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EuGH, 12.07.1973 - 8/73

Daten
Fall: 
Hauptzollamt Bremerhaven / Massey Ferguson
Fundstellen: 
EuGH Slg. 1973, 897
Gericht: 
Europäischer Gerichtshof
Datum: 
12.07.1973
Aktenzeichen: 
8/73
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • FG Bremen, 19.06.1970 - II 142/68
  • BFH, 23.01.1973 - VII R 98/70
Stichwörter: 
  • Verordnung Nr. 803/68 des Rates - Gültigkeit - Zölle - Zellwert - Ermittlung - Zahlungsaufschub - zu berücksichtigender Preis - vom Zielpreis abweichender Preis - Nachweis - Voraussetzungen - Zuständigkeit des nationalen Gerichts

Leitsätze

1 . DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 803/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DEN ZOLLWERT DER WAREN HAT IHRE ERMÄCHTIGUNGSGRUNDLAGE IN ARTIKEL 235 DES VERTRAGES UND LÄSST NICHTS ERKENNEN, WAS IHRE GÜLTIGKEIT BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE .

2 . ARTIKEL 11 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ZWEITE ALTERNATIVE DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 803/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS ES FÜR DEN NACHWEIS EINES VOM ZIELPREISE ABWEICHENDEN BARPREISES NICHT AUSREICHT DARZUTUN, DASS DER ZIELPREIS KREDITKOSTEN ENTHÄLT, DASS VIELMEHR DER NACHWEIS EINES BESTIMMTEN ABWEICHENDEN PREISES ERFORDERLICH IST, ZU DESSEN ZAHLUNG DER KÄUFER ODER ANDERE KÄUFER UNTER VERGLEICHBAREN BEDINGUNGEN BEI ZAHLUNG VOR DEM VEREINBARTEN ZIEL BERECHTIGT WÄREN . ES IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS, IM EINZELFALL ZU ENTSCHEIDEN, OB DER NACHWEIS ERBRACHT IST ODER NICHT, DASS EIN ABWEICHENDER PREIS VORHANDEN IST .

Entscheidungsgründe

1 DER BUNDESFINANZHOF ERSUCHT MIT BESCHLUSS VOM 23 . JANUAR 1973, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 19 . FEBRUAR 1973, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG UM VORABENTSCHEIDUNG ÜBER ZWEI FRAGEN, DIE SICH AUF DIE GÜLTIGKEIT UND DIE AUSLEGUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 803/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 " ÜBER DEN ZOLLWERT DER WAREN " ( ABL . L 148, S . 6 ) BEZIEHEN .

ZUR ERSTEN FRAGE

2 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN, OB EINE FÜR DIE GÜLTIGKEIT DIESER VERORDNUNG ERFORDERLICHE ERMÄCHTIGUNGSGRUNDLAGE IN ARTIKEL 235 DES VERTRAGES, AUF DEN SIE GESTÜTZT IST, ODER IN EINER ANDEREN BESTIMMUNG DES VERTRAGES VORHANDEN IST . DIE VERORDNUNG IST, WIE ES EINGANGS IHRER PRÄAMBEL HEISST, ERLASSEN WORDEN " GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, INSBESONDERE AUF ARTIKEL 235 ". ES IST DAHER ZUNÄCHST ZU PRÜFEN, OB DIESER ARTIKEL EINE AUSREICHENDE RECHTSGRUNDLAGE BIETET .

