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§ 2314 BGB - Auskunftspflicht des Erben (Kommentar)
(1) ¹Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. ²Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. ³Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
- 1. Allgemeines und Normzweck
- 2. Auskunftsberechtigte
- 3. Auskunftspflichtige
- 4. Gegenstand und Umfang der Auskunft
- 5. Belege und Unterlagen
- 6. Das private Nachlassverzeichnis
- 7. Wertermittlungsanspruch
- 7.1. Rechtsnatur und Zweck
- 7.2. Voraussetzungen des Anspruchs
- 7.3. Art und Qualität der Wertermittlung
- 7.4. Bewertungsstichtag beim realen Nachlass
- 7.5. Veräußerung nach dem Erbfall
- 7.6. Fiktiver Nachlass und Pflichtteilsergänzung
- 7.7. Verschenkte und nicht mehr beim Erben befindliche Gegenstände
- 7.8. Immobilien
- 7.9. Unternehmen und Gesellschaftsbeteiligungen
- 7.10. Grenzen und Erfüllung
- 8. Das notarielle Nachlassverzeichnis
- 8.1. Anspruch und Funktion
- 8.2. Rechtsnatur und Aufnahme
- 8.3. Eigenständige Ermittlungspflicht des Notars
- 8.4. Bankkonten und Vermögensbewegungen
- 8.5. Ermittlungen zum fiktiven Nachlass
- 8.6. Mitwirkungspflichten des Erben
- 8.7. Urkundsgewährungspflicht und Ablehnung des Notars
- 8.8. Bearbeitungsdauer und Förderungspflicht des Erben
- 8.9. Gestaltung und Nachträge
- 9. Zuziehungsrecht des Pflichtteilsberechtigten
- 10. Erfüllung des Auskunftsanspruchs
- 11. Ergänzung und Berichtigung des Nachlassverzeichnisses
- 12. Eidesstattliche Versicherung
- 13. Kosten
- 13.1. Grundsatz des § 2314 Abs. 2 BGB
- 13.2. Kosten der Bestandsaufnahme
- 13.3. Kosten des notariellen Nachlassverzeichnisses
- 13.4. Kosten der Wertermittlung
- 13.5. Kosten der Zuziehung
- 13.6. Rechtsanwaltskosten des Erben
- 13.7. Vorschusspflicht des Erben
- 13.8. Dürftigkeit des Nachlasses
- 13.9. Eidesstattliche Versicherung und Prozesskosten
- 14. Prozessuale Geltendmachung
- 14.1. Isolierte Klage und Stufenklage
- 14.2. Aufbau und Entscheidung über die einzelnen Stufen
- 14.3. Fassung des Auskunftsantrags
- 14.4. Wertermittlung innerhalb der Stufenklage
- 14.5. Verjährungsrechtliche Bedeutung der Klageart
- 14.6. Gebührenstreitwert und sachliche Zuständigkeit
- 14.7. Rechtsmittelbeschwer
- 14.8. Prozesskostenhilfe und voreilige Klage
- 15. Zwangsvollstreckung
- 15.1. Auskunft als unvertretbare Handlung
- 15.2. Notarielles Nachlassverzeichnis
- 15.3. Umfang der Mitwirkungspflicht des Erben
- 15.4. Verweigerung oder fehlerhaftes Verhalten des Notars
- 15.5. Prüfungsumfang im Vollstreckungsverfahren
- 15.6. Wertermittlungsanspruch: § 887 oder § 888 ZPO
- 15.7. Eidesstattliche Versicherung
- 16. Einwendungen und Einreden
- 17. Verzicht
- 18. Verjährung
1. Allgemeines und Normzweck
Der Pflichtteilsanspruch ist auf Zahlung von Geld gerichtet; seine Höhe bestimmt sich nach Bestand und Wert des Nachlasses (§§ 2303, 2311 BGB). Der Pflichtteilsberechtigte, der nicht Erbe geworden ist, hat regelmäßig keinen unmittelbaren Zugang zum Nachlass und verfügt auch nicht über die für dessen Zusammensetzung und Bewertung erforderlichen Informationen. § 2314 BGB gleicht dieses strukturelle Informationsdefizit aus. Die Vorschrift verschafft dem Pflichtteilsberechtigten die Kenntnisse, die er benötigt, um das Bestehen und die Höhe eines Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu prüfen und die Zweckmäßigkeit seiner gerichtlichen Durchsetzung zu beurteilen.1
Die Informationsrechte des § 2314 BGB setzen nicht voraus, dass ein Pflichtteilsanspruch dem Grunde und der Höhe nach bereits feststeht. Sie sollen dem Berechtigten gerade ermöglichen, erst festzustellen, ob und in welchem Umfang ein durchsetzbarer Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht. Die Grenze ist erreicht, wenn feststeht, dass ein Hauptanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr durchgesetzt werden kann und die begehrte Information deshalb ohne rechtlichen Nutzen ist. Ist der Pflichtteilsanspruch verjährt und erhebt der Erbe die Verjährungseinrede, fehlt regelmäßig das schutzwürdige Informationsinteresse.2
§ 2314 Abs. 1 BGB gewährt mehrere sachlich selbständige Informationsrechte. Der Erbe schuldet zunächst Auskunft über den Bestand des Nachlasses in Form eines nach § 260 Abs. 1 BGB geordneten Bestandsverzeichnisses (Satz 1). Der Pflichtteilsberechtigte kann ferner seine Zuziehung bei der Aufnahme des Verzeichnisses und die Ermittlung des Werts der Nachlassgegenstände verlangen (Satz 2). Schließlich kann er die Aufnahme des Verzeichnisses durch die zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder - in der Praxis regelmäßig - durch einen Notar verlangen (Satz 3). Die verschiedenen Rechte schließen einander nicht aus. Insbesondere wird der Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis durch ein zuvor erstelltes privates Verzeichnis nicht verbraucht; Grenzen ergeben sich nur aus den allgemeinen Schranken, insbesondere § 242 BGB.3
Das private und das notarielle Nachlassverzeichnis unterscheiden sich grundsätzlich nicht hinsichtlich des Gegenstands der geschuldeten Auskunft, wohl aber hinsichtlich der Art ihrer Erteilung und der mit ihnen verbundenen Richtigkeitsgewähr. Beide haben den pflichtteilsrechtlich relevanten Nachlassbestand in einer den Anforderungen des § 260 Abs. 1 BGB genügenden klaren und übersichtlichen Form darzustellen. Beim notariellen Nachlassverzeichnis tritt jedoch die eigenständige Ermittlungstätigkeit des Notars hinzu. Der Notar darf sich nicht auf die bloße Wiedergabe der Angaben des Erben beschränken, sondern muss den Nachlassbestand selbst und eigenständig ermitteln und durch die Aufnahme des Verzeichnisses zum Ausdruck bringen, dass er für das Ergebnis seiner Ermittlungen Verantwortung übernimmt. Das notarielle Verzeichnis soll deshalb gegenüber der Privatauskunft eine erhöhte Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Gleichwohl bleibt auch die Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses Erfüllung einer Verpflichtung des Erben; der Notar tritt nicht an dessen Stelle als Schuldner des Anspruchs.4
Vom Auskunftsanspruch ist der Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB zu unterscheiden. Der Auskunftsanspruch ist auf die Mitteilung von Tatsachen gerichtet, über die der Verpflichtete verfügt oder die er sich im Rahmen des Zumutbaren verschaffen muss. Die Wertermittlung ist demgegenüber von den eigenen Kenntnissen und Wertvorstellungen des Erben unabhängig; sie verlangt eine zusätzliche tatsächliche Tätigkeit zur Ermittlung des Werts eines bestimmten Nachlassgegenstandes. Beide Ansprüche unterscheiden sich daher nach Inhalt und Voraussetzungen. Der Wertermittlungsanspruch dient nicht dazu, den nach § 2311 BGB für die spätere Pflichtteilsberechnung maßgeblichen Wert zwischen den Beteiligten verbindlich festzustellen. Er soll dem Pflichtteilsberechtigten vielmehr eine sachgerechte Bezifferung seines Anspruchs ermöglichen und insbesondere die Beurteilung des Prozess- und Kostenrisikos einer Zahlungsklage erleichtern.5
Die Ansprüche aus § 2314 BGB sind gegenüber dem Pflichtteilszahlungsanspruch rechtlich selbständige Hilfsansprüche, bleiben aber funktional auf dessen Vorbereitung bezogen. Diese Einordnung hat insbesondere verjährungs- und prozessrechtliche Konsequenzen. Eine isolierte Klage auf Auskunft nach § 2314 BGB hemmt die Verjährung des Pflichtteilszahlungsanspruchs nicht. Soll auch dessen Verjährung gehemmt werden, kommt insbesondere die Erhebung einer Stufenklage nach § 254 ZPO in Betracht. Innerhalb der Informationsansprüche ist dagegen zu differenzieren: Die im Rahmen einer Stufenklage erhobene Klage auf Vorlage eines privaten Nachlassverzeichnisses hemmt nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch die Verjährung des Anspruchs auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses, weil beide Auskunftsansprüche materiell-rechtlich wesensgleich sind, demselben Lebenssachverhalt entspringen und demselben Endziel dienen. Diese Hemmungserstreckung gilt dagegen nicht ohne Weiteres für den inhaltlich selbständigen Wertermittlungsanspruch.6
2. Auskunftsberechtigte
Anspruchsberechtigt nach § 2314 Abs. 1 BGB ist der Pflichtteilsberechtigte, der nicht Erbe geworden ist. Ob eine Pflichtteilsberechtigung besteht, richtet sich insbesondere nach §§ 2303, 2309 BGB. Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören danach die im konkreten Erbfall berufenen Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Für fortbestehende eingetragene Lebenspartnerschaften bestimmt § 10 Abs. 6 LPartG, dass der überlebende Lebenspartner hinsichtlich des Pflichtteils wie ein Ehegatte zu behandeln ist. Voraussetzung ist die Pflichtteilsberechtigung im konkreten Erbfall, nicht dagegen, dass ein Zahlungsanspruch bereits dem Grunde und der Höhe nach abschließend festgestellt ist. Die Auskunft soll gerade die Prüfung ermöglichen, ob und in welchem Umfang ein Pflichtteilsanspruch besteht.7
Nichterbe im Sinne des § 2314 Abs. 1 BGB ist zunächst der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossene Pflichtteilsberechtigte. Gleiches gilt für einen als Erben berufenen Pflichtteilsberechtigten, der die Erbschaft unter den Voraussetzungen des § 2306 Abs. 1 BGB ausschlägt und dadurch den Pflichtteil verlangen kann. Wegen der Rückwirkung des § 1953 Abs. 1 BGB gilt der Erbanfall an ihn als nicht erfolgt. Entsprechendes gilt in sonstigen gesetzlich geregelten Fällen, in denen die Ausschlagung den Pflichtteilsanspruch erhält oder begründet.8
Auch der mit einem Vermächtnis bedachte Pflichtteilsberechtigte kann grundsätzlich Auskunft nach § 2314 BGB verlangen. Der Auskunftsanspruch setzt nicht voraus, dass er das Vermächtnis zuvor ausschlägt. Nach § 2307 Abs. 1 BGB hängt die Höhe eines daneben verbleibenden Pflichtteilsanspruchs vom Wert des Vermächtnisses ab; gerade zur Beurteilung dieses Verhältnisses kann der Pflichtteilsberechtigte auf Informationen über Bestand und Wert des Nachlasses angewiesen sein. Etwas anderes gilt, wenn aufgrund der konkreten Ausgestaltung und Annahme des Vermächtnisses feststeht, dass ein Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht mehr durchsetzbar sein kann. Deckt der Wert des angenommenen Vermächtnisses den Pflichtteilsanspruch vollständig ab, kann das pflichtteilsrechtliche Informationsinteresse daher entfallen. Ein etwaiger Auskunftsanspruch aus § 242 BGB ist hiervon zu unterscheiden; er vermittelt insbesondere nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis oder auf Wertermittlung auf Kosten des Nachlasses.9
Die Rechte aus § 2314 BGB dienen nicht nur der Durchsetzung des ordentlichen Pflichtteils, sondern erfassen auch die Vorbereitung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen nach §§ 2325 ff. BGB. Die Auskunft erstreckt sich deshalb auf den sogenannten fiktiven Nachlass, insbesondere auf pflichtteilsergänzungsrechtlich erhebliche lebzeitige Zuwendungen des Erblassers. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch dann bestehen, wenn kein ordentlicher Pflichtteilsanspruch zur Auszahlung gelangt. Für die unmittelbare Anwendung des § 2314 bleibt allerdings erforderlich, dass der Berechtigte nicht Erbe ist. Ist der Pflichtteilsergänzungsberechtigte selbst Erbe oder Miterbe, richten sich seine Informationsrechte nach den für den pflichtteilsberechtigten Erben geltenden Grundsätzen (Rn. 16 f.).10
Die Aktivlegitimation kann ferner durch Übertragung des Pflichtteilsanspruchs beeinflusst werden. Der Pflichtteilsanspruch ist nach § 2317 Abs. 2 BGB übertragbar. Mit der Abtretung ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, wem die zu seiner Durchsetzung erforderlichen Informationsrechte zustehen. Bei einer Teilabtretung können Zedent und Zessionar jeweils ein eigenes Informationsinteresse und eigenständige Auskunftsrechte haben. Insbesondere folgt aus einer bloßen Teil- oder Sicherungsabtretung des Zahlungsanspruchs nicht ohne Weiteres, dass der bisherige Pflichtteilsberechtigte seine Befugnis zur Geltendmachung des Auskunftsanspruchs verliert. Bei einer Sicherungsabtretung verbleiben die zur Durchsetzung des Anspruchs erforderlichen Hilfsrechte regelmäßig beim Zedenten, soweit die Abtretungsvereinbarung nichts anderes ergibt. Entscheidend sind daher Inhalt und Zweck der Abtretungsvereinbarung.11
Sind mehrere Personen pflichtteilsberechtigt und jeweils Nichterben, steht jedem der Anspruch aus § 2314 BGB selbständig zu. Eine Gesamtgläubigerschaft besteht nicht. Der Anspruch kann ferner auf einen gesetzlichen oder öffentlich-rechtlichen Rechtsnachfolger übergehen. Wird der Pflichtteilsanspruch nach § 93 SGB XII auf den Sozialhilfeträger übergeleitet, erfasst der Übergang auch die zu seiner Durchsetzung erforderlichen Informationsrechte einschließlich des Anspruchs auf ein notarielles Nachlassverzeichnis und auf Wertermittlung.12
Ein Anspruch aus § 2314 BGB besteht nicht, wenn die für ihn erforderliche Pflichtteilsberechtigung wirksam beseitigt worden ist. Dies gilt insbesondere nach einem wirksamen Pflichtteilsverzicht gemäß § 2346 Abs. 2 BGB sowie bei einer wirksamen Pflichtteilsentziehung nach §§ 2333 ff. BGB. Gleiches gilt, soweit ein umfassender Erbverzicht gemäß § 2346 Abs. 1 BGB auch das Pflichtteilsrecht erfasst. Die bloße Ausschlagung einer Erbschaft lässt die Auskunftsrechte demgegenüber nicht notwendig entfallen; entscheidend ist vielmehr, ob das Gesetz trotz der Ausschlagung eine pflichtteilsrechtlich geschützte Position erhält, wie insbesondere in § 2306 Abs. 1 BGB. Besteht lediglich noch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch, ist dessen selbständige Rechtsnatur zu berücksichtigen.13
Ist der Pflichtteilsberechtigte selbst Erbe oder Miterbe geworden, steht ihm der Anspruch aus § 2314 BGB nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht zu. Auch eine entsprechende Anwendung auf das Innenverhältnis der Miterben wird abgelehnt. Der Grund liegt darin, dass § 2314 BGB die besondere Informationsnot des vom Nachlass ausgeschlossenen Pflichtteilsberechtigten ausgleichen soll, während der Erbe kraft seiner erbrechtlichen Stellung grundsätzlich eigene tatsächliche und rechtliche Möglichkeiten besitzt, sich Informationen über den Nachlass zu verschaffen. Dies gilt auch dann, wenn der Miterbe Pflichtteilsergänzungsansprüche verfolgt. Insbesondere kann er von einem anderen Miterben nicht unter entsprechender Anwendung des § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen.14
Der Ausschluss des § 2314 BGB bedeutet nicht, dass dem pflichtteilsberechtigten Erben jeglicher Informationsanspruch versagt wäre. Soweit er die benötigten Informationen nicht aufgrund seiner Erbenstellung oder aufgrund besonderer gesetzlicher Auskunftsrechte erlangen kann, kann unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 242 BGB ein Auskunftsanspruch bestehen. Von besonderer Bedeutung ist dies bei lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an Dritte: Ist der pflichtteilsberechtigte Erbe über Bestehen und Umfang eines möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruchs entschuldbar im Unklaren, auf die Auskunft des Beschenkten angewiesen und kann dieser sie unschwer erteilen, ist ein Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben anerkannt. Ein solcher Anspruch ist jedoch in Inhalt und Rechtsfolgen nicht mit § 2314 BGB gleichzusetzen; insbesondere vermittelt § 242 BGB grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Auch der Nacherbe ist als Erbe grundsätzlich nicht Anspruchsberechtigter nach § 2314 BGB; ihm stehen insbesondere die speziell geregelten Informations- und Sicherungsrechte gegenüber dem Vorerben zur Verfügung.15
Die Ansprüche aus § 2314 BGB setzen schließlich ein fortbestehendes schutzwürdiges Informationsinteresse voraus. Dieses ist regelmäßig gegeben, solange die begehrte Auskunft für die Prüfung oder Bezifferung eines möglichen Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruchs noch Bedeutung haben kann. Der Anspruch darf deshalb nicht mit der Begründung versagt werden, das Bestehen oder die Höhe des Zahlungsanspruchs sei noch ungeklärt; gerade diese Ungewissheit soll durch § 2314 BGB beseitigt werden. Anders liegt es, wenn endgültig feststeht, dass ein zu sichernder oder vorzubereitender Pflichtteilsanspruch nicht mehr besteht oder nicht mehr durchgesetzt werden kann. Dies kann etwa nach wirksamem Pflichtteilsverzicht oder Pflichtteilsentzug, bei vollständigem Wegfall des Pflichtteils infolge eines angenommenen Vermächtnisses oder nach Eintritt der Verjährung und Erhebung der Verjährungseinrede der Fall sein.16
3. Auskunftspflichtige
Schuldner der Ansprüche aus § 2314 Abs. 1 BGB ist der Erbe. Die Auskunftspflicht knüpft an die durch den Erbfall erworbene Rechtsstellung an und besteht unabhängig davon, ob der Erbe tatsächlich bereits Besitz vom Nachlass ergriffen hat oder über sämtliche zur Auskunftserteilung erforderlichen Kenntnisse verfügt. Der Begriff des Erben erfasst auch den Erbeserben, auf den die Erbenstellung des zunächst berufenen Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Die Auskunft ist eine Wissenserklärung und als persönliche Verbindlichkeit vom jeweiligen Erben zu erfüllen. Fehlende eigene Kenntnis beseitigt die Schuldnerstellung nicht, sondern kann eine Pflicht zur zumutbaren Beschaffung der erforderlichen Informationen auslösen. Ob und in welchem Umfang dies tatsächlich möglich ist, betrifft die Erfüllung des Anspruchs und gegebenenfalls dessen Vollstreckung.17
Sind mehrere Erben vorhanden, trifft die Verpflichtung zur Auskunft und Wertermittlung jeden Miterben. Die Miterben haften insoweit als Gesamtschuldner. Der Pflichtteilsberechtigte ist daher nicht darauf verwiesen, sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich in Anspruch zu nehmen, sondern kann sich an einen einzelnen Miterben halten. Die Erfüllung durch einen Miterben wirkt nach den allgemeinen Regeln auch zugunsten der übrigen Verpflichteten, soweit die geschuldete Auskunft vollständig erteilt wird. Die gesamtschuldnerische Verpflichtung rechtfertigt es zugleich, von jedem in Anspruch genommenen Miterben die zur ordnungsgemäßen Auskunft erforderliche eigene Mitwirkung und Wissensbeschaffung zu verlangen.18
Bei angeordneter Vor- und Nacherbschaft ist bis zum Eintritt des Nacherbfalls der Vorerbe als gegenwärtiger Erbe Schuldner der Ansprüche aus § 2314 BGB. Mit Eintritt des Nacherbfalls erwirbt der Nacherbe die Erbenstellung (§ 2139 BGB) und wird seinerseits auskunftspflichtig, soweit die Voraussetzungen des § 2314 BGB vorliegen. Die zeitliche Zuordnung der Schuldnerstellung folgt damit grundsätzlich der jeweiligen Erbenstellung. Für die praktische Durchsetzung ist allerdings zu berücksichtigen, dass der spätere Nacherbe über tatsächliche Vorgänge aus der Zeit vor dem Nacherbfall möglicherweise nur eingeschränkte eigene Kenntnisse besitzt. Dies ändert nichts an der grundsätzlichen Pflicht zur zumutbaren Informationsbeschaffung.19
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung lässt die Schuldnerstellung des Erben unberührt. Der Testamentsvollstrecker ist nicht Schuldner der Ansprüche aus § 2314 BGB. § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB verweist Pflichtteilsansprüche auch bei angeordneter Testamentsvollstreckung gegen den Erben; dies erfasst die ihrer Durchsetzung dienenden Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche. Der Erbe kann sich daher nicht auf die tatsächliche Sachherrschaft oder den Informationsvorsprung des Testamentsvollstreckers berufen, sondern muss die ihm gegen diesen zustehenden Informationsrechte nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner Verpflichtung erforderlich und zumutbar ist.20
Auch die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beseitigt die persönliche Auskunftspflicht des Erben aus § 2314 BGB grundsätzlich nicht. Zu unterscheiden ist insoweit zwischen dem vorbereitenden Informationsanspruch und dem Pflichtteilszahlungsanspruch. Während der Auskunftsanspruch als persönliche Verpflichtung weiterhin gegen den Erben gerichtet werden kann, unterliegt die Durchsetzung des Pflichtteilszahlungsanspruchs den besonderen Regeln der Nachlassverwaltung beziehungsweise des Nachlassinsolvenzverfahrens. Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens hindert daher insbesondere die Fortdauer einer bereits gegen den Erben bestehenden Auskunftspflicht nicht.21
Bei angeordneter Nachlasspflegschaft bleibt zu unterscheiden zwischen der materiellen Schuldnerstellung aus § 2314 BGB und den eigenen gesetzlichen Pflichten des Nachlasspflegers. Träger der Erbenstellung sind auch während der Pflegschaft die gegebenenfalls noch unbekannten Erben; der Nachlasspfleger vertritt sie innerhalb seines Wirkungskreises gesetzlich (§ 1960 Abs. 2 BGB). Ein gegen unbekannte Erben gerichteter Anspruch aus § 2314 BGB ist deshalb gegen diese, vertreten durch den Nachlasspfleger, geltend zu machen. Daneben begründet § 2012 Abs. 1 Satz 2 BGB eine eigene Auskunftspflicht des Nachlasspflegers über den von ihm verwalteten Nachlassbestand. Diese Pflicht ist nicht ohne Weiteres mit dem gesamten Leistungsprogramm des § 2314 BGB gleichzusetzen, insbesondere nicht mit der Ermittlung des fiktiven Nachlasses oder dem Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis. Ist allerdings ein entsprechender Anspruch gegen die unbekannten Erben tituliert, hat der Nachlasspfleger als ihr gesetzlicher Vertreter die zur Erfüllung des Titels erforderlichen Handlungen vorzunehmen.22
Die Auskunftspflicht des Erben beschränkt sich nicht auf sein gegenwärtiges eigenes Wissen. Er muss sich vielmehr diejenigen Informationen beschaffen, die er auf zumutbare Weise erlangen kann. Hierzu kann insbesondere die Inanspruchnahme eigener Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche gegen Banken, Versicherungen, Bevollmächtigte, Mitgesellschafter, Miterben oder einen Testamentsvollstrecker gehören. Erforderlichenfalls kann der Erbe gehalten sein, Dritte zur Auskunft aufzufordern, erforderliche Vollmachten zu erteilen oder vorhandene Auskunftsansprüche durchzusetzen. Die Grenze bildet die Zumutbarkeit; § 2314 BGB begründet keine Verpflichtung zu schlechthin aussichtslosen Nachforschungen. Die Frage der gebotenen Intensität der Informationsbeschaffung hängt von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere davon ab, welche Erkenntnisquellen dem Erben tatsächlich und rechtlich zugänglich sind.23
Neben dem Erben kann unter besonderen Voraussetzungen auch ein vom Erblasser zu Lebzeiten Beschenkter auskunftspflichtig sein. Dem pflichtteilsberechtigten Nichterben steht gegen den Beschenkten in entsprechender Anwendung des § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB ein auf die für den Pflichtteilsergänzungsanspruch erheblichen Zuwendungen an diesen Beschenkten beschränkter Auskunftsanspruch zu. Ein umfassendes Bestandsverzeichnis über sämtliche Aktiva und Passiva des Nachlasses schuldet der Beschenkte nicht; ebenso folgt aus der Analogie nicht ohne Weiteres ein Wertermittlungsanspruch auf seine Kosten. Ist der Auskunft verlangende Pflichtteilsberechtigte selbst Erbe, scheidet § 2314 BGB unmittelbar und regelmäßig auch analog aus. Gegen den Beschenkten kann dann unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 242 BGB ein Auskunftsanspruch bestehen.24
4. Gegenstand und Umfang der Auskunft
4.1. Grundsätze
Der Auskunftsanspruch aus § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB erstreckt sich auf sämtliche Tatsachen, deren Kenntnis erforderlich ist, um Bestand und Höhe des Pflichtteils- und gegebenenfalls des Pflichtteilsergänzungsanspruchs berechnen zu können. Erfasst werden deshalb nicht nur die beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Aktiva und Passiva des Nachlasses, sondern auch solche außerhalb des realen Nachlasses liegenden Umstände, die aufgrund der §§ 2315, 2316, 2325 ff. BGB für die Pflichtteilsberechnung Bedeutung gewinnen können. Inhalt und Reichweite der Auskunft bestimmen sich nach ihrem Zweck: Der Pflichtteilsberechtigte muss aufgrund der Angaben in die Lage versetzt werden, die für seine Anspruchsberechnung maßgeblichen Positionen zu erkennen, rechtlich einzuordnen und erforderlichenfalls einer Bewertung zuzuführen.25
Für den realen Nachlass ist grundsätzlich der Bestand im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Das Verzeichnis muss daher erkennen lassen, welche pflichtteilsrechtlich relevanten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zu diesem Zeitpunkt vorhanden waren. Veränderungen nach dem Erbfall ändern den maßgeblichen Bestand nicht. Ein Gegenstand darf deshalb nicht allein deswegen unerwähnt bleiben, weil er nach dem Erbfall veräußert, verbraucht, verloren oder an einen Dritten herausgegeben worden ist. Umgekehrt gehören erst nach dem Erbfall erworbene Vermögensgegenstände nicht allein deshalb zum pflichtteilsrechtlichen Nachlass, weil sie sich nunmehr im Vermögen des Erben befinden.26
