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New Work in 2026 – Ein Überblick über aktuelle Trends und Entwicklungen
Die Dauerkrise, in der sich (nicht nur) die deutsche Wirtschaft nunmehr seit geraumer Zeit befindet, dürfte absehbar auch in 2026 das dominierende Thema für HR-Verantwortliche und Arbeitsrechtler* in den Unternehmen sein. Doch die Erwartungen an ein modernes und flexibles Arbeiten sollten dabei nicht gänzlich vernachlässigt werden. Die Arbeitswelt befindet sich weiterhin und unaufhaltsam im Wandel; das Jahr 2026 wird insofern keine Ausnahme bilden. Zeit zum Reflektieren: Was bleibt, was geht und – ganz wichtig – was wird uns erwarten?
KI als betriebliche TransformationsaufgabeAm Megatrend „Künstliche Intelligenz (KI)“ wird auch in 2026 kein Weg vorbeiführen. Einige Stimmen sehen in den Herausforderungen, die mit dem rasanten Vormarsch von KI-Anwendungen in den Betrieben einhergehen, sogar eines der zentralen Themen für die HR-Arbeit im (schon nicht mehr ganz so) neuen Jahr. Und tatsächlich: Die Geschwindigkeit, mit der sich Künstliche Intelligenz als Alltagshelfer bei der Bewältigung dienstlicher Aufgabenstellungen verbreitet, ist beeindruckend, macht aber auch nachdenklich. Wer die Potenziale, die mit KI einhergehen, als Zukunftsphantasie abtut und gänzlich ignoriert, droht den Anschluss zu verlieren und abgehängt zu werden – dies gilt umso mehr, als KI hinsichtlich zahlreicher Funktionen und Rollen im Unternehmen auch die Anforderungsprofile verändert.
Damit ist zugleich eine der zentralen Aufgabenstellungen der Personalarbeit der Zukunft angesprochen: Wie schaffen es Unternehmen, ihrer Belegschaft das nötige Mind- und Skillset zu vermitteln, um KI gewinnbringend für die eigenen Arbeitsaufgaben nutzbar zu machen sowie geänderten Anforderungen auch an eher klassische Berufsbilder gerecht zu werden? Klar dürfte sein: Ohne Weiterbildungen und Schulungen (vgl. auch Art. 4 KI-VO) wird es wohl nicht gehen. Betriebliche Maßnahmen des „up-skilling“ (= Ausbau vorhandener Kenntnisse/Qualifikationen durch Schulungen) oder „re-skilling“ (= Erwerb neuer Kenntnisse/Qualifikationen durch Umschulungen), um die arbeitsrechtliche Terminologie aufzugreifen, werden zunehmend in den Fokus rücken.
Die Durchführung solcher (mitunter kostenintensiver) Qualifizierungsmaßnahmen liegt dabei auch im Arbeitgeberinteresse: Zwar wird eine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers, seine Belegschaft auf Unternehmenskosten weiterzubilden, überwiegend abgelehnt – sind Arbeitnehmer den mit ihrer Position verbundenen Anforderungen aber nicht länger gewachsen, so können Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung durchaus gehalten sein, zumutbare Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen (vgl. § 1 Abs. 2 S. 3 KSchG).
Darüber hinaus erschiene es aber auch kurzsichtig, in Zeiten des weiter anhaltenden Fachkräftemangels bewährtes Personal nur deshalb vorzeitig „abzuschreiben„, weil dieses womöglich nicht „KI-affin“ ist und seine Stärken in anderen Bereichen hat. Arbeitgeber werden also Konzepte entwickeln und Wege finden müssen, sich (und ihre Belegschaft) an den KI-bedingten Wandel der Arbeitswelt anzupassen. Dabei werden auch bestehende Betriebsräte ein Wörtchen mitzureden haben: Maßnahmen der betrieblichen Weiterbildung – auch im KI-Kontext – unterliegen regelmäßig der betrieblichen Mitbestimmung (vgl. nur § 97 Abs. 2 sowie § 98 BetrVG).
Remote Work und Workation – Die richtige „Mischung“ macht`sDie deutsche Arbeitswelt befindet sich aktuell in einer Phase der Rekalibrierung. Nachdem die Jahre der Pandemie und die unmittelbare Post-Pandemie-Zeit von einem rasanten Aufstieg mobiler Arbeitsformen geprägt waren, findet nun eine Phase der Konsolidierung und oft auch der konfrontativen Neuausrichtung statt. Das Phänomen „Return to Office“ ist nicht mehr nur ein „Schlagwort“, sondern eine gelebte strategische Kehrtwende vieler Großkonzerne und mittelständischer Unternehmen. Die in der Arbeitswirklichkeit geführten Diskussionen um das „Ob“ und „Wie“ des mobiles Arbeitens und der Möglichkeit von Workation führen zu einer neuen Grenzziehung zwischen betriebswirtschaftlicher Effizienz, Unternehmenskultur und individuellen Freiheitsrechten.
Die Frage „Remote Work – Ja oder Nein? “ wird maßgeblich in dem Spannungsverhältnis zwischen empirischen Leistungsdaten und management-strategischen Überzeugungen geführt. Ein zentrales Argument der Unternehmensführungen ist die Befürchtung einer schleichenden Erosion der Unternehmenskultur. Der informelle Austausch, spontane Innovationen und Mentoring-Prozesse für Nachwuchskräfte leide in rein digitalen Umgebungen. Führungskräfte beklagen zudem eine erschwerte Kommunikation und die Sorge, dass ohne physische Präsenz die Bindung der Arbeitnehmer an das Unternehmen nachlasse. Zugleich zeigen Umfragen der Universität Konstanz und des Statistischen Bundesamtes, dass mobiles Arbeiten, insbesondere das Arbeiten im Homeoffice, in Deutschland auf einem Niveau von etwa 24 % der Erwerbstätigen stagniert und der Anteil somit seit 2021 fast um die Hälfte gesunken ist. Die Mehrheit der Arbeitnehmer nutzt heute hybride Modelle, wobei die Entfernung zum Arbeitsplatz ein entscheidender Faktor bleibt: Je weiter die Arbeitnehmer vom Betrieb entfernt wohnen, desto höher ist der Anteil an mobiler Arbeit. Für Arbeitgeber entsteht hier ein Dilemma: Ein strikter Rückruf in den Betrieb kann zum Verlust wertvoller Fachkräfte führen. Gleichzeitig dürfen negative Auswirkungen auf die betrieblichen Abläufe und das Betriebsklima nicht hingenommen werden.
Der Stellenwert des Angebots von mobiler Arbeit im Ausland dürfte bei der Frage nach flexiblen Arbeitsformen keine ausschlaggebende Rolle spielen. Zwar darf dieser Aspekt gerade bei der Gewinnung von internationalen Talenten nicht unterschätzt werden. Andererseits wird es für diesen potenziellen Arbeitnehmerkreis im Ergebnis weniger allein um die Möglichkeit von Workation, sondern vielmehr um eine insgesamt flexible Ausgestaltung der arbeitsvertraglichen Pflichten gehen. Die mit der mobilen Arbeit im Ausland einhergehenden rechtlichen „Unabwägbarkeiten“ sind nicht vom Tisch, aber mittlerweile einer in der Praxis gut funktionierenden Handhabung zugeführt.
Es bleibt somit festzuhalten: Es geht nicht um „Schwarz“ oder „Weiß“ bzw. eine Bekennung für oder gegen die mobile Arbeit. Vielmehr kommt es auf die richtige Mischung an. Moderne Arbeitsformen haben „ihre beste Zeit“ nicht hinter sich, sondern es wird darum gehen, die betrieblichen Bedürfnisse und unternehmerischen Strategien unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Herausforderungen sinnvoll mit den Bedürfnissen der Arbeitnehmer übereinanderzulegen.
„Lifestyle“ -Teilzeit-Debatte: Ohne Teilzeit, ohne mich?Die Flexibilisierung der Arbeitszeitgestaltung steht wiederkehrend im Zentrum arbeitsrechtlicher und gesellschaftlicher Debatten. Ein (zwischenzeitlich „korrigierter“) Antrag der CDU-Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT) mit dem Titel „Kein Rechtsanspruch auf Lifestyle-Teilzeit“ sorgte kürzlich für erhebliche Kontroversen und entzündete eine gesellschaftliche Grundsatzdebatte. Was für die einen Ausdruck einer modernen, individualisierten Arbeitskultur und eines gewandelten Verständnisses von Work-Life-Balance darstellt, betrachten andere kritisch als potenzielle Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen in Zeiten wirtschaftlicher Herausforderungen.
Der Vorwurf der Antragstellenden: Trotz anhaltendem Fachkräftemangel und schlechter wirtschaftlicher Lage reduzieren Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit vermehrt (allein) basierend auf dem Wunsch nach mehr Freizeit und Selbstverwirklichung – die Teilzeit wird zum neuen „Lifestyle“ -Phänomen. Klassische Gründe für Teilzeit, wie insbesondere familiäre Verpflichtungen (z. B. Pflege naher Angehöriger, Kinderbetreuung) rückten demgegenüber in den Hintergrund. Vorliegende Statistiken zeigen insoweit ein differenzierteres Bild und deuten darauf hin, dass die Motivationslagen für Teilzeitarbeit vielschichtiger sind, als die derzeitige öffentliche Diskussion teils vermuten lässt.
Ein „Lösungsvorschlag“ der Antragstellenden: Eine Reform der Teilzeit-Regelungen. Ein Rechtsanspruch auf Teilzeit soll nur bei Vorliegen besonderer Gründe bestehen, wie der Erziehung von Kindern, der Pflege von Angehörigen oder einer berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildung. Rechtlich wäre dies durch Reformierung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) umsetzbar. Bislang vermittelt § 8 TzBfG Arbeitnehmern unter niedrigschwelligen Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit: Insbesondere bedarf es keiner Gründe für das Teilzeitbegehren; eine Ablehnung durch den Arbeitgeber ist (nur) möglich, soweit dem Verlangen betriebliche Gründe (insbes. wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Betriebssicherheit oder die Verursachung unverhältnismäßiger Kosten) entgegenstehen. Gesetzlich verankert sind zudem Ansprüche auf Verlängerung der Arbeitszeit bzw. „Rückkehr“ zur Vollzeit (§ 9 TzBfG) und eine von vornherein befristete Teilzeit (sog. Brückenteilzeit, § 9a TzBfG).
Aufgrund der nicht abreißenden Kritik an dem Vorschlag aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft ist die MIT sprichwörtlich zurückgerudert. Laut Medienberichten findet sich in einem korrigierten Antrag weder der umstrittene Terminus „Lifestyle“ -Teilzeit noch eine explizite Forderung nach einer grundlegenden Reform des Teilzeit-Anspruchs. Vielmehr wird lediglich auf eine „Notwendigkeit eines geordneten Teilzeitanspruchs“ verwiesen.
