Aktuelle Nachrichten
06.11.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Keine Wettvermittlungsstellen in der Nähe von Schulen sowie Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
Das Oberverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass die in Nordrhein-Westfalen geltende Regelung, nach der Wettvermittlungsstellen regelmäßig einen Mindestabstand von 350 Metern zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten müssen, mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
Die Klägerin betreibt in Köln eine Wettvermittlungsstelle, für die sie die Erteilung einer Erlaubnis begehrt. Im Umkreis von 50 Metern um die Wettvermittlungsstelle befinden sich zwei Grundschulen, im Umkreis von 165 Metern zudem drei weitere öffentliche Schulen, sowie ein Jugendtreff. In der Wettvermittlungsstelle werden seit 2011 in unterschiedlichen Vertriebsformen Sportwetten vermittelt, gegenwärtig durch die auf Malta ansässige Beigeladene, einer Veranstalterin von Sportwetten. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtete Klage auf Erteilung der Erlaubnis abgewiesen.
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen zurückgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende ausgeführt:
Der Erlaubniserteilung für die von der Klägerin betriebene Wettvermittlungsstelle steht es entgegen, dass diese den gesetzlichen Mindestabstand zu öffentlichen Schulen bzw. einem Jugendtreff unterschreitet.
Das Mindestabstandsgebot ist mit der unionsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Die rechtlichen Maßstäbe sind in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung seit längerer Zeit geklärt. Das Mindestabstandsgebot trägt in verhältnismäßiger und kohärenter Weise dem Anliegen Rechnung, durch Reduzierung der Verfügbarkeit das lokale Sportwettangebot zu begrenzen und dem Entstehen eines Gewöhnungseffektes für Kinder und Jugendliche zu begegnen. Der Landesgesetzgeber und die zuständigen Landesbehörden verfolgen in anderen Glücksspielbereichen keine angebotsausweitende Glücksspielpolitik, durch die diese Ziele nicht mehr wirksam verfolgt werden können. Zusätzliche wissenschaftliche Erkenntnisse oder anderweitige ergänzende Untersuchungen zum Nachweis der Wirksamkeit der Regelungen musste der Landesgesetzgeber nicht zwingend vorlegen. Wettvermittlungsstellen sollen wenigstens aus dem alltäglichen näheren Umfeld von Einrichtungen, die von Kindern und Jugendlichen besonders häufig aufgesucht werden, herausgenommen werden. Die geringfügig verschieden ausgestalteten Übergangsregelungen für Bestandsspielhallen und Bestandswettvermittlungsstellen sind kein Ausdruck einer angebotserweiternden Glücksspielpolitik.
Die Einführung eines Mindestabstandsgebots verstößt auch nicht gegen das unions- und verfassungsrechtliche Gebot des Vertrauensschutzes. Nach Wegfall des Sportwettmonopols im Jahr 2012 sollte privaten Wettvermittlungsstellen erst nach Durchführung eines geregelten Verfahrens eine Erlaubnis erteilt werden. Seit Inkrafttreten der Glücksspielverordnung NRW im März 2013 sollten Wettvermittlungsstellen nur dort errichtet werden, wo ein Mindestabstand von 200 Metern Luftlinie unter anderem zu öffentlichen Schulen und öffentlichen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe eingehalten war. Auch wenn sich diese frühere Mindestabstandsregelung im Nachhinein als unwirksam herausgestellt hatte, mussten Betreiber von Wettvermittlungsstellen zumindest mittelfristig mit der Einführung eines gesetzlichen Mindestabstands im Zuge einer unionsrechtskonformen Regulierung rechnen.
Der für vor dem 22.05.2019 bereits bestehende Wettvermittlungsstellen geltende verringerte Mindestabstand von 100 Metern ist schon deshalb nicht maßgeblich, weil die Wettvermittlungsstelle der Klägerin nicht über die hierfür vorausgesetzte Baugenehmigung verfügt. Zudem befinden sich im Umkreis von 100 Metern zwei öffentliche Schulen. Eine Befreiung vom Mindestabstandsgebot hatte die Bezirksregierung Köln zudem ermessensfehlerfrei abgelehnt.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
Aktenzeichen: 4 A 2279/22 (I. Instanz: VG Köln 24 K 4215/21)
S. gegen Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg wegen Altersrente
Datum: 06.11.2024
Uhrzeit: 11:00
Aktenzeichen: 9 S 1576/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Die Klägerin begehrt eine Erhöhung des Rentensteigerungsbetrags seitens des beklagten berufsständischen Versorgungswerks.