Die Auskunft muss vollständig, geordnet und so konkret sein, dass der Pflichtteilsberechtigte die einzelnen Vermögenspositionen erkennen und deren Bedeutung für die Pflichtteilsberechnung beurteilen kann. Eine bloße Mitteilung eines Gesamtnachlasswerts oder die summarische Bezeichnung größerer Vermögensgruppen genügt grundsätzlich nicht. Welche Individualisierung erforderlich ist, hängt jedoch von Art und wirtschaftlicher Bedeutung der jeweiligen Position ab. § 260 Abs. 1 BGB verlangt eine zweckentsprechende Übersichtlichkeit, nicht eine wirtschaftlich sinnlose Detailaufnahme wertloser Einzelgegenstände.27
4.2. Aktiva des realen Nachlasses
Auf der Aktivseite sind sämtliche im Zeitpunkt des Erbfalls zum Vermögen des Erblassers gehörenden vermögenswerten Rechtspositionen aufzunehmen. Hierzu gehören insbesondere Sachen, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, Forderungen, Bank- und Sparguthaben, Wertpapiere und sonstige Finanzanlagen, Unternehmens- und Gesellschaftsbeteiligungen, Ansprüche aus Versicherungsverträgen, Immaterialgüterrechte und sonstige übertragbare Vermögensrechte. Maßgeblich ist nicht die äußere Erscheinungsform, sondern die wirtschaftliche und rechtliche Zugehörigkeit zum Vermögen des Erblassers.28
Zum Nachlass gehören auch Forderungen des Erblassers gegen Dritte. Hierunter können insbesondere Rückzahlungs-, Herausgabe-, Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche fallen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Bevollmächtigter zu Lebzeiten des Erblassers Vermögensverfügungen vorgenommen hat, können hieraus resultierende Ansprüche gegen den Bevollmächtigten selbst Nachlassaktiva darstellen und sind deshalb auskunftsrelevant. Die bloße Unsicherheit darüber, ob eine Forderung tatsächlich besteht oder durchsetzbar ist, rechtfertigt grundsätzlich nicht ihr Verschweigen. Eine streitige oder zweifelhafte Forderung ist vielmehr als solche kenntlich zu machen; ihre rechtliche Bewertung ist von der Bestandsauskunft zu unterscheiden.29
Bankguthaben sind unter Angabe des Kreditinstituts, der Art der Geschäftsverbindung und des für den Erbfall maßgeblichen Saldos aufzuführen. Entsprechendes gilt für Sparanlagen, Tages- und Festgeldkonten, Depotbestände und sonstige bei Kreditinstituten verwahrte Vermögenswerte. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Bestand im Erbfall; das gilt auch bei Gemeinschaftskonten, Treuhandkonten oder sonstigen Gestaltungen, bei denen die rechtliche Zuordnung nicht allein aus der Kontobezeichnung folgt. Bestehen Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung, sind die für deren Beurteilung maßgeblichen Tatsachen mitzuteilen.30
Bei Wertpapierdepots, Fonds, Gesellschaftsanteilen und vergleichbaren Anlagen genügt regelmäßig nicht die Angabe eines bloßen Gesamtwerts. Die einzelnen Bestände sind so zu bezeichnen, dass ihre Identifikation und erforderlichenfalls eine eigenständige Wertermittlung möglich ist. Entsprechendes gilt für Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften. Bei Beteiligungen kann die Auskunft auch solche Angaben umfassen, die erforderlich sind, um die gesellschaftsrechtliche Position des Erblassers und den Bewertungsgegenstand festzustellen. Die eigentliche Beschaffung der für eine Unternehmensbewertung erforderlichen Unterlagen ist vom selbständigen Wertermittlungsanspruch zu unterscheiden.31
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sind so genau zu bezeichnen, dass sie eindeutig identifiziert werden können. Hierzu gehören regelmäßig Grundbuchbezeichnung, Art des Rechts und die für seine rechtliche Zuordnung erforderlichen Angaben. Die Auskunftspflicht ist nicht auf im Inland belegene Vermögensgegenstände beschränkt. Soweit deutsches Pflichtteilsrecht Anwendung findet und ausländisches Vermögen in die Pflichtteilsberechnung einzubeziehen ist, erstreckt sich § 2314 BGB auch hierauf.32
Zu erfassen sind auch vermögenswerte Bestandteile des digitalen Nachlasses. Hierunter fallen digital vermittelte oder gespeicherte Rechtspositionen, die nach allgemeinen Grundsätzen vererblich sind und wirtschaftlichen Wert besitzen, etwa Kryptowährungen, digitale Wertguthaben, Domains, verwertbare Onlinekonten oder sonstige digitale Vermögensrechte. Nicht jede digitale Benutzerkennung oder Kommunikation stellt einen selbständigen Vermögenswert dar. Entscheidend ist, ob die jeweilige Position für Bestand oder Wert des Nachlasses Bedeutung haben kann.33
4.3. Bewegliche Sachen und Hausrat
Bewegliche Nachlassgegenstände sind grundsätzlich einzeln so zu beschreiben, dass ihre Identität und ihre wirtschaftliche Bedeutung beurteilt werden können. Die Anforderungen richten sich nach dem Wert und der Art des Gegenstands. Bei Schmuck, Kunstgegenständen, Sammlungen, Fahrzeugen, hochwertigen Möbeln oder technischen Geräten sind deshalb regelmäßig weitergehende individualisierende Angaben erforderlich als bei gewöhnlichem Hausrat. Die Auskunft darf insbesondere nicht dadurch entwertet werden, dass werthaltige Einzelgegenstände hinter Sammelbezeichnungen wie „Hausrat“ oder „Mobiliar“ verborgen werden.34
Offensichtlich wertlose oder nur geringwertige Massenartikel müssen nicht einzeln aufgeführt werden. Für gewöhnliche Gegenstände niedrigen Werts genügt eine sachgerechte Gruppenbildung. So können etwa wertlose oder geringwertige Massenwaren wie gewöhnliches Besteck, Geschirr oder unverkäufliche Alltagsgegenstände zusammengefasst werden. Maßgeblich bleibt, dass werthaltige Einzelgegenstände nicht hinter Sammelbezeichnungen verborgen werden.35
Werthaltige Haushaltsgegenstände sind demgegenüber so konkret zu bezeichnen, dass ihre Identifikation und eine plausible Bewertung möglich sind. Bei technischen Geräten können hierzu insbesondere Hersteller, Modell, Alter und Zustand gehören. Eine bloße Bezugnahme auf Fotografien oder auf eine eigene Besichtigungsmöglichkeit des Pflichtteilsberechtigten ersetzt die geordnete Auskunft nicht.36
4.4. Passiva
Das Bestandsverzeichnis hat neben den Aktiva auch diejenigen Nachlassverbindlichkeiten auszuweisen, die für die Berechnung des Nettonachlasses von Bedeutung sein können. Erfasst werden insbesondere die beim Erbfall bestehenden Schulden des Erblassers sowie solche Erbfallschulden, die bei der Pflichtteilsberechnung abzugsfähig sein können. Die Verbindlichkeiten sind nach Gläubiger, Rechtsgrund und Höhe so konkret zu bezeichnen, dass der Pflichtteilsberechtigte ihre mögliche Berücksichtigungsfähigkeit überprüfen kann. Ob eine geltend gemachte Verbindlichkeit materiell-rechtlich tatsächlich abzugsfähig ist, ist eine davon zu trennende Rechtsfrage.37
Auch streitige oder nur dem Grunde oder der Höhe nach unsichere Nachlassverbindlichkeiten dürfen nicht allein wegen ihrer Ungewissheit verschwiegen werden, sofern sie ernsthaft als Nachlasspassiva in Betracht kommen. Sie sind vielmehr unter Kennzeichnung der bestehenden Unsicherheit anzugeben. Umgekehrt darf der Erbe das Bestandsverzeichnis nicht durch Positionen belasten, für die weder eine tatsächliche noch eine rechtliche Grundlage erkennbar ist. Die Auskunftspflicht dient der Offenlegung der Berechnungsgrundlagen, nicht der Vorwegnahme der späteren rechtlichen Entscheidung über die Abzugsfähigkeit.38
4.5. Pflicht zur Wissensbeschaffung
Der Auskunftsanspruch beschränkt sich nicht auf das zufällig vorhandene Eigenwissen des Erben. Dieser muss sich grundsätzlich auch fremdes Wissen verschaffen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Er hat vorhandene Unterlagen auszuwerten und ihm zustehende Informationsrechte gegenüber Banken, Versicherungen, Bevollmächtigten, Gesellschaften oder sonstigen Dritten zu nutzen. Die Grenze bildet die objektive Möglichkeit und Zumutbarkeit der Wissensbeschaffung. § 2314 BGB verpflichtet nicht zu schlechthin aussichtslosen Ermittlungen.39
4.6. Fiktiver Nachlass und lebzeitige Zuwendungen
Die Auskunftspflicht erstreckt sich über den realen Nachlass hinaus auf den sogenannten fiktiven Nachlass. Der Pflichtteilsberechtigte muss insbesondere diejenigen lebzeitigen Vermögensverschiebungen erfahren, die einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2325 ff. BGB auslösen können. Die Auskunftspflicht folgt insoweit aus dem Zweck des § 2314 BGB: Ohne Kenntnis der vom Erblasser zu Lebzeiten vorgenommenen unentgeltlichen Zuwendungen könnte der enterbte Pflichtteilsberechtigte seinen Ergänzungsanspruch regelmäßig weder erkennen noch beziffern.40
Der Anspruch auf Auskunft über lebzeitige Zuwendungen setzt nicht voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte bereits einzelne Schenkungen bezeichnet oder konkrete Verdachtsmomente vorträgt. Gerade die fehlende Kenntnis solcher Vorgänge begründet seinen Informationsbedarf. Wird Auskunft über den fiktiven Nachlass verlangt, hat der Erbe daher auch möglicherweise ergänzungspflichtige Zuwendungen offenzulegen, von denen der Berechtigte bislang keine Kenntnis besitzt.41
Auskunftspflichtig sind nicht nur ausdrücklich als Schenkung bezeichnete Rechtsgeschäfte. Erfasst werden vielmehr alle Vermögensverschiebungen, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt ganz oder teilweise unentgeltlich sein können. Dazu zählen insbesondere gemischte Schenkungen, Forderungserlasse, unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten, Leistungen aufgrund von Verträgen zugunsten Dritter und pflichtteilsergänzungsrechtlich erhebliche Gestaltungen im Zusammenhang mit Lebensversicherungen. Die von den Beteiligten gewählte Bezeichnung des Vorgangs ist für seine Einordnung nicht maßgeblich.42
Bei ergänzungspflichtigen Zuwendungen sind grundsätzlich auch der Zuwendungsgegenstand, der Empfänger, der Zeitpunkt des Vollzugs und die für die rechtliche Einordnung wesentlichen Bedingungen mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für vorbehaltene Nutzungsrechte, Rückforderungs- oder Widerrufsrechte und sonstige Gestaltungen, die für den Beginn der Abschmelzungsfrist des § 2325 Abs. 3 BGB Bedeutung haben können. Die Auskunft muss dem Pflichtteilsberechtigten ermöglichen, selbst zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Zuwendung noch in die Pflichtteilsergänzung einzubeziehen ist.43
Die Auskunft über Schenkungen ist nicht schematisch auf einen Zeitraum von zehn Jahren vor dem Erbfall zu beschränken. Zwar scheiden gewöhnliche Schenkungen nach Maßgabe des § 2325 Abs. 3 BGB mit zunehmendem Zeitablauf aus der Ergänzungsberechnung aus. Die Zehnjahresfrist kann jedoch insbesondere bei Zuwendungen unter Ehegatten oder bei Gestaltungen, bei denen der Erblasser den verschenkten Gegenstand wirtschaftlich nicht hinreichend aus seinem Vermögen ausgegliedert hat, nicht oder erst später zu laufen beginnen. Deshalb können auch länger zurückliegende Zuwendungen auskunftspflichtig sein, wenn ihre Pflichtteilsergänzungsrelevanz nicht ausgeschlossen ist.44
Neben den nach § 2325 BGB relevanten Schenkungen können auch ausgleichungs- und anrechnungspflichtige Vorempfänge für die Pflichtteilsberechnung Bedeutung besitzen. Dies betrifft insbesondere Zuwendungen nach §§ 2050 ff. BGB sowie Anrechnungen nach § 2315 BGB und die Auswirkungen der Ausgleichung nach § 2316 BGB. Soweit solche Zuwendungen die Pflichtteilsquote oder den rechnerischen Pflichtteil beeinflussen können, umfasst die Auskunftspflicht die hierfür erforderlichen Tatsachen. Eine Beschränkung auf den Zehnjahreszeitraum des § 2325 Abs. 3 BGB gilt für diese Fallgruppen nicht.45
4.7. Kontobewegungen und Nachforschung nach Schenkungen
Erstreckt sich das Auskunftsverlangen auf ergänzungspflichtige Zuwendungen, kann der Erbe verpflichtet sein, vorhandene Konto- und Depotauszüge auf entsprechende Vermögensabflüsse zu überprüfen. Fehlen die Unterlagen, muss er sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren bei den bekannten Kreditinstituten beschaffen. Für bekannte Konten kann dies eine Durchsicht der für den Pflichtteilsergänzungsanspruch maßgeblichen Zeiträume erfordern. Geschuldet ist die Mitteilung der hieraus gewonnenen Erkenntnisse, nicht allein deshalb auch die Überlassung sämtlicher Kontoauszüge.46
Von der Auswertung bekannter Erkenntnisquellen ist die Suche nach bislang unbekannten Vermögensbeziehungen zu unterscheiden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss der Erbe nicht bei sämtlichen denkbaren Kreditinstituten oder sonstigen Stellen Ermittlungen ins Blaue hinein anstellen. Allein die theoretische Möglichkeit weiterer Bankverbindungen rechtfertigt keine flächendeckende Suche. Ergeben sich jedoch aus Kontoauszügen, Unterlagen oder sonstigen Umständen Hinweise auf weitere Konten oder Vermögenspositionen, sind diese Erkenntnisspuren zu verfolgen.47
Der weitreichende Informationsanspruch aus § 2314 BGB ist schließlich von einem Anspruch auf Rechnungslegung oder allgemeine Belegkontrolle zu unterscheiden. § 2314 BGB verweist auf § 260 BGB, nicht auf § 259 BGB. Der Erbe schuldet daher grundsätzlich eine vollständige Mitteilung der pflichtteilsrelevanten Tatsachen, nicht aber ohne Weiteres die Herausgabe sämtlicher Unterlagen, aus denen er seine Erkenntnisse gewonnen hat. Dies hindert nicht, dass in bestimmten Fallgruppen einzelne Belege oder Vertragsunterlagen zur rechtlichen Einordnung einer Vermögensverschiebung oder zur sachgerechten Wertermittlung geschuldet sein können. Die Voraussetzungen und Grenzen eines solchen Beleganspruchs sind gesondert zu behandeln (unten Rn. 51 ff.).48
5. Belege und Unterlagen
Der Auskunftsanspruch aus § 2314 Abs. 1 BGB begründet keinen allgemeinen Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage von Belegen und Unterlagen. Die Vorschrift verweist hinsichtlich der Auskunft auf § 260 BGB und nicht auf die Rechnungslegung nach § 259 BGB. Geschuldet ist die vollständige und geordnete Mitteilung der für die Pflichtteilsberechnung erheblichen Tatsachen, nicht aber zugleich der urkundliche Nachweis jeder einzelnen Angabe. Der Pflichtteilsberechtigte kann deshalb insbesondere nicht generell verlangen, dass dem Nachlassverzeichnis sämtliche Kontoauszüge, Rechnungen, Verträge oder sonstigen Unterlagen beigefügt werden.49
Der fehlende allgemeine Beleganspruch schließt nicht aus, dass einzelne Unterlagen ausnahmsweise selbst zum geschuldeten Informationsumfang gehören. Höchstrichterlich anerkannt ist dies insbesondere bei Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen, wenn ohne vorhandene Geschäftsunterlagen eine sachgerechte Beurteilung des betreffenden Nachlasswerts nicht möglich ist. Außerhalb solcher Fallgruppen hat die jüngere instanzgerichtliche Rechtsprechung eine Vorlage einzelner Unterlagen außerdem dort erwogen, wo sie für die rechtliche Einordnung eines konkret bezeichneten Vorgangs oder für eine geschuldete Wertermittlung unerlässlich sind. Daraus folgt keine allgemeine Kontroll- oder Rechnungslegungsbefugnis; entscheidend bleiben Funktion und Erforderlichkeit der jeweils verlangten Unterlage.50
Bei lebzeitigen Zuwendungen kann die Vorlage einer bestimmten Vertragsurkunde im Einzelfall erforderlich sein, wenn sich nur aus ihr die für die Pflichtteilsberechnung maßgeblichen Abreden zuverlässig erschließen. Das kann etwa Gegenleistungen, Nutzungs- oder Rückforderungsrechte sowie den rechtlichen Vollzug einer Zuwendung betreffen. Eine solche Vorlagepflicht ist jedoch nicht mit einem generellen Anspruch auf sämtliche Verträge des Erblassers gleichzusetzen. Ihre Reichweite richtet sich nach dem konkret zu klärenden pflichtteilsrechtlichen Vorgang und der hierfür erforderlichen Information.51
Ein allgemeiner Anspruch auf Vorlage der Kontoauszüge des Erblassers besteht dagegen grundsätzlich nicht. Der Erbe kann zwar verpflichtet sein, Konto- und Depotauszüge zu beschaffen, auszuwerten und die daraus gewonnenen pflichtteilsrelevanten Erkenntnisse mitzuteilen. Daraus folgt aber nicht, dass der Pflichtteilsberechtigte sämtliche ausgewerteten Bankunterlagen selbst einsehen darf. Eine Belegvorlage kann im Einzelfall in Betracht kommen, wenn ein bestimmter Zahlungsvorgang ohne die betreffende Unterlage nicht hinreichend aufgeklärt oder rechtlich eingeordnet werden kann. Die bloße Erwartung, durch Einsicht in sämtliche Kontobewegungen möglicherweise bislang unbekannte Vorgänge aufzudecken, genügt für einen allgemeinen Beleganspruch nicht.52
Diese Beschränkung gilt auch für das notarielle Nachlassverzeichnis. Das Recht des Pflichtteilsberechtigten auf Zuziehung bei der Aufnahme des Verzeichnisses verschafft ihm kein allgemeines Recht, sämtliche vom Notar beigezogenen Unterlagen einzusehen. Insbesondere darf das Zuziehungsrecht nicht dazu benutzt werden, durch Anwesenheit bei der Durchsicht von Kontounterlagen einen materiell-rechtlich nicht bestehenden Beleganspruch zu ersetzen. Der Notar darf und muss die für seine Ermittlungen erforderlichen Unterlagen eigenständig auswerten; die Ergebnisse seiner Ermittlungen sind in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen. Eine generelle Offenlegung seines vollständigen Ermittlungsmaterials gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten ist nicht geschuldet.53
Bei Immobilien ist zwischen Bestandsauskunft und Wertermittlung zu unterscheiden. Das Bestandsverzeichnis muss das Grundstück so bezeichnen, dass die Nachlassposition eindeutig feststeht. Für eine sachgerechte Wertermittlung können darüber hinaus etwa Grundrisse, Wohn- und Nutzflächenberechnungen, Mietunterlagen oder sonstige wertbildende Informationen benötigt werden. Der Erbe hat solche ihm verfügbaren oder zumutbar beschaffbaren Informationen dem mit der Bewertung beauftragten Sachverständigen zugänglich zu machen, soweit sie für die Begutachtung erforderlich sind. Ein unmittelbarer Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Herausgabe sämtlicher Bewertungsunterlagen folgt daraus nicht automatisch; hierfür bedarf es einer eigenständigen Grundlage im konkreten Einzelfall.54
Gehört ein Unternehmen oder eine Gesellschaftsbeteiligung zum Nachlass, ist die Beteiligung als solche im Bestandsverzeichnis anzugeben. Reicht diese Angabe nicht aus, um die wirtschaftliche Bedeutung der Nachlassposition beurteilen zu können, kann der Auskunftsanspruch auch vorhandene Geschäftsunterlagen erfassen. Im Regelfall genügt es, die Beteiligung zu bezeichnen und vorhandene Jahresabschlüsse beizufügen. Eine allein für die Auskunft neu zu erstellende Zwischenbilanz zum Todestag ist regelmäßig nicht geschuldet. Weitergehende Unterlagen können demgegenüber im Rahmen einer konkreten Wertermittlung erforderlich werden; ein schrankenloses Einsichtsrecht in die gesamte Unternehmensdokumentation besteht nicht.55
Ob ausnahmsweise eine bestimmte Unterlage geschuldet ist, beurteilt sich nach ihrer Funktion für den konkret geltend gemachten Auskunfts- oder Wertermittlungsanspruch. Ein allgemeines Interesse, die Angaben des Erben anhand sämtlicher vorhandener Dokumente zu kontrollieren, genügt nicht. Je unmittelbarer eine vorhandene Unterlage dagegen erforderlich ist, um eine bestimmte Nachlassposition inhaltlich zu erfassen oder eine geschuldete Bewertung zu ermöglichen, desto eher kann sie vom Leistungsumfang erfasst sein. Die Prüfung ist deshalb fallbezogen vorzunehmen und darf die gesetzliche Trennung zwischen Bestandsauskunft, Belegkontrolle und Wertermittlung nicht aufheben.56
Bei der Entscheidung über die Offenlegung von Unterlagen können schließlich Geheimhaltungs- und Persönlichkeitsinteressen Bedeutung erlangen. Dies betrifft insbesondere vollständige Konto- und Korrespondenzunterlagen, die neben pflichtteilsrechtlich relevanten Angaben zahlreiche Informationen aus der privaten Lebensführung des Erblassers oder über Dritte enthalten können. Ein schrankenloser Zugriff des Pflichtteilsberechtigten auf solche Unterlagen lässt sich aus § 2314 BGB nicht herleiten. Der Schutz solcher Informationen rechtfertigt allerdings nicht, pflichtteilsrechtlich erhebliche Tatsachen zu verschweigen. Vielmehr bestätigt er die gebotene Trennung zwischen der vollständigen geschuldeten Auskunft einerseits und einer nur ausnahmsweise erforderlichen Offenlegung der zugrunde liegenden Dokumente andererseits.57
6. Das private Nachlassverzeichnis
Der Anspruch auf Auskunft nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB ist grundsätzlich durch Vorlage eines geordneten Bestandsverzeichnisses im Sinne des § 260 Abs. 1 BGB zu erfüllen. Dieses sogenannte private oder privatschriftliche Nachlassverzeichnis ist vom Erben zu verantworten. Es muss den pflichtteilsrechtlich erheblichen realen und – soweit verlangt und einschlägig – fiktiven Nachlass so vollständig und übersichtlich darstellen, dass der Pflichtteilsberechtigte die für die Berechnung seiner Ansprüche maßgeblichen Tatsachen erkennen kann. Inhaltlich gelten für das private und das notarielle Nachlassverzeichnis grundsätzlich dieselben Anforderungen an den zu erfassenden Nachlassbestand; die gesteigerte Bedeutung des notariellen Verzeichnisses liegt nicht in einem weitergehenden Gegenstand der Auskunft, sondern insbesondere in der eigenständigen Ermittlungstätigkeit des Notars und der dadurch erhöhten Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.58
Das private Nachlassverzeichnis muss eine eigene Auskunft des Erben darstellen. Bei der geschuldeten Auskunft handelt es sich um eine Wissenserklärung, für deren Inhalt der Erbe verantwortlich bleibt. Er kann sich bei der Ermittlung, Aufbereitung und Übermittlung der Informationen der Hilfe Dritter, insbesondere eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder sonstiger sachkundiger Personen bedienen. Eine Stellvertretung hinsichtlich der eigentlichen Wissenserklärung findet dagegen nicht statt. Entscheidend ist, dass aus den Umständen erkennbar wird, dass die mitgeteilten Angaben die Auskunft des Erben wiedergeben und von ihm als eigene Erklärung verantwortet werden.59
Eine eigenhändige Unterschrift des Erben unter dem privaten Nachlassverzeichnis ist grundsätzlich nicht erforderlich. § 2314 BGB und § 260 BGB schreiben keine gesetzliche Schriftform im Sinne des § 126 BGB vor. Die fehlende Unterschrift führt deshalb für sich genommen nicht dazu, dass eine inhaltlich ordnungsgemäße Auskunft als nicht erteilt anzusehen wäre. Erforderlich bleibt jedoch, dass die Erklärung dem Erben als dessen eigene Auskunft zugerechnet werden kann. Ein vom Prozessbevollmächtigten übersandtes Verzeichnis kann diese Voraussetzung erfüllen, wenn der Rechtsanwalt lediglich als Übermittler der vom Erben verantworteten Angaben auftritt.60
Das Verzeichnis muss geordnet sein. Dies verlangt eine nach sachlichen Gesichtspunkten aufgebaute, aus sich heraus verständliche Zusammenstellung der einzelnen Aktiv- und Passivpositionen sowie der sonstigen für die Pflichtteilsberechnung erheblichen Umstände. Nicht ausreichend ist regelmäßig eine ungeordnete Übersendung von Kontoauszügen, Rechnungen, Grundbuchunterlagen, Korrespondenz oder sonstigen Belegen mit dem Hinweis, der Pflichtteilsberechtigte könne sich hieraus den Nachlassbestand selbst erschließen. Ebenso wenig genügt grundsätzlich eine bloße Bezugnahme auf Unterlagen aus anderen Verfahren oder auf ein für andere Zwecke erstelltes Vermögensverzeichnis. Der Pflichtteilsberechtigte hat Anspruch auf die geordnete Zusammenstellung selbst.61
Die erforderliche Konkretisierung richtet sich nach Art und wirtschaftlicher Bedeutung der jeweiligen Nachlassposition. Werthaltige Gegenstände müssen so bezeichnet werden, dass ihre Identifikation und eine zumindest überschlägige Bewertung möglich ist. Dies kann bei beweglichen Sachen Angaben zu Hersteller, Fabrikat, Alter, Zustand oder sonstigen wertbildenden Merkmalen erfordern. Eine pauschale Bezeichnung etwa als „Hausrat“, „Mobiliar“ oder „Elektrogeräte“ kann deshalb unzureichend sein. Bei offensichtlich wertlosen oder nur geringwertigen Massenartikeln dürfen dagegen sachgerechte Vermögensgruppen gebildet werden; § 260 Abs. 1 BGB verlangt keine wirtschaftlich sinnlose Inventarisierung jedes einzelnen Alltagsgegenstands.62
Der Erbe hat bei Erstellung des privaten Nachlassverzeichnisses nicht lediglich sein gegenwärtiges Erinnerungswissen niederzulegen. Die Auskunftspflicht umfasst vielmehr eine zumutbare Beschaffung und Auswertung fremden Wissens. Der Erbe hat daher insbesondere vorhandene Nachlassunterlagen zu prüfen und ihm zugängliche Informationen bei Banken, Versicherungen, Bevollmächtigten, Gesellschaften oder sonstigen Dritten einzuholen, soweit dies zur vollständigen Auskunft erforderlich ist. Bei einem auf lebzeitige Schenkungen gerichteten Auskunftsverlangen kann hierzu auch die Beschaffung und Durchsicht der Konto- und Depotauszüge der bekannten Geschäftsverbindungen gehören. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss der Erbe dagegen nicht bei beliebigen Kreditinstituten nach bislang unbekannten Konten suchen.63
