Nachrichten der Wirtschaftskanzleien

Linklaters elevates Greater China corporate and capital markets practices with stellar new hires

Linklaters Latest News - Di, 23.07.2024 - 09:41

Linklaters is thrilled to announce a significant expansion of its Greater China corporate and capital markets practices with the addition of: Christine Xu as partner and Head of Greater China ECM, Oliver Zhong initially as Special Senior Adviser and New Economy Team Leader (Greater China), as well as Queenie Tong and Samson Chan as counsel. 

Christine is a prominent ECM practitioner, with a focus on issuers and underwriters in the new economy sectors, including technology, media, healthcare and life sciences, and consumer. Christine joins Linklaters from Clifford Chance where she was a partner.

Oliver has a formidable reputation in corporate finance and capital markets transactions, including Hong Kong SAR and US-registered initial public offerings and debt offerings under Rule 144A and Regulation S, with a focus on issuers in the healthcare, consumer, technology, and real estate sectors. Prior to joining Linklaters, Oliver was a partner with Sidley Austin.

Christine and Oliver are joined by counsel Queenie and Samson, both ECM specialists from Clifford Chance. 

These four new hires bring a wealth of knowledge and expertise in the new economy sector and complement our existing team led by ECM-focused partners Lipton Li and Donnelly Chan. These hires also follow the joining of Roger Cheng, an M&A and public takeovers expert, as partner in August 2023 and represent a significant increase to our partner bench strength in corporate M&A, ECM and capital markets offerings in Greater China.

Linklaters’ Asia Head of Corporate Sophie Mathur commented:

“Christine, Oliver, Queenie and Samson joining our team is a testament to our commitment to the Chinese markets and aligns seamlessly with our strategic goals. Their experience will complement our existing team and will greatly enhance our support for corporate, financial institution, and private equity clients in corporate and capital markets transactions, alongside complex M&A, takeovers, and restructurings involving listed companies.”

Linklaters’ Asia Managing Partner William Liu commented:

“I am delighted to welcome the team led by Christine and Oliver to our top-ranked corporate practice. As luminaries in new economy sectors, they are perfectly positioned to guide the next wave of unicorn companies in Greater China and across Asia. Their induction not only enriches our equity capital markets prowess but also expands our capacity to support clients in complex transactions involving listed companies and potential issuers in Asia.”

* LSHK registrations pending as applicable

Linklaters elevates Greater China corporate and capital markets practices with stellar new hires

Linklaters Publications - Di, 23.07.2024 - 09:41

Linklaters is thrilled to announce a significant expansion of its Greater China corporate and capital markets practices with the addition of: Christine Xu as partner and Head of Greater China ECM, Oliver Zhong initially as Special Senior Adviser and New Economy Team Leader (Greater China), as well as Queenie Tong and Samson Chan as counsel. 

Christine is a prominent ECM practitioner, with a focus on issuers and underwriters in the new economy sectors, including technology, media, healthcare and life sciences, and consumer. Christine joins Linklaters from Clifford Chance where she was a partner.

Oliver has a formidable reputation in corporate finance and capital markets transactions, including Hong Kong SAR and US-registered initial public offerings and debt offerings under Rule 144A and Regulation S, with a focus on issuers in the healthcare, consumer, technology, and real estate sectors. Prior to joining Linklaters, Oliver was a partner with Sidley Austin.

Christine and Oliver are joined by counsel Queenie and Samson, both ECM specialists from Clifford Chance. 

These four new hires bring a wealth of knowledge and expertise in the new economy sector and complement our existing team led by ECM-focused partners Lipton Li and Donnelly Chan. These hires also follow the joining of Roger Cheng, an M&A and public takeovers expert, as partner in August 2023 and represent a significant increase to our partner bench strength in corporate M&A, ECM and capital markets offerings in Greater China.

Linklaters’ Asia Head of Corporate Sophie Mathur commented:

“Christine, Oliver, Queenie and Samson joining our team is a testament to our commitment to the Chinese markets and aligns seamlessly with our strategic goals. Their experience will complement our existing team and will greatly enhance our support for corporate, financial institution, and private equity clients in corporate and capital markets transactions, alongside complex M&A, takeovers, and restructurings involving listed companies.”

Linklaters’ Asia Managing Partner William Liu commented:

“I am delighted to welcome the team led by Christine and Oliver to our top-ranked corporate practice. As luminaries in new economy sectors, they are perfectly positioned to guide the next wave of unicorn companies in Greater China and across Asia. Their induction not only enriches our equity capital markets prowess but also expands our capacity to support clients in complex transactions involving listed companies and potential issuers in Asia.”

* LSHK registrations pending as applicable

Practical Law: Lending to a Company in Hong Kong

Norton Rose Fulbright - Di, 23.07.2024 - 09:31
The below guides examine the key issues that foreign lenders might encounter when lending to a borrower in Hong Kong.

BMAS-Empfehlungen für hybride Bildschirmarbeit – eine Einordnung

CMS Hasche Sigle Blog - Di, 23.07.2024 - 06:55
Ausgangslage: Politikwerkstatt „Mobile Arbeit“ zu Herausforderungen und Möglichkeiten hybrider Arbeit

Wer den neuen Anforderungen von Beschäftigten an einen „modernen“ Arbeitsplatz als Arbeitgeber gerecht werden will, darf die Herausforderungen auf der Ebene des Arbeitsschutzes nicht unterschätzen. Aber auch die Beschäftigten sind gefordert, denn hybride Arbeit verlangt ein vergleichsweise hohes Maß an Disziplin, Selbstorganisation und Mitwirkung. Klare Strukturen und transparente Regelungen sind daher unerlässlich. Vor diesem Hintergrund und dem im Koalitionsvertrag formulierten Auftrag, „zur gesunden Gestaltung des Homeoffice im Dialog mit allen Beteiligten sachgerechte und flexible Lösungen zu erarbeiten“, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) von September 2022 bis Oktober 2023 den Austausch in der Politikwerkstatt „Mobile Arbeit“ geführt. Expertinnen und Experten unterschiedlicher Disziplinen, insbesondere aus Wirtschaft und Wissenschaft, diskutierten hierbei über Ansätze, um die hybride mobile Arbeit hinsichtlich ihrer Herausforderungen und Möglichkeiten differenzierter einzuordnen.

Es lohnt sich daher, einen Blick darauf zu werfen, welche konkreten Maßnahmen und Schritte das BMAS für besonders wichtig hält und inwiefern diese Empfehlungen die vielfältigen Erscheinungsformen hybrider Bildschirmarbeit ausreichend berücksichtigen.

Besonderheiten hinsichtlich des Arbeitsschutzes bei mobiler Arbeit

Dabei stellen sich bei der Einführung mobiler Arbeitsformen ganz unterschiedliche Fragen zum Thema Arbeitsschutz. Anders als für den Bereich der Telearbeit, für die der Gesetzgeber über die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) die Anforderung des Arbeitsschutzes näher konkretisiert hat, fehlt im Bereich der mobilen Arbeit bislang ein vergleichbar ausdifferenziertes Regelungswerk. Dies führt aber nicht dazu, dass im Bereich der mobilen Arbeit eine Auseinandersetzung mit dem Arbeitsschutz obsolet ist. Denn auch wenn mobile Arbeit ihrem Wesen nach außerhalb der Arbeitsstätte stattfindet, folgt bereits aus § 618 BGB und den Vorschriften in §§ 3 ff. ArbSchG, dass es sich hierbei nicht etwa um einen regelungsfreien Raum handelt. Vielmehr gilt der gesetzliche Arbeitsschutz weiterhin und ist somit auch zwingend von dem Arbeitgeber zu berücksichtigen. Insofern besteht auch bei mobiler Arbeit die arbeitgeberseitige Pflicht, erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und die mobile Beschäftigungsform so auszugestalten, dass physische und psychische Gesundheitsgefährdungen im Einklang mit § 4 ArbSchG so gut es geht vermieden werden. Hier muss der Arbeitgeber auch im Bereich mobile Arbeit präventiv tätig werden.

Selbstverständlich ist damit nicht gesagt, dass der für eine Tätigkeit in der Betriebsstätte einschlägige Arbeitsschutz ohne weiteres auf die mobile Arbeit zu übertragen ist. Die zahlreichen Besonderheiten, die eine ortswechselnde Arbeitsweise mit sich bringt und die die „Natur der Dienstleistung“ bzw. die „Art der Tätigkeit“ modifizieren und somit zu unterschiedlichen Grundvoraussetzungen führen, müssen bei der Ausgestaltung des Arbeitsschutzes berücksichtigt werden, als dass diese. Ein starres Festhalten an der bisherigen, auf eine stationäre Tätigkeit bezogenen betrieblichen Praxis verbietet sich angesichts der Ortsunabhängigkeit.

Dies bedeutet, dass die typischen Instrumente des Arbeitsschutzes, wie beispielsweise die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung sowie die Ergreifung angemessener Schutzmaßnahmen (§ 5 Abs. 1 ArbSchG), aber auch die ausreichende Unterweisung der Beschäftigten (§ 12 Abs. 1 ArbSchG), auch für den mobilen Bereich relevant, allerdings unter Berücksichtigung der sich hier in tatsächlicher Hinsicht ergebenden Besonderheiten und Grenzen anzuwenden sind.

Erkenntnisse der Politikwerkstatt: „modifizierte″ Gefährdungsbeurteilung auch für hybride Arbeitsmodelle?

Die Diskussion in der Politikwerkstatt „Mobile Arbeit“ war vor allem von der Idee geprägt, eine Balance zwischen angemessenen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen im mobilen Bereich und einer möglichst unkomplizierten Ausgestaltung hybrider Arbeitsmodelle zu finden. Mobile Arbeit soll auf der einen Seite sicher und frei von vermeidbaren Gesundheitsgefährdungen umgesetzt werden, auf der anderen Seite aber auch flexibel und individuell ausgestaltbar sein. Nur wenn dies gewährleistet ist, ist mobile Arbeit eine attraktive Beschäftigungsform mit Zukunft. Auch, aber nicht nur vor dem Hintergrund der arbeitsschutzrechtlichen Perspektive hat das BMAS auf Grundlage der Erkenntnisse der Politikwerkstatt „Empfehlungen für eine gute hybride Bildschirmarbeit“ erlassen.

Über die konkrete Frage des Arbeitsschutzes hinaus, kommt das BMAS zu dem Ergebnis, dass ein gemeinsames Verständnis und Klarheit über die Reichweite mobiler Arbeit hilfreich seien. Das gilt nicht nur mit Blick auf die zu treffenden Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern auch hinsichtlich der Einordnung, welche Tätigkeiten mobil tatsächlich sinnvoll ausgeübt werden können. Darüber hinaus ist nach den Empfehlungen des BMAS Handlungssicherheit für den Aspekt des zeitlichen Anteils der hybriden Bildschirmarbeit im Verhältnis zum Arbeiten im Betrieb erstrebenswert sowie hinsichtlich der Frage, wer welche Kosten in welchem Umfang trägt.

Mit Blick auf den Themenbereich des Arbeitsschutzes folgert das BMAS, dass eine Gefährdungsbeurteilung auch für hybride Arbeitsmodelle die Grundlage für „sichere, gesunde, motivierende und produktive Arbeitsbedingungen“ darstellt. Konsequent ist hierbei zunächst die Feststellung, dass die Beschäftigten mitwirken und den Arbeitgeber beispielsweise durch das Ausfüllen von Checklisten in die Lage versetzen müssen, die Arbeitsbedingungen im „Mobile Office“ einzuschätzen und zu bewerten und ausgehend hiervon erforderliche Schutzmaßnahmen abzuleiten. Darüber hinaus sind die Beschäftigten in geeigneter Weise über ihre Mitwirkungspflichten bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu unterrichten, nicht zuletzt, um sie zu einem eigenverantwortlichen und sich selbst schützenden Umgang mit den Belastungen in einer mobilen Arbeitswelt zu befähigen. Zuletzt bedarf es der regelmäßigen Überprüfung und – bei Bedarf – auch der kontinuierlichen Anpassung von Arbeitsschutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber, um effektiven Arbeitsschutz auch auf Ebene der hybriden mobilen Arbeit zu gewährleisten.

Auswirkungen auf und Relevanz für die mobile Arbeitswelt

Die Erkenntnisse der Politikwerkstatt sowie die hierauf basierenden Empfehlungen des BMAS tragen dazu bei, das in gesetzlicher Hinsicht nur im Ansatz reglementierte Feld des Arbeitsschutzes bei der mobilen Arbeit zu konkretisieren und Arbeitgebern sinnvolle sowie praxisorientierte Tipps an die Hand zu geben. Die Ergebnisse der Initiative bestätigen: Betriebliche oder tarifliche Regelungen zur Ausgestaltung mobiler Arbeit können Handlungssicherheit für die Beteiligten schaffen, indem geordnete Grundstrukturen zur Verfügung gestellt werden. Das Bedürfnis nach einem ausdifferenzierten Regelungssystem wächst dabei mit dem Stellenwert und der Relevanz, die dem Modell der hybriden Arbeit im Unternehmen zukommt. Hier sind die Ergebnisse richtig und stehen im Einklang mit den oben beschriebenen und unabhängig hiervon geltenden gesetzlichen Arbeitsschutzanforderungen.

Im Bereich der „echten“ mobilen Arbeit hat die Initiative dagegen versäumt, für mehr Klarheit zu sorgen. Da sich die Arbeit der Politikwerkstatt und die hieran anknüpfenden Empfehlungen des BMAS (ganz bewusst nur) auf die ortsfeste Bildschirmarbeit beschränken, lassen sich hieraus nur begrenzt Schlüsse für das Feld der Arbeit ohne festen Bildschirm ziehen. Dabei wurde diese Beschränkung bereits im Kreis der Expertinnen und Experten nicht nur lebhaft diskutiert, sondern vor allem auch von Arbeitgebern erheblich kritisiert. Die Empfehlungen des BMAS zielen vor allem auf die ortsfeste Arbeit „in den eigenen vier Wänden“ sowie eigens für die mobile Arbeit vorgesehene Co-Working-Spaces ab. Bildschirmarbeit im Zug, im Café oder auch in einem Ferienhaus im Ausland wurde dabei schon bei der Begriffsbestimmung explizit ausgeklammert. Hier stellen sich zwar aus arbeitsschutzrechtlicher Perspektive grundsätzlich ähnliche Fragestellungen mit vergleichbaren Ableitungen. Zu beachten sind jedoch die nahezu endlosen Möglichkeiten von Arbeitsplätzen ohne festen Bildschirm, die besondere praktische Probleme aufwerfen können und einer Klärung bedürfen. Bis dahin sind Arbeitgeber gut beraten, den Arbeitsschutz pragmatisch auszugestalten.

Fazit: weitreichendere Handlungsempfehlungen des BMAS wären wünschenswert

Die Empfehlungen des BMAS zur Umsetzung des Arbeitsschutzes bei hybrider mobiler Arbeit sind richtig und wichtig. Sie liefern (erste) notwendige Klarstellungen zu den verschiedenen Einwirkungs- bzw. Mitwirkungsbereichen. Wünschenswert wäre allerdings gewesen, den Begriff der mobilen Arbeit weiter zu fassen, um dem Bedürfnis nach Handlungssicherheit in der betrieblichen Praxis auch bei „echter“ mobiler Arbeit und damit noch besser gerecht werden zu können.

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Unions fighting change processes: Public Service Association v Secretary for Education

Dentons Insights - Di, 23.07.2024 - 02:00

New Zealand: The Employment Relations Authority recently determined that the Ministry of Education failed to comply with its obligations under its collective agreement when it tried to undertake a change process.

Snippet on the Finance Act, 2024

Dentons Insights - Di, 23.07.2024 - 02:00

Tanzania: On 28 June 2024, the National Assembly passed the Finance Act, 2024 which came into force on 1 July 2024. The Act followed the proposal for amendment of the existing tax laws and other laws as proposed in the National Budget Speech delivered in Parliament on 13 June 2024 by the Minister of Finance, Hon. Mwigulu Lameck Nchemba Madelu. We highlight below the significant changes to the laws introduced by the Finance Act, 2024.

VAT considerations in international sale and purchase of vessels in Nigeria

Dentons Insights - Di, 23.07.2024 - 02:00

Nigeria: In the shipping industry, vessels are sold and purchased either new built, second-hand or as scraps. Transactions in the second-hand market shift ownership of existing vessels between different shipowners or shipping companies.

Untangling the web of liability: employers, agents and the boundaries of workplace harassment

Dentons Insights - Di, 23.07.2024 - 02:00

United Kingdom: We unravel the accountability of employers for the acts or omissions of their employees and examine how employers can navigate these legal intricacies to foster a safer, more respectful workplace.

Between safeguarding Nigeria's economy and offshore transfer of oil export proceeds: A historical overview of Nigeria’s repatriation policies on foreign currency earnings by international oil companies

Dentons Insights - Di, 23.07.2024 - 02:00

Nigeria: Nigeria’s economy has an intrinsic tie with oil and gas revenues. The country continues to rely significantly on the foreign earnings derived from the sale of oil and gas produced from its reserves to fund its budgets, service its debt obligations, bolster the value of its national currency (the “Naira”), and generally develop its economy.

Are Nutraceuticals Going to be Drugs?

Dentons Insights - Di, 23.07.2024 - 02:00

India: As per an article published on 16 July 2024 in Economic Times , nutraceutical companies are opposing the proposal of the Indian Government to bring nutraceuticals under the regulatory framework of drug regulations. Nutraceuticals are supposed to be products derived from food sources that provide extra health benefits beyond basic nutrition. 

Corporate Crime Horizon Scanning – the potential impact of the change in government

Dentons Insights - Di, 23.07.2024 - 02:00

United Kingdom: The introduction of a new Labour government, particularly one with such a strong majority, will no doubt bring with it huge shifts in policy and approach on a number of core issues impacting how firms operate in the UK.

Umsatzsteuerliche Besonderheiten im Insolvenzverfahren

CMS Hasche Sigle Blog - Mo, 22.07.2024 - 20:08

Im Insolvenz(-antrags)verfahren stellt die Behandlung von Umsatzsteuerforderungen einen wesentlich Aspekt dar. Die Umsatzsteuer ist nicht allein deshalb zu beachten, weil die monatlichen Abgabenpflichten und -fristen im eröffneten, aber auch im vorläufigen, Insolvenzverfahren einzuhalten sind, sondern es gibt auch unzählige Entscheidungen der Finanzgerichte, welche Auswirkungen auf einzelne Maßnahmen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters (oder – in der Eigenverwaltung – des Sachwalters) haben. Aus den vielen Sachverhalten, die für die umsatzsteuerliche Beurteilung in der Insolvenz relevant sind, wie z.B. Insolvenzanfechtung, insolvenzrechtliche Aufrechnungsvorschriften, Abschlagszahlungen auf Insolvenzforderungen, Verwertung von Sicherheiten sollen an dieser Stelle lediglich die Korrekturen und Rückkorrekturen nach §17 UStG sowie die Verwertung von Sicherheiten im eröffneten Verfahren beleuchtet werden.

Die Korrekturen und Rückkorrekturen nach § 17 UStG

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Unternehmensvermögen auf den Insolvenzverwalter über.

Die erste Berichtigung

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden sämtliche Entgeltforderungen und Entgeltverbindlichkeiten des Unternehmers im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG als uneinbringlich behandelt. Dies führt dazu, dass bei Unternehmern, die der Soll-Besteuerung unterliegen, sämtliche Entgeltverbindlichkeiten und -forderungen auf null zu berichtigen sind. Der BFH begründet dies mit dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter gem. § 80 Abs. 1 InsO: Aus der Sicht des Insolvenzschuldners werden die Entgeltforderungen uneinbringlich, weil die Vereinnahmung fortan Sache des Insolvenzverwalters ist. Wesentliche weitere Frage ist die der Einordnung nach Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung. Eine aus der Berichtigung einer Entgeltverbindlichkeit resultierende Umsatzsteuerschuld ist grundsätzlich eine Insolvenzverbindlichkeit bzw. eine Umsatzsteuer-Forderung eine Insolvenzforderung. Für die Eigenverwaltung gelten dieselben Grundsätze wie für das Regelinsolvenzverfahren. Eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz stellen im vorläufigen Insolvenzverfahren nach Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters/Sachwalters begründet worden sind. Diese gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten, § 55 Abs. 4 InsO).

Die zweite Berichtigung

Sodann folgt die zweite Berichtigung, die abhängig ist von der Vertragsposition und Leistungsart.

Fällt ein zur Sachleistung verpflichteter Unternehmer vor Vertragserfüllung in Insolvenz, hat das Erfüllungswahlrecht des Insolvenzverwalters folgende Konsequenzen:

  • Wählt er die Vertragserfüllung, gilt: Der Umsatz ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführt. Die Umsatzsteuer ist Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO.
  • Wählt er keine Vertragserfüllung, gilt: Die Umsatzsteuer auf diese vorinsolvenzrechtlich erbrachten Leistungen ist Insolvenzverbindlichkeit nach § 38 InsO.

Fällt ein zur Geldleistung verpflichteter Unternehmer vor Vertragserfüllung – Zahlung – in Insolvenz, kann der Insolvenzverwalter im Rahmen der Erfüllungswahl die Begleichung der Forderung gegen den Insolvenzschuldner wählen. Die spätere Erfüllung (Zahlung) durch den Insolvenzverwalter löst eine erneute Berichtigung gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG aus.

Die Verwertung von beweglichen Sachen bei Nichtausübung des Verwertungsrechts: Zweifachumsatz

Macht der Insolvenzverwalter ausnahmsweise nicht von seinem Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 1 InsO Gebrauch, sondern veräußert er stattdessen das Sicherungsgut im Namen des Sicherungsnehmers und Gläubigers, liegt ein Doppelumsatz vor. Der Insolvenzverwalter liefert das Sicherungsgut im Zeitpunkt der Verwertung an den Sicherungsnehmer und Gläubiger. Der Sicherungsnehmer/Gläubiger liefert das Sicherungsgut an den Erwerber.

Die Verwertung von beweglichen Sachen bei Ausübung des Verwertungsrechts: Vom Zweifach zum Dreifachumsatz

Verwertet hingegen der Insolvenzverwalter die einem Absonderungsrecht unterliegende bewegliche Sache selbst, so findet ein Dreifachumsatz statt.

Es gilt:

1. Umsatz: Da der Insolvenzverwalter bei der eigentlichen Lieferung des Sicherungsgutes an den Erwerber aufgrund seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO für die Insolvenzmasse handelt, ist diese Lieferung der Insolvenzmasse zuzurechnen. Der Insolvenzverwalter erbringt den Umsatz wie ein Kommissionär für Rechnung des Sicherungsnehmers/Gläubigers, weil durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verwertungsreife und die Befugnis des Insolvenzverwalters nach § 166 InsO zur Verwertung von Absonderungsgut eingetreten ist.

2. Umsatz: Der Lieferung an den Erwerber ist über § 3 Abs. 3 UStG eine fiktive Lieferung des Sicherungsnehmers/Gläubigers als Kommittent an die Insolvenzmasse vorgeschaltet. Der Sicherungsnehmer bzw. Gläubiger kann das Sicherungsgut jedoch nur dann an die Insolvenzmasse liefern, wenn er selbst hieran Verfügungsmacht erhalten hat.

3. Umsatz: Dies bedingt, dass die Sicherungsübereignung im Zeitpunkt der Verwertung zu einer Lieferung der Insolvenzmasse an den Sicherungsnehmer/Gläubiger geführt hat.

Andere Regelungen gelten für die Verwertung von unbeweglichen Gegenständen wie Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Bei einer freihändigen Veräußerung einer grundpfandrechtsbelasteten Immobilie durch den Insolvenzverwalter aufgrund einer mit dem Grundpfandgläubiger getroffenen Vereinbarung liegt – neben der Lieferung der Immobilie durch die Masse an den Erwerber – eine steuerpflichtige entgeltliche Geschäftsbesorgungsleistung der Masse an den Grundpfandgläubiger vor, wenn der Insolvenzverwalter vom Verwertungserlös einen bestimmten Betrag für die Masse einbehalten darf. Die Illustration der Komplexität im Umsatzsteuerrecht im eröffneten Insolvenzverfahren ließe sich beliebig mit weiteren Beispielen fortsetzen. Es ist daher ratsam, auch vor den Hintergrund von Haftungsrisiken, die Maßnahmen und Handlungen im Insolvenzverfahren vor Ausführung der Maßnahmen umsatzsteuerlich zu bewerten und wenn erforderlich in den Voranmeldungen oder Erklärungen ausreichend zu beschreiben und deren steuerliche Wertung offenzulegen.

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The Joint Commission revises restraint and/or seclusion requirements for BHC organizations

Norton Rose Fulbright - Mo, 22.07.2024 - 14:52
The Joint Commission has released new and revised requirements applicable to behavioral healthcare and human services (BHC) organizations that use restraint and/or seclusion.

UK Pensions Briefing | The Pensions Regulator’s developing approach to enforcement of administration breaches

Norton Rose Fulbright - Mo, 22.07.2024 - 13:14
The Pensions Regulator has several objectives under statute, including protecting members' benefits, reducing the risk of compensation claims on the Pension Protection Fund and, in relation to the DB scheme funding regime, minimising adverse impact on the sustainable growth of an employer.

Russland-Sanktionen: Compliance-Pflichten für Nicht-EU-Tochtergesellschaften

CMS Hasche Sigle Blog - Mo, 22.07.2024 - 07:07

Am 24. Juni 2024 verabschiedete die EU das 14. Sanktionspaket gegen Russland, das neue Beschränkungen für Waren und Dienstleistungen und Listungen weiterer natürlicher und juristischer Personen vorsieht. In der Praxis noch relevanter sind vor allem die neuen Bestimmungen, die „Umgehungen“ vermeiden sollen und Compliance-Pflichten für EU-Akteure einführen, insbesondere in Bezug auf das Verhalten ihrer Nicht-EU-Tochtergesellschaften.

Neben diesen neuen Compliance-Pflichten, auf die wir uns in diesem Artikel konzentrieren, bringt das 14. Sanktionspaket insbesondere die folgenden wesentlichen Änderungen mit sich:

  • Sektorale Sanktionen gegen den russischen LNG-Sektor, einschließlich Beschränkungen in Bezug auf Infrastruktur, Investitionen und Transport, jedoch ohne Verbot von Einfuhren in die EU.
  • Zusätzliche sektorale Beschränkungen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs, einschließlich Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen insbesondere betreffend weitere Advanced Technology-Güter sowie eine Ausweitung der Sanktionen gegen den Transport- und Verkehrssektor (d.h. Schifffahrt-, Luft- und Straßenverkehr).
  • Zusätzliche Listungen von 116 natürlichen und juristischen Personen, deren Vermögenswerte nun eingefroren werden und gegenüber denen es verboten ist, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
  • Ein Verbot für EU-Banken, das System zur Übermittlung von Finanzmitteilungen (das russische Äquivalent zu SWIFT) zu nutzen, sowie ein Transaktionsverbot gegenüber Drittlands-Organisationen, die dieses System nutzen.
  • Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer Entscheidung nach russischem Recht, Vermögenswerte von Investoren, die mit „unfreundlichen“ Staaten in Verbindung stehen, unter vorläufige Verwaltung zu stellen, sowie von Personen oder Einrichtungen, die von einer solchen Entscheidung profitieren.

Für die meisten der neuen Beschränkungen sind zeitliche Übergangsregelungen sowie Ausnahme- und Genehmigungstatbestände vorgesehen.

Wichtige bestehende Ausnahmeregelungen wurden verlängert, unter anderem:

  • Die Ausnahmeregelung für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen, die ansonsten gemäß Art. 5n für russische Tochtergesellschaften, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von EU-Unternehmen stehen, verboten wären, wurde bis zum 30. September 2024 verlängert.
  • Die Genehmigungsmöglichkeiten für den Abzug von EU-Unternehmen aus Russland in Art. 12b sind erneut bis zum 31. Dezember 2024 verlängert worden.
Neue Verpflichtung zur Vermeidung von Sanktionsuntergrabung durch Tochtergesellschaften

Während bisher EU-Sanktionen nur für juristische Personen galten, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet oder eingetragen wurden, führt das 14. Sanktionspaket eine neue Verpflichtung in Artikel 8a ein, wonach EU-Personen sich

„nach besten Kräften [bemühen], sicherzustellen, dass sich außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, nicht an Handlungen beteiligen, die die restriktiven Maßnahmen gemäß [der Russland Sanktionsverordnung] untergraben.“

Auch wenn der genaue Begriff der „besten Kräfte“ noch entwickelt werden muss, kann die Regelung im Wesentlichen in der Weise verstanden werden, dass EU-Unternehmen ihre Nicht-EU-Tochtergesellschaften anweisen müssen, die EU-Sanktionen einzuhalten, als wären sie EU-Unternehmen. Auch wenn es einige Rechtfertigungsgründe für die Nichteinhaltung der EU-Sanktionen durch Nicht-EU-Tochtergesellschaften geben mag, stellt die Einführung der neuen Regelung eine gravierende Abkehr von dem (früheren) Grundsatz dar, dass EU-Vorschriften keine extraterritorialen Wirkungen haben sollten.

Das Konzept von „Eigentum oder Kontrolle“ setzt weiterhin voraus, dass EU-Unternehmen einen „maßgeblichen Einfluss“ auf ihre Nicht-EU-Tochtergesellschaften haben. Neu ist jedoch, dass „Eigentum“ in den Erwägungsgründen nun als Halten von 50 % oder mehr der Anteile definiert wird. Im Einklang mit dem von den USA verfolgten Ansatz ist somit eine Mehrheitsbeteiligung nicht mehr erforderlich. Es bleibt abzuwarten, ob dieser scheinbar neue Begriff des Eigentums in allen EU-Sanktionsregimen Anwendung finden wird. Die Frage könnte besonders relevant werden bei der Beurteilung, ob Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einem nicht-gelisteten Unternehmen, das „im Eigentum“ einer gelisteten Person steht, zur Verfügung gestellt werden können.

Neue Compliance-Standards und Mindestsorgfaltspflichten?

Es ist seit langem ein etablierter Grundsatz, dass EU-Personen nicht haftbar gemacht werden sollten, auch nicht strafrechtlich, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen EU-Sanktionen verstoßen (Artikel 10).

In vielen Mitgliedstaaten wurde Art. 10 so verstanden, dass die Wirtschaftsteilnehmer nicht verpflichtet sind, aktiv nachzuforschen, aber die Augen vor dem Offensichtlichen nicht verschließen dürfen. Das Vorhandensein von „Red Flags“ löste dabei zusätzliche Sorgfaltsmaßnahmen und -anforderungen aus.

Etwas versteckt in Erwägungsgrund 36 scheint die Verordnung (EU) 2024/1745 nun einen neuen Mindeststandard einzuführen, der es den Betreibern verwehrt, sich auf die Haftungsausschlussklausel zu berufen, wenn sie keine „einfachen Kontrollen oder Überprüfungen“ durchgeführt haben. Es bleibt abzuwarten, wie die nationalen Behörden und Gerichte diese potenziell weitreichende Einführung eines Mindestmaßes an die Sorgfaltspflicht auslegen werden.

Neue „No Russia“-Klauseln

Zusätzlich zu der bekannten Verpflichtung, bei der Ausfuhr bestimmter Produkte in nicht-privilegierte Länder vertraglich „no Russia“-Klauseln vorzusehen, hat Brüssel nun in Art. 12ga eine vergleichbare Klausel für vorrangige Güter (sog. common high priority items), die für die Kriegsführung Russlands kritisch sind, eingeführt. Die Klausel betrifft insofern die Lizenzierungen und andere Vereinbarungen im Zusammenhang mit geistigem Eigentum und verbietet deren Nutzung in Bezug auf vorrangige Güter, die zur Lieferung nach oder Verwendung in Russland bestimmt sind.

Darüber hinaus verpflichtet Art. 12gb EU-Ausführern von für Russlands Kriegsführung wichtigen vorrangigen Gütern ausdrücklich zur Umsetzung bestimmter Mindestsorgfaltsvorkehrungen, insbesondere Risikobewertungen, Dokumentationen, Strategien, Kontrollen und Verfahren sowie Managementmaßnahmen, um die Ausfuhr oder Wiederausfuhr dieser Güter nach Russland oder zur Verwendung in Russland zu verhindern. Diese Maßnahmen müssen ab dem 26. Dezember 2024 auch von Nicht-EU-Tochtergesellschaften umgesetzt werden.

Aktualisierung des Umgehungsverbots

Das bekannte Umgehungsverbot in Artikel. 12, der die „wissentliche und vorsätzliche“ Teilnahme an Umgehungsaktivitäten verbietet, wurde geändert, um auch solche Fälle zu erfassen, „wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird.“ Diese Änderung spiegelt lediglich die Auslegung dieses Verbots durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wider.

Auswirkungen auf alle Wirtschaftsbeteiligten

Mit dem 14. Sanktionspaket wurden neue Vorschriften für bestimmte Wirtschaftssektoren eingeführt, und obwohl diese Vorschriften vor allem Akteure in diesen Sektoren betreffen werden, müssen alle Wirtschaftsbeteiligten prüfen, inwieweit sich diese Vorschriften auf ihre Unternehmen auswirken werden. Noch wichtiger ist, dass jeder Wirtschaftsbeteiligte in der EU, der entscheidenden Einfluss auf Nicht-EU-Unternehmen hat, nun überdenken muss, wie er diese Unternehmen zur Einhaltung der EU-Sanktionen anweist und kontrolliert. Gut möglich ist, dass EU-Unternehmen ihre allgemeinen Compliance-Strukturen neu ausrichten müssen, um den Sorgfaltsanforderungen gerecht zu werden, die das 14. Sanktionspaket eingeführt hat.

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CrowdStrike: What can you do when your computer says no?

Dentons Insights - Mo, 22.07.2024 - 02:00

New Zealand: One of if not the largest IT outages ever occurred last Friday, 19 July, when an update distributed by cybersecurity company CrowdStrike caused an estimated 8.5 million computers worldwide to crash, and left them unable to restart without manual intervention to apply a fix. The outage affected businesses globally, including banks and airlines, causing significant disruption – lost sales, lost hours, and lost opportunities for those affected.

Deferral for paying special consumption tax on domestically produced and assembled cars

Dentons Insights - Mo, 22.07.2024 - 02:00

Vietnam: On 17 June 2024, the Government promulgated Decree No. 65/2024/ND-CP on deferral for paying special consumption tax (“SCT) applying to domestically produced and assembled cars (“Decree 65”). This Decree 65 shall take effect from 17 June 2024 until the end of 31 December 2024.

VAT reduction policy

Dentons Insights - Mo, 22.07.2024 - 02:00

Vietnam: On 30 June 2024, the Government promulgated Decree No. 72/2024/ND-CP (“Decree 72”) prescribing the value-added tax reduction policy (“VAT”) under Resolution No. 142/2024/QH15 dated 29 June 2024 of the National Assembly.

Neighbours with Benefits: There has never been a better time to pursue a trade deal with China

Dentons Insights - Mo, 22.07.2024 - 02:00

India: Modi 3.0 faces two major dilemmas―how to tame the burgeoning trade deficit with China and how to screen foreign direct investment from China while striking a balance between national security and industrial policy. Both these objectives are intertwined with India’s ambition to expand its share in global supply chains. Can India steer a creative path in its economic ties with China and harvest gains? India enjoyed a trade surplus with China till 2005. Between 2005 and 2010, this turned into a $20 billion deficit.

Italy's regulatory framework on the certification of R&D tax credits is fully in force (in Italian)

Dentons Insights - Mo, 22.07.2024 - 02:00

Italy: Con l’emanazione delle «Linee guida per la qualificazione delle attività di ricerca e sviluppo, innovazione, design e ideazione estetica» da parte del MIMIT (Ministero delle Imprese e del Made in Italy), del 4 luglio u.s., la disciplina sulla certificazione dei crediti spettanti per tali attività è diventata pienamente operativa.