EuGH, 24.10.1973 - 9/73
Leitsätze
1 . DIE ZUR VERWIRKLICHUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK IN DEN ARTIKELN 40 UND 43 ABSATZ 2 DES VERTRAGES EINGERÄUMTEN BEFUGNISSE BETREFFEN NICHT BLOSS STRUKTURELLE MASSNAHMEN, SONDERN UMFASSEN AUCH AUF DIESEN PRODUKTIONSZWEIG ZUGESCHNITTENE EINGRIFFE KONJUNKTURELLER ART . DER RAT IST ERMÄCHTIGT AUF SIE ZURÜCKZUGREIFEN, SOFERN ER BEI DER BESCHLUSSFASSUNG DAS DAFÜR VORGESEHENE VERFAHREN BEACHTET .
ARTIKEL 103 DAGEGEN, DER SICH MIT DER KONJUNKTURPOLITIK BEFASST, BETRIFFT NICHT BEREITS VERGEMEINSCHAFTETE BEREICHE WIE DIE ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE . ER BEZWECKT, DIE KONJUNKTURPOLITIK DER MITGLIEDSTAATEN ZU KOORDINIEREN ODER GEEIGNETE GEMEINSAME MASSNAHMEN ZU ERMÖGLICHEN . DA ES IM RAHMEN DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK KEINE ANGEMESSENEN VORKEHRUNGEN GIBT, DIE DEN ERLASS DER NOTWENDIGEN DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN ERLAUBT HÄTTEN, UM DIE ZUR ZEIT DER STREITIGEN MASSNAHMEN BESTEHENDE WÄHRUNGSLAGE ZU MEISTERN, DURFTE DER RAT MIT RÜCKSICHT AUF DIESE WÄHRUNGSLAGE VORÜBERGEHEND VON DEN BEFUGNISSEN GEBRAUCH MACHEN, DIE ARTIKEL 103 DES VERTRAGES IHM EINRÄUMT .
2 . ARTIKEL 103 SCHLIESST NICHT DIE BEFUGNIS DER GEMEINSCHAFTSORGANE AUS, UNBESCHADET DER SONSTIGEN IM VERTRAG VORGESEHENEN VERFAHREN KONJUNKTURELLE MASSNAHMEN ZU ERLASSEN, DIE SICH ALS ERFORDERLICH FÜR DIE WAHRUNG DER ZIELSETZUNGEN DES VERTRAGES ERWEISEN KÖNNEN . DER RAT WÄHLT JE NACH FALLLAGE DIE FORM DER MASSNAHME, DIE IHM ALS DIE GEEIGNETSTE ERSCHEINT .
3 . ZWAR HABEN DIE ORGANE BEI DER WAHRNEHMUNG IHRER BEFUGNISSE DARÜBER ZU WACHEN, DASS DIE DEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN AUFERLEGTEN BELASTUNGEN NICHT DAS MASS ÜBERSTEIGEN, DAS ERFORDERLICH IST, DAMIT DIE VERWALTUNG DIE IHR GESTECKTEN ZIELE ZU ERREICHEN VERMAG, DOCH FOLGT DARAUS NICHT, DASS DER UMFANG DIESER VERPFLICHTUNG AN DEN BESONDEREN VERHÄLTNISSEN EINES BESTIMMTEN WIRTSCHAFTSKREISES ZU MESSEN IST .
4 . IM SINNE VON ARTIKEL 177 KANN DIE GÜLTIGKEIT DER VON DEN ORGANEN GESETZTEN RECHTSHANDLUNGEN NUR DANN AN EINER BESTIMMUNG DES VÖLKERRECHTS GEMESSEN WERDEN, WENN DIESE BESTIMMUNG DIE GEMEINSCHAFT BINDET UND EIN RECHT DER GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGEN BEGRÜNDEN KANN, SICH VOR GERICHT AUF SIE ZU BERUFEN .
5 . ARTIKEL II DES ALLGEMEINEN ZOLL - UND HANDELSABKOMMENS KANN KEIN RECHT DER GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGEN BEGRÜNDEN, SICH VOR GERICHT AUF IHN ZU BERUFEN .
6 . DIE ERWÄHNUNG EINES KONSOLIDIERTEN ZOLLSATZES IN DER SPALTE " VERTRAGSMÄSSIGER ZOLLSATZ " DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IST ALS BESTANDTEIL EINER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG GEEIGNET, RECHTE ZU ERZEUGEN, AUF DIE SICH DIE GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGEN VOR GERICHT BERUFEN KÖNNEN . SIE IST KLAR UND EINDEUTIG UND LÄSST DEN MIT IHRER ANWENDUNG BETRAUTEN STELLEN KEINERLEI ERMESSENSSPIELRAUM .
7 . DIE ARTIKEL 5 UND 107 DES VERTRAGES KÖNNEN, SOLANGE DIE IN ARTIKEL 3 BUCHSTABE G VORGESEHENEN VERFAHREN NICHT BESTEHEN, EBENSOWENIG WIE DIE ENTSCHLIESSUNG DES RATES UND DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN VOM 22 . MÄRZ 1971 ÜBER DIE STUFENWEISE VERWIRKLICHUNG DER WIRTSCHAFTS - UND WÄHRUNGSUNION IN DER GEMEINSCHAFT DAHIN AUSGELEGT WERDEN, DASS SIE OHNE WEITERES EIN AN DIE MITGLIEDSTAATEN GERICHTETES VERBOT, DIE PARITÄT IHRER WÄHRUNGEN ANDERS ALS DURCH FESTSETZUNG EINER NEUEN FESTEN PARITÄT ZU ÄNDERN, BEINHALTEN, AUF DAS DIE GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGEN SICH VOR IHREN NATIONALEN GERICHTEN BERUFEN KÖNNEN .
8 . DIE AUSGLEICHSBETRAEGE SIND GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN, DIE, OBGLEICH SIE EINE MARKTABSCHOTTUNG BEWIRKEN, DIE SCHWANKUNGEN UNBESTÄNDIGER WECHSELKURSE KORRIGIEREN UND SO DARAUF ABZIELEN, DIE ERHALTUNG DER HERKÖMMLICHEN WARENSTRÖME AUCH UNTER DEN DURCH DIE WÄHRUNGSLAGE BEDINGTEN AUSSERGEWÖHNLICHEN UND WECHSELHAFTEN VERHÄLTNISSEN SICHERZUSTELLEN . SIE DIENEN DEM ZWECK, IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT EINE DESORGANISATION DES IN DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG VORGESEHENEN INTERVENTIONSSYSTEMS ZU VERHINDERN .
ES HANDELT SICH BEI IHNEN NICHT UM EINSEITIG VON DEN MITGLIEDSTAATEN BESCHLOSSENE ABGABEN, SONDERN UM GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE MASSNAHMEN, DIE MIT RÜCKSICHT AUF DIE SEINERZEITIGEN AUSSERGEWÖHNLICHEN VERHÄLTNISSE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ZULÄSSIG WAREN .
Entscheidungsgründe
1 DAS FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG ERSUCHT DEN GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 8 . NOVEMBER 1972, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 19 . FEBRUAR 1973, UM VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG UND DIE GÜLTIGKEIT VERSCHIEDENER BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR . 974/71 DES RATES VOM 12 . MAI 1971 " ÜBER BESTIMMTE KONJUNKTURPOLITISCHE MASSNAHMEN, DIE IN DER LANDWIRTSCHAFT IM ANSCHLUSS AN DIE VORÜBERGEHENDE ERWEITERUNG DER BANDBREITEN DER WÄHRUNGEN EINIGER MITGLIEDSTAATEN ZU TREFFEN SIND " ( ABL . L 106 VOM 12 . MAI 1971 ), UND DER ZU DEREN DURCHFÜHRUNG ERGANGENEN VERORDNUNGEN NR . 1013/71, 1014/71 ( ABL . L 110 VOM 18 . MAI 1971 ) UND 501/72 ( ABL . L 60 VOM 11 . MÄRZ 1972 ) DER KOMMISSION SOWIE ÜBER DIE AUSLEGUNG DER ARTIKEL 5 UND 107 DES EWG-VERTRAGS UND DER ENTSCHLIESSUNG DES RATES UND DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN VOM 22 . MÄRZ 1971 " ÜBER DIE STUFENWEISE VERWIRKLICHUNG DER WIRTSCHAFTS - UND WÄHRUNGSUNION IN DER GEMEINSCHAFT " ( ABL . C 28 VOM 27 . MÄRZ 1971, S . 1 ).
