Schreibordnung
Bei den nachfolgenden, zwingend einzuhaltenden Regeln zum Editieren handelt es sich einerseits und überwiegend um allgemeingültige Schreibnormen und andererseits um spezielle Regelungen auf opinioiuris.de. Während des Schreibens kann hier Hilfe bezogen werden. Die punktuelle Suche von Informationen kann – neben der Nutzung des Inhaltsverzeichnisses – über die Eingabe von Schlagwörtern in der Browsersuche (Strg + F) erfolgen.
1. Grundsätzliches
1.1. Einstieg
Die ersten wichtigen und einleitenden Informationen zu OpinioIuris lassen sich folgenden Seiten entnehmen:
1.2. Vorbereitung
Unabhängig davon, ob eine Seite neu erstellt oder aber bearbeitet werden soll, sind folgende drei Vorbereitungsphasen zu beachten:
- Recherche
Suchen und Sammeln von Literatur: Welche Bücher sind für das Thema geeignet und erforderlich? - Analyse
Literatur zum Thema vergleichen: Wo sind die Schwächen, was könnte man besser machen? - Konzept
Ausarbeitung eines Schreibkonzepts: Wie schreibet man einen Inhalt, der alles Wissenswerte zu diesem Thema berücksichtigt?
1.3. Allgemeines
- Es ist selbstverständlich stets und überall korrekt zu schreiben (d.h. richtige Grammatik, Syntax, Orthographie, Interpunktion usw.). Auch ist die neue deutsche Rechtschreibung einzuhalten.
- Es ist die wissenschaftliche Redlichkeit zu wahren. D.h. insbesondere, dass haltlose Behauptungen oder kennzeichnungslose direkte oder indirekte Zitate unzulässig sind.
- Es sollte, abhängig vom Inhaltstyp, neutral geschrieben werden (neutraler Standpunkt).
- Sofern ein terminus technicus besteht, ist dieser zu gebrauchen. Eloquenz und elaborierter Ausdruck zeichnen sich jedoch nicht durch einen zu aufdringlichen und übermäßigen Gebrauch von Fachtermini aus. Wo ein klärungsbedürftiger – juristischer oder nicht juristischer – Terminus besteht, ist dieser – wenn auch nur in einem kurzen Relativsatz oder einer Fußnote – zu erklären.
- Wiederholende Standardfloskeln sind zu vermeiden. Der Autor sollte um einen abwechslungsreichen Wortschatz bemüht sein.
- Superlativen sind im Regelfall nur dann zu gebrauchen, wenn sie berechtigt, d.h. evident, sind.
1.4. Editierhilfen
- Das Geschriebene kann durch Markieren und anschließendes Drücken auf den Button im Editor entsprechend formatiert werden. Bei unsicherer Verwendung der Syntax, ist die Syntax-Testseite zu empfehlen, dort können Sie alles ausprobieren. Zur Hilfe kann zudem bei bestehenden Seiten "abgeguckt" werden (zu empfehlen!); richten Sie sich einfach nach diesen.
- Da das Erstellen oder Bearbeiten einer Seite zeitaufwändig ist, sollte man, sofern man online geschrieben hat und nicht fertig geworden ist, das Geschriebene zwischenspeichern – jedoch nicht auf OpinioIuris, sondern in einen Editor auf dem eigenen PC:
Rechtsklick auf dem Bearbeitungstextfeld auf OpinioIuris >> Alles markieren >> Kopieren >> Editor auf eigenem Computer öffnen (z.B. Word) >> Rechtsklick >> Einfügen >> Speichern >> OpinioIuris-Seite einfach schließen.
Zur Fortsetzung der Arbeit kann der Text aus dem Editor auf Ihrem PC kopiert und dann in das Bearbeitungstextfeld auf OpinioIuris eingefügt werden.
1.5. Speicherung und Freigabe
- Vor dem Speichern Ihres Inhalts, ist die die Vorschau-Funktion zu nutzen und der Text zu überprüfen.
- Neu erstellte oder bearbeitete Seiten werden vor der Freigabe (Veröffentlichung) überprüft. Ein unzureichender Inhalt wird zurückgewiesen und der Autor über die Gründe benachrichtigt. Wird der Inhalt korrigiert, kann er wieder vom Autor eingereicht werden.
2. Formalien
2.1. Seitentitel
- Es ist ein passender und zutreffender Titel zu wählen.
- Grundsätzlich sollte eine direkte oder indirekte Frage im Titel vermieden werden.
2.2. Überschriften/Gliederungstitel
- Die Überschriften sind logisch und plausibel zu setzen. Ein Untertitel zu einem Titel ist nur dann sinnvoll, wenn es dazu mindestens zwei Punkte gibt („wer A sagt, muss auch B sagen“ / „logische Gleichrangigkeit“).