05.11.2024 - Oberlandesgericht Hamm: „SPRAWIEDLIWOŚĆ – GERECHTIGKEIT“ - Eröffnung der Fotoausstellung im Oberlandesgericht Hamm
Am 14. November 2024 um 15:00 Uhr findet im Oberlandesgericht Hamm die Eröffnung der Ausstellung „SPRAWIEDLIWOŚĆ – GERECHTIGKEIT” statt. Interessierte sind herzlich eingeladen. Um Anmeldung wird gebeten.
In 32 Fotografien und begleitenden Texten porträtiert der polnische Fotojournalist Piotr Wójcik Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die sich unter Inkaufnahme erheblicher Repressalien in Polen gegen die Erosion des Rechtsstaats und eine Politisierung der Justiz gestemmt haben. Die Entwicklung in Polen zeigt deutlich, wie wichtig das Engagement der gesamten Gesellschaft, aber gerade auch einzelner Personen aus den Reihen der Justiz und Rechtsanwaltschaft bei der Verteidigung von Demokratie und Rechtsstaat ist.
Die Eröffnungsfeier beginnt um 15 Uhr mit Grußworten der Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm Gudrun Schäpers und Monika Simshäuser, der 1. Bürgermeisterin der Stadt Hamm. Die anschließende thematische Einführung übernimmt der leitende Ministerialrat Dr. Christian Reitemeier. Der Fotojournalist Piotr Wójcik wird der Veranstaltung online zugeschaltet sein und selbst über die Hintergründe seiner Arbeit berichten sowie Fragen aus dem Publikum beantworten.
Interessierte können sich bis zum 11. November 2024 unter https://beteiligung.nrw.de/portal/justiz anmelden.
Bernhard Kuchler
Pressedezernent
05.11.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Erörterungstermine in Sachen OVG-Präsidentenstelle
In dem Verfahren betreffend die Besetzung der Stelle der Präsidentin/ des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen finden am 25.11.2024 und am 05.12.2024 Erörterungstermine mit Zeugen- und Parteivernehmungen statt. Die Termine sind nicht öffentlich.
Mit Beschluss vom 29.02.2024 hatte das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die seit Juni 2021 vakante Präsidentenstelle am Oberverwaltungsgericht mit der vom Justizminister ausgewählten Bewerberin besetzt werden darf (vgl. Pressemitteilung vom 01.03.2024). Nachdem das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung auf die Verfassungsbeschwerde eines unterlegenen Bewerbers aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen hat (Beschluss vom 07.08.2024 - 2 BvR 418/24 -), ist der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts gehalten, im Rahmen des anhängigen Eilverfahrens aufzuklären, ob eine unzulässige Vorfestlegung des Ministers der Justiz gegeben war.
Als Zeugen sind geladen:
- Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien und Chef der Staatskanzlei Nathanael Liminiski
- Bundestagsabgeordneter Ansgar Heveling
- Ministerialdirigent Dr. Andreas Christians
- Ministerialdirigent Kay Holtgrewe
- eine zur Zeit an das Ministerium der Justiz abgeordnete Richterin am Oberverwaltungsgericht.
Die Verfahrensbeteiligten - der unterlegene Bewerber (Antragsteller), die ausgewählte Bewerberin (Beigeladene) und für das Land Nordrhein-Westfalen (Antragsgegner) der Minister der Justiz - sollen förmlich als Partei vernommen werden. Sie unterliegen als solche denselben Wahrheitspflichten wie Zeugen und können erforderlichenfalls wie diese beeidigt werden.
Eine Entscheidung des Eilverfahrens wird im Erörterungstermin nicht ergehen. Diese erfolgt nachfolgend im schriftlichen Verfahren. Darüber wird das Gericht dann per Pressemitteilung informieren.
Aktenzeichen: 1 B 1082/23 (1. Instanz: VG Münster 5 L 583/23)
05.11.2024 - Siebter Aktionstag „pro Opfer“ zum Thema Menschenhandel
Zum nunmehr siebten Mal stand der Austausch zu wichtigen Aspekten des Opferschutzes und der Opferhilfe im Zentrum des Aktionstags „pro Opfer“ des Ministeriums der Justiz und des Landespräventionsrats.
Am „pro Opfer“ Tag treffen alle zwei Jahre Kompetenz und Erfahrung hochrangiger Vertreterinnen und Vertreter der Institutionen, Behörden und der Zivilgesellschaft zum fachlichen Austausch zusammen. Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach und Prof. i.R. Philipp Walkenhorst begrüßten am Donnerstag, 31.Oktober 2024, mehr als 100 namhafte Vertreterinnen und Vertreter von Opferschutzverbänden, der gerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen und polizeilichen Praxis sowie aus Politik und Anwaltschaft, um Impulse für die effektive Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten zu geben.