3 ARTIKEL 235 ERMÄCHTIGT DEN RAT, DIE GEEIGNETEN VORSCHRIFTEN ZU ERLASSEN, WENN EIN TÄTIGWERDEN DER GEMEINSCHAFT ERFORDERLICH ERSCHEINT, UM IM RAHMEN DES GEMEINSAMEN MARKTES EINES IHRER ZIELE ZU VERWIRKLICHEN, UND IM VERTRAG DIE HIERFÜR ERFORDERLICHEN BEFUGNISSE NICHT VORGESEHEN SIND . DIE ERRICHTUNG EINER ZOLLUNION ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN IST NACH ARTIKEL 3 BUCHSTABEN A UND B DES VERTRAGES EINES DER ZIELE DER GEMEINSCHAFT . DAS FUNKTIONIEREN DER ZOLLUNION SETZT NOTWENDIG EINE EINHEITLICHE ERMITTLUNG DES ZOLLWERTS DER AUS DRITTLÄNDERN EINGEFÜHRTEN WAREN VORAUS, DAMIT DER DURCH DEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF VERWIRKLICHTE SCHUTZ IN DER GANZEN GEMEINSCHAFT GLEICH STARK IST . EINE SOLCHE EINHEITLICHE ERMITTLUNG ERGIBT SICH NICHT IN DEM ERFORDERLICHEN UMFANG DARAUS, DASS ALLE MITGLIEDSTAATEN VERTRAGSPARTEIEN DES AM 15 . DEZEMBER 1950 IN BRÜSSEL UNTERZEICHNETEN ABKOMMENS ÜBER DEN ZOLLWERT DER WAREN SIND, DENN DIE BESTIMMUNGEN DIESES ABKOMMENS LASSEN DEN VERTRAGSSTAATEN HINSICHTLICH DER REGELUNG EINIGER BESONDERER FRAGEN GEWISSE ANPASSUNGSMÖGLICHKEITEN . DA DAS IN ARTIKEL 100 DES VERTRAGES GEREGELTE VERFAHREN DER ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DURCH RICHTLINIEN KEINE HINREICHEND WIRKSAME HANDHABE BIETET, IST ZU PRÜFEN, OB GEGEBENENFALLS DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ERRICHTUNG DER ZOLLUNION UND DIE VERWIRKLICHUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK EINE ANGEMESSENE GRUNDLAGE FÜR DAS TÄTIGWERDEN DES RATES HÄTTEN BIETEN KÖNNEN .

4 ZWAR RECHTFERTIGT DAS WIRKSAME FUNKTIONIEREN DER ZOLLUNION EINE WEITE AUSLEGUNG DER ARTIKEL 9, 27, 28, 111 UND 113 DES VERTRAGES SOWIE DER BEFUGNISSE, WELCHE DIESE BESTIMMUNGEN DEN ORGANEN ÜBERTRAGEN, UM IHNEN EINE ZUSAMMENHÄNGENDE REGELUNG DER AUSSENHANDELSBEZIEHUNGEN DURCH EINSEITIGE MASSNAHMEN WIE AUCH DURCH VEREINBARUNGEN ZU ERMÖGLICHEN, DOCH DURFTE DER RAT ZU RECHT DAVON AUSGEHEN, DASS DER RÜCKGRIFF AUF DAS VERFAHREN DES ARTIKELS 235 IM INTERESSE DER RECHTSSICHERHEIT ZULÄSSIG WAR, ZUMAL DIE FRAGLICHE VERORDNUNG WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT ERLASSEN WURDE . WEGEN DER BESONDEREN ANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 235 IST DIESES VORGEHEN IM ÜBRIGEN AUCH DESHALB NICHT ZU BEANSTANDEN, WEIL IM VORLIEGENDEN FALL DIE VERTRAGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE WILLENSBILDUNG DES RATES ODER ÜBER DIE AUFTEILUNG DER BEFUGNISSE AUF DIE ORGANE NICHT UMGANGEN WORDEN SIND .

5 ES IST NICHT BESTRITTEN, DASS BEI ERLASS DER VERORDNUNG NR . 803/68 DAS IN ARTIKEL 235 VORGESCHRIEBENE VERFAHREN EINGEHALTEN WORDEN IST .

6 AUF DIE ERSTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN, DASS DIESE VERORDNUNG IHRE ERMÄCHTIGUNGSGRUNDLAGE IN ARTIKEL 235 DES VERTRAGES HAT UND DIE PRÜFUNG DER GESTELLTEN FRAGE DESHALB NICHTS ERGEBEN HAT, WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE .

ZUR ZWEITEN FRAGE

7 DIE ZWEITE FRAGE, DIE SICH AUF DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 11 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ZWEITE ALTERNATIVE DER VERORDNUNG NR . 803/68 BEZIEHT, GEHT DAHIN, OB ES NOTWENDIG IST, " DASS ZWISCHEN DEM VERKÄUFER UND DEM KÄUFER ODER ANDEREN KÄUFERN BEI BARZAHLUNG EIN ANDERER PREIS BESTIMMTER HÖHE GILT ", ODER OB ES GENÜGT, DASS DER ZIELPREIS KREDITKOSTEN ENTHÄLT .