Das private Nachlassverzeichnis hat Erfüllungswirkung, wenn es den geschuldeten Auskunftsgegenstand vollständig und in einer den Anforderungen des § 260 Abs. 1 BGB genügenden Weise erfasst. Bloße Zweifel des Pflichtteilsberechtigten an der Richtigkeit einzelner Angaben begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf beliebige Neuerteilung der Auskunft. Ist das Verzeichnis allerdings bereits objektiv erkennbar unvollständig, sind einzelne verlangte Positionen überhaupt nicht behandelt oder ist eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen beziehungsweise der fiktive Nachlass infolge eines Rechtsirrtums ausgeblendet worden, liegt keine vollständige Erfüllung vor. In diesem Umfang kann die geschuldete Auskunft ergänzt werden müssen. Von der objektiven Unvollständigkeit ist der Fall zu unterscheiden, dass lediglich Zweifel an der erforderlichen Sorgfalt bei Erstellung eines im Übrigen vollständigen Verzeichnisses bestehen; hierfür sieht § 260 Abs. 2 BGB grundsätzlich die eidesstattliche Versicherung vor.64
Die Erfüllung des Anspruchs auf ein privates Nachlassverzeichnis lässt den Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis unberührt. Dieses kann daher auch nach ordnungsgemäßer privater Auskunft noch verlangt werden, selbst wenn die Richtigkeit des privaten Verzeichnisses bereits eidesstattlich versichert worden ist. Die selbständige notarielle Ermittlung soll gerade eine gegenüber der Privatauskunft erhöhte Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit vermitteln. Grenzen ergeben sich aus § 242 BGB.65
Nach Vorlage oder rechtskräftiger Titulierung eines notariellen Nachlassverzeichnisses fehlt für ein zusätzliches privates Verzeichnis regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis. Das private Verzeichnis vermittelt gegenüber dem notariellen keine weitergehende Richtigkeitsgewähr. Entscheidend ist daher, ob die zusätzlich begehrte Auskunft noch einen rechtlich beachtlichen Informationsgewinn verspricht. Die grundsätzliche Kumulierbarkeit der Auskunftsformen wird dadurch nicht in Frage gestellt.66
7. Wertermittlungsanspruch
7.1. Rechtsnatur und Zweck
Nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Der Wertermittlungsanspruch ist gegenüber dem Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses rechtlich selbständig. Während der Auskunftsanspruch auf die Mitteilung vorhandenen oder zumutbar zu beschaffenden Wissens gerichtet ist, verlangt die Wertermittlung eine zusätzliche Tätigkeit, durch die der Wert eines bereits bestimmten Vermögensgegenstands sachkundig festgestellt wird. Der Anspruch ist von den eigenen Wertvorstellungen und Kenntnissen des Erben unabhängig.67
Der Wertermittlungsanspruch soll den für die spätere Berechnung des Pflichtteils maßgeblichen Wert nicht verbindlich festlegen. Er dient vielmehr dazu, dem Pflichtteilsberechtigten eine sachgerechte Bezifferung seines Zahlungsanspruchs und eine eigenverantwortliche Einschätzung des Prozess- und Kostenrisikos zu ermöglichen. Das aufgrund § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB eingeholte Gutachten bindet deshalb weder die Parteien noch das Gericht in einem späteren Rechtsstreit über die Höhe des Pflichtteils.68
7.2. Voraussetzungen des Anspruchs
Der Wertermittlungsanspruch setzt voraus, dass der Gegenstand, dessen Wert ermittelt werden soll, zum realen oder fiktiven Nachlass gehört. Die Wertermittlung dient nicht dazu, die vorgelagerte Zugehörigkeit des Gegenstands zum pflichtteilsrechtlich relevanten Vermögen erst aufzuklären. Ist diese Zugehörigkeit streitig, trägt der Pflichtteilsberechtigte nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast. Bei vom Erblasser selbst vorgenommenen lebzeitigen Vermögensübertragungen ist daneben § 138 ZPO zu beachten: Der Erbe kann sich nicht allein auf fehlende eigene Wahrnehmung zurückziehen, wenn eine Erklärung mit Nichtwissen dem Erblasser selbst verwehrt gewesen wäre. Mit der Gesamtrechtsnachfolge tritt der Erbe auch insoweit in dessen prozessuale Stellung ein. Erst wenn die Zugehörigkeit zum realen oder fiktiven Nachlass feststeht, kann Wertermittlung auf Kosten des Nachlasses verlangt werden.69
Der Anspruch kann grundsätzlich für jeden Nachlassgegenstand geltend gemacht werden, dessen Wert für die Berechnung des Pflichtteils erheblich und dem Pflichtteilsberechtigten nicht bereits zuverlässig bekannt ist. Er beschränkt sich weder auf Immobilien noch auf Gegenstände besonderen Werts. Praktische Bedeutung besitzt er insbesondere bei Grundstücken, Unternehmen und Gesellschaftsbeteiligungen, Kunstgegenständen, Sammlungen, Fahrzeugen sowie sonstigen Vermögensgegenständen, deren Verkehrswert sich nicht ohne besondere Sachkunde feststellen lässt. Bei wirtschaftlich völlig bedeutungslosen Positionen kann dagegen das Rechtsschutz- beziehungsweise Informationsinteresse fehlen.70
Der Wertermittlungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Erbe den Wert selbst kennt oder eine eigene Vorstellung vom Wert des Gegenstands besitzt. Ebenso wenig genügt grundsätzlich die bloße Mitteilung eines vom Erben selbst geschätzten Betrags. Geschuldet ist vielmehr eine objektivierte Wertermittlung, soweit hierfür besondere Sachkunde erforderlich ist. Der Erbe hat die zur Bewertung notwendigen Maßnahmen zu veranlassen und an ihnen mitzuwirken.71
7.3. Art und Qualität der Wertermittlung
Regelmäßig wird der Wertermittlungsanspruch durch Einholung und Vorlage eines Gutachtens eines sachkundigen und unparteiischen Sachverständigen erfüllt. Ein Anspruch darauf, dass der Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt ist, besteht nicht. Entscheidend sind Sachkunde und Unabhängigkeit, nicht ein bestimmter berufsrechtlicher Status des Gutachters.72
Das Gutachten muss den fachlichen Anforderungen an eine sachverständige Wertermittlung genügen. Es muss den Bewertungsgegenstand hinreichend bestimmen, die maßgeblichen wertbildenden Umstände berücksichtigen und die angewandte Bewertungsmethode so erkennen lassen, dass das Ergebnis nachvollziehbar ist. Der Pflichtteilsberechtigte hat jedoch keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertungsmethode oder auf ein Gutachten, das seinen eigenen Wertvorstellungen entspricht. Entscheidend ist, ob die Wertermittlung fachlich geeignet ist, den Zweck des § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB zu erfüllen.73
Der Wertermittlungsanspruch nimmt die Beweisaufnahme im späteren Pflichtteilsprozess nicht vorweg. Ein vom Erben eingeholtes Gutachten ist dort grundsätzlich Parteivortrag und ersetzt ein gegebenenfalls vom Prozessgericht einzuholendes Sachverständigengutachten nicht. An die Wertermittlung nach § 2314 BGB sind deshalb nicht dieselben Anforderungen wie an ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu stellen. Sie muss jedoch hinreichend zuverlässig sein, um ihre Informations- und Risikoeinschätzungsfunktion zu erfüllen.74
7.4. Bewertungsstichtag beim realen Nachlass
Für Gegenstände des realen Nachlasses ist der Wert im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Dies folgt aus dem Stichtagsprinzip des § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB. Spätere Wertentwicklungen verändern den für den Pflichtteil maßgeblichen Wert nicht. Die Wertermittlung hat deshalb – auch wenn sie erst Jahre nach dem Erbfall durchgeführt wird – auf die Verhältnisse am Todestag zurückzubeziehen.75
Nach dem Erbfall eingetretene Wertsteigerungen kommen dem Pflichtteilsberechtigten daher grundsätzlich ebenso wenig zugute wie spätere Wertminderungen zu seinen Lasten gehen. Wird ein Nachlassgegenstand nach dem Erbfall beschädigt, zerstört, verändert oder wirtschaftlich entwertet, bleibt der Wert zum Erbfall maßgeblich. Umgekehrt kann eine nach dem Erbfall eingetretene erhebliche Wertsteigerung nicht unmittelbar der Pflichtteilsberechnung zugrunde gelegt werden.76
7.5. Veräußerung nach dem Erbfall
Die Veräußerung eines Nachlassgegenstands nach dem Erbfall lässt den Wertermittlungsanspruch grundsätzlich nicht entfallen. Dies gilt auch dann, wenn die Veräußerung zeitnah nach dem Erbfall erfolgt und der erzielte Kaufpreis grundsätzlich ein erhebliches Indiz für den Verkehrswert darstellen kann. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Möglichkeit behalten, überprüfen zu lassen, ob der tatsächlich erzielte Preis dem maßgeblichen Verkehrswert entsprach.77
Der bei einer zeitnahen Veräußerung erzielte Kaufpreis besitzt zwar regelmäßig erhebliches Gewicht für die spätere Bewertung nach § 2311 BGB. Er ersetzt aber nicht ohne Weiteres die nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB geschuldete Wertermittlung. Dies gilt insbesondere, wenn konkrete Umstände Anlass zu Zweifeln geben, ob der Verkaufspreis unter marktgerechten Bedingungen zustande gekommen ist. Gerade die Möglichkeit, eine solche Abweichung festzustellen, gehört zum Zweck des Wertermittlungsanspruchs.78
7.6. Fiktiver Nachlass und Pflichtteilsergänzung
Der Wertermittlungsanspruch erstreckt sich auch auf Gegenstände des fiktiven Nachlasses, soweit deren Wert für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch erheblich ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die pflichtteilsergänzungsrechtliche Zugehörigkeit des Gegenstands feststeht. Ist insbesondere streitig, ob überhaupt eine Schenkung vorliegt, hat der Pflichtteilsberechtigte diese vorgelagerte Voraussetzung grundsätzlich darzulegen und zu beweisen. § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB dient nicht dazu, ihm erst durch eine auf Kosten des Nachlasses vorzunehmende Bewertung den Beweis einer möglicherweise gemischten Schenkung zu ermöglichen.79
Bei nicht verbrauchbaren Gegenständen des fiktiven Nachlasses ist das Niederstwertprinzip des § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB zu beachten. Für die Pflichtteilsergänzung ist grundsätzlich der Wert im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich; war der Gegenstand im Zeitpunkt der Schenkung geringerwertig, tritt dieser niedrigere Wert an seine Stelle. Eine sachgerechte Berechnung kann deshalb die Kenntnis beider Werte voraussetzen.80
Bei nicht verbrauchbaren Gegenständen des fiktiven Nachlasses kann die Wertermittlung sowohl für den Zeitpunkt des Schenkungsvollzugs als auch für den Erbfall verlangt werden, wenn beide Werte für das Niederstwertprinzip des § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB benötigt werden. Dem ist zuzustimmen. Eine Beschränkung auf den Erbfallsstichtag würde dem Pflichtteilsberechtigten das Risiko auferlegen, seinen Zahlungsanspruch anhand eines möglicherweise nicht maßgeblichen höheren Werts zu beziffern und hierdurch vermeidbare Kostenrisiken einzugehen.81
Ob eine ältere Zuwendung noch zum fiktiven Nachlass zählt, ist der Wertermittlung vorgelagert. Für § 2325 Abs. 3 BGB kommt es insbesondere darauf an, ob der Erblasser den verschenkten Gegenstand wirtschaftlich aus seinem Vermögen ausgegliedert hat. Vorbehaltene Nutzungsrechte können den Fristbeginn hinausschieben. Eine echte Gegenleistung, die dem Übergeber keine fortdauernde Nutzung des übertragenen Gegenstands vermittelt, steht dem Fristbeginn dagegen nicht entgegen. Ein durch Reallast gesichertes Leibrentenversprechen vermittelt insoweit keine fortdauernde Nutzung des übertragenen Grundstücks. Bei lange zurückliegenden Zuwendungen ist eine Wertermittlung daher nur erforderlich, wenn ihre Pflichtteilsergänzungsrelevanz nach § 2325 Abs. 3 BGB fortbesteht.82
Bei gemischten Schenkungen ist der Wertermittlungsanspruch auf die Werte gerichtet, die für die Ermittlung des unentgeltlichen Teils benötigt werden, sofern das Vorliegen einer gemischten Schenkung als solche feststeht. Ist dagegen gerade streitig, ob zwischen Leistung und Gegenleistung überhaupt ein objektives Missverhältnis bestand und eine teilweise Unentgeltlichkeit vorlag, darf der Wertermittlungsanspruch nicht ohne Weiteres zur Umkehr der materiellen Darlegungs- und Beweislast eingesetzt werden.83
7.7. Verschenkte und nicht mehr beim Erben befindliche Gegenstände
Die Wertermittlung eines Gegenstands des fiktiven Nachlasses ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich dieser nicht mehr im Besitz oder Eigentum des Erben befindet. Gerade ergänzungspflichtige Schenkungen haben typischerweise zur Folge, dass der Gegenstand aus dem Vermögen des Erblassers ausgeschieden ist und sich bei einem Dritten befindet. Dies steht dem Anspruch nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht entgegen.84
Der Erbe hat in solchen Fällen die Begutachtung im Rahmen seiner tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten zu ermöglichen. Er muss insbesondere notwendige Informationen über den Verbleib des Gegenstands beschaffen, den Schenkungsempfänger kontaktieren und auf eine Besichtigung durch den Sachverständigen hinwirken. Allein die Erklärung, der Gegenstand befinde sich nicht in seinem Besitz und sein gegenwärtiger Standort sei ihm unbekannt, genügt nicht, solange zumutbare Ermittlungsmaßnahmen noch möglich sind.85
Verweigert der gegenwärtige Besitzer die für die Wertermittlung erforderliche Begutachtung, muss der Erbe die ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um die Besichtigung zu ermöglichen. Hierzu kann erforderlichenfalls auch ein gerichtliches Vorgehen gegen den Besitzer gehören. Die Verpflichtung endet erst, wenn eine weitere Durchsetzung rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder unzumutbar ist.86
7.8. Immobilien
Bei Grundstücken und Wohnungseigentum ist regelmäßig der Verkehrswert zum maßgeblichen Stichtag zu ermitteln. Der Erbe hat dem Gutachter die für eine sachgerechte Bewertung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und die Besichtigung des Grundstücks zu ermöglichen. Hierzu können je nach Einzelfall insbesondere Grundbuchauszüge, Flurkarten, Grundrisse, Wohn- und Nutzflächenberechnungen, Baubeschreibungen, Angaben zu Belastungen sowie bei vermieteten Objekten Mietunterlagen gehören.87
Eine bestimmte Form der Immobilienbewertung schreibt § 2314 BGB nicht vor. Erforderlich sind Sachkunde, Unparteilichkeit und eine fachlich geeignete Bewertung. Deshalb kann im Einzelfall auch eine qualifizierte Schätzung durch eine öffentliche Stelle genügen; eine ortsgerichtliche Grundstücksschätzung kann ein taugliches Mittel der Wertermittlung sein. Ein Anspruch auf ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen besteht auch bei Immobilien nicht.88
7.9. Unternehmen und Gesellschaftsbeteiligungen
Ist der Erblasser an einer Gesellschaft beteiligt, ist grundsätzlich der Wert der Beteiligung und nicht unmittelbar der Wert einzelner Gegenstände des Gesellschaftsvermögens zu ermitteln. Welche Bewertungsmethode anzuwenden ist und welche Unternehmensunterlagen benötigt werden, richtet sich nach Art der Gesellschaft, den gesellschaftsvertraglichen Regelungen und den wirtschaftlichen Gegebenheiten. Der Erbe muss diejenigen Informationen und Unterlagen bereitstellen oder beschaffen, die für eine sachgerechte Bewertung der Beteiligung erforderlich sind.89
Bei vermögensverwaltenden Gesellschaften kann sich die Bewertung eines Gesellschaftsanteils praktisch auf die Bewertung einzelner, die Gesellschaft prägenden Vermögensgegenstände konzentrieren, insbesondere wenn das Gesellschaftsvermögen im Wesentlichen aus Grundstücken besteht. Bewertungsgegenstand bleibt gleichwohl der Gesellschaftsanteil; die Bewertung der Einzelgegenstände dient lediglich seiner wertmäßigen Konkretisierung.90
7.10. Grenzen und Erfüllung
Der Wertermittlungsanspruch verpflichtet den Erben nicht zu einer bestimmten formalen Art des Gutachtens, sondern zur Beschaffung einer sachkundigen, unparteiischen und für die Anspruchsberechnung brauchbaren Bewertung. Ob der Anspruch erfüllt ist, richtet sich deshalb nach dem Inhalt und der Qualität der vorgelegten Wertermittlung und nicht allein nach ihrer Bezeichnung. Eine bloße subjektive Wertangabe des Erben genügt bei einem bewertungsbedürftigen Gegenstand regelmäßig nicht; umgekehrt ist ein neues Gutachten nicht allein deshalb geschuldet, weil der Pflichtteilsberechtigte das Ergebnis einer fachlich ordnungsgemäßen Bewertung für zu niedrig hält. Die Kosten der geschuldeten Wertermittlung fallen nach § 2314 Abs. 2 BGB grundsätzlich dem Nachlass zur Last; die Besonderheiten bei unzulänglichem oder dürftigem Nachlass sind im Kostenabschnitt zu behandeln.91
8. Das notarielle Nachlassverzeichnis
8.1. Anspruch und Funktion
Nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass das Bestandsverzeichnis durch die zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder einen Notar aufgenommen wird. Praktische Bedeutung besitzt vor allem das notarielle Nachlassverzeichnis. Der Anspruch richtet sich weiterhin gegen den Erben; der Notar ist nicht Schuldner des Auskunftsanspruchs, sondern die vom Gesetz vorgesehene unabhängige Amtsperson, deren Tätigkeit der Erbe zur Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung herbeizuführen hat.92
Der Gegenstand der geschuldeten Auskunft ist beim notariellen Nachlassverzeichnis grundsätzlich derselbe wie beim privaten Bestandsverzeichnis. Das notarielle Verzeichnis hat daher sämtliche vom Auskunftsverlangen erfassten pflichtteilsrechtlich erheblichen Aktiva und Passiva sowie, soweit geschuldet, die für Pflichtteilsergänzungs- und sonstige Pflichtteilsberechnungen maßgeblichen lebzeitigen Zuwendungen zu erfassen. Das notarielle Verzeichnis ist kein Instrument zur Beschränkung, aber auch nicht zur materiellen Erweiterung des Auskunftsanspruchs. Maßgeblich bleibt der konkrete Umfang des Anspruchs aus § 2314 BGB und – bei titulierten Ansprüchen – des Vollstreckungstitels.93
Der Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis besteht grundsätzlich selbständig neben dem Anspruch auf ein privates Verzeichnis. Die vorherige Vorlage eines privaten Bestandsverzeichnisses lässt ihn daher grundsätzlich ebenso wenig entfallen wie die Tatsache, dass der Erbe die Richtigkeit seiner Angaben bereits eidesstattlich versichert hat. Die gesteigerte Richtigkeitsgewähr des notariellen Verzeichnisses beruht gerade darauf, dass zusätzlich zu den Angaben des Erben eine unabhängige eigene Ermittlungstätigkeit der Amtsperson tritt. Grenzen können sich lediglich aus § 242 BGB ergeben, wenn das Verlangen nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich ist.94
Zweck des notariellen Nachlassverzeichnisses ist es, dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber der bloßen Privatauskunft eine erhöhte Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit zu verschaffen. Diese erhöhte Gewähr folgt nicht aus einer besonderen Beweiskraft hinsichtlich der materiellen Wahrheit sämtlicher darin enthaltener Angaben, sondern aus der Verpflichtung des Notars, den Nachlassbestand selbst und eigenständig zu ermitteln. Der Notar muss das Ergebnis dieser Ermittlungen als eigenes aufnehmen und hierfür Verantwortung übernehmen.95
8.2. Rechtsnatur und Aufnahme
Das notarielle Nachlassverzeichnis ist keine Beurkundung von Willenserklärungen des Erben. Der Notar beurkundet insbesondere nicht lediglich dessen Angaben zum Nachlass. Vielmehr handelt es sich um eine Tatsachenbescheinigung in Form einer öffentlichen Zeugnisurkunde nach § 36 BeurkG. Gegenstand der notariellen Amtstätigkeit sind die vom Notar selbst getroffenen Feststellungen über den Nachlassbestand und die von ihm vorgenommenen Ermittlungen. Die häufig verwendete Bezeichnung eines „notariell beurkundeten Nachlassverzeichnisses“ ist daher ungenau; § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB verlangt ein durch den Notar aufgenommenes Verzeichnis.96
Aus der Rechtsnatur des notariellen Nachlassverzeichnisses folgt, dass kein notwendiger „Beurkundungstermin“ im Sinne einer Verlesung, Genehmigung und Unterzeichnung durch die Beteiligten stattfindet. Die förmliche Herstellung und Unterzeichnung der Urkunde durch den Notar ist von den vorausgehenden Ermittlungen zu unterscheiden. Die Aufnahme des Verzeichnisses ist ein regelmäßig aus mehreren Ermittlungsschritten bestehender Vorgang. Das spätere Ausdrucken und Unterzeichnen des fertigen Verzeichnisses bildet für sich keinen eigenständigen Aufnahmevorgang, an dessen Teilnahme ein schutzwürdiges Zuziehungsinteresse besteht.97
Das Verzeichnis muss erkennen lassen, dass der Notar nicht lediglich fremde Erklärungen protokolliert, sondern nach eigener Prüfung Feststellungen zum Nachlassbestand getroffen hat. Dabei darf und soll der Notar offenlegen, welche Ermittlungen er vorgenommen und auf welche Erkenntnisquellen er zurückgegriffen hat. Hierdurch wird zugleich erkennbar, auf welcher tatsächlichen Grundlage er die Verantwortung für die Vollständigkeit des aufgenommenen Verzeichnisses übernimmt. Die Offenlegung des Ermittlungswegs ist jedoch nicht mit einer Verpflichtung gleichzusetzen, sämtliche ausgewerteten Unterlagen dem Verzeichnis beizufügen.98
Die gesteigerte Richtigkeitsgewähr des notariellen Verzeichnisses bedeutet deshalb keine Garantie seiner objektiven Vollständigkeit. Auch ein ordnungsgemäß ermittelnder Notar kann Vermögenspositionen übersehen, wenn sie trotz sachgerechter Nachforschungen nicht erkennbar werden. Entscheidend ist, ob der Notar die nach den Umständen gebotenen Ermittlungen eigenverantwortlich durchgeführt hat. Die materielle Richtigkeit jeder einzelnen Nachlassangabe wird durch die notarielle Aufnahme nicht unwiderlegbar festgestellt.99
8.3. Eigenständige Ermittlungspflicht des Notars
Der Notar gestaltet das Ermittlungsverfahren eigenverantwortlich. Auswahl und Reichweite der einzelnen Ermittlungsschritte bestimmt er innerhalb des ihm eröffneten pflichtgemäßen Ermessens. Ein allgemeingültiger Maßnahmenkatalog besteht nicht. Welche Nachforschungen geboten sind, hängt vielmehr von Struktur und Besonderheiten des konkreten Nachlasses ab.100
Ausgangspunkt der notariellen Ermittlungen dürfen und müssen regelmäßig die Angaben des Erben sein. Auf diese darf sich der Notar jedoch nicht beschränken. Insbesondere genügt keine bloße Plausibilitätsprüfung der ihm vom Erben vorgelegten Informationen. Der Notar muss selbst tätig werden, vorhandene Erkenntnisquellen auswerten und den Nachlassbestand in eigener Verantwortung feststellen. Ein Verzeichnis, das sich der Sache nach lediglich in einer notariell gefassten Wiedergabe der Angaben des Erben erschöpft, erfüllt den Anspruch aus § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht.101
Die gebotene Ermittlungstiefe ist aus objektivierter Sicht des Auskunftsgläubigers zu bestimmen. Entscheidend ist, welche Nachforschungen sich angesichts der im konkreten Nachlass erkennbaren tatsächlichen Anhaltspunkte sachlich aufdrängen. Weder das Wissen des Erben noch die subjektiven Vorstellungen des Pflichtteilsberechtigten bilden für sich allein den Maßstab.102
Eine anlasslose Suche nach lediglich denkbaren weiteren Vermögenswerten schuldet der Notar nicht. § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB verlangt eine sachgerechte, nicht aber eine grenzenlose Vermögensaufklärung. Weiterführende Ermittlungen sind dort geboten, wo sich aus Angaben der Beteiligten, Nachlassunterlagen oder bereits gewonnenen Erkenntnissen konkrete weitere Ermittlungsansätze ergeben.103
Als Erkenntnisquellen kommen insbesondere die Angaben des Erben und anderer sachkundiger Personen, im Nachlass aufgefundene Unterlagen, Konto- und Depotunterlagen, Steuerunterlagen, Versicherungsunterlagen, Grundbuch- und Registerinformationen sowie Erkenntnisse aus anderen Nachlass- oder Auslandsverfahren in Betracht. Hinweise auf bislang unbekannte Vermögenspositionen können sich auch aus ungewöhnlichen Kontobewegungen oder Überweisungen auf bisher unbekannte Konten ergeben. Werden solche konkreten Erkenntnisspuren sichtbar, darf der Notar sie nicht unbeachtet lassen.104
8.4. Bankkonten und Vermögensbewegungen
Bei bekannten Bankverbindungen erstreckt sich die notarielle Sachaufklärung auf diejenigen Bankinformationen, die zur Feststellung des realen und, soweit geschuldet, des fiktiven Nachlasses benötigt werden. Ist die Auskunft über lebzeitige Zuwendungen Gegenstand des Anspruchs, kann hierzu auch die Prüfung zurückliegender Kontobewegungen auf ungewöhnliche oder möglicherweise unentgeltliche Vermögensabflüsse gehören. Der Pflichtteilsberechtigte muss hierfür nicht zuvor einzelne Schenkungsvorgänge benennen. Umfang und zeitliche Tiefe der Auswertung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls.105
Nicht geschuldet ist eine abstrakte Suche bei sämtlichen denkbaren Kreditinstituten nach unbekannten Konten. Allein die theoretische Möglichkeit weiterer Bankverbindungen begründet keine umfassende Ermittlungspflicht. Ergibt sich dagegen aus vorhandenen Unterlagen etwa eine Überweisung von einem bekannten Konto auf ein bislang unbekanntes Konto des Erblassers, kann dieser konkrete Anhaltspunkt weitere Nachforschungen gebieten.106
Dem Notar stehen nicht sämtliche hoheitlichen Ermittlungsinstrumente zur Verfügung, die anderen staatlichen Stellen gesetzlich eröffnet sind. Für eine Kontenabfrage nach § 93 Abs. 8 AO in Verbindung mit § 802l ZPO fehlt dem mit der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses beauftragten Notar eine gesetzliche Ermächtigung. Der Umfang der materiell geschuldeten Ermittlungen ist daher von den rechtlichen Möglichkeiten zu unterscheiden, mit denen der Notar die benötigten Informationen tatsächlich beschaffen kann.107
