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CMS Hasche Sigle Blog
Cannabisblüten: Ausgangsstoff oder bereits Arzneimittel?
Die rechtliche Einstufung von Cannabisblüten, die an Apotheken zur Herstellung von Rezepturarzneimitteln geliefert werden, ist weiterhin umstritten.
Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2020 (3 W 38/20) die Cannabisblüten in dem zu entscheidenden Fall als Ausgangsstoff eingestuft. Das Gericht hatte damals festgestellt, dass Cannabisblüten allein kein Arzneimittel darstellen, da wesentliche Verarbeitungsschritte wie Aufbereitung, Portionierung und Verpackung erst in der Apotheke erfolgen.
Cannabisblüten: Uneinheitliche Einstufung und ihre FolgenDie meisten Landesbehörden qualifizieren Cannabisblüten, die an Apotheken gesendet werden, hingegen offenbar als (Bulk-)Arzneimittel zur Herstellung von Rezepturarzneimitteln. Andere sehen sie wiederum in Übereinstimmung mit dem OLG Hamburg als Ausgangsstoffe. Teilweise scheint auch innerhalb der Bundesländer Uneinigkeit über die genauen Anforderungen an die Produkte zu bestehen.
Dies hat zu einem „Flickenteppich an Anforderungen“ geführt, der die Verkehrsfähigkeit und Qualitätsstandards regional beeinflusst. Obwohl einige Landesbehörden eine bundesweite Harmonisierung anstreben, liegen derzeit noch keine konkreten Ergebnisse vor.
Die uneinheitliche Bewertung betrifft nicht nur Hersteller und Händler, sondern schafft insbesondere für Apotheker Rechtsunsicherheiten. So sind nach der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) unterschiedliche Prüfpflichten im Rahmen der Herstellung von Rezepturarzneimitteln zu beachten, je nachdem, ob zur Herstellung bereits Arzneimittel oder nur Ausgangsstoffe verwendet werden. Werden diese Pflichten nicht erfüllt, drohen den Apothekern insbesondere Ordnungswidrigkeiten nach §§ 22 Abs. 1, 36 Nr. 3j ApBetrO.
Cannabisblüten als Arzneimittel oder Ausgangsstoff: Rechtliche Grundlagen und QualitätsstandardsDie Einstufung von Cannabisblüten als Arzneimittel oder Ausgangsstoff hat direkte Auswirkungen auf die anzuwendenden Qualitätsstandards für Hersteller, Händler und Apotheker. Diese ergeben sich insbesondere aus dem Arzneimittelgesetz (AMG), der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV), dem EU-GMP-Leitfaden sowie der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO).
Die Qualifizierung bestimmt insbesondere, welche Vorgaben bei der Herstellung der Cannabisblüten gelten, aus denen später in der Apotheke Rezepturarzneimittel hergestellt werden sollen:
- Werden Cannabisblüten als Arzneimittel eingestuft, müssen Hersteller dieser Produkte die strengen Anforderungen des EU-GMP-Leitfadens Teil I erfüllen.
- Werden sie hingegen als Ausgangsstoffe oder Wirkstoffe behandelt, genügen die weniger umfangreichen Anforderungen des EU-GMP-Leitfadens Teil II.
Diese Unterscheidung entscheidet daher maßgeblich über den Umfang der (Qualitäts-)Prüfung der Cannabisblüten sowie die Dokumentations- und Sorgfaltspflichten.
Prüfpflichten des ApothekersDie uneinheitliche Auslegung des AMG zur Qualifizierung von Cannabisblüten stellt Apotheker häufig vor ein praktisches Dilemma, da sich die ihm obliegenden Prüfpflichten bei der Herstellung des Rezepturarzneimittels wesentlich unterscheiden.
Grundsätzlich gilt nach § 6 Abs. 1 ApBetrO, dass jedes in der Apotheke hergestellte Arzneimittel die nach der pharmazeutischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweisen muss. Es ist nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln herzustellen und zu prüfen. Enthält das Arzneibuch entsprechende Regelungen, sind diese verbindlich anzuwenden. Zusätzlich verpflichtet § 7 ApBetrO den Apotheker zu einer Plausibilitätsprüfung der Rezeptur, um sicherzustellen, dass die hergestellte Zubereitung hinsichtlich Dosierung, Kompatibilität, Stabilität und galenischer Zweckmäßigkeit sachgerecht ist.
Bei der konkreten Prüfung der eingesetzten Stoffe differenziert § 11 ApBetrO danach, ob es sich um Arzneimittel oder um Ausgangsstoffe handelt.
- Werden zur Herstellung eines Rezepturarzneimittels Arzneimittel eingesetzt, ist der Apotheker nach § 11 Abs. 3 ApBetrO lediglich verpflichtet, die Identität der eingesetzten Arzneimittel festzustellen. Eine weitergehende Prüfung auf Reinheit, Gehalt oder sonstige Qualitätsmerkmale ist in diesem Fall nicht erforderlich, da die Einhaltung der erforderlichen Qualitätsstandards bereits durch den Hersteller sichergestellt und behördlich überwacht wird.
- Werden Rezepturarzneimittel hingegen aus Ausgangsstoffen hergestellt, unterliegt der Apotheker weitergehenden Prüfpflichten nach § 11 Abs. 2 ApBetrO. Danach muss der Apotheker jeden Ausgangsstoff vor seiner erstmaligen Verwendung prüfen, und zwar mindestens auf Identität. Darüber hinaus sind auch Reinheit, Gehalt und weitere Qualitätsmerkmale zu prüfen, sofern diese Prüfungen nicht bereits durch ein aussagekräftiges Prüfzeugnis des Herstellers oder Lieferanten abgedeckt sind.
Die Identitätsprüfung muss in jedem Fall in der Apotheke selbst durchgeführt werden. Dabei sind die anerkannten pharmazeutischen Regeln anzuwenden, insbesondere die Vorgaben des Arzneibuchs. Die Ergebnisse der Prüfung müssen dokumentiert und durch die sachkundige Person der Apotheke freigezeichnet werden. Liegt ein geeignetes Herstellerprüfzeugnis vor, kann der Apotheker auf eigene weitergehende Analysen verzichten, sofern er sich von der Zuverlässigkeit des Lieferanten überzeugt hat.
Nach der Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung, Prüfung und Lagerung von Ausgangsstoffen dürfen grundsätzlich nur GMP-konform hergestellte und geprüfte Ausgangsstoffe eingesetzt werden. Ist ein solches Produkt am Markt nicht verfügbar muss der Apotheker gemeinsam mit dem verordnenden Arzt eine dokumentierte Nutzen-Risiko-Abwägung vornehmen, bevor der Stoff verwendet wird.
Höhere Qualitätsstandards senken Risiken in der RezepturherstellungApotheker sollten bei der Herstellung von Rezepturarzneimitteln nach Möglichkeit GMP-Teil-I-geprüfte Arzneimittel oder Ausgangsstoffe einsetzen. Diese erfüllen die höheren Qualitätsanforderungen für Fertigarzneimittel und reduzieren Prüf-, Dokumentations- und Haftungsrisiken erheblich. Werden hingegen nur GMP-Teil-II-geprüfte Ausgangsstoffe verwendet, sind eine erweiterte Prüfung, sorgfältige Dokumentation und eine Nutzen-Risiko-Abwägung gemeinsam mit dem verordnenden Arzt erforderlich. Die bevorzugte Verwendung von GMP-Teil-I-konformen Produkten entspricht damit sowohl den Vorgaben der ApBetrO als auch den Empfehlungen der Bundesapothekerkammer und trägt wesentlich zur Patientensicherheit bei.
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Kartellrecht Kompakt #2 – Die Vertikal-GVO
In diesem Teil unserer Blogserie „Kartellrecht Kompakt – Kompaktwissen zu Antitrust, Competition & Trade“ erhalten Sie einen strukturierten Überblick über die Anwendungsvoraussetzungen der sog. Vertikal-GVO – dem „Herzstück“ des Vertriebskartellrechts.
Die kartellrechtliche Prüfung einer vertikalen Vereinbarung – also z.B. eines Vertriebs- oder einen Liefervertrags – führt in der Regel zwangsläufig zur Prüfung der sog. Vertikal-GVO, der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen und dem zentralen Regelwerk des Vertriebskartellrechts.
Recap: Freistellung vom KartellverbotWie in unserem Beitrag Kartellrecht Kompakt #1 ausgeführt, können wettbewerbsbeschränkende und gegen das Kartellverbot verstoßende Vereinbarungen auch objektive Effizienzgewinne generieren, die die Wettbewerbsbeschränkung ausgleichen. Unter weiteren Voraussetzungen können die Vereinbarungen dann vom Kartellverbot „freigestellt“ sein, so dass sie (für den Zeitraum, in dem die Freistellungsvoraussetzungen vorliegen) nicht verboten und zulässig sind.
Eine Freistellung kann einmal im Wege der Gruppenfreistellung über sog. Gruppenfreistellungsverordnungen (GVOen) erfolgen oder im Wege der Einzelfreistellung unter den Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV/§ 2 Abs. 1 GWB. In der Praxis prüft man zunächst die Voraussetzungen der GVOen, weil sie in ihren Voraussetzungen klarer (pauschaler – für eine „Gruppe von Vereinbarungen“) gefasst sind und in der Regel einfacher geprüft werden können als die Einzelfreistellung. Entgegen der gesetzlichen Systematik hat sich in der Praxis daher etabliert, im Regelfall zunächst die Voraussetzungen einer GVO zu prüfen.
Schirmfreistellung nach der Vertikal-GVOFür vertikale Vereinbarungen greift im Regelfall die Vertikal-GVO. Sie führt zu einer sog. Schirmfreistellung, d.h. sie stellt – wie ein schützender „Regenschirm“ – sämtliche Arten vertikaler Wettbewerbsbeschränkungen frei. Wichtige Auslegungshilfe für die Vertikal-GVO und vertikale Vereinbarungen sind die sog. Vertikal-Leitlinien der Europäischen Kommission.
Vier TatbestandsvoraussetzungenDie Vertikal-GVO hat im Wesentlichen vier Tatbestandsvoraussetzungen:
- Eröffnung des Anwendungsbereichs
- Nicht-Überschreiten der doppelten Marktanteilsschwelle,
- Fehlen von Kernbeschränkungen,
- Nicht-Vorliegen einer nichtfreigestellten Beschränkung.
Für die Anwendbarkeit der Vertikal-GVO muss eine vertikale Vereinbarung vorliegen, also eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, die (i) für die Zwecke der Vereinbarung auf einer anderen Stufe der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind (Hersteller-Großhändler, Großhändler-Einzelhändler…) und die (ii) die Bedingungen betrifft, zu denen die beteiligten Unternehmen Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen dürfen.
Typische Fallgruppen vertikaler VereinbarungenTypische Fallgruppen vertikaler Vereinbarungen sind:
- Preis- und Konditionenbindungen,
- Alleinbezug bzw. Gesamtbedarfsdeckung,
- Wettbewerbsverbote (auch durch Mengenvorgaben),
- Alleinvertriebsvereinbarungen (der Lieferant verpflichtet sich, die Vertragsprodukte zu Zwecken des Weiterverkaufs in einem bestimmten Gebiet oder an bestimmte Kunden nur an einen Händler zu verkaufen),
- Alleinbelieferungsvereinbarungen (der Lieferant verpflichtet sich, die Vertragsprodukte nur an einen Abnehmer zu verkaufen),
- Agenturvertrieb,
- Selektiver Vertrieb,
- Franchising, oder
- Kopplungsbindungen.
Vereinbarungen zwischen (potenziellen) Wettbewerbern unterfallen grundsätzlich nicht der Vertikal-GVO. Es kann aber vorkommen, dass die beteiligten Unternehmen neben ihrer Vertikalbeziehung auch (potenzielle) Wettbewerber sind. Art. 2 Abs. 4 S. 2 Vertikal-GVO behandelt diese praktisch zunehmend relevanten Fälle des sog. Dualen Vertriebs (Dual Distribution). Nicht-wechselseitige Vertikalvereinbarungen zwischen Wettbewerbern fallen danach v.a dann in den Anwendungsbereich der Vertikal-GVO, wenn
- der Anbieter auf der vorgelagerten Stufe als Hersteller, Importeur oder Großhändler und zugleich auf der nachgelagerten Stufe als Importeur, Großhändler oder Einzelhändler von Waren, und
- der Abnehmer dagegen auf nachgelagerter Stufe Importeur, Großhändler oder Einzelhändler ist, jedoch kein Wettbewerber auf der vorgelagerten Stufe.
Beispiel: Ein Hersteller ist zugleich Einzelhändler, vertreibt also seine Produkte auch selbst (etwa in eigenen Flagship-Stores) und gleichzeitig über unabhängige Händler. Es besteht folglich ein Wettbewerbsverhältnis auf Einzelhandelsebene – aber nicht auf der vorgelagerten Herstellungsebene.
Zu beachten ist in Fällen des Dualen Vertriebs weiter, dass auch der Informationsaustausch zwischen Anbieter und Abnehmer nur unter zusätzlichen Voraussetzungen zulässig ist (Art. 2 Abs. 5 Vertikal-GVO).
Nicht-Überschreiten der doppelten Marktanteilsschwelle, Art. 3 Vertikal-GVOArt. 3 Vertikal-GVO sieht eine doppelten Marktanteilsschwelle vor. Doppelt, weil sowohl Anbieter als auch Abnehmer jeweils unterhalb der Schwelle liegen müssen. So darf der Marktanteil des Anbieters auf dem Angebotsmarkt und der Marktanteil des Abnehmers auf dem Bezugsmarkt jeweils 30 % nicht überschreiten (Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO). Ausgangspunkt jeder Marktanteilskalkulation (oder -schätzung) ist die Marktabgrenzung, also die mitunter komplexe Frage nach den jeweils relevanten sachlichen und räumlichen Märkten.
Fehlen von Kernbeschränkungen, Art. 4 Vertikal-GVODie Vereinbarung darf keine sog. Kernbeschränkung (hardcore restriction) enthalten, die in Art. 4 Vertikal-GVO abschließend aufgezählt sind. Es gilt das Alles oder Nichts-Prinzip: Wenn die Vereinbarung eine Kernbeschränkung enthält, profitiert die Vereinbarung insgesamt nicht mehr von der Vertikal-GVO. Kernbeschränkungen sind grundsätzlich schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkungen und bergen ein entsprechend erhöhtes Bußgeldrisiko.
Vertikale Preisbindung (RPM = Resale Price Maintenance)Art. 4 lit. a) Vertikal-GVO verbietet die sog. vertikale Preisbindung (RPM = Resale Price Maintenance). Der Abnehmer muss in der Festsetzung seines Weiterverkaufspreis frei bleiben. Fest- oder Mindestpreise sind unzulässig, unverbindliche Preisempfehlungen und Höchstpreise zulässig – wenn sie sich nicht wegen Anreizen (Boni bei Einhaltung der UVP) oder Druck (Kündigung bei Nichteinhaltung der UVP) wie Fest- oder Mindestpreise auswirken.
Gebiets- und KundengruppenbeschränkungenArt. 4 lit. b)-d) Vertikal-GVO enthält Gebiets- und Kundengruppenbeschränkungen zulasten des Abnehmers, jeweils gesondert für die Vertriebssysteme Alleinvertrieb, Selektivvertrieb und freier Vertrieb. Je nach Vertriebssystem sind bestimmte Gebiets- und Kundengruppenbeschränkungen aber zulässig. Vereinfacht gesagt gilt im Grundsatz:
- Der passive Vertrieb (= der Kunde spricht den Händler an) darf grundsätzlich nicht beschränkt werden, der aktive Vertrieb darf unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich bei Einrichtung eines Alleinvertriebssystems oder bei einem Selbstvorbehalt des Gebiets oder der Kunden durch den Anbieter) beschränkt werden.
- Ein sog. Sprunglieferungsverbot (kein direkter passiver wie aktiver Vertrieb an Endkunden durch Großhändler) ist zulässig.
- Eine Standortklausel, also die Beschränkung des Niederlassungsorts des Abnehmers, ist zulässig.
- Die dem selektiven Vertrieb inhärenten Kundenbeschränkungen sind zulässig, d.h. es darf der (passive wie aktive) Vertrieb an nicht-autorisierte Händler (Systemaußenseiter, Graumarkthändler) untersagt werden. Umgekehrt müssen in einem selektiven Vertriebssystem zudem Querlieferung zwischen den autorisierten Mitgliedern des Systems möglich bleiben. Indirekte Beschränkungen, wie Mindestbezugsmengen beim Hersteller, sind insoweit sorgfältig zu prüfen. Auch dürfen die autorisierten Einzelhändler des selektiven Vertriebssystems nicht im passiven wie aktiven Vertrieb an Endverbraucher beschränkt werden.
Art. 4 lit. e) Vertikal-GVO enthält eine besondere Gebiets- und Kundengruppenbeschränkung und verbietet die Beschränkung der wirksamen Nutzung des Internets. Anwendungsfälle können physische Verkaufsanforderungen (z.B. die Anwesenheit von Fachpersonal oder das Erfordernis eines face-to-face custom fitting der Ware), das Erfordernis einer Zustimmung des Internetvertriebs durch den Anbieter oder Beschränkungen bei der Kooperation mit Preisvergleichsdiensten oder Online-Suchmaschinen-Werbe-Service (z.B. Google Ads) sein.
Beschränkungen von ErsatzteillieferungenArt. 4 lit. f) Vertikal-GVO ist die einzige Kernbeschränkung, die den Anbieter schützt, und betrifft Beschränkungen von Ersatzteillieferungen.
Nicht-Vorliegen einer nichtfreigestellten Beschränkung, Art. 5 Vertikal-GVODie relevante Klausel der Vereinbarung darf schließlich keine sog. graue Klausel i.S.d. Art. 5 Vertikal-GVO sein. Hierbei geht es primär um Wettbewerbsverbote. Wettbewerbsverbot meint vereinfacht die (über Rabattanreize auch faktisch mögliche) Verpflichtung des Abnehmers, keine Wettbewerbsprodukte zu beziehen.
Wettbewerbsverbote dürfen nicht für unbestimmte Dauer oder für eine Dauer von mehr als fünf Jahren gelten. Das bedeutet allerdings nur, dass der Abnehmer die Möglichkeit haben muss, den Anbieter nach fünf Jahren effektiv wechseln, also zum Ablauf der fünf Jahre kündigen zu können.
Anders als bei den Kernbeschränkungen, gilt bei grauen Klauseln nicht das Alles oder Nichts-Prinzip. Vielmehr profitiert die Vereinbarung weiterhin von der Gruppenfreistellung, mit Ausnahme eben der Klausel, die nach Art. 5 Vertikal-GVO nicht freigestellt ist.
In unserem CMS-Blog halten wir Sie in unserer Blog-Serie „Kartellrecht Kompakt“ fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesen Themen auf dem Laufenden. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge benachrichtigt.
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Das Einmaleins des Betriebsübergangs
Der Betriebsübergang nach § 613a BGB zählt zu den praxisrelevantesten Themen im Arbeitsrecht, gerade in Zeiten wie heute, wo Umstrukturierungen und Outsourcing angesichts der konjunkturellen Phase eine wichtige Rolle spielen. Unternehmen stehen dabei aufgrund der komplexen rechtlichen Anforderungen vor zahlreichen Herausforderungen. In unserer Blogserie „Sicher durch den Betriebsübergang“ erwartet Sie eine vertiefende Übersicht über die wesentlichen arbeitsrechtlichen Aspekte; in diesem Beitrag skizzieren wir einleitend die wichtigsten Kernfragen.
Betriebsbegriff als erste Hürde beim Betriebsübergang gemäß § 613a BGBEin Betriebsübergang setzt gemäß § 613a BGB voraus, dass ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf unter Wahrung seiner Identität einen anderen Inhaber übergeht. Der Betrieb ist die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit der ein bestimmter arbeitstechnischer Zweck fortgesetzt verfolgt wird. Ist nur ein Betriebsteil betroffen – und das ist in der Praxis der häufigere Fall – muss dieser eine selbstständig abtrennbare Untergliederung des gesamten Betriebes sein, mit der ein Teilzweck innerhalb des Betriebszwecks verfolgt wird. Maßgeblich sind gemäß der EuGH- und BAG-Rechtsprechung hierbei alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere:
- die „Art“ des Betriebs (betriebsmittelarm oder betriebsmittelgeprägt),
- der Übergang der materiellen Betriebsmittel,
- der Wert der immateriellen Aktiva,
- die Übernahme des nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Personals und
- der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit.
Ob ein Betriebs(teil)übergang im Sinne des § 613a BGB vorliegt, ist regelmäßig im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen. Die Grenze zur bloßen Funktionsnachfolge oder zu reinen Auftragswechseln ist oft fließend.
Wichtigste Rechtsfolge: Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den ErwerberDie wohl bekannteste Folge: Die Arbeitsverhältnisse gehen mit sämtlichen Rechten und Pflichten kraft Gesetzes auf den Betriebserwerber über. Dazu gehören insbesondere Fortgeltung der individuellen Arbeitsbedingungen, Anrechnung der Betriebszugehörigkeit und die Übernahme von Sonderleistungen (z. B. Boni, betriebliche Altersversorgung).
Aber viele Arbeitsbedingungen werden gar nicht im Arbeitsvertrag, sondern durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen geregelt. Beim Betriebsübergang sollen auch solche kollektivrechtlichen Arbeitsbedingungen nicht vollständig entfallen. Daher ordnet § 613 a Abs. 1 S. 2-4 BGB an, dass solche Regelungen als „Inhalt des Arbeitsverhältnisses“ weitergelten sollen, wenn sie nicht aus anderem Grund weitergelten oder durch „gleichwertige Regelungen“ ersetzt werden.
Die Missachtung der Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs ist nur einer von vielen Fallstricken beim Betriebsübergang. Wie Sie hier Fehler vermeiden und auf welche Risiken Sie außerdem achtgeben müssen, erfahren Sie in unserer Blogserie.
Widerspruchsrecht der BeschäftigtenArbeitnehmer* können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach ordnungsgemäßer Unterrichtung widersprechen. Die Anforderungen an eine wirksame Unterrichtung sind streng – insbesondere müssen die wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Folgen des Übergangs sowie die Identität des Erwerbers konkret und vollständig dargestellt werden (§ 613a Abs. 5 BGB). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Unterrichtung, beginnt die Widerspruchsfrist nicht zu laufen. In dem Fall haben Mitarbeitende bis zur Grenze der Verwirkung – also mitunter noch Jahre nach dem Betriebsübergang – die Möglichkeit zum Widerspruch und somit die Option, zurück an den Veräußerer zu fallen. Auch hierzu werden wir tiefergehend im Rahmen unserer Blogserie unterrichten.
Sonderkündigungsschutz beim BetriebsübergangEine Kündigung „wegen des Betriebsübergangs“ ist unzulässig (§ 613a Abs. 4 BGB). Allerdings bleibt der allgemeine und besondere Kündigungsschutz unberührt. Gibt es also einen anderen sachlichen Grund, der eine Kündigung rechtfertigt, z.B. ein Überhang an Arbeitskräften mit derselben Tätigkeit, so bleibt diese möglich. Dabei sind die üblichen Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes zu beachten, im Zweifel wird also eine Sozialauswahl durchzuführen sein, die die Stammbelegschaft und übergegangene Mitarbeitende miteinbezieht. Was Sie bei Transformationen nach einem Betriebsübergang beachten sollten, erfahren Sie in unserer Serie.
Keine Mitbestimmung des Betriebsrats beim BetriebsübergangDem Betriebsrat stehen allein wegen eines Betriebsübergangs keine Mitbestimmungsrechte zu. Gerade bei Teilbetriebsübergängen liegt aber in der Regel auch eine Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG vor, mit der Folge, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß zu unterrichten ist und der Abschluss eines Sozialplans gemäß § 112 BetrVG verpflichtend ist.
Fazit für die PraxisEin Betriebsübergang vielschichtig und komplex. Für Unternehmen gilt es daher, rechtzeitig und umfassend zu planen, die Beteiligten korrekt zu informieren und mögliche Risiken (z. B. Massenwidersprüche, fehlerhafte Unterrichtungen oder Kündigungsschutzklagen) frühzeitig abzufedern. In unserer Blogserie zeigen wir, wie das gelingen kann.
Das erwartete Sie in unserer Blogserie zum Betriebsübergang- Fallstricke beim Betriebsübergang
- Gestaltung von Betriebsübergängen
- Betriebsübergang bei Umwandlungen
- Folgen fehlerhafte Unterrichtung
- Folgen des Betriebsübergangs für die betriebliche Altersversorgung
- Restrukturierung mit Blick auf Betriebsübergang in der Insolvenz
- Die Post-Merger-Integration
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
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Sicherheits- und Verteidigungsindustrie: Genehmigungsbooster aus Brüssel?
Seit der Bundeskanzler in Reaktion auf die russische Invasion der Ukraine im Februar 2022 die Zeitenwende ausgerufen hat und die USA mehr Engagement Europas und Deutschlands bei der Tragung der Kosten der Verteidigung der NATO einfordern, steht die Stärkung der Verteidigungsfähigkeit Europas auf der politischen Agenda. Deutschland und seine Bündnispartner sehen sich zunehmend hybriden Angriffen ausgesetzt, die jüngst in dem Eindringen russischer Kampfjets und Drohnen in den Luftraum der NATO gipfelten. Das hat erneut die Dringlichkeit des Aufwuchses der Fähigkeiten der Bundeswehr verdeutlicht.
Damit sind nicht nur die Streitkräfte selbst in der Pflicht. Der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie (SVI) kommt dabei eine Schlüsselrolle zu. Sie muss innovative Lösungen für eine effektive Verteidigung entwickeln und hinreichende Produktionskapazitäten verfügbar machen, um Ausrüstung und Versorgung der Bundeswehr und des Heimatschutzes sicherzustellen. Ansonsten droht der Mangel an industriellen Kapazitäten zur Achillesferse der neuen Sicherheitspolitik zu werden.
Rechtliche Rahmenbedingungen: EU in der PflichtDamit geraten auch die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen die SVI operiert, in den Blick. Wesentliche Teile der einschlägigen Regulatorik sind unionsrechtlich vorgeprägt. Demnach kommt der EU hier eine bedeutende Rolle zu, die sie auch einnimmt. So ist eines der zentralen Anliegen des europäischen „Defence White Paper“ die Stärkung der SVI. Mit dem „ReArm Europe Plan“ und dem derzeit in Abstimmung befindlichen „European Defence Industry Programme (EDIP)“ werden bedeutende Schritte unternommen, um vor allem die finanziellen Rahmenbedingungen zu verbessern. Substanzielle Verbesserungen in regulatorischer Hinsicht sollen nun durch einen sogenannten „Defence Readiness Omnibus“ herbeigeführt werden. Dieses ist eingebettet in das politikübergreifende Omnibus-Verfahren, mit dem die Kommission einen weitreichenden Bürokratieabbau anstrebt.
„Defence Omnibus Package“Am 17. Juni 2025 hat die Kommission den Entwurf des Vereinfachungspakets vorgelegt. Dieser sieht umfassende Neuerungen vor, die sowohl verteidigungsspezifische als auch allgemeine Regelungsbereiche betreffen. Verteidigungsspezifische Anpassungen sind unter anderem im Vergaberecht sowie für Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der EU vorgesehen. Darüber hinaus betrifft der Kommissionsentwurf Bereiche wie Finanzierung, Wettbewerbsrecht und Arbeitsschutzrecht, das Chemikalien- und Umweltrecht und den Bereich ESG.
Im Fokus des Defence Omnibus Package: Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren.Ein besonderes Hindernis für den Aufwuchs industrieller Kapazitäten stellen langwierige Planungs- und Genehmigungsverfahren dar. Vorhaben der SVI unterfallen wie auch andere Industrievorhaben einem dichten regulatorischen Netz. Eine zentrale Rolle nehmen in der Regel die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ein, deren Verfahren und materieller Prüfgegenstand in hohem Maße auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht. Vor diesem Hintergrund enthält der „Defence Readiness Omnibus“ den Vorschlag für eine Verordnung zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für „Projekte zur Verteidigungsbereitschaft″.
Unter einem Projekt zur Verteidigungsbereitschaft versteht Art. 1 Nr. 1 des Entwurfs „eine Reihe von Tätigkeiten, Investitionen und Maßnahmen zur Verbesserung der Verteidigungsbereitschaft eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der EU, unter anderem durch die Entwicklung der Verteidigungsindustrie“. Zur Erreichung des Ziels der Beschleunigung von Genehmigungsverfahren sieht der Entwurf die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle und die Begrenzung der Verfahrensdauer vor.
Zentrale Anlaufstelle für Genehmigungsverfahren für ein Projekt zur Verteidigungsbereitschaft durch Mitgliedstaaten zu benennenNach Art. 2 Abs. 1 des Entwurfs errichtet oder benennt jeder Mitgliedstaat bis drei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung eine Behörde als zentrale Anlaufstelle. Diese soll nach Art. 2 Abs. 3 als einziger Ansprechpartner für den Projektträger in dem Genehmigungsverfahren für ein Projekt zur Verteidigungsbereitschaft dienen. Dadurch erhofft sich die Kommission eine Erleichterung und bessere Koordinierung der Verfahren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die erforderlichen fachrechtlichen Genehmigungen künftig durch die zentrale Stelle erteilt würden. Vielmehr lässt der Vorschlag der Kommission die Fachzuständigkeiten unberührt. Bei der zentralen Anlaufstelle wird zwar die Kommunikation mit dem Projektträger gebündelt; hier werden der Antrag gestellt und die endgültige Entscheidung über diesen mitgeteilt. Die Durchführung der einzelnen Schritte des Genehmigungsverfahrens erfolgt weiterhin durch die zuständigen Fachbehörden.
Ob diese Regelung einen nennenswerten Beitrag zur Verfahrensbeschleunigung leisten kann, darf bezweifelt werden. Das in Deutschland für Vorhaben der SVI meist maßgebliche Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG sieht für Industrieprojekte eine Konzentrationswirkung vor, die Genehmigungen nach anderem Recht (z.B. Baugenehmigungen, Erlaubnisse nach Sprengstoffgesetz, wasserrechtliche Eignungsfeststellungen etc.) einschließt. Die jeweiligen Fachbehörden sind an dem Verfahren zu beteiligen.
Die zentrale Anlaufstelle wird demnach nur in den seltenen Fällen Wirkung entfalten, in denen die Konzentrationswirkung nicht greift, z.B. wenn zusätzlich wasserrechtliche Erlaubnisse oder Planfeststellungen erforderlich sind. In Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie sieht § 10a Abs. 2 BImSchG das Verfahren über eine einheitliche Stelle für gewisse Projekte bereits vor. Schon hier hat der Gesetzgeber festgestellt, dass nach deutschem Immissionsschutzrecht wenige Fallgestaltungen verbleiben, in denen die zentrale Stelle relevant ist (BT-Drs. 19/27672, 13). Für diese wenigen Fallgestaltungen bietet sich eine grundsätzliche Harmonisierung der Genehmigungsverfahren, unabhängig von den Bedürfnissen der SVI, an. Diese sollte dann auch für die Fälle, in denen keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist, das teils sehr komplizierte Nebeneinander von Baugenehmigung, wasserrechtlicher Eignungsfeststellung und Erlaubnis nach Betriebssicherheitsverordnung bereinigen. Jedenfalls ist von einer zentralen Stelle allein keine substanzielle Beschleunigung zu erwarten.
Begrenzte VerfahrensdauerEine Beschleunigung von Genehmigungsverfahren könnte jedoch aus Art. 5 Abs. 1 des Entwurfs folgen. Dieser sieht vor, dass Genehmigungsverfahren für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft einschließlich der Erteilung der einschlägigen Genehmigung 60 Tage nicht überschreiten dürfen. Dabei erfasst der Begriff des Genehmigungsverfahrens „alle einschlägigen Genehmigungen“. Erfolgt eine Entscheidung nicht innerhalb der Frist, so ordnet Art. 5 Abs. 8 eine Genehmigungsfiktion an.
Die Kombination aus radikal verkürzter Verfahrensdauer und Genehmigungsfiktion markiert einen ambitionierten Vorstoß. Nach dem Entwurf bestätigt die zentrale Anlaufstelle spätestens 15 Tage nach Eingang des Antrags die Vollständigkeit der Unterlagen. Ist der Antrag nicht vollständig, so fordert sie den Vorhabenträger zur Vervollständigung auf. In solchen Bereichen, die nicht Gegenstand der ersten Aufforderung waren, darf die Anlaufstelle keine Nachreichungen mehr verlangen. Das Datum, zu dem die Anlaufstelle die Vollständigkeit des Antrags bestätigt, gilt schließlich als Beginn des Genehmigungsverfahrens; ab hier läuft die 60-tägige Frist.
Eine substanzielle Verringerung des Aufwands, vor allem in der frühen Planungsphase, ist durch dieses Verfahren nicht zu erwarten. Die Erstellung der erforderlichen Antragsunterlagen nimmt in der Regel einen bedeutenden Teil des Planungsprozesses ein. Der Entwurf sieht jedoch keine materiellen Erleichterungen in dieser Hinsicht vor. Vielmehr greifen die vorgeschlagenen Regelungen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Unterlagen weitgehend vorliegen. Hinzu kommt, dass gerade bei komplexen Genehmigungsverfahren sich immer wieder die Frage stellt, ob die vorgelegten Antragsunterlagen, zu denen auch naturwissenschaftliche Gutachten etwa zum Lärm- oder zum Artenschutz gehören, ausreichend sind. Die Vollständigkeit der Unterlagen binnen 15 Tagen zu prüfen, wird für die zentrale Stelle eine Herausforderung darstellen; zumal vor dem Hintergrund, dass sie einmal nicht bemängelte Unvollständigkeiten im späteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr geltend machen darf. Es stellt sich die Frage, wie zu verfahren sein wird, wenn den Fachbehörden Antragsunterlagen fehlen, die sie gewöhnlich der Entscheidung zugrunde legen müssten. Dies ist nicht zuletzt problematisch, wenn Belange Dritter oder des Naturschutzes durch das Vorhaben berührt werden. Die Belange stehen nicht zur Disposition der Behörden und können von Nachbarn bzw. Naturschutzverbänden beanstandet werden. Es fragt sich auch, wie mit Gutachten die zwar vorhanden, aber lückenhaft oder mangelhaft sind, umzugehen wäre. Die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgesehene Erörterung in einem Termin wäre in diesem Zeitrahmen wohl kaum realisierbar und müsste daher entfallen oder etwa durch eine Online-Beteiligung ersetzt werden.
Anpassungen erforderlichDer Vorstoß der Kommission ist allgemein zu begrüßen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind ungeachtet einzelner Bedenken grundsätzlich sinnvoll und können punktuell zur Beschleunigung beitragen.
Es ist jedoch zu erwarten, dass die Mitgliedstaaten im laufenden Abstimmungsverfahren auf inhaltliche Präzisierungen drängen werden. So ist die Definition von Projekten zur Verteidigungsbereitschaft derart umfassend ausgestaltet, dass eine praktische Handhabung entlang der Lieferkette Herausforderungen mit sich bringen wird. Dies gilt insbesondere für Dual-use-Güter. Indem die Kommission sich der Verordnung als Instrument bedient, unterstreicht sie zwar die Bedeutung der Angelegenheit, es stellt sich aber die Frage, wie die sodann unmittelbar geltenden Regelungen zur zentralen Anlaufstelle und begrenzten Verfahrensdauer im föderalen deutschen System Anwendung finden sollen.
Rein verfahrensrechtlicher Ansatz greift zu kurzDarüber hinaus greift die Initiative insofern zu kurz, als dass sie den wesentlichen Treiber langer Planungs- und Genehmigungsverfahren nicht hinreichend adressiert. Diese werden nämlich vor allem durch überaus strenge materielle Anforderungen, insbesondere des Umweltrechts, gehemmt. Allein durch eine Deckelung der Verfahrensdauer werden die vielfältigen materiellen Anforderungen sowie der Untersuchungsaufwand für den Vorhabenträger oder der Prüfungsaufwand für die Behörde nicht verringert. Bei gleichbleibenden materiellen Standards und deutlich verkürzter Verfahrensdauer ist eine Überlastung der Behörden vorprogrammiert. Dies kann zu einer Verdrängung anderer Verfahren führen, deren beschleunigte Bearbeitung z.B. aus Belangen der Wirtschaft oder des Klimaschutzes ebenfalls unerlässlich ist. Die Verstopfung der Genehmigungspipeline in anderen Bereichen wäre die Folge.
Ausnahmen von der UVP-PflichtNur, wenn es gelingt, auch den Mut zu einem Verzicht auf materielle Regelungen zu fassen, kann ein Bürokratieabbau nachhaltig gelingen. Dabei stellt sich die unliebsame Frage, ob der Schutz der Umwelt absolut ist. Wenn man sich vor Augen führt, welchen unsäglichen Schaden Krieg für die Umwelt zwangsläufig mit sich bringt, sei die gewagte These erlaubt, dass auch die Verhinderung von Krieg durch effektive Abschreckung als Teil des Umweltschutzes verstanden werden muss.
Dass auch die Europäische Kommission in diese Richtung denkt, lässt die Mitteilung erkennen, die sie dem „Defence-Omnibus“ vorangestellt hat. Darin stellt sie klar, dass diverse unionsrechtliche Ausnahmetatbestände so auszulegen sind, dass Projekte zur Verteidigungsbereitschaft hierunter fallen. Das soll vor allem für Umweltverträglichkeitsprüfungen gelten. Dass eine Ausnahme von der UVP-Pflicht zu einer signifikanten Beschleunigung beitragen kann, hat unter anderem das LNG-Beschleunigungsgesetz gezeigt. Es ist zu begrüßen, dass dieser Ansatz nun auch für die SVI geöffnet wird, wenngleich wesentliche Fragen offenbleiben.
„alles ist ohne den Frieden nichts“Willy Brandt stellte 1981 fest, dass Frieden nicht alles, ohne Frieden aber alles nichts sei. Zwar scheint sich in Europa die Erkenntnis durchgesetzt zu haben, dass eine starke SVI für die Sicherung des Friedens auf dem Kontinent unabdingbar ist. Mitunter werden die hieraus folgenden Schlüsse aber noch nicht mit letzter Konsequenz gezogen.
Die Einführung einer maximalen Verfahrensdauer reicht angesichts des bestehenden Handlungsdrucks nicht aus. Die wesentlichen Treiber überlanger Verfahren müssen mit einem Blick für pragmatische Lösungen angegangen werden, entweder insgesamt oder über Ausnahmen oder Privilegierungen für Vorhaben der SVI. Es braucht auch im europäischen Recht den Mut zum teilweisen Verzicht auf materielle Vorgaben und Beschränkung von Rechtsbehelfen auf wesentliche Belange. Hierzu machen wir uns in einem weiteren Blogbeitrag Gedanken. Umweltschutz ist richtig und wichtig, dessen langfristige und damit nachhaltige Wirksamkeit hängt aber angesichts der gegenwärtigen Bedrohungslage entscheidend von einer Sicherung des Friedens ab.
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Rechtsschutz gegen Rückforderungen
Die Gewährung von Subventionen und staatlichen Förderungen für Unternehmen ist in vielen Wirtschaftsbereichen gängige Praxis. In der jüngeren Vergangenheit sind häufig wirtschaftliche Transformationsprozesse und neue Technologien, insbesondere im Bereich der Energieerzeugung, Gegenstand staatlicher Förderprogramme geworden.
Neben der Antragstellung und dem Erlass eines Förderbescheids sehen sich geförderte Unternehmen immer wieder mit einer Rücknahme oder einem Widerruf von Förderbescheiden und damit verbundenen Rückforderungen konfrontiert. Im Zusammenhang mit Rückforderungsbescheiden zu bereits erhaltenen Fördermitteln ist für die betroffenen Unternehmen wichtig, dass im Einzelfall die hiergegen bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten genau in den Blick genommen werden, weil sich vielfach Anhaltspunkte ergeben können, um eine Rückforderung abwehren zu können. Neben inhaltlichen Punkten ist insbesondere die Einhaltung der Rechtsbehelfsfristen von großer Bedeutung.
Rücknahme oder Widerruf von FörderbescheidenEin Rückforderungsbescheid setzt voraus, dass der Fördergeber zuvor den der Förderung zugrunde liegenden Förderbescheid zurückgenommen oder widerrufen hat. In der praktischen Umsetzung verknüpft der Fördergeber regelmäßig die Rücknahme oder den Widerruf eines Förderbescheids mit dem Rückforderungsbescheid. Die begriffliche Unterscheidung zwischen Rücknahme und Widerruf ist reine Rechtstechnik. Von einem Widerruf spricht die Behörde, wenn der Förderbescheid aus ihrer Sicht im Erlasszeitpunkt rechtmäßig war, von einer Rücknahme, wenn der Förderbescheid aus der Sicht der Behörde im Erlasszeitpunkt rechtswidrig war.
In der Praxis ist der Widerruf eines rechtmäßigen Förderbescheids die häufigste Konstellation. Ein Widerruf ist für den Fördergeber nicht voraussetzungslos möglich. In § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist hierzu unter anderem geregelt, dass ein Widerrufsgrund vorliegen muss. Ein solcher kann gegeben sein, wenn sich die zuständige Behörde im Förderbescheid einen Widerruf ausdrücklich vorbehalten hat, wenn der Förderempfänger die Fördermittel nicht für den im Förderbescheid vorgesehenen Zweck verwendet oder wenn der Förderempfänger Auflagen aus dem Förderbescheid, wie z. B. die Vorlage von Verwendungsnachweisen oder Durchführung von Ausschreibungsverfahren, nicht einhält. Darüber hinaus sind Aspekte des Vertrauensschutzes zugunsten des Förderempfängers und der Einhaltung von Widerrufsfristen durch die Behörde zu berücksichtigen.
Besonderheit bei Corona-SoforthilfenEine besondere Konstellation ist bei Rückforderungen im Zusammenhang mit den Corona-Soforthilfen gegeben. Die Corona-Soforthilfen wurden als Fixkostenzuschüsse des Bundes in verschiedenen Programmen gewährt und in der Regel nur vorläufig und vorbehaltlich einer endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid bewilligt. Das stellt eine Besonderheit gegenüber den sonst üblichen Förderverfahren dar. Die Zuwendungsempfänger waren bei den Corona-Soforthilfen verpflichtet, bis zum 30. September 2024 sog. Schlussabrechnungen einzureichen, auf deren Grundlage die Bewilligungsbehörden Schlussbescheide erlassen. Die Schlussbescheide sehen vielfach Rückforderungen vor. Ein gesonderter Rücknahme- oder Widerrufsbescheid wird von der Rechtsprechung bei den Corona-Soforthilfen nicht für erforderlich erachtet, weil alle Bewilligungen von vornherein nur vorläufig gewesen seien.
Erlässt die zuständige Bewilligungsbehörde mit einem Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheid einen Rückforderungsbescheid, können hiergegen Rechtsmittel (Widerspruch oder Klage) eingelegt werdenBeim Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, während das Klageverfahren direkt beim zuständigen Verwaltungsgericht geführt wird. In der Rechtsschutzkonstellation müssen sowohl der Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheid als auch der Rückforderungsbescheid angegriffen werden. Wenn die Behörde die beiden Bescheide nicht miteinander verbindet, sollte der Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheid zur Wahrung der Rechtsbehelfsfrist isoliert vorab angegriffen werden, damit dessen Inhalt nicht bestandskräftig wird. Grundsätzlich muss zunächst ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden, bevor anschließend eine Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden kann. In einigen Bundesländern ist das Widerspruchsverfahren jedoch weitgehend abgeschafft worden, so dass in diesen Fällen gegen den Bescheid unmittelbar Klage erhoben werden muss.
In den Fällen, in denen ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist, muss der Widerspruch innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des betreffenden Bescheids erhoben werden. Für die Klageerhebung gilt ebenfalls eine Monatsfrist. Zu beachten ist, dass in Einzelfällen die Widerspruchs- oder Klagefrist auch durch eine Zustellung der Bescheide an den Steuerberater ausgelöst wird, wenn dieser als Prüfender Dritter empfangsbevollmächtigt ist.
Welche Folgen haben ein Widerspruch oder eine Klage?Im Regelfall führt die Einlegung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gegen einen Rückforderungsbescheid zu einer aufschiebenden Wirkung, so dass während des laufenden Verfahrens zunächst keine Rückzahlung zu leisten ist. Die Erhebung eines Widerspruchs oder einer Klage hat also den zusätzlichen Vorteil, dass durch die aufschiebende Wirkung Zeit gewonnen wird, was bei sehr hohen Rückforderungssummen von besonderer Bedeutung sein kann.
Soweit ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage erfolgreich ist, wird die Widerspruchsbehörde oder das Verwaltungsgericht den Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheid und den Rückforderungsbescheid aufheben. Nach der Zurückweisung eines etwaigen Widerspruchs durch die zuständige Behörde steht der Klageweg zum Verwaltungsgericht offen. Nach der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht steht der Verwaltungsgerichtsweg in der zweiten Instanz zum Oberverwaltungsgericht (in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen zum Verwaltungsgerichtshof) und ggf. in dritter Instanz zum Bundesverwaltungsgericht offen. Zu berücksichtigen ist, dass im Regelfall die Berufung zum Oberverwaltungsgericht oder die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen wird und gesondert mit einem Zulassungsantrag oder einer Beschwerde erstritten werden muss.
Ein Rechtsmittel gegen einen Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheid oder einen Rückforderungsbescheid hätte jedoch dann keine aufschiebende Wirkung, wenn die zuständige Behörde den Bescheid für sofort vollziehbar erklären würde. In diesem Fall käme neben Widerspruch oder Anfechtungsklage auch die Einlegung einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht. Im gerichtlichen Verfahren könnte hier ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO). Ein solcher Antrag hat vor allem dann gute Aussichten auf Erfolg, wenn der Rückforderungsbescheid voraussichtlich rechtswidrig ist oder wenn die sofortige Vollziehung des Rückforderungsbescheids aufgrund der konkreten Umstände zu einer besonderen Härte führen würde.
Bei Rückforderungen von Subventionen und staatlichen Förderungen Rechtsschutzoptionen prüfenSofern im Rahmen eines Förderprojekts ein Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheid und ein Rückforderungsbescheid erlassen wird, lohnt es sich, die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide im Einzelfall genau zu prüfen und Rechtsschutzoptionen abzuwägen. Dabei ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Aktenlage kritisch zu hinterfragen, ob die von der Behörde vorgebrachten Tatsachen in den Akten eine Grundlage finden, und ob der Behörde beispielsweise im Bereich des Vertrauensschutzes oder der Ermessensausübung Fehler unterlaufen sind, die zu einer Rechtswidrigkeit führen.
Wir freuen uns, wenn Sie unsere Blogserie „Fördermittel und Subventionen“ begleiten. Die Blogserie lebt vom Dialog. Wir freuen uns daher über Ihr Feedback und Anregungen zu weiteren Themen. Gleichzeitig steht Ihnen unser Team jederzeit für Rückfragen oder vertiefende Gespräche zur Verfügung.
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Gesetz zur Modernisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung beschlossen
Am 13. November 2025 hat der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (SchwarzArbMoDiG) (BT-Drs. 21/1930, 21/2670) beschlossen. In Kraft tritt es zum 1. Januar 2026. Ziel des Gesetzes ist es, den Zoll im Rahmen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zu digitalisieren sowie strukturell und technisch zu stärken, um Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung wirksamer bekämpfen zu können.
Durch automatisierte Datenanalyse zur Risikobewertung und Datenabgleich zwischen verschiedenen Behörden soll die FKS effizienter arbeiten können. Mit dem Gesetz erhält die FKS weitere Befugnisse zur Prüfung vor Ort sowie zur digitalen Kontrolle. Der Zoll kann nun noch weitreichender in bestimmten Fällen eigene Ermittlungsverfahren durchführen.
Im Folgenden werden die wesentlichen Auswirkungen für Unternehmen beleuchtet.
Der Branchenkatalog des § 2a Abs. 1 SchwarzArbG, § 28a Abs. 4 SGB IV wurde angepasst.Der Geltungs- und Anwendungsbereich des Schwarzarbeitsgesetzes und damit auch des Kontrollbereichs der FKS wurde geändert und zum Teil ausgeweitet:
- Aus dem Branchenkatalog gestrichen wurden die Forstwirtschaft und das Fleischerhandwerk (als Ausnahme zur sonst vom Gesetz umfassten Branche der Fleischwirtschaft).
- Neu in den Katalog aufgenommen wurden das Friseur- und Kosmetikgewerbe, sowie plattformbasierte Lieferdienste. Diese umfassen alle Plattformbetreiber und ihre Subunternehmer, die die Lieferung von Waren organisieren, wie beispielsweise die bekannten Apps zur Bestellung von Essen, aber auch andere plattformbasierte Kurierdienste.
Arbeitgeber* müssen weiterhin ihre Arbeitnehmer auf ihre Pflicht hinweisen, den Ausweis mitzuführen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Nach § 2a Abs. 2 SchwarzArbG soll der Hinweis nun aber explizit bereits vor der Erbringung der Dienst- oder Werkleistung erteilt werden. Wie auch bereits bisher ist der Hinweis des Arbeitgebers aufzubewahren und bei der Prüfung durch den Zoll vorzulegen.
Die FKS kann nun auf automatisierte Datenanalysen zurückgreifen.Wie bisher wird die FKS Unternehmen nicht nur stichprobenhaft kontrollieren, sondern auch bei Vorliegen von Risikohinweisen gemäß §§ 2 Abs. 5, 26 SchwarzArbG. Neu ist, dass die FKS nun zur Risikobewertung eine automatisierte Datenanalyse nutzen kann. Diese basiert auch auf einem Datenabgleich mit Informationen und Daten von den Landesfinanzbehörden, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der sonstigen Zollverwaltung, insbesondere mit Datenbanken zu A1-Bescheinigungen und Meldungen nach § 16 MiLoG, § 18 AEntG und § 17b AÜG.
Diese automatisierte Datenanalyse ermöglicht Risikohinweise für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Solche Hinweise können beispielsweise durch Auffälligkeiten im Meldeverhalten des Unternehmens entstehen. Dies ähnelt der Idee des Programms KIRA (Künstliche Intelligenz für risikoorientierte Arbeitgeberprüfungen) der Deutschen Rentenversicherung Bund, welches ebenfalls automatisiert Anzeichen für Scheinselbstständigkeit und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung analysiert. Auch die FKS darf für ihre Datenanalyse Künstliche Intelligenz (selbstlernende Systeme) einsetzen. Allerdings sind automatisierte Systeme, die eigenständig Gefährlichkeitsaussagen über einzelne Personen treffen können, unzulässig.
Zudem kann die FKS weiterhin neben den Ergebnissen der Datenanalyse auch branchenspezifische Kenntnisse, Erfahrungen aus vorherigen Verfahren oder Hinweise aus der Bevölkerung oder von anderen Behörden (wie der Ausländerbehörde) in die Risikobewertung einfließen lassen. Ob eine Kontrolle durchgeführt wird, liegt weiterhin im Ermessen der Behörde. Darüber hinaus soll eine hinreichende Anzahl von Unternehmen ohne vorliegende Risikohinweise geprüft werden (§ 2 Abs. 5 SchwarzArbG-E).
Die Prüfungsbefugnisse vor Ort wurden ausgeweitet.Die Prüfungsbefugnisse der FKS vor Ort werden insgesamt ausgeweitet und auf elektronisch gespeicherte Informationen und Daten angepasst, §§ 3 Abs. 1, 4 SchwarzArbG:
- Zur Durchführung ihrer Prüfung darf die Behörde (weiterhin) unangekündigt die Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers, des Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen, des Entleihers sowie des Selbstständigen (Prüfungsbeteiligte) betreten.
- Neben tatsächlichen Unterlagen in Papierform darf die FKS Einsicht in Daten nehmen, von denen anzunehmen ist, dass aus diesen Informationen über tatsächliche oder vorgespiegelte Beschäftigung hervorgehen.
- Somit darf die Behörde bei der Prüfung vor Ort auch elektronische Daten auf Computern und anderen Geräten sichten. Von den Prüfungsbeteiligten kann die FKS Kopien (digital oder in Papierform) von Unterlagen oder Daten verlangen.
- Die FKS erhält Zugriff auf persönliche Daten aus dem polizeilichen Informationsverbund und darf selbst vor Ort den Ausweis prüfen und Fingerabdrücke nehmen, um die Identität einer Person festzustellen.
Über die Prüfung vor Ort hinaus kann die FKS nun auch verlangen, dass Prüfungsbeteiligte und deren Mitarbeiter Unterlagen wie Auskünfte über Beschäftigungsverhältnisse elektronisch an die Amtsstelle übersenden, beispielsweise per E-Mail (§§ 3 Abs. 1a, 4 Abs. 1b SchwarzArbG).
Neben der einfachen E-Mail darf die FKS von den Prüfungsbeteiligten auch die „elektronische Einsichtnahme und Übermittlung“ im Sinne der §§ 3 Abs. 1b, 4 Abs. 1b, 5a SchwarzArbG verlangen. Das heißt, die Behörde kann die Prüfungsbeteiligten zu verschiedenen Arten der Datenübertragung verpflichten, beispielsweise über Clouddienste. Auch darf die FKS den Zugriff auf bestimmte Systeme verlangen, wie z.B. verwendete Zeiterfassungs- oder Buchhaltungssysteme des geprüften Unternehmens. Dafür soll der Behörde ein kostenfreier Zugang auf die IT-Infrastruktur eingerichtet werden, sodass beispielsweise per Nutzung von Zugangsdaten von der Amtsstelle aus auf die Daten einer externen Cloud des Unternehmens zugegriffen werden kann. Dabei muss ermöglicht werden, dass die FKS-Bediensteten die dortigen Daten maschinell auswerten können, damit die Prüfung beschleunigt werden kann.
Sanktionen: Neu ist der Straftatbestand des § 9 SchwarzArbGWer eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 4 SchwarzArbG begeht (mithin einen falschen Beleg ausstellt oder in Verkehr bringt und dadurch Schwarzarbeit ermöglicht) und dabei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei dem Verdacht der Begehung dieser Straftat kann nun auch eine Telefonüberwachung nach dem Maßstab des § 100a StPO angeordnet werden.
Der Zoll kann nun selbstständig Ermittlungsverfahren bezüglich § 266a StGB (Beitragsvorenthaltung) und § 263 StGB (Sozialleistungsbetrug) führen, ohne dass es einer Erlaubnis der Staatsanwaltschaft bedarf . Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren jedoch jederzeit an sich ziehen und die FKS das Verfahren abgeben.
Fazit: SchwarzArbMoDiG – Modernisierte Schwarzarbeitsbekämpfung ab 2026Das neue Gesetz zur Modernisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung stärkt die Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) erheblich und erweitert insbesondere die Möglichkeiten zur digitalen Prüfung – ohne dass es hierfür eines gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses bedarf. Unternehmen sind verpflichtet, der FKS nicht nur Zugang zu physischen Dokumenten zu gewähren, sondern auch elektronische Daten zu übermitteln und den Zugriff auf IT-Systeme zu ermöglichen. Zudem werden die Zuständigkeiten und Befugnisse des Zolls auf weitere Branchen ausgeweitet.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
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Raumfahrzeuge: Startklar mit dem EU Space Act?
Mit dem im Juni 2025 vorgelegten Entwurf des EU Space Act möchte die EU-Kommission Sicherheit, Belastbarkeit und ökologische Nachhaltigkeit des Betriebs von Raumfahrzeugen sowie von Starts in ihrem Hoheitsgebiet gewährleisten. Dafür sollen einheitliche grenzüberschreitende Regelungen geschaffen werden. Insbesondere eine Fragmentierung der Regelungen in Bezug auf Schlüsselelemente der Raumfahrt wie Raumfahrzeuge sieht die EU-Kommission als Hindernis für einen funktionierenden Austausch weltraumgestützter Daten sowie für die Bereitstellung und den Einsatz von Raumfahrtdiensten in der EU insgesamt. Raumfahrzeuge, welche die Vorgaben nicht erfüllen, sollen an der Nutzung des Binnenmarkts für Raumfahrtdienste gehindert werden (Erwägungsgrund Nr. 11f. des EU Space Act-E).
Wie in den Regelungen für Trägerraketen nimmt die EU-Kommission auch für Raumfahrzeuge insbesondere das durch diese erhöhte Risiko für Trümmer und Weltraummüll in den Blick. Zwar stamme der meiste Schrott im Weltraum noch von Trägerraketen, allerdings steige die Zahl der Raumfahrzeuge in der Umlaufbahn aufgrund der Entwicklung von Satellitenkonstellationen stetig. Dies setze die niedrige Erdumlaufbahn (Low Earth Orbit (LEO)), von welcher der Zugang zum All naturgemäß abhängt, zunehmend unter Druck (Erwägungsgrund Nr. 57). Daher müsse durch Maßnahmen von der Konstruktion bis zum Ende der Lebensdauer sichergestellt werden, dass Raumfahrzeuge so wenig Trümmer etc. wie möglich verursachen (Erwägungsgrund Nr. 58).
Die für Trägerraketen und Raumfahrzeuge maßgeblichen Regelungen – insbesondere zur Sicherheit und Nachhaltigkeit im Weltraum – finden sich unter den technischen Vorschriften in Titel IV, Kapitel I, Abschnitt 1 und 2 in den Art. 58ff. des EU Space Act-E. Abschnitt 2 betrifft die Raumfahrzeuge. Mit den Regelungen sollen insbesondere Trümmer vermieden und einheitliche Verpflichtungen von der Entwurfsphase bis zum Ende der Lebensdauer eingeführt werden (Erwägungsgrund 58).
In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über die Regelungen nach Abschnitt 2 zu Raumfahrzeugen. In einem vorherigen Beitrag in unserer Blog-Serie „CMS Space Law“ haben wir uns bereits mit den Regelungen für Trägerraketen nach Abschnitt 1 beschäftigt.
EU Space Act: Regelungen für RaumfahrzeugeAbschnitt 2 enthält also die spezifischen Regelungen für Raumfahrzeuge, gemäß denen die Betreiber von Raumfahrzeugen deren Verfolgbarkeit sicherstellen und Kollisionsvermeidungsdienste in Anspruch nehmen müssen. Sie treffen u.a. Pflichten zur Koordinierung des Wiedereintritts, zur Aufrechterhaltung eines bestimmten Maßes an Manövrierfähigkeit des Raumfahrzeugs oder zur Erstellung von Plänen zur Eindämmung von Weltraummüll. Außerdem ist die Begrenzung der Licht- und Funkverschmutzung erfasst. Raumfahrtunternehmen müssen auch sicherstellen, dass die Hersteller der Zulieferer die festgelegten Konstruktions- und Herstellungsanforderungen erfüllen. Doch wie definiert der Entwurf des EU Space Act der EU-Kommission den Begriff „Raumfahrzeug“ eigentlich?
Der Begriff des „Raumfahrzeugs“ nach dem Entwurf des EU Space ActngRaumfahrzeuge (spacecrafts) zählen zu den Weltraumgegenständen (space objects) gemäß Art. 5 Nr. 1 EU Space Act-E und sind für eine bestimmte Funktion oder Weltraummission ausgelegt, z.B. für die Bereitstellung von Kommunikations-, Navigations- oder Beobachtungsdiensten oder für die Erbringung von Operationen und Diensten im Weltraum, einschließlich eines Satelliten oder des Wiedereintrittsfahrzeugs; auch die oberen Stufen einer Trägerrakete zählen zu den Raumfahrzeugen (Art. 5 Nr. 2 EU Space Act-E, engl.: „a space object designed to perform a specific function or space mission, such as providing services of communications, navigation or observation, or providing in-space operations and services, including a satellite, the launcher upper stages, or the re-entry vehicle“).
Die Definition entspricht mit Abstrichen fast der in der Verordnung EU 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm:
ein die Erde umkreisendes Objekt, das der Erfüllung einer bestimmten Funktion oder Mission dient, beispielswiese Kommunikation, Navigation oder Erdbeobachtung, einschließlich Satelliten, Trägerraketen-Oberstufen und eines Wiedereintrittskörpers; ein Raumfahrzeug, das seine vorgesehene Mission nicht mehr erfüllen kann, gilt als funktionsuntüchtig; Raumfahrzeuge im Reserve- oder Standby-Modus, die unter Umständen reaktiviert werden, gelten als funktionstüchtig.
Raumfahrzeuge können zudem Teil einer Konstellation (10 bis 99 einsatzfähige Raumfahrzeuge), einer Mega- (100 bis 999 einsatzfähige Raumfahrzeuge) oder einer Gigakonstellation (mind. 1.000 einsatzfähige Raumfahrzeuge) sein (Art. 5 Nr. 3 bis 5 EU Space Act-E).
Die Pflichten des EU Space Act-E treffen insbesondere Raumfahrtbetreiber (space operators) i.S.v. Art. 5 Nr. 16. Dazu zählen öffentliche oder private Stellen, die eine Raumfahrtinfrastruktur betreiben, indem sie auf der Grundlage einer Genehmigung oder einer besonderen Regelung für die Durchführung eines nationalen Raumfahrtprogramms u.a. einen Raumfahrtdienst erbringt. Zu diesen Raumfahrtdiensten zählen beispielsweise der Betrieb, die Kontrolle und Rückführung eines Raumfahrzeugs (sog. Raumfahrzeugbetreiber (spacecraft operator), Art. 5 Nr. 16 lit. a) EU Space Act-E) oder der Betrieb, die Kontrolle und Überwachung des Startvorgangs eines Raumfahrzeugs (sog. Startbetreiber (launch operator), Art. 5 Nr. 16 lit. b) EU Space Act-E).
Für Betreiber von Raumfahrzeugen der Union, die für Forschungs- und Bildungszwecke eingesetzt werden, können Ausnahmen von einigen der in diesem Beitrag vorgestellten Pflichten und Maßnahmen gelten (Art. 62 EU Space Act-E). Um keine Betreiber durch die Anforderungen des EU Space Act-E zu benachteiligen, soll eine einheitliche Betrachtung aller Raumfahrtbetreiber, auch derer aus Drittländern, gewährleistet werden (Erwägungsgrund Nr. 24).
Raumfahrtdienste dürfen nur erbracht werden, wenn der Raumfahrtbetreiber für diese in einem Mitgliedstaat eine Genehmigung für ihre Durchführung erhalten hat. Aus dieser muss hervorgehen, dass die Anforderungen, die der EU Space Act-E an das jeweilige Vorhaben stellt, erfüllt sind (Art. 6 Abs. 1 EU Space Act-E). Zudem sind weitere umfangreiche Pflichten für den Betrieb von Raumfahrzeugen vorgesehen.
Tracking im All: Pflichten zur Verfolgbarkeit von Raumfahrzeugen nach dem EU Space Act-EDie Fähigkeit zur Verfolgung von Raumfahrzeugen soll sowohl auf der Ebene des Raumfahrzeugs als auch auf der Ebene des Bodensegments sichergestellt werden (Erwägungsgrund Nr. 59). Die Betreiber von Raumfahrzeugen sollen daher Pflichten zur Verfolgbarkeit (trackability) treffen, um u.a. eine Überwachung zu ermöglichen und so das Risiko von Kollisionen zu vermeiden. Gemäß Art. 63 Abs. 1 S. 1 EU Space Act-E werden sie dazu zur Sicherstellung verpflichtet, dass ein Raumfahrzeug über die technischen Mittel verfügt, welche die Verfolgbarkeit und die genaue Bestimmung der Orbitalposition gemäß Anhang III Nummer 1 ermöglichen.
Die Vorgaben präzisiert der genannte Anhang III des EU Space Act-E: Raumfahrzeugbetreiber müssen entweder selbst über die technischen Mittel verfügen oder sich auf externe Quellen stützen, um die Position des Raumfahrzeugs an die Stelle zu übermitteln, die einen Kollisionsvermeidungsdienst i.S.d. Art. 64 Abs. 1 EU Space Act-E (dazu sogleich) erbringt. Die Verfolgung der Position im Orbit muss dabei so genau wie möglich erfolgen, wobei Abweichungen je nach Region und Größe des Objekts zu berücksichtigen sein können. Das Verfolgungssystem muss zudem auf passiver oder aktiver Verfolgung beruhen. Hierzu wird die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten den für die Verfolgbarkeit erforderlichen Genauigkeitsgrad festlegen (Art. 63 Abs. 2 EU Space Act-E).
Die erforderlichen aktuellen Informationen, um die Kollisionsrisiken mit katalogisierten Weltraumgegenständen überwachen zu können, denen das jeweilige Weltraumobjekt begegnen könnte, sind unmittelbar nach dem Start an den Kollisionsvermeidungsdienst zu übermitteln. Hierzu zählen u.a. Ephemeriden (Positionsangaben) und Kovarianzen.
Die Betreiber von Raumfahrzeugen in der EU sollen gemäß Art. 63 Abs. 1 S. 2 EU Space Act-E zudem sicherzustellen haben, dass die Systeme im Bodensegment Daten in einem bestehenden anerkannten Datenformat verarbeiten können. Die Anforderungen an die Software des Bodensegments legt Anhang III Nummer 2 fest: Dieses muss u.a. in der Lage sein, täglich eine Bahnvorhersage einschließlich Manövern für das Raumfahrzeug in näher festgelegten Intervallen zu liefern.
Dienste zur Kollisionsvermeidung: Der EU Space Act-E und die Verordnung (EU) 2021/696In Erwägungsgrund Nr. 60 des EU Space Act-E betont die EU-Kommission, dass die Nutzung eines Dienstes zur Kollisionsvermeidung aufgrund der zunehmenden Trümmerteile und des Verkehrs in der Umlaufbahn für alle Raumfahrzeuge ein Muss ist, um die tägliche Stationierung des Raumfahrzeugs zu gewährleisten. Ein verbindlicher Kollisionsvermeidungsdienst bildet der EU-Kommission nach demzufolge den Kern der Sicherheitsanforderungen im Weltraum.
Für die Kommunikation zwischen den Raumfahrzeugbetreibern und den Diensten zur Kollisionsvermeidung stellt Art. 64 EU Space Act-E spezielle Regeln auf. Gemäß Art. 64 Abs. 1f. EU Space Act-E haben die EU-Raumfahrzeugbetreiber während aller Phasen der Weltraummission (also während der vom Nutzer festgelegten Mission, die von einem Weltraumobjekt erfüllt werden soll, Art. 5 Nr. 8 EU Space Act-E) die Dienste zur Kollisionsvermeidung zu abonnieren. Eine Ausnahme gilt dabei laut Art. 64 Abs. 2 EU Space Act-E lediglich für die Phase des Wiedereintritts (re-entry), also bei der dauerhaften Rückkehr eines Weltraumobjekts in die Erdatmosphäre gemäß Art. 5 Nr. 39 EU Space Act-E.
Die Dienste werden von dem für die Teilkomponente „Weltraumüberwachung und -verfolgung“ (Space Surveillance and Tracking (SST)) zuständigen Anbieter von Weltraumdiensten gemäß Art. 58 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/696 zur Verfügung gestellt. Die SST ist
ein Netz aus boden- und weltraumgestützten Sensoren, mit dem Objekte im Weltraum überwacht und verfolgt werden können, sowie die dazugehörigen Datenverarbeitungsfähigkeiten zur Bereitstellung von Daten, Informationen und Diensten im Zusammenhang mit Objekten im Weltraum, die die Erde umkreisen.
(Art. 2 Nr. 7 Verordnung (EU) 2021/696). Die Raumfahrzeugbetreiber haben die Anbieter der Kollisionsvermeidungsdienste laut Art. 64 Abs. 3 EU Space Act-E während des Betriebs unverzüglich (without delay) über alle geplanten oder ohne unangemessene Verzögerung (without undue delay) über alle ungeplanten Änderungen sowie über Probleme im Betrieb zu unterrichten (lit. a) und c)). Außerdem muss drei Monate vor Beginn des Verfahrens über die Entscheidung, die Entsorgungsphase oder die End-of-Life-Phase zu beginnen bzw. einzuleiten (lit. b)), berichtet werden. Die Anforderungen an die Betreiber werden durch Anhang IV Nummer 2 des EU Space Act-E konkretisiert.
Im Falle eines Erhalts einer Warnmeldung bzgl. Ereignissen von hohem Interesse (high-interest events) haben die Raumfahrzeugbetreiber den Kollisionsvermeidungsdienst unverzüglich über alle zur Kollisionsvermeidung ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten (Art. 64 Abs. 5 und Anhang IV Nummer 2 EU Space Act-E). Ereignisse von hohem Interesse sind Annäherungen mit hohem Risiko, die möglicherweise die Durchführung von Kollisionsvermeidungs- bzw. Ausweichmanövern erfordern (Art. 5 Nr. 33 EU Space Act-E, engl.: „close approaches with a high level of risk, potentially requiring collision avoidance manoeuvres to be performed by a space operator“).
Laut den Erwägungsgründen des EU Space Act-E nimmt die Anzahl der Ereignisse von hohem Interesse zu, sodass Raumfahrzeugbetreiber in der Lage sein müssen, häufiger auf solche Events zu reagieren (Erwägungsgrund Nr. 105). Der Anbieter eines Kollisionsvermeidungsdienstes soll als Vermittler zwischen verschiedenen Raumfahrzeugen agieren und dem Raumfahrzeugbetreiber Maßnahmen vorschlagen (Erwägungsgründe Nr. 104f.). Um schnell agieren zu können, müsse ein standardisiertes Verfahren eingeführt werden. So könne man verhindern, dass unterschiedliche Reaktionen ausgelöst werden, die ihrerseits zu Kollisionen führen könnten (Erwägungsgründe Nr. 61 und Nr. 105). Für einen solchen Fall eines Ereignisses von hohem Interesse haben die Betreiber von Raumfahrzeugen die Kontaktdaten ihres für Kollisionsverhütungs- und Wiedereintrittsaktivitäten zuständigen Personals bei der Agentur der Europäischen Union für das Raumfahrtprogramm zu melden. So kann die Agentur sie in die entsprechende Kontaktlisten-Datenbank für Warnmeldungen zu Ereignissen von hohem Interesse aufnehmen, Art. 67 Abs. 1f. EU Space Act-E.
Die o.g. Daten- und Informationsübermittlung an die Kollisionsvermeidungsdienste umfassen gemäß Art. 65 Abs. 1 Hs. 1 EU Space Act-E auch Daten zur Ermöglichung eines genauen Wiedereintrittsdienstes (re-entry service) wie z.B. Position und Zustand des Raumfahrzeugs und Kommunikationsmöglichkeiten.
Weitere Pflichten für Raumfahrzeugbetreiber: Von der Konstruktion, über den Start bis zur EntsorgungDer Entwurf des EU Space Act sieht in Art. 66 Abs. 1 zudem vor, dass die Betreiber von Raumfahrzeugen sicherzustellen haben sollen, dass ein Raumfahrzeug so konstruiert, hergestellt und betrieben wird, dass dieses Manövrierfähigkeit (manoeuvrability) für Umlaufbahnen mit einer Erdferne von mehr als 400 km aufweist bzw. ermöglicht. Auch die leistungsfähige Entsorgung am Ende der Nutzungsdauer ist Teil der Manövrierfähigkeit (Art. 66 Abs. 2 lit. b), Art. 70 Abs. 1 lit. c) EU Space Act-E). Konkretisierungen zur Manövrierfähigkeit und den zu übermittelnden Informationen liefert erneut ein Anhang zum Space Act-E: Anhang IV Nummer 2, zu dessen Einhaltung die Betreiber von Raumfahrzeugen gemäß Art. 68 Abs. 1 EU Space Act-E verpflichtet werden. Sofern ein Raumfahrzeug manövrierfähig ist, muss der Betreiber u.a. in der Lage sein, ein Kollisionsvermeidungsmanöver durchzuführen. Bei nicht manövrierfähigen Raumfahrzeugen ist eine Zusammenarbeit nach besten Kräften (best efforts) mit den Anbietern von Kollisionsvermeidungsdiensten i.S.d. Art. 64 Abs. 1 EU Space Act-E vorgesehen. Zudem muss die Manövrierfähigkeit die Reaktion auf einen Alarm bei den o.g. Ereignissen von hohem Interesse gemäß Art. 64 Abs. 5 EU Space Act-E ermöglichen (Art. 66 Abs. 2 lit. a) EU Space Act-E). Der Anhang soll durch Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission präzisiert werden (Art. 68 Abs. 2 S. 1 EU Space Act-E).
Noch vor dem Start treffen die Betreiber nach dem Entwurf des EU Space Act weitere Pflichten zur Erhöhung der Sicherheit und Nachhaltigkeit. So sieht Art. 69 Abs. 1 EU Space Act-E vor, dass die Betreiber die Wahl der Umlaufbahn zu analysieren und zu begründen haben, wobei insbesondere auch auf bereits vorhandene Raumfahrzeuge und Trümmer in den Umlaufbahnen Rücksicht genommen werden muss. Im Zuge von Durchführungsrechtsakten möchte die EU-Kommission auf der Grundlage anerkannter und dem Stand der Technik entsprechender Methoden Möglichkeiten zur Berechnung der Überlastung der Niedrigen Erdumlaufbahn (Low Earth Orbit (LEO)), Mittleren Erdumlaufbahn (Medium Earth Orbit (MEO)) und dem Geostationären Orbit (Geostationary Orbit (GEO)) sowie zur Berechnung der Auswahl der Umlaufbahn entwickeln. In ihrem Entwurf sieht die EU-Kommission darüber hinaus durch EU-Weltraumbetreiber vorzunehmende Maßnahmen zur Verringerung des Weltraummülls von der Trümmerbegrenzung bis zur Entsorgung der Raumfahrzeuge (Art. 70 EU Space Act-E) und Maßnahmen zur Begrenzung der Licht- und Funkverschmutzung (Art. 72 EU Space Act-E) vor. Ist das Raumfahrzeug Teil einer Konstellation, einer Mega- oder Gigakonstellation sind zudem die Vorgaben aus Art. 73 EU Space Act-E einzuhalten.
Während der gesamten Waltraummission treffen die Betreiber eines Raumfahrzeugs die Risiko-Managementpflichten aus den Art. 76ff. EU Space Act-E, u.a. zur Erkennung und Überwachung von Zwischenfällen (Art. 83 EU Space Act-E) und Vorbeugung und Schutz (Art. 84 EU Space Act-E) im Hinblick auf die Cybersicherheit. Wünscht ein Betreiber eine Verlängerung der Weltraummission, kann er spätestens drei Monate vor dem geplanten Ende der Weltraummission bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Verlängerung einer Weltraummission stellen. Der Antrag soll allerdings nur genehmigt werden, wenn das Raumfahrzeug weiterhin die umfangreichen Nachhaltigkeitsanforderungen aus Anhang V erfüllt (Art. 71 Abs. 1, Abs. 3 EU Space Act-E). Bei der Beantragung einer Verlängerung sollen die Betreiber verpflichtet werden, überarbeitete Pläne zur Eindämmung des Weltraummülls vorzulegen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die verlängerte Missionsdauer nicht zur Entstehung von Weltraummüll führt (Erwägungsgrund Nr. 64).
EU Space Act: Was bedeutet er für Raumfahrzeugbetreiber?Mit dem EU Space Act möchte die EU-Kommission hohe Maßstäbe für die Sicherheit und Nachhaltigkeit im Weltraum setzen, insbesondere bezogen auf Raumfahrzeuge und ihre Betreiber. Standardisierte Verfahren, transparente Kommunikation und klare Pflichten sollen das Risiko von Kollisionen und die Entstehung von Weltraummüll minimieren. Der derzeitige Entwurf enthält umfassende Anforderungen an die Betreiber von Raumfahrzeugen, vor allem im Hinblick auf Kollisionsvermeidung, Manövrierfähigkeit und auf die Gewährleistung einer effektiven Entsorgung sowie von schnellen und einheitlichen Reaktionen auf Ereignisse von hohem Interesse. Bereits bei der Planung und dem Start müssen Betreiber Analysen zur Umlaufbahn und Maßnahmen zur Müllvermeidung vorlegen. Auch das Risikomanagement während der gesamten Mission, einschließlich der Cybersicherheit, soll im Fokus der neuen Vorschriften stehen. Insgesamt soll der EU Space Act einheitliche Standards schaffen, die zur langfristigen Sicherheit und Nachhaltigkeit der Raumfahrt und des Betriebs von Raumfahrzeugen beitragen. Der Entwurf des EU Space Act muss allerdings zunächst das Gesetzgebungsverfahren der EU durchlaufen, sodass abzuwarten bleibt, welche Regelungen und Pflichten in den finalen Text übernommen werden.
Wir informieren Sie in unserer Blog-Serie zu CMS Space Law fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesem Thema. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge informiert. Den Auftakt zur Blog-Serie hat der Einführungsbeitrag gemacht, es folgten Beiträge zum Space-Mining, zur Hightech Agenda der Bundesregierung oder zur Rechtlichen Schwerelosigkeit – Warum NewSpace klare Regeln sowie zu Trägerraketen: Reguliert der EU Space Act den Weg ins All.
Darüber hinaus finden Sie weitere Hinweise auf unserer Insight-Seite „NewSpace und Space Law“.
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DSGVO-Schadensersatz: Aktuelle Urteile und Entwicklungen im Überblick und laufend aktualisiert
Mit unserer Rechtsprechungstabelle behalten Sie stets den aktuellen Überblick über die neuesten Entscheidungen der Gerichte zu Verstößen gegen die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und zum Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Unsere laufend um neue Updates ergänzte Tabelle mit Informationen zu den unterschiedlichsten Sachverhalten bis zur Schadenshöhe umfasst rund 600 Gerichtsentscheidungen. Sie finden sie hier auf dieser Seite.
Worum geht es beim DSGVO-Schadensersatz?Bei Verstößen gegen die DSGVO können nicht nur empfindliche Bußgelder durch die Aufsichtsbehörden verhängt, sondern auch Schadensersatzansprüche von betroffenen Personen geltend gemacht werden. Über Art. 82 DSGVO steht ihnen ein eigener deliktischer Anspruch gegen datenverarbeitende Unternehmen zu. Bedenkt man, dass DSGVO-Verstöße oftmals große Datenbestände und somit häufig tausende oder gar hunderttausende Personen betreffen, können sich die Schadensersatzansprüche schnell kumulieren und Unternehmen sich zunehmend einer Vielzahl von Schadensersatzklagen gegenüber sehen. Doch stehen Unternehmen den Schadensersatzforderungen von Betroffenen nicht ausweglos gegenüber. Auch unter der zunehmend klägerfreundlichen Auslegung von Art. 82 DSGVO durch die Gerichte sprechen in vielen Fällen Argumente gegen einen Schadensersatzanspruch der Betroffenen.
Was sind die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO?Für einen DSGVO-Schadensersatzanspruch prüft das angerufene Gericht, ob die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 82 DSGVO erfüllt sind. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat sich bereits in mehreren Urteilen zu den Voraussetzungen des DSGVO-Schadensersatzanspruchs geäußert und beispielsweise der Annahme einer Erheblichkeitsschwelle, wie sie einige Gerichte forderten, eine Absage erteilt. Darüber hinaus hat der EuGH entschieden, dass nicht jeder Verstoß gegen eine Vorschrift der DSGVO automatisch einen nach Art. 82 DSGVO ersatzfähigen Schaden darstellt. Vielmehr muss ein auf dem DSGVO-Verstoß kausal beruhender materieller oder immaterieller Schaden nachgewiesen und festgestellt werden. Der Begriff des Schadens ist dabei dem EuGH zufolge weit auszulegen und der Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden setzt keinen spürbaren Nachteil voraus. Auch die Befürchtung des Missbrauchs personenbezogener Daten oder ein Kontrollverlust über die Daten können dem EuGH zufolge einen ersatzfähigen immateriellen Schaden verursachen.
Sofern der Betroffene einen Datenmissbrauch durch Dritte befürchtet, verlangt der Gerichtshof den Nachweis, dass diese Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die eigene Person als begründet angesehen werden kann (mehr dazu auch hier in unserem Blog: Neues vom EuGH zum DSGVO-Schadensersatz (cmshs-bloggt.de)). Ein Verfahren betreffend Art. 82 DSGVO hat der BGH zu einem Leitentscheidungsverfahren bestimmt und sich mit höchstrichterlichem Urteil vom 18. November 2024ebenfalls zum DSGVO-Schadensersatz geäußert – insb. zu der Frage eines erlittenen Verlusts der Kontrolle über personenbezogene Daten als ersatzfähigen Schaden (mehr dazu auch in unserem Podcast: CMS To Go: BGH zum DSGVO-Schadenersatz in Sachen Scraping).
Unsere Übersicht über die Rechtsprechung zum DSGVO-SchadensersatzDie nachfolgende Übersicht dokumentiert tabellarisch die bisherige Auslegungs- und Entscheidungspraxis des EuGH und der (zumeist) deutschen Gerichte. Sie können die Darstellung mit den Pfeilen in den jeweiligen Spalten nach Gericht, Entscheidungsdatum, Art des DSGVO-Verstoßes, Ergebnis und zugesprochener Schadensersatzsumme sortieren. Über das Suchfeld über der Tabelle können Sie nach bestimmten Entscheidungen oder Keywords (z.B. „Kontrollverlust″, „EuGH″, „Scraping″) suchen. Sofern Sie zu den gelisteten Entscheidungen weitere Informationen wünschen und auf den Button „+″ klicken, erhalten Sie Angaben zu folgenden Kriterien:
- Fundstelle: Vollständige Fundstelle inkl. Aktenzeichen und (soweit verfügbar) Verlinkung auf den Volltext der Entscheidung u.a. auf den Webseiten der Gerichte, bei juris und einer Zeitschriften-Fundstelle.
- Verfahrensgang: Informationen zu Entscheidungen anderer Instanzen in dem Verfahren.
- Sachverhalt: Angabe zum Verletzungsvorwurf und den betroffenen personenbezogenen Daten.
- DSGVO-Verstoß: Gerichtlich festgestellter Verstoß gegen die DSGVO (Pflichtverletzung und haftungsbegründende Kausalität).
- Schadensersatz: Erläuterung zum Bestehen des Schadensersatzanspruchs, des Schadens und der haftungsausfüllenden Kausalität; die Höhe des Schadensersatzes ist in der Spalte „Betrag″dargestellt.
- Verantwortlichkeit: Ausführungen (soweit vorhanden) zur Verantwortlichkeit sowie zur Frage des Entlastungsbeweises nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO.
Zur besseren Übersicht verwenden wir dabei die folgenden Symbole:
- = Schadensersatz zugesprochen/Haftungsvoraussetzung erfüllt
- = Schadensersatz abgelehnt/Haftungsvoraussetzung nicht erfüllt
- = Frage offen gelassen/Kriterium nicht anwendbar
Wir aktualisieren unsere Übersicht regelmäßig, sobald der Volltext der Entscheidung veröffentlicht wurde, ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Klicken Sie auf den Button „Updates erhalten″ und teilen Sie uns Ihre E-Mail-Adresse mit, wenn Sie über wesentliche Updates dieses Beitrags zur DSGVO-Schadensersatzpraxis und allgemein zum Datenschutz von CMS informiert werden möchten. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Unsere Datenschutzhinweise finden Sie hier.
Grafische Übersicht zur Zahl der Entscheidungen if (typeof (wpDataCharts) == 'undefined') wpDataCharts = {}; wpDataCharts[2] = { render_data: {"options":{"data":{"labels":["Mai 2018","Juni 2018","Juli 2018","Aug. 2018","Sept. 2018","Okt. 2018","Nov. 2018","Dez. 2018","Jan. 2019","Feb. 2019","M\u00e4rz 2019","Apr. 2019","Mai 2019","Juni 2019","Juli 2019","Aug. 2019","Sept. 2019","Okt. 2019","Nov. 2019","Dez. 2019","Jan. 2020","Feb. 2020","M\u00e4rz 2020","Apr. 2020","Mai 2020","Juni 2020","Juli 2020","Aug. 2020","Sept. 2020","Okt. 2020","Nov. 2020","Dez. 2020","Jan. 2021","Feb. 2021","M\u00e4rz 2021","Apr. 2021","Mai 2021","Juni 2021","Juli 2021","Aug. 2021","Sept. 2021","Okt. 2021","Nov. 2021","Dez. 2021","Jan. 2022","Feb. 2022","M\u00e4rz 2022","Apr. 2022","Mai 2022","Juni 2022","Juli 2022","Aug. 2022","Sept. 2022","Okt. 2022","Nov. 2022","Dez. 2022","Jan. 2023","Feb. 2023","M\u00e4rz 2023","Apr. 2023","Mai 2023","Juni 2023","Juli 2023","Aug. 2023","Sept. 2023","Okt. 2023","Nov. 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Verstoßes Verfahrensgang Ergebnis Betrag Sachverhalt DSGVO-Verstoß Schadensersatz Verantwortlichkeit Ergebnis OLG Dresden 11.06.19 OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 11. Juni 2019 – 4 U 760/19; OLG Dresden: Kein Schadensersatzanspruch nach DSGVO (cmshs-bloggt.de) Kontosperrungen in sozialen Netzwerken und Löschung von Kommentaren LG Görlitz, Versäumnisurteil vom 22. März 2019 – 6 O 94/18. 0 Dreitägige Sperrung eines Facebook-Nutzerkontos und Löschung eines Beitrags (aufgrund eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen). Kein DSGVO-Verstoß (Datenverarbeitung sei nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO zulässig wegen Zustimmung zu Nutzungsbedingungen). Bagatellverstoß dem Gericht zufolge nicht ausreichend; Hemmung der Persönlichkeitsentfaltung habe nur Bagatellcharakter (mangels Kommerzialisierung der Nutzerdaten). — Weitere Entscheidungen zu Kommentarlöschungen und Nutzerkontensperrungen: OLG Schleswig, Urteil vom 8. November 2024 – 1 U 70/22, GRUR-RS 2024, 31274 (juris); OLG Hamm, Urteil vom 21. Juli 2023 – 12 U 53/22, GRUR-RS 2023, 47278; OLG München, Urteil vom 20. September 2022 – 18 U 6314/20 Pre, GRUR-RS 2022, 29943; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30. Juni 2022 – 16 U 229/20, GRUR-RS 2022, 15047; OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2022 – 14 U 270/20, GRUR-RS 2022, 11300; OLG Dresden, Urteil vom 8. März 2022 – 4 U 1050/21, NJW-RR 2022, 1207; OLG Celle, Urteil vom 20. Januar 2022 – 13 U 84/19; OLG Braunschweig, Urteil vom 5. Februar 2021 – 1 U 9/20, GRUR-RS 2020, 41161 (juris); OLG Dresden, Urteil vom 12. Januar 2021 – 4 U 1600/20, BeckRS 2021, 987, NJW-RR 2021, 428; OLG Dresden, Urteil vom 20. August 2020 – 4 U 784/20 (DSGVO-Schadensersatzansprüche – wie viel sind sie wert? (cmshs-bloggt.de)); OLG Bamberg, Beschluss vom 6. Februar 2020 – 8 U 246/19, GRUR-RS 2020, 38642; LG Mannheim, Urteil vom 13. Mai 2020 – 14 O 32/19, GRUR-RS 2020, 10334; OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 11. Dezember 2019 – 4 U 1680/19, BeckRS 2019, 36042 (juris). LAG Hamm 11.05.21 LAG Hamm, Urteil vom 11. Mai 2021 – 6 Sa 1260/20, BeckRS 2021, 21866 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten Das BAG, Urteil vom 5. Mai 2022 – 2 AZR 363/21, NJW 2022, 2779 (juris) hat die Berufung gegen das Urteil des LAG Hamm zurückgewiesen; zum Verfahrensgang: ArbG Herne, Urteil vom 4. September 2020 – 5 Ca 178/20). Das ArbG Herne (5 Ca 178/20) hatte den Anspruch abgelehnt. 1.000 Eine Arbeitnehmerin forderte von ihrem Arbeitgeber Auskunft über die gespeicherten Daten, insb. zur Arbeitszeiterfassung. Dieser Aufforderung kam der Arbeitgeber nicht vollständig nach. Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. ArbG Düsseldorf 05.03.20 ArbG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2020 – 9 Ca 6557/18, BeckRS 2020, 11910 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten Anhängig beim LAG Düsseldorf – 14 Sa 294/20 (juris). 5.000 Verspätete und fehlerhafte Unterrichtung über Datenverarbeitung durch Arbeitgeber infolge der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1, 3 DSGVO. Das Gericht zieht Art. 83 Abs. 2 DSGVO zur Ermittlung der Höhe des zu leistenden Betrages heran. Immaterieller Schaden wegen Ungewissheit über Verarbeitung der Daten. Die Finanzkraft des Verantwortlichen sei dem Gericht zufolge zu berücksichtigen. Nur fahrlässige Verstöße (keine Anhaltspunkte für Vorsatz). Oberster Gerichtshof der Republik Österreich (OGH) 23.06.21 Oberster Gerichtshof der Republik Österreich (OGH), Teilurteil vom 23. Juni 2021 – 6 Ob 56/21k, BeckRS 2021, 19302 Nicht erfüllte Auskunftspflichten — 500 Der Kläger (Datenschutzaktivist Maximilian Schrems) erhielt eine unvollständige und verspätete Auskunft über die zu ihm bei dem sozialen Netzwerk Facebook gespeicherten Informationen. Verspätete und unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO. LAG Hessen 27.01.23 LAG Hessen, Urteil vom 27. Januar 2023 – 14 Sa 359/22, BeckRS 2023, 27030 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten ArbG Wiesbaden, Urteil vom 29. November 2021 – 10 Ca 321/21. 1.000 Unterlassene Auskunft an ehemalige Arbeitnehmerin nach Art. 15 DSGVO. — / Verstoß gegen Art. 13 und Art. 15 DSGVO. / Das Gericht bejahte lediglich einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Art. 15 DSGVO, nicht aber wegen einer Verletzung von Art. 13 DSGVO, da es insofern bereits an einer zulässigen Klage mangele. — LAG Hannover 22.10.21 LAG Hannover, Urteil vom 22. Oktober 2021 – 16 Sa 761/20, BeckRS 2021, 32008 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten Das BAG, Beschluss vom 3. März 2022 – 8 AZN 763/21, Beschluss vom 6. Januar 2022 – 2 AZN 765/21, hat die Berufung gegen das Urteil des LAG Hannover verworfen (juris); zum Verfahrensgang: ArbG Braunschweig, Urteil vom 11. Mai 2021 – 8 Ca 451/18 (juris). 1.250 Nicht ordnungsgemäß und verspätet erteilte Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 DSGVO bei seit Geltung der DSGVO erfolgten Pflichtverletzungen. Anspruch nicht von Überschreiten einer Erheblichkeitsschwelle abhängig; Schwere und erlittene Beeinträchtigungen können bei der Bemessung der Höhe des Anspruchs berücksichtigt werden. OLG Köln 14.07.22 OLG Köln, Urteil vom 14. Juli 2022 – 15 U 137/21, GRUR-RS 2022, 17897 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten LG Bonn, Urteil vom 1. Juli 2021 – 15 O 356/20; siehe auch: OLG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 15 U 139/21; LG Bonn, Urteil vom 1. Juli 2021 – 15 O 355/20. 500 Acht Monate verspätet erteilte Auskunft eines Anwalts an eine ehemalige Mandantin nach Art. 15 DSGVO. Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Die klagende Partei empfand Stress und Sorge hinsichtlich der Bearbeitung des Mandats. LAG Baden-Württemberg 28.07.23 LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juli 2023 – 9 Sa 73/21, BeckRS 2023, 28186 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten LAG Baden-Württemberg, Berichtigungsbeschluss vom 21. August 2023 – 9 Sa 73/21; ArbG Villingen-Schwenningen, Urteil vom 26. Oktober 2021 – 7 Ca 59/20. 2.500 Unzureichend erfüllte Auskunftserteilung nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses u.a. hinsichtlich Wegnahme eines privaten USB-Sticks mit persönlichen Daten. Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Aufgehoben durch BAG, Urteil vom 17. Oktober 2024 – 8 AZR 215/23 bzgl. des zugesprochenen Schadensersatzes. ArbG Neumünster 11.08.20 ArbG Neumünster, Urteil vom 11. August 2020 – 1 Ca 247 c/20, BeckRS 2020, 29998 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten — 1.500 Um drei Monate verspätete Auskunft über die im Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber verarbeiteten personenbezogenen Daten des ehemaligen Arbeitnehmers (Anspruch steht im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage). Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Geringer immaterieller Schaden (insb. Ungewissheit über Verarbeitung der Daten); EUR 500 pro Monat der verspäteten Auskunft. Fahrlässige Verstöße (keine Anhaltspunkte für Vorsatz / bewusste und gewollte Verspätung). ArbG Oldenburg 09.02.23 ArbG Oldenburg, Urteil vom 9. Februar 2023 – 3 Ca 150/21, BeckRS 2023, 3950 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten Anhängig beim LAG Niedersachsen – 12 Sa 219/23. 10.000 Um 20 Monate verspätet erteilte Auskunft an ehemaligen Arbeitnehmer nach Art. 15 DSGVO. Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Bereits der DSGVO-Verstoß führe zu einem zu ersetzenden immateriellen Schaden. Das Gericht bejaht EUR 500 für jeden Monat, in dem die Auskunftspflicht nicht erfüllt wurde. ArbG Duisburg 23.03.23 ArbG Duisburg, Urteil vom 23. März 2023 – 3 Ca 44/23, BeckRS 2023, 10513 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten LAG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2023 – 3 Sa 285/23. 10.000 Verspätet und unvollständig erteilte Auskunft an ehemaligen Arbeitnehmer nach Art. 15 DSGVO. Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Das Gericht zieht Art. 83 Abs. 2 DSGVO zur Ermittlung der Höhe des zu leistenden Betrages heran. Der Betrag setze sich aus EUR 2.500 für jeweils zwei inhaltliche Verstöße gegen Art. 15 Abs. 1 DSGVO und aus EUR 5.000 für die vorsätzlich verspätete Auskunft zusammen. ArbG Dresden 11.01.23 ArbG Dresden, Urteil vom 11. Januar 2023 – 4 Ca 688/22, BeckRS 2023, 1716 Nicht erfüllte Auskunftspflichten — 2.500 Unvollständig und verspätet erteilte Auskunft an ehemalige Arbeitnehmerin nach Art. 15 DSGVO im Zusammenhang mit der Erfassung und Übermittlung von Impfdaten während der Corona-Pandemie sowie erfolgter Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Das Gericht zieht Art. 83 Abs. 2 und Abs. 5 lit. b) DSGVO zur Ermittlung der Höhe des zu leistenden Betrages heran. Der Betrag setze sich aus EUR 1.000 für die Verspätung und weiteren EUR 1.500 für die Unvollständigkeit der Auskunftserteilung zusammen. ArbG Berlin 15.06.22 ArbG Berlin, Teilurteil vom 15. Juni 2022 – 55 Ca 456/21, BeckRS 2022, 20071, ZD 2023, 165 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten — 5.000 Nicht erfüllte Auskunft an ehemaligen Arbeitnehmer nach Art. 15 DSGVO. Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Das Gericht zieht Art. 83 Abs. 2 DSGVO zur Ermittlung der Höhe des zu leistenden Betrages heran. AG Düsseldorf 24.08.23 AG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2023 – 51 C 206/23, BeckRS 2023, 26840 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten — 500 Nicht erfüllte Auskunftserteilung durch Online-Shop-Betreiber im Nachgang eines Kaufvorgangs. Der Betroffene zahlte den Kaufpreis nicht, sondern forderte Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Nachdem diese nicht ausreichend erfüllt wurde, rechnete er widerklagend mit einem Anspruch auch Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO gegen den (deutlich geringeren) Kaufpreis auf. Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Das Gericht betonte, dass der Umstand, dass der Betroffene systematisch Verstöße gegen die DSGVO zulasten seiner Person verfolge, keinen Rechtsmissbrauch darstelle, aber bei der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes zu beachten sei. Das Gericht lässt den DSGVO-Verstoß ohne weitere Ausführungen zu einem entstandenen Schaden ausreichen, verweist aber darauf, dass der immaterielle Schadensersatz der Genugtuung, nicht jedoch als Einnahmequelle oder Straffunktion diene. — LG Leipzig 23.12.21 LG Leipzig, Urteil vom 23. Dezember 2021 – 03 O 1268/21, BeckRS 2021, 42004 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten OLG Dresden, 15. August 2022 – 18 U 24/22. 0 Nicht ordnungsgemäß und verspätet erteilte Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Das Gericht verlangt für den Anspruch eine Beeinträchtigung von gewisser Erheblichkeit und zieht hierfür die Beispiele aus den Erwägungsgründen Nr. 75 und 85 der DSGVO heran. Das bloße Warten auf die Auskunft reiche dafür nicht. — OLG Köln 10.08.23 OLG Köln, Urteil vom 10. August 2023 – 15 U 149/22, BeckRS 2023, 20525 Nicht erfüllte Auskunftspflichten — 0 Verspätet erfülltes Auskunftsverlangen durch Krankenhaus. Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Dem Gericht zufolge sei keine Darlegung eines kausal auf der Pflichtverletzung der Beklagten beruhenden Schadens erfolgt. — OLG Düsseldorf 09.03.23 OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. März 2023 – 16 U 154/21, BeckRS 2023, 4182 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten LG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 16 O 128/20. 0 Der Kläger hielt eine erteilte Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch einen Vertragspartner (Telekommunikationsunternehmen) für unvollständig. Der Beklagte habe den Auskunftsanspruch erfüllt. Der Kläger habe keinen konkreten Schaden dargelegt und nachgewiesen. — LG Köln 16.02.22 LG Köln, Urteil vom 16. Februar 2022 – 28 O 303/20, GRUR-RS 2022, 3541 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten — 0 Verspätet erteilte Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Der Kläger habe keinen Schaden dargelegt. — LG München I 02.09.21 LG München I, Urteil vom 2. September 2021 – 23 O 10931/20, GRUR-RS 2021, 33318 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten — 0 Der Kläger verlangte Auskunft nach Art. 15 DSGVO infolge eines angeblichen Datenschutzvorfalls von der Beklagten. Zu der Beantwortung der Auskunftsanfrage behauptete der Kläger, die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Links funktionierten nicht. Auskunft nach Auffassung des Gerichts gemäß Art. 15 DSGVO erteilt. Die Behauptung eines Schadens durch Kontrollverlust genüge dem Gericht zufolge nicht zur Feststellung eines bemessbaren immateriellen Schadens. — ArbG Gießen 07.06.23 ArbG Gießen, Urteil vom 7. Juni 2023 – 2 Ca 327/22, BeckRS 2023, 19282 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten Anhängig beim Hessischen LAG – 17 Sa 720/23. 0 Der Kläger machte zusätzlich zu einer Kündigungsschutzklage einen DSGVO-Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen Art. 15 DSGVO geltend. Ein DSGVO-Verstoß allein reiche dem Gericht zufolge für den Anspruch aus Art. 82 DSGVO nicht aus. — LG Bonn 01.07.21 LG Bonn, Urteil vom 1. Juli 2021 – 15 O 356/20, BeckRS 2021, 18275 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten OLG Köln, Urteil vom 14. Juli 2022 – 15 U 137/21. 0 Acht Monate verspätet erteilte Auskunft eines Anwalts an eine ehemalige Mandantin nach Art. 15 DSGVO. — Ein Schaden i.S.d. Art. 82 DSGVO muss durch die Verarbeitung personenbezogener Daten ausgelöst werden, sodass eine verzögerte Reaktion auf ein Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO nicht ausreiche. Das Gericht kommt nach Auslegung von Erwägungsgrund Nr. 146 DSGVO zu diesem Ergebnis. Allein das Warten auf die Auskunft löse zudem keinen Schadensersatzanspruch aus, daher sei ein spürbarer Schaden unabhängig von einer Erheblichkeitsschwelle nicht dargelegt. — LG Bonn 01.07.21 LG Bonn, Urteil vom 1. Juli 2021 – 15 O 372/20 Nicht erfüllte Auskunftspflichten OLG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 15 U 138/21; siehe auch: OLG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 15 U 139/21; LG Bonn, Urteil vom 1. Juli 2021 – 15 O 355/20. 0 Verspätet erteilte Auskunft eines Anwalts an eine ehemalige Mandantin nach Art. 15 DSGVO. — Ein Schaden i.S.d. Art. 82 DSGVO müsse dem Gericht zufolge durch die "Verarbeitung" personenbezogener Daten ausgelöst werden, sodass eine verzögerte Reaktion auf ein Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO nicht ausreiche. Das Gericht kommt nach Auslegung von Erwägungsgrund Nr. 146 DSGVO zu diesem Ergebnis. Allein das Warten auf die Auskunft löse zudem keinen Schadensersatzanspruch aus, daher sei ein spürbarer Schaden unabhängig von einer Erheblichkeitsschwelle nicht dargelegt. — LAG Schleswig-Holstein 21.02.23 LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. Februar 2023 – 1 Sa 148/22, BeckRS 2023, 5733 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten ArbG Lübeck, Urteil vom 10. Juni 2022 – 5 Ca 1507/21. 0 Nicht vollständig erteilte Auskunft nach Art. 15 DSGVO sowie Verstoß gegen Informationsansprüche des Klägers aus Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO. Ein abgelehnter Bewerber verlangte Auskunft und im Anschluss neben der AGG-Klage Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Der Kläger habe den Anspruch nach Art. 82 DSGVO rechtsmissbräuchlich geltend gemacht. — LAG Hamm 02.12.22 LAG Hamm, Urteil vom 2. Dezember 2022 – 19 Sa 756/22, BeckRS 2022, 43126 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten — 0 Drei Wochen verspätet erteilte Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch Arbeitgeber. Der Kläger habe keinen Schaden dargelegt. Der bloße Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO reiche für den Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO nicht aus. — LG Düsseldorf 28.10.21 LG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 16 O 128/20, GRUR-RS 2021, 33076 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. März 2023 – 16 U 154/21. 0 Nicht ordnungsgemäß und verspätet erteilte Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Der Kläger hielt eine erteilte Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch einen Vertragspartner (Telekommunikationsunternehmen) für unvollständig. Ein Schaden i.S.d. Art. 82 DSGVO müsse dem Gericht zufolge durch die Verarbeitung personenbezogener Daten ausgelöst werden, sodass eine verzögerte Reaktion auf ein Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO nicht ausreiche. Das Gericht kommt nach Auslegung des Wortlauts von Art. 82 Abs. 2 DSGVO und Erwägungsgrund Nr. 146 DSGVO zu diesem Ergebnis. Darüber hinaus habe der Kläger keinen erlittenen Schaden dargelegt. — OLG Köln 10.08.23 OLG Köln, Urteil vom 10. August 2023 – 15 U 184/22, BeckRS 2023, 20138 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten LG Bonn, Urteil vom 29. August 2022 – 9 O 158/21, BeckRS 2022, 35289 (juris). 0 Nicht vollständig erteilte Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Der Kläger habe keinen immateriellen Schaden dargelegt. Eine lange Verzögerung und unterstellter "böser Wille" genügten dem Gericht zufolge nicht. — OLG Köln 10.08.23 OLG Köln, Urteil vom 10. August 2023 – 15 U 78/22, GRUR-RS 2023, 20462 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten LG Bonn, Urteil vom 4. April 2022 – 9 O 224/21, BeckRS 2022, 14436. 0 Behauptete verspätet erteilte Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Kein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Das Gericht sah das Auskunftsverlangen als erfüllt an. Dem Kläger sei dem Gericht zufolge kein Schaden entstanden. — ArbG Herne 04.09.20 ArbG Herne, Urteil vom 4. September 2020 – 5 Ca 178/20, BeckRS 2020, 49981 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten LAG Hamm, Urteil vom 11. Mai 2021 – 6 Sa 1260/20. 0 Eine Arbeitnehmerin forderte von ihrem Arbeitgeber Auskunft über die gespeicherten Daten, insb. zur Arbeitszeiterfassung. Dieser Aufforderung kam der Arbeitgeber nicht vollständig nach. Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Dem Gericht zufolge habe der Kläger keinen erstattungsfähigen immateriellen Schaden nachgewiesen. — Das LAG Hamm (6 Sa 1260/20) hat EUR 1.000 zugesprochen. ArbG Duisburg 03.11.23 ArbG Duisburg, Urteil vom 3. November 2023 – 5 Ca 877/23, BeckRS 2023, 32434 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten ArbG Duisburg, Urteil vom 18. August 2023 – 5 Ca 877/23, BeckRS 2023, 26831. 750 Verspätet (nicht unverzüglich) erteilte Auskunft an einen Bewerber. Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 und Art. 15 DSGVO. — LAG Düsseldorf 28.11.23 LAG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2023 – 3 Sa 285/23, BeckRS 2023, 33737 Nicht erfüllte Auskunftspflichten ArbG Duisburg, Urteil vom 23. März 2023 – 3 Ca 44/23. 0 Verspätet und unvollständig erteilte Auskunft an einen ehemaligen Arbeitnehmer. Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 und Art. 15 DSGVO. Ein Schaden i.S.d. Art. 82 DSGVO müsse dem Gericht zufolge durch die "Verarbeitung" personenbezogener Daten ausgelöst werden, sodass eine verzögerte Reaktion auf ein Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO nicht ausreiche. — Das ArbG als vorherige Instanz hatte einen Anspruch in Höhe von EUR 10.000 bejaht. ArbG Suhl 20.12.23 ArbG Suhl, Urteil vom 20. Dezember 2023 – 6 Ca 704/23, BeckRS 2023, 39521 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten — 0 In unverschlüsselter E-Mail erteilte Auskunft an einen ehemaligen Arbeitnehmer (u.a.). Verstoß gegen Art. 5 DSGVO. Kein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO, da kein erlittener und kausaler Schaden nachgewiesen worden sei. — LAG Hamburg 15.01.25 LAG Hamburg, Urteil vom 15. Januar 2025 – 2 Sa 21/23, BeckRS 2025, 7890 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten ArbG Hamburg, Urteil vom 14. November 2023 – 19 Ca 223/23. 0 Verspätet erteilte Auskunft an einen Bewerber. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 und Art. 15 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Ein Kontrollverlust gehe dem LAG zufolge mit jeder Verletzung von Art. 15 DSGVO einher, allerdings führe nicht jeder Verstoß gegen Art. 15 DSGVO zu einem immateriellen Schaden, da sonst die Voraussetzung des Schadens für die Entstehung des Schadensersatzanspruchs bedeutungslos wäre. Ausführungen des Klägers zu "emotionalem Ungemach" und "Genervt sein" seien nicht ausreichend, sondern bloße Schlagworte ohne inhaltliche Substanz. Schadensbegründend sei es auch nicht, dass der Kläger von dem Rechtsstreit insgesamt "genervt sei". — LAG Mecklenburg-Vorpommern 17.10.23 LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. Oktober 2023 – 2 Sa 61/23, BeckRS 2023, 40136 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten ArbG Rostock, Urteil vom 24. Januar 2023 – 3 Ca 1363/22. 0 Ein abgelehnter Bewerber forderte Schadensersatz wegen Altersdiskriminierung nach dem AGG und in diesem Zuge dieses Verfahrens auch Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen behaupteter nicht erfüllter Auskunft. — Kein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO, da kein erlittener und kausaler Schaden nachgewiesen worden sei und ein DSGVO-Verstoß allein hierfür nicht ausreiche. Dem Gericht zufolge handele es sich bei Art. 82 DSGVO nicht um einen von dem Vorliegen eines konkreten Schadens losgelösten Strafschadensersatz. — Bei dem Verfahren handelt es sich um die Berufung des Klägers gegen ein Versäumnisurteil. ArbG Lübeck 20.06.19 ArbG Lübeck, Beschluss vom 20. Juni 2019 – 1 Ca 538/19, BeckRS 2019, 36456 (juris) Nicht erfüllte Löschpflichten — () 1.000 Unterlassene Entfernung eines Mitarbeiterfotos mit Namen und Stellenbezeichnung vom Facebook-Profil des Arbeitgebers trotz des Widerrufs der ursprünglichen Einwilligung des Arbeitnehmers zur Veröffentlichung auf der Unternehmens-Homepage. () Möglicher Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO und § 26 BDSG ("hinreichende Wahrscheinlichkeit" im Rahmen eines Prozesskostenhilfebeschlusses). () Geringer immaterieller Schaden (keine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung). () Eher geringes Verschulden des Arbeitgebers, da dieser den Löschungsaufforderungen umgehend nachgekommen sei. () ArbG Neuruppin 14.12.21 ArbG Neuruppin, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 2 Ca 554/21, BeckRS 2021, 50665 (juris) Nicht erfüllte Löschpflichten — 1.000 Aufrechterhaltung der Sichtbarkeit einer Arbeitnehmerin nach Ende der Beschäftigung auf der Internetpräsenz des Arbeitgebers. LAG Baden-Württemberg 27.07.23 LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2023 – 3 Sa 33/22, BeckRS 2023, 23752 (juris) Nicht erfüllte Löschpflichten ArbG Pforzheim, Urteil vom 23. Februar 2022 – 5 Ca 222/21. 10.000 Verspätet erfülltes Auskunftsverlangen durch ehemaligen Arbeitgeber sowie Weiterverwendung von Foto- und Filmmaterial des ehemaligen Arbeitnehmers u.a. auf der Homepage und in Sozialen Medien gegen dessen Willen für einen Zeitraum von neun Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Verstoß gegen Art. 15 und Art. 17 Abs. 3 S. 1 DSGVO. / Dem Gericht zufolge begründe ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO, die keine Vermutung enthalte, dass ein damit einhergehender Kontrollverlust zu einem ersatzfähigen Schaden führe, nicht den Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Das Gericht sprach den Schadensersatz für den Verstoß gegen Art. 17 Abs. 3 S. 1 DSGVO, aber mangels Schadens nicht für den gegen Art. 15 DSGVO zu. — LG Wuppertal 29.03.19 LG Wuppertal, Urteil vom 29. März 2019 – 17 O 178/18, BeckRS 2019, 13062 (juris) Nicht erfüllte Löschpflichten — 923 Veröffentlichung eines Profils sowie unterlassene Löschung von personenbezogenen Daten und negativen Bewertungen einer Ärztin auf einem Bewertungsportal. Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO. — Anspruch auf Freistellung von der Verbindlichkeit gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Beklagten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung. LG Essen 29.10.20 LG Essen, Urteil vom 29. Oktober 2020 – 4 O 9/20, GRUR-RS 2020, 33128 (juris) Nicht erfüllte Löschpflichten OLG Hamm, Urteil vom 29. Juni 2021 – I-4 U 189/20. 0 Unterlassene Löschung der Namensnennung der Mitarbeiterin eines Gastronomiebetriebs in einer negativen Bewertung auf einem Bewertungsportal durch die Betreiberin des Portals. Kein DSGVO-Verstoß, da kein Löschanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO. — OLG Hamm 29.06.21 OLG Hamm, Urteil vom 29. Juni 2021 – 4 U 189/20, GRUR-RS 2021, 20244 (juris) Nicht erfüllte Löschpflichten LG Essen, Urteil vom 29. Oktober 2020 – 4 O 9/20. 0 Unterlassene Löschung der Namensnennung der Mitarbeiterin eines Gastronomiebetriebs in einer negativen Bewertung auf einem Bewertungsportal durch die Betreiberin des Portals. Kein DSGVO-Verstoß, da kein Löschanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO. — — LG Münster 04.07.23 LG Münster, Urteil vom 4. Juli 2023 – 16 O 238/22, BeckRS 2023, 40176 (juris) Nicht erfüllte Löschpflichten — 579 Unterlassene Löschung von öffentlichen Negativvermerken durch Auskunftei. Verstoß gegen Art. 6 und Art. 17 DSGVO. — Zugesprochen wurde in diesem Verfahren die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. LG Zwickau 14.09.22 LG Zwickau, Urteil vom 14. September 2022 – 7 O 334/22 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 1.000 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). Verstoß gegen Art. 13f., Art. 24f., Art. 32 bis Art. 34 DSGVO. Das LG Zwickau hat in diesem Fall ein Versäumnisurteil erlassen. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen auch künftige auf dem Datenleck beruhende Schäden zu ersetzen. LG Ravensburg 13.06.23 LG Ravensburg, Urteil vom 13. Juni 2023 – 2 O 228/22, GRUR-RS 2023, 17418 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 1.000 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). Verstoß gegen Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 DSGVO. — LG Freiburg 15.09.23 LG Freiburg, Urteil vom 15. September 2023 – 8 O 184/22, BeckRS 2023, 28850 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 500 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). Der Betroffene hat aufgrund einer Vielzahl von Spam-Anrufen seine Telefonnummer gewechselt. Verstoß gegen Art. 13, Art. 6, Art. 24, Art. 32 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 lit. f) DSGVO. LG Stuttgart 26.01.23 LG Stuttgart, Urteil vom 26. Januar 2023 – 53 O 95/22, GRUR-RS 2023, 1098 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2023 – 4 U 17/23. 300 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). Verstoß gegen Art. 13 und Art. 25 Abs. 2 DSGVO. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen auch künftige auf dem Datenleck beruhende Schäden zu ersetzen. LG Paderborn 19.12.22 LG Paderborn, Urteil vom 19. Dezember 2022 – 3 O 99/22, GRUR-RS 2022, 39349 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 500 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). Verstoß gegen Art. 13, Art. 24, Art. 5 Abs. 1 lit. f), Art. 25 und Art. 32 bis Art. 34 DSGVO. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen auch künftige auf dem Datenleck beruhende Schäden zu ersetzen. LG Paderborn 13.12.22 LG Paderborn, Urteil vom 13. Dezember 2022 – 2 O 212/22, GRUR-RS 2022, 41028 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 500 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). Verstoß gegen Art. 13, Art. 24, Art. 5 Abs. 1 lit. f), Art. 32 bis Art. 34 Abs. 1 DSGVO. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen auch künftige auf dem Datenleck beruhende Schäden zu ersetzen. LG Lüneburg 24.01.23 LG Lüneburg, Urteil vom 24. Januar 2023 – 3 O 74/22, GRUR-RS 2023, 4813 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform OLG Celle, Urteil vom 4. April 2024 – 5 U 31/23; das OLG hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG als unzulässig abgelehnt. 300 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO. Das Gericht bejaht einen erheblichen Kontrollverlust über personenbezogene Daten, insb. Telefonnummer (und deren Verknüpfung mit Vor- und Nachname). Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen auch künftige auf dem Datenleck beruhende Schäden zu ersetzen. LG Lüneburg 24.01.23 LG Lüneburg, Urteil vom 24. Januar 2023 – 3 O 81/22, GRUR-RS 2023, 9544 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 300 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO. Das Gericht bejaht einen erheblichen Kontrollverlust über personenbezogene Daten, insb. Telefonnummer (und deren Verknüpfung mit Vor- und Nachname). Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen auch künftige auf dem Datenleck beruhende Schäden zu ersetzen. LG Lübeck 25.05.23 LG Lübeck, Urteil vom 25. Mai 2023 – 15 O 74/22, GRUR-RS 2023, 11984 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 500 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). Verstoß gegen Art. 32 DSGVO. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen auch künftige auf dem Datenleck beruhende Schäden zu ersetzen. LG Bonn 07.06.23 LG Bonn, Urteil vom 7. Juni 2023 – 13 O 126/22, GRUR-RS 2023, 32491 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 250 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. f), Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 1 DSGVO. Leitsatz: "Scraping-Vorfälle begründen, sofern ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt, einen Anspruch nach Art. 82 DSGVO im Hinblick auf einen abstrakten Schaden in Form der Beeinträchtigung der grundsätzlich dem Betroffenen zustehenden Kontrolle über seine Daten, welches ein – allerdings in der Regel eher geringes – Schmerzensgeld [rechtfertigt]. Ein weitergehender konkreter Schaden erfordert die Beweisführung gemäß § 287 ZPO, dass Beeinträchtigungen wie etwa vermehrte unerwünschte Telefonanrufe konkret kausal auf den Scraping-Vorfall zurückzuführen sind". LG Heidelberg 31.03.23 LG Heidelberg, Urteil vom 31. März 2023 – 7 O 10/22, GRUR-RS 2023, 21298 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 250 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. f), Art. 6 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. c), Art. 24, Art. 25 Abs. 2 und Art. 32 DSGVO. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen auch künftige auf dem Datenleck beruhende Schäden zu ersetzen. OLG Hamm 15.08.23 OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 – 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Bielefeld, Urteil vom 19. Dezember 2022 – 8 O 157/22. 0 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). Verstöße gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), lit. b), lit. f), Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 25 Abs. 1, Abs. 2 und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe einen (immateriellen) Schaden nicht ausreichend schlüssig dargelegt. Den von dem Kläger angegebenen "völligen Kontrollverlust" ließ das Gericht als abstrakten Vortrag nicht ausreichen. — LG Saarbrücken 20.06.23 LG Saarbrücken, Urteil vom 20. Juni 2023 – 4 O 168/22, GRUR-RS 2023, 14642 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen, sondern mache pauschale und formelhafte Ausführungen, die gerichtsbekannt in mehreren Verfahren verwendet würden. — LG Deggendorf 20.06.23 LG Deggendorf, Urteil vom 20. Juni 2023 – 33 O 461/22, GRUR-RS 2023, 14586 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Dem Gericht zufolge habe der Kläger keinen Schaden und spürbare Beeinträchtigungen persönlicher Belange nachgewiesen. Die Fortsetzung der Nutzung der Plattform mit unveränderten Einstellungen nach dem Scraping-Vorfall spreche dem Gericht zufolge gegen die behaupteten Ängste infolge eines Kontrollverlusts. — LG Darmstadt 19.06.23 LG Darmstadt, Urteil vom 19. Juni 2023 – 27 O 194/22, GRUR-RS 2023, 14585 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Da der Kläger keinen Klarnamen verwendete, bezweifelt das Gericht bereits den Personenbezug der betroffenen Daten. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Da fast ausschließlich öffentlich einsehbare Daten betroffen sind, könne sich dem Gericht zufolge kein Kontrollverlust ergeben. Gegen die behaupteten Sorgen spreche zudem, dass der Kläger weiterhin Dienste wie Online-Banking und Versandhandel nutze. — LG Duisburg 14.06.23 LG Duisburg, Urteil vom 14. Juni 2023 – 10 O 126/22, GRUR-RS 2023, 14602 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden dargelegt. — LG Stralsund 09.06.23 LG Stralsund, Urteil vom 9. Juni 2023 – 6 O 181/22, GRUR-RS 2023, 19693 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. — LG Augsburg 09.06.23 LG Augsburg, Urteil vom 9. Juni 2023 – 022 O 2669/22, GRUR-RS 2023, 13763 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Plattformen mit dem Ziel, Kontakte zu suchen und zu finden, treffe dem Gericht zufolge nicht die Pflicht aus Art. 25 Abs. 2 DSGVO zu Voreinstellungen, bei denen die Suche mit Telefonnummern gesperrt werde. Zudem stelle ein Scraping-Vorfall keinen meldepflichtigen Verstoß gemäß Art. 33 DSGVO dar. — LG Berlin 07.06.23 LG Berlin, Urteil vom 7. Juni 2023 – 26 O 240/22, GRUR-RS 2023, 14402 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Das Gericht führt aus, dass ein Kontrollverlust immer Folge eines DSGVO-Verstoßes für denjenigen sei, der seine Daten dem Datenverarbeiter anvertraut habe, sodass ein Kontrollverlust für sich genommen keinen Schaden darstellen könne. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen durch einen DSGVO-Verstoß verursachten Schaden nicht hinreichend konkret dargelegt. — Beweislast beim Kläger. LG Tübingen 06.06.23 LG Tübingen, Urteil vom 6. Juni 2023 – 7 O 144/22, GRUR-RS 2023, 13839 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — — LG Bamberg 06.06.23 LG Bamberg, Urteil vom 6. Juni 2023 – 42 O 782/22, GRUR-RS 2023, 13792 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Auch wenn das Gericht keinen generellen Ausschluss von Bagatellschäden annimmt, führt es doch aus, dass für einen Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung oder für jede bloß individuelle empfundene Unannehmlichkeit kein Schadensersatz zu gewähren sei. Im vorliegenden Fall fehle es an dem Nachweis der spürbaren Beeinträchtigung durch den Datenverlust; der Kläger habe nur pauschal vorgetragen. — LG München I 05.06.23 LG München I, Urteil vom 5. Juni 2023 – 15 O 4501/22, BeckRS 2023, 13806 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen; die Weiternutzung der Plattform mit unveränderten Einstellungen spreche gegen die behaupteten Sorgen. — LG Bochum 05.06.23 LG Bochum, Urteil vom 5. Juni 2023 – 6 O 86/22, GRUR-RS 2023, 14580 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Der Kläger habe dem Gericht zufolge selbst über die Nutzung der Plattform und die eingetragenen Daten entschieden. Einen ersatzfähigen Schaden habe der Kläger nicht nachgewiesen. Pauschale Ausführungen, die dem Gericht zufolge in mehreren Verfahren nahezu wortgleich verwendet würden, seien nicht ausreichend. — LG Ingolstadt 01.06.23 LG Ingolstadt, Urteil vom 1. Juni 2023 – 81 O 549/22, GRUR-RS 2023, 14661 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Kein Anspruch auf Ersatz eines Schadens nach Art. 82 DSGVO, da kein erlittener Schaden nachgewiesen worden sei, der über die negativen Gefühle, die man automatisch entwickele, wenn ein Gesetz zu eigenen Ungunsten verletzt werde, hinausgehen. Der Kläger habe nicht die Profileinstellungen geändert. — LG Köln 31.05.23 LG Köln, Urteil vom 31. Mai 2023 – 28 O 138/22, GRUR-RS 2023, 13967 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Der BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – VI ZR 7/24 entschied noch über den Streitwert; OLG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 15 U 108/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. — LG München I 31.05.23 LG München I, Urteil vom 31. Mai 2023 – 18 O 4509/22 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen, sondern mache pauschale und formelhafte Ausführungen, die gerichtsbekannt in mehreren Verfahren verwendet würden; das Einstellen von Daten auf eine Plattform, sodass diese jedermann öffentlich zugänglich sind, spreche gegen den behaupteten Kontrollverlust. Der Kläger nutze die Plattform mit unveränderten Einstellungen sowie seine Telefonnummer weiter. — LG Aachen 26.05.23 LG Aachen, Urteil vom 26. Mai 2023 – 8 O 267/22, GRUR-RS 2023, 13773 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — LG Dortmund 22.05.23 LG Dortmund, Urteil vom 22. Mai 2023 – 24 O 20/23, GRUR-RS 2023, 14600 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen, sondern mache floskelhafte Ausführungen, die gerichtsbekannt in mehreren Verfahren verwendet würden. Dass sämtliche Betroffene dieselbe emotionale Reaktion zeigen und dieselbe Besorgnis ohne Unterschiede entwickeln, sei dem LG zufolge "völlig lebensfremd". — LG Regensburg 11.05.23 LG Regensburg, Urteil vom 11. Mai 2023 – 72 O 731/22, GRUR-RS 2023, 17446 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden und keine spürbare Beeinträchtigung persönlicher Belange dargelegt. — LG Regensburg 11.05.23 LG Regensburg, Urteil vom 11. Mai 2023 – 72 O 1413/22, GRUR-RS 2023, 13826 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. — LG Bückeburg 10.05.23 LG Bückeburg, Urteil vom 10. Mai 2023 – 1 O 84/22, GRUR-RS 2023, 14584 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keine spürbare Beeinträchtigung persönlicher Belange dargelegt; insbesondere, wenn man personenbezogene Daten unter Nutzung von Internet-Plattformen zur Verfügung stelle, gehören ungewünschte Anrufe dem Gericht zufolge zum allgemeinen Lebensrisiko. — LG Bonn 10.05.23 LG Bonn, Urteil vom 10. Mai 2023 – 3 O 201/22, GRUR-RS 2023, 13793 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden dargelegt. Pauschale Darlegungen, die gerichtsbekannt in mehreren Verfahren verwendet würden, seien nicht ausreichend. — LG Offenburg 05.05.23 LG Offenburg, Urteil vom 5. Mai 2023 – 3 O 311/22, GRUR-RS 2023, 13824 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden dargelegt. Pauschale Darlegungen, die gerichtsbekannt in mehreren Verfahren verwendet würden, seien nicht ausreichend. — LG Kiel 25.05.23 LG Kiel, Urteil vom 25. Mai 2023 – 6 O 314/22, GRUR-RS 2023, 13821 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen; der mögliche Missbrauch öffentlich zugänglicher Daten gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. — LG Augsburg 02.05.23 LG Augsburg, Urteil vom 2. Mai 2023 – 031 O 1709/22, GRUR-RS 2023, 13778 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Plattformen mit dem Ziel, Kontakte zu suchen und zu finden, treffe dem Gericht zufolge nicht die Pflicht aus Art. 25 Abs. 2 DSGVO zu Voreinstellungen, bei denen die Suche mit Telefonnummern gesperrt werde. Zudem stelle ein Scraping-Vorfall keinen meldepflichtigen Verstoß gemäß Art. 33 DSGVO dar. — LG Detmold 28.04.23 LG Detmold, Urteil vom 28. April 2023 – 02 O 184/22, GRUR-RS 2023, 14599 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Detmold, Berichtigungsbeschluss vom 29. Juni 2023 – 2 O 184/22, GRUR-RS 2023, 22114; Revisionen beim OLG Hamm anhängig. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — — LG Konstanz 28.04.23 LG Konstanz, Urteil vom 28. April 2023 – D 6 O 98/22, GRUR-RS 2023, 13796 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden und keine spürbare Beeinträchtigung persönlicher Belange nachgewiesen; eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Betroffenen müsse erlitten worden sein und dürfe nicht nur empfunden werden. — LG Stuttgart 19.04.23 LG Stuttgart, Urteil vom 19. April 2023 – 53 O 129/22, GRUR-RS 2023, 14394 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Stuttgart, Berichtigungsbeschluss vom 30. Mai 2023 – 53 O 129/22, GRUR-RS 2023, 14400. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — LG Limburg 14.04.23 LG Limburg, Urteil vom 14. April 2023 – 1 O 171/22, GRUR-RS 2023, 13797 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen; öffentlich auf einer Plattform eingestellten Daten sei immanent, dass diese jederzeit und für jedermann zugänglich seien. — LG Kassel 06.04.23 LG Kassel, Urteil vom 6. April 2023 – 10 O 851/22, GRUR-RS 2023, 13794 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — LG Aachen 06.04.23 LG Aachen, Urteil vom 6. April 2023 – 8 O 154/22, GRUR-RS 2023, 13757 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — LG Heidelberg 31.03.23 LG Heidelberg, Urteil vom 31. März 2023 – 7 O 9/22, GRUR-RS 2023, 21264 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — / 90 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. f), Art. 6 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. c), Art. 24 und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Bloßer Ärger oder die klägerische Aussage, mit dem Verfahren sicherstellen zu wollen, dass sich die DSGVO-Verstöße nicht wiederholten, reichen laut Gericht dafür nicht aus. Das Gericht führt aus, dass Art. 82 Abs. 3 DSGVO eine Beweislastumkehr anordne. Eine Entlastung komme nur mit dem Beweis in Frage, dass die am Maßstab des Stands der Technik und im Verkehr (also eine am allgemeinen Schutzinteresse orientierte) erforderliche Sorgfalt angewendet wurde. / Zugesprochen wurde in diesem Verfahren die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige auf dem Datenleck beruhende Schäden zu ersetzen. LG Bonn 30.03.23 LG Bonn, Urteil vom 30. März 2023 – 3 O 208/22, GRUR-RS 2023, 14581 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden dargelegt. Pauschale Darlegungen, die gerichtsbekannt in mehreren Verfahren verwendet würden, seien nicht ausreichend. — LG Detmold 28.03.23 LG Detmold, Urteil vom 28. März 2023 – 02 O 85/22, GRUR-RS 2023, 14598 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Anhängig beim OLG Hamm – I-7 U 59/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen spürbaren Nachteil dargelegt. Ein Kontrollverlust könne durch das Scraping nicht eingetreten sein, da die Daten mit ihrem Einstellen auf einer Social-Media-Plattform bereits nicht mehr unter der ausschließlichen Kontrolle des Klägers standen. — LG Stuttgart 27.03.23 LG Stuttgart, Urteil vom 27. März 2023 – 27 O 100/22, GRUR-RS 2023, 13830 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden und keine objektiv nachvollziehbaren Beeinträchtigungen nachgewiesen; die Betroffenheit einer Vielzahl von Personen durch das Datenleck lasse die Wahrscheinlichkeit, dass ausgerechnet der Kläger Opfer eines Datenmissbrauchs werde, gering erscheinen. Die Fortsetzung der Nutzung der Plattform mit unveränderten Einstellungen sowie ein unterbliebener Wechsel der Telefonnummer sprechen dem Gericht zufolge gegen die behaupteten Sorgen. — LG Oldenburg 22.03.23 LG Oldenburg, Urteil vom 22. März 2023 – 5 O 1809/22, BeckRS 2023, 12425 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Oldenburg, Versäumnisurteil (im schriftlichen Vorverfahren) vom 18. Oktober 2022 – 5 O 1809/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge schon seine Betroffenheit nicht nachgewiesen. — Bei dem Verfahren handelt es sich um den zulässigen und begründeten Einspruch des Beklagten gegen ein zuvor im schriftlichen Vorverfahren auf Antrag des Klägers ergangenes Versäumnisurteil, mit dem der Beklagte antragsgemäß u.a. zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von EUR 2.000 verurteilt wurde. EuGH 11.04.24 EuGH, Urteil vom 11. April 2024 – C‑741/21 (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Saarbrücken, Beschluss vom 22. November 2021 – 5 O 151/19. Beantwortung der Vorlagefragen. Übersendung von drei Werbeschreiben nach Widerruf der Einwilligung. Nach dem Eingeben eines sich auf der Werbung befindlichen Codes im Online-Shop der Beklagten erschien eine Bestellmaske mit voreingetragenen personenbezogenen Daten des Klägers. Der Kläger verlangt Ersatz eines materiellen Schadens wegen entstandener Gerichtsvollzieher- und Notarkosten sowie eines immateriellen Schadens. — Nicht jeder DSGVO-Verstoß stellt dem EuGH zufolge einen immateriellen Schaden dar. — Art. 83 DSGVO kann nicht zur Bemessung der Höhe eines zu leistenden Schadensersatzes herangezogen werden. Da dem Schadensersatz keine Straf- oder Abschreckungsfunktion innewohne, sondern ein vollständiger und wirksamer Schadensersatz als Ausgleich für den erlittenen Schaden sichergestellt werde, dürfe die Anzahl von DSGVO-Verstößen des Verantwortlichen gegenüber dem Betroffenen kein relevantes Kriterium bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzes sein. Zu ersetzen sei ausschließlich der dem Betroffenen konkret entstandene oder von diesem erlittene Schaden. Der EuGH verweist zudem darauf, dass es Aufgabe der nationalen Gerichte sei, hierfür Kriterien zu entwickeln. — Art. 82 DSGVO ist dem EuGH zufolge dahingehend auszulegen, dass es für eine Haftungsbefreiung des Verantwortlichen nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO nicht ausreiche, dass dieser geltend macht, der in Rede stehende Schaden sei durch ein Fehlverhalten einer ihm im Sinne von Art. 29 DSGVO unterstellten Person verursacht worden. Beantwortung der Vorlagefragen. LG Fulda 14.03.23 LG Fulda, Urteil vom 14. März 2023 – 3 O 73/22, GRUR-RS 2023, 4570 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge nicht hinreichend zu einem ersatzfähigen Schaden vorgetragen. Der Erhalt von Spam-Nachrichten gehöre mittlerweile zum allgemeinen Lebensrisiko, insb. wenn man wie der Kläger die eigenen Daten ins Internet stelle. — LG Bielefeld 10.03.23 LG Bielefeld, Urteil vom 10. März 2023 – 19 O 147/22, GRUR-RS 2023, 3855 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Der Kläger habe dem Gericht zufolge nicht hinreichend zu einem konkreten Schaden vorgetragen; gegen die behauptete Furcht vor Kontrollverlust spreche die Weiterverwendung der Plattform durch den Kläger ohne Änderung der Einstellungen. — LG Heilbronn 10.03.23 LG Heilbronn, Urteil vom 10. März 2023 – Ri 1 O 48/22, GRUR-RS 2023, 14597 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. — LG Memmingen 09.03.23 LG Memmingen, Urteil vom 9. März 2023 – 35 O 1036/22, GRUR-RS 2023, 3856 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen; die Behauptung eines Kontrollverlusts über Daten, großen Unwohlseins und von Sorgen wegen eines potentiellen Datenmissbrauchs oder eines Anstiegs an Betrugsversuchen (z.B. Phishing-Mails und Anrufen) seien nicht ausreichend. — LG Kaiserslautern 09.03.23 LG Kaiserslautern, Urteil vom 9. März 2023 – 2 O 352/22, GRUR-RS 2023, 14639 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden und keine spürbare Beeinträchtigung von persönlichen Belangen nachgewiesen; das Befürchten eines Kontrollverlusts genüge nicht. — LG Itzehoe 09.03.23 LG Itzehoe, Urteil vom 9. März 2023 – 10 O 87/22, GRUR-RS 2023, 3825 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen; pauschale Hinweise auf erhöhtes Spam-Aufkommen, für deren Löschung Lebenszeit aufgewendet worden sei, reichten nicht aus. — LG Berlin 09.03.23 LG Berlin, Urteil vom 9. März 2023 – 65 O 92/22, GRUR-RS 2023, 3860 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge nicht hinreichend zu einem konkreten Schaden vorgetragen. — Der Kläger müsse sich dem Gericht zufolge als Mitverschulden entgegenhalten lassen, dass er selbst frei entschieden habe, die Informationen auf der Plattform öffentlich einsehbar zur Verfügung zu stellen. LG Baden-Baden 09.03.23 LG Baden-Baden, Urteil vom 9. März 2023 – 3 O 248/22, GRUR-RS 2023, 3862 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — LG Baden-Baden 09.03.23 LG Baden-Baden, Urteil vom 9. März 2023 – 3 O 145/22, GRUR-RS 2023, 13788 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Zum Streitwert in diesem Verfahren: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 10 W 5/23, GRUR-RS 2023, 16073 (juris). 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — LG Bonn 08.03.23 LG Bonn, Urteil vom 8. März 2023 – 17 O 165/22, GRUR-RS 2023, 3854 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Anhängig beim OLG Köln – 15 W 40/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge nicht hinreichend zu einem konkreten Schaden und nicht zu Komfort- und Zeiteinbußen vorgetragen. Der Erhalt von Spam-Mails und SMS sowie Werbeanrufen stelle ein allgemeines Lebensrisiko dar. — LG Berlin 07.03.23 LG Berlin, Urteil vom 7. März 2023 – 13 O 79/22, GRUR-RS 2023, 3826 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — — LG Detmold 07.03.23 LG Detmold, Urteil vom 7. März 2023 – 02 O 67/22, GRUR-RS 2023, 3823 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Anhängig beim OLG Hamm – I-7 U 46/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Das Scrapen von Telefonnummern mithilfe eines Kontakt-Import-Tools stelle dem Gericht zufolge keine unrechtmäßige oder unbefugte Verarbeitung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. f) DSGVO dar. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht führt aus, dass die Nutzung der Plattform nach dem Scraping-Vorfall den behaupteten Sorgen widerspreche. — LG Münster 07.03.23 LG Münster, Urteil vom 7. März 2023 – 02 O 54/22, GRUR-RS 2023, 4183 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden und keine Beeinträchtigung persönlicher Belange nachgewiesen. — LG Osnabrück 03.03.23 LG Osnabrück, Urteil vom 3. März 2023 – 11 O 834/22, GRUR-RS 2023, 3281 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. — LG Heilbronn 03.03.23 LG Heilbronn, Urteil vom 3. März 2023 – Bö 1 O 78/22, GRUR-RS 2023, 3278 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — — LG Frankfurt a.M. 02.03.23 LG Frankfurt a.M., Urteil vom 2. März 2023 – 2-03 O 164/22, GRUR-RS 2023, 4571 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Das Gericht verneint die Kausalität und führt aus, dass der Kläger nicht ausreichend zu einem immateriellen Schaden vorgetragen habe. — LG Hamburg 01.03.23 LG Hamburg, Urteil vom 1. März 2023 – 316 O 188/22, GRUR-RS 2023, 3283 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht führt aus, dass pauschale Behauptungen und abstrakte Ausführungen nicht ausreichen. — LG Offenburg 28.02.23 LG Offenburg, Urteil vom 28. Februar 2023 – 2 O 98/22, GRUR-RS 2023, 2654 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Pauschale Darlegungen, die gerichtsbekannt in mehreren Verfahren verwendet würden, seien nicht ausreichend. — LG Münster 27.02.23 LG Münster, Urteil vom 27. Februar 2023 – 017 O 344/22, GRUR-RS 2023, 3282 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. — OLG Schleswig 27.03.25 OLG Schleswig, Urteil vom 27. März 2025 – 5 U 52/23, GRUR-RS 2025, 8881 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Itzehoe, Urteil vom 27. Februar 2023 – 10 O 159/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht sieht schon die Anwendbarkeit der DSGVO aus zeitlicher Hinsicht nicht gegeben. — LG Verden 24.02.23 LG Verden, Urteil vom 24. Februar 2023 – 1 O 205/22, GRUR-RS 2023, 4587 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. — LG Halle 24.02.23 LG Halle, Urteil vom 24. Februar 2023 – 3 O 177/22, GRUR-RS 2023, 4569 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Die Veröffentlichung von Daten auf einer Social-Media-Plattform schließe dem Gericht zufolge aus, dass sich noch ein ungutes Gefühl ergeben könne, da bereits mit dem Einstellen der Daten auf der Plattform ein Zugang für jedermann möglich sei. — LG Bonn 23.02.23 LG Bonn, Urteil vom 23. Februar 2023 – 10 O 142/22, GRUR-RS 2023, 2619 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen eigenen kausal verursachten Schaden nachgewiesen. — LG Krefeld 22.02.23 LG Krefeld, Urteil vom 22. Februar 2023 – 7 O 113/22, GRUR-RS 2023, 2539 (juris, anderes Datum) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Anhängig beim OLG Düsseldorf – 16 U 46/23; LG Krefeld, Berichtigungsbeschluss vom 28. Februar 2023 – 7 O 113/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen; öffentlich auf Plattformen eingestellten Daten sei immanent, dass sie jederzeit und jedem zugänglich sind. — LG Bonn 22.02.23 LG Bonn, Urteil vom 22. Februar 2023 – 7 O 101/22, GRUR-RS 2023, 2534 (anderes Datum) (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge nur allgemeine Ausführungen gemacht und keinen Schaden nachgewiesen. Die fortgeführte Nutzung der Plattform sowie die Nutzung von Online-Diensten, die Zugriff auf das Konto des Klägers erlauben, sei nicht zu erwarten, wenn der Kläger in großer Sorge vor einem Datenmissbrauch wäre. Zudem führt das Gericht aus, dass fast ausschließlich Daten betroffen waren, die der Kläger selbst auf der Plattform eingestellt habe, sodass dieser bereits mit der Eingabe die Kontrolle abgegeben habe und sich daraus kein weiterer Kontrollverlust ergeben könne. — LG Hildesheim 21.02.23 LG Hildesheim, Urteil vom 21. Februar 2023 – 3 O 89/22, GRUR-RS 2023, 3859 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Anhängig beim OLG Celle – 5 U 72/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen; die Behauptung eines nicht näher differenzierten Unwohlseins sei nicht ausreichend. — LG Verden 16.02.23 LG Verden, Urteil vom 16. Februar 2023 – 2 O 51/22, GRUR-RS 2023, 2532 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. — LG Memmingen 16.02.23 LG Memmingen, Urteil vom 16. Februar 2023 – 24 O 913/22, GRUR-RS 2023, 4562 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. — LG Bonn 10.02.23 LG Bonn, Urteil vom 10. Februar 2023 – 3 O 77/22, GRUR-RS 2023, 4567 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keine spürbaren Beeinträchtigungen persönlicher Belange, Komfort- oder Zeiteinbußen dargelegt. Pauschale Darlegungen, die gerichtsbekannt in mehreren Verfahren verwendet würden, seien nicht ausreichend. — LG Aachen 10.02.23 LG Aachen, Urteil vom 10. Februar 2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — LG Heilbronn 09.02.23 LG Heilbronn, Urteil vom 9. Februar 2023 – Aß 2 O 125/22, GRUR-RS 2023, 2538 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Die Beweislastumkehr des Art. 82 Abs. 3 DSGVO gelte nicht für den Schaden, sodass dessen Eintritt nicht vermutet werde. LG Coburg 08.02.23 LG Coburg, Urteil vom 8. Februar 2023 – 14 O 224/22, BeckRS 2023, 2110 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. — AG München 08.02.23 AG München, Urteil vom 8. Februar 2023 – 178 C 13527/22, BeckRS 2023, 2115 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Kein Anspruch auf Ersatz eines Schadens nach Art. 82 DSGVO, da kein erlittener immaterieller Schaden nachgewiesen worden sei; nicht weiter greifbares "Unwohlsein" dem Gericht zufolge nicht ausreichend. — LG Mosbach 06.02.23 LG Mosbach, Urteil vom 6. Februar 2023 – 2 O 113/22, BeckRS 2023, 2111 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Die Beweislastumkehr des Art. 82 Abs. 3 DSGVO gelte nicht für den Schaden, sodass dessen Eintritt nicht vermutet werde. LG Bonn 03.02.23 LG Bonn, Urteil vom 3. Februar 2023 – 2 O 170/22, GRUR-RS 2023, 4566 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keine spürbaren Beeinträchtigungen persönlicher Belange, Komfort- oder Zeiteinbußen dargelegt. Pauschale Darlegungen, die gerichtsbekannt in mehreren Verfahren verwendet würden, seien nicht ausreichend. Die Nutzung der Plattform mit unveränderten Einstellungen nach dem Scraping-Vorfall spreche dem Gericht zufolge gegen die behaupteten Ängste und Sorgen. Der Erhalt ungewollter Anrufe, E-Mails und SMS stelle ein allgemeines Lebensrisiko dar, dem auch Personen, die Social-Media-Plattformen meiden, ausgesetzt seien. — LG Bonn 03.02.23 LG Bonn, Urteil vom 3. Februar 2023 – 18 O 127/22, GRUR-RS 2023, 4565 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keine spürbaren Beeinträchtigungen persönlicher Belange, Komfort- oder Zeiteinbußen dargelegt. Pauschale Darlegungen, die gerichtsbekannt in mehreren Verfahren verwendet würden, seien nicht ausreichend. Die Nutzung dieser sowie weiterer Social-Media-Plattformen nach dem Scraping-Vorfall spricht dem Gericht zufolge gegen den behaupteten Kontrollverlust. — LG Görlitz 27.01.23 LG Görlitz, Urteil vom 27. Januar 2023 – 1 O 101/22, BeckRS 2023, 1148 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Die Veröffentlichung von Daten auf einer Social-Media-Plattform schließe dem Gericht zufolge mit Ausnahme der Telefonnummer aus, dass sich noch ein ungutes Gefühl ergeben könne, da bereits mit dem Einstellen der Daten auf der Plattform ein Zugang für jedermann möglich sei. — LG Frankfurt a.M. 27.01.23 LG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Januar 2023 – 2-27 O 158/22, BeckRS 2023, 2127 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — — LG Ellwangen 25.01.23 LG Ellwangen, Urteil vom 25. Januar 2023 – 2 O 198/22, GRUR-RS 2023, 1146 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Die Fortsetzung der Nutzung der Plattform ohne veränderte Einstellungen nach dem Scraping-Vorfall spreche zudem gegen die behaupteten Sorgen vor einem Datenmissbrauch. — LG Lüneburg 24.01.23 LG Lüneburg, Urteil vom 24. Januar 2023 – 3 O 85/22, GRUR-RS 2023, 9549 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen; da der Kläger die Daten inkl. der Telefonnummer sowohl auf der Plattform als auch auf einem anderen Portal veröffentlichte, könne durch das Scraping kein Kontrollverlust erlitten worden sein. — LG Limburg 24.01.23 LG Limburg, Urteil vom 24. Januar 2023 – 4 O 278/22, GRUR-RS 2023, 1149 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen konkreten, immateriellen Schaden nachgewiesen; bei mit Ausnahme der Telefonnummer öffentlich auf einer Plattform eingestellten Daten, sei es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass Scraping der Daten Ängste und Sorgen auslöse. — LG Heilbronn 13.01.23 LG Heilbronn, Urteil vom 13. Januar 2023 – Bu 8 O 131/22, BeckRS 2023, 330 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2023 – 4 U 20/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Die Beweislastumkehr des Art. 82 Abs. 3 DSGVO gelte nicht für den Schaden, sodass dessen Eintritt nicht vermutet werde. LG Kiel 12.01.23 LG Kiel, Urteil vom 12. Januar 2023 – 6 O 154/22, GRUR-RS 2023, 328 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. — AG Waldbröl 12.01.23 AG Waldbröl, Urteil vom 12. Januar 2023 – 3 C 100/22, BeckRS 2023, 2112 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Das Gericht verneint das Bestehen einer Erheblichkeitsschwelle oder Bagatellgrenze; der Kläger habe dem Gericht zufolge nicht dargelegt, dass er durch den Vorfall einen Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten, Ängste, Sorgen, Stress oder ähnliche Komforteinbußen, die eine spürbare persönliche Beeinträchtigung begründen, erlitten habe. / — Art. 82 DSGVO fuße dem Gericht zufolge nicht auf einer generellen Beweislastumkehr. LG Mönchengladbach 10.01.23 LG Mönchengladbach, Urteil vom 10. Januar 2023 – 3 O 87/22, BeckRS 2023, 2109 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Anhängig beim OLG Düsseldorf – I-16 U 31/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Die Beweislastumkehr des Art. 82 Abs. 3 DSGVO gelte nicht für den Schaden, sodass dessen Eintritt nicht vermutet werde. LG Hamburg 03.01.23 LG Hamburg, Urteil vom 3. Januar 2023 – 322 O 112/22, GRUR-RS 2023, 329 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Anhängig beim OLG Hamburg – 5 U 13/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — — LG Frankfurt a.M. 30.12.22 LG Frankfurt a.M., Urteil vom 30. Dezember 2022 – 2-31 O 148/22, BeckRS 2022, 42234 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. — LG Halle 28.12.22 LG Halle, Urteil vom 28. Dezember 2022 – 6 O 195/22, BeckRS 2022, 42233 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Die Veröffentlichung von Daten auf einer Social-Media-Plattform schließe dem Gericht zufolge aus, dass sich noch ein ungutes Gefühl ergeben könne, da bereits mit dem Einstellen der Daten auf der Plattform ein Zugang für jedermann möglich sei. — LG Bielefeld 19.12.22 LG Bielefeld, Urteil vom 19. Dezember 2022 – 8 O 182/22, GRUR-RS 2022, 38375 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Die Veröffentlichung von Daten auf einer Social-Media-Plattform schließe dem Gericht zufolge aus, dass sich noch ein Kontrollverlust ergeben könne, da die Kontrolle des Betroffenen über die Daten bereits mit dem Einstellen der Daten auf der Plattform ende. — LG Essen 10.11.22 LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden und keine spürbare Beeinträchtigung persönlicher Belange nachgewiesen. Das Belassen der unveränderten Einstellungen auf der Plattform spreche gegen einen kausalen Schaden. — LG Gießen 03.11.22 LG Gießen, Urteil vom 3. November 2022 – 5 O 195/22, GRUR-RS 2022, 30480 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen in der Verhandlung sei der Kläger nicht nachgekommen, sodass man ihn hierzu nicht weiter befragen konnte. Die Veröffentlichung von Daten auf einer Social-Media-Plattform schließe dem Gericht zufolge mit Ausnahme der Telefonnummer aus, dass sich noch ein ungutes Gefühl ergeben könne, da bereits mit dem Einstellen der Daten auf der Plattform ein Zugang für jedermann möglich sei. — LG Ravensburg 26.10.22 LG Ravensburg, Urteil vom 26. Oktober 2022 – 1 O 89/22, GRUR-RS 2022, 43209 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. — AG Strausberg 13.10.22 AG Strausberg, Urteil vom 13. Oktober 2022 – 25 C 95/21, BeckRS 2022, 27811 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — LG Hannover 14.08.23 LG Hannover, Urteil vom 14. August 2023 – 18 O 89/22, BeckRS 2023, 29998 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 500 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). Verstoß gegen Art. 13 und Art. 25 DSGVO. Das Gericht zieht Art. 83 Abs. 2 DSGVO zur Ermittlung der Höhe des zu leistenden Betrages heran. — Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen auch künftige auf dem Datenleck beruhende Schäden zu ersetzen. OLG Stuttgart 22.11.23 OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2023 – 4 U 17/23 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Stuttgart, Urteil vom 26. Januar 2023 – 53 O 95/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. n.b. Das Gericht habe keine immaterielle Beeinträchtigung feststellen können und führt aus, dass Schilderungen bloßer Lästig- und Unannehmlichkeiten oder eines bloßen Kontrollverlusts noch keine Beeinträchtigung begründeten. n.b. OLG Stuttgart 22.11.23 OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2023 – 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Heilbronn, Urteil vom 13. Januar 2023 – Bu 8 O 131/22. / 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. f) und Art. 25 Abs. 2 DSGVO. Das Gericht habe keine immaterielle Beeinträchtigung feststellen können und führt aus, dass Schilderungen bloßer Lästig- und Unannehmlichkeiten oder eines bloßen Kontrollverlusts noch keine Beeinträchtigung begründeten. — / Das Gericht bejahte lediglich den Feststellungsantrag, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige auf dem Datenleck beruhende Schäden zu ersetzen. OLG Hamm 17.11.23 OLG Hamm, Urteil vom 17. November 2023 – 7 U 71/23, GRUR-RS 2023, 32739 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Paderborn, Urteil vom 2. Mai 2023 – 2 O 406/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — — Das OLG Hamm betont, auch nach dem Vorlagebeschluss des BGH vom 26. September 2023 (VI ZR 97/22) an der Rechtsauffassung aus der eigenen Entscheidung vom 15. August 2023 (7 U 19/23) festzuhalten, dass ein bloß behaupteter Kontrollverlust nicht ausreichend ist, um einen immateriellen Schaden i.S.d. Art. 82 DSGVO nachzuweisen. Die vorherige Instanz hatte einen Anspruch in Höhe von EUR 500 bejaht. LG Paderborn 02.05.23 LG Paderborn, Urteil vom 2. Mai 2023 – 2 O 406/22 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform OLG Hamm, Urteil vom 17. November 2023 – 7 U 71/23. 500 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). Verstoß gegen Art. 13, Art. 32, Art. 24 und Art. 5 Abs. 1 lit. f) DSGVO. OLG Hamm 22.09.23 OLG Hamm, Beschluss vom 22. September 2023 – 7 U 77/23, GRUR-RS 2023, 32743 (juris); OLG Hamm, Beschluss vom 18. Oktober 2023 – 7 U 77/23, BeckRS 2023, 32741 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Detmold, Urteil vom 9. Mai 2023 – 2 O 136/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — — Das OLG Hamm betont, auch nach dem Vorlagebeschluss des BGH vom 26. September 2023 (VI ZR 97/22) an der Rechtsauffassung aus der eigenen Entscheidung vom 15. August 2023 (7 U 19/23) festzuhalten, dass ein bloß behaupteter Kontrollverlust nicht ausreichend ist, um einen immateriellen Schaden i.S.d. Art. 82 DSGVO nachzuweisen. LG Paderborn 03.02.23 LG Paderborn, Urteil vom 3. Februar 2023 – 3 O 220/22, GRUR-RS 2023, 33736 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 1.000 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). Verstoß gegen Art. 13, Art. 32, Art. 24 und Art. 5 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen auch künftige auf dem Datenleck beruhende Schäden zu ersetzen. LG Karlsruhe 23.02.23 LG Karlsruhe, Urteil vom 23. Februar 2023 – 4 O 108/22, GRUR-RS 2023, 33735 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 300 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). Verstoß gegen Art. 25 Abs. 2 DSGVO. LG Trier 17.03.23 LG Trier, Urteil vom 17. März 2023 – 2 O 116/22, GRUR-RS 2023, 33628 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 500 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). Verstoß gegen Art. 32, Art. 24 und Art. 5 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen auch künftige auf dem Datenleck beruhende Schäden zu ersetzen. LG Trier 17.03.23 LG Trier, Urteil vom 17. März 2023 – 2 O 50/22, GRUR-RS 2023, 33640 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 500 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). Verstoß gegen Art. 32, Art. 24 und Art. 5 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen auch künftige auf dem Datenleck beruhende Schäden zu ersetzen. OLG Köln 07.12.23 OLG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 15 U 33/23, GRUR-RS 2023, 36757 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Aachen, Urteil vom 10. Februar 2023 – 8 O 200/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. — LG Lübeck 07.12.23 LG Lübeck, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 15 O 73/23, GRUR-RS 2023, 36852 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 500 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). Verstoß gegen Art. 6 und Art. 32 DSGVO. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen auch künftige auf dem Datenleck beruhende Schäden zu ersetzen. OLG München 14.09.23 OLG München, Verfügung vom 14. September 2023 – 14 U 3190/23 e, GRUR-RS 2023, 24733; OLG München, Berichtigungsbeschluss vom 12. Oktober 2023 – 14 U 3190/23 e, GRUR-RS 2023, 27344 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Kempten, Urteil vom 23. Juni 2023 – 13 O 293/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — LG Freiburg 15.09.23 LG Freiburg, Urteil vom 15. September 2023 – 8 O 21/23, GRUR-RS 2023, 48259 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — / 367 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). / — Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. f), Art. 6 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. c), Art. 24 und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Bloße Verärgerung des Betroffenen über den DSGVO-Verstoß sei nicht ausreichend; bei dem Betroffenen müssten Angst und Besorgnis entstehen. / Es ging u.a. um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO, die zugesprochen wurden. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige materielle Schäden zu ersetzen. LG Köln 24.05.23 LG Köln, Urteil vom 24. Mai 2023 – 28 O 198/22, GRUR-RS 2023, 43267 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. — OLG Köln 07.12.23 OLG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 15 U 67/23, GRUR-RS 2023, 37347 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Zurückverweisung durch BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 an das OLG Köln. Vorherige Instanz: LG Bonn, Urteil vom 29. März 2023 – 13 O 125/22. 0 Scraping/Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform (u.a. Namen, Telefonnummer). — — Das LG als vorherige Instanz hatte dem Betroffenen einen Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 250 zugesprochen. OLG Dresden 05.12.23 OLG Dresden, Urteil vom 5. Dezember 2023 – 4 U 709/23, GRUR-RS 2023, 36707 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Chemnitz, Urteil vom 20. März 2023 – 1 O 429/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Verstoß gegen Art. 6, Art. 25 Abs. 2 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. — Das LG als vorherige Instanz hatte dem Betroffenen einen Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 500 zugesprochen. OLG Hamm 21.12.23 OLG Hamm, Beschluss vom 21. Dezember 2023 – 7 U 137/23, GRUR-RS 2023, 37310 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Detmold, Urteil vom 24. August 2023 – 24 O 139/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — — Das OLG Hamm betont, auch nach den Urteilen des EuGH vom 14. Dezember 2023 (C-340/21) und des OLG Stuttgart vom 22. November 2023 (4 U 20/23) an der Rechtsauffassung aus der eigenen Entscheidung vom 15. August 2023 (7 U 19/23) festzuhalten, dass ein bloß behaupteter Kontrollverlust nicht ausreichend ist, um einen immateriellen Schaden i.S.d. Art. 82 DSGVO nachzuweisen. LG Arnsberg 31.10.23 LG Arnsberg, Urteil vom 31. Oktober 2023 – 7 O 691/22 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Kein Anspruch auf Ersatz eines Schadens nach Art. 82 DSGVO, da kein erlittener Schaden nachgewiesen worden sei; nicht näher konkretisiertes Vortragen des Gefühls von Kontrollverlust sei dem Gericht zufolge nicht ausreichend, da nicht genügend Beweisanzeichen objektiver Art, in denen sich Gefühle wie Kontrollverlust, Beobachtet Werden, Hilflosigkeit, Angst, bezogen auf den konkreten Einzelfall oder konkrete Missbrauchsversuche vorgetragen worden seien. Diese müssten über die negativen Gefühle, die man automatisch entwickele, wenn ein Gesetz zu eigenen Ungunsten verletzt werde, hinausgehen. Der Kläger habe beispielsweise nicht dazu vorgetragen, die Nutzung der Plattform eingestellt, Profileinstellungen geändert oder die Mobilfunknummer gewechselt zu haben. — LG Stuttgart 24.01.24 LG Stuttgart, Urteil vom 24. Januar 2024 – 27 O 92/23, GRUR-RS 2024, 523 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform aufgrund offener API-Schnittstelle. — — OLG Köln 07.12.23 OLG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 15 U 99/23, GRUR-RS 2023, 37562 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Aachen, Urteil vom 23. Mai 2023 – 8 O 241/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — — OLG Köln 07.12.23 OLG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 15 U 108/23, GRUR-RS 2023, 37546 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Der BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – VI ZR 7/24 entschied noch über den Streitwert; LG Köln, Urteil vom 31. Mai 2023 – 28 O 138/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — — LG Chemnitz 29.09.23 LG Chemnitz, Urteil vom 29. September 2023 – 1 O 284/23, GRUR-RS 2023, 39654 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform OLG Dresden, Urteil vom 2. April 2024 – 4 U 1743/23. 500 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Verstoß gegen Art. 13, Art. 14, Art. 25 Abs. 2, Art. 32, Art. 33 und Art. 34 DSGVO. Vom Betroffenen könne dem Gericht zufolge nicht erwartet werden, dass er konkrete Angaben dazu macht, wie sich der Kontrollverlust auf seine persönliche Lebensgestaltung ausgewirkt hat. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen auch künftige auf dem Datenleck beruhende Schäden zu ersetzen. LG Dortmund 24.01.24 LG Dortmund, Urteil vom 24. Januar 2024 – 3 O 37/23, GRUR-RS 2024, 914 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. — OLG München 23.03.23 OLG München, Beschluss vom 23. März 2023 – 5 W 194/23 e, BeckRS 2023, 5803 (juris) Sonstiges LG München I, Beschluss vom 26. April 2023 – 29 O 13114/21, BeckRS 2023, 11840 (juris); LG München I, Urteil vom 25. Januar 2023 – 29 O 13114/21, BeckRS 2023, 5804. — 0 Das Gericht hatte die hinreichende Erfolgsaussicht im Rahmen eines Prozesskostenhilfebeschlusses zu beurteilen, bei dem der Kläger in einem Hauptsacheverfahren widerklagend Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO geltend machen möchte. — — Das Gericht weist auf das Vorlageverfahren vor dem EuGH zu der Frage hin, ob bereits ein DSGVO-Verstoß selbst die Schadensersatzpflicht aus Art. 82 DSGVO auslöst. — — Das LG als vorherige Instanz hatte die Prozesskostenhilfe versagt. OLG Bremen 16.07.21 OLG Bremen, Beschluss vom 16. Juli 2021 – 1 W 18/21, BeckRS 2021, 19934 (juris) Sonstiges LG Bremen, Beschluss vom 22. Februar 2021 – 1 O 135/20. 0 Sofortige Beschwerde gegen ablehnenden Beschluss für Prozesskostenhilfe der Antragstellerin, die in einem Hauptsacheverfahren den Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO geltend machen wollte. — Antragstellerin habe nicht dargelegt, dass ein immaterieller Schaden entstanden sei. — FG Baden-Württemberg 18.10.21 FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 2021 – 10 K 759/21, BeckRS 2021, 56079 (juris) Sonstiges — 0 Zwischen dem Kläger und dem Finanzamt war streitig, ob Steuerunterlagen durch die Behörde fehlerhaft an eine dritte Person versendet wurden. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge nicht zur vollen richterlichen Überzeugung nachgewiesen, dass ein immaterieller Schaden entstanden sei. — LG Essen 23.09.21 LG Essen, Urteil vom 23. September 2021 – 6 O 190/21, GRUR-RS 2021, 31764 (juris) Sonstiges — 0 Verlust eines per Post versendeten unverschlüsselten USB-Sticks mit personenbezogenen Daten. Ein "ungutes Gefühl" genügt nicht zur Annahme eines Schadens, wenn sich keine weiteren negativen Auswirkungen als Folge des Datenverlusts zeigten. — LG Karlsruhe 02.08.19 LG Karlsruhe, Urteil vom 2. August 2019 – 8 O 26/19, BeckRS 2019, 17459 (juris) Sonstiges Anhängig beim OLG Karlsruhe – 8 U 108/19. 0 Unterlassene Berichtigung eines fehlerhaften Basisscores zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit durch Wirtschaftsauskunftei (Versagung eines Verbraucherdarlehens aufgrund des negativen Bonitätsscores). Kein DSGVO-Verstoß (insb. kein Verstoß gegen Art. 16 DSGVO, da zu unrichtigen oder unvollständigen Daten nicht vorgetragen wurde). Keine benennbare, tatsächliche Persönlichkeitsverletzung. — Beweislastumkehr gemäß Art. 82 Abs. 3 DSGVO; Exkulpationsmöglichkeit folge strengen Maßstäben. OLG Dresden 31.08.21 OLG Dresden, Urteil vom 31. August 2021 – 4 U 324/21, BeckRS 2021, 29290 (juris) Sonstiges — 0 Behaupteter Verlust personenbezogener Daten auf einer anlässlich der Reparatur eines Laptops übersendeten Festplatte zur Datensicherung. Offengelassen, ob ein Datenverlust ein Schaden i.S.d. Art. 82 DSGVO sein kann. — AG München 04.08.22 AG München, Urteil vom 4. August 2022 – 211 C 578/22, GRUR-RS 2022, 28431 Sonstiges — 0 Einlösen von Bonuspunkten in einem Kundenbindungsprogramm durch unbefugte Dritte über den Account des Klägers. Der Kläger sah den Account als nicht ausreichend technisch gesichert an. — OLG Hamm 20.01.23 OLG Hamm, Urteil vom 20. Januar 2023 – 11 U 88/22, GRUR-RS 2023, 1263 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Essen, Urteil vom 2. Juni 2022 – 1 O 272/21. () 100 Versehentliche Versendung einer Excel-Datei mit personenbezogenen Daten (u.a. Name, Anschrift, Geburtsdatum, vorgesehener Impfstoff, Anzahl der Impfungen, teilweise E-Mail-Adresse, Telefonnummer) von ca. 13.000 Personen, die einen Termin für eine Corona-Impfung in dem von der Beklagten betriebenen Impfzentrum gebucht hatten, an 1.200 Empfänger per E-Mail. Bezüglich 500 Versendungen wurde ein erfolgreicher Rückruf der E-Mail durchgeführt. Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) und lit. f), Art. 9 DSGVO. Die Anwendbarkeit einer Bagatellgrenze verneint das OLG. () Aufrechterhaltung der durch die Vorinstanz (LG Essen – 1 O 272/21) zugesprochenen EUR 100. LG Meiningen 23.12.20 LG Meiningen, Urteil vom 23. Dezember 2020 – 3 O 363/20, BeckRS 2020, 48027 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — () 10.000 Freigabe von den Versicherten betreffenden Gesundheitsdaten aus einem Sachverständigengutachten, das für ein ordentliches Gerichtsverfahren betreffend die Folgen eines Verkehrsunfalls angefertigt wurde, durch seine Versicherung an die sie vertretende Rechtsanwaltskanzlei, die in einem weiteren ordentlichen Gerichtsverfahren denselben Unfall betreffend ebenfalls nicht den Versicherten, sondern eine weitere Versicherung als Gegenseite des Versicherten vertrat, ohne Einwilligung des Versicherten; der Rechtsanwalt verwendete Zitate aus dem Gutachten in einem anwaltlichen Schriftsatz für letzteres Verfahren. Weitergabe nicht nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gerechtfertigt, da die Interessen des Betroffenen überwiegen. — Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO offengelassen, da bereits Anspruch aufgrund einer Nebenpflichtverletzung aus dem Versicherungsvertrag bejaht. — () LG Köln 18.05.22 LG Köln, Urteil vom 18. Mai 2022 – 28 O 328/21, ZD 2022, 506 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben Zu einem Verfahren denselben Datenvorfall betreffend: Das LG München I hat einem anderen Kläger bzgl. desselben Datenvorfalls EUR 2.500 Schadensersatz zugesprochen, LG München I, Urteil vom 9. Dezember 2021 – 31 O 16606/20; und zur EuGH-Vorlage: AG München, Vorabentscheidungsersuchen vom 3. März 2022 (eingereicht am 10. März 2022) – 132 C 1263/21 und 132 C 737/22. 1.200 Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks (u.a. von Konto- und Ausweisdaten) bei einem Finanzdienstleistungsunternehmen (Scalable Capital). Verstoß gegen Art. 32 DSGVO, da keine ausreichenden organisatorischen Maßnahmen vorgenommen worden seien, um den Datenabfluss zu verhindern. OLG Hamm 31.08.21 OLG Hamm, Urteil vom 31. August 2021 – 9 U 56/20, BeckRS 2021, 46262 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Bochum, Urteil vom 22. Januar 2020 – I-2 O 186/19; zum arbeitsgerichtlichen Verfahren: LAG Hamm, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 17 Sa 1185/20; ArbG Herne, Urteil vom 15. Juli 2020 – 1 Ca 982/19; BAG, 11. März 2022, 2 AZR 81/22 (Erledigung wegen Rücknahme). 4.000 Übermittlung personenbezogener Daten eines Arbeitnehmers innerhalb eines Klinikverbunds. — — Das LG Bochum, Urteil vom 22. Januar 2020 – I-2 O 186/19 hatte zuvor EUR 8.000 zugesprochen. LG Bochum 22.01.20 LG Bochum, Urteil vom 22. Januar 2020 – I-2 O 186/19, BeckRS 2020, 58911 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben OLG Hamm, Urteil vom 31. August 2021 – 9 U 56/20; zum arbeitsgerichtlichen Verfahren: LAG Hamm, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 17 Sa 1185/20; ArbG Herne, Urteil vom 15. Juli 2020 – 1 Ca 982/19; BAG, 11. März 2022, 2 AZR 81/22 (Erledigung wegen Rücknahme). 8.000 Übermittlung personenbezogener Daten eines Arbeitnehmers innerhalb eines Klinikverbunds. Das OLG Hamm, Urteil vom 31. August 2021 – 9 U 56/20 hat EUR 4.000 zugesprochen. AG Stuttgart 27.09.22 AG Stuttgart, Urteil vom 27. September 2022 zur Aufrechterhaltung eines Versäumnisurteils – 12 Ca 359/21. Vielen Dank an Rechtsanwalt Thomas Lang aus Stuttgart für die Informationen. (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 15.000 Weitergabe höchstpersönlicher Daten (Einschätzung zu etwaigem Alkoholmissbrauch und Suizidversuch) an einen Dritten durch Geschäftsführer der Beklagten u.a. gegenüber einem Arbeitgeber und einer Verwaltungsstelle mit vom Gericht angenommener Schädigungsabsicht. Bejaht wurde zudem ein Anspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2, 249 BGB analog i.V.m. §§ 22 ff. KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. ArbG Dresden 26.08.20 ArbG Dresden, Urteil vom 26. August 2020 – 13 Ca 1046/20, BeckRS 2020, 26940 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben Sächsisches LAG, kein Datum verfügbar – 1 Sa 368/20 (juris). 1.500 Weitergabe von Gesundheitsdaten (bzgl. Arbeitsunfähigkeit eines ausländischen Arbeitnehmers) durch ehemaligen Arbeitgeber an Ausländerbehörde. Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Immaterieller Schaden wegen Rufschädigung/Kontrollverlust über Daten. Arbeitgeber habe Entlastungsbeweis nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO nicht geführt. LAG Hamm 14.12.21 LAG Hamm, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 17 Sa 1185/20, ZD 2022, 295 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben ArbG Herne, Urteil vom 15. Juli 2020 – 1 Ca 982/19; BAG, 11. März 2022, 2 AZR 81/22 (Erledigung wegen Rücknahme) (juris). 2.000 Übermittlung personenbezogener Daten eines Arbeitnehmers innerhalb eines Klinikverbunds. Datenübermittlung unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) Var. 1 und Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Das Gericht verneint eine Erheblichkeitsschwelle als Voraussetzung für einen Anspruch aus Art. 82 DSGVO. Da der Beklagte selbst keine ausreichenden organisatorischen Maßnahmen vorgenommen habe, ließ das Gericht eine etwaige Zurechnung ähnlicher Unterlassungen bei Drittunternehmen offen. OLG Düsseldorf 28.10.21 OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 16 U 275/20, GRUR-RS 2021, 38036 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Wuppertal, Urteil vom 3. August 2020 – 3 O 101/19. 2.000 Übersendung der Gesundheitsakte des Klägers durch die beklagte gesetzliche Krankenversicherung an eine falsche E-Mail-Adresse. Die Löschung des Postfachs mit der E-Mail-Adresse, an die die Akte versehentlich gesendet wurde, erfolgte durch den Provider einige Monate später, wovon der Kläger zehn Monate lang nicht erfuhr. Datenübermittlung u.a. ohne Erfüllung einer der Bedingungen des Art. 6 DSGVO. Für die betroffene Person bestand ein zehnmonatiger Kontrollverlust. Fahrlässigkeit des Verstoßes bei der Bemessung des Schadensersatzes zu beachten. LAG Köln 14.09.20 LAG Köln, Urteil vom 14. September 2020 – 2 Sa 358/20, ZD 2021, 168 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben ArbG Köln, Urteil vom 12. März 2020 – 5 Ca 4806/19. 300 Versehentliche Aufrechterhaltung der Sichtbarkeit einer PDF-Datei mit dem Tätigkeitsprofil einer Professorin nach Ende der Beschäftigung auf dem Server der Arbeitgeberin. DSGVO-Verstoß bejaht (Intensität der Rechtsverletzung sei jedoch nur marginal). Kausaler immaterieller Schaden (jedoch kein Reputationsschaden und keine Rechtsverfolgungskosten). Geringer Verschuldensgrad sei bei Bemessung der Höhe zu berücksichtigen. OLG Naumburg 02.03.23 OLG Naumburg, Urteil vom 2. März 2023 – 4 U 81/22 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Magdeburg, Urteil vom 24. Mai 2022 – 9 O 1571/20. 4.000 Einmeldung zur Schufa einer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehenden Forderung. — OLG Dresden 29.08.23 OLG Dresden, Beschluss vom 29. August 2023 – 4 U 1078/23, GRUR-RS 2023, 26617 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Leipzig, Urteil (Datum n.b.) – 06 O 2378/22. 1.500 Rechtswidrige Einmeldung zur Schufa. Das OLG Dresden hat die Berufung des Klägers gegen die Entscheidung der Vorinstanz, die den Schadensersatz in Höhe von EUR 1.500 zugesprochen hatte, ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. OLG Dresden 30.11.21 OLG Dresden, Urteil vom 30. November 2021 – 4 U 1158/21, GRUR-RS 2021, 39660 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Dresden, Urteil vom 26. Mai 2021 – 8 O 1286/19; OLG Dresden, Beschluss vom 14. Februar 2022 – 4 U 1158/21. 5.000 Unrechtmäßige Datenverarbeitung (Ausspähung von Daten und Weitergabe der Daten). Der Schadensersatzanspruch setze dem Gericht zufolge das Überschreiten einer Bagatellgrenze voraus, die in dem vorliegenden Fall erreicht sei. LG Mainz 12.11.21 LG Mainz, Urteil vom 12. November 2021 – 3 O 12/20, GRUR-RS 2021, 34695 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben BGH, Urteil vom 13. Mai 2025 – VI ZR 67/23; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – VI ZR 67/23; OLG Koblenz, Urteil vom 23. Januar 2023 – 12 U 2194/21. 5.000 Einmeldung zur Schufa nach Erlass eines Mahnbescheides zu einem Zeitpunkt, bevor dieser an den Betroffenen zugestellt wurde. Datenübermittlung u.a. ohne Erfüllung einer der Bedingungen des Art. 6 DSGVO. LG Köln 28.09.22 LG Köln, Urteil vom 28. September 2022 – 28 O 21/22, BeckRS 2022, 34110 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 4.000 Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber des Betroffenen hinsichtlich der Finanzierung eines privaten Pkw-Kaufs bei einem Konkurrenzunternehmen sowie Nebeneinkünften nach erfolgter Kommunikation über die berufliche E-Mail-Adresse des Betroffenen. LG München I 20.01.22 LG München I, Urteil vom 20. Januar 2022 – 3 O 17493/20, BeckRS 2022, 612 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 100 Übermittlung der dynamischen IP-Adresse an Google ohne Einwilligung des Betroffenen durch Einbettung der Schriftart Google Fonts auf der Homepage der Beklagten, die eine Verbindung zum Google-Server in den USA herstellte. Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 lit. a) und lit. f) DSGVO. AG Pforzheim 27.01.22 AG Pforzheim, Urteil vom 27. Januar 2022 – 2 C 381/21, BeckRS 2022, 4335 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 1.500 Weitergabe von personenbezogenen Daten an Abrechnungszentrum durch Arztpraxis ohne Einwilligung und Information. Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 DSGVO. VG Köln 23.02.23 VG Köln, Urteil vom 23. Februar 2023 – 13 K 278/21, BeckRS 2023, 16294 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 1.000 Versendung von Beihilfebelegen durch das Bundesverwaltungsamt an einen Dritten (u.a. mit Rechnungen verschiedener Fachärzte). Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO. BGH 28.01.25 BGH, Urteil vom 28. Januar 2025 – VI ZR 109/23, GRUR-RS 2025, 2632 (juris) (Unbefugte) Werbung AG Tuttlingen, Urteil vom 18. November 2022 – 1 C 382/21; LG Rottweil, Urteil vom 15. März 2023 – 1 S 86/22. 0 Zusendung einer Werbe-Mail ohne Einwilligung. — Das Berufungsgericht habe den Schadensersatzanspruch des Klägers dem BGH zufolge zu Recht verneint. Dieser habe einen Schaden nicht hinreichend dargelegt. Aus dem Klägervortrag ergebe sich nicht, dass dem Kläger durch die Verwendung seiner E-Mail-Adresse ohne Einwilligung zum Zweck der Zusendung einer Werbe-E-Mail ein immaterieller Schaden entstanden sei. Es liege weder ein auf dem gerügten Verstoß beruhender Kontrollverlust des Klägers vor, noch sei die vom Kläger geäußerte Befürchtung eines Kontrollverlusts substantiiert dargelegt. — OLG Frankfurt a.M. 14.04.22 OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14. April 2022 – 3 U 21/20 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Frankfurt a.M., Urteil vom 13. Dezember 2019 – 2-25 O 136/19, BeckRS 2019, 60467. 500 Versendung eines Kontoabschlusses des Klägers u.a. mit Informationen zu Kontosaldo und Sollzinsen durch ein Kreditinstitut an einen unbeteiligten Dritten sowie Anlass zur Annahme, dass dies nach Bemerken des Fehlers ein weiteres Mal geschehen sein könnte. Außerdem erfolgte eine Einmeldung der unrichtigen Adresse des Dritten als "frühere Adresse" des Klägers zur Schufa. Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Der Kläger habe einen Kontrollverlust erlitten sowie Zeit und Mühe aufgewendet, um diesen zu beheben. Anspruchsgrundlage ist Art. 82 DSGVO i.V.m. §§ 249, 253 BGB. LG Darmstadt 26.05.20 LG Darmstadt, Urteil vom 26. Mai 2020 – 13 O 244/19, BeckRS 2020, 25785 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben EuGH, Urteil vom 4. September 2025 – C-655/23; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 2. März 2022 – 13 U 206/20. 1.000 Irrtümliche Weiterleitung von Bewerberdaten an unbeteiligten Dritten durch Bank im Rahmen eines Bewerbungsprozesses (insb. keine unverzügliche Mitteilung an den Bewerber über fehlerhafte Weiterleitung). Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 lit. a) und Art. 34 DSGVO. Überschreiten einer etwaigen Bagatellgrenze durch Kontrollverlust über Bewerberdaten (Ansehensverlust/berufliche Nachteile). — OLG Köln 04.05.23 OLG Köln, Urteil vom 4. Mai 2023 – 15 U 3/23, GRUR-RS 2023, 31531 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Bonn, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 17 O 168/22. 1.500 Verwendung des Namens des Klägers sowie eines von ihm stammenden Zitats in Versandkatalog. Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 lit. a) und Art. 7 Abs. 1 DSGVO. Das Gericht berechnet den Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz der Höhe nach in Form einer fiktiven Lizenzgebühr. LG München I 09.12.21 LG München I, Urteil vom 9. Dezember 2021 – 31 O 16606/20, BeckRS 2021, 41707 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben Zu einem Verfahren denselben Datenvorfall betreffend: LG Köln, Urteil vom 18. Mai 2022 – 28 O 328/21; und zur EuGH-Vorlage: AG München, Vorabentscheidungsersuchen vom 3. März 2022 (eingereicht am 10. März 2022) – 132 C 1263/21 und 132 C 737/22); (Klagewelle wegen Schadensersatz nach Datenschutzverstoß? (cmshs-bloggt.de). 2.500 Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks, u.a. von Konto- und Ausweisdaten, bei einem Finanzdienstleistungsunternehmen (Scalable Capital). Verstoß gegen Art. 32 DSGVO, da keine ausreichenden organisatorischen Maßnahmen vorgenommen worden seien, um den Datenabfluss zu verhindern. Bei Einhaltung der Maßstäbe der DSGVO wäre der Schaden, dass dem Kläger u.a. Identitätsmissbrauch droht, vermeidbar gewesen. / — Da der Beklagte selbst keine ausreichenden organisatorischen Maßnahmen vorgenommen habe, ließ das Gericht eine etwaige Zurechnung ähnlicher Unterlassungen bei Drittunternehmen offen. LG Lüneburg 14.07.20 LG Lüneburg, Urteil vom 14. Juli 2020 – 9 O 145/19, BeckRS 2020, 36932 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 1.000 Meldung einer Kontoüberziehung eines Bankkunden in Höhe von EUR 20 gegenüber einer Wirtschaftsauskunftei durch kontoführende Bank infolge der Überziehung eines Dispositionskredits. Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO. Kontrollverlust über Daten, mittelbare potentielle Stigmatisierung bzgl. fehlender Kreditwürdigkeit (kein genereller Ausschluss von Bagatellfällen). — AG Hildesheim 05.10.20 AG Hildesheim, Urteil vom 5. Oktober 2020 – 43 C 145/19, BeckRS 2020, 30107 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 800 Veräußerung eines zurückgegebenen Computers an einen Dritten durch ein Unternehmen ohne vorherige Festplattenformatierung, wodurch Dritter Einsicht in Datenreste des ehemaligen Nutzers erhielt (u.a. Rechnung mit Kontaktdaten, Fotos, Steuererklärung). Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO. Kausaler immaterieller Schaden (Zugänglichmachung von Daten in einem nicht unerheblichen Umfang, jedoch nur für begrenzte Zeit) und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Keine Haftungsbefreiung nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO, da Fahrlässigkeit des Verantwortlichen (insb. kein Mitverschulden der betroffenen Person). AG Pforzheim 25.03.20 AG Pforzheim, Urteil vom 25. März 2020 – 13 C 160/19, BeckRS 2020, 27380 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 4.000 Speicherung und Weitergabe von Gesundheitsdaten (Angaben zur Diagnostik, zum Alkoholmissbrauch und zur Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung) durch Psychotherapeuten an Rechtsanwalt zur Verwertung in gerichtlichem Umgangsverfahren. Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Abschreckungs- und Genugtuungsfunktion (besonders sensible Daten, drohende Rufschädigung, höchstpersönliche Sphäre). Eher geringes Verschulden, da der Verantwortliche keine kommerziellen Interessen verfolgt habe. OLG Stuttgart 31.03.21 OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 – 9 U 34/21, GRUR-RS 2021, 6282 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Stuttgart, Urteil vom 11. November 2020 – 14 O 273/20, Verfahren vor dem BGH – VI ZR 111/21 erledigt. 0 Datendiebstahl aufgrund eines Datenlecks des Kundendatenbestands eines Kreditkartenanbieters sowie verspätete Auskunft hierüber. Kein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 oder Art. 32 DSGVO, da keinen Nachweis einer kausalen Pflichtverletzung erbracht (Art. 5 Abs. 2 DSGVO bewirke keine Beweislastumkehr im Zivilprozess; Grundsätze primärer und sekundärer Beweislast ausreichend). — BAG 05.08.25 BAG, Urteil vom 8. Mai 2025 – 8 AZR 209/21 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – C-65/23; BAG, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 22. September 2022 – 8 AZR 209/21 (A); BAG, Beschluss vom 25. April 2024 – 8 AZR 209/21 (B); LAG Stuttgart, Urteil vom 25. Februar 2021 – 17 Sa 37/20; ArbG Ulm, Urteil vom 14. November 2019 – 5 Ca 18/18. 200 Verarbeitung von Kategorien personenbezogener Daten zu Testzwecken (Workday), die nicht von einer Betriebsvereinbarung erfasst wurden, sowie Übermittlung von Daten an Konzernmutter in Drittland (USA) u.a. aufgrund von Standardvertragsklauseln. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO. Das Gericht sieht den immateriellen Schaden des Klägers in einem Kontrollverlust, der durch die Überlassung personenbezogener Daten an die Konzernobergesellschaft verursacht worden sei. — AG Frankfurt a.M. 10.07.20 AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10. Juli 2020 – 385 C 155/19 (70), BeckRS 2020, 22861 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben Das LG Frankfurt a.M. – 2-15 S 73/20 hat die Berufung zurückgewiesen. 0 Offenlegung von Daten aus einem Hotel-Buchungssystem infolge eines Systemfehlers und befürchteter Missbrauch der Daten durch Dritte seitens eines von dem Datenleck betroffenen ehemaligen Kunden. Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. f) DSGVO aufgrund einer Datenverarbeitung ohne hinreichende technische und organisatorische Maßnahmen. Anmerkung CMS: Zugleich Verstoß gegen Art. 32 DSGVO. Kausaler Schaden verneint (Gefühl des Unbehagens dem Gericht zufolge nicht ausreichend, sondern öffentliche Bloßstellung erforderlich). — Jedenfalls kein Verschulden der Verantwortlichen bzgl. der behaupteten Verletzung der Auskunfts- und Mitteilungspflicht. AG Berlin-Charlottenburg 20.12.22 AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 20. Dezember 2022 – 2 17 C 64/22, BeckRS 2022, 37243 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Massenabmahner verlangte Schadensersatz wegen vermeintlicher Einbindung von Google Fonts auf der Homepage der Kläger, die in der Folge negative Feststellungsklage erhoben. Das Gericht stellte fest, dass dem Abmahnenden weder aus der DSGVO noch aus anderen Rechtsgrundlagen ein Schadensersatzanspruch zustehe. — Weitere ablehnende Entscheidungen diesbzgl. u.a.: LG München I, Urteil vom 30. März 2023 – 4 O 13063/22, MMR 2023, 524; AG Ludwigsburg, Urteil vom 28. Februar 2023 – 8 C 1361/22, GRUR-RS 2023, 6371 (juris); einen Unterlassungsanspruch der abgemahnten Partei bestätigend, da der die Webseiten aufsuchende Massenabmahner konkludent in die Datenverarbeitung einwillige: LG Baden-Baden, Urteil vom 21. Dezember 2022 – 3 O 277/22, GRUR-RS 2022, 44105 (juris) LG München I 09.02.23 LG München I, Urteil vom 9. Februar 2023 – 5 O 5853/22, BeckRS 2023, 20930 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Datenleck bei einem Wertpapierinstitut, das sog. Robo Advisor anbietet. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 32 Abs. 1 DSGVO. Der Beklagte habe gegen die DSGVO verstoßen, allerdings sei dem Kläger hierdurch kein Schaden entstanden. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass ihm Beeinträchtigungen entstanden seien, die über ein unkonkretes Gefühl des Kontrollverlusts über seine Daten hinausgingen. — Das Gericht stellte lediglich die Pflicht der Beklagten fest, künftig kausal entstehende materielle Schäden ersetzen zu müssen. LG Frankfurt a.M. 18.01.21 LG Frankfurt a.M., Urteil vom 18. Januar 2021 – 2-30 O 147/20, BeckRS 2021, 20351 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Offenlegung von im Rahmen eines Bonusprogramms erhobenen Teilnehmerdaten (insb. Kreditkartennummern) infolge eines Datenvorfalls bei der Betreiberin von Zahlungsdiensten. DSGVO-Verstoß sei von dem Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Pflichtverletzung durch die Verantwortliche, die kausal für den Datenvorfall wäre, sei von dem Kläger nicht schlüssig vorgetragen (Vermutung des Art. 82 Abs. 3 DSGVO beziehe sich nur auf Verantwortlichkeit, nicht auf Verstoß selbst). OLG Koblenz 23.01.23 OLG Koblenz, Urteil vom 23. Januar 2023 – 12 U 2194/21, BeckRS 2023, 2551 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben BGH, Urteil vom 13. Mai 2025 – VI ZR 67/23; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – VI ZR 67/23; LG Mainz, Urteil vom 12. November 2021 – 3 O 12/20. 0 Einmeldung zur Schufa nach Titulierung einer Forderung durch einen Vollstreckungsbescheid. "Hätte der Verordnungsgeber eine nur an den Rechtsverstoß anknüpfende, vom Nachweis eines konkreten Schadens unabhängige Zahlungspflicht anordnen wollen, hätte es […] nahegelegen, dies – wie z. B. im Luftverkehrsrecht gem. Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO (VO (EG) 261/2004) – durch Pauschalen zu regeln [...]". Der Kläger habe keinen konkreten Schaden nachgewiesen. Die Möglichkeit persönlichen Ärgers und Komplikationen mit Gläubigern und/oder kreditführenden Instituten bei versäumter Tilgung von Verbindlichkeiten stelle ein allgemeines Lebensrisiko dar, sodass deren Bewältigung nicht direkt schadensrechtliche Folgen auslöse. — AG München 03.08.23 AG München, Urteil vom 3. August 2023 – 241 C 10374/23, BeckRS 2023, 20971 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 IT-Vorfall und Datenabfluss bei einem Wertpapierinstitut. — Dem Gericht zufolge sei keine Darlegung eines DSGVO-Verstoßes erfolgt. Dem Gericht zufolge sei keine Darlegung eines kausalen Schadens erfolgt. — FG Berlin-Brandenburg 09.03.23 FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. März 2023 – 16 K 16155/21, BeckRS 2023, 15992 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben Anhängig beim BFH – IX R 10/23. 0 Verarbeitung personenbezogener Daten durch das beklagte Finanzamt im Rahmen einer Durchführung der Besteuerung von Dritten ohne Beteiligung des Klägers. Der Kläger habe keinen konkreten Schaden nachgewiesen. — LG Frankfurt a.M. 20.12.18 LG Frankfurt a.M., Urteil vom 20. Dezember 2018 – 2-05 O 151/18 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Eintragung über eine Restschuldbefreiung bei einer Wirtschaftsauskunftei. Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 lit. c) Var. 1 und Art. 21 Abs. 1 DSGVO. Ein DSGVO-Verstoß i.S.d. Art. 82 DSGVO liege dem Gericht zufolge erst vor, wenn der Verantwortliche ab dem Widerspruch des Betroffenen nicht Abstand von der weiteren Verarbeitung und Wiedergabe der Daten nimmt; diese Pflicht trete erst ab Kenntnis aller relevanten Umstände ein. — AG Bochum 11.03.19 AG Bochum, Beschluss vom 11. März 2019 – 65 C 485/18, BeckRS 2019, 14869 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Unverschlüsselte Übersendung einer Bestellungsurkunde (zwecks Offenlegung des Betreuungsverhältnisses) an Prozessbevollmächtigten durch Betreuerin. Kein DSGVO-Verstoß (Datenverarbeitung sei nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO zulässig; Verstoß gegen Art. 32 DSGVO zumindest möglich); keine "hinreichende Wahrscheinlichkeit" im Rahmen eines Prozesskostenhilfebeschlusses. Schaden verneint (Bekanntwerden der unverschlüsselt übermittelten Daten sei weder dargelegt noch ersichtlich). — LG Köln 07.10.20 LG Köln, Urteil vom 7. Oktober 2020 – 28 O 71/20, ZD 2021, 47 (juris); DSGVO-Schadensersatzansprüche – wie viel sind sie wert? (cmshs-bloggt.de) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Einmalige und erstmalige Übersendung eines wenige Seiten umfassenden Kontoauszugs an einen falschen Empfänger durch kontoführende Bank. DSGVO-Verstoß bejaht, allerdings Bagatellfall angenommen. Dem Gericht zufolge kein Schadensersatz in derartigen Bagatellfällen (andernfalls "Gefahr einer uferlosen Häufung der Geltendmachung von Ansprüchen"). — OLG Frankfurt a.M. 02.03.22 OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 2. März 2022 – 13 U 206/20 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben BGH, Beschluss vom 26. September 2023 – VI ZR 97/22; LG Darmstadt, Urteil vom 26. Mai 2020 – 13 O 244/19. 0 Irrtümliche Weiterleitung von Bewerberdaten an unbeteiligten Dritten durch eine Bank im Rahmen eines Bewerbungsprozesses (insb. keine unverzügliche Mitteilung an den Bewerber über fehlerhafte Weiterleitung). Dem Gericht zufolge sei eine Darlegung eines kausal auf der Pflichtverletzung der Beklagten beruhenden Schadens erfolgt. — OLG Frankfurt a.M. 12.02.19 OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12. Februar 2019 – 11 U 114/17 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Frankfurt, Urteil vom 7. September 2017 – 2-03 O 65/16, BeckRS 2017, 130654. 0 Weitergabe eines Kfz-Sachverständigengutachtens mit Lichtbildern durch eine Haftpflichtversicherung an ein von dieser beauftragtes Unternehmen zur Kalkulationsüberprüfung. Mangels DSGVO-Verstoßes bestehe kein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO. — BGH 22.02.22 BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2020 – 15 U 313/19, GRUR-RS 2020, 56319. 0 Identifizierender Bericht durch die Presse über einen anstehenden Strafprozess des Klägers. Anwendbarkeit der DSGVO wegen Medienprivilegs nicht eröffnet. — LG Hamburg 04.09.20 LG Hamburg, Urteil vom 4. September 2020 – 324 S 9/19, BeckRS 2020, 23277 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 15. November 2019 – 821 C 206/18. 0 Datenverbreitung durch öffentliche Freischaltung eines Terminformulars (mit persönlichen Daten zu Urlaubszeitraum und Tattoovorhaben der betroffenen Person) durch Betreiberin einer Wohnungsanzeigen-Webseite. — DSGVO-Verstoß nicht (ausdrücklich) festgestellt. Jedenfalls kein kausaler Schaden, da keine benennbare, tatsächliche Persönlichkeitsverletzung (keine Bloßstellung feststellbar). — AG Hamburg-Barmbek 18.08.20 AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 18. August 2020 – 816 C 33/20, BeckRS 2020, 53289 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Datenabfluss und Offenlegung im Internet aufgrund eines Datenschutzvorfalls (u.a. von Geburtsdaten, (E-Mail-)Adressen und Teilen der Kreditkartennummer) bei einem Prämienprogramm. — Der Kläger habe keinen Schaden nachgewiesen. — FG Berlin-Brandenburg 09.03.23 FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. März 2023 – 16 K 16034/22, BeckRS 2023, 15777 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe der Telefonnummer des angestellten Ehemanns an die Senatsverwaltung für Finanzen durch die klagende Partei und Ehefrau des Nummerninhabers nach einer Außenprüfung. — In der bloßen Möglichkeit des Bekanntwerdens einer Telefonnummer erkenne das Gericht keinen Schaden. — LG Frankfurt a.M. 01.11.21 LG Frankfurt a.M., Urteil vom 1. November 2021 – 2-01 S 191/20, GRUR-RS 2021, 33660 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben AG Frankfurt a.M., Urteil vom 16. Oktober 2020 – 30 C 2705/19, GRUR-RS 2020, 52065 (juris). 0 Versendung der Budgetplanung eines Vereins unter Offenlegung persönlicher Daten (u.a. des Verdienstes des Trainers) per E-Mail an Vereinsmitglieder und -fremde. / Kein DSGVO-Verstoß bei Versendung der Budgetplanung an Vereinsmitglieder, wohl aber DSGVO-Verstoß bei Versendung der Budgetplanung an Vereinsfremde. Der Kläger habe keinen Schaden, der ihm aufgrund der Versendung der Budgetplanung an die Vereinsfremden entstanden sein soll, dargelegt. — OLG München 27.10.21 OLG München, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 20 U 7051/20, BeckRS 2021, 32242 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Landshut, Urteil vom 6. November 2020 – 51 O 513/20, BeckRS 2020, 33148. 0 Unterlassene Schwärzung der Daten eines Wohnungseigentümers in Tagesordnung durch Hausverwaltung (Informationen zu Legionellenbefall). Kein DSGVO-Verstoß durch Tagesordnungspunkt. — BGH 16.02.21 BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 – VI ZA 6/20, GRUR-RS 2021, 3377 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben OLG Köln, Urteil vom 26. März 2020 – 15 U 193/19; LG Köln, Urteil vom 3. Juli 2019 – 28 O 191/18; siehe zum Journalismus auch: OLG Köln, Urteil vom 26. November 2020 – 15 U 39/20, GRUR-RS 2020, 38050 (juris). 0 Der Beklagte veröffentlichte zwei Bildberichterstattungen betreffend der Ausschreitungen anlässlich des G-20-Gipfels in Hamburg im Jahr 2017 und die zwischen den Parteien strittige Teilnahme der klagenden Partei an diesen Ausschreitungen. Keine "hinreichende Wahrscheinlichkeit" im Rahmen eines Prozesskostenhilfebeschlusses, da ein Anspruch auf Schadensersatz schon aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO für journalistische Zwecke nicht bestehe. Der BGH scheint in diesem Fall eine Tendenz pro Bagatellgrenze anzunehmen, wenn er zu einer der in Frage stehenden Bildberichterstattungen ausführt, diese stelle "jedenfalls keine schwerwiegende, eine Geldentschädigung rechtfertigende Rechtsverletzung" dar. — AG Köln 23.02.22 AG Köln, Urteil vom 23. Februar 2022 – 127 C 133/21 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Zweimalige Post-Versendung an falsche Adresse (Adresse der Tochter der klagenden Partei) durch Versicherung. Keine Darlegung eines kausalen Schadens erfolgt. — ArbG Mannheim 25.03.21 ArbG Mannheim, Urteil vom 25. März 2021 – 8 Ca 409/20, BeckRS 2021, 6492 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Übersendung einer Datei mit Informationen zur Abmeldung sämtlicher Beschäftigter von der Sozialversicherung nach pandemiebedingter Schließung eines Tanzlokals an einen Mitarbeiter per WhatsApp. Dem Gericht zufolge keine schlüssige Darlegung eines DSGVO-Verstoßes, Übermittlung nach § 26 Abs. 1 BDSG gerechtfertigt; keine Darlegung, aus welchen Gründen ein Versand per WhatsApp gegen die DSGVO verstoßen solle. — LG Oldenburg 22.12.20 LG Oldenburg, Urteil vom 22. Dezember 2020 – 5 S 50/20, BeckRS 2020, 41645 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben AG Brake, Urteil vom 19. Dezember 2019 – 3 C 153/19 (juris). 0 Bekanntgabe des Namens eines säumigen Schuldners durch den Verwalter einer Bruchteilsgemeinschaft in der Einladung zur Eigentümerversammlung. — LG Berlin 27.01.22 LG Berlin, Urteil vom 27. Januar 2022 – 26 O 177/21 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben Anhängig beim KG – 9 U 21/22. 0 Eingabe der Adresse des Klägers ohne namentliche Nennung bei Google Maps durch eine Richterin. — KG 17.02.23 KG, Beschluss vom 17. Februar 2023 – 10 U 146/22, NJ 2023, 172 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Berlin, Urteil vom 22. September 2022 – 27 O 300/21. 0 Nennung des Geburtsdatums des Klägers und dessen angebliche Adressen in einem Blog-Beitrag eines Rechtsanwalts sowie Weitergabe weiterer Daten des Klägers an zwei Personen (Vermieter des Klägers) und deren Rechtsanwalt. — OLG Dresden 14.12.21 OLG Dresden, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 4 U 1278/21, BeckRS 2021, 42153 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Chemnitz, Urteil vom 31. Mai 2021 – 4 O 1100/20, BeckRS 2021, 42154. 0 Ein Inkassounternehmen schrieb nach einem Auskunftsverlangen an das Einwohnermeldeamt mit dem Kläger eine falsche Person mit einer Forderungsgeltendmachung an, da sie den gleichlautenden Namen des tatsächlichen Schuldners trug. Der Kläger verlangte Auskunft über die gespeicherten Daten, Löschung und befürchtete einen falschen Schufa-Eintrag zu seinen Lasten. Verarbeitung ohne Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO, unterlassene Löschung nach Art. 17 DSGVO. Keine Darlegung eines kausal auf der Pflichtverletzung der Beklagten beruhenden Schadens erfolgt. — OLG Düsseldorf 16.03.21 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. März 2021 – 16 U 269/20, BeckRS 2021, 18670 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2020 – 11 O 267/19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 16 U 269/20. 0 Veröffentlichung des Klarnamens und der Missbrauchserfahrungen im Gutachten der Beklagten in einem familienrechtlichen Verfahren. Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts führe nicht zur Anwendung des Art. 82 DSGVO. — LG Frankfurt a.M. 28.10.20 LG Frankfurt a.M., Urteil vom 28. Oktober 2020 – 2-01 O 32/20, BeckRS 2020, 61768 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Offenlegung von im Rahmen eines Bonusprogramms erhobenen Teilnehmerdaten (insb. Kreditkartennummer) infolge eines Datenmissbrauchs. — Der Kläger habe keinen Schaden nachgewiesen. OLG Düsseldorf 11.01.22 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 16 U 130/21, ZD 2022, 388 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Berechtigte Weitergabe von für die Bonität relevanten Kreditdaten zur Interessenwahrung der Beklagten und einer Dritten. Der Kläger forderte u.a. Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. LG Karlsruhe 09.02.21 LG Karlsruhe, Urteil vom 9. Februar 2021 – 4 O 67/20, BeckRS 2021, 20347 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Datendiebstahl (u.a. Name, Geburts- und Kontaktdaten, evtl. Kreditkartennummer) aufgrund eines Datenlecks auf der Online-Kundenplattform eines Kreditkartenanbieters. — Offengelassen, ob Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 DSGVO. Anmerkung CMS: Auch Verstoß gegen Art. 32 DSGVO denkbar. Gericht nimmt bloßen Bagatellschaden an, da keine deutlich spürbare Persönlichkeitsverletzung. — LG Frankfurt a.M. 18.09.20 LG Frankfurt a.M., Urteil vom 18. September 2020 – 2-27 O 100/20, GRUR-RS 2020, 24557 (juris); DSGVO-Schadensersatzansprüche – wie viel sind sie wert? (cmshs-bloggt.de) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Offenlegung von im Rahmen eines Bonusprogramms erhobenen Teilnehmerdaten (insb. Kreditkartennummern) infolge eines Datenvorfalls bei der Betreiberin von Zahlungsdiensten. Kein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) bzw. lit. f) oder Art. 28 Abs. 1 DSGVO feststellbar (keine Umkehr der Beweislast). Anmerkung CMS: Grds. auch Verstoß gegen Art. 32 DSGVO denkbar. Immaterieller Schaden (öffentliche Bloßstellung) sei entstanden, allerdings kein hierfür kausaler Datenschutzverstoß dargelegt. — Vermutung des Art. 82 Abs. 3 DSGVO bezieht sich dem Gericht zufolge nur auf Verantwortlichkeit, nicht auf Verstoß selbst. LG Köln 03.08.21 LG Köln, Urteil vom 3. August 2021 – 5 O 84/21, BeckRS 2021, 28364 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Übersendung einer nicht anonymisierten Gerichtsentscheidung mit Nennung personenbezogener Daten des Klägers an 62 Verwaltungsmitarbeiter. Später kam es zu Anfeindungen des Klägers als "Corona-Leugner". Die Gerichtsentscheidung hätte anonymisiert werden müssen. Anmerkung CMS: In Frage kommt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), Art. 6 DSGVO. Dem Gericht zufolge sei kein entstandener immaterieller Schaden nachgewiesen, für den die Veröffentlichung der Entscheidung kausal war; Beweislastumkehr verneint; Bagatellfall angenommen. LG München I 23.03.23 LG München I, Urteil vom 23. März 2023 – 26 O 1859/22, GRUR-RS 2023, 20935 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben OLG München, Beschlüsse vom 16. August 2023 und 13. Dezember 2023 – 31 U 1786/23. / 0 Datenleck bei einem Wertpapierinstitut, das sog. Robo Advisor anbietet. Verstoß gegen Art. 32 Abs. 1 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. — / Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige kausale Schäden zu ersetzen. LG München I 09.03.23 LG München I, Urteil vom 9. März 2023 – 4 O 6009/22, GRUR-RS 2023, 20934 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — / 0 Datenleck bei einem Wertpapierinstitut, das sog. Robo Advisor anbietet. / Das Gericht zitiert LG München I, Urteil vom 9. Februar 2023 – 5 O 5853/22: "[...] Der vorliegende Fall zeigt, dass bei einem Datenleck bei großen Unternehmen eine Vielzahl von Personen – hier 33.200 Kunden – betroffen sein kann. Würde jeder dieser Person bereits wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein Schadensersatz in fünfstelliger Höhe zustehen, ohne dass die Betroffenen konkrete Beeinträchtigungen erlitten haben müssen, würde dies für Unternehmen möglicherweise existenzbedrohende Zahlungsverpflichtungen nach sich ziehen, obwohl die Beeinträchtigungen der Rechte ihrer Kunden als eher gering einzustufen sind [...]" — / Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige kausale Schäden zu ersetzen. OLG Schleswig 02.07.21 OLG Schleswig, Urteil vom 2. Juli 2021 – 17 U 15/21, BeckRS 2021, 16986 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben BGH, Beschluss vom 28. März 2023 – VI ZR 225/21; LG Kiel, Urteil vom 12. Februar 2021 – 2 O 10/21. / 887 Vorzunehmende Löschung einer Eintragung zu einer Restschuldbefreiung im Datenbestand einer Wirtschaftsauskunftei. — / Zugesprochen wurde in diesem Verfahren die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. LG Karlsruhe 24.01.23 LG Karlsruhe, Urteil vom 24. Januar 2023 – 2 O 446/20, GRUR-RS 2023, 584 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. August 2023 – 19 U 28/23, GRUR-RS 2023, 24249; zu dem Streitgegenstand EUR 4.000 zusprechend: AG Pforzheim, Urteil vom 25. März 2020 – 13 C 160/19. / 1.295 Weitergabe von Aufzeichnungen zu Gesundheitsdaten (körperlicher und geistiger Zustand, u.a. Einschätzung zu Alkoholmissbrauch und notwendiger psychiatrischer Behandlung) durch den Psychotherapeuten der Ehefrau des Betroffenen an den Rechtsanwalt der Ehefrau im Rahmen eines familienrechtlichen Umgangsverfahrens zwischen den getrennt lebenden Eheleuten. / / Zugesprochen wurde in diesem Verfahren die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das AG Pforzheim (13 C 160/19) hatte bereits Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 4.000 zugesprochen. AG München 03.03.22 AG München, Vorabentscheidungsersuchen vom 3. März 2022 (eingereicht am 10. März 2022) – 132 C 1263/21 und 132 C 737/22, ZD 2022, 568 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 – C‑182/22 und C‑189/22 (verbundene Rechtssachen); Schlussanträge des Generalanwalts (zu zwei Verfahren denselben Datenvorfall betreffend: u.a. LG Köln, Urteil vom 18. Mai 2022 – 28 O 328/21, und LG München I, Urteil vom 9. Dezember 2021 – 31 O 16606/20). Vorlage an den EuGH. Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks (u.a. von Konto- und Ausweisdaten) bei einem Finanzdienstleistungsunternehmen (Scalable Capital). — — — Vorlage an den EuGH. Die ersten Vorlagefragen betreffen u.a. die Rechtsnatur des Art. 82 DSGVO (Sanktionscharakter oder ausschließlich eine Ausgleichs- und ggf. (individuelle) Genugtuungsfunktion?) sowie eine etwaige Erheblichkeitsschwelle. BGH 26.09.23 BGH, Beschluss vom 26. September 2023 – VI ZR 97/22, GRUR-Prax 2023, 760 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben EuGH, Urteil vom 4. September 2025 – C-655/23; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 2. März 2022 – 13 U 206/20; LG Darmstadt, Urteil vom 26. Mai 2020 – 13 O 244/19. Vorlage an den EuGH. Irrtümliche Weiterleitung von Bewerberdaten an unbeteiligten Dritten durch eine Bank im Rahmen eines Bewerbungsprozesses und insb. keine unverzügliche Mitteilung an den Bewerber über fehlerhafte Weiterleitung. Der Kläger machte geltend, nicht nur einen abstrakten Kontrollverlust über die Daten erlitten zu haben, sondern dass diese an die dritte, mit ihm bekannte und in derselben Branche tätige Person gelangt seien. — — — Vorlage an den EuGH. Die Vorlage betrifft u.a. die Frage, ob Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass für die Annahme eines immateriellen Schadens bloße negative Gefühle (z.B. Ärger, Unmut, Unzufriedenheit, Sorge, Angst) genügen, obwohl diese Teil des allgemeinen Lebensrisikos und des täglichen Erlebens seien, oder ob ein darüber hinausgehender Nachteil erforderlich ist. Der BGH hat dem EuGH zu Art. 82 DSGVO außerdem die Fragen vorgelegt, ob der Grad des Verschuldens des Verantwortlichen (oder Auftragsverarbeiters bzw. dessen Mitarbeiter) ein relevantes Kriterium bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens darstellt, und ob es anspruchsmindernd berücksichtigt werden könne, wenn dem Betroffenen zudem ein Unterlassungsanspruch zusteht. BAG 20.02.25 BAG, Urteil vom 20. Februar 2025 – 8 AZR 61/24, BeckRS 2025, 6265 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten LAG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2023 – 3 Sa 285/23; ArbG Duisburg, Urteil vom 23. März 2023 – 3 Ca 44/23; anhängig beim BVerfG – 1490/25. — Verspätet und unvollständig erteilte Auskunft an ehemaligen Arbeitnehmer nach Art. 15 DSGVO. — Das Gericht führt aus, dass eine verzögerte Auskunft alleine bzw. ein darauf beruhendes negatives Gefühl und befürchtetes "Schindluder" noch nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO auszulösen. — — Die Sache wurde an das LAG zur Entscheidung über den Schadensersatzanspruch zurückverwiesen. AG Wesel 23.07.25 AG Wesel, Urteil vom 23. Juli 2025 – 30 C 138/21, GRUR-RS 2025, 20362 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 – C‑590/22; AG Wesel, Vorabentscheidungsersuchen vom 5. August 2022 (eingereicht am 9. September 2022) – 30 C 138/21. 1.000 Versehentliche Versendung von Steuerunterlagen durch die beklagte Steuerberaterkanzlei an die alte Adresse der klagenden Mandanten trotz vorheriger Mitteilung der neuen Adresse, wobei der Brief durch die nachfolgenden Bewohner des Hauses geöffnet wurde. Die Betroffenen forderten Schadensersatz in Höhe von EUR 15.000. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. d) DSGVO. Die Kläger haben dem Gericht zufolge einen kausalen immateriellen Schaden, insb. einen Kontrollverlust, nachgewiesen. Den Kontrollverlust haben sie laut AG durch die Versendung der Unterlagen an die ehemalige Adresse und den dortigen Zugang erlitten. Hinsichtlich des Umfangs liege der Schaden aber trotz der Sensibilität der Daten deutlich unter der geforderten Entschädigung, da Art. 82 DSGVO ausschließlich eine Ausgleichs- und keine Abschreckungs- oder Straffunktion zukomme. — EUR 500 je Kläger. LG Ravensburg 30.06.22 LG Ravensburg, Vorlagebeschluss vom 30. Juni 2022 – 1 S 27/22, BeckRS 2022, 17016 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 – C-456/22. Vorlage an den EuGH. Veröffentlichung einer Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung mit namentlicher Nennung des Klägers und eines nicht anonymisierten Gerichtsurteils, in dem der Vor- und Nachname des Klägers sowie dessen Anschrift ohne seine Einwilligung auf der Webseite der Beklagten für vier Tage einsehbar waren. — — — Vorlage an den EuGH. Die Vorlagefrage betrifft den Begriff des immateriellen Schadens gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Das Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob "die Annahme eines immateriellen Schadens einen spürbaren Nachteil und eine objektiv nachvollziehbare Beeinträchtigung persönlichkeitsbezogener Belange erfordert oder genügt hierfür der bloße kurzfristige Verlust des Betroffenen über die Hoheit seiner Daten wegen der Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet für einen Zeitraum von wenigen Tagen, der ohne jedwede spürbare bzw. nachteilige Konsequenzen für den Betroffenen blieb?" AG Hagen 16.11.21 AG Hagen, Vorlagefragen vom 16. November 2021, BeckEuRS 2021, 748896 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben EuGH, Urteil vom 25. Januar 2024 – C-687/21. Vorlage an den EuGH. Irrtümliche und versehentliche Weitergabe von personenbezogenen Daten eines Betroffenen (u.a. Beruf, Einkommen und Arbeitgeber) durch Mitarbeiter des Beklagten in ausgedruckter Form an einen anderen Kunden, der die Informationen nicht wahrnahm. — — — Vorlage an den EuGH. U.a. zu diesen Fragen: "Ist es für einen Schadensersatzanspruch erforderlich, dass außer dem unberechtigten Bekanntgeben der zu schützenden Daten an einen unberechtigten Dritten ein vom Anspruchssteller darzulegender immaterieller Schaden festzustellen ist? […] [G]enügt für einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung das Unbehagen desjenigen, dessen persönliche Daten illegal weitergegeben wurden, weil bei jeder unberechtigten Offenlegung von persönlichen Daten die nicht ausschließbare Möglichkeit besteht, dass die Daten doch gegenüber einer unbekannten Vielzahl von Personen weiterverbreitet oder gar missbraucht werden könnten?" LG Stuttgart 11.10.23 LG Stuttgart, Urteil vom 11. Oktober 2023 – 18 O 17/23, GRUR-RS 2023, 33232 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Stuttgart, Versäumnisurteil vom 3. Mai 2023 – 18 O 17/23. 0 IT-Vorfall und Datenabfluss. — Das "diffuse Gefühl eines Kontrollverlusts" reiche dem Gericht zufolge für einen immateriellen Schaden nicht aus. Zu einem Identitätsdiebstahl sei es nicht gekommen. Die klagende Partei habe der Beklagten ihr Vertrauen ausgesprochen, indem sie weiterhin Kundin sei. — Aufrechterhaltung eines Versäumnisurteils. OLG Karlsruhe 07.11.23 OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. November 2023 – 19 U 23/23, GRUR-RS 2023, 35347 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Mannheim, Urteil vom 30. Januar 2023 – 9 O 344/21. 0 IT-Vorfall und Datenabfluss auf eCommerce-Plattform für Krypto Hardware-Wallets. Kein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO, da kein erlittener Schaden nachgewiesen worden sei, wobei der bloße Hinweis auf Beunruhigung nicht ausreiche. Dass der Kläger weder seine E-Mail-Adresse noch Telefonnummer geändert habe, spreche gegen einen realen und sicheren emotionalen Schaden. — EuGH 14.12.23 EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 – C-340/21, BeckRS 2023, 35786 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben Vorlagefragen eines bulgarischen Gerichts. Beantwortung der Vorlagefragen. IT-Vorfall und Datenabfluss ohne Missbrauch der Daten durch Dritte. — — Befürchtung des Missbrauchs personenbezogener Daten in Folge eines Cyberangriffs kann ersatzfähiger immaterieller Schaden sein, aber der Nachweis des Schadens obliegt der betroffenen Person. — Haftungsbefreiung nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO nur in engen Grenzen möglich; der Betroffene müsse den Nachweis erbringen, dass es an einem Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung seiner datenschutzrechtlichen Pflichten und dem Schaden der betroffenen Person fehle, er also in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, die Verantwortung trägt. Beantwortung der Vorlagefragen. EuGH 14.12.23 EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 – C-456/22, GRUR-RS 2023, 35767 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Ravensburg, Vorlagebeschluss vom 30. Juni 2022 – 1 S 27/22. Beantwortung der Vorlagefragen. Veröffentlichung einer Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung mit namentlicher Nennung des Klägers und eines nicht anonymisierten Gerichtsurteils, in dem der Vor- und Nachname des Klägers sowie dessen Anschrift ohne seine Einwilligung auf der Webseite der Beklagten für vier Tage einsehbar waren. — — Der Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden nach Art. 82 DSGVO setzt dem EuGH zufolge keinen spürbaren Nachteil voraus, aber der Betroffene habe das Vorliegen nachteiliger Folgen des DSGVO-Verstoßes, die zu einem immateriellen Schaden führen, nachzuweisen; Schadensersatzanspruch ist nicht abhängig von einer Bagatellgrenze oder Erheblichkeitsschwelle. — Beantwortung der Vorlagefragen. LG Freiburg 20.09.23 LG Freiburg, Urteil vom 20. September 2023 – 8 O 63/23, GRUR-RS 2023, 37312 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Einladung von Anlegern einer insolventen Unternehmensgruppe zu einer Telefonkonferenz. — KG 22.11.23 KG, Urteil vom 22. November 2023 – 28 U 5/23, GRUR-RS 2023, 36674 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Berlin, Urteil vom 24. März 2023 – 38 O 221/22. 0 Veröffentlichung eines Leak-Datensatzes. — Kein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO, da kein erlittener Schaden nachgewiesen worden sei. — OLG München 16.08.23 OLG München, Beschluss vom 16. August 2023 – 31 U 1786/23, BeckRS 2023, 35725; OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2023 – 31 U 1786/23, BeckRS 2023, 35719 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG München I, Urteil vom 23. März 2023 – 26 O 1859/22. 0 Datenleck bei einem Wertpapierinstitut, das sog. Robo Advisor anbietet. — — OLG Karlsruhe 24.08.23 OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. August 2023 – 19 U 28/23, GRUR-RS 2023, 24249 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Karlsruhe, Urteil vom 24. Januar 2023 – 2 O 446/20. 1.054 Weitergabe von Aufzeichnungen zu Gesundheitsdaten (körperlicher und geistiger Zustand, u.a. Einschätzung zu Alkoholmissbrauch und notwendiger psychiatrischer Behandlung) durch den Psychotherapeuten der Ehefrau des Betroffenen an den Rechtsanwalt der Ehefrau im Rahmen eines familienrechtlichen Umgangsverfahrens zwischen den getrennt lebenden Eheleuten. Es ging noch um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen auch künftige Schäden zu ersetzen. ArbG Suhl 20.12.23 ArbG Suhl, Urteil vom 20. Dezember 2023 – 6 Ca 54/23 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Offenlegung der Nationalität des Betroffenen gegenüber dem Betriebsrat. — Kein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO, da kein erlittener Schaden nachgewiesen worden sei. — EuGH 25.01.24 EuGH, Urteil vom 25. Januar 2024 – C-687/21, GRUR-RS 2024, 530 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben AG Hagen, Vorlagefragen vom 16. November 2021. Beantwortung der Vorlagefragen. Vorlagefragen: "Ist es für einen Schadensersatzanspruch erforderlich, dass außer dem unberechtigten Bekanntgeben der zu schützenden Daten an einen unberechtigten Dritten ein vom Anspruchssteller darzulegender immaterieller Schaden festzustellen ist? […] [G]enügt für einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung das Unbehagen desjenigen, dessen persönliche Daten illegal weitergegeben wurden, weil bei jeder unberechtigten Offenlegung von persönlichen Daten die nicht ausschließbare Möglichkeit besteht, dass die Daten doch gegenüber einer unbekannten Vielzahl von Personen weiterverbreitet oder gar missbraucht werden könnten?" Art. 82 DSGVO verlange nicht, dass die Schwere des vom Verantwortlichen begangenen Verstoßes für die Zwecke des Ersatzes eines Schadens berücksichtigt wird. Der Betroffene habe das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens nachzuweisen. Sofern die Weitergabe eines Dokuments mit personenbezogenen Daten an einen unbefugten Dritten erfolgte, der diese Daten erwiesenermaßen nicht zur Kenntnis genommen hat, liege dem EuGH zufolge nicht schon deshalb ein immaterieller Schaden vor, weil der Betroffene befürchte, dass in der Zukunft eine Weiterverbreitung oder Missbrauch der Daten stattfinden könnte. — Beantwortung der Vorlagefragen. LAG Schleswig-Holstein 01.06.22 LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31. Mai 2022 – 6 Ta 49/22 (Unbefugte) Datenverarbeitung Zum Verfahrensgang zur Prozesskostenhilfe: ArbG Kiel, Beschluss vom 28. April 2022 – 2 Ca 82 e/22. — 2.000 Sofortige Beschwerde gegen Beschluss für Prozesskostenhilfe der Antragstellerin, die in einem Hauptsacheverfahren Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 6.000 geltend machen möchte. In der Hauptsache geht es um die Anfertigung und Veröffentlichung von Werbevideo-Aufnahmen einer Arbeitnehmerin durch ihren ehemaligen Arbeitgeber ohne eine den formellen Anforderungen entsprechende Einwilligung. — — — — Höchstsumme für Gewährung Prozesshilfe. LAG Baden-Württemberg 27.01.23 LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 2023 – 12 Sa 56/21, BeckRS 2023, 11981 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung ArbG Mannheim, Urteil vom 20. Mai 2021 – 14 Ca 135/20. 3.000 Nicht erforderliche und unverhältnismäßige Auswertung von Nachrichten bei einem Messengerdienst eines zur privaten und dienstlichen Nutzung überlassenen Diensthandys des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Das Gericht nahm einen Verstoß gegen § 26 BDSG (i.V.m. Art. 6 DSGVO) an. Das Gericht verneint ein ungutes Gefühl eines möglichen Kontrollverlusts als ersatzfähigen Schaden. Eine etwaige Schwelle sei in dem vorliegenden Fall aber überschritten. Die Höhe des Arbeitsentgelts sei für die Höhe des DSGVO-Schadensersatzes kein Kriterium. Das ArbG als vorherige Instanz hatte in Orientierung an der Lohnhöhe einen Betrag von EUR 7.500 zugesprochen. ArbG Münster 25.03.21 ArbG Münster, Urteil vom 25. März 2021 – 3 Ca 391/20, BeckRS 2021, 13039 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung — 5.000 Verwendung von Marketingfotos einer Arbeitnehmerin in einem auf die Hautfarbe der betroffenen Person abstellenden Zusammenhang ohne schriftliche Einwilligung. Keine Einholung einer schriftlichen Einwilligung, die nach § 26 Abs. 2 S. 3 BDSG erforderlich sei. Anmerkung CMS: Fehlt eine notwendige Einwilligung, liegt ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a), Art. 7 DSGVO vor. Gericht bejaht einen Anspruch aus Art. 82 DSGVO, § 823 BGB i.V.m. § 22 KUG oder aus § 15 AGG. — LAG Hessen 18.10.21 LAG Hessen, Urteil vom 18. Oktober 2021 – 16 Sa 380/20, BeckRS 2021, 42405 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung ArbG Frankfurt a.M., Urteil vom 23. Januar 2020 – 12 Ca 4391/19. 1.500 Unberechtigte sechsmalige Observation des Klägers im Arbeitsverhältnis einschließlich der Erhebung personenbezogener Daten. Anmerkung CMS: Verarbeitung ohne Rechtsgrundlage nach der DSGVO. EUR 250 je unberechtigte Observation. — ArbG Mannheim 20.05.21 ArbG Mannheim, Urteil vom 20. Mai 2021 – 14 Ca 135/20, ZD 2022, 397, NZA-RR 2022, 672 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 2023 – 12 Sa 56/21. 7.500 Nicht erforderliche und unverhältnismäßige Auswertung von Nachrichten bei einem Messengerdienst eines zur privaten und dienstlichen Nutzung überlassenen Diensthandys des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Das Gericht nahm einen Verstoß gegen § 26 BDSG i.V.m. Art. 6 DSGVO an. Das Gericht bejaht ein ungutes Gefühl eines möglichen Kontrollverlusts als ersatzfähigen Schaden. LG Hannover 14.02.22 LG Hannover, Urteil vom 14. Februar 2022 – 13 O 129/21, DSB 2022, 75 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung OLG Celle, Urteil vom 3. November 2022 – 5 U 31/22. 5.000 Unbefugter negativer Schufa-Eintrag sowie Aufrechterhaltung des Eintrags nach Meldung und Verurteilung für einen weiteren Monat. LG Berlin 15.07.22 LG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2022 – 63 O 213/20, BeckRS 2022, 25834 (Unbefugte) Datenverarbeitung — 500 Aufrechterhaltung eines Versäumnisurteils, das dem Kläger gegen den Beklagten Schadensersatz wegen rechtswidriger Videoüberwachung zusprach. LG Darmstadt 13.07.22 LG Darmstadt, Anerkenntnisurteil vom 13. Juli 2022 – 7 O 53/21 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung — 7.500 Veröffentlichung fehlerhafter Informationen durch Auskunftei. Verstoß gegen Art. 5, Art. 6 i.V.m. Art. 4 Nr. 2 DSGVO. OLG Hamm 19.12.22 OLG Hamm, Beschluss vom 19. Dezember 2022 – 11 W 69/22, BeckRS 2022, 42035 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Münster, Beschluss vom 29. September 2022 – 17 O 364/22 (juris). 0 Unzulässiges Speichern personenbezogener Daten durch öffentlichen Träger der Arbeitsverwaltung, sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der Vorinstanz. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO. Das Gericht betont, aus dem vorgetragenen Sachverhalt ergebe sich kein Gesichtspunkt, der einen Schadensersatz von über EUR 50 rechtfertigen könne. — Das LG hatte als vorherige Instanz die Prozesskostenhilfe versagt. OLG Brandenburg 26.05.23 OLG Brandenburg, Urteil vom 26. Mai 2023 – 7 U 166/22, GRUR-RS 2023, 11534 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 26. August 2022 – 11 O 4/22. 0 Aufnahme unrichtiger Daten durch Wirtschaftsauskunftei, die nach Hinweis durch den Betroffenen gelöscht wurden. Die Auskunftei sei nicht für die Verarbeitung der unrichtigen Daten verantwortlich i.S.d. Art. 82 Abs. 3 DSGVO. OLG Stuttgart 18.05.21 OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Mai 2021 – 12 U 296/20, BeckRS 2021, 26918 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Stuttgart, Urteil vom 19. August 2020 – 21 O 82/19. 0 Unberechtigte Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Verkaufsräumen. — Die zu prüfenden Verstöße fanden zu einem Zeitpunkt vor Geltung der DSGVO und des BDSG n.F. statt. Dem Kläger sei kein Schaden entstanden. Anmerkung CMS: Geprüft wurde hier statt Art. 82 DSGVO ein Schadensersatzanspruch nach § 83 BDSG. Das Gericht verkennt aber, dass Teil 3 des BDSG der Umsetzung von Art. 2 der Richtlinie 2016/680 dient. — OLG Celle 03.11.22 OLG Celle, Urteil vom 3. November 2022 – 5 U 31/22, BeckRS 2022, 30961 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Hannover, Urteil vom 14. Februar 2022 – 13 O 129/21. 0 Verspätete Löschung personenbezogener Daten nach Erlass eines Anerkenntnisurteils. — Das Gericht verneint einen materiellen oder immateriellen Schaden. — LG Hamburg 03.09.21 LG Hamburg, Urteil vom 3. September 2021 – 324 O 86/20, GRUR-Prax 2022, 550 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung Anhängig beim OLG Hamburg – 7 U 60/21. 0 Aufnahme und Darstellung in öffentlichen Registern verfügbarer Daten des Klägers durch privaten Informationsdienst. Der Kläger habe keinen konkreten Schaden nachgewiesen. Der DSGVO-Verstoß allein sei dem Gericht zufolge nicht ausreichend, um einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO zu begründen. — OLG Brandenburg 11.08.21 OLG Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2021 – 1 U 69/20, BeckRS 2021, 24733 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Potsdam, Urteil vom 3. September 2020 – 1 O 241/18; OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. Juni 2021 – 1 U 69/20. 0 Verwendung von Fotos und des Namens des Betroffenen auf Internetpräsenz der Anspruchsgegnerin ohne Einwilligung. — Keine Darlegung eines entstandenen Schadens, sondern lediglich substanzloser Vortrag zu Beeinträchtigungen; keine Beweislastumkehr gemäß Art. 82 Abs. 3 DSGVO i.V.m. Erwägungsgrund Nr. 146 S. 2 DSGVO. — OLG Celle 22.09.22 OLG Celle, Urteil vom 22. September 2022 – 11 U 107/21, BeckRS 2022, 40938 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Hannover, Urteil vom 30. November 2020 – 13 O 210/20; anhängig beim BGH – VI ZR 365/22; Wiedereinsetzungen: BGH, Beschluss vom 9. Januar 2024 – VI ZR 365/22; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2024 – VI ZR 365/22. 0 Unberechtigte Bearbeitung von Personalakten durch Landesbedienstete. Dem Gericht zufolge jedenfalls fehlende Darlegung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens. — AG Berlin-Pankow 28.03.22 AG Berlin-Pankow, Urteil vom 28. März 2022 – 4 C 199/21, BeckRS 2022, 7590 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Berlin – 66 S 107/22 (erledigt). 0 Der Kläger fuhr in einer videoüberwachten Bahn eines Personenbeförderungsunternehmens und verlangte von diesem Herausgabe der Videoinformationen sowie Unterlassung der Löschung. Das Unternehmen erfüllte das Verlangen nicht, sondern löschte das Material 48 Stunden nach der Aufnahme. Unterlassene Löschung trotz Aufforderung und Nicht-Erteilen der geforderten Auskunft begründen dem Gericht zufolge keinen spürbaren ersatzfähigen Schaden. — LG Bielefeld 07.07.23 LG Bielefeld, Urteil vom 7. Juli 2023 – 4 O 275/22, BeckRS 2023, 24198 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung Anhängig beim OLG Hamm – I-26 U 142/23. 0 Anfertigung einer Kopie des Personalausweises eines Patienten durch Kinderwunschpraxis sowie Aufnahme dieser Kopie in die Patientenakte. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden durch die Anfertigung der Kopie des Personalausweises erlitten; geltend gemachte Ängste, Sorgen und Unwohlsein ergeben sich dem LG zufolge v.a. aus anderen Vorgängen innerhalb der Praxis, wobei die datenschutzrechtlichen Aspekte demgegenüber keine spürbare Beeinträchtigung darstellten. — OLG Karlsruhe 30.11.22 OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. November 2022 – 7 U 75/22, GRUR-RS 2022, 35131 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Karlsruhe, Urteil vom 8. April 2022 – 3 O 116/21. 0 Eintragung über eine Restschuldbefreiung bei einer Wirtschaftsauskunftei sowie unterlassene Entfernung nach Aufforderung. Dem Gericht zufolge habe der Kläger keinen Anspruch auf Löschung oder Berichtigung. — AG Hannover 09.03.20 AG Hannover, Urteil vom 9. März 2020 – 531 C 10952/19, BeckRS 2019, 43221 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung — 0 Speicherung von Kundendaten (u.a. Name, Adresse, Geburtsdatum und Handynummer) durch Reisebüro infolge der Übermittlung der Daten durch Onlinebuchungsportal infolge eines Buchungsvorgangs. DSGVO-Verstoß kann in Übermittlung der Daten an das Reisebüro liegen. Anmerkung CMS: Dies stellt einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), Art. 6 DSGVO dar. Bagatellverstoß dem Gericht zufolge nicht ausreichend und fehlende Kausalität zwischen Verstoß und Schaden (Daten waren bereits bekannt). — EuGH 04.05.23 EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung Oberster Gerichtshof der Republik Österreich (OGH), Beschluss vom 15. April 2021 – 6 Ob 35/21x und Schlussanträge des Generalanwalts zum Schadensersatz gem. Art. 82 DSGVO. Beantwortung der Vorlagefragen. Speicherung von personenbezogenen Daten zur Parteiaffinität durch ein Adresshandelsunternehmen, wobei dem Betroffenen die Nähe zu einer Partei im rechten politischen Spektrum zugeordnet wurde; eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgte nicht. — Bloßer Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadensersatzanspruch. — Schadensersatzanspruch ist nicht abhängig von einer Erheblichkeitsschwelle. Das nationale Gericht muss das Vorliegen eines Schadens feststellen. — Beantwortung der Vorlagefragen. LG Saarbrücken 22.11.21 LG Saarbrücken, Beschluss vom 22. November 2021 – 5 O 151/19, GRUR-RS 2021, 39544 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung EuGH, Urteil vom 11. April 2024 – C‑741/21. Vorlage an den EuGH. Übersendung von drei Werbeschreiben nach Widerruf der Einwilligung. Nach dem Eingeben eines sich auf der Werbung befindlichen Codes im Online-Shop der Beklagten erschien eine Bestellmaske mit voreingetragenen personenbezogenen Daten des Klägers. Der Kläger verlangt Ersatz eines materiellen Schadens wegen entstandener Gerichtsvollzieher- und Notarkosten sowie eines immateriellen Schadens. — — — Vorlage an den EuGH. Die erste Vorlagefrage betrifft den Begriff des immateriellen Schadens i.S.d. Art. 82 DSGVO und eine mögliche Erheblichkeitsschwelle; die zweite Vorlagefrage betrifft den Haftungsausschluss nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO; die dritte Vorlagefrage, ob man sich bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzes an den Kriterien des Art. 83 DSGVO für Bußgelder orientieren kann; die vierte Vorlagefrage betrifft die Berechnung des Schadensersatzes beim Vorliegen mehrerer Einzelfälle. Oberster Gerichtshof der Republik Österreich (OGH) 15.04.21 Oberster Gerichtshof der Republik Österreich (OGH), Beschluss vom 15. April 2021 – 6 Ob 35/21x, BeckRS 2021, 11950 (Unbefugte) Datenverarbeitung EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-300/21. Vorlage an den EuGH. Speicherung von personenbezogenen Daten zur Parteiaffinität durch ein Adresshandelsunternehmen, wobei dem Betroffenen die Nähe zu einer Partei im rechten politischen Spektrum zugeordnet wurde; eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgte nicht. — Kein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO, da kein Schaden "erlitten" worden sei, wobei der bloße Hinweis auf den "Kontrollverlust" über die Daten nicht ausreiche; die Anwendbarkeit einer Bagatellgrenze verneint der OGH. — Vorlage an den EuGH. Erste Vorlagefrage, ob neben einer Verletzung von Bestimmungen der DSGVO für einen Anspruch aus Art. 82 DSGVO ebenfalls erforderlich ist, dass der Kläger einen Schaden erlitten hat, oder ob die Verletzung von Bestimmungen der DSGVO als solche bereits ausreicht; zweite Vorlagefrage, ob neben den Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz weitere Vorgaben des Unionsrechts für die Bemessung des Schadensersatzes bestehen; dritte Vorlagefrage betrifft die Annahme einer Bagatellgrenze (vorgelegt am 15. Mai 2021). EuGH 21.12.23 EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-667/21, BeckRS 2023, 36822 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung BAG, Vorabentscheidungsersuchen vom 26. August 2021 – 8 AZR 253/20 (A); LAG Düsseldorf, Urteil vom 11. März 2020 – 12 Sa 186/19; ArbG Düsseldorf, Urteil vom 22. Februar 2019 – 4 Ca 6116/18. Beantwortung der Vorlagefragen. Verarbeitung personenbezogener (Gesundheits-)Daten für die Erstellung eines Gutachtens zur Arbeitsunfähigkeit. — — Art. 82 DSGVO solle eine Entschädigung in Geld ermöglichen, um den aufgrund eines DSGVO-Verstoßes konkret erlittenen Schaden zu ersetzen; es bestehe keine Abschreckungs- oder Straffunktion. Zur Bemessung der Höhe einer Entschädigung verlange Art. 82 DSGVO nicht, dass der Grad des Verschuldens dabei berücksichtigt werde. — Das Verschulden des Verantwortlichen werde dem EuGH zufolge vermutet, sofern dieser nicht nachweist, dass ihm die schadensverursachende Handlung nicht zuzurechnen ist. Beantwortung der Vorlagefragen. LG Heidelberg 16.03.22 LG Heidelberg, Urteil vom 16. März 2022 – 4 S 1/21, BeckRS 2022, 5913 (juris) (Unbefugte) Werbung AG Heidelberg, Urteil vom 7. Januar 2021 – 24 C 119/19. 25 Übersendung von Werbe-E-Mails ohne Einwilligung. Verstoß gegen Art. 6 DSGVO. Das Gericht orientiert sich für die Höhe des Anspruchs an der Auslagenpauschale für Umstände und Aufwendungen bei Verkehrsunfällen. — AG Essen 02.05.23 AG Essen, Urteil vom 2. Mai 2023 – 130 C 135/21, BeckRS 2023, 9399 (juris) (Unbefugte) Werbung — 600 In Folge der versehentlichen Versendung einer Excel-Datei mit personenbezogenen Daten (u.a. Name, Anschrift, Geburtsdatum, vorgesehener Impfstoff, Anzahl der Impfungen, teilweise E-Mail-Adresse, Telefonnummer) von ca. 13.000 Personen, die einen Termin für eine Corona-Impfung in einem Impfzentrum gebucht hatten, an 1.200 Empfänger per E-Mail, erhielt der Kläger ohne dessen Einwilligung E-Mails von der Beklagten mit werbendem Inhalt und u.a. Hinweisen, er solle wegen des Datenvorfalls seine Passwörter ändern. Daraufhin verspürte der Kläger einen Kontrollverlust, Angst und Schrecken hinsichtlich seiner Daten. Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Das Gericht berücksichtigte bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzes, dass der Betroffene bereits eine Entschädigung von der für den in dem Impfzentrum geschehenen Datenvorfall an sich Verantwortlichen erhalten hatte. AG Pfaffenhofen/Ilm 09.09.21 AG Pfaffenhofen/Ilm, Urteil vom 9. September 2021 – 2 C 133/21, BeckRS 2021, 27106 (Unbefugte) Werbung — 300 Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne Einwilligung. Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 und Art. 14 lit. f) DSGVO. Ein Schaden i.S.d. Art. 82 DSGVO könne bereits in einem durch die unrechtmäßige Datenverarbeitung ausgelösten "unguten Gefühl" liegen; Verweis auf den "Kontrollverlust" als Regelbeispiel nach Erwägungsgrund Nr. 75 DSGVO; Beachtung mehrerer anderer DSGVO-Verstöße des Beklagten sowie der Tatsache, dass nur Sphäre des Klägers betroffen war. AG Diez 07.11.18 AG Diez, Urteil vom 7. November 2018 – 8 C 130/18, BeckRS 2018, 28667 (juris); Kein Schadensersatzanspruch für Bagatellverstoß gegen DSGVO (cmshs-bloggt.de) (Unbefugte) Werbung — 0 Einmalige E-Mail-Werbung (Betrag in Höhe von EUR 50 bereits durch Verantwortliche anerkannt). — Verstoß gegen Art. 6 DSGVO nicht ausdrücklich festgestellt. Bagatellverstoß dem Gericht zufolge nicht ausreichend (spürbarer Nachteil bzw. einigermaßen gewichtige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts erforderlich). — AG Hamburg-Bergedorf 07.12.20 AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 7. Dezember 2020 – 410d C 197/20, GRUR-RS 2020, 46246 (juris) (Unbefugte) Werbung — 0 Übersendung einer Werbe-E-Mail an berufliche E-Mail-Adresse eines gewerblichen Empfängers nach ausdrücklichem Widerspruch. Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO. Ein Verstoß gegen die DSGVO sei nicht ausreichend für einen Anspruch nach Art. 82 DSGVO, da ein Verstoß eine Rechtsverletzung nach sich ziehen müsse, die als immaterieller Schaden entsprechend der in Erwägungsgrund Nr. 75 DSGVO genannten Beispiele eingeordnet werden kann; bloßer Ärger oder individuell empfundene Unannehmlichkeiten dem Gericht zufolge nicht ausreichend. — AG Goslar 22.01.24 AG Goslar, Urteil vom 22. Januar 2024 – 28 C 7/19 (juris) (Unbefugte) Werbung BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005 (juris); AG Goslar, Urteil vom 27. September 2019 – 28 C 7/19; AG Goslar, Beschluss vom 11. November 2019 – 28 C 7/19. 25 Der Kläger erhielt eine unerwünschte E-Mail mit werbendem Inhalt an seine berufliche E-Mail-Adresse, ohne hierfür zuvor seine Einwilligung erteilt zu haben. Der Kläger forderte als Schadensersatz einen Betrag, der EUR 500 nicht unterschreiten solle. Dem Gericht zufolge besteht der Schaden des Klägers darin, dass er sich mit der unerwünschten E-Mail auseinandersetzen, sich um Auskunft bemühen sowie unerwünschte E-Mails löschen musste. Das AG Goslar bejahte zudem §§ 1004, 823 Abs. 1 bzw. 831 BGB als weitere Anspruchsgrundlagen. — Das AG Goslar hatte einen Schadensersatzanspruch im Jahr 2019 mangels Erheblichkeit des Verstoßes abgelehnt. Das BVerfG hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück an das AG Goslar. OLG Brandenburg 01.03.24 OLG Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2024 – 2 W 2/24, BeckRS 2024, 4619 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Potsdam, Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 4 O 1/23. — Das Gericht hatte die hinreichende Erfolgsaussicht im Rahmen eines Prozesskostenhilfebeschlusses zu beurteilen, bei dem der Kläger Ersatz eines immateriellen Schadens u.a. nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 25.000 geltend machen möchte. Die Vorinstanz hatte die Prozesskostenhilfe versagt. Vorliegend handelt es sich um einen Fall der Amts- bzw. Staatshaftung für einen fehlerhaften Eintrag im Schengener Informationssystem. — — — — Das OLG Brandenburg hat das Verfahren zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das LG mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass von einer hinreichenden Erfolgsaussicht des Antrags in einem Umfang von EUR 5.000 nebst Rechtshängigkeitszinsen auszugehen sei. KG 15.09.21 KG, Urteil vom 15. September 2021 – 5 U 35/20, GRUR-RS 2021, 45808 (juris) (Unbefugte) Werbung LG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2020 – 16 O 175/19 0 Übersendung von Werbung und Umfragen ohne Einwilligung sowie behaupteter Verstoß gegen Auskunftspflichten aus Art. 15 DSGVO. / — — OLG Hamm 19.05.22 OLG Hamm, Beschluss vom 19. Mai 2022 – 6 U 137/21, GRUR-RS 2022, 42401 (juris) (Unbefugte) Werbung — 0 Zusendung von 13 E-Mails aufgrund eines technischen Versehens nach Registrierung des Klägers auf der Plattform der Beklagten. — BVerfG 14.01.21 BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005 (juris) (Unbefugte) Werbung AG Goslar, Urteil vom 27. September 2019 – 28 C 7/19; AG Goslar, Beschluss vom 11. November 2019 – 28 C 7/19; AG Goslar, Urteil vom 22. Januar 2024 – 28 C 7/19. — Ausgangsverfahren: Übersendung einer Werbe-E-Mail an berufliche E-Mail-Adresse ohne Einwilligung. — — Das AG Goslar hat Schadensersatz mangels Erheblichkeit des Verstoßes abgelehnt; zweifelhaft, ob nach DSGVO korrekte Auslegung, Vorlage an EuGH wäre notwendig gewesen. — — LG Mannheim 31.10.23 LG Mannheim, Urteil vom 31. Oktober 2023 – 10 O 80/23, GRUR-RS 2023, 35373 (Unbefugte) Werbung — 500 Weitergabe personenbezogener Daten der klagenden Partei, die Anrufe zu Werbezwecken erhielt und ein Abonnement abschloss. Verstoß gegen Art. 6 DSGVO. Bejaht wurde zudem ein Anspruch nach § 823 BGB. — OLG Dresden 09.01.24 OLG Dresden, Urteil vom 9. Januar 2024 – 4 U 1274/23, BeckRS 2024, 1174 (juris) (Unbefugte) Werbung LG Leipzig, Urteil vom 5. Juli 2023 – 7 O 539/23. 0 Ein Rechtsanwalt nutzte ihm aus einem anderen Mandat bekannte Kontaktdaten von Gläubigern einer insolventen GmbH, um diese werbend mit einem Rundbrief zu kontaktieren. Kein DSGVO-Verstoß (Datenverarbeitung sei nach der gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO vorzunehmenden Abwägung gerechtfertigt). Da schon der DSGVO-Verstoß verneint wurde, ließ das Gericht offen, ob ein Schaden nachgewiesen worden sei. — OLG Hamburg 10.01.24 OLG Hamburg, Urteil vom 10. Januar 2024 – 13 U 70/23, BeckRS 2024, 804 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Hamburg, Urteil vom 19. April 2023 – 318 O 56/22. 4.000 Meldung von Forderungen an Wirtschaftsauskunftei, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, sowie Weigerung, den Negativeintrag zu widerrufen. Verstoß gegen Art. 5, Art. 6 und Art. 4 Abs. 2 DSGVO. Der Betroffene habe dem Gericht zufolge durch die unberechtigte Anmeldung der Forderungen eine Beeinträchtigung des sozialen Ansehens durch die Darstellung als unzuverlässiger Schuldner hinnehmen müssen. Wegen vorherigem Bestreitens der Forderung durch den Betroffenen sowie wissentlicher und billigender Inkaufnahme der Pflichtwidrigkeit und des DSGVO-Verstoßes durch den Verantwortlichen sah das Gericht einen Schadensersatz in Höhe von EUR 2.000 je pflichtwidriger Forderungsanmeldung, mithin insgesamt EUR 4.000, als angemessen an. — Das Gericht sprach dem Betroffenen zudem einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 498,57 zu. Das LG als vorherige Instanz hatte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 2.000 bejaht. AG Lörrach 05.02.24 AG Lörrach, Urteil vom 5. Februar 2024 – 3 C 661/23, GRUR-RS 2024, 1801 Nicht erfüllte Auskunftspflichten — 713 Das beklagte Unternehmen hatte den betroffenen Kläger unaufgefordert zwecks Angebots eines Gas- und Stromliefervertrags ohne dessen Einwilligung angerufen, den der Kläger abschloss und kurze Zeit später widerrief. Der Kläger verlangte im Anschluss Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Verstoß gegen Art. 6 und Art. 15 DSGVO Das Gericht sprach dem Betroffenen einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 713,76 zu. Das Gericht bejahte zudem eine Erstattungsfähigkeit aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB und § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG. OLG Dresden 05.12.23 OLG Dresden, Urteil vom 5. Dezember 2023 – 4 U 1094/23, GRUR-RS 2023, 36858 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Chemnitz, Urteil vom 16. Mai 2023 – 1 O 757/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Das Gericht bejaht u.a. einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), lit. b), Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 12 und Art. 25 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO. Der Betroffene habe dem Gericht zufolge keinen kausalen und konkreten Schaden nachgewiesen. — Das Gericht sprach dem Betroffenen keinen über den durch die Vorinstanz bejahten Schadensersatzanspruch, der sich in der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erschöpfte, hinausgehenden Betrag zu. Das LG als vorherige Instanz hatte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 250 als Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bejaht. OLG Oldenburg 04.12.23 OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Februar 2024 – 13 U 43/23, GRUR-RS 2024, 2789. Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 4. Dezember 2023 – 13 U 43/23, GRUR-RS 2023, 43781; LG Aurich, Urteil vom 17. März 2023 – 5 O 227/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Insbesondere habe er nicht aufgrund des Scraping-Vorfalls seine Konto-Einstellungen geändert. — OLG Dresden 30.01.24 OLG Dresden, Urteil vom 30. Januar 2024 – 4 U 1398/23, GRUR-RS 2024, 2991 (juris). Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Chemnitz, Urteil vom 10. Juli 2023 – 1 O 1604/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) und lit. b), Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht führt aus, dass ein Kontrollverlust allein nicht ausreiche, wenn eine Befürchtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht glaubhaft sei. — Das OLG Dresden lehnte auch den Feststellungsantrag des Klägers auf Ersatz künftiger Schäden ab und führte aus, dass der DSGVO-Verstoß bereits mehrere Jahre zurückliege und die bloß theoretische Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts für ein Feststellungsinteresse nicht ausreiche. Zudem bestehe kein Rechtsschutzinteresse für einen weitergehenden Unterlassungsanspruch. Die Vorinstanz hatte dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zugesprochen sowie dem Feststellungsantrag, der auf eine Ersatzpflicht künftiger Schäden gerichtet war, stattgegeben. OLG Dresden 30.01.24 OLG Dresden, Urteil vom 30. Januar 2024 – 4 U 1481/23, GRUR-RS 2024, 2999 (juris). Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Chemnitz, Urteil vom 28. Juli 2023 – 1 O 878/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) und lit. b), Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht führt aus, dass ein Kontrollverlust allein nicht ausreiche, wenn eine Befürchtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht glaubhaft sei. — Das OLG Dresden lehnte auch den Feststellungsantrag des Klägers auf Ersatz künftiger Schäden ab und führte aus, dass der DSGVO-Verstoß bereits mehrere Jahre zurückliege und die bloß theoretische Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts für ein Feststellungsinteresse nicht ausreiche. Zudem bestehe kein Rechtsschutzinteresse für einen weitergehenden Unterlassungsanspruch. Die Vorinstanz hatte dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von EUR 500 zugesprochen sowie dem Feststellungsantrag, der auf eine Ersatzpflicht künftiger Schäden gerichtet war, stattgegeben. OLG Dresden 23.01.24 OLG Dresden, Urteil vom 23. Januar 2024 – 4 U 1313/23, GRUR-RS 2024, 2992 (juris). Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Chemnitz, Urteil vom 29. Juni 2023 – 1 O 1304/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) und lit. b), Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht führt aus, dass ein Kontrollverlust allein nicht ausreiche, wenn eine Befürchtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht glaubhaft sei. — Das OLG Dresden lehnte auch den Feststellungsantrag des Klägers auf Ersatz künftiger Schäden ab und führte aus, dass der DSGVO-Verstoß bereits mehrere Jahre zurückliege und die bloß theoretische Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts für ein Feststellungsinteresse nicht ausreiche. Zudem bestehe kein Rechtsschutzinteresse für einen weitergehenden Unterlassungsanspruch. Die Vorinstanz hatte dem Feststellungsantrag, der auf eine Ersatzpflicht künftiger Schäden gerichtet war, stattgegeben. OLG Dresden 30.01.24 OLG Dresden, Urteil vom 30. Januar 2024 – 4 U 1396/23, GRUR-RS 2024, 2996 (juris). Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Chemnitz, Urteil vom 10. Juli 2023 – 1 O 1144/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — — Das OLG Dresden lehnte den Feststellungsantrag des Klägers auf Ersatz künftiger Schäden ab und führte aus, dass der DSGVO-Verstoß bereits mehrere Jahre zurückliege und die bloß theoretische Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts für ein Feststellungsinteresse nicht ausreiche. Zudem bestehe kein Rechtsschutzinteresse für einen weitergehenden Unterlassungsanspruch. Die Vorinstanz hatte dem Feststellungsantrag, der auf eine Ersatzpflicht künftiger Schäden gerichtet war, stattgegeben sowie einen Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bejaht. OLG Dresden 30.01.24 OLG Dresden, Urteil vom 30. Januar 2024 – 4 U 1168/23, GRUR-RS 2024, 2991 (juris). Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Chemnitz, Urteil vom 5. Juni 2023 – 1 O 848/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 6, Art. 13 und Art. 25 Abs. 2 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. — Das OLG Dresden lehnte auch den Feststellungsantrag des Klägers auf Ersatz künftiger Schäden ab und führte aus, dass der DSGVO-Verstoß bereits mehrere Jahre zurückliege und die bloß theoretische Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts für ein Feststellungsinteresse nicht ausreiche. Zudem bestehe kein Rechtsschutzinteresse für einen weitergehenden Unterlassungsanspruch. Die Vorinstanz hatte dem Feststellungsantrag, der auf eine Ersatzpflicht künftiger Schäden gerichtet war, stattgegeben sowie einen Anspruch des Klägers in Höhe von EUR 500 bejaht. EuGH 05.03.24 EuGH, Urteil vom 5. März 2024 – C-755/21 P, BeckRS 2024, 3383 (juris). (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben EuG, Urteil vom 29. September 2021 – T-528/20. 2.000 Europol extrahierte Daten auf zwei Mobiltelefonen des Klägers und übermittelte diese an slowakische Ermittlungsbehörden. Ein Jahr später landeten aus diesen Daten u.a. Mitschriften intimer Kommunikation zwischen dem Kläger und dessen Partnerin aus einem verschlüsselten Messenger-Dienst in der Presse. Zudem wurde der Name des Klägers u.a. im Zusammenhang mit einer sog. "Mafia-Liste" genannt. Der Kläger forderte für die zwei genannten Datenverarbeitungen jeweils EUR 50.000, mithin insgesamt EUR 100.000. Verstoß gegen Vorschriften der Europol-Verordnung. / Der EuGH gewährt nach billigem Ermessen einen Schadensersatz in Höhe von EUR 2.000 als aus seiner Sicht angemessenen Ausgleich ausschließlich für die Weitergabe der intimen Kommunikation. Der EuGH führt aus, dass Europol und der Mitgliedstaat, in dem aufgrund einer widerrechtlichen Datenverarbeitung im Rahmen der Zusammenarbeit ein Schaden eingetreten ist, für diesen Schaden gesamtschuldnerisch haften. Es ging in dem Verfahren nicht um Art. 82 DSGVO, sondern um Art. 49 Abs. 3, Art. 50 Abs. 1 Europol-Verordnung. Die vorherige Instanz, das EuG, hatte einen Schadensersatz abgelehnt. OLG Stuttgart 02.02.24 OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 2. Februar 2024 – 2 U 63/22, GRUR-RS 2024, 3802 (Unbefugte) Werbung LG Stuttgart, Urteil vom 25. Februar 2022 – 17 O 807/21, BeckRS 2022, 4821 (juris). 0 Übersendung von postalischer Direktwerbung zur Gewinnung von Neukunden. Das Gericht betont, dass geltend gemachte Befürchtungen unter den gegebenen Umständen und im Hinblick auf den Betroffenen als begründet angesehen werden müssten. — LG Freiburg 08.02.24 LG Freiburg, Urteil vom 8. Februar 2024 – 8 O 212/23, GRUR-RS 2024, 4526 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 100 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform aufgrund offener API-Schnittstelle. Das Gericht betont, dass der Kontrollverlust über personenbezogene Daten allein noch keinen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO darstelle, sondern dass eine Angst vor missbräuchlicher Verwendung durch Dritte hinzukommen müsse, wobei das entscheidende Gericht zu prüfen habe, ob diese Befürchtungen unter den gegebenen Umständen und im Hinblick auf den Betroffenen als begründet angesehen werden können. Das Gericht betont zudem, dass allein in einem vermehrten Spam-Aufkommen ebenfalls kein Schaden liege, sofern sich die Beeinträchtigung des Betroffenen in Verärgerung über den Mehraufwand des Aussortierens der unerwünschten E-Mails erschöpfe. LG Passau 16.02.24 LG Passau, Urteil vom 16. Februar 2024 – 1 O 616/23, GRUR-RS 2024, 387 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — OLG Brandenburg 05.03.24 OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2024 – 12 U 132/23, GRUR-RS 2024, 4611 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten LG Potsdam, Urteil vom 12. Juli 2023 – 11 O 280/22; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2024 – 12 U 132/23, GRUR-RS 2024, 4609 (juris). 0 Behaupteter Verstoß gegen Art. 15 DSGVO, für den der Kläger Schadensersatz in Höhe von EUR 8.000 verlangte. / — Kein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Das Gericht sah das Auskunftsverlangen als erfüllt an. Dem Kläger sei dem Gericht zufolge kein Schaden entstanden. Pauschale Behauptungen eines Kontrollverlusts genügten dem Gericht nicht. Bei Ärger, Unwohlsein und Stress handele es sich dem OLG zufolge um persönliche und psychische Beeinträchtigungen, zu denen konkrete Indizien vorgetragen und die durch einen Beweis und objektive Beweisanzeichen gestützt werden müssten. — LG Mannheim 15.03.24 LG Mannheim, Urteil vom 15. März 2024 – 1 O 99/23 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 50 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Der Kläger forderte als Schadensersatz einen Betrag, der EUR 3.000 nicht unterschreiten solle. / — Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 25 und Art. 32 DSGVO und lässt das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 13f. und Art. 33f. DSGVO offen. Zu einem aus den Verstößen gegen Art. 25 und Art. 32 DSGVO entstandenen Schaden stellt das Gericht auf die konkreten Umstände des Betroffenen ab; der Kläger hatte u.a. vorgetragen, dass das Gefühl mit dem des Verlusts des Haustürschlüssels vergleichbar sei. Zu etwaigen Verstößen gegen Art. 13f. und Art. 33f. DSGVO habe der Kläger haftungsbegründend nicht schlüssig vorgetragen, dass gerade durch Verstöße gegen diese Vorschriften ein Schaden entstanden sei; die geltend gemachten Sorgen und Befürchtungen haben sich dem Gericht zufolge nicht auf fehlerhafte Informationen, sondern auf eine Offenlegung von Daten bezogen. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen auch künftige auf dem Datenleck beruhende Schäden zu ersetzen. ArbG Hannover 23.01.24 ArbG Hannover, Urteil vom 23. Januar 2024 – 1 Ca 121/23, BeckRS 2024, 2615 Nicht erfüllte Auskunftspflichten — 250 Ein ohne Begründung abgelehnter Bewerber machte gegen ein Versicherungsunternehmen einen Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO geltend, den das beklagte Unternehmen nicht ausreichend erfüllte. Der Kläger machte vielfach und regelmäßig von DSGVO-Auskunftsansprüchen gegen Unternehmen Gebrauch und machte geltend, von diesem Aufwand zur Durchsetzung seiner Rechte "massiv genervt" zu sein. Der Kläger forderte als Schadensersatz einen Betrag, der EUR 2.000 nicht unterschreiten solle. Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 lit. d), Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO. Das geltend gemachte massive Genervt Sein stelle dem Gericht zufolge einen negativen emotionalen Zustand und damit einen (immateriellen) Schaden dar. — LG Mannheim 15.03.24 LG Mannheim, Urteil vom 15. März 2024 – 1 O 93/23, GRUR-RS 2024, 5294 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 25 und Art. 32 DSGVO und lässt das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 13f. und Art. 33f. DSGVO offen. Dem Gericht zufolge habe der Kläger keinen Schaden dargelegt, sondern auf Befragung des Gerichts lediglich ausgeführt, seit dem Vorfall vorsichtiger zu sein. Einen "Wegfall von Unbeschwertheit" ließ das Gericht als immateriellen Schaden nicht ausreichen. Auch ein vermehrtes Spam-Aufkommen sei nicht nachweislich auf den Scraping-Vorfall zurückzuführen. — Das Gericht stellte lediglich fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige auf dem Datenleck beruhende Schäden zu ersetzen. LG Frankfurt a.M. 19.03.24 LG Frankfurt a.M., Urteil vom 19. März 2024 – 2-10 O 691/23, BeckRS 2024, 5840 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei ohne Einwilligung. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Der Vortrag eines abstrakten Kontrollverlusts reiche nicht aus. Negative Gefühle wie Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst seien an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens, sodass es nicht gerechtfertigt sei, einen Schadensersatzanspruch zuzusprechen, wenn nicht von inneren auf äußere Umständen geschlossen werden könne und wenn nicht ersichtlich sei, dass es einen Einfluss auf die Lebensführung gegeben habe. — OLG Dresden 01.03.24 OLG Dresden, Beschluss vom 1. März 2024 – 4 U 1550/23, GRUR-RS 2024, 6851 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Dresden, Urteil vom 4. August 2023 – 3 O 482/23. 0 Ein Rechtsanwalt nutzte ihm aus einem anderen Mandat bekannte Kontaktdaten von Gläubigern eines insolventen Unternehmens, um diese zu kontaktieren. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Die Behauptung von Verwunderung, Verunsicherung und eines beklemmenden Gefühls lege nicht ausreichend einen immateriellen Schaden im Einzelfall dar. — Das OLG Dresden hat zur Rücknahme der Berufung geraten. OLG Dresden 20.02.24 OLG Dresden, Urteil vom 20. Februar 2024 – 4 U 1608/23, GRUR-RS 2024, 6857 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Revision zugelassen; LG Dresden, Urteil vom 18. August 2023 – 3 O 1515/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) und lit. b), Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht führt aus, dass ein Kontrollverlust allein nicht ausreiche, wenn eine Befürchtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht glaubhaft sei. — Das OLG Dresden lehnte auch den Feststellungsantrag des Klägers auf Ersatz künftiger Schäden ab und führte aus, dass der DSGVO-Verstoß bereits mehrere Jahre zurückliege und die bloß theoretische Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts für ein Feststellungsinteresse nicht ausreiche. Zudem bestehe kein Rechtsschutzinteresse für einen weitergehenden Unterlassungsanspruch. OLG Dresden 20.02.24 OLG Dresden, Urteil vom 20. Februar 2024 – 4 U 1634/23, GRUR-RS 2024, 6858 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Revision zugelassen; LG Dresden, Urteil vom 25. August 2023 – 3 O 780/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) und lit. b), Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht führt aus, dass ein Kontrollverlust allein nicht ausreiche, wenn eine Befürchtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht glaubhaft sei. Das Gericht beruft sich auf die Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts aus dem Verfahren C-340/21 und führt aus: "Entscheidend ist, dass es sich nicht um eine bloße subjektive Wahrnehmung handelt, die veränderlich ist und auch vom Charakter und von persönlichen Faktoren abhängt, sondern um die Objektivierung einer, wenn auch geringfügigen aber nachweisbaren Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Sphäre oder des Beziehungslebens einer Person; die Art der betroffenen personenbezogenen Daten und die Bedeutung, die sie im Leben der betroffenen Person haben und vielleicht auch die Wahrnehmung, die die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt von dieser spezifischen, mit der Datenverletzung verbundenen Beeinträchtigung hat". — Das OLG Dresden lehnte auch den Feststellungsantrag des Klägers auf Ersatz künftiger Schäden ab und führte aus, dass der DSGVO-Verstoß bereits mehrere Jahre zurückliege und die bloß theoretische Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts für ein Feststellungsinteresse nicht ausreiche. Zudem bestehe kein Rechtsschutzinteresse für einen weitergehenden Unterlassungsanspruch. OLG Celle 04.04.24 OLG Celle, Urteil vom 4. April 2024 – 5 U 77/23, BeckRS 2024, 6436 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Hildesheim, Urteil vom 31. Januar 2023 – 3 O 102/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Das Gericht wies die Berufung bereits als unzulässig ab, da es nicht den Voraussetzungen genüge, wenn die Berufungsbegründung nicht auf die Entscheidung der vorherigen Instanz zugeschnitten ist, sondern aus Textbausteinen besteht, die gerichtsbekannt in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen wieder verwendet werden. — Das OLG Celle stufte die Berufung bereits als unzulässig ein. Das LG hatte die Klage u.a. auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von mindestens EUR 1.000 als vorherige Instanz abgewiesen, wogegen der Kläger seine Berufung richtet. LAG Rheinland-Pfalz 08.02.24 LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Februar 2024 – 5 Sa 154/23, BeckRS 2024, 4219 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten ArbG Mainz, Urteil vom 1. Juni 2023 – 6 Ca 350/22. 0 Ein Arbeitnehmer verlangte Auskunft nach Art. 15 DSGVO und die Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Datenverarbeitung durch den Arbeitgeber sind. Der Arbeitgeber erteilte die Auskunft, aber übermittelte keine Kopie. Der Arbeitgeber hat dem Gericht zufolge die Auskunftsanfrage nicht rechtzeitig beantwortet. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden aufgrund der verspäteten Auskunft bzw. Kopie-Erteilung nachgewiesen. U.a. der Vortrag des Kontrollverlusts reiche nicht aus, da die Daten nicht "außer Kontrolle" geraten seien. Ebenso stellen Ärger und Warten dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden dar. — Das ArbG hatte den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 1.000 bejaht. OLG Celle 04.04.24 OLG Celle, Urteil vom 4. April 2024 – 5 U 31/23, GRUR-RS 2024, 6435 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Lüneburg, Urteil vom 24. Urteil 2023 – 3 O 74/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Das Gericht wies die Berufung bereits als unzulässig ab, da es nicht den Voraussetzungen genüge, wenn die Berufungsbegründung nicht auf die Entscheidung der vorherigen Instanz zugeschnitten ist, sondern aus Textbausteinen besteht, die gerichtsbekannt in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen wieder verwendet werden. — Das OLG Celle stufte die Berufung bereits als unzulässig ein. Das LG hatte dem Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 300 in der vorherigen Instanz zugesprochen, wogegen der Kläger seine Berufung richtet und mindestens EUR 1.000 fordert. OLG Oldenburg 16.04.24 OLG Oldenburg, Urteil vom 16. April 2024 – 13 U 59/23 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform n.b. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen ersatzfähigen und individuellen Schaden nachgewiesen, insb. auch nicht in der Anhörung durch das Gericht. Allein das Betroffensein vom Datenleck reiche nicht aus. — OLG Oldenburg 16.04.24 OLG Oldenburg, Urteil vom 16. April 2024 – 13 U 79/23 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform n.b. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen ersatzfähigen und individuellen Schaden nachgewiesen, insb. auch nicht in der Anhörung durch das Gericht. Allein das Betroffensein vom Datenleck reiche nicht aus. — OLG Oldenburg 16.04.24 OLG Oldenburg, Urteil vom 16. April 2024 – 13 U 60/23 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform n.b. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen ersatzfähigen und individuellen Schaden nachgewiesen, insb. auch nicht in der Anhörung durch das Gericht. Allein das Betroffensein vom Datenleck reiche nicht aus. — LG Freiburg 20.09.23 LG Freiburg, Urteil vom 20. September 2023 – 8 O 50/23, GRUR-RS 2023, 39655 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 300 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) und lit. f), Art. 6 Abs. 1 lit. a), Art. 13, Art. 24, Art. 25 Abs. 2, Art. 32 und Art. 33 Abs. 1 DSGVO. Ob Verstöße gegen Art. 15 und Art. 34 DSGVO vorliegen, lässt das Gericht offen. Der Schaden kann dem Gericht zufolge in einem unguten Gefühl, Angst oder Besorgnis liegen, dass personenbezogene Daten des Betroffenen unbefugten Personen bekannt geworden sind, sofern die Gefahr bestehe, dass die Daten unbefugterweise weiterverwendet werden könnten. Die Erwähnung des "Kontrollverlusts" als Schaden in den Erwägungsgründen der DSGVO beziehe die Angst und Besorgnis um die Daten mit ein. Die Besorgnis habe sich im konkreten Fall durch ungewünschte Nachrichten und Anrufe, teilweise in betrügerischer Absicht, bestätigt. Die Einbeziehung der Telefonnummer des Betroffenen in den Datensatz verschärfe das Risiko, sodass dem Betroffenen nicht vorgehalten werden könne, die Daten selbst bereits veröffentlicht zu haben. Das Gericht zieht Art. 83 Abs. 2 DSGVO zur Bemessung der Höhe des Schadens heran und lässt anspruchserhöhend einfließen, dass dem Verantwortlichen mehrere DSGVO-Verstöße zur Last fallen und die DSGVO nicht nur in einem Einzelfall, sondern systematisch und langfristig missachtet worden sei. Das Gericht sprach dem Betroffenen außerdem einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 453,87 zu. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen auch künftige auf dem Datenleck beruhende Schäden zu ersetzen. AG Hamburg-St.Georg 05.03.24 AG Hamburg-St.Georg, Urteil vom 5. März 2024 – 924 C 203/23, BeckRS 2024, 7119 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. In dem vorliegenden Fall klagte der Betroffene gegen seine Rechtsschutzversicherung auf Deckungszusage. — — — — Das Gericht verpflichtete die beklagte Versicherung, Deckungsschutz für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO zu gewähren. LG Magdeburg 29.02.24 LG Magdeburg, Urteil vom 29. Februar 2024 – 10 O 530/23, GRUR-RS 2024, 8057 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte. Der Kläger verlangte erfolglos Auskunft und Schadensersatz. Der Kläger habe keine Weitergabe von personenbezogenen Daten durch den Beklagten dargelegt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Die Behauptung eines unangenehmen Gefühls bei der kostenlosen Nutzung der Dienste des Beklagten, dessen Geschäftsmodell von Werbeeinnahmen abhänge, reiche hierfür nicht aus. Dem behaupteten Unwohlsein widerspreche auch, dass der Kläger nicht bereit sei, für eine werbefreie Nutzung der Dienste zu zahlen. — LG Hildesheim 05.03.24 LG Hildesheim, Urteil vom 5. März 2024 – 3 O 139/23, GRUR-RS 2024, 8040 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte. Der Kläger entschied sich für das werbefreie Abo und verlangte erfolglos Auskunft, Unterlassung einer Datenverarbeitung zu dem Zweck der zielgerichteten Werbung und Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Die unbegründete Befürchtung, dass personenbezogene Daten an werbetreibende Dritte weitergegeben würden, reiche nicht aus. — LG Gießen 03.04.24 LG Gießen, Urteil vom 3. April 2024 – 9 O 523/23, GRUR-RS 2024, 7986 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei ohne Einwilligung. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gefühl des Klägers, Sorge hinsichtlich seiner Bonität erlitten zu haben, ergebe sich nicht aus dem Verhalten des Beklagten, sondern daraus, dass der Kläger Verbindlichkeiten tatsächlich nicht bedient habe, sodass die Meldung des Beklagten nicht dazu geeignet gewesen sei, die Bonität des Klägers weiter zu verschlechtern. — LG München I 19.04.24 LG München I, Urteil vom 19. April 2024 – 31 O 2122/23, GRUR-RS 2024, 8094 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Abfluss personenbezogener Daten eines Kunden aufgrund eines Datenlecks bei einem Betreiber einer Webseite, die u.a. Wertpapier- und Brokeragedienstleistungen anbietet. Zu dem Datenabfluss kam es nachdem u.a. Admin-Passwörter nach Beendigung von Vertragsbeziehungen zu einem IT-Dienstleister nicht geändert wurden, welcher im Nachgang Ziel eines Hackerangriffs wurde. Die personenbezogenen Daten von über 30.000 Kunden wurden in der Folge im Darknet angeboten. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen, der sich kausal auf den Datenvorfall zurückführen lasse. Formelhafte allgemeine Ausführungen, die identisch in mehreren Gerichtsverfahren vorgebracht werden, reichen dem Gericht zufolge hierfür nicht aus. Unerwünschte Kontaktversuche, Kurznachrichten oder betrügerische Anrufe erhielten gerichtsbekannt auch Personen, die nicht Kunde des Beklagten seien. Anhaltspunkte über einen erlittenen Kontrollverlust bezüglich Daten, über die der Kläger bis zu dem Vorfall die Kontrolle gehabt hätte, seien nicht ersichtlich. Unangenehme Gefühle und bloße Unannehmlichkeiten seien keine haftungsrelevante Beeinträchtigung. Einem erlittenen immateriellen Schaden widerspreche auch, dass der Kläger weiterhin Kunde des Beklagten sei. — Etwaige Gründe für die Abkehr von seiner vorherigen Rechtsprechung (vgl. LG München I, Urteil vom 9. Dezember 2021 – 31 O 16606/20) erläutert das LG nicht. OLG München 24.04.24 OLG München, Urteil vom 24. April 2024 – 34 U 2306/23 e, GRUR-RS 2024, 8563 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG München I, Urteil vom 20. April 2023 – 15 O 4507/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen, der sich kausal auf etwaige DSGVO-Verstöße des Beklagten zurückführen lasse. Hinsichtlich stets öffentlich einsehbarer Daten liege schon kein Kontrollverlust vor. Hinsichtlich der nicht öffentlich hinterlegten Mobilfunknummer liege der immaterielle Schaden nicht in einem Kontrollverlust, sondern könne sich dem Gericht zufolge erst als Folge eines Kontrollverlusts ergeben. Das Gericht entwickelt hieraus eine dreistufige Prüfung: 1. DSGVO-Verstoß, 2. negative Folge wie z.B. Kontrollverlust, 3. Schaden. — Das LG sprach dem Betroffenen als vorherige Instanz einen Anspruch in Höhe von EUR 600 zu und verurteilte den Beklagten zudem zur Unterlassung. LG Lüneburg 07.12.23 LG Lüneburg, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 5 O 6/23 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger erhielt unerwünschte E-Mails mit werbendem Inhalt an seine E-Mail-Adresse, nachdem er sich von einem Newsletter des Beklagten abgemeldet und den Beklagten mehrfach darauf hingewiesen hatte. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge dargelegt, Ärger und ein Gefühl der Hilflosigkeit sowie des Kontrollverlusts erlitten und Zeit dafür aufgewendet zu haben, den Beklagten mehrfach auf die bereits zurückgenommene Einwilligung hinzuweisen, woraufhin er aber weitere E-Mails mit werbendem Inhalt erhielt. — Das Gericht sprach dem Betroffenen außerdem einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 540,50 zu. LG Passau 09.04.24 LG Passau, Urteil vom 9. April 2024 – 4 O 260/23, GRUR-RS 2024, 8093 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Der Kläger sei durch das Gericht informatisch angehört worden und habe nicht von Ängsten o.ä. berichtet. — LG Leipzig 10.10.23 LG Leipzig, Urteil vom 10. Oktober 2023 – 03 O 175/23, GRUR-RS 2023, 39377 (Unbefugte) Werbung Das OLG Dresden, 23. November 2023 – 4 W 745/23 hatte als nachfolgende Instanz noch über den Streitwert zu entscheiden. 0 Ein Rechtsanwalt nutzte ihm aus einem anderen Mandat bekannte Kontaktdaten von Gläubigern einer insolventen GmbH, um diese werbend mit einem Rundbrief zu kontaktieren. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Der Beklagte habe den klägerischen Vortrag u.a. hinsichtlich erlittener Verunsicherung oder Erschütterung des Vertrauens in den anwaltlichen Berufsstand erfolgreich mit Nichtwissen bestritten. — LG Düsseldorf 19.07.23 LG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2023 – 12 O 83/22 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen, der sich kausal auf DSGVO-Verstöße des Beklagten zurückführen lasse. Der behauptete Kontrollverlust habe sich in der persönlichen Anhörung des Klägers, der z.B. die betroffene Telefonnummer weiter nutze, durch das Gericht nicht bestätigt. — OLG Stuttgart 13.12.23 OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 4 U 51/23 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform War anhängig beim BGH – VI ZR 22/24, Erledigung des Verfahrens ohne Entscheidung; LG Heilbronn, Urteil vom 3. März 2023 – 1 O 27/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. n.b. Das Gericht bejahte lediglich den Feststellungsantrag, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige kausale Schäden zu ersetzen. OLG Dresden 02.04.24 OLG Dresden, Urteil vom 2. April 2024 – 4 U 1743/23, GRUR-RS 2024, 8961 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Revision zugelassen; LG Chemnitz, Urteil vom 29. September 2023 – 1 O 284/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) und lit. b), Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht führt aus, dass ein Kontrollverlust allein nicht ausreiche, wenn eine Befürchtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht glaubhaft sei, keine konkreten Rückschlüsse auf die Lebensführung möglich seien und sich ein immaterieller Schaden hieraus nicht ableiten lasse. Der Kläger habe beispielsweise nicht seine Mobilfunknummer nach deren Bekanntwerden gewechselt oder die Nutzung der Social-Media-Plattform eingestellt. — Das OLG Dresden lehnte auch den Feststellungsantrag des Klägers auf Ersatz künftiger Schäden ab und führte aus, dass der DSGVO-Verstoß bereits mehrere Jahre zurückliege und die bloß theoretische Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts für ein Feststellungsinteresse nicht ausreiche. Zudem bestehe kein Rechtsschutzinteresse für einen weitergehenden Unterlassungsanspruch. Das LG hatte dem Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 500 in der vorherigen Instanz zugesprochen, wogegen der Beklagte und der Kläger, der einen Betrag, der EUR 1.000 nicht unterschreiten solle, sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten fordert, ihre Berufung richten. LG Verden 06.02.24 LG Verden, Urteil vom 6. Februar 2024 – 1 O 144/23 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben In der darauffolgenden Instanz entschied das OLG Celle, Beschluss vom 29. April 2024 – 5 W 19/24 lediglich über den Streitwert. 0 Zwischen den Parteien streitiger Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen Musik Streaming-Dienst. — LG Wiesbaden 16.04.24 LG Wiesbaden, Urteil vom 16. April 2024 – 10 O 100/23, GRUR-RS 2024, 8264 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Das Gericht führt aus, dass aus dem pauschalen Klägervortrag nicht ersichtlich sei, inwieweit die Weitergabe von Positivdaten oder bloßen Vertragsdaten darüber, dass ein Mobilfunkvertrag zwischen den Parteien besteht, einen immateriellen Schaden begründe. Hierauf habe die Beklagte bereits bei Abschluss des Vertrags hingewiesen, sodass der Kläger auf den Vertragsschluss hätte verzichten können. Sorge um die eigene Bonität könne allenfalls bei Weitergabe von Negativdaten entstehen. Vom Kläger behauptete ständige Angst oder ein Gefühl des Kontrollverlusts ordnete das Gericht in diesem Fall ebenfalls nicht als ersatzfähigen immateriellen Schaden ein. — LAG Düsseldorf 07.08.24 LAG Düsseldorf, Urteil vom 7. August 2024 – 4 SLa 235/24, BeckRS 2024, 41472 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten ArbG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2024 – 2 Ca 4416/23, anhängig beim BAG – 8 AZR 308/24 (Verfahren ausgesetzt bis zur EuGH-Entscheidung über die Vorlagefragen aus dem Verfahren BGH, Beschluss vom 6. Mai 2025 – VI ZR 53/23). 0 Ein abgelehnter Bewerber machte gegen das Unternehmen einen Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO geltend. Der Kläger machte geltend, die Auskunft sei nicht ordnungsgemäß erteilt, wovon er "massiv genervt" sei. Der Kläger forderte als Schadensersatz einen Betrag, der EUR 2.000 nicht unterschreiten solle. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen, insb. habe der Kläger keinen Kontrollverlust erlitten. Ein Kontrollverlust gehe dem LAG zufolge mit jeder Verletzung von Art. 15 DSGVO einher, allerdings führe nicht jeder Verstoß gegen Art. 15 DSGVO zu einem immateriellen Schaden. Ein objektiv erhöhtes Missbrauchsrisiko habe der Kläger nicht aufgezeigt. Im Gegensatz zu einem Datenleck verschlechtere sich die Datensicherheit bei nicht erteilten Auskünften nicht unmittelbar. Negative Gefühle könnten in diesem Fall unter den gegebenen Umständen nicht als begründet angesehen werden. — LG Frankfurt a.M. 24.04.24 LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24. April 2024 – 2-06 O 30/24, GRUR-RS 2024, 8812 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht zieht EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 – C-340/21 Rn. 85 heran: "Insbesondere muss das angerufene nationale Gericht, wenn sich eine Person, die auf dieser Grundlage Schadensersatz fordert, auf die Befürchtung beruft, dass ihre personenbezogenen Daten in Zukunft aufgrund eines solchen Verstoßes missbräuchlich verwendet werden, prüfen, ob diese Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann" und schließt aufgrund der Verwendung des Begriffs "Befürchtung" darauf, dass ein subjektives Element vorliegen müsse. Zu Existenzängsten, Stress oder allgemeinem Unwohlsein habe der Kläger keine ausreichenden Ausführungen gemacht. Ein (befürchteter) höherer Zinssatz könne bei Eintritt allenfalls ein (in diesem Fall nicht geltend gemachter) materieller Schaden sein. Zudem sei eine Klageschrift verwendet worden, deren Argumente wortgleich in ähnlichen Verfahren wiederverwendet würden. — OLG Dresden 16.04.24 OLG Dresden, Urteil vom 16. April 2024 – 4 U 213/24, GRUR-RS 2024, 8966 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Revision zugelassen; LG Dresden, Urteil vom 16. Januar 2024 – 3 O 929/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. / — Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) und lit. b), Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht führt aus, dass ein Kontrollverlust allein nicht ausreiche, wenn eine Befürchtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht glaubhaft sei. — Das OLG Dresden lehnte auch den Feststellungsantrag des Klägers auf Ersatz künftiger Schäden ab und führte aus, dass der DSGVO-Verstoß bereits mehrere Jahre zurückliege und die bloß theoretische Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts für ein Feststellungsinteresse nicht ausreiche. Zudem bestehe kein Rechtsschutzinteresse für einen weitergehenden Unterlassungsanspruch. OLG Saarbrücken 03.05.24 OLG Saarbrücken, Urteil vom 3. Mai 2024 – 5 U 72/23, GRUR-RS 2024, 10977 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Saarbrücken, Urteil vom 20. Juni 2023 – 4 O 197/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Vortrag des Klägers zu großem Unwohlsein und Sorge sei wortgleich in Parallelverfahren für eine Vielzahl anderer Nutzer verwendet worden und habe sich in der persönlichen Anhörung des Klägers durch das Gericht nicht bestätigt. Der Kläger habe zudem weder seine Telefonnummer noch (bis kurz vor der Verhandlung) die Privatsphäre-Einstellungen auf der Plattform geändert. — LG Stade 30.04.24 LG Stade, Urteil vom 30. April 2024 – 4 O 316/23, GRUR-RS 2024, 10218 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden in Form einer persönlichen oder psychologischen Beeinträchtigung nachgewiesen. Die klägerischen Ausführungen beschränkten sich dem Gericht zufolge auf textbausteinartige und formelhafte Äußerungen ohne Bezug zu dem Kläger und führten nicht näher aus, in welcher Form dem Kläger ein Gefühl von Kontrollverlust, Sorge, Beunruhigung, Angst, Unwohlsein, Existenzsorge, Stress oder Unruhe entstanden sei und welche Folgen dies in dem konkreten Einzelfall gehabt hätte. In der persönlichen Anhörung des Klägers sei hinzu gekommen, dass dieser nicht tagtäglich negative Gefühle verspüre, insbesondere nicht "von morgens bis abends". Insgesamt sei in diesem Fall kein Maß erreicht, das Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO rechtfertige. — LG Mainz 02.05.24 LG Mainz, Urteil vom 2. Mai 2024 – 2 O 204/23, GRUR-RS 2024, 10236 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Nachteil müsse "erlitten" worden sein, woraus das Gericht ableitet, dass die reine Behauptung eines negativen Gefühls nicht ausreiche, sondern durch Vortrag konkreter Indizien und Beweise, z.B. zu objektiven Beweisanzeigen, belegt werden müsse. — LG Bonn 03.05.24 LG Bonn, Urteil vom 3. Mai 2024 – 19 O 221/23, GRUR-RS 2024, 10232 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden nachgewiesen. Insbesondere stelle der behauptete erlittene Kontrollverlust für sich genommen noch keinen immateriellen Schaden dar. Das reine Befürchten sei kein Schaden im Sinne der DSGVO. Pauschale Angaben und Textbausteine, die gerichtsbekannt identisch in mehreren Gerichtsverfahren vorgebracht werden, reichen dem Gericht zufolge hierfür nicht aus. Es sei nicht glaubhaft, dass sämtliche von den Klägervertretern vertretene Personen dieselben Empfindungen und Sorgen erlebten; an dem Eindruck habe sich auch durch die persönliche Anhörung des Klägers nichts geändert. — OLG Oldenburg 30.04.24 OLG Oldenburg, Urteil vom 30. April 2024 – 13 U 108/23, GRUR-RS 2024, 12097 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Aurich, Urteil vom 26. September 2023 – 3 O 221/23. 250 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Das Gericht bejaht die Sorge wegen eines möglichen Missbrauchs der Mobilfunknummer als ersatzfähigen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO. Der Kläger habe Befürchtungen, die über ein allgemeines Gefühl der Unsicherheit hinausgingen, glaubhaft dargelegt und konnte einen konkreten Versuch eines betrügerischen Anrufs auf den Scraping-Sachverhalt zurückführen. In der Folge habe er die Mobilfunknummer gewechselt und verwende eine App mit einer Zwei-Faktor-Authentifizierung. Zudem habe er die Einstellungen zur Suchbarkeit auf der beklagten Plattform in zeitlicher Nähe zu dem Scraping-Vorfall geändert. Demgegenüber gehöre dem Gericht zufolge der Erhalt unerwünschter Spam-Anrufe und -SMS im Internetzeitalter aber zum allgemeinen Lebensrisiko. OLG Oldenburg 30.04.24 OLG Oldenburg, Urteil vom 30. April 2024 – 13 U 89/23, GRUR-RS 2024, 12098 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Osnabrück, Urteil vom 28. Juli 2023 – 11 O 110/23. 250 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Das Gericht bejaht die Sorge wegen eines möglichen Missbrauchs der Mobilfunknummer als ersatzfähigen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO. Der Kläger habe nachvollziehbar darlegen können, dass die gescrapte Telefonnummer aus beruflichen Gründen von besonderer Wichtigkeit für den Kläger war. Im Rahmen seiner Tätigkeit im Vertriebsmarketing sei er auf die weite Verbreitung seiner Telefonnummer zur Gewinnung neuer Kunden angewiesen, sodass er auch Anrufe unbekannter Herkunft entgegennehme. Daher entstand bei dem Kläger nach dem Abgreifen der Telefonnummer eine ständige Sorge, Ping-Anrufe o.ä. zu erhalten. In der Folge habe sich der Kläger eine zweite Mobilfunknummer zugelegt. Demgegenüber gehöre dem Gericht zufolge der Erhalt unerwünschter Spam-Anrufe und -SMS im Internetzeitalter aber zum allgemeinen Lebensrisiko. Das Gericht sprach dem Betroffenen zudem einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 65,03 zu. OLG Oldenburg 30.04.24 OLG Oldenburg, Urteil vom 30. April 2024 – 13 U 109/23, GRUR-RS 2024, 12099 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Osnabrück, Urteil vom 27. September 2023 – 11 O 1154/23. 250 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge aufgrund der Anhörung durch das Gericht einen immateriellen Schaden darlegen können. Dieser bestehe in einem Gefühl der Macht- und Hilflosigkeit, da der Kläger keine Möglichkeit sehe, die Daten zurückzuholen. Außerdem habe er die Einstellungen zur Suchbarkeit auf der beklagten Plattform in zeitlicher Nähe zu dem Scraping-Vorfall geändert. Demgegenüber gehöre dem Gericht zufolge der Erhalt unerwünschter Spam-Anrufe und -SMS im Internetzeitalter aber zum allgemeinen Lebensrisiko. Das Gericht sprach dem Betroffenen zudem einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 65,03 zu. OLG Oldenburg 14.05.24 OLG Oldenburg, Urteil vom 14. Mai 2024 – 13 U 114/23, BeckRS 2024, 12012 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Osnabrück, Urteil vom 19. Oktober 2023 – 11 O 1578/23. 250 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge aufgrund der Anhörung durch das Gericht einen immateriellen Schaden darlegen können. Dieser bestehe in der Befürchtung, aufgrund eines Missbrauchs der Mobilfunknummer betrügerische Nachrichten zu erhalten und aufgrund einer Medikamenten-Einnahme, auf die der Kläger angewiesen und von der dieser gelegentlich "benebelt" sei, versehentlich auf Betrugsversuche einzugehen. Zudem bestehe die Befürchtung, dass die Kinder des Klägers, die das Telefon ebenfalls nutzen, auf solche Nachrichten eingehen könnten. Aufgrund des gesundheitlichen Zustands sei der Kläger generell ein ängstlicher Mensch. Demgegenüber gehöre dem Gericht zufolge der Erhalt unerwünschter Spam-Anrufe und -SMS im Internetzeitalter aber zum allgemeinen Lebensrisiko. OLG Oldenburg 21.05.24 OLG Oldenburg, Urteil vom 21. Mai 2024 – 13 U 100/23, BeckRS 2024, 12013 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Oldenburg, Urteil vom 15. August 2023 – 5 O 1972/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht sei nach der Anhörung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass der Kläger Ängste und Sorgen hinsichtlich der abgegriffenen Telefonnummer verspüre. Der Kläger habe sich beispielsweise auch nach dem Scraping-Vorfall nicht mit den verschiedenen Suchbarkeits-Einstellungen auf der Plattform so beschäftigt, dass sie ihm geläufig seien. Ein Kontrollverlust an sich stelle noch keinen ersatzfähigen Schaden dar. Vielmehr müsse der Kläger zudem die negativen Folgen nachweisen. Unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 – C-340/21 führt das Gericht aus: "Danach ist der Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten eine negative Folge, die zwar grundsätzlich einen Ersatzanspruch begründen kann, der Anspruchsteller bleibt jedoch in der Pflicht, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Kontrollverlust zu einem immateriellen Schaden wie begründeten Ängsten und Befürchtungen eines Missbrauchs der Daten durch Dritte geführt hat". Ein folgenloser Kontrollverlust stelle keinen Schaden dar. Der Erhalt unerwünschter Spam-Anrufe und -SMS gehöre im Internetzeitalter aber zum allgemeinen Lebensrisiko. — LG Bochum 15.05.24 LG Bochum, Urteil vom 15. Mai 2024 – 5 O 334/23, GRUR-RS 2024, 13734 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden nachgewiesen. Dem Gericht fehle die konkrete Darlegung; der Vortrag des Klägers sei u.a. auf bloß allgemeine Ausführungen beschränkt. So habe der Kläger beispielsweise lediglich vorgetragen, durch SMS und E-Mails "verärgert" zu sein. — Das LG lehnte auch den Feststellungsantrag des Klägers auf Ersatz künftiger Schäden ab und führte aus, dass der Vorfall bereits mehrere Jahre zurückliege und die rein theoretische Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts für ein Feststellungsinteresse nicht ausreiche. ArbG Mainz 08.04.24 ArbG Mainz, Urteil vom 8. April 2024 – 8 Ca 1474/23, BeckRS 2024, 11804 Nicht erfüllte Auskunftspflichten — 5.000 Ein abgelehnter Bewerber machte gegen das Unternehmen einen Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO geltend. Der Beklagte übersendete dem Kläger zunächst lediglich die Datenschutzhinweise mit dem Verweis darauf, sich an die dort genannte E-Mail-Adresse zu wenden. Erst nach Klageerhebung erhielt der Kläger ein Auskunftsschreiben von dem Beklagten. Der Kläger begründet den nunmehr geforderten Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO damit, dass die Auskunft nicht ordnungsgemäß erteilt worden sei. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Die weite Auslegung des Schadensbegriffs durch den EuGH habe zur Folge, dass auch ein Schaden in dem vorliegenden Fall zu bejahen sei, auch wenn dieser "schwindend gering" sei. Den Betrag von EUR 5.000 hält das ArbG für angemessen, da es dem Verfahren "präventive Funktion" zuspricht und ausführt, datenschutzrechtliche Bestimmungen würden nicht ernst genommen werden, wenn Verstöße keine empfindlichen Folgen nach sich zögen. Auf die Frage, wie sehr der Kläger "gelitten" habe, komme es nicht an; Maßstab sei vielmehr, ab welchem Betrag bei dem Beklagten ein "Leidensdruck" entstehe. Zur Begründung zieht das ArbG zudem Art. 83 DSGVO sowie einen Verweis auf Auszüge aus der Schrift "Der Kampf ums Recht" von Rudolf von Jhering aus dem Jahr 1872 heran. — OLG Hamm 14.05.24 OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 14. Mai 2024 – 7 U 14/24, GRUR-RS 2024, 12915 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Essen, Urteil – 3 O 79/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform aufgrund offener API-Schnittstelle. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen durch einen etwaigen DSGVO-Verstoß kausal verursachten Schaden oder seine Betroffenheit durch den Daten-Vorfall dargelegt. Der Beklagte habe die von dem API-Bug betroffenen Personen informiert, zu denen der Kläger nicht gehört habe. — LG Stuttgart 23.04.24 LG Stuttgart, Urteil vom 23. April 2024 – 55 O 74/23, GRUR-RS 2024, 11761 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte. Der Kläger entschied sich für das werbefreie Abo und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Der klägerische Vortrag sei mit gleicher Begründung in einem anderen Verfahren gehalten und allgemein geblieben. — LG Offenburg 02.05.24 LG Offenburg, Urteil vom 2. Mai 2024 – 3 O 196/23, GRUR-RS 2024, 11694 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte. Der Kläger entschied sich für das werbefreie Abo, löschte seinen Account wenig später und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Erwägungsgrund 75 der DSGVO sehe lediglich vor, dass ein Schaden entstehen "könnte", nicht aber in jedem Fall eintrete, sodass sich nicht allein daraus ein Schaden ergebe, wenn sich das generelle Risiko realisiere, dessen Eintritt verhindert werden solle, und es zwangsläufig zu einem Kontrollverlust komme. Ein Kontrollverlust trete automatisch bei jedem DSGVO-Verstoß ein, woraus sich aber noch kein tatsächlicher Schaden im Einzelfall ergebe. Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört, wonach dem Gericht zufolge keine "tatsächlich empfundene Beeinträchtigung" ersichtlich sei. — LG Regensburg 15.04.24 LG Regensburg, Urteil vom 15. April 2024 – 75 O 1040/23, GRUR-RS 2024, 11690 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte. Der Kläger entschied sich für das werbefreie Abo und verlangte erfolglos Auskunft, Unterlassung einer Datenverarbeitung zu dem Zweck der zielgerichteten Werbung und Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Dem LG zufolge können die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO herangezogen werden und eine abschreckende Wirkung sei nur durch "empfindliche Schmerzensgelder" zu erreichen. Die Ausführungen des Klägers zu einem erlittenen Schaden seien allerdings zu pauschal und ließen dem Gericht zufolge keinen Schluss darauf zu, inwiefern der von dem Kläger behauptete Kontrollverlust einen Schaden darstelle. Das behauptete "ungute Gefühl des Klägers, an einem Geschäftsmodell [...] mitzuwirken", mit dem man nicht einverstanden sei, sowie ein behauptetes erhöhtes Spam-Aufkommen seien hierfür nicht ausreichend. Unerwünschte SMS und Spam-Mails erhielten gerichtsbekannt auch Personen, die nicht Kunde des Beklagten seien. — BGH 29.07.25 BGH, Urteil vom 29. Juli 2025 – VI ZR 426/24 Sonstiges OLG Dresden, Urteil vom 23. April 2024 – 4 U 3/24, LG Leipzig, Endurteil vom 19. Dezember 2023 – 8 O 852/23. 0 Kommerzielle Verwendung des Namens des promintenten Klägers (Bundestagsabgeordneter) im Rahmen eines Aufrufs über einen Messenger. Der Kläger sah sich in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangte u.a. Schadensersatz. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des BGH zu Art. 82 DSGVO. Anspruch auf Schadensersatz bestehe dem BGH zufolge schon aufgrund des Medienprivilegs in Art. 85 DSGVO nicht. — LG Amberg 30.04.24 LG Amberg, Urteil vom 30. April 2024 – 13 O 432/23, GRUR-RS 2024, 11667 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte. Der Kläger verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausal entstandenen Schaden nachgewiesen. Das Gericht bejaht eine Abschreckungswirkung von Art. 82 DSGVO, verneint aber einen individuell dargelegten Schaden des Klägers. — EuGH 20.06.24 EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 – C‑182/22 und C‑189/22 (verbundene Rechtssachen) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben Schlussanträge des Generalanwalts vom 26. Oktober 2023; AG München, Vorabentscheidungsersuchen vom 3. März 2022 (eingereicht am 10. März 2022) – 132 C 1263/21 und 132 C 737/22. Beantwortung der Vorlagefragen. Datenabfluss aufgrund eines Datenlecks (u.a. von Konto- und Ausweisdaten) bei einem Finanzdienstleistungsunternehmen (Scalable Capital). Die vorlegenden Gerichte möchten vom EuGH u.a. wissen, ob für die Geltendmachung eines immateriellen Schadensersatzes gemäß Art. 82 DSGVO ein Identitätsdiebstahl im Sinne des Erwägungsgrunds 75 der DSGVO ausschließlich dann zu bejahen sei, wenn die Identität des Betroffenen angenommen wurde, oder ob Verfügungen der Straftäter über die personenbezogenen Daten, die den Betroffenen identifizierbar machen, zur Bejahung des Identitätsdiebstahls ausreichen. Der Generalanwalt kam in seinen Schlussanträgen zu der Empfehlung, dass ein Diebstahl sensibler personenbezogener Daten durch unbekannte Straftäter zu einem Anspruch des Betroffenen auf immateriellen Schadensersatz führen könne, wenn allerdings der Nachweis eines Verstoßes gegen die DSGVO, eines konkreten erlittenen Schadens und des Kausalzusammenhangs zwischen Schaden und DSGVO-Verstoß erbracht werde. — — Der EuGH führt u.a. aus, dass bei der Festlegung der Höhe eines für einen immateriellen Schaden gemäß Art. 82 DSGVO geschuldeten Schadenersatzes davon auszugehen sei, dass ein Schaden, der durch eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten verursacht wurde, seiner Natur nach nicht weniger schwerwiegend sei als eine Körperverletzung. Sofern ein geringfügiger Schadensersatz geeignet sei, einen erlittenen Schaden, dem die Schwere fehle, in vollem Umfang auszugleichen, so stehe dies den nationalen Gerichten offen. Ein Identitätsdiebstahl gemäß der Erwägungsgründe 75 und 85 der DSGVO, der zu einem Anspruch nach Art. 82 DSGVO auf Ersatz des immateriellen Schadens führen könne, liege dem EuGH zufolge nur dann vor, wenn ein Dritter die Identität der betroffenen Person tatsächlich angenommen habe. Allerdings könne der Ersatz eines durch den Diebstahl personenbezogener Daten verursachten immateriellen Schadens gemäß Art. 82 DSGVO nicht auf die Fälle beschränkt werden, in denen nachgewiesen werde, dass der Diebstahl von Daten anschließend zu einem Identitätsdiebstahl (oder Identitätsbetrug) geführt habe. — Beantwortung der Vorlagefragen. EuGH 20.06.24 EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 – C‑590/22 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben AG Wesel, Vorabentscheidungsersuchen vom 5. August 2022 (eingereicht am 9. September 2022) – 30 C 138/21. Beantwortung der Vorlagefragen. Versehentliche Versendung von Steuerunterlagen durch die beklagte Steuerberaterkanzlei an die alte Adresse der klagenden Mandanten trotz vorheriger Mitteilung der neuen Adresse, wobei der Brief durch die nachfolgenden Bewohner des Hauses geöffnet wurde. Die Betroffenen forderten Schadensersatz in Höhe von EUR 15.000. Die Vorlage an den EuGH aus Deutschland stellte u.a. die Fragen, ob eine Befürchtung ohne positiven Nachweis, dass personenbezogene Daten unberechtigt in fremde Hände gelangten, für einen Anspruch aus Art. 82 DSGVO ausreicht und ob für die Bemessung eines Schadensersatzes gemäß Art. 82 DSGVO eine abschreckende Wirkung erforderlich ist. — — Der EuGH führt aus, dass es für den Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO ausreiche, die Befürchtung eines Betroffenen, dass personenbezogenen Daten im Rahmen eines DSGVO-Verstoßes an Dritte weitergegeben wurden, sowie deren negativen Folgen ordnungsgemäß nachzuweisen, ohne dass nachgewiesen werden müsse, dass dies tatsächlich der Fall war. Darüber hinaus stellte der EuGH klar, dass bei der Bemessung des Betrags eines Anspruchs auf Schadenersatz gemäß Art. 82 DSGVO zugleich verwirklichte Verstöße gegen nationale Vorschriften, die sich zwar auf den Schutz personenbezogener Daten beziehen, aber nicht die Präzisierung der DSGVO bezwecken, unberücksichtigt bleiben sollten. In Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung bestätigt der EuGH zudem erneut, dass die Kriterien des Art. 83 DSGVO nicht auf Art. 82 DSGVO anzuwenden seien sowie, dass dem Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO keine Abschreckungsfunktion zukomme. — Beantwortung der Vorlagefragen. LAG Düsseldorf 07.03.24 LAG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 2024 – 11 Sa 808/23, BeckRS 2024, 11161 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten ArbG Düsseldorf, Urteil vom 4. August 2023 – 14 Ca 2923/23. 750 Nicht ordnungsgemäß erteilte Auskunft an einen Bewerber. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Dem Kläger sei zur Überzeugung des Gerichts ein ersatzfähiger immaterieller Schaden entstanden (Kontrollverlust, Nachteil des Nichtwissens, ob redlich/rechtmäßig mit den eigenen Daten umgegangen werde, erhebliches Maß an Genervt Sein, notwendige Investition von Zeit, Aufwand und Geld zur Geltendmachung seiner Rechte aus Art. 15 DSGVO und Art. 8 Abs. 2 S. 2 Grundrechtecharta). Insbesondere sei ein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO grundsätzlich geeignet, einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO auszulösen. Anmerkung CMS: Die 11. Kammer des LAG wendet sich damit gegen die Rechtsprechung der 3. Kammer des LAG (siehe z.B. LAG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2023 – 3 Sa 285/23), die entschied, dass ein Schaden i.S.d. Art. 82 DSGVO durch die "Verarbeitung" personenbezogener Daten ausgelöst werden müsse, sodass eine verzögerte Reaktion auf ein Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO nicht ausreiche. Die 11. Kammer kommt allerdings nach Auslegung des Wortlauts von Art. 82 DSGVO zu dem Ergebnis, dass ein "Verstoß gegen diese Verordnung", also die DSGVO und auch Art. 15 DSGVO, ausreiche. — Das ArbG hatte dem Kläger in der vorherigen Instanz lediglich den Anspruch auf Auskunft zugesprochen, die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes nach Art. 82 DSGVO aber abgewiesen. LG Freiburg 24.05.24 LG Freiburg, Urteil vom 24. Mai 2024 – 8 O 304/23, GRUR-RS 2024, 14137 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform aufgrund offener API-Schnittstelle. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge nicht seine Betroffenheit von dem Vorfall nachgewiesen. Der bloße Hinweis auf die Ergebnismitteilung einer Anfrage bei der Internetseite "https:///haveibeenpwned.com" genüge hierfür dem Gericht zufolge jedenfalls dann nicht, wenn der Beklagte zuvor dezidiert die konkreten Umstände dargestellt habe, aufgrund derer er davon ausgehe, dass die Treffermitteilung der genannten Webseite bezogen auf den Kläger keine verlässliche Grundlage für die Annahme sei, dass dieser vom API-Bug betroffen sei. — LG Lübeck 16.02.24 LG Lübeck, Urteil vom 16. Februar 2024 – 15 O 214/23, GRUR-RS 2024, 13166 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform aufgrund offener API-Schnittstelle. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen kausal auf einem DSGVO-Verstoß beruhenden immateriellen Schaden nachgewiesen. — LG Stuttgart 25.04.24 LG Stuttgart, Urteil vom 25. April 2024 – 55 O 104/23, GRUR-RS 2024, 11758 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte. Der Kläger entschied sich für die kostenlose Variante unter Verwendung seiner Daten zu Werbezwecken und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen kausal auf einem DSGVO-Verstoß beruhenden immateriellen Schaden nachgewiesen. Zwar verneint das Gericht die Annahme einer sog. Erheblichkeitsschwelle, die für einen Anspruch gemäß Art. 82 DSGVO überschritten sein müsse. Allerdings verlangt das Gericht, dass die spürbare Beeinträchtigung über das "allgemeine Lebensrisiko, alltägliche Lästigkeiten, ausgelöste negative Gefühle wie Ärger, subjektiv empfundene Unannehmlichkeiten, unspezifische Unlustgefühle, Sorgen und Ängste" hinausgehen müsse. Ein abstrakter und nicht auf den Einzelfall spezifizierter Vortrag reiche hierfür nicht aus. Der Klägervortrag sei zudem widersprüchlich, da dem Kläger das werbefreie, aber entgeltpflichtige Abo-Modell offen stünde. — LG Tübingen 12.06.24 LG Tübingen, Urteil vom 12. Juni 2024 – 4 O 359/23, GRUR-RS 2024, 13569 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Ein abstrakter Kontrollverlust sowie in anderen Verfahren wortgleich verwendete Ausführungen reichen dem Gericht zufolge nicht aus. Eine darüber hinaus gehende Beeinträchtigung habe der beweisbelastete Kläger nicht dargelegt. Zudem habe der Kläger einen sehr guten Basisscore, weswegen Sorgen hinsichtlich der Bonität nicht nachvollziehbar seien. — LG Darmstadt 12.06.24 LG Darmstadt, Urteil vom 12. Juni 2024 – 2 O 18/24, GRUR-RS 2024, 13733 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden substantiiert nachgewiesen. Die formelhaften Ausführungen zu einem "Gefühl von Kontrollverlust, Angst vor Diskriminierung, Existenzsorgen" ließen Einzelheiten dazu, in welcher Weise sich diese Gefühle geäußert hätten, sowie auf den konkreten Einzelfall bezogene objektive Beweisanzeichen vermissen. Zudem liege die Übermittlung zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits mehrere Jahre zurück. — LG Ellwangen 10.06.24 LG Ellwangen, Urteil vom 10. Juni 2024 – 6 O 17/24, GRUR-RS 2024, 13560 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht verweist auf die Rechtsprechung des OLG Hamm (Urteil vom 15. August 2023 – 7 U 19/23), wonach mit der Realisierung der generellen mit einer Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang stehender Risiken zwangsläufig ein Kontrollverlust verbunden sei, weil dieser bei jeder unter DSGVO-Verstoß erfolgender Offenlegung oder Zugänglichmachung von Daten eintrete. Deshalb müsse eine tatsächliche materielle oder immaterielle Beeinträchtigung festgestellt werden. Ein bloß abstrakter Kontrollverlust genüge indes nicht, vielmehr müsse eine "über das allgemeine Lebensrisiko, alltägliche Lästigkeiten, ausgelöste negative Gefühle wie Ärger, subjektiv empfundene Unannehmlichkeiten, unspezifische Unlustgefühle, Sorgen und Ängste hinausgehende spürbare Beeinträchtigung", mithin ein "tatsächlich entstandener immaterieller Nachteil", festgestellt werden. Der Kläger habe allerdings lediglich abstrakt und nicht ausreichend substantiiert hinsichtlich des Einzelfalls vorgetragen. Daran habe auch die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nichts geändert. — LG Lüneburg 13.06.24 LG Lüneburg, Urteil vom 13. Juni 2024 – 10 O 222/23, GRUR-RS 2024, 13556 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Der Vortrag zu etwaigen Nachteilen erschöpfe sich in Ausführungen hinsichtlich "abstrakten Unwohlsein[s]". — LG Ulm 13.06.24 LG Ulm, Urteil vom 13. Juni 2024 – 6 O 20/24, GRUR-RS 2024, 13559 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Zudem habe der Kläger einen sehr guten Basisscore, weswegen Sorgen hinsichtlich der Bonität nicht nachvollziehbar seien. Außerdem seien andere Einträge vorhanden, die wesentlich erheblicher seien als der des Beklagten. — LG Konstanz 21.06.24 LG Konstanz, Urteil vom 21. Juni 2024 – D 2 O 269/23, GRUR-RS 2024, 14360 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört und sei nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger einen kausalen Schaden (beispielsweise Angstgefühle, seelisches Leid, seelische Auswirkungen, psychische Beeinträchtigungen oder andere, irgendwie spürbare seelische Beeinträchtigungen) erlitten habe. An Angst- und Zwangsstörungen sowie einer Krankheit leide der Kläger bereits im Vorfeld dieses Sachverhalts. Außerdem seien weitere Einträge in der Auskunftei vorhanden. Ein abstrakter Kontrollverlust reiche nicht aus, um einen immateriellen Schaden zu begründen. Für darüber hinaus gehende Beeinträchtigungen trage der Kläger die Beweislast. Bloße negative Gefühle wie "Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens" seien, könnten dem Gericht zufolge jedenfalls dann nicht Grundlage für einen Schadensersatzanspruch sein, wenn sich kein Einfluss auf die Lebensführung des Klägers zeige, sodass ein konkreter Rückschluss von äußeren Umständen auf diese inneren Tatsachen möglich wäre. — LG Ravensburg 20.06.24 LG Ravensburg, Urteil vom 20. Juni 2024 – 4 O 91/24, GRUR-RS 2024, 14361 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe nicht feststellen können, dass der Kläger hinausgehend über die wortgleich in anderen Verfahren verwendeten Ausführungen seines Vertreters "zu irgendeinem Zeitpunkt an Existenzängsten, Stress oder allgemeinem Unwohlsein" litt oder heute noch leide. Dagegen spreche dem Gericht zufolge auch der Beruf des Klägers als Soldat, bei dem nicht einmal der Russlandkonflikt Angst auslöse. Außerdem habe der Kläger selbst über die Klage "grinsen bzw. schmunzeln" müssen. Ein kurzzeitiger Kontrollverlust könne als negative Folge eines DSGVO-Verstoßes einen immateriellen Schaden zur Folge haben. Für einen Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO müsse der Kläger den Nachweis erbringen, einen solchen Schaden erlitten zu haben. Ein folgenloser Kontrollverlust stelle keinen (immateriellen) Schaden dar. Das Gericht zieht EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 – C-340/21, Rn. 85 heran: "Insbesondere muss das angerufene nationale Gericht, wenn sich eine Person, die auf dieser Grundlage Schadensersatz fordert, auf die Befürchtung beruft, dass ihre personenbezogenen Daten in Zukunft aufgrund eines solchen Verstoßes missbräuchlich verwendet werden, prüfen, ob diese Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann". — LG Memmingen 13.06.24 LG Memmingen, Urteil vom 13. Juni 2024 – 24 O 1624/23, GRUR-RS 2024, 13684 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Bloße negative Gefühle wie "Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens" seien, könnten dem Gericht zufolge jedenfalls dann nicht Grundlage für einen Schadensersatzanspruch sein, wenn sich kein Einfluss auf die Lebensführung des Klägers zeige, sodass ein konkreter Rückschluss von äußeren Umständen auf diese inneren Tatsachen möglich wäre. Das Gericht habe den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört und konnte keinen Schaden oder Folgen wie Ängste, Stress, Komfort- und Zeiteinbußen feststellen. — LG Ulm 27.05.24 LG Ulm, Urteil vom 27. Mai 2024 – 2 O 8/24, GRUR-RS 2024, 11842 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen kausal auf einem DSGVO-Verstoß beruhenden immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Schade müsse "erlitten", d.h. "entstanden", sein und dürfe nicht lediglich befürchtet werden. Die mit einem Kontrollverlust verbundene seelische Ungewissheit über das Schicksal der eigenen personenbezogenen Daten könne einen immateriellen Schaden darstellen. Hierfür müsse der Kläger die Umstände, in denen sich dies widerspiegelt, darlegen. Das Gericht habe den Betroffenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung angehört, in der sich "Angstgefühle, seelisches Leid, seelische Auswirkungen, psychische Beeinträchtigungen oder auch nur ein irgendwie geartetes Unwohlsein infolge der Belästigungen oder eine andere, irgendwie spürbare seelische Beeinträchtigung" nicht bestätigt hätten. Das Gericht bejaht eine generalpräventive Funktion des Anspruchs aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, sodass auch "kleinere Verstöße" ohne Anwendung einer Bagatellgrenze "zu sanktionieren" seien. — LG Gießen 31.05.24 LG Gießen, Urteil vom 31. Mai 2024 – 9 O 530/23, GRUR-RS 2024, 12261 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Eine schlechtere Bonität ergebe sich nicht aus dem Verhalten des Beklagten, sondern daraus, dass der Kläger Verbindlichkeiten tatsächlich nicht bedient habe, sodass die Meldung des Beklagten nicht dazu geeignet gewesen sei, die Bonität des Klägers weiter zu verschlechtern. — LG Traunstein 03.06.24 LG Traunstein, Urteil vom 3. Juni 2024 – 9 O 2353/23, GRUR-RS 2024, 12100 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Der Vortrag eines abstrakten Kontrollverlusts reiche nicht aus. Negative Gefühle wie "Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst seien an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens", sodass es nicht gerechtfertigt sei, einen Schadensersatzanspruch zuzusprechen, wenn nicht von inneren auf äußere Umständen geschlossen werden könne und wenn nicht ersichtlich sei, dass es einen Einfluss auf die Lebensführung gegeben habe. Das Gericht habe den Kläger zudem informatorisch angehört, wonach der Kläger sich gedacht habe "Wenn die Kanzlei das dann anschieben will, dass ich dann da mit dabei bin". Hieraus ergebe sich ein anderes Ziel als die Sorge um personenbezogene Daten. Die Befürchtung setze voraus, dass Betroffene etwas persönlich erlebt haben, das sie nunmehr seelisch belastet, also psychisch beeinträchtigt. — ArbG Düsseldorf 03.05.21 ArbG Düsseldorf, Urteil vom 3. Mai 2021 – 14 Ca 4602/20, BeckRS 2021, 65868 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten — 100 Fehlerhafte Beantwortung eines Auskunftsersuchens eines ehemaligen Arbeitnehmers durch den ehemaligen Arbeitgeber, in dem lediglich Datenkategorien mitgeteilt wurden. In dem Verfahren ging es um weitere arbeitsrechtliche Ansprüche, die das Gericht z.T. bejahte. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 15 und Art. 82 DSGVO. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden erlitten, indem er daran gehindert sei, die personenbezogenen Daten zu kontrollieren, wie in dem vorliegenden Fall durch eine Beeinträchtigung des Auskunftsrechts. Eine nachhaltige und schwerwiegende Beeinträchtigung sei allerdings nicht ersichtlich, weswegen das Gericht den zugesprochenen Schadensersatz in Höhe von EUR 100 für ausreichend hält. Dem Beklagten sei zugute zu halten, dass es sich um einen fahrlässigen und einmaligen Verstoß gegen die DSGVO handele und dieser bemüht gewesen sei, das Auskunftsverlangen zügig zu erfüllen. LAG Düsseldorf 10.04.24 LAG Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2024 – 12 Sa 1007/23, BeckRS 2024, 14078 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten BAG, Urteil vom 5. Juni 2025 – 8 AZR 117/24, BeckRS 2025, 23312 (juris); BAG – 8 AZR 117/24 (Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils). 1.000 Nicht ordnungsgemäß erteilte Auskunft an einen abgelehnten Bewerber. Der potentielle Arbeitgeber hatte aufgrund einer Recherche in einer Suchmaschine von dessen (nicht rechtskräftiger) strafrechtlicher Verurteilung erfahren, ihn aber im Rahmen der Beantwortung des Auskunftsersuchens nicht über die vorgenommene Suche informiert. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 lit. d) DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden durch die fehlende Information hinsichtlich der Recherche in der Suchmaschine erlitten. Der Beklagte habe das Ergebnis der Recherche zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, den Kläger nicht einzustellen, und habe diesen hierüber in der Auskunft nicht informiert, wodurch der Kläger einen Kontrollverlust erlitten habe und zum bloßen "Objekt der Datenverarbeitung" geworden sei. — LG Hanau 11.06.24 LG Hanau, Urteil vom 11. Juni 2024 – 9 O 1424/23, GRUR-RS 2024, 16758 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. / — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Die Befürchtung des Klägers, die Einmeldung des Bestehens eines Mobilfunkvertrags könne zu schlechterer Bonität führen, sei unter den gegebenen Umständen nicht nachvollziehbar. Das Gericht habe den Betroffenen persönlich angehört, wodurch sich nichts anderes ergeben habe. Pauschale Behauptungen aus der Klageschrift ("Sorgen in Bezug auf seine Bonität", "Existenzängste") haben sich dem Gericht zufolge nicht bestätigt. Bloße negative Gefühle wie "Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens" seien, können laut dem LG als Grundlage für einen Schadensersatzanspruch jedenfalls dann nicht berechtigt sein, wenn kein Einfluss auf die Lebensführung ersichtlich sei und damit kein konkreter Rückschluss von äußeren Umständen auf innere Tatsachen gezogen werden könne. — LG Hanau 13.06.24 LG Hanau, Urteil vom 13. Juni 2024 – 9 O 217/24, GRUR-RS 2024, 15117 (juris) Unbefugte Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden nachgewiesen. Das Bestehen eines Mobilfunkvertrags treffe auf die Mehrzahl der Bevölkerung zu und die Befürchtung des Klägers vor negativer Bonität hierdurch sei nicht nachvollziehbar. Der Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO sei dem Gericht zufolge nicht für einen Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung oder für eine "bloß individuell empfundene Unannehmlichkeit" zu gewähren. Das Gericht führt aus: "Bloße negative Gefühle wie Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens sind, die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch sein können, sind jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn keinerlei Einfluss auf die Lebensführung ersichtlich und damit ein konkreter Rückschluss von äußeren Umständen auf diese inneren Tatsachen nicht möglich ist". — LG Duisburg 28.06.24 LG Duisburg, Urteil vom 28. Juni 2024 – 1 O 9/24, GRUR-RS 2024, 16550 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Ein Kontrollverlust liege schon deswegen nicht vor, weil auf die weitergegebenen Daten nur derjenige zugreifen könne, mit dem der Kläger Geschäfte zu einem Kredit im weiteren Sinne machen wolle. Dem gegenüber müsste der Kläger die übermittelten Informationen ohnehin offenlegen. Die von dem Kläger geschilderten Ängste und Sorgen seien so abseitig, dass kein Schaden im Sinne der DSGVO vorliege bzw. dass die Ängste und Sorgen nicht zu einem etwaigen DSGVO-Verstoß zugerechnet werden können. — OLG Stuttgart 19.06.24 OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Juni 2024 – 4 U 132/23, GRUR-RS 2024, 15775 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Das LG Ravensburg, Urteil vom 26. Juli 2023 – 5 O 100/22, hatte dem Kläger als vorherige Instanz noch u.a. EUR 500 als Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO zugesprochen. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Aus dem klägerischen Vortrag ergebe sich dem Gericht zufolge nicht die zeitliche Anwendbarkeit der DSGVO auf den Sachverhalt. — OLG Stuttgart 26.06.24 OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Juni 2024 – 4 U 172/23, GRUR-RS 2024, 15776 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Das LG Ulm, Urteil vom 21. September 2023 – 4 O 18/23, hatte dem Kläger als vorherige Instanz noch u.a. EUR 350 als Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO zugesprochen. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Der Kläger habe dem Gericht zufolge nicht seine Betroffenheit von dem Vorfall nachgewiesen. — OLG Stuttgart 26.06.24 OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Juni 2024 – 4 U 114/23, GRUR-RS 2024, 15774 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Das LG Stuttgart, Urteil vom 3. August 2023 – 54 O 8/23, hatte dem Kläger als vorherige Instanz noch EUR 600 als Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO zugesprochen. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Das Gericht entwickelt eine dreistufige Prüfung: 1. DSGVO-Verstoß, 2. negative Folge als immaterieller Schaden, 3. Kausalität. Der Klägervortrag sei allerdings zu pauschal und die Anhörung des Klägers habe ergeben, dass diesem kein Schaden entstanden sei. Vielmehr habe er die betroffene Mobilfunknummer und E-Mail-Adresse bereits vor dem Vorfall gewechselt. — OLG Hamm 21.06.24 OLG Hamm, Urteil vom 21. Juni 2024 – 7 U 154/23, GRUR-RS 2024, 16856 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Detmold, Urteil vom 7. November 2023 – 02 O 33/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), lit. b) und lit. f), Art. 6 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Ein Kontrollverlust an sich stelle per se noch keinen immateriellen Schaden dar. Das Gericht habe den Kläger angehört und keine Befürchtung missbräuchlicher Datenverwenden mit negativen Folgen feststellen können; vielmehr trete dieser Betrugsversuchen ohne Furcht entgegen und reagiere bei etwaigen unerwünschten Anrufen nicht mit einem sofortigen Gesprächsabbruch, sondern führe diese Unterhaltungen zunächst weiter, um herauszufinden, wie weit die Gesprächspartner gingen. Zudem lasse der Beruf des Klägers, der beruflich mit der DSGVO zu tun habe, auf einen professionellen und nicht furchtbesetzten Umgang mit Datenverlusten schließen. Außerdem habe der Kläger nach dem Vorfall nicht die Telefonnummer gewechselt. Vielmehr nutze der Kläger seine Telefonnummer beruflich und privat und gebe diese zusammen mit seiner Visitenkarte an andere Personen weiter, weswegen er dem Gericht zufolge hierdurch bereits die Datenhoheit verloren habe und damit rechnen musste, dass andere Personen seine Telefonnummer abspeichern und ihr Adressbuch in ein soziales Netzwerk hochladen. — OLG Dresden 18.06.24 OLG Dresden, Beschluss vom 18. Juni 2024 – 4 U 156/24, GRUR-RS 2024, 19396 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Dresden, Urteil vom 9. Januar 20243 – O 1047/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge nicht seine Betroffenheit von dem Vorfall nachgewiesen. Ein Screenshot der Ergebnismitteilung einer Anfrage bei der Internetseite "https:///haveibeenpwned.com" sowie ein Auszug aus einem Nachrichtenmagazin genügen hierfür dem Gericht zufolge jedenfalls nicht. — OLG Bamberg 11.06.24 OLG Bamberg, Urteil vom 11. Juni 2024 – 10 U 58/23 e, GRUR-RS 2024, 17679 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Das LG Hof, Urteil vom 2. Oktober 2023 – 33 O 99/22, hatte dem Kläger noch einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zugesprochen. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Einem auf den Einzelfall bezogenen Sachvortrag wird es nicht gerecht, wenn Textbausteine verwendet werden, die gerichtsbekannt in vielen weiteren Verfahren zum Einsatz kommen und die sich in pauschalen Behauptungen erschöpfen. Der Kläger war zu der Verhandlung nicht erschienen und konnte daher nicht durch das Gericht zu seinem persönlichen Erleben des Geschehens angehört werden. Zu der Frage, ob die beschriebenen negativen Gefühle fortbestünden, konnte der Prozessbevollmächtigte dem Gericht zufolge nur spekulieren, dass, wenn dem nicht so wäre, die Klage zurückgenommen worden wäre. Die von der Klägerin vor dem LG gemachten Angaben (Erhalt "komischer SMS", Werbeanrufe, Phishing-Nachrichten, Gefühl des Kontrollverlusts) reichten dem OLG nicht aus, um einen immateriellen Schaden und negative Folgen zu beweisen. Aufgrund der Tätigkeit in der Yoga-Lehre sowie der Nutzung weiterer Plattformen seien die Kontaktdaten ohnehin freiwillig im Internet einsehbar gewesen, wodurch die Kontrolle bereits im Vorfeld abgegeben worden sei. Die Sorge vor "Deepfakes" sei nicht auf den Scraping-Vorfall zurückzuführen, wenn Fotos, Videos und Beiträge bewusst in der Einstellung "öffentlich" gepostet werden. — LG Ravensburg 16.04.24 LG Ravensburg, Urteil vom 16. April 2024 – 2 O 140/23, GRUR-RS 2024, 14234 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Anhängig beim OLG Stuttgart – 4 U 147/24. 1.000 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 32 Abs. 1 DSGVO, da der Datensatz des Klägers nicht genügend gegen einen Angriff durch Web-Scraping geschützt worden sei, obwohl mittels Verwendung von Sicherheitscaptchas ein Angriff hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können. Der Kläger sei dem Gericht zufolge konkret und individuell geschädigt worden, da dessen Daten (inkl. Telefonnummer) in unbefugte Hände gelangt seien und er nun den Missbrauch seiner Daten befürchte, was er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt habe (z.B. Wechsel der Telefonnummer). Dem Gericht zufolge sei außerdem zu beachten, dass unterschiedliche DSGVO-Verstöße vorlägen: unzureichender Schutz der Daten gegen Abfluss und unzureichende Informationen im Anschluss an den Vorfall. Ein zusätzlicher immaterieller Schaden des Klägers sei durch eine ungenügende Auskunft aber nicht entstanden. — Der Kläger hatte ursprünglich immateriellen Schadensersatz in Höhe von mind. EUR 3.500 gefordert. Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 220,27, die zugesprochen wurden. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte nicht verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige materielle Schäden zu ersetzen, da dieser seine Handynummer gewechselt habe und somit kein weiterer Schaden zu befürchten sei. OLG Oldenburg 04.06.24 OLG Oldenburg, Urteil vom 4. Juni 2024 – 13 U 6/24, GRUR-RS 2024, 19959 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Osnabrück, Urteil vom 30. April 2023 – 11 O 1511/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge nicht seine Betroffenheit von dem Vorfall nachgewiesen. Der bloße Hinweis auf die Ergebnismitteilung einer Anfrage bei der Internetseite "https:///haveibeenpwned.com" genüge hierfür dem Gericht zufolge nicht. — KG 04.06.24 KG, Urteil vom 4. Juni 2024 – 21 U 3/24, GRUR-RS 2024, 17906 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Berlin, Urteil vom 6. Dezember 2023 – 17 O 78/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger persönlich angehört. Dieser habe beispielsweise nicht seine Privatsphäre-Einstellungen auf der Plattform geändert, sodass das KG nicht zu der Überzeugung gelangte, dem Kläger sei an der Vertraulichkeit und Kontrolle über seine Daten gelegen. — LG Passau 17.06.24 LG Passau, Endurteil vom 17. Juni 2024 – 1 O 121/24, GRUR-RS 2024, 16068 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Klägervortrag sei zu allgemein. — AG Berlin-Lichtenberg 19.06.24 AG Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 19. Juni 2024 – 14 C 108/23, GRUR-RS 2024, 16753 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 100 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) und lit. b), Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 25 Abs. 2 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge aufgrund der Anhörung durch das Gericht einen immateriellen Schaden darlegen können. Der Kläger habe glaubhaft vorgetragen, seit dem Vorfall vermehrt von Spam betroffen zu sein. — Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO, die in Höhe von EUR 90,96 zugesprochen wurden. OLG Hamburg 30.08.23 OLG Hamburg, Urteil vom 30. August 2023 – 13 U 71/21, BeckRS 2023, 50111 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben Das LG Hamburg, Urteil vom 15. März 2021 – 318 O 213/20 hatte die Klage in der vorherigen Instanz abgewiesen. 2.000 Der Beklagte meldete zulasten des Klägers zwei unberechtigte Negativeinträge bei einer Auskunftei an. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5, Art. 6 und Art. 4 Abs. 2 DSGVO. Zu einem Kontrollverlust, der mit einem DSGVO-Verstoß einhergeht, müsse dem Gericht zufolge noch ein Schaden hinzutreten, da sonst im Ergebnis doch jeder DSGVO-Verstoß mit einem Schaden gleichzusetzen wäre. In dem vorliegenden Fall könne dies offen bleiben, da bereits dadurch ein Schaden eingetreten sei, dass die unberechtigten Negativdaten zwei Banken zugänglich gemacht wurden und sich die Einmeldung negativ auf den Bonitätsscore des Klägers ausgewirkt haben dürfte. Das Gericht berechnet je Einmeldung einen Beitrag in Höhe von EUR 1.000 als zu ersetzenden Schaden. Der Vortrag, die Meldungen seien durch einen technischen Fehler verursacht worden, reiche dem Gericht zufolge nicht zur Entlastung nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO. Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO, die in Höhe von EUR 179,27 zugesprochen wurden. LG Berlin II 28.06.24 LG Berlin II, Urteil vom 28. Juni 2024 – 85 O 15/24, GRUR-RS 2024, 16755 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Klägervortrag sei pauschal und werde in weiteren Verfahren inhaltsgleich verwendet. Gefühle eines Kontrollverlusts, "große Sorge" um die eigene Bonität und "ständige Angst" vor Rückfragen seien bei Positivdaten nicht nachvollziehbar. Positivdaten seien gerichtsbekannt nicht schädlich für die Bonität. Der Vortrag, dies sei für den Kläger negativ, weil er dann Kredite erhalte, die er gar nicht bedienen könne, sei widersprüchlich. — LG Heilbronn 05.07.24 LG Heilbronn, Urteil vom 5. Juli 2024 – 1 O 43/24, GRUR-RS 2024, 18326 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Unter Verweis auf OLG Hamm (Urteil vom 15. August 2023 – 7 U 19/23) verlangt das LG, dass der Schaden "tatsächlich und sicher" bestehen müsse, wofür dem LG zufolge "eine über das allgemeine Lebensrisiko, alltägliche Lästigkeiten, ausgelöste negative Gefühle wie Ärger, subjektiv empfundene Unannehmlichkeiten, unspezifische Unlustgefühle, Sorgen und Ängste hinausgehende spürbare Beeinträchtigung vorliegen, dargelegt und festgestellt" werden müsse. Unwohlsein und Sorge über möglichen Missbrauch von Daten gehöre in "unserer digitalisierten Welt mittlerweile zum allgemeinen Lebensrisiko". — LG Detmold 23.07.24 LG Detmold, Urteil vom 23. Juli 2024 – 02 O 221/23, GRUR-RS 2024, 18318 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört, wobei sich ergeben habe, dass der Kläger keine negativen Auswirkungen spüre. Anhaltspunkte für einen Kontrollverlust habe der Kläger nicht dargetan. — LG Bonn 24.07.24 LG Bonn, Urteil vom 24. Juli 2024 – 45 O 93/24, GRUR-RS 2024, 18268 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden nachgewiesen. Insbesondere stelle ein Kontrollverlust oder ein reines "Befürchten" von Nachteilen keinen immateriellen Schaden dar. Pauschale Angaben und Textbausteine, die gerichtsbekannt identisch in mehreren Gerichtsverfahren vorgebracht werden, reichen dem Gericht zufolge hierfür nicht aus. Es sei nicht glaubhaft, dass sämtliche von den Klägervertretern vertretene Personen dieselben Empfindungen und Sorgen erlebten; an dem Eindruck habe sich auch durch die persönliche Anhörung des Klägers nichts geändert. — LG Paderborn 08.07.24 LG Paderborn, Urteil vom 8. Juli 2024 – 2 O 134/24, GRUR-RS 2024, 18343 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Unter Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung verlangt das LG, dass der Schaden "tatsächlich und sicher" bestehen müsse. Ein Kontrollverlust betreffe als generelles Risiko einer (unrechtmäßigen) Übermittlungen alle Personen, deren Daten übermittelt wurden, gleichermaßen. Dem Risiko entgegenzuwirken sei Zielsetzung der DSGVO, das, sofern es sich realisiere, stets einen Kontrollverlust als Folge habe, sodass dieser allein noch keinen Schaden im konkreten Einzelfall darstellen könne. Ein völliger Kontrollverlust sei zudem nicht per se ein immaterieller Schaden, sondern wegen seines Geldwerts eine messbare Einbuße und damit ein Vermögensschaden. Der Kläger habe nicht dargelegt, worin der Kontrollverlust bei der Übermittlung von Positivdaten überhaupt liegen solle, z.B. in Form von persönlichen oder psychologischen Beeinträchtigungen. Der Vortrag von "Sorge" und "ständiger Angst vor [...] unangenehmen Rückfragen" zur Bonität und einer "Verfälschung" des Bonitätsscores reiche hierfür nicht aus und lasse nicht darauf schließen, dass "nach der Lebenserfahrung einer im Datenschutz sensibilisierten Person negative Gefühle und gesundheitliche Auswirkungen entwickeln würde, welche über jene hinausgehen, welche man automatisch entwickelt, wenn ein Gesetz zu seinen Ungunsten verletzt wird". Es entspreche dem LG zufolge schon nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das (ungewollte) Bekanntwerden des Abschlusses eines Mobilfunkvertrags, regelmäßig oder erfahrungsgemäß zu persönlichen oder psychologischen Beeinträchtigungen führe. Das Gericht habe den Kläger zudem persönlich angehört und erfahren, dass diesem der Eintrag schon über ein Jahr bekannt war, bevor er diesbzgl. tätig wurde. — LG Erfurt 25.06.24 LG Erfurt, Urteil vom 25. Juni 2024 – 8 O 1244/23, GRUR-RS 2024, 16710 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden nachgewiesen. Unter Verweis auf OLG Hamm (Urteil vom 15. August 2023 – 7 U 19/23) verlangt das LG, dass der Schaden "tatsächlich und sicher" bestehen müsse. Der Klägervortrag beschränke sich auf allgemeine Angaben ohne Darlegung der Auswirkungen und Symptome des gefühlten Kontrollverlusts durch Weitergabe der Positivdaten, der "großen Sorgen, insb. auch auf die eigene Bonität", "Unruhe" oder der "Angst" vor unberechtigter Übermittlung. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger angegeben, erst durch die Online-Werbung seines Prozessvertreters darauf gestoßen zu sein und bisher keinen Schaden erlitten zu haben. Zudem habe der Kläger angegeben, dass ca. 200 bis 300 Personen davon Kenntnis haben dürften, dass er über einen Mobilfunkvertrag verfüge. — LG Osnabrück 13.06.24 LG Osnabrück, Urteil vom 13. Juni 2024 – 2 O 2739/23, GRUR-RS 2024, 16539 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Klägervortrag erschöpfe sich in abstrakten Ausführungen, die laut LG nicht die individuelle Situation des Klägers betreffen, sondern identisch in vielen weiteren Verfahren zur Anwendung kämen. Da der Beklagte in den Vertragsunterlagen auf die Weitergabe hingewiesen habe, könne die Klägerin hiervon nicht "überrascht oder erschüttert" sein. Zudem wurde am Folgetag die Löschung der Daten zugesagt. Das Gericht habe den Kläger zudem informatorisch angehört und komme hierdurch zu keiner anderen Bewertung. Eine im Rahmen der Anhörung erstmalig behauptete Ablehnung eines Darlehens wurde nicht bewiesen. Der Kläger könne zwar nur "schlecht schlafen", ein Grund hierfür könne nicht angegeben werden. — LG Heilbronn 02.08.24 LG Heilbronn, Urteil vom 2. August 2024 – Bö 1 O 64/24, GRUR-RS 2024, 20914 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Unwohlsein und Sorge über möglichen Missbrauch von Daten gehören in "unserer digitalisierten Welt mittlerweile zum allgemeinen Lebensrisiko". Bei den durch den Kläger geschilderten und unbegründeten Sorgen handele es sich um keine Beeinträchtigung des Seelenlebens oder der Lebensqualität, die einen immateriellen Schaden darstellten. Möglicherweise habe der Kläger durch die geschilderten Vorgänge (keine Möglichkeit der Umschuldung oder des Abschlusses eines Leasing-Vertrags u.a.) einen materiellen Schaden erlitten, aber ein solcher sei mit der Klage nicht geltend gemacht worden. — LG Aachen 25.05.24 LG Aachen, Urteil vom 25. Mai 2024 – 12 O 29/24, GRUR-RS 2024, 15122 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — (Parallelverfahren: LG Aachen, Urteil vom 21. Mai 2024 – 12 O 69/24) 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Klägervortrag beschränke sich auf pauschale und allgemeine Formulierungen zu "Sorgen, Ängsten und Zuständen", die gerichtsbekannt in weiteren Verfahren verwendet würden und die keinen Bezug zu dem Kläger oder konkrete Auswirkungen auf dessen Lebensführung aufwiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Weitergabe von Positivdaten bei mehreren Menschen dieselben identischen Sorgen etc. auslöse. Zudem habe der Kläger einen sehr guten Basisscore, weswegen Sorgen hinsichtlich der Bonität nicht nachvollziehbar seien. Die persönliche Anhörung des Klägers durch das Gericht habe ergeben, dass er lediglich allgemein "etwas dagegen habe", dass seine Daten gesammelt würden, allerdings habe er sich nur "persönlich geärgert", allerdings nicht "im eigentlichen Sinne verletzt" gefühlt. — LG Aachen 21.05.24 LG Aachen, Urteil vom 21. Mai 2024 – 12 O 69/24, GRUR-RS 2024, 14803 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — (Parallelverfahren: LG Aachen, Urteil vom 25. Mai 2024 – 12 O 29/24) 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Klägervortrag beschränke sich auf pauschale und allgemeine Formulierungen zu "Sorgen, Ängsten und Zuständen", die gerichtsbekannt in weiteren Verfahren verwendet würden und die keinen Bezug zu dem Kläger oder konkrete Auswirkungen auf dessen Lebensführung aufwiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Weitergabe von Positivdaten bei mehreren Menschen dieselben identischen Sorgen etc. auslöse. Einen verschlechterten Bonitätsscore habe der Kläger nicht dargelegt. Ein in der Anhörung des Klägers vorgebrachtes "persönliches Ärgernis" über die Weitergabe der Daten sei nicht ausreichend, um den Anspruch nach Art. 82 DSGVO zu begründen. — LG Kassel 01.08.24 LG Kassel, Urteil vom 1. August 2024 – 10 O 1883/23, GRUR-RS 2024, 20916 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Pauschale Angaben und Textbausteine, die gerichtsbekannt identisch in mehreren Gerichtsverfahren vorgebracht werden, reichen dem Gericht zufolge hierfür nicht aus. Das Gericht habe den Kläger angehört, der versucht habe, einen "Kontrollverlust" darzulegen. Das Gericht führt hierzu aus, dass der Kläger keinen Verlust der Kontrolle dargelegt habe, sondern lediglich Auswirkungen der Datenverarbeitung. Zudem habe der Kläger einen sehr guten Basisscore und die Eintragung von Positivdaten habe sich vorteilhaft für den Kläger ausgewirkt, weswegen Sorgen hinsichtlich der Bonität nicht nachvollziehbar seien. — LG Hagen 22.07.24 LG Hagen, Urteil vom 22. Juli 2024 – 3 O 196/23, GRUR-RS 2024, 20039 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Dem Gericht zufolge reiche ein abstrakter Kontrollverlust nicht für einen immateriellen Schaden aus, sodass eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung nachgewiesen werde müsse. Das Gericht habe den Kläger angehört und hier habe dieser nicht überzeugend dargelegt, dass er aufgrund der Einmeldung von Positivdaten z.B. unter "Angstgefühlen, seelischem Leid, seelischen Auswirkungen, psychischen Beeinträchtigungen oder anderen, irgendwie spürbaren seelischen Beeinträchtigungen" leide. Dem Kläger sei der Eintrag bereits seit zwei Jahren bekannt gewesen. Geschilderte Ängste blieben abstrakt und seien nicht auf das Handeln des Beklagten zurückzuführen. — LG Hagen 17.07.24 LG Hagen, Urteil vom 17. Juli 2024 – 2 O 14/24, GRUR-RS 2024, 20038 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen (z.B. Ängste, Sorgen, Stress sowie Komfort- und Zeiteinbußen). Die Klageschrift enthalte lediglich allgemein gehaltene und zahlreich wiederverwendete Textbausteine und Ausführungen zu "ständiger Angst" vor unangenehmen Rückfragen zur Bonität und einem "Gefühl von Kontrollverlust". Die Ausführungen seien nicht einzelfallbezogen. Zudem habe der Kläger einen sehr guten Basisscore und die Eintragung von Positivdaten habe sich vorteilhaft für den Kläger ausgewirkt, weswegen Sorgen hinsichtlich der Bonität nicht nachvollziehbar seien. Das Gericht habe den Kläger angehört und es habe sich ergeben, dass der Kläger keine konkreten Sorgen und Befürchtungen im Zusammenhang mit der Meldung über den Mobilfunkvertrag hege, sondern dass er dies als "Aufhänger" genutzt habe, um seinem allgemeinen Unmut über sich ausbreitende Datenschutzlücken Ausdruck zu verleihen. — LG Heilbronn 10.07.24 LG Heilbronn, Urteil vom 10. Juli 2024 – I 5 O 290/23, GRUR-RS 2024, 18322 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Klägervortrag enthalte bloß pauschale, unsubstantiierte sowie völlig unglaubhafte Vorbringen und beschränke sich auf pauschale Formulierungen zu psychischen Auswirkungen, die gerichtsbekannt in weiteren Verfahren verwendet würden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Kenntnis der Auskunftei oder anfragenden Dritten hinsichtlich des Abschlusses eines Mobilfunkvertrags irgendwelche oder insb. "existentielle Sorgen" auslöse. — LG Heilbronn 12.07.24 LG Heilbronn, Urteil vom 12. Juli 2024 – Zw 1 O 10/24, GRUR-RS 2024, 18324 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der lediglich abstrakte und nicht ausreichend substantiierte Klägervortrag sei inhaltlich identisch mit zahlreichen anderen bei dem Gericht anhängigen Verfahren der Prozessbevollmächtigten ("Kontrollverlust", "große Sorge" bzgl. der Bonität). Das Gericht habe den Kläger persönlich angehört, wodurch sich nichts anderes ergeben habe, da dieser keine Beeinträchtigungen ("etwa eigene Angstgefühle, eigenes seelisches Leid oder eine andere, irgendwie spürbare eigene seelische Beeinträchtigung") geschildert habe. Das Gericht führt aus, dass "negative Gefühle, die im Rahmen des Geschäftsverkehrs Teil des allgemeinen Lebensrisikos und des täglichen Erlebens sind", noch keine Beeinträchtigungen seien, die einen immateriellen Schaden begründeten. Unwohlsein und Sorge über möglichen Missbrauch von Daten gehöre in "unserer digitalisierten Welt mittlerweile zum allgemeinen Lebensrisiko". — LG Kassel 10.07.24 LG Kassel, Urteil vom 10. Juli 2024 – 10 O 1939/23, GRUR-RS 2024, 18325 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Klägervortrag zu einem immateriellen Schaden sei "wortreich, aber in allerhöchstem Maße floskelhaft und pauschal". Die von dem Kläger geltend gemachten Befürchtungen seien unbegründet und nicht hinreichend individuell vorgetragen. — LG Aachen 11.07.24 LG Aachen, Urteil vom 11. Juli 2024 – 1 O 388/23, GRUR-RS 2024, 16535 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Dem LG zufolge können die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO herangezogen werden und eine abschreckende Wirkung sei nur durch "empfindliche Schmerzensgelder" zu erreichen. Das Gericht habe den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört und sei nicht zu der Überzeugung gelangt, dass dieser eine spürbare immaterielle Beeinträchtigung erlitten habe, insb. sei die behauptete Sorge um die Bonität nicht glaubwürdig, da der Kläger auf Nachfrage des Gerichts nicht habe beantworten können, wo sein Bonitätsscore liege. — LG Frankfurt a.M. 11.07.24 LG Frankfurt a.M., Urteil vom 11. Juli 2024 – 2-10 O 35/24, GRUR-RS 2024, 18321 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Bloße negative Gefühle wie Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens seien, als Grundlage für einen Schadensersatzanspruch, halte das LG für nicht gerechtfertigt, wenn kein Einfluss auf die Lebensführung ersichtlich und ein konkreter Rückschluss von äußeren Umständen auf inneren Tatsachen nicht möglich sei. Der Klägervortrag beschränke sich auf pauschales Behaupten eines "erheblichen Kontrollverlusts" und "ständiger Angst" um die eigene Bonität. Dass eine Person einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen hat, offenbare sie dem LG zufolge bereits dadurch, dass sie ein Telefon nutzt, sodass die Weitergabe der Daten hierzu keine spürbare psychische Beeinträchtigung auslösen könne. — LG Ellwangen 05.07.24 LG Ellwangen, Urteil vom 5. Juli 2024 – 1 O 2/24, GRUR-RS 2024, 16547 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Das LG führt aus, dass auch wenn keine Erheblichkeitsschwelle gelte, eine über das "allgemeine Lebensrisiko, alltägliche Lästigkeiten, ausgelöste negative Gefühle wie Ärger, subjektiv empfundene Unannehmlichkeiten, unspezifische Unlustgefühle, Sorgen und Ängste" hinausgehende spürbare Beeinträchtigung vorliegen und ein tatsächlich entstandener immaterieller Nachteil festgestellt werden müsse. Der Klägervortrag sei vor diesem Hintergrund zu abstrakt und unzureichend. — LG Offenburg 02.07.24 LG Offenburg, Urteil vom 2. Juli 2024 – 3 O 387/23, GRUR-RS 2024, 16179 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Ein pauschales Berufen auf abstrakte "Befürchtungen, Ängste und Ohnmacht wegen eines Kontrollverlusts" ließ das LG nicht ausreichen. Das Gericht habe den Kläger informatorisch angehört, wodurch sich nichts anderes ergeben habe. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Meldung von Positivdaten an die Auskunftei gerade durch die Einmeldung der Beklagten negative Folgen für den Bonitätsscore gehabt haben sollte. — LG Leipzig 17.07.24 LG Leipzig, Urteil vom 17. Juli 2024 – 04 O 2552/23, GRUR-RS 2024, 14807 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Der Kläger habe weder den Abschluss eines Mobilfunkvertrags mit der Beklagten noch die Einmeldung bzw. eine Anfrage bei der Auskunftei nachgewiesen. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Es sei kaum nachvollziehbar, dass eine Positivmeldung über das Bestehen eines Mobilfunkvertrags "ständige Angstzustände" auslöse. — LG Leipzig 06.06.24 LG Leipzig, Urteil vom 6. Juni 2024 – 04 O 2394/23 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger angehört, wodurch sich ergeben habe, dass Gefühle wie Kontrollverlust, allgemeines Unwohlsein und "schierer Existenzsorge" aufgrund anderer Umstände bestünden. — LG Leipzig 12.07.24 LG Leipzig, Urteil vom 12. Juli 2024 – 04 O 40/24, GRUR-RS 2024, 18337 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen ("schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt, geschweige denn bewiesen"). Der Klägervortrag sei pauschal und werde in weiteren Verfahren inhaltsgleich verwendet. Gefühle eines Kontrollverlusts, "große Sorge" um die eigene Bonität und "ständige Angst" vor Rückfragen seien bei Positivdaten nicht nachvollziehbar. Auch die persönliche Anhörung des Klägers durch das Gericht habe nichts anderes ergeben. Zwar könne dessen Meinung, man dürfe es der Beklagten "nicht durchgehen lassen", wenn diese sich nicht an die Datenschutzbestimmungen halte, nachvollziehbar sein, begründe aber keinen immateriellen Schaden. — LG Mannheim 07.06.24 LG Mannheim, Urteil vom 7. Juni 2024 – 9 O 381/23, GRUR-RS 2024, 16807 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Kläger beschreibe mit dem "befürchteten Kontrollverlust" lediglich eine negative Folge, aber keinen immateriellen Schaden. Das Gericht habe den Kläger informatorisch angehört, allerdings sei die Befürchtung, die Information über das Unterhaltens eines Mobilfunkvertrags könne sich negativ auf andere Finanzierungen etc. auswirken, nicht nachvollziehbar, da dies auf eine Vielzahl von Personen zutreffe. — LG Heidelberg 06.05.24 LG Heidelberg, Urteil vom 6. Mai 2024 – 4 O 5/24, GRUR-RS 2024, 16544 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Klägervortrag sei ersichtlich für Massenverfahren standardisiert und stelle eine fernliegende Behauptung "ins Blaue hinein" dar. Eine Beeinträchtigung könne nicht in einem "Missfallen" liegen, das bei dem Betroffenen durch einen DSGVO-Verstoß erregt werde, da hierdurch der Schadensbegriff obsolet würde. Das Gericht habe den Kläger informatorisch angehört, wodurch sich die Behauptungen aus dem Klägervortrag ("Gefühl eines Kontrollverlusts", "schiere Existenzsorge") nicht bestätigt haben. — LG Ansbach 20.06.24 LG Ansbach, Urteil vom 20. Juni 2024 – 2 O 1111/23, GRUR-RS 2024, 14804 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger angehört und dieser habe angegeben, wegen der Angelegenheit nicht an "Schweißausbrüchen" zu leiden, sondern dass er Sorge habe, dass ihm in den kommenden Jahren ein Kredit für einen Hausbau wegen der Einträge verweigert werden könne, da ihm bereits ein Kleinkredit verweigert worden sei. Die Angaben aus der identisch in weiteren Verfahren verwendeten Klageschrift ("Existenzsorge, Stress, Unwohlsein und Unruhe") sah das Gericht durch die Anhörung des Klägers als nicht bestätigt an. Zudem habe der Kläger generell Bedenken hinsichtlich der Arbeitsweise von Auskunfteien und Sorge vor einem Hackerangriff auf deren Server, die nicht erst durch den vorliegenden Sachverhalt ausgelöst worden seien. — LG Hildesheim 18.06.24 LG Hildesheim, Urteil vom 18. Juni 2024 – 3 O 18/24, GRUR-RS 2024, 14808 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Kläger habe während der Anhörung durch das Gericht lediglich ausgeführt, dass es ihm "nicht so gut" ginge, weil sich der Eintrag negativ auf den Bonitätsscore auswirken könne, und dass er verärgert sei, dass die Daten ohne negative Zahlungsauffälligkeiten eingemeldet wurden. Der Anspruch aus Art. 82 DSGVO sei zwar nicht von dem Erreichen einer Erheblichkeitsschwelle abhängig, allerdings komme den geschilderten Beeinträchtigungen kein Gewicht zu, das durch eine Geldzahlung auszugleichen sei. Die "monetäre Abbildung" der "Leiden" des Klägers ordnet das Gericht "bei null" ein. — LG Paderborn 01.07.24 LG Paderborn, Urteil vom 1. Juli 2024 – 4 O 11/24, GRUR-RS 2024, 16545 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Das LG verlangt, dass der Schaden "tatsächlich und sicher" bestehen müsse, allerdings habe der Kläger nicht dargetan, worin und auf welche Weise der Kontrollverlust bei der Übermittlung von Positivdaten liege bzw. sich auswirke. Das vom Einzelfall losgelöste Behaupten von "Sorgen" reiche hierfür nicht aus. Es widerspreche dem LG zufolge der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das Bekanntwerden der Information bzgl. des Abschlusses eines Mobilfunkvertrags bei der Auskunftei zu persönlichen oder psychologischen Beeinträchtigungen führe. — LG Oldenburg 03.07.24 LG Oldenburg, Urteil vom 3. Juli 2024 – 5 O 2960/23, GRUR-RS 2024, 16757 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der behauptete Kontrollverlust als solcher sei dem LG zufolge noch kein ersatzfähiger Schaden. Das Gericht zieht EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 – C-340/21 Rn. 85 heran: "Insbesondere muss das angerufene nationale Gericht, wenn sich eine Person, die auf dieser Grundlage Schadensersatz fordert, auf die Befürchtung beruft, dass ihre personenbezogenen Daten in Zukunft aufgrund eines solchen Verstoßes missbräuchlich verwendet werden, prüfen, ob diese Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann" und wollte den Kläger deswegen persönlich anhören, der aber nicht zu dem Termin erschienen sei. — LG Augsburg 05.07.24 LG Augsburg, Urteil vom 5. Juli 2024 – 041 O 3703/23, GRUR-RS 2024, 16756 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Der Kläger habe bei Vertragsschluss in die Weitergabe der Daten eingewilligt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Laut dem Gericht nicht überzeugende Ausführungen zu etwaigen seelischen oder körperlichen Belastungen machte der Kläger im Rahmen der Anhörung erst auf Nachfrage des Gerichts. — LAG Baden-Württemberg 05.03.24 LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 5. März 2024 – 15 Sa 45/23, BeckRS 2024, 14745 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung ArbG Stuttgart, Urteil vom 13. Juni 2023 – 27 Ca 160/22. 0 Ein Arbeitnehmer forderte von seinem ehemaligen Arbeitgeber Schadensersatz in Höhe von EUR 5.000, weil ein anderer Mitarbeiter eine Videoaufnahme anfertigte, auf der u.a. der Kläger ohne dessen Einwilligung zu sehen war. Der vorliegende Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden nachgewiesen. Ein Kontrollverlust könne nicht mit einem Schaden gleichgesetzt werden, sondern könne erst in der Folge zu einem Schaden führen. Ein immaterieller Schaden trete dem Gericht zufolge erst dann ein, wenn die Befürchtungen der Weiterverarbeitung und des Missbrauchs der Daten objektiv begründet seien, wofür der Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen habe. Gefühl von Ärger, Beklemmung und Unwohlsein bilden keinen in Geld zu ersetzenden Schaden. Das Verhalten des Kollegen könne dem Arbeitgeber nicht zurechnet werden. LG Frankenthal 04.06.24 LG Frankenthal, Urteil vom 4. Juni 2024 – 3 O 300/23, GRUR-RS 2024, 18369 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung — 0 Angefertigte Fotos der Innenaufnahmen eines Miethauses fanden Eingang in eine dazugehörige Verkaufsanzeige sowie in ein Exposé. Die Mieter forderten daraufhin u.a. Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 1.000. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 S. 3 DSGVO. Die Kläger haben dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen und kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Das von den Klägern geltend gemachte "diffuse Gefühl des Beobachtetseins" und der "Demaskierung" durch die Verwendung der Bilder des Innenraums und der darauffolgenden Ansprache der Kläger durch Dritte auf deren Wohnsituation sei zu pauschal. Durch den Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 S. 3 DSGVO sei kein kausaler Schaden entstanden, da die Kläger nicht nachgewiesen haben, dass sie in Kenntnis ihres Widerrufsrechts hinsichtlich der Einwilligung hierzu zu einem früheren Zeitpunkt Gebrauch gemacht hätten. — LG Köln 19.04.24 LG Köln, Urteil vom 19. April 2024 – 12 S 4/23 Nicht erfüllte Auskunftspflichten AG Köln, 15. Februar 2023 – 123 C 195/22. 0 Nach Ansicht des Klägers unzureichend erfüllte DSGVO-Auskunft durch Versicherung. Kein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Das Gericht sah das Auskunftsverlangen als erfüllt an. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Ein bloß längeres Warten oder eine "verspätete Auskunft" sei kein Schaden, da dies bei einem Verstoß gegen Art. 15 DSGVO immanent sei und nicht über einen etwaigen Verstoß hinausginge. Gleiches gelte für den behaupteten Kontrollverlust. — LAG Niedersachsen 08.05.24 LAG Niedersachsen, Beschlüsse vom 8. Mai 2024 und vom 18. Juli 2024 – 8 Sa 688/23, BeckRS 2024, 17496; siehe hierzu: Pressemitteilung vom 18. Juli 2024 (Unbefugte) Datenverarbeitung Anhängig beim EuGH – C-484/24. Vorlage an den EuGH. Der Rechtsstreit um u.a. Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO beruht auf einem ehemaligen Arbeitsverhältnis, bei dem der ehemalige Arbeitgeber u.a. aufgrund eines Diebstahls- und Weiterverkaufsverdachts von Firmeneigentum den privaten eBay-Account des ehemaligen Mitarbeitenden ausgewertet haben soll. — — — Vorlage an den EuGH. ArbG Hannover 30.05.24 ArbG Hannover, Urteil vom 30. Mai 2024 – 2 Ca 325/23, BeckRS 2024, 17718 Nicht erfüllte Auskunftspflichten — 0 Ein Bewerber verlangte Auskunft von einem potentiellen Arbeitgeber hinsichtlich des Stands eines Bewerbungsverfahrens, auf das sich der Kläger beworben hatte. Der Beklagte beantworte das Auskunftsverlangen nach zwei Monaten. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Die Ausführungen zu einem Schaden müssten über bloße Leerformeln hinausgehen und inhaltliche Substanz aufweisen. Zwar könne ein Kontrollverlust einen immateriellen Schaden begründen, allerdings enthalte Art. 82 Abs. 1 DSGVO keine Vermutung dahingehend, dass ein mit einem DSGVO-Verstoß einhergehender Kontrollverlust zu einem immateriellen Schaden führe. Vielmehr sei nachvollziehbar und individuell zu begründen, worin der Schaden besteht oder befürchtet wird. Der Klägervortrag erschöpfe sich in abstrakten Darstellungen ohne Bezug zu dem konkreten Einzelfall oder einer Darlegung der Manifestation eines erlittenen Kontrollverlusts. — LG München I 14.03.24 LG München I, Endurteil vom 14. März 2024 – 44 O 3464/23, BeckRS 2024, 5479 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Abfluss personenbezogener Daten eines Kunden aufgrund eines Datenlecks bei einem Betreiber einer Webseite, die u.a. digitale Vermögensverwaltung und Depots anbietet. Zu dem Datenabfluss kam es nachdem u.a. Admin-Passwörter nach Beendigung von Vertragsbeziehungen zu einem IT-Dienstleister nicht geändert wurden, welcher im Nachgang Ziel eines Hackerangriffs wurde. Die personenbezogenen Daten von über 30.000 Kunden wurden in der Folge im Darknet angeboten. Von diesem Kläger betroffen waren dessen Personalien, Kontakt- und Ausweisdaten, auf das Kundenkonto bezogene Daten, Referenzkontoverbindung und steuerliche Daten (Steuer-ID). Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 und Art. 32 Abs. 1 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht verweist auf die Rechtsprechung des OLG Hamm (Urteil vom 15. August 2023 – 7 U 19/23), wonach mit der Realisierung der generellen mit einer Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang stehender Risiken zwangsläufig ein Kontrollverlust verbunden sei, weil dieser bei jeder unter DSGVO-Verstoß erfolgender Offenlegung oder Zugänglichmachung von Daten eintrete. Deshalb müsse eine tatsächliche materielle oder immaterielle Beeinträchtigung festgestellt werden. Die Veröffentlichung der Daten im Darknet sei lediglich zwangsläufige und generelle Folge des DSGVO-Verstoßes. Das Gericht habe den Kläger persönlich angehört. Aus der Anhörung habe sich ergeben, dass der Kläger selten Spam-E-Mails oder -Anrufe erhalte, wobei er sein Mobiltelefon so eingestellt habe, dass Anrufende mit unterdrückter Nummer nicht durchgestellt würden. Zudem kam es bis zu dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu keinem Identitätsdiebstahl, wobei auch im Falle des Vorhandenseins eines etwaigen Schadens die Kausalität fraglich sei, da der Kläger bei einer Vielzahl weiterer Plattformen und Apps angemeldet und mit seinen persönlichen Daten im Internet recht freigiebig sei. Die Beklagte hätte dem Gericht zufolge nach Beenden der Vertragsbeziehungen zu dem Dienstleister nicht lediglich darauf vertrauen dürfen, dass dieser ausreichende Schutzmaßnahmen vornehme, um einem Datenmissbrauch vorzubeugen. Für die Exkulpation nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO sei kein Nachweis erbracht. Das Gericht stellte lediglich fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige kausal entstandene Schäden zu ersetzen. LG Traunstein 22.05.24 LG Traunstein, Endurteil vom 22. Mai 2024 – 6 O 2465/23, GRUR-RS 2024, 12349 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung — 0 Der Kläger geht gegen die beklagte Auskunftei wegen des ihn betreffenden ermittelten Bonitätsscore vor, der ihn aus dessen Sicht praktisch als kreditunwürdig einstufe, und macht verschiedene Ansprüche geltend. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Behaupten wirtschaftlicher Nachteile, ohne weitere Nachweise hinsichtlich der Kausalität zu erbringen, reiche nicht aus. Die ablehnende Entscheidung einer Bank gegenüber dem Kläger könne vielmehr auf negative Erfahrungen der Bank mit der Zahlungsfähigkeit des Klägers zurückgeführt werden. — LG Würzburg 15.05.24 LG Würzburg, Urteil vom 15. Mai 2024 – 91 O 866/23, GRUR-RS 2024, 18056 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte. Der Kläger traf keine Auswahl, sodass der Beklagte die Verarbeitung der Daten zu Werbezwecken einstellte. Der Kläger verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Dem LG zufolge können die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO herangezogen werden und eine abschreckende Wirkung sei nur durch "empfindliche Schmerzensgelder" zu erreichen. Der Klägervortrag sei zu pauschal und lasse nicht erkennen, inwiefern der behauptete Kontrollverlust einen Schaden darstelle. Auch die informatorische Anhörung des Klägers habe nichts anderes ergeben. Das behauptete "ungute Gefühl des Klägers, an einem Geschäftsmodell [...] mitzuwirken", mit dem man nicht einverstanden sei, sowie ein behauptetes erhöhtes Spam-Aufkommen seien hierfür nicht ausreichend. Unerwünschte SMS und Spam-Mails erhielten gerichtsbekannt auch Personen, die nicht Kunde des Beklagten seien. Die gegenständliche E-Mail-Adresse nutze der Kläger ca. seit Ende der 80er Jahre bzw. Anfang der 90er Jahr. Die Sorge, der Beklagte gebe die Daten an unbefugte Dritte zu Werbezwecken weiter, sei unbegründet, da solche Handlungen - insoweit zwischen den Parteien unstreitig - nicht vorgenommen würden. — LG Stuttgart 14.05.24 LG Stuttgart, Urteil vom 14. Mai 2024 – 12 O 118/23, GRUR-RS 2024, 18003 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte. Der Kläger entschied sich für das werbefreie Abo und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Der Kläger verhalte sich widersprüchlich, da er zu dem Werbemodell seine Einwilligung erteilt habe. Zudem nutze der die Plattform des Beklagten weiterhin, ohne Daten entfernt zu haben und ohne das Bezahlmodell abzuschließen, und habe sich daher wohl aufgrund der Vorteile der Plattform entschieden, an der Nutzung festzuhalten. Ein Kontrollverlust reiche für die Darlegung eines individuellen Schadens nicht aus. — LG Bamberg 06.05.24 LG Bamberg, Urteil vom 6. Mai 2024 – 43 O 420/23, GRUR-RS 2024, 17998 (Unbefugte) Werbung LG Bamberg, Versäumnisurteil vom 26. Februar 2024 – 43 O 420/23. 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte. Der Kläger entschied sich für das werbefreie Abo und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Kläger habe keine spürbare Beeinträchtigung von persönlichen Belangen durch die personalisierte Werbung dargelegt. Der schriftliche Klägervortrag sei ungeeignet bzw. habe sich in der mündlichen Anhörung des Klägers durch das Gericht nicht bestätigt. Dem Kläger sei der Begriff personalisierte Werbung wenig bekannt, vielmehr stören ihn Spam-Nachrichten mit Betrugsversuchen. Die Sorge, der Beklagte gebe individualisierte Daten an Werbetreibende weiter, sei unbegründet, da solche Handlungen - insoweit zwischen den Parteien unstreitig - nicht vorgenommen würden. Das Gericht vermutet, dass die Klägervertreter, die gerichtsbekannt in mehreren Komplexen Massenverfahren gegen den Beklagten führen, wohl "die falsche Klage" gewählt haben und in dem Fall eigentlich wegen Scrapings Ansprüche geltend machen wollten statt aufgrund des Einwilligungsmodells. — LG Dresden 14.06.24 LG Dresden, Urteil vom 14. Juni 2024 – 3 O 1008/23, GRUR-RS 2024, 17997 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, und verlangte u.a. Schadensersatz. Der Kläger habe dem Gericht zufolge schon nicht die Verknüpfung seiner klagseits genannten E-Mail-Adresse mit einem Konto auf den betreffenden Plattformen des Beklagten nachgewiesen. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Das Gericht führt aus, dass "Beeinträchtigungen wie Angstgefühle, seelisches Leid, psychische Beeinträchtigungen oder ein irgendwie geartetes Unwohlsein infolge spürbarer seelischen Belästigungen [...] die über das allgemeine Lebensrisiko, sowie alltägliche Lästigkeiten/Unannehmlichkeiten hinausgehen [...]" gegeben sein müssen. Der bloße Kontrollverlust sowie Unwohlsein und Sorge vor Datenmissbrauch stellen dem Gericht zufolge keine spürbare Beeinträchtigung dar. — LG Aachen 12.06.24 LG Aachen, Urteil vom 12. Juni 2024 – 15 O 119/23, GRUR-RS 2024, 17993 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte. Der Kläger entschied sich für das werbefreie Abo und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Die Sorge, der Beklagte gebe die Daten an unbefugte Dritte zu Werbezwecken weiter, sei unbegründet, da solche Handlungen - insoweit zwischen den Parteien unstreitig - nicht vorgenommen würden. Ein "ungutes Gefühl permanenter Überwachung" oder "erheblicher Ärger" genügten nicht zur Begründung eines immateriellen Schadens, sondern seien unbegründete Vorstellungen einer Datenweitergabe. — LG Ingolstadt 07.06.24 LG Ingolstadt, Urteil vom 7. Juni 2024 – 31 O 617/23, GRUR-RS 2024, 17999 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, und verlangte u.a. Schadensersatz. Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten sei nicht bewiesen. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Ein behauptetes Nicht-Einverstandensein mit dem Geschäftsmodell des Beklagten sei hierfür nicht ausreichend. Schon dem gesunden Menschenverstand nach sei es laut LG offensichtlich, dass der Beklagte das Angebot nur deswegen kostenlos zur Verfügung stellen könne, weil Werbung verkauft werde, was weder ehrenrührig noch verboten, sondern vielmehr üblich sei. Der Klägervortrag sei zudem widersprüchlich, da dem Kläger das werbefreie, aber entgeltpflichtige Abo-Modell offen stünde. — VG Stuttgart 20.06.24 VG Stuttgart, Urteil vom 20. Juni 2024 – 14 K 870/22, BeckRS 2024, 20271 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 2.500 Der Kläger war in einem Beamtenverhältnis, aus dem ihn sein Arbeitgeber wegen gesundheitlicher Schwierigkeiten in den vorzeitigen Ruhestand versetzte, worauf in der internen Stellenausschreibung für die Neubesetzung der Stelle ("festgestellte Dienstunfähigkeit") hingewiesen wurde. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Dem Kläger sei dem Gericht zufolge ein adäquat-kausaler immaterieller Schaden entstanden, weil der Ausgang des Zurruhesetzungsverfahrens vorweg genommen worden sei und weil die E-Mail nicht als "vertraulich" gekennzeichnet gewesen sei, sodass zu befürchten war, dass die Stellenausschreibung an Externe weitergeleitet werde. Zudem sei der Kläger von anderen Beschäftigten auf der Straße auf seinen Gesundheitszustand angesprochen worden. Hierin sieht das Gericht eine interne Herabwürdigung in Verbindung mit einer konkreten Gefahr der Weiterleitung sensibler Gesundheitsdaten an Externe. Diese Befürchtung des Klägers sei auch nicht unbegründet gewesen. LG Traunstein 08.07.24 LG Traunstein, Urteil vom 8. Juli 2024 – 9 O 173/24, GRUR-RS 2024, 19976 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Der Kläger wandte sich gegen den Betreiber eines Messenger-Dienstes, weil er befürchtete, dass dieser Daten und über den Messenger ausgetauschte Nachrichten sowie Aktivitäten außerhalb des sozialen Netzwerks systematisch und automatisiert überwache (sog. Crawling) und u.a. in die USA, insb. an die NSA, zur anlasslosen Überprüfung und Untersuchung, weiterleite. Der Kläger forderte u.a. Schadensersatz wegen erheblicher Ängste und Stress. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger angehört und hierbei habe sich herausgestellt, dass dieser erst von seinen Klägervertretern auf etwaige Datenschutzverstöße aufmerksam gemacht worden sei. Das Gericht führt zudem aus, dass dem Kläger erst auf Hinweis bewusst wurde, dass sich die Klage nicht auf die sog. Scraping-Fälle beziehe. Erst nach Vorhalt des Klägervertreters sei im Rahmen der informatorischen Anhörung von "große[r] Sorge" die Rede gewesen. Wie jedem anderen Nutzer auch sei dem Kläger zudem selbst überlassen, ob er den Messenger-Dienst nutzen wolle oder nicht. — OLG Koblenz 31.07.24 OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 31. Juli 2024 – 4 U 238/23, GRUR-RS 2024, 20773 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Koblenz, Urteil vom 20. Januar 2023 – 3 O 240/21. 0 Der Kläger wandte sich gegen einen ehemaligen Geschäftspartner und verlangte die Unterlassung der Verbreitung von vier Videos auf einer Plattform, zu denen er vorher seine Einwilligung erteilt hatte. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des OLG zu Art. 82 DSGVO. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. — LG Weiden 08.08.24 LG Weiden, Urteil vom 8. August 2024 – 15 O 573/23, GRUR-RS 2024, 23031 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Dass "bloße negative Gefühle wie Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens" seien, als Grundlage für einen Schadensersatzanspruch herangezogen werden können, halte das LG jedenfalls dann für nicht gerechtfertigt, wenn keinerlei Einfluss auf die Lebensführung ersichtlich sei und damit kein konkreter Rückschluss von äußeren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden könne. Der Geltendmachung eines abstrakten Kontrollverlusts reiche nicht aus; vielmehr müsse der Kläger darlegen, dass dieser zunächst die Kontrolle über die Daten hatte und diese später gegen seinen Willen verloren habe. Pauschale Angaben und Textbausteine, die gerichtsbekannt identisch in mehreren Gerichtsverfahren vorgebracht werden, reichen dem Gericht zufolge hierfür nicht aus. Zudem habe der Kläger einen sehr guten Basisscore, weswegen Sorgen hinsichtlich der Bonität nicht nachvollziehbar seien. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger seine Sorge hinsichtlich der allgemeinen Verwendung von Daten mit einem mehrere Jahre zurückliegenden Ereignis begründet. Dem Gericht zufolge sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Kläger die Datenverarbeitung jahrelang unbeanstandet gelassen habe. — LG Rottweil 28.08.24 LG Rottweil, Urteil vom 28. August 2024 – 3 O 2/24, GRUR-RS 2024, 23375 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger informatorisch angehört, wodurch sich nichts anderes ergeben habe. Der Kläger habe sich nicht einmal über die Möglichkeiten der Löschung des Eintrags informiert, was bei den geltend gemachten Sorgen laut LG zu erwarten gewesen wäre. Andere Einträge zu Positivdaten z.B. von Kreditkartenanbietern empfinde der Kläger nicht als störend. Zudem habe der Kläger einen sehr guten Basisscore, weswegen Sorgen hinsichtlich der Bonität nicht nachvollziehbar seien. — LG Dresden 16.08.24 LG Dresden, Urteil vom 16. August 2024 – 3 O 44/24, GRUR-RS 2024, 20912 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Der Kläger sei bereits bei Vertragsschluss auf die Übermittlung der Daten hingewiesen worden. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der vorgetragene Kontrollverlust werde lediglich vermutet, ein Schaden könne damit aber nicht begründet werden. Entscheidend sei, dass es sich nicht um "eine bloße subjektive Wahrnehmung handelt, die veränderlich ist und auch vom Charakter und von persönlichen Faktoren abhängt, sondern um die Objektivierung einer, wenn auch geringfügigen aber nachweisbaren Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Sphäre oder des Beziehungslebens einer Person; die Art der betroffenen personenbezogenen Daten und die Bedeutung, die sie im Leben der betroffenen Person haben und vielleicht auch die Wahrnehmung, die die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt von dieser spezifischen, mit der Datenverletzung verbundenen Beeinträchtigung hat". — LG Augsburg 26.07.24 LG Augsburg, Urteil vom 26. Juli 2024 – 123 O 4719/23, GRUR-RS 2024, 19979 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen und immateriellen Schaden nachgewiesen. Geltend gemachte Sorgen erfolgten laut LG ohne Tatsachengrundlage. — AG Arnsberg 31.07.24 AG Arnsberg, Beschluss vom 31. Juli 2024 – 42 C 434/23, GRUR-RS 2024, 22223 Nicht erfüllte Auskunftspflichten Anhängig beim EuGH – C-526/24. Vorlage an den EuGH. Feststellungsklage des Verantwortlichen gegen den Betroffenen wegen Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gemäß Art. 82 DSGVO aufgrund nicht erfüllten Auskunftsverlangens. Der Verantwortliche verweigerte die Auskunft wegen Rechtsmissbrauchs gemäß Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b) DSGVO. — — — Vorlage an den EuGH. Vorlagefragen u.a. zu Art. 82 Abs. 1 DSGVO, ob dieser vor dem Hintergrund des Erwägungsgrunds 146 S. 1 DSGVO dahingehend auszulegen sei, dass lediglich die Schäden ersatzfähig sind, die dem Betroffenen aufgrund einer Verarbeitung entstehen bzw. entstanden sind, und dass für einen Schadenersatzanspruch zwingend eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Betroffenen vorgelegen haben muss. Falls ja, legt das Gericht zudem die Frage vor, ob dies dazu führe, dass dem Betroffenen allein aus der Verletzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO kein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zusteht. Zudem möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen sei, dass der Rechtsmissbrauchseinwand des Verantwortlichen in Bezug auf ein Auskunftsersuchen des Betroffenen nicht darin bestehen könne, dass der Betroffene die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten allein oder unter anderem deswegen herbeigeführt habe, um Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Zum Kontrollverlust liegt dem EuGH außerdem die Frage vor, ob allein der mit einem Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 DSGVO einhergehende Kontrollverlust und/oder die Ungewissheit über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Betroffenen einen immateriellen Schaden des Betroffenen gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstelle oder ob es darüber hinaus einer weiteren (objektiven oder subjektiven) Einschränkung und/oder (spürbaren) Beeinträchtigung des Betroffenen bedürfe. LAG Hessen 08.03.24 LAG Hessen, Urteil vom 8. März 2024 – 14 Sa 295/23, BeckRS 2024, 18211 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten ArbG Frankfurt a.M., Urteil vom 17. Januar 2023 – 8 Ca 1227/22. 0 Ein Arbeitnehmer forderte von seinem ehemaligen Arbeitgeber u.a. Schadensersatz wegen nicht erfüllter Auskunftspflichten. Der vorliegende Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen materiellen oder immateriellen Schaden nachgewiesen. — LG Leipzig 29.05.24 LG Leipzig, Urteil vom 29. Mai 2024 – 7 O 2658/23, GRUR-RS 2024, 22852 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung — 0 Der Kläger verlangte von der beklagten Auskunftei die Unterlassung der Erstellung und Weitergabe von auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung beruhenden Scorewerten. Außerdem verlangte der Kläger Auskunft über die Art und Weise der Berechnung der Scorewerte, die Unterlassung der Verwendung bestimmter persönlicher Daten und Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des LG zu Art. 82 DSGVO. Das Gericht bejaht u.a. einen Verstoß gegen Art. 22 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. — OLG Hamm 24.07.24 OLG Hamm, Urteil vom 24. Juli 2024 – 11 U 69/23, GRUR-RS 2024, 24099 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben Anhängig beim BGH – VI ZR 257/24; LG Essen, Urteil vom 25. Mai 2023 – 1 O 275/21. 600 In Folge der versehentlichen Versendung einer Excel-Datei mit personenbezogenen Daten (u.a. Name, Anschrift, Geburtsdatum, vorgesehener Impfstoff, Anzahl der Impfungen) von ca. 13.000 Personen, die einen Termin für eine Corona-Impfung in einem Impfzentrum gebucht hatten, macht der Kläger Schadensersatzansprüche für über 500 Zedenten geltend, die aufgrund des Vorfalls einen Kontrollverlust, Angst und Schrecken hinsichtlich ihrer Daten verspürten. Bezüglich 500 Versendungen wurde ein erfolgreicher Rückruf der E-Mail durchgeführt. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) und lit. f), Art. 9, Art. 25 und Art. 32 DSGVO. Unter Abwendung von seiner vorherigen Rechtsprechung in einem ähnlichen Fall (OLG Hamm, Urteil vom 20. Januar 2023 – 11 U 88/22) führt das OLG aus, dass nicht bereits in dem unmittelbar mit dem Datenschutzverstoß einhergehenden Kontrollverlust ein Schaden zu sehen sei. Der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten könne dann einen immateriellen Schaden darstellen, wenn die betroffene Person den Nachweis erbringt, dass sie tatsächlich einen solchen Schaden (so geringfügig er auch sein möge) erlitten hat, was allerdings nicht per se der Fall sei. Mit Verweis auf OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 – 7 U 19/23 führt das OLG nunmehr aus, dass bei einem zwangsläufig zu einem Kontrollverlust führenden DSGVO-Verstoß allein aus diesem Kontrollverlust noch kein Schaden resultiere, wenn/weil dieser automatisch bei jedem von dem festgestellten DSGVO-Verstoß Betroffenen in Form einer Offenlegung oder Zugänglichmachung von Daten eintrete. Ein Schaden liege in solchen Fällen erst dann vor, wenn über den Kontrollverlust als bloße Realisierung des generellen Risikos hinaus im konkreten Einzelfall ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden sei. Dem ersten Zedenten sei ein immaterieller Schaden durch den Erhalt unerwünschter Spam-Anrufe sowie durch die Angst vor Rechtsradikalen oder Impfgegnern entstanden. Dem zweiten Zedenten sei durch den Erhalt einer unerwünschten E-Mail einer fremden Person, die sich auf dessen zweite Impfung bezog, ein immaterieller Schaden entstanden. Das OLG stellte zudem fest, dass der Anspruch aus Art. 82 DSGVO abgetreten werden kann. Der Betrag wurde lediglich für zwei von über 500 Zedenten zugesprochen. OLG Stuttgart 17.05.23 OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Mai 2023 – 4 U 193/22, GRUR-RS 2023, 52192 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Stuttgart, Urteil vom 25. November 2022 – 7 O 74/22. 750 Weitersendung personenbezogener Gesundheitsdaten durch beklagtes Land an den ehemaligen Arbeitgeber des Klägers. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Dem Kläger sei durch die Weiterleitung der Gesundheitsdaten ein immaterieller Schaden entstanden. Ein solcher liege vor, wenn "ein den Betroffenen belastender rechtswidriger Kontrollverlust seiner personenbezogenen Daten eingetreten ist und sich zum Beispiel bereits in einer missbräuchlichen Verwendung der Daten realisiert hat". In einem solchen Fall ginge es dem OLG zufolge nicht mehr nur um die bloße Sorge vor den Folgen eines Datenschutzverstoßes, sondern es habe sich das in dem DSGVO-Verstoß liegende Risiko bereits verwirklicht. LG Ulm 23.08.24 LG Ulm, Urteil vom 23. August 2024 – 3 O 194/23, GRUR-RS 2024, 25551 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, entschied sich für die kostenfreie Variante und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen materiellen oder immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Kläger habe keine aus spürbaren seelischen Belästigungen resultierende Beeinträchtigungen wie Angstgefühle, psychische Beeinträchtigungen oder irgendwie geartetes Unwohlsein, die über das allgemeine Lebensrisiko und davon umfasste bloße Unannehmlichkeiten hinausgehen, vorgebracht. Vielmehr liege dem ein genereller Ärger über das Geschäftsmodell des Beklagten zugrunde. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung angehört, woraus sich ergeben habe, dass der Kläger die Plattform des Beklagten seit ca. zehn Jahren nutze, ohne sich über das Geschäftsmodell Gedanken gemacht zu haben. Die Telefonnummer des Klägers sei darüber hinaus aufgrund seiner gewerblichen Tätigkeit ohnehin frei zugänglich. Zudem habe der Kläger dem LG zufolge eingeräumt, "dass die bloße Vorstellung des Klägers einer Weitergabe seiner personenbezogenen Daten durch die Beklagte an Dritte nicht schadenskausal sein kann", da der Beklagte wiederholt mitgeteilt habe, dass eine solche Weitergabe ohne die Einwilligung des Klägers nicht stattgefunden habe. Vielmehr habe der Kläger seine Einwilligung erteilt. Auch Spam-Anrufe seien in diesem Fall nicht nachgewiesen, da der Kläger solche sogar in höherer Frequenz bereits vor Geltung der DSGVO erhalten habe. — LG Mosbach 27.08.24 LG Mosbach, Beschluss vom 27. August 2024 – 2 O 89/23, GRUR-RS 2024, 25749 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, entschied sich für die kostenfreie Variante und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen materiellen oder immateriellen Schaden nachgewiesen. Vielmehr liege dem Begehren des Klägers lediglich ein genereller Ärger über das Geschäftsmodell des Beklagten zugrunde, das dem LG zufolge allerdings üblich und weder ehrenrührig noch verboten sei. Der Klägervortrag sei zudem widersprüchlich, da dem Kläger das werbefreie, aber entgeltpflichtige Abo-Modell offen stünde. — LG Paderborn 02.09.24 LG Paderborn, Urteil vom 2. September 2024 – 3 O 96/24, GRUR-RS 2024, 25769 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. — LG Mannheim 13.09.24 LG Mannheim, Urteil vom 13. September 2024 – 9 O 281/24, GRUR-RS 2024, 25768 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen, sondern beschreibe lediglich Folgen eines befürchteten Kontrollverlusts. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Prüfung angehört, was nichts anderes ergeben habe. Vielmehr habe diese ergeben, dass der Kläger ein Jahr seit Bekanntwerden der Angelegenheit wartete, bevor er tätig wurde, woraus das Gericht schloss, dass der geltend gemachte "Schock" nicht sonderlich groß gewesen sein könne. — LG Kassel 06.09.24 LG Kassel, Urteil vom 6. September 2024 – 10 O 81/24, GRUR-RS 2024, 25765 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Insbesondere habe der Kläger keinen Kontrollverlust erlitten, da die Daten allein der Auskunftei mitgeteilt wurden und die dortige Verarbeitung nicht unklar sei. Zudem seien die Daten bereits gelöscht worden. Außerdem habe der Kläger einen sehr guten Basisscore, weswegen Sorgen hinsichtlich der Bonität nicht nachvollziehbar seien. Erforderlich wäre dem LG zufolge zumindest "ein konkreter Vortrag zu einer irgendwie nachvollziehbaren Genese" der Befürchtungen des Klägers. — LG Braunschweig 04.09.24 LG Braunschweig, Urteil vom 4. September 2024 – 9 O 2880/23, GRUR-RS 2024, 25761 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Die negativen Auswirkungen seien durch den Kläger "überzogen" dargestellt worden. Das Gericht habe den Kläger informatorisch angehört. Hierbei habe sich das in der Klageschrift beschriebene Ausmaß der Angstvorstellungen nicht bestätigt. — LG Duisburg 26.09.24 LG Duisburg, Urteil vom 26. September 2024 – 11 O 309/23, GRUR-RS 2024, 25760 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Insbesondere habe der Kläger keinen Kontrollverlust erlitten, da auf die hinterlegten Informationen nur derjenige zugreifen könne, mit dem der Kläger Geschäftsbeziehungen eingehen wolle. In diesem Fall müsse der Kläger die Informationen ohnehin offenlegen. Die Information über den Abschluss eines Mobilfunkvertrags treffe im Übrigen auf eine Vielzahl von Verbrauchern zu. Wegen eines Mobilfunkvertrags und seiner monatlichen Belastung von EUR 39,99 vorzutragen, der Kläger sei ernsthaft besorgt um die Möglichkeiten, künftig einen Pkw oder eine Immobilie erwerben zu können, erscheine dem LG zufolge abwegig. Zudem lägen zu dem Kläger mehrere Einträge anderer Unternehmen vor, von denen der Kläger keinen Schadensersatz fordere. — VerfGH NRW 10.09.24 VerfGH NRW, Beschluss vom 10. September 2024 – VerfGH 24/24.VB-1, BeckRS 2024, 24233 Nicht erfüllte Auskunftspflichten LG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2023; AG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2022. 0 Der Kläger machte Schadensersatz gegen ein Online-Buchungsportal für Restaurantreservierungen aufgrund nicht erfüllter Auskunftspflichten nach Art. 15 DSGVO geltend. — n.b. Das LG sah den Anwendungsbereich von Art. 82 DSGVO nicht eröffnet, da es in dem vorliegenden Fall um die Verletzung von Auskunftsansprüchen nach Art. 15 DSGVO ging, was nicht von dem Schadensersatzanspruch erfasst sei. Zudem habe der Kläger keinen Schaden plausibel und nachvollziehbar dargelegt. — Der VerfGH NRW hat die Verfassungsbeschwerde des Klägers, wonach das Verfahren dem EuGH hätte vorgelegt werden müssen, als unzulässig zurückgewiesen. LG Nürnberg-Fürth 15.05.24 LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15. Mai 2024 – 10 O 5225/23, GRUR-RS 2024, 27431 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 19. September 2024 – 14 U 1227/24. 0 Zwischen den Parteien streitiger Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen Musik Streaming-Dienst. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Ein Kontrollverlust über personenbezogene Daten könne zwar einen immateriellen Schaden darstellen, dieser müsse jedoch gerade durch den Rechtsverstoß entstanden sein. Es genügt dem LG zufolge nicht, dass der Schaden durch eine Verarbeitung entstanden ist, in deren Rahmen es zu einem Rechtsverstoß gekommen ist. — LG Lübeck 04.10.24 LG Lübeck, Urteil vom 4. Oktober 2024 – 15 O 216/23, GRUR-RS 2024, 26215 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 350 Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen Musik Streaming-Dienst. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 28 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Dieser liege nicht in den von dem Kläger geschilderten Spam-Mails und -Anrufen, da diese gerichtsbekannt jedermann erhalten könne und da hier nicht nachvollzogen werden könne, aus welcher Quelle die dafür verwendeten Daten stammten. Der immaterielle Schaden liege aber in den vorgetragenen Sorgen und Ängsten um den Verbleib der Daten, wovon sich das Gericht im Rahmen der mündlichen Anhörung des Klägers überzeugt habe. Zur Höhe des Schadensersatzes sei heranzuziehen, dass unter den Daten nicht der richtige Name des Klägers, sondern ein auf der Plattform verwendeter Spitzname betroffen war, wobei u.a. die E-Mail-Adresse aber einen Rückschluss auf den Kläger zulasse. Der Kläger hatte mind. EUR 3.000 gefordert. Der Kläger wurde zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt. OLG Dresden 15.10.24 OLG Dresden, Urteil vom 15. Oktober 2024 – 4 U 422/24, GRUR-RS 2024, 29008 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Chemnitz, Urteil vom 28. Februar 2024 – 1 O 1084/23. 0 Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen Musik Streaming-Dienst. /— Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 28 und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Bei den betroffenen Daten handele es sich wie z.B. bei der E-Mail-Adresse um Daten, die der Kontaktaufnahme dienten und die regelmäßig anderen Personen in großem Umfang zugänglich gemacht würden. Mit der daneben ebenfalls "erbeuteten IP-Adresse" könne ein Hacker im Regelfall "nichts anfangen". Eine Verknüpfung von Daten mit der User-ID lasse lediglich den Rückschluss zu, dass der Kläger Nutzer des Streaming-Dienstes sei. Sich hieran anschließende konkrete Befürchtungen seien nicht dargelegt worden, ein Missbrauch dränge sich nicht auf. Es sei gerichtsbekannt, dass auch Personen, die keine Nutzer der Plattform sind, Spam-Nachrichten erhalten. Eine darüber hinausgehende emotionale Beeinträchtigung sei nicht erkennbar, insb. würden Passagen der Klageschrift hierzu wortgleich in anderen Verfahren verwendet. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. OLG Dresden 10.09.24 OLG Dresden, Urteil vom 10. September 2024 – 4 U 683/24, GRUR-RS 2024, 28970 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Chemnitz, Urteil vom 23. April 2024 – 1 O 1498/23. 0 Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen Musik Streaming-Dienst. /— Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 28 und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Bei den betroffenen Daten handele es sich wie z.B. bei der E-Mail-Adresse um Daten, die der Kontaktaufnahme dienten und die regelmäßig anderen Personen in großem Umfang zugänglich gemacht würden. Mit der daneben ebenfalls "erbeuteten IP-Adresse" könne ein Hacker im Regelfall "nichts anfangen". Eine Verknüpfung von Daten mit der User-ID lasse lediglich den Rückschluss zu, dass der Kläger Nutzer des Streaming-Dienstes sei. Sich hieran anschließende konkrete Befürchtungen seien nicht dargelegt worden, ein Missbrauch dränge sich nicht auf. Es sei gerichtsbekannt, dass auch Personen, die keine Nutzer der Plattform sind, Spam-Nachrichten erhalten. Eine darüber hinausgehende emotionale Beeinträchtigung sei nicht erkennbar. Das Gericht habe den Kläger zur Anhörung geladen, der sei allerdings nicht erschienen. OLG Dresden 15.10.24 OLG Dresden, Urteil vom 15. Oktober 2024 – 4 U 940/24, GRUR-RS 2024, 28974 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Dresden, Urteil vom 4. Juni 2024 – 3 O 1802/23 0 Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen Musik Streaming-Dienst. /— Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 28 und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Ließe man einen für den Betroffenen folgenlosen Kontrollverlust als immateriellen Schaden zu, müsste die Höhe des Schadensersatzes dem OLG zufolge Null betragen. Bei den betroffenen Daten handele es sich wie z.B. bei der E-Mail-Adresse um Daten, die der Kontaktaufnahme dienten und die regelmäßig anderen Personen in großem Umfang zugänglich gemacht würden. OLG Dresden 17.09.24 OLG Dresden, Urteil vom 17. September 2024 – 4 U 506/24, GRUR-RS 2024, 28988 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Leipzig, Urteil vom 7. März 2024 – 3 O 1026/23. 0 Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen Musik Streaming-Dienst. /— Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 28 und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Bei den betroffenen Daten handele es sich wie z.B. bei der E-Mail-Adresse um Daten, die der Kontaktaufnahme dienten und die regelmäßig anderen Personen in großem Umfang zugänglich gemacht würden. Mit der daneben ebenfalls "erbeuteten IP-Adresse" könne ein Hacker im Regelfall "nichts anfangen". Eine Verknüpfung von Daten mit der User-ID lasse lediglich den Rückschluss zu, dass der Kläger Nutzer des Streaming-Dienstes sei. Sich hieran anschließende konkrete Befürchtungen seien nicht dargelegt worden, ein Missbrauch dränge sich nicht auf. Es sei gerichtsbekannt, dass auch Personen, die keine Nutzer der Plattform sind, Spam-Nachrichten erhalten. Eine darüber hinausgehende emotionale Beeinträchtigung sei nicht erkennbar. OLG Dresden 10.09.24 OLG Dresden, Urteil vom 10. September 2024 – 4 U 602/24, GRUR-RS 2024, 28990 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Görlitz, Urteil vom 12. April 2024 – 1 O 263/23. 0 Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen Musik Streaming-Dienst. /— Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 28 und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Bei den betroffenen Daten handele es sich wie z.B. bei der E-Mail-Adresse um Daten, die der Kontaktaufnahme dienten und die regelmäßig anderen Personen in großem Umfang zugänglich gemacht würden. Mit der daneben ebenfalls "erbeuteten IP-Adresse" könne ein Hacker im Regelfall "nichts anfangen". Eine Verknüpfung von Daten mit Playlists des Klägers könnten dem Gericht zufolge allenfalls zu personalisierter Werbung führen. Sich hieran anschließende konkrete Befürchtungen seien nicht dargelegt worden, ein Missbrauch dränge sich nicht auf. Es sei gerichtsbekannt, dass auch Personen, die keine Nutzer der Plattform sind, Spam-Nachrichten erhalten. Eine darüber hinausgehende emotionale Beeinträchtigung sei nicht erkennbar. OLG Dresden 30.04.24 OLG Dresden, Urteil vom 30. April 2024 – 4 U 1969/23 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform War anhängig beim BGH – VI ZR 186/24, aber Revisionsrücknahme erfolgt; LG Chemnitz, Urteil vom 13. Januar 2023 – 1 O 445/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 6 und Art. 25 Abs. 2 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Einige der Daten seien ohnehin öffentlich einsehbar gewesen, sodass diesbzgl. kein Kontrollverlust kausal entstanden sei. Auch hinsichtlich der nicht öffentlich einsehbaren Mobilfunknummer habe der Kläger keinen Kontrollverlust nachgewiesen. Der Nachweis, dass negative Folgen einen immateriellen Schaden darstellen, sei unterblieben. — LG Nürnberg-Fürth 20.10.23 LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20. Oktober 2023 – 10 O 1510/22, GRUR-RS 2023, 30671 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 250 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) Unterabs. 1, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 13, Art. 24, Art. 32 Abs. 1 DSGVO. Dem Kläger sei dem Gericht zufolge ein Kontrollverlust über die gescrapten personenbezogenen Daten entstanden. Das Gericht bezieht sich bzgl. des Kontrollverlusts auf Erwägungsgrund 75 DSGVO, der durch die nicht abschließende Aufzählung und den Wortlaut ("insbesondere") deutlich mache, dass ein Kontrollverlust ein eingetretener Schaden sein könne, ohne dass der Kläger emotionale Betroffenheit und weitergehende subjektive Beeinträchtigungen in Form von starkem Unwohlsein zeigen müsse. Hierdurch könne sich der Schaden vielmehr intensivieren. Zu dem vorgetragenen erhöhten Spam-Vorkommen sei keine Kausalität nachgewiesen. Der Kläger hatte mind. EUR 1.000 als Schadensersatz gefordert. Das Gericht sprach dem Kläger einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 159,94 zu. BAG 25.07.24 BAG, Urteil vom 25. Juli 2024 – 8 AZR 225/23 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LAG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2023 – 12 Sa 18/23; ArbG Krefeld, Urteil vom 17. November 2022 – 4 Ca 566/22. 1.500 Heimliche Detektivüberwachung durch nunmehr ehemaligen Arbeitgeber zur Verwendung der Bilder zur Bewertung des Gesundheitszustands des Arbeitnehmers. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 9 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen, wovon das LAG in nicht zu beanstandender Weise ausgegangen sei. Der Schaden liege hier in dem durch die Überwachung erlittenen Kontrollverlust und im Verlust der Sicherheit vor Beobachtung im privaten Umfeld. Der durch das LAG ausgeurteilte Betrag sei dem BAG zufolge angemessen. Die fehlerhafte Annahme einer Abschreckungsfunktion wirke sich im Ergebnis nicht aus. — BAG 20.06.24 BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 – 8 AZR 253/20, BeckRS 2024, 14433 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-667/21; BAG, Vorabentscheidungsersuchen vom 26. August 2021 – 8 AZR 253/20 (A); LAG Düsseldorf, Urteil vom 11. März 2020 – 12 Sa 186/19; ArbG Düsseldorf, Urteil vom 22. Februar 2019 – 4 Ca 6116/18. 0 Verarbeitung personenbezogener (Gesundheits-)Daten für die Erstellung eines Gutachtens zur Arbeitsunfähigkeit. /— Ob das Vorbringen des Klägers zu den weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Schadenersatz gemäß Art. 82 DSGVO schlüssig ist, hat das Gericht mangels DSGVO-Verstoßes offen gelassen. — BAG 20.06.24 BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 – 8 AZR 124/23, BeckRS 2024, 26525 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten LAG Nürnberg, Urteil vom 25. Januar 2023 – 4 Sa 201/22; ArbG Bamberg, Urteil vom 11. Mai 2022 – 2 Ca 942/20. 0 Verspätet erteilte Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch ehemaligen Arbeitgeber. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Die von dem Kläger geltend gemachten Befürchtungen und die grundsätzliche Ungewissheit, die er nach der nicht erteilten Auskunft erlitten habe, genügten dem BAG zufolge nicht, da diese "in der Natur der Sache" liegen, wenn ein Auskunftsverlangen nicht erfüllt werde. — Die erste Instanz hatte dem Kläger EUR 4.000 zugesprochen. BAG 20.06.24 BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 – 8 AZR 91/22, BeckRS 2024, 26523 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. November 2021 – 10 Sa 443/21; ArbG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2021 – 27 Ca 11237/19. 0 Nicht ordnungsgemäß erteilte Auskunft nach Art. 15 DSGVO. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Dem Gericht zufolge zieht ein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO nicht automatisch einen Kontrollverlust nach sich, da dies das Erfordernis des Vorliegens eines Schadens obsolet machen würde. Eine verwehrte Prüfung dahingehend, ob und wie der Beklagte die personenbezogenen Daten verarbeite, stelle lediglich ein hypothetisches Risiko einer missbräuchlichen Verwendung dar. Ein bloßes Berufen auf Befürchtungen reiche dem Gericht zufolge nicht aus. Bei der Prüfung, ob ein geltend gemachtes Gefühl als begründet angesehen werden kann, sei ein objektiver Maßstab anzulegen. — Die vorherige Instanz hatte dem Kläger EUR 2.000 zugesprochen. BGH 18.11.24 BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Verfahren zurückverwiesen an das OLG Köln. Mit BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – VI ZR 10/24 zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt; OLG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 15 U 67/23; LG Bonn, Urteil vom 29. März 2023 – 13 O 125/22. Leitentscheidungsverfahren. Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Der BGH hat das Verfahren zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt. — — Der BGH hat entschieden, dass der Nachweis eines Kontrollverlusts ausreicht, um einen immateriellen Schaden zu begründen. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 82 DSGVO betont der BGH, dass auch "der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein immaterieller Schaden im Sinne der Norm sein kann." Auf einen konkreten Daten-Missbrauch zum Nachteil des Betroffenen oder auf sonstige zusätzliche spürbare negative Folgen komme es für einen Schadensersatzanspruch nicht an. Allerdings sei vor dem Hintergrund der Ausgleichsfunktion des Art. 82 DSGVO ein Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 100 angemessen. — Leitentscheidungsverfahren. Das LG hatte dem Betroffenen in der ersten Instanz EUR 250 zugesprochen, das OLG hat die Klage als darauffolgende Instanz abgelehnt, wogegen der Kläger Revision einlegte. EuGH 04.10.24 EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-200/23, GRUR-RS 2024, 26255 (juris) Nicht erfüllte Löschpflichten — Beantwortung der Vorlagefragen. Unterlassene Löschung personenbezogener Daten eines Anteilseigners einer Gesellschaft durch bulgarische Behörde. — — Dem EuGH zufolge ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass ein Kontrollverlust, der für einen begrenzten Zeitraum andauerte und den ein Betroffener aufgrund einer online erfolgten Zugänglichmachung von Daten in einem Handelsregister eines Mitgliedsstaats erlitten hat, einen immateriellen Schaden verursachen kann. Dies setze aber voraus, dass der Betroffene den Nachweis erbringt, dass der Schaden – so minimal er auch sein möge – tatsächlich erlitten worden ist. Das bedeute aber nicht, dass der Begriff des immateriellen Schadens den Nachweis des Vorliegens zusätzlicher konkreter nachteiliger Folgen erfordert. — Beantwortung der Vorlagefragen. EuGH 04.10.24 EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-507/23, GRUR-RS 2024, 26149 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung — Beantwortung der Vorlagefragen. Verwendung einer Videosequenz, in der eine Person zu sehen war, die den Kläger imitierte, auf mehreren Webseiten ohne Einwilligung. — — Dem EuGH zufolge ist Art. 82 DSGVO dahin auszulegen, dass eine Entschuldigung einen angemessenen Ersatz eines immateriellen Schadens darstellen kann. Dies sei insb. dann der Fall, wenn die Wiederherstellung der Lage vor Schadenseintritt nicht mehr möglich ist, und sofern diese Form des Schadenersatzes vor dem Hintergrund der Ausgleichsfunktion der Norm geeignet ist, den der betroffenen Person entstandenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen. Nicht möglich sei es, die Haltung und die Beweggründe des Verantwortlichen zu berücksichtigen, um dem Betroffenen gegebenenfalls einen Schadenersatz in einer Höhe zu gewähren, die geringer ist als der konkret entstandene Schaden. — Beantwortung der Vorlagefragen. AG Köln 06.09.24 AG Köln, Urteil vom 6. September 2024 – 153 C 95/24, BeckRS 2024, 27795 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten — 0 Der Kläger buchte einen Flug bei dem Beklagten. Nachdem der Rückflug verweigert wurde, verlangte der Kläger Auskunft nach Art. 15 DSGVO und Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Kein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Das Gericht sah das Auskunftsverlangen als erfüllt an. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der geltend gemachte Kontrollverlust sei Voraussetzung für einen DSGVO-Verstoß. Erst dann, wenn aus dem Kontrollverlust, also aus dem Verstoß gegen die DSGVO, zusätzlich ein immaterieller Schaden resultiere, könne ein Anspruch auf Schadenersatz entstehen. Der Kontrollverlust, also der DSGVO-Verstoß, reiche dem AG hierfür allein nicht aus. — BSG 24.09.24 BSG, Urteil vom 24. September 2024 – B 7 AS 15/23 R (Terminvorschau und -bericht), SGb 2024, 664 Nicht erfüllte Auskunftspflichten LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. August 2023 – L 7 AS 1044/22; SG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juni 2022 – S 16 AS 2347/21. 0 Verspätet erteilte Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Die bloß formelhafte Behauptung eines Kontrollverlusts dadurch erlitten zu haben, im Ungewissen über die Datenverarbeitung zu sein, genüge dem BSG zufolge nicht. — LG Stuttgart 16.10.24 LG Stuttgart, Urteil vom 16. Oktober 2024 – 27 O 60/24, GRUR-RS 2024, 28242 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 6 DSGVO und sieht die Datenübermittlung nicht durch die Wahrung berechtigter Interessen nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gerechtfertigt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Der Vortrag aus der Klageschrift zu "Angst vor unangenehmen Rückfragen", "Gefühl des Unwohlseins", "schierer Existenzsorge" und einem "Gefühl der Ohnmacht" erwecke den Eindruck eines Textbausteins, der nicht auf den Schilderungen dieses Klägers beruhe. Der Kläger habe sich lediglich darüber geärgert, dass es sich die Beklagte "leicht gemacht" und Vertragsdaten ohne Einwilligung weitergegeben habe, während der Kläger sich in seiner beruflichen Tätigkeit viel Mühe gebe, die datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Dieser Ärger stelle dem Gericht zufolge aber keinen zu ersetzenden Schaden dar. Die Information über den Abschluss eines Mobilfunkvertrags treffe im Übrigen auf eine Vielzahl von Verbrauchern zu, auch liege in der Weitergabe kein Kontrollverlust. — LG Freiburg 07.11.24 LG Freiburg, Urteil vom 7. November 2024 – 8 O 56/24, GRUR-RS 2024, 30639 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Kontrollverlust, Stress, Existenzsorgen und Unruhe seien nicht nachgewiesen worden. Außerdem lägen zu dem Kläger mehrere Einträge anderer Unternehmen vor, zu denen der Kläger nicht die geltend gemachten Sorgen verspüre. Die übermittelten Positivdaten des Beklagten seien lediglich ein Eintrag von vielen. Nach der Löschung habe der Kläger zudem keine weitere Auskunft gefordert, um zu prüfen, ob die Löschung tatsächlich erfolgt ist. Das Gericht habe den Kläger zudem informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Vielmehr habe er ausgeführt, dass ihm nicht bekannt sei, ob die Einmeldung positiv oder negativ sei. Das Gericht führt aus, dass würde man "die nur abstrakten Sorgen und Ängste der Klagepartei und eine mögliche potentielle Stigmatisierung bei neuen Vertragsabschlüssen bereits als immateriellen Schaden anerkennen, bestünde im Ergebnis eine für Art. 82 DSGVO unzulässige Pönalisierung des DSGVO-Verstoßes unabhängig vom Eintritt eines konkreten Schadens." — LG Bonn 06.11.24 LG Bonn, Urteil vom 6. November 2024 – 9 O 30/24, GRUR-RS 2024, 30652 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Pauschale Angaben und Textbausteine zu Befürchtungen und starken Gefühlen, die gerichtsbekannt identisch in mehreren Gerichtsverfahren vorgebracht werden, reichen dem Gericht zufolge hierfür nicht aus. Es sei nicht glaubhaft, dass sämtliche von den Klägervertretern vertretene Personen dieselben Empfindungen und Sorgen erlebten; an dem Eindruck habe sich auch durch die persönliche Anhörung des Klägers nichts geändert. Der angegebene Druck, "die weitestgehend positive Bonität aufrechtzuerhalten und alle Verpflichtungen pünktlich zu bedienen", beziehe sich auf die Lebensführung des Klägers an sich. Zudem sei ein gewisser Druck, Zahlungspflichten zu erfüllen, dem Rechtssystem immanent. Der Kläger könne zudem "mehr oder weniger gut schlafen". — LG Bamberg 06.11.24 LG Bamberg, Urteil vom 6. November 2024 – 12 O 44/24, GRUR-RS 2024, 30641 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Dem Gericht zufolge stelle insb. ein Kontrollverlust noch keinen Schaden dar. Weitere negative Auswirkungen seien nicht ersichtlich. Außerdem lägen zu dem Kläger mehrere Einträge anderer Unternehmen (auch zu offenen Forderungen) vor, zu denen der Kläger nicht die geltend gemachten Sorgen verspüre. Aus welchem Grund gerade die eingemeldeten Positivdaten die geltend gemachten Sorgen auslösten, sei nicht nachvollziehbar. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. — LG Berlin II 05.11.24 LG Berlin II, Urteil vom 5. November 2024 – 37 O 198/24, GRUR-RS 2024, 30648 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. — LG Köln 29.10.24 LG Köln, Urteil vom 29. Oktober 2024 – 21 O 5/24, GRUR-RS 2024, 29678 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Klägervortrag sei eine "floskelhafte Aneinanderreihung von Allgemeinplätzen ohne konkreten persönlichen individuellen Bezug". — LG Neuruppin 10.10.24 LG Neuruppin, Urteil vom 10. Oktober 2024 – 2 O 13/24, GRUR-RS 2024, 29093 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Klägervortrag behaupte, dass der Kläger einen Kontrollverlust erlitten habe, schockiert und fassungslos wegen der Auskunft gewesen sei und manchmal nicht schlafen könne, sodass auch seine Familie darunter leide, wenn der Kläger mental nicht präsent, sondern abgelenkt sei. Das LG führt aus, hiervon nicht überzeugt zu sein. Der Kläger habe nicht plausibel darlegen können, aus welchen Gründen die Weitergabe von Positivdaten solche Sorgen auslöse. Ärger über die Weitergabe löse dem LG zufolge keinen Schadensersatzanspruch aus. Zudem habe der Kläger einen sehr guten Basisscore, weswegen Sorgen hinsichtlich der Bonität nicht nachvollziehbar seien. — LG Köln 23.10.24 LG Köln, Urteil vom 23. Oktober 2024 – 17 O 3/24, GRUR-RS 2024, 29677 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Klägervortrag erfolge ohne konkreten Bezug zum Empfinden des Klägers. Dem Gericht zufolge sei außerdem ein Kontrollverlust für sich genommen noch nicht geeignet, einen immateriellen Schaden zu begründen. Hierbei handele es sich lediglich um "die negative Folge" des DSGVO-Verstoßes. Hinzukommen müssten tatsächliche Anhaltspunkte, die einen Rückschluss darauf gestatten, dass der Kontrollverlust einen immateriellen Schaden darstelle. Die Information, Telekommunikationsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen, genüge hierfür nicht. Dies sei eine nahezu selbstverständliche und alltägliche Information. — LG Gera 23.10.24 LG Gera, Urteil vom 23. Oktober 2024 – 3 O 45/24, GRUR-RS 2024, 29657 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Klägervortrag sei nicht auf die konkrete Person des Klägers bezogen, sondern erschöpfe sich in pauschalen und allgemeinen Ausführungen. Auswirkungen auf die Lebensführung des Klägers seien nicht ersichtlich. Pauschale Angaben und Textbausteine zu Befürchtungen und starken Gefühlen, die gerichtsbekannt identisch in mehreren Gerichtsverfahren vorgebracht werden, reichen dem Gericht zufolge nicht aus. Es sei nicht glaubhaft, dass sämtliche von den Klägervertretern vertretene Personen dieselben Empfindungen und Sorgen erlebten. Sofern der Kläger behauptet, ihn belaste es, nicht zu wissen, welche Daten weitergegeben wurden, betont das Gericht, dass er um Auskunft hätte ersuchen können. Zudem wisse der Kläger nicht, was ein Basisscore von 90% bedeute, und habe dies auch nicht mit seinem Klägervertreter besprochen. — LG Erfurt 18.10.24 LG Erfurt, Urteil vom 18. Oktober 2024 – 2 O 442/24, GRUR-RS 2024, 29655 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergebe. Zudem habe der Kläger einen sehr guten Basisscore, weswegen Sorgen hinsichtlich der Bonität nicht nachvollziehbar seien. Davon, dass jemand einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen hat, wissen dem Gericht zufolge denklogisch sehr viele Menschen. — LG Bonn 23.08.24 LG Bonn, Urteil vom 23. August 2024 – 10 O 17/24, GRUR-RS 2024, 29091 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Pauschale Angaben und Textbausteine zu Befürchtungen und starken Gefühlen, die gerichtsbekannt identisch in mehreren Gerichtsverfahren vorgebracht werden, reichen dem Gericht zufolge nicht aus. Die Ausführungen seien dem LG zufolge nicht ausreichend konkret, um in eine Beweisaufnahme einzusteigen. Dieser prozessuale Mangel könne auch nicht durch die durchgeführte persönliche Anhörung des Klägers geheilt werden. Im Rahmen der persönlichen Anhörung habe der Kläger ausgeführt, dass er zwar "erstmal erschrocken" gewesen sei, aber anders als im schriftlichen Vortrag der Prozessbevollmächtigten weit entfernt davon sei, wegen der Weitergabe "vor Angst zu zittern". Das LG verkenne nicht, dass der Kläger in seinem Beruf als Oberstleutnant bei der Bundeswehr ein "erhöhtes Interesse am Schutz seiner persönlichen Daten haben mag und auch die bloße Preisgabe der Information des Bestehens eines Mobilfunkvertrags bei einem bestimmten Anbieter unter Angabe der Kundennummer ein sicherheitsrelevantes Risiko darstellen kann", spürbare Beeinträchtigungen seien aber nicht nachgewiesen worden. — LG Duisburg 11.09.24 LG Duisburg, Urteil vom 11. September 2024 – 10 O 8/24, GRUR-RS 2024, 27476 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 5 Abs. 1 lit. a) Var. 1, Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a), Art. 7 DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der behauptete Kontrollverlust stelle dem LG zufolge keinen Schaden dar und sei zudem nicht eingetreten, da der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der Einwilligung selbst in der Hand hatte, ob die Daten weitergegeben würden oder nicht und ob er den Vertrag mit dem Beklagten abschließen wollte. Heutzutage ginge ohnehin jeder Vertragspartner davon aus, dass die andere Person einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen habe, sodass sich die Weitergabe dieser Positivdaten nicht negativ auswirke. Zudem habe der Kläger einen sehr guten Basisscore, weswegen Sorgen hinsichtlich der Bonität nicht nachvollziehbar seien. — LG Regensburg 04.11.24 LG Regensburg, Urteil vom 4. November 2024 – 72 O 72/24 KOIN, GRUR-RS 2024, 30658 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. /— Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Der Kläger habe ausgeführt, dass er erst über einen Artikel auf den Vorfall aufmerksam geworden sei, aber nicht wisse, welche Daten weitergegeben worden seien. Konkrete Auswirkungen habe dies nicht gehabt, aber es hätte "auch einen Systemfehler geben können, wodurch er möglicherweise einen negativen Score hätte erhalten können oder kein Brot mehr kaufen könne". Die theoretisch mögliche Systemfehler genauso wie ein Genervt Sein reichten dem Gericht zufolge nicht aus für einen immateriellen Schaden. — LG Kempten 21.10.24 LG Kempten, Urteil vom 21. Oktober 2024 – 64 O 8/24, GRUR-RS 2024, 29669 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Klägervortrag erschöpfe sich in einem Verweis auf einen Kontrollverlust und auf pauschale Behauptungen. Ein eingetretener Kontrollverlust stelle zunächst ein generelles Risiko dar, das die DSGVO verhindern solle, begründe aber noch keinen Schaden im Einzelfall. Zudem liege kein völliger Kontrollverlust vor, da die Daten nicht jedermann zugänglich gemacht worden seien. Darüber hinausgehende Beeinträchtigungen habe der Kläger nicht dargelegt. Auch ein materieller Schaden liege nicht vor, insb. nicht in geltend gemachten Kosten für die Einschaltung des Rechtsbeistands, welche mangels Schadens zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs vorliegend nicht erforderlich und zweckmäßig gewesen sei. — LG Lüneburg 03.09.24 LG Lüneburg, Urteil vom 3. September 2024 – 2 O 355/23, GRUR-RS 2024, 27113 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Ein grundsätzlich nachvollziehbares Interesse daran, dass sich die Teilnehmer am Wirtschaftsleben an die vorgegebenen Regeln halten, kann dem LG zufolge keinen Schaden begründen, da dann dem Anspruch aus Art. 82 DSGVO Sanktionscharakter zukäme, wenn die Norm dem Bestrafungsbedürfnis des Einzelnen Rechnung tragen würde. Sofern der Kläger geltend mache, manchmal schlecht zu schlafen, erkenne das Gericht keine Mitursächlichkeit der Einmeldung von Positivdaten hierfür. — LG Mönchengladbach 31.10.24 LG Mönchengladbach, Urteil vom 31. Oktober 2024 – 12 O 10/24, GRUR-RS 2024, 29679 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Ein abstrakter Kontrollverlust sowie eine Auflistung abstrakt-genereller Gefahren, ohne dass persönliche oder psychologische Beeinträchtigungen konkret dargelegt werden, reiche nicht aus. Pauschale Angaben und Textbausteine zu Befürchtungen und starken Gefühlen, die gerichtsbekannt identisch in mehreren Gerichtsverfahren vorgebracht werden, reichen dem Gericht zufolge hierfür nicht aus. Es sei nicht glaubhaft, dass sämtliche von den Klägervertretern vertretene Personen dieselben Empfindungen und Sorgen erlebten. Dass die Weitergabe von Positivdaten zu Sorgen um die Bonität und zu einem immateriellen Schaden führt, sei für das Gericht nicht nachvollziehbar. — LG Wiesbaden 30.07.24 LG Wiesbaden, Urteil vom 30. Juli 2024 – 4 O 11.24, GRUR-RS 2024, 30498 (juris) Nicht erfüllte Löschpflichten — 0 Unterlassene Löschung von Eintrag durch Auskunftei. — AG Lörrach 28.10.24 AG Lörrach, Urteil vom 28. Oktober 2024 – 3 C 112/24, GRUR-RS 2024, 30392 (juris) (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, entschied sich für die kostenfreie Variante und verlangte u.a. Schadensersatz. /— — LG Aschaffenburg 26.08.24 LG Aschaffenburg, Urteil vom 26. August 2024 – 62 O 88/23, GRUR-RS 2024, 25535 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, entschied sich für die kostenfreie Variante und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Dem LG zufolge sei eine abschreckende Wirkung des Art. 82 DSGVO zwar nur durch "empfindliche Schmerzensgelder" zu erreichen, allerdings habe das Gericht den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört und sei nicht zu der Überzeugung gelangt, dass dieser eine spürbare immaterielle Beeinträchtigung erlitten habe. Der Klägervortrag zum Kontrollverlust sei zu pauschal und lasse nicht erkennen, inwiefern der behauptete Kontrollverlust einen Schaden darstelle. Pauschale Angaben und Textbausteine reichen dem Gericht zufolge nicht aus. Das behauptete "ungute Gefühl des Klägers, an einem Geschäftsmodell [...] mitzuwirken", mit dem er nicht einverstanden sei, und dass der Kläger es "dreist" fände, für die Nutzung der Plattform ohne personalisierte Werbung zahlen zu müssen, reiche hierfür ebenfalls nicht aus. Dem behaupteten Unwohlsein widerspreche dem LG zufolge auch, dass der Kläger nicht bereit sei, für eine werbefreie Nutzung der Dienste zu zahlen. Der Kläger sei nicht gezwungen, die Plattform zu nutzen, um zu seiner Familie im EU-Ausland Kontakt zu halten. Das Gericht verweist auf die Möglichkeiten von Brief, Telefon, E-Mails und SMS innerhalb der EU zur Kontaktpflege. — OLG Frankfurt a.M. 02.07.24 OLG Frankfurt a.M., Hinweisbeschluss vom 2. Juli 2024 – 6 U 41/24, GRUR-RS 2024, 31455 Nicht erfüllte Auskunftspflichten LG Hanau, Urteil vom 18. Januar 2024 – 9 O 537/23. 0 Der Kläger verlangte Auskunft nach Art. 15 DSGVO von einer Social-Media-Plattform, die ihn auf den Link eines Self-Service-Tools verwies. Dem Gericht zufolge habe der Beklagte den Auskunftsanspruch erfüllt. Durch Bereitstellung des Tools habe der Kläger die Auskünfte an seinem Wohnsitz abrufen können. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch bestehe laut OLG bei einem Kontrollverlust nur dann, wenn der Betroffene darlegt und nachweist, dass ein Schaden erlitten wurde. Der Klägervortrag sei zu pauschal und formelhaft. Ohne Indiz sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen durch die Verletzung einer Auskunftspflicht ein "Zustand des Unwohlseins und der Sorge des Datenmissbrauchs" entstehe. Zudem habe der Kläger einen etwaigen Schaden mitverschuldet, da er das Self-Service-Tool nicht verwendet habe. — LSG Baden-Württemberg 21.11.23 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2023 – L 13 AL 2860/22, BeckRS 2023, 44701 Nicht erfüllte Auskunftspflichten BSG, Beschluss vom 16. Januar 2024 – B 11 AL 1/24 AR; SG Reutlingen, Urteil vom 6. September 2022 – S 5 AL 485/19. 0 Der Kläger verlangte Auskunft nach Art. 15 DSGVO von dem Beklagten. Das Gericht verneinte einen Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. "Da auch eine an den bloßen Verstoß gegen die Regelungen des DSGVO anknüpfende pauschale Schadensersatzregelung, anders als bspw. im Luftverkehrsrecht (Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO (EG) 261/2004), in der DS-GVO nicht beinhaltet ist, hat der Kläger keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO." — LG Oldenburg 28.06.24 LG Oldenburg, Urteil vom 28. Juni 2024 – 5 O 1433/23, GRUR-RS 2024, 17978 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, entschied sich für die kostenfreie Variante und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Dem Gericht zufolge sei eine abschreckende Wirkung des Art. 82 DSGVO zwar nur durch "empfindliche Schmerzensgelder" zu erreichen, allerdings habe der Kläger keine ausreichend spürbare Beeinträchtigung von persönlichen Belangen dargelegt. Der Klägervortrag zum Schaden und einem Kontrollverlust sei zu pauschal und lasse nicht erkennen, "inwiefern der behauptete Kontrollverlust einen Schaden darstellen soll, welcher über eine bloße negative Folge hinausreicht". Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Hier habe der Kläger ausgeführt, unter seiner privaten Handynummer unerwünschte Anrufe aus dem Ausland, unerwünschte SMS und über die Plattform unerwünschte Kontaktanfragen von ihm unbekannten Frauen zu erhalten, was der Kläger als belastend empfinde. Zudem habe der Kläger eine Werbeanzeige angeklickt und danach einen Werbeanruf des Unternehmens erhalten, was ihn als Bestandskunden des Unternehmens irritiert habe. Unerwünschte SMS und Spam-Mails erhielten gerichtsbekannt auch Personen, die nicht Mitglied auf der Plattform des Beklagten seien. Das behauptete "ungute Gefühl des Klägers, an einem Geschäftsmodell [...] mitzuwirken", mit dem man nicht einverstanden sei, sowie ein behauptetes erhöhtes Spam-Aufkommen seien für die Annahme eines ersatzfähigen Schadens nicht ausreichend. — LG Ingolstadt 16.07.24 LG Ingolstadt, Urteil vom 16. Juli 2024 – 81 O 887/23, GRUR-RS 2024, 25546 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, entschied sich für die kostenfreie Variante und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Klägervortrag sei lediglich pauschal. Die geschilderten "negativen Befindlichkeiten" seien nicht ausreichend. — LG Bochum 18.07.24 LG Bochum, Urteil vom 18. Juli 2024 – 2 O 116/23, GRUR-RS 2024, 25540 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, entschied sich für die kostenfreie Variante und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Klägervortrag, "ein ungutes Gefühl der permanenten Überwachung" durch den Beklagten zu haben, sei ein Standardvortrag. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe und in der der Kläger das besagte Gefühl gar nicht erwähnt habe. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Kläger das Nutzerkonto auf der Plattform noch nicht gelöscht habe. — LG Stuttgart 10.06.24 LG Stuttgart, Urteil vom 10. Juni 2024 – 26 O 117/23, GRUR-RS 2024, 18008 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Klägervortrag, "ein ungutes Gefühl der permanenten Überwachung" und erheblicher Ärger seien nicht einzelfallbezogen und bloße Unannehmlichkeiten, die keinen immateriellen Schaden begründeten. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, woraus sich nichts anders ergeben habe, da er angegeben habe, durch personalisierte Werbung nicht besonders verärgert zu sein, da sie ohne Weiteres weggeklickt werden könne. Vielmehr habe der Kläger dies in Kauf genommen, um die Plattform weiter nutzen zu können, und vielmehr fühle sich der Kläger durch Werbeanrufe beeinträchtigt, wobei in diesem Verfahren ein Abgreifen der Telefonnummer des Klägers nicht geltend gemacht worden sei. — LG Neuruppin 02.07.24 LG Neuruppin, Urteil vom 2. Juli 2024 – 6 O 103/23, GRUR-RS 2024, 25550 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Klägervortrag, der gerichtsbekannt identisch in anderen Gerichtsverfahren vorgebracht wurde, reiche dem Gericht zufolge hierfür nicht aus. — OLG Schleswig 07.10.24 OLG Schleswig, Hinweisbeschluss vom 7. Oktober 2024 – 5 U 98/24, GRUR-RS 2024, 31095 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Kiel, Urteil vom 26. Juli 2024 – 2 O 236/23. 0 Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen externen Dienstleister der Beklagten. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der behauptete Kontrollverlust rechtfertige keine Entschädigungsverpflichtung. Spam-Nachrichten stellen dem Gericht zufolge "Lästigkeiten und Unannehmlichkeiten" des täglichen Lebens dar und hängen mit der Internetnutzung als solcher zusammen. — OLG Oldenburg 10.09.24 OLG Oldenburg, Urteil vom 10. September 2024 – 13 U 73/24, GRUR-RS 2024, 31092 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Osnabrück, Urteil vom 29. April 2024 – 3 O 2309/23. 0 Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Insbesondere stelle der bloße Kontrollverlust dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden dar. Grundsätzlich könne eine negative Folge wie der Kontrollverlust einen immateriellen Schaden darstellen, allerdings bleibe der Kläger in der Pflicht, dass der Kontrollverlust z.B. zu Ängsten und Befürchtungen des Datenmissbrauchs geführt habe. Ein folgenloser Kontrollverlust sei kein (immaterieller) Schaden. Der Erhalt von Spam-Nachricht zähle im Internetzeitalter zum allgemeinen Lebensrisiko. — LG Neuruppin 25.07.24 LG Neuruppin, Urteil vom 25. Juli 2024 – 3 O 134/23, GRUR-RS 2024, 18339 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Insbesondere mit Hinblick auf den behaupteten Kontrollverlust habe der Kläger keinen hinreichend konkreten und objektiven Zusammenhang zwischen der Datenübermittlung durch den Beklagten und einer Beeinträchtigung der Lebensführung des Klägers angegeben. Behauptete Probleme bei der Wohnungssuche seien nicht substantiiert dargelegt worden. "Schwere Existenzängste" seien nicht glaubhaft dargelegt. — LG Kiel 02.08.24 LG Kiel, Urteil vom 2. August 2024 – 3 O 15/24, GRUR-RS 2024, 20040 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen (immateriellen) Schaden nachgewiesen, sondern selbst eingeräumt, dass die Übermittlung der Positivdaten bislang keine negativen Konsequenzen gehabt habe. Das behauptete Gefühl eines Kontrollverlusts sei laut LG nicht anzunehmen, weil die Daten nicht veröffentlicht worden seien. — LG Neubrandenburg 19.09.24 LG Neubrandenburg, Urteil vom 19. September 2024 – 2 O 101/24, GRUR-RS 2024, 31638 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Insbesondere sei dem Kläger nicht bekannt gewesen, ob Positiv- oder Negativdaten oder Informationen bzgl. des Wohnorts oder des Surfverhaltens betroffen waren. Die übermittelten Positivdaten des Beklagten seien lediglich ein Eintrag von vielen. — LG Dessau-Roßlau 02.08.24 LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 2. August 2024 – 2 O 67/24, GRUR-RS 2024, 20036 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. — LG Itzehoe 30.09.24 LG Itzehoe, Urteil vom 30. September 2024 – 10 O 4/24, GRUR-RS 2024, 27118 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. /— Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge jedenfalls von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Insbesondere die Behauptung eines Kontrollverlusts sei ohne hinreichende Tatsachengrundlage erfolgt. Der Klägervortrag sei lediglich formelhaft. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Vielmehr habe dieser nur rudimentär benennen können, welche Daten überhaupt gemeldet worden waren. Auch die Behauptung, wegen des Vorfalls während der Arbeit beim Thema Datenschutz in eine "Schockstarre" zu verfallen, sei nicht nachvollziehbar. — LG Wuppertal 30.10.24 LG Wuppertal, Urteil vom 30. Oktober 2024 – 6 O 46/24, GRUR-RS 2024, 31744 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Zudem habe der Kläger einen sehr guten Basisscore, weswegen Sorgen hinsichtlich der Bonität nicht nachvollziehbar seien. — LG Duisburg 07.10.24 LG Duisburg, Urteil vom 7. Oktober 2024 – 2 O 31/24, GRUR-RS 2024, 31634 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. a), Art. 7 und Art. 5 Abs. 1 lit. a) Var. 1 DSGVO gedeckt. Die Ansprüche seien dem Gericht zufolge verjährt. Zudem habe der Kläger dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden nachgewiesen. Insbesondere der behauptete Kontrollverlust, der ohnehin nicht eingetreten sei, sowie die Behauptung "der Macht der Auskunfteien" ausgeliefert zu sein, ein "mulmiges Gefühl im Magen" zu haben und um den Schlaf gebracht zu sein, genügten dem Gericht zufolge nicht. — LG Trier 11.10.24 LG Trier, Urteil vom 11. Oktober 2024 – 2 O 67/24, GRUR-RS 2024, 27482 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Vielmehr habe der Kläger zugegeben, die Auskunft des Beklagten nicht einmal gelesen zu haben. Er sei bei der Wohnungssuche lediglich "ein bisschen unsicher" gewesen. Eine spürbare Beeinträchtigung sei dem Gericht zufolge nicht feststellbar, insb. haben sich die vorgetragenen "schieren Existenzängste" nicht bestätigt. Die übermittelten Positivdaten des Beklagten seien lediglich ein Eintrag von vielen. — LG Aachen 09.10.24 LG Aachen, Urteil vom 9. Oktober 2024 – 8 O 33/24, GRUR-RS 2024, 31632 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Insbesondere reiche dem LG zufolge der behauptete Kontrollverlust hierfür nicht aus. — LG Hannover 10.07.24 LG Hannover, Urteil vom 10. Juli 2024 – 18 O 267/23, GRUR-RS 2024, 29278 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben In der darauffolgenden Instanz entschied das OLG Celle, Beschluss vom 20. August 2024 – 5 W 89/24 lediglich über den Streitwert. 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 und Art. 6 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Insbesondere liege dieser dem LG zufolge nicht in dem behaupteten Kontrollverlust, beispielsweise wurden die Daten nicht weiter zugänglich gemacht. — Das Gericht sprach dem Betroffenen lediglich einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 421,26 zu, um einen bestehenden Unterlassungsanspruch durchzusetzen. LG Köln 10.04.24 LG Köln, Urteil vom 10. April 2024 – 28 O 395/23, GRUR-RS 2024, 23704 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Die behaupteten Gefühle eines Kontrollverlusts oder von Hilflosigkeit, Angst, Stress, Beklemmungen sowie Sorgen, welche Auswirkungen es habe, dass der Kläger mehrere Mobilfunknummern u.a. bei sog. Billig-Anbietern angemeldet habe, seien dem LG zufolge nicht nachvollziehbar. — LG Mönchengladbach 18.11.24 LG Mönchengladbach, Urteil vom 18. November 2024 – 10 O 183/23, GRUR-RS 2024, 32484 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Der formelhafte Klägervortrag genüge hierfür nicht. Die bloße Information, einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen zu haben, stelle bestenfalls ein Indiz für eine mögliche Zahlungsunfähigkeit dar, weil man sich hiermit jedenfalls zur Zahlung verpflichtet habe. Allerdings verfügten 98% der deutschen Haushalte über einen solchen Vertragsabschluss. Sorgen diesbzgl. seien nicht begründet. Ein etwaiges Gefühl eines Kontrollverlusts stehe hiermit nicht im Zusammenhang. — LG Oldenburg 15.11.24 LG Oldenburg, Urteil vom 15. November 2024 – 5 O 7/24, GRUR-RS 2024, 32485 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Ein folgenloser Kontrollverlust als solcher stelle noch keinen ersatzfähigen Schaden dar. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, wodurch sich nichts anderes ergeben habe. — LG Hannover 14.11.24 LG Hannover, Urteil vom 14. November 2024 – 13 O 33/24, GRUR-RS 2024, 32480 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Der behauptete Kontrollverlust sei nicht dargelegt worden, da die Daten nur an einen beschränkten Empfängerkreis gelangten. Etwaige Befürchtungen diesbzgl. seien "gänzlich unverständlich". Zudem sei ein etwaiger Anspruch verjährt. — LG Offenburg 14.11.24 LG Offenburg, Urteil vom 14. November 2024 – 1 O 1/24, GRUR-RS 2024, 32481 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen und ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Das Gericht führt aus: "Der schriftsätzliche Vortrag, dass er in seiner finanziellen Handlungsfreiheit beeinträchtigt sei, Angst vor Datenverlust habe, sich verfolgt und unsicher fühle, bei ihm eine große Unsicherheit und erhebliche Sorge dahingehend beständen, dass der Erhalt von Krediten und der Abschluss eines Mietvertrags nicht möglich seien, er ein beständiges Unbehagen und eine unangenehme Anspannung bei der im Alltag notwendigen Zurverfügungstellung persönlicher Daten verspüre und einen massiven Vertrauensverlust, nicht nur gegenüber der Beklagten, sondern allgemein gegenüber Unternehmen, die Daten von Verbrauchern abfragten, habe, erfolgte offensichtlich ohne hinreichende Tatsachengrundlage." Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, wodurch sich nichts anderes ergeben habe. — LG Osnabrück 07.11.24 LG Osnabrück, Urteil vom 7. November 2024 – 4 O 118/24, GRUR-RS 2024, 32486 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen und ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Ein "abstrakter Kontrollverlust" genüge dem LG zufolge nicht für die Annahme eines immateriellen Schadens. Der Klägervortrag sei nicht individuell genug. — LG Duisburg 18.11.24 LG Duisburg, Urteil vom 18. November 2024 – 12 O 154/23, GRUR-RS 2024, 32479 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. a), Art. 7 und Art. 5 Abs. 1 lit. a) Var. 1 DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Klägervortrag hinsichtlich der "Besorgnis" des Klägers genüge hierfür nicht. — LG Ravensburg 11.01.24 LG Ravensburg, Urteil vom 11. Januar 2024 – 4 O 271/23, BeckRS 2024, 729 Nicht erfüllte Löschpflichten — 0 Unterlassene Löschung von einem Negativvermerk zu schwerwiegender Zahlungsstörung durch Auskunftei. Dem Gericht zufolge bestehe insb. kein Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. — LAG Rheinland-Pfalz 24.05.24 LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Mai 2024 – 2 Sa 181/23, BeckRS 2024, 31574 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung LAG Rheinland-Pfalz, 17. Oktober 2023 – 8 Sa 181/23; ArbG Trier, Urteil vom 19. Juni 2023 – 5 Ca 44/22. 0 Zwischen den Parteien streitige heimliche Überwachung des Arbeitnehmers mittels eines Fernwartungsprogramms durch den Arbeitgeber. Die Parteien stritten über arbeitsrechtliche Ansprüche. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des LAG zu Art. 82 DSGVO. Dem LAG zufolge reicht die theoretische Möglichkeit, dass eine Software, die bestimmungsgemäß zur Fernwartung genutzt wird, auch zweckwidrig und missbräuchlich zur Überwachung eines Arbeitsnehmers hätte eingesetzt werden können, nicht zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs aus. LG Leipzig 29.05.24 LG Leipzig, Urteil vom 29. Mai 2024 – 07 O 2599/23, GRUR-RS 2024, 22879 (Unbefugte) Datenverarbeitung — 0 Der Kläger verlangte von der beklagten Auskunftei die Unterlassung der Erstellung und Weitergabe von auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung beruhenden Scorewerten. Außerdem verlangte der Kläger Auskunft und Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des LG zu Art. 82 DSGVO. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 22 DSGVO. Es liege kein konkreter und substantiierter Vortrag vor, der es dem LG ermögliche, einen Anspruch zu berechnen. — Das Gericht sprach dem Betroffenen einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 973,66 zu. LG Landshut 16.05.24 LG Landshut, Endurteil vom 16. Mai 2024 – 82 O 2544/23, GRUR-RS 2024, 31086 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen Musik Streaming-Dienst. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen, da keine spürbare Beeinträchtigung von persönlichen Belangen dargelegt wurde. Die Behauptung eines Kontrollverlusts und der Sorge vor Datenmissbrauch reichten dem LG zufolge hierfür nicht aus. — LG Nürnberg-Fürth 15.05.24 LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 15. Mai 2024 – 10 O 5104/23, GRUR-RS 2024, 22108 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen Musik Streaming-Dienst. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Ein Kontrollverlust könne dem LG zufolge zwar einen immateriellen Schaden darstellen, allerdings sei keine Kausalität zwischen einem Kontrollverlust und einer etwaigen Verletzung von Art. 32 DSGVO nachgewiesen. Es sei zudem gerichtsbekannt, dass auch Personen, die keine Nutzer der Plattform sind, Spam-Nachrichten erhalten. — LG Kleve 08.05.24 LG Kleve, Urteil vom 8. Mai 2024 – 2 O 189/23, GRUR-RS 2024, 31090 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen Musik Streaming-Dienst. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen, insb. seien keine spürbaren Beeinträchtigungen oder ein Kontrollverlust dargelegt worden. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Der Kläger habe höchstens bloße Lästigkeiten erlebt. Teilnehmer an der digitalen Welt treffe ein erhöhtes Risiko unerwünschter Kontaktaufnahmen. Zudem sei der Kläger auf weiteren Plattformen, die in Verbindung mit Daten-Vorfällen gebracht werden, angemeldet. — LG Aachen 25.01.24 LG Aachen, Urteil vom 25. Januar 2024 – 12 O 247/23, GRUR-RS 2024, 22128 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 1.000 Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen Musik Streaming-Dienst. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. f), Art. 32 und Art. 34 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen Schaden erlitten, indem dessen personenbezogene Daten von Scrapern abgegriffen wurden. Art. 82 Abs. 1 DSGVO diene dem LG zufolge nicht nur dem Ausgleich eines erlittenen Schadens, sondern bejaht zudem repressive und präventive Zwecke der Norm, um Verstöße zu sanktionieren, präventiv vorzubeugen oder abzuschrecken. Das Gericht zieht Art. 83 Abs. 2 DSGVO zur Ermittlung der Höhe des zu leistenden Betrages heran. Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 887,03, die zugesprochen wurden. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige materielle Schäden zu ersetzen. OLG Hamm 29.11.24 OLG Hamm, Urteil vom 29. November 2024 – 25 U 25/24, GRUR-RS 2024, 34277 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Münster, Urteil vom 6. Juni 2024 – 08 O 153/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Zwar stelle ein Kontrollverlust dem OLG zufolge einen immateriellen Schaden dar, jedoch liege ein solcher in diesem Fall nicht vor. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Spam-Nachrichten seien in einem gewissen Umfang nichts Ungewöhnliches. Spam-Nachrichten habe der Kläger zudem bereits vor dem Scraping-Vorfall erhalten, sodass ein Kontrollverlust nicht erst durch den Scraping-Vorfall als verursacht angenommen werden könne. Zudem seien die Spam-Nachrichten ohne namentliche Ansprache des Klägers erfolgt, was zu erwarten gewesen wäre, wenn der Scraping-Vorfall hierfür kausal gewesen wäre. — OLG Hamm 26.11.24 OLG Hamm, Urteil vom 26. November 2024 – 25 U 12/24, GRUR-RS 2024, 34274 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Bochum, Urteil vom 13. Mai 2024 - 8 O 433/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Zwar stelle ein Kontrollverlust dem OLG zufolge einen immateriellen Schaden dar, jedoch liege ein solcher in diesem Fall nicht vor. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Spam-Nachrichten seien in einem gewissen Umfang nichts Ungewöhnliches. Spam-Nachrichten habe der Kläger zudem bereits vor dem Scraping-Vorfall erhalten, sodass ein Kontrollverlust nicht erst durch den Scraping-Vorfall als verursacht angenommen werden könne. — OLG Hamm 22.11.24 OLG Hamm, Urteil vom 22. November 2024 – 25 U 33/24, GRUR-RS 2024, 33918 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Essen, Urteil vom 11. Juni 2024 – 3 O 95/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), lit. b), Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Für den Anspruch aus Art. 82 DSGVO bedarf es dem OLG zufolge, dass über den Kontrollverlust als Realisierung des generellen Risikos hinaus ein tatsächlicher materieller oder immaterieller Schaden im konkreten Einzelfall eingetreten sei. Ob der Kläger mit dem pauschalisierten Klägervortrag der ihm obliegenden Darlegungslast hinsichtlich der erlittenen negativen Folgen genügt, erscheine laut OLG äußerst zweifelhaft. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des BGH fordert das OLG, dass die negativen Folgen, die der Kläger konkret erlitten haben will, konkret benannt werden müssen. Es fehle jeglicher konkret-individueller Vortrag. Das Gericht habe den Kläger persönlich angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Vielmehr habe der Kläger angegeben, dass beispielsweise ein Wechsel der Telefonnummer nicht in Betracht käme. Spam-Nachricht erhielten gerichtsbekannt auch Personen, die nicht Mitglied auf der Plattform des Beklagten seien. — OLG Hamm 05.11.24 OLG Hamm, Urteil vom 5. November 2024 – I-3 O 163/23, GRUR-RS 2024, 33926 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Essen, Urteil vom 19. März 2024 – 3 O 163/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), lit. b), Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Zwar stelle ein Kontrollverlust dem OLG zufolge einen immateriellen Schaden dar, jedoch liege ein solcher in diesem Fall nicht vor. Dieser sei zwar ausreichend dargelegt, aber nicht nachgewiesen worden. Ein Schaden allein aufgrund eines Kontrollverlusts sei nicht feststellbar. Im Hinblick auf die Telefonnummer sei laut OLG dabei von Bedeutung, dass diese nach Zweckbestimmung dem Betroffenen ermöglichen soll, in Kontakt mit anderen, identifizierbaren Personen zu treten und daher im täglichen Leben auch solchen anderen Personen oft in großem Umfang zugänglich gemacht werde. Unter Verweis auf BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 führt das OLG Hamm zu einem etwaigen Kontrollverlust aus: "In solchen Fällen ist der Betroffene gehalten, dazu vorzutragen, wie er im Allgemeinen im privaten, geschäftlichen und/oder beruflichen Umfeld mit diesen Daten vor dem streitgegenständlichen Scraping-Vorfall umgegangen ist". Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, wodurch sich der schriftsätzliche Vortrag nicht bestätigt habe. Der Kläger müsse beweisen, zuvor die Kontrolle über die Daten gehabt zu haben, was nicht gelungen sei. Gerade das zufällige Generieren von Telefonnummern wie in diesem Sachverhalt zeige, dass es keine Kontrolle darüber gebe, wer einen kontaktiere. Das Risiko, dass Dritte die Daten des Klägers nicht datenschutzkonform behandeln, habe sich bereits vor dem Scraping-Sachverhalt verwirklicht. Das OLG Hamm schließt sich der Rechtsprechung des BGH unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung an. — LG Leipzig 25.04.24 LG Leipzig, Endurteil vom 25. April 2024 – 08 O 72/23, BeckRS 2024, 19278 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform In der darauffolgenden Instanz entschied das OLG Dresden, Beschluss vom 1. Juli 2024 – 4 W 430/24 lediglich über den Streitwert. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), lit. b), Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Ein Kontrollverlust hinsichtlich der mit dem Namen des Klägers verknüpften Telefonnummer begründe in diesem Fall keinen Anspruch auf Schadensersatz, da dem Klägervortrag nicht zu entnehmen sei, dass dies keine gesundheitliche oder psychische Beeinträchtigungen nach sich gezogen habe. Auch sonstige Einflüsse auf die Lebensführung seien nicht erkennbar. — LG Lüneburg 11.04.24 LG Lüneburg, Urteil vom 11. April 2024 – 6 O 167/23, GRUR-RS 2024, 13039 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform In der darauffolgenden Instanz entschied das OLG Celle, Beschluss vom 10. Juni 2024 – 5 W 46/24 lediglich über den Streitwert. 200 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. f), Art. 24 und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden in Form eines Kontrollverlusts durch Offenbarung der E-Mail-Adresse mit Verknüpfung weiterer personenbezogener Daten wie Vor- und Nachname sowie mit dem Geburtsdatum erlitten. Durch die Veröffentlichung im Darknet bestehe ein erhöhtes Risiko des Missbrauchs und vielfältiger negativer Folgen wie Spam-Nachrichten, Werbeanrufen, Viren oder vermögenswirksamen Handlungen zu Lasten des Klägers. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Dieser schilderte dem LG zufolge ein erhöhtes Spam-Aufkommen, weswegen er seine E-Mail-Adresse geändert habe. Über den Kontrollverlust habe er sich geärgert, Daten gebe er eigentlich nur an in der Hoffnung, dass diese in vertrauensvolle Hände gerieten, weil er sehr sensibel bei diesem Thema sei. Das Gericht zieht Art. 83 Abs. 2 DSGVO zur Ermittlung der Höhe des zu leistenden Betrages heran. Das Gericht sprach dem Betroffenen einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 159,94 zu. LG München I 12.02.24 LG München I, Endurteil vom 12. Februar 2024 – 35 O 297/23, GRUR-RS 2024, 25341 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform In der darauffolgenden Instanz entschied das OLG München, Beschluss vom 26. September 2024 – 31 W 1277/24 e lediglich über den Streitwert. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Der Kläger sei weiter aktiver Nutzer der Plattform und habe auch auf anderen Plattformen seine Mobiltelefonnummer hinterlegt. Ein Wechsel der Nummer komme für ihn nicht in Betracht. — LG Leipzig 06.02.24 LG Leipzig, Endurteil vom 6. Februar 2024 – 08 O 2571/22, GRUR-RS 2024, 22532 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), lit. b), Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 12 und Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Insbesondere habe er keine ausreichend konkreten Auswirkungen auf seine Lebensweise dargelegt und beispielsweise keinen Anlass zum Wechsel der Mobilfunknummer gesehen. — LG Lüneburg 03.09.24 LG Lüneburg, Urteil vom 3. September 2024 – 2 O 2/24, GRUR-RS 2024, 33906 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Die in der Klageschrift behauptete "große Sorge" und "Existenzangst" habe sich nicht bestätigt. Vielmehr habe der Ärger über einen etwaigen Regelverstoß im Vordergrund gestanden, der jedoch dem LG zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden auslöse, da sonst ein Sanktionsbedürfnis des Einzelnen anspruchsauslösend wäre. — LG Duisburg 19.09.24 LG Duisburg, Urteil vom 19. September 2024 – 11 O 24/24, GRUR-RS 2024, 33909 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Die vorgebrachten Sorgen zu einem etwaigen Kontrollverlust seien dem LG zufolge nicht geeignet, das Entstehen eines immateriellen Schadens darzulegen, da auf die Informationen nur Parteien Zugriff hätten, mit denen der Kläger Verträge schließen wolle. Geltend gemachte Ängste und Sorgen seien in keiner Weise glaubhaft. Die Information über den Abschluss eines Mobilfunkvertrags treffe im Übrigen auf eine Vielzahl von Verbrauchern zu, sodass hieraus kein Anlass entstehe, an der Bonität zu zweifeln. Die übermittelten Positivdaten des Beklagten seien lediglich ein Eintrag von vielen. Gegen andere Eintragende sei der Kläger nicht vorgegangen. Insbesondere würden Passagen der Klageschrift zudem wortgleich in anderen Verfahren verwendet. — LG Köln 20.09.24 LG Köln, Urteil vom 20. September 2024 – 37 O 14/24, GRUR-RS 2024, 33856 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Die Information über den Abschluss eines Mobilfunkvertrags lasse eher darauf schließen, dass der Kläger seine Verbindlichkeiten erfülle, sodass hieraus kein Anlass bestehe, an der Bonität zu zweifeln. Zu den geltend gemachten Ängsten fehle es an einer objektivierbaren Grundlage. Ein behaupteter Kontrollverlust allein stelle zudem keinen Schaden dar, insb. sei es im vorliegenden Fall gar nicht zu einem Kontrollverlust gekommen, da die Daten nicht an Dritte weitergegeben worden seien. — LG München II 21.11.24 LG München II, Urteil vom 21. November 2024 – 6 O 31/24, GRUR-RS 2024, 34173 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Selbst wenn ein abstrakter Kontrollverlust allein für einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO ausreiche, trage der Kläger für eine darüberhinausgehende Beeinträchtigung die Beweislast. Der Klägervortrag sei pauschal. Aus der Einmeldung von Positivdaten an sich, könne das Gericht nicht nachvollziehen, wie daraus Sorge hinsichtlich der Bonität des Klägers entstehen oder Vertrauen erschüttert werden könne. Geschilderte Belastungen wie "allgegenwärtige Angst" und großer "Unsicherheit mit beständigem Unbehagen und beständiger Sorge", die sogar zu "Konzentrationsproblemen", "Leidensdruck" und "Einschränkungen im Alltag" führen sollten, seien dem Gericht zufolge nicht rational nachzuvollziehen. — LG Freiburg 09.10.24 LG Freiburg, Urteil vom 9. Oktober 2024 – 8 O 24/24, GRUR-RS 2024, 31637 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen, insb. seien weder der behauptete Kontrollverlust noch die Existenzsorge nachgewiesen worden. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Die übermittelten Positivdaten des Beklagten seien lediglich ein Eintrag von vielen. Die Information über den Abschluss eines Mobilfunkvertrags treffe im Übrigen auf nahezu jeden Erwachsenen in Deutschland zu. — LG Braunschweig 28.10.24 LG Braunschweig, Urteil vom 28. Oktober 2024 – 9 O 2884/23, GRUR-RS 2024, 33923 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Die in der Klageschrift behaupteten großen Sorgen und "schiere Existenzangst" hätten sich dem LG zufolge nicht bestätigt. — LG Hamburg 28.11.24 LG Hamburg, Urteil vom 28. November 2024 – 316 O 13/24, GRUR-RS 2024, 34183 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Der Kläger habe nicht hinreichend vorgetragen, dass eine Weiterleitung von Positivdaten erfolgt sei. — LG Bochum 04.11.24 LG Bochum, Urteil vom 4. November 2024 – 1 O 157/24, GRUR-RS 2024, 32478 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Insbesondere würden Passagen der Klageschrift zudem wortgleich in anderen Verfahren verwendet. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. — AG Bonn 20.11.24 AG Bonn, Urteil vom 20. November 2024 – 5 Ca 663/24, BeckRS 2024, 33541 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen eines behaupteten Datenschutzverstoßes und einer behaupteten Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Beide waren Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber. Der vorliegende Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. — OLG Schleswig 22.11.24 OLG Schleswig, Urteil vom 22. November 2024 – 17 U 2/24, GRUR-RS 2024, 32502 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Kiel, Urteil vom 9. Januar 2024 – 17 O 130/23. 0 Einmeldung von rückständigen Forderungen an Auskunftei. Das Gericht sah die Übermittlung nicht von Art. 6 Abs. 1 DSGVO gedeckt an. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Es seien keine negativen Folgen im Geschäftsleben nachgewiesen worden, für die der Eintrag kausal gewesen sei. Auch ein Kontrollverlust liege nicht vor, da die Voraussetzungen einer Einsicht bei der Auskunftei klar geregelt seien und etwaige Empfänger der Daten bekannt seien. Die vorherige Instanz hatte dem Kläger u.a. einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 500 zugesprochen. Das OLG ließ den Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 280,60 bestehen, da die Einmeldung rechtswidrig gewesen sei. OLG Dresden 10.12.24 OLG Dresden, Urteil vom 10. Dezember 2024 – 4 U 808/24, GRUR-RS 2024, 35688 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Dresden, Urteil vom 7. Mai 2024 – 3 O 1540/23. 100 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 6, Art. 15, Art. 24, Art. 25 Abs. 2 DSGVO, Art. 32 und Art. 34 DSGVO. Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung schließt sich das OLG dem BGH an und führt aus, dass der bloße Kontrollverlust infolge eines DSGVO-Verstoßes auch dann einen immateriellen Schaden darstellen könne, wenn die begründete Befürchtung einer missbräuchlichen Verwendung dieser Daten nicht nachgewiesen ist. Hinsichtlich der ohnehin auf der Plattform öffentlich einsehbaren Daten habe der Kläger durch das Scraping keinen Kontrollverlust erlitten. Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 159,94, die zugesprochen wurden. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige materielle Schäden zu ersetzen. Die vorherige Instanz hatte die Klage abgewiesen. Der Kläger hatte ursprünglich immateriellen Schadensersatz in Höhe von mind. EUR 3.000 gefordert. LG Stuttgart 24.10.24 LG Stuttgart, Urteil vom 24. Oktober 2024 – 12 O 170/23 (Unbefugte) Datenverarbeitung Anhängig beim OLG Stuttgart – 4 U 353/24. 0 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung der "Meta Business Tools" des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. —/ Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. "Der Kontrollverlust [...] [war] lediglich die zwangsläufige und generelle Folge der unrechtmäßigen bzw. unzureichend geschützten Datenverarbeitung durch die Beklagte. Daraus folgt, dass es über den Kontrollverlust als Realisierung des generellen Risikos hinaus eines tatsächlichen materiellen oder immateriellen Schadens im konkreten Einzelfall bedarf." — LG Bonn 08.11.24 LG Bonn, Urteil vom 8. November 2024 – 3 O 28/24, GRUR-RS 2024, 36381 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Das Gericht zweifelt an den behaupteten Gefühlen eines Kontrollverlusts sowie am Bestehen eines Kontrollverlusts, da lediglich die Auskunftei die Daten erhalten habe und da keine unkontrollierte Veröffentlichung erfolgt sei. Anderweitige spürbare Beeinträchtigungen seien nicht erkennbar. Da der Ehepartner die Recherchen zu diesem Fall übernommen hatte, habe dessen Ehefrau, die Klägerin, auch keine Komfort- und Zeit-Einbußen erlitten. — LG Bückeburg 14.11.24 LG Bückeburg, Urteil vom 14. November 2024 – 2 O 50/24, GRUR-RS 2024, 36380 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen kausalen Schaden nachgewiesen. Die bloße Behauptung von Befürchtungen, ohne diese nachzuweisen, reiche dem LG zufolge nicht aus. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Das LG verweist auf die Rechtsprechung des BGH zum Scraping. — LG Saarbrücken 25.11.24 LG Saarbrücken, Urteil vom 25. November 2024 – 4 O 22/24, GRUR-RS 2024, 36386 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. — LG Freiburg 27.11.24 LG Freiburg, Urteil vom 27. November 2024 – 8 O 8021/24, GRUR-RS 2024, 35191 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen, insb. sei kein Kontrollverlust erfolgt. Das Gericht könne nicht nachvollziehen, dass die Information über den Abschluss eines Mobilfunkvertrags, über den nahezu jede erwachsene Person in Deutschland verfüge, zu besonderen Ängsten oder besonderem Stress führen könnte. Zudem führt das Gericht aus, dass Positiveinträge in der Regel lediglich dann zu einer negativen Veränderung des Bonitätsscores führten, wenn eine Person eine Vielzahl ähnlicher Verträge innerhalb eines kurzen Zeitraums abschließe, was auf eine kurzfristig hohe finanzielle Belastung schließen lasse. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. — LG Frankenthal 05.12.24 LG Frankenthal, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 3 O 31/24, GRUR-RS 2024, 36382 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. — LG Frankfurt a.M. 17.12.24 LG Frankfurt a.M., Urteil vom 17. Dezember 2024 – 2-18 O 9/24, GRUR-RS 2024, 36383 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen, insb. fehle es an der begründeten Sorge des Klägers vor einem Datenmissbrauch. — BAG 17.10.24 BAG, Urteil vom 17. Oktober 2024 – 8 AZR 215/23, BeckRS 2024, 35918 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juli 2023 – 9 Sa 73/21; LAG Baden-Württemberg, Berichtigungsbeschluss vom 21. August 2023 – 9 Sa 73/21; ArbG Villingen-Schwenningen, Urteil vom 26. Oktober 2021 – 7 Ca 59/20. 0 Unzureichend erfüllte Auskunftserteilung nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses u.a. hinsichtlich Wegnahme eines privaten USB-Sticks mit persönlichen Daten. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das LAG, das den Schadensersatzanspruch bejaht hatte, habe allein die "erhebliche Unsicherheit", die aus dem Auslesen des USB-Sticks und der Sicherung der Daten resultiere, für die Bejahung eines Anspruchs dem Grunde nach ausreichen lassen. Dies stehe im Widerspruch zu der neuesten EuGH-Rechtsprechung, welche die vorherige Instanz in diesem Fall aber noch nicht habe berücksichtigen können. Hiernach reiche ein negatives Gefühl wie eine Unsicherheit für sich genommen nicht aus, um einen immateriellen Schadenersatzanspruch zu begründen. — Das LAG hatte dem Kläger einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 2.500 zugesprochen. EuG 08.01.25 EuG, Urteil vom 8. Januar 2025 – T-354/22 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 400 Mit einem auf der Website von "EU Login" angezeigten Hyperlink hatte die EU-Kommission die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die IP-Adresse des Klägers an ein amerikanisches Unternehmen, das eine Social-Media-Plattform betreibt, übermittelt wurde. Das EuG bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 46 EU-Datenschutz-VO. Zu dem Zeitpunkt der Datenübermittlung lag noch kein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission für die USA vor. Der Kläger, der einen Kontrollverlust geltend macht, habe dem Gericht zufolge einen kausalen immateriellen Schaden erlitten. Der Schaden sei dem EuG zufolge tatsächlich und sicher im Sinne der EuGH-Rechtsprechung entstanden. Die Datenübermittlung habe den Kläger in eine Lage gebracht, in der er nicht sicher sei, wie die ihn betreffenden personenbezogenen Daten (insb. IP-Adresse) verarbeitet werden. — Abgelehnt wurde ein weiterer Antrag des Klägers auf Zahlung von EUR 800 als Ersatz des immateriellen Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, dass die Kommission gegen Art. 14 Abs. 3 und 4, Art. 17 Abs. 1 und 2 und Art. 4 Abs. 1 lit. a) der EU-Datenschutz-VO verstoßen habe. ArbG Duisburg 26.09.24 ArbG Duisburg, Urteil vom 26. September 2024 – 3 Ca 77/24, BeckRS 2024, 36154 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LAG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juli 2024 – 3 Ta 85/24; ArbG Duisburg, Urteil vom 21. März 2024 – 3 Ca 77/24. 10.000 Der Kläger, ein Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums eines Vereins und bei diesem Verein als technischer Leiter beschäftigt, erkrankte langfristig, woraufhin die beklagte Vereinspräsidentin ein Rundschreiben an die Mitglieder u.a. mit der Information zum Erkranken des Klägers versendete. In dem Verfahren ging es u.a. um arbeitsrechtliche Ansprüche. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des ArbG zu Art. 82 DSGVO. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), Art. 6 und Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Der Kläger habe einen immateriellen Schaden dadurch erlitten, dass knapp 10.000 Vereinsmitglieder gegen seinen Willen Informationen über seinen Gesundheitszustand erhielten, wodurch dem ArbG zufolge dessen Reputation beschädigt und dessen Ruf geschwächt wurden. BGH 28.01.25 BGH, Urteil vom 28. Januar 2025 – VI ZR 183/22 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben OLG Koblenz, Urteil vom 18. Mai 2022 – 5 U 2141/21; LG Koblenz, Urteil vom 29. Oktober 2021 – 12 O 59/21. 500 Datenmitteilung an die Schufa durch ein Telekommunikationsunternehmen zu einem Zeitpunkt als der geltend gemachte Zahlungsanspruch zwischen den Parteien streitig war. Der DSGVO-Schadensersatzanspruch wurde vor dem OLG und LG im Rahmen einer Widerklage geltend gemacht. Vor dem BGH ging es noch um die Schadenshöhe. — Das OLG habe dem BGH zufolge zwar rechtsfehlerhaft auf eine abschreckende Funktion des Art. 82 DSGVO abgestellt, obwohl ausschließlich die ausgleichende Funktion hätte berücksichtigt werden dürfen. Dies habe sich jedoch nicht zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt. — ArbG Düsseldorf 04.12.24 ArbG Düsseldorf, Urteil vom 4. Dezember 2024 – 8 Ca 3409/24, BeckRS 2024, 43707 Nicht erfüllte Auskunftspflichten — 750 Nicht ordnungsgemäß erteilte Auskunft an einen abgelehnten Bewerber. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden in Form eines Kontrollverlusts erlitten. Da die Beklagte in Kenntnis der Auskunftsanfrage die Daten löschte, statt die Auskunft zu erteilen, und hierfür dem Gericht zufolge keine nachvollziehbare Erklärung liefere, dürfe der Kläger sich mit Recht Sorgen machen, was die Beklagte "zu dieser Vorgehensweise veranlasst hat, ob sie vielleicht etwas vertuschen will, und was mit seinen Daten vor der Löschung passiert ist". Die besonderen Umstände dieses Einzelfalls ließen das Gericht die Gefühle des Klägers, "mit seinen Daten könnte "Schindluder getrieben" worden sein", als begründet einordnen. LAG Rheinland-Pfalz 22.08.24 LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. August 2024 – 5 SLa 66/24, BeckRS 2024, 39034 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben ArbG Koblenz, Urteil vom 31. Januar 2024 – 12 Ca 1487/23. 0 Nennung des Namens eines ehemaligen Mitarbeiters in einem Werbe-Flyer des Arbeitgebers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des LAG zu Art. 82 DSGVO. Das Gericht bejaht u.a. einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. e) und Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Die behauptete Befürchtung, dass der neue Arbeitgeber den Flyer missverstehe, sowie geltend gemachte psychologische Beeinträchtigungen seien dem Gericht zufolge nicht ausreichend. — Das ArbG hatte dem Kläger noch einen Betrag in Höhe von EUR 3.000 zugesprochen. LAG Köln 10.10.24 LAG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2024 – 8 SLa 257/24, BeckRS 2024, 41257 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben ArbG Köln, Urteil vom 24. April 2024 – 12 Ca 6050/23. 0 Austausch über einen Bewerber (den Kläger) zwischen dessen aktuellem Arbeitgeber und einem Arbeitgeber, bei dem sich der Kläger auf eine neue Anstellung beworben hatte. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen, ein kausaler immaterieller Schaden sei nicht dargelegt. Ein abstrakter Kontrollverlust allein oder eine "Auflistung generell-abstrakter Gefahren ohne konkrete Darlegung persönlicher oder psychologischer Beeinträchtigungen" reichen dem LAG zufolge nicht aus. Der Kläger habe nicht vorgetragen, welche konkreten Ängste und Sorgen er erlitten habe. Pauschal behauptete schwere Depressionen, Panikattacken, Angst, Konzentrationsschwäche und Schlafstörungen seien nicht nachvollziehbar. Die Angabe des Klägers, dass Ängste zugenommen hätten, spreche laut LAG dafür, dass der Kläger solche schon vorher hatte. Hieran ändere auch ein ärztliches Attest, das sich auf andere Sachverhalte beziehe, nichts. — OVG Münster 12.03.25 OVG Münster, Beschluss vom 12. März 2025 – 6 A 774/23, BeckRS 2025, 4053 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben VG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. März 2023 – 2 K 1354/21. 0 Vorgehen des Klägers gegen den Dienstherren, da zum Zweck der Erstellung der dienstlichen Beurteilung anlässlich einer Bewerbung des Klägers um ein Beförderungsamt Daten eingeholt worden seien. — LG Halle 12.02.25 LG Halle, Urteil vom 12. Februar 2025 – 6 O 195/24, GRUR-RS 2025, 1976 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung — 0 Der Kläger verlangte von der beklagten Auskunftei die Unterlassung der Erstellung und Weitergabe von auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung beruhenden Scorewerten. Außerdem verlangte der Kläger Auskunft über die Art und Weise der Berechnung der Scorewerte, die Unterlassung der Verwendung bestimmter persönlicher Daten und Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des LG zu Art. 82 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Pauschale Behauptungen von wirtschaftlichen Nachteilen aufgrund der Ablehnung von Vertragsabschlüssen infolge der Beauftragung durch die Beklagte genügten laut LG nicht. — LG Wiesbaden 15.01.25 LG Wiesbaden, Urteil vom 15. Januar 2025 – 2 O 49/24, GRUR-RS 2025, 208 Sonstiges — 0 Der Kläger verlangte von dem Beklagten (einer Gemeinschaftseinrichtung) die Mitteilung seines Scorewerts an einen Dritten und forderte aufgrund der Weigerung des Beklagten u.a. Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. LG Lübeck 20.12.24 LG Lübeck, Urteil vom 20. Dezember 2024 – 15 O 7/24, GRUR-RS 2024, 42598 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Das Gericht sieht den Schadensersatzanspruch als verjährt an. Für den Verjährungsbeginn sei dem LG zufolge der Zeitpunkt der Einmeldung der Daten maßgeblich, wenn sich der Umstand der Einmeldung der Daten unmissverständlich aus den ausgegebenen Datenschutzhinweisen ergibt. Der Umstand, dass der Kläger die Datenschutzhinweise ggf. nicht sorgfältig zur Kenntnis genommen hat, begründe grob fahrlässige Unkenntnis. — LG Trier 25.02.25 LG Trier, Urteil vom 25. Februar 2025 – 2 O 78/24, GRUR-RS 2025, 3287 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Insbesondere hätte sich nicht die in der Klageschrift behauptete "schiere Existenzsorge" bestätigt. Zudem seien andere Einträge in der Auskunftei vorhanden, gegen die der Kläger nicht vorgehe. — LG Göttingen 26.02.25 LG Göttingen, Urteil vom 26. Februar 2025 – 5 O 219/24, GRUR-RS 2025, 2989 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Der pauschale Klägervortrag eines Gefühls des Kontrollverlusts und der großen Sorge reichen laut LG hierfür nicht. — LG Landau 27.02.25 LG Landau, Urteil vom 27. Februar 2025 – 2 O 304/23, BeckRS 2025, 3279 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. — LG Hannover 28.01.25 LG Hannover, Urteil vom 28. Januar 2025 – 18 O 104/24, GRUR-RS 2025, 2867 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Insbesondere liege kein Kontrollverlust vor, da der Verbleib der Daten nicht unklar sei. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergebe. — LG Dortmund 24.01.25 LG Dortmund, Urteil vom 24. Januar 2025 – 21 O 130/24, GRUR-RS 2025, 1121 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Insbesondere liege kein Kontrollverlust vor, da der Verbleib der Daten in diesem Fall im Gegensatz zu den Scraping-Fällen, zu denen der BGH zu entscheiden hatte, nicht unklar sei. Der Kläger sei vielmehr bereits bei Vertragsschluss auf die Übermittlung hingewiesen worden. — LG Berlin II 23.01.25 LG Berlin II, Urteil vom 23. Januar 2025 – 32 O 74/24, GRUR-RS 2025, 1116 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Insbesondere liege kein Kontrollverlust vor, da die betreffenden Daten (Name, Geburtsdatum, Wohnort) bereits zuvor durch einen anderen Vertragspartner des Klägers gemeldet worden seien. Dass der Name des Klägers mit dem Abschluss eines Mobilfunkvertrags in Verbindung gebracht werden könne, stelle ebenfalls keinen Kontrollverlust dar, da laut LG nahezu jeder Erwachsene über einen solchen verfüge. Sofern man einen DSGVO-Verstoß und Schaden annehmen würde, beliefe sich dieser auf eine geringe zweistellige Höhe. LG Frankenthal 21.01.25 LG Frankenthal, Urteil vom 21. Januar 2025 – 3 O 91/24, GRUR-RS 2025, 1124 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. — LG Bad Kreuznach 28.01.25 LG Bad Kreuznach, Urteil vom 28. Januar 2025 – 4 O 15/24, GRUR-RS 2025, 1169 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. — LG Traunstein 11.02.25 LG Traunstein, Urteil vom 11. Februar 2025 – 5 O 18/24, GRUR-RS 2025, 1764 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Das LG geht davon aus, dass keine Übermittlung von Positivdaten erfolgt sei. Der Kläger habe keinen Auszug der Auskunft, aus der sich die Übermittlung ergeben könnte, vorgelegt. — LG Konstanz 13.01.25 LG Konstanz, Urteil vom 13. Januar 2025 – E 2 O 74/24, GRUR-RS 2025, 260 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Insbesondere liege kein Kontrollverlust vor, da der Verbleib der Daten in diesem Fall im Gegensatz zu den Scraping-Fällen, zu denen der BGH zu entscheiden hatte, nicht unklar sei. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. — LG Münster 16.01.25 LG Münster, Urteil vom 16. Januar 2025 – 014 O 7/24, BeckRS 2025, 846 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Das LG geht davon aus, dass keine Übermittlung von Positivdaten erfolgt sei. Der Kläger habe keinen Auszug der Auskunft, aus der sich die Übermittlung ergeben könnte, vorgelegt. — LG Köln 13.01.25 LG Köln, Urteil vom 13. Januar 2025 – 21 O 6/24, GRUR-RS 2025, 259 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Insbesondere liege kein Kontrollverlust vor, da der Verbleib der Daten in diesem Fall im Gegensatz zu den Scraping-Fällen, zu denen der BGH zu entscheiden hatte, nicht unklar sei. — LG Heilbronn 10.01.25 LG Heilbronn, Urteil vom 10. Januar 2025 – Zw 1 O 190/24, GRUR-RS 2025, 244 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Zwar könne ein Kontrollverlust grundsätzlich einen immateriellen Schaden darstellen, allerdings seien die Daten vorliegend in Abgrenzung zu einem "Datenleck" o.ä. an einen konkret nachvollziehbaren Dritten gegeben worden. Dem Kläger sei die Kontrolle im Zuge der Weitergabe womöglich (ungewollt) erschwert worden, gleichwohl habe er die Kontrolle über die Datenverarbeitung dem LG zufolge nicht verloren. Zudem sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Weitergabe von Positivdaten eine negative Beeinflussung nach sich ziehen solle. — LG Trier 10.01.25 LG Trier, Urteil vom 10. Januar 2025 – 2 O 36/24, GRUR-RS 2025, 246 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen und ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. — LG Flensburg 10.01.25 LG Flensburg, Urteil vom 10. Januar 2025 – 8 O 4/24, GRUR-RS 2025, 258 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen, insb. liege kein Kontrollverlust vor, da die Daten lediglich an einen nachvollziehbaren Empfänger weitergegeben wurden. Etwaige Befürchtungen des Klägers im Hinblick auf seine Bonitätsbewertungen seien dem LG zufolge nicht objektiv begründbar. — LG Aschaffenburg 23.12.24 LG Aschaffenburg, Urteil vom 23. Dezember 2024 – 62 O 194/23, GRUR-RS 2024, 38435 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Auch ein Kontrollverlust liege nicht vor, da der Kläger mit der Weitergabe der Daten rechnen musste. — LG Stuttgart 14.01.25 LG Stuttgart, Urteil vom 14. Januar 2025 – 28 O 56/24, GRUR-RS 2025, 848 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. — LG Coburg 20.12.24 LG Coburg, Urteil vom 20. Dezember 2024 – 13 O 149/24, GRUR-RS 2024, 38433 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Vielmehr habe der Kläger einen guten Scorewert und konnte nicht schildern, inwiefern ihn der Eintrag bei der Auskunftei beeinträchtige. — LG Osnabrück 19.12.24 LG Osnabrück, Urteil vom 19. Dezember 2024 – 5 O 440/24, GRUR-RS 2024, 38513 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Auch ein Kontrollverlust liege nicht vor, da der Verbleib der Daten in diesem Fall im Gegensatz zu den Scraping-Fällen, zu denen der BGH zu entscheiden hatte, nicht unklar sei. — LG Weiden 17.12.24 LG Weiden, Urteil vom 17. Dezember 2024 – 11 O 94/24, GRUR-RS 2024, 37569 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen und ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Das bloße Gefühl eines Kontrollverlusts sowie allgemeine negative Empfindungen wie Unmut und Sorge wie die vom Kläger vorgetragene "vernichtende Gefühlslage" und ein "Gefühl des Ausgeliefertseins" genügen laut LG nicht. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Der Kläger habe zudem einen guten Bonitätsscore. Hinsichtlich des Kontrollverlusts habe der Kläger nicht nachgewiesen, zuvor noch die Kontrolle über seine personenbezogenen Daten gehabt und erst später verloren zu haben. — LG Dessau-Roßlau 12.12.24 LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 12. Dezember 2024 – 2 O 19/24, GRUR-RS 2024, 38434 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. — LG Lübeck 23.01.25 LG Lübeck, Urteil vom 23. Januar 2025 – 15 O 262/23, GRUR-RS 2025, 511 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 400 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) und lit. f) DSGVO und führt aus, dass im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung überwiege. Der Kläger habe einen immateriellen Schaden nachgewiesen. Dieser liege zwar nicht in den geltend gemachten Ängsten und Sorgen, auch erscheine die Klage dem Gericht textbausteinartig und stimme nicht mit den Aussagen des Klägers im Rahmen seiner Anhörung überein, wohl aber liege ein Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO dem LG zufolge in der Verletzung des Rechts des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung durch die Einmeldung der Positivdaten durch die Beklagte. Bereits der reine Kontrollverlust und die folgende Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung reichten dem LG zufolge aus, um einen Schaden zu begründen. — LG Köln 07.01.25 LG Köln, Urteil vom 7. Januar 2025 – 14 O 472/23 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 100 Abfluss personenbezogener Daten von einem Musik Streaming-Dienst nach einem Hacker-Angriff sowie Veröffentlichung im Darknet. /— Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 28 und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe einen Kontrollverlust und somit einen immateriellen Schaden erlitten. — Das Gericht führt aus, dass von der Beklagten nicht gem. Art. 82 Abs. 3 DSGVO nachgewiesen worden sei, dass anderweitige Datenschutzvorfälle bereits zu einem Kontrollverlust geführt hätten. OLG Dresden 08.01.25 OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2025 – 4 U 812/24, GRUR-RS 2025, 1215 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Dresden – 3 O 1294/23. 0 Wohl Hacker-Angriff. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen, insb. könne kein kausaler Kontrollverlust festgestellt werden. Zwar könne ein Kontrollverlust einen immateriellen Schaden darstellen, jedoch müsse der Betroffene den Nachweis erbringen, dass ein solcher "– d.h. in einem bloßen Kontrollverlust als solchem bestehenden – Schaden" erlitten worden ist. Im vorliegenden Fall sei die E-Mail-Adresse des Klägers bereits von vorherigen Datenschutz-Vorfällen betroffen gewesen. — OLG Hamm 20.12.24 OLG Hamm, Urteil vom 20. Dezember 2024 – 11 U 44/24, GRUR-RS 2024, 42575 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Arnsberg, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 4 O 172/22. 200 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 5 Abs. 1 lit. b), Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 lit. f) und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen Schaden in Form eines Kontrollverlusts in Bezug auf die Mobilfunknummer und den der Mobilfunknummer zugeordneten Namen erlitten. Eine der Schadensfolgen sei die Entwicklung eines unguten "mulmigen" Gefühls gewesen. OLG Koblenz 11.03.25 OLG Koblenz, Urteil vom 11. März 2025 – 3 U 950/24, GRUR-RS 2025, 4337 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Koblenz, Urteil vom 31. Juli 2024 – 4 O 81/24. 100 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c) und Art. 25 Abs. 2 S. 1 und 3 DSGVO. Das Gericht bejaht den Schaden im Verlust der Kontrolle über die Telefonnummer. OLG München 13.02.25 OLG München, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 24 U 3020/24 e, GRUR-RS 2025, 3209 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Memmingen, Urteil vom 29. Juli 2024 – 26 O 1031/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe schon nicht die Anwendbarkeit der DSGVO auf den Sachverhalt nachgewiesen. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. — LG Lübeck 24.01.25 LG Lübeck, Urteil vom 24. Januar 2025 – 15 O 104/23, GRUR-RS 2025, 3018 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform 750 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 6, Art. 25 und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe zwar nicht durch die Spam-Nachrichten, wohl aber durch die geltend gemachten Ängste und Sorgen sowie durch die Veröffentlichungen der Daten im Internet und einen Kontrollverlust einen immateriell Schaden erlitten und diesen nachgewiesen. Der Kläger habe dem Gericht zufolge in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass sich dieser, nachdem ihm der Datenverlust bewusst geworden sei, in einem Zustand großer Unsicherheit befinde. Dieser ergebe sich insb. daraus, dass die Daten im Internet zum Download zugänglich gewesen seien. Der Kläger sei nun vorsichtiger und versuche, nichts mehr mit dem Handy zu unternehmen (z.B. keine Bestellungen auf Homepages). Zudem sei der Kläger gestresst, da er nun alles genauer prüfe. Er befürchte darüber hinaus, dass es nun leichter sei, an weitere seiner Daten zu gelangen. OLG Koblenz 11.02.25 OLG Koblenz, Urteil vom 11. Februar 2025 – 3 U 145/24, GRUR-RS 2025, 2048 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Koblenz, Urteil vom 15. Januar 2024 – 4 O 229/22. 100 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 25 Abs. 2 S. 1 und S. 3 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen Kontrollverlust erlitten. Ein über den Kontrollverlust hinausgehender kausaler immaterieller Schaden sei aber nicht entstanden. Dem OLG zufolge stehe der Annahme eines Kontrollverlusts an einem persönlichen in einem sozialen Netzwerk nicht öffentlich einsehbaren Datum durch einen Scraping-Vorfall nicht entgegen, dass der Nutzer das betreffende Datum bereits außerhalb des Netzwerks bestimmten, aber bewusst ausgewählten Empfängern bekannt gemacht habe. OLG Dresden 21.11.24 OLG Dresden, Urteil vom 21. November 2024 – 4 U 771/24, GRUR-RS 2024, 38621 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Leipzig – 8 O 768/23. Hinweis Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) und lit. b), Art. 6 Abs. 1 S. 1, Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen, vielmehr habe er die vom Scraping-Vorfall betroffenen Daten dem OLG zufolge bereits vor diesem Ereignis auf seiner eigenen Homepage zum Abruf bereitgehalten. Daher könne sich der Kläger nicht auf einen Kontrollverlust berufen. — Hinweis OLG Dresden 11.02.25 OLG Dresden, Urteil vom 11. Februar 2025 – 4 U 1283/24, GRUR-RS 2025, 3236 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Dresden, Urteil vom 9. August 2024 – 3 O 340/24. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Insbesondere habe er keinen Kontrollverlust erlitten, da die E-Mail-Adresse des Klägers bereits von vorherigen Datenvorfällen betroffen gewesen sei. — OLG Dresden 28.01.25 OLG Dresden, Urteil vom 28. Januar 2025 – 4 U 157/24, GRUR-RS 2025, 3205 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Dresden, Urteil vom 9. Januar 2024 – 3 O 1116/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe keinen kausalen Schaden nachgewiesen. — OLG Dresden 10.12.24 OLG Dresden, Urteil vom 10. Dezember 2024 – 4 U 732/24, GRUR-RS 2024, 38516 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Leipzig, Urteil vom 25. April 2024 – 08 O 966/22. 100 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht u.a. einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), lit. b), Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 25 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen Kontrollverlust erlitten. Ein über den Kontrollverlust hinausgehender kausaler immaterieller Schaden sei aber nicht entstanden. Der Kontrollverlust sei durch den Datenschutzverstoß allein im Hinblick auf die bei der Registrierung eingesetzte Telefonnummer und Verknüpfung mit Namen und Nutzer-ID des Klägers eingetreten. — OLG Dresden 10.12.24 OLG Dresden, Urteil vom 10. Dezember 2024 – 4 U 815/24, GRUR-RS 2024, 38639 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Dresden, Urteil vom 10. Mai 2024 – 3 O 2342/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht u.a. einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), lit. b), Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 12 und Art. 25 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Zwar habe er hinsichtlich der Mobilfunknummer einen kausalen Kontrollverlust erlitten, aber keinen materiellen Schaden geltend gemacht. Zudem sei er hinsichtlich des darauf beruhenden immateriellen Schadens beweisfällig geblieben. Hinsichtlich der weiteren Daten sei schon kein Kontrollverlust feststellbar, da diese entweder öffentlich einsehbar waren oder da der Kläger Pseudonyme verwendet hatte. — OLG Celle 09.01.25 OLG Celle, Beschluss vom 9. Januar 2025 – 5 U 173/23, GRUR-RS 2025, 192 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Hannover – 13 O 77/22. Hinweis Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Der Senat des OLG Celle weist darauf hin, dass er davon ausgehen werde, dass der Beklagte gegen Art. 5 Abs. 1 DSGVO verstoßen habe. Der Senat des OLG Celle verweist darauf, dass der Kontrollverlust einen immateriellen Schaden darstelle und es für den Schadensersatzanspruch keine weiteren besonderen Befürchtungen oder Ängste bedürfe. Als Höhe des Schadensersatzes sei ein Betrag von EUR 100 angemessen. Dies schließe aber höhere Beträge nicht aus, insb. dann nicht, wenn die Kläger aufgrund von Angstzuständigen in ärztlicher Behandlung gewesen seien. — Hinweis OLG Hamm 02.01.25 OLG Hamm, Urteil vom 2. Januar 2025 – 11 U 168/23, GRUR-RS 2025, 215 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Dortmund, Urteil vom 11. Oktober 2023 – 5 O 76/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), Art. 6 Abs. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 lit. b), Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 lit. f) und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Ein solcher liege weder in einem Kontrollverlust, "sonstigen Befürchtungen, Sorgen oder Ähnlichem" noch in einem erhöhten Spam-Aufkommen. — OLG Hamm 05.11.24 OLG Hamm, Urteil vom 5. November 2024 – 7 U 83/24, GRUR-RS 2024, 35443 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Münster, Urteil vom 21. Juni 2024 – 2 O 256/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), Art. 6 Abs. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 lit. b), Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 lit. f) und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Ein solcher liege weder in einem Kontrollverlust, "sonstigen Befürchtungen, Sorgen oder Ähnlichem" noch in einem erhöhten Spam-Aufkommen. — LG Lübeck 10.01.25 LG Lübeck, Urteil vom 10. Januar 2025 – 15 O 269/23, GRUR-RS 2025, 81 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung — 0 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung der "Meta Business Tools" des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. /— Das Gericht sieht keinen Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs. 1 DSGVO gegeben. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen, insb. liege dieser nicht in den geltend gemachten Ängsten und Sorgen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Vielmehr mache sich der Kläger diffuse Sorgen über die Verarbeitung diverser Daten. Das Gericht schließe zwar nicht aus, dass ein Kontrollverlust ausreiche, um einen Schaden zu begründen, allerdings führt das LG aus: "Allerdings geht die Kammer davon aus, dass im Hinblick auf die Schadenshöhe erforderlich ist, dass die Klägerseite jedenfalls näherungsweise darlegt und beweist, welche Art von Datenpunkten in welcher nummerischen Größenordnung hiervon betroffen sind. Ersichtlich ist es für die Bestimmung der Schadenshöhe von erheblicher Relevanz, ob die Beklagte im Verlauf mehrerer Jahre nur einige Male den Besuch einer landläufigen Website verarbeitet hat, oder täglich duzende unterschiedliche und teilweise hochpersönlicher Internetbewegungen aufgezeichnet und rechtswidrig zu einem präzisen Persönlichkeitsprofil verarbeitet hat. Nachdem hierzu kein näherungsweise substantiierter Vortrag – geschweige denn taugliche Beweismittel – vorliegt, wäre jede Schadensschätzung völlig frei gegriffen und damit willkürlich." — LG Stuttgart 05.02.25 LG Stuttgart, Urteil vom 5. Februar 2025 – 27 O 190/23, GRUR-RS 2025, 920 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung — 300 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung der "Meta Business Tools" des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 6 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen Schaden nachgewiesen (Kontrollverlust). Der Kläger habe Webseiten besucht, die das Business Tool nutzen und Daten an den Beklagten übermittelt haben. Diese Daten könne der Kläger laut LG zwar von seinem Nutzerkonto trennen mit der Folge, dass sie ihm nicht mehr zugeordnet werden können. Der Kläger könne die Daten jedoch nicht durch Konfiguration seines Kontos löschen. Der von dem Beklagten mit den gesammelten Daten verfolgte Zweck bliebe im Dunkeln, sodass der Kläger keine Kontrolle darüber habe, was mit den auf Drittwebseiten angefallenen Daten bei der Beklagten geschehe. Hinsichtlich der Höhe des zu ersetzenden Schadens hat das LG berücksichtigt, dass mehrere Datenübertragungen erfolgten, dass diese aber keinen "größeren seelischen Schmerz" beim Kläger auslösten. Mit Hinweis auf die Ausgleichsfunktion von Art. 82 DSGVO verneint das LG eine darüber hinausgehende Ahndung. — Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 220,27 die zugesprochen wurden. LG Dortmund 03.07.24 LG Dortmund, Urteil vom 3. Juli 2024 – 6 O 277/23, GRUR-RS 2024, 37603 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben OLG Hamm, Beschluss vom 6. November 2024 – 7 U 100/24. 0 Behaupteter Datenabfluss durch einen Tool-Test bei einem Auftragsverarbeiter eines Online-Ticketshops. Der Kläger habe nicht die Anwendbarkeit der DSGVO oder die Verantwortlichkeit des Beklagten dargelegt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Der Kontrollverlust für sich genommen rechtfertige keinen Schadensersatzanspruch, da dieses Risiko notwendig aus dem ungewünschten Datenverlust folge. — OLG Koblenz 28.01.25 OLG Koblenz, Urteil vom 28. Januar 2025 – 7 U 767/24, GRUR-RS 2025, 3208 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Mainz, Urteil vom 25. Juni 2024 - 5 O 185/23. 0 Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen Musik Streaming-Dienst. Der Kläger habe schon seine Betroffenheit nicht nachgewiesen. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Insbesondere habe der Kläger keinen Kontrollverlust erlitten, da er bereits aufgrund vorheriger unberechtigter Zugriffe auf seine E-Mail-Adresse die Kontrolle über diese verloren habe. — OLG Dresden 26.11.24 OLG Dresden, Urteil vom 26. November 2024 – 4 U 869/24, GRUR-RS 2024, 38629 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Görlitz, Urteil vom 24. Mai 2024 – 1 O 297/23. 0 Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen Musik Streaming-Dienst. Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 28 und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe seine Betroffenheit von dem Vorfall nicht nachgewiesen. — OLG Dresden 05.11.24 OLG Dresden, Urteil vom 5. November 2024 – 4 U 729/24, GRUR-RS 2024, 37190 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Leipzig, Urteil vom 25. April 2024 – 7 O 2097/23. 0 Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen Musik Streaming-Dienst. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 28 und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Auch der Kontrollverlust begründe dem OLG zufolge vorliegend keinen Anspruch auf Schadensersatz. Ließe man einen folgenlosen Kontrollverlust ausreichen, beliefe sich die Höhe des Schadensersatzes auf EUR 0. Eine E-Mail-Adresse diene gerade der Kontaktaufnahme und stelle kein sensibles Datum dar. Angst wegen erhöhtem Spam-Aufkommen sei nicht ausreichend. Auch ein Missbrauch dränge sich nicht auf. Da der Kläger von fünf weiteren vorhergehenden Hackerangriffen betroffen gewesen sei, könne keine Kausalität festgestellt werden. OLG Schleswig 18.12.24 OLG Schleswig, Urteil vom 18. Dezember 2024 – 12 U 9/24, GRUR-RS 2024, 39951 (juris) Sonstiges LG Kiel, Urteil vom 29. Dezember 2023 – 9 O 110/23 14.924 Die Parteien streiten um die erneute Zahlung einer Werklohnforderung durch den Beklagten, nachdem der Überweisungsbetrag nach Manipulation der Rechnung durch kriminell handelnde Dritte dem Konto eines Unbekannten gutgeschrieben wurde. Die vorherige Instanz sprach dem Kläger den Betrag zu. Der Beklagte verlangte keinen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5, Art. 24 und Art. 32 DSGVO. Das OLG bejaht den Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO des Beklagten in Höhe der ursprünglichen Zahlungsforderung, sodass dieser der Klage als dolo-agit-Einwendung gemäß § 242 BGB entgegen gehalten werden könne. Den entstandenen kausalen und materiellen Schaden sieht das OLG vorliegend in der nicht durch Leistung an den unberechtigten Dritten eingetretenen Erfüllung des ursprünglichen Anspruchs. LAG Köln 19.02.25 LAG Köln, Urteil vom 19. Februar 2025 – 4 SLa 367/24, BeckRS 2025, 6575 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten ArbG Aachen, Urteil vom 2. Juli 2024 – 2 Ca 984/24, anhängig beim BAG – 8 AZN 265/25. 0 Ein abgelehnter Bewerber forderte Auskunft nach Art. 15 DSGVO und im Anschluss Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen, insb. habe er nicht den behaupteten Kontrollverlust erlitten. Nicht jede verspätete Auskunft führe zu einem Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten, eine missbräuchliche Verwendung der Daten sei lediglich ein hypothetisches Risiko. Im Gegensatz zu einem Datenleck verschlechtere sich die Datensicherheit bei nicht erteilten Auskünften nicht unmittelbar. Negative Gefühle könnten in diesem Fall unter den gegebenen Umständen nicht als begründet angesehen werden. — ArbG Düsseldorf 06.02.25 ArbG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2025 – 12 Ca 3221/24, BeckRS 2025, 10021 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten — 1.000 Verspätet und unvollständig erteilte Auskunft an einen abgelehnten Bewerber. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Dem Kläger sei dem Gericht zufolge ein immaterieller Schaden entstanden, insb. habe der Kläger einen Kontrollverlust erlitten, da er aufgrund der unvollständigen und teilweise nicht korrekten Auskunft ausreichend Anlass hatte, zu befürchten, dass seine personenbezogenen Daten von Dritten missbräuchlich verwendet werden könnten. — LAG Düsseldorf 21.08.24 LAG Düsseldorf, Urteil vom 21. August 2024 – 4 SLa 233/24, BeckRS 2024, 47166 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten ArbG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2024 – 13 Ca 5385/23, anhängig beim BAG – 8 AZR 4/25 (Verfahren ausgesetzt bis zur EuGH-Entscheidung über die Vorlagefragen aus dem Verfahren BGH, Beschluss vom 6. Mai 2025 – VI ZR 53/23). 0 Ein abgelehnter Bewerber machte gegen das Unternehmen einen Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO geltend und verlangte im Anschluss u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen, insb. habe der Kläger keinen Kontrollverlust erlitten. Ein Kontrollverlust gehe dem LAG zufolge mit jeder Verletzung von Art. 15 DSGVO einher, allerdings führe nicht jeder Verstoß gegen Art. 15 DSGVO zu einem immateriellen Schaden. Ein objektiv erhöhtes Missbrauchsrisiko habe der Kläger nicht aufgezeigt. Im Gegensatz zu einem Datenleck verschlechtere sich die Datensicherheit bei nicht erteilten Auskünften nicht unmittelbar. Negative Gefühle könnten in diesem Fall unter den gegebenen Umständen nicht als begründet angesehen werden. — OLG Dresden 21.01.25 OLG Dresden, Urteil vom 21. Januar 2025 – 4 U 738/24, GRUR-RS 2025, 3222 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Chemnitz, Urteil vom 29. April 2024 – 1 O 1305/23. 100 Abfluss der E-Mail-Adresse des Klägers. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 28 und Art. 32 DSGVO. Dem Kläger sei dem Gericht zufolge ein Schaden entstanden, insb. habe der Kläger einen Kontrollverlust erlitten. BGH 06.05.25 BGH, Beschluss vom 6. Mai 2025 – VI ZR 53/23, GRUR-RS 2025, 13267 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten LG Hamburg, Urteil vom 1. August 2022 – 336 O 16/22; OLG Hamburg, Urteil vom 9. Februar 2023 – 1 U 104/22. Vorlage an den EuGH. Laut Kläger verspätet und unvollständig erteilte Auskunft. — — Vorlagefragen u.a. zu Art. 82 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 DSGVO, ob dieser dahingehend zu verstehen sei, dass die Vorschrift einer betroffenen Person auch wegen Verletzung ihres Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO einen Anspruch auf Schadensersatz für den wegen einer verspäteten oder unvollständigen Auskunft entstandenen immateriellen Schaden einräume. — Vorlage an den EuGH. BGH 11.02.25 BGH, Urteil vom 11. Februar 2025 – VI ZR 365/22, BeckRS 2025, 5514 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Hannover, Urteil vom 30. November 2020 – 13 O 210/20; anhängig beim BGH – VI ZR 365/22; Wiedereinsetzungen: BGH, Beschluss vom 9. Januar 2024 – VI ZR 365/22; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2024 – VI ZR 365/22; OLG Celle, Urteil vom 22. September 2022 – 11 U 107/21. 0 Unberechtigte Bearbeitung von Personalakten durch Landesbedienstete. Das Gericht bejaht u.a. einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), Art. 28 und Art. 88 DSGVO. Das Gericht sieht den Schaden des Klägers in einem Kontrollverlust, der durch die Überlassung der Personalakte an Landesbedienstete verursacht worden sei. — Mit der Revision wurde der Feststellungsantrag weiterverfolgt. OLG Köln 10.04.25 OLG Köln, Urteil vom 10. April 2025 – 15 U 249/24, GRUR-RS 2025, 7429 Nicht erfüllte Löschpflichten LG Bonn, Urteil vom 21. Juni 2024 – 20 O 10/24. 500 Unterlassene Löschung personenbezogener Daten durch Auskunftei nach Ausgleich der Forderungen. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Das Gericht sieht den Schaden des Klägers in einem Kontrollverlust. — LG Köln 05.03.25 LG Köln, Urteil vom 5. März 2025 – 25 O 251/24, GRUR-RS 2025, 6950 Nicht erfüllte Löschpflichten — 0 Unterlassene Löschung personenbezogener Daten durch Auskunftei nach Ausgleich der Forderungen. Das Gericht sieht die Verarbeitung als von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt an und verneint einen Anspruch auf Löschung aus Art. 17 DSGVO. — — LG Erfurt 03.04.25 LG Erfurt, EuGH-Vorlage vom 3. April 2025 – 8 O 895/23 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform — Vorlage an den EuGH. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — — Das Gericht legt dem EuGH folgende Fragen zu Art. 82 DSGVO vor: "Ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht bei einem Verstoß gegen die DSGVO einer betroffenen Person Schadensersatz zusprechen muss, die lediglich nachgewiesen hat, dass ein Dritter (und nicht der beklagte datenschutzrechtlich Verantwortliche) ihre personenbezogenen Daten im Internet veröffentlicht hat? Mit anderen Worten: Stellt der bloße und ggf. nur kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene Daten einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO dar? Falls Frage 1 bejaht wird: Inwieweit unterscheidet sich die Antwort oder macht es einen Unterschied, wenn die veröffentlichten Daten nur aus bestimmten personenbezogenen Daten bestehen (einschließlich allenfalls numerische Nutzer-ID, Name und Geschlecht), welche die betroffene Person bereits selbst im Internet veröffentlicht hatte, in Verbindung mit der Telefonnummer der betroffenen Person, die ein Dritter (bei dem es sich nicht um den beklagten datenschutzrechtlich Verantwortlichen handelt) mit diesen personenbezogenen Daten verknüpft hat?" — Vorlage an den EuGH. KG 03.04.25 KG, Urteil vom 3. April 2025 – 1 U 44/23, BeckRS 2025, 10910 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Berlin, Urteil vom 28. November 2023 – 32 O 107/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen materiellen oder immateriellen Schaden, insb. auch keinen Kontrollverlust, nachgewiesen. Der Kläger habe bereits zuvor Daten wie Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse im Internet veröffentlicht und daher die Kontrolle über diese Daten bereits im Vorfeld des Scraping-Vorfalls abgegeben. — OLG Celle 20.03.25 OLG Celle, Urteil vom 20. März 2025 – 5 U 129/24, GRUR-RS 2025, 5402 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Hannover, Urteil vom 18. März 2024 – 18 O 42/23. 100 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. b) und lit. c), Art. 6 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 S. 1 und S. 3 DSGVO. Dem Kläger sei dem Gericht zufolge ein immaterieller Schaden entstanden, insb. habe der Kläger einen Kontrollverlust erlitten. Für den Kontrollverlust sei dem OLG zufolge nicht maßgeblich, ob der Betroffene die Daten schon einmal anderweitig (z.B. auf anderen Plattformen) freiwillig herausgegeben habe. Maßgeblich sei allein das Verhältnis zwischen dem betroffenen Kläger und Beklagten und ob in diesem Verhältnis die Kontrolle über die Daten beim Betroffenen verbleibt, was in der Regel dann nicht der Fall sei, sobald diese einem Dritten zugänglich gemacht würden. — Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige materielle Schäden zu ersetzen. OLG Braunschweig 05.06.25 OLG Braunschweig, Urteil vom 5. Juni 2025 – 2 U 71/24, GRUR-RS 2025, 13181 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Braunschweig, Urteil vom 20. März 2024 – 9 O 1436/23. 100 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. b) und lit. c), Art. 6 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 S. 1 und S. 3 DSGVO. Dem Kläger sei dem Gericht zufolge ein immaterieller Schaden entstanden, insb. habe der Kläger einen Kontrollverlust erlitten. Dass die Daten immer öffentliche Nutzer-Informationen betrafen, schließe dem OLG zufolge einen Kontrollverlust nicht aus, da unterschieden werden müsse zwischen im Internet allgemein zugänglichen Daten und nur den Nutzern der Plattform zugänglichen Daten. Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 90,96, die zugesprochen wurden. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige materielle Schäden zu ersetzen. OLG Düsseldorf 14.03.25 OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2025 – 16 U 184/23, GRUR-RS 2025, 5456 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Düsseldorf – 12 O 209/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden nachgewiesen. Zwar habe der Kläger einen Kontrollverlust erlitten, die Beklagte habe allerdings erfolgreich bestritten, dass der Kläger die Kontrolle über seine personenbezogenen Daten erst kausal durch den in Frage stehenden Scraping-Vorfall verloren habe. Die Daten des Klägers seien bereits vorher auf anderen Seiten im Internet veröffentlicht worden. — Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 220,27, die zugesprochen wurden. OLG Koblenz 30.04.25 OLG Koblenz, Urteil vom 30. April 2025 – 6 U 44/24, GRUR-RS 2025, 9573 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Trier, Urteil vom 20. Dezember 2023 – 2 O 139/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden nachgewiesen. Zwar habe der Kläger einen Kontrollverlust erlitten, die Beklagte habe allerdings erfolgreich bestritten, dass der Kläger die Kontrolle über seine personenbezogenen Daten erst kausal durch den in Frage stehenden Scraping-Vorfall verloren habe. Der Kläger habe seine Daten bereits vorher auf anderen Seiten im Internet veröffentlicht. — OLG Jena 21.05.25 OLG Jena, Urteil vom 21. Mai 2025 – 2 U 583/23, GRUR-RS 2025, 10700 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Meiningen, Urteil vom 24. Mai 2023 – 2 O 427/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Der Kläger habe schon die zeitliche Anwendbarkeit der DSGVO nicht dargelegt. — OLG Düsseldorf 22.05.25 OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Mai 2025 – 16 U 185/24, GRUR-RS 2025, 13834 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2024 – 9a O 138/23 100 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Dem Kläger sei dem Gericht zufolge ein immaterieller Schaden entstanden, insb. habe der Kläger einen Kontrollverlust hinsichtlich seiner Mobilfunknummer und deren Verknüpfung mit dessen ID auf der Plattform und seinem Namen erlitten. — Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige materielle Schäden zu ersetzen. OLG Düsseldorf 22.05.25 OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Mai 2025 – 16 U 99/24, GRUR-RS 2025, 10935 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2024 – 12 O 171/22. 75 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Dem Kläger sei dem Gericht zufolge ein immaterieller Schaden entstanden, insb. habe der Kläger einen Kontrollverlust hinsichtlich seiner Mobilfunknummer und deren Verknüpfung mit dessen ID auf der Plattform und seinem Namen erlitten. Im Gegensatz zum BGH, der in vergleichbaren Scraping-Fällen einen Schadensersatz in Höhe von EUR 100 für angemessen hält, sei dem OLG zufolge in diesem konkreten Fall ein Abschlag auf EUR 75 zu erfolgen, da der Kontrollverlust über die Telefonnummer durch einen Wechsel der Nummer geendet habe. — Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 159,94, die zugesprochen wurden. AG Chemnitz 14.03.25 AG Chemnitz, Urteil vom 14. März 2025 – 16 C 1327/24, GRUR-RS 2025, 11998 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Anhängig beim LG Chemnitz – 3 S 58/25. 1.000 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 32 Abs. 1 DSGVO. Dem Kläger sei dem Gericht zufolge ein kausaler Schaden entstanden. Der Kläger habe ca. 200 Rufnummern blockieren und sich eine neue Telefonnummer zulegen müssen. Aus Art. 82 Abs. 3 DSGVO folgt dem AG zufolge "eine widerlegliche Vermutung des Verschuldens zu Lasten des Normverletzers, dem die Möglichkeit bleibt, nachzuweisen, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist. Die Beweislast für das fehlende Verschulden liegt damit beim Verantwortlichen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Vermutung im Sinne des § 292 ZPO." (Leitsatz) Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO, die in Höhe von EUR 159,94 zugesprochen wurden. OLG Hamburg 20.03.25 OLG Hamburg, Urteil vom 20. März 2025 – 5 U 93/24, GRUR-RS 2025, 9945 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Hamburg, Entscheidungen vom 14. August 2024 und 27. September 2024 – 308 O 110/23. 100 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. b) und lit. c), Art. 6 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 S. 1 und S. 3 DSGVO. Dem Kläger sei dem Gericht zufolge ein immaterieller Schaden entstanden, insb. habe der Kläger einen Kontrollverlust erlitten. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, wobei dieser angegeben habe, mit seiner privaten Handynummer sehr vorsichtig umzugehen. Ein weiterer über den Kontrollverlust hinausgehender Schaden hinsichtlich etwaiger "Sorgen" lasse sich dem OLG zufolge allerdings nicht feststellen. — OLG Schleswig 10.04.25 OLG Schleswig, Urteil vom 10. April 2025 – 5 U 99/23, GRUR-RS 2025, 8890 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Kiel, Urteil vom 7. Juni 2023 – 3 O 25/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5, Art. 6, Art. 25 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen, insb. habe der Kläger keinen Kontrollverlust erlitten. Der Kläger habe die Kontrolle über seine personenbezogenen Daten durch Veröffentlichung im Internet bereits im Vorfeld verloren. — OLG Schleswig 24.04.25 OLG Schleswig, Urteil vom 24. April 2025 – 5 U 59/23, GRUR-RS 2025, 8880 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Itzehoe, Urteil vom 21. März 2023 – 7 O 235/22. 300 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 6 und Art. 25 Abs. 2 DSGVO. Dem Kläger sei dem Gericht zufolge ein immaterieller Schaden entstanden, insb. habe der Kläger einen Kontrollverlust erlitten. Weitergehende psychische Beeinträchtigungen habe der Kläger aber nicht nachgewiesen. Da der Kläger seinen Account auf der Plattform gelöscht hat, bestehe keine Wiederholungsgefahr. — Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 159,94, die zugesprochen wurden. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige materielle Schäden zu ersetzen. OLG Dresden 29.04.25 OLG Dresden, Urteil vom 29. April 2025 – 4 U 1385/24, GRUR-RS 2025, 9386 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Chemnitz, Urteil vom 1. August 2024 – 1 O 56/24. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 6 und Art. 25 Abs. 2 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen, insb. habe der Kläger keinen Kontrollverlust erlitten. Der Kläger habe die Kontrolle über seine personenbezogenen Daten durch Veröffentlichung im Internet bereits im Vorfeld verloren. — OLG Köln 03.04.25 OLG Köln, Urteil vom 3. April 2025 – 15 U 41/23, GRUR-RS 2025, 7148 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Aachen, Urteil vom 10. Februar 2023 – 8 O 165/22. 100 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. b) und Art. 25 Abs. 2 S. 1 und S. 3 DSGVO. Dem Kläger sei dem Gericht zufolge ein immaterieller Schaden entstanden, insb. habe der Kläger einen Kontrollverlust dadurch erlitten, dass seine Mobilfunknummer zusammen mit seinem Pseudonym im Internet veröffentlicht wurde. Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 90,96, die zugesprochen wurden. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige materielle Schäden zu ersetzen. OLG Köln 03.04.25 OLG Köln, Urteil vom 3. April 2025 – 15 U 40/23, GRUR-RS 2025, 7150 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Aachen, Urteil vom 10. Februar 2023 – 8 O 92/22. 100 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. b) und Art. 25 Abs. 2 S. 1 und S. 3 DSGVO. Dem Kläger sei dem Gericht zufolge ein immaterieller Schaden entstanden, insb. habe der Kläger einen Kontrollverlust dadurch erlitten, dass seine Mobilfunknummer zusammen mit seinem Pseudonym im Internet veröffentlicht wurde. Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 159,94, die zugesprochen wurden. OLG Schleswig 20.03.25 OLG Schleswig, Urteil vom 20. März 2025 – 5 U 101/23, GRUR-RS 2025, 8884 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Kiel, Urteil vom 28. Juni 2023 – 4 O 62/22. 100 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. b), Art. 6 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 DSGVO. Dem Kläger sei dem Gericht zufolge ein immaterieller Schaden entstanden, insb. habe der Kläger einen Kontrollverlust erlitten. Weitergehende psychische Beeinträchtigungen habe der Kläger aber nicht nachgewiesen. OLG Schleswig 20.03.25 OLG Schleswig, Urteil vom 20. März 2025 – 5 U 96/23, GRUR-RS 2025, 8883 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Lübeck, Urteil vom 25. Mai 2023 – 15 O 119/22. 100 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. b), Art. 6 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 DSGVO. Dem Kläger sei dem Gericht zufolge ein immaterieller Schaden entstanden, insb. habe der Kläger einen Kontrollverlust erlitten. Weitergehende psychische Beeinträchtigungen habe der Kläger aber nicht nachgewiesen. — OLG Schleswig 27.03.25 OLG Schleswig, Urteil vom 27. März 2025 – 5 U 61/23, GRUR-RS 2025, 8882 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Itzehoe, Urteil vom 21. März 2023 – 7 O 279/22. 300 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. b), Art. 6 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 DSGVO. Dem Kläger sei dem Gericht zufolge ein immaterieller Schaden entstanden, insb. habe der Kläger einen Kontrollverlust erlitten. Weitergehende psychische Beeinträchtigungen habe der Kläger aber nicht nachgewiesen. — OLG Brandenburg 24.03.25 OLG Brandenburg, Urteil vom 24. März 2025 – 1 U 18/23, GRUR-RS 2025, 6621 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Potsdam, Urteil vom 11. August 2023 – 2 O 96/22. 100 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. b), Art. 6 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 S. 1 und S. 3 DSGVO. Dem Kläger sei dem Gericht zufolge ein kausaler Schaden entstanden, insb. habe der Kläger einen Kontrollverlust erlitten. — Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 90,96, die zugesprochen wurden. OLG Frankfurt 08.04.25 OLG Frankfurt, Urteil vom 8. April 2025 – 6 U 79/23 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 13. April 2023 – 10 O 52/22; siehe auch: Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 24. April 2025. 200 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht sieht den Schaden des Klägers in einem Kontrollverlust und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit psychischer Beeinträchtigungen durch die Missbrauchsbefürchtungen. — LG Berlin II 04.04.25 LG Berlin II, Urteil vom 4. April 2025 – 39 O 56/24 (Unbefugte) Datenverarbeitung — 2.000 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung der "Meta Business Tools" des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. — LG Berlin II 04.04.25 LG Berlin II, Urteil vom 4. April 2025 – 39 O 67/24 (Unbefugte) Datenverarbeitung — 2.000 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung der "Meta Business Tools" des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. — LG Berlin II 04.04.25 LG Berlin II, Urteil vom 4. April 2025 – 39 O 57/24 (Unbefugte) Datenverarbeitung — 2.000 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung der "Meta Business Tools" des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. — LG Berlin II 04.04.25 LG Berlin II, Urteil vom 4. April 2025 – 39 O 97/24 (Unbefugte) Datenverarbeitung — 2.000 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung der "Meta Business Tools" des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. — LG Berlin II 04.04.25 LG Berlin II, Urteil vom 4. April 2025 – 39 O 218/24 (Unbefugte) Datenverarbeitung — 2.000 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung der "Meta Business Tools" des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. — LG Berlin II 04.04.25 LG Berlin II, Urteil vom 4. April 2025 – 39 O 184/24 (Unbefugte) Datenverarbeitung — 2.000 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung der "Meta Business Tools" des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. — AG Rendsburg 11.04.25 AG Rendsburg, Urteil vom 11. April 2025 – 45 C 151/24, GRUR-RS 2025, 8459 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen materiellen oder immateriellen Schaden nachgewiesen. — LG Magdeburg 27.03.25 LG Magdeburg, Urteil vom 27. März 2025 – 10 O 67/24, GRUR-RS 2025, 6267 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. — LG Dortmund 07.05.25 LG Dortmund, Urteil vom 7. Mai 2025 – 6 O 89/24 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Schriftsätzlich seien Ängste, Sorgen und Stress des Klägers dargelegt worden, wobei es sich dem LG zufolge allerdings um allgemeine Formulierungen und einen nicht individualisierten Vortrag unter Verwendung von Textbausteinen ohne Einzelfallbezug handele. Dies reiche laut LG nicht aus, um den Schaden darzulegen. — LG Krefeld 16.04.25 LG Krefeld, Urteil vom 16. April 2025 – 2 O 362/23, GRUR-RS 2025, 8384 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. — OLG Koblenz 12.05.25 OLG Koblenz, Urteil vom 12. Mai 2025 – 11 U 1335/24, GRUR-RS 2025, 10143 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Bad Kreuznach, Urteil vom 2. Dezember 2024 – 2 O 83/24. 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen, insb. habe der Kläger keinen Kontrollverlust erlitten. Die Daten seien nicht veröffentlicht worden und eine missbräuchliche Verwendung ein rein hypothetisches Risiko. Zudem nehme der Kläger Kleinkredite und Ratenzahlungen in Anspruch, die geeignet sind, den Score zu verschlechtern, womit Sorgen und Befürchtungen hinsichtlich der Bonität durch die Weitergabe von Positivdaten nicht in Einklang zu bringen seien. — AG Potsdam 09.04.25 AG Potsdam, Urteil vom 9. April 2025 – 30 C 52/24, GRUR-RS 2025, 9393 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. — LG Essen 19.05.25 LG Essen, Urteil vom 19. Mai 2025 – 3 O 13/24, GRUR-RS 2025, 11579 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen, insb. habe der Kläger keinen Kontrollverlust erlitten. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. — LG Weiden 21.01.25 LG Weiden, Endurteil vom 21. Januar 2025 – 13 O 137/24, GRUR-RS 2025, 3206 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Ein abstrakter Kontrollverlust reiche hierfür nicht aus. Für darüber hinausgehende Beeinträchtigungen trage der Kläger die Beweislast. Der pauschale Klägervortrag bediene sich Textblöcken der Klägervertreter. Der Kläger habe nicht dargetan, die Kontrolle über die konkreten Daten zunächst gehabt und später gegen seinen Willen verloren zu haben. — LG Aurich 17.01.25 LG Aurich, Urteil vom 17. Januar 2025 – 5 O 1040/23, GRUR-RS 2025, 3275 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. "Der Umstand, dass eine Person Telekommunikationsdienstleistungen wahrnimmt, ist aus Sicht des Gerichts letztlich eine im Alltagsleben völlig geläufige, nahezu selbstverständliche Information, welche ohnehin bei jeder Angabe der betroffenen Telefonnummer offengelegt wird." — LG Limburg 14.02.25 LG Limburg, Urteil vom 14. Februar/März 2025 – 10 O 71/24, GRUR-RS 2025, 5041 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. "Bloße negative Gefühle wie Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens sind, hält das Gericht als Grundlage für einen Schadensersatzanspruch jedenfalls dann für nicht ausreichend, wenn kein Einfluss auf die Lebensführung ersichtlich und damit ein konkreter Rückschluss von äußeren Umständen auf diese inneren Tatsachen nicht möglich ist." — OLG Bamberg 05.05.25 OLG Bamberg, Urteil vom 5. Mai 2025 – 4 U 120/24 e, GRUR-RS 2025, 8805 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Würzburg, Urteil vom 5. August 2024 – 92 O 2018/23. 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. — LG Tübingen 03.04.25 LG Tübingen, Urteil vom 3. April 2025 – 5 O 8/24, GRUR-RS 2025, 8387 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Der Kläger habe schon nicht nachgewiesen, dass überhaupt eine Weitergabe der Daten stattgefunden hat. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. — LG Stuttgart 10.04.25 LG Stuttgart, Urteil vom 10. April 2025 – 10 O 3/24, GRUR-RS 2025, 8385 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Der Kläger habe dem Gericht zufolge in die Datenübermittlung eingewilligt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen, insb. habe der Kläger keinen Kontrollverlust erlitten, da die Datenbank der Auskunftei nicht öffentlich zugänglich sei und nur Anfragende mit berechtigtem Interesse Auskunft erhielten. Zudem lägen negative Einträge zum Kläger vor, sodass der streitgegenständliche Eintrag nicht ursächlich für etwaige Kreditverweigerungen sein könne. — LG Bonn 07.05.25 LG Bonn, Urteil vom 7. Mai 2025 – 1 O 96/24, GRUR-RS 2025, 9395 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen, insb. habe der Kläger keinen Kontrollverlust erlitten. Die Klageschrift sei zudem offensichtlich unter Verwendung von Textbausteinen vorformuliert. — LG Potsdam 07.05.25 LG Potsdam, Urteil vom 7. Mai 2025 – 2 O 278/23, GRUR-RS 2025, 9398 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen, insb. habe der Kläger keinen Kontrollverlust erlitten. Etwaige Sorgen um den Bonitätsscore seien unbegründet, da dieser im sehr guten Bereich liege. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. — LG Stuttgart 28.03.25 LG Stuttgart, Urteil vom 28. März 2025 – 11 O 102/24, GRUR-RS 2025, 6260 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden, der über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht, nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Der schriftliche Vortrag des Klägers sei bereits aufgrund der verwendeten Textbausteine, die zur wiederholten Verwendung ausgelegt seien, ungeeignet. Ein konkreter individueller Schaden des Klägers sei nicht erkennbar, insb. werde keine Begebenheit geschildert, aus der auf die in der Klageschrift verwendeten "Schlagworte" ("Gefühl des Kontrollverlusts", "große Sorge", "Unwohlsein des Klägers bis zu einer schieren Existenzsorge", "Streß, Unruhe und ein allgemeines Unwohlsein", "Gefühl von Zwang", "Gefühl von Ohnmacht") geschlossen werden könne. — LG Stuttgart 28.03.25 LG Stuttgart, Urteil vom 28. März 2025 – 17 O 260/23, GRUR-RS 2025, 6262 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Das Gericht sehe es als unwahrscheinlich an, dass dem Kläger ein immaterieller Schaden zugefügt worden sei. Es sei nicht glaubhaft, dass der Kläger durch die Einmeldung von Positivdaten mentale Beeinträchtigungen erfahren habe. Vielmehr weisen die Informationen zum Kläger bei der Auskunftei eine Vielzahl von Einträgen zu dem Kläger auf. — LG Ellwangen 14.01.25 LG Ellwangen, Urteil vom 14. Januar 2025 – 6 O 166/24, GRUR-RS 2025, 7492 (Unbefugte) Datenverarbeitung OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 18. März 2025 – 9 U 20/25. 0 Der Kläger verlangte von der beklagten Auskunftei die Unterlassung der Erstellung und Weitergabe von auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung beruhenden Scorewerten. Außerdem verlangte der Kläger Auskunft über die Art und Weise der Berechnung der Scorewerte, die Unterlassung der Verwendung bestimmter persönlicher Daten und Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des LG zu Art. 82 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Pauschal geschilderte Umstände zu wirtschaftlichen Nachteilen seien nur Vermutungen und kein ersatzfähiger Schaden. — LG Bamberg 26.03.25 LG Bamberg, Endurteil vom 26. März 2025 – 41 O 749/24 KOIN, GRUR-RS 2025, 7269 (Unbefugte) Datenverarbeitung — 1.000 Der Kläger verlangte von der beklagten Auskunftei die Unterlassung der Erstellung und Weitergabe von auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung beruhenden Scorewerten. Außerdem verlangte der Kläger Auskunft über die Art und Weise der Berechnung der Scorewerte, die Unterlassung der Verwendung bestimmter persönlicher Daten und Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des LG zu Art. 82 DSGVO. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden nachgewiesen, denn die bloße Mitteilung von entgegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO automatisiert berechneten Bonitätsscores an potentielle Vertragspartner des Betroffenen stelle einen Kontrollverlust dar. — Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 159,94, die zugesprochen wurden. AG Mainz 27.03.25 AG Mainz, Urteil vom 27. März 2025 – 88 C 200/24, GRUR-RS 2025, 8219 (Unbefugte) Datenverarbeitung — 0 Der Kläger besuchte die Webseite des Beklagten, entdeckte angebliche DSGVO-Verstöße, kontaktierte den Beklagten per E-Mail und bot an, eine DSGVO-konforme Webseite zu erstellen. Nach unterbliebener Reaktion forderte der Kläger Auskunft über die personenbezogenen Daten, die auf der Webseite des Beklagten verarbeitet wurden. Der Beklagte lehnte die Auskunft ab, woraufhin der Kläger einen Gutachter beauftragte und zusätzliche technische Maßnahmen ergriff. Anschließend verlangte der Kläger von dem Beklagten Löschung der Daten und Ersatz der entstandenen Kosten. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein Privatgutachten gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO, da diese keinen kausalen (materiellen) Schaden darstellen. Zudem habe der Kläger dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen, insb. sei kein Kontrollverlust dargetan. — OLG Dresden 24.03.25 OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 24. März 2025 – 4 U 1664/24, GRUR-RS 2025, 7784 Nicht erfüllte Auskunftspflichten LG Dresden, Urteil vom 5. November 2024 – 3 O 2182/23. 0 Der Kläger wurde aufgrund eines Auftrags des AG Dresdens psychiatrisch begutachtet und forderte von der Beklagten als gerichtliche Sachverständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO sowie Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Das Gericht verneint einen Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Mangels DSGVO-Verstoßes sei dem Gericht zufolge auch kein Schadensersatzanspruch entstanden. Zudem habe der Kläger dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. — LG Hamburg 09.05.25 LG Hamburg, Urteil vom 9. Mai 2025 – 324 O 278/23 Nicht erfüllte Löschpflichten — 0 Die Beklagte veröffentlicht Gerichtsentscheidungen in einer Rechtsprechungsdatenbank im Internet und hatte eine Entscheidung, in der der klagende Rechtsanwalt namentlich erwähnt wird, nicht anonymisiert, sondern so wiedergegeben wie von den Gerichten veröffentlicht oder zur Verfügung gestellt. Anspruch auf Schadensersatz bestehe dem Gericht zufolge schon aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO für journalistische Zwecke nicht. — LG Freiburg 11.12.24 LG Freiburg, Urteil vom 11. Dezember 2024 – 8 O 57/23, GRUR-RS 2024, 40066 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. "Unangenehme" Empfindungen, ein "ungutes Gefühl", "starker Ärger" oder ein Gefühl des Beobachtet Werdens genügten dem LG nicht. — LG Kiel 28.02.25 LG Kiel, Urteil vom 28. Februar 2025 – 4 O 95/23, GRUR-RS 2025, 11861 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, entschied sich für die kostenfreie Variante und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Allein ein "ungutes Gefühl oder Ärger" sei dem LG zufolge ohne weitere konkrete Angaben zu Beeinträchtigungen nicht geeignet, einen nicht nur unerheblichen Schaden zu begründen. — AG Böblingen 13.02.25 AG Böblingen, Urteil vom 13. Februar 2025 – 4 C 378/24, GRUR-RS 2025, 11791 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, entschied sich für die kostenfreie Variante und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Vielmehr nutze der Kläger die kostenfreien Dienste des Beklagten weiterhin, obwohl ihm die Nutzung des kostenpflichtigen und werbefreien Abonnement freistünde. Ein nur potentieller Schaden reiche dem AG zufolge nicht aus. Der pauschale Klägervortrag erschöpfe sich in Textbausteinen. — AG Pforzheim 06.03.25 AG Pforzheim, Urteil vom 6. März 2025 – 2 C 358/24, GRUR-RS 2025, 11811 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. "Unangenehme" Empfindungen, ein "ungutes Gefühl", "starker Ärger" oder ein Gefühl des Beobachtet Werdens genügten dem AG nicht. — AG Siegburg 10.02.25 AG Siegburg, Urteil vom 10. Februar 2025 – 123 C 58/24, GRUR-RS 2025, 11818 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Vielmehr nutze der Kläger die kostenfreien Dienste des Beklagten weiterhin. — AG Winsen (Luhe) 25.02.25 AG Winsen (Luhe), Urteil vom 25. Februar 2025 – 20 C 281/24, GRUR-RS 2025, 11841 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, entschied sich für die kostenfreie Variante und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen immateriellen Schaden nachgewiesen. Abstrakte und nicht ausreichend substantiierte Ausführungen genügten dem AG nicht, "Der Kontrollverlust oder die Sensibilität der Daten bewirken noch kein Vorliegen einer immateriellen Beeinträchtigung. Ein eingetretener Kontrollverlust und die damit verbundenen Gefühle der Unsicherheit oder etwaige Unannehmlichkeiten geben noch keine Auskunft über konkrete, spürbare persönliche Auswirkungen. Entsprechende Gefühle begründen danach noch keinen immateriellen Schaden." — AG Lüneburg 18.03.25 AG Lüneburg, Urteil vom 18. März 2025 – 12 C 54/24, GRUR-RS 2025, 11808 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. — LG Kassel 06.03.25 LG Kassel, Urteil vom 6. März 2025 – 10 O 1252/24, GRUR-RS 2025, 11903 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. — AG Dieburg 11.04.25 AG Dieburg, Urteil vom 11. April 2025 – 24 C 140/24, GRUR-RS 2025, 11803 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, entschied sich für die kostenfreie Variante und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen materiellen oder immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Kläger habe vielmehr Bedenken gegen das Geschäftsmodell des Beklagten an sich und verfolge daher einen "soziomoralischen Strafanspruch", den er sich zubillige, der allerdings wie das AG betont dem Schadensersatzrecht fremd sei. — OLG Dresden 14.04.25 OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 14. April 2025 – 4 U 1498/24, GRUR-RS 2025, 10718 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Leipzig, Urteil vom 2. Oktober 2024 – 07 O 2869/23. 0 Behaupteter Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen Musik Streaming-Dienst. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge schon seine Betroffenheit von dem Datenvorfall nicht nachgewiesen. — OLG Dresden 03.03.25 OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 3. März 2025 – 4 U 1229/24, GRUR-RS 2025, 5548 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Leipzig – 4 O 202/24. 0 Behaupteter Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen Musik Streaming-Dienst. /— Der Kläger habe dem Gericht zufolge schon seine Betroffenheit von dem Datenvorfall nicht nachgewiesen. — LG Stuttgart 19.03.25 LG Stuttgart, Urteil vom 19. März 2025 – 4 S 159/24, GRUR-RS 2025, 10277 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben AG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2024 – 12 C 573/24. 100 Der Beklagte veröffentlichte Wohnungsbilder der Kläger ohne Einwilligung im Internet. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Die Kläger haben dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden in Form eines Kontrollverlusts erlitten, allerdings sei die abgebildete Wohnung nur einem begrenzten Personenkreis als Wohnung der Kläger erkennbar gewesen und die Veröffentlichung ohne Einwilligung sei nicht absichtlich, sondern aufgrund eines Kommunikationsversehens erfolgt. — Die Kläger traten zu zweit als Gesamtgläubiger auf und erstritten insgesamt EUR 200, mithin EUR 100 pro Person. Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 117,10, die zugesprochen wurden. LG Augsburg 04.02.25 LG Augsburg, Urteil vom 4. Februar 2025 – 125 O 1155/24, GRUR-RS 2025, 5920 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Ransomware-Angriff auf Fluggesellschaft, bei der der Kläger Vielflieger-Kunde war, bei dem unbefugte Dritte Zugang zu personenbezogenen Daten des Klägers (u.a. Anrede, Name, Geschlecht, Wohnort, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Handynummer) erlangten und diese im Darknet veröffentlichten. Der Kläger verlangte u.a. Schadensersatz von dem Beklagten, worauf sich dieser Eintrag konzentriert. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen, da seine personenbezogenen Daten bereits bei anderen Daten-Vorfällen anderer Unternehmen abhandengekommen waren. Insbesondere habe der Kläger keinen Kontrollverlust erst durch den Vorfall bei der Fluggesellschaft erlitten. — LG Essen 03.04.25 LG Essen, Urteil vom 3. April 2025 – 3 O 36/24, GRUR-RS 2025, 11336 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Ransomware-Angriff auf Fluggesellschaft, bei der der Kläger Vielflieger-Kunde war, bei dem unbefugte Dritte Zugang zu personenbezogenen Daten des Klägers (u.a. Anrede, Name, Geschlecht, Wohnort, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Handynummer) erlangten und diese im Darknet veröffentlichten. Der Kläger verlangte u.a. Schadensersatz von dem Beklagten, worauf sich dieser Eintrag konzentriert. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen, da seine personenbezogenen Daten bereits bei anderen Daten-Vorfällen anderer Unternehmen abhandengekommen waren. Insbesondere habe der Kläger keinen Kontrollverlust erst durch den Vorfall bei der Fluggesellschaft erlitten. Der Klägervortrag sei zudem sehr weit gefasst und ohne konkreten Bezug zu den Daten des Klägers. — OLG Dresden 03.04.25 OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 3. April 2025 – 4 U 1273/24, GRUR-RS 2025, 10704 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Dresden, Urteil vom 9. August 2024 – 3 O 2427/23. 0 Behaupteter Abfluss personenbezogener Daten nach API-Bug bei Kurznachrichtendienst. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen, insb. habe der Kläger keinen Kontrollverlust erlitten, da der Kläger die Kontrolle über seine personenbezogenen Daten bereits aufgrund anderer Daten-Vorfälle verloren habe. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. — LAG Niedersachsen 09.05.25 LAG Niedersachsen, Urteil vom 9. Mai 2025 – 14 SLa 719/24, BeckRS 2025, 16519 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben ArbG Oldenburg, Urteil vom 28. August 2024 – 2 Ca 172/23. 0 Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber u.a. zu Weisungen, Abmahnungen, Urlaubsansprüchen, bei dem der Arbeitnehmer zudem Schadensersatz forderte, da Informationen zum Gesundheitsstand auf einer öffentlich einsehbaren Magnettafel angebracht worden seien. Der vorliegende Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten könne nicht zu einer Entschädigung führen. In der mündlichen Verhandlung habe sich ergeben, dass die Magnettafel v.a. für die anderen Arbeitnehmer einsehbar war und dort v.a. Informationen aufgelistet waren, die diesen ohnehin bekannt gewesen seien. Konkrete Befürchtungen habe der Kläger dem Gericht zufolge nicht dargelegt. — ArbG Heilbronn 27.03.25 ArbG Heilbronn, Urteil vom 27. März 2025 – 8 Ca 123/24, BeckRS 2025, 12661 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten Anhängig beim LAG Baden-Württemberg – 17 Sa 15/25. 0 Arbeitnehmer verlangte Auskunft nach Art. 15 DSGVO von seinem Arbeitgeber, welche seiner Einschätzung nach nicht vollständig gewesen sei. Die Parteien streiten zudem über behauptete nicht ausgeglichene Überstunden. Insgesamt forderte der Kläger von der Beklagten EUR 735.000. Der vorliegende Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Der Kläger habe schon den behaupteten Verstoß gegen Art. 15 DSGVO nicht substantiiert behauptet. Vielmehr habe der Beklagte den Anspruch erfüllt. Art. 15 DSGVO diene laut ArbG nicht in erster Linie dazu, dem Interesse des Betroffenen an "an der Erlangung solcher Informationen, die er für die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Auskunftspflichtigen benötigt", sodass Art. 15 DSGVO nicht den Zweck verfolge, den Kläger in eine Lage zu versetzen, in der er die strittigen Überstunden darlegen könne. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen materiellen oder immateriellen Schaden nachgewiesen. — AG Flensburg 18.02.25 AG Flensburg, Urteil vom 18. Februar 2025 – 65 C 57/24, GRUR-RS 2025, 11982 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, und verlangte u.a. Schadensersatz. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Pauschale Behauptungen zu u.a. der abstrakten Möglichkeit einer Profilbildung genügten dem Gericht hier nicht. — AG Berlin-Wedding 28.02.25 AG Berlin-Wedding, Urteil vom 28. Februar 2025 – 19 C 47/24, GRUR-RS 2025, 11873 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Pauschale Ausführungen zu unguten Gefühlen und Sorgen genügten dem Gericht nicht, da hier keine ausreichende Beeinträchtigung von persönlichen Belangen dargelegt werde. — AG München 13.02.25 AG München, Urteil vom 13. Februar 2025 – 122 C 11829/24, GRUR-RS 2025, 11875 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, entschied sich für die kostenfreie Variante und verlangte u.a. Schadensersatz. /— Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Die unbegründete Vorstellung einer Datenweitergabe begründet keinen Schadensersatzanspruch, da an kein vorwerfbares Verhalten des Beklagten angeknüpft werden könne. Zudem führt das Gericht aus: "Der weitere Vortrag des Klägers, es sei ihm erst später aufgefallen, wie unangenehm es sei, wenn man sich etwas anschaut und dann auf der nächsten Seite personalisierte Werbung zu dem gleichen Thema bekommt sowie der Vortrag, es sei für ihn erschreckend, was alles getrackt wird und was an Inhalten dann wieder kommt, ist nicht geeignet eine spürbare Beeinträchtigung des Klägers zu belegen. Aus derartig allgemeinen Ausführungen lässt sich nichts schmerzensgeldrelevantes ableiten." — LG Bayreuth 29.04.25 LG Bayreuth, Urteil vom 29. April 2025 – 31 O 593/24, GRUR-RS 2025, 13866 (Unbefugte) Datenverarbeitung — 3.000 Der Kläger verlangte von der beklagten Auskunftei die Unterlassung der Erstellung und Weitergabe von auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung beruhenden Scorewerten. Außerdem verlangte der Kläger Auskunft über die Art und Weise der Berechnung der Scorewerte und Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des LG zu Art. 82 DSGVO. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 15 und Art. 22 DSGVO. Das Gericht führt aus: "Es geht hier nicht um einen materiellen Schaden, es ist durchaus denkbar, dass ein vorschriftsmäßiges Vorgehen genauso zu einer Ablehnung der Kreditanträge geführt hätte. Es geht um das Ohnmachtsgefühl eines einer automatisierten Datenverarbeitung Unterworfenen, der sich zudem nicht sicher sein kann, welche seiner Daten in welcher Weise für oder gegen ihn sprechen und wie er sich verhalten soll. Das übersteigt eine bloße Befindlichkeit, sondern hat konkrete Auswirkungen auf die Lebensqualität und geistige Gesundheit des Betroffenen. Die Klägerin hat dieses Gefühl überzeugend artikuliert. Aufgrund der Vielzahl der Verstöße einerseits, des bereits erörterten Umstands andererseits, dass die Klägerin auch bei vorschriftsmäßigen Vorgehen der Beklagten mit einiger Wahrscheinlichkeit kein besseres Ergebnis hätte erzielen können, hält das Gewicht einen Schadenersatzbetrag von 3000 EUR für angemessen und ausreichend." — LG Leipzig 04.07.25 LG Leipzig, Urteil vom 4. Juli 2025 – 05 O 2351/23, GRUR-RS 2025, 15264 (Unbefugte) Datenverarbeitung — 5.000 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung der "Meta Business Tools" des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. In der Pressemitteilung des LG Leipzigs heißt es: "Da die Verarbeitung personenbezogener Daten besonders umfangreich ist – sie betrifft potenziell unbegrenzte Datenmengen und hat nahezu die vollständige Überwachung des Online-Verhaltens des Nutzers zur Folge – führt nach dem EuGH zu einem Gefühl, dass das gesamte Privatleben kontinuierlich überwacht wird. Die Höhe des europarechtsautonom auszulegenden Schmerzensgeldes nach Art. 82 DSGVO muss, so das Landgericht Leipzig, über die in der nationalen Rechtsprechungspraxis etablierten Schmerzensgeldbeträge hinausgehen." Die Höhe richte sich nach dem Wert der personenbezogenen Daten zum Zwecke personalisierter Werbung, den der Beklagte an diese knüpft. Auf eine informatorische Anhörung des Klägers habe das LG verzichtet. — LG Aachen 15.04.25 LG Aachen, Schlussurteil vom 15. April 2025 – 15 O 40/24, GRUR-RS 2025, 14153 (Unbefugte) Datenverarbeitung — 500 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung der "Meta Business Tools" des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen Schaden in Form eines Kontrollverlusts nachgewiesen. Zudem habe der Kläger schlüssig dargelegt, in der Folge unter einem Gefühl des ständigen Beobachtet Werdens im Privatleben zu leiden und dem Beklagten aufgrund dessen Marktmacht ausgeliefert zu sein. So führt das Gericht aus: "[...] wenn sie die Apps der Beklagten lösche, verliere er große Teile der sozialen Kontakte, die über SocialMedia bestünden, er zögere teilweise beim Besuch von Internetseiten oder der Nutzung von Apps, ob er sie wirklich aufrufen solle, weil er nicht genau wisse, inwieweit er hierbei von der Beklagten getrackt werde, er habe große Sorge, dass die Beklagte zu viel über ihn wisse, er habe Angst, dass mit Hilfe von KI eine Analyse seiner Interessen, Reizthemen, Hoffnungen und Sorgen möglich werde, die genutzt werden könne, um ihn zu manipulieren, er ärgere sich schlicht sehr darüber, dass er in einem demokratischen Rechtsstaat durch private Unternehmen aus Drittstaaten auf Schritt und Tritt ausspioniert werden könne, er befürchte, aufgrund der Übermittlung der Daten der Beklagten in die USA die Kontrolle über diese Daten niemals wieder zurückzuerlangen, ferner schlafe er aufgrund der Spionagetätigkeit der Beklagten schlecht." Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 887,03 die zugesprochen wurden. LG Nürnberg-Fürth 20.02.25 LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 20. Februar 2025 – 6 O 1485/24, GRUR-RS 2025, 14063 (Unbefugte) Datenverarbeitung — 500 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung eines Tools des beklagten Betreibers einer ansonsten unentgeltlichen Social-Media-Plattform zur Anzeige von Werbung bei der Nutzung der Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 6 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen Schaden in Form eines Kontrollverlusts nachgewiesen. OLG Düsseldorf 10.07.25 OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 U 83/24, GRUR-RS 2025, 17318 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Duisburg, Urteil vom 28. Februar 2024 – 10 O 158/23. 200 Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen Musik Streaming-Dienst. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 24 und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden in Form eines Kontrollverlusts nachgewiesen. Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 220,27, die zugesprochen wurden. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige materielle Schäden zu ersetzen. OLG Stuttgart 11.06.25 OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Juni 2025 – 4 U 151/23, GRUR-RS 2025, 16769 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Ravensburg, Urteil vom 15. August 2023 – 3 O 20/23. 100 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c) und lit. f), Art. 6 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 S. 1 und S. 3 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden in Form eines Kontrollverlusts nachgewiesen. OLG München 06.06.25 OLG München, Urteil vom 6. Juni 2025 – 36 U 4233/23 e, GRUR-RS 2025, 15491 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG München II, Urteil vom 29. September 2023 – 11 O 1884/22. 200 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. b) und lit. c), Art. 6 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 S. 1 und S. 3 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden in Form eines Kontrollverlusts nachgewiesen, ohne dass eine realistische Möglichkeit bestünde, die Kontrolle zurück zu erlangen. Zwar habe der Kläger seine Daten wie die Telefonnummer auch bei anderen Social-Media-Plattformen hinterlegt, allerdings sei er laut Gericht nicht sorglos mit seinen Daten umgegangen, sodass ein Kontrollverlust durch den Scraping-Vorfall nicht ausgeschlossen sei. OLG München 06.06.25 OLG München, Urteil vom 6. Juni 2025 – 36 U 1891/24 e, GRUR-RS 2025, 15495 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG München II, Urteil vom 17. April 2024 – 10 O 2159/23. 200 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. b) und lit. c), Art. 6 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2 S. 1 und S. 3 und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden in Form eines Kontrollverlusts nachgewiesen. Zwar habe der Kläger seine Daten wie die Telefonnummer auch bei anderen Social-Media-Plattformen hinterlegt, allerdings sei er laut Gericht nicht sorglos mit seinen Daten umgegangen, sodass ein Kontrollverlust durch den Scraping-Vorfall nicht ausgeschlossen sei. Die Telefonnummer im Zusammenhang mit den öffentlich einsehbaren Daten wie Name, Geschlecht und ID auf der Plattform habe sich ein "durchaus sensibles Datenpaket" ergeben. Zudem sei der Kontrollverlust von dauerhafter Natur und die Rückerlangung der Kontrolle praktisch ausgeschlossen. Dies lasse in der Gesamtschau eine Summe von EUR 200 als geeigneten Ausgleich erscheinen. Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 280,60, die zugesprochen wurden. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige materielle Schäden zu ersetzen. OLG Zweibrücken 12.02.25 OLG Zweibrücken, Urteil vom 12. Februar 2025 – 7 U 20/24, GRUR-RS 2025, 11994 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Frankenthal, Urteil vom 22. Februar 2024 – 3 O 90/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 6 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 S. 1 und S. 3 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen, insb. habe der Kläger keinen Kontrollverlust erlitten. Der Kläger habe die Kontrolle über seine personenbezogenen Daten durch Veröffentlichung im Internet bereits im Vorfeld verloren. — OLG Koblenz 20.05.25 OLG Koblenz, Urteil vom 20. Mai 2025 – 4 U 779/23, GRUR-RS 2025, 15587 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Trier, Urteil vom 16. Mai 2023 – 3 O 137/23. 80 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c) und Art. 25 Abs. 2 S. 1 und S. 3 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen Schaden in Form eines Kontrollverlusts nachgewiesen, über seine Telefonnummer in Verbindung mit dessen Vornamen und einem Pseudonym. Die Anhörung des Klägers durch die vorherige Instanz habe ergeben, dass der Kläger nicht schon zuvor die Kontrolle über diese Daten verloren hatte. Zu Zuständen "großen Unwohlseins" und einer "Sorge über einen möglichen Missbrauch" sei gerichtsbekannt in einer Vielzahl von Verfahren identisch vorgetragen, sodass das Gericht hier nicht die Überzeugung gewinnen könne, der Kläger sei von Befürchtungen betroffen, die über alltägliche Empfindungen hinausgehen und die mit einem realen, sicheren emotionalen Schaden einhergingen. Im Gegensatz zum BGH, der in vergleichbaren Scraping-Fällen einen Schadensersatz in Höhe von EUR 100 für angemessen hält, sei dem OLG zufolge in diesem konkreten Fall ein Abschlag auf EUR 80 zu erfolgen, da nicht der volle Name des Klägers veröffentlicht wurde. Zudem könne einem Kontrollverlust über die Telefonnummer mit einem Wechsel der Telefonnummer begegnet werden. OLG Hamm 04.06.25 OLG Hamm, Urteil vom 4. Juni 2025 – 11 U 152/24, GRUR-RS 2025, 15578 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Münster, Urteil vom 26. März 2024 – 011 O 113/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a), lit. b) und lit. f), Art. 6 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 32 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden, insb. keinen Kontrollverlust, nachgewiesen. Zwar könne der geltend gemachte Kontrollverlust einen immateriellen Schaden darstellen. Da der Kläger bereits vor dem Scraping-Vorfall Spam-Anrufe erhielt, sei für die betreffende Telefonnummer keine Kausalität bewiesen. — OLG Nürnberg 27.06.25 OLG Nürnberg, Urteil vom 27. Juni 2025 – 15 U 2230/23, BeckRS 2025, 15583 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20. Oktober 2023 – 10 O 3711/22. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen materiellen oder immateriellen Schaden nachgewiesen. Der gescrapte Datensatz enthalte lediglich die Mobilfunknummer und das Geschlecht, nicht aber den Vor- oder Nachnamen, da die Anmeldung auf der Plattform unter einem Fantasienamen erfolgte. Das behauptete erhöhte Spam-Aufkommen gehe nicht über das übliche Maß hinaus und könne in diesem Fall keine Gefährdung auslösen, da Betrugsversuche an einer Anrede mit dem Fantasienamen erkennbar seien. — LG Lübeck 04.09.25 LG Lübeck, Beschluss vom 4. September 2025 – 15 O 12/24, GRUR-RS 2025, 22913 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — EuGH-Vorlage Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. — Das Gericht legt dem EuGH hierzu folgende Fragen vor: "Frage 1: Ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO dahingehend auszulegen, dass dieser auf Sachverhalte Anwendung findet, in denen über die Zulässigkeit der Übermittlung von Informationen von Mobilfunkunternehmen an privatrechtlich organisierte Wirtschaftsauskunfteien entschieden werden muss, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags (im Folgenden: Positivdaten) betreffen? Frage 2: Falls Frage 1. bejaht wird: Ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO dahingehend auszulegen, dass dieser die Übermittlung von Positivdaten von Mobilfunkunternehmen an privatrechtlich organisierte Auskunfteien ohne Einwilligung der Betroffenen jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen vermag, wenn die Auskunfteien die übermittelten Daten sodann auch zur Profilbildung (Scoring) verwenden?" — Das Gericht legt dem EuGH hierzu u.a. folgende Frage vor: "Frage 3: Falls Frage 1 verneint wird oder Frage 1 und 2. bejaht werden: Ist Art. 82 Abs. 1 und 2 DSGVO dahingehend auszulegen, dass ein schadensbegründender Kontrollverlust auch dann vorliegt, wenn Positivdaten ohne Einwilligung des Betroffenen von Mobilfunkunternehmen an privatrechtlich organisierte Auskunfteien übermittelt und dort frühestens nach deutlich über einem Jahr gelöscht wurden und der betroffene Verbraucher bei Vertragsschluss auf die Datenübermittlung hingewiesen wurde?" — EuGH-Vorlage BAG 05.06.25 BAG, Urteil vom 5. Juni 2025 – 8 AZR 117/24, BeckRS 2025, 23312 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten LAG Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2024 – 12 Sa 1007/23. 1.000 Nicht ordnungsgemäß erteilte Auskunft an einen abgelehnten Bewerber. Der potentielle Arbeitgeber hatte aufgrund einer Recherche in einer Suchmaschine von dessen (nicht rechtskräftiger) strafrechtlicher Verurteilung erfahren, ihn aber im Rahmen der Beantwortung des Auskunftsersuchens nicht über die vorgenommene Suche informiert. Das Gericht unterstellt zugunsten des Betroffenen einen Verstoß gegen Art. 6, Art. 10 und 14 Abs. 1 lit. d) DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen, der über die zugesprochenen EUR 1.000 hinausgehe. Dass mehrere Verstöße gegen DSGVO vorliegen als vom LAG angenommen, führe nicht dazu das der vom LAG festgesetzte Betrag von EUR 1.000 fehlerhaft bemessen worden wäre. — OLG München 18.07.25 OLG München, Hinweisbeschluss vom 18. Juli 2025 – 20 U 200/25 e, GRUR-RS 2025, 22727 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Landshut, Urteil vom 18. Dezember 2024 – 23 O 952/24. 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Es liege dem Gericht zufolge kein ersatzfähiger Schaden vor, insb. fehle es an einem Kontrollverlust. — LG Karlsruhe 20.08.25 LG Karlsruhe, Urteil vom 20. August 2025 – 5 O 284/23, GRUR-RS 2025, 22730 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe zudem schon nicht die zeitliche Anwendbarkeit der DSGVO nachgewiesen. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. — LG Göttingen 28.08.25 LG Göttingen, Urteil vom 28. August 2025 – 8 O 109/24, GRUR-RS 2025, 22729 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe das Gericht den Kläger informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. — OLG Dresden 14.07.25 OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 14. Juli 2025 – 4 U 198/25, GRUR-RS 2025, 20611 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Chemnitz, Urteil vom 30. Januar 2025 – 1 O 1509/24. 250 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 6 und 25 Abs. 2 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden nachgewiesen, insb. sei ihm ein Kontrollverlust im Hinblick auf die Telefonnummer verknüpft mit der ID auf der Plattform entstanden. Regelmäßig sei hier ein Schadensersatz in Höhe von EUR 100 gerechtfertigt, gleichwohl sei an der Bemessung durch das LG in Höhe von EUR 250 "nichts zu erinnern". — Hinweisbeschluss, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG, das den Beklagten zur Zahlung in Höhe von EUR 250 verpflichtet hatte, zurückzuweisen. OLG Jena 28.08.25 OLG Jena, Urteil vom 28. August 2025 – 9 U 610/24, GRUR-RS 2025, 22149 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Erfurt, Urteil vom 14. Juni 2024 – 10 O 837/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Schon der zeitliche Anwendungsbereich der DSGVO sei dem Gericht zufolge nicht eröffnet. — LG Leipzig 15.08.25 LG Leipzig, Urteil vom 15. August 2025 – 05 O 1939/24, GRUR-RS 2025, 21426 (Unbefugte) Werbung — 5.000 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung der "Meta Business Tools" des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 6, Art. 15 und Art. 17 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden nachgewiesen, insb. sei ihm ein Kontrollverlust entstanden, da sein gesamtes Online-Verhalten dokumentiert und in Persönlichkeitsprofilen ausgewertet worden sei. Zugleich liege ein Risiko weiterer missbräuchlichen Verwenden vor. Da das gesamte digitale Privatleben betroffen sei, sei die Höhe des Schadensersatzes angemessen. — Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 367,23, die zugesprochen wurden. EuGH 04.09.25 EuGH, Urteil vom 4. September 2025 – C-655/23, GRUR-RS 2025, 22639 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben BGH, Beschluss vom 26. September 2023 – VI ZR 97/22; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 2. März 2022 – 13 U 206/20; LG Darmstadt, Urteil vom 26. Mai 2020 – 13 O 244/19. Beantwortung der Vorlagefragen. Irrtümliche Weiterleitung von Bewerberdaten an unbeteiligten Dritten durch eine Bank im Rahmen eines Bewerbungsprozesses und insb. keine unverzügliche Mitteilung an den Bewerber über fehlerhafte Weiterleitung. Der Kläger machte geltend, nicht nur einen abstrakten Kontrollverlust über die Daten erlitten zu haben, sondern dass diese an die dritte, mit ihm bekannte und in derselben Branche tätige Person gelangt seien. — — Der EuGH führt aus, dass der Begriff "immaterieller Schaden" im Sinne von Art. 82 DSGVO negative Gefühle umfassen könne, welche die betroffene Person infolge einer unbefugten Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an einen Dritten empfindet (z.B. Sorge oder Ärger) und welche durch einen Verlust der Kontrolle über diese Daten, ihre mögliche missbräuchliche Verwendung oder eine Rufschädigung hervorgerufen werden. Dies setze dem EuGH zufolge voraus, dass der Betroffene nachweist, dass er solche Gefühle samt ihrer negativen Folgen aufgrund des jeweiligen DSGVO-Verstoßes empfindet. Der Grad des Verschuldens sei bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden Betrages nicht zu berücksichtigen. — Beantwortung der Vorlagefragen. BGH 13.05.25 BGH, Urteil vom 13. Mai 2025 – VI ZR 186/22, GRUR-RS 2025, 20243 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung OLG Oldenburg, Urteil vom 31. Mai 2022 – 13 U 17/22; LG Osnabrück, Urteil vom 15. Februar 2022 – 6 O 2332/21. 0 Unverschlüsselte Versendung von verwaltungsgerichtlichen Empfangsbekenntnissen durch beklagte Stadt. — Ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung personenbezogener Daten durch einen unbefugten Dritten könne dem BGH zufolge nicht zu einer Entschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO führen. Auch habe der Kläger keinen Kontrollverlust nachgewiesen. — BGH 13.05.25 BGH, Urteil vom 13. Mai 2025 – VI ZR 67/23, GRUR-RS 2025, 18497 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – VI ZR 67/23; OLG Koblenz, Urteil vom 23. Januar 2023 – 12 U 2194/21; LG Mainz, Urteil vom 12. November 2021 – 3 O 12/20. Einmeldung zur Schufa nach Titulierung einer Forderung durch einen Vollstreckungsbescheid. — Dem BGH zufolge kann der Anspruch des Klägers auf Ersatz des immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO nicht mit der Begründung des OLG verneint werden. Die Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit sowie die Beeinträchtigung des damit verbundenen "(wirtschaftlichen) guten Rufes" stellt laut BGH bereits einen immateriellen Schaden dar. Der Kläger müsse nicht darüber hinaus darlegen, in welcher Weise der Umstand ihn in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit beeinträchtigt habe. Weitere negative Folgen könnten den Schaden vertiefen, sind dem BGH zufolge aber nicht erforderlich, um die Voraussetzungen von Art. 82 DSGVO darzulegen. — Die Sache wurde an das OLG zur Entscheidung über den Schadensersatzanspruch zurückverwiesen. LG Koblenz 26.03.25 LG Koblenz, Urteil vom 26. März 2025 – 8 O 271/22, GRUR-RS 2025, 13458 Sonstiges — 2.750 Die Parteien streiten um die erneute Zahlung einer Werklohnforderung in Höhe von EUR 11.000 durch den Beklagten, nachdem der Überweisungsbetrag nach Manipulation durch kriminell handelnde Dritte dem Konto eines Unbekannten gutgeschrieben wurde. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 lit. f) und Art. 24 Abs. 2 DSGVO. Der Betroffene habe dem Gericht zufolge einen kausalen Schaden nachgewiesen, indem er aufgrund der Pflichtverletzung des Klägers den Betrag auf das Konto eines unbefugten Dritten überwies. Der Anspruch auf Werklohnzahlung wurde mit dem Schadensersatzanspruch teilweise aufgerechnet. Das Gericht nahm ein Mitverschulden des Betroffenen an, sodass der Betrag um EUR 2.750 reduziert wurde. OLG Dresden 05.06.25 OLG Dresden, Urteil vom 5. Juni 2025 – 8 U 1482/24, BeckRS 2025, 14835 (juris) Sonstiges LG Chemnitz, Endurteil vom 24. Oktober 2024 – 6 O 544/22; anhängig beim BGH – XI ZR 71/25. 0 Die Parteien streiten um Schadensersatz und um die Frage, ob die beklagte Bank keine starke Kundenauthentifizierung für das Login in das Online-Banking verlangte, was im Rahmen eines Betrugs zu einem finanziellen Schaden des Klägers, der bei der Bank ein Girokonto mit Online-Banking betreibt, führte. — Das Gericht lehnte in diesem Fall Art. 82 DSGVO als einschlägige Anspruchsgrundlage ab. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Der Klägervortrag sei insoweit unschlüssig, da der Kläger zwar einen Verstoß gegen Art. 43 DSGVO rügt, aber nicht vortrage, inwiefern es ihm darum gegangen sei, sein Konto ausschließlich bei einer Bank zu unterhalten, die von einer Zertifizierungsstelle i.S.d. Art. 43 DSGVO geprüft wurde. Zudem erschließe sich nicht, inwieweit solch ein Verstoß zu einem Schaden geführt haben sollte. — Der Kläger bekam Schadensersatz zugesprochen, allerdings nicht nach Art. 82 DSGVO. Der vorliegende Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. FG Berlin-Brandenburg 12.02.25 FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2025 – 16 K 16076/23, BeckRS 2025, 17159 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten Anhängig beim BFH – IX R 2/25. 0 Der Kläger verlangte von der beklagten Finanzbehörde Auskunft und bat erfolglos um die eidesstattliche Versicherung der Behörde, dass die Auskunft zutreffend und vollständig sei. Bei hoheitlichen Tätigkeiten der Verwaltung ist diese laut FG zu einer eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit von Auskünften gemäß Art. 15 DSGVO grundsätzlich nicht verpflichtet. Die Klage sei dem Gericht zufolge schon nicht zulässig, da der Kläger vor Erhebung der Klage keinen Schadensersatz von der Finanzbehörde gefordert hatte. — AG Hanau 22.04.25 AG Hanau, Urteil vom 22. April 2025 – 35 C 74/24, GRUR-RS 2025, 16646 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, entschied sich für die kostenfreie Variante und verlangte u.a. Schadensersatz. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen und ersatzfähigen Schaden erlitten, da er in die Datenverarbeitung eingewilligt habe. — LG Kassel 09.05.25 LG Kassel, Urteil vom 9. Mai 2025 – 10 O 1256/24, GRUR-RS 2025, 16654 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen das Einwilligungsmodell des beklagten Anbieters von Social-Media-Plattformen, wonach entweder in die Verwendung der Daten für Werbeanzeigen eingewilligt oder ein werbefreies, aber dafür kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden konnte, und verlangte u.a. Schadensersatz. Schon die Betroffenheit des Klägers sei unklar. — OLG Dresden 22.05.25 OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 22. Mai 2025 – 4 U 68/25, GRUR-RS 2025, 18253 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Leipzig, Urteil vom 12. Dezember 2024 – 07 O 1288/24. 0 Abfluss personenbezogener Daten nach einem Hacker-Angriff auf einen Musik Streaming-Dienst. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden, insb. keinen Kontrollverlust, nachgewiesen. Der Kläger war laut Abfrage durch das Gericht auf einer entsprechenden Webseite bereits im Vorfeld von Daten-Vorfällen betroffen. — OLG Stuttgart 03.06.25 OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 3. Juni 2025 – 9 U 67/25, GRUR-RS 2025, 15984 (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Ulm, Urteil vom 3. April 2025 – 5 O 312/24. 0 Der Kläger verlangte von der beklagten Auskunftei die Unterlassung der Erstellung und Weitergabe von auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung beruhenden Scorewerten. Außerdem verlangte der Kläger Auskunft über die Art und Weise der Berechnung der Scorewerte und Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des OLG zu Art. 82 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen, insb. keinen Kontrollverlust. Das bloße Berufen auf eine bestimmte Gefühlslage reiche laut OLG nicht aus. — OLG Nürnberg 24.06.25 OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 24. Juni 2025 – 3 U 247/25, GRUR-RS 2025, 15991 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 14. Januar 2025 – 6 O 6603/23. 0 Der Kläger verlangte von der beklagten Auskunftei die Unterlassung der Erstellung und Weitergabe von auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung beruhenden Scorewerten. Außerdem verlangte der Kläger Auskunft über die Art und Weise der Berechnung der Scorewerte und Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des OLG zu Art. 82 DSGVO. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. — OLG München 03.02.25 OLG München, Hinweisbeschluss vom 3. Februar 2025 – 24 U 3326/24 e, GRUR-RS 2025, 15992 (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Memmingen, Urteil vom 30. August 2024 – 26 O 1390/23. 0 Der Kläger verlangte von der beklagten Auskunftei die Unterlassung der Erstellung und Weitergabe von auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung beruhenden Scorewerten. Außerdem verlangte der Kläger Auskunft über die Art und Weise der Berechnung der Scorewerte und Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des OLG zu Art. 82 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Verstoß gegen Art. 22 DSGVO substantiiert vorgetragen. Zudem liegen auch keine Verstöße gegen Art. 5f. und Art. 15f. DSGVO vor bzw. wurden laut Gericht nicht hinreichend dargetan. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Der schriftliche Klägervortrag lasse die Vermutung zu, dass dieser auf einem durch die Bevollmächtigten vorgegebenen Fragebogen beruht. — OLG München 25.02.25 OLG München, Hinweisbeschluss vom 25. Februar 2025 – 37 U 3586/24 e, GRUR-RS 2025, 15977 (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Augsburg, Urteil vom 26. September 2024 – 114 O 3781/23. 0 Der Kläger verlangte von der beklagten Auskunftei die Unterlassung der Erstellung und Weitergabe von auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung beruhenden Scorewerten. Außerdem verlangte der Kläger Auskunft über die Art und Weise der Berechnung der Scorewerte und Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des OLG zu Art. 82 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Verstoß gegen Art. 22 DSGVO substantiiert vorgetragen. Zudem liegen auch keine Verstöße gegen Art. 5f. und Art. 15 bis 17 DSGVO vor bzw. wurden laut Gericht nicht hinreichend dargetan. — OLG Brandenburg 07.07.25 OLG Brandenburg, Hinweisbeschluss vom 7. Juli 2025 – 1 U 68/24, GRUR-RS 2025, 15989 (juris) (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Neuruppin, Urteil vom 19. Juli 2024 – 5 O 201/23. 0 Der Kläger verlangte von der beklagten Auskunftei die Unterlassung der Erstellung und Weitergabe von auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung beruhenden Scorewerten. Außerdem verlangte der Kläger Auskunft über die Art und Weise der Berechnung der Scorewerte und Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des OLG zu Art. 82 DSGVO. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. — OLG Dresden 24.06.25 OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 24. Juni 2025 – 4 U 424/25, GRUR-RS 2025, 18279 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Chemnitz, Urteil vom 20. Februar 2025 – 1 O 1312/24. 150 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls Verstöße gegen Art. 6 und Art. 25 Abs. 2DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden in Form eines Kontrollverlusts nachgewiesen. — Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige materielle Schäden zu ersetzen. LG Mainz 27.06.25 LG Mainz, Urteil vom 27. Juni 2025 – 3 O 29/24, GRUR-RS 2025, 16871 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung der "Meta Business Tools" des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Das Gericht bejaht u.a. Verstöße gegen Art. 6 und Art. 15 DSGVO. — Der Schadensersatzanspruch wurde nicht auf Art. 82 DSGVO als Anspruchsgrundlage gestützt. — Gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG sprach das Gericht dem Kläger allerdings EUR 10.000 Schadensersatz zu. Art. 82 DSGVO als Anspruchsgrundlage wurde aber abgelehnt. LG Trier 21.03.25 LG Trier, Urteil vom 21. März 2025 – 2 O 28/24, GRUR-RS 2025, 16559 (juris) (Unbefugte) Werbung LG Trier, Versäumnisurteil vom 27. November 2024 – 2 O 28/24. 0 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung der "Meta Business Tools" des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Der Kläger habe schon nicht die Verarbeitung seiner Daten durch den Beklagten hinreichend substantiiert dargelegt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen adäquat kausalen, konkreten Schaden nachgewiesen. — LG Traunstein 28.02.25 LG Traunstein, Urteil vom 28. Februar 2025 – 9 O 116/24, GRUR-RS 2025, 16572 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung der "Meta Business Tools" des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. — LG München II 14.03.25 LG München II, Urteil vom 14. März 2025 – 14 O 1461/24, GRUR-RS 2025, 16588 (Unbefugte) Werbung — 0 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung der "Meta Business Tools" des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. Der Klägervortrag reiche dem Gericht zufolge nicht aus, um einen Verstoß gegen die DSGVO durch den Beklagten annehmen zu können. — LG Ellwangen 09.04.25 LG Ellwangen, Urteil vom 9. April 2025 – 2 O 266/24, GRUR-RS 2025, 16870 (Unbefugte) Werbung — 1.500 Der Kläger wandte sich gegen die Verwendung der "Meta Business Tools" des beklagten Betreibers einer Social-Media-Plattform und verlangte u.a. Schadensersatz. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. b) und lit. c), Art. 6 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen Schaden, insb. einen Kontrollverlust, nachgewiesen. — Unter anderem gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG sprach das Gericht dem Kläger insgesamt EUR 10.000 Schadensersatz zu. EUR 1.500 von diesem Betrag wurden gestützt auf Art. 82 DSGVO als Anspruchsgrundlage. Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 367,23, die zugesprochen wurden. ArbG Düsseldorf 17.04.25 ArbG Düsseldorf, Urteil vom 17. April 2025 – 12 Ca 6307/24, BeckRS 2025, 17278 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten — 1.000 Ein abgelehnter Bewerber forderte Auskunft nach Art. 15 DSGVO und im Anschluss Schadensersatz. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden, insb. einen Kontrollverlust, nachgewiesen. — ArbG Berlin 29.01.25 ArbG Berlin, Urteil vom 29. Januar 2025 – 48 Ca 3070/24, BeckRS 2025, 14694 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 200 Der Kläger verlangte Schadensersatz von seinem ehemaligen Arbeitgeber, weil dieser Krankheitstage in Dienstplänen mit dem Vermerk "K" kennzeichnete. Das Gericht bejaht Verstöße gegen Art. 5, Art. 9 und Art. 26 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden nachgewiesen, dieser sei jedoch gering. Jedenfalls sei durch den öffentlichen Aushang der Krankheitstage ein unangenehmes Gefühl beim Kläger entstanden. — AG Lüdenscheid 25.06.25 AG Lüdenscheid, Urteil vom 25. Juni 2025 – 93 C 11/25, GRUR-RS 2025, 17403 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Bloßer Ärger über den DSGVO-Verstoß oder Kontrollverlust oder ein subjektives Unmutsgefühl genügten laut Gericht nicht für die Annahme eines immateriellen Schadens. Der Kläger habe zudem einen guten Bonitätsscore. Dem Begehren des Klägers liege dem Gericht zufolge wohl lediglich eher ein genereller Ärger über das Geschäftsmodell des Beklagten zugrunde. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe: "Soweit seine Prozessbevollmächtigten schriftsätzlich vorgetragen hätten, er habe Probleme bei Anschaffungen (Fahrzeugkauf) gehabt, sei dies eine Fehlinformation. Auch fühle er sich – anders als schriftsätzlich vorgetragen – nicht unwohl in seiner Haut – mit Ausnahme, dass er der Auffassung sei, Sport machen zu müssen. Entsprechender Vortrag seiner Rechtsanwälte sei "bisschen drüber". Er befinde sich nicht in psychologischer Behandlung wegen der als "Ohnmachtsgefühl" beschriebenen, nicht körperlichen Empfindungen." LG Darmstadt 03.02.25 LG Darmstadt, Urteil vom 3. Februar 2025 – 1 O 2/24, GRUR-RS 2025, 14546 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Darmstadt, Versäumnisurteil vom 16. September 2024 – 1 O 2/24; das OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16. Juni 2025 – 6 W 75/25 entschied noch über Streitwertfragen. 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Allgemein gehaltene, pauschale und formelhafte Bekundungen reichten dem Gericht nicht. Die Äußerungen des Klägers ließen dem Gericht zufolge den Schluss zu, dass es dem Kläger nicht in erster Linie um Genugtuung ginge, sondern um ein Bestrafung der Beklagten oder um eigenen wirtschaftlichen Profit. — OLG Nürnberg 17.07.25 OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 17. Juli 2025 – 16 U 540/25, GRUR-RS 2025, 17454 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 6. März 2025 – 13 O 59/24. 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. Ein Kontrollverlust könne nicht mit einer unzulässigen Datenübermittlung an einen Dritten gleichgesetzt werden, sondern verlange nach konkreten Befürchtungen der missbräuchlichen Verwendung durch den Dritten. — AG Singen 16.07.25 AG Singen, Urteil vom 16. Juli 2025 – 11 C 157/24, GRUR-RS 2025, 17405 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen immateriellen Schaden nachgewiesen. Der Kläger befinde sich laut Gericht in einem Verbraucherinsolvenzverfahren. Sorgen hinsichtlich seiner Bonität dürften daher nicht durch den betreffenden Eintrag von Positivdaten verursacht worden sein. Zudem genüge ein abstrakt und pauschal geltend gemachter Kontrollverlust nicht. — AG Nürnberg 09.07.25 AG Nürnberg, Urteil vom 9. Juli 2025 – 22 C 1423/25, GRUR-RS 2025, 17404 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Übermittlung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. — LAG Hessen 10.04.25 LAG Hessen, Urteil vom 10. April 2025 – 3 SLa 623/24, BeckRS 2025, 24924 (juris) Nicht erfüllte Auskunftspflichten ArbG Frankfurt a.M., Urteil vom 24. Mai 2024 – 27 Ca 6316/23. 0 Ein Bewerber forderte Auskunft nach Art. 15 DSGVO. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. Allein die abstrakte Befürchtung eines DSGVO-Verstoßes aufgrund der verspäteten Erfüllung des Auskunftsanspruchs genüge dem LAG zufolge nicht. — OLG Dresden 09.09.25 OLG Dresden, Endurteil vom 9. September 2025 – 4 U 464/25, GRUR-RS 2025, 29325 (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Leipzig, Endurteil vom 14. März 2025 – 08 O 2194/24. 100 Meldung eines Falschparkers über eine App mit Foto des PKW durch den Beklagten. Auf dem Foto, das anderthalb Jahre auf den Servern der App einsehbar war, war der Kläger als Beifahrer zu erkennen, der Löschung und Schadensersatz verlangte. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Kein gesetzlicher Grund für die Datenverarbeitung nach Art. 6 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden nachgewiesen. Dieser liege im dem Verlust der Kontrolle über die personenbezogenen Daten, u.a. biometrische Daten (Gesicht und Oberkörper), da nicht nachvollziehbar sei, wer vonseiten des App-Betreibers Zugang zu den Daten hatte und was mit diesen geschehen sei. — Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 627,13, die zugesprochen wurden. OLG Dresden 16.09.25 OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 16. September 2025 – 4 U 634/25, GRUR-RS 2025, 29327 (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Dresden, Urteil vom 25. April 2025 – 2 O 1757/24. 0 Kamerainstallation, ohne dass Aufnahmen angefertigt wurden. Die Kläger verlangten Unterlassung und Schadensersatz. Die Kläger haben dem Gericht zufolge nicht nachgewiesen, dass die installierte Kamera ihr Grundstück überwacht und gefilmt habe. — Die Kläger bekamen jeweils EUR 2.000 Schadensersatz durch die Vorinstanz zugesprochen, was das OLG bestätigte, allerdings nicht nach Art. 82 DSGVO, sondern wegen einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der vorliegende Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. OLG München 23.10.25 OLG München, Hinweisbeschluss vom 23. Oktober 2025 – 19 U 1468/25 e, GRUR-RS 2025, 30052 (Unbefugte) Datenverarbeitung LG München II, Endurteil vom 4. April 2025 – 11 O 4205/23. 0 Erstellung und Weitergabe von auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung beruhenden Scorewerten. Der Kläger machte diverse Ansprüche geltend. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Das Gericht verneint sowohl das Vorliegen eines Feststellungsinteresses und somit die Zulässigkeit der Klage als auch deren Begründetheit und führt aus, dass das Vorliegen eines noch in der Entwicklung befindlichen Schadens vom Kläger nicht schlüssig behauptet werde. Vielmehr wären etwaige eingetretene Schäden bereits abgeschlossen, diese habe der Kläger aber ebenfalls nicht nachgewiesen. — Hinweisbeschluss, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG zurückzuweisen. OLG Hamm 30.09.25 OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 30. September 2025 – 17 U 50/25, GRUR-RS 2025, 26383 (Unbefugte) Datenverarbeitung LG Münster, Urteil vom 19. Mai 2025 – 02 O 193/24. 0 Erstellung und Weitergabe von auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung beruhenden Scorewerten. Der Kläger verlangte Auskunft und Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Die Verarbeitung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. — Hinweisbeschluss, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG zurückzuweisen. OLG Köln 10.10.25 OLG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2025 – 6 U 62/25, GRUR-RS 2025, 30068 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Aachen, Urteil vom 17. März 2025 – 15 O 88/24. 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Verarbeitung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. — OLG Düsseldorf 23.10.25 OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 16 U 47/25, GRUR-RS 2025, 28128 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2025 – 11 O 292/23. 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Verarbeitung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. — OLG Düsseldorf 25.09.25 OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2025 – 16 U 342/24, GRUR-RS 2025, 25375 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Wuppertal, Urteil vom 6. November 2024 – 6 O 31/24. 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. Die Verarbeitung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt. — LG Bonn 03.06.25 LG Bonn, Urteil vom 3. Juni 2025 – 13 O 156/24, GRUR-RS 2025, 27401 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Sorge des Klägers vor Datenübertragung in die USA durch Betreiber einer Social-Media-Plattform. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Die Verarbeitung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. c), Art. 46 Abs. 2 lit. c), Art. 49 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen Schaden nachgewiesen. — LG Hagen 07.05.25 LG Hagen, Urteil vom 7. Mai 2025 – 10 O 226/24, GRUR-RS 2025, 25364 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Sorge des Klägers vor Datenübertragung in die USA durch Betreiber einer Social-Media-Plattform. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Die Verarbeitung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. c), Art. 46 Abs. 2 lit. c), Art. 49 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden, insb. keinen Kontrollverlust aufgrund einer Datenübertragung in die USA, nachgewiesen. Der Kläger sei mit seinen Daten auch auf anderen Plattformen angemeldet. Datenmissbrauch oder ein gefühlter Kontrollverlust seien dem LG zufolge im digitalen Zeitalter Belästigungen, mit denen sich jeder Nutzer moderner Kommunikationsmittel zu befassen und abzufinden habe, unabhängig davon, ob er die Plattform des Beklagten nutze oder nicht. — LG Berlin II 19.06.25 LG Berlin II, Urteil vom 19. Juni 2025 – 32 O 150/24, GRUR-RS 2025, 25357 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Sorge des Klägers vor Datenübertragung in die USA durch Betreiber einer Social-Media-Plattform. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Die Verarbeitung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b), Art. 49 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Der Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO wegen einer Datenübertragung in ein Drittland (hier USA) scheide laut dem LG aus, wenn der Datentransfer auf ausreichenden Garantien nach Art. 46 DSGVO beruht und wenn die Nutzung der Dienste durch den Kläger in Kenntnis der Datenverarbeitungsmodalitäten freiwillig erfolgt. Der globale Kommunikationsdienst setze notwendigerweise internationale Datenflüsse voraus, sodass sich der Kläger später nicht auf eine unzulässige Datenübermittlung berufen könne. Zu einem etwaigen Kontrollverlust habe der Kläger schon nicht substantiiert vorgetragen. Für den Ersatz eines immateriellen Schadens reiche es dem Gericht zufolge nicht aus, abstrakte Ängste vor einem möglichen Behördenzugriff aus dem Ausland oder pauschale Textbausteine vorzutragen. Der Kläger müsse konkrete und tatsächlich erlittene negative und psychisch belastende Folgen nachweisen. — LG Köln 10.07.25 LG Köln, Urteil vom 10. Juli 2025 – 22 O 223/24, GRUR-RS 2025, 25346 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Sorge des Klägers vor Datenübertragung in die USA durch Betreiber einer Social-Media-Plattform. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Die Verarbeitung sei dem Gericht zufolge von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b), Art. 49 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO gedeckt. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Der Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO wegen einer Datenübertragung in ein Drittland (hier USA) scheide laut dem LG aus, wenn der Datentransfer auf ausreichenden Garantien nach Art. 46 DSGVO beruht und wenn die Nutzung der Dienste durch den Kläger in Kenntnis der Datenverarbeitungsmodalitäten freiwillig erfolgt. Der globale Kommunikationsdienst setze notwendigerweise internationale Datenflüsse voraus, sodass sich der Kläger später nicht auf eine unzulässige Datenübermittlung berufen könne. Zu einem etwaigen Kontrollverlust habe der Kläger schon nicht substantiiert vorgetragen. Für den Ersatz eines immateriellen Schadens reiche es dem Gericht zufolge nicht aus, abstrakte Ängste vor einem möglichen Behördenzugriff aus dem Ausland oder pauschale Textbausteine vorzutragen. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich nichts anderes ergeben habe. — LG München I 27.08.25 LG München I, Urteil vom 27. August 2025 – 33 O 635/25, GRUR-RS 2025, 25358 (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben — 0 Sorge des Klägers vor Datenübertragung in die USA durch Betreiber einer Social-Media-Plattform. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen kausalen Schaden nachgewiesen. Der Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO wegen einer Datenübertragung in ein Drittland (hier USA) scheide laut dem LG aus, wenn der Datentransfer auf ausreichenden Garantien nach Art. 46 DSGVO beruht und wenn die Nutzung der Dienste durch den Kläger in Kenntnis der Datenverarbeitungsmodalitäten freiwillig erfolgt. Der globale Kommunikationsdienst setze notwendigerweise internationale Datenflüsse voraus, sodass sich der Kläger später nicht auf eine unzulässige Datenübermittlung berufen könne, was ein Widerspruch zu dem Grundsatz von Treu und Glauben sei. Für den Ersatz eines immateriellen Schadens reiche es dem Gericht zufolge nicht aus, abstrakte Ängste vor einem möglichen Behördenzugriff aus dem Ausland oder pauschale Textbausteine vorzutragen. Es reiche nicht aus, wenn die geltend gemachten Ängste auf allgemeine politische Entwicklungen, nicht aber auf die konkrete Datenverarbeitung zurückzuführen seien. — OLG Frankfurt a.M. 02.05.25 OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 2. Mai 2025 – 6 U 14/24, GRUR-RS 2025, 26720 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Kassel, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 10 O 118/23. 200 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 25 Abs. 2 S. 3 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden nachgewiesen, insb. sei ein Kontrollverlust erlitten worden. — Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige materielle Schäden zu ersetzen. OLG Frankfurt a.M. 02.05.25 OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 2. Mai 2025 – 6 U 6/24, GRUR-RS 2025, 26715 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Gießen, Urteil vom 5. Dezember 2023 – 5 O 27/23. 200 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 25 Abs. 2 S. 3 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden nachgewiesen, insb. sei ein Kontrollverlust erlitten worden. — Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige materielle Schäden zu ersetzen. OLG Frankfurt a.M. 02.05.25 OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 2. Mai 2025 – 6 U 190/23, GRUR-RS 2025, 26717 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Kassel, Urteil vom 26. Oktober 2023 – 10 O 35/23. 200 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 25 Abs. 2 S. 3 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden nachgewiesen, insb. sei ein Kontrollverlust erlitten worden. — Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige materielle Schäden zu ersetzen. OLG Frankfurt a.M. 02.05.25 OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 2. Mai 2025 – 6 U 11/24, GRUR-RS 2025, 26714 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Kassel, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 10 O 981/22. 200 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Das Gericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 25 Abs. 2 S. 3 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden nachgewiesen, insb. sei ein Kontrollverlust erlitten worden. — Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige materielle Schäden zu ersetzen. LG Cottbus 09.09.24 LG Cottbus, Urteil vom 9. September 2024 – 4 O 74/24, GRUR-RS 2024, 45726 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform Das OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. Mai 2025 – 1 W 23/25 entschied noch über Streitwertfragen. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. — Der Kläger habe dem Gericht zufolge keinen ersatzfähigen Schaden nachgewiesen. So habe der Kläger beispielsweise nicht seine Telefonnummer gewechselt, was gegen die geltend gemachten Sorgen spreche. — OLG Frankfurt a.M. 09.05.25 OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 9. Mai 2025 – 6 U 53/24, GRUR-RS 2025, 26713 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Wiesbaden, Urteil vom 17. Januar 2024 – 8 O 250/22. 200 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 25 Abs. 2 S. 3 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden nachgewiesen, insb. sei ein Kontrollverlust erlitten worden. — Das Gericht stellte zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Betroffenen künftige materielle Schäden zu ersetzen. OLG Naumburg 26.06.25 OLG Naumburg, Urteil vom 26. Juni 2025 – 9 U 88/23, GRUR-RS 2025, 22453 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Magdeburg, Urteil vom 20. April 2023 – 10 O 721/22. 100 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. /— Das Gericht bejaht jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. b) und lit. c), Art. 25 Abs. 2 S. 1 und S. 3 DSGVO. Der Kläger habe dem Gericht zufolge einen immateriellen Schaden nachgewiesen, insb. sei ein Kontrollverlust erlitten worden. Das Gericht habe den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, woraus sich ergeben habe, dass dieser nicht schon zuvor die Kontrolle über seine Telefonnummer verloren habe, da diese nur mit Bedacht herausgegeben worden sei. Hinsichtlich anderer öffentlich angegebener Daten sei die Kontrolle bereits zuvor verloren worden. — Es ging in dem Verfahren zudem um Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO in Höhe von EUR 113,53, die zugesprochen wurden. OLG Schleswig 22.08.25 OLG Schleswig, Beschluss vom 22. August 2025 – 5 U 92/24, GRUR-RS 2025, 26343 (juris) Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform LG Kiel, Urteil vom 12. Juli 2024 – 4 O 152/23. 0 Scraping aufgrund eines Datenlecks auf einer Social-Media-Plattform. Schon der zeitliche Anwendungsbereich der DSGVO sei dem Gericht zufolge nicht eröffnet. — BGH 31.07.25 BGH, Beschluss vom 31. Juli 2025 – III ZB 82/24, BeckRS 2025, 20314 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Regensburg, Urteil vom 4. April 2023 – 23 O 1078/21; OLG Nürnberg, Verfügung vom 11. Juni 2024 – 4 U 1013/23; OLG Nürnberg, Beschluss vom 5. August 2024 – 4 U 1013/23. 0 Übermittlung von Akten an andere Behörden und einen Rechtsanwalt durch beklagten Freistaat im Rahmen familien-, betreuungs- und unterbringungsrechtlicher Verfahren. Dieser Eintrag konzentriert sich auf die Ausführungen des Gerichts zu Art. 82 DSGVO. Das Vorbringen des Klägers sei dem Gericht zufolge unsubstantiiert und unerheblich. — BGH 14.10.25 BGH, Urteil vom 14. Oktober 2025 – VI ZR 431/24, GRUR-RS 2025, 30319 (juris) (Unbefugte) Datenabflüsse und -weitergaben LG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2024 – 12 O 128/22; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.Oktober 2024 – 20 U 51/24. 0 Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei. In diesem Verfahren ging es nicht um Schadensersatz, sondern um Unterlassung. Geklagt hatte ein Verbraucherverband. Gleichwohl ist diese Entscheidung des BGH relevant für Art. 82 DSGVO betreffende Verfahren in diesen Fällen, da der BGH zum DSGVO-Verstoß entschieden hat. Der BGH führt aus: "Die Übermittlung personenbezogener Positivdaten (hier: zum Identitätsabgleich erforderliche Stammdaten der Verbraucher sowie die Information, dass ein Vertragsverhältnis mit diesen begründet oder beendet wurde) seitens eines Mobilfunkdiensteanbieters an eine Wirtschaftsauskunftei kann gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO durch das Interesse an einer Betrugsprävention gerechtfertigt sein." — — Gericht Datum Fundstelle Art des Verstoßes Verfahrensgang Ergebnis Betrag Sachverhalt DSGVO-Verstoß Schadensersatz Verantwortlichkeit Ergebnis #table_3 > tbody > tr > td.column-schadensersatzsumme:not(:empty):before, #table_3 > tbody > tr.row-detail ul li.column-schadensersatzsumme span.columnValue:before { content: 'EUR ' }table.wpDataTable { table-layout: fixed !important; } table.wpDataTable td, table.wpDataTable th { white-space: normal !important; } .dataTables_filter { float: left; !important text-align: right; }table.wpDataTable td.numdata { text-align: right !important; } setTimeout(() => { document.getElementById("contact-box").removeAttribute("x-sticky"); document.getElementById("contact-box").removeAttribute("x-sticky-");console.log("Test") }, "10"); setTimeout(() => { document.getElementById("contact-box").removeAttribute("x-sticky"); document.getElementById("contact-box").removeAttribute("x-sticky-");console.log("Test") }, "2000"); /* table.wpDataTableID-3 .ErgebnisSpalte { width:25% !important } table.wpDataTableID-3 .column-art-des-verstoes { width:25% !important } table.wpDataTableID-3 .column-gericht { width:20% !important } /* th background color */ .wpdt-c.wpDataTablesWrapper table.wpdtSimpleTable.bt[data-has-header='1'] td.wpdt-header-classes, .wpdt-c.wpDataTablesWrapper table#wpdtSimpleTable-3 thead th, .wpdt-c .wpDataTablesWrapper table.wpDataTable.wpDataTableID-3 > thead > tr > th, .wpdt-c .wpDataTablesWrapper table.wpDataTable.wpDataTableID-3 thead th, .wpdt-c .wpDataTablesWrapper table.wpDataTable.wpDataTableID-3 thead th.sorting { background-color: rgba(13, 83, 95, 1) !important; background-image: none !important; } /* th font color */ .wpdt-c.wpDataTablesWrapper table.wpdtSimpleTable.bt[data-has-header='1'] td.wpdt-header-classes, .wpdt-c.wpDataTablesWrapper table#wpdtSimpleTable-3 thead th, .wpdt-c .wpDataTablesWrapper table.wpDataTable.wpDataTableID-3 thead th { color: rgba(255, 255, 255, 1) !important; } .wpdt-c .wpDataTablesWrapper table.wpDataTable.wpDataTableID-3 thead th.sorting:after, .wpdt-c .wpDataTablesWrapper table.wpDataTable.wpDataTableID-3 thead th.sorting_asc:after { border-bottom-color: rgba(255, 255, 255, 1) !important; } .wpdt-c .wpDataTablesWrapper table.wpDataTable.wpDataTableID-3 thead th.sorting_desc:after { border-top-color: rgba(255, 255, 255, 1) !important; }Eine ständig aktualisierte Übersicht über DSGVO-Bußgelder in Deutschland und anderen EU-Ländern finden Sie über unseren Enforcement Tracker sowie weitere Informationen in der aktuellen Ausgabe des CMS Enforcement Tracker Reports.
*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
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Kartellrecht Kompakt #1 – Das Kartellverbot
In diesem ersten Teil unserer Blogserie „Kartellrecht Kompakt – Kompaktwissen zu Antitrust, Competition & Trade“ geht es um die wohl relevanteste Norm des EU- und des deutschen Kartellrechts: das Kartellverbot in Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB.
Das Kartellverbot in Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB ist wohl die zentrale Norm des EU- und des deutschen Kartellrechts. Sie verbietet v.a. Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Die praktische Handhabung des Kartellverbots ist anspruchsvoll, seine Rechtsfolgen gravierend. Der folgende Beitrag soll Grundlagenwissen vermitteln.
Rechtsfolgen eines VerstoßesEin Verstoß gegen das Kartellverbot kann für die Unternehmen und ggf. die handelnden Personen schwerwiegende Rechtsfolgen haben:
- Zivilrechtliche Rechtsfolgen
Vereinbarungen, die gegen das Kartellverbot verstoßen, sind ex tunc nichtig, d.h., sie gelten von Anfang an als unwirksam.
Die beteiligten Unternehmen können verpflichtet werden, die Störung zu beseitigen oder bei Wiederholungsgefahr zu unterlassen. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit können Schadensersatzansprüche gegen die beteiligten Unternehmen geltend gemacht werden
- Bußgeldverfahren
Der (vorsätzliche oder fahrlässige) Verstoß gegen das Kartellverbot ist eine Ordnungswidrigkeit, die die zuständigen Kartellbehörden (EU-Kommission bzw. Bundeskartellamt) bebußen können. Unternehmen können mit einem Bußgeld von bis zu 10 % des weltweiten Umsatzes im letzten Geschäftsjahr belegt werden. Die sog. wirtschaftliche Einheit wird als Maßstab genommen (dazu genauer unten) – es haftet also nicht nur die einzelne Gesellschaft, sondern die gesamte Gruppe (sog. Konzernhaftung). Das Bundeskartellamt kann auch gegen natürliche Personen ein Bußgeld von bis zu EUR 1 Mio. verhängen.
- Verwaltungsverfahren: Die Kartellbehörden können auch verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen, z. B.
- Abstellungsverfügungen: Untersagung oder Anordnung bestimmter Verhaltensweisen, ggf. auch einstweilig;
- Feststellung beendeter Zuwiderhandlungen (wichtig für spätere Schadensersatzklagen);
- Verpflichtungszusagen der Unternehmen können für verbindlich erklärt werden. Das verkürzt das Verfahren und hat in späteren Schadensersatzklagen Vorteile für die Unternehmen;
- Anordnung einer Abschöpfung von Vorteilen, die durch den Kartellverstoß erlangt wurden;
- Ausschluss von Vergabeverfahren: Kartellrechtsverstöße können im deutschen Recht die vergaberechtliche Eignung entfallen lassen.
Das Kartellverbot richtet sich v.a. an „Unternehmen“. Das ist „jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.“ Beispielsweise können auch Einzelpersonen, eingetragene Vereine oder GbRs können Unternehmen sein.
Maßgeblich ist die sog. wirtschaftliche Einheit. Wettbewerbsbeschränkungen zwischen Angehörigen dieser wirtschaftlichen Einheit (etwa zwischen Konzernmutter und Tochtergesellschaft) sind vom Kartellverbot grundsätzlich ausgenommen (sog. Konzernprivileg). Umgekehrt kann bei Zuwiderhandlungen einzelner Konzerngesellschaften die Konzernspitze bebußt werden und es kommt für die Bußgeldbemessung auf die gesamte Gruppe an (sog. Konzernhaftung). Eine wirtschaftliche Einheit liegt vor,
wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden.
Vereinbarungen oder abgestimmte VerhaltensweisenDas Kartellverbot erfasst v.a. Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen den Unternehmen. Das Gegenstück zu Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen sind einseitige Maßnahmen. Sie fallen ggf. in den Anwendungsbereich des Verbots des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§§ 19, 20 GWB und Art. 102 AEUV).
Eine Vereinbarung liegt schon dann vor,
wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten.
Die Vereinbarung kann z.B. schriftlich, mündlich, via E-Mail oder WhatsApp geschlossen werden.
Die Fallgruppe der abgestimmten Verhaltensweisen dient v.a. als Auffangtatbestand, um Schutzlücken in den Fällen zu vermeiden, in denen der Nachweis einer Vereinbarung nicht gelingt. Hauptanwendungsfall ist der Austausch wettbewerblich sensibler Informationen zwischen Wettbewerbern.
Horizontale oder vertikale VereinbarungenDas Kartellverbot erfasst sowohl Vereinbarungen unter (tatsächlichen oder potenziellen) Wettbewerbern (horizontale Vereinbarungen, z.B. Vermarktungsvereinbarungen), als auch Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen operieren (vertikale Beschränkungen, z.B. Vertriebsverträge).
Bezweckte oder bewirkte WettbewerbsbeschränkungDas Kartellverbot erfordert Wettbewerbsbeschränkung, die entweder bezweckt (restrictions of competiton by object) oder bewirkte (restrictions of competiton by effect) ist.
Eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung liegt im Grundsatz vor, wenn die Beschränkung ihrer Natur nach und unabhängig von konkreten Auswirkungen eine spürbare Begrenzung des Wettbewerbs darstellt. Sie ist schon ihrer Natur nach schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs. Maßgeblich sind der Inhalt der Vereinbarung und die mit ihr verfolgten Ziele sowie ihr wirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhang. Der Begriff der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung ist eng auszulegen. Beispiele sind Preiskartelle oder Marktaufteilungen zwischen Wettbewerbern.
Wenn eine Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung nicht bezweckt, mag eine bewirkte Wettbewerbsbeschränkung vorliegen. Es ist ein kontrafaktisches Szenario zu prüfen, d.h. es ist die Situation, die auf dem relevanten Markt mit den Beschränkungen besteht, mit der Situation zu vergleichen, die ohne die in der Vereinbarung vorgesehenen Beschränkungen bestehen würde. Bei diesem Vergleich müssen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit negative Auswirkungen auf Preise, Produktionsmengen, Innovationen oder Bandbreite bzw. Qualität von Waren und Dienstleistungen erwartet werden können.
Der praktische Unterschied zwischen bezweckter und bewirkter Wettbewerbsbeschränkung liegt v.a. in der Darlegungslast: Weil eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung schon ihrer Art nach zu negativen Auswirkungen auf dem Markt führt, müssen die Kartellbehörden die negativen Auswirkungen der jeweiligen Vereinbarung im konkreten Fall nicht weiter darlegen.
Spürbarkeit der WettbewerbsbeschränkungUngeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Kartellverbots ist die sog. Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung:
- Eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung ist stets spürbar.
- Bei einer bewirkten Wettbewerbsbeschränkung kommt es darauf an, ob die beteiligten Unternehmen bestimmte Marktanteilsschwellen (bei horizontalen Vereinbarungen 10% gemeinsam, bei vertikalen jeweils 15 % individuell) nicht überschreiten und vom sog. safe harbour der De-minimis-Bekanntmachung profitieren.
Generieren die wettbewerbsbeschränkenden und gegen das Kartellverbot verstoßenden Vereinbarungen objektive Effizienzgewinne, die die Wettbewerbsbeschränkung ausgleichen, so können sie unter weiteren Voraussetzungen von dem Kartellverbot „freigestellt“ werden. Sie sind dann (für den Zeitraum, in dem die Freistellungsvoraussetzungen vorliegen – insofern bedarf es einer kontinuierlichen Überwachung) nicht verboten und zulässig.
Eine Freistellung kann einmal im Wege der Gruppenfreistellung über sog. Gruppenfreistellungsverordnungen erfolgen oder im Wege der Einzelfreistellung unter den Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV / § 2 Abs. 1 GWB.
EinzelfreistellungFür eine Einzelfreistellung müssen kumulativ die nachfolgenden vier Voraussetzungen vorliegen.
- Effizienzgewinne: Die Vereinbarung muss zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen (Kostensenkungen, neue Produkte, verbesserte Warenverteilung, usw.).
- Verbraucherbeteiligung: Die Verbraucher müssen an diesem Effizienzgewinn angemessen beteiligt werden, was erfordert, dass die Netto-Auswirkungen der Vereinbarung wenigstens neutral sind.
- Unerlässlichkeit: Die den beteiligten Unternehmen auferlegten Beschränkungen müssen unerlässlich für den Effizienzgewinn und die Beteiligung der Verbraucher daran sein, d.h. es darf keine andere wirtschaftlich machbare und weniger wettbewerbsbeschränkende Möglichkeit hierfür geben.
- Keine Ausschaltung wesentlichen Wettbewerbs: Die Maßnahme darf keine Möglichkeiten eröffnen, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
Die Prüfung dieser vier Voraussetzungen, die den Unternehmen obliegt (Selbsteinschätzung), ist von den Details des Sachverhalts stark abhängig, entsprechend zeitintensiv und komplex und daher mit Rechtsunsicherheit behaftet. Für eine erhebliche Rechtssicherheit sorgen demgegenüber die Gruppenfreistellungsverordnungen. Diese sind in ihren Voraussetzungen klarer (pauschaler – für eine „Gruppe von Vereinbarungen“) gefasst und können in der Regel einfacher geprüft werden als die Einzelfreistellung. Die Gruppenfreistellungsverordnungen haben im Wesentlichen vier Tatbestandsvoraussetzungen:
- Freistellungsreichweite (z.B. vertikale Vereinbarung oder Technologietransfer-Vereinbarung),
- Nicht-Überschreiten von Marktanteilsschwellen,
- Fehlen von Kernbeschränkungen in der Vereinbarung, d.h. besonders schwerwiegenden Wettbewerbsbeschränkungen (z.B. vertikale Preisbindung),
- Nicht-Vorliegen einer nichtfreigestellten Beschränkung (z.B. bestimmte Wettbewerbsverbote).
Gruppenfreistellungsverordnungen sind
- die Vertikal-GVO (vertikale Vereinbarungen, siehe dazu # 2 unserer Blogserie),
- die TT-GVO (Technologietransfer-Vereinbarungen),
- die Kfz-GVO (für den sog. Anschlussmarkt im Automobilsektor),
- die F&E-GVO (Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen), und
- die Spez-GVO (Spezialisierungsvereinbarungen).
Entgegen der gesetzlichen Systematik hat sich in der Praxis angesichts der Gruppenfreistellungsverordnungen mit ihren relativ klaren und zumeist belastbar nachprüfbaren Tatbestandsvoraussetzungen im Regelfall die folgende Prüfungsreihenfolge etabliert:
- Freistellung der eventuell wettbewerbswidrigen Klauseln der Vertikalvereinbarung nach einer Gruppenfreistellungsverordnung?
- Falls nein: Verwirklichung des Tatbestands des Kartellverbots?
- Falls ja: Einzelfreistellung?
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GEMA vs. OpenAI: Urheberrechtliche Grundsatzentscheidung des Landgerichts München I ergangen
Das Landgericht München I hat am 11. November 2025 in einem Urteil (Az. 42 O 14139/24) zu der Frage Stellung genommen, ob die Speicherung von urheberrechtlich geschützten Inhalten in den Parametern eines KI-Sprachmodells (Memorisierung) sowie die Wiedergabe solcher Inhalte im KI-Output (Regurgitation) urheberrechtlich zulässig ist. Dies verneinte das Landgericht.
Klägerin im Fall ist die Verwertungsgesellschaft GEMA, welche zwei Unternehmen der Unternehmensgruppe Open AI auf Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche in Anspruch nimmt. Ihr Vorwurf: die von den Beklagten betriebenen KI-Sprachmodelle sowie die darauf basierenden Chatbots memorisieren urheberrechtlich geschützte Liedtexte und geben sie im Output wieder. Die Speicherung und Wiedergabe der Liedtexte, führe zu einer urheberrechtswidrigen Vervielfältigung, einer öffentlichen Wiedergabe sowie einer Bearbeitung derselben. Zudem werde das Persönlichkeitsrecht der Liedtextautoren hierdurch verletzt.
Das Landgericht München I gab der Klage mit Blick auf die von der Klägerin geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche statt. Eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten der Liedtextautoren verneinte das Landgericht jedoch. Den Autoren werden durch die Memorisierung und Regurgitation weder fremde Werke untergeschoben noch kommt es hierdurch zu anderweitigen Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
Memorisierung und RegurgitationDas Landgericht München I sah es als erwiesen an, dass Trainingsdaten in KI-Sprachmodellen enthalten sein können, welche sich im Output wieder extrahieren lassen. Laut dem Landgericht komme dies dann in Betracht, wenn die beim KI-Training auszubildenden Parameter des KI-Sprachmodells nicht nur Informationen aus den Trainingsdaten entnehmen, sondern wenn die gesamten Inhalte in die Gewichtung der Parameter einfließen. Ein Grund hierfür kann das mehrfache Auftreten ein und desselben Inhalts in einem Trainingsdatensatz sein.
Ob ein geschütztes Werk im KI-Sprachmodell enthalten ist, kann durch die Eingabe von Prompts festgestellt werden. Mit ihrer Hilfe konnte auch im vorliegenden Fall die Wiedergabe der Liedtexte im Output ausgelöst werden. Das Landgericht betonte dabei, dass die Wiedergabe der Liedtexte im Output schon mithilfe sehr einfach gehaltener Prompts möglich ist.
LG München I: Memorisierung ist eine Vervielfältigung gemäß § 16 UrhGDas Landgericht München I stellte fest, dass die Memorisierung urheberrechtlich geschützter Inhalte im KI-Sprachmodell in das Vervielfältigungsrecht der Rechteinhaber (§ 16 UrhG) eingreift. Der Begriff der Vervielfältigung erfasst jede körperliche Festlegung eines Werks, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen. Während bei der unmittelbaren Wahrnehmung das Werk ohne weiteres von menschlichen Sinnen erfasst werden kann, bedarf es bei der mittelbaren Wahrnehmung weiterer Zwischenschritte, wie etwa die Nutzung technischer Geräte.
Die Memorisierung erfüllt die genannten Voraussetzungen einer Vervielfältigung. Dabei betont das Landgericht München I, dass es unerheblich sei, dass die Inhalte nur in Form von Wahrscheinlichkeitswerten und über verschiedene Parameter verteilt in den Sprachmodellen enthalten sind. Es reicht aus, dass das KI-Sprachmodell in der Lage ist, die Inhalte als Liedtexte erkennbar wiederzugeben. Zwar seien die Werke nur mittelbar (mithilfe der Eingabe von bestimmten Prompts) wahrnehmbar, was jedoch nichts an der Einordnung der Memorisierung als „Vervielfältigung“ ändert.
Regurgitation ist eine Bearbeitung, Vervielfältigung und öffentliche WiedergabeDas Landgericht ordnete zudem die Regurgitation, also die Wiedergabe der urheberrechtlich geschützten Inhalte im Output, als Bearbeitung gemäß § 23 UrhG, als Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG sowie als öffentliche Wiedergabe gemäß § 19a UrhG ein.
Dem Urheber steht gemäß § 23 UrhG dar Recht zu, sein Werk in umgestalteter Form zu verwerten. Somit sind auch vom Original abweichende Gestaltungen eines urheberrechtlich geschützten Werks bis zu einer gewissen Grenze geschützt. Das Landgericht urteilte, dass die Liedtexte im Output in wiedererkennbarer Form enthalten waren und dass etwaige hinzutretende Ergänzungen des KI-Sprachmodells (Halluzinationen) die Wiedererkennbarkeit nicht ausschließen.
Ferner bejahte das Landgericht auch eine öffentliche Wiedergabe der Liedtexte im Output der KI-Sprachmodelle der Beklagten. Hier betonte das Landgericht, dass eine interaktive Übertragung der geschützten Liedtexte durch den Chatbot der Beklagten ermöglicht wurde. Er kann grundsätzlich von jeder Person zu jeder Zeit genutzt werden, sofern ein Internetzugang und ein internetfähiges Gerät vorliegen.
Keine Rechtfertigung für Rechtseingriffe durch KI-SprachmodellDie vom Landgericht festgestellten Eingriffe in die Rechte der Klägerin, welche sie treuhänderisch für die Liedtextautoren wahrnimmt, waren auch nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt.
Im Urheberrecht können Eingriffe in Rechte grundsätzlich auf zwei Wegen gerechtfertigt werden. Entweder liegt eine Zustimmung des Rechteinhabers zur Nutzung vor oder es greift eine gesetzliche Erlaubnis (Schranke), welche die Nutzung gestattet. Beide Rechtfertigungsmöglichkeiten verneinte das Landgericht München I.
Das Gericht betonte, dass etwa die Text und Data Mining-Schranke des § 44b UrhG keine Rechtfertigung für die Nutzungshandlungen biete. Die Schranke erlaubt Vervielfältigungshandlungen im Vorfeld von automatisiert ablaufenden Vorgängen der Analyse großer Datensätze. Die Schranke basiert auf dem Gedanken, dass durch solche Vorbereitungshandlungen keine Verwertungsinteressen von Rechteinhabern berührt werden.
Da im Rahmen des Trainings der KI-Sprachmodelle jedoch nicht nur abstrakte Informationen, welche die Liedtexte betreffen, in die Parameter überführt wurden, sondern die Liedtexte selbst, handelt es sich hier nicht nur um eine Vorfeldhandlungen, welche die Verwertungsinteressen der Rechteinhaber unberührt lässt. Die Schranke erlaubt damit nach Ansicht des Landgerichts weder die Memorisierung im KI-Sprachmodell noch die Regurgitation im Output.
Auch lehnte das Landgericht München I eine Einwilligung der Rechteinhaber in die Memorisierung oder Regurgitation ab. Die Memorisierung und Regurgitation ihrer geschützten Werke durch KI-Sprachmodelle müssen die Rechteinhaber nicht als übliche und erwartbare Nutzungshandlung ansehen, zumal die Beklagten selbst einräumen, dass es sich bei diesen Vorgängen eigentlich um seltene Fehler der KI-Sprachmodelle handelt.
Erstes Urteil zu Nutzungshandlungen, welche dem Training nachgelagert sindDas Urteil des Landgericht München I ist nicht rechtskräftig. Es ist davon auszugehen, dass es in der Berufungsinstanz einer umfassenden Prüfung unterzogen wird. Ob das Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, bleibt abzuwarten.
Das Urteil stellt neben der Entscheidung des Landgerichts Hamburg aus dem Jahr 2024 das zweite bedeutende Urteil Deutschlands dar, in welchem zu urheberrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit KI-Systemen Stellung genommen wird.
Anders als jedoch das Urteil des Landgerichts Hamburg, welches sich mit der vorgelagerten Frage der urheberrechtlichen Zulässigkeit der Vervielfältigung von Werken im Rahmen der Erstellung eines Trainingsdatensatzes befasste, behandelt das Urteil des Landgerichts München I urheberrechtliche Nutzungshandlungen, welche dem Training nachgelagert sind. Dies sind die Speicherung von Werken im KI-Sprachmodell sowie ihre Wiedergabe im Output.
Zu beachten ist, dass bis heute die Frage, ob auch urheberrechtliche Nutzungshandlungen, die unmittelbar mit dem KI-Training als solchem einhergehen, nicht eindeutig geklärt ist.
Sorgfältige Prüfung von KI-generierten Inhalten erforderlichDas Urteil des Landgericht München I zeigt, dass bei der Erzeugung und Nutzung kreativer Inhalte mithilfe von generativen KI-Systemen aus urheberrechtlicher Sicht Vorsicht geboten ist.
Schon die Nutzung einfach gehaltener Prompts kann in bestimmten Fällen zur Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Trainingsinhalte im Output führen. Werden solche Inhalte unbesehen genutzt, veröffentlicht und verwertet, kann der Nutzer sich urheberrechtlicher Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche ausgesetzt sehen.
Um urheberrechtliche Haftungsrisiken zu vermeiden, sind die mit generativer KI erzeugten Inhalte stets sorgfältig zu prüfen und nach Möglichkeit von einem Menschen umfassend zu überarbeiten.
In unserem CMS-Blog halten wir Sie in unserer Blog-Serie „Künstliche Intelligenz“ fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesen Themen auf dem Laufenden. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge benachrichtigt. Im Rahmen dieser Blog-Serie sind bereits Beiträge erschienen zu Themen wie: KI-generierter Softwarecode in der Due Diligence, KI-Update für Arbeitgeber: Referentenentwurf des KI-VO-Durchführungsgesetzes, UPDATE: Der Referentenentwurf zum KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz, OLG Köln: KI-Training mit Nutzerdaten ist zulässig und GPAI-Compliance: EU-Leitlinien veröffentlicht. Weitere Informationen finden Sie zudem auf unserer Insight-Seite: Implikationen für Künstliche Intelligenz und Recht | CMS Deutschland.
Haben Sie Anregungen zu weiteren Themen rund um KI, die in unserer Blog-Serie „Künstliche Intelligenz“ nicht fehlen sollten? Schreiben Sie uns gerne über blog@cms-hs.com.
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Tarifwerk GVP/DGB: Bezahlte Arbeitsbefreiung
In den Tarifwerken BAP/DGB und iGZ/DGB ist eine umfängliche Staffelung enthalten, die vorsieht, dass der Zeitarbeitnehmer* bei besonderen Ereignissen eine bezahlte Freistellung (ohne Anrechnung auf dessen Urlaubsanspruch) verlangen kann.
Eine solche Regelung findet sich auch im MTV GVP/DGB, die allerdings – im Vergleich zu den alten Bestimmungen – einige Änderungen erfahren hat.
Interessant ist dabei insbesondere, dass bei der eigenen Eheschließung eine Freistellung von einem Tag erfolgt, die Eintragung einer Lebenspartnerschaft aber – anders als noch in den Tarifwerken BAP/DGB und iGZ/DGB – nicht mehr erfasst wird.
Dies dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass seit dem 1. Oktober 2017 die „Ehe für alle“ gilt (§ 1353 Abs. 1 BGB). Seit diesem Zeitpunkt können (auch) gleichgeschlechtliche Paare eine Ehe schließen. In diesem Fall kann nach den tariflichen Bestimmungen eine Arbeitsbefreiung von einem Tag in Anspruch genommen werden.
Beim Tod naher Angehöriger wird die Regelung des MTV BAP/DGB übernommen, die – im Gegensatz zum MTV iGZ/DGB – auch Geschwister und Schwiegereltern erfasst.
Der MTV iGZ/DGB sah vor, dass einige Freistellungstatbestände für Arbeitnehmer in eheähnlicher Lebensgemeinschaft greifen sollten (anders als der MTV BAP/DGB); diese Erweiterung der Freistellungstatbestände findet sich im MTV GVP/DGB nicht mehr wieder.
Dies gilt auch für eine im MTV iGZ/DGB verortete und insoweit begrenzende Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten, bevor Freistellungsansprüche überhaupt entstehen können.
Zukünftig ist dies bereits ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses – wie schon im MTV BAP/DGB – möglich.
Der MTV iGZ/DGB sieht weitere formelle Anforderungen bei der Geltendmachung der Ansprüche vor (solche fehlen im MTV BAP/DGB), die geringfügig geändert in den MTV GVP/DGB überführt worden sind: Für die bezahlte Freistellung ist ein textförmlicher Antrag (vormals: Schriftform) sowie ein Nachweis mit Dokumenten über den Eintritt des zur bezahlten Freistellung berechtigenden Ereignisses erforderlich.
Das begrenzende Kriterium, dass der Nachweis innerhalb von zwei Wochen nach dem maßgeblichen Ereignis beizubringen ist, entfällt im MTV GVP/DGB.
Wie bereits im MTV BAP/DGB geregelt, bemisst sich die Höhe des zu zahlenden Entgelts nach der Schnittberechnung bei Krankheit und Urlaub (teuer!). Im MTV iGZ/DGB war dazu keine ausdrückliche Bestimmung vorgesehen.
ACHTUNG: Bei der Überführung der Freistellungsklausel wird sich primär an den Regelungen des MTV BAP/DGB orientiert, aber ebenfalls einige (beschränkende) Bestandteile aus dem MTV iGZ/DGB übernommen. Es handelt sich folglich um eine „bunte Mischung“ aus beiden Tarifwerken.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
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Tarifwerk GVP/DGB: Vergütung von Wegezeiten und Übernahme von Übernachtungskosten
Der MTV BAP/DGB enthält Regelungen dazu, dass das Zeitarbeitsunternehmen nach Maßgabe näher festgelegter Voraussetzungen verpflichtet ist, dem externen Mitarbeiter Wegezeiten von der Niederlassung/Geschäftsstelle zum Kunden als Arbeitszeit zu vergüten und Übernachtungskosten zu übernehmen (dort: §§ 8.3 und 8.4). Eine inhaltliche Entsprechung im Tarifwerk iGZ/DGB fehlt. In der Protokollnotiz zum ERTV iGZ/DGB ist lediglich vorgesehen, dass ein Regelwerk über Fahrt- und Reisekosten zu einem späteren Zeitpunkt gemeinsam erstellt wird (dort: Ziff. 2). Dazu ist es aber nicht (mehr) gekommen.
§ 7.3 Abs. 1 MTV GVP/DGB übernimmt im Wesentlichen die bisherigen Bestimmungen des MTV BAP/DGB zur Wegezeit.
Wichtig ist, dass die Wegezeit, sofern diese mehr als 1 Stunde und 15 Minuten beträgt und tatsächlich aufgewendet worden ist, zwar mit der tariflichen Grundvergütung zzgl. eines etwaigen Erfahrungs- und Branchenzuschlags bezahlt wird, dass diese aber nicht als Arbeitszeit im AZK erfasst werden muss (vgl. § 7.3 S. 1 MTV GVP/DGB: „außerhalb der Arbeitszeit“).
Begrenzend sieht § 7.3 Abs. 2 und 3 MTV GVP/DGB vor, dass Anspruchsvoraussetzung für die Vergütung der Wegezeit ist, dass der Arbeitnehmer den Anspruch in Textform spätestens am Ende des Monats gegenüber dem Zeitarbeitsunternehmen geltend macht. Für den laufenden Einsatz muss der Arbeitnehmer die erhöhten Wegezeiten und deren Regelmäßigkeit einmalig melden und im Nachgang nur, wenn es zu Veränderungen kommt. Diese Regelungen waren im MTV BAP/DGB noch nicht vorgesehen und sind folglich auch für die bisherigen BAP-Anwender neu.
Bei den Übernachtungskosten übernimmt § 7.4 MTV GVP/DGB die bisherige Bestimmung aus dem MTV BAP/DGB (dort: § 8.4). Beträgt der zeitliche Aufwand für die Wegezeit nach § 7.3 MTV GVP/DGB mehr als 2 Stunden, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Übernahme von Übernachtungskosten nach folgender Maßgabe: das Zeitarbeitsunternehmen übernimmt grundsätzlich die Organisation der Unterbringung und die Kosten in voller Höhe. Bei erforderlicher Eigenorganisation einer Unterkunft durch den Arbeitnehmer werden die Kosten nach vorheriger Genehmigung und Vorlage einer entsprechenden Quittung/Rechnung vom Arbeitgeber übernommen bzw. erstattet. Alternativ kann eine Übernachtungspauschale in Höhe der steuerlichen Sätze vereinbart werden.
ACHTUNG: Bei der Wegezeit tritt eine wesentliche Änderung für die bisherigen BAP-Anwender ein, da zu deren Bestimmung nicht mehr auf die Zeit von der Niederlassung/Geschäftsstelle, sondern vom Wohnort des Zeitarbeitnehmers zum Einsatzort abzustellen ist. Dieser Umstand kann bei der Bestimmung der Dauer der (ggf. vergütungspflichtigen) Wegezeit zu Änderungen führen und sollte von dem Zeitarbeitsunternehmen entsprechend geprüft werden. Die aufzuwendende Wegezeit ist von (vormals) 1,5 Stunden auf (zukünftig) 1 Stunde und 15 Minuten zugunsten der Zeitarbeitnehmer abgesenkt worden.
Für bisherige iGZ-Anwender sind die Regelungen zur Wegezeit und zur Übernahme der Übernachtungskosten neu. Ggf. mit den Zeitarbeitnehmern (freiwillig) dazu getroffenen Vereinbarungen sind zu überprüfen und – sofern erforderlich – mit den neuen tariflichen Vorgaben zu synchronisieren, zumindest wenn zu Lasten des Zeitarbeitnehmers von diesen abgewichen wird. Hat der jeweilige iGZ-Anwender bislang keine Wegezeiten vergütet oder Übernachtungskosten übernommen, kann sich dieser Umstand zukünftig kostentreibend auswirken, da nun tariflich verortete Ansprüche des Zeitarbeitnehmers entstehen können, so dass – nach entsprechender Prüfung – Verhandlungen mit dem Kunden über einen wirtschaftlichen Ausgleich bzw. eine Erstattung erforderlich werden könnten.
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Steuerbefreiung der Schenkung eines Familienheims
Mit lange erwartetem Urteil vom 4. Juni 2025 (II R 18/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine wichtige Entscheidung zur Steuerbefreiung der Schenkung eines Familienheims getroffen. Der BFH stellte klar, dass auch die Einlage eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Familienheims in das Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der beide Ehegatten* jeweils hälftig beteiligt sind, unter die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG fällt. Damit sorgt der BFH für Rechtssicherheit im Hinblick auf die Steuerbefreiung der Schenkung eines Familienheims und der Gestaltung von Ehegatten-GbRs.
Der zugrunde liegende Fall: Übertragung des Familienheims in eine Ehegatten-GbRIm entschiedenen Fall war die Ehefrau Alleineigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das die Eheleute gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken nutzten. Die Ehefrau übertrug im Jahr 2020 dieses Familienheim unentgeltlich in das Gesellschaftsvermögen einer neu gegründeten GbR, an der sie und ihr Ehemann je zur Hälfte beteiligt waren. Damit wurde der Ehemann durch die Übertragung begünstigt. Der Ehemann beantragte, die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG.
Die Auffassung des Finanzamts: Keine steuerfreie Schenkung eines FamilienheimsDas Finanzamt sah in der Übertragung eine steuerbare freigebige Zuwendung der Ehefrau an den Ehemann gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Die beantragte Steuerbefreiung für ein Familienheim wurde jedoch mit der Begründung versagt, dass durch die Einbringung in das Gesellschaftsvermögen der GbR kein „Eigentum“ oder „Miteigentum“ im Sinne des schenkungsteuerlichen Befreiungstatbestandes verschafft werde. Die Steuerbefreiung für die Schenkung des Familienheims sei eng auszulegen und erfasse daher ausschließlich Fälle, in denen unmittelbares (Mit-)Eigentum an dem Familienheim übertragen wird. Die Gestaltung über die Einbringung des Familienheims in das Gesellschaftsvermögen diene lediglich der Einschränkung der Veräußerungsmöglichkeit des Eigentümer-Ehegatten. Ein über die Sicherung der familiären Wohn- und Lebensgrundlage hinausgehender Zweck sei nicht mehr von der Steuerbefreiung umfasst. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.
Die Entscheidung des Finanzgerichts und des Bundesfinanzhofs: Steuerbefreiung für Schenkung eines Familienheims ist anwendbarDas Finanzgericht (FG) gab dem Ehemann recht und bejahte die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Diese Entscheidung bestätigte der BFH im Rahmen des Revisionsverfahrens. Der BFH führte aus, dass nach einer eigenständigen schenkungsteuerrechtlichen Prüfung – und im Gegensatz zur zivilrechtlichen Rechtslage – nicht die GbR als vermögensmäßig bereichert anzusehen ist, sondern die an ihr beteiligten Gesellschafter. Überträgt also ein Ehegatte ohne Gegenleistung ein ihm gehörendes Grundstück in das Gesellschaftsvermögen einer GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, kann eine freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten in Höhe des hälftigen Grundstücksanteils nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegen.
Die wesentliche Argumentation des BFH, dass auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an dem Familienheim von der Steuerbefreiung umfasst ist, basiert auf einer teleologischen Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Obwohl die Norm den Erwerb von Gesamthandseigentum nicht ausdrücklich nennt, ist die Norm nach Auffassung des BFH erweiternd auszulegen. Der Gesetzeszweck – Schutz der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft und Herausnahme der lebzeitigen Zuwendung des Familienheims aus der Besteuerung– spricht für die Anwendung der Befreiung auch bei Ehegatten-GbRs. Ergänzend ist zu beachten, dass die schenkungsteuerliche Betrachtung von Zuwendungen an eine und von einer GbR bereits nach bisher herrschender Meinung und Rechtsprechung (zuletzt BFH, Urteil v. 5. Feburar 2020 – II R 9/17, BStBl. II 2020, 658) unabhängig von der zivilrechtlichen Qualifikation der GbR als Beschenkte erfolgt. Maßgeblich ist, dass nicht die GbR selbst als Gesamthand, sondern die Gesellschafter als Gesamthänder wirtschaftlich bereichert werden.
Die Bedeutung seit Einführung des MoPeGDie Entscheidung des BFH ist auch für die Rechtslage seit der Einführung des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 von Bedeutung. Zwar hat das MoPeG das Gesamthandsprinzip im Zivilrecht abgeschafft und der GbR nunmehr Rechtspersönlichkeit zuerkannt, jedoch hat der Gesetzgeber mit § 2a ErbStG ausdrücklich geregelt, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer weiterhin als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Folglich ist davon auszugehen, dass mit der unentgeltlichen Einbringung eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR weiterhin das hälftige „Gesamtshandseigentum“ am Familienheim im Sinne von § 2a S. 1 ErbStG steuerbefreit an den anderen Ehegatten übertragen werden kann.
Einordnung als Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStGFür die steuerbefreite Schenkung des Familienheims unter Ehegatten – also sowohl bei der Einbringung in eine Ehegatten-GbR als auch bei der unmittelbaren Übertragung des (zivilrechtlichen) (Mit-)Eigentums von dem einen Ehegatten auf den anderen Ehegatten – müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Steuerbefreiung gilt ausschließlich für Schenkungen unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern. Eine Schenkung an Kinder ist – anders als in bestimmten Fällen einer Übertragung von Todes wegen – nicht steuerfrei.
- Es muss sich um eine Immobilie handeln, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Die Immobilie muss im Inland, in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat liegen.
- Die Immobilie muss von den Ehegatten selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und den Mittelpunkt des familiären Lebens darstellen. Eine Nutzung als Ferienwohnung oder Zweitwohnsitz ist daher nicht begünstigt.
- Eine Begrenzung für die Steuerbefreiung in Bezug auf den Wert und die Größe der Immobilie besteht nicht.
- Die Schenkung muss zu Lebzeiten erfolgen. Eine Weiternutzung des Familienheims als solches für 10 Jahre (wie im Todesfall) ist nicht erforderlich, um die Steuerbefreiung zu behalten.
- Ein sog. Objektverbrauch tritt nicht ein, d.h. die Ehegatten können durch einen Umzug und die Verlagerung des Mittelpunkts des familiären Lebens ein neues Familienheim und damit ein neues taugliches Zuwendungsobjekt begründen.
Die aktuelle BFH-Entscheidung bringt eine wichtige Klarstellung für Ehepaare, die ihr gemeinsam genutztes Familienheim in eine Ehegatten-GbR einbringen möchten. Die Steuerbefreiung für die Schenkung eines Familienheims greift auch dann, wenn das Grundstück in das Gesellschaftsvermögen einer Ehegatten-GbR eingebracht wird. Insbesondere ist die Entscheidung auch nach der Reform des Personengesellschaftsrechts weiterhin maßgeblich. Für die Schenkungsteuer bleibt es dabei, dass der an der GbR beteiligte Ehegatte als bereichert gilt und die Steuerbefreiung für das Familienheim beanspruchen kann.
Da den Gesellschaftern der GbR nach diesen Grundsätzen das Eigentum am Familienheim über ihre Beteiligung zugerechnet wird, ist von der Anwendbarkeit der Steuerbefreiung ferner dann auszugehen, wenn die Anteile an der GbR verschenkt werden.
Bei der Vermögensstrukturierung innerhalb der Familie kann es in Einzelfällen sinnvoll sein, das Familienheim in eine Ehegatten-GbR einzubringen – beispielsweise, wenn in Betracht gezogen wird, das Familienheim im Rahmen einer Familienheimschaukel zwischen den Ehegatten zu transferieren. Im Unterschied zur unmittelbaren Übertragung des (Mit-)Eigentums am Grundstück des Familienheims erfordert die Übertragung von Anteilen an der Ehegatten-GbR keine notarielle Beurkundung und es ist keine neue Grundbucheintragung erforderlich. Dadurch kann die Übertragung des Familienheims künftig vereinfacht und mit geringeren Transferkosten erfolgen.
Auf einen Blick: Einbringung eines Familienheims kann schenkungsteuerfrei bleibenDie Einbringung eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR bleibt schenkungsteuerfrei, wenn
- beide Ehegatten beteiligt sind,
- das Familienheim weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (wobei eine bestimmte Zeitdauer der Nutzung durch die Ehegatten im Fall der Schenkung nicht erforderlich ist) und
- alle weiteren Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG erfüllt sind.
Das Urteil des BFH sorgt damit – nach einer langen Zeit der Unsicherheit – für Planungssicherheit und eröffnet Ehepaaren neue Möglichkeiten bei der Strukturierung ihres Vermögens.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
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GovTech – Förderung der Digitalisierung des öffentlichen Sektors
Eine Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung ist überfällig. Schon mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsdienstleistungen (kurz: Onlinezugangsgesetz) im Jahr 2017 hat der Bundesgesetzgeber der Verwaltung aufgegeben, behördliche Leistungen zu digitalisieren. Bund und Länder sind daher verpflichtet, Teile ihrer Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten (vgl. § 1a Abs. 1 Satz 1 Onlinezugangsgesetz). Verwaltungsleistungen, die der Ausführung von Bundesgesetzen dienen und ausschließlich Unternehmen betreffen, sollen ab Ende des Jahres 2030 sogar ausschließlich elektronisch angeboten werden (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 2 Onlinezugangsgesetz).
Auch die Europäische Union hat sich in dem Beschluss über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (Beschluss (EU) 2022/2481) umfassende Digitalziele gesetzt. Die in Artikel 4 des Beschlusses genannten „Digitalziele“ sehen auch die Digitalisierung öffentlicher Dienste bis zum Jahr 2030 vor. Dazu gehört, dass wesentliche öffentliche Dienste zu 100 % online bereitgestellt werden und dass 100 % der Unionsbürger Zugang zu ihren elektronischen Patientenakten sowie einem sicheren digitalen Identitätsnachweis erhalten.
Bedeutung von GovTech für die VerwaltungsdigitalisierungZur Umsetzung der Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes ebenso wie zur Erfüllung der Ziele der Europäischen Union ist der Staat gehalten, Hard- und Software in großem Umfang am Markt zu beschaffen. Mit der bloßen Beschaffung neuer Hard- und Software ist es jedoch nicht getan. Eine umfassende Digitalisierung des Leistungsprofils der öffentlichen Verwaltung erfordert kreative Lösungen und Innovationen. Die Verwaltungsdigitalisierung entpuppt sich so als Mammutaufgabe, die nicht vom Staat allein bewältigt werden kann. Eine Unterstützung durch technologieorientierte Unternehmen ist daher unerlässlich, um die Vorgaben des deutschen Onlinezugangsgesetzes umzusetzen und die europäischen Digitalziele zu erreichen.
Government Technology, kurz GovTech, beschreibt die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen sowie Start-ups und KMU zur Förderung von Innovation und Kreativität bei der Umsetzung der nationalen und europäischen Ziele einer umfassenden Verwaltungsdigitalisierung. Die EU-Verordnung für ein interoperables Europa vom 13. März 2024 (Verordnung (EU) 2024/903) definiert den Begriff GovTech in Artikel 2 als
die technologiegestützte Zusammenarbeit zwischen Akteuren des öffentlichen und des privaten Sektors zur Unterstützung des digitalen Wandels im öffentlichen Sektor.
Der GovTech-Bereich bildet daher einen entscheidenden Treiber für die Verwaltungsdigitalisierung, der die notwendige technologische Infrastruktur und Expertise privater Akteure mit Stellen der öffentlichen Verwaltung zusammenbringt und damit den Grundstein für digitales Verwaltungshandeln legt.
GovTech-Kooperationsforen als Anlaufstelle für Start-ups und KMUKontakt zu Stellen der öffentlichen Verwaltung als potenziellen Auftraggebern ist für GovTech-Start-ups und KMU entscheidend, um ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen erfolgreich zu vertreiben. Öffentliche Ausschreibungen verlaufen jedoch häufig ohne eine Beteiligung von Start-ups, weil Referenzen über Aufträge in der öffentlichen Verwaltung fehlen, bestimmte Umsatzschwellen nicht erreicht werden oder schlicht zeitliche Kapazitäten fehlen, sich mit der komplexen Ausgestaltung des Vergabeverfahrens vertraut zu machen. Um Start-ups, aber auch KMU eine Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen zu erleichtern, spielen im Bereich GovTech Kooperationsforen daher eine wesentliche Rolle.
Foren wie etwa der GovTech Campus Deutschland e.V. schaffen eine Plattform, auf der sich Verwaltung und Technologieanbieter vernetzen, austauschen und zusammenarbeiten können. Ziel des GovTech Campus Deutschland e.V. ist es, seine Mitglieder über die verschiedenen Organisations- und Verwaltungsebenen hinweg zu vernetzen und Räume zu schaffen, in denen Expertise und Umsetzungserfahrung zusammenkommen. Der Verein versteht sich selbst als „operative Schnittstelle zwischen Verwaltung und Technologieanbietern“, an der der Bund, Länder und Kommunen gemeinsam mit Tech-Unternehmen an Innovationsprojekten für die öffentliche Verwaltung arbeiten. Daneben eröffnet das Global Government Technology Centre Unternehmen eine globale Plattform für den Austausch und die Zusammenarbeit, um den technologischen Fortschritt im öffentlichen Sektor voranzutreiben.
Eine weitere Anlaufstelle, vor allem für Start-ups und Akteure aus der Gründerszene, bietet die de:hub Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) und des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung. Die Initiative begleitet und unterstützt GovTech Start-ups von der Gründung bis zum Markteintritt, insbesondere durch gezielte Vernetzung mit Politik und Wissenschaft.
GovTech-Fördermittel – Eine breite Förderkulisse auf nationaler und europäischer EbeneDie steigende Nachfrage nach GovTech-Produkten spiegelt sich auch in zahlreichen Förderprogrammen auf nationaler und europäischer Ebene wider. Die jeweiligen Förderrichtlinien der einzelnen Förderprogramme weisen detaillierte Fördervoraussetzungen aus und legen die Förderhöhe, das Antragsverfahren sowie potenzielle Mitwirkungspflichten der Zuwendungsempfänger fest. Trotz des aufwendigen, teilweise mehrstufigen Auswahlverfahrens besteht kein Anspruch der Unternehmen auf einen begünstigenden Zuwendungsbescheid. Vielmehr liegt es stets im pflichtgemäßen Ermessen des Fördergebers, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel einen Zuwendungsbescheid zu erlassen.
Zu bedenken ist, dass auch nach positiver Bescheidung Dokumentations- und Mitwirkungspflichten des Zuwendungsempfängers bestehen. Diese werden in der Regel im Zuwendungsbescheid konkretisiert und können beispielsweise eine vollständige Dokumentation der Ergebnisse nach Projektabschluss umfassen.
Nationale FörderprogrammeDas Förderprogramm „Entwicklung digitaler Technologien″ des BMWE regelt Zuschüsse für (GovTech-)Unternehmen, die im Verbund mit Partnern aus der Wissenschaft vorwettbewerbliche Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte im Bereich digitaler Technologien durchführen wollen. Als Ansprechpartner für Unternehmen setzt das Ministerium den Projektträger Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) ein. Gefördert werden insbesondere Vorhaben mit „Leuchtturmcharakter“ für die wirtschaftliche Umsetzung innovativer digitaler Technologien und Anwendungen, unter anderem aus dem Bereich der KI-Entwicklung oder der Kommunikationstechnologien. Voraussetzung für den Erhalt eines Förderbescheids ist das erfolgreiche Durchlaufen des Antragsverfahrens. Projektvorschläge können nur auf Grundlage von Förderaufrufen zu bestimmten Stichtagen eingereicht werden. Diese werden in unregelmäßigen Abständen im Internet veröffentlicht und adressieren unterschiedliche Themen aus dem Bereich der Digitalisierung.
Daneben fördert das bundesweite Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) des BMWE mittelständische, einschließlich junger und kleiner Unternehmen, die an anspruchsvollen Forschungs- und Entwicklungsprojekten zu neuen Produkten oder technischen Dienstleistungen arbeiten. Gefördert werden Einzelprojekte eines Unternehmens, Kooperationsprojekte zwischen mindestens zwei Unternehmen oder einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung oder Innovationsnetzwerke bestehend aus mindestens sechs unabhängigen KMU. Gute Marktchancen und ein hoher technologischer Innovationsgehalt der Projekte sind wesentlich für die Bewilligung eines Zuwendungsbescheids. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Die Fördersätze belaufen sich je nach Unternehmensgröße und Kooperationspartner auf 25 bis zu 60 % der förderfähigen Kosten. Eine Auszahlung erfolgt nachträglich auf Anforderung des Zuwendungsempfängers in Teilbeiträgen und soweit die erforderlichen Nachweise erbracht wurden.
Europäische FörderprogrammeAuf EU-Ebene stehen mit den Förderprogrammen „Digitales Europa“ sowie „Horizon Europe“ bis zum Jahr 2027 weitere Fördermittel von insgesamt EUR 21,8 Milliarden für den Aufbau eines innovativen Europas und die Beschleunigung des digitalen Wandels innerhalb der Union zur Verfügung.
Das Programm „Digitales Europa“ mit einer Laufzeit von sieben Jahren (2021 bis 2027) ist ein EU-Finanzierungsprogramm zur Förderung der Bereitstellung digitaler Technologien für Unternehmen, Bürger und öffentliche Verwaltungen. Nationaler Ansprechpartner ist das Bundesministerium für Verkehr. Ziel ist es u.a. die Förderung von Projekten zur Konzeption, Erprobung, Umsetzung sowie Einführung und Instandhaltung interoperabler digitaler Lösungen – einschließlich Lösungen der digitalen Verwaltung – für öffentliche Dienste auf Unionsebene. Um eine Förderung zu erhalten, sollten Unternehmen bereits ein ausgereiftes Projektkonzept sowie einen soliden Durchführungsplan vorlegen können. Bestenfalls dargelegt werden sollte darüber hinaus ein Plan zum Nachweis der langfristigen Tragfähigkeit der erarbeiteten Lösung ebenso wie die Möglichkeit der Weiterverwendung und Anpassung der Projektergebnisse.
Mit „Horizon Europe“ stellt die EU unter anderem Gelder für den EIC Accelerator bereit, der Start-ups und KMU mit umfangreichen Investitionen bei der Entwicklung von innovativen Produkten und Dienstleistungen unterstützt, die das Potenzial haben, neue Märkte zu eröffnen oder bestehende Märkte zu transformieren. Nationale Kontaktstelle für den EIC Accelerator ist der Projektträger DLR. Der Bewerbungsprozess ist vierstufig aufgebaut. Nach Einreichen eines kurzen Projektvorschlags, muss ein umfassender Antrag mit vollständigem Businessplan, einer Pitch-Präsentation und einem dreiminütigen Pitch-Video vorgelegt werden, auf den anschließend ein persönliches Interview folgt. Erst nach dreimalig positivem Urteil steht die Unterzeichnung einer Fördervereinbarung in Aussicht.
Unternehmen sollten den GovTech-Bereich aufmerksam beobachten und insbesondere neue Kooperationsforen und Förderprogramme im Blick behaltenGerade Start-ups sollten bemüht sein, ausreichend Kapazitäten in das Antragsverfahren für Förderungen zu investieren. Je nach Umfang und Komplexität der Antragstellung kann es sinnvoll sein, externe Unterstützung und Beratung heranzuziehen. Während der Umsetzung des geförderten Vorhabens sind mögliche Rückforderungsrisiken zu bedenken.
Wir freuen uns, wenn Sie unsere Blogserie „Fördermittel und Subventionen“ begleiten. Die Blogserie lebt vom Dialog. Wir freuen uns daher über Ihr Feedback und Anregungen zu weiteren Themen. Gleichzeitig steht Ihnen unser Team jederzeit für Rückfragen oder vertiefende Gespräche zur Verfügung.
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Abschlussbericht Entgelttransparenzrichtlinie veröffentlicht
Die Entgelttransparenzrichtlinie (ETRL) (EU) 2023/970 muss bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden. Der inzwischen vorliegende Abschlussbericht der von der Bundesregierung eingesetzten Kommission bietet wertvolle Orientierung, wie der Gesetzgeber die Richtlinie (europa)rechtskonform umsetzen kann. Die Kommission versucht, die strengen Anforderungen der Richtlinie in Einklang zu bringen mit dem Bestreben, die Umsetzung ohne übermäßige Bürokratie zu ermöglichen.
Tarifgebundene und tarifanwendende UnternehmenDer Abschlussbericht der Kommission befasst sich ausführlich mit der Frage, inwieweit tarifgebundene und tarifanwendende Unternehmen bei der Umsetzung der Entgelttransparenz-Richtlinie (ETRL) privilegiert werden sollen. Die Kommission gelangt zu dem Ergebnis, dass Tarifverträge keinen automatischen Schutz vor dem Vorwurf der Entgeltdiskriminierung bieten. Auch tarifgebundene Arbeitgeber* müssen nachweisen, dass bestehende Entgeltunterschiede geschlechtsneutral und objektiv begründet sind.
Entsprechend der Vorgaben der ETRL müssen sich auch tarifliche Entgeltgruppen an den unionsrechtlichen Kriterien messen lassen. Entgeltunterschiede bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit bedürfen somit auch in tariflich geregelten Vergütungssystemen einer systematischen, objektiven und geschlechtsneutralen Begründung.
Die Kommission schlägt allerdings die gesetzliche Einführung einer Angemessenheitsvermutung vor: Das Auskunftsersuchen soll daher zunächst auf die tarifliche Entgeltgruppe des Auskunftssuchenden beschränkt werden. Eine Korrektur soll nur erforderlich werden, wenn nachgewiesen wird, dass die tarifliche Gruppenbildung nicht den Anforderungen von Art. 4 Abs. 4 ETRL entspricht, also nicht auf objektiven und geschlechtsneutralen Kriterien beruht. Tarifanwendende Unternehmen sollen dabei ebenso behandelt werden wie tarifgebundene Unternehmen.
Darüber hinaus empfiehlt die Kommission, tarifgebundenen und tarifanwendenden Arbeitgebern verlängerte Fristen für die Beantwortung von Auskunftsersuchen einzuräumen, um eine Abstimmung mit den jeweils zuständigen Arbeitgeberverbänden zu ermöglichen. Tarifliche Regelungen, die gegen Art. 157 Abs. 1 AEUV verstoßen, sollen künftig nur hinsichtlich der diskriminierenden Norm außer Kraft gesetzt werden, nicht jedoch den gesamten Tarifvertrag betreffen.
Die Kommission verdeutlicht also, dass weder Tarifbindung noch Tarifanwendung automatisch die Einhaltung der Entgeltgleichheit gewährleisten. Unternehmen müssen weiterhin nachvollziehbare, systematische und geschlechtsneutrale Bewertungsmaßstäbe bei der Entgeltgestaltung anwenden, um Transparenz, Rechtssicherheit und Entgeltgleichheit sicherzustellen.
Berichtspflichten und Relevanz des Ist-GehaltsUnternehmen ab 100 Beschäftigten sollen regelmäßig Entgelttransparenzberichte erstellen, die geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede offenlegen. Die Kommission betont, dass sich diese Berichte auf das Ist-Gehalt (nicht das Ziel-Gehalt) der Beschäftigten beziehen sollte – also auf tatsächlich gezahlte Vergütungen einschließlich Grundgehalt, Zulagen und regelmäßig gewährter sonstiger Bestandteile. Dies schafft verbindliche Transparenz und ermöglicht eine objektive Vergleichbarkeit.
Zur Reduzierung des bürokratischen Aufwands empfiehlt die Kommission eine Öffnungsklausel für variable und ergänzende Entgeltbestandteile. Arbeitgeber sollen diese entweder als Summe oder in inhaltlich sinnvollen zusammengefassten Gruppen ausweisen können. Geringwertige Sachleistungen oder nicht vom Arbeitgeber gewährte Aktienoptionen sollten von der Berichtspflicht ausgenommen werden.
Automatisierte Berechnungen der Kennzahlen sollen den Aufwand minimieren und objektive Vergleichsdatengewährleisten. Die konsolidierte Berichterstattung für Unternehmensgruppen wurde diskutiert, aber keine abschließende Empfehlung gegeben.
Auskunftsrecht und AbhilfeverfahrenZentrales Ziel der ETRL ist es, die Durchsetzung des Grundsatzes „Gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit“ zu stärken. Dazu erhalten Beschäftigte ein umfassendes Auskunftsrecht, das Transparenz über die Entgeltstruktur im Unternehmen schaffen soll.
Beschäftigte sollen insbesondere informiert werden über:
- ihr individuelles Entgelt,
- das durchschnittliche Entgelt von Kolleginnen und Kollegen in gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit sowie
- die maßgeblichen Entgeltbestandteile und -kriterien.
Um festgestellte Entgeltunterschiede wirksam zu beheben, schlägt die Kommission ein zweistufiges Abhilfeverfahren vor:
- Beteiligung der Arbeitnehmervertretung: Der Arbeitgeber informiert die Arbeitnehmervertretung innerhalb von sechs Wochen über die Ergebnisse und hört sie an.
- Fahrplan zur Beseitigung von Ungleichheiten: Können nicht sofort Maßnahmen ergriffen werden, vereinbaren beide Seiten einen konkreten Fahrplan mit Fristen zur Herstellung von Entgeltgleichheit.
Eine zeitliche Begrenzung des Auskunftsanspruchs auf einmal pro Kalenderjahr wird als unionsrechtskonform und praxisgerecht bewertet. Hypothetische oder bereits ausgeschiedene Vergleichspersonen bleiben grundsätzlich ausgeschlossen, um den Anwendungsbereich auf tatsächlich bestehende Beschäftigungsverhältnisse zu beschränken.
Rechtfertigungsgründe für EntgeltunterschiedeDie Kommission empfiehlt die gesetzliche Aufnahme eines umfassenden, aber nicht abschließenden Katalogs an Rechtfertigungsgründen für Entgeltunterschiede – vergleichbar mit § 10 Satz 3 AGG. Dazu zählen sollen auch bestehende Besitzstände, sofern sie vor dem 7. Juni 2026 entstanden sind. Ziel ist, transparente Kriterien für Unterschiede im Entgelt zu definieren und gleichzeitig praxisnahe Flexibilität zu ermöglichen.
Einbindung der ArbeitnehmervertretungOffene Fragen ergeben sich vor allem hinsichtlich der Zuständigkeit der Arbeitnehmervertretung im Rahmen des Auskunfts- und Abhilfeverfahrens. Nach den Vorschlägen der Kommission soll die Arbeitnehmervertretung in die Prüfung und gegebenenfalls in die Beseitigung von Entgeltunterschieden einbezogen werden. Unklar ist jedoch, wer diese Rolle in Unternehmen ohne Betriebsrat übernehmen soll; dies wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu klären sein.
Ebenso stellt sich die Frage, ob in tarifgebundenen Unternehmen alternativ die zuständige Gewerkschaft anstelle einer betrieblichen Interessenvertretung einbezogen werden kann. Auch dies bedarf einer Klärung im weiteren Gesetzgebungsverfahren.
Positiv hervorzuheben ist, dass die Kommission die Einrichtung neuer Arbeitnehmervertretungsorgane ausdrücklich ablehnt, um zusätzliche Bürokratie und Doppelstrukturen zu vermeiden.
Die Kommission legt großen Wert auf praktische Umsetzbarkeit der EntgelttransparenzrichtlinieFristen, automatisierte Berechnungen, Öffnungsklauseln und zweistufige Abhilfeverfahren sollen Unternehmen in die Lage versetzen, die Richtlinie effizient und transparent umzusetzen. Die Gleichbehandlung erfolgt geschlechtsneutral – jede Diskriminierung ist zu verhindern, unabhängig davon, ob sie Frauen, Männer oder andere Geschlechter betrifft.
Ausblick: Gesetzgebung und UmsetzungDie Ausführungen der Kommission sind nicht rechtlich bindend, geben aber eine klare Empfehlung für die Umsetzung der ETRL durch den nationalen Gesetzgeber.
Der Gesetzgeber plant, bis Januar 2026 einen Entwurf vorzulegen. Es bleibt zu hoffen, dass dieser nicht nur die von der Kommission behandelten Themen aufgreift, sondern auch weitere praktische Fragestellungen klärt, um Rechtsunsicherheiten für Unternehmen zu vermeiden. Wie von der Kommission empfohlen, plant das Ministerium, Onlinetools zu entwickeln, die bei der Einordung der Entgeltgruppen unterstützen und Indizes gleichwertiger Arbeit zur Verfügung stellen. Wie diese konkret aussehen werden und insbesondere die konkrete Situation in den Unternehmen einordnen lassen bleibt offen. Mit dem Abschluss der Entwicklungen wird in der zweiten Jahreshälfte 2026 gerechnet.
Fazit: Begrenzte Spielräume bei der Umsetzung der RichtlinieDer Abschlussbericht der Kommission macht deutlich, dass die Umsetzung der Entgelttransparenz-Richtlinie (ETRL) nur begrenzten nationalen Gestaltungsspielraum lässt. Viele Vorgaben ergeben sich unmittelbar aus dem Richtlinientext, sodass die Kommission – ebenso wie der nationale Gesetzgeber – in mehreren Punkten keine Abhilfe für bestehende Praxisprobleme und Zunahme bürokratischen Aufwands schaffen konnte und wird schaffen können.
Gerade deshalb erfordert die Umsetzung auf Unternehmensebene eine sorgfältige Planung und systematische Vorgehensweise. Unternehmen sollten ihre internen Prozesse überprüfen, Entgeltsysteme konsequent auf geschlechtsneutrale Bewertung ausrichten und Abhilfeverfahren sowie Kennzahlen weitgehend automatisieren, um Diskriminierungen präventiv zu vermeiden und Rechtssicherheit zu gewährleisten.
CMS Pay Gap ComplianceUnser Tool CMS Pay Gap Compliance unterstützt Unternehmen dabei, die Anforderungen der Entgelttransparenz-Richtlinie (ETRL) effizient, rechtssicher und zukunftsorientiert umzusetzen und dabei die Besonderheiten in Ihrem Unternehmen zu berücksichtigen. Das Tool bildet Gehaltsstrukturen ab, ermöglicht die Bildung objektiver Vergleichsgruppen ganz konkret orientiert an der spezifischen Unternehmenssituation und identifiziert geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede. Es liefert Informationen zu Handlungsbedarfe, automatisierte Reportings und kontinuierliche Einblicke – auch bei Neueinstellungen. Es schafft damit eine praxisgerechte Grundlage für eine geschlechtsneutrale und transparente Entgeltgestaltung.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
Der Beitrag Abschlussbericht Entgelttransparenzrichtlinie veröffentlicht erschien zuerst auf CMS Blog.
Trägerraketen: Reguliert der EU Space Act den Weg ins All?
Von Sputnik über Falcon bis Saturn V: Trägerraketen sind von immenser Bedeutung für die Raumfahrt und waren zuletzt wieder Teil größerer Medienberichterstattung als z.B. die US-amerikanische „Starship“-Rakete einen erfolgreichen Testflug absolvierte oder ein europäischer Satellit für bessere Wettervorhersagen mit der Ariane-6-Rakete abhob. Auch einer deutschen Rakete gelang ein Meilenstein: Die zweistufige Spectrum startete einen Testflug und absolvierte damit den ersten europäischen Raketenstart außerhalb von Russland. Weitere Starts werden im Rahmen der European Launcher Challenge folgen, einer Initiative der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) u.a. zur Erweiterung des europäischen Startdienste-Angebots.
Trägerraketen sind unverzichtbar für das Gelingen vieler Weltraummissionen: Sie sind mehrstufig aufgebaut und dienen dem Transport von Menschen oder Lasten in die Erdumlaufbahnen. Gleichwohl zeigt sich eine deutliche Schattenseite, denn sie sorgen für Weltraumschrott und Trümmerteile in der Erdumlaufbahn, was den Zugang zum Weltraum erschweren kann. Zudem sind viele Modelle nur einmal verwendbar und müssen entsorgt werden. Um diesen Faktoren entgegenwirken zu können, möchte die EU-Kommission mit den Regelungen des EU Space Act die Entstehung von Trümmerteilen in der Umlaufbahn verringern und damit gleichzeitig das Kollisionsrisiko im All reduzieren. Auf diese Weise soll für mehr Sicherheit im Weltraum gesorgt werden.
Trägerraketen und Raumfahrzeuge im Entwurf des EU Space Act der EU-KommissionSeit dem 25. Juni 2025 liegt der Vorschlag der EU-Kommission für das EU-Weltraumgesetz vor, der sog. EU Space Act. Der Entwurf wird nun im Europäischen Parlament und im Rat verhandelt.
Die für Trägerraketen und Raumfahrzeuge maßgeblichen Regelungen finden sich unter den technischen Vorschriften in Titel IV, Kapitel I, Abschnitt 1 und 2 in den Art. 58ff. des EU Space Act-E und enthalten insbesondere Vorschriften zur Sicherheit und Nachhaltigkeit im Weltraum. Abschnitt 1 betrifft dabei die Trägerraketen und Abschnitt 2 die Raumfahrzeuge. Ziel der Regelungen ist insbesondere die Vermeidung von Trümmern, wofür die Verpflichtungen von der Entwurfsphase bis zum Ende der Lebensdauer gelten sollen (Erwägungsgrund 58).
In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über die Regelungen nach Abschnitt 1 zu Trägerraketen. Einer der folgenden Beiträge in unserer Blog-Serie „CMS Space Law“ wird sich mit den Regelungen für Raumfahrzeuge nach Abschnitt 2 beschäftigen.
Trägerraketen i.S.d. EU Space Act – zwischen Recht und RaumfahrtDie EU-Kommission hat erkannt, dass sich der Trägerraketen-Markt weiterentwickelt. In Erwägungsgrund 54 des EU Space Act-E wird erörtert, dass beispielsweise eine Entwicklung von Mikro- zu Schwerlastträgern stattgefunden hat und dabei neue Fähigkeiten hinzugekommen sind wie beispielsweise die Möglichkeit, die erste Stufe und die Booster einer Trägerrakete wiederzuverwenden. Zudem entstehen in den Mitgliedstaaten aufgrund von Investitionen immer mehr Startkapazitäten. Auch die verstärkte Präsenz kommerzieller Anbieter von Trägerraketenstarts erhöht das Aufkommen. Der EU Space Act soll der Vereinheitlichung der bisher fragmentierten Gesetzgebung in der EU u.a. auch zu Trägerraketen dienen, um hier Sicherheit, Resilienz und Nachhaltigkeit im Weltraum – die drei Säulen des EU Space Act – zu stärken.
Der Entwurf des EU Space Act enthält außerdem spezifische Regelungen für Trägerraketen. Nach der Legaldefinition in Art. 5 Nr. 29 EU Space Act-E ist eine Trägerrakete (launch vehicle) ein System, das Teil eines Raumsegments und für den Transport eines oder mehrerer Weltraumobjekte in den Weltraum bestimmt ist (engl.: „a system, part of the space segment, that is designed to transport one or more space objects into outer space“). Die Orbitalstufe einer Trägerrakete (launch vehicle orbital stage) definiert Art. 5 Nr. 30 EU Space Act-E als ein vollständiges Element einer Trägerrakete, das dafür vorgesehen ist, während einer bestimmten Betriebsphase der Trägerrakete einen bestimmten Schub zu erzeugen und eine Umlaufbahn zu erreichen (engl.: „a complete element of a launch vehicle that is designed to propel a defined thrust during a dedicated phase of the launch vehicle’s operation and achieve orbit“).
Insgesamt gehört die Orbitalstufe einer Trägerrakete auch zu den Weltraumgegenständen gemäß Art. 5 Nr. 1 EU Space Act-E (engl.: „human-made object sent to outer space, including a spacecraft and the launch vehicle orbital stage“) und die oberen Stufen einer Trägerrakete gelten zudem als Raumfahrzeuge (spacecrafts) gemäß Art. 5 Nr. 2 EU Space Act-E. Demnach sind Raumfahrzeuge Weltraumgegenstände, die für eine bestimmte Funktion oder Weltraummission ausgelegt sind, wie beispielsweise für die Bereitstellung von Kommunikations-, Navigations- oder Beobachtungsdiensten oder für die Erbringung von Operationen und Diensten im Weltraum, einschließlich eines Satelliten, der oberen Stufen einer Trägerrakete oder eines Wiedereintrittsfahrzeugs (engl: „space object designed to perform a specific function or space mission, such as providing services of communications, navigation or observation, or providing in-space operations and services, including a satellite, the launcher upper stages, or the re-entry vehicle“).
EU Space Act: Die Regelungen für TrägerraketenDer größte Teil des Weltraumschrotts stammt von Trägerraketen-Teilen. Zudem weisen Startaktivitäten gewisse Risiken auf. Genau diese Aspekte – also eine Risikobewertung sowie die Vermeidung von Weltraummüll – möchte die EU in ihrem Entwurf in Angriff nehmen (Erwägungsgründe 56 bis 58). Durch die Regelungen des EU Space Act-E sollen Startbetreiber verpflichtet werden, sich mit den Behörden und Verkehrsdienstleistern zwecks Minderung des Risikos von Kollisionen beim Start und Wiedereintritt abzustimmen. Außerdem sieht der Entwurf Pflichten vor, Flugsicherheitssysteme zu installieren und Maßnahmen zur Kontrolle von Weltraummüll durchzuführen. Die Regelungen werden durch die Anhänge des EU Space Act-E konkretisiert.
Sicherheits- und Koordinierungsmaßnahmen bei Start und WiedereintrittBesondere Pflichten treffen die Startbetreiber beispielsweise hinsichtlich Sicherheits- und Koordinierungsmaßnahmen beim Start und Wiedereintritt. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 EU Space Act-E sieht beispielsweise vor, dass die Betreiber von Starts geeignete Maßnahmen zur Verringerung des Kollisionsrisikos zwischen Trägerrakete und Luftfahrzeugen, Seeschiffen, Raumfahrzeugen und Trümmern ergreifen, wozu u.a. die Durchführung einer Risikobewertung zur Startkollisionsvermeidung (launch collision avoidance (LCOLA)) zählt (Art. 59 Abs. 2 lit. b) EU Space Act-E). Einzelheiten hierzu enthält Anhang I Nummer 1.2 des EU Space Act-E: So muss die LCOLA im Vorfeld des Starts in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle durchgeführt worden sein. Hierfür wird die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Art. 59 Abs. 3 lit. a) und Anhang I Nummer 1.2.3 des EU Space Act-E Methoden für die Berechnung auf der Grundlage der Kollisionswahrscheinlichkeit vorlegen, die die Größe des betreffenden Objekts, dessen Aktivität und Bewohnbarkeit berücksichtigen.
Auch zur Koordinierung mit zuständigen Behörden, Anbietern von Raumfahrtdiensten zur Kollisionsvermeidung und möglicherweise betroffenen Flugverkehrsdienstleistern sollen Startbetreiber verpflichtet werden. Diese Regelung findet sich in Art. 59 Abs. 2 lit. a) EU Space Act-E und wird durch Anhang I Nummer 1.1 des EU Space Act-E ergänzt. Die EU-Kommission plant, auch hierzu Durchführungsrechtsakte zu beschließen, um die Auswirkungen des Startbetriebs auf andere Flugverkehrsdienste während der Start- und Wiedereintrittsphase zu bewerten und etwaige Störungen so gering wie möglich zu halten.
Außerdem möchte die EU-Kommission laut Art. 59 Abs. 3 lit. b) EU Space Act-E eine neue Methode zur Berechnung des kollektiven Risikos von Unfällen bei Start und Wiedereintritt auswählen und entwickeln. Dies soll u.a. unter Berücksichtigung verschiedener Elemente erfolgen. Dazu zählen alle Phänomene, die zu einem Risiko katastrophaler Schäden führen (namentlich u.a. Aufstiegsphase, Fallout aus der Stufe nach der Abtrennung, Wiedereintritt eines in die Umlaufbahn gebrachten Decks in die Atmosphäre, Bergungsphase eines wiederverwendbaren Decks). Darüber hinaus sind die Ausbreitung von Trümmern am Boden, ihre Auswirkungen als auch die Zuverlässigkeit einer Trägerrakete während der Start- oder Einholphase erfasst.
Gemäß Art. 58 EU Space Act-E müssen Startbetreiber in der EU zudem einen Sicherheitsplan (launcher safety plan) bei der zuständigen Behörde vorlegen. Dieser muss den Vorgaben des Anhang I Nr. 3 des EU Space Act-E entsprechen. Unter anderem muss der Sicherheitsplan das Ergebnis einer Berechnung des kollektiven Unfallrisikos beim Start und beim Wiedereintritt sowie die Risikobewertung des Ausfallszenarios des Flugsicherheitssystems enthalten. Außerdem werden das Ergebnis der Risikobewertung zur Startkollisionsvermeidung (LCOLA) sowie verschiedene Nachweise behördlicher Bestätigungen verlangt.
Flugsicherheitssysteme für Trägerraketen nach dem Entwurf des EU Space ActDer Entwurf eines EU Space Act der EU-Kommission sieht außerdem Flugsicherheitssysteme (flight safety systems) für Trägerraketen vor. Zur Erhöhung der Sicherheit im Weltraum müssen Trägerraketen mit Ortungsgeräten ausgestattet werden oder die Möglichkeit zur Ortung bieten, mit der eine Echtzeitüberwachung ihrer Position und ihrer Geschwindigkeit ermöglicht wird (Art. 60 Abs. 1 EU Space Act-E). Zudem sieht der Entwurf vor, dass Trägerraketen über mindestens ein Telemetrie-Datenübertragungssystem zur Überwachung ihrer Leistungsdaten verfügen müssen. Der Entwurf enthält allerdings eine Ausnahme für den Fall, wenn die Vorfluganalyse ergibt, dass der Flug der Trägerrakete zu keinem unbekannten und gefährlichen Ausbreitungsgebiet führen wird (Art. 60 Abs. 2 EU Space Act-E).
Die Pflicht zur Durchführung einer Risikobewertung durch die Betreiber von Trägerraketen in der EU aus Art. 60 Abs. 3 EU Space Act-E wird konkretisiert durch Anhang I Nummer 2.1 des EU Space Act-E. Demnach sollen die Betreiber spezifische Vorschriften für den kontrollierten oder unkontrollierten Wiedereintritt festlegen und potenzielle Ausfallszenarien ermitteln, welche die Trägerrakete zu einer Gefahr machen könnten. Hierzu können etwa Abweichungen vom Flugkorridor, gefährliche Rückfallphasen, nicht nominales Flugsteuerungsverhalten und das Nichterreichen der Umlaufbahn zählen. Gefährliche Ausfallszenarien für den kontrollierten Wiedereintritt können z.B. der Ausfall der Steuerung der Schubstärke oder Schubrichtung sein. Die Trägerrakete muss dem Entwurf zufolge auch neutralisiert werden können. Hierfür soll der EU Space Act die Startbetreiber verpflichten, der Trägerrakete ein bordseitiges System zur Neutralisierung (on-board system for the neutralisation of the launcher) anzufügen. Diese Pflicht aus Art. 60 Abs. 4 EU Space Act-E wird ebenfalls durch einen Anhang konkretisiert. Anhang I Nummer 2.2 des Space Act-E sieht vor, dass spezifische Vorschriften und Kriterien für den kontrollierten Wiedereintritt bestehen und dass das Neutralisierungssystem entweder ferngesteuert oder automatisch über einen Algorithmus an Bord aktiviert werden können muss. Sofern hierfür automatisierte Systeme eingesetzt werden, sollen die Betreiber die detaillierten Daten und die Validierungsprüfergebnisse bei der zuständigen Behörde vorlegen müssen.
Maßnahmen zur Reduzierung und Kontrolle von Weltraummüll und TrümmernZiel der EU-Kommission ist es, mithilfe des EU Space Act Weltraummüll zu vermeiden. Aufgrund ihres Trümmer- und damit Müllpotenzials nimmt die EU-Kommission dabei insbesondere die Trägerraketen in den Blick. Weltraumtrümmer (space debris) werden in dem Entwurf definiert als alle Weltraumobjekte, einschließlich Raumfahrzeuge oder Fragmente und Elemente davon, die sich in der Erd- oder Mondumlaufbahn befinden oder in die Erdatmosphäre oder die Exosphäre des Mondes eintreten und die nicht funktionsfähig sind oder keinem bestimmten Zweck mehr dienen, einschließlich der Teile von Raketen oder künstlichen Satelliten oder inaktiver künstlicher Satelliten (Art. 5 Nr. 45 EU Space Act-E, engl.: „any space object, including spacecraft or fragments and elements thereof, in Earth’s orbit and lunar’s orbit, or re-entering Earth’s atmosphere or lunar’s exosphere, that are non-functional or no longer serve any specific purpose, including parts of rockets or artificial satellites, or inactive artificial satellites“). Die Definition entspricht fast der der Verordnung EU 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm.
Art. 61 Abs. 1 EU Space Act-E sieht verschiedene Maßnahmen für Betreiber von Trägerraketen zur Begrenzung von Müll und Trümmern vor. Zunächst sollen Durchführungsmaßnahmen ergriffen werden, mit denen eine geplante Freisetzung von Trümmern auf der Erde während des nominalen Betriebs begrenzt wird. Das bedeutet, Trägerraketen sollen u.a. so konstruiert werden, dass die Gesamtzahl ihrer Orbitalstufen eine bestimmte Anzahl in Abhängigkeit der Anzahl der beim Start vorhandenen Raumfahrzeuge nicht überschreitet. Außerdem soll das Risiko sich lösender Trümmerteile begrenzt werden, wobei für pyrotechnische Systeme, feste und hybride Treibstoffe Ausnahmen bzw. spezifischere Maßnahmen vorgesehen sein sollen (Art. 61 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Anhang II Nummer 1.1 EU Space Act-E). Darüber hinaus sollen Durchführungsmaßnahmen zum Schutz vor unbeabsichtigter Fragmentierung im Orbit aufgrund von Kollision oder aufgrund interner Ursachen durchgeführt werden (Art. 61 Abs. 1 lit. b) i.V.m. Anhang II Nummer 1.2 und 1.3 EU Space Act-E). Außerdem ist die Entsorgung am Ende der Lebensdauer sicherzustellen. Vorgesehen sind hier u.a. in erdnahen Umlaufbahnen nach kontrolliertem Wiedereintritt in die Atmosphäre und eine den Untergang ermöglichende Konstruktion (design for demise) oder unter Umständen die Verbringung in verfallende Umlaufbahnen (Art. 61 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Anhang II Nummer 2 EU Space Act-E).
Die Entsorgung (disposal) bezeichnet eine Reihe von Maßnahmen, die von einer Trägerraketen-Orbitalstufe mit oder ohne Unterstützung eines Wartungsraumfahrzeugs durchgeführt werden, um das Risiko einer unbeabsichtigten Fragmentierung dauerhaft zu verringern und eine langfristige Räumung der Umlaufbahnen zu erreichen (Art. 5 Nr. 40 EU Space Act-E, engl.: „a set of actions performed by a spacecraft or a launch vehicle orbital stage, with or without support of a servicer spacecraft, with a view to permanently reduce the risk of accidental fragmentation and to achieve longterm clearance of orbits“). Das Ende der Lebensdauer (end of life) ist dann erreicht, wenn die Trägerraketenorbitalstufe dauerhaft abgeschaltet wird, d.h. wenn ihre Entsorgungsphase beendet ist, sie wieder in die Erdatmosphäre eintritt oder nicht mehr von einem Raumfahrtunternehmen gesteuert werden kann. Dabei bezeichnet die Entsorgungsphase (disposal phase) den Zeitraum zwischen dem Ende der Weltraummission einer Trägerraketenorbitalstufe und dem Ende ihrer Lebensdauer (Art. 5 Nr. 41f. EU Space Act-E). Neben diesen konkreten Maßnahmen soll Trägerraketenbetreiber in der EU zudem die Pflicht treffen, Pläne zur Eindämmung von Weltraummüll vorzulegen, wovon u.a. ein Plan zur Trümmerbekämpfung und ein Plan für die Entsorgung am Ende der Lebensdauer umfasst sind (Art. 61 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Nummer 3.2 EU Space Act-E). Auch zu diesen Pflichten sollen gemäß Art. 61 Abs. 3 EU Space Act-E Durchführungsrechtsakte der Kommission folgen.
Die Pflichten für Startbetreiber nach dem Entwurf des EU Space Act – Raketenstart oder Bürokratie-Boost?Der Fokus der EU-Kommission liegt mit dem EU Space Act klar auf der Erhöhung der Sicherheit und der nachhaltigen Reduktion von Weltraummüll durch technische und organisatorische Vorgaben. Besonders die verpflichtende Risikobewertung, die verpflichtende Einführung von Neutralisierungssystemen und umfassende Pläne zur Müllvermeidung könnten zu einem Innovationsschub, aber auch zu steigenden Kosten der Betreiber führen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen benennt die EU-Kommission im Vorfeld des Entwurfs des EU Space Act wie folgt: Für Anbieter von Startdiensten rechnet die Kommission mit steigenden Kosten, bei denen große Anbieter von schweren Trägerraketen wie z.B. der Ariane-64-Klasse mit Kosten von bis zu EUR 1,5 Mio. rechnen müssten. KMU dagegen sollten mit bis zu EUR 200.000 rechnen. Die Komplexität der Vorgaben des Space Act, seiner Anhänge und ihrer Umsetzung verlangt von Unternehmen ein hohes Maß an technischer und administrativer Sorgfalt. Gleichzeitig verdeutlichen die vorgesehenen Maßnahmen die Ambition der EU, eine Vorreiterrolle für verantwortungsvolle Raumfahrt einzunehmen. Damit setzt der EU Space Act-E wichtige Impulse für die Zukunft der europäischen Raumfahrtbranche.
Wir informieren Sie in unserer Blog-Serie zu CMS Space Law fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesem Thema. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge informiert. Den Auftakt zur Blog-Serie hat der Einführungsbeitrag gemacht, es folgten Beiträge wie zum EU Space Act, Space-Mining, zur Hightech Agenda der Bundesregierung oder zur Rechtlichen Schwerelosigkeit – Warum NewSpace klare Regeln braucht.
Darüber hinaus finden Sie weitere Hinweise auf unserer Insight-Seite „NewSpace und Space Law“.
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BAG: Paarvergleich als Instrument gegen Entgeltdiskriminierung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 23. Oktober 2025 (Az.: 8 AZR 300/24) eine wegweisende Entscheidung getroffen, die Arbeitnehmer beim Thema Entgeltgleichheit erheblich stärkt. Im Kern geht es darum, dass ein direkter Vergleich mit einem männlichen Kollegen – der sogenannte Paarvergleich – ausreicht, um die Vermutung einer geschlechtsbedingten Benachteiligung zu begründen. Anders als bisher angenommen, müssen dafür weder große Vergleichsgruppen noch statistische Medianwerte herangezogen werden. Bereits der konkrete Vergleich mit einem einzelnen Kollegen kann ausreichen, um eine Vermutung zu erzeugen, die der Arbeitgeber im weiteren Verfahren widerlegen muss.
Im zugrunde liegenden Fall forderte die Klägerin rückwirkend die Angleichung verschiedener Entgeltbestandteile. Grundlage für ihre Forderungen waren u. a. Informationen aus einem internen Dashboard, das Auskünfte im Sinne des Entgelttransparenzgesetzes bereitstellt. Der Arbeitgeber argumentierte, die Vergleichspersonen verrichteten nicht die gleiche oder gleichwertige Arbeit und die geringere Vergütung der Klägerin sei auf Leistungsmängel zurückzuführen. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage zunächst ab. Es war der Ansicht, dass eine einzelne Vergleichsperson nicht ausreiche und eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ für eine geschlechtsbedingte Benachteiligung nachgewiesen werden müsse.
Das BAG hob diese Entscheidung auf und stellte klar: Der Paarvergleich ist ausreichend, um die Vermutung einer Benachteiligung auszulösen. Die Größe der Vergleichsgruppe, statistische Werte oder Medianentgelte spielen hierbei keine Rolle. Sobald ein Arbeitnehmerdarlegt, dass ein männlicher Kollege für gleiche oder gleichwertige Arbeit eine höhere Vergütung erhält, entsteht eine Vermutung, die der Arbeitgeber im Verfahren widerlegen muss.
Praktische Bedeutung des PaarvergleichsDer Paarvergleich eröffnet Arbeitnehmern eine konkrete Möglichkeit, Entgeltgleichheit durchzusetzen. Entscheidend ist dabei nicht die formale Bezeichnung der Tätigkeit, sondern die tatsächlichen Anforderungen der Arbeit. Dazu zählen Qualifikation, Verantwortung, Belastung und Arbeitsbedingungen.
Beispielsweise könnte eine Mitarbeiterin im Controlling, die Budgetverantwortung trägt und komplexe Berichte erstellt, feststellen, dass ein männlicher Kollege mit vergleichbaren Aufgaben ein höheres Gehalt erhält. In einem solchen Fall reicht der direkte Vergleich mit diesem Kollegen aus, um die Vermutung einer Benachteiligung zu begründen. Interne Gehaltsinformationen oder Dashboards können als Nachweis dienen.
Damit bedeutet das Urteil konkret: Die Erfolgsaussichten für Entgeltklagen steigen deutlich. Die bisher gängige Praxis, auf große Vergleichsgruppen oder Mediane abzustellen, ist nach dieser Entscheidung nicht mehr erforderlich. Dadurch können Arbeitnehmer zielgerichteter und schneller Ansprüche geltend machen, ohne auf umfangreiche statistische Analysen angewiesen zu sein.
Konsequenzen für ArbeitgeberFür Arbeitgeber bedeutet das BAG-Urteil, dass Transparenz und Nachvollziehbarkeit in der Vergütung zentral sind. Vergütungssysteme sollten klar dokumentiert und geschlechtsneutral gestaltet sein. Besonders variable Entgeltbestandteile wie Boni, Sonderzahlungen oder individuelle Absprachen müssen auf nachvollziehbaren, sachlichen Kriterien beruhen. Fehlen solche Nachweise, steigt das Risiko, dass die Vermutung der Benachteiligung greift.
Unternehmen sollten daher ihre Systeme regelmäßig überprüfen, dokumentierte Bewertungsmaßstäbe etablieren und potenzielle Diskriminierungsrisiken frühzeitig erkennen. Eine frühzeitige Anpassung von Gehältern, gezielte Überprüfungen von Entgeltentscheidungen und transparente Kommunikation innerhalb des Unternehmens können rechtliche Risiken deutlich reduzieren.
Zusammenhang mit der EU-EntgelttransparenzrichtlinieDas BAG-Urteil steht in engem Zusammenhang mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie (2023/970/EU), die Unternehmen verpflichtet, Tätigkeiten objektiv und geschlechtsneutral zu bewerten und gleiche oder gleichwertige Arbeit gleich zu entlohnen. Die Richtlinie schreibt unter anderem vor, dass bei einem Gender Pay Gap von fünf Prozent oder mehr ohne sachliche Rechtfertigung Maßnahmen zur Angleichung ergriffen werden müssen. Von dieser Schwelle losgelöst bleibt die Möglichkeit für Arbeitnehmer, den Ausgleich konkreter Entgeltdifferenzen zu fordern.
Die Entscheidung des BAG zeigt praxisnah, wie Arbeitnehmer ihre Rechte durchsetzen können, während die Richtlinie Unternehmen zwingt, ihre Vergütungssysteme transparent und überprüfbar zu gestalten. Die Verbindung zwischen BAG-Urteil und Richtlinie unterstreicht die Notwendigkeit objektiver Bewertungsmodelle: Nur wenn Qualifikation, Verantwortung, Belastung und Arbeitsbedingungen systematisch erfasst und verglichen werden, können Unternehmen sachlich begründete Entgeltunterschiede darlegen und Diskriminierung vermeiden.
Darüber hinaus fördert die Richtlinie die Einführung gemeinsamer Entgeltbewertungen („Joint Pay Assessment“) durch Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung, um strukturelle Ungleichheiten zu erkennen und zu beseitigen. Das Urteil des BAG verdeutlicht, dass selbst bei einzelnen Vergleichen mit Kollegen eine Vermutung ausgelöst werden kann – dies verdeutlicht den hohen Stellenwert transparenter Bewertungsmodelle und dokumentierter Entgeltsysteme.
Umsetzung in der UnternehmenspraxisUnternehmen sollten ihre bestehenden Entgeltsysteme auf strukturelle Unterschiede überprüfen, insbesondere bei gleichwertigen Tätigkeiten. Die Bewertung sollte auf objektiven Kriterien basieren, unabhängig von Jobtiteln oder organisatorischen Einheiten. Alle Entgeltbestandteile sollten nachvollziehbar dokumentiert werden, um im Streitfall sachlich begründete Entscheidungen vorweisen zu können. Führungskräfte, HR-Verantwortliche und Betriebsräte sollten geschult werden, um Entscheidungen transparent und rechtskonform zu treffen.
Digitale Tools wie CMS Pay Gap Compliance können Unternehmen dabei unterstützen, Entgeltunterschiede zwischen Männern und Frauen systematisch zu ermitteln und gleichwertige Tätigkeiten objektiv zu bewerten. Das Tool ermöglicht Dokumentation, Reporting und Ableitung von Maßnahmen zur Angleichung und hilft so, sowohl die Vorgaben der BAG-Rechtsprechung als auch die Anforderungen der EU-Richtlinie umzusetzen. Unternehmen können damit Entgeltstrukturen rechtssicher, transparent und praxisnah gestalten.
Fazit: Das aktuelle BAG-Urteil stärkt die Rechte der ArbeitnehmerDas BAG-Urteil vom 23. Oktober 2025 stärkt die Rechte von Arbeitnehmern maßgeblich: Ein konkreter Vergleich mit einem männlichen Kollegen reicht aus, um die Vermutung einer geschlechtsbedingten Benachteiligung zu begründen. Arbeitgeber müssen ihre Vergütungssysteme daher transparent, nachvollziehbar und objektiv gestalten. In Kombination mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie zeigt sich, dass faire, dokumentierte und überprüfbare Entgeltstrukturen heute ein zentraler Bestandteil moderner Personalpolitik und rechtlicher Compliance sind. Unternehmen, die dies frühzeitig umsetzen, reduzieren rechtliche Risiken und stärken gleichzeitig das Vertrauen und die Motivation ihrer Mitarbeitenden.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
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Der EuGH schafft Klarheit: Was Telemedizin ist – und was nicht
Im Verfahren C-115/24 hat der EuGH am 11. September 2025 ein wegweisendes Urteil zur rechtlichen Einordnung von Telemedizin im europäischen Binnenmarkt gefällt.
Damit bringt er mehr Klarheit in die Regulierung grenzüberschreitender digitaler Behandlungen: Insbesondere stellt er erstmals klar, was unter „Gesundheitsversorgung im Fall der Telemedizin“ im Sinne der EU-Patientenmobilitätsrichtlinie (2011/24/EU) zu verstehen ist und welche Rechtsordnung für digitale Gesundheitsleistungen gilt.
Hintergrund: Zahnärztliche Kooperation als Prüfstein für TelemedizinDer Fall betraf eine Kooperation zwischen einer österreichischen Zahnärztin und einer deutschen Zahnklinik, die gemeinsam Zahnkorrekturen mittels Alignern (Zahnschienen) durchführten.
Die Behandlung erfolgte dabei teils digital, teils vor Ort: Die Zahnärztin führte in Österreich in ihrer Praxis Voruntersuchungen und Scans durch; die deutsche Klinik entwickelte auf dieser Basis digitale Behandlungspläne und lieferte die Aligner-Schienen an die Patienten.
Der Behandlungsvertrag wurde ausschließlich zwischen den Patienten und der Zahnklinik geschlossen und umfasste sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Zahnkorrektur. Die Zahnklinik stand wiederum in einem Vertragsverhältnis mit der österreichischen Partnerzahnärztin und vergütete ihr die im Rahmen der jeweiligen Behandlung erbrachten Leistungen.
Die österreichische Zahnärztekammer sah in diesem grenzüberschreitenden Kooperationsmodell einen Verstoß gegen nationales Berufsrecht. Sie argumentierte, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte in Österreich nicht an zahnärztlichen Tätigkeiten mitwirken dürften, die in Österreich durch ausländische Gesellschaften erbracht werden, welche nicht über die nach österreichischem Recht erforderlichen Genehmigungen verfügen. Der Streitfall gelangte schließlich vor den EuGH.
Telemedizin: vollständig digitale Leistung ohne physische PräsenzKern der ersten Vorlagefrage war die Definition von „Gesundheitsversorgung im Fall der Telemedizin“ im Sinne des Art. 3 Buchst. d der Patientenmobilitätsrichtlinie. Der Oberste Gerichtshof (Österreich) wollte wissen, ob die Zahnärztin überhaupt an zahnärztlichen Tätigkeiten mitwirkt, die in Österreich durch ausländische Gesellschaften erbracht werden. Es stellte sich also die Frage, ob auch komplexe medizinische Behandlungen, bei denen neben digitalen Elementen physische Behandlungsschritte im Heimatland des Patienten erfolgen, als telemedizinische Gesundheitsversorgung gelten.
Der EuGH verneint dies und gibt erstmals eine Definition von Telemedizin:
[…] unter den Begriff der im Fall der Telemedizin erbrachten Gesundheitsversorgung im Sinne dieser Bestimmung [fallen] nur Gesundheitsdienstleistungen […], die gegenüber einem Patienten durch einen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Versicherungsmitgliedstaat dieses Patienten ansässigen Gesundheitsdienstleister im Fernabsatz und somit ohne gleichzeitige physische Anwesenheit des Patienten und dieses Dienstleisters am selben Ort ausschließlich mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien erbracht werden.
Dahinter steht insbesondere die Erwägung, dass Art. 3 Buchst. d der Patientenmobilitätsrichtlinie den Behandlungsmitgliedstaat ausdrücklich als den Staat definiert, in dem die Gesundheitsversorgung tatsächlich erbracht wird. Bei Telemedizin gilt die Leistung als in dem Staat erbracht, in dem der Dienstleister ansässig ist.
Telemedizin liegt also nur vor, wenn der Gesundheitsdienstleister seine Leistung ausschließlich aus der Ferne erbringt, ohne persönliches Aufeinandertreffen mit dem Patienten. Teilweise physische Untersuchungen oder Beratungen vor Ort führen dazu, dass die Gesamtbehandlung nicht als Telemedizin eingestuft wird.
Der Gerichtshof stellt damit nicht auf die technische Unterstützung einer Leistung ab, sondern auf ihre vollständige Virtualität.
Der EuGH betont weiter, dass diese Definition nicht auf Kostenerstattungsfragen im Sinne von Art. 7 der Patientenmobilitätsrichtlinie beschränkt ist, sondern für sämtliche Anwendungsbereiche der Richtlinie gilt.
Damit schafft das Urteil eine einheitliche Auslegung im gesamten europäischen Rechtsraum.
Anwendbares Recht: Stärkung des HerkunftslandprinzipsZur Frage des anwendbaren Rechts urteilt der EuGH:
Für echte Telemedizin – also rein digitale Leistungen – gilt das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter niedergelassen ist.
Grenzüberschreitende telemedizinische Leistungen unterliegen demnach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Gesundheitsdienstleister ansässig ist und nicht denen des Patientenwohnorts. Ein klares Bekenntnis zum Herkunftslandprinzip.
Umgang mit hybriden ModellenIn Bezug auf gemischte, hybride Behandlungskonzepte stellt der Gerichtshof klar, dass es nicht auf ein Überwiegen der einen oder anderen Komponente ankommt.
Vielmehr können einzelne Leistungsbestandteile getrennt betrachtet werden, sofern sie sich inhaltlich abgrenzen lassen. In solchen hybriden Modellen kann etwa die physische Vor-Ort-Tätigkeit, also beispielsweise die Untersuchung durch den lokalen Arzt, dem Recht des betreffenden Behandlungsstaates unterfallen, während die digital erbrachte Fernbehandlung durch den ausländischen Anbieter dem Recht seines Herkunftsstaates unterliegt. Diese getrennte Betrachtung ist auch dann möglich, wenn ein einheitlicher Behandlungsvertrag vorliegt.
Praktisch bedeutet das: Im zugrundeliegenden Fall war die Zahnkorrektur nach Auffassung des EuGH als Behandlung komplexer Art anzusehen, weil sie mehrere Gesundheitsdienstleistungen umfasste, die zwar denselben therapeutischen Zweck hatten, aber nicht so weit integriert waren, dass sie eine einheitliche Gesamtdienstleistung bildeten.
Deshalb musste die österreichische Zahnärztin österreichisches Berufsrecht einhalten, während die digitale Planerstellung und Betreuung durch den deutschen Anbieter nach deutschem Recht beurteilt wurde. Eine telemedizinische Leistung im Sinne des EU-Rechts lag insoweit nur in Bezug auf den vollständig digitalen Teil der Behandlung vor.
Keine Anwendung der BerufsqualifikationsrichtlinieEng mit dem Herkunftslandprinzip verknüpft ist die Frage nach der Anwendbarkeit der Berufsqualifikationsrichtlinie (2005/36/EG). Grundsätzlich gilt: Begibt sich ein Angehöriger* eines reglementierten Berufs zur vorübergehenden Berufsausübung in einen anderen EU-Mitgliedstaat, unterliegt er dort den einschlägigen Berufsregeln des Aufnahmestaats, Art. 5 der Berufsqualifikationsrichtlinie. Diese Vorschriften dienen dem Patientenschutz.
Der EuGH stellt nun klar, dass Art. 5 Abs. 2 der Berufsqualifikationsrichtlinie nur dann Anwendung findet, wenn sich der Dienstleister tatsächlich physisch in den Aufnahmemitgliedstaat begibt, um dort seinen Beruf vorübergehend und gelegentlich auszuüben.
Rein virtuelle Leistungsangebote erfüllen dieses Kriterium nicht: Ein Dienstleister „begibt“ sich nicht in einen anderen Mitgliedstaat, wenn ausschließlich die Dienstleistung, nicht aber die Person des Leistungserbringers die Grenze überschreitet.
Ebenso wenig „begibt“ sich ein Gesundheitsdienstleister in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, wenn er dort, auf Grundlage eines Vertrags, „über“ einen lokalen Partner, der im unmittelbaren Kontakt mit dem Patienten steht, medizinische Leistungen erbringt. Eine solche Auslegung wäre „lebensfremd“, so der EuGH.
Mit dieser Auslegung stellt der Gerichtshof klar, dass Mitgliedstaaten nicht über das Berufsrecht indirekt Schranken für grenzüberschreitende Telemedizin errichten dürfen.
Auswirkungen auf Praxis und MarktMit dem vorliegenden Urteil schafft der EuGH ein Mehr an Rechtssicherheit für digitale Gesundheitsleistungen im Binnenmarkt. Durch das Bekenntnis zum Herkunftslandprinzip können Anbieter von Telemedizin ihre Services nun deutlich freier grenzüberschreitend anbieten, ohne befürchten zu müssen, unerwartet dem fremden nationalen Berufsrecht zu unterliegen.
Insbesondere innovative Kooperationen zwischen ausländischen Telemedizin-Anbietern und lokalen Partnerärzten lassen sich damit leichter ausgestalten.
Für die Healthcare-Branche liefert das Urteil einen spürbaren Impuls: Digitale Versorgungsangebote können innerhalb der EU einfacher skaliert werden. Patienten erleichtert das den Zugang zu spezialisierten Leistungen im Ausland.
Gleichzeitig bleiben aber die nationalen Spielregeln zu beachten. So unterliegen inländische Anbieter weiterhin den jeweils geltenden Beschränkungen ihres Heimatmarkts, etwa den deutschen Regelungen zur Telemedizin, die nach wie vor relativ strikt sind. Deshalb könnten Mitgliedstaaten mit liberaleren Telemedizin-Regeln für Digital-Health-Unternehmen jetzt noch attraktiver werden.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
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Online-Stimmabgabe bleibt Zukunftsmusik – Betriebsratswahl 2026 erneut nur analog
Der Reformbedarf ist offensichtlich. Dennoch liegt bislang weder ein konkreter Gesetzesentwurf vor noch ist gar mit dem Abschluss eines entsprechenden Gesetzgebungsverfahrens vor Start der „Wahlsaison“ 2026 zu rechnen.
Die im Vergleich zur Urnenwahl „moderne“ Variante bleibt also weiterhin die Briefwahl. Hier lauern erhebliche – potentiell zur Anfechtbarkeit der Wahlen führende – Fallstricke
Denn auch im Zeitalter von flächendeckendem Homeoffice bleibt die Briefwahl im Ausgangspunkt bei Betriebsratswahlen weiterhin die Ausnahme gegenüber der Urnenwahl. Hinsichtlich der korrekten Durchführung von Briefwahlen bedarf es umfassender Kenntnis der Wahlordnung und der diesbezüglichen Rechtsprechung.
Im vergangenen Jahr hat sich das Bundesarbeitsgericht gleich zweimal mit der Briefwahl und einer damit verbundenen Wahlanfechtung auseinandergesetzt.
Bevor auf die Hintergründe der Entscheidungen einzugehen ist, ein paar Basics zu der Rolle des Wahlvorstands bei Betriebsratswahlen:
Der Wahlvorstand als „Herr der Betriebsratswahl“Die Durchführung einer jeden Betriebsratswahl obliegt dem Wahlvorstand, § 18 Abs. 1 BetrVG. Ein solcher Wahlvorstand wird in Betrieben mit Betriebsrat spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit von dem Betriebsrat bestellt, § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats noch kein Wahlvorstand, so kann auch der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat oder auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft auch das Arbeitsgericht einen Wahlvorstand bestellen. In Betrieben ohne Betriebsrat bestellt der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand, § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Bestehen auch solche Gremien nicht, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer* ein Wahlvorstand gewählt. Auch hier gibt es – etwa wenn die Betriebsversammlung sich nicht auf einen Wahlvorstand einigen kann – die Möglichkeit der Bestellung durch das Arbeitsgericht.
Der Arbeitgeber hat auf die Bestellung eines Wahlvorstands in keinem Szenario Einfluss.Die Anzahl der Mitglieder im Wahlvorstand muss ungerade sein – in der Regel besteht er jedenfalls in kleineren und mittelgroßen Bertrieben aus drei, manchmal fünf Personen. Der Betriebsrat kann – ohne die Zustimmung des Arbeitgebers – eine Vergrößerung des Wahlvorstands beschließen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich nachprüfbar, wobei insbesondere die betrieblichen Verhältnisse (Größe des Betriebes; Schichtsystem, räumliche Entfernung der Betriebsteile) und die nach § 12 Abs. 2 WO BetrVG, vorgeschriebene Mindestzahl von zwei Wahlvorstandsmitgliedern im Wahlraum zu berücksichtigen sind (vgl. LAG Niedersachsen, Urteil v. 11. September 2019 – 13 TaBV 85/18). Solche Überprüfungen sind in der Regel aber langwierigen Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Verantwortung des WahlvorstandesKernaufgabe des bestellten Wahlvorstands ist dann, die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen, § 18 Abs. 1 BetrVG. Der Wahlvorstand ist „Herr des Verfahrens“, § 1 Abs. 1 WO. Das nähere Verfahren der Wahl regelt die Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (WO BetrVG).
Bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl kann es zu zahlreichen Fehlern kommen, die die Anfechtung (oder ausnahmsweise, d. h. letztlich bei besonders krassen Fehlern, auch die Nichtigkeit) der Betriebsratswahl begründen.
Briefwahl ist auch im Jahr 2025 die Ausnahme zur UrnenwahlAuch eine Verletzung der Vorschriften zur schriftlichen Stimmabgabe (§§ 24 ff. WO BetrVG) kann die Anfechtung einer Betriebsratswahl begründen.
Grundsätzlich erfolgt die Stimmabgabe bei einer Betriebsratswahl durch Abgabe von Stimmzetteln, die persönlich in die Wahlurne eingeworfen werden, §§ 11 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 3 WO BetrVG. Aufgrund der einschränkenden Voraussetzungen des § 24 WO BetrVG ist die schriftliche Stimmabgabe nach wie vor als Ausnahme von der Urnenwahl zu verstehen. Lediglich für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahlvorstand eine generelle Briefwahl beschließen, § 24 Abs. 3 WO BetrVG. Hierunter fallen aber nicht alle außerhalb des umschlossenen „Werkgeländes“ liegenden Betriebsteile und Kleinstbetriebe. Es kommt darauf an, dass diese „räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind“. Dabei ist maßgeblich, ob es den Arbeitnehmern zumutbar ist, im Hauptbetrieb persönlich ihre Stimme abzugeben. Eine etwaige Unzumutbarkeit der persönlichen Stimmabgabe kann aus der geografischen Entfernung und dem daraus resultierenden wegebedingten Zusatzaufwand folgen (vgl. BAG, Urteil v. 16. März 2022 – 7 ABR 29/20). Außerdem ist Voraussetzung dafür, dass es einen „Hauptbetrieb“ gibt. Dies war bei einer sehr großen, aus vielen Filialen bestehenden Lebensmittel-Discountkette nicht der Fall. Das BAG (Beschluss v. 22. Januar 2025 –7 ABR 23/23) hielt die Briefwahlen deswegen für ungesetzlich. Selbst wenn es keinen Hauptbetrieb gibt, kann die Briefwahl nicht einfach angeordnet werden, denn eine „analoge Anwendung“ von § 24 Abs. 3 WO unzulässig.
Im Übrigen ist die schriftliche Stimmabgabe nur zulässig, wenn ein Arbeitnehmer zur Zeit der Wahl voraussichtlich nicht im Betrieb sein kann und deshalb an der persönlichen Stimmabgabe verhindert ist. Dabei ist danach zu unterscheiden, ob sich die Abwesenheit aus der „Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses“ ergibt. Ist dies der Fall, hat der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen von Amts wegen dem Arbeitnehmer zu übergeben oder zuzusenden, § 24 Abs. 2 WO BetrVG. Andernfalls ist ein konkretes Verlangen des einzelnen Arbeitnehmers erforderlich, § 24 Abs. 1 WO BetrVG.
Briefwahlverlangen durch Arbeitnehmer muss nicht mehr konkret begründet werdenNach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Januar 2025 (7 ABR 1/24) muss ein solches konkretes Verlangen nicht mehr begründet werden. Die Vorinstanz hatte noch die Ansicht vertreten, dass Arbeitnehmer ihren Antrag auf Briefwahl zumindest darauf stützen müssten, dass sie im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb (voraussichtlich) verhindert seien (Hessisches LAG, Urteil v. 20. November 2023 – 16 TaBV 83/23).
Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu – lebensnah – festgestellt, dass der Wahlvorstand bei einem von dem Wahlberechtigten geäußerten Verlangen nach der Aushändigung oder Übersendung von Briefwahlunterlagen grundsätzlich davon ausgehen könne, dass der Wahlberechtigte im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist. Das Verlangen unterliege keinen besonderen Formanforderungen und bedürfe prinzipiell weder einer näheren Begründung noch einer Plausibilitätsüberprüfung durch den Wahlvorstand. Lediglich für den Fall, dass sich dem Wahlvorstand Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen aufdrängen, kann dieser den Wahlberechtigten zu einer entsprechenden Erklärung auffordern. Eine solche Überprüfungspflicht wird etwa bei einem Briefwahlverlangen ausgelöst, von dem ein Wahlvorstandsmitglied weiß, dass der verlangende Wahlberechtigte am Wahltag im Betrieb anwesend sein wird.
Insgesamt soll nach aktueller Rechtslage die Möglichkeit der Briefwahl jedenfalls gerade nicht im Belieben oder Ermessen des Wahlvorstandes (oder gar der Wähler) stehen, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen eröffnet sein. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeiten der schriftlichen Stimmabgabe zwar schrittweise erweitert; die gesetzliche Regelung verdeutlicht aber, dass die Briefwahl weiterhin nur unter strikter Bindung an die näher festgelegten Maßgaben zulässig ist (vgl. BAG, Urteil v. 16. März 2022 – 7 ABR 29/20).
LAG Niedersachsen als Vorinstanz subsumierte das Homeoffice unter § 24 Abs. 2 Nr. 1 WO BetrVGGegenstand der zweiten hier besprochenen Entscheidung (Vorinstanz Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil v. 30. August 2023 – 13 TaBV 46/22) ist die Betriebsratswahl bei VW aus dem Jahr 2022. Nach der Bekanntmachung des Wahlausschreibens ordnete die Arbeitgeberin pandemiebedingt für eine Vielzahl von Beschäftigten für die darauffolgende Woche „bis auf weiteres“ die mobile Arbeit von zu Hause an. Ausgenommen waren Beschäftigte, deren Anwesenheit im Betrieb zwingend erforderlich war. Die Anordnung betraf auch den Zeitraum, in dem die Wahl durchgeführt werden sollte. Daraufhin beschloss der Wahlvorstand, dass allen Beschäftigten, die grundsätzlich mobil arbeiten können, und dies auch bereits seit der Anweisung der Arbeitgeberin ganz oder teilweise getan haben, Briefwahlunterlagen ohne gesondertes Verlangen „von Amts wegen“ zugesendet werden. Der Betriebsrat behauptete, er habe im Anschluss an diesen Beschluss die Führungskräfte aufgefordert, alle Beschäftigten zu melden, für die eine Anwesenheit an den Wahltagen geplant gewesen sei. Auf Basis der erhaltenen Informationen wären die Briefwahlunterlagen für die von mobiler Arbeit betroffenen Beschäftigten versandt worden. Da es aus Sicht des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hierauf allerdings nicht ankam, wurde dieser Vortrag nicht weiter aufgeklärt.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen stellte fest, dass der Wahlvorstand mit Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 WO BetrVG in Bezug auf alle Beschäftigten ausgegangen sei, die mobil arbeiten können und deren Anwesenheit im Betrieb nicht zwingend erforderlich ist. Zu den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 WO BetrVG aufgezählten Beschäftigten gehörten auch Arbeitnehmer, die aufgrund einer Pandemiesituation vorübergehend von zu Hause aus arbeiten müssen, wenn zu erwarten sei, dass die vorübergehende Verpflichtung auch über den Zeitraum der Stimmabgabe andauern wird. Dies betreffe auch die teilweise mobil und teilweise im Betrieb arbeitenden Beschäftigten. Da die Anwesenheit im Betrieb nur für Funktionen und Aufgaben vorgesehen war, für die die Anwesenheit zum jeweiligen Arbeitszeitpunkt zwingend erforderlich war, sei für den Wahlvorstand regelmäßig nicht frühzeitig feststellbar gewesen, ob diese im Zeitpunkt der Wahl im Betrieb oder mobil arbeiten würden. Auf die Anfrage an die Führungskräfte komme es nicht an, da für den Wahlvorstand keine besondere Nachforschungspflicht bestanden habe, um sich Kenntnis von einer ausnahmsweisen Anwesenheit Einzelner während des Wahlzeitraums im Betrieb zu verschaffen
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Oktober 2024 – 7 ABR 34/23Das Bundesarbeitsgericht hat mit der Entscheidung vom 23. Oktober 2024 die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zurückverwiesen und der Rechtsbeschwerde somit stattgegeben. Denn die Fälle einer zulässigen Briefwahl seien abschließend in § 24 WO geregelt. Auf der Grundlage der bisher festgestellten Tatsachen könne indes nicht beurteilt werden, ob der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen auch an zur mobilen Arbeit berechtigte Arbeitnehmer übersandt hat, von denen er wusste, dass sie im Wahlzeitraum wegen Unabkömmlichkeit ihrer Tätigkeit im Betrieb verrichten.
Blick in die Zukunft: Reformbedarf bei BetriebsratswahlenDie Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verdeutlicht die strengen Vorgaben für die schriftliche Stimmabgabe bei einer Betriebsratswahl. Nach der derzeitigen Gesetzeslage kann sich ein Wahlvorstand nicht allein von dem Ziel einer möglichst hohen Wahlbeteiligung in der Belegschaft leiten lassen. Die Briefwahl bleibt die Ausnahme und bei einem Verstoß gegen die starren gesetzlichen Vorgaben kann die Betriebsratswahl angefochten werden.
Online-Stimmabgabe ist im Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehen2018 hatte das LAG Hamburg über die Frage der Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl zu entscheiden, bei die Arbeitnehmer die Möglichkeit der Online-Wahl als Alternative zur Briefwahl hatten. Rund die Hälfte aller Stimmen wurden bei dieser Betriebsratswahl digital abgegeben. Während das Arbeitsgericht Hamburg die Wahl noch für nichtig gehalten hat (Urteil v. 7. Juni 2017 – 13 BV 13/16), erklärte das LAG Hamburg die Betriebsratswahl lediglich für unwirksam (Urteil v. 15. Februar 2018 – 8 TaBV 5/17). Die Zulassung oder Nichtzulassung der Online-Wahl sei eine rechtspolitische Entscheidung, bei der Vor- und Nachteile beider Lösungen gegeneinander abzuwägen seien. Die Zulassung der Online-Wahl sei aus Sicht des LAG Hamburg auch nicht zwingend erforderlich, was allein dadurch belegt werde, dass Betriebsräte in Tausenden von Betrieben auch ohne dieses Mittel wirksam gewählt würden. Die Entscheidung einer etwaigen Anpassung der Wahlordnung an geänderte technische Rahmenbedingungen sei Aufgabe des Gesetzgebers. Die Gerichte seien nicht befugt, diese Entscheidung an sich zu ziehen. Dennoch sei die Nichtigkeitshürde nicht „gerissen“. Ob dies von anderen Landesarbeitsgerichten ebenso gesehen wird, ist indes fraglich.
Gesetzgeber muss tätig werdenDem LAG Hamburg ist insoweit zuzustimmen, als dass die Einführung der Online-Stimmabgabe eine rechtspolitische Entscheidung ist, die dem Gesetzgeber vorbehalten bleibt. Auch die Feststellung, dass eine Online-Wahl grundsätzlich mit demokratischen Grundsätzen vereinbar ist, überzeugt. Die Auffassung des LAG Hamburg, wonach die Online-Wahl nicht zwingend erforderlich sei, da Betriebsräte auch ohne dieses Mittel in Tausenden von Betrieben wirksam gewählt würden, ist aus Sicht der Verfasser allerdings recht optimistisch und greift auch zu kurz. Zwar ist die Durchführung von Betriebsratswahlen nach geltendem Recht grundsätzlich möglich, doch die entscheidende Frage ist, wie viele Beschäftigte tatsächlich erreicht und zur Teilnahme motiviert werden. Die Einführung einer rechtssicheren Online-Wahl würde aus Sicht der Verfasser nicht nur die Wahlbeteiligung deutlich erhöhen, sondern auch die demokratische Legitimation des Betriebsrats stärken. Gerade in Zeiten zunehmender mobiler Arbeit, hybrider Arbeitsmodelle und Homeoffice ist es erforderlich, neue Wege der Beteiligung zu eröffnen, um alle Beschäftigtengruppen gleichermaßen zu erreichen. Darüber hinaus ließe sich der organisatorische Aufwand für Wahlvorstände erheblich reduzieren – etwa durch den Wegfall des Drucks von Wahlzetteln und Wahlunterlagen, des Versands dieser Unterlagen sowie der Auszählung physischer Stimmzettel. Die Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz muss daher dringend an die technischen und gesellschaftlichen Realitäten angepasst werden. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, hierfür die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen und die digitale Mitbestimmung endlich zu ermöglichen.
Gesetzesentwurf 2024 zur Online-Stimmabgabe bei BetriebsratswahlenIn dem Gesetzesentwurf der ehemaligen „Ampel“-Bundesregierung (20. Legislaturperiode) zum Tariftreuegesetz (Drucksache 20/14345 vom 20. Dezember 2024) war eine dahingehende Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes vorgesehen. In einem neu einzufügenden § 18b BetrVG sollte die Möglichkeit einer Online-Stimmabgabe bei den regelmäßigen Betriebsratswahlen im Jahr 2026 erprobt werden. Der Gesetzesentwurf sah vor, dass der Betriebsrat im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber für den Wahlvorstand die Möglichkeit eröffnen kann, die Wahl des Betriebsrats ergänzend zu den bestehenden Möglichkeiten der Stimmabgabe auch im Wege der elektronischen Stimmabgabe durchzuführen (Onlinewahl). Aufgrund der vorgezogenen Neuwahl konnte das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen werden und die Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes sind nicht wie geplant zum 1. Juli 2025 in Kraft getreten.
Auch Betriebsratswahl 2026 wird nicht digitalDer Koalitionsvertrag der 21. Bundesregierung sieht zwar vor, dass „zusätzlich [..] die Option, online zu wählen, im Betriebsverfassungsgesetz verankert werden“ solle (vgl. S. 19). Ob an den vorgenannten Gesetzesentwurf angeknüpft werden soll und wann hier konkrete gesetzgeberische Aktivitäten anstehen, ist allerdings auch weiter offen.
Das Gesetzesvorhaben hinsichtlich des Tariftreuegesetzes wurde in der laufenden 21. Legislaturperiode neu eingebracht und durchläuft aktuell das Gesetzgebungsverfahren, allerdings ohne den Abschnitt zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes.
Damit bleibt es bei der anstehenden Betriebsratswahl 2026 nach derzeitigem Stand bei den bisherigen analogen Verfahren – und die Chance, die Mitbestimmung zeitgemäß und zukunftsfähig zu gestalten, wurde vertan.
In der „Entschließung des Bundesrates zur Modernisierung der betrieblichen Mitbestimmung“ vom 11. Juli 2025 (Drucksache 239/25) bittet der Bundesrat die Bundesregierung zu prüfen, „welche gesetzlichen Befugnisse zur Nutzung digitaler Formate sowohl die Wahl als auch die Arbeit von Betriebsräten erleichtern können“. Betriebsräten solle die Entscheidungshoheit eingeräumt werden, Wahlverfahren digital oder hybrid zu gestalten. Digitale Formate würden die Chance bieten, in Zeiten abnehmender Präsenzkultur Zugangshürden zu senken und die Rahmenbedingungen für die Einbeziehung sämtlicher Beschäftigter zu erleichtern.
Der Druck auf die Bundesregierung wächst, denn wie sie ihr im Koalitionsvertrag angekündigtes Vorhaben zur Einführung der Online-Stimmabgabe konkret umsetzen will, ist weiterhin unklar. Umso wichtiger ist es, dass zeitnah gesetzgeberische Schritte eingeleitet werden, damit bis zur nächsten regulären Betriebsratswahl im Jahr 2030 eine klare und verlässliche Gesetzeslage für Arbeitgeber sowie Wahlvorstände besteht. Denn nicht nur die gesetzlichen Grundlagen müssen geschaffen werden – auch die Entwicklung und Zertifizierung sicherer Softwarelösungen benötigt eine entsprechende Vorlaufzeit.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
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Fehler im Massenentlassungsverfahren: Kündigungen weiterhin unwirksam
Nach zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 30. Oktober 2025 (Tomann C-134/24 sowie Sewel C-402/24) führt eine unterlassene Anzeige der Entlassungen bei der Agentur für Arbeit zwingend zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen. Insbesondere könne ein Arbeitgeber* die fehlende Massenentlassungsanzeige nicht in der Weise nachholen, dass damit die Kündigung 30 Tage nach der Nachholung wirksam würde. Eine nachträgliche Heilung sei ausgeschlossen. In Fällen, in denen die Massenentlassungsanzeige versäumt wurde, ist es demnach weiterhin erforderlich, die Anzeige vorzunehmen. Im Anschluss muss der Arbeitgeber neue Kündigungen aussprechen – die dann erst zum Ablauf der dann laufenden Kündigungsfrist wirksam werden. Die Folge sind hohe finanzielle Einbußen aufgrund der bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (der erneuten Kündigung) zu zahlenden Gehälter.
Die Fälle – Kündigung ohne Anzeige bei der Agentur für Arbeit / Kündigung nach unvollständiger Anzeige bei der Agentur für ArbeitDen Entscheidungen lag in beiden Fällen eine Massenentlassung zugrunde.
Im Fall Tomann (C-134/24) hatte der Arbeitgeber es versäumt, diese überhaupt bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen, wie es nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG gesetzlich vorgesehen ist. Anders als vom Arbeitgeber ursprünglich angenommen, war der Schwellenwert von 20 regelmäßig Beschäftigten erreicht.
Im Fall Sewel (C-402/24) ging es hingegen um die Rechtswirkung einer fehlerhaften bzw. unvollständigen Anzeige. Der Arbeitgeber hatte zwar eine Anzeige erstattet, dieser aber weder eine abschließende Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter zur Konsultation beigefügt noch konkrete Angaben zum Inhalt der im Rahmen dieser Konsultation geführten Gespräche gemacht.
Zum Hintergrund: Die Vorschriften der §§ 17 ff. KSchG setzen die Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG (MERL) in deutsches Recht um. Demnach müssen beabsichtige Massenentlassungen der zuständigen Behörde angezeigt werden, § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG. Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung führt eine fehlende oder fehlerhafte Anzeige zur Unwirksamkeit der Kündigung (vgl. BAG, Urteil v. 22. November 2012 – 2 AZR 371/11; BAG, Urteil v. 13. Februar 2020 – 6 AZR 146/19).
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 beabsichtigte der 6. Senat des BAG, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Nach seiner Auffassung sollten Fehler im Anzeigeverfahren künftig nicht mehr automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Da dies von der bisherigen Linie des 2. Senats abwich, wurde ein sogenanntes Divergenzanfrageverfahren eingeleitet. Vor diesem Hintergrund hat der 2. Senat mit Beschluss vom 1. Februar 2024 den EuGH um Auslegung der MERL ersucht. Kurz darauf reichte auch der 6. Senat mit Beschl. vom 23. Mai 2024 – 6 AZR 152/22 (A) – letztlich aus prozessualen Gründen – ähnliche Fragen beim EuGH zur Prüfung ein.
Die Entscheidungen – Kündigung nur bei ordnungsgemäßer Massenentlassungsanzeige wirksamDie nun ergangenen Urteile des EuGH stellen Folgendes klar: Das Hauptziel der MERL besteht darin, dass vor Massenentlassungen eine Konsultation der Arbeitnehmervertreter durchgeführt und die zuständige Behörde unterrichtet wird. Die Einhaltung des Anzeigeverfahrens ist (und bleibt) zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigungen.
Nach § 18 KSchG darf eine Entlassung grundsätzlich erst einen Monat nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit ausgesprochen werden. Die Möglichkeit der Verkürzung der Frist besteht nur ausnahmsweise, wenn die Behörde einer Verkürzung zustimmt.
Der EuGH betont, dass diese – in Art. 4 Abs. 1 Unterabschnitt 1 MERL verankerte – Sperrfrist der Behörde einen verbindlichen Prüfungszeitraum gewähren soll, um Maßnahmen zur Milderung der arbeitsmarktpolitischen Folgen von Massenentlassungen zu ergreifen. Nur durch diese zeitliche Sperre könne der Schutzzweck der Richtlinie – der Schutz der Arbeitnehmer und die Stabilität des Arbeitsmarkts – erreicht werden. Die zwingende Voraussetzung der Einhaltung der Sperrfrist ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Richtlinie.
Weiter hat das Gericht (in Sache Sewel) ausgeführt, dass der Zweck der Richtlinie nicht durch eine unvollständige oder fehlerhafte Anzeige erreicht werden könne, weil der Behörde dann nicht alle zweckdienlichen Angaben vorlägen. Dies gelte auch dann, wenn die Behörde die Anzeige nicht beanstande.
Die 30-Tagesfirst beginnt erst mit erfolgter Anzeige.
Keine nachträgliche Heilung bei fehlender MassenentlassungsanzeigeZudem entschied der EuGH (in Sachen Tomann), dass eine versäumte Anzeige nicht nachträglich geheilt werden kann.
Ob eine Heilung einer unvollständigen Anzeige durch das Nachreichen von Angaben erfolgen kann, musste das Gericht mangels Relevanz für die Fälle nicht entscheiden. Nach den bisherigen Ausführungen ist aber davon auszugehen, dass auch insofern keine Heilung möglich ist.
Die Anzeige, die insbesondere Angaben zu den Gründen der Entlassungen, der Zahl der betroffenen und regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer sowie dem geplanten Entlassungszeitraum enthalten muss, diene nicht nur der Transparenz, sondern auch der Überprüfbarkeit durch die betroffenen Arbeitnehmer, ob die gesetzlichen Anforderungen eingehalten wurden.
Nach Auffassung des EuGH ist es daher unzulässig, wenn ein Arbeitgeber eine Kündigung bereits vor erfolgter Anzeige ausspricht und deren Wirksamwerden lediglich „aufschiebt“, bis die Anzeige nachgereicht wird. Eine derartige Konstruktion unterlaufe den Zweck des Anzeigeverfahrens.
Fehlt eine ordnungsgemäße Anzeige, bleibt die Kündigung unheilbar nichtig. Das Anzeigeverfahren muss ordnungsgemäß vorgenommen und die Kündigungen neu ausgesprochen werden. Diese können dann frühestens einen Monat nach Eingang der Anzeige wirksam werden (wobei weiterhin die individuellen Kündigungsfristen einzuhalten sind).
Eine gänzlich fehlende Anzeige kann also nicht geheilt werden. Offengelassen hat der EuGH, ob eine Heilung auch dann nicht möglich ist, wenn eine Anzeige erstattet wurde, diese aber unvollständig war. Jedenfalls beginnt die 30-Tagesfrist erst mit vollständiger und ordnungsgemäßer Anzeige.
Unbeantwortet gebliebene FragenDas BAG hatte dem EuGH zudem die Frage vorgelegt, ob auch bloße Fehler im Anzeigeverfahren (etwa unzureichende) Angaben zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Hier stellt das Gericht darauf ab, dass sich die Rechtsfolgen nach dem nationalen Recht richten würden (Sache Sewel).
Legt man die bisherigen Ausführungen des EuGH zugrunde, ist jedoch zu erwarten, dass auch unvollständige bzw. fehlerhafte Angaben die Unwirksamkeitsfolge weiterhin nach sich ziehen werden.
Keine Lockerung der Rechtsprechung in Bezug auf die Folgen unterlassener Massenentlassungsanzeigen zu erwartenEine wirksame anzeigepflichtige Kündigung setzt – neben der ordnungsgemäßen Konsultation des zuständigen Arbeitnehmervertretungsgremiums – die vorherige Anzeige bei der zuständigen Behörde voraus und ist frühestens mit Ablauf der einmonatigen Sperrfrist wirksam. Fehlt die Anzeige, kann dieser Mangel nicht nachträglich mit heilender Wirkung beseitigt werden – die ausgesprochenen Kündigungen sind und bleiben unwirksam. Ob dies zwingend auch für fehlerhafte oder unvollständige Anzeigen gelten muss, hat der EuGH nicht vorgegeben. Jedenfalls aber beginnt die 30-tägige Sperrfrist für das Wirksamwerden der Kündigung erst mit vollständiger und korrekter Anzeige zu laufen.
Klare Vorgabe des EuGH: ohne vorherige Anzeige keine wirksamen MassenentlassungenArbeitgeber müssen weiterhin die Vorgaben der §§ 17 ff. KSchG konsequent und vollständig einhalten, möchten sie nicht die Unwirksamkeit (aller) Kündigungen riskieren. Hierzu gehört nicht nur die umfangreiche Konsultation (einschließlich schriftlicher Dokumentation, § 17 Abs. 2 KSchG), sondern auch die formgerechte und vollständige Anzeige bei der Agentur für Arbeit – diese ist keine Kür, sondern Pflicht. Der Verfahrensablauf von Konsultation, Anzeige und Kündigung ist zwingend einzuhalten. Zwar bleibt auch nach den Entscheidungen des EuGH offen, ob die Unwirksamkeit der Kündigung zwingende Rechtsfolge bei bloßen Fehlern oder Unvollständigkeit der Anzeige sein muss. Hier verweist der EuGH auf die nationalen Regelungen, die eine wirksame Umsetzung der Richtlinie sicherstellen müssten. Arbeitgeber sollten hier weiterhin jegliches Risiko vermeiden. Sowohl in der Konsultation als auch in der konkreten Massenentlassungsanzeige sind alle notwendigen Angaben vollständig und korrekt zu erfassen.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
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