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Linklaters’ Latin America Practice Wins Two Bonds & Loans Deal of the Year Awards
Firm Takes Home Sovereign, Supra & Agency Bond Deal of the Year and Equity Capital Markets Deal of the Year Awards
Linklaters is pleased to announce that the firm’s Latin America practice, alongside the London capital markets practice, was honored with two Bonds & Loans Deal of the Year awards at the organization’s 2023 Bonds, Loans & ESG Capital Markets Latin America & Caribbean Awards ceremony.
The Sovereign, Supra & Agency Bond Deal of the Year award recognizes Linklaters’ work advising the Republic of Chile on the first sovereign issued sustainability-linked bond to include a gender related key performance indicator. The offering of $2.25 billion and €750 million notes is the second award-winning deal completed by Linklaters and the Republic of Chile, following the first ever sovereign sustainability-linked bond issuance. The deal team supporting this transaction included partners Conrado Tenaglia and Gabriel Grossman, associates Juan Mata, Mónica Perez-Banuet, Mario Lercari, and Matthew Russo, and summer associate Keisy Germosen.
The Equity Capital Markets Deal of the Year award recognizes Linklaters’ work advising BofA Securities, Goldman Sachs International, and Morgan Stanley as joint bookrunners on FEMSA’s offering of €500 million senior unsecured bonds exchangeable into shares of Heineken Holding N.V, as part of FEMSA’s placement of €7 billion of equity and exchangeables for its holdings in Heineken N.V. and Heineken Holding N.V. (Heineken Group). The Linklaters team supporting this transaction included partner Ben Dulieu, associates Jessica Andrew and Liam Jenkins, and Head of the Mexico Group Alberto García Linera.
The Bonds, Loans & ESG Capital Markets Latin America & Caribbean Awards recognize the most innovative and groundbreaking deals throughout the year from Sovereign, Corporate, and Financial Institution issuers and borrowers in Latin America and the Caribbean. The awardees are selected through an exhaustive process that involves close examination of deal size, tenor, structure, and distribution, as well as analysis and background of the borrower’s accessibility to financing, with extra credit for those deals demonstrating high quality execution, accessing new pools of liquidity, innovative structuring, and opening up new markets.
Linklaters’ lawyers have practiced in Latin America for decades and Linklaters was one of the first international firms to open an office in Brazil in 1997. With a growing team of Latin America-focused lawyers across the firm’s New York, Washington, D.C., and São Paulo offices, and the recent launch of Linklaters’ Mexico Group, the firm continues to increase its presence in the region and deepen existing relationships with leading local law firms. Linklaters is highly ranked across key Latin America legal directories, including Chambers, Legal 500, and Latin Lawyer.
Linklaters’ Latin America Practice Wins Two Bonds & Loans Deal of the Year Awards
Firm Takes Home Sovereign, Supra & Agency Bond Deal of the Year and Equity Capital Markets Deal of the Year Awards
Linklaters is pleased to announce that the firm’s Latin America practice, alongside the London capital markets practice, was honored with two Bonds & Loans Deal of the Year awards at the organization’s 2023 Bonds, Loans & ESG Capital Markets Latin America & Caribbean Awards ceremony.
The Sovereign, Supra & Agency Bond Deal of the Year award recognizes Linklaters’ work advising the Republic of Chile on the first sovereign issued sustainability-linked bond to include a gender related key performance indicator. The offering of $2.25 billion and €750 million notes is the second award-winning deal completed by Linklaters and the Republic of Chile, following the first ever sovereign sustainability-linked bond issuance. The deal team supporting this transaction included partners Conrado Tenaglia and Gabriel Grossman, associates Juan Mata, Mónica Perez-Banuet, Mario Lercari, and Matthew Russo, and summer associate Keisy Germosen.