2 ALS DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS AM 15 . MÄRZ 1972 7247 KG EMMENTALER UND GREYERZER KÄSE AUS DER SCHWEIZ IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EINFÜHRTE, WURDE SIE IN DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG NR . 974/71 ENTSPRECHEND DEN FÜR ERZEUGNISSE DER TARIFSTELLE 04.04 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS EINSCHLAEGIGEN ANHÄNGEN ZUR VERORDNUNG NR . 501/72 VOM 9 . MÄRZ 1972, IN DENEN DIE IM ZEITPUNKT DER STREITIGEN EINFUHR MASSGEBLICHEN AUSGLEICHSBETRAEGE FESTGESETZT WAREN, ZUR ZAHLUNG EINES ANGLEICHUNGSZOLLS VON 45,50 DM JE 100 KG HERANGEZOGEN . DA SIE DIE DURCH DIE VERORDNUNG NR . 974/71 EINGEFÜHRTE AUSGLEICHSREGELUNG FÜR UNVEREINBAR MIT DEM VERTRAG HÄLT, HAT SIE DEN ABGABENBESCHEID VOR DEM FINANZGERICHT MIT EINER KLAGE ANGEFOCHTEN .
ANALYSE DES SYSTEMS DER AUSGLEICHSABGABEN
3 DER STÄNDIG ZUNEHMENDE ZUFLUSS VON DEVISEN SOWIE KURZFRISTIGEM SPEKULATIONSKAPITAL UND DIE SICH DARAUS IN EINIGEN MITGLIEDSTAATEN, NAMENTLICH DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DEN NIEDERLANDEN, ERGEBENDEN FOLGEN VERANLASSTEN DEN RAT, IN SEINER ENTSCHLIESSUNG VOM 9 . MAI 1971 ( ABL . C 58 VOM 10 . JUNI 1971, S . 1 ) SEINEM VERSTÄNDNIS DAFÜR AUSDRUCK ZU GEBEN, " DASS IN GEWISSEN FÄLLEN DIE BETREFFENDEN LÄNDER FÜR EINE BEGRENZTE ZEIT DIE SCHWANKUNGSBREITEN DER WECHSELKURSE IHRER WÄHRUNGEN IM VERGLEICH ZU IHREN AUGENBLICKLICHEN PARITÄTEN ERWEITERN KÖNNEN ". IN DERSELBEN ENTSCHLIESSUNG UNTERSTRICH DER RAT, DASS BEI NORMALEN VERHÄLTNISSEN EIN SOLCHES SYSTEM FLEXIBLER KURSE MIT DEM GUTEN FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES GRUNDSÄTZLICH UNVEREINBAR IST, UND BETONTE, " IN DEM BESTREBEN, DIE ANWENDUNG EINSEITIGER MASSNAHMEN ZU VERMEIDEN ", DIE NOTWENDIGKEIT, " GEMÄSS ARTIKEL 103 DES VERTRAGES UNVERZUEGLICH " GEEIGNETE MASSNAHMEN IM AGRARBEREICH ZU ERGREIFEN .
4 DIE AGRARMARKTORGANISATIONEN BEZWECKEN U . A ., DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BEVÖLKERUNG EINE ANGEMESSENE LEBENSHALTUNG ZU GEWÄHRLEISTEN UND DIE MÄRKTE ZU STABILISIEREN, UND ZWAR NAMENTLICH DURCH EIN SYSTEM FESTER PREISE UNTER EINSCHLUSS DER FESTSETZUNG VON RICHT -, SCHWELLEN - UND INTERVENTIONSPREISEN, DIE FESTE PARITÄTEN DER WÄHRUNGEN DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN IM VERHÄLTNIS ZU EINER RECHNUNGSEINHEIT VORAUSSETZEN . DA DIE BESTIMMUNG NEUER PARITÄTEN UNMÖGLICH WAR, SOLANGE DIE DM UND DER GULDEN FREI SCHWANKTEN, ERFOLGTE FÜR ERZEUGNISSE, FÜR DIE INTERVENTIONSPREISE FESTGESETZT WERDEN, UND FÜR DIEJENIGEN, DEREN PREIS VON DEN ERSTEREN ABGELEITET WIRD, DIE FESTLEGUNG UND DIE BERECHNUNG DER ALS ERSTREBENSWERT ANGESEHENEN PREISHÖHE AUCH IN DEN NIEDERLANDEN UND DER BUNDESREPUBLIK WEITERHIN ANHAND DER FRÜHER BEIM IWF ANGEMELDETEN PARITÄTEN . AUF DIESE WEISE BLIEBEN DIESE PREISE DEM GRUNDSATZ NACH ZWAR UNVERÄNDERT, SIE SANKEN JEDOCH, INSBESONDERE IN DM AUSGEDRÜCKT, IN DEM MASSE DER INZIDENZ DER FAKTISCHEN AUFWERTUNG DIESER WÄHRUNG UND VERURSACHTEN DADURCH ZUM SCHADEN DER ERZEUGER STÖRUNGEN IM HANDELSVERKEHR MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN, DIE ÜBERDIES GEEIGNET WAREN, IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT DAS IN DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG VORGESEHENE INTERVENTIONSSYSTEM ZU ZERRÜTTEN .
5 DER RAT WAR INFOLGEDESSEN DER AUFFASSUNG, DASS DIE UNVERZUEGLICH ZU TREFFENDEN GEEIGNETEN MASSNAHMEN DARIN BESTEHEN MUSSTEN, EIN SYSTEM VON AUSGLEICHSBETRAEGEN ZU SCHAFFEN, DIE BEI DER EINFUHR ZU ERHEBEN UND BEI DER AUSFUHR ZU GEWÄHREN DIE BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN SOWOHL IM HANDELSVERKEHR MIT DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN ALS AUCH MIT DRITTLÄNDERN ERMÄCHTIGT WÜRDEN UND DIE DARAUF ABZIELEN SOLLTEN, DIE INZIDENZ DER WÄHRUNGSMASSNAHMEN AUF DIE PREISE DER GRUNDERZEUGNISSE, FÜR DIE INTERVENTIONSMASSNAHMEN VORGESEHEN SIND, SOWIE DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE, DEREN PREIS VOM PREIS DER ERSTEREN ABHÄNGT, AUSZUGLEICHEN .
6 NACH ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR . 974/71 ERRECHNEN SICH DIESE AUSGLEICHSBETRAEGE BEI LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN, FÜR DIE INTERVENTIONSMASSNAHMEN VORGESEHEN SIND, AUS DEM PROZENTSATZ DES UNTERSCHIEDS ZWISCHEN DER AMTLICHEN PARITÄT DER LANDESWÄHRUNG UND DEREN TATSÄCHLICHEM WECHSELKURS GEGENÜBER DEM DOLLAR DER VEREINIGTEN STAATEN . BEI DEN ÜBRIGEN VON DER VERORDNUNG NR . 974/71 ERFASSTEN ERZEUGNISSEN SIND DIE AUSGLEICHSBETRAEGE GLEICH DER INZIDENZ AUF DIE PREISE DES BETREFFENDEN ERZEUGNISSES BEI ANWENDUNG DES AUSGLEICHSBETRAGS AUF DIE PREISE, NACH DENEN SICH DIE PREISE DES ERZEUGNISSES RICHTEN . DEM LETZTEN SATZ DES ARTIKELS 1 DIESER VERORDNUNG ZUFOLGE KÖNNEN AUSGLEICHSBETRAEGE AUSSERDEM NUR ERHOBEN WERDEN, SOFERN DIE WÄHRUNGSMASSNAHMEN ZU STÖRUNGEN DES WARENVERKEHRS MIT AGRARERZEUGNISSEN FÜHREN WÜRDEN . ES OBLIEGT DER KOMMISSION, NACH STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES DAS VORLIEGEN EINES SOLCHEN SACHVERHALTS FESTZUSTELLEN . SCHLIESSLICH WIRD DIE GENANNTE VERORDNUNG IHREM ARTIKEL 8 ZUFOLGE NICHT MEHR ANGEWANDT, SOBALD DIE BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN DIE INTERNATIONALE REGELUNG BETREFFEND DIE BANDBREITEN DER WECHSELKURSE GEGENÜBER DER OFFIZIELLEN PARITÄT ERNEUT ANWENDEN .
