Nachrichten der Wirtschaftskanzleien

Crypto as collateral: Navigating risks and regulations

Norton Rose Fulbright - Mi, 10.12.2025 - 13:52
Join our lawyers from around the globe for an engaging webinar discussing the growing use of crypto and other digital assets as collateral.

EU crackdown on airline “green” claims: risks, compliance and opportunities for airlines

Norton Rose Fulbright - Fr, 05.12.2025 - 12:44
21 airlines (the Airlines) have committed to change their practices on environmental claims and statements that were considered misleading by the Consumer Protection Cooperation (CPC).

Belém 4x Pledge and recent developments in sustainable aviation fuels

Norton Rose Fulbright - Fr, 05.12.2025 - 12:41
For the sustainable aviation fuel (SAF) industry, the key initiative to emerge from COP30 was the “Belém 4x Pledge”, spearheaded by Italy, Japan, India and Brazil and supported by 23 other countries, to quadruple sustainable fuel production and use by 2035. The pledge focused on the need to take comprehensive domestic action to support sustainable fuel development and strengthen international collaboration, whilst ensuring that efforts to scale-up production are conducted in an environmentally and socially responsible manner.

UK Pensions Briefing | Considering wind-up? What the Pensions Dashboards requirements mean for you

Norton Rose Fulbright - Fr, 05.12.2025 - 12:09
As many pension schemes have ‘endgame’ in sight, some trustees may be tempted to trigger or accelerate scheme wind-up to avoid connecting to the Pensions Dashboards.

Neues Eckpunktepapier zum Gebäudetyp E – Was jetzt geplant ist

CMS Hasche Sigle Blog - Fr, 05.12.2025 - 09:00

Der Gebäudetyp E ist derzeit einer der meistdiskutierten Reformbausteine im deutschen Bau- und Vertragsrecht. Getrieben von den Zielen, schneller, einfacher und kostengünstiger zu bauen, sollen rechtliche und technische Hürden abgesenkt werden, ohne die Sicherheit oder Gebrauchstauglichkeit von Gebäuden zu beeinträchtigen. 

Am 20. November 2025 veröffentlichten das Bundesjustizministerium und das Bundesbauministerium ein neues gemeinsames Eckpunktepapier für das Gebäudetyp-E-Gesetz und skizzieren darin, wie der Gebäudetyp E vom Leitbild in die Praxis überführt werden soll. Der „Gebäudetyp E“ soll dabei keine neue Gebäudeklasse im bauordnungsrechtlichen Sinne schaffen, sondern ein Leitbild für „einfaches Bauen“ bezeichnen, das „E“ steht also für „einfach“. Es soll Bauherren ermöglichen, pragmatischer und günstiger zu bauen, ohne dass notwendige Sicherheitsstandards beeinträchtigt werden.

Die Einführung des Gebäudetyp-E war bereits während der Vorgängerregierung angekündigt worden, und ein entsprechender Referentenentwurf wurde am 29. Juli 2024 veröffentlicht. Nach der Wiederaufnahme des Gesetzesvorhabens in den Koalitionsvertrag der aktuellen Regierung soll dieses nun bis Ende 2026 verabschiedet werden. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem geringeren Baustandard das übergeordnete Ziel, Neubauten zu fördern und somit dem strukturellen Wohnraummangel entgegenzuwirken.

Rechtliche Umsetzung des Gebäudetyp E nach dem Eckpunktepapier

Zivilrechtlich soll hierfür ein neuer Gebäudetyp-E-Vertrag geschaffen werden, der es erlaubt, rechtssicher von gesetzlich nicht erforderlichen Baustandards abzuweichen und ausdrücklich einen „einfachen Standard“ zum Maßstab macht. Dieser Vertrag knüpft hierzu an die technischen Baubestimmungen der Länder an: Für die darin erfassten Bereiche sollen künftig nur die dort abgebildeten anerkannten Regeln der Technik gelten. Abweichungen von den technischen Baubestimmungen der Länder sollen im Rahmen eines Gebäudetyp-E-Vertrags dann keinen Mangel begründen, wenn 

die Abweichung als gleichwertige Lösung nach Maßgabe der jeweiligen Landesbauordnung zugelassen ist.