8 DER UMSTRITTENEN VORSCHRIFT IST ZU ENTNEHMEN, DASS DER FÜR DIE ZOLLWERTERMITTLUNG MASSGEBLICHE PREIS BEI SPÄTERER ZAHLUNG DER ZIELPREIS IST, FALLS KEINE SKONTO FÜR BARZAHLUNG VORGESEHEN IST ODER FALLS DER ZOLLSTELLE NICHT NACHGEWIESEN WIRD, DASS EIN ABWEICHENDER BARPREIS VORHANDEN IST .

9 FÜR DIE AUSLEGUNG DIESER VORSCHRIFT IST AUF DEREN ZWECK ABZUSTELLEN, NÄMLICH DEN WERT EINER WARE - AUSGEDRÜCKT IN EINEM BESTIMMTEN BETRAG, DER ALS GRUNDLAGE FÜR DIE BERECHNUNG DER ZOLLBELASTUNG DER WARE DIENEN KANN - ZU ERMITTELN . FOLGLICH MUSS DER ABWEICHENDE PREIS, DESSEN VORHANDENSEIN GEGEBENENFALLS NACHGEWIESEN WERDEN KANN, IN ZAHLEN AUSDRÜCKBAR SEIN . DIESE VORAUSSETZUNG IST NICHT SCHON AUFGRUND DER BLOSSEN TATSACHE ERFÜLLT, DASS DER ZIELPREIS KREDITKOSTEN ENTHÄLT, ZUMAL WENN DEM KÄUFER ODER ANDEREN KÄUFERN UNTER VERGLEICHBAREN BEDINGUNGEN KEINERLEI MÖGLICHKEIT GEGEBEN IST, VOR DEM VEREINBARTEN ZIEL IHRE SCHULD DURCH ZAHLUNG EINES BESTIMMTEN, UNTER DEM ZIELPREIS LIEGENDEN PREISES ZU BEGLEICHEN .

10 ES IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTES, IM EINZELFALL ZU ENTSCHEIDEN, OB DER NACHWEIS ERBRACHT IST ODER NICHT, DASS EIN ABWEICHENDER PREIS IN DEM ANGEGEBENEN SINNE VORHANDEN IST .

11 AUF DIE GESTELLTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN, DASS ES FÜR DEN NACHWEIS EINES VOM ZIELPREIS ABWEICHENDEN BARPREISES NICHT AUSREICHT DARZUTUN, DASS DER ZIELPREIS KREDITKOSTEN ENTHÄLT, DASS VIELMEHR DER NACHWEIS EINES BESTIMMTEN ABWEICHENDEN PREISES ERFORDERLICH IST, ZU DESSEN ZAHLUNG DER KÄUFER ODER ANDERE KÄUFER UNTER VERGLEICHBAREN BEDINGUNGEN BEI ZAHLUNG VOR DEM VEREINBARTEN ZIEL BERECHTIGT WÄREN .

Kostenentscheidung

12 DIE AUSLAGEN DES RATES UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM BUNDESFINANZHOF ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .

Tenor

AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM BUNDESFINANZHOF GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 23 . JANUAR 1973 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 . DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 803/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DEN ZOLLWERT DER WAREN HAT IHRE ERMÄCHTIGUNGSGRUNDLAGE IN ARTIKEL 235 DES VERTRAGES; DIE PRÜFUNG DER GESTELLTEN FRAGE HAT NICHTS ERGEBEN, WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE .

2 . ARTIKEL 11 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ZWEITE ALTERNATIVE DER GENANNTEN VERORDNUNG IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS ES FÜR DEN NACHWEIS EINES VOM ZIELPREIS ABWEICHENDEN BARPREISES NICHT AUSREICHT DARZUTUN, DASS DER ZIELPREIS KREDITKOSTEN ENTHÄLT, DASS VIELMEHR DER NACHWEIS EINES BESTIMMTEN ABWEICHENDEN PREISES ERFORDERLICH IST, ZU DESSEN ZAHLUNG DER KÄUFER ODER ANDERE KÄUFER UNTER VERGLEICHBAREN BEDINGUNGEN BEI ZAHLUNG VOR DEM VEREINBARTEN ZIEL BERECHTIGT WÄREN .