Im Mittelpunkt des Aktionstages stand diesmal das Thema Menschenhandel in seinen unterschiedlichen Facetten. In ihrem Grußwort betonte die stellvertretende Ministerpräsidentin Mona Neubaur den Wert fachübergreifender Vernetzung zwischen Behörden und Zivilgesellschaft in diesem Deliktsfeld. Eindrücklich schilderte „Dirk“ von der Elterninitiative für Loverboy-Opfer, wie seine Tochter in das Netz eines Zuhälters geriet und wie es ihm gelang, sie aus den Händen der Menschenhändler zu befreien. Staatssekretär Lorenz Bahr gab einen Überblick über die Hilfs- und Beratungsangebote des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen. Die ausbeuterischen Praktiken in Hotellerie, Logistik, Landwirtschaft und häuslicher Pflege beleuchtete Projektreferentin Kordula Heineck von der Berliner Servicestelle gegen Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel.
Als gemeinsamer Nenner aller Fälle erwies sich die skrupellose Ausbeutung von psychischen und wirtschaftlichen Abhängigkeiten, in die Opfer gezielt verstrickt werden und denen sie sich aus eigner Kraft kaum entziehen können. Mit welchen psychologischen Tricks narzisstisch geprägte Täter vorgehen und dass sie dabei auch vor Erpressung und grober Gewalt nicht zurückschrecken, erklärte aus forensisch-psychiatrischer Sicht Dr. Nahla Saimeh dem interessierten Auditorium. Mahnende Worte fand zum Abschluss Kriminaldirektorin Helga Gayer, die Präsidentin der Expertengruppe zur Bekämpfung des Menschenhandels des Europarats: Gerade besonders verletzliche Opfer wie Kinder oder Geflüchtete geben sich nicht selbst als Opfer zu erkennen, so die Kriminaldirektorin. Hier gelte es, genauer hinzusehen und durch klare Vereinbarungen die Zusammenarbeit aller Akteurinnen und Akteure verbindlich zu regeln.
04.11.2024 - Knastkulturwoche 2024 machte den Justizvollzug „sichtbar“
In der Zeit vom 28. Oktober bis 1. November 2024 fand in zwanzig nordrhein-westfälischen Justizvollzugsanstalten die Knastkulturwoche statt. Unter dem Motto „Sichtbar sein.“ wurde ein vielfältiges kulturelles Programm angeboten. Auch Justizminister Dr. Benjamin Limbach und Staatssekretärin Dr. Daniela Brückner waren unter den zahlreichen Besucherinnen und Besuchern und nahmen an Veranstaltungen in den Justizvollzugsanstalten Bielefeld-Brackwede, Essen und Schwerte teil.
Minister Dr. Limbach: „Es ist beeindruckend, was der Justizvollzug auch in diesem Jahr wieder auf die Beine gestellt hat. Den Gefangenen wurde auf die verschiedensten Weisen die Möglichkeit gegeben wieder ein Stück weit sichtbar zu werden. Sie konnten so Wertschätzung, Anerkennung und Respekt erfahren. Das können wichtige Impulse sein, um das bisherige Leben zu reflektieren. Es kann zugleich Ansporn sein, für die weitere Haftzeit und das Leben danach. Dadurch wird ein wichtiger Beitrag zur Resozialisierung der Gefangenen geleistet.“
Die Ausstellungen und Aufführungen richteten sich an die Gefangenen und waren teilweise auch für die Öffentlichkeit zugänglich. Die Knastkul-turwoche fand erstmals im Jahr 2017 statt und wird seitdem im zweijährigen Rhythmus durchgeführt. Unterbrochen durch die Corona-Pandemie, handelt es sich jetzt um die vierte Auflage der beliebten Veranstaltungsreihe.
Weitere Informationen: www.knastkultur.de
31.10.2024 - Oberlandesgericht Hamm: Gleich vier neue Senatsvorsitzende am Oberlandesgericht Hamm
Olaf Wicher, Vizepräsident des Oberlandesgerichts Hamm, gratulierte am 31. Oktober 2024 vier Richterinnen und Richtern des Oberlandesgerichts zur Beförderung.