Damit soll eine dauerhafte Gebrauchstauglichkeit (Gleichwertigkeit) gewährleistet werden.

Hinsichtlich der bislang üblichen Qualitäts- und Komfortstandards, die nicht von den technischen Baubestimmungen der Länder abgedeckt sind, soll der Auftragnehmer nur einen „einfachen Standard“ schulden. Mit diesem, so die Erklärung im Eckpunktepapier, wird beim kostenreduzierten Bauen vom üblichen Standard nach unten abgewichen. In diesem Fall müssen nur die auf diesen einfachen Standard bezogenen anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden, vorausgesetzt, die dauerhafte Gebrauchstauglichkeit des Bauwerks wird nicht gemindert.

Für die praktische Umsetzung unterscheidet das Eckpunktepapier zwischen planerischen und bautechnischen Merkmalen. Zu den planerischen Merkmalen gehören beispielsweise die Optimierung der Grundstücksausnutzung, kompakte Bauweise mit reduzierten Verkehrsflächen, der Verzicht auf kostenintensive Elemente wie Keller oder Tiefgaragen sowie der Einsatz von Fertigteilen. Bautechnische Merkmale umfassen die Einhaltung von Mindeststandards bei Schallschutz, Tragwerk und Energiestandard, robuste Außenwände ohne zusätzliche Außendämmung sowie einfache Haustechnik mit natürlicher Lüftung anstelle mechanischer Systeme.

Vor Abschluss eines Gebäudetyp-E-Vertrages hat der Auftraggeber den Auftragnehmer über dessen Bedeutung aufzuklären, also dass lediglich ein einfacher Standard geschuldet wird. Während bei Unternehmern eine „allgemeine Aufklärung“ ausreicht, muss die Aufklärung gegenüber Verbrauchern zumindest in Textform erfolgen und die Konsequenzen und Risiken des Bauens nach dem Gebäudetyp E aufzeigen. Auch nachfolgende Vertragspartner wie Käufer oder Mieter sind über den einfachen Standard der Bauausführung zu informieren.

Kritik am Gebäudetyp E durch den VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Der Baurechtsenat des BGH steht der Einführung eines Gesetzes zum Gebäudetyp E bislang kritisch gegenüber. In einer gemeinsamen Stellungnahme in der BauR 2024, 1725 (Heft 12) kritisierten die Richter den damals vorliegenden Referentenentwurf der Vorgängerregierung vom 29. Juli 2024 scharf. 

Die Kritik des BGH konzentriert sich auf drei wesentliche Punkte: Zunächst verkenne der Entwurf den Sachmangelbegriff des § 633 Abs. 2 S. 1 BGB: Anknüpfungspunkt für die Vereinfachung des Bauens seien nicht die anerkannten Regeln der Technik, sondern die Beschaffenheitsvereinbarung über die Qualitätsstandards des Bauwerks. Die Abweichung von Qualitätsstandards durch die Beschaffenheitsvereinbarung sei bereits möglich, erfordere jedoch eine umfassende Aufklärung. Demnach müsse der Gesetzgeber nicht die Abweichung von Komfortstandards regeln, sondern standardisierte Leitlinien für eine rechtssichere Aufklärung bieten.

Das Eckpunktepapier vom 20. November 2025 muss sich derselben Kritik stellen: Zwar wird erläutert, dass die Parteien im Rahmen ihrer Privatautonomie schon jetzt von den üblichen Qualitäts- und Komfortstandards sowie den anerkannten Regeln der Technik abweichende Vereinbarungen treffen können. Hiervon würde aufgrund der Fehleranfälligkeit solcher Regelungen und des damit einhergehenden Haftungsrisikos jedoch zu selten Gebrauch gemacht. 