8.5. Ermittlungen zum fiktiven Nachlass
Erfasst der Auskunftsanspruch den fiktiven Nachlass, muss der Notar die vorhandenen und ihm zugänglichen Erkenntnisquellen auch auf pflichtteilsergänzungsrechtlich erhebliche Zuwendungen auswerten. Konkrete Hinweise des Pflichtteilsberechtigten auf bereits bekannte Schenkungen sind hierfür nicht Voraussetzung. Davon zu trennen ist die Suche nach bislang unbekannten Vermögensbeziehungen: Eine anlasslose Anfrage bei beliebigen Kreditinstituten oder sonstigen Stellen ist nicht geschuldet. Erst wenn die ausgewerteten Unterlagen oder sonstige Umstände auf weitere, bisher unbekannte Vermögensspuren hinweisen, sind diese weiterzuverfolgen.108
Zwischen der materiellen Reichweite des Auskunftsanspruchs und dem Inhalt eines Vollstreckungstitels ist strikt zu unterscheiden. Ein notarielles Nachlassverzeichnis kann nur in dem Umfang vollstreckungsweise verlangt werden, in dem die entsprechende Auskunftspflicht tituliert ist. Erfasst der Titel nur den realen Nachlass, können Angaben zum fiktiven Nachlass nicht im Wege des Zwangsgelds erzwungen werden. Ein Klageantrag, der auch Pflichtteilsergänzungsansprüche vorbereiten soll, muss den fiktiven Nachlass daher hinreichend erfassen.109
8.6. Mitwirkungspflichten des Erben
Die eigenständige Ermittlungspflicht des Notars entlastet den Erben nicht von seiner eigenen Mitwirkung. Der Notar ist auf das in der Person des Erben vorhandene Wissen und auf dessen tatsächliche und rechtliche Möglichkeiten der Informationsbeschaffung angewiesen. Der Erbe muss dem Notar deshalb die ihm bekannten Tatsachen mitteilen, vorhandene Unterlagen zur Verfügung stellen und diejenigen Mitwirkungshandlungen vornehmen, die zur sachgerechten Ermittlung des Nachlasses erforderlich und ihm zumutbar sind.110
Hierzu gehört gegebenenfalls die Nutzung eigener Auskunftsansprüche gegenüber Banken oder sonstigen Dritten. Der Erbe hat die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Notar die benötigten Informationen erlangen kann. Ist hierzu eine Vollmacht erforderlich, muss sie erteilt werden. Unterbleibt eine für die Sachverhaltsaufklärung notwendige und zumutbare Mitwirkung, kann die notarielle Aufnahme des Verzeichnisses hieran scheitern; die Auskunftspflicht des Erben ist dann nicht erfüllt.111
Ein persönliches Erscheinen des Erben ist nur insoweit geboten, als der Notar die zur Aufnahme des Verzeichnisses notwendigen Feststellungen ohne dessen persönliche Mitwirkung nicht sachgerecht treffen kann. Sind die erforderlichen Angaben bereits persönlich erteilt und bestehen keine weiteren klärungsbedürftigen Punkte, bedarf es keiner erneuten Anwesenheit lediglich zur späteren Fertigstellung der Urkunde.112
Die Errichtung des Verzeichnisses darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Pflichtteilsberechtigte über die Ausübung seiner gesetzlichen Rechte hinaus am notariellen Ermittlungsverfahren mitwirkt. Ob er an Besprechungen teilnimmt, Hinweise zum Ermittlungsumfang gibt oder zu einem Entwurf Stellung nimmt, bleibt seiner Entscheidung überlassen. Eine Zustimmung zu einem vom Notar vorgegebenen Verfahrensablauf ist nicht Voraussetzung der Amtstätigkeit.113
Akzeptiert der Erbe eine solche unzulässige Bedingung des Notars und bleibt die Aufnahme des Verzeichnisses deshalb aus, hat er seiner eigenen Mitwirkungspflicht nicht genügt. Er muss vielmehr auf eine gesetzmäßige Durchführung der Amtstätigkeit hinwirken und erforderlichenfalls die Weigerung des Notars mit den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelfen angreifen. Der Erbe kann seine eigene Nichterfüllung nicht mit einem Verhalten des Notars rechtfertigen, dessen Beseitigung rechtlich in seiner Macht steht.114
8.7. Urkundsgewährungspflicht und Ablehnung des Notars
Der Notar unterliegt grundsätzlich der Urkundsgewährungspflicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO. An einen ausreichenden Grund für die Verweigerung der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses sind deshalb hohe Anforderungen zu stellen. Die mit der Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses typischerweise verbundene tatsächliche Schwierigkeit oder der erhebliche Ermittlungsaufwand rechtfertigen für sich genommen keine Ablehnung der Amtstätigkeit.115
Insbesondere darf der Notar seine Amtstätigkeit nicht allein deshalb verweigern, weil nach Durchführung der gebotenen Ermittlungen einzelne tatsächliche Unklarheiten verbleiben. Hat der Notar die erforderlichen Nachforschungen vorgenommen und hat der Erbe im erforderlichen und zumutbaren Umfang mitgewirkt, sind verbleibende Erkenntnisgrenzen im Verzeichnis offenzulegen; sie berechtigen den Notar aber grundsätzlich nicht dazu, die Aufnahme insgesamt abzulehnen.116
Auch eine hohe Arbeitsbelastung des Notars rechtfertigt die Ablehnung der Amtstätigkeit nicht ohne Weiteres. Eine außergewöhnliche Überlastung kann allenfalls ausnahmsweise einen ausreichenden Grund für eine vorübergehende Ablehnung bilden. Ob diese Schwelle erreicht ist, hängt von den konkreten Umständen der Amtsführung und den tatsächlich verfügbaren organisatorischen Möglichkeiten ab. Der bloße Hinweis auf lange Bearbeitungszeiten genügt hierfür nicht.117
8.8. Bearbeitungsdauer und Förderungspflicht des Erben
Eine gesetzliche Frist für die Fertigstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses besteht nicht. Die angemessene Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von Umfang und Struktur des Nachlasses, der Zahl der zu prüfenden Vermögenspositionen, dem erforderlichen Zeitraum bankmäßiger Nachforschungen, möglichen Auslandsbezügen und der Mitwirkung der Beteiligten und Dritten ab. Bei einem durchschnittlichen oder komplexen Nachlass kann deshalb auch eine in wenigen Wochen bemessene Fertigstellungsfrist zu kurz sein.118
Für durchschnittliche Nachlässe werden Bearbeitungszeiten von etwa drei bis vier Monaten als üblich angesehen; eine Dauer von etwas mehr als vier Monaten seit Beauftragung begründet für sich noch keine Untätigkeit. Diese Zeitangabe ist weder gesetzliche noch starre richterrechtliche Erfüllungsfrist. Komplexe Nachlässe können einen längeren Zeitraum erfordern, während bei einfachen Verhältnissen bereits früher eine unangemessene Verzögerung eintreten kann.119
Mit zunehmender Bearbeitungsdauer verdichtet sich die Pflicht des Erben, den Fortgang der notariellen Tätigkeit nachvollziehbar zu überwachen. Dauert die Bearbeitung ungefähr ein halbes Jahr an, kann der Erbe auf Verlangen gehalten sein, den erreichten Bearbeitungsstand, noch ausstehende eigene Mitwirkung und bestehende Hindernisse im Notariat darzulegen. Soweit dies zur Substantiierung erforderlich ist, kann die einschlägige Korrespondenz herangezogen werden. Ein allgemeiner Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Einsicht in die notarielle Kommunikation folgt daraus nicht.120
Bleibt der Notar trotz vollständiger Mitwirkung des Erben über einen unangemessen langen Zeitraum untätig, genügt der Hinweis auf die ursprüngliche Beauftragung nicht. Der Erbe muss den Fortgang der Amtstätigkeit aktiv fördern. Je nach Bearbeitungsstand kommen konkrete Sachstandsanfragen, eine angemessene Frist zur Fertigstellung und schließlich rechtliche Schritte gegen eine nicht gerechtfertigte Untätigkeit oder Verweigerung in Betracht. Eine Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO ist jedoch nur dann geschuldet, wenn sie nach den Umständen geeignet erscheint, die Erstellung des Verzeichnisses tatsächlich zu fördern; eine ersichtlich aussichtslose Maßnahme kann nicht verlangt werden.121
Die Beauftragung des Notars führt daher nicht zu einer Verlagerung des Erfüllungsrisikos vom Erben auf die Amtsperson. Der Erbe bleibt bis zur ordnungsgemäßen Vorlage des notariellen Verzeichnisses Schuldner des Anspruchs und muss alles ihm tatsächlich und rechtlich Zumutbare tun, um dessen Fertigstellung herbeizuführen. Erst wenn er seinerseits sämtliche erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbracht und die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, kann eine fortbestehende Verweigerung oder Untätigkeit des Notars für die Frage der zwangsweisen Durchsetzung Bedeutung gewinnen.122
8.9. Gestaltung und Nachträge
Das notarielle Nachlassverzeichnis muss nicht zwingend in einem einzigen tatsächlichen Ermittlungsvorgang entstehen. Seine Aufnahme kann sich über mehrere Termine und Ermittlungsabschnitte erstrecken. Ebenso ist nicht ausgeschlossen, ein zunächst aufgenommenes Verzeichnis durch notarielle Nachträge oder Ergänzungen fortzuführen, wenn sich nachträglich weitere Erkenntnisse ergeben. Entscheidend ist, dass Hauptverzeichnis und Nachträge in ihrer Gesamtheit eine klare, nachvollziehbare und vom Notar verantwortete Auskunft über den geschuldeten Nachlassbestand ergeben.123
Nachträge dürfen allerdings nicht dazu führen, dass die Verantwortung des Notars für den Gesamtbestand unklar wird oder der Pflichtteilsberechtigte die geschuldete Auskunft aus einer Vielzahl widersprüchlicher oder ungeordneter Einzelurkunden selbst zusammensetzen muss. Ob durch ein notarielles Verzeichnis einschließlich späterer Ergänzungen Erfüllung eingetreten ist, richtet sich danach, ob sich daraus insgesamt eine vollständige, geordnete und eigenverantwortlich ermittelte Darstellung des geschuldeten Nachlassbestands ergibt. Die weitergehende Frage, unter welchen Voraussetzungen nach Vorlage eines notariellen Verzeichnisses noch Ergänzung oder Berichtigung verlangt werden kann, ist gesondert zu behandeln.124
Ein allgemeines Recht des Pflichtteilsberechtigten auf Einsicht in die vom Notar ausgewerteten Ermittlungsunterlagen besteht auch im Rahmen des notariellen Nachlassverzeichnisses nicht. Der Notar schuldet die eigenständige Auswertung der Erkenntnisquellen und die Aufnahme der pflichtteilsrechtlich relevanten Ergebnisse in das Verzeichnis, nicht die Offenlegung seiner gesamten Arbeitsgrundlage. Das gilt insbesondere für Kontoauszüge und sonstige Unterlagen, die neben relevanten Tatsachen auch nicht pflichtteilsbezogene persönliche Informationen des Erblassers oder Dritter enthalten. Ein ausnahmsweise bestehender materiell-rechtlicher Anspruch auf bestimmte Unterlagen bleibt hiervon unberührt.125
9. Zuziehungsrecht des Pflichtteilsberechtigten
9.1. Rechtsgrundlage und Funktion
Nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, bei der Aufnahme des nach § 260 BGB vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen zu werden. Das Zuziehungsrecht tritt als selbständiges Kontrollrecht neben den Anspruch auf Auskunft und den Anspruch auf Wertermittlung. Es soll dem vom Nachlass ausgeschlossenen Pflichtteilsberechtigten ermöglichen, die Entstehung des Verzeichnisses in einem gewissen Umfang nachzuvollziehen und ihm Gelegenheit geben, auf ihm bekannte, für die Vollständigkeit des Verzeichnisses möglicherweise bedeutsame Umstände hinzuweisen. Eine eigene Verpflichtung zur Ermittlung des Nachlasses oder zur Mitwirkung an der Auskunftserteilung wird hierdurch nicht begründet.126
Das Zuziehungsrecht bezieht sich nach dem Wortlaut des § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Aufnahme des nach § 260 BGB geschuldeten Verzeichnisses der Nachlassgegenstände und besteht unabhängig davon, ob der Erbe ein privates oder ein durch eine Amtsperson aufgenommenes Verzeichnis erstellt. Für eine gesonderte Feststellung der Nachlassschulden wird ein entsprechendes Zuziehungsrecht demgegenüber verneint. Seine wesentliche praktische Bedeutung entfaltet das Recht beim notariellen Nachlassverzeichnis nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB.127
9.2. Inhalt und Reichweite
Die Reichweite des gesetzlichen Merkmals der „Zuziehung“ ist nicht abschließend geklärt. Teilweise wird hieraus ein physisches Anwesenheitsrecht bei der Aufnahme des Verzeichnisses abgeleitet. Dem steht die Auffassung gegenüber, dass Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift kein umfassendes Anwesenheitsrecht bei sämtlichen Tätigkeiten des Notars tragen. Jedenfalls vermittelt das Zuziehungsrecht kein Recht, jede einzelne notarielle Ermittlungshandlung persönlich zu begleiten.128
Das Zuziehungsrecht ist als begrenztes Beteiligungs- und Kontrollrecht einzuordnen. Es eröffnet dem Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit, auf ihm bekannte Nachlassgegenstände, Schenkungen oder sonstige Ermittlungsansätze hinzuweisen. Ein Weisungsrecht gegenüber dem Erben oder dem Notar folgt daraus nicht. Die Auswahl und Durchführung der Ermittlungen verbleiben beim Notar; der Pflichtteilsberechtigte kann Ermittlungsansätze aufzeigen, nicht aber das notarielle Ermittlungsverfahren steuern.129
9.3. Geltendmachung und Titulierung
Das Zuziehungsrecht muss geltend gemacht werden. Soll es zwangsweise durchgesetzt werden, sollte es bereits im Klageantrag ausdrücklich erfasst und tituliert werden. Ob eine gesonderte Titulierung hierfür zwingend erforderlich ist, wird nicht einheitlich beurteilt. Die ausdrückliche Aufnahme in den Tenor vermeidet insoweit Vollstreckungsrisiken.130
Das Zuziehungsrecht kann grundsätzlich durch einen Bevollmächtigten, insbesondere einen Rechtsanwalt, ausgeübt werden. Eine persönliche Anwesenheit des Pflichtteilsberechtigten ist nicht erforderlich. Soll auch die Vertretung im Vollstreckungstitel zweifelsfrei erfasst sein, kann der Tenor die Zuziehung des Pflichtteilsberechtigten oder eines von ihm Bevollmächtigten vorsehen.131
9.4. Keine Mitwirkungspflicht des Pflichtteilsberechtigten
Das Zuziehungsrecht begründet keine korrespondierende Mitwirkungspflicht des Pflichtteilsberechtigten. Er entscheidet selbst, ob und in welcher Weise er von diesem Recht Gebrauch macht. Der Notar darf die Fortführung oder Fertigstellung des Verzeichnisses daher weder von gemeinsamen Terminen noch von Stellungnahmen des Pflichtteilsberechtigten zu Ermittlungsfragen oder Entwurfsfassungen abhängig machen.132
Der Pflichtteilsberechtigte handelt auch nicht treuwidrig, wenn er von freiwilligen Mitwirkungshandlungen absieht und zugleich auf Erfüllung des Auskunftsanspruchs besteht oder dessen Vollstreckung betreibt. Die Verantwortung für die Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses bleibt beim Erben und beim von ihm beauftragten Notar. Verlangt der Notar unzulässige Mitwirkungshandlungen des Pflichtteilsberechtigten und verweigert er ohne diese seine Tätigkeit, muss der Erbe auf eine gesetzmäßige Durchführung hinwirken und erforderlichenfalls gegen die Verweigerung nach § 15 Abs. 2 BNotO vorgehen.133
9.5. Grenzen des Zuziehungsrechts
Das Zuziehungsrecht erstreckt sich nicht auf jede einzelne Ermittlungshandlung des Notars. Der Pflichtteilsberechtigte kann insbesondere nicht verlangen, bei jeder Durchsicht von Unterlagen, beim Abfassen oder Versenden von Auskunftsersuchen, bei Telefongesprächen mit Banken oder Versicherungen oder bei sonstigen einzelnen Nachforschungen anwesend zu sein. Eine solche Auslegung würde das ohnehin zeitaufwendige Verfahren unverhältnismäßig erschweren und ist zur Erreichung des Zwecks des § 2314 BGB nicht erforderlich.134
Ebenso wenig besteht ein schutzwürdiges Interesse daran, lediglich bei der förmlichen Herstellung und Unterzeichnung des fertigen notariellen Nachlassverzeichnisses anwesend zu sein. Das notarielle Nachlassverzeichnis ist eine Tatsachenbescheinigung nach § 36 BeurkG; es wird nicht verlesen und bedarf keiner Genehmigung durch die Beteiligten. Hat zuvor eine sachgerechte Gelegenheit bestanden, im Rahmen des Aufnahmeprozesses hinzugezogen zu werden, begründet die Abwesenheit bei der bloßen Errichtung und Unterzeichnung der Urkunde deshalb keinen Verstoß gegen § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB.135
Aus dem Zuziehungsrecht folgt kein allgemeines Recht auf Einsicht in die vom Notar beigezogenen Unterlagen. Der Pflichtteilsberechtigte kann insbesondere nicht die Teilnahme an der Auswertung von Kontoauszügen oder sonstigen Belegen verlangen. Anderenfalls würde der fehlende allgemeine Belegvorlageanspruch mittelbar über das Zuziehungsrecht erweitert. Ein ausnahmsweise bestehender materiell-rechtlicher Anspruch auf Vorlage einer bestimmten Unterlage richtet sich nach seinen eigenen Voraussetzungen.136
9.6. Verletzung des Zuziehungsrechts
Wird ein rechtzeitig geltend gemachtes Zuziehungsrecht bei der Aufnahme des Verzeichnisses verletzt, ist die geschuldete Auskunft grundsätzlich nicht ordnungsgemäß erfüllt; der Pflichtteilsberechtigte kann eine erneute Aufnahme unter Wahrung seines Zuziehungsrechts verlangen. Wird die Zuziehung dagegen erst nach bereits erfolgter Aufnahme verlangt, können insbesondere §§ 226, 242 BGB einer Wiederholung entgegenstehen. Kein Verstoß liegt vor, wenn dem Pflichtteilsberechtigten oder seinem Vertreter bereits in einem sachgerechten Stadium der Aufnahme Gelegenheit zur Zuziehung gegeben wurde und er lediglich an einzelnen späteren Ermittlungshandlungen oder an der förmlichen Errichtung der Urkunde nicht beteiligt war.137
10. Erfüllung des Auskunftsanspruchs
10.1. Allgemeine Voraussetzungen
Der Auskunftsanspruch aus § 2314 Abs. 1 BGB erlischt nach § 362 Abs. 1 BGB, wenn die geschuldete Auskunft vollständig in der jeweils verlangten Form erteilt worden ist. Maßgeblich ist daher nicht allein, ob der Erbe überhaupt Angaben gemacht hat, sondern ob die konkret geschuldete Leistung bewirkt wurde. Hat der Pflichtteilsberechtigte ein privates Nachlassverzeichnis verlangt, muss ein den Anforderungen der §§ 2314 Abs. 1 Satz 1, 260 Abs. 1 BGB entsprechendes Verzeichnis vorliegen; ist ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt, tritt Erfüllung erst mit Vorlage eines ordnungsgemäß durch eine Amtsperson aufgenommenen Verzeichnisses ein.138
Der Umfang der geschuldeten Leistung richtet sich nach dem materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch und, soweit bereits tituliert, nach dem Inhalt des Titels. Ein Verzeichnis kann daher hinsichtlich des realen Nachlasses vollständig und erfüllungstauglich sein, obwohl es keine Angaben zum fiktiven Nachlass enthält, wenn nur die Auskunft über den realen Nachlass geschuldet oder tituliert ist. Umgekehrt genügt ein auf den tatsächlichen Nachlass beschränktes Verzeichnis nicht, wenn auch lebzeitige, pflichtteilsergänzungsrechtlich relevante Zuwendungen Gegenstand des Auskunftsanspruchs sind.139
Erfüllung setzt eine Auskunft voraus, die den Anforderungen des § 260 Abs. 1 BGB an ein geordnetes Bestandsverzeichnis genügt. Die geschuldeten Angaben müssen deshalb so zusammengestellt sein, dass der Pflichtteilsberechtigte Bestand und Zusammensetzung des pflichtteilsrelevanten Nachlasses ohne eigene Rekonstruktion aus einer Vielzahl ungeordneter Einzelinformationen erkennen kann. Eine bloße Ansammlung von Unterlagen oder die Mitteilung isolierter Einzelwerte ersetzt das Bestandsverzeichnis nicht.140
10.2. Erfüllung durch privates Nachlassverzeichnis
Beim privaten Nachlassverzeichnis setzt Erfüllung voraus, dass die Erklärung dem Erben als eigene Wissenserklärung zugerechnet werden kann und inhaltlich den geschuldeten Nachlassbestand erfasst. Entscheidend ist nicht die äußere Form, sondern die persönliche Verantwortungsübernahme des Erben für die mitgeteilten Tatsachen. Eine eigenhändige Unterzeichnung ist hierfür grundsätzlich nicht erforderlich; erforderlich bleibt jedoch, dass die Erklärung erkennbar als Auskunft des Erben abgegeben wird.141
Ein privates Nachlassverzeichnis ist nicht allein deshalb unerfüllt, weil der Pflichtteilsberechtigte einzelne Angaben für unzutreffend hält. Der Auskunftsanspruch ist auf die Erteilung einer vollständigen Wissenserklärung gerichtet, nicht auf die Garantie ihrer objektiven Wahrheit. Bestehen lediglich Zweifel daran, ob der Erbe das Verzeichnis mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt hat, ist grundsätzlich nicht eine wiederholte Auskunft, sondern – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – die eidesstattliche Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB das hierfür vorgesehene Sicherungsmittel.142
10.3. Erfüllung durch notarielles Nachlassverzeichnis
Beim notariellen Nachlassverzeichnis tritt Erfüllung nur ein, wenn tatsächlich ein durch den Notar aufgenommenes Verzeichnis im Sinne des § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB vorliegt. Hierfür genügt nicht, dass der Notar die Angaben des Erben in eine notarielle Urkunde übernimmt. Er muss den Nachlassbestand selbst und eigenständig ermittelt haben und durch die Aufnahme des Verzeichnisses zum Ausdruck bringen, dass er für das Ergebnis seiner Ermittlungen Verantwortung übernimmt.143
Ob ein notarielles Nachlassverzeichnis auf ausreichenden Ermittlungen beruht, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Nachlasses. Erforderlich sind diejenigen Nachforschungen, die sich aus objektivierter Sicht des Pflichtteilsberechtigten nach den vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkten als sachlich geboten darstellen. Eine lückenlose Untersuchung jeder nur denkbaren Vermögensspur ist nicht Voraussetzung der Erfüllung. Ohne greifbare Hinweise auf weitere Vermögenspositionen besteht keine Pflicht zu weitergehenden Ermittlungen.144
Die bloße Existenz eines notariellen Schriftstücks führt allerdings nicht stets zur Erfüllung. Hat der Notar keine eigene Ermittlungstätigkeit entfaltet oder durfte er wegen fehlender Mitwirkung des Erben bestimmte naheliegende Erkenntnisquellen nicht ausschöpfen, kann schon die geschuldete Leistung selbst fehlen. Dies gilt insbesondere, wenn der Erbe eine zur Beschaffung naheliegender Bankinformationen erforderliche Zustimmung verweigert und das Verzeichnis deshalb eine erkennbare Lücke aufweist.145
Ein nach ordnungsgemäßen eigenen Ermittlungen aufgenommenes notarielles Nachlassverzeichnis erfüllt die Auskunftspflicht grundsätzlich. Die Erfüllungswirkung entfällt nicht allein deshalb, weil der Pflichtteilsberechtigte weitere Vermögenswerte vermutet oder zusätzliche Ermittlungen für angezeigt hält. Ergänzung oder Berichtigung kommt nur in den anerkannten Ausnahmefällen in Betracht.146
10.4. Teilakte, Nachträge und mehrere Urkunden
Die Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses kann aus mehreren aufeinander aufbauenden tatsächlichen Handlungen bestehen. Vor der endgültigen Fertigstellung erbrachte Mitwirkungs- und Ermittlungshandlungen stellen zwar noch keine vollständige Erfüllung dar, verlieren ihre Wirksamkeit aber nicht dadurch, dass der Anspruch anschließend tituliert wird. Sie müssen deshalb nach Titulierung nicht allein deswegen wiederholt werden.147
Auch die Fertigstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses durch ein Ausgangsverzeichnis und spätere notarielle Nachträge ist grundsätzlich möglich. § 2314 BGB schreibt nicht vor, dass sämtliche Erkenntnisse zwingend in einer einzigen Urkunde enthalten sein müssen. Voraussetzung für die Erfüllungswirkung ist jedoch, dass Hauptverzeichnis und Nachträge in ihrer Gesamtheit den geschuldeten Nachlassbestand klar und nachvollziehbar wiedergeben und die jeweilige notarielle Verantwortungsübernahme erkennen lassen.148
10.5. Verletzung einzelner Modalitäten
Die Verletzung einer gesetzlich geschuldeten Modalität der Auskunftserteilung kann der Erfüllungswirkung entgegenstehen. Dies gilt insbesondere für ein rechtzeitig geltend gemachtes Zuziehungsrecht nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB. Wird der Pflichtteilsberechtigte bei der Aufnahme des Verzeichnisses entgegen seinem bestehenden Anspruch nicht hinzugezogen, kann grundsätzlich eine erneute Aufnahme erforderlich werden. Voraussetzung ist allerdings, dass das konkret geschuldete Zuziehungsrecht tatsächlich verletzt wurde; ein Recht auf Teilnahme an jeder einzelnen notariellen Ermittlungshandlung besteht nicht.149
Keine fehlende Erfüllung liegt dagegen allein deshalb vor, weil der Pflichtteilsberechtigte bei der förmlichen Errichtung und Unterzeichnung des fertigen notariellen Verzeichnisses nicht anwesend war. Das notarielle Nachlassverzeichnis ist eine Tatsachenbescheinigung nach § 36 BeurkG und kein beurkundungsbedürftiges Rechtsgeschäft, das einer Verlesung oder Genehmigung durch die Beteiligten bedarf. Hat der Berechtigte zuvor eine sachgerechte Gelegenheit zur Zuziehung erhalten, begründet seine Abwesenheit bei der bloßen Fertigstellung keine fehlende Erfüllung.150
10.6. Abgrenzung zu Ergänzung und eidesstattlicher Versicherung