- Grundsätzlich sollten Fragen in Überschriften vermieden werden.
- Bei den Überschriften sind keine Gliederungszahlen oder -buchstaben zu setzen, da dies sonst im automatisch generierten Inhaltsverzeichnis zur einer Doppelgliederung führen würde. Dem Leser sollte nicht der Anlass gegeben werden, sich zu fragen, bei welchem Punkt er sich gerade befindet.
2.3. Inhaltsverzeichnis
- Das Inhaltsverzeichnis wird automatisch aus den Überschriften erstellt.
- Das Inhaltsverzeichnis verwendet eine eingerückte dezimale Gliederung. Die dezimal Gliederung bietet gegenüber der alphanumerische Gliederung den Vorteil der besseren Übersichtlichkeit, da der Leser leichter verfolgen kann, bei welchem Gliederungspunkt er sich gerade befindet; zudem lässt sich durch die dezimale Gliederung eine plausible Strukturierung stärker verdeutlichen.
2.4. Zitierweise zu Gesetzen
- Die Einteilungseinheiten (Sg. §, Pl. §§ oder Art.) der Gesetzesbücher sind stets vor den Ziffern anzugeben (Bsp.: § 1 BGB).
- Gleichsam ist auch stets im Anschluss der Ziffern das jeweilige Gesetzbuch (BGB, StGB etc.) zu nennen (Bsp.: § 1 BGB). Bei ausländischen Kodifikationen wird das Land jeweils abgekürzt genannt (Bsp.: § 48 ö. StGB), es sei denn, ein Beitrag bezieht sich ersichtlich nur auf eine bestimmte ausländische Rechtsordnung.
- Besteht eine Norm aus einer Zahlenfolge und einem Buchstaben, so ist dazwischen kein Leerzeichen zu setzten (Bsp.: § 655a BGB).
- Die Absätze einer Norm sollten grundsätzlich in lateinischen Zahlen (I, II, III, IV ...) angegeben (Bsp.: § 433 II BGB) werden. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn lediglich der Absatz ohne die Gesetzesziffer genannt wird (Bsp.: Abs. 1 / Abs. I). Wenn Sie persönlich Gesetze lieber mit "Abs." (§ 433 Abs. 2 BGB) zitieren, können Sie das auch hier machen.
- Folgt dem Absatz ein Satz, so ist dieser nur mit einer arabischen Ziffer anzugeben (Bsp.: § 433 I 1 BGB). Folgt hingegen die Satzzitierung nach der Paragraphennummer, so ist der arabischen Satzziffer ein "S." für Seite voranzustellen (Bsp.: § 22 S. 2 BGB).
- Für Varianten und Alternativen ist einheitlich die Abkürzung "Alt." zu verwenden und der arabischen Alternativziffer voranzustellen (Bsp.: § 281 I 1 Alt. 1 BGB).
- Halbsätze sind durch ein "Hs." abzukürzen und der arabischen Halbsatzziffer voranzustellen (Bsp.: § 286 III 1 Hs. 2 BGB).
- Zusammenhängende Paragraphen sind durch ein "i.V.m." (in Verbindung mit) zu verbinden (Bsp.: § 280 I, III i.V.m. § 281 I 1 BGB)
- Zusammengehörige Paragraphen ohne direkten Verweis aufeinander werden lediglich durch ein Komma bzw. durch mehrere Kommata getrennt (Bsp.: §§ 280 I, 241 II BGB).
2.5. Zitierweise zu Literaturquellen
2.5.1. Allgemeines
- Die Verwendung und Zitierung von Literaturquellen ist zur Einhaltung wissenschaftlicher Standards grundsätzlich erforderlich.
- In der Regel wird indirekt zitiert.
- Mit direkten Zitaten ist sparsam umzugehen. Sie sollen nur dann verwendet werden, wenn der Inhalt gezielt wortgetreu wiedergegeben werden soll und dies geboten ist oder der zu zitierende Inhalt keine Periphrase zulässt.
- Direkte Zitate sind durch Anführungszeichen (bevorzugt „ “ oder aber " "; auf einer Seite jedoch einheitlich!) zu kennzeichnen.
- Werden innerhalb des direkten Zitats erneut Anführungszeichen gebraucht (Metasprache), so sind dafür einfache Anführungszeichen (bevorzugt ‚ ‘ oder aber ' '; auf einer Seite jedoch einheitlich!) zu verwenden.
- Autorennamen oder Sammelbezeichnungen wie „h.M.“, „h.L.“, „Rspr.“, „a.A.“ etc. sind kursiv zu schreiben und sodann mit einem Quellennachweis in der Fußnote zu belegen.