„Mit ihrer Fachkompetenz und ihrer langjährigen Erfahrung werden sie einen wertvollen Beitrag zur weiteren Stärkung und Weiterentwicklung unseres Oberlandesgerichts leisten“, so Wicher und betonte: „Ich bin sicher, dass sie in ihren neuen Positionen exzellente Arbeit leisten werden und wir gemeinsam die hohe Qualität der Rechtsprechung für das Oberlandesgericht Hamm sichern können.“
Dr. Julia Nolting übernimmt ab sofort den Vorsitz im 2. Zivilsenat, zuständig unter anderem für Kauf- und Tauschverträge sowie zivilrechtliche Streitigkeiten im Bereich erneuerbarer Energien. Die 59-Jährige war zuletzt seit 2021 als stellvertretende Vorsitzende in dem für Streitigkeiten aus dem sogenannten „Diesel-Komplex“ zuständigen 19. Zivilsenat tätig. Vorher war sie rund fünf Jahre Leiterin des Dezernats für Referendar- und Fortbildungsangelegenheiten am Oberlandesgericht und wirkte im Einstellungsverfahren für Richterinnen und Richter mit.
Holger Dirks wird zum Vorsitzenden des 2. Strafsenats bestimmt, der unter anderem für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zuständig ist. Der 54-Jährige war zuletzt stellvertretender Vorsitzender im 3. Strafsenat. Zuvor war er im 8. Familiensenat des Oberlandesgerichts tätig und daneben für vier Jahre im Nebenamt auch als Richter am Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen im dortigen Senat für Disziplinarsachen eingesetzt.
Dr. Karin Braams übernimmt den Vorsitz im 2. Senat für Familiensachen. Zuletzt war die 54-Jährige stellvertretende Vorsitzende im 13. Familiensenat. Im Rahmen ihrer Laufbahn war sie in zwei Familiensenaten und zwei Zivilsenaten als Beisitzerin eingesetzt. Seit 2015 ist sie mit einem Teil ihrer Arbeitskraft Mitglied des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen.
Hans-Jochen Grewer war zuletzt stellvertretender Vorsitzender in dem für Versicherungssachen zuständigen 20. Zivilsenat und übernimmt nun den Vorsitz im 28. Zivilsenat, zuständig unter anderem für Streitigkeiten der Rechts- und Patentanwälte. Im Rahmen seiner Laufbahn war der 54-Jährige als Beisitzer in zwei Familien- und zwei Zivilsenaten tätig. Für einen Zeitraum von rund sechs Jahren war er bis 2021 auch Mitglied des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen.
Bernhard Kuchler
Pressedezernent
31.10.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Vizepräsident Sebastian Beimesche im Ruhestand
Der Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Sebastian Beimesche, tritt mit Ablauf des heutigen Tages in den Ruhestand. In einer Feierstunde verabschiedete er sich gestern von den Angehörigen des Gerichts, die ihm für die langjährige kollegiale Zusammenarbeit und sein großes Engagement in der Gerichtsleitung herzlich dankten.
In letzter Zeit war Beimesche auch deshalb sehr gefordert, weil die Präsidentenstelle des Oberverwaltungsgerichts seit Juni 2021 unbesetzt ist. „Sie haben während der Vakanz dieser Stelle das Oberverwaltungsgericht und die gesamte Verwaltungsgerichtsbarkeit exzellent nach innen und außen vertreten, und dafür gebührt Ihnen unser ganz herzlicher Dank und unsere aufrichtige Anerkennung für diese Leistung in den letzten drei Jahren“, erklärte Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach kürzlich anlässlich der 75-Jahr-Feier der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichtsbarkeit im Oberverwaltungsgericht.
In seiner Abschiedsrede betonte Beimesche, dass die fortbestehende Vakanz der Präsidentenstelle aus allen Blickwinkeln und in jeder Hinsicht unzuträglich sei. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit sei vielen Erwartungen ausgesetzt. Aktuell stehe - wieder einmal - die schnellere Bearbeitung von Asylstreitigkeiten im Fokus der Politik und Öffentlichkeit. Die zügige Neubesetzung der Präsidentenstelle sei dringend erforderlich, um im Dialog mit den anderen Staatsgewalten über die notwendigen Ressourcen und die Grenzen des Machbaren auf Augenhöhe zu sein und die Gerichtsbarkeit an allen Standorten im Land bestmöglich aufzustellen.