Für die weitere Behandlung ist strikt zwischen drei Fallgruppen zu unterscheiden: Fehlt es bereits an einer dem geschuldeten Auskunftsgegenstand entsprechenden, geordneten oder – beim notariellen Verzeichnis – eigenständig ermittelten Auskunft, ist der Anspruch noch nicht erfüllt. Liegt dagegen grundsätzlich ein vollständiges Verzeichnis vor, bestehen aber konkrete Zweifel an der Sorgfalt seiner Erstellung, ist regelmäßig § 260 Abs. 2 BGB einschlägig. Nur in den von der Rechtsprechung anerkannten besonderen Fällen besteht trotz grundsätzlich erteilter Auskunft noch ein Anspruch auf Ergänzung oder Berichtigung. Diese Fallgruppen sind Gegenstand des folgenden Abschnitts.151
11. Ergänzung und Berichtigung des Nachlassverzeichnisses
11.1. Grundsatz: kein allgemeiner Nachbesserungsanspruch
Hat der Erbe ein den geschuldeten Auskunftsgegenstand erfassendes Nachlassverzeichnis vorgelegt, kann der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich nicht allein deshalb dessen Berichtigung oder Ergänzung verlangen, weil er einzelne Angaben für unrichtig hält oder Zweifel an der Vollständigkeit des Verzeichnisses hat. Der Auskunftsanspruch ist nicht auf die wiederholte Erteilung einer Auskunft bis zur subjektiven Überzeugung des Berechtigten von deren Richtigkeit gerichtet. Bestehen lediglich Zweifel daran, dass das Verzeichnis mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist, verweist das Gesetz den Berechtigten grundsätzlich auf die eidesstattliche Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB.152
Von diesem Grundsatz sind Fallgestaltungen zu unterscheiden, in denen die geschuldete Auskunft trotz äußerlich vorliegenden Verzeichnisses in einem wesentlichen Punkt noch nicht vollständig erbracht ist. Die Bezeichnungen „Ergänzung“ und „Berichtigung“ dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass es dogmatisch regelmäßig um die Reichweite der ursprünglichen Erfüllungspflicht geht. Ein allgemeiner, vom Auskunftsanspruch losgelöster Nachbesserungsanspruch besteht nicht. Maßgeblich ist, ob das vorgelegte Verzeichnis hinsichtlich des geschuldeten Auskunftsgegenstands ein Defizit aufweist, das der Annahme vollständiger Erfüllung entgegensteht.153
11.2. Fehlende eigene Ermittlungstätigkeit des Notars
Eine Ergänzung oder gegebenenfalls erneute Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses ist erforderlich, wenn sich der Notar im Wesentlichen auf die Wiedergabe der Angaben des Erben beschränkt und keine eigenständige Ermittlungstätigkeit entfaltet hat. In diesem Fall fehlt gerade dasjenige Merkmal, das das notarielle Verzeichnis vom privaten Verzeichnis unterscheidet und seine erhöhte Richtigkeitsgewähr begründet. Die bloße notarielle Form vermag den gesetzlichen Anspruch nicht zu erfüllen, wenn tatsächlich nur die Erklärungen des Erben protokolliert worden sind.154
Ein Ergänzungsanspruch folgt nicht bereits daraus, dass einzelne Ermittlungsschritte des Notars nachträglich als unzureichend beanstandet werden. Maßgeblich ist, ob die vorgenommene Sachverhaltsaufklärung gemessen an den konkreten Erkenntnismöglichkeiten und Verdachtsmomenten hinter dem gebotenen Ermittlungsniveau zurückbleibt. Die Wahl der hierfür einzusetzenden Mittel steht im pflichtgemäßen Ermessen des Notars. Ein ordnungsgemäß aufgenommenes Verzeichnis bleibt deshalb nicht allein wegen des Begehrens nach zusätzlichen, bislang anlasslosen Nachforschungen ergänzungsbedürftig.155
11.3. Nicht beschafftes fremdes Wissen
Ein weiterer anerkannter Ergänzungsfall liegt vor, wenn die erteilte Auskunft zwar dem vorhandenen Wissen des Erben entspricht, der Erbe sich jedoch solche weiteren Kenntnisse nicht verschafft hat, die er auf zumutbare Weise hätte erlangen können. Die Verpflichtung aus § 2314 BGB erschöpft sich nicht in der Wiedergabe des zufällig vorhandenen Eigenwissens. Bestehen konkrete Erkenntnisquellen und kann der Erbe diese aufgrund eigener Auskunfts-, Einsichts- oder Mitwirkungsrechte erschließen, muss er hiervon grundsätzlich Gebrauch machen.156
Hat der Erbe eine konkret bekannte und ihm zugängliche Erkenntnisquelle nicht erschlossen, kann das notarielle Nachlassverzeichnis ergänzungsbedürftig sein. Dies gilt etwa, wenn eine konkrete Geschäftsbeziehung des Erblassers zu einem Kreditinstitut bekannt ist, der Erbe aber die für eine Auskunft an den Notar erforderliche Zustimmung nicht erteilt. Der Erbe kann die Erfüllung nicht dadurch verhindern, dass er dem Notar die Ausschöpfung einer konkret bekannten Erkenntnisquelle verweigert.157
Die Pflicht zur Beschaffung fremden Wissens rechtfertigt keine flächendeckende Suche nach unbekannten Erkenntnisquellen. Ist eine konkret bekannte Geschäftsbeziehung aufgeklärt und fehlen Anhaltspunkte für weitere Konten oder Vermögensbeziehungen, sind zusätzliche Nachforschungen bei sämtlichen sonstigen Kreditinstituten nicht geschuldet. Die Wissensbeschaffungspflicht bleibt an konkrete tatsächliche Ermittlungsansätze gebunden.158
11.4. Unbestimmte Mehrheit fehlender Nachlassgegenstände
Ein Ergänzungsanspruch ist ferner anerkannt, wenn eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen in dem Verzeichnis nicht aufgeführt ist. Gemeint sind damit nicht bloße Zweifel an einzelnen Positionen, sondern erkennbare strukturelle Lücken des Verzeichnisses. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine ganze Vermögensgruppe, mehrere Konten, Depotbestände oder ein sonstiger abgrenzbarer Komplex des Nachlasses überhaupt nicht erfasst worden sind. In einer solchen Konstellation ist das Verzeichnis hinsichtlich des geschuldeten Nachlassbestands nicht lediglich möglicherweise unrichtig, sondern objektiv unvollständig.159
Die bloße Behauptung, ein bestimmter einzelner Gegenstand sei im Verzeichnis vergessen oder falsch behandelt worden, führt demgegenüber nicht ohne Weiteres zu einem erneuten umfassenden Auskunftsanspruch. Anderenfalls würde der Grundsatz, dass nach erteilter Auskunft bei Zweifeln grundsätzlich die eidesstattliche Versicherung das gesetzlich vorgesehene Sicherungsmittel ist, weitgehend leerlaufen. Anders kann es liegen, wenn die vermeintliche Einzelposition zugleich erkennen lässt, dass eine ganze Erkenntnisquelle oder Vermögensgruppe bei der Erstellung des Verzeichnisses überhaupt nicht untersucht worden ist. Entscheidend bleibt damit, ob lediglich die materielle Richtigkeit einer Einzelangabe bestritten oder eine strukturelle Unvollständigkeit der geschuldeten Auskunft aufgezeigt wird.160
11.5. Fehlende Angaben zum fiktiven Nachlass
Eine weitere anerkannte Ausnahme liegt vor, wenn ein geschuldeter Auskunftskomplex zum fiktiven Nachlass oder zu lebzeitigen Schenkungen überhaupt nicht in das Verzeichnis aufgenommen worden ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die Auskunft über diese Vorgänge materiell-rechtlich verlangt worden ist und – im Vollstreckungsverfahren – vom Titel erfasst wird. Das Fehlen von Schenkungsangaben macht ein Verzeichnis nicht schon deshalb ergänzungsbedürftig, weil solche Angaben abstrakt zu einem umfassenden Pflichtteilsverzeichnis gehören können.161
Gerade für die Prozesspraxis ist deshalb die genaue Fassung des Auskunftsantrags von erheblicher Bedeutung. Soll das notarielle Nachlassverzeichnis auch Pflichtteilsergänzungsansprüche vorbereiten, muss der Antrag den hierfür relevanten Auskunftsgegenstand erfassen. Ein auf den „Bestand des Nachlasses“ beschränkter Titel ist nicht ohne Weiteres dahin auszulegen, dass auch sämtliche lebzeitigen Schenkungen Gegenstand der Vollstreckung sind. Der nachträgliche Versuch, über einen Ergänzungsantrag den Gegenstand des ursprünglichen Titels zu erweitern, ist unzulässig.162
11.6. Form und Umfang der Ergänzung
Besteht ein Ergänzungsanspruch, ist nicht stets die vollständige Neuaufnahme des Nachlassverzeichnisses erforderlich. Beschränkt sich das Defizit auf einen abgrenzbaren Teil der Auskunft, kann eine notarielle Ergänzung genügen, die auf dem bisherigen Verzeichnis aufbaut und die fehlenden Ermittlungen oder Angaben nachvollziehbar nachholt. Maßgeblich ist, dass Ausgangsverzeichnis und Ergänzung zusammen den titulierten Auskunftsanspruch vollständig erfüllen.163
12. Eidesstattliche Versicherung
12.1. Anspruchsgrundlage und Funktion
Besteht Grund zu der Annahme, dass das nach § 2314 Abs. 1 BGB geschuldete Bestandsverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, hat der Erbe auf Verlangen nach § 260 Abs. 2 BGB zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben hat, als er dazu imstande ist. Die eidesstattliche Versicherung begründet keinen weiteren Anspruch auf Sachaufklärung, sondern dient der Absicherung einer bereits erteilten Auskunft. Sie soll den Auskunftspflichtigen durch die besondere rechtliche Bedeutung seiner Erklärung zu einer abschließenden Überprüfung von Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft anhalten. Sie ist das vom Gesetz grundsätzlich vorgesehene Sicherungsmittel, wenn nicht die objektive Unvollständigkeit des Verzeichnisses feststeht, sondern Zweifel daran bestehen, ob dieses mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist.164
12.2. Voraussetzungen
Der Anspruch setzt nicht den Nachweis voraus, dass das Verzeichnis tatsächlich falsch oder unvollständig ist. Erforderlich, aber auch ausreichend sind konkrete Umstände, die bei objektiver Würdigung den Verdacht begründen, dass der Verpflichtete bei der Aufstellung des Verzeichnisses nicht die erforderliche Sorgfalt angewandt hat. Bloße, durch keine tatsächlichen Anhaltspunkte gestützte Vermutungen genügen dagegen nicht. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Auskunftspflichtigen und der Umstände der Auskunftserteilung; erhebliche nachträgliche Korrekturen können dabei ein Indiz mangelnder Sorgfalt bilden.165
Anhaltspunkte für mangelnde Sorgfalt können sich insbesondere aus erheblichen Widersprüchen innerhalb der Auskunft, aus dem nachträglichen Bekanntwerden zunächst nicht angegebener wesentlicher Vermögenspositionen, aus mehrfachen Korrekturen oder aus sonstigen Umständen ergeben, die erkennen lassen, dass der Erbe die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen vor Erteilung der Auskunft nicht ausreichend ausgewertet hat. Nicht jede nachträgliche Ergänzung oder jede objektiv unzutreffende Einzelangabe rechtfertigt jedoch bereits die eidesstattliche Versicherung. Erforderlich bleibt stets, dass die festgestellten Umstände Rückschlüsse auf die Sorgfalt bei der Erstellung des Verzeichnisses zulassen. Die eidesstattliche Versicherung ist kein allgemeines Kontrollmittel, das allein aufgrund des Bestreitens des Pflichtteilsberechtigten verlangt werden kann.166
12.3. Verhältnis zur Ergänzung des Verzeichnisses
Die eidesstattliche Versicherung setzt ein Verzeichnis voraus, das überhaupt tauglicher Gegenstand einer solchen Versicherung sein kann. Ist die Auskunft objektiv noch nicht vollständig erteilt, weil etwa eine geschuldete Vermögensgruppe überhaupt fehlt, der fiktive Nachlass entgegen dem Auskunftsanspruch nicht behandelt worden ist oder eine zumutbar erschließbare konkrete Erkenntnisquelle noch nicht ausgewertet wurde, ist zunächst der Auskunfts- beziehungsweise Ergänzungsanspruch zu erfüllen. Die eidesstattliche Versicherung kann eine noch ausstehende Auskunft nicht ersetzen. Erst bei grundsätzlich abgeschlossener Auskunft, deren sorgfältige Erstellung zweifelhaft erscheint, greift § 260 Abs. 2 BGB ein.167
12.4. Notarielles Nachlassverzeichnis
Die eidesstattliche Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB kann auch nach Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangt werden. Die eigenständige Ermittlungstätigkeit und Verantwortlichkeit des Notars beseitigen die persönliche Auskunftspflicht des Erben nicht. Der Erbe erfüllt mit dem notariellen Verzeichnis weiterhin eine eigene Verpflichtung und muss dessen Inhalt bei begründeten Sorgfaltszweifeln nach Maßgabe des § 260 Abs. 2 BGB an Eides statt absichern.168
Die eidesstattliche Versicherung ist beim notariellen Nachlassverzeichnis nicht auf diejenigen Angaben beschränkt, die in der Urkunde ausdrücklich als Angaben des Erben gekennzeichnet sind. Sie bezieht sich grundsätzlich auf das zur Erfüllung seiner Auskunftspflicht vorgelegte Verzeichnis insgesamt. Hält der Erbe einzelne Angaben des notariellen Verzeichnisses für unrichtig oder ergänzungsbedürftig, ist er allerdings nicht gezwungen, einen aus seiner Sicht falschen Inhalt an Eides statt zu bestätigen. Vielmehr sind die erforderlichen Ergänzungen oder Berichtigungen bei der Fassung der Versicherungsformel zu berücksichtigen. § 261 Abs. 1 BGB gestattet dem Gericht ausdrücklich eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung.169
12.5. Grenzen des Anspruchs
Nach § 260 Abs. 3 i. V. m. § 259 Abs. 3 BGB entfällt die Verpflichtung zur eidesstattlichen Versicherung, wenn es sich um eine Angelegenheit von geringer Bedeutung handelt. Maßgeblich ist die Bedeutung des Gegenstands, auf den sich die verlangte Versicherung bezieht; der geringe Wert einer einzelnen Position entscheidet daher nicht notwendig allein. Daneben unterliegt auch dieser Anspruch den allgemeinen Schranken der §§ 226, 242 BGB.170
12.6. Abgabe, Verfahren und Kosten
Die eidesstattliche Versicherung ist höchstpersönlich durch den auskunftspflichtigen Erben abzugeben. Ist er hierzu rechtskräftig verurteilt, erfolgt die Abgabe nach § 889 Abs. 1 ZPO vor dem zuständigen Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Erscheint der Schuldner zu dem hierfür bestimmten Termin nicht oder verweigert er die Abgabe, richtet sich die Erzwingung gemäß § 889 Abs. 2 ZPO nach § 888 ZPO. In der Stufenklage nach § 254 ZPO bildet die eidesstattliche Versicherung regelmäßig eine eigene, der Auskunft nachfolgende Stufe; über ihre Berechtigung ist erst zu entscheiden, wenn aufgrund der erteilten Auskunft beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB vorliegen. Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung trägt gemäß § 261 Abs. 2 BGB derjenige, der ihre Abgabe verlangt. Diese besondere Kostenregel ist von der Kostenregelung des § 2314 Abs. 2 BGB für Nachlassverzeichnis und Wertermittlung zu unterscheiden.171
13. Kosten
13.1. Grundsatz des § 2314 Abs. 2 BGB
Nach § 2314 Abs. 2 BGB fallen die durch die Auskunfts- und Wertermittlungsrechte des Abs. 1 verursachten Kosten dem Nachlass zur Last. Erfasst werden die notwendigen Aufwendungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der gesetzlichen Informationsrechte erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere die Kosten der Ermittlung des Nachlassbestands, der Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses und der Wertermittlung sowie die notwendigen Kosten, die durch die gesetzlich vorgesehene Zuziehung des Pflichtteilsberechtigten entstehen. Nicht jede Aufwendung, die der Erbe oder der Pflichtteilsberechtigte im Zusammenhang mit der Pflichtteilsauseinandersetzung tätigt, wird dadurch zur Nachlassverbindlichkeit.172
Die nach § 2314 Abs. 2 BGB vom Nachlass zu tragenden Kosten sind bei der Pflichtteilsberechnung als Nachlasspassiva zu berücksichtigen. Sie mindern daher den für die Berechnung des Pflichtteils maßgeblichen Nettonachlass. Wirtschaftlich beteiligt sich der Pflichtteilsberechtigte damit entsprechend seiner Pflichtteilsquote an den Kosten der von ihm verlangten Auskunft und Wertermittlung. Dies entspricht dem gesetzlichen Konzept: Der Pflichtteilsberechtigte soll die notwendigen Informationen nicht aus eigenen Mitteln finanzieren müssen, zugleich soll aber auch der Erbe mit den durch die gesetzlichen Informationsrechte verursachten Kosten grundsätzlich nicht aus seinem Eigenvermögen belastet werden.173
13.2. Kosten der Bestandsaufnahme
Bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses werden nicht nur die eigentlichen Kosten seiner äußeren Herstellung erfasst. Zu den notwendigen Kosten können vielmehr auch Aufwendungen für die Beschaffung der erforderlichen Informationen gehören, etwa Gebühren von Kreditinstituten für nachzuerstellende Kontoauszüge oder Auskünfte, Kosten erforderlicher Register- und Grundbuchinformationen sowie sonstige Auslagen, die zur Feststellung des geschuldeten Nachlassbestands erforderlich sind. Voraussetzung bleibt jeweils ein sachlicher Zusammenhang mit der nach § 2314 Abs. 1 BGB geschuldeten Auskunft und die objektive Erforderlichkeit der Aufwendung. Der eigene Zeit- und Arbeitsaufwand des Erben wird dadurch nicht ohne Weiteres zu einer gegen den Nachlass anzusetzenden Kostenposition.174
13.3. Kosten des notariellen Nachlassverzeichnisses
Die Kosten eines vom Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB verlangten notariellen Nachlassverzeichnisses fallen einschließlich der notwendigen Auslagen der notariellen Ermittlung dem Nachlass zur Last. Hierzu gehören neben den notariellen Gebühren insbesondere diejenigen Fremdkosten, die bei ordnungsgemäßer Ermittlung des Nachlassbestands erforderlich werden. Der Erbe kann dem Pflichtteilsberechtigten daher nicht entgegenhalten, er sei zur Aufnahme eines notariellen Verzeichnisses nur bereit, wenn dieser zunächst selbst die Notarkosten trägt. Vorbehalten bleibt die Dürftigkeit des Nachlasses (Rn. 183 f.).175
13.4. Kosten der Wertermittlung
Auch die zur Erfüllung des Wertermittlungsanspruchs nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB erforderlichen Sachverständigenkosten trägt grundsätzlich der Nachlass. Dies gilt gegebenenfalls auch für mehrere Bewertungen, wenn diese nach dem Inhalt des materiell-rechtlichen Wertermittlungsanspruchs erforderlich sind, etwa bei einer nach § 2325 Abs. 2 BGB zu bewertenden nicht verbrauchbaren Schenkung zu zwei unterschiedlichen Stichtagen. Maßgeblich ist, ob die jeweilige Bewertung zur ordnungsgemäßen Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs erforderlich ist.176
Beauftragt dagegen der Pflichtteilsberechtigte eigenmächtig selbst einen Sachverständigen, handelt es sich grundsätzlich nicht um Kosten nach § 2314 Abs. 2 BGB. Der gesetzliche Wertermittlungsanspruch verpflichtet den Erben, die Wertermittlung herbeizuführen; er ermächtigt den Pflichtteilsberechtigten nicht ohne Weiteres zur Ersatzvornahme auf Kosten des Nachlasses. Wird ein Privatgutachten im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit eingeholt, kann dessen Erstattungsfähigkeit vielmehr nach den prozessualen Vorschriften, insbesondere § 91 ZPO, zu beurteilen sein.177
13.5. Kosten der Zuziehung
Zu den Kosten des § 2314 Abs. 2 BGB gehören grundsätzlich auch die notwendigen Aufwendungen des Pflichtteilsberechtigten für die Ausübung seines Zuziehungsrechts nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hierunter können insbesondere angemessene Reise- und gegebenenfalls Übernachtungskosten fallen. Auch die notwendigen Kosten eines zulässigerweise hinzugezogenen Beistands oder Vertreters können erfasst sein. Voraussetzung ist allerdings auch insoweit, dass die Kosten tatsächlich durch die Wahrnehmung des gesetzlichen Zuziehungsrechts veranlasst und nach den Umständen erforderlich sind. Die Vorschrift begründet keinen allgemeinen Anspruch auf Erstattung sämtlicher anwaltlicher Beratungskosten des Pflichtteilsberechtigten.178
13.6. Rechtsanwaltskosten des Erben
Ob Kosten einer anwaltlichen Beratung oder Vertretung des Erben als Kosten im Sinne des § 2314 Abs. 2 BGB dem Nachlass zur Last fallen können, wird nicht einheitlich beurteilt. Nach einer strengen Auffassung gehören sie nicht zu den Kosten der Auskunftserteilung, weil die Aufstellung des Verzeichnisses grundsätzlich keine rechtliche Vertretung erfordert. Andere Entscheidungen lassen einen Abzug in besonders schwierigen oder umfangreichen Nachlassfällen ausnahmsweise zu, verlangen aber eine konkret dargelegte objektive Erforderlichkeit. Für gewöhnliche oder überschaubare Nachlässe scheidet eine Nachlassminderung durch Anwaltskosten danach regelmäßig aus. Gleiches gilt erst recht, wenn mehrere Rechtsanwälte ohne erkennbaren zusätzlichen Beitrag eingeschaltet werden. Ist bereits ein Notar mit der eigenständigen Aufnahme des Nachlassverzeichnisses beauftragt, bedarf die zusätzliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts einer eigenständigen Rechtfertigung.179
13.7. Vorschusspflicht des Erben
Da die Kosten des § 2314 Abs. 2 BGB dem Nachlass zur Last fallen, muss der Erbe die zur ordnungsgemäßen Erfüllung erforderlichen Kosten grundsätzlich aus dem Nachlass bereitstellen und erforderlichenfalls vorschießen. Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht gehalten, die Kosten eines von ihm ordnungsgemäß verlangten notariellen Nachlassverzeichnisses oder einer geschuldeten Wertermittlung zunächst selbst aufzubringen. Die Kostentragungsregelung wäre weitgehend entwertet, wenn der Erbe die Erfüllung bis zu einer Vorleistung des Pflichtteilsberechtigten zurückhalten könnte.180
13.8. Dürftigkeit des Nachlasses
Von der einfachen Bestandsauskunft sind die mit Fremdkosten verbundenen Ansprüche auf ein notarielles Nachlassverzeichnis und auf Wertermittlung zu unterscheiden. Auch bei Dürftigkeit des Nachlasses bleibt der Erbe zur ihm selbst möglichen privaten Auskunft verpflichtet. Gegenüber den kostenverursachenden Ansprüchen kann er sich dagegen entsprechend § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Dürftigkeit berufen, wenn der reale Aktivnachlass die notwendigen Kosten nicht deckt. Der fiktive Nachlass stellt keine zur Finanzierung dieser Kosten verfügbare Vermögensmasse dar.181
Die Dürftigkeitseinrede schützt den Erben davor, die dem Nachlass zugewiesenen Kosten aus seinem Eigenvermögen tragen zu müssen. Übernimmt der Pflichtteilsberechtigte die Kosten eines notariellen Nachlassverzeichnisses verbindlich und stellt er sie erforderlichenfalls unmittelbar gegenüber dem Notar sicher, kann die weitere Berufung auf Dürftigkeit nach § 242 BGB ausgeschlossen sein. Daraus folgt jedoch kein allgemeines Wahlrecht des Pflichtteilsberechtigten, die Erstellung stets auf eigene Kosten zu erzwingen; maßgeblich bleiben die Umstände des Einzelfalls.182
13.9. Eidesstattliche Versicherung und Prozesskosten
Nicht unter § 2314 Abs. 2 BGB fallen die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB. Für sie enthält § 261 Abs. 2 BGB eine spezielle Regelung: Die Kosten der Abnahme trägt derjenige, der die Abgabe der Versicherung verlangt. Davon zu unterscheiden sind die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, in dem über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gestritten wird; deren Verteilung richtet sich nach den prozessualen Kostenvorschriften. Gleiches gilt für sonstige Prozesskosten einer Auskunfts-, Wertermittlungs- oder Pflichtteilsklage. § 2314 Abs. 2 BGB ist keine allgemeine Kostenregelung für die gerichtliche Durchsetzung pflichtteilsrechtlicher Ansprüche.183
14. Prozessuale Geltendmachung
14.1. Isolierte Klage und Stufenklage
Die Ansprüche aus § 2314 BGB können isoliert oder zusammen mit dem Pflichtteils- beziehungsweise Pflichtteilsergänzungsanspruch im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO geltend gemacht werden. Die isolierte Auskunfts- oder Wertermittlungsklage beschränkt den Streitgegenstand auf den jeweiligen Hilfsanspruch. Soll nach Erlangung der erforderlichen Informationen ohne erneute Klageerhebung unmittelbar zur Durchsetzung des noch nicht bezifferbaren Pflichtteils übergegangen werden, ist regelmäßig die Stufenklage das sachgerechte prozessuale Instrument.184
§ 254 ZPO ermöglicht es, den zunächst noch unbezifferten Leistungsantrag mit den zu seiner Bezifferung erforderlichen Auskunfts- und gegebenenfalls Wertermittlungsansprüchen zu verbinden. Der Pflichtteilsberechtigte muss den Zahlungsanspruch bei Klageerhebung deshalb noch nicht beziffern, wenn gerade die vom Erben geschuldete Auskunft oder Wertermittlung hierfür fehlt. Damit bildet die Stufenklage die typische prozessuale Entsprechung zu der materiell-rechtlichen Funktion des § 2314 BGB.185
14.2. Aufbau und Entscheidung über die einzelnen Stufen
Über die Stufen der Stufenklage ist grundsätzlich nacheinander zu verhandeln und zu entscheiden. Zunächst ist über den Auskunfts- und gegebenenfalls Wertermittlungsanspruch zu befinden; die Entscheidung ergeht regelmäßig durch Teilurteil. Nach Erfüllung der vorbereitenden Stufe kann der Leistungsantrag beziffert und das Verfahren auf der Zahlungsstufe fortgesetzt werden. Eine zusätzlich verlangte eidesstattliche Versicherung bildet eine weitere Zwischenstufe, soweit ihre Voraussetzungen erst anhand der erteilten Auskunft beurteilt werden können.186
Das Teilurteil über die Auskunftsstufe entfaltet hinsichtlich des späteren Zahlungsanspruchs grundsätzlich weder materielle Rechtskraft noch eine Bindungswirkung nach § 318 ZPO. Die besondere Struktur der Stufenklage erlaubt gleichwohl eine Teilentscheidung über die vorbereitende Stufe. Außerhalb dieses stufentypischen Verhältnisses bleibt § 301 ZPO zu beachten; ein Teilurteil ist unzulässig, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen über dieselbe Vorfrage besteht. Steht bereits auf der ersten Stufe fest, dass der Hauptanspruch aus materiell-rechtlichen Gründen nicht besteht, kann die Stufenklage insgesamt abzuweisen sein.187
14.3. Fassung des Auskunftsantrags
