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Umsatzsteuerliche Besonderheiten im Insolvenzverfahren

CMS Hasche Sigle Blog - Mo, 22.07.2024 - 20:08

Im Insolvenz(-antrags)verfahren stellt die Behandlung von Umsatzsteuerforderungen einen wesentlich Aspekt dar. Die Umsatzsteuer ist nicht allein deshalb zu beachten, weil die monatlichen Abgabenpflichten und -fristen im eröffneten, aber auch im vorläufigen, Insolvenzverfahren einzuhalten sind, sondern es gibt auch unzählige Entscheidungen der Finanzgerichte, welche Auswirkungen auf einzelne Maßnahmen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters (oder – in der Eigenverwaltung – des Sachwalters) haben. Aus den vielen Sachverhalten, die für die umsatzsteuerliche Beurteilung in der Insolvenz relevant sind, wie z.B. Insolvenzanfechtung, insolvenzrechtliche Aufrechnungsvorschriften, Abschlagszahlungen auf Insolvenzforderungen, Verwertung von Sicherheiten sollen an dieser Stelle lediglich die Korrekturen und Rückkorrekturen nach §17 UStG sowie die Verwertung von Sicherheiten im eröffneten Verfahren beleuchtet werden.

Die Korrekturen und Rückkorrekturen nach § 17 UStG

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Unternehmensvermögen auf den Insolvenzverwalter über.

Die erste Berichtigung

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden sämtliche Entgeltforderungen und Entgeltverbindlichkeiten des Unternehmers im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG als uneinbringlich behandelt. Dies führt dazu, dass bei Unternehmern, die der Soll-Besteuerung unterliegen, sämtliche Entgeltverbindlichkeiten und -forderungen auf null zu berichtigen sind. Der BFH begründet dies mit dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter gem. § 80 Abs. 1 InsO: Aus der Sicht des Insolvenzschuldners werden die Entgeltforderungen uneinbringlich, weil die Vereinnahmung fortan Sache des Insolvenzverwalters ist. Wesentliche weitere Frage ist die der Einordnung nach Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung. Eine aus der Berichtigung einer Entgeltverbindlichkeit resultierende Umsatzsteuerschuld ist grundsätzlich eine Insolvenzverbindlichkeit bzw. eine Umsatzsteuer-Forderung eine Insolvenzforderung. Für die Eigenverwaltung gelten dieselben Grundsätze wie für das Regelinsolvenzverfahren. Eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz stellen im vorläufigen Insolvenzverfahren nach Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters/Sachwalters begründet worden sind. Diese gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten, § 55 Abs. 4 InsO).

Die zweite Berichtigung

Sodann folgt die zweite Berichtigung, die abhängig ist von der Vertragsposition und Leistungsart.

Fällt ein zur Sachleistung verpflichteter Unternehmer vor Vertragserfüllung in Insolvenz, hat das Erfüllungswahlrecht des Insolvenzverwalters folgende Konsequenzen:

  • Wählt er die Vertragserfüllung, gilt: Der Umsatz ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführt. Die Umsatzsteuer ist Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO.
  • Wählt er keine Vertragserfüllung, gilt: Die Umsatzsteuer auf diese vorinsolvenzrechtlich erbrachten Leistungen ist Insolvenzverbindlichkeit nach § 38 InsO.

Fällt ein zur Geldleistung verpflichteter Unternehmer vor Vertragserfüllung – Zahlung – in Insolvenz, kann der Insolvenzverwalter im Rahmen der Erfüllungswahl die Begleichung der Forderung gegen den Insolvenzschuldner wählen. Die spätere Erfüllung (Zahlung) durch den Insolvenzverwalter löst eine erneute Berichtigung gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG aus.

Die Verwertung von beweglichen Sachen bei Nichtausübung des Verwertungsrechts: Zweifachumsatz

Macht der Insolvenzverwalter ausnahmsweise nicht von seinem Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 1 InsO Gebrauch, sondern veräußert er stattdessen das Sicherungsgut im Namen des Sicherungsnehmers und Gläubigers, liegt ein Doppelumsatz vor. Der Insolvenzverwalter liefert das Sicherungsgut im Zeitpunkt der Verwertung an den Sicherungsnehmer und Gläubiger. Der Sicherungsnehmer/Gläubiger liefert das Sicherungsgut an den Erwerber.