Auch wenn der Antrag in der bisherigen Form „Schnee von gestern“ zu sein scheint, hat die Debatte eines nochmals verdeutlicht: Starre Regelungen werden den Realitäten der modernen Arbeitswelt nicht gerecht und finden insbesondere bei Arbeitnehmern keinen Anklang (mehr). Auch wenn hohe Teilzeitquoten zweifellos Herausforderungen für Unternehmen und HR-Verantwortliche mit sich bringen, liegt hierin zugleich eine Chance: Flexible Arbeitszeitgestaltung kann helfen, qualifizierte Fachkräfte langfristig zu binden und auch neue Talente zu gewinnen, insbesondere in einem Arbeitsumfeld, in dem zunehmend individuelle Arbeitszeitmodelle als „gesetzt“ gelten. Flexible Arbeitszeitgestaltung ist dabei auch kein vorübergehender Trend, sondern ein treibender Faktor bei der Entwicklung zukunftsfähiger Beschäftigungsmodelle.
Telefonische Krankschreibung auf dem PrüfstandWährend der COVID Pandemie wurde – um Ansteckungen zu vermeiden und die Arztpraxen zu entlasten – befristet und als Ausnahme die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung eingeführt. Seit Dezember 2023 ist sie in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) dauerhaft rechtlich verankert und erlaubt die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach telefonischer Anamnese. Voraussetzung für die telefonische Krankschreibung ist, dass der Patient in der Praxis bekannt ist, eine leichte Symptomatik aufweist und eine Videosprechstunde nicht möglich oder aus organisatorisch-technischen Gründen nicht umsetzbar ist. Die Krankschreibung kann maximal für 5 Tage ausgestellt werden und liegt im Ermessen des Arztes. Bei schweren Erkrankungen ist nach wie vor eine persönliche Vorsprache erforderlich. Eine telefonische Verlängerung der Krankschreibung ist nicht möglich (vgl. § 4 Abs. 5a Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie).
Die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung geriet nun zunehmend in die Kritik und wird aktuell sehr kontrovers diskutiert. Bundeskanzler Friedrich Merz bemängelte, dass der Krankenstand in Deutschland mit rund 19,5 Tagen pro Jahr zu hoch sei. Insbesondere kritisiert er, dass es Ärzten über das Telefon nicht möglich sei, zuverlässig über eine tatsächliche vorliegende Arbeitsunfähigkeit eines Patienten zu urteilen. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken stimmte dem zu und befürchtet, dass die Regelung vermehrt missbräuchlich ausgenutzt werden könnte. Im internationalen Vergleich seien deutsche Arbeitnehmer besonders häufig krank. Vor diesem Hintergrund kündigte sie eine kritische Überprüfung der Regelung an. Hausärzteverbände, viele niedergelassene Ärzte und Krankenkassen betonen demgegenüber, dass bisherige Auswertungen keinen Hinweis auf massenhaften Missbrauch durch telefonische Krankschreibung zeigen. Das Modell habe sich bewährt und trage auch kaum zu einem Anstieg der Krankmeldung bei. Von 26,4 Millionen Krankschreibungen im Jahr 2024 würden gerade 145.000 auf telefonische Kontakte zurückgehen, so der Geschäftsführer des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO), Helmut Schröder.
Die Diskussion zur telefonischen Krankschreibung ist im Gesamtkontext der Überlegungen zu sehen, die Arbeitskraftbeteiligung in Deutschland zu erhöhen. Neben der telefonischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird auch die Einführung von Karenztagen diskutiert, d.h. Krankheitstagen, an denen keine Entgeltfortzahlung gewährt wird.
Plattformarbeit – bald mehr Schutz für Plattformbeschäftigte?Plattformarbeit, zunächst eine Nischenerscheinung, hat im letzten Jahrzehnt, verstärkt durch die COVID-Pandemie und eine zunehmende Nachfrage nach Lieferdiensten und Online-Vermittlungen, einen erheblichen Aufschwung erlebt. Plattformarbeit (oft auch Crowdworking genannt) bezeichnet eine Form der Beschäftigung, bei der Arbeitsaufträge über digitale Plattformen (Apps oder Websites) vermittelt, organisiert und oft auch abgerechnet werden. Lange Zeit wurden Plattformbeschäftigte überwiegend als Selbständige eingestuft, bis das Bundesarbeitsgericht in seiner Crowdworker-Entscheidung (BAG, Urteil v. 1. Dezember 2020 – 9 AZR 102/20) einen Plattformtätigen als Arbeitnehmer qualifizierte: Ein Anreiz‑ und Bewertungssystem habe faktisch einen arbeitsvertragstypischen Leistungsdruck und eine strukturelle Weisungsgebundenheit begründet.
Der Europäische Gesetzgeber sah zum Schutz der Plattformbeschäftigten Handlungsbedarf und erließ die Richtlinie (EU) 2024/2831 zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit, die am 1. Dezember 2024 in Kraft getreten ist. Sie muss nun bis zum 02. Dezember 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden und enthält folgende wesentliche Bestimmungen: Es gilt die widerlegbare Vermutung eines Arbeitsverhältnisses auch für Plattformbeschäftigte, wenn bestimmte Kriterien wie Vorgaben zur Arbeitsweise oder die Leistungskontrolle durch den Unternehmer erfüllt sind. Außerdem enthält sie umfassende Vorgaben zur Transparenz, Kontrolle und menschlichen Überwachung algorithmischer Managementsysteme, die etwa bei der Arbeitszuweisung oder Leistungsbewertung eingesetzt werden. Darüber hinaus stärkt die Richtlinie den Datenschutz sowie die Informations- und Mitwirkungsrechte von Plattformbeschäftigten.
Ein nationaler Gesetzesentwurf wurde bisher noch nicht veröffentlicht. Die Abgeordneten von CDU und SPD haben aber jüngst in einer Plenarsitzung des Bundestages erklärt, dass sie von einer Umsetzung der Richtlinie bis Ende 2026 ausgehen (Plenarprotokoll 21/56 S. 124). Es bleibt abzuwarten, ob sich SPD und CDU im Spannungsverhältnis zwischen Arbeitnehmerschutz und Wahrung unternehmerischer Freiheit fristgerecht auf einen Gesetzesentwurf einigen können. Gelingt ihnen dies nicht zeitnah, droht der Bundesrepublik ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
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CRD VI-Umsetzung: neue Anforderungen für Drittstaatenzweigstellen in Deutschland
Mit dem BRUBEG wird u.a. das neue CRD VI-Drittstaatenzweigstellenregime im Kreditwesengesetz (KWG) verankert. Für bestehende Zweigstellen in Deutschland bedeutet dies u.a. die Durchführung eines sog. „Re-Lizenzierungsverfahrens“. Zudem müssen Freistellungen von der Erlaubnispflicht für (rein) grenzüberschreitende Tätigkeiten teilweise widerrufen werden.
Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (CRD VI) sowie der Änderung nationaler Vorschriften zur Entlastung der Kreditinstitute. Vorausgegangen waren intensive Diskussionen über die richtigen Maßnahmen zur bneabsichtigten Reduzierung übermäßiger Bürokratie und möglicher Erleichterungen für kleine und nicht komplexe Institute. Ziel des Gesetzgebers ist die Umsetzung der Anforderungen der CRD VI möglichst ohne nationale Sonderregeln oder „Goldplating“. Der Großteil der gesetzlichen Änderungen unter dem BRUBEG wird voraussichtlich zu Beginn des zweiten Quartals 2026 in Kraft treten.
Über Artikel 21c CRD VI soll der Marktzugang von Drittstaaten-Unternehmen, die Kunden in der EU Bankdienstleistungen anbieten, europaweit harmonisiert werden. Dabei sieht das deutsche Aufsichtsrecht bereits heute verschiedene Formen des Marktzugangs vor, z.B. über Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland (§ 53 KWG) oder über Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen EWR-Staat (§ 53b KWG). § 53c KWG ermöglicht es zudem bisher, die Vorschriften des KWG für Unternehmen mit Sitz in einem anderen EWR-Staat vollständig oder teilweise auch auf Unternehmen mit Hauptsitz in einem Drittstaat anzuwenden, wodurch – bei Vorliegen entsprechender bilateraler Abkommen – davon erfasste Zweigstellen von gewissen Teilen der inländischen Aufsicht freigestellt werden.
Nachfolgend eine Übersicht der wichtigsten Regelungen des BRUBEG für Drittstaatenzweigstellen.
Erfordernis der Errichtung einer Zweigstelle in DeutschlandArtikel 21c CRD VI wird in den neuen §§ 53c und 53cc KWG n.F. umgesetzt. Damit unterliegen Zweigstellen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat, die „Kernbankdienstleistungen“ in Deutschland erbringen wollen, dem neuen KWG-Regime für Drittstaatenzweigstellen. Dies bedeutet, dass sie grundsätzlich eine Zweigstelle in Deutschland errichten müssen (Drittstaatenzweigstelle).
Drittstaatenzweigstellen werden allerdings keine eigenen Passporting-Rechte in der EU / im EWR haben. Drittstaatenunternehmen, die eine Tätigkeit in mehreren EU-Mitgliedstaaten planen, müssen somit ggf. mehrere Drittstaatenzweigstellen gründen.
Zu beachten ist, dass das Gesetz – trotz verschiedener Hinweise von Marktteilnehmern im Gesetzgebungsverfahren – nicht auf etablierte deutsche Rechtsbegriffe i.S.d. KWG verweist, sondern die Kernbankdienstleistungen durch Verweis auf Anhang I Nummern 1, 2 und 6 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) „definiert“. Darunter fallen das Einlagengeschäft (Nr. 1), Darlehensgeschäfte (Nr. 2) sowie Bürgschaften und Kreditzusagen (Nr. 6). Angesichts der Verwaltungspraxis der BaFin bei der Auslegung der entsprechenden Bankgeschäfte in Deutschland, die nicht immer vollständig konform mit der CRD ist, dürfte es in manchen Fällen zu Unklarheiten kommen, was eine relevante Kernbankdienstleistung begründet.
Erlaubnispflicht und laufende ÜberwachungDrittstaatenzweigstellen benötigen zukünftig eine Erlaubnis der BaFin, wenn sie in Deutschland Kernbankdienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 53cc Abs. 1 KWG n.F.).