Auf die weitere Kritik des Baurechtsenats über die fehlende Aufklärung innerhalb der Leistungskette geht das Eckpunktepapier ein und etabliert das Erfordernis, dass Käufer und/oder Mieter als Vertragspartner über den einfachen Standard des Bauwerks informiert werden müssen.

Drittens kritisierten die Richter den Vorschlag im vorherigen Referentenentwurf, bautechnische Normen wie DIN-Normen durch eine Vermutungsregelung als anerkannte Regeln der Technik und damit als bindende Rechtsnormen zu behandeln. Das stieß auf erhebliche Bedenken hinsichtlich der demokratischen Legitimation dieser privaten Normen. Dieser Kritik folgt das Eckpunktepapier vollumfänglich und stellt fest, 

dass technischen Regelwerken per se keine Vermutungswirkung zukommt, anerkannte Regeln der Technik zu sein. Dies bedeutet, dass im Einzelfall festgestellt werden muss, ob das technische Regelwerk die anerkannten Regeln der Technik wiedergibt.

Gedrosselter Turbo auf Bundesebene 

Bis Ende 2026 soll das Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudetyp E abgeschlossen sein; unter den Begriff des „Bauturbo“ dürfte dieses Vorhaben dann eher nicht mehr fallen. Geplant sind zudem weitere Maßnahmen, beispielsweise die Auswertung von Pilotprojekten, die Erstellung einer Best-Practice-Sammlung, die Unterstützung von Rahmenvereinbarungen zum Gebäudetyp E sowie die Fortbildung von Planungsberufen.

Während auf Bundesebene das Gesetzgebungsverfahren läuft, gehen einzelne Bundesländer bereits mit eigenen Initiativen voran, etwa in Hessen, Bayern, Schleswig-Holstein, Bremen und Hamburg, die jeweils mit verschiedenen Ansätzen das Ziel verfolgen, einfacher und schneller zu bauen. Beispielsweise wurde in Hessen die Hessische Bauordnung durch das „Baupaket I“ angepasst, das vereinfachte Anforderungen an Bestandsbauten sowie eine Verfahrensbeschleunigung ermöglicht. Ein hessisches „Baupaket II“ für die Befassung mit technischen Bauvorschriften ist in Planung. Der „Hamburger Standard“ bezeichnet dagegen kostenreduzierende Baustandards zur Vereinfachung und Beschleunigung, insbesondere von Wohnungsbau, die jedoch kein Gesetz darstellen. Rechtsverbindlich wird der Hamburger Standard nur, wenn er beispielsweise in Förderrichtlinien, städtebaulichen Verträgen, Grundstückskauf- oder Erbbaurechtsverträgen oder als Anforderung in Vergabeverfahren einbezogen wird.

Es bleibt abzuwarten, wie schnell sich der Turbo der Länder auch auf Bundesebene durchsetzen und der Gebäudetyp E flächendeckend in Deutschland ankommen wird.

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IDW S 16 – Leitfaden für Rechts- und Unternehmenspraxis

CMS Hasche Sigle Blog - Do, 04.12.2025 - 16:17

Am 10. November 2025 veröffentlichte das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) den Standard IDW S 16 „Ausgestaltung der Krisenfrüherkennung und des Krisenmanagements nach § 1 StaRUG“. Das Ziel des Standards ist es, die gesetzlichen Vorgaben des Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetzes (StaRUG) praxisgerecht auszugestalten. Im Fokus stehen dabei die Pflichten der Unternehmensleitung zur rechtzeitigen Identifikation von unternehmensgefährdenden Entwicklungen, verbunden mit dem frühzeitigen Einleiten von Gegenmaßnahmen.

Der Standard soll Unternehmen vor allem davor bewahren, in eine wirtschaftliche Schieflage zu geraten. Frühwarn- und Krisenmanagementsysteme werden als Steuerungsmechanismus angewendet. Dadurch wird dringender Handlungsbedarf rechtzeitig erkannt und negativen Entwicklungen kann schnell entgegengewirkt werden. Die sachgerechte Anwendung des IDW S 16 kann in Auseinandersetzungen haftungsmindernd berücksichtigt werden, ersetzt aber keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.

Rechtlicher Rahmen und Charakter von IDW-Standards

Obwohl die Standards des IDW nicht bindend sind, haben sie dennoch eine hohe Bedeutung in der Praxis. Sie spiegeln regelmäßig die höchstrichterliche Rechtsprechung wider und basieren auf einem umfassenden Austausch zwischen Wirtschaftsprüfern, Juristen, Wissenschaftlern, Richtern und weiteren Fachkreisen. Sie dienen als anerkannte Orientierungshilfe zur praxisnahen Auslegung gesetzlicher Vorgaben. Regelmäßige Aktualisierungen berücksichtigen neue Entwicklungen und können im Tagesgeschäft – insbesondere in haftungsträchtigen Situationen – zusätzliche Orientierung bieten.

Prozess der Krisenfrüherkennung

Im Mittelpunkt des IDW S 16 steht die Auslegung des § 1 StaRUG, der Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen verpflichtet, die Unternehmensentwicklung kontinuierlich zu beobachten und bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen. Bei Erkennen solcher Entwicklungen müssen sie kurzfristig geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und die zuständigen Überwachungsorgane unverzüglich informieren. Diese Pflicht ist nicht neu, sondern findet sich bereits in ähnlicher Form in § 91 Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 93 Abs. 2 AktG. Der IDW S 16 konkretisiert diese Pflichten für haftungsbeschränkte Unternehmen verschiedener Rechtsformen und überträgt bewährte Grundsätze in einen einheitlichen Rahmen.

Eine fortbestandsgefährdende Entwicklung liegt laut IDW S 16 dann vor, wenn ohne Gegenmaßnahmen wesentliche Verschlechterungen der Ertrags-, Finanz- oder Vermögenslage drohen, die das Risiko einer Insolvenz nach §§ 17–19 InsO begründen oder erhöhen. Dazu zählen insbesondere Entwicklungen, die auf Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) hindeuten. Solche Entwicklungen können sich aus finanziellen, betriebswirtschaftlichen oder externen Faktoren ergeben. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände, wobei auch positive Entwicklungen kompensatorisch berücksichtigt werden können.

Kritik am IDW S 16 

Aus der Sicht der Praxis bleiben Umsetzungsfragen im IDW S 16 offen. Unklar ist, wie Überwachungsorgane einzubinden und welche Schwellenwerte anzusetzen sind und wie die unverzügliche Informationsweitergabe konkret zu organisieren ist. Ohne eine klare Verknüpfung zwischen bestehenden Risikofrüherkennungssystemen (z. B. gem. § 91 Abs. 2 AktG) und den Anforderungen des StaRUG entsteht ein zusätzlicher Interpretationsspielraum, der die rechtzeitige Einleitung von Gegenmaßnahmen erschweren kann.

Der Fokus des neuen Standards wird teils als zu eng wahrgenommen, da die Darstellung häufig nur auf die insolvenzrechtliche Überschuldung und die (drohende) Zahlungsunfähigkeit Bezug nimmt. Die gesetzlich geforderte Analyse bestandsgefährdender Entwicklungen reicht jedoch weiter. Risiken aus potenziellen Covenant-Verstößen, Ratingverschlechterungen oder strategischen Bedrohungen bleiben im IDW S 16 unberücksichtigt, obwohl gerade diese Faktoren den Fortbestand eines Unternehmens gefährden können.

Das IDW begründet seinen offenen Ansatz mit dem Ziel, eine flexible, der unternehmerischen Eigenverantwortung angepasste Lösung zu schaffen. Dadurch verbleibt jedoch ein gewisser Interpretationsspielraum, der in der Praxis zu Unsicherheiten und Haftungsrisiken führen kann. 

Entscheidend wird sein, die Krisenfrüherkennung nachhaltig im Unternehmen zu verankern – mit klaren Zuständigkeiten, definierten Schwellenwerten, verlässlichen Informationswegen zu den Überwachungsorganen und einer regelmäßigen Überprüfung der Systeme. So lassen sich bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig erkennen, Gegenmaßnahmen rechtzeitig einleiten und Haftungsrisiken wirksam reduzieren.

