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DSGVO-Schadensersatz: Aktuelle Urteile und Entwicklungen im Überblick und laufend aktualisiert

Mo, 12.01.2026 - 16:50

Mit unserer Rechtsprechungstabelle behalten Sie stets den aktuellen Überblick über die neuesten Entscheidungen der Gerichte zu Verstößen gegen die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und zum Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Unsere laufend um neue Updates ergänzte Tabelle mit Informationen zu den unterschiedlichsten Sachverhalten bis zur Schadenshöhe umfasst rund 600 Gerichtsentscheidungen. Sie finden sie hier auf dieser Seite

Worum geht es beim DSGVO-Schadensersatz?

Bei Verstößen gegen die DSGVO können nicht nur empfindliche Bußgelder durch die Aufsichtsbehörden verhängt, sondern auch Schadensersatzansprüche von betroffenen Personen geltend gemacht werden. Über Art. 82 DSGVO steht ihnen ein eigener deliktischer Anspruch gegen datenverarbeitende Unternehmen zu. Bedenkt man, dass DSGVO-Verstöße oftmals große Datenbestände und somit häufig tausende oder gar hunderttausende Personen betreffen, können sich die Schadensersatzansprüche schnell kumulieren und Unternehmen sich zunehmend einer Vielzahl von Schadensersatzklagen gegenüber sehen. Doch stehen Unternehmen den Schadensersatzforderungen von Betroffenen nicht ausweglos gegenüber. Auch unter der zunehmend klägerfreundlichen Auslegung von Art. 82 DSGVO durch die Gerichte sprechen in vielen Fällen Argumente gegen einen Schadensersatzanspruch der Betroffenen.

Was sind die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO?

Für einen DSGVO-Schadensersatzanspruch prüft das angerufene Gericht, ob die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 82 DSGVO erfüllt sind. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat sich bereits in mehreren Urteilen zu den Voraussetzungen des DSGVO-Schadensersatzanspruchs geäußert und beispielsweise der Annahme einer Erheblichkeitsschwelle, wie sie einige Gerichte forderten, eine Absage erteilt. Darüber hinaus hat der EuGH entschieden, dass nicht jeder Verstoß gegen eine Vorschrift der DSGVO automatisch einen nach Art. 82 DSGVO ersatzfähigen Schaden darstellt. Vielmehr muss ein auf dem DSGVO-Verstoß kausal beruhender materieller oder immaterieller Schaden nachgewiesen und festgestellt werden. Der Begriff des Schadens ist dabei dem EuGH zufolge weit auszulegen und der Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden setzt keinen spürbaren Nachteil voraus. Auch die Befürchtung des Missbrauchs personenbezogener Daten oder ein Kontrollverlust über die Daten können dem EuGH zufolge einen ersatzfähigen immateriellen Schaden verursachen.

Sofern der Betroffene einen Datenmissbrauch durch Dritte befürchtet, verlangt der Gerichtshof den Nachweis, dass diese Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die eigene Person als begründet angesehen werden kann (mehr dazu auch hier in unserem Blog: Neues vom EuGH zum DSGVO-Schadensersatz (cmshs-bloggt.de)). Ein Verfahren betreffend Art. 82 DSGVO hat der BGH zu einem Leitentscheidungsverfahren bestimmt und sich mit höchstrichterlichem Urteil vom 18. November 2024ebenfalls zum DSGVO-Schadensersatz geäußert – insb. zu der Frage eines erlittenen Verlusts der Kontrolle über personenbezogene Daten als ersatzfähigen Schaden (mehr dazu auch in unserem Podcast: CMS To Go: BGH zum DSGVO-Schadenersatz in Sachen Scraping).

Unsere Übersicht über die Rechtsprechung zum DSGVO-Schadensersatz

Die nachfolgende Übersicht dokumentiert tabellarisch die bisherige Auslegungs- und Entscheidungspraxis des EuGH und der (zumeist) deutschen Gerichte. Sie können die Darstellung mit den Pfeilen in den jeweiligen Spalten nach Gericht, Entscheidungsdatum, Art des DSGVO-Verstoßes, Ergebnis und zugesprochener Schadensersatzsumme sortieren. Über das Suchfeld über der Tabelle können Sie nach bestimmten Entscheidungen oder Keywords (z.B. „Kontrollverlust″, „EuGH″, „Scraping″) suchen. Sofern Sie zu den gelisteten Entscheidungen weitere Informationen wünschen und auf den Button „+″ klicken, erhalten Sie Angaben zu folgenden Kriterien:

  • Fundstelle: Vollständige Fundstelle inkl. Aktenzeichen und (soweit verfügbar) Verlinkung auf den Volltext der Entscheidung u.a. auf den Webseiten der Gerichte, bei juris und einer Zeitschriften-Fundstelle.
  • Verfahrensgang: Informationen zu Entscheidungen anderer Instanzen in dem Verfahren. 
  • Sachverhalt: Angabe zum Verletzungsvorwurf und den betroffenen personenbezogenen Daten.
  • DSGVO-Verstoß: Gerichtlich festgestellter Verstoß gegen die DSGVO (Pflichtverletzung und haftungsbegründende Kausalität).
  • Schadensersatz: Erläuterung zum Bestehen des Schadensersatzanspruchs, des Schadens und der haftungsausfüllenden Kausalität; die Höhe des Schadensersatzes ist in der Spalte „Betrag″dargestellt.
  • Verantwortlichkeit: Ausführungen (soweit vorhanden) zur Verantwortlichkeit sowie zur Frage des Entlastungsbeweises nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO.

Zur besseren Übersicht verwenden wir dabei die folgenden Symbole: 

  • = Schadensersatz zugesprochen/Haftungsvoraussetzung erfüllt
  • = Schadensersatz abgelehnt/Haftungsvoraussetzung nicht erfüllt
  • = Frage offen gelassen/Kriterium nicht anwendbar
Keine Updates verpassen 

Wir aktualisieren unsere Übersicht regelmäßig, sobald der Volltext der Entscheidung veröffentlicht wurde, ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Klicken Sie auf den Button „Updates erhalten″ und teilen Sie uns Ihre E-Mail-Adresse mit, wenn Sie über wesentliche Updates dieses Beitrags zur DSGVO-Schadensersatzpraxis und allgemein zum Datenschutz von CMS informiert werden möchten. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Unsere Datenschutzhinweise finden Sie hier

Grafische Übersicht zur Zahl der Entscheidungen if (typeof (wpDataCharts) == 'undefined') wpDataCharts = {}; wpDataCharts[2] = { render_data: {"options":{"data":{"labels":["Mai 2018","Juni 2018","Juli 2018","Aug. 2018","Sept. 2018","Okt. 2018","Nov. 2018","Dez. 2018","Jan. 2019","Feb. 2019","M\u00e4rz 2019","Apr. 2019","Mai 2019","Juni 2019","Juli 2019","Aug. 2019","Sept. 2019","Okt. 2019","Nov. 2019","Dez. 2019","Jan. 2020","Feb. 2020","M\u00e4rz 2020","Apr. 2020","Mai 2020","Juni 2020","Juli 2020","Aug. 2020","Sept. 2020","Okt. 2020","Nov. 2020","Dez. 2020","Jan. 2021","Feb. 2021","M\u00e4rz 2021","Apr. 2021","Mai 2021","Juni 2021","Juli 2021","Aug. 2021","Sept. 2021","Okt. 2021","Nov. 2021","Dez. 2021","Jan. 2022","Feb. 2022","M\u00e4rz 2022","Apr. 2022","Mai 2022","Juni 2022","Juli 2022","Aug. 2022","Sept. 2022","Okt. 2022","Nov. 2022","Dez. 2022","Jan. 2023","Feb. 2023","M\u00e4rz 2023","Apr. 2023","Mai 2023","Juni 2023","Juli 2023","Aug. 2023","Sept. 2023","Okt. 2023","Nov. 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Verstoßes Verfahrensgang Ergebnis Betrag Sachverhalt DSGVO-Verstoß Schadensersatz Verantwortlichkeit Ergebnis OLG Dresden 11.06.19 OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 11. Juni 2019 – 4 U 760/19; OLG Dresden: Kein Schadensersatzanspruch nach DSGVO (cmshs-bloggt.de) Kontosperrungen in sozialen Netzwerken und Löschung von Kommentaren LG Görlitz, Versäumnisurteil vom 22. März 2019 – 6 O 94/18. 0 Dreitägige Sperrung eines Facebook-Nutzerkontos und Löschung eines Beitrags (aufgrund eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen). Kein DSGVO-Verstoß (Datenverarbeitung sei nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO zulässig wegen Zustimmung zu Nutzungsbedingungen). Bagatellverstoß dem Gericht zufolge nicht ausreichend; Hemmung der Persönlichkeitsentfaltung habe nur Bagatellcharakter (mangels Kommerzialisierung der Nutzerdaten). — Weitere Entscheidungen zu Kommentarlöschungen und Nutzerkontensperrungen: OLG Schleswig, Urteil vom 8. November 2024 – 1 U 70/22, GRUR-RS 2024, 31274 (juris); OLG Hamm, Urteil vom 21. Juli 2023 – 12 U 53/22, GRUR-RS 2023, 47278; OLG München, Urteil vom 20. September 2022 – 18 U 6314/20 Pre, GRUR-RS 2022, 29943; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30. Juni 2022 – 16 U 229/20, GRUR-RS 2022, 15047; OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2022 – 14 U 270/20, GRUR-RS 2022, 11300; OLG Dresden, Urteil vom 8. März 2022 – 4 U 1050/21, NJW-RR 2022, 1207; OLG Celle, Urteil vom 20. Januar 2022 – 13 U 84/19; OLG Braunschweig, Urteil vom 5. Februar 2021 – 1 U 9/20, GRUR-RS 2020, 41161 (juris); OLG Dresden, Urteil vom 12. Januar 2021 – 4 U 1600/20, BeckRS 2021, 987, NJW-RR 2021, 428; OLG Dresden, Urteil vom 20. August 2020 – 4 U 784/20 (DSGVO-Schadensersatzansprüche – wie viel sind sie wert? (cmshs-bloggt.de)); OLG Bamberg, Beschluss vom 6. Februar 2020 – 8 U 246/19, GRUR-RS 2020, 38642; LG Mannheim, Urteil vom 13. Mai 2020 – 14 O 32/19, GRUR-RS 2020, 10334; OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 11. Dezember 2019 – 4 U 1680/19, BeckRS 2019, 36042 (juris). LAG Hamm 11.05.21 LAG Hamm, Urteil vom 11. Mai 2021 – 6 Sa 1260/20, BeckRS 2021, 21866 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten Das BAG, Urteil vom 5. Mai 2022 – 2 AZR 363/21, NJW 2022, 2779 (juris) hat die Berufung gegen das Urteil des LAG Hamm zurückgewiesen; zum Verfahrensgang: ArbG Herne, Urteil vom 4. September 2020 – 5 Ca 178/20). Das ArbG Herne (5 Ca 178/20) hatte den Anspruch abgelehnt. 1.000 Eine Arbeitnehmerin forderte von ihrem Arbeitgeber Auskunft über die gespeicherten Daten, insb. zur Arbeitszeiterfassung. Dieser Aufforderung kam der Arbeitgeber nicht vollständig nach. Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. ArbG Düsseldorf 05.03.20 ArbG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2020 – 9 Ca 6557/18, BeckRS 2020, 11910 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten Anhängig beim LAG Düsseldorf – 14 Sa 294/20 (juris). 5.000 Verspätete und fehlerhafte Unterrichtung über Datenverarbeitung durch Arbeitgeber infolge der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1, 3 DSGVO. Das Gericht zieht Art. 83 Abs. 2 DSGVO zur Ermittlung der Höhe des zu leistenden Betrages heran. Immaterieller Schaden wegen Ungewissheit über Verarbeitung der Daten. Die Finanzkraft des Verantwortlichen sei dem Gericht zufolge zu berücksichtigen. Nur fahrlässige Verstöße (keine Anhaltspunkte für Vorsatz). Oberster Gerichtshof der Republik Österreich (OGH) 23.06.21 Oberster Gerichtshof der Republik Österreich (OGH), Teilurteil vom 23. Juni 2021 – 6 Ob 56/21k, BeckRS 2021, 19302 Nicht erfüllte Auskunftspflichten — 500 Der Kläger (Datenschutzaktivist Maximilian Schrems) erhielt eine unvollständige und verspätete Auskunft über die zu ihm bei dem sozialen Netzwerk Facebook gespeicherten Informationen. Verspätete und unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO. LAG Hessen 27.01.23 LAG Hessen, Urteil vom 27. Januar 2023 – 14 Sa 359/22, BeckRS 2023, 27030 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten ArbG Wiesbaden, Urteil vom 29. November 2021 – 10 Ca 321/21. 1.000 Unterlassene Auskunft an ehemalige Arbeitnehmerin nach Art. 15 DSGVO. — / Verstoß gegen Art. 13 und Art. 15 DSGVO. / Das Gericht bejahte lediglich einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Art. 15 DSGVO, nicht aber wegen einer Verletzung von Art. 13 DSGVO, da es insofern bereits an einer zulässigen Klage mangele. — LAG Hannover 22.10.21 LAG Hannover, Urteil vom 22. Oktober 2021 – 16 Sa 761/20, BeckRS 2021, 32008 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten Das BAG, Beschluss vom 3. März 2022 – 8 AZN 763/21, Beschluss vom 6. Januar 2022 – 2 AZN 765/21, hat die Berufung gegen das Urteil des LAG Hannover verworfen (juris); zum Verfahrensgang: ArbG Braunschweig, Urteil vom 11. Mai 2021 – 8 Ca 451/18 (juris). 1.250 Nicht ordnungsgemäß und verspätet erteilte Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 DSGVO bei seit Geltung der DSGVO erfolgten Pflichtverletzungen. Anspruch nicht von Überschreiten einer Erheblichkeitsschwelle abhängig; Schwere und erlittene Beeinträchtigungen können bei der Bemessung der Höhe des Anspruchs berücksichtigt werden. OLG Köln 14.07.22 OLG Köln, Urteil vom 14. Juli 2022 – 15 U 137/21, GRUR-RS 2022, 17897 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten LG Bonn, Urteil vom 1. Juli 2021 – 15 O 356/20; siehe auch: OLG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 15 U 139/21; LG Bonn, Urteil vom 1. Juli 2021 – 15 O 355/20. 500 Acht Monate verspätet erteilte Auskunft eines Anwalts an eine ehemalige Mandantin nach Art. 15 DSGVO. Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Die klagende Partei empfand Stress und Sorge hinsichtlich der Bearbeitung des Mandats. LAG Baden-Württemberg 28.07.23 LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juli 2023 – 9 Sa 73/21, BeckRS 2023, 28186 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten LAG Baden-Württemberg, Berichtigungsbeschluss vom 21. August 2023 – 9 Sa 73/21; ArbG Villingen-Schwenningen, Urteil vom 26. Oktober 2021 – 7 Ca 59/20. 2.500 Unzureichend erfüllte Auskunftserteilung nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses u.a. hinsichtlich Wegnahme eines privaten USB-Sticks mit persönlichen Daten. Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Aufgehoben durch BAG, Urteil vom 17. Oktober 2024 – 8 AZR 215/23 bzgl. des zugesprochenen Schadensersatzes. ArbG Neumünster 11.08.20 ArbG Neumünster, Urteil vom 11. August 2020 – 1 Ca 247 c/20, BeckRS 2020, 29998 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten — 1.500 Um drei Monate verspätete Auskunft über die im Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber verarbeiteten personenbezogenen Daten des ehemaligen Arbeitnehmers (Anspruch steht im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage). Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Geringer immaterieller Schaden (insb. Ungewissheit über Verarbeitung der Daten); EUR 500 pro Monat der verspäteten Auskunft. Fahrlässige Verstöße (keine Anhaltspunkte für Vorsatz / bewusste und gewollte Verspätung). ArbG Oldenburg 09.02.23 ArbG Oldenburg, Urteil vom 9. Februar 2023 – 3 Ca 150/21, BeckRS 2023, 3950 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten Anhängig beim LAG Niedersachsen – 12 Sa 219/23. 10.000 Um 20 Monate verspätet erteilte Auskunft an ehemaligen Arbeitnehmer nach Art. 15 DSGVO. Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Bereits der DSGVO-Verstoß führe zu einem zu ersetzenden immateriellen Schaden. Das Gericht bejaht EUR 500 für jeden Monat, in dem die Auskunftspflicht nicht erfüllt wurde. ArbG Duisburg 23.03.23 ArbG Duisburg, Urteil vom 23. März 2023 – 3 Ca 44/23, BeckRS 2023, 10513 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten LAG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2023 – 3 Sa 285/23. 10.000 Verspätet und unvollständig erteilte Auskunft an ehemaligen Arbeitnehmer nach Art. 15 DSGVO. Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Das Gericht zieht Art. 83 Abs. 2 DSGVO zur Ermittlung der Höhe des zu leistenden Betrages heran. Der Betrag setze sich aus EUR 2.500 für jeweils zwei inhaltliche Verstöße gegen Art. 15 Abs. 1 DSGVO und aus EUR 5.000 für die vorsätzlich verspätete Auskunft zusammen. ArbG Dresden 11.01.23 ArbG Dresden, Urteil vom 11. Januar 2023 – 4 Ca 688/22, BeckRS 2023, 1716 Nicht erfüllte Auskunftspflichten — 2.500 Unvollständig und verspätet erteilte Auskunft an ehemalige Arbeitnehmerin nach Art. 15 DSGVO im Zusammenhang mit der Erfassung und Übermittlung von Impfdaten während der Corona-Pandemie sowie erfolgter Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Das Gericht zieht Art. 83 Abs. 2 und Abs. 5 lit. b) DSGVO zur Ermittlung der Höhe des zu leistenden Betrages heran. Der Betrag setze sich aus EUR 1.000 für die Verspätung und weiteren EUR 1.500 für die Unvollständigkeit der Auskunftserteilung zusammen. ArbG Berlin 15.06.22 ArbG Berlin, Teilurteil vom 15. Juni 2022 – 55 Ca 456/21, BeckRS 2022, 20071, ZD 2023, 165 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten — 5.000 Nicht erfüllte Auskunft an ehemaligen Arbeitnehmer nach Art. 15 DSGVO. Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Das Gericht zieht Art. 83 Abs. 2 DSGVO zur Ermittlung der Höhe des zu leistenden Betrages heran. AG Düsseldorf 24.08.23 AG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2023 – 51 C 206/23, BeckRS 2023, 26840 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten — 500 Nicht erfüllte Auskunftserteilung durch Online-Shop-Betreiber im Nachgang eines Kaufvorgangs. Der Betroffene zahlte den Kaufpreis nicht, sondern forderte Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Nachdem diese nicht ausreichend erfüllt wurde, rechnete er widerklagend mit einem Anspruch auch Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO gegen den (deutlich geringeren) Kaufpreis auf. Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Das Gericht betonte, dass der Umstand, dass der Betroffene systematisch Verstöße gegen die DSGVO zulasten seiner Person verfolge, keinen Rechtsmissbrauch darstelle, aber bei der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes zu beachten sei. Das Gericht lässt den DSGVO-Verstoß ohne weitere Ausführungen zu einem entstandenen Schaden ausreichen, verweist aber darauf, dass der immaterielle Schadensersatz der Genugtuung, nicht jedoch als Einnahmequelle oder Straffunktion diene. — LG Leipzig 23.12.21 LG Leipzig, Urteil vom 23. Dezember 2021 – 03 O 1268/21, BeckRS 2021, 42004 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten OLG Dresden, 15. August 2022 – 18 U 24/22. 0 Nicht ordnungsgemäß und verspätet erteilte Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Das Gericht verlangt für den Anspruch eine Beeinträchtigung von gewisser Erheblichkeit und zieht hierfür die Beispiele aus den Erwägungsgründen Nr. 75 und 85 der DSGVO heran. Das bloße Warten auf die Auskunft reiche dafür nicht. — OLG Köln 10.08.23 OLG Köln, Urteil vom 10. August 2023 – 15 U 149/22, BeckRS 2023, 20525 Nicht erfüllte Auskunftspflichten — 0 Verspätet erfülltes Auskunftsverlangen durch Krankenhaus. Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Dem Gericht zufolge sei keine Darlegung eines kausal auf der Pflichtverletzung der Beklagten beruhenden Schadens erfolgt. — OLG Düsseldorf 09.03.23 OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. März 2023 – 16 U 154/21, BeckRS 2023, 4182 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten LG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 16 O 128/20. 0 Der Kläger hielt eine erteilte Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch einen Vertragspartner (Telekommunikationsunternehmen) für unvollständig. Der Beklagte habe den Auskunftsanspruch erfüllt. Der Kläger habe keinen konkreten Schaden dargelegt und nachgewiesen. — LG Köln 16.02.22 LG Köln, Urteil vom 16. Februar 2022 – 28 O 303/20, GRUR-RS 2022, 3541 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten — 0 Verspätet erteilte Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Der Kläger habe keinen Schaden dargelegt. — LG München I 02.09.21 LG München I, Urteil vom 2. September 2021 – 23 O 10931/20, GRUR-RS 2021, 33318 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten — 0 Der Kläger verlangte Auskunft nach Art. 15 DSGVO infolge eines angeblichen Datenschutzvorfalls von der Beklagten. Zu der Beantwortung der Auskunftsanfrage behauptete der Kläger, die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Links funktionierten nicht. Auskunft nach Auffassung des Gerichts gemäß Art. 15 DSGVO erteilt. Die Behauptung eines Schadens durch Kontrollverlust genüge dem Gericht zufolge nicht zur Feststellung eines bemessbaren immateriellen Schadens. — ArbG Gießen 07.06.23 ArbG Gießen, Urteil vom 7. Juni 2023 – 2 Ca 327/22, BeckRS 2023, 19282 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten Anhängig beim Hessischen LAG – 17 Sa 720/23. 0 Der Kläger machte zusätzlich zu einer Kündigungsschutzklage einen DSGVO-Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen Art. 15 DSGVO geltend. Ein DSGVO-Verstoß allein reiche dem Gericht zufolge für den Anspruch aus Art. 82 DSGVO nicht aus. — LG Bonn 01.07.21 LG Bonn, Urteil vom 1. Juli 2021 – 15 O 356/20, BeckRS 2021, 18275 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten OLG Köln, Urteil vom 14. Juli 2022 – 15 U 137/21. 0 Acht Monate verspätet erteilte Auskunft eines Anwalts an eine ehemalige Mandantin nach Art. 15 DSGVO. — Ein Schaden i.S.d. Art. 82 DSGVO muss durch die Verarbeitung personenbezogener Daten ausgelöst werden, sodass eine verzögerte Reaktion auf ein Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO nicht ausreiche. Das Gericht kommt nach Auslegung von Erwägungsgrund Nr. 146 DSGVO zu diesem Ergebnis. Allein das Warten auf die Auskunft löse zudem keinen Schadensersatzanspruch aus, daher sei ein spürbarer Schaden unabhängig von einer Erheblichkeitsschwelle nicht dargelegt. — LG Bonn 01.07.21 LG Bonn, Urteil vom 1. Juli 2021 – 15 O 372/20 Nicht erfüllte Auskunftspflichten OLG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 15 U 138/21; siehe auch: OLG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 15 U 139/21; LG Bonn, Urteil vom 1. Juli 2021 – 15 O 355/20. 0 Verspätet erteilte Auskunft eines Anwalts an eine ehemalige Mandantin nach Art. 15 DSGVO. — Ein Schaden i.S.d. Art. 82 DSGVO müsse dem Gericht zufolge durch die "Verarbeitung" personenbezogener Daten ausgelöst werden, sodass eine verzögerte Reaktion auf ein Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO nicht ausreiche. Das Gericht kommt nach Auslegung von Erwägungsgrund Nr. 146 DSGVO zu diesem Ergebnis. Allein das Warten auf die Auskunft löse zudem keinen Schadensersatzanspruch aus, daher sei ein spürbarer Schaden unabhängig von einer Erheblichkeitsschwelle nicht dargelegt. — LAG Schleswig-Holstein 21.02.23 LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. Februar 2023 – 1 Sa 148/22, BeckRS 2023, 5733 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten ArbG Lübeck, Urteil vom 10. Juni 2022 – 5 Ca 1507/21. 0 Nicht vollständig erteilte Auskunft nach Art. 15 DSGVO sowie Verstoß gegen Informationsansprüche des Klägers aus Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO. Ein abgelehnter Bewerber verlangte Auskunft und im Anschluss neben der AGG-Klage Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Der Kläger habe den Anspruch nach Art. 82 DSGVO rechtsmissbräuchlich geltend gemacht. — LAG Hamm 02.12.22 LAG Hamm, Urteil vom 2. Dezember 2022 – 19 Sa 756/22, BeckRS 2022, 43126 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten — 0 Drei Wochen verspätet erteilte Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch Arbeitgeber. Der Kläger habe keinen Schaden dargelegt. Der bloße Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO reiche für den Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO nicht aus. — LG Düsseldorf 28.10.21 LG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 16 O 128/20, GRUR-RS 2021, 33076 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. März 2023 – 16 U 154/21. 0 Nicht ordnungsgemäß und verspätet erteilte Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Der Kläger hielt eine erteilte Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch einen Vertragspartner (Telekommunikationsunternehmen) für unvollständig. Ein Schaden i.S.d. Art. 82 DSGVO müsse dem Gericht zufolge durch die Verarbeitung personenbezogener Daten ausgelöst werden, sodass eine verzögerte Reaktion auf ein Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO nicht ausreiche. Das Gericht kommt nach Auslegung des Wortlauts von Art. 82 Abs. 2 DSGVO und Erwägungsgrund Nr. 146 DSGVO zu diesem Ergebnis. Darüber hinaus habe der Kläger keinen erlittenen Schaden dargelegt. — OLG Köln 10.08.23 OLG Köln, Urteil vom 10. August 2023 – 15 U 184/22, BeckRS 2023, 20138 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten LG Bonn, Urteil vom 29. August 2022 – 9 O 158/21, BeckRS 2022, 35289 (juris). 0 Nicht vollständig erteilte Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Der Kläger habe keinen immateriellen Schaden dargelegt. Eine lange Verzögerung und unterstellter "böser Wille" genügten dem Gericht zufolge nicht. — OLG Köln 10.08.23 OLG Köln, Urteil vom 10. August 2023 – 15 U 78/22, GRUR-RS 2023, 20462 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten LG Bonn, Urteil vom 4. April 2022 – 9 O 224/21, BeckRS 2022, 14436. 0 Behauptete verspätet erteilte Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Kein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Das Gericht sah das Auskunftsverlangen als erfüllt an. Dem Kläger sei dem Gericht zufolge kein Schaden entstanden. — ArbG Herne 04.09.20 ArbG Herne, Urteil vom 4. September 2020 – 5 Ca 178/20, BeckRS 2020, 49981 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten LAG Hamm, Urteil vom 11. Mai 2021 – 6 Sa 1260/20. 0 Eine Arbeitnehmerin forderte von ihrem Arbeitgeber Auskunft über die gespeicherten Daten, insb. zur Arbeitszeiterfassung. Dieser Aufforderung kam der Arbeitgeber nicht vollständig nach. Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Dem Gericht zufolge habe der Kläger keinen erstattungsfähigen immateriellen Schaden nachgewiesen. — Das LAG Hamm (6 Sa 1260/20) hat EUR 1.000 zugesprochen. ArbG Duisburg 03.11.23 ArbG Duisburg, Urteil vom 3. November 2023 – 5 Ca 877/23, BeckRS 2023, 32434 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten ArbG Duisburg, Urteil vom 18. August 2023 – 5 Ca 877/23, BeckRS 2023, 26831. 750 Verspätet (nicht unverzüglich) erteilte Auskunft an einen Bewerber. Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 und Art. 15 DSGVO. — LAG Düsseldorf 28.11.23 LAG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2023 – 3 Sa 285/23, BeckRS 2023, 33737 Nicht erfüllte Auskunftspflichten ArbG Duisburg, Urteil vom 23. März 2023 – 3 Ca 44/23. 0 Verspätet und unvollständig erteilte Auskunft an einen ehemaligen Arbeitnehmer. Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 und Art. 15 DSGVO. Ein Schaden i.S.d. Art. 82 DSGVO müsse dem Gericht zufolge durch die "Verarbeitung" personenbezogener Daten ausgelöst werden, sodass eine verzögerte Reaktion auf ein Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO nicht ausreiche. — Das ArbG als vorherige Instanz hatte einen Anspruch in Höhe von EUR 10.000 bejaht. ArbG Suhl 20.12.23 ArbG Suhl, Urteil vom 20. Dezember 2023 – 6 Ca 704/23, BeckRS 2023, 39521 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten — 0 In unverschlüsselter E-Mail erteilte Auskunft an einen ehemaligen Arbeitnehmer (u.a.). Verstoß gegen Art. 5 DSGVO. Kein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO, da kein erlittener und kausaler Schaden nachgewiesen worden sei. — LAG Hamburg 15.01.25 LAG Hamburg, Urteil vom 15. Januar 2025 – 2 Sa 21/23, BeckRS 2025, 7890 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten ArbG Hamburg, Urteil vom 14. November 2023 – 19 Ca 223/23. 0 Verspätet erteilte Auskunft an einen Bewerber. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 und Art. 15 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Ein Kontrollverlust gehe dem LAG zufolge mit jeder Verletzung von Art. 15 DSGVO einher, allerdings führe nicht jeder Verstoß gegen Art. 15 DSGVO zu einem immateriellen Schaden, da sonst die Voraussetzung des Schadens für die Entstehung des Schadensersatzanspruchs bedeutungslos wäre. Ausführungen des Klägers zu "emotionalem Ungemach" und "Genervt sein" seien nicht ausreichend, sondern bloße Schlagworte ohne inhaltliche Substanz. Schadensbegründend sei es auch nicht, dass der Kläger von dem Rechtsstreit insgesamt "genervt sei". — LAG Mecklenburg-Vorpommern 17.10.23 LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. Oktober 2023 – 2 Sa 61/23, BeckRS 2023, 40136 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten ArbG Rostock, Urteil vom 24. Januar 2023 – 3 Ca 1363/22. 0 Ein abgelehnter Bewerber forderte Schadensersatz wegen Altersdiskriminierung nach dem AGG und in diesem Zuge dieses Verfahrens auch Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen behaupteter nicht erfüllter Auskunft. — Kein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO, da kein erlittener und kausaler Schaden nachgewiesen worden sei und ein DSGVO-Verstoß allein hierfür nicht ausreiche. Dem Gericht zufolge handele es sich bei Art. 82 DSGVO nicht um einen von dem Vorliegen eines konkreten Schadens losgelösten Strafschadensersatz. — Bei dem Verfahren handelt es sich um die Berufung des Klägers gegen ein Versäumnisurteil. ArbG Lübeck 20.06.19 ArbG Lübeck, Beschluss vom 20. Juni 2019 – 1 Ca 538/19, BeckRS 2019, 36456 (juris) Nicht erfüllte Löschpflichten — () 1.000 Unterlassene Entfernung eines Mitarbeiterfotos mit Namen und Stellenbezeichnung vom Facebook-Profil des Arbeitgebers trotz des Widerrufs der ursprünglichen Einwilligung des Arbeitnehmers zur Veröffentlichung auf der Unternehmens-Homepage. () Möglicher Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO und § 26 BDSG ("hinreichende Wahrscheinlichkeit" im Rahmen eines Prozesskostenhilfebeschlusses). () Geringer immaterieller Schaden (keine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung). () Eher geringes Verschulden des Arbeitgebers, da dieser den Löschungsaufforderungen umgehend nachgekommen sei. () ArbG Neuruppin 14.12.21 ArbG Neuruppin, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 2 Ca 554/21, BeckRS 2021, 50665 (juris) Nicht erfüllte Löschpflichten — 1.000 Aufrechterhaltung der Sichtbarkeit einer Arbeitnehmerin nach Ende der Beschäftigung auf der Internetpräsenz des Arbeitgebers. LAG Baden-Württemberg 27.07.23 LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2023 – 3 Sa 33/22, BeckRS 2023, 23752 (juris) Nicht erfüllte Löschpflichten ArbG Pforzheim, Urteil vom 23. Februar 2022 – 5 Ca 222/21. 10.000 Verspätet erfülltes Auskunftsverlangen durch ehemaligen Arbeitgeber sowie Weiterverwendung von Foto- und Filmmaterial des ehemaligen Arbeitnehmers u.a. auf der Homepage und in Sozialen Medien gegen dessen Willen für einen Zeitraum von neun Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Verstoß gegen Art. 15 und Art. 17 Abs. 3 S. 1 DSGVO. / Dem Gericht zufolge begründe ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO, die keine Vermutung enthalte, dass ein damit einhergehender Kontrollverlust zu einem ersatzfähigen Schaden führe, nicht den Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Das Gericht sprach den Schadensersatz für den Verstoß gegen Art. 17 Abs. 3 S. 1 DSGVO, aber mangels Schadens nicht für den gegen Art. 15 DSGVO zu. — LG Wuppertal 29.03.19 LG Wuppertal, Urteil vom 29. März 2019 – 17 O 178/18, BeckRS 2019, 13062 (juris) Nicht erfüllte Löschpflichten — 923 Veröffentlichung eines Profils sowie unterlassene Löschung von personenbezogenen Daten und negativen Bewertungen einer Ärztin auf einem Bewertungsportal. Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO. — Anspruch auf Freistellung von der Verbindlichkeit gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Beklagten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung. LG Essen 29.10.20 LG Essen, Urteil vom 29. Oktober 2020 – 4 O 9/20, GRUR-RS 2020, 33128 (juris) Nicht erfüllte Löschpflichten OLG Hamm, Urteil vom 29. Juni 2021 – I-4 U 189/20. 0 Unterlassene Löschung der Namensnennung der Mitarbeiterin eines Gastronomiebetriebs in einer negativen Bewertung auf einem Bewertungsportal durch die Betreiberin des Portals. Kein DSGVO-Verstoß, da kein Löschanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO. — OLG Hamm 29.06.21 OLG Hamm, Urteil vom 29. Juni 2021 – 4 U 189/20, GRUR-RS 2021, 20244 (juris) Nicht erfüllte Löschpflichten LG Essen, Urteil vom 29. Oktober 2020 – 4 O 9/20. 0 Unterlassene Löschung der Namensnennung der Mitarbeiterin eines Gastronomiebetriebs in einer negativen Bewertung auf einem Bewertungsportal durch die Betreiberin des Portals. Kein DSGVO-Verstoß, da kein Löschanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO. — — LG Münster 04.07.23 LG Münster, Urteil vom 4. Juli 2023 – 16 O 238/22, BeckRS 2023, 40176 (juris) Nicht erfüllte Löschpflichten — 579 Unterlassene Löschung von öffentlichen Negativvermerken durch Auskunftei. Verstoß gegen Art. 6 und Art. 17 DSGVO. — Zugesprochen wurde in diesem Verfahren die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. LG Zwickau 14.09.22 LG Zwickau, Urteil vom 14. September 2022 – 7 O 334/22 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 1.000 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). Verstoß gegen Art. 13f., Art. 24f., Art. 32 bis Art. 34 DSGVO. Das LG Zwickau hat in diesem Fall ein Versäumnisurteil erlassen. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen auch künftige auf dem Datenleck beruhende Schäden zu ersetzen. LG Ravensburg 13.06.23 LG Ravensburg, Urteil vom 13. Juni 2023 – 2 O 228/22, GRUR-RS 2023, 17418 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 1.000 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). Verstoß gegen Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 DSGVO. — LG Freiburg 15.09.23 LG Freiburg, Urteil vom 15. September 2023 – 8 O 184/22, BeckRS 2023, 28850 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 500 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). Der Betroffene hat aufgrund einer Vielzahl von Spam-Anrufen seine Telefonnummer gewechselt. Verstoß gegen Art. 13, Art. 6, Art. 24, Art. 32 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 lit. f) DSGVO. LG Stuttgart 26.01.23 LG Stuttgart, Urteil vom 26. Januar 2023 – 53 O 95/22, GRUR-RS 2023, 1098 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2023 – 4 U 17/23. 300 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). Verstoß gegen Art. 13 und Art. 25 Abs. 2 DSGVO. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen auch künftige auf dem Datenleck beruhende Schäden zu ersetzen. LG Paderborn 19.12.22 LG Paderborn, Urteil vom 19. Dezember 2022 – 3 O 99/22, GRUR-RS 2022, 39349 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 500 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). Verstoß gegen Art. 13, Art. 24, Art. 5 Abs. 1 lit. f), Art. 25 und Art. 32 bis Art. 34 DSGVO. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen auch künftige auf dem Datenleck beruhende Schäden zu ersetzen. LG Paderborn 13.12.22 LG Paderborn, Urteil vom 13. Dezember 2022 – 2 O 212/22, GRUR-RS 2022, 41028 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 500 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). Verstoß gegen Art. 13, Art. 24, Art. 5 Abs. 1 lit. f), Art. 32 bis Art. 34 Abs. 1 DSGVO. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen auch künftige auf dem Datenleck beruhende Schäden zu ersetzen. LG Lüneburg 24.01.23 LG Lüneburg, Urteil vom 24. Januar 2023 – 3 O 74/22, GRUR-RS 2023, 4813 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform OLG Celle, Urteil vom 4. April 2024 – 5 U 31/23; das OLG hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG als unzulässig abgelehnt. 300 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO. Das Gericht bejaht einen erheblichen Kontrollverlust über personenbezogene Daten, insb. Telefonnummer (und deren Verknüpfung mit Vor- und Nachname). Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen auch künftige auf dem Datenleck beruhende Schäden zu ersetzen. LG Lüneburg 24.01.23 LG Lüneburg, Urteil vom 24. Januar 2023 – 3 O 81/22, GRUR-RS 2023, 9544 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 300 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO. Das Gericht bejaht einen erheblichen Kontrollverlust über personenbezogene Daten, insb. Telefonnummer (und deren Verknüpfung mit Vor- und Nachname). Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen auch künftige auf dem Datenleck beruhende Schäden zu ersetzen. LG Lübeck 25.05.23 LG Lübeck, Urteil vom 25. Mai 2023 – 15 O 74/22, GRUR-RS 2023, 11984 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 500 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). Verstoß gegen Art. 32 DSGVO. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen auch künftige auf dem Datenleck beruhende Schäden zu ersetzen. LG Bonn 07.06.23 LG Bonn, Urteil vom 7. Juni 2023 – 13 O 126/22, GRUR-RS 2023, 32491 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 250 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. f), Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 1 DSGVO. Leitsatz: "Scraping-Vorfälle begründen, sofern ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt, einen Anspruch nach Art. 82 DSGVO im Hinblick auf einen abstrakten Schaden in Form der Beeinträchtigung der grundsätzlich dem Betroffenen zustehenden Kontrolle über seine Daten, welches ein – allerdings in der Regel eher geringes – Schmerzensgeld [rechtfertigt]. Ein weitergehender konkreter Schaden erfordert die Beweisführung gemäß § 287 ZPO, dass Beeinträchtigungen wie etwa vermehrte unerwünschte Telefonanrufe konkret kausal auf den Scraping-Vorfall zurückzuführen sind". LG Heidelberg 31.03.23 LG Heidelberg, Urteil vom 31. März 2023 – 7 O 10/22, GRUR-RS 2023, 21298 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 250 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. f), Art. 6 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. c), Art. 24, Art. 25 Abs. 2 und Art. 32 DSGVO. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen auch künftige auf dem Datenleck beruhende Schäden zu ersetzen. OLG Hamm 15.08.23 OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 – 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Bielefeld, Urteil vom 19. Dezember 2022 – 8 O 157/22. 0 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). Verstöße gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), lit. b), lit. f), Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 25 Abs. 1, Abs. 2 und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe einen (immateriellen) Schaden nicht ausreichend schlüssig dargelegt. Den von dem Kläger angegebenen "völligen Kontrollverlust" ließ das Gericht als abstrakten Vortrag nicht ausreichen. — LG Saarbrücken 20.06.23 LG Saarbrücken, Urteil vom 20. Juni 2023 – 4 O 168/22, GRUR-RS 2023, 14642 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen, sondern mache pauschale und formelhafte Ausführungen, die gerichtsbekannt in mehreren Verfahren verwendet würden. — LG Deggendorf 20.06.23 LG Deggendorf, Urteil vom 20. Juni 2023 – 33 O 461/22, GRUR-RS 2023, 14586 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Dem Gericht zufolge habe der Kläger keinen Schaden und spürbare Beeinträchtigungen persönlicher Belange nachgewiesen. Die Fortsetzung der Nutzung der Plattform mit unveränderten Einstellungen nach dem Scraping-Vorfall spreche dem Gericht zufolge gegen die behaupteten Ängste infolge eines Kontrollverlusts. — LG Darmstadt 19.06.23 LG Darmstadt, Urteil vom 19. Juni 2023 – 27 O 194/22, GRUR-RS 2023, 14585 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Da der Kläger keinen Klarnamen verwendete, bezweifelt das Gericht bereits den Personenbezug der betroffenen Daten. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Da fast ausschließlich öffentlich einsehbare Daten betroffen sind, könne sich dem Gericht zufolge kein Kontrollverlust ergeben. Gegen die behaupteten Sorgen spreche zudem, dass der Kläger weiterhin Dienste wie Online-Banking und Versandhandel nutze. — LG Duisburg 14.06.23 LG Duisburg, Urteil vom 14. Juni 2023 – 10 O 126/22, GRUR-RS 2023, 14602 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden dargelegt. — LG Stralsund 09.06.23 LG Stralsund, Urteil vom 9. Juni 2023 – 6 O 181/22, GRUR-RS 2023, 19693 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. — LG Augsburg 09.06.23 LG Augsburg, Urteil vom 9. Juni 2023 – 022 O 2669/22, GRUR-RS 2023, 13763 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Plattformen mit dem Ziel, Kontakte zu suchen und zu finden, treffe dem Gericht zufolge nicht die Pflicht aus Art. 25 Abs. 2 DSGVO zu Voreinstellungen, bei denen die Suche mit Telefonnummern gesperrt werde. Zudem stelle ein Scraping-Vorfall keinen meldepflichtigen Verstoß gemäß Art. 33 DSGVO dar. — LG Berlin 07.06.23 LG Berlin, Urteil vom 7. Juni 2023 – 26 O 240/22, GRUR-RS 2023, 14402 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Das Gericht führt aus, dass ein Kontrollverlust immer Folge eines DSGVO-Verstoßes für denjenigen sei, der seine Daten dem Datenverarbeiter anvertraut habe, sodass ein Kontrollverlust für sich genommen keinen Schaden darstellen könne. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen durch einen DSGVO-Verstoß verursachten Schaden nicht hinreichend konkret dargelegt. — Beweislast beim Kläger. LG Tübingen 06.06.23 LG Tübingen, Urteil vom 6. Juni 2023 – 7 O 144/22, GRUR-RS 2023, 13839 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — — LG Bamberg 06.06.23 LG Bamberg, Urteil vom 6. Juni 2023 – 42 O 782/22, GRUR-RS 2023, 13792 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Auch wenn das Gericht keinen generellen Ausschluss von Bagatellschäden annimmt, führt es doch aus, dass für einen Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung oder für jede bloß individuelle empfundene Unannehmlichkeit kein Schadensersatz zu gewähren sei. Im vorliegenden Fall fehle es an dem Nachweis der spürbaren Beeinträchtigung durch den Datenverlust; der Kläger habe nur pauschal vorgetragen. — LG München I 05.06.23 LG München I, Urteil vom 5. Juni 2023 – 15 O 4501/22, BeckRS 2023, 13806 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen; die Weiternutzung der Plattform mit unveränderten Einstellungen spreche gegen die behaupteten Sorgen. — LG Bochum 05.06.23 LG Bochum, Urteil vom 5. Juni 2023 – 6 O 86/22, GRUR-RS 2023, 14580 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Der Kläger habe dem Gericht zufolge selbst über die Nutzung der Plattform und die eingetragenen Daten entschieden. Einen ersatzfähigen Schaden habe der Kläger nicht nachgewiesen. Pauschale Ausführungen, die dem Gericht zufolge in mehreren Verfahren nahezu wortgleich verwendet würden, seien nicht ausreichend. — LG Ingolstadt 01.06.23 LG Ingolstadt, Urteil vom 1. Juni 2023 – 81 O 549/22, GRUR-RS 2023, 14661 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Kein Anspruch auf Ersatz eines Schadens nach Art. 82 DSGVO, da kein erlittener Schaden nachgewiesen worden sei, der über die negativen Gefühle, die man automatisch entwickele, wenn ein Gesetz zu eigenen Ungunsten verletzt werde, hinausgehen. Der Kläger habe nicht die Profileinstellungen geändert. — LG Köln 31.05.23 LG Köln, Urteil vom 31. Mai 2023 – 28 O 138/22, GRUR-RS 2023, 13967 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Der BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – VI ZR 7/24 entschied noch über den Streitwert; OLG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 15 U 108/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. — LG München I 31.05.23 LG München I, Urteil vom 31. Mai 2023 – 18 O 4509/22 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen, sondern mache pauschale und formelhafte Ausführungen, die gerichtsbekannt in mehreren Verfahren verwendet würden; das Einstellen von Daten auf eine Plattform, sodass diese jedermann öffentlich zugänglich sind, spreche gegen den behaupteten Kontrollverlust. Der Kläger nutze die Plattform mit unveränderten Einstellungen sowie seine Telefonnummer weiter. — LG Aachen 26.05.23 LG Aachen, Urteil vom 26. Mai 2023 – 8 O 267/22, GRUR-RS 2023, 13773 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — LG Dortmund 22.05.23 LG Dortmund, Urteil vom 22. Mai 2023 – 24 O 20/23, GRUR-RS 2023, 14600 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen, sondern mache floskelhafte Ausführungen, die gerichtsbekannt in mehreren Verfahren verwendet würden. Dass sämtliche Betroffene dieselbe emotionale Reaktion zeigen und dieselbe Besorgnis ohne Unterschiede entwickeln, sei dem LG zufolge "völlig lebensfremd". — LG Regensburg 11.05.23 LG Regensburg, Urteil vom 11. Mai 2023 – 72 O 731/22, GRUR-RS 2023, 17446 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden und keine spürbare Beeinträchtigung persönlicher Belange dargelegt. — LG Regensburg 11.05.23 LG Regensburg, Urteil vom 11. Mai 2023 – 72 O 1413/22, GRUR-RS 2023, 13826 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. — LG Bückeburg 10.05.23 LG Bückeburg, Urteil vom 10. Mai 2023 – 1 O 84/22, GRUR-RS 2023, 14584 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keine spürbare Beeinträchtigung persönlicher Belange dargelegt; insbesondere, wenn man personenbezogene Daten unter Nutzung von Internet-Plattformen zur Verfügung stelle, gehören ungewünschte Anrufe dem Gericht zufolge zum allgemeinen Lebensrisiko. — LG Bonn 10.05.23 LG Bonn, Urteil vom 10. Mai 2023 – 3 O 201/22, GRUR-RS 2023, 13793 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden dargelegt. Pauschale Darlegungen, die gerichtsbekannt in mehreren Verfahren verwendet würden, seien nicht ausreichend. — LG Offenburg 05.05.23 LG Offenburg, Urteil vom 5. Mai 2023 – 3 O 311/22, GRUR-RS 2023, 13824 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden dargelegt. Pauschale Darlegungen, die gerichtsbekannt in mehreren Verfahren verwendet würden, seien nicht ausreichend. — LG Kiel 25.05.23 LG Kiel, Urteil vom 25. Mai 2023 – 6 O 314/22, GRUR-RS 2023, 13821 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen; der mögliche Missbrauch öffentlich zugänglicher Daten gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. — LG Augsburg 02.05.23 LG Augsburg, Urteil vom 2. Mai 2023 – 031 O 1709/22, GRUR-RS 2023, 13778 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Plattformen mit dem Ziel, Kontakte zu suchen und zu finden, treffe dem Gericht zufolge nicht die Pflicht aus Art. 25 Abs. 2 DSGVO zu Voreinstellungen, bei denen die Suche mit Telefonnummern gesperrt werde. Zudem stelle ein Scraping-Vorfall keinen meldepflichtigen Verstoß gemäß Art. 33 DSGVO dar. — LG Detmold 28.04.23 LG Detmold, Urteil vom 28. April 2023 – 02 O 184/22, GRUR-RS 2023, 14599 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Detmold, Berichtigungsbeschluss vom 29. Juni 2023 – 2 O 184/22, GRUR-RS 2023, 22114; Revisionen beim OLG Hamm anhängig. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — — LG Konstanz 28.04.23 LG Konstanz, Urteil vom 28. April 2023 – D 6 O 98/22, GRUR-RS 2023, 13796 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden und keine spürbare Beeinträchtigung persönlicher Belange nachgewiesen; eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Betroffenen müsse erlitten worden sein und dürfe nicht nur empfunden werden. — LG Stuttgart 19.04.23 LG Stuttgart, Urteil vom 19. April 2023 – 53 O 129/22, GRUR-RS 2023, 14394 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Stuttgart, Berichtigungsbeschluss vom 30. Mai 2023 – 53 O 129/22, GRUR-RS 2023, 14400. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — LG Limburg 14.04.23 LG Limburg, Urteil vom 14. April 2023 – 1 O 171/22, GRUR-RS 2023, 13797 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen; öffentlich auf einer Plattform eingestellten Daten sei immanent, dass diese jederzeit und für jedermann zugänglich seien. — LG Kassel 06.04.23 LG Kassel, Urteil vom 6. April 2023 – 10 O 851/22, GRUR-RS 2023, 13794 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — LG Aachen 06.04.23 LG Aachen, Urteil vom 6. April 2023 – 8 O 154/22, GRUR-RS 2023, 13757 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — LG Heidelberg 31.03.23 LG Heidelberg, Urteil vom 31. März 2023 – 7 O 9/22, GRUR-RS 2023, 21264 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — / 90 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. f), Art. 6 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. c), Art. 24 und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Bloßer Ärger oder die klägerische Aussage, mit dem Verfahren sicherstellen zu wollen, dass sich die DSGVO-Verstöße nicht wiederholten, reichen laut Gericht dafür nicht aus. Das Gericht führt aus, dass Art. 82 Abs. 3 DSGVO eine Beweislastumkehr anordne. Eine Entlastung komme nur mit dem Beweis in Frage, dass die am Maßstab des Stands der Technik und im Verkehr (also eine am allgemeinen Schutzinteresse orientierte) erforderliche Sorgfalt angewendet wurde. / Zugesprochen wurde in diesem Verfahren die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige auf dem Datenleck beruhende Schäden zu ersetzen. LG Bonn 30.03.23 LG Bonn, Urteil vom 30. März 2023 – 3 O 208/22, GRUR-RS 2023, 14581 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden dargelegt. Pauschale Darlegungen, die gerichtsbekannt in mehreren Verfahren verwendet würden, seien nicht ausreichend. — LG Detmold 28.03.23 LG Detmold, Urteil vom 28. März 2023 – 02 O 85/22, GRUR-RS 2023, 14598 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Anhängig beim OLG Hamm – I-7 U 59/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen spürbaren Nachteil dargelegt. Ein Kontrollverlust könne durch das Scraping nicht eingetreten sein, da die Daten mit ihrem Einstellen auf einer Social-Media-Plattform bereits nicht mehr unter der ausschließlichen Kontrolle des Klägers standen. — LG Stuttgart 27.03.23 LG Stuttgart, Urteil vom 27. März 2023 – 27 O 100/22, GRUR-RS 2023, 13830 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden und keine objektiv nachvollziehbaren Beeinträchtigungen nachgewiesen; die Betroffenheit einer Vielzahl von Personen durch das Datenleck lasse die Wahrscheinlichkeit, dass ausgerechnet der Kläger Opfer eines Datenmissbrauchs werde, gering erscheinen. Die Fortsetzung der Nutzung der Plattform mit unveränderten Einstellungen sowie ein unterbliebener Wechsel der Telefonnummer sprechen dem Gericht zufolge gegen die behaupteten Sorgen. — LG Oldenburg 22.03.23 LG Oldenburg, Urteil vom 22. März 2023 – 5 O 1809/22, BeckRS 2023, 12425 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Oldenburg, Versäumnisurteil (im schriftlichen Vorverfahren) vom 18. Oktober 2022 – 5 O 1809/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge schon seine Betroffenheit nicht nachgewiesen. — Bei dem Verfahren handelt es sich um den zulässigen und begründeten Einspruch des Beklagten gegen ein zuvor im schriftlichen Vorverfahren auf Antrag des Klägers ergangenes Versäumnisurteil, mit dem der Beklagte antragsgemäß u.a. zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von EUR 2.000 verurteilt wurde. EuGH 11.04.24 EuGH, Urteil vom 11. April 2024 – C‑741/21 (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Saarbrücken, Beschluss vom 22. November 2021 – 5 O 151/19. Beantwortung der Vorlagefragen. Übersendung von drei Werbeschreiben nach Widerruf der Einwilligung. Nach dem Eingeben eines sich auf der Werbung befindlichen Codes im Online-Shop der Beklagten erschien eine Bestellmaske mit voreingetragenen personenbezogenen Daten des Klägers. Der Kläger verlangt Ersatz eines materiellen Schadens wegen entstandener Gerichtsvollzieher- und Notarkosten sowie eines immateriellen Schadens. — Nicht jeder DSGVO-Verstoß stellt dem EuGH zufolge einen immateriellen Schaden dar. — Art. 83 DSGVO kann nicht zur Bemessung der Höhe eines zu leistenden Schadensersatzes herangezogen werden. Da dem Schadensersatz keine Straf- oder Abschreckungsfunktion innewohne, sondern ein vollständiger und wirksamer Schadensersatz als Ausgleich für den erlittenen Schaden sichergestellt werde, dürfe die Anzahl von DSGVO-Verstößen des Verantwortlichen gegenüber dem Betroffenen kein relevantes Kriterium bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzes sein. Zu ersetzen sei ausschließlich der dem Betroffenen konkret entstandene oder von diesem erlittene Schaden. Der EuGH verweist zudem darauf, dass es Aufgabe der nationalen Gerichte sei, hierfür Kriterien zu entwickeln. — Art. 82 DSGVO ist dem EuGH zufolge dahingehend auszulegen, dass es für eine Haftungsbefreiung des Verantwortlichen nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO nicht ausreiche, dass dieser geltend macht, der in Rede stehende Schaden sei durch ein Fehlverhalten einer ihm im Sinne von Art. 29 DSGVO unterstellten Person verursacht worden. Beantwortung der Vorlagefragen. LG Fulda 14.03.23 LG Fulda, Urteil vom 14. März 2023 – 3 O 73/22, GRUR-RS 2023, 4570 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge nicht hinreichend zu einem ersatzfähigen Schaden vorgetragen. Der Erhalt von Spam-Nachrichten gehöre mittlerweile zum allgemeinen Lebensrisiko, insb. wenn man wie der Kläger die eigenen Daten ins Internet stelle. — LG Bielefeld 10.03.23 LG Bielefeld, Urteil vom 10. März 2023 – 19 O 147/22, GRUR-RS 2023, 3855 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Der Kläger habe dem Gericht zufolge nicht hinreichend zu einem konkreten Schaden vorgetragen; gegen die behauptete Furcht vor Kontrollverlust spreche die Weiterverwendung der Plattform durch den Kläger ohne Änderung der Einstellungen. — LG Heilbronn 10.03.23 LG Heilbronn, Urteil vom 10. März 2023 – Ri 1 O 48/22, GRUR-RS 2023, 14597 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. — LG Memmingen 09.03.23 LG Memmingen, Urteil vom 9. März 2023 – 35 O 1036/22, GRUR-RS 2023, 3856 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen; die Behauptung eines Kontrollverlusts über Daten, großen Unwohlseins und von Sorgen wegen eines potentiellen Datenmissbrauchs oder eines Anstiegs an Betrugsversuchen (z.B. Phishing-Mails und Anrufen) seien nicht ausreichend. — LG Kaiserslautern 09.03.23 LG Kaiserslautern, Urteil vom 9. März 2023 – 2 O 352/22, GRUR-RS 2023, 14639 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden und keine spürbare Beeinträchtigung von persönlichen Belangen nachgewiesen; das Befürchten eines Kontrollverlusts genüge nicht. — LG Itzehoe 09.03.23 LG Itzehoe, Urteil vom 9. März 2023 – 10 O 87/22, GRUR-RS 2023, 3825 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen; pauschale Hinweise auf erhöhtes Spam-Aufkommen, für deren Löschung Lebenszeit aufgewendet worden sei, reichten nicht aus. — LG Berlin 09.03.23 LG Berlin, Urteil vom 9. März 2023 – 65 O 92/22, GRUR-RS 2023, 3860 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge nicht hinreichend zu einem konkreten Schaden vorgetragen. — Der Kläger müsse sich dem Gericht zufolge als Mitverschulden entgegenhalten lassen, dass er selbst frei entschieden habe, die Informationen auf der Plattform öffentlich einsehbar zur Verfügung zu stellen. LG Baden-Baden 09.03.23 LG Baden-Baden, Urteil vom 9. März 2023 – 3 O 248/22, GRUR-RS 2023, 3862 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — LG Baden-Baden 09.03.23 LG Baden-Baden, Urteil vom 9. März 2023 – 3 O 145/22, GRUR-RS 2023, 13788 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Zum Streitwert in diesem Verfahren: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 10 W 5/23, GRUR-RS 2023, 16073 (juris). 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — LG Bonn 08.03.23 LG Bonn, Urteil vom 8. März 2023 – 17 O 165/22, GRUR-RS 2023, 3854 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Anhängig beim OLG Köln – 15 W 40/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge nicht hinreichend zu einem konkreten Schaden und nicht zu Komfort- und Zeiteinbußen vorgetragen. Der Erhalt von Spam-Mails und SMS sowie Werbeanrufen stelle ein allgemeines Lebensrisiko dar. — LG Berlin 07.03.23 LG Berlin, Urteil vom 7. März 2023 – 13 O 79/22, GRUR-RS 2023, 3826 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — — LG Detmold 07.03.23 LG Detmold, Urteil vom 7. März 2023 – 02 O 67/22, GRUR-RS 2023, 3823 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Anhängig beim OLG Hamm – I-7 U 46/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Das Scrapen von Telefonnummern mithilfe eines Kontakt-Import-Tools stelle dem Gericht zufolge keine unrechtmäßige oder unbefugte Verarbeitung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. f) DSGVO dar. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht führt aus, dass die Nutzung der Plattform nach dem Scraping-Vorfall den behaupteten Sorgen widerspreche. — LG Münster 07.03.23 LG Münster, Urteil vom 7. März 2023 – 02 O 54/22, GRUR-RS 2023, 4183 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden und keine Beeinträchtigung persönlicher Belange nachgewiesen. — LG Osnabrück 03.03.23 LG Osnabrück, Urteil vom 3. März 2023 – 11 O 834/22, GRUR-RS 2023, 3281 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. — LG Heilbronn 03.03.23 LG Heilbronn, Urteil vom 3. März 2023 – Bö 1 O 78/22, GRUR-RS 2023, 3278 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — — LG Frankfurt a.M. 02.03.23 LG Frankfurt a.M., Urteil vom 2. März 2023 – 2-03 O 164/22, GRUR-RS 2023, 4571 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Das Gericht verneint die Kausalität und führt aus, dass der Kläger nicht ausreichend zu einem immateriellen Schaden vorgetragen habe. — LG Hamburg 01.03.23 LG Hamburg, Urteil vom 1. März 2023 – 316 O 188/22, GRUR-RS 2023, 3283 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht führt aus, dass pauschale Behauptungen und abstrakte Ausführungen nicht ausreichen. — LG Offenburg 28.02.23 LG Offenburg, Urteil vom 28. Februar 2023 – 2 O 98/22, GRUR-RS 2023, 2654 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Pauschale Darlegungen, die gerichtsbekannt in mehreren Verfahren verwendet würden, seien nicht ausreichend. — LG Münster 27.02.23 LG Münster, Urteil vom 27. Februar 2023 – 017 O 344/22, GRUR-RS 2023, 3282 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. — OLG Schleswig 27.03.25 OLG Schleswig, Urteil vom 27. März 2025 – 5 U 52/23, GRUR-RS 2025, 8881 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Itzehoe, Urteil vom 27. Februar 2023 – 10 O 159/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht sieht schon die Anwendbarkeit der DSGVO aus zeitlicher Hinsicht nicht gegeben. — LG Verden 24.02.23 LG Verden, Urteil vom 24. Februar 2023 – 1 O 205/22, GRUR-RS 2023, 4587 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. — LG Halle 24.02.23 LG Halle, Urteil vom 24. Februar 2023 – 3 O 177/22, GRUR-RS 2023, 4569 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Die Veröffentlichung von Daten auf einer Social-Media-Plattform schließe dem Gericht zufolge aus, dass sich noch ein ungutes Gefühl ergeben könne, da bereits mit dem Einstellen der Daten auf der Plattform ein Zugang für jedermann möglich sei. — LG Bonn 23.02.23 LG Bonn, Urteil vom 23. Februar 2023 – 10 O 142/22, GRUR-RS 2023, 2619 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen eigenen kausal verursachten Schaden nachgewiesen. — LG Krefeld 22.02.23 LG Krefeld, Urteil vom 22. Februar 2023 – 7 O 113/22, GRUR-RS 2023, 2539 (juris, anderes Datum) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Anhängig beim OLG Düsseldorf – 16 U 46/23; LG Krefeld, Berichtigungsbeschluss vom 28. Februar 2023 – 7 O 113/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen; öffentlich auf Plattformen eingestellten Daten sei immanent, dass sie jederzeit und jedem zugänglich sind. — LG Bonn 22.02.23 LG Bonn, Urteil vom 22. Februar 2023 – 7 O 101/22, GRUR-RS 2023, 2534 (anderes Datum) (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge nur allgemeine Ausführungen gemacht und keinen Schaden nachgewiesen. Die fortgeführte Nutzung der Plattform sowie die Nutzung von Online-Diensten, die Zugriff auf das Konto des Klägers erlauben, sei nicht zu erwarten, wenn der Kläger in großer Sorge vor einem Datenmissbrauch wäre. Zudem führt das Gericht aus, dass fast ausschließlich Daten betroffen waren, die der Kläger selbst auf der Plattform eingestellt habe, sodass dieser bereits mit der Eingabe die Kontrolle abgegeben habe und sich daraus kein weiterer Kontrollverlust ergeben könne. — LG Hildesheim 21.02.23 LG Hildesheim, Urteil vom 21. Februar 2023 – 3 O 89/22, GRUR-RS 2023, 3859 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Anhängig beim OLG Celle – 5 U 72/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen; die Behauptung eines nicht näher differenzierten Unwohlseins sei nicht ausreichend. — LG Verden 16.02.23 LG Verden, Urteil vom 16. Februar 2023 – 2 O 51/22, GRUR-RS 2023, 2532 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. — LG Memmingen 16.02.23 LG Memmingen, Urteil vom 16. Februar 2023 – 24 O 913/22, GRUR-RS 2023, 4562 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. — LG Bonn 10.02.23 LG Bonn, Urteil vom 10. Februar 2023 – 3 O 77/22, GRUR-RS 2023, 4567 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keine spürbaren Beeinträchtigungen persönlicher Belange, Komfort- oder Zeiteinbußen dargelegt. Pauschale Darlegungen, die gerichtsbekannt in mehreren Verfahren verwendet würden, seien nicht ausreichend. — LG Aachen 10.02.23 LG Aachen, Urteil vom 10. Februar 2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — LG Heilbronn 09.02.23 LG Heilbronn, Urteil vom 9. Februar 2023 – Aß 2 O 125/22, GRUR-RS 2023, 2538 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Die Beweislastumkehr des Art. 82 Abs. 3 DSGVO gelte nicht für den Schaden, sodass dessen Eintritt nicht vermutet werde. LG Coburg 08.02.23 LG Coburg, Urteil vom 8. Februar 2023 – 14 O 224/22, BeckRS 2023, 2110 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. — AG München 08.02.23 AG München, Urteil vom 8. Februar 2023 – 178 C 13527/22, BeckRS 2023, 2115 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Kein Anspruch auf Ersatz eines Schadens nach Art. 82 DSGVO, da kein erlittener immaterieller Schaden nachgewiesen worden sei; nicht weiter greifbares "Unwohlsein" dem Gericht zufolge nicht ausreichend. — LG Mosbach 06.02.23 LG Mosbach, Urteil vom 6. Februar 2023 – 2 O 113/22, BeckRS 2023, 2111 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Die Beweislastumkehr des Art. 82 Abs. 3 DSGVO gelte nicht für den Schaden, sodass dessen Eintritt nicht vermutet werde. LG Bonn 03.02.23 LG Bonn, Urteil vom 3. Februar 2023 – 2 O 170/22, GRUR-RS 2023, 4566 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keine spürbaren Beeinträchtigungen persönlicher Belange, Komfort- oder Zeiteinbußen dargelegt. Pauschale Darlegungen, die gerichtsbekannt in mehreren Verfahren verwendet würden, seien nicht ausreichend. Die Nutzung der Plattform mit unveränderten Einstellungen nach dem Scraping-Vorfall spreche dem Gericht zufolge gegen die behaupteten Ängste und Sorgen. Der Erhalt ungewollter Anrufe, E-Mails und SMS stelle ein allgemeines Lebensrisiko dar, dem auch Personen, die Social-Media-Plattformen meiden, ausgesetzt seien. — LG Bonn 03.02.23 LG Bonn, Urteil vom 3. Februar 2023 – 18 O 127/22, GRUR-RS 2023, 4565 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keine spürbaren Beeinträchtigungen persönlicher Belange, Komfort- oder Zeiteinbußen dargelegt. Pauschale Darlegungen, die gerichtsbekannt in mehreren Verfahren verwendet würden, seien nicht ausreichend. Die Nutzung dieser sowie weiterer Social-Media-Plattformen nach dem Scraping-Vorfall spricht dem Gericht zufolge gegen den behaupteten Kontrollverlust. — LG Görlitz 27.01.23 LG Görlitz, Urteil vom 27. Januar 2023 – 1 O 101/22, BeckRS 2023, 1148 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Die Veröffentlichung von Daten auf einer Social-Media-Plattform schließe dem Gericht zufolge mit Ausnahme der Telefonnummer aus, dass sich noch ein ungutes Gefühl ergeben könne, da bereits mit dem Einstellen der Daten auf der Plattform ein Zugang für jedermann möglich sei. — LG Frankfurt a.M. 27.01.23 LG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Januar 2023 – 2-27 O 158/22, BeckRS 2023, 2127 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — — LG Ellwangen 25.01.23 LG Ellwangen, Urteil vom 25. Januar 2023 – 2 O 198/22, GRUR-RS 2023, 1146 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Die Fortsetzung der Nutzung der Plattform ohne veränderte Einstellungen nach dem Scraping-Vorfall spreche zudem gegen die behaupteten Sorgen vor einem Datenmissbrauch. — LG Lüneburg 24.01.23 LG Lüneburg, Urteil vom 24. Januar 2023 – 3 O 85/22, GRUR-RS 2023, 9549 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen; da der Kläger die Daten inkl. der Telefonnummer sowohl auf der Plattform als auch auf einem anderen Portal veröffentlichte, könne durch das Scraping kein Kontrollverlust erlitten worden sein. — LG Limburg 24.01.23 LG Limburg, Urteil vom 24. Januar 2023 – 4 O 278/22, GRUR-RS 2023, 1149 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen konkreten, immateriellen Schaden nachgewiesen; bei mit Ausnahme der Telefonnummer öffentlich auf einer Plattform eingestellten Daten, sei es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass Scraping der Daten Ängste und Sorgen auslöse. — LG Heilbronn 13.01.23 LG Heilbronn, Urteil vom 13. Januar 2023 – Bu 8 O 131/22, BeckRS 2023, 330 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2023 – 4 U 20/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Die Beweislastumkehr des Art. 82 Abs. 3 DSGVO gelte nicht für den Schaden, sodass dessen Eintritt nicht vermutet werde. LG Kiel 12.01.23 LG Kiel, Urteil vom 12. Januar 2023 – 6 O 154/22, GRUR-RS 2023, 328 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. — AG Waldbröl 12.01.23 AG Waldbröl, Urteil vom 12. Januar 2023 – 3 C 100/22, BeckRS 2023, 2112 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Das Gericht verneint das Bestehen einer Erheblichkeitsschwelle oder Bagatellgrenze; der Kläger habe dem Gericht zufolge nicht dargelegt, dass er durch den Vorfall einen Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten, Ängste, Sorgen, Stress oder ähnliche Komforteinbußen, die eine spürbare persönliche Beeinträchtigung begründen, erlitten habe. / — Art. 82 DSGVO fuße dem Gericht zufolge nicht auf einer generellen Beweislastumkehr. LG Mönchengladbach 10.01.23 LG Mönchengladbach, Urteil vom 10. Januar 2023 – 3 O 87/22, BeckRS 2023, 2109 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Anhängig beim OLG Düsseldorf – I-16 U 31/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Die Beweislastumkehr des Art. 82 Abs. 3 DSGVO gelte nicht für den Schaden, sodass dessen Eintritt nicht vermutet werde. LG Hamburg 03.01.23 LG Hamburg, Urteil vom 3. Januar 2023 – 322 O 112/22, GRUR-RS 2023, 329 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Anhängig beim OLG Hamburg – 5 U 13/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — — LG Frankfurt a.M. 30.12.22 LG Frankfurt a.M., Urteil vom 30. Dezember 2022 – 2-31 O 148/22, BeckRS 2022, 42234 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. — LG Halle 28.12.22 LG Halle, Urteil vom 28. Dezember 2022 – 6 O 195/22, BeckRS 2022, 42233 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Die Veröffentlichung von Daten auf einer Social-Media-Plattform schließe dem Gericht zufolge aus, dass sich noch ein ungutes Gefühl ergeben könne, da bereits mit dem Einstellen der Daten auf der Plattform ein Zugang für jedermann möglich sei. — LG Bielefeld 19.12.22 LG Bielefeld, Urteil vom 19. Dezember 2022 – 8 O 182/22, GRUR-RS 2022, 38375 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Die Veröffentlichung von Daten auf einer Social-Media-Plattform schließe dem Gericht zufolge aus, dass sich noch ein Kontrollverlust ergeben könne, da die Kontrolle des Betroffenen über die Daten bereits mit dem Einstellen der Daten auf der Plattform ende. — LG Essen 10.11.22 LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden und keine spürbare Beeinträchtigung persönlicher Belange nachgewiesen. Das Belassen der unveränderten Einstellungen auf der Plattform spreche gegen einen kausalen Schaden. — LG Gießen 03.11.22 LG Gießen, Urteil vom 3. November 2022 – 5 O 195/22, GRUR-RS 2022, 30480 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen in der Verhandlung sei der Kläger nicht nachgekommen, sodass man ihn hierzu nicht weiter befragen konnte. Die Veröffentlichung von Daten auf einer Social-Media-Plattform schließe dem Gericht zufolge mit Ausnahme der Telefonnummer aus, dass sich noch ein ungutes Gefühl ergeben könne, da bereits mit dem Einstellen der Daten auf der Plattform ein Zugang für jedermann möglich sei. — LG Ravensburg 26.10.22 LG Ravensburg, Urteil vom 26. Oktober 2022 – 1 O 89/22, GRUR-RS 2022, 43209 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. — AG Strausberg 13.10.22 AG Strausberg, Urteil vom 13. Oktober 2022 – 25 C 95/21, BeckRS 2022, 27811 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — LG Hannover 14.08.23 LG Hannover, Urteil vom 14. August 2023 – 18 O 89/22, BeckRS 2023, 29998 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 500 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). Verstoß gegen Art. 13 und Art. 25 DSGVO. Das Gericht zieht Art. 83 Abs. 2 DSGVO zur Ermittlung der Höhe des zu leistenden Betrages heran. — Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen auch künftige auf dem Datenleck beruhende Schäden zu ersetzen. OLG Stuttgart 22.11.23 OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2023 – 4 U 17/23 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Stuttgart, Urteil vom 26. Januar 2023 – 53 O 95/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. n.b. Das Gericht habe keine immaterielle Beeinträchtigung feststellen können und führt aus, dass Schilderungen bloßer Lästig- und Unannehmlichkeiten oder eines bloßen Kontrollverlusts noch keine Beeinträchtigung begründeten. n.b. OLG Stuttgart 22.11.23 OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2023 – 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Heilbronn, Urteil vom 13. Januar 2023 – Bu 8 O 131/22. / 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. f) und Art. 25 Abs. 2 DSGVO. Das Gericht habe keine immaterielle Beeinträchtigung feststellen können und führt aus, dass Schilderungen bloßer Lästig- und Unannehmlichkeiten oder eines bloßen Kontrollverlusts noch keine Beeinträchtigung begründeten. — / Das Gericht bejahte lediglich den Feststellungsantrag, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige auf dem Datenleck beruhende Schäden zu ersetzen. OLG Hamm 17.11.23 OLG Hamm, Urteil vom 17. November 2023 – 7 U 71/23, GRUR-RS 2023, 32739 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Paderborn, Urteil vom 2. Mai 2023 – 2 O 406/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — — Das OLG Hamm betont, auch nach dem Vorlagebeschluss des BGH vom 26. September 2023 (VI ZR 97/22) an der Rechtsauffassung aus der eigenen Entscheidung vom 15. August 2023 (7 U 19/23) festzuhalten, dass ein bloß behaupteter Kontrollverlust nicht ausreichend ist, um einen immateriellen Schaden i.S.d. Art. 82 DSGVO nachzuweisen. Die vorherige Instanz hatte einen Anspruch in Höhe von EUR 500 bejaht. LG Paderborn 02.05.23 LG Paderborn, Urteil vom 2. Mai 2023 – 2 O 406/22 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform OLG Hamm, Urteil vom 17. November 2023 – 7 U 71/23. 500 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). Verstoß gegen Art. 13, Art. 32, Art. 24 und Art. 5 Abs. 1 lit. f) DSGVO. OLG Hamm 22.09.23 OLG Hamm, Beschluss vom 22. September 2023 – 7 U 77/23, GRUR-RS 2023, 32743 (juris); OLG Hamm, Beschluss vom 18. Oktober 2023 – 7 U 77/23, BeckRS 2023, 32741 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Detmold, Urteil vom 9. Mai 2023 – 2 O 136/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — — Das OLG Hamm betont, auch nach dem Vorlagebeschluss des BGH vom 26. September 2023 (VI ZR 97/22) an der Rechtsauffassung aus der eigenen Entscheidung vom 15. August 2023 (7 U 19/23) festzuhalten, dass ein bloß behaupteter Kontrollverlust nicht ausreichend ist, um einen immateriellen Schaden i.S.d. Art. 82 DSGVO nachzuweisen. LG Paderborn 03.02.23 LG Paderborn, Urteil vom 3. Februar 2023 – 3 O 220/22, GRUR-RS 2023, 33736 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 1.000 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). Verstoß gegen Art. 13, Art. 32, Art. 24 und Art. 5 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen auch künftige auf dem Datenleck beruhende Schäden zu ersetzen. LG Karlsruhe 23.02.23 LG Karlsruhe, Urteil vom 23. Februar 2023 – 4 O 108/22, GRUR-RS 2023, 33735 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 300 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). Verstoß gegen Art. 25 Abs. 2 DSGVO. LG Trier 17.03.23 LG Trier, Urteil vom 17. März 2023 – 2 O 116/22, GRUR-RS 2023, 33628 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 500 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). Verstoß gegen Art. 32, Art. 24 und Art. 5 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen auch künftige auf dem Datenleck beruhende Schäden zu ersetzen. LG Trier 17.03.23 LG Trier, Urteil vom 17. März 2023 – 2 O 50/22, GRUR-RS 2023, 33640 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 500 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). Verstoß gegen Art. 32, Art. 24 und Art. 5 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen auch künftige auf dem Datenleck beruhende Schäden zu ersetzen. OLG Köln 07.12.23 OLG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 15 U 33/23, GRUR-RS 2023, 36757 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Aachen, Urteil vom 10. Februar 2023 – 8 O 200/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. — LG Lübeck 07.12.23 LG Lübeck, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 15 O 73/23, GRUR-RS 2023, 36852 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 500 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). Verstoß gegen Art. 6 und Art. 32 DSGVO. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen auch künftige auf dem Datenleck beruhende Schäden zu ersetzen. OLG München 14.09.23 OLG München, Verfügung vom 14. September 2023 – 14 U 3190/23 e, GRUR-RS 2023, 24733; OLG München, Berichtigungsbeschluss vom 12. Oktober 2023 – 14 U 3190/23 e, GRUR-RS 2023, 27344 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Kempten, Urteil vom 23. Juni 2023 – 13 O 293/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — LG Freiburg 15.09.23 LG Freiburg, Urteil vom 15. September 2023 – 8 O 21/23, GRUR-RS 2023, 48259 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — / 367 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). / — Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. f), Art. 6 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. c), Art. 24 und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Bloße Verärgerung des Betroffenen über den DSGVO-Verstoß sei nicht ausreichend; bei dem Betroffenen müssten Angst und Besorgnis entstehen. / Es ging u.a. um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO, die zugesprochen wurden. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige materielle Schäden zu ersetzen. LG Köln 24.05.23 LG Köln, Urteil vom 24. Mai 2023 – 28 O 198/22, GRUR-RS 2023, 43267 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. — OLG Köln 07.12.23 OLG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 15 U 67/23, GRUR-RS 2023, 37347 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Zurückverweisung durch BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 an das OLG Köln. Vorherige Instanz: LG Bonn, Urteil vom 29. März 2023 – 13 O 125/22. 0 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). — — Das LG als vorherige Instanz hatte dem Betroffenen einen Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 250 zugesprochen. OLG Dresden 05.12.23 OLG Dresden, Urteil vom 5. Dezember 2023 – 4 U 709/23, GRUR-RS 2023, 36707 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Chemnitz, Urteil vom 20. März 2023 – 1 O 429/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Verstoß gegen Art. 6, Art. 25 Abs. 2 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. — Das LG als vorherige Instanz hatte dem Betroffenen einen Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 500 zugesprochen. OLG Hamm 21.12.23 OLG Hamm, Beschluss vom 21. Dezember 2023 – 7 U 137/23, GRUR-RS 2023, 37310 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Detmold, Urteil vom 24. August 2023 – 24 O 139/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — — Das OLG Hamm betont, auch nach den Urteilen des EuGH vom 14. Dezember 2023 (C-340/21) und des OLG Stuttgart vom 22. November 2023 (4 U 20/23) an der Rechtsauffassung aus der eigenen Entscheidung vom 15. August 2023 (7 U 19/23) festzuhalten, dass ein bloß behaupteter Kontrollverlust nicht ausreichend ist, um einen immateriellen Schaden i.S.d. Art. 82 DSGVO nachzuweisen. LG Arnsberg 31.10.23 LG Arnsberg, Urteil vom 31. Oktober 2023 – 7 O 691/22 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Kein Anspruch auf Ersatz eines Schadens nach Art. 82 DSGVO, da kein erlittener Schaden nachgewiesen worden sei; nicht näher konkretisiertes Vortragen des Gefühls von Kontrollverlust sei dem Gericht zufolge nicht ausreichend, da nicht genügend Beweisanzeichen objektiver Art, in denen sich Gefühle wie Kontrollverlust, Beobachtet Werden, Hilflosigkeit, Angst, bezogen auf den konkreten Einzelfall oder konkrete Missbrauchsversuche vorgetragen worden seien. Diese müssten über die negativen Gefühle, die man automatisch entwickele, wenn ein Gesetz zu eigenen Ungunsten verletzt werde, hinausgehen. Der Kläger habe beispielsweise nicht dazu vorgetragen, die Nutzung der Plattform eingestellt, Profileinstellungen geändert oder die Mobilfunknummer gewechselt zu haben. — LG Stuttgart 24.01.24 LG Stuttgart, Urteil vom 24. Januar 2024 – 27 O 92/23, GRUR-RS 2024, 523 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform aufgrund offener API-Schnittstelle. — — OLG Köln 07.12.23 OLG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 15 U 99/23, GRUR-RS 2023, 37562 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Aachen, Urteil vom 23. Mai 2023 – 8 O 241/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — — OLG Köln 07.12.23 OLG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 15 U 108/23, GRUR-RS 2023, 37546 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Der BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – VI ZR 7/24 entschied noch über den Streitwert; LG Köln, Urteil vom 31. Mai 2023 – 28 O 138/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — — LG Chemnitz 29.09.23 LG Chemnitz, Urteil vom 29. September 2023 – 1 O 284/23, GRUR-RS 2023, 39654 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform OLG Dresden, Urteil vom 2. April 2024 – 4 U 1743/23. 500 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Verstoß gegen Art. 13, Art. 14, Art. 25 Abs. 2, Art. 32, Art. 33 und Art. 34 DSGVO. Vom Betroffenen könne dem Gericht zufolge nicht erwartet werden, dass er konkrete Angaben dazu macht, wie sich der Kontrollverlust auf seine persönliche Lebensgestaltung ausgewirkt hat. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen auch künftige auf dem Datenleck beruhende Schäden zu ersetzen. LG Dortmund 24.01.24 LG Dortmund, Urteil vom 24. Januar 2024 – 3 O 37/23, GRUR-RS 2024, 914 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. — OLG München 23.03.23 OLG München, Beschluss vom 23. März 2023 – 5 W 194/23 e, BeckRS 2023, 5803 (juris) Sonstiges LG München I, Beschluss vom 26. April 2023 – 29 O 13114/21, BeckRS 2023, 11840 (juris); LG München I, Urteil vom 25. Januar 2023 – 29 O 13114/21, BeckRS 2023, 5804. — 0 Das Gericht hatte die hinreichende Erfolgsaussicht im Rahmen eines Prozesskostenhilfebeschlusses zu beurteilen, bei dem der Kläger in einem Hauptsacheverfahren widerklagend Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO geltend machen möchte. — — Das Gericht weist auf das Vorlageverfahren vor dem EuGH zu der Frage hin, ob bereits ein DSGVO-Verstoß selbst die Schadensersatzpflicht aus Art. 82 DSGVO auslöst. — — Das LG als vorherige Instanz hatte die Prozesskostenhilfe versagt. OLG Bremen 16.07.21 OLG Bremen, Beschluss vom 16. Juli 2021 – 1 W 18/21, BeckRS 2021, 19934 (juris) Sonstiges LG Bremen, Beschluss vom 22. Februar 2021 – 1 O 135/20. 0 Sofortige Beschwerde gegen ablehnenden Beschluss für Prozesskostenhilfe der Antragstellerin, die in einem Hauptsacheverfahren den Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO geltend machen wollte. — Antragstellerin habe nicht dargelegt, dass ein immaterieller Schaden entstanden sei. — FG Baden-Württemberg 18.10.21 FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 2021 – 10 K 759/21, BeckRS 2021, 56079 (juris) Sonstiges — 0 Zwischen dem Kläger und dem Finanzamt war streitig, ob Steuerunterlagen durch die Behörde fehlerhaft an eine dritte Person versendet wurden. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge nicht zur vollen richterlichen Überzeugung nachgewiesen, dass ein immaterieller Schaden entstanden sei. — LG Essen 23.09.21 LG Essen, Urteil vom 23. September 2021 – 6 O 190/21, GRUR-RS 2021, 31764 (juris) Sonstiges — 0 Verlust eines per Post versendeten unverschlüsselten USB-Sticks mit personenbezogenen Daten. Ein "ungutes Gefühl" genügt nicht zur Annahme eines Schadens, wenn sich keine weiteren negativen Auswirkungen als Folge des Datenverlusts zeigten. — LG Karlsruhe 02.08.19 LG Karlsruhe, Urteil vom 2. August 2019 – 8 O 26/19, BeckRS 2019, 17459 (juris) Sonstiges Anhängig beim OLG Karlsruhe – 8 U 108/19. 0 Unterlassene Berichtigung eines fehlerhaften Basisscores zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit durch Wirtschaftsauskunftei (Versagung eines Verbraucherdarlehens aufgrund des negativen Bonitätsscores). Kein DSGVO-Verstoß (insb. kein Verstoß gegen Art. 16 DSGVO, da zu unrichtigen oder unvollständigen Daten nicht vorgetragen wurde). Keine benennbare, tatsächliche Persönlichkeitsverletzung. — Beweislastumkehr gemäß Art. 82 Abs. 3 DSGVO; Exkulpationsmöglichkeit folge strengen Maßstäben. OLG Dresden 31.08.21 OLG Dresden, Urteil vom 31. August 2021 – 4 U 324/21, BeckRS 2021, 29290 (juris) Sonstiges — 0 Behaupteter Verlust personenbezogener Daten auf einer anlässlich der Reparatur eines Laptops übersendeten Festplatte zur Datensicherung. Offengelassen, ob ein Datenverlust ein Schaden i.S.d. Art. 82 DSGVO sein kann. — AG München 04.08.22 AG München, Urteil vom 4. August 2022 – 211 C 578/22, GRUR-RS 2022, 28431 Sonstiges — 0 Einlösen von Bonuspunkten in einem Kundenbindungsprogramm durch unbefugte Dritte über den Account des Klägers. Der Kläger sah den Account als nicht ausreichend technisch gesichert an. — OLG Hamm 20.01.23 OLG Hamm, Urteil vom 20. Januar 2023 – 11 U 88/22, GRUR-RS 2023, 1263 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Essen, Urteil vom 2. Juni 2022 – 1 O 272/21. () 100 Versehentliche Versendung einer Excel-Datei mit personenbezogenen Daten (u.a. Name, Anschrift, Geburtsdatum, vorgesehener Impfstoff, Anzahl der Impfungen, teilweise E-Mail-Adresse, Telefonnummer) von ca. 13.000 Personen, die einen Termin für eine Corona-Impfung in dem von der Beklagten betriebenen Impfzentrum gebucht hatten, an 1.200 Empfänger per E-Mail. Bezüglich 500 Versendungen wurde ein erfolgreicher Rückruf der E-Mail durchgeführt. Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) und lit. f), Art. 9 DSGVO. Die Anwendbarkeit einer Bagatellgrenze verneint das OLG. () Aufrechterhaltung der durch die Vorinstanz (LG Essen – 1 O 272/21) zugesprochenen EUR 100. LG Meiningen 23.12.20 LG Meiningen, Urteil vom 23. Dezember 2020 – 3 O 363/20, BeckRS 2020, 48027 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — () 10.000 Freigabe von den Versicherten betreffenden Gesundheitsdaten aus einem Sachverständigengutachten, das für ein ordentliches Gerichtsverfahren betreffend die Folgen eines Verkehrsunfalls angefertigt wurde, durch seine Versicherung an die sie vertretende Rechtsanwaltskanzlei, die in einem weiteren ordentlichen Gerichtsverfahren denselben Unfall betreffend ebenfalls nicht den Versicherten, sondern eine weitere Versicherung als Gegenseite des Versicherten vertrat, ohne Einwilligung des Versicherten; der Rechtsanwalt verwendete Zitate aus dem Gutachten in einem anwaltlichen Schriftsatz für letzteres Verfahren. Weitergabe nicht nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gerechtfertigt, da die Interessen des Betroffenen überwiegen. — Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO offengelassen, da bereits Anspruch aufgrund einer Nebenpflichtverletzung aus dem Versicherungsvertrag bejaht. — () LG Köln 18.05.22 LG Köln, Urteil vom 18. Mai 2022 – 28 O 328/21, ZD 2022, 506 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben Zu einem Verfahren denselben Datenvorfall betreffend: Das LG München I hat einem anderen Kläger bzgl. desselben Datenvorfalls EUR 2.500 Schadensersatz zugesprochen, LG München I, Urteil vom 9. Dezember 2021 – 31 O 16606/20; und zur EuGH-Vorlage: AG München, Vorabentscheidungsersuchen vom 3. März 2022 (eingereicht am 10. März 2022) – 132 C 1263/21 und 132 C 737/22. 1.200 Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks (u.a. von Konto- und Ausweisdaten) bei einem Finanzdienstleistungsunternehmen (Scalable Capital). Verstoß gegen Art. 32 DSGVO, da keine ausreichenden organisatorischen Maßnahmen vorgenommen worden seien, um den Datenabfluss zu verhindern. OLG Hamm 31.08.21 OLG Hamm, Urteil vom 31. August 2021 – 9 U 56/20, BeckRS 2021, 46262 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Bochum, Urteil vom 22. Januar 2020 – I-2 O 186/19; zum arbeitsgerichtlichen Verfahren: LAG Hamm, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 17 Sa 1185/20; ArbG Herne, Urteil vom 15. Juli 2020 – 1 Ca 982/19; BAG, 11. März 2022, 2 AZR 81/22 (Erledigung wegen Rücknahme). 4.000 Übermittlung personenbezogener Daten eines Arbeitnehmers innerhalb eines Klinikverbunds. — — Das LG Bochum, Urteil vom 22. Januar 2020 – I-2 O 186/19 hatte zuvor EUR 8.000 zugesprochen. LG Bochum 22.01.20 LG Bochum, Urteil vom 22. Januar 2020 – I-2 O 186/19, BeckRS 2020, 58911 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben OLG Hamm, Urteil vom 31. August 2021 – 9 U 56/20; zum arbeitsgerichtlichen Verfahren: LAG Hamm, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 17 Sa 1185/20; ArbG Herne, Urteil vom 15. Juli 2020 – 1 Ca 982/19; BAG, 11. März 2022, 2 AZR 81/22 (Erledigung wegen Rücknahme). 8.000 Übermittlung personenbezogener Daten eines Arbeitnehmers innerhalb eines Klinikverbunds. Das OLG Hamm, Urteil vom 31. August 2021 – 9 U 56/20 hat EUR 4.000 zugesprochen. AG Stuttgart 27.09.22 AG Stuttgart, Urteil vom 27. September 2022 zur Aufrechterhaltung eines Versäumnisurteils – 12 Ca 359/21. Vielen Dank an Rechtsanwalt Thomas Lang aus Stuttgart für die Informationen. (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 15.000 Weitergabe höchstpersönlicher Daten (Einschätzung zu etwaigem Alkoholmissbrauch und Suizidversuch) an einen Dritten durch Geschäftsführer der Beklagten u.a. gegenüber einem Arbeitgeber und einer Verwaltungsstelle mit vom Gericht angenommener Schädigungsabsicht. Bejaht wurde zudem ein Anspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2, 249 BGB analog i.V.m. §§ 22 ff. KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. ArbG Dresden 26.08.20 ArbG Dresden, Urteil vom 26. August 2020 – 13 Ca 1046/20, BeckRS 2020, 26940 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben Sächsisches LAG, kein Datum verfügbar – 1 Sa 368/20 (juris). 1.500 Weitergabe von Gesundheitsdaten (bzgl. Arbeitsunfähigkeit eines ausländischen Arbeitnehmers) durch ehemaligen Arbeitgeber an Ausländerbehörde. Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Immaterieller Schaden wegen Rufschädigung/Kontrollverlust über Daten. Arbeitgeber habe Entlastungsbeweis nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO nicht geführt. LAG Hamm 14.12.21 LAG Hamm, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 17 Sa 1185/20, ZD 2022, 295 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben ArbG Herne, Urteil vom 15. Juli 2020 – 1 Ca 982/19; BAG, 11. März 2022, 2 AZR 81/22 (Erledigung wegen Rücknahme) (juris). 2.000 Übermittlung personenbezogener Daten eines Arbeitnehmers innerhalb eines Klinikverbunds. Datenübermittlung unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) Var. 1 und Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Das Gericht verneint eine Erheblichkeitsschwelle als Voraussetzung für einen Anspruch aus Art. 82 DSGVO. Da der Beklagte selbst keine ausreichenden organisatorischen Maßnahmen vorgenommen habe, ließ das Gericht eine etwaige Zurechnung ähnlicher Unterlassungen bei Drittunternehmen offen. OLG Düsseldorf 28.10.21 OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 16 U 275/20, GRUR-RS 2021, 38036 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Wuppertal, Urteil vom 3. August 2020 – 3 O 101/19. 2.000 Übersendung der Gesundheitsakte des Klägers durch die beklagte gesetzliche Krankenversicherung an eine falsche E-Mail-Adresse. Die Löschung des Postfachs mit der E-Mail-Adresse, an die die Akte versehentlich gesendet wurde, erfolgte durch den Provider einige Monate später, wovon der Kläger zehn Monate lang nicht erfuhr. Datenübermittlung u.a. ohne Erfüllung einer der Bedingungen des Art. 6 DSGVO. Für die betroffene Person bestand ein zehnmonatiger Kontrollverlust. Fahrlässigkeit des Verstoßes bei der Bemessung des Schadensersatzes zu beachten. LAG Köln 14.09.20 LAG Köln, Urteil vom 14. September 2020 – 2 Sa 358/20, ZD 2021, 168 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben ArbG Köln, Urteil vom 12. März 2020 – 5 Ca 4806/19. 300 Versehentliche Aufrechterhaltung der Sichtbarkeit einer PDF-Datei mit dem Tätigkeitsprofil einer Professorin nach Ende der Beschäftigung auf dem Server der Arbeitgeberin. DSGVO-Verstoß bejaht (Intensität der Rechtsverletzung sei jedoch nur marginal). Kausaler immaterieller Schaden (jedoch kein Reputationsschaden und keine Rechtsverfolgungskosten). Geringer Verschuldensgrad sei bei Bemessung der Höhe zu berücksichtigen. OLG Naumburg 02.03.23 OLG Naumburg, Urteil vom 2. März 2023 – 4 U 81/22 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Magdeburg, Urteil vom 24. Mai 2022 – 9 O 1571/20. 4.000 Einmeldung zur Schufa einer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehenden Forderung. — OLG Dresden 29.08.23 OLG Dresden, Beschluss vom 29. August 2023 – 4 U 1078/23, GRUR-RS 2023, 26617 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Leipzig, Urteil (Datum n.b.) – 06 O 2378/22. 1.500 Rechtswidrige Einmeldung zur Schufa. Das OLG Dresden hat die Berufung des Klägers gegen die Entscheidung der Vorinstanz, die den Schadensersatz in Höhe von EUR 1.500 zugesprochen hatte, ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. OLG Dresden 30.11.21 OLG Dresden, Urteil vom 30. November 2021 – 4 U 1158/21, GRUR-RS 2021, 39660 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Dresden, Urteil vom 26. Mai 2021 – 8 O 1286/19; OLG Dresden, Beschluss vom 14. Februar 2022 – 4 U 1158/21. 5.000 Unrechtmäßige Datenverarbeitung (Ausspähung von Daten und Weitergabe der Daten). Der Schadensersatzanspruch setze dem Gericht zufolge das Überschreiten einer Bagatellgrenze voraus, die in dem vorliegenden Fall erreicht sei. LG Mainz 12.11.21 LG Mainz, Urteil vom 12. November 2021 – 3 O 12/20, GRUR-RS 2021, 34695 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben BGH, Urteil vom 13. Mai 2025 – VI ZR 67/23; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – VI ZR 67/23; OLG Koblenz, Urteil vom 23. Januar 2023 – 12 U 2194/21. 5.000 Einmeldung zur Schufa nach Erlass eines Mahnbescheides zu einem Zeitpunkt, bevor dieser an den Betroffenen zugestellt wurde. Datenübermittlung u.a. ohne Erfüllung einer der Bedingungen des Art. 6 DSGVO. LG Köln 28.09.22 LG Köln, Urteil vom 28. September 2022 – 28 O 21/22, BeckRS 2022, 34110 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 4.000 Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber des Betroffenen hinsichtlich der Finanzierung eines privaten Pkw-Kaufs bei einem Konkurrenzunternehmen sowie Nebeneinkünften nach erfolgter Kommunikation über die berufliche E-Mail-Adresse des Betroffenen. LG München I 20.01.22 LG München I, Urteil vom 20. Januar 2022 – 3 O 17493/20, BeckRS 2022, 612 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 100 Übermittlung der dynamischen IP-Adresse an Google ohne Einwilligung des Betroffenen durch Einbettung der Schriftart Google Fonts auf der Homepage der Beklagten, die eine Verbindung zum Google-Server in den USA herstellte. Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 lit. a) und lit. f) DSGVO. AG Pforzheim 27.01.22 AG Pforzheim, Urteil vom 27. Januar 2022 – 2 C 381/21, BeckRS 2022, 4335 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 1.500 Weitergabe von personenbezogenen Daten an Abrechnungszentrum durch Arztpraxis ohne Einwilligung und Information. Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 DSGVO. VG Köln 23.02.23 VG Köln, Urteil vom 23. Februar 2023 – 13 K 278/21, BeckRS 2023, 16294 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 1.000 Versendung von Beihilfebelegen durch das Bundesverwaltungsamt an einen Dritten (u.a. mit Rechnungen verschiedener Fachärzte). Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO. BGH 28.01.25 BGH, Urteil vom 28. Januar 2025 – VI ZR 109/23, GRUR-RS 2025, 2632 (juris) (Unbefugte) Werbung AG Tuttlingen, Urteil vom 18. November 2022 – 1 C 382/21; LG Rottweil, Urteil vom 15. März 2023 – 1 S 86/22. 0 Zusendung einer Werbe-Mail ohne Einwilligung. — Das Berufungsgericht habe den Schadensersatzanspruch des Klägers dem BGH zufolge zu Recht verneint. Dieser habe einen Schaden nicht hinreichend dargelegt. Aus dem Klägervortrag ergebe sich nicht, dass dem Kläger durch die Verwendung seiner E-Mail-Adresse ohne Einwilligung zum Zweck der Zusendung einer Werbe-E-Mail ein immaterieller Schaden entstanden sei. Es liege weder ein auf dem gerügten Verstoß beruhender Kontrollverlust des Klägers vor, noch sei die vom Kläger geäußerte Befürchtung eines Kontrollverlusts substantiiert dargelegt. — OLG Frankfurt a.M. 14.04.22 OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14. April 2022 – 3 U 21/20 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Frankfurt a.M., Urteil vom 13. Dezember 2019 – 2-25 O 136/19, BeckRS 2019, 60467. 500 Versendung eines Kontoabschlusses des Klägers u.a. mit Informationen zu Kontosaldo und Sollzinsen durch ein Kreditinstitut an einen unbeteiligten Dritten sowie Anlass zur Annahme, dass dies nach Bemerken des Fehlers ein weiteres Mal geschehen sein könnte. Außerdem erfolgte eine Einmeldung der unrichtigen Adresse des Dritten als "frühere Adresse" des Klägers zur Schufa. Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Der Kläger habe einen Kontrollverlust erlitten sowie Zeit und Mühe aufgewendet, um diesen zu beheben. Anspruchsgrundlage ist Art. 82 DSGVO i.V.m. §§ 249, 253 BGB. LG Darmstadt 26.05.20 LG Darmstadt, Urteil vom 26. Mai 2020 – 13 O 244/19, BeckRS 2020, 25785 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben EuGH, Urteil vom 4. September 2025 – C-655/23; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 2. März 2022 – 13 U 206/20. 1.000 Irrtümliche Weiterleitung von Bewerberdaten an unbeteiligten Dritten durch Bank im Rahmen eines Bewerbungsprozesses (insb. keine unverzügliche Mitteilung an den Bewerber über fehlerhafte Weiterleitung). Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 lit. a) und Art. 34 DSGVO. Überschreiten einer etwaigen Bagatellgrenze durch Kontrollverlust über Bewerberdaten (Ansehensverlust/berufliche Nachteile). — OLG Köln 04.05.23 OLG Köln, Urteil vom 4. Mai 2023 – 15 U 3/23, GRUR-RS 2023, 31531 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Bonn, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 17 O 168/22. 1.500 Verwendung des Namens des Klägers sowie eines von ihm stammenden Zitats in Versandkatalog. Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 lit. a) und Art. 7 Abs. 1 DSGVO. Das Gericht berechnet den Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz der Höhe nach in Form einer fiktiven Lizenzgebühr. LG München I 09.12.21 LG München I, Urteil vom 9. Dezember 2021 – 31 O 16606/20, BeckRS 2021, 41707 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben Zu einem Verfahren denselben Datenvorfall betreffend: LG Köln, Urteil vom 18. Mai 2022 – 28 O 328/21; und zur EuGH-Vorlage: AG München, Vorabentscheidungsersuchen vom 3. März 2022 (eingereicht am 10. März 2022) – 132 C 1263/21 und 132 C 737/22); (Klagewelle wegen Schadensersatz nach Datenschutzverstoß? (cmshs-bloggt.de). 2.500 Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks, u.a. von Konto- und Ausweisdaten, bei einem Finanzdienstleistungsunternehmen (Scalable Capital). Verstoß gegen Art. 32 DSGVO, da keine ausreichenden organisatorischen Maßnahmen vorgenommen worden seien, um den Datenabfluss zu verhindern. Bei Einhaltung der Maßstäbe der DSGVO wäre der Schaden, dass dem Kläger u.a. Identitätsmissbrauch droht, vermeidbar gewesen. / — Da der Beklagte selbst keine ausreichenden organisatorischen Maßnahmen vorgenommen habe, ließ das Gericht eine etwaige Zurechnung ähnlicher Unterlassungen bei Drittunternehmen offen. LG Lüneburg 14.07.20 LG Lüneburg, Urteil vom 14. Juli 2020 – 9 O 145/19, BeckRS 2020, 36932 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 1.000 Meldung einer Kontoüberziehung eines Bankkunden in Höhe von EUR 20 gegenüber einer Wirtschaftsauskunftei durch kontoführende Bank infolge der Überziehung eines Dispositionskredits. Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO. Kontrollverlust über Daten, mittelbare potentielle Stigmatisierung bzgl. fehlender Kreditwürdigkeit (kein genereller Ausschluss von Bagatellfällen). — AG Hildesheim 05.10.20 AG Hildesheim, Urteil vom 5. Oktober 2020 – 43 C 145/19, BeckRS 2020, 30107 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 800 Veräußerung eines zurückgegebenen Computers an einen Dritten durch ein Unternehmen ohne vorherige Festplattenformatierung, wodurch Dritter Einsicht in Datenreste des ehemaligen Nutzers erhielt (u.a. Rechnung mit Kontaktdaten, Fotos, Steuererklärung). Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO. Kausaler immaterieller Schaden (Zugänglichmachung von Daten in einem nicht unerheblichen Umfang, jedoch nur für begrenzte Zeit) und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Keine Haftungsbefreiung nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO, da Fahrlässigkeit des Verantwortlichen (insb. kein Mitverschulden der betroffenen Person). AG Pforzheim 25.03.20 AG Pforzheim, Urteil vom 25. März 2020 – 13 C 160/19, BeckRS 2020, 27380 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 4.000 Speicherung und Weitergabe von Gesundheitsdaten (Angaben zur Diagnostik, zum Alkoholmissbrauch und zur Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung) durch Psychotherapeuten an Rechtsanwalt zur Verwertung in gerichtlichem Umgangsverfahren. Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Abschreckungs- und Genugtuungsfunktion (besonders sensible Daten, drohende Rufschädigung, höchstpersönliche Sphäre). Eher geringes Verschulden, da der Verantwortliche keine kommerziellen Interessen verfolgt habe. OLG Stuttgart 31.03.21 OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 – 9 U 34/21, GRUR-RS 2021, 6282 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Stuttgart, Urteil vom 11. November 2020 – 14 O 273/20, Verfahren vor dem BGH – VI ZR 111/21 erledigt. 0 Datendiebstahl aufgrund eines Datenlecks des Kundendatenbestands eines Kreditkartenanbieters sowie verspätete Auskunft hierüber. Kein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 oder Art. 32 DSGVO, da keinen Nachweis einer kausalen Pflichtverletzung erbracht (Art. 5 Abs. 2 DSGVO bewirke keine Beweislastumkehr im Zivilprozess; Grundsätze primärer und sekundärer Beweislast ausreichend). — BAG 05.08.25 BAG, Urteil vom 8. Mai 2025 – 8 AZR 209/21 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – C-65/23; BAG, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 22. September 2022 – 8 AZR 209/21 (A); BAG, Beschluss vom 25. April 2024 – 8 AZR 209/21 (B); LAG Stuttgart, Urteil vom 25. Februar 2021 – 17 Sa 37/20; ArbG Ulm, Urteil vom 14. November 2019 – 5 Ca 18/18. 200 Verarbeitung von Kategorien personenbezogener Daten zu Testzwecken (Workday), die nicht von einer Betriebsvereinbarung erfasst wurden, sowie Übermittlung von Daten an Konzernmutter in Drittland (USA) u.a. aufgrund von Standardvertragsklauseln. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO. Das Gericht sieht den immateriellen Schaden des Klägers in einem Kontrollverlust, der durch die Überlassung personenbezogener Daten an die Konzernobergesellschaft verursacht worden sei. — AG Frankfurt a.M. 10.07.20 AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10. Juli 2020 – 385 C 155/19 (70), BeckRS 2020, 22861 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben Das LG Frankfurt a.M. – 2-15 S 73/20 hat die Berufung zurückgewiesen. 0 Offenlegung von Daten aus einem Hotel-Buchungssystem infolge eines Systemfehlers und befürchteter Missbrauch der Daten durch Dritte seitens eines von dem Datenleck betroffenen ehemaligen Kunden. Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. f) DSGVO aufgrund einer Datenverarbeitung ohne hinreichende technische und organisatorische Maßnahmen. Anmerkung CMS: Zugleich Verstoß gegen Art. 32 DSGVO. Kausaler Schaden verneint (Gefühl des Unbehagens dem Gericht zufolge nicht ausreichend, sondern öffentliche Bloßstellung erforderlich). — Jedenfalls kein Verschulden der Verantwortlichen bzgl. der behaupteten Verletzung der Auskunfts- und Mitteilungspflicht. AG Berlin-Charlottenburg 20.12.22 AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 20. Dezember 2022 – 2 17 C 64/22, BeckRS 2022, 37243 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Massenabmahner verlangte Schadensersatz wegen vermeintlicher Einbindung von Google Fonts auf der Homepage der Kläger, die in der Folge negative Feststellungsklage erhoben. Das Gericht stellte fest, dass dem Abmahnenden weder aus der DSGVO noch aus anderen Rechtsgrundlagen ein Schadensersatzanspruch zustehe. — Weitere ablehnende Entscheidungen diesbzgl. u.a.: LG München I, Urteil vom 30. März 2023 – 4 O 13063/22, MMR 2023, 524; AG Ludwigsburg, Urteil vom 28. Februar 2023 – 8 C 1361/22, GRUR-RS 2023, 6371 (juris); einen Unterlassungsanspruch der abgemahnten Partei bestätigend, da der die Webseiten aufsuchende Massenabmahner konkludent in die Datenverarbeitung einwillige: LG Baden-Baden, Urteil vom 21. Dezember 2022 – 3 O 277/22, GRUR-RS 2022, 44105 (juris) LG München I 09.02.23 LG München I, Urteil vom 9. Februar 2023 – 5 O 5853/22, BeckRS 2023, 20930 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Datenleck bei einem Wertpapierinstitut, das sog. Robo Advisor anbietet. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 32 Abs. 1 DSGVO. Der Beklagte habe gegen die DSGVO verstoßen, allerdings sei dem Kläger hierdurch kein Schaden entstanden. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass ihm Beeinträchtigungen entstanden seien, die über ein unkonkretes Gefühl des Kontrollverlusts über seine Daten hinausgingen. — Das Gericht stellte lediglich die Pflicht der Beklagten fest, künftig kausal entstehende materielle Schäden ersetzen zu müssen. LG Frankfurt a.M. 18.01.21 LG Frankfurt a.M., Urteil vom 18. Januar 2021 – 2-30 O 147/20, BeckRS 2021, 20351 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Offenlegung von im Rahmen eines Bonusprogramms erhobenen Teilnehmerdaten (insb. Kreditkartennummern) infolge eines Datenvorfalls bei der Betreiberin von Zahlungsdiensten. DSGVO-Verstoß sei von dem Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Pflichtverletzung durch die Verantwortliche, die kausal für den Datenvorfall wäre, sei von dem Kläger nicht schlüssig vorgetragen (Vermutung des Art. 82 Abs. 3 DSGVO beziehe sich nur auf Verantwortlichkeit, nicht auf Verstoß selbst). OLG Koblenz 23.01.23 OLG Koblenz, Urteil vom 23. Januar 2023 – 12 U 2194/21, BeckRS 2023, 2551 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben BGH, Urteil vom 13. Mai 2025 – VI ZR 67/23; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – VI ZR 67/23; LG Mainz, Urteil vom 12. November 2021 – 3 O 12/20. 0 Einmeldung zur Schufa nach Titulierung einer Forderung durch einen Vollstreckungsbescheid. "Hätte der Verordnungsgeber eine nur an den Rechtsverstoß anknüpfende, vom Nachweis eines konkreten Schadens unabhängige Zahlungspflicht anordnen wollen, hätte es […] nahegelegen, dies – wie z. B. im Luftverkehrsrecht gem. Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO (VO (EG) 261/2004) – durch Pauschalen zu regeln [...]". Der Kläger habe keinen konkreten Schaden nachgewiesen. Die Möglichkeit persönlichen Ärgers und Komplikationen mit Gläubigern und/oder kreditführenden Instituten bei versäumter Tilgung von Verbindlichkeiten stelle ein allgemeines Lebensrisiko dar, sodass deren Bewältigung nicht direkt schadensrechtliche Folgen auslöse. — AG München 03.08.23 AG München, Urteil vom 3. August 2023 – 241 C 10374/23, BeckRS 2023, 20971 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 IT-Vorfall und Datenabfluss bei einem Wertpapierinstitut. — Dem Gericht zufolge sei keine Darlegung eines DSGVO-Verstoßes erfolgt. Dem Gericht zufolge sei keine Darlegung eines kausalen Schadens erfolgt. — FG Berlin-Brandenburg 09.03.23 FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. März 2023 – 16 K 16155/21, BeckRS 2023, 15992 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben Anhängig beim BFH – IX R 10/23. 0 Verarbeitung personenbezogener Daten durch das beklagte Finanzamt im Rahmen einer Durchführung der Besteuerung von Dritten ohne Beteiligung des Klägers. Der Kläger habe keinen konkreten Schaden nachgewiesen. — LG Frankfurt a.M. 20.12.18 LG Frankfurt a.M., Urteil vom 20. Dezember 2018 – 2-05 O 151/18 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Eintragung über eine Restschuldbefreiung bei einer Wirtschaftsauskunftei. Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 lit. c) Var. 1 und Art. 21 Abs. 1 DSGVO. Ein DSGVO-Verstoß i.S.d. Art. 82 DSGVO liege dem Gericht zufolge erst vor, wenn der Verantwortliche ab dem Widerspruch des Betroffenen nicht Abstand von der weiteren Verarbeitung und Wiedergabe der Daten nimmt; diese Pflicht trete erst ab Kenntnis aller relevanten Umstände ein. — AG Bochum 11.03.19 AG Bochum, Beschluss vom 11. März 2019 – 65 C 485/18, BeckRS 2019, 14869 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Unverschlüsselte Übersendung einer Bestellungsurkunde (zwecks Offenlegung des Betreuungsverhältnisses) an Prozessbevollmächtigten durch Betreuerin. Kein DSGVO-Verstoß (Datenverarbeitung sei nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO zulässig; Verstoß gegen Art. 32 DSGVO zumindest möglich); keine "hinreichende Wahrscheinlichkeit" im Rahmen eines Prozesskostenhilfebeschlusses. Schaden verneint (Bekanntwerden der unverschlüsselt übermittelten Daten sei weder dargelegt noch ersichtlich). — LG Köln 07.10.20 LG Köln, Urteil vom 7. Oktober 2020 – 28 O 71/20, ZD 2021, 47 (juris); DSGVO-Schadensersatzansprüche – wie viel sind sie wert? (cmshs-bloggt.de) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Einmalige und erstmalige Übersendung eines wenige Seiten umfassenden Kontoauszugs an einen falschen Empfänger durch kontoführende Bank. DSGVO-Verstoß bejaht, allerdings Bagatellfall angenommen. Dem Gericht zufolge kein Schadensersatz in derartigen Bagatellfällen (andernfalls "Gefahr einer uferlosen Häufung der Geltendmachung von Ansprüchen"). — OLG Frankfurt a.M. 02.03.22 OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 2. März 2022 – 13 U 206/20 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben BGH, Beschluss vom 26. September 2023 – VI ZR 97/22; LG Darmstadt, Urteil vom 26. Mai 2020 – 13 O 244/19. 0 Irrtümliche Weiterleitung von Bewerberdaten an unbeteiligten Dritten durch eine Bank im Rahmen eines Bewerbungsprozesses (insb. keine unverzügliche Mitteilung an den Bewerber über fehlerhafte Weiterleitung). Dem Gericht zufolge sei eine Darlegung eines kausal auf der Pflichtverletzung der Beklagten beruhenden Schadens erfolgt. — OLG Frankfurt a.M. 12.02.19 OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12. Februar 2019 – 11 U 114/17 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Frankfurt, Urteil vom 7. September 2017 – 2-03 O 65/16, BeckRS 2017, 130654. 0 Weitergabe eines Kfz-Sachverständigengutachtens mit Lichtbildern durch eine Haftpflichtversicherung an ein von dieser beauftragtes Unternehmen zur Kalkulationsüberprüfung. Mangels DSGVO-Verstoßes bestehe kein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO. — BGH 22.02.22 BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2020 – 15 U 313/19, GRUR-RS 2020, 56319. 0 Identifizierender Bericht durch die Presse über einen anstehenden Strafprozess des Klägers. Anwendbarkeit der DSGVO wegen Medienprivilegs nicht eröffnet. — LG Hamburg 04.09.20 LG Hamburg, Urteil vom 4. September 2020 – 324 S 9/19, BeckRS 2020, 23277 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 15. November 2019 – 821 C 206/18. 0 Datenverbreitung durch öffentliche Freischaltung eines Terminformulars (mit persönlichen Daten zu Urlaubszeitraum und Tattoovorhaben der betroffenen Person) durch Betreiberin einer Wohnungsanzeigen-Webseite. — DSGVO-Verstoß nicht (ausdrücklich) festgestellt. Jedenfalls kein kausaler Schaden, da keine benennbare, tatsächliche Persönlichkeitsverletzung (keine Bloßstellung feststellbar). — AG Hamburg-Barmbek 18.08.20 AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 18. August 2020 – 816 C 33/20, BeckRS 2020, 53289 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Datenabfluss und Offenlegung im Internet aufgrund eines Datenschutzvorfalls (u.a. von Geburtsdaten, (E-Mail-)Adressen und Teilen der Kreditkartennummer) bei einem Prämienprogramm. — Der Kläger habe keinen Schaden nachgewiesen. — BFH 15.09.25 BFH, Beschluss vom 15. September 2025 – IX R11/23, BeckRS 2025, 34725 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. März 2023 – 16 K 16034/22, BeckRS 2023, 15777 (juris). 0 Weitergabe der Telefonnummer des angestellten Ehemanns an die Senatsverwaltung für Finanzen durch die klagende Partei und Ehefrau des Nummerninhabers nach einer Außenprüfung. Die Klage wurde bereits als unzulässig abgewiesen, da das Schadensersatzverlangen nicht zuvor gegenüber der Behörde geltend gemacht wurde. — LG Frankfurt a.M. 01.11.21 LG Frankfurt a.M., Urteil vom 1. November 2021 – 2-01 S 191/20, GRUR-RS 2021, 33660 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben AG Frankfurt a.M., Urteil vom 16. Oktober 2020 – 30 C 2705/19, GRUR-RS 2020, 52065 (juris). 0 Versendung der Budgetplanung eines Vereins unter Offenlegung persönlicher Daten (u.a. des Verdienstes des Trainers) per E-Mail an Vereinsmitglieder und -fremde. / Kein DSGVO-Verstoß bei Versendung der Budgetplanung an Vereinsmitglieder, wohl aber DSGVO-Verstoß bei Versendung der Budgetplanung an Vereinsfremde. Der Kläger habe keinen Schaden, der ihm aufgrund der Versendung der Budgetplanung an die Vereinsfremden entstanden sein soll, dargelegt. — OLG München 27.10.21 OLG München, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 20 U 7051/20, BeckRS 2021, 32242 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Landshut, Urteil vom 6. November 2020 – 51 O 513/20, BeckRS 2020, 33148. 0 Unterlassene Schwärzung der Daten eines Wohnungseigentümers in Tagesordnung durch Hausverwaltung (Informationen zu Legionellenbefall). Kein DSGVO-Verstoß durch Tagesordnungspunkt. — BGH 16.02.21 BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 – VI ZA 6/20, GRUR-RS 2021, 3377 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben OLG Köln, Urteil vom 26. März 2020 – 15 U 193/19; LG Köln, Urteil vom 3. Juli 2019 – 28 O 191/18; siehe zum Journalismus auch: OLG Köln, Urteil vom 26. November 2020 – 15 U 39/20, GRUR-RS 2020, 38050 (juris). 0 Der Beklagte veröffentlichte zwei Bildberichterstattungen betreffend der Ausschreitungen anlässlich des G-20-Gipfels in Hamburg im Jahr 2017 und die zwischen den Parteien strittige Teilnahme der klagenden Partei an diesen Ausschreitungen. Keine "hinreichende Wahrscheinlichkeit" im Rahmen eines Prozesskostenhilfebeschlusses, da ein Anspruch auf Schadensersatz schon aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO für journalistische Zwecke nicht bestehe. Der BGH scheint in diesem Fall eine Tendenz pro Bagatellgrenze anzunehmen, wenn er zu einer der in Frage stehenden Bildberichterstattungen ausführt, diese stelle "jedenfalls keine schwerwiegende, eine Geldentschädigung rechtfertigende Rechtsverletzung" dar. — AG Köln 23.02.22 AG Köln, Urteil vom 23. Februar 2022 – 127 C 133/21 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Zweimalige Post-Versendung an falsche Adresse (Adresse der Tochter der klagenden Partei) durch Versicherung. Keine Darlegung eines kausalen Schadens erfolgt. — ArbG Mannheim 25.03.21 ArbG Mannheim, Urteil vom 25. März 2021 – 8 Ca 409/20, BeckRS 2021, 6492 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Übersendung einer Datei mit Informationen zur Abmeldung sämtlicher Beschäftigter von der Sozialversicherung nach pandemiebedingter Schließung eines Tanzlokals an einen Mitarbeiter per WhatsApp. Dem Gericht zufolge keine schlüssige Darlegung eines DSGVO-Verstoßes, Übermittlung nach § 26 Abs. 1 BDSG gerechtfertigt; keine Darlegung, aus welchen Gründen ein Versand per WhatsApp gegen die DSGVO verstoßen solle. — LG Oldenburg 22.12.20 LG Oldenburg, Urteil vom 22. Dezember 2020 – 5 S 50/20, BeckRS 2020, 41645 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben AG Brake, Urteil vom 19. Dezember 2019 – 3 C 153/19 (juris). 0 Bekanntgabe des Namens eines säumigen Schuldners durch den Verwalter einer Bruchteilsgemeinschaft in der Einladung zur Eigentümerversammlung. — LG Berlin 27.01.22 LG Berlin, Urteil vom 27. Januar 2022 – 26 O 177/21 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben Anhängig beim KG – 9 U 21/22. 0 Eingabe der Adresse des Klägers ohne namentliche Nennung bei Google Maps durch eine Richterin. — KG 17.02.23 KG, Beschluss vom 17. Februar 2023 – 10 U 146/22, NJ 2023, 172 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Berlin, Urteil vom 22. September 2022 – 27 O 300/21. 0 Nennung des Geburtsdatums des Klägers und dessen angebliche Adressen in einem Blog-Beitrag eines Rechtsanwalts sowie Weitergabe weiterer Daten des Klägers an zwei Personen (Vermieter des Klägers) und deren Rechtsanwalt. — OLG Dresden 14.12.21 OLG Dresden, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 4 U 1278/21, BeckRS 2021, 42153 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Chemnitz, Urteil vom 31. Mai 2021 – 4 O 1100/20, BeckRS 2021, 42154. 0 Ein Inkassounternehmen schrieb nach einem Auskunftsverlangen an das Einwohnermeldeamt mit dem Kläger eine falsche Person mit einer Forderungsgeltendmachung an, da sie den gleichlautenden Namen des tatsächlichen Schuldners trug. Der Kläger verlangte Auskunft über die gespeicherten Daten, Löschung und befürchtete einen falschen Schufa-Eintrag zu seinen Lasten. Verarbeitung ohne Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO, unterlassene Löschung nach Art. 17 DSGVO. Keine Darlegung eines kausal auf der Pflichtverletzung der Beklagten beruhenden Schadens erfolgt. — OLG Düsseldorf 16.03.21 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. März 2021 – 16 U 269/20, BeckRS 2021, 18670 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2020 – 11 O 267/19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 16 U 269/20. 0 Veröffentlichung des Klarnamens und der Missbrauchserfahrungen im Gutachten der Beklagten in einem familienrechtlichen Verfahren. Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts führe nicht zur Anwendung des Art. 82 DSGVO. — LG Frankfurt a.M. 28.10.20 LG Frankfurt a.M., Urteil vom 28. Oktober 2020 – 2-01 O 32/20, BeckRS 2020, 61768 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Offenlegung von im Rahmen eines Bonusprogramms erhobenen Teilnehmerdaten (insb. Kreditkartennummer) infolge eines Datenmissbrauchs. — Der Kläger habe keinen Schaden nachgewiesen. OLG Düsseldorf 11.01.22 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 16 U 130/21, ZD 2022, 388 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Berechtigte Weitergabe von für die Bonität relevanten Kreditdaten zur Interessenwahrung der Beklagten und einer Dritten. Der Kläger forderte u.a. Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. LG Karlsruhe 09.02.21 LG Karlsruhe, Urteil vom 9. Februar 2021 – 4 O 67/20, BeckRS 2021, 20347 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Datendiebstahl (u.a. Name, Geburts- und Kontaktdaten, evtl. Kreditkartennummer) aufgrund eines Datenlecks auf der Online-Kundenplattform eines Kreditkartenanbieters. — Offengelassen, ob Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 DSGVO. Anmerkung CMS: Auch Verstoß gegen Art. 32 DSGVO denkbar. Gericht nimmt bloßen Bagatellschaden an, da keine deutlich spürbare Persönlichkeitsverletzung. — LG Frankfurt a.M. 18.09.20 LG Frankfurt a.M., Urteil vom 18. September 2020 – 2-27 O 100/20, GRUR-RS 2020, 24557 (juris); DSGVO-Schadensersatzansprüche – wie viel sind sie wert? (cmshs-bloggt.de) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Offenlegung von im Rahmen eines Bonusprogramms erhobenen Teilnehmerdaten (insb. Kreditkartennummern) infolge eines Datenvorfalls bei der Betreiberin von Zahlungsdiensten. Kein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) bzw. lit. f) oder Art. 28 Abs. 1 DSGVO feststellbar (keine Umkehr der Beweislast). Anmerkung CMS: Grds. auch Verstoß gegen Art. 32 DSGVO denkbar. Immaterieller Schaden (öffentliche Bloßstellung) sei entstanden, allerdings kein hierfür kausaler Datenschutzverstoß dargelegt. — Vermutung des Art. 82 Abs. 3 DSGVO bezieht sich dem Gericht zufolge nur auf Verantwortlichkeit, nicht auf Verstoß selbst. LG Köln 03.08.21 LG Köln, Urteil vom 3. August 2021 – 5 O 84/21, BeckRS 2021, 28364 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Übersendung einer nicht anonymisierten Gerichtsentscheidung mit Nennung personenbezogener Daten des Klägers an 62 Verwaltungsmitarbeiter. Später kam es zu Anfeindungen des Klägers als "Corona-Leugner". Die Gerichtsentscheidung hätte anonymisiert werden müssen. Anmerkung CMS: In Frage kommt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), Art. 6 DSGVO. Dem Gericht zufolge sei kein entstandener immaterieller Schaden nachgewiesen, für den die Veröffentlichung der Entscheidung kausal war; Beweislastumkehr verneint; Bagatellfall angenommen. LG München I 23.03.23 LG München I, Urteil vom 23. März 2023 – 26 O 1859/22, GRUR-RS 2023, 20935 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben OLG München, Beschlüsse vom 16. August 2023 und 13. Dezember 2023 – 31 U 1786/23. / 0 Datenleck bei einem Wertpapierinstitut, das sog. Robo Advisor anbietet. Verstoß gegen Art. 32 Abs. 1 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. — / Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige kausale Schäden zu ersetzen. LG München I 09.03.23 LG München I, Urteil vom 9. März 2023 – 4 O 6009/22, GRUR-RS 2023, 20934 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — / 0 Datenleck bei einem Wertpapierinstitut, das sog. Robo Advisor anbietet. / Das Gericht zitiert LG München I, Urteil vom 9. Februar 2023 – 5 O 5853/22: "[...] Der vorliegende Fall zeigt, dass bei einem Datenleck bei großen Unternehmen eine Vielzahl von Personen – hier 33.200 Kunden – betroffen sein kann. Würde jeder dieser Person bereits wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein Schadensersatz in fünfstelliger Höhe zustehen, ohne dass die Betroffenen konkrete Beeinträchtigungen erlitten haben müssen, würde dies für Unternehmen möglicherweise existenzbedrohende Zahlungsverpflichtungen nach sich ziehen, obwohl die Beeinträchtigungen der Rechte ihrer Kunden als eher gering einzustufen sind [...]" — / Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige kausale Schäden zu ersetzen. OLG Schleswig 02.07.21 OLG Schleswig, Urteil vom 2. Juli 2021 – 17 U 15/21, BeckRS 2021, 16986 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben BGH, Beschluss vom 28. März 2023 – VI ZR 225/21; LG Kiel, Urteil vom 12. Februar 2021 – 2 O 10/21. / 887 Vorzunehmende Löschung einer Eintragung zu einer Restschuldbefreiung im Datenbestand einer Wirtschaftsauskunftei. — / Zugesprochen wurde in diesem Verfahren die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. LG Karlsruhe 24.01.23 LG Karlsruhe, Urteil vom 24. Januar 2023 – 2 O 446/20, GRUR-RS 2023, 584 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. August 2023 – 19 U 28/23, GRUR-RS 2023, 24249; zu dem Streitgegenstand EUR 4.000 zusprechend: AG Pforzheim, Urteil vom 25. März 2020 – 13 C 160/19. / 1.295 Weitergabe von Aufzeichnungen zu Gesundheitsdaten (körperlicher und geistiger Zustand, u.a. Einschätzung zu Alkoholmissbrauch und notwendiger psychiatrischer Behandlung) durch den Psychotherapeuten der Ehefrau des Betroffenen an den Rechtsanwalt der Ehefrau im Rahmen eines familienrechtlichen Umgangsverfahrens zwischen den getrennt lebenden Eheleuten. / / Zugesprochen wurde in diesem Verfahren die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das AG Pforzheim (13 C 160/19) hatte bereits Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 4.000 zugesprochen. AG München 03.03.22 AG München, Vorabentscheidungsersuchen vom 3. März 2022 (eingereicht am 10. März 2022) – 132 C 1263/21 und 132 C 737/22, ZD 2022, 568 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 – C‑182/22 und C‑189/22 (verbundene Rechtssachen); Schlussanträge des Generalanwalts (zu zwei Verfahren denselben Datenvorfall betreffend: u.a. LG Köln, Urteil vom 18. Mai 2022 – 28 O 328/21, und LG München I, Urteil vom 9. Dezember 2021 – 31 O 16606/20). Vorlage an den EuGH. Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks (u.a. von Konto- und Ausweisdaten) bei einem Finanzdienstleistungsunternehmen (Scalable Capital). — — — Vorlage an den EuGH. Die ersten Vorlagefragen betreffen u.a. die Rechtsnatur des Art. 82 DSGVO (Sanktionscharakter oder ausschließlich eine Ausgleichs- und ggf. (individuelle) Genugtuungsfunktion?) sowie eine etwaige Erheblichkeitsschwelle. BGH 26.09.23 BGH, Beschluss vom 26. September 2023 – VI ZR 97/22, GRUR-Prax 2023, 760 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben EuGH, Urteil vom 4. September 2025 – C-655/23; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 2. März 2022 – 13 U 206/20; LG Darmstadt, Urteil vom 26. Mai 2020 – 13 O 244/19. Vorlage an den EuGH. Irrtümliche Weiterleitung von Bewerberdaten an unbeteiligten Dritten durch eine Bank im Rahmen eines Bewerbungsprozesses und insb. keine unverzügliche Mitteilung an den Bewerber über fehlerhafte Weiterleitung. Der Kläger machte geltend, nicht nur einen abstrakten Kontrollverlust über die Daten erlitten zu haben, sondern dass diese an die dritte, mit ihm bekannte und in derselben Branche tätige Person gelangt seien. — — — Vorlage an den EuGH. Die Vorlage betrifft u.a. die Frage, ob Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass für die Annahme eines immateriellen Schadens bloße negative Gefühle (z.B. Ärger, Unmut, Unzufriedenheit, Sorge, Angst) genügen, obwohl diese Teil des allgemeinen Lebensrisikos und des täglichen Erlebens seien, oder ob ein darüber hinausgehender Nachteil erforderlich ist. Der BGH hat dem EuGH zu Art. 82 DSGVO außerdem die Fragen vorgelegt, ob der Grad des Verschuldens des Verantwortlichen (oder Auftragsverarbeiters bzw. dessen Mitarbeiter) ein relevantes Kriterium bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens darstellt, und ob es anspruchsmindernd berücksichtigt werden könne, wenn dem Betroffenen zudem ein Unterlassungsanspruch zusteht. BAG 20.02.25 BAG, Urteil vom 20. Februar 2025 – 8 AZR 61/24, BeckRS 2025, 6265 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten LAG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2023 – 3 Sa 285/23; ArbG Duisburg, Urteil vom 23. März 2023 – 3 Ca 44/23; anhängig beim BVerfG – 1490/25. — Verspätet und unvollständig erteilte Auskunft an ehemaligen Arbeitnehmer nach Art. 15 DSGVO. — Das Gericht führt aus, dass eine verzögerte Auskunft alleine bzw. ein darauf beruhendes negatives Gefühl und befürchtetes "Schindluder" noch nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO auszulösen. — — Die Sache wurde an das LAG zur Entscheidung über den Schadensersatzanspruch zurückverwiesen. AG Wesel 23.07.25 AG Wesel, Urteil vom 23. Juli 2025 – 30 C 138/21, GRUR-RS 2025, 20362 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 – C‑590/22; AG Wesel, Vorabentscheidungsersuchen vom 5. August 2022 (eingereicht am 9. September 2022) – 30 C 138/21. 1.000 Versehentliche Versendung von Steuerunterlagen durch die beklagte Steuerberaterkanzlei an die alte Adresse der klagenden Mandanten trotz vorheriger Mitteilung der neuen Adresse, wobei der Brief durch die nachfolgenden Bewohner des Hauses geöffnet wurde. Die Betroffenen forderten Schadensersatz in Höhe von EUR 15.000. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. d) DSGVO. Die Kläger haben dem Gericht zufolge einen kausalen immateriellen Schaden, insb. einen Kontrollverlust, nachgewiesen. Den Kontrollverlust haben sie laut AG durch die Versendung der Unterlagen an die ehemalige Adresse und den dortigen Zugang erlitten. Hinsichtlich des Umfangs liege der Schaden aber trotz der Sensibilität der Daten deutlich unter der geforderten Entschädigung, da Art. 82 DSGVO ausschließlich eine Ausgleichs- und keine Abschreckungs- oder Straffunktion zukomme. — EUR 500 je Kläger. LG Ravensburg 30.06.22 LG Ravensburg, Vorlagebeschluss vom 30. Juni 2022 – 1 S 27/22, BeckRS 2022, 17016 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 – C-456/22. Vorlage an den EuGH. Veröffentlichung einer Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung mit namentlicher Nennung des Klägers und eines nicht anonymisierten Gerichtsurteils, in dem der Vor- und Nachname des Klägers sowie dessen Anschrift ohne seine Einwilligung auf der Webseite der Beklagten für vier Tage einsehbar waren. — — — Vorlage an den EuGH. Die Vorlagefrage betrifft den Begriff des immateriellen Schadens gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Das Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob "die Annahme eines immateriellen Schadens einen spürbaren Nachteil und eine objektiv nachvollziehbare Beeinträchtigung persönlichkeitsbezogener Belange erfordert oder genügt hierfür der bloße kurzfristige Verlust des Betroffenen über die Hoheit seiner Daten wegen der Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet für einen Zeitraum von wenigen Tagen, der ohne jedwede spürbare bzw. nachteilige Konsequenzen für den Betroffenen blieb?" AG Hagen 16.11.21 AG Hagen, Vorlagefragen vom 16. November 2021, BeckEuRS 2021, 748896 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben EuGH, Urteil vom 25. Januar 2024 – C-687/21. Vorlage an den EuGH. Irrtümliche und versehentliche Weitergabe von personenbezogenen Daten eines Betroffenen (u.a. Beruf, Einkommen und Arbeitgeber) durch Mitarbeiter des Beklagten in ausgedruckter Form an einen anderen Kunden, der die Informationen nicht wahrnahm. — — — Vorlage an den EuGH. U.a. zu diesen Fragen: "Ist es für einen Schadensersatzanspruch erforderlich, dass außer dem unberechtigten Bekanntgeben der zu schützenden Daten an einen unberechtigten Dritten ein vom Anspruchssteller darzulegender immaterieller Schaden festzustellen ist? […] [G]enügt für einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung das Unbehagen desjenigen, dessen persönliche Daten illegal weitergegeben wurden, weil bei jeder unberechtigten Offenlegung von persönlichen Daten die nicht ausschließbare Möglichkeit besteht, dass die Daten doch gegenüber einer unbekannten Vielzahl von Personen weiterverbreitet oder gar missbraucht werden könnten?" LG Stuttgart 11.10.23 LG Stuttgart, Urteil vom 11. Oktober 2023 – 18 O 17/23, GRUR-RS 2023, 33232 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Stuttgart, Versäumnisurteil vom 3. Mai 2023 – 18 O 17/23. 0 IT-Vorfall und Datenabfluss. — Das "diffuse Gefühl eines Kontrollverlusts" reiche dem Gericht zufolge für einen immateriellen Schaden nicht aus. Zu einem Identitätsdiebstahl sei es nicht gekommen. Die klagende Partei habe der Beklagten ihr Vertrauen ausgesprochen, indem sie weiterhin Kundin sei. — Aufrechterhaltung eines Versäumnisurteils. OLG Karlsruhe 07.11.23 OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. November 2023 – 19 U 23/23, GRUR-RS 2023, 35347 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Mannheim, Urteil vom 30. Januar 2023 – 9 O 344/21. 0 IT-Vorfall und Datenabfluss auf eCommerce-Plattform für Krypto Hardware-Wallets. Kein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO, da kein erlittener Schaden nachgewiesen worden sei, wobei der bloße Hinweis auf Beunruhigung nicht ausreiche. Dass der Kläger weder seine E-Mail-Adresse noch Telefonnummer geändert habe, spreche gegen einen realen und sicheren emotionalen Schaden. — EuGH 14.12.23 EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 – C-340/21, BeckRS 2023, 35786 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben Vorlagefragen eines bulgarischen Gerichts. Beantwortung der Vorlagefragen. IT-Vorfall und Datenabfluss ohne Missbrauch der Daten durch Dritte. — — Befürchtung des Missbrauchs personenbezogener Daten in Folge eines Cyberangriffs kann ersatzfähiger immaterieller Schaden sein, aber der Nachweis des Schadens obliegt der betroffenen Person. — Haftungsbefreiung nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO nur in engen Grenzen möglich; der Betroffene müsse den Nachweis erbringen, dass es an einem Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung seiner datenschutzrechtlichen Pflichten und dem Schaden der betroffenen Person fehle, er also in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, die Verantwortung trägt. Beantwortung der Vorlagefragen. EuGH 14.12.23 EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 – C-456/22, GRUR-RS 2023, 35767 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Ravensburg, Vorlagebeschluss vom 30. Juni 2022 – 1 S 27/22. Beantwortung der Vorlagefragen. Veröffentlichung einer Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung mit namentlicher Nennung des Klägers und eines nicht anonymisierten Gerichtsurteils, in dem der Vor- und Nachname des Klägers sowie dessen Anschrift ohne seine Einwilligung auf der Webseite der Beklagten für vier Tage einsehbar waren. — — Der Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden nach Art. 82 DSGVO setzt dem EuGH zufolge keinen spürbaren Nachteil voraus, aber der Betroffene habe das Vorliegen nachteiliger Folgen des DSGVO-Verstoßes, die zu einem immateriellen Schaden führen, nachzuweisen; Schadensersatzanspruch ist nicht abhängig von einer Bagatellgrenze oder Erheblichkeitsschwelle. — Beantwortung der Vorlagefragen. LG Freiburg 20.09.23 LG Freiburg, Urteil vom 20. September 2023 – 8 O 63/23, GRUR-RS 2023, 37312 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Einladung von Anlegern einer insolventen Unternehmensgruppe zu einer Telefonkonferenz. — KG 22.11.23 KG, Urteil vom 22. November 2023 – 28 U 5/23, GRUR-RS 2023, 36674 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Berlin, Urteil vom 24. März 2023 – 38 O 221/22. 0 Veröffentlichung eines Leak-Datensatzes. — Kein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO, da kein erlittener Schaden nachgewiesen worden sei. — OLG München 16.08.23 OLG München, Beschluss vom 16. August 2023 – 31 U 1786/23, BeckRS 2023, 35725; OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2023 – 31 U 1786/23, BeckRS 2023, 35719 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG München I, Urteil vom 23. März 2023 – 26 O 1859/22. 0 Datenleck bei einem Wertpapierinstitut, das sog. Robo Advisor anbietet. — — OLG Karlsruhe 24.08.23 OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. August 2023 – 19 U 28/23, GRUR-RS 2023, 24249 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Karlsruhe, Urteil vom 24. Januar 2023 – 2 O 446/20. 1.054 Weitergabe von Aufzeichnungen zu Gesundheitsdaten (körperlicher und geistiger Zustand, u.a. Einschätzung zu Alkoholmissbrauch und notwendiger psychiatrischer Behandlung) durch den Psychotherapeuten der Ehefrau des Betroffenen an den Rechtsanwalt der Ehefrau im Rahmen eines familienrechtlichen Umgangsverfahrens zwischen den getrennt lebenden Eheleuten. Es ging noch um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen auch künftige Schäden zu ersetzen. ArbG Suhl 20.12.23 ArbG Suhl, Urteil vom 20. Dezember 2023 – 6 Ca 54/23 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Offenlegung der Nationalität des Betroffenen gegenüber dem Betriebsrat. — Kein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO, da kein erlittener Schaden nachgewiesen worden sei. — EuGH 25.01.24 EuGH, Urteil vom 25. Januar 2024 – C-687/21, GRUR-RS 2024, 530 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben AG Hagen, Vorlagefragen vom 16. November 2021. Beantwortung der Vorlagefragen. Vorlagefragen: "Ist es für einen Schadensersatzanspruch erforderlich, dass außer dem unberechtigten Bekanntgeben der zu schützenden Daten an einen unberechtigten Dritten ein vom Anspruchssteller darzulegender immaterieller Schaden festzustellen ist? […] [G]enügt für einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung das Unbehagen desjenigen, dessen persönliche Daten illegal weitergegeben wurden, weil bei jeder unberechtigten Offenlegung von persönlichen Daten die nicht ausschließbare Möglichkeit besteht, dass die Daten doch gegenüber einer unbekannten Vielzahl von Personen weiterverbreitet oder gar missbraucht werden könnten?" Art. 82 DSGVO verlange nicht, dass die Schwere des vom Verantwortlichen begangenen Verstoßes für die Zwecke des Ersatzes eines Schadens berücksichtigt wird. Der Betroffene habe das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens nachzuweisen. Sofern die Weitergabe eines Dokuments mit personenbezogenen Daten an einen unbefugten Dritten erfolgte, der diese Daten erwiesenermaßen nicht zur Kenntnis genommen hat, liege dem EuGH zufolge nicht schon deshalb ein immaterieller Schaden vor, weil der Betroffene befürchte, dass in der Zukunft eine Weiterverbreitung oder Missbrauch der Daten stattfinden könnte. — Beantwortung der Vorlagefragen. LAG Schleswig-Holstein 01.06.22 LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31. Mai 2022 – 6 Ta 49/22 (Unbefugte) Datenverarbeitung Zum Verfahrensgang zur Prozesskostenhilfe: ArbG Kiel, Beschluss vom 28. April 2022 – 2 Ca 82 e/22. — 2.000 Sofortige Beschwerde gegen Beschluss für Prozesskostenhilfe der Antragstellerin, die in einem Hauptsacheverfahren Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 6.000 geltend machen möchte. In der Hauptsache geht es um die Anfertigung und Veröffentlichung von Werbevideo-Aufnahmen einer Arbeitnehmerin durch ihren ehemaligen Arbeitgeber ohne eine den formellen Anforderungen entsprechende Einwilligung. — — — — Höchstsumme für Gewährung Prozesshilfe. LAG Baden-Württemberg 27.01.23 LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 2023 – 12 Sa 56/21, BeckRS 2023, 11981 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung ArbG Mannheim, Urteil vom 20. Mai 2021 – 14 Ca 135/20. 3.000 Nicht erforderliche und unverhältnismäßige Auswertung von Nachrichten bei einem Messengerdienst eines zur privaten und dienstlichen Nutzung überlassenen Diensthandys des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Das Gericht nahm einen Verstoß gegen § 26 BDSG (i.V.m. Art. 6 DSGVO) an. Das Gericht verneint ein ungutes Gefühl eines möglichen Kontrollverlusts als ersatzfähigen Schaden. Eine etwaige Schwelle sei in dem vorliegenden Fall aber überschritten. Die Höhe des Arbeitsentgelts sei für die Höhe des DSGVO-Schadensersatzes kein Kriterium. Das ArbG als vorherige Instanz hatte in Orientierung an der Lohnhöhe einen Betrag von EUR 7.500 zugesprochen. ArbG Münster 25.03.21 ArbG Münster, Urteil vom 25. März 2021 – 3 Ca 391/20, BeckRS 2021, 13039 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung — 5.000 Verwendung von Marketingfotos einer Arbeitnehmerin in einem auf die Hautfarbe der betroffenen Person abstellenden Zusammenhang ohne schriftliche Einwilligung. Keine Einholung einer schriftlichen Einwilligung, die nach § 26 Abs. 2 S. 3 BDSG erforderlich sei. Anmerkung CMS: Fehlt eine notwendige Einwilligung, liegt ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a), Art. 7 DSGVO vor. Gericht bejaht einen Anspruch aus Art. 82 DSGVO, § 823 BGB i.V.m. § 22 KUG oder aus § 15 AGG. — LAG Hessen 18.10.21 LAG Hessen, Urteil vom 18. Oktober 2021 – 16 Sa 380/20, BeckRS 2021, 42405 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung ArbG Frankfurt a.M., Urteil vom 23. Januar 2020 – 12 Ca 4391/19. 1.500 Unberechtigte sechsmalige Observation des Klägers im Arbeitsverhältnis einschließlich der Erhebung personenbezogener Daten. Anmerkung CMS: Verarbeitung ohne Rechtsgrundlage nach der DSGVO. EUR 250 je unberechtigte Observation. — ArbG Mannheim 20.05.21 ArbG Mannheim, Urteil vom 20. Mai 2021 – 14 Ca 135/20, ZD 2022, 397, NZA-RR 2022, 672 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 2023 – 12 Sa 56/21. 7.500 Nicht erforderliche und unverhältnismäßige Auswertung von Nachrichten bei einem Messengerdienst eines zur privaten und dienstlichen Nutzung überlassenen Diensthandys des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Das Gericht nahm einen Verstoß gegen § 26 BDSG i.V.m. Art. 6 DSGVO an. Das Gericht bejaht ein ungutes Gefühl eines möglichen Kontrollverlusts als ersatzfähigen Schaden. LG Hannover 14.02.22 LG Hannover, Urteil vom 14. Februar 2022 – 13 O 129/21, DSB 2022, 75 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung OLG Celle, Urteil vom 3. November 2022 – 5 U 31/22. 5.000 Unbefugter negativer Schufa-Eintrag sowie Aufrechterhaltung des Eintrags nach Meldung und Verurteilung für einen weiteren Monat. LG Berlin 15.07.22 LG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2022 – 63 O 213/20, BeckRS 2022, 25834 (Unbefugte) Datenverarbeitung — 500 Aufrechterhaltung eines Versäumnisurteils, das dem Kläger gegen den Beklagten Schadensersatz wegen rechtswidriger Videoüberwachung zusprach. LG Darmstadt 13.07.22 LG Darmstadt, Anerkenntnisurteil vom 13. Juli 2022 – 7 O 53/21 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung — 7.500 Veröffentlichung fehlerhafter Informationen durch Auskunftei. Verstoß gegen Art. 5, Art. 6 i.V.m. Art. 4 Nr. 2 DSGVO. OLG Hamm 19.12.22 OLG Hamm, Beschluss vom 19. Dezember 2022 – 11 W 69/22, BeckRS 2022, 42035 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Münster, Beschluss vom 29. September 2022 – 17 O 364/22 (juris). 0 Unzulässiges Speichern personenbezogener Daten durch öffentlichen Träger der Arbeitsverwaltung, sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der Vorinstanz. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO. Das Gericht betont, aus dem vorgetragenen Sachverhalt ergebe sich kein Gesichtspunkt, der einen Schadensersatz von über EUR 50 rechtfertigen könne. — Das LG hatte als vorherige Instanz die Prozesskostenhilfe versagt. OLG Brandenburg 26.05.23 OLG Brandenburg, Urteil vom 26. Mai 2023 – 7 U 166/22, GRUR-RS 2023, 11534 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 26. August 2022 – 11 O 4/22. 0 Aufnahme unrichtiger Daten durch Wirtschaftsauskunftei, die nach Hinweis durch den Betroffenen gelöscht wurden. Die Auskunftei sei nicht für die Verarbeitung der unrichtigen Daten verantwortlich i.S.d. Art. 82 Abs. 3 DSGVO. OLG Stuttgart 18.05.21 OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Mai 2021 – 12 U 296/20, BeckRS 2021, 26918 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Stuttgart, Urteil vom 19. August 2020 – 21 O 82/19. 0 Unberechtigte Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Verkaufsräumen. — Die zu prüfenden Verstöße fanden zu einem Zeitpunkt vor Geltung der DSGVO und des BDSG n.F. statt. Dem Kläger sei kein Schaden entstanden. Anmerkung CMS: Geprüft wurde hier statt Art. 82 DSGVO ein Schadensersatzanspruch nach § 83 BDSG. Das Gericht verkennt aber, dass Teil 3 des BDSG der Umsetzung von Art. 2 der Richtlinie 2016/680 dient. — OLG Celle 03.11.22 OLG Celle, Urteil vom 3. November 2022 – 5 U 31/22, BeckRS 2022, 30961 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Hannover, Urteil vom 14. Februar 2022 – 13 O 129/21. 0 Verspätete Löschung personenbezogener Daten nach Erlass eines Anerkenntnisurteils. — Das Gericht verneint einen materiellen oder immateriellen Schaden. — LG Hamburg 03.09.21 LG Hamburg, Urteil vom 3. September 2021 – 324 O 86/20, GRUR-Prax 2022, 550 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung Anhängig beim OLG Hamburg – 7 U 60/21. 0 Aufnahme und Darstellung in öffentlichen Registern verfügbarer Daten des Klägers durch privaten Informationsdienst. Der Kläger habe keinen konkreten Schaden nachgewiesen. Der DSGVO-Verstoß allein sei dem Gericht zufolge nicht ausreichend, um einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO zu begründen. — OLG Brandenburg 11.08.21 OLG Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2021 – 1 U 69/20, BeckRS 2021, 24733 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Potsdam, Urteil vom 3. September 2020 – 1 O 241/18; OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. Juni 2021 – 1 U 69/20. 0 Verwendung von Fotos und des Namens des Betroffenen auf Internetpräsenz der Anspruchsgegnerin ohne Einwilligung. — Keine Darlegung eines entstandenen Schadens, sondern lediglich substanzloser Vortrag zu Beeinträchtigungen; keine Beweislastumkehr gemäß Art. 82 Abs. 3 DSGVO i.V.m. Erwägungsgrund Nr. 146 S. 2 DSGVO. — OLG Celle 22.09.22 OLG Celle, Urteil vom 22. September 2022 – 11 U 107/21, BeckRS 2022, 40938 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Hannover, Urteil vom 30. November 2020 – 13 O 210/20; anhängig beim BGH – VI ZR 365/22; Wiedereinsetzungen: BGH, Beschluss vom 9. Januar 2024 – VI ZR 365/22; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2024 – VI ZR 365/22. 0 Unberechtigte Bearbeitung von Personalakten durch Landesbedienstete. Dem Gericht zufolge jedenfalls fehlende Darlegung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens. — AG Berlin-Pankow 28.03.22 AG Berlin-Pankow, Urteil vom 28. März 2022 – 4 C 199/21, BeckRS 2022, 7590 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Berlin – 66 S 107/22 (erledigt). 0 Der Kläger fuhr in einer videoüberwachten Bahn eines Personenbeförderungsunternehmens und verlangte von diesem Herausgabe der Videoinformationen sowie Unterlassung der Löschung. Das Unternehmen erfüllte das Verlangen nicht, sondern löschte das Material 48 Stunden nach der Aufnahme. Unterlassene Löschung trotz Aufforderung und Nicht-Erteilen der geforderten Auskunft begründen dem Gericht zufolge keinen spürbaren ersatzfähigen Schaden. — LG Bielefeld 07.07.23 LG Bielefeld, Urteil vom 7. Juli 2023 – 4 O 275/22, BeckRS 2023, 24198 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung Anhängig beim OLG Hamm – I-26 U 142/23. 0 Anfertigung einer Kopie des Personalausweises eines Patienten durch Kinderwunschpraxis sowie Aufnahme dieser Kopie in die Patientenakte. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden durch die Anfertigung der Kopie des Personalausweises erlitten; geltend gemachte Ängste, Sorgen und Unwohlsein ergeben sich dem LG zufolge v.a. aus anderen Vorgängen innerhalb der Praxis, wobei die datenschutzrechtlichen Aspekte demgegenüber keine spürbare Beeinträchtigung darstellten. — OLG Karlsruhe 30.11.22 OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. November 2022 – 7 U 75/22, GRUR-RS 2022, 35131 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Karlsruhe, Urteil vom 8. April 2022 – 3 O 116/21. 0 Eintragung über eine Restschuldbefreiung bei einer Wirtschaftsauskunftei sowie unterlassene Entfernung nach Aufforderung. Dem Gericht zufolge habe der Kläger keinen Anspruch auf Löschung oder Berichtigung. — AG Hannover 09.03.20 AG Hannover, Urteil vom 9. März 2020 – 531 C 10952/19, BeckRS 2019, 43221 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung — 0 Speicherung von Kundendaten (u.a. Name, Adresse, Geburtsdatum und Handynummer) durch Reisebüro infolge der Übermittlung der Daten durch Onlinebuchungsportal infolge eines Buchungsvorgangs. DSGVO-Verstoß kann in Übermittlung der Daten an das Reisebüro liegen. Anmerkung CMS: Dies stellt einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), Art. 6 DSGVO dar. Bagatellverstoß dem Gericht zufolge nicht ausreichend und fehlende Kausalität zwischen Verstoß und Schaden (Daten waren bereits bekannt). — EuGH 04.05.23 EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung Oberster Gerichtshof der Republik Österreich (OGH), Beschluss vom 15. April 2021 – 6 Ob 35/21x und Schlussanträge des Generalanwalts zum Schadensersatz gem. Art. 82 DSGVO. Beantwortung der Vorlagefragen. Speicherung von personenbezogenen Daten zur Parteiaffinität durch ein Adresshandelsunternehmen, wobei dem Betroffenen die Nähe zu einer Partei im rechten politischen Spektrum zugeordnet wurde; eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgte nicht. — Bloßer Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadensersatzanspruch. — Schadensersatzanspruch ist nicht abhängig von einer Erheblichkeitsschwelle. Das nationale Gericht muss das Vorliegen eines Schadens feststellen. — Beantwortung der Vorlagefragen. LG Saarbrücken 22.11.21 LG Saarbrücken, Beschluss vom 22. November 2021 – 5 O 151/19, GRUR-RS 2021, 39544 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung EuGH, Urteil vom 11. April 2024 – C‑741/21. Vorlage an den EuGH. Übersendung von drei Werbeschreiben nach Widerruf der Einwilligung. Nach dem Eingeben eines sich auf der Werbung befindlichen Codes im Online-Shop der Beklagten erschien eine Bestellmaske mit voreingetragenen personenbezogenen Daten des Klägers. Der Kläger verlangt Ersatz eines materiellen Schadens wegen entstandener Gerichtsvollzieher- und Notarkosten sowie eines immateriellen Schadens. — — — Vorlage an den EuGH. Die erste Vorlagefrage betrifft den Begriff des immateriellen Schadens i.S.d. Art. 82 DSGVO und eine mögliche Erheblichkeitsschwelle; die zweite Vorlagefrage betrifft den Haftungsausschluss nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO; die dritte Vorlagefrage, ob man sich bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzes an den Kriterien des Art. 83 DSGVO für Bußgelder orientieren kann; die vierte Vorlagefrage betrifft die Berechnung des Schadensersatzes beim Vorliegen mehrerer Einzelfälle. Oberster Gerichtshof der Republik Österreich (OGH) 15.04.21 Oberster Gerichtshof der Republik Österreich (OGH), Beschluss vom 15. April 2021 – 6 Ob 35/21x, BeckRS 2021, 11950 (Unbefugte) Datenverarbeitung EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-300/21. Vorlage an den EuGH. Speicherung von personenbezogenen Daten zur Parteiaffinität durch ein Adresshandelsunternehmen, wobei dem Betroffenen die Nähe zu einer Partei im rechten politischen Spektrum zugeordnet wurde; eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgte nicht. — Kein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO, da kein Schaden "erlitten" worden sei, wobei der bloße Hinweis auf den "Kontrollverlust" über die Daten nicht ausreiche; die Anwendbarkeit einer Bagatellgrenze verneint der OGH. — Vorlage an den EuGH. Erste Vorlagefrage, ob neben einer Verletzung von Bestimmungen der DSGVO für einen Anspruch aus Art. 82 DSGVO ebenfalls erforderlich ist, dass der Kläger einen Schaden erlitten hat, oder ob die Verletzung von Bestimmungen der DSGVO als solche bereits ausreicht; zweite Vorlagefrage, ob neben den Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz weitere Vorgaben des Unionsrechts für die Bemessung des Schadensersatzes bestehen; dritte Vorlagefrage betrifft die Annahme einer Bagatellgrenze (vorgelegt am 15. Mai 2021). EuGH 21.12.23 EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-667/21, BeckRS 2023, 36822 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung BAG, Vorabentscheidungsersuchen vom 26. August 2021 – 8 AZR 253/20 (A); LAG Düsseldorf, Urteil vom 11. März 2020 – 12 Sa 186/19; ArbG Düsseldorf, Urteil vom 22. Februar 2019 – 4 Ca 6116/18. Beantwortung der Vorlagefragen. Verarbeitung personenbezogener (Gesundheits-)Daten für die Erstellung eines Gutachtens zur Arbeitsunfähigkeit. — — Art. 82 DSGVO solle eine Entschädigung in Geld ermöglichen, um den aufgrund eines DSGVO-Verstoßes konkret erlittenen Schaden zu ersetzen; es bestehe keine Abschreckungs- oder Straffunktion. Zur Bemessung der Höhe einer Entschädigung verlange Art. 82 DSGVO nicht, dass der Grad des Verschuldens dabei berücksichtigt werde. — Das Verschulden des Verantwortlichen werde dem EuGH zufolge vermutet, sofern dieser nicht nachweist, dass ihm die schadensverursachende Handlung nicht zuzurechnen ist. Beantwortung der Vorlagefragen. LG Heidelberg 16.03.22 LG Heidelberg, Urteil vom 16. März 2022 – 4 S 1/21, BeckRS 2022, 5913 (juris) (Unbefugte) Werbung AG Heidelberg, Urteil vom 7. Januar 2021 – 24 C 119/19. 25 Übersendung von Werbe-E-Mails ohne Einwilligung. Verstoß gegen Art. 6 DSGVO. Das Gericht orientiert sich für die Höhe des Anspruchs an der Auslagenpauschale für Umstände und Aufwendungen bei Verkehrsunfällen. — AG Essen 02.05.23 AG Essen, Urteil vom 2. Mai 2023 – 130 C 135/21, BeckRS 2023, 9399 (juris) (Unbefugte) Werbung — 600 In Folge der versehentlichen Versendung einer Excel-Datei mit personenbezogenen Daten (u.a. Name, Anschrift, Geburtsdatum, vorgesehener Impfstoff, Anzahl der Impfungen, teilweise E-Mail-Adresse, Telefonnummer) von ca. 13.000 Personen, die einen Termin für eine Corona-Impfung in einem Impfzentrum gebucht hatten, an 1.200 Empfänger per E-Mail, erhielt der Kläger ohne dessen Einwilligung E-Mails von der Beklagten mit werbendem Inhalt und u.a. Hinweisen, er solle wegen des Datenvorfalls seine Passwörter ändern. Daraufhin verspürte der Kläger einen Kontrollverlust, Angst und Schrecken hinsichtlich seiner Daten. Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Das Gericht berücksichtigte bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzes, dass der Betroffene bereits eine Entschädigung von der für den in dem Impfzentrum geschehenen Datenvorfall an sich Verantwortlichen erhalten hatte. AG Pfaffenhofen/Ilm 09.09.21 AG Pfaffenhofen/Ilm, Urteil vom 9. September 2021 – 2 C 133/21, BeckRS 2021, 27106 (Unbefugte) Werbung — 300 Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne Einwilligung. Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 und Art. 14 lit. f) DSGVO. Ein Schaden i.S.d. Art. 82 DSGVO könne bereits in einem durch die unrechtmäßige Datenverarbeitung ausgelösten "unguten Gefühl" liegen; Verweis auf den "Kontrollverlust" als Regelbeispiel nach Erwägungsgrund Nr. 75 DSGVO; Beachtung mehrerer anderer DSGVO-Verstöße des Beklagten sowie der Tatsache, dass nur Sphäre des Klägers betroffen war. AG Diez 07.11.18 AG Diez, Urteil vom 7. November 2018 – 8 C 130/18, BeckRS 2018, 28667 (juris); Kein Schadensersatzanspruch für Bagatellverstoß gegen DSGVO (cmshs-bloggt.de) (Unbefugte) Werbung — 0 Einmalige E-Mail-Werbung (Betrag in Höhe von EUR 50 bereits durch Verantwortliche anerkannt). — Verstoß gegen Art. 6 DSGVO nicht ausdrücklich festgestellt. Bagatellverstoß dem Gericht zufolge nicht ausreichend (spürbarer Nachteil bzw. einigermaßen gewichtige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts erforderlich). — AG Hamburg-Bergedorf 07.12.20 AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 7. Dezember 2020 – 410d C 197/20, GRUR-RS 2020, 46246 (juris) (Unbefugte) Werbung — 0 Übersendung einer Werbe-E-Mail an berufliche E-Mail-Adresse eines gewerblichen Empfängers nach ausdrücklichem Widerspruch. Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO. Ein Verstoß gegen die DSGVO sei nicht ausreichend für einen Anspruch nach Art. 82 DSGVO, da ein Verstoß eine Rechtsverletzung nach sich ziehen müsse, die als immaterieller Schaden entsprechend der in Erwägungsgrund Nr. 75 DSGVO genannten Beispiele eingeordnet werden kann; bloßer Ärger oder individuell empfundene Unannehmlichkeiten dem Gericht zufolge nicht ausreichend. — AG Goslar 22.01.24 AG Goslar, Urteil vom 22. Januar 2024 – 28 C 7/19 (juris) (Unbefugte) Werbung BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005 (juris); AG Goslar, Urteil vom 27. September 2019 – 28 C 7/19; AG Goslar, Beschluss vom 11. November 2019 – 28 C 7/19. 25 Der Kläger erhielt eine unerwünschte E-Mail mit werbendem Inhalt an seine berufliche E-Mail-Adresse, ohne hierfür zuvor seine Einwilligung erteilt zu haben. Der Kläger forderte als Schadensersatz einen Betrag, der EUR 500 nicht unterschreiten solle. Dem Gericht zufolge besteht der Schaden des Klägers darin, dass er sich mit der unerwünschten E-Mail auseinandersetzen, sich um Auskunft bemühen sowie unerwünschte E-Mails löschen musste. Das AG Goslar bejahte zudem §§ 1004, 823 Abs. 1 bzw. 831 BGB als weitere Anspruchsgrundlagen. — Das AG Goslar hatte einen Schadensersatzanspruch im Jahr 2019 mangels Erheblichkeit des Verstoßes abgelehnt. Das BVerfG hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück an das AG Goslar. OLG Brandenburg 01.03.24 OLG Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2024 – 2 W 2/24, BeckRS 2024, 4619 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Potsdam, Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 4 O 1/23. — Das Gericht hatte die hinreichende Erfolgsaussicht im Rahmen eines Prozesskostenhilfebeschlusses zu beurteilen, bei dem der Kläger Ersatz eines immateriellen Schadens u.a. nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 25.000 geltend machen möchte. Die Vorinstanz hatte die Prozesskostenhilfe versagt. Vorliegend handelt es sich um einen Fall der Amts- bzw. Staatshaftung für einen fehlerhaften Eintrag im Schengener Informationssystem. — — — — Das OLG Brandenburg hat das Verfahren zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das LG mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass von einer hinreichenden Erfolgsaussicht des Antrags in einem Umfang von EUR 5.000 nebst Rechtshängigkeitszinsen auszugehen sei. KG 15.09.21 KG, Urteil vom 15. September 2021 – 5 U 35/20, GRUR-RS 2021, 45808 (juris) (Unbefugte) Werbung LG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2020 – 16 O 175/19 0 Übersendung von Werbung und Umfragen ohne Einwilligung sowie behaupteter Verstoß gegen Auskunftspflichten aus Art. 15 DSGVO. / — — OLG Hamm 19.05.22 OLG Hamm, Beschluss vom 19. Mai 2022 – 6 U 137/21, GRUR-RS 2022, 42401 (juris) (Unbefugte) Werbung — 0 Zusendung von 13 E-Mails aufgrund eines technischen Versehens nach Registrierung des Klägers auf der Plattform der Beklagten. — BVerfG 14.01.21 BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005 (juris) (Unbefugte) Werbung AG Goslar, Urteil vom 27. September 2019 – 28 C 7/19; AG Goslar, Beschluss vom 11. November 2019 – 28 C 7/19; AG Goslar, Urteil vom 22. Januar 2024 – 28 C 7/19. — Ausgangsverfahren: Übersendung einer Werbe-E-Mail an berufliche E-Mail-Adresse ohne Einwilligung. — — Das AG Goslar hat Schadensersatz mangels Erheblichkeit des Verstoßes abgelehnt; zweifelhaft, ob nach DSGVO korrekte Auslegung, Vorlage an EuGH wäre notwendig gewesen. — — LG Mannheim 31.10.23 LG Mannheim, Urteil vom 31. Oktober 2023 – 10 O 80/23, GRUR-RS 2023, 35373 (Unbefugte) Werbung — 500 Weitergabe personenbezogener Daten der klagenden Partei, die Anrufe zu Werbezwecken erhielt und ein Abonnement abschloss. Verstoß gegen Art. 6 DSGVO. Bejaht wurde zudem ein Anspruch nach § 823 BGB. — OLG Dresden 09.01.24 OLG Dresden, Urteil vom 9. Januar 2024 – 4 U 1274/23, BeckRS 2024, 1174 (juris) (Unbefugte) Werbung LG Leipzig, Urteil vom 5. Juli 2023 – 7 O 539/23. 0 Ein Rechtsanwalt nutzte ihm aus einem anderen Mandat bekannte Kontaktdaten von Gläubigern einer insolventen GmbH, um diese werbend mit einem Rundbrief zu kontaktieren. Kein DSGVO-Verstoß (Datenverarbeitung sei nach der gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO vorzunehmenden Abwägung gerechtfertigt). Da schon der DSGVO-Verstoß verneint wurde, ließ das Gericht offen, ob ein Schaden nachgewiesen worden sei. — OLG Hamburg 10.01.24 OLG Hamburg, Urteil vom 10. Januar 2024 – 13 U 70/23, BeckRS 2024, 804 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Hamburg, Urteil vom 19. April 2023 – 318 O 56/22. 4.000 Meldung von Forderungen an Wirtschaftsauskunftei, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, sowie Weigerung, den Negativeintrag zu widerrufen. Verstoß gegen Art. 5, Art. 6 und Art. 4 Abs. 2 DSGVO. Der Betroffene habe dem Gericht zufolge durch die unberechtigte Anmeldung der Forderungen eine Beeinträchtigung des sozialen Ansehens durch die Darstellung als unzuverlässiger Schuldner hinnehmen müssen. Wegen vorherigem Bestreitens der Forderung durch den Betroffenen sowie wissentlicher und billigender Inkaufnahme der Pflichtwidrigkeit und des DSGVO-Verstoßes durch den Verantwortlichen sah das Gericht einen Schadensersatz in Höhe von EUR 2.000 je pflichtwidriger Forderungsanmeldung, mithin insgesamt EUR 4.000, als angemessen an. — Das Gericht sprach dem Betroffenen zudem einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 498,57 zu. Das LG als vorherige Instanz hatte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 2.000 bejaht. AG Lörrach 05.02.24 AG Lörrach, Urteil vom 5. Februar 2024 – 3 C 661/23, GRUR-RS 2024, 1801 Nicht erfüllte Auskunftspflichten — 713 Das beklagte Unternehmen hatte den betroffenen Kläger unaufgefordert zwecks Angebots eines Gas- und Stromliefervertrags ohne dessen Einwilligung angerufen, den der Kläger abschloss und kurze Zeit später widerrief. Der Kläger verlangte im Anschluss Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Verstoß gegen Art. 6 und Art. 15 DSGVO Das Gericht sprach dem Betroffenen einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 713,76 zu. Das Gericht bejahte zudem eine Erstattungsfähigkeit aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB und § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG. OLG Dresden 05.12.23 OLG Dresden, Urteil vom 5. Dezember 2023 – 4 U 1094/23, GRUR-RS 2023, 36858 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Chemnitz, Urteil vom 16. Mai 2023 – 1 O 757/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Das Gericht bejaht u.a. einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), lit. b), Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 12 und Art. 25 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO. Der Betroffene habe dem Gericht zufolge keinen kausalen und konkreten Schaden nachgewiesen. — Das Gericht sprach dem Betroffenen keinen über den durch die Vorinstanz bejahten Schadensersatzanspruch, der sich in der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erschöpfte, hinausgehenden Betrag zu. Das LG als vorherige Instanz hatte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 250 als Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bejaht. OLG Oldenburg 04.12.23 OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Februar 2024 – 13 U 43/23, GRUR-RS 2024, 2789. Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 4. Dezember 2023 – 13 U 43/23, GRUR-RS 2023, 43781; LG Aurich, Urteil vom 17. März 2023 – 5 O 227/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Insbesondere habe er nicht aufgrund des Scraping-Vorfalls seine Konto-Einstellungen geändert. — OLG Dresden 30.01.24 OLG Dresden, Urteil vom 30. Januar 2024 – 4 U 1398/23, GRUR-RS 2024, 2991 (juris). Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Chemnitz, Urteil vom 10. Juli 2023 – 1 O 1604/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) und lit. b), Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht führt aus, dass ein Kontrollverlust allein nicht ausreiche, wenn eine Befürchtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht glaubhaft sei. — Das OLG Dresden lehnte auch den Feststellungsantrag des Klägers auf Ersatz künftiger Schäden ab und führte aus, dass der DSGVO-Verstoß bereits mehrere Jahre zurückliege und die bloß theoretische Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts für ein Feststellungsinteresse nicht ausreiche. Zudem bestehe kein Rechtsschutzinteresse für einen weitergehenden Unterlassungsanspruch. Die Vorinstanz hatte dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zugesprochen sowie dem Feststellungsantrag, der auf eine Ersatzpflicht künftiger Schäden gerichtet war, stattgegeben. OLG Dresden 30.01.24 OLG Dresden, Urteil vom 30. Januar 2024 – 4 U 1481/23, GRUR-RS 2024, 2999 (juris). Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Chemnitz, Urteil vom 28. Juli 2023 – 1 O 878/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) und lit. b), Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht führt aus, dass ein Kontrollverlust allein nicht ausreiche, wenn eine Befürchtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht glaubhaft sei. — Das OLG Dresden lehnte auch den Feststellungsantrag des Klägers auf Ersatz künftiger Schäden ab und führte aus, dass der DSGVO-Verstoß bereits mehrere Jahre zurückliege und die bloß theoretische Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts für ein Feststellungsinteresse nicht ausreiche. Zudem bestehe kein Rechtsschutzinteresse für einen weitergehenden Unterlassungsanspruch. Die Vorinstanz hatte dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von EUR 500 zugesprochen sowie dem Feststellungsantrag, der auf eine Ersatzpflicht künftiger Schäden gerichtet war, stattgegeben. OLG Dresden 23.01.24 OLG Dresden, Urteil vom 23. Januar 2024 – 4 U 1313/23, GRUR-RS 2024, 2992 (juris). Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Chemnitz, Urteil vom 29. Juni 2023 – 1 O 1304/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) und lit. b), Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht führt aus, dass ein Kontrollverlust allein nicht ausreiche, wenn eine Befürchtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht glaubhaft sei. — Das OLG Dresden lehnte auch den Feststellungsantrag des Klägers auf Ersatz künftiger Schäden ab und führte aus, dass der DSGVO-Verstoß bereits mehrere Jahre zurückliege und die bloß theoretische Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts für ein Feststellungsinteresse nicht ausreiche. Zudem bestehe kein Rechtsschutzinteresse für einen weitergehenden Unterlassungsanspruch. Die Vorinstanz hatte dem Feststellungsantrag, der auf eine Ersatzpflicht künftiger Schäden gerichtet war, stattgegeben. OLG Dresden 30.01.24 OLG Dresden, Urteil vom 30. Januar 2024 – 4 U 1396/23, GRUR-RS 2024, 2996 (juris). Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Chemnitz, Urteil vom 10. Juli 2023 – 1 O 1144/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — — Das OLG Dresden lehnte den Feststellungsantrag des Klägers auf Ersatz künftiger Schäden ab und führte aus, dass der DSGVO-Verstoß bereits mehrere Jahre zurückliege und die bloß theoretische Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts für ein Feststellungsinteresse nicht ausreiche. Zudem bestehe kein Rechtsschutzinteresse für einen weitergehenden Unterlassungsanspruch. Die Vorinstanz hatte dem Feststellungsantrag, der auf eine Ersatzpflicht künftiger Schäden gerichtet war, stattgegeben sowie einen Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bejaht. OLG Dresden 30.01.24 OLG Dresden, Urteil vom 30. Januar 2024 – 4 U 1168/23, GRUR-RS 2024, 2991 (juris). Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Chemnitz, Urteil vom 5. Juni 2023 – 1 O 848/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 6, Art. 13 und Art. 25 Abs. 2 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. — Das OLG Dresden lehnte auch den Feststellungsantrag des Klägers auf Ersatz künftiger Schäden ab und führte aus, dass der DSGVO-Verstoß bereits mehrere Jahre zurückliege und die bloß theoretische Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts für ein Feststellungsinteresse nicht ausreiche. Zudem bestehe kein Rechtsschutzinteresse für einen weitergehenden Unterlassungsanspruch. Die Vorinstanz hatte dem Feststellungsantrag, der auf eine Ersatzpflicht künftiger Schäden gerichtet war, stattgegeben sowie einen Anspruch des Klägers in Höhe von EUR 500 bejaht. EuGH 05.03.24 EuGH, Urteil vom 5. März 2024 – C-755/21 P, BeckRS 2024, 3383 (juris). (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben EuG, Urteil vom 29. September 2021 – T-528/20. 2.000 Europol extrahierte Daten auf zwei Mobiltelefonen des Klägers und übermittelte diese an slowakische Ermittlungsbehörden. Ein Jahr später landeten aus diesen Daten u.a. Mitschriften intimer Kommunikation zwischen dem Kläger und dessen Partnerin aus einem verschlüsselten Messenger-Dienst in der Presse. Zudem wurde der Name des Klägers u.a. im Zusammenhang mit einer sog. "Mafia-Liste" genannt. Der Kläger forderte für die zwei genannten Datenverarbeitungen jeweils EUR 50.000, mithin insgesamt EUR 100.000. Verstoß gegen Vorschriften der Europol-Verordnung. / Der EuGH gewährt nach billigem Ermessen einen Schadensersatz in Höhe von EUR 2.000 als aus seiner Sicht angemessenen Ausgleich ausschließlich für die Weitergabe der intimen Kommunikation. Der EuGH führt aus, dass Europol und der Mitgliedstaat, in dem aufgrund einer widerrechtlichen Datenverarbeitung im Rahmen der Zusammenarbeit ein Schaden eingetreten ist, für diesen Schaden gesamtschuldnerisch haften. Es ging in dem Verfahren nicht um Art. 82 DSGVO, sondern um Art. 49 Abs. 3, Art. 50 Abs. 1 Europol-Verordnung. Die vorherige Instanz, das EuG, hatte einen Schadensersatz abgelehnt. OLG Stuttgart 02.02.24 OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 2. Februar 2024 – 2 U 63/22, GRUR-RS 2024, 3802 (Unbefugte) Werbung LG Stuttgart, Urteil vom 25. Februar 2022 – 17 O 807/21, BeckRS 2022, 4821 (juris). 0 Übersendung von postalischer Direktwerbung zur Gewinnung von Neukunden. Das Gericht betont, dass geltend gemachte Befürchtungen unter den gegebenen Umständen und im Hinblick auf den Betroffenen als begründet angesehen werden müssten. — LG Freiburg 08.02.24 LG Freiburg, Urteil vom 8. Februar 2024 – 8 O 212/23, GRUR-RS 2024, 4526 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 100 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform aufgrund offener API-Schnittstelle. Das Gericht betont, dass der Kontrollverlust über personenbezogene Daten allein noch keinen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO darstelle, sondern dass eine Angst vor missbräuchlicher Verwendung durch Dritte hinzukommen müsse, wobei das entscheidende Gericht zu prüfen habe, ob diese Befürchtungen unter den gegebenen Umständen und im Hinblick auf den Betroffenen als begründet angesehen werden können. Das Gericht betont zudem, dass allein in einem vermehrten Spam-Aufkommen ebenfalls kein Schaden liege, sofern sich die Beeinträchtigung des Betroffenen in Verärgerung über den Mehraufwand des Aussortierens der unerwünschten E-Mails erschöpfe. LG Passau 16.02.24 LG Passau, Urteil vom 16. Februar 2024 – 1 O 616/23, GRUR-RS 2024, 387 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — OLG Brandenburg 05.03.24 OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2024 – 12 U 132/23, GRUR-RS 2024, 4611 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten LG Potsdam, Urteil vom 12. Juli 2023 – 11 O 280/22; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2024 – 12 U 132/23, GRUR-RS 2024, 4609 (juris). 0 Behaupteter Verstoß gegen Art. 15 DSGVO, für den der Kläger Schadensersatz in Höhe von EUR 8.000 verlangte. / — Kein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Das Gericht sah das Auskunftsverlangen als erfüllt an. Dem Kläger sei dem Gericht zufolge kein Schaden entstanden. Pauschale Behauptungen eines Kontrollverlusts genügten dem Gericht nicht. Bei Ärger, Unwohlsein und Stress handele es sich dem OLG zufolge um persönliche und psychische Beeinträchtigungen, zu denen konkrete Indizien vorgetragen und die durch einen Beweis und objektive Beweisanzeichen gestützt werden müssten. — LG Mannheim 15.03.24 LG Mannheim, Urteil vom 15. März 2024 – 1 O 99/23 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 50 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Der Kläger forderte als Schadensersatz einen Betrag, der EUR 3.000 nicht unterschreiten solle. / — Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 25 und Art. 32 DSGVO und lässt das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 13f. und Art. 33f. DSGVO offen. Zu einem aus den Verstößen gegen Art. 25 und Art. 32 DSGVO entstandenen Schaden stellt das Gericht auf die konkreten Umstände des Betroffenen ab; der Kläger hatte u.a. vorgetragen, dass das Gefühl mit dem des Verlusts des Haustürschlüssels vergleichbar sei. Zu etwaigen Verstößen gegen Art. 13f. und Art. 33f. DSGVO habe der Kläger haftungsbegründend nicht schlüssig vorgetragen, dass gerade durch Verstöße gegen diese Vorschriften ein Schaden entstanden sei; die geltend gemachten Sorgen und Befürchtungen haben sich dem Gericht zufolge nicht auf fehlerhafte Informationen, sondern auf eine Offenlegung von Daten bezogen. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen auch künftige auf dem Datenleck beruhende Schäden zu ersetzen. ArbG Hannover 23.01.24 ArbG Hannover, Urteil vom 23. Januar 2024 – 1 Ca 121/23, BeckRS 2024, 2615 Nicht erfüllte Auskunftspflichten — 250 Ein ohne Begründung abgelehnter Bewerber machte gegen ein Versicherungsunternehmen einen Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO geltend, den das beklagte Unternehmen nicht ausreichend erfüllte. Der Kläger machte vielfach und regelmäßig von DSGVO-Auskunftsansprüchen gegen Unternehmen Gebrauch und machte geltend, von diesem Aufwand zur Durchsetzung seiner Rechte "massiv genervt" zu sein. Der Kläger forderte als Schadensersatz einen Betrag, der EUR 2.000 nicht unterschreiten solle. Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 lit. d), Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO. Das geltend gemachte massive Genervt Sein stelle dem Gericht zufolge einen negativen emotionalen Zustand und damit einen (immateriellen) Schaden dar. — LG Mannheim 15.03.24 LG Mannheim, Urteil vom 15. März 2024 – 1 O 93/23, GRUR-RS 2024, 5294 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 25 und Art. 32 DSGVO und lässt das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 13f. und Art. 33f. DSGVO offen. Dem Gericht zufolge habe der Kläger keinen Schaden dargelegt, sondern auf Befragung des Gerichts lediglich ausgeführt, seit dem Vorfall vorsichtiger zu sein. Einen "Wegfall von Unbeschwertheit" ließ das Gericht als immateriellen Schaden nicht ausreichen. Auch ein vermehrtes Spam-Aufkommen sei nicht nachweislich auf den Scraping-Vorfall zurückzuführen. — Das Gericht stellte lediglich fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige auf dem Datenleck beruhende Schäden zu ersetzen. LG Frankfurt a.M. 19.03.24 LG Frankfurt a.M., Urteil vom 19. März 2024 – 2-10 O 691/23, BeckRS 2024, 5840 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei ohne Einwilligung. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Der Vortrag eines abstrakten Kontrollverlusts reiche nicht aus. Negative Gefühle wie Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst seien an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens, sodass es nicht gerechtfertigt sei, einen Schadensersatzanspruch zuzusprechen, wenn nicht von inneren auf äußere Umständen geschlossen werden könne und wenn nicht ersichtlich sei, dass es einen Einfluss auf die Lebensführung gegeben habe. — OLG Dresden 01.03.24 OLG Dresden, Beschluss vom 1. März 2024 – 4 U 1550/23, GRUR-RS 2024, 6851 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Dresden, Urteil vom 4. August 2023 – 3 O 482/23. 0 Ein Rechtsanwalt nutzte ihm aus einem anderen Mandat bekannte Kontaktdaten von Gläubigern eines insolventen Unternehmens, um diese zu kontaktieren. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Die Behauptung von Verwunderung, Verunsicherung und eines beklemmenden Gefühls lege nicht ausreichend einen immateriellen Schaden im Einzelfall dar. — Das OLG Dresden hat zur Rücknahme der Berufung geraten. OLG Dresden 20.02.24 OLG Dresden, Urteil vom 20. Februar 2024 – 4 U 1608/23, GRUR-RS 2024, 6857 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Revision zugelassen; LG Dresden, Urteil vom 18. August 2023 – 3 O 1515/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) und lit. b), Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht führt aus, dass ein Kontrollverlust allein nicht ausreiche, wenn eine Befürchtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht glaubhaft sei. — Das OLG Dresden lehnte auch den Feststellungsantrag des Klägers auf Ersatz künftiger Schäden ab und führte aus, dass der DSGVO-Verstoß bereits mehrere Jahre zurückliege und die bloß theoretische Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts für ein Feststellungsinteresse nicht ausreiche. Zudem bestehe kein Rechtsschutzinteresse für einen weitergehenden Unterlassungsanspruch. OLG Dresden 20.02.24 OLG Dresden, Urteil vom 20. Februar 2024 – 4 U 1634/23, GRUR-RS 2024, 6858 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Revision zugelassen; LG Dresden, Urteil vom 25. August 2023 – 3 O 780/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) und lit. b), Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht führt aus, dass ein Kontrollverlust allein nicht ausreiche, wenn eine Befürchtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht glaubhaft sei. Das Gericht beruft sich auf die Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts aus dem Verfahren C-340/21 und führt aus: "Entscheidend ist, dass es sich nicht um eine bloße subjektive Wahrnehmung handelt, die veränderlich ist und auch vom Charakter und von persönlichen Faktoren abhängt, sondern um die Objektivierung einer, wenn auch geringfügigen aber nachweisbaren Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Sphäre oder des Beziehungslebens einer Person; die Art der betroffenen personenbezogenen Daten und die Bedeutung, die sie im Leben der betroffenen Person haben und vielleicht auch die Wahrnehmung, die die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt von dieser spezifischen, mit der Datenverletzung verbundenen Beeinträchtigung hat". — Das OLG Dresden lehnte auch den Feststellungsantrag des Klägers auf Ersatz künftiger Schäden ab und führte aus, dass der DSGVO-Verstoß bereits mehrere Jahre zurückliege und die bloß theoretische Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts für ein Feststellungsinteresse nicht ausreiche. Zudem bestehe kein Rechtsschutzinteresse für einen weitergehenden Unterlassungsanspruch. OLG Celle 04.04.24 OLG Celle, Urteil vom 4. April 2024 – 5 U 77/23, BeckRS 2024, 6436 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Hildesheim, Urteil vom 31. Januar 2023 – 3 O 102/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Das Gericht wies die Berufung bereits als unzulässig ab, da es nicht den Voraussetzungen genüge, wenn die Berufungsbegründung nicht auf die Entscheidung der vorherigen Instanz zugeschnitten ist, sondern aus Textbausteinen besteht, die gerichtsbekannt in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen wieder verwendet werden. — Das OLG Celle stufte die Berufung bereits als unzulässig ein. Das LG hatte die Klage u.a. auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von mindestens EUR 1.000 als vorherige Instanz abgewiesen, wogegen der Kläger seine Berufung richtet. LAG Rheinland-Pfalz 08.02.24 LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Februar 2024 – 5 Sa 154/23, BeckRS 2024, 4219 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten ArbG Mainz, Urteil vom 1. Juni 2023 – 6 Ca 350/22. 0 Ein Arbeitnehmer verlangte Auskunft nach Art. 15 DSGVO und die Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Datenverarbeitung durch den Arbeitgeber sind. Der Arbeitgeber erteilte die Auskunft, aber übermittelte keine Kopie. Der Arbeitgeber hat dem Gericht zufolge die Auskunftsanfrage nicht rechtzeitig beantwortet. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden aufgrund der verspäteten Auskunft bzw. Kopie-Erteilung nachgewiesen. U.a. der Vortrag des Kontrollverlusts reiche nicht aus, da die Daten nicht "außer Kontrolle" geraten seien. Ebenso stellen Ärger und Warten dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden dar. — Das ArbG hatte den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 1.000 bejaht. OLG Celle 04.04.24 OLG Celle, Urteil vom 4. April 2024 – 5 U 31/23, GRUR-RS 2024, 6435 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Lüneburg, Urteil vom 24. Urteil 2023 – 3 O 74/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Das Gericht wies die Berufung bereits als unzulässig ab, da es nicht den Voraussetzungen genüge, wenn die Berufungsbegründung nicht auf die Entscheidung der vorherigen Instanz zugeschnitten ist, sondern aus Textbausteinen besteht, die gerichtsbekannt in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen wieder verwendet werden. — Das OLG Celle stufte die Berufung bereits als unzulässig ein. Das LG hatte dem Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 300 in der vorherigen Instanz zugesprochen, wogegen der Kläger seine Berufung richtet und mindestens EUR 1.000 fordert. OLG Oldenburg 16.04.24 OLG Oldenburg, Urteil vom 16. April 2024 – 13 U 59/23 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform n.b. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen ersatzfähigen und individuellen Schaden nachgewiesen, insb. auch nicht in der Anhörung durch das Gericht. Allein das Betroffensein vom Datenleck reiche nicht aus. — OLG Oldenburg 16.04.24 OLG Oldenburg, Urteil vom 16. April 2024 – 13 U 79/23 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform n.b. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen ersatzfähigen und individuellen Schaden nachgewiesen, insb. auch nicht in der Anhörung durch das Gericht. Allein das Betroffensein vom Datenleck reiche nicht aus. — OLG Oldenburg 16.04.24 OLG Oldenburg, Urteil vom 16. April 2024 – 13 U 60/23 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform n.b. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen ersatzfähigen und individuellen Schaden nachgewiesen, insb. auch nicht in der Anhörung durch das Gericht. Allein das Betroffensein vom Datenleck reiche nicht aus. — LG Freiburg 20.09.23 LG Freiburg, Urteil vom 20. September 2023 – 8 O 50/23, GRUR-RS 2023, 39655 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 300 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) und lit. f), Art. 6 Abs. 1 lit. a), Art. 13, Art. 24, Art. 25 Abs. 2, Art. 32 und Art. 33 Abs. 1 DSGVO. Ob Verstöße gegen Art. 15 und Art. 34 DSGVO vorliegen, lässt das Gericht offen. Der Schaden kann dem Gericht zufolge in einem unguten Gefühl, Angst oder Besorgnis liegen, dass personenbezogene Daten des Betroffenen unbefugten Personen bekannt geworden sind, sofern die Gefahr bestehe, dass die Daten unbefugterweise weiterverwendet werden könnten. Die Erwähnung des "Kontrollverlusts" als Schaden in den Erwägungsgründen der DSGVO beziehe die Angst und Besorgnis um die Daten mit ein. Die Besorgnis habe sich im konkreten Fall durch ungewünschte Nachrichten und Anrufe, teilweise in betrügerischer Absicht, bestätigt. Die Einbeziehung der Telefonnummer des Betroffenen in den Datensatz verschärfe das Risiko, sodass dem Betroffenen nicht vorgehalten werden könne, die Daten selbst bereits veröffentlicht zu haben. Das Gericht zieht Art. 83 Abs. 2 DSGVO zur Bemessung der Höhe des Schadens heran und lässt anspruchserhöhend einfließen, dass dem Verantwortlichen mehrere DSGVO-Verstöße zur Last fallen und die DSGVO nicht nur in einem Einzelfall, sondern systematisch und langfristig missachtet worden sei. Das Gericht sprach dem Betroffenen außerdem einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 453,87 zu. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen auch künftige auf dem Datenleck beruhende Schäden zu ersetzen. AG Hamburg-St.Georg 05.03.24 AG Hamburg-St.Georg, Urteil vom 5. März 2024 – 924 C 203/23, BeckRS 2024, 7119 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. In dem vorliegenden Fall klagte der Betroffene gegen seine Rechtsschutzversicherung auf Deckungszusage. — — — — Das Gericht verpflichtete die beklagte Versicherung, Deckungsschutz für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO zu gewähren. LG Magdeburg 29.02.24 LG Magdeburg, Urteil vom 29. Februar 2024 – 10 O 530/23, GRUR-RS 2024, 8057 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte. Der Kläger verlangte erfolglos Auskunft und Schadensersatz. Der Kläger habe keine Weitergabe von personenbezogenen Daten durch den Beklagten dargelegt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Die Behauptung eines unangenehmen Gefühls bei der kostenlosen Nutzung der Dienste des Beklagten, dessen Geschäftsmodell von Werbeeinnahmen abhänge, reiche hierfür nicht aus. Dem behaupteten Unwohlsein widerspreche auch, dass der Kläger nicht bereit sei, für eine werbefreie Nutzung der Dienste zu zahlen. — LG Hildesheim 05.03.24 LG Hildesheim, Urteil vom 5. März 2024 – 3 O 139/23, GRUR-RS 2024, 8040 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte. Der Kläger entschied sich für das werbefreie Abo und verlangte erfolglos Auskunft, Unterlassung einer Datenverarbeitung zu dem Zweck der zielgerichteten Werbung und Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Die unbegründete Befürchtung, dass personenbezogene Daten an werbetreibende Dritte weitergegeben würden, reiche nicht aus. — LG Gießen 03.04.24 LG Gießen, Urteil vom 3. April 2024 – 9 O 523/23, GRUR-RS 2024, 7986 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei ohne Einwilligung. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gefühl des Klägers, Sorge hinsichtlich seiner Bonität erlitten zu haben, ergebe sich nicht aus dem Verhalten des Beklagten, sondern daraus, dass der Kläger Verbindlichkeiten tatsächlich nicht bedient habe, sodass die Meldung des Beklagten nicht dazu geeignet gewesen sei, die Bonität des Klägers weiter zu verschlechtern. — LG München I 19.04.24 LG München I, Urteil vom 19. April 2024 – 31 O 2122/23, GRUR-RS 2024, 8094 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Abfluss personenbezogener Daten eines Kunden aufgrund eines Datenlecks bei einem Betreiber einer Webseite, die u.a. Wertpapier- und Brokeragedienstleistungen anbietet. Zu dem Datenabfluss kam es nachdem u.a. Admin-Passwörter nach Beendigung von Vertragsbeziehungen zu einem IT-Dienstleister nicht geändert wurden, welcher im Nachgang Ziel eines Hackerangriffs wurde. Die personenbezogenen Daten von über 30.000 Kunden wurden in der Folge im Darknet angeboten. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen, der sich kausal auf den Datenvorfall zurückführen lasse. Formelhafte allgemeine Ausführungen, die identisch in mehreren Gerichtsverfahren vorgebracht werden, reichen dem Gericht zufolge hierfür nicht aus. Unerwünschte Kontaktversuche, Kurznachrichten oder betrügerische Anrufe erhielten gerichtsbekannt auch Personen, die nicht Kunde des Beklagten seien. Anhaltspunkte über einen erlittenen Kontrollverlust bezüglich Daten, über die der Kläger bis zu dem Vorfall die Kontrolle gehabt hätte, seien nicht ersichtlich. Unangenehme Gefühle und bloße Unannehmlichkeiten seien keine haftungsrelevante Beeinträchtigung. Einem erlittenen immateriellen Schaden widerspreche auch, dass der Kläger weiterhin Kunde des Beklagten sei. — Etwaige Gründe für die Abkehr von seiner vorherigen Rechtsprechung (vgl. LG München I, Urteil vom 9. Dezember 2021 – 31 O 16606/20) erläutert das LG nicht. OLG München 24.04.24 OLG München, Urteil vom 24. April 2024 – 34 U 2306/23 e, GRUR-RS 2024, 8563 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG München I, Urteil vom 20. April 2023 – 15 O 4507/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen, der sich kausal auf etwaige DSGVO-Verstöße des Beklagten zurückführen lasse. Hinsichtlich stets öffentlich einsehbarer Daten liege schon kein Kontrollverlust vor. Hinsichtlich der nicht öffentlich hinterlegten Mobilfunknummer liege der immaterielle Schaden nicht in einem Kontrollverlust, sondern könne sich dem Gericht zufolge erst als Folge eines Kontrollverlusts ergeben. Das Gericht entwickelt hieraus eine dreistufige Prüfung: 1. DSGVO-Verstoß, 2. negative Folge wie z.B. Kontrollverlust, 3. Schaden. — Das LG sprach dem Betroffenen als vorherige Instanz einen Anspruch in Höhe von EUR 600 zu und verurteilte den Beklagten zudem zur Unterlassung. LG Lüneburg 07.12.23 LG Lüneburg, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 5 O 6/23 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger erhielt unerwünschte E-Mails mit werbendem Inhalt an seine E-Mail-Adresse, nachdem er sich von einem Newsletter des Beklagten abgemeldet und den Beklagten mehrfach darauf hingewiesen hatte. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge dargelegt, Ärger und ein Gefühl der Hilflosigkeit sowie des Kontrollverlusts erlitten und Zeit dafür aufgewendet zu haben, den Beklagten mehrfach auf die bereits zurückgenommene Einwilligung hinzuweisen, woraufhin er aber weitere E-Mails mit werbendem Inhalt erhielt. — Das Gericht sprach dem Betroffenen außerdem einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 540,50 zu. LG Passau 09.04.24 LG Passau, Urteil vom 9. April 2024 – 4 O 260/23, GRUR-RS 2024, 8093 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Der Kläger sei durch das Gericht informatisch angehört worden und habe nicht von Ängsten o.ä. berichtet. — LG Leipzig 10.10.23 LG Leipzig, Urteil vom 10. Oktober 2023 – 03 O 175/23, GRUR-RS 2023, 39377 (Unbefugte) Werbung Das OLG Dresden, 23. November 2023 – 4 W 745/23 hatte als nachfolgende Instanz noch über den Streitwert zu entscheiden. 0 Ein Rechtsanwalt nutzte ihm aus einem anderen Mandat bekannte Kontaktdaten von Gläubigern einer insolventen GmbH, um diese werbend mit einem Rundbrief zu kontaktieren. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Der Beklagte habe den klägerischen Vortrag u.a. hinsichtlich erlittener Verunsicherung oder Erschütterung des Vertrauens in den anwaltlichen Berufsstand erfolgreich mit Nichtwissen bestritten. — LG Düsseldorf 19.07.23 LG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2023 – 12 O 83/22 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen, der sich kausal auf DSGVO-Verstöße des Beklagten zurückführen lasse. Der behauptete Kontrollverlust habe sich in der persönlichen Anhörung des Klägers, der z.B. die betroffene Telefonnummer weiter nutze, durch das Gericht nicht bestätigt. — OLG Stuttgart 13.12.23 OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 4 U 51/23 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform War anhängig beim BGH – VI ZR 22/24, Erledigung des Verfahrens ohne Entscheidung; LG Heilbronn, Urteil vom 3. März 2023 – 1 O 27/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. n.b. Das Gericht bejahte lediglich den Feststellungsantrag, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige kausale Schäden zu ersetzen. OLG Dresden 02.04.24 OLG Dresden, Urteil vom 2. April 2024 – 4 U 1743/23, GRUR-RS 2024, 8961 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Revision zugelassen; LG Chemnitz, Urteil vom 29. September 2023 – 1 O 284/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) und lit. b), Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht führt aus, dass ein Kontrollverlust allein nicht ausreiche, wenn eine Befürchtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht glaubhaft sei, keine konkreten Rückschlüsse auf die Lebensführung möglich seien und sich ein immaterieller Schaden hieraus nicht ableiten lasse. Der Kläger habe beispielsweise nicht seine Mobilfunknummer nach deren Bekanntwerden gewechselt oder die Nutzung der Social-Media-Plattform eingestellt. — Das OLG Dresden lehnte auch den Feststellungsantrag des Klägers auf Ersatz künftiger Schäden ab und führte aus, dass der DSGVO-Verstoß bereits mehrere Jahre zurückliege und die bloß theoretische Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts für ein Feststellungsinteresse nicht ausreiche. Zudem bestehe kein Rechtsschutzinteresse für einen weitergehenden Unterlassungsanspruch. Das LG hatte dem Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 500 in der vorherigen Instanz zugesprochen, wogegen der Beklagte und der Kläger, der einen Betrag, der EUR 1.000 nicht unterschreiten solle, sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten fordert, ihre Berufung richten. LG Verden 06.02.24 LG Verden, Urteil vom 6. Februar 2024 – 1 O 144/23 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben In der darauffolgenden Instanz entschied das OLG Celle, Beschluss vom 29. April 2024 – 5 W 19/24 lediglich über den Streitwert. 0 Zwischen den Parteien streitiger Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen Musik Streaming-Dienst. — LG Wiesbaden 16.04.24 LG Wiesbaden, Urteil vom 16. April 2024 – 10 O 100/23, GRUR-RS 2024, 8264 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Das Gericht führt aus, dass aus dem pauschalen Klägervortrag nicht ersichtlich sei, inwieweit die Weitergabe von Positivdaten oder bloßen Vertragsdaten darüber, dass ein Mobilfunkvertrag zwischen den Parteien besteht, einen immateriellen Schaden begründe. Hierauf habe die Beklagte bereits bei Abschluss des Vertrags hingewiesen, sodass der Kläger auf den Vertragsschluss hätte verzichten können. Sorge um die eigene Bonität könne allenfalls bei Weitergabe von Negativdaten entstehen. Vom Kläger behauptete ständige Angst oder ein Gefühl des Kontrollverlusts ordnete das Gericht in diesem Fall ebenfalls nicht als ersatzfähigen immateriellen Schaden ein. — LAG Düsseldorf 07.08.24 LAG Düsseldorf, Urteil vom 7. August 2024 – 4 SLa 235/24, BeckRS 2024, 41472 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten ArbG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2024 – 2 Ca 4416/23, anhängig beim BAG – 8 AZR 308/24 (Verfahren ausgesetzt bis zur EuGH-Entscheidung über die Vorlagefragen aus dem Verfahren BGH, Beschluss vom 6. Mai 2025 – VI ZR 53/23). 0 Ein abgelehnter Bewerber machte gegen das Unternehmen einen Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO geltend. Der Kläger machte geltend, die Auskunft sei nicht ordnungsgemäß erteilt, wovon er "massiv genervt" sei. Der Kläger forderte als Schadensersatz einen Betrag, der EUR 2.000 nicht unterschreiten solle. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen, insb. habe der Kläger keinen Kontrollverlust erlitten. Ein Kontrollverlust gehe dem LAG zufolge mit jeder Verletzung von Art. 15 DSGVO einher, allerdings führe nicht jeder Verstoß gegen Art. 15 DSGVO zu einem immateriellen Schaden. Ein objektiv erhöhtes Missbrauchsrisiko habe der Kläger nicht aufgezeigt. Im Gegensatz zu einem Datenleck verschlechtere sich die Datensicherheit bei nicht erteilten Auskünften nicht unmittelbar. Negative Gefühle könnten in diesem Fall unter den gegebenen Umständen nicht als begründet angesehen werden. — LG Frankfurt a.M. 24.04.24 LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24. April 2024 – 2-06 O 30/24, GRUR-RS 2024, 8812 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht zieht EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 – C-340/21 Rn. 85 heran: "Insbesondere muss das angerufene nationale Gericht, wenn sich eine Person, die auf dieser Grundlage Schadensersatz fordert, auf die Befürchtung beruft, dass ihre personenbezogenen Daten in Zukunft aufgrund eines solchen Verstoßes missbräuchlich verwendet werden, prüfen, ob diese Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann" und schließt aufgrund der Verwendung des Begriffs "Befürchtung" darauf, dass ein subjektives Element vorliegen müsse. Zu Existenzängsten, Stress oder allgemeinem Unwohlsein habe der Kläger keine ausreichenden Ausführungen gemacht. Ein (befürchteter) höherer Zinssatz könne bei Eintritt allenfalls ein (in diesem Fall nicht geltend gemachter) materieller Schaden sein. Zudem sei eine Klageschrift verwendet worden, deren Argumente wortgleich in ähnlichen Verfahren wiederverwendet würden. — OLG Dresden 16.04.24 OLG Dresden, Urteil vom 16. April 2024 – 4 U 213/24, GRUR-RS 2024, 8966 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Revision zugelassen; LG Dresden, Urteil vom 16. Januar 2024 – 3 O 929/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) und lit. b), Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht führt aus, dass ein Kontrollverlust allein nicht ausreiche, wenn eine Befürchtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht glaubhaft sei. — Das OLG Dresden lehnte auch den Feststellungsantrag des Klägers auf Ersatz künftiger Schäden ab und führte aus, dass der DSGVO-Verstoß bereits mehrere Jahre zurückliege und die bloß theoretische Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts für ein Feststellungsinteresse nicht ausreiche. Zudem bestehe kein Rechtsschutzinteresse für einen weitergehenden Unterlassungsanspruch. OLG Saarbrücken 03.05.24 OLG Saarbrücken, Urteil vom 3. Mai 2024 – 5 U 72/23, GRUR-RS 2024, 10977 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Saarbrücken, Urteil vom 20. Juni 2023 – 4 O 197/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Vortrag des Klägers zu großem Unwohlsein und Sorge sei wortgleich in Parallelverfahren für eine Vielzahl anderer Nutzer verwendet worden und habe sich in der persönlichen Anhörung des Klägers durch das Gericht nicht bestätigt. Der Kläger habe zudem weder seine Telefonnummer noch (bis kurz vor der Verhandlung) die Privatsphäre-Einstellungen auf der Plattform geändert. — LG Stade 30.04.24 LG Stade, Urteil vom 30. April 2024 – 4 O 316/23, GRUR-RS 2024, 10218 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden in Form einer persönlichen oder psychologischen Beeinträchtigung nachgewiesen. Die klägerischen Ausführungen beschränkten sich dem Gericht zufolge auf textbausteinartige und formelhafte Äußerungen ohne Bezug zu dem Kläger und führten nicht näher aus, in welcher Form dem Kläger ein Gefühl von Kontrollverlust, Sorge, Beunruhigung, Angst, Unwohlsein, Existenzsorge, Stress oder Unruhe entstanden sei und welche Folgen dies in dem konkreten Einzelfall gehabt hätte. In der persönlichen Anhörung des Klägers sei hinzu gekommen, dass dieser nicht tagtäglich negative Gefühle verspüre, insbesondere nicht "von morgens bis abends". Insgesamt sei in diesem Fall kein Maß erreicht, das Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO rechtfertige. — LG Mainz 02.05.24 LG Mainz, Urteil vom 2. Mai 2024 – 2 O 204/23, GRUR-RS 2024, 10236 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Nachteil müsse "erlitten" worden sein, woraus das Gericht ableitet, dass die reine Behauptung eines negativen Gefühls nicht ausreiche, sondern durch Vortrag konkreter Indizien und Beweise, z.B. zu objektiven Beweisanzeigen, belegt werden müsse. — LG Bonn 03.05.24 LG Bonn, Urteil vom 3. Mai 2024 – 19 O 221/23, GRUR-RS 2024, 10232 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden nachgewiesen. Insbesondere stelle der behauptete erlittene Kontrollverlust für sich genommen noch keinen immateriellen Schaden dar. Das reine Befürchten sei kein Schaden im Sinne der DSGVO. Pauschale Angaben und Textbausteine, die gerichtsbekannt identisch in mehreren Gerichtsverfahren vorgebracht werden, reichen dem Gericht zufolge hierfür nicht aus. Es sei nicht glaubhaft, dass sämtliche von den Klägervertretern vertretene Personen dieselben Empfindungen und Sorgen erlebten; an dem Eindruck habe sich auch durch die persönliche Anhörung des Klägers nichts geändert. — OLG Oldenburg 30.04.24 OLG Oldenburg, Urteil vom 30. April 2024 – 13 U 108/23, GRUR-RS 2024, 12097 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Aurich, Urteil vom 26. September 2023 – 3 O 221/23. 250 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Das Gericht bejaht die Sorge wegen eines möglichen Missbrauchs der Mobilfunknummer als ersatzfähigen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO. Der Kläger habe Befürchtungen, die über ein allgemeines Gefühl der Unsicherheit hinausgingen, glaubhaft dargelegt und konnte einen konkreten Versuch eines betrügerischen Anrufs auf den Scraping-Sachverhalt zurückführen. In der Folge habe er die Mobilfunknummer gewechselt und verwende eine App mit einer Zwei-Faktor-Authentifizierung. Zudem habe er die Einstellungen zur Suchbarkeit auf der beklagten Plattform in zeitlicher Nähe zu dem Scraping-Vorfall geändert. Demgegenüber gehöre dem Gericht zufolge der Erhalt unerwünschter Spam-Anrufe und -SMS im Internetzeitalter aber zum allgemeinen Lebensrisiko. OLG Oldenburg 30.04.24 OLG Oldenburg, Urteil vom 30. April 2024 – 13 U 89/23, GRUR-RS 2024, 12098 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Osnabrück, Urteil vom 28. Juli 2023 – 11 O 110/23. 250 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Das Gericht bejaht die Sorge wegen eines möglichen Missbrauchs der Mobilfunknummer als ersatzfähigen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO. Der Kläger habe nachvollziehbar darlegen können, dass die gescrapte Telefonnummer aus beruflichen Gründen von besonderer Wichtigkeit für den Kläger war. Im Rahmen seiner Tätigkeit im Vertriebsmarketing sei er auf die weite Verbreitung seiner Telefonnummer zur Gewinnung neuer Kunden angewiesen, sodass er auch Anrufe unbekannter Herkunft entgegennehme. Daher entstand bei dem Kläger nach dem Abgreifen der Telefonnummer eine ständige Sorge, Ping-Anrufe o.ä. zu erhalten. In der Folge habe sich der Kläger eine zweite Mobilfunknummer zugelegt. Demgegenüber gehöre dem Gericht zufolge der Erhalt unerwünschter Spam-Anrufe und -SMS im Internetzeitalter aber zum allgemeinen Lebensrisiko. Das Gericht sprach dem Betroffenen zudem einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 65,03 zu. OLG Oldenburg 30.04.24 OLG Oldenburg, Urteil vom 30. April 2024 – 13 U 109/23, GRUR-RS 2024, 12099 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Osnabrück, Urteil vom 27. September 2023 – 11 O 1154/23. 250 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge aufgrund der Anhörung durch das Gericht einen immateriellen Schaden darlegen können. Dieser bestehe in einem Gefühl der Macht- und Hilflosigkeit, da der Kläger keine Möglichkeit sehe, die Daten zurückzuholen. Außerdem habe er die Einstellungen zur Suchbarkeit auf der beklagten Plattform in zeitlicher Nähe zu dem Scraping-Vorfall geändert. Demgegenüber gehöre dem Gericht zufolge der Erhalt unerwünschter Spam-Anrufe und -SMS im Internetzeitalter aber zum allgemeinen Lebensrisiko. Das Gericht sprach dem Betroffenen zudem einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 65,03 zu. OLG Oldenburg 14.05.24 OLG Oldenburg, Urteil vom 14. Mai 2024 – 13 U 114/23, BeckRS 2024, 12012 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Osnabrück, Urteil vom 19. Oktober 2023 – 11 O 1578/23. 250 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge aufgrund der Anhörung durch das Gericht einen immateriellen Schaden darlegen können. Dieser bestehe in der Befürchtung, aufgrund eines Missbrauchs der Mobilfunknummer betrügerische Nachrichten zu erhalten und aufgrund einer Medikamenten-Einnahme, auf die der Kläger angewiesen und von der dieser gelegentlich "benebelt" sei, versehentlich auf Betrugsversuche einzugehen. Zudem bestehe die Befürchtung, dass die Kinder des Klägers, die das Telefon ebenfalls nutzen, auf solche Nachrichten eingehen könnten. Aufgrund des gesundheitlichen Zustands sei der Kläger generell ein ängstlicher Mensch. Demgegenüber gehöre dem Gericht zufolge der Erhalt unerwünschter Spam-Anrufe und -SMS im Internetzeitalter aber zum allgemeinen Lebensrisiko. OLG Oldenburg 21.05.24 OLG Oldenburg, Urteil vom 21. Mai 2024 – 13 U 100/23, BeckRS 2024, 12013 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Oldenburg, Urteil vom 15. August 2023 – 5 O 1972/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht sei nach der Anhörung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass der Kläger Ängste und Sorgen hinsichtlich der abgegriffenen Telefonnummer verspüre. Der Kläger habe sich beispielsweise auch nach dem Scraping-Vorfall nicht mit den verschiedenen Suchbarkeits-Einstellungen auf der Plattform so beschäftigt, dass sie ihm geläufig seien. Ein Kontrollverlust an sich stelle noch keinen ersatzfähigen Schaden dar. Vielmehr müsse der Kläger zudem die negativen Folgen nachweisen. Unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 – C-340/21 führt das Gericht aus: "Danach ist der Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten eine negative Folge, die zwar grundsätzlich einen Ersatzanspruch begründen kann, der Anspruchsteller bleibt jedoch in der Pflicht, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Kontrollverlust zu einem immateriellen Schaden wie begründeten Ängsten und Befürchtungen eines Missbrauchs der Daten durch Dritte geführt hat". Ein folgenloser Kontrollverlust stelle keinen Schaden dar. Der Erhalt unerwünschter Spam-Anrufe und -SMS gehöre im Internetzeitalter aber zum allgemeinen Lebensrisiko. — LG Bochum 15.05.24 LG Bochum, Urteil vom 15. Mai 2024 – 5 O 334/23, GRUR-RS 2024, 13734 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden nachgewiesen. Dem Gericht fehle die konkrete Darlegung; der Vortrag des Klägers sei u.a. auf bloß allgemeine Ausführungen beschränkt. So habe der Kläger beispielsweise lediglich vorgetragen, durch SMS und E-Mails "verärgert" zu sein. — Das LG lehnte auch den Feststellungsantrag des Klägers auf Ersatz künftiger Schäden ab und führte aus, dass der Vorfall bereits mehrere Jahre zurückliege und die rein theoretische Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts für ein Feststellungsinteresse nicht ausreiche. ArbG Mainz 08.04.24 ArbG Mainz, Urteil vom 8. April 2024 – 8 Ca 1474/23, BeckRS 2024, 11804 Nicht erfüllte Auskunftspflichten — 5.000 Ein abgelehnter Bewerber machte gegen das Unternehmen einen Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO geltend. Der Beklagte übersendete dem Kläger zunächst lediglich die Datenschutzhinweise mit dem Verweis darauf, sich an die dort genannte E-Mail-Adresse zu wenden. Erst nach Klageerhebung erhielt der Kläger ein Auskunftsschreiben von dem Beklagten. Der Kläger begründet den nunmehr geforderten Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO damit, dass die Auskunft nicht ordnungsgemäß erteilt worden sei. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Die weite Auslegung des Schadensbegriffs durch den EuGH habe zur Folge, dass auch ein Schaden in dem vorliegenden Fall zu bejahen sei, auch wenn dieser "schwindend gering" sei. Den Betrag von EUR 5.000 hält das ArbG für angemessen, da es dem Verfahren "präventive Funktion" zuspricht und ausführt, datenschutzrechtliche Bestimmungen würden nicht ernst genommen werden, wenn Verstöße keine empfindlichen Folgen nach sich zögen. Auf die Frage, wie sehr der Kläger "gelitten" habe, komme es nicht an; Maßstab sei vielmehr, ab welchem Betrag bei dem Beklagten ein "Leidensdruck" entstehe. Zur Begründung zieht das ArbG zudem Art. 83 DSGVO sowie einen Verweis auf Auszüge aus der Schrift "Der Kampf ums Recht" von Rudolf von Jhering aus dem Jahr 1872 heran. — OLG Hamm 14.05.24 OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 14. Mai 2024 – 7 U 14/24, GRUR-RS 2024, 12915 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Essen, Urteil – 3 O 79/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform aufgrund offener API-Schnittstelle. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen durch einen etwaigen DSGVO-Verstoß kausal verursachten Schaden oder seine Betroffenheit durch den Daten-Vorfall dargelegt. Der Beklagte habe die von dem API-Bug betroffenen Personen informiert, zu denen der Kläger nicht gehört habe. — LG Stuttgart 23.04.24 LG Stuttgart, Urteil vom 23. April 2024 – 55 O 74/23, GRUR-RS 2024, 11761 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte. Der Kläger entschied sich für das werbefreie Abo und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Der klägerische Vortrag sei mit gleicher Begründung in einem anderen Verfahren gehalten und allgemein geblieben. — LG Offenburg 02.05.24 LG Offenburg, Urteil vom 2. Mai 2024 – 3 O 196/23, GRUR-RS 2024, 11694 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte. Der Kläger entschied sich für das werbefreie Abo, löschte seinen Account wenig später und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Erwägungsgrund 75 der DSGVO sehe lediglich vor, dass ein Schaden entstehen "könnte", nicht aber in jedem Fall eintrete, sodass sich nicht allein daraus ein Schaden ergebe, wenn sich das generelle Risiko realisiere, dessen Eintritt verhindert werden solle, und es zwangsläufig zu einem Kontrollverlust komme. Ein Kontrollverlust trete automatisch bei jedem DSGVO-Verstoß ein, woraus sich aber noch kein tatsächlicher Schaden im Einzelfall ergebe. Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört, wonach dem Gericht zufolge keine "tatsächlich empfundene Beeinträchtigung" ersichtlich sei. — LG Regensburg 15.04.24 LG Regensburg, Urteil vom 15. April 2024 – 75 O 1040/23, GRUR-RS 2024, 11690 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte. Der Kläger entschied sich für das werbefreie Abo und verlangte erfolglos Auskunft, Unterlassung einer Datenverarbeitung zu dem Zweck der zielgerichteten Werbung und Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Dem LG zufolge können die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO herangezogen werden und eine abschreckende Wirkung sei nur durch "empfindliche Schmerzensgelder" zu erreichen. Die Ausführungen des Klägers zu einem erlittenen Schaden seien allerdings zu pauschal und ließen dem Gericht zufolge keinen Schluss darauf zu, inwiefern der von dem Kläger behauptete Kontrollverlust einen Schaden darstelle. Das behauptete "ungute Gefühl des Klägers, an einem Geschäftsmodell [...] mitzuwirken", mit dem man nicht einverstanden sei, sowie ein behauptetes erhöhtes Spam-Aufkommen seien hierfür nicht ausreichend. Unerwünschte SMS und Spam-Mails erhielten gerichtsbekannt auch Personen, die nicht Kunde des Beklagten seien. — BGH 29.07.25 BGH, Urteil vom 29. Juli 2025 – VI ZR 426/24 Sonstiges OLG Dresden, Urteil vom 23. April 2024 – 4 U 3/24, LG Leipzig, Endurteil vom 19. Dezember 2023 – 8 O 852/23. 0 Kommerzielle Verwendung des Namens des promintenten Klägers (Bundestagsabgeordneter) im Rahmen eines Aufrufs über einen Messenger. Der Kläger sah sich in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangte u.a. Schadensersatz. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des BGH zu Art. 82 DSGVO. Anspruch auf Schadensersatz bestehe dem BGH zufolge schon aufgrund des Medienprivilegs in Art. 85 DSGVO nicht. — LG Amberg 30.04.24 LG Amberg, Urteil vom 30. April 2024 – 13 O 432/23, GRUR-RS 2024, 11667 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte. Der Kläger verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausal entstandenen Schaden nachgewiesen. Das Gericht bejaht eine Abschreckungswirkung von Art. 82 DSGVO, verneint aber einen individuell dargelegten Schaden des Klägers. — EuGH 20.06.24 EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 – C‑182/22 und C‑189/22 (verbundene Rechtssachen) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben Schlussanträge des Generalanwalts vom 26. Oktober 2023; AG München, Vorabentscheidungsersuchen vom 3. März 2022 (eingereicht am 10. März 2022) – 132 C 1263/21 und 132 C 737/22. Beantwortung der Vorlagefragen. Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks (u.a. von Konto- und Ausweisdaten) bei einem Finanzdienstleistungsunternehmen (Scalable Capital). Die vorlegenden Gerichte möchten vom EuGH u.a. wissen, ob für die Geltendmachung eines immateriellen Schadensersatzes gemäß Art. 82 DSGVO ein Identitätsdiebstahl im Sinne des Erwägungsgrunds 75 der DSGVO ausschließlich dann zu bejahen sei, wenn die Identität des Betroffenen angenommen wurde, oder ob Verfügungen der Straftäter über die personenbezogenen Daten, die den Betroffenen identifizierbar machen, zur Bejahung des Identitätsdiebstahls ausreichen. Der Generalanwalt kam in seinen Schlussanträgen zu der Empfehlung, dass ein Diebstahl sensibler personenbezogener Daten durch unbekannte Straftäter zu einem Anspruch des Betroffenen auf immateriellen Schadensersatz führen könne, wenn allerdings der Nachweis eines Verstoßes gegen die DSGVO, eines konkreten erlittenen Schadens und des Kausalzusammenhangs zwischen Schaden und DSGVO-Verstoß erbracht werde. — — Der EuGH führt u.a. aus, dass bei der Festlegung der Höhe eines für einen immateriellen Schaden gemäß Art. 82 DSGVO geschuldeten Schadenersatzes davon auszugehen sei, dass ein Schaden, der durch eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten verursacht wurde, seiner Natur nach nicht weniger schwerwiegend sei als eine Körperverletzung. Sofern ein geringfügiger Schadensersatz geeignet sei, einen erlittenen Schaden, dem die Schwere fehle, in vollem Umfang auszugleichen, so stehe dies den nationalen Gerichten offen. Ein Identitätsdiebstahl gemäß der Erwägungsgründe 75 und 85 der DSGVO, der zu einem Anspruch nach Art. 82 DSGVO auf Ersatz des immateriellen Schadens führen könne, liege dem EuGH zufolge nur dann vor, wenn ein Dritter die Identität der betroffenen Person tatsächlich angenommen habe. Allerdings könne der Ersatz eines durch den Diebstahl personenbezogener Daten verursachten immateriellen Schadens gemäß Art. 82 DSGVO nicht auf die Fälle beschränkt werden, in denen nachgewiesen werde, dass der Diebstahl von Daten anschließend zu einem Identitätsdiebstahl (oder Identitätsbetrug) geführt habe. — Beantwortung der Vorlagefragen. EuGH 20.06.24 EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 – C‑590/22 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben AG Wesel, Vorabentscheidungsersuchen vom 5. August 2022 (eingereicht am 9. September 2022) – 30 C 138/21. Beantwortung der Vorlagefragen. Versehentliche Versendung von Steuerunterlagen durch die beklagte Steuerberaterkanzlei an die alte Adresse der klagenden Mandanten trotz vorheriger Mitteilung der neuen Adresse, wobei der Brief durch die nachfolgenden Bewohner des Hauses geöffnet wurde. Die Betroffenen forderten Schadensersatz in Höhe von EUR 15.000. Die Vorlage an den EuGH aus Deutschland stellte u.a. die Fragen, ob eine Befürchtung ohne positiven Nachweis, dass personenbezogene Daten unberechtigt in fremde Hände gelangten, für einen Anspruch aus Art. 82 DSGVO ausreicht und ob für die Bemessung eines Schadensersatzes gemäß Art. 82 DSGVO eine abschreckende Wirkung erforderlich ist. — — Der EuGH führt aus, dass es für den Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO ausreiche, die Befürchtung eines Betroffenen, dass personenbezogenen Daten im Rahmen eines DSGVO-Verstoßes an Dritte weitergegeben wurden, sowie deren negativen Folgen ordnungsgemäß nachzuweisen, ohne dass nachgewiesen werden müsse, dass dies tatsächlich der Fall war. Darüber hinaus stellte der EuGH klar, dass bei der Bemessung des Betrags eines Anspruchs auf Schadenersatz gemäß Art. 82 DSGVO zugleich verwirklichte Verstöße gegen nationale Vorschriften, die sich zwar auf den Schutz personenbezogener Daten beziehen, aber nicht die Präzisierung der DSGVO bezwecken, unberücksichtigt bleiben sollten. In Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung bestätigt der EuGH zudem erneut, dass die Kriterien des Art. 83 DSGVO nicht auf Art. 82 DSGVO anzuwenden seien sowie, dass dem Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO keine Abschreckungsfunktion zukomme. — Beantwortung der Vorlagefragen. LAG Düsseldorf 07.03.24 LAG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 2024 – 11 Sa 808/23, BeckRS 2024, 11161 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten ArbG Düsseldorf, Urteil vom 4. August 2023 – 14 Ca 2923/23. 750 Nicht ordnungsgemäß erteilte Auskunft an einen Bewerber. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Dem Kläger sei zur Überzeugung des Gerichts ein ersatzfähiger immaterieller Schaden entstanden (Kontrollverlust, Nachteil des Nichtwissens, ob redlich/rechtmäßig mit den eigenen Daten umgegangen werde, erhebliches Maß an Genervt Sein, notwendige Investition von Zeit, Aufwand und Geld zur Geltendmachung seiner Rechte aus Art. 15 DSGVO und Art. 8 Abs. 2 S. 2 Grundrechtecharta). Insbesondere sei ein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO grundsätzlich geeignet, einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO auszulösen. Anmerkung CMS: Die 11. Kammer des LAG wendet sich damit gegen die Rechtsprechung der 3. Kammer des LAG (siehe z.B. LAG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2023 – 3 Sa 285/23), die entschied, dass ein Schaden i.S.d. Art. 82 DSGVO durch die "Verarbeitung" personenbezogener Daten ausgelöst werden müsse, sodass eine verzögerte Reaktion auf ein Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO nicht ausreiche. Die 11. Kammer kommt allerdings nach Auslegung des Wortlauts von Art. 82 DSGVO zu dem Ergebnis, dass ein "Verstoß gegen diese Verordnung", also die DSGVO und auch Art. 15 DSGVO, ausreiche. — Das ArbG hatte dem Kläger in der vorherigen Instanz lediglich den Anspruch auf Auskunft zugesprochen, die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes nach Art. 82 DSGVO aber abgewiesen. LG Freiburg 24.05.24 LG Freiburg, Urteil vom 24. Mai 2024 – 8 O 304/23, GRUR-RS 2024, 14137 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform aufgrund offener API-Schnittstelle. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge nicht seine Betroffenheit von dem Vorfall nachgewiesen. Der bloße Hinweis auf die Ergebnismitteilung einer Anfrage bei der Internetseite "https:///haveibeenpwned.com" genüge hierfür dem Gericht zufolge jedenfalls dann nicht, wenn der Beklagte zuvor dezidiert die konkreten Umstände dargestellt habe, aufgrund derer er davon ausgehe, dass die Treffermitteilung der genannten Webseite bezogen auf den Kläger keine verlässliche Grundlage für die Annahme sei, dass dieser vom API-Bug betroffen sei. — LG Lübeck 16.02.24 LG Lübeck, Urteil vom 16. Februar 2024 – 15 O 214/23, GRUR-RS 2024, 13166 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform aufgrund offener API-Schnittstelle. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen kausal auf einem DSGVO-Verstoß beruhenden immateriellen Schaden nachgewiesen. — LG Stuttgart 25.04.24 LG Stuttgart, Urteil vom 25. April 2024 – 55 O 104/23, GRUR-RS 2024, 11758 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte. Der Kläger entschied sich für die kostenlose Variante unter Verwendung seiner Daten zu Werbezwecken und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen kausal auf einem DSGVO-Verstoß beruhenden immateriellen Schaden nachgewiesen. Zwar verneint das Gericht die Annahme einer sog. Erheblichkeitsschwelle, die für einen Anspruch gemäß Art. 82 DSGVO überschritten sein müsse. Allerdings verlangt das Gericht, dass die spürbare Beeinträchtigung über das "allgemeine Lebensrisiko, alltägliche Lästigkeiten, ausgelöste negative Gefühle wie Ärger, subjektiv empfundene Unannehmlichkeiten, unspezifische Unlustgefühle, Sorgen und Ängste" hinausgehen müsse. Ein abstrakter und nicht auf den Einzelfall spezifizierter Vortrag reiche hierfür nicht aus. Der Klägervortrag sei zudem widersprüchlich, da dem Kläger das werbefreie, aber entgeltpflichtige Abo-Modell offen stünde. — LG Tübingen 12.06.24 LG Tübingen, Urteil vom 12. Juni 2024 – 4 O 359/23, GRUR-RS 2024, 13569 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Ein abstrakter Kontrollverlust sowie in anderen Verfahren wortgleich verwendete Ausführungen reichen dem Gericht zufolge nicht aus. Eine darüber hinaus gehende Beeinträchtigung habe der beweisbelastete Kläger nicht dargelegt. Zudem habe der Kläger einen sehr guten Basisscore, weswegen Sorgen hinsichtlich der Bonität nicht nachvollziehbar seien. — LG Darmstadt 12.06.24 LG Darmstadt, Urteil vom 12. Juni 2024 – 2 O 18/24, GRUR-RS 2024, 13733 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden substantiiert nachgewiesen. Die formelhaften Ausführungen zu einem "Gefühl von Kontrollverlust, Angst vor Diskriminierung, Existenzsorgen" ließen Einzelheiten dazu, in welcher Weise sich diese Gefühle geäußert hätten, sowie auf den konkreten Einzelfall bezogene objektive Beweisanzeichen vermissen. Zudem liege die Übermittlung zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits mehrere Jahre zurück. — LG Ellwangen 10.06.24 LG Ellwangen, Urteil vom 10. Juni 2024 – 6 O 17/24, GRUR-RS 2024, 13560 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht verweist auf die Rechtsprechung des OLG Hamm (Urteil vom 15. August 2023 – 7 U 19/23), wonach mit der Realisierung der generellen mit einer Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang stehender Risiken zwangsläufig ein Kontrollverlust verbunden sei, weil dieser bei jeder unter DSGVO-Verstoß erfolgender Offenlegung oder Zugänglichmachung von Daten eintrete. Deshalb müsse eine tatsächliche materielle oder immaterielle Beeinträchtigung festgestellt werden. Ein bloß abstrakter Kontrollverlust genüge indes nicht, vielmehr müsse eine "über das allgemeine Lebensrisiko, alltägliche Lästigkeiten, ausgelöste negative Gefühle wie Ärger, subjektiv empfundene Unannehmlichkeiten, unspezifische Unlustgefühle, Sorgen und Ängste hinausgehende spürbare Beeinträchtigung", mithin ein "tatsächlich entstandener immaterieller Nachteil", festgestellt werden. Der Kläger habe allerdings lediglich abstrakt und nicht ausreichend substantiiert hinsichtlich des Einzelfalls vorgetragen. Daran habe auch die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nichts geändert. — LG Lüneburg 13.06.24 LG Lüneburg, Urteil vom 13. Juni 2024 – 10 O 222/23, GRUR-RS 2024, 13556 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Der Vortrag zu etwaigen Nachteilen erschöpfe sich in Ausführungen hinsichtlich "abstrakten Unwohlsein[s]". — LG Ulm 13.06.24 LG Ulm, Urteil vom 13. Juni 2024 – 6 O 20/24, GRUR-RS 2024, 13559 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Zudem habe der Kläger einen sehr guten Basisscore, weswegen Sorgen hinsichtlich der Bonität nicht nachvollziehbar seien. Außerdem seien andere Einträge vorhanden, die wesentlich erheblicher seien als der des Beklagten. — LG Konstanz 21.06.24 LG Konstanz, Urteil vom 21. Juni 2024 – D 2 O 269/23, GRUR-RS 2024, 14360 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört und sei nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger einen kausalen Schaden (beispielsweise Angstgefühle, seelisches Leid, seelische Auswirkungen, psychische Beeinträchtigungen oder andere, irgendwie spürbare seelische Beeinträchtigungen) erlitten habe. An Angst- und Zwangsstörungen sowie einer Krankheit leide der Kläger bereits im Vorfeld dieses Sachverhalts. Außerdem seien weitere Einträge in der Auskunftei vorhanden. Ein abstrakter Kontrollverlust reiche nicht aus, um einen immateriellen Schaden zu begründen. Für darüber hinaus gehende Beeinträchtigungen trage der Kläger die Beweislast. Bloße negative Gefühle wie "Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens" seien, könnten dem Gericht zufolge jedenfalls dann nicht Grundlage für einen Schadensersatzanspruch sein, wenn sich kein Einfluss auf die Lebensführung des Klägers zeige, sodass ein konkreter Rückschluss von äußeren Umständen auf diese inneren Tatsachen möglich wäre. — LG Ravensburg 20.06.24 LG Ravensburg, Urteil vom 20. Juni 2024 – 4 O 91/24, GRUR-RS 2024, 14361 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe nicht feststellen können, dass der Kläger hinausgehend über die wortgleich in anderen Verfahren verwendeten Ausführungen seines Vertreters "zu irgendeinem Zeitpunkt an Existenzängsten, Stress oder allgemeinem Unwohlsein" litt oder heute noch leide. Dagegen spreche dem Gericht zufolge auch der Beruf des Klägers als Soldat, bei dem nicht einmal der Russlandkonflikt Angst auslöse. Außerdem habe der Kläger selbst über die Klage "grinsen bzw. schmunzeln" müssen. Ein kurzzeitiger Kontrollverlust könne als negative Folge eines DSGVO-Verstoßes einen immateriellen Schaden zur Folge haben. Für einen Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO müsse der Kläger den Nachweis erbringen, einen solchen Schaden erlitten zu haben. Ein folgenloser Kontrollverlust stelle keinen (immateriellen) Schaden dar. Das Gericht zieht EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 – C-340/21, Rn. 85 heran: "Insbesondere muss das angerufene nationale Gericht, wenn sich eine Person, die auf dieser Grundlage Schadensersatz fordert, auf die Befürchtung beruft, dass ihre personenbezogenen Daten in Zukunft aufgrund eines solchen Verstoßes missbräuchlich verwendet werden, prüfen, ob diese Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann". — LG Memmingen 13.06.24 LG Memmingen, Urteil vom 13. Juni 2024 – 24 O 1624/23, GRUR-RS 2024, 13684 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Bloße negative Gefühle wie "Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens" seien, könnten dem Gericht zufolge jedenfalls dann nicht Grundlage für einen Schadensersatzanspruch sein, wenn sich kein Einfluss auf die Lebensführung des Klägers zeige, sodass ein konkreter Rückschluss von äußeren Umständen auf diese inneren Tatsachen möglich wäre. Das Gericht habe den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört und konnte keinen Schaden oder Folgen wie Ängste, Stress, Komfort- und Zeiteinbußen feststellen. — LG Ulm 27.05.24 LG Ulm, Urteil vom 27. Mai 2024 – 2 O 8/24, GRUR-RS 2024, 11842 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen kausal auf einem DSGVO-Verstoß beruhenden immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Schade müsse "erlitten", d.h. "entstanden", sein und dürfe nicht lediglich befürchtet werden. Die mit einem Kontrollverlust verbundene seelische Ungewissheit über das Schicksal der eigenen personenbezogenen Daten könne einen immateriellen Schaden darstellen. Hierfür müsse der Kläger die Umstände, in denen sich dies widerspiegelt, darlegen. Das Gericht habe den Betroffenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung angehört, in der sich "Angstgefühle, seelisches Leid, seelische Auswirkungen, psychische Beeinträchtigungen oder auch nur ein irgendwie geartetes Unwohlsein infolge der Belästigungen oder eine andere, irgendwie spürbare seelische Beeinträchtigung" nicht bestätigt hätten. Das Gericht bejaht eine generalpräventive Funktion des Anspruchs aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, sodass auch "kleinere Verstöße" ohne Anwendung einer Bagatellgrenze "zu sanktionieren" seien. — LG Gießen 31.05.24 LG Gießen, Urteil vom 31. Mai 2024 – 9 O 530/23, GRUR-RS 2024, 12261 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Eine schlechtere Bonität ergebe sich nicht aus dem Verhalten des Beklagten, sondern daraus, dass der Kläger Verbindlichkeiten tatsächlich nicht bedient habe, sodass die Meldung des Beklagten nicht dazu geeignet gewesen sei, die Bonität des Klägers weiter zu verschlechtern. — LG Traunstein 03.06.24 LG Traunstein, Urteil vom 3. Juni 2024 – 9 O 2353/23, GRUR-RS 2024, 12100 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Der Vortrag eines abstrakten Kontrollverlusts reiche nicht aus. Negative Gefühle wie "Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst seien an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens", sodass es nicht gerechtfertigt sei, einen Schadensersatzanspruch zuzusprechen, wenn nicht von inneren auf äußere Umständen geschlossen werden könne und wenn nicht ersichtlich sei, dass es einen Einfluss auf die Lebensführung gegeben habe. Das Gericht habe den Kläger zudem informatorisch angehört, wonach der Kläger sich gedacht habe "Wenn die Kanzlei das dann anschieben will, dass ich dann da mit dabei bin". Hieraus ergebe sich ein anderes Ziel als die Sorge um personenbezogene Daten. Die Befürchtung setze voraus, dass Betroffene etwas persönlich erlebt haben, das sie nunmehr seelisch belastet, also psychisch beeinträchtigt. — ArbG Düsseldorf 03.05.21 ArbG Düsseldorf, Urteil vom 3. Mai 2021 – 14 Ca 4602/20, BeckRS 2021, 65868 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten — 100 Fehlerhafte Beantwortung eines Auskunftsersuchens eines ehemaligen Arbeitnehmers durch den ehemaligen Arbeitgeber, in dem lediglich Datenkategorien mitgeteilt wurden. In dem Verfahren ging es um weitere arbeitsrechtliche Ansprüche, die das Gericht z.T. bejahte. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 15 und Art. 82 DSGVO. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden erlitten, indem er daran gehindert sei, die personenbezogenen Daten zu kontrollieren, wie in dem vorliegenden Fall durch eine Beeinträchtigung des Auskunftsrechts. Eine nachhaltige und schwerwiegende Beeinträchtigung sei allerdings nicht ersichtlich, weswegen das Gericht den zugesprochenen Schadensersatz in Höhe von EUR 100 für ausreichend hält. Dem Beklagten sei zugute zu halten, dass es sich um einen fahrlässigen und einmaligen Verstoß gegen die DSGVO handele und dieser bemüht gewesen sei, das Auskunftsverlangen zügig zu erfüllen. LAG Düsseldorf 10.04.24 LAG Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2024 – 12 Sa 1007/23, BeckRS 2024, 14078 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten BAG, Urteil vom 5. Juni 2025 – 8 AZR 117/24, BeckRS 2025, 23312 (juris); BAG – 8 AZR 117/24 (Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils). 1.000 Nicht ordnungsgemäß erteilte Auskunft an einen abgelehnten Bewerber. Der potentielle Arbeitgeber hatte aufgrund einer Recherche in einer Suchmaschine von dessen (nicht rechtskräftiger) strafrechtlicher Verurteilung erfahren, ihn aber im Rahmen der Beantwortung des Auskunftsersuchens nicht über die vorgenommene Suche informiert. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 lit. d) DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden durch die fehlende Information hinsichtlich der Recherche in der Suchmaschine erlitten. Der Beklagte habe das Ergebnis der Recherche zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, den Kläger nicht einzustellen, und habe diesen hierüber in der Auskunft nicht informiert, wodurch der Kläger einen Kontrollverlust erlitten habe und zum bloßen "Objekt der Datenverarbeitung" geworden sei. — LG Hanau 11.06.24 LG Hanau, Urteil vom 11. Juni 2024 – 9 O 1424/23, GRUR-RS 2024, 16758 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Die Befürchtung des Klägers, die Einmeldung des Bestehens eines Mobilfunkvertrags könne zu schlechterer Bonität führen, sei unter den gegebenen Umständen nicht nachvollziehbar. Das Gericht habe den Betroffenen persönlich angehört, wodurch sich nichts anderes ergeben habe. Pauschale Behauptungen aus der Klageschrift ("Sorgen in Bezug auf seine Bonität", "Existenzängste") haben sich dem Gericht zufolge nicht bestätigt. Bloße negative Gefühle wie "Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens" seien, können laut dem LG als Grundlage für einen Schadensersatzanspruch jedenfalls dann nicht berechtigt sein, wenn kein Einfluss auf die Lebensführung ersichtlich sei und damit kein konkreter Rückschluss von äußeren Umständen auf innere Tatsachen gezogen werden könne. — LG Hanau 13.06.24 LG Hanau, Urteil vom 13. Juni 2024 – 9 O 217/24, GRUR-RS 2024, 15117 (juris) Unbefugte Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden nachgewiesen. Das Bestehen eines Mobilfunkvertrags treffe auf die Mehrzahl der Bevölkerung zu und die Befürchtung des Klägers vor negativer Bonität hierdurch sei nicht nachvollziehbar. Der Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO sei dem Gericht zufolge nicht für einen Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung oder für eine "bloß individuell empfundene Unannehmlichkeit" zu gewähren. Das Gericht führt aus: "Bloße negative Gefühle wie Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens sind, die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch sein können, sind jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn keinerlei Einfluss auf die Lebensführung ersichtlich und damit ein konkreter Rückschluss von äußeren Umständen auf diese inneren Tatsachen nicht möglich ist". — LG Duisburg 28.06.24 LG Duisburg, Urteil vom 28. Juni 2024 – 1 O 9/24, GRUR-RS 2024, 16550 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Ein Kontrollverlust liege schon deswegen nicht vor, weil auf die weitergegebenen Daten nur derjenige zugreifen könne, mit dem der Kläger Geschäfte zu einem Kredit im weiteren Sinne machen wolle. Dem gegenüber müsste der Kläger die übermittelten Informationen ohnehin offenlegen. Die von dem Kläger geschilderten Ängste und Sorgen seien so abseitig, dass kein Schaden im Sinne der DSGVO vorliege bzw. dass die Ängste und Sorgen nicht zu einem etwaigen DSGVO-Verstoß zugerechnet werden können. — OLG Stuttgart 19.06.24 OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Juni 2024 – 4 U 132/23, GRUR-RS 2024, 15775 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Das LG Ravensburg, Urteil vom 26. Juli 2023 – 5 O 100/22, hatte dem Kläger als vorherige Instanz noch u.a. EUR 500 als Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO zugesprochen. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Aus dem klägerischen Vortrag ergebe sich dem Gericht zufolge nicht die zeitliche Anwendbarkeit der DSGVO auf den Sachverhalt. — OLG Stuttgart 26.06.24 OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Juni 2024 – 4 U 172/23, GRUR-RS 2024, 15776 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Das LG Ulm, Urteil vom 21. September 2023 – 4 O 18/23, hatte dem Kläger als vorherige Instanz noch u.a. EUR 350 als Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO zugesprochen. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Der Kläger habe dem Gericht zufolge nicht seine Betroffenheit von dem Vorfall nachgewiesen. — OLG Stuttgart 26.06.24 OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Juni 2024 – 4 U 114/23, GRUR-RS 2024, 15774 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Das LG Stuttgart, Urteil vom 3. August 2023 – 54 O 8/23, hatte dem Kläger als vorherige Instanz noch EUR 600 als Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO zugesprochen. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Das Gericht entwickelt eine dreistufige Prüfung: 1. DSGVO-Verstoß, 2. negative Folge als immaterieller Schaden, 3. Kausalität. Der Klägervortrag sei allerdings zu pauschal und die Anhörung des Klägers habe ergeben, dass diesem kein Schaden entstanden sei. Vielmehr habe er die betroffene Mobilfunknummer und E-Mail-Adresse bereits vor dem Vorfall gewechselt. — OLG Hamm 21.06.24 OLG Hamm, Urteil vom 21. Juni 2024 – 7 U 154/23, GRUR-RS 2024, 16856 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Detmold, Urteil vom 7. November 2023 – 02 O 33/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), lit. b) und lit. f), Art. 6 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Ein Kontrollverlust an sich stelle per se noch keinen immateriellen Schaden dar. Das Gericht habe den Kläger angehört und keine Befürchtung missbräuchlicher Datenverwenden mit negativen Folgen feststellen können; vielmehr trete dieser Betrugsversuchen ohne Furcht entgegen und reagiere bei etwaigen unerwünschten Anrufen nicht mit einem sofortigen Gesprächsabbruch, sondern führe diese Unterhaltungen zunächst weiter, um herauszufinden, wie weit die Gesprächspartner gingen. Zudem lasse der Beruf des Klägers, der beruflich mit der DSGVO zu tun habe, auf einen professionellen und nicht furchtbesetzten Umgang mit Datenverlusten schließen. Außerdem habe der Kläger nach dem Vorfall nicht die Telefonnummer gewechselt. Vielmehr nutze der Kläger seine Telefonnummer beruflich und privat und gebe diese zusammen mit seiner Visitenkarte an andere Personen weiter, weswegen er dem Gericht zufolge hierdurch bereits die Datenhoheit verloren habe und damit rechnen musste, dass andere Personen seine Telefonnummer abspeichern und ihr Adressbuch in ein soziales Netzwerk hochladen. — OLG Dresden 18.06.24 OLG Dresden, Beschluss vom 18. Juni 2024 – 4 U 156/24, GRUR-RS 2024, 19396 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Dresden, Urteil vom 9. Januar 20243 – O 1047/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge nicht seine Betroffenheit von dem Vorfall nachgewiesen. Ein Screenshot der Ergebnismitteilung einer Anfrage bei der Internetseite "https:///haveibeenpwned.com" sowie ein Auszug aus einem Nachrichtenmagazin genügen hierfür dem Gericht zufolge jedenfalls nicht. — OLG Bamberg 11.06.24 OLG Bamberg, Urteil vom 11. Juni 2024 – 10 U 58/23 e, GRUR-RS 2024, 17679 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Das LG Hof, Urteil vom 2. Oktober 2023 – 33 O 99/22, hatte dem Kläger noch einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zugesprochen. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Einem auf den Einzelfall bezogenen Sachvortrag wird es nicht gerecht, wenn Textbausteine verwendet werden, die gerichtsbekannt in vielen weiteren Verfahren zum Einsatz kommen und die sich in pauschalen Behauptungen erschöpfen. Der Kläger war zu der Verhandlung nicht erschienen und konnte daher nicht durch das Gericht zu seinem persönlichen Erleben des Geschehens angehört werden. Zu der Frage, ob die beschriebenen negativen Gefühle fortbestünden, konnte der Prozessbevollmächtigte dem Gericht zufolge nur spekulieren, dass, wenn dem nicht so wäre, die Klage zurückgenommen worden wäre. Die von der Klägerin vor dem LG gemachten Angaben (Erhalt "komischer SMS", Werbeanrufe, Phishing-Nachrichten, Gefühl des Kontrollverlusts) reichten dem OLG nicht aus, um einen immateriellen Schaden und negative Folgen zu beweisen. Aufgrund der Tätigkeit in der Yoga-Lehre sowie der Nutzung weiterer Plattformen seien die Kontaktdaten ohnehin freiwillig im Internet einsehbar gewesen, wodurch die Kontrolle bereits im Vorfeld abgegeben worden sei. Die Sorge vor "Deepfakes" sei nicht auf den Scraping-Vorfall zurückzuführen, wenn Fotos, Videos und Beiträge bewusst in der Einstellung "öffentlich" gepostet werden. — LG Ravensburg 16.04.24 LG Ravensburg, Urteil vom 16. April 2024 – 2 O 140/23, GRUR-RS 2024, 14234 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Anhängig beim OLG Stuttgart – 4 U 147/24. 1.000 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 32 Abs. 1 DSGVO, da der Datensatz des Klägers nicht genügend gegen einen Angriff durch Web-Scraping geschützt worden sei, obwohl mittels Verwendung von Sicherheitscaptchas ein Angriff hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können. Der Kläger sei dem Gericht zufolge konkret und individuell geschädigt worden, da dessen Daten (inkl. Telefonnummer) in unbefugte Hände gelangt seien und er nun den Missbrauch seiner Daten befürchte, was er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt habe (z.B. Wechsel der Telefonnummer). Dem Gericht zufolge sei außerdem zu beachten, dass unterschiedliche DSGVO-Verstöße vorlägen: unzureichender Schutz der Daten gegen Abfluss und unzureichende Informationen im Anschluss an den Vorfall. Ein zusätzlicher immaterieller Schaden des Klägers sei durch eine ungenügende Auskunft aber nicht entstanden. — Der Kläger hatte ursprünglich immateriellen Schadensersatz in Höhe von mind. EUR 3.500 gefordert. Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 220,27, die zugesprochen wurden. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte nicht verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige materielle Schäden zu ersetzen, da dieser seine Handynummer gewechselt habe und somit kein weiterer Schaden zu befürchten sei. OLG Oldenburg 04.06.24 OLG Oldenburg, Urteil vom 4. Juni 2024 – 13 U 6/24, GRUR-RS 2024, 19959 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Osnabrück, Urteil vom 30. April 2023 – 11 O 1511/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge nicht seine Betroffenheit von dem Vorfall nachgewiesen. Der bloße Hinweis auf die Ergebnismitteilung einer Anfrage bei der Internetseite "https:///haveibeenpwned.com" genüge hierfür dem Gericht zufolge nicht. — KG 04.06.24 KG, Urteil vom 4. Juni 2024 – 21 U 3/24, GRUR-RS 2024, 17906 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Berlin, Urteil vom 6. Dezember 2023 – 17 O 78/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger persönlich angehört. Dieser habe beispielsweise nicht seine Privatsphäre-Einstellungen auf der Plattform geändert, sodass das KG nicht zu der Überzeugung gelangte, dem Kläger sei an der Vertraulichkeit und Kontrolle über seine Daten gelegen. — LG Passau 17.06.24 LG Passau, Endurteil vom 17. Juni 2024 – 1 O 121/24, GRUR-RS 2024, 16068 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Klägervortrag sei zu allgemein. — AG Berlin-Lichtenberg 19.06.24 AG Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 19. Juni 2024 – 14 C 108/23, GRUR-RS 2024, 16753 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 100 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) und lit. b), Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 25 Abs. 2 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge aufgrund der Anhörung durch das Gericht einen immateriellen Schaden darlegen können. Der Kläger habe glaubhaft vorgetragen, seit dem Vorfall vermehrt von Spam betroffen zu sein. — Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO, die in Höhe von EUR 90,96 zugesprochen wurden. OLG Hamburg 30.08.23 OLG Hamburg, Urteil vom 30. August 2023 – 13 U 71/21, BeckRS 2023, 50111 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben Das LG Hamburg, Urteil vom 15. März 2021 – 318 O 213/20 hatte die Klage in der vorherigen Instanz abgewiesen. 2.000 Der Beklagte meldete zulasten des Klägers zwei unberechtigte Negativeinträge bei einer Auskunftei an. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5, Art. 6 und Art. 4 Abs. 2 DSGVO. Zu einem Kontrollverlust, der mit einem DSGVO-Verstoß einhergeht, müsse dem Gericht zufolge noch ein Schaden hinzutreten, da sonst im Ergebnis doch jeder DSGVO-Verstoß mit einem Schaden gleichzusetzen wäre. In dem vorliegenden Fall könne dies offen bleiben, da bereits dadurch ein Schaden eingetreten sei, dass die unberechtigten Negativdaten zwei Banken zugänglich gemacht wurden und sich die Einmeldung negativ auf den Bonitätsscore des Klägers ausgewirkt haben dürfte. Das Gericht berechnet je Einmeldung einen Beitrag in Höhe von EUR 1.000 als zu ersetzenden Schaden. Der Vortrag, die Meldungen seien durch einen technischen Fehler verursacht worden, reiche dem Gericht zufolge nicht zur Entlastung nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO. Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO, die in Höhe von EUR 179,27 zugesprochen wurden. LG Berlin II 28.06.24 LG Berlin II, Urteil vom 28. Juni 2024 – 85 O 15/24, GRUR-RS 2024, 16755 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Klägervortrag sei pauschal und werde in weiteren Verfahren inhaltsgleich verwendet. Gefühle eines Kontrollverlusts, "große Sorge" um die eigene Bonität und "ständige Angst" vor Rückfragen seien bei Positivdaten nicht nachvollziehbar. Positivdaten seien gerichtsbekannt nicht schädlich für die Bonität. Der Vortrag, dies sei für den Kläger negativ, weil er dann Kredite erhalte, die er gar nicht bedienen könne, sei widersprüchlich. — LG Heilbronn 05.07.24 LG Heilbronn, Urteil vom 5. Juli 2024 – 1 O 43/24, GRUR-RS 2024, 18326 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Unter Verweis auf OLG Hamm (Urteil vom 15. August 2023 – 7 U 19/23) verlangt das LG, dass der Schaden "tatsächlich und sicher" bestehen müsse, wofür dem LG zufolge "eine über das allgemeine Lebensrisiko, alltägliche Lästigkeiten, ausgelöste negative Gefühle wie Ärger, subjektiv empfundene Unannehmlichkeiten, unspezifische Unlustgefühle, Sorgen und Ängste hinausgehende spürbare Beeinträchtigung vorliegen, dargelegt und festgestellt" werden müsse. Unwohlsein und Sorge über möglichen Missbrauch von Daten gehöre in "unserer digitalisierten Welt mittlerweile zum allgemeinen Lebensrisiko". — LG Detmold 23.07.24 LG Detmold, Urteil vom 23. Juli 2024 – 02 O 221/23, GRUR-RS 2024, 18318 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört, wobei sich ergeben habe, dass der Kläger keine negativen Auswirkungen spüre. Anhaltspunkte für einen Kontrollverlust habe der Kläger nicht dargetan. — LG Bonn 24.07.24 LG Bonn, Urteil vom 24. Juli 2024 – 45 O 93/24, GRUR-RS 2024, 18268 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden nachgewiesen. Insbesondere stelle ein Kontrollverlust oder ein reines "Befürchten" von Nachteilen keinen immateriellen Schaden dar. Pauschale Angaben und Textbausteine, die gerichtsbekannt identisch in mehreren Gerichtsverfahren vorgebracht werden, reichen dem Gericht zufolge hierfür nicht aus. Es sei nicht glaubhaft, dass sämtliche von den Klägervertretern vertretene Personen dieselben Empfindungen und Sorgen erlebten; an dem Eindruck habe sich auch durch die persönliche Anhörung des Klägers nichts geändert. — LG Paderborn 08.07.24 LG Paderborn, Urteil vom 8. Juli 2024 – 2 O 134/24, GRUR-RS 2024, 18343 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Unter Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung verlangt das LG, dass der Schaden "tatsächlich und sicher" bestehen müsse. Ein Kontrollverlust betreffe als generelles Risiko einer (unrechtmäßigen) Übermittlungen alle Personen, deren Daten übermittelt wurden, gleichermaßen. Dem Risiko entgegenzuwirken sei Zielsetzung der DSGVO, das, sofern es sich realisiere, stets einen Kontrollverlust als Folge habe, sodass dieser allein noch keinen Schaden im konkreten Einzelfall darstellen könne. Ein völliger Kontrollverlust sei zudem nicht per se ein immaterieller Schaden, sondern wegen seines Geldwerts eine messbare Einbuße und damit ein Vermögensschaden. Der Kläger habe nicht dargelegt, worin der Kontrollverlust bei der Übermittlung von Positivdaten überhaupt liegen solle, z.B. in Form von persönlichen oder psychologischen Beeinträchtigungen. Der Vortrag von "Sorge" und "ständiger Angst vor [...] unangenehmen Rückfragen" zur Bonität und einer "Verfälschung" des Bonitätsscores reiche hierfür nicht aus und lasse nicht darauf schließen, dass "nach der Lebenserfahrung einer im Datenschutz sensibilisierten Person negative Gefühle und gesundheitliche Auswirkungen entwickeln würde, welche über jene hinausgehen, welche man automatisch entwickelt, wenn ein Gesetz zu seinen Ungunsten verletzt wird". Es entspreche dem LG zufolge schon nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das (ungewollte) Bekanntwerden des Abschlusses eines Mobilfunkvertrags, regelmäßig oder erfahrungsgemäß zu persönlichen oder psychologischen Beeinträchtigungen führe. Das Gericht habe den Kläger zudem persönlich angehört und erfahren, dass diesem der Eintrag schon über ein Jahr bekannt war, bevor er diesbzgl. tätig wurde. — LG Erfurt 25.06.24 LG Erfurt, Urteil vom 25. Juni 2024 – 8 O 1244/23, GRUR-RS 2024, 16710 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden nachgewiesen. Unter Verweis auf OLG Hamm (Urteil vom 15. August 2023 – 7 U 19/23) verlangt das LG, dass der Schaden "tatsächlich und sicher" bestehen müsse. Der Klägervortrag beschränke sich auf allgemeine Angaben ohne Darlegung der Auswirkungen und Symptome des gefühlten Kontrollverlusts durch Weitergabe der Positivdaten, der "großen Sorgen, insb. auch auf die eigene Bonität", "Unruhe" oder der "Angst" vor unberechtigter Übermittlung. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger angegeben, erst durch die Online-Werbung seines Prozessvertreters darauf gestoßen zu sein und bisher keinen Schaden erlitten zu haben. Zudem habe der Kläger angegeben, dass ca. 200 bis 300 Personen davon Kenntnis haben dürften, dass er über einen Mobilfunkvertrag verfüge. — LG Osnabrück 13.06.24 LG Osnabrück, Urteil vom 13. Juni 2024 – 2 O 2739/23, GRUR-RS 2024, 16539 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Klägervortrag erschöpfe sich in abstrakten Ausführungen, die laut LG nicht die individuelle Situation des Klägers betreffen, sondern identisch in vielen weiteren Verfahren zur Anwendung kämen. Da der Beklagte in den Vertragsunterlagen auf die Weitergabe hingewiesen habe, könne die Klägerin hiervon nicht "überrascht oder erschüttert" sein. Zudem wurde am Folgetag die Löschung der Daten zugesagt. Das Gericht habe den Kläger zudem informatorisch angehört und komme hierdurch zu keiner anderen Bewertung. Eine im Rahmen der Anhörung erstmalig behauptete Ablehnung eines Darlehens wurde nicht bewiesen. Der Kläger könne zwar nur "schlecht schlafen", ein Grund hierfür könne nicht angegeben werden. — LG Heilbronn 02.08.24 LG Heilbronn, Urteil vom 2. August 2024 – Bö 1 O 64/24, GRUR-RS 2024, 20914 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Unwohlsein und Sorge über möglichen Missbrauch von Daten gehören in "unserer digitalisierten Welt mittlerweile zum allgemeinen Lebensrisiko". Bei den durch den Kläger geschilderten und unbegründeten Sorgen handele es sich um keine Beeinträchtigung des Seelenlebens oder der Lebensqualität, die einen immateriellen Schaden darstellten. Möglicherweise habe der Kläger durch die geschilderten Vorgänge (keine Möglichkeit der Umschuldung oder des Abschlusses eines Leasing-Vertrags u.a.) einen materiellen Schaden erlitten, aber ein solcher sei mit der Klage nicht geltend gemacht worden. — LG Aachen 25.05.24 LG Aachen, Urteil vom 25. Mai 2024 – 12 O 29/24, GRUR-RS 2024, 15122 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — (Parallelverfahren: LG Aachen, Urteil vom 21. Mai 2024 – 12 O 69/24) 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Klägervortrag beschränke sich auf pauschale und allgemeine Formulierungen zu "Sorgen, Ängsten und Zuständen", die gerichtsbekannt in weiteren Verfahren verwendet würden und die keinen Bezug zu dem Kläger oder konkrete Auswirkungen auf dessen Lebensführung aufwiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Weitergabe von Positivdaten bei mehreren Menschen dieselben identischen Sorgen etc. auslöse. Zudem habe der Kläger einen sehr guten Basisscore, weswegen Sorgen hinsichtlich der Bonität nicht nachvollziehbar seien. Die persönliche Anhörung des Klägers durch das Gericht habe ergeben, dass er lediglich allgemein "etwas dagegen habe", dass seine Daten gesammelt würden, allerdings habe er sich nur "persönlich geärgert", allerdings nicht "im eigentlichen Sinne verletzt" gefühlt. — LG Aachen 21.05.24 LG Aachen, Urteil vom 21. Mai 2024 – 12 O 69/24, GRUR-RS 2024, 14803 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — (Parallelverfahren: LG Aachen, Urteil vom 25. Mai 2024 – 12 O 29/24) 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Klägervortrag beschränke sich auf pauschale und allgemeine Formulierungen zu "Sorgen, Ängsten und Zuständen", die gerichtsbekannt in weiteren Verfahren verwendet würden und die keinen Bezug zu dem Kläger oder konkrete Auswirkungen auf dessen Lebensführung aufwiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Weitergabe von Positivdaten bei mehreren Menschen dieselben identischen Sorgen etc. auslöse. Einen verschlechterten Bonitätsscore habe der Kläger nicht dargelegt. Ein in der Anhörung des Klägers vorgebrachtes "persönliches Ärgernis" über die Weitergabe der Daten sei nicht ausreichend, um den Anspruch nach Art. 82 DSGVO zu begründen. — LG Kassel 01.08.24 LG Kassel, Urteil vom 1. August 2024 – 10 O 1883/23, GRUR-RS 2024, 20916 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Pauschale Angaben und Textbausteine, die gerichtsbekannt identisch in mehreren Gerichtsverfahren vorgebracht werden, reichen dem Gericht zufolge hierfür nicht aus. Das Gericht habe den Kläger angehört, der versucht habe, einen "Kontrollverlust" darzulegen. Das Gericht führt hierzu aus, dass der Kläger keinen Verlust der Kontrolle dargelegt habe, sondern lediglich Auswirkungen der Datenverarbeitung. Zudem habe der Kläger einen sehr guten Basisscore und die Eintragung von Positivdaten habe sich vorteilhaft für den Kläger ausgewirkt, weswegen Sorgen hinsichtlich der Bonität nicht nachvollziehbar seien. — LG Hagen 22.07.24 LG Hagen, Urteil vom 22. Juli 2024 – 3 O 196/23, GRUR-RS 2024, 20039 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Dem Gericht zufolge reiche ein abstrakter Kontrollverlust nicht für einen immateriellen Schaden aus, sodass eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung nachgewiesen werde müsse. Das Gericht habe den Kläger angehört und hier habe dieser nicht überzeugend dargelegt, dass er aufgrund der Einmeldung von Positivdaten z.B. unter "Angstgefühlen, seelischem Leid, seelischen Auswirkungen, psychischen Beeinträchtigungen oder anderen, irgendwie spürbaren seelischen Beeinträchtigungen" leide. Dem Kläger sei der Eintrag bereits seit zwei Jahren bekannt gewesen. Geschilderte Ängste blieben abstrakt und seien nicht auf das Handeln des Beklagten zurückzuführen. — LG Hagen 17.07.24 LG Hagen, Urteil vom 17. Juli 2024 – 2 O 14/24, GRUR-RS 2024, 20038 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen (z.B. Ängste, Sorgen, Stress sowie Komfort- und Zeiteinbußen). Die Klageschrift enthalte lediglich allgemein gehaltene und zahlreich wiederverwendete Textbausteine und Ausführungen zu "ständiger Angst" vor unangenehmen Rückfragen zur Bonität und einem "Gefühl von Kontrollverlust". Die Ausführungen seien nicht einzelfallbezogen. Zudem habe der Kläger einen sehr guten Basisscore und die Eintragung von Positivdaten habe sich vorteilhaft für den Kläger ausgewirkt, weswegen Sorgen hinsichtlich der Bonität nicht nachvollziehbar seien. Das Gericht habe den Kläger angehört und es habe sich ergeben, dass der Kläger keine konkreten Sorgen und Befürchtungen im Zusammenhang mit der Meldung über den Mobilfunkvertrag hege, sondern dass er dies als "Aufhänger" genutzt habe, um seinem allgemeinen Unmut über sich ausbreitende Datenschutzlücken Ausdruck zu verleihen. — LG Heilbronn 10.07.24 LG Heilbronn, Urteil vom 10. Juli 2024 – I 5 O 290/23, GRUR-RS 2024, 18322 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Klägervortrag enthalte bloß pauschale, unsubstantiierte sowie völlig unglaubhafte Vorbringen und beschränke sich auf pauschale Formulierungen zu psychischen Auswirkungen, die gerichtsbekannt in weiteren Verfahren verwendet würden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Kenntnis der Auskunftei oder anfragenden Dritten hinsichtlich des Abschlusses eines Mobilfunkvertrags irgendwelche oder insb. "existentielle Sorgen" auslöse. — LG Heilbronn 12.07.24 LG Heilbronn, Urteil vom 12. Juli 2024 – Zw 1 O 10/24, GRUR-RS 2024, 18324 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der lediglich abstrakte und nicht ausreichend substantiierte Klägervortrag sei inhaltlich identisch mit zahlreichen anderen bei dem Gericht anhängigen Verfahren der Prozessbevollmächtigten ("Kontrollverlust", "große Sorge" bzgl. der Bonität). Das Gericht habe den Kläger persönlich angehört, wodurch sich nichts anderes ergeben habe, da dieser keine Beeinträchtigungen ("etwa eigene Angstgefühle, eigenes seelisches Leid oder eine andere, irgendwie spürbare eigene seelische Beeinträchtigung") geschildert habe. Das Gericht führt aus, dass "negative Gefühle, die im Rahmen des Geschäftsverkehrs Teil des allgemeinen Lebensrisikos und des täglichen Erlebens sind", noch keine Beeinträchtigungen seien, die einen immateriellen Schaden begründeten. Unwohlsein und Sorge über möglichen Missbrauch von Daten gehöre in "unserer digitalisierten Welt mittlerweile zum allgemeinen Lebensrisiko". — LG Kassel 10.07.24 LG Kassel, Urteil vom 10. Juli 2024 – 10 O 1939/23, GRUR-RS 2024, 18325 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Klägervortrag zu einem immateriellen Schaden sei "wortreich, aber in allerhöchstem Maße floskelhaft und pauschal". Die von dem Kläger geltend gemachten Befürchtungen seien unbegründet und nicht hinreichend individuell vorgetragen. — LG Aachen 11.07.24 LG Aachen, Urteil vom 11. Juli 2024 – 1 O 388/23, GRUR-RS 2024, 16535 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Dem LG zufolge können die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO herangezogen werden und eine abschreckende Wirkung sei nur durch "empfindliche Schmerzensgelder" zu erreichen. Das Gericht habe den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört und sei nicht zu der Überzeugung gelangt, dass dieser eine spürbare immaterielle Beeinträchtigung erlitten habe, insb. sei die behauptete Sorge um die Bonität nicht glaubwürdig, da der Kläger auf Nachfrage des Gerichts nicht habe beantworten können, wo sein Bonitätsscore liege. — LG Frankfurt a.M. 11.07.24 LG Frankfurt a.M., Urteil vom 11. Juli 2024 – 2-10 O 35/24, GRUR-RS 2024, 18321 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Bloße negative Gefühle wie Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens seien, als Grundlage für einen Schadensersatzanspruch, halte das LG für nicht gerechtfertigt, wenn kein Einfluss auf die Lebensführung ersichtlich und ein konkreter Rückschluss von äußeren Umständen auf inneren Tatsachen nicht möglich sei. Der Klägervortrag beschränke sich auf pauschales Behaupten eines "erheblichen Kontrollverlusts" und "ständiger Angst" um die eigene Bonität. Dass eine Person einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen hat, offenbare sie dem LG zufolge bereits dadurch, dass sie ein Telefon nutzt, sodass die Weitergabe der Daten hierzu keine spürbare psychische Beeinträchtigung auslösen könne. — LG Ellwangen 05.07.24 LG Ellwangen, Urteil vom 5. Juli 2024 – 1 O 2/24, GRUR-RS 2024, 16547 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Das LG führt aus, dass auch wenn keine Erheblichkeitsschwelle gelte, eine über das "allgemeine Lebensrisiko, alltägliche Lästigkeiten, ausgelöste negative Gefühle wie Ärger, subjektiv empfundene Unannehmlichkeiten, unspezifische Unlustgefühle, Sorgen und Ängste" hinausgehende spürbare Beeinträchtigung vorliegen und ein tatsächlich entstandener immaterieller Nachteil festgestellt werden müsse. Der Klägervortrag sei vor diesem Hintergrund zu abstrakt und unzureichend. — LG Offenburg 02.07.24 LG Offenburg, Urteil vom 2. Juli 2024 – 3 O 387/23, GRUR-RS 2024, 16179 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Ein pauschales Berufen auf abstrakte "Befürchtungen, Ängste und Ohnmacht wegen eines Kontrollverlusts" ließ das LG nicht ausreichen. Das Gericht habe den Kläger informatorisch angehört, wodurch sich nichts anderes ergeben habe. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Meldung von Positivdaten an die Auskunftei gerade durch die Einmeldung der Beklagten negative Folgen für den Bonitätsscore gehabt haben sollte. — LG Leipzig 17.07.24 LG Leipzig, Urteil vom 17. Juli 2024 – 04 O 2552/23, GRUR-RS 2024, 14807 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Der Kläger habe weder den Abschluss eines Mobilfunkvertrags mit der Beklagten noch die Einmeldung bzw. eine Anfrage bei der Auskunftei nachgewiesen. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Es sei kaum nachvollziehbar, dass eine Positivmeldung über das Bestehen eines Mobilfunkvertrags "ständige Angstzustände" auslöse. — LG Leipzig 06.06.24 LG Leipzig, Urteil vom 6. Juni 2024 – 04 O 2394/23 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger angehört, wodurch sich ergeben habe, dass Gefühle wie Kontrollverlust, allgemeines Unwohlsein und "schierer Existenzsorge" aufgrund anderer Umstände bestünden. — LG Leipzig 12.07.24 LG Leipzig, Urteil vom 12. Juli 2024 – 04 O 40/24, GRUR-RS 2024, 18337 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen ("schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt, geschweige denn bewiesen"). Der Klägervortrag sei pauschal und werde in weiteren Verfahren inhaltsgleich verwendet. Gefühle eines Kontrollverlusts, "große Sorge" um die eigene Bonität und "ständige Angst" vor Rückfragen seien bei Positivdaten nicht nachvollziehbar. Auch die persönliche Anhörung des Klägers durch das Gericht habe nichts anderes ergeben. Zwar könne dessen Meinung, man dürfe es der Beklagten "nicht durchgehen lassen", wenn diese sich nicht an die Datenschutzbestimmungen halte, nachvollziehbar sein, begründe aber keinen immateriellen Schaden. — LG Mannheim 07.06.24 LG Mannheim, Urteil vom 7. Juni 2024 – 9 O 381/23, GRUR-RS 2024, 16807 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Kläger beschreibe mit dem "befürchteten Kontrollverlust" lediglich eine negative Folge, aber keinen immateriellen Schaden. Das Gericht habe den Kläger informatorisch angehört, allerdings sei die Befürchtung, die Information über das Unterhaltens eines Mobilfunkvertrags könne sich negativ auf andere Finanzierungen etc. auswirken, nicht nachvollziehbar, da dies auf eine Vielzahl von Personen zutreffe. — LG Heidelberg 06.05.24 LG Heidelberg, Urteil vom 6. Mai 2024 – 4 O 5/24, GRUR-RS 2024, 16544 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Klägervortrag sei ersichtlich für Massenverfahren standardisiert und stelle eine fernliegende Behauptung "ins Blaue hinein" dar. Eine Beeinträchtigung könne nicht in einem "Missfallen" liegen, das bei dem Betroffenen durch einen DSGVO-Verstoß erregt werde, da hierdurch der Schadensbegriff obsolet würde. Das Gericht habe den Kläger informatorisch angehört, wodurch sich die Behauptungen aus dem Klägervortrag ("Gefühl eines Kontrollverlusts", "schiere Existenzsorge") nicht bestätigt haben. — LG Ansbach 20.06.24 LG Ansbach, Urteil vom 20. Juni 2024 – 2 O 1111/23, GRUR-RS 2024, 14804 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger angehört und dieser habe angegeben, wegen der Angelegenheit nicht an "Schweißausbrüchen" zu leiden, sondern dass er Sorge habe, dass ihm in den kommenden Jahren ein Kredit für einen Hausbau wegen der Einträge verweigert werden könne, da ihm bereits ein Kleinkredit verweigert worden sei. Die Angaben aus der identisch in weiteren Verfahren verwendeten Klageschrift ("Existenzsorge, Stress, Unwohlsein und Unruhe") sah das Gericht durch die Anhörung des Klägers als nicht bestätigt an. Zudem habe der Kläger generell Bedenken hinsichtlich der Arbeitsweise von Auskunfteien und Sorge vor einem Hackerangriff auf deren Server, die nicht erst durch den vorliegenden Sachverhalt ausgelöst worden seien. — LG Hildesheim 18.06.24 LG Hildesheim, Urteil vom 18. Juni 2024 – 3 O 18/24, GRUR-RS 2024, 14808 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Kläger habe während der Anhörung durch das Gericht lediglich ausgeführt, dass es ihm "nicht so gut" ginge, weil sich der Eintrag negativ auf den Bonitätsscore auswirken könne, und dass er verärgert sei, dass die Daten ohne negative Zahlungsauffälligkeiten eingemeldet wurden. Der Anspruch aus Art. 82 DSGVO sei zwar nicht von dem Erreichen einer Erheblichkeitsschwelle abhängig, allerdings komme den geschilderten Beeinträchtigungen kein Gewicht zu, das durch eine Geldzahlung auszugleichen sei. Die "monetäre Abbildung" der "Leiden" des Klägers ordnet das Gericht "bei null" ein. — LG Paderborn 01.07.24 LG Paderborn, Urteil vom 1. Juli 2024 – 4 O 11/24, GRUR-RS 2024, 16545 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Das LG verlangt, dass der Schaden "tatsächlich und sicher" bestehen müsse, allerdings habe der Kläger nicht dargetan, worin und auf welche Weise der Kontrollverlust bei der Übermittlung von Positivdaten liege bzw. sich auswirke. Das vom Einzelfall losgelöste Behaupten von "Sorgen" reiche hierfür nicht aus. Es widerspreche dem LG zufolge der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das Bekanntwerden der Information bzgl. des Abschlusses eines Mobilfunkvertrags bei der Auskunftei zu persönlichen oder psychologischen Beeinträchtigungen führe. — LG Oldenburg 03.07.24 LG Oldenburg, Urteil vom 3. Juli 2024 – 5 O 2960/23, GRUR-RS 2024, 16757 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der behauptete Kontrollverlust als solcher sei dem LG zufolge noch kein ersatzfähiger Schaden. Das Gericht zieht EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 – C-340/21 Rn. 85 heran: "Insbesondere muss das angerufene nationale Gericht, wenn sich eine Person, die auf dieser Grundlage Schadensersatz fordert, auf die Befürchtung beruft, dass ihre personenbezogenen Daten in Zukunft aufgrund eines solchen Verstoßes missbräuchlich verwendet werden, prüfen, ob diese Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann" und wollte den Kläger deswegen persönlich anhören, der aber nicht zu dem Termin erschienen sei. — LG Augsburg 05.07.24 LG Augsburg, Urteil vom 5. Juli 2024 – 041 O 3703/23, GRUR-RS 2024, 16756 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Der Kläger habe bei Vertragsschluss in die Weitergabe der Daten eingewilligt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Laut dem Gericht nicht überzeugende Ausführungen zu etwaigen seelischen oder körperlichen Belastungen machte der Kläger im Rahmen der Anhörung erst auf Nachfrage des Gerichts. — LAG Baden-Württemberg 05.03.24 LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 5. März 2024 – 15 Sa 45/23, BeckRS 2024, 14745 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung ArbG Stuttgart, Urteil vom 13. Juni 2023 – 27 Ca 160/22. 0 Ein Arbeitnehmer forderte von seinem ehemaligen Arbeitgeber Schadensersatz in Höhe von EUR 5.000, weil ein anderer Mitarbeiter eine Videoaufnahme anfertigte, auf der u.a. der Kläger ohne dessen Einwilligung zu sehen war. Der vorliegende Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden nachgewiesen. Ein Kontrollverlust könne nicht mit einem Schaden gleichgesetzt werden, sondern könne erst in der Folge zu einem Schaden führen. Ein immaterieller Schaden trete dem Gericht zufolge erst dann ein, wenn die Befürchtungen der Weiterverarbeitung und des Missbrauchs der Daten objektiv begründet seien, wofür der Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen habe. Gefühl von Ärger, Beklemmung und Unwohlsein bilden keinen in Geld zu ersetzenden Schaden. Das Verhalten des Kollegen könne dem Arbeitgeber nicht zurechnet werden. OLG Zweibrücken 09.12.25 OLG Zweibrücken, Urteil vom 9. Dezember 2025 – 5 U 82/24 (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Frankenthal, Urteil vom 4. Juni 2024 – 3 O 300/23, GRUR-RS 2024, 18369 (juris). 0 Angefertigte Fotos der Innenaufnahmen eines Miethauses fanden Eingang in eine dazugehörige Verkaufsanzeige sowie in ein Exposé. Die Mieter forderten daraufhin u.a. Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 1.000 sowie Auskunft. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Das Gericht nimmt eine Einwilligung an. — LG Köln 19.04.24 LG Köln, Urteil vom 19. April 2024 – 12 S 4/23 Nicht erfüllte Auskunftspflichten AG Köln, 15. Februar 2023 – 123 C 195/22. 0 Nach Ansicht des Klägers unzureichend erfüllte DSGVO-Auskunft durch Versicherung. Kein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Das Gericht sah das Auskunftsverlangen als erfüllt an. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Ein bloß längeres Warten oder eine "verspätete Auskunft" sei kein Schaden, da dies bei einem Verstoß gegen Art. 15 DSGVO immanent sei und nicht über einen etwaigen Verstoß hinausginge. Gleiches gelte für den behaupteten Kontrollverlust. — LAG Niedersachsen 08.05.24 LAG Niedersachsen, Beschlüsse vom 8. Mai 2024 und vom 18. Juli 2024 – 8 Sa 688/23, BeckRS 2024, 17496; siehe hierzu: Pressemitteilung vom 18. Juli 2024 (Unbefugte) Datenverarbeitung Anhängig beim EuGH – C-484/24. Vorlage an den EuGH. Der Rechtsstreit um u.a. Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO beruht auf einem ehemaligen Arbeitsverhältnis, bei dem der ehemalige Arbeitgeber u.a. aufgrund eines Diebstahls- und Weiterverkaufsverdachts von Firmeneigentum den privaten eBay-Account des ehemaligen Mitarbeitenden ausgewertet haben soll. — — — Vorlage an den EuGH. ArbG Hannover 30.05.24 ArbG Hannover, Urteil vom 30. Mai 2024 – 2 Ca 325/23, BeckRS 2024, 17718 Nicht erfüllte Auskunftspflichten — 0 Ein Bewerber verlangte Auskunft von einem potentiellen Arbeitgeber hinsichtlich des Stands eines Bewerbungsverfahrens, auf das sich der Kläger beworben hatte. Der Beklagte beantworte das Auskunftsverlangen nach zwei Monaten. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Die Ausführungen zu einem Schaden müssten über bloße Leerformeln hinausgehen und inhaltliche Substanz aufweisen. Zwar könne ein Kontrollverlust einen immateriellen Schaden begründen, allerdings enthalte Art. 82 Abs. 1 DSGVO keine Vermutung dahingehend, dass ein mit einem DSGVO-Verstoß einhergehender Kontrollverlust zu einem immateriellen Schaden führe. Vielmehr sei nachvollziehbar und individuell zu begründen, worin der Schaden besteht oder befürchtet wird. Der Klägervortrag erschöpfe sich in abstrakten Darstellungen ohne Bezug zu dem konkreten Einzelfall oder einer Darlegung der Manifestation eines erlittenen Kontrollverlusts. — LG München I 14.03.24 LG München I, Endurteil vom 14. März 2024 – 44 O 3464/23, BeckRS 2024, 5479 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Abfluss personenbezogener Daten eines Kunden aufgrund eines Datenlecks bei einem Betreiber einer Webseite, die u.a. digitale Vermögensverwaltung und Depots anbietet. Zu dem Datenabfluss kam es nachdem u.a. Admin-Passwörter nach Beendigung von Vertragsbeziehungen zu einem IT-Dienstleister nicht geändert wurden, welcher im Nachgang Ziel eines Hackerangriffs wurde. Die personenbezogenen Daten von über 30.000 Kunden wurden in der Folge im Darknet angeboten. Von diesem Kläger betroffen waren dessen Personalien, Kontakt- und Ausweisdaten, auf das Kundenkonto bezogene Daten, Referenzkontoverbindung und steuerliche Daten (Steuer-ID). Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 und Art. 32 Abs. 1 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht verweist auf die Rechtsprechung des OLG Hamm (Urteil vom 15. August 2023 – 7 U 19/23), wonach mit der Realisierung der generellen mit einer Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang stehender Risiken zwangsläufig ein Kontrollverlust verbunden sei, weil dieser bei jeder unter DSGVO-Verstoß erfolgender Offenlegung oder Zugänglichmachung von Daten eintrete. Deshalb müsse eine tatsächliche materielle oder immaterielle Beeinträchtigung festgestellt werden. Die Veröffentlichung der Daten im Darknet sei lediglich zwangsläufige und generelle Folge des DSGVO-Verstoßes. Das Gericht habe den Kläger persönlich angehört. Aus der Anhörung habe sich ergeben, dass der Kläger selten Spam-E-Mails oder -Anrufe erhalte, wobei er sein Mobiltelefon so eingestellt habe, dass Anrufende mit unterdrückter Nummer nicht durchgestellt würden. Zudem kam es bis zu dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu keinem Identitätsdiebstahl, wobei auch im Falle des Vorhandenseins eines etwaigen Schadens die Kausalität fraglich sei, da der Kläger bei einer Vielzahl weiterer Plattformen und Apps angemeldet und mit seinen persönlichen Daten im Internet recht freigiebig sei. Die Beklagte hätte dem Gericht zufolge nach Beenden der Vertragsbeziehungen zu dem Dienstleister nicht lediglich darauf vertrauen dürfen, dass dieser ausreichende Schutzmaßnahmen vornehme, um einem Datenmissbrauch vorzubeugen. Für die Exkulpation nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO sei kein Nachweis erbracht. Das Gericht stellte lediglich fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige kausal entstandene Schäden zu ersetzen. OLG München 29.07.25 OLG München, Hinweisbeschluss vom 29. Juli 2025 – 18 U 2190/24 e, GRUR-RS 2025, 30053 (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Traunstein, Endurteil vom 22. Mai 2024 – 6 O 2465/23, GRUR-RS 2024, 12349 (juris) 0 Erstellung und Weitergabe von auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung beruhenden Scorewerten. Der Kläger machte diverse Ansprüche geltend. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden nachgewiesen. Für einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO müsse die klagende Partei laut OLG substantiiert vortragen, welcher konkrete DSGVO-Verstoß vorliegt und welcher Schaden daraus entstanden ist. Zudem müsse der kausale Zusammenhang zwischen Verstoß und Schaden dargelegt werden. Pauschale Angaben z.B. zu gescheiterten Verträgen, allgemeinen Beeinträchtigungen oder bloßen Interessen an einem höheren Scorewert genügen dem OLG zufolge nicht. — LG Würzburg 15.05.24 LG Würzburg, Urteil vom 15. Mai 2024 – 91 O 866/23, GRUR-RS 2024, 18056 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte. Der Kläger traf keine Auswahl, sodass der Beklagte die Verarbeitung der Daten zu Werbezwecken einstellte. Der Kläger verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Dem LG zufolge können die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO herangezogen werden und eine abschreckende Wirkung sei nur durch "empfindliche Schmerzensgelder" zu erreichen. Der Klägervortrag sei zu pauschal und lasse nicht erkennen, inwiefern der behauptete Kontrollverlust einen Schaden darstelle. Auch die informatorische Anhörung des Klägers habe nichts anderes ergeben. Das behauptete "ungute Gefühl des Klägers, an einem Geschäftsmodell [...] mitzuwirken", mit dem man nicht einverstanden sei, sowie ein behauptetes erhöhtes Spam-Aufkommen seien hierfür nicht ausreichend. Unerwünschte SMS und Spam-Mails erhielten gerichtsbekannt auch Personen, die nicht Kunde des Beklagten seien. Die gegenständliche E-Mail-Adresse nutze der Kläger ca. seit Ende der 80er Jahre bzw. Anfang der 90er Jahr. Die Sorge, der Beklagte gebe die Daten an unbefugte Dritte zu Werbezwecken weiter, sei unbegründet, da solche Handlungen - insoweit zwischen den Parteien unstreitig - nicht vorgenommen würden. — LG Stuttgart 14.05.24 LG Stuttgart, Urteil vom 14. Mai 2024 – 12 O 118/23, GRUR-RS 2024, 18003 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte. Der Kläger entschied sich für das werbefreie Abo und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Der Kläger verhalte sich widersprüchlich, da er zu dem Werbemodell seine Einwilligung erteilt habe. Zudem nutze der die Plattform des Beklagten weiterhin, ohne Daten entfernt zu haben und ohne das Bezahlmodell abzuschließen, und habe sich daher wohl aufgrund der Vorteile der Plattform entschieden, an der Nutzung festzuhalten. Ein Kontrollverlust reiche für die Darlegung eines individuellen Schadens nicht aus. — LG Bamberg 06.05.24 LG Bamberg, Urteil vom 6. Mai 2024 – 43 O 420/23, GRUR-RS 2024, 17998 (Unbefugte) Werbung LG Bamberg, Versäumnisurteil vom 26. Februar 2024 – 43 O 420/23. 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte. Der Kläger entschied sich für das werbefreie Abo und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Kläger habe keine spürbare Beeinträchtigung von persönlichen Belangen durch die personalisierte Werbung dargelegt. Der schriftliche Klägervortrag sei ungeeignet bzw. habe sich in der mündlichen Anhörung des Klägers durch das Gericht nicht bestätigt. Dem Kläger sei der Begriff personalisierte Werbung wenig bekannt, vielmehr stören ihn Spam-Nachrichten mit Betrugsversuchen. Die Sorge, der Beklagte gebe individualisierte Daten an Werbetreibende weiter, sei unbegründet, da solche Handlungen - insoweit zwischen den Parteien unstreitig - nicht vorgenommen würden. Das Gericht vermutet, dass die Klägervertreter, die gerichtsbekannt in mehreren Komplexen Massenverfahren gegen den Beklagten führen, wohl "die falsche Klage" gewählt haben und in dem Fall eigentlich wegen Scrapings Ansprüche geltend machen wollten statt aufgrund des Einwilligungsmodells. — LG Dresden 14.06.24 LG Dresden, Urteil vom 14. Juni 2024 – 3 O 1008/23, GRUR-RS 2024, 17997 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, und verlangte u.a. Schadensersatz. Der Kläger habe dem Gericht zufolge schon nicht die Verknüpfung seiner klagseits genannten E-Mail-Adresse mit einem Konto auf den betreffenden Plattformen des Beklagten nachgewiesen. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Das Gericht führt aus, dass "Beeinträchtigungen wie Angstgefühle, seelisches Leid, psychische Beeinträchtigungen oder ein irgendwie geartetes Unwohlsein infolge spürbarer seelischen Belästigungen [...] die über das allgemeine Lebensrisiko, sowie alltägliche Lästigkeiten/Unannehmlichkeiten hinausgehen [...]" gegeben sein müssen. Der bloße Kontrollverlust sowie Unwohlsein und Sorge vor Datenmissbrauch stellen dem Gericht zufolge keine spürbare Beeinträchtigung dar. — LG Aachen 12.06.24 LG Aachen, Urteil vom 12. Juni 2024 – 15 O 119/23, GRUR-RS 2024, 17993 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte. Der Kläger entschied sich für das werbefreie Abo und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Die Sorge, der Beklagte gebe die Daten an unbefugte Dritte zu Werbezwecken weiter, sei unbegründet, da solche Handlungen - insoweit zwischen den Parteien unstreitig - nicht vorgenommen würden. Ein "ungutes Gefühl permanenter Überwachung" oder "erheblicher Ärger" genügten nicht zur Begründung eines immateriellen Schadens, sondern seien unbegründete Vorstellungen einer Datenweitergabe. — LG Ingolstadt 07.06.24 LG Ingolstadt, Urteil vom 7. Juni 2024 – 31 O 617/23, GRUR-RS 2024, 17999 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, und verlangte u.a. Schadensersatz. Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten sei nicht bewiesen. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Ein behauptetes Nicht-Einverstandensein mit dem Geschäftsmodell des Beklagten sei hierfür nicht ausreichend. Schon dem gesunden Menschenverstand nach sei es laut LG offensichtlich, dass der Beklagte das Angebot nur deswegen kostenlos zur Verfügung stellen könne, weil Werbung verkauft werde, was weder ehrenrührig noch verboten, sondern vielmehr üblich sei. Der Klägervortrag sei zudem widersprüchlich, da dem Kläger das werbefreie, aber entgeltpflichtige Abo-Modell offen stünde. — VG Stuttgart 20.06.24 VG Stuttgart, Urteil vom 20. Juni 2024 – 14 K 870/22, BeckRS 2024, 20271 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 2.500 Der Kläger war in einem Beamtenverhältnis, aus dem ihn sein Arbeitgeber wegen gesundheitlicher Schwierigkeiten in den vorzeitigen Ruhestand versetzte, worauf in der internen Stellenausschreibung für die Neubesetzung der Stelle ("festgestellte Dienstunfähigkeit") hingewiesen wurde. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Dem Kläger sei dem Gericht zufolge ein adäquat-kausaler immaterieller Schaden entstanden, weil der Ausgang des Zurruhesetzungsverfahrens vorweg genommen worden sei und weil die E-Mail nicht als "vertraulich" gekennzeichnet gewesen sei, sodass zu befürchten war, dass die Stellenausschreibung an Externe weitergeleitet werde. Zudem sei der Kläger von anderen Beschäftigten auf der Straße auf seinen Gesundheitszustand angesprochen worden. Hierin sieht das Gericht eine interne Herabwürdigung in Verbindung mit einer konkreten Gefahr der Weiterleitung sensibler Gesundheitsdaten an Externe. Diese Befürchtung des Klägers sei auch nicht unbegründet gewesen. LG Traunstein 08.07.24 LG Traunstein, Urteil vom 8. Juli 2024 – 9 O 173/24, GRUR-RS 2024, 19976 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Der Kläger wandte sich gegen den Betreiber eines Messenger-Dienstes, weil er befürchtete, dass dieser Daten und über den Messenger ausgetauschte Nachrichten sowie Aktivitäten außerhalb des sozialen Netzwerks systematisch und automatisiert überwache (sog. Crawling) und u.a. in die USA, insb. an die NSA, zur anlasslosen Überprüfung und Untersuchung, weiterleite. Der Kläger forderte u.a. Schadensersatz wegen erheblicher Ängste und Stress. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger angehört und hierbei habe sich herausgestellt, dass dieser erst von seinen Klägervertretern auf etwaige Datenschutzverstöße aufmerksam gemacht worden sei. Das Gericht führt zudem aus, dass dem Kläger erst auf Hinweis bewusst wurde, dass sich die Klage nicht auf die sog. Scraping-Fälle beziehe. Erst nach Vorhalt des Klägervertreters sei im Rahmen der informatorischen Anhörung von "große[r] Sorge" die Rede gewesen. Wie jedem anderen Nutzer auch sei dem Kläger zudem selbst überlassen, ob er den Messenger-Dienst nutzen wolle oder nicht. — OLG Koblenz 31.07.24 OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 31. Juli 2024 – 4 U 238/23, GRUR-RS 2024, 20773 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Koblenz, Urteil vom 20. Januar 2023 – 3 O 240/21. 0 Der Kläger wandte sich gegen einen ehemaligen Geschäftspartner und verlangte die Unterlassung der Verbreitung von vier Videos auf einer Plattform, zu denen er vorher seine Einwilligung erteilt hatte. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des OLG zu Art. 82 DSGVO. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. — LG Weiden 08.08.24 LG Weiden, Urteil vom 8. August 2024 – 15 O 573/23, GRUR-RS 2024, 23031 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Dass "bloße negative Gefühle wie Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens" seien, als Grundlage für einen Schadensersatzanspruch herangezogen werden können, halte das LG jedenfalls dann für nicht gerechtfertigt, wenn keinerlei Einfluss auf die Lebensführung ersichtlich sei und damit kein konkreter Rückschluss von äußeren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden könne. Der Geltendmachung eines abstrakten Kontrollverlusts reiche nicht aus; vielmehr müsse der Kläger darlegen, dass dieser zunächst die Kontrolle über die Daten hatte und diese später gegen seinen Willen verloren habe. Pauschale Angaben und Textbausteine, die gerichtsbekannt identisch in mehreren Gerichtsverfahren vorgebracht werden, reichen dem Gericht zufolge hierfür nicht aus. Zudem habe der Kläger einen sehr guten Basisscore, weswegen Sorgen hinsichtlich der Bonität nicht nachvollziehbar seien. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger seine Sorge hinsichtlich der allgemeinen Verwendung von Daten mit einem mehrere Jahre zurückliegenden Ereignis begründet. Dem Gericht zufolge sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Kläger die Datenverarbeitung jahrelang unbeanstandet gelassen habe. — LG Rottweil 28.08.24 LG Rottweil, Urteil vom 28. August 2024 – 3 O 2/24, GRUR-RS 2024, 23375 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger informatorisch angehört, wodurch sich nichts anderes ergeben habe. Der Kläger habe sich nicht einmal über die Möglichkeiten der Löschung des Eintrags informiert, was bei den geltend gemachten Sorgen laut LG zu erwarten gewesen wäre. Andere Einträge zu Positivdaten z.B. von Kreditkartenanbietern empfinde der Kläger nicht als störend. Zudem habe der Kläger einen sehr guten Basisscore, weswegen Sorgen hinsichtlich der Bonität nicht nachvollziehbar seien. — LG Dresden 16.08.24 LG Dresden, Urteil vom 16. August 2024 – 3 O 44/24, GRUR-RS 2024, 20912 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Der Kläger sei bereits bei Vertragsschluss auf die Übermittlung der Daten hingewiesen worden. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der vorgetragene Kontrollverlust werde lediglich vermutet, ein Schaden könne damit aber nicht begründet werden. Entscheidend sei, dass es sich nicht um "eine bloße subjektive Wahrnehmung handelt, die veränderlich ist und auch vom Charakter und von persönlichen Faktoren abhängt, sondern um die Objektivierung einer, wenn auch geringfügigen aber nachweisbaren Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Sphäre oder des Beziehungslebens einer Person; die Art der betroffenen personenbezogenen Daten und die Bedeutung, die sie im Leben der betroffenen Person haben und vielleicht auch die Wahrnehmung, die die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt von dieser spezifischen, mit der Datenverletzung verbundenen Beeinträchtigung hat". — LG Augsburg 26.07.24 LG Augsburg, Urteil vom 26. Juli 2024 – 123 O 4719/23, GRUR-RS 2024, 19979 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen und immateriellen Schaden nachgewiesen. Geltend gemachte Sorgen erfolgten laut LG ohne Tatsachengrundlage. — AG Arnsberg 31.07.24 AG Arnsberg, Beschluss vom 31. Juli 2024 – 42 C 434/23, GRUR-RS 2024, 22223 Nicht erfüllte Auskunftspflichten Anhängig beim EuGH – C-526/24. Vorlage an den EuGH. Feststellungsklage des Verantwortlichen gegen den Betroffenen wegen Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gemäß Art. 82 DSGVO aufgrund nicht erfüllten Auskunftsverlangens. Der Verantwortliche verweigerte die Auskunft wegen Rechtsmissbrauchs gemäß Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b) DSGVO. — — — Vorlage an den EuGH. Vorlagefragen u.a. zu Art. 82 Abs. 1 DSGVO, ob dieser vor dem Hintergrund des Erwägungsgrunds 146 S. 1 DSGVO dahingehend auszulegen sei, dass lediglich die Schäden ersatzfähig sind, die dem Betroffenen aufgrund einer Verarbeitung entstehen bzw. entstanden sind, und dass für einen Schadenersatzanspruch zwingend eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Betroffenen vorgelegen haben muss. Falls ja, legt das Gericht zudem die Frage vor, ob dies dazu führe, dass dem Betroffenen allein aus der Verletzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO kein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zusteht. Zudem möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen sei, dass der Rechtsmissbrauchseinwand des Verantwortlichen in Bezug auf ein Auskunftsersuchen des Betroffenen nicht darin bestehen könne, dass der Betroffene die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten allein oder unter anderem deswegen herbeigeführt habe, um Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Zum Kontrollverlust liegt dem EuGH außerdem die Frage vor, ob allein der mit einem Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 DSGVO einhergehende Kontrollverlust und/oder die Ungewissheit über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Betroffenen einen immateriellen Schaden des Betroffenen gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstelle oder ob es darüber hinaus einer weiteren (objektiven oder subjektiven) Einschränkung und/oder (spürbaren) Beeinträchtigung des Betroffenen bedürfe. LAG Hessen 08.03.24 LAG Hessen, Urteil vom 8. März 2024 – 14 Sa 295/23, BeckRS 2024, 18211 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten ArbG Frankfurt a.M., Urteil vom 17. Januar 2023 – 8 Ca 1227/22. 0 Ein Arbeitnehmer forderte von seinem ehemaligen Arbeitgeber u.a. Schadensersatz wegen nicht erfüllter Auskunftspflichten. Der vorliegende Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen materiellen oder immateriellen Schaden nachgewiesen. — LG Leipzig 29.05.24 LG Leipzig, Urteil vom 29. Mai 2024 – 7 O 2658/23, GRUR-RS 2024, 22852 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung — 0 Der Kläger verlangte von der beklagten Auskunftei die Unterlassung der Erstellung und Weitergabe von auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung beruhenden Scorewerten. Außerdem verlangte der Kläger Auskunft über die Art und Weise der Berechnung der Scorewerte, die Unterlassung der Verwendung bestimmter persönlicher Daten und Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des LG zu Art. 82 DSGVO. Das Gericht bejaht u.a. einen Verstoß gegen Art. 22 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. — OLG Hamm 24.07.24 OLG Hamm, Urteil vom 24. Juli 2024 – 11 U 69/23, GRUR-RS 2024, 24099 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben Anhängig beim BGH – VI ZR 257/24; LG Essen, Urteil vom 25. Mai 2023 – 1 O 275/21. 600 In Folge der versehentlichen Versendung einer Excel-Datei mit personenbezogenen Daten (u.a. Name, Anschrift, Geburtsdatum, vorgesehener Impfstoff, Anzahl der Impfungen) von ca. 13.000 Personen, die einen Termin für eine Corona-Impfung in einem Impfzentrum gebucht hatten, macht der Kläger Schadensersatzansprüche für über 500 Zedenten geltend, die aufgrund des Vorfalls einen Kontrollverlust, Angst und Schrecken hinsichtlich ihrer Daten verspürten. Bezüglich 500 Versendungen wurde ein erfolgreicher Rückruf der E-Mail durchgeführt. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) und lit. f), Art. 9, Art. 25 und Art. 32 DSGVO. Unter Abwendung von seiner vorherigen Rechtsprechung in einem ähnlichen Fall (OLG Hamm, Urteil vom 20. Januar 2023 – 11 U 88/22) führt das OLG aus, dass nicht bereits in dem unmittelbar mit dem Datenschutzverstoß einhergehenden Kontrollverlust ein Schaden zu sehen sei. Der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten könne dann einen immateriellen Schaden darstellen, wenn die betroffene Person den Nachweis erbringt, dass sie tatsächlich einen solchen Schaden (so geringfügig er auch sein möge) erlitten hat, was allerdings nicht per se der Fall sei. Mit Verweis auf OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 – 7 U 19/23 führt das OLG nunmehr aus, dass bei einem zwangsläufig zu einem Kontrollverlust führenden DSGVO-Verstoß allein aus diesem Kontrollverlust noch kein Schaden resultiere, wenn/weil dieser automatisch bei jedem von dem festgestellten DSGVO-Verstoß Betroffenen in Form einer Offenlegung oder Zugänglichmachung von Daten eintrete. Ein Schaden liege in solchen Fällen erst dann vor, wenn über den Kontrollverlust als bloße Realisierung des generellen Risikos hinaus im konkreten Einzelfall ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden sei. Dem ersten Zedenten sei ein immaterieller Schaden durch den Erhalt unerwünschter Spam-Anrufe sowie durch die Angst vor Rechtsradikalen oder Impfgegnern entstanden. Dem zweiten Zedenten sei durch den Erhalt einer unerwünschten E-Mail einer fremden Person, die sich auf dessen zweite Impfung bezog, ein immaterieller Schaden entstanden. Das OLG stellte zudem fest, dass der Anspruch aus Art. 82 DSGVO abgetreten werden kann. Der Betrag wurde lediglich für zwei von über 500 Zedenten zugesprochen. OLG Stuttgart 17.05.23 OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Mai 2023 – 4 U 193/22, GRUR-RS 2023, 52192 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Stuttgart, Urteil vom 25. November 2022 – 7 O 74/22. 750 Weitersendung personenbezogener Gesundheitsdaten durch beklagtes Land an den ehemaligen Arbeitgeber des Klägers. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Dem Kläger sei durch die Weiterleitung der Gesundheitsdaten ein immaterieller Schaden entstanden. Ein solcher liege vor, wenn "ein den Betroffenen belastender rechtswidriger Kontrollverlust seiner personenbezogenen Daten eingetreten ist und sich zum Beispiel bereits in einer missbräuchlichen Verwendung der Daten realisiert hat". In einem solchen Fall ginge es dem OLG zufolge nicht mehr nur um die bloße Sorge vor den Folgen eines Datenschutzverstoßes, sondern es habe sich das in dem DSGVO-Verstoß liegende Risiko bereits verwirklicht. LG Ulm 23.08.24 LG Ulm, Urteil vom 23. August 2024 – 3 O 194/23, GRUR-RS 2024, 25551 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, entschied sich für die kostenfreie Variante und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen materiellen oder immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Kläger habe keine aus spürbaren seelischen Belästigungen resultierende Beeinträchtigungen wie Angstgefühle, psychische Beeinträchtigungen oder irgendwie geartetes Unwohlsein, die über das allgemeine Lebensrisiko und davon umfasste bloße Unannehmlichkeiten hinausgehen, vorgebracht. Vielmehr liege dem ein genereller Ärger über das Geschäftsmodell des Beklagten zugrunde. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung angehört, woraus sich ergeben habe, dass der Kläger die Plattform des Beklagten seit ca. zehn Jahren nutze, ohne sich über das Geschäftsmodell Gedanken gemacht zu haben. Die Telefonnummer des Klägers sei darüber hinaus aufgrund seiner gewerblichen Tätigkeit ohnehin frei zugänglich. Zudem habe der Kläger dem LG zufolge eingeräumt, "dass die bloße Vorstellung des Klägers einer Weitergabe seiner personenbezogenen Daten durch die Beklagte an Dritte nicht schadenskausal sein kann", da der Beklagte wiederholt mitgeteilt habe, dass eine solche Weitergabe ohne die Einwilligung des Klägers nicht stattgefunden habe. Vielmehr habe der Kläger seine Einwilligung erteilt. Auch Spam-Anrufe seien in diesem Fall nicht nachgewiesen, da der Kläger solche sogar in höherer Frequenz bereits vor Geltung der DSGVO erhalten habe. — LG Mosbach 27.08.24 LG Mosbach, Beschluss vom 27. August 2024 – 2 O 89/23, GRUR-RS 2024, 25749 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, entschied sich für die kostenfreie Variante und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen materiellen oder immateriellen Schaden nachgewiesen. Vielmehr liege dem Begehren des Klägers lediglich ein genereller Ärger über das Geschäftsmodell des Beklagten zugrunde, das dem LG zufolge allerdings üblich und weder ehrenrührig noch verboten sei. Der Klägervortrag sei zudem widersprüchlich, da dem Kläger das werbefreie, aber entgeltpflichtige Abo-Modell offen stünde. — LG Paderborn 02.09.24 LG Paderborn, Urteil vom 2. September 2024 – 3 O 96/24, GRUR-RS 2024, 25769 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. — LG Mannheim 13.09.24 LG Mannheim, Urteil vom 13. September 2024 – 9 O 281/24, GRUR-RS 2024, 25768 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen, sondern beschreibe lediglich Folgen eines befürchteten Kontrollverlusts. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Prüfung angehört, was nichts anderes ergeben habe. Vielmehr habe diese ergeben, dass der Kläger ein Jahr seit Bekanntwerden der Angelegenheit wartete, bevor er tätig wurde, woraus das Gericht schloss, dass der geltend gemachte "Schock" nicht sonderlich groß gewesen sein könne. — LG Kassel 06.09.24 LG Kassel, Urteil vom 6. September 2024 – 10 O 81/24, GRUR-RS 2024, 25765 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Insbesondere habe der Kläger keinen Kontrollverlust erlitten, da die Daten allein der Auskunftei mitgeteilt wurden und die dortige Verarbeitung nicht unklar sei. Zudem seien die Daten bereits gelöscht worden. Außerdem habe der Kläger einen sehr guten Basisscore, weswegen Sorgen hinsichtlich der Bonität nicht nachvollziehbar seien. Erforderlich wäre dem LG zufolge zumindest "ein konkreter Vortrag zu einer irgendwie nachvollziehbaren Genese" der Befürchtungen des Klägers. — LG Braunschweig 04.09.24 LG Braunschweig, Urteil vom 4. September 2024 – 9 O 2880/23, GRUR-RS 2024, 25761 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Die negativen Auswirkungen seien durch den Kläger "überzogen" dargestellt worden. Das Gericht habe den Kläger informatorisch angehört. Hierbei habe sich das in der Klageschrift beschriebene Ausmaß der Angstvorstellungen nicht bestätigt. — LG Duisburg 26.09.24 LG Duisburg, Urteil vom 26. September 2024 – 11 O 309/23, GRUR-RS 2024, 25760 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Insbesondere habe der Kläger keinen Kontrollverlust erlitten, da auf die hinterlegten Informationen nur derjenige zugreifen könne, mit dem der Kläger Geschäftsbeziehungen eingehen wolle. In diesem Fall müsse der Kläger die Informationen ohnehin offenlegen. Die Information über den Abschluss eines Mobilfunkvertrags treffe im Übrigen auf eine Vielzahl von Verbrauchern zu. Wegen eines Mobilfunkvertrags und seiner monatlichen Belastung von EUR 39,99 vorzutragen, der Kläger sei ernsthaft besorgt um die Möglichkeiten, künftig einen Pkw oder eine Immobilie erwerben zu können, erscheine dem LG zufolge abwegig. Zudem lägen zu dem Kläger mehrere Einträge anderer Unternehmen vor, von denen der Kläger keinen Schadensersatz fordere. — VerfGH NRW 10.09.24 VerfGH NRW, Beschluss vom 10. September 2024 – VerfGH 24/24.VB-1, BeckRS 2024, 24233 Nicht erfüllte Auskunftspflichten LG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2023; AG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2022. 0 Der Kläger machte Schadensersatz gegen ein Online-Buchungsportal für Restaurantreservierungen aufgrund nicht erfüllter Auskunftspflichten nach Art. 15 DSGVO geltend. — n.b. Das LG sah den Anwendungsbereich von Art. 82 DSGVO nicht eröffnet, da es in dem vorliegenden Fall um die Verletzung von Auskunftsansprüchen nach Art. 15 DSGVO ging, was nicht von dem Schadensersatzanspruch erfasst sei. Zudem habe der Kläger keinen Schaden plausibel und nachvollziehbar dargelegt. — Der VerfGH NRW hat die Verfassungsbeschwerde des Klägers, wonach das Verfahren dem EuGH hätte vorgelegt werden müssen, als unzulässig zurückgewiesen. LG Nürnberg-Fürth 15.05.24 LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15. Mai 2024 – 10 O 5225/23, GRUR-RS 2024, 27431 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 19. September 2024 – 14 U 1227/24. 0 Zwischen den Parteien streitiger Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen Musik Streaming-Dienst. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Ein Kontrollverlust über personenbezogene Daten könne zwar einen immateriellen Schaden darstellen, dieser müsse jedoch gerade durch den Rechtsverstoß entstanden sein. Es genügt dem LG zufolge nicht, dass der Schaden durch eine Verarbeitung entstanden ist, in deren Rahmen es zu einem Rechtsverstoß gekommen ist. — LG Lübeck 04.10.24 LG Lübeck, Urteil vom 4. Oktober 2024 – 15 O 216/23, GRUR-RS 2024, 26215 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 350 Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen Musik Streaming-Dienst. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 28 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Dieser liege nicht in den von dem Kläger geschilderten Spam-Mails und -Anrufen, da diese gerichtsbekannt jedermann erhalten könne und da hier nicht nachvollzogen werden könne, aus welcher Quelle die dafür verwendeten Daten stammten. Der immaterielle Schaden liege aber in den vorgetragenen Sorgen und Ängsten um den Verbleib der Daten, wovon sich das Gericht im Rahmen der mündlichen Anhörung des Klägers überzeugt habe. Zur Höhe des Schadensersatzes sei heranzuziehen, dass unter den Daten nicht der richtige Name des Klägers, sondern ein auf der Plattform verwendeter Spitzname betroffen war, wobei u.a. die E-Mail-Adresse aber einen Rückschluss auf den Kläger zulasse. Der Kläger hatte mind. EUR 3.000 gefordert. Der Kläger wurde zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt. OLG Dresden 15.10.24 OLG Dresden, Urteil vom 15. Oktober 2024 – 4 U 422/24, GRUR-RS 2024, 29008 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Chemnitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 1 O 1084/23. 0 Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen Musik Streaming-Dienst. /— Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 28 und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Bei den betroffenen Daten handele es sich wie z.B. bei der E-Mail-Adresse um Daten, die der Kontaktaufnahme dienten und die regelmäßig anderen Personen in großem Umfang zugänglich gemacht würden. Mit der daneben ebenfalls "erbeuteten IP-Adresse" könne ein Hacker im Regelfall "nichts anfangen". Eine Verknüpfung von Daten mit der User-ID lasse lediglich den Rückschluss zu, dass der Kläger Nutzer des Streaming-Dienstes sei. Sich hieran anschließende konkrete Befürchtungen seien nicht dargelegt worden, ein Missbrauch dränge sich nicht auf. Es sei gerichtsbekannt, dass auch Personen, die keine Nutzer der Plattform sind, Spam-Nachrichten erhalten. Eine darüber hinausgehende emotionale Beeinträchtigung sei nicht erkennbar, insb. würden Passagen der Klageschrift hierzu wortgleich in anderen Verfahren verwendet. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. OLG Dresden 10.09.24 OLG Dresden, Urteil vom 10. September 2024 – 4 U 683/24, GRUR-RS 2024, 28970 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Chemnitz, Urteil vom 23. April 2024 – 1 O 1498/23. 0 Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen Musik Streaming-Dienst. /— Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 28 und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Bei den betroffenen Daten handele es sich wie z.B. bei der E-Mail-Adresse um Daten, die der Kontaktaufnahme dienten und die regelmäßig anderen Personen in großem Umfang zugänglich gemacht würden. Mit der daneben ebenfalls "erbeuteten IP-Adresse" könne ein Hacker im Regelfall "nichts anfangen". Eine Verknüpfung von Daten mit der User-ID lasse lediglich den Rückschluss zu, dass der Kläger Nutzer des Streaming-Dienstes sei. Sich hieran anschließende konkrete Befürchtungen seien nicht dargelegt worden, ein Missbrauch dränge sich nicht auf. Es sei gerichtsbekannt, dass auch Personen, die keine Nutzer der Plattform sind, Spam-Nachrichten erhalten. Eine darüber hinausgehende emotionale Beeinträchtigung sei nicht erkennbar. Das Gericht habe den Kläger zur Anhörung geladen, der sei allerdings nicht erschienen. OLG Dresden 15.10.24 OLG Dresden, Urteil vom 15. Oktober 2024 – 4 U 940/24, GRUR-RS 2024, 28974 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Dresden, Urteil vom 4. Juni 2024 – 3 O 1802/23 0 Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen Musik Streaming-Dienst. /— Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 28 und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Ließe man einen für den Betroffenen folgenlosen Kontrollverlust als immateriellen Schaden zu, müsste die Höhe des Schadensersatzes dem OLG zufolge Null betragen. Bei den betroffenen Daten handele es sich wie z.B. bei der E-Mail-Adresse um Daten, die der Kontaktaufnahme dienten und die regelmäßig anderen Personen in großem Umfang zugänglich gemacht würden. OLG Dresden 17.09.24 OLG Dresden, Urteil vom 17. September 2024 – 4 U 506/24, GRUR-RS 2024, 28988 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Leipzig, Urteil vom 7. März 2024 – 3 O 1026/23. 0 Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen Musik Streaming-Dienst. /— Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 28 und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Bei den betroffenen Daten handele es sich wie z.B. bei der E-Mail-Adresse um Daten, die der Kontaktaufnahme dienten und die regelmäßig anderen Personen in großem Umfang zugänglich gemacht würden. Mit der daneben ebenfalls "erbeuteten IP-Adresse" könne ein Hacker im Regelfall "nichts anfangen". Eine Verknüpfung von Daten mit der User-ID lasse lediglich den Rückschluss zu, dass der Kläger Nutzer des Streaming-Dienstes sei. Sich hieran anschließende konkrete Befürchtungen seien nicht dargelegt worden, ein Missbrauch dränge sich nicht auf. Es sei gerichtsbekannt, dass auch Personen, die keine Nutzer der Plattform sind, Spam-Nachrichten erhalten. Eine darüber hinausgehende emotionale Beeinträchtigung sei nicht erkennbar. OLG Dresden 10.09.24 OLG Dresden, Urteil vom 10. September 2024 – 4 U 602/24, GRUR-RS 2024, 28990 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Görlitz, Urteil vom 12. April 2024 – 1 O 263/23. 0 Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen Musik Streaming-Dienst. /— Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 28 und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Bei den betroffenen Daten handele es sich wie z.B. bei der E-Mail-Adresse um Daten, die der Kontaktaufnahme dienten und die regelmäßig anderen Personen in großem Umfang zugänglich gemacht würden. Mit der daneben ebenfalls "erbeuteten IP-Adresse" könne ein Hacker im Regelfall "nichts anfangen". Eine Verknüpfung von Daten mit Playlists des Klägers könnten dem Gericht zufolge allenfalls zu personalisierter Werbung führen. Sich hieran anschließende konkrete Befürchtungen seien nicht dargelegt worden, ein Missbrauch dränge sich nicht auf. Es sei gerichtsbekannt, dass auch Personen, die keine Nutzer der Plattform sind, Spam-Nachrichten erhalten. Eine darüber hinausgehende emotionale Beeinträchtigung sei nicht erkennbar. OLG Dresden 30.04.24 OLG Dresden, Urteil vom 30. April 2024 – 4 U 1969/23 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform War anhängig beim BGH – VI ZR 186/24, aber Revisionsrücknahme erfolgt; LG Chemnitz, Urteil vom 13. Januar 2023 – 1 O 445/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 6 und Art. 25 Abs. 2 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Einige der Daten seien ohnehin öffentlich einsehbar gewesen, sodass diesbzgl. kein Kontrollverlust kausal entstanden sei. Auch hinsichtlich der nicht öffentlich einsehbaren Mobilfunknummer habe der Kläger keinen Kontrollverlust nachgewiesen. Der Nachweis, dass negative Folgen einen immateriellen Schaden darstellen, sei unterblieben. — LG Nürnberg-Fürth 20.10.23 LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20. Oktober 2023 – 10 O 1510/22, GRUR-RS 2023, 30671 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 250 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) Unterabs. 1, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 13, Art. 24, Art. 32 Abs. 1 DSGVO. Dem Kläger sei dem Gericht zufolge ein Kontrollverlust über die gescrapten personenbezogenen Daten entstanden. Das Gericht bezieht sich bzgl. des Kontrollverlusts auf Erwägungsgrund 75 DSGVO, der durch die nicht abschließende Aufzählung und den Wortlaut ("insbesondere") deutlich mache, dass ein Kontrollverlust ein eingetretener Schaden sein könne, ohne dass der Kläger emotionale Betroffenheit und weitergehende subjektive Beeinträchtigungen in Form von starkem Unwohlsein zeigen müsse. Hierdurch könne sich der Schaden vielmehr intensivieren. Zu dem vorgetragenen erhöhten Spam-Vorkommen sei keine Kausalität nachgewiesen. Der Kläger hatte mind. EUR 1.000 als Schadensersatz gefordert. Das Gericht sprach dem Kläger einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 159,94 zu. BAG 25.07.24 BAG, Urteil vom 25. Juli 2024 – 8 AZR 225/23 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LAG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2023 – 12 Sa 18/23; ArbG Krefeld, Urteil vom 17. November 2022 – 4 Ca 566/22. 1.500 Heimliche Detektivüberwachung durch nunmehr ehemaligen Arbeitgeber zur Verwendung der Bilder zur Bewertung des Gesundheitszustands des Arbeitnehmers. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 9 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen, wovon das LAG in nicht zu beanstandender Weise ausgegangen sei. Der Schaden liege hier in dem durch die Überwachung erlittenen Kontrollverlust und im Verlust der Sicherheit vor Beobachtung im privaten Umfeld. Der durch das LAG ausgeurteilte Betrag sei dem BAG zufolge angemessen. Die fehlerhafte Annahme einer Abschreckungsfunktion wirke sich im Ergebnis nicht aus. — BAG 20.06.24 BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 – 8 AZR 253/20, BeckRS 2024, 14433 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-667/21; BAG, Vorabentscheidungsersuchen vom 26. August 2021 – 8 AZR 253/20 (A); LAG Düsseldorf, Urteil vom 11. März 2020 – 12 Sa 186/19; ArbG Düsseldorf, Urteil vom 22. Februar 2019 – 4 Ca 6116/18. 0 Verarbeitung personenbezogener (Gesundheits-)Daten für die Erstellung eines Gutachtens zur Arbeitsunfähigkeit. /— Ob das Vorbringen des Klägers zu den weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Schadenersatz gemäß Art. 82 DSGVO schlüssig ist, hat das Gericht mangels DSGVO-Verstoßes offen gelassen. — BAG 20.06.24 BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 – 8 AZR 124/23, BeckRS 2024, 26525 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten LAG Nürnberg, Urteil vom 25. Januar 2023 – 4 Sa 201/22; ArbG Bamberg, Urteil vom 11. Mai 2022 – 2 Ca 942/20. 0 Verspätet erteilte Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch ehemaligen Arbeitgeber. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Die von dem Kläger geltend gemachten Befürchtungen und die grundsätzliche Ungewissheit, die er nach der nicht erteilten Auskunft erlitten habe, genügten dem BAG zufolge nicht, da diese "in der Natur der Sache" liegen, wenn ein Auskunftsverlangen nicht erfüllt werde. — Die erste Instanz hatte dem Kläger EUR 4.000 zugesprochen. BAG 20.06.24 BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 – 8 AZR 91/22, BeckRS 2024, 26523 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. November 2021 – 10 Sa 443/21; ArbG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2021 – 27 Ca 11237/19. 0 Nicht ordnungsgemäß erteilte Auskunft nach Art. 15 DSGVO. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Dem Gericht zufolge zieht ein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO nicht automatisch einen Kontrollverlust nach sich, da dies das Erfordernis des Vorliegens eines Schadens obsolet machen würde. Eine verwehrte Prüfung dahingehend, ob und wie der Beklagte die personenbezogenen Daten verarbeite, stelle lediglich ein hypothetisches Risiko einer missbräuchlichen Verwendung dar. Ein bloßes Berufen auf Befürchtungen reiche dem Gericht zufolge nicht aus. Bei der Prüfung, ob ein geltend gemachtes Gefühl als begründet angesehen werden kann, sei ein objektiver Maßstab anzulegen. — Die vorherige Instanz hatte dem Kläger EUR 2.000 zugesprochen. BGH 18.11.24 BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Verfahren zurückverwiesen an das OLG Köln. Mit BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – VI ZR 10/24 zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt; OLG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 15 U 67/23; LG Bonn, Urteil vom 29. März 2023 – 13 O 125/22. Leitentscheidungsverfahren. Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Der BGH hat das Verfahren zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt. — — Der BGH hat entschieden, dass der Nachweis eines Kontrollverlusts ausreicht, um einen immateriellen Schaden zu begründen. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 82 DSGVO betont der BGH, dass auch "der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein immaterieller Schaden im Sinne der Norm sein kann." Auf einen konkreten Daten-Missbrauch zum Nachteil des Betroffenen oder auf sonstige zusätzliche spürbare negative Folgen komme es für einen Schadensersatzanspruch nicht an. Allerdings sei vor dem Hintergrund der Ausgleichsfunktion des Art. 82 DSGVO ein Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 100 angemessen. — Leitentscheidungsverfahren. Das LG hatte dem Betroffenen in der ersten Instanz EUR 250 zugesprochen, das OLG hat die Klage als darauffolgende Instanz abgelehnt, wogegen der Kläger Revision einlegte. EuGH 04.10.24 EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-200/23, GRUR-RS 2024, 26255 (juris) Nicht erfüllte Löschpflichten — Beantwortung der Vorlagefragen. Unterlassene Löschung personenbezogener Daten eines Anteilseigners einer Gesellschaft durch bulgarische Behörde. — — Dem EuGH zufolge ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass ein Kontrollverlust, der für einen begrenzten Zeitraum andauerte und den ein Betroffener aufgrund einer online erfolgten Zugänglichmachung von Daten in einem Handelsregister eines Mitgliedsstaats erlitten hat, einen immateriellen Schaden verursachen kann. Dies setze aber voraus, dass der Betroffene den Nachweis erbringt, dass der Schaden – so minimal er auch sein möge – tatsächlich erlitten worden ist. Das bedeute aber nicht, dass der Begriff des immateriellen Schadens den Nachweis des Vorliegens zusätzlicher konkreter nachteiliger Folgen erfordert. — Beantwortung der Vorlagefragen. EuGH 04.10.24 EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-507/23, GRUR-RS 2024, 26149 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung — Beantwortung der Vorlagefragen. Verwendung einer Videosequenz, in der eine Person zu sehen war, die den Kläger imitierte, auf mehreren Webseiten ohne Einwilligung. — — Dem EuGH zufolge ist Art. 82 DSGVO dahin auszulegen, dass eine Entschuldigung einen angemessenen Ersatz eines immateriellen Schadens darstellen kann. Dies sei insb. dann der Fall, wenn die Wiederherstellung der Lage vor Schadenseintritt nicht mehr möglich ist, und sofern diese Form des Schadenersatzes vor dem Hintergrund der Ausgleichsfunktion der Norm geeignet ist, den der betroffenen Person entstandenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen. Nicht möglich sei es, die Haltung und die Beweggründe des Verantwortlichen zu berücksichtigen, um dem Betroffenen gegebenenfalls einen Schadenersatz in einer Höhe zu gewähren, die geringer ist als der konkret entstandene Schaden. — Beantwortung der Vorlagefragen. AG Köln 06.09.24 AG Köln, Urteil vom 6. September 2024 – 153 C 95/24, BeckRS 2024, 27795 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten — 0 Der Kläger buchte einen Flug bei dem Beklagten. Nachdem der Rückflug verweigert wurde, verlangte der Kläger Auskunft nach Art. 15 DSGVO und Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Kein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Das Gericht sah das Auskunftsverlangen als erfüllt an. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der geltend gemachte Kontrollverlust sei Voraussetzung für einen DSGVO-Verstoß. Erst dann, wenn aus dem Kontrollverlust, also aus dem Verstoß gegen die DSGVO, zusätzlich ein immaterieller Schaden resultiere, könne ein Anspruch auf Schadenersatz entstehen. Der Kontrollverlust, also der DSGVO-Verstoß, reiche dem AG hierfür allein nicht aus. — BSG 24.09.24 BSG, Urteil vom 24. September 2024 – B 7 AS 15/23 R (Terminvorschau und -bericht), SGb 2024, 664 Nicht erfüllte Auskunftspflichten LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. August 2023 – L 7 AS 1044/22; SG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juni 2022 – S 16 AS 2347/21. 0 Verspätet erteilte Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Die bloß formelhafte Behauptung eines Kontrollverlusts dadurch erlitten zu haben, im Ungewissen über die Datenverarbeitung zu sein, genüge dem BSG zufolge nicht. — LG Stuttgart 16.10.24 LG Stuttgart, Urteil vom 16. Oktober 2024 – 27 O 60/24, GRUR-RS 2024, 28242 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 6 DSGVO und sieht die Datenübermittlung nicht durch die Wahrung berechtigter Interessen nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gerechtfertigt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Der Vortrag aus der Klageschrift zu "Angst vor unangenehmen Rückfragen", "Gefühl des Unwohlseins", "schierer Existenzsorge" und einem "Gefühl der Ohnmacht" erwecke den Eindruck eines Textbausteins, der nicht auf den Schilderungen dieses Klägers beruhe. Der Kläger habe sich lediglich darüber geärgert, dass es sich die Beklagte "leicht gemacht" und Vertragsdaten ohne Einwilligung weitergegeben habe, während der Kläger sich in seiner beruflichen Tätigkeit viel Mühe gebe, die datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Dieser Ärger stelle dem Gericht zufolge aber keinen zu ersetzenden Schaden dar. Die Information über den Abschluss eines Mobilfunkvertrags treffe im Übrigen auf eine Vielzahl von Verbrauchern zu, auch liege in der Weitergabe kein Kontrollverlust. — LG Freiburg 07.11.24 LG Freiburg, Urteil vom 7. November 2024 – 8 O 56/24, GRUR-RS 2024, 30639 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Kontrollverlust, Stress, Existenzsorgen und Unruhe seien nicht nachgewiesen worden. Außerdem lägen zu dem Kläger mehrere Einträge anderer Unternehmen vor, zu denen der Kläger nicht die geltend gemachten Sorgen verspüre. Die übermittelten Positivdaten des Beklagten seien lediglich ein Eintrag von vielen. Nach der Löschung habe der Kläger zudem keine weitere Auskunft gefordert, um zu prüfen, ob die Löschung tatsächlich erfolgt ist. Das Gericht habe den Kläger zudem informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Vielmehr habe er ausgeführt, dass ihm nicht bekannt sei, ob die Einmeldung positiv oder negativ sei. Das Gericht führt aus, dass würde man "die nur abstrakten Sorgen und Ängste der Klagepartei und eine mögliche potentielle Stigmatisierung bei neuen Vertragsabschlüssen bereits als immateriellen Schaden anerkennen, bestünde im Ergebnis eine für Art. 82 DSGVO unzulässige Pönalisierung des DSGVO-Verstoßes unabhängig vom Eintritt eines konkreten Schadens." — LG Bonn 06.11.24 LG Bonn, Urteil vom 6. November 2024 – 9 O 30/24, GRUR-RS 2024, 30652 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Pauschale Angaben und Textbausteine zu Befürchtungen und starken Gefühlen, die gerichtsbekannt identisch in mehreren Gerichtsverfahren vorgebracht werden, reichen dem Gericht zufolge hierfür nicht aus. Es sei nicht glaubhaft, dass sämtliche von den Klägervertretern vertretene Personen dieselben Empfindungen und Sorgen erlebten; an dem Eindruck habe sich auch durch die persönliche Anhörung des Klägers nichts geändert. Der angegebene Druck, "die weitestgehend positive Bonität aufrechtzuerhalten und alle Verpflichtungen pünktlich zu bedienen", beziehe sich auf die Lebensführung des Klägers an sich. Zudem sei ein gewisser Druck, Zahlungspflichten zu erfüllen, dem Rechtssystem immanent. Der Kläger könne zudem "mehr oder weniger gut schlafen". — LG Bamberg 06.11.24 LG Bamberg, Urteil vom 6. November 2024 – 12 O 44/24, GRUR-RS 2024, 30641 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Dem Gericht zufolge stelle insb. ein Kontrollverlust noch keinen Schaden dar. Weitere negative Auswirkungen seien nicht ersichtlich. Außerdem lägen zu dem Kläger mehrere Einträge anderer Unternehmen (auch zu offenen Forderungen) vor, zu denen der Kläger nicht die geltend gemachten Sorgen verspüre. Aus welchem Grund gerade die eingemeldeten Positivdaten die geltend gemachten Sorgen auslösten, sei nicht nachvollziehbar. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. — LG Berlin II 05.11.24 LG Berlin II, Urteil vom 5. November 2024 – 37 O 198/24, GRUR-RS 2024, 30648 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. — LG Köln 29.10.24 LG Köln, Urteil vom 29. Oktober 2024 – 21 O 5/24, GRUR-RS 2024, 29678 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Klägervortrag sei eine "floskelhafte Aneinanderreihung von Allgemeinplätzen ohne konkreten persönlichen individuellen Bezug". — LG Neuruppin 10.10.24 LG Neuruppin, Urteil vom 10. Oktober 2024 – 2 O 13/24, GRUR-RS 2024, 29093 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Klägervortrag behaupte, dass der Kläger einen Kontrollverlust erlitten habe, schockiert und fassungslos wegen der Auskunft gewesen sei und manchmal nicht schlafen könne, sodass auch seine Familie darunter leide, wenn der Kläger mental nicht präsent, sondern abgelenkt sei. Das LG führt aus, hiervon nicht überzeugt zu sein. Der Kläger habe nicht plausibel darlegen können, aus welchen Gründen die Weitergabe von Positivdaten solche Sorgen auslöse. Ärger über die Weitergabe löse dem LG zufolge keinen Schadensersatzanspruch aus. Zudem habe der Kläger einen sehr guten Basisscore, weswegen Sorgen hinsichtlich der Bonität nicht nachvollziehbar seien. — LG Köln 23.10.24 LG Köln, Urteil vom 23. Oktober 2024 – 17 O 3/24, GRUR-RS 2024, 29677 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Klägervortrag erfolge ohne konkreten Bezug zum Empfinden des Klägers. Dem Gericht zufolge sei außerdem ein Kontrollverlust für sich genommen noch nicht geeignet, einen immateriellen Schaden zu begründen. Hierbei handele es sich lediglich um "die negative Folge" des DSGVO-Verstoßes. Hinzukommen müssten tatsächliche Anhaltspunkte, die einen Rückschluss darauf gestatten, dass der Kontrollverlust einen immateriellen Schaden darstelle. Die Information, Telekommunikationsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen, genüge hierfür nicht. Dies sei eine nahezu selbstverständliche und alltägliche Information. — LG Gera 23.10.24 LG Gera, Urteil vom 23. Oktober 2024 – 3 O 45/24, GRUR-RS 2024, 29657 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Klägervortrag sei nicht auf die konkrete Person des Klägers bezogen, sondern erschöpfe sich in pauschalen und allgemeinen Ausführungen. Auswirkungen auf die Lebensführung des Klägers seien nicht ersichtlich. Pauschale Angaben und Textbausteine zu Befürchtungen und starken Gefühlen, die gerichtsbekannt identisch in mehreren Gerichtsverfahren vorgebracht werden, reichen dem Gericht zufolge nicht aus. Es sei nicht glaubhaft, dass sämtliche von den Klägervertretern vertretene Personen dieselben Empfindungen und Sorgen erlebten. Sofern der Kläger behauptet, ihn belaste es, nicht zu wissen, welche Daten weitergegeben wurden, betont das Gericht, dass er um Auskunft hätte ersuchen können. Zudem wisse der Kläger nicht, was ein Basisscore von 90% bedeute, und habe dies auch nicht mit seinem Klägervertreter besprochen. — LG Erfurt 18.10.24 LG Erfurt, Urteil vom 18. Oktober 2024 – 2 O 442/24, GRUR-RS 2024, 29655 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergebe. Zudem habe der Kläger einen sehr guten Basisscore, weswegen Sorgen hinsichtlich der Bonität nicht nachvollziehbar seien. Davon, dass jemand einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen hat, wissen dem Gericht zufolge denklogisch sehr viele Menschen. — LG Bonn 23.08.24 LG Bonn, Urteil vom 23. August 2024 – 10 O 17/24, GRUR-RS 2024, 29091 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Pauschale Angaben und Textbausteine zu Befürchtungen und starken Gefühlen, die gerichtsbekannt identisch in mehreren Gerichtsverfahren vorgebracht werden, reichen dem Gericht zufolge nicht aus. Die Ausführungen seien dem LG zufolge nicht ausreichend konkret, um in eine Beweisaufnahme einzusteigen. Dieser prozessuale Mangel könne auch nicht durch die durchgeführte persönliche Anhörung des Klägers geheilt werden. Im Rahmen der persönlichen Anhörung habe der Kläger ausgeführt, dass er zwar "erstmal erschrocken" gewesen sei, aber anders als im schriftlichen Vortrag der Prozessbevollmächtigten weit entfernt davon sei, wegen der Weitergabe "vor Angst zu zittern". Das LG verkenne nicht, dass der Kläger in seinem Beruf als Oberstleutnant bei der Bundeswehr ein "erhöhtes Interesse am Schutz seiner persönlichen Daten haben mag und auch die bloße Preisgabe der Information des Bestehens eines Mobilfunkvertrags bei einem bestimmten Anbieter unter Angabe der Kundennummer ein sicherheitsrelevantes Risiko darstellen kann", spürbare Beeinträchtigungen seien aber nicht nachgewiesen worden. — LG Duisburg 11.09.24 LG Duisburg, Urteil vom 11. September 2024 – 10 O 8/24, GRUR-RS 2024, 27476 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 5 Abs. 1 lit. a) Var. 1, Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a), Art. 7 DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der behauptete Kontrollverlust stelle dem LG zufolge keinen Schaden dar und sei zudem nicht eingetreten, da der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der Einwilligung selbst in der Hand hatte, ob die Daten weitergegeben würden oder nicht und ob er den Vertrag mit dem Beklagten abschließen wollte. Heutzutage ginge ohnehin jeder Vertragspartner davon aus, dass die andere Person einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen habe, sodass sich die Weitergabe dieser Positivdaten nicht negativ auswirke. Zudem habe der Kläger einen sehr guten Basisscore, weswegen Sorgen hinsichtlich der Bonität nicht nachvollziehbar seien. — LG Regensburg 04.11.24 LG Regensburg, Urteil vom 4. November 2024 – 72 O 72/24 KOIN, GRUR-RS 2024, 30658 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. /— Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Der Kläger habe ausgeführt, dass er erst über einen Artikel auf den Vorfall aufmerksam geworden sei, aber nicht wisse, welche Daten weitergegeben worden seien. Konkrete Auswirkungen habe dies nicht gehabt, aber es hätte "auch einen Systemfehler geben können, wodurch er möglicherweise einen negativen Score hätte erhalten können oder kein Brot mehr kaufen könne". Die theoretisch mögliche Systemfehler genauso wie ein Genervt Sein reichten dem Gericht zufolge nicht aus für einen immateriellen Schaden. — LG Kempten 21.10.24 LG Kempten, Urteil vom 21. Oktober 2024 – 64 O 8/24, GRUR-RS 2024, 29669 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Klägervortrag erschöpfe sich in einem Verweis auf einen Kontrollverlust und auf pauschale Behauptungen. Ein eingetretener Kontrollverlust stelle zunächst ein generelles Risiko dar, das die DSGVO verhindern solle, begründe aber noch keinen Schaden im Einzelfall. Zudem liege kein völliger Kontrollverlust vor, da die Daten nicht jedermann zugänglich gemacht worden seien. Darüber hinausgehende Beeinträchtigungen habe der Kläger nicht dargelegt. Auch ein materieller Schaden liege nicht vor, insb. nicht in geltend gemachten Kosten für die Einschaltung des Rechtsbeistands, welche mangels Schadens zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs vorliegend nicht erforderlich und zweckmäßig gewesen sei. — LG Lüneburg 03.09.24 LG Lüneburg, Urteil vom 3. September 2024 – 2 O 355/23, GRUR-RS 2024, 27113 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Ein grundsätzlich nachvollziehbares Interesse daran, dass sich die Teilnehmer am Wirtschaftsleben an die vorgegebenen Regeln halten, kann dem LG zufolge keinen Schaden begründen, da dann dem Anspruch aus Art. 82 DSGVO Sanktionscharakter zukäme, wenn die Norm dem Bestrafungsbedürfnis des Einzelnen Rechnung tragen würde. Sofern der Kläger geltend mache, manchmal schlecht zu schlafen, erkenne das Gericht keine Mitursächlichkeit der Einmeldung von Positivdaten hierfür. — LG Mönchengladbach 31.10.24 LG Mönchengladbach, Urteil vom 31. Oktober 2024 – 12 O 10/24, GRUR-RS 2024, 29679 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Ein abstrakter Kontrollverlust sowie eine Auflistung abstrakt-genereller Gefahren, ohne dass persönliche oder psychologische Beeinträchtigungen konkret dargelegt werden, reiche nicht aus. Pauschale Angaben und Textbausteine zu Befürchtungen und starken Gefühlen, die gerichtsbekannt identisch in mehreren Gerichtsverfahren vorgebracht werden, reichen dem Gericht zufolge hierfür nicht aus. Es sei nicht glaubhaft, dass sämtliche von den Klägervertretern vertretene Personen dieselben Empfindungen und Sorgen erlebten. Dass die Weitergabe von Positivdaten zu Sorgen um die Bonität und zu einem immateriellen Schaden führt, sei für das Gericht nicht nachvollziehbar. — LG Wiesbaden 30.07.24 LG Wiesbaden, Urteil vom 30. Juli 2024 – 4 O 11.24, GRUR-RS 2024, 30498 (juris) Nicht erfüllte Löschpflichten — 0 Unterlassene Löschung von Eintrag durch Auskunftei. — AG Lörrach 28.10.24 AG Lörrach, Urteil vom 28. Oktober 2024 – 3 C 112/24, GRUR-RS 2024, 30392 (juris) (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, entschied sich für die kostenfreie Variante und verlangte u.a. Schadensersatz. /— — LG Aschaffenburg 26.08.24 LG Aschaffenburg, Urteil vom 26. August 2024 – 62 O 88/23, GRUR-RS 2024, 25535 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, entschied sich für die kostenfreie Variante und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Dem LG zufolge sei eine abschreckende Wirkung des Art. 82 DSGVO zwar nur durch "empfindliche Schmerzensgelder" zu erreichen, allerdings habe das Gericht den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört und sei nicht zu der Überzeugung gelangt, dass dieser eine spürbare immaterielle Beeinträchtigung erlitten habe. Der Klägervortrag zum Kontrollverlust sei zu pauschal und lasse nicht erkennen, inwiefern der behauptete Kontrollverlust einen Schaden darstelle. Pauschale Angaben und Textbausteine reichen dem Gericht zufolge nicht aus. Das behauptete "ungute Gefühl des Klägers, an einem Geschäftsmodell [...] mitzuwirken", mit dem er nicht einverstanden sei, und dass der Kläger es "dreist" fände, für die Nutzung der Plattform ohne personalisierte Werbung zahlen zu müssen, reiche hierfür ebenfalls nicht aus. Dem behaupteten Unwohlsein widerspreche dem LG zufolge auch, dass der Kläger nicht bereit sei, für eine werbefreie Nutzung der Dienste zu zahlen. Der Kläger sei nicht gezwungen, die Plattform zu nutzen, um zu seiner Familie im EU-Ausland Kontakt zu halten. Das Gericht verweist auf die Möglichkeiten von Brief, Telefon, E-Mails und SMS innerhalb der EU zur Kontaktpflege. — OLG Frankfurt a.M. 02.07.24 OLG Frankfurt a.M., Hinweisbeschluss vom 2. Juli 2024 – 6 U 41/24, GRUR-RS 2024, 31455 Nicht erfüllte Auskunftspflichten LG Hanau, Urteil vom 18. Januar 2024 – 9 O 537/23. 0 Der Kläger verlangte Auskunft nach Art. 15 DSGVO von einer Social-Media-Plattform, die ihn auf den Link eines Self-Service-Tools verwies. Dem Gericht zufolge habe der Beklagte den Auskunftsanspruch erfüllt. Durch Bereitstellung des Tools habe der Kläger die Auskünfte an seinem Wohnsitz abrufen können. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch bestehe laut OLG bei einem Kontrollverlust nur dann, wenn der Betroffene darlegt und nachweist, dass ein Schaden erlitten wurde. Der Klägervortrag sei zu pauschal und formelhaft. Ohne Indiz sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen durch die Verletzung einer Auskunftspflicht ein "Zustand des Unwohlseins und der Sorge des Datenmissbrauchs" entstehe. Zudem habe der Kläger einen etwaigen Schaden mitverschuldet, da er das Self-Service-Tool nicht verwendet habe. — LSG Baden-Württemberg 21.11.23 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2023 – L 13 AL 2860/22, BeckRS 2023, 44701 Nicht erfüllte Auskunftspflichten BSG, Beschluss vom 16. Januar 2024 – B 11 AL 1/24 AR; SG Reutlingen, Urteil vom 6. September 2022 – S 5 AL 485/19. 0 Der Kläger verlangte Auskunft nach Art. 15 DSGVO von dem Beklagten. Das Gericht verneinte einen Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. "Da auch eine an den bloßen Verstoß gegen die Regelungen des DSGVO anknüpfende pauschale Schadensersatzregelung, anders als bspw. im Luftverkehrsrecht (Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO (EG) 261/2004), in der DS-GVO nicht beinhaltet ist, hat der Kläger keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO." — LG Oldenburg 28.06.24 LG Oldenburg, Urteil vom 28. Juni 2024 – 5 O 1433/23, GRUR-RS 2024, 17978 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, entschied sich für die kostenfreie Variante und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Dem Gericht zufolge sei eine abschreckende Wirkung des Art. 82 DSGVO zwar nur durch "empfindliche Schmerzensgelder" zu erreichen, allerdings habe der Kläger keine ausreichend spürbare Beeinträchtigung von persönlichen Belangen dargelegt. Der Klägervortrag zum Schaden und einem Kontrollverlust sei zu pauschal und lasse nicht erkennen, "inwiefern der behauptete Kontrollverlust einen Schaden darstellen soll, welcher über eine bloße negative Folge hinausreicht". Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Hier habe der Kläger ausgeführt, unter seiner privaten Handynummer unerwünschte Anrufe aus dem Ausland, unerwünschte SMS und über die Plattform unerwünschte Kontaktanfragen von ihm unbekannten Frauen zu erhalten, was der Kläger als belastend empfinde. Zudem habe der Kläger eine Werbeanzeige angeklickt und danach einen Werbeanruf des Unternehmens erhalten, was ihn als Bestandskunden des Unternehmens irritiert habe. Unerwünschte SMS und Spam-Mails erhielten gerichtsbekannt auch Personen, die nicht Mitglied auf der Plattform des Beklagten seien. Das behauptete "ungute Gefühl des Klägers, an einem Geschäftsmodell [...] mitzuwirken", mit dem man nicht einverstanden sei, sowie ein behauptetes erhöhtes Spam-Aufkommen seien für die Annahme eines ersatzfähigen Schadens nicht ausreichend. — LG Ingolstadt 16.07.24 LG Ingolstadt, Urteil vom 16. Juli 2024 – 81 O 887/23, GRUR-RS 2024, 25546 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, entschied sich für die kostenfreie Variante und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Klägervortrag sei lediglich pauschal. Die geschilderten "negativen Befindlichkeiten" seien nicht ausreichend. — LG Bochum 18.07.24 LG Bochum, Urteil vom 18. Juli 2024 – 2 O 116/23, GRUR-RS 2024, 25540 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, entschied sich für die kostenfreie Variante und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Klägervortrag, "ein ungutes Gefühl der permanenten Überwachung" durch den Beklagten zu haben, sei ein Standardvortrag. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe und in der der Kläger das besagte Gefühl gar nicht erwähnt habe. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Kläger das Nutzerkonto auf der Plattform noch nicht gelöscht habe. — LG Stuttgart 10.06.24 LG Stuttgart, Urteil vom 10. Juni 2024 – 26 O 117/23, GRUR-RS 2024, 18008 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Klägervortrag, "ein ungutes Gefühl der permanenten Überwachung" und erheblicher Ärger seien nicht einzelfallbezogen und bloße Unannehmlichkeiten, die keinen immateriellen Schaden begründeten. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, woraus sich nichts anders ergeben habe, da er angegeben habe, durch personalisierte Werbung nicht besonders verärgert zu sein, da sie ohne Weiteres weggeklickt werden könne. Vielmehr habe der Kläger dies in Kauf genommen, um die Plattform weiter nutzen zu können, und vielmehr fühle sich der Kläger durch Werbeanrufe beeinträchtigt, wobei in diesem Verfahren ein Abgreifen der Telefonnummer des Klägers nicht geltend gemacht worden sei. — LG Neuruppin 02.07.24 LG Neuruppin, Urteil vom 2. Juli 2024 – 6 O 103/23, GRUR-RS 2024, 25550 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Klägervortrag, der gerichtsbekannt identisch in anderen Gerichtsverfahren vorgebracht wurde, reiche dem Gericht zufolge hierfür nicht aus. — OLG Schleswig 07.10.24 OLG Schleswig, Hinweisbeschluss vom 7. Oktober 2024 – 5 U 98/24, GRUR-RS 2024, 31095 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Kiel, Urteil vom 26. Juli 2024 – 2 O 236/23. 0 Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen externen Dienstleister der Beklagten. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der behauptete Kontrollverlust rechtfertige keine Entschädigungsverpflichtung. Spam-Nachrichten stellen dem Gericht zufolge "Lästigkeiten und Unannehmlichkeiten" des täglichen Lebens dar und hängen mit der Internetnutzung als solcher zusammen. — OLG Oldenburg 10.09.24 OLG Oldenburg, Urteil vom 10. September 2024 – 13 U 73/24, GRUR-RS 2024, 31092 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Osnabrück, Urteil vom 29. April 2024 – 3 O 2309/23. 0 Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Insbesondere stelle der bloße Kontrollverlust dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden dar. Grundsätzlich könne eine negative Folge wie der Kontrollverlust einen immateriellen Schaden darstellen, allerdings bleibe der Kläger in der Pflicht, dass der Kontrollverlust z.B. zu Ängsten und Befürchtungen des Datenmissbrauchs geführt habe. Ein folgenloser Kontrollverlust sei kein (immaterieller) Schaden. Der Erhalt von Spam-Nachricht zähle im Internetzeitalter zum allgemeinen Lebensrisiko. — LG Neuruppin 25.07.24 LG Neuruppin, Urteil vom 25. Juli 2024 – 3 O 134/23, GRUR-RS 2024, 18339 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Insbesondere mit Hinblick auf den behaupteten Kontrollverlust habe der Kläger keinen hinreichend konkreten und objektiven Zusammenhang zwischen der Datenübermittlung durch den Beklagten und einer Beeinträchtigung der Lebensführung des Klägers angegeben. Behauptete Probleme bei der Wohnungssuche seien nicht substantiiert dargelegt worden. "Schwere Existenzängste" seien nicht glaubhaft dargelegt. — LG Kiel 02.08.24 LG Kiel, Urteil vom 2. August 2024 – 3 O 15/24, GRUR-RS 2024, 20040 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen (immateriellen) Schaden nachgewiesen, sondern selbst eingeräumt, dass die Übermittlung der Positivdaten bislang keine negativen Konsequenzen gehabt habe. Das behauptete Gefühl eines Kontrollverlusts sei laut LG nicht anzunehmen, weil die Daten nicht veröffentlicht worden seien. — LG Neubrandenburg 19.09.24 LG Neubrandenburg, Urteil vom 19. September 2024 – 2 O 101/24, GRUR-RS 2024, 31638 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Insbesondere sei dem Kläger nicht bekannt gewesen, ob Positiv- oder Negativdaten oder Informationen bzgl. des Wohnorts oder des Surfverhaltens betroffen waren. Die übermittelten Positivdaten des Beklagten seien lediglich ein Eintrag von vielen. — LG Dessau-Roßlau 02.08.24 LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 2. August 2024 – 2 O 67/24, GRUR-RS 2024, 20036 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. — LG Itzehoe 30.09.24 LG Itzehoe, Urteil vom 30. September 2024 – 10 O 4/24, GRUR-RS 2024, 27118 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. /— Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge jedenfalls von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Insbesondere die Behauptung eines Kontrollverlusts sei ohne hinreichende Tatsachengrundlage erfolgt. Der Klägervortrag sei lediglich formelhaft. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Vielmehr habe dieser nur rudimentär benennen können, welche Daten überhaupt gemeldet worden waren. Auch die Behauptung, wegen des Vorfalls während der Arbeit beim Thema Datenschutz in eine "Schockstarre" zu verfallen, sei nicht nachvollziehbar. — LG Wuppertal 30.10.24 LG Wuppertal, Urteil vom 30. Oktober 2024 – 6 O 46/24, GRUR-RS 2024, 31744 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Zudem habe der Kläger einen sehr guten Basisscore, weswegen Sorgen hinsichtlich der Bonität nicht nachvollziehbar seien. — LG Duisburg 07.10.24 LG Duisburg, Urteil vom 7. Oktober 2024 – 2 O 31/24, GRUR-RS 2024, 31634 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. a), Art. 7 und Art. 5 Abs. 1 lit. a) Var. 1 DSGVO gedeckt. Die Ansprüche seien dem Gericht zufolge verjährt. Zudem habe der Kläger dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden nachgewiesen. Insbesondere der behauptete Kontrollverlust, der ohnehin nicht eingetreten sei, sowie die Behauptung "der Macht der Auskunfteien" ausgeliefert zu sein, ein "mulmiges Gefühl im Magen" zu haben und um den Schlaf gebracht zu sein, genügten dem Gericht zufolge nicht. — LG Trier 11.10.24 LG Trier, Urteil vom 11. Oktober 2024 – 2 O 67/24, GRUR-RS 2024, 27482 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Vielmehr habe der Kläger zugegeben, die Auskunft des Beklagten nicht einmal gelesen zu haben. Er sei bei der Wohnungssuche lediglich "ein bisschen unsicher" gewesen. Eine spürbare Beeinträchtigung sei dem Gericht zufolge nicht feststellbar, insb. haben sich die vorgetragenen "schieren Existenzängste" nicht bestätigt. Die übermittelten Positivdaten des Beklagten seien lediglich ein Eintrag von vielen. — LG Aachen 09.10.24 LG Aachen, Urteil vom 9. Oktober 2024 – 8 O 33/24, GRUR-RS 2024, 31632 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Insbesondere reiche dem LG zufolge der behauptete Kontrollverlust hierfür nicht aus. — LG Hannover 10.07.24 LG Hannover, Urteil vom 10. Juli 2024 – 18 O 267/23, GRUR-RS 2024, 29278 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben In der darauffolgenden Instanz entschied das OLG Celle, Beschluss vom 20. August 2024 – 5 W 89/24 lediglich über den Streitwert. 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 und Art. 6 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Insbesondere liege dieser dem LG zufolge nicht in dem behaupteten Kontrollverlust, beispielsweise wurden die Daten nicht weiter zugänglich gemacht. — Das Gericht sprach dem Betroffenen lediglich einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 421,26 zu, um einen bestehenden Unterlassungsanspruch durchzusetzen. LG Köln 10.04.24 LG Köln, Urteil vom 10. April 2024 – 28 O 395/23, GRUR-RS 2024, 23704 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Die behaupteten Gefühle eines Kontrollverlusts oder von Hilflosigkeit, Angst, Stress, Beklemmungen sowie Sorgen, welche Auswirkungen es habe, dass der Kläger mehrere Mobilfunknummern u.a. bei sog. Billig-Anbietern angemeldet habe, seien dem LG zufolge nicht nachvollziehbar. — LG Mönchengladbach 18.11.24 LG Mönchengladbach, Urteil vom 18. November 2024 – 10 O 183/23, GRUR-RS 2024, 32484 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Der formelhafte Klägervortrag genüge hierfür nicht. Die bloße Information, einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen zu haben, stelle bestenfalls ein Indiz für eine mögliche Zahlungsunfähigkeit dar, weil man sich hiermit jedenfalls zur Zahlung verpflichtet habe. Allerdings verfügten 98% der deutschen Haushalte über einen solchen Vertragsabschluss. Sorgen diesbzgl. seien nicht begründet. Ein etwaiges Gefühl eines Kontrollverlusts stehe hiermit nicht im Zusammenhang. — LG Oldenburg 15.11.24 LG Oldenburg, Urteil vom 15. November 2024 – 5 O 7/24, GRUR-RS 2024, 32485 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Ein folgenloser Kontrollverlust als solcher stelle noch keinen ersatzfähigen Schaden dar. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, wodurch sich nichts anderes ergeben habe. — LG Hannover 14.11.24 LG Hannover, Urteil vom 14. November 2024 – 13 O 33/24, GRUR-RS 2024, 32480 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Der behauptete Kontrollverlust sei nicht dargelegt worden, da die Daten nur an einen beschränkten Empfängerkreis gelangten. Etwaige Befürchtungen diesbzgl. seien "gänzlich unverständlich". Zudem sei ein etwaiger Anspruch verjährt. — LG Offenburg 14.11.24 LG Offenburg, Urteil vom 14. November 2024 – 1 O 1/24, GRUR-RS 2024, 32481 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen und ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Das Gericht führt aus: "Der schriftsätzliche Vortrag, dass er in seiner finanziellen Handlungsfreiheit beeinträchtigt sei, Angst vor Datenverlust habe, sich verfolgt und unsicher fühle, bei ihm eine große Unsicherheit und erhebliche Sorge dahingehend beständen, dass der Erhalt von Krediten und der Abschluss eines Mietvertrags nicht möglich seien, er ein beständiges Unbehagen und eine unangenehme Anspannung bei der im Alltag notwendigen Zurverfügungstellung persönlicher Daten verspüre und einen massiven Vertrauensverlust, nicht nur gegenüber der Beklagten, sondern allgemein gegenüber Unternehmen, die Daten von Verbrauchern abfragten, habe, erfolgte offensichtlich ohne hinreichende Tatsachengrundlage." Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, wodurch sich nichts anderes ergeben habe. — LG Osnabrück 07.11.24 LG Osnabrück, Urteil vom 7. November 2024 – 4 O 118/24, GRUR-RS 2024, 32486 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen und ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Ein "abstrakter Kontrollverlust" genüge dem LG zufolge nicht für die Annahme eines immateriellen Schadens. Der Klägervortrag sei nicht individuell genug. — LG Duisburg 18.11.24 LG Duisburg, Urteil vom 18. November 2024 – 12 O 154/23, GRUR-RS 2024, 32479 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. a), Art. 7 und Art. 5 Abs. 1 lit. a) Var. 1 DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Klägervortrag hinsichtlich der "Besorgnis" des Klägers genüge hierfür nicht. — LG Ravensburg 11.01.24 LG Ravensburg, Urteil vom 11. Januar 2024 – 4 O 271/23, BeckRS 2024, 729 Nicht erfüllte Löschpflichten — 0 Unterlassene Löschung von einem Negativvermerk zu schwerwiegender Zahlungsstörung durch Auskunftei. Dem Gericht zufolge bestehe insb. kein Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. — LAG Rheinland-Pfalz 24.05.24 LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Mai 2024 – 2 Sa 181/23, BeckRS 2024, 31574 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung LAG Rheinland-Pfalz, 17. Oktober 2023 – 8 Sa 181/23; ArbG Trier, Urteil vom 19. Juni 2023 – 5 Ca 44/22. 0 Zwischen den Parteien streitige heimliche Überwachung des Arbeitnehmers mittels eines Fernwartungsprogramms durch den Arbeitgeber. Die Parteien stritten über arbeitsrechtliche Ansprüche. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des LAG zu Art. 82 DSGVO. Dem LAG zufolge reicht die theoretische Möglichkeit, dass eine Software, die bestimmungsgemäß zur Fernwartung genutzt wird, auch zweckwidrig und missbräuchlich zur Überwachung eines Arbeitsnehmers hätte eingesetzt werden können, nicht zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs aus. LG Leipzig 29.05.24 LG Leipzig, Urteil vom 29. Mai 2024 – 07 O 2599/23, GRUR-RS 2024, 22879 (Unbefugte) Datenverarbeitung — 0 Der Kläger verlangte von der beklagten Auskunftei die Unterlassung der Erstellung und Weitergabe von auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung beruhenden Scorewerten. Außerdem verlangte der Kläger Auskunft und Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des LG zu Art. 82 DSGVO. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 22 DSGVO. Es liege kein konkreter und substantiierter Vortrag vor, der es dem LG ermögliche, einen Anspruch zu berechnen. — Das Gericht sprach dem Betroffenen einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 973,66 zu. LG Landshut 16.05.24 LG Landshut, Endurteil vom 16. Mai 2024 – 82 O 2544/23, GRUR-RS 2024, 31086 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen Musik Streaming-Dienst. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen, da keine spürbare Beeinträchtigung von persönlichen Belangen dargelegt wurde. Die Behauptung eines Kontrollverlusts und der Sorge vor Datenmissbrauch reichten dem LG zufolge hierfür nicht aus. — LG Nürnberg-Fürth 15.05.24 LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 15. Mai 2024 – 10 O 5104/23, GRUR-RS 2024, 22108 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen Musik Streaming-Dienst. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Ein Kontrollverlust könne dem LG zufolge zwar einen immateriellen Schaden darstellen, allerdings sei keine Kausalität zwischen einem Kontrollverlust und einer etwaigen Verletzung von Art. 32 DSGVO nachgewiesen. Es sei zudem gerichtsbekannt, dass auch Personen, die keine Nutzer der Plattform sind, Spam-Nachrichten erhalten. — LG Kleve 08.05.24 LG Kleve, Urteil vom 8. Mai 2024 – 2 O 189/23, GRUR-RS 2024, 31090 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen Musik Streaming-Dienst. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen, insb. seien keine spürbaren Beeinträchtigungen oder ein Kontrollverlust dargelegt worden. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Der Kläger habe höchstens bloße Lästigkeiten erlebt. Teilnehmer an der digitalen Welt treffe ein erhöhtes Risiko unerwünschter Kontaktaufnahmen. Zudem sei der Kläger auf weiteren Plattformen, die in Verbindung mit Daten-Vorfällen gebracht werden, angemeldet. — LG Aachen 25.01.24 LG Aachen, Urteil vom 25. Januar 2024 – 12 O 247/23, GRUR-RS 2024, 22128 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 1.000 Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen Musik Streaming-Dienst. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. f), Art. 32 und Art. 34 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen Schaden erlitten, indem dessen personenbezogene Daten von Scrapern abgegriffen wurden. Art. 82 Abs. 1 DSGVO diene dem LG zufolge nicht nur dem Ausgleich eines erlittenen Schadens, sondern bejaht zudem repressive und präventive Zwecke der Norm, um Verstöße zu sanktionieren, präventiv vorzubeugen oder abzuschrecken. Das Gericht zieht Art. 83 Abs. 2 DSGVO zur Ermittlung der Höhe des zu leistenden Betrages heran. Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 887,03, die zugesprochen wurden. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige materielle Schäden zu ersetzen. OLG Hamm 29.11.24 OLG Hamm, Urteil vom 29. November 2024 – 25 U 25/24, GRUR-RS 2024, 34277 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Münster, Urteil vom 6. Juni 2024 – 08 O 153/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Zwar stelle ein Kontrollverlust dem OLG zufolge einen immateriellen Schaden dar, jedoch liege ein solcher in diesem Fall nicht vor. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Spam-Nachrichten seien in einem gewissen Umfang nichts Ungewöhnliches. Spam-Nachrichten habe der Kläger zudem bereits vor dem Scraping-Vorfall erhalten, sodass ein Kontrollverlust nicht erst durch den Scraping-Vorfall als verursacht angenommen werden könne. Zudem seien die Spam-Nachrichten ohne namentliche Ansprache des Klägers erfolgt, was zu erwarten gewesen wäre, wenn der Scraping-Vorfall hierfür kausal gewesen wäre. — OLG Hamm 26.11.24 OLG Hamm, Urteil vom 26. November 2024 – 25 U 12/24, GRUR-RS 2024, 34274 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Bochum, Urteil vom 13. Mai 2024 - 8 O 433/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Zwar stelle ein Kontrollverlust dem OLG zufolge einen immateriellen Schaden dar, jedoch liege ein solcher in diesem Fall nicht vor. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Spam-Nachrichten seien in einem gewissen Umfang nichts Ungewöhnliches. Spam-Nachrichten habe der Kläger zudem bereits vor dem Scraping-Vorfall erhalten, sodass ein Kontrollverlust nicht erst durch den Scraping-Vorfall als verursacht angenommen werden könne. — OLG Hamm 22.11.24 OLG Hamm, Urteil vom 22. November 2024 – 25 U 33/24, GRUR-RS 2024, 33918 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Essen, Urteil vom 11. Juni 2024 – 3 O 95/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), lit. b), Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Für den Anspruch aus Art. 82 DSGVO bedarf es dem OLG zufolge, dass über den Kontrollverlust als Realisierung des generellen Risikos hinaus ein tatsächlicher materieller oder immaterieller Schaden im konkreten Einzelfall eingetreten sei. Ob der Kläger mit dem pauschalisierten Klägervortrag der ihm obliegenden Darlegungslast hinsichtlich der erlittenen negativen Folgen genügt, erscheine laut OLG äußerst zweifelhaft. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des BGH fordert das OLG, dass die negativen Folgen, die der Kläger konkret erlitten haben will, konkret benannt werden müssen. Es fehle jeglicher konkret-individueller Vortrag. Das Gericht habe den Kläger persönlich angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Vielmehr habe der Kläger angegeben, dass beispielsweise ein Wechsel der Telefonnummer nicht in Betracht käme. Spam-Nachricht erhielten gerichtsbekannt auch Personen, die nicht Mitglied auf der Plattform des Beklagten seien. — OLG Hamm 05.11.24 OLG Hamm, Urteil vom 5. November 2024 – I-3 O 163/23, GRUR-RS 2024, 33926 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Essen, Urteil vom 19. März 2024 – 3 O 163/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), lit. b), Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Zwar stelle ein Kontrollverlust dem OLG zufolge einen immateriellen Schaden dar, jedoch liege ein solcher in diesem Fall nicht vor. Dieser sei zwar ausreichend dargelegt, aber nicht nachgewiesen worden. Ein Schaden allein aufgrund eines Kontrollverlusts sei nicht feststellbar. Im Hinblick auf die Telefonnummer sei laut OLG dabei von Bedeutung, dass diese nach Zweckbestimmung dem Betroffenen ermöglichen soll, in Kontakt mit anderen, identifizierbaren Personen zu treten und daher im täglichen Leben auch solchen anderen Personen oft in großem Umfang zugänglich gemacht werde. Unter Verweis auf BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 führt das OLG Hamm zu einem etwaigen Kontrollverlust aus: "In solchen Fällen ist der Betroffene gehalten, dazu vorzutragen, wie er im Allgemeinen im privaten, geschäftlichen und/oder beruflichen Umfeld mit diesen Daten vor dem streitgegenständlichen Scraping-Vorfall umgegangen ist". Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, wodurch sich der schriftsätzliche Vortrag nicht bestätigt habe. Der Kläger müsse beweisen, zuvor die Kontrolle über die Daten gehabt zu haben, was nicht gelungen sei. Gerade das zufällige Generieren von Telefonnummern wie in diesem Sachverhalt zeige, dass es keine Kontrolle darüber gebe, wer einen kontaktiere. Das Risiko, dass Dritte die Daten des Klägers nicht datenschutzkonform behandeln, habe sich bereits vor dem Scraping-Sachverhalt verwirklicht. Das OLG Hamm schließt sich der Rechtsprechung des BGH unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung an. — LG Leipzig 25.04.24 LG Leipzig, Endurteil vom 25. April 2024 – 08 O 72/23, BeckRS 2024, 19278 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform In der darauffolgenden Instanz entschied das OLG Dresden, Beschluss vom 1. Juli 2024 – 4 W 430/24 lediglich über den Streitwert. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), lit. b), Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Ein Kontrollverlust hinsichtlich der mit dem Namen des Klägers verknüpften Telefonnummer begründe in diesem Fall keinen Anspruch auf Schadensersatz, da dem Klägervortrag nicht zu entnehmen sei, dass dies keine gesundheitliche oder psychische Beeinträchtigungen nach sich gezogen habe. Auch sonstige Einflüsse auf die Lebensführung seien nicht erkennbar. — LG Lüneburg 11.04.24 LG Lüneburg, Urteil vom 11. April 2024 – 6 O 167/23, GRUR-RS 2024, 13039 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform In der darauffolgenden Instanz entschied das OLG Celle, Beschluss vom 10. Juni 2024 – 5 W 46/24 lediglich über den Streitwert. 200 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. f), Art. 24 und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden in Form eines Kontrollverlusts durch Offenbarung der E-Mail-Adresse mit Verknüpfung weiterer personenbezogener Daten wie Vor- und Nachname sowie mit dem Geburtsdatum erlitten. Durch die Veröffentlichung im Darknet bestehe ein erhöhtes Risiko des Missbrauchs und vielfältiger negativer Folgen wie Spam-Nachrichten, Werbeanrufen, Viren oder vermögenswirksamen Handlungen zu Lasten des Klägers. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Dieser schilderte dem LG zufolge ein erhöhtes Spam-Aufkommen, weswegen er seine E-Mail-Adresse geändert habe. Über den Kontrollverlust habe er sich geärgert, Daten gebe er eigentlich nur an in der Hoffnung, dass diese in vertrauensvolle Hände gerieten, weil er sehr sensibel bei diesem Thema sei. Das Gericht zieht Art. 83 Abs. 2 DSGVO zur Ermittlung der Höhe des zu leistenden Betrages heran. Das Gericht sprach dem Betroffenen einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 159,94 zu. LG München I 12.02.24 LG München I, Endurteil vom 12. Februar 2024 – 35 O 297/23, GRUR-RS 2024, 25341 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform In der darauffolgenden Instanz entschied das OLG München, Beschluss vom 26. September 2024 – 31 W 1277/24 e lediglich über den Streitwert. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Der Kläger sei weiter aktiver Nutzer der Plattform und habe auch auf anderen Plattformen seine Mobiltelefonnummer hinterlegt. Ein Wechsel der Nummer komme für ihn nicht in Betracht. — LG Leipzig 06.02.24 LG Leipzig, Endurteil vom 6. Februar 2024 – 08 O 2571/22, GRUR-RS 2024, 22532 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), lit. b), Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 12 und Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Insbesondere habe er keine ausreichend konkreten Auswirkungen auf seine Lebensweise dargelegt und beispielsweise keinen Anlass zum Wechsel der Mobilfunknummer gesehen. — LG Lüneburg 03.09.24 LG Lüneburg, Urteil vom 3. September 2024 – 2 O 2/24, GRUR-RS 2024, 33906 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Die in der Klageschrift behauptete "große Sorge" und "Existenzangst" habe sich nicht bestätigt. Vielmehr habe der Ärger über einen etwaigen Regelverstoß im Vordergrund gestanden, der jedoch dem LG zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden auslöse, da sonst ein Sanktionsbedürfnis des Einzelnen anspruchsauslösend wäre. — LG Duisburg 19.09.24 LG Duisburg, Urteil vom 19. September 2024 – 11 O 24/24, GRUR-RS 2024, 33909 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Die vorgebrachten Sorgen zu einem etwaigen Kontrollverlust seien dem LG zufolge nicht geeignet, das Entstehen eines immateriellen Schadens darzulegen, da auf die Informationen nur Parteien Zugriff hätten, mit denen der Kläger Verträge schließen wolle. Geltend gemachte Ängste und Sorgen seien in keiner Weise glaubhaft. Die Information über den Abschluss eines Mobilfunkvertrags treffe im Übrigen auf eine Vielzahl von Verbrauchern zu, sodass hieraus kein Anlass entstehe, an der Bonität zu zweifeln. Die übermittelten Positivdaten des Beklagten seien lediglich ein Eintrag von vielen. Gegen andere Eintragende sei der Kläger nicht vorgegangen. Insbesondere würden Passagen der Klageschrift zudem wortgleich in anderen Verfahren verwendet. — LG Köln 20.09.24 LG Köln, Urteil vom 20. September 2024 – 37 O 14/24, GRUR-RS 2024, 33856 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Die Information über den Abschluss eines Mobilfunkvertrags lasse eher darauf schließen, dass der Kläger seine Verbindlichkeiten erfülle, sodass hieraus kein Anlass bestehe, an der Bonität zu zweifeln. Zu den geltend gemachten Ängsten fehle es an einer objektivierbaren Grundlage. Ein behaupteter Kontrollverlust allein stelle zudem keinen Schaden dar, insb. sei es im vorliegenden Fall gar nicht zu einem Kontrollverlust gekommen, da die Daten nicht an Dritte weitergegeben worden seien. — LG München II 21.11.24 LG München II, Urteil vom 21. November 2024 – 6 O 31/24, GRUR-RS 2024, 34173 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Selbst wenn ein abstrakter Kontrollverlust allein für einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO ausreiche, trage der Kläger für eine darüberhinausgehende Beeinträchtigung die Beweislast. Der Klägervortrag sei pauschal. Aus der Einmeldung von Positivdaten an sich, könne das Gericht nicht nachvollziehen, wie daraus Sorge hinsichtlich der Bonität des Klägers entstehen oder Vertrauen erschüttert werden könne. Geschilderte Belastungen wie "allgegenwärtige Angst" und großer "Unsicherheit mit beständigem Unbehagen und beständiger Sorge", die sogar zu "Konzentrationsproblemen", "Leidensdruck" und "Einschränkungen im Alltag" führen sollten, seien dem Gericht zufolge nicht rational nachzuvollziehen. — LG Freiburg 09.10.24 LG Freiburg, Urteil vom 9. Oktober 2024 – 8 O 24/24, GRUR-RS 2024, 31637 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen, insb. seien weder der behauptete Kontrollverlust noch die Existenzsorge nachgewiesen worden. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Die übermittelten Positivdaten des Beklagten seien lediglich ein Eintrag von vielen. Die Information über den Abschluss eines Mobilfunkvertrags treffe im Übrigen auf nahezu jeden Erwachsenen in Deutschland zu. — LG Braunschweig 28.10.24 LG Braunschweig, Urteil vom 28. Oktober 2024 – 9 O 2884/23, GRUR-RS 2024, 33923 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Die in der Klageschrift behaupteten großen Sorgen und "schiere Existenzangst" hätten sich dem LG zufolge nicht bestätigt. — LG Hamburg 28.11.24 LG Hamburg, Urteil vom 28. November 2024 – 316 O 13/24, GRUR-RS 2024, 34183 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Der Kläger habe nicht hinreichend vorgetragen, dass eine Weiterleitung von Positivdaten erfolgt sei. — LG Bochum 04.11.24 LG Bochum, Urteil vom 4. November 2024 – 1 O 157/24, GRUR-RS 2024, 32478 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Insbesondere würden Passagen der Klageschrift zudem wortgleich in anderen Verfahren verwendet. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. — AG Bonn 20.11.24 AG Bonn, Urteil vom 20. November 2024 – 5 Ca 663/24, BeckRS 2024, 33541 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen eines behaupteten Datenschutzverstoßes und einer behaupteten Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Beide waren Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber. Der vorliegende Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. — OLG Schleswig 22.11.24 OLG Schleswig, Urteil vom 22. November 2024 – 17 U 2/24, GRUR-RS 2024, 32502 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Kiel, Urteil vom 9. Januar 2024 – 17 O 130/23. 0 Einmeldung von rückständigen Forderungen an Auskunftei. Das Gericht sah die Übermittlung nicht von Art. 6 Abs. 1 DSGVO gedeckt an. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Es seien keine negativen Folgen im Geschäftsleben nachgewiesen worden, für die der Eintrag kausal gewesen sei. Auch ein Kontrollverlust liege nicht vor, da die Voraussetzungen einer Einsicht bei der Auskunftei klar geregelt seien und etwaige Empfänger der Daten bekannt seien. Die vorherige Instanz hatte dem Kläger u.a. einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 500 zugesprochen. Das OLG ließ den Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 280,60 bestehen, da die Einmeldung rechtswidrig gewesen sei. OLG Dresden 10.12.24 OLG Dresden, Urteil vom 10. Dezember 2024 – 4 U 808/24, GRUR-RS 2024, 35688 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Dresden, Urteil vom 7. Mai 2024 – 3 O 1540/23. 100 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 6, Art. 15, Art. 24, Art. 25 Abs. 2 DSGVO, Art. 32 und Art. 34 DSGVO. Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung schließt sich das OLG dem BGH an und führt aus, dass der bloße Kontrollverlust infolge eines DSGVO-Verstoßes auch dann einen immateriellen Schaden darstellen könne, wenn die begründete Befürchtung einer missbräuchlichen Verwendung dieser Daten nicht nachgewiesen ist. Hinsichtlich der ohnehin auf der Plattform öffentlich einsehbaren Daten habe der Kläger durch das Scraping keinen Kontrollverlust erlitten. Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 159,94, die zugesprochen wurden. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige materielle Schäden zu ersetzen. Die vorherige Instanz hatte die Klage abgewiesen. Der Kläger hatte ursprünglich immateriellen Schadensersatz in Höhe von mind. EUR 3.000 gefordert. LG Stuttgart 24.10.24 LG Stuttgart, Urteil vom 24. Oktober 2024 – 12 O 170/23 (Unbefugte) Datenverarbeitung Anhängig beim OLG Stuttgart – 4 U 353/24. 0 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung der "Meta Business Tools" des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. —/ Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. "Der Kontrollverlust [...] [war] lediglich die zwangsläufige und generelle Folge der unrechtmäßigen bzw. unzureichend geschützten Datenverarbeitung durch die Beklagte. Daraus folgt, dass es über den Kontrollverlust als Realisierung des generellen Risikos hinaus eines tatsächlichen materiellen oder immateriellen Schadens im konkreten Einzelfall bedarf." — LG Bonn 08.11.24 LG Bonn, Urteil vom 8. November 2024 – 3 O 28/24, GRUR-RS 2024, 36381 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Das Gericht zweifelt an den behaupteten Gefühlen eines Kontrollverlusts sowie am Bestehen eines Kontrollverlusts, da lediglich die Auskunftei die Daten erhalten habe und da keine unkontrollierte Veröffentlichung erfolgt sei. Anderweitige spürbare Beeinträchtigungen seien nicht erkennbar. Da der Ehepartner die Recherchen zu diesem Fall übernommen hatte, habe dessen Ehefrau, die Klägerin, auch keine Komfort- und Zeit-Einbußen erlitten. — LG Bückeburg 14.11.24 LG Bückeburg, Urteil vom 14. November 2024 – 2 O 50/24, GRUR-RS 2024, 36380 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen kausalen Schaden nachgewiesen. Die bloße Behauptung von Befürchtungen, ohne diese nachzuweisen, reiche dem LG zufolge nicht aus. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Das LG verweist auf die Rechtsprechung des BGH zum Scraping. — LG Saarbrücken 25.11.24 LG Saarbrücken, Urteil vom 25. November 2024 – 4 O 22/24, GRUR-RS 2024, 36386 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. — LG Freiburg 27.11.24 LG Freiburg, Urteil vom 27. November 2024 – 8 O 8021/24, GRUR-RS 2024, 35191 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen, insb. sei kein Kontrollverlust erfolgt. Das Gericht könne nicht nachvollziehen, dass die Information über den Abschluss eines Mobilfunkvertrags, über den nahezu jede erwachsene Person in Deutschland verfüge, zu besonderen Ängsten oder besonderem Stress führen könnte. Zudem führt das Gericht aus, dass Positiveinträge in der Regel lediglich dann zu einer negativen Veränderung des Bonitätsscores führten, wenn eine Person eine Vielzahl ähnlicher Verträge innerhalb eines kurzen Zeitraums abschließe, was auf eine kurzfristig hohe finanzielle Belastung schließen lasse. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. — LG Frankenthal 05.12.24 LG Frankenthal, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 3 O 31/24, GRUR-RS 2024, 36382 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. — LG Frankfurt a.M. 17.12.24 LG Frankfurt a.M., Urteil vom 17. Dezember 2024 – 2-18 O 9/24, GRUR-RS 2024, 36383 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen, insb. fehle es an der begründeten Sorge des Klägers vor einem Datenmissbrauch. — BAG 17.10.24 BAG, Urteil vom 17. Oktober 2024 – 8 AZR 215/23, BeckRS 2024, 35918 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juli 2023 – 9 Sa 73/21; LAG Baden-Württemberg, Berichtigungsbeschluss vom 21. August 2023 – 9 Sa 73/21; ArbG Villingen-Schwenningen, Urteil vom 26. Oktober 2021 – 7 Ca 59/20. 0 Unzureichend erfüllte Auskunftserteilung nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses u.a. hinsichtlich Wegnahme eines privaten USB-Sticks mit persönlichen Daten. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das LAG, das den Schadensersatzanspruch bejaht hatte, habe allein die "erhebliche Unsicherheit", die aus dem Auslesen des USB-Sticks und der Sicherung der Daten resultiere, für die Bejahung eines Anspruchs dem Grunde nach ausreichen lassen. Dies stehe im Widerspruch zu der neuesten EuGH-Rechtsprechung, welche die vorherige Instanz in diesem Fall aber noch nicht habe berücksichtigen können. Hiernach reiche ein negatives Gefühl wie eine Unsicherheit für sich genommen nicht aus, um einen immateriellen Schadenersatzanspruch zu begründen. — Das LAG hatte dem Kläger einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 2.500 zugesprochen. EuG 08.01.25 EuG, Urteil vom 8. Januar 2025 – T-354/22 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 400 Mit einem auf der Website von "EU Login" angezeigten Hyperlink hatte die EU-Kommission die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die IP-Adresse des Klägers an ein amerikanisches Unternehmen, das eine Social-Media-Plattform betreibt, übermittelt wurde. Das EuG bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 46 EU-Datenschutz-VO. Zu dem Zeitpunkt der Datenübermittlung lag noch kein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission für die USA vor. Der Kläger, der einen Kontrollverlust geltend macht, habe dem Gericht zufolge einen kausalen immateriellen Schaden erlitten. Der Schaden sei dem EuG zufolge tatsächlich und sicher im Sinne der EuGH-Rechtsprechung entstanden. Die Datenübermittlung habe den Kläger in eine Lage gebracht, in der er nicht sicher sei, wie die ihn betreffenden personenbezogenen Daten (insb. IP-Adresse) verarbeitet werden. — Abgelehnt wurde ein weiterer Antrag des Klägers auf Zahlung von EUR 800 als Ersatz des immateriellen Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, dass die Kommission gegen Art. 14 Abs. 3 und 4, Art. 17 Abs. 1 und 2 und Art. 4 Abs. 1 lit. a) der EU-Datenschutz-VO verstoßen habe. ArbG Duisburg 26.09.24 ArbG Duisburg, Urteil vom 26. September 2024 – 3 Ca 77/24, BeckRS 2024, 36154 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LAG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juli 2024 – 3 Ta 85/24; ArbG Duisburg, Urteil vom 21. März 2024 – 3 Ca 77/24. 10.000 Der Kläger, ein Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums eines Vereins und bei diesem Verein als technischer Leiter beschäftigt, erkrankte langfristig, woraufhin die beklagte Vereinspräsidentin ein Rundschreiben an die Mitglieder u.a. mit der Information zum Erkranken des Klägers versendete. In dem Verfahren ging es u.a. um arbeitsrechtliche Ansprüche. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des ArbG zu Art. 82 DSGVO. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), Art. 6 und Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Der Kläger habe einen immateriellen Schaden dadurch erlitten, dass knapp 10.000 Vereinsmitglieder gegen seinen Willen Informationen über seinen Gesundheitszustand erhielten, wodurch dem ArbG zufolge dessen Reputation beschädigt und dessen Ruf geschwächt wurden. BGH 28.01.25 BGH, Urteil vom 28. Januar 2025 – VI ZR 183/22 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben OLG Koblenz, Urteil vom 18. Mai 2022 – 5 U 2141/21; LG Koblenz, Urteil vom 29. Oktober 2021 – 12 O 59/21. 500 Datenmitteilung an die Schufa durch ein Telekommunikationsunternehmen zu einem Zeitpunkt als der geltend gemachte Zahlungsanspruch zwischen den Parteien streitig war. Der DSGVO-Schadensersatzanspruch wurde vor dem OLG und LG im Rahmen einer Widerklage geltend gemacht. Vor dem BGH ging es noch um die Schadenshöhe. — Das OLG habe dem BGH zufolge zwar rechtsfehlerhaft auf eine abschreckende Funktion des Art. 82 DSGVO abgestellt, obwohl ausschließlich die ausgleichende Funktion hätte berücksichtigt werden dürfen. Dies habe sich jedoch nicht zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt. — ArbG Düsseldorf 04.12.24 ArbG Düsseldorf, Urteil vom 4. Dezember 2024 – 8 Ca 3409/24, BeckRS 2024, 43707 Nicht erfüllte Auskunftspflichten — 750 Nicht ordnungsgemäß erteilte Auskunft an einen abgelehnten Bewerber. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden in Form eines Kontrollverlusts erlitten. Da die Beklagte in Kenntnis der Auskunftsanfrage die Daten löschte, statt die Auskunft zu erteilen, und hierfür dem Gericht zufolge keine nachvollziehbare Erklärung liefere, dürfe der Kläger sich mit Recht Sorgen machen, was die Beklagte "zu dieser Vorgehensweise veranlasst hat, ob sie vielleicht etwas vertuschen will, und was mit seinen Daten vor der Löschung passiert ist". Die besonderen Umstände dieses Einzelfalls ließen das Gericht die Gefühle des Klägers, "mit seinen Daten könnte "Schindluder getrieben" worden sein", als begründet einordnen. LAG Rheinland-Pfalz 22.08.24 LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. August 2024 – 5 SLa 66/24, BeckRS 2024, 39034 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben ArbG Koblenz, Urteil vom 31. Januar 2024 – 12 Ca 1487/23. 0 Nennung des Namens eines ehemaligen Mitarbeiters in einem Werbe-Flyer des Arbeitgebers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des LAG zu Art. 82 DSGVO. Das Gericht bejaht u.a. einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. e) und Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Die behauptete Befürchtung, dass der neue Arbeitgeber den Flyer missverstehe, sowie geltend gemachte psychologische Beeinträchtigungen seien dem Gericht zufolge nicht ausreichend. — Das ArbG hatte dem Kläger noch einen Betrag in Höhe von EUR 3.000 zugesprochen. LAG Köln 10.10.24 LAG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2024 – 8 SLa 257/24, BeckRS 2024, 41257 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben ArbG Köln, Urteil vom 24. April 2024 – 12 Ca 6050/23. 0 Austausch über einen Bewerber (den Kläger) zwischen dessen aktuellem Arbeitgeber und einem Arbeitgeber, bei dem sich der Kläger auf eine neue Anstellung beworben hatte. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen, ein kausaler immaterieller Schaden sei nicht dargelegt. Ein abstrakter Kontrollverlust allein oder eine "Auflistung generell-abstrakter Gefahren ohne konkrete Darlegung persönlicher oder psychologischer Beeinträchtigungen" reichen dem LAG zufolge nicht aus. Der Kläger habe nicht vorgetragen, welche konkreten Ängste und Sorgen er erlitten habe. Pauschal behauptete schwere Depressionen, Panikattacken, Angst, Konzentrationsschwäche und Schlafstörungen seien nicht nachvollziehbar. Die Angabe des Klägers, dass Ängste zugenommen hätten, spreche laut LAG dafür, dass der Kläger solche schon vorher hatte. Hieran ändere auch ein ärztliches Attest, das sich auf andere Sachverhalte beziehe, nichts. — OVG Münster 12.03.25 OVG Münster, Beschluss vom 12. März 2025 – 6 A 774/23, BeckRS 2025, 4053 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben VG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. März 2023 – 2 K 1354/21. 0 Vorgehen des Klägers gegen den Dienstherren, da zum Zweck der Erstellung der dienstlichen Beurteilung anlässlich einer Bewerbung des Klägers um ein Beförderungsamt Daten eingeholt worden seien. — LG Halle 12.02.25 LG Halle, Urteil vom 12. Februar 2025 – 6 O 195/24, GRUR-RS 2025, 1976 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung — 0 Der Kläger verlangte von der beklagten Auskunftei die Unterlassung der Erstellung und Weitergabe von auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung beruhenden Scorewerten. Außerdem verlangte der Kläger Auskunft über die Art und Weise der Berechnung der Scorewerte, die Unterlassung der Verwendung bestimmter persönlicher Daten und Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des LG zu Art. 82 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Pauschale Behauptungen von wirtschaftlichen Nachteilen aufgrund der Ablehnung von Vertragsabschlüssen infolge der Beauftragung durch die Beklagte genügten laut LG nicht. — LG Wiesbaden 15.01.25 LG Wiesbaden, Urteil vom 15. Januar 2025 – 2 O 49/24, GRUR-RS 2025, 208 Sonstiges — 0 Der Kläger verlangte von dem Beklagten (einer Gemeinschaftseinrichtung) die Mitteilung seines Scorewerts an einen Dritten und forderte aufgrund der Weigerung des Beklagten u.a. Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. LG Lübeck 20.12.24 LG Lübeck, Urteil vom 20. Dezember 2024 – 15 O 7/24, GRUR-RS 2024, 42598 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Das Gericht sieht den Schadensersatzanspruch als verjährt an. Für den Verjährungsbeginn sei dem LG zufolge der Zeitpunkt der Einmeldung der Daten maßgeblich, wenn sich der Umstand der Einmeldung der Daten unmissverständlich aus den ausgegebenen Datenschutzhinweisen ergibt. Der Umstand, dass der Kläger die Datenschutzhinweise ggf. nicht sorgfältig zur Kenntnis genommen hat, begründe grob fahrlässige Unkenntnis. — LG Trier 25.02.25 LG Trier, Urteil vom 25. Februar 2025 – 2 O 78/24, GRUR-RS 2025, 3287 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Insbesondere hätte sich nicht die in der Klageschrift behauptete "schiere Existenzsorge" bestätigt. Zudem seien andere Einträge in der Auskunftei vorhanden, gegen die der Kläger nicht vorgehe. — LG Göttingen 26.02.25 LG Göttingen, Urteil vom 26. Februar 2025 – 5 O 219/24, GRUR-RS 2025, 2989 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Der pauschale Klägervortrag eines Gefühls des Kontrollverlusts und der großen Sorge reichen laut LG hierfür nicht. — LG Landau 27.02.25 LG Landau, Urteil vom 27. Februar 2025 – 2 O 304/23, BeckRS 2025, 3279 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. — LG Hannover 28.01.25 LG Hannover, Urteil vom 28. Januar 2025 – 18 O 104/24, GRUR-RS 2025, 2867 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Insbesondere liege kein Kontrollverlust vor, da der Verbleib der Daten nicht unklar sei. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergebe. — LG Dortmund 24.01.25 LG Dortmund, Urteil vom 24. Januar 2025 – 21 O 130/24, GRUR-RS 2025, 1121 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Insbesondere liege kein Kontrollverlust vor, da der Verbleib der Daten in diesem Fall im Gegensatz zu den Scraping-Fällen, zu denen der BGH zu entscheiden hatte, nicht unklar sei. Der Kläger sei vielmehr bereits bei Vertragsschluss auf die Übermittlung hingewiesen worden. — LG Berlin II 23.01.25 LG Berlin II, Urteil vom 23. Januar 2025 – 32 O 74/24, GRUR-RS 2025, 1116 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Insbesondere liege kein Kontrollverlust vor, da die betreffenden Daten (Name, Geburtsdatum, Wohnort) bereits zuvor durch einen anderen Vertragspartner des Klägers gemeldet worden seien. Dass der Name des Klägers mit dem Abschluss eines Mobilfunkvertrags in Verbindung gebracht werden könne, stelle ebenfalls keinen Kontrollverlust dar, da laut LG nahezu jeder Erwachsene über einen solchen verfüge. Sofern man einen DSGVO-Verstoß und Schaden annehmen würde, beliefe sich dieser auf eine geringe zweistellige Höhe. LG Frankenthal 21.01.25 LG Frankenthal, Urteil vom 21. Januar 2025 – 3 O 91/24, GRUR-RS 2025, 1124 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. — LG Bad Kreuznach 28.01.25 LG Bad Kreuznach, Urteil vom 28. Januar 2025 – 4 O 15/24, GRUR-RS 2025, 1169 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. — LG Traunstein 11.02.25 LG Traunstein, Urteil vom 11. Februar 2025 – 5 O 18/24, GRUR-RS 2025, 1764 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Das LG geht davon aus, dass keine Übermittlung von Positivdaten erfolgt sei. Der Kläger habe keinen Auszug der Auskunft, aus der sich die Übermittlung ergeben könnte, vorgelegt. — LG Konstanz 13.01.25 LG Konstanz, Urteil vom 13. Januar 2025 – E 2 O 74/24, GRUR-RS 2025, 260 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Insbesondere liege kein Kontrollverlust vor, da der Verbleib der Daten in diesem Fall im Gegensatz zu den Scraping-Fällen, zu denen der BGH zu entscheiden hatte, nicht unklar sei. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. — LG Münster 16.01.25 LG Münster, Urteil vom 16. Januar 2025 – 014 O 7/24, BeckRS 2025, 846 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Das LG geht davon aus, dass keine Übermittlung von Positivdaten erfolgt sei. Der Kläger habe keinen Auszug der Auskunft, aus der sich die Übermittlung ergeben könnte, vorgelegt. — LG Köln 13.01.25 LG Köln, Urteil vom 13. Januar 2025 – 21 O 6/24, GRUR-RS 2025, 259 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Insbesondere liege kein Kontrollverlust vor, da der Verbleib der Daten in diesem Fall im Gegensatz zu den Scraping-Fällen, zu denen der BGH zu entscheiden hatte, nicht unklar sei. — LG Heilbronn 10.01.25 LG Heilbronn, Urteil vom 10. Januar 2025 – Zw 1 O 190/24, GRUR-RS 2025, 244 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Zwar könne ein Kontrollverlust grundsätzlich einen immateriellen Schaden darstellen, allerdings seien die Daten vorliegend in Abgrenzung zu einem "Datenleck" o.ä. an einen konkret nachvollziehbaren Dritten gegeben worden. Dem Kläger sei die Kontrolle im Zuge der Weitergabe womöglich (ungewollt) erschwert worden, gleichwohl habe er die Kontrolle über die Datenverarbeitung dem LG zufolge nicht verloren. Zudem sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Weitergabe von Positivdaten eine negative Beeinflussung nach sich ziehen solle. — LG Trier 10.01.25 LG Trier, Urteil vom 10. Januar 2025 – 2 O 36/24, GRUR-RS 2025, 246 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen und ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. — LG Flensburg 10.01.25 LG Flensburg, Urteil vom 10. Januar 2025 – 8 O 4/24, GRUR-RS 2025, 258 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen, insb. liege kein Kontrollverlust vor, da die Daten lediglich an einen nachvollziehbaren Empfänger weitergegeben wurden. Etwaige Befürchtungen des Klägers im Hinblick auf seine Bonitätsbewertungen seien dem LG zufolge nicht objektiv begründbar. — LG Aschaffenburg 23.12.24 LG Aschaffenburg, Urteil vom 23. Dezember 2024 – 62 O 194/23, GRUR-RS 2024, 38435 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Auch ein Kontrollverlust liege nicht vor, da der Kläger mit der Weitergabe der Daten rechnen musste. — LG Stuttgart 14.01.25 LG Stuttgart, Urteil vom 14. Januar 2025 – 28 O 56/24, GRUR-RS 2025, 848 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. — LG Coburg 20.12.24 LG Coburg, Urteil vom 20. Dezember 2024 – 13 O 149/24, GRUR-RS 2024, 38433 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Vielmehr habe der Kläger einen guten Scorewert und konnte nicht schildern, inwiefern ihn der Eintrag bei der Auskunftei beeinträchtige. — LG Osnabrück 19.12.24 LG Osnabrück, Urteil vom 19. Dezember 2024 – 5 O 440/24, GRUR-RS 2024, 38513 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Auch ein Kontrollverlust liege nicht vor, da der Verbleib der Daten in diesem Fall im Gegensatz zu den Scraping-Fällen, zu denen der BGH zu entscheiden hatte, nicht unklar sei. — LG Weiden 17.12.24 LG Weiden, Urteil vom 17. Dezember 2024 – 11 O 94/24, GRUR-RS 2024, 37569 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen und ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Das bloße Gefühl eines Kontrollverlusts sowie allgemeine negative Empfindungen wie Unmut und Sorge wie die vom Kläger vorgetragene "vernichtende Gefühlslage" und ein "Gefühl des Ausgeliefertseins" genügen laut LG nicht. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Der Kläger habe zudem einen guten Bonitätsscore. Hinsichtlich des Kontrollverlusts habe der Kläger nicht nachgewiesen, zuvor noch die Kontrolle über seine personenbezogenen Daten gehabt und erst später verloren zu haben. — LG Dessau-Roßlau 12.12.24 LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 12. Dezember 2024 – 2 O 19/24, GRUR-RS 2024, 38434 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. — OLG Schleswig 10.07.25 OLG Schleswig, Urteil vom 10. Juli 2025 – 5 U 28/25, GRUR-RS 2025, 30342 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben Das LG Lübeck, Urteil vom 23. Januar 2025 – 15 O 262/23 hatte als Vorinstanz noch einen Schadensersatz in Höhe von EUR 400 zugesprochen. Dieses Urteil wurde durch das OLG aufgehoben. 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Verarbeitung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. — LG Köln 07.01.25 LG Köln, Urteil vom 7. Januar 2025 – 14 O 472/23 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 100 Abfluss personenbezogener Daten von einem Musik Streaming-Dienst nach einem Hacker-Angriff sowie Veröffentlichung im Darknet. /— Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 28 und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe einen Kontrollverlust und somit einen immateriellen Schaden erlitten. — Das Gericht führt aus, dass von der Beklagten nicht gem. Art. 82 Abs. 3 DSGVO nachgewiesen worden sei, dass anderweitige Datenschutzvorfälle bereits zu einem Kontrollverlust geführt hätten. OLG Dresden 08.01.25 OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2025 – 4 U 812/24, GRUR-RS 2025, 1215 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Dresden – 3 O 1294/23. 0 Wohl Hacker-Angriff. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen, insb. könne kein kausaler Kontrollverlust festgestellt werden. Zwar könne ein Kontrollverlust einen immateriellen Schaden darstellen, jedoch müsse der Betroffene den Nachweis erbringen, dass ein solcher "– d.h. in einem bloßen Kontrollverlust als solchem bestehenden – Schaden" erlitten worden ist. Im vorliegenden Fall sei die E-Mail-Adresse des Klägers bereits von vorherigen Datenschutz-Vorfällen betroffen gewesen. — OLG Hamm 20.12.24 OLG Hamm, Urteil vom 20. Dezember 2024 – 11 U 44/24, GRUR-RS 2024, 42575 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Arnsberg, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 4 O 172/22. 200 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 5 Abs. 1 lit. b), Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 lit. f) und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen Schaden in Form eines Kontrollverlusts in Bezug auf die Mobilfunknummer und den der Mobilfunknummer zugeordneten Namen erlitten. Eine der Schadensfolgen sei die Entwicklung eines unguten "mulmigen" Gefühls gewesen. OLG Koblenz 11.03.25 OLG Koblenz, Urteil vom 11. März 2025 – 3 U 950/24, GRUR-RS 2025, 4337 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Koblenz, Urteil vom 31. Juli 2024 – 4 O 81/24. 100 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c) und Art. 25 Abs. 2 S. 1 und 3 DSGVO. Das Gericht bejaht den Schaden im Verlust der Kontrolle über die Telefonnummer. OLG München 13.02.25 OLG München, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 24 U 3020/24 e, GRUR-RS 2025, 3209 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Memmingen, Urteil vom 29. Juli 2024 – 26 O 1031/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe schon nicht die Anwendbarkeit der DSGVO auf den Sachverhalt nachgewiesen. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. — LG Lübeck 24.01.25 LG Lübeck, Urteil vom 24. Januar 2025 – 15 O 104/23, GRUR-RS 2025, 3018 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform 750 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 6, Art. 25 und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe zwar nicht durch die Spam-Nachrichten, wohl aber durch die geltend gemachten Ängste und Sorgen sowie durch die Veröffentlichungen der Daten im Internet und einen Kontrollverlust einen immateriell Schaden erlitten und diesen nachgewiesen. Der Kläger habe dem Gericht zufolge in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass sich dieser, nachdem ihm der Datenverlust bewusst geworden sei, in einem Zustand großer Unsicherheit befinde. Dieser ergebe sich insb. daraus, dass die Daten im Internet zum Download zugänglich gewesen seien. Der Kläger sei nun vorsichtiger und versuche, nichts mehr mit dem Handy zu unternehmen (z.B. keine Bestellungen auf Homepages). Zudem sei der Kläger gestresst, da er nun alles genauer prüfe. Er befürchte darüber hinaus, dass es nun leichter sei, an weitere seiner Daten zu gelangen. OLG Koblenz 11.02.25 OLG Koblenz, Urteil vom 11. Februar 2025 – 3 U 145/24, GRUR-RS 2025, 2048 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Koblenz, Urteil vom 15. Januar 2024 – 4 O 229/22. 100 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 25 Abs. 2 S. 1 und S. 3 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen Kontrollverlust erlitten. Ein über den Kontrollverlust hinausgehender kausaler immaterieller Schaden sei aber nicht entstanden. Dem OLG zufolge stehe der Annahme eines Kontrollverlusts an einem persönlichen in einem sozialen Netzwerk nicht öffentlich einsehbaren Datum durch einen Scraping-Vorfall nicht entgegen, dass der Nutzer das betreffende Datum bereits außerhalb des Netzwerks bestimmten, aber bewusst ausgewählten Empfängern bekannt gemacht habe. OLG Dresden 21.11.24 OLG Dresden, Urteil vom 21. November 2024 – 4 U 771/24, GRUR-RS 2024, 38621 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Leipzig – 8 O 768/23. Hinweis Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) und lit. b), Art. 6 Abs. 1 S. 1, Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen, vielmehr habe er die vom Scraping-Vorfall betroffenen Daten dem OLG zufolge bereits vor diesem Ereignis auf seiner eigenen Homepage zum Abruf bereitgehalten. Daher könne sich der Kläger nicht auf einen Kontrollverlust berufen. — Hinweis OLG Dresden 11.02.25 OLG Dresden, Urteil vom 11. Februar 2025 – 4 U 1283/24, GRUR-RS 2025, 3236 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Dresden, Urteil vom 9. August 2024 – 3 O 340/24. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Insbesondere habe er keinen Kontrollverlust erlitten, da die E-Mail-Adresse des Klägers bereits von vorherigen Datenvorfällen betroffen gewesen sei. — OLG Dresden 28.01.25 OLG Dresden, Urteil vom 28. Januar 2025 – 4 U 157/24, GRUR-RS 2025, 3205 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Dresden, Urteil vom 9. Januar 2024 – 3 O 1116/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe keinen kausalen Schaden nachgewiesen. — OLG Dresden 10.12.24 OLG Dresden, Urteil vom 10. Dezember 2024 – 4 U 732/24, GRUR-RS 2024, 38516 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Leipzig, Urteil vom 25. April 2024 – 08 O 966/22. 100 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht u.a. einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), lit. b), Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 25 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen Kontrollverlust erlitten. Ein über den Kontrollverlust hinausgehender kausaler immaterieller Schaden sei aber nicht entstanden. Der Kontrollverlust sei durch den Datenschutzverstoß allein im Hinblick auf die bei der Registrierung eingesetzte Telefonnummer und Verknüpfung mit Namen und Nutzer-ID des Klägers eingetreten. — OLG Dresden 10.12.24 OLG Dresden, Urteil vom 10. Dezember 2024 – 4 U 815/24, GRUR-RS 2024, 38639 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Dresden, Urteil vom 10. Mai 2024 – 3 O 2342/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht u.a. einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), lit. b), Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 12 und Art. 25 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Zwar habe er hinsichtlich der Mobilfunknummer einen kausalen Kontrollverlust erlitten, aber keinen materiellen Schaden geltend gemacht. Zudem sei er hinsichtlich des darauf beruhenden immateriellen Schadens beweisfällig geblieben. Hinsichtlich der weiteren Daten sei schon kein Kontrollverlust feststellbar, da diese entweder öffentlich einsehbar waren oder da der Kläger Pseudonyme verwendet hatte. — OLG Celle 09.01.25 OLG Celle, Beschluss vom 9. Januar 2025 – 5 U 173/23, GRUR-RS 2025, 192 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Hannover – 13 O 77/22. Hinweis Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Der Senat des OLG Celle weist darauf hin, dass er davon ausgehen werde, dass der Beklagte gegen Art. 5 Abs. 1 DSGVO verstoßen habe. Der Senat des OLG Celle verweist darauf, dass der Kontrollverlust einen immateriellen Schaden darstelle und es für den Schadensersatzanspruch keine weiteren besonderen Befürchtungen oder Ängste bedürfe. Als Höhe des Schadensersatzes sei ein Betrag von EUR 100 angemessen. Dies schließe aber höhere Beträge nicht aus, insb. dann nicht, wenn die Kläger aufgrund von Angstzuständigen in ärztlicher Behandlung gewesen seien. — Hinweis OLG Hamm 02.01.25 OLG Hamm, Urteil vom 2. Januar 2025 – 11 U 168/23, GRUR-RS 2025, 215 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Dortmund, Urteil vom 11. Oktober 2023 – 5 O 76/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), Art. 6 Abs. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 lit. b), Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 lit. f) und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Ein solcher liege weder in einem Kontrollverlust, "sonstigen Befürchtungen, Sorgen oder Ähnlichem" noch in einem erhöhten Spam-Aufkommen. — OLG Hamm 05.11.24 OLG Hamm, Urteil vom 5. November 2024 – 7 U 83/24, GRUR-RS 2024, 35443 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Münster, Urteil vom 21. Juni 2024 – 2 O 256/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), Art. 6 Abs. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 lit. b), Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 lit. f) und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Ein solcher liege weder in einem Kontrollverlust, "sonstigen Befürchtungen, Sorgen oder Ähnlichem" noch in einem erhöhten Spam-Aufkommen. — LG Lübeck 10.01.25 LG Lübeck, Urteil vom 10. Januar 2025 – 15 O 269/23, GRUR-RS 2025, 81 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung — 0 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung der "Meta Business Tools" des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. /— Das Gericht sieht keinen Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs. 1 DSGVO gegeben. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen, insb. liege dieser nicht in den geltend gemachten Ängsten und Sorgen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Vielmehr mache sich der Kläger diffuse Sorgen über die Verarbeitung diverser Daten. Das Gericht schließe zwar nicht aus, dass ein Kontrollverlust ausreiche, um einen Schaden zu begründen, allerdings führt das LG aus: "Allerdings geht die Kammer davon aus, dass im Hinblick auf die Schadenshöhe erforderlich ist, dass die Klägerseite jedenfalls näherungsweise darlegt und beweist, welche Art von Datenpunkten in welcher nummerischen Größenordnung hiervon betroffen sind. Ersichtlich ist es für die Bestimmung der Schadenshöhe von erheblicher Relevanz, ob die Beklagte im Verlauf mehrerer Jahre nur einige Male den Besuch einer landläufigen Website verarbeitet hat, oder täglich duzende unterschiedliche und teilweise hochpersönlicher Internetbewegungen aufgezeichnet und rechtswidrig zu einem präzisen Persönlichkeitsprofil verarbeitet hat. Nachdem hierzu kein näherungsweise substantiierter Vortrag – geschweige denn taugliche Beweismittel – vorliegt, wäre jede Schadensschätzung völlig frei gegriffen und damit willkürlich." — LG Stuttgart 05.02.25 LG Stuttgart, Urteil vom 5. Februar 2025 – 27 O 190/23, GRUR-RS 2025, 920 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung — 300 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung der "Meta Business Tools" des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 6 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen Schaden nachgewiesen (Kontrollverlust). Der Kläger habe Webseiten besucht, die das Business Tool nutzen und Daten an den Beklagten übermittelt haben. Diese Daten könne der Kläger laut LG zwar von seinem Nutzerkonto trennen mit der Folge, dass sie ihm nicht mehr zugeordnet werden können. Der Kläger könne die Daten jedoch nicht durch Konfiguration seines Kontos löschen. Der von dem Beklagten mit den gesammelten Daten verfolgte Zweck bliebe im Dunkeln, sodass der Kläger keine Kontrolle darüber habe, was mit den auf Drittwebseiten angefallenen Daten bei der Beklagten geschehe. Hinsichtlich der Höhe des zu ersetzenden Schadens hat das LG berücksichtigt, dass mehrere Datenübertragungen erfolgten, dass diese aber keinen "größeren seelischen Schmerz" beim Kläger auslösten. Mit Hinweis auf die Ausgleichsfunktion von Art. 82 DSGVO verneint das LG eine darüber hinausgehende Ahndung. — Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 220,27 die zugesprochen wurden. LG Dortmund 03.07.24 LG Dortmund, Urteil vom 3. Juli 2024 – 6 O 277/23, GRUR-RS 2024, 37603 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben OLG Hamm, Beschluss vom 6. November 2024 – 7 U 100/24. 0 Behaupteter Datenabfluss durch einen Tool-Test bei einem Auftragsverarbeiter eines Online-Ticketshops. Der Kläger habe nicht die Anwendbarkeit der DSGVO oder die Verantwortlichkeit des Beklagten dargelegt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Der Kontrollverlust für sich genommen rechtfertige keinen Schadensersatzanspruch, da dieses Risiko notwendig aus dem ungewünschten Datenverlust folge. — OLG Koblenz 28.01.25 OLG Koblenz, Urteil vom 28. Januar 2025 – 7 U 767/24, GRUR-RS 2025, 3208 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Mainz, Urteil vom 25. Juni 2024 - 5 O 185/23. 0 Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen Musik Streaming-Dienst. Der Kläger habe schon seine Betroffenheit nicht nachgewiesen. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Insbesondere habe der Kläger keinen Kontrollverlust erlitten, da er bereits aufgrund vorheriger unberechtigter Zugriffe auf seine E-Mail-Adresse die Kontrolle über diese verloren habe. — OLG Dresden 26.11.24 OLG Dresden, Urteil vom 26. November 2024 – 4 U 869/24, GRUR-RS 2024, 38629 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Görlitz, Urteil vom 24. Mai 2024 – 1 O 297/23. 0 Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen Musik Streaming-Dienst. Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 28 und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe seine Betroffenheit von dem Vorfall nicht nachgewiesen. — OLG Dresden 05.11.24 OLG Dresden, Urteil vom 5. November 2024 – 4 U 729/24, GRUR-RS 2024, 37190 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Leipzig, Urteil vom 25. April 2024 – 7 O 2097/23. 0 Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen Musik Streaming-Dienst. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 28 und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Auch der Kontrollverlust begründe dem OLG zufolge vorliegend keinen Anspruch auf Schadensersatz. Ließe man einen folgenlosen Kontrollverlust ausreichen, beliefe sich die Höhe des Schadensersatzes auf EUR 0. Eine E-Mail-Adresse diene gerade der Kontaktaufnahme und stelle kein sensibles Datum dar. Angst wegen erhöhtem Spam-Aufkommen sei nicht ausreichend. Auch ein Missbrauch dränge sich nicht auf. Da der Kläger von fünf weiteren vorhergehenden Hackerangriffen betroffen gewesen sei, könne keine Kausalität festgestellt werden. OLG Schleswig 18.12.24 OLG Schleswig, Urteil vom 18. Dezember 2024 – 12 U 9/24, GRUR-RS 2024, 39951 (juris) Sonstiges LG Kiel, Urteil vom 29. Dezember 2023 – 9 O 110/23 14.924 Die Parteien streiten um die erneute Zahlung einer Werklohnforderung durch den Beklagten, nachdem der Überweisungsbetrag nach Manipulation der Rechnung durch kriminell handelnde Dritte dem Konto eines Unbekannten gutgeschrieben wurde. Die vorherige Instanz sprach dem Kläger den Betrag zu. Der Beklagte verlangte keinen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5, Art. 24 und Art. 32 DSGVO. Das OLG bejaht den Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO des Beklagten in Höhe der ursprünglichen Zahlungsforderung, sodass dieser der Klage als dolo-agit-Einwendung gemäß § 242 BGB entgegen gehalten werden könne. Den entstandenen kausalen und materiellen Schaden sieht das OLG vorliegend in der nicht durch Leistung an den unberechtigten Dritten eingetretenen Erfüllung des ursprünglichen Anspruchs. LAG Köln 19.02.25 LAG Köln, Urteil vom 19. Februar 2025 – 4 SLa 367/24, BeckRS 2025, 6575 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten ArbG Aachen, Urteil vom 2. Juli 2024 – 2 Ca 984/24, anhängig beim BAG – 8 AZN 265/25. 0 Ein abgelehnter Bewerber forderte Auskunft nach Art. 15 DSGVO und im Anschluss Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen, insb. habe er nicht den behaupteten Kontrollverlust erlitten. Nicht jede verspätete Auskunft führe zu einem Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten, eine missbräuchliche Verwendung der Daten sei lediglich ein hypothetisches Risiko. Im Gegensatz zu einem Datenleck verschlechtere sich die Datensicherheit bei nicht erteilten Auskünften nicht unmittelbar. Negative Gefühle könnten in diesem Fall unter den gegebenen Umständen nicht als begründet angesehen werden. — ArbG Düsseldorf 06.02.25 ArbG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2025 – 12 Ca 3221/24, BeckRS 2025, 10021 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten — 1.000 Verspätet und unvollständig erteilte Auskunft an einen abgelehnten Bewerber. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Dem Kläger sei dem Gericht zufolge ein immaterieller Schaden entstanden, insb. habe der Kläger einen Kontrollverlust erlitten, da er aufgrund der unvollständigen und teilweise nicht korrekten Auskunft ausreichend Anlass hatte, zu befürchten, dass seine personenbezogenen Daten von Dritten missbräuchlich verwendet werden könnten. — LAG Düsseldorf 21.08.24 LAG Düsseldorf, Urteil vom 21. August 2024 – 4 SLa 233/24, BeckRS 2024, 47166 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten ArbG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2024 – 13 Ca 5385/23, anhängig beim BAG – 8 AZR 4/25 (Verfahren ausgesetzt bis zur EuGH-Entscheidung über die Vorlagefragen aus dem Verfahren BGH, Beschluss vom 6. Mai 2025 – VI ZR 53/23). 0 Ein abgelehnter Bewerber machte gegen das Unternehmen einen Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO geltend und verlangte im Anschluss u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen, insb. habe der Kläger keinen Kontrollverlust erlitten. Ein Kontrollverlust gehe dem LAG zufolge mit jeder Verletzung von Art. 15 DSGVO einher, allerdings führe nicht jeder Verstoß gegen Art. 15 DSGVO zu einem immateriellen Schaden. Ein objektiv erhöhtes Missbrauchsrisiko habe der Kläger nicht aufgezeigt. Im Gegensatz zu einem Datenleck verschlechtere sich die Datensicherheit bei nicht erteilten Auskünften nicht unmittelbar. Negative Gefühle könnten in diesem Fall unter den gegebenen Umständen nicht als begründet angesehen werden. — OLG Dresden 21.01.25 OLG Dresden, Urteil vom 21. Januar 2025 – 4 U 738/24, GRUR-RS 2025, 3222 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Chemnitz, Urteil vom 29. April 2024 – 1 O 1305/23. 100 Abfluss der E-Mail-Adresse des Klägers. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 28 und Art. 32 DSGVO. Dem Kläger sei dem Gericht zufolge ein Schaden entstanden, insb. habe der Kläger einen Kontrollverlust erlitten. BGH 06.05.25 BGH, Beschluss vom 6. Mai 2025 – VI ZR 53/23, GRUR-RS 2025, 13267 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten LG Hamburg, Urteil vom 1. August 2022 – 336 O 16/22; OLG Hamburg, Urteil vom 9. Februar 2023 – 1 U 104/22. Vorlage an den EuGH. Laut Kläger verspätet und unvollständig erteilte Auskunft. — — Vorlagefragen u.a. zu Art. 82 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 DSGVO, ob dieser dahingehend zu verstehen sei, dass die Vorschrift einer betroffenen Person auch wegen Verletzung ihres Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO einen Anspruch auf Schadensersatz für den wegen einer verspäteten oder unvollständigen Auskunft entstandenen immateriellen Schaden einräume. — Vorlage an den EuGH. BGH 11.02.25 BGH, Urteil vom 11. Februar 2025 – VI ZR 365/22, BeckRS 2025, 5514 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Hannover, Urteil vom 30. November 2020 – 13 O 210/20; anhängig beim BGH – VI ZR 365/22; Wiedereinsetzungen: BGH, Beschluss vom 9. Januar 2024 – VI ZR 365/22; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2024 – VI ZR 365/22; OLG Celle, Urteil vom 22. September 2022 – 11 U 107/21. 0 Unberechtigte Bearbeitung von Personalakten durch Landesbedienstete. Das Gericht bejaht u.a. einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), Art. 28 und Art. 88 DSGVO. Das Gericht sieht den Schaden des Klägers in einem Kontrollverlust, der durch die Überlassung der Personalakte an Landesbedienstete verursacht worden sei. — Mit der Revision wurde der Feststellungsantrag weiterverfolgt. OLG Köln 10.04.25 OLG Köln, Urteil vom 10. April 2025 – 15 U 249/24, GRUR-RS 2025, 7429 Nicht erfüllte Löschpflichten LG Bonn, Urteil vom 21. Juni 2024 – 20 O 10/24; zur erneuten Entscheidung an das OLG zurückverweisen durch BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 – I ZR 97/25. 500 Unterlassene Löschung personenbezogener Daten durch Auskunftei nach Ausgleich der Forderungen. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Das Gericht sieht den Schaden des Klägers in einem Kontrollverlust. — LG Köln 05.03.25 LG Köln, Urteil vom 5. März 2025 – 25 O 251/24, GRUR-RS 2025, 6950 Nicht erfüllte Löschpflichten — 0 Unterlassene Löschung personenbezogener Daten durch Auskunftei nach Ausgleich der Forderungen. Das Gericht sieht die Verarbeitung als von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt an und verneint einen Anspruch auf Löschung aus Art. 17 DSGVO. — — LG Erfurt 03.04.25 LG Erfurt, EuGH-Vorlage vom 3. April 2025 – 8 O 895/23 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — Vorlage an den EuGH. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — — Das Gericht legt dem EuGH folgende Fragen zu Art. 82 DSGVO vor: "Ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht bei einem Verstoß gegen die DSGVO einer betroffenen Person Schadensersatz zusprechen muss, die lediglich nachgewiesen hat, dass ein Dritter (und nicht der beklagte datenschutzrechtlich Verantwortliche) ihre personenbezogenen Daten im Internet veröffentlicht hat? Mit anderen Worten: Stellt der bloße und ggf. nur kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene Daten einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO dar? Falls Frage 1 bejaht wird: Inwieweit unterscheidet sich die Antwort oder macht es einen Unterschied, wenn die veröffentlichten Daten nur aus bestimmten personenbezogenen Daten bestehen (einschließlich allenfalls numerische Nutzer-ID, Name und Geschlecht), welche die betroffene Person bereits selbst im Internet veröffentlicht hatte, in Verbindung mit der Telefonnummer der betroffenen Person, die ein Dritter (bei dem es sich nicht um den beklagten datenschutzrechtlich Verantwortlichen handelt) mit diesen personenbezogenen Daten verknüpft hat?" — Vorlage an den EuGH. KG 03.04.25 KG, Urteil vom 3. April 2025 – 1 U 44/23, BeckRS 2025, 10910 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Berlin, Urteil vom 28. November 2023 – 32 O 107/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen materiellen oder immateriellen Schaden, insb. auch keinen Kontrollverlust, nachgewiesen. Der Kläger habe bereits zuvor Daten wie Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse im Internet veröffentlicht und daher die Kontrolle über diese Daten bereits im Vorfeld des Scraping-Vorfalls abgegeben. — OLG Celle 20.03.25 OLG Celle, Urteil vom 20. März 2025 – 5 U 129/24, GRUR-RS 2025, 5402 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Hannover, Urteil vom 18. März 2024 – 18 O 42/23. 100 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. b) und lit. c), Art. 6 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 S. 1 und S. 3 DSGVO. Dem Kläger sei dem Gericht zufolge ein immaterieller Schaden entstanden, insb. habe der Kläger einen Kontrollverlust erlitten. Für den Kontrollverlust sei dem OLG zufolge nicht maßgeblich, ob der Betroffene die Daten schon einmal anderweitig (z.B. auf anderen Plattformen) freiwillig herausgegeben habe. Maßgeblich sei allein das Verhältnis zwischen dem betroffenen Kläger und Beklagten und ob in diesem Verhältnis die Kontrolle über die Daten beim Betroffenen verbleibt, was in der Regel dann nicht der Fall sei, sobald diese einem Dritten zugänglich gemacht würden. — Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige materielle Schäden zu ersetzen. OLG Braunschweig 05.06.25 OLG Braunschweig, Urteil vom 5. Juni 2025 – 2 U 71/24, GRUR-RS 2025, 13181 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Braunschweig, Urteil vom 20. März 2024 – 9 O 1436/23. 100 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. b) und lit. c), Art. 6 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 S. 1 und S. 3 DSGVO. Dem Kläger sei dem Gericht zufolge ein immaterieller Schaden entstanden, insb. habe der Kläger einen Kontrollverlust erlitten. Dass die Daten immer öffentliche Nutzer-Informationen betrafen, schließe dem OLG zufolge einen Kontrollverlust nicht aus, da unterschieden werden müsse zwischen im Internet allgemein zugänglichen Daten und nur den Nutzern der Plattform zugänglichen Daten. Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 90,96, die zugesprochen wurden. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige materielle Schäden zu ersetzen. OLG Düsseldorf 14.03.25 OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2025 – 16 U 184/23, GRUR-RS 2025, 5456 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Düsseldorf – 12 O 209/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden nachgewiesen. Zwar habe der Kläger einen Kontrollverlust erlitten, die Beklagte habe allerdings erfolgreich bestritten, dass der Kläger die Kontrolle über seine personenbezogenen Daten erst kausal durch den in Frage stehenden Scraping-Vorfall verloren habe. Die Daten des Klägers seien bereits vorher auf anderen Seiten im Internet veröffentlicht worden. — Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 220,27, die zugesprochen wurden. OLG Koblenz 30.04.25 OLG Koblenz, Urteil vom 30. April 2025 – 6 U 44/24, GRUR-RS 2025, 9573 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Trier, Urteil vom 20. Dezember 2023 – 2 O 139/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden nachgewiesen. Zwar habe der Kläger einen Kontrollverlust erlitten, die Beklagte habe allerdings erfolgreich bestritten, dass der Kläger die Kontrolle über seine personenbezogenen Daten erst kausal durch den in Frage stehenden Scraping-Vorfall verloren habe. Der Kläger habe seine Daten bereits vorher auf anderen Seiten im Internet veröffentlicht. — OLG Jena 21.05.25 OLG Jena, Urteil vom 21. Mai 2025 – 2 U 583/23, GRUR-RS 2025, 10700 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Meiningen, Urteil vom 24. Mai 2023 – 2 O 427/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Der Kläger habe schon die zeitliche Anwendbarkeit der DSGVO nicht dargelegt. — OLG Düsseldorf 22.05.25 OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Mai 2025 – 16 U 185/24, GRUR-RS 2025, 13834 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2024 – 9a O 138/23 100 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Dem Kläger sei dem Gericht zufolge ein immaterieller Schaden entstanden, insb. habe der Kläger einen Kontrollverlust hinsichtlich seiner Mobilfunknummer und deren Verknüpfung mit dessen ID auf der Plattform und seinem Namen erlitten. — Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige materielle Schäden zu ersetzen. OLG Düsseldorf 22.05.25 OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Mai 2025 – 16 U 99/24, GRUR-RS 2025, 10935 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2024 – 12 O 171/22. 75 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Dem Kläger sei dem Gericht zufolge ein immaterieller Schaden entstanden, insb. habe der Kläger einen Kontrollverlust hinsichtlich seiner Mobilfunknummer und deren Verknüpfung mit dessen ID auf der Plattform und seinem Namen erlitten. Im Gegensatz zum BGH, der in vergleichbaren Scraping-Fällen einen Schadensersatz in Höhe von EUR 100 für angemessen hält, sei dem OLG zufolge in diesem konkreten Fall ein Abschlag auf EUR 75 zu erfolgen, da der Kontrollverlust über die Telefonnummer durch einen Wechsel der Nummer geendet habe. — Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 159,94, die zugesprochen wurden. AG Chemnitz 14.03.25 AG Chemnitz, Urteil vom 14. März 2025 – 16 C 1327/24, GRUR-RS 2025, 11998 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Anhängig beim LG Chemnitz – 3 S 58/25. 1.000 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 32 Abs. 1 DSGVO. Dem Kläger sei dem Gericht zufolge ein kausaler Schaden entstanden. Der Kläger habe ca. 200 Rufnummern blockieren und sich eine neue Telefonnummer zulegen müssen. Aus Art. 82 Abs. 3 DSGVO folgt dem AG zufolge "eine widerlegliche Vermutung des Verschuldens zu Lasten des Normverletzers, dem die Möglichkeit bleibt, nachzuweisen, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist. Die Beweislast für das fehlende Verschulden liegt damit beim Verantwortlichen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Vermutung im Sinne des § 292 ZPO." (Leitsatz) Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO, die in Höhe von EUR 159,94 zugesprochen wurden. OLG Hamburg 20.03.25 OLG Hamburg, Urteil vom 20. März 2025 – 5 U 93/24, GRUR-RS 2025, 9945 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Hamburg, Entscheidungen vom 14. August 2024 und 27. September 2024 – 308 O 110/23. 100 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. b) und lit. c), Art. 6 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 S. 1 und S. 3 DSGVO. Dem Kläger sei dem Gericht zufolge ein immaterieller Schaden entstanden, insb. habe der Kläger einen Kontrollverlust erlitten. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, wobei dieser angegeben habe, mit seiner privaten Handynummer sehr vorsichtig umzugehen. Ein weiterer über den Kontrollverlust hinausgehender Schaden hinsichtlich etwaiger "Sorgen" lasse sich dem OLG zufolge allerdings nicht feststellen. — OLG Schleswig 10.04.25 OLG Schleswig, Urteil vom 10. April 2025 – 5 U 99/23, GRUR-RS 2025, 8890 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Kiel, Urteil vom 7. Juni 2023 – 3 O 25/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5, Art. 6, Art. 25 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen, insb. habe der Kläger keinen Kontrollverlust erlitten. Der Kläger habe die Kontrolle über seine personenbezogenen Daten durch Veröffentlichung im Internet bereits im Vorfeld verloren. — OLG Schleswig 24.04.25 OLG Schleswig, Urteil vom 24. April 2025 – 5 U 59/23, GRUR-RS 2025, 8880 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Itzehoe, Urteil vom 21. März 2023 – 7 O 235/22. 300 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 6 und Art. 25 Abs. 2 DSGVO. Dem Kläger sei dem Gericht zufolge ein immaterieller Schaden entstanden, insb. habe der Kläger einen Kontrollverlust erlitten. Weitergehende psychische Beeinträchtigungen habe der Kläger aber nicht nachgewiesen. Da der Kläger seinen Account auf der Plattform gelöscht hat, bestehe keine Wiederholungsgefahr. — Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 159,94, die zugesprochen wurden. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige materielle Schäden zu ersetzen. OLG Dresden 29.04.25 OLG Dresden, Urteil vom 29. April 2025 – 4 U 1385/24, GRUR-RS 2025, 9386 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Chemnitz, Urteil vom 1. August 2024 – 1 O 56/24. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 6 und Art. 25 Abs. 2 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen, insb. habe der Kläger keinen Kontrollverlust erlitten. Der Kläger habe die Kontrolle über seine personenbezogenen Daten durch Veröffentlichung im Internet bereits im Vorfeld verloren. — OLG Köln 03.04.25 OLG Köln, Urteil vom 3. April 2025 – 15 U 41/23, GRUR-RS 2025, 7148 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Aachen, Urteil vom 10. Februar 2023 – 8 O 165/22. 100 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. b) und Art. 25 Abs. 2 S. 1 und S. 3 DSGVO. Dem Kläger sei dem Gericht zufolge ein immaterieller Schaden entstanden, insb. habe der Kläger einen Kontrollverlust dadurch erlitten, dass seine Mobilfunknummer zusammen mit seinem Pseudonym im Internet veröffentlicht wurde. Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 90,96, die zugesprochen wurden. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige materielle Schäden zu ersetzen. OLG Köln 03.04.25 OLG Köln, Urteil vom 3. April 2025 – 15 U 40/23, GRUR-RS 2025, 7150 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Aachen, Urteil vom 10. Februar 2023 – 8 O 92/22. 100 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. b) und Art. 25 Abs. 2 S. 1 und S. 3 DSGVO. Dem Kläger sei dem Gericht zufolge ein immaterieller Schaden entstanden, insb. habe der Kläger einen Kontrollverlust dadurch erlitten, dass seine Mobilfunknummer zusammen mit seinem Pseudonym im Internet veröffentlicht wurde. Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 159,94, die zugesprochen wurden. OLG Schleswig 20.03.25 OLG Schleswig, Urteil vom 20. März 2025 – 5 U 101/23, GRUR-RS 2025, 8884 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Kiel, Urteil vom 28. Juni 2023 – 4 O 62/22. 100 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. b), Art. 6 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 DSGVO. Dem Kläger sei dem Gericht zufolge ein immaterieller Schaden entstanden, insb. habe der Kläger einen Kontrollverlust erlitten. Weitergehende psychische Beeinträchtigungen habe der Kläger aber nicht nachgewiesen. OLG Schleswig 20.03.25 OLG Schleswig, Urteil vom 20. März 2025 – 5 U 96/23, GRUR-RS 2025, 8883 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Lübeck, Urteil vom 25. Mai 2023 – 15 O 119/22. 100 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. b), Art. 6 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 DSGVO. Dem Kläger sei dem Gericht zufolge ein immaterieller Schaden entstanden, insb. habe der Kläger einen Kontrollverlust erlitten. Weitergehende psychische Beeinträchtigungen habe der Kläger aber nicht nachgewiesen. — OLG Schleswig 27.03.25 OLG Schleswig, Urteil vom 27. März 2025 – 5 U 61/23, GRUR-RS 2025, 8882 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Itzehoe, Urteil vom 21. März 2023 – 7 O 279/22. 300 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. b), Art. 6 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 DSGVO. Dem Kläger sei dem Gericht zufolge ein immaterieller Schaden entstanden, insb. habe der Kläger einen Kontrollverlust erlitten. Weitergehende psychische Beeinträchtigungen habe der Kläger aber nicht nachgewiesen. — OLG Brandenburg 24.03.25 OLG Brandenburg, Urteil vom 24. März 2025 – 1 U 18/23, GRUR-RS 2025, 6621 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Potsdam, Urteil vom 11. August 2023 – 2 O 96/22. 100 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. b), Art. 6 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 S. 1 und S. 3 DSGVO. Dem Kläger sei dem Gericht zufolge ein kausaler Schaden entstanden, insb. habe der Kläger einen Kontrollverlust erlitten. — Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 90,96, die zugesprochen wurden. OLG Frankfurt 08.04.25 OLG Frankfurt, Urteil vom 8. April 2025 – 6 U 79/23 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 13. April 2023 – 10 O 52/22; siehe auch: Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 24. April 2025. 200 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht sieht den Schaden des Klägers in einem Kontrollverlust und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit psychischer Beeinträchtigungen durch die Missbrauchsbefürchtungen. — LG Berlin II 04.04.25 LG Berlin II, Urteil vom 4. April 2025 – 39 O 56/24 (Unbefugte) Datenverarbeitung — 2.000 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung der "Meta Business Tools" des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. — LG Berlin II 04.04.25 LG Berlin II, Urteil vom 4. April 2025 – 39 O 67/24 (Unbefugte) Datenverarbeitung — 2.000 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung der "Meta Business Tools" des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. — LG Berlin II 04.04.25 LG Berlin II, Urteil vom 4. April 2025 – 39 O 57/24 (Unbefugte) Datenverarbeitung — 2.000 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung der "Meta Business Tools" des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. — LG Berlin II 04.04.25 LG Berlin II, Urteil vom 4. April 2025 – 39 O 97/24 (Unbefugte) Datenverarbeitung — 2.000 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung der "Meta Business Tools" des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. — LG Berlin II 04.04.25 LG Berlin II, Urteil vom 4. April 2025 – 39 O 218/24 (Unbefugte) Datenverarbeitung — 2.000 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung der "Meta Business Tools" des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. — LG Berlin II 04.04.25 LG Berlin II, Urteil vom 4. April 2025 – 39 O 184/24 (Unbefugte) Datenverarbeitung — 2.000 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung der "Meta Business Tools" des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. — AG Rendsburg 11.04.25 AG Rendsburg, Urteil vom 11. April 2025 – 45 C 151/24, GRUR-RS 2025, 8459 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen materiellen oder immateriellen Schaden nachgewiesen. — LG Magdeburg 27.03.25 LG Magdeburg, Urteil vom 27. März 2025 – 10 O 67/24, GRUR-RS 2025, 6267 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. — LG Dortmund 07.05.25 LG Dortmund, Urteil vom 7. Mai 2025 – 6 O 89/24 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Schriftsätzlich seien Ängste, Sorgen und Stress des Klägers dargelegt worden, wobei es sich dem LG zufolge allerdings um allgemeine Formulierungen und einen nicht individualisierten Vortrag unter Verwendung von Textbausteinen ohne Einzelfallbezug handele. Dies reiche laut LG nicht aus, um den Schaden darzulegen. — LG Krefeld 16.04.25 LG Krefeld, Urteil vom 16. April 2025 – 2 O 362/23, GRUR-RS 2025, 8384 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. — OLG Koblenz 12.05.25 OLG Koblenz, Urteil vom 12. Mai 2025 – 11 U 1335/24, GRUR-RS 2025, 10143 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Bad Kreuznach, Urteil vom 2. Dezember 2024 – 2 O 83/24. 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen, insb. habe der Kläger keinen Kontrollverlust erlitten. Die Daten seien nicht veröffentlicht worden und eine missbräuchliche Verwendung ein rein hypothetisches Risiko. Zudem nehme der Kläger Kleinkredite und Ratenzahlungen in Anspruch, die geeignet sind, den Score zu verschlechtern, womit Sorgen und Befürchtungen hinsichtlich der Bonität durch die Weitergabe von Positivdaten nicht in Einklang zu bringen seien. — AG Potsdam 09.04.25 AG Potsdam, Urteil vom 9. April 2025 – 30 C 52/24, GRUR-RS 2025, 9393 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. — LG Essen 19.05.25 LG Essen, Urteil vom 19. Mai 2025 – 3 O 13/24, GRUR-RS 2025, 11579 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen, insb. habe der Kläger keinen Kontrollverlust erlitten. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. — LG Weiden 21.01.25 LG Weiden, Endurteil vom 21. Januar 2025 – 13 O 137/24, GRUR-RS 2025, 3206 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Ein abstrakter Kontrollverlust reiche hierfür nicht aus. Für darüber hinausgehende Beeinträchtigungen trage der Kläger die Beweislast. Der pauschale Klägervortrag bediene sich Textblöcken der Klägervertreter. Der Kläger habe nicht dargetan, die Kontrolle über die konkreten Daten zunächst gehabt und später gegen seinen Willen verloren zu haben. — LG Aurich 17.01.25 LG Aurich, Urteil vom 17. Januar 2025 – 5 O 1040/23, GRUR-RS 2025, 3275 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. "Der Umstand, dass eine Person Telekommunikationsdienstleistungen wahrnimmt, ist aus Sicht des Gerichts letztlich eine im Alltagsleben völlig geläufige, nahezu selbstverständliche Information, welche ohnehin bei jeder Angabe der betroffenen Telefonnummer offengelegt wird." — LG Limburg 14.02.25 LG Limburg, Urteil vom 14. Februar/März 2025 – 10 O 71/24, GRUR-RS 2025, 5041 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. "Bloße negative Gefühle wie Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens sind, hält das Gericht als Grundlage für einen Schadensersatzanspruch jedenfalls dann für nicht ausreichend, wenn kein Einfluss auf die Lebensführung ersichtlich und damit ein konkreter Rückschluss von äußeren Umständen auf diese inneren Tatsachen nicht möglich ist." — OLG Bamberg 05.05.25 OLG Bamberg, Urteil vom 5. Mai 2025 – 4 U 120/24 e, GRUR-RS 2025, 8805 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Würzburg, Urteil vom 5. August 2024 – 92 O 2018/23. 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. — LG Tübingen 03.04.25 LG Tübingen, Urteil vom 3. April 2025 – 5 O 8/24, GRUR-RS 2025, 8387 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Der Kläger habe schon nicht nachgewiesen, dass überhaupt eine Weitergabe der Daten stattgefunden hat. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. — LG Stuttgart 10.04.25 LG Stuttgart, Urteil vom 10. April 2025 – 10 O 3/24, GRUR-RS 2025, 8385 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Der Kläger habe dem Gericht zufolge in die Datenübermittlung eingewilligt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen, insb. habe der Kläger keinen Kontrollverlust erlitten, da die Datenbank der Auskunftei nicht öffentlich zugänglich sei und nur Anfragende mit berechtigtem Interesse Auskunft erhielten. Zudem lägen negative Einträge zum Kläger vor, sodass der streitgegenständliche Eintrag nicht ursächlich für etwaige Kreditverweigerungen sein könne. — LG Bonn 07.05.25 LG Bonn, Urteil vom 7. Mai 2025 – 1 O 96/24, GRUR-RS 2025, 9395 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen, insb. habe der Kläger keinen Kontrollverlust erlitten. Die Klageschrift sei zudem offensichtlich unter Verwendung von Textbausteinen vorformuliert. — LG Potsdam 07.05.25 LG Potsdam, Urteil vom 7. Mai 2025 – 2 O 278/23, GRUR-RS 2025, 9398 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen, insb. habe der Kläger keinen Kontrollverlust erlitten. Etwaige Sorgen um den Bonitätsscore seien unbegründet, da dieser im sehr guten Bereich liege. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. — LG Stuttgart 28.03.25 LG Stuttgart, Urteil vom 28. März 2025 – 11 O 102/24, GRUR-RS 2025, 6260 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden, der über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht, nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Der schriftliche Vortrag des Klägers sei bereits aufgrund der verwendeten Textbausteine, die zur wiederholten Verwendung ausgelegt seien, ungeeignet. Ein konkreter individueller Schaden des Klägers sei nicht erkennbar, insb. werde keine Begebenheit geschildert, aus der auf die in der Klageschrift verwendeten "Schlagworte" ("Gefühl des Kontrollverlusts", "große Sorge", "Unwohlsein des Klägers bis zu einer schieren Existenzsorge", "Streß, Unruhe und ein allgemeines Unwohlsein", "Gefühl von Zwang", "Gefühl von Ohnmacht") geschlossen werden könne. — LG Stuttgart 28.03.25 LG Stuttgart, Urteil vom 28. März 2025 – 17 O 260/23, GRUR-RS 2025, 6262 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Das Gericht sehe es als unwahrscheinlich an, dass dem Kläger ein immaterieller Schaden zugefügt worden sei. Es sei nicht glaubhaft, dass der Kläger durch die Einmeldung von Positivdaten mentale Beeinträchtigungen erfahren habe. Vielmehr weisen die Informationen zum Kläger bei der Auskunftei eine Vielzahl von Einträgen zu dem Kläger auf. — LG Ellwangen 14.01.25 LG Ellwangen, Urteil vom 14. Januar 2025 – 6 O 166/24, GRUR-RS 2025, 7492 (Unbefugte) Datenverarbeitung OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 18. März 2025 – 9 U 20/25. 0 Der Kläger verlangte von der beklagten Auskunftei die Unterlassung der Erstellung und Weitergabe von auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung beruhenden Scorewerten. Außerdem verlangte der Kläger Auskunft über die Art und Weise der Berechnung der Scorewerte, die Unterlassung der Verwendung bestimmter persönlicher Daten und Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des LG zu Art. 82 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Pauschal geschilderte Umstände zu wirtschaftlichen Nachteilen seien nur Vermutungen und kein ersatzfähiger Schaden. — LG Bamberg 26.03.25 LG Bamberg, Endurteil vom 26. März 2025 – 41 O 749/24 KOIN, GRUR-RS 2025, 7269 (Unbefugte) Datenverarbeitung — 1.000 Der Kläger verlangte von der beklagten Auskunftei die Unterlassung der Erstellung und Weitergabe von auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung beruhenden Scorewerten. Außerdem verlangte der Kläger Auskunft über die Art und Weise der Berechnung der Scorewerte, die Unterlassung der Verwendung bestimmter persönlicher Daten und Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des LG zu Art. 82 DSGVO. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden nachgewiesen, denn die bloße Mitteilung von entgegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO automatisiert berechneten Bonitätsscores an potentielle Vertragspartner des Betroffenen stelle einen Kontrollverlust dar. — Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 159,94, die zugesprochen wurden. AG Mainz 27.03.25 AG Mainz, Urteil vom 27. März 2025 – 88 C 200/24, GRUR-RS 2025, 8219 (Unbefugte) Datenverarbeitung — 0 Der Kläger besuchte die Webseite des Beklagten, entdeckte angebliche DSGVO-Verstöße, kontaktierte den Beklagten per E-Mail und bot an, eine DSGVO-konforme Webseite zu erstellen. Nach unterbliebener Reaktion forderte der Kläger Auskunft über die personenbezogenen Daten, die auf der Webseite des Beklagten verarbeitet wurden. Der Beklagte lehnte die Auskunft ab, woraufhin der Kläger einen Gutachter beauftragte und zusätzliche technische Maßnahmen ergriff. Anschließend verlangte der Kläger von dem Beklagten Löschung der Daten und Ersatz der entstandenen Kosten. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein Privatgutachten gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO, da diese keinen kausalen (materiellen) Schaden darstellen. Zudem habe der Kläger dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen, insb. sei kein Kontrollverlust dargetan. — OLG Dresden 24.03.25 OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 24. März 2025 – 4 U 1664/24, GRUR-RS 2025, 7784 Nicht erfüllte Auskunftspflichten LG Dresden, Urteil vom 5. November 2024 – 3 O 2182/23. 0 Der Kläger wurde aufgrund eines Auftrags des AG Dresdens psychiatrisch begutachtet und forderte von der Beklagten als gerichtliche Sachverständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO sowie Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Das Gericht verneint einen Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Mangels DSGVO-Verstoßes sei dem Gericht zufolge auch kein Schadensersatzanspruch entstanden. Zudem habe der Kläger dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. — LG Hamburg 09.05.25 LG Hamburg, Urteil vom 9. Mai 2025 – 324 O 278/23 Nicht erfüllte Löschpflichten — 0 Die Beklagte veröffentlicht Gerichtsentscheidungen in einer Rechtsprechungsdatenbank im Internet und hatte eine Entscheidung, in der der klagende Rechtsanwalt namentlich erwähnt wird, nicht anonymisiert, sondern so wiedergegeben wie von den Gerichten veröffentlicht oder zur Verfügung gestellt. Anspruch auf Schadensersatz bestehe dem Gericht zufolge schon aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO für journalistische Zwecke nicht. — LG Freiburg 11.12.24 LG Freiburg, Urteil vom 11. Dezember 2024 – 8 O 57/23, GRUR-RS 2024, 40066 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. "Unangenehme" Empfindungen, ein "ungutes Gefühl", "starker Ärger" oder ein Gefühl des Beobachtet Werdens genügten dem LG nicht. — LG Kiel 28.02.25 LG Kiel, Urteil vom 28. Februar 2025 – 4 O 95/23, GRUR-RS 2025, 11861 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, entschied sich für die kostenfreie Variante und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Allein ein "ungutes Gefühl oder Ärger" sei dem LG zufolge ohne weitere konkrete Angaben zu Beeinträchtigungen nicht geeignet, einen nicht nur unerheblichen Schaden zu begründen. — AG Böblingen 13.02.25 AG Böblingen, Urteil vom 13. Februar 2025 – 4 C 378/24, GRUR-RS 2025, 11791 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, entschied sich für die kostenfreie Variante und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Vielmehr nutze der Kläger die kostenfreien Dienste des Beklagten weiterhin, obwohl ihm die Nutzung des kostenpflichtigen und werbefreien Abonnement freistünde. Ein nur potentieller Schaden reiche dem AG zufolge nicht aus. Der pauschale Klägervortrag erschöpfe sich in Textbausteinen. — AG Pforzheim 06.03.25 AG Pforzheim, Urteil vom 6. März 2025 – 2 C 358/24, GRUR-RS 2025, 11811 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. "Unangenehme" Empfindungen, ein "ungutes Gefühl", "starker Ärger" oder ein Gefühl des Beobachtet Werdens genügten dem AG nicht. — AG Siegburg 10.02.25 AG Siegburg, Urteil vom 10. Februar 2025 – 123 C 58/24, GRUR-RS 2025, 11818 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Vielmehr nutze der Kläger die kostenfreien Dienste des Beklagten weiterhin. — AG Winsen (Luhe) 25.02.25 AG Winsen (Luhe), Urteil vom 25. Februar 2025 – 20 C 281/24, GRUR-RS 2025, 11841 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, entschied sich für die kostenfreie Variante und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Abstrakte und nicht ausreichend substantiierte Ausführungen genügten dem AG nicht, "Der Kontrollverlust oder die Sensibilität der Daten bewirken noch kein Vorliegen einer immateriellen Beeinträchtigung. Ein eingetretener Kontrollverlust und die damit verbundenen Gefühle der Unsicherheit oder etwaige Unannehmlichkeiten geben noch keine Auskunft über konkrete, spürbare persönliche Auswirkungen. Entsprechende Gefühle begründen danach noch keinen immateriellen Schaden." — AG Lüneburg 18.03.25 AG Lüneburg, Urteil vom 18. März 2025 – 12 C 54/24, GRUR-RS 2025, 11808 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. — LG Kassel 06.03.25 LG Kassel, Urteil vom 6. März 2025 – 10 O 1252/24, GRUR-RS 2025, 11903 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. — AG Dieburg 11.04.25 AG Dieburg, Urteil vom 11. April 2025 – 24 C 140/24, GRUR-RS 2025, 11803 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, entschied sich für die kostenfreie Variante und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen materiellen oder immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Kläger habe vielmehr Bedenken gegen das Geschäftsmodell des Beklagten an sich und verfolge daher einen "soziomoralischen Strafanspruch", den er sich zubillige, der allerdings wie das AG betont dem Schadensersatzrecht fremd sei. — OLG Dresden 14.04.25 OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 14. April 2025 – 4 U 1498/24, GRUR-RS 2025, 10718 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Leipzig, Urteil vom 2. Oktober 2024 – 07 O 2869/23. 0 Behaupteter Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen Musik Streaming-Dienst. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge schon seine Betroffenheit von dem Datenvorfall nicht nachgewiesen. — OLG Dresden 03.03.25 OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 3. März 2025 – 4 U 1229/24, GRUR-RS 2025, 5548 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Leipzig – 4 O 202/24. 0 Behaupteter Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen Musik Streaming-Dienst. /— Der Kläger habe dem Gericht zufolge schon seine Betroffenheit von dem Datenvorfall nicht nachgewiesen. — LG Stuttgart 19.03.25 LG Stuttgart, Urteil vom 19. März 2025 – 4 S 159/24, GRUR-RS 2025, 10277 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben AG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2024 – 12 C 573/24. 100 Der Beklagte veröffentlichte Wohnungsbilder der Kläger ohne Einwilligung im Internet. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Die Kläger haben dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden in Form eines Kontrollverlusts erlitten, allerdings sei die abgebildete Wohnung nur einem begrenzten Personenkreis als Wohnung der Kläger erkennbar gewesen und die Veröffentlichung ohne Einwilligung sei nicht absichtlich, sondern aufgrund eines Kommunikationsversehens erfolgt. — Die Kläger traten zu zweit als Gesamtgläubiger auf und erstritten insgesamt EUR 200, mithin EUR 100 pro Person. Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 117,10, die zugesprochen wurden. LG Augsburg 04.02.25 LG Augsburg, Urteil vom 4. Februar 2025 – 125 O 1155/24, GRUR-RS 2025, 5920 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Ransomware-Angriff auf Fluggesellschaft, bei der der Kläger Vielflieger-Kunde war, bei dem unbefugte Dritte Zugang zu personenbezogenen Daten des Klägers (u.a. Anrede, Name, Geschlecht, Wohnort, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Handynummer) erlangten und diese im Darknet veröffentlichten. Der Kläger verlangte u.a. Schadensersatz von dem Beklagten, worauf sich dieser Eintrag konzentriert. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen, da seine personenbezogenen Daten bereits bei anderen Daten-Vorfällen anderer Unternehmen abhandengekommen waren. Insbesondere habe der Kläger keinen Kontrollverlust erst durch den Vorfall bei der Fluggesellschaft erlitten. — LG Essen 03.04.25 LG Essen, Urteil vom 3. April 2025 – 3 O 36/24, GRUR-RS 2025, 11336 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Ransomware-Angriff auf Fluggesellschaft, bei der der Kläger Vielflieger-Kunde war, bei dem unbefugte Dritte Zugang zu personenbezogenen Daten des Klägers (u.a. Anrede, Name, Geschlecht, Wohnort, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Handynummer) erlangten und diese im Darknet veröffentlichten. Der Kläger verlangte u.a. Schadensersatz von dem Beklagten, worauf sich dieser Eintrag konzentriert. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen, da seine personenbezogenen Daten bereits bei anderen Daten-Vorfällen anderer Unternehmen abhandengekommen waren. Insbesondere habe der Kläger keinen Kontrollverlust erst durch den Vorfall bei der Fluggesellschaft erlitten. Der Klägervortrag sei zudem sehr weit gefasst und ohne konkreten Bezug zu den Daten des Klägers. — OLG Dresden 03.04.25 OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 3. April 2025 – 4 U 1273/24, GRUR-RS 2025, 10704 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Dresden, Urteil vom 9. August 2024 – 3 O 2427/23. 0 Behaupteter Abfluss personenbezogener Daten nach API-Bug bei Kurznachrichtendienst. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen, insb. habe der Kläger keinen Kontrollverlust erlitten, da der Kläger die Kontrolle über seine personenbezogenen Daten bereits aufgrund anderer Daten-Vorfälle verloren habe. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. — LAG Niedersachsen 09.05.25 LAG Niedersachsen, Urteil vom 9. Mai 2025 – 14 SLa 719/24, BeckRS 2025, 16519 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben ArbG Oldenburg, Urteil vom 28. August 2024 – 2 Ca 172/23. 0 Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber u.a. zu Weisungen, Abmahnungen, Urlaubsansprüchen, bei dem der Arbeitnehmer zudem Schadensersatz forderte, da Informationen zum Gesundheitsstand auf einer öffentlich einsehbaren Magnettafel angebracht worden seien. Der vorliegende Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten könne nicht zu einer Entschädigung führen. In der mündlichen Verhandlung habe sich ergeben, dass die Magnettafel v.a. für die anderen Arbeitnehmer einsehbar war und dort v.a. Informationen aufgelistet waren, die diesen ohnehin bekannt gewesen seien. Konkrete Befürchtungen habe der Kläger dem Gericht zufolge nicht dargelegt. — ArbG Heilbronn 27.03.25 ArbG Heilbronn, Urteil vom 27. März 2025 – 8 Ca 123/24, BeckRS 2025, 12661 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten Anhängig beim LAG Baden-Württemberg – 17 Sa 15/25. 0 Arbeitnehmer verlangte Auskunft nach Art. 15 DSGVO von seinem Arbeitgeber, welche seiner Einschätzung nach nicht vollständig gewesen sei. Die Parteien streiten zudem über behauptete nicht ausgeglichene Überstunden. Insgesamt forderte der Kläger von der Beklagten EUR 735.000. Der vorliegende Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Der Kläger habe schon den behaupteten Verstoß gegen Art. 15 DSGVO nicht substantiiert behauptet. Vielmehr habe der Beklagte den Anspruch erfüllt. Art. 15 DSGVO diene laut ArbG nicht in erster Linie dazu, dem Interesse des Betroffenen an "an der Erlangung solcher Informationen, die er für die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Auskunftspflichtigen benötigt", sodass Art. 15 DSGVO nicht den Zweck verfolge, den Kläger in eine Lage zu versetzen, in der er die strittigen Überstunden darlegen könne. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen materiellen oder immateriellen Schaden nachgewiesen. — AG Flensburg 18.02.25 AG Flensburg, Urteil vom 18. Februar 2025 – 65 C 57/24, GRUR-RS 2025, 11982 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, und verlangte u.a. Schadensersatz. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Pauschale Behauptungen zu u.a. der abstrakten Möglichkeit einer Profilbildung genügten dem Gericht hier nicht. — AG Berlin-Wedding 28.02.25 AG Berlin-Wedding, Urteil vom 28. Februar 2025 – 19 C 47/24, GRUR-RS 2025, 11873 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Pauschale Ausführungen zu unguten Gefühlen und Sorgen genügten dem Gericht nicht, da hier keine ausreichende Beeinträchtigung von persönlichen Belangen dargelegt werde. — AG München 13.02.25 AG München, Urteil vom 13. Februar 2025 – 122 C 11829/24, GRUR-RS 2025, 11875 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, entschied sich für die kostenfreie Variante und verlangte u.a. Schadensersatz. /— Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Die unbegründete Vorstellung einer Datenweitergabe begründet keinen Schadensersatzanspruch, da an kein vorwerfbares Verhalten des Beklagten angeknüpft werden könne. Zudem führt das Gericht aus: "Der weitere Vortrag des Klägers, es sei ihm erst später aufgefallen, wie unangenehm es sei, wenn man sich etwas anschaut und dann auf der nächsten Seite personalisierte Werbung zu dem gleichen Thema bekommt sowie der Vortrag, es sei für ihn erschreckend, was alles getrackt wird und was an Inhalten dann wieder kommt, ist nicht geeignet eine spürbare Beeinträchtigung des Klägers zu belegen. Aus derartig allgemeinen Ausführungen lässt sich nichts schmerzensgeldrelevantes ableiten." — LG Bayreuth 29.04.25 LG Bayreuth, Urteil vom 29. April 2025 – 31 O 593/24, GRUR-RS 2025, 13866 (Unbefugte) Datenverarbeitung — 3.000 Der Kläger verlangte von der beklagten Auskunftei die Unterlassung der Erstellung und Weitergabe von auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung beruhenden Scorewerten. Außerdem verlangte der Kläger Auskunft über die Art und Weise der Berechnung der Scorewerte und Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des LG zu Art. 82 DSGVO. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 15 und Art. 22 DSGVO. Das Gericht führt aus: "Es geht hier nicht um einen materiellen Schaden, es ist durchaus denkbar, dass ein vorschriftsmäßiges Vorgehen genauso zu einer Ablehnung der Kreditanträge geführt hätte. Es geht um das Ohnmachtsgefühl eines einer automatisierten Datenverarbeitung Unterworfenen, der sich zudem nicht sicher sein kann, welche seiner Daten in welcher Weise für oder gegen ihn sprechen und wie er sich verhalten soll. Das übersteigt eine bloße Befindlichkeit, sondern hat konkrete Auswirkungen auf die Lebensqualität und geistige Gesundheit des Betroffenen. Die Klägerin hat dieses Gefühl überzeugend artikuliert. Aufgrund der Vielzahl der Verstöße einerseits, des bereits erörterten Umstands andererseits, dass die Klägerin auch bei vorschriftsmäßigen Vorgehen der Beklagten mit einiger Wahrscheinlichkeit kein besseres Ergebnis hätte erzielen können, hält das Gewicht einen Schadenersatzbetrag von 3000 EUR für angemessen und ausreichend." — LG Leipzig 04.07.25 LG Leipzig, Urteil vom 4. Juli 2025 – 05 O 2351/23, GRUR-RS 2025, 15264 (Unbefugte) Datenverarbeitung — 5.000 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung der "Meta Business Tools" des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. In der Pressemitteilung des LG Leipzigs heißt es: "Da die Verarbeitung personenbezogener Daten besonders umfangreich ist – sie betrifft potenziell unbegrenzte Datenmengen und hat nahezu die vollständige Überwachung des Online-Verhaltens des Nutzers zur Folge – führt nach dem EuGH zu einem Gefühl, dass das gesamte Privatleben kontinuierlich überwacht wird. Die Höhe des europarechtsautonom auszulegenden Schmerzensgeldes nach Art. 82 DSGVO muss, so das Landgericht Leipzig, über die in der nationalen Rechtsprechungspraxis etablierten Schmerzensgeldbeträge hinausgehen." Die Höhe richte sich nach dem Wert der personenbezogenen Daten zum Zwecke personalisierter Werbung, den der Beklagte an diese knüpft. Auf eine informatorische Anhörung des Klägers habe das LG verzichtet. — LG Aachen 15.04.25 LG Aachen, Schlussurteil vom 15. April 2025 – 15 O 40/24, GRUR-RS 2025, 14153 (Unbefugte) Datenverarbeitung — 500 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung der "Meta Business Tools" des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen Schaden in Form eines Kontrollverlusts nachgewiesen. Zudem habe der Kläger schlüssig dargelegt, in der Folge unter einem Gefühl des ständigen Beobachtet Werdens im Privatleben zu leiden und dem Beklagten aufgrund dessen Marktmacht ausgeliefert zu sein. So führt das Gericht aus: "[...] wenn sie die Apps der Beklagten lösche, verliere er große Teile der sozialen Kontakte, die über SocialMedia bestünden, er zögere teilweise beim Besuch von Internetseiten oder der Nutzung von Apps, ob er sie wirklich aufrufen solle, weil er nicht genau wisse, inwieweit er hierbei von der Beklagten getrackt werde, er habe große Sorge, dass die Beklagte zu viel über ihn wisse, er habe Angst, dass mit Hilfe von KI eine Analyse seiner Interessen, Reizthemen, Hoffnungen und Sorgen möglich werde, die genutzt werden könne, um ihn zu manipulieren, er ärgere sich schlicht sehr darüber, dass er in einem demokratischen Rechtsstaat durch private Unternehmen aus Drittstaaten auf Schritt und Tritt ausspioniert werden könne, er befürchte, aufgrund der Übermittlung der Daten der Beklagten in die USA die Kontrolle über diese Daten niemals wieder zurückzuerlangen, ferner schlafe er aufgrund der Spionagetätigkeit der Beklagten schlecht." Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 887,03 die zugesprochen wurden. LG Nürnberg-Fürth 20.02.25 LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 20. Februar 2025 – 6 O 1485/24, GRUR-RS 2025, 14063 (Unbefugte) Datenverarbeitung — 500 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung eines Tools des beklagten Betreibers einer ansonsten unentgeltlichen Social-Media-Plattform zur Anzeige von Werbung bei der Nutzung der Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 6 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen Schaden in Form eines Kontrollverlusts nachgewiesen. OLG Düsseldorf 10.07.25 OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 U 83/24, GRUR-RS 2025, 17318 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Duisburg, Urteil vom 28. Februar 2024 – 10 O 158/23. 200 Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen Musik Streaming-Dienst. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 24 und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden in Form eines Kontrollverlusts nachgewiesen. Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 220,27, die zugesprochen wurden. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige materielle Schäden zu ersetzen. OLG Stuttgart 11.06.25 OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Juni 2025 – 4 U 151/23, GRUR-RS 2025, 16769 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Ravensburg, Urteil vom 15. August 2023 – 3 O 20/23. 100 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c) und lit. f), Art. 6 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 S. 1 und S. 3 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden in Form eines Kontrollverlusts nachgewiesen. OLG München 06.06.25 OLG München, Urteil vom 6. Juni 2025 – 36 U 4233/23 e, GRUR-RS 2025, 15491 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG München II, Urteil vom 29. September 2023 – 11 O 1884/22. 200 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. b) und lit. c), Art. 6 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 S. 1 und S. 3 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden in Form eines Kontrollverlusts nachgewiesen, ohne dass eine realistische Möglichkeit bestünde, die Kontrolle zurück zu erlangen. Zwar habe der Kläger seine Daten wie die Telefonnummer auch bei anderen Social-Media-Plattformen hinterlegt, allerdings sei er laut Gericht nicht sorglos mit seinen Daten umgegangen, sodass ein Kontrollverlust durch den Scraping-Vorfall nicht ausgeschlossen sei. OLG München 06.06.25 OLG München, Urteil vom 6. Juni 2025 – 36 U 1891/24 e, GRUR-RS 2025, 15495 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG München II, Urteil vom 17. April 2024 – 10 O 2159/23. 200 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. b) und lit. c), Art. 6 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2 S. 1 und S. 3 und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden in Form eines Kontrollverlusts nachgewiesen. Zwar habe der Kläger seine Daten wie die Telefonnummer auch bei anderen Social-Media-Plattformen hinterlegt, allerdings sei er laut Gericht nicht sorglos mit seinen Daten umgegangen, sodass ein Kontrollverlust durch den Scraping-Vorfall nicht ausgeschlossen sei. Die Telefonnummer im Zusammenhang mit den öffentlich einsehbaren Daten wie Name, Geschlecht und ID auf der Plattform habe sich ein "durchaus sensibles Datenpaket" ergeben. Zudem sei der Kontrollverlust von dauerhafter Natur und die Rückerlangung der Kontrolle praktisch ausgeschlossen. Dies lasse in der Gesamtschau eine Summe von EUR 200 als geeigneten Ausgleich erscheinen. Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 280,60, die zugesprochen wurden. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige materielle Schäden zu ersetzen. OLG Zweibrücken 12.02.25 OLG Zweibrücken, Urteil vom 12. Februar 2025 – 7 U 20/24, GRUR-RS 2025, 11994 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Frankenthal, Urteil vom 22. Februar 2024 – 3 O 90/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 6 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 S. 1 und S. 3 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen, insb. habe der Kläger keinen Kontrollverlust erlitten. Der Kläger habe die Kontrolle über seine personenbezogenen Daten durch Veröffentlichung im Internet bereits im Vorfeld verloren. — OLG Koblenz 20.05.25 OLG Koblenz, Urteil vom 20. Mai 2025 – 4 U 779/23, GRUR-RS 2025, 15587 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Trier, Urteil vom 16. Mai 2023 – 3 O 137/23. 80 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c) und Art. 25 Abs. 2 S. 1 und S. 3 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen Schaden in Form eines Kontrollverlusts nachgewiesen, über seine Telefonnummer in Verbindung mit dessen Vornamen und einem Pseudonym. Die Anhörung des Klägers durch die vorherige Instanz habe ergeben, dass der Kläger nicht schon zuvor die Kontrolle über diese Daten verloren hatte. Zu Zuständen "großen Unwohlseins" und einer "Sorge über einen möglichen Missbrauch" sei gerichtsbekannt in einer Vielzahl von Verfahren identisch vorgetragen, sodass das Gericht hier nicht die Überzeugung gewinnen könne, der Kläger sei von Befürchtungen betroffen, die über alltägliche Empfindungen hinausgehen und die mit einem realen, sicheren emotionalen Schaden einhergingen. Im Gegensatz zum BGH, der in vergleichbaren Scraping-Fällen einen Schadensersatz in Höhe von EUR 100 für angemessen hält, sei dem OLG zufolge in diesem konkreten Fall ein Abschlag auf EUR 80 zu erfolgen, da nicht der volle Name des Klägers veröffentlicht wurde. Zudem könne einem Kontrollverlust über die Telefonnummer mit einem Wechsel der Telefonnummer begegnet werden. OLG Hamm 04.06.25 OLG Hamm, Urteil vom 4. Juni 2025 – 11 U 152/24, GRUR-RS 2025, 15578 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Münster, Urteil vom 26. März 2024 – 011 O 113/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), lit. b) und lit. f), Art. 6 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden, insb. keinen Kontrollverlust, nachgewiesen. Zwar könne der geltend gemachte Kontrollverlust einen immateriellen Schaden darstellen. Da der Kläger bereits vor dem Scraping-Vorfall Spam-Anrufe erhielt, sei für die betreffende Telefonnummer keine Kausalität bewiesen. — OLG Nürnberg 27.06.25 OLG Nürnberg, Urteil vom 27. Juni 2025 – 15 U 2230/23, BeckRS 2025, 15583 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20. Oktober 2023 – 10 O 3711/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen materiellen oder immateriellen Schaden nachgewiesen. Der gescrapte Datensatz enthalte lediglich die Mobilfunknummer und das Geschlecht, nicht aber den Vor- oder Nachnamen, da die Anmeldung auf der Plattform unter einem Fantasienamen erfolgte. Das behauptete erhöhte Spam-Aufkommen gehe nicht über das übliche Maß hinaus und könne in diesem Fall keine Gefährdung auslösen, da Betrugsversuche an einer Anrede mit dem Fantasienamen erkennbar seien. — LG Lübeck 04.09.25 LG Lübeck, Beschluss vom 4. September 2025 – 15 O 12/24, GRUR-RS 2025, 22913 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — EuGH-Vorlage Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Das Gericht legt dem EuGH hierzu folgende Fragen vor: "Frage 1: Ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO dahingehend auszulegen, dass dieser auf Sachverhalte Anwendung findet, in denen über die Zulässigkeit der Übermittlung von Informationen von Mobilfunkunternehmen an privatrechtlich organisierte Wirtschaftsauskunfteien entschieden werden muss, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags (im Folgenden: Positivdaten) betreffen? Frage 2: Falls Frage 1. bejaht wird: Ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO dahingehend auszulegen, dass dieser die Übermittlung von Positivdaten von Mobilfunkunternehmen an privatrechtlich organisierte Auskunfteien ohne Einwilligung der Betroffenen jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen vermag, wenn die Auskunfteien die übermittelten Daten sodann auch zur Profilbildung (Scoring) verwenden?" — Das Gericht legt dem EuGH hierzu u.a. folgende Frage vor: "Frage 3: Falls Frage 1 verneint wird oder Frage 1 und 2. bejaht werden: Ist Art. 82 Abs. 1 und 2 DSGVO dahingehend auszulegen, dass ein schadensbegründender Kontrollverlust auch dann vorliegt, wenn Positivdaten ohne Einwilligung des Betroffenen von Mobilfunkunternehmen an privatrechtlich organisierte Auskunfteien übermittelt und dort frühestens nach deutlich über einem Jahr gelöscht wurden und der betroffene Verbraucher bei Vertragsschluss auf die Datenübermittlung hingewiesen wurde?" — EuGH-Vorlage BAG 05.06.25 BAG, Urteil vom 5. Juni 2025 – 8 AZR 117/24, BeckRS 2025, 23312 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten LAG Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2024 – 12 Sa 1007/23. 1.000 Nicht ordnungsgemäß erteilte Auskunft an einen abgelehnten Bewerber. Der potentielle Arbeitgeber hatte aufgrund einer Recherche in einer Suchmaschine von dessen (nicht rechtskräftiger) strafrechtlicher Verurteilung erfahren, ihn aber im Rahmen der Beantwortung des Auskunftsersuchens nicht über die vorgenommene Suche informiert. Das Gericht unterstellt zugunsten des Betroffenen einen Verstoß gegen Art. 6, Art. 10 und 14 Abs. 1 lit. d) DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen, der über die zugesprochenen EUR 1.000 hinausgehe. Dass mehrere Verstöße gegen DSGVO vorliegen als vom LAG angenommen, führe nicht dazu das der vom LAG festgesetzte Betrag von EUR 1.000 fehlerhaft bemessen worden wäre. — OLG München 18.07.25 OLG München, Hinweisbeschluss vom 18. Juli 2025 – 20 U 200/25 e, GRUR-RS 2025, 22727 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Landshut, Urteil vom 18. Dezember 2024 – 23 O 952/24. 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Es liege dem Gericht zufolge kein ersatzfähiger Schaden vor, insb. fehle es an einem Kontrollverlust. — LG Karlsruhe 20.08.25 LG Karlsruhe, Urteil vom 20. August 2025 – 5 O 284/23, GRUR-RS 2025, 22730 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe zudem schon nicht die zeitliche Anwendbarkeit der DSGVO nachgewiesen. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. — LG Göttingen 28.08.25 LG Göttingen, Urteil vom 28. August 2025 – 8 O 109/24, GRUR-RS 2025, 22729 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe das Gericht den Kläger informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. — OLG Dresden 14.07.25 OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 14. Juli 2025 – 4 U 198/25, GRUR-RS 2025, 20611 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Chemnitz, Urteil vom 30. Januar 2025 – 1 O 1509/24. 250 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 6 und 25 Abs. 2 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden nachgewiesen, insb. sei ihm ein Kontrollverlust im Hinblick auf die Telefonnummer verknüpft mit der ID auf der Plattform entstanden. Regelmäßig sei hier ein Schadensersatz in Höhe von EUR 100 gerechtfertigt, gleichwohl sei an der Bemessung durch das LG in Höhe von EUR 250 "nichts zu erinnern". — Hinweisbeschluss, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG, das den Beklagten zur Zahlung in Höhe von EUR 250 verpflichtet hatte, zurückzuweisen. OLG Jena 28.08.25 OLG Jena, Urteil vom 28. August 2025 – 9 U 610/24, GRUR-RS 2025, 22149 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Erfurt, Urteil vom 14. Juni 2024 – 10 O 837/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Schon der zeitliche Anwendungsbereich der DSGVO sei dem Gericht zufolge nicht eröffnet. — LG Leipzig 15.08.25 LG Leipzig, Urteil vom 15. August 2025 – 05 O 1939/24, GRUR-RS 2025, 21426 (Unbefugte) Werbung — 5.000 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung der "Meta Business Tools" des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 6, Art. 15 und Art. 17 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden nachgewiesen, insb. sei ihm ein Kontrollverlust entstanden, da sein gesamtes Online-Verhalten dokumentiert und in Persönlichkeitsprofilen ausgewertet worden sei. Zugleich liege ein Risiko weiterer missbräuchlichen Verwenden vor. Da das gesamte digitale Privatleben betroffen sei, sei die Höhe des Schadensersatzes angemessen. — Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 367,23, die zugesprochen wurden. EuGH 04.09.25 EuGH, Urteil vom 4. September 2025 – C-655/23, GRUR-RS 2025, 22639 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben BGH, Beschluss vom 26. September 2023 – VI ZR 97/22; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 2. März 2022 – 13 U 206/20; LG Darmstadt, Urteil vom 26. Mai 2020 – 13 O 244/19. Beantwortung der Vorlagefragen. Irrtümliche Weiterleitung von Bewerberdaten an unbeteiligten Dritten durch eine Bank im Rahmen eines Bewerbungsprozesses und insb. keine unverzügliche Mitteilung an den Bewerber über fehlerhafte Weiterleitung. Der Kläger machte geltend, nicht nur einen abstrakten Kontrollverlust über die Daten erlitten zu haben, sondern dass diese an die dritte, mit ihm bekannte und in derselben Branche tätige Person gelangt seien. — — Der EuGH führt aus, dass der Begriff "immaterieller Schaden" im Sinne von Art. 82 DSGVO negative Gefühle umfassen könne, welche die betroffene Person infolge einer unbefugten Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an einen Dritten empfindet (z.B. Sorge oder Ärger) und welche durch einen Verlust der Kontrolle über diese Daten, ihre mögliche missbräuchliche Verwendung oder eine Rufschädigung hervorgerufen werden. Dies setze dem EuGH zufolge voraus, dass der Betroffene nachweist, dass er solche Gefühle samt ihrer negativen Folgen aufgrund des jeweiligen DSGVO-Verstoßes empfindet. Der Grad des Verschuldens sei bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden Betrages nicht zu berücksichtigen. — Beantwortung der Vorlagefragen. BGH 13.05.25 BGH, Urteil vom 13. Mai 2025 – VI ZR 186/22, GRUR-RS 2025, 20243 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung OLG Oldenburg, Urteil vom 31. Mai 2022 – 13 U 17/22; LG Osnabrück, Urteil vom 15. Februar 2022 – 6 O 2332/21. 0 Unverschlüsselte Versendung von verwaltungsgerichtlichen Empfangsbekenntnissen durch beklagte Stadt. — Ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung personenbezogener Daten durch einen unbefugten Dritten könne dem BGH zufolge nicht zu einer Entschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO führen. Auch habe der Kläger keinen Kontrollverlust nachgewiesen. — BGH 13.05.25 BGH, Urteil vom 13. Mai 2025 – VI ZR 67/23, GRUR-RS 2025, 18497 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – VI ZR 67/23; OLG Koblenz, Urteil vom 23. Januar 2023 – 12 U 2194/21; LG Mainz, Urteil vom 12. November 2021 – 3 O 12/20. Einmeldung zur Schufa nach Titulierung einer Forderung durch einen Vollstreckungsbescheid. — Dem BGH zufolge kann der Anspruch des Klägers auf Ersatz des immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO nicht mit der Begründung des OLG verneint werden. Die Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit sowie die Beeinträchtigung des damit verbundenen "(wirtschaftlichen) guten Rufes" stellt laut BGH bereits einen immateriellen Schaden dar. Der Kläger müsse nicht darüber hinaus darlegen, in welcher Weise der Umstand ihn in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit beeinträchtigt habe. Weitere negative Folgen könnten den Schaden vertiefen, sind dem BGH zufolge aber nicht erforderlich, um die Voraussetzungen von Art. 82 DSGVO darzulegen. — Die Sache wurde an das OLG zur Entscheidung über den Schadensersatzanspruch zurückverwiesen. LG Koblenz 26.03.25 LG Koblenz, Urteil vom 26. März 2025 – 8 O 271/22, GRUR-RS 2025, 13458 Sonstiges — 2.750 Die Parteien streiten um die erneute Zahlung einer Werklohnforderung in Höhe von EUR 11.000 durch den Beklagten, nachdem der Überweisungsbetrag nach Manipulation durch kriminell handelnde Dritte dem Konto eines Unbekannten gutgeschrieben wurde. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 lit. f) und Art. 24 Abs. 2 DSGVO. Der Betroffene habe dem Gericht zufolge einen kausalen Schaden nachgewiesen, indem er aufgrund der Pflichtverletzung des Klägers den Betrag auf das Konto eines unbefugten Dritten überwies. Der Anspruch auf Werklohnzahlung wurde mit dem Schadensersatzanspruch teilweise aufgerechnet. Das Gericht nahm ein Mitverschulden des Betroffenen an, sodass der Betrag um EUR 2.750 reduziert wurde. OLG Dresden 05.06.25 OLG Dresden, Urteil vom 5. Juni 2025 – 8 U 1482/24, BeckRS 2025, 14835 (juris) Sonstiges LG Chemnitz, Endurteil vom 24. Oktober 2024 – 6 O 544/22; anhängig beim BGH – XI ZR 71/25. 0 Die Parteien streiten um Schadensersatz und um die Frage, ob die beklagte Bank keine starke Kundenauthentifizierung für das Login in das Online-Banking verlangte, was im Rahmen eines Betrugs zu einem finanziellen Schaden des Klägers, der bei der Bank ein Girokonto mit Online-Banking betreibt, führte. — Das Gericht lehnte in diesem Fall Art. 82 DSGVO als einschlägige Anspruchsgrundlage ab. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Der Klägervortrag sei insoweit unschlüssig, da der Kläger zwar einen Verstoß gegen Art. 43 DSGVO rügt, aber nicht vortrage, inwiefern es ihm darum gegangen sei, sein Konto ausschließlich bei einer Bank zu unterhalten, die von einer Zertifizierungsstelle i.S.d. Art. 43 DSGVO geprüft wurde. Zudem erschließe sich nicht, inwieweit solch ein Verstoß zu einem Schaden geführt haben sollte. — Der Kläger bekam Schadensersatz zugesprochen, allerdings nicht nach Art. 82 DSGVO. Der vorliegende Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. FG Berlin-Brandenburg 12.02.25 FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2025 – 16 K 16076/23, BeckRS 2025, 17159 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten Anhängig beim BFH – IX R 2/25. 0 Der Kläger verlangte von der beklagten Finanzbehörde Auskunft und bat erfolglos um die eidesstattliche Versicherung der Behörde, dass die Auskunft zutreffend und vollständig sei. Bei hoheitlichen Tätigkeiten der Verwaltung ist diese laut FG zu einer eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit von Auskünften gemäß Art. 15 DSGVO grundsätzlich nicht verpflichtet. Die Klage sei dem Gericht zufolge schon nicht zulässig, da der Kläger vor Erhebung der Klage keinen Schadensersatz von der Finanzbehörde gefordert hatte. — AG Hanau 22.04.25 AG Hanau, Urteil vom 22. April 2025 – 35 C 74/24, GRUR-RS 2025, 16646 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, entschied sich für die kostenfreie Variante und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen und ersatzfähigen Schaden erlitten, da er in die Datenverarbeitung eingewilligt habe. — LG Kassel 09.05.25 LG Kassel, Urteil vom 9. Mai 2025 – 10 O 1256/24, GRUR-RS 2025, 16654 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, und verlangte u.a. Schadensersatz. Schon die Betroffenheit des Klägers sei unklar. — OLG Dresden 22.05.25 OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 22. Mai 2025 – 4 U 68/25, GRUR-RS 2025, 18253 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Leipzig, Urteil vom 12. Dezember 2024 – 07 O 1288/24. 0 Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen Musik Streaming-Dienst. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden, insb. keinen Kontrollverlust, nachgewiesen. Der Kläger war laut Abfrage durch das Gericht auf einer entsprechenden Webseite bereits im Vorfeld von Daten-Vorfällen betroffen. — OLG Stuttgart 03.06.25 OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 3. Juni 2025 – 9 U 67/25, GRUR-RS 2025, 15984 (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Ulm, Urteil vom 3. April 2025 – 5 O 312/24. 0 Der Kläger verlangte von der beklagten Auskunftei die Unterlassung der Erstellung und Weitergabe von auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung beruhenden Scorewerten. Außerdem verlangte der Kläger Auskunft über die Art und Weise der Berechnung der Scorewerte und Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des OLG zu Art. 82 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen, insb. keinen Kontrollverlust. Das bloße Berufen auf eine bestimmte Gefühlslage reiche laut OLG nicht aus. — OLG Nürnberg 24.06.25 OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 24. Juni 2025 – 3 U 247/25, GRUR-RS 2025, 15991 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 14. Januar 2025 – 6 O 6603/23. 0 Der Kläger verlangte von der beklagten Auskunftei die Unterlassung der Erstellung und Weitergabe von auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung beruhenden Scorewerten. Außerdem verlangte der Kläger Auskunft über die Art und Weise der Berechnung der Scorewerte und Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des OLG zu Art. 82 DSGVO. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. — OLG München 03.02.25 OLG München, Hinweisbeschluss vom 3. Februar 2025 – 24 U 3326/24 e, GRUR-RS 2025, 15992 (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Memmingen, Urteil vom 30. August 2024 – 26 O 1390/23. 0 Der Kläger verlangte von der beklagten Auskunftei die Unterlassung der Erstellung und Weitergabe von auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung beruhenden Scorewerten. Außerdem verlangte der Kläger Auskunft über die Art und Weise der Berechnung der Scorewerte und Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des OLG zu Art. 82 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Verstoß gegen Art. 22 DSGVO substantiiert vorgetragen. Zudem liegen auch keine Verstöße gegen Art. 5f. und Art. 15f. DSGVO vor bzw. wurden laut Gericht nicht hinreichend dargetan. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Der schriftliche Klägervortrag lasse die Vermutung zu, dass dieser auf einem durch die Bevollmächtigten vorgegebenen Fragebogen beruht. — OLG München 25.02.25 OLG München, Hinweisbeschluss vom 25. Februar 2025 – 37 U 3586/24 e, GRUR-RS 2025, 15977 (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Augsburg, Urteil vom 26. September 2024 – 114 O 3781/23. 0 Der Kläger verlangte von der beklagten Auskunftei die Unterlassung der Erstellung und Weitergabe von auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung beruhenden Scorewerten. Außerdem verlangte der Kläger Auskunft über die Art und Weise der Berechnung der Scorewerte und Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des OLG zu Art. 82 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Verstoß gegen Art. 22 DSGVO substantiiert vorgetragen. Zudem liegen auch keine Verstöße gegen Art. 5f. und Art. 15 bis 17 DSGVO vor bzw. wurden laut Gericht nicht hinreichend dargetan. — OLG Brandenburg 07.07.25 OLG Brandenburg, Hinweisbeschluss vom 7. Juli 2025 – 1 U 68/24, GRUR-RS 2025, 15989 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Neuruppin, Urteil vom 19. Juli 2024 – 5 O 201/23. 0 Der Kläger verlangte von der beklagten Auskunftei die Unterlassung der Erstellung und Weitergabe von auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung beruhenden Scorewerten. Außerdem verlangte der Kläger Auskunft über die Art und Weise der Berechnung der Scorewerte und Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des OLG zu Art. 82 DSGVO. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. — OLG Dresden 24.06.25 OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 24. Juni 2025 – 4 U 424/25, GRUR-RS 2025, 18279 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Chemnitz, Urteil vom 20. Februar 2025 – 1 O 1312/24. 150 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls Verstöße gegen Art. 6 und Art. 25 Abs. 2DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden in Form eines Kontrollverlusts nachgewiesen. — Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige materielle Schäden zu ersetzen. LG Mainz 27.06.25 LG Mainz, Urteil vom 27. Juni 2025 – 3 O 29/24, GRUR-RS 2025, 16871 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung der "Meta Business Tools" des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Das Gericht bejaht u.a. Verstöße gegen Art. 6 und Art. 15 DSGVO. — Der Schadensersatzanspruch wurde nicht auf Art. 82 DSGVO als Anspruchsgrundlage gestützt. — Gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG sprach das Gericht dem Kläger allerdings EUR 10.000 Schadensersatz zu. Art. 82 DSGVO als Anspruchsgrundlage wurde aber abgelehnt. LG Trier 21.03.25 LG Trier, Urteil vom 21. März 2025 – 2 O 28/24, GRUR-RS 2025, 16559 (juris) (Unbefugte) Werbung LG Trier, Versäumnisurteil vom 27. November 2024 – 2 O 28/24. 0 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung der "Meta Business Tools" des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Der Kläger habe schon nicht die Verarbeitung seiner Daten durch den Beklagten hinreichend substantiiert dargelegt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen adäquat kausalen, konkreten Schaden nachgewiesen. — LG Traunstein 28.02.25 LG Traunstein, Urteil vom 28. Februar 2025 – 9 O 116/24, GRUR-RS 2025, 16572 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung der "Meta Business Tools" des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. — LG München II 14.03.25 LG München II, Urteil vom 14. März 2025 – 14 O 1461/24, GRUR-RS 2025, 16588 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung der "Meta Business Tools" des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. Der Klägervortrag reiche dem Gericht zufolge nicht aus, um einen Verstoß gegen die DSGVO durch den Beklagten annehmen zu können. — LG Ellwangen 09.04.25 LG Ellwangen, Urteil vom 9. April 2025 – 2 O 266/24, GRUR-RS 2025, 16870 (Unbefugte) Werbung — 1.500 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung der "Meta Business Tools" des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. b) und lit. c), Art. 6 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen Schaden, insb. einen Kontrollverlust, nachgewiesen. — Unter anderem gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG sprach das Gericht dem Kläger insgesamt EUR 10.000 Schadensersatz zu. EUR 1.500 von diesem Betrag wurden gestützt auf Art. 82 DSGVO als Anspruchsgrundlage. Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 367,23, die zugesprochen wurden. ArbG Düsseldorf 17.04.25 ArbG Düsseldorf, Urteil vom 17. April 2025 – 12 Ca 6307/24, BeckRS 2025, 17278 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten — 1.000 Ein abgelehnter Bewerber forderte Auskunft nach Art. 15 DSGVO und im Anschluss Schadensersatz. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden, insb. einen Kontrollverlust, nachgewiesen. — ArbG Berlin 29.01.25 ArbG Berlin, Urteil vom 29. Januar 2025 – 48 Ca 3070/24, BeckRS 2025, 14694 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 200 Der Kläger verlangte Schadensersatz von seinem ehemaligen Arbeitgeber, weil dieser Krankheitstage in Dienstplänen mit dem Vermerk "K" kennzeichnete. Das Gericht bejaht Verstöße gegen Art. 5, Art. 9 und Art. 26 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden nachgewiesen, dieser sei jedoch gering. Jedenfalls sei durch den öffentlichen Aushang der Krankheitstage ein unangenehmes Gefühl beim Kläger entstanden. — AG Lüdenscheid 25.06.25 AG Lüdenscheid, Urteil vom 25. Juni 2025 – 93 C 11/25, GRUR-RS 2025, 17403 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Bloßer Ärger über den DSGVO-Verstoß oder Kontrollverlust oder ein subjektives Unmutsgefühl genügten laut Gericht nicht für die Annahme eines immateriellen Schadens. Der Kläger habe zudem einen guten Bonitätsscore. Dem Begehren des Klägers liege dem Gericht zufolge wohl lediglich eher ein genereller Ärger über das Geschäftsmodell des Beklagten zugrunde. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe: "Soweit seine Prozessbevollmächtigten schriftsätzlich vorgetragen hätten, er habe Probleme bei Anschaffungen (Fahrzeugkauf) gehabt, sei dies eine Fehlinformation. Auch fühle er sich – anders als schriftsätzlich vorgetragen – nicht unwohl in seiner Haut – mit Ausnahme, dass er der Auffassung sei, Sport machen zu müssen. Entsprechender Vortrag seiner Rechtsanwälte sei "bisschen drüber". Er befinde sich nicht in psychologischer Behandlung wegen der als "Ohnmachtsgefühl" beschriebenen, nicht körperlichen Empfindungen." LG Darmstadt 03.02.25 LG Darmstadt, Urteil vom 3. Februar 2025 – 1 O 2/24, GRUR-RS 2025, 14546 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Darmstadt, Versäumnisurteil vom 16. September 2024 – 1 O 2/24; das OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16. Juni 2025 – 6 W 75/25 entschied noch über Streitwertfragen. 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Allgemein gehaltene, pauschale und formelhafte Bekundungen reichten dem Gericht nicht. Die Äußerungen des Klägers ließen dem Gericht zufolge den Schluss zu, dass es dem Kläger nicht in erster Linie um Genugtuung ginge, sondern um ein Bestrafung der Beklagten oder um eigenen wirtschaftlichen Profit. — OLG Nürnberg 17.07.25 OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 17. Juli 2025 – 16 U 540/25, GRUR-RS 2025, 17454 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 6. März 2025 – 13 O 59/24. 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Ein Kontrollverlust könne nicht mit einer unzulässigen Datenübermittlung an einen Dritten gleichgesetzt werden, sondern verlange nach konkreten Befürchtungen der missbräuchlichen Verwendung durch den Dritten. — AG Singen 16.07.25 AG Singen, Urteil vom 16. Juli 2025 – 11 C 157/24, GRUR-RS 2025, 17405 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Kläger befinde sich laut Gericht in einem Verbraucherinsolvenzverfahren. Sorgen hinsichtlich seiner Bonität dürften daher nicht durch den betreffenden Eintrag von Positivdaten verursacht worden sein. Zudem genüge ein abstrakt und pauschal geltend gemachter Kontrollverlust nicht. — AG Nürnberg 09.07.25 AG Nürnberg, Urteil vom 9. Juli 2025 – 22 C 1423/25, GRUR-RS 2025, 17404 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. — LAG Hessen 10.04.25 LAG Hessen, Urteil vom 10. April 2025 – 3 SLa 623/24, BeckRS 2025, 24924 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten ArbG Frankfurt a.M., Urteil vom 24. Mai 2024 – 27 Ca 6316/23. 0 Ein Bewerber forderte Auskunft nach Art. 15 DSGVO. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Allein die abstrakte Befürchtung eines DSGVO-Verstoßes aufgrund der verspäteten Erfüllung des Auskunftsanspruchs genüge dem LAG zufolge nicht. — OLG Dresden 09.09.25 OLG Dresden, Endurteil vom 9. September 2025 – 4 U 464/25, GRUR-RS 2025, 29325 (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Leipzig, Endurteil vom 14. März 2025 – 08 O 2194/24. 100 Meldung eines Falschparkers über eine App mit Foto des PKW durch den Beklagten. Auf dem Foto, das anderthalb Jahre auf den Servern der App einsehbar war, war der Kläger als Beifahrer zu erkennen, der Löschung und Schadensersatz verlangte. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Kein gesetzlicher Grund für die Datenverarbeitung nach Art. 6 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden nachgewiesen. Dieser liege im dem Verlust der Kontrolle über die personenbezogenen Daten, u.a. biometrische Daten (Gesicht und Oberkörper), da nicht nachvollziehbar sei, wer vonseiten des App-Betreibers Zugang zu den Daten hatte und was mit diesen geschehen sei. — Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 627,13, die zugesprochen wurden. OLG Dresden 16.09.25 OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 16. September 2025 – 4 U 634/25, GRUR-RS 2025, 29327 (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Dresden, Urteil vom 25. April 2025 – 2 O 1757/24. 0 Kamerainstallation, ohne dass Aufnahmen angefertigt wurden. Die Kläger verlangten Unterlassung und Schadensersatz. Die Kläger haben dem Gericht zufolge nicht nachgewiesen, dass die installierte Kamera ihr Grundstück überwacht und gefilmt habe. — Die Kläger bekamen jeweils EUR 2.000 Schadensersatz durch die Vorinstanz zugesprochen, was das OLG bestätigte, allerdings nicht nach Art. 82 DSGVO, sondern wegen einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der vorliegende Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. OLG München 23.10.25 OLG München, Hinweisbeschluss vom 23. Oktober 2025 – 19 U 1468/25 e, GRUR-RS 2025, 30052 (Unbefugte) Datenverarbeitung LG München II, Endurteil vom 4. April 2025 – 11 O 4205/23. 0 Erstellung und Weitergabe von auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung beruhenden Scorewerten. Der Kläger machte diverse Ansprüche geltend. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Das Gericht verneint sowohl das Vorliegen eines Feststellungsinteresses und somit die Zulässigkeit der Klage als auch deren Begründetheit und führt aus, dass das Vorliegen eines noch in der Entwicklung befindlichen Schadens vom Kläger nicht schlüssig behauptet werde. Vielmehr wären etwaige eingetretene Schäden bereits abgeschlossen, diese habe der Kläger aber ebenfalls nicht nachgewiesen. — Hinweisbeschluss, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG zurückzuweisen. OLG Hamm 30.09.25 OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 30. September 2025 – 17 U 50/25, GRUR-RS 2025, 26383 (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Münster, Urteil vom 19. Mai 2025 – 02 O 193/24. 0 Erstellung und Weitergabe von auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung beruhenden Scorewerten. Der Kläger verlangte Auskunft und Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Die Verarbeitung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. — Hinweisbeschluss, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG zurückzuweisen. OLG Köln 10.10.25 OLG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2025 – 6 U 62/25, GRUR-RS 2025, 30068 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Aachen, Urteil vom 17. März 2025 – 15 O 88/24. 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Verarbeitung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. — OLG Düsseldorf 23.10.25 OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 16 U 47/25, GRUR-RS 2025, 28128 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2025 – 11 O 292/23. 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Verarbeitung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. — OLG Düsseldorf 25.09.25 OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2025 – 16 U 342/24, GRUR-RS 2025, 25375 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Wuppertal, Urteil vom 6. November 2024 – 6 O 31/24. 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Verarbeitung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. — LG Bonn 03.06.25 LG Bonn, Urteil vom 3. Juni 2025 – 13 O 156/24, GRUR-RS 2025, 27401 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Sorge des Klägers vor Datenübertragung in die USA durch Betreiber einer Social-Media-Plattform. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Die Verarbeitung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. c), Art. 46 Abs. 2 lit. c), Art. 49 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. — LG Hagen 07.05.25 LG Hagen, Urteil vom 7. Mai 2025 – 10 O 226/24, GRUR-RS 2025, 25364 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Sorge des Klägers vor Datenübertragung in die USA durch Betreiber einer Social-Media-Plattform. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Die Verarbeitung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. c), Art. 46 Abs. 2 lit. c), Art. 49 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden, insb. keinen Kontrollverlust aufgrund einer Datenübertragung in die USA, nachgewiesen. Der Kläger sei mit seinen Daten auch auf anderen Plattformen angemeldet. Datenmissbrauch oder ein gefühlter Kontrollverlust seien dem LG zufolge im digitalen Zeitalter Belästigungen, mit denen sich jeder Nutzer moderner Kommunikationsmittel zu befassen und abzufinden habe, unabhängig davon, ob er die Plattform des Beklagten nutze oder nicht. — LG Berlin II 19.06.25 LG Berlin II, Urteil vom 19. Juni 2025 – 32 O 150/24, GRUR-RS 2025, 25357 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Sorge des Klägers vor Datenübertragung in die USA durch Betreiber einer Social-Media-Plattform. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Die Verarbeitung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b), Art. 49 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Der Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO wegen einer Datenübertragung in ein Drittland (hier USA) scheide laut dem LG aus, wenn der Datentransfer auf ausreichenden Garantien nach Art. 46 DSGVO beruht und wenn die Nutzung der Dienste durch den Kläger in Kenntnis der Datenverarbeitungsmodalitäten freiwillig erfolgt. Der globale Kommunikationsdienst setze notwendigerweise internationale Datenflüsse voraus, sodass sich der Kläger später nicht auf eine unzulässige Datenübermittlung berufen könne. Zu einem etwaigen Kontrollverlust habe der Kläger schon nicht substantiiert vorgetragen. Für den Ersatz eines immateriellen Schadens reiche es dem Gericht zufolge nicht aus, abstrakte Ängste vor einem möglichen Behördenzugriff aus dem Ausland oder pauschale Textbausteine vorzutragen. Der Kläger müsse konkrete und tatsächlich erlittene negative und psychisch belastende Folgen nachweisen. — LG Köln 10.07.25 LG Köln, Urteil vom 10. Juli 2025 – 22 O 223/24, GRUR-RS 2025, 25346 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Sorge des Klägers vor Datenübertragung in die USA durch Betreiber einer Social-Media-Plattform. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Die Verarbeitung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b), Art. 49 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Der Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO wegen einer Datenübertragung in ein Drittland (hier USA) scheide laut dem LG aus, wenn der Datentransfer auf ausreichenden Garantien nach Art. 46 DSGVO beruht und wenn die Nutzung der Dienste durch den Kläger in Kenntnis der Datenverarbeitungsmodalitäten freiwillig erfolgt. Der globale Kommunikationsdienst setze notwendigerweise internationale Datenflüsse voraus, sodass sich der Kläger später nicht auf eine unzulässige Datenübermittlung berufen könne. Zu einem etwaigen Kontrollverlust habe der Kläger schon nicht substantiiert vorgetragen. Für den Ersatz eines immateriellen Schadens reiche es dem Gericht zufolge nicht aus, abstrakte Ängste vor einem möglichen Behördenzugriff aus dem Ausland oder pauschale Textbausteine vorzutragen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. — LG München I 27.08.25 LG München I, Urteil vom 27. August 2025 – 33 O 635/25, GRUR-RS 2025, 25358 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Sorge des Klägers vor Datenübertragung in die USA durch Betreiber einer Social-Media-Plattform. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Der Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO wegen einer Datenübertragung in ein Drittland (hier USA) scheide laut dem LG aus, wenn der Datentransfer auf ausreichenden Garantien nach Art. 46 DSGVO beruht und wenn die Nutzung der Dienste durch den Kläger in Kenntnis der Datenverarbeitungsmodalitäten freiwillig erfolgt. Der globale Kommunikationsdienst setze notwendigerweise internationale Datenflüsse voraus, sodass sich der Kläger später nicht auf eine unzulässige Datenübermittlung berufen könne, was ein Widerspruch zu dem Grundsatz von Treu und Glauben sei. Für den Ersatz eines immateriellen Schadens reiche es dem Gericht zufolge nicht aus, abstrakte Ängste vor einem möglichen Behördenzugriff aus dem Ausland oder pauschale Textbausteine vorzutragen. Es reiche nicht aus, wenn die geltend gemachten Ängste auf allgemeine politische Entwicklungen, nicht aber auf die konkrete Datenverarbeitung zurückzuführen seien. — OLG Frankfurt a.M. 02.05.25 OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 2. Mai 2025 – 6 U 14/24, GRUR-RS 2025, 26720 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Kassel, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 10 O 118/23. 200 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 25 Abs. 2 S. 3 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden nachgewiesen, insb. sei ein Kontrollverlust erlitten worden. — Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige materielle Schäden zu ersetzen. OLG Frankfurt a.M. 02.05.25 OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 2. Mai 2025 – 6 U 6/24, GRUR-RS 2025, 26715 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Gießen, Urteil vom 5. Dezember 2023 – 5 O 27/23. 200 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 25 Abs. 2 S. 3 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden nachgewiesen, insb. sei ein Kontrollverlust erlitten worden. — Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige materielle Schäden zu ersetzen. OLG Frankfurt a.M. 02.05.25 OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 2. Mai 2025 – 6 U 190/23, GRUR-RS 2025, 26717 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Kassel, Urteil vom 26. Oktober 2023 – 10 O 35/23. 200 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 25 Abs. 2 S. 3 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden nachgewiesen, insb. sei ein Kontrollverlust erlitten worden. — Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige materielle Schäden zu ersetzen. OLG Frankfurt a.M. 02.05.25 OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 2. Mai 2025 – 6 U 11/24, GRUR-RS 2025, 26714 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Kassel, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 10 O 981/22. 200 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 25 Abs. 2 S. 3 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden nachgewiesen, insb. sei ein Kontrollverlust erlitten worden. — Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige materielle Schäden zu ersetzen. LG Cottbus 09.09.24 LG Cottbus, Urteil vom 9. September 2024 – 4 O 74/24, GRUR-RS 2024, 45726 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Das OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. Mai 2025 – 1 W 23/25 entschied noch über Streitwertfragen. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. So habe der Kläger beispielsweise nicht seine Telefonnummer gewechselt, was gegen die geltend gemachten Sorgen spreche. — OLG Frankfurt a.M. 09.05.25 OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 9. Mai 2025 – 6 U 53/24, GRUR-RS 2025, 26713 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Wiesbaden, Urteil vom 17. Januar 2024 – 8 O 250/22. 200 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 25 Abs. 2 S. 3 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden nachgewiesen, insb. sei ein Kontrollverlust erlitten worden. — Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige materielle Schäden zu ersetzen. OLG Naumburg 26.06.25 OLG Naumburg, Urteil vom 26. Juni 2025 – 9 U 88/23, GRUR-RS 2025, 22453 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Magdeburg, Urteil vom 20. April 2023 – 10 O 721/22. 100 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. b) und lit. c), Art. 25 Abs. 2 S. 1 und S. 3 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden nachgewiesen, insb. sei ein Kontrollverlust erlitten worden. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich ergeben habe, dass dieser nicht schon zuvor die Kontrolle über seine Telefonnummer verloren habe, da diese nur mit Bedacht herausgegeben worden sei. Hinsichtlich anderer öffentlich angegebener Daten sei die Kontrolle bereits zuvor verloren worden. — Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 113,53, die zugesprochen wurden. OLG Schleswig 22.08.25 OLG Schleswig, Beschluss vom 22. August 2025 – 5 U 92/24, GRUR-RS 2025, 26343 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Kiel, Urteil vom 12. Juli 2024 – 4 O 152/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Schon der zeitliche Anwendungsbereich der DSGVO sei dem Gericht zufolge nicht eröffnet. — BGH 31.07.25 BGH, Beschluss vom 31. Juli 2025 – III ZB 82/24, BeckRS 2025, 20314 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Regensburg, Urteil vom 4. April 2023 – 23 O 1078/21; OLG Nürnberg, Verfügung vom 11. Juni 2024 – 4 U 1013/23; OLG Nürnberg, Beschluss vom 5. August 2024 – 4 U 1013/23. 0 Übermittlung von Akten an andere Behörden und einen Rechtsanwalt durch beklagten Freistaat im Rahmen familien-, betreuungs- und unterbringungsrechtlicher Verfahren. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Das Vorbringen des Klägers sei dem Gericht zufolge unsubstantiiert und unerheblich. — BGH 14.10.25 BGH, Urteil vom 14. Oktober 2025 – VI ZR 431/24, GRUR-RS 2025, 30319 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2024 – 12 O 128/22; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.Oktober 2024 – 20 U 51/24. 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. In diesem Verfahren ging es nicht um Schadensersatz, sondern um Unterlassung. Geklagt hatte ein Verbraucherverband. Gleichwohl ist diese Entscheidung des BGH relevant für Art. 82 DSGVO betreffende Verfahren in diesen Fällen, da der BGH zum DSGVO-Verstoß entschieden hat. Der BGH führt aus: "Die Übermittlung personenbezogener Positivdaten (hier: zum Identitätsabgleich erforderliche Stammdaten der Verbraucher sowie die Information, dass ein Vertragsverhältnis mit diesen begründet oder beendet wurde) seitens eines Mobilfunkdiensteanbieters an eine Wirtschaftsauskunftei kann gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO durch das Interesse an einer Betrugsprävention gerechtfertigt sein." — — BGH 18.12.25 BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 – I ZR 97/25, GRUR-RS 2025, 36039 (juris) Nicht erfüllte Löschpflichten OLG Köln, Urteil vom 10. April 2025 – 15 U 249/24, GRUR-RS 2025, 7429; LG Bonn, Urteil vom 21. Juni 2024 – 20 O 10/24. — Unterlassene Löschung personenbezogener Daten durch Auskunftei nach Ausgleich der Forderungen. — Jedenfalls mit der vom OLG angeführten Begründung könne die Unrechtmäßigkeit der Datenspeicherung durch die Beklagte gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO dem BGH zufolge als Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus Art. 82 DSGVO nicht bejaht werden. — Falls ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO festgestellt werden könne, könnte dem BGH zufolge ein kausaler Schaden des Klägers vorliegen. Ein immaterieller Schaden liege in der bezweifelten Kreditwürdigkeit gegenüber Dritten, ein materieller Schaden liege in den entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten. — Der Fall könne dem BGH zufolge "die Frage aufwerfen, ob der nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO zur Haftungsbefreiung führende Nachweis, dass der für die Datenverarbeitung Verantwortliche in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist, dadurch geführt werden kann, dass dieser die für ihn anwendbaren Verhaltensregeln im Sinn von Art. 40 DSGVO beachtet hat." — Das Verfahren wurde zur Entscheidung zurück an das OLG verwiesen. BGH 11.11.25 BGH, Urteil vom 11. November 2025 – VI ZR 396/24 , GRUR-RS 2025, 32135 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Dresden, Urteil vom 18. Juni 2024 – 3 O 1284/23; OLG Dresden, Urteil vom 5. November 2024 – 4 U 999/24. — Verbleib personenbezogener Daten beim Auftragsverarbeiter eines Musik-Streamingdienstes. — Der BGH entschied, dass den Verantwortlichen auch nach der Beendigung der Auftragsverarbeitung die Pflicht treffe, durch angemessene TOM sicherzustellen, dass der Auftragsarbeiter die personenbezogenen Daten löscht, wobei sich nicht lediglich auf vertragliche Zusagen berufen werden könne. — Der BGH entschied, dass ein Kontrollverlust als immaterieller Schaden nicht bereits deswegen ausgeschlossen ist, weil die personenbezogenen Daten der betroffenen Person in der Vergangenheit schon einmal abgegriffen wurden. — Der BGH entschied, dass eine Exkulpation nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO dann nicht möglich ist, wenn personenbezogene Daten nach dem Ende der Auftragsverarbeitung beim Auftragsverarbeiter verbleiben statt gelöscht zu werden. Dies sei dem Verantwortlichen zuzurechnen. — Das Verfahren wurde zur Entscheidung zurück an das OLG verwiesen. BGH 28.08.25 BGH, Beschluss vom 28. August 2025 – VI ZR 258/24, GRUR-RS 2025, 25942 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben AG Hannover, Urteil vom 12. Juli 2023 – 525 C 8451/22; LG Hannover, Urteil vom 1. Juli 2024 – 18 S 10/23. EuGH-Vorlage Übermittlung der dynamischen IP-Adresse an Google ohne Einwilligung des Betroffenen durch Einbettung der Schriftart Google Fonts auf der Homepage der Beklagten, die eine Verbindung zum Google-Server in den USA herstellte. — — Der BGH legt dem EuGH u.a. folgende Fragen vor: "Ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass ein immaterieller Schaden auch dann vorliegen kann, wenn die betroffene Person einen Verstoß des Verantwortlichen gegen die Datenschutz-Grundverordnung bewusst und allein zu dem Zweck herbeiführt, den Verstoß dokumentieren und gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen zu können? Falls ja: Kann das Vorliegen eines immateriellen Schadens auch dann bejaht werden, wenn gleichartige Verstöße in großer Zahl in automatisierter Weise provoziert werden?" und "Ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass in einem Fall der in Frage 2 beschriebenen Art ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens wegen missbräuchlichen Verhaltens der betroffenen Person verneint werden kann, weil trotz formaler Einhaltung der in der Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde und die Absicht bestand, sich einen aus der Unionsregelung resultierenden Vorteil zu verschaffen, indem die Voraussetzungen für seine Erlangung künstlich geschaffen werden? Kommt es insoweit darauf an, ob die Erlangung eines finanziellen Vorteils die alleinige Motivation für die Provokation des Verstoßes gegen die Verordnung war?". — EuGH-Vorlage OLG Dresden 26.08.25 OLG Dresden, Urteil vom 26. August 2025 – 4 U 644/25, GRUR-RS 2025, 29353 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Dresden, Urteil vom 1. April 2025 – 3 O 206/24. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden, insb. keinen Kontrollverlust, nachgewiesen. Der Kläger habe laut OLG nicht nachgewiesen, vor dem Vorfall noch die Kontrolle über seine personenbezogenen Daten gehabt zu haben. — LG Görlitz 25.06.25 LG Görlitz, Urteil vom 25. Juni 2025 – 5 O 36/24 (2), GRUR-RS 2025, 28882 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Schon der zeitliche Anwendungsbereich der DSGVO sei dem Gericht zufolge nicht eröffnet. — LG Lübeck 27.11.25 LG Lübeck, Urteil vom 27. November 2025 – 15 O 15/24, GRUR-RS 2025, 32563 (juris) (Unbefugte) Werbung — 5.000 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung der "Meta Business Tools" des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Das Gericht bejaht Verstöße gegen Art. 17f. DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden nachgewiesen. Dieser bestehe zwar nicht in den geltend gemachten Ängsten und Sorgen, wohl aber in Form eines Kontrollverlusts und in der Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Bei der Bemessung der Höhe des zu leistenden Betrags sei zu beachten, dass in dem Fall das gesamte höchstpersönliche Internetnutzungsverhalten des Klägers betroffen sei. Zudem sei die Tatsache, dass es sich vorliegend nicht um ein bloß einmaliges Ereignis handele, zu beachten. — AG Bad Dürkheim 09.10.25 AG Bad Dürkheim, Urteil vom 9. Oktober 2025 – 2 C 75/24, GRUR-RS 2025, 32875 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung der "Meta Business Tools" des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. — LG Magdeburg 07.08.25 LG Magdeburg, Urteil vom 7. August 2025 – 10 O 74/24, GRUR-RS 2025, 33900 (juris) (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung der "Meta Business Tools" des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Der Kläger habe schon keine Weitergabe von personenbezogenen Daten bewiesen. Der Kläger habe dem Gericht zufolge weder einen materiellen noch einen immateriellen Schaden nachgewiesen. — LG Hamburg 01.07.25 LG Hamburg, Urteil vom 1. Juli 2025 – 301 O 20/24, GRUR-RS 2025, 28201 (juris) (Unbefugte) Werbung Anhängig beim OLG Hamburg – 13 U 76/25. 3.000 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung der "Meta Business Tools" des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 6 und Art. 17 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden nachgewiesen, insb. sei ihm ein Kontrollverlust entstanden. Bei der Bemessung der Höhe des zu leistenden Beitrags sei der erhebliche Umfang der Datenverarbeitung angesichts der Vielzahl der Webseiten, die dieses Tool verwenden, sowie die Tatsache, dass es sich vorliegend nicht um ein bloß einmaliges Ereignis handele, zu beachten. — OLG München 18.12.25 OLG München, Urteil vom 18. Dezember 2025 – 14 U 1314/25 e, GRUR-RS 2025, 36455 (Unbefugte) Werbung LG Augsburg, Urteil vom 31. März 2025 – 21 O 4389/23. 500 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung von Tools des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform zur Verwendung von Marketingdaten und verlangte u.a. Schadensersatz. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Das Gericht bejaht Verstöße gegen Art. 5 Abs. 1 lit. b) und lit. c), Art. 6 und Art. 25 Abs. 2 S. 1 und S. 3 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden nachgewiesen, insb. sei ihm ein Kontrollverlust entstanden. Unter den Daten befinden sich Gesundheitsdaten, allerdings seien die Daten nicht frei im Internet verfügbar, sondern mit einem begrenzten Empfängerkreis geteilt worden. OLG München 18.12.25 OLG München, Urteil vom 18. Dezember 2025 – 14 U 1068/25 e, GRUR-RS 2025, 36441 (Unbefugte) Werbung LG Augsburg, Urteil vom 27. Februar 2025 – 101 O 1844/24. 750 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung von Tools des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform zur Verwendung von Marketingdaten und verlangte u.a. Schadensersatz. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Das Gericht bejaht Verstöße gegen Art. 5 Abs. 1 lit. b) und lit. c), Art. 6 und Art. 25 Abs. 2 S. 1 und S. 3 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden nachgewiesen, insb. sei ihm ein Kontrollverlust entstanden. Unter den Daten befinden sich Daten zu gesundheitlichen Schwierigkeiten, gesundheitliche Probleme seien aufgrund des Vorfalls "befeuert" worden, allerdings seien die Daten nicht frei im Internet verfügbar, sondern mit einem begrenzten Empfängerkreis geteilt worden. OLG München 18.12.25 OLG München, Urteil vom 18. Dezember 2025 – 14 U 2300/25 e, GRUR-RS 2025, 36459 (Unbefugte) Werbung LG Augsburg – 113 O 860/24. 750 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung von Tools des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform zur Verwendung von Marketingdaten und verlangte u.a. Schadensersatz. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Das Gericht bejaht Verstöße gegen Art. 5 Abs. 1 lit. b) und lit. c), Art. 6 und Art. 25 Abs. 2 S. 1 und S. 3 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden nachgewiesen, insb. sei ihm ein Kontrollverlust entstanden. Unter den Daten befinden sich Gesundheitsdaten, psychische Probleme des Klägers seien durch den Vorfall bestärkt worden, allerdings seien die Daten nicht frei im Internet verfügbar, sondern mit einem begrenzten Empfängerkreis geteilt worden. OLG München 18.12.25 OLG München, Urteil vom 18. Dezember 2025 – 14 U 881/25 e, GRUR-RS 2025, 36464 (Unbefugte) Werbung LG Augsburg, Urteil vom 3. März 2025 – 103 O 4707/23. 250 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung von Tools des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform zur Verwendung von Marketingdaten und verlangte u.a. Schadensersatz. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Das Gericht bejaht Verstöße gegen Art. 5 Abs. 1 lit. b) und lit. c), Art. 6 und Art. 25 Abs. 2 S. 1 und S. 3 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden nachgewiesen, insb. sei ihm ein Kontrollverlust entstanden. Allerdings seien die Daten nicht frei im Internet verfügbar, sondern mit einem begrenzten Empfängerkreis geteilt worden. OLG Karlsruhe 05.12.25 OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 5. Dezember 2025 – 13 U 180/24, GRUR-RS 2025, 33983 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Offenburg, Urteil vom 31. Juli 2024 – 2 O 21/24. 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Verarbeitung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. — LG Dresden 05.08.25 LG Dresden, Urteil vom 5. August 2025 – 3 O 17/24, GRUR-RS 2025, 30343 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Verarbeitung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Die pauschalen Behauptungen aus der Klageschrift, Nachteile erlitten zu haben, genügten der Darlegung laut LG nicht. Das Gericht habe den Kläger zudem im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. — OLG München 14.07.25 OLG München, Beschluss vom 14. Juli 2025 – 5 U 3606/24 e, GRUR-RS 2025, 30054 (Unbefugte) Datenverarbeitung LG München I, Urteil vom 30. September 2024 – 6 O 15340/23. 0 Erstellung und Weitergabe von auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung beruhenden Scorewerten. Der Kläger machte diverse Ansprüche geltend. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. — OLG Hamm 15.07.25 OLG Hamm, Beschluss vom 15. Juli 2025 – I-27 U 33/25, GRUR-RS 2025, 30034 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Essen, Urteil vom 4. März 2025 – 19 O 56/24. 0 Erstellung und Weitergabe von auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung beruhenden Scorewerten. Der Kläger machte diverse Ansprüche geltend. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Die Verarbeitung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge weder einen materiellen noch einen immateriellen Schaden nachgewiesen. — OLG Bremen 08.10.25 OLG Bremen, Urteil vom 8. Oktober 2025 – 1 U 80/24, GRUR-RS 2025, 30036 (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Bremen, Urteil vom 12. November 2024 – 6 O 1285/23. 0 Unterlassene Löschung personenbezogener Daten durch Auskunftei nach Ausgleich der Forderungen. Der Kläger machte diverse Ansprüche geltend. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. — OLG Frankfurt a. M. 11.12.25 OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 11. Dezember 2025 – 6 U 81/23, GRUR-RS 2025, 36049 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Frankfurt a. M., Urteil vom 27. April 2023 – 2-3 O 357/22. 100 Setzung von Cookies ohne Einwilligung. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 25 TDDDG als die DSGVO präzisierende Rechtsvorschrift. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden nachgewiesen. Zwar sei ihm kein Kontrollverlust entstanden, zudem handele es sich lediglich um anonymisierte und pseudonymisierte Daten (IP-Adresse, Cookie-ID). Der Kläger habe die Situation durch Besuch der Seite bewusst herbeigeführt, um den Rechtsverstoß nachzuweisen, sodass hier EUR 100 angemessen seien. Gericht Datum Fundstelle Art des Verstoßes Verfahrensgang Ergebnis Betrag Sachverhalt DSGVO-Verstoß Schadensersatz Verantwortlichkeit Ergebnis #table_2 > tbody > tr > td.column-schadensersatzsumme:not(:empty):before, #table_2 > tbody > tr.row-detail ul li.column-schadensersatzsumme span.columnValue:before { content: 'EUR ' }table.wpDataTable { table-layout: fixed !important; } table.wpDataTable td, table.wpDataTable th { white-space: normal !important; } .dataTables_filter { float: left; !important text-align: right; }table.wpDataTable td.numdata { text-align: right !important; } setTimeout(() => { document.getElementById("contact-box").removeAttribute("x-sticky"); document.getElementById("contact-box").removeAttribute("x-sticky-");console.log("Test") }, "10"); setTimeout(() => { document.getElementById("contact-box").removeAttribute("x-sticky"); document.getElementById("contact-box").removeAttribute("x-sticky-");console.log("Test") }, "2000"); /* table.wpDataTableID-3 .ErgebnisSpalte { width:25% !important } table.wpDataTableID-3 .column-art-des-verstoes { width:25% !important } table.wpDataTableID-3 .column-gericht { width:20% !important } /* th background color */ .wpdt-c.wpDataTablesWrapper table.wpdtSimpleTable.bt[data-has-header='1'] td.wpdt-header-classes, .wpdt-c.wpDataTablesWrapper table#wpdtSimpleTable-3 thead th, .wpdt-c .wpDataTablesWrapper table.wpDataTable.wpDataTableID-3 > thead > tr > th, .wpdt-c .wpDataTablesWrapper table.wpDataTable.wpDataTableID-3 thead th, .wpdt-c .wpDataTablesWrapper table.wpDataTable.wpDataTableID-3 thead th.sorting { background-color: rgba(13, 83, 95, 1) !important; background-image: none !important; } /* th font color */ .wpdt-c.wpDataTablesWrapper table.wpdtSimpleTable.bt[data-has-header='1'] td.wpdt-header-classes, .wpdt-c.wpDataTablesWrapper table#wpdtSimpleTable-3 thead th, .wpdt-c .wpDataTablesWrapper table.wpDataTable.wpDataTableID-3 thead th { color: rgba(255, 255, 255, 1) !important; } .wpdt-c .wpDataTablesWrapper table.wpDataTable.wpDataTableID-3 thead th.sorting:after, .wpdt-c .wpDataTablesWrapper table.wpDataTable.wpDataTableID-3 thead th.sorting_asc:after { border-bottom-color: rgba(255, 255, 255, 1) !important; } .wpdt-c .wpDataTablesWrapper table.wpDataTable.wpDataTableID-3 thead th.sorting_desc:after { border-top-color: rgba(255, 255, 255, 1) !important; }

Eine ständig aktualisierte Übersicht über DSGVO-Bußgelder in Deutschland und anderen EU-Ländern finden Sie über unseren Enforcement Tracker sowie weitere Informationen in der aktuellen Ausgabe des CMS Enforcement Tracker Reports.

*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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Vervielfältigung eines Fotos für Erstellung eines KI-Trainingsdatensatzes zulässig

Mo, 12.01.2026 - 06:00

Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. 5 U 104/24) die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 27. September 2024 (Az. 310 O 227/23) bestätigt. Gegenstand des Verfahrens war ein Fall, in dem ein Fotograf einen Verein auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nahm, der eine seiner Fotografien im Rahmen der Erstellung eines für das KI-Training verwendbaren Trainingsdatensatzes vervielfältigt hatte. 

Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigt die Abweisung der Klage durch das Landgericht Hamburg, stützte seine Entscheidung jedoch nicht (nur) auf die urheberrechtliche Schranke des § 60d UrhG, sondern auch auf die Vorschrift des § 44b UrhG. Es urteilte, dass die Nutzung der Fotografie durch den Verein schon aufgrund dieser Vorschrift zulässig sei und dass insbesondere kein wirksamer Nutzungsvorbehalt gemäß § 44b Abs. 3 UrhG vorlag.

Der KI-Trainingsdatensatz des beklagten Vereins

Der Kläger ist Fotograf und hatte eine Fotografie an eine Bildagentur lizenziert, welche das Foto mit einem Wasserzeichen auf ihrer Webseite hochgeladen hatte. Der beklagte Verein stellte öffentlich und kostenfrei einen Datensatz im Internet zur Verfügung, der zum Trainieren von KI-Systemen genutzt werden kann. Dieser Datensatz bestand aus 5,85 Milliarden Bild-Text-Paaren, die Hyperlinks zu im Internet öffentlich abrufbaren Bildern sowie jeweils eine Beschreibung des Bildinhalts in Textform enthielten. Die eigentlichen Bilder waren also nicht unmittelbar im Trainingsdatensatz gespeichert, sondern nur mittelbar über dort hinterlegte Links abrufbar.

Zum Zwecke der Erstellung des Trainingsdatensatzes griff der Verein auf einen bereits vorbestehenden Datensatz zurück, extrahierte die URLs zu den Bildern und lud die Bilder von ihrem jeweiligen Speicherort herunter. Im Anschluss wurden die Bilder mittels einer Software daraufhin überprüft, ob die im vorbestehenden Datensatz bereits hinterlegten Bildbeschreibungen tatsächlich mit dem Inhalt der einzelnen Bilder und Fotos übereinstimmten. Inhalte, bei denen Text und Bildinhalt nicht hinreichend übereinstimmten, wurden herausgefiltert. Auch die streitgegenständliche Fotografie des Klägers wurde in diesem Prozess erfasst, heruntergeladen und wie beschrieben analysiert.

Vervielfältigung stellt „Text und Data Mining“ gemäß § 44b UrhG dar

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die von dem beklagten Verein vorgenommene Vervielfältigung zum Zwecke des Text und Data Mining gemäß § 44b Abs. 1 UrhG erfolgt ist. Gemäß § 44b Abs. 1 UrhG bezeichnet „Text und Data Mining“ die „automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen“.

Der beklagte Verein hatte die Fotografie heruntergeladen, um ihren Bildinhalt mittels einer Software zu analysieren und mit der bisher für diese Fotografie hinterlegten Bildbeschreibung abzugleichen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg stellt dieser Vorgang ein „Text und Data Mining“ gemäß § 44b Abs. 1 UrhG dar. 

Die Feststellung, ob ein konkretes Bild mit einer Bildbeschreibung zusammenpasst, stelle nach Ansicht des Gerichts eine „Korrelation“ im Sinne des § 44b Abs. 1 UrhG dar. Im Bereich der Statistik werde der Begriff „Korrelation“ auch zur Beschreibung von Zusammenhängen zwischen bestimmten Erscheinungen verwendet. Der Begriff umfasst auch die wechselseitige Beziehung von Gegenständen. Das Zusammenpassen von Bild und Text stellt eine solche wechselseitige Beziehung dar. Jedenfalls wäre aber – so das Oberlandesgericht – der Zusammenhang zwischen Bild und Text auch als „sonstige“ Information gem. § 44b Abs. 1 UrhG anzusehen.

Das Gericht hob hervor, dass es irrelevant sei, ob der beklagte Verein mit der Analyse letztlich auch das Ziel verfolgte, mithilfe des Datensatzes es einer KI zu ermöglichen, werkübergreifende Muster zu erkennen (etwa im Rahmen des KI-Trainings). Bereits der Abgleich zwischen Bild und Bildbeschreibung stelle eine Analyse zum Zwecke der Gewinnung von Informationen gemäß § 44b Abs. 1 UrhG dar. Es käme nicht darauf an, ob das spätere Training generativer KI-Modelle die Voraussetzungen des § 44b Abs. 1 UrhG erfüllt. 

Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang klar, dass die Vorschriften zum Text und Data Mining (§§ 44b und 60d UrhG) nicht dahingehend einschränkend auszulegen sind, dass sie Maßnahmen, welche der Vorbereitung des KI-Trainings dienen, wie etwa die Erstellung eines KI-Trainingsdatensatzes, nicht erfassen und verwies hier auf die Gesetzesbegründung, die hervorhebt, dass das Text und Data Mining für das maschinelle Lernen als Basis Technologie für Künstliche Intelligenz von besonderer Bedeutung sei. 

Nutzungsvorbehalt erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 44b Abs. 3 UrhG

§ 44b Abs. 1 UrhG erlaubt die Vervielfältigung geschützter Inhalte zum Zwecke des Text und Data Minings allerdings nicht unbeschränkt. Die Inhalte dürfen in solchen Fällen nicht genutzt werden, in denen ein Nutzungsvorbehalt erklärt wurde, welcher bei online zugänglichen Werken „in maschinenlesbarer Form“ erfolgen muss. In seinem Urteil äußert sich das Oberlandesgericht ausführlich zu den Anforderungen, welche der Nutzungsvorbehalt erfüllen muss.

Die Beweislast für das Fehlen eines Nutzungsvorbehalts gem. § 44b Abs. 3 UrhG liegt beim Nutzer, also bei demjenigen, der sich auf die Schranke beruft. Den Rechtsinhaber trifft aber eine sekundäre Darlegungslast: er muss darlegen, dass ein Nutzungsvorbehalt vorhanden war und wie dieser ausgestaltet war, wozu gegebenenfalls auch die Maschinenlesbarkeit des Nutzungsvorbehalts gehöre. 

Der Nutzungsvorbehalt wurde hier von der Foto-Agentur erklärt und nicht vom Kläger selbst. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts kann sich der Kläger aber dennoch hierauf berufen. Dafür spreche, dass in Fällen, in denen ein Fotograf seine eigenen Bilder mithilfe eines Anbieters von Stockfotos vertreibt, sich zugleich damit einverstanden erklärt, dass der Vertrieb der Rechte an den Bildern nach den Bedingungen dieses Anbieters erfolgt. 

Der Wortlaut des von der Foto-Agentur erklärten Nutzungsvorbehalts lautete:

You may not … use automated programs, applets, bots or the like to access the …com website or any content thereon for any purpose, including, by way of example only, downloading Content, indexing, scraping or caching any content on the website.

Zwar wird im Nutzungsvorbehalt das „Text und Data Mining“ nicht ausdrücklich benannt, jedoch ist dort generell die automatische Auswertung der Inhalte untersagt, sodass darunter nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch der automatisierte Download zum Zwecke des Bild-Text-Abgleichs seitens des Beklagten gehört. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts erfüllt der Nutzungsvorbehalt jedoch nicht die Voraussetzung der Maschinenlesbarkeit gemäß § 44b Abs. 3 S. 2 UrhG.

Das Gericht führte aus, dass „maschinenlesbar“ nicht nur erfordere, dass der textlich wiedergegebene Nutzungsvorbehalt maschinell erfasst werden kann, sondern auch, dass er in dem Sinn maschinell interpretiert werden kann, dass er dazu führt, dass die vom Vorbehalt erfassten Inhalte nicht ausgewertet werden sollen.

Der Nutzungsvorbehalt konnte im vorliegenden Fall zwar maschinell ausgelesen werden, da er sowohl in den Nutzungsbedingungen als auch im Quellcode der Webseite der Webseite der Foto-Agentur enthalten war. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt und bewiesen, dass zum Zeitpunkt des Downloads des Bildes, welcher bereits in der zweiten Hälfte des Jahres 2021 erfolgte, die technischen Möglichkeiten für maschinelles Textverständnis vorhanden waren. Das Gericht betonte, dass die Veröffentlichung von generativen KI-Systemen, welche ein solches Textverständnis beherrschen, erst Ende 2022 erfolgte.

Zulässigkeit der Foto-Nutzung unter Berücksichtigung des Drei-Stufen-Tests

Das Gericht prüfte auch die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Vervielfältigung der Fotografie unter Berücksichtigung des Drei-Stufen-Tests, der in Art. 5 Abs. 5 der InfoSoc-Richtlinie verankert ist. Hiernach dürfen urheberrechtliche Ausnahmen und Beschränkungen, wozu auch § 44b UrhG gehört, nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden. 

Das Gericht bejahte im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Drei-Stufen-Tests. Die normale Verwertung des Werkes oder des sonstigen Schutzgegenstandes werde nicht beeinträchtigt. Bei der hier stattgefundenen Verwertung handele es sich um einen rein internen Vorgang beim beklagten Verein. Auf der dritten Stufe überwiegen nach Ansicht des Gerichts die Interessen des beklagten Vereins an der Vervielfältigung die Beeinträchtigung des Rechtsinhabers. Die Vervielfältigung war geboten, um den Bild-Text-Abgleich vorzunehmen. Zugunsten des Beklagten spielte es nach Auffassung des Oberlandesgerichts außerdem eine Rolle, dass der Beklagte nicht kommerziell tätig ist und die Möglichkeit bestand, die streitgegenständliche Nutzung durch einen wirksamen Vorbehalt zu verhindern.

Nutzung auch gemäß der Schranke des § 60d UrhG zulässig

Das Oberlandesgericht stellte zudem fest, dass die Nutzung der Fotografie des Klägers auch gemäß der Schranke des § 60d UrhG zulässig ist. Auf diese Vorschrift hatte sich das Landgericht Hamburg erstinstanzlich maßgeblich gestützt. Die Nutzung erfolgte für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung. Dazu zählt die eigentliche forschende Tätigkeit ebenso wie das Darstellen ihrer Ergebnisse. Bereits die Erstellung des Datensatzes durch den beklagten Verein erfüllt nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Anforderungen an wissenschaftliche Forschung. Die Erstellung des Datensatzes stelle ein methodisches, auf einen späteren Erkenntnisgewinn gerichtetes und nachprüfbares Vorgehen dar, das der angewandten Forschung zuzurechnen sei.

Erstellung von KI-Trainingsdatensätzen: Was Rechteinhaber und Nutzer nun beachten müssen

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Gericht die Revision zugelassen hat. Es ist wahrscheinlich, dass Revision eingelegt und der BGH über den Fall entscheiden wird. 

Das Oberlandesgericht hat bestätigt, dass die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Zwecke der Erstellung eines Trainingsdatensatzes von der Text und Data Mining-Schranke gedeckt sein kann. Die Entscheidung ist aber nicht als Blankett-Erlaubnis für Nutzer von urheberrechtlich geschützten Werken zu verstehen. Ob die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten für die Erstellung von Trainingsdatensätzen zulässig ist, ist eine Frage des Einzelfalles. 

Im vorliegenden Fall bestand ein nicht unwichtiges Detail des Trainingsdatensatzes darin, dass dieser keine urheberrechtlich geschützten Inhalte speicherte, sondern lediglich die Links auflistete, über welche die Werke abgerufen werden konnten. Der Fall könnte bereits anders zu entscheiden sein, wenn der Trainingsdatensatz dauerhaft Werke speichert oder eine (rein) kommerzielle Nutzung erfolgt.

Auch für Rechteinhaber ist diese Entscheidung wegweisend. Sie klärt wichtige Fragen zu den Voraussetzungen, die ein Nutzungsvorbehalt erfüllen muss. Zudem gibt das Oberlandesgericht wichtige Hinweise zur Darlegungs- und Beweislast mit Blick auf das Vorliegen und die Wirksamkeit eines Nutzungsvorbehalts.

Der Umstand allein, dass ein Nutzungsvorbehalt maschinell ausgelesen werden kann, genügt für die Einordnung als „maschinenlesbar“ nicht. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Nutzungsvorbehalt von Softwareprogrammen oder KI-Systemen auch so interpretiert wird, dass die vom Nutzungsvorbehalt erfassten Inhalte nicht zum Zwecke des Text und Data Minings genutzt werden dürfen.

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EU stoppt den Countdown und verschiebt EUDR erneut

Fr, 09.01.2026 - 11:06

Die Neuigkeiten zur EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) reißen nicht ab: Die Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten sollte für mittlere und große Unternehmen ursprünglich noch Ende 2025 Geltung entfalten und eine Vielzahl von Pflichten für sowohl Marktteilnehmer als auch Händler auslösen. Nun steht fest, dass die EUDR erst zwölf Monate später zur Anwendung kommt: für mittlere und große Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026 und für Kleinst- sowie Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027. 

Darauf haben sich der Rat und das Parlament geeinigt. Der finale Text wurde am 23. Dezember 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt damit drei Tage später in Kraft.

Änderungen der EU-Entwaldungsverordnung sind weitreichend

Neben der Verschiebung der Umsetzungsfrist ist die EUDR auch grundsätzlich Überarbeitung worden, was zu weitreichenden Vereinfachungen der Sorgfaltspflichten führt.

Die Pflichten für Unternehmen in der nachgelagerten Lieferkette werden deutlich reduziert. Rat und Parlament haben sich darauf verständigt, dass die Verantwortung für die Abgabe einer Sorgfaltserklärung künftig ausschließlich bei den Unternehmen liegt, die ein relevantes Produkt erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, nicht bei nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern, die es anschließend weiterverarbeiten oder vertreiben. Damit müssen künftig nur diese Erstinverkehrbringer eine Sorgfaltserklärung im Informationssystem der EU (TRACES) einreichen. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sind von dieser Pflicht befreit und müssen sich grundsätzlich (sofern sie nicht-KMU sind) lediglich bei TRACES registrieren; der erste nachgelagerte Marktteilnehmer muss die Referenznummer der ursprünglichen Erklärung aufbewahren, ohne dass eine Weitergabe entlang der gesamten Lieferkette erforderlich ist.

Darüber hinaus werden die Pflichten für Klein- und Kleinstunternehmen, die erstmals Produkte in die EU einführen, deutlich erleichtert. Diese Unternehmen müssen künftig nur noch eine einmalige, vereinfachte Erklärung (nach Anhang III EUDR) im EU-Informationssystem abgeben. Diese Anpassung soll es den Unternehmen ermöglichen, die Anforderungen der EUDR einfacher zu erfüllen, ohne die Ziele der Verordnung zu gefährden. Für Primärerzeuger aus Ländern mit geringem Entwaldungsrisiko reicht zudem die Angabe einer postalischen Adresse anstelle von Geokoordinaten; darüber hinaus genügt eine Schätzung der Produktionsmenge. 

Zuletzt haben sich der Rat und das Parlament auch darauf geeinigt, dass bestimmte Druckerzeugnisse, wie Bücher, Zeitungen und Bilder aus dem Geltungsbereich der EUDR herausgenommen werden. Zeile „ex 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne“ wurde aus Anhang I gestrichen. Papier und Verpackungen bleiben hingegen weiterhin erfasst.

Hintergründe und Ziele der aktuellen Reformen

Nachdem die EUDR bereits im vergangenen Jahr aufgrund politischen Drucks von Kommission, Rat und Parlament um ein Jahr verschoben wurde, legte die Europäische Kommission am 21. Oktober 2025 Vorschläge zur Anpassung der Verordnung vor. Damit reagierte sie auf anhaltende Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung. Im Mittelpunkt standen insbesondere:

  • die Sicherstellung des reibungslosen Funktionierens des EU-Informationssystems für die Abgabe von Sorgfaltserklärungen,
  • die Verringerung des Verwaltungsaufwands für Klein- und Kleinstunternehmen.

Die Kommission begründete den Vorschlag zudem mit der Notwendigkeit, die technische Infrastruktur zu stabilisieren und die Praktikabilität der Verordnung zu erhöhen. Unternehmen und Mitgliedstaaten hatten wiederholt darauf hingewiesen, dass die ursprünglichen Anforderungen, insbesondere die Pflicht zur Abgabe eigener Sorgfaltserklärungen durch alle Akteure der Lieferkette, für nachgelagerte Händler und kleine Primärerzeuger unverhältnismäßig seien. Die geplante Verschiebung um zwölf Monate soll nun allen Beteiligten mehr Zeit geben, sich vorzubereiten und die technischen sowie administrativen Voraussetzungen zu schaffen. Darüber hinaus kündigte die Kommission eine Überprüfung weiterer Vereinfachungen bis April 2026 an, um die Bürokratiebelastung zusätzlich zu senken.

Die einjährige Verschiebung sollten Unternehmen als Gelegenheit für die Umsetzung der EUDR nutzen

Obwohl die neuen Entwicklungen von Kritik begleitet sind und Befürchtungen laut werden, dass eine Verschiebung des Inkrafttretens Rückschritte beim Schutz des Waldes durch verzögerte und verringerte Pflichten der Marktteilnehmer bedeuten könnten, wurde seitens des Parlaments hervorgehoben, dass die Kernprinzipien der Regelung unberührt bleiben. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass jene Wälder geschützt werden würden, die einem realen Abholzungsrisiko ausgesetzt sind, und unnötige Pflichten in Gebieten vermieden würden, in denen ein solches Risiko nicht bestehe. Die Neuerungen würden zudem die Anliegen von Landwirten, Forstbetrieben und Unternehmen berücksichtigen und eine praktikable und umsetzbare Regulierung ermöglichen.

Während einige Unternehmen die Verschiebung und die geplanten Erleichterungen begrüßen, zeigen sich andere enttäuscht und äußern die Sorge, dass bereits getätigte Investitionen ins Leere laufen könnten. Bereits getätigte Schritte zur Vorbereitung auf die EUDR sind jedoch keinesfalls umsonst gewesen. Denn die einjährige Verlängerung sollte nicht dazu genutzt werden, die Umsetzung der EUDR aufzuschieben. Vielmehr bietet sie die Gelegenheit, interne Prozesse weiter zu festigen, Lieferkettenrisiken zu analysieren, Lieferanten zu schulen und Kontrollmechanismen zu justieren. Unternehmen können die verbleibende Zeit nutzen, um sich stressfrei auf die neuen Pflichten vorzubereiten und interne Abläufe so umzugestalten, dass eine reibungslose Umsetzung der EUDR zum Ende des kommenden Jahres gewährleistet werden kann. 

CMS kann unterstützen, die EUDR im Unternehmen umzusetzen und Lieferkettenrisiken zu analysieren. Gemeinsam mit unserem Softwarepartner LiveEO bieten wir Unternehmen ein Konzept aus rechtlicher Beratung und Software, um die EUDR ganzheitlich umzusetzen. 

Die Autoren danken Sonia Drechsler für Ihre Mitarbeit bei der Erstellung dieses Beitrags.

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Vereinfachungen im Gemeinnützigkeitsrecht zum Jahr 2026

Di, 06.01.2026 - 09:20

Der Deutsche Bundestag hat am 4. Dezember 2025 das Steueränderungsgesetz 2025 (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drs. 21/1974, 21/2470 in einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung, Drs. 21/3104) verabschiedet. Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 seine Zustimmung erteilt und die Änderungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Unter anderem werden die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung sowie die Übungsleiter*- und Ehrenamtspauschale weiter angehoben. Mit den Änderungen setzt der Gesetzgeber erste Schritte des Vorhabens „Zukunftspakt Ehrenamt“ aus dem Koalitionsvertrag um. Die Bundesregierung möchte durch Verbesserungen und Erleichterungen für das Ehrenamt Anreize zu einem stärkeren bürgerschaftlichen Engagement schaffen. Grundlegende Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht sind damit indessen nicht verbunden. Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick der konkreten Änderungen, die ab dem Jahr 2026 für gemeinnützige Einrichtungen gelten.

Höhere Freigrenze bis zur Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung

Die Mittelverwendungspflicht wird für kleinere gemeinnützige Einrichtungen merklich gelockert. Die Freigrenze in § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO liegt derzeit bei Einnahmen in Höhe von EUR 45.000 und wird auf Einnahmen in Höhe von EUR 100.000 pro Jahr angehoben. Körperschaften, die geringere jährliche Einnahmen erzielen, unterliegen nicht der Pflicht, ihre Mittel zeitnah für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Insbesondere kleine steuerbegünstigte Einrichtungen müssen damit seltener Mittelverwendungsrechnungen erstellen. Damit werden Kapazitäten der häufig ehrenamtlich tätigen Personen für die operativen gemeinnützigen Tätigkeiten frei.

Anhebung der Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Die Freigrenze nach § 64 Abs. 3 AO für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird von bisher EUR 45.000 auf nun EUR 50.000 (einschl. Umsatzsteuer) angehoben. Damit sind Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen künftig nicht körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig, wenn die Bruttoeinnahmen EUR 50.000 nicht überschreiten. Auch damit geht eine Vereinfachung und Entlastung von bürokratischem Aufwand einher.

Für Körperschaften mit Einnahmen unter dieser Grenze wird außerdem nach § 64 Abs. 3 S. 2 AO keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend mehr vorzunehmen sein, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.

Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen

Bisher gelten sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins zur Vereinfachung und Entbürokratisierung der Vereinsbesteuerung als Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt EUR 45.000 im Jahr nicht übersteigen (wobei der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung nicht zu den sportlichen Veranstaltungen gehören). Diese Freigrenze wird nunmehr auf EUR 50.000 erhöht. 

E-Sport als gemeinnütziger Zweck

Die Förderung des E-Sports wird durch eine Ergänzung in § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO als gemeinnützig anerkannt. 

Unter E-Sport wird nach der Gesetzesbegründung (Drs. 21/1974) der Wettkampf zwischen menschlichen Personen in Computer- und Videospielen einschließlich mobiler und Virtual-Reality-Plattformen mit Hilfe von Eingabegeräten (Controller, Tastatur, Maus, Touchscreen etc.) verstanden. Der Spielerfolg sei messbar und beruhe auf den motorischen sowie taktischen und/oder strategischen Fähigkeiten der Personen und dürfe nicht überwiegend vom Zufall abhängen. Hintergrund ist, dass durch die Ausübung elektronischen Sports auch die Zusammenarbeit in einem Team gefördert sowie die Reaktionsfähigkeit geschult werde. Im Zusammenhang mit der Förderung des E-Sports sollen sich die Einrichtungen unter anderem auch der Teamkommunikation, der Sozialkompetenz, der Suchtprävention sowie einem gesunden Umgang mit dem Medium widmen können. Selbstverständlich haben sich die Einrichtungen auch innerhalb der Förderung des E-Sports an die Vorschriften des Jugendschutzes zu halten. Die realitätsnahe Simulation oder Toleranz von roher Gewalt ist dabei ebenso wenig mit dem übergeordneten Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit vereinbar, wie das Spielen von Onlineglücksspiel. 

Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung

Neu eingefügt wird § 58 Nr. 11 AO: Die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz durch gemeinnützige Körperschaften sind demnach gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich, sofern dies nicht der Hauptzweck der Körperschaft ist. Vereine und Stiftungen können daher nun entsprechende Investitionen in Photovoltaikanlagen rechtssicher tätigen, ohne die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu gefährden. 

Wird der erzeugte Strom nicht (vollständig) selbst verbraucht, sondern in das Stromnetz eingespeist, wird hierdurch ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet, wenn durch die Einspeisungsvergütung sowie die gegebenenfalls sonstigen steuerpflichtigen Tätigkeiten die (leicht erhöhte) Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO in Höhe von EUR 50.000 überschritten wird. Im Zusammenhang mit der Besteuerung von Einnahmen aus Photovoltaikanlagen ist die Steuerbefreiung aus § 3 Nr. 72 EStG zu berücksichtigen.

Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf EUR 3.300 bzw. EUR 960 

Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements werden die Pauschalen nach § 3 Nr. 26, 26a EStG angehoben:

  • die Übungsleiterpauschale auf EUR 3.300 jährlich (vorher EUR 3.000) und
  • die Ehrenamtspauschale auf EUR 960 jährlich (vorher EUR 840) 

Damit soll es gemeinnützigen Einrichtungen erleichtert werden, ehrenamtlich Tätige für sich zu gewinnen. Diese können in höherem Umfang als bislang steuerfrei finanziell entschädigt werden.

Außerdem sollen in Vereinen und Stiftungen ehrenamtlich Tätige weitergehend von Haftungsrisiken freigestellt werden. Bislang war die gesetzliche Haftungsprivilegierung auf Personen begrenzt, die maximal EUR 840 jährlich für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten haben. Diese Grenze wird auf EUR 3.300 angehoben. Sie orientiert sich künftig an der steuerrechtlichen Übungsleiterpauschale. Damit soll es ehrenamtlich Tätigen ermöglicht werden, eine fairere Aufwandsentschädigung zu erhalten, ohne aufgrund dessen erhöhten Haftungsrisiken ausgesetzt zu sein und wegen dieser Haftungsrisiken von einer ehrenamtlichen Tätigkeit abzusehen. 

Nach der gesetzlichen Haftungsprivilegierung müssen Ehrenamtliche, wenn sie im Zuge ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit einen Schaden verursachen, diesen nur dann ersetzen, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Wurde ein Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht, haftet die ehrenamtlich tätige Person der gemeinnützigen Körperschaft gegenüber nicht.

Von gemeinnützigen Körperschaften können daher nun in diesem Rahmen vereinbarte Entschädigungen angehoben werden, ohne dass damit steuerrechtliche und haftungsrechtliche Nachteile für die Ehrenamtlichen drohen. Dabei ist zugleich zu beachten, ob Satzungen, Geschäftsordnungen oder zugrundeliegende Vereinbarungen entsprechende Anpassungen zulassen oder hier zunächst Änderungen erforderlich sind.

Steueränderungsgesetz 2025: Entlastungswirkungen und verbleibende Kritikpunkte

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 verbunden sind ein geringerer bürokratischer Aufwand durch die erhöhten Freigrenzen, eine finanzielle Entlastung für Ehrenamtliche und Übungsleiter durch höhere steuerfreie Aufwandsentschädigungen sowie flexiblere wirtschaftliche Betätigungsmöglichkeiten für gemeinnützige Körperschaften. 

Kritisch ist jedoch anzumerken, dass mit dem Wegfall bestimmter Nachweis- und Abgrenzungspflichten eine geringere Transparenz hinsichtlich der Frage, ob Einnahmen tatsächlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden, einhergeht. Auch fällt die Anhebung der Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe um lediglich EUR 5.000 gering aus, um eine spürbare Entlastung zu erreichen. Zu begrüßen ist jedoch die deutliche Erhöhung der Freigrenze im Zusammenhang mit der zeitnahen Mittelverwendung, da hiervon viele Einrichtungen profitieren dürften.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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Tarifwerk GVP/DGB: Änderung beim Erfahrungszuschlag

Mo, 05.01.2026 - 08:04

Sowohl im ETV BAP/DGB als auch im ERTV iGZ/DGB sind zusätzliche Zahlungen an Zeitarbeitnehmer* vorgesehen, die an die Dauer eines Einsatzes bei einem Kunden anknüpfen (§ 4 ETV BAP/DGB: einsatzbezogener Zuschlag; § 5 ERTV iGZ/DGB: einsatzbezogene Zulage). 

Inhaltlich sind die beiden Leistungen unterschiedlich strukturiert: der Zuschlag nach dem ETV BAP/DGB ist nach der Einsatzdauer gestaffelt (1,5% nach neun Kalendermonaten und 3% nach 12 Kalendermonaten), während die Zulage nach dem ERTV iGZ/DGB nach neun Kalendermonaten der ununterbrochenen Überlassung an einen Kunden für die EG 1 bis 4 EUR 0,20 und für die EG 5 bis 9 EUR 0,35 pro Stunde beträgt – mit der weiteren Voraussetzung, dass die Zulage erstmals nach 14 Monaten des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird.

Die Neuregelung im § 3 ETV GVP/DGB unter der einheitlichen Bezeichnung „Erfahrungszuschlag“ setzt auf dem BAP-Ansatz auf, verfeinert diesen aber um Elemente aus dem ERTV iGZ/DGB. Die Bestimmung lautet dabei wie folgt:

Der Erfahrungszuschlag wird erstmals nach Ablauf von 12 Kalendermonaten ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses gezahlt. 

Bei der Berechnung der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses werden Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, nicht mitgerechnet. Im Fall von Eltern- und Pflegezeit werden bis zu 12 Monate pro einzelnen Ruhenstatbestand auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet.

Erfolgt ein ununterbrochener Einsatz bei dem gleichen Kunden, wird der Erfahrungszuschlag fällig, und zwar in Höhe von 1,5% nach Ablauf von 9 Kalendermonaten, 3,0% nach Ablauf von 12 Kalendermonaten.

Wird der Einsatz für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten unterbrochen, so wird der Erfahrungszuschlag nach der Unterbrechung unter Anrechnung der vorausgegangenen Überlassungszeiten fällig. Es gelten die in der Anlage ausgewiesenen Tabellen.

Für die beiden bisherigen Tarifverträge ergeben sich damit Änderungen: 

Neu für die bisherigen BAP-Anwender ist, dass die Zahlung des Erfahrungszuschlags nicht nur an die Einsatzdauer beim Kunden, sondern an den ununterbrochenen Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpft (hier: 12 Kalendermonate). Die Anforderung wurde im Grundsatz aus dem ERTV iGZ/DGB übernommen (dort noch 14 Kalendermonate). Es gilt, dass Ruhenszeiten nicht auf die Dauer des ununterbrochenen Bestandes des Arbeitsverhältnisses anzurechnen sind; eine Ausnahme besteht wiederum, wie u.a. beim Urlaub, bei Eltern- und Pflegezeit (maximal 12 Monate pro Ruhenszeitraum). Eine inhaltlich abweichend strukturierte Ruhensregelung ist bisherigen iGZ-Anwendern bekannt, für bisherige BAP-Anwender ist eine solche neu. Für die Voraussetzung des ununterbrochenen Bestandes des Arbeitsverhältnisses von 12 Monaten ist im ETV GVP/DGB keine Übergangsregelung vorgesehen, d.h. diese gilt ab dem 1. Januar 2026 uneingeschränkt. Dies kann dazu führen, dass in der Vergangenheit bereits in der alten BAP/DGB-Tarifwelt begründete Ansprüche auf die Zahlung eines einsatzbezogenen Zuschlags zunächst wegfallen und erst wieder (mit Wirkung für die Zukunft) entstehen, wenn der Arbeitnehmer den Zeitraum von 12 Monaten erreicht hat. 

Der Erfahrungszuschlag wird zukünftig (wie im ETV BAP/DGB) nur noch prozentual in zwei Stufen in Relation zur Dauer des ununterbrochenen Kundeneinsatzes (frühestens nach neun Monaten) gewährt; die Regelung nach ERTV iGZ/DGB mit gestaffelten absoluten Beträgen ist grundsätzlich Geschichte.

Zudem ist (wie schon im ETV BAP/DGB) eine für bisherige iGZ-Anwender neue Klausel vorgesehen, nach der eine Einsatzunterbrechung von bis zu drei Monaten für die Dauer des Einsatzes unschädlich ist; die vorangegangenen Überlassungszeiten werden bei Wiederaufnahme innerhalb von drei Monaten zugunsten des Zeitarbeitnehmers angerechnet. Dauert die Unterbrechung länger als drei Monate, muss der Mitarbeiter mit Blick auf die Einsatzdauer „neu anlaufen“ und erst wieder neun Monate an den Kunden überlassen werden, um einen Erfahrungszuschlag erhalten zu können.

Die im ERTV iGZ/DGB noch enthaltene Anrechnungsklausel, wenn das tarifliche Entgelt in der Einsatzbranche niedriger als das Tarifentgelt in der Zeitarbeit ist, ist im ETV GVP/DGB nicht mehr vorgesehen und entfällt folglich.

Für bisherige iGZ-Anwender ist eine Übergangsregelung vorgesehen, die diese berechtigt, bis zum 30. Juni 2027 die bekannten Bestimmungen zur einsatzbezogenen Zulage (einschließlich der Anrechnungsvorschrift) weiter anzuwenden. Die Ruhensklausel wird allerdings schon in der Übergangszeit modifiziert; diese richtet sich nicht mehr nach dem ERTV iGZ/DGB, sondern nach der Formulierung im ETV GVP/DGB. Das Zeitarbeitsunternehmen kann allerdings schon vor Ablauf der Übergangsregelung (am 30. Juni 2027) § 3 ETV GVP/DGB zur Anwendung bringen. Ab dem 1. Juli 2027 gilt diese Neuregelung verbindlich und muss von den ehemaligen iGZ-Anwendern zwingend beachtet werden.

ACHTUNG: Bei dem neuen tariflichen Erfahrungszuschlag tut sich einiges. Hier gilt es für bisherige iGZ-Anwender sauber zu rechnen und zu kalkulieren. Gerade bei höheren Entgeltgruppen kann es durch die rein prozentuale Bestimmung der Höhe des Erfahrungszuschlags zu Verschiebungen kommen (NICHT aber müssen!), die im Zweifel an die Kunden weitergereicht werden sollten.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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Neuerungen im Verbraucherrecht für Warenhändler, Finanzierer und Versicherer

Di, 23.12.2025 - 10:05

Das Gesetz dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien, vor allem der EU-Richtlinie 2023/2673 zur Änderung der Verbraucherrechte-Richtlinie im Bereich Fernabsatz-Verträge und Finanzdienstleistungsverträge und der EU-Richtlinie 2024/825. Die Mitgliedsstaaten müssen die EU-Vorgaben bis zum 19. Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen.

Das Gesetz bringt wichtige Änderungen im Verbraucher- und Versicherungsvertragsrecht mit sich. Das Gesetz soll vorbehaltlich einiger abweichender Sonderregelungen am 19. Juni 2026 in Kraft treten.

1. Elektronische Widerrufsfunktion („Widerrufsbutton“) bei Online-Verträgen

Anbieter müssen für alle online geschlossenen Fernabsatzverträge (z.B. Waren, Dienstleistungen, digitale Produkte oder auch Finanzdienstleistungsverträge) eine sichtbare und leicht zugängliche elektronische Widerrufsfunktion (Widerrufs-Button) bereitstellen. Diese Funktion muss während der gesetzlichen Widerrufsfrist verfügbar sein. Verbraucher können den Vertrag so direkt über die Online-Plattform widerrufen – ohne Erklärungen per Post oder E-Mail. Der Unternehmer hat dem Verbraucher bei einem Widerruf eine Eingangsbestätigung zu übermitteln mit dem Inhalt der Widerrufserklärung, sowie Datum und Uhrzeit ihres Eingangs.

2. Einschränkung des bisherigen „ewigen Widerrufsrechts“

Bei Finanzdienstleistungs- und Versicherungsverträgen begann die Widerrufsfrist nach Vertragsabschluss bislang nicht korrekt zu laufen, wenn Belehrungsfehler vorlagen – was dazu führte, dass der Widerruf u.U. zeitlich unbegrenzt möglich war. Dieses „ewige Widerrufsrecht“ existiert für die ab dem ab 19. Juni 2026 abgeschlossenen Verträge nicht mehr.

Die verlängerte Widerrufsfrist wird durch das Gesetz auf maximal 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss begrenzt, vorausgesetzt, der Verbraucher wurde überhaupt über sein Widerrufsrecht belehrt. Für Lebensversicherungen gilt aufgrund ihrer Komplexität eine längere Frist (24 Monate und 30 Tage). 

3. Erweiterte Informations- und Erläuterungspflichten

Die Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen werden erneut ausgebaut. Dies umfasst nicht nur die reine Bereitstellung von Informationen, sondern auch, dass diese verständlich erklärt werden müssen, z.B. durch zusätzliche Erläuterungen in einfacher Sprache.

Benutzeroberflächen müssen bei Finanzdienstleistungsverträgen zukünftig einen einfachen Abbruch der Vertragsklickstecke ermöglichen. Im Gesetz wird der Grundsatz verankert, dass ein Unternehmer beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz ihre Online-Benutzeroberfläche nicht so konzipieren, organisieren oder betreiben dürfen, dass Verbraucher manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit, freie und informierte Entscheidungen zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden. 

Händler müssen Verbraucher klar und umfassend informieren über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und Haltbarkeitsgarantien. Bei Waren, die digitale Komponenten enthalten (z.B. Smart-Geräte), müssen Unternehmer künftig klar über Software-Updates, Reparierbarkeit oder vorhandene digitale Inhalte informieren.

4. Änderungen im Versicherungsvertragsrecht

Wesentliche Anpassungen betreffen auch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Es erfolgt eine Klarstellung, wann das Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen erlischt. Die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung wird angepasst. Außerdem werden die Informations- und Belehrungspflichten der Versicherer gegenüber ihren Kunden nochmals ausgebaut.

5. Behandlungsverträge

Das Umsetzungsgesetz enthält auch Regelungen zu Behandlungsverträgen. Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in seine Behandlungsakte zu gewähren. Der Patient kann auch eine elektronische Abschrift seiner Behandlungsakte verlangen. 

Ergebnis und Umsetzungsbedarf

Das neue Gesetz stärkt den Verbraucherschutz in mehreren Bereichen durch:

  • digitale Widerrufsoptionen,
  • klare und transparente Informationspflichten,
  • Schutz vor manipulativen Online-Praktiken.  

Für Händler, Finanzierer und Versicherer bedeutet das aber auch:

  • mehr Compliance-Pflichten,
  • die Notwendigkeit zu Überarbeitung interner Prozesse und Systeme,
  • größere Anforderungen an Vertragskommunikation und Informationsmanagement.

Die Online-Vertriebs- und die Checkout-Prozesse müssen an die neue Rechtslage angepasst werden. Die Vertragsdokumente und Informationsblätter müssen ebenfalls überarbeitet werden.

Die zeitliche Beschränkung des Widerrufsrechts führt aber zu mehr Rechtsklarheit.

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Markteintritt in die Verteidigungs- und Sicherheitsindustrie

Mo, 22.12.2025 - 07:19

Die politische Zeitenwende ist in der Industrie angekommen: Entscheidend ist heute die Verfügbarkeit von Fähigkeiten – nicht die größte Vision, sondern die schnellste verlässliche Lösung. Das verschiebt Zuschlagskriterien in Richtung Lieferfähigkeit, Skalierbarkeit, Interoperabilität, Standardisierung und Lebenszyklus-Betreuung. Für Unternehmen heißt das: Wer schnell qualifiziert, sauber dokumentiert und im Betrieb stabil liefern kann, ist klar im Vorsprung. Vertrauen wird zum Beschleuniger – intern bei den Mitarbeitenden, Banken, Kunden und Behörden –, wenn der defensive Zweck klar benannt und transparent kommuniziert wird.

Beschaffung: Chancen nutzen, Friktionen vermeiden

Beschafft wird entlang zweier Linien: marktverfügbare Lösungen werden schneller aufgenommen, komplexe Neuentwicklungen laufen weiterhin zwangsläufig durch langwierige Qualifikation, Zulassung und Abnahme. Daraus folgen drei Grundsätze. Erstens Zeitrealismus: Zwischen Erstkontakt und belastbarem Auftrag liegen meist 12 bis 24 Monate, Entwicklungsprojekte dauern auch nach der Zeitenwende länger. Zweitens Dokumentationsreife: Auditierbarkeit ist von zentraler Bedeutung, wenn nicht sogar die „Währung″; Konfigurationsmanagement, Rückverfolgbarkeit, Pläne zur Qualitätssicherung und deren Nachweise sind ein entscheidender Teil der Leistung. Drittens Cash-Logik: Meilensteine, Abnahmen und Zahlungsziele treiben das Working Capital – ohne strukturiertes Cash-Design wird das gewünschte Wachstum zur Last.

Wo der Mittelstand ansetzen kann und muss

Die großen Systemhäuser prägen das Bild, die Wertschöpfung entsteht aber in den Lieferketten – hier liegen die Einstiegsmöglichkeiten und Chancen für spezialisierte Mittelständler. Die relevanten Felder reichen von Mechanik, Elektronik, Sensorik und Embedded Software über Prüftechnik und Instandhaltung bis Logistik. Ein nicht zu unterschätzender Engpass ist weiterhin das Personal: Sicherheitsüberprüfungen, Qualitätsdisziplin und Dokumentationsanforderungen verengen den Kandidatenpool, der für den Einstieg und das Wachstum benötigt wird. Gesucht werden Unternehmen, die gezielt in Software, Daten, Mechatronik und Qualität rekrutieren und eine Kultur etablieren, die sicherheitsrelevante Disziplin gewährleistet. Prozesse zur Sicherheitsüberprüfung müssen Teil der Personalstrategie werden; Laufbahnen und gezielte Integrationsansätze für Quereinsteiger aus Automotive beschleunigen den fokussierten Personalaufbau. 

Technologiepfade: Fünf Cluster mit Anschluss

Aktuell bündeln sich die Bedarfe der Bundeswehr in fünf zentralen Clustern. 

Luft- und Raketenabwehr braucht Sensorik, Datenfusion, Algorithmen, robuste Mechanik, Energieversorgung sowie Test- und Zulassungsinfrastruktur – Chancen bieten Elektronikfertigung, HF-Technik, Software-Defined Systems und hochzuverlässige Baugruppen. 

Artillerie und Landplattformen verlangen Präzisionsmechanik, Schutzsysteme, Elektrik/Elektronik, Antriebe, Digitalisierung, plus Ersatzteilmanagement, Feldservice und Obsoleszenz-Management. 

Munition und Flugkörper sind langfristige und mit hohen Hürden versehene Projekte, aber es bestehen realistische Einstiegschancen in Komponentenketten, Sonderprozessen, Prüftechnik und sicherer Verpackung/Logistik. 

Drohnen und Counter-UAS (Systeme zur Erkennung, Verfolgung, Identifizierung und Neutralisierung unerwünschter oder feindlicher Drohnen) sind untrennbar mit Sensorik, Embedded KI, Effektorik und Zulassungskompetenzen verbunden, daher ideal für agile Mittelständler. 

Bei den digitalen Domänen – KI, Cyber, Electronic Warfare und Cloud-Architekturen – entscheidet Interoperabilität über Tempo und die erstrebte Zulassung. Zudem öffnet die Dual-Use-Kompetenz Türen, ersetzt aber nicht die Erfüllung militärischer Normen hinsichtlich Qualität, Sicherheitsarchitektur und Zulassung und somit Marktzugang.

Lehren aus Automotive – ohne Copy-Paste

Die Stärken der Automotivbranche wie Taktung, Prozess- und Qualitätsdisziplin sind klare Vorteile, aber wichtig: die Logik und Herangehensweise unterscheiden sich doch immer wieder, insbesondere verlangen die Rüstungsprojekte kleinere Lose, längere Lebenszyklen, häufiger auch strengere Abnahmen. Was wirklich funktioniert und notwendig ist: eine ehrliche Gap-Analyse zu Normen, Prüfungen, Dokumentation; eine realistische Ramp-up-Vorstellung mit Puffern. Was nicht funktioniert: Automotive-Kalkulationen auf militärische Kleinserien zu übertragen, denn es gilt Leitplanken wie Preisrecht zu beachten.

Operativ überzeugen: Qualität, Resilienz, Cyber

Ohne saubere Stücklisten, Änderungsmanagement, Rückverfolgbarkeit und belastbare Prozesse wird jedes Audit zum Risiko – in der Verteidigungsbranche gilt: Was nicht dokumentiert ist, existiert nicht. Zudem muss man stets im Blick haben, dass Resilienz über Second-Source-Strategien steht, qualifizierte Alternativen und vorausschauende Lagerhaltung sind zwingend und werden daher oft vergabe- oder vertragsrechtlich gefordert.

Besonders bei Elektronik, Spezialwerkstoffen, Sensorik und Embedded Software zahlt sich Resilienz aus. Cyber-Sicherheit ist Qualitäts-, Sicherheits- und Rechtsvorsorge zugleich: Patch-Management, Penetrationstests und Härtung sind zwingend, weil hier Vertragsstrafen und Haftungen drohen. Immer wieder zeigt sich, nicht der Code der Software, sondern fehlende Nachweise, ungehärtete Build-Ketten und lückenhafte Logs verhinderten die Zulassung der Produkte und der Zulieferer. Dies verhindert dann immer wieder den erfolgreichen Einstieg in das Projekt und somit in die Branche. 

Fazit: Präzision, Partnerschaft, Geschwindigkeit

Erfolg bedingt eine klare Reihenfolge und dies ermöglich dann den Erfolg: Präzision bei Verträgen und in der Dokumentation, Partnerschaft in Lieferketten, Geschwindigkeit durch sauberes Set-up – nicht durch das Überspringen von Schritten. Wer mit einem solchen Ansatz vorgeht, setzt also klar auf: langfristige Verträge, planbare Cashflows, robuste Kompetenzen und einen echten Beitrag zur Sicherheit.

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Das europäische Pre-pack-Verfahren vor dem Durchbruch – Stand nach Annahme durch den JURI und Ausblick

Do, 18.12.2025 - 16:46

Mit der Annahme des Kompromisstextes zur Richtlinie über die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts durch den Rechtsausschuss (JURI) des Europäischen Parlaments ist ein weiterer zentraler Meilenstein im europäischen Gesetzgebungsverfahren erreicht. Der Ausschuss hat damit den im politischen Verhandlungsprozess erzielten Kompromiss – unter Federführung des Berichterstatters Emil Radev – gebilligt und dem Parlament zur Annahme empfohlen. Dass der Punkt ohne Aussprache behandelt wurde, unterstreicht den konsolidierten Charakter des Textes: Inhaltliche Kontroversen gelten als ausverhandelt, Änderungen sind auf parlamentarischer Ebene nicht mehr vorgesehen.

Nachdem der Rat der Europäischen Union im Juni 2025 seine allgemeine Ausrichtung festgelegt hatte, verdichtet sich nun erstmals eine tragfähige parlamentarische Position. Auch wenn die formelle Abstimmung im Plenum noch aussteht, ist der weitere Gang des Verfahrens klar vorgezeichnet: Nach der Plenarannahme durch das Parlament und der formellen Billigung im Rat kann die Richtlinie in Kraft treten. Damit ist absehbar: Das europäische Pre-pack-Verfahren wird kommen.

Vom Richtlinienentwurf zur politischen Realität des Pre-pack

Der ursprüngliche Entwurf der Kommission aus Dezember 2022 war ambitioniert und politisch sensibel zugleich. Die Einführung eines einheitlichen Pre-pack-Verfahrens in Europa, verbunden mit Eingriffen in bestehende insolvenzrechtliche Grundprinzipien – insbesondere Vertragsfreiheit und Gläubigerautonomie –, stieß in den Mitgliedstaaten früh auf erhebliche Vorbehalte.

Der nun angenommene Kompromiss trägt erkennbar die Handschrift dieser Diskussionen. Er folgt in der Grundstruktur dem Kommissionsentwurf berücksichtigt jedoch nationale Besonderheiten und praktische Umsetzbarkeit. Die Annahme durch den Rechtsausschuss zeigt zugleich, dass das Europäische Parlament die Harmonisierung als zentrales Instrument zur Stärkung des europäischen Restrukturierungs- und Investitionsstandorts versteht.

Mit der Ausschussannahme liegt eine abgestimmte Parlamentsposition vor; die Voraussetzungen für einen zügigen Abschluss der Trilogverhandlungen zwischen Parlament, Rat und Kommission sind damit grundsätzlich gegeben.

Kernbestandteil: Das Pre-pack-Verfahren im europäischen Insolvenzrecht

Trotz kleiner Präzisierungen bleibt das Pre-pack-Verfahren das Herzstück der Richtlinie:

  • Vorbereitung eines Unternehmens- oder Teilbetriebsverkaufs vor Insolvenzeröffnung
  • Gerichtliche Kontrolle durch eine unabhängige, qualifizierte Person (Sachwalter/Verwalter)
  • Wettbewerblicher, transparenter Verkaufsprozess
  • Unmittelbarer Vollzug des Verkaufs mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Ziel ist die Maximierung des Verwertungserlöses durch Erhalt des Going-Concern-Werts, Reduzierung von Verfahrensdauer und Erhöhung der Attraktivität grenzüberschreitender Distressed-M&A-Transaktionen.

Der nun konsentierte Ansatz macht zugleich deutlich, dass das Pre-pack kein bloßes Schnellverfahren sein soll, sondern ein strukturiertes, kontrolliertes Instrument zwischen vorinsolvenzlicher Restrukturierung und klassischer Liquidation.

Vertragsübertragung: Sensible Annäherung statt radikalen Bruchs

Besonders aufmerksam verfolgt wurde von Beginn an die Frage der Übertragung schwebender Verträge ohne Zustimmung der Vertragspartner*. Hier zeigt sich im parlamentarischen Kompromiss eine erkennbare Abmilderung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf.

Der Schutz der Vertragsfreiheit wird stärker akzentuiert, insbesondere durch:

  • Klarere Voraussetzungen für eine zwangsweise Vertragsübertragung
  • Verstärkte gerichtliche Kontrolle
  • Ausnahmen für besonders schutzwürdige Vertragsarten

Damit nähert sich der Richtlinienansatz – jedenfalls in der Tendenz – den im deutschen Recht bekannten Wertungen an, ohne sie vollständig zu übernehmen. Die endgültige Reichweite hängt jedoch von der konkreten nationalen Umsetzung ab.

Gläubigerausschüsse: Mehr Transparenz und Harmonisierung in Europa

Die ebenfalls vorgesehene Harmonisierung der Gläubigerausschüsse dürfte sich in der Praxis als mindestens ebenso bedeutsam erweisen wie das Pre-pack selbst. Einheitliche Mindeststandards zu Zusammensetzung, Rechten, Pflichten und Haftung schaffen erstmals einen vergleichbaren institutionellen Rahmen für Gläubigerbeteiligung in Europa, ohne strengere nationale Regelungen auszuschließen.

Gerade für internationale Finanzgläubiger und Investoren ist dies ein wesentlicher Schritt hin zu mehr Transparenz und Vorhersehbarkeit und damit ein nicht zu unterschätzender Standortfaktor.

Bedeutung für das deutsche Insolvenzrecht

Für Deutschland stellt sich weniger die Frage, ob Anpassungen erforderlich werden, sondern in welchem Umfang.

Das deutsche Insolvenzrecht kennt funktional vergleichbare Instrumente, insbesondere die übertragende Sanierung und den Insolvenzplan. Das europäische Pre-pack geht jedoch konzeptionell darüber hinaus, indem es ein formell vorgelagertes, aber insolvenznahes Verfahren etabliert. Dieses „Vor-vor-Verfahren“ fügt sich bislang weder nahtlos in die InsO noch in das StaRUG ein.

Der Richtlinienimpuls wird daher voraussichtlich eine erneute Grundsatzdiskussion auslösen über:

  • Verhältnis von StaRUG, Insolvenzverfahren und Pre-pack
  • Rolle gerichtlicher Vorabkontrolle
  • Reichweite zulässiger Eingriffe in bestehende Vertragsverhältnisse
  • Institutionelle Stärkung der Gläubigerbeteiligung

Nicht ausgeschlossen ist, dass der deutsche Gesetzgeber den europäischen Vorgaben mit einer eigenständigen Verfahrensart begegnet und damit die bislang eher fragmentierte Sanierungslandschaft neu ordnet.

Ausblick: Zeitplan und praktische Relevanz der Harmonisierungsrichtlinie

Nach der Annahme des Kompromisses im Rechtsausschuss ist davon auszugehen, dass das Europäische Parlament zeitnah seinen formellen Standpunkt im Plenum festlegt. Angesichts der weitgehenden inhaltlichen Annäherung zwischen Parlament und Rat erscheint ein Abschluss der Trilogverhandlungen realistisch.

Die Umsetzung in nationales Recht erfolgt innerhalb der in EU-Richtlinien vorgesehenen Frist (typischerweise zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie). Für die Praxis bedeutet dies bereits jetzt:

  • Investoren und Berater sollten sich frühzeitig mit dem europäischen Pre-pack vertraut machen
  • Nationale Gesetzgeber stehen unter Druck, bestehende Sanierungsinstrumente kohärent weiterzuentwickeln
  • Die Bedeutung strukturierter, wettbewerblicher Distressed-M&A-Prozesse wird weiter zunehmen
Fazit: JURI-Kompromiss bringt Harmonisierung und Chancen für Deutschland    

Mit dem JURI-Kompromiss ist die Harmonisierung des Insolvenzrechts in Europa endgültig aus der Phase des theoretischen Entwurfs herausgetreten. Das Pre-pack-Verfahren entwickelt sich zu einem zentralen Baustein eines europäischen Restrukturierungsrechts, das stärker auf Effizienz, Werterhalt und Investorenvertrauen ausgerichtet ist.

Für Deutschland bedeutet dies nicht zwingend einen Bruch mit bewährten Grundsätzen, wohl aber die Notwendigkeit, das eigene Sanierungsrecht europäisch neu zu denken. Die kommenden Jahre werden zeigen, ob es gelingt, die Chancen der Harmonisierung zu nutzen, ohne die dogmatischen Fundamente des nationalen Insolvenzrechts zu unterminieren.

Wer den Blick über den Tellerrand wagen und sich darüber informieren möchte, wie der Richtlinienentwurf zum Thema „Pre-pack-Verfahren“ in anderen Mitgliedsstaaten aufgenommen wird und ob ein solches Rechtsinstitut auch in Nicht-Mitgliedsstaaten zu finden bzw. wie es ausgestaltet ist, mag sich darüber in unseren internationalen Blog-Serie auf CMS Law Now informieren.

*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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Betriebsübergang: Folgen fehlerhafter Unterrichtung

Do, 18.12.2025 - 06:00

Die Anforderungen der Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Unterrichtung bei einem Betriebsübergang sind trotz jüngerer Lockerungen nach wie vor hoch. Gelingt eine ordnungsgemäße Unterrichtung nicht, können Arbeitnehmer* dem Betriebsübergang – in den Grenzen der Verwirkung – zeitlich unbegrenzt widersprechen. Wie eine ordnungsgemäße Unterrichtung gestaltet sein muss und wo die Grenzen der Verwirkung liegen, zeigen wir in diesem Beitrag.

Relevanz der ordnungsgemäßen Unterrichtung für den Beginn der Widerspruchsfrist

Liegt ein Betriebsübergang i.S.d. § 613a BGB vor, tritt kraft Gesetzes der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten der zum Übergangszeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Kurz gesagt: Er wird kraft Gesetzes neuer Arbeitgeber. Da Arbeitnehmer aber nach der gesetzlichen Konzeption ihre Arbeitsleistung persönlich schulden, soll ihnen kein neuer Vertragsarbeitgeber aufgezwängt werden. Aus diesem Grund können Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen. Damit insoweit möglichst zügig Rechtsklarheit bzw. Rechtssicherheit besteht, kann dieses Widerspruchsrecht grundsätzlich nur innerhalb eines Monats ab ordnungsgemäßer Unterrichtung geltend gemacht werden. 

Darüber hinaus sind theoretisch auch Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers denkbar, etwa wenn der Arbeitnehmer durch eine fehlerhafte Unterrichtung vom Widerspruch abgehalten wurde.

Anforderungen an die ordnungsgemäße Unterrichtung

Der bisherige und der neue Arbeitgeber sind (als Gesamtschuldner) verpflichtet, den Arbeitnehmer in Textform über 

  • den (geplanten) Zeitpunkt des Betriebsübergangs, 
  • den Grund, 
  • die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und 
  • die hinsichtlich dieser in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten, § 613a Abs. 5 BGB

Neben diesen gesetzlich aufgelisteten Informationen müssen die Arbeitnehmer auch über die genaue Bezeichnung und die Angabe des Sitzes bzw. die zustellfähige Adresse des Erwerbers informiert werden. Ebenso muss mitgeteilt werden, dass und wie ein Widerspruch möglich ist und an welche Stelle ein Widerspruch gerichtet werden kann. Die Textform setzt zudem voraus, dassder Abschluss durch Namensnennung oder anders (z.B. Grußformel oder Datum) erkennbar wird und die Unterrichtung etwa per E-Mail an den Arbeitnehmer übermittelt wird. Maßgeblich ist der Planungs- und Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Unterrichtung.

Die Anforderungen der Rechtsprechung an die ordnungsgemäße Unterrichtung bezüglich der vorstehend gelisteten Aspekte sind streng und können hier nur kursorisch behandelt werden. So reicht es im Hinblick auf den anzugebenden Grund des Betriebsübergangs etwa nicht aus, nur das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft mitzuteilen. Vielmehr muss der Arbeitnehmer zumindest schlagwortartig über die unternehmerischen Gründe für den Betriebsübergang informiert werden, die im Falle seines Widerspruchs Auswirkungen auf den Arbeitsplatz haben können.

Die rechtlichen Folgen müssen juristisch möglichst präzise mitgeteilt werden, wobei aber keine praktisch kaum erfüllbaren Anforderungen an Arbeitgeber gestellt werden können. Rechtliche Folgen betreffen insbesondere alle wesentlichen Arbeitsbedingungen (z.B. Arbeitsort, Anrechnung der Beschäftigungsdauer im Hinblick auf Kündigungsfristen und Altersversorgungsanwartschaften) wie auch die Haftungsverteilung (§ 613a Abs. 2 BGB) zwischen bisherigem Arbeitgeber und dem Erwerber. Auch muss darüber informiert werden, ob bzw. wie die kollektivrechtlichen Regelungen nach dem Betriebsübergang weiter gelten.

Zu den hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen sowohl bei dem bisherigen Arbeitgeber als auch beim Erwerber zählen etwa der Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans sowie darin geregelte Maßnahmen (z.B. Kündigungen). 

Folgen der fehlerhaften Unterrichtung: Widerspruchsfrist beginnt nicht zu laufen 

Werden Arbeitnehmer nicht, unrichtig oder unvollständig informiert, beginnt die Widerspruchsfrist grundsätzlich nicht zu laufen. Nach jüngster Rechtsprechung steht allerdings nicht jeder Fehler in der Unterrichtung dem Beginn der Widerspruchsfrist entgegen. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Fehler für die Ausübung des Widerspruchsrechts Relevanz hat. Denn Zweck der Unterrichtung ist es, dem Arbeitnehmer eine sachgerechte Entscheidung dahingehend zu ermöglichen, ob er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber widersprechen will oder nicht. 

Daher hindern Fehler bei der Unterrichtung, die für diese Entscheidung nicht relevant sind, den Beginn der Widerspruchsfrist nicht. Im Übrigen beginnt die Frist jedoch nicht zu laufen und das Widerspruchsrecht besteht – in den Grenzen der Verwirkung – fort.

Wie bestimmen sich die Grenzen der Verwirkung? 

Nach allgemeinen Maßstäben setzt die Verwirkung ein Zeit- und ein Umstandsmoment voraus. Zum einen darf das Widerspruchsrecht also für eine „längere“ Zeit nicht geltend gemacht worden sein, wobei es keine Höchst- oder Mindestfrist für die Verwirkung gibt (BAG, Urteil v. 22. Juli 2021 – 2 AZR 6/21). Insbesondere kann zur Bestimmung dieses Zeitraums nicht auf die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren abgestellt werden – diese kann allenfalls als Orientierungshilfe herangezogen werden (BAG, Urteil v. 21. Dezember 2017 – 8 AZR 700/16). Zum anderen müssen besondere Umstände dafür sprechen, dass der Arbeitnehmer das Widerspruchsrecht auch nicht mehr geltend machen wollte und der Arbeitgeber sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG, Urteil v. 24. August 2017 – 8 AZR 265/16). Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber auf Grund des Verhaltens des Arbeitnehmers annehmen durfte, dieser habe den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber und diesen damit als seinen neuen Arbeitgeber akzeptiert (BAG, Urteil v. 23. Juli 2009 – 8 AZR 357/08). 

Die bloß widerspruchslose Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber genügt insoweit grundsätzlich nicht. Zeit- und Umstandsmoment beeinflussen sich aber wechselseitig: Je stärker das Umstandsmoment ist, desto weniger Anforderungen werden an das Zeitmoment gestellt. Je mehr Zeit seit dem Betriebsübergang verstrichen ist und je länger der Arbeitnehmer bereits für den neuen Inhaber gearbeitet hat, desto geringer sind die Anforderungen an das Umstandsmoment (BAG, Urteil v. 22. Juli 2021 – 2 AZR 6/21). 

Auf dieser Grundlage gibt es umfassende Einzelfallrechtsprechung zu der Verwirkung:

Verwirkung 

  • So kann das Widerspruchsrecht nach sieben Jahren verwirkt sein, wenn der Arbeitnehmer zwar nicht (vollständig) ordnungsgemäß unterrichtet wurde, aber (immerhin) von dem bisherigen Arbeitgeber oder neuen Inhaber über grundlegende Informationen des Betriebsübergangs in Textform in Kenntnis gesetzt und über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB belehrt wurde (BAG, Urteil v. 24. August 2017 – 8 AZR 265/16).
  • Die Rechtsprechung hat aber auch eine Verwirkung bejaht, wenn ein Zeitraum von („nur“) fünf Monaten seit hypothetischem Ende der Unterrichtungsfrist vergangen ist, der Arbeitnehmer aber über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses disponiert hatte, indem er einen Aufhebungsvertrag mit dem Erwerber schließt. Das kann auch gelten, wenn der Arbeitnehmer eine von dem Betriebserwerber erklärte Kündigung hingenommen hat (BAG, Urteil v. 17. Oktober 2013 – 8 AZR 974/12). 

Keine Verwirkung

  • Keine Verwirkung liegt insbesondere mangels Umstandsmoments etwa vor, wenn ein Arbeitnehmer sich bei seinen Kollegen beim Veräußerer per E-Mail verabschiedet und dann bei dem Erwerber für ca. 11 Monate weiterarbeitet (BAG, Urteil v. 24. Juli 2008 – 8 AZR 202/07).
  • Ebenso wenig liegt eine Verwirkung mangels Umstandsmoments vor, wenn sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Betriebserwerbers nach Betriebsübergang mit einer Kündigungsschutzklage wehrt (BAG, Urteil v. 2. April 2009 – 8 AZR 178/07).
Fazit: Erforderliche Gesamtbetrachtung im Einzelfall

Betreffend die Grenzen der Verwirkung sind daher – wie so häufig – die Umstände des Einzelfalls entscheidend, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen sind. Maßgeblich ist dabei insbesondere, wie viel Zeit seit dem Betriebsübergang vergangen ist und ob der Arbeitnehmer durch ein besonderes Verhalten, insbesondere die Disposition betreffend sein Arbeitsverhältnis, zum Ausdruck gebracht hat, dass er sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben werde. Ein „Mehr“ auf der einen Seite kann ein „Weniger“ auf der anderen Seite ausgleichen. Da das Institut der Verwirkung den bisherigen Arbeitgeber schützt, ist auch relevant, wie schutzwürdig dieser ist. Insoweit kann es deshalb eine Rolle spielen, in welchem Umfang der Arbeitgeber Fehler bei der Unterrichtung gemacht hat.

Widerspruchsrecht nach Betriebsübergang nicht verwirkt – was jetzt?

Macht der Arbeitnehmer das Widerspruchsrecht nach längerer Zeit geltend und kann der ehemalige Arbeitgeber sich nicht mit Erfolg auf die Verwirkung des Widerspruchsrecht berufen, den Arbeitnehmer aber auch nicht mehr einsetzen, ist er nicht mittelos. Insbesondere kann er nach erfolgter Ausübung des Widerspruchsrechts das Arbeitsverhältnis unter den üblichen Voraussetzungen betriebsbedingt kündigen. Denn das Gesetz schließt zwar eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs aus, die Kündigung aus anderen Gründen bleibt aber explizit unberührt.

In unserem CMS-Blog halten wir Sie in unserer Blog-Serie „Sicher durch den Betriebsübergang“ fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesen Themen auf dem Laufenden. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge benachrichtigt.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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Kartellrecht Kompakt- Europäisches Beihilferecht

Mi, 17.12.2025 - 06:34

In diesem Teil unserer Blogserie „Kartellrecht Kompakt – Kompaktwissen zu Antitrust, Competition & Trade“ geht es diesmal um das EU-Beihilferecht, insbesondere seine Ziele, seine Relevanz für Mitgliedstaaten und Unternehmen, den unionsrechtlichen Rahmen, die Voraussetzungen einer staatlichen Beihilfe sowie den Ablauf von Genehmigungs- und Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission. Zudem beleuchten wir die praktischen Risiken, die aus der Nichtbeachtung beihilferechtlicher Vorgaben entstehen können.

Was ist das Ziel des EU-Beihilfenrecht?

Als Teilbereich des Wettbewerbsrechts verfolgt das europäische Beihilfenrecht wie das Kartellrecht das Ziel, einen fairen Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern zu gewährleisten. Es reguliert dazu das Verhalten der Mitgliedstaaten auf dem Markt und stellt sicher, dass kein Unternehmen durch staatliche Mittel gegenüber seinen Wettbewerbern bevorzugt wird.

Nach europäischem Recht sind staatliche Beihilfen verboten, es sei denn, sie werden von der Europäischen Kommission genehmigt, da ihre positiven Auswirkungen die negativen auf den Markt überwiegen. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nennt eine Reihe von Zielen, für die staatliche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten.

Für wen ist das EU-Beihilferecht relevant?

Die Vorschriften des EU-Beihilferechts richten sich grundsätzlich an die jeweiligen Mitgliedstaaten als Beihilfegeber. Sie sind dafür verantwortlich, dass die von ihnen vergebenen Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und vor ihrer Gewährung gegebenenfalls bei der EU-Kommission angemeldet wurden. Das Beihilferecht ist jedoch nicht nur für die beihilfegewährenden Stellen, sondern auch für die jeweiligen beihilfeempfangenden Unternehmen von großer Relevanz. Einerseits können Beihilfen Unternehmen dabei helfen, bestimmte Ziele, wie beispielsweise die Umstellung ihrer Produktion auf eine klimafreundlichere Produktion, zu erreichen, wie es beispielsweise bei der Förderung des BMWE über die Klimaschutzverträge der Fall ist. Die Beihilfenempfänger sind jedoch auch diejenigen, die die Konsequenzen einer rechtswidrigen Beihilfe am stärksten spüren. Zwar ist der Verstoß gegen das Beihilfeverbot für den betreffenden Mitgliedstaat nicht mit einer Strafe verbunden, die rechtswidrige Beihilfe muss jedoch gegebenenfalls samt Rechtswidrigkeitszinsen von dem Beihilfeempfänger zurückgefordert werden, um die entstandene Wettbewerbsverzerrung wiederherzustellen.

Wo findet sich der Rechtsrahmen?

Im Kontext des EU-Beihilferechts sind insbesondere die Artikel 107 und 108 AEUV relevant. Diese legen den Beihilfebegriff, die Ausnahmen vom Beihilfeverbot sowie das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen fest. Ergänzt werden diese Artikel durch verschiedene Verordnungen (zum Beispiel AGVO, De-minimis-VO) und Leitlinien (zum Beispiel CEEAG, CISAF, R&U) der Europäischen Kommission.

Wann liegt eine staatliche Beihilfe vor?

Gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV liegt eine Beihilfe vor, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Gewährung eines Vorteils (Begünstigung)

    Im Sinne des Beihilferechts ist jede wirtschaftliche Vergünstigung ein Vorteil, die ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne Eingreifen des Staates, nicht erhalten könnte. Entscheidend sind dabei weder der Grund noch das Ziel des staatlichen Eingriffs, sondern allein die Auswirkungen der Maßnahme auf das Unternehmen. Ebenso irrelevant für die Feststellung, ob dem Unternehmen durch die Maßnahme ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird, ist die genaue Art der Maßnahme. Maßgeblich ist daher nicht nur die Gewährung positiver wirtschaftlicher Leistungen, sondern auch die Befreiung von wirtschaftlichen Lasten.

    Exkurs: Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten 

    Wirtschaftliche Transaktionen von öffentlichen Stellen, zu denen auch öffentliche Unternehmen zählen, verschaffen der Gegenseite, also dem betroffenen Unternehmen, dann keinen Vorteil und stellen somit keine Beihilfe dar, sofern sie zu normalen Marktbedingungen vorgenommen werden. 

    Die Unionsgerichte haben hierzu das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten entwickelt. Dies ermöglicht die Prüfung, ob der Staat einem Unternehmen einen Vorteil gewährt hat, indem er sich in Bezug auf eine bestimmte Transaktion nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter verhalten hat. In diese Bewertung darf nicht einfließen, ob die Maßnahme für die öffentliche Stelle ein angemessenes Mittel zur Verfolgung von Gemeinwohlzielen darstellt. Maßgeblich ist allein, ob sich die öffentliche Stelle so verhalten hat, wie es ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter in ähnlicher Lage getan hätte. Ist dies nicht der Fall, hat das Empfängerunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Dadurch befindet es sich in einer günstigeren Lage als seine Wettbewerber.

  • an bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige (Selektivität)

    Nicht jede Maßnahme, die einen Wirtschaftsbeteiligten begünstigt, ist automatisch eine Beihilfe. Dies ist nur der Fall, wenn sie selektiv bestimmten Unternehmen, Gruppen von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen einen Vorteil gewährt. Laut der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst der Begriff des Unternehmens jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Dies bedeutet, dass weder der Stauts der Einheit nach nationalem Recht noch deren Gewinnerzielungsabsicht relevant ist. Auch können mehrere rechtlich getrennte Einheiten im Kontext des Beihilferechts als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen sein. 

  • aus staatlichen Mitteln (staatliche Mittelherkunft)

    Beihilfenrechtlich relevant sind nur solche Vorteile, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Dazu zählen sämtliche Mittel des öffentlichen Sektors, einschließlich solcher innerstaatlicher Stellen, unabhängig davon, ob diese föderiert, dezentralisiert oder regional sind, sowie unter bestimmten Umständen auch Mittel privater Einheiten. Dabei ist die Herkunft der Mittel für ihre Klassifizierung als staatliche Mittel nicht relevant.  Voraussetzung ist lediglich, dass sie, bevor sie direkt oder indirekt an die Begünstigten weitergegeben wurden, unter staatlicher Kontrolle und somit den nationalen Behörden zur Verfügung standen. 

    Auch Mittel, die durch die Union über Fonds bereitgestellt werden oder von der Europäischen Investitionsbank, dem Europäischen Investitionsfonds oder internationalen Finanzinstitutionen bereitgestellt werden, sind als solche staatlichen Mittel anzusehen, soweit die Verwendung dieser Mittel im Ermessen der nationalen Behörden liegt. Ebenso liegt eine Übertragung staatlicher Mittel vor, wenn mehrere Mitgliedstaaten gemeinsam über diese verfügen und über deren Verwendung entscheiden.

  • drohende Auswirkungen auf den Wettbewerb (Wettbewerbsverfälschung) und Handel zwischen den Mitgliedstaaten (Zwischenstaatlichkeit)

    Letztendlich stellen staatliche Förderungen für Unternehmen nur dann Beihilfen dar, wenn sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Dabei handelt es sich zwar um zwei getrennte Voraussetzungen, die beide erfüllt sein müssen. In der Praxis werden diese Elemente jedoch regelmäßig gemeinsam und generell als untrennbar miteinander verbunden betrachtet und daher hier auch gemeinsam dargestellt.

    Wenn eine vom Staat gewährte Maßnahme dazu geeignet ist, die Wettbewerbsposition des Empfängers gegenüber seinen Wettbewerbern zu verbessern, wird sie als wettbewerbsverzerrende Maßnahme erachtet. Für eine Wettbewerbsverzerrung ist es nicht notwendig, dass das Empfängerunternehmen hierdurch expandieren oder Marktanteile gewinnen kann. Es ist vielmehr ausreichend, dass die Maßnahme die Wettbewerbsstellung eines Unternehmens im Vergleich zu seiner Lage ohne die Maßnahme stärkt. In der Regel gilt eine Beihilfe bereits dann als wettbewerbsverzerrend, wenn sie ein Unternehmen begünstigt, indem es von Kosten befreit wird, die es im Rahmen seiner laufenden Geschäftstätigkeit normalerweise selbst zu tragen hätte. Der Grad der Wettbewerbsverzerrung ist dabei nur insoweit relevant, als dass er nicht rein hypothetisch sein darf. Eine erhebliche oder wesentliche Auswirkung ist hingegen nicht erforderlich.

    Das Kriterium der Auswirkungen auf den Handel wird bereits dann als erfüllt angesehen, wenn die Maßnahme Auswirkungen auf den Handel haben könnte. In diesem Zusammenhang haben die Unionsgerichte entschieden, dass wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Maßnahme die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im unionsinternen Handel stärkt, dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden muss. Dabei kann sich eine Maßnahme selbst dann auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirken, wenn der Empfänger nicht unmittelbar am grenzübergreifenden Handel teilnimmt. Durch die Maßnahme kann beispielsweise das örtliche Angebot aufrechterhalten oder ausgeweitet werden, was es Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten erschwert, in den Markt einzutreten. Die Kommission hat jedoch in einigen Fällen herausgearbeitet, dass eine Maßnahme rein lokale Auswirkungen haben kann und sich folglich nicht auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkt. In diesen Fällen kam die Kommission insbesondere zu dem Schluss, dass der Beihilfeempfänger seine Waren oder Dienstleistungen nur in einem geografisch begrenzten Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaats anbot und es unwahrscheinlich war, dass er Kunden aus anderen Mitgliedstaaten gewinnen würde. Außerdem waren die Auswirkungen der Maßnahme auf grenzüberschreitende Investitionen oder die Niederlassung von Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten als marginal einzustufen. Dies betraf beispielsweise Sport- und Freizeiteinrichtungen mit einem überwiegend lokalen Einzugsgebiet. 

Nur wenn sämtliche dieser Voraussetzungen erfüllt sind, stellt eine Maßnahme eine Beihilfe dar und unterfällt damit den Vorgaben des EU-Beihilferechts.

Wie ist das Verfahren, wenn eine Beihilfe vorliegt?

Liegt eine Beihilfe vor, bedarf die Maßnahme (oder eine gegebenenfalls zugrundeliegende allgemeine Beihilferegelung, z.B. eine Förderrichtlinie) einer Genehmigung durch die EU-Kommission oder sie muss die Voraussetzungen einer Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen. Bis zur rechtskräftigen Erteilung einer Genehmigung durch die Kommission darf die Maßnahme nicht durchgeführt werden (Durchführungsverbot), Art. 108 AEUV.

Die Anwendung und Auslegung des Beihilferechts wird durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Europäischen Gerichts (EuG) fortentwickelt. Die Durchsetzung des Durchführungsverbots sowie gegebenenfalls die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen obliegt den nationalen Gerichten.

Wie läuft ein Notifizierungsverfahren der bei EU-Kommission ab?

Die Notifizierungsverfahren bei der Kommission werden nicht von den Unternehmen als Beihilfeempfänger, sondern von den jeweiligen Mitgliedstaaten und dort durch die jeweils zuständigen Ministerien geführt. Die Unternehmen als Beihilfeempfänger leisten jedoch häufig einen sehr wichtigen Beitrag, indem sie Informationen zur Verfügung stellen, die oft nur bei ihnen vorliegen. 

Vor der offiziellen Notifizierung einer Maßnahme nimmt der Mitgliedstaat im Zuge einer sogenannten Pre-Notifizierung an einem sogenannten Case Team der Kommission teil. In einem gemeinsamen Prozess zwischen Mitgliedstaat, EU-Kommission und gegebenenfalls dem Beihilfeempfänger werden dann offene Fragen und für die Genehmigung notwendige Punkte besprochen. Nachdem ein Einvernehmen zwischen den Parteien erreicht wurde, erfolgt die tatsächliche Notifizierung und Genehmigung durch die Kommission. Diese Vorgänge können hoch komplex und auch sehr zeitaufwendig sein, sodass es sich lohnt, rechtzeitig mit dem Prozess zu beginnen und sich gegebenenfalls Hilfe hinzuzuziehen, um den Prozess zu begleiten.

Welche Risiken bestehen bei der Nichteinhaltung des Beihilferechts?

Verstößt eine Beihilfe gegen das Beihilferecht, weil sie entweder vor ihrer Gewährung nicht bei der EU-Kommission angemeldet und von dieser genehmigt wurde, obwohl sie nicht freigestellt ist, und/oder weil sie die materiellen Anforderungen der Genehmigung nicht erfüllt, muss der Beihilfeempfänger diese unter Umständen inklusive Zinsen an den Mitgliedstaat zurückzahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Wettbewerber außerdem gegen eine Genehmigungsentscheidung der Kommission beim Gericht der Europäischen Union (EuG) Nichtigkeitsklage erheben. Ist diese erfolgreich, erlischt die Genehmigung rückwirkend. Da sich dies nach deutschem Recht auch auf die mit der Beihilfe verbundenen Verträge auswirkt können daraus eine Vielzahl hochkomplexer Probleme entstehen. Umgekehrt ist es natürlich auch möglich, als Empfänger einer Beihilfe gegen einen Negativbeschluss der Kommission, mit dem eine Beihilfe als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen wurde, im Wege einer Nichtigkeitsklage vorzugehen.

In unserem CMS-Blog halten wir Sie in unserer Blog-Serie „Kartellrecht Kompakt“ fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesen Themen auf dem Laufenden. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge benachrichtigt.

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Modernisierung des deutschen Designrechts

Di, 16.12.2025 - 06:22

Die deutsche Kreativwirtschaft genießt auch über Europas Grenzen hinaus hohes Ansehen. Sie steht für Schöpfergeist und Innovation. Damit dieser Bereich auch künftig wettbewerbsfähig bleibt, ist der Gesetzgeber dazu angehalten, die gesetzlichen Rahmenbedingungen fortlaufend weiterzuentwickeln. Dabei sollen die Schutzmechanismen für Kreative stets möglichst effizient, einfach nutzbar und kostengünstig sein.

Am 14. November 2025 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Referentenentwurf zur umfassenden Modernisierung des Designrechts vorgestellt. Damit soll die neue EU-Design Richtlinie 2024/2823 vollständig in deutsches Recht umgesetzt werden. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie sollen die Änderungen am 9. Dezember 2027 in Kraft treten. 

Diese Punkte stehen im Mittelpunkt des Entwurfs:

Ausdrücklicher Schutz von animierten Designs (§§ 11, 11a, 8 DesignG-RefE)

Künftig sollen auch bewegte Elemente eines Designs – etwa Drehbewegungen, das Aufleuchten eines Logos oder animierte Grafiken – eindeutig geschützt sein. Zwar waren digitale Designs auch bisher schon erfasst, jedoch wurde dabei nicht ausreichend berücksichtigt, dass gerade die Bewegung selbst ein prägendes Gestaltungselement sein kann. Neu ist außerdem, dass Anmeldungen künftig auch per Video möglich sein können. Das erleichtert die Darstellung solcher Designs erheblich und macht die Anmeldung für Kreative und Unternehmen deutlich einfacher.

Klare Regeln gegen designverletzenden 3D-Druck (§ 38 DesignG-RefE)

3D-Druck ermöglicht es heute, geschützte Produkte schnell und kostengünstig zu kopieren. Das führt zunehmend zu Handelsware, die Originaldesigns nachahmt und damit Schutzrechte verletzt. Der Entwurf schafft hier ein deutliches Verbot, das bereits im Vorfeld der Verletzung ansetzt: Schon vorbereitende Handlungen, wie das Erstellen, das Teilen oder das Herunterladen von Dateien, die ein Design abbilden, sollen sanktioniert werden.

Darüber hinaus wird eine sogenannte Durchfuhrregelung eingeführt. Damit wird die bloße Durchfuhr von nachgeahmter Ware durch EU-Mitgliedstaaten untersagt. Rechteinhaber können auf diese Weise bereits in diesen Gebieten gegen die Designpiraterie vorgehen.

Neues Kennzeichnungssymbol für eingetragene Designs (§ 38b DesignG-RefE)

Analog zum bekannten Copyright-Symbol „©“ für urheberrechtlich geschützte Werke wird künftig das Zeichen „Ⓓ“ eingeführt. Es dient als Hinweis darauf, dass ein Design offiziell eingetragen und damit geschützt ist. Ziel ist es, das Bewusstsein der Bevölkerung für Designs zu stärken. Die Kennzeichnung soll für die Öffentlichkeit schneller wahrnehmbar und gleichzeitig verständlicher sein.

Keine Rechtsverletzung bei Kritik, Kommentar oder Parodie (§ 40 DesignG-RefE)

Um einen fairen Ausgleich zwischen Schutzinteressen und öffentlicher Meinungsfreiheit zu schaffen, können Schutzrechte von Designs künftig nicht mehr geltend gemacht werden, wenn es um eine Kritik, Kommentierung oder Parodie des Designs geht. Voraussetzung ist jedoch, dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sind und die normale Verwertung des Designs nicht beeinträchtigt wird. Eine ähnliche Regel gibt es mit § 51a UrhG im Urheberrecht.

Reparaturklausel für formgebundene Ersatzteile (§ 40a DesignG-RefE)

Ein weiteres wichtiges Ziel des Entwurfs ist die europaweite Regulierung des Ersatzteilmarkts ab 2032. Die dafür eingeführte Reparaturklausel sieht vor, dass ein Hersteller sich künftig nicht mehr auf sein Designrecht berufen darf, um anderen Produzenten den Verkauf von formgebundenen Ersatzteilen zu verbieten. Formgebunden sind solche Bauteile, bei denen das Gesamtprodukt auf genau dieses Ersatzteil angewiesen ist, etwa weil Form oder Erscheinungsbild zwingend vorgegeben sind. So sollen Monopolstellungen über bestimmte Ersatzteile verhindert werden, denn der Schutz eines Designs soll sich ausschließlich auf die äußere Gestaltung beziehen, nicht auf das Produkt selbst. Eine solche Regelung kennt das deutsche Designrecht tatsächlich bereits seit 2020.

Mit dem neuen Entwurf soll nun die Übergangsfrist nach § 73 Abs. 2 DesignG-RefE verkürzt werden. Bislang war vorgesehen, dass die Reparaturklausel für Designs, die vor dem 2. Dezember 2020 angemeldet wurden, noch keine Anwendung findet. Für diese älteren Designs konnte der reguläre Designschutz daher bisher im Maximalfall bis zu 25 Jahre (also bis zum 1. Dezember 2045) verlängert werden. Nun wird die Übergangsregelung verkürzt: Die Reparaturklausel aus § 40a DesignG-RefE gilt für bestehende Rechte aus einem eingetragenen Design, das vor dem 2. Dezember 2020 angemeldet wurde, nun ab dem 9. Dezember 2032.

Abbau von Bürokratie

Ein weiteres Ziel ist es, die Anmeldung und Verwaltung von Designs zu vereinfachen. Verfahren, die kaum genutzt wurden oder unnötigen Aufwand erzeugen, sollen daher in Zukunft entfallen. Dazu zählen etwa die teilweise Aufrechterhaltung eines Designs oder die Möglichkeit, zu Nichtigkeitsverfahren beizutreten. Neben dem Abbau von Bürokratie sollen auf diese Weise außerdem Kosten gespart werden. Diese Änderungen stehen nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Design Richtlinie 2024/2823.

Vom Entwurf zur Praxis

Der Entwurf zeigt deutlich, dass das Designrecht konsequent an die Bedürfnisse einer modernen und digitalen Wirtschaft angepasst werden soll. Für Unternehmen und kreative lohnt sich deshalb ein frühzeitiger Blick auf die neuen Regeln. Wir begleiten Sie gern dabei, die für Sie relevanten Änderungen rechtssicher umzusetzen.

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Das Datenschutzjahr 2025

Mo, 15.12.2025 - 11:31

Das Jahr 2025 war geprägt von dynamischen Entwicklungen im europäischen und deutschen Datenschutzrecht. Neue gesetzliche Initiativen und regulatorische Anpassungen, insbesondere im Bereich der EU-Digitalregulierung und der Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI), haben die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen maßgeblich verändert. Auch die nationale Gesetzgebung und die politischen Neuerungen in Deutschland stellen die Weichen Richtung Datenökonomie. 

Dieser Beitrag beleuchtet die wichtigsten Entwicklungen des vergangenen Jahres.

Neues zur EU-Digitalregulierung

Im November dieses Jahres hat die Europäische Kommission ihren sog. „Digital Omnibus“-Entwurf veröffentlicht. Dieser zielt darauf ab, das System der europäischen Digitalregulierung u.a. im Hinblick auf die Rahmenwerke zu Daten, KI, Cybersicherheit und Plattformen zu vereinfachen, ohne die Schutzmaßnahmen zu verringern. Änderungen sind u.a. mit Blick auf die EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), den Data Governance Act und die KI-Verordnung zu erwarten. Unter anderem soll die seit dem 2. Februar 2025 geltende Pflicht von Anbietern bzw. Betreibern zur Vermittlung von KI-Kompetenz gegenüber in ihrem Auftrag KI-Systeme nutzende Personen entfallen. Stattdessen sollen die EU-Kommission und die Mitgliedsstaaten diese Verantwortung im Sinne einer gesamtpolitischen Aufgabe tragen. 

Zudem soll die Anwendbarkeit der Vorschriften zu wichtigen Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen mit geringem Risiko und zu Hochrisiko-KI-Systemen zeitlich nach hinten verlegt werden. Diese Fristen laufen im Jahr 2026 (mehr dazu erfahren Sie hier: KI-Verordnung – neue Übergangsfristen und deutsche Marktaufsicht).

Data Act seit dem 12. September 2025 anwendbar

Seit dem 12. September 2025 gelten die Pflichten des Data Act verbindlich. Der Data Act soll einen umfassenden Rechtsrahmen schaffen, der den Zugang zu und die Nutzung von Daten unionsweit harmonisiert. Unter anderem haben Nutzer* von IoT-Produkten einen Anspruch auf Zugriff auf die durch die Nutzung ihrer Produkte und Services erzeugten Daten. 

Die EU-Kommission hat im Jahr 2025 außerdem den Abschlussbericht der Expertengruppe zum B2B-Datenaustausch und zu Cloud-Computing-Verträgen veröffentlicht („Final Report of the Expert Group on B2B data sharing and cloud computing contracts“). Besonders relevant sind hier die nicht-bindenden Mustervertragsklauseln (MCT) für verschiedene Szenarien (z.B. Dateninhaber an Nutzer) und die Standardvertragsklauseln (SCC) der Kommission für die wesentlichen Aspekte von Cloud-Computing-Verträgen (z.B. Wechsel und Kündigung) nach Art. 41 Data Act, die nun öffentlich verfügbar sind.

In Deutschland befinden sich die nationalen Gesetze zur Durchführung im Entwurfsstadium (Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz (DADG)). Die Bundesnetzagentur (BNetzA) soll dabei zentrale Aufsichtsbehörde für die Anwendung und Durchsetzung des Data Act sein. Auch zu anderen weiteren Daten-Themen möchte die in diesem Jahr neu gewählte Regierung aus CDU/CSU und SPD tätig werden.

Datenschutz und -nutzung unter der in diesem Jahr neu gewählten Bundesregierung

Am 9. April 2025 wurde der Koalitionsvertrag  bekannt, der einige Ausführungen zum Datenschutz und zur Datennutzung enthält: Die Koalitionsparteien setzen sich eine Entbürokratisierung und Reform des Datenschutzes zum Ziel. Zugleich soll die Datennutzung nach dem BDSG zugunsten von Innovation und Forschung vereinfacht werden. Auch die bereits von der EU angestrebte Daten-Ökonomie fand ihren Weg in den Koalitionsvertrag: Um einen starken Digitalstandort zu schaffen, sollen eine „Kultur der Datennutzung und des Datenteilens“ etabliert und Datenschätze gehoben werden. Sofern sachgemäß stellt der Koalitionsvertrag in Aussicht, dass eine Grundlage geschaffen werde, um Regelwerke in einem Datengesetzbuch zusammenzufassen.

KI weiter Top-Thema

Auch das Thema KI hat sich die 2025 gewählte Bundesregierung auf die Fahnen geschrieben. Sie möchte Deutschland zur „KI-Nation“ machen und ins Zentrum ihrer wirtschafts- und technologiepolitischen Strategie rücken. Geplant seien u.a. massive Investitionen, eine nationale Gigafactory sowie der Aufbau von Reallaboren. Zwar möchte die Bundesregierung auf Innovationsoffenheit setzen, gleichzeitig bestehen bei dem Einsatz von KI datenschutzrechtliche Vorgaben, die es zu berücksichtigen gilt, insbesondere in Bereichen, in denen sensible Daten betroffen sind. Die finale Umsetzung bleibt abzuwarten. 

Zum Thema KI wird auch der Gesetzgeber tätig. Am 12. September 2025 ist z.B. der Entwurf für ein „KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz“ (KI-MIG) erschienen. Dieser knüpft an einen Entwurf aus dem letzten Jahr an. Das KI-MIG gibt Hinweise, wie Deutschland die Aufsichtsstruktur und die Behördenorganisation zur Umsetzung der KI-Verordnung gestalten könnte. Für alle Bereiche ohne bestehende oder gesetzlich zugewiesene Aufsichtsbehörde, wird die BNetzA die zuständige Marktüberwachungsbehörde und notifizierende Behörde. Zudem sind Vorschriften zur Zusammenarbeit und Kooperation der zuständigen Marktaufsichtsbehörden und die Beteiligung weiterer Behörden vorgesehen. Dies betrifft u.a. insbesondere die nationalen Datenschutzbehörden. Diese sehen das Gesetzesvorhaben kritisch und äußern dies in diversen Pressemitteilungen: Hier beispielhaft die Pressemitteilung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Doch nicht nur Bundesregierung und Gesetzgeber treibt das Thema KI um. Wie schon in den Vorjahrenbewegt der Einsatz von KI die gesamte Datenschutzszene. Aus den Datenschutzbehörden bekommen Verantwortliche hierzu allerlei Leitlinien und Hilfsmittel an die Hand.

Leitlinien für das Risikomanagement von Systemen mit KI

Zum Schutz personenbezogener Daten hat der Europäische Datenschutzbeauftragte European Data Protection Supervisor (EDPS)) am 11. November 2025 Leitlinien für das Risikomanagement von Systemen mit KI veröffentlicht. Die Leitlinien sollen Einblicke und praktische Empfehlungen bieten, damit häufige technische Risiken im Zusammenhang mit KI-Systemen identifiziert und gemildert werden können. Die Leitlinien des EDPS bieten eine Checkliste für jede Phase im KI-Entwicklungszyklus.

Orientierungshilfe zu datenschutzrechtlichen Besonderheiten generativer KI-Systeme mit RAG-Methode

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat Version 1.0 ihrer Orientierungshilfe zu datenschutzrechtlichen Besonderheiten generativer KI-Systeme mit Retrieval Augmented Generation (RAG)-Methode veröffentlicht. RAG-Systeme kombinieren große Sprachmodelle mit gezieltem Zugriff auf eigene Wissensquellen, um kontextbezogene Antworten zu liefern und die Genauigkeit sowie Verlässlichkeit des KI-Outputs zu erhöhen, z.B. unternehmensinterne Chatbots, die auf aktuelle Geschäftsdaten zugreifen. Unternehmen und Behörden können hiermit die Vorteile moderner KI nutzen und gleichzeitig Risiken für die Betroffenenrechte verringern, sofern Transparenz, Zweckbindung und Betroffenenrechte gewahrt bleiben. Datenschutzrechtliche Herausforderungen wie Transparenz und die Bewertung einzelner Verarbeitungen bleiben jedoch bestehen und erfordern laufende technische und organisatorische Maßnahmen (TOM).

KI und Datenschutz vor dem OLG Köln: Training von KI mit Nutzerdaten zulässig

Auch vor den Gerichten spielt das Thema KI bereits eine wichtige Rolle. Im Mai dieses Jahres hat z.B. das OLG Köln im Eilverfahren eine wichtige Entscheidung zum Thema KI-Training und Datenschutz getroffen (OLG Köln, Urteil vom 23. Mai 2025 – 15 UKl 2/25). In dem Verfahren wies das OLG einen Antrag der Verbraucherzentrale NRW zurück, der Meta die angekündigte Nutzung öffentlich geteilter Facebook- und Instagram-Daten volljähriger Nutzer zum Training eines Large-Language-Modells (LLM) untersagen sollte. Die Verbraucherzentrale monierte u.a. Verstöße gegen die DSGVO sowie gegen das Verbot der Datenzusammenführung gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b) Digital Markets Act (DMA) und verlangte Unterlassung. Das OLG Köln wies den Antrag zurück und hielt die Datenverarbeitung insbesondere wegen des Verfolgens eines legitimen Zwecks nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO für zulässig.

Das Jahr 2025 hielt weitere wichtige Entscheidungen aus der Rechtsprechung zum Datenschutz bereit

Die nationalen und internationalen Gerichte haben sich im Jahr 2025 wieder umfangreich mit der DSGVObefasst und in vielen relevanten Verfahren Entscheidungen gefällt. Nicht jedes Verfahren kam jedoch damit schon zu einem Abschluss. Nachdem das Gericht der Europäischen Union (EuG) die Klage auf Nichtigerklärung des EU-Angemessenheitsbeschlusses zur Übermittlung personenbezogener Daten zwischen der EU und den USA mit Entscheidung vom 3. September 2025 (T-553/23) abwies und bestätigte, dass die USA zum Zeitpunkt des Beschlusses ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisteten, steht nun fest, dass in der Sache der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entscheiden wird. Der EU-Abgeordnete und Kläger in der Sache Latombe hat Rechtsmittel zum EuGH gegen die Entscheidung des EuG eingelegt. Die Rechtssache Latombe ./. Kommission ist nun unter dem Aktenzeichen C-703/25 P beim EuGH anhängig. Bemerkenswert an der Entscheidung des EuG ist, dass das Gericht nicht über die Zulässigkeit, namentlich die Klagebefugnis des Klägers, entschieden, sondern diese Frage ausdrücklich offen gelassen und ausschließlich zur Begründetheit der Klage entschieden hat. Die Klagebefugnis ist in diesem Verfahren fraglich, da hier eine Einzelperson gegen einen Angemessenheitsbeschluss vorgeht. Der Datentransfer in die USA bleibt damit ein Dauerbrenner und die Entscheidung des EuGH in der Sache (hinsichtlich Zulässigkeit und Begründetheit der Klage) abzuwarten.

EuGH präzisiert Begriff der personenbezogenen Daten

In der Rechtssache C-413/23 P hat der EuGH Anfang September dieses Jahres den Begriff der personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Übermittlung pseudonymisierter Daten an Dritte präzisiert. Der EuGH stellte in der Entscheidung klar, dass pseudonymisierte Daten nicht automatisch für alle Empfänger als personenbezogen gelten. Die Einordnung hänge vielmehr davon ab, ob Dritte den Betroffenen mit vertretbarem Aufwand identifizieren können. Maßgebliche Perspektive für die Beurteilung der Identifizierbarkeit sei dabei die der datenverarbeitenden Stelle zum Zeitpunkt der Datenerhebung, wobei stets die Umstände im Einzelfall zu beachten bleiben.

Verantwortlichkeit des Betreibers einer Online-Marktplatz-Website im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO

Besonders beachtenswert ist das Urteil des EuGH vom 2. Dezember 2025 (C-492/23). In diesem hat der EuGH entschieden, dass der Betreiber einer Online-Marktplatz-Website für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten verantwortlich ist, die in den auf seiner Plattform veröffentlichten Anzeigen enthalten sind. Den Verantwortlichen treffe insbesondere auch vor der Veröffentlichung die Pflicht, jene Anzeigen zu identifizieren, die sensible Daten enthalten, und zu überprüfen, ob der Inserent wirklich mit der Person übereinstimmt, deren Daten in der Anzeige enthalten sind, oder ob dieser über die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person verfügt. Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, ist die Veröffentlichung der Anzeige zu verweigern. Die genannten Pflichten sind dem EuGH zufolge durch geeignete TOM zu gewährleisten. 

Diese Entscheidung des EuGH hat weitreichende Bedeutung für Betreiber von Online-Marktplätzen, da es ihre datenschutzrechtlichen Pflichten erheblich ausweitet und klare Vorgaben für den Umgang mit (sensiblen) personenbezogenen Daten macht. Damit setzt der EuGH neue Standards für die Kontrolle und Prävention auf digitalen Plattformen und erhöht die Anforderungen an TOM.

Wichtig für Newsletter: EuGH entscheidet zum sog. „Soft Opt-In“

Außerdem hat der EuGH Ende des Jahres mit Urteil vom 13. November 2025 (C‑654/23) eine wichtige Entscheidung zur Zulässigkeit von Newslettern im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung, dem sog. „Soft Opt-In“ gefällt. Zum einen legt der EuGH den Begriff der „Direktwerbung“ weit aus, sodass eine E‑Mail-Adresse auch dann „im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung“ erhalten wurde, wenn der Service für den Nutzer kostenlos erfolgt, aber über diesen weitere kostenpflichtige Services bestellt werden können. Dasselbe gelte, wenn der Service durch Werbung finanziert ist. Zum anderen hat der EuGH in diesem Fall entschieden, dass insbesondere die zur Verarbeitungsgrundlage aus Art. 6 DSGVO, finden keine (parallele) Anwendung zu Art. 13 Abs. 3 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation findet, da diese die DSGVO als speziellere Norm verdrängt. Die in Art. 6 Abs. 1 DSGVO vorgesehenen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sollen dem EuGH zufolge nicht gelten, wenn der Verantwortliche die E‑Mail-Adresse eines Nutzers verwendet, um ihm eine unerbetene Nachricht gemäß Art. 13 Abs. 2 Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation zu senden. Art. 13 der sog. ePrivacy-Richtlinie wurde in Deutschland in § 7 UWG umgesetzt.

Befugnis von Verbraucherschutzverbänden und Mitbewerbern zur Verfolgung von Datenschutzverstößen in wettbewerbsrechtlicher Klage

Der BGH hat mit Urteil vom 27. März 2025 (I ZR 186/17) entschieden, dass ein Social-Media-Anbieter gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1Art. 13 Abs. 1 lit. c) und lit. e) DSGVO verstößt, da dieser die Nutzer nicht ausreichend über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form sowie über die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung und die Empfänger der persönlichen Daten informiert hatte. Dies stellt dem BGH zufolge einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß gemäß § 5a Abs. 1 UWG dar, der von Verbraucherschutzverbänden vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann.

An demselben Tag hat der BGH in zwei weiteren Entscheidungen (I ZR 222/19I ZR 223/19) festgestellt, dass Apotheker, die auf einer Online-Plattform Medikamente vertreiben, gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen, wenn sie ohne ausdrückliche Einwilligung der Kunden deren Bestelldaten erheben und nutzen. Bei den Bestelldaten handelt es sich dem BGH zufolge um Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 DSGVO. Diese Verstöße können laut BGH von konkurrierenden Apothekern mittels wettbewerbsrechtlicher Klagen verfolgt werden. Das Gericht bestätigte, dass Art. 9 Abs. 1 DSGVO eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstellt.

Übermittlung sog. Positivdaten an Auskunftei zulässig

Zuletzt hat eine Vielzahl von Verfahren die Gerichte beschäftigt, in denen die Kläger wegen der Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO von dem Telekommunikationsunternehmen verlangten. Die Mehrzahl der Klagen wurde unserer Auswertung zufolge mangels DSGVO-Verstoßes (und/oder mangels Schadens) abgewiesen, da die meisten Gerichte die Verarbeitung als von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt ansahen. 

Diese Einschätzung bestätigte der BGH mit Urteil vom 14. Oktober 2025 (VI ZR 431/24). In dem durch den BGH zu entscheidenden Verfahren ging es zwar nicht um Schadensersatzansprüche gemäß Art. 82 DSGVO (dazu sogleich), wohl aber um die Zulässigkeit der Datenverarbeitung. Geklagt hatte in dem Verfahren kein Betroffener, sondern ein Verbraucherverband, der sich gegen die Übermittlung der Positivdaten gewandt hat. Dessen Unterlassungsklage wurde von der Vorinstanz abgewiesen, was der BGH nunmehr bestätigte. Der BGH sieht die Übermittlung der zum Identitätsabgleich erforderlichen Stammdaten der Verbraucher sowie die Übermittlung der Information, dass ein Vertragsverhältnis begründet oder beendet wurde, an die Auskunftei gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO als gerechtfertigt an. Rechtfertigendes Interesse der Beklagten sei eine hinreichende Betrugsprävention. Diese Entscheidung des BGH wird auch Auswirkungen auf die Schadensersatzverfahren in ähnlichen Sachverhalten haben.

DSGVO-Schadensersatz weiter eines der Top-Themen vor den Gerichten

Auch im Jahr 2025 hat das Thema Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO die Gerichte beschäftigt. Von den circa 180 Verfahren, die wir im Jahr 2025 in unsere Übersicht zur Rechtsprechung zu Art. 82 DSGVOaufgenommen haben, wurden unserer Auswertung zufolge im bisherigen Verlauf des Jahres 2025 ca. 120 Klagen abgewiesen. Bei den zugesprochenen Schadensersatzansprüchen beläuft sich die Summe des zu leistenden Betrags je nach Einzelfall auf EUR 100 bis EUR 5.000.

Am 28. Januar 2025 entschied der BGH beispielsweise, dass die Zusendung einer Werbe-Mail ohne Einwilligung des Empfängers keinen Anspruch auf Schadensersatz auslöst (VI ZR 109/23). Laut BGH ließ sich aus dem Vortrag des Klägers für das Berufungsgericht nicht ableiten, dass diesem durch die unbefugte Nutzung seiner E‑Mail-Adresse ein immaterieller Schaden entstanden sei. Es wurde weder ein Kontrollverlust festgestellt noch konnte die von dem Kläger geäußerte Befürchtung eines solchen ausreichend substantiiert werden.

Ebenfalls am 28. Januar 2025 (VI ZR 183/22) hat der BGH zu der Übermittlung von Daten an eine Auskunftei durch ein Telekommunikationsunternehmen entschieden. Zu dem Zeitpunkt der Übermittlung war der geltend gemachte Zahlungsanspruch zwischen den Parteien strittig. Im Rahmen einer Widerklage gegen den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung machte die betroffene Person DSGVO-Schadensersatzansprüche geltend. Die Entscheidung des BGH betraf in erster Linie die Höhe des Schadensersatzes. Obwohl das OLG bei seiner Entscheidung auf eine abschreckende Funktion des Art. 82 DSGVO abstellte, die dieser Vorschrift mit reiner Ausgleichsfunktion nicht zukommt, wirke sich dies dem BGH zufolge jedoch nicht zum Nachteil der Beklagten aus. Insgesamt sei ein Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 500 angemessen.

Negative Gefühle als immaterieller Schaden

Auf eine Vorlage des BGH (Beschluss vom 26. September 2023 – VI ZR 97/22) hat der EuGH mit Urteil vom 4. September 2025 (C-655/23) ausgeführt, dass der Begriff „immaterieller Schaden“ im Sinne von Art. 82 DSGVO die negativen Gefühle umfassen könne, welche die betroffene Person infolge einer unbefugten Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an einen Dritten empfindet wie z.B. Sorge oder Ärger und welche durch einen Verlust der Kontrolle über diese Daten, ihre mögliche missbräuchliche Verwendung oder eine Rufschädigung hervorgerufen werden. Allerdings setze dies dem EuGH zufolge voraus, dass die betroffene Person nachweist, dass sie solche Gefühle samt ihrer negativen Folgen aufgrund des jeweiligen DSGVO-Verstoßes empfindet. Nicht zu berücksichtigen in der Bemessung der Höhe des Betrages sei der Grad des Verschuldens.

In dem zugrundeliegenden Fall ging es um die irrtümliche Weiterleitung von Bewerberdaten an einen unbeteiligten Dritten durch eine Bank im Rahmen eines Bewerbungsprozesses. Zudem erfolgte keine unverzügliche Mitteilung an den Bewerber über die fehlerhafte Weiterleitung. Der Kläger machte in dem Verfahren geltend, nicht nur einen abstrakten Kontrollverlust über die Daten erlitten zu haben, sondern dass diese an die dritte, mit ihm bekannte und in derselben Branche tätige Person gelangt seien. In der ersten Instanz sprach das LG Darmstadt (Urteil vom 26. Mai 2020 – 13 O 244/19) dem Betroffenen noch einen Betrag in Höhe von EUR 1.000 zu, während das OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 2. März 2022 – 13 U 206/20) die Klage als darauffolgende Instanz abwies.

Schadensersatz bei nicht erfüllten Auskunftspflichten wegen Recherche in einer Suchmaschine

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 5. Juni 2025 (8 AZR 117/24) unter Bestätigung der Entscheidung der Vorinstanz des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf (Urteil vom 10. April 2024 – 12 Sa 1007/23) entschieden, dass in dem betreffenden Fall Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO wie von der Vorinstanz zugesprochen ausreichend sei. 

In dem vom BAG zu beurteilenden Sachverhalt ging es um eine nicht ordnungsgemäß erteilte Information an einen abgelehnten Bewerber. Der potentielle Arbeitgeber hatte aufgrund einer Recherche in einer Suchmaschine von dessen (nicht rechtskräftiger) strafrechtlicher Verurteilung erfahren, ihn hierüber aber nicht informiert. Der Kläger habe dem BAG zufolge keinen Schaden nachgewiesen, der über die bereits durch die Vorinstanz zugesprochenen EUR 1.000 hinausgehe. Schadensersatzansprüche von Beschäftigten bei Datenschutzverstößen sind immer wieder Thema in der Rechtsprechung und werden auch 2026 relevant bleiben.

2026: Es bleibt spannend zum DSGVO-Schadensersatz

In der Vielzahl der Verfahren, in denen Kläger von einem Mobilfunkunternehmen Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO wegen der Weitergabe von Positivdaten an eine Auskunftei fordern, ist es 2025 zu einer Vorlage an den EuGH gekommen. Während die meisten nationalen Gerichte die Klagen bisher unter der Annahme abwiesen, dass die Weitergabe von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt oder jedenfalls kein Schaden entstanden sei, legte das LG Lübeck dem EuGH mit Beschluss vom 4. September 2025 (15 O 12/24) die Frage vor, ob die Vorschrift auf diese Fälle Anwendung findet und ob diese Vorschrift dahingehend auszulegen ist, dass sie „die Übermittlung von Positivdaten von Mobilfunkunternehmen an privatrechtlich organisierte Auskunfteien ohne Einwilligung der Betroffenen jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen vermag, wenn die Auskunfteien die übermittelten Daten sodann auch zur Profilbildung (Scoring) verwenden.“

Eine weitere Vorlagefrage des LG Lübeck betrifft Art. 82 DSGVO. Das LG möchte vom EuGH wissen, ob Art. 82 Abs. 1 und 2 DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass ein Kontrollverlust auch dann vorliegen kann, „wenn Positivdaten ohne Einwilligung des Betroffenen von Mobilfunkunternehmen an privatrechtlich organisierte Auskunfteien übermittelt und dort frühestens nach deutlich über einem Jahr gelöscht wurden und der betroffene Verbraucher bei Vertragsschluss auf die Datenübermittlung hingewiesen wurde“. In dem anhängigen Verfahren (C-594/25) hat nun der EuGH zu entscheiden.

Enforcement Tracking: DSGVO-Bußgelder überschreiten EUR 5 Mrd.-Grenze

Laut der neuesten Ausgabe des CMS Enforcement Tracker Reports 2025 wurden im untersuchten Zeitraum bis zur redaktionellen Deadline am 1. März 2025 insgesamt 2.560 Bußgelder erfasst. Dies sind fast 160 Bußgelder mehr als im vorherigen Untersuchungszeitraum. Das durchschnittliche Bußgeld lag im gesamten Berichtszeitraum des CMS Enforcement Tracker Reports in allen Ländern bei etwa EUR 2,36 Mio. Zudem überschritt die Summe der Bußgelder bereits im Frühjahr des Jahres erstmals die Marke von EUR 5 Mrd. und belief sich zu diesem Zeitpunkt auf rund EUR 5,65 Mrd. Einige der höchsten Einzelbußgelder des Jahres kommen hierbei auf zwischen EUR 125 Mio. bis EUR 530 Mio.

Europaweite Prüfung zum Recht auf Löschung und Thema der koordinierten Aktion 2026

Nachdem in diesem Jahr das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO Gegenstand der koordinierten Aktion der Datenschutzbehörden war, hat der EDPB am 14. Oktober 2025 das Thema der koordinierten Aktion 2026 bekannt gegeben. Diese wird die Einhaltung der Transparenz- und Informationspflichten gemäß Art. 12 bis Art. 14 DSGVO betreffen. Diese Vorschriften der DSGVO stellen u.a. sicher, dass betroffene Personen informiert werden, wenn ihre Daten verarbeitet werden. Ziel der koordinierten Aktionen ist die Bewertung der Umsetzung der DSGVO durch Unternehmen und Behörden. Zudem möchten die Datenschutzbehörden hierdurch einen Überblick über bewährte Vorgehensweisen von Verantwortlichen gewinnen. Der Bericht zu den Ergebnissen der koordinierten Aktion 2025 zum Recht auf Löschung soll zeitnah folgen.

Das Jahr 2025 hat gezeigt: Das Datenschutzrecht ist geprägt von Dynamik und Anpassung an neue technische Entwicklungen. Die Rechtsprechung des EuGH und der nationalen Gerichte haben die Anforderungen an den Nachweis immaterieller Schäden und die Auslegung zentraler DSGVO-Bestimmungen konkretisiert. Die steigende Zahl und Höhe der Bußgelder unterstreichen die wachsende Bedeutung des Datenschutzes für Unternehmen. Insgesamt bleibt das Datenschutzrecht weiterhin ein spannendes und sich stetig entwickelndes Feld.

In diesem Blog-Beitrag haben wir die wichtigsten Meldungen des Jahres aus unserem quartalsweise versendeten Newsletter für Sie aufbereitet und zusammengefasst. Sie können den Newsletter hier abonnieren.

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*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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Tarifwerk GVP/DGB: Änderungen im Entgeltrahmentarifvertrag

Fr, 12.12.2025 - 14:54

Die Eingruppierungsgrundsätze im ERTV BAP/DGB und ERTV iGZ/DGB ähneln sich und sind tätigkeitsbezogen ausgerichtet, selbst wenn dies im Tarifwerk iGZ/DGB teilweise etwas „kryptisch“ formuliert wird. Im ERTV GVP/DGB wird der Wortlaut des ERTV BAP/DGB übernommen. Dort heißt es nun:

Die Arbeitnehmer werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Entgeltgruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist ausschließlich die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend.

Änderungen ergeben sich für die bisherigen Anwender des Tarifwerks iGZ/DGB, wenn dem Zeitarbeitnehmer vorübergehend Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe zugewiesen werden. Bisher musste ab dem ersten Tag eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen der vorgenommenen Eingruppierung und der Entgeltgruppe erfolgen, der die höherwertigen Tätigkeiten zuzuordnen sind. Nach dem neuen Tarifwerk GVP/DGB ist diese Zulage erst ab der sechsten Woche zu zahlen.

Zeitarbeitnehmer können vorübergehend verpflichtet sein, Tätigkeiten auszuüben, die einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen sind; eine Änderung der Vergütung erfolgt in diesem Fall nicht. Dies entspricht der bisherigen Regelung im ERTV BAP/DGB. Im ERTV iGZ/DGB ist dazu ein komplexerer Anpassungsmechanismus vorgesehen, der zukünftig entfällt.

Entgeltgruppen

In den Tarifwerken BAP/DGB und iGZ/DGB sind die Merkmale der EG 1 bis 4 bereits inhaltlich gleich formuliert. Diese sind nun in § 3 ERTV GVP/DGB überführt worden.

Bei den EG 5 bis 9 gibt es hingegen noch Unterschiede, die sich durch die Zusammenführung im ERTV GVP/DGB erledigen. Dabei übernimmt der ERTV GVP/DGB die Eingruppierungsmerkmale aus dem ERTV BAP/DGB. Diese sind – im Vergleich zur Eingruppierungsmatrix nach dem ERTV iGZ/DGB – schlanker geschnitten und einfacher formuliert; sie weisen insbesondere in den einzelnen Entgeltgruppen eine geringe Anzahl an zu erfüllenden Merkmalen auf.

Ein Vergleich der Merkmale aus den beiden Tarifwerken zeigt, dass es – über die EG 1 bis 4 hinaus – durchaus eine große inhaltliche Schnittmenge gibt, insbesondere in den hohen EG 8 und 9. Allerdings dürfte auch klar sein, dass die Eingruppierungsmatrix bei bisherigen iGZ-Anwendern zu Änderungen führen dürfte bzw. könnte.

Vor diesem Hintergrund ist geregelt worden, dass die Einführung der neuen Eingruppierungsmatrix nicht zu einer Neueingruppierung der am 31. Dezember 2025 bestehenden Arbeitsverhältnisse führt, d. h. diese können auf Grundlage der nach den bisher geltenden Kriterien „richtigen“ Eingruppierung fortgesetzt werden.

Erst für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2026 in Kraft treten, gelten die geänderten Kriterien nach dem ERTV GVP/DGB und müssen folglich – zwingend – beachtet werden.

ACHTUNG: Insoweit wird es zunächst zu einer parallelen Anwendung der alten iGZ- und der neuen GVP-Eingruppierungsmatrix kommen. Bisherige iGZ-Anwender sollten sich vor dem Hintergrund der anstehenden Änderungen bei der Eingruppierung auf die inhaltliche Umstellung zum 1. Januar 2026 vorbereiten. Auch die BA dürfte im Rahmen von Prüfungen ihre wahre Freude daran haben, die Korrektheit der tariflichen Eingruppierung anhand von zwei zeitlich parallel laufenden Eingruppierungssystemen bei den bisherigen iGZ-Anwendern zu kontrollieren.

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Gestaltungsmöglichkeiten beim Betriebsübergang

Fr, 12.12.2025 - 08:50

Ob Outsourcing, Unternehmensverkauf oder Umwandlung – Betriebsübergänge sind in der Wirtschafts- und M&A-Welt allgegenwärtig. Im ersten Teil unserer Blogserie zu Betriebsübergängen haben wir die Basics besprochen, also wann ein Betriebsübergang vorliegt und welche Rechtsfolgen ein solcher hat. Neben dieser rechtlichen Bewertung von Betriebsübergängen ist für Veräußerer und Erwerber aber regelmäßig relevant, wie sich Betriebsübergänge gestalten lassen, damit diese den beiderseitigen unternehmerischen Zielsetzungen entsprechen. Denn obwohl § 613a BGB klare Vorgaben macht und von Gesetzes wegen unabdingbar ist, bestehen durchaus Spielräume – sowohl zur Vermeidung als auch zur gezielten Gestaltung eines Betriebsübergangs.  In diesem Beitrag geben wir einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen und Gestaltungsmöglichkeiten von Betriebsübergängen in der Praxis.

Gestaltung von Betriebsübergängen

Ist ein Betriebsübergang nicht vermeidbar oder sogar ausdrücklich gewünscht, etwa weil der Erwerber gerade auf den Übergang des bisherigen Personals angewiesen ist, kommt es in der Praxis darauf an, ihn rechtssicher und strategisch sinnvoll zu gestalten. Dabei bietet das Arbeitsrecht verschiedene Gestaltungsspielräume, um einen Übergang strukturiert vorzubereiten und umzusetzen.

Schaffung und Gestaltung übergangsfähiger Organisationseinheiten 

Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung vom 21. März 2024 (2 AZR 79/23) klargestellt hat, ist es grundsätzlich zulässig, eine übertragungsfähige Organisationseinheit eigens zum Zweck der Übertragung zu schaffen (vgl. Bissels/Münnich, jurisPR-ArbR 28/2024 Anm. 3). Damit bestätigt das Gericht unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH, dass auch neu gebildete Organisationseinheiten – sofern sie die erforderlichen Merkmale erfüllen – Gegenstand eines Betriebs- oder Betriebsteilübergangs im Sinne von § 613a BGB sein können:

„Jedenfalls ist es unionsrechtlich unerheblich, wie lange die wirtschaftliche Einheit beim Veräußerer vor dem Betriebsübergang bereits bestanden hat. Sie kann auch allein zum Zweck der Ermöglichung eines Betriebs(teil)übergangs geschaffen werden, lediglich „betrügerische oder missbräuchliche“ Fälle haben außer Betracht zu bleiben″.

Zwar kann die organisatorische Abgrenzung einer solchen wirtschaftlichen Einheit in Fällen, in denen kurz vor dem Übergang eine zuvor nur tätigkeitsbezogen abgegrenzte Einheit organisatorisch verselbstständigt wird, weiterhin in der Praxis herausfordernd sein. Gelingt die organisatorische Verselbstständigung jedoch, ist der Zeitpunkt der entsprechenden Maßnahmen unerheblich. Das BAG betont ausdrücklich, dass es für die Bewertung von § 613a BGB unerheblich sei, ob die Einheit ausschließlich zum Zweck der Übertragung geschaffen wurde und wann dies erfolgt ist. 

Für die praktische Umsetzung gilt:

Soll eine eigenständige und klar abgrenzbare wirtschaftliche Einheit entstehen, müssen die materiellen und immateriellen Betriebsmittel, die für den jeweiligen arbeitstechnischen (Teil-)Zweck erforderlich sind, vom verbleibenden Betrieb funktional getrennt und eindeutig zugeordnet werden. Eine optischeorganisatorische oder räumliche Trennung kann die Abgrenzung zusätzlich verdeutlichen und dokumentieren.

Auch die personelle Verselbstständigung ist entscheidend: Eine eigene Leitungsstruktur muss vorhanden sein, die befugt ist, den zugeordneten Beschäftigten Weisungen zu erteilen. Diese Struktur muss nicht lange im Voraus bestehen, sondern kann auch kurzfristig vor dem Übergang eingerichtet werden – solange die funktionale Eigenständigkeit der Einheit tatsächlich gewährleistet ist. Die entsprechende Führungskraft muss auch keine disziplinarische Leitungsmacht innehaben; erforderlich aber auch ausreichend ist ein Mindestmaß an Leitungsmacht.

Zuordnung von Arbeitnehmern zu übergehenden Betriebsteilen

Ein zentrales Gestaltungsmittel bei Betriebsübergängen ist die Zuordnung einzelner Arbeitnehmer zu bestimmten Betriebsteilen. Häufig besteht auf Seiten von Veräußerer und Erwerber der Wunsch, den Übergang einzelner Arbeitsverhältnisse gezielt herbeizuführen.

Nach der Rechtsprechung des BAG ist eine solche Zuordnungsversetzung grundsätzlich auch dann zulässig, wenn diese im Rahmen eines anstehenden Betriebsübergangs darauf abzielt, den Übergang des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen (BAG, Urteil v. 21. März 2024 – 2 AZR 79/23). Entscheidend ist jedoch, dass die betroffenen Arbeitnehmer individual- und kollektivrechtlich wirksam der übergehenden wirtschaftlichen Einheit zugeordnet wurden. Damit gilt: Ohne wirksame vorherige Zuordnung erfolgt kein Übergang.

Innerhalb der Grenzen seines Direktionsrechts kann der Veräußerer also aktiv steuern, welche Arbeitnehmer einem übergehenden Betriebsteil zugeordnet oder daraus herausgelöst werden. Reicht das Direktionsrecht nicht aus, bieten sich ergänzende Vereinbarungen mit den betroffenen Arbeitnehmern an.

Empfehlenswert ist eine solche Zuordnungsversetzung insbesondere bei Beschäftigten, die in mehreren Organisationseinheiten eingesetzt sind und deren Arbeitsverträge keine klare organisatorische Zuordnung erkennen lassen. Denn hier stellt das BAG auf den Tätigkeitsschwerpunkt ab – dies ist typischerweise schwer zu bewerten und mithin mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Es macht für alle Beteiligten Sinn, vorher Klarheit zu schaffen.

Restrukturierung im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang: Erwerberkonzept

Auch wenn § 613a Abs. 4 BGB ausdrücklich verbietet, Arbeitnehmer wegen eines Betriebsübergangs zu kündigen, bedeutet das nicht, dass betriebliche Umstrukturierungen vor dem Übergang grundsätzlich ausgeschlossen wären. In der Praxis kommt es vor, dass der Veräußerer bereits vor dem Übergangszeitpunkt Kündigungen ausspricht – etwa um den Betrieb an die Vorstellungen des Erwerbers anzupassen.

Ein solches Vorgehen ist allerdings nur unter engen Voraussetzungen rechtlich zulässig (vgl. dazu BAG, Urteil v. 20. März 2003 – 8 AZR 97/02). Die Rechtsprechung stellt zwar klar: § 613a Abs. 4 S. 1 BGB soll nicht dazu führen, dass Arbeitsverhältnisse künstlich bis zum Übergang fortbestehen müssen, wenn sachliche Gründe für eine Kündigung vorliegen. Gleichzeitig darf der in § 613a Abs. 1 BGB verankerte Bestandsschutz der Arbeitnehmer nicht umgangen werden:

Der Schutzgedanke des § 613a I 1, IV BGB steht einer […] Kündigung des Betriebsveräußerers auf Grund eines Erwerberkonzepts nicht entgegen. Diese Vorschriften sollen den Erwerber daran hindern, bei der Übernahme der Belegschaft eine freie Auslese zu treffen. Sinn und Zweck der Regelungen in § 613a I 1, IV BGB ist es aber nicht, den Erwerber auch bei einer fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit zu verpflichten, das Arbeitsverhältnis noch einmal künstlich zu verlängern.

Zulässig sind Kündigungen nur, wenn ein konkretes Erwerberkonzept oder ein Sanierungsplan bereits zum Zeitpunkt der Kündigung greifbare Formen angenommen hat. Eine bloße Aufforderung zur Personalreduzierung reicht nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Erwerber das Konzept ausdrücklich zu eigen macht und den Veräußerer beauftragt, die Maßnahmen bereits vor dem Übergang umzusetzen.

Um spätere Kündigungsschutzprozesse zu vermeiden, sollten die Beteiligten lückenlos dokumentieren:

  • das konkrete Restrukturierungs- oder Erwerberkonzept,
  • das ausdrückliche Zueigenmachen durch den Erwerber und
  • die Aufforderung an den Veräußerer, die Maßnahmen vor dem Übergang umzusetzen.
Fazit: Transaktionen sorgfältig planen – arbeitsrechtliche Spielräume nutzen

Der Betriebsübergang ist ein komplexes arbeitsrechtliches Instrument mit weitreichenden Folgen für alle Beteiligten. Während § 613a BGB den Schutz der Arbeitnehmer in den Mittelpunkt stellt, eröffnet das Recht zugleich Gestaltungsspielräume für eine bewusste Gestaltung – sei es zur Vermeidung eines Übergangs oder zur strategischen Planung und Umsetzung. Entscheidend ist dabei stets eine sorgfältige Analyse der konkreten Umstände und eine vorausschauende rechtliche Begleitung. Wer die rechtlichen Rahmenbedingungen kennt und gezielt nutzt, kann Betriebsübergänge nicht nur rechtssicher, sondern auch im Sinne aller Beteiligten gestalten.

In unserem CMS-Blog halten wir Sie in unserer Blog-Serie „Sicher durch den Betriebsübergang“ fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesen Themen auf dem Laufenden. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge benachrichtigt.

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Die Weltraumsicherheitsstrategie der Bundesregierung

Do, 11.12.2025 - 13:33

Am 19. November 2025 haben das Bundesministerium der Verteidigung (BMV) und das Auswärtige Amt die erste nationale Weltraumsicherheitsstrategie vorgestellt, mit der sämtliche sicherheitsrelevanten Bereiche abgedeckt, Herausforderungen beschrieben und die Handlungsfähigkeit im Weltall verbessert sowie die Verteidigungsfähigkeit zügig ausgebaut werden sollen. Insbesondere soll die Strategie dazu beitragen, die Sicherheit, resiliente Aufstellung und Verteidigungsfähigkeit im All zu gewährleisten:

Übergeordnetes Ziel ist es, die Handlungsfähigkeit Deutschlands im Weltraum sowohl im zivilen als auch im militärischen Bereich, in Friedens- wie in Krisenzeiten nachhaltig zu sichern.

Pressemitteilung vom 19. November 2025

Hierfür identifiziert die Weltraumsicherheitsstrategie drei Handlungsfelder, die ein Aktivwerden sämtlicher nationaler Weltraumakteure erfordern. Wir stellen einige Aspekte der wichtigsten Inhalte der Strategie in diesem Beitrag im Überblick dar.

Handlungsfeld 1: Erkennen von Gefahren und Bedrohungen sowie Entwicklung von Handlungsoptionen

Die Weltraumsicherheitsstrategie erkennt die maßgebliche Bedeutung von weltraumbasierten und -gestützten Daten sowie die Risiken für u.a. Gesellschaft, Notfallversorgung, Sicherheit und Logistik bei einem Ausfall der dahinterliegenden Weltraumtechnik sowie komplexe Bedrohungslagen wie z.B. durch Cyber-Angriffe an. Von besonderer Wichtigkeit ist die Fähigkeit, Gefahren und Bedrohungen frühzeitig zu erkennen und passende Handlungsoptionen zur Abwehr dieser Gefahren zu entwickeln. 

Daher bekennt sich die Strategie zur Unverzichtbarkeit bzw. hohen Relevanz von weltraumgestützten Navigationssystemen (z.B. GPS, Galileo), satellitengestützten Frühwarnsystemen durch Kommunikations-, Erdbeobachtungs- und Aufklärungssatelliten. Für eine behördliche Nutzung einheitlicher Zugangspunkte zu Fernerkundungsdaten und Prozessierungsressourcen fordert die Strategie die Verstärkung von Forschung und Entwicklung für cloudbasierte und durch Künstliche Intelligenz (KI) gestützte europäische Dienste. Für die Schlüsseltechnologien zur Entwicklung resilienter ziviler und militärischer Satelliten benötige es der Strategie zufolge eines Aufbaus nationaler und europäischer Eigenständigkeit.

Handlungsfeld 2: Förderung internationaler Kooperation und nachhaltiger Ordnung

Die Weltraumsicherheitsstrategie betont Deutschlands Verpflichtung zur friedlichen und regelbasierten Weltraumnutzung und zum Einsatz für eine regelbasierte Weltordnung. Daher sollen das weltraumbezogene Völkerrecht auf Basis des Weltraumvertrags gestärkt und Partnerschaften mit gleichgesinnten Staaten ausgebaut werden. In der Strategie wird angekündigt, dass Deutschland u.a. beim Aufbau einer europäischen Weltraumsicherheitsarchitektur eine gestaltende Führungsrolle einnehmen, sich maßgeblich an der Umsetzung der EU Space Stategy for Security and Defence sowie des EU White Paper for European Defence Readiness beteiligen und für eine Weiterentwicklung satellitengestützter militärischer Frühwarnung einsetzen werde. Mit gleich mehreren wettbewerbsfähigen Programmen für Trägerraketen und Raumfahrzeuge müsse Europa künftig den unabhängigen Zugang zum Weltraum gewährleisten, der zugleich ausreichende Kapazitäten für Starts und Transport aufweist. 

Auch gegen ein Wettrüsten im All im Sinne eines Verbots von unverantwortlichen und bedrohlichen Verhaltensweisen wolle man sich einsetzen. Wann unverantwortliches und bedrohliches Verhalten vorliegt, könne anhand multilateral vereinbarter Normen bestimmt werden. Hierzu erinnert die Strategie an die Selbstverpflichtung u.a. Deutschlands zum Verzicht auf destruktive Tests mit Anti-Satelliten-Raketen aus dem Jahr 2022.

In der Weltraumstrategie ist zudem eine Forderung nach weiteren multilateralen Vereinbarungen für die Nutzung von sehr niedrigen Umlaufbahnen sowie die Zusage der Prüfung einer Förderung einer nachhaltigen Rechtsordnung für den Weltraum auf nationaler oder europäischer Ebene enthalten.

Handlungsfeld 3: Aufbau von Abschreckung sowie Stärkung von Wehrhaftigkeit und Resilienz

Auch für den Weltraum besteht der Strategie zufolge der Anspruch an eine jederzeit einsatzbereite Bundeswehr im Hinblick auf die glaubwürdige Verteidigungsfähigkeit mit dem Ziel der Abschreckung. Unter anderem internationale Kooperationen und Normen, strategisch relevante Weltraumtechnologien und Resilienz insbesondere auch im Hinblick auf die Cybersicherheit ordnet die Weltraumstrategie als hierfür von immenser Bedeutung ein.

Aufbau einer nationalen Weltraumsicherheitsarchitektur

Neben dem o.g. Aufbau einer europäischen Weltraumsicherheitsarchitektur soll Ähnliches für eine wehrhafte, resiliente und kooperative Weltraumsicherheitsarchitektur auch auf nationale Ebene erfolgen. Als hierfür unverzichtbare Bestandteile nennt die Strategie die Fähigkeit zur Lagebeurteilung, die Erhöhung der Resilienz der eingesetzten Systeme sowie deren Schutz und Verteidigung. Neben weiteren Maßnahmen wie der gezielten Förderung der deutschen Raumfahrtindustrie werden hier auch einige legislativ relevante Vorhaben in den Blick genommen. Unter anderem sollen verteidigungsrelevante Infrastrukturen künftig als kritische Infrastrukturen in einem neuen KRITIS-Sektor Weltraum durch das KRITIS-DachG erfasst werden. 

Zudem sollen durch die Bundesregierung rechtliche Rahmenbedingungen und Verträge zur Sicherstellung der Leistungserbringung durch die Industrie im Falle eines Konflikts oder der notwendigen Verteidigung geschaffen sowie Abhängigkeiten von Importen bei Schlüsseltechnologien durch verstärkte nationale Entwicklung verringert werden. Des Weiteren sollen die Fähigkeiten mit Bezug zu Weltraum und Cybersicherheit der Bundeswehr sowie des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ausgebaut und die militärische Nutzung u.a. von Heavy und Micro Launchern, wiederverwendbaren Raumfahrzeugen und multifunktionalen Satelliten-Megakonstellationen angestrebt werden. 

KI und Daten in der Weltraumsicherheitsstrategie

Die Weltraumsicherheitsstrategie stellt zudem die besondere Relevanz von KI und der Nutzung weltraumbasierter und -gestützter Daten heraus und weist auf das Ausmaß eines Ausfalles oder einer Störung insb. bei der Datennutzung hin, die Auswirkungen auf sicherheitsrelevante Aspekte wie Notfalldienste, Bevölkerungsschutz, Navigationssysteme, Logistik- sowie Informationsmanagement und Kommunikationsdienste hätten. In der Sicherheitsstrategie wird im Zusammenhang mit dem Aufbau einer Weltraumsicherheitsarchitektur angekündigt, dass sich die Bundesregierung im Hinblick auf KI-gestützte Datenauswertung, die dafür benötigte Software und europäische Standorte von Rechenzentren für eine verstärkte Zusammenarbeit einsetzen und die technische Umsetzung fördern möchte.

Auch bei Forschung und Entwicklung wird neben Quantentechnologie ein Schwerpunkt auf KI und Datennutzung gesetzt. Hier soll insbesondere untersucht werden, auf welche Weise sich diese Technologien in die Weltraumsicherheitsarchitektur integrieren lassen. 

Deutsche Weltraumsicherheitsstrategie 2025: Rechtliche Rahmenbedingungen und Milliardeninvestitionen für nationale und militärische Raumfahrtsicherheit

Aus den o.g. drei strategischen Handlungsfeldern ergeben sich laut dem Strategiepapier konkrete Handlungslinien und Aufgaben, die durch die zuständigen Ressorts umgesetzt werden sollen. Hierzu zählen aus rechtlicher Sicht v.a. die Entwicklung von nationalen Rechtspositionen zur Umsetzung und Anwendung des internationalen Weltraumrechts sowie die Beteiligung an der Entwicklung rechtlicher Rahmenbedingungen zur militärischen Nutzung des Weltraums im Krisen-, Konflikt- oder Verteidigungsfall. Die Weltraumsicherheitsstrategie stellt zudem in Aussicht, dass weltraumbezogene nationale und europäische Fähigkeiten unter Nutzung von europäischen sowohl zivil-hoheitlichen als auch kommerziellen Weltraumsystemen weiter ausgebaut und die Resilienz gestärkt werden. 

Hinsichtlich der finanziellen Mittel ist die Weltraumsicherheitsstrategie im Zusammenhang mit der Zusage des Bundesverteidigungsministers zu sehen, bis 2030 insgesamt EUR 35 Mrd. für Raumfahrt und Weltraumsicherheit aus dem Verteidigungshaushalt zur Verfügung stellen zu wollen. Die Strategie unterstreicht erneut die Bedeutung des Weltraums und soll laut Pressemitteilung aus November 2025 zügig umgesetzt werden. 

Wir informieren Sie in unserer Blog-Serie zu CMS Space Law fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesem Thema. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge informiert. Den Auftakt zur Blog-Serie hat der Einführungsbeitrag gemacht, es folgten Beiträge zur Hightech Agenda der Bundesregierung, zur Rechtlichen Schwerelosigkeit – Warum NewSpace klare Regeln oder zu Trägerraketen: Reguliert der EU Space Act den Weg ins All sowie zu Raumfahrzeuge: Startklar mit mit dem EU Space Act.

Darüber hinaus finden Sie weitere Hinweise auf unserer Insight-Seite „NewSpace und Space Law“.

CMS Taskforce Defense & Security – Ihre Expert:innen für die rechtlichen Herausforderungen der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie: CMS in Deutschland: Experten für Verteidigung & Sicherheitsrecht

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Kartellrecht Kompakt #4 – Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung

Mi, 10.12.2025 - 14:38

In diesem Teil unserer Blogserie „Kartellrecht Kompakt – Kompaktwissen zu Antitrust, Competition & Trade“ geht es um Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen – also um die Frage, wann Marktmacht durch Missbrauch zur Gefahr für den Wettbewerb wird und wie die Kartellbehörden in solchen Missbrauchsfällen eingreifen.

Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung: Marktmacht mit Grenzen

Wettbewerb ist ein wesentlicher Treiber für Innovation, Effizienz und Qualität. Diese positiven Effekte entstehen in einem funktionierenden Wettbewerb, in dem die Handlungsmöglichkeiten eines Unternehmens durch andere Marktteilnehmer begrenzt werden. Ist ein Unternehmen jedoch marktbeherrschend, fehlt dieser Wettbewerbsdruck weitgehend oder vollständig. An diesem Punkt setzt die Missbrauchsaufsicht an. Sie greift ein, wenn eine marktbeherrschende Stellung dazu genutzt wird, den Wettbewerb zu behindern. Anders als beim Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen („Kartellverbot“) wirken hier nicht zwei oder mehrere Unternehmen zusammen; vielmehr handelt es sich bei einem Missbrauch um ein einseitiges – verbotenes – Verhalten eines Marktbeherrschers – wie z.B. das Fordern überhöhter Preise. Mit der Marktbeherrschung geht eine besondere Verantwortung des Unternehmens gegenüber den Marktteilnehmern einher: Verhaltensweisen, die für andere Marktteilnehmer zulässig sind, können bei marktbeherrschenden Unternehmen als Missbrauch gewertet werden. Der Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung ist ein zentrales Thema des deutschen und europäischen Kartellrechts. Obwohl das deutsche Recht in Teilen strengere Vorschriften als das europäische Recht enthält, führen die Anwendung beider Rechtsordnungen in der Praxis häufig zu vergleichbaren Ergebnissen.

Adressaten: Marktbeherrschende Unternehmen

Für die Prüfung, ob ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat und damit von der Missbrauchsaufsicht betroffen ist, bieten sich drei zentrale Schritte an.

Schritt 1: Unternehmen

Der Unternehmensbegriff wird weit ausgelegt. Voraussetzung ist lediglich, dass die betreffende Einheit eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit im weitesten Sinne ausübt. Entscheidend ist dabei nicht die formale Einordnung, sondern das tatsächliche Marktverhalten.

Schritt 2: Marktdefinition

Ob ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat, lässt sich nur im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern auf einem konkreten Markt beurteilen. Die Bestimmung des relevanten Marktes bildet daher den Ausgangspunkt der Missbrauchsprüfung. Dieser ist immer sowohl in sachlicher als auch in räumlicher Hinsicht zu definieren (also z.B. der EWR-weite Markt für die Herstellung und den Vertrieb von Exzenterschneckenpumpen).

  • Sachlich relevanter Markt: Nach dem Bedarfsmarktkonzept umfasst der sachlich relevante Markt alle Produkte oder Dienstleistungen, die aus Sicht der Marktgegenseite nach ihren Eigenschaften, ihrem Verwendungszweck und ihrer Preislage so ähnlich sind, dass sie ohne Weiteres miteinander austauschbar oder substituierbar sind („funktionelle Austauschbarkeit“).

Beispiel: Im Bereich nicht-alkoholischer Getränke wird zwischen verschiedenen Einzelmärkten unterschieden – etwa Märkte für Wasser, Wassermixgetränke, kohlensäurehaltige Süßgetränke und Süßgetränke ohne Kohlensäure.

  • Räumlich relevanter Markt: Die Abgrenzung erfolgt nach den tatsächlichen räumlichen Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite. Entscheidend ist, ob in dem jeweiligen Gebiet vergleichbare Wettbewerbsbedingungen herrschen. Dabei spielen neben logistischen Aspekten auch rechtliche Rahmenbedingungen und das Verhalten der Kunden eine Rolle. Der räumliche Markt kann z.B. das gesamte Bundesgebiet, den EWR oder gar die ganze Welt umfassen, aber auch auf bestimmte Regionen oder lokale Gebiete begrenzt sein.

Beispiele: Der Einzelhandel (z.B. bei Lebensmitteln, Büchern, Bau- und Heimwerkerbedarf) stellt häufig einen örtlichen Markt dar, während der Schiffbau oder die Herstellung großer Zivilflugzeuge weltweite Märkte sind.

Die Grundsätze zur Marktabgrenzung sind durch langjährige Praxis der Kartellbehörden sowie eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen geprägt. Die Europäische Kommission hat ihr Vorgehen in der Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes zusammengefasst.

Schritt 3: Marktbeherrschung

Ein Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn es über eine wirtschaftliche Macht verfügt, die es ihm ermöglicht, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem es sich gegenüber Wettbewerbern, Abnehmern und letztlich Verbrauchern in einem nennenswerten Umfang unabhängig verhält.

Die Beurteilung einer marktbeherrschenden Stellung erfolgt stets im Rahmen einer Gesamtwürdigung mehrerer Faktoren. Besonders zu berücksichtigen ist, ob und inwieweit tatsächlich Wettbewerb vorhanden ist. Dabei werden die Marktstruktur, das Marktverhalten sowie die Marktergebnisse berücksichtigt. Eine entscheidende Rolle bei der Feststellung der Marktbeherrschung spielt der Marktanteil des betroffenen Unternehmens: Ein hoher Marktanteil stellt ein wesentliches Indiz für Marktmacht dar. In Deutschland wird bei einem Unternehmen gesetzlich eine Einzelmarktbeherrschung vermutet, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 % erreicht. Im EU-Kartellrecht dagegen liegt die Schwelle höher, ohne dass es eine gesetzliche Vermutung ab einem bestimmten Marktanteil wie im deutschen Recht gäbe. Selbst ein Marktanteil zwischen 40 und 45 % wird nicht ohne Weiteres als Hinweis auf eine Marktbeherrschung gewertet; es kommt insbesondere auf die Anzahl und die Marktstärke der Wettbewerber an. Nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte spricht dabei ein deutlicher Abstand zum Marktanteil der Wettbewerber eher für eine marktbeherrschende Stellung. Ergänzend zum Marktanteil fließen in beiden Rechtsordnungen weitere Faktoren in die Bewertung ein wie die Finanzkraft des Unternehmens, der Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, Verflechtungen mit anderen Unternehmen, Kundenabhängigkeit und der Zugang zu Daten und Infrastruktur.

Neben der Einzelmarktbeherrschung ist auch die gemeinsame Marktbeherrschung mehrerer Unternehmen, die sog. kollektive Marktbeherrschung, anerkannt, bei welcher mehrere Unternehmen gemeinsam eine marktbeherrschende Stellung ausüben, ohne dass jedes Einzelunternehmen für sich betrachtet marktbeherrschend sein muss.

Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung: Typische Verhaltensweisen

Missbräuchlich sind Verhaltensweisen, bei denen ein Unternehmen seine Marktmacht nutzt, um den Wettbewerb auf dem Markt auf eine Weise zu beeinträchtigen, die nicht dem Verhalten bei wirksamem Wettbewerb entspricht. Sowohl das deutsche als auch das europäische Recht enthalten Regelbeispiele, die den Missbrauchsbegriff konkretisieren.

Marktbeherrschende Unternehmen unterliegen dem Verbot des Behinderungsmissbrauchs. Sie dürfen andere Unternehmen nicht unmittelbar oder mittelbar unbillig behindern. Als Behinderung gilt jedes Verhalten, das die wettbewerbliche Betätigungsfreiheit eines anderen Unternehmens nachteilig beeinflusst. Unbillig ist ein solches Verhalten dann, wenn es den Wettbewerb unangemessen einschränkt oder verzerrt. Zur Beurteilung erfolgt nach deutscher Praxis stets eine Abwägung der Interessen des Marktbeherrschers und des behinderten Unternehmens unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB.

  • Ein typisches Beispiel sind Preisunterbietungen mit Verdrängungsabsicht, sogenannte Kampfpreise. Dabei unterbietet das marktbeherrschende Unternehmen die günstigeren Preise seines Wettbewerbers, häufig sogar deutlich unterhalb der eigenen Herstellungskosten, um den Konkurrenten durch diesen wirtschaftlichen Druck vom Markt zu verdrängen. Ein bekanntes Beispiel ist der Fall Lufthansa, in dem die langjährige Monopolistin gezielt auf einer bestimmten Strecke den deutlich günstigeren Tarif von Germania derart unterboten haben soll, dass der Preis der Lufthansa die eigenen durchschnittlichen Kosten pro Zahlgast unterschritt. Die Einführung dieses Niedrigtarifs durch die Lufthansa soll wegen des Zeitpunkts sowie des auf die bestimmte Route beschränkten Umfangs der Reaktion gezielt auf den Vorstoß der Germania erfolgt sein, um die Wettbewerberin vom Markt zu drängen.
  • Auch Bindungs- und Exklusivitätsklauseln, die Abnehmer langfristig dazu verpflichten nur von dem marktbeherrschenden Hersteller Produkte abzunehmen (sog. Alleinbezugsverpflichtungen), können unter den Behinderungsmissbrauch fallen, da der Abnehmer gehindert wird, identische oder gleichartige Produkte von Wettbewerbern des marktbeherrschenden Unternehmens zu beziehen. Indem den Konkurrenten der Marktzugang zu den gebundenen Abnehmern langfristig versperrt ist, werden die Konkurrenten in ihren Wettbewerbsmöglichkeiten beeinträchtigt.
  • Ein weiteres Beispiel ist die Preis-Kosten-Schere, bei der das marktbeherrschende Unternehmen sowohl auf dem Upstream- als auch auf dem Downstream-Markt tätig ist und seine Preisgestaltung durch das Fordern eines hohen Verkaufspreises für das Vorprodukt bei gleichzeitiger Niedrigpreispolitik für das Endprodukt so anlegt, dass Wettbewerber auf dem Downstream-Markt faktisch nicht mehr profitabel arbeiten können.
  • Die Gewährung von Rabatten, Umsatzboni oder ähnlichen Anreizsystemen kann in bestimmten Konstellationen bewirken, dass Abnehmer verstärkt beim rabattgewährenden Marktbeherrscher einkaufen („Sogwirkung“) und gleichzeitig weniger Produkte konkurrierender Anbieter beziehen („Verdrängungswirkung“), wodurch der Marktzugang anderer Wettbewerber erheblich erschwert werden kann.
  • Kopplungsgeschäfte sind missbräuchlich, wenn Produkte nur im Paket mit anderen sachlich oder handelsüblich nicht zugehörigen Waren oder Leistungen verkauft werden und dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führt. Kennzeichnend für dieses Verhalten ist, dass der Marktbeherrscher seine Stärke bei der „Hauptware“ nutzt, um den Abnehmer zum Bezug einer „Nebenware“ zu veranlassen, die er ansonsten nicht erwerben würde.

Die Europäische Kommission erarbeitet derzeit Leitlinien zum Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Behinderungsmissbrauch, die die Rechtsprechung der Unionsgerichte sowie die Praxis der Kommission widerspiegeln sollen. Eine Verabschiedung ist für 2025 geplant.

Das Diskriminierungsverbot untersagt einem marktbeherrschenden Unternehmen, gleichartige Handelspartner bei gleichartig gelagerten Sachverhalten unterschiedlich zu behandeln, sofern kein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Dies umfasst sowohl die Bevorzugung als auch die Benachteiligung einzelner Handelspartner. Eine ungleiche Behandlung kann bereits vorliegen, wenn der Marktbeherrscher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung einer Geschäftsbeziehung ablehnt, obwohl er mit gleichartigen Unternehmen entsprechende Verbindungen unterhält. Allerdings gilt auch hier, dass eine Ungleichbehandlung nicht mit einem Missbrauch gleichzusetzen ist, letzterer vielmehr nur vorliegt, wenn es für die Ungleichbehandlung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Hier erfolgt nach deutscher Praxis, wie beim Behinderungsmissbrauch, eine Abwägung zwischen der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB und der Respektierung eines unternehmerischen Freiraumes.

Ein Ausbeutungsmissbrauch liegt vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen seine Marktmacht nutzt, um von der Marktgegenseite unangemessen hohe Preise oder nachteilige Geschäftsbedingungen zu verlangen, die erheblich von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden, sogenannter Preis-/Konditionenmissbrauch. Dabei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb in den Blick zu nehmen. Vom Preis-/Konditionenmissbrauch zu unterscheiden ist die Preis-/Konditionenspaltung. Sie liegt vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen ohne sachliche Rechtfertigung ungünstigere Entgelte oder Geschäftsbedingungen fordert als auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern. Der Maßstab ist hier nicht der hypothetische Wettbewerb, sondern das eigene Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens auf vergleichbaren (Zweit-)Märkten.

Sanktionen bei missbräuchlichem Verhalten

Die behördliche Durchsetzung des Missbrauchsverbots in Deutschland erfolgt durch die Europäische Kommission und/oder das Bundeskartellamt; die Landeskartellbehörden sind nur für die Anwendung des deutschen Missbrauchsverbots (und nicht auch für die des EU-Rechts) zuständig, und dies auch nur, soweit die Auswirkungen nicht über das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes hinausreichen. Die Kartellbehörden verfügen über umfangreiche Ermittlungsrechte und können missbräuchliches Verhalten u.a. für die Zukunft untersagen, nachträglich feststellen, dass ein Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung missbraucht hat, sowie einstweilige Maßnahmen anordnen. Sie können zudem Bußgelder verhängen, die bis zu 10 % des vom Unternehmen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes betragen können. Bei der Festsetzung der Bußgeldhöhe werden insbesondere die Schwere des Verstoßes sowie dessen Dauer berücksichtigt. In Deutschland sind ferner Bußgelder gegen die verantwortlich handelnden Personen von bis zu EUR 1 Million möglich.

Außerdem – also auch unabhängig vom Tätigwerden der Kartellbehörden – können von einem Missbrauch Betroffene zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche, gegen die Unternehmen geltend machen. Liegt ein Missbrauch vor, so kann dies zur vollständigen oder teilweisen Nichtigkeit des jeweiligen Rechtsgeschäfts führen. So schuldet etwa ein von einem Preismissbrauch betroffener Abnehmer eines Marktbeherrschers das vertraglich geschuldete Entgelt nicht voll, sondern nur bis zu der Höhe, wie es sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würde.

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Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag

Mi, 10.12.2025 - 08:53

In den Urteilen vom 20. Mai 2025 (Az. XI ZR 22/24) und vom 21. Oktober 2025 (Az. XI ZR 187/23) beschäftigte sich der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der Frage, welche Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag aufgenommen werden müssen, damit die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung von ihrem Kunden* verlangen kann.

Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag

Gem. § 491 Abs. 3 BGB handelt es sich bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen um entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die entweder durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert oder für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind. 

Darunter fällt der sehr praxisrelevante Anwendungsfall eines Verbrauchers, der bei einer Bank ein verzinsliches, mit einer Grundschuld besichertes Darlehen zum Zwecke der Immobilienfinanzierung aufnimmt.

Gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung

Gemäß § 502 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Darlehensgeber bei vorzeitiger Rückzahlung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, sofern der Verbraucher zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. In diesem Fall kann der Darlehensgeber eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. Darüber hinausgehende Vorgaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ergeben sich aus dem Gesetz nicht.

Hintergrund des Anspruchs der Bank auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ist, dass die Vereinbarung einer Zinsbindung in dem Darlehensvertrag eine rechtlich geschützte Zinserwartung für den Darlehensgeber begründet. Diese Zinserwartung ist auszugleichen, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig tilgt. Eine ersatzfähige rechtlich geschützte Zinserwartung besteht bis zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt des Darlehensrückzahlungsanspruchs oder, wenn dieser zeitlich früher liegt, bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nächsten zulässigen Kündigung, wobei die erstmalige Kündigungsmöglichkeit des Darlehensnehmers gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nach zehn Jahren die Obergrenze darstellt (BGH, Urteil v. 3. Dezember 2024 – Az. XI ZR 75/23). 

Informationspflichten nach dem EGBGB

Zum Schutz des Verbrauchers sind in Art. 247 EGBGB Informationspflichten geregelt, die beim Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen zu beachten sind. Gemäß Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB muss der Verbraucher u.a. klar und verständlich über die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung informiert werden.

Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Passiv-Methode

Der Darlehensgeber ist durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehenskapitals und die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung im wirtschaftlichen Ergebnis so zu stellen, wie er stünde, wenn das Darlehen für den ursprünglich vereinbarten Festschreibungszeitraum fortgeführt und mit Zinsen bedient worden wäre (BGH, Urteil v. 12. März 2024 – Az. XI ZR 159/23).

Für die konkrete Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wird ein Vergleich angestellt: Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der vornehmlich verwandten Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode ergibt sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers aus der Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme des Darlehens tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt. Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Nichtabnahmeentschädigung abzuzinsen (BGH, Urteil v. 1. Juli 1997 – Az. XI ZR 197/96, Urteil v. 7. November 2000 – Az. XI ZR 27/00; Urteil v. 30. November 2004 – Az. XI ZR 285/03; Urteil vom 20. Februar 2018 – Az. XI ZR 455/17).

Maßstäbe des BGH zur Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode

Die Bank muss den Verbraucher bereits bei Abschluss des Darlehensvertrags hinreichend über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informieren. Sind die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in dem Darlehensvertrag unzureichend, ist der Anspruch des Darlehensgebers auf Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennen, um den Verbraucher hinreichend transparent und nachvollziehbar über die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung zu informieren. Dabei ist auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen. Die Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel ist nicht erforderlich (BGH, Urteil v. 3. Dezember 2024 – Az. XI ZR 75/23 m.w.N.).

Der BGH konkretisiert in dem Urteil vom 20. Mai 2025 (Az. XI ZR 22/24), dass die vorbeschriebene Differenzrechnung nach der Aktiv-Passiv-Methode ein wesentlicher, in groben Zügen zu benennender Parameter sei, ohne den die Methode der Berechnung nicht nachvollziehbar ist. Daher sei zu erläutern, wie der vom Darlehensnehmer grundsätzlich zurückzuzahlende Betrag zur Verwendung der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel in Beziehung gesetzt wird. Es müsse hinreichend klar werden, dass der finanzielle Nachteil im Ausgangspunkt in der Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite der am Kapitalmarkt erworbenen Papiere mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens entspricht, liegt.

In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Darlehensvertrag wurde angegeben, dass von einer Anlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel in sichere Kapitalmarkttitel ausgegangen werde und die Bank den ihr bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung zustehenden Betrag ermittele, der sich aus Tilgungs- und Zinszahlungen sowie dem Restkapital am Ende der Zinsfestschreibung zusammensetzt. Der Bundesgerichtshof erachtet diese Information jedoch als unzureichend. Aus der Formulierung gehe nicht deutlich hervor, dass im Rahmen der Aktiv-Passiv-Methode die Wiederanlagerendite ermittelt wird, um dann die Differenz zwischen Wiederanlagerendite und Vertragszins zu berechnen. Da der Verbraucher die Angabe zur Berechnungsmethode dahingehend verstehen könnte, dass damit die vertragsgemäß zu leistenden Zins- und Tilgungsleistungen auf den Ablösezeitpunkt abgezinst werden, wurde die Bank verurteilt, die von dem Verbraucher geleistete Vorfälligkeitsentschädigung nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zurückzahlen.

Diese Rechtsprechung hat der 11. Zivilsenat in der Entscheidung vom 21. Oktober 2025 (Az. XI ZR 187/23) bestätigt. Unter Zugrundelegung der entwickelten Maßstäbe zur hinreichenden Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode kam er in dem Fall jedoch zu einem anderen Ergebnis. In dem streitgegenständlichen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag war formuliert, dass für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zunächst der Zeitraum der vereinbarten Sollzinsbindung maßgebend sei, aber im Falle, dass die Sollzinsbindungszeit über den Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung der Bank hinausgeht, auf den letzten Tag der rechtlich geschützten Zinserwartung der Bank abgestellt werde. Diese Information erachtete der Senat für hinreichend, da der Verbraucher den Vertragsbedingungen entnehmen könne, dass für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung die rechtlich geschützte Zinserwartung entscheidend ist.

Information des Kunden im Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag

Banken sollten die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Anlass nehmen, die Formulierungen, mit denen sie Verbraucher über die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung informieren, kritisch zu prüfen. Indem sie ihre Kunden beim Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen hinreichend verständlich informieren, sichern sie ihre Ansprüche auf Vorfälligkeitsentschädigung und beugen für künftige Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge der Gefahr vor, bereits erhaltene Vorfälligkeitsentschädigungen zurückzahlen zu müssen.

Die Vorfälligkeitsentschädigung, die bei vorzeitiger Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens zu zahlen ist, ist immer wieder Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung, siehe auch: Vorfälligkeitsentschädigung bei negativem Wiederanlagezins.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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Brüsseler Kurskorrektur: EU-Kommission plant mit dem „Omnibus“ reduzierte Nachhaltigkeitspflichten für Unternehmen – Teil I: CSRD und Taxonomie

Di, 09.12.2025 - 16:55

+++ Update +++

Die Europäische Kommission hat am 26. Februar 2025 ihr erstes „Simplification Omnibus package“ veröffentlicht, welches nach Angaben der Kommission weitreichende Vereinfachungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung, bei den Sorgfaltspflichten im Bereich Nachhaltigkeit und der Taxonomie beinhaltet. 

CSRD, ESRS und Taxonomie-Update

Am 16. April 2025 wurde die sogenannte „Stop-the-Clock″-Richtlinie, die eine Verschiebung des Inkrafttretens der CSRD für bilanzrechtlich große Unternehmen sowie für börsennotierte KMU um zwei Jahre vorsieht, im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie trat bereits am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, das heißt am 17. April 2025, in Kraft. Für die Umsetzung in nationales Recht ist den Mitgliedstaaten eine Frist bis zum 31. Dezember 2025 eingeräumt.

Zu begrüßen ist, dass die „Stop-the-Clock″-Richtlinie über das Eilverfahren kurzfristig verabschiedet und im Amtsblatt veröffentlicht wurde. Die EU hatte dem Gesetzgebungsverfahren besondere Priorität eingeräumt, um schnellstmöglich Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Der Vorschlag für die „Stop-the-Clock″-Richtlinie wurde von der Kommission als Teil des Omnibus I-Pakets Ende Februar 2025 vorgelegt. Er sieht vor, das Inkrafttreten der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) für Unternehmen, die gemäß dem ursprünglichen (und aktuell noch geltenden) Richtlinientext für das Geschäftsjahr 2025 (zweite Welle) oder 2026 (dritte Welle) berichtspflichtig sind, um jeweils zwei Jahre zu verschieben (Berichtspflicht für das Geschäftsjahr 2027 bzw. 2028). Durch die neue Regelung wird vermieden, dass Unternehmen der zweiten und dritten Welle, die durch die im Omnibus-Vorschlag enthaltene Anpassung des Anwendungsbereichs der CSRD nicht mehr berichtspflichtig sein sollen, vorübergehend gemäß CSRD berichten müssen.

Über die weiteren im Omnibus-Vorschlag enthaltenen Anpassungsvorschläge (insbes. im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Berichterstattung unter der CSRD und der Taxonomie-VO) entscheiden die europäischen Institutionen in einem noch laufenden separaten Verfahren. 

Abweichende Positionen bezüglich des Anwendungsbereichs der CSRD

In der Frage des Anwendungsbereichs gab es deutliche Unterschiede in den Positionen der Institutionen. Die Kommission hat für die Berichtspflicht unter der CSRD eine Schwelle von 1000 Mitarbeitenden sowie entweder einem Umsatz von über EUR 50 Mio. oder einer Bilanzsumme von über EUR 25 Mio. vorgeschlagen. Eine gesonderte Umsatzschwelle von 450 Mio. sieht der Vorschlag für die verpflichtende Berichterstattung unter der Taxonomie-VO vor. 

Der EU-Rat sah in seinem Vorschlag eine Schwelle von 1000 Mitarbeitenden und EUR 450 Mio Umsatz vor. Das EU-Parlament hatte in seinem Verhandlungsstandpunkt eine Anwendbarkeitsschwelle von 1750 Mitarbeitenden und einen Umsatz von EUR 450 Mio. festgelegt. 

Am 9. Dezember 2025 haben das EU-Parlament und der EU-Rat eine vorläufige Einigung zum Omnibus-Vorschlag der Kommission erzielt. Diese sieht vor, dass unter der CSRD berichtspflichtige Unternehmen mehr als 1.000 Mitarbeitende und mehr als EUR 450 Mio. Umsatzerlöse aufweisen müssen. Die Einigung sieht einen Gleichlauf des Anwendungsbereichs von CSRD und Taxonomie-VO vor. 

CSRD-Umsetzung in Deutschland

Die Gesetzgeber der EU-Mitgliedsstaaten mussten die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umsetzen. Dieser Pflicht ist der deutsche Gesetzgeber nicht fristgerecht nachgekommen. Ein Gesetz zur Umsetzung der CSRD wurde von der Ampel nicht mehr im Laufe der Legislaturperiode verabschiedet. 

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat die Umsetzung durch einen Referentenentwurf im Juli 2025 neu angestoßen. Am 3. September 2025 wurde der Regierungsentwurf veröffentlicht, der im Wesentlichen den Inhalten des Referentenentwurfs entspricht. 

In der Begründung zum Gesetzentwurf begrüßt die Bundesregierung ausdrücklich die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen aus dem Omnibus Paket und will sich auf EU-Ebene für einen zeitnahen Abschluss der Trilogverhandlungen einsetzen, um die Ergebnisse noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren berücksichtigen zu können. 

Der Gesetzesentwurf sieht eine 1:1 Umsetzung der CSRD vor. Das heißt über europäische Vorgaben soll nicht hinausgegangen werden. 

Er berücksichtigt bereits einige der im Omnibus Vorschlag enthaltenen Änderungen, u.a. die zeitliche Verschiebung der Berichtspflicht aus der „Stop-the-Clock″-Richtlinie und die auf EU Ebene noch nicht beschlossene Mitarbeitendenschwelle von 1.000 vorab. 

Als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung sieht der Gesetzesentwurf den Abschlussprüfer des berichtenden Unternehmens oder einen anderen Wirtschaftsprüfer vor.

Level 2 ESRS: Erleichterungen für Welle 1 Unternehmen angenommen

Mit Blick auf die Unternehmen der Welle 1, die nicht von der Verschiebung der Berichtspflicht durch die″ Stop-the-Clock″-Richtlinie profitieren, hat die Kommission eine Delegierte Verordnung (sog. Quick-fix) zur Erleichterung der Berichterstattung unter den ESRS erlassen. 

Unternehmen der Welle 1 können die für das erste Berichtsjahr in den ESRS vorgesehenen Erleichterungen für die Offenlegung der finanziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel (E1), der Umweltverschmutzung (E2), den Wasser- und Meeresressourcen (E3) auch für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 anwenden. 

Zudem können wahlweise auch Unternehmen mit mehr als 750 Mitarbeitenden auf die Offenlegung der Informationen zu den Themenstandards Biodiversität und Ökosysteme (E4) Arbeitnehmern in der Wertschöpfungskette (S2), betroffenen Gemeinden (S3) sowie Verbrauchern und Endnutzern (S4) verzichten, selbst wenn diese als wesentlich identifiziert wurden

Am 10. November 2025 wurde die Quick-fix Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht. Die Vorschriften sind am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung, also am 13. November 2025, in Kraft getreten und finden für das Geschäftsjahr 2025 Anwendung.

Umfassende Überarbeitung der ESRS Set 1

Zudem beabsichtigt die Kommission eine umfassende Vereinfachung des ESRS Set 1.

Das von der Kommission beauftragte Expertengremium European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 3. Dezember 2025 den Vorschlag für die überarbeiteten Entwürfe der 12 ESRS Standards veröffentlicht. Vorausgegangen war ein im Sommer 2025 eröffnetes Konsultationsverfahren zu dem es nach Angaben der EFRAG mehr als 700 Rückmeldungen gab.

Neben Änderungen im Aufbau der ESRS und der Abschaffung von freiwilligen Angaben ist eine wesentliche Reduzierung der Anzahl der verpflichtenden Datenpunkte um rund 60% vorgesehen. Das Konzept der doppelten Wesentlichkeitsanalyse bleibt erhalten, soll jedoch praktikabler ausgestaltet werden. Im Zuge dessen wird auch der Grundsatz der Wesentlichkeit der zu berichtenden Informationen als Filter für die Aufnahme von Informationen in den Nachhaltigkeitsbericht stärker hervorgehoben. 

Auf Grundlage des EFRAG Vorschlags wird die Europäische Kommission einen Delegierten Rechtsakt zur Änderung von ESRS Set 1 erarbeiten, der Mitte des Jahres 2026 verabschiedet werden soll. 

VSME-Standard: Empfehlung der Kommission verabschiedet

Am 30. Juli 2025 hat die Kommission den von der EFRAG entwickelten VSME-Standard (Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs) verabschiedet. Er ist eine Empfehlung für nicht börsennotierten KMU und Kleinstunternehmen, die freiwillig Nachhaltigkeitsinformationen vorlegen möchten. Die Kommission weist darauf hin, dass Änderungen am VSME-Standard im Rahmen des noch laufenden Omnibus Verfahrens möglich bleiben.

Der VSME-Standard zielt darauf ab, die indirekten Belastungen für nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen zu reduzieren (sog. Trickle-Down-Effekt). 

Gleichzeitig soll er einheitlichen Rahmen für die freiwillige Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen schaffen. Die Kommission empfiehlt Finanzmarktteilnehmern und anderen Unternehmen, die Nachhaltigkeitsinformationen von KMU benötigen, ihre Informationsersuchen so weit wie möglich auf die im VSME definierte freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beschränken. 

Der VSME-Standard deckt dieselben Nachhaltigkeitsaspekte wie die ESRS für große Unternehmen ab, trägt jedoch den grundlegenden Merkmalen kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung. 

Level 2: Delegierter Rechtsakt zur Taxonomie-VO angenommen

Am 4. Juli 2025 hat die EU-Kommission eine Delegierte Verordnung zur Taxonomie-VO angenommen. Ziel ist, eine Vereinfachung der Berichterstattung unter der Taxonomie-VO herbeizuführen. Vorausgegangen war ein Konsultationsverfahren. 

Mit der angenommenen Delegierten Verordnung werden folgende bestehende Delegierte Rechtsakte geändert: 

  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 (Taxonomieberichterstattung)
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 (Klimataxonomie); 
  • Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486 (Umwelttaxonomie). 

Es wird eine finanzielle Wesentlichkeitsschwelle eingeführt. Wirtschaftsaktivitäten, die weniger als zehn Prozent der jeweils unabhängig voneinander zu bewertenden Umsatzerlöse, Investitionsausgaben (Capex) oder der Betriebsausgaben (Opex) ausmachen, müssen nicht auf Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität geprüft werden. Nicht wesentliche Wirtschaftstätigkeiten müssen jedoch gesondert ausgewiesen werden. 

Auch bei der Offenlegung der entsprechenden Kennzahlen von Finanzunternehmen (Green Asset Ratio/Green Investment Ratio) gibt es Anpassungen: So werden Risikopositionen gegenüber nicht unter der CSRD berichterstattungspflichtigen Unternehmen aus dem Nenner genommen. Eine freiwillige Berücksichtigung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die freiwillig berichten, bleibt möglich. Aus dem Nenner fallen sollen zudem u.a. Derivate, Zahlungsmittel und zahlungsmittelverwandte Vermögenswerte und kurzfristige Interbankenkredite.

Finanzunternehmen dürfen bis 31. Dezember 2027 auf die Offenlegung der KPI verzichten, müssen dann jedoch gewährleisten, dass die Taxonomiequoten nicht an anderer Stelle z.B. in produktbezogenen Offenlegungen verwendet werden oder anderweitig damit geworben wird.

Rat und Parlament haben 4 Monate Zeit, um gegen die Delegierte Verordnung Einwände zu erheben. Die Frist kann einmal um 2 Monate verlängert werden (Art. 23 Abs. 6 Taxonomie-VO). Andernfalls tritt die Delegierte Verordnung 20 Tage nach Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt in Kraft und soll ab 1. Januar 2026 Anwendung finden.

+++ Ende des Updates +++

Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft soll gestärkt werden

Bereits der Draghi Report über die „Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit“ hatte im September 2024 die Notwendigkeit für Europa betont, ein regulatorisches Umfeld zu schaffen, welches die Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz stärkt, und auf die Belastungen und Compliance-Kosten hingewiesen, die durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) entstehen. Auch in der Budapester Erklärung zum New European Competitiveness Deal forderten Staats- und Regierungschefs der EU eine Vereinfachungsrevolution, die einen klaren, einfachen und intelligenten Rechtsrahmen für Unternehmen gewährleistet und den Verwaltungs-, Regulierungs- und Berichterstattungsaufwand, insbesondere für KMU, drastisch reduziert.

Die Kommission schlägt Modifizierungen von erst in der letzten Legislaturperiode erlassen und teils in den Mitgliedstaaten noch nicht umgesetzten Richtlinien vor. Das lässt sich dem veröffentlichten Omnibus entnehmen, einem Richtlinienvorschlag, der insbesondere einschneidende Änderungen bei der CSRD bzw. der durch diese geänderte Bilanzrichtlinie und der CSDDD vorsieht. Erklärtes Ziel ist es, Unternehmen bei der Erfüllung der Pflichten aus diesen beiden Richtlinien zu entlasten und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu stärken – ob dies auf Kosten der ursprünglichen Nachhaltigkeitsziele oder gar des European Green Deal erfolgt, wird unterschiedlich bewertet. 

CSRD: Reduzierung der nach CSRD berichtspflichtigen Unternehmen

Mit ihrem Vorschlag möchte die Kommission den Kreis der nominell in den Anwendungsbereich der CSRD fallenden Unternehmen deutlich verringern. 

Die Anwendung der durch die CSRD eingeführten Berichtspflichten erfolgt nach geltender Regulierung schrittweise für verschiedene Kategorien von Unternehmen. In der ersten Welle sollen große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten berichtspflichtig werden und erstmals im Jahr 2025 für das Geschäftsjahr 2024 Bericht erstatten müssen.

Mit der zweiten Welle sollen nach der CSRD sämtliche bilanzrechtlich große Unternehmen – einschließlich der nicht von Welle 1 erfassten kapitalmarktorientierten – der Berichtspflicht unterfallen. 

Nach dem Omnibus-Vorschlag sollen  nur noch große Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitenden sowie entweder einem Umsatz von über EUR 50 Mio. oder einer Bilanzsumme von über EUR 25 Mio. berichtspflichtig sein – und zwar unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung. Für Mutterunternehmen großer Gruppen soll der relevante Schwellenwert der Mitarbeitenden ebenfalls auf 1.000 angehoben werden. 

Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen, die nach der geltenden CSRD im Rahmen der dritten Welle für das Geschäftsjahr 2026 – vorbehaltlich einer zweijährigen Opt-out Möglichkeit – berichten müssten, sollen komplett aus dem Anwendungsbereich der CSRD herausgenommen werden. 

Um zu vermeiden, dass Unternehmen, die nach geltender CSRD in der zweiten oder dritten Welle berichtspflichtig werden, nach dem Omnibus-Vorschlag aber aus der Berichtspflicht herausfallen würden, wegen erst nachfolgender Umsetzung des Vorschlags für die Geschäftsjahre 2025 (zweite Welle) oder 2026 (dritte Welle) zunächst noch berichten müssen und erst später wieder von der Berichtspflicht entbunden werden, soll durch eine separate, schneller umzusetzende Änderung der geltenden CSRD die Berichtspflicht für diese Unternehmen zunächst um zwei Jahre nach hinten verschoben werden (Berichtspflicht für das Geschäftsjahr 2027 bzw. 2028). Diese Übergangslösung ist zu begrüßen, da die Entlastung der Unternehmen von dem Berichtsaufwand – der gerade bei der ersten Implementierung einen besonderen Kraftakt darstellt – sonst ein Stück weit ins Leere gehen würde. Zu beachten ist aber, dass die Unternehmen, die bereits vor der CSRD der nichtfinanziellen Berichterstattung nach der NFRD unterlagen, also große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden, unter der CSRD bereits 2025 für das Geschäftsjahr 2024 berichten müssen. Bei Umsetzung des Omnibus-Vorschlages werden auch aus dem Kreis dieser Unternehmen einige aus der Berichtspflicht herausfallen, nämlich die großen kapitalmarktorientierten, die zwar mehr als 500, aber weniger als 1.000 Mitarbeitende haben. Ein übergangsweises Hinausschieben der Berichtspflicht bot sich hier nicht an, da diese Nachhaltigkeitsberichte – zumindest in Mitgliedsstaaten, die die CSRD rechtzeitig umgesetzt haben – jetzt schon veröffentlicht oder in der Erstellung sind. 

Die Einschränkung des Anwendungsbereichs der CSRD durch die Herausnahme kapitalmarktorientierter KMU und großer Unternehmen bis 1000 Mitarbeitende aus der Berichtspflicht soll nach Angaben der Kommission dazu führen, dass sich die Zahl der Unternehmen, die der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, um etwa 80 % reduziert. 

CSRD: Erleichterungen des Berichts entlang der Wertschöpfungskette 

Die CSRD sieht in Art. 19a Abs. 3 vor, dass die zu berichtenden Nachhaltigkeitsinformationen „Angaben zur eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens und zu seiner Wertschöpfungskette“ umfassen. Dies wird häufig kritisiert, weil es in dieser Allgemeinheit dazu führt, dass große berichtspflichtige Unternehmen entlang ihrer Wertschöpfungskette andere – mitunter auch sehr kleine – Unternehmen dazu verpflichten, ihnen die entsprechenden Informationen zuzuliefern. Durch diesen „Trickle-down“-Effekt werden grundsätzlich nicht berichtspflichtige Unternehmen faktisch verpflichtet, umfangreiche Daten zu erheben und entsprechende Informationen weiterzugeben. Um dem entgegenzuwirken, wird vorgeschlagen, die Regelung dahingehend zu ergänzen, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, 

dass die Unternehmen für Berichterstattung über Informationen zur Nachhaltigkeit gemäß dieser Richtlinie nicht versuchen, von Unternehmen ihrer Wertschöpfungskette, die [… ] [nicht berichtspflichtig sind], Informationen zu erhalten, die über die […] freiwilligen Berichtsstandards hinausgehen, es sei denn, es handelt sich um zusätzliche Informationen zur Nachhaltigkeit, die von den Unternehmen des betreffenden Sektors gemeinhin geteilt werden.

Um eine freiwillige Berichterstattung für KMU zu erleichtern, sollen entsprechende Berichterstattungsstandards erlassen werden. Zudem sieht der Vorschlag vor, dass diese Einschränkungen des Trickle-down Effektes auch durch den externen Prüfer zu berücksichtigen sind.

Diese Einschränkung der Berichtspflichten entlang der Wertschöpfungskette dürfte den Umfang der Berichterstattung für einige Unternehmen erheblich minimieren. Zudem bewirkt sie, dass weitere Unternehmen von – mittelbaren – Berichtspflichten entlastet werden.

CSRD: Keine (zusätzlichen) sektorspezifischen Berichterstattungsstandards

Die Einführung zusätzlicher sektorspezifischer Berichterstattungsstandards wird vorerst nicht weiterverfolgt. 

Die geltende CSRD verpflichtet die in ihren Anwendungsbereich fallenden Unternehmen, Nachhaltigkeitsinformationen gemäß den verbindlichen Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) zu erstellen, und verpflichtet die Kommission, solche Standards durch delegierte Rechtsakte anzunehmen. Im Juli 2023 nahm die Kommission das ESRS Set 1 an, das sektoragnostische Standards enthält, also solche, die unabhängig von dem Wirtschaftssektor, in dem das Unternehmen tätig ist, von allen Unternehmen im Geltungsbereich anzuwenden sind. Darüber hinaus verpflichtet die CSRD die Kommission auch zur Annahme sektorspezifischer Berichterstattungsstandards, wobei ein erstes Set solcher Standards bis Juni 2026 angenommen werden soll. Für betroffene, also in diesen Sektoren tätige Unternehmen, würde dies bedeuten, dass weitere Berichterstattungspflichten, zusätzliche, auf ihre Wesentlichkeit zu prüfende und ggf. zu berichtende Datenpunkte hinzukommen. 

Auf diese sektorspezifischen Standards soll gemäß Omnibus-Vorschlag nun also verzichtet werden, womit eine weitere Ausweitung der Berichtspflichten vermieden wird. 

CSRD: Überarbeitung des ESRS Set 1

Zudem wird angekündigt, dass die Kommission zügig (innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Omnibus-Vorschlags) einen delegierten Rechtsakt zur Überarbeitung des ESRS Set 1 zu erlassen beabsichtigt. Ziel ist es, die Zahl der ESRS Datenpunkte „erheblich“ zu reduzieren, indem als weniger „wichtig“ erachtete gestrichen werden, quantitative Datenpunkte gegenüber narrativem Text bevorzugt werden und zwischen obligatorischen und freiwilligen unterscheiden wird. Zugleich sollen Unklarheiten geklärt und die Kohärenz mit anderen EU-Vorschriften verbessert werden. Auch der Wesentlichkeitsgrundsatz soll durch klare Anweisungen praktikabler werden sowie Struktur und Präsentation der Standards vereinfacht werden. Schließlich soll die Interoperabilität mit globalen Standards weiter verbessert werden, was die Berichterstattung gerade im Hinblick auf Drittstaatenunternehmen erleichtern dürfte. 

Angesichts der mannigfaltigen Schwierigkeiten, denen sich Unternehmen bei der Erstellung der Nachhaltigkeitsberichte nach den ESRS Set 1 im Hinblick auf die Vielzahl der Datenpunkte, der Granularität der Regelungen, vieler Unklarheiten, Überschneidung von Regelungen einerseits und Angabepflichten, die sich nur aus dem Zusammenspiel unterschiedlicher Standards ergeben, andererseits ist eine Anpassung des ESRS Set 1 im Hinblick auf die in der Praxis festzustellenden Anwendungsschwierigkeiten sicherlich im Interesse aller Stakeholder zu begrüßen. Auf die genaue Ausgestaltung darf man gespannt sein. 

CSRD: Keine Verschärfung des Prüfungsmaßstabes für die externe Prüfung

Während die CSRD derzeit vorsieht, dass der Nachhaltigkeitsbericht extern zu prüfen ist und diese Prüfung zunächst auf der Basis einer „limited assurance“ erfolgen soll, aber bis Oktober 2028 Standards für die „reasonable assurance“ erlassen werden sollen, sieht der Omnibus-Vorschlag vor, dass hier diese Möglichkeit, die Anforderungen zur verschärfen, gestrichen werden soll. In der Abschlussprüferrichtlinie wird dementsprechend die Ermächtigung der Kommission zur Annahme von Standards für die „reasonable assurance“ gestrichen.

CSRD: Zunächst keine Pflicht zur Erstellung des Berichts im ESEF Berichtsformat

Gemäß CSRD müssen berichtspflichtige Unternehmen ihren (konsolidierten) Lagebericht – einschließlich des Nachhaltigkeitsberichts – im European Single Electronic Format (ESEF) erstellen und die relevanten Nachhaltigkeitsinformationen entsprechend kennzeichnen („taggen“). Der Omnibus-Vorschlag sieht eine Klarstellung vor, dass diese Verpflichtung erst greift, sobald entsprechende Vorschriften für die Kennzeichnung im Wege einer delegierten Verordnung erlassen worden sind.

Taxonomie-Berichterstattung unter Art. 8 Taxonomie-VO

Auch im Rahmen der Berichterstattung unter der Taxonomie-VO soll es nach dem Omnibus-Vorschlag der Kommission zu einer Verringerung des Aufwands für die Berichterstattung kommen.

Bislang ist jedes Unternehmen, das berichterstattungspflichtig unter der NFRD/CSRD ist, nach Art. 8 Taxonomie-VO verpflichtet, Angaben zu Taxonomiequoten offenzulegen. Der Anwendungsbereich von Art. 8 Taxonomie-VO geht damit bislang mit der Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung einher. 

Nun sollen nur noch die größten Unternehmen im Anwendungsbereich der CSRD mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als EUR 450 Mio. Umsatzerlösen zur Offenlegung der Taxonomiequoten verpflichtet sein. Da die Berichtspflicht unter der Taxonomie-VO auf den Anwendungsbereich der CSRD aufsetzt, gelten die zeitlichen Verschiebungen der CSRD-Berichterstattung (Stop-the-clock-Vorschlag) auch für die Taxonomie-Berichterstattung.

Bei Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden, aber weniger als EUR 450 Mio. Umsatzerlösen soll die Taxonomieberichterstattung flexibler werden und auf freiwilliger Basis erfolgen. Falls eine Berichterstattung erfolgt, müssen nur noch die Umsatz- und CapEx KPI vorgelegt werden, die Berichterstattung zu OpEx KPI ist dagegen freiwillig. 

Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden und weniger als EUR 450 Mio. Umsatzerlösen können auf freiwilliger Basis über ihre Taxonomiequoten berichten.

Ausblick

Während Einigkeit besteht, dass ein gewisser Bürokratieabbau erforderlich ist oder auch Dopplungen von Pflichten beseitigt werden müssen, ist die Reichweite der vorgeschlagenen Änderungen durchaus umstritten. Aus der Wirtschaft wird der Ansatz überwiegend als positiv wahrgenommen, einigen geht er aber noch nicht weit genug, während andere, insbesondere Unternehmen, die sich bereits auf die Nachhaltigkeitspflichten eingestellt haben, die Ziele des Green Deal nachdrücklich vertreten und auch begrüßen, dass durch die ESG-Regulierung ein Level-Playing Field geschaffen wird, manche Einschränkungen bereits als zu stark deregulierend ansehen. Ähnlich stellt sich auch die Lage innerhalb der politischen Fraktionen dar, sodass abzuwarten bleibt, wie die Vorschläge am Ende umgesetzt werden.

Teil II dieses Blog-Beitrages zu den weiteren Inhalten des Omnibus I – Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) – finden Sie hier

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IT-Mitbestimmung: Bürolokalisierung durch MS Teams

Di, 09.12.2025 - 06:20

Funktionserweiterungen von bereits mitbestimmten IT-Tools können erneut die Mitbestimmungspflichtigkeit auslösen. Maßgeblich ist im Ausgangspunkt, welche Regelungen die Betriebsparteien mit Blick auf Änderungen und Erweiterungen eines IT-Tools in der zugrundeliegenden Betriebsvereinbarung getroffen haben. In der Regel haben sie vereinbart, dass Funktionserweiterungen, die weitergehende Leistungs- und Verhaltenskontrollen des Arbeitgebers ermöglichen, die (erneute) Beteiligung des Betriebsrats verlangen.

Die Beteiligung des Betriebsrats ist auch dann erforderlich, wenn in der zugrundeliegenden Betriebsvereinbarung überhaupt keine Regelung zu Änderungen getroffen worden ist. Üblicherweise wird die Mitbestimmung in Form einer (kurzen) Ergänzungsvereinbarung ausgeübt.

Bürolokalisierung in Microsoft Teams 

Viele Unternehmen nutzen Microsoft M365. Es handelt sich dabei um eine cloudbasierte Produktivitätsplattform, welche Apps wie Microsoft Teams, Word, Excel, Outlook und vieles mehr bietet. Die Einführung von M365 unterliegt aufgrund der Eignung zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Mitbestimmung des Betriebsrats aus § 87 I Nr. 6 BetrVG

Schon jetzt ist es möglich, dass der Nutzer in Microsoft Teams manuell seinen aktuellen Standort für Dritte erkennbar macht. Künftig bietet Microsoft Teams die Möglichkeit, dass der Bürostandort des Nutzers automatisiert angezeigt wird, sobald sich der Nutzer aus dem Büro mit dem Internet des Arbeitgebers verbindet. Die Neuerung geht auf vielfachen Kundenwunsch zurück. Die Funktion hat den Vorteil, dass im Falle mehrerer (ggf. weiter auseinanderliegender) Bürogebäude Mitarbeitende wissen, wo sich die Kollegen befinden. Dies erleichtert die Möglichkeit, persönliche Treffen zu koordinieren.

Die neue Funktion muss durch den Admin des Tools technisch aktiviert werden. Für Mitarbeitende besteht wiederum die Möglichkeit, das Teilen ihres Bürostandortes in den Einstellungen zu deaktivieren.

Bürolokalisierung stellt Verhaltenskontrolle dar

Die Möglichkeit der Bürolokalisierung beinhaltet eine Verhaltenskontrolle. Sie macht nämlich nicht nur für Kollegen, sondern auch für den Arbeitgeber erkennbar, an welchem Bürostandort sich der Mitarbeitende befindet. Zugleich bietet die Funktion für Führungskräfte die Möglichkeit, nachzuhalten, ob Mitarbeitende etwaige Büroanwesenheitspflichten erfüllen. 

Gerade in größeren Organisationen mit Shared-Desk-Arbeitsplätzen ist das für Arbeitgeber nicht immer offensichtlich. Vor diesem Hintergrund unterliegt die Einführung der neuen Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats. In der betrieblichen Praxis wird es daher maßgeblich darauf ankommen, ob und wie der Arbeitgeber die Funktion nutzen möchte.

Denkbar ist ein Spektrum von gar keiner Nutzung (die Funktion bleibt technisch deaktiviert), über eine freiwillige Nutzung (der Mitarbeitende kann die Funktion in den Einstellungen deaktivieren) bis hin zu einer verpflichtenden Nutzung. Auch mit Blick auf Letzteres kann ein Arbeitgeber durchaus berechtigte Interessen an der Nutzung haben.

Bei Aktivierung der Bürolokalisierung in Microsoft Teams Datenschutz zu beachten!

Zu empfehlen ist, dass Arbeitgeber die datenschutzrechtliche Zulässigkeit mit Blick auf die im Einzelfall konkreten Nutzungszwecke im Vorfeld mit ihrem betrieblichen Datenschutzbeauftragten abklären und das Ergebnis dem Betriebsrat zur Verfügung stellen. 

Als datenschutzrechtliche Erlaubnisgrundlagen kommen neben einer Einwilligung durch die Mitarbeitenden Art. 6 DS-GVO, § 26 I S. 1 BDSG oder eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat auf der Grundlage von § 26 IV BDSG in Betracht. 

Fazit: Der Kunde ist König, aber die Mitbestimmung bleibt

Die Digitalisierung schreitet weiter voran. Softwareentwickler hören auf ihre Kunden und setzen deren Wünsche um. Das ist grundsätzlich sehr positiv. Die Mitbestimmung des Betriebsrats bleibt aber bestehen. Arbeitgeber müssen daher sorgfältig prüfen, ob neue Funktionen der Mitbestimmung unterliegen und die Rechte des Betriebsrats gewahrt bleiben. Mit Blick auf die Möglichkeit der Bürolokalisierung durch Microsoft Teams wird die Mitbestimmungspflicht zweifelsohne zu bejahen sein.

In vorherigen Blogbeiträgen haben wir bereits dazu ausgeführt, welche neue Dimension die IT-Mitbestimmung durch die Einführung von Künstlicher Intelligenz erhält bzw. dass das Datenschutzrecht im Rahmen der IT-Mitbestimmung nicht erzwingbar ist und auch die Einführung von ChatGPT und CO. nicht zwingend ein Mitbestimmungsrecht auslöst

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Endlich Klarheit für Batteriespeicher – oder doch nicht? – Erneute Änderung des Privilegierungstatbestands

Mo, 08.12.2025 - 13:31

Es war für viele in der Energiespeicher-Branche eine der ganz wichtigen Nachrichten des Jahres: Auf den letzten Metern des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts und weiterer Vorschriften sorgte der Bundestag unerwartet für Klarheit beim viel diskutierten Thema der Privilegierung von Batteriespeichern im unbeplanten Außenbereich. Nach seinem Gesetzesbeschluss vom 13. November 2025 sollten künftig alle Batteriespeicheranlagen mit einer Speicherkapazität von mindestens 1 Megawattstunde (MWh) ausdrücklich durch einen eigenen Tatbestand in § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB privilegiert werden. Auch wenn der Bundestag nach Kritik inzwischen durch Beschluss vom 4. Dezember 2025 die Privilegierung differenzierter regeln möchte, ist die Klarstellung zu begrüßen. Jedenfalls die meisten co-located Batteriespeicher können zukünftig grundsätzlich ohne Bebauungsplanverfahren zugelassen werden.  

Dies hat das Potenzial, die Projektentwicklung und Errichtung von Batteriespeichern deutlich zu beschleunigen, auch wenn die materiell-rechtlichen Anforderungen weiterhin gelten und viele andere Herausforderungen (z.B. Netzanschluss, Baukostenzuschuss und Regulierungsfragen) bleiben.

Bisher: Diskussionen und Rechtsunsicherheit

Zum rechtlichen Hintergrund: Bauvorhaben wie Batteriespeicher erhalten nur dann eine Genehmigung, wenn sie planungsrechtlich zulässig sind, also z.B. innerhalb eines für die geplante Nutzung durch Bebauungsplan ausgewiesenen Baugebiets liegen. In Gebieten außerhalb der zusammenhängenden Bebauung von Orten, für die kein Bebauungsplan existiert, d.h. im sog. Außenbereich, sind im Regelfall nur die in § 35 Abs. 1 BauGB konkret aufgelisteten, sogenannten privilegierten Vorhaben zulässig. Nicht privilegierte Vorhaben können gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall zugelassen werden, weil nach Vorstellung des Gesetzgebers der Außenbereich grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden soll. Um nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich zu realisieren, bedarf es daher regelmäßig eines entsprechenden Bebauungsplans. 

Bislang wurde diskutiert, ob und unter welchen Voraussetzungen Batteriespeicher privilegierte Vorhaben sein können. In Frage kam dabei eine Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dienende Vorhaben betrifft. 

In ständiger Rechtsprechung verlangt das BVerwG zu diesem Tatbestand, dass Anlagen „ortsgebunden“ sind. Nicht ausreichend ist, wenn bloße Lagevorteile bestehen und letztlich der gesamte Außenbereich einer Gemeinde oder einer Vielzahl von Gemeinden als potenziell geeigneter Standort in Betracht kommt. Bisher war daher umstritten, wann Batteriespeicher das Kriterium der „Ortsgebundenheit“ erfüllen: Ist ein rein vermarktungsorientierter Speicher „ortsgebunden“, weil er auf eine möglichst große Nähe des überörtlichen Stromnetzes angewiesen ist? Oder muss es sich um einen sog. co-located Speicher im Zusammenhang mit Wind- oder Solarparks handeln? Oder ist sogar erforderlich, dass der Netzbetreiber die Netzdienlichkeit eines Speichers ausdrücklich bestätigt oder dieser ein Verfahren nach §§ 11a, b EnWG durchlaufen hat, damit er von der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB profitiert? 

Die Anwendungspraxis der Behörden war bislang uneinheitlich. Aus Gründen der Rechts- und Investitionssicherheit haben viele Projektentwickler und Kommunen daher bisher – aufwändige und teure – Bebauungsplanverfahren angestrengt, um eine sichere planungsrechtliche Basis für die nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu schaffen. Denn auch die für Batteriespeicher grundsätzlich in Betracht kommende Möglichkeit, nach § 43 Abs. 2 Nr. 8 EnWG ein optionales, mit Konzentrationswirkung ausgestattetes Planfeststellungsverfahren für Batteriespeicher ab 50 MW zu eröffnen, hat ihre Tücken und kommt für die meisten Projekte nicht in Betracht.

Neu: Planungsrechtliche Privilegierung für Batteriespeicheranlagen nun gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 11 und 12 BauGB

Der kurzfristig durch den Bundestag am 13. November 2025 beschlossene und nun durch Beschluss vom 4. Dezember 2025 nochmals geänderte § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB stellt klar: 

Batteriespeicheranlagen im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien sowie Batteriespeicher mit mindestens 4 MW Leistung, die maximal 200m entfernt von einem Umspannwerk oder einem Kraftwerk liegen und maximal 50.000m² groß sind, benötigen kein Bebauungsplanverfahren.

Ursprünglich hatte der Bundestag eine nahezu unbeschränkte Privilegierung beschlossen, die nun durch die genannten Kriterien wieder eingeschränkt wird. Insbesondere sog. Stand-alone-Speicher sind von der „Rolle rückwärts“ betroffen und zukünftig nicht (mehr) privilegiert.

Die Neuregelung muss noch den Bundesrat passieren (Sitzung am 19. Dezember 2025), der in seinem Beschluss zur früheren Regelung vom 21. November 2025 eine Privilegierung befürwortet, aber Steuerungselemente gefordert hatte. Ob der Bundesrat den Vermittlungsausschuss anrufen wird, dürfte unwahrscheinlich sein, ist angesichts der bisherigen Kapriolen im Gesetzgebungsverfahren aber nicht ausgeschlossen. So ließe sich hinterfragen, warum nur bestehende EE-Anlagen eine Privilegierung von Batteriespeichern vermitteln sollen und ob ein 200m-Abstand zu Umspannwerken oder Kraftwerken angemessen ist.

Ziel der Netzstabilisierung und Speicherausbau: Weitere Änderungen erforderlich

So begrüßenswert die Klarstellung zur Privilegierung von Batteriespeichern ist – um eine Erhöhung der Netzstabilisierung und Versorgungssicherheit durch einen beschleunigten Zubau von Batteriespeichern zu erreichen, dürften weitere gesetzliche Änderungen und Anpassungen erforderlich sein. 

Unabhängig von der Frage der Privilegierung müssen Batteriespeicher alle für die Genehmigung erforderlichen und über diese hinaus zu beachtenden inhaltlichen Anforderungen erfüllen. In der Praxis extrem herausfordernd sind insbesondere regulatorische Fragen des Netzzugangs, damit verbundener Gebühren und Baukostenzuschüsse und die Diskussion um Netzentgelte. Auch wenn es sicherlich in diesen Bereichen noch einige Zeit bis zu einer Klärung dauern dürfte, zeigt der im Mai 2025 von der BNetzA angestoßene Diskussionsprozess zur Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) mögliche Weichenstellungen auf. Angesichts der für die Batteriespeicher-Branche erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung dieser Themen wirkt der neu geschaffene Privilegierungstatbestand wie ein „Tropfen auf den heißen Stein“. 

Folgen für bestehende Projekte?

Die gute Nachricht: Für Investoren, die bereits eine Baugenehmigung auf Grundlage der bisher angewendeten Regelung erhalten haben, schließt der neu geschaffene Privilegierungstatbestand nach seinem Inkrafttreten – da er zugunsten des Bauherrn wirkt – etwaige Anfechtungsrisiken wegen einer bislang zweifelhaften Privilegierung grundsätzlich aus. 

Bei Vorhaben, die derzeit noch in einem frühen Stadium sind, sollten die Beteiligten die weiteren Entwicklungen genau beobachten, zumal noch unklar ist, ob der Bundesrat doch noch den Vermittlungsausschuss anruft. Denn die nun vom Bundestag beschlossenen Kriterien sind nicht der Weisheit letzter Schluss. So leuchtet nicht ein, warum Batteriespeicher nur bei bestehenden Erneuerbare-Energieerzeugungsanlagen und nicht auch bei neuen, kombinierten Projekten privilegiert sein sollen. Zwar sind gewisse Erleichterungen für neue co-located Speicherprojekte möglich, wenn sie sich in ausgewiesenen Windenergie-Beschleunigungsgebieten befinden und die Ausweisung die „mitgezogene Privilegierung“ regelt (§ 249 Abs. 6a BauGB, § 6b WindBG).

Ähnliches ist in der RED III für Solarenergiegebiete vorgesehen, aber noch immer nicht gesetzlich geregelt. Dies schließt aber andere Gestaltungen von co-located Speichern, insbesondere eine nicht nur der EE-Anlage dienende Funktion des Batteriespeichers, nicht aus, die mit Blick auf die Klimaschutzziele und zur Sicherung der Netzstabilität dennoch sinnvoll sind und sich für eine Privilegierung angeboten hätten. Auch leuchtet nicht ein, warum zwingend ein Abstand von maximal 200m bis zur Grundstücksgrenze einer Umspannanlage oder eines Kraftwerks maßgeblich sein sollen. Bei Kraftwerksstandorten dürfte weniger die Grundstücksgrenze als ein enger räumlicher Zusammenhang mit dem Betriebsgelände im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 der 4. BImSchV ein sinnvoller Anknüpfungspunkt sein. Auch scheint ein maximaler 200m-Abstand zu Umspannanlagen zu restriktiv. Denn ist eine zukünftige Erweiterung des Umspannwerks, z.B. wegen des neu hinzutretenden Batteriespeichers, erforderlich, konkurrieren beide Neubauprojekte um die Flächen. Bei einer allein an den räumlichen Zusammenhang anknüpfenden Formulierung des Privilegierungstatbestands bliebe ausreichend Flexibilität, die Projekte parallel ohne zeitaufwändiges Bebauungsplanverfahren voranzutreiben und einen schnellen Aufbau von Speicherleistung zu ermöglichen. 

Bei sog. stand-alone-Batteriespeichern, die vor allem marktorientiert betrieben werden, wird zukünftig ein Rückgriff auf den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB kaum noch möglich sein. Denn der Gesetzgeber wollte – das zeigt die Nachjustierung durch den Bundestag mit Beschluss vom 4. Dezember 2025 deutlich – solche rein marktorientierten Speicher nicht privilegieren, sondern stärkt insoweit die Planungshoheit der Kommunen. Batteriespeicherprojekte, die wegen der Verfahren nach §§ 11 a und b EnWG und netzstabilisierender Steuerung der Betriebsweise als Speicherprojekte als netzdienlich qualifiziert sind, dürfte weiterhin eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB in Betracht kommen. Für solche Projekte ab 50 MW Nennleistung könnte sich zudem ein Planfeststellungsverfahren nach § 43 Abs. 2 Nr. 8 EnWG anbieten. 

Batteriespeicheranlagen: Unterschiedliche Genehmigungsverfahren in den Bundesländern

Es bleibt abzuwarten, ob und wie die Bundesländer die Vorgaben für Baugenehmigungsverfahren für Batteriespeicher anpassen werden. Zumeist sind für Batteriespeicher der relevanten Größenordnung Baugenehmigungen oder jedenfalls behördliche Verfahren erforderlich. In Bayern jedoch sind seit 2025 die nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierten Vorhaben einschließlich Batteriespeicher verfahrensfrei (Art. 57 Abs. 1 Nr. 4c BayBO). Praktischer Nachteil der erheblichen Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung: Der Vorhabenträger kann keine für die Rechtssicherheit (Bestandskraftwirkung) und damit die Finanzierung so wichtige Genehmigung und auch keinen Vorbescheid erhalten. In den Vollzugshinweisen wird allerdings erläutert, dass die Verfahrensfreiheit nur für „netzdienliche“ Speicher gelte, also insbesondere bei Verfahren nach §§ 11 a und b EnWG, nicht aber für Batteriespeicher anwendbar sei, „die dem Stromhandel dienen oder Regelleistung bereitstellen“. Ob die Verfahrensfreiheit zukünftig auch auf die neuen § 35 Abs. 1 Nr. 11 und 12 BauGB ausgeweitet werden wird, ist daher offen. 

Regulatorische Themen weiterhin ungeklärt

Andere für Projektentwickler, Investoren und Netzbetreiber wichtige Aspekte rund um Batteriespeicher warten hingegen weiterhin auf Klärung. So hatte beispielsweise der Bundesrat vorgeschlagen, Batteriespeicher explizit vom Anwendungsbereich der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) auszunehmen.

Nach der bisherigen Praxis einiger Netzbetreiber fand die KraftNAV bei Batteriespeichern mit einer Nennleistung ab 100 MW Anwendung, meist jedoch nicht im Hinblick auf das Verbot von Baukostenzuschüssen, sondern nur bezogen auf das Reservierungsverfahren einschließlich der dort vorgesehenen Reservierungsgebühr. Würde der Gesetzgeber Batteriespeicher explizit vom Anwendungsbereich der KraftNAV ausnehmen, so wäre das Netzanschlussverfahren von Batteriespeichern unabhängig von ihrer Größe von den Netzbetreibern diskriminierungsfrei festzulegen.

Jüngsten Presseberichten zufolge hat das Bundeswirtschaftsministerium einen entsprechenden Vorschlag ausgearbeitet, der nun in der Ressortabstimmung ist. In diesem Zusammenhang haben auch der Bundestag und Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, das Netzanschlussverfahren insb. für große Batteriespeicher zu verbessern.

Bilanz und Ausblick: Was bedeutet die Privilegierung von Batteriespeicheranlagen in der Praxis?

Mit der neuen Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich schafft der Gesetzgeber lang ersehnte Klarheit, auch wenn eine weitere Nachjustierung nicht ausgeschlossen ist. Projektentwickler sollten ihre Projekte im Einzelfall überprüfen, wie die Neuregelung nutzbar gemacht werden, insbesondere das Projekt beschleunigen kann oder ob für das konkrete Projekt weiterhin ein Bebauungsplan die insgesamt bessere Vorgehensweise verspricht.

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