Die spezifischen Anforderungen für Drittstaatenzweigstellen sind in den §§ 53cc ff. KWG n.F. festgelegt, die Artikel 47 ff. CRD VI umsetzen, wobei verschiedene bestehende Bestimmungen des KWG auch auf Drittstaatenzweigstellen entsprechende Anwendung finden. Der Inhalt des Erlaubnisantrag richtet sich z.B. nach den bekannten Vorgaben in § 32 Abs. 1 Satz 5 KWG. Im Geschäftsplan sind die geplante Geschäftstätigkeit, die geplanten Dienstleistungen, die Organisationsstruktur und das Risikomanagement darzulegen. Darüber hinaus sind die Regelungen der § 32 Abs. 2 und 3 bis 5 KWG entsprechend anzuwenden.
Drittstaatenzweigstellen werden nach ihrer Größe in zwei Klassen eingeteilt, für die unterschiedlich hohe Kapital- und Liquiditätsanforderungen gelten (§ 53ca KWG n.F.). Eine Drittstaatenzweigstelle wird der Risikoklasse 1 u.a. dann zugeordnet, wenn der Gesamtwert der von der Drittstaatenzweigstelle verbuchten oder initiierten Vermögenswerte im Inland für den unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeitraum mindestens EUR 5 Mrd. beträgt. Der Risikoklasse 1 werden auch Zweigstellen zugeordnet, die Privatkunden-Einlagen entgegennehmen oder aus Herkunftsländern mit nicht adäquater Aufsicht stammen. Erfüllt die Drittstaatenzweigstelle keine der Voraussetzungen, gilt sie als Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 2.
Die Erlaubnis kann der Drittstaatenzweigstelle nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 53cc Abs. 4 und 53cd KWG n.F. erfüllt sind. Diese materiellrechtlichen Anforderungen betreffen insbesondere:
- Kapitalausstattung (die Höhe bemisst sich danach, ob es sich um eine Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 oder 2 handelt) (§ 53ce KWG n.F.).
- Liquiditätsanforderungen (insbesondere müssen unbelastete liquide Aktiva ausreichen, um Liquiditätsabflüsse über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen zu decken) (§ 53cf KWG n.F.).
- Anforderungen in Bezug auf die interne Unternehmensführung und das Risikomanagement (z. B. zwei Geschäftsleiter in Deutschland) (§ 53cg KWG n.F.).
- Buchungs- und Rechnungslegungsvorschriften (gesonderte Buchführung über die von der Drittstaatenzweigstelle betriebenen Geschäfte und über das ihrem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens sowie Rechnungslegung gegenüber BaFin und Bundesbank) (§ 53ch KWG n.F.).
- Meldepflichten (z. B. Angaben zu den von der Drittstaatenzweigstelle gebuchten Aktiva und Passiva sowie Angaben zum Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, welches die Drittstaatenzweigstelle errichtet hat) (§ 53ck KWG n.F.).
Bei großen oder risikoreichen Unternehmen kann die BaFin – in Umsetzung von Artikel 48i CRD VI – anordnen, dass statt einer (unselbständigen) Zweigstelle in der EU eine (selbstständige) Tochtergesellschaft gegründet werden muss (§ 53ci KWG n.F.). Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Gesamtbetrag aller Vermögenswerte, die durch Drittstaatenzweigstellen derselben Drittstaatengruppe in der EU gehalten werden, EUR 40 Mrd. erreicht oder der Betrag der Vermögenswerte der Drittstaatenzweigstellen in Deutschland EUR 10 Mrd. erreicht oder überschreitet.
Drittstaatenzweigstellen müssen die Mindestanforderungen der BaFin an das Risikomanagement (MaRisk) erfüllen. Dies ist konsequent, da bereits heute deutsche Zweigstellen ausländischer Banken im Sinne des § 53 KWG dem Anwendungsbereich der MaRisk unterfallen.
In Einklang mit Artikel 21c CRD VI sind die Regelungen für Drittstaatenzweigstellen allerdings erst ab dem 11. Januar 2027 anzuwenden (siehe die Übergangsregelung in § 64c Abs. 6 KWG n.F.). Davon abweichend soll § 53c Abs. 1 KWG n.F. für Zwecke der Meldepflichten (§§ 53ck, 53cl KWG n.F.) bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes gelten.
Re-Lizenzierungsverfahren für bestehende ZweigstellenDie BaFin kann eine Freistellung von der Erlaubnispflicht für Drittstaatenzweigstellen erteilen, die ihre Erlaubnis bis zum 10. Januar 2027 erhalten haben, soweit die Drittstaatenzweigstelle die materiellrechtlichen Anforderungen der §§ 53ca bis 53cq KWG n.F. erfüllt (§ 53 cc Abs. 6 KWG n.F.).
Für bestehende Zweigstellen (§ 53 KWG) bedeutet dies die Durchführung eines sog. „Re-Lizenzierungsverfahrens“. Dieses muss bis spätestens zum 10. Januar 2027 abgeschlossen sein, damit eine bereits erteilte Erlaubnis fortbestehen kann. Betroffen sein dürften insbesondere die Kapital- und Liquiditätsanforderungen sowie die interne Unternehmensführung und das Risikomanagement. Hieraus können sich im Einzelfall auch (deutlich) weitergehende Anforderungen als unter dem Status Quo ergeben. Bestehende Zweigstellen sollten sich somit sehr zeitnah mit den neuen Anforderungen für Drittstaatenzweigstellen in Deutschland beschäftigen.
Ausnahmen von der ErlaubnispflichtInfolge der neuen Anforderungen für Drittstaatenzweigstellen ist es Unternehmen aus Drittstaaten nicht mehr erlaubt, Kernbankdienstleistungen grenzüberschreitend in Deutschland zu erbringen, es sei denn, es gilt eine der folgenden Ausnahmen:
1. Reverse SolicitationDas BRUBEG enthält keine ausdrückliche Umsetzung von Artikel 21c Abs. 2 Buchstabe a) CRD VI. Reverse Solicitation und ihre allgemeinen Grundsätze sind jedoch anerkannt und ergeben sich aus der langjährigen Verwaltungspraxis der BaFin. Das Fehlen einer ausdrücklichen Umsetzung kann somit nicht bedeuteten, dass Reverse Solicitation für Anbieter aus Drittstaaten als Ausnahme von der Verpflichtung, eine Drittstaatenzweigstelle in Deutschland einzurichten, nicht zur Verfügung steht. Andernfalls hätte dies zumindest in der Gesetzesbegründung klargestellt werden müssen.
Für eine entsprechende Anerkennung durch den Gesetzgeber spricht auch, dass Tätigkeiten, für die der Drittstaatenzweigstelle eine Erlaubnis erteilt wurde, grundsätzlich nur im Inland ausgeübt werden dürfen, es sei denn, es handelt sich um Dienstleistungen, die auf ausschließliche Veranlassung des Kunden oder der Gegenpartei erwirkt werden (§ 53cc Abs. 5 Nr. 2 KWG n.F.).
2. Ausnahme für InterbankendienstleistungenDie Ausnahme in Artikel 21c Abs. 2 Buchstabe b) CRD VI für Dienstleistungen oder Tätigkeiten gegenüber Kreditinstituten wird ebenfalls nicht ausdrücklich umgesetzt. Die Gesetzesbegründung des BRUBEG verweist jedoch darauf, dass Bank- und Finanzdienstleistungen, die ein Drittstaatunternehmen einem zugelassenen deutschen CRR-Kreditinstitut gegenüber erbringt, bereits heute nicht erlaubnispflichtig sind (insbesondere hinsichtlich laufender Absicherungs- und Derivateverträge), so dass es keiner Änderung im KWG bedürfte.
3. Ausnahme für unternehmensgruppeninterne GeschäfteDas Gesetz sieht ebenfalls keine ausdrückliche Umsetzung von Artikel 21c Abs. 2 Buchstabe c) CRD VI für unternehmensgruppeninterne Geschäfte vor. Allerdings enthält § 2 KWG bereits heute eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht für (ausschließliche) Tätigkeiten innerhalb einer Unternehmensgruppe (sog. Konzernprivileg). Da die Rechtsfolge des § 53 Abs. 1 S. 1 KWG, wonach Zweigestellen als Institute i.S.d KWG gelten, über § 53c Abs. 1 KWG n.F. auch für Drittstaatenzweigstellen Anwendung findet, ist davon auszugehen, dass auch Drittstaatenzweigstellen unter die Ausnahmen des § 2 KWG fallen können. Einer eigenen Ausnahmeregelung in Bezug auf das Konzernprivileg für Drittstaatenzweigstellen bedurfte es mithin nicht. Andernfalls hätte dies zumindest in der Gesetzesbegründung klargestellt werden müssen.
Dafür spricht auch, dass die Beschränkung der Tätigkeit einer Drittstaatenzweigstelle auf Deutschland jedenfalls nicht für gruppeninterne Finanzierungstransaktionen mit anderen Drittstaatenzweigstellen der Unternehmensgruppe gilt (§ 53cc Abs. 5 Nr. 1 KWG n.F.).
4. MiFID-AusnahmeDie Anforderung eine Zweigniederlassung in Deutschland zu errichten, gilt nicht, wenn das Drittstaatunternehmen Wertpapierdienstleistungen erbringt, die in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) aufgeführt sind, einschließlich aller damit verbundenen Nebendienstleistungen (Artikel 21 c Abs. 4 CRD VI). Diese Ausnahme wird in § 53c Abs. 1 Satz 2 KWG n.F. umgesetzt. Unklar bleibt allerdings, was als Nebendienstleistung in diesem Sinne zu verstehen ist. Das Gesetz erwähnt lediglich die damit verbundene Annahme von Einlagen oder die Gewährung von Krediten oder Darlehen für die Zwecke der Erbringung von MiFID-Wertpapierdienstleistungen.
Der Wortlaut des Gesetzes („lediglich“) deutet darauf hin, dass die MiFID-Ausnahme nur für solche Drittstaatenzweigstellen gilt, die ausschließlich die in Bezug genommenen MiFID-Wertpapierdienstleistungen erbringen. Dies steht im Einklang mit dem Bericht der EBA über die Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen aus Drittstaaten (EBA/REP/2025/21). Demnach fällt die Erbringung von Nebendienstleistungen auf eigenständiger Basis, d. h. nicht in Verbindung mit einer MiFID-Wertpapierdienstleistung, nicht in den Anwendungsbereich der MiFID-Ausnahme.
5. BestandsschutzDas Gesetz sieht keine ausdrückliche Bestandsschutzregelung im Sinne von Artikel 21c Abs. 5 CRD vor. Allerdings erkennt die Gesetzesbegründung das Bestehen von Bestandsschutzrechten für bis Juli 2026 bestehende Vertragsbeziehungen an. Es ist zu erwarten, dass sich die BaFin konkret mit dieser Frage befasst, wenn sie bestehende Freistellungen nach § 2 Abs. 5 KWG widerruft (siehe nachfolgend).