2.5.2. Fußnoten
- Literaturquellen sind grundsätzlich zugunsten des Leserlichkeit in Fußnoten anzugeben. Mit Quellenangaben in Klammern im Kerntext ist sparsam umzugehen.
- Die Fußnotenziffer ist bei einem direkten Zitat unmittelbar hinter dem letzten Anführungszeichen zu setzen; bei indirekten Zitaten hingegen nach dem Satz – das heißt, unmittelbar nach dem Punkt.
- Eigentlich zum Kerntext gehörende Anmerkungen in Fußnoten sind ebenfalls zugunsten der Leserlichkeit nicht gestattet.
- Die Angaben in den Fußnoten haben sich auf das Nötigste zu beschränken:
- Es ist ist nur der Nachname zu nennen, es sei denn, innerhalb einer Seite werden verschiedene Autoren mit demselben Nachnamen zitiert. Der Autoren- bzw. Bearbeitername ist zudem kursiv zu schreiben.
- Wird nur ein Werk eines Autors zitiert, so bedarf es nicht der Titelnennung in der Fußnote (jedoch im Literaturverzeichnis).
- Werden hingegen mehrere Werke eines Autors zitiert, so bedarf es zwingend der Nennung des jeweiligen Titels.
- Sinnvolle Titelabkürzungen sind zulässig.
- Die genaue Stellenangabe richtet sich nach der gängigen Zitierweise der jeweiligen Buchgattung
(Bsp. für Kommentare: Paragraphen- bzw. Artikelnummer [§ / Art.], Randnummer [Rn.]; Bsp. für Lehrbücher: Abschnitt [§], Randnummer [Rn.]).
- Jede Fußnote beginnt mit einem Großbuchstaben und endet mit einem Punkt. Eine Ausnahme gilt für Nachnamen, denen ein „von“ (v.) vorsteht.
- Da aus dem Text hervorgeht, ob direkt oder indirekt zitiert wurde, ist die "vergleiche"-Abkürzung vgl. grundsätzlich entbehrlich. Sie kann aber zur Hevorhebung sparsam genutzt werden.
- Werden innerhalb einer Fußnote mehrere Werke oder Autoren zitiert, so sind diese durch ein Semikolon (;) zu trennen.
- Eine Rückverweisung auf die unmittelbar vorangegangene Fußnote erfolgt durch ein „ebda.“ (ebenda).
- Eine Rückverweisung auf ein zuvor zitiertes, aber nicht unmittelbar in der letzten Fußnotenzeile zitiertes Werk erfolgt durch ein „a.a.O.“ (am angegebenen Ort).
- Reihenfolge: In den Fußnoten sollte regelmäßig zunächst die Rechtsprechung und sodann erst die Literatur zitiert werden.
2.5.3. Literaturverzeichnis
- Die in den Fußnoten abgekürzt zitierte Literatur ist im Literaturverzeichnis unter Zitierte Literatur vollständig anzugeben.
- Unter Weitere Literatur kann zusätzliche, nicht zitierte Literatur angegeben werden.
- Die einzelnen Werke sind alphabetisch einzuordnen.
- Die Teile eines Doppelnamens werden durch Bindestrich (-), die Einzelnamen bei Mehrautorenschaft durch Schrägstrich (/) voneinander getrennt.
- Die Herausgebereigenschaft wird durch den Zusatz "Hrsg.", die Begründereigenschaft durch den Zusatz "Bgr." gekennzeichnet.
- Zitierweise bei einem Autor: Name, Vorname: Titel des Werkes, Auflage, Jahr, Verlag (In der Fußnote zitiert:)
Bsp.: Gast, Wolfgang: Juristische Rhetorik, 4. Aufl., 2006, C.F.Müller Verlag (zit.: Gast, Rn.) - Zitierweise bei Mehrautorenschaft: Name/Name/Name: Titel des Werkes, Auflage, Jahr, Verlag (In der Fußnote zitiert:)
Bsp.: v. Mangoldt/Klein/Starck: Kommentar zum Grundgesetz, 5. Aufl., 2005, Verlag Franz Vahlen (zit.: v.M/K/S-Bearbeiter, Art., Rn.)
Der Nennung der Vornamen bedarf es bei der Mehrautorenschaft aus Platzgründen nicht. - Zitierweise bei Weitere Literatur: Name / Namen, Titel des Werkes, Auflage, Jahr, Verlag (Stellenangabe in Kurzzitierung)
Bsp.: Sachs: Grundgesetz Kommentar, 4. Aufl., 2007, Verlag C.H.Beck (Sachs/Oldiges, Art. 63, Rn. 15 ff.)
