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CBAM in der Praxis: Was sich jetzt ändert und zukünftig geplant ist
CBAM ist am 1. Januar 2026 in die Anwendungsphase gestartet und bringt damit neue Pflichten für Einführer. Zwar wurde der Anwendungsbereich durch einen 50-Tonnen-Schwellenwert für viele Einführer zuletzt begrenzt, jedoch plant die Kommission auch eine Ausweitung auf stahl- und aluminiumintensive Produkte sowie strengere Maßnahmen gegen Umgehung. Insgesamt wird CBAM damit weiter verschärft und ausgebaut.
Was 2026 wichtig wirdDer Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist Bestandteil des „Fit for 55“-Pakets, das zum Ziel hat, die Europäische Union bis zum Jahr 2050 klimaneutral zu machen und zugleich die Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem Referenzjahr 1990 um mindestens 55 Prozent zu senken. CBAM soll der Verlagerung von Treibhausgasemissionen in Länder ohne oder mit geringeren klimapolitischen Ambitionen – dem sogenannten „Carbon Lekage“ – entgegenwirken.
Seit Anfang dieses Jahres befindet sich CBAM in der Anwendungsphase. Das bedeutet grundsätzlich, dass jeder Einführer ab dem 1. Januar 2026 als CBAM-Anmelder zugelassen sein muss, um Waren in die EU zu importieren. Eine Ausnahme gilt zeitlich begrenzt in Q1 2026: Einführer müssen einen Antrag auf Zulassung bis 31. März 2026 – und vor der ersten Einfuhr – gestellt haben, eine Bescheidung muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt sein. Einführer sind darüber hinaus verpflichtet, jährliche CBAM-Erklärungen abzugeben, in denen unter anderem die gesamten grauen Emissionen enthalten sein müssen, die sich aus direkten und indirekten Emissionen der importierten Waren zusammensetzen. Die erste CBAM‑Erklärung ist bis zum 30. September 2027 für im Jahr 2026 eingeführte Waren abzugeben. Weiterhin müssen Einführer die mit den eingeführten Waren verbundenen CO₂‑Emissionen durch CBAM‑Zertifikate ausgleichen. Der Verkauf von CBAM‑Zertifikaten beginnt am 1. Februar 2027 und erfolgt rückwirkend für das Kalenderjahr 2026. Der Preis der CBAM‑Zertifikate orientiert sich am durchschnittlichen CO₂‑Preis im verpflichtenden EU‑Emissionshandelssystem (EU‑EHS) und bemisst sich nach der Menge der verursachten Emissionen. Dies gewährleistet, dass für alle betroffenen Unternehmen, die im europäischen Markt tätig sind, gleiche Wettbewerbsbedingungen bestehen, unabhängig davon, ob die Produktion und der damit verbundene CO₂-Ausstoß innerhalb oder außerhalb der EU erfolgt.
Im Zuge des Omnibus-Pakets aus Oktober 2025 wurden zuletzt wesentliche Änderungen und Vereinfachungen des CBAM beschlossen. Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine Mengenschwelle von 50 Tonnen relevanter Grund- und Rohstoffe pro Kalenderjahr, die auf Einführerebene berechnet wird. Einführer, deren Einfuhren unterhalb dieser Schwelle liegen, müssen sich nicht als CBAM-Anmelder registrieren und sind von den CBAM-Pflichten vollständig ausgenommen. Diese Mengenschwelle gilt jedoch nicht für Einfuhren von Wasserstoff und Elektrizität, die unabhängig vom Umfang weiterhin vollständig dem CBAM unterliegen.
Ausstehende Durchführungsrechtsakte werden in Kürze erwartetAuch wenn mit den bislang erlassenen Durchführungs- und delegierten Rechtsakten u.a. zum Preis der CBAM-Zertifikate, Methode zur Berechnung der Emissionen, Zulassung zum CBAM-Register und Methode zur Berechnung der Emissionen wesentliche Fragen zur praktischen Umsetzung des CBAM geklärt wurden, bestehen weiterhin Regelungslücken, die die Kommission nach eigener Ankündigung Anfang 2026 schließen will. Geplant sind weitere Durchführungsrechtsakte, insbesondere zur Anrechnung von im Drittland gezahlten CO₂‑Preisen, zur Festlegung pauschaler Standardwerte für CO₂‑Preise in Drittstaaten, zur Ausgestaltung der CBAM‑Erklärung sowie zu den Modalitäten des Erwerbs von CBAM‑Zertifikaten.
Maßnahmen zur Ausweitung des Anwendungsbereichs des CBAM geplantWährend CBAM auf der einen Seite angepasst und teilweise begrenzt wird, rücken zugleich auch neue Pflichten in den Fokus. So hat die Kommission noch Ende letzten Jahres Maßnahmen vorgeschlagen, um die Effizienz des CBAM zu erhöhen.
Hintergrund ist, dass CBAM derzeit nur Grundstoffe wie Aluminium, Zement, Strom und Stahl beinhaltet. Gleichzeitig steigen die Kosten für EU-Hersteller, die diese Materialien in nachgelagerten Produkten wie Maschinen oder Geräten verwenden, an. Um dem entgegenzuwirken, ist geplant, den Anwendungsbereich des CBAM auf 180 stahl- und aluminiumintensive Erzeugnisse wie Maschinen, Fahrzeugbauteile, Drähte sowie Haushaltsgeräte auszuweiten. Damit soll verhindert werden, dass die Emissionen nur verlagert, aber nicht verringert werden.
Geplant ist die Einrichtung eines zeitlich beschränkten Fonds, um EU-Hersteller von CBAM-Waren vorübergehend zu unterstützen und das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen abzumildern. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit von EU-Herstellern auf Drittlandsmärkten zu sichern, auf denen EU-Produkte sonst durch günstigere, emissionsintensive Alternativen verdrängt würden.
Ein Teil der CO₂-Kosten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems wird für Waren erstattet, bei denen weiterhin ein Risiko der Emissionsverlagerung besteht. Die Auszahlung ist an den Nachweis konkreter Dekarbonisierungsmaßnahmen gebunden. Die Finanzierung des Fonds erfolgt über Beiträge der Mitgliedstaaten in Höhe von 25 Prozent durch Einnahmen aus CBAM-Zertifikaten für 2026 und 2027. Die restlichen 75 Prozent sollen aus EU-Eigenmitteln finanziert werden.
Bekämpfungsmaßnahmen von Umgehungsrisiken im CBAMDie Kommission hat ebenfalls angekündigt, Maßnahmen zur Verhinderung der Umgehung des CBAM einzuführen. Die CBAM‑Verordnung enthält zwar bereits heute Mechanismen zur Begrenzung von Umgehungsrisiken. So können bei Zweifeln an der Verlässlichkeit gemeldeter Emissionsdaten zusätzliche Nachweise verlangt werden. Liegen belastbare Ist‑Werte nicht vor, ist auf standardisierte Länderwerte zurückzugreifen. Darüber hinaus ist eine Konkretisierung der Kriterien geplant, nach denen Emissionsdaten als unzuverlässig gelten, sowie eine verstärkte Identifikation und Regulierung typischer Umgehungsstrategien. Ziel ist es, verbleibende Gestaltungsspielräume systematisch zu schließen und die Integrität des CBAM dauerhaft zu sichern.
CBAM wird auch zukünftig in Bewegung bleibenCBAM befindet sich mit dem Start der Anwendungsphase und den jüngsten Anpassungen in einer entscheidenden Entwicklungsstufe. Der im Omnibus-Paket vorgesehene Schwellenwert und Vereinfachungen führen zwar dazu, dass ein erheblicher Teil der ursprünglich betroffenen Unternehmen aus dem Anwendungsbereich herausfällt oder administrativ entlastet wird. Gleichzeitig zeigt sich jedoch, dass diese Entschärfung nicht mit einer generellen Lockerung der Regulierung einhergeht.
Vielmehr setzt die Europäische Kommission parallel gezielt auf eine Verschärfung der Missbrauchs‑ und Umgehungskontrolle. Strengere Berichtspflichten, erhöhte Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von CBAM‑Waren sowie erweiterte Eingriffsbefugnisse der Kommission verdeutlichen, dass der regulatorische Fokus zunehmend auf der Durchsetzung und Absicherung der Systemintegrität liegt. Insbesondere der vorgesehene Rückgriff auf standardisierte Länderwerte, sofern tatsächliche Emissionsdaten als unzuverlässig eingestuft werden, kann sich für Unternehmen signifikant kostenerhöhend auswirken und faktisch Sanktionscharakter entfalten.
Der Beitrag wurde mit Unterstützung von Fr. Sonia Drechsler erstellt.
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BAG schafft Rechtssicherheit bei der Betriebsabgrenzung
Vor 100 Jahren war die Lage einfach: Am Zaun der Fabrik endete der Betrieb. Diese klare Grenze verschwimmt in Zeiten der Digitalisierung. Längst dominieren atypische Organisationsstrukturen die Arbeitswelt. Unternehmen arbeiten standort- und länderübergreifend in Matrixstrukturen. Arbeitnehmer treffen sich in virtuellen Videokonferenzen statt in der physischen Produktionshalle. Der Vorgesetzte erteilt seine Weisungen häufig nicht mehr persönlich, sondern digital per E-Mail oder App. Statt des persönlichen Ansprechpartners vor Ort kommt teilweise KI zum Einsatz, um Arbeitnehmer zu steuern. Mit seiner klarstellenden Entscheidung trägt das BAG nunmehr dieser zunehmend digitalisierten Arbeitswelt Rechnung.
Der Fall des BAG: Betriebsteil ohne lokalen Ansprechpartner vor Ort?Das BAG entschied über die Betriebsabgrenzung bei einem Essenslieferdienst. Das Unternehmen unterhält seine Zentrale in Berlin. Dort sitzt die Personalabteilung. In größeren Städten betreibt das Unternehmen sogenannte Hauptumschlagbasen (Hubs) mit Büros für Verwaltungs- und Backoffice-Tätigkeiten. In kleineren Städten, den sogenannten „Remote-Cities“, sind hingegen ausschließlich Auslieferungsfahrer beschäftigt. Sie haben keinen Vorgesetzten vor Ort. Diese Fahrer kommunizieren mit der Arbeitgeberin hauptsächlich digital über eine App und E-Mails: Sie melden sich in der App als fahrbereit an. Anschließend erhalten sie ihre einzelnen Aufträge digital. Bei Problemen wie Lieferverzögerungen, Kundenbeschwerden oder Unfällen können die Mitarbeiter ihre Zentrale per App kontaktieren.
Die Arbeitnehmer wählten für die Remote City einen eigenen Betriebsrat. Der Arbeitgeber focht die Wahl an. Er argumentierte im Wesentlichen, dass die Remote City kein betriebsratsfähiger Betriebsteil sei. Es fehle die Leitungsmacht vor Ort in der Remote City. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben dem Arbeitgeber recht. Dem hielt der gewählte Betriebsrat entgegen, dass in der digitalisierten Welt auch digitale Kommunikation ausreiche. Deshalb könne ein Betriebsteil auch ohne Leitungsmacht vor Ort betriebsratsfähig sein. Die Arbeitsgerichte und die nachfolgenden Landesarbeitsgerichte verneinten jedoch einen Betriebsteil in den Remote Cities, da es an organisatorischer Selbstständigkeit mangele.
Was galt bisher? Erheblicher Spielraum des Arbeitgebers!Bisher galt eine seit 1927 im Wesentlichen unveränderte Standardformulierung: Der Betrieb ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den vom ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BAG, Beschluss v. 9. Dezember 2009 – 7 ABR 38/08). Die Betriebsabgrenzung nach i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG richtet damit nach dem Leitungsapparat des Arbeitgebers. In der Praxis ist der einheitliche Leitungsapparat das K.O.-Kriterium, um den Betrieb abzugrenzen. Die Leitung muss wesentliche personelle und soziale Angelegenheiten wie Kündigungen, Abmahnungen, Einstellungen und z.B. Dienstpläne selbst entscheiden.
Außerdem kann eine Einheit nach § 4 BetrVG betriebsratsfähig sein. Entscheidend ist hierfür besonders die sogenannte „relative organisatorische Selbstständigkeit“. Laut bisheriger Rechtsprechung des BAG muss der Arbeitgeber mindestens eine weisungsbefugte Person vor Ort installieren (BAG, Beschluss v. 17. Mai 2017 – 7 ABR 21/15; a.A. ArbG Aachen, Beschluss vom 23. April 2024 – 2 BV 56/23; keinen Bestand in der Folgeinstanz LAG Köln, Beschluss v. 7. März 2025 – 9 TaBV 29/24). Dahinter steht die Überlegung, dass der Betriebsrat nur dann effektiv arbeiten kann, wenn er direkt auf einen lokalen Ansprechpartner vor Ort einwirken kann. Digitale Kommunikationsmittel sind hierfür nicht gleichwertig. Umstritten ist in der Praxis, welche Entscheidungskompetenzen des lokalen Ansprechpartners für das geforderte Mindestmaß notwendig sind. Zuletzt setzte sich die Rechtsprechungslinie durch, wonach die institutionalisierte Leitung vor Ort wesentliche Bereiche der mitbestimmungsrelevanten Materie selbst entscheiden muss (LAG München, Beschluss v. 6. August 2019 – 9 TaBV 14/19; nicht rechtsfehlerhaft laut BAG, Beschluss v. 28. April 2021 – 7 ABR 10/20). Hiernach reichen kompetenzarme Ansprechpartner vor Ort nicht aus, damit ein Betriebsteil betriebsratsfähig wird. Ebenso wenig ist höchstrichterlich entschieden, ob der Betriebsteil erst dann vorliegt, wenn die Leitungsmacht gegenüber allen Arbeitnehmern des Betriebsteils entscheidungsbefugt ist. Nach jüngerer Rechtsprechung reicht es jedenfalls nicht aus, wenn die Leitungsmacht nur gegenüber einer kleinen Minderheit der Belegschaft besteht (LAG München, Beschluss v. 6. August 2019 – 9 TaBV 14/19).
Auf Basis dieser Rechtsprechung kann der Arbeitgeber die Grenzziehung für einen Betrieb erheblich beeinflussen. Da der Arbeitgeber die Organisationshoheit über den Leitungsapparat hat, hat er auch die Organisationshoheit über den Betrieb. Der Betriebsbegriff folgt der Organisation des Arbeitgebers. Das eröffnet Spielräume:
Einerseits kann der Arbeitgeber eine lokale Leitungsmacht aufwerten und hierdurch einen eigenständigen Betrieb entstehen lassen. Dies kann von erheblicher Relevanz sein, falls Schwellenwerte über- oder unterschritten werden sollen. Zu denken ist etwa an die betrieblichen Arbeitnehmerschwellen für die Anzahl freigestellter Betriebsratsmitglieder. Ebenso kann der Arbeitgeber die lokale Leitungsmacht eines Betriebsteils „entmachten“. Trifft die lokale Leitung keine Entscheidungen mehr vor Ort, ist der Betriebsteil nicht mehr betriebsratsfähig. Stattdessen nehmen die Arbeitnehmer an der Wahl des Hauptbetriebs teil.
Die Digitalisierung hat die Gestaltungsspielräume des Arbeitgebers zusätzlich erweitert. Er muss keinen Leitungsapparat mehr vor Ort mehr installieren. Stattdessen ist es in immer mehr Wirtschaftszweigen möglich, Arbeitnehmer ausschließlich digital zu steuern. Dies zeigt der vom BAG entschiedene Fall, in welchem der Arbeitgeber die Arbeitnehmer ausschließlich per App steuerte.
Wie entschied das BAG?In der am 28. Januar 2026 veröffentlichten Pressemitteilung bestätigt das BAG seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein Betriebsteil ein Mindestmaß an „organisatorischer Selbstständigkeit“ aufweisen muss. Dieses Kriterium gilt auch im digitalen Raum. Aus der Pressemitteilung geht jedoch nicht hervor, ob ein Betriebsteil wie bisher nur bei einem lokalen Ansprechpartner vor Ort vorliegt.
Mehr Rechtssicherheit beim Thema Betriebsabgrenzung – pünktlich zu den- anstehenden BetriebsratswahlenArbeitgeber können leicht aufatmen. Zwar sind die Entscheidungsgründe noch abzuwarten, die bisher verfügbare Pressemitteilung deutet darauf hin, dass das BAG auch die Anforderungen an das „Mindestmaß“ der Leitung nicht weiter modifiziert. Sofern sich dies auf Basis der noch folgenden Entscheidungsgründe bestätigt, hat der Arbeitgeber wie bisher erhebliche Spielräume hinsichtlich der Betriebsstruktur. Jedenfalls besteht nunmehr Rechtssicherheit, dass digitale Kommunikationskanäle sowie KI-Tools für die Betriebsteilabgrenzung irrelevant sind.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
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KI: Digitaler Omnibus der EU-Kommission
Am 19. November 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission offiziell ihren digitalen Omnibus zu Künstlicher Intelligenz (KI), ein Gesetzespaket, das ausgewählte Bestimmungen der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689, (KI-VO)) verbessern, vereinfachen und neu ausrichten soll. Die Initiative zielt darauf ab, unnötigen Verwaltungsaufwand zu reduzieren, eine größere rechtliche Kohärenz zu schaffen und die praktische Anwendbarkeit der KI-VO zu verbessern – unter Beibehaltung der hohen EU-Standards für Sicherheit und Grundrechte.
Bei dem digitalen Omnibus zu KI handelt es sich keineswegs um einen neuen, eigenständigen Rechtsrahmen, sondern um eine zielorientierte Änderungsverordnung, die sicherstellen soll, dass die KI-VO reibungslos, einheitlich und in einer Geschwindigkeit umgesetzt werden kann, die an die Umsetzungsbereitschaft Europas angepasst ist.
Der Veröffentlichung des digitalen Omnibusses gingen monatelange Konsultationen mit der Industrie, mittelständischen Unternehmen, der Zivilgesellschaft und den Mitgliedstaaten voraus. Diese Konsultationen haben gezeigt, dass trotz breiter Unterstützung für die Ziele der KI-VO die Organisationen mit erheblichen Unsicherheiten zu kämpfen haben: Verzögerungen bei der Benennung der nationalen Behörden, Lücken bei harmonisierten Standards und komplexe Wechselwirkungen zwischen der KI-VO und der übrigen Digitalgesetzgebung der EU. Der digitale Omnibus zu KI geht diese Unzulänglichkeiten direkt an.
Im Wesentlichen ist er ein Instrument zur Rechtsangleichung und -vereinfachung mit den folgenden Zielen:
- Harmonisierung von Fristen,
- Straffung sich überschneidender Pflichten,
- Beseitigung unnötigen Verwaltungsaufwands,
- Klärung der Wechselwirkungen zwischen der KI-VO und anderen EU-Rechtsvorschriften sowie
- Verstärkung der Umsetzungsstrukturen, wenn eine zentrale Aufsicht unerlässlich ist.
Der digitale Omnibus fungiert also als Meta-Korrektor für Europas schnell anwachsendes digitales Regelwerk und gewährleistet Kohärenz zwischen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Data Act, der Cyberresilienz-Verordnung (Cyber Resilience Act, CRA), dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) und sektoralen Sicherheitsvorschriften.
Was ist der digitale Omnibus zu KI, und warum ist er wichtig?Im EU-Recht bezeichnet der Begriff „Omnibus“ ein legislatives Instrument, mit dem mehrere bestehende Verordnungen auf einmal geändert werden, um eine Angleichung zu gewährleisten und Widersprüche zu beseitigen.
Im digitalen Kontext nutzt die Kommission den digitalen Omnibus zu KI, um Regeln für den weitläufigen digitalen Besitzstand der EU zu überarbeiten und zu integrieren. Ziel ist es, die Belastung von Unternehmen durch Vorschriften zu verringern, die Rechtssicherheit zu erhöhen und abweichende Umsetzungen zu reduzieren. Entscheidend ist, dass dies erfolgt, ohne dass die politischen Kompromisse, die der KI-VO zugrunde liegen, wieder aufgegriffen werden. Das Ziel ist nicht Deregulierung, sondern eine zweckmäßige Optimierung.
Angepasste Zeitpläne und ÜbergangsbestimmungenEine der wichtigsten Reformen betrifft den Zeitpunkt der Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme. Entgegen früheren Erwartungen sieht der endgültige digitale Omnibus zu KI keine pauschale Verschiebung um ein Jahr vor. Stattdessen wird das Inkrafttreten der Hochrisiko-Anforderungen an die Verfügbarkeit von harmonisierten Standards, gemeinsamen Spezifikationen oder Leitlinien der Kommission geknüpft. Sobald die Kommission diese Verfügbarkeit bestätigt, gelten die Hochrisiko-Regelungen für Systeme gemäß Anhang III sechs Monate später und für Systeme gemäß Anhang I zwölf Monate später, vorbehaltlich absoluter Auffang-Fristen.
Diese Auffang-Fristen sind jetzt festgelegt:
- Hochrisiko-Systeme gemäß Anhang III: bis spätestens 2. Dezember 2027,
- Hochrisiko-Systeme gemäß Anhang I: bis spätestens 2. August 2028.
Ähnliche Übergangsregelungen gelten für die Pflicht zur Anbringung von Wasserzeichen gemäß Art. 50 KI-VO für synthetische Audio-, Video-, Bild- und Textinhalte. Nur Anbieter von generativen KI-Systemen, die vor dem 2. August 2026 auf den Markt gebracht werden, profitieren von einer sechsmonatigen Schonfrist für die Integration technisch robuster Kennzeichnungswerkzeuge (bis zum 2. Februar 2027); Systeme, die nach diesem Datum auf den Markt gebracht werden, erhalten keine allgemeine Übergangszeit.
Diese Maßnahmen reduzieren weder die Pflichten, noch ändern sie grundlegende Schutzvorkehrungen. Vielmehr tragen sie dem Umstand Rechnung, dass die Einhaltung technisch und institutionell realisierbar sein muss.
Der Digitaler Omnibus führt zu einer gestärkten Rolle des Europäischen Amtes für KIDer digitale Omnibus zu KI erweitert die Befugnisse des Europäischen Amts für Künstliche Intelligenz erheblich und macht es zu einer zentralen Umsetzungsstelle für bestimmte Kategorien von KI-Systemen.
Das Amt für KI wird nun die direkte Aufsicht übernehmen für:
- KI-Systeme, die auf einem universellen KI-Modell basieren, wenn sowohl das System als auch das Modell von demselben Anbieter stammen,
- KI-Systeme, die in sehr große Online-Plattformen oder Suchmaschinen integriert sind.
Das Amt für KI erhält die Befugnis, Unterlagen anzufordern, Datensätze zu prüfen, prozessbezogene Schutzvorkehrungen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1020 anzuwenden, Praxistests zu beaufsichtigen, Risiken zu bewerten und im Rahmen der Obergrenzen der KI-VO Sanktionen zu verhängen. Es ist ausdrücklich befugt, vor dem Inverkehrbringen Konformitätsbewertungen für KI-Systeme durchzuführen, die in seinen Aufsichtsbereich fallen.
Der Grund dafür ist klar: Diese Systeme sind systemisch, grenzüberschreitend und oft komplex, so dass eine fragmentierte nationale Aufsicht unwirksam ist. Zentralisierung verspricht Konsistenz und Rechtssicherheit, insbesondere für Anbieter, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind.
Reallabore und PraxistestsUm die Umsetzung mit Innovationsförderung zu ergänzen, führt der digitale Omnibus zu KI eine zweischichtige Reallabor-Struktur ein, die sowohl nationale Reallabore als auch – erstmals – ein formelles Reallabor auf EU-Ebene umfasst, das (ab 2028) vom Amt für KI betrieben wird.
Das EU-Reallabor, das vom Amt für KI betrieben wird, ermöglicht grenzüberschreitende Experimente, insbesondere in Sektoren, in denen eine vollständige Konformitätsbewertung ansonsten zu Innovationsverzögerung führen würde. Dies ist vor allem in investitionsintensiven, sicherheitskritischen Bereichen wie Verkehr, Medizintechnik, Energie und fortschrittliche Fertigung relevant.
Darüber hinaus erweitert der digitale Omnibus zu KI die Möglichkeiten für Praxistests außerhalb von Reallaboren. Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen, einschließlich Systemen, die in Produkte eingebettet sind, die unter die sektorspezifischen Rechtsvorschriften in Anhang I der KI-VO fallen, können ihre KI unter kontrollierten realen Bedingungen testen, mit Schutzvorkehrungen und unter Aufsicht. Die Mitgliedstaaten können mit der Kommission freiwillige Testvereinbarungen abschließen, um solche Projekte zu koordinieren.
Ziel ist es, die Entwicklung konformer, sicherer KI zu beschleunigen, ohne eine verfrühte Einführung im großen Maßstab zu erzwingen.
Praktische Vereinfachungen und rechtliche KlarstellungenÜber strukturelle Reformen hinaus werden mit dem digitalen Omnibus zu KI mehrere wichtige Vereinfachungen eingeführt:
- Er lockert die Pflicht zur Datenbankregistrierung, indem er KI-Systeme ausnimmt, die zwar eigentlich dem Hochrisikobereich unterfallen, aber nur geringfügige, verfahrenstechnische oder eng begrenzte Aufgaben erfüllen.
- Er ändert die Regelungen für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen, indem er die starre Notwendigkeit eines harmonisierten Beobachtungsplans aufhebt und durch einen flexiblen Rahmen ersetzt, der von künftigen Leitlinien der Kommission flankiert wird.
- Er wandelt die Schulungspflichten für Mitarbeitende, die KI-Systeme bedienen, in eine Verantwortung der Kommission und der Mitgliedstaaten um, KI-Kenntnisse gemäß Art. 4 KI-VO zu fördern. Damit werden – unter Erhaltung des politischen Zieles – ungenau definierte Pflichten des Arbeitgebers vermieden.
- Er dehnt regulatorische Privilegien wie vereinfachte Dokumentation, reduzierte Sanktionsobergrenzen und geringere Erwartungen an das Qualitätsmanagement von mittelständischen Unternehmen auf „Small Mid-Caps“ (kleine mittelständische Unternehmen) aus und erkennt damit an, dass mittelgroße Unternehmen mit ähnlichen Problemen der Verhältnismäßigkeit konfrontiert sind.
- Es wird eine neue ausdrückliche Rechtsgrundlage (neuer Art. 4a) eingeführt, die es Anbietern und Betreibern – unter strengen Schutzvorkehrungen – erlaubt, besondere Kategorien personenbezogener Daten zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen zu verarbeiten, wenn keine Alternative besteht.
Wichtig ist, dass der digitale Omnibus zu KI klarstellt, dass Anbieter unter strengen Schutzvorkehrungen besondere Kategorien personenbezogener Daten zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen verarbeiten dürfen, wenn es keine alternative Methode gibt. Damit wird unter gleichzeitiger Gewährleistung eines strengen Schutzes der Privatsphäre eine klarere Rechtsgrundlage für Verzerrungstests eingeführt und eine verantwortungsvolle KI-Entwicklung gestärkt.
Digitaler Omnibus schafft mehr Klarheit, stärkere Aufsicht und ein leichter zu handhabender Weg zur Einhaltung der VorschriftenMit der Veröffentlichung des digitalen Omnibusses zu KI am 19. November 2025 hat die Europäische Kommission einen entscheidenden Schritt getan, um den europäischen KI-Rechtsrahmen in ein kohärentes, funktionsfähiges und innovationsfreundliches System umzuwandeln.
Der digitale Omnibus zu KI ändert nichts an der grundlegenden Architektur oder Schutzabsicht der KI-VO. Stattdessen stellt er sicher, dass die Verordnung in einer vorhersehbaren, technisch realisierbaren und verhältnismäßigen Weise umgesetzt werden kann. Unternehmen profitieren von Klarheit, längeren Fristen und weniger bürokratischen Reibungsverlusten, aber sie werden auch mit einer zentralisierten und nachdrücklicheren Umsetzungslandschaft konfrontiert – vor allem, wenn es um KI-Modelle für allgemeine Zwecke und große Plattformen geht.
Die Botschaft ist unmissverständlich: Europa setzt sich für eine vertrauenswürdige und menschenzentrierte KI ein, jedoch muss der regulatorische Rahmen auch praxistauglich sein. Unternehmen, die frühzeitig handeln – indem sie ihre interne Governance aktualisieren, Reallabore nutzen und sich auf die Aufsicht durch das Amt für KI vorbereiten – werden am besten positioniert sein, wenn die vollständige Anwendungsphase der KI-VO bevorsteht.
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Empowering Consumers Directive: Zeitenwende für Umweltwerbung
Die Empowering Consumers Directive (EmpCo) verfolgt das Ziel, Verbraucherinnen und Verbrauchern künftig präzisere und verlässlichere Informationen zur Nachhaltigkeit von Produkten bereitzustellen. Transparente und glaubwürdige Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel sowie Angaben zur Haltbarkeit sind eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass fundierte Kaufentscheidungen getroffen werden können. Langfristig soll dadurch ein nachhaltigeres Konsumverhalten unterstützt werden.
Neue Vorgaben gelten ab dem 27. September 2026Die Vorgaben, mit neuen Pflichten für werbende Unternehmen und Zertifizierer in Bezug auf ihre werblichen Handlungen gegenüber Verbrauchern, sind bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umzusetzen. Ab dem 27. September 2026 sind die neuen Vorschriften anzuwenden. Hierzu hat die Bundesregierung im September 2025 zwei Gesetzesentwürfe veröffentlicht, mit denen das UWG und das Verbrauchervertragsrecht an die neuen Vorgaben angepasst werden sollen. Mit Lesung am 30. Januar 2026 wurde der Gesetzesbeschluss zur Novellierung des UWG vom Bundesrat gebilligt.
Da die EmpCo weder eine Fristverlängerung noch eine Ausnahme für Werbeunterlagen oder Verpackungen vorsieht, die vor dem 27. September 2026 produziert und/oder in den Verkehr gebracht wurden, forderten Bundesrat und Bundestag von der Bundesregierung, sich auf EU-Ebene für eine einjährige Abverkaufsfrist für Produkte einzusetzen, die bis zum Stichtag produziert worden sind. Dies scheint insbesondere vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Richtlinie, der Erzielung von Fortschritten beim ökologischen Wandel, sinnvoll, um die Vernichtung von Waren und Werbemitteln zu vermeiden.
Die EU ist hierauf bislang nicht eingegangen, so dass sich auf eine „Scharfstellung“ der neuen Regelungen am 27. September 2026 eingestellt werden muss. Da dürfte auch der Hinweis des deutschen Gesetzgebers in der Begründung des Regierungsentwurfs (S. 40) auf die Möglichkeit der Gerichte, Aufbrauch- und Umstellungsfristen zu gewähren, nur geringfügig helfen und insbesondere nicht die notwendige Rechtssicherheit verleihen. Die Wettbewerbszentrale jedenfalls hat angekündigt, ohne weiteren Aufschub potentielle Rechtsverstöße zu verfolgen.
Die wesentlichen Neuerungen der Empowering Consumers DirectiveDer deutsche Gesetzgeber hatte für das Umsetzungsgesetz wenig Spielraum. Es verwundert daher nicht, dass die neuen Regelungen des UWG sehr nah an dem Richtlinientext sind. Die in der EmpCo enthaltenen Legaldefinitionen, wie bspw. „allgemeine Umweltaussage“, „Umweltaussage“, „anerkannte hervorragende Umweltleistung“, „Nachhaltigkeitssiegel“ und „Zertifizierungssystem“ werden in § 2 UWG nahezu unverändert übernommen. Die teilweise sehr weiten Definitionen werden in den Erwägungsgründen der EmpCo zwar näher erläutert. Unklarheiten und insbesondere Unsicherheiten in Bezug auf die Auslegung insbesondere der Definitionen einer „Umweltaussage“, „anerkannten hervorragenden Umweltleistung“ oder eines „Nachhaltigkeitssiegels“ verbleiben jedoch und werden wohl einer Klärung durch die Rechtsprechung bedürfen. Hier wurde die Chance, durch die Gesetzesbegründung jedenfalls national eine höhere Eindeutigkeit dieser Rechtsbegriffe zu erzielen, verpasst.
Unterstützung bietet, jedenfalls in einem gewissen Maße, das von der Europäischen Kommission veröffentlichte – vorläufige und nicht bindende – „Questions & Answers“-Dokument zur EmpCo („FAQ“). Neben Erläuterungen zu den einzelnen neuen Verbotstatbeständen, einschließlich ihrer weiten Begriffe (siehe zuvor und nachstehend), schlägt die Kommission angesichts der Anwendbarkeit der neuen Regelungen ab dem 27. September 2026 vor, Aufkleber (mit ergänzenden Informationen) auf Verpackungen anzubringen oder ergänzende Informationen am Verkaufsort anzubringen bzw. zu verwenden (Frage 18 der FAQ).
Eine weitere maßgebliche Änderung stellt die Erweiterung der „Liste der ausnahmslos unzulässigen Geschäftspraktiken“ im Anhang des UWG dar. Ohne Wertungsmöglichkeit zukünftig verboten sind demnach unter anderem:
Allgemeine Umweltaussagen (Nr. 4a. des Anhangs)Unternehmen dürfen künftig keine allgemeinen Umweltaussagen, wie bspw. „umweltfreundlich“, „ökologisch“ oder „klimafreundlich“ mehr treffen, ohne eine anerkannte hervorragende Umweltleistung hierfür nachweisen zu können. Ausnahme: Die allgemeine Umweltaussage ist in einem zulässigen Nachhaltigkeitssiegel enthalten oder wird durch ergänzende Angaben auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise präzisiert.
Auch wenn die FAQ eher keine Hilfestellung in Bezug auf die Auslegung des Begriffes einer allgemeinen Umweltaussage per se bieten, stellen sie in Frage 4 klar, dass ein Platzmangel (bspw. auf einer Verpackung) nicht zu einer Exkulpation von der Spezifizierungspflicht führt. Allgemeine Umweltaussagen sollten in diesem Fall nicht verwendet werden (wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung hierfür nicht nachgewiesen werden kann).
Allgemeine Umweltaussagen ohne hinreichende Spezifizierung können nur unter Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung verwendet werden, die eine außergewöhnliche Umweltleistung nach EU-Recht oder Umweltkennzeichenregelungen erfordert. Frage 7 der FAQ führt in diesem Zusammenhang u.a. das EU-Umweltzeichen, den Nordic Swan oder den Blauen Engel an und führt aus, dass etwa Aussagen wie „better for the environment“ („besser für die Umwelt“), „environmentally friendly“ („umweltfreundlich“, „green“ („grün“) oder „ecological“ („ökologisch“) zulässig unter dem EU-Umweltzeichen sein können. Die deutsche Gesetzesbegründung (S. 28) deutet hier darauf hin, dass nicht der als allgemeine Umweltaussage verwendete Begriff notwendigerweise Gegenstand dieser Regelungen sein muss, sondern der Werbende sich hier etwas Kreativität erlauben kann.
Unwahre Aussagen zum Gesamtprodukt oder Tätigkeit des Werbenden (Nr. 4b. des Anhangs)Umweltbezogene Angaben dürfen sich nicht auf das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit beziehen, wenn sie tatsächlich nur einzelne Merkmale oder Bestandteile des Produkts oder der geschäftlichen Aktivitäten betreffen.
Verwenden von Nachhaltigkeitssiegeln (Nr. 2a. des Anhangs)Unternehmen dürfen keine „eigenen“ bzw. „selbst erstellten“ Umwelt- oder Nachhaltigkeitssiegel mehr verwenden, selbst wenn sie zutreffende Sachaussagen enthalten. Entsprechende Siegel setzen voraus, dass sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle festgelegt wurden.
Zu der sehr weit gefassten Definition von Nachhaltigkeitssiegeln deuten auch die FAQ unter Frage 5 darauf hin, dass ein weiter Anwendungsbereich naheliegt:
Bei der Gestaltung von Verpackungsdesigns sollten Unternehmen darauf achten, dass bestimmte visuelle Elemente wie grüne Blätter, Wassertropfen oder ähnliche naturbezogene Symbole von Verbrauchern als implizite Umweltaussagen interpretiert werden können, die in Kombination mit einer schriftlichen Aussage oder einem Logo je nach Kontext und Darstellung den Anforderungen der EG-Richtlinie unterliegen können, beispielsweise in Bezug auf allgemeine Umweltaussagen oder Nachhaltigkeitskennzeichnungen.
(…) Beispielsweise können ein grünes Blatt oder ein Wassertropfen in Kombination mit Logos oder neben Aussagen zur Nachhaltigkeit oder zu natürlichen Inhaltsstoffen vom Durchschnittsverbraucher als freiwilliges Vertrauens- oder Qualitätszeichen angesehen werden.
Auch wenn die FAQ betonen, dass stets eine auf das subjektive Verbraucherverständnis basierende Einzelfallbewertung vorzunehmen ist, stellt sich die Auslegung von Nachhaltigkeitssiegeln als sehr weit dar und kann mithin auf eine große Bandbreite an Ausgestaltungen anzuwenden sein. Die Ausgestaltung von Logos, farblichen Ausgestaltungen, eingetragener Marken und/oder Designs, etc. sollte daher unbedingt in Bezug auf die Möglichkeit eines Nachhaltigkeitssiegels geprüft werden.
Frage 17 der FAQ stellt klar, dass Nachhaltigkeitssiegel, die von Behörden von Nicht-EU-Mitgliedstaaten vergeben bzw. eingeführt wurden, verboten sind, es sei denn, diese Zeichen basieren auf einem Zertifizierungssystem.
Aussagen zu Umweltauswirkungen bei Kompensation von TreibhausgasemissionenProduktbezogene Werbung mit Umweltaussagen, die auf Kompensationsmaßnahmen von Treibhausgasen begründet sind, ist zukünftig nicht mehr zulässig. Die gesetzliche Regelung ist nicht ausgerichtet auf die unternehmensbezogene Bewerbung unter Einbeziehung von Kompensationsmaßnahmen.
Darüber hinaus unterliegen Werbeaussagen über künftige Umweltleistungen, wie bspw. „klimaneutral bis 2040“, zukünftig gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG strengen Vorgaben, die insbesondere das Vorhalten eines detaillierten und realistischen Umsetzungsplans und die Überprüfung durch einen Sachverständigen umfassen. Entsprechend der FAQ (Frage 12) wird eine „regelmäßige“ ein Ein-/Zwei-Jahresabständen Sachverständigenüberprüfung empfohlen, je nach Art und Umfang der Werbeaussage.
Folgen eines VerstoßesDie neuen Verbotstatbestände werden – wie auch viele gegenwärtige Unlauterkeitstatbestände – nicht nur mit den zivilrechtlichen Rechtsfolgen wie Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geahndet, sondern können, soweit sie im Rahmen eines weitverbreiteten Verstoßes in mehreren EU-Mitgliedsstaaten verwirklicht werden, auch mit Geldbußen von bis zu 4 % des Jahresumsatzes belegt werden. Dass durch das CPC-Netzwerk in den vergangenen Jahren wegen Verstößen gegen die UCPD entsprechende Verfahren eingeleitet wurden, ist kein Geheimnis.
Die Empowering Consumers Directive verlangt unmittelbares HandelnAuch wenn die deutschen Gerichte bereits einen sehr strengen Maßstab bei der Prüfung von nachhaltigkeitsbezogenen Werbeaussagen anlegen, sind Unternehmen gut beraten, sich mit Beginn des „Umsetzungs- und Anwendungsjahres“ auf die neuen Regelungen einzustellen und sich regelmäßig über die aktuellen Entwicklungen auf der Rechtsprechungs- und Gesetzgebungsebene informiert zu halten.
Die Autor:innen dieser Blog-Beiträge (Heike Blank, Katja Middelhoff, Philine-Luise Pulst, Dirk Smielick, Thomas Hirse, Eva Graske) verfügen nicht nur über die wettbewerbsrechtliche Expertise und Erfahrung im Zusammenhang mit ESG-bezogenen Werbeaussagen für diesen Überblick, sondern können aus ihrer Beratungspraxis auch Rückschlüsse auf Branchenusancen und Herausforderungen in der praktischen Umsetzung ziehen.
Im Rahmen dieser Serie sind bereits erschienen:
- Green Claims-Richtlinie – Teil I: Neue Hürden für Umweltwerbung
- Green Claims-Richtlinie – Teil II: Ein Blick auf die Vorgaben für Labels, die Durchsetzung der Richtlinie und die geplanten Rechtsfolgen
- Pinkwashing und Bluewashing
- Nachhaltigkeits-Ansprüche in der Werbung: Von Klima- bis Umweltneutralität
- Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte
- Richtlinie gegen Greenwashing auf dem Weg
- Überblick über „gesunde“ Werbeversprechen
Für weitere Informationen zu Umweltaussagen und potenziellen Risiken des Greenwashing sowie neusten Entwicklungen weltweit siehe CMS Green Globe.
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EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie: Neue Ära der Compliance?
Die Richtlinie verschiebt den Schwerpunkt von der formalen Genehmigungstreue zur materiellen Umwelt-Compliance. Außerdem wird dem auf den Menschen bezogenen Rechtsgüterschutz gleichrangig das Ökosystem zur Seite gestellt. Unternehmen, die Genehmigungen fortlaufend aktualisieren, ökologische und menschenbezogene Schutzgüter gleichermaßen ernst nehmen, Gefährdungen proaktiv kontrollieren und die Integrität ihrer Verfahren sachlich belegen, reduzieren strafrechtliche und Reputationsrisiken.
Erstmals europaweit harmonisierter MindeststandardDie Umweltstrafrechtsrichtlinie schafft erstmals einen europaweit harmonisierten Mindeststandard für Straftatbestände, Sanktionen und Ermittlungsinstrumente. Politisch eingebettet ist sie in den Europäischen Green Deal, dessen Ziel ein hoher und einheitlicher Umweltschutz ist. Damit verlagert sich Umweltstrafrecht von einer Randmaterie in den Kern unternehmerischer Compliance und des Risikomanagements. Unternehmen sind künftig nicht nur Adressaten von Verwaltungsauflagen, sondern tragen eine aktive Verantwortung dafür, dass ihre Tätigkeiten materiell mit den einschlägigen Umweltanforderungen vereinbar sind.
Missbrauchsklausel und Durchbrechung der Legalisierungswirkung von GenehmigungenZentral für die Unternehmenspraxis ist die Neudefinition der Rechtswidrigkeit: Eine Handlung ist unrechtmäßig, wenn sie gegen unionsrechtliche oder nationale, auf die Umsetzung des Unionsrechts bezogene umweltbezogene Anforderungen verstößt. Dies soll auch dann gelten, wenn eine Genehmigung formal rechtmäßig erteilt wurde, diese jedoch auf betrügerische Weise oder durch Korruption, Erpressung oder Zwang erlangt wurde (Art. 3 Abs. 1, S. 3). Dieses Prinzip erinnert an die Regelung des § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB. Danach kann eine verwaltungsrechtliche Pflicht im Rahmen von Umweltstraftaten auch dann verletzt sein, wenn eine Genehmigung aufgrund von Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen wurde. In Fällen des Rechtsmissbrauchs kann eine Genehmigung nicht tatbestandsausschließend oder rechtfertigend wirken.
Neu ist jedoch die Durchbrechung der Legalisierungswirkung der Genehmigung in strafrechtlicher Hinsicht, wenn eine Genehmigung offensichtlich gegen die einschlägigen materiellrechtlichen Anforderungen verstößt (Art. 3 Abs. 1, S. 3, 2. HS). Wer über eine Genehmigung verfügt, wird sich bei Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht nicht mehr vollständig darauf verlassen können, dass Genehmigtes für alle Zeiten auch legal ist. Für Unternehmen bedeutet dies, dass Genehmigungen aktiv gemanagt, regelmäßig gegen den Stand von Technik und Recht geprüft und bei Bedarf aktualisiert oder erneuert werden müssen. Ebenso müssen Integrität und Transparenz des internen Genehmigungsverfahrens selbst dokumentiert und belegbar sein.
Erweiterter StraftatenkatalogDie Zahl der umweltbezogenen Straftatbestände steigt im Vergleich zur Vorgängerfassung der Umweltstrafrechtsrichtlinie von neun auf zwanzig (Art. 3 Abs. 2). Der Katalog ist zudem nicht abschließend: Die Mitgliedstaaten dürfen weitere Straftatbestände schaffen. Dadurch erweitert sich für Unternehmen die strafrechtliche Relevanz entlang der gesamten Wertschöpfungskette, vom Energieeinsatz bis hin zu Produkt- und Lieferkettenentscheidungen. Erfasst werden u. a. das Inverkehrbringen umweltschädlicher Erzeugnisse, die Herstellung, das Inverkehrbringen oder das Bereitstellen auf dem Markt von bestimmten gefährlichen Stoffen, sofern diese bereits durch andere (im Einzelnen genannte) Rechtsakte unionsrechtlich geregelt sind. Ebenfalls erfasst sind außerdem die Herstellung, Verwendung etc. von Quecksilber nach der EU-Quecksilberverordnung sowie von fluorierten Treibhausgasen, die Durchführung ohne Genehmigung bestimmter Projekte, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, der Bau, Betrieb oder Abbau von Offshore-Erdöl- oder Erdgas-Anlagen nach der Offshore-Öl- und Gas-Richtlinie, die illegale Erschöpfung von Wasserressourcen entgegen der Wasserrahmenrichtlinie, das Inverkehrbringen von und der Handel mit Holz im Zusammenhang mit Entwaldung nach der EU-Entwaldungsverordnung sowie der Handel mit invasiven Arten, die nach der Invasive-Arten-Verordnung eine Gefahr für Ökosysteme und Biodiversität darstellen.
Gefährdungsdelikte und VersuchsstrafbarkeitViele Tatbestände sind als Gefährdungsdelikte ausgestaltet. Damit setzt Strafbarkeit häufig nicht mehr eine eingetretene konkrete Gefahr voraus, sondern es genügt, dass ein Verhalten geeignet ist, erhebliche Umweltschäden zu verursachen. Zusätzlich führt die Richtlinie bei bestimmten Handlungen eine Versuchsstrafbarkeit ein. Für Unternehmen verschiebt sich durch die Neuregelung die Compliance‑Schwelle deutlich nach vorn: Entscheidend ist die präventive Beherrschung von Risiken, die bereits der Eignung nach erhebliche Umwelteinwirkungen auslösen können, etwa in Emissions‑, Abfall‑ und Projektprozessen.
Qualifizierte Straftaten und ökologische DimensionNeu ist der Begriff der „qualifizierten Straftaten“ für Fälle großflächig‑irreversibler Umweltschäden, die in der öffentlichen Debatte häufig mit „Ökozid“ bezeichnet werden. Die Richtlinie erweitert zugleich die Schutzgüter und nennt nun ausdrücklich auch Ökosysteme (Art. 3 Abs. 2 lit. a). Damit wird neben der menschenbezogenen Gefahrenabwehr auch die rein ökologische Dimension gleichrangig adressiert.
Verantwortlichkeit juristischer Personen und deutsches UnternehmensstrafrechtMitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass neben natürlichen auch juristische Personen wirksam, angemessen und abschreckend sanktioniert werden können. Staaten ohne Unternehmensstrafrecht werden nicht gezwungen, ein solches einzuführen, sollen aber vergleichbar wirksame Mechanismen bereitstellen. In Deutschland dürfte das die Debatte um Verbandssanktionen erneut anstoßen, nachdem das Verbandssanktionsgesetz gescheitert ist. Die Richtlinie rückt das Leitungsorgan ausdrücklich in den Fokus und regelt nun europaweit die Höhe, Art und Publizität von Sanktionen. Unternehmen sollten deshalb diese Entwicklung antizipieren und Verantwortlichkeiten auf oberster Ebene klar zuweisen, einschließlich Dokumentation materieller Compliance‑Entscheidungen, um im Fall eines Verfahrens die Organisationstauglichkeit belegen zu können.
Sanktionen gegen natürliche und juristische PersonenDas Sanktionsniveau steigt deutlich. Mit der Neuregelung wird erstmals ein Mindeststrafrahmen zur Ahndung von Umweltstraftaten aufgenommen. Für natürliche Personen sieht die Richtlinie bei qualifizierten Folgen Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren vor. Für juristische Personen werden Geldbußen am weltweiten Gesamtumsatz bemessen: mindestens fünf Prozent bzw. mindestens EUR 40 Mio. bei schwerwiegenden Straftaten, ansonsten mindestens drei Prozent bzw. mindestens EUR 24 Mio. Zusätzlich sind einschneidende Nebenfolgen möglich, darunter der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen, der Entzug von Genehmigungen oder auch die (gerichtliche) Auflösung von Unternehmen.
Was Unternehmen jetzt tun müssenUnternehmen müssen zum einen Genehmigungen aktiv managen und alle umweltrelevanten Genehmigungen inventarisieren, auf materielle Tragfähigkeit prüfen und einen regelmäßigen Aktualisierungs- und Erneuerungsprozess etablieren. Der Fokus wird dabei zunehmend auf einer Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit und weniger auf der bloßen Einhaltung des genehmigten Zustands liegen. Das macht beispielsweise ein ständiges Nachverfolgen von Gesetzesänderungen sowie von Entwicklungen der Praxis und der Rechtsprechung notwendig. Zum anderen muss den Verantwortlichen bewusst sein, dass zukünftig bereits eine Schädigungseignung zur Begehung von Straftaten ausreichen kann. Insofern müssen Risiken zukünftig umso mehr nach Eintrittswahrscheinlichkeit bewertet werden. Technische und organisatorische Kontrollen sind so auszurichten, dass bereits die Eignung zur Schädigung unterbunden wird.
AusblickDie Richtlinie muss bis zum 21. Mai 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Am 17. Oktober 2025 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Referentenentwurf veröffentlicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das deutsche Strafrecht in weiten Teilen bereits den Anforderungen der Richtlinie entspricht. Der Entwurf sieht Änderungen der Tatbestände des Strafgesetzbuches (StGB) und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sowie weiterer Nebengesetze, wie des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) oder des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vor. Als neue Straftatbestände sollen insbesondere die Durchführung von umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Projekten ohne Genehmigung (§ 327a StGB) und Handlungen hinsichtlich invasiver gebietsfremder Arten (§ 69c BNatSchG) aufgenommen werden. Darüber hinaus erfordert die Aufnahme des Tatbestandsmerkmals „Ökosystem“ und die vorgesehene Ausgestaltung der Straftatbestände als Gefährdungsdelikte eine Anpassung der §§ 324 ff. StGB und weiterer Vorschriften relevanter Nebengesetze. Umfassend angepasst wird auch der Straftatbestand der Luftverunreinigung nach § 325 StGB, der in seiner Neufassung erstmals auch das Inverkehrbringen luftverunreinigender Produkte erfasst und damit Elemente einer strafrechtlichen Produkthaftung enthält. So entfällt auch die bisherige Ausschlussregelung für Fahrzeuge in § 325 Abs. 7 StGB, sodass künftig auch ein unzulässiger Schadstoffausstoß durch Kraftfahrzeuge strafbar sein kann.
Durch die notwendige Änderung der Bußgeldvorschriften für juristische Personen und Personenvereinigungen wird außerdem § 30 Abs. 2 OWiG angepasst. Erwähnenswert ist zudem, dass der Referentenentwurf keine Regelung zur Umsetzung der Strafbarkeit bei Verstößen gegen die EU-Entwaldungsverordnung enthält. Diese Verstöße werden auch in Zukunft als Ordnungswidrigkeiten behandelt. Der Straftatbestand soll nach den Erwägungen des Referentenentwurfs in einem gesonderten Umsetzungsverfahren eingeführt werden. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass lange Zeit eine erneute Verschiebung des Inkrafttretens der EU-Entwaldungsverordnung diskutiert wurde. Stellenweise gehen die Umsetzungsvorschläge über die Anforderungen der Richtlinie hinaus. So sieht etwa der Entwurf des neu einzuführenden § 69c BNatSchG eine über die EU-Vorgaben hinausgehende Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor.
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Neue Homeoffice-Regeln der OECD stellen Deutschlands Betriebsstätten-Praxis auf den Prüfstand
Die OECD hat am 19. November 2025 ihr Musterabkommen (OECD-MA) aktualisiert und präzisiert, wann das ausländische Homeoffice eine steuerliche Betriebsstätte begründet.
Dazu wurde im Kommentar zu Art. 5 OECD-MA (Permanent Establishment) die Anpassung „Cross-border working from a home or other relevant place“ (Rz. 44.1 bis 44.21) eingeführt. Kern dieser OECD-Neuregelung sind ein 50%-Zeitindikator und das Kriterium eines geschäftlichen Grundes für die Tätigkeit im Homeoffice-Staat.
OECD-MA schafft neuen Rahmen für Homeoffice-BetriebsstättenKonkret bedeuten die Anpassungen:
- < 50% Homeoffice-Tätigkeit begründen keine Betriebsstätte. Eine steuerliche Betriebsstätte wird nach den neuen OECD-Leitlinien in der Regel nicht begründet, wenn die betreffende Person innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums weniger als die Hälfte ihrer gesamten Arbeitszeit für das Unternehmen im Homeoffice tätig ist.
- ≥ 50 % Homeoffice-Tätigkeit und zusätzlich wirtschaftlicher Grund begründen Betriebsstätte. Erreicht oder überschreitet der Homeoffice-Anteil hingegen 50 % der gesamten Arbeitszeit innerhalb eines solchen Zeitraums, bedarf es einer vertieften Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Maßgeblich ist dann insbesondere, ob die Tätigkeit im Homeoffice-Staat aus unternehmerischen Gründen („commercial reason“) erfolgt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn dort regelmäßig geschäftliche Kontakte zu Kunden oder Lieferanten wahrgenommen werden.
Fehlt es dagegen an einem solchen geschäftlichen Grund, etwa wenn die Homeoffice-Tätigkeit allein aus Kostengründen ermöglicht wird oder ausschließlich dazu dient, Mitarbeitende zu gewinnen oder zu halten, spricht dies gegen die Annahme einer Betriebsstätte.
Deutschlands Sonderweg versus OECD-LeitlinienDie deutsche Finanzverwaltung hat sich in Anwendung des BMF-Schreiben vom 5. Februar 2024 (BStBl. I 2024, 177) gegenläufig positioniert und verfolgt bisher einen rein verfügungsmachtbezogenen Ansatz. Hiernach begründet die Homeoffice-Tätigkeit eines Arbeitnehmers in der Regel keine Betriebsstätte, da dem Arbeitgeber die (nach § 12 AO) notwendige Verfügungsmacht über die privaten Räumlichkeiten fehlt. Selbst die Übernahme der Miete oder das Fehlen eines Alternativarbeitsplatzes reichen nach deutscher Lesart regelmäßig nicht zur Begründung einer Betriebsstätte aus. Fokus der deutschen Betrachtung sind insoweit Eigentum und Kontrolle, nicht die tätigkeitsorientierte Betrachtung der OECD.
Deren nunmehr weiter konkretisierten Homeoffice-Regeln dürften die liberale deutsche Praxis allerdings noch stärker in Frage stellen und den Druck auf Deutschland erhöhen, die Linie an den international tätigen Ansatz anzupassen.
Risiken für deutsche Unternehmen mit internationalem Remote-SetupDas Auseinanderfallen der deutschen Verwaltungspraxis und der internationalen Leitlinien birgt erhebliche Doppelbesteuerungsrisiken für deutsche Unternehmen in Outbound-Konstellationen. Mit den neuen OECD-Leitlinien vertieft sich das Risiko nochmals weiter, dass ausländische Finanzverwaltungen das Homeoffice in ihrem Staat als steuerlich relevante Betriebsstätte bewerten. Für deutsche Unternehmen kann dies zu erheblichen Mehrbelastungendurch Verwaltung, Streitpotenzial und möglichen Nachforderungen führen.
Unternehmen sollten Homeoffice-Prüfpfade und Dokumentation schärfenVor diesem Hintergrund sollten Unternehmen kurzfristig ihre Remote-Policies und Prozesse gegen den neuen OECD-Zweistufentest spiegeln. D.h. insbesondere eine Dokumentation der Homeoffice-Quoten im 12-Monats-Zeitraum und Nachweise für geschäftliche Gründe wie regelmäßige Kundentermine, Lieferantengespräche oder lokale Marktanforderungen führen. Zusätzlich empfiehlt sich die präzise Vorbereitung auf Betriebsprüfungen bei grenzüberschreitenden Homeoffice-Fällen.
Wie geht es in der Homeoffice-Betriebsstättenfrage weiter?Die neuen Leitlinien der OECD sollten für Deutschland Anlass sein, den bisherigen Sonderweg zu überprüfen und das daraus resultierende Doppelbesteuerungsrisiko bei Homeoffice-Fällen zu korrigieren. Ob die deutsche Finanzverwaltung z.B. mit einem neuen BMF-Schreiben auf die Neuregelungen der OECD reagiert und, wie aktuell bereits in Österreich geschehen, die OECD-Indikatoren zur Homeoffice-Betriebsstätte übernimmt, ist aktuell offen. Solange diese Fragen unbeantwortet sind, bleibt eine Planungsunsicherheit insbesondere für Outbound-Konstellationen bestehen. Wir empfehlen Unternehmen daher, frühzeitig ihre steuerliche Dokumentation, Remote-Strategien und Prüfungsfähigkeit zu überprüfen und gezielt weiterzuentwickeln, um Doppelbesteuerungsrisiken zu minimieren.
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Weltraum & Dispute Resolution: Rechtsstreitigkeiten im All?
Aktivitäten im Weltraum erfolgten lange Zeit auf staatliche Initiativen zu Forschungszwecken und im militärischen Kontext. Diese Tätigkeitsbereiche spielen nach wie vor eine hervorgehobene Rolle. Vermehrt finden im Weltraum jedoch auch privatwirtschaftliche Aktivitäten statt. Die zunehmende Wirtschaftstätigkeit wirft eine Vielzahl komplexer Rechtsfragen auf unterschiedlichen Ebenen der nationalen und internationalen Rechtsordnung auf. Damit einher geht ein steigendes Aufkommen an Streitigkeiten auf allen Ebenen zwischen den Akteuren.
Arten von Rechtsstreitigkeiten: Weltraum an der Schnittstelle zwischen Recht und WirtschaftDie Weltraumwirtschaft findet an der Schnittstelle zwischen verschiedenen Rechts- und Wirtschaftsbereichen statt. Eine Vielzahl der rechtlichen Auseinandersetzungen betrifft Satelliten-Projekte. Sie können in allen Projektphasen – von der Herstellung über den Transport in den Orbit bis zum Betrieb und schließlich dessen Einstellung – entstehen. Grob kann man zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten unterscheiden.
Handels- und Gesellschaftsrecht- Fertigung: Streitigkeiten in der Fertigungsphase sind oftmals typischer handelsrechtlicher Natur. Bei Satelliten und anderen für die Verwendung im Weltraum bestimmten Produkte handelt es sich regelmäßig um technisch hochkomplexe Produkte. Die Anforderungen in der Zulieferkette sind dementsprechend hoch. Streitigkeiten können bei der Herstellung und der Inbetriebnahme eines Satelliten auftreten, wie das Schiedsverfahren in Sachen Spacecom v. Israel Aerospace Industries zeigt. Auslöser war die verspätete Lieferung eines Satelliten, der schließlich bei der Explosion einer SpaceX-Rakete zerstört wurde. Das Schiedsverfahren Ukrkosmos v. Macdonald Dettwiler and Associates Corporation betraf ebenfalls die Fertigung eines Satelliten – das Projekt wurde infolge des russischen Angriffskrieges vorzeitig abgebrochen, gestützt auf eine Force Majeure-Klausel.
- Startprobleme: Ein kritischer Zeitpunkt jeder Weltraummission ist der Start der für den Transport erforderlichen Rakete – der Trägerrakete. Dieser ist nach wie vor risikobehaftet. Zu dem Schiedsverfahren in Sachen Avanti Communications v. Space Exploration Technologies kam es, weil SpaceX die vertraglich zugesicherte Anzahl an erfolgreichen Starts der Falcon 9-Trägerrakete nicht erreichte.
- Betriebsstörungen im Orbit: Technische Probleme bei Satelliten können zum Beispiel aufgrund von Kollisionen mit Weltraumschrott oder Interferenzen im Orbit auftreten. Thuraya Satellite Telecommunications v. Boeing Satellite Systems International bezog sich auf Solarzellen, die an zwischen 1999 und 2001 gestarteten Satelliten installiert worden waren und später vorzeitig ausfielen.
- Verkauf und Leasing: ABS v. KTSAT betraf den Verkauf eines bereits im Orbit befindlichen Satelliten. Die Transaktion war mehr als zwei Jahre nach ihrem Abschluss auf Grundlage des nationalen Außenhandelsrechts für unwirksam befunden worden. Avanti Communications v. The Government of Indonesia behandelte ausbleibende Zahlungen für das Leasing von Satellitenkapazitäten.
- Versicherungsstreitigkeiten: Versicherungsgesellschaften beginnen jüngst damit, spezielle Policen für Weltraumprojekte zu entwickeln – ein Geschäftsfeld, in dem ebenfalls Verfahren zu erwarten sind.
- Nutzung von Frequenzen und Orbitalpositionen: Die Vergabe von Frequenzen ist völkerrechtlich geregelt, vor allem durch die Internationale Fernmeldeunion (ITU, eine Organisation der Vereinten Nationen) und die Vollzugsordnung für den Funkdienst. Eutelsat v. Media Broadcast, Deutsche Telekom und Eutelsat v. SESbetrafen Streitigkeiten um die Vergabe des Orbitalslots 28,5° Ost, den die ITU zugunsten der Bundesrepublik Deutschland registriert hatte und der wiederum von den deutschen Behörden an Media Broadcast vergeben worden war. Eutelsat verfolgte vermeintliche Ansprüche auf Nutzung bestimmter Übertragungsfrequenzen, die Media Broadcast an SES vergab.
- Investitionsschutzverfahren sind Schiedsverfahren, die Entschädigungsansprüche ausländischer Investoren im Gaststaat aufgrund völkerrechtlicher Investitionsschutzabkommen zum Gegenstand haben. Die öffentlich bekannten Investitionsschutzverfahren mit Bezug zum Weltraumrecht waren vor allem relevant für die Zuteilung, Reservierung und den Widerruf von Orbitalpositionen und Übertragungsfrequenzen durch nationale Regulierungsbehörden. Der Widerruf solcher Genehmigungen zur Nutzung bestimmter Frequenzbänder durch indische Behörden nach medialer Aufmerksamkeit hat die Investitionsschutzverfahren Devas v. India undDeutsche Telekom v. India ausgelöst. Eutelsat v. Mexiko betraf die verpflichtende Reservierung von Frequenzbändern für staatliche Zwecke, die dem Investor auferlegt worden war. Denkbar ist außerdem, dass künftig Weltraumschrott eine Rolle in Investitionsschutzverfahren spielt. Diskutiert wird etwa, ob der Full Protection and Security-Schutzstandard in diesem Zusammenhang zu staatlichen Schutzpflichten mit Blick auf durch Weltraumschrott verursachte Beschädigungen an Satelliten führen kann (Zielinski; Hobe et al.). Zwar sieht auch die Liability Convention eine Verantwortlichkeit für Weltraumobjekte vor; unklar ist allerdings, ob davon auch Weltraumschrott erfasst würde – dessen Zuordnung zu einem Verursacherstaat zudem praktisch weitgehend unmöglich sein dürfte (Hobe et al.).
- Exportkontrolle und Außenhandelsrecht: In Satelliten zum Einsatz kommende Technologie unterfällt unter Umständen den Exportkontrollregeln zu Dual-Use-Gütern. Damit gemeint sind Güter, die sowohl zu zivilen als auch militärischen Zwecken genutzt werden können und deshalb einer Ausfuhrgenehmigung durch die nationalen Behörden (in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) benötigen. Die Transaktion in ABS v. KTSAT (siehe oben) wurde auch auf Grundlage von Exportkontrollregeln beanstandet.
Projekte mit Weltraumbezug werden in der Regel auf Grundlage umfangreicher Verträge mit einem hohen Regelungsgrad durchgeführt. In diesen Fällen sind regelmäßig Rechtswahlklauseln enthalten und die Bestimmung des anwendbaren Rechts bereitet keine Probleme. Soweit eine vertragliche Regelung fehlt, kann es vorkommen, dass auf die allgemeine Rechtslage rekurriert werden muss. Befindet sich der Gegenstand des Rechtsstreits im Orbit, wirft dies regelmäßig die Frage nach dem anwendbaren Recht auf.
Der völkerrechtliche Rechtsrahmen für Weltraumaktivitäten besteht in erster Linie aus dem Outer Space Treaty(Weltraumvertrag) von 1967, dem Rescue Agreement von 1968, der Liability Convention von 1972, der Registration Convention von 1976 sowie dem Moon Agreement von 1978. Innerhalb Europas gibt es seit 2025 zudem den Entwurf des EU Space Act, der den Wirtschaftsbereich Weltraum regulieren soll. Aktuelle Probleme der intensiveren Weltraumnutzung, darunter zunehmende Mengen an Weltraumschrott, werden bislang vor allem von Soft Law-Instrumenten wie den Space Debris Mitigation Guidelines von 2002 und den LTS Guidelines von 2019 adressiert. Nichtsdestotrotz bleibt hier ein Regelungsdefizit – das lässt sich beispielsweise an einer Reihe offener Fragen rund um Space Mining erkennen.
Streitbeilegung: Zuständigkeitsfragen bei WeltraumaktivitätenAustragungsort von Rechtsstreitigkeiten können ordentliche Gerichte sein – insbesondere bei innerstaatlichen Projekten für öffentliche Träger oder etwa vergaberechtlichen Fragen.
Das hohe Interesse an einer nicht-öffentlichen Verfahrensführung, der internationale Kreis Projektbeteiligter und die hochkomplexen technischen Fragen machen andererseits häufig alternative Streitbeilegung (ADR) und die Streitbeilegung vor Schiedsgerichten zum Mittel der Wahl. Soweit es zu einem Schiedsverfahren kommt, führt der Weltraumbezug einer Streitigkeit entgegen häufigen Erwartungen im Regelfall zu keinen gravierenden Problemen mit Blick auf die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und das anwendbare Recht: Streitigkeiten mit Weltraumbezug unterfallen der überwiegenden Zahl der Definitionen von „Investor“ und „Investment“ in den existierenden Investitionsschutzverträgen. Für ICSID-Verfahren greift die Schiedspraxis im Zusammenhang mit Artikel 25 ICSID-Konvention auf die Salini-Kriterien zurück, die einen Einsatz, eine bestimmte Dauer, ein Risiko und einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung des Gaststaates erfordern. Investitionen in Satelliten sind häufig mit erheblichem Kapitaleinsatz, hohen Risiken und langwieriger Durchführung verbunden und werden daher die Salini-Kriterien in vielen Fällen erfüllen (Hobe et al.).
Auch ein ausreichender territorialer Zusammenhang wird, wo der Vertrag ihn voraussetzt, in aller Regel gegeben sein: Wenn der Satellit sich bereits im Orbit befindet, lässt er sich über den registrierenden Staat herstellen – auch wenn sich der Satellit selbst nicht im Territorium oder Hoheitsgebiet irgendeines bestimmten Staates befindet. Der Outer Space Treaty überträgt die ausschließliche Zuständigkeit für Objekte im Weltraum demjenigen Staat, bei dem sie registriert sind. Dasselbe gilt für Orbitalpositionen und Frequenzen. Schwierigkeiten können etwa bei Raketenstarts unter Beteiligung mehrerer Staaten entstehen (Hobe et al.).
Die bedeutendste Initiative speziell für Schiedsverfahren sind die 2011 verabschiedeten PCA Outer Space Rulesauf Grundlage der 2010 UNCITRAL-Rules, die durch Experten- und Schiedsrichterlisten ergänzt werden. Neben den Experten- und Schiedsrichterpanels (Artikel 10 Abs. 4 und 29 Abs. 1) sehen die Outer Space Rules auch die Anforderung sogenannter „nicht-technischer Dokumente“ (Artikel 27 Abs. 4) vor, die wissenschaftliche und technische Probleme erläutern und zusammenfassen sollen. Sie enthalten außerdem Regeln zur Behandlung vertraulicher Informationen (Artikel 17 Abs. 6). Nichtsdestotrotz sind bislang keine Schiedsverfahren bekannt, die auf Grundlage der Outer Space Rules durchgeführt wurden.
Besonderheiten von Rechtsstreitigkeiten mit WeltraumbezugDer Blick auf die bisher öffentlich bekannten Rechtsstreitigkeiten lässt eine Reihe von Besonderheiten erkennen, die für Streitigkeiten in der Branche typisch sind.
Die Projekte sind regelmäßig technisch komplex und mit hohen Kosten und Risiken verbunden – und damit auch sehr haftungsträchtig. Vor allem für die Zeit ab der Startphase sind umfassende Haftungsbeschränkungen typisch: Die Gründe für Ausfälle und Fehlfunktionen während des Starts oder im All sind praktisch nicht feststellbar, weil die Technologie entweder zerstört wird oder schon nicht zur Erde zurückkehrt. Üblich sind deshalb Regelungen, wonach sowohl die Haftung der Hersteller als auch die der Startdienstleister frühzeitig endet. Je nach individueller Regelung kann ein fehlgeschlagener Start oder ein missglücktes Aussetzen des Satelliten in den Orbit von der Haftung ausgenommen sein, sobald die Trägerrakete nur von der Startrampe abgehoben ist. Üblich sind auch sogenannte „cross-waiver“ unter den Beteiligten, die sich gegenseitig von der Haftung freistellen und diese Regelung auch innerhalb ihrer verbundenen Unternehmen weitergeben (Zielinski/Frohloff). In der Startphase besteht damit ein Bedarf nach möglichst weitreichender Abdeckung des Risikos von Aus- oder Unfällen durch Versicherungen.
Streitigkeiten zeichnen sich durch hohe Streitwerte und dadurch aus, dass sie sich in der Sache teils um sehr technische Fragen drehen. Weiter verkompliziert wird die Situation durch die finanzielle und organisatorische Beteiligung staatlicher Stellen (etwa ESA/NASA). Einzelne Projekte sind auch deshalb (geopolitisch) sensibel, weil sie mitunter Allgemeinwohlbelange berühren.
Aufgrund der kleinen Anzahl in aller Regel international agierender Akteure besteht zudem ein gesteigertes Interesse an nicht-öffentlicher Verfahrensführung vor Schiedsgerichten.
Rechtsstreitigkeiten mit Weltraumbezug werden immer komplexerDie zunehmende Kommerzialisierung des Weltraums führt zu einer wachsenden Zahl komplexer Streitigkeiten an der Schnittstelle von Privatrecht, öffentlichem Recht und Völkerrecht. Charakteristisch sind hohe Streitwerte, erhebliche technische Komplexität und das Bedürfnis nach schneller und vertraulicher Streitbeilegung. Vor diesem Hintergrund erweisen sich Schiedsverfahren und andere Formen der alternativen Streitbeilegung als besonders geeignet, auch wenn speziell auf den Weltraum zugeschnittene Instrumente wie die PCA Outer Space Rules bislang kaum praktische Anwendung gefunden haben. Mit der wachsenden Regulierungsdichte im Welttraum und der fortschreitenden wirtschaftlichen Nutzung des Orbits dürfte die Bedeutung spezialisierter Dispute-Resolution-Mechanismen im Weltraumrecht weiter zunehmen.
Wir informieren Sie in unserer Blog-Serie zu CMS Space Law fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesem Thema. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge informiert. Den Auftakt zur Blog-Serie hat der Einführungsbeitrag gemacht, es folgten Beiträge zur Rechtlichen Schwerelosigkeit – Warum NewSpace klare Regeln oder zu Trägerraketen: Reguliert der EU Space Act den Weg ins All, zu Raumfahrzeuge: Startklar mit mit dem EU Space Act sowie zur Weltraumsicherheitsstrategie der Bundesregierung.
Darüber hinaus finden Sie weitere Hinweise auf unserer Insight-Seite „NewSpace und Space Law“.
Hören Sie zudem unseren Podcast zum Weltraumrecht. In den einzelnen Folgen behandeln wir verschiedene relevante Aspekte des Space Law, darunter:
- EU Space Act: Sicherheit, Resilienz & Nachhaltigkeit – neue Regeln für New Space in Europa
- Weltraumrecht 2025: Haftung, Versicherung, IP & Daten im New Space
CMS Taskforce Defense & Security – Ihre Expert:innen für die rechtlichen Herausforderungen der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie: CMS in Deutschland: Experten für Verteidigung & Sicherheitsrecht
Lesen Sie auch zur Weltraumsicherheitsstrategie der Bundesregierung: Sicherheit durch Koordination und Kooperation.
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Kartellrecht Kompakt #8 – Kartellschadensersatz
Der kartellrechtliche Schadensersatzanspruch bezweckt den finanziellen Ausgleich des Geschädigten dafür, dass er aufgrund eines Kartellrechtverstoßes als Abnehmer zu viel zahlen musste oder als Lieferant zu wenig für die Lieferung des Produkts erhalten hat, als es bei funktionierendem Wettbewerb der Fall gewesen wäre.
Wenn bspw. Geschäftsführer von Unternehmen feststellen, dass andere Unternehmen gegen Kartellrecht verstoßen haben und ihr Unternehmen deswegen überhöhte Preise zahlte oder für Ihre Produkte zu wenig erhalten hat, rückt der kartellrechtliche Schadensersatzanspruch in den Fokus. Der kartellrechtliche Schadensersatzanspruch bezweckt den Ausgleich für erlittene Vermögensschäden aufgrund von kartellrechtswidrigen Verhalten anderer Unternehmen.
Die Durchsetzung dieses klaren Zwecks ist in der Praxis höchst komplex. Wir beleuchten den kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch, der aufgrund eines Verstoßes gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach Art 101 AEUV/§ 1 GWB (nachfolgend: Kartellverbot) entsteht. Dabei wird insbesondere auf die in der Praxis auftretenden Hürden des kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs eingegangen.
Der Beitrag zum Kartellschadensersatz gliedert sich in drei Teile:
- Zunächst werden die Grundlagen und die Anspruchsvoraussetzungen dargestellt.
- Im zweiten Teil wird es um die komplexen Fragen des Anspruchsinhalts gehen.
- Im dritten und letzten Teil werden die Einwendungen der Kartellbeteiligten gegen den kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch dargestellt.
Der kartellrechtliche Schadensersatzanspruch setzt keine Rechtsgutsbeeinträchtigung des Geschädigten (z.B. dessen Eigentum) voraus. Die Grundlage dieses Anspruches ist vielmehr die Beeinträchtigung des Wettbewerbsprozesses durch einen Kartellrechtsverstoß (vorliegend: ein Verstoß gegen das Kartellverbot). Damit gewährt der Gesetzgeber den durch die Beeinträchtigung des Wettbewerbsverstoßes Geschädigten einen Anspruch auf Ausgleich von reinen Vermögensschäden, der sich als Reflex der Beeinträchtigung des Wettbewerbs erweist. Man spricht von „private enforcement“ des Kartellrechts durch die Geschädigten.
PraxisrelevanzVor deutschen Gerichte werden (auch aktuell) eine sehr große Zahl an Klagen auf kartellrechtlichen Schadensersatz verhandelt. Die kumulierten Streitwerte dieser Gerichtsverfahren belaufen sich auf mehrere Milliarden Euro.
Daneben wird der kartellrechtliche Schadensersatzanspruch auch außergerichtlich durchgesetzt. Für diese außergerichtliche Durchsetzung gilt: Je wichtiger die Geschäftsbeziehung des Kartellbeteiligten mit dem Abnehmer (bzw. dem Lieferant) ist, desto eher einigt sich der Kartellbeteiligte mit diesem Abnehmer (bzw. Lieferanten) auf die Zahlung von kartellrechtlichem Schadensersatz. Solche außerprozessualen Vergleiche werden nur in den seltensten Fällen öffentlich bekannt, da die Parteien Stillschweigen vereinbaren.
Pflicht der Geschäftsleitung der Geschädigten UnternehmenAufgrund dieser hohen Praxisrelevanz muss die Geschäftsleitung eines Unternehmens Ansprüche auf kartellrechtlichen Schadensersatz zumindest bedenken, um Schadensersatzansprüchen der eigenen Gesellschaft gegen die Geschäftsleitung zu begegnen. Das bedeutet nicht, dass jedes geschädigte Unternehmen in jedem Fall kartellrechtliche Schadensersatzansprüche gerichtlich durchsetzen muss; jedoch muss die Geschäftsleitung darlegen, dass sie kartellrechtliche Schadensersatzansprüche bedacht hat und idealerweise schriftlich niederlegen, aus welchen Gründen von der Durchsetzung der kartellrechtlichen Schadensersatzansprüche abgesehen wurde.
Überblick zu den Anspruchsvoraussetzungen, dem -inhalt und den möglichen EinwendungenNachfolgend wird ein Überblick zu den Voraussetzungen und dem Inhalt sowie den möglichen Einwendungen gegen den Anspruch gegeben. Alle diese überblicksartig aufgelisteten Punkte werden im weiteren Verlauf der Beiträge näher beleuchtet.
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 33a GWB i.V.m. § 33 Abs. 1 GWB gehören:
- Kartellrechtsverstoß,
- „Betroffenheit“ des Geschädigten von diesem Kartellrechtsverstoß,
- Verschulden des Kartellbeteiligten, und
- Schaden dem Grunde nach (Schadenseintritt).
Der Anspruchsinhalt (Teil II) richtet sich nach Folgendem:
- Preishöhenschaden („kartellbedingter Preiseffekt“),
- Entgangener Gewinn,
- Rechtsverfolgungskosten, und
- Zinsen.
Dem Kartellbeteiligten stehen die folgenden z.T. spezifisch kartellschadensersatzrechtlichen Einwendungen (Teil III) zur Verfügung:
- Etwaige Schadensweiterwälzung („passing-on“),
- Verjährung,
- Leistungsverweigerungsrecht bei Abtretungen, und
- Erfüllung oder Erfüllungssurrogate.
Der kartellrechtliche Schadensersatzanspruch setzt zunächst einen Verstoß gegen Kartellrecht voraus. Im Folgenden geht es um Ansprüche aufgrund eines Verstoßes gegen das Kartellverbot. Mögliche weitere Kartellrechtsverstöße, welche einen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch auslösen können, sind das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV/§ 19 GWB) oder das fusionskontrollrechtliche Vollzugsverbot (Art. 7 FKVO/§ 41 GWB).
Die kartellrechtlichen Verbote sind bekannt – der Nachweis ist schwierigDie verstoßrelevanten Verbote ergeben sich zwar aus dem einschlägigen Kartellrecht (AEUV, FKVO, GWB) – die Schwierigkeit und Komplexität dieser Anspruchsvoraussetzung ergibt sich jedoch aus der Anwendung dieser kartellrechtlichen Verbote. Diese Anwendung ist im Kartellrecht generell schwierig – bei dem Kartellverbot ist die Komplexität der Anwendung jedoch besonders hoch. Um sich diese Komplexität vor Augen zu führen, kann in eine Bußgeldentscheidung der Europäischen Kommission oder des Bundeskartellamts geschaut werden. Beide Kartellbehörden müssen dem Amtsermittlungsgrundsatz entsprechend alle Tatsachen ermitteln, zusammentragen und beweisen, die den Kartellrechtsverstoß begründen. Hierfür verfügen die Kartellbehörden über umfassende Ermittlungsbefugnisse (z.B. Durchsuchungen, Beschlagnahme von Dokumenten, Spiegelung ganzer IT-Systeme, Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten). Solche kartellbehördlichen Entscheidungen sind in einem streitigem Fall (also ohne Kronzeugenantrag eines Kartellbeteiligten und keine Vergleichsmaßnahmen der Kartellbeteiligten) mehrere 100 Seiten lang, was den Umfang der Begründungslast für einen Verstoß gegen das Kartellverbot aufzeigt.
Jedoch sind die Inhaber kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche keine Kartellbehörden, sondern die von den Kartellbeteiligten Geschädigten (vor allem Abnehmer oder Lieferanten). Diese Geschädigten verfügen über keine einzige Ermittlungsbefugnis zur Prüfung eines Kartellrechtsverstoßes. Trotzdem müssen die Geschädigten im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Kartellverbot darlegen und beweisen. Den allgemeinen zivilprozessualen Darlegungslast- und Beweislastregeln entsprechend hat jede Partei die für sie günstigen Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Das bedeutet, grundsätzlich trifft die Geschädigten die Pflicht, den Kartellrechtsverstoß vor Gericht darzulegen.
Jedoch: Nachweis des Verstoßes durch Bindungswirkung der EntscheidungDer Gesetzgeber hat diese Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen erkannt, und den Geschädigten geholfen: Nach einer bestandskräftigen Entscheidung einer Kartellbehörde zu einem Kartellrechtsverstoß steht für eine nachfolgende Klage auf kartellrechtlichen Schadensersatz bindend fest, dass ein Kartellrechtsverstoß in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorliegt (§ 33b GWB). In solchen Situationen nennt man das anschließende Gerichtsverfahren ein „Follow-On-Verfahren“. In solchen „Follow-On-Verfahren“ steht das Vorliegen eines Kartellrechtsverstoßes nicht im Streit.
Wenn keine bestandskräftige Entscheidung einer Kartellbehörde existiert, spricht man von „Stand-Alone-Verfahren“. In einem „Stand-Alone-Verfahren“ verbleibt es bei der vollständigen und nicht reduzierten Darlegungs- und Beweislast. Aus diesen Gründen sind die Erfolgsaussichten bei einem „Follow-On-Verfahren“ bedeutend höher als bei einem „Stand-Alone-Verfahren“.
Anspruchsvoraussetzung: Betroffenheit vom KartellrechtsverstoßAls weitere Voraussetzung für den kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch muss der Abnehmer oder Lieferant von dem Kartellrechtsverstoß betroffen sein. Die Terminologie dieser Anspruchsvoraussetzung ist zwar etwas diffus („Betroffenheit“, „Kartellbetroffenheit“, „Kartellbefangenheit“). Als gesichert kann jedoch folgendes gelten:
- Um in den Anwendungsbereich der zivilrechtlichen Rechtsfolgen eines Kartellrechtsverstoßes zu gelangen, muss der Geschädigte Betroffener im Sinne von § 33 Abs. 1 GWB sein. Nach § 33 Abs. 3 GWB ist Betroffener, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist. Lieferanten oder Abnehmer der Kartellbeteiligten sind sonstige Marktbeteiligte.
- Daneben muss die vom BGH ausgearbeitete „Kartellbetroffenheit“ vorliegen. Die Kartellbetroffenheit setzt nach dem BGH lediglich voraus, dass das wettbewerbsbeschränkende Verhalten (=der Kartellrechtsverstoß) geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen. Auf die
weitergehende Frage, ob sich der Kartellrechtsverstoß auf den in Rede stehenden Beschaffungsvorgang, welchen der Geschädigte seinem Schadensersatzbegehren zugrunde legt, tatsächlich ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinn „kartellbefangen“ oder „kartellbetroffen“ war, kommt es bei der Prüfung der „Kartellbetroffenheit“ als Anspruchsvoraussetzung nicht an. Es bedarf nach Ansicht des BGH nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit.
Diese Anspruchsvoraussetzung ist erfüllt, wenn Lieferanten oder Abnehmer – als sonstige Marktbeteiligte – Umsatzgeschäfte mit den Kartellbeteiligten abschließen und dabei Produkte betroffen sind, einem relevanten Markt zuzuordnen sind, welche von dem Kartellrechtsverstoß erfasst sind. Diese „Kartellbetroffenheit“ muss in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht bestehen. Die Grenzen des „Kartellbetroffenheit“ richten sich nach der sachlichen und räumlichen Abgrenzung des relevanten Marktes sowie der Dauer des Kartellrechtsverstoßes. Als Faustregel gilt: Wird das Umsatzgeschäft während der Dauer des Kartellrechtsverstoßes abgeschlossen und kann das Produkt dem sachlich und räumlich relevanten Markt zugeordnet werden, liegt die „Kartellbetroffenheit“ vor.
Nicht nur unmittelbar von dem Kartellbeteiligten erwerbende Abnehmer sind kartellbetroffenWichtig ist zudem, dass nicht nur die Geschädigten, welche Umsatzgeschäfte unmittelbar mit den Kartellbeteiligten abschließen, kartellbetroffen sind; auch die Unternehmen oder Verbraucher, die die kartellbetroffenen Produkte von den unmittelbar von den Kartellbeteiligten beziehenden Unternehmen beziehen (sog. mittelbare Abnehmer), sind selbst auch kartellbetroffen. Bei sogenannten mittelbaren Abnehmern wird angenommen, dass sie vom Kartell betroffen sind, sobald ihr Lieferant (also der unmittelbare Abnehmer) ein Umsatzgeschäft mit einem Kartellbeteiligten abgeschlossen hat, das durch einen Verstoß gegen das Kartellrecht negativ beeinflusst wurde. Es ist möglich, dass es weitere Stufen von mittelbaren Abnehmern gibt. In diesem Fall besteht eine Lieferkette, die den Kartellteilnehmer mit dem letzten mittelbaren Abnehmer verbindet.
Kartellbetroffenheit auch bei Preisschirmeffekten gegebenSchließlich kann die Kartellbetroffenheit eines Geschädigten vorliegen, wenn er die Produkte weder unmittelbar noch mittelbar von einem Kartellbeteiligten erworben hat. Auch Schäden aufgrund sog. Preisschirmeffekte („umbrella pricing“) können einen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch begründen. Das bedeutet, ein Geschädigter kann kartellbetroffen sein, wenn er ein Produkt von einem Nicht-Kartellbeteiligten erworben hat, wobei der Nicht-Kartellbeteiligte seine Preise „im Windschatten des Kartellrechtsverstoßes“ höher ansetzte als er es ohne Kartellrechtsverstoß getan hätte.
Anspruchsvoraussetzung: VerschuldenWie im deutschen Schadensrecht üblich, setzt die Haftung auf Schadensersatz ein Verschulden voraus. Der Kartellbeteiligte hat Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu vertreten. Vorsätzlich handelt der Kartellbeteiligte, wenn er mit Wissen und Wollen des Kartellrechtsverstoßes agiert. Zwar kann der Vorsatz entfallen, wenn der Kartellbeteiligte irrtümlich Tatsachen annimmt, die gegen einen Kartellrechtsverstoß sprechen würden. Jedoch hat der Kartellbeteiligter auch für jede Form der Fahrlässigkeit einzustehen. Dabei muss der Kartellbeteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen haben, die im Geschäftsverkehr erforderlich ist. Das bedeutet, der Kartellbeteiligte muss sich sehr sicher sein und er muss sich umfassenden rechtlichen Rat eingeholt haben, damit ihm bei dem Verhalten, welches einen Kartellrechtsverstoß begründet, kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann. Diese Fälle sind im Normalfall eher selten, da der hiermit angesprochene Rechtsirrtum den Kartellbeteiligten nur dann entlasten kann, wenn er unvermeidbar gewesen ist.
Maßstab für den Ausschluss des Verschuldens bei Hardcore-Kartellen sehr hochIn Fällen der sog. Hardcore-Verstöße gegen das Kartellverbot haben sich die gerichtlich in Anspruch genommenen Kartellbeteiligten bisher (soweit ersichtlich) nie exkulpieren können. D.h. bei einem Hardcore-Kartellrechtsverstoß ist das Verschulden zwar eine Anspruchsvoraussetzung des kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs – diese Voraussetzung ist jedoch fast immer erfüllt.
Anspruchsvoraussetzung: Schadenseintritt/Schaden dem Grunde nachDer von dem Kartellbeteiligten verschuldete Kartellrechtsverstoß muss für den Eintritt eines Schadens bei dem Geschädigten ursächlich gewesen sein (Kausalität). Die Gerichte prüfen diese Anspruchsvoraussetzung, ohne den konkreten Schaden der Höhe nach festzustellen.
Es gilt eine gesetzliche (widerlegliche) Vermutung für den SchadenseintrittZwar ist diese Anspruchsvoraussetzung vom klagenden Geschädigten darzulegen und zu beweisen. Jedoch gilt nach § 33a Abs. 2 Satz 1 GWB, dass ein Schaden widerleglich vermutet wird, wenn der Kartellrechtsverstoß in Form eines Kartells begangen wurde. Was ein Kartell ist, definiert § 33a Abs. 2 Satz 2 GWB.
Tatsächliche Vermutung vor Inkrafttreten der gesetzlichen VermutungDa diese widerlegliche, gesetzliche Vermutung erst im Ende des Jahres 2016 (rückwirkend) in Kraft getreten ist, musste diese Anspruchsvoraussetzung für Kartellrechtsverstöße in der Zeit vor Ende 2016 anhand anderer Kriterien geprüft werden. Hatte der BGH Ende des Jahres 2018 noch entschieden, dass Kartellrechtsverstöße auch in Form von Hardcore-Kartellen keine auf Erfahrungswissen basierende Typizität aufweisen, die einen Anscheinsbeweis vom Kartell auf einen Schadenseintritt ermöglichen würden (Schienenkartell I). Entschied der BGH kurz darauf, dass für Kartellrechtsverstöße jedenfalls ein wirtschaftlicher Erfahrungssatz greife, wonach Unternehmen die mit Bußgeldern bedrohten Kartelle nur dann eingehen und für einige Zeit durchführen, wenn sie sich dadurch einen höheren Preis versprechen als er im Wettbewerb zu erzielen wäre. Daher bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Kartellrechtsverstoß (zumindest in Form eines Kartells) zu einem Schaden geführt habe.
Auch bei tatsächlicher Vermutung muss eine Gesamtwürdigung vorgenommen werdenAufgrund dieser tatsächlichen Vermutung dürfen die Gerichte zwar nicht automatisch von einem Kartell auf einen Schaden schließen. Nach dem BGH ist eine umfassende Gesamtwürdigung aller von den Parteien vorgetragenen Umstände durchzuführen. Dabei haben die Gerichte der tatsächlichen Vermutung je nach Fallgestaltung eine stärkere oder eine schwächere indizielle Bedeutung beizumessen. In der bisherigen Spruchpraxis der Gerichte haben es die Beklagten nur in den allerseltensten Fällen geschafft, die Gerichte von einem fehlenden Schadenseintritt zu überzeugen. Manche Instanzgerichte haben aufgrund der tatsächlichen Vermutung und unter Berufung auf Metastudien, die davon ausgehen, dass Kartelle in über 90% der Fälle zu einem Schaden führen, ausgeführt, dass die Gesamtwürdigung nur dann zu einem fehlenden Schadenseintritt führen kann, wenn die Beklagten erklären könnten, wie das jahrelang praktizierte Kartell nicht zu einem Schaden führen konnte („theory of no harm“). Ob das mit dem geltenden Recht vereinbar ist, wird am Ende der BGH zu entscheiden haben.
Aus dieser Gerichtspraxis und der künftigen Anwendung der gesetzlichen Schadensvermutung wird deutlich, dass im Normalfall ein eine Klage auf kartellrechtlichen Schadensersatz an der Anspruchsvoraussetzung des Schadenseintritts oder dem Schaden dem Grunde nach scheitern werden.
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Post Merger Integration – Arbeitsrechtliche und HR-seitige Herausforderungen
Der Fokus von Unternehmenstransaktionen liegt in der Regel nicht auf arbeitsrechtlichen Themen. Dies gilt auch für die im Vorfeld durchgeführten Due Diligence. Hier geht es darum, „Red Flags“ zu hissen, also solche Themen zu adressieren, die dem Erwerb / Verkauf von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Bereichen entgegen stehen.
Die HR-seitigen Herausforderungen des Zusammenschlusses – seien sie rechtlicher oder auch kultureller Natur – rücken nicht selten erst nach dem Vollzug der Übernahme in den Fokus. Einerseits sollen Synergiepotentiale genutzt werden, andererseits soll auch langfristig ein Zusammenführen der gegebenenfalls sehr unterschiedlichen Unternehmen und bei diesen geltenden Regelungen gelingen.
Bei dieser Post Merger Integration (PMI) gilt es daher, die arbeitsrechtlichen ebenso wie die kulturellen Herausforderungen zu kennen und diese zu meistern. Arbeitsrecht und HR sind dabei zentrale Hebel. Von der Überführung der Arbeitsverhältnisse über die Harmonisierung von Strukturen und Beachtung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertreter: Eine erfolgreiche PMI ist für den langfristigen Erfolg unabdingbar.
Harmonisierung von Arbeitsbedingungen als zentrale Herausforderung der Post Merger IntegrationDie Harmonisierung von Arbeitsbedingungen stellt eine zentrale Herausforderung der PMI dar. Unterschiedliche Regelungen zu Urlaub, Arbeitszeit, Überstundenvergütung oder Sonderleistungen aus betrieblicher Übung wie zum Beispiel Weihnachtsgeld können schnell zu Unzufriedenheit in der Belegschaft führen – insbesondere dann, wenn die erworbenen Betriebsteile auch organisatorisch vollständig in vorhandene Strukturen eingegliedert werden. Rechtlich erkennt die Rechtsprechung unterschiedliche Regelungen nach dem Betriebsübergang als Folge des § 613a BGB an. Aber häufig ist dennoch eine Harmonisierung der Bedingungen gewünscht. Wie also gelingt die Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen?
Analyse der Ist-Situation und Definition des ZielbildesAus der durchgeführten arbeitsrechtlichen Due Diligence liegen – je nach Tiefe des Prüfungsumfangs – bereits einige Erkenntnisse zu den Arbeitsbedingungen des übernommenen Bereichs bzw. der erworbenen Einheit vor. Das HR-Team des Erwerbers muss aber noch viel tiefer in die Analyse einsteigen, um sich über die Arbeitsbedingungen – über potentielle Deal Breaker hinaus – ein detailliertes Bild zu verschaffen. Dabei stehen diverse Fragen im Raum:
Welche Regelungen gelten beim Target? Auf welchen Rechtsgrundlagen beruhen diese? Sind sie z.B. in Tarifverträgen definiert oder in Betriebsvereinbarungen niedergeschrieben? Bleiben die betrieblichen Strukturen bestehen, so dass auch die Regelungen aus vormaligen Konzern-, Gesamt- und lokalen Betriebsvereinbarungen kollektivrechtlich fortbestehen? Existieren schlichte Handhabungen aus der Vergangenheit, die sich als sogenannte betriebliche Übung verfestigt haben? Bestehen detaillierte Regelungen im Arbeitsvertrag? Und sind diese einheitlich für alle Mitarbeitenden geregelt?
Wie passen diese Regelungen zu den Bedingungen des Erwerbers? Im Hinblick auf tarifliche Regelungen liegt die einfachste Gestaltungvor, wenn Target und Erwerber denselben tariflichen Bedingungen unterliegen, weil sie Mitglieder derselben Branche und desselben Arbeitgeberverbandes sind und die Belegschaften jeweils derselben Gewerkschaft zugehörig.
Welche weiteren Regelungen existieren beim Erwerber aber auf Konzern- bzw. Gesamtbetriebsratsebene? Je nach Regelungsgegenstand mag es dazu kommen, dass diese Regelungen bisherige betriebliche Regelungen des Targets ablösen – u.U. auch zum Nachteil der Arbeitnehmer. Denkbar ist zudem, dass eine organisatorische Integration auch auf betrieblicher Ebene erfolgt, so dass auch lokale Betriebsvereinbarungen zum selben Regelungsgengenstand bisherige Regelungen des Targets ablösen.
Neben den kraft Gesetzes eintretenden Rechtsfolgen ist auch stets zu prüfen, ob diese Konsequenzen so gewünscht sind, oder welcher Gestaltungsspielraum verbleibt. Denkbar sind Vereinbarungen mit Gewerkschaften bzw. betrieblichen Arbeitnehmervertretern (im Rahmen von deren Zuständigkeit), um bestimmte Arbeitsbedingungen abzulösen – oder auch gesonderte Regelungen für gesonderte Bereiche fortzuschreiben.
Es gilt also, die Herausforderungen unterschiedlicher Bedingungen zu analysieren und ein realistisches Zielbild zu entwickeln. Dabei sind die Grenzen der rechtlichen Umsetzbarkeit zu beachten.
Rechtsgrundlage der Arbeitsbedingungen und AnpassungsmöglichkeitenNur der kleinste Teil der Arbeitsbedingung wird völlig einseitig durch den Arbeitgeber im Wege seines arbeitgeberseitigen Direktionsrecht umsetzbar sein. Denn dieses ist in der Regel bereits durch tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelungen eingeschränkt. Jedenfalls unterliegt seine Ausübung in der Regel den Beteiligungsrechten des Betriebsrats.
Im Hinblick auf die in Arbeitsverträgen geregelten Bedingungen lässt sich eine Änderung in der Regel nur mit Zustimmung des Mitarbeitenden durchführen – Einvernehmlichkeit und Einigung sind erforderlich. Einer Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen wird ein Arbeitnehmer in den seltensten Fällen zustimmen. Durch § 613a BGB sind die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer zunächst geschützt. Eine Änderungskündigung – die durch § 613a BGB nicht generell ausgeschlossen ist – scheitert aber in der Regel an den hohen Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes. Insbesondere genügt der arbeitgeberseitige Wunsch nach einer Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen nicht zur sozialen Rechtfertigung einer (Änderungs-)Kündigung.
Ähnlich herausfordernd gestaltet sich eine Ablösung betrieblicher Übungen – etwa auf Gewähr von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld oder Jubiläumsprämien. Zwar haben diese nach der Rechtsprechung auch einen kollektiven Bezug – wann aber genau eine Ablösung auch gegen den Willen des Arbeitnehmers – etwa durch entsprechende Betriebsvereinbarung gelingt, ist zwischen den Senaten des Bundesarbeitsgerichts nicht eindeutig vorherzusagen.
Rechtlich am „Einfachsten“ gelingt die Harmonisierung von solchen Arbeitsbedingungen, die auf Vereinbarungen mit den betrieblichen Arbeitnehmervertretern beruhen –vorausgesetzt, es gelingt eine Einigung mit diesen zu ablösenden, vereinheitlichenden Vereinbarungen.
Auch tarifliche Regelungen lassen sich ablösen – durch nachfolgende Tarifverträge. Dies gilt aber nur bei beidseitiger und übereinstimmender Tarifbindung.
Bei allen Herausforderungen gilt: Gegen günstigere Arbeitsbedingungen werden sich weder Mitarbeitende noch Betriebsräte noch die Gewerkschaften stellen. Leider ist Gegenstand der PMI aber nicht selten der arbeitgeberseitige Wunsch nach einer Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen nach unten.
Eine mögliche Lösung kann dann darin liegen, langfristige Verpflichtungen durch Einmalzahlungen „abzukaufen“. Aber auch hier sind die rechtlichen Grenzen zu beachten: So führt z.B. die Transformation von Arbeitsbedingungen aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen zum kollektiven Bestandteil des Arbeitsverhältnisses zu der einjährigen Veränderungssperre des § 613a Abs. 1 S. 2 BGB. Damit sind diese Regelungen – obwohl sie zum Bestandteil des Arbeitsverhältnisses transformiert sind – für ein Jahr verschlechternden Regelungen durch einzelvertragliche Vereinbarung entzogen.
Die Harmonisierung der Arbeitsbedingungen bedarf also rechtlich der genauen Analyse, um Umfang und Grenzen der Machbarkeit zu definieren.
Harmonisierung von Unternehmens- und BetriebsstrukturenDie PMI kann auch zum Ziel haben, bestimmte strukturelle Veränderungen durchzuführen. So kann das übernommene Target in vorhandene Matrixstrukturen zu integrieren sein. Dabei stellt sich die Frage, ob die geplanten Änderungen so gravierend sind, dass die Voraussetzungen einer Betriebsänderung im Sinne der §§ 111 ff. BGB vorliegen. In diesem Fall wären umfangreiche Informationsrechte zu beachten und über einen Interessenausgleich zu verhandeln und – bei potentiellen wirtschaftlichen Nachteilen – ein Sozialplan abzuschließen.
Die PMI kann dazu führen, dass ein vormals eigenständiger Betrieb oder Betriebsteil in eine vorhandene Struktur auch organisatorisch dergestalt eingebunden wird, dass er seine Identität verliert. In diesem Fall stellt sich nicht nur die Frage nach den Auswirkungen auf den Fortbestand und Rechtsnatur von Regelungen aus vormaligen Konzern-, Gesamt- und lokalen Betriebsvereinbarungen. Auch die Existenz des Betriebsrats des Target-Betriebes kann hierdurch in Frage gestellt sein. Denn diese besteht nur dann fort, wenn der Betrieb nach dem Closing seine Identität wahrt. Wird eine bestehende wirtschaftliche Einheit vollständig in eine weitere, bereits bestehende Organisationsstruktur eines anderen Unternehmens eingegliedert, fehlt es am Fortbestand der Identität der übernommenen Einheit.
Bei einer Eingliederung eines Betriebes in einen anderen endet in der Regel also das Betriebsratsmandat – auch wenn im aufnehmenden Betrieb kein Betriebsrat existieren sollte. Neuwahlen sind dann erforderlich. Besteht hingegen im aufnehmenden Betrieb ein Betriebsrat, bleibt dieser im Amt und wird künftig für die gesamte Belegschaft zuständig. Hierbei kann es zu Neuwahlen kommen, wenn die Zahl der regelmäßigen Arbeitnehmer um mindestens fünfzig ansteigt, § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.
Ein bestehender Gesamtbetriebsrat bleibt erhalten, wenn auch nach der Transaktion mehrere Betriebe mit Betriebsräten im Unternehmen verbleiben. Sofern im Rahmen einer Transaktion Betriebe auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden, scheiden deren Betriebsräte aus der Zuständigkeit des bisherigen Gesamtbetriebsrats aus. Beim aufnehmenden Rechtsträger kann ein neuer Gesamtbetriebsrat zu bilden sein, wenn nach der Transaktion erstmals mehrere Betriebe unter einem Rechtsträger aufgehangen sind. Entsprechende Grundsätze gelten auch für den Konzernbetriebsrat. Wird eine Umwandlung innerhalb des Konzerns vollzogen, bleibt der Konzernbetriebsrat grundsätzlich bestehen.
Harmonisierung der KulturenDie Begleitung der rechtlichen Themen ist die ein Seite der Medaille. Zur gelungenen PMI gehört aber auch eine klare People-Strategy. Teil dieser Strategie ist neben der einheitlichen Organisationsstruktur, die Harmonisierung der Rollen und Funktionen, der Job-Architektur mit Grading und Karrierepfaden. Neben den rechtlichen Themen gehört hierzu die Zusammenführung der Führungsprinzipien mit klarer Unternehmenszielrichtung. Durch „Mitnahme“ und Schulung der Führungsriege können diese als Multiplikatoren die Unternehmensziele auch in die hinzugekommenen Unternehmensteile, Gesellschaften oder Betriebe vermitteln. Ein wesentliches Element hierbei ist die Kommunikation, mit der bestenfalls ein „Integrations-Mindset“ erreicht werden kann. Neben den Führungskräften sind die Mitarbeitenden abzuholen – hierzu bieten sich neben den Führungskräften als Multiplikatoren, Townhalls, FAQs ggf. auch regelmäßige Betriebsratsdialoge an. So können auch Unsicherheiten frühzeitig aufgefangen werden. In besonders sensiblen Bereich kann über Retention-Pakete oder spezielle LTI- und Bonus-Programme ein Beitrag zur Stabilität insbesondere in Überbrückungszeiten geschaffen werden.
Die Vereinheitlichung von Zielsystemen, Performance-Zyklen und Feedback-Standards im Talent- und Performance-Management sind so einerseits arbeitsrechtlichen Überlegungen zu unterwerfen, andererseits ebenso dem HR-Bereich zuzuordnen.
Hinzu kommt die Notwendigkeit der Harmonisierung der Prozesse auf rein operativer Ebene: Payroll-Systemen müssen ggf. überführt werden, Schnittstellen entwickelt, um die Lohn- und Gehaltsläufe ohne Unterbrechung sicherzustellen. Die Stammdatenpflege und -qualität muss ggf. angepasst werden. Eine Überarbeitung der Rollen- und Berechtigungskonzepte mag erforderlich sein, um nur einige Themen aus dem operativen HR-Bereich zu adressieren.
Fazit: Post Merger Integration nur mit sorgfältiger Analyse und PlanungDie PMI stellt die Verantwortlichen nicht nur (arbeits)rechtlich vor Herausforderungen. Auch die kulturelle Integration und die damit für HR entstehenden Aufgaben sind im Fokus zu halten. Die Anforderungen sind komplex. Hier hilft eine rechtzeitige strukturierte Analyse der Ist-Situation, die klare Definition des Ziel-Bildes und die Festlegung der auf dem Weg dorthin zu erfüllenden Schritte und Aufgaben. So lassen sich Synergien nutzen und eine erfolgreiche Zusammenführung nach einer Unternehmenstransaktion realisieren.
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Meilensteine und Abnahme in IT-Projekten
IT-Projekte stehen und fallen mit klarer Struktur: Meilensteine schaffen Planbarkeit und konkrete Zielvorgaben. Ein guter IT-Vertrag legt nachvollziehbare Meilensteine fest, bestimmt jeweils eindeutige Erfolgskriterien und regelt den Abnahmeprozess.
Am erfolgreichen Erreichen von Meilensteinen hängt nicht nur der Projekterfolg insgesamt, sondern oft auch die Vergütung. Vertraglich gibt es dabei einiges zu beachten, nicht zuletzt, weil mit der (bewussten) Wahl des Vertragstyps bereits eine entscheidende Weichenstellung getroffen wird. So gibt es im Hinblick auf die rechtliche Einordnung von Meilensteinen erhebliche Unterschiede zwischen Werkvertragsrecht und anderen Vertragstypen wie Dienstvertrag.
Dieser Beitrag erklärt, wie Sie Meilensteine und Abnahmeprozesse rechtssicher gestalten, damit aus Meilensteinen keine Stolpersteine werden.
Meilensteine zur Fortschrittskontrolle und gezielten ProjektsteuerungMeilensteine bringen nicht nur Struktur in ein IT-Projekt, sie dienen auch der gezielten Steuerung. Indem ein IT-Vertrag Meilensteine als Zwischenziele definiert, können die Vertragsparteien laufend oder zumindest in regelmäßigen Abständen beurteilen, ob ein IT-Projekt nach Plan verläuft und gegebenenfalls gezielt nachsteuern. Dadurch erhöht sich für Kunden die Planungssicherheit, da sie etwaige Verzögerungen zeitnah erkennen können. So erfahren sie nicht erst am Tag des geplanten Go-Live von einer Schieflage und können mit dem Auftragnehmer konkrete Abhilfemaßnahmen eruieren. Für den Fall, dass sich eine längere Verzögerung der Meilensteine oder gar ein vollständiges Scheitern eines IT-Projekts abzeichnet, können Kunden frühzeitig nach Alternativlösungen suchen oder die Verträge für Bestandslösungen verlängern.
Zahlungsmeilensteine: Verknüpfung von Zielerreichung und VergütungOftmals knüpfen die Vertragsparteien in IT-Verträgen die Zahlung der Vergütung an das Erreichen von Meilensteinen. Dabei können die Parteien auch nur ausgewählte Meilensteine als Zahlungsmeilensteine festlegen. Durch eine solche Verknüpfung der erfolgreichen und zeitgerechten Erfüllung bestimmter Leistungspflichten mit der Vergütungszahlung wird ein Auftragnehmer zur Einhaltung der entsprechenden Vertragspflichten incentiviert.
Üblicherweise wird die Gesamtvergütung für ein IT-Projekt in mehrere Tranchen aufgeteilt, deren Auszahlung jeweils an einen Zahlungsmeilenstein geknüpft ist. Bei der Allokation der Vergütungstranchen auf die Zahlungsmeilensteine ist Vorsicht geboten: Damit bis zum Abschluss eines IT-Projekts ein wirksamer Anreiz für den Auftragnehmer besteht, sollte an den letzten Zahlungsmeilenstein ein substantieller Teil der Vergütung geknüpft sein. Denn schuldet ein Kunde bereits für die ersten Zahlungsmeilensteine einen erheblichen Teil der Vergütung, bleibt für den finalen Meilenstein nur ein kleiner Prozentsatz offen. Entsprechend gering ist in einem solchen Fall der monetäre Anreiz des Auftragnehmers, einen solchen letzten Meilenstein vereinbarungsgemäß zu erfüllen.
Aus Auftragnehmersicht ist bei Zahlungsmeilensteinen wiederum zentral, dass diese aus eigener Kraft erreichbar ausgestaltet sind. Das bedeutet, dass alle für das Erreichen eines Meilensteins vereinbarten Kriterien im Idealfall allein durch den Auftragnehmer erfüllt werden können. Etwaige Projektabhängigkeiten, die für den konkreten Meilenstein eine Rolle spielen, sollten im IT-Vertrag klar benannt werden. Ebenso sollten die Vertragsparteien regeln, wie es sich auf die Zahlungspflicht und die nachgelagerten Meilensteine auswirkt, wenn der Auftragnehmer eine für einen Meilenstein verlangte Tätigkeit nicht abschließen kann, weil der Kunde eine Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt. Für Auftragnehmer ist eine solche Regelung nicht nur bei Zahlungsmeilensteinen entscheidend, um nicht unverschuldet auf die Vergütung warten zu müssen. Vielmehr spielt ein solcher Mechanismus eine wichtige Rolle bei Haftungsfragen rund um die Verzögerung oder Nichterreichung von Meilensteinen generell.
Worauf müssen Vertragsparteien achten, um klare und rechtlich verbindliche Meilensteine in IT-Verträgen zu erhalten?Meilensteine bilden in IT-Verträgen die Schnittstelle zwischen Leistungsbeschreibung und Zeitplanung. Dabei fassen die Vertragsparteien bestimmte Tätigkeiten und (Zwischen-)Ergebnisse zu einem Meilenstein zusammen weisen diesem einen bestimmten Zeitpunkt zu. Dieser kann sowohl in einem konkreten Datum bestehen als auch relativ ausgestaltet sein (z.B. „vier Wochen nach Projektbeginn“ oder „drei Monate nach dem vorhergehenden Meilenstein“).
Je Meilenstein sollten die Vertragsparteien die relevanten Tätigkeiten und Ergebnisse klar beschreiben und jeweils objektive, überprüfbare Kriterien festlegen, wann diese als erfolgreich erledigt gelten. Wichtig ist zudem, dass die verlangten Tätigkeiten und Ergebnisse jeweils eindeutig einer Vertragspartei zugewiesen werden. So banal dies klingen mag, sind in der Praxis Meilensteinpläne mit langen Listen von Tätigkeiten und Deliverables ohne jegliche Verantwortlichkeitsallokation keine Seltenheit. In solchen Fällen drohen Streitigkeiten darüber, welche Vertragspartei für die Erledigung verantwortlich ist, die ein Projekt erheblich verzögern (und verteuern) können. Für das Erreichen eines Meilensteins erforderliche Mitwirkungsleistungen des Kunden oder andere Projektabhängigkeiten sollten im IT-Vertrag ebenfalls genau beschrieben werden.
Die Vertragsparteien sollten im IT-Vertrag überdies festhalten, ob die für die Meilensteine vorgesehenen Zeitpunkte rechtlich verbindlich sein sollen oder lediglich Zielvorstellungen darstellen. Auch die Rechtsfolgen, die bei der Nichterreichung oder Verzögerung eines Meilensteins greifen sollen, sollten die Parteien vertraglich klären. Eine Gestaltungsmöglichkeit besteht darin, bestimmte weitreichende Rechtsfolgen wie ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht nur bei besonders kritischen Meilensteinen vorzusehen.
Prüfprozess praxistauglich gestaltenEgal, ob das Erreichen eines Meilensteins durch eine Abnahme im werkvertraglichen Sinn oder durch eine Freigabe markiert wird, sollten die Vertragsparteien hierfür im IT-Vertrag einen strukturierten und dokumentierten Prozess vorsehen. Typischerweise wird dieser Prozess dadurch initiiert, dass der Auftragnehmer dem Kunden den Abschluss der relevanten Tätigkeiten und Deliverables mitteilt. Je nach Art der Deliverables (z.B. Software, Handbücher) und der vorhandenen Expertise prüft im Anschluss der Kunde – gegebenenfalls gemeinsam mit dem Auftragnehmer – die Arbeitsergebnisse und führt verschiedene Tests durch (z.B. Funktions-, Integrations- oder User-Acceptance-Tests). Im IT-Vertrag sollten nicht nur die einzelnen Testschritte genau beschrieben werden, sondern auch etwaige Testfälle sowie welche Vertragspartei (echte oder synthetische) Testdaten beisteuert.
Außerdem sollten die Kriterien, nach denen sich bemisst, ob ein bestimmter Test als bestanden gilt, objektiv überprüfbar und vertraglich eindeutig geregelt sein. Im Softwarebereich ist es üblich, zwischen verschiedenen Fehlerkategorien von leichteren bis hin zu kritischen Fehlern zu unterscheiden. Nicht jeder kleine Fehler sollte automatisch dazu führen, dass ein Test als nicht bestanden gilt bzw. die Abnahme/Freigabe eines Meilensteins verweigert werden darf. Andererseits sollten die Vertragsparteien im IT-Vertrag Schwellenwerte bestimmen, ab denen auch eine Häufung kleinerer Fehler zum Scheitern eines Tests führt.
Neben der inhaltlichen Regelung der Tests im IT-Vertrag, sollten die Vertragsparteien die Verantwortlichkeiten für die einzelnen Schritte sowie für deren Dokumentation festlegen. Um Projektverzögerungen oder -blockaden zu verhindern, sollte der Vertrag zudem eine maximale Zeitdauer für die Durchführung der einzelnen Testschritte und einen Eskalationsmechanismus für Meinungsverschiedenheiten vorsehen.
Werkvertrag oder Dienstvertrag – das sind die Unterschiede bei MeilensteinenDie Entwicklung oder Implementierung von Software wird in IT-Verträgen häufig Werkvertragsrecht unterstellt. Beim Werkvertrag bildet die Abnahme einen zentralen Punkt, an den das Gesetz wichtige Rechtsfolgen knüpft wie z.B. Pflicht zur Zahlung der Vergütung, Verjährungsbeginn der Mängelansprüche sowie Gefahrenübergang, sofern nicht abweichend vertraglich geregelt. Aus Auftragnehmersicht kann es vorteilhaft sein, die Abnahme in verschiedene Teilabnahmen je Meilenstein zu stückeln anstelle einer einzelnen Gesamtabnahme nach Erreichen des finalen Meilensteins. Ein solches Vorgehen bietet sich vor allem bei mehreren, voneinander unabhängigen Teilprojekten an. Auch Kunden können von Teilabnahmen profitieren, wenn sie dadurch bereits abgenommene Module bereits nutzen können. Auf der anderen Seite birgt ein solches Vorgehen aus Kundensicht erhebliche Risiken, insbesondere bei Projekten mit vielen Schnittstellen oder Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Projektteilen. In solchen Fällen könnte ein Kunde nur noch beschränkt Mängelrügen hinsichtlich bereits abgenommener Teilprojekte erheben. Für Kunden dürfte daher regelmäßig eine Gesamtabnahme vorteilhafter sein oder zumindest eine Schlussabnahme, welche die Integration und die Schnittstellen zwischen sämtlichen (bereits abgenommenen) Teilprojekten prüft. Jedenfalls sollten die Vertragsparteien eine bewusste Wahl treffen und die Art der Abnahme eindeutig im IT-Vertrag vereinbaren.
In einem Dienstvertrag ist hingegen von Gesetzes wegen keine Abnahme vorgesehen, da nicht ein bestimmter Erfolg, sondern „lediglich“ sorgfältiges Tätigwerden geschuldet ist. Umso wichtiger ist es, in einem dem Dienstvertragsrecht unterstehenden IT-Vertrag vertraglich eine werkvertragliche Abnahme nachzubauen. So können die Vertragsparteien beispielsweise die Freigabe von Meilensteinen anhand konkreter Kriterien vorsehen, an die wiederum beispielsweise Vergütungspflichten oder andere vertragliche Rechtsfolgen geknüpft werden. Auch in dienstvertraglichen IT-Verträgen können Fehlerkategorien und Regelungen zur Beseitigung von Fehlern im Zusammenhang mit Meilensteinen festgelegt werden.
Egal ob Werk- oder Dienstvertrag, für Auftragnehmer kann es hilfreich sein, für bestimmte Situationen eine Abnahmefiktion zu vereinbaren. Etwa, wenn ein Arbeitsergebnis bereits im Produktivbetrieb durch den Kunden genutzt wird oder es zu massiven Verzögerungen im Abnahmeprozess durch den Kunden kommt.
Allgemein gilt: Je konkreter und eindeutiger Meilensteine im IT-Vertrag geregelt werden, desto besser können Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über den Projektfortschritt vermieden und IT-Projekte gezielt gesteuert werdenZusammenfassend sind die folgenden konkreten Handlungsempfehlungen hilfreich:
- Beschreiben Sie die relevanten Tätigkeiten und Arbeitsergebnisse für jeden Meilenstein und weisen Sie diese klar einer Vertragspartei zu.
- Legen Sie bewusst fest, an welche Meilensteine Vergütungszahlungen gekoppelt sind. Achten Sie dabei auf eine angemessene Allokation der Vergütung auf verschiedene Meilensteine.
- Bestimmen Sie für jeden Meilenstein überprüfbare Erfolgskriterien und legen Sie passende Tests (z.B. Funktions-, Integrations-, User-Acceptance-Test) und Testfälle fest.
- Vereinbaren Sie ein dokumentiertes und strukturiertes Prüfverfahren: Protokolle, Fehlerkategorien, Rollen, Fristen, Eskalationsmechanismus.
- Klassifizieren Sie Fehler (wesentlich vs. unwesentlich) und regeln Sie deren Auswirkungen auf Abnahme/Freigabe und Nachbesserung.
- Entscheiden Sie bewusst zwischen werk- und dienstvertraglichen Projekten und passen die vertraglichen Regelungen entsprechend an (Abnahme vs. Freigabe).
- Regeln Sie etwaige Mitwirkungsleistungen des Kunden (z.B. Bereitstellung von Testdaten, Treffen von Entscheidungen) und die Folgen bei Verzögerungen.
In dieser Blog-Serie informieren wir Sie zur erfolgreichen Vertragsgestaltung bei IT-Projekten. Dabei widmen wir zentralen Aspekten eigene Blog-Beiträge zu Themen wie
- Open Source in IT-Projekten
- 6 häufige Fehler in IT-Verträgen
- Change Management als Erfolgsfaktor für IT-Projekte
- Offener Projekt Scope: Erfolgsstrategien für IT-Vertragsgestaltung
- IT-Projekte erfolgreich steuern – Projektabhängigkeiten im Blick
- Mitwirkungspflicht vs. Obliegenheit: Mitwirkungsleistungen im IT-Projekt
- Erfolgreiche IT-Projekte starten mit klaren Projektverträgen
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Einfach, nahtlos und stark – Die neue Binnenmarktstrategie der EU
Am 21. Mai 2025 hat die EU-Kommission eine Strategie für einen „einfachen, nahtlosen und starken Binnenmarkt“veröffentlicht. Darin schlägt sie konkrete Maßnahmen vor, um den aus Sicht der EU-Kommission zehn schädlichsten Hindernissen (den sog. Terrible Ten) für den EU-Binnenmarkt zu begegnen.
Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht steht dabei die Gründung von Unternehmen und ihre fortlaufende Verwaltung im Fokus, die als zu aufwändig und kostspielig dargestellt wird. Konkrete Legislativvorschläge zur Umsetzung der Ideen der EU-Kommission sind bereits angekündigt.
Die Terrible Ten: Wo hakt es im Binnenmarkt?Laut der EU stellen folgende Hindernisse aktuell die größten Hürden für den EU-Binnenmarkt dar:
- Übermäßig komplexe EU-Vorschriften
- Fehlende Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten für den Binnenmarkt
- Komplizierte Unternehmensgründung und -tätigkeit
- Schwierigkeiten mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen
- Lange Verzögerungen bei der Festlegung von Standards, die Innovation und Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen
- Fragmentierte Vorschriften zu Verpackung, Kennzeichnung und Abfall
- Veraltete harmonisierte Produktvorschriften und mangelnde Produktkonformität
- Restriktive und divergierende nationale Dienstleistungsregulierung
- Schwerfällige Verfahren für die vorübergehende Entsendung von Arbeitnehmern
- Territoriale Angebotsbeschränkungen
Mit ihrer Binnenmarktstrategie will die EU-Kommission diesen Hindernissen entschlossen begegnen.
Im gesellschaftsrechtlichen Fokus stehen die nachfolgend näher erläuterten Maßnahmen:
- Entwurf eines 28. Rechtsrahmens zur Vereinfachung der digitalen Gründung von kleineren Unternehmen und ihrer Geschäftstätigkeit durch ein einheitliches EU-weites Regelwerk
- Ausbau digitaler Lösungen durch Einführung der European Business Wallet (EUBW) und der European Digital Identity Wallet (EUDIW) als Ergänzung zum Business Registers Interconnection System (BRIS) und zum Single Digital Gateway (SDG)
- Weitere Unterstützung für KMU
- Einführung einer neuen Unternehmenskategorie: Small-mid cap companies (SMC)
Status quo: Komplex, teuer und langsam. Die Gründung und der Betrieb von Unternehmen in der EU gestalten sich aus Sicht der EU-Kommission aufgrund zahlreicher Vorschriften nach wie vor umständlich. Die Verfahren für die Unternehmensgründung und für Investitionen sind nicht ausreichend digital, zu kompliziert und zu langwierig. Unternehmen werden dadurch daran gehindert, innerhalb der EU zu expandieren.
Um dem entgegenzuwirken und die Innovation innerhalb der EU zu fördern, soll zum Ende des 1. Quartals 2026 ein Legislativvorschlag für einen sog. 28. Rechtsrahmen veröffentlicht werden. Dieser soll ein Unternehmensregelwerk zur Harmonisierung der bestehenden Rechtsvorschriften für die Gründung und den Betrieb von Unternehmen beinhalten und bestehende Hindernisse für Unternehmen und Unternehmer durch digitale Standardlösungen beheben. Nach Vorstellung der EU-Kommission soll dieses einheitliche Regelwerk für „innovative Unternehmen“, in erster Linie wohl Start-Ups und Scale-Ups, gelten. Darüber hinaus soll eine stärkere Verzahnung mit weiteren relevanten Rechtsgebieten wie dem Insolvenz-, Arbeits- und Steuerrecht erfolgen, von der die betroffenen Unternehmen etwa durch Befreiungen von Berichtspflichten oder anderen Erleichterungen gegenüber dem geltenden Recht profitieren sollen. Geplant ist, das Regelwerk parallel zu den nationalen Vorschriften als Alternative zu etablieren, sodass die Unternehmen ihren Rechtsrahmen künftig wählen könnten. Schließlich will die EU-Kommission prüfen, den Unternehmen eine EU-Niederlassung innerhalb von 48 Stunden zu ermöglichen.
Der Binnenmarktstrategie selbst ist nicht zu entnehmen, ob der 28. Rechtsrahmen in Form einer Verordnung oder Richtlinie erfolgen soll. Letztere bedürfte zu ihrer Geltung noch der Umsetzung in nationales Recht und ließe insofern Anpassungsspielraum für die EU-Mitgliedstaaten zu. Außerdem ist noch offen, ob das Regelwerk eine neue Gesellschaftsform, wie etwa einen EU-weiten Unternehmenstyp, einführen wird (so wohl die aktuell präferierte Lösung), oder bestehende Regelungen harmonisiert.
Überraschend ist, dass der 28. Rechtsrahmen ein zentrales Problemfeld kleinerer Unternehmen nicht stärker behandeln wird: Die Finanzierung. Insbesondere Gründer bzw. Anteilseigner, die bereits Erstfinanzierungen erfolgreich für die Weiterentwicklung ihrer Unternehmen einsetzen konnten, erhalten häufig keine oder nur unzureichende Wachstumsfinanzierungen, da viele Förderprogramme ausschließlich für die Frühphasenfinanzierung ausgelegt sind. Arbeitnehmervertreter und Gewerkschaften befürchten durch die geplanten Befreiungen der Unternehmen von bisherigen Verpflichtungen im Steuer-, Arbeits- und Insolvenzrecht zudem eine Aushöhlung der Mitbestimmungsrechte und einen Rückgang der Arbeits- und Sozialstandards.
Es bleibt abzuwarten, wie die konkrete Umsetzung der Vorstellungen der EU-Kommission durch den Legislativvorschlag ausfallen wird.
Kohärentes Ökosystem digitaler Lösungen: BRIS, SDG, EUBW und EUDIWDaten statt Papier: Die Digitalisierung will die EU-Kommission auch mit Blick auf den Zugriff und den Austausch von Informationen, Daten und Dokumenten voranbringen. Es ist essenziell, dass Online-Informationen für alle Beteiligten klar und leicht auffindbar sind und digital zugängliche Verfahren zur Verfügung stehen. Dies ist laut der EU-Kommission bisher nur eingeschränkt gelungen.
Mittels der Digitalisierungsrichtlinie II, durch die etwa eine digitale EU-Vollmacht und eine EU-Gesellschaftsbescheinigung eingeführt wurden, wurde bereits ein wichtiger Beitrag für die Umsetzung eines Wandels von einem dokumentenbasierten zu einem datenbasierten Binnenmarkt geleistet. Daneben bietet das 2018 EU-seitig beschlossene und bis Dezember 2020 von den Mitgliedstaaten umgesetzte Single Digital Gateway (SDG) ein zentrales Portal für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, das den digitalen Zugang zu Informationen und Verwaltungsleistungen schafft. Auch können nationale Unternehmensregister bereits durch das EU Business Registers Interconnection System (BRIS) miteinander verknüpft werden, sodass ein zuverlässiger, einmaliger Informationsaustausch zwischen den Registern innerhalb der EU ermöglicht wird.
Aufbauend auf dem BRIS soll laut der Binnenmarktstrategie der EU-Kommission eine Europäische Brieftasche (European Business Wallet, EUBW) eingeführt werden, die eine digitale Identität nun auch für Unternehmen einführt. Durch die Europäische Brieftasche soll es Unternehmen künftig möglich sein, sich digital auszuweisen, die Vertretungsbefugnis digital darzulegen, Nachweise wie Registerauszüge zu übermitteln und amtliche Mitteilungen innerhalb der gesamten EU zu erhalten. Ein Legislativvorschlag wurde am 19. November 2025 im Rahmen des Digital Omnibus Package veröffentlicht. Die EU-Kommission stellt in diesem Digitalisierungspaket Kostenersparnisse von jährlich insgesamt EUR 150 Mrd. für die die Europäische Brieftasche nutzende Unternehmen in Aussicht. Neben einem Legislativvorschlag zur Einführung der Europäischen Brieftasche enthält das Digitalisierungspaket der EU-Kommission u.a. auch Vorschläge für Vorschriften und Mustervertragsklauseln betreffend personenbezogene und nicht bezogene Daten, Cybersicherheit und KI.
Die Europäische Brieftasche für Unternehmen tritt damit neben die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (European Digital Identity Wallet, EUDIW). Sie ermöglicht EU-Bürgerinnen und -Bürgern, sich digital auszuweisen, Identitätsdaten zu speichern, digitale Dokumente zu verwalten und rechtsgültig zu unterzeichnen. Die Nutzung der digitalen Brieftasche ist für EU-Bürger nicht verpflichtend und kostenlos. Bis Ende 2026 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, mindestens eine digitale Brieftasche für ihre Bürgerinnen und Bürger bereitzustellen.
Mehr Rückenwind: KMU stärken, SMC als neue Unternehmenskategorie einführenIn der EU gibt es ca. 25 Mio. kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Dabei gilt ein Unternehmen laut offizieller Definition der EU-Kommission (Empfehlung 2003/361/EG) als KMU, wenn es weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens EUR 50 Mio. oder eine Bilanzsumme von maximal EUR 43 Mio. erzielt.
Ein KMU profitiert dabei bereits von gewissen Erleichterungen, etwa vereinfachte Regelungen für die Börsennotierung und reduzierte Prospektanforderungen.
Durch das sog. Omnibus IV Paket, das zeitgleich mit ihrer Binnenmarktstrategie durch die EU-Kommission veröffentlicht wurde, sollen diese Erleichterungen weiter ausgebaut werden. So soll etwa die Aufbewahrungspflicht für Aufzeichnungen, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden ist und einen administrativen Aufwand für Unternehmen erzeugt, in bestimmten Fällen entfallen.
Durch das Omnibus IV Paket soll darüber hinaus ein Online-Tool in allen EU-Sprachen eingeführt werden, das auf Basis einer Selbstauskunft eine KMU-ID erstellt. Eine solche ID soll dann dazu verwendet werden, um den eigenen KMU-Status nachweisen zu können, etwa für die digitale Beantragung bestimmter KMU-spezifischer Fördermittel.
Die Brücke zwischen KMU und Großunternehmen: Werden die oben genannten Schwellenwerte eines KMU überschritten, steigen die Pflichten in verschiedenen Rechtsbereichen sprunghaft an. Dem will die EU-Kommission entgegenwirken und schlägt mit dem Omnibus IV Paket die Einführung einer neuen Unternehmenskategorie, der small mid-cap companies (SMC), vor. Für SMC sollen in Anlehnung an die KMU ebenfalls Erleichterungen gelten. Voraussetzung ist, dass ein Unternehmen kein KMU mehr ist, gleichzeitig aber weniger als 750 Mitarbeiter beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von bis zu EUR 150 Mio. oder eine Bilanzsumme von bis zu EUR 129 Mio. erzielt. Laut EU-Kommission würden ca. 38.000 Unternehmen EU-weit unter diese Definition fallen.
Durch die vorgesehenen Vereinfachungen sollen die jährlichen Verwaltungskosten für KMU und SMC zusammen um mindestens EUR 400 Mio. sinken.
Die Digitalisierung im EU-Gesellschaftsrecht schreitet weiter voranDie neue Binnenmarktstrategie setzt wichtige Impulse, um die Digitalisierung im Gesellschaftsrecht in Richtung eines kohärenten Rahmens zu verschieben und damit zentrale Ziele des Binnenmarkts – Freizügigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation – zu stützen.
Aus gesellschaftsrechtlicher Perspektive lassen sich zwei zentrale Wirkhebel identifizieren, die die Standortattraktivität des EU-Binnenmarkts verbessern sollen: Sowohl die Standardisierung und Konvergenz digitaler gesellschaftsrechtlicher Verfahren, wie z. B. die digitale Gründung und die Nutzung einheitlicher Identifizierungsstandards, als auch die Vereinfachung von Verwaltungs- und Regulierungsprozessen, etwa durch vermehrte Schnittstellen zwischen Registern und durch gezielte Unterstützung kleinerer Unternehmen, sollen Verwaltungskosten und -aufwand verringern, Prozesse beschleunigen und die Planungs- und Rechtssicherheit erhöhen.
Die vielversprechenden Ideen der EU-Kommission bedürfen zu ihrer Realisierung allerdings zwingend
- (weiterer) konkreter Legislativvorschläge und daran anschließender EU-Rechtsvorschriften,
- einer konsequenten und möglichst einheitlichen Umsetzung in den Mitgliedstaaten,
- ausreichender Ressourcen für IT-Modernisierung sowie
- einer sorgfältigen Balance zwischen Datenzugang und Datenschutz.
Es ist abzuwarten, wie die Binnenmarktstrategie mit ihrem Ziel, das (Gesellschafts-)Recht aus einer papiergebundenen Verwaltungspraxis in eine skalierbare, digitale Infrastruktur zu überführen, in der Praxis gelebt werden wird.
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EuGH-Vorlage: Proteinangaben auf Lebensmittelverpackungen
Lebensmittel mit einem höheren Proteingehalt sind gefragt und erfreuen sich momentan großer Beliebtheit. Doch nicht jede Angabe dazu auf dem Produkt ist rechtlich unbedenklich. Im November vergangenen Jahres hat der Bundesgerichtshof (BGH) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zwei Fragen zur Vorabentscheidung zu isolierten Proteinangaben auf Lebensmittelverpackungen vorgelegt (BGH, Beschluss vom 20. November 2025 – I ZR 2/25).
Der BGH hat den EuGH erstens gefragt, ob eine nach Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit seinem Anhang der Health-Claims-Verordnung (VO (EG) 1924/2006, HCVO) zulässige nährwertbezogene Angabe, insbesondere eine Angabe zu einem in Art. 30 Abs. 1 b) Lebensmittelinformationsverordnung (VO (EG) 1169/2011, LMIV) genannten Nährstoff durch eine zwar nicht im Anhang zu Art. 8 Abs. 1 HCVO aufgeführte, jedoch objektiv zutreffende Aussage ergänzt werden darf, wenn sie aus Verbrauchersicht** eine Konkretisierung der Nährwertangabe darstellt. Für den Fall, dass der EuGH diese Frage bejahen sollte, hat der BGH zweitens gefragt, ob die konkretisierende Angabe den Bedingungen des Anhangs der HCVO für die Verwendung der nährwertbezogenen Angabe entsprechen muss.
Sind die Angaben „14g Protein*“ und „14g Protein pro Becher“ auf einem fertigen Milchreis zulässig?In dem Fall geht es um einen Milchreis als Fertigprodukt, auf dem sowohl auf der Deckfolie als auch auf dem Seitenetikett des Bechers unter der Produktbezeichnung die Angabe „High Protein“ gemacht wird. Auf der Deckfolie wird zudem in kleinerer Schrift in einem Kreis die Angabe „14g Protein*“ hervorgehoben, auf dem Seitenetikett „14g Protein pro Becher“. Die weiteren Nährwertangaben sind auf dem Seitenetikett in tabellarischer Form abgedruckt.
Der Kläger, der Wettbewerbszentrale e.V., sieht in den zusätzlichen Angaben „14g Protein*“ und „14g Protein pro Becher“ isoliert von der Nährwerttabelle einen Verstoß gegen die LMIV. Art. 30 Abs. 3 LMIV regelt, dass auf einem vorverpackten Lebensmittel, das die verpflichtende Nährwertdeklaration enthält, der Brennwert oder der Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz wiederholt werden können. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber die Entscheidung getroffen, dass alle anderen Nährwerte nicht getrennt angegeben werden dürfen, da das für den Verbraucher verwirrend sein könnte (Erwägungsgrund 41 LMIV). Die wiederholte und isolierte Herausstellung des Proteinanteils sei damit unzulässig und dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen.
Der beklagte Lebensmittelhersteller und Vertreiber des Produkts argumentiert dagegen, dass die Angaben eine Ergänzung und Erläuterung der Aufschrift „High Protein“ darstellten. „High Protein“ sei ein Synonym für die nach der HCVO zulässige nährwertbezogene Angabe „Hoher Proteingehalt“.
LG München I: Erneute isolierte Angaben unzulässigErstinstanzlich hat das Landgericht München I der Klage stattgegeben und entschieden, dass es gegen § 3a UWG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 LMIV verstößt, wenn auf einer Verpackung der Proteingehalt in Gramm gesondert von der Nährwerttabelle angegeben wird (LG München I, Urteil vom 28. Juli 2023 – 37 O 14809/22).
Das Gericht begründete diese Entscheidung damit, dass die in der Nährwertdeklaration zu tätigenden Angaben nur isoliert wiederholt werden dürfen, wenn es sich um den Brennwert oder den Brennwert in Kombination mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz handelt. Das habe der Gesetzgeber mit Erwägungsgrund 41 LMIV deutlich gemacht. Zudem hätten die Angaben „14g Protein*“ und „14g Protein pro Becher“ für den Verbraucher nicht dieselbe Bedeutung wie die nach der HCVO zulässige Angabe „hoher Proteingehalt“. Nach dem Anhang der HCVO kann die Angabe „hoher Proteingehalt“ verwendet werden, wenn mindestens 20 % des gesamten Brennwerts des Lebensmittels auf Proteine entfallen. Bei den streitgegenständlichen Angaben fehle es jedoch an einer Relation zum Brennwert. Die konkrete Grammangabe lasse nicht unbedingt auf einen „hohen Proteingehalt“ im Sinne der HVCO schließen. Damit könne der Verbraucher die streitgegenständlichen Angaben auch nicht als Synonym verstehen. Sie gelten somit nicht als Erläuterung des Begriffs „hoher Proteingehalt“ sondern als darüberhinausgehende Angabe.
Das LG nahm in diesem Fall einen Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 LMIV an. Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, insbesondere die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.
OLG München: Erneute isolierte Angaben unzulässigDas Oberlandesgericht München hat die Angaben „14g Protein*“ sowie „14g Protein pro Becher“ in der zweiten Instanz ebenfalls als unzulässig bewertet (OLG München, Urteil vom 19. Dezember 2024 – 6 U 3363/23 e). Das OLG sah darin einen Verstoß gegen § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1 LMIV und nicht, wie das Landgericht, gegen § 3a UWG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 LMIV.
Nach Ansicht des OLG ergibt sich auch aus Erwägungsgrund 41 LMIV nicht, dass Art. 30 Abs. 3 LMIV regeln soll, welche Informationen wiederholt werden dürfen. Alle Angaben im Sinne des Art. 30 Abs. 1 LMIV könnten mehrfach erscheinen, sofern die Vorgaben von Art. 34 Abs. 1 LMIV eingehalten werden. Nach Art. 34 Abs. 1 LMIV müssen alle Nährwertangaben insbesondere im selben Sichtfeld erscheinen. Eine Verwirrung des Verbrauchers stehe nicht zu befürchten, wenn alle Nährwertangaben in demselben Sichtfeld und als Ganzes gemacht werden. Die beiden Ausnahmen in Art. 30 Abs. LMIV (der Brennwert und der Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz) dürfen abweichend von dem Grundsatz in Art. 34 Abs. 1 LMIV auch in unvollständiger Form erscheinen.
Das OLG meint daher, dass die streitgegenständlichen isolierten Angaben gegen Art. 30 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 LMIV verstoßen, nicht gegen Art. 30 Abs. 3 LMIV. Der Verstoß bestehe nicht darin, dass zu vieler Informationen angegeben wurden, sondern darin, dass die Angaben, anders als es Art. 34 Abs. 1 LMIV vorsehe, nicht zusammen mit den weiteren Nährwertangaben gemacht wurden. Die weiteren Nährwertangaben seien weggelassen worden. Auch mit der HCVO könne das Weglassen der anderen Nährwertangaben nicht gerechtfertigt werden.
Durch das Vorenthalten der anderen nährwertbezogenen Angaben sieht das OLG einen Anspruch aus § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 5b Abs. 4 UWG. § 5a Abs. 1 UWG regelt die Irreführung durch Unterlassen durch Vorenthalten einer wesentlichen Information. § 5b Abs. 4 UWG ergänzt, dass eine Information insbesondere auch dann wesentlich ist, wenn sich diese aus unionsrechtlichen Verordnungen (hier die LMIV) ergibt.
BGH setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH zwei Fragen zu der HCVO vorDer BGH ist zu der Auffassung gelangt, dass, anders als vom OLG entschieden, doch ein Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 LMIV vorliegen könne. Die Wiederholung isolierter Angaben, die in der Nährwertdeklaration enthalten sind, sei nach Art. 30 Abs. 3 LMIV eindeutig verboten.
Ob im Streitfall ein Verstoß gegen die LMIV vorliege und das Verhalten der Beklagten damit unlauter sei, hänge davon ab, ob Art. 30 Abs. 3 LMIV zur Anwendung gelange. Das könne dann nicht der Fall sein, wenn es sich bei den Angaben „14g Protein*“ und „14g Protein pro Becher“ um zulässige Konkretisierungen der im Anhang der HCVO genannten zulässigen nährwertbezogenen Angabe „High Protein“ handelt.
Der BGH geht davon aus, dass der Verbraucher die streitgegenständlichen Proteinangaben mit der nach der HCVO zulässigen Angabe „High Protein“ gleichsetzt. Zusammenfassend stellt sich somit erstens die Frage, ob eine Konkretisierung der Proteinangabe nach der HCVO zulässig ist. Sofern das zutrifft, stellt sich weiter die Frage, ob jegliche Erläuterungen zulässig sind oder ob diese dem Inhalt der Bedingungen des Anhangs der HCVO entsprechen müssen.
Produkte mit hohem Proteinanteil immer beliebter: Unternehmen sollten ihre Claims, Angaben zu Nährwerten und Verpackungen überprüfenDer Fall macht deutlich, dass das Zusammenspiel von HCVO und LMIV in Bezug auf isolierte Nährwertangaben bislang nicht abschließend geklärt ist. Da sämtliche Lebensmittelprodukte mit einem höheren Proteinanteil immer beliebter werden, betrifft die Entscheidung einen signifikanten Anteil des Lebensmittelmarkts. Bis zur Entscheidung des EuGH ist vor allem bei Werbung mit Proteinangaben Vorsicht geboten. Es empfiehlt sich, Claims, Nährwertangaben und Verpackungsgestaltungen zu überprüfen.
** Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
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Die (richtige) Vertretung der GmbH
Mit über 800.000 Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist die GmbH die meistgenutzte Gesellschaftsform in Deutschland. Im Wirtschaftsverkehr ist es daher umso wichtiger, die Regeln über die richtige Vertretung der GmbH zu kennen. Denn: wurde eine GmbH bei einem Vertragsschluss nicht richtig vertreten, ist der Vertrag möglicherweise unwirksam. Dass die GmbH durch ihre Geschäftsführer* vertreten wird, ist dabei den meisten bekannt. Es gibt allerdings einige Fallstricke und Sonderkonstellationen zu beachten.
Vertretung der GmbH durch ihre(n) GeschäftsführerGem. § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG wird die GmbH durch ihre Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Wie genau die Vertretung durch die Geschäftsführer erfolgt, hängt allerdings vom Einzelfall ab und erfordert einen Blick in das Handelsregister.
Hat die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Er kann Verträge also allein unterschreiben und die GmbH damit rechtlich binden. Viele GmbHs haben allerdings mehrere Geschäftsführer. Auch wenn dies der Fall ist, können die Gesellschafter entweder allgemein im Gesellschaftsvertrag festlegen, dass alle Geschäftsführer einzelvertretungsberechtigt sind – dies ist im Handelsregister dann bei der allgemeinen Vertretungsregelung angegeben – oder nur einzelne Geschäftsführer ermächtigen, die Gesellschaft allein zu vertreten – dies ist dann im Handelsregister bei der Auflistung der einzelnen Geschäftsführer vermerkt.
Häufig sind Geschäftsführer jedoch nicht einzelvertretungsberechtigt. Im Handelsregister ist dann gelegentlich als allgemeine Vertretungsregelung folgende Regelung zu finden:
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer vertreten.
In diesem Fall der sogenannten „echten Gesamtvertretung“ kann ein einzelner Geschäftsführer die GmbH nicht rechtlich binden. Verträge müssen von zwei Geschäftsführern unterschrieben werden, damit sie wirksam sind.
In der Praxis stellt sich manchmal ein weiteres Problem: zwei gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer sind sich bzgl. eines Vertragsschlusses einig – an dem Unterzeichnungstermin kann allerdings nur ein Geschäftsführer teilnehmen. In diesen Fällen können die Geschäftsführer gemeinsam eine sogenannte Gesamtvertreterermächtigung unterzeichnen, in welcher ein Geschäftsführer den anderen ermächtigt, ein bestimmtes Geschäft allein abzuschließen. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten: das Geschäft muss in der Ermächtigung konkret angegeben werden. Abstrakte Ermächtigungen, beispielsweise für ein ganzes Ressort, sind unzulässig, da sie den Willen der Gesellschafter umgehen würden, dass die Gesellschaft durch mehrere Geschäftsführer vertreten werden soll.
Vertretung durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem ProkuristenWohl am häufigsten ist im Handelsregister die folgende Formulierung als allgemeine Vertretungsregelung zu finden:
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Ist dies der Fall und haben die Gesellschafter die Geschäftsführer nicht individuell zur Einzelvertretung ermächtigt, kann die GmbH nicht nur von zwei Geschäftsführern vertreten werden, Verträge können in diesen Fällen auch wirksam von einem Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen unterzeichnet werden.
Übrigens: Die Beteiligung eines Prokuristen an der Vertretung der Gesellschaft kann nicht allgemein erforderlich gemacht werden, da dies die Vertretungsmacht des Geschäftsführers unzulässig beschränken würde. Ein oder mehrere Geschäftsführer müssen also stets ohne Prokuristen für die GmbH handeln können.
Auch Prokuristen können die GmbH vertretenNicht immer werden GmbHs von ihren Geschäftsführern vertreten. Möglich ist auch, dass Prokuristen für die Gesellschaft handeln. Nicht alle Geschäfte können allerdings von Prokuristen durchgeführt werden. § 49 Abs. 1 HGB ermächtigt Prokuristen
zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
Sogenannte Grundlagengeschäfte dürfen Prokuristen für die GmbH nicht tätigen. Verträge mit Dritten stellen in der Regel aber kein Grundlagengeschäft dar, wenn der Gegenstand eines Vertrages für die betroffene GmbH nicht völlig außergewöhnlich ist. Gem. § 49 Abs. 2 HGB sind Prokuristen darüber hinaus nur mit besonderer, ausdrücklich erteilter Ermächtigung befugt, Grundstücke zu veräußern oder zu belasten.
Wie bei den Geschäftsführern ergibt sich die genaue Vertretungsmacht von Prokuristen aus dem Handelsregister. Wurde einem Prokuristen Einzelprokura erteilt, darf er in den oben genannten Grenzen allein für die GmbH handeln und beispielsweise Verträge abschließen. Bei der sogenannten Gesamtprokura hingegen darf ein einzelner Prokurist die GmbH nicht allein vertreten. Die Gesellschafter können für jeden Prokuristen individuell vorgeben, mit welchen weiteren Prokuristen oder Geschäftsführern sie die Gesellschaft vertreten können. Im Handelsregister sind diese Regelungen bei den Prokuristen vermerkt.
Wenn Bevollmächtigte handelnDie GmbH kann darüber hinaus auch andere Personen bevollmächtigen, für sie zu handeln. Eine solche Vollmacht kann sehr individuell ausgestaltet sein und wird nicht in das Handelsregister eingetragen. Die Vollmacht ist darüber hinaus in den meisten Fällen formlos möglich, sodass theoretisch z.B. auch eine mündliche Bevollmächtigung denkbar ist. Nur in bestimmten Fällen ist beispielsweise eine notarielle Beglaubigung notwendig.
Soll beispielsweise ein Mitarbeiter regelmäßig für eine GmbH handeln, kommt dafür die sogenannte Handlungsvollmacht nach § 54 HGB als „kleine Schwester“ der Prokura in Frage. Mit einer solchen Handlungsvollmacht kann der Bevollmächtigte grds. alle Geschäfte vornehmen, die für die betroffene GmbH gewöhnlich sind. Nicht erfasst sind aber insbesondere die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, die Aufnahme von Darlehen oder die Führung von Gerichtsprozessen. Die Handlungsvollmacht kann darüber hinaus aber noch weiter beschränkt werden. Anstelle einer Generalhandlungsvollmacht, die in den oben genannten Grenzen zur Vornahme aller gewöhnlicher Geschäfte berechtigt, kann auch eine Art- oder Spezialhandlungsvollmacht erteilt werden. Die Arthandlungsvollmacht berechtigt den Bevollmächtigten zur Vornahme bestimmter Arten von Geschäften, die Spezialhandlungsvollmacht ist noch weiter eingeschränkt und ermöglicht dem Bevollmächtigten die Vornahme einzelner, in der Vollmacht bestimmter Geschäfte.
Darüber hinaus können auch Dritte rechtsgeschäftlich zur Vertretung der GmbH bevollmächtigt werden. Häufig ist dies der Fall, wenn bestimmte Personen die GmbH beim Abschluss eines spezifischen Geschäfts vertreten sollen.
Als Vertragspartner einer GmbH sollte man bei wichtigen Geschäften prüfen, ob der (vermeintlich) Bevollmächtigte zur Vertretung der Gesellschaft auch wirklich berechtigt ist. Die wichtigsten Fragen sind in dem Rahmen:
- Wurde die GmbH bei der Vollmachtserteilung richtig vertreten (s.o.)?
- Passt das angestrebte Geschäft zu dem in der Vollmacht bezeichneten Umfang?
- Ist die Vollmacht noch gültig oder enthält sie ein Ablaufdatum?
Außerdem sollte sichergestellt sein, dass die Vollmacht von der GmbH nicht zwischendurch widerrufen wurde, was für den Vertragspartner nicht ohne weiteres erkennbar wäre. Sichergehen kann man hier als Vertragspartner, indem man sich das Original der Vollmacht vorlegen lässt. Gem. § 172 Abs. 2 BGB bleibt die Vertretungsmacht nämlich bestehen, bis das Original der Vollmacht zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird
Sonderproblem MehrfachvertretungEin in der Praxis nicht seltenes Problem ist das Verbot der sogenannten Mehrfachvertretung. Gem. § 181 Alt. 1 darf ein Geschäftsführer, Prokurist oder Bevollmächtigter kein Geschäft zwischen der von ihm vertretenen GmbH einerseits und sich selbst andererseits abschließen. Noch wichtiger ist § 181 Alt. 2 BGB – danach darf ein Geschäftsführer, Prokurist oder Bevollmächtigter auch kein Geschäft zwischen der von ihm vertretenen GmbH und einer anderen Gesellschaft, die ebenfalls von ihm vertreten wird, abschließen. Geschäftsführer und Prokuristen können von dieser Beschränkung aber ausdrücklich befreit werden. Die Befreiung wird sodann im Handelsregister eingetragen und kann von Vertragspartnern eingesehen werden. Auch in Vollmachten kann eine Befreiung von § 181 BGB vorgesehen sein. Allerdings können die Unterzeichner der Vollmacht diese Befreiung nur erteilen, wenn sie selbst entsprechend befreit sind. Eine Umgehung der Beschränkung der Mehrfachvertretung ist daher nicht durch Bevollmächtigung verschiedener Personen möglich. Zu beachten ist ferner, dass auch nur von einer der beiden Alternativen des § 181 BGB befreit werden kann; dies ist aus dem Handelsregister oder der Vollmacht ersichtlich.
Zu guter Letzt: Zustimmung der Gesellschafter erforderlich?Bei besonders wichtigen Verträgen stellt sich in der Praxis zuletzt eine weitere Frage: Dürfen die Geschäftsführer einen Vertrag abschließen oder müssen sie vorher bei ihren Gesellschaftern eine Zustimmung einholen?
Die Antwort liefert grds. § 37 GmbHG. Danach müssen Geschäftsführer Beschränkungen hinsichtlich des Umfangs ihrer Vertretungsbefugnis einhalten. Oftmals liegen diese Beschränkungen in einem Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte, der im Gesellschaftsvertrag oder z.B. einer Geschäftsordnung festgelegt ist.
Hier hilft aber § 37 Abs. 2 GmbHG – eine Beschränkung der Vertretungsmacht der Geschäftsführer gilt nur gegenüber der Gesellschaft, also im Innenverhältnis. Gegenüber Dritten, also Vertragspartnern, hat eine solche Beschränkung keine rechtliche Wirkung. Es muss also unterschieden werden: der Geschäftsführer kann ein solches Geschäft vornehmen und die Gesellschaft rechtlich binden, obwohl er es nicht darf. Dies dient dem Schutz des Geschäftsverkehrs, der sich nicht jedes Mal über etwaige Beschränkungen der Vertretungsmacht informieren müssen soll. Auch hier gilt allerdings: keine Regel ohne Ausnahme – ist der Vertragspartner nicht schutzbedürftig, weil er die Überschreitung interner Beschränkungen kennt oder diese Überschreitung evident ist, kann er sich auf die unbeschränkbare Vertretungsmacht des Geschäftsführers nicht berufen. Die Voraussetzungen hierfür sind aber hoch.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
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Betriebsratswahlen in Matrixstrukturen – Ein Update
Matrixstrukturen sind in der modernen Arbeitswelt weit verbreitet. In Matrixorganisationen arbeiten Mitarbeiter und Führungskräfte* verschiedener Betriebe und/oder Konzernunternehmen funktions- bzw. projektbezogen über die klassischen Betriebs- bzw. Unternehmensgrenzen hinweg zusammen.
Matrixorganisationen werfen zahlreiche Rechtsfragen auf, nicht zuletzt aus arbeitsrechtlicher Sicht. Viele Fragen ranken sich dabei um die sog. Matrix-Führungskräfte, also Führungskräfte, die Mitarbeiter eines anderen Betriebes oder Unternehmens führen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu eine wichtige Entscheidung getroffen (Beschluss v. 22. Mai 2025 – 7 ABR 28/24) und inzwischen auch die Gründe veröffentlicht. Sie betrifft das aktive Wahlrecht von Matrix-Führungskräften. Die Entscheidung ist mit Blick auf die im Frühjahr 2026 turnusmäßig anstehenden Betriebsratswahlen von großer Bedeutung, ist sie doch unter anderem für die Aufstellung der Wählerlisten relevant, für die vielerorts die Vorbereitungen bereits angelaufen sind. Sie reicht aber weit über die Betriebsratswahlen hinaus.
Wahlrecht von Matrix-Führungskräften bei Betriebsratswahlen: Uneinheitliche Rechtsprechung der LandesarbeitsgerichteWahlberechtigt bei einer Betriebsratswahl sind alle Arbeitnehmer eines Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 S. 1 BetrVG) und keine leitenden Angestellten sind (§ 5 Abs. 3 BetrVG), zudem Leiharbeitnehmer, wenn sie länger als drei Monate in dem Betrieb eingesetzt werden (§ 7 S. 2 BetrVG). Voraussetzung ist somit unter anderem die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung des jeweiligen Arbeitnehmers zu dem Betrieb, in dem die Wahl stattfindet.
Die Zuordnung von Matrix-Führungskräften, die (auch) Mitarbeiter eines anderen Betriebes oder mehrerer anderer Betriebe führen, erfolgte bislang zumeist nur zu einem Betrieb, nämlich dem Betrieb, dem sie arbeitsvertraglich zugeordnet sind oder in dem der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt (oft „Stammbetrieb“ genannt). Mehrere Landesarbeitsgerichte hatten sich nach den letzten Betriebsratswahlen mit der Frage zu befassen, ob das Wahlrecht von Matrix-Führungskräften hierauf beschränkt ist oder ob sie nicht vielmehr in mehreren Betrieben wahlberechtigt sein können und, wenn ja, in welchen.
Die Gerichte haben diese Frage bislang uneinheitlich beantwortet: Während das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg die Ansicht vertrat, dass Matrix-Führungskräfte zwar in mehrere Betriebe eingegliedert sein könnten, ein aktives Wahlrecht nach § 7 S. 1 BetrVG allerdings nur im „Stammbetrieb“ bestehe (Beschluss v. 13. Juni 2024 – 3 TaBV 1/24), nahmen das Landesarbeitsgericht Hessen (Beschluss v. 22. Januar 2024 – 16 TaBV 98/23) und das Landesarbeitsgericht München (Beschluss v. 22. Mai 2024 – 11 TaBV 86/23) an, dass die betreffenden Führungskräfte in allen Betrieben wahlberechtigt seien, in denen sie eingegliedert sind. Ausreichend hierfür sei, dass die Matrix-Führungskraft durch ihre Führungsaufgaben den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs mitverwirkliche.
BAG: Mehrfach-Wahlberechtigung möglichDie aufgrund der divergierenden Entscheidungen bestehende Rechtsunsicherheit hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun beseitigt: Mit Beschluss vom 22. Mai 2025 hat sich der Siebte Senat im Ergebnis der Auffassung des LAG Hessen sowie des LAG München angeschlossen. Nach Auffassung des BAG
knüpft die Wahlberechtigung an die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb an, welche durch die Eingliederung in die Betriebsorganisation begründet wird. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer bereits in einem Betrieb eingegliedert und damit in diesem wahlberechtigt ist, steht seiner Wahlberechtigung in einem weiteren Betrieb nicht entgegen. Es ist möglich, in mehreren Betrieben wahlberechtigt zu sein.
Mit dieser Entscheidung zur Anerkennung der Möglichkeit eines Mehrfach-Wahlrechts hat das BAG nun Rechtsklarheit geschaffen:
Fest steht nunmehr, dass Matrix-Führungskräfte in allen Betrieben des Arbeitgebers, in deren Organisation sie tatsächlich eingegliedert sind, in die Wählerliste aufzunehmen sind und den Betriebsrat mitwählen dürfen. Zur Begründung führt das BAG aus, dass das Betriebsverfassungsgesetz eine Mehrfachwahlberechtigung nicht ausdrücklich ausschließe. Es sei nicht gerechtfertigt, betriebszugehörigen Matrix-Führungskräften das Wahlrecht allein deshalb abzusprechen, weil sie auch einem anderen Betrieb angehörten. Sofern der Betriebsrat im Rahmen der Mitbestimmung Einfluss auf die Rechtsstellung eines Arbeitnehmers nehmen könne (wie bei einem Matrix-Vorgesetzten im Fall seiner Eingliederung), bestehe ein Repräsentations- und Legitimationsbedürfnis mit der Folge, dass dieser auch wahlberechtigt sein müsse. Dass mitbestimmte Angelegenheiten ggf. auch oder exklusiv in einem anderen Betrieb, dem die Matrix-Führungskraft angehöre, anfielen, stehe der mehrfachen Wahlberechtigung nicht entgegen.
Auf die Eingliederung der Führungskraft in den Betrieb kommt es anErwartungsgemäß hat das BAG in seiner Entscheidung auch zu den Voraussetzungen einer Eingliederung von Matrix-Führungskräften Stellung genommen und ausgeführt, dass auf denselben Maßstab abzustellen sei, den es zu § 99 BetrVG, also insbesondere zu Einstellungen entwickeltet hat (z.B. Beschluss v. 26. Mai 2021 – 7 ABR 17/20). Entscheidend ist demnach, ob der Arbeitgeber mit Hilfe der Matrix-Führungskraft den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs verfolgt. Nach Auffassung des BAG können insoweit
die fachlichen Weisungsbefugnisse der Führungskraft Berücksichtigung finden. Das setzt aber voraus, dass sich aus ihrer Wahrnehmung eine Einbindung bei der Erfüllung der im Betrieb von den dortigen Arbeitnehmern zu erledigenden operativen Aufgaben oder in die dortigen Arbeitsprozesse ergibt. Für die die Zugehörigkeit zu einem Betrieb vermittelnde Eingliederung ist jedenfalls nicht entscheidend, wo die Tätigkeit räumlich-örtlich ausgeübt wird. Weder ist zwingend erforderlich, dass die Führungskraft ihre Tätigkeit innerhalb von Betriebsräumen verrichtet, noch muss sie in einem bestimmten zeitlichen Mindestumfang „vor Ort“ sein, noch muss sie einer Bindung an Weisungen einer gleichfalls im Betrieb tätigen – ihr gegenüber vorgesetzten – Person unterliegen.
Darüber hinaus weist das BAG darauf hin, dass eine Eingliederung einer Führungskraft typischerweise vorliege, wenn sie zur Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben mit den im Betrieb tätigen Arbeitnehmern regelmäßig zusammenarbeiten muss und damit ihre fachlichen Weisungsbefugnisse auch tatsächlich wahrnimmt. Nicht ausreichend für eine Eingliederung sei hingegen eine vereinzelte Vor- oder Zuarbeit für den arbeitstechnischen Zweck eines Betriebs.
Je nach der konkreten Ausgestaltung der Matrixorganisation kann die Prüfung überaus aufwändig sein. Arbeitgeber sollten daher in der Regel bereits jetzt Matrix-Führungskräfte in den jeweiligen Betrieben identifizieren und mit der Prüfung der fraglichen Eingliederung beginnen, um Anfragen des Wahlvorstandes nach den für die Wählerliste benötigten Informationen angemessen begegnen zu können. Da im Falle eines Verstoßes das Risiko eines zeit- und kostenintensiven Wahlanfechtungsverfahrens droht, ist dabei besondere Sorgfalt geboten.
Ergänzend hat das BAG ausgeführt, dass der Betriebsbegriff
nicht ausschließlich räumlich (Betriebsgrundstück), sondern (vorrangig) funktional (Betriebszweck) zu verstehen ist, sodass weder individualarbeitsvertragliche Vereinbarungen zu einem Arbeitsort noch überhaupt der Ort der Tätigkeit für sich gesehen ausschlaggebend ist.
Das gilt ausdrücklich auch für Arbeitnehmer, die in standortübergreifenden Teams einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck verwirklichen. Ebenso gelte dies für die Zugehörigkeit von Arbeitnehmern zu aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten, welche nach § 3 Abs. 5 S. 1 BetrVG als Betrieb gelten. Nicht auf den Ort der Tätigkeit, sondern die Eingliederung kommt es entscheidend an.
Betriebsratswahlen in Matrixstrukturen: Was gilt in unternehmensübergreifenden Matrixorganisationen?Die Entscheidung des BAG vom 22. Mai 2025 bezieht sich auf unternehmensinterne Matrixstrukturen. Offen ist, was für Matrix-Führungskräfte gilt, die in einem anderen Konzernunternehmen, gar – im Rahmen internationaler Matrixstrukturen – bei einer ausländischen Gesellschaft angestellt sind, wenn es also um unternehmensübergreifende Matrixorganisationen und die Zugehörigkeit von Matrixmanagern zu einem – wie es das BAG formuliert – vertragsarbeitgeberfremden Betrieb geht. Sind diese Führungskräfte ebenfalls wahlberechtigt und in der Wählerliste aufzuführen?
Die Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte zu unternehmensübergreifenden Matrixstrukturen – BAG-Rechtsprechung gibt es noch nicht – betrifft nicht das Wahlrecht (§ 7 BetrVG), sondern das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen (§ 99 BetrVG) und ist – wie könnte es anders sein – uneinheitlich. Zuletzt hat das LAG Bremen für einen Matrixvorgesetzten, der bei einer ausländischen Gesellschaft angestellt ist und dort seinen Dienstsitz hat, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bejaht (Beschluss v. 2. Mai 2024 – 2 TaBV 2/23). Das BAG hat diese Entscheidung vor Kurzem allerdings aufgehoben (Beschluss v. 23. September 2025 – 1 ABR 25/24) – mit welcher Begründung ist noch nicht bekannt.
Richtigerweise sind Matrixvorgesetzte, die bei anderen Konzerngesellschaften beschäftigt sind, nicht wahlberechtigt. Das gilt erst recht für Führungskräfte, die bei einer ausländischen Gesellschaft angestellt sind und dort ihren Dienstsitz haben.
Denn sie sind nicht Arbeitnehmer des Betriebsinhabers, so dass die Voraussetzungen nach § 7 S. 1 BetrVG nicht vorliegen. Auch eine Arbeitnehmerüberlassung liegt typischerweise nicht vor, so dass das Wahlrecht im Regelfall auch nicht aus § 7 S. 2 BetrVG folgt. Die Voraussetzungen für eine sog. analoge Anwendung sind nach zutreffender Auffassung nicht gegeben. Bei Matrix-Führungskräften in ausländischen Konzerngesellschaften spricht zudem das sog. Territorialitätsprinzip gegen die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes auf Matrixvorgesetzte im Ausland. Gesichert ist dies aber leider (noch) nicht.
Was gilt sonst noch für Matrix-Führungskräfte aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht? Es bleiben offene Fragen zu Wahlrecht, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Gremien, Mitbestimmung und BetriebsvereinbarungenVor dem Hintergrund der Entscheidung vom 22. Mai 2025 spricht viel dafür, dass das BAG die aufgestellten Grundsätze auch für andere betriebsverfassungsrechtliche Fragen heranzieht, die sich rund um die potentielle Betriebszugehörigkeit von Matrix-Führungskräften ranken. Spiegelbildlich dürfte etwa nun auch von einer Wählbarkeit von Matrix-Führungskräften auszugehen sein (§ 8 BetrVG), sofern diese im jeweiligen Betrieb eingegliedert sind. Zudem dürften diese auch im Rahmen von Schwellenwerten „mitzuzählen″ sein, von denen etwa die Größe des Betriebsrats (§ 9 BetrVG) und die Anzahl der Freistellungen (§ 38 BetrVG) abhängt, zudem das Stimmengewicht im Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 47 Abs. 7, 55 Abs. 3 BetrVG).
Wichtig ist dies nicht zuletzt für die ordnungsgemäße Erstellung des Wahlausschreibens im Vorfeld der Betriebsratswahl. Dieses muss schließlich die korrekte Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder enthalten. Andernfalls kann die Wahl angefochten werden.
Spannend bleibt darüber hinaus, wie in der Praxis mit Folgefragen umzugehen ist: Welcher Betriebsrat ist zuständig, wenn Matrix-Führungskräfte betroffen sind? Sind es die lokalen Betriebsräte oder ist es der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat? Richtigerweise wird man hier differenzieren müssen.
Zudem wirft eine mehrfache Betriebszugehörigkeit – wie das BAG in der Entscheidung vom 22. Mai 2025 zutreffend anerkennt – weitere Fragen auf, insbesondere solche zur Abgrenzung im Bereich der materiellen Mitbestimmung: Welche Betriebsvereinbarungen sind auf Matrix-Führungskräfte anwendbar? Was ist, wenn Betriebsvereinbarungen inhaltlich miteinander kollidieren? Das BAG beschränkt sich insoweit auf den Hinweis, dass diese Fragen im Einzelfall durch die Bestimmung des Geltungsbereichs der jeweiligen Betriebsvereinbarung zu lösen seien. Auf die Formulierung des Geltungsbereichs von Betriebsvereinbarungen wird daher künftig (noch) mehr Wert zu legen sein.
Die Frage nach dem Geltungsbereich und weitere Fragen sind oftmals alles andere als trivial. In der Praxis werden häufig pragmatische Lösungen gefunden. Wenn dies aber nicht gelingt, ist mannigfaltiger Streit vorprogrammiert.
Arbeitgeber sollten agieren, nicht reagierenUnternehmen mit Matrix-Strukturen sind nicht nur mit Blick auf die anstehenden Betriebsratswahlen gut beraten, ihre Betriebsstrukturen sowie Weisungs- und Berichtslinien sorgfältig zu analysieren und, soweit sinnvoll und möglich, nachzujustieren. Schließlich ist es nach der Entscheidung des BAG nicht mehr ausreichend, Matrix-Führungskräfte nur noch ihrem Stammbetrieb zuzuordnen und sie nur dort auf die Wählerliste zu setzen. Vielmehr ist nun im Einzelfall zu prüfen, in welchen Betrieben eine Eingliederung vorliegt. Dies ist nicht nur für die bevorstehenden Betriebsratswahlen von Bedeutung. Arbeitgeber müssen sich auch allen weiteren drängenden Fragen stellen, die durch die BAG-Entscheidung zum Wahlrecht von Matrix-Führungskräften befeuert werden.
+++ UPDATE +++Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 23. September 2025 (Aktenzeichen: 1 ABR 25/24) eine weitere wichtige Entscheidung zu Matrixstrukturen getroffen und inzwischen auch begründet. Was ist neu? Erstmals ging es um unternehmensübergreifende Matrixorganisationen. Gegenstand der Entscheidung war das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten (§ 99 BetrVG). Konkret ging es um die Frage, inwieweit Matrix-Führungskräfte, die bei einer anderen, zudem ausländischen Konzerngesellschaft beschäftigt sind, in den (deutschen) Betrieb bzw. die (deutschen) Betriebe eingegliedert sein können, in denen sie Mitarbeiter führen. Die Entscheidung reicht aber weit darüber hinaus.
In Bezug auf das Mitbestimmungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen wie Einstellungen oder Versetzungen steht nunmehr für die Praxis Folgendes fest:
- Maßstab für die Eingliederung von Matrix-Führungskräften, die nicht beim Betriebsinhaber, sondern einer anderen Konzerngesellschaft angestellt sind, sind die Rechtsprechungsgrundsätze zum sog. drittbezogenen Personaleinsatz. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass die Matrix-Führungskraft eine weisungsgebundene Tätigkeit verrichtet, die der Inhaber des Betriebes organisiert. Die Führungskraft muss so in die betriebliche Arbeitsorganisation integriert sein, dass der Betriebsinhaber ein für ein Arbeitsverhältnis typisches Weisungsrecht innehat. Er muss die Entscheidung über den Einsatz der Führungskraft nach Inhalt, Ort und Zeit treffen. Zumindest muss er diese für Arbeitgeber typische Funktion teilweise ausüben.
- Anders als von einigen Landesarbeitsgerichten angenommen, genügt eine wie auch immer geartete bloße Einbindung in die Weisungskette zwischen Betriebsinhaber und im Betrieb tätigen Mitarbeitern nicht.
- Im Übrigen bleibt es bei den vergleichsweise niedrigen Anforderungen an die Eingliederung, wie sie bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des BAG bekannt sind.
- Für Matrix-Führungskräfte einer ausländischen Konzerngesellschaften gelten keine Besonderheiten.
- Welche Auswirkungen die Entscheidung auf andere Fragestellungen, insbesondere in Bezug auf die angesichts der bevorstehenden Betriebsratswahlen besonders dringliche Frage nach der Wahlberechtigung dieser Matrix-Führungskräfte hat, bleibt vorerst ungeklärt. Geklärt ist bislang nur das Wahlrecht der Matrix-Führungskräfte, die in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des jeweiligen Betriebes stehen, in dem gewählt wird.
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* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
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Im Namen des Gesetzes – und des guten Kaffees
Über die Arbeit in einer Großkanzlei kursieren viele Geschichten: endlose Arbeitstage, kaum Freizeit, und Freunde sieht man angeblich nur Weihnachten oder Ostern. Doch was ist dran an diesen Mythen? Wir wollten es genau wissen und haben im Sommer 2025 am Praktikantenprogramm der renommierten Wirtschaftskanzlei CMS teilgenommen.
Namensschild dran, Ohren auf: Ankommen bei CMSDer erste Tag begann mit einer Aufzugfahrt auf die 12. Etage des Kölner CMS-Büros. Natürlich 37 Minuten zu früh, sicher ist sicher. Oben angekommen: eine beeindruckende Aussicht und die gespannten, leicht nervösen Gesichter von 19 Jurastudenten* aus ganz Deutschland. Doch unsere Nervosität wich schnell, als uns die Anwälte, die uns die nächsten Wochen sprichwörtlich an die Hand nehmen sollten, mit einem Lächeln und großer Empathie empfingen. Schon bei der Vorstellungsrunde wurde klar: Hier nimmt man sich selbst nicht immer zu ernst, sehr wohl aber die Sache.
Nach einer Einführung in die organisatorischen Abläufe und einem Überblick über die Kanzlei durften wir uns bei einem gemeinsamen Mittagessen auf „Deck 9“ besser kennenlernen. Das Essen war ausgesprochen gut und sehr lecker, der Kaffee aus der bekannten Siebträgermaschine noch besser und die Stimmung gelöst. Die Hierarchien? Flach. Die Gesprächskultur? Offen.
Zugleich durften wir unsere Mentoren kennenlernen. Jeder Praktikant wurde einem Wunschrechtsgebiet zugeteilt und während der Praktikumszeit durch diese Mentoren mit großem Engagement begleitet. Sie standen uns mit Rat und Tat während des Praktikums zur Seite und haben uns einen direkten Einblick in ihren juristischen Alltag ermöglicht.
Vom Hörsaalwissen zum Realitätscheck – Oder was sich hinter Begriffen wie IPTC und M&A wirklich verbirgtWer behauptet, das Jurastudium sei trocken, hat noch nicht die Praxis erlebt. Im Rahmen der sogenannten „Vortragstage“ erhielten wir spannende Einblicke in die verschiedenen Rechtsgebiete, die CMS als „Full-Service“-Kanzlei abdeckt. Dank der standortübergreifenden Organisation des Praktikums waren wir für die Vorträge sowohl am Standort Köln als auch in Düsseldorf willkommen.
Von lebhaften Streitigkeiten im Bereich Dispute Resolution, über das Eintauchen in umfangreiche Mietverträge im Real Estate bis zu den Feinheiten von M&A, wo wir endlich den Unterschied zwischen einem Asset Deal und einem Share Deal wirklich verstanden haben – jeder Vortrag hat uns der juristischen Praxis durch die realistischen und fachlichen Einblicke ein Stück nähergebracht.
Besonders beeindruckend war die Offenheit, mit der uns die Anwälte ihre Arbeit präsentierten und uns die Rechtsmaterie anhand aktueller Fälle und Mandate erklärten. Unsere Fragen wurden dabei nicht nur geduldet, sondern explizit willkommen geheißen – so entstanden lebhafte Diskussionen über eigene rechtliche Einschätzungen, Strategien und Lösungsansätze. Ergänzt wurden die Fachvorträge durch Berichte und Einblicke in persönliche Werdegänge und Qualifikationswege, die uns wertvolle Orientierung für unser Studium und die spätere Laufbahn gegeben haben.
„Training on the Job“: Zwischen Schriftsatz und SiebträgermaschieneAn bis zu drei Tagen pro Woche durften wir direkt in unserem Team mitarbeiten. So erhielten wir einen konkreten Einblick in die juristische Arbeit unserer Rechtsgebiete. Unsere Aufgaben waren so vielfältig wie die Rechtsgebiete der Kanzlei: von der Begleitung zu Notarterminen und Güteverhandlungen über juristische Recherchen und E-Mails an Mandanten bis zur Überarbeitung von Musterverträgen oder ersten Entwürfen für Schriftsätze – wir waren mittendrin im Alltag einer internationalen Wirtschaftskanzlei. Unsere Arbeit haben wir damit nicht im luftleeren Raum erledigt, sondern sie war stets eingebettet in einen konkreten Fall, sodass unser Beitrag keine bloße Beschäftigung, sondern aktive Mitarbeit war. Besonders eindrucksvoll war die Vielfalt der Themen: Wer beispielsweise im Studium den Eindruck erhalten hatte, Arbeitsrecht sei überschaubar, lernte schnell, dass sich dahinter mehr Komplexität und Abwechslung verbirgt als so mancher Lehrbuchfall vermuten lässt.
Auch das Miteinander im Büro hat uns beeindruckt: Offene Türen, schnelle Rückfragen und ein produktiv-sympathisches Miteinander waren die Regel. Jederzeit durften auch wir Praktikanten unsere Ideen und Meinungen einbringen – und ein guter Beitrag wurde stets wertgeschätzt.
Austausch fand dabei nicht nur im Team und am Schreibtisch statt, sondern gerne auch fachgebietsübergreifend bei einem Cappuccino auf „Deck 9“. Diese Multidisziplinarität im Austausch und Miteinander haben wir als großen Vorteil an CMS als Großkanzlei erlebt.
Zudem durften wir bei unserer Arbeit erleben, dass CMS den gegenwärtigen digitalen Wandel aktiv gestaltet: Künstliche Intelligenz unterstützt die juristische Arbeit längst und neue, eigene Tools für Recherche oder Rechtsberatung werden laufend weiterentwickelt – ein spannender Einblick in die Zukunft, wie sich Berufsbild und Anforderungen ändern.
Jura trifft RheinromantikNeben Vorträgen und praktischer Arbeit kam auch das Drumherum nicht zu kurz. Bei einer Bootsfahrt erkundeten wir Düsseldorf vom Wasser aus, bevor der Abend bei Burgern und interessanten Gesprächen ausklang – inklusive spontaner Kunstführung und Altstadt-Anekdoten. Ein besonderes Highlight war zudem das Sommerfest zum 100-jährigen Bestehen des Kölner Standortes von CMS: Bei gutem Essen und Getränken konnten wir die Anwälte und Partner bei inspirierenden Gesprächen besser kennenlernen und gemeinsam den Abend im Schein von Lichterketten und Live-Musik genießen. Kaum weniger eindrucksvoll: der Abend auf der Düsseldorfer Dachterrasse – Häppchen, Horizont und gute Gesellschaft. So viel zur Work-Life-Balance und dem rundum gelungenen Ausgleich zwischen juristischem Know-how und persönlicher Begegnung in entspanntem Ambiente.
Mehr Wissen, weniger Illusionen – unser FazitDie Mythen über Großkanzleien? Weitgehend entkräftet. Unser Praktikum bei CMS war nicht nur lehrreich, sondern vielmehr inspirierend und hat sehr viel Freude gemacht. Wir haben gelernt, wie facettenreich juristische Arbeit in der Praxis ist – und dass hinter jeder Akte Menschen stehen, die mit großer Leidenschaft und Humor ambitioniert bei der Sache sind. Gleichzeitig durften wir neue, inspirierende Kontakte knüpfen, sowohl mit den Anwälten als auch untereinander als Praktikanten. Wer also wissen möchte, wie der Alltag in einer modernen, offenen und zugleich traditionsreichen Großkanzlei wirklich aussieht, sollte sich bei CMS um ein Praktikum bewerben. Die Aussicht – im wörtlichen wie im übertragenen Sinn – lohnt sich.
Der Beitrag stammt von Rebecca Radermacher und Laura Brinkmann.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
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Der Betriebsübergang beim Distressed M&A
Der Erwerb eines Unternehmens aus der Insolvenz – auch als Distressed M&A bezeichnet – gehört zu den anspruchsvollsten Transaktionsformen im deutschen Wirtschaftsrecht. Neben Fragen der Finanzierung, der Transaktionsstruktur und der Bewertung steht regelmäßig der Betriebsübergang nach § 613a BGB im Mittelpunkt der arbeitsrechtlichen Bewertung. Versäumnisse wirken sich hier besonders schnell wirtschaftlich aus.
Der folgende Beitrag beleuchtet die arbeitsrechtlichen Kernthemen, die bei der übertragenden Sanierung eines insolventen Unternehmens zwingend zu berücksichtigen sind.
Übertragende Sanierung in Form des Asset Deals als RegelfallIn der Insolvenzpraxis erfolgt der Unternehmensverkauf in aller Regel über einen Asset Deal. Der Insolvenzverwalter oder Sachwalter überträgt dabei bestimmte Vermögenswerte auf den Erwerber, die meist die fortführungsfähigen Betriebseinheiten umfassen. Unternehmensteile ohne Fortführungsperspektive oder solche, von denen man sich bewusst trennen möchte, verbleiben beim Veräußerer und werden stillgelegt.
Für Erwerber liegt hierin der zentrale Vorteil: Sie können gezielt werthaltige Assets übernehmen und verlustträchtige oder strategisch unpassende Bereiche ausklammern. Zugleich entstehen dadurch besondere arbeitsrechtliche Fragestellungen, die frühzeitig adressiert werden müssen.
Der Betriebsübergang nach § 613a BGB – auch in der Insolvenz§ 613a BGB gilt auch im Insolvenzverfahren, wobei die Bestandsschutzregelungen grundsätzlich eingreifen, die Haftung des Erwerbers jedoch insolvenzrechtlichen Einschränkungen unterliegt.
Anwendbarkeit der BestandsschutzregelungenDie Bestandsschutzregelungen des § 613a BGB gelten im Grundsatz auch im Insolvenzfall. Geht ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber über, wechseln sämtliche im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf den Erwerber. Der neue und der alte Arbeitgeber sind nach § 613a Abs. 5 BGB zur Unterrichtung der Arbeitnehmer über den Betriebsübergang verpflichtet. Den Arbeitnehmern steht nach § 613a Abs. 6 BGB auch ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber zu.
Diese Rechtsfolgen greifen selbst dann, wenn der Erwerber den Betrieb im Nachgang neu strukturiert oder vollständig umgestaltet. Entscheidend ist ausschließlich, dass zum Zeitpunkt der Übertragung eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, die ihre Identität zumindest teilweise wahrt.
Haftungsregelungen: Erleichterungen mit zentralen AusnahmenDer zentrale Unterschied beim Erwerb eines Unternehmens aus der Insolvenz betrifft die Anwendung der Haftungsregeln des § 613a BGB. Diese gelten im Grundsatz zwar auch im Insolvenzfall, greifen jedoch nur eingeschränkt, weil die insolvenzrechtlichen Verteilungsmechanismen Vorrang haben: Forderungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, gelten als Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO und verbleiben vollständig beim insolventen Rechtsträger – also beim bisherigen Arbeitgeber. Der Erwerber haftet erst für solche Ansprüche, die nach Verfahrenseröffnung entstehen, und auch nur in dem Umfang, den das Insolvenzrecht zulässt.
In der Praxis wird jedoch häufig unterschätzt, dass einige wesentliche Ansprüche von diesen Haftungserleichterungen nicht erfasst sind und daher trotz Insolvenz vollständig auf den Erwerber übergehen.
Urlaubsansprüche und Guthaben auf ArbeitszeitkontenBesonders bedeutsam sind bestehende Urlaubsansprüche und Zeitguthaben auf Arbeitszeitkonten. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass beide Arten von Ansprüchen vollständig und ohne Einschränkung auf den Erwerber übergehen (BAG, Urteil v. 18. November 2003 – 9 AZR 95/03). Begründet wird dies damit, dass weder Urlaubsansprüche noch Zeitkontenstände eindeutig in Zeiträume „vor“ und „nach“ der Insolvenzeröffnung aufgeteilt werden können, sondern untrennbar mit dem laufenden Arbeitsverhältnis verbunden sind.
Für Erwerber bedeutet dies, dass diesbezüglich eine sorgfältige arbeitsrechtliche Due Diligence unverzichtbar ist, um wirtschaftliche Risiken zutreffend zu bewerten. Dies gilt auch dann, wenn – wie so oft aufgrund des hohen zeitlichen Drucks – eine Due Diligence im Übrigen nicht oder nur rudimentär stattfindet. Die Haftung für Urlaubsansprüche und Überstunden auf Zeitkonten sollte darüber hinaus im Unternehmenskaufvertrag ausdrücklich adressiert werden, etwa durch Vereinbarung einer Abgeltung entsprechender Ansprüche vor Betriebsübergang, durch Abzug vom Kaufpreis. Oder zumindest durch Beifügung einer Anlage zum Unternehmenskaufvertrag, in welcher die bestehenden Ansprüche transparent und abschließend dargestellt sind. Nur so lässt sich das wirtschaftliche Ausmaß dieser Verpflichtungen verlässlich erfassen.
Anwartschaften auf Betriebliche AltersversorgungDie Unterscheidung zwischen Ansprüchen vor und nach Verfahrenseröffnung gilt grundsätzlich auch für die betriebliche Altersversorgung.
Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworbene Anwartschaften werden – jedenfalls innerhalb der Grenzen des § 7 BetrAVG – vom Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) übernommen, sodass dieser Teil der Verpflichtung schon allein aus diesem Grund nicht auf den Erwerber übergeht. Soweit es um Anwartschaften geht, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdient wurden, ist der Erwerber allerdings auch hinsichtlich der nicht PSV-geschützten Teile grundsätzlich haftungsprivilegiert (vgl. BAG, Urteil v. 26. Januar 2021 – 3 AZR 139/17).
Umgekehrt gilt es allerdings auch zu berücksichtigen, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht dazu führt, dass die Versorgungszusage erlischt. Deshalb kann ein Versorgungsberechtigter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Grundsatz auch weitere Anwartschaftssteigerungen auf der Grundlage einer ihm zuvor erteilten Versorgungszusage erwerben. In diese nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdienten Anwartschaftsteile tritt der Erwerber dann zum einen im Zuge des Erwerbs aus der Insolvenz ein, zum anderen haftet der Erwerber bei unverändertem Fortbestand der Zusage auch für die Fortentwicklung dieser Ansprüche. Je nach Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere bei Zusagen mit hohen Arbeitgeberbeiträgen, kann dies schnell zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.
Um diese Risiken zu begrenzen, sollten Erwerber prüfen, ob der Veräußerer noch vor Abschluss des Unternehmenskaufvertrags eine Änderung oder sogar Beendigung der Versorgungssysteme vornehmen kann. Die Rechtsprechung unterstützt diese Möglichkeit grundsätzlich: Während des laufenden Insolvenzverfahrens dürfen bestehende Pensionsverpflichtungen angepasst, reduziert oder sogar gestrichen werden, selbst wenn dies zu einer Verschlechterung der Arbeitnehmeransprüche führt. Entscheidend ist jedoch, dass solche Eingriffe ausschließlich vor dem Übergang und während des Insolvenzverfahrens möglich sind. Entsprechende Maßnahmen sollten daher frühzeitig abgestimmt und gegebenenfalls als Bedingung in den Unternehmenskaufvertrag aufgenommen werden.Hat das insolvente Unternehmen Versorgungszusagen über einen sog. versicherungsförmigen Durchführungsweg (namentlich über Direktversicherungen, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds) erteilt, so gilt es zu berücksichtigen, dass das jeweilige Versicherungsverhältnis im Rahmen eines Betriebsübergangs keineswegs kraft Gesetzes (automatisch) auf den Erwerber übergeht. Vielmehr muss insofern im Rahmen des Kaufvertrags ausdrücklich vereinbart werden, dass der Insolvenzverwalter die Versicherungsnehmerstellung auf den Erwerber überträgt und zudem daran mitwirken wird, dass auch der Versicherer seine insofern erforderliche Zustimmung zur Übertragung des Versicherungsverhältnisses erteilt. Anderenfalls wandelt sich die bisherige mittelbare Versorgungszusage mit dem Betriebsübergang in eine Direktzusage des Erwerbers um, die dann später unmittelbar vom Erwerber zu erfüllen wäre.
Arbeitsrechtliche Erleichterungen bei PersonalabbauWie eingangs dargestellt, besteht bei Distressed M&A-Transaktionen regelmäßig das Ziel, nur einen Teil der Belegschaft zu übernehmen. Da die insolvenzrechtlichen Erleichterungen aber nur beim Veräußerer greifen, wird der notwendige Personalabbau nahezu immer vor dem Betriebsübergang umgesetzt. Üblicherweise erstellt der Erwerber ein Erwerberkonzept, das die zukünftige Personalstruktur sowie den fortzuführenden Betriebszweck beschreibt. Dieses Konzept dient dem Veräußerer als Grundlage für die Umsetzung betriebsbedingter Kündigungen, die ggf. unter Beteiligung des Betriebsrats und in Verbindung mit einem Interessenausgleich und Sozialplan erfolgen.
Der Personalabbau im Insolvenzverfahren wird durch zahlreiche insolvenzrechtliche Vorschriften erleichtert, unter anderem:
Deckelung der SozialplankostenDer Personalabbau ist in der Insolvenz durch eine Vielzahl von insolvenzrechtlichen Vorschriften erleichtert. Die größte Besonderheit des Insolvenzrechts liegt darin, dass Sozialplanabfindungen auf einen Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten der von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer gedeckelt sind (§ 123 Abs. 1 InsO). Darüber hinaus ist die Gesamtsumme der Sozialplanzahlungen auf ein Drittel der Insolvenzmasse begrenzt (§ 123 Abs. 2 InsO).
Vermutungswirkung des Interessenausgleichs mit NamenslisteEin im Insolvenzverfahren abgeschlossener Interessenausgleich mit Namensliste hat weitere weitreichende Vorteile für den Personalabbau, die es so nur im Insolvenzverfahren gibt: Nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO wird vermutet, dass die Kündigungen betriebsbedingt und nicht aufgrund des Betriebsübergangs erfolgen. Zugleich sieht § 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor, dass die Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft wird. Dies eröffnet dem Erwerber die Möglichkeit, den Personalabbau weitgehend flexibel nach dem im Erwerberkonzept vorgesehenen Bedarf zu gestalten, ohne an die ansonsten strenge gesetzliche Sozialauswahl gebunden zu sein.
Verkürzte KündigungsfristenErwerber profitieren darüber hinaus während des Insolvenzverfahrens mittelbar von verkürzten Kündigungsfristen. Gemäß § 113 InsO gilt während des Insolvenzverfahrens eine Höchstkündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende, unabhängig von der bisherigen, oft erheblich längeren gesetzlichen oder einzelvertraglichen Kündigungsfrist. Dies erleichtert die Sanierung erheblich und ermöglicht es, entsprechend dem Erwerberkonzept nur diejenigen Arbeitnehmer zu übernehmen, die tatsächlich für die Fortführung des Betriebs benötigt werden. Zudem sind Arbeitnehmer selbst dann ordentlich kündbar, wenn aufgrund von Tarifvertrag die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist.
Rolle des BetriebsratsOb ein Betriebsrat nach dem Übergang im Amt bleibt, hängt davon ab, ob die übergehende Einheit ihre Identität behält. Wenn wesentliche Strukturen wie Organisation, Leitungssystem oder Arbeitsabläufe fortbestehen, geht der Betrieb(steil) als Einheit über und der Betriebsrat bleibt auch bei dem Erwerber im Amt. Anderenfalls besteht in der Regel ein Übergangsmandat des bisherigen Betriebsrats. Der wesentliche Zweck des Übergangsmandats besteht in der Organisation von Neuwahlen.
Erfolgreiche Distressed M&A erfordert frühzeitige arbeitsrechtliche PlanungDer Erwerb eines insolventen Unternehmens eröffnet erhebliche Chancen, setzt aber eine besonders sorgfältige arbeitsrechtliche Vorbereitung voraus. Das Insolvenzrecht bietet dem Erwerber erhebliche Vorteile. In Verbindung mit einem klaren Erwerberkonzept lassen sich Personalmaßnahmen rechtssicher vor dem Betriebsübergang gestalten. Auf der anderen Seite bestehen erhebliche Risiken, insbesondere durch den zwingenden Übergang der Arbeitsverhältnisse (§ 613a BGB), die vollständige Übernahme von Urlaubs- und Zeitguthaben sowie die Haftung für nach Verfahrenseröffnung erdiente Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung.
Distressed M&A ist erfolgreich gestaltbar. Wer die arbeitsrechtlichen Besonderheiten frühzeitig analysiert, die insolvenzrechtlichen Spielräume konsequent nutzt und vertraglich klare Strukturen schafft, kann die Chancen einer übertragenden Sanierung voll ausschöpfen und die Risiken auf ein beherrschbares Maß reduzieren.
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Neue EU-Schwellenwerte und nationale Anpassungen ab dem 1. Januar 2026
Zum Jahreswechsel traten mehrere für die Praxis relevante Änderungen im europäischen und nationalen Vergaberecht in Kraft. Neben der turnusmäßigen Anpassung der EU-Schwellenwerte (dies passiert alle zwei Jahre per Rechtsverordnung der EU), die die Anwendbarkeit der europäischen Vergaberichtlinien steuern, werden die gerichtliche Zuständigkeit für Vergabesachen neu geordnet sowie zentrale Wertgrenzen im Unterschwellenbereich der VOB/A justiert. Zugleich verlängert der Bund Erleichterungen für niedrigvolumige Beschaffungen im Rahmen der UVgO.
Die neuen EU‑Schwellenwerte 2026Die Europäische Union hat die Schwellenwerte für öffentliche Aufträge turnusgemäß angepasst. Die Werte sinken moderat, was zur Folge hat, dass künftig etwas mehr Vergaben dem Oberschwellenrecht unterfallen und somit häufiger umfangreichere Verfahrenspflichten greifen. Im Einzelnen gelten nun folgende Werte (jeweils netto):
- Klassische Auftraggeber –Liefer‑ und Dienstleistungen:
- Dienststellen auf Bundesebene EUR 140.000 (zuvor EUR 143.000 )
- Alle sonstigen Auftraggeber EUR 216.000 (zuvor EUR 221.00 )
- Sektorenauftraggeber:
- Liefer‑/Dienstleistungen EUR 432.000 (zuvor EUR 443.000)
- Konzessionen für Dienst- oder Bauleistungen:
- EUR 5.404.000 (zuvor EUR 5.538.000)
- Verteidigungsbereich:
- Liefer‑/Dienstleistungen EUR 432.000 (zuvor EUR 443.000)
- Bauleistungen (einheitlich für klassische öffentliche Auftraggeber, Sektoren-Auftraggeber und im Verteidigungsbereich):
- EUR 5.404.000 (zuvor EUR 5.538.000).
Die unmittelbare Praxisfolge: Durch die moderaten, aber spürbaren Absenkungen steigt die Zahl der Verfahren, die nach EU‑Regeln auszuschreiben sind, mit entsprechenden Dokumentations‑, Verfahrens‑ und Rechtsschutzanforderungen.
Unterschwellenbereich: VOB/A‑Wertgrenzen und UVgO‑ErleichterungenDie bereits am 16. Dezember 2025 im Bundesanzeiger veröffentlichten Änderungen der VOB/A bringen spürbare Vereinfachungen und einheitlichere Wertgrenzen:
- Künftig sind Direktaufträge bis EUR 50.000 netto zulässig (§ 3a Abs. 4 S. 1 VOB/A).
- Für freihändige Vergaben wurde die Grenze in § 3a Abs. 3 S. 2 VOB/A auf bis EUR 100.000 netto angehoben.
- Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb sind nun gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A bis EUR 150.000 netto Auftragswert möglich. Zugleich entfällt die frühere Dreiteilung nach Gewerken bei der beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, was Verfahren zusätzlich vereinheitlicht.
Die Neuregelungen vereinfachen das Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich und schaffen mehr Flexibilität für die öffentlichen Auftraggeber.
Zudem hat das Bundeswirtschaftsministerium am 29. Dezember 2025 „Abweichende Verwaltungsvorschriften zur Verlängerung der vereinfachten Vergabe von niedrigvolumigen öffentlichen Aufträgen im Unterschwellenbereich“ veröffentlicht (BAnz AT 29. Dezember 2025 B1). Diese neuen Regelungen ermöglichen es den Vergabestellen des Bundes, abweichend von § 14 UVgO Direktaufträge bis zu einem Auftragswert von EUR 15.000 netto zu vergeben.
Bundesvergabestellen können abweichend von § 14 UVgO Direktaufträge bis EUR 15.000 netto vergeben. Die übrigen Voraussetzungen des § 14 UVgO bleiben unverändert. Auch unter diesen Erleichterungen sind die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit strikt einzuhalten; die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention bleibt maßgeblich.
Hinsichtlich der Spielregeln zur Schätzung der Auftragswerte ist auf die unverändert geltenden Berechnungsregeln des § 3 der VgV, SektVO und VSVgV hinzuweisen.
Prozessuale Neuerung: Zivilrechtliche Vergabesachen einheitlich zu den LandgerichtenMit dem am 11. Dezember 2025 verkündeten Gesetz zur Neuordnung verschiedener Zuständigkeitsfragen in der Ziviljustiz werden zivilrechtliche Vergabesachen künftig unabhängig vom Streitwert den Landgerichten zugewiesen. Dies betrifft insbesondere den Primärrechtsschutz im Unterschwellenbereich und Klagen auf Schadensersatz wegen Vergabeverstößen.
Die Umsetzung erfolgt u. a. durch eine neue Nr. 8 in § 71 Abs. 2 und § 72a Abs. 1 d) GVG. Die Bündelung dient der Spezialisierung, fördert einheitlichere Rechtsprechung und kann Verfahrensabläufe beschleunigen. Freilich war schon bislang in der Regel der Zuständigkeitsstreitwert der Landgerichte erfüllt – dieser ist im Übrigen nach § 23 GVG zum 1. Januar 2026 von EUR 5.000 auf EUR 10.000 angehoben worden.
Änderung der EU-Schwellenwerte: Praxisfolgen und To-dos für 2026Die zum 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Änderungen im Vergaberecht bringen spürbare Vereinfachungen und Anpassungen mit sich. Sie erweitern den Anwendungsbereich des Oberschwellenrechts eher geringfügig ab 2026.
Parallel dazu schaffen die neuen VOB/A-Wertgrenzen und die UVgO-Erleichterungen für den Bund mehr Flexibilität und „Beinfreiheit“ im Unterschwellenbereich, insbesondere im Hinblick auf die stark angehobenen Wertgrenzen für freihändige Vergaben und Direktvergaben. Die Konzentration der Zuständigkeit für Vergabesachen bei den Landgerichten stärkt die gerichtliche Spezialisierung und kann zu beschleunigten Verfahren beitragen.
Öffentliche Auftraggeber sollten ihre Vergaberichtlinien, internen Leitfäden und Planungstools zeitnah auf die neuen Schwellenwerte und Regularien anpassen und die Schwellenwertprüfungen im Jahresbeginn 2026 aktualisieren. Gleiches gilt für die geänderten VOB/A‑Wertgrenzen sowie die UVgO‑Erleichterungen. Die erweiterten Möglichkeiten von freihändigen Vergaben und Direktvergaben können unter Beachtung der Vergabegrundsätze genutzt werden. Am 15. Januar 2026 hat der Bundestag zudem das lange erwartete Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (BwPBBG) beschlossen. Hierzu werden wir in Kürze in einem gesonderten Blog-Beitrag berichten.
Der Beitrag Neue EU-Schwellenwerte und nationale Anpassungen ab dem 1. Januar 2026 erschien zuerst auf CMS Blog.
Kartellrecht Kompakt #7 – Kartellrechtliche Bußgeldverfahren in der Europäischen Union und in Deutschland
Im Falle einer Bußgeldentscheidung durch die Kartellbehörden bergen sie ein erhebliches finanzielles Risiko. Aber auch bereits während die Kartellbehörden ermitteln binden kartellrechtliche Bußgeldverfahren erhebliche Unternehmensressourcen und betreffen häufig eine Vielzahl von Unternehmensbereichen (z.B. Legal, Vertrieb, Einkauf, Controlling, etc.).
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über den Ablauf von Bußgeldverfahren der Europäischen Kommission und des Bundeskartellamts vom ersten Kontakt mit der Kartellbehörde bis zur gerichtlichen Überprüfung.
Rechtlicher Rahmen und ZuständigkeitenDie Europäische Kommission („Kommission“) verfolgt Kartellrechtsverstöße auf Grundlage der Kartellverfahrensverordnung VO (EG) 1/2003. Sie ist zuständig, wenn das Verhalten geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Die Kommission verfügt über weitreichende Ermittlungs- und Entscheidungsbefugnisse und kann Geldbußen bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes verhängen.
Das Bundeskartellamt verfolgt Kartellrechtsverstöße in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren mit speziellen kartellrechtlichen Ermittlungs- und Bußgeldbefugnissen. Auch der deutsche Bußgeldrahmen beträgt bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes.
VerfahrensbeginnKartellverfahren beginnen häufig mit einem Kronzeugenantrag durch einen Kartellbeteiligten, einer Beschwerde eines Wettbewerbers bei der Kartellbehörde oder einem anonymen Hinweis auf eigens dafür eingerichteten Whistle-Blower-Portalen und Hinweisgebersystemen der Kartellbehörden. In jüngerer Vergangenheit haben die Kartellbehörden nach eigener Auskunft auch Kartellverfahren aufgrund von Markt- und Branchenauswertungen eingeleitet, insbesondere unter Verwendung von künstlicher Intelligenz beziehungsweise speziellen Suchalgorithmen. Auch aufgrund von Medienberichten über bestimmte Verhaltensweisen kann es zu einer Verfahrenseinleitung kommen.
Eine kartellrechtliche Durchsuchung („Dawn Raid“) markiert oft den ersten „formalen“ Kontakt eines Unternehmens mit der Kartellbehörde. Behördliche Auskunftsverlangen sind ebenfalls ein Mittel der Wahl, mit dem Kartellbehörden an Unternehmen herantreten, jedenfalls bei weniger gravierenden Vorwürfen oder im Rahmen von (weniger spezifischen) Wettbewerberbeschwerden.
Ermittlungsphase und AkteneinsichtDie Kartellbehörden verfügen in Kartellbußgeldverfahren über ein breites Spektrum an Ermittlungsmaßnahmen: Durchsuchungen, formlose Anfragen und Nachfragen, formlose Auskunftsersuchen, förmliche Auskunftsverlangen und Auskunftsbeschlüsse, etc.
Auskunftsersuchen und AuskunftsverlangenDie Rechtsgrundlage für Auskunftsverlangen der Europäischen Kommission bilden Art. 18 Abs. 1 bzw. Abs. 3 VO 1/2003; in Deutschland folgt die Kompetenz des Bundeskartellamtes in Kartellbußgeldverfahren aus § 82b Abs. 1 GWB i.V.m. § 59 Abs. 1 GWB.
Inhaltlich lassen sich kurze Sachstandsabfragen, umfangreiche Fragebögen sowie hochstrukturierte Datenerhebungen unterscheiden. Im Falle von Datenerhebungen beziehen sich diese regelmäßig auf E-Mail‑Korrespondenz, Chat-Verläufe, Kalender, und Messenger-Daten. In der Praxis der Europäischen Kommission werden dabei häufig sogenannte Suchwortabfragen verwendet. Diese verpflichten das betroffene Unternehmen dazu, für einzelne oder mehrere Postfächer alle E-Mails vorzulegen, die ein bestimmtes Suchwort enthalten.
Die Fristen von Auskunftsersuchen und Auskunftsverlangen sind regelmäßig eng bemessen. Eine nicht fristgemäße, nicht vollständige oder nichtzutreffende Antwort auf ein förmliches Auskunftsverlangen ist bußgeldbewehrt.
Die Beantwortung von Auskunftsersuchen und Auskunftsverlangen ist häufig mit einem erheblichen Aufwand verbunden, teilweise auch unter Einbeziehung externer IT-Dienstleister für die Datenerhebung und Datenauswertung. Auch flankierende Maßnahmen müssen erwogen werden, z.B. ob ein Legal Hold ausgesprochen werden soll, das heißt, dass bestimmte Daten unveränderlich und manipulationssicher gesichert werden, unabhängig davon, ob sie letztendlich der Kartellbehörde vorgelegt werden.
Interviews, Befragungen und schriftliche StellungnahmenDie Kartellbehörden führen sowohl informelle Gespräche mit den beteiligten Unternehmen bzw. deren Verteidigern und/oder führen formelle Anhörungen und Befragungen durch. Sämtliche mündliche Kommunikation mit der Kartellbehörde muss unternehmensintern dokumentiert werden, vor allem durch die Erstellung von Interviewprotokollen. Im Falle einer Befragung als Zeuge oder Betroffener muss der Zeuge sich auf die Befragung vorbereiten gegebenenfalls mithilfe externer Rechtsanwälte, jedoch ohne die Aussage des Zeugen inhaltlich zu beeinflussen.
Forensik und interne UntersuchungParallel zu den Ermittlungen des Bundeskartellamtes müssen Unternehmen den potenziellen Kartellrechtsverstoß intern aufklären. Nur dadurch kann das etwaige Haftungsrisiko und adäquate Verteidigungsmaßnahmen zutreffend beurteilt werden. Die interne Untersuchung ist daher Dreh- und Angelpunkt während der Ermittlungsphase der Kartellbehörde. Für die IT-Sichtung hat sich der Einsatz von eDiscovery‑Werkzeugen mit deduplizierten Datensätzen, Threading und KI-gestütztem Review bewährt.
VertraulichkeitskennzeichnungenSowohl bei der Europäischen Kommission als auch bei dem Bundeskartellamt sind Vertraulichkeitskennzeichnungen, Schwärzungsanträge und – je nach Verfahren – Confidentiality Rings bzw. Datenräume üblich. Unternehmen sollten vertrauliche Informationen bzw. Dokumente frühzeitig kennzeichnen, die Vertraulichkeit begründen und getrennt verwahren und dokumentieren.
AkteneinsichtDie Akteneinsicht dient der Wahrung der Verteidigungsrechte. In Verfahren der Europäischen Kommission wird Einsicht in nicht-vertrauliche Aktenbestandteile gewährt. Das Bundeskartellamt gewährt den externen Rechtsanwälten umfassende Akteneinsicht in die Ermittlungsakte, jedoch üblicherweise erst nach Abschluss der Ermittlungen des Bundeskartellamtes.
Kronzeugenantrag (Leniency)Kronzeugenanträge („Leniency Statements“) stellen eine Besonderheit des Kartellbußgeldverfahrens dar. Ein erfolgreicher Kronzeugenantrag kann zu einem vollständigen Erlass oder einer erheblichen Verringerung des ansonsten verhängten Bußgeldes führen. Ein vollständiger Erlass kommt üblicherweise nur für den ersten Antragsteller in Betracht, während die nachfolgenden Antragsteller eine Reduktion der Bußgelder in der Reihenfolge ihrer Anträge und Abhängig vom Mehrwert ihrer Kooperation erhalten können.
Grundvoraussetzung für die Kronzeugenbehandlung ist typischerweise die frühzeitige, umfassende und wahrheitsgemäße Kooperation mit der Kommission oder dem Bundeskartellamt. Die Kronzeugenantragsteller müssen den Kartellrechtsverstoß beenden und geeignete Beweismittel, die den Tatnachweis durch die Kartellbehörde ermöglichen oder erleichtern vorlegen. Da ein solcher Kooperationsbeitrag häufig erst nach umfangreichen internen Ermittlungen erbracht werden kann, können Unternehmen bei der Europäische Kommission und dem Bundeskartellamt zu einem sehr frühen Zeitpunkt einen Kurzantrag („Marker“) setzten, um die Rangstelle des Kronzeugenantrages zu sichern. In dem Marker stellen Unternehmen nur die Grundzüge des Kartellrechtsverstoßes dar und sichern ihre umfassende Kooperation bei der Aufklärung des Verstoßes zu.
Im Falle eines Kartellbußgeldverfahrens der Europäischen Kommission muss gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die Kronzeugenbehandlung sorgsam zentral koordiniert werden. Zusätzlich zu einem Kronzeugenantrag bei der Europäischen Kommission können weitere, nationale (Kurz-)Kronzeugenanträge erforderlich sein.
Rechtliches GehörAls Ausprägung des Anspruchs auf rechtliches Gehör teilen die Kartellbehörden den betroffenen Unternehmen bzw. den handelnden Personen vor Erlass des Bußgeldbescheides die gegen sie erhobenen Vorwürfe und die Tatsachengrundlage, die diese Vorwürfe stützt, mit:
Statement of Objections (Europäische Kommission)Die Europäische Kommission teilt den Adressaten in der Mitteilung der Beschwerdepunkte (Statement of Objections) die vorläufigen rechtlichen und tatsächlichen Vorwürfe mit (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VO 1/2003). Die Adressaten erhalten Akteneinsicht und können zu den Vorwürfen Stellung nehmen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VO 1/2003).
Anhörungsschreiben / Abmahnung (BKartA)In Deutschland erhalten Unternehmen regelmäßig im Zuge der Einräumung rechtlichen Gehörs vor Erlass der Bußgeldentscheidung ein ausführliches Anhörungs- bzw. Abmahnschreiben (§ 55 OWiG i.V.m. §§ 46 OWiG, 163a StPO). Häufig handelt es sich dabei um den Entwurf des Bußgeldbescheides. Auch hier besteht die Möglichkeit zur Stellungnahme auf die Vorwürfe der Kartellbehörde.
Settlement-VerfahrenDie Möglichkeit einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sogenanntes „Settlement“) kommt in Kartellbußgeldverfahren der Europäischen Kommission und des Bundeskartellamtes in Betracht. Durch ein Settlement mit der Kartellbehörde kann das letztendlich verhängte Bußgeld um weitere maximal 10 % verringert werden. Für das Settlementverfahren haben die Kommission und das Bundeskartellamt Leitlinien erlassen.
BußgeldbemessungDer Bußgeldrahmen für Kartellrechtsverstöße beträgt bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes des zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahres. Die konkrete Bußgeldberechnung durch das Bundeskartellamt und die Kommission orientiert sich stark am tatbezogenen Umsatz, aber auch an weiteren Faktoren wie Dauer- und Schwere der Zuwiderhandlung, eine etwaige Führungsrolle im Kartell („Ring Leader“), Kooperationsleistungen, Compliance-Anstrengungen, etc. Sowohl die Kommission als auch das Bundeskartellamt haben Leitlinien für die Bußgeldbemessung herausgegeben.
Der Einwand, ein verhängtes Kartellbußgeld nicht bezahlen zu können („Inability to pay-Defense“) bzw. entsprechende Anträge zu einer Reduktion oder Stundung des Kartellbußgeldes sind nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen erfolgreich.
Die BußgeldentscheidungDas behördliche Kartellbußgeldverfahren wird durch eine förmliche Entscheidung abgeschlossen:
Europäische KommissionNach der Anhörung der beteiligten Unternehmen erlässt die Kommission einen förmlichen Beschluss, mit dem sie die Zuwiderhandlung feststellt und eine Geldbuße verhängt. Der Beschluss ist adressatenbezogen, umfasst detaillierte Tatsachenfeststellungen und rechtliche Würdigungen. Teile der Entscheidung werden veröffentlicht; vertrauliche Informationen werden geschwärzt.
Bußgeldentscheidung des BKartADas Bundeskartellamt erlässt eine Bußgeldentscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Begründung zu Sachverhalt, rechtlicher Einordnung und Bußgeldbemessungsgesichtspunkten. Die Veröffentlichungspraxis des Bundeskartellamtes ist zurückhaltender als die der Kommission. Es veröffentlicht jedoch üblicherweise zumindest eine Pressemitteilung über die Bußgeldentscheidung unter Nennung der bebußten Unternehmen.
Rechtsmittel und gerichtliche KontrolleUnternehmen, gegen die eine Bußgeldentscheidung ergangen ist, können sich gegen diese Entscheidung gerichtlich zur Wehr setzten:
EU: Nichtigkeitsklage bei EuG / EuGHUnternehmen können die Kommissionsentscheidung vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) mit der Nichtigkeitsklage anfechten. Das Gericht der Europäischen Union verfügt über volle Nachprüfungskompetenz hinsichtlich der verhängten Geldbuße und überprüft außerdem die Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigung, Verfahren und Rechtsanwendung der Kommission, soweit diese angegriffen wird. Gegen das Urteil des EuG ist Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) möglich, wenngleich die Prüfung des EuGH auf die Rechtsanwendung beschränkt ist. Der EuGH ist grundsätzlich keine weitere Tatsacheninstanz.
Deutschland: Einspruch zum OLG Düsseldorf / BGHGegen den Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes können Unternehmen Einspruch einlegen. Dieser führt zu einer umfassenden Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch den spezialisierten Kartellsenat des OLG Düsseldorf. Gegen dessen Urteil ist Rechtsbeschwerde zum BGH möglich.
Aktuelle Entwicklungen in KartellbußgeldverfahrenIn den vergangenen Jahren agieren Kartellbehörden in Kartellbußgeldverfahren verstärkt daten- und IT-forensikgestützt. Dies schließt auch die Verwendung von Suchalgorithmen ein, sowohl bei der Suche nach kartellrechtlich relevanten Anhaltspunkten in öffentlich zugänglichen Quellen als auch bei der Auswertung von Daten im Zuge der Ermittlungsarbeit.
Sowohl in der EU als auch in Deutschland bleibt die Durchsetzungsintensität der Kartellbehörden hoch. Im Zuge der letzten Überarbeitung des deutschen Kartellgesetzes wurden dem Bundeskartellamt neue weitreichende Ermittlungskompetenzen verliehen. Die Europäische Kommission befindet sich momentan im Prozess der Evaluierung der Kartellverfahrensverordnung mit dem Ziel der Anpassung der Ermittlungsinstrumente an die aktuellen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu und den Umgang mit digitalen Daten.
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Überarbeitete EBR-Richtlinie – Ein Überblick für multinationale Konzerne
Am 27. Oktober 2025 wurde die überarbeitete Richtlinie zu Europäischen Betriebsräten (EBR) verabschiedet, basierend auf dem Vorschlag der Europäischen Kommission vom Januar 2024. Ziel der Reform ist es, den sozialen Dialog in multinationalen Unternehmen zu stärken und die Wirksamkeit von Unterrichtungs- und Anhörungsrechten auf transnationaler Ebene zu verbessern.
Mit der Reform werden die Rechte der Arbeitnehmervertretung gestärkt, gleichzeitig werden die Anforderungen an Unternehmen und Konzerne umfangreicher und komplexer. Die Anforderungen an die Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern in den Unternehmen werden durch die überarbeitete EBR-Richtlinie deutlich verschärft. Im Mittelpunkt der Reform stehen drei Bereiche:
- Eine erweiterte Definition länderübergreifender Angelegenheiten,
- präzisere und umfangreichere Unterrichtungs- und Anhörungspflichten und
- strengere Durchsetzungsmechanismen.
Die neue Richtlinie führt eine Vermutung der „länderübergreifenden Angelegenheit“ ein. Als länderübergreifend werden nach der neuen Richtlinie solche Angelegenheiten erachtet,
bei denen vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie das gemeinschaftsweit operierende Unternehmen oder die gemeinschaftsweit operierende Unternehmensgruppe insgesamt oder mindestens zwei Unternehmen oder Betriebe des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen.
Diese Bedingungen gelten als erfüllt, wenn eine Maßnahme voraussichtlich Arbeitnehmer in mehreren Mitgliedstaaten betrifft oder – und dies ist neu –, wenn die geplante Maßnahme voraussichtlich auch Arbeitnehmer in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat mittelbar betreffen wird.
Umfasst sind demnach sowohl Fälle, in denen mehrere Länder unmittelbar betroffen sind, als auch Situationen, in denen Maßnahmen zwar nur in einem Mitgliedstaat umgesetzt werden, ihre Folgen jedoch absehbar – also mittelbar – auch Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat treffen. Die Definition wird damit gegenüber der bisherigen Richtlinie um indirekte grenzüberschreitende Auswirkungen erweitert.
Für multinationale Unternehmen und Konzerne bedeutet das, dass selbst lokal geplante Restrukturierungen oder Standortentscheidungen Unterrichtungs- und Anhörungspflichten auslösen können, wenn sich dadurch z.B. Arbeitsorganisation, Beschäftigung oder Vertragsbeziehungen in anderen Ländern verschlechtern (insbesondere in Form von mittelbarem Wegfall an Beschäftigungsbedarf, Erhöhung der Arbeitslast, o.Ä.). Hierbei dürfte jedoch eine gewisse Erheblichkeitsschwelle beachtet werden müssen, da andernfalls in grenzüberschreitenden Konzernstrukturen häufig Unterrichtungs- und Anhörungspflichten auch bei lokalen Maßnahmen entstünden. Die Prüfpflichten werden damit umfangreicher und viele Prozesse müssen neu gedacht werden.
Frühzeitige Unterrichtung und Anhörung als Kernanforderung der ReformEin Kernanliegen des Gesetzgebers war es, die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte des EBR wirksamer zu gestalten. Die Reform verlangt nun ausdrücklich eine „rechtzeitige und sinnvolle“ Anhörung, insbesondere bei sog. außergewöhnlichen Umständen (also insbesondere die Verlegung und Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen sowie Massenentlassungen). Das bedeutet: Informationen müssen frühzeitig und hinreichend detailliert bereitgestellt werden, damit der EBR seine Bewertung abgeben kann, bevor Entscheidungen getroffen werden. Gibt der EBR innerhalb einer angemessenen Frist eine Stellungnahme ab, muss die Unternehmensleitung ihre abweichende Entscheidung schriftlich und begründet beantworten, ebenfalls vor der abschließenden Entscheidung.
Damit verschiebt sich der Zeitpunkt der Beteiligung nach vorne in den Entscheidungsprozess, ohne dabei starre Zeitpläne vorzuschreiben. Im Rahmen der „angemessenen Frist“ ist jedoch auch die Dringlichkeit und Komplexität der Entscheidung zu berücksichtigen.
Am Ende des Unterrichtungs- und Anhörungsprozesses kann ein EBR eine Stellungnahme abgeben, die jedoch rechtlich nicht bindend ist. Auch fachliche Einschätzungen oder Empfehlungen von Arbeitnehmervertretern oder ihren Beratern ändern grundsätzlich nichts an dieser Rechtslage. Der EBR kann Entscheidungen der Unternehmensleitung nicht aufhalten oder verhindern; sein Einfluss liegt vielmehr darin, den Dialog zu verbessern und die Perspektive der Beschäftigten in den Entscheidungsprozess einzubringen.
Praxistipp: Sinnvoll ist es, konkrete Fristen für die Konsultation zu vereinbaren. In vielen EBR-Vereinbarungen ist dies jetzt schon der Fall – und dieses Vorgehen ist nach unserer Erfahrung wegen der damit geschaffenen Transparenz für alle Beteiligten hilfreich.
Mindestanzahl und Format der SitzungenDie Sitzungen des EBR mit der zentralen Unternehmensleitung müssen künftig mindestens zweimal pro Jahr persönlich stattfinden. Digitale oder virtuelle Treffen sind nur in Ausnahmefällen zulässig und bedürfen der einvernehmlichen Zustimmung von EBR und Unternehmensleitung. Außerdem stellen die neuen Regeln sicher, dass Mitglieder aus betroffenen Ländern an Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses teilnehmen können. Damit soll die effektive Zusammenarbeit und der Austausch zwischen EBR und Unternehmensleitung gestärkt werden.
Im Rahmen der Verhandlungen über eine EBR-Vereinbarung werden erfahrungsgemäß häufig ohnehin schon zwei Plenarsitzungen im Jahr vereinbart. Insofern ändert sich für die meisten Konzerne wenig. Empfehlenswert ist aber vor dem Hintergrund der massiven Kosten der Plenarsitzungen, darüber hinausgehende Sitzungen virtuell abzuhalten. Es ist nicht so recht einzusehen, weswegen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter für ein- bis zweitägige Meetings aus ganz Europa an einen Ort fliegen sollen, obwohl eine Unterrichtung und Anhörung mindestens genauso gut via MS Teams durchführbar ist.
Praxistipp: Die Möglichkeit virtueller Sitzungen vereinbaren! Neben dem damit verbundenen Organisationsaufwand können so Reisekosten und Arbeitsaufwand der Beteiligten eingespart werden.
Vertraulichkeit nur noch im Ausnahmefall – Transparenz wird zur PflichtDie bisherige Richtlinie gewährte Unternehmen umfassende Vertraulichkeitsrechte. Die überarbeitete Richtlinie schränkt diese Rechte nun deutlich ein. Zukünftig darf Vertraulichkeit nur noch verlangt werden, wenn ein objektives und berechtigtes Interesse vorliegt, das konkret begründet werden muss. Informationen dürfen außerdem nur dann zurückgehalten werden, wenn deren Weitergabe die Funktionsfähigkeit des Unternehmens ernsthaft beeinträchtigen würde – auch hierfür sind klare Gründe erforderlich.
Zudem muss künftig die Dauer der Geheimhaltung angegeben werden: Sie gilt nur so lange, wie die angegebenen Gründe bestehen. Die zentrale Unternehmensleitung kann zudem geeignete Übermittlungs- und Speicherregelungen einführen, um sensible Informationen zu schützen.
Unternehmen müssen künftig genauer darlegen, warum bestimmte Informationen geschützt werden, was die Anforderungen an interne Informations- und Kommunikationsprozesse deutlich erhöht.
Stärkung der GeschlechterparitätEine Neuerung stellt auch die Regelung zur Geschlechterparität dar. Sowohl bei der Besetzung des besonderen Verhandlungsgremiums (bVG) als auch bei der des EBR soll eine Repräsentanz von mindestens 40 % von Frauen und Männern angestrebt werden. Wird die Quote nicht erreicht, ist dies gegenüber der Belegschaft zu begründen. Auch dies verlangt künftig angepasste Wahl- und Benennungsverfahren.
Effektivere Durchsetzungsmöglichkeiten für EBR-RechteDie Änderungen der Richtlinie sehen eine Verbesserung der Durchsetzung der Rechte des EBR vor. Künftig müssen die Mitgliedstaaten wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen für Verstöße gegen EBR-Rechte sicherstellen. Die Forderungen, Geldstrafen bei Verstößen gegen EBR-Recht wie aus dem Kartellrecht oder der DSGVO anzuwenden, also bis zu EUR 20 Mio. oder bis zu 4 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes, haben sich nicht durchgesetzt. Bislang sieht die Ordnungswidrigkeitsvorschrift des § 45 EBRG Geldbußen von bis zu EUR 15.000 vor und es ist derzeit nicht absehbar, ob der deutsche Gesetzgeber die Vorschrift verschärfen wird.
Zusätzlich muss der Zugang zu Gerichts- oder Verwaltungsverfahren möglich sein, wobei die entstehenden Kosten – soweit angemessen – von der zentralen Unternehmensleitung übernommen werden müssen. Für Deutschland ändert sich hier nichts, da der EBR etwaige Rechtsverletzungen auch nach derzeitigem Recht im Beschlussverfahren durchsetzen kann. Und nach § 39 Abs. 1 EBRG haben Unternehmen im erforderlichen Umfang die Kosten für die Rechtsdurchsetzung des Betriebsrats bzw. des EBR zu übernehmen. Alternativ kann das Unternehmen gleichwertige Maßnahmen bereitstellen, etwa ein angemessenes Arbeitsbudget, Solidaritätsfonds, Versicherungen zur Deckung von Rechtskosten oder Zugang zu Prozesskostenhilfe, damit EBR und bVG nicht aus finanziellen Gründen an Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gehindert werden. Wird der Zugang zu Gerichtsverfahren an die vorherige Durchführung eines alternativen Streitbeilegungsverfahrens geknüpft, darf dies das Recht der Betroffenen auf ein Gerichtsverfahren nicht einschränken oder beeinträchtigen.
Praxistipp: Sinnvoll ist es, einen konkreten Konfliktlösungsmechanismus für Unstimmigkeiten zwischen zentraler Unternehmensleitung und EBR zu vereinbaren – das schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten!
Konkretisierung der finanziellen und materiellen RessourcenNach der neuen Richtlinie müssen EBR-Vereinbarungen künftig detailliert die finanziellen und materiellen Ressourcen auflisten, die dem EBR zur Verfügung stehen. Dazu zählen unter anderem die Kosten für externe Sachverständige, Schulungen der EBR-Mitglieder sowie die Rechtsvertretung und Beteiligung an Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Durch diese Vorgaben wird die Organisation der EBR-Arbeit gestärkt und sichergestellt, dass der EBR seine Aufgaben ordnungsgemäß und effektiv wahrnehmen kann.
Praxistipp: Altvereinbarungen sollten zeitnah dahingehend überprüft werden, ob sie den Anforderungen der neuen Richtlinie entsprechen. Wenn dies nicht der Fall ist, droht – sollte dies verlangt werden – ein Rückfall auf die gesetzliche Auffanglösung. Das ist häufig weder für den EBR noch für die zentrale Unternehmensleitung vorteilhaft, weil die Regelungen des EBR kraft Gesetzes nicht zu den Strukturen und Abläufen im Unternehmen/Konzern passen.
Wegfall von Ausnahmen: EBR-Richtlinie gilt künftig für mehr UnternehmenFür die Praxis ist eine der zentralen Neuerungen der neuen EBR-Richtlinie die Aufhebung der Ausnahmeregelung für bestimmte „Alt-Vereinbarungen“ aus der Zeit vor 1996 (sog. Artikel‑13‑Vereinbarungen). Rund 320 Unternehmen sind bisher vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen. In Deutschland ist dies in § 41 EBRG geregelt. Mit der Abschaffung dieser Ausnahmeregelung muss eine Alt-Vereinbarung neu verhandelt werden, sobald dies von mindestens 100 Arbeitnehmern oder ihren Vertretern aus mindestens zwei Mitgliedstaaten beantragt wird. Sofern hiernach innerhalb von zwei Jahren keine Einigung getroffen wird, greifen unmittelbar die Regelungen zum EBR kraft Gesetzes. Dadurch wird der Anwendungsbereich der Richtlinie deutlich erweitert werden.
Praxistipp: Sobald ein (gültiger) schriftlicher Antrag vorliegt, muss die zentrale Unternehmensleitung die Bildung eines bVG ermöglichen. Denn nach Art. 14a der neuen EBR-Richtlinie verhandelt das bVG grundsätzlich die neue Vereinbarung, es sei denn in der Alt-Vereinbarung ist ein abweichendes Prozedere für Neuverhandlungen geregelt. Nach zwei erfolglosen Verhandlungsjahren gelten automatisch die Vorschriften des EBR kraft Gesetzes. Wenn das erste bVG‑Treffen nicht innerhalb von sechs Monaten stattfindet, greifen ebenfalls die Vorschriften des EBR kraft Gesetzes. Unternehmen mit Artikel‑13‑Vereinbarungen sollten daher zügig die Verhandlungen einleiten und im Vorhinein planen.
EBR-Richtlinie sieht weiterhin keine einstweiligen Verfügungen vorWenn sich die Vorstellungen des Europäischen Parlaments durchgesetzt hätten, wären auch in Deutschland zukünftig einstweilige Verfügungen des EBR möglich gewesen (z.B. bei Verstößen gegen die Konsultationspflichten). Dies sieht die Richtlinie nun weiterhin nicht vor.
Mangels entsprechender Rechtsgrundlage steht dem EBR bisher nach deutschem Recht nach einhelliger Auffassung kein Unterlassungsanspruch zu, auch wenn seine Unterrichtungs- und Anhörungsrechte verletzt wurden. Dementsprechend sind bislang auch keine einstweiligen Verfügungen denkbar (vgl. LAG Köln, Beschluss v. 8. September 2011 – 13 Ta 267/11).
Überarbeitung der EBR-Richtlinie: Was bedeutet das für die Unternehmenspraxis?Die Mitgliedstaaten müssen die Bestimmungen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten in nationales Recht umsetzen und sie spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten anwenden. Mit den neuen Regelungen für Entscheidungsfindung und Konsultation, der Ausweitung transnationaler Angelegenheiten sowie den strengeren Vorgaben zu Zeitplänen, Ressourcen und Koordination sind für Unternehmen zahlreiche Veränderungen und Anpassungen zu erwarten.
Eine unmittelbare Folge ist die Verlängerung der Entscheidungszyklen: Unternehmen müssen dem EBR frühzeitig Informationen bereitstellen, damit dieser fundierte Bewertungen vornehmen kann. Dies erfordert eine frühere Planung und die enge Abstimmung der EBR-Prozesse mit den internen Entscheidungsabläufen.
Die erweiterte Definition transnationaler Angelegenheiten, die nun auch indirekte Auswirkungen einbezieht, macht die Unternehmenspraxis komplexer. Unternehmen müssen prüfen, ob lokale Entscheidungen Folgen in anderen Ländern haben könnten, was Rechtsunsicherheit erzeugt, neue interne Verfahren erforderlich macht und häufig zu vorsorglicher Klärung, höheren Kosten und langsameren Prozessen führt. Eine umfassende Dokumentation aller Beratungsschritte wird damit unerlässlich.
Zur Bewältigung dieser Anforderungen ist die Integration in bestehende Managementstrukturen entscheidend. Dazu gehören Anpassungen der Budgetierung für externe Experten, Schulungen und zusätzliche Sitzungen, sowie optimierte Berichtswege, um sicherzustellen, dass EBR-Informationen rechtzeitig alle relevanten Entscheidungsträger erreichen. Führungskräfte und Personalverantwortliche benötigen gezielte Schulungen, um die neuen Verpflichtungen zu verstehen und effektiv umzusetzen.
Gerade an den Stellen, an denen die Auffanglösung nach der neuen Richtlinie „strenger“ wird, sollte die Zeit genutzt werden, um EBR-Vereinbarungen abzuschließen oder bestehende EBR-Vereinbarungen anzupassen. Das betrifft insb. die Regelungen
- zur Zuständigkeit des EBR (Stichwort Schwellenwerte),
- zur Anzahl der Plenarsitzungen,
- zur Durchführungsweise der (Plenar-)Sitzungen (insb. virtuelle Meetings),
- zu Art und Umfang des Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens sowie
- zu den Folgen der Kündigung einer EBR-Vereinbarung.
Unsere CMS-EBR-Studie bietet wertvolle Insights für die (Neu-)Verhandlung von EBR-Vereinbarungen.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von Fr. Marie Thöne verfasst.
*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
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NRW schafft (Unterschwellen-)Vergaberecht ab
In NRW sind die Vergaberechtsregeln für den Unterschwellenbereich seit dem 1. Januar 2026 weggefallen.
Keine Pflicht zur Durchführung eines Vergabeverfahrens
Nach dem Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) wird die für Vergabeverfahren in NRW maßgebliche Vorschrift, § 26 Kommunalhaushaltsverordnung NRW, aufgehoben. Danach mussten öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen insbesondere eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb durchführen. Der Landesgesetzgeber begründet die Aufhebung der Pflicht zur Durchführung von Vergabeverfahren damit, dass
[…] nordrhein-westfälische Kommunen künftig vergaberechtlich ebenso viel Handlungsfreiheit wie ihre Tochtergesellschaften [erhalten]. Damit wird ein erheblicher Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet.
Rechtsunsicherheit aufgrund fehlender RegelungenDurch die Aufhebung der Pflicht zur Durchführung von Vergabeverfahren entfallen förmliche Vorgaben, was jedenfalls in zeitlicher Hinsicht zu Erleichterungen für öffentliche Auftraggeber führen kann. Diese müssen keine strikt geregelten Verfahren mehr durchführen, wenn sie Leistungen beschaffen. Mit der Streichung des § 26 KomHVO entfällt auch die Verpflichtung zur Anwendung der Unterschwellen-Vergabeordnung (UVgO) und der VOB/A. Das führt zur Entbürokratisierung, schwächt aber auch den Wettbewerb zugunsten der Marktteilnehmer.
Unklar ist zum Beispiel, wie Wettbewerber auf Beschaffungsvorhaben aufmerksam werden, da es keine Bekanntmachungspflicht mehr gibt. Auch entfallen Vorgaben, wie Interessenskonflikten bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen begegnet wird oder wer bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags mitwirken kann. Das erschwert die Teilnahme am Wettbewerb, insbesondere für Newcomer.
Wiedereinführung des Vergaberechts durch die HintertürSo ganz ernst war es dem Gesetzgeber mit der Abschaffung der Vergaberegeln doch nicht. Nunmehr gelten anstelle des § 26 KomHVO NRW die in § 75a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) geregelten Vergabegrundsätze. Danach haben Gemeinden die Vergabe von öffentlichen Aufträgen vorbehaltlich anderweitiger Rechtsvorschriften „wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz“ zu gestalten. Den Wettbewerbsgrundsatz hat der Landesgesetzgeber durch die Grundsätze der Effizienz und Sparsamkeit ersetzt.
Mit der Neuregelung des § 75a GO NRW wird das Vergaberecht in den Kommunen auf „null“ gestellt. Nach § 75a Abs. 2 GO NRW dürfen sie Regelungen, die die Durchführung von Vergaben einschränken, nur durch den Beschluss einer Satzung erlassen. Soweit bisherige Vergaberegeln in den Gemeinden nicht diese Form wahren, müssen sie neu erlassen werden. Damit müssen sich die Kommunen neu aufstellen und sich Gedanken über ihre Vergabeanforderungen machen. Gegenüber den bisherigen Vorgaben sind sie freier, stehen dabei aber in der Verantwortung, den Vergabegrundsätzen des § 75a GO NRW gerecht zu werden. In der Praxis dürften sie dabei vielfach auf Regelungen der Vergabeordnungen (UVgO, VOB/A) zurückgreifen, die Sicherheit bieten. Sie sind aber nicht mehr sklavisch an diese gebunden und können damit flexibler agieren. Dabei müssen sie aber auch die EU-rechtliche Maßstäbe beachten, da die Grundfreiheiten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof auch Anforderungen an binnenmarktrelevante Vergaben im Unterschwellenbereich enthalten.
Rechtsschutz vor den LandgerichtenMit dem Wegfall der Pflicht zur Durchführung förmlicher Verfahren wird die gerichtliche Überprüfung von Beschaffungsvorgängen öffentlicher Auftraggeber in NRW erschwert. Bislang spielte der Rechtsschutz in Bezug auf Unterschwellenvergaben mangels eines dem Oberschwellenvergaberecht vergleichbaren Nachprüfungsverfahren nur eine untergeordnete Rolle. Mit dem Wegfall förmlicher Vergabeverfahren entfällt zudem der maßgebliche Rechtsrahmen, auf deren Verletzung sich Bieter berufen könnten.
Daran ändert sich auch nichts durch die ausschließliche Zuordnung solcher Vergaberechtsstreitigkeiten zu den Landgerichten. Am 11. Dezember 2025 wurde das „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ veröffentlicht, wonach Vergabesachen, unabhängig vom Streitwert, den Landgerichten zugewiesen sind (§§ 71 Abs. 2 Nr. 8, 72a Abs. 1 Nr. 8 GVG).
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