Pressemitteilungen der Bundesgerichte
Urteil wegen Mordes an ehemaligem Pastor in Berlin rechtskräftig
Pressemitteilung 24/23 vom 02.02.2023
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Fahrtenbuchanordnung - Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren
BVerwG 3 C 14.21
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Bundesgerichtshof weist Nichtzulassungsbeschwerde im Streit um Verwendungsersatzansprüche für die Sanierung der "Gorch Fock" zurück
Pressemitteilung 23/23 vom 01.02.2023
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Verhandlungstermin am 28. Februar 2023, 11.30 Uhr, Saal E 101 in Sachen KZR 71/21 (Bundesgerichtshof überprüft DFB-Reglement für Spielervermittlung)
Pressemitteilung 22/23 vom 01.02.2023
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Verhandlungstermin am 24. Februar 2023 um 9.00 Uhr in Sachen V ZR 140/22 ("Beschlusszwang" für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nach neuem Wohnungseigentumsrecht?)
Pressemitteilung 21/23 vom 01.02.2023
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1. Februar 2023 | Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern teilweise verfassungswidrig
Polizeiliche Befugnisse nach SOG MV
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass mehrere Vorschriften des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz – SOG MV) mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Einige der darin geregelten polizeilichen Ermittlungsbefugnisse verletzen in ihrer konkreten Ausgestaltung die Grundrechte der Beschwerdeführenden, namentlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Schutz der informationellen Selbstbestimmung, teils auch in seiner Ausprägung als Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG).
Die angegriffenen Vorschriften sind vor allem deshalb zum Teil verfassungswidrig, weil sie den in ständiger Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne an heimliche Überwachungsmaßnahmen der Polizei nicht vollständig genügen. Verfassungsrechtlich unzureichend sind sie auch mit Blick auf den erstmals näher konturierten Kernbereichsschutz beim gefahrenabwehrrechtlichen Einsatz von Vertrauenspersonen und verdeckt Ermittelnden sowie die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der heimlichen Wohnungsbetretung durch die Polizei zur Vorbereitung einer Online-Durchsuchung oder einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung. Ein Teil der verfassungswidrigen Vorschriften wird nicht für nichtig, sondern lediglich für mit der Verfassung unvereinbar erklärt – verbunden mit der Anordnung ihrer befristeten Fortgeltung. Denn die Gründe für die Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften betreffen nicht den Kern der mit ihnen eingeräumten Befugnisse, sondern einzelne Aspekte ihrer rechtsstaatlichen Ausgestaltung, die der Gesetzgeber nachbessern und so den Kern der mit den Vorschriften verfolgten Ziele auf verfassungsmäßige Weise verwirklichen kann.
1. § 33 Abs. 2 SOG MV (Besondere Mittel der Datenerhebung) ist in Satz 1 und Satz 3, soweit dieser auf § 67c Halbsatz 1 Nr. 1 SOG MV verweist, verfassungswidrig, weil die Eingriffsvoraussetzungen hinter einer konkretisierten Gefahr zurückbleiben. Die in § 33 Abs. 2 SOG MV enthaltenen Verweisungen verstoßen hingegen nicht gegen das Gebot der Normenklarheit. Der Kernbereichsschutz nach § 26a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SOG MV, der für den Einsatz von Vertrauenspersonen oder verdeckt Ermittelnden nach § 33 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 und 4 SOG MV eine Ausnahme von der Abbruchpflicht bei Eindringen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung regelt, genügt in seiner konkreten Ausgestaltung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
2. § 33b Abs. 1 Satz 2 SOG MV (Wohnraumüberwachung) ist verfassungswidrig, weil die Eingriffsschwelle nicht dem Erfordernis einer dringenden Gefahr aus Art. 13 Abs. 4 GG genügt.
3. § 33c Abs. 1 Satz 2 SOG MV (Online-Durchsuchung) ist verfassungswidrig, soweit danach in Verbindung mit § 67a Abs. 1 und § 67c Halbsatz 1 Nr. 1 SOG MV die konkretisierte Gefahr der Begehung einer Vorfeldtat für die Durchführung einer Online-Durchsuchung genügen kann. In ihrer konkreten Ausgestaltung genügt auch die Ermächtigung in § 33c Abs. 5 Alternative 2 SOG MV (Heimliche Wohnungsbetretung und -durchsuchung) nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil nicht hinreichend bestimmt geregelt ist, dass dies der Abwehr einer konkretisierten Gefahr dienen muss.
4. § 33d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SOG MV in Verbindung mit § 67a Abs. 1 und § 67c Halbsatz 1 Nr. 1 SOG MV (Telekommunikationsüberwachung) und § 33d Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 33c Abs. 5 Alternative 2 SOG MV (Heimliche Wohnungsbetretung und -durchsuchung) sind aus denselben Gründen verfassungswidrig wie die entsprechenden Regeln zur Online-Durchsuchung.
5. § 35 Abs. 1 SOG MV (Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung) ist mangels Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers formell verfassungswidrig, soweit § 35 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 4 SOG MV die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten umfasst. § 35 Abs. 1 Satz 1 SOG MV ist auch materiell verfassungswidrig, weil keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Kombination von Eingriffsschwelle und zu schützendem Rechtsgut vorausgesetzt wird. Das gilt auch für § 35 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 67a Abs. 1 SOG MV, soweit § 67a Abs. 1 SOG MV auf § 67c Halbsatz 1 Nr. 1 SOG MV verweist.
6. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SOG MV (Rasterfahndung) ist verfassungswidrig, weil die Vorschrift keine konkrete Gefahr voraussetzt und nicht den Anforderungen des Gebots der Normenklarheit genügt.
§ 33 Abs. 2 Satz 3, § 33c Abs. 1 Satz 2, § 33d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 35 Abs. 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 67a Abs. 1, soweit darin auf § 67c Halbsatz 1 Nr. 1 verwiesen wird, sowie § 33b Abs. 1 Satz 2 und § 35 Abs. 1 Satz 1, soweit er die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten umfasst, und § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SOG MV sind nichtig. Im Übrigen sind die beanstandeten Vorschriften mit dem Grundgesetz unvereinbar und gelten vorübergehend – mit Blick auf die betroffenen Grundrechte jedoch nach einschränkenden Maßgaben – bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 fort.
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Bundesgerichtshof entscheidet über Sonderbeiträge eines ehrenamtlichen Bürgermeisters an seine Partei
Pressemitteilung 20/23 vom 31.01.2023
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31. Januar 2023 | Besuch des Präsidenten und der Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts beim Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler
Am 30. Januar 2023 besuchten der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth und die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Doris König das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler. Im Gespräch mit der Amtsgerichtsdirektorin Dr. Susanne Dreyer-Mälzer und Beschäftigten des Amtsgerichts machten sie sich ein persönliches Bild von den Auswirkungen der Flutkatastrophe auf die Arbeitsfähigkeit des Gerichts und dem Stand der Wiederaufbauarbeiten sowie den besonderen Herausforderungen bei der Rekonstruktion beschädigter Gerichtsakten. Hieran schlossen sich ein Rundgang durch die Altstadt von Ahrweiler und der Besuch einer Schule an.
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31. Januar 2023 | Erfolgloser Eilantrag gegen die Wiederholungswahl zum Berliner Abgeordnetenhaus
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, der darauf abzielte, die Wirkung des Urteils des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 u. a. - einstweilig auszusetzen. Damit wollten die Beschwerdeführenden, mehrere Mitglieder des Berliner Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlungen sowie Wählerinnen und Wähler, die für den 12. Februar 2023 vorgesehene Wiederholung der Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus und den Bezirksverordnetenversammlungen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Hauptsache verhindern.
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Dr. Susanne Rublack neue Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
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30. Januar 2023 | Bundesverfassungsrichterin a. D. Prof. Dr. Dr. h. c. Gertrude Lübbe-Wolff feiert ihren 70. Geburtstag
Die ehemalige Richterin des Bundesverfassungsgerichts Frau Prof. Dr. Dr. h. c. Gertrude Lübbe-Wolff wird am 31. Januar 2023 ihr 70. Lebensjahr vollenden.
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Hauptverhandlung am 2. Februar 2023 um 11.00 Uhr im Verfahren 4 StR 211/22 über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen ein Urteil wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge
Pressemitteilung 19/23 vom 26.01.2023
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Zur wettbewerbsrechtlichen Haftung für Affiliate-Partner
Pressemitteilung 18/23 vom 26.01.2023
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26. Januar 2023 | Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im Jahressteuergesetz 2010 ist mit dem Grundgesetz teilweise unvereinbar
Körperschaftsteuerminderungspotenzial II
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Übergangsregelung des § 36 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) in der Fassung von § 34 Abs. 13f KStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 (im Folgenden: § 36 Abs. 4 KStG) mit Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) teilweise unvereinbar ist. Sie führt bei einer bestimmten Eigenkapitalstruktur zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotenzial. Dieses unterfällt, soweit es im Zeitpunkt des Systemwechsels vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren realisierbar war, dem Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG. Der Eingriff in dieses Schutzgut ist nicht gerechtfertigt.
Nach dem bis Ende 2000 geltenden Anrechnungsverfahren wurden nicht ausgeschüttete steuerbare Gewinne von Körperschaften mit (zuletzt) 40 % Körperschaftsteuer belastet (Tarifbelastung). Kam es später zu Gewinnausschüttungen, reduzierte sich der Steuersatz auf (zuletzt) 30 % (Ausschüttungsbelastung). Für die Körperschaft entstand so ein Körperschaftsteuerminderungspotenzial in Höhe der Differenz zwischen Tarif- und Ausschüttungsbelastung, also in Höhe von zuletzt 10 Prozentpunkten. Beim Anteilseigner erfolgte die Besteuerung der Ausschüttung mit dem individuellen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen unter Anrechnung der von der Kapitalgesellschaft entrichteten Körperschaftsteuer. Nach dem Halbeinkünfteverfahren wird auf der Ebene der Körperschaft für Gewinne nur noch eine einheitliche und endgültige Körperschaftsteuer in Höhe von (seit 2008) 15 % erhoben. Auf der Ebene des Anteilseigners unterliegt der ausgeschüttete Kapitalertrag nur zur Hälfte (seit 2009 zu 60 %) der Einkommensteuer.
§ 36 KStG ist Teil der Übergangsvorschriften, die den Wechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren regeln. Danach wurden die unter dem Anrechnungsverfahren gebildeten, unterschiedlich mit Körperschaftsteuer belasteten und die nicht belasteten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals in mehreren Schritten zusammengefasst und umgegliedert. Das in den verbleibenden belasteten Eigenkapitalteilen enthaltene Körperschaftsteuerminderungspotenzial wurde in ein Körperschaftsteuerguthaben umgewandelt, das während einer mehrjährigen Übergangszeit abgebaut werden konnte. Bei der Verrechnung der nicht steuerbelasteten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals untereinander blieb der in § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1999 bezeichnete Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals (EK 04), in dem offene und verdeckte Einlagen der Gesellschafter erfasst waren, unberücksichtigt. Dies führt in bestimmten Fällen zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotenzial. Die davon betroffene Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen auf § 36 Abs. 4 KStG beruhende finanzbehördliche und finanzgerichtliche Entscheidungen sowie mittelbar gegen die Vorschrift selbst.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. § 36 Abs. 4 KStG ist mit Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar, soweit die Regelung zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotenzial führt, weil sie den in § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1999 bezeichneten Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals nicht in die Verrechnung der unbelasteten Teilbeträge einbezieht.
Die Entscheidung ist mit 6:1 Stimmen ergangen.
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Keine Festlegung von Flugverboten auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes
BVerwG 7 CN 1.22
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Normenkontrollantrag des BUND gegen die "Inntal-Süd"- Verordnung zulässig
BVerwG 10 CN 1.23
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Kein vorbeugender Rechtsschutz des Vereins Reporter ohne Grenzen auf Unterlassung der Überwachung seiner Kommunikation mittels Quellen-TKÜ
BVerwG 6 A 1.22
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Urteil wegen Doppelmordes in Berlin-Marzahn rechtskräftig
Pressemitteilung 17/23 vom 25.01.2023
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Verurteilung eines ehemaligen Turntrainers wegen Sexualdelikten rechtskräftig
Pressemitteilung 16/23 vom 25.01.2023
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Übergangsweise Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen
BVerwG 6 C 6.21; BVerwG 6 C 7.21; BVerwG 6 C 9.21
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