Beimesche, 1959 in Lingen (Ems) geboren und dort aufgewachsen, studierte an der Universität Münster Rechtswissenschaften. Seine richterliche Laufbahn begann er 1990 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf. Nach einer dreijährigen Abordnung an das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen kam er 1998 als Richter an das Oberverwaltungsgericht in Münster und wurde hier 2009 zum Vorsitzenden Richter befördert. Er leitete zunächst den 4. Senat mit Rechtsprechungsschwerpunkten im Gewerbe- und Handwerksrecht sowie im Glücksspielrecht. Mit seiner Ernennung zum Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Anfang 2015 übernahm Beimesche die Leitung des 15. Senats, der unter anderem für Verfahren aus dem Versammlungsrecht, Kommunalrecht, Presserecht, Kommunalabgaben- und Erschließungsbeitragsrecht zuständig ist. Neben seiner Tätigkeit als Richter und ausgebildeter Mediator (Güterichter) war Beimesche in den letzten 20 Jahren mit vielen Aufgaben in der Gerichtsverwaltung betraut. Eine moderne Gerichtsorganisation, Fragen der Personalgewinnung und -entwicklung sowie die Digitalisierung des Verwaltungsprozesses lagen ihm besonders am Herzen.
S. gegen Bundesrepublik Deutschland wegen Asylantrag
Datum: 31.10.2024
Uhrzeit: 11:00
Aktenzeichen: A 12 S 40/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit.
C. gegen Bundesrepublik Deutschland wegen Asylantrag
Datum: 31.10.2024
Uhrzeit: 11:00
Aktenzeichen: A 12 S 40/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit.
25.10.2024 - Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf: Anklage wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland "Hai'at Tahrir al-Sham - HTS" u.a.
Die Zentralstelle Terrorismusverfolgung Nordrhein-Westfalen (ZenTer NRW) bei der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf hat unter dem 6. September 2024 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf Anklage gegen einen 28-jährigen Angeschuldigten aus Oberhausen erhoben.
Er ist hinreichend verdächtig, im Februar 2020 über einen Mittelsmann die Überweisung eines Geldbetrages in Höhe von 500,00 Euro an ein Mitglied der HTS veranlasst zu haben und im März 2021 einer unbekannten Person über soziale Netzwerke eine Anleitung zur Herstellung einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (USBV) zur Verfügung gestellt zu haben.
Ihm wird ferner vorgeworfen, im April 2021 über eine Medienstelle, die ihren Veröffentlichungen nach als Al-Qaida-nah einzuordnen ist, einen Artikel aus einem Online-Magazin eingestellt zu haben, in dem für die Tötung eines Polizeibeamten eine Belohnung von einem Bitcoin (derzeitiger Wert etwa 63.000 Euro) ausgelobt wurde.
Ihm wird weiter zur Last gelegt, im Mai und Juli 2021 über diese Medienstelle Erklärungen über ein am 23. April 2021 verübtes Attentat auf eine französische Polizistin und über den Anschlag in Würzburg am 25. Juni 2021, in denen die Täter als „Märtyrer“ und „tapfere Ritter des Islam“ bezeichnet werden, eingestellt zu haben, und zudem im Zeitraum von März bis Juli 2021 über diese Medienstelle in fünf Fällen Bildcollagen und Poster veröffentlicht zu haben, auf denen die Flagge des „Islamischen Staates – IS“ zu sehen ist.
Vorgeworfen wird ihm außerdem, anlässlich des 20. Jahrestages der Anschläge vom 11. September 2001 ein Beiheft eines Online-Magazins, in welchem dazu aufgefordert wird, Luftfahrt zu studieren und ein Video, in welchem die Täter des Anschlags glorifiziert werden, verbreitet zu haben.
Die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht. Die Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.
Der Angeschuldigte befindet sich auf freiem Fuß.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun darüber zu entscheiden, ob die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird.
In allen Verfahrensabschnitten bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.
Alexandra Wiese
Pressesprecherin
Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf
25.10.2024 - Verwaltungsgericht Düsseldorf: Vertrieb von CBD-Mundpflegesprays nicht erlaubt
Die Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf zum Verbot von Lebensmitteln, die Cannabidiol (CBD) enthalten (als CBD-Isolate oder mit CBD angereicherte Hanfextrakte), umfasst auch als „Kosmetisches Mundpflegespray“ deklarierte CBD-Produkte eines Düsseldorfer Unternehmens. Daher ist die Zwangsgeldandrohung der Stadt Düsseldorf gegenüber diesem Unternehmen auf der Grundlage der Allgemeinverfügung rechtmäßig. Das hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom heutigen Tage entschieden.
Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Düsseldorf, das Hanfprodukte im Stadtgebiet sowie im Onlinehandel vertreibt. Hierzu zählen auch zwei CBD-Mundpflegesprays mit jeweils 5 % und 10 % CBD-Gehalt. Die Stadt Düsseldorf ist der Auffassung, dass diese Produkte dem Verbot der Allgemeinverfügung von Juli 2020 unterfallen. Sie drohte dem Unternehmen unter Hinweis auf die Allgemeinverfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro an, falls es die Produkte weiter vertreibt.
