EuGH, 05.12.1973 - 143/73
Leitsätze
1 . NACH EINEM ALLGEMEIN ANERKANNTEN GRUNDSATZ SIND GESETZESÄNDERUNGEN, SOWEIT NICHTS ABWEICHENDES BESTIMMT IST, AUF DIE KÜNFTIGEN WIRKUNGEN UNTER DEM ALTEN RECHT ENTSTANDENER SACHVERHALTE ANWENDBAR .
2 . DER DURCH DIE VERORDNUNG NR . 951/71 DER KOMMISSION VOM 7 . MAI 1971 IN VERBINDUNG MIT DER VERORDNUNG NR . 1048/71 DES RATES VOM 25 . MAI 1971 GEÄNDERTE ARTIKEL 2 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1098/68 DER KOMMISSION VOM 27 . JULI 1968 GILT NICHT NUR FÜR DIE NACH INKRAFTTRETEN DER LETZTGENANNTEN VERORDNUNG ERTEILTEN LIZENZEN MIT VORAUSFESTSETZUNG, SONDERN AUCH FÜR DIE VOR DIESEM ZEITPUNKT ERTEILTEN LIZENZEN, SOFERN DAS BETREFFENDE AUSFUHRGESCHÄFT NOCH NICHT DURCHGEFÜHRT WAR .
3 . WÄHREND NACH DER FRÜHEREN REGELUNG EIN RECHTSAKT DER GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN ZUR AUSZAHLUNG DER SICH AUS DER ANPASSUNG DER ERSTATTUNGSBETRAEGE ERGEBENDEN BETRAEGE NICHT ERFORDERLICH WAR, IST MIT DEM INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR . 951/71 UND 1048/71 EIN SOLCHER RECHTSAKT UNERLÄSSLICH GEWORDEN .
Entscheidungsgründe
1 MIT BESCHLUSS VOM 5 . JUNI 1973, IN DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 20 . JUNI 1973, HAT DAS TRIBUNAL ADMINISTRATIF PARIS DEM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 DES EWG-VERTRAGS ZWEI FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT; DIESE BETREFFEN DIE AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR . 1098/68 DER KOMMISSION VOM 27 . JULI 1968 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE AUSFUHRERSTATTUNGEN BEI MILCH UND MILCHERZEUGNISSEN ( ABL . L 184 VOM 29 . JULI 1968, S . 10 ), DER VERORDNUNG NR . 951/71 DER KOMMISSION VOM 7 . MAI 1971 ( ABL . L 103 VOM 8 . MAI 1973, S . 10 ) ZUR ÄNDERUNG DER VORGENANNTEN VERORDNUNG UND DER VERORDNUNG NR . 1048/71 DES RATES VOM 25 . MAI 1971 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 766/68 ZUR AUFSTELLUNG ALLGEMEINER REGELN FÜR DIE ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR AUF DEM ZUCKERSEKTOR IN BEZUG AUF DIE ANPASSUNG DER ERSTATTUNG ( ABL . L 114 VOM 26 . MAI 1971, S . 10 ).
2 AUSWEISLICH DES VORLAGEBESCHLUSSES HAT DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS NACH DER ERHÖHUNG DES INTERVENTIONSPREISES FÜR WEISSZUCKER VOM 1 . JULI 1971 AUFGRUND DER VERORDNUNG NR . 1061/71 DES RATES VOM 25 . MAI 1971 ( ABL . L 115 VOM 27 . MAI 1971, S . 17 ) VERLANGT, DASS DIE IM VORAUS FESTGESETZTE ERSTATTUNG FÜR DEN IN MILCH UND SAHNE ENTHALTENEN ZUCKER HERAUFGESETZT WERDE, WIE ES DIE IHR AM 29 . OKTOBER 1970 FÜR DIE AUSFUHR DIESER PRODUKTE NACH ALGERIEN BIS ZUM 28 . FEBRUAR 1972 ERTEILTE AUSFUHRLIZENZ AUSDRÜCKLICH VORGESEHEN HABE .
3/6 IN DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE WIRD DIE GEWÄHRUNG VON ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR DIESER ERZEUGNISSE ZUM AUSGLEICH DES UNTERSCHIEDES ZWISCHEN DEN AUF DEM WELTMARKT GELTENDEN PREISEN UND DEN PREISEN DER GEMEINSCHAFT SOWIE DIE VORAUSFESTSETZUNG DER ZU ZAHLENDEN ERSTATTUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZEITRAUM GEREGELT . IN SEINER URSPRÜNGLICHEN FASSUNG SAH ARTIKEL 2 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1098/68 VOR, DASS BEI EINER ÄNDERUNG DES INTERVENTIONSPREISES FÜR WEISSZUCKER DER IM VORAUS FESTGESETZTE BETRAG NACH MASSGABE DIESER ÄNDERUNG ZU BERICHTIGEN WAR . DIE AM 8 . MAI 1971 IN KRAFT GETRETENE VERORDNUNG NR . 951/71 HAT DIESE BESTIMMUNG DAHIN GEÄNDERT, DASS, " WENN ... IM LAUFE DES ZEITRAUMS ZWISCHEN DEM TAG DER BEANTRAGUNG DER AUSFUHRLIZENZ UND DEM TAG DER AUSFUHR " DIE ZUCKERPREISE GEÄNDERT WERDEN, " DER BETRAG DER ERSTATTUNG BERICHTIGT ( WIRD ), SOFERN AUFGRUND VON ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 766/68 EINE BERICHTIGUNG " AUF DEM ZUCKERSEKTOR " VORGESEHEN WIRD ". DIE AUTOMATISCHE ANPASSUNG DER IM VORAUS FESTGESETZTEN AUSFUHRERSTATTUNG AUF DEM ZUCKERSEKTOR IST DURCH DIE AM 27 . MAI 1971 IN KRAFT GETRETENE VERORDNUNG NR . 1048/71 AUSDRÜCKLICH ABGESCHAFFT WORDEN, IN DEREN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DIESE BESTIMMUNG ALS ZU STARR ABGELEHNT UND DER WORTLAUT DES GENANNTEN ARTIKELS 12 IN DEM SINNE GEÄNDERT WIRD, DASS " EINE ANPASSUNG DER ERSTATTUNG VORGESEHEN WERDEN ( KANN ), WENN IM LAUFE DES ( GENANNTEN ) ZEITRAUMS ... EINE ÄNDERUNG DER ... FESTGESETZTEN ZUCKER - ODER MELASSEPREISE EINTRITT ".