Der Klageantrag muss die verlangte Form der Auskunft eindeutig bezeichnen. Privates und notarielles Nachlassverzeichnis sind unterschiedliche Streitgegenstände, auch wenn sie materiell-rechtlich wesensgleich sind. Wird ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt, ist die Verurteilung zur Auskunft durch Vorlage eines gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB durch einen Notar aufgenommenen Nachlassverzeichnisses zu beantragen. Entsprechendes gilt für Zuziehungs- und Wertermittlungsansprüche.188
Der Gegenstand der begehrten Auskunft muss im Klageantrag hinreichend bestimmt bezeichnet werden. Soll die Klage auch Pflichtteilsergänzungsansprüche vorbereiten, sind ergänzungspflichtige Schenkungen und sonstige relevante lebzeitige Zuwendungen vom Antrag zu erfassen. Der Vollstreckungstitel kann später nicht über seinen Inhalt hinaus dadurch erweitert werden, dass der Gläubiger weitere Informationen materiell-rechtlich für geschuldet hält.189
Entsprechendes gilt für weitere Berechnungsfaktoren. Sollen insbesondere ausgleichungspflichtige Zuwendungen nach §§ 2050 ff. BGB, anrechnungspflichtige Zuwendungen nach § 2315 BGB oder sonstige für die Pflichtteilsquote erhebliche Tatsachen erfasst werden, muss der Antrag diesen Auskunftsgegenstand hinreichend bestimmen. Umfangreiche Auskunftstenöre können die einzelnen Fallgruppen ausdrücklich bezeichnen.190
14.4. Wertermittlung innerhalb der Stufenklage
Der Wertermittlungsanspruch kann neben der Bestandsauskunft auf einer vorbereitenden Stufe geltend gemacht werden. Sind sowohl die Zusammensetzung des Nachlasses als auch der Wert einzelner Gegenstände unbekannt, können Auskunft und Wertermittlung der Bezifferung des Zahlungsanspruchs vorgeschaltet werden. Auch die Vorlage sachverständiger Bewertungen bestimmter Nachlassgegenstände kann Gegenstand einer Pflichtteilsstufenklage sein.191
Hat der Pflichtteilsberechtigte den Leistungsanspruch bereits beziffert und unmittelbar eingeklagt, fehlt für eine parallel auf denselben Bewertungsgegenstand gerichtete Wertermittlungsklage regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Wertermittlung nur der Vorbereitung eben dieser Zahlungsklage dienen soll. Der Wertermittlungsanspruch dient der vorgelagerten Information und risikogerechten Bezifferung des Zahlungsanspruchs; er ist keine zusätzliche Beweisstufe neben einer bereits erhobenen bezifferten Leistungsklage. Entscheidet sich der Pflichtteilsberechtigte bewusst gegen die Stufenklage und schätzt er den Wert des Nachlassgegenstands für eine unmittelbare Zahlungsklage selbst, kann er deshalb nicht parallel eine gesonderte Wertermittlungsklage zur Vorbereitung desselben Zahlungsbegehrens führen.192
14.5. Verjährungsrechtliche Bedeutung der Klageart
Die Wahl zwischen isolierter Auskunftsklage und Stufenklage besitzt erhebliche verjährungsrechtliche Bedeutung. Die isolierte Klage auf Auskunft nach § 2314 BGB hemmt grundsätzlich nur die Verjährung des eingeklagten Auskunftsanspruchs, nicht dagegen die Verjährung des Pflichtteilszahlungsanspruchs. Soll auch die Verjährung des noch nicht bezifferbaren Pflichtteils gehemmt werden, muss grundsätzlich der Leistungsanspruch selbst rechtshängig gemacht werden; hierzu kann die Stufenklage nach § 254 ZPO dienen.193
Die verjährungsrechtliche Besonderheit des Verhältnisses zwischen privatem und notariellem Nachlassverzeichnis ist bei der Wahl der Klageanträge mitzudenken. Eine innerhalb der Stufenklage rechtzeitig erhobene Klage auf ein privates Nachlassverzeichnis kann die Verjährung auch hinsichtlich des später verlangten notariellen Nachlassverzeichnisses hemmen; zu Voraussetzungen und Grenzen dieser Hemmungserstreckung näher unten Rn. 248 f.194
Vom Auskunftsanspruch ist der Wertermittlungsanspruch auch verjährungsrechtlich zu unterscheiden. Er besitzt einen eigenständigen Leistungsgegenstand; die für privates und notarielles Nachlassverzeichnis anerkannte Erstreckung der Verjährungshemmung lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres auf einen später erstmals geltend gemachten Wertermittlungsanspruch übertragen. Ein möglicherweise erforderlicher Wertermittlungsanspruch sollte daher bereits in die ursprüngliche Stufenklage einbezogen werden.195
14.6. Gebührenstreitwert und sachliche Zuständigkeit
Für den Gebührenstreitwert der Stufenklage gilt § 44 GKG. Die Werte der miteinander verbundenen Stufen werden danach nicht addiert; maßgeblich ist der höchste Einzelwert, bei der Pflichtteilsstufenklage regelmäßig der nach den Verhältnissen bei Klageerhebung zu schätzende Wert des noch unbezifferten Leistungsantrags. Hiervon zu unterscheiden ist der Zuständigkeitsstreitwert. Ob auch insoweit wegen der wirtschaftlichen Einheit der Stufen nur der höchste Einzelwert anzusetzen ist oder die Werte nach § 5 ZPO zusammenzurechnen sind, wird nicht einheitlich beurteilt. Das OLG Düsseldorf stellt für die sachliche Zuständigkeit ebenfalls auf den höchsten Einzelwert ab. Gebühren- und Zuständigkeitswert dürfen daher nicht ohne eigenständige Prüfung gleichgesetzt werden.196
Bei einer isolierten Auskunftsklage richtet sich der Wert nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der begehrten Information. Dieses ist regelmäßig mit einem Bruchteil des voraussichtlich vorzubereitenden Leistungsanspruchs zu bewerten; als Regelrahmen werden ein Zehntel bis ein Viertel angesetzt. Je geringer die bereits vorhandene Kenntnis des Berechtigten, desto höher kann der Bruchteil ausfallen. Ein bloßer Vorbehalt, nach Auskunftserteilung später Zahlungsanträge zu stellen, macht die isolierte Auskunftsklage noch nicht zur Stufenklage.197
14.7. Rechtsmittelbeschwer
Die Beschwer des zur Auskunft verurteilten Erben ist vom Gebührenstreitwert der Stufenklage zu unterscheiden. Greift der Erbe allein das Teilurteil über die Auskunftsstufe an, bestimmt sich seine Beschwer grundsätzlich nach dem Zeit- und Kostenaufwand der geschuldeten Auskunft; ein besonderes Geheimhaltungsinteresse kann ausnahmsweise hinzutreten. Das Interesse, den späteren Pflichtteilszahlungsanspruch abzuwehren, erhöht die Beschwer der Auskunftsstufe nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Erbe bereits die materielle Pflichtteilsberechtigung bestreitet, weil das Auskunftsurteil die Entscheidung über den Leistungsanspruch insoweit nicht vorwegnimmt.198
Kosten sachkundiger Hilfspersonen erhöhen die Beschwer des verurteilten Auskunftsschuldners nur, wenn deren Einschaltung zur sachgerechten Auskunftserteilung objektiv unvermeidbar ist. Die bloße Absicht, anwaltliche, steuerliche oder sonstige professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, genügt nicht. Der eigene Zeitaufwand wird regelmäßig nach den für die Zeugenentschädigung geltenden Maßstäben des JVEG bewertet.199
Wird der Auskunftsanspruch abgewiesen und legt der Pflichtteilsberechtigte Rechtsmittel ein, richtet sich seine Beschwer nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Information. Dieses wird - ebenso wie der Wert einer isolierten Auskunftsklage - regelmäßig mit einem Bruchteil des erstrebten Leistungsinteresses angesetzt; als Regelrahmen kommen ein Zehntel bis ein Viertel des erwarteten Leistungsanspruchs in Betracht.200
14.8. Prozesskostenhilfe und voreilige Klage
Auch ein materiell-rechtlich bestehender Auskunftsanspruch muss nicht in jedem Zeitpunkt ohne Weiteres mit einer durch Prozesskostenhilfe finanzierten Klage verfolgt werden können. Hat der Erbe den Anspruch außergerichtlich anerkannt, einen Notar tatsächlich beauftragt und bestehen noch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erstellung des Verzeichnisses scheitern oder unangemessen verzögert werden wird, kann eine sofortige Klage mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 2 ZPO sein. Eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei würde in einer solchen Lage regelmäßig zunächst den Fortgang der bereits eingeleiteten notariellen Tätigkeit abwarten.201
Hieraus folgt jedoch kein allgemeines Erfordernis, vor Klageerhebung stets mehrere Monate zuzuwarten. Hat der Erbe den Anspruch bestritten, verweigert er notwendige Mitwirkungshandlungen, ist tatsächlich kein Notar beauftragt oder bleibt ein beauftragter Notar trotz gebotener Förderung unangemessen untätig, kann das Rechtsschutzbedürfnis ohne Weiteres bestehen. Die Frage einer angemessenen vorgerichtlichen Wartezeit ist daher nach dem konkreten Verhalten des Erben und dem tatsächlichen Stand der notariellen Bearbeitung zu beurteilen.202
15. Zwangsvollstreckung
15.1. Auskunft als unvertretbare Handlung
Die Zwangsvollstreckung aus einem Titel auf Erteilung der Auskunft nach § 2314 Abs. 1 BGB richtet sich grundsätzlich nach § 888 ZPO. Die geschuldete Auskunft ist eine unvertretbare Handlung, weil sie eine dem Erben zuzurechnende Wissenserklärung voraussetzt und deshalb nicht ohne Änderung des Leistungsinhalts durch einen Dritten an seiner Stelle abgegeben werden kann. Dies gilt für das private Nachlassverzeichnis ebenso wie grundsätzlich für die Mitwirkung des Erben an der Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses.203
Nach § 888 Abs. 1 ZPO kann das Prozessgericht des ersten Rechtszuges den Schuldner auf Antrag durch Zwangsgeld und für den Fall dessen Nichtbeitreibbarkeit durch Zwangshaft oder unmittelbar durch Zwangshaft zur Vornahme der unvertretbaren Handlung anhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen. Einer vorherigen Androhung des Zwangsmittels bedarf es nach § 888 Abs. 2 ZPO nicht. Das Zwangsgeld besitzt keinen Strafcharakter; es dient ausschließlich dazu, den Willen des Schuldners auf die noch mögliche Erfüllung des Titels zu richten.204
15.2. Notarielles Nachlassverzeichnis
Auch die Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses wird nach § 888 ZPO vollstreckt. Dass der Erbe das Verzeichnis nicht selbst aufnehmen kann, sondern der Mitwirkung eines Notars bedarf, ändert daran nichts. Gegenstand des Titels ist die eigene Verpflichtung des Erben, die notarielle Aufnahme herbeizuführen; diese Verpflichtung ist unvertretbar.205
§ 888 ZPO kann nur eingreifen, solange die Herbeiführung der geschuldeten Handlung tatsächlich oder rechtlich noch vom Verhalten des Schuldners beeinflusst werden kann. Hat der Erbe sämtliche ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen und verweigert ein Dritter gleichwohl eine notwendige Mitwirkung, kann eine weitere Zwangsmittelfestsetzung ausscheiden. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zwangsmittelantrag. Eine frühere Verzögerung trägt für sich kein Zwangsgeld, wenn aktuell keine erfolgversprechende Handlung mehr vom Schuldner verlangt werden kann; das Zwangsgeld dient nicht der Sanktion vergangenen Verhaltens.206
15.3. Umfang der Mitwirkungspflicht des Erben
Die bloße Beauftragung eines Notars genügt regelmäßig nicht, um die Verpflichtung des Erben im Vollstreckungsverfahren als erfüllt oder nicht mehr erzwingbar erscheinen zu lassen. Der Erbe muss zunächst sämtliche eigenen Mitwirkungshandlungen vornehmen, die der Notar für die ordnungsgemäße Aufnahme des Verzeichnisses benötigt. Hierzu gehören insbesondere die vollständige Mitteilung seines Wissens über den realen und – soweit tituliert – fiktiven Nachlass, die Übergabe vorhandener Unterlagen, die Erteilung erforderlicher Vollmachten sowie die Beschaffung oder Freigabe ihm zugänglicher Informationen.207
Der Erbe muss die Tätigkeit des beauftragten Notars mit der gebotenen Intensität fördern. Bei Untätigkeit oder erkennbarer Verzögerung hat er nachzufassen und seine tatsächlichen und rechtlichen Einflussmöglichkeiten auszuschöpfen. Nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens kann eine bloße einmalige Sachstandsanfrage unzureichend sein. Je nach Bearbeitungsstand kommen eine angemessene Fertigstellungsfrist und rechtliche Schritte nach § 15 Abs. 2 BNotO in Betracht. Solche Maßnahmen sind allerdings nur zu verlangen, soweit sie im konkreten Zeitpunkt geeignet und hinreichend erfolgversprechend sind, die notarielle Tätigkeit zu fördern.208
Nicht jede mehrmonatige Bearbeitungsdauer des Notars begründet bereits Untätigkeit. Bei einem tatsächlich bearbeiteten Nachlassverzeichnis kann je nach Umfang und Komplexität ein erheblicher Zeitraum erforderlich sein; eine Dauer von etwas mehr als vier Monaten seit Beauftragung ist für sich noch kein Indiz unzureichender Förderung. Entscheidend sind Umfang des Nachlasses, Ermittlungsstand, offene Mitwirkungshandlungen und das Verhalten des Notars. Die Förderungspflicht des Erben ist keine Garantie für eine Fertigstellung innerhalb einer bestimmten Frist.209
15.4. Verweigerung oder fehlerhaftes Verhalten des Notars
Verweigert der Notar die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses aus Gründen, die rechtlich nicht tragen, darf der Erbe dies nicht ohne Weiteres hinnehmen. Er muss diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Mittel einsetzen, die zur Herbeiführung der notariellen Tätigkeit geeignet und zumutbar sind. Hierzu kann insbesondere die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO gegen eine Verweigerung der Urkundstätigkeit gehören. Eine solche Maßnahme ist jedoch nicht Selbstzweck: Ist sie erkennbar ungeeignet oder fehlt ihr nach dem Bearbeitungsstand eine hinreichende Erfolgsaussicht, kann die Vollstreckung nicht allein auf ihr Unterlassen gestützt werden.210
Dies gilt auch, wenn der Notar seine Tätigkeit unzulässigerweise von Handlungen des Pflichtteilsberechtigten abhängig macht. Der Pflichtteilsberechtigte ist weder verpflichtet, an gemeinsamen Besprechungen teilzunehmen, noch einen Entwurf zu kommentieren oder einer vom Notar vorgegebenen Verfahrensordnung zuzustimmen. Verlangt der Notar solche Mitwirkungshandlungen und macht er davon die Erstellung des Verzeichnisses abhängig, hat der Erbe auf eine gesetzmäßige Amtsausübung hinzuwirken. Das Unterbleiben einer nicht geschuldeten Mitwirkung des Gläubigers hindert die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen den Erben nicht.211
15.5. Prüfungsumfang im Vollstreckungsverfahren
Im Verfahren nach § 888 ZPO ist zu prüfen, ob die titulierte Verpflichtung noch unerfüllt ist. Das Vollstreckungsgericht darf hierbei den Inhalt des rechtskräftigen Titels weder erweitern noch sachlich verändern. Insbesondere können über einen nur auf den realen Nachlass gerichteten Titel keine Ermittlungen zum fiktiven Nachlass oder zu Schenkungen erzwungen werden. Die materiell-rechtliche Reichweite des § 2314 BGB ersetzt einen entsprechend bestimmten Vollstreckungstitel nicht.212
Das Vollstreckungsgericht darf hingegen prüfen, ob eine vom Schuldner als Erfüllung vorgelegte Leistung dem titulierten Inhalt überhaupt entspricht. Bei einem notariellen Nachlassverzeichnis gehört hierzu insbesondere die Frage, ob ein durch eigene notarielle Ermittlungen aufgenommenes Verzeichnis vorliegt oder lediglich Erklärungen des Erben notariell wiedergegeben wurden. Ebenso kann von Bedeutung sein, ob ein tituliertes Zuziehungsrecht verletzt wurde. Das Vollstreckungsverfahren darf dagegen nicht zu einer allgemeinen materiellen Kontrolle jeder Wertung und jeder einzelnen Ermittlung des Notars erweitert werden.213
15.6. Wertermittlungsanspruch: § 887 oder § 888 ZPO
Umstritten ist inzwischen, ob ein titulierter Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB stets als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO oder zumindest in bestimmten Fallgestaltungen als vertretbare Handlung nach § 887 ZPO zu vollstrecken ist. Die Unterscheidung ist praktisch erheblich: Nach § 887 ZPO kann der Gläubiger ermächtigt werden, die Handlung auf Kosten des Schuldners durch einen Dritten vornehmen zu lassen und einen Kostenvorschuss zu verlangen; § 888 ZPO setzt dagegen durch Zwangsmittel bei der persönlichen Mitwirkung des Schuldners an.214
Nach einer Auffassung ist der Wertermittlungsanspruch als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO zu vollstrecken. Dafür spricht, dass die geschuldete Wertermittlung häufig nicht in der bloßen Beauftragung eines Sachverständigen aufgeht, sondern Zugangsgewährung, Informationsbeschaffung, Unterlagenvorlage und weitere persönliche Mitwirkung des Erben erfordert, die durch eine Ersatzvornahme des Gläubigers nicht ersetzt werden können.215
Nach der Gegenauffassung kann die Verpflichtung zur Vorlage eines Wertgutachtens als vertretbare Handlung nach § 887 ZPO zu vollstrecken sein. Maßgeblich ist danach der konkret titulierte Leistungsinhalt. Kann der Sachverständige die Bewertung ohne persönliche, unersetzbare Mitwirkung des Schuldners durchführen, ist die Handlung durch einen Dritten vornehmbar. Dies gilt insbesondere, wenn die geschuldete Leistung im Wesentlichen in der Beauftragung des Gutachters und der Vorlage des Gutachtens besteht. Die obergerichtliche Rechtsprechung ist insoweit gespalten.216
Nach hier vertretener Auffassung ist nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels und dem für seine Erfüllung tatsächlich erforderlichen persönlichen Mitwirkungsbedarf zu unterscheiden. § 888 ZPO liegt näher, wenn nur der Erbe notwendige Informationen, Unterlagen oder Zugangsmöglichkeiten verschaffen kann. Kann die titulierte Bewertung dagegen vollständig durch einen Dritten vorgenommen werden, ohne dass es einer unersetzbaren persönlichen Mitwirkung des Erben bedarf, sprechen die besseren Gründe für § 887 ZPO. Eine höchstrichterliche Klärung des obergerichtlichen Meinungsstreits steht aus.217
Der Beschluss des OLG München vom 29.1.2026 entscheidet den Streit zwischen § 887 und § 888 ZPO nicht. Die dortige Zwangsgeldfestsetzung wurde hinsichtlich der Wertermittlungsgutachten allein deshalb aufgehoben, weil insoweit kein Vollstreckungsantrag des Gläubigers vorlag. Eine Einordnung des Wertermittlungsanspruchs als vertretbare oder unvertretbare Handlung war für die Entscheidung daher nicht erforderlich.218
15.7. Eidesstattliche Versicherung
Für die titulierte Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung enthält § 889 ZPO eine Sonderregelung. Die Versicherung wird vor dem zuständigen Amtsgericht als Vollstreckungsgericht abgegeben. Erscheint der Schuldner zum Termin nicht oder verweigert er die Abgabe, verfährt das Vollstreckungsgericht nach § 888 ZPO. Der Anspruch wird daher nicht unmittelbar von Beginn an im allgemeinen Verfahren des § 888 ZPO vollstreckt; zunächst ist das besondere Verfahren des § 889 ZPO einzuhalten.219
16. Einwendungen und Einreden
16.1. Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit
Auch die Ansprüche aus § 2314 BGB unterliegen grundsätzlich den allgemeinen Leistungsstörungsregeln. Der Erbe kann daher nicht zu einer objektiv unmöglichen Leistung verpflichtet werden. An die Annahme von Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit sind bei Auskunftsansprüchen jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt es nicht, dass der Erbe selbst über die erforderlichen Kenntnisse nicht verfügt. Seine Auskunftspflicht umfasst vielmehr grundsätzlich auch die Beschaffung solchen Wissens, das ihm auf zumutbare Weise zugänglich ist. Fehlende eigene Kenntnis ist deshalb zunächst Anlass für Nachforschungen und nicht ohne Weiteres ein Leistungsverweigerungsgrund.220
Dies gilt insbesondere bei Testamentsvollstreckung. Dass ein Testamentsvollstrecker die tatsächliche Sachherrschaft über den Nachlass ausübt und über wesentliche Informationen verfügt, lässt die persönliche Auskunftspflicht des Erben nicht entfallen. Der Erbe muss vielmehr die ihm gegenüber dem Testamentsvollstrecker zustehenden Informationsmöglichkeiten ausschöpfen. Erst wenn feststeht, dass ihm die notwendigen Informationen trotz zumutbarer Bemühungen tatsächlich oder rechtlich nicht zugänglich sind, kann sich die Frage einer Unmöglichkeit der konkret verlangten Auskunft stellen.221
Auch beim notariellen Nachlassverzeichnis begründet die fehlende oder verzögerte Mitwirkung eines zunächst beauftragten Notars nicht ohne Weiteres Unmöglichkeit. Der Erbe bleibt verpflichtet, die notarielle Aufnahme mit den ihm zur Verfügung stehenden geeigneten und zumutbaren Mitteln zu fördern. Verweigert der Notar seine Amtstätigkeit ohne tragfähigen Grund oder stellt er unzulässige Bedingungen, kann hierzu der Rechtsbehelf nach § 15 Abs. 2 BNotO gehören. Eine aussichtslose Beschwerde ist jedoch nicht geschuldet. Entscheidend ist, ob dem Erben im konkreten Zeitpunkt noch eine erfolgversprechende Handlung zur Herbeiführung des geschuldeten Verzeichnisses möglich ist.222
Entsprechende Grundsätze gelten für den Wertermittlungsanspruch. Befindet sich ein zum fiktiven Nachlass gehörender Gegenstand nicht beim Erben und kennt dieser dessen gegenwärtigen Standort nicht, ist die Wertermittlung deshalb noch nicht unmöglich. Der Erbe muss vielmehr zumutbare Ermittlungen zum Verbleib des Gegenstands anstellen, insbesondere den Beschenkten oder sonstige in Betracht kommende Besitzer befragen und auf die Ermöglichung einer Begutachtung hinwirken. Verweigert ein feststellbarer Besitzer die Besichtigung, kann der Erbe nach der Rechtsprechung gehalten sein, die erforderliche Mitwirkung auch gerichtlich durchzusetzen. Erst wenn die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kommt eine Unmöglichkeit der Wertermittlung in Betracht.223
16.2. Zurückbehaltungsrecht
Gegenüber dem Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB besteht grundsätzlich kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche sollen die Informationsgrundlage schaffen, auf der die materiellen Rechtsbeziehungen anschließend geklärt und abgerechnet werden können. Würde ihre Erfüllung von der vorherigen Befriedigung eines Gegenanspruchs abhängig gemacht, könnte dieser Zweck vereitelt werden. Die überwiegende Rechtsprechung lehnt deshalb ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Pflichtteilsauskunftsanspruch ab.224
Ein Zurückbehaltungsrecht besteht auch dann nicht, wenn der Pflichtteilsberechtigte seinerseits dem Erben zur Auskunft verpflichtet ist. Gegenseitige Informationsansprüche sind unabhängig voneinander zu erfüllen; eine Verurteilung nach § 2314 BGB Zug um Zug gegen eine Gegenauskunft, etwa nach § 2027 BGB, scheidet aus.225
Der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts führt nicht dazu, dass ein Gegenanspruch des Erben materiell-rechtlich verloren geht. Der Erbe kann einen solchen Anspruch selbständig verfolgen und ein bestehendes Leistungsverweigerungs-, Aufrechnungs- oder sonstiges Gegenrecht gegebenenfalls gegenüber dem später bezifferten Zahlungsanspruch geltend machen, soweit dessen jeweilige Voraussetzungen erfüllt sind. Gerade diese Möglichkeit rechtfertigt es, die vorgelagerte Auskunft nicht durch ein Zurückbehaltungsrecht zu blockieren. Die Auskunftsstufe dient zunächst der Herstellung der Informationsgrundlage; über wechselseitige Zahlungsansprüche ist anschließend zu entscheiden.226
16.3. Treu und Glauben; Rechtsmissbrauch und Schikane
Die Rechte aus § 2314 BGB unterliegen den allgemeinen Schranken der §§ 226, 242 BGB. Wegen ihrer gesetzlich ausdrücklich eingeräumten Kontroll- und Informationsfunktion ist bei der Annahme von Rechtsmissbrauch jedoch Zurückhaltung geboten. Insbesondere ist das Verlangen nach einem notariellen Nachlassverzeichnis grundsätzlich nicht deshalb missbräuchlich, weil der Erbe zuvor bereits ein privates Verzeichnis vorgelegt hat. Gerade die gegenüber der Privatauskunft gesteigerte Richtigkeitsgewähr der eigenständigen notariellen Ermittlung rechtfertigt die gesetzlich vorgesehene Kumulation beider Auskunftsformen. Nur besondere Umstände des Einzelfalls können den Einwand der Schikane oder des Rechtsmissbrauchs tragen.227
Ein Rechtsmissbrauch kann daher nicht bereits daraus hergeleitet werden, dass die Erfüllung des Informationsanspruchs für den Erben lästig, zeitaufwendig oder kostenintensiv ist. Ebenso wenig genügt eine angespannte persönliche Beziehung zwischen den Beteiligten. Maßgeblich müssen vielmehr Umstände sein, aus denen sich ergibt, dass das gesetzliche Informationsrecht keinen schutzwürdigen pflichtteilsrechtlichen Zweck mehr verfolgt oder ausschließlich zweckwidrig eingesetzt wird. Soweit der Berechtigte dagegen noch Informationen benötigt, um Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche beurteilen oder beziffern zu können, ist das gesetzlich geschützte Informationsinteresse grundsätzlich gegeben.228
16.4. Dürftigkeit des Nachlasses
Von Unmöglichkeit und Rechtsmissbrauch ist die Dürftigkeit des Nachlasses zu unterscheiden. Sie beseitigt die persönliche Verpflichtung des Erben zur Erteilung einer ihm selbst möglichen privaten Auskunft grundsätzlich nicht. Soweit die verlangte Leistung dagegen notwendigerweise Kosten zulasten des Nachlasses verursacht, insbesondere durch ein notarielles Nachlassverzeichnis oder eine sachverständige Wertermittlung, kann sich der Erbe nach der obergerichtlichen Rechtsprechung entsprechend § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen. Voraussetzung ist, dass der vorhandene reale Aktivnachlass die erforderlichen Kosten nicht deckt.229
Die Dürftigkeitseinrede greift allerdings nicht schrankenlos. Bietet der Pflichtteilsberechtigte an, die Kosten eines notariellen Nachlassverzeichnisses selbst zu übernehmen und sie unmittelbar gegenüber dem Notar im Voraus sicherzustellen, kann es dem Erben nach § 242 BGB verwehrt sein, die Erstellung weiterhin unter Berufung auf die Dürftigkeit des Nachlasses zu verweigern. Denn das mit der entsprechenden Anwendung des § 1990 BGB verfolgte Ziel, den Erben vor einer Inanspruchnahme seines Eigenvermögens zu schützen, wird dann nicht berührt.230
16.5. Abgrenzung zu anderen Einwendungen
Erfüllung, Verzicht und Verjährung sind von den hier behandelten Leistungsverweigerungs- und Missbrauchseinwendungen zu trennen. Eine ordnungsgemäße Auskunft lässt den jeweiligen Anspruch nach § 362 Abs. 1 BGB erlöschen (oben Rn. 140 ff.). Der Verzicht auf Informationsrechte richtet sich nach den hierfür geltenden besonderen Voraussetzungen (unten Q.). Die Verjährung der Ansprüche aus § 2314 BGB und die Bedeutung einer Verjährung des vorbereiteten Pflichtteilsanspruchs werden unten R. behandelt. Letztere kann zugleich das für einen vorbereitenden Informationsanspruch erforderliche schutzwürdige Informationsinteresse entfallen lassen.231
17. Verzicht
17.1. Verzicht gegenüber dem Erblasser
Vor dem Erbfall kann der Pflichtteilsberechtigte seine künftige pflichtteilsrechtliche Stellung gegenüber dem Erblasser nur im Wege eines Vertrags nach § 2346 BGB aufgeben. Der Verzicht kann sich auf das gesetzliche Erbrecht insgesamt (§ 2346 Abs. 1 BGB) oder auf das Pflichtteilsrecht beschränken (§ 2346 Abs. 2 BGB). Der Vertrag bedarf nach § 2348 BGB der notariellen Beurkundung. Ein wirksamer Pflichtteilsverzicht beseitigt zugleich die Grundlage der Informationsrechte aus § 2314 BGB, soweit die Vereinbarung nicht einzelne Rechte ausdrücklich aufrechterhält.232
Der Erblasser kann die gesetzlichen Informationsrechte des späteren Pflichtteilsberechtigten nicht einseitig ausschließen. Eine letztwillige Anordnung, nach der der Erbe keine Auskunft zu erteilen habe, beseitigt die Ansprüche aus § 2314 BGB nicht. Soll die pflichtteilsrechtliche Stellung bereits zu Lebzeiten des Erblassers verbindlich aufgegeben werden, ist der formbedürftige Verzicht nach §§ 2346, 2348 BGB erforderlich.233
17.2. Verzicht gegenüber dem Erben
Nach dem Erbfall kann der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erben auf einzelne oder sämtliche Informationsrechte aus § 2314 BGB verzichten. Der Verzicht ist grundsätzlich formfrei. Er kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erklärt werden; an einen konkludenten Verzicht sind wegen der Bedeutung der Informationsrechte strenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist ein Verhalten, das den Willen zur endgültigen Aufgabe des bestehenden Rechts eindeutig erkennen lässt.234
Der Umfang des Verzichts bestimmt sich nach der Erklärung und den Umständen des Einzelfalls. Der Verzicht auf ein privates Nachlassverzeichnis erfasst deshalb nicht ohne Weiteres auch den Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis, auf Wertermittlung oder auf sonstige selbständige Informationsrechte. Soll eine Abgeltungs- oder Vergleichsvereinbarung sämtliche Ansprüche aus § 2314 BGB erfassen, müssen die betroffenen Rechte hinreichend klar einbezogen werden. Ob zugleich auf den Pflichtteilszahlungsanspruch verzichtet wird, ist gesondert nach Inhalt und Reichweite der Vereinbarung zu beurteilen.235
18. Verjährung
18.1. Regelverjährung
Die Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung nach § 2314 Abs. 1 BGB unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Für Ansprüche aus einem Erbfall gilt zusätzlich die kenntnisunabhängige Höchstfrist von 30 Jahren nach § 199 Abs. 3a BGB.236
Die seit dem 1.1.2010 geltende Rechtslage unterscheidet sich wesentlich vom früheren Verjährungsrecht. Der Auskunftsanspruch unterlag zunächst der damaligen allgemeinen 30-jährigen Verjährungsfrist, wurde wegen seiner Hilfsfunktion jedoch durch die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs begrenzt. Diese historische Differenzierung hat für heutige Erbfälle weitgehend an Bedeutung verloren, weil Pflichtteils-, Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche grundsätzlich derselben dreijährigen Regelverjährung unterliegen. Der funktionale Zusammenhang zwischen Haupt- und Hilfsanspruch bleibt jedoch bestehen.237
18.2. Entstehung und Beginn der Verjährung
Der Pflichtteilsanspruch entsteht gemäß § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall. Auch die Ansprüche aus § 2314 BGB entstehen grundsätzlich mit Eintritt der Voraussetzungen der Norm, insbesondere mit der pflichtteilsberechtigten Nichterbenstellung. Für den Beginn der regelmäßigen Verjährung reicht die Anspruchsentstehung jedoch nicht aus. Zusätzlich muss der Berechtigte die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis besitzen oder sich wegen grob fahrlässiger Unkenntnis so behandeln lassen, als besäße er sie.238
Für den Pflichtteilsanspruch erfordert die Kenntnis regelmäßig Kenntnis vom Erbfall, von den Umständen, aus denen sich die Pflichtteilsberechtigung und deren Beeinträchtigung ergeben, sowie von der Person des Erben als Schuldner. Nicht erforderlich ist dagegen grundsätzlich die Kenntnis von Bestand und Wert des Nachlasses oder von der genauen Höhe des Pflichtteils. Gerade zur Beschaffung dieser Informationen stellt § 2314 BGB die Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche zur Verfügung. Die Unkenntnis der Anspruchshöhe verhindert den Verjährungsbeginn daher grundsätzlich nicht.239
Bei einem nichtehelichen Kind setzt die für § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB maßgebliche Kenntnis voraus, dass ihm die rechtlich wirksame Begründung der Vaterschaft bekannt ist. Dies kann auf einer wirksamen Anerkennung oder auf einer rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung beruhen. Der Pflichtteilsanspruch entsteht zwar bereits mit dem Erbfall; grob fahrlässige Unkenntnis kann den Beginn der Verjährung jedoch gleichwohl auslösen. Zu würdigen ist daher gegebenenfalls, ob die Klärung der Abstammung in besonders schwerwiegender Weise verzögert worden ist.240
18.3. Verhältnis zur Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
Aus ihrem Charakter als Hilfsansprüche folgt, dass Auskunft und Wertermittlung nicht später durchsetzbar sein sollen als der Pflichtteilsanspruch, dessen Vorbereitung sie dienen. Ist der Pflichtteilsanspruch gegen den Erben verjährt und erhebt dieser die Einrede, ist ein auf dessen Berechnung beschränktes Informationsverlangen regelmäßig unbegründet. Denn die verlangte Auskunft oder Bewertung kann dann im Regelfall keinen noch durchsetzbaren Anspruch gegen den Erben mehr vorbereiten.241
Der Auskunftsanspruch bleibt gleichwohl ein rechtlich selbständiger Anspruch und ist nicht lediglich Nebenanspruch im Sinne des § 217 BGB. Die ältere Rechtsprechung hat deshalb darauf hingewiesen, dass die fehlende Durchsetzbarkeit des Hauptanspruchs dogmatisch nicht in jeder Konstellation mit einer automatischen Verjährung des Informationsanspruchs gleichgesetzt werden muss. Für den Regelfall führt die fehlende Nutzbarkeit der Information jedoch zum selben Ergebnis: Wird die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs wirksam eingewandt und besteht kein anderer fortbestehender pflichtteilsrechtlicher Informationszweck, kann Auskunft oder Wertermittlung nicht mehr verlangt werden.242
Ausnahmsweise kann ein Informationsinteresse trotz fehlender Durchsetzbarkeit des Anspruchs gegen den Auskunftsschuldner fortbestehen, wenn die Information für einen anderen noch verfolgbaren pflichtteilsrechtlichen Anspruch benötigt wird. In Betracht kommt etwa, dass Auskunft vom Erben erforderlich ist, um einen Anspruch gegen einen Beschenkten nach § 2329 BGB zu prüfen, oder umgekehrt die Auskunft des Beschenkten der Geltendmachung eines Ergänzungsanspruchs gegen den Erben dient. In solchen Ausnahmefällen muss der Berechtigte konkret darlegen können, weshalb gerade die verlangte Information noch benötigt wird. § 2314 BGB eröffnet kein allgemeines Recht auf nachträgliche Vermögensaufklärung ohne Bezug zu einem fortbestehenden pflichtteilsrechtlichen Zweck.243
18.4. Isolierte Auskunftsklage und Stufenklage
Die isolierte Klage auf Auskunft nach § 2314 BGB hemmt die Verjährung des Pflichtteilszahlungsanspruchs nicht. Durch sie wird ausschließlich der Informationsanspruch rechtshängig. Der Pflichtteilsberechtigte darf daher nicht darauf vertrauen, durch die rechtzeitige Klage auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses zugleich die Verjährung seines noch unbezifferten Zahlungsanspruchs zu verhindern. Soll dessen Verjährung gehemmt werden, muss insbesondere eine Stufenklage nach § 254 ZPO erhoben oder eine andere geeignete verjährungshemmende Maßnahme ergriffen werden.244
Dies gilt unabhängig davon, dass der Pflichtteilsberechtigte den Zahlungsanspruch mangels Auskunft noch nicht beziffern kann. Gerade für diesen Fall eröffnet § 254 ZPO die Möglichkeit, den unbezifferten Leistungsanspruch zusammen mit dem vorbereitenden Auskunftsanspruch rechtshängig zu machen. Die bloße Erhebung einer Auskunftsklage ist daher kein notwendiges oder unvermeidbares Zwischenstadium, das eine Erstreckung der Hemmungswirkung auf den Zahlungsanspruch rechtfertigen könnte.245
18.5. Privates und notarielles Nachlassverzeichnis
Wird im Rahmen einer Stufenklage zunächst Auskunft durch Vorlage eines privaten Nachlassverzeichnisses verlangt, hemmt diese Rechtsverfolgung grundsätzlich auch die Verjährung des Anspruchs auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Zwar handelt es sich prozessual um unterschiedliche Streitgegenstände. Verjährungsrechtlich sind beide Ansprüche jedoch materiell-rechtlich wesensgleich, beruhen auf demselben Lebenssachverhalt und dienen demselben Ziel, den für die Pflichtteilsberechnung maßgeblichen Nachlassbestand zu ermitteln.246
Die für das private und das notarielle Nachlassverzeichnis anerkannte Erstreckung der Verjährungshemmung kann auf den Wertermittlungsanspruch nicht ohne Weiteres übertragen werden. Dieser besitzt einen anderen Leistungsgegenstand: Während die Auskunft vorhandenes oder zu beschaffendes Wissen vermittelt, verlangt die Wertermittlung eine zusätzliche Bewertungstätigkeit. Soll eine Wertermittlung benötigt werden, sollte der Anspruch deshalb zur Vermeidung verjährungsrechtlicher Risiken rechtzeitig selbständig geltend gemacht werden.247
18.6. Anerkenntnis und Neubeginn
Ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB kann auch in einem Verhalten des Erben während der Auskunftserteilung liegen. Erforderlich ist, dass der Erbe den Pflichtteilsanspruch seinem Grunde nach als bestehend behandelt und sein Verhalten aus Sicht des Berechtigten die Erwartung rechtfertigt, er werde sich nicht kurzfristig auf Verjährung berufen. Die bloße Kenntnis von der Möglichkeit eines Pflichtteilsanspruchs genügt hierfür nicht.248
Als Anerkenntnis können nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die vorbehaltlose Erteilung der verlangten Auskunft, die Bereitschaft zur Errichtung eines Inventars, Abschlagszahlungen oder sonstige Erklärungen in Betracht kommen, die den Pflichtteilsanspruch als solchen voraussetzen. Eine schematische Bewertung ist jedoch unzulässig. Bestreitet der Erbe den Pflichtteilsanspruch ausdrücklich, beantragt er im Auskunftsprozess Klageabweisung oder macht er Gegenrechte geltend, kann dies der Annahme eines Anerkenntnisses entgegenstehen. Entscheidend ist stets die Gesamtwürdigung des konkreten Verhaltens.249
Neben dem Neubeginn nach § 212 BGB kommen insbesondere die Hemmung durch Verhandlungen (§ 203 BGB), Rechtsverfolgungsmaßnahmen nach § 204 BGB und vertragliche Vereinbarungen über die Verjährung in Betracht. Die laufende außergerichtliche Auskunftserteilung bewirkt für sich keine verlässliche Hemmung der Verjährung. Soll der Pflichtteilsanspruch sicher vor Verjährung geschützt werden, ist rechtzeitig eine verjährungshemmende Rechtsverfolgungsmaßnahme zu ergreifen oder eine eindeutige Vereinbarung über die Verjährung zu treffen.250
- 1. BGH v. 1.10.1958 – V ZR 53/58, BGHZ 28, 177, 179 f.; BGH v. 13.9.2018 – I ZB 109/17, NJW 2019, 231; BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23, MDR 2024, 648; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 1.
- 2. BGH v. 1.10.1958 – V ZR 53/58, BGHZ 28, 177, 179 f.; BGH v. 17.4.2002 – IV ZR 259/01, NJW 2002, 2469; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 2.
- 3. RGZ 72, 379; BGH v. 2.11.1960 – V ZR 124/59, BGHZ 33, 373, 376 f.; BGH v. 31.10.2018 – IV ZR 313/17, NJW 2019, 234; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 6.
- 4. BGH v. 2.11.1960 – V ZR 124/59, BGHZ 33, 373, 376 f.; BGH v. 13.9.2018 – I ZB 109/17, NJW 2019, 231; OLG Hamm v. 16.3.2020 – 5 W 19/20, MDR 2020, 609; BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23, MDR 2024, 648; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 5 f.
- 5. BGH v. 9.11.1983 – IVa ZR 151/82, BGHZ 89, 24, 27 ff.; BGH v. 4.10.1989 – IVa ZR 198/88, BGHZ 108, 393, 396 f.; BGH v. 29.9.2021 – IV ZR 328/20, NJW 2022, 192; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 7.
- 6. BGH v. 31.10.2018 – IV ZR 313/17, NJW 2019, 234; BGH v. 24.1.2019 – IX ZR 233/17, NJW 2019, 1219.
- 7. BGH v. 1.10.1958 – V ZR 53/58, BGHZ 28, 177, 179 f.; BGH v. 17.4.2002 – IV ZR 259/01, NJW 2002, 2469; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 2.
- 8. BGH v. 30.11.2022 – IV ZR 60/22, NJW 2023, 452 = ZEV 2023, 103; OLG Schleswig v. 2.9.2014 – 3 U 3/14, ZEV 2015, 109.
- 9. BGH v. 1.10.1958 – V ZR 53/58, BGHZ 28, 177; OLG München v. 21.11.2022 – 33 U 2216/22, NJW-RR 2023, 295 = MDR 2023, 305; OLG Hamburg v. 11.6.2026 – 2 U 10/25; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 2.
- 10. BGH v. 2.11.1960 – V ZR 124/59, BGHZ 33, 373; BGH v. 27.6.1973 – IV ZR 50/72, BGHZ 61, 180; BGH v. 9.11.1983 – IVa ZR 151/82, BGHZ 89, 24, 26 f.; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 2, 4.
- 11. BGH v. 30.11.2022 – IV ZR 60/22, NJW 2023, 452, Rn. 27 ff.; zur Teilabtretung und den eigenständigen Auskunftsrechten der Beteiligten ebenda.
- 12. BGH v. 8.12.2004 – IV ZR 223/03, NJW-RR 2005, 369 = ZEV 2005, 117; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 2.
- 13. §§ 2333 ff., 2346 Abs. 1 und 2 BGB; BGH v. 30.11.2022 – IV ZR 60/22, NJW 2023, 452 = ZEV 2023, 103 (zur Ausschlagung nach § 2306 Abs. 1 BGB); Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 2, 11.
- 14. BGH v. 27.6.1973 – IV ZR 50/72, BGHZ 61, 180, 183 ff.; BGH v. 2.6.1993 – IV ZR 259/92, NJW 1993, 2737; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 6.3.2026 – 14 W 4/26; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 2.
- 15. BGH v. 27.6.1973 – IV ZR 50/72, BGHZ 61, 180; BGH v. 4.12.1980 – IVa ZR 46/80; BGH v. 4.10.1989 – IVa ZR 198/88, BGHZ 108, 393; BGH v. 2.6.1993 – IV ZR 259/92, NJW 1993, 2737; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 6.3.2026 – 14 W 4/26.
- 16. BGH v. 1.10.1958 – V ZR 53/58, BGHZ 28, 177; BGH v. 17.4.2002 – IV ZR 259/01, NJW 2002, 2469; OLG München v. 21.11.2022 – 33 U 2216/22, NJW-RR 2023, 295; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 2.
- 17. BGH v. 19.4.1989 – IVa ZR 85/88, BGHZ 107, 200 = NJW 1989, 2887; BGH v. 15.1.2025 – IV ZR 166/24, ZEV 2025, 111; OLG Stuttgart v. 21.5.2026 – 19 U 36/25; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 3.
- 18. RGZ 129, 239, 246; BGH v. 19.4.1989 – IVa ZR 85/88, BGHZ 107, 200; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 3.
- 19. § 2139 BGB; Deppenkemper in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, § 2314 Rn. 4; Riedel in Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, § 2314 Rn. 52.
- 20. § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB; BGH v. 15.1.2025 – IV ZR 166/24, ZEV 2025, 111; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 3.
- 21. OLG Celle, MDR 1960, 402; OLG Braunschweig v. 21.2.2025 – 10 W 1/25; § 2012 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB.
- 22. § 1960 Abs. 2 BGB; § 2012 Abs. 1 Satz 2 BGB; OLG Zweibrücken v. 22.7.2015 – 3 W 59/15.
- 23. BGH v. 19.4.1989 – IVa ZR 85/88, BGHZ 107, 200; BGH v. 13.9.2018 – I ZB 109/17, NJW 2019, 231; BGH v. 15.1.2025 – IV ZR 166/24, ZEV 2025, 111.
- 24. BGH v. 1.3.1971 – III ZR 37/68, BGHZ 55, 378; BGH v. 9.11.1983 – IVa ZR 151/82, BGHZ 89, 24, 27; BGH v. 19.4.1989 – IVa ZR 85/88, BGHZ 107, 200, 203 f.; BGH v. 4.6.2014 – IV ZB 2/14 (zum begrenzten Umfang der Beschenktenauskunft); zum pflichtteilsberechtigten Erben BGH v. 27.6.1973 – IV ZR 50/72, BGHZ 61, 180, 184 f.
- 25. BGH v. 2.11.1960 – V ZR 124/59, BGHZ 33, 373; BGH v. 9.11.1983 – IVa ZR 151/82, BGHZ 89, 24; BGH v. 19.4.1989 – IVa ZR 85/88, BGHZ 107, 200; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 4.
- 26. § 2311 Abs. 1 BGB; BGH v. 29.9.2021 – IV ZR 328/20, NJW 2022, 192; OLG München v. 10.11.2025 – 33 U 1573/24 e, NotBZ 2026, 232.
- 27. BGH v. 13.9.2018 – I ZB 109/17, NJW 2019, 231; BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23, MDR 2024, 648; OLG Brandenburg v. 23.1.2025 – 3 W 113/24.
- 28. Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 4; LG Köln v. 22.4.2025 – 36 O 169/24, das insbesondere Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen, Forderungen und digitale Vermögenswerte erfasst.
- 29. zum Erfordernis der Angabe von Forderungen, auch im Zusammenhang mit erteilten Vollmachten, LG Köln v. 22.4.2025 – 36 O 169/24.
- 30. BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23, MDR 2024, 648; OLG Brandenburg v. 23.1.2025 – 3 W 113/24.
- 31. BGH v. 3.6.2020 – IV ZR 16/19, NJW 2020, 2396; zur Bewertung von Gesellschaftsanteilen OLG München v. 10.11.2025 – 33 U 1573/24 e.
- 32. § 2314 Abs. 1 BGB; LG Köln v. 22.4.2025 – 36 O 169/24; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 4.
- 33. zur Vererblichkeit digitaler Rechtspositionen BGH v. 12.7.2018 – III ZR 183/17, BGHZ 219, 243; zum Auskunftsumfang des § 2314 BGB einschließlich digitaler Vermögenswerte LG Köln v. 22.4.2025 – 36 O 169/24.
- 34. OLG Brandenburg v. 14.7.2020 – 3 U 38/19; OLG Brandenburg v. 23.1.2025 – 3 W 113/24.
- 35. OLG Dresden v. 20.8.2024 – 17 U 441/24; OLG Brandenburg v. 23.1.2025 – 3 W 113/24.
- 36. OLG Brandenburg v. 23.1.2025 – 3 W 113/24; zur Erforderlichkeit einer geordneten und individualisierbaren Bestandsangabe § 260 Abs. 1 BGB.
- 37. § 2311 Abs. 1 BGB; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 4; LG Köln v. 22.4.2025 – 36 O 169/24.
- 38. BGH v. 2.11.1960 – V ZR 124/59, BGHZ 33, 373; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 4; LG Köln v. 22.4.2025 – 36 O 169/24.
- 39. BGH v. 19.4.1989 – IVa ZR 85/88, BGHZ 107, 200; BGH v. 15.1.2025 – IV ZR 166/24; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 4.
- 40. BGH v. 1.3.1971 – III ZR 37/68, BGHZ 55, 378; BGH v. 9.11.1983 – IVa ZR 151/82, BGHZ 89, 24; BGH v. 19.4.1989 – IVa ZR 85/88, BGHZ 107, 200.
- 41. LG Köln v. 22.4.2025 – 36 O 169/24; Große-Wilde, MDR 2026, 554, 558 f.
- 42. LG Köln v. 22.4.2025 – 36 O 169/24; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 4.
- 43. LG Köln v. 22.4.2025 – 36 O 169/24; zur besonderen Bedeutung eines vorbehaltenen Nießbrauchs OLG München v. 10.11.2025 – 33 U 1573/24 e.
- 44. BGH v. 27.4.1994 – IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395; OLG München v. 10.11.2025 – 33 U 1573/24 e, dort für einen zu 95 % vorbehaltenen Quotennießbrauch an Gesellschaftsanteilen.
- 45. Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 4; LG Köln v. 22.4.2025 – 36 O 169/24 hat Ausstattungen, Zuschüsse, Berufsausbildungsaufwendungen und sonstige nach §§ 2050, 2316 BGB relevante Zuwendungen ausdrücklich erfasst.
- 46. BGH v. 19.4.1989 – IVa ZR 85/88, BGHZ 107, 200; OLG Brandenburg v. 23.1.2025 – 3 W 113/24; zur Abgrenzung gegenüber anlasslosen Ermittlungen BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23, MDR 2024, 648.
- 47. BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23, MDR 2024, 648; OLG Brandenburg v. 23.1.2025 – 3 W 113/24.
- 48. OLG Brandenburg v. 14.7.2020 – 3 U 38/19; OLG Brandenburg v. 23.1.2025 – 3 W 113/24, das einen allgemeinen Anspruch auf Überlassung der Kontoauszüge ausdrücklich ablehnt; zur differenzierten jüngeren Entwicklung vgl. Große-Wilde, MDR 2026, 554 sowie LG Köln v. 22.4.2025 – 36 O 169/24.
- 49. BGH v. 2.11.1960 – V ZR 124/59, BGHZ 33, 373; OLG München v. 23.8.2021 – 33 U 325/21, NJW-RR 2021, 1376; OLG Stuttgart, Hinweisbeschl. v. 16.2.2026 – 19 U 71/24; OLG Düsseldorf v. 8.5.2026 – 7 U 11/25; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 4.
- 50. BGH v. 2.11.1960 – V ZR 124/59, BGHZ 33, 373, 378; BGH v. 2.10.2024 – IV ZB 29/23, ZEV 2024, 832; LG Duisburg v. 17.6.2025 – 11 O 127/24; OLG Stuttgart, Hinweisbeschl. v. 16.2.2026 – 19 U 71/24; OLG Düsseldorf v. 8.5.2026 – 7 U 11/25.
- 51. zur fehlenden allgemeinen Belegpflicht OLG München v. 23.8.2021 – 33 U 325/21, NJW-RR 2021, 1376; zur möglichen Vorlage konkreter Vertragsunterlagen LG Duisburg v. 17.6.2025 – 11 O 127/24.
- 52. OLG München v. 23.8.2021 – 33 U 325/21, NJW-RR 2021, 1376; OLG München, Beschl. v. 3.12.2024 – 33 W 1034/24 e, NJW 2025, 514; OLG Stuttgart, Hinweisbeschl. v. 16.2.2026 – 19 U 71/24; OLG Düsseldorf v. 8.5.2026 – 7 U 11/25; zur Ermittlungstiefe des notariellen Verzeichnisses BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23, MDR 2024, 648.
- 53. OLG München, Beschl. v. 3.12.2024 – 33 W 1034/24 e, NJW 2025, 514 = ZEV 2025, 184 = NotBZ 2025, 318.
- 54. LG Duisburg v. 17.6.2025 – 11 O 127/24; zum fehlenden allgemeinen Beleganspruch OLG Stuttgart, Hinweisbeschl. v. 16.2.2026 – 19 U 71/24 und OLG Düsseldorf v. 8.5.2026 – 7 U 11/25; zum eigenständigen Wertermittlungsanspruch BGH v. 29.9.2021 – IV ZR 328/20, NJW 2022, 192.
- 55. BGH v. 2.11.1960 – V ZR 124/59, BGHZ 33, 373, 378; BGH v. 10.7.1975 – II ZR 154/72, NJW 1975, 1774; BGH v. 2.10.2024 – IV ZB 29/23, ZEV 2024, 832; zur Wertermittlung von Gesellschaftsbeteiligungen BGH v. 3.6.2020 – IV ZR 16/19, NJW 2020, 2396.
- 56. BGH v. 2.10.2024 – IV ZB 29/23, ZEV 2024, 832; OLG München v. 23.8.2021 – 33 U 325/21, NJW-RR 2021, 1376; OLG Stuttgart, Hinweisbeschl. v. 16.2.2026 – 19 U 71/24; OLG Düsseldorf v. 8.5.2026 – 7 U 11/25; LG Duisburg v. 17.6.2025 – 11 O 127/24.
- 57. OLG München, Beschl. v. 3.12.2024 – 33 W 1034/24 e, NJW 2025, 514; Heinze, DNotZ 2019, 413.
- 58. BGH v. 2.11.1960 – V ZR 124/59, BGHZ 33, 373; BGH v. 31.10.2018 – IV ZR 313/17, NJW 2019, 234; BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23, MDR 2024, 648; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 5 f.
- 59. OLG Brandenburg v. 14.7.2020 – 3 U 38/19; LG Hagen v. 13.8.2025 – 4 O 80/24.
- 60. OLG Brandenburg v. 14.7.2020 – 3 U 38/19, Rn. 74 ff.; LG Hagen v. 13.8.2025 – 4 O 80/24.
- 61. § 260 Abs. 1 BGB; BGH v. 13.9.2018 – I ZB 109/17, NJW 2019, 231; BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23, MDR 2024, 648.
- 62. OLG Brandenburg v. 14.7.2020 – 3 U 38/19; OLG Dresden v. 20.8.2024 – 17 U 441/24; OLG Brandenburg v. 23.1.2025 – 3 W 113/24.
- 63. BGH v. 19.4.1989 – IVa ZR 85/88, BGHZ 107, 200; BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23; OLG Brandenburg v. 23.1.2025 – 3 W 113/24.
- 64. BGH v. 20.5.2020 – IV ZR 193/19, NJW 2020, 2187; BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23. Zwar betreffen die Entscheidungen das notarielle Verzeichnis; die dort vorgenommene Unterscheidung zwischen fehlender Erfüllung wegen objektiver Lücken und bloßen Zweifeln an der Richtigkeit beruht auf § 260 BGB und ist für die Systematik der Auskunft insgesamt von Bedeutung.
- 65. BGH v. 31.10.2018 – IV ZR 313/17, NJW 2019, 234; OLG Schleswig v. 25.1.2011 – 3 U 36/10, NJW-RR 2011, 946; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 6.
- 66. OLG Celle v. 17.3.2022 – 6 U 67/21, NJW-RR 2022, 876 = ZEV 2022, 400.
- 67. BGH v. 9.11.1983 – IVa ZR 151/82, BGHZ 89, 24, 28; BGH v. 4.10.1989 – IVa ZR 198/88, BGHZ 108, 393, 396 f.; BGH v. 31.10.2018 – IV ZR 313/17, NJW 2019, 234; BGH v. 29.9.2021 – IV ZR 328/20, NJW 2022, 192; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 7.
- 68. BGH v. 2.11.1960 – V ZR 124/59, BGHZ 33, 373; BGH v. 19.4.1989 – IVa ZR 85/88, BGHZ 107, 200; BGH v. 29.9.2021 – IV ZR 328/20, NJW 2022, 192; LG Stuttgart, Beschl. v. 27.7.2026 – 7 O 87/26.
- 69. BGH v. 9.11.1983 – IVa ZR 151/82, BGHZ 89, 24; BGH v. 28.2.2019 – IV ZR 153/18; BGH v. 23.7.2024 – II ZR 206/22, BGHZ 241, 127; OLG Hamm v. 5.3.2026 – 10 U 78/25.
- 70. BGH v. 30.10.1974 – IV ZR 41/73, NJW 1975, 258; BGH v. 19.4.1989 – IVa ZR 85/88, BGHZ 107, 200.
- 71. BGH v. 4.10.1989 – IVa ZR 198/88, BGHZ 108, 393; BGH v. 29.9.2021 – IV ZR 328/20, NJW 2022, 192.
- 72. BGH v. 29.9.2021 – IV ZR 328/20, NJW 2022, 192; OLG Frankfurt v. 8.12.2021 – 12 U 110/21, NJW-RR 2022, 516; OLG München v. 10.11.2025 – 33 U 1573/24 e, ZEV 2026, 38 = NotBZ 2026, 232; LG Stuttgart, Beschl. v. 27.7.2026 – 7 O 87/26.
- 73. OLG Köln v. 5.10.2005 – 2 U 153/04; LG Stuttgart, Beschl. v. 27.7.2026 – 7 O 87/26.
- 74. BGH v. 19.4.1989 – IVa ZR 85/88, BGHZ 107, 200; BGH v. 29.9.2021 – IV ZR 328/20, NJW 2022, 192; OLG Frankfurt v. 8.12.2021 – 12 U 110/21.
- 75. § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB; BGH v. 23.5.2001 – IV ZR 62/00, NJW 2001, 2713; OLG Frankfurt v. 8.12.2021 – 12 U 110/21; OLG München v. 10.11.2025 – 33 U 1573/24 e.
- 76. BGH v. 23.5.2001 – IV ZR 62/00, NJW 2001, 2713; OLG Frankfurt v. 8.12.2021 – 12 U 110/21.
- 77. BGH v. 29.9.2021 – IV ZR 328/20, NJW 2022, 192.
- 78. BGH v. 25.11.2010 – IV ZR 124/09, NJW 2011, 1004; BGH v. 29.9.2021 – IV ZR 328/20, NJW 2022, 192.
- 79. BGH v. 9.11.1983 – IVa ZR 151/82, BGHZ 89, 24; OLG Hamm v. 5.3.2026 – 10 U 78/25.
- 80. § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB; OLG München v. 10.11.2025 – 33 U 1573/24 e, MDR 2026, 319 = NotBZ 2026, 232.
- 81. OLG München v. 10.11.2025 – 33 U 1573/24 e, ZEV 2026, 38 = MDR 2026, 319 = NotBZ 2026, 232, rechtskräftig.
- 82. BGH v. 27.4.1994 – IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395; BGH v. 29.6.2016 – IV ZR 474/15, BGHZ 211, 38; OLG München v. 10.11.2025 – 33 U 1573/24 e; BGH v. 24.6.2026 – IV ZR 141/25.
- 83. BGH v. 27.5.1981 – IVa ZR 132/80, FamRZ 1981, 765; BGH v. 9.11.1983 – IVa ZR 151/82, BGHZ 89, 24.
- 84. OLG Hamm v. 5.3.2026 – 10 U 78/25.
- 85. OLG Hamm v. 5.3.2026 – 10 U 78/25.
- 86. OLG Hamm v. 5.3.2026 – 10 U 78/25.
- 87. LG Duisburg v. 17.6.2025 – 11 O 127/24; zur eigenständigen Bedeutung erforderlicher Bewertungsunterlagen vgl. oben Rn. 54.
- 88. OLG Frankfurt v. 8.12.2021 – 12 U 110/21, NJW-RR 2022, 516; BGH v. 29.9.2021 – IV ZR 328/20, NJW 2022, 192.
- 89. BGH v. 3.6.2020 – IV ZR 16/19, NJW 2020, 2396; OLG München v. 10.11.2025 – 33 U 1573/24 e.
- 90. BGH v. 3.6.2020 – IV ZR 16/19, NJW 2020, 2396; OLG München v. 10.11.2025 – 33 U 1573/24 e.
- 91. BGH v. 19.4.1989 – IVa ZR 85/88, BGHZ 107, 200; BGH v. 29.9.2021 – IV ZR 328/20, NJW 2022, 192; OLG Frankfurt v. 8.12.2021 – 12 U 110/21; LG Stuttgart, Beschl. v. 27.7.2026 – 7 O 87/26.
- 92. BGH v. 2.11.1960 – V ZR 124/59, BGHZ 33, 373; BGH v. 13.9.2018 – I ZB 109/17, NJW 2019, 231; BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23, MDR 2024, 648.
- 93. BGH v. 31.10.2018 – IV ZR 313/17, NJW 2019, 234; BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 5 f.
- 94. BGH v. 31.10.2018 – IV ZR 313/17, NJW 2019, 234; OLG Schleswig v. 25.1.2011 – 3 U 36/10, NJW-RR 2011, 946; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 6.
- 95. BGH v. 2.11.1960 – V ZR 124/59, BGHZ 33, 373; BGH v. 13.9.2018 – I ZB 109/17, NJW 2019, 231; BGH v. 20.5.2020 – IV ZR 193/19, NJW 2020, 2187; BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23.
- 96. OLG München, Beschl. v. 3.12.2024 – 33 W 1034/24 e, NotBZ 2025, 318; vgl. auch BGH v. 2.11.1960 – V ZR 124/59, BGHZ 33, 373.
- 97. OLG München, Beschl. v. 3.12.2024 – 33 W 1034/24 e.
- 98. OLG Hamm v. 16.3.2020 – 5 W 19/20, MDR 2020, 609; BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23.
- 99. BGH v. 13.9.2018 – I ZB 109/17, NJW 2019, 231; BGH v. 20.5.2020 – IV ZR 193/19, ZEV 2020, 625; BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23, MDR 2024, 648.
- 100. BGH v. 13.9.2018 – I ZB 109/17, NJW 2019, 231; BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23, MDR 2024, 648.
- 101. BGH v. 13.9.2018 – I ZB 109/17; BGH v. 20.5.2020 – IV ZR 193/19; BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23.
- 102. BGH v. 13.9.2018 – I ZB 109/17; BGH v. 20.5.2020 – IV ZR 193/19; BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23.
- 103. BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23, MDR 2024, 648; OLG Hamm v. 16.3.2020 – 5 W 19/20.
- 104. BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23.
- 105. BGH v. 20.5.2020 – IV ZR 193/19; BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23; LG Köln v. 22.4.2025 – 36 O 169/24; Große-Wilde, MDR 2026, 554, 558 f.
- 106. BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23, MDR 2024, 648.
- 107. BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23, Rn. 40 ff.
- 108. BGH v. 20.5.2020 – IV ZR 193/19; BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23; LG Köln v. 22.4.2025 – 36 O 169/24; Große-Wilde, MDR 2026, 554, 558 f.
- 109. BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23.
- 110. BGH v. 13.9.2018 – I ZB 109/17; BGH v. 20.5.2020 – IV ZR 193/19.
- 111. BGH v. 20.5.2020 – IV ZR 193/19, Rn. 9 f.; LG Dresden v. 6.1.2025 – 2 T 658/24; Große-Wilde, MDR 2026, 554, 558 f.
- 112. BGH v. 13.9.2018 – I ZB 109/17, NJW 2019, 231.
- 113. OLG München, Beschl. v. 29.1.2026 – 33 W 1487/25 e, rechtskräftig.
- 114. OLG München, Beschl. v. 29.1.2026 – 33 W 1487/25 e.
- 115. BGH v. 19.6.2024 – IV ZB 13/23, NJW 2024, 2759.
- 116. BGH v. 19.6.2024 – IV ZB 13/23.
- 117. OLG Hamburg v. 28.1.2025 – 2 W 64/24; BGH v. 19.6.2024 – IV ZB 13/23, NJW 2024, 2759.
- 118. OLG Hamburg v. 28.1.2025 – 2 W 64/24; vgl. zur Ermittlungstiefe BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23, MDR 2024, 648.
- 119. OLG Hamburg v. 28.1.2025 – 2 W 64/24.
- 120. OLG Hamburg v. 28.1.2025 – 2 W 64/24.
- 121. OLG Brandenburg v. 29.11.2024 – 3 W 121/24, MDR 2025, 411; OLG Brandenburg v. 28.3.2025 – 3 W 21/25, ZEV 2025, 669; OLG München, Beschl. v. 8.10.2025 – 33 W 1013/25 e, ZEV 2026, 265 = NJW-RR 2026, 506; BGH v. 19.6.2024 – IV ZB 13/23, NJW 2024, 2759.
- 122. BGH v. 13.9.2018 – I ZB 109/17; BGH v. 19.6.2024 – IV ZB 13/23; OLG Brandenburg v. 29.11.2024 – 3 W 121/24.
- 123. OLG München, Beschl. v. 3.12.2024 – 33 W 1034/24 e.
- 124. OLG München, Beschl. v. 3.12.2024 – 33 W 1034/24 e, NJW 2025, 514 = NotBZ 2025, 318; zur eigenverantwortlichen notariellen Aufnahme BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23, MDR 2024, 648.
- 125. OLG München, Beschl. v. 3.12.2024 – 33 W 1034/24 e; vgl. oben Rn. 51 ff.
- 126. § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB; OLG Hamm v. 16.3.2020 – 5 W 19/20, MDR 2020, 609; OLG München, Beschl. v. 3.12.2024 – 33 W 1034/24 e, NJW 2025, 514; Außner/Schönenberg-Wessel, ZErb 2024, 361 ff.
- 127. Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 10; OLG Hamm v. 16.3.2020 – 5 W 19/20, MDR 2020, 609; OLG München, Beschl. v. 3.12.2024 – 33 W 1034/24 e; OLG München, Beschl. v. 29.1.2026 – 33 W 1487/25 e.
- 128. OLG Hamm v. 16.3.2020 – 5 W 19/20, MDR 2020, 609; OLG München, Beschl. v. 3.12.2024 – 33 W 1034/24 e, Rn. 11 ff.; Außner/Schönenberg-Wessel, ZErb 2024, 361 ff.
- 129. BGH v. 13.9.2018 – I ZB 109/17, NJW 2019, 231; OLG München, Beschl. v. 3.12.2024 – 33 W 1034/24 e; Außner/Schönenberg-Wessel, ZErb 2024, 361 ff.
- 130. OLG München, Beschl. v. 29.1.2026 – 33 W 1487/25 e, Rn. 13; OLG München v. 9.8.2021 – 33 W 775/21; zur abweichenden Auffassung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Titulierung MüKoBGB/Lange, 10. Aufl. 2026, § 2314 Rn. 91.
- 131. OLG München, Beschl. v. 3.12.2024 – 33 W 1034/24 e; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 10; dort ausdrücklich zur Hinzuziehung eines Beistands oder zur Vertretung bei der Aufnahme des Aktivbestands.
- 132. OLG München, Beschl. v. 29.1.2026 – 33 W 1487/25 e, Rn. 11–14.
- 133. OLG München, Beschl. v. 29.1.2026 – 33 W 1487/25 e, Rn. 15 f.
- 134. OLG München, Beschl. v. 3.12.2024 – 33 W 1034/24 e, Rn. 17.
- 135. OLG München, Beschl. v. 3.12.2024 – 33 W 1034/24 e, Rn. 13–15.
- 136. OLG München v. 23.8.2021 – 33 U 325/21, NJW-RR 2021, 1376; OLG München, Beschl. v. 3.12.2024 – 33 W 1034/24 e, Rn. 17–19; vgl. oben Rn. 51 ff.
- 137. OLG Hamm v. 16.3.2020 – 5 W 19/20, MDR 2020, 609; OLG München, Beschl. v. 3.12.2024 – 33 W 1034/24 e.
- 138. §§ 2314 Abs. 1, 260 Abs. 1, 362 Abs. 1 BGB; BGH v. 2.11.1960 – V ZR 124/59, BGHZ 33, 373; OLG München, Beschl. v. 3.12.2024 – 33 W 1034/24 e, NotBZ 2025, 318.
- 139. BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23, MDR 2024, 648.
- 140. § 260 Abs. 1 BGB; BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23.
- 141. vgl. oben Rn. 58 ff.; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 5 f.
- 142. Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 4; danach kann der Berechtigte grundsätzlich keine Ergänzung des Bestandsverzeichnisses verlangen, sondern ist bei Zweifeln grundsätzlich auf § 260 Abs. 2 BGB verwiesen.
- 143. BGH v. 2.11.1960 – V ZR 124/59, BGHZ 33, 373, 376 f.; BGH v. 13.9.2018 – I ZB 109/17, NJW 2019, 231; BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23; OLG Hamm v. 16.3.2020 – 5 W 19/20.
- 144. BGH v. 20.5.2020 – IV ZR 193/19; BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23.
- 145. BGH v. 20.5.2020 – IV ZR 193/19.
- 146. BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23, MDR 2024, 648.
- 147. OLG München, Beschl. v. 3.12.2024 – 33 W 1034/24 e.
- 148. OLG München, Beschl. v. 3.12.2024 – 33 W 1034/24 e. Dort hatte das Nachlassverzeichnis zusammen mit mehreren Nachträgen Erfüllungswirkung.
- 149. OLG Hamm v. 16.3.2020 – 5 W 19/20; OLG München, Beschl. v. 3.12.2024 – 33 W 1034/24 e.
- 150. OLG München, Beschl. v. 3.12.2024 – 33 W 1034/24 e.
- 151. BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 4.
- 152. BGH v. 20.5.2020 – IV ZR 193/19, NJW 2020, 2187; BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23, MDR 2024, 648; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 4.
- 153. BGH v. 20.5.2020 – IV ZR 193/19; BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23.
- 154. BGH v. 13.9.2018 – I ZB 109/17, NJW 2019, 231; BGH v. 20.5.2020 – IV ZR 193/19; BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23.
- 155. BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23, MDR 2024, 648.
- 156. BGH v. 9.11.1983 – IVa ZR 151/82, BGHZ 89, 24, 28; BGH v. 19.4.1989 – IVa ZR 85/88, BGHZ 107, 200; BGH v. 20.5.2020 – IV ZR 193/19; BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23.
- 157. BGH v. 20.5.2020 – IV ZR 193/19, NJW 2020, 2187.
- 158. BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23. Nach der Entscheidung können Anhaltspunkte etwa aus Angaben Beteiligter, vorhandenen Nachlassunterlagen, Überweisungen von bekannten auf bislang unbekannte Konten oder aus ausländischen Nachlassverfahren folgen. Ohne solche Hinweise ist keine Suche „ins Blaue hinein“ geschuldet.
- 159. BGH v. 20.5.2020 – IV ZR 193/19; BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23.
- 160. zum Grundsatz und zur Ausnahme BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 4.
- 161. BGH v. 20.5.2020 – IV ZR 193/19; BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23.
- 162. BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23.
- 163. BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23.
- 164. §§ 2314 Abs. 1, 260 Abs. 2 BGB; BGH v. 20.5.2020 – IV ZR 193/19, NJW 2020, 2187; BGH v. 1.12.2021 – IV ZR 189/20, BGHZ 232, 77; BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23, MDR 2024, 648. § 260 Abs. 2 BGB knüpft ausdrücklich an den Grund zur Annahme mangelnder Sorgfalt an.
- 165. BGH v. 4.12.1959 – I ZR 135/58; BGH v. 1.12.2021 – IV ZR 189/20, BGHZ 232, 77.
- 166. BGH v. 4.12.1959 – I ZR 135/58; BGH v. 1.12.2021 – IV ZR 189/20; zum gesetzlichen Maßstab § 260 Abs. 2 BGB.
- 167. BGH v. 20.5.2020 – IV ZR 193/19; BGH v. 1.12.2021 – IV ZR 189/20; BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23.
- 168. BGH v. 1.12.2021 – IV ZR 189/20, BGHZ 232, 77 = NJW 2022, 691.
- 169. BGH v. 1.12.2021 – IV ZR 189/20, BGHZ 232, 77; § 261 Abs. 1 BGB.
- 170. § 260 Abs. 3 i. V. m. § 259 Abs. 3 BGB; zu den allgemeinen Schranken §§ 226, 242 BGB.
- 171. §§ 254, 889 ZPO; § 261 Abs. 2 BGB; BGH v. 1.12.2021 – IV ZR 189/20.
- 172. § 2314 Abs. 2 BGB; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 9.
- 173. OLG München, NJW 1969, 436; OLG Köln v. 16.4.2018 – 17 W 39/18, ZEV 2018, 412; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 9.
- 174. Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 9; vgl. OLG Brandenburg v. 29.11.2024 – 3 W 121/24, MDR 2025, 411 zur notwendigen Beschaffung von Bankunterlagen im notariellen Ermittlungsverfahren.
- 175. § 2314 Abs. 2 BGB; OLG Schleswig v. 30.7.2010 – 3 W 48/10, ZEV 2011, 31; OLG München v. 1.6.2017 – 23 U 3956/16, ErbR 2017, 557; OLG Brandenburg v. 19.12.2018 – 4 U 96/17.
- 176. BGH v. 29.9.2021 – IV ZR 328/20, NJW 2022, 192; OLG München v. 10.11.2025 – 33 U 1573/24 e, NotBZ 2026, 232; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 9.
- 177. OLG Karlsruhe v. 22.12.1989 – 10 U 103/89, NJW-RR 1990, 393; OLG Köln v. 16.4.2018 – 17 W 39/18, ZEV 2018, 412 = ErbR 2018, 541; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 9.
- 178. OLG München v. 11.4.1997 – 11 W 977/97, Rpfleger 1997, 453; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 9.
- 179. LG Rottweil v. 5.2.2004 – 2 O 186/03; OLG Oldenburg v. 31.1.2018 – 3 U 43/17, ErbR 2018, 533; LG Ellwangen/Jagst v. 8.5.2024 – 1 S 83/23.
- 180. OLG München, NJW 1969, 436; OLG Köln v. 16.4.2018 – 17 W 39/18; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 9.
- 181. BGH v. 19.4.1989 – IVa ZR 85/88, BGHZ 107, 200; OLG Schleswig v. 30.7.2010 – 3 W 48/10, ZEV 2011, 31; OLG München v. 1.6.2017 – 23 U 3956/16, ErbR 2017, 557; OLG Brandenburg v. 19.12.2018 – 4 U 96/17.
- 182. OLG München v. 1.6.2017 – 23 U 3956/16, ErbR 2017, 557.
- 183. § 261 Abs. 2 BGB; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 9.
- 184. § 254 ZPO; BGH v. 15.11.2000 – IV ZR 274/99, NJW 2001, 833; BGH v. 24.1.2019 – IX ZR 233/17, NJW 2019, 1219.
- 185. § 254 ZPO; BGH v. 15.11.2000 – IV ZR 274/99, NJW 2001, 833.
- 186. BGH v. 15.11.2000 – IV ZR 274/99, NJW 2001, 833; vgl. auch BGH v. 21.2.1991 – III ZR 169/88, NJW 1991, 1893.
- 187. BGH v. 16.6.2010 – VIII ZR 62/09; BGH v. 15.11.2000 – IV ZR 274/99, NJW 2001, 833.
- 188. BGH v. 31.10.2018 – IV ZR 313/17.
- 189. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23, MDR 2024, 648, zur Bindung der Vollstreckung an den titulierten Auskunftsgegenstand.
- 190. §§ 2050 ff., 2315, 2316 BGB; zur Bestimmtheit und zur ausdrücklichen Erfassung einzelner Auskunftsgegenstände vgl. LG Köln v. 22.4.2025 – 36 O 169/24.
- 191. BGH v. 25.1.2006 – IV ZR 195/04.
- 192. OLG Zweibrücken v. 25.6.2025 – 8 U 18/25, NJW-RR 2025, 1101.
- 193. BGH v. 24.1.2019 – IX ZR 233/17.
- 194. BGH v. 31.10.2018 – IV ZR 313/17, NJW 2019, 234.
- 195. zur rechtlichen Selbständigkeit und zur Abgrenzung der Ansprüche BGH v. 31.10.2018 – IV ZR 313/17.
- 196. § 44 GKG; OLG Düsseldorf v. 24.1.2025 – 7 U 51/24; zur Gegenauffassung vgl. die dort nachgewiesene Literatur.
- 197. BGH v. 4.6.2025 – IV ZR 111/24, ZEV 2025, 604; OLG Celle v. 30.1.2026 – 10 W 81/25.
- 198. BGH v. 19.2.2025 – IV ZB 13/24, ZEV 2025, 319; BGH v. 28.5.2025 – IV ZB 24/24, ZEV 2025, 603; BGH, Beschl. v. 8.4.2026 – IV ZB 1/26.
- 199. BGH v. 19.2.2025 – IV ZB 13/24, ZEV 2025, 319; BGH v. 28.5.2025 – IV ZB 24/24, ZEV 2025, 603.
- 200. BGH v. 4.6.2025 – IV ZR 111/24, ZEV 2025, 604.
- 201. OLG Hamburg v. 28.1.2025 – 2 W 64/24.
- 202. OLG Hamburg v. 28.1.2025 – 2 W 64/24; OLG Brandenburg v. 28.3.2025 – 3 W 21/25.
- 203. BGH v. 13.9.2018 – I ZB 109/17, NJW 2019, 231; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 8.
- 204. § 888 Abs. 1 und 2 ZPO; zur fehlenden Sanktionsfunktion und zum maßgeblichen Zeitpunkt OLG Karlsruhe v. 16.2.2021 – 9 W 58/20; OLG München, Beschl. v. 29.1.2026 – 33 W 1487/25 e.
- 205. BGH v. 13.9.2018 – I ZB 109/17, NJW 2019, 231; OLG München v. 10.11.2022 – 33 W 775/22; OLG Brandenburg v. 29.11.2024 – 3 W 121/24, MDR 2025, 411; OLG München, Beschl. v. 29.1.2026 – 33 W 1487/25 e; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 6.3.2026 – 14 W 4/26.
- 206. OLG Karlsruhe v. 16.2.2021 – 9 W 58/20; OLG München, Beschl. v. 8.10.2025 – 33 W 1013/25 e, ZEV 2026, 265; OLG München, Beschl. v. 29.1.2026 – 33 W 1487/25 e.
- 207. BGH v. 13.9.2018 – I ZB 109/17; OLG Brandenburg v. 29.11.2024 – 3 W 121/24; OLG München, Beschl. v. 29.1.2026 – 33 W 1487/25 e.
- 208. OLG Brandenburg v. 29.11.2024 – 3 W 121/24, MDR 2025, 411; OLG Brandenburg v. 28.3.2025 – 3 W 21/25; OLG München, Beschl. v. 8.10.2025 – 33 W 1013/25 e, ZEV 2026, 265 = NJW-RR 2026, 506; OLG München, Beschl. v. 29.1.2026 – 33 W 1487/25 e; § 15 Abs. 2 BNotO.
- 209. OLG Hamburg v. 28.1.2025 – 2 W 64/24.
- 210. OLG Brandenburg v. 29.11.2024 – 3 W 121/24; OLG München, Beschl. v. 8.10.2025 – 33 W 1013/25 e, ZEV 2026, 265; OLG München, Beschl. v. 29.1.2026 – 33 W 1487/25 e; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 6.3.2026 – 14 W 4/26.
- 211. OLG München, Beschl. v. 29.1.2026 – 33 W 1487/25 e, rechtskräftig.
- 212. BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23, MDR 2024, 648.
- 213. OLG Hamm v. 16.3.2020 – 5 W 19/20; BGH v. 7.3.2024 – I ZB 40/23; OLG München, Beschl. v. 3.12.2024 – 33 W 1034/24 e.
- 214. §§ 887, 888 ZPO; OLG Hamm v. 4.6.2025 – 10 W 84/25; OLG Frankfurt v. 5.6.2025 – 10 W 17/25.
- 215. OLG Hamm v. 4.6.2025 – 10 W 84/25.
- 216. OLG Frankfurt v. 5.6.2025 – 10 W 17/25; zur abweichenden Einordnung OLG Hamm v. 4.6.2025 – 10 W 84/25.
- 217. OLG Hamm v. 4.6.2025 – 10 W 84/25; OLG Frankfurt v. 5.6.2025 – 10 W 17/25; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 8 (für die Vollstreckung nach § 888 ZPO).
- 218. OLG München, Beschl. v. 29.1.2026 – 33 W 1487/25 e.
- 219. § 889 ZPO; § 888 ZPO.
- 220. BGH v. 19.4.1989 – IVa ZR 85/88, BGHZ 107, 200; BGH v. 15.1.2025 – IV ZR 166/24, ZEV 2025, 111.
- 221. § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB; BGH v. 15.1.2025 – IV ZR 166/24, ZEV 2025, 111.
- 222. OLG Brandenburg v. 29.11.2024 – 3 W 121/24, MDR 2025, 411; OLG München, Beschl. v. 8.10.2025 – 33 W 1013/25 e, ZEV 2026, 265; OLG München, Beschl. v. 29.1.2026 – 33 W 1487/25 e.
- 223. OLG Hamm v. 5.3.2026 – 10 U 78/25.
- 224. OLG Düsseldorf v. 24.4.2020 – I-7 U 62/19; OLG Hamm v. 5.3.2026 – 10 U 78/25.
- 225. OLG Hamm v. 5.3.2026 – 10 U 78/25.
- 226. OLG Hamm v. 5.3.2026 – 10 U 78/25.
- 227. BGH v. 2.11.1960 – V ZR 124/59, BGHZ 33, 373; OLG München v. 1.6.2017 – 23 U 3956/16, ErbR 2017, 557.
- 228. BGH v. 2.11.1960 – V ZR 124/59, BGHZ 33, 373, 379 f.; OLG Düsseldorf v. 24.1.2025 – 7 U 51/24; §§ 226, 242 BGB.
- 229. BGH v. 19.4.1989 – IVa ZR 85/88, BGHZ 107, 200; OLG Schleswig v. 30.7.2010 – 3 W 48/10, ZEV 2011, 31; OLG München v. 1.6.2017 – 23 U 3956/16, ErbR 2017, 557; vgl. bereits oben Rn. 181.
- 230. OLG München v. 1.6.2017 – 23 U 3956/16, ErbR 2017, 557; vgl. oben Rn. 182.
- 231. § 362 Abs. 1 BGB; BGH v. 3.10.1984 – IVa ZR 56/83, NJW 1985, 384; BGH v. 12.3.2025 – IV ZR 88/24, NJW 2025, 1884.
- 232. §§ 2346, 2348 BGB; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 11.
- 233. Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 11.
- 234. Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 11.
- 235. BGH v. 31.10.2018 – IV ZR 313/17, NJW 2019, 234; Röthel/Simon in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 11.
- 236. §§ 195, 199 Abs. 1 und Abs. 3a BGB; BGH v. 12.3.2025 – IV ZR 88/24, NJW 2025, 1884 = ZEV 2025, 314.
- 237. BGH v. 2.11.1960 – V ZR 124/59, BGHZ 33, 373, 379; BGH v. 12.3.2025 – IV ZR 88/24.
- 238. BGH v. 12.3.2025 – IV ZR 88/24.
- 239. BGH v. 12.3.2025 – IV ZR 88/24, NJW 2025, 1884 = ZEV 2025, 314.
- 240. BGH v. 12.3.2025 – IV ZR 88/24, NJW 2025, 1884 = ZEV 2025, 314.
- 241. BGH v. 2.11.1960 – V ZR 124/59, BGHZ 33, 373, 379; BGH v. 9.3.1988 – IVa ZR 272/86, BGHZ 103, 333; BGH v. 12.3.2025 – IV ZR 88/24, NJW 2025, 1884, Rn. 23.
- 242. BGH v. 3.10.1984 – IVa ZR 56/83; BGH v. 12.3.2025 – IV ZR 88/24, NJW 2025, 1884, Rn. 23.
- 243. BGH v. 3.10.1984 – IVa ZR 56/83; BGH v. 27.6.1973 – IV ZR 50/72, BGHZ 61, 180; BGH v. 1.3.1971 – III ZR 37/68, BGHZ 55, 378.
- 244. BGH v. 24.1.2019 – IX ZR 233/17.
- 245. BGH v. 24.1.2019 – IX ZR 233/17.
- 246. BGH v. 31.10.2018 – IV ZR 313/17, NJW 2019, 234.
- 247. BGH v. 31.10.2018 – IV ZR 313/17, NJW 2019, 234.
- 248. BGH v. 24.1.2019 – IX ZR 233/17.
- 249. BGH v. 24.1.2019 – IX ZR 233/17.
- 250. BGH v. 24.1.2019 – IX ZR 233/17.
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