Mit seiner Klage hat das Unternehmen eingewandt, die Produkte seien Kosmetika und keine Lebensmittel, weshalb die Allgemeinverfügung nicht für die Produkte gelte. Es handele sich nicht um Lebensmittel; denn die Anwendungsempfehlung gebe vor, die Mundpflegesprays nach 30 Sekunden wieder auszuspucken, so dass sie nicht – wie für Lebensmittel erforderlich – in den Magen-Darm-Trakt gelangten.
Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Klage in der heutigen mündlichen Verhandlung abgewiesen. Unabhängig von der Anwendungsempfehlung ist erwartbar, dass der durchschnittliche Verbraucher von einer Verzehrfähigkeit ausgeht und das Produkt hinunterschluckt. Hierfür sprechen die Aufmachung des Produkts und seine Beschreibung im Webshop, seine Nähe zu vergleichbaren, den Verbrauchern bekannten CBD-Produkten, die als Lebensmittel vermarktet werden, sowie die sich aus Umfragen ergebende Erwartung der Verbraucher an derartige CBD-Produkte. Eine Deklarierung als Kosmetikum durch den Hersteller kann hingegen nicht dazu dienen, das Produkt den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu entziehen.
Das Gericht konnte auch nicht feststellen, dass es sich bei den Produkten um Arzneimittel handelt. Eine hinreichend gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisgrundlage für eine pharmakologische Wirkung der Produkte gibt es angesichts der geringen Dosierung mit CBD nicht.
Gegen das Urteil kann das Unternehmen beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Zulassung der Berufung beantragen.
Aktenzeichen: 26 K 2072/23
H. gegen Gemeinde Neidlingen wegen Vorkaufsrechts
Datum: 24.10.2024
Uhrzeit: 10:30
Aktenzeichen: 5 S 261/24
Die Sitzung findet statt im Rathaus Neidlingen, Sitzungssaal, 3. Obergeschoss, Kelterstraße 1, 73272 Neidlingen.
Streitgegenstand: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang es sich bei dem Grundstück, welches der Kläger von dem Beigeladenen gekauft hatte, tatsächlich um eine Waldfläche handelt, an welchem die beklagte Gemeinde ein waldrechtliches Vorkaufsrecht ausüben konnte.
F. u.a. gegen Stadt Heidelberg wegen Sperrzeitverlängerung
Datum: 24.10.2024
Uhrzeit: 10:00
Aktenzeichen: 6 S 2828/19
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Normänderungsklage auf Verlängerung der Sperrzeit in der Heidelberger Altstadt.
22.10.2024 - Oberlandesgericht Hamm: Bestätigung der Aussetzung des Steuerstrafverfahrens gegen einen ehemaligen Geheimagenten
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass das vor dem Landgericht Bochum gegen den Geheimagenten Werner M. geführte Steuerstrafverfahren ausgesetzt bleibt.
Dem Angeklagten wird in dem Verfahren vor dem Landgericht Bochum Steuerhinterziehung in zehn Fällen und versuchte Steuerhinterziehung in zwei Fällen vorgeworfen. Er soll gegenüber dem zuständigen Finanzamt erhebliche Vermögensanlagen auf ausländischen Konten nicht angegeben haben. Der Angeklagte beruft sich darauf, dass es sich bei den fraglichen Geldern um einen Treuhandfonds westlicher Sicherheitsbehörden handele, der von dem Auslandsgeheimdienst eines anderen Staates verwaltet werde. Der Fonds sei absprachegemäß zur Finanzierung seiner operativen Einsätze als Geheimagent genutzt worden. Über die steuerrechtlichen Fragen wird hierzu derzeit ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf geführt.
Mit Beschluss vom 28. August 2023 hat das Landgericht Bochum das Strafverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Finanzgericht ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Bochum Beschwerde eingelegt.
Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat diese Beschwerde mit Beschluss vom 8. Oktober 2024 verworfen, so dass es bei der Aussetzung des Strafverfahrens bis zum Abschluss des steuerrechtlichen Verfahrens bleibt. Das Oberlandesgericht lässt offen, ob die Beschwerde überhaupt zulässig ist. Jedenfalls ist der Beschluss des Landgerichts Bochum rechtlich nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerde unbegründet ist. Im vorliegenden Fall stehen staatliche Geheimhaltungsinteressen betreffend Geldflüsse im Zusammenhang mit geheimdienstlicher Tätigkeit einerseits und der staatliche Steueranspruch andererseits miteinander in Konflikt. Für die Entscheidung des Strafverfahrens ist daher auch die Rechtsfrage maßgeblich, ob in einer solchen Konstellation eine steuerrechtliche Erklärungspflicht von vorneherein zu verneinen ist. Diese Rechtsfrage ist durch die Fachgerichte der Finanzgerichtsbarkeit zu klären.