Prozess der Krisenfrüherkennung

Zentral gefordert wird ein durchgängiger Prozess zur Krisenfrüherkennung mit klarer organisatorischer Verankerung. Die Geschäftsleitung hat Risiko-Monitoring-Funktionen zuzuordnen, Verantwortlichkeiten festzulegen und Zuständigkeiten und Eskalationswege zu dokumentieren. Die beteiligten Personen müssen über das nötige Fachwissen verfügen und es müssen zeitliche Ressourcen in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Eine Verankerung im Controlling oder in der Unternehmensplanung ist praxisbewährt; alternative Bereiche sind z.B. Compliance oder Risikomanagement.

Sobald die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen sind, beginnt die eigentliche Risikoidentifikation. Das Unternehmen muss regelmäßig und systematisch prüfen, welche Risiken sich potenziell auf den Fortbestand (abzeichnende bilanzielle Überschuldung, drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit) auswirken könnten. Dabei sind alle Unternehmensbereiche entlang der Wertschöpfungskette sowie das rechtliche, wirtschaftliche und regulatorische Umfeld einzubeziehen.

Die Risiken können vielfältig sein. Beispiele für Risikoquellen (nicht abschließend) sind Betriebsunterbrechungen durch Störungen in der Lieferkette, Cybervorfälle, sonstige IT-Ausfälle, Qualitätsmängel oder Reputationsverluste. Aber auch personalbezogene Risiken wie der Ausfall von Schlüsselpersonen, Fachkräftemangel oder mangelnde Motivation und Kompetenz der Belegschaft bergen Risiken für das Unternehmen. Externe Risiken sind u. a. makroökonomische Unsicherheiten wie Inflation oder Schwankungen bei Rohstoffpreisen, rechtliche Veränderungen, Naturkatastrophen bis hin zu technologischen Disruptionen. Das Ziel sollte es sein, sowohl operative als auch strategische Risiken, die die Zukunftsfähigkeit des Geschäftsmodells betreffen, zu erfassen.

Unternehmen, die Risiken nicht vorausschauend identifizieren und Gegenmaßnahmen nicht frühzeitig einleiten, erhöhen das Risiko, in Krisen zu geraten – mit potenziell existenzbedrohenden Folgen.

Entscheidend ist, dass die Risikoerfassung nicht punktuell, sondern fortlaufend erfolgt. Die Geschäftsleitung sollte Kennzahlen als Frühindikatoren und Beobachtungsfelder definieren, die regelmäßig überprüft werden. Ein effektives Frühwarnsystem sollte aus einer Kombination verschiedener Methoden bestehen. Die Kennzahlenanalyse ermöglicht es, durch die systematische Auswertung von Bilanz- und GuV-Kennzahlen frühzeitig problematische Entwicklungen zu identifizieren. Neben Finanzkennzahlen liefern operative Indikatoren (z. B. Reklamationsquote, Krankenstand, Auftragseingänge) oft frühere Signale als die „harten“ Finanzzahlen.

Von der Risikoerkennung zur integrierten Planung und Fortbestehensprognose (IDW S 11)

Die identifizierten Risiken müssen anschließend bewertet werden. Dabei sind Eintrittswahrscheinlichkeit und potenzielles Schadensausmaß zu berücksichtigen. Risiken sind außerdem in ihrer Wechselwirkung zu betrachten: Mehrere scheinbar beherrschbare Risiken können in Kombination den Fortbestand gefährden. Auf der anderen Seite sind Chancen zu berücksichtigen, die bestehende Risiken kompensieren können. Zur Abbildung von Wechselwirkungen empfiehlt IDW S 16 u. a. Szenarioanalysen; stochastische Methoden können – risikoadäquat – zusätzlich eingesetzt werden.

Szenarioanalysen und stochastische Methoden erlauben es, die Auswirkungen extremer oder kombinierter Risikoereignisse auf die Bestandsgefährdung abzubilden. Die Anwendung stochastischer Methoden erfordert jedoch statistisches Know-how und kann insbesondere in kleinen Unternehmen zusätzlichen Aufwand bedeuten. Auch bei einfacheren Modellen gelten die Prinzipien Konsistenz, Dokumentation und Plausibilität.

Ergebnisse der Risikoanalyse fließen in eine integrierte GuV-, Bilanz- und Cashflow-Planung ein; der IDW S 16 empfiehlt hierfür einen Mindesthorizont von 24 Monaten. Die Detailplanungen (u. a. Rohertrag, Personal, sonstige betriebliche Aufwendungen, Steuern, Kapitalmaßnahmen, Investitionen) bilden die Grundlage. Für Unternehmen in der Liquiditätskrise ist darüber hinaus eine kurzfristige Liquiditätsplanung über mindestens 13 Wochen anzuraten. Diese Planungen müssen zeigen, dass das Unternehmen zahlungsfähig bleibt, keine bilanzielle Überschuldung droht und gleichzeitig eine marktkonforme Rendite erwirtschaftet. Auch vertraglich vereinbarte Covenants sowie vertragliche Informations- und Reportingpflichten mit Kapitalgebern sollten dabei berücksichtigt werden.

Ein häufig vernachlässigter Aspekt ist die Bewertung strategischer Risiken. Hier kann beispielsweise eine Portfolio‑Matrix genutzt werden. Risiken, die die Zukunftsfähigkeit des Geschäftsmodells betreffen, d.h. Risiken, die sich auf die Marktattraktivität oder die Wettbewerbsfähigkeit auswirken, können hier bewertet werden.

Planung ist gut – Überwachung, Eskalation und Anpassung sind Pflicht

Ein Frühwarnsystem wirkt nur bei kontinuierlicher Überwachung und Anpassung. Es sind monatliche Plan‑Ist‑Abgleiche und Abweichungsanalysen durchzuführen und Schwellenwerte für Eskalationen zu definieren. IDW S 16 empfiehlt eine rollierende Planung, die laufend neue Erkenntnisse und Rahmenbedingungen aufnimmt. So werden Trends frühzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen können rechtzeitig initiiert werden.

Eine rollierende Liquiditätsplanung – idealerweise mit 24‑Monats-Horizont und ergänzender 13‑Wochen-Detailplanung – schafft Transparenz über drohende Engpässe, bevor sie zur Zahlungsunfähigkeit führen können.

Auf Basis dieser Überwachung sind Maßnahmen einzuleiten. Die Geschäftsleitung muss Zuständigkeiten, Meilensteine und KPIs im Maßnahmencontrolling verankern. Operativ kann das beispielsweise über die Anpassung von Einkaufs- oder Verkaufspreisen, die Optimierung von Lagerbeständen oder die Fokussierung auf margenstarke Produkte erfolgen. Aber auch strategisch können grundlegende Richtungsentscheidungen erforderlich werden – etwa die Fokussierung auf profitable Geschäftseinheiten oder die Weiterentwicklung des Geschäftsmodells. Innovationsoffensiven sollten frühzeitig gestartet werden. Wichtig ist: Maßnahmen müssen nicht nur beschlossen, sondern priorisiert, verantwortet, dokumentiert und auf Wirksamkeit überprüft werden (Maßnahmencontrolling). Gerade im Fall späterer rechtlicher Auseinandersetzungen mit Gläubigern oder Insolvenzverwaltern ist die Belegbarkeit der Maßnahmen entscheidend.