7 WEGEN DER UNGÜNSTIGEN ENTWICKLUNG DER WÄHRUNGSLAGE, INSBESONDERE DER AUSSETZUNG DER KONVERTIERBARKEIT DES DOLLARS AM 15 . AUGUST 1971 UND DER NACHFOLGENDEN FREIGABE DER WÄHRUNGEN DER BELGISCH-LUXEMBURGISCHEN WIRTSCHAFTSUNION VOM 23 . AUGUST 1971 AN, WURDE DAS SYSTEM DER AUSGLEICHSBETRAEGE AUF EINE GRÖSSERE ANZAHL VON ERZEUGNISSEN UND AUCH AUF DIE EIN - UND AUSFUHREN DER LETZTGENANNTEN MITGLIEDSTAATEN AUSGEDEHNT . AUF DER WASHINGTONER KONFERENZ WURDEN AM 18 . DEZEMBER 1971 NEUE, FESTE WECHSELKURSBEZIEHUNGEN IN FORM VON LEITKURSEN GEGENÜBER DEM DOLLAR MIT ALLERDINGS IM VERGLEICH ZU DEN NACH DEN ABKOMMEN VON BRETTON WOODS ZULÄSSIGEN BANDBREITEN ERWEITERTEN SCHWANKUNGSBREITEN BESCHLOSSEN . DA DIESE BESCHLÜSSE JEDOCH ZU KEINER OFFIZIELLEN ÄNDERUNG DER PARITÄTEN FÜHRTEN UND DER UNGEORDNETE ZUSTAND DES WÄHRUNGSSYSTEMS FORTBESTAND, WURDE DIE REGELUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE AUF FRANKREICH UND ITALIEN SOWIE AUF SÄMTLICHE IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR . 974/71 GENANNTEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE ERSTRECKT .
8 NACH DEN DEN RECHTSSTREIT AUSLÖSENDEN VORGÄNGEN STATTETE DER RAT DAS SYSTEM DER AUSGLEICHSBETRAEGE DURCH DIE VERORDNUNG NR . 2746/72 VOM 19 . DEZEMBER 1972 MIT VERBINDLICHKEITSANSPRUCH AUS UND " GLIEDERTE " ES DADURCH, DASS ER ES AUF DIE GRUNDLAGE DER ARTIKEL 28, 43 UND 235 DES VERTRAGES STELLTE, IN DEN RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK " EIN ".
9 DIE INTERVENTIONSMASSNAHMEN DES RATES UND DER KOMMISSION SIND IM HINBLICK AUF DIE SOLCHERART GEKENNZEICHNETE, IN STÄNDIGEM FLUSS BEFINDLICHE LAGE ZU WÜRDIGEN .
I - ZUR ERSTEN FRAGE
10 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN, OB DIE VERORDNUNG NR . 974/71 INSOWEIT GÜLTIG IST, ALS SIE ZUR ERHEBUNG VON AUSGLEICHSBETRAEGEN BEI EINFUHREN AUS DRITTLÄNDERN ERMÄCHTIGT .
A ) ZUR RECHTSGRUNDLAGE DER VERORDNUNG NR . 974/71
11 DIESE FRAGE BEZIEHT SICH IN ERSTER LINIE DARAUF, OB DIE RECHTSGÜLTIGKEIT DER GENANNTEN VERORDNUNG DADURCH BEEINTRÄCHTIGT SEIN KÖNNTE, DASS SIE AUF ARTIKEL 103 DES VERTRAGES GESTÜTZT IST, OBWOHL DIESE BESTIMMUNG NICHT DAS DEN SONDERVORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 38 BIS 47 DES VERTRAGES VORBEHALTENE FELD DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK BETREFFE, ODER DOCH JEDENFALLS DADURCH, DASS ARTIKEL 103 NUR KONJUNKTURPOLITISCHE MASSNAHMEN ZU TREFFEN GESTATTE, ALS WELCHE DIE STREITIGEN MASSNAHMEN NICHT ANGESEHEN WERDEN KÖNNTEN .
12 NACH ARTIKEL 40 DES VERTRAGES LEGEN DIE MITGLIEDSTAATEN NOCH VOR DEM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT EINE GEMEINSAME AGRARPOLITIK FEST UND SCHAFFEN, UM DIE ZIELE DES ARTIKELS 39 ZU ERREICHEN, EINE GEMEINSAME ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE . DIE VORSCHRIFT BESTIMMT FERNER, DASS DIESE GEMEINSAME ORGANISATION ALLE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN EINSCHLIESSEN KANN, INSBESONDERE PREISREGELUNGEN, BEIHILFEN FÜR DIE ERZEUGUNG UND DIE VERTEILUNG DER VERSCHIEDENEN ERZEUGNISSE, EINLAGERUNGS - UND AUSGLEICHSMASSNAHMEN SOWIE GEMEINSAME EINRICHTUNGEN ZUR STABILISIERUNG DER EIN - ODER AUSFUHR . NACH ARTIKEL 43 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 3 ERLÄSST DER RAT AUF DIESEN GEBIETEN SEIT ENDE DER ZWEITEN STUFE DER ÜBERGANGSZEIT MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION UND NACH ANHÖRUNG DER VERSAMMLUNG VERORDNUNGEN, RICHTLINIEN ODER ENTSCHEIDUNGEN . AUS DIESEN BESTIMMUNGEN ERGIBT SICH, DASS DIE ZUR VERWIRKLICHUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK EINGERÄUMTEN BEFUGNISSE NICHT BLOSS ETWAIGE STRUKTURELLE MASSNAHMEN BETREFFEN, SONDERN AUCH AUF DIESEN PRODUKTIONSZWEIG ZUGESCHNITTENE EINGRIFFE KONJUNKTURELLER ART UMFASSEN, AUF DIE ZURÜCKZUGREIFEN DER RAT ERMÄCHTIGT IST, SOFERN ER DAS DAFÜR VORGESEHENE VERFAHREN BEI DER BESCHLUSSFASSUNG BEACHTET .
13 ARTIKEL 103 BEFASST SICH DEMGEGENÜBER MIT DER KONJUNKTURPOLITIK, WELCHE DIE MITGLIEDSTAATEN ALS EINE ANGELEGENHEIT VON GEMEINSAMEM INTERESSE ZU BETRACHTEN HABEN . ER BETRIFFT ALSO NICHT BEREITS VERGEMEINSCHAFTETE BEREICHE, WIE DIES FÜR DIE ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE ZUTRIFFT . ARTIKEL 103 BEZWECKT, DIE KONJUNKTURPOLITIK DER MITGLIEDSTAATEN ZU KOORDINIEREN ODER, SO ABSATZ 2 DIESER BESTIMMUNG, GEEIGNETE GEMEINSAME MASSNAHMEN ZU ERMÖGLICHEN .