Der Beschluss wird in Kürze auf www.nrwe.de veröffentlicht.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 8. Oktober 2024, Az. 4 Ws 143/24; Vorinstanz: Landgericht Bochum, Beschluss vom 28. August 2023, Az. 6 KLs 2/22.
Bernhard Kuchler
Pressedezernent
Für die Entscheidung relevante Vorschriften:
§ 396 Abgabenordnung – Aussetzung des Verfahrens
(1) Hängt die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung davon ab, ob ein Steueranspruch besteht, ob Steuern verkürzt oder ob nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt sind, so kann das Strafverfahren ausgesetzt werden, bis das Besteuerungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
(2) Über die Aussetzung entscheidet im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft, im Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage das Gericht, das mit der Sache befasst ist.
(3) Während der Aussetzung des Verfahrens ruht die Verjährung.
S. gegen Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg wegen Altersrente
Datum: 22.10.2024
Uhrzeit: 11:00
Aktenzeichen: 9 S 1576/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Die Klägerin begehrt eine Erhöhung des Rentensteigerungsbetrags seitens des beklagten berufsständischen Versorgungswerks.
21.10.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Klage gegen Ausbau der L 419 in Wuppertal-Ronsdorf erfolgreich
Der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf für den Ausbau der L 419 in Wuppertal-Ronsdorf ist rechtswidrig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit (heute den Beteiligten bekanntgegebenem) Urteil vom 09.10.2024 entschieden und den Planfeststellungsbeschluss aufgehoben.
Die Bezirksregierung Düsseldorf stellte Ende des Jahres 2023 den vierspurigen Ausbau der L 419 (Parkstraße) als Landesstraße fest. Das Vorhaben ist Teil der sogenannten Südumgehung Wuppertal zwischen der A 46 und der A 1. Mit dem Ausbau soll die L 419 über eine neue Anschlussstelle unmittelbar an die A 1 angebunden werden. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss umfasst den 1. Bauabschnitt, mit dem der Ausbau der bestehenden L 419 als „autobahnähnliche Straße“ erfolgen soll. Im 2. Bauabschnitt soll der Ausbau bis zur A 1 einschließlich des Umbaus der Anschlussstelle Wuppertal-Ronsdorf zur Doppelanschlussstelle erfolgen. Die gegen den Planfeststellungsbeschluss für den 1. Bauabschnitt gerichtete Klage einer nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigung und einer vom Plan betroffenen Grundstückseigentümerin hatte beim erstinstanzlich zuständigen Oberverwaltungsgericht Erfolg.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 11. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Der Planfeststellungsbeschluss ist schon mangels Zuständigkeit des Landes rechtswidrig. Die Zuständigkeit folgt nicht aus dem Landesstraßenrecht, da das Vorhaben als Bundesstraße und nicht als Landesstraße einzustufen ist. Nach dem Planfeststellungsbeschluss soll die L 419 ausdrücklich nach ihrem Ausbau dem weiträumigen Verkehr im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes dienen. Zudem kommt es auf den erstrebten Endzustand der Gesamtplanung und nicht isoliert auf einzelne Bauabschnitte an. Daher steht der Einstufung als Bundesstraße nicht entgegen, dass das Vorhaben erst mit dem 2. Bauabschnitt an die A 1 angeschlossen werden soll. Der Ausbau der L 419 ist ausdrücklich als Landesstraße auf der Grundlage des Landesstraßenrechts geplant worden, weshalb auch eine Zuständigkeit des Landes im Auftrag des Bundes ausscheidet. Unabhängig von der Frage der Zuständigkeit ist es verfahrensfehlerhaft, eine Bundesstraße auf der Grundlage des Landesstraßenrechts zu planen.
Die fehlerhafte Einordnung als Landesstraße hat zur Folge, dass der Planfeststellungsbeschluss auch aus materiellen Gründen rechtswidrig ist. Es fehlt an der erforderlichen Planrechtfertigung, weil der Bedarf für das Vorhaben nicht nach dem Maßstab des Bundesfernstraßenrechts gemessen worden ist. Auch konnte das Land aufgrund der fehlerhaften Einstufung die von einer Bundesstraße ausgehenden (jedenfalls rechtlich) stärkeren Belastungen der betroffenen Bürger nicht berücksichtigen.
