Aktuelle Nachrichten
FamR 12/25: Unterhaltsvorschussverfahren: Keine Prozesskostenhilfe – Angaben zu vage
Schleswig/Berlin (DAV). Eine Mutter, die Unterhaltsvorschuss erhalten will, muss aktiv zur Klärung der Vaterschaft beitragen. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein lehnte in einem aktuellen Fall die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, da die Mutter ihre Mitwirkungspflichten nicht ausreichend erfüllt und widersprüchliche Angaben gemacht hatte (Entscheidung vom 23. Januar 2025; AZ: 3 O 5/23). Damit fehlte es an der nötigen Erfolgsaussicht für das Verfahren, so die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die Frau hatte Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Sie meinte, Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu haben. Das Gericht wies ihren PKH-Antrag jedoch zurück. Es sah keine Aussicht, dass die Frau Erfolg haben könnte. Die Ablehnung ihres Antrags auf Unterhaltsvorschuss sei nach aktuellem Stand der Akten rechtmäßig. Die Frau sei ihrer so genannten Mitwirkungspflicht nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht nachgekommen. Sie habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie den Vater des Kinds nicht kenne. Ihre Angaben hierzu seien widersprüchlich und nicht überzeugend.
Die Mutter erfülle ihre Mitwirkungspflicht dann, wenn sie glaubhaft darlege, dass sie die Identität des Vaters nicht kenne. Außerdem müsse sie nachweisen, dass sie alle zumutbaren und möglichen Schritte unternommen habe, um den Vater zu ermitteln. Das heißt, sie muss nicht nur mitteilen, was sie weiß, sondern auch in zumutbarem Umfang aktiv nach weiteren Informationen suchen – also Recherchen anstelle, die ihr „ohne größere Schwierigkeiten“ möglich sind.
Im vorliegenden Fall habe die Mutter unter anderem einmal angegeben, das Kind sei in einer Disco entstanden, sie wisse aber nicht, in welcher und an welchem Tag. Der Vater sei „irgendwer aus Berlin oder so“. Später habe sie ausgesagt, sie könne zwar den Ort nennen, aber zum Vater gar keine Angaben machen. Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs habe sie wiederum angegeben, weder den Ort noch den Tag oder die Uhrzeit zu kennen. Ihr älterer Sohn sei an dem Abend bei einer Freundin gewesen, zu der wolle sie aber keine Angaben machen.
Information: www.dav-familienrecht.de
ErbR 7/25: Durchgerissenes Testament steht gesetzlicher Erbfolge nicht entgegen
Frankfurt/Berlin (DAV). Ein einmal verfasstes Testament kann vom Ersteller gemäß § 2255 S. 1 BGB durch Vernichtung widerrufen werden. Doch wann gilt ein Testament als vernichtet? Kann eine im Bankschließfach hinterlegte, durchgerissene Testamentsurkunde die gesetzliche Erbfolge aushebeln? Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt, Beschl. v. 29.4.2025 (21 W 26/25).
Nach dem Tod eines Mannes wird zunächst kein Testament vorgefunden. Das Nachlassgericht stellt einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erfolge zugunsten der Ehefrau und Mutter aus. Später wird im Bankschließfach des Erblassers ein handschriftliches Testament aus dem Jahr 2011 gefunden, in welchem dieser seinen damaligen besten Freund als Alleinerben einsetzt. Das Schriftstück ist längs in der Mitte durchgerissen. Das Nachlassgericht lehnt es ab, den ausgestellten Erbschein einzuziehen.
Zu Recht, wie das OLG nun entscheidet. Der Erbschein sei durch Vorlage des Testaments nicht unrichtig geworden. Das Testament sei durch Zerreißen vernichtet worden und somit nichtig. Das Gericht hatte keine Zweifel daran, dass das Testament durch den Erblasser selbst zerrissen wurde. Dadurch sei es gemäß § 2255 BGB wirksam widerrufen worden. Die erforderliche Absicht, das Testament wird nach § 2255 gesetzlich vermutet. Vorliegend seien keine Indizien erkennbar, die diese Vermutung widerlegen würden. Zwar sei nicht nachvollziehbar, warum der Erblasser die beiden Schrifthälften über einen längeren Zeitraum im Schließfach aufbewahrte. Dieser Umstand genüge aber nicht, um die gesetzliche Vermutung der Widerrufsabsicht zu widerlegen.
Informationen: www.erbrecht-dav.de
PM 32/25: Neuer Pakt für den Rechtsstaat: Die Uhren ticken
Berlin (DAV). Mit der Erneuerung des „Paktes für den Rechtsstaat“ soll die Justiz der Bundesländer weiter digitalisiert und mit mehr Personal ausgestattet werden. Der DAV begrüßt die Modernisierungsvorhaben, stellt jedoch auch klar: Der Rechtsschutz darf darunter nicht leiden.
„Die deutsche Justiz ist technisch nicht auf der Höhe der Zeit“, hält Rechtsanwalt Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins (DAV), fest. Eigentlich soll ab Januar 2026 an deutschen Gerichten flächendeckend die elektronische Akte eingeführt werden – doch ob das gelingt, ist noch unklar. Im Juli wurden Pläne bekannt, eine Fristverlängerung um ein weiteres Jahr zu ermöglichen. „Dass der Bund nun also weiter unterstützen will, um die Entwicklung voranzutreiben, ist konsequent“, erklärt der Anwalt.
Dafür sei die Modernisierung der Landesgerichtsbarkeiten und -staatsanwaltschaften von großer Bedeutung. „Sich im Koalitionsvertrag auf die Schaffung einer einheitlichen digitalen Umgebung sowie einer Bundesjustizcloud zu einigen, war ein wichtiger Schritt“, so Walentowski. Auch unterstützende KI-Anwendungen müssten in einer zeitgemäßen Gerichtsbarkeit eine Rolle spielen, zum Beispiel bei der Textanalyse.
Noch seien sowohl Hardware als auch Software bei den Gerichten im Bundesgebiet nicht auf dem gleichen Stand. Gerade für die bundesweit tätige Anwaltschaft entstünden dadurch häufig unnötig Komplikationen. „Mündliche Verhandlungen per Videokonferenz müssen technisch bei allen Gerichten möglich sein“, fordert der Rechtsanwalt.
Keine Einschränkung des Rechtsschutzes!
Bei allem Streben nach einer effizienteren Justiz dürfe aber eines nicht vergessen werden: „Die Reformen sollen den Rechtsuchenden dienen und sie nicht einschränken“, mahnt Walentowski. Vorschläge aus dem Koalitionsvertrag wie die Erhöhung der Rechtsmittelstreitwerte, die Begrenzung des Zugangs zur zweiten Instanz, die Ausweitung der Präklusionsfristen oder die Stärkung der Schätzungs- und Pauschalisierungsbefugnisse der Gerichte würden in der Praxis den Rechtsschutz schwächen.
Der DAV sieht bessere Instrumente: „Die Prozessleitungsbefugnis der Richterinnen und Richter erlaubt eine rechtzeitige Verfahrensstrukturierung, die die Effizienz der Justiz erheblich steigern könnte.“
FamR 11/25: W oder v: Gericht sieht keinen Grund für Namensänderung
Saarlouis/Berlin (DAV). Eine Frau wollte die Schreibweise ihres Nachnamens ändern. Sie begründete dies mit psychischen Belastungen und praktischen Problemen im Alltag. Doch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes lehnte die Namensänderung ab, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Die Begründung reiche nicht aus, ein öffentliches Interesse am bisherigen Namen überwiege (Entscheidung vom 10. Februar 2025; AZ: 2 A 134/23).
Die Frau wollte eine Änderung der Schreibweise ihres Nachnamens „A.“ mit „v“ statt mit „w“ erreichen. Da sie kaum gebräuchlich sei, führe die Schreibweise ihres Nachnamens mit „w“ zu erheblichen Problemen. So führe es etwa bei Auslandsreisen zu massiven Verwicklungen, da sich der Name vom Personalausweis unterscheide. Immer wieder würden Bestellungen nicht durchgeführt und von der Post nicht zugeordnet. Sie habe aufgrund der Schreibweise ihres Familiennamens psychische Beeinträchtigungen.
Das Gericht sah keinen ausreichenden Grund für eine Namensänderung. Der Familienname dürfe jedoch nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertige. Das könne eine seelische Belastung sein – aber nur, wenn sie verständlich und nachvollziehbar sei. Sei die seelische Belastung dagegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, zähle sie nicht als ausreichender Grund für eine Namensänderung.
Bei der Entscheidung über eine Namensänderung müsse bedacht werden, dass der Nachname ein wichtiges Merkmal zur Identifikation sei. Deshalb bestehe ein öffentliches Interesse daran, den bisherigen Namen zu behalten. Besonders bei Erwachsenen wie der Frau, die seit 42 Jahren unter ihrem Nachnamen auftrete, sei das Festhalten am bisherigen Namen wichtiger als bei Kindern oder Jugendlichen.
Ein Namenswechsel sei auch nicht nötig, nur weil Behörden ihren Namen manchmal mit „v“ statt „w“ schreiben. Solche kleinen Schreibfehler oder Missverständnisse bei der Aussprache reichten nur dann als Grund aus, wenn sie zu ernsthaften Problemen führten – und das habe die Frau nicht überzeugend gezeigt. Sie habe nur von alltäglichen Unannehmlichkeiten berichtet.
Es fehle darüber hinaus eine klare und verständliche Erklärung, warum der Name sie psychisch so stark belaste, dass nur eine Namensänderung helfen würde. Die fachärztliche Bescheinigung sei nicht aussagekräftig genug. Die Richter hatten erhebliche „Zweifel daran, dass einzig die Änderung des Namens in Gestalt der Änderung eines Buchstabens … für die Heilung einer psychischen Krankheit erforderlich und ausreichend ist“.
Information: www.dav-familienrecht.de
VerkR 26/25: Verwirrt nach Unfall: Keine einstweilige Anordnung gegen „Idiotentest“ (MPU)
München/Berlin (DAV). Eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) kann nicht mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz angegriffen werden. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 2. Juni 2025 (AZ: 11 CE 25.519), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Damit bestätigte das Gericht die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg.
Die Antragstellerin, eine erfahrene Kraftfahrerin mit vielfachen Fahrerlaubnisklassen, verursachte am 8. August 2023 einen Unfall auf einem Parkplatz, als sie beim Ausparken ein nebenstehendes Fahrzeug mit der kompletten rechten Seite ihres Autos streifte. Polizeibeamte berichteten von einer stark verwirrten und teilnahmslosen Fahrerin, die keine Erklärung für das Geschehen abgeben konnte. Sie verneinte zunächst die Einnahme von Alkohol oder Medikamenten, nannte jedoch später die Einnahme verschiedener Psychopharmaka.
In der Folge holte das Landratsamt Würzburg mehrere ärztliche Stellungnahmen und ein fachärztliches Gutachten ein. Diese bescheinigten der Antragstellerin eine seit 1999 bestehende rezidivierende depressive Erkrankung und eine zeitweise Überdosierung des Medikaments Lithium, welche kognitive Einschränkungen hervorgerufen haben soll. Trotz der positiven Aussagen über ihre aktuelle Fahreignung durch Fachärzte ordnete das Landratsamt am 22. November 2024 eine MPU an. Die Antragstellerin kam dieser Aufforderung nicht nach und versuchte im Wege eines Eilantrags, die Anordnung außer Kraft zu setzen.
Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Nach ständiger Rechtsprechung stelle eine MPU-Anordnung lediglich eine vorbereitende Verfahrenshandlung zur Sachverhaltsaufklärung dar und sei kein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung sei daher nicht statthaft.
Zudem liege keine schwerwiegende, nicht wiedergutzumachende Beeinträchtigung der Rechte der Antragstellerin vor, da sie im Rahmen des regulären Rechtsschutzes gegen die später ergangene Fahrerlaubnisentziehung vorgehen könne. Der Schutz der Allgemeinheit im Straßenverkehr habe Vorrang, insbesondere da im konkreten Fall hinreichende Zweifel an der psychophysischen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin bestünden. Das Gericht betonte, dass die Anordnung der MPU aufgrund der konkreten Umstände sachgerecht erfolgt sei und sich die Zweifel trotz ärztlicher Gutachten nicht eindeutig ausräumen ließen.
Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte drängen schon länger darauf, dass es auch ein Rechtsmittel gegen die Anordnung einer MPU geben muss.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
FamR 10/25: Adoption abgelehnt: Gericht erkennt kein Eltern-Kind-Verhältnis
Köln/Berlin (DAV). Die Adoption eines Volljährigen setzt eine Eltern-Kind-Beziehung voraus, mindestens aber muss diese im Entstehen sein. Ein herzliches verwandtschaftliches Verhältnis ist nicht ausreichend, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Januar 2025 (AZ: 14 UF 6/25).
Der Mann wollte seinen volljährigen Neffen adoptieren. Der Vater des Neffen ist sein Zwillingsbruder. Der Onkel berät den Neffen in Ausbildungsfragen und finanziert unter anderem sein Studium. Nach eigenen Angaben ist er Millionär.
Das Gericht lehnte die Adoption ab. Zwar hätten sich die Richter davon überzeugen können, dass das Verhältnis zwischen Onkel und Neffen sehr herzlich sei, doch bestünden Zweifel, dass der Adoption ein rein familienbezogenes Motiv zugrunde liege. Sie sahen unter anderem auch steuerrechtliche Motive. Durch die Adoption würden dem Staat Steuereinnahmen in beträchtlicher Höhe entgehen.
Darüber hinaus hatten die Richter Zweifel, dass zwischen den Beteiligten ein Eltern-Kind-Verhältnis bestehe oder sich entwickle. Das Gericht konnte nicht erkennen, dass sich das Verhältnis zwischen Onkel und Neffen klar von einer engen Freundschaft oder engen Verbundenheit zwischen Verwandten unterscheide. Ebenso bleibe offen, inwiefern der Neffe aktuell für den Annehmenden die besondere Stellung eines Kinds habe, also einer Person, die aufgrund einer langen familiären Bindung jederzeit bereit sei, für den Elternteil "einzuspringen", ihn emotional zu unterstützen oder einfach zu lieben.
Information: www.dav-familienrecht.de
PM 31/25: Rechtsstaatlichkeitsbericht der EU-Kommission 2025
Berlin/Brüssel (DAV). Die Europäische Kommission hat gestern ihren sechsten Bericht über die Rechtsstaatlichkeit veröffentlicht. Wesentlicher Kritikpunkt der EU-Kommission gegenüber Deutschland ist die noch nicht ausreichende Aufstockung der Ressourcen der Justiz, gerade auch im Bereich der Digitalisierung, worauf auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) im Rahmen seiner Stellungnahme hingewiesen hatte.
Laut dem diesjährigen Rechtsstaatlichkeitsbericht der EU-Kommission funktioniert die Justiz in Deutschland weiterhin insgesamt effizient und wird von der breiten Öffentlichkeit als unabhängig wahrgenommen.
„Wir unterstützen die Empfehlung der EU-Kommission, unter Berücksichtigung der europäischen Standards die Ressourcen der Justiz aufzustocken und die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Personaleinstellung anzugehen. Ich freue mich überdies sehr, dass die EU-Kommission die Rolle der Anwaltschaft als wichtiger Akteur im Rechtsstaat hervorhebt und ausdrücklich die Konvention des Europarates zum Schutz der Anwaltschaft als wichtiges Instrument zu deren Absicherung zitiert“, betont Rechtsanwalt Stefan von Raumer, Präsident des DAV.
Auch der DAV hatte in seiner Stellungnahme erneut ausreichende personelle wie finanzielle Ressourcen durch Bund und Länder angemahnt und im Bereich der Digitalisierung auf die Umsetzung wichtiger Initiativen wie die Dokumentation der Hauptverhandlung hingewiesen.
Detailliert geht das Länderkapitel zu Deutschland auf die erfolgreiche Initiative zur stärkeren Resilienz des Bundesverfassungsgerichts als wichtigen Schritt zur Sicherung von dessen Unabhängigkeit ein und verweist auch hierzu auf den Deutschen Anwaltverein. Erfreulich sei laut Stefan von Raumer, „dass der Bericht auch hier unsere zuletzt beim Deutschen Anwaltstag in Berlin thematisierte Forderung widerspiegelt, beim Schutz der Resilienz aber nicht bei der Reform des Bundesverfassungsgerichts stehen zu bleiben“.
Der jährlich erscheinende Bericht zur Rechtsstaatlichkeit der EU-Kommission ist Teil des EU-Rechtsstaatlichkeitsmechanismus. Der Bericht umfasst zur Evaluierung der Lage der Rechtsstaatlichkeit in der gesamten EU als auch in den einzelnen Mitgliedstaaten die Themenbereiche Justizsystem, Korruptionsbekämpfung, Medienpluralismus und sonstige institutionelle Fragen der Gewaltenteilung. In den Bericht fließen neben den Informationen, die die Mitgliedstaaten selbst übermitteln, die Konsultationen verschiedener Interessenvertreter sowie das jährliche EU-Justizbarometer ein.
Rechtsstaatlichkeitsbericht der EU-Kommission 2025
Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in Deutschland
DAV-Stellungnahme Nr. 1/2025 im Rahmen der Konsultation der EU-Kommission
PM 30/25: EU-Chatkontrolle: „Big Brother“ im Wolfspelz
Berlin/Brüssel (DAV). Immer wieder werden im Ministerrat neue Textvorschläge zur Chatkontrolle eingebracht – einem Instrument, mit dem Online-Kommunikation auf der Suche nach strafbaren Inhalten pauschal durchleuchtet werden soll. Nun liegt ein neuer, rechtsstaatlich hochproblematischer Vorschlag der dänischen EU-Ratspräsidentschaft vor. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) warnt entschieden vor den enthaltenen Maßnahmen und appelliert an die Bundesregierung, die Verordnung abzulehnen.
Neue Vorstöße in Sachen Chatkontrolle gab es in den letzten Jahren regelmäßig. Ziel der geplanten Verordnung zur elektronischen Kommunikationsdurchleuchtung ist die Verfolgung von sexuellem Kindesmissbrauch. Der Deutsche Anwaltverein betont seither, dass trotz der Bedeutung des verfolgten Ziels eine derartige anlasslose Massenüberwachung keinesfalls gerechtfertigt ist. „Auch berechtigte strafrechtliche Anliegen können wir nicht mit Maßnahmen verfolgen, die gegen die Grundprinzipien des Rechtsstaats verstoßen“, so Rechtsanwalt Stefan von Raumer, Präsident des Deutschen Anwaltvereins. Dazu gehöre die massenhafte Durchleuchtung der Kommunikation Unbescholtener.
Der nun vorgelegte Text der dänischen Ratspräsidentschaft enthalte mehrere massiv grundrechtsverletzende Maßnahmen „Die Einführung dieses Instruments würde die systematische und flächendeckende Überwachung privater Kommunikation bedeuten“, so der DAV-Präsident. Es sei vergleichbar mit einem Postamt, in dem jeder versandte Brief geöffnet und kontrolliert würde. „Mit den Grundrechten auf Datenschutz, Achtung des Privatlebens und Vertraulichkeit der Kommunikation ist das unvereinbar.“ Das EU-Parlament hätte sich für eine Chatkontrolle nur im Verdachtsfall ausgesprochen, die polnische Ratspräsidentschaft immerhin die verpflichtende Chatkontrolle zu einer freiwilligen umgestalten wollen. „Mit dem neuen Vorschlag macht die Diskussion einen Rückschritt, und wir sind annähernd wieder beim Vorschlag der EU-Kommission, der zu Recht von unzähligen nationalen und europäischen Parlamenten und weiteren Interessenträgern aufs Allerschärfste kritisiert worden ist.“
Angriff auf verschlüsselte Kommunikation
Dass auch Ende-zu-Ende-verschlüsselte Messenger in die Maßnahmen einbezogen werden sollen, bedeutet faktisch eine Umgehung wirksamer Verschlüsselungstechnologien. „Statt für mehr Sicherheit zu sorgen, würden neue Gefahren geschaffen“, erklärt von Raumer. Die Aushebelung der Verschlüsselung würde zwangsweise Lücken in der IT-Sicherheit nach sich ziehen und so beispielsweise das Berufsgeheimnis von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in unvertretbarer Weise gefährden.
Zukünftig auch Text- und Sprachnachrichten betroffen?
Die Inhalte, die durchsucht werden sollen, beschränken sich (noch) auf Bildmaterial und Links; über eine Öffnungsklausel zum sogenannten „Grooming“ könnten die Scans allerdings künftig auch auf Text- und Sprachnachrichten ausgeweitet werden.
Appell an Bundesregierung
In einem Schreiben an den Bundesminister des Innern appelliert der DAV deshalb an die Regierung, sich im Rat der Europäischen Union klar gegen den neuen Vorschlag auszusprechen und der Verordnung eine endgültige Absage zu erteilen. „Der Vorschlag der dänischen Ratspräsidentschaft würde eine anlasslose Massenüberwachung privater Kommunikation ermöglichen, die der Europäische Gerichtshof gleich wieder kippen würde – die EU würde den Grundsätzen ihres ‚Better Regulation‘-Ansatzes nicht gerecht“, so Stefan von Raumer.
VerkR 25/25: Umgestoßener Blitzer kann Straftat sein und teuer werden
Hamm/Berlin (DAV). Wer einen Blitzer umstößt, kann sich strafbar machen. Dies gilt auch dann, wenn das Gerät nicht beschädigt wird. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juni 2025 (AZ: 4 ORs 25/25) hin. Sie verdeutlicht, dass bereits das Verhindern oder Stören des Betriebs einer Geschwindigkeitsmessanlage eine Straftat darstellt, unabhängig von einer physischen Beschädigung des Geräts.
Am Karfreitag 2023 hatte sich der Angeklagte in Paderborn gezielt dazu entschlossen, einen mobilen Blitzer durch einen Fußtritt zu Fall zu bringen. Dabei wurden die Seiten- und Frontkamera des Geräts umgestoßen. Der Messvorgang wurde unterbrochen, die Anlage war rund eine Stunde lang außer Betrieb. Zwar wurde die Technik selbst nicht beschädigt, dennoch konnte das Gerät keine weiteren Geschwindigkeitsmessungen mehr durchführen.
Das Amtsgericht verurteilte den Mann zunächst zu einer Geldstrafe in Höhe von 3.200 Euro. Das Landgericht Paderborn reduzierte die Strafe im Berufungsverfahren auf 1.600 Euro. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein, die jedoch vom Oberlandesgericht Hamm als unbegründet verworfen wurde. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Kernpunkt der juristischen Auseinandersetzung war die Auslegung von § 316b StGB. Danach macht sich strafbar, wer den Betrieb einer der öffentlichen Sicherheit dienenden Einrichtung – wie etwa einer Radarkontrolle – dadurch verhindert oder stört, dass er sie „unbrauchbar macht“. Das Gericht stellte klar: Auch wenn die Messanlage äußerlich unversehrt geblieben sei, sei durch das gezielte Umstoßen der Kameras deren Funktionsfähigkeit faktisch unterbunden worden. Der Betrieb sei somit verhindert worden – das reiche für eine Strafbarkeit aus. Die Tat sei daher als vorsätzliche Sabotage zu bewerten.
Mit seiner Entscheidung folgt das Oberlandesgericht Hamm der bereits gefestigten Rechtsprechung, wonach auch Eingriffe, die nicht zu physischen Schäden führen, strafrechtlich relevant sein können, wenn sie den Betrieb öffentlicher Einrichtungen stören oder verhindern.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
VerkR 24/25: Radler stürzt an offener Baustelle: Baufirma muss 300 Euro Schmerzensgeld zahlen
München/Berlin (DAV). Ein Fahrradfahrer, der auf dem Weg zur Arbeit an einer nicht ordnungsgemäß gesicherten Baustelle stürzte, hat gegen die verantwortliche Baufirma Anspruch auf Schmerzensgeld. Das Amtsgericht München sprach am 11. Oktober 2024 (AZ: 231 C 10902/24) dem Kläger 300 Euro zu. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über das Urteil.
Ein Radfahrer fuhr in München auf dem Weg zur Arbeit in einer Straße, in der sich eine Baustelle befand. Dort verlief ein mit Schotter gefüllter, etwa 133 Zentimeter breiter und 4 bis 5 Zentimeter tiefer Spalt quer zur Fahrbahn. Aufgrund von Gegenverkehr wich der Kläger leicht nach rechts aus und überquerte die Stelle diagonal – dabei stürzte er. Schürfwunden an Ellenbogen, Hüfte und Knie waren die Folge.
Obwohl der Kläger den Spalt kannte, weil er die Strecke seit Monaten täglich nutzte, machte er geltend, dass die Baustelle nicht ausreichend abgesichert gewesen sei. Zudem seien der Stadt München bereits mehrere Beschwerden über die Gefahrenstelle bekannt gewesen. Der Kläger verlangte von der Baufirma 1.000 Euro Schmerzensgeld.
Das Amtsgericht München kam nach Beweisaufnahme zu dem Schluss, dass der Sturz des Klägers tatsächlich auf den offenen Spalt zurückzuführen war. Es sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld von 300 Euro zu. Zwar hatte die Baufirma ihre Verkehrssicherungspflichten an einen Subunternehmer übertragen, jedoch blieb sie weiterhin verpflichtet, die Arbeiten zu überwachen. Dass die Stadt die Beklagte mehrfach zur Beseitigung des Spalts aufgefordert hatte, ließ auf ein erhebliches Organisationsverschulden schließen.
Gleichzeitig stellte das Gericht ein erhebliches Mitverschulden des Klägers fest. Dieser habe ein für jedermann sichtbares Risiko bewusst in Kauf genommen, indem er die mit Kies gefüllte Rille diagonal überquerte – obwohl ihm die Gefahr bekannt war. Eine vorsichtigere Fahrweise oder ein kurzes Anhalten vor der Spaltüberquerung wären zumutbar gewesen. Daher beließ es das Gericht bei 300 Euro statt der gewünschten 1.000 Euro.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
VerkR 23/25: OLG Celle: Mitverschulden eines jungen Radlers bei Crash auf Gehweg – 70:30 Haftungsverteilung rechtens
Celle/Berlin (DAV). Fährt ein jugendlicher Radfahrer entgegen der zugelassenen Fahrtrichtung auf einem Gehweg und kollidiert mit einem aus einer Grundstückausfahrt kommenden Pkw, haftet er zu 70 Prozent mit. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 15. Oktober 2024 (AZ: 14 U 143/24).
Dem Hinweis des Gerichts lag ein Verkehrsunfall zugrunde, bei dem ein jugendlicher Kläger (nicht volljährig, aber über 10 Jahre) als Radfahrer verletzt wurde. Er befuhr den Gehweg entgegen der zugelassenen Fahrrichtung. Als der Pkw der Beklagten aus einer Grundstücksausfahrt auf den Gehweg einfuhr, kam es zur Kollision.
Das Landgericht hatte festgestellt, dass der Radfahrer falsch fuhr. Auf dem Gehweg war das Fahrradfahren lediglich in der Fahrtrichtung erlaubt. Gleichwohl sah das Landgericht (LG) eine erhöhte Betriebsgefahr bei dem Pkw, da dieser aus einem Grundstück über einen Gehweg ausfuhr. Dennoch musste der Radfahrer zu 70 Prozent haften.
Das OLG bestätigte die Auffassung des LG, wonach kein grobes Verschulden des Jugendlichen vorlag, das eine vollständige Haftungsfreistellung des Pkw rechtfertigen würde. Das Gericht betonte, dass es sich bei dem Kläger nicht um einen Erwachsenen, sondern um einen Jugendlichen handele, der aufgrund seiner noch nicht abgeschlossenen Entwicklung und geringeren Lebenserfahrung sorgloser und weniger umsichtig im Straßenverkehr agiert. Zudem war der Gehweg in Fahrtrichtung für Fahrradfahrer freigegeben, sodass dort grundsätzlich mit Radfahrern zu rechnen war.
Informationen: www.verkehrsanwaelte.de
VerkR 22/25: Kanister brennt vor dem Tanken: keine Kfz-Haftung
Dresden/Berlin (DAV). Ein Schaden, der beim Tanken entsteht, tritt nur dann "beim Betrieb" eines Fahrzeugs ein, wenn sich die vom Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr auch tatsächlich verwirklicht hat. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden vom 1. Oktober 2024 (AZ: 4 U 446/24). Damit mussten der Fahrzeughalter und -versicherer nicht haften, da ein Brand eines Benzinkanisters noch vor Beginn des eigentlichen Tankvorgangs entstand und das Fahrzeug selbst unbeteiligt blieb.
Die Klägerin, Gebäudeversicherer eines betroffenen Objekts, nahm die Beklagten nach übergegangenem Recht wegen eines Brandschadens in Anspruch. Ein Mann wollte in einer Tiefgarage sein Fahrzeug mit Benzin aus einem Kanister betanken. Noch bevor der Tank befüllt wurde, entzündete sich der Kanister durch eine statische Aufladung und verschmutze das Gebäude stark mit Ruß. Das Auto selbst wurde dabei nicht beschädigt.
Das Landgericht hatte der Klage zunächst vollumfänglich stattgegeben, die Berufung der Beklagten vor dem OLG Dresden hatte jedoch Erfolg. Das OLG Dresden entschied, dass sich die typische Betriebsgefahr des Fahrzeugs hier nicht realisiert habe. Zwar sei das Tanken grundsätzlich ein Betriebsvorgang, doch war dieser im konkreten Fall noch nicht im Gange. Der Tank war noch nicht geöffnet, Benzin floss noch nicht. Der Brand sei allein auf eine statische Entladung am Kanister zurückzuführen, das Fahrzeug habe zur Entstehung des Feuers nichts beigetragen.
Informationen: www.verkehrsanwaelte.de
FamR 9/25: Gericht lehnt Adoption ab: Verfahren in China nicht anerkannt
Braunschweig/Berlin (DAV). Bei einer Adoption im Ausland muss das Verfahren gemäß den Vorgaben der internationalen Adoptionsvermittlung durchgeführt werden. In aller Regel ist das die Voraussetzung dafür, dass die Adoption in Deutschland anerkannt werden kann. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Februar 2025 (AZ: 1 UF 134/24) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die Frau, chinesische Staatsangehörige, lebt und arbeitet seit 2000 in Deutschland. Sie adoptierte in der Volksrepublik China ihren Neffen, der bei seiner Großmutter lebt und dessen Lebensunterhalt die Tante in Deutschland finanziert. In Deutschland wollte sie die Anerkennung der Adoption erreichen. Die Behörden vertraten die Ansicht, dass die Auslandsadoption nicht anerkannt werden könne.
Auch das Gericht lehnte die Anerkennung ab. Die ausländische Adoptionsentscheidung könne nicht anerkannt werden, da keine internationale Adoptionsvermittlung stattgefunden habe. Die Frau habe das vorgesehene Verfahren nicht eingehalten. Insbesondere habe sie die zuständigen Adoptionsvermittlungsstellen sowie die zentralen Behörden nicht beteiligt.
Aus dem vorliegenden Sozialbericht gehe zwar hervor, dass die Frau eine wichtige Bezugsperson für das Kind sei, nicht jedoch, dass für das Wohl des Kinds ein Umzug nach Deutschland erforderlich sei. Mit einem Umzug nach Deutschland würde der zurzeit 14 Monate alte Junge aus seinen gewohnten stabilen Verhältnissen herausgerissen, seine Großmutter als wichtigste Bezugsperson verlieren und müsste sich an ein völlig neues Umfeld gewöhnen. Mit dem Umzug sei auch keine erhebliche Verbesserung seiner Lebensbedingungen verbunden.
Information: www.dav-familienrecht.de
VerkR 21/25: Unfall mit Firmenwagen: Wer bekommt den Nutzungsausfall?
Saarbrücken/Berlin (DAV). Ohne wirtschaftlich fühlbare Beeinträchtigung gibt es auch keinen Nutzungsausfall. Bei gemischter Nutzung eines Firmenfahrzeugs kann zwar grundsätzlich Nutzungsausfallentschädigung für den privaten Anteil verlangt werden. Der Anspruchsinhaber ist jedoch der Arbeitnehmer und nicht das Unternehmen selbst, wenn keine Abtretung vorliegt. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Landgerichts (LG) Saarbrücken vom 16. Mai 2024 (AZ: 13 S 82/23). Das Gericht wies die Klage einer gewerblichen Fahrzeughalterin auf Nutzungsausfallentschädigung ab.
Kläger war ein Unternehmen und verlangte nach einem Unfall eine Entschädigung wegen Nutzungsausfall für ein beschädigtes Leasingfahrzeug. Der Wagen wurde für betriebliche Fahrten eines Mitarbeiters zu Kunden eingesetzt, für zehn Tage stand er nicht zur Verfügung. Die Firma machte eine tägliche Nutzungsausfallentschädigung von 79 Euro geltend, da das Fahrzeug nicht unmittelbar der Gewinnerzielung gedient habe.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Berufung vor dem LG Saarbrücken blieb ebenfalls erfolglos. Das Landgericht stellte klar, dass bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsausfallentschädigung nur dann infrage kommt, wenn durch den Ausfall des Wagens konkret nachweisbare wirtschaftliche Nachteile entstehen. Ein pauschaler Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Da die Klägerin keine fühlbare Beeinträchtigung nachweisen konnte, bestand kein Anspruch.
Für den privaten Nutzungsanteil wäre ausschließlich der Arbeitnehmer anspruchsberechtigt gewesen – eine Abtretung lag nicht vor. Auch die geltend gemachten Vorhaltekosten wurden mangels entsprechender Reservefahrzeuge nicht anerkannt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Informationen: www.verkehrsanwaelte.de
PM 29/25: Einschüchterung von Anwält:innen inakzeptabel!
Berlin (DAV/RAV). Nach der Eilentscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts, dass Zurückweisungen von Asylsuchenden hinter der Grenze rechtswidrig sind, wurden bereits die beteiligten Richter:innen diffamiert und bedroht. Nun veröffentlichte ein rechtes Nachrichten-Portal auch den vollständigen Namen und das Foto einer Asylrechtsanwältin, die die Betroffenen vertreten haben soll. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) und der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV) verurteilen dies in einem gemeinsamen Statement scharf.
Die Anwaltschaft ist ein unverzichtbarer Bestandteil des Rechtsstaats: „Anwaltliche Vertretung verhilft Betroffenen zu rechtlichem Gehör, korrigiert falsche behördliche Entscheidungen, verhindert Fehlurteile und schützt vulnerable Gruppen im Rahmen des bestehenden Rechts“, betont Rechtsanwältin Dr. Sylvia Ruge, Hauptgeschäftsführerin des Deutschen Anwaltvereins.
Eine Anwältin bewusst zur Zielscheibe rassistisch motivierter Anfeindungen oder gar Übergriffe zu machen, ist unverantwortlich und abscheulich.
Das Vorgehen ist nicht neu. Bereits 2024 hatte dasselbe Portal den Klarnamen einer Asylrechtsanwältin veröffentlicht, die in der Folge heftigen Anfeindungen ausgesetzt war und unter Polizeischutz gestellt werden musste.
Die Strategie ist klar: die Skandalisierung gewöhnlicher rechtsstaatlicher Vorgänge und die Einschüchterung derer, die ihrer Aufgabe im Rechtsstaat nachkommen. Was uns hier als Investigativ-Journalismus verkauft wird, ist eine zielgerichtete und gefährliche Schmutzkampagne, die Zweifel an der Integrität des deutschen Rechtssystems schüren soll – und damit das Vertrauen in Justiz und Anwaltschaft aushöhlt.
„Die Vertretung unserer Mandantinnen und Mandanten ist unsere Aufgabe, und wir werden ihr weiter nachgehen. Gegen die Hetze werden wir uns gemeinsam zur Wehr setzen“, so Rechtsanwalt Dr. Peer Stolle, Vorstandsvorsitzender des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins.
PM DAT 08/25: DAV-Schulwettbewerb: Preisträger aus Cottbus, Brauweiler und Saarlouis
Berlin (DAV). Beim Deutschen Anwaltstag in Berlin prämiert der Deutsche Anwaltverein (DAV) heute die Preisträger des DAV-Schulwettbewerbes. Unter dem Motto „Die Wahrheit und nichts als die Wahrheit“ hatten sich über 80 einzelne Schüler:innen und Gruppen mit Recht und Wahrheit auseinandergesetzt. Den drei Teams winkt nun ein Preisgeld.
„Uns ist wichtig, dass auch junge Menschen sich bereits mit dem Rechtsstaat und seiner Bedeutung für unsere Gesellschaft auseinandersetzen“, erklärt Rechtsanwalt Stefan von Raumer, Präsident des Deutschen Anwaltvereins. Das sei mit dem diesjährigen DAV-Schulwettbewerb gelungen. „Die Vielzahl an Einsendungen aus dem ganzen Bundesgebiet hat gezeigt, wie engagiert und interessiert Schülerinnen und Schüler sind.“
Über die Sieger entschied eine fünfköpfige Fachjury. Neben Rechtsanwältin Chrysanthi Fouloglidou, Vorsitzende des FORUMs Junge Anwaltschaft im DAV, gehörten der Jury Fabian Schön, Bundesvorsitzender der Bundesschülerkonferenz, Anja Bensinger-Stolze aus dem Vorstand der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft sowie die Journalist:innen Uschi Jonas (ehem. Correctiv) und Robert Hecklau (offen un‘ ehrlich) an.
Erster Platz: Levin und Chris aus Cottbus
Den ersten Platz beim Schulwettbewerb belegten zwei Neuntklässler des Niedersorbischen Gymnasiums Cottbus. In einem Podcast mit Videountermalung widmeten sie sich einem konkreten Fall, in dem einem Influencer unseriöses Geschäftsgebaren vorgeworfen wird. Ihre Erläuterung der Situation und des juristischen Rahmens überzeugte die Jury, die das Projekt mit dem ersten Platz belohnte.
Weitere Preisträger aus Brauweiler und Saarlouis
Über den zweiten Platz freuen dürfen sich Maia und Vanessa vom Abtei-Gymnasium Brauweiler. Die beiden Siebtklässlerinnen hatten sich in einer selbst erarbeiteten Broschüre mit dem Phänomen der „Cancel Culture“ auseinandergesetzt, dazu eine Umfrage durchgeführt und mit Rechtsanwältinnen gesprochen.
Auch den dritten Platz belegt ein Duo: Noah und Felix aus der zehnten Klasse der Gemeinschaftsschule Saarlouis 1 haben mit einer interaktiven Präsentation den Prozess um ein Verbrechen für den Betrachter erlebbar gemacht.
Die Preisverleihung findet am heutigen Freitag um 16:15 Uhr auf dem Deutschen Anwaltstag statt. Moderiert wird die Veranstaltung im Estrel Congress Center vom Influencer und Moderator BenniBK.
Mehr zum DAV-Schulwettbewerb
PM 28/25: Rechtsbeistand bei Abschiebungshaft unverzichtbar
Berlin (DAV). Das Kabinett hat in seinem Beschluss zu den sicheren Herkunftsstaaten auch die Streichung des bislang verpflichtenden Rechtsbeistands bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam beschlossen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) kritisiert diesen Vorstoß scharf. Kritik übt der DAV auch an den Bedrohungen der Berliner Verwaltungsrichter:innen: Angriffe auf die unabhängige Justiz sind in einem Rechtsstaat inakzeptabel!
Erst Anfang 2024 wurde eine Regelung ins Aufenthaltsgesetz aufgenommen, nach der bei Abschiebehaft verpflichtend ein Anwalt oder eine Anwältin hinzugezogen werden muss – der DAV hatte diesen Vorstoß unterstützt. Dass dies nun rückgängig gemacht werden soll, ist bitter: „Solche Verfahren sind sehr komplex, gerade wenn Sprachbarrieren bestehen. Wenn Freiheit und Existenz durch staatliche Maßnahmen auf dem Spiel stehen, ist anwaltlicher Beistand als Bestandteil grundlegender Verfahrensgarantien ein Muss“, betont Rechtsanwalt Stefan von Raumer, Präsident des DAV.
DAV verurteilt die Bedrohung der Berliner Verwaltungsrichter:innen
Nach der Eilentscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts, dass Zurückweisungen von Asylsuchenden hinter der Grenze rechtswidrig sind, wurden die beteiligten Richter:innen persönlich diffamiert und bedroht – eine rote Linie für den DAV: „Sachliche Justizkritik ist selbstverständlich Ausdruck der Meinungsfreiheit und gehört in einer Demokratie dazu. Wenn jedoch die Grenze von persönlicher Beleidigung, Einschüchterung und Bedrohung überschritten wird, ist das ein Angriff auf den Rechtsstaat und die unabhängige Justiz – der im schlimmsten Fall dazu führt, dass künftige Entscheidungen davon beeinflusst werden“, kritisiert von Raumer.
FamR 8/25: Frischgebackener Vater: Kein Anspruch auf Vaterschaftsurlaub
Berlin (DAV). Ein junger Vater hat keinen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Das entschied das Landgericht Berlin II am 1. April 2025 (AZ: 26 O 133/24). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Der Mann hatte nach der Geburt seines Kinds Erholungsurlaub genommen. Er war allerdings der Meinung, dass ihm ein zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub zugestanden hätte. Er klagte auf Schadenersatz und verwies zur Begründung auf die aus seiner Sicht fehlende Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie (EU 2019/1158). Die gesetzlich geregelte Elternzeit habe einen anderen Zweck und sei daher kein Ersatz für den Vaterschaftsurlaub.
Das sahen die Richter anders. Die bestehenden Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld in Deutschland reichten aus, um die EU-Vorgaben zu erfüllen. Die Richtlinie erlaube es nämlich den EU-Mitgliedstaaten, bereits vorhandene nationale Regelungen zum Elternurlaub bei der Umsetzung zu berücksichtigen. Außerdem dürften EU-Staaten bestehende nationale Vorschriften beibehalten, sofern während eines mindestens sechsmonatigen Elternurlaubs für jeden Elternteil mindestens 65 % des Nettoeinkommens gezahlt werde. Diese Voraussetzungen seien nach deutschem Recht erfüllt. So könnten Väter aktuell bis zu sieben Monate Elterngeld erhalten und bereits für einen Zeitraum von zwei Wochen Elternzeit nehmen. Ein zusätzlicher, gesonderter zweiwöchiger bezahlter Vaterschaftsurlaub unmittelbar nach der Geburt sei daher nicht nötig.
Information: www.dav-familienrecht.de
PM DAT 07/25: „Freiheit bewahren“ – auch bei der Inneren Sicherheit
Berlin (DAV). Anlässlich des Deutschen Anwaltstags 2025 warnt der Deutsche Anwaltverein (DAV) davor, die Freiheit und Privatsphäre unbescholtener Bürgerinnen und Bürger durch flächendeckende Überwachungsinstrumente und Datensammlungen dauerhaft zu beschneiden. Ob Speicherung von IP-Adressen oder Chatkontrolle: „Mehr“ heißt nicht „sicherer“. Dafür sind die Grundrechtseingriffe durch solche Instrumente umso massiver. Der DAV lehnt erneute Vorstöße – im Koalitionsvertrag und in der EU – für die massenhafte Speicherung und Überwachung von Daten ab.
Der Deutsche Anwaltstag steht in diesem Jahr unter dem Motto „Rechtsstaatlichkeit stärken – Freiheit bewahren“. Vor allem der zweite Teil gerät bei Vorhaben der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung schnell aus dem Blick: „Bei allem Verständnis für den Schutz der Inneren Sicherheit und die Verfolgung schwerer Straftaten: Zwischen Sicherheit und Freiheit muss eine Balance bestehen. Insbesondere müssen die eingesetzten Mittel auch tatsächlich effektiv sein – und nicht zulasten der Freiheitsrechte aller einen Mehrwert nur symbolpolitisch suggerieren“, betont DAV‑Präsident Stefan von Raumer. Absolute Sicherheit könne es nie geben. Massenhafte, anlasslose Eingriffe in die Grundrechte der Gesamtbevölkerung müssen daher vermieden werden.
DAV lehnt IP-Adressenspeicherung ab
Der DAV hatte die Pläne der letzten Bundesregierung für eine anlassbezogene Quick-Freeze-Lösung als hinnehmbaren Kompromiss bewertet. Die im aktuellen Koalitionsvertrag geforderte 3-monatige IP-Adressdatenspeicherung samt Portnummer ist hingegen abzulehnen. „Eine anlasslose IP-Adressenspeicherung betrifft die Rechte aller Bürgerinnen und Bürger – während kriminelle Nutzer vielfältige Möglichkeiten haben, ihre Identität zu verschleiern“, warnt von Raumer.
Auch auf EU-Ebene ist ein neuer Anlauf für eine Vorratsdatenspeicherung geplant – ungeachtet zahlreicher Tadel des EuGH. Die EU-Kommission führt gerade aktuell eine Sondierung für mögliche neue Maßnahmen durch.
Wo bleibt die Überwachungsgesamtrechnung?
In den nächsten vier Jahren ist mit einer erheblichen Ausweitung an Überwachungs- und Ermittlungsbefugnissen zu rechnen. Neben der IP-Adressenspeicherung stehen Staatstrojaner und biometrischer Abgleich von Bildern auf der Agenda der Koalition. Umso besorgniserregender ist, dass die Überwachungsgesamtrechnung nicht mehr geplant ist. Angesichts der anstehenden Grundrechtseingriffe wäre deren Fortsetzung und Überführung in den Gesetzgebungsprozess als Korrektiv dringend erforderlich.
Bundesregierung muss bei Chatkontrolle hart bleiben
Seit drei Jahren existiert ein Entwurf der EU-Kommission für eine permanente Chatkontrolle-Verordnung. „Aktuell gibt es noch eine Sperrminorität im Rat, sodass das Projekt derzeit auf Eis liegt. Wir hoffen sehr, dass die neue Bundesregierung hier standhaft bleibt“, erläutert der DAV-Präsident.
Der DAV lehnt die Verordnung in weiten Teilen ab. Ob E-Mails, Messenger-Dienste oder Chats: Das verdachtsunabhängige, automatisierte Durchleuchten der gesamten Online-Kommunikation innerhalb der EU ist ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Freiheitsrechte von Millionen Bürgerinnen und Bürgern. „Es besteht nicht nur eine immense Fehlerquote. Verschlüsselungstechnologien sollen auch systematisch geschwächt oder umgangen werden, was erhebliche Sicherheits- und Missbrauchsrisiken mit sich bringt. Hinzu kommt die große Gefahr für das anwaltliche Berufsgeheimnis. Die Vertraulichkeit der Kommunikation und der Schutz des Mandatsgeheimnisses sind im Rechtsstaat unabdingbar“, betont der Rechtsanwalt.
Anwaltschaft als Garantin für Freiheitsrechte
Gerade in der zunehmend digitalen Welt sind Privatsphäre und Anonymität ein hohes Gut. Auch wenn Stichworte wie Terrorabwehr oder Kinderpornografie fallen, dürfen die Gefahren durch Ermittlungstechnologie für die große Mehrheit der Bevölkerung nicht verschleiert werden – sei es durch Falsch-Positiv-Treffer, sei es durch den Zugriff Krimineller auf Ermittlungszwecken dienende technische Lücken.
„Als Anwaltschaft verstehen wir uns als Garantin für die Verteidigung und Durchsetzung von Freiheitsrechten. Wir werden solche Vorhaben daher sowohl auf nationaler als auch europäischer Ebene weiterhin kritisch begleiten“, verspricht von Raumer. „Und mit Blick auf viele besorgniserregende politische Entwicklungen in der Welt muss man leider auch im Hinterkopf haben: Richte nur solche Instrumente ein, die du auch einer autoritären Regierung anvertrauen würdest.“
PM DAT 06/25: Modernisierung der Justiz: Ja – aber ohne Rechtsschutzeinbußen
Berlin (DAV). Digitalisierung, Personaldecke, Verfahrensordnungen: Die Justiz braucht eine Frischzellenkur. Anlässlich des Deutschen Anwaltstags befürwortet der Deutsche Anwaltverein (DAV) daher die geplante Fortsetzung des Pakts für den Rechtsstaat und das Vorhaben, Abläufe effizienter (und digitaler) zu gestalten. Gleichzeitig warnt der DAV vor einer Verkürzung des Rechtswegs: Effizienz dürfe nicht zulasten der Rechtsuchenden gehen.
„Dass der Koalitionsvertrag eine Fortsetzung des Pakts für den Rechtsstaat vorsieht, ist ein wichtiger Schritt, unsere Justiz zukunftsfähig zu machen“, betont Rechtsanwältin Dr. Sylvia Ruge, Hauptgeschäftsführerin des DAV. Auch die aktuell tagende Justizministerkonferenz beschäftigt sich damit. Primär geht es um die personelle und sachliche Ausstattung der Justiz sowie um die digitale Transformation. „Stichworte wie die ‚Bundesjustizcloud‘ oder das ‚einheitliche digitale Ökosystem‘ stoßen bei uns auf offene Ohren – sie spiegeln das langjährige Plädoyer des DAV nach bundeseinheitlichen Systemen im Rahmen der dringend notwendigen Digitalisierung wider“, so Ruge.
Auch das Vorhaben der digitalen Rechtsantragstelle entspricht einer Forderung des DAV zur Erleichterung des Zugangs zum Recht.
Effizienz darf nicht zulasten des Rechtsschutzes gehen
Bei den Vorschlägen zur Effektivierung der Verfahren durch Änderungen der Prozessordnungen ist allerdings eine besorgniserregende Tendenz erkennbar: „Erhöhung der Rechtsmittelstreitwerte, Begrenzung des Zugangs zur zweiten Instanz, Ausweitung der Präklusionsfristen oder auch die Stärkung der Schätzungs- und Pauschalisierungsbefugnisse der Gerichte – all das bedeutet de facto eine Verkürzung des Rechtswegs und eine Schwächung des Rechtsschutzes“, mahnt die DAV-Hauptgeschäftsführerin.
Der DAV spricht sich klar gegen Maßnahmen zur Effizienzsteigerung aus, die auf dem Rücken der Rechtsuchenden ausgetragen werden – und sieht bessere Stellschrauben: „Ein entscheidender Hebel für die Effektivierung der Verfahren ist aus unserer Sicht – neben einer angemessenen personellen und sachlichen Ausstattung der Gerichte – vor allem eine rechtzeitige Strukturierung des Verfahrens durch die Prozessleitungsbefugnis der Richter:innen. Ferner sollten entsprechende KI-Tools zur Unterstützung eingesetzt werden, etwa zur Textanalyse“, regt die Rechtsanwältin an. Eine konsequente digitale Transformation würde viele Einschnitte in das Verfahrensrecht entbehrlich machen.