Kommunikation und Risikokultur – unterschätzt, aber entscheidend

Der IDW S 16 betont Risikokommunikation und Risikokultur als integrale Elemente der Früherkennung. Das Unternehmen muss ein bereichsübergreifendes Berichtswesen etablieren, das Verantwortlichkeiten, Zeitrahmen und Eskalationsstufen klar definiert. Insbesondere dringliche Entwicklungen müssen ohne Zeitverzug an die Geschäftsleitung gemeldet werden. Effektive Kommunikation ist dabei nicht nur eine Frage der Struktur, sondern auch der Unternehmenskultur. Es müssen Berichtslinien, Frequenzen (monatlich/ad‑hoc) und Rollen (Owner, Reviewer, Eskalationsinstanz) verbindlich festgelegt werden.

Gleichwohl ist die Risikokultur ein oft vernachlässigter, aber entscheidender Faktor. Trotz der zentralen Bedeutung zögern viele Unternehmen, insbesondere kleinere und mittlere, bei der Implementierung umfassender Frühwarnsysteme. Die Gründe hierfür reichen von Unkenntnis über die geeigneten Verfahren und deren Nutzen, über das Ausblenden von Warnsignalen in Stresssituationen, einer Kultur, die Veränderungen grundsätzlich skeptisch begegnet, bis hin zu mangelnder Priorisierung im hektischen Tagesgeschäft.

Der IDW S 16 unterstreicht die Leitungsaufgabe, eine Kultur zu etablieren, die Risiken offen adressiert, Problemanzeigen ermöglicht und einen konstruktiven Umgang mit Fehlermeldungen fördert. Dazu zählen klare Verantwortlichkeiten, geschützte Hinweiswege (Whistleblowing) und das Vermeiden von Verdrängung. In einer von Volatilität, Unsicherheit, Komplexität und Ambiguität (VUCA) geprägten Welt ist eine fehlende Risikokultur besonders gefährlich, da sie die schnelle Anpassungsfähigkeit einschränkt und die Überlebenswahrscheinlichkeit im Ernstfall drastisch reduziert.

Bedeutung für die Praxis: Der IDW S 16 ist ein praxistauglicher Bezugsrahmen für die Geschäftsleitung und Berater

Gerade mit Blick auf Sorgfaltspflichten und Haftungsrisiken sollten Verantwortliche die Anforderungen an ein wirksames Krisenfrüherkennungssystem kennen und umsetzen. Versäumnisse können im Ernstfall eine persönliche Haftung der Geschäftsleitung und von involvierten Beratern nach sich ziehen.

Der IDW S 16 wirkt nicht nur klärend, sondern schafft auch einen Anreiz, die eigene Unternehmensplanung, das Risikomanagement und die Kontrollmechanismen kritisch zu überprüfen und anzupassen. Denn Krisenfrüherkennung ist ein entscheidender Wettbewerbsfaktor und elementarer Bestandteil nachhaltiger Unternehmensführung. Insbesondere dann, wenn auch strategische Risiken miteinbezogen werden, sichert sie langfristig die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens – auch und gerade in Zeiten stetigen Wandels. 

Unternehmen, die noch kein etabliertes System zur Krisenfrüherkennung haben, sollten schnell handeln. Dabei gilt: Schlanke, gelebte Strukturen schlagen komplexe Systeme, die im Alltag nicht genutzt werden. Entscheidend ist, dass der Prozess zur Früherkennung verbindlich, nachvollziehbar und regelmäßig überprüfbar im Unternehmen verankert ist.

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New workplace legislation and compliance deadlines for Ontario employers

Norton Rose Fulbright - Do, 04.12.2025 - 15:06
This legal update summarizes recent and upcoming changes to workplace laws and compliance deadlines applicable to Ontario employers.

Essential Corporate News – Week ending 5 December 2025

Norton Rose Fulbright - Do, 04.12.2025 - 15:06
On 2 December 2025, the UK Takeover Panel (Panel) published RS 2025/1: Dual class share structures, IPOs and share buybacks setting out final form changes to the UK Takeover Code (Code)

Norton Rose Fulbright scores 15 rankings in 2026 Chambers FinTech Guide

Norton Rose Fulbright - Do, 04.12.2025 - 12:46
Global law firm Norton Rose Fulbright has secured a total of 15 individual and jurisdictional rankings for its global FinTech practice.