Da es sich um einen grundlegenden Planungsfehler handelt, hat der Senat den Planfeststellungsbeschluss insgesamt aufgehoben.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 11 D 40/24.AK
18.10.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Mülheimer Feuerwehrleute erhalten Entschädigung für Bereitschaftsdienst
Bei der Stadt Mülheim an der Ruhr beschäftigte Feuerwehrleute erhalten Entschädigung für geleistete Alarmbereitschaftszeiten, soweit diese über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgingen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht durch (heute den Beteiligten bekanntgegebene) Urteile vom 30.09.2024 in zwei als Musterprozesse geführten Verfahren entschieden. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Entschädigungsklagen der Feuerwehrleute noch abgewiesen.
Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die von den Klägern im sogenannten Direktions- bzw. Hintergrunddienst geleisteten Alarmbereitschaftszeiten sind in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der europarechtlichen Vorgaben einzustufen. Die Alarmbereitschaftszeiten werden als 24-Stunden-Dienste geleistet. Den Feuerwehrleuten wird dabei kein bestimmter Aufenthaltsort vorgegeben, sie dürfen sich aber nur in einem Radius von 12 km um die in Mülheim an der Ruhr gelegene Schlossbrücke bewegen und müssen im Alarmierungsfall „sofort“ mit dem zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug ausrücken. Dabei ist unter „sofort“ die in der Alarm- und Ausrückordnung als Ausrückzeit angegebene Zeitspanne von maximal 90 Sekunden zu verstehen. Die Einstufung als Arbeitszeit begründet sich im Wesentlichen aus den gravierenden Einschränkungen für die Zeitgestaltung der Kläger während der Dienste, die aus dieser kurzen Reaktionszeit resultieren. Durch die Einstufung der Alarmbereitschaftszeiten als Arbeitszeit überstieg die Arbeitszeit der Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen (September 2013 bis Oktober 2023 bzw. Februar 2019 bis Ende 2023) regelmäßig die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Im Umfang dieser Überschreitung steht den Klägern ein Entschädigungsanspruch zu. Der zunächst auf die Gewährung von Freizeitausgleich gerichtete Anspruch hat sich in einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung umgewandelt, da die Gewährung von Freizeitausgleich nach Angaben der beklagten Stadt unmöglich ist. Die Entschädigung berechnet sich nach den Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 6 A 856/23 (I. Instanz: VG Düsseldorf 26 K 757/21), 6 A 857/23 (I. Instanz: VG 26 K 787/21)
P. gegen Große Kreisstadt Horb am Neckar wegen Werbetafel
Datum: 18.10.2024
Uhrzeit: 10:30
Aktenzeichen: 5 S 154/23
Die Sitzung findet statt im Rathaus Eutingen, Sitzungssaal im Obergeschoss, Marktstraße 17, 72184 Eutingen.
Streitgegenstand: Die Beteiligten streiten sich um die baurechtliche Zulässigkeit einer Werbetrafel mit wechselnder Werbung, die nach Auffassung der Beklagten außerhalb des bauplanungsrechtlich überbaubaren Grundstücksbereichs und an einer Stelle errichtet werden soll, an der von ihr eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung ausgeht.
17.10.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Maren Sarnighausen ist neue Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht
Der Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Sebastian Beimesche hat gestern Maren Sarnighausen die Ernennungsurkunde zur Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht ausgehändigt. Sie übernimmt den Vorsitz im 16. Senat, der u. a. Verfahren aus dem Datenschutzrecht, dem Fahrerlaubnisrecht, dem Stiftungsrecht sowie dem Jagd-, Forst- und Fischereirecht bearbeitet.
Maren Sarnighausen wurde 1970 in Frankfurt am Main geboren. Sie studierte in Trier, Göttingen und Genf (Schweiz) Rechtswissenschaften. Ihre richterliche Laufbahn begann im Jahr 2002 beim Verwaltungsgericht Minden. 2007 wurde Maren Sarnighausen an das Verwaltungsgericht Münster versetzt. Zur Richterin am Oberverwaltungsgericht wurde sie im Jahr 2011 ernannt. Seit 2016 ist sie Mitglied bzw. stellvertretende Vorsitzende der Fachsenate für Landes- und Bundespersonalvertretungssachen. Sarnighausen wirkt seit 2019 im Richterrat des Oberverwaltungsgerichts mit. Vor ihrer Ernennung zur Vorsitzenden Richterin gehörte sie zuletzt dem 8. Senat an und war u. a. mit dem Rechtsstreit um das Trianel-Steinkohlekraftwerk in Lünen befasst.
Maren Sarnighausen wohnt in Münster, ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder.