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EU stoppt den Countdown und verschiebt EUDR erneut

Fr, 09.01.2026 - 11:06

Die Neuigkeiten zur EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) reißen nicht ab: Die Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten sollte für mittlere und große Unternehmen ursprünglich noch Ende 2025 Geltung entfalten und eine Vielzahl von Pflichten für sowohl Marktteilnehmer als auch Händler auslösen. Nun steht fest, dass die EUDR erst zwölf Monate später zur Anwendung kommt: für mittlere und große Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026 und für Kleinst- sowie Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027. 

Darauf haben sich der Rat und das Parlament geeinigt. Der finale Text wurde am 23. Dezember 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt damit drei Tage später in Kraft.

Änderungen der EU-Entwaldungsverordnung sind weitreichend

Neben der Verschiebung der Umsetzungsfrist ist die EUDR auch grundsätzlich Überarbeitung worden, was zu weitreichenden Vereinfachungen der Sorgfaltspflichten führt.

Die Pflichten für Unternehmen in der nachgelagerten Lieferkette werden deutlich reduziert. Rat und Parlament haben sich darauf verständigt, dass die Verantwortung für die Abgabe einer Sorgfaltserklärung künftig ausschließlich bei den Unternehmen liegt, die ein relevantes Produkt erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, nicht bei nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern, die es anschließend weiterverarbeiten oder vertreiben. Damit müssen künftig nur diese Erstinverkehrbringer eine Sorgfaltserklärung im Informationssystem der EU (TRACES) einreichen. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sind von dieser Pflicht befreit und müssen sich grundsätzlich (sofern sie nicht-KMU sind) lediglich bei TRACES registrieren; der erste nachgelagerte Marktteilnehmer muss die Referenznummer der ursprünglichen Erklärung aufbewahren, ohne dass eine Weitergabe entlang der gesamten Lieferkette erforderlich ist.

Darüber hinaus werden die Pflichten für Klein- und Kleinstunternehmen, die erstmals Produkte in die EU einführen, deutlich erleichtert. Diese Unternehmen müssen künftig nur noch eine einmalige, vereinfachte Erklärung (nach Anhang III EUDR) im EU-Informationssystem abgeben. Diese Anpassung soll es den Unternehmen ermöglichen, die Anforderungen der EUDR einfacher zu erfüllen, ohne die Ziele der Verordnung zu gefährden. Für Primärerzeuger aus Ländern mit geringem Entwaldungsrisiko reicht zudem die Angabe einer postalischen Adresse anstelle von Geokoordinaten; darüber hinaus genügt eine Schätzung der Produktionsmenge. 

Zuletzt haben sich der Rat und das Parlament auch darauf geeinigt, dass bestimmte Druckerzeugnisse, wie Bücher, Zeitungen und Bilder aus dem Geltungsbereich der EUDR herausgenommen werden. Zeile „ex 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne“ wurde aus Anhang I gestrichen. Papier und Verpackungen bleiben hingegen weiterhin erfasst.

Hintergründe und Ziele der aktuellen Reformen

Nachdem die EUDR bereits im vergangenen Jahr aufgrund politischen Drucks von Kommission, Rat und Parlament um ein Jahr verschoben wurde, legte die Europäische Kommission am 21. Oktober 2025 Vorschläge zur Anpassung der Verordnung vor. Damit reagierte sie auf anhaltende Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung. Im Mittelpunkt standen insbesondere:

  • die Sicherstellung des reibungslosen Funktionierens des EU-Informationssystems für die Abgabe von Sorgfaltserklärungen,
  • die Verringerung des Verwaltungsaufwands für Klein- und Kleinstunternehmen.

Die Kommission begründete den Vorschlag zudem mit der Notwendigkeit, die technische Infrastruktur zu stabilisieren und die Praktikabilität der Verordnung zu erhöhen. Unternehmen und Mitgliedstaaten hatten wiederholt darauf hingewiesen, dass die ursprünglichen Anforderungen, insbesondere die Pflicht zur Abgabe eigener Sorgfaltserklärungen durch alle Akteure der Lieferkette, für nachgelagerte Händler und kleine Primärerzeuger unverhältnismäßig seien. Die geplante Verschiebung um zwölf Monate soll nun allen Beteiligten mehr Zeit geben, sich vorzubereiten und die technischen sowie administrativen Voraussetzungen zu schaffen. Darüber hinaus kündigte die Kommission eine Überprüfung weiterer Vereinfachungen bis April 2026 an, um die Bürokratiebelastung zusätzlich zu senken.

Die einjährige Verschiebung sollten Unternehmen als Gelegenheit für die Umsetzung der EUDR nutzen

Obwohl die neuen Entwicklungen von Kritik begleitet sind und Befürchtungen laut werden, dass eine Verschiebung des Inkrafttretens Rückschritte beim Schutz des Waldes durch verzögerte und verringerte Pflichten der Marktteilnehmer bedeuten könnten, wurde seitens des Parlaments hervorgehoben, dass die Kernprinzipien der Regelung unberührt bleiben. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass jene Wälder geschützt werden würden, die einem realen Abholzungsrisiko ausgesetzt sind, und unnötige Pflichten in Gebieten vermieden würden, in denen ein solches Risiko nicht bestehe. Die Neuerungen würden zudem die Anliegen von Landwirten, Forstbetrieben und Unternehmen berücksichtigen und eine praktikable und umsetzbare Regulierung ermöglichen.

Während einige Unternehmen die Verschiebung und die geplanten Erleichterungen begrüßen, zeigen sich andere enttäuscht und äußern die Sorge, dass bereits getätigte Investitionen ins Leere laufen könnten. Bereits getätigte Schritte zur Vorbereitung auf die EUDR sind jedoch keinesfalls umsonst gewesen. Denn die einjährige Verlängerung sollte nicht dazu genutzt werden, die Umsetzung der EUDR aufzuschieben. Vielmehr bietet sie die Gelegenheit, interne Prozesse weiter zu festigen, Lieferkettenrisiken zu analysieren, Lieferanten zu schulen und Kontrollmechanismen zu justieren. Unternehmen können die verbleibende Zeit nutzen, um sich stressfrei auf die neuen Pflichten vorzubereiten und interne Abläufe so umzugestalten, dass eine reibungslose Umsetzung der EUDR zum Ende des kommenden Jahres gewährleistet werden kann. 

CMS kann unterstützen, die EUDR im Unternehmen umzusetzen und Lieferkettenrisiken zu analysieren. Gemeinsam mit unserem Softwarepartner LiveEO bieten wir Unternehmen ein Konzept aus rechtlicher Beratung und Software, um die EUDR ganzheitlich umzusetzen. 

Die Autoren danken Sonia Drechsler für Ihre Mitarbeit bei der Erstellung dieses Beitrags.

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Vereinfachungen im Gemeinnützigkeitsrecht zum Jahr 2026

Di, 06.01.2026 - 09:20

Der Deutsche Bundestag hat am 4. Dezember 2025 das Steueränderungsgesetz 2025 (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drs. 21/1974, 21/2470 in einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung, Drs. 21/3104) verabschiedet. Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 seine Zustimmung erteilt und die Änderungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Unter anderem werden die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung sowie die Übungsleiter*- und Ehrenamtspauschale weiter angehoben. Mit den Änderungen setzt der Gesetzgeber erste Schritte des Vorhabens „Zukunftspakt Ehrenamt“ aus dem Koalitionsvertrag um. Die Bundesregierung möchte durch Verbesserungen und Erleichterungen für das Ehrenamt Anreize zu einem stärkeren bürgerschaftlichen Engagement schaffen. Grundlegende Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht sind damit indessen nicht verbunden. Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick der konkreten Änderungen, die ab dem Jahr 2026 für gemeinnützige Einrichtungen gelten.

Höhere Freigrenze bis zur Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung

Die Mittelverwendungspflicht wird für kleinere gemeinnützige Einrichtungen merklich gelockert. Die Freigrenze in § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO liegt derzeit bei Einnahmen in Höhe von EUR 45.000 und wird auf Einnahmen in Höhe von EUR 100.000 pro Jahr angehoben. Körperschaften, die geringere jährliche Einnahmen erzielen, unterliegen nicht der Pflicht, ihre Mittel zeitnah für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Insbesondere kleine steuerbegünstigte Einrichtungen müssen damit seltener Mittelverwendungsrechnungen erstellen. Damit werden Kapazitäten der häufig ehrenamtlich tätigen Personen für die operativen gemeinnützigen Tätigkeiten frei.

Anhebung der Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Die Freigrenze nach § 64 Abs. 3 AO für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird von bisher EUR 45.000 auf nun EUR 50.000 (einschl. Umsatzsteuer) angehoben. Damit sind Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen künftig nicht körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig, wenn die Bruttoeinnahmen EUR 50.000 nicht überschreiten. Auch damit geht eine Vereinfachung und Entlastung von bürokratischem Aufwand einher.

Für Körperschaften mit Einnahmen unter dieser Grenze wird außerdem nach § 64 Abs. 3 S. 2 AO keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend mehr vorzunehmen sein, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.

Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen

Bisher gelten sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins zur Vereinfachung und Entbürokratisierung der Vereinsbesteuerung als Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt EUR 45.000 im Jahr nicht übersteigen (wobei der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung nicht zu den sportlichen Veranstaltungen gehören). Diese Freigrenze wird nunmehr auf EUR 50.000 erhöht. 

E-Sport als gemeinnütziger Zweck

Die Förderung des E-Sports wird durch eine Ergänzung in § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO als gemeinnützig anerkannt. 

Unter E-Sport wird nach der Gesetzesbegründung (Drs. 21/1974) der Wettkampf zwischen menschlichen Personen in Computer- und Videospielen einschließlich mobiler und Virtual-Reality-Plattformen mit Hilfe von Eingabegeräten (Controller, Tastatur, Maus, Touchscreen etc.) verstanden. Der Spielerfolg sei messbar und beruhe auf den motorischen sowie taktischen und/oder strategischen Fähigkeiten der Personen und dürfe nicht überwiegend vom Zufall abhängen. Hintergrund ist, dass durch die Ausübung elektronischen Sports auch die Zusammenarbeit in einem Team gefördert sowie die Reaktionsfähigkeit geschult werde. Im Zusammenhang mit der Förderung des E-Sports sollen sich die Einrichtungen unter anderem auch der Teamkommunikation, der Sozialkompetenz, der Suchtprävention sowie einem gesunden Umgang mit dem Medium widmen können. Selbstverständlich haben sich die Einrichtungen auch innerhalb der Förderung des E-Sports an die Vorschriften des Jugendschutzes zu halten. Die realitätsnahe Simulation oder Toleranz von roher Gewalt ist dabei ebenso wenig mit dem übergeordneten Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit vereinbar, wie das Spielen von Onlineglücksspiel. 

Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung

Neu eingefügt wird § 58 Nr. 11 AO: Die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz durch gemeinnützige Körperschaften sind demnach gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich, sofern dies nicht der Hauptzweck der Körperschaft ist. Vereine und Stiftungen können daher nun entsprechende Investitionen in Photovoltaikanlagen rechtssicher tätigen, ohne die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu gefährden. 

Wird der erzeugte Strom nicht (vollständig) selbst verbraucht, sondern in das Stromnetz eingespeist, wird hierdurch ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet, wenn durch die Einspeisungsvergütung sowie die gegebenenfalls sonstigen steuerpflichtigen Tätigkeiten die (leicht erhöhte) Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO in Höhe von EUR 50.000 überschritten wird. Im Zusammenhang mit der Besteuerung von Einnahmen aus Photovoltaikanlagen ist die Steuerbefreiung aus § 3 Nr. 72 EStG zu berücksichtigen.

Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf EUR 3.300 bzw. EUR 960 

Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements werden die Pauschalen nach § 3 Nr. 26, 26a EStG angehoben:

  • die Übungsleiterpauschale auf EUR 3.300 jährlich (vorher EUR 3.000) und
  • die Ehrenamtspauschale auf EUR 960 jährlich (vorher EUR 840) 

Damit soll es gemeinnützigen Einrichtungen erleichtert werden, ehrenamtlich Tätige für sich zu gewinnen. Diese können in höherem Umfang als bislang steuerfrei finanziell entschädigt werden.

Außerdem sollen in Vereinen und Stiftungen ehrenamtlich Tätige weitergehend von Haftungsrisiken freigestellt werden. Bislang war die gesetzliche Haftungsprivilegierung auf Personen begrenzt, die maximal EUR 840 jährlich für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten haben. Diese Grenze wird auf EUR 3.300 angehoben. Sie orientiert sich künftig an der steuerrechtlichen Übungsleiterpauschale. Damit soll es ehrenamtlich Tätigen ermöglicht werden, eine fairere Aufwandsentschädigung zu erhalten, ohne aufgrund dessen erhöhten Haftungsrisiken ausgesetzt zu sein und wegen dieser Haftungsrisiken von einer ehrenamtlichen Tätigkeit abzusehen. 

Nach der gesetzlichen Haftungsprivilegierung müssen Ehrenamtliche, wenn sie im Zuge ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit einen Schaden verursachen, diesen nur dann ersetzen, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Wurde ein Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht, haftet die ehrenamtlich tätige Person der gemeinnützigen Körperschaft gegenüber nicht.

Von gemeinnützigen Körperschaften können daher nun in diesem Rahmen vereinbarte Entschädigungen angehoben werden, ohne dass damit steuerrechtliche und haftungsrechtliche Nachteile für die Ehrenamtlichen drohen. Dabei ist zugleich zu beachten, ob Satzungen, Geschäftsordnungen oder zugrundeliegende Vereinbarungen entsprechende Anpassungen zulassen oder hier zunächst Änderungen erforderlich sind.

Steueränderungsgesetz 2025: Entlastungswirkungen und verbleibende Kritikpunkte

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 verbunden sind ein geringerer bürokratischer Aufwand durch die erhöhten Freigrenzen, eine finanzielle Entlastung für Ehrenamtliche und Übungsleiter durch höhere steuerfreie Aufwandsentschädigungen sowie flexiblere wirtschaftliche Betätigungsmöglichkeiten für gemeinnützige Körperschaften. 

Kritisch ist jedoch anzumerken, dass mit dem Wegfall bestimmter Nachweis- und Abgrenzungspflichten eine geringere Transparenz hinsichtlich der Frage, ob Einnahmen tatsächlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden, einhergeht. Auch fällt die Anhebung der Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe um lediglich EUR 5.000 gering aus, um eine spürbare Entlastung zu erreichen. Zu begrüßen ist jedoch die deutliche Erhöhung der Freigrenze im Zusammenhang mit der zeitnahen Mittelverwendung, da hiervon viele Einrichtungen profitieren dürften.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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Tarifwerk GVP/DGB: Änderung beim Erfahrungszuschlag

Mo, 05.01.2026 - 08:04

Sowohl im ETV BAP/DGB als auch im ERTV iGZ/DGB sind zusätzliche Zahlungen an Zeitarbeitnehmer* vorgesehen, die an die Dauer eines Einsatzes bei einem Kunden anknüpfen (§ 4 ETV BAP/DGB: einsatzbezogener Zuschlag; § 5 ERTV iGZ/DGB: einsatzbezogene Zulage). 

Inhaltlich sind die beiden Leistungen unterschiedlich strukturiert: der Zuschlag nach dem ETV BAP/DGB ist nach der Einsatzdauer gestaffelt (1,5% nach neun Kalendermonaten und 3% nach 12 Kalendermonaten), während die Zulage nach dem ERTV iGZ/DGB nach neun Kalendermonaten der ununterbrochenen Überlassung an einen Kunden für die EG 1 bis 4 EUR 0,20 und für die EG 5 bis 9 EUR 0,35 pro Stunde beträgt – mit der weiteren Voraussetzung, dass die Zulage erstmals nach 14 Monaten des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird.

Die Neuregelung im § 3 ETV GVP/DGB unter der einheitlichen Bezeichnung „Erfahrungszuschlag“ setzt auf dem BAP-Ansatz auf, verfeinert diesen aber um Elemente aus dem ERTV iGZ/DGB. Die Bestimmung lautet dabei wie folgt:

Der Erfahrungszuschlag wird erstmals nach Ablauf von 12 Kalendermonaten ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses gezahlt. 

Bei der Berechnung der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses werden Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, nicht mitgerechnet. Im Fall von Eltern- und Pflegezeit werden bis zu 12 Monate pro einzelnen Ruhenstatbestand auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet.

Erfolgt ein ununterbrochener Einsatz bei dem gleichen Kunden, wird der Erfahrungszuschlag fällig, und zwar in Höhe von 1,5% nach Ablauf von 9 Kalendermonaten, 3,0% nach Ablauf von 12 Kalendermonaten.

Wird der Einsatz für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten unterbrochen, so wird der Erfahrungszuschlag nach der Unterbrechung unter Anrechnung der vorausgegangenen Überlassungszeiten fällig. Es gelten die in der Anlage ausgewiesenen Tabellen.

Für die beiden bisherigen Tarifverträge ergeben sich damit Änderungen: 

Neu für die bisherigen BAP-Anwender ist, dass die Zahlung des Erfahrungszuschlags nicht nur an die Einsatzdauer beim Kunden, sondern an den ununterbrochenen Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpft (hier: 12 Kalendermonate). Die Anforderung wurde im Grundsatz aus dem ERTV iGZ/DGB übernommen (dort noch 14 Kalendermonate). Es gilt, dass Ruhenszeiten nicht auf die Dauer des ununterbrochenen Bestandes des Arbeitsverhältnisses anzurechnen sind; eine Ausnahme besteht wiederum, wie u.a. beim Urlaub, bei Eltern- und Pflegezeit (maximal 12 Monate pro Ruhenszeitraum). Eine inhaltlich abweichend strukturierte Ruhensregelung ist bisherigen iGZ-Anwendern bekannt, für bisherige BAP-Anwender ist eine solche neu. Für die Voraussetzung des ununterbrochenen Bestandes des Arbeitsverhältnisses von 12 Monaten ist im ETV GVP/DGB keine Übergangsregelung vorgesehen, d.h. diese gilt ab dem 1. Januar 2026 uneingeschränkt. Dies kann dazu führen, dass in der Vergangenheit bereits in der alten BAP/DGB-Tarifwelt begründete Ansprüche auf die Zahlung eines einsatzbezogenen Zuschlags zunächst wegfallen und erst wieder (mit Wirkung für die Zukunft) entstehen, wenn der Arbeitnehmer den Zeitraum von 12 Monaten erreicht hat. 

Der Erfahrungszuschlag wird zukünftig (wie im ETV BAP/DGB) nur noch prozentual in zwei Stufen in Relation zur Dauer des ununterbrochenen Kundeneinsatzes (frühestens nach neun Monaten) gewährt; die Regelung nach ERTV iGZ/DGB mit gestaffelten absoluten Beträgen ist grundsätzlich Geschichte.

Zudem ist (wie schon im ETV BAP/DGB) eine für bisherige iGZ-Anwender neue Klausel vorgesehen, nach der eine Einsatzunterbrechung von bis zu drei Monaten für die Dauer des Einsatzes unschädlich ist; die vorangegangenen Überlassungszeiten werden bei Wiederaufnahme innerhalb von drei Monaten zugunsten des Zeitarbeitnehmers angerechnet. Dauert die Unterbrechung länger als drei Monate, muss der Mitarbeiter mit Blick auf die Einsatzdauer „neu anlaufen“ und erst wieder neun Monate an den Kunden überlassen werden, um einen Erfahrungszuschlag erhalten zu können.

Die im ERTV iGZ/DGB noch enthaltene Anrechnungsklausel, wenn das tarifliche Entgelt in der Einsatzbranche niedriger als das Tarifentgelt in der Zeitarbeit ist, ist im ETV GVP/DGB nicht mehr vorgesehen und entfällt folglich.

Für bisherige iGZ-Anwender ist eine Übergangsregelung vorgesehen, die diese berechtigt, bis zum 30. Juni 2027 die bekannten Bestimmungen zur einsatzbezogenen Zulage (einschließlich der Anrechnungsvorschrift) weiter anzuwenden. Die Ruhensklausel wird allerdings schon in der Übergangszeit modifiziert; diese richtet sich nicht mehr nach dem ERTV iGZ/DGB, sondern nach der Formulierung im ETV GVP/DGB. Das Zeitarbeitsunternehmen kann allerdings schon vor Ablauf der Übergangsregelung (am 30. Juni 2027) § 3 ETV GVP/DGB zur Anwendung bringen. Ab dem 1. Juli 2027 gilt diese Neuregelung verbindlich und muss von den ehemaligen iGZ-Anwendern zwingend beachtet werden.

ACHTUNG: Bei dem neuen tariflichen Erfahrungszuschlag tut sich einiges. Hier gilt es für bisherige iGZ-Anwender sauber zu rechnen und zu kalkulieren. Gerade bei höheren Entgeltgruppen kann es durch die rein prozentuale Bestimmung der Höhe des Erfahrungszuschlags zu Verschiebungen kommen (NICHT aber müssen!), die im Zweifel an die Kunden weitergereicht werden sollten.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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Neuerungen im Verbraucherrecht für Warenhändler, Finanzierer und Versicherer

Di, 23.12.2025 - 10:05

Das Gesetz dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien, vor allem der EU-Richtlinie 2023/2673 zur Änderung der Verbraucherrechte-Richtlinie im Bereich Fernabsatz-Verträge und Finanzdienstleistungsverträge und der EU-Richtlinie 2024/825. Die Mitgliedsstaaten müssen die EU-Vorgaben bis zum 19. Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen.

Das Gesetz bringt wichtige Änderungen im Verbraucher- und Versicherungsvertragsrecht mit sich. Das Gesetz soll vorbehaltlich einiger abweichender Sonderregelungen am 19. Juni 2026 in Kraft treten.

1. Elektronische Widerrufsfunktion („Widerrufsbutton“) bei Online-Verträgen

Anbieter müssen für alle online geschlossenen Fernabsatzverträge (z.B. Waren, Dienstleistungen, digitale Produkte oder auch Finanzdienstleistungsverträge) eine sichtbare und leicht zugängliche elektronische Widerrufsfunktion (Widerrufs-Button) bereitstellen. Diese Funktion muss während der gesetzlichen Widerrufsfrist verfügbar sein. Verbraucher können den Vertrag so direkt über die Online-Plattform widerrufen – ohne Erklärungen per Post oder E-Mail. Der Unternehmer hat dem Verbraucher bei einem Widerruf eine Eingangsbestätigung zu übermitteln mit dem Inhalt der Widerrufserklärung, sowie Datum und Uhrzeit ihres Eingangs.

2. Einschränkung des bisherigen „ewigen Widerrufsrechts“

Bei Finanzdienstleistungs- und Versicherungsverträgen begann die Widerrufsfrist nach Vertragsabschluss bislang nicht korrekt zu laufen, wenn Belehrungsfehler vorlagen – was dazu führte, dass der Widerruf u.U. zeitlich unbegrenzt möglich war. Dieses „ewige Widerrufsrecht“ existiert für die ab dem ab 19. Juni 2026 abgeschlossenen Verträge nicht mehr.

Die verlängerte Widerrufsfrist wird durch das Gesetz auf maximal 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss begrenzt, vorausgesetzt, der Verbraucher wurde überhaupt über sein Widerrufsrecht belehrt. Für Lebensversicherungen gilt aufgrund ihrer Komplexität eine längere Frist (24 Monate und 30 Tage). 

3. Erweiterte Informations- und Erläuterungspflichten

Die Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen werden erneut ausgebaut. Dies umfasst nicht nur die reine Bereitstellung von Informationen, sondern auch, dass diese verständlich erklärt werden müssen, z.B. durch zusätzliche Erläuterungen in einfacher Sprache.

Benutzeroberflächen müssen bei Finanzdienstleistungsverträgen zukünftig einen einfachen Abbruch der Vertragsklickstecke ermöglichen. Im Gesetz wird der Grundsatz verankert, dass ein Unternehmer beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz ihre Online-Benutzeroberfläche nicht so konzipieren, organisieren oder betreiben dürfen, dass Verbraucher manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit, freie und informierte Entscheidungen zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden. 

Händler müssen Verbraucher klar und umfassend informieren über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und Haltbarkeitsgarantien. Bei Waren, die digitale Komponenten enthalten (z.B. Smart-Geräte), müssen Unternehmer künftig klar über Software-Updates, Reparierbarkeit oder vorhandene digitale Inhalte informieren.

4. Änderungen im Versicherungsvertragsrecht

Wesentliche Anpassungen betreffen auch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Es erfolgt eine Klarstellung, wann das Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen erlischt. Die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung wird angepasst. Außerdem werden die Informations- und Belehrungspflichten der Versicherer gegenüber ihren Kunden nochmals ausgebaut.

5. Behandlungsverträge

Das Umsetzungsgesetz enthält auch Regelungen zu Behandlungsverträgen. Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in seine Behandlungsakte zu gewähren. Der Patient kann auch eine elektronische Abschrift seiner Behandlungsakte verlangen. 

Ergebnis und Umsetzungsbedarf

Das neue Gesetz stärkt den Verbraucherschutz in mehreren Bereichen durch:

  • digitale Widerrufsoptionen,
  • klare und transparente Informationspflichten,
  • Schutz vor manipulativen Online-Praktiken.  

Für Händler, Finanzierer und Versicherer bedeutet das aber auch:

  • mehr Compliance-Pflichten,
  • die Notwendigkeit zu Überarbeitung interner Prozesse und Systeme,
  • größere Anforderungen an Vertragskommunikation und Informationsmanagement.

Die Online-Vertriebs- und die Checkout-Prozesse müssen an die neue Rechtslage angepasst werden. Die Vertragsdokumente und Informationsblätter müssen ebenfalls überarbeitet werden.

Die zeitliche Beschränkung des Widerrufsrechts führt aber zu mehr Rechtsklarheit.

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Markteintritt in die Verteidigungs- und Sicherheitsindustrie

Mo, 22.12.2025 - 07:19

Die politische Zeitenwende ist in der Industrie angekommen: Entscheidend ist heute die Verfügbarkeit von Fähigkeiten – nicht die größte Vision, sondern die schnellste verlässliche Lösung. Das verschiebt Zuschlagskriterien in Richtung Lieferfähigkeit, Skalierbarkeit, Interoperabilität, Standardisierung und Lebenszyklus-Betreuung. Für Unternehmen heißt das: Wer schnell qualifiziert, sauber dokumentiert und im Betrieb stabil liefern kann, ist klar im Vorsprung. Vertrauen wird zum Beschleuniger – intern bei den Mitarbeitenden, Banken, Kunden und Behörden –, wenn der defensive Zweck klar benannt und transparent kommuniziert wird.

Beschaffung: Chancen nutzen, Friktionen vermeiden

Beschafft wird entlang zweier Linien: marktverfügbare Lösungen werden schneller aufgenommen, komplexe Neuentwicklungen laufen weiterhin zwangsläufig durch langwierige Qualifikation, Zulassung und Abnahme. Daraus folgen drei Grundsätze. Erstens Zeitrealismus: Zwischen Erstkontakt und belastbarem Auftrag liegen meist 12 bis 24 Monate, Entwicklungsprojekte dauern auch nach der Zeitenwende länger. Zweitens Dokumentationsreife: Auditierbarkeit ist von zentraler Bedeutung, wenn nicht sogar die „Währung″; Konfigurationsmanagement, Rückverfolgbarkeit, Pläne zur Qualitätssicherung und deren Nachweise sind ein entscheidender Teil der Leistung. Drittens Cash-Logik: Meilensteine, Abnahmen und Zahlungsziele treiben das Working Capital – ohne strukturiertes Cash-Design wird das gewünschte Wachstum zur Last.

Wo der Mittelstand ansetzen kann und muss

Die großen Systemhäuser prägen das Bild, die Wertschöpfung entsteht aber in den Lieferketten – hier liegen die Einstiegsmöglichkeiten und Chancen für spezialisierte Mittelständler. Die relevanten Felder reichen von Mechanik, Elektronik, Sensorik und Embedded Software über Prüftechnik und Instandhaltung bis Logistik. Ein nicht zu unterschätzender Engpass ist weiterhin das Personal: Sicherheitsüberprüfungen, Qualitätsdisziplin und Dokumentationsanforderungen verengen den Kandidatenpool, der für den Einstieg und das Wachstum benötigt wird. Gesucht werden Unternehmen, die gezielt in Software, Daten, Mechatronik und Qualität rekrutieren und eine Kultur etablieren, die sicherheitsrelevante Disziplin gewährleistet. Prozesse zur Sicherheitsüberprüfung müssen Teil der Personalstrategie werden; Laufbahnen und gezielte Integrationsansätze für Quereinsteiger aus Automotive beschleunigen den fokussierten Personalaufbau. 

Technologiepfade: Fünf Cluster mit Anschluss

Aktuell bündeln sich die Bedarfe der Bundeswehr in fünf zentralen Clustern. 

Luft- und Raketenabwehr braucht Sensorik, Datenfusion, Algorithmen, robuste Mechanik, Energieversorgung sowie Test- und Zulassungsinfrastruktur – Chancen bieten Elektronikfertigung, HF-Technik, Software-Defined Systems und hochzuverlässige Baugruppen. 

Artillerie und Landplattformen verlangen Präzisionsmechanik, Schutzsysteme, Elektrik/Elektronik, Antriebe, Digitalisierung, plus Ersatzteilmanagement, Feldservice und Obsoleszenz-Management. 

Munition und Flugkörper sind langfristige und mit hohen Hürden versehene Projekte, aber es bestehen realistische Einstiegschancen in Komponentenketten, Sonderprozessen, Prüftechnik und sicherer Verpackung/Logistik. 

Drohnen und Counter-UAS (Systeme zur Erkennung, Verfolgung, Identifizierung und Neutralisierung unerwünschter oder feindlicher Drohnen) sind untrennbar mit Sensorik, Embedded KI, Effektorik und Zulassungskompetenzen verbunden, daher ideal für agile Mittelständler. 

Bei den digitalen Domänen – KI, Cyber, Electronic Warfare und Cloud-Architekturen – entscheidet Interoperabilität über Tempo und die erstrebte Zulassung. Zudem öffnet die Dual-Use-Kompetenz Türen, ersetzt aber nicht die Erfüllung militärischer Normen hinsichtlich Qualität, Sicherheitsarchitektur und Zulassung und somit Marktzugang.

Lehren aus Automotive – ohne Copy-Paste

Die Stärken der Automotivbranche wie Taktung, Prozess- und Qualitätsdisziplin sind klare Vorteile, aber wichtig: die Logik und Herangehensweise unterscheiden sich doch immer wieder, insbesondere verlangen die Rüstungsprojekte kleinere Lose, längere Lebenszyklen, häufiger auch strengere Abnahmen. Was wirklich funktioniert und notwendig ist: eine ehrliche Gap-Analyse zu Normen, Prüfungen, Dokumentation; eine realistische Ramp-up-Vorstellung mit Puffern. Was nicht funktioniert: Automotive-Kalkulationen auf militärische Kleinserien zu übertragen, denn es gilt Leitplanken wie Preisrecht zu beachten.

Operativ überzeugen: Qualität, Resilienz, Cyber

Ohne saubere Stücklisten, Änderungsmanagement, Rückverfolgbarkeit und belastbare Prozesse wird jedes Audit zum Risiko – in der Verteidigungsbranche gilt: Was nicht dokumentiert ist, existiert nicht. Zudem muss man stets im Blick haben, dass Resilienz über Second-Source-Strategien steht, qualifizierte Alternativen und vorausschauende Lagerhaltung sind zwingend und werden daher oft vergabe- oder vertragsrechtlich gefordert.

Besonders bei Elektronik, Spezialwerkstoffen, Sensorik und Embedded Software zahlt sich Resilienz aus. Cyber-Sicherheit ist Qualitäts-, Sicherheits- und Rechtsvorsorge zugleich: Patch-Management, Penetrationstests und Härtung sind zwingend, weil hier Vertragsstrafen und Haftungen drohen. Immer wieder zeigt sich, nicht der Code der Software, sondern fehlende Nachweise, ungehärtete Build-Ketten und lückenhafte Logs verhinderten die Zulassung der Produkte und der Zulieferer. Dies verhindert dann immer wieder den erfolgreichen Einstieg in das Projekt und somit in die Branche. 

Fazit: Präzision, Partnerschaft, Geschwindigkeit

Erfolg bedingt eine klare Reihenfolge und dies ermöglich dann den Erfolg: Präzision bei Verträgen und in der Dokumentation, Partnerschaft in Lieferketten, Geschwindigkeit durch sauberes Set-up – nicht durch das Überspringen von Schritten. Wer mit einem solchen Ansatz vorgeht, setzt also klar auf: langfristige Verträge, planbare Cashflows, robuste Kompetenzen und einen echten Beitrag zur Sicherheit.

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Das europäische Pre-pack-Verfahren vor dem Durchbruch – Stand nach Annahme durch den JURI und Ausblick

Do, 18.12.2025 - 16:46

Mit der Annahme des Kompromisstextes zur Richtlinie über die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts durch den Rechtsausschuss (JURI) des Europäischen Parlaments ist ein weiterer zentraler Meilenstein im europäischen Gesetzgebungsverfahren erreicht. Der Ausschuss hat damit den im politischen Verhandlungsprozess erzielten Kompromiss – unter Federführung des Berichterstatters Emil Radev – gebilligt und dem Parlament zur Annahme empfohlen. Dass der Punkt ohne Aussprache behandelt wurde, unterstreicht den konsolidierten Charakter des Textes: Inhaltliche Kontroversen gelten als ausverhandelt, Änderungen sind auf parlamentarischer Ebene nicht mehr vorgesehen.

Nachdem der Rat der Europäischen Union im Juni 2025 seine allgemeine Ausrichtung festgelegt hatte, verdichtet sich nun erstmals eine tragfähige parlamentarische Position. Auch wenn die formelle Abstimmung im Plenum noch aussteht, ist der weitere Gang des Verfahrens klar vorgezeichnet: Nach der Plenarannahme durch das Parlament und der formellen Billigung im Rat kann die Richtlinie in Kraft treten. Damit ist absehbar: Das europäische Pre-pack-Verfahren wird kommen.

Vom Richtlinienentwurf zur politischen Realität des Pre-pack

Der ursprüngliche Entwurf der Kommission aus Dezember 2022 war ambitioniert und politisch sensibel zugleich. Die Einführung eines einheitlichen Pre-pack-Verfahrens in Europa, verbunden mit Eingriffen in bestehende insolvenzrechtliche Grundprinzipien – insbesondere Vertragsfreiheit und Gläubigerautonomie –, stieß in den Mitgliedstaaten früh auf erhebliche Vorbehalte.

Der nun angenommene Kompromiss trägt erkennbar die Handschrift dieser Diskussionen. Er folgt in der Grundstruktur dem Kommissionsentwurf berücksichtigt jedoch nationale Besonderheiten und praktische Umsetzbarkeit. Die Annahme durch den Rechtsausschuss zeigt zugleich, dass das Europäische Parlament die Harmonisierung als zentrales Instrument zur Stärkung des europäischen Restrukturierungs- und Investitionsstandorts versteht.

Mit der Ausschussannahme liegt eine abgestimmte Parlamentsposition vor; die Voraussetzungen für einen zügigen Abschluss der Trilogverhandlungen zwischen Parlament, Rat und Kommission sind damit grundsätzlich gegeben.

Kernbestandteil: Das Pre-pack-Verfahren im europäischen Insolvenzrecht

Trotz kleiner Präzisierungen bleibt das Pre-pack-Verfahren das Herzstück der Richtlinie:

  • Vorbereitung eines Unternehmens- oder Teilbetriebsverkaufs vor Insolvenzeröffnung
  • Gerichtliche Kontrolle durch eine unabhängige, qualifizierte Person (Sachwalter/Verwalter)
  • Wettbewerblicher, transparenter Verkaufsprozess
  • Unmittelbarer Vollzug des Verkaufs mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Ziel ist die Maximierung des Verwertungserlöses durch Erhalt des Going-Concern-Werts, Reduzierung von Verfahrensdauer und Erhöhung der Attraktivität grenzüberschreitender Distressed-M&A-Transaktionen.

Der nun konsentierte Ansatz macht zugleich deutlich, dass das Pre-pack kein bloßes Schnellverfahren sein soll, sondern ein strukturiertes, kontrolliertes Instrument zwischen vorinsolvenzlicher Restrukturierung und klassischer Liquidation.

Vertragsübertragung: Sensible Annäherung statt radikalen Bruchs

Besonders aufmerksam verfolgt wurde von Beginn an die Frage der Übertragung schwebender Verträge ohne Zustimmung der Vertragspartner*. Hier zeigt sich im parlamentarischen Kompromiss eine erkennbare Abmilderung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf.

Der Schutz der Vertragsfreiheit wird stärker akzentuiert, insbesondere durch:

  • Klarere Voraussetzungen für eine zwangsweise Vertragsübertragung
  • Verstärkte gerichtliche Kontrolle
  • Ausnahmen für besonders schutzwürdige Vertragsarten

Damit nähert sich der Richtlinienansatz – jedenfalls in der Tendenz – den im deutschen Recht bekannten Wertungen an, ohne sie vollständig zu übernehmen. Die endgültige Reichweite hängt jedoch von der konkreten nationalen Umsetzung ab.

Gläubigerausschüsse: Mehr Transparenz und Harmonisierung in Europa

Die ebenfalls vorgesehene Harmonisierung der Gläubigerausschüsse dürfte sich in der Praxis als mindestens ebenso bedeutsam erweisen wie das Pre-pack selbst. Einheitliche Mindeststandards zu Zusammensetzung, Rechten, Pflichten und Haftung schaffen erstmals einen vergleichbaren institutionellen Rahmen für Gläubigerbeteiligung in Europa, ohne strengere nationale Regelungen auszuschließen.

Gerade für internationale Finanzgläubiger und Investoren ist dies ein wesentlicher Schritt hin zu mehr Transparenz und Vorhersehbarkeit und damit ein nicht zu unterschätzender Standortfaktor.

Bedeutung für das deutsche Insolvenzrecht

Für Deutschland stellt sich weniger die Frage, ob Anpassungen erforderlich werden, sondern in welchem Umfang.

Das deutsche Insolvenzrecht kennt funktional vergleichbare Instrumente, insbesondere die übertragende Sanierung und den Insolvenzplan. Das europäische Pre-pack geht jedoch konzeptionell darüber hinaus, indem es ein formell vorgelagertes, aber insolvenznahes Verfahren etabliert. Dieses „Vor-vor-Verfahren“ fügt sich bislang weder nahtlos in die InsO noch in das StaRUG ein.

Der Richtlinienimpuls wird daher voraussichtlich eine erneute Grundsatzdiskussion auslösen über:

  • Verhältnis von StaRUG, Insolvenzverfahren und Pre-pack
  • Rolle gerichtlicher Vorabkontrolle
  • Reichweite zulässiger Eingriffe in bestehende Vertragsverhältnisse
  • Institutionelle Stärkung der Gläubigerbeteiligung

Nicht ausgeschlossen ist, dass der deutsche Gesetzgeber den europäischen Vorgaben mit einer eigenständigen Verfahrensart begegnet und damit die bislang eher fragmentierte Sanierungslandschaft neu ordnet.

Ausblick: Zeitplan und praktische Relevanz der Harmonisierungsrichtlinie

Nach der Annahme des Kompromisses im Rechtsausschuss ist davon auszugehen, dass das Europäische Parlament zeitnah seinen formellen Standpunkt im Plenum festlegt. Angesichts der weitgehenden inhaltlichen Annäherung zwischen Parlament und Rat erscheint ein Abschluss der Trilogverhandlungen realistisch.

Die Umsetzung in nationales Recht erfolgt innerhalb der in EU-Richtlinien vorgesehenen Frist (typischerweise zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie). Für die Praxis bedeutet dies bereits jetzt:

  • Investoren und Berater sollten sich frühzeitig mit dem europäischen Pre-pack vertraut machen
  • Nationale Gesetzgeber stehen unter Druck, bestehende Sanierungsinstrumente kohärent weiterzuentwickeln
  • Die Bedeutung strukturierter, wettbewerblicher Distressed-M&A-Prozesse wird weiter zunehmen
Fazit: JURI-Kompromiss bringt Harmonisierung und Chancen für Deutschland    

Mit dem JURI-Kompromiss ist die Harmonisierung des Insolvenzrechts in Europa endgültig aus der Phase des theoretischen Entwurfs herausgetreten. Das Pre-pack-Verfahren entwickelt sich zu einem zentralen Baustein eines europäischen Restrukturierungsrechts, das stärker auf Effizienz, Werterhalt und Investorenvertrauen ausgerichtet ist.

Für Deutschland bedeutet dies nicht zwingend einen Bruch mit bewährten Grundsätzen, wohl aber die Notwendigkeit, das eigene Sanierungsrecht europäisch neu zu denken. Die kommenden Jahre werden zeigen, ob es gelingt, die Chancen der Harmonisierung zu nutzen, ohne die dogmatischen Fundamente des nationalen Insolvenzrechts zu unterminieren.

Wer den Blick über den Tellerrand wagen und sich darüber informieren möchte, wie der Richtlinienentwurf zum Thema „Pre-pack-Verfahren“ in anderen Mitgliedsstaaten aufgenommen wird und ob ein solches Rechtsinstitut auch in Nicht-Mitgliedsstaaten zu finden bzw. wie es ausgestaltet ist, mag sich darüber in unseren internationalen Blog-Serie auf CMS Law Now informieren.

*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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Betriebsübergang: Folgen fehlerhafter Unterrichtung

Do, 18.12.2025 - 06:00

Die Anforderungen der Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Unterrichtung bei einem Betriebsübergang sind trotz jüngerer Lockerungen nach wie vor hoch. Gelingt eine ordnungsgemäße Unterrichtung nicht, können Arbeitnehmer* dem Betriebsübergang – in den Grenzen der Verwirkung – zeitlich unbegrenzt widersprechen. Wie eine ordnungsgemäße Unterrichtung gestaltet sein muss und wo die Grenzen der Verwirkung liegen, zeigen wir in diesem Beitrag.

Relevanz der ordnungsgemäßen Unterrichtung für den Beginn der Widerspruchsfrist

Liegt ein Betriebsübergang i.S.d. § 613a BGB vor, tritt kraft Gesetzes der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten der zum Übergangszeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Kurz gesagt: Er wird kraft Gesetzes neuer Arbeitgeber. Da Arbeitnehmer aber nach der gesetzlichen Konzeption ihre Arbeitsleistung persönlich schulden, soll ihnen kein neuer Vertragsarbeitgeber aufgezwängt werden. Aus diesem Grund können Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen. Damit insoweit möglichst zügig Rechtsklarheit bzw. Rechtssicherheit besteht, kann dieses Widerspruchsrecht grundsätzlich nur innerhalb eines Monats ab ordnungsgemäßer Unterrichtung geltend gemacht werden. 

Darüber hinaus sind theoretisch auch Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers denkbar, etwa wenn der Arbeitnehmer durch eine fehlerhafte Unterrichtung vom Widerspruch abgehalten wurde.

Anforderungen an die ordnungsgemäße Unterrichtung

Der bisherige und der neue Arbeitgeber sind (als Gesamtschuldner) verpflichtet, den Arbeitnehmer in Textform über 

  • den (geplanten) Zeitpunkt des Betriebsübergangs, 
  • den Grund, 
  • die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und 
  • die hinsichtlich dieser in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten, § 613a Abs. 5 BGB

Neben diesen gesetzlich aufgelisteten Informationen müssen die Arbeitnehmer auch über die genaue Bezeichnung und die Angabe des Sitzes bzw. die zustellfähige Adresse des Erwerbers informiert werden. Ebenso muss mitgeteilt werden, dass und wie ein Widerspruch möglich ist und an welche Stelle ein Widerspruch gerichtet werden kann. Die Textform setzt zudem voraus, dassder Abschluss durch Namensnennung oder anders (z.B. Grußformel oder Datum) erkennbar wird und die Unterrichtung etwa per E-Mail an den Arbeitnehmer übermittelt wird. Maßgeblich ist der Planungs- und Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Unterrichtung.

Die Anforderungen der Rechtsprechung an die ordnungsgemäße Unterrichtung bezüglich der vorstehend gelisteten Aspekte sind streng und können hier nur kursorisch behandelt werden. So reicht es im Hinblick auf den anzugebenden Grund des Betriebsübergangs etwa nicht aus, nur das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft mitzuteilen. Vielmehr muss der Arbeitnehmer zumindest schlagwortartig über die unternehmerischen Gründe für den Betriebsübergang informiert werden, die im Falle seines Widerspruchs Auswirkungen auf den Arbeitsplatz haben können.

Die rechtlichen Folgen müssen juristisch möglichst präzise mitgeteilt werden, wobei aber keine praktisch kaum erfüllbaren Anforderungen an Arbeitgeber gestellt werden können. Rechtliche Folgen betreffen insbesondere alle wesentlichen Arbeitsbedingungen (z.B. Arbeitsort, Anrechnung der Beschäftigungsdauer im Hinblick auf Kündigungsfristen und Altersversorgungsanwartschaften) wie auch die Haftungsverteilung (§ 613a Abs. 2 BGB) zwischen bisherigem Arbeitgeber und dem Erwerber. Auch muss darüber informiert werden, ob bzw. wie die kollektivrechtlichen Regelungen nach dem Betriebsübergang weiter gelten.

Zu den hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen sowohl bei dem bisherigen Arbeitgeber als auch beim Erwerber zählen etwa der Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans sowie darin geregelte Maßnahmen (z.B. Kündigungen). 

Folgen der fehlerhaften Unterrichtung: Widerspruchsfrist beginnt nicht zu laufen 

Werden Arbeitnehmer nicht, unrichtig oder unvollständig informiert, beginnt die Widerspruchsfrist grundsätzlich nicht zu laufen. Nach jüngster Rechtsprechung steht allerdings nicht jeder Fehler in der Unterrichtung dem Beginn der Widerspruchsfrist entgegen. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Fehler für die Ausübung des Widerspruchsrechts Relevanz hat. Denn Zweck der Unterrichtung ist es, dem Arbeitnehmer eine sachgerechte Entscheidung dahingehend zu ermöglichen, ob er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber widersprechen will oder nicht. 

Daher hindern Fehler bei der Unterrichtung, die für diese Entscheidung nicht relevant sind, den Beginn der Widerspruchsfrist nicht. Im Übrigen beginnt die Frist jedoch nicht zu laufen und das Widerspruchsrecht besteht – in den Grenzen der Verwirkung – fort.

Wie bestimmen sich die Grenzen der Verwirkung? 

Nach allgemeinen Maßstäben setzt die Verwirkung ein Zeit- und ein Umstandsmoment voraus. Zum einen darf das Widerspruchsrecht also für eine „längere“ Zeit nicht geltend gemacht worden sein, wobei es keine Höchst- oder Mindestfrist für die Verwirkung gibt (BAG, Urteil v. 22. Juli 2021 – 2 AZR 6/21). Insbesondere kann zur Bestimmung dieses Zeitraums nicht auf die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren abgestellt werden – diese kann allenfalls als Orientierungshilfe herangezogen werden (BAG, Urteil v. 21. Dezember 2017 – 8 AZR 700/16). Zum anderen müssen besondere Umstände dafür sprechen, dass der Arbeitnehmer das Widerspruchsrecht auch nicht mehr geltend machen wollte und der Arbeitgeber sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG, Urteil v. 24. August 2017 – 8 AZR 265/16). Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber auf Grund des Verhaltens des Arbeitnehmers annehmen durfte, dieser habe den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber und diesen damit als seinen neuen Arbeitgeber akzeptiert (BAG, Urteil v. 23. Juli 2009 – 8 AZR 357/08). 

Die bloß widerspruchslose Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber genügt insoweit grundsätzlich nicht. Zeit- und Umstandsmoment beeinflussen sich aber wechselseitig: Je stärker das Umstandsmoment ist, desto weniger Anforderungen werden an das Zeitmoment gestellt. Je mehr Zeit seit dem Betriebsübergang verstrichen ist und je länger der Arbeitnehmer bereits für den neuen Inhaber gearbeitet hat, desto geringer sind die Anforderungen an das Umstandsmoment (BAG, Urteil v. 22. Juli 2021 – 2 AZR 6/21). 

Auf dieser Grundlage gibt es umfassende Einzelfallrechtsprechung zu der Verwirkung:

Verwirkung 

  • So kann das Widerspruchsrecht nach sieben Jahren verwirkt sein, wenn der Arbeitnehmer zwar nicht (vollständig) ordnungsgemäß unterrichtet wurde, aber (immerhin) von dem bisherigen Arbeitgeber oder neuen Inhaber über grundlegende Informationen des Betriebsübergangs in Textform in Kenntnis gesetzt und über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB belehrt wurde (BAG, Urteil v. 24. August 2017 – 8 AZR 265/16).
  • Die Rechtsprechung hat aber auch eine Verwirkung bejaht, wenn ein Zeitraum von („nur“) fünf Monaten seit hypothetischem Ende der Unterrichtungsfrist vergangen ist, der Arbeitnehmer aber über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses disponiert hatte, indem er einen Aufhebungsvertrag mit dem Erwerber schließt. Das kann auch gelten, wenn der Arbeitnehmer eine von dem Betriebserwerber erklärte Kündigung hingenommen hat (BAG, Urteil v. 17. Oktober 2013 – 8 AZR 974/12). 

Keine Verwirkung

  • Keine Verwirkung liegt insbesondere mangels Umstandsmoments etwa vor, wenn ein Arbeitnehmer sich bei seinen Kollegen beim Veräußerer per E-Mail verabschiedet und dann bei dem Erwerber für ca. 11 Monate weiterarbeitet (BAG, Urteil v. 24. Juli 2008 – 8 AZR 202/07).
  • Ebenso wenig liegt eine Verwirkung mangels Umstandsmoments vor, wenn sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Betriebserwerbers nach Betriebsübergang mit einer Kündigungsschutzklage wehrt (BAG, Urteil v. 2. April 2009 – 8 AZR 178/07).
Fazit: Erforderliche Gesamtbetrachtung im Einzelfall

Betreffend die Grenzen der Verwirkung sind daher – wie so häufig – die Umstände des Einzelfalls entscheidend, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen sind. Maßgeblich ist dabei insbesondere, wie viel Zeit seit dem Betriebsübergang vergangen ist und ob der Arbeitnehmer durch ein besonderes Verhalten, insbesondere die Disposition betreffend sein Arbeitsverhältnis, zum Ausdruck gebracht hat, dass er sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben werde. Ein „Mehr“ auf der einen Seite kann ein „Weniger“ auf der anderen Seite ausgleichen. Da das Institut der Verwirkung den bisherigen Arbeitgeber schützt, ist auch relevant, wie schutzwürdig dieser ist. Insoweit kann es deshalb eine Rolle spielen, in welchem Umfang der Arbeitgeber Fehler bei der Unterrichtung gemacht hat.

Widerspruchsrecht nach Betriebsübergang nicht verwirkt – was jetzt?

Macht der Arbeitnehmer das Widerspruchsrecht nach längerer Zeit geltend und kann der ehemalige Arbeitgeber sich nicht mit Erfolg auf die Verwirkung des Widerspruchsrecht berufen, den Arbeitnehmer aber auch nicht mehr einsetzen, ist er nicht mittelos. Insbesondere kann er nach erfolgter Ausübung des Widerspruchsrechts das Arbeitsverhältnis unter den üblichen Voraussetzungen betriebsbedingt kündigen. Denn das Gesetz schließt zwar eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs aus, die Kündigung aus anderen Gründen bleibt aber explizit unberührt.

In unserem CMS-Blog halten wir Sie in unserer Blog-Serie „Sicher durch den Betriebsübergang“ fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesen Themen auf dem Laufenden. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge benachrichtigt.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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Kartellrecht Kompakt- Europäisches Beihilferecht

Mi, 17.12.2025 - 06:34

In diesem Teil unserer Blogserie „Kartellrecht Kompakt – Kompaktwissen zu Antitrust, Competition & Trade“ geht es diesmal um das EU-Beihilferecht, insbesondere seine Ziele, seine Relevanz für Mitgliedstaaten und Unternehmen, den unionsrechtlichen Rahmen, die Voraussetzungen einer staatlichen Beihilfe sowie den Ablauf von Genehmigungs- und Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission. Zudem beleuchten wir die praktischen Risiken, die aus der Nichtbeachtung beihilferechtlicher Vorgaben entstehen können.

Was ist das Ziel des EU-Beihilfenrecht?

Als Teilbereich des Wettbewerbsrechts verfolgt das europäische Beihilfenrecht wie das Kartellrecht das Ziel, einen fairen Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern zu gewährleisten. Es reguliert dazu das Verhalten der Mitgliedstaaten auf dem Markt und stellt sicher, dass kein Unternehmen durch staatliche Mittel gegenüber seinen Wettbewerbern bevorzugt wird.

Nach europäischem Recht sind staatliche Beihilfen verboten, es sei denn, sie werden von der Europäischen Kommission genehmigt, da ihre positiven Auswirkungen die negativen auf den Markt überwiegen. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nennt eine Reihe von Zielen, für die staatliche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten.

Für wen ist das EU-Beihilferecht relevant?

Die Vorschriften des EU-Beihilferechts richten sich grundsätzlich an die jeweiligen Mitgliedstaaten als Beihilfegeber. Sie sind dafür verantwortlich, dass die von ihnen vergebenen Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und vor ihrer Gewährung gegebenenfalls bei der EU-Kommission angemeldet wurden. Das Beihilferecht ist jedoch nicht nur für die beihilfegewährenden Stellen, sondern auch für die jeweiligen beihilfeempfangenden Unternehmen von großer Relevanz. Einerseits können Beihilfen Unternehmen dabei helfen, bestimmte Ziele, wie beispielsweise die Umstellung ihrer Produktion auf eine klimafreundlichere Produktion, zu erreichen, wie es beispielsweise bei der Förderung des BMWE über die Klimaschutzverträge der Fall ist. Die Beihilfenempfänger sind jedoch auch diejenigen, die die Konsequenzen einer rechtswidrigen Beihilfe am stärksten spüren. Zwar ist der Verstoß gegen das Beihilfeverbot für den betreffenden Mitgliedstaat nicht mit einer Strafe verbunden, die rechtswidrige Beihilfe muss jedoch gegebenenfalls samt Rechtswidrigkeitszinsen von dem Beihilfeempfänger zurückgefordert werden, um die entstandene Wettbewerbsverzerrung wiederherzustellen.

Wo findet sich der Rechtsrahmen?

Im Kontext des EU-Beihilferechts sind insbesondere die Artikel 107 und 108 AEUV relevant. Diese legen den Beihilfebegriff, die Ausnahmen vom Beihilfeverbot sowie das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen fest. Ergänzt werden diese Artikel durch verschiedene Verordnungen (zum Beispiel AGVO, De-minimis-VO) und Leitlinien (zum Beispiel CEEAG, CISAF, R&U) der Europäischen Kommission.

Wann liegt eine staatliche Beihilfe vor?

Gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV liegt eine Beihilfe vor, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Gewährung eines Vorteils (Begünstigung)

    Im Sinne des Beihilferechts ist jede wirtschaftliche Vergünstigung ein Vorteil, die ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne Eingreifen des Staates, nicht erhalten könnte. Entscheidend sind dabei weder der Grund noch das Ziel des staatlichen Eingriffs, sondern allein die Auswirkungen der Maßnahme auf das Unternehmen. Ebenso irrelevant für die Feststellung, ob dem Unternehmen durch die Maßnahme ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird, ist die genaue Art der Maßnahme. Maßgeblich ist daher nicht nur die Gewährung positiver wirtschaftlicher Leistungen, sondern auch die Befreiung von wirtschaftlichen Lasten.

    Exkurs: Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten 

    Wirtschaftliche Transaktionen von öffentlichen Stellen, zu denen auch öffentliche Unternehmen zählen, verschaffen der Gegenseite, also dem betroffenen Unternehmen, dann keinen Vorteil und stellen somit keine Beihilfe dar, sofern sie zu normalen Marktbedingungen vorgenommen werden. 

    Die Unionsgerichte haben hierzu das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten entwickelt. Dies ermöglicht die Prüfung, ob der Staat einem Unternehmen einen Vorteil gewährt hat, indem er sich in Bezug auf eine bestimmte Transaktion nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter verhalten hat. In diese Bewertung darf nicht einfließen, ob die Maßnahme für die öffentliche Stelle ein angemessenes Mittel zur Verfolgung von Gemeinwohlzielen darstellt. Maßgeblich ist allein, ob sich die öffentliche Stelle so verhalten hat, wie es ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter in ähnlicher Lage getan hätte. Ist dies nicht der Fall, hat das Empfängerunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Dadurch befindet es sich in einer günstigeren Lage als seine Wettbewerber.

  • an bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige (Selektivität)

    Nicht jede Maßnahme, die einen Wirtschaftsbeteiligten begünstigt, ist automatisch eine Beihilfe. Dies ist nur der Fall, wenn sie selektiv bestimmten Unternehmen, Gruppen von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen einen Vorteil gewährt. Laut der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst der Begriff des Unternehmens jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Dies bedeutet, dass weder der Stauts der Einheit nach nationalem Recht noch deren Gewinnerzielungsabsicht relevant ist. Auch können mehrere rechtlich getrennte Einheiten im Kontext des Beihilferechts als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen sein. 

  • aus staatlichen Mitteln (staatliche Mittelherkunft)

    Beihilfenrechtlich relevant sind nur solche Vorteile, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Dazu zählen sämtliche Mittel des öffentlichen Sektors, einschließlich solcher innerstaatlicher Stellen, unabhängig davon, ob diese föderiert, dezentralisiert oder regional sind, sowie unter bestimmten Umständen auch Mittel privater Einheiten. Dabei ist die Herkunft der Mittel für ihre Klassifizierung als staatliche Mittel nicht relevant.  Voraussetzung ist lediglich, dass sie, bevor sie direkt oder indirekt an die Begünstigten weitergegeben wurden, unter staatlicher Kontrolle und somit den nationalen Behörden zur Verfügung standen. 

    Auch Mittel, die durch die Union über Fonds bereitgestellt werden oder von der Europäischen Investitionsbank, dem Europäischen Investitionsfonds oder internationalen Finanzinstitutionen bereitgestellt werden, sind als solche staatlichen Mittel anzusehen, soweit die Verwendung dieser Mittel im Ermessen der nationalen Behörden liegt. Ebenso liegt eine Übertragung staatlicher Mittel vor, wenn mehrere Mitgliedstaaten gemeinsam über diese verfügen und über deren Verwendung entscheiden.

  • drohende Auswirkungen auf den Wettbewerb (Wettbewerbsverfälschung) und Handel zwischen den Mitgliedstaaten (Zwischenstaatlichkeit)

    Letztendlich stellen staatliche Förderungen für Unternehmen nur dann Beihilfen dar, wenn sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Dabei handelt es sich zwar um zwei getrennte Voraussetzungen, die beide erfüllt sein müssen. In der Praxis werden diese Elemente jedoch regelmäßig gemeinsam und generell als untrennbar miteinander verbunden betrachtet und daher hier auch gemeinsam dargestellt.

    Wenn eine vom Staat gewährte Maßnahme dazu geeignet ist, die Wettbewerbsposition des Empfängers gegenüber seinen Wettbewerbern zu verbessern, wird sie als wettbewerbsverzerrende Maßnahme erachtet. Für eine Wettbewerbsverzerrung ist es nicht notwendig, dass das Empfängerunternehmen hierdurch expandieren oder Marktanteile gewinnen kann. Es ist vielmehr ausreichend, dass die Maßnahme die Wettbewerbsstellung eines Unternehmens im Vergleich zu seiner Lage ohne die Maßnahme stärkt. In der Regel gilt eine Beihilfe bereits dann als wettbewerbsverzerrend, wenn sie ein Unternehmen begünstigt, indem es von Kosten befreit wird, die es im Rahmen seiner laufenden Geschäftstätigkeit normalerweise selbst zu tragen hätte. Der Grad der Wettbewerbsverzerrung ist dabei nur insoweit relevant, als dass er nicht rein hypothetisch sein darf. Eine erhebliche oder wesentliche Auswirkung ist hingegen nicht erforderlich.

    Das Kriterium der Auswirkungen auf den Handel wird bereits dann als erfüllt angesehen, wenn die Maßnahme Auswirkungen auf den Handel haben könnte. In diesem Zusammenhang haben die Unionsgerichte entschieden, dass wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Maßnahme die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im unionsinternen Handel stärkt, dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden muss. Dabei kann sich eine Maßnahme selbst dann auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirken, wenn der Empfänger nicht unmittelbar am grenzübergreifenden Handel teilnimmt. Durch die Maßnahme kann beispielsweise das örtliche Angebot aufrechterhalten oder ausgeweitet werden, was es Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten erschwert, in den Markt einzutreten. Die Kommission hat jedoch in einigen Fällen herausgearbeitet, dass eine Maßnahme rein lokale Auswirkungen haben kann und sich folglich nicht auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkt. In diesen Fällen kam die Kommission insbesondere zu dem Schluss, dass der Beihilfeempfänger seine Waren oder Dienstleistungen nur in einem geografisch begrenzten Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaats anbot und es unwahrscheinlich war, dass er Kunden aus anderen Mitgliedstaaten gewinnen würde. Außerdem waren die Auswirkungen der Maßnahme auf grenzüberschreitende Investitionen oder die Niederlassung von Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten als marginal einzustufen. Dies betraf beispielsweise Sport- und Freizeiteinrichtungen mit einem überwiegend lokalen Einzugsgebiet. 

Nur wenn sämtliche dieser Voraussetzungen erfüllt sind, stellt eine Maßnahme eine Beihilfe dar und unterfällt damit den Vorgaben des EU-Beihilferechts.

Wie ist das Verfahren, wenn eine Beihilfe vorliegt?

Liegt eine Beihilfe vor, bedarf die Maßnahme (oder eine gegebenenfalls zugrundeliegende allgemeine Beihilferegelung, z.B. eine Förderrichtlinie) einer Genehmigung durch die EU-Kommission oder sie muss die Voraussetzungen einer Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen. Bis zur rechtskräftigen Erteilung einer Genehmigung durch die Kommission darf die Maßnahme nicht durchgeführt werden (Durchführungsverbot), Art. 108 AEUV.

Die Anwendung und Auslegung des Beihilferechts wird durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Europäischen Gerichts (EuG) fortentwickelt. Die Durchsetzung des Durchführungsverbots sowie gegebenenfalls die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen obliegt den nationalen Gerichten.

Wie läuft ein Notifizierungsverfahren der bei EU-Kommission ab?

Die Notifizierungsverfahren bei der Kommission werden nicht von den Unternehmen als Beihilfeempfänger, sondern von den jeweiligen Mitgliedstaaten und dort durch die jeweils zuständigen Ministerien geführt. Die Unternehmen als Beihilfeempfänger leisten jedoch häufig einen sehr wichtigen Beitrag, indem sie Informationen zur Verfügung stellen, die oft nur bei ihnen vorliegen. 

Vor der offiziellen Notifizierung einer Maßnahme nimmt der Mitgliedstaat im Zuge einer sogenannten Pre-Notifizierung an einem sogenannten Case Team der Kommission teil. In einem gemeinsamen Prozess zwischen Mitgliedstaat, EU-Kommission und gegebenenfalls dem Beihilfeempfänger werden dann offene Fragen und für die Genehmigung notwendige Punkte besprochen. Nachdem ein Einvernehmen zwischen den Parteien erreicht wurde, erfolgt die tatsächliche Notifizierung und Genehmigung durch die Kommission. Diese Vorgänge können hoch komplex und auch sehr zeitaufwendig sein, sodass es sich lohnt, rechtzeitig mit dem Prozess zu beginnen und sich gegebenenfalls Hilfe hinzuzuziehen, um den Prozess zu begleiten.

Welche Risiken bestehen bei der Nichteinhaltung des Beihilferechts?

Verstößt eine Beihilfe gegen das Beihilferecht, weil sie entweder vor ihrer Gewährung nicht bei der EU-Kommission angemeldet und von dieser genehmigt wurde, obwohl sie nicht freigestellt ist, und/oder weil sie die materiellen Anforderungen der Genehmigung nicht erfüllt, muss der Beihilfeempfänger diese unter Umständen inklusive Zinsen an den Mitgliedstaat zurückzahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Wettbewerber außerdem gegen eine Genehmigungsentscheidung der Kommission beim Gericht der Europäischen Union (EuG) Nichtigkeitsklage erheben. Ist diese erfolgreich, erlischt die Genehmigung rückwirkend. Da sich dies nach deutschem Recht auch auf die mit der Beihilfe verbundenen Verträge auswirkt können daraus eine Vielzahl hochkomplexer Probleme entstehen. Umgekehrt ist es natürlich auch möglich, als Empfänger einer Beihilfe gegen einen Negativbeschluss der Kommission, mit dem eine Beihilfe als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen wurde, im Wege einer Nichtigkeitsklage vorzugehen.

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Modernisierung des deutschen Designrechts

Di, 16.12.2025 - 06:22

Die deutsche Kreativwirtschaft genießt auch über Europas Grenzen hinaus hohes Ansehen. Sie steht für Schöpfergeist und Innovation. Damit dieser Bereich auch künftig wettbewerbsfähig bleibt, ist der Gesetzgeber dazu angehalten, die gesetzlichen Rahmenbedingungen fortlaufend weiterzuentwickeln. Dabei sollen die Schutzmechanismen für Kreative stets möglichst effizient, einfach nutzbar und kostengünstig sein.

Am 14. November 2025 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Referentenentwurf zur umfassenden Modernisierung des Designrechts vorgestellt. Damit soll die neue EU-Design Richtlinie 2024/2823 vollständig in deutsches Recht umgesetzt werden. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie sollen die Änderungen am 9. Dezember 2027 in Kraft treten. 

Diese Punkte stehen im Mittelpunkt des Entwurfs:

Ausdrücklicher Schutz von animierten Designs (§§ 11, 11a, 8 DesignG-RefE)

Künftig sollen auch bewegte Elemente eines Designs – etwa Drehbewegungen, das Aufleuchten eines Logos oder animierte Grafiken – eindeutig geschützt sein. Zwar waren digitale Designs auch bisher schon erfasst, jedoch wurde dabei nicht ausreichend berücksichtigt, dass gerade die Bewegung selbst ein prägendes Gestaltungselement sein kann. Neu ist außerdem, dass Anmeldungen künftig auch per Video möglich sein können. Das erleichtert die Darstellung solcher Designs erheblich und macht die Anmeldung für Kreative und Unternehmen deutlich einfacher.

Klare Regeln gegen designverletzenden 3D-Druck (§ 38 DesignG-RefE)

3D-Druck ermöglicht es heute, geschützte Produkte schnell und kostengünstig zu kopieren. Das führt zunehmend zu Handelsware, die Originaldesigns nachahmt und damit Schutzrechte verletzt. Der Entwurf schafft hier ein deutliches Verbot, das bereits im Vorfeld der Verletzung ansetzt: Schon vorbereitende Handlungen, wie das Erstellen, das Teilen oder das Herunterladen von Dateien, die ein Design abbilden, sollen sanktioniert werden.

Darüber hinaus wird eine sogenannte Durchfuhrregelung eingeführt. Damit wird die bloße Durchfuhr von nachgeahmter Ware durch EU-Mitgliedstaaten untersagt. Rechteinhaber können auf diese Weise bereits in diesen Gebieten gegen die Designpiraterie vorgehen.

Neues Kennzeichnungssymbol für eingetragene Designs (§ 38b DesignG-RefE)

Analog zum bekannten Copyright-Symbol „©“ für urheberrechtlich geschützte Werke wird künftig das Zeichen „Ⓓ“ eingeführt. Es dient als Hinweis darauf, dass ein Design offiziell eingetragen und damit geschützt ist. Ziel ist es, das Bewusstsein der Bevölkerung für Designs zu stärken. Die Kennzeichnung soll für die Öffentlichkeit schneller wahrnehmbar und gleichzeitig verständlicher sein.

Keine Rechtsverletzung bei Kritik, Kommentar oder Parodie (§ 40 DesignG-RefE)

Um einen fairen Ausgleich zwischen Schutzinteressen und öffentlicher Meinungsfreiheit zu schaffen, können Schutzrechte von Designs künftig nicht mehr geltend gemacht werden, wenn es um eine Kritik, Kommentierung oder Parodie des Designs geht. Voraussetzung ist jedoch, dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sind und die normale Verwertung des Designs nicht beeinträchtigt wird. Eine ähnliche Regel gibt es mit § 51a UrhG im Urheberrecht.

Reparaturklausel für formgebundene Ersatzteile (§ 40a DesignG-RefE)

Ein weiteres wichtiges Ziel des Entwurfs ist die europaweite Regulierung des Ersatzteilmarkts ab 2032. Die dafür eingeführte Reparaturklausel sieht vor, dass ein Hersteller sich künftig nicht mehr auf sein Designrecht berufen darf, um anderen Produzenten den Verkauf von formgebundenen Ersatzteilen zu verbieten. Formgebunden sind solche Bauteile, bei denen das Gesamtprodukt auf genau dieses Ersatzteil angewiesen ist, etwa weil Form oder Erscheinungsbild zwingend vorgegeben sind. So sollen Monopolstellungen über bestimmte Ersatzteile verhindert werden, denn der Schutz eines Designs soll sich ausschließlich auf die äußere Gestaltung beziehen, nicht auf das Produkt selbst. Eine solche Regelung kennt das deutsche Designrecht tatsächlich bereits seit 2020.

Mit dem neuen Entwurf soll nun die Übergangsfrist nach § 73 Abs. 2 DesignG-RefE verkürzt werden. Bislang war vorgesehen, dass die Reparaturklausel für Designs, die vor dem 2. Dezember 2020 angemeldet wurden, noch keine Anwendung findet. Für diese älteren Designs konnte der reguläre Designschutz daher bisher im Maximalfall bis zu 25 Jahre (also bis zum 1. Dezember 2045) verlängert werden. Nun wird die Übergangsregelung verkürzt: Die Reparaturklausel aus § 40a DesignG-RefE gilt für bestehende Rechte aus einem eingetragenen Design, das vor dem 2. Dezember 2020 angemeldet wurde, nun ab dem 9. Dezember 2032.

Abbau von Bürokratie

Ein weiteres Ziel ist es, die Anmeldung und Verwaltung von Designs zu vereinfachen. Verfahren, die kaum genutzt wurden oder unnötigen Aufwand erzeugen, sollen daher in Zukunft entfallen. Dazu zählen etwa die teilweise Aufrechterhaltung eines Designs oder die Möglichkeit, zu Nichtigkeitsverfahren beizutreten. Neben dem Abbau von Bürokratie sollen auf diese Weise außerdem Kosten gespart werden. Diese Änderungen stehen nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Design Richtlinie 2024/2823.

Vom Entwurf zur Praxis

Der Entwurf zeigt deutlich, dass das Designrecht konsequent an die Bedürfnisse einer modernen und digitalen Wirtschaft angepasst werden soll. Für Unternehmen und kreative lohnt sich deshalb ein frühzeitiger Blick auf die neuen Regeln. Wir begleiten Sie gern dabei, die für Sie relevanten Änderungen rechtssicher umzusetzen.

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Das Datenschutzjahr 2025

Mo, 15.12.2025 - 11:31

Das Jahr 2025 war geprägt von dynamischen Entwicklungen im europäischen und deutschen Datenschutzrecht. Neue gesetzliche Initiativen und regulatorische Anpassungen, insbesondere im Bereich der EU-Digitalregulierung und der Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI), haben die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen maßgeblich verändert. Auch die nationale Gesetzgebung und die politischen Neuerungen in Deutschland stellen die Weichen Richtung Datenökonomie. 

Dieser Beitrag beleuchtet die wichtigsten Entwicklungen des vergangenen Jahres.

Neues zur EU-Digitalregulierung

Im November dieses Jahres hat die Europäische Kommission ihren sog. „Digital Omnibus“-Entwurf veröffentlicht. Dieser zielt darauf ab, das System der europäischen Digitalregulierung u.a. im Hinblick auf die Rahmenwerke zu Daten, KI, Cybersicherheit und Plattformen zu vereinfachen, ohne die Schutzmaßnahmen zu verringern. Änderungen sind u.a. mit Blick auf die EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), den Data Governance Act und die KI-Verordnung zu erwarten. Unter anderem soll die seit dem 2. Februar 2025 geltende Pflicht von Anbietern bzw. Betreibern zur Vermittlung von KI-Kompetenz gegenüber in ihrem Auftrag KI-Systeme nutzende Personen entfallen. Stattdessen sollen die EU-Kommission und die Mitgliedsstaaten diese Verantwortung im Sinne einer gesamtpolitischen Aufgabe tragen. 

Zudem soll die Anwendbarkeit der Vorschriften zu wichtigen Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen mit geringem Risiko und zu Hochrisiko-KI-Systemen zeitlich nach hinten verlegt werden. Diese Fristen laufen im Jahr 2026 (mehr dazu erfahren Sie hier: KI-Verordnung – neue Übergangsfristen und deutsche Marktaufsicht).

Data Act seit dem 12. September 2025 anwendbar

Seit dem 12. September 2025 gelten die Pflichten des Data Act verbindlich. Der Data Act soll einen umfassenden Rechtsrahmen schaffen, der den Zugang zu und die Nutzung von Daten unionsweit harmonisiert. Unter anderem haben Nutzer* von IoT-Produkten einen Anspruch auf Zugriff auf die durch die Nutzung ihrer Produkte und Services erzeugten Daten. 

Die EU-Kommission hat im Jahr 2025 außerdem den Abschlussbericht der Expertengruppe zum B2B-Datenaustausch und zu Cloud-Computing-Verträgen veröffentlicht („Final Report of the Expert Group on B2B data sharing and cloud computing contracts“). Besonders relevant sind hier die nicht-bindenden Mustervertragsklauseln (MCT) für verschiedene Szenarien (z.B. Dateninhaber an Nutzer) und die Standardvertragsklauseln (SCC) der Kommission für die wesentlichen Aspekte von Cloud-Computing-Verträgen (z.B. Wechsel und Kündigung) nach Art. 41 Data Act, die nun öffentlich verfügbar sind.

In Deutschland befinden sich die nationalen Gesetze zur Durchführung im Entwurfsstadium (Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz (DADG)). Die Bundesnetzagentur (BNetzA) soll dabei zentrale Aufsichtsbehörde für die Anwendung und Durchsetzung des Data Act sein. Auch zu anderen weiteren Daten-Themen möchte die in diesem Jahr neu gewählte Regierung aus CDU/CSU und SPD tätig werden.

Datenschutz und -nutzung unter der in diesem Jahr neu gewählten Bundesregierung

Am 9. April 2025 wurde der Koalitionsvertrag  bekannt, der einige Ausführungen zum Datenschutz und zur Datennutzung enthält: Die Koalitionsparteien setzen sich eine Entbürokratisierung und Reform des Datenschutzes zum Ziel. Zugleich soll die Datennutzung nach dem BDSG zugunsten von Innovation und Forschung vereinfacht werden. Auch die bereits von der EU angestrebte Daten-Ökonomie fand ihren Weg in den Koalitionsvertrag: Um einen starken Digitalstandort zu schaffen, sollen eine „Kultur der Datennutzung und des Datenteilens“ etabliert und Datenschätze gehoben werden. Sofern sachgemäß stellt der Koalitionsvertrag in Aussicht, dass eine Grundlage geschaffen werde, um Regelwerke in einem Datengesetzbuch zusammenzufassen.

KI weiter Top-Thema

Auch das Thema KI hat sich die 2025 gewählte Bundesregierung auf die Fahnen geschrieben. Sie möchte Deutschland zur „KI-Nation“ machen und ins Zentrum ihrer wirtschafts- und technologiepolitischen Strategie rücken. Geplant seien u.a. massive Investitionen, eine nationale Gigafactory sowie der Aufbau von Reallaboren. Zwar möchte die Bundesregierung auf Innovationsoffenheit setzen, gleichzeitig bestehen bei dem Einsatz von KI datenschutzrechtliche Vorgaben, die es zu berücksichtigen gilt, insbesondere in Bereichen, in denen sensible Daten betroffen sind. Die finale Umsetzung bleibt abzuwarten. 

Zum Thema KI wird auch der Gesetzgeber tätig. Am 12. September 2025 ist z.B. der Entwurf für ein „KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz“ (KI-MIG) erschienen. Dieser knüpft an einen Entwurf aus dem letzten Jahr an. Das KI-MIG gibt Hinweise, wie Deutschland die Aufsichtsstruktur und die Behördenorganisation zur Umsetzung der KI-Verordnung gestalten könnte. Für alle Bereiche ohne bestehende oder gesetzlich zugewiesene Aufsichtsbehörde, wird die BNetzA die zuständige Marktüberwachungsbehörde und notifizierende Behörde. Zudem sind Vorschriften zur Zusammenarbeit und Kooperation der zuständigen Marktaufsichtsbehörden und die Beteiligung weiterer Behörden vorgesehen. Dies betrifft u.a. insbesondere die nationalen Datenschutzbehörden. Diese sehen das Gesetzesvorhaben kritisch und äußern dies in diversen Pressemitteilungen: Hier beispielhaft die Pressemitteilung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Doch nicht nur Bundesregierung und Gesetzgeber treibt das Thema KI um. Wie schon in den Vorjahrenbewegt der Einsatz von KI die gesamte Datenschutzszene. Aus den Datenschutzbehörden bekommen Verantwortliche hierzu allerlei Leitlinien und Hilfsmittel an die Hand.

Leitlinien für das Risikomanagement von Systemen mit KI

Zum Schutz personenbezogener Daten hat der Europäische Datenschutzbeauftragte European Data Protection Supervisor (EDPS)) am 11. November 2025 Leitlinien für das Risikomanagement von Systemen mit KI veröffentlicht. Die Leitlinien sollen Einblicke und praktische Empfehlungen bieten, damit häufige technische Risiken im Zusammenhang mit KI-Systemen identifiziert und gemildert werden können. Die Leitlinien des EDPS bieten eine Checkliste für jede Phase im KI-Entwicklungszyklus.

Orientierungshilfe zu datenschutzrechtlichen Besonderheiten generativer KI-Systeme mit RAG-Methode

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat Version 1.0 ihrer Orientierungshilfe zu datenschutzrechtlichen Besonderheiten generativer KI-Systeme mit Retrieval Augmented Generation (RAG)-Methode veröffentlicht. RAG-Systeme kombinieren große Sprachmodelle mit gezieltem Zugriff auf eigene Wissensquellen, um kontextbezogene Antworten zu liefern und die Genauigkeit sowie Verlässlichkeit des KI-Outputs zu erhöhen, z.B. unternehmensinterne Chatbots, die auf aktuelle Geschäftsdaten zugreifen. Unternehmen und Behörden können hiermit die Vorteile moderner KI nutzen und gleichzeitig Risiken für die Betroffenenrechte verringern, sofern Transparenz, Zweckbindung und Betroffenenrechte gewahrt bleiben. Datenschutzrechtliche Herausforderungen wie Transparenz und die Bewertung einzelner Verarbeitungen bleiben jedoch bestehen und erfordern laufende technische und organisatorische Maßnahmen (TOM).

KI und Datenschutz vor dem OLG Köln: Training von KI mit Nutzerdaten zulässig

Auch vor den Gerichten spielt das Thema KI bereits eine wichtige Rolle. Im Mai dieses Jahres hat z.B. das OLG Köln im Eilverfahren eine wichtige Entscheidung zum Thema KI-Training und Datenschutz getroffen (OLG Köln, Urteil vom 23. Mai 2025 – 15 UKl 2/25). In dem Verfahren wies das OLG einen Antrag der Verbraucherzentrale NRW zurück, der Meta die angekündigte Nutzung öffentlich geteilter Facebook- und Instagram-Daten volljähriger Nutzer zum Training eines Large-Language-Modells (LLM) untersagen sollte. Die Verbraucherzentrale monierte u.a. Verstöße gegen die DSGVO sowie gegen das Verbot der Datenzusammenführung gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b) Digital Markets Act (DMA) und verlangte Unterlassung. Das OLG Köln wies den Antrag zurück und hielt die Datenverarbeitung insbesondere wegen des Verfolgens eines legitimen Zwecks nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO für zulässig.

Das Jahr 2025 hielt weitere wichtige Entscheidungen aus der Rechtsprechung zum Datenschutz bereit

Die nationalen und internationalen Gerichte haben sich im Jahr 2025 wieder umfangreich mit der DSGVObefasst und in vielen relevanten Verfahren Entscheidungen gefällt. Nicht jedes Verfahren kam jedoch damit schon zu einem Abschluss. Nachdem das Gericht der Europäischen Union (EuG) die Klage auf Nichtigerklärung des EU-Angemessenheitsbeschlusses zur Übermittlung personenbezogener Daten zwischen der EU und den USA mit Entscheidung vom 3. September 2025 (T-553/23) abwies und bestätigte, dass die USA zum Zeitpunkt des Beschlusses ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisteten, steht nun fest, dass in der Sache der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entscheiden wird. Der EU-Abgeordnete und Kläger in der Sache Latombe hat Rechtsmittel zum EuGH gegen die Entscheidung des EuG eingelegt. Die Rechtssache Latombe ./. Kommission ist nun unter dem Aktenzeichen C-703/25 P beim EuGH anhängig. Bemerkenswert an der Entscheidung des EuG ist, dass das Gericht nicht über die Zulässigkeit, namentlich die Klagebefugnis des Klägers, entschieden, sondern diese Frage ausdrücklich offen gelassen und ausschließlich zur Begründetheit der Klage entschieden hat. Die Klagebefugnis ist in diesem Verfahren fraglich, da hier eine Einzelperson gegen einen Angemessenheitsbeschluss vorgeht. Der Datentransfer in die USA bleibt damit ein Dauerbrenner und die Entscheidung des EuGH in der Sache (hinsichtlich Zulässigkeit und Begründetheit der Klage) abzuwarten.

EuGH präzisiert Begriff der personenbezogenen Daten

In der Rechtssache C-413/23 P hat der EuGH Anfang September dieses Jahres den Begriff der personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Übermittlung pseudonymisierter Daten an Dritte präzisiert. Der EuGH stellte in der Entscheidung klar, dass pseudonymisierte Daten nicht automatisch für alle Empfänger als personenbezogen gelten. Die Einordnung hänge vielmehr davon ab, ob Dritte den Betroffenen mit vertretbarem Aufwand identifizieren können. Maßgebliche Perspektive für die Beurteilung der Identifizierbarkeit sei dabei die der datenverarbeitenden Stelle zum Zeitpunkt der Datenerhebung, wobei stets die Umstände im Einzelfall zu beachten bleiben.

Verantwortlichkeit des Betreibers einer Online-Marktplatz-Website im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO

Besonders beachtenswert ist das Urteil des EuGH vom 2. Dezember 2025 (C-492/23). In diesem hat der EuGH entschieden, dass der Betreiber einer Online-Marktplatz-Website für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten verantwortlich ist, die in den auf seiner Plattform veröffentlichten Anzeigen enthalten sind. Den Verantwortlichen treffe insbesondere auch vor der Veröffentlichung die Pflicht, jene Anzeigen zu identifizieren, die sensible Daten enthalten, und zu überprüfen, ob der Inserent wirklich mit der Person übereinstimmt, deren Daten in der Anzeige enthalten sind, oder ob dieser über die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person verfügt. Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, ist die Veröffentlichung der Anzeige zu verweigern. Die genannten Pflichten sind dem EuGH zufolge durch geeignete TOM zu gewährleisten. 

Diese Entscheidung des EuGH hat weitreichende Bedeutung für Betreiber von Online-Marktplätzen, da es ihre datenschutzrechtlichen Pflichten erheblich ausweitet und klare Vorgaben für den Umgang mit (sensiblen) personenbezogenen Daten macht. Damit setzt der EuGH neue Standards für die Kontrolle und Prävention auf digitalen Plattformen und erhöht die Anforderungen an TOM.

Wichtig für Newsletter: EuGH entscheidet zum sog. „Soft Opt-In“

Außerdem hat der EuGH Ende des Jahres mit Urteil vom 13. November 2025 (C‑654/23) eine wichtige Entscheidung zur Zulässigkeit von Newslettern im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung, dem sog. „Soft Opt-In“ gefällt. Zum einen legt der EuGH den Begriff der „Direktwerbung“ weit aus, sodass eine E‑Mail-Adresse auch dann „im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung“ erhalten wurde, wenn der Service für den Nutzer kostenlos erfolgt, aber über diesen weitere kostenpflichtige Services bestellt werden können. Dasselbe gelte, wenn der Service durch Werbung finanziert ist. Zum anderen hat der EuGH in diesem Fall entschieden, dass insbesondere die zur Verarbeitungsgrundlage aus Art. 6 DSGVO, finden keine (parallele) Anwendung zu Art. 13 Abs. 3 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation findet, da diese die DSGVO als speziellere Norm verdrängt. Die in Art. 6 Abs. 1 DSGVO vorgesehenen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sollen dem EuGH zufolge nicht gelten, wenn der Verantwortliche die E‑Mail-Adresse eines Nutzers verwendet, um ihm eine unerbetene Nachricht gemäß Art. 13 Abs. 2 Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation zu senden. Art. 13 der sog. ePrivacy-Richtlinie wurde in Deutschland in § 7 UWG umgesetzt.

Befugnis von Verbraucherschutzverbänden und Mitbewerbern zur Verfolgung von Datenschutzverstößen in wettbewerbsrechtlicher Klage

Der BGH hat mit Urteil vom 27. März 2025 (I ZR 186/17) entschieden, dass ein Social-Media-Anbieter gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1Art. 13 Abs. 1 lit. c) und lit. e) DSGVO verstößt, da dieser die Nutzer nicht ausreichend über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form sowie über die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung und die Empfänger der persönlichen Daten informiert hatte. Dies stellt dem BGH zufolge einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß gemäß § 5a Abs. 1 UWG dar, der von Verbraucherschutzverbänden vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann.

An demselben Tag hat der BGH in zwei weiteren Entscheidungen (I ZR 222/19I ZR 223/19) festgestellt, dass Apotheker, die auf einer Online-Plattform Medikamente vertreiben, gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen, wenn sie ohne ausdrückliche Einwilligung der Kunden deren Bestelldaten erheben und nutzen. Bei den Bestelldaten handelt es sich dem BGH zufolge um Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 DSGVO. Diese Verstöße können laut BGH von konkurrierenden Apothekern mittels wettbewerbsrechtlicher Klagen verfolgt werden. Das Gericht bestätigte, dass Art. 9 Abs. 1 DSGVO eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstellt.

Übermittlung sog. Positivdaten an Auskunftei zulässig

Zuletzt hat eine Vielzahl von Verfahren die Gerichte beschäftigt, in denen die Kläger wegen der Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO von dem Telekommunikationsunternehmen verlangten. Die Mehrzahl der Klagen wurde unserer Auswertung zufolge mangels DSGVO-Verstoßes (und/oder mangels Schadens) abgewiesen, da die meisten Gerichte die Verarbeitung als von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt ansahen. 

Diese Einschätzung bestätigte der BGH mit Urteil vom 14. Oktober 2025 (VI ZR 431/24). In dem durch den BGH zu entscheidenden Verfahren ging es zwar nicht um Schadensersatzansprüche gemäß Art. 82 DSGVO (dazu sogleich), wohl aber um die Zulässigkeit der Datenverarbeitung. Geklagt hatte in dem Verfahren kein Betroffener, sondern ein Verbraucherverband, der sich gegen die Übermittlung der Positivdaten gewandt hat. Dessen Unterlassungsklage wurde von der Vorinstanz abgewiesen, was der BGH nunmehr bestätigte. Der BGH sieht die Übermittlung der zum Identitätsabgleich erforderlichen Stammdaten der Verbraucher sowie die Übermittlung der Information, dass ein Vertragsverhältnis begründet oder beendet wurde, an die Auskunftei gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO als gerechtfertigt an. Rechtfertigendes Interesse der Beklagten sei eine hinreichende Betrugsprävention. Diese Entscheidung des BGH wird auch Auswirkungen auf die Schadensersatzverfahren in ähnlichen Sachverhalten haben.

DSGVO-Schadensersatz weiter eines der Top-Themen vor den Gerichten

Auch im Jahr 2025 hat das Thema Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO die Gerichte beschäftigt. Von den circa 180 Verfahren, die wir im Jahr 2025 in unsere Übersicht zur Rechtsprechung zu Art. 82 DSGVOaufgenommen haben, wurden unserer Auswertung zufolge im bisherigen Verlauf des Jahres 2025 ca. 120 Klagen abgewiesen. Bei den zugesprochenen Schadensersatzansprüchen beläuft sich die Summe des zu leistenden Betrags je nach Einzelfall auf EUR 100 bis EUR 5.000.

Am 28. Januar 2025 entschied der BGH beispielsweise, dass die Zusendung einer Werbe-Mail ohne Einwilligung des Empfängers keinen Anspruch auf Schadensersatz auslöst (VI ZR 109/23). Laut BGH ließ sich aus dem Vortrag des Klägers für das Berufungsgericht nicht ableiten, dass diesem durch die unbefugte Nutzung seiner E‑Mail-Adresse ein immaterieller Schaden entstanden sei. Es wurde weder ein Kontrollverlust festgestellt noch konnte die von dem Kläger geäußerte Befürchtung eines solchen ausreichend substantiiert werden.

Ebenfalls am 28. Januar 2025 (VI ZR 183/22) hat der BGH zu der Übermittlung von Daten an eine Auskunftei durch ein Telekommunikationsunternehmen entschieden. Zu dem Zeitpunkt der Übermittlung war der geltend gemachte Zahlungsanspruch zwischen den Parteien strittig. Im Rahmen einer Widerklage gegen den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung machte die betroffene Person DSGVO-Schadensersatzansprüche geltend. Die Entscheidung des BGH betraf in erster Linie die Höhe des Schadensersatzes. Obwohl das OLG bei seiner Entscheidung auf eine abschreckende Funktion des Art. 82 DSGVO abstellte, die dieser Vorschrift mit reiner Ausgleichsfunktion nicht zukommt, wirke sich dies dem BGH zufolge jedoch nicht zum Nachteil der Beklagten aus. Insgesamt sei ein Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 500 angemessen.

Negative Gefühle als immaterieller Schaden

Auf eine Vorlage des BGH (Beschluss vom 26. September 2023 – VI ZR 97/22) hat der EuGH mit Urteil vom 4. September 2025 (C-655/23) ausgeführt, dass der Begriff „immaterieller Schaden“ im Sinne von Art. 82 DSGVO die negativen Gefühle umfassen könne, welche die betroffene Person infolge einer unbefugten Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an einen Dritten empfindet wie z.B. Sorge oder Ärger und welche durch einen Verlust der Kontrolle über diese Daten, ihre mögliche missbräuchliche Verwendung oder eine Rufschädigung hervorgerufen werden. Allerdings setze dies dem EuGH zufolge voraus, dass die betroffene Person nachweist, dass sie solche Gefühle samt ihrer negativen Folgen aufgrund des jeweiligen DSGVO-Verstoßes empfindet. Nicht zu berücksichtigen in der Bemessung der Höhe des Betrages sei der Grad des Verschuldens.

In dem zugrundeliegenden Fall ging es um die irrtümliche Weiterleitung von Bewerberdaten an einen unbeteiligten Dritten durch eine Bank im Rahmen eines Bewerbungsprozesses. Zudem erfolgte keine unverzügliche Mitteilung an den Bewerber über die fehlerhafte Weiterleitung. Der Kläger machte in dem Verfahren geltend, nicht nur einen abstrakten Kontrollverlust über die Daten erlitten zu haben, sondern dass diese an die dritte, mit ihm bekannte und in derselben Branche tätige Person gelangt seien. In der ersten Instanz sprach das LG Darmstadt (Urteil vom 26. Mai 2020 – 13 O 244/19) dem Betroffenen noch einen Betrag in Höhe von EUR 1.000 zu, während das OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 2. März 2022 – 13 U 206/20) die Klage als darauffolgende Instanz abwies.

Schadensersatz bei nicht erfüllten Auskunftspflichten wegen Recherche in einer Suchmaschine

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 5. Juni 2025 (8 AZR 117/24) unter Bestätigung der Entscheidung der Vorinstanz des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf (Urteil vom 10. April 2024 – 12 Sa 1007/23) entschieden, dass in dem betreffenden Fall Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO wie von der Vorinstanz zugesprochen ausreichend sei. 

In dem vom BAG zu beurteilenden Sachverhalt ging es um eine nicht ordnungsgemäß erteilte Information an einen abgelehnten Bewerber. Der potentielle Arbeitgeber hatte aufgrund einer Recherche in einer Suchmaschine von dessen (nicht rechtskräftiger) strafrechtlicher Verurteilung erfahren, ihn hierüber aber nicht informiert. Der Kläger habe dem BAG zufolge keinen Schaden nachgewiesen, der über die bereits durch die Vorinstanz zugesprochenen EUR 1.000 hinausgehe. Schadensersatzansprüche von Beschäftigten bei Datenschutzverstößen sind immer wieder Thema in der Rechtsprechung und werden auch 2026 relevant bleiben.

2026: Es bleibt spannend zum DSGVO-Schadensersatz

In der Vielzahl der Verfahren, in denen Kläger von einem Mobilfunkunternehmen Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO wegen der Weitergabe von Positivdaten an eine Auskunftei fordern, ist es 2025 zu einer Vorlage an den EuGH gekommen. Während die meisten nationalen Gerichte die Klagen bisher unter der Annahme abwiesen, dass die Weitergabe von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt oder jedenfalls kein Schaden entstanden sei, legte das LG Lübeck dem EuGH mit Beschluss vom 4. September 2025 (15 O 12/24) die Frage vor, ob die Vorschrift auf diese Fälle Anwendung findet und ob diese Vorschrift dahingehend auszulegen ist, dass sie „die Übermittlung von Positivdaten von Mobilfunkunternehmen an privatrechtlich organisierte Auskunfteien ohne Einwilligung der Betroffenen jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen vermag, wenn die Auskunfteien die übermittelten Daten sodann auch zur Profilbildung (Scoring) verwenden.“

Eine weitere Vorlagefrage des LG Lübeck betrifft Art. 82 DSGVO. Das LG möchte vom EuGH wissen, ob Art. 82 Abs. 1 und 2 DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass ein Kontrollverlust auch dann vorliegen kann, „wenn Positivdaten ohne Einwilligung des Betroffenen von Mobilfunkunternehmen an privatrechtlich organisierte Auskunfteien übermittelt und dort frühestens nach deutlich über einem Jahr gelöscht wurden und der betroffene Verbraucher bei Vertragsschluss auf die Datenübermittlung hingewiesen wurde“. In dem anhängigen Verfahren (C-594/25) hat nun der EuGH zu entscheiden.

Enforcement Tracking: DSGVO-Bußgelder überschreiten EUR 5 Mrd.-Grenze

Laut der neuesten Ausgabe des CMS Enforcement Tracker Reports 2025 wurden im untersuchten Zeitraum bis zur redaktionellen Deadline am 1. März 2025 insgesamt 2.560 Bußgelder erfasst. Dies sind fast 160 Bußgelder mehr als im vorherigen Untersuchungszeitraum. Das durchschnittliche Bußgeld lag im gesamten Berichtszeitraum des CMS Enforcement Tracker Reports in allen Ländern bei etwa EUR 2,36 Mio. Zudem überschritt die Summe der Bußgelder bereits im Frühjahr des Jahres erstmals die Marke von EUR 5 Mrd. und belief sich zu diesem Zeitpunkt auf rund EUR 5,65 Mrd. Einige der höchsten Einzelbußgelder des Jahres kommen hierbei auf zwischen EUR 125 Mio. bis EUR 530 Mio.

Europaweite Prüfung zum Recht auf Löschung und Thema der koordinierten Aktion 2026

Nachdem in diesem Jahr das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO Gegenstand der koordinierten Aktion der Datenschutzbehörden war, hat der EDPB am 14. Oktober 2025 das Thema der koordinierten Aktion 2026 bekannt gegeben. Diese wird die Einhaltung der Transparenz- und Informationspflichten gemäß Art. 12 bis Art. 14 DSGVO betreffen. Diese Vorschriften der DSGVO stellen u.a. sicher, dass betroffene Personen informiert werden, wenn ihre Daten verarbeitet werden. Ziel der koordinierten Aktionen ist die Bewertung der Umsetzung der DSGVO durch Unternehmen und Behörden. Zudem möchten die Datenschutzbehörden hierdurch einen Überblick über bewährte Vorgehensweisen von Verantwortlichen gewinnen. Der Bericht zu den Ergebnissen der koordinierten Aktion 2025 zum Recht auf Löschung soll zeitnah folgen.

Das Jahr 2025 hat gezeigt: Das Datenschutzrecht ist geprägt von Dynamik und Anpassung an neue technische Entwicklungen. Die Rechtsprechung des EuGH und der nationalen Gerichte haben die Anforderungen an den Nachweis immaterieller Schäden und die Auslegung zentraler DSGVO-Bestimmungen konkretisiert. Die steigende Zahl und Höhe der Bußgelder unterstreichen die wachsende Bedeutung des Datenschutzes für Unternehmen. Insgesamt bleibt das Datenschutzrecht weiterhin ein spannendes und sich stetig entwickelndes Feld.

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*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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Tarifwerk GVP/DGB: Änderungen im Entgeltrahmentarifvertrag

Fr, 12.12.2025 - 14:54

Die Eingruppierungsgrundsätze im ERTV BAP/DGB und ERTV iGZ/DGB ähneln sich und sind tätigkeitsbezogen ausgerichtet, selbst wenn dies im Tarifwerk iGZ/DGB teilweise etwas „kryptisch“ formuliert wird. Im ERTV GVP/DGB wird der Wortlaut des ERTV BAP/DGB übernommen. Dort heißt es nun:

Die Arbeitnehmer werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Entgeltgruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist ausschließlich die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend.

Änderungen ergeben sich für die bisherigen Anwender des Tarifwerks iGZ/DGB, wenn dem Zeitarbeitnehmer vorübergehend Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe zugewiesen werden. Bisher musste ab dem ersten Tag eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen der vorgenommenen Eingruppierung und der Entgeltgruppe erfolgen, der die höherwertigen Tätigkeiten zuzuordnen sind. Nach dem neuen Tarifwerk GVP/DGB ist diese Zulage erst ab der sechsten Woche zu zahlen.

Zeitarbeitnehmer können vorübergehend verpflichtet sein, Tätigkeiten auszuüben, die einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen sind; eine Änderung der Vergütung erfolgt in diesem Fall nicht. Dies entspricht der bisherigen Regelung im ERTV BAP/DGB. Im ERTV iGZ/DGB ist dazu ein komplexerer Anpassungsmechanismus vorgesehen, der zukünftig entfällt.

Entgeltgruppen

In den Tarifwerken BAP/DGB und iGZ/DGB sind die Merkmale der EG 1 bis 4 bereits inhaltlich gleich formuliert. Diese sind nun in § 3 ERTV GVP/DGB überführt worden.

Bei den EG 5 bis 9 gibt es hingegen noch Unterschiede, die sich durch die Zusammenführung im ERTV GVP/DGB erledigen. Dabei übernimmt der ERTV GVP/DGB die Eingruppierungsmerkmale aus dem ERTV BAP/DGB. Diese sind – im Vergleich zur Eingruppierungsmatrix nach dem ERTV iGZ/DGB – schlanker geschnitten und einfacher formuliert; sie weisen insbesondere in den einzelnen Entgeltgruppen eine geringe Anzahl an zu erfüllenden Merkmalen auf.

Ein Vergleich der Merkmale aus den beiden Tarifwerken zeigt, dass es – über die EG 1 bis 4 hinaus – durchaus eine große inhaltliche Schnittmenge gibt, insbesondere in den hohen EG 8 und 9. Allerdings dürfte auch klar sein, dass die Eingruppierungsmatrix bei bisherigen iGZ-Anwendern zu Änderungen führen dürfte bzw. könnte.

Vor diesem Hintergrund ist geregelt worden, dass die Einführung der neuen Eingruppierungsmatrix nicht zu einer Neueingruppierung der am 31. Dezember 2025 bestehenden Arbeitsverhältnisse führt, d. h. diese können auf Grundlage der nach den bisher geltenden Kriterien „richtigen“ Eingruppierung fortgesetzt werden.

Erst für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2026 in Kraft treten, gelten die geänderten Kriterien nach dem ERTV GVP/DGB und müssen folglich – zwingend – beachtet werden.

ACHTUNG: Insoweit wird es zunächst zu einer parallelen Anwendung der alten iGZ- und der neuen GVP-Eingruppierungsmatrix kommen. Bisherige iGZ-Anwender sollten sich vor dem Hintergrund der anstehenden Änderungen bei der Eingruppierung auf die inhaltliche Umstellung zum 1. Januar 2026 vorbereiten. Auch die BA dürfte im Rahmen von Prüfungen ihre wahre Freude daran haben, die Korrektheit der tariflichen Eingruppierung anhand von zwei zeitlich parallel laufenden Eingruppierungssystemen bei den bisherigen iGZ-Anwendern zu kontrollieren.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.


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Gestaltungsmöglichkeiten beim Betriebsübergang

Fr, 12.12.2025 - 08:50

Ob Outsourcing, Unternehmensverkauf oder Umwandlung – Betriebsübergänge sind in der Wirtschafts- und M&A-Welt allgegenwärtig. Im ersten Teil unserer Blogserie zu Betriebsübergängen haben wir die Basics besprochen, also wann ein Betriebsübergang vorliegt und welche Rechtsfolgen ein solcher hat. Neben dieser rechtlichen Bewertung von Betriebsübergängen ist für Veräußerer und Erwerber aber regelmäßig relevant, wie sich Betriebsübergänge gestalten lassen, damit diese den beiderseitigen unternehmerischen Zielsetzungen entsprechen. Denn obwohl § 613a BGB klare Vorgaben macht und von Gesetzes wegen unabdingbar ist, bestehen durchaus Spielräume – sowohl zur Vermeidung als auch zur gezielten Gestaltung eines Betriebsübergangs.  In diesem Beitrag geben wir einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen und Gestaltungsmöglichkeiten von Betriebsübergängen in der Praxis.

Gestaltung von Betriebsübergängen

Ist ein Betriebsübergang nicht vermeidbar oder sogar ausdrücklich gewünscht, etwa weil der Erwerber gerade auf den Übergang des bisherigen Personals angewiesen ist, kommt es in der Praxis darauf an, ihn rechtssicher und strategisch sinnvoll zu gestalten. Dabei bietet das Arbeitsrecht verschiedene Gestaltungsspielräume, um einen Übergang strukturiert vorzubereiten und umzusetzen.

Schaffung und Gestaltung übergangsfähiger Organisationseinheiten 

Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung vom 21. März 2024 (2 AZR 79/23) klargestellt hat, ist es grundsätzlich zulässig, eine übertragungsfähige Organisationseinheit eigens zum Zweck der Übertragung zu schaffen (vgl. Bissels/Münnich, jurisPR-ArbR 28/2024 Anm. 3). Damit bestätigt das Gericht unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH, dass auch neu gebildete Organisationseinheiten – sofern sie die erforderlichen Merkmale erfüllen – Gegenstand eines Betriebs- oder Betriebsteilübergangs im Sinne von § 613a BGB sein können:

„Jedenfalls ist es unionsrechtlich unerheblich, wie lange die wirtschaftliche Einheit beim Veräußerer vor dem Betriebsübergang bereits bestanden hat. Sie kann auch allein zum Zweck der Ermöglichung eines Betriebs(teil)übergangs geschaffen werden, lediglich „betrügerische oder missbräuchliche“ Fälle haben außer Betracht zu bleiben″.

Zwar kann die organisatorische Abgrenzung einer solchen wirtschaftlichen Einheit in Fällen, in denen kurz vor dem Übergang eine zuvor nur tätigkeitsbezogen abgegrenzte Einheit organisatorisch verselbstständigt wird, weiterhin in der Praxis herausfordernd sein. Gelingt die organisatorische Verselbstständigung jedoch, ist der Zeitpunkt der entsprechenden Maßnahmen unerheblich. Das BAG betont ausdrücklich, dass es für die Bewertung von § 613a BGB unerheblich sei, ob die Einheit ausschließlich zum Zweck der Übertragung geschaffen wurde und wann dies erfolgt ist. 

Für die praktische Umsetzung gilt:

Soll eine eigenständige und klar abgrenzbare wirtschaftliche Einheit entstehen, müssen die materiellen und immateriellen Betriebsmittel, die für den jeweiligen arbeitstechnischen (Teil-)Zweck erforderlich sind, vom verbleibenden Betrieb funktional getrennt und eindeutig zugeordnet werden. Eine optischeorganisatorische oder räumliche Trennung kann die Abgrenzung zusätzlich verdeutlichen und dokumentieren.

Auch die personelle Verselbstständigung ist entscheidend: Eine eigene Leitungsstruktur muss vorhanden sein, die befugt ist, den zugeordneten Beschäftigten Weisungen zu erteilen. Diese Struktur muss nicht lange im Voraus bestehen, sondern kann auch kurzfristig vor dem Übergang eingerichtet werden – solange die funktionale Eigenständigkeit der Einheit tatsächlich gewährleistet ist. Die entsprechende Führungskraft muss auch keine disziplinarische Leitungsmacht innehaben; erforderlich aber auch ausreichend ist ein Mindestmaß an Leitungsmacht.

Zuordnung von Arbeitnehmern zu übergehenden Betriebsteilen

Ein zentrales Gestaltungsmittel bei Betriebsübergängen ist die Zuordnung einzelner Arbeitnehmer zu bestimmten Betriebsteilen. Häufig besteht auf Seiten von Veräußerer und Erwerber der Wunsch, den Übergang einzelner Arbeitsverhältnisse gezielt herbeizuführen.

Nach der Rechtsprechung des BAG ist eine solche Zuordnungsversetzung grundsätzlich auch dann zulässig, wenn diese im Rahmen eines anstehenden Betriebsübergangs darauf abzielt, den Übergang des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen (BAG, Urteil v. 21. März 2024 – 2 AZR 79/23). Entscheidend ist jedoch, dass die betroffenen Arbeitnehmer individual- und kollektivrechtlich wirksam der übergehenden wirtschaftlichen Einheit zugeordnet wurden. Damit gilt: Ohne wirksame vorherige Zuordnung erfolgt kein Übergang.

Innerhalb der Grenzen seines Direktionsrechts kann der Veräußerer also aktiv steuern, welche Arbeitnehmer einem übergehenden Betriebsteil zugeordnet oder daraus herausgelöst werden. Reicht das Direktionsrecht nicht aus, bieten sich ergänzende Vereinbarungen mit den betroffenen Arbeitnehmern an.

Empfehlenswert ist eine solche Zuordnungsversetzung insbesondere bei Beschäftigten, die in mehreren Organisationseinheiten eingesetzt sind und deren Arbeitsverträge keine klare organisatorische Zuordnung erkennen lassen. Denn hier stellt das BAG auf den Tätigkeitsschwerpunkt ab – dies ist typischerweise schwer zu bewerten und mithin mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Es macht für alle Beteiligten Sinn, vorher Klarheit zu schaffen.

Restrukturierung im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang: Erwerberkonzept

Auch wenn § 613a Abs. 4 BGB ausdrücklich verbietet, Arbeitnehmer wegen eines Betriebsübergangs zu kündigen, bedeutet das nicht, dass betriebliche Umstrukturierungen vor dem Übergang grundsätzlich ausgeschlossen wären. In der Praxis kommt es vor, dass der Veräußerer bereits vor dem Übergangszeitpunkt Kündigungen ausspricht – etwa um den Betrieb an die Vorstellungen des Erwerbers anzupassen.

Ein solches Vorgehen ist allerdings nur unter engen Voraussetzungen rechtlich zulässig (vgl. dazu BAG, Urteil v. 20. März 2003 – 8 AZR 97/02). Die Rechtsprechung stellt zwar klar: § 613a Abs. 4 S. 1 BGB soll nicht dazu führen, dass Arbeitsverhältnisse künstlich bis zum Übergang fortbestehen müssen, wenn sachliche Gründe für eine Kündigung vorliegen. Gleichzeitig darf der in § 613a Abs. 1 BGB verankerte Bestandsschutz der Arbeitnehmer nicht umgangen werden:

Der Schutzgedanke des § 613a I 1, IV BGB steht einer […] Kündigung des Betriebsveräußerers auf Grund eines Erwerberkonzepts nicht entgegen. Diese Vorschriften sollen den Erwerber daran hindern, bei der Übernahme der Belegschaft eine freie Auslese zu treffen. Sinn und Zweck der Regelungen in § 613a I 1, IV BGB ist es aber nicht, den Erwerber auch bei einer fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit zu verpflichten, das Arbeitsverhältnis noch einmal künstlich zu verlängern.

Zulässig sind Kündigungen nur, wenn ein konkretes Erwerberkonzept oder ein Sanierungsplan bereits zum Zeitpunkt der Kündigung greifbare Formen angenommen hat. Eine bloße Aufforderung zur Personalreduzierung reicht nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Erwerber das Konzept ausdrücklich zu eigen macht und den Veräußerer beauftragt, die Maßnahmen bereits vor dem Übergang umzusetzen.

Um spätere Kündigungsschutzprozesse zu vermeiden, sollten die Beteiligten lückenlos dokumentieren:

  • das konkrete Restrukturierungs- oder Erwerberkonzept,
  • das ausdrückliche Zueigenmachen durch den Erwerber und
  • die Aufforderung an den Veräußerer, die Maßnahmen vor dem Übergang umzusetzen.
Fazit: Transaktionen sorgfältig planen – arbeitsrechtliche Spielräume nutzen

Der Betriebsübergang ist ein komplexes arbeitsrechtliches Instrument mit weitreichenden Folgen für alle Beteiligten. Während § 613a BGB den Schutz der Arbeitnehmer in den Mittelpunkt stellt, eröffnet das Recht zugleich Gestaltungsspielräume für eine bewusste Gestaltung – sei es zur Vermeidung eines Übergangs oder zur strategischen Planung und Umsetzung. Entscheidend ist dabei stets eine sorgfältige Analyse der konkreten Umstände und eine vorausschauende rechtliche Begleitung. Wer die rechtlichen Rahmenbedingungen kennt und gezielt nutzt, kann Betriebsübergänge nicht nur rechtssicher, sondern auch im Sinne aller Beteiligten gestalten.

In unserem CMS-Blog halten wir Sie in unserer Blog-Serie „Sicher durch den Betriebsübergang“ fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesen Themen auf dem Laufenden. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge benachrichtigt.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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Die Weltraumsicherheitsstrategie der Bundesregierung

Do, 11.12.2025 - 13:33

Am 19. November 2025 haben das Bundesministerium der Verteidigung (BMV) und das Auswärtige Amt die erste nationale Weltraumsicherheitsstrategie vorgestellt, mit der sämtliche sicherheitsrelevanten Bereiche abgedeckt, Herausforderungen beschrieben und die Handlungsfähigkeit im Weltall verbessert sowie die Verteidigungsfähigkeit zügig ausgebaut werden sollen. Insbesondere soll die Strategie dazu beitragen, die Sicherheit, resiliente Aufstellung und Verteidigungsfähigkeit im All zu gewährleisten:

Übergeordnetes Ziel ist es, die Handlungsfähigkeit Deutschlands im Weltraum sowohl im zivilen als auch im militärischen Bereich, in Friedens- wie in Krisenzeiten nachhaltig zu sichern.

Pressemitteilung vom 19. November 2025

Hierfür identifiziert die Weltraumsicherheitsstrategie drei Handlungsfelder, die ein Aktivwerden sämtlicher nationaler Weltraumakteure erfordern. Wir stellen einige Aspekte der wichtigsten Inhalte der Strategie in diesem Beitrag im Überblick dar.

Handlungsfeld 1: Erkennen von Gefahren und Bedrohungen sowie Entwicklung von Handlungsoptionen

Die Weltraumsicherheitsstrategie erkennt die maßgebliche Bedeutung von weltraumbasierten und -gestützten Daten sowie die Risiken für u.a. Gesellschaft, Notfallversorgung, Sicherheit und Logistik bei einem Ausfall der dahinterliegenden Weltraumtechnik sowie komplexe Bedrohungslagen wie z.B. durch Cyber-Angriffe an. Von besonderer Wichtigkeit ist die Fähigkeit, Gefahren und Bedrohungen frühzeitig zu erkennen und passende Handlungsoptionen zur Abwehr dieser Gefahren zu entwickeln. 

Daher bekennt sich die Strategie zur Unverzichtbarkeit bzw. hohen Relevanz von weltraumgestützten Navigationssystemen (z.B. GPS, Galileo), satellitengestützten Frühwarnsystemen durch Kommunikations-, Erdbeobachtungs- und Aufklärungssatelliten. Für eine behördliche Nutzung einheitlicher Zugangspunkte zu Fernerkundungsdaten und Prozessierungsressourcen fordert die Strategie die Verstärkung von Forschung und Entwicklung für cloudbasierte und durch Künstliche Intelligenz (KI) gestützte europäische Dienste. Für die Schlüsseltechnologien zur Entwicklung resilienter ziviler und militärischer Satelliten benötige es der Strategie zufolge eines Aufbaus nationaler und europäischer Eigenständigkeit.

Handlungsfeld 2: Förderung internationaler Kooperation und nachhaltiger Ordnung

Die Weltraumsicherheitsstrategie betont Deutschlands Verpflichtung zur friedlichen und regelbasierten Weltraumnutzung und zum Einsatz für eine regelbasierte Weltordnung. Daher sollen das weltraumbezogene Völkerrecht auf Basis des Weltraumvertrags gestärkt und Partnerschaften mit gleichgesinnten Staaten ausgebaut werden. In der Strategie wird angekündigt, dass Deutschland u.a. beim Aufbau einer europäischen Weltraumsicherheitsarchitektur eine gestaltende Führungsrolle einnehmen, sich maßgeblich an der Umsetzung der EU Space Stategy for Security and Defence sowie des EU White Paper for European Defence Readiness beteiligen und für eine Weiterentwicklung satellitengestützter militärischer Frühwarnung einsetzen werde. Mit gleich mehreren wettbewerbsfähigen Programmen für Trägerraketen und Raumfahrzeuge müsse Europa künftig den unabhängigen Zugang zum Weltraum gewährleisten, der zugleich ausreichende Kapazitäten für Starts und Transport aufweist. 

Auch gegen ein Wettrüsten im All im Sinne eines Verbots von unverantwortlichen und bedrohlichen Verhaltensweisen wolle man sich einsetzen. Wann unverantwortliches und bedrohliches Verhalten vorliegt, könne anhand multilateral vereinbarter Normen bestimmt werden. Hierzu erinnert die Strategie an die Selbstverpflichtung u.a. Deutschlands zum Verzicht auf destruktive Tests mit Anti-Satelliten-Raketen aus dem Jahr 2022.

In der Weltraumstrategie ist zudem eine Forderung nach weiteren multilateralen Vereinbarungen für die Nutzung von sehr niedrigen Umlaufbahnen sowie die Zusage der Prüfung einer Förderung einer nachhaltigen Rechtsordnung für den Weltraum auf nationaler oder europäischer Ebene enthalten.

Handlungsfeld 3: Aufbau von Abschreckung sowie Stärkung von Wehrhaftigkeit und Resilienz

Auch für den Weltraum besteht der Strategie zufolge der Anspruch an eine jederzeit einsatzbereite Bundeswehr im Hinblick auf die glaubwürdige Verteidigungsfähigkeit mit dem Ziel der Abschreckung. Unter anderem internationale Kooperationen und Normen, strategisch relevante Weltraumtechnologien und Resilienz insbesondere auch im Hinblick auf die Cybersicherheit ordnet die Weltraumstrategie als hierfür von immenser Bedeutung ein.

Aufbau einer nationalen Weltraumsicherheitsarchitektur

Neben dem o.g. Aufbau einer europäischen Weltraumsicherheitsarchitektur soll Ähnliches für eine wehrhafte, resiliente und kooperative Weltraumsicherheitsarchitektur auch auf nationale Ebene erfolgen. Als hierfür unverzichtbare Bestandteile nennt die Strategie die Fähigkeit zur Lagebeurteilung, die Erhöhung der Resilienz der eingesetzten Systeme sowie deren Schutz und Verteidigung. Neben weiteren Maßnahmen wie der gezielten Förderung der deutschen Raumfahrtindustrie werden hier auch einige legislativ relevante Vorhaben in den Blick genommen. Unter anderem sollen verteidigungsrelevante Infrastrukturen künftig als kritische Infrastrukturen in einem neuen KRITIS-Sektor Weltraum durch das KRITIS-DachG erfasst werden. 

Zudem sollen durch die Bundesregierung rechtliche Rahmenbedingungen und Verträge zur Sicherstellung der Leistungserbringung durch die Industrie im Falle eines Konflikts oder der notwendigen Verteidigung geschaffen sowie Abhängigkeiten von Importen bei Schlüsseltechnologien durch verstärkte nationale Entwicklung verringert werden. Des Weiteren sollen die Fähigkeiten mit Bezug zu Weltraum und Cybersicherheit der Bundeswehr sowie des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ausgebaut und die militärische Nutzung u.a. von Heavy und Micro Launchern, wiederverwendbaren Raumfahrzeugen und multifunktionalen Satelliten-Megakonstellationen angestrebt werden. 

KI und Daten in der Weltraumsicherheitsstrategie

Die Weltraumsicherheitsstrategie stellt zudem die besondere Relevanz von KI und der Nutzung weltraumbasierter und -gestützter Daten heraus und weist auf das Ausmaß eines Ausfalles oder einer Störung insb. bei der Datennutzung hin, die Auswirkungen auf sicherheitsrelevante Aspekte wie Notfalldienste, Bevölkerungsschutz, Navigationssysteme, Logistik- sowie Informationsmanagement und Kommunikationsdienste hätten. In der Sicherheitsstrategie wird im Zusammenhang mit dem Aufbau einer Weltraumsicherheitsarchitektur angekündigt, dass sich die Bundesregierung im Hinblick auf KI-gestützte Datenauswertung, die dafür benötigte Software und europäische Standorte von Rechenzentren für eine verstärkte Zusammenarbeit einsetzen und die technische Umsetzung fördern möchte.

Auch bei Forschung und Entwicklung wird neben Quantentechnologie ein Schwerpunkt auf KI und Datennutzung gesetzt. Hier soll insbesondere untersucht werden, auf welche Weise sich diese Technologien in die Weltraumsicherheitsarchitektur integrieren lassen. 

Deutsche Weltraumsicherheitsstrategie 2025: Rechtliche Rahmenbedingungen und Milliardeninvestitionen für nationale und militärische Raumfahrtsicherheit

Aus den o.g. drei strategischen Handlungsfeldern ergeben sich laut dem Strategiepapier konkrete Handlungslinien und Aufgaben, die durch die zuständigen Ressorts umgesetzt werden sollen. Hierzu zählen aus rechtlicher Sicht v.a. die Entwicklung von nationalen Rechtspositionen zur Umsetzung und Anwendung des internationalen Weltraumrechts sowie die Beteiligung an der Entwicklung rechtlicher Rahmenbedingungen zur militärischen Nutzung des Weltraums im Krisen-, Konflikt- oder Verteidigungsfall. Die Weltraumsicherheitsstrategie stellt zudem in Aussicht, dass weltraumbezogene nationale und europäische Fähigkeiten unter Nutzung von europäischen sowohl zivil-hoheitlichen als auch kommerziellen Weltraumsystemen weiter ausgebaut und die Resilienz gestärkt werden. 

Hinsichtlich der finanziellen Mittel ist die Weltraumsicherheitsstrategie im Zusammenhang mit der Zusage des Bundesverteidigungsministers zu sehen, bis 2030 insgesamt EUR 35 Mrd. für Raumfahrt und Weltraumsicherheit aus dem Verteidigungshaushalt zur Verfügung stellen zu wollen. Die Strategie unterstreicht erneut die Bedeutung des Weltraums und soll laut Pressemitteilung aus November 2025 zügig umgesetzt werden. 

Wir informieren Sie in unserer Blog-Serie zu CMS Space Law fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesem Thema. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge informiert. Den Auftakt zur Blog-Serie hat der Einführungsbeitrag gemacht, es folgten Beiträge zur Hightech Agenda der Bundesregierung, zur Rechtlichen Schwerelosigkeit – Warum NewSpace klare Regeln oder zu Trägerraketen: Reguliert der EU Space Act den Weg ins All sowie zu Raumfahrzeuge: Startklar mit mit dem EU Space Act.

Darüber hinaus finden Sie weitere Hinweise auf unserer Insight-Seite „NewSpace und Space Law“.

CMS Taskforce Defense & Security – Ihre Expert:innen für die rechtlichen Herausforderungen der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie: CMS in Deutschland: Experten für Verteidigung & Sicherheitsrecht

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Kartellrecht Kompakt #4 – Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung

Mi, 10.12.2025 - 14:38

In diesem Teil unserer Blogserie „Kartellrecht Kompakt – Kompaktwissen zu Antitrust, Competition & Trade“ geht es um Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen – also um die Frage, wann Marktmacht durch Missbrauch zur Gefahr für den Wettbewerb wird und wie die Kartellbehörden in solchen Missbrauchsfällen eingreifen.

Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung: Marktmacht mit Grenzen

Wettbewerb ist ein wesentlicher Treiber für Innovation, Effizienz und Qualität. Diese positiven Effekte entstehen in einem funktionierenden Wettbewerb, in dem die Handlungsmöglichkeiten eines Unternehmens durch andere Marktteilnehmer begrenzt werden. Ist ein Unternehmen jedoch marktbeherrschend, fehlt dieser Wettbewerbsdruck weitgehend oder vollständig. An diesem Punkt setzt die Missbrauchsaufsicht an. Sie greift ein, wenn eine marktbeherrschende Stellung dazu genutzt wird, den Wettbewerb zu behindern. Anders als beim Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen („Kartellverbot“) wirken hier nicht zwei oder mehrere Unternehmen zusammen; vielmehr handelt es sich bei einem Missbrauch um ein einseitiges – verbotenes – Verhalten eines Marktbeherrschers – wie z.B. das Fordern überhöhter Preise. Mit der Marktbeherrschung geht eine besondere Verantwortung des Unternehmens gegenüber den Marktteilnehmern einher: Verhaltensweisen, die für andere Marktteilnehmer zulässig sind, können bei marktbeherrschenden Unternehmen als Missbrauch gewertet werden. Der Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung ist ein zentrales Thema des deutschen und europäischen Kartellrechts. Obwohl das deutsche Recht in Teilen strengere Vorschriften als das europäische Recht enthält, führen die Anwendung beider Rechtsordnungen in der Praxis häufig zu vergleichbaren Ergebnissen.

Adressaten: Marktbeherrschende Unternehmen

Für die Prüfung, ob ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat und damit von der Missbrauchsaufsicht betroffen ist, bieten sich drei zentrale Schritte an.

Schritt 1: Unternehmen

Der Unternehmensbegriff wird weit ausgelegt. Voraussetzung ist lediglich, dass die betreffende Einheit eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit im weitesten Sinne ausübt. Entscheidend ist dabei nicht die formale Einordnung, sondern das tatsächliche Marktverhalten.

Schritt 2: Marktdefinition

Ob ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat, lässt sich nur im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern auf einem konkreten Markt beurteilen. Die Bestimmung des relevanten Marktes bildet daher den Ausgangspunkt der Missbrauchsprüfung. Dieser ist immer sowohl in sachlicher als auch in räumlicher Hinsicht zu definieren (also z.B. der EWR-weite Markt für die Herstellung und den Vertrieb von Exzenterschneckenpumpen).

  • Sachlich relevanter Markt: Nach dem Bedarfsmarktkonzept umfasst der sachlich relevante Markt alle Produkte oder Dienstleistungen, die aus Sicht der Marktgegenseite nach ihren Eigenschaften, ihrem Verwendungszweck und ihrer Preislage so ähnlich sind, dass sie ohne Weiteres miteinander austauschbar oder substituierbar sind („funktionelle Austauschbarkeit“).

Beispiel: Im Bereich nicht-alkoholischer Getränke wird zwischen verschiedenen Einzelmärkten unterschieden – etwa Märkte für Wasser, Wassermixgetränke, kohlensäurehaltige Süßgetränke und Süßgetränke ohne Kohlensäure.

  • Räumlich relevanter Markt: Die Abgrenzung erfolgt nach den tatsächlichen räumlichen Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite. Entscheidend ist, ob in dem jeweiligen Gebiet vergleichbare Wettbewerbsbedingungen herrschen. Dabei spielen neben logistischen Aspekten auch rechtliche Rahmenbedingungen und das Verhalten der Kunden eine Rolle. Der räumliche Markt kann z.B. das gesamte Bundesgebiet, den EWR oder gar die ganze Welt umfassen, aber auch auf bestimmte Regionen oder lokale Gebiete begrenzt sein.

Beispiele: Der Einzelhandel (z.B. bei Lebensmitteln, Büchern, Bau- und Heimwerkerbedarf) stellt häufig einen örtlichen Markt dar, während der Schiffbau oder die Herstellung großer Zivilflugzeuge weltweite Märkte sind.

Die Grundsätze zur Marktabgrenzung sind durch langjährige Praxis der Kartellbehörden sowie eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen geprägt. Die Europäische Kommission hat ihr Vorgehen in der Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes zusammengefasst.

Schritt 3: Marktbeherrschung

Ein Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn es über eine wirtschaftliche Macht verfügt, die es ihm ermöglicht, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem es sich gegenüber Wettbewerbern, Abnehmern und letztlich Verbrauchern in einem nennenswerten Umfang unabhängig verhält.

Die Beurteilung einer marktbeherrschenden Stellung erfolgt stets im Rahmen einer Gesamtwürdigung mehrerer Faktoren. Besonders zu berücksichtigen ist, ob und inwieweit tatsächlich Wettbewerb vorhanden ist. Dabei werden die Marktstruktur, das Marktverhalten sowie die Marktergebnisse berücksichtigt. Eine entscheidende Rolle bei der Feststellung der Marktbeherrschung spielt der Marktanteil des betroffenen Unternehmens: Ein hoher Marktanteil stellt ein wesentliches Indiz für Marktmacht dar. In Deutschland wird bei einem Unternehmen gesetzlich eine Einzelmarktbeherrschung vermutet, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 % erreicht. Im EU-Kartellrecht dagegen liegt die Schwelle höher, ohne dass es eine gesetzliche Vermutung ab einem bestimmten Marktanteil wie im deutschen Recht gäbe. Selbst ein Marktanteil zwischen 40 und 45 % wird nicht ohne Weiteres als Hinweis auf eine Marktbeherrschung gewertet; es kommt insbesondere auf die Anzahl und die Marktstärke der Wettbewerber an. Nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte spricht dabei ein deutlicher Abstand zum Marktanteil der Wettbewerber eher für eine marktbeherrschende Stellung. Ergänzend zum Marktanteil fließen in beiden Rechtsordnungen weitere Faktoren in die Bewertung ein wie die Finanzkraft des Unternehmens, der Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, Verflechtungen mit anderen Unternehmen, Kundenabhängigkeit und der Zugang zu Daten und Infrastruktur.

Neben der Einzelmarktbeherrschung ist auch die gemeinsame Marktbeherrschung mehrerer Unternehmen, die sog. kollektive Marktbeherrschung, anerkannt, bei welcher mehrere Unternehmen gemeinsam eine marktbeherrschende Stellung ausüben, ohne dass jedes Einzelunternehmen für sich betrachtet marktbeherrschend sein muss.

Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung: Typische Verhaltensweisen

Missbräuchlich sind Verhaltensweisen, bei denen ein Unternehmen seine Marktmacht nutzt, um den Wettbewerb auf dem Markt auf eine Weise zu beeinträchtigen, die nicht dem Verhalten bei wirksamem Wettbewerb entspricht. Sowohl das deutsche als auch das europäische Recht enthalten Regelbeispiele, die den Missbrauchsbegriff konkretisieren.

Marktbeherrschende Unternehmen unterliegen dem Verbot des Behinderungsmissbrauchs. Sie dürfen andere Unternehmen nicht unmittelbar oder mittelbar unbillig behindern. Als Behinderung gilt jedes Verhalten, das die wettbewerbliche Betätigungsfreiheit eines anderen Unternehmens nachteilig beeinflusst. Unbillig ist ein solches Verhalten dann, wenn es den Wettbewerb unangemessen einschränkt oder verzerrt. Zur Beurteilung erfolgt nach deutscher Praxis stets eine Abwägung der Interessen des Marktbeherrschers und des behinderten Unternehmens unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB.

  • Ein typisches Beispiel sind Preisunterbietungen mit Verdrängungsabsicht, sogenannte Kampfpreise. Dabei unterbietet das marktbeherrschende Unternehmen die günstigeren Preise seines Wettbewerbers, häufig sogar deutlich unterhalb der eigenen Herstellungskosten, um den Konkurrenten durch diesen wirtschaftlichen Druck vom Markt zu verdrängen. Ein bekanntes Beispiel ist der Fall Lufthansa, in dem die langjährige Monopolistin gezielt auf einer bestimmten Strecke den deutlich günstigeren Tarif von Germania derart unterboten haben soll, dass der Preis der Lufthansa die eigenen durchschnittlichen Kosten pro Zahlgast unterschritt. Die Einführung dieses Niedrigtarifs durch die Lufthansa soll wegen des Zeitpunkts sowie des auf die bestimmte Route beschränkten Umfangs der Reaktion gezielt auf den Vorstoß der Germania erfolgt sein, um die Wettbewerberin vom Markt zu drängen.
  • Auch Bindungs- und Exklusivitätsklauseln, die Abnehmer langfristig dazu verpflichten nur von dem marktbeherrschenden Hersteller Produkte abzunehmen (sog. Alleinbezugsverpflichtungen), können unter den Behinderungsmissbrauch fallen, da der Abnehmer gehindert wird, identische oder gleichartige Produkte von Wettbewerbern des marktbeherrschenden Unternehmens zu beziehen. Indem den Konkurrenten der Marktzugang zu den gebundenen Abnehmern langfristig versperrt ist, werden die Konkurrenten in ihren Wettbewerbsmöglichkeiten beeinträchtigt.
  • Ein weiteres Beispiel ist die Preis-Kosten-Schere, bei der das marktbeherrschende Unternehmen sowohl auf dem Upstream- als auch auf dem Downstream-Markt tätig ist und seine Preisgestaltung durch das Fordern eines hohen Verkaufspreises für das Vorprodukt bei gleichzeitiger Niedrigpreispolitik für das Endprodukt so anlegt, dass Wettbewerber auf dem Downstream-Markt faktisch nicht mehr profitabel arbeiten können.
  • Die Gewährung von Rabatten, Umsatzboni oder ähnlichen Anreizsystemen kann in bestimmten Konstellationen bewirken, dass Abnehmer verstärkt beim rabattgewährenden Marktbeherrscher einkaufen („Sogwirkung“) und gleichzeitig weniger Produkte konkurrierender Anbieter beziehen („Verdrängungswirkung“), wodurch der Marktzugang anderer Wettbewerber erheblich erschwert werden kann.
  • Kopplungsgeschäfte sind missbräuchlich, wenn Produkte nur im Paket mit anderen sachlich oder handelsüblich nicht zugehörigen Waren oder Leistungen verkauft werden und dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führt. Kennzeichnend für dieses Verhalten ist, dass der Marktbeherrscher seine Stärke bei der „Hauptware“ nutzt, um den Abnehmer zum Bezug einer „Nebenware“ zu veranlassen, die er ansonsten nicht erwerben würde.

Die Europäische Kommission erarbeitet derzeit Leitlinien zum Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Behinderungsmissbrauch, die die Rechtsprechung der Unionsgerichte sowie die Praxis der Kommission widerspiegeln sollen. Eine Verabschiedung ist für 2025 geplant.

Das Diskriminierungsverbot untersagt einem marktbeherrschenden Unternehmen, gleichartige Handelspartner bei gleichartig gelagerten Sachverhalten unterschiedlich zu behandeln, sofern kein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Dies umfasst sowohl die Bevorzugung als auch die Benachteiligung einzelner Handelspartner. Eine ungleiche Behandlung kann bereits vorliegen, wenn der Marktbeherrscher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung einer Geschäftsbeziehung ablehnt, obwohl er mit gleichartigen Unternehmen entsprechende Verbindungen unterhält. Allerdings gilt auch hier, dass eine Ungleichbehandlung nicht mit einem Missbrauch gleichzusetzen ist, letzterer vielmehr nur vorliegt, wenn es für die Ungleichbehandlung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Hier erfolgt nach deutscher Praxis, wie beim Behinderungsmissbrauch, eine Abwägung zwischen der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB und der Respektierung eines unternehmerischen Freiraumes.

Ein Ausbeutungsmissbrauch liegt vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen seine Marktmacht nutzt, um von der Marktgegenseite unangemessen hohe Preise oder nachteilige Geschäftsbedingungen zu verlangen, die erheblich von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden, sogenannter Preis-/Konditionenmissbrauch. Dabei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb in den Blick zu nehmen. Vom Preis-/Konditionenmissbrauch zu unterscheiden ist die Preis-/Konditionenspaltung. Sie liegt vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen ohne sachliche Rechtfertigung ungünstigere Entgelte oder Geschäftsbedingungen fordert als auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern. Der Maßstab ist hier nicht der hypothetische Wettbewerb, sondern das eigene Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens auf vergleichbaren (Zweit-)Märkten.

Sanktionen bei missbräuchlichem Verhalten

Die behördliche Durchsetzung des Missbrauchsverbots in Deutschland erfolgt durch die Europäische Kommission und/oder das Bundeskartellamt; die Landeskartellbehörden sind nur für die Anwendung des deutschen Missbrauchsverbots (und nicht auch für die des EU-Rechts) zuständig, und dies auch nur, soweit die Auswirkungen nicht über das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes hinausreichen. Die Kartellbehörden verfügen über umfangreiche Ermittlungsrechte und können missbräuchliches Verhalten u.a. für die Zukunft untersagen, nachträglich feststellen, dass ein Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung missbraucht hat, sowie einstweilige Maßnahmen anordnen. Sie können zudem Bußgelder verhängen, die bis zu 10 % des vom Unternehmen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes betragen können. Bei der Festsetzung der Bußgeldhöhe werden insbesondere die Schwere des Verstoßes sowie dessen Dauer berücksichtigt. In Deutschland sind ferner Bußgelder gegen die verantwortlich handelnden Personen von bis zu EUR 1 Million möglich.

Außerdem – also auch unabhängig vom Tätigwerden der Kartellbehörden – können von einem Missbrauch Betroffene zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche, gegen die Unternehmen geltend machen. Liegt ein Missbrauch vor, so kann dies zur vollständigen oder teilweisen Nichtigkeit des jeweiligen Rechtsgeschäfts führen. So schuldet etwa ein von einem Preismissbrauch betroffener Abnehmer eines Marktbeherrschers das vertraglich geschuldete Entgelt nicht voll, sondern nur bis zu der Höhe, wie es sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würde.

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Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag

Mi, 10.12.2025 - 08:53

In den Urteilen vom 20. Mai 2025 (Az. XI ZR 22/24) und vom 21. Oktober 2025 (Az. XI ZR 187/23) beschäftigte sich der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der Frage, welche Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag aufgenommen werden müssen, damit die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung von ihrem Kunden* verlangen kann.

Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag

Gem. § 491 Abs. 3 BGB handelt es sich bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen um entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die entweder durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert oder für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind. 

Darunter fällt der sehr praxisrelevante Anwendungsfall eines Verbrauchers, der bei einer Bank ein verzinsliches, mit einer Grundschuld besichertes Darlehen zum Zwecke der Immobilienfinanzierung aufnimmt.

Gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung

Gemäß § 502 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Darlehensgeber bei vorzeitiger Rückzahlung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, sofern der Verbraucher zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. In diesem Fall kann der Darlehensgeber eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. Darüber hinausgehende Vorgaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ergeben sich aus dem Gesetz nicht.

Hintergrund des Anspruchs der Bank auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ist, dass die Vereinbarung einer Zinsbindung in dem Darlehensvertrag eine rechtlich geschützte Zinserwartung für den Darlehensgeber begründet. Diese Zinserwartung ist auszugleichen, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig tilgt. Eine ersatzfähige rechtlich geschützte Zinserwartung besteht bis zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt des Darlehensrückzahlungsanspruchs oder, wenn dieser zeitlich früher liegt, bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nächsten zulässigen Kündigung, wobei die erstmalige Kündigungsmöglichkeit des Darlehensnehmers gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nach zehn Jahren die Obergrenze darstellt (BGH, Urteil v. 3. Dezember 2024 – Az. XI ZR 75/23). 

Informationspflichten nach dem EGBGB

Zum Schutz des Verbrauchers sind in Art. 247 EGBGB Informationspflichten geregelt, die beim Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen zu beachten sind. Gemäß Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB muss der Verbraucher u.a. klar und verständlich über die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung informiert werden.

Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Passiv-Methode

Der Darlehensgeber ist durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehenskapitals und die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung im wirtschaftlichen Ergebnis so zu stellen, wie er stünde, wenn das Darlehen für den ursprünglich vereinbarten Festschreibungszeitraum fortgeführt und mit Zinsen bedient worden wäre (BGH, Urteil v. 12. März 2024 – Az. XI ZR 159/23).

Für die konkrete Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wird ein Vergleich angestellt: Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der vornehmlich verwandten Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode ergibt sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers aus der Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme des Darlehens tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt. Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Nichtabnahmeentschädigung abzuzinsen (BGH, Urteil v. 1. Juli 1997 – Az. XI ZR 197/96, Urteil v. 7. November 2000 – Az. XI ZR 27/00; Urteil v. 30. November 2004 – Az. XI ZR 285/03; Urteil vom 20. Februar 2018 – Az. XI ZR 455/17).

Maßstäbe des BGH zur Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode

Die Bank muss den Verbraucher bereits bei Abschluss des Darlehensvertrags hinreichend über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informieren. Sind die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in dem Darlehensvertrag unzureichend, ist der Anspruch des Darlehensgebers auf Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennen, um den Verbraucher hinreichend transparent und nachvollziehbar über die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung zu informieren. Dabei ist auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen. Die Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel ist nicht erforderlich (BGH, Urteil v. 3. Dezember 2024 – Az. XI ZR 75/23 m.w.N.).

Der BGH konkretisiert in dem Urteil vom 20. Mai 2025 (Az. XI ZR 22/24), dass die vorbeschriebene Differenzrechnung nach der Aktiv-Passiv-Methode ein wesentlicher, in groben Zügen zu benennender Parameter sei, ohne den die Methode der Berechnung nicht nachvollziehbar ist. Daher sei zu erläutern, wie der vom Darlehensnehmer grundsätzlich zurückzuzahlende Betrag zur Verwendung der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel in Beziehung gesetzt wird. Es müsse hinreichend klar werden, dass der finanzielle Nachteil im Ausgangspunkt in der Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite der am Kapitalmarkt erworbenen Papiere mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens entspricht, liegt.

In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Darlehensvertrag wurde angegeben, dass von einer Anlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel in sichere Kapitalmarkttitel ausgegangen werde und die Bank den ihr bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung zustehenden Betrag ermittele, der sich aus Tilgungs- und Zinszahlungen sowie dem Restkapital am Ende der Zinsfestschreibung zusammensetzt. Der Bundesgerichtshof erachtet diese Information jedoch als unzureichend. Aus der Formulierung gehe nicht deutlich hervor, dass im Rahmen der Aktiv-Passiv-Methode die Wiederanlagerendite ermittelt wird, um dann die Differenz zwischen Wiederanlagerendite und Vertragszins zu berechnen. Da der Verbraucher die Angabe zur Berechnungsmethode dahingehend verstehen könnte, dass damit die vertragsgemäß zu leistenden Zins- und Tilgungsleistungen auf den Ablösezeitpunkt abgezinst werden, wurde die Bank verurteilt, die von dem Verbraucher geleistete Vorfälligkeitsentschädigung nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zurückzahlen.

Diese Rechtsprechung hat der 11. Zivilsenat in der Entscheidung vom 21. Oktober 2025 (Az. XI ZR 187/23) bestätigt. Unter Zugrundelegung der entwickelten Maßstäbe zur hinreichenden Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode kam er in dem Fall jedoch zu einem anderen Ergebnis. In dem streitgegenständlichen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag war formuliert, dass für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zunächst der Zeitraum der vereinbarten Sollzinsbindung maßgebend sei, aber im Falle, dass die Sollzinsbindungszeit über den Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung der Bank hinausgeht, auf den letzten Tag der rechtlich geschützten Zinserwartung der Bank abgestellt werde. Diese Information erachtete der Senat für hinreichend, da der Verbraucher den Vertragsbedingungen entnehmen könne, dass für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung die rechtlich geschützte Zinserwartung entscheidend ist.

Information des Kunden im Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag

Banken sollten die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Anlass nehmen, die Formulierungen, mit denen sie Verbraucher über die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung informieren, kritisch zu prüfen. Indem sie ihre Kunden beim Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen hinreichend verständlich informieren, sichern sie ihre Ansprüche auf Vorfälligkeitsentschädigung und beugen für künftige Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge der Gefahr vor, bereits erhaltene Vorfälligkeitsentschädigungen zurückzahlen zu müssen.

Die Vorfälligkeitsentschädigung, die bei vorzeitiger Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens zu zahlen ist, ist immer wieder Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung, siehe auch: Vorfälligkeitsentschädigung bei negativem Wiederanlagezins.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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Brüsseler Kurskorrektur: EU-Kommission plant mit dem „Omnibus“ reduzierte Nachhaltigkeitspflichten für Unternehmen – Teil I: CSRD und Taxonomie

Di, 09.12.2025 - 16:55

+++ Update +++

Die Europäische Kommission hat am 26. Februar 2025 ihr erstes „Simplification Omnibus package“ veröffentlicht, welches nach Angaben der Kommission weitreichende Vereinfachungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung, bei den Sorgfaltspflichten im Bereich Nachhaltigkeit und der Taxonomie beinhaltet. 

CSRD, ESRS und Taxonomie-Update

Am 16. April 2025 wurde die sogenannte „Stop-the-Clock″-Richtlinie, die eine Verschiebung des Inkrafttretens der CSRD für bilanzrechtlich große Unternehmen sowie für börsennotierte KMU um zwei Jahre vorsieht, im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie trat bereits am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, das heißt am 17. April 2025, in Kraft. Für die Umsetzung in nationales Recht ist den Mitgliedstaaten eine Frist bis zum 31. Dezember 2025 eingeräumt.

Zu begrüßen ist, dass die „Stop-the-Clock″-Richtlinie über das Eilverfahren kurzfristig verabschiedet und im Amtsblatt veröffentlicht wurde. Die EU hatte dem Gesetzgebungsverfahren besondere Priorität eingeräumt, um schnellstmöglich Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Der Vorschlag für die „Stop-the-Clock″-Richtlinie wurde von der Kommission als Teil des Omnibus I-Pakets Ende Februar 2025 vorgelegt. Er sieht vor, das Inkrafttreten der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) für Unternehmen, die gemäß dem ursprünglichen (und aktuell noch geltenden) Richtlinientext für das Geschäftsjahr 2025 (zweite Welle) oder 2026 (dritte Welle) berichtspflichtig sind, um jeweils zwei Jahre zu verschieben (Berichtspflicht für das Geschäftsjahr 2027 bzw. 2028). Durch die neue Regelung wird vermieden, dass Unternehmen der zweiten und dritten Welle, die durch die im Omnibus-Vorschlag enthaltene Anpassung des Anwendungsbereichs der CSRD nicht mehr berichtspflichtig sein sollen, vorübergehend gemäß CSRD berichten müssen.

Über die weiteren im Omnibus-Vorschlag enthaltenen Anpassungsvorschläge (insbes. im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Berichterstattung unter der CSRD und der Taxonomie-VO) entscheiden die europäischen Institutionen in einem noch laufenden separaten Verfahren. 

Abweichende Positionen bezüglich des Anwendungsbereichs der CSRD

In der Frage des Anwendungsbereichs gab es deutliche Unterschiede in den Positionen der Institutionen. Die Kommission hat für die Berichtspflicht unter der CSRD eine Schwelle von 1000 Mitarbeitenden sowie entweder einem Umsatz von über EUR 50 Mio. oder einer Bilanzsumme von über EUR 25 Mio. vorgeschlagen. Eine gesonderte Umsatzschwelle von 450 Mio. sieht der Vorschlag für die verpflichtende Berichterstattung unter der Taxonomie-VO vor. 

Der EU-Rat sah in seinem Vorschlag eine Schwelle von 1000 Mitarbeitenden und EUR 450 Mio Umsatz vor. Das EU-Parlament hatte in seinem Verhandlungsstandpunkt eine Anwendbarkeitsschwelle von 1750 Mitarbeitenden und einen Umsatz von EUR 450 Mio. festgelegt. 

Am 9. Dezember 2025 haben das EU-Parlament und der EU-Rat eine vorläufige Einigung zum Omnibus-Vorschlag der Kommission erzielt. Diese sieht vor, dass unter der CSRD berichtspflichtige Unternehmen mehr als 1.000 Mitarbeitende und mehr als EUR 450 Mio. Umsatzerlöse aufweisen müssen. Die Einigung sieht einen Gleichlauf des Anwendungsbereichs von CSRD und Taxonomie-VO vor. 

CSRD-Umsetzung in Deutschland

Die Gesetzgeber der EU-Mitgliedsstaaten mussten die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umsetzen. Dieser Pflicht ist der deutsche Gesetzgeber nicht fristgerecht nachgekommen. Ein Gesetz zur Umsetzung der CSRD wurde von der Ampel nicht mehr im Laufe der Legislaturperiode verabschiedet. 

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat die Umsetzung durch einen Referentenentwurf im Juli 2025 neu angestoßen. Am 3. September 2025 wurde der Regierungsentwurf veröffentlicht, der im Wesentlichen den Inhalten des Referentenentwurfs entspricht. 

In der Begründung zum Gesetzentwurf begrüßt die Bundesregierung ausdrücklich die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen aus dem Omnibus Paket und will sich auf EU-Ebene für einen zeitnahen Abschluss der Trilogverhandlungen einsetzen, um die Ergebnisse noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren berücksichtigen zu können. 

Der Gesetzesentwurf sieht eine 1:1 Umsetzung der CSRD vor. Das heißt über europäische Vorgaben soll nicht hinausgegangen werden. 

Er berücksichtigt bereits einige der im Omnibus Vorschlag enthaltenen Änderungen, u.a. die zeitliche Verschiebung der Berichtspflicht aus der „Stop-the-Clock″-Richtlinie und die auf EU Ebene noch nicht beschlossene Mitarbeitendenschwelle von 1.000 vorab. 

Als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung sieht der Gesetzesentwurf den Abschlussprüfer des berichtenden Unternehmens oder einen anderen Wirtschaftsprüfer vor.

Level 2 ESRS: Erleichterungen für Welle 1 Unternehmen angenommen

Mit Blick auf die Unternehmen der Welle 1, die nicht von der Verschiebung der Berichtspflicht durch die″ Stop-the-Clock″-Richtlinie profitieren, hat die Kommission eine Delegierte Verordnung (sog. Quick-fix) zur Erleichterung der Berichterstattung unter den ESRS erlassen. 

Unternehmen der Welle 1 können die für das erste Berichtsjahr in den ESRS vorgesehenen Erleichterungen für die Offenlegung der finanziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel (E1), der Umweltverschmutzung (E2), den Wasser- und Meeresressourcen (E3) auch für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 anwenden. 

Zudem können wahlweise auch Unternehmen mit mehr als 750 Mitarbeitenden auf die Offenlegung der Informationen zu den Themenstandards Biodiversität und Ökosysteme (E4) Arbeitnehmern in der Wertschöpfungskette (S2), betroffenen Gemeinden (S3) sowie Verbrauchern und Endnutzern (S4) verzichten, selbst wenn diese als wesentlich identifiziert wurden

Am 10. November 2025 wurde die Quick-fix Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht. Die Vorschriften sind am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung, also am 13. November 2025, in Kraft getreten und finden für das Geschäftsjahr 2025 Anwendung.

Umfassende Überarbeitung der ESRS Set 1

Zudem beabsichtigt die Kommission eine umfassende Vereinfachung des ESRS Set 1.

Das von der Kommission beauftragte Expertengremium European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 3. Dezember 2025 den Vorschlag für die überarbeiteten Entwürfe der 12 ESRS Standards veröffentlicht. Vorausgegangen war ein im Sommer 2025 eröffnetes Konsultationsverfahren zu dem es nach Angaben der EFRAG mehr als 700 Rückmeldungen gab.

Neben Änderungen im Aufbau der ESRS und der Abschaffung von freiwilligen Angaben ist eine wesentliche Reduzierung der Anzahl der verpflichtenden Datenpunkte um rund 60% vorgesehen. Das Konzept der doppelten Wesentlichkeitsanalyse bleibt erhalten, soll jedoch praktikabler ausgestaltet werden. Im Zuge dessen wird auch der Grundsatz der Wesentlichkeit der zu berichtenden Informationen als Filter für die Aufnahme von Informationen in den Nachhaltigkeitsbericht stärker hervorgehoben. 

Auf Grundlage des EFRAG Vorschlags wird die Europäische Kommission einen Delegierten Rechtsakt zur Änderung von ESRS Set 1 erarbeiten, der Mitte des Jahres 2026 verabschiedet werden soll. 

VSME-Standard: Empfehlung der Kommission verabschiedet

Am 30. Juli 2025 hat die Kommission den von der EFRAG entwickelten VSME-Standard (Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs) verabschiedet. Er ist eine Empfehlung für nicht börsennotierten KMU und Kleinstunternehmen, die freiwillig Nachhaltigkeitsinformationen vorlegen möchten. Die Kommission weist darauf hin, dass Änderungen am VSME-Standard im Rahmen des noch laufenden Omnibus Verfahrens möglich bleiben.

Der VSME-Standard zielt darauf ab, die indirekten Belastungen für nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen zu reduzieren (sog. Trickle-Down-Effekt). 

Gleichzeitig soll er einheitlichen Rahmen für die freiwillige Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen schaffen. Die Kommission empfiehlt Finanzmarktteilnehmern und anderen Unternehmen, die Nachhaltigkeitsinformationen von KMU benötigen, ihre Informationsersuchen so weit wie möglich auf die im VSME definierte freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beschränken. 

Der VSME-Standard deckt dieselben Nachhaltigkeitsaspekte wie die ESRS für große Unternehmen ab, trägt jedoch den grundlegenden Merkmalen kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung. 

Level 2: Delegierter Rechtsakt zur Taxonomie-VO angenommen

Am 4. Juli 2025 hat die EU-Kommission eine Delegierte Verordnung zur Taxonomie-VO angenommen. Ziel ist, eine Vereinfachung der Berichterstattung unter der Taxonomie-VO herbeizuführen. Vorausgegangen war ein Konsultationsverfahren. 

Mit der angenommenen Delegierten Verordnung werden folgende bestehende Delegierte Rechtsakte geändert: 

  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 (Taxonomieberichterstattung)
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 (Klimataxonomie); 
  • Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486 (Umwelttaxonomie). 

Es wird eine finanzielle Wesentlichkeitsschwelle eingeführt. Wirtschaftsaktivitäten, die weniger als zehn Prozent der jeweils unabhängig voneinander zu bewertenden Umsatzerlöse, Investitionsausgaben (Capex) oder der Betriebsausgaben (Opex) ausmachen, müssen nicht auf Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität geprüft werden. Nicht wesentliche Wirtschaftstätigkeiten müssen jedoch gesondert ausgewiesen werden. 

Auch bei der Offenlegung der entsprechenden Kennzahlen von Finanzunternehmen (Green Asset Ratio/Green Investment Ratio) gibt es Anpassungen: So werden Risikopositionen gegenüber nicht unter der CSRD berichterstattungspflichtigen Unternehmen aus dem Nenner genommen. Eine freiwillige Berücksichtigung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die freiwillig berichten, bleibt möglich. Aus dem Nenner fallen sollen zudem u.a. Derivate, Zahlungsmittel und zahlungsmittelverwandte Vermögenswerte und kurzfristige Interbankenkredite.

Finanzunternehmen dürfen bis 31. Dezember 2027 auf die Offenlegung der KPI verzichten, müssen dann jedoch gewährleisten, dass die Taxonomiequoten nicht an anderer Stelle z.B. in produktbezogenen Offenlegungen verwendet werden oder anderweitig damit geworben wird.

Rat und Parlament haben 4 Monate Zeit, um gegen die Delegierte Verordnung Einwände zu erheben. Die Frist kann einmal um 2 Monate verlängert werden (Art. 23 Abs. 6 Taxonomie-VO). Andernfalls tritt die Delegierte Verordnung 20 Tage nach Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt in Kraft und soll ab 1. Januar 2026 Anwendung finden.

+++ Ende des Updates +++

Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft soll gestärkt werden

Bereits der Draghi Report über die „Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit“ hatte im September 2024 die Notwendigkeit für Europa betont, ein regulatorisches Umfeld zu schaffen, welches die Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz stärkt, und auf die Belastungen und Compliance-Kosten hingewiesen, die durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) entstehen. Auch in der Budapester Erklärung zum New European Competitiveness Deal forderten Staats- und Regierungschefs der EU eine Vereinfachungsrevolution, die einen klaren, einfachen und intelligenten Rechtsrahmen für Unternehmen gewährleistet und den Verwaltungs-, Regulierungs- und Berichterstattungsaufwand, insbesondere für KMU, drastisch reduziert.

Die Kommission schlägt Modifizierungen von erst in der letzten Legislaturperiode erlassen und teils in den Mitgliedstaaten noch nicht umgesetzten Richtlinien vor. Das lässt sich dem veröffentlichten Omnibus entnehmen, einem Richtlinienvorschlag, der insbesondere einschneidende Änderungen bei der CSRD bzw. der durch diese geänderte Bilanzrichtlinie und der CSDDD vorsieht. Erklärtes Ziel ist es, Unternehmen bei der Erfüllung der Pflichten aus diesen beiden Richtlinien zu entlasten und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu stärken – ob dies auf Kosten der ursprünglichen Nachhaltigkeitsziele oder gar des European Green Deal erfolgt, wird unterschiedlich bewertet. 

CSRD: Reduzierung der nach CSRD berichtspflichtigen Unternehmen

Mit ihrem Vorschlag möchte die Kommission den Kreis der nominell in den Anwendungsbereich der CSRD fallenden Unternehmen deutlich verringern. 

Die Anwendung der durch die CSRD eingeführten Berichtspflichten erfolgt nach geltender Regulierung schrittweise für verschiedene Kategorien von Unternehmen. In der ersten Welle sollen große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten berichtspflichtig werden und erstmals im Jahr 2025 für das Geschäftsjahr 2024 Bericht erstatten müssen.

Mit der zweiten Welle sollen nach der CSRD sämtliche bilanzrechtlich große Unternehmen – einschließlich der nicht von Welle 1 erfassten kapitalmarktorientierten – der Berichtspflicht unterfallen. 

Nach dem Omnibus-Vorschlag sollen  nur noch große Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitenden sowie entweder einem Umsatz von über EUR 50 Mio. oder einer Bilanzsumme von über EUR 25 Mio. berichtspflichtig sein – und zwar unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung. Für Mutterunternehmen großer Gruppen soll der relevante Schwellenwert der Mitarbeitenden ebenfalls auf 1.000 angehoben werden. 

Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen, die nach der geltenden CSRD im Rahmen der dritten Welle für das Geschäftsjahr 2026 – vorbehaltlich einer zweijährigen Opt-out Möglichkeit – berichten müssten, sollen komplett aus dem Anwendungsbereich der CSRD herausgenommen werden. 

Um zu vermeiden, dass Unternehmen, die nach geltender CSRD in der zweiten oder dritten Welle berichtspflichtig werden, nach dem Omnibus-Vorschlag aber aus der Berichtspflicht herausfallen würden, wegen erst nachfolgender Umsetzung des Vorschlags für die Geschäftsjahre 2025 (zweite Welle) oder 2026 (dritte Welle) zunächst noch berichten müssen und erst später wieder von der Berichtspflicht entbunden werden, soll durch eine separate, schneller umzusetzende Änderung der geltenden CSRD die Berichtspflicht für diese Unternehmen zunächst um zwei Jahre nach hinten verschoben werden (Berichtspflicht für das Geschäftsjahr 2027 bzw. 2028). Diese Übergangslösung ist zu begrüßen, da die Entlastung der Unternehmen von dem Berichtsaufwand – der gerade bei der ersten Implementierung einen besonderen Kraftakt darstellt – sonst ein Stück weit ins Leere gehen würde. Zu beachten ist aber, dass die Unternehmen, die bereits vor der CSRD der nichtfinanziellen Berichterstattung nach der NFRD unterlagen, also große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden, unter der CSRD bereits 2025 für das Geschäftsjahr 2024 berichten müssen. Bei Umsetzung des Omnibus-Vorschlages werden auch aus dem Kreis dieser Unternehmen einige aus der Berichtspflicht herausfallen, nämlich die großen kapitalmarktorientierten, die zwar mehr als 500, aber weniger als 1.000 Mitarbeitende haben. Ein übergangsweises Hinausschieben der Berichtspflicht bot sich hier nicht an, da diese Nachhaltigkeitsberichte – zumindest in Mitgliedsstaaten, die die CSRD rechtzeitig umgesetzt haben – jetzt schon veröffentlicht oder in der Erstellung sind. 

Die Einschränkung des Anwendungsbereichs der CSRD durch die Herausnahme kapitalmarktorientierter KMU und großer Unternehmen bis 1000 Mitarbeitende aus der Berichtspflicht soll nach Angaben der Kommission dazu führen, dass sich die Zahl der Unternehmen, die der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, um etwa 80 % reduziert. 

CSRD: Erleichterungen des Berichts entlang der Wertschöpfungskette 

Die CSRD sieht in Art. 19a Abs. 3 vor, dass die zu berichtenden Nachhaltigkeitsinformationen „Angaben zur eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens und zu seiner Wertschöpfungskette“ umfassen. Dies wird häufig kritisiert, weil es in dieser Allgemeinheit dazu führt, dass große berichtspflichtige Unternehmen entlang ihrer Wertschöpfungskette andere – mitunter auch sehr kleine – Unternehmen dazu verpflichten, ihnen die entsprechenden Informationen zuzuliefern. Durch diesen „Trickle-down“-Effekt werden grundsätzlich nicht berichtspflichtige Unternehmen faktisch verpflichtet, umfangreiche Daten zu erheben und entsprechende Informationen weiterzugeben. Um dem entgegenzuwirken, wird vorgeschlagen, die Regelung dahingehend zu ergänzen, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, 

dass die Unternehmen für Berichterstattung über Informationen zur Nachhaltigkeit gemäß dieser Richtlinie nicht versuchen, von Unternehmen ihrer Wertschöpfungskette, die [… ] [nicht berichtspflichtig sind], Informationen zu erhalten, die über die […] freiwilligen Berichtsstandards hinausgehen, es sei denn, es handelt sich um zusätzliche Informationen zur Nachhaltigkeit, die von den Unternehmen des betreffenden Sektors gemeinhin geteilt werden.

Um eine freiwillige Berichterstattung für KMU zu erleichtern, sollen entsprechende Berichterstattungsstandards erlassen werden. Zudem sieht der Vorschlag vor, dass diese Einschränkungen des Trickle-down Effektes auch durch den externen Prüfer zu berücksichtigen sind.

Diese Einschränkung der Berichtspflichten entlang der Wertschöpfungskette dürfte den Umfang der Berichterstattung für einige Unternehmen erheblich minimieren. Zudem bewirkt sie, dass weitere Unternehmen von – mittelbaren – Berichtspflichten entlastet werden.

CSRD: Keine (zusätzlichen) sektorspezifischen Berichterstattungsstandards

Die Einführung zusätzlicher sektorspezifischer Berichterstattungsstandards wird vorerst nicht weiterverfolgt. 

Die geltende CSRD verpflichtet die in ihren Anwendungsbereich fallenden Unternehmen, Nachhaltigkeitsinformationen gemäß den verbindlichen Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) zu erstellen, und verpflichtet die Kommission, solche Standards durch delegierte Rechtsakte anzunehmen. Im Juli 2023 nahm die Kommission das ESRS Set 1 an, das sektoragnostische Standards enthält, also solche, die unabhängig von dem Wirtschaftssektor, in dem das Unternehmen tätig ist, von allen Unternehmen im Geltungsbereich anzuwenden sind. Darüber hinaus verpflichtet die CSRD die Kommission auch zur Annahme sektorspezifischer Berichterstattungsstandards, wobei ein erstes Set solcher Standards bis Juni 2026 angenommen werden soll. Für betroffene, also in diesen Sektoren tätige Unternehmen, würde dies bedeuten, dass weitere Berichterstattungspflichten, zusätzliche, auf ihre Wesentlichkeit zu prüfende und ggf. zu berichtende Datenpunkte hinzukommen. 

Auf diese sektorspezifischen Standards soll gemäß Omnibus-Vorschlag nun also verzichtet werden, womit eine weitere Ausweitung der Berichtspflichten vermieden wird. 

CSRD: Überarbeitung des ESRS Set 1

Zudem wird angekündigt, dass die Kommission zügig (innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Omnibus-Vorschlags) einen delegierten Rechtsakt zur Überarbeitung des ESRS Set 1 zu erlassen beabsichtigt. Ziel ist es, die Zahl der ESRS Datenpunkte „erheblich“ zu reduzieren, indem als weniger „wichtig“ erachtete gestrichen werden, quantitative Datenpunkte gegenüber narrativem Text bevorzugt werden und zwischen obligatorischen und freiwilligen unterscheiden wird. Zugleich sollen Unklarheiten geklärt und die Kohärenz mit anderen EU-Vorschriften verbessert werden. Auch der Wesentlichkeitsgrundsatz soll durch klare Anweisungen praktikabler werden sowie Struktur und Präsentation der Standards vereinfacht werden. Schließlich soll die Interoperabilität mit globalen Standards weiter verbessert werden, was die Berichterstattung gerade im Hinblick auf Drittstaatenunternehmen erleichtern dürfte. 

Angesichts der mannigfaltigen Schwierigkeiten, denen sich Unternehmen bei der Erstellung der Nachhaltigkeitsberichte nach den ESRS Set 1 im Hinblick auf die Vielzahl der Datenpunkte, der Granularität der Regelungen, vieler Unklarheiten, Überschneidung von Regelungen einerseits und Angabepflichten, die sich nur aus dem Zusammenspiel unterschiedlicher Standards ergeben, andererseits ist eine Anpassung des ESRS Set 1 im Hinblick auf die in der Praxis festzustellenden Anwendungsschwierigkeiten sicherlich im Interesse aller Stakeholder zu begrüßen. Auf die genaue Ausgestaltung darf man gespannt sein. 

CSRD: Keine Verschärfung des Prüfungsmaßstabes für die externe Prüfung

Während die CSRD derzeit vorsieht, dass der Nachhaltigkeitsbericht extern zu prüfen ist und diese Prüfung zunächst auf der Basis einer „limited assurance“ erfolgen soll, aber bis Oktober 2028 Standards für die „reasonable assurance“ erlassen werden sollen, sieht der Omnibus-Vorschlag vor, dass hier diese Möglichkeit, die Anforderungen zur verschärfen, gestrichen werden soll. In der Abschlussprüferrichtlinie wird dementsprechend die Ermächtigung der Kommission zur Annahme von Standards für die „reasonable assurance“ gestrichen.

CSRD: Zunächst keine Pflicht zur Erstellung des Berichts im ESEF Berichtsformat

Gemäß CSRD müssen berichtspflichtige Unternehmen ihren (konsolidierten) Lagebericht – einschließlich des Nachhaltigkeitsberichts – im European Single Electronic Format (ESEF) erstellen und die relevanten Nachhaltigkeitsinformationen entsprechend kennzeichnen („taggen“). Der Omnibus-Vorschlag sieht eine Klarstellung vor, dass diese Verpflichtung erst greift, sobald entsprechende Vorschriften für die Kennzeichnung im Wege einer delegierten Verordnung erlassen worden sind.

Taxonomie-Berichterstattung unter Art. 8 Taxonomie-VO

Auch im Rahmen der Berichterstattung unter der Taxonomie-VO soll es nach dem Omnibus-Vorschlag der Kommission zu einer Verringerung des Aufwands für die Berichterstattung kommen.

Bislang ist jedes Unternehmen, das berichterstattungspflichtig unter der NFRD/CSRD ist, nach Art. 8 Taxonomie-VO verpflichtet, Angaben zu Taxonomiequoten offenzulegen. Der Anwendungsbereich von Art. 8 Taxonomie-VO geht damit bislang mit der Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung einher. 

Nun sollen nur noch die größten Unternehmen im Anwendungsbereich der CSRD mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als EUR 450 Mio. Umsatzerlösen zur Offenlegung der Taxonomiequoten verpflichtet sein. Da die Berichtspflicht unter der Taxonomie-VO auf den Anwendungsbereich der CSRD aufsetzt, gelten die zeitlichen Verschiebungen der CSRD-Berichterstattung (Stop-the-clock-Vorschlag) auch für die Taxonomie-Berichterstattung.

Bei Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden, aber weniger als EUR 450 Mio. Umsatzerlösen soll die Taxonomieberichterstattung flexibler werden und auf freiwilliger Basis erfolgen. Falls eine Berichterstattung erfolgt, müssen nur noch die Umsatz- und CapEx KPI vorgelegt werden, die Berichterstattung zu OpEx KPI ist dagegen freiwillig. 

Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden und weniger als EUR 450 Mio. Umsatzerlösen können auf freiwilliger Basis über ihre Taxonomiequoten berichten.

Ausblick

Während Einigkeit besteht, dass ein gewisser Bürokratieabbau erforderlich ist oder auch Dopplungen von Pflichten beseitigt werden müssen, ist die Reichweite der vorgeschlagenen Änderungen durchaus umstritten. Aus der Wirtschaft wird der Ansatz überwiegend als positiv wahrgenommen, einigen geht er aber noch nicht weit genug, während andere, insbesondere Unternehmen, die sich bereits auf die Nachhaltigkeitspflichten eingestellt haben, die Ziele des Green Deal nachdrücklich vertreten und auch begrüßen, dass durch die ESG-Regulierung ein Level-Playing Field geschaffen wird, manche Einschränkungen bereits als zu stark deregulierend ansehen. Ähnlich stellt sich auch die Lage innerhalb der politischen Fraktionen dar, sodass abzuwarten bleibt, wie die Vorschläge am Ende umgesetzt werden.

Teil II dieses Blog-Beitrages zu den weiteren Inhalten des Omnibus I – Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) – finden Sie hier

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IT-Mitbestimmung: Bürolokalisierung durch MS Teams

Di, 09.12.2025 - 06:20

Funktionserweiterungen von bereits mitbestimmten IT-Tools können erneut die Mitbestimmungspflichtigkeit auslösen. Maßgeblich ist im Ausgangspunkt, welche Regelungen die Betriebsparteien mit Blick auf Änderungen und Erweiterungen eines IT-Tools in der zugrundeliegenden Betriebsvereinbarung getroffen haben. In der Regel haben sie vereinbart, dass Funktionserweiterungen, die weitergehende Leistungs- und Verhaltenskontrollen des Arbeitgebers ermöglichen, die (erneute) Beteiligung des Betriebsrats verlangen.

Die Beteiligung des Betriebsrats ist auch dann erforderlich, wenn in der zugrundeliegenden Betriebsvereinbarung überhaupt keine Regelung zu Änderungen getroffen worden ist. Üblicherweise wird die Mitbestimmung in Form einer (kurzen) Ergänzungsvereinbarung ausgeübt.

Bürolokalisierung in Microsoft Teams 

Viele Unternehmen nutzen Microsoft M365. Es handelt sich dabei um eine cloudbasierte Produktivitätsplattform, welche Apps wie Microsoft Teams, Word, Excel, Outlook und vieles mehr bietet. Die Einführung von M365 unterliegt aufgrund der Eignung zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Mitbestimmung des Betriebsrats aus § 87 I Nr. 6 BetrVG

Schon jetzt ist es möglich, dass der Nutzer in Microsoft Teams manuell seinen aktuellen Standort für Dritte erkennbar macht. Künftig bietet Microsoft Teams die Möglichkeit, dass der Bürostandort des Nutzers automatisiert angezeigt wird, sobald sich der Nutzer aus dem Büro mit dem Internet des Arbeitgebers verbindet. Die Neuerung geht auf vielfachen Kundenwunsch zurück. Die Funktion hat den Vorteil, dass im Falle mehrerer (ggf. weiter auseinanderliegender) Bürogebäude Mitarbeitende wissen, wo sich die Kollegen befinden. Dies erleichtert die Möglichkeit, persönliche Treffen zu koordinieren.

Die neue Funktion muss durch den Admin des Tools technisch aktiviert werden. Für Mitarbeitende besteht wiederum die Möglichkeit, das Teilen ihres Bürostandortes in den Einstellungen zu deaktivieren.

Bürolokalisierung stellt Verhaltenskontrolle dar

Die Möglichkeit der Bürolokalisierung beinhaltet eine Verhaltenskontrolle. Sie macht nämlich nicht nur für Kollegen, sondern auch für den Arbeitgeber erkennbar, an welchem Bürostandort sich der Mitarbeitende befindet. Zugleich bietet die Funktion für Führungskräfte die Möglichkeit, nachzuhalten, ob Mitarbeitende etwaige Büroanwesenheitspflichten erfüllen. 

Gerade in größeren Organisationen mit Shared-Desk-Arbeitsplätzen ist das für Arbeitgeber nicht immer offensichtlich. Vor diesem Hintergrund unterliegt die Einführung der neuen Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats. In der betrieblichen Praxis wird es daher maßgeblich darauf ankommen, ob und wie der Arbeitgeber die Funktion nutzen möchte.

Denkbar ist ein Spektrum von gar keiner Nutzung (die Funktion bleibt technisch deaktiviert), über eine freiwillige Nutzung (der Mitarbeitende kann die Funktion in den Einstellungen deaktivieren) bis hin zu einer verpflichtenden Nutzung. Auch mit Blick auf Letzteres kann ein Arbeitgeber durchaus berechtigte Interessen an der Nutzung haben.

Bei Aktivierung der Bürolokalisierung in Microsoft Teams Datenschutz zu beachten!

Zu empfehlen ist, dass Arbeitgeber die datenschutzrechtliche Zulässigkeit mit Blick auf die im Einzelfall konkreten Nutzungszwecke im Vorfeld mit ihrem betrieblichen Datenschutzbeauftragten abklären und das Ergebnis dem Betriebsrat zur Verfügung stellen. 

Als datenschutzrechtliche Erlaubnisgrundlagen kommen neben einer Einwilligung durch die Mitarbeitenden Art. 6 DS-GVO, § 26 I S. 1 BDSG oder eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat auf der Grundlage von § 26 IV BDSG in Betracht. 

Fazit: Der Kunde ist König, aber die Mitbestimmung bleibt

Die Digitalisierung schreitet weiter voran. Softwareentwickler hören auf ihre Kunden und setzen deren Wünsche um. Das ist grundsätzlich sehr positiv. Die Mitbestimmung des Betriebsrats bleibt aber bestehen. Arbeitgeber müssen daher sorgfältig prüfen, ob neue Funktionen der Mitbestimmung unterliegen und die Rechte des Betriebsrats gewahrt bleiben. Mit Blick auf die Möglichkeit der Bürolokalisierung durch Microsoft Teams wird die Mitbestimmungspflicht zweifelsohne zu bejahen sein.

In vorherigen Blogbeiträgen haben wir bereits dazu ausgeführt, welche neue Dimension die IT-Mitbestimmung durch die Einführung von Künstlicher Intelligenz erhält bzw. dass das Datenschutzrecht im Rahmen der IT-Mitbestimmung nicht erzwingbar ist und auch die Einführung von ChatGPT und CO. nicht zwingend ein Mitbestimmungsrecht auslöst

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Endlich Klarheit für Batteriespeicher – oder doch nicht? – Erneute Änderung des Privilegierungstatbestands

Mo, 08.12.2025 - 13:31

Es war für viele in der Energiespeicher-Branche eine der ganz wichtigen Nachrichten des Jahres: Auf den letzten Metern des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts und weiterer Vorschriften sorgte der Bundestag unerwartet für Klarheit beim viel diskutierten Thema der Privilegierung von Batteriespeichern im unbeplanten Außenbereich. Nach seinem Gesetzesbeschluss vom 13. November 2025 sollten künftig alle Batteriespeicheranlagen mit einer Speicherkapazität von mindestens 1 Megawattstunde (MWh) ausdrücklich durch einen eigenen Tatbestand in § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB privilegiert werden. Auch wenn der Bundestag nach Kritik inzwischen durch Beschluss vom 4. Dezember 2025 die Privilegierung differenzierter regeln möchte, ist die Klarstellung zu begrüßen. Jedenfalls die meisten co-located Batteriespeicher können zukünftig grundsätzlich ohne Bebauungsplanverfahren zugelassen werden.  

Dies hat das Potenzial, die Projektentwicklung und Errichtung von Batteriespeichern deutlich zu beschleunigen, auch wenn die materiell-rechtlichen Anforderungen weiterhin gelten und viele andere Herausforderungen (z.B. Netzanschluss, Baukostenzuschuss und Regulierungsfragen) bleiben.

Bisher: Diskussionen und Rechtsunsicherheit

Zum rechtlichen Hintergrund: Bauvorhaben wie Batteriespeicher erhalten nur dann eine Genehmigung, wenn sie planungsrechtlich zulässig sind, also z.B. innerhalb eines für die geplante Nutzung durch Bebauungsplan ausgewiesenen Baugebiets liegen. In Gebieten außerhalb der zusammenhängenden Bebauung von Orten, für die kein Bebauungsplan existiert, d.h. im sog. Außenbereich, sind im Regelfall nur die in § 35 Abs. 1 BauGB konkret aufgelisteten, sogenannten privilegierten Vorhaben zulässig. Nicht privilegierte Vorhaben können gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall zugelassen werden, weil nach Vorstellung des Gesetzgebers der Außenbereich grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden soll. Um nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich zu realisieren, bedarf es daher regelmäßig eines entsprechenden Bebauungsplans. 

Bislang wurde diskutiert, ob und unter welchen Voraussetzungen Batteriespeicher privilegierte Vorhaben sein können. In Frage kam dabei eine Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dienende Vorhaben betrifft. 

In ständiger Rechtsprechung verlangt das BVerwG zu diesem Tatbestand, dass Anlagen „ortsgebunden“ sind. Nicht ausreichend ist, wenn bloße Lagevorteile bestehen und letztlich der gesamte Außenbereich einer Gemeinde oder einer Vielzahl von Gemeinden als potenziell geeigneter Standort in Betracht kommt. Bisher war daher umstritten, wann Batteriespeicher das Kriterium der „Ortsgebundenheit“ erfüllen: Ist ein rein vermarktungsorientierter Speicher „ortsgebunden“, weil er auf eine möglichst große Nähe des überörtlichen Stromnetzes angewiesen ist? Oder muss es sich um einen sog. co-located Speicher im Zusammenhang mit Wind- oder Solarparks handeln? Oder ist sogar erforderlich, dass der Netzbetreiber die Netzdienlichkeit eines Speichers ausdrücklich bestätigt oder dieser ein Verfahren nach §§ 11a, b EnWG durchlaufen hat, damit er von der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB profitiert? 

Die Anwendungspraxis der Behörden war bislang uneinheitlich. Aus Gründen der Rechts- und Investitionssicherheit haben viele Projektentwickler und Kommunen daher bisher – aufwändige und teure – Bebauungsplanverfahren angestrengt, um eine sichere planungsrechtliche Basis für die nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu schaffen. Denn auch die für Batteriespeicher grundsätzlich in Betracht kommende Möglichkeit, nach § 43 Abs. 2 Nr. 8 EnWG ein optionales, mit Konzentrationswirkung ausgestattetes Planfeststellungsverfahren für Batteriespeicher ab 50 MW zu eröffnen, hat ihre Tücken und kommt für die meisten Projekte nicht in Betracht.

Neu: Planungsrechtliche Privilegierung für Batteriespeicheranlagen nun gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 11 und 12 BauGB

Der kurzfristig durch den Bundestag am 13. November 2025 beschlossene und nun durch Beschluss vom 4. Dezember 2025 nochmals geänderte § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB stellt klar: 

Batteriespeicheranlagen im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien sowie Batteriespeicher mit mindestens 4 MW Leistung, die maximal 200m entfernt von einem Umspannwerk oder einem Kraftwerk liegen und maximal 50.000m² groß sind, benötigen kein Bebauungsplanverfahren.

Ursprünglich hatte der Bundestag eine nahezu unbeschränkte Privilegierung beschlossen, die nun durch die genannten Kriterien wieder eingeschränkt wird. Insbesondere sog. Stand-alone-Speicher sind von der „Rolle rückwärts“ betroffen und zukünftig nicht (mehr) privilegiert.

Die Neuregelung muss noch den Bundesrat passieren (Sitzung am 19. Dezember 2025), der in seinem Beschluss zur früheren Regelung vom 21. November 2025 eine Privilegierung befürwortet, aber Steuerungselemente gefordert hatte. Ob der Bundesrat den Vermittlungsausschuss anrufen wird, dürfte unwahrscheinlich sein, ist angesichts der bisherigen Kapriolen im Gesetzgebungsverfahren aber nicht ausgeschlossen. So ließe sich hinterfragen, warum nur bestehende EE-Anlagen eine Privilegierung von Batteriespeichern vermitteln sollen und ob ein 200m-Abstand zu Umspannwerken oder Kraftwerken angemessen ist.

Ziel der Netzstabilisierung und Speicherausbau: Weitere Änderungen erforderlich

So begrüßenswert die Klarstellung zur Privilegierung von Batteriespeichern ist – um eine Erhöhung der Netzstabilisierung und Versorgungssicherheit durch einen beschleunigten Zubau von Batteriespeichern zu erreichen, dürften weitere gesetzliche Änderungen und Anpassungen erforderlich sein. 

Unabhängig von der Frage der Privilegierung müssen Batteriespeicher alle für die Genehmigung erforderlichen und über diese hinaus zu beachtenden inhaltlichen Anforderungen erfüllen. In der Praxis extrem herausfordernd sind insbesondere regulatorische Fragen des Netzzugangs, damit verbundener Gebühren und Baukostenzuschüsse und die Diskussion um Netzentgelte. Auch wenn es sicherlich in diesen Bereichen noch einige Zeit bis zu einer Klärung dauern dürfte, zeigt der im Mai 2025 von der BNetzA angestoßene Diskussionsprozess zur Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) mögliche Weichenstellungen auf. Angesichts der für die Batteriespeicher-Branche erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung dieser Themen wirkt der neu geschaffene Privilegierungstatbestand wie ein „Tropfen auf den heißen Stein“. 

Folgen für bestehende Projekte?

Die gute Nachricht: Für Investoren, die bereits eine Baugenehmigung auf Grundlage der bisher angewendeten Regelung erhalten haben, schließt der neu geschaffene Privilegierungstatbestand nach seinem Inkrafttreten – da er zugunsten des Bauherrn wirkt – etwaige Anfechtungsrisiken wegen einer bislang zweifelhaften Privilegierung grundsätzlich aus. 

Bei Vorhaben, die derzeit noch in einem frühen Stadium sind, sollten die Beteiligten die weiteren Entwicklungen genau beobachten, zumal noch unklar ist, ob der Bundesrat doch noch den Vermittlungsausschuss anruft. Denn die nun vom Bundestag beschlossenen Kriterien sind nicht der Weisheit letzter Schluss. So leuchtet nicht ein, warum Batteriespeicher nur bei bestehenden Erneuerbare-Energieerzeugungsanlagen und nicht auch bei neuen, kombinierten Projekten privilegiert sein sollen. Zwar sind gewisse Erleichterungen für neue co-located Speicherprojekte möglich, wenn sie sich in ausgewiesenen Windenergie-Beschleunigungsgebieten befinden und die Ausweisung die „mitgezogene Privilegierung“ regelt (§ 249 Abs. 6a BauGB, § 6b WindBG).

Ähnliches ist in der RED III für Solarenergiegebiete vorgesehen, aber noch immer nicht gesetzlich geregelt. Dies schließt aber andere Gestaltungen von co-located Speichern, insbesondere eine nicht nur der EE-Anlage dienende Funktion des Batteriespeichers, nicht aus, die mit Blick auf die Klimaschutzziele und zur Sicherung der Netzstabilität dennoch sinnvoll sind und sich für eine Privilegierung angeboten hätten. Auch leuchtet nicht ein, warum zwingend ein Abstand von maximal 200m bis zur Grundstücksgrenze einer Umspannanlage oder eines Kraftwerks maßgeblich sein sollen. Bei Kraftwerksstandorten dürfte weniger die Grundstücksgrenze als ein enger räumlicher Zusammenhang mit dem Betriebsgelände im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 der 4. BImSchV ein sinnvoller Anknüpfungspunkt sein. Auch scheint ein maximaler 200m-Abstand zu Umspannanlagen zu restriktiv. Denn ist eine zukünftige Erweiterung des Umspannwerks, z.B. wegen des neu hinzutretenden Batteriespeichers, erforderlich, konkurrieren beide Neubauprojekte um die Flächen. Bei einer allein an den räumlichen Zusammenhang anknüpfenden Formulierung des Privilegierungstatbestands bliebe ausreichend Flexibilität, die Projekte parallel ohne zeitaufwändiges Bebauungsplanverfahren voranzutreiben und einen schnellen Aufbau von Speicherleistung zu ermöglichen. 

Bei sog. stand-alone-Batteriespeichern, die vor allem marktorientiert betrieben werden, wird zukünftig ein Rückgriff auf den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB kaum noch möglich sein. Denn der Gesetzgeber wollte – das zeigt die Nachjustierung durch den Bundestag mit Beschluss vom 4. Dezember 2025 deutlich – solche rein marktorientierten Speicher nicht privilegieren, sondern stärkt insoweit die Planungshoheit der Kommunen. Batteriespeicherprojekte, die wegen der Verfahren nach §§ 11 a und b EnWG und netzstabilisierender Steuerung der Betriebsweise als Speicherprojekte als netzdienlich qualifiziert sind, dürfte weiterhin eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB in Betracht kommen. Für solche Projekte ab 50 MW Nennleistung könnte sich zudem ein Planfeststellungsverfahren nach § 43 Abs. 2 Nr. 8 EnWG anbieten. 

Batteriespeicheranlagen: Unterschiedliche Genehmigungsverfahren in den Bundesländern

Es bleibt abzuwarten, ob und wie die Bundesländer die Vorgaben für Baugenehmigungsverfahren für Batteriespeicher anpassen werden. Zumeist sind für Batteriespeicher der relevanten Größenordnung Baugenehmigungen oder jedenfalls behördliche Verfahren erforderlich. In Bayern jedoch sind seit 2025 die nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierten Vorhaben einschließlich Batteriespeicher verfahrensfrei (Art. 57 Abs. 1 Nr. 4c BayBO). Praktischer Nachteil der erheblichen Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung: Der Vorhabenträger kann keine für die Rechtssicherheit (Bestandskraftwirkung) und damit die Finanzierung so wichtige Genehmigung und auch keinen Vorbescheid erhalten. In den Vollzugshinweisen wird allerdings erläutert, dass die Verfahrensfreiheit nur für „netzdienliche“ Speicher gelte, also insbesondere bei Verfahren nach §§ 11 a und b EnWG, nicht aber für Batteriespeicher anwendbar sei, „die dem Stromhandel dienen oder Regelleistung bereitstellen“. Ob die Verfahrensfreiheit zukünftig auch auf die neuen § 35 Abs. 1 Nr. 11 und 12 BauGB ausgeweitet werden wird, ist daher offen. 

Regulatorische Themen weiterhin ungeklärt

Andere für Projektentwickler, Investoren und Netzbetreiber wichtige Aspekte rund um Batteriespeicher warten hingegen weiterhin auf Klärung. So hatte beispielsweise der Bundesrat vorgeschlagen, Batteriespeicher explizit vom Anwendungsbereich der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) auszunehmen.

Nach der bisherigen Praxis einiger Netzbetreiber fand die KraftNAV bei Batteriespeichern mit einer Nennleistung ab 100 MW Anwendung, meist jedoch nicht im Hinblick auf das Verbot von Baukostenzuschüssen, sondern nur bezogen auf das Reservierungsverfahren einschließlich der dort vorgesehenen Reservierungsgebühr. Würde der Gesetzgeber Batteriespeicher explizit vom Anwendungsbereich der KraftNAV ausnehmen, so wäre das Netzanschlussverfahren von Batteriespeichern unabhängig von ihrer Größe von den Netzbetreibern diskriminierungsfrei festzulegen.

Jüngsten Presseberichten zufolge hat das Bundeswirtschaftsministerium einen entsprechenden Vorschlag ausgearbeitet, der nun in der Ressortabstimmung ist. In diesem Zusammenhang haben auch der Bundestag und Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, das Netzanschlussverfahren insb. für große Batteriespeicher zu verbessern.

Bilanz und Ausblick: Was bedeutet die Privilegierung von Batteriespeicheranlagen in der Praxis?

Mit der neuen Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich schafft der Gesetzgeber lang ersehnte Klarheit, auch wenn eine weitere Nachjustierung nicht ausgeschlossen ist. Projektentwickler sollten ihre Projekte im Einzelfall überprüfen, wie die Neuregelung nutzbar gemacht werden, insbesondere das Projekt beschleunigen kann oder ob für das konkrete Projekt weiterhin ein Bebauungsplan die insgesamt bessere Vorgehensweise verspricht.

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EuG zur automatischen Verlängerung von Wirkstoffgenehmigungen

Mo, 08.12.2025 - 09:16

Wann und für wie lange darf die EU-Kommission die Genehmigung eines Pflanzenschutzmittelwirkstoffs im laufenden Erneuerungsverfahren befristet verlängern? Das EuG hat hierzu klare Leitplanken gesetzt: Die Kommission muss pauschale Ein-Jahres-Verlängerungen zukünftig unterlassen und eine nachvollziehbare Einzelfallprüfung vornehmen. Unternehmen müssen zukünftig zur Vermeidung von Verzögerungen noch mehr darauf achten, vollständige Dossiers einzureichen und ggf. mit den Behörden im Vorhinein über die Datenqualität sprechen. Dieser Beitrag erklärt, welche konkreten Vorgaben und welche praktischen Folgen sich aus der Rechtsprechung des EuG ergeben.

Rechtsrahmen zur Genehmigung eines Wirkstoffs sowie dessen Verlängerung, Erneuerung und Überprüfung 

Die Genehmigung von Wirkstoffen für Pflanzenschutzmittel sowie deren Erneuerung und Überprüfung ist unionsrechtlich in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (nachfolgend: PSM-VO) geregelt. In diesen jeweils zentralisierten Verfahren hat die EU-Kommission die alleinige Entscheidungszuständigkeit.

Ausgangspunkt der Erstgenehmigung eines Wirkstoffs ist ein Antrag des Herstellers*. Erfüllt der Wirkstoff die in der Verordnung geregelten Genehmigungskriterien (Art. 4 PSM-VO mit Verweis auf Anhang II der Verordnung), wird der Wirkstoff – nachdem in einem Gemeinschaftsverfahren die Genehmigungsfähigkeit des Wirkstoffs bewertet wurde – auf Antrag von der Kommission unionsweit genehmigt.

Die Erstgenehmigung selbst gilt höchstens zehn Jahre. Spätestens drei Jahre vor Ablauf der Erstgenehmigung kann der Hersteller die Erneuerung der Genehmigung beantragen. Das Verfahren zur Erneuerung der Wirkstoffgenehmigung ist in Art. 14 bis 21 PSM-VO geregelt. Auch das Erneuerungsverfahren folgt einem strukturierten, zentralisierten Verfahren: Ein berichterstattender Mitgliedstaat, unterstützt von einem Mitberichterstatter, bewertet neues Datenmaterial, die EFSA organisiert den Peer‑Review und verabschiedet Schlussfolgerungen, auf deren Grundlage die Kommission über die Erneuerung entscheidet. Die Genehmigung eines Wirkstoffs wird von der Kommission erneuert, wenn die in der Verordnung geregelten Genehmigungskriterien weiterhin erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 PSM-VO). Nach Art. 14 Abs. 2 PSM-VO gilt die Erneuerung der Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Jahren. Das Erneuerungsverfahren ist nach Art. 20 Abs. 1 PSM-VO erst mit dem Erlass einer Durchführungsverordnung (Art. 79 Abs. 3 PSM-VO) durch die Kommission abgeschlossen. 

Kommt es im Erneuerungsverfahren zu Verzögerungen, die nicht in den Verantwortungsbereich des Antragstellers fallen, und ist deshalb zu erwarten, dass die Genehmigung vor der Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung ausläuft, wird die Geltungsdauer der Genehmigung um einen befristeten Zeitraum verlängert, der für die Prüfung des Antrags auf Erneuerung der Genehmigung ausreicht. Die Länge des Zeitraums, der für die Prüfung des Antrags ausreicht, bemisst sich nach den in Art. 17 Abs. 3 PSM-VO festgelegten Elementen: 

  • Zeitbedarf für die Vorlage der erforderlichen Informationen,
  • Zeitbedarf für den Abschluss des Verfahrens, sowie
  • gegebenenfalls die Notwendigkeit, die Erstellung eines kohärenten Arbeitsprogramms (Art. 18 PSM-VO) zu gewährleisten.

Die Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigungsdauer wird nach dem Regelungsverfahren gemäß Art. 79 Abs. 3 PSM-VO per Durchführungsverordnung angenommen.

Für Substitutionskandidaten gilt zwar grundsätzlich ein strengerer Rahmen, im Ergebnis jedoch nichts anderes. Substitutionskandidaten sind Wirkstoffe, die die Kriterien des Art. 4 PSM-VO und zugleich eines oder mehrere der Kriterien des Anhangs II Nr. 4 der PSM-VO erfüllen. Bei diesen Kriterien handelt es sich um bestimmte Eigenschaften, die zwar genehmigungsfähig sind, jedoch zusätzlich (auf der Ebene der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem betreffenden Wirkstoff) auf nationaler Ebene einer vergleichenden Bewertung (Art. 50 PSM-VO) unterzogen werden müssen. Die Erstgenehmigung eines Substitutionskandidaten beträgt nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 PSM-VO höchstens sieben Jahre. Die Genehmigung kann dann einmal oder mehrmals jeweils für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren erneuert werden (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 PSM-VO). Im Übrigen gelten auch für Substitutionskandidaten die Vorschriften des Erneuerungsverfahrens nach Art. 14 bis 21 PSM-VO (Art. 24 Abs. 2 PSM-VO).

Weiter gilt auch für Substitutionskandidaten, dass nach Art. 24 Abs. 2 PSM-VO in Verbindung mit Art. 17 PSM-VO die Geltungsdauer der Genehmigung per Durchführungsverordnung um einen befristeten Zeitraum verlängert wird, der für die Prüfung des Antrags nötig ist, wenn zu erwarten ist, dass die Genehmigung eines Substitutionskandidaten aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, vor einer Entscheidung über die Erneuerung ausläuft.

Unabhängig davon kann die Kommission nach Art. 21 PSM-VO eine bestehende Genehmigung (auch die eines Substitutionskandidaten, Art. 24 Abs. 2 PSM-VO) jederzeit oder auf Antrag eines Mitgliedstaats überprüfen und bei Bedarf anpassen oder widerrufen. 

Konkretisierung der Rechtslage zu der befristeten Verlängerung von Wirkstoffgenehmigungen durch EuG-Urteile 

Vor diesem rechtlichen Hintergrund haben drei Urteile des EuG (v. 19. November 2025 – Rs. T-412/22; T-94/23; T-565/23) die Auslegung der Vorschriften zu befristeten Verlängerungen von Wirkstoffgenehmigungen im laufenden Erneuerungsverfahren maßgeblich konkretisiert. Das EuG rügt vor dem Hintergrund des Ausnahmecharakters von Verlängerungen der Genehmigungsdauer die bisher gelebte Kommissionspraxis schematischer, wiederholter Ein‑Jahres‑Verlängerungen ohne substanzielle Einzelfallbegründung und stellt klar, dass sowohl die Ursachen der Verzögerung im Erneuerungsverfahren als auch die Verlängerungsdauer objektiv und konkret in jedem Einzelfall zu prüfen sind. Damit werden die Anforderungen an die Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer einer Wirkstoffgenehmigung verschärft und die für die Kommission geltenden Prüfmaßstäbe geschärft. 

In den diesen EuG-Urteilen zugrundeliegenden Verfahren beantragten drei Umweltvereinigungen eine interne Überprüfung von Durchführungsverordnungen, mit denen die Kommission die Genehmigungszeiträume der Wirkstoffe Boscalid, Dimoxystrobin und Glyphosat verlängert hatte, da sie deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht bezweifelten. Nachdem die Kommission die Anträge abgelehnt hatte, erhoben die Vereinigungen Klage. Das Gericht erklärte die Ablehnungsbeschlüsse der Kommission nun jeweils für nichtig.

Im Einzelnen: 

Im Verfahren zu Dimoxystrobin (T‑412/22) focht PAN Europe die Ablehnung der internen Überprüfung einer sechsmaligen jeweils einjährigen Verlängerung der Genehmigungsdauer des Wirkstoffs an. Das Gericht hob den Ablehnungsbeschluss auf und betonte, dass Verlängerungen allein der Absicherung eines laufenden Erneuerungsverfahrens dienen und weder automatisch noch schematisch gewährt werden dürfen. Die Dauer der Verlängerung ist am konkreten Restbedarf auszurichten und darf nicht länger sein als erforderlich, wobei die Gesamtdauer des Erneuerungsverfahrens miteinzubeziehen ist. Zusätzlich fiel ins Gewicht, dass Dimoxystrobin als Substitutionskandidat eingestuft war, für den nach Art. 24 PSM-VO der Erneuerungszeitraum höchstens sieben Jahre betragen darf, während nach der sechsten Verlängerung des Genehmigungszeitraums für Dimoxystrobin der Gesamtzeitraum der Verlängerung nur wenige Monate unter der Obergrenze für die mögliche Erneuerung der Genehmigung lag. Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass die Kommission die Kriterien des Art. 17 Abs. 3 PSM-VO nicht fallbezogen angewandt hatte.

Im Verfahren zu Boscalid (T‑94/23) wandte sich Pollinis France gegen die Ablehnung der internen Überprüfung einer Durchführungsverordnung, die den Genehmigungszeitraum dieses Wirkstoffs erneut verlängerte. Das Gericht erklärte den Ablehnungsbeschluss für nichtig. Es stellte wiederum klar, dass Verlängerungen nach Art. 17 PSM-VO nur vorläufig und ausnahmsweise sind und einzelfallbezogen nur so lange dauern dürfen, wie es für den Abschluss des Erneuerungsverfahrens nötig ist, wobei für die Festlegung der Dauer Art. 17 Abs. 3 PSM-VO heranzuziehen ist. In diesem Fall stellte das Gericht fest, dass die Kommission weder eine konkrete zeitliche Bedarfsanalyse für Boscalid vorgenommen noch die kumulierte Verlängerungsdauer berücksichtigt hatte und damit die gesetzlichen Maßstäbe verfehlte. 

Im Verfahren zu Glyphosat (T‑565/23) wandte sich die Aurelia Stiftung gegen die Ablehnung der internen Überprüfung einer Übergangsverlängerung. Das Gericht gab der Klage statt und verlangte eine objektive, konkrete Analyse aller Verzögerungsgründe des laufenden Erneuerungsverfahrens, einschließlich eines möglichen Beitrags des Antragstellers, etwa durch unzureichende Datenqualität oder umfangreiche Nachlieferungen. Das Gericht rügte, dass die Kommission vor allem auf die Verfahrenskomplexität und die Arbeitslast der EFSA abgestellt hatte, ohne die Rolle des Antragstellers eigenständig und objektiv zu prüfen. Damit verfehlte sie die gesetzlich geforderte Interessenabwägung und den Ausnahmecharakter von Art. 17 PSM-VO hinsichtlich einer befristeten Verlängerung der Genehmigungsdauer. 

Allen drei Entscheidungen gemein ist die strikte Auslegung von Art. 17 PSM-VO: Verlängerungen der Genehmigungsdauer eines Wirkstoffs sind vorläufig, ausnahmsweise und zwingend einzelfallbezogen festzulegen. Die Kommission muss die Verlängerungsdauer so bestimmen, dass sie dem für den Abschluss des konkreten Verfahrens erforderlichen Zeitraum entspricht. Pauschale oder systematische Verlängerungen, etwa von jeweils einem Jahr, sind unzulässig. Zudem ist die Gesamtdauer des Erneuerungsverfahrens, einschließlich bereits gewährter Verlängerungen, in die Beurteilung einzubeziehen, um eine Entwertung des Erneuerungssystems zu vermeiden. Zentrales Kriterium ist ferner, ob der Antragsteller Verzögerungen zu verantworten hat. Dazu verlangt das Gericht eine objektive, konkrete Analyse aller Verzögerungsfaktoren. 

Veränderte Anforderungen an Verlängerungen: Konsequenzen für Verwaltung und Antragsteller

Die Urteile werden spürbare Folgen für die Verwaltungspraxis der Kommission und die Strategien der Antragsteller haben. Für die Kommission bedeuten sie, dass befristete Verlängerungen künftig nur noch auf Basis einer nachvollziehbaren, stoffbezogenen Zeitanalyse gewährt werden können. Die Gründe für die Dauer müssen dokumentiert und an den konkret ausstehenden Schritten im Erneuerungsverfahren gespiegelt werden. Schematische Ein‑Jahres‑Verlängerungen „auf Vorrat“ sind unzulässig. Zudem ist die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen, um den zyklischen Ansatz des Erneuerungsverfahrens nicht auszuhöhlen. Das erhöht den Begründungsaufwand, stärkt aber zugleich Transparenz und Rechtssicherheit. 

Für Antragsteller verschärft sich die Verantwortung, Verzögerungsbeiträge zu vermeiden. Dossiers müssen nicht nur fristgerecht, sondern auch inhaltlich belastbar sein. Unzulängliche Datenqualität, nachträgliche umfangreiche Ergänzungen oder unstrukturierte Nachlieferungen können als eigenständige Verzögerungsfaktoren gewertet werden und eine Verlängerung ausschließen oder jedenfalls die Dauer kürzen. Strategische Überlegungen zur Datenaufbereitung und Kommunikation mit den beteiligten Behörden gewinnen deshalb an Bedeutung. Für Substitutionskandidaten ist besondere Sorgfalt geboten, da die zulässigen Genehmigungszeiträume enger sind und die Behörden bei der Dauer von Verlängerungen und Erneuerungen einen strengeren Maßstab anlegen. 

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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CCS-Gesetz im parlamentarischen Verfahren 

Fr, 05.12.2025 - 16:49

+++ Update +++

Update: KSpTG in Kraft getreten!

Das Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid (Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz, „KSpTG“) ist am 28. November 2025 in Kraft getreten. Die in Kraft getretene Fassung entspricht im Wesentlichen dem Regierungsentwurf. Es wurden einige Klarstellungen getroffen, etwa zur ausschließlichen Regelung von leitungsgebundenem Kohlendioxidtransport. Außerdem sieht das Gesetz nunmehr eine Planfeststellungspflichtigkeit bei jeglichen Änderungen vor und ermöglicht separate Planfeststellungsverfahren im Fall einer isolierten Errichtung, Betrieb oder Änderung von Nebenanlagen. Darüber hinaus wurde ein Zustimmungserfordernis des Bundestages zur Ausweitung von Flächen zur dauerhaften CO2-Speicherung im Bereich der AWZ und des Festlandsockels aufgenommen. 

+++ Update Ende +++

Am 11. September 2025 hat sich der Bundestag in erster Lesung mit dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (BT-Drs. 21/1494) befasst. Mit dem Gesetz soll u.a. die Offshore-Speicherung und der Transport von CO2 ermöglicht werden. Die Bundesregierung greift den früheren Gesetzesentwurf der Ampel auf und geht damit einen überfälligen Schritt. Der Entwurf wurde federführend an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur weiteren Beratung überwiesen. 

Klimapolitischer Hintergrund und technische Einordnung

2024 lag die globale Durchschnittstemperatur bei 1,6 Grad Celsius über dem vorindustriellen Mittel. Soll die Erderwärmung auf „deutlich unter 2 Grad Celsius“ begrenzt werden, wie es etwa das deutsche Klimaschutzgesetz vorsieht, sind laut IPCC umfassende, schnelle und nachhaltige Maßnahmen zur Erreichung der Treibhausgasneutralität erforderlich. Als unverzichtbarer Bestandteil wird zunehmend auch Carbon Capture and Storage (CCS) angesehen. Damit werden technische Verfahren bezeichnet, bei denen das CO2 aus dem Abgasstrom einer Anlage abgeschieden, abtransportiert und anschließend zur dauerhaften Lagerung unterirdisch verpresst wird. So wird sichergestellt, dass der Großteil der entstehenden CO2-Emissionen nicht in die Atmosphäre gelangt. Insbesondere für Prozesse, bei denen die Freisetzung von CO2 bisher technisch nicht oder nur schwer vermeidbar ist, eröffnet diese Technologie die Perspektive der Klimaneutralität. Alternativ zur unterirdischen Ablagerung bzw. Speicherung kann das abgeschiedene CO2 auch stofflich genutzt werden, etwa in der Chemieindustrie. Diese Nutzung abgeschiedenen CO2s wird Carbon Capture and Utilization (CCU) genannt.

Der holprige Weg zum aktuellen Gesetzesentwurf 

Während CO2 beispielsweise in Norwegen seit 1996 geologisch eingespeichert wird, erfuhr die Technologie in Deutschland bei der Umsetzung der europäischen CCS-Richtlinie in den Jahren 2011/2012 noch heftigen Gegenwind. Die damalige Debatte war von Bedenken um die Dichtigkeit der Lagerstätten, mögliche Umweltauswirkungen und den Vorrang der Umstellung auf CO2-freie Prozesse geprägt. Resultat war das aktuelle Kohlendioxid-Speicherungsgesetz(KSpG), welches die Durchführung von großangelegten Speichervorhaben praktisch verhinderte.

Neue Dynamik erfuhr der Bereich im Jahr 2024. Der Net-Zero Industry Act (NZIA) der EU-Kommission legt das Ziel fest, europaweit bis 2030 eine CO2-Injektionskapazität von mindestens 50 Millionen Tonnen pro Jahr aufzubauen. Die Öl- und Gasproduzenten werden darin – verfassungsrechtlich mindestens zweifelhaft – zur anteiligen Schaffung von CO2-Injektionskapazitäten gemäß ihren Fördervolumina verpflichtet. Dieser unionalen Verpflichtung steht bislang kein nationaler Rechtsrahmen gegenüber, der es betroffenen Unternehmen ermöglichen würde, entsprechende Vorhaben umzusetzen. 

Die Ampelkoalition brachte einen Gesetzesentwurf zur Änderung des KSpG auf den Weg, der jedoch nicht mehr verabschiedet wurde. Die neue Bundesregierung greift nun wesentliche Aspekte aus dem Entwurf von 2024 auf. Der aktuelle Gesetzentwurf enthält allerdings auch viele Ergänzungen, Klarstellungen und einige inhaltliche Änderungen. Insbesondere wurden Regelung zur stofflichen Weiterverwendung von CO2 (CCU) ergänzt.

CCS/CCU-Prozessschritte sind getrennt reguliert

CCS/CCU-Verfahren bestehen aus mehreren Schritten, die nach dem deutschen Regelungssystem auch rechtlich unterschiedlich einzuordnen sind: zu unterscheiden ist zwischen der Abscheidungsanlage, dem Transport und der Speicherung (CCS) oder Nutzung (CCU) des CO2. Die Abscheidungsanlagen unterstehen dem Anlagenrecht des BImSchG. Für den Transport bestehen zwei Möglichkeiten: leitungsgebundener (Pipelines) oder multimodularer Transport (Schiff/ Zug/ LKW). In den Plänen des BMWE erfährt der leitungsgebundene Transport als wirtschaftlichste Variante besondere Aufmerksamkeit. 

Strategische Ausrichtung der Nutzung von CCS/CCU: Schwer und nicht vermeidbare Emissionen

CCS soll sich nach dem Willen der Bundesregierung auf solche Bereiche fokussieren, für die derzeit keine emissionsfreien Alternativen bestehen. Neben nicht vermeidbaren Emissionen werden auch schwer vermeidbare Emissionen erfasst. Kohlekraftwerke sollen nicht an CO2-Leitungsnetze angeschlossen werden dürfen, sodass ihnen die Nutzung von CCS faktisch nicht zugutekommt. Das soll aufgrund ihrer Rolle als Übergangstechnologie nicht für Gaskraftwerke gelten. 

Offshore-CO2-Speicher werden im großen Stil zugelassen

Während das KSpG bisher nur die zeitlich beschränkte Möglichkeit von Speichern zur Erprobung und Demonstration der Technologie vorsah, sollen nun Speicher im industriellen Maßstab ermöglicht werden. Dazu sieht der Entwurf insbesondere die Streichung der Antragsfristen und Genehmigungsbefristungen, der Vorgaben zur maximalen Anlagengröße und der maximalen Gesamtspeichermenge vor.

Das bedeutet indes nicht, dass CCS flächendeckend zum Einsatz kommt: Das KSpG soll die unterirdische Speicherung von CO2 im Bereich der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) bzw. des Festlandsockels ermöglichen. Die Speicherung im Bereich des Küstenmeeres wird weitgehend ausgeschlossen. Der Entwurf sieht hier allerdings eine Flexibilisierung vor: die für die Speicherung vorgesehenen Gesteinsschichten dürfen bis zu einem Anteil von einem Viertel eines Speichers im Bereich des Küstenmeeres liegen. Die Errichtung von Onshore-Speichern bleibt grundsätzlich ausgeschlossen, es soll jedoch für die Länder die Möglichkeit geben, solche Speichervorhaben zuzulassen (sog. Opt-in). Die Entscheidung darüber, ob CCS zukünftig auch Onshore ermöglicht wird, liegt damit bei den Ländern. 

Die Zulassung der Speicher erfolgt im Planfeststellungsverfahren. Untersuchungen des Bodens auf die Eignung als CO2-Speicher bleiben weiterhin selbstständig genehmigungsbedürftig nach dem KSpG. Die vorgesehenen Änderungen am KSpG enthalten auch Regelungen über Raumnutzungskonflikte. So dürfen Speichergestein, Injektionsstellen am Meeresboden und dazugehörige Anlagen im, auf oder über dem Wasser sich nicht im Bereich von Meeresschutzgebieten befinden und müssen zu diesen einen Mindestabstand von 8 km einhalten. Es bleibt eine Hintertür: Sollte die für 2027 angeordnete Evaluierung des KSpG zu dem Ergebnis kommen, dass zu wenig Raum für CO2-Speicher zur Verfügung steht, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung die Mindestabstände zu den Meeresschutzgebieten außer Kraft setzen. Außerdem dürfen Bau und Betrieb des Speichers nicht Errichtung und Betrieb von Offshore-Windkraft und Wasserstoff- Infrastruktur beeinträchtigen. Der Flächenentwicklungsplan nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz ist zu berücksichtigen. Bereits heute häufen sich Nutzungskonkurrenzen in der deutschen AWZ – die Harmonisierung widerstreitender Interessen auf engem Raum wird rechtlich und praktisch herausfordernd. Perspektivisch bedarf es der Integration der CCS-Infrastruktur in die (Stockwerks-)Raumplanung der AWZ.

Planfeststellung von CO2-Leitungen wird vereinheitlicht

Auch der Transport wird von der Novelle erfasst. Nach dem neuen Entwurf des KSpG liegen die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung von CO2-Leitungen im überragenden öffentlichen Interesse. Sämtliche CO2-Leitungen werden nach der Novellierung des KSpG planfestgestellt. Damit werden Unsicherheiten beseitigt, die bisher in Bezug auf die Zulassung von solchen CO2-Leitungen bestehen, die nicht zu einem Speicher führen und deshalb nicht unter die Planfeststellung nach dem alten KSpG fallen. Das hat besonders für CCU-Anwendungen Bedeutung, bei denen das CO2 nicht in einen Speicher überführt wird, sondern bei Produktionsprozessen Verwendung findet. 

Der Entwurf hält an der Regelungssystematik des alten KSpG fest, welches für das Planfeststellungsverfahren für CO2-Leitungen auf die Regeln des VwVfG unter Modifikation durch Normen des EnWG verweist. Diese Verweise ins EnWG werden durch den Entwurf aktualisiert. Zudem werden die Möglichkeiten zur Enteignung zugunsten der Leitungsvorhaben angepasst. Dabei wird insbesondere ergänzt, dass nicht nur solche Leitungsvorhaben, die CO2-Speicher anbinden, dem Wohl der Allgemeinheit dienen, sondern unter Umständen auch solche, die CCU-Nutzungen anbinden oder Anlagen anbinden, welche dem Entzug von CO2 aus der Atmosphäre dienen (sog. Direct-Air-Carbon-Capture, DACCS).

Verfahrensbeschleunigung

Die Novelle soll eine Verfahrensbeschleunigung bewirken. Dafür werden unter anderem Fristen für Behördenbeteiligungen eingeführt. Außerdem wird auf die Beschleunigungsregelungen des EnWG verwiesen (z.B. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung). Weiterhin wird das Oberverwaltungsgericht als erstinstanzlich zuständig erklärt. Für den Fall, dass eine CO2-Leitung parallel zu Wasserstoffleitungen errichtet wird, soll die CO2-Leitung „keine zusätzliche Beeinträchtigung anderer Belange darstellen, die über die alleinige Verlegung der Wasserstoffleitung hinausgeht, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen“. Werden CO2-Leitungen neben Wasserstoffleitungen geplant, reduziert sich in Bezug auf die CO2-Leitung der Prüfungsrahmen, was die Zulassung erleichtern dürfte. Außerdem wird – analog zu Wasserstoffleitungen – die Umstellung von Erdgas- auf CO2-Transport durch eine Anzeige ermöglicht.

Ermöglichung von CO2-Exporten

Anders als in Deutschland bestehen in anderen europäischen Staaten bereits geologische CO2-Speicher. Weitere Vorhaben werden derzeit entwickelt. Die Inbetriebnahme vergleichbarer Speicher in Deutschland wird trotz der anstehenden regulatorischen Neuerungen – so sie denn kommen – erst in einigen Jahren möglich sein. Um die Nutzung von CCS in der Zwischenzeit zu ermöglichen, soll die Verbringung von CO2 in andere Länder zwecks dauerhafter unterirdischer Speicherung möglich gemacht werden. 

Die Verbringung von CO2 ins Ausland ist bisher mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Insbesondere setzt die Planfeststellung einer diesem Zweck dienenden Leitung aktuell die Prüfung voraus, ob der Speicher in Übereinstimmung u. a. mit der CCS-Richtlinie betrieben wird. Diese Prüfung hätte für erheblichen bürokratischen Aufwand gesorgt, weshalb sie nach dem neuen Entwurf des KSpG ersatzlos gestrichen wird. Völkerrechtlich ist Deutschland derzeit am Export von CO2 in andere Staaten gehindert. Das sog. Londoner Protokoll verbietet die Ausfuhr von Abfällen und sonstigen Stoffen zur Entsorgung auf See. Ein Zusatzprotokoll von 2009 erlaubt eine Ausnahme für CCS, allerdings fehlt es an der notwendigen Anzahl von Ratifikationen. Eine Lösungsmöglichkeit besteht für Deutschland darin, nach der Ratifikation und Erklärung der vorläufigen Anwendbarkeit, bilaterale Verträge mit anderen Staaten zu schließen. Bislang hat Deutschland weder bilaterale Verträge unterzeichnet noch das Zusatzprotokoll umgesetzt. Die Bundesregierung hat jedoch jüngst einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem die Ratifizierung des Zusatzprotokolls erfolgen und Änderungen des Hohe-See-Einbringungsgesetzes umgesetzt werden sollen. Auch insoweit werden also die richtigen Schritte gegangen, um völkerrechtlich den Weg für eine umfassende Nutzung von CCS zu ermöglichen. 

Fazit: Ende in Sicht – CCS wird kommen 

Die Novelle des KSpG hat gute Aussichten, nun doch noch verabschiedet zu werden. Damit werden die rechtlichen Voraussetzungen für den Aufbau einer umfassenden CO2-Infrastruktur geschaffen. Angesichts der erheblichen Kosten von CCS und CCU bleibt es abzuwarten, welchen Anteil an der Dekarbonisierung die Technologien in Zukunft einnehmen werden. Die EU forciert im Rahmen des NZIA jedenfalls den Aufbau der nötigen Infrastruktur durch die Verpflichtung von Mineralölunternehmen zur Beteiligung am Aufbau von CO2-Speichern. Dass der Bereich ein weiteres Jahrzehnt im Dornröschenschlaf dämmert, ist deshalb jedenfalls nicht zu erwarten. Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie informieren.

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