The Equity Capital Markets Deal of the Year award recognizes Linklaters’ work advising BofA Securities, Goldman Sachs International, and Morgan Stanley as joint bookrunners on FEMSA’s offering of €500 million senior unsecured bonds exchangeable into shares of Heineken Holding N.V, as part of FEMSA’s placement of €7 billion of equity and exchangeables for its holdings in Heineken N.V. and Heineken Holding N.V. (Heineken Group). The Linklaters team supporting this transaction included partner Ben Dulieu, associates Jessica Andrew and Liam Jenkins, and Head of the Mexico Group Alberto García Linera.
The Bonds, Loans & ESG Capital Markets Latin America & Caribbean Awards recognize the most innovative and groundbreaking deals throughout the year from Sovereign, Corporate, and Financial Institution issuers and borrowers in Latin America and the Caribbean. The awardees are selected through an exhaustive process that involves close examination of deal size, tenor, structure, and distribution, as well as analysis and background of the borrower’s accessibility to financing, with extra credit for those deals demonstrating high quality execution, accessing new pools of liquidity, innovative structuring, and opening up new markets.
Linklaters’ lawyers have practiced in Latin America for decades and Linklaters was one of the first international firms to open an office in Brazil in 1997. With a growing team of Latin America-focused lawyers across the firm’s New York, Washington, D.C., and São Paulo offices, and the recent launch of Linklaters’ Mexico Group, the firm continues to increase its presence in the region and deepen existing relationships with leading local law firms. Linklaters is highly ranked across key Latin America legal directories, including Chambers, Legal 500, and Latin Lawyer.
Linklaters awarded Five Deals of the Year by IJInvestor
Linklaters awarded Five Deals of the Year by IJInvestor
The European Green Bonds Regulation a Big Deal for the Green Deal
The European Green Bonds Regulation a Big Deal for the Green Deal
Ertragsteuerliche Organschaft bei unterjähriger Umwandlung
Am 23. November 2023 wurden gleich vier Urteile des 1. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Thematik der finanziellen Eingliederung im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft veröffentlicht (I R 21/20, I R 36/20, I R 40/20, I R 45/20). Diese stehen (teilweise) im Widerspruch zum aktuellen Umwandlungssteuererlass des Bundesministeriums der Finanzen (Schreiben vom 11. November 2011, BStBl. I 2011, 1314 – UmwStE). Die neue BFH-Rechtsprechung ermöglicht die Begründung oder nahtlose Fortführung einer ertragsteuerlichen Organschaft auch bei unterjähriger Umwandlung.
Problemaufriss: Finanzielle Eingliederung im Rahmen einer ertragsteuerlichen OrganschaftVerpflichtet sich eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, SE oder KGaA) mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist – unter bestimmten Voraussetzungen – das Einkommen der Organgesellschaft dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen (§§ 14 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1 S. 1 KStG).
Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass der Organträger an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahres (der Organgesellschaft) an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt ist, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG).
Bei Umwandlungen mit einem umwandlungssteuerlichen Übertragungsstichtag, der nicht dem Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft entspricht, stellt sich die Frage nach der wirksamen Begründung der ertragsteuerlichen Organschaft für das Jahr der Anteilsübertragung. Der BFH sah hierin keine Hemmnis und befürwortete sowohl für den Fall der (homogenen und heterogenen) Verschmelzung als auch des Anteilstauschs das Vorliegen einer finanziellen Eingliederung für das gesamte Wirtschafsjahr der Organgesellschaft. Den einzelnen Urteilen lagen folgende Sachverhaltsgestaltungen zu Grunde:
BFH-Urteil (I R 21/20): Fußstapfentheorie bei der finanziellen Eingliederung bei unterjähriger Verschmelzung einer Kapital- auf eine PersonengesellschaftIm Rechtsstreit I R 21/20 bestand zwischen der Klägerin (einer GmbH) als Organgesellschaft und der B-GmbH als Organträgerin eine ertragsteuerliche Organschaft. Eine Personengesellschaft (OHG) erwarb im März 2015 sämtliche Anteile an der B-GmbH. Im November 2015 wurde die B-GmbH auf die OHG mit (steuerlicher) Rückwirkung zum 1. April 2015 aufwärts verschmolzen. Die Klägerin (Wirtschaftsjahr entsprach Kalenderjahr) begehrte für das gesamte Jahr 2015 die Behandlung als Organgesellschaft.