7 DIE ERSTE VORLAGEFRAGE GEHT DAHIN, OB MIT RÜCKSICHT AUF DAS DATUM ( 29 . OKTOBER 1970 ), AN DEM DIE AUSFUHRLIZENZ MIT VORAUSFESTSETZUNG EINES ERSTATTUNGSSATZES ERTEILT WURDE, ÄNDERUNGEN DIESES SATZES INFOLGE EINER ÄNDERUNG DES INTERVENTIONSPREISES FÜR WEISSZUCKER DER REGELUNG DER VERORDNUNG NR . 1098/68 UNTERWORFEN BLIEBEN ODER OB VIELMEHR DIE NEUREGELUNG DER VERORDNUNGEN NR . 951/71 UND 1048/71 ANZUWENDEN WAR .
8/9 NACH EINEM ALLGEMEIN ANERKANNTEN GRUNDSATZ SIND GESETZESÄNDERUNGEN, SOWEIT NICHTS ABWEICHENDES BESTIMMT IST, AUF DIE KÜNFTIGEN WIRKUNGEN UNTER DEM ALTEN RECHT ENTSTANDENER SACHVERHALTE ANWENDBAR . DER GEÄNDERTE ARTIKEL 2 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1098/68 GILT DAHER NICHT NUR FÜR NACH SEINEM INKRAFTTRETEN ERTEILTE LIZENZEN MIT VORAUSFESTSETZUNG, SONDERN AUCH FÜR DIE VOR DIESEM ZEITPUNKT ERTEILTEN LIZENZEN, SOFERN DAS BETREFFENDE AUSFUHRGESCHÄFT NOCH NICHT DURCHGEFÜHRT WAR .
10 MIT DER ZWEITEN VORLAGEFRAGE WIRD DER GERICHTSHOF ERSUCHT ZU ENTSCHEIDEN, OB UNABHÄNGIG VON DER ANWENDBAREN REGELUNG EIN RECHTSAKT DER GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN UNERLÄSSLICH WAR, DAMIT DIE SACHLICH ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DIE SICH AUFGRUND DER BERICHTIGUNGEN ERGEBENDEN BETRAEGE AUSZAHLEN KONNTEN .
11/12 VOR DER IM JAHRE 1971 ERFOLGTEN ÄNDERUNG TRAT DIE ANPASSUNG DER ERSTATTUNG AUTOMATISCH EIN UND KONNTE VON DEN ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN STELLEN VORGENOMMEN WERDEN, OHNE DASS ES EINES RECHTSAKTS DER GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN BEDURFTE . IM RAHMEN DER NEUREGELUNG MUSS DIE ANPASSUNG DER ERSTATTUNG DAGEGEN AUF EINEM RECHTSAKT DER GEMEINSCHAFT BERUHEN, DAMIT DIE ERFORDERLICHE EINHEITLICHKEIT DER IN DER GEMEINSCHAFT GETROFFENEN MASSNAHMEN GEWAHRT BLEIBT .
Kostenentscheidung
13 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .
Tenor
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL ADMINISTRATIF PARIS GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 5 . JUNI 1973 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 . DER DURCH DIE VERORDNUNG NR . 951/71 DER KOMMISSION VOM 7 . MAI 1971 IN VERBINDUNG MIT DER VERORDNUNG NR . 1048/71 DES RATES VOM 25 . MAI 1971 GEÄNDERTE ARTIKEL 2 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1098/68 DER KOMMISSION VOM 27 . JULI 1968 GILT NICHT NUR FÜR DIE NACH INKRAFTTRETEN DER LETZTGENANNTEN VERORDNUNG ERTEILTEN LIZENZEN MIT VORAUSFESTSETZUNG, SONDERN AUCH FÜR DIE VOR DIESEM ZEITPUNKT ERTEILTEN LIZENZEN, SOFERN DAS BETREFFENDE AUSFUHRGESCHÄFT NOCH NICHT DURCHGEFÜHRT WAR .
2 . WÄHREND NACH DER FRÜHEREN REGELUNG EIN RECHTSAKT DER GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN ZUR AUSZAHLUNG DER SICH AUS DER ANPASSUNG DER ERSTATTUNGSBETRAEGE ERGEBENDEN BETRAEGE NICHT ERFORDERLICH WAR, IST MIT DEM INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNGEN NR . 951/71 UND 1048/71 EIN SOLCHER RECHTSAKT UNERLÄSSLICH GEWORDEN .