Die Verwertung von beweglichen Sachen bei Ausübung des Verwertungsrechts: Vom Zweifach zum Dreifachumsatz

Verwertet hingegen der Insolvenzverwalter die einem Absonderungsrecht unterliegende bewegliche Sache selbst, so findet ein Dreifachumsatz statt.

Es gilt:

1. Umsatz: Da der Insolvenzverwalter bei der eigentlichen Lieferung des Sicherungsgutes an den Erwerber aufgrund seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO für die Insolvenzmasse handelt, ist diese Lieferung der Insolvenzmasse zuzurechnen. Der Insolvenzverwalter erbringt den Umsatz wie ein Kommissionär für Rechnung des Sicherungsnehmers/Gläubigers, weil durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verwertungsreife und die Befugnis des Insolvenzverwalters nach § 166 InsO zur Verwertung von Absonderungsgut eingetreten ist.

2. Umsatz: Der Lieferung an den Erwerber ist über § 3 Abs. 3 UStG eine fiktive Lieferung des Sicherungsnehmers/Gläubigers als Kommittent an die Insolvenzmasse vorgeschaltet. Der Sicherungsnehmer bzw. Gläubiger kann das Sicherungsgut jedoch nur dann an die Insolvenzmasse liefern, wenn er selbst hieran Verfügungsmacht erhalten hat.

3. Umsatz: Dies bedingt, dass die Sicherungsübereignung im Zeitpunkt der Verwertung zu einer Lieferung der Insolvenzmasse an den Sicherungsnehmer/Gläubiger geführt hat.

Andere Regelungen gelten für die Verwertung von unbeweglichen Gegenständen wie Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Bei einer freihändigen Veräußerung einer grundpfandrechtsbelasteten Immobilie durch den Insolvenzverwalter aufgrund einer mit dem Grundpfandgläubiger getroffenen Vereinbarung liegt – neben der Lieferung der Immobilie durch die Masse an den Erwerber – eine steuerpflichtige entgeltliche Geschäftsbesorgungsleistung der Masse an den Grundpfandgläubiger vor, wenn der Insolvenzverwalter vom Verwertungserlös einen bestimmten Betrag für die Masse einbehalten darf. Die Illustration der Komplexität im Umsatzsteuerrecht im eröffneten Insolvenzverfahren ließe sich beliebig mit weiteren Beispielen fortsetzen. Es ist daher ratsam, auch vor den Hintergrund von Haftungsrisiken, die Maßnahmen und Handlungen im Insolvenzverfahren vor Ausführung der Maßnahmen umsatzsteuerlich zu bewerten und wenn erforderlich in den Voranmeldungen oder Erklärungen ausreichend zu beschreiben und deren steuerliche Wertung offenzulegen.

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The Joint Commission revises restraint and/or seclusion requirements for BHC organizations

Norton Rose Fulbright - Mo, 22.07.2024 - 14:52
The Joint Commission has released new and revised requirements applicable to behavioral healthcare and human services (BHC) organizations that use restraint and/or seclusion.

Russland-Sanktionen: Compliance-Pflichten für Nicht-EU-Tochtergesellschaften

CMS Hasche Sigle Blog - Mo, 22.07.2024 - 07:07

Am 24. Juni 2024 verabschiedete die EU das 14. Sanktionspaket gegen Russland, das neue Beschränkungen für Waren und Dienstleistungen und Listungen weiterer natürlicher und juristischer Personen vorsieht. In der Praxis noch relevanter sind vor allem die neuen Bestimmungen, die „Umgehungen“ vermeiden sollen und Compliance-Pflichten für EU-Akteure einführen, insbesondere in Bezug auf das Verhalten ihrer Nicht-EU-Tochtergesellschaften.