Das Finanzamt lehnte dieses Begehren ab, da die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in die OHG als neue Organträgerin zum Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft (Klägerin) noch nicht erfüllt gewesen sei (mit Hinweis auf den steuerlichen Übertragungsstichtag, siehe UmwStE Rn. Org.02).
Diese Entscheidung wurde seitens des BFH (teilweise) bestätigt. Die ertragsteuerliche Organschaft zwischen der B-GmbH und der OHG hat im Streitjahr 2015 bestanden. Der BFH urteilt, dass nicht der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag, sondern die Vorschriften §§ 12 Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 UmwStG entscheidend sind. Diese sehen eine Gesamtrechtsnachfolge, d.h. einen umfassenden Eintritt des übernehmenden Rechtsträgers (OHG) in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers (B- GmbH), vor (sog. Fußstapfentheorie). Dies gilt auch und insbesondere für das Merkmal der finanziellen Eingliederung. Ausreichend ist, wenn ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft eine finanzielle Eingliederung zunächst zum übertragenden Rechtsträger und anschließend zum übernehmenden Rechtsträger besteht. Der übernehmende Rechtsträger tritt hinsichtlich der finanziellen Eingliederung auch dann in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein, wenn der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird. Die Rechtsinstitute der umwandlungssteuerlichen Rechtsnachfolge und der umwandlungssteuerlichen Rückbeziehung stehen gleichberechtigt nebeneinander. Neben der finanziellen Eingliederung gilt die Fußstapfentheorie auch für das Merkmal der Zuordnung der Beteiligung an der Organgesellschaft zu einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers.
Der BFH entspricht allerdings nicht dem Hessischen Finanzgericht, was die Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft betrifft. Das Einkommen kann zivilrechtlich nicht beiden Organträgern (dem alten und dem neuen) pro rata zugerechnet werden, sondern – wenn kein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet wird – dem Organträger, der am Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft nach dem (zivilrechtlichen) Gewinnabführungsvertrag anspruchsberechtigter Organträger ist. Auch wird steuerlich an den gesamten Gewinn nach dem handelsrechtlichen Jahresabschluss zum Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft angeknüpft.
Darüber hinaus hat der BFH geurteilt, dass die gesonderte und einheitliche Feststellung des § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG zumindest „incidenter″, sozusagen als Vorbedingung, auch die Statusfrage (Bestehen/Nichtbestehen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft) betrifft, denn ohne das Bestehen einer Organschaft kann kein dem Organträger zuzurechnendes Einkommen festgestellt werden.
BFH-Urteil (I R 36/20): Fußstapfentheorie bei der finanziellen Eingliederung bei unterjähriger Verschmelzung auf eine andere KapitalgesellschaftIm Rechtsstreit I R 36/20 gründete die A-GmbH (Wirtschaftsjahr entspricht Kalenderjahr) im Jahr 2014 die B-GmbH (Wirtschaftsjahr 1. September bis 31. August). Im Februar 2015 schloss die A-GmbH als Organträgerin mit der B-GmbH als Organgesellschaft einen Ergebnisabführungsvertrag, der im März 2015 in das Handelsregister eingetragen wurde und rückwirkend ab Beginn des Wirtschaftsjahres der B-GmbH galt. Im Mai 2015 wurde die A-GmbH auf ihre Alleingesellschafterin, eine AG (Klägerin), verschmolzen, mit Verschmelzungsstichtag 1. Mai 2015. Im Jahr 2017 wurde auch die B-GmbH auf die Klägerin verschmolzen, mit Verschmelzungsstichtag 1. September 2017. Die B-GmbH ging für das Wirtschaftsjahr 1. September 2014 bis 31. August 2015 (Streitjahr) von einer ertragsteuerlichen Organschaft aus.