14 DIE FREIGABE DER WECHSELKURSE DER DEUTSCHEN UND DER NIEDERLÄNDISCHEN WÄHRUNG, DIE FÜR NOTWENDIG ERACHTET WURDE, UM DEN ZUSTROM VON SPEKULATIONSKAPITAL IN DIE BUNDESREPUBLIK UND DIE NIEDERLANDE EINZUDÄMMEN, BRACHTE DIE EINHEIT DES GEMEINSAMEN MARKTES IN GEFAHR UND MACHTE MASSNAHMEN MIT DER ZWECKBESTIMMUNG, DIE MECHANISMEN UND DIE ZIELSETZUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ZU SCHÜTZEN, UNERLÄSSLICH . DIE EINFÜHRUNG VON AUSGLEICHSBETRAEGEN ZIELTE NICHT AUF EINEN ZUSÄTZLICHEN SCHUTZ AB, SONDERN - TROTZ DER VORLÄUFIGEN AUFGABE FESTER PARITÄTEN - AUF DIE BEIBEHALTUNG EINHEITLICHER PREISE ALS DER GRUNDLAGE DER GEGENWÄRTIGEN MARKTORGANISATION; DADURCH WURDEN AUFLÖSUNGSERSCHEINUNGEN IM INTERVENTIONSPREISSYSTEM VERMIEDEN UND DIE HERKÖMMLICHEN HANDELSSTRÖME LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN EBENSO WIE VON UND NACH DRITTLÄNDERN ERHALTEN . DA SIE DAZU BESTIMMT WAREN, DIE SCHÄDLICHEN FOLGEN DER NATIONALEN WÄHRUNGSMASSNAHMEN VORÜBERGEHEND AUSZUGLEICHEN, UM GLEICHZEITIG EINE WESENTLICHE ERRUNGENSCHAFT DER WIRTSCHAFTLICHEN INTEGRATION ZU BEWAHREN, HÄTTEN DIESE MASSNAHMEN DURCHAUS VORLÄUFIGEN CHARAKTERS NORMALERWEISE IM RAHMEN DER DEM RAT IN DEN ARTIKELN 40 UND 43 ÜBERTRAGENEN ZUSTÄNDIGKEITEN UND IN DEM DORT VORGESEHENEN VERFAHRENSGANG, NAMENTLICH NACH ANHÖRUNG DER VERSAMMLUNG, GETROFFEN WERDEN MÜSSEN .
15 DIE ZEITRAUBENDE DURCHFÜHRUNG DER IN DEN ARTIKELN 40 UND 43 VORGESEHENEN VERFAHREN KONNTE JEDOCH DIE BETROFFENEN GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN IN GEFAHR BRINGEN, WEIL SIE NOCH EINE UNBESTIMMTE ANZAHL JEGLICHER KONTROLLE ENTZOGENER GESCHÄFTE ERMÖGLICHT HÄTTE . DA ES IM RAHMEN DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK KEINE ANGEMESSENEN VORKEHRUNGEN GIBT, DIE DEN ERLASS DER NOTWENDIGEN DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN ERLAUBT HÄTTEN, UM DIE OBEN BESCHRIEBENE WÄHRUNGSLAGE ZU MEISTERN, DARF DAVON AUSGEGANGEN WERDEN, DASS DER RAT BERECHTIGT WAR, VORÜBERGEHEND VON DEN BEFUGNISSEN GEBRAUCH ZU MACHEN, DIE ARTIKEL 103 DES VERTRAGES IHM EINRÄUMT . WENN DEMNACH DER PLÖTZLICHE EINTRITT DER EREIGNISSE, DERER DER RAT HERR WERDEN MUSSTE, DIE DRINGLICHKEIT DER ZU TREFFENDEN MASSNAHMEN, DER ERNST DER LAGE UND DER UMSTAND, DASS DIESE MASSNAHMEN IN EINEM MIT DER WÄHRUNGSPOLITIK DER MITGLIEDSTAATEN - DEREN FOLGEN SIE TEILWEISE KORRIGIEREN SOLLTEN - ENG VERBUNDENEN BEREICH ERGRIFFEN WURDEN, ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 103 FÜHREN KONNTEN, SO ZEIGT DOCH DIE VERORDNUNG NR . 2746/72, DASS ES SICH DABEI LEDIGLICH UM EINEN VORLÄUFIGEN ZUSTAND HANDELTE, DENN DIE RECHTLICHE GRUNDLAGE FÜR DIESE MASSNAHME WURDE SCHLIESSLICH IN ANDEREN VERTRAGSBESTIMMUNGEN GEFUNDEN .
B ) ZUR EINKLEIDUNG DER STREITIGEN MASSNAHMEN IN DIE FORM EINER VERORDNUNG
16 FERNER WIRD DIE FRAGE VORGELEGT, OB DIE RECHTSGÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR . 974/71 BEEINTRÄCHTIGT SEIN KÖNNTE, WEIL ARTIKEL 103 DES VERTRAGES INSBESONDERE IN SEINEM ABSATZ 3 DIE DORT VORGESEHENEN MASSNAHMEN NUR IN DER FORM EINER RICHTLINIE ODER ENTSCHEIDUNG UNTER AUSSCHLUSS VON VERORDNUNGEN ZU TREFFEN GESTATTE . DIESE AUSLEGUNG FOLGE AUS DEM WORTLAUT DES ARTIKELS 103 UND FINDE IHRE RECHTFERTIGUNG IN DEM UMSTAND, DASS DEN ORGANEN IM BEREICH DER KONJUNKTURPOLITIK LEDIGLICH EINE KOORDINIERENDE ROLLE ZUKOMME .
17 ZWAR SIND DIE MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 103 ABSATZ 1 GEHALTEN, IHRE KONJUNKTURPOLITIK ALS EINE ANGELEGENHEIT VON GEMEINSAMEM INTERESSE ZU BETRACHTEN, DOCH SCHLIESST DIESE FASSUNG NICHT DIE BEFUGNIS DER GEMEINSCHAFTSORGANE AUS, UNBESCHADET DER SONSTIGEN IM VERTRAG VORGESEHENEN VERFAHREN IHRERSEITS AUCH MASSNAHMEN KONJUNKTURELLER NATUR AUF IHREM ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH UNTERLIEGENDEN GEBIETEN ZU ERLASSEN . ARTIKEL 103 ABSATZ 2, WONACH DER RAT " EINSTIMMIG ÜBER DIE DER LAGE ENTSPRECHENDEN MASSNAHMEN ENTSCHEIDEN " KANN, RÄUMT DIESEM ORGAN VIELMEHR UNTER DER OBEN DARGELEGTEN EINSCHRÄNKUNG DIE BEFUGNISSE EIN, DERER ES BEDARF, UM DIEJENIGEN KONJUNKTURELLEN GRUNDSATZMASSNAHMEN ZU ERGREIFEN, DIE SICH ALS ERFORDERLICH FÜR DIE WAHRUNG DER ZIELSETZUNGEN DES VERTRAGES ERWEISEN KÖNNEN . OHNE EINE DERARTIGE JEGLICHER WIRTSCHAFTSLENKUNG GANZ NATÜRLICHE MÖGLICHKEIT WÄREN DIE ORGANE NICHT IMSTANDE, DIE IHNEN AUF DIESEN GEBIETEN ÜBERTRAGENEN AUFGABEN ZU ERFÜLLEN .
18 DIE WENDUNG " DIE DER LAGE ENTSPRECHENDEN MASSNAHMEN " IN ARTIKEL 103 ABSATZ 2 DEUTET DARAUF HIN, DASS DER RAT AUCH MIT BEZUG AUF DIE FORM DER MASSNAHMEN JE NACH FALLAGE DIEJENIGE WÄHLEN DARF, DIE IHM ALS DIE GEEIGNETSTE ERSCHEINT . VORBEHALTLICH DES ERFORDERNISSES EINSTIMMIGER BESCHLUSSFASSUNG NIMMT ARTIKEL 103 ABSATZ 2 DEMNACH BEZUG AUF DIE ALLGEMEINE VERFAHRENSWEISE DES RATES BEI DER WAHRNEHMUNG SEINER ZUSTÄNDIGKEITEN, WIE SIE IN DEN ARTIKELN 145, 155 UND 189 BESCHRIEBEN IST, UNTER EINSCHLUSS SEINER BEFUGNIS ALSO, DER KOMMISSION DIE DURCHFÜHRUNG DER VON IHM GETROFFENEN REGELUNGEN ZU ÜBERTRAGEN . ABSATZ 3 DES ARTIKELS 103 UNTERSCHEIDET SICH VON ABSATZ 2, WIE SICH AUS DEM GEBRAUCH DES AUSDRUCKS " GEGEBENENFALLS " SCHLIESSEN LÄSST, INSOFERN, ALS ER DEN FALL INS AUGE FASST, DASS ES DEM RAT FÜR DIE VERWIRKLICHUNG VON DURCHFÜHRUNGSMODALITÄTEN DER BESCHLOSSENEN KONJUNKTURMASSNAHMEN NICHT GELINGT, EINSTIMMIGKEIT ZU ERREICHEN . NUR IN EINEM SOLCHEN FALL WÄREN DIE ENTSPRECHENDEN MODALITÄTEN FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN HINSICHTLICH DES ZU ERREICHENDEN ZIELS VERBINDLICH, ÜBERLIESSEN JEDOCH DEN INNERSTAATLICHEN STELLEN DIE WAHL DER FORM UND DER MITTEL .
II - ZUR ZWEITEN FRAGE
19 FERNER WIRD DIE FRAGE AUFGEWORFEN, OB DIE RECHTSGÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR . 974/71 DADURCH BEEINTRÄCHTIGT WERDEN KÖNNTE, DASS BEIM BEMESSUNGSMASSSTAB FÜR DIE AUSGLEICHSBETRAEGE AUSSCHLIESSLICH AUF DAS VERHÄLTNIS DER DM ZUM US-DOLLAR ABGESTELLT WIRD .
20 DER LETZTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR . 974/71 ZUFOLGE DÜRFEN DIE FESTZULEGENDEN BETRAEGE NICHT HÖHER SEIN ALS DIE BETRAEGE, DIE UNBEDINGT ERFORDERLICH SIND, UM DIE INZIDENZ DER WÄHRUNGSMASSNAHMEN AUSZUGLEICHEN . ES IST UNBESTRITTEN, DASS WEGEN DER WAHL EINES EINHEITLICHEN UND PAUSCHALIERENDEN KRITERIUMS EINFUHREN NACH DEUTSCHLAND AUS STAATEN, DEREN WÄHRUNG IM VERHÄLTNIS ZUR DM IN ANDERER WEISE FLOTTIERTE ALS DER DOLLAR, AUSGLEICHSBETRAEGEN UNTERWORFEN WURDEN, DIE NICHT IN JEDEM FALL GENAU DER WÄHRUNGSMÄSSIGEN INZIDENZ DER DM-AUFWERTUNG ENTSPRACHEN . NACH ANSICHT DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS HÄTTE DER RAT DIE AUSGLEICHSBETRAEGE ENTWEDER ENTSPRECHEND DEN WECHSELKURSEN DER VERSCHIEDENEN WÄHRUNGEN DER NACH DER BUNDESREPUBLIK UND DEN NIEDERLANDEN EXPORTIERENDEN UND VON DORT IMPORTIERENDEN LÄNDER GEGENÜBER DEM DOLLAR ABSTUFEN ODER SIE ANHAND EINES NACH MASSGABE DES UMFANGES ALLER WARENBEWEGUNGEN ERMITTELTEN GEWOGENEN MITTELS BERECHNEN MÜSSEN .
21 IN EINER IN STÄNDIGER ENTWICKLUNG BEGRIFFENEN UND NAHEZU UNVORAUSBERECHENBAREN SITUATION VOR DIE NOTWENDIGKEIT GESTELLT, SOFORT WIRKENDE MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN, DIE ZUDEM SÄMTLICHE EIN - UND AUSFUHREN DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE ERFASSEN MUSSTEN, DURFTE DER RAT ZU EINER GLOBALABWAEGUNG DER VORTEILE UND DER UNZUTRAEGLICHKEITEN DES ZU ERRICHTENDEN SYSTEMS SCHREITEN . ER KONNTE DAVON AUSGEHEN, DASS EINE ABSTUFUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE NACH DER GEOGRAPHISCHEN HERKUNFT DER ERZEUGNISSE DIE PRAKTIKABILITÄT DES SYSTEMS, INSBESONDERE WEGEN DER VIELFALT BESONDERS GEARTETER VERHÄLTNISSE, WIE SIE SICH AUS DEN IN BESTIMMTEN LÄNDERN ANGEWANDTEN SYSTEMEN GESPALTENER WECHSELKURSE UND DEN EIGENARTEN DER STAATSHANDELSLÄNDER ERGABEN, IN GEFAHR GEBRACHT HÄTTE . EINE SOLCHE REGELUNG WÄRE ZUDEM ANGETAN GEWESEN, EINEN ANREIZ FÜR VERKEHRSVERLAGERUNGEN ZU SCHAFFEN, DIE SCHWER UNTER KONTROLLE ZU BRINGEN GEWESEN WÄREN, ES SEI DENN DURCH EIN SYSTEM VON URSPRUNGSERZEUGNISSEN ODER EINE ÜBERWACHUNG DER WARENBEWEGUNGEN, DIE GEEIGNET GEWESEN WÄRE, DEN FREIEN VERKEHR ZU BEHINDERN . AUSSERDEM HÄTTE SIE, JE NACHDEM, AUF WELCHER WÄHRUNGSBASIS DIE BETEILIGTEN PARTEIEN IHREN VERTRAG ABSCHLOSSEN, UNTERLAUFEN WERDEN KÖNNEN . DADURCH, DASS ER FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN, DIE ZUR EINFÜHRUNG VON AUSGLEICHSBETRAEGEN ERMÄCHTIGT WAREN, DIE HÖHE DIESER BETRAEGE ENTSPRECHEND DEM VERHÄLTNIS ZWISCHEN DER AMTLICHEN PARITÄT UND DEM TATSÄCHLICHEN WECHSELKURS DER LANDESWÄHRUNG GEGENÜBER DEM DOLLAR FESTLEGTE, WOLLTE DER RAT DEM UMSTAND RECHNUNG TRAGEN, DASS BEI DER EINFUHR IN DIESE STAATEN EIN BETRÄCHTLICHER TEIL DER ABSCHLÜSSE IN DOLLARS AUSGEDRÜCKT WIRD UND DASS, JEDENFALLS ZU DER HIER IN BETRACHT KOMMENDEN ZEIT, BEI DER MEHRZAHL DER AUSFUHREN, NAMENTLICH NACH DRITTLÄNDERN, DER FALL EBENSO LAG .