3. Inhaltsform
3.1. Fett
- Eine fette Schrift dient lediglich dazu, thematisch wichtige Wörter hervorzuben (insb. bei Gesetzeskommentaren).
- Die fette Schriftauszeichnung ist sparsam zu gebrauchen.
3.2. Kursiv
- Die kursive Schrift ist zu verwenden für:
- Personennamen
- Titel
- Zitate
- Fachtermini
- für Hervorhebungen oder Betonungen
- Soll ein zu betonendes Wort negativ konnotiert sein, so ist dafür nicht die kursive Auszeichnung, sondern Anführungszeichen zu gebrauchen.
Beispiel: Die "ausführliche" Abhandlung [...]
3.3. Verlinkungen
- Links sind sinnvoll zu setzen. Sie sollen nicht von der eigentlichen Thematik ablenken.
- Der Text muss auch ohne Links zu weiterführender Literatur lesbar, verständlich und informativ sein.
- Taucht ein zu verlinkender Begriff mehrmals auf, so ist dieser in einem Abschnitt nur einmal zu verlinken.
- Überschriftentitel dürfen nicht verlinkt werden. Stattdessen kann dies im darauffolgenden Text erfolgen.
- Mit externen Links ist sehr sparsam umzugehen.
3.4. Striche
- Ein Bindestrich (-) ist bei Wortzusammensetzungen nur erforderlich:
- Zur Hervorhebung einzelner Wortbestandteile (Durchkopplung),
- zur Gliederung unübersichtlicher Zusammensetzungen,
- zur Vermeidung von Missverständnissen,
- bei Zusammentreffen von drei gleichen Buchstaben.
- Ein Halbgeviertstrich (–) wird als
- Trenn-, Gedanken- und Parenthesenstrich,
Beispiel: BGHZ 67, 359 – Schwimmerschalter; "[...]kam er zu Max – der mit Nachnamen Mustermann hieß – und sagte ihm [...]" - Bis-Strich,
Beispiel: §§ 1–240 BGB - Streckenstrich,
Beispiel: Tübingen–Heidelberg - Betragsstrich verwendet.
Beispiel: 100,– €
- Trenn-, Gedanken- und Parenthesenstrich,
- Ein Schrägstrich (/) ist in der Regel ohne Zwischenraum zu setzen.
Beispiel: Berlin/Hamburg
3.5. Klammern
- Doppelklammern sind nicht zulässig.
Beispiel: Wikipedia (aus Wiki (hawaiisch für ‚schnell‘) und Encyclopedia (englisch für ‚Enzyklopädie‘)) ist [...]. - Eckige Klammern sind bei bei Auslassungen in Zitaten und bei Konkretisierungen zugelassen.
Beispiel: "[...] nach § 185 StGB [Üble Nachrede] strafbar gemacht.")
3.6. Zahlen
- Grundsätzlich werden nur Zahlen von null bis zwölf im Fließtext ausgeschrieben.
- Ausnahmen hiervon gelten für:
- Dezimalzahlen und mathematische Gleichungen,
Beispiel: 7,5 x 10 - Prozent- oder Seitenzahlen und ähnlichen Nummern,
Beispiele: 8 %, S. 4, Rn. 6, etc. - verschränkte Zahlenreihen,
Beispiel: "Von den 15 Mitgliedsländern sind in den ersten achtzehn Monaten bereits 3 wieder ausgetreten." - bei nur ungefähr gemeinten Zahlenangaben,
Beispiel: "Die fünfzig Millionen Toten des Zweiten Weltkrieges"
- Dezimalzahlen und mathematische Gleichungen,
4. Inhaltsmaterie
4.1. Generisches Maskulinum
Das generische Maskulinum ist stets dann zu verwenden, wenn das natürliche Geschlecht irrelevant oder männliche und weibliche Personen gleichermaßen gemeint sind. Formulierungen wie z.B. "Bürgerinnen und Bürger" sind daher unerwünscht.
4.2. Ergebnisgliederung
Die einheitliche „Ergebnis“-Bezeichnung für Ergebnisse auf verschiedenen Prüfungsebenen sollte vermieden werden. Es bieten sich folgende Benennungsmöglichkeiten (aufsteigend) an:
Zwischenergebnis – Ergebnis – Gesamtergebnis
4.3. Amts- & Berufsbezeichnungen
Amts- und Berufsbezeichnungen sind im Textkörper auszuschreiben, so beispielsweise Professor (Prof.), Richter (Ri/RiAG/RiLG) oder Rechtsanwalt (RA). In Fußnoten dürfen auch die Abkürzungen verwendet werden. Für akademische Grade ist regelmäßig die Abkürzung zu gebrauchen, so beispielsweise für Dr. (Doktor).