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The practice of law has gone digital. It is difficult to even compare today's law practice with that of just a few years ago when written communications could take days to reach the intended recipient. Correspondingly, the risks associated with the practice of law have changed too. The new risks in the modern day-to-day practice of law are many, but effective use of these tools can decrease the risks.
Webinar 4: EU simplification, UK and Brazil updates
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Sovereign Debt Restructuring – Three New York Assembly Active Bills
At present, the New York State Assembly has three active Bills relating to matters which, if passed into law, would have a material impact on the current process for the restructuring of sovereign debt. In respect of each Assembly Bill there is currently also a related active "same as" Bill in the New York State Senate. These Bills are described below:
Assembly Bill A5290 dated March 7, 2023 and Senate Bill S5623 dated March 9, 2023 which would alter New York State law on champerty in respect of sovereign claims.
Assembly Bill A2102A dated January 2023 and Senate Bill S5542 dated March 8, 2023 which would effectively impose a comprehensive sovereign debt restructuring mechanism through an amendment to the existing New York Banking Law through a new Article 7.
Assembly Bill A2970 dated February 1, 2023 and Senate Bill S4747 dated February 14, 2023 which would limit recoveries on sovereign claims to those which would have been applicable if they had been held by the US itself and those claims are the subject of one or more international initiatives in respect of the sovereign debt of an affected country.
The substance of the original Assembly Bill A2102 was a verbatim replica of Senate Bill S6627 of May 10, 2021, on which we produced a Client Briefing dated May 2021. However, in late March 2023, an amendment to Assembly Bill A2102 was introduced and, as this was the first amendment, the new version published on March 31, 2023 is now referred to as A2102A.
This Client Briefing starts with a description of the background circumstances which are likely to have influenced the promotion of these Bills. That description draws heavily on the Overview section of our May 2021 Client Briefing but is updated to reflect the most recent practical experience in the sovereign debt restructuring field.
Europaparlament unterstützt Pläne für europäisches Lieferkettengesetz
Am 1. Juni 2023 hat das Europaparlament mit großer Mehrheit seine Position für die kommenden Verhandlungen über die geplante Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) festgelegt. Dabei hat es sich gegenüber dem Richtlinienvorschlag der EU Kommission in weiten Teilen für Verschärfungen ausgesprochen. Diese hatte am 23. Februar 2022 ihren Vorschlag für eine Richtlinie über die unternehmerische Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit vorgelegt (vgl. dazu unseren damaligen Blog-Beitrag).
Kernthema: Menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in der LieferketteDie vorgeschlagene Richtlinie beinhaltet im Wesentlichen menschenrechts- und umweltbezogene Sorgfaltspflichten für Unternehmen, die den im deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) geregelten Sorgfaltsplichten ähneln (vgl. dazu unserer Flyer zum LkSG). Die Kernelemente dieser Pflichten sind die Identifizierung, Verhinderung, Abschwächung bzw. Beendigung aktueller bzw. potentieller negativer Menschenrechts- und Umweltauswirkungen im eigenen Betrieb, in den Tochtergesellschaften und in der Wertschöpfungskette des Unternehmens.
Erweiterter Anwendungsbereich für EU und Nicht-EU UnternehmenDie Sorgfaltspflichten sollen nach dem Willen des Europaparlaments zum einen für alle in der EU ansässigen Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 40 Millionen Euro sowie für Muttergesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 150 Millionen Euro gelten. Das ist eine erhebliche Erweiterung gegenüber dem Vorschlag der EU-Kommission, nach dem die erstgenannten Schwellen nur für Unternehmen gelten sollen, die in bestimmten Hochrisikosektoren tätig sind. Für alle anderen Unternehmen sollen nach dem Kommissionsvorschlag die Schwellen gelten, die nach dem Willen des Europaparlaments konsolidiert für Muttergesellschaften gelten sollen. Der Vorschlag der EU Kommission sieht demgegenüber keinerlei Konzernzurechnung vor.
Zum anderen sollen die Sorgfaltspflichten ähnlich wie bereits von der EU Kommission vorgeschlagen auch für Nicht-EU-Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro gelten, allerdings nur, wenn mindestens 40 Millionen Euro Umsatz in der EU erwirtschaftet werden.
Die CSDDD würde also aus Sicht der in Deutschland ansässigen Unternehmen in erheblicher Weise zu einem "level playing field" beitragen. Denn das LkSG ist nur auf in Deutschland ansässige Unternehmen bzw. Unternehmen mit einer Zweigniederlassung in Deutschland anwendbar, nicht jedoch auf sonstige ausländische Unternehmen. Allerdings käme es infolge der CSDDD auch in Deutschland zu einer erheblichen Ausweitung des Kreises der betroffenen Unternehmen, da die vorbezeichneten Unternehmen bislang nur dann unter das LkSG fallen, wenn sie mehr als 3.000 Mitarbeiter im Inland (bzw. ab 1. Januar 2024 mehr als 1.000 Mitarbeiter im Inland) beschäftigen.
Weiteres Thema: Nachhaltigkeit und KlimawandelZudem sollen die Unternehmen künftig einen Plan entwickeln und implementieren, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit den Zielen des Übergangs zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Pariser Abkommen sowie dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 abgestimmt ist. Für die Direktoren von Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten soll sich die Planerfüllung auf die variable Vergütung auswirken.
Einordnung und nächste SchritteDer Rat hat über seine Verhandlungsposition bereits im November 2022 beschlossen. Anders als das Europaparlament hat er dabei im Vergleich zum Vorschlag der EU Kommission einige Erleichterungen gefordert. Nach der Festlegung der Verhandlungsposition des Europäischen Parlaments ist nun der Weg frei für den Beginn der Trilog-Verhandlungen.
Mit welchem Inhalt die CSDDD letztlich im Einzelnen verabschiedet werden wird, ist weiterhin noch nicht sicher absehbar. Dies gilt insbesondere auch für die Themen Sanktionen und Haftung. Schon vor und erst recht nach der Veröffentlichung des Vorschlags der EU Kommission kam es zu heftigen politischen Diskussionen über das Regulierungsvorhaben. Noch am Tag vor der Beschlussfassung des Europaparlaments waren Versuche zu beobachten, den ausgehandelten Kompromiss zu stoppen. Es darf daher damit gerechnet werden, dass die politische Diskussion um das Regulierungsvorhaben noch weiter anhält.
Aller Voraussicht nach wird den betroffenen Unternehmen aber jedenfalls eine Umsetzungsfrist von teils mehreren Jahren zur Verfügung stehen.
Daraus folgt aber nicht, dass vorerst keine weiteren Maßnahmen nötig sind. Denn die CSDDD ist kein Solitär. Sie ist vielmehr einer von mehreren Schritten, die sich die EU Kommission bereits in ihrem Aktionsplan Sustainable Finance im Jahr 2018 vorgenommen hatte. Weitere Schritte wie die EU Taxonomie und vor allem die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung sind bereits umgesetzt bzw. nur noch in nationales Recht umzusetzen. So wird es beispielsweise durch die Anfang 2023 in Kraft getretene Corporate Sustainability Reporting Directive zu einer ganz erheblichen Ausweitung des Kreises der Unternehmen kommen, die zur neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein werden. Allein in Deutschland werden das künftig etwa 15.000 Unternehmen sein. Insgesamt sind über 50.000 Unternehmen betroffen, darunter auch Nicht-EU Unternehmen (vgl. dazu im Einzelnen unseren Blog-Beitrag zur neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung).
Weitere Informationen zur Verhandlungsposition des Europäischen Parlaments zur CSDDD (mit insgesamt 381 (!) Änderungsvorschlägen gegenüber dem Vorschlag der EU Kommission) finden sich in der Pressemitteilung des Parlaments und den dort verlinkten Dokumenten.
Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.Santina v Rare Art: in the soup – worldwide freezing injunction over a £14,000 costs order?
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Klimaneutral – oder doch nicht?
In den aktuellen Debatten in Gesellschaft, Wirtschaft, Politik und Wissenschaft rund um das – äußerst relevante – Thema Klimaschutz fällt unter anderem regelmäßig der Begriff der „Klimaneutralität“. So soll – jedenfalls nach den Wünschen und Vorstellungen der Politik – in Zukunft nach Möglichkeit alles klimaneutral ablaufen, produziert, angeboten und entsorgt werden.
Von gesetzgeberischer Seite werden diesbezüglich ambitionierte Ziele festgelegt. Die EU etwa hat sich im Rahmen des Europäischen Klimagesetzes verpflichtet, bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu werden. Dabei trägt nicht nur die Staatengemeinschaft, die Politik und die Unternehmerschaft, sondern jede/r einzelne Konsument/in eine Verantwortung für eine klimaneutrale Zukunft, um die Beschleunigung des Klimawandels zu verlangsamen und bestenfalls zu verhindern. Auf das bei den Verbraucher/innen gestiegene Umweltbewusstsein wird von Seiten der Unternehmen etwa mit „klimaneutralen“ oder „CO2-reduzierten“ Produkten, Verpackungen und Dienstleistungen reagiert. Was aber bedeutet „klimaneutral“ oder „CO2-reduziert“ in concreto und was versteht der relevante Verkehrskreis darunter? Worauf ist bei einer Werbung mit dem öffentlichkeitswirksamen Label „klimaneutral“ zu achten? Mit dieser Frage haben sich in den letzten Jahren auch bereits zahlreiche Gerichte auseinandergesetzt.
Der Begriff „klimaneutral“ ist trotz seiner intensiven Verwendung in bspw. der Wirtschaft und hohen Relevanz weder legaldefiniert noch existiert ein allgemeingültiges VerständnisNeben der Rechtswissenschaft haben sich unter anderem internationale Organisationen um eine konkretere Bestimmung der Begrifflichkeit „klimaneutral“ bemüht.
Nach dem IPCC (Intergovernmental Panel on Climate Change) der Vereinten Nationen meint „klimaneutral“ das
concept of a state in which human activities result in no net effect on the climate system. Achieving such a state would require balancing of residual emissions with emission (carbon dioxide) removal as well as accounting for regional or local biogeophysical effects of human activities that, for example, affect surface albedo or local climate
Aufgrund der Verwendung des Begriffes „klimaneutral“ in den vielschichtigen Zielen und Selbstverpflichtungen der EU hat auch der Rat der Europäischen Union eine Definition veröffentlicht:
Becoming ‚climate neutral‘ means reducing greenhouse gas emissions as much as possible, but it also means compensating for any remaining emissions. This is how a net-zero emissions balance can be achieved.
Der technische Standard DIN EN ISO 14021 wiederum (die die Anforderungen an umweltbezogene Anbietererklärungen regelt) versteht unter dem Begriff „CO2-neutral“, dass bei einem „CO2-neutralen“ Produkt der Carbon Footprint Null aufweist oder ausgeglichen worden sei und sämtliche Treibhausgasemissionen aus allen Stufen berücksichtigt wurden (DIN EN ISO:2016 + A1:2021 S. 47 Nr. 7.17.3.1 + 2.).
Das Vorstehende verdeutlicht, dass dem Grunde nach zwei Begriffe einer Definition bzw. einem allgemein akzeptierten Verständnis bedürfen: Zum einen der Begriff „Klima“ und zum anderen der Begriff „Neutral“. Der weite (zusammengesetzte) Begriff „klimaneutral“ umfasst dabei nicht nur Treibhausgas- und Kohlenstoffneutralität, sondern darüber hinaus diverse andere Faktoren, die schädliche Einflüsse auf das Klima haben können (u.a. Luftverschmutzung durch Rußpartikel, etc.). Gleichwohl wird üblicherweise „Klimaneutralität“ mit „Treibhausgasneutralität“ gleichgesetzt und in diesem Sinne wohl auch von der großen Mehrheit verstanden.
Klima- bzw. Treibhausgasneutralität wiederum kann etwa im Sinne eines Gleichgewichtes zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken verstanden werden, vgl. § 2 Nr. 9 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG), oder aber in dem Sinne, dass das jeweilige Produkt oder die Dienstleistung dem Klima (bei Bruttobetrachtung) in keiner Weise schadet, d.h. „emissionsfrei“ ist. Die erstgenannte Deutung beinhaltet ein Verständnis dahingehend, dass die konkret ermittelten (Brutto-)Emissionen durch anderweitige Maßnahmen ausgeglichen werden können. Das Verständnis von „Emissionsfreiheit“ hingegen würde bedeuten, dass in Verbindung mit dem Bezugsobjekt (oder der Bezugsdienstleistung) im Laufe seines Lebenszyklus keinerlei Emissionen anfallen (werden). Eine Einbeziehung von Kompensationsmaßnahmen zur Verminderung von Emissionen hätte bei Zweiterem keinen Platz.
Bei alledem stellt sich darüber hinaus (insbesondere für die Unternehmen) die Frage, wie Klimaneutralität tatsächlich erreicht werden kann – zum einen in Bezug auf die Bemessung der Emissionen als solche und zum anderen hinsichtlich deren Kompensation. Die Bemessung der Emissionen eines Produktes und seiner Verpackung auf Lebenszyklusbasis (unter Einbeziehung der gesamten Wertschöpfungskette) einmal unterstellt, existieren gleichwohl erhebliche Spielräume bzgl. der konkreten Maßstäbe. So kann etwa die private Standardreihe Greenhouse Gas Protocol (GHG-Protocol) zugrunde gelegt werden. Verpflichtend ist dies hingegen nicht. Zudem ist der Umgang mit der Bemessung indirekter Emissionen (Scope 2-Emissionen, bspw. extern bezogener Strom) und den Emissionen von vor- und nachgelagerten Aktivitäten anderer Unternehmen (Scope 3-Emissionen) ungeklärt bzw. wird jedenfalls bei den Scope 3-Emissionen auf Schätzungen zurückgegriffen. Bei den Kompensationsmaßnahmen existieren ebenfalls keine festgelegten Standards, sodass es den Unternehmen grds. selbst überlassen bleibt, wie sie kompensieren, d.h. ob sie bspw. Kohlenstoffzertifikate kaufen, die dem Gold Standard entsprechen, oder auf andere Zertifikate zurückgreifen. Der Markt der angebotenen Dienstleistungen in diesem Bereich ist sehr groß.
Rechtliche und tatsächliche Konfliktpotentiale im Zusammenhang mit der Werbung mit KlimaneutralitätWerbung mit dem Claim/Label „klimaneutral“ kann dazu beitragen, das Bewusstsein für den Klimaschutz zu erhöhen und die Nachfrage nach umweltfreundlichen Produkten und Dienstleistungen zu fördern. Dies ist auch grundsätzlich erwünscht. Denn die mittlerweile allgemein bekannte Erkenntnis, dass der Klimawandel die Zukunft des Lebens auf der Erde bedroht und entsprechendes Handeln notwendig ist, hat zu einem deutlich gestiegenen Bewusstsein in der Gesellschaft geführt, das Klima zu schützen. Dazu zählt für viele Verbraucher/innen, ihren Konsum von klimaschädlichen Produkten zu verringern und Produkte und/oder Dienstleistungen von umweltbewussten, möglichst „klimaneutralen“ Unternehmen zu beziehen.
Gleichzeitig müssen Unternehmen jedoch sicherstellen, dass ihre Werbung klar und wahrheitsgemäß ist und die Verbraucher/innen ausreichend informiert werden, um eine bewusste Kaufentscheidung treffen zu können. Eine Irreführung gilt es zu vermeiden. Maßgebend für die Zulässigkeit von Werbung gegenüber Verbraucher/innen sind diesbezüglich die Regelungen des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) und hier insbesondere das allgemeine Verbot irreführender Werbung (§ 5 Abs.1 UWG) und/oder wesentliche Informationen vorzuenthalten (§ 5a Abs. 1 UWG).
Wie zuvor aufgezeigt, birgt die Verwendung des nicht näher definierten Begriffes „klimaneutral“ Unsicherheiten sowie ein gewisses Missbrauchspotential in sich, gemeinhin als „Greenwashing″ bekannt. Unter „Greenwashing“ versteht man beim Umweltbundesamt
den Versuch von Organisationen, sich insbesondere durch Maßnahmen im Bereich Kommunikation und Marketing ein ‚grünes‘ bzw. ‚nachhaltiges‘ Image zu geben, ohne entsprechende, nachhaltigkeits-orientierte Aktivitäten im operativen Geschäft tatsächlich systematisch umzusetzen.
Dabei können selbst Unternehmen, die nach den o.g. Maßstäben (Vermeidung – Verringerung – Kompensation) tatsächlich klimaneutral sind, dem Verdacht des Greenwashings unterstehen – etwa in dem Fall, dass den Informationspflichten nur unzureichend nachgekommen wird oder der Eindruck einer weitgehenden Emissionsvermeidung erweckt wird, tatsächlich jedoch die Klimaneutralität überwiegend durch Kompensationsmaßnahmen erreicht wird.
Mangels gesetzgeberischer Regelungen ist die Rechtsprechung derzeit bemüht, den Werbenden Maßstäbe für eine zulässige Verwendung des Begriffes „klimaneutral“ an die Hand zu geben.
Etwas konkreter? – Einordnung durch die deutsche RechtsprechungEine höchstrichterliche Entscheidung zur Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ steht noch aus. Zuletzt haben sich jedoch vermehrt die Instanzgerichte mit der Aussage „klimaneutral“ in verschiedenen Bereichen beschäftigt.
Dabei ist zu betonen, dass die Gerichte grds. strenge Maßstäbe an eine Verwendung des Begriffes „klimaneutral“ stellen – insbesondere hinsichtlich der Informationspflichten. Allerdings ist derzeit eine Tendenz in Richtung eines großzügigeren Maßstabes beim Verbraucherverständnis zu beobachten.
Hatten die Gerichte zunächst unterstellt, der Verbraucher verstehe „klimaneutral“ grds. im Sinne von „emissionsfrei“ (so etwa noch LG Mönchengladbach, Urteil vom 25.02.2022 – 8 O 17/21 – klimaneutrale Marmelade; LG Oldenburg, Urteil v. 16. Dezember 2021 – 15 O 1469/21 – klimaneutrale Fleischprodukte; LG Frankfurt a. M., Urteil v. 31. Mai 2016 – 3-06 O 40/15 – „100% KLIMA neutral“; LG Düsseldorf, Urteil v. 19. Juli 2013 – 38 O 123/12 U – klimaneutrale Kerzen), gingen die Instanzgerichte in jüngeren Entscheidungen davon aus, dass sowohl dem Fachpublikum als auch den Letztverbrauchern klar sei, dass „klimaneutral“ nicht mit „emissionsfrei“ gleichzusetzen sei, sondern auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden könne (so etwa OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 10. November 2022 – 6 U 104/22 – Verwendung eines Gütesiegels „Klimaneutral“; LG Kleve, Urteil v. 22. Juni 2022 – 8 O 44/21 – klimaneutrale Fruchtgummis; OLG Schleswig, Urteil v. 30. Juni 2022 – 6 U 46/21 – Klimaneutrale Müllbeutel II). So hebt das OLG Schleswig in der Entscheidungsbegründung hervor, dass sich das Verständnis der Verbraucher/innen im Laufe der Zeit so weit entwickelt habe, dass ihnen klar sei, dass das beworbene Produkt nicht vollständig emissionsfrei hergestellt worden sein könne, sondern eine Kompensation über Zertifikate stattgefunden haben müsse. Anders als die unbestimmten Begriffe „umweltfreundlich“, „umweltverträglich“, „umweltschonend“ oder „bio“, bei denen ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis des angesprochenen Verbraucherkreises über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe bestünde, sei die Werbung mit „klimaneutral“ schon für sich betrachtet – also ohne aufklärende Hinweise – nicht zwangsläufig irreführend. Es muss aber beachtet werden, dass auf der streitgegenständlichen Verpackung ein allgemeiner Hinweis enthalten war, dass das Unternehmen Klimaschutzprojekte unterstützt. Eine der jüngsten Entscheidungen geht sogar soweit, dass das Verbraucherverständnis bei der Werbung mit Klimaneutralität davon ausgeht, dass das werbende Unternehmen zunächst alles ihm Zumutbare unternimmt, um selbst Emissionen zu vermeiden, und nur die unvermeidbaren Restemissionen kompensiert werden (LG Stuttgart, Urteil v. 30. Dezember 2022 – 53 O 169/22 – klimaneutraler Essigreiniger).
Auch wenn der/die Verbraucher/in „klimaneutral“ nicht zwingend mit „emissionsfrei“ gleichsetzt, muss bzw. sollte bei einer Werbung mit „klimaneutral“ grds. auch weiterhin – umfassend – aufgeklärt werden, will man einem Antrag auf Unterlassung vorbeugen. Etwaige Aufklärungspflichten müssen sich laut OLG Frankfurt a.M. darauf beziehen, ob die behauptete Klimaneutralität ganz oder teilweise durch Einsparungen beziehungsweise durch Kompensationsmaßnahmen erreicht wird, ob bestimmte Emissionen von der CO2-Bilanzierung ausgenommen wurden und anhand welcher Kriterien die Prüfung für die Aussage erfolgt ist. Bei einer Bewerbung eines Produktes mit „klimaneutral“ reicht vielen Gerichten in der Regel die Anbringung eines Links zu einer Webseite, die die relevanten Informationen enthält, nicht (siehe z.B. LG Stuttgart). Anders hat dies das LG Kleve bei Werbung gegenüber Fachkreisen beurteilt.
Steigende Pflichten und Vorgaben im Zusammenhang mit der Verwendung von sog. Green ClaimsUnternehmen sollten ihre Produkte und Dienstleistungen nur dann als klimaneutral bewerben, wenn die Behauptung auch tatsächlich zutreffend ist und mit umfassenden Nachweisen belegt werden können. Eine irreführende oder falsche Werbung kann nicht nur rechtliche Konsequenzen (Rückruf, Schadensersatz etc.) nach sich ziehen, sondern auch das Vertrauen der Verbraucher/innen in das Unternehmen und seine Produkte bzw. Dienstleistungen beeinträchtigen. Daher sollten Unternehmen sicherstellen, dass sie ihre Emissionsbilanzen sorgfältig und transparent ermitteln und die entsprechenden Maßnahmen ergreifen, um ihre Emissionen zu verringern und/oder zu kompensieren, bevor sie ihre Produkte oder Dienstleistungen als klimaneutral bewerben.
Zusätzlich sollten Unternehmen klare Richtlinien für die Verwendung des Begriffs „klimaneutral“ aufstellen, um Missverständnisse und falsche Behauptungen zu vermeiden. Auch die Verbraucher/innen haben eine Verantwortung, die Glaubwürdigkeit solcher Aussagen zu hinterfragen und sich über die tatsächliche Bedeutung des Begriffs zu informieren.
Angesichts der verstärkten gerichtlichen Verfolgung klimafreundlicher Claims durch Verbraucherschutz- und Umweltverbände sollte ein besonderes Augenmerk auf die konkrete Produktgestaltung bzw. auf die konkrete Verwendung des Begriffes „klimaneutral“ oder auch anderer Klima-Claims gelegt werden.
Es ist zu erwarten, dass die am 22. März 2023 von der EU-Kommission vorgeschlagene EU-Richtlinie über die „Substantiierung und Kommunikation von umweltbezogenen Werbeaussagen“ (sog. Green-Claims-Directive „GCD“) mehr Klarheit für die Werbenden in Bezug auf „grüne“ Claims schaffen wird. In dem ersten Entwurf ist unter anderem bereits vorgegeben, dass Behauptungen zu Umweltaussagen auf Basis von international anerkannten Standards wissenschaftlich begründet und unabhängig überprüft werden müssen und dass Unternehmen klarstellen müssen, ob sie für das gesamte Produkt oder nur Teile davon zutreffen. Darüber hinaus sind Unternehmen angehalten, vor der Inanspruchnahme von Kompensationsmaßnahmen zunächst eigene Reduzierungsmaßnahmen durchzuführen. Auch sollen zukünftig weitgehende Einschränkungen bzgl. der Vergabe von Labels (klare Bemessungskriterien, regelmäßige Überprüfung, Vorgaben zu Verifizierungsstellen etc.) erfolgen. Ein Verstoß gegen die Vorgaben aus der GCD soll mit erheblichen Sanktionen wie Bußgeldern belegt werden. Zusätzlich soll die UGP-RL (2005/29/EG) geändert werden, indem unter anderem zusätzliche Regelungen zu irreführenden Umweltaussagen in die sog. „Schwarze Liste“ aufgenommen werden. Geschäftliche Handlungen, die unter die Tatbestände der Schwarzen Liste fallen, sind stets unzulässig. Unternehmen sind demnach gut beraten, sich regelmäßig über die aktuellen Entwicklungen auf der Gesetzgebungsebene informiert zu halten.
Für weitere Informationen zu Umweltaussagen und potentiellen Risiken des Greenwashing siehe CMS Green Globe.
Der Beitrag Klimaneutral – oder doch nicht? erschien zuerst auf CMS Blog.
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