FreistellungenEine unmittelbare Folge der neuen Anforderung an Drittstaatenzweigstellen ist der teilweise Wegfall der Freistellung von der Erlaubnispflicht für (rein) grenzüberschreitende Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 5 KWG, die derzeit von vielen internationalen Banken (insbesondere aus der Schweiz) für ihren Zugang zum deutschen Markt genutzt wird. Die BaFin wird diese Freistellungen widerrufen müssen, soweit sie sich auf die Erbringung von Kernbankdienstleistungen beziehen. Eine solche Freistellung ist unter dem CRD VI-Drittstaatenzweigstellenregime nicht mehr zulässig.
Unternehmen aus Drittstaaten, die Nicht-Kernbankdienstleistungen (z. B. Verwahrung) oder MiFID-Wertpapierdienstleistungen auf Grundlage einer solchen Freistellung erbringen, müssen sich jedoch weiterhin darauf verlassen können. Die BaFin wird somit prüfen müssen, ob und inwieweit sich bestehende individuelle Freistellungen auf Kernbankdienstleistungen oder Nicht-Kernbankdienstleistungen beziehen.
Betroffene Unternehmen, insbesondere bestehende Zweigstellen und derzeit noch freigestellte Institute mit Sitz in einem Drittstaat, sollten sich sehr zeitnah mit den neuen Anforderungen aus dem BRUBEG befassen.
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Restrukturierungs- und Insolvenzverfahren in Ungarn – Worauf Gläubiger und Investoren achten sollten
Ungarn gehört als EU-Mitgliedstaat zu den zentral- und osteuropäischen Märkten, die für internationale Investoren sowohl Chancen als auch Herausforderungen bieten. Besonders im Bereich der Restrukturierung und Insolvenz sind rechtliche Rahmenbedingungen und Praxis entscheidend für Investitionsentscheidungen – insbesondere, wenn Unternehmen in Krisensituationen oder Sanierungsphasen stehen.
Das ungarische Insolvenzrecht basiert auf dem Gesetz XLIX von 1991 (Insolvenzgesetz), welches zwischen Vergleichs- und Konkursverfahren unterscheidetZiel eines Vergleichsverfahrens (csődeljárás) ist die Fortführung eines Unternehmens auf Grundlage eines mit den Gläubigern geschlossenen Vergleichs. Voraussetzung ist ein Antrag des Schuldners auf Verfahrenseröffnung bei drohender Zahlungsunfähigkeit, woraufhin bei Stattgabe eine Schutzfrist (Moratorium) von 180 Tagen gewährt wird, welche auf maximal 365 Tage verlängert werden kann. Innerhalb des Moratoriums müssen die Gläubiger einem Sanierungsplan mit qualifizierter Mehrheit zustimmen. In der Praxis wird das Verfahren selten genutzt, da es häufig komplex und wenig effektiv sind. In den wenigen Verfahren mündet dieses regelmäßig in ein Konkursverfahren, da der Sanierungsplan häufig nicht die erforderlichen Mehrheiten erhält.
Beim Konkursverfahren (felszámolás) wird das Unternehmen abgewickelt. Die Antragstellung erfolgt in aller Regel durch Gläubiger. Die dokumentierte Forderungsanmeldung und Zahlung der Verfahrensgebühr durch den Gläubiger muss innerhalb von 40 Tagen ab Eröffnung des Eröffnungsbeschlusses im Amtsblatt erfolgen. Eine verspätete Anmeldung führt zur Nachrangigkeit der Forderung, nach 180 Tagen ist eine Anmeldung grundsätzlich nicht mehr möglich. Konkursverfahren dauern erfahrungsgemäß lange, bei größeren Verfahren ist eine mehrjährige Verfahrensdauer in der Praxis die Regel und nicht die Ausnahme. Der Grad der Professionalität des Insolvenzverwalter variiert in der Praxis stark und mitunter erscheint die Motivation mehr vom eigenen Gebührenanspruch als vom Gläubigerinteresse getrieben. Die Quote für unbesicherte Gläubiger ist in vielen Fällen sehr gering oder null, nachrangige Gläubiger gehen regelmäßig leer aus. Daher ist es für Gläubiger dringend empfohlen, bei drohender Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners das Amtsblatt monitoren zu lassen und Forderungen innerhalb von 40 Tagen bei gleichzeitiger Zahlung der Verfahrensgebühr unverzüglich anzumelden.
Ergänzend wurde Mitte 2022 zur Umsetzung der EU-Restrukturierungsrichtlinie (2019/1023) ein präventives Restrukturierungsverfahren (szerkezetátalakítási eljárás) eingeführt, das Unternehmen eine Sanierung vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ermöglichen soll. Dieses Verfahren ist kein Insolvenzverfahren und es obliegt der Entscheidung des Schuldners, welche Gläubiger in das Verfahren einbezogen werden sollten. Obgleich das Restrukturierungsverfahren einige Parallelen zum Vergleichsverfahren aufweist (z.B. Gewährung eines Moratoriums), ist es ein deutlich moderneres und flexibleres Verfahren. Dessen ungeachtet ist die praktische Bedeutung weiterhin gering und es fehlt bislang auch an einschlägiger Gerichtspraxis.
Bei allen Verfahren ist anzumerken, dass Verfahren und Publikationen überwiegend in ungarischer Sprache stattfinden. Internationale Gläubiger müssen daher in lokale rechtliche Expertise und Due-Diligence investieren, um Risiken korrekt zu bewerten und Versäumnisse gerade in den sehr formalisierten Insolvenzverfahren zu vermeiden.
Chancen für ausländische InvestorenEin klarer Vorteil für Investoren ist die Möglichkeit, in Distressed-Situationen in Unternehmen oder Unternehmensbereiche einzusteigen – entweder über Asset-Käufe oder durch den Erwerb von Anteilen im Rahmen von Restrukturierungsplänen.
Bei Restrukturierungsverfahren können Investoren bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit beteiligt werden, bevor das Unternehmen insolvent wird und haben so die Chance, durch Restrukturierungspläne zu beeinflussen und Vermögenswerte zu sichern. Voraussetzungen sind in aller Regel schnelles Handeln, Kenntnis des ungarischen Restrukturierungsrechts und der praktischen Abläufe. Auch ist zu beachten, dass viele Verfahren nicht öffentlich sind und Informationen daher oft nur eingeschränkt zur Verfügung stehen.
Im Rahmen von Konkursverfahren können Assets regelmäßig günstig erworben werden, ohne Haftung für alte Schulden. In der Praxis beliebt ist auch die Übernahme von besicherten Forderungen mit entsprechenden Abschlägen, um im Verfahren eine dominante Gläubigerposition zu erreichen.
Handlungsempfehlungen für Investoren- Frühzeitige Due Diligence mit Fokus auf Insolvenz- und Restrukturierungsrisiken
- Einbindung lokaler Rechts- und Restrukturierungsexperten
- Prüfung präventiver Sanierungsoptionen vor Eintritt der Insolvenz
- Realistische Bewertung von Zeit- und Kostenrisiken
Die Entwicklungen im Bereich präventiver Restrukturierungen sind grundsätzlich positiv, doch ihre praktische Anwendung steckt teilweise noch in den Anfängen. Daher ist eine sorgfältige rechtliche und wirtschaftliche Bewertung essenziell, bevor Engagements in notleidenden oder sanierten Unternehmen eingegangen werden. Aus Sicht eines unbesicherten Gläubigers ist die Devise, Insolvenzverfahren durch vorherige Lösungen möglichst zu vermeiden, da gerade ungesicherte Gläubiger im Falle einer Insolvenz den vollständigen Ausfall ihrer Forderung befürchten müssen.
Wir informieren Sie in unserer Blog-Serie zu Restrukturierung in CEE fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesem Thema. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge informiert. Den Auftakt zur Blogserie hat der Einführungsbeitrag gemacht, weitere Beiträge folgen.
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Kartellrecht Kompakt #9 – Einführung in die Foreign Subsidies Regulation
Die Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (Foreign Subsidies Regulation – FSR) gilt seit dem 12. Juli 2023. Seit dem 12. Oktober 2023 greifen zudem Meldepflichten für bestimmte M&A-Transaktionen und öffentliche Vergabeverfahren. Seither hat sich eine erste, beachtliche und praxisrelevante Fallpraxis herausgebildet. Auf dieser Grundlage hat die Europäische Kommission (Kommission) am 9. Januar 2026 Leitlinien veröffentlicht, die die Anwendung und Prüfungspraxis der FSR für Unternehmen berechenbarer machen sollen.
Beihilfenkontrolle, Handelsschutz – und dazwischen die FSRStaatliche Zuwendungen der EU-Mitgliedstaaten unterliegen seit Langem einer strengen Kontrolle durch das Beihilfenrecht. Subventionen von Drittstaaten waren unionsrechtlich bislang nur begrenzt erfasst, wenn sie sich subventionierten oder gedumpten Warenimporten niederschlugen – dann über klassische Trade-Defence-Instrumente wie Antidumping- und Antisubventionszölle. Andere marktverzerrende Wirkungen drittstaatlicher Subventionen im Binnenmarkt blieben hingegen weitgehend ungeregelt. Dies wurde – jedenfalls aus Sicht der EU-Organe – als Regelungslücke wahrgenommen, die mit der FSR geschlossen werden soll. Diese erlaubt der Kommission insbesondere auf subventionierte Investitionen, Unternehmenstransaktionen, Dienstleistungen oder Angebote mit Prüfungen und ggf. eingreifenden Maßnahmen zu reagieren.
Konkret besteht dieses Prüf- und Eingriffsregime aus drei Instrumenten:
1. M&A-Instrument (Art. 19 ff. FSR): Unternehmenstransaktionen (sog. Zusammenschlüsse) unterliegen einer Anmeldepflicht und einem Vollzugsverbot, wenn die drei folgenden Voraussetzungen (kumulativ) erreicht werden:
- Das Zielunternehmen (bei Akquisitionen) oder mind. eines der fusionierenden Unternehmen (bei Fusionen) oder ein zu gründendes Gemeinschaftsunternehmen ist in der EU ansässig.
- Das o.g. Unternehmen erzielte im vorausgegangenen Geschäftsjahr einen EU-weiten Gesamtumsatz von mind. EUR 500 Mio.
- Die beteiligten Unternehmen haben in den drei Kalenderjahren vor Vertragsschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Kontrollerwerb finanzielle Zuwendung von Drittstaaten von insgesamt mehr als EUR 50 Mio. erhalten.
Bei (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Verstößen gegen das Vollzugsverbot drohen den beteiligten Unternehmen Geldbußen i.H.v. bis zu 10 % ihres Gesamtumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres.
Transaktionen unterhalb der Schwellenwerte können von der Kommission gleichwohl über das Ex-officio-Instrument aufgegriffen werden. Bei noch nicht vollzogenen Zusammenschlüssen kann die Kommission zudem eine vorherige Anmeldung verlangen, mit der Folge, dass die Transaktion wie ein anmeldepflichtiger Zusammenschluss behandelt wird (Art. 21 (5) FSR).
2. Vergaberechts-Instrument (Art. 27 ff. FSR): In öffentlichen Vergabeverfahren besteht eine Meldepflicht für drittstaatliche Zuwendungen, unter folgenden kumulativen Voraussetzungen:
- Der geschätzte Wert des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung (ohne MwSt.) oder einer einzelnen Auftragsvergabe beträgt mindestens EUR 250 Mio. und
- dem am Vergabeverfahren beteiligten Wirtschaftsteilnehmer (unter im Einzelfall zuzurechnender Tochter- und Beteiligungsgesellschaften und der mit ihm beteiligten Unterauftragnehmer und -lieferanten) wurden in den drei Jahren vor der Meldung finanzielle Zuwendungen von insgesamt mindestens EUR 4 Mio. pro Drittstaat gewährt.
Auch hier besteht ein Zuschlagsverbot bis zur Entscheidung der Kommission.
3. Ex-officio-Instrument (Art. 9 ff. FSR): Die Kommission kann unabhängig von Anmeldeschwellen von Amts wegen tätig werden, insbesondere wenn konkrete Hinweise auf marktverzerrende drittstaatliche Subventionen vorliegen.
Diese drei Instrumente treten neben die bestehenden Regelungen der Fusionskontrolle (die EU-Fusionskontrollverordnung und ihre nationalen Pendants), nationale Investitionskontrollregimes (Foreign Investment Control) sowie das Vergaberecht. Die Folge ist, dass derselbe relevante Vorgang (z.B. eine Unternehmenstransaktion) einer Mehrfachkontrolle unterworfen sein können.
Finanzielle Zuwendung vs. DrittstaatssubventionDie FSR knüpft an zwei zentrale Begriffe an: die „finanzielle Zuwendung“ und die „drittstaatliche Subvention“. Die finanzielle Zuwendung ist dabei bewusst weit gefasst. Eine drittstaatliche Subvention im Sinne der FSR liegt erst dann vor, wenn eine solche Zuwendung einem Drittstaat zugerechnet werden kann und einem Unternehmen einen selektiven Vorteil verschafft. Die Prüfung, ob die FSR Anwendung findet, beginnt regelmäßig mit der Ermittlung von finanziellen Zuwendungen, die einem Drittstaat zuzurechnen sind.
Der Begriff finanzielle Zuwendung ist dabei denkbar weit auszulegen, da dieser in der FSR nicht abschließend definiert ist. Beispielhaft nennt die FSR etwa:
- Transfer von Geldern oder Verbindlichkeiten (Kapitalzuführungen, Zuschüsse, Kredite, Kreditgarantien, Steueranreize, Ausgleich von Betriebsverlusten, den Ausgleich für von Behörden auferlegte finanzielle Belastungen, Schuldenerlass, Schuldenswaps oder eine Umschuldung,
- der Verzicht auf ansonsten fällige Einnahmen, (Steuerbefreiungen oder die Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte an ein Unternehmen ohne angemessene Vergütung), und
- die Bereitstellung oder der Erwerb von Waren oder Dienstleistungen.
Die finanzielle Zuwendung muss einem Drittstaat zuzurechnen sein. Drittstaat ist nicht nur die drittstaatliche Regierung. Erfasst sind auch öffentliche und private Einrichtungen, deren Handlungen dem Drittstaat zugerechnet werden können. In der Praxis ist diese Zurechnung häufig mit Unsicherheiten verbunden, etwa bei Staatsfonds, öffentlichen Versorgern oder Finanzinstituten mit gemischter Beteiligungsstruktur sowie anderen staatlich gehaltenen Unternehmen. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen die von der FSR betroffenen Unternehmen bei Staatsunternehmen Waren oder Dienstleistungen eingekauft haben, da es bei der Frage, ob eine drittstaatliche Zuwendung vorliegt, noch nicht darum geht, ob diese zu marktüblichen Bedingungen erworben wurden.
Im Rahmen des M&A- und Vergabe-Instruments erfolgt die formelle Feststellung, ob eine Drittstaatssubvention vorliegt, erst im weiteren Verfahren. Die Beteiligten an solchen Verfahren müssen, aber in ihrer Meldung bereits Angaben zu bestimmten „Hardcore“-Subventionen machen, bei denen die Wahrscheinlichkeit einer Verzerrung am größten sein soll. Zudem erwartet die Kommission in den Anmeldeunterlagen bereits Darlegungen zur Marktüblichkeit. Beim Ex-Officio-Instrument hingegen müssen bereits bei Verfahrenseinleitung Informationen auf verzerrende drittstaatliche Subventionen hindeuten.
Ablauf eines FSR-Verfahrens, insbesondere M&A-InstrumentBei allen drei Instrumenten gibt es ein gestuftes Verfahren bestehend aus einer „Vorprüfung“ und einer sog. „Eingehenden Prüfung“. In der Vorprüfung ermittelt die Kommission vorläufig, ob es hinreichende Anhaltspunkte dafür gibt, dass einem Unternehmen finanzielle Zuwendungen gewährt wurden, die als „Drittstaatssubvention“ gelten und den Binnenmarkt verzerren. In der Eingehenden Prüfung überprüft sie diese Umstände genauer und, ob insofern Abhilfemaßnahmen erforderlich sind, oder sie keine Einwände hat, da sich die vorläufigen Ermittlungen nicht bestätigen oder nach einer Güterabwägung die positiven Effekte überwiegen (Balancing-Test).
Im Falle des M&A-Instruments geht der Vorprüfung noch eine Pränotifizierungsphase voraus. Das Verfahren entspricht insoweit dem der EU-Fusionskontrolle. Es beginnt mit der Zuweisung eines Case Teams. Anschließend reichen die Beteiligten den Anmeldungsentwurf ein und beantworten Rückfragen der Kommission. Nach (faktisch im Ermessen der Kommission liegenden) Ende dieses nicht fristgebundenen sog. Pränotifizierungs-Verfahrens erfolgt die eigentliche Anmeldung. Die Vorprüfung (Phase I) dauert immer volle 25 Arbeitstage ab dem Datum einer vollständigen Anmeldung. Beschließt die Kommission, eine eingehende Prüfung einzuleiten, dauert die Eingehende Prüfung (Phase II) bis zu 90 Arbeitstage ab ihrer Einleitung (zudem besteht die Möglichkeit einer Fristverlängerung oder -hemmung).
Überblick zur FallpraxisInzwischen zeigt sich deutlich, dass die FSR kein Randphänomen geblieben ist. Die Zahl der Verfahren liegt deutlich über den ursprünglichen Erwartungen der Kommission. Insbesondere die anfängliche Vermutung zum M&A-Instrument, die FSR werde nur in Einzelfällen zum Tragen kommen, ist bereits durch 223 angemeldete Verfahren (bis 25. Januar 2026) widerlegt. Auch im Bereich öffentlicher Vergabeverfahren sind marktbekannt Stand April 2025 über 2112 Einreichungen erfolgt (darunter 1.734 sog. Erklärungen und 322 Meldungen). Erste Ex-Officio-Verfahren sind ebenfalls eingeleitet (z.B. betreffend chinesische Produzenten von Windkraftanlagen und (bereits im Phase II-Verfahren) Threat Detection Systems).
Besonders sichtbar ist die Fallpraxis zum M&A-Instrument. Zwar hat die überwiegende Zahl der Fälle nach Anmeldung in der Vorprüfungsphase (Phase I) freigegeben. Mit e&/PPF Telecom Group und ADNOC/Covestro hat die Kommission aber auch bereits zwei Phase-II-Verfahren geführt und jeweils nur unter Auflagen freigegeben. Zentral waren hierbei die Fragen, welchen Anteil die drittstaatliche Zuwendung am Kaufpreis ausmacht (siehe Erwägungsgrund 19 der FSR) und ob die Zuwendung (z.B. ein staatliches Darlehen) nach marktgerechten Bedingungen erfolgte (vgl. hierzu die erste Phase II-Entscheidung e&/PPF Telecom Group, Rn. 54, 60 ff.). In ADNOC/Covestro stellte die Kommission zudem fest, dass die drittstaatlichen Subventionen die Fähigkeit des neu formierten Unternehmens, seine Tätigkeiten im EU-Binnenmarkt zu finanzieren, künstlich verbessert und es risikotoleranter gemacht hätten. Infolgedessen hätte das neu formierte Unternehmen zum Nachteil anderer Marktteilnehmer und der Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt aggressivere Investitionsstrategien verfolgen können, als wenn es keine Subventionen erhalten hätte. Als Abhilfemaßnahme sah die Kommission (über eine Satzungsänderung bei ADNOC) die Aufhebung der unbegrenzten staatlichen Garantie vor.
Praktischer Umgang mit der FSRFSR-Verfahren können für die betreffenden Unternehmen sehr aufwändig werden. Schwierigkeiten bestehen zum einen in der systematischen Ermittlung der in den verbindlichen Anmeldeformularen anzugebenden finanziellen Zuwendungen für die zurückliegenden drei Jahre. Zum anderen können Fragen der Kommission nach der Marktüblichkeit von Zuwendungen und Belege hierfür einen hohen Ermittlungsbedarf während der Pränotifizierungsphase bzw. in der Phase I auslösen.
Unternehmen können sich nur dahingehend vorbereiten, dass sie die erforderlichen Informationen vorbereiten, was vor allem bei regelmäßigen, großvolumigen M&A-Aktivitäten oder der Teilnahme an Vergabeverfahren zweckmäßig ist. Bei Vergabeverfahren kommt erschwerend hinzu, dass die Meldeschwelle für die finanziellen Zuwendungen mit EUR 4 Mio. vergleichsweise niedrig bemessen ist, was auch die hohe Zahl an Erklärungen und Meldungen in diesem Bereich belegt. Ohne Vorbereitung auf ein mögliches FSR-Verfahren besteht die Gefahr, erheblicher Verfahrensverzögerungen. Es bietet sich in diesen Fällen zur Vorbereitung an, ein internes Monitoring-System zur Erfassung finanzieller Zuwendungen aus Drittstaaten aufzubauen damit die relevanten Geschäftsvorfälle kurzfristig ermittelt werden können.
Die neuen Leitlinien und AusblickDie neuen Leitlinien enthalten eine erste konsolidierte Darstellung dazu, wie die Kommission beabsichtigt, ihre Befugnisse auszuüben. Mit den neuen Leitlinien will die Kommission die Vorhersehbarkeit der Anwendung der FSR in vier Bereichen erhöhen, nämlich bei: (1) der Feststellung des Vorliegens einer Marktverzerrung, (2) der Anwendung des Abwägungstest („Balancing Test“), (3) der Ausübung der Befugnis, vorherige Anmeldungen von Zusammenschlüssen bzw. Meldung von finanziellen Zuwendungen in Vergaben verfahren anzuordnen („Call-in Power“) und (4) der Beurteilung einer Verzerrung in öffentlichen Vergabeverfahren.
Die Leitlinien erläutern aus Sicht der Kommission die Auslegung zentraler Begriffe und Prüfkriterien der FSR, stellen jedoch klar, dass Entscheidungen weiterhin weitestgehend auf einer Einzelfallprüfung beruhen. Für Rechtsanwender bieten sie vor allem Orientierung dazu, welche Informationen die Kommission bei bestimmten finanziellen Zuwendungen typischerweise erwartet und nach welchem strukturierten Schema sie diese bewerten will. Wie stark die Leitlinien in der Praxis tatsächlich zu mehr Planungs- und Rechtssicherheit beitragen, wird sich erst anhand der künftigen Entscheidungspraxis zeigen.
Die FSR wird laufend gemonitort und die Kommission wird bis Juli 2026 – wie in der Verordnung vorgesehen – ihren ersten Umsetzungsbericht an das Europäische Parlament und den Rat veröffentlichen. Dieser Bericht könnte weitere Hinweise auf mögliche Anpassungen FSR liefern.
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Sicherheits- und Verteidigungsindustrie: Umweltrecht im Fokus
Der Ukraine-Krieg hat zu einem sicherheitspolitischen Kurswechsel in Europa geführt. In Folge der Zeitenwende steht nicht nur die Stärkung der Streitkräfte selbst im Mittelpunkt. Auch die Bedeutung einer leistungsfähigen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie (SVI) gelangt zunehmend in das öffentliche Bewusstsein. Eine effektive Abschreckung hängt entscheidend davon ab, ob es Europa gelingt, hinreichende Produktionskapazitäten im Verteidigungssektor verfügbar zu machen.
„Defence Omnibus Package“ als AusgangspunktVor diesem Hintergrund geraten auch die rechtlichen Voraussetzungen für das Handeln der SVI verstärkt ins Blickfeld. Da viele der maßgeblichen Regelungsbereiche durch das Unionsrecht geprägt sind, müssen die sich aus diesem ergebenden Anforderungen in den Blick genommen werden, wo sich auch bereits einiges getan hat. Substanzielle regulatorische Anpassungen sollen durch den „Defence Readiness Omnibus“ erreicht werden, der Teil des unionsweit betriebenen Omnibus-Verfahrens zum Bürokratieabbau ist.
Mit dem am 17. Juni 2025 vorgelegten Entwurf eines Vereinfachungspakets bringt die Europäische Kommission zum Ausdruck, dass sie bereit ist, ihre Rolle auszufüllen. Ein zentrales Anliegen der Initiative ist die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren. So führt die Kommission in einer dem Defence Readiness Omnibus vorangestellten Mitteilung aus, dass
eine erhebliche Vereinfachung von Verfahren sowie der Abbau regulatorischer und administrativer Belastungen in sämtlichen Sektoren erforderlich sind, um den Hochlauf der europäischen verteidigungsindustriellen Produktion zu beschleunigen und die für eine effektive Abschreckung notwendigen Kapazitäten rasch zu erreichen.
Ausnahmen vom materiellen Recht erforderlichEin Kernelement des Defence Readiness Omnibus ist der Vorschlag für eine Verordnung zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für „Projekte zur Verteidigungsbereitschaft″. Deren vornehmlich verfahrensrechtlichen Ansätze sind zwar grundsätzlich zu begrüßen. Für sich genommen vermögen sie aber eine substanzielle Beschleunigung nicht herbeizuführen. Planungs- und Genehmigungsverfahren werden vornehmlich durch strenge materielle Anforderungen, insbesondere des Umweltrechts, gehemmt. Folglich kann eine nachhaltige Beschleunigung nicht ohne Anpassungen auch in diesem Bereich erzielt werden.
Zentral: BImSchG und UVPGAnlagen der SVI unterliegen einem dichten regulatorischen Netz für Planung und Genehmigung. Von zentraler Bedeutung wird in den meisten Fällen die Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sein. Das Immissionsschutzrecht bestimmt katalogartig, welche Anlagen einer Genehmigungspflicht unterliegen. So sind unter anderem solche Anlagen genehmigungspflichtig, in denen mit explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes umgegangen wird.
Einen wesentlichen Teil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung macht gerade bei Anlagen der SVI vielfach die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) aus. Diese ist unionsrechtlich in der UVP-Richtlinie angelegt, die durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und immissionsschutzrechtliche Verfahrensregeln in nationales Recht umgesetzt wird. Die UVP wird als unselbstständiger Teil des BImSch-Verfahrens auf dieses „aufgesattelt“. Hier liegt erhebliches Beschleunigungspotenzial.
Verteidigungsspezifische AusnahmenSowohl das BImSchG als auch das UVPG sehen spezifisch auf die Verteidigung zugeschnittene Ausnahmetatbestände vor. § 1 Abs. 2 UVPG erlaubt dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) oder einer benannten Stelle bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, im Einzelfall zu entscheiden, das Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nachteilig auf die Erfüllung dieser Zwecke auswirken würde. Die Regelung setzt Art. 1 Abs. 3 der UVP-Richtlinie um, der nahezu wortgleich mit der deutschen Bestimmung ist.
Anwendbarkeit der Ausnahme auf die SVI?Bislang konnte daran gezweifelt werden, ob diese verteidigungsspezifischen Ausnahmen auch Vorhaben der SVI erfassen oder nur für Aktivitäten im unmittelbaren Verantwortungsbereich der Streitkräfte gelten. So sah die Verordnung zur Durchführung des UVPG-Ausnahmetatbestands in alter Fassung vor, dass Vorhaben der Verteidigung Vorhaben der Bundeswehr, der NATO und der Gaststreitkräfte sind; von Vorhaben der SVI war keine Rede. Generell wurde der Ausnahmetatbestand eng ausgelegt. Vor diesem Hintergrund überrascht nicht, dass die seltenen Konstellationen, in denen von den Ausnahmen bislang Gebrauch gemacht wurde, primär Tätigkeiten der Streitkräfte selbst zum Gegenstand hatten (vgl. unter anderem VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 14.11.2012 – 5 L 798/12.NW). Zwar ist die Verordnung zur Durchführung des UVPG-Ausnahmetatbestands inzwischen ersatzlos außer Kraft getreten, es wird aber deutlich, dass eine Nutzbarmachung der Ausnahmen auch für die SVI mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden ist.
Ermutigung durch die KommissionDiesen Unsicherheiten möchte die Kommission in ihrer dem Defence Readiness Omnibus vorangestellten Mitteilung entgegentreten. So stellt sie fest, dass verschiedene unionsrechtliche Ausnahmetatbestände bestünden, die einer Beschleunigung zugunsten der SVI dienlich sein könnten. Diese würden jedoch noch nicht einheitlich und vor allem noch nicht umfassend genutzt. Die Kommission ermutigt die Mitgliedsstaaten, die Regelungen so zu verstehen, dass auch industrielle Aktivitäten zur Stärkung der Verteidigungsbereitschaft erfasst sind. Als Beispiel führt sie gerade auch die verteidigungsspezifische Ausnahme von der UVP-Pflicht in Art. 1 Abs. 3 der UVP-Richtlinie an.
Diese Klarstellung ist grundsätzlich sehr zu begrüßen. Sie ist erkennbar von dem Ziel getragen, die verteidigungsspezifische Ausnahme auch für die SVI nutzbar zu machen. Insofern hilft sie, bestehende Unsicherheiten bei der Auslegung des Art. 1 Abs. 3 UVP-Richtlinie zu beseitigen. Auch kann sie als Ermunterung verstanden werden, denselben Weg für das Immissionsschutzrecht zu gehen, für welches die Ausnahmeregelungen nicht im gleichen Maße unionsrechtlich vorgeprägt sind. Es bleiben jedoch entscheidende Fragen offen.
Verbleibende RechtsunsicherheitenSo kann eine Mitteilung der Kommission allein die bestehenden Rechtsunsicherheiten nicht restlos beseitigen. Es verbleibt das Risiko, dass die Verwaltung und vor allem die Rechtsprechung der Einschätzung der Kommission nicht folgen und an der bisherigen restriktiven Handhabung festhalten.
Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass das Recht der UVP völkerrechtlich durch die Aarhus-Konvention mit geprägt wurde. Zwar sieht auch die Aarhus-Konvention in Art. 6 Abs. 1 c) eine Ausnahme für die Landesverteidigung vor, die sich inhaltlich weitgehend mit der nationalen und europäischen Regelung deckt. Es ist jedoch unklar, ob die relevanten Gremien der Einschätzung der Kommission zur Reichweite dieser Ausnahme folgen. Zwar hat das Aarhus-Compliance-Komitee jüngst festgestellt, dass der Ausnahmetatbestand dynamisch auszulegen ist, in Kriegszeiten also deutlich mehr Tätigkeiten erfassen kann als zu Friedenszeiten. Die Feststellung bezog sich allerdings auf die Situation in der Ukraine; wie das Komitee die Lage in Bezug auf die EU bewertet, ist offen.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, wie das sehr weite Verständnis der Kommission von „Projekten zur Verteidigungsbereitschaft“ mit dem derzeitigen Wortlaut des europäischen und nationalen UVP-Ausnahmetatbestands selbst zu vereinbaren ist. Dieser soll nur für Vorhaben gelten, die „ausschließlich“ Zwecken der Verteidigung dienen, während die Kommission ausdrücklich auch Dual-use Güter von ihrem Vorstoß erfasst sehen möchte.
Ob Vorhabenträger und Genehmigungsbehörden angesichts dieser verbleibenden Unsicherheiten willens sein werden, sich allein aufgrund einer (unverbindlichen) Mitteilung aus Brüssel auf die verteidigungsspezifischen Ausnahmetatbestände zu berufen, darf bezweifelt werden.
Begrenzter WirkungsbereichDarüber hinaus ist zu beachten, dass die Ausnahmeregelungen Befreiungen von der UVP-Pflicht jeweils nur im Einzelfall und so weit vorsehen, wie sich die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nachteilig auf die Zwecke der Verteidigung auswirken würde. § 1 Abs. 2 UVPG öffnet nur den Weg für spezifisch auf einzelne Projekte bezogene Ausnahmen; eine generelle Ausnahme von der UVP-Pflicht für Vorhaben der SVI lässt sich hierüber nicht realisieren.
Vor diesem Hintergrund rücken allgemeine Ausnahmetatbestände in den Fokus. Nach Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 1 der UVP-Richtlinie können Mitgliedsstaaten in Ausnahmefällen ein bestimmtes Projekt von den Bestimmungen der Richtlinie ausnehmen, wenn sich die Anwendung dieser Bestimmungen nachteilig auf den Zweck des Projekts auswirken würde. Von dieser Ausnahme hat der deutsche Gesetzgeber durch das LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG) zur Behebung einer Gasmangellage Gebrauch gemacht. Die Vereinbarkeit des LNGG mit Unions- und Verfassungsrecht ist durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mehrfach bestätigt worden (vgl. unter anderem BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2023 – 7 A 9.22). Eine vergleichbare Regelung könnte die rechtliche Stellschraube zur Stärkung der SVI darstellen. Sie müsste sich aber auf das Bestehen eines Ausnahmefalls berufen und dürfte nur für bestimmte Projekte gelten.
Einzelfallbetrachtung erforderlichDie Wahrung der europäischen Sicherheit ist ein überragend wichtiger Gemeinwohlbelang mit Verankerung sowohl im nationalen Recht als auch im Unionsrecht. Vor dem Hintergrund der Bedrohung durch Russland und der dringenden Notwendigkeit der Stärkung der Verteidigungsbereitschaft besteht ein großer Bedarf an Rüstungsgütern, der von der Industrie mit den bestehenden Kapazitäten nicht gedeckt werden kann. Demnach kann von einer verteidigungspolitischen Mangellage gesprochen werden, die einen Ausnahmefall im Sinne der UVP-Richtlinie darstellt. Zwar mögen gewisse Rüstungsgüter auf dem Weltmarkt zur Genüge verfügbar sein, was einer solchen Mangellage entgegenstehen könnte. Jedoch besteht jedenfalls für besonders sensible Technologien ein berechtigtes Interesse daran, deren Produktion europäisch oder national zu organisieren. Trifft der Gesetzgeber eine solche politische Grundentscheidung, ist das grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das BVerwG hat in seinen Entscheidungen zum LNGG betont, dass dem Gesetzgeber bei strategischen Grundentscheidungen ein Einschätzungsspielraum zukommt, den Gerichte respektieren müssen.
Spezifischer ProjektbezugWie die verteidigungsspezifischen Tatbestände sieht auch Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 1 der UVP-Richtlinie eine Ausnahme nur für bestimmte Projekte vor, steht also einer pauschalen Ausnahme für sämtliche Projekte der SVI entgegen. So war der Anwendungsbereich des LNGG bereits legislativ auf gewisse Vorhabenstandorte beschränkt.
Ob eine derart konkrete Beschränkung auf einzelne Vorhaben für den Bereich der SVI zielführend ist, scheint zweifelhaft. Hier liegt es nahe, etwaige Ausnahmen auf Produktionsanlagen für konkret zu benennende Klassen von Rüstungsgütern zu begrenzen. Die Bestimmung der nationalen verteidigungsindustriellen Schlüsseltechnologien durch die Bundesregierung kann dabei den Ausgangspunkt bilden für eine Konkretisierung der sich daraus ableitenden erforderlichen Produktionskapazitäten. Diese Begrenzung muss sich am tatsächlichen, national abzudeckenden Bedarf orientieren. Wenn sie im Wege der Verordnung erfolgt, kann (und sollte) sie regelmäßig oder anlassbezogen bedarfsgerecht angepasst werden. Dessen ungeachtet müsste die Ausnahmeregelung – wie das LNGG – eine abschließende Einzelfallentscheidung durch die zuständige Genehmigungsbehörde, ggf. unter Einbeziehung etwa der Beschaffungsbehörden des Bundes, umfassen.
Eine nachhaltige Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren kommt an Anpassungen auch des materiellen Rechts nicht vorbei – Dies gilt insbesondere für die SVIDie von der Kommission angeregte großzügige Handhabung verteidigungsspezifischer Ausnahmen ist grundsätzlich zu begrüßen. Es verbleiben jedoch Unsicherheiten, die einzig durch legislative Anpassungen beseitigt werden können. Darüber hinaus bietet sich an ein Gesetz zur Stärkung der SVI ähnlich dem LNGG ins Auge zu fassen. Neben einer Ausnahme von der UVP-Pflicht für bestimmte Anlagen zur Produktion von Rüstungsgütern könnte diese Ausnahmen auch von anderen umweltrechtlichen Vorschriften vorsehen.
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CBAM in der Praxis: Was sich jetzt ändert und zukünftig geplant ist
CBAM ist am 1. Januar 2026 in die Anwendungsphase gestartet und bringt damit neue Pflichten für Einführer. Zwar wurde der Anwendungsbereich durch einen 50-Tonnen-Schwellenwert für viele Einführer zuletzt begrenzt, jedoch plant die Kommission auch eine Ausweitung auf stahl- und aluminiumintensive Produkte sowie strengere Maßnahmen gegen Umgehung. Insgesamt wird CBAM damit weiter verschärft und ausgebaut.
Was 2026 wichtig wirdDer Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist Bestandteil des „Fit for 55“-Pakets, das zum Ziel hat, die Europäische Union bis zum Jahr 2050 klimaneutral zu machen und zugleich die Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem Referenzjahr 1990 um mindestens 55 Prozent zu senken. CBAM soll der Verlagerung von Treibhausgasemissionen in Länder ohne oder mit geringeren klimapolitischen Ambitionen – dem sogenannten „Carbon Lekage“ – entgegenwirken.
Seit Anfang dieses Jahres befindet sich CBAM in der Anwendungsphase. Das bedeutet grundsätzlich, dass jeder Einführer ab dem 1. Januar 2026 als CBAM-Anmelder zugelassen sein muss, um Waren in die EU zu importieren. Eine Ausnahme gilt zeitlich begrenzt in Q1 2026: Einführer müssen einen Antrag auf Zulassung bis 31. März 2026 – und vor der ersten Einfuhr – gestellt haben, eine Bescheidung muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt sein. Einführer sind darüber hinaus verpflichtet, jährliche CBAM-Erklärungen abzugeben, in denen unter anderem die gesamten grauen Emissionen enthalten sein müssen, die sich aus direkten und indirekten Emissionen der importierten Waren zusammensetzen. Die erste CBAM‑Erklärung ist bis zum 30. September 2027 für im Jahr 2026 eingeführte Waren abzugeben. Weiterhin müssen Einführer die mit den eingeführten Waren verbundenen CO₂‑Emissionen durch CBAM‑Zertifikate ausgleichen. Der Verkauf von CBAM‑Zertifikaten beginnt am 1. Februar 2027 und erfolgt rückwirkend für das Kalenderjahr 2026. Der Preis der CBAM‑Zertifikate orientiert sich am durchschnittlichen CO₂‑Preis im verpflichtenden EU‑Emissionshandelssystem (EU‑EHS) und bemisst sich nach der Menge der verursachten Emissionen. Dies gewährleistet, dass für alle betroffenen Unternehmen, die im europäischen Markt tätig sind, gleiche Wettbewerbsbedingungen bestehen, unabhängig davon, ob die Produktion und der damit verbundene CO₂-Ausstoß innerhalb oder außerhalb der EU erfolgt.
Im Zuge des Omnibus-Pakets aus Oktober 2025 wurden zuletzt wesentliche Änderungen und Vereinfachungen des CBAM beschlossen. Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine Mengenschwelle von 50 Tonnen relevanter Grund- und Rohstoffe pro Kalenderjahr, die auf Einführerebene berechnet wird. Einführer, deren Einfuhren unterhalb dieser Schwelle liegen, müssen sich nicht als CBAM-Anmelder registrieren und sind von den CBAM-Pflichten vollständig ausgenommen. Diese Mengenschwelle gilt jedoch nicht für Einfuhren von Wasserstoff und Elektrizität, die unabhängig vom Umfang weiterhin vollständig dem CBAM unterliegen.
Ausstehende Durchführungsrechtsakte werden in Kürze erwartetAuch wenn mit den bislang erlassenen Durchführungs- und delegierten Rechtsakten u.a. zum Preis der CBAM-Zertifikate, Methode zur Berechnung der Emissionen, Zulassung zum CBAM-Register und Methode zur Berechnung der Emissionen wesentliche Fragen zur praktischen Umsetzung des CBAM geklärt wurden, bestehen weiterhin Regelungslücken, die die Kommission nach eigener Ankündigung Anfang 2026 schließen will. Geplant sind weitere Durchführungsrechtsakte, insbesondere zur Anrechnung von im Drittland gezahlten CO₂‑Preisen, zur Festlegung pauschaler Standardwerte für CO₂‑Preise in Drittstaaten, zur Ausgestaltung der CBAM‑Erklärung sowie zu den Modalitäten des Erwerbs von CBAM‑Zertifikaten.
Maßnahmen zur Ausweitung des Anwendungsbereichs des CBAM geplantWährend CBAM auf der einen Seite angepasst und teilweise begrenzt wird, rücken zugleich auch neue Pflichten in den Fokus. So hat die Kommission noch Ende letzten Jahres Maßnahmen vorgeschlagen, um die Effizienz des CBAM zu erhöhen.
Hintergrund ist, dass CBAM derzeit nur Grundstoffe wie Aluminium, Zement, Strom und Stahl beinhaltet. Gleichzeitig steigen die Kosten für EU-Hersteller, die diese Materialien in nachgelagerten Produkten wie Maschinen oder Geräten verwenden, an. Um dem entgegenzuwirken, ist geplant, den Anwendungsbereich des CBAM auf 180 stahl- und aluminiumintensive Erzeugnisse wie Maschinen, Fahrzeugbauteile, Drähte sowie Haushaltsgeräte auszuweiten. Damit soll verhindert werden, dass die Emissionen nur verlagert, aber nicht verringert werden.
Geplant ist die Einrichtung eines zeitlich beschränkten Fonds, um EU-Hersteller von CBAM-Waren vorübergehend zu unterstützen und das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen abzumildern. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit von EU-Herstellern auf Drittlandsmärkten zu sichern, auf denen EU-Produkte sonst durch günstigere, emissionsintensive Alternativen verdrängt würden.
Ein Teil der CO₂-Kosten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems wird für Waren erstattet, bei denen weiterhin ein Risiko der Emissionsverlagerung besteht. Die Auszahlung ist an den Nachweis konkreter Dekarbonisierungsmaßnahmen gebunden. Die Finanzierung des Fonds erfolgt über Beiträge der Mitgliedstaaten in Höhe von 25 Prozent durch Einnahmen aus CBAM-Zertifikaten für 2026 und 2027. Die restlichen 75 Prozent sollen aus EU-Eigenmitteln finanziert werden.
Bekämpfungsmaßnahmen von Umgehungsrisiken im CBAMDie Kommission hat ebenfalls angekündigt, Maßnahmen zur Verhinderung der Umgehung des CBAM einzuführen. Die CBAM‑Verordnung enthält zwar bereits heute Mechanismen zur Begrenzung von Umgehungsrisiken. So können bei Zweifeln an der Verlässlichkeit gemeldeter Emissionsdaten zusätzliche Nachweise verlangt werden. Liegen belastbare Ist‑Werte nicht vor, ist auf standardisierte Länderwerte zurückzugreifen. Darüber hinaus ist eine Konkretisierung der Kriterien geplant, nach denen Emissionsdaten als unzuverlässig gelten, sowie eine verstärkte Identifikation und Regulierung typischer Umgehungsstrategien. Ziel ist es, verbleibende Gestaltungsspielräume systematisch zu schließen und die Integrität des CBAM dauerhaft zu sichern.
CBAM wird auch zukünftig in Bewegung bleibenCBAM befindet sich mit dem Start der Anwendungsphase und den jüngsten Anpassungen in einer entscheidenden Entwicklungsstufe. Der im Omnibus-Paket vorgesehene Schwellenwert und Vereinfachungen führen zwar dazu, dass ein erheblicher Teil der ursprünglich betroffenen Unternehmen aus dem Anwendungsbereich herausfällt oder administrativ entlastet wird. Gleichzeitig zeigt sich jedoch, dass diese Entschärfung nicht mit einer generellen Lockerung der Regulierung einhergeht.
Vielmehr setzt die Europäische Kommission parallel gezielt auf eine Verschärfung der Missbrauchs‑ und Umgehungskontrolle. Strengere Berichtspflichten, erhöhte Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von CBAM‑Waren sowie erweiterte Eingriffsbefugnisse der Kommission verdeutlichen, dass der regulatorische Fokus zunehmend auf der Durchsetzung und Absicherung der Systemintegrität liegt. Insbesondere der vorgesehene Rückgriff auf standardisierte Länderwerte, sofern tatsächliche Emissionsdaten als unzuverlässig eingestuft werden, kann sich für Unternehmen signifikant kostenerhöhend auswirken und faktisch Sanktionscharakter entfalten.
Der Beitrag wurde mit Unterstützung von Fr. Sonia Drechsler erstellt.
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BAG schafft Rechtssicherheit bei der Betriebsabgrenzung
Vor 100 Jahren war die Lage einfach: Am Zaun der Fabrik endete der Betrieb. Diese klare Grenze verschwimmt in Zeiten der Digitalisierung. Längst dominieren atypische Organisationsstrukturen die Arbeitswelt. Unternehmen arbeiten standort- und länderübergreifend in Matrixstrukturen. Arbeitnehmer treffen sich in virtuellen Videokonferenzen statt in der physischen Produktionshalle. Der Vorgesetzte erteilt seine Weisungen häufig nicht mehr persönlich, sondern digital per E-Mail oder App. Statt des persönlichen Ansprechpartners vor Ort kommt teilweise KI zum Einsatz, um Arbeitnehmer zu steuern. Mit seiner klarstellenden Entscheidung trägt das BAG nunmehr dieser zunehmend digitalisierten Arbeitswelt Rechnung.
Der Fall des BAG: Betriebsteil ohne lokalen Ansprechpartner vor Ort?Das BAG entschied über die Betriebsabgrenzung bei einem Essenslieferdienst. Das Unternehmen unterhält seine Zentrale in Berlin. Dort sitzt die Personalabteilung. In größeren Städten betreibt das Unternehmen sogenannte Hauptumschlagbasen (Hubs) mit Büros für Verwaltungs- und Backoffice-Tätigkeiten. In kleineren Städten, den sogenannten „Remote-Cities“, sind hingegen ausschließlich Auslieferungsfahrer beschäftigt. Sie haben keinen Vorgesetzten vor Ort. Diese Fahrer kommunizieren mit der Arbeitgeberin hauptsächlich digital über eine App und E-Mails: Sie melden sich in der App als fahrbereit an. Anschließend erhalten sie ihre einzelnen Aufträge digital. Bei Problemen wie Lieferverzögerungen, Kundenbeschwerden oder Unfällen können die Mitarbeiter ihre Zentrale per App kontaktieren.
Die Arbeitnehmer wählten für die Remote City einen eigenen Betriebsrat. Der Arbeitgeber focht die Wahl an. Er argumentierte im Wesentlichen, dass die Remote City kein betriebsratsfähiger Betriebsteil sei. Es fehle die Leitungsmacht vor Ort in der Remote City. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben dem Arbeitgeber recht. Dem hielt der gewählte Betriebsrat entgegen, dass in der digitalisierten Welt auch digitale Kommunikation ausreiche. Deshalb könne ein Betriebsteil auch ohne Leitungsmacht vor Ort betriebsratsfähig sein. Die Arbeitsgerichte und die nachfolgenden Landesarbeitsgerichte verneinten jedoch einen Betriebsteil in den Remote Cities, da es an organisatorischer Selbstständigkeit mangele.
Was galt bisher? Erheblicher Spielraum des Arbeitgebers!Bisher galt eine seit 1927 im Wesentlichen unveränderte Standardformulierung: Der Betrieb ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den vom ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BAG, Beschluss v. 9. Dezember 2009 – 7 ABR 38/08). Die Betriebsabgrenzung nach i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG richtet damit nach dem Leitungsapparat des Arbeitgebers. In der Praxis ist der einheitliche Leitungsapparat das K.O.-Kriterium, um den Betrieb abzugrenzen. Die Leitung muss wesentliche personelle und soziale Angelegenheiten wie Kündigungen, Abmahnungen, Einstellungen und z.B. Dienstpläne selbst entscheiden.
Außerdem kann eine Einheit nach § 4 BetrVG betriebsratsfähig sein. Entscheidend ist hierfür besonders die sogenannte „relative organisatorische Selbstständigkeit“. Laut bisheriger Rechtsprechung des BAG muss der Arbeitgeber mindestens eine weisungsbefugte Person vor Ort installieren (BAG, Beschluss v. 17. Mai 2017 – 7 ABR 21/15; a.A. ArbG Aachen, Beschluss vom 23. April 2024 – 2 BV 56/23; keinen Bestand in der Folgeinstanz LAG Köln, Beschluss v. 7. März 2025 – 9 TaBV 29/24). Dahinter steht die Überlegung, dass der Betriebsrat nur dann effektiv arbeiten kann, wenn er direkt auf einen lokalen Ansprechpartner vor Ort einwirken kann. Digitale Kommunikationsmittel sind hierfür nicht gleichwertig. Umstritten ist in der Praxis, welche Entscheidungskompetenzen des lokalen Ansprechpartners für das geforderte Mindestmaß notwendig sind. Zuletzt setzte sich die Rechtsprechungslinie durch, wonach die institutionalisierte Leitung vor Ort wesentliche Bereiche der mitbestimmungsrelevanten Materie selbst entscheiden muss (LAG München, Beschluss v. 6. August 2019 – 9 TaBV 14/19; nicht rechtsfehlerhaft laut BAG, Beschluss v. 28. April 2021 – 7 ABR 10/20). Hiernach reichen kompetenzarme Ansprechpartner vor Ort nicht aus, damit ein Betriebsteil betriebsratsfähig wird. Ebenso wenig ist höchstrichterlich entschieden, ob der Betriebsteil erst dann vorliegt, wenn die Leitungsmacht gegenüber allen Arbeitnehmern des Betriebsteils entscheidungsbefugt ist. Nach jüngerer Rechtsprechung reicht es jedenfalls nicht aus, wenn die Leitungsmacht nur gegenüber einer kleinen Minderheit der Belegschaft besteht (LAG München, Beschluss v. 6. August 2019 – 9 TaBV 14/19).
Auf Basis dieser Rechtsprechung kann der Arbeitgeber die Grenzziehung für einen Betrieb erheblich beeinflussen. Da der Arbeitgeber die Organisationshoheit über den Leitungsapparat hat, hat er auch die Organisationshoheit über den Betrieb. Der Betriebsbegriff folgt der Organisation des Arbeitgebers. Das eröffnet Spielräume:
Einerseits kann der Arbeitgeber eine lokale Leitungsmacht aufwerten und hierdurch einen eigenständigen Betrieb entstehen lassen. Dies kann von erheblicher Relevanz sein, falls Schwellenwerte über- oder unterschritten werden sollen. Zu denken ist etwa an die betrieblichen Arbeitnehmerschwellen für die Anzahl freigestellter Betriebsratsmitglieder. Ebenso kann der Arbeitgeber die lokale Leitungsmacht eines Betriebsteils „entmachten“. Trifft die lokale Leitung keine Entscheidungen mehr vor Ort, ist der Betriebsteil nicht mehr betriebsratsfähig. Stattdessen nehmen die Arbeitnehmer an der Wahl des Hauptbetriebs teil.
Die Digitalisierung hat die Gestaltungsspielräume des Arbeitgebers zusätzlich erweitert. Er muss keinen Leitungsapparat mehr vor Ort mehr installieren. Stattdessen ist es in immer mehr Wirtschaftszweigen möglich, Arbeitnehmer ausschließlich digital zu steuern. Dies zeigt der vom BAG entschiedene Fall, in welchem der Arbeitgeber die Arbeitnehmer ausschließlich per App steuerte.
Wie entschied das BAG?In der am 28. Januar 2026 veröffentlichten Pressemitteilung bestätigt das BAG seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein Betriebsteil ein Mindestmaß an „organisatorischer Selbstständigkeit“ aufweisen muss. Dieses Kriterium gilt auch im digitalen Raum. Aus der Pressemitteilung geht jedoch nicht hervor, ob ein Betriebsteil wie bisher nur bei einem lokalen Ansprechpartner vor Ort vorliegt.
Mehr Rechtssicherheit beim Thema Betriebsabgrenzung – pünktlich zu den- anstehenden BetriebsratswahlenArbeitgeber können leicht aufatmen. Zwar sind die Entscheidungsgründe noch abzuwarten, die bisher verfügbare Pressemitteilung deutet darauf hin, dass das BAG auch die Anforderungen an das „Mindestmaß“ der Leitung nicht weiter modifiziert. Sofern sich dies auf Basis der noch folgenden Entscheidungsgründe bestätigt, hat der Arbