Aktuelle Nachrichten

09.12.2024 - Verwaltungsgericht Düsseldorf: Eilverfahren gegen den Widerruf von Mietwagengenehmigungen und Gewerbeuntersagung durch die Stadt Wuppertal ohne Erfolg

Die Stadt Wuppertal hat einem Unternehmen, das über die Vermittlungsplattform UBER Fahrgäste befördert, zu Recht die Genehmigung für zehn Mietwagen widerrufen und die Fortsetzung des Betriebes untersagt. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit den Eilantrag des Unternehmens gegen die Ordnungsverfügung der Stadt Wuppertal vom 14. November 2024 abgelehnt.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Nach dem Personenbeförderungsgesetz muss eine Genehmigung widerrufen werden, wenn der Geschäftsführer des Mietwagenunternehmens unzuverlässig ist. Dies ist nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich schon deshalb der Fall, weil das Unternehmen die Personenbeförderung mit Mietwagen trotz der sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung jedenfalls teilweise weiter betrieben hat. Vor diesem Hintergrund musste die Kammer nicht entscheiden, ob sich die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers auch einer von der Stadt angeführten Verweigerungshaltung des Unternehmens anlässlich mehrerer Betriebsprüfungen im August und September 2024 ergibt. Die Behörde durfte dem Unternehmen zudem die Fortsetzung des Betriebs untersagen, was der künftigen Verhinderung der ungenehmigten Personenbeförderung dient.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 6 L 3486/24

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09.12.2024 - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Anforderungen an medizinische Sachverständigengutachten

Der 13. Senat des Landessozialgerichts hat ein Urteil des Sozialgerichts Köln in einem Rentenstreitverfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz aufgehoben und die Sache zur erneuten Beweiserhebung und Entscheidung zurückverwiesen (Urteil vom 26.01.2024, L 13 VG 9/23). Diese Möglichkeit besteht nach § 159 SGG u.a. dann, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. 

Der Senat hat in der mit Zustimmung der Beteiligten ergangenen Einzelrichterentscheidung die Anforderungen an den medizinischen Sachverständigenbeweis konkretisiert. Für die Beweisaufnahme sei genau zwischen Anknüpfungstatsachen, also Umständen, die nicht in das Fachgebiet eines medizinischen Sachverständigenbeweises fallen, und den Tatsachen zu unterscheiden, die der Sachverständige ermitteln solle. Diese nicht-medizinischen Anknüpfungstatsachen müsse das Gericht vorgeben. Es habe vor der Erteilung eines Gutachtenauftrages auch für die Vollständigkeit der medizinischen Dokumentation zu sorgen und könne den Beteiligten aufgeben, die entsprechenden Unterlagen selbst vorzulegen. Bei der Überprüfung subjektiver Beschwerde-Angaben müsse der medizinische Sachverständige - anders als in der Rolle eines behandelnden Arztes - immer von der sog. „Nullhypothese“ ausgehen. Alle subjektiven Angaben der von ihm zu beurteilenden Person seien solange als unwahr anzusehen, bis ein objektiver Nachweis für ihre Richtigkeit vorliege. Er habe dazu Stellung zu nehmen, ob und aufgrund welcher objektivierbaren Fakten die geklagten Funktionsbeeinträchtigungen nach Art und Umfang tatsächlich bestehen, was eine eingehende Konsistenzprüfung durch kritische Zusammenschau von Exploration, Untersuchungsbefunden, Verhaltensbeobachtung und Aktenlage voraussetze. 

Die Beklagte hat die zugelassene Revision beim Bundessozialgericht (Az. B 9 VG 1/24 R) eingelegt, um höchstrichterlich insbesondere klären zu lassen,

a) welche Qualitätsanforderungen an ein versorgungsmedizinisches Sachverständigengutachten zu stellen sind und

b) wie weit die Pflicht des Sozialgerichts zur Ermittlung von Anknüpfungstatsachen vor der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens reicht.

Kategorien: Pressemitteilungen

F. gegen G. wegen Corona Sonderleistung

VGH Baden-Württemberg Nachrichten - Mo, 09.12.2024 - 00:00

Datum: 09.12.2024

Uhrzeit: 11:00

Aktenzeichen: 13 S 828/24

 

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.

Streitgegenstand: Anspruch auf Zahlung einer Sonderleistung nach § 26e KHG auch für eine Gesundheits- und Krankenpflegehelferin

 

06.12.2024 - Verwaltungsgericht Düsseldorf: Kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit im Jahr 2000

Türken, die im Jahr 1999 durch Einbürgerung in Deutschland ihre türkische Staatsangehörigkeit zunächst verloren haben, jedoch nach dem 1. Januar 2000 wieder in der Türkei eingebürgert worden sind, haben daneben auch ihre deutsche Staatsangehörigkeit behalten.

Das hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit heute den Beteiligten zugestellten Urteilen vom
21. November 2024 entschieden und damit den Klagen zweier Betroffenen gegen Bescheide der Städte Wuppertal und Krefeld stattgegeben. Mit diesen jeweils im Jahr 2021 ergangenen Bescheiden war festgestellt worden, dass die Kläger nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind.

Zur Begründung führte die Kammer aus: Die Vorschriften des damals geltenden Staatsangehörigkeitsrechts über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verstoßen gegen Europarecht mit der Folge, dass sie im vorliegenden Fall nicht angewendet werden dürfen. Zuvor hatte der Europäische Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen der Kammer entschieden, dass deutsche Behörden und Gerichte im Fall des Verlustes einer Staatsangehörigkeit, mit der der Status eines EU-Bürgers verbunden ist, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Auswirkungen auf die Unionsbürgerschaft zu prüfen haben. Dies war im Staatsangehörigkeitsrecht in der damals geltenden Fassung nicht hinreichend gewährleistet.

Gegen die Urteile hat die Kammer sowohl die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster als auch die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.

Die Entscheidungen werden in Kürze unter www.nrwe.de veröffentlicht.

Aktenzeichen.: 8 K 2100/21 und 8 K 2190/21

Kategorien: Pressemitteilungen

06.12.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Radfahren darf nicht verboten werden

Die Fahrerlaubnis-Verordnung bietet keine rechtliche Grundlage für eine behördliche Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (u. a. Fahrräder, Mofas, E-Scooter). Das hat das Oberverwaltungsgericht mit heute bekanntgegebenen Beschlüssen vom 05.12.2024 entschieden. Damit sind zwei Antragsteller aus Duisburg und Schwerte vorläufig wieder berechtigt, mit solchen Fahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen.

Ein Antragsteller fuhr unter dem Einfluss von Amphetamin einen E‑Scooter. Der andere Antragsteller wies bei einer Fahrt mit dem Fahrrad eine Blutalkoholkonzentration von über 2 ‰ auf. Beide besitzen keine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (z. B. Pkw). In beiden Fällen untersagten die Fahrerlaubnisbehörden ihnen das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. Die hiergegen gerichteten Eilanträge lehnten die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Gelsenkirchen ab. Die Beschwerden der Antragsteller hatten beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Zur Begründung hat der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die streitigen Anordnungen können nicht auf die Vorschrift der Fahrerlaubnis-Verordnung gestützt werden, wonach die Fahrerlaubnisbehörde jemandem das Führen von Fahrzeugen zu untersagen hat, der sich als hierfür ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Denn diese Norm ist nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Ein solches Verbot schränkt die grundrechtlich geschützte Fortbewegungsmöglichkeit der Betroffenen deutlich ein. Außerdem sind fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Vergleich zu Kraftfahrzeugen in der Regel weniger gefährlich. Die Vorschrift berücksichtigt diese Aspekte nicht und regelt insbesondere nicht hinreichend klar, in welchen Fällen jemand ungeeignet oder bedingt geeignet zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist und wann Eignungszweifel bestehen. Mit den Entscheidungen schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 17.04.2023 - 11 BV 22.1234 -) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20.03.2024 - 10 A 10971/23.OVG -) an.

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.

Aktenzeichen: 16 B 175/23 (I. Instanz: VG Düsseldorf 14 L 2486/22), 16 B 1300/23 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 7 L 1617/23)

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05.12.2024 - Gelebte Wiedereingliederung: Graffiti-Projekt vor der Frauenvollzugsanstalt Dinslaken

Die Justiz.NRW als Arbeitgeberin steht für Vielfalt, Fairness, Verantwortung und viele andere Grundwerte mehr, die sie seit diesem Herbst der breiten Öffentlichkeit präsentiert. Jetzt bekam sie dabei Unterstützung von ungewöhnlicher Seite. Weibliche Inhaftierte des offenen Vollzugs der Justizvollzugsanstalt Willich II gestalteten gemeinsam mit dem bekannten Graffiti-Künstler Marten Dalimot ein rund 75 Quadratmeter großes Mural an der Außenwand der Frauenvollzugsanstalt Dinslaken. Zuvor hatten bereits Gefangene, die in der offenen Berufsförderungsstätte in Bochum-Langendreer eine Ausbildung zum Maler und Lackierer absolvieren, den Künstler bei der Vorbereitung der Wandfläche unterstützt.

Justizminister Dr. Limbach: „Das ist gelebte Wiedereingliederung. Die Grundwerte, für die die Justiz.NRW steht, sind integraler Bestandteil eines modernen Behandlungsvollzugs. Unsere Aufgabe ist es, diese Werte zu leben und sie den Inhaftierten täglich aufs Neue zu vermitteln. Und ich freue mich besonders, mit diesem Projekt auch der beruflichen Bildung im Justizvollzug eine Bühne geben zu können. Eine straffreie Rückkehr in das Leben nach der Inhaftierung kann nur gelingen, wenn wir die Gefangenen in die Lage versetzen, selbst und auf legalem Weg für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. An dieser wichtigen Aufgabe arbeiten täglich alle Bediensteten.“

Das Graffiti-Projekt in Dinslaken spannt nicht nur Brücken zwischen dem modernen Behandlungsvollzug und den Grundwerten der Justiz.NRW. Es steht auch für eine gelungene Kooperation über Laufbahnen und Justizzweige hinweg. Das wird bereits am Motiv deutlich, das einen Justizwachtmeister gemeinsam mit einer Richterin zeigt. Neben der Leitung der Justizvollzugsanstalt freut sich auch die Direktorin des benachbarten Amtsgerichts Dinslaken, mit diesem Wandbild die Justiz.NRW als attraktive Arbeitgeberin vorzustellen.

Über die Justiz.NRW
Die 43.000 Mitarbeitenden der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen setzen sich jeden Tag dafür ein, dass Bürgerinnen und Bürger zu ihrem Recht kommen, Straftaten aufgeklärt und Gefangene auf ein straffreies Leben vorbereitet werden. Sie leisten ihren Dienst in 204 Gerichten, 36 Justizvollzugsanstalten, 5 Jugendarrestanstalten, 22 Behörden im Bereich der Staatsanwaltschaften und 19 Dienststellen im Bereich des ambulanten Sozialen Dienstes. Damit das Zusammenleben in der Gesellschaft funktioniert, arbeiten sie als Team in 28 Berufen gemeinsam für ein gerechtes Miteinander.

Weitere Informationen zu Ausbildungsmöglichkeiten in der Justiz.NRW gibt es auf: www.justiz-karriere.nrw

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05.12.2024 - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Abschluss der neuen Inklusionsvereinbarung für die Sozialgerichtsbarkeit

Am Landessozialgericht (LSG) ist am 3. Dezember 2024, dem Internationalen Tag der Menschen mit Behinderungen, die neue Vereinbarung zur Inklusion schwerbehinderter Menschen im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) unterzeichnet worden.

Dabei handelt es sich schon um die vierte Fortschreibung seit Dezember 2002. Damals konnte für die Sozialgerichtsbarkeit als erstem Justizzweig in NRW eine eigene Dienstvereinbarung zur Integration der behinderten Beschäftigten in allen Dienstzweigen abgeschlossen werden. Angelehnt an die Rahmen-Inklusionsvereinbarung für die gesamte Justiz NRW vom Dezember 2023, haben LSG-Leitung, Bezirkspersonal- und Richterräte und Bezirks-Schwerbehindertenvertretungen diese Vereinbarung bezogen auf die Sozialgerichtsbarkeit nun neu ausgehandelt. Damit haben die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner vielfältige Belange von Menschen mit Behinderung am Arbeitsplatz aufgegriffen und zudem die Rolle der Schwerbehindertenvertretungen im Zusammenspiel mit allen anderen Beteiligten konkreter festlegt.

Zu den schwerbehinderten Menschen im Sinne der Vereinbarung gehören die Menschen, die im Sinne des SGB IX schwerbehindert oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind (§ 2 SGB IX). Die Vereinbarung erfasst alle schwerbehinderten Beschäftigten, Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Sozialgerichtsbarkeit NRW, einschließlich der auf Basis einer Abordnung oder sonstigen vergleichbaren Regelung vorübergehend in der Sozialgerichtsbarkeit tätigen schwerbehinderten Menschen. Die Sozialgerichtsbarkeit NRW hat zum Stichtag 31.03.2024 eine diesbezügliche Beschäftigungsquote von 9,09 %.

Vizepräsidentin des LSG Dr. Dörte Bergmann und Heinrich Schäfer als Haupt- und Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen für den richterlichen Dienst dankten allen Mitwirkenden dafür, dass die Arbeit für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen in allen Dienstzweigen auf aktuellem Rechtsstand und zukunftsbezogen geregelt werden konnte. Beide zeigten sich zuversichtlich, dass die neue Vereinbarung bis in jedes einzelne Gericht hinein die Beschäftigungssituation der betroffenen Kolleginnen und Kollegen auf Dauer sichern und verbessern wird.

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05.12.2024 - Landesarbeitsgericht Hamm: Sieben ehrenamtliche Richter mit Ehrennadeln für langjährige Amtszeiten ausgezeichnet

Am 4. Dezember 2024 ehrte der Präsident des Landesarbeitsgerichts Hamm Dr. Holger Schrade sieben ehrenamtliche Richter für ihr langjähriges Engagement in der westfälischen Arbeitsgerichtsbarkeit.

Einmal wurde die Ehrennadel des Landes Nordrhein-Westfalen in Silber (30 Amtsjahre) und sechsmal in Bronze (25 Amtsjahre) - teils in Abwesenheit - im Rahmen der jährlichen Zusammenkunft der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Landesarbeitsgerichts Hamm verliehen.

Der aus den Kreisen der Arbeitnehmer berufene ehrenamtliche Richter Attila Pap ist bereits seit 30 Jahren in diesem Ehrenamt tätig. Er ist Verwaltungsangestellter und begann seine Tätigkeit bei dem Arbeitsgericht Hamm. Nach dortiger Amtszeit von etwa 26 Jahren wechselte er zum Landesarbeitsgericht Hamm. Er trägt nun die Ehrennadel in Silber.

Für je 25 Amtsjahre wurden fünf aus den Kreisen der Arbeitgeber berufene ehrenamtliche Richter des Landesarbeitsgerichts mit der Ehrennadel in Bronze ausgezeichnet: Der Personalleiter und Prokurist Christof Bautz (Ascheberg), Vorstandsmitglied und Kommanditist Kai-Gerhard Kullik (Schwerte), der Geschäftsführer Peter Menzel (Schloß Holte), der stellvertretende Personalleiter Udo Ruchhöfer (Gelsenkirchen) und der Personalleiter Gunnar Thiel (Dortmund). Auf eine 25-jährige ehrenamtliche Tätigkeit, die zur Verleihung der Ehrennadel in Bronze führte, blickt auch der aus den Kreisen der Arbeitnehmer berufene ehrenamtliche Richter und Gewerkschaftssekretär Torsten Kasubke (Lünen) zurück.

Zudem wurde der Ausschuss der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Landesarbeitsgerichts Hamm neu gewählt. Dieser besteht aus jeweils drei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern aus den Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Er hat ein Anhörungsrecht vor der Bildung von Kammern, der Geschäftsverteilung, der Verteilung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter auf die Kammern und vor der Aufstellung der Listen über die Heranziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. Er kann ferner Wünsche der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter an den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übermitteln. Die Kammern bei dem Landesarbeitsgericht sind mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richterinnen bzw. Richtern besetzt. Von diesen wird jeweils eine bzw. einer aus den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmerkreisen gestellt. Sie wirken mit gleichem Stimmgewicht im wöchentlichen Wechsel an im Verhandlungstermin zu treffenden Entscheidungen mit. Am Landesarbeitsgericht Hamm sind derzeit etwa 230 ehrenamtliche Richterinnen und Richter tätig.

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04.12.2024 - Verwaltungsgericht Düsseldorf: Kein Niqab im Schulunterricht

Das Berufskolleg Bachstraße in Düsseldorf durfte einer Schülerin die Teilnahme am Unterricht mit Niqab untersagen. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einer 17-jährigen Schülerin sowie ihrer Eltern abgelehnt.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt:

Die Schülerin ist nicht berechtigt, während der Teilnahme am Unterricht ihr Gesicht mit einem Niqab zu verhüllen. Eine derartige gesichtsverhüllende Verschleierung verstößt gegen ihre gesetzlich verankerte Pflicht, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Zu den von der Schule zu erfüllenden Erziehungs- und Bildungszielen gehört unter anderem das fachliche Unterrichtskonzept einer offenen Kommunikation. Dieses Konzept erfordert - im Gegensatz zum einseitigen Unterrichtsvortrag durch die Lehrkraft (sogenannter Frontalunterricht) - eine freie Kommunikationsmöglichkeit zwischen Lehrkraft und Schülern sowie zwischen Schülern untereinander. Der schulische Bildungs- und Erziehungsauftrag beinhaltet dabei mehr als die bloße Wissensvermittlung. Sowohl Schüler untereinander als auch Schüler und Lehrkräfte müssen sich so austauschen können, dass die volle - verbale und nonverbale - Kommunikation jederzeit möglich ist. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Bewertung der mündlichen Mitarbeit, die die Hälfte der Leistungsbewertung ausmacht. Eine entsprechende Kommunikation im Unterricht und eine hierauf basierende Leistungsbewertung kann nicht gelingen, ohne den Gesichts­ausdruck des Gegenübers wahrzunehmen. Durch die Vollverschleierung des Gesichts der Schülerin wird dieses fachliche Konzept der offenen Kommunikation erheblich ein­geschränkt, wenn nicht sogar gänzlich unmöglich gemacht. Die nahezu vollständige Verhüllung des Gesichts führt daher zu einer konkreten, erheblichen Beeinträchtigung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags. Soweit hierdurch in die grundge­setzlich geschützte Glaubensfreiheit der Schülerin eingegriffen wird, ist dieser Eingriff angesichts des staatlichen Bildungsauftrags gerechtfertigt.

Die Kammer hält eine spezifische, das Tragen einer Gesichtsverhüllung (Vollver­schleierung) im Schulverhältnis betreffende ausdrückliche gesetzliche Regelung für nicht erforderlich, da in Nordrhein-Westfalen Schüler gesetzlich zur Mitwirkung an der Gestaltung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags verpflichtet sind.

Darüber hinaus hat die Schülerin auch nicht hinreichend dargelegt, dass sie ohne Niqab im Unterricht einem Gewissenskonflikt mit der Konsequenz ausgesetzt wäre, der eigenen Glaubensüberzeugung zuwiderzuhandeln.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen: 18 L 2925/24

Kategorien: Pressemitteilungen

04.12.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Stadt Dortmund musste Envio-Abfallentsorgungsanlage nicht sanieren

Die Bezirksregierung Arnsberg hat die Stadt Dortmund zu Unrecht verpflichtet, die ehemalige Abfallentsorgungsanlage des früheren Dortmunder Abfallentsorgungsunternehmens Envio zu geschätzten Kosten von 7,9 Mio. Euro zu sanieren. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt.

Die Firma Envio Recycling GmbH & Co KG betrieb seit März 2004 im Dortmunder Hafengelände eine Abfallentsorgungsanlage zur Behandlung von PCB-haltigen und PCB-freien Abfällen. Nachdem bei Staubniederschlagsuntersuchungen im Dortmunder Hafengebiet seit 2006/2007 erhöhte PCB-Belastungen festgestellt worden waren, sich herausstellte, dass diese im Bereich der Firma Envio besonders konzentriert wa­ren, und sich bei Blutuntersuchungen von Envio-Mitarbeitern eine erhöhte PCB-Be­lastung zeigte, wurde der Betrieb Ende Mai 2010 stillgelegt. Mit Ordnungsverfügung vom 14.11.2014 verpflichtete die Bezirksregierung Arnsberg die Stadt Dort­mund aufgrund ihrer Stellung als Grundstückseigentümerin zur Sanierung der Abfallentsorgungsanlage, wobei sie die Kosten der erforder­lichen Maßnahmen auf voraussichtlich 7,9 Mio. Euro bezifferte. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab der dagegen gerichteten Klage der Stadt Dortmund statt und hob die Ordnungsverfügung auf.

Das Oberverwaltungsgericht hat heute den Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Bezirksregierung das ihr eröffnete Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Die Bezirksregierung hat in der Begründung ihrer Ordnungsverfügung darauf verwiesen, dass sie neben der Stadt Dortmund auch verschiedene private Dritte zur Sanierung heranzieht, die sie auf Kostenebene für vorrangig verpflichtet hält. Die Bezirksregierung hat aber nicht erkannt, dass nicht sie, sondern die Stadt Dortmund für den Erlass entsprechender Sanierungsanordnungen zuständig war und sie die Stadt Dortmund mit einer aufsichtsrechtlichen Weisung zum Erlass entsprechender Verfügungen hätte anhalten können. Die Bezirksregierung hat die an die privaten Dritten gerichteten Sanierungsanordnungen zwischenzeitlich aufgehoben, aber sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Stadt Dortmund auch dann in Anspruch zu nehmen ist, wenn sie allein für die Kosten der Ersatzvornahme einzustehen hat, obwohl gegebenenfalls vorrangig verantwortliche und finanziell leistungsfähige private Dritte zur Verfügung stehen. Es lässt sich entgegen dem Einwand des beklagten Landes insbesondere weder feststellen, dass die Gefahrenbeseitigung durch eine frühzeitige aufsichtsrechtliche Weisung wesentlich verzögert worden wäre noch finden sich in der an die Stadt Dortmund gerichteten Ordnungsverfügung diesbezügliche Tatsachenfeststellungen oder Ermessenserwägungen.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ist damit rechtskräftig.

Aktenzeichen: 20 A 4411/18 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 9 K 5544/14)

Kategorien: Pressemitteilungen

04.12.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Verwaltung, Verwaltungsgerichte und Anwaltschaft tagen im OVG

Am kommenden Freitag, 06.12.2024, findet ab 9:30 Uhr im Oberver­waltungsgericht eine gemeinsame Veranstaltung des Gerichts mit der Arbeitsge­meinschaft für Ver­waltungsrecht im Deutschen Anwaltverein - Landesgruppe NRW unter der Über­schrift „Die Verwaltungsgerichtsbarkeit als Hüterin der Verfassung“ statt.

Etwa 150 Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rechtsanwältin­nen und Rechtsanwälte sowie Vertreter der Verwaltung werden in Münster erwartet, um sich über rechtsgrundsätzliche, aber auch praxisbedeutsame Fragestellungen auszutauschen, die das Grundverständnis der Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Rechtspositionen der am verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beteiligten betreffen. Zuletzt hatte man im Jahr 2019 im Oberverwaltungsgericht gemeinsam über „Verwal­tung, Verwaltungsgerichtsbarkeit und Anwaltschaft im Rechts­staat“ diskutiert.

Nach den Grußworten von Jörg Sander, Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts, und Rechtsanwalt Dr. Michael Oerder, Vorsitzender des Vorstands der Arbeitsge­meinschaft, referiert Rechtsanwalt Dr. Gernot Schiller zum Thema „Effektiver (Eil-)Rechtsschutz bei Informationsansprüchen“. Im Anschluss daran gibt es Vorträge zu schulrechtlichen Verfahren mit Grundrechtsbezügen (Richterin am Oberverwaltungs­gericht Dr. Jana Lorenz) und zum Thema „Die fiktive Genehmigung (§ 42a VwVfG) - effektives Instrument der Verfahrensbeschleunigung oder rechtsstaatlich bedenk­liches Problem der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle“ (Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Beckmann). Nach der Mittagspause referiert um 14:00 Uhr Richter am Verwaltungs­gericht Dr. Jan-Marcel Drossel zum Thema „Der Schutz der Grundrechte durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Wege der konkreten Normenkontrolle unter Berück­sichtigung aktueller Entwicklungen“. Es schließen sich Vorträge zur verwaltungsge­richtlichen Kontrolle von Klimafolgenprüfungen (Rechtsanwalt Prof. Dr. Herbert Posser) sowie zum verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Krisenzeiten (Vizeprä­sident des Verwaltungsgerichts Münster Prof. Dr. Christian Bamberger und Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Frederike Löbbecke) an.

Alle Referate bieten die Gelegenheit zu anschließenden Diskussionen, die von der Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht Anke Schulte-Trux sowie Rechts­anwältin Dr. Antje Wittmann moderiert werden.

Die Veranstaltung ist nicht öffentlich. Interessierte Medienvertreter können nach vor­heriger Anmeldung bei der Pressestelle des Oberverwaltungsgerichts (pressestelle@ovg.nrw.de) teilnehmen.

Kategorien: Pressemitteilungen

L. gegen Stadt Karlsruhe wegen Bauvorbescheids

VGH Baden-Württemberg Nachrichten - Mi, 04.12.2024 - 00:00

Datum: 04.12.2024

Uhrzeit: 10:00

Aktenzeichen: 5 S 1082/23

 

Die Sitzung findet statt im Sitzungssaal im 1. Obergeschoss des Rathauses Karlsruhe-Neureut, Neureuter Hauptstraße 256 - 258, 76149 Karlsruhe.

Streitgegenstand: Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Einfamilienhauses. Unter den Beteiligten ist in Streit, ob der das Baugrundstück erfassende Bebauungsplan eine überbaubare Grundstücksfläche festsetzt oder nicht.

A. gegen Land Baden-Württemberg wegen Gültigkeit der CoronaVO

VGH Baden-Württemberg Nachrichten - Mi, 04.12.2024 - 00:00

Datum: 04.12.2024

Uhrzeit: 10:00

Aktenzeichen: 1 S 1186/23

 

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.

Streitgegenstand: Feststellung der Unwirksamkeit der Regelungen der Corona-Verordnung zur sogenannten Maskenpflicht und Abstandsgebot im Mai und Juni 2020.

M. gegen Land Baden-Württemberg wegen Gültigkeit der CoronaVO

VGH Baden-Württemberg Nachrichten - Mi, 04.12.2024 - 00:00

Datum: 04.12.2024

Uhrzeit: 10:00

Aktenzeichen: 1 S 767/23

 

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.

Streitgegenstand: Feststellung der Unwirksamkeit der Regelung der Corona-Verordnung zur Betriebsschließung von Kosmetikstudios im Mai 2020.

03.12.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Klagen gegen das Atommüllzwischenlager Ahaus erfolglos

Nach heutiger mündlicher Verhandlung hat das Oberverwaltungsgericht Klagen der Stadt Ahaus und eines dort wohnenden Bürgers gegen eine Aufbewahrungsgenehmigung abgewiesen, die den Betreibern des Atommüllzwischenlagers Ahaus für noch in Jülich lagernde Castor-Behälter erteilt worden ist.

Das Zwischenlager Ahaus wurde in den 1980er Jahren errichtet. Dort lagern bereits mit entsprechenden Genehmigungen u. a. abgebrannte Brennelemente aus Leichtwasserreaktoren sowie bestrahlte Kugel-Brennelemente aus einem ehemaligen Thorium-Hochtemperatur-Reaktor (THTR). Die von den Klägern angefochtene Aufbewahrungsgenehmigung, die den Betreibern des Lagers (Beigeladene im Verfahren) von der Beklagten (Bundesrepublik Deutschland, nunmehr vertreten durch das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, BASE) im Jahr 2016 nach dem Atomgesetz erteilt worden ist, gestattet die Aufbewahrung von 152 Lagerbehältern des Typs CASTOR THTR/AVR mit knapp 290.000 abgebrannten kugelförmigen Brennelementen aus dem Versuchsreaktor der Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor (AVR) in Jülich. Die Behälter lagern derzeit noch in Jülich. Eine für einen Transport der Behälter nach Ahaus erforderliche Genehmigung ist noch nicht erteilt.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte der 21. Senat im Wesentlichen aus:

Die von den Klägern gerügten Ermittlungsdefizite der Genehmigungsbehörde liegen nicht vor. Für die Genehmigungserteilung wesentliche Angaben der Beigeladenen hat die Genehmigungsbehörde nicht ungeprüft übernommen, sondern durch ein im Genehmigungsverfahren eingeholtes Gutachten des TÜV Nord, das als Anlage Bestandteil der Genehmigung ist, überprüfen lassen. Insbesondere hat die Genehmigungsbehörde nicht verkannt, dass die Radioaktivität der abgebrannten Brennelemente im Wesentlichen von bei der Kernspaltung entstandenen Spaltprodukten ausgeht. Im Weiteren hat die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage entsprechender Messungen zutreffend ermittelt, welche Radioaktivität freigesetzt werden kann, wenn ein Lagerbehälter etwa aufgrund eines Flugzeugabsturzes auf das Lager undicht wird. Die gegebenenfalls die Bevölkerung treffende radioaktive Strahlung überschreitet den von der Genehmigungsbehörde zutreffend herangezogenen Grenzwert (Eingreifrichtwert für Evakuierungen) nicht. Die Einhaltung von Eingreifrichtwerten für Umsiedlungen war nicht zu prüfen. Die Lagerkonstruktion als solche ist bestandskräftig genehmigt und musste anlässlich der hier streitigen Aufbewahrungsgenehmigung nicht erneut überprüft werden. Etwaige Anschläge auf das Lager mittels Drohnen hat die Genehmigungsbehörde zutreffend berücksichtigt. Das Vorbringen der Kläger, das Szenario eines Beschusses der Lagerbehälter mit einer panzerbrechenden Waffe sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, ist zum einen verspätet. Zum anderen hat die Genehmigungsbehörde dieses Szenario berücksichtigt und als Ergebnis der u. a. mit der 7. Änderungsgenehmigung getroffenen Schutzmaßnahmen als ausgeschlossen angesehen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Da­gegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesver­waltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 21 D 98/17.AK

Kategorien: Pressemitteilungen

S. gegen Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg wegen Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studiengang "Gehobener Dienst der Steuerverwaltung"

VGH Baden-Württemberg Nachrichten - Di, 03.12.2024 - 00:00

Datum: 03.12.2024

Uhrzeit: 10:30

Aktenzeichen: 9 S 835/24

 

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.

Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.

S. gegen Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg wegen Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studiengang "Gehobener Dienst der Steuerverwaltung"

VGH Baden-Württemberg Nachrichten - Di, 03.12.2024 - 00:00

Datum: 03.12.2024

Uhrzeit: 10:30

Aktenzeichen: 9 S 835/24

 

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.

Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.

S. gegen Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg wegen Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studiengang "Gehobener Dienst der Steuerverwaltung"

VGH Baden-Württemberg Nachrichten - Di, 03.12.2024 - 00:00

Datum: 03.12.2024

Uhrzeit: 10:30

Aktenzeichen: 9 S 835/24

 

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.

Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.

S. gegen Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg wegen Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studiengang "Gehobener Dienst der Steuerverwaltung"

VGH Baden-Württemberg Nachrichten - Di, 03.12.2024 - 00:00

Datum: 03.12.2024

Uhrzeit: 10:30

Aktenzeichen: 9 S 835/24

 

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.

Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.

S. gegen Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg wegen Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studiengang "Gehobener Dienst der Steuerverwaltung"

VGH Baden-Württemberg Nachrichten - Di, 03.12.2024 - 00:00

Datum: 03.12.2024

Uhrzeit: 10:30

Aktenzeichen: 9 S 835/24

 

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.

Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.