22 AUSSERDEM WÜRDE EIN AUF EIN GEWOGENES MITTEL ABSTELLENDES SYSTEM WEGEN SEINES EBENFALLS PAUSCHALIERENDEN CHARAKTERS DIESELBEN UNZUTRAEGLICHKEITEN WIE DAS HIER KRITISIERTE MIT SICH BRINGEN, OHNE INDESSEN GEGENÜBER DEM WELTGRÖSSTEN EXPORTEUR VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN DEN FÜR NOTWENDIG ERACHTETEN UMFASSENDEN SCHUTZ ZU GEWÄHRLEISTEN . DIE INS AUGE GEFASSTEN KONJUNKTURMASSNAHMEN DIENTEN U . A . DEM ZIEL, KURZFRISTIG DIE FOLGEN DER DM-AUFWERTUNG AUSZUGLEICHEN, WAREN DIESE DOCH GEEIGNET, DAS GESETZTE ZIEL EINER ANGEMESSENEN LEBENSHALTUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BEVÖLKERUNG ZU GEFÄHRDEN; DABEI DURFTE DAS BEDÜRFNIS NACH GRÖSSTMÖGLICHER KORREKTUR BERÜCKSICHTIGT WERDEN . ZWAR HABEN DIE ORGANE BEI DER WAHRNEHMUNG IHRER BEFUGNISSE DARÜBER ZU WACHEN, DASS DIE DEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN AUFERLEGTEN BELASTUNGEN NICHT DAS MASS ÜBERSTEIGEN, DAS ERFORDERLICH IST, DAMIT DIE VERWALTUNG DIE IHR GESTECKTEN ZIELE ZU ERREICHEN VERMAG, DOCH FOLGT DARAUS NICHT, DASS DER UMFANG DIESER VERPFLICHTUNG AN DEN BESONDEREN VERHÄLTNISSEN EINES BESTIMMTEN WIRTSCHAFTSKREISES ZU MESSEN IST . EINE SOLCHE ABWAEGUNG WÄRE ANGESICHTS DER VIELFALT UND KOMPLEXITÄT DER WIRTSCHAFTLICHEN VERHÄLTNISSE NICHT BLOSS UNDURCHFÜHRBAR, SONDERN WÜRDE DARÜBER HINAUS EINE STÄNDIGE QUELLE DER RECHTSUNSICHERHEIT DARSTELLEN . DAS BESONDERS ZWINGENDE ERFORDERNIS DER PRAKTIKABILITÄT WIRTSCHAFTLICHER MASSNAHMEN, DIE SOFORTIGE KORREKTIVWIRKUNGEN ZU ÄUSSERN BESTIMMT SIND - EIN ERFORDERNIS, DEM BEI DER WICHTUNG DER EINANDER GEGENÜBERSTEHENDEN INTERESSEN RECHNUNG ZU TRAGEN IST -, RECHTFERTIGTE VORLIEGEND EINE GLOBALABWAEGUNG ZWISCHEN DEN VORTEILEN UND DEN UNZUTRAEGLICHKEITEN DER BEABSICHTIGTEN MASSNAHMEN .
23 NACH ALLEM IST NICHT DARGETAN, DASS DER RAT BEI DER GEGENÜBERSTELLUNG DER VORTEILE UND DER UNZUTRAEGLICHKEITEN EINES SYSTEMS, IN DEM DIE AUSGLEICHSBETRAEGE AN DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN DER LANDESWÄHRUNG DER BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN UND DEM DOLLAR GEKNÜPFT WAREN, UND BEI SEINER ENTSCHEIDUNG FÜR DAS ANGEWANDTE SYSTEM DEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN OFFENSICHTLICH BELASTUNGEN AUFERLEGTE, DIE AUSSER VERHÄLTNIS ZU DEM ANGESTREBTEN ZWECK STANDEN .
III - ZUR DRITTEN FRAGE
24 DIE DRITTE FRAGE GEHT DAHIN, OB DIE RECHTSGÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR . 974/71 UND DER ZU IHRER DURCHFÜHRUNG ERLASSENEN VERORDNUNGEN DADURCH BEEINTRÄCHTIGT WERDEN KÖNNTE, DASS DER STREITIGE AUSGLEICHSBETRAG ZUSAMMEN MIT DER ABSCHÖPFUNG HÖHER ALS DER IM ( NACHFOLGEND ALS GATT BEZEICHNETEN ) ALLGEMEINEN ZOLL - UND HANDELSABKOMMEN KONSOLIDIERTE HÖCHSTZOLLSATZ FÜR DIE TARIFSTELLE 04.04 LIEGT .
25 AUFGRUND EINES ZOLLZUGESTÄNDNISSES IN EINEM ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZ GESCHLOSSENEN ABKOMMEN ( ABL . L 257 VOM 13 . OKTOBER 1969, S . 3 ) BETRAEGT DER ZOLLSATZ BEI DER EINFUHR VON EMMENTALER UND GREYERZER ( TARIFSTELLE 04.04 A I A EX 2 ) 7,5 RECHNUNGSEINHEITEN JE 100 KG; EIN DEMENTSPRECHENDER SATZ ERSCHEINT IN DER SPALTE " VERTRAGSMÄSSIGER ZOLLSATZ " IM ANHANG II ZU DEM AM TAGE DER STREITIGEN EINFUHR GÜLTIGEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF ( VERORDNUNG NR . 950/68 DES RATES VOM 28 . JUNI 1968 IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR . 1/72 DES RATES VOM 20 . DEZEMBER 1971 - ABL . L 1, S . 72 ).
26 ES IST UNSTREITIG, DASS DER AUSGLEICHSBETRAG ZUSAMMEN MIT DER AUF DIESELBEN WAREN ERHOBENEN ABSCHÖPFUNG HÖHER IST ALS DER KONSOLIDIERTE SATZ VON 7,5 RECHNUNGSEINHEITEN JE 100 KG . NACH AUFFASSUNG DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS VERSTÖSST DIE STREITIGE AUSGLEICHSABGABE IN DIESEM ÜBERSCHIESSENDEN TEIL GEGEN ARTIKEL II DES GATT WIE AUCH GEGEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS .
27 IM SINNE VON ARTIKEL 177 KANN DIE GÜLTIGKEIT DER VON DEN ORGANEN GESETZTEN RECHTSHANDLUNGEN NUR DANN AN EINER BESTIMMUNG DES VÖLKERRECHTS GEMESSEN WERDEN, WENN DIESE BESTIMMUNG DIE GEMEINSCHAFT BINDET UND SO BESCHAFFEN IST, DASS SIE EIN RECHT DER GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGEN BEGRÜNDET, SICH VOR GERICHT AUF SIE ZU BERUFEN .
28 DAS IN FRAGE STEHENDE ZOLLZUGESTÄNDNIS BINDET DIE GEMEINSCHAFT IN DEM IN ARTIKEL II DES GATT VORGESEHENEN UMFANGE . DESHALB IST WEITER ZU PRÜFEN, OB DIE BESTIMMUNGEN DES GATT, INSBESONDERE DESSEN ARTIKEL II, EIN RECHT DER GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGEN BEGRÜNDEN, SICH VOR GERICHT AUF SIE ZU BERUFEN, UM DIE GÜLTIGKEIT EINER HANDLUNG DER GEMEINSCHAFT IN FRAGE ZU STELLEN . HIERZU MUSS AUF SINN, AUFBAU UND WORTLAUT DIESES ABKOMMENS ZURÜCKGEGRIFFEN WERDEN .
29 DIESES ABKOMMEN, DAS NACH SEINER PRÄAMBEL " AUF DER GRUNDLAGE DER GEGENSEITIGKEIT UND ZUM GEMEINSAMEN NUTZEN " AUSGEHANDELT WURDE, IST DURCH DIE GROSSE GESCHMEIDIGKEIT SEINER BESTIMMUNGEN GEKENNZEICHNET : DIES GILT INSBESONDERE FÜR DIE VORSCHRIFTEN ÜBER ABWEICHUNGEN VON DEN ALLGEMEINEN REGELN, ÜBER MASSNAHMEN, DIE BEI AUSSERGEWÖHNLICHEN SCHWIERIGKEITEN GETROFFEN WERDEN KÖNNEN, UND ÜBER DIE REGELUNG VON MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN . DIESE MASSNAHMEN UMFASSEN FÜR DIE REGELUNG VON MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN JE NACH SACHLAGE SCHRIFTLICHE VORSTELLUNGEN ODER VORSCHLAEGE, DIE " EINER WOHLWOLLENDEN PRÜFUNG ( ZU ) UNTERZIEHEN " SIND, SOWIE UNTERSUCHUNGEN MIT GEGEBENENFALLS NACHFOLGENDEN EMPFEHLUNGEN, KONSULTIERUNGEN ODER ENTSCHEIDUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN, DARUNTER DIE ERMÄCHTIGUNG VON VERTRAGSPARTEIEN, GEGENÜBER ANDEREN VERTRAGSPARTEIEN DIE ANWENDUNG SÄMTLICHER SICH AUS DEM ABKOMMEN ERGEBENDER ZUGESTÄNDNISSE ODER SONSTIGER VERPFLICHTUNGEN AUSZUSETZEN; SCHLIESSLICH HAT DIE BETROFFENE PARTEI IM FALLE EINER SOLCHEN AUSSETZUNG DIE MÖGLICHKEIT, VON DEM ABKOMMEN ZURÜCKZUTRETEN . FÜR DEN FALL, DASS BESTIMMTE ERZEUGER EINES LANDES INFOLGE EINER AUFGRUND DES ABKOMMENS BESTEHENDEN VERPFLICHTUNG ODER INFOLGE EINES ZUGESTÄNDNISSES HINSICHTLICH EINER PRÄFERENZ EINEN ERNSTHAFTEN SCHADEN ERLEIDEN ODER ZU ERLEIDEN DROHEN, HAT EINE VERTRAGSPARTEI NACH ARTIKEL XIX DIE MÖGLICHKEIT, DIE VERPFLICHTUNG EINSEITIG AUFZUHEBEN UND DAS ZUGESTÄNDNIS ZURÜCKZUNEHMEN ODER ABZUÄNDERN, UND ZWAR ENTWEDER, WENN DIE BETEILIGTEN VERTRAGSPARTEIEN NICHT ZU EINEM EINVERNEHMEN GELANGEN, NACH KONSULTATION SÄMTLICHER VERTRAGSPARTEIEN ODER SOGAR OHNE VORHERIGE KONSULTATION, WENN EILE GEBOTEN UND DIE MASSNAHME VORLÄUFIGER NATUR IST .
30 DIESE REGELUNGEN ZEIGEN ZUR GENÜGE, DASS ARTIKEL II DES GATT NACH DEM ZUSAMMENHANG, IN DEN ER GESTELLT IST, KEIN RECHT DER GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGEN BEGRÜNDEN KANN, SICH VOR GERICHT AUF IHN ZU BERUFEN .
31 DER UMSTAND, DASS GEWISSE TARIFPOSITIONEN GEGENSTAND NACH ARTIKEL XXVIII DES GATT GESCHLOSSENER ZWEISEITIGER ABKOMMEN ZUR ÄNDERUNG ODER RÜCKNAHME FRÜHERER ZOLLZUGESTÄNDNISSE GEWESEN SIND, VERMAG NICHT DEN CHARAKTER DER VON DER GEMEINSCHAFT IN DIESER HINSICHT ÜBERNOMMENEN VERPFLICHTUNGEN ZU VERÄNDERN . DESHALB WIRD DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR . 974/71 UND DER ZU IHRER DURCHFÜHRUNG ERGANGENEN VERORDNUNGEN DURCH EINE BESTIMMUNG DES GATT ODER GEMÄSS DESSEN ARTIKEL XXVIII GESCHLOSSENER ABKOMMEN NICHT BERÜHRT .
32 ALLERDINGS WURDE DER KONSOLIDIERTE ZOLLSATZ IN DIE SPALTE " VERTRAGSMÄSSIGER ZOLLSATZ " DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ÜBERNOMMEN . ALS BESTANDTEIL EINER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG IST DIESE BESTIMMUNG GEEIGNET, RECHTE ZU ERZEUGEN, AUF DIE SICH DIE GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGEN VOR GERICHT BERUFEN KÖNNEN . SIE IST IN DER TAT KLAR UND EINDEUTIG UND LÄSST DEN MIT IHRER ANWENDUNG BETRAUTEN STELLEN KEINERLEI ERMESSENSSPIELRAUM . DESHALB IST ZU PRÜFEN, OB DIE STREITIGE AUSGLEICHSABGABE MIT DEM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF VEREINBAR IST .
33 DIE AUSGLEICHSBETRAEGE, AN SICH MERKMALE EINER MARKTABSCHOTTUNG, HATTEN VORLIEGEND DEN CHARAKTER EINES KORREKTIVS GEGENÜBER DEN SCHWANKUNGEN UNBESTÄNDIGER WECHSELKURSE, DIE IN EINEM AUF GEMEINSAME PREISE GEGRÜNDETEN SYSTEM VON MARKTORGANISATIONEN FÜR AGRARERZEUGNISSE GEEIGNET WAREN, STÖRUNGEN IM VERKEHR MIT DIESEN ERZEUGNISSEN HERVORZURUFEN . ALLEIN AUF WÄHRUNGSURSACHEN ZURÜCKZUFÜHRENDE VERKEHRSVERZERRUNGEN KONNTEN MIT RÜCKSICHT AUF DIE ZIELE DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK DURCHAUS ALS DEM GEMEINSAMEN INTERESSE STÄRKER ENTGEGENGESETZT ERACHTET WERDEN ALS DIE MIT DEN STREITIGEN MASSNAHMEN VERBUNDENEN UNZUTRAEGLICHKEITEN . DIE AUSGLEICHSBETRAEGE DIENTEN DAZU, DIE ERHALTUNG DER HERKÖMMLICHEN WARENSTRÖME AUCH UNTER DEN DURCH DIE WÄHRUNGSLAGE BEDINGTEN AUSSERGEWÖHNLICHEN UND WECHSELHAFTEN VERHÄLTNISSEN SICHERZUSTELLEN . SIE DIENTEN FERNER DEM ZWECK, IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT EINE DESORGANISATION DES IN DER GEMEINSCHAFT VORGESEHENEN INTERVENTIONSSYSTEMS ZU VERHINDERN . IM ÜBRIGEN HANDELTE ES SICH BEI IHNEN NICHT UM EINSEITIG VON DEN MITGLIEDSTAATEN BESCHLOSSENE ABGABEN, SONDERN UM GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE MASSNAHMEN, DIE MIT RÜCKSICHT AUF DIE SEINERZEITIGEN AUSSERGEWÖHNLICHEN VERHÄLTNISSE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ZULÄSSIG WAREN . DURCH IHREN ERLASS HAT DER RAT DIE BESTIMMUNGEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS NICHT VERLETZT .
34 DIE PRÜFUNG DER DRITTEN FRAGE HAT SOMIT KEINE ANHALTSPUNKTE DAFÜR ERGEBEN, DASS DIE RECHTSGÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR . 974/71 ODER DER VERORDNUNGEN NR . 1013/71, 1014/71 UND 501/72 DADURCH BEEINTRÄCHTIGT WÄRE, DASS DER STREITIGE AUSGLEICHSBETRAG ZUSAMMEN MIT DER ABSCHÖPFUNG HÖHER ALS DER IM RAHMEN DES GATT KONSOLIDIERTE HÖCHSTZOLLSATZ FÜR DIE TARIFSTELLE 04.04 LIEGT .
IV - ZUR VIERTEN FRAGE
35 DIE VIERTE VORLAGEFRAGE GEHT DAHIN, OB DIE ERMÄCHTIGUNG ZUR ERHEBUNG VON AUSGLEICHSBETRAEGEN AM 15 . MÄRZ 1972, DEM TAG DER STREITIGEN EINFUHR, GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 974/71 AUSSER KRAFT GETRETEN WAR . DIE FRAGE LÄUFT DARAUF HINAUS, OB DIE VORAUSSETZUNGEN, DIE ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG NR . 974/71 FÜR DEREN AUSSERKRAFTTRETEN AUFSTELLT, ZU DIESEM ZEITPUNKT ETWA DESHALB VORLAGEN, WEIL DIE MITGLIEDSTAATEN SEIT DEN WASHINGTONER BESCHLÜSSEN VOM 18 . DEZEMBER 1971 ÜBEREINGEKOMMEN WAREN, IHRE WÄHRUNGEN NICHT WEITER FLOTTIEREN ZU LASSEN, SONDERN EINE IM VERGLEICH ZU DER DURCH DIE ABKOMMEN VON BRETTON WOODS GENEHMIGTEN BANDBREITE ERWEITERTE SCHWANKUNGSBREITE DER WECHSELKURSE GEGENÜBER EINEM SOGENANNTEN LEITKURS ANZUERKENNEN .
36 ARTIKEL 8 BESTIMMT, DASS DIE VERORDNUNG NR . 974/71 NICHT MEHR ANGEWANDT WIRD, SOBALD DIE BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN DIE INTERNATIONALE REGELUNG BETREFFEND DIE BANDBREITEN DER WECHSELKURSE GEGENÜBER DER OFFIZIELLEN PARITÄT ERNEUT ANWENDEN . DIESE BESTIMMUNG SIEHT ALSO DIE ABSCHAFFUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE VOR, SOBALD SÄMTLICHE MITGLIEDSTAATEN BESCHLIESSEN, SICH WIEDER AN DIE ALTEN PARITÄTEN ODER AN NEUE, BEIM IWF ANGEMELDETE PARITÄTEN ZU HALTEN .
37 DIE VEREINBARUNGEN VOM 18 . DEZEMBER 1971 ERFÜLLTEN DIESE VORAUSSETZUNGEN NICHT . WEIT DAVON ENTFERNT, ZU FESTEN PARITÄTEN ZURÜCKZUKEHREN, GINGEN DIE BETREFFENDEN STAATEN LEDIGLICH DARAUF EIN, IM RAHMEN DES IHNEN MÖGLICHEN AN ABÄNDERBAREN LEITKURSEN FESTZUHALTEN; ZUDEM ERMÄCHTIGTEN DIESE VEREINBARUNGEN GEGENÜBER DIESEN KURSEN ZU BANDBREITEN VON 2,25 PROZENT NACH OBEN UND UNTEN, DIE GELEGENTLICH ZU WECHSELKURSSCHWANKUNGEN GLEICHEN UMFANGES FÜHRTEN WIE DIEJENIGEN, DIE DIE EINFÜHRUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE VERANLASST HATTEN . IM ÜBRIGEN SETZTE SICH AUCH NACH DEN BESAGTEN VEREINBARUNGEN IM RAHMEN DER ERWEITERTEN BANDBREITEN DIE AUFWERTUNGSTENDENZ GEWISSER GEMEINSCHAFTSWÄHRUNGEN FORT; SO ERREICHTE DIE ABWEICHUNG DER DM GEGENÜBER IHRER ALTEN AMTLICHEN PARITÄT IM ZEITPUNKT DER STREITIGEN EINFUHR 13 PROZENT UND HIELT SICH AUF DIESEM NIVEAU BIS ZUR DOLLARABWERTUNG AM 8 . MAI 1972 . DER UMSTAND, DASS DIE BETREFFENDEN STAATEN SICHERLICH NICHT ZU DEN ALTEN PARITÄTEN GEGENÜBER DEM DOLLAR ZURÜCKKEHREN WÜRDEN, WAR UNERHEBLICH, DENN DIE INTERNATIONALE REGELUNG, VON DER IN ARTIKEL 8 DIE REDE IST, ZIELT NICHT AUF EINE BESTIMMTE PARITÄT, SONDERN GANZ ALLGEMEIN AUF EIN SYSTEM FESTER PARITÄTEN AB .
V - ZUR FÜNFTEN FRAGE
38 DIE FÜNFTE FRAGE ZIELT DARAUF AB, OB DIE ARTIKEL 5 UND 107 DES VERTRAGES SOWIE DIE ENTSCHLIESSUNG DES RATES UND DER VERTRETER DER REGIERUNGEN VOM 22 . MÄRZ 1971 ÜBER DIE STUFENWEISE VERWIRKLICHUNG DER WIRTSCHAFTS - UND WÄHRUNGSUNION IN DER GEMEINSCHAFT DAHINGEHEND AUSZULEGEN SIND, DASS SIE DEN MITGLIEDSTAATEN ZUR ZEIT DER STREITIGEN EINFUHR EINE " FREIGABE DER WECHSELKURSE ", D . H . EIN FLOATING, VERBOTEN .
39 EINES DER HAUPTZIELE DES VERTRAGES IST DIE SCHAFFUNG EINES VON INTERNEN BEHINDERUNGEN FREIEN VEREINIGTEN WIRTSCHAFTSRAUMES, IN DEM SCHRITTWEISE DIE ZOLLUNION UND DIE WIRTSCHAFTSUNION VERWIRKLICHT WERDEN SOLLEN . DIESES ZIEL ERFORDERT FESTE WECHSELKURSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN WÄHRUNGEN DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN, DENN DIE DURCH DEN VERTRAG GEWOLLTE INTEGRATION WIRD VERZÖGERT ODER GAR GEFÄHRDET, FALLS DIESE VORAUSSETZUNG ENTFÄLLT . DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT UND DIE MITGLIEDSTAATEN SIND DESHALB VERPFLICHTET, DURCH IHRE ZUSAMMENARBEIT FÜR DIE SCHAFFUNG UND ERHALTUNG DIESER VORAUSSETZUNG ZU SORGEN . ZU DIESEM ZWECK SIEHT ARTIKEL 3 BUCHSTABE G DIE ANWENDUNG VON VERFAHREN VOR, WELCHE DIE KOORDINIERUNG DER WIRTSCHAFTSPOLITIK DER MITGLIEDSTAATEN UND DIE BEHEBUNG VON STÖRUNGEN IM GLEICHGEWICHT IHRER ZAHLUNGSBILANZEN ERMÖGLICHEN . SOLANGE DIE IN DIESER BESTIMMUNG VORGESEHENEN VERFAHREN JEDOCH NOCH NICHT BESTEHEN, LASSEN DIE ARTIKEL 5 UND 107 DEN MITGLIEDSTAATEN MIT BEZUG AUF DIE VERPFLICHTUNG, IHRE WECHSELKURSPOLITIK ALS EINE ANGELEGENHEIT VON GEMEINSAMEM INTERESSE ZU BETRACHTEN, EINEN ENTSCHEIDUNGSSPIELRAUM, DER ES VERHINDERT, DASS DIE IN DIESEN ARTIKELN ENTHALTENE VERPFLICHTUNG RECHTE FÜR DIE GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGEN BEGRÜNDET, WELCHE DIE NATIONALEN GERICHTE ZU WAHREN HABEN .
40 DIE ENTSCHLIESSUNG DES RATES VOM 22 . MÄRZ 1971, DIE IM WESENTLICHEN DIE POLITISCHE WILLENSBEKUNDUNG DES RATES UND DER VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN DARSTELLT, IM LAUFE DER AUF DEN 1 . JANUAR 1971 FOLGENDEN ZEHN JAHRE EINE WIRTSCHAFTS - UND WÄHRUNGSUNION ZU ERRICHTEN, VERMAG AUFGRUND IHRES INHALTS EBENFALLS KEINE RECHTSWIRKUNGEN ZU ERZEUGEN, AUF DIE SICH DIE GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGEN VOR GERICHT BERUFEN KÖNNTEN .
Kostenentscheidung
41 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DES RATES UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .
Tenor
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG GEMÄSS BESCHLUSS VOM 8 . NOVEMBER 1972 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 . DIE PRÜFUNG DER VORLAGEFRAGEN HAT NICHTS ERGEBEN, WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR . 974/71 DES RATES BZW . DER VERORDNUNGEN NR . 1013/71, 1014/71 UND 501/72 DER KOMMISSION ZUR FESTSETZUNG DER IN DEM LAUT VORLAGEFRAGEN MASSGEBLICHEN ZEITPUNKT ANWENDBAREN AUSGLEICHSBETRAEGE IN FRAGE STELLEN KÖNNTE .
2 . WEDER DIE ARTIKEL 5 UND 107 DES VERTRAGES NOCH DIE ENTSCHLIESSUNG DES RATES UND DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN VOM 22 . MÄRZ 1971 ÜBER DIE STUFENWEISE VERWIRKLICHUNG DER WIRTSCHAFTS - UND WÄHRUNGSUNION IN DER GEMEINSCHAFT KÖNNEN DAHIN AUSGELEGT WERDEN, DASS SIE OHNE WEITERES EIN AN DIE MITGLIEDSTAATEN GERICHTETES VERBOT, DIE PARITÄT IHRER WÄHRUNGEN ANDERS ALS DURCH FESTSETZUNG EINER NEUEN FESTEN PARITÄT ZU ÄNDERN, BEINHALTEN, AUF DAS DIE GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGEN SICH VOR IHREN NATIONALEN GERICHTEN BERUFEN KÖNNEN .