Der BFH urteilt mit Verweis auf I R 21/20 und dem Gedanken der Fußstapfentheorie, dass zwischen der Klägerin und der B-GmbH die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung bereits ab dem 1. September 2014 vorlagen, d.h. bereits vom Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft an. Weiterhin wird festgehalten, dass die Verschmelzung der B-GmbH auf die Klägerin zwar zu einem Erlöschen des Ergebnisabführungsvertrags durch Konfusion vor Ablauf der fünfjährigen Mindestlaufzeit geführt hat, eine solche Beendigung allerdings in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG unschädlich gewesen ist. Die Konfusion stellt einen wichtigen Grund für die Nichteinhaltung der Mindestvertragslaufzeit dar, welcher die steuerrechtliche Anerkennung nicht hindert.
BFH-Urteil (I R 45/20): Fußstapfentheorie bei der finanziellen Eingliederung bei rückwirkender Verschmelzung auf eine andere Kapitalgesellschaft mit Übertragungsstichtag vor deren GründungIm Rechtsstreit I R 45/20 handelt es sich um eine im Jahr 2005 gegründete GmbH (Klägerin) (Wirtschaftsjahr entspricht Kalenderjahr), welche mit ihrer Alleingesellschafterin (A-GmbH alt) im Jahr 2008 einen Ergebnisabführungsvertrag schloss. Die A-GmbH wurde mit Verschmelzungsvertrag vom August 2012 auf die im August 2012 gegründete B-GmbH (Wirtschaftsjahr 1. Dezember bis 30. November) verschmolzen. Die B-GmbH firmierte am gleichen Tag in A-GmbH um (A-GmbH neu). Für das Jahr 2012 bildete sie ein Rumpfwirtschaftsjahr vom 30. Dezember 2011 bis zum 30. November 2012. Die Klägerin ging für das Streitjahr 2011 von einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft zwischen ihr als Organgesellschaft und der A-GmbH neu als Organträgerin aus.
Die Finanzverwaltung hingegen ging von einer Organschaftslücke aus, da die Klägerin vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Dezember 2011 in die A-GmbH alt und erst anschließend in die A-GmbH neu finanziell eingegliedert gewesen sei.
Der BFH urteilte hier entsprechend mit der Argumentation der Fußstapfentheorie und bejahte die ertragsteuerliche Organschaft für das Streitjahr. Der Umstand, dass die A-GmbH neu zum 1. Januar 2011 (Beginn Wirtschaftsjahr Organgesellschaft) noch nicht rechtlich existierte, ist für das Konzept der umwandlungssteuerlichen Rechtsnachfolge nicht entscheidend.
BFH-Urteil (I R 40/20): Fußstapfentheorie bei der finanziellen Eingliederung bei unterjährigem qualifizierten AnteilstauschIm Rechtsstreit I R 40/20 handelt es sich um einen alleinigen Anteilseigner C der Klägerin (eine im Jahr 2008 gegründete GmbH), welcher im Januar 2010 die B-GmbH gründete und die Einlage durch Einbringung seiner Beteiligung an der Klägerin mit wirtschaftlicher Wirkung zum 15. Januar 2010 leistete. Ferner schloss die B-GmbH mit der Klägerin einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit Wirkung ab Beginn ihres (kalendergleichen) Wirtschaftsjahres am 1. Januar 2010.
Die Finanzverwaltung erkannte die Organschaft für das Streitjahr 2010 nicht an. Dies wurde damit begründet, dass die B-GmbH erst im Streitjahr gegründet worden sei und das Gesetz für den Fall des Anteilstauschs keine Möglichkeit einer steuerlichen Rückwirkung regele. Dementsprechend fehle zum Beginn des Streitjahres der Organgesellschaft (Klägerin) die finanzielle Eingliederung.
Der BFH entschied, dass auch bei einem qualifizierten Anteilstausch im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG der übernehmende Rechtsträger (Organträger) hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung nach §§ 12 Abs. 3 i.V.m. 23 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers eintritt, unter der Voraussetzung, dass ein Antrag auf Ansetzen der Anteile unter dem gemeinen Wert gestellt wird. Dass der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag im Fall des Anteilstauschs nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen werden könne, ist unerheblich. Der Anwendung der Fußstapfentheorie steht auch nicht entgegen, dass es im Streitfall nicht um die Fortführung einer bereits beim übertragenden Rechtsträger bestehenden Organschaft ging, sondern die körperschaftsteuerrechtliche Organschaft zwischen der B-GmbH und der Klägerin neu begründet wurde. Der Umstand, dass C eine Privatperson und mangels gewerblicher Tätigkeit kein tauglicher Organträger sei, führte zu keiner anderen Würdigung. Die gewerbliche Tätigkeit des Organträgers muss nicht bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft vorliegen.
Die BFH-Rechtsprechung bringt Rechtsklarheit und führt zu höherer FlexibilitätDie BFH-Urteile zur Fortführung bzw. Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft im Kontext von Umwandlungen sorgen nunmehr für Rechtssicherheit in der Schnittstelle von Umwandlungssteuerrecht und ertragsteuerlicher Organschaft. Zugleich eröffnet es eine höhere Flexibilität für Umstrukturierungsmaßnahmen, die in der Vergangenheit aufgrund der ablehnenden Verwaltungsauffassung im UmwStE praktisch nicht gegeben war. Dies gilt in insbesondere für Fälle des qualifizierten Anteilstauschs, da hier eine steuerliche Rückbeziehungsmöglichkeit gesetzlich nicht vorgesehen ist. Daneben dürften die Grundsätze zur Fußstapfentheorie bei normativer Anordnung der umwandlungssteuerlichen Rechtsnachfolge auch für Fälle der Ab- und Aufspaltung sowie der Ausgliederung entsprechend anzuwenden sein.
Erhoffte Änderungen im aktualisierten Umwandlungssteuererlass?Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung die BFH-Rechtsprechung anerkennt und ihre vormals ablehnende Haltung zur Anwendung der Fußstapfentheorie auf die Zurechnung der finanziellen Eingliederung bei unterjährigem Umwandlungsstichtag aufgibt. Entsprechend wäre es wünschenswert, dass das BMF dies bei der derzeitigen Aktualisierung des UmwStE nachvollzieht und die Ausführungen in den Randnummern Org.02, Org.03 bzw. 02.03 des aktuellen UmwStE-Entwurfs vom 11. Oktober 2023 anpasst.
Der Beitrag Ertragsteuerliche Organschaft bei unterjähriger Umwandlung erschien zuerst auf CMS Blog.
Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung in Deutschland
Das Parlament hat am 10. November dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen auf Basis der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zugestimmt. Dieser hatte im parlamentarischen Verfahren noch weitere Änderungen am Gesetz beschlossen.
Neben redaktionellen Änderungen gab es auch einige Ergänzungen, die auf den vom Inclusive Framework on BEPS am 15. Dezember 2022, 1. Februar 2023 und 13. Juli 2023 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften basieren.
Wesentliche Ergänzungen und Änderungen am MindeststeuergesetzFolgende Ergänzungen und Änderungen zum bisherigen Regierungsentwurf des Mindeststeuergesetzes sind insbesondere hervorzuheben:
- Behandlung von anerkannten steuerlichen Zulagen (§ 27 Abs. 1 MinStG-E) sowie von nicht anerkannten aber marktfähigen und übertragbaren steuerlichen Zulagen (§ 28 MinStG-E).
- Behandlung steuerlicher Vorteile bei Beteiligungen an bestimmten steuertransparenten Einheiten (§ 29 MinStG-E).
- Ergänzung im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von anerkannten nationalen Ergänzungssteuern bei der Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags: Diese werden unter bestimmten Voraussetzungen nicht berücksichtigt, soweit sie nicht erhoben oder bestritten werden und erst dann berücksichtigt, wenn sie tatsächlich entrichtet worden und nicht mehr bestritten sind (§ 54 Abs. 2 MinStG-E).
- Ergänzungen/Änderungen bei den berücksichtigungsfähigen Beschäftigten und den berücksichtigungsfähigen Lohnkosten (§ 59 MinStG-E) sowie den berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerten (§ 60 MinstG-E).
- Modifizierungen und Ergänzungen bei den Safe-Harbour-Regelungen, insbesondere: (i) Umbenennung des Unterabschnitts von bisherig „Vereinfachung für unwesentliche Geschäftseinheiten“ in „Safe Harbour für vereinfachte Berechnungen“, (ii) Einführung eines Safe Harbour für vereinfachte Berechnungen (§ 79 MinStG-E), (iii) Anpassungen im Wahlrecht für vereinfachte Ausgangsgrößen bei unwesentlichen Geschäftseinheiten, so dass diese vereinfachten Ausgangsgrößen nur für Zwecke der vereinfachten Berechnungen nach § 79 MinStG-E verwandt werden können (§ 80 MinStG-E), (iv) Ergänzung/Änderung der Safe-Harbour-Regelung bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer (§ 81 MinstG-E), (v) Einfügung einer Regelung zum Sekundärergänzungssteuerbetrag-Safe-Harbour in § 89 MinStG-E.
- Regelung zu Währungsumrechnungen im Besteuerungsverfahren (§ 97 MinStG-E).
Von großer Bedeutung sind aber auch die neu eingefügten Absätze in § 99 MinStG-E, nämlich:
Abs. 3: Hiermit wird das BMF ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrats Vorschriften durch Rechtsverordnung zum Umfang, zur näheren Ausgestaltung und zum Informationsaustausch betreffend des Mindeststeuer-Berichts zu erlassen (§ 99 Abs. 3 MinStG-E).
Abs. 4: Öffnungsklausel für weitere Safe-Harbour-Regelungen durch das BMF, die durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zu den Voraussetzungen und zu dem Umfang der Rechtsfolge (gesamte Unternehmensgruppe oder Teil der Untergruppe) der Safe-Harbour erlassen werden können (§ 99 Abs. 4 MinStG-E).
In dem Bericht des Finanzausschusses wird erläutert, dass damit eine rechtssichere Umsetzung der Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBe-Mustervorschriften vom 13. Juli 2023 sowie von zukünftig vom Inclusive Framework on BEPS angenommener Verwaltungsleitlinien auch mittels einer Rechtsverordnung erfolgen kann.
Es ist zu erwarten, dass der Bundesrat sich mit dem Gesetzentwurf am 15. Dezember 2023 final befassen wird. Stimmt der Bundesrat zu, kann das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Mindestbesteuerung fristgerecht zum Jahresende zum Abschluss gebracht werden.
Der Beitrag Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung in Deutschland erschien zuerst auf CMS Blog.
Italy's remote working extended to 31 March 2024 for parents with children under 14 (in Italian)
Italy: The Budget Committee of the Senate has approved an amendment to the Decreto Anticipi that extends the right to work remotely (so-called smart working) for private sector employees with at least one child under the age of 14 until March 31, 2024.
Planning Statute Law Amendment Act, 2023: Out with the new and in with the old
On November 16, 2023, the Ontario government introduced yet another piece of legislation aimed at land use planning: Bill 150, the Planning Statute Law Amendment Act, 2023 (Bill 150).
When the creator isn’t human: can AI be recognized as an author of IP?
Kazakhstan: This article looks at whether artificial intelligence can be recognized as an author of intellectual property. To shed some light on this issue, we have looked at one key case and how various jurisdictions around the globe have treated attempts to have an AI system listed as the author of the IP it created.