Neben diesen neuen Compliance-Pflichten, auf die wir uns in diesem Artikel konzentrieren, bringt das 14. Sanktionspaket insbesondere die folgenden wesentlichen Änderungen mit sich:

  • Sektorale Sanktionen gegen den russischen LNG-Sektor, einschließlich Beschränkungen in Bezug auf Infrastruktur, Investitionen und Transport, jedoch ohne Verbot von Einfuhren in die EU.
  • Zusätzliche sektorale Beschränkungen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs, einschließlich Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen insbesondere betreffend weitere Advanced Technology-Güter sowie eine Ausweitung der Sanktionen gegen den Transport- und Verkehrssektor (d.h. Schifffahrt-, Luft- und Straßenverkehr).
  • Zusätzliche Listungen von 116 natürlichen und juristischen Personen, deren Vermögenswerte nun eingefroren werden und gegenüber denen es verboten ist, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
  • Ein Verbot für EU-Banken, das System zur Übermittlung von Finanzmitteilungen (das russische Äquivalent zu SWIFT) zu nutzen, sowie ein Transaktionsverbot gegenüber Drittlands-Organisationen, die dieses System nutzen.
  • Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer Entscheidung nach russischem Recht, Vermögenswerte von Investoren, die mit „unfreundlichen“ Staaten in Verbindung stehen, unter vorläufige Verwaltung zu stellen, sowie von Personen oder Einrichtungen, die von einer solchen Entscheidung profitieren.

Für die meisten der neuen Beschränkungen sind zeitliche Übergangsregelungen sowie Ausnahme- und Genehmigungstatbestände vorgesehen.

Wichtige bestehende Ausnahmeregelungen wurden verlängert, unter anderem:

  • Die Ausnahmeregelung für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen, die ansonsten gemäß Art. 5n für russische Tochtergesellschaften, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von EU-Unternehmen stehen, verboten wären, wurde bis zum 30. September 2024 verlängert.
  • Die Genehmigungsmöglichkeiten für den Abzug von EU-Unternehmen aus Russland in Art. 12b sind erneut bis zum 31. Dezember 2024 verlängert worden.
Neue Verpflichtung zur Vermeidung von Sanktionsuntergrabung durch Tochtergesellschaften

Während bisher EU-Sanktionen nur für juristische Personen galten, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet oder eingetragen wurden, führt das 14. Sanktionspaket eine neue Verpflichtung in Artikel 8a ein, wonach EU-Personen sich

„nach besten Kräften [bemühen], sicherzustellen, dass sich außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, nicht an Handlungen beteiligen, die die restriktiven Maßnahmen gemäß [der Russland Sanktionsverordnung] untergraben.“

Auch wenn der genaue Begriff der „besten Kräfte“ noch entwickelt werden muss, kann die Regelung im Wesentlichen in der Weise verstanden werden, dass EU-Unternehmen ihre Nicht-EU-Tochtergesellschaften anweisen müssen, die EU-Sanktionen einzuhalten, als wären sie EU-Unternehmen. Auch wenn es einige Rechtfertigungsgründe für die Nichteinhaltung der EU-Sanktionen durch Nicht-EU-Tochtergesellschaften geben mag, stellt die Einführung der neuen Regelung eine gravierende Abkehr von dem (früheren) Grundsatz dar, dass EU-Vorschriften keine extraterritorialen Wirkungen haben sollten.

Das Konzept von „Eigentum oder Kontrolle“ setzt weiterhin voraus, dass EU-Unternehmen einen „maßgeblichen Einfluss“ auf ihre Nicht-EU-Tochtergesellschaften haben. Neu ist jedoch, dass „Eigentum“ in den Erwägungsgründen nun als Halten von 50 % oder mehr der Anteile definiert wird. Im Einklang mit dem von den USA verfolgten Ansatz ist somit eine Mehrheitsbeteiligung nicht mehr erforderlich. Es bleibt abzuwarten, ob dieser scheinbar neue Begriff des Eigentums in allen EU-Sanktionsregimen Anwendung finden wird. Die Frage könnte besonders relevant werden bei der Beurteilung, ob Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einem nicht-gelisteten Unternehmen, das „im Eigentum“ einer gelisteten Person steht, zur Verfügung gestellt werden können.

Neue Compliance-Standards und Mindestsorgfaltspflichten?

Es ist seit langem ein etablierter Grundsatz, dass EU-Personen nicht haftbar gemacht werden sollten, auch nicht strafrechtlich, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen EU-Sanktionen verstoßen (Artikel 10).

In vielen Mitgliedstaaten wurde Art. 10 so verstanden, dass die Wirtschaftsteilnehmer nicht verpflichtet sind, aktiv nachzuforschen, aber die Augen vor dem Offensichtlichen nicht verschließen dürfen. Das Vorhandensein von „Red Flags“ löste dabei zusätzliche Sorgfaltsmaßnahmen und -anforderungen aus.

Etwas versteckt in Erwägungsgrund 36 scheint die Verordnung (EU) 2024/1745 nun einen neuen Mindeststandard einzuführen, der es den Betreibern verwehrt, sich auf die Haftungsausschlussklausel zu berufen, wenn sie keine „einfachen Kontrollen oder Überprüfungen“ durchgeführt haben. Es bleibt abzuwarten, wie die nationalen Behörden und Gerichte diese potenziell weitreichende Einführung eines Mindestmaßes an die Sorgfaltspflicht auslegen werden.

Neue „No Russia“-Klauseln

Zusätzlich zu der bekannten Verpflichtung, bei der Ausfuhr bestimmter Produkte in nicht-privilegierte Länder vertraglich „no Russia“-Klauseln vorzusehen, hat Brüssel nun in Art. 12ga eine vergleichbare Klausel für vorrangige Güter (sog. common high priority items), die für die Kriegsführung Russlands kritisch sind, eingeführt. Die Klausel betrifft insofern die Lizenzierungen und andere Vereinbarungen im Zusammenhang mit geistigem Eigentum und verbietet deren Nutzung in Bezug auf vorrangige Güter, die zur Lieferung nach oder Verwendung in Russland bestimmt sind.

Darüber hinaus verpflichtet Art. 12gb EU-Ausführern von für Russlands Kriegsführung wichtigen vorrangigen Gütern ausdrücklich zur Umsetzung bestimmter Mindestsorgfaltsvorkehrungen, insbesondere Risikobewertungen, Dokumentationen, Strategien, Kontrollen und Verfahren sowie Managementmaßnahmen, um die Ausfuhr oder Wiederausfuhr dieser Güter nach Russland oder zur Verwendung in Russland zu verhindern. Diese Maßnahmen müssen ab dem 26. Dezember 2024 auch von Nicht-EU-Tochtergesellschaften umgesetzt werden.

Aktualisierung des Umgehungsverbots

Das bekannte Umgehungsverbot in Artikel. 12, der die „wissentliche und vorsätzliche“ Teilnahme an Umgehungsaktivitäten verbietet, wurde geändert, um auch solche Fälle zu erfassen, „wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird.“ Diese Änderung spiegelt lediglich die Auslegung dieses Verbots durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wider.

Auswirkungen auf alle Wirtschaftsbeteiligten

Mit dem 14. Sanktionspaket wurden neue Vorschriften für bestimmte Wirtschaftssektoren eingeführt, und obwohl diese Vorschriften vor allem Akteure in diesen Sektoren betreffen werden, müssen alle Wirtschaftsbeteiligten prüfen, inwieweit sich diese Vorschriften auf ihre Unternehmen auswirken werden. Noch wichtiger ist, dass jeder Wirtschaftsbeteiligte in der EU, der entscheidenden Einfluss auf Nicht-EU-Unternehmen hat, nun überdenken muss, wie er diese Unternehmen zur Einhaltung der EU-Sanktionen anweist und kontrolliert. Gut möglich ist, dass EU-Unternehmen ihre allgemeinen Compliance-Strukturen neu ausrichten müssen, um den Sorgfaltsanforderungen gerecht zu werden, die das 14. Sanktionspaket eingeführt hat.

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Deferral for paying special consumption tax on domestically produced and assembled cars

Dentons Insights - Mo, 22.07.2024 - 02:00

Vietnam: On 17 June 2024, the Government promulgated Decree No. 65/2024/ND-CP on deferral for paying special consumption tax (“SCT) applying to domestically produced and assembled cars (“Decree 65”). This Decree 65 shall take effect from 17 June 2024 until the end of 31 December 2024.

VAT reduction policy

Dentons Insights - Mo, 22.07.2024 - 02:00

Vietnam: On 30 June 2024, the Government promulgated Decree No. 72/2024/ND-CP (“Decree 72”) prescribing the value-added tax reduction policy (“VAT”) under Resolution No. 142/2024/QH15 dated 29 June 2024 of the National Assembly.

Neighbours with Benefits: There has never been a better time to pursue a trade deal with China

Dentons Insights - Mo, 22.07.2024 - 02:00

India: Modi 3.0 faces two major dilemmas―how to tame the burgeoning trade deficit with China and how to screen foreign direct investment from China while striking a balance between national security and industrial policy. Both these objectives are intertwined with India’s ambition to expand its share in global supply chains. Can India steer a creative path in its economic ties with China and harvest gains? India enjoyed a trade surplus with China till 2005. Between 2005 and 2010, this turned into a $20 billion deficit.

Italy's regulatory framework on the certification of R&D tax credits is fully in force (in Italian)

Dentons Insights - Mo, 22.07.2024 - 02:00

Italy: Con l’emanazione delle «Linee guida per la qualificazione delle attività di ricerca e sviluppo, innovazione, design e ideazione estetica» da parte del MIMIT (Ministero delle Imprese e del Made in Italy), del 4 luglio u.s., la disciplina sulla certificazione dei crediti spettanti per tali attività è diventata pienamente operativa.

Episode 1: Indian Pharmaceuticals investing in Latin America

Dentons Insights - Mo, 22.07.2024 - 02:00

Colombia: In this episode, Pradnesh Warke, Life Science partner of Dentons Link Legal, provides a vision of how does Latin America could be a potential market for Indian Pharmaceutical companies investments, the efforts the companies are doing and the insight of the Indian Government efforts to help this industry to invest in Latin America.

CloudStruck: What can you do when computer says no?

Dentons Insights - Mo, 22.07.2024 - 02:00

New Zealand: One of if not the largest IT outages ever occurred last Friday, 19 July, when an update distributed by cybersecurity company CloudStrike caused an estimated 8.5 million computers worldwide to crash, and left them unable to restart without manual intervention to apply a fix. The outage affected businesses globally, including banks and airlines, causing significant disruption – lost sales, lost hours, and lost opportunities for those affected.

Norton Rose Fulbright places third with 39 lawyers recognized among the 2024 Lawdragon 500 Leading Global Litigators

Norton Rose Fulbright - Fr, 19.07.2024 - 19:50
Lawdragon has named 39 Norton Rose Fulbright litigation lawyers to its 2024 500 Leading Global Litigators guide.

<em>Competition Act</em> amendments hub

Norton Rose Fulbright - Fr, 19.07.2024 - 19:23

Since 2022, there have been three waves of amendments to the Competition Act resulting in the most significant revisions to Canada’s competition laws in over a decade.

Bundestag beschließt Maßnahmen zur weiteren Digitalisierung der Justiz

Beiten Burkhardt // BLOG - Fr, 19.07.2024 - 14:00

In den vergangenen Tagen hat der Bundestag zwei Gesetze zur Förderung der Digitalisierung in der Justiz beschlossen: (i) Das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz und (ii) das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichten.

Verfahren, insbesondere Zivilverfahren, sollen schneller, kostengünstiger, ressourcenschonender und nachhaltiger durchgeführt und im Endergebnis die Leistungsfähigkeit der Justiz erhöht werden.

Das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz soll vor allem den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung in der Justiz fördern. Das Gesetz sieht beispielsweise hybride Akten vor. Diese sollen für geheimhaltungsbedürftige Aktenbestandteile sowie für die vor und während der Einführung der E-Akte angelegten Papier- und elektronisch begonnenen Akten verwendet werden.

Die Zivilprozessordnung und die Insolvenzordnung werden unter anderem in folgenden Punkten geändert:

  • In der Zivilprozessordnung wird mit § 103e ZPO eine neue Formfiktion eingefügt. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedarf, gilt als formwirksam zugegangen, wenn sie klar erkennbar in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten ist, der als elektronisches Dokument bei Gericht gemäß § 130a ZPO eingereicht wurde. Dies gilt auch dann, wenn eigentlich ausgeschlossen ist, dass die Schriftform ersetzt wird.
  • Elektronische Forderungsanmeldungen und die elektronische Kommunikation mit den Insolvenzgläubigern wird durch ein elektronisches Gläubigerinformationssystem verbessert. Der Insolvenzverwalter muss zudem auf dieser elektronischen Plattform den Insolvenzgläubigern alle maßgeblichen gerichtlichen Entscheidungen zur Verfügung stellen.

Das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenzen ist eine Reaktion auf deren in den letzten Jahren vermehrten Einsatz. Dabei haben Videokonferenzen bewiesen, dass sie praktikabel sind. Die neuen praktischen Erfahrungswerte wurden nun in das neue Gesetz aufgenommen und konkretisieren die Nutzung von Videokonferenzen. Diese Anpassungen betreffen unter anderem folgende Punkte:

  • Anträge und Erklärungen gegenüber den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sollen nun auch per Bild- und Tonübertragung abgegeben werden können.
  • Klagen sowie Klageerwiderungen sollen Stellungnahmen dazu enthalten, ob gegen eine Videoverhandlung Einwände bestehen (§ 277 Abs. 1 S. 2 ZPO-neu).
  • Landesregierungen wird gestattet durch Rechtsverordnungen die vollvirtuelle Videoverhandlungen in den nächsten Jahren erproben zu lassen. Bei einer vollvirtuelle Videoverhandlung können auch alle Mitglieder des Gerichts von einem anderen Ort als der Gerichtsstelle die Verhandlung leiten. Die Öffentlichkeit soll durch eine Übertragung in einen öffentlich zugänglichen Raum im zuständigen Gericht gewahrt werden.

Grundsätzlich soll auf Antrag gestattet werden, dass eine Verhandlung per Video durchgeführt wird. § 128a Abs. 3 ZPO sieht darüber hinaus vor, dass die Ablehnung eines Antrags auf Videoverhandlung zu begründen ist. Die Verhandlung per Video wird mit den geplanten Maßnahmen erleichtert.

Die Gesetzesänderungen werden dazu beitragen, dass die Justiz verbessert und damit der Justizstandort Deutschland attraktiver wird. Die weitere Modernisierung und Digitalisierung der Justiz und der Gerichtsverfahren sind aus unserer Sicht uneingeschränkt zu begrüßen.

Dr. Ralf Hafner
Dr. Tobias Pörnbacher

KI und Jobtransformation: Rechtliche Fragen bei Änderung des Tätigkeitsprofils

CMS Hasche Sigle Blog - Fr, 19.07.2024 - 06:17

Die rasante Entwicklung von KI revolutioniert zahlreiche Tätigkeiten in der Arbeitswelt. Bereits heute automatisieren KI-Systeme repetitive Aufgaben, verbessern Entscheidungsprozesse und optimieren Betriebsabläufe in Unternehmen. Es ist damit zu rechnen, dass die fortschreitende Integration von KI in verschiedene Branchen sowie den einzelnen Betriebsabläufen zukünftig noch tiefgreifendere Auswirkungen auf die Tätigkeit von Arbeitnehmern haben wird.

Diese Entwicklungen haben zur Folge, dass traditionelle Rollen neu definiert und zusätzliche Qualifikationen erforderlich werden. Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses kann der Einsatz von KI insoweit auch zu wesentlichen Veränderungen der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit des Arbeitnehmers führen, so dass Arbeitgeber prüfen müssen, ob eine Tätigkeitsänderung von ihrem Weisungsrecht überhaupt gedeckt ist.

Inwieweit der Einfluss von KI-Systemen den Arbeitgeber zum Ergreifen von individualvertraglichen als auch kollektivrechtlichen Maßnahmen in Bezug auf die Änderung der geschuldeten Tätigkeit verpflichtet, um die Tätigkeitsveränderung rechtswirksam zu gestalten, beleuchtet dieser Blogbeitrag.

Konkretisierung der geschuldeten Arbeitsleistung 

Der Arbeitgeber bestimmt durch sein Direktionsrecht die Einzelheiten der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, einschließlich Ort, Zeit und Inhalt (§ 106 Abs. 1 S. 1 GewO). Dieses Recht kann durch Arbeitsvertrag, Gesetz, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen eingeschränkt werden. Der Arbeitsvertrag beschränkt in der Regel das Direktionsrecht hinsichtlich des Inhalts der Arbeitsleistung. Eine einseitige Zuweisung einer anderen Tätigkeit muss daher den rechtlichen Schranken entsprechen. Eine wirksame Versetzungsklausel erlaubt dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer eine gleichwertige andere Tätigkeit zuzuweisen. Die Gleichwertigkeit richtet sich nach der betrieblichen Verkehrsauffassung und dem sozialen Bild (BAG, Urteil v. 30. August 1995 – 1 AZR 47/95). Kriterien dafür sind unter anderem die Anzahl der unterstellten Mitarbeiter und Entscheidungsbefugnisse. Entscheidend ist eine Gesamtabwägung der Umstände im Einzelfall (LAG Köln, Urteil v. 11. Dezember 2009 – 10 Sa 328/09).

Fehlende Gleichwertigkeit durch den Einsatz von KI

Führt der KI-Einsatz dazu, dass sich ein traditionelles Stellenprofil während eines laufenden Arbeitsverhältnisses neu definiert, kann es an der Gleichwertigkeit der neuen Tätigkeit fehlen, so dass diese Veränderung nicht mehr vom Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist. In diesem Fall kann eine Änderung der Arbeitsleistung durch eine einvernehmliche Änderungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer herbeigeführt werden. Scheitert die Tätigkeitsänderung mit Hilfe des Direktions- und Weisungsrechts des Arbeitgebers an der Gleichwertigkeit, und ist auch eine einvernehmliche Lösung nicht erzielbar, kommt als Ultima Ratio eine Änderungskündigung in Betracht. Auch für die Wirksamkeit einer solchen Änderungskündigung ist es jedoch erforderlich, dass diese sozial gerechtfertigt ist (vgl. § 1 KSchG).

Die folgenden Beispiele verdeutlichen, wie KI in diesem Sinne die Arbeitsplätze der Zukunft transformieren kann:

  • Automatisierung repetitiver Aufgaben: 
    Die Hauptaufgabe eines Sachbearbeiters in der Buchhaltung ist die manuelle Eingabe und Überprüfung von Daten ist. Diese Aufgaben kann eine KI automatisch und fehlerfrei erledigen. Dadurch würde die Rolle des Sachbearbeiters erheblich abgewertet, da die Kernkompetenzen und Verantwortlichkeiten entfallen.
  • Veränderung der Entscheidungsprozesse:
    In einem Produktionsbetrieb könnte eine KI-basierte Software die Planung und Steuerung der Produktionsprozesse übernehmen, wodurch die Entscheidungsbefugnisse des Produktionsleiters erheblich eingeschränkt werden. Dies würde zu einer Veränderung des Sozialbildes im Betrieb und der wahrgenommenen Wertigkeit der Tätigkeit führen.
  • Veränderung der kreativen Prozesse:
    In der Werbe- oder Marketingbranche könnte eine KI zur Erstellung von Werbetexten und Grafiken eingesetzt werden. Die Rolle eines Kreativdirektors oder Designers würde sich dadurch von der aktiven Gestaltung hin zur Überwachung und Feinabstimmung der von der KI erstellten Inhalte verschieben. Dies könnte als Abwertung der ursprünglichen kreativen Tätigkeiten durch die Verkehrsanschauung wahrgenommen werden.

Die Auswirkungen des Einsatzes von KI auf traditionelle Rollenbilder sind vielseitig. So kann eine Veränderung der Arbeitsaufgabe qualitativ sein, indem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch den Einsatz von KI eine andere Art von Arbeit überträgt, die entweder anspruchsvoller oder weniger anspruchsvoll ist. Sie kann aber auch quantitativ erfolgen, indem sie durch den KI-Einsatz das Arbeitsvolumen deutlich erweitert.

Arbeitgeber sollten sich daher hinreichend bewusst machen, dass ein Arbeitnehmer auch von seinem Arbeitgeber verlangen kann, entsprechend der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit beschäftigt zu werden. Denn der Arbeitnehmer kann seinen konkreten Beschäftigungsanspruch aus dem Arbeitsvertrag auch gerichtlich durchsetzen. Insoweit genießt das Arbeitsverhältnis Bestandsschutz. Dies führt dazu, dass der Einsatz von KI auch unmittelbar verhindert werden könnte, wenn eine Gesamtabwägung gegen die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit unter Einsatz von KI spricht.

Zustimmungserfordernis bei Versetzungen

Unabhängig davon, ob die Änderung durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers zulässig ist, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat bei personellen Maßnahmen, einschließlich Versetzungen, informieren und dessen Zustimmung einholen (§ 99 BetrVG).

Eine Versetzung liegt vor, wenn ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird, der über einen Monat dauert oder erhebliche Änderungen der Arbeitsumstände mit sich bringt (§ 95 Abs. 3 BetrVG).

Wenn der Einsatz von KI einen neuen Tätigkeitsbereich schafft oder die Aufgaben erheblich verändert, kann dies eine Versetzung in diesem Sinne darstellen. Ein anderer Arbeitsbereich liegt nur vor, wenn die Änderungen durch KI wesentlich sind, z.B. durch die Erweiterung oder den Entzug von etwa 20 % der ursprünglichen Arbeitsleistung oder den Wegfall und die Übertragung von Aufgaben durch KI-Software. Indikatoren für wesentliche Änderungen sind verlängerte Einarbeitungszeiten oder erhebliche Abweichungen von der ursprünglichen Stellenausschreibung.

Frühzeitige Bewertung der Auswirkungen des KI-Einsatzes auf Tätigkeitsprofile

Der zunehmende Einsatz von KI macht eine kontinuierliche Überprüfung und Anpassung der Stellenprofile erforderlich, um den neuen Anforderungen durch den Einsatz von KI gerecht zu werden. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber regelmäßig evaluieren sollten, wie sich ein technologischer Fortschritt auf die Aufgaben und Fähigkeiten der Arbeitnehmer auswirkt. So können Arbeitgeber flexibel und agil bleiben, um die Vorteile der KI-Technologien am Arbeitsplatz rechtlich wirksam und effizient zu nutzen.

Um eine rasche und reibungslose Implementierung von KI in die Arbeitsprozesse zu ermöglichen, können Arbeitgeber proaktiv Maßnahmen zur Konfliktlösung ergreifen, falls es an einer gleichwertigen Tätigkeit fehlt. Zudem können Arbeitgeber Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen anbieten, um die Arbeitnehmer auf neue Anforderungen vorzubereiten und ihre Bereitschaft zu einer schnellen einvernehmlichen Anpassung der Arbeitsaufgaben zu erhöhen.

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Office of Corporations: Embracing Company Autonomy

Dentons Insights - Fr, 19.07.2024 - 02:00

Argentina: The Public Registry of Commerce of the City of Buenos Aires (the Office of Corporations or “Inspección General de Justicia”) enacted a new legal framework regarding the function and role of the entity.

Navigating future claims: the Employment Appeal Tribunal confirms the binding nature of settlement agreements in ongoing employment

Dentons Insights - Fr, 19.07.2024 - 02:00

United Kingdom: The Employment Appeal Tribunal (EAT) has delivered a recent judgment which reinforces the principle that employees can validly waive their rights to bring future claims against their employer under a settlement agreement, even if employment continues after the agreement is signed.

The GC’s role during times of uncertainty

Dentons Insights - Fr, 19.07.2024 - 02:00

As the GC of a company with an international footprint or interconnected supply chain, how are you planning ahead for the unknown during a time of evolving and complex geopolitical risks? In this podcast, we connect with Pierre Parvine, Partner and Co-head of Europe Industrials Sector at Dentons and John Hughes, Partner and Head of Client Strategy at DGA Group to discuss the many ways that the General Counsel can find opportunity during a time of disruption.

Navigating pay transparency: insights into UK, EU and US legislation and trends

Dentons Insights - Fr, 19.07.2024 - 02:00

United Kingdom: We explore the evolving landscape of pay equity and transparency, comparing legislation across the UK, EU and US, and offering strategic insights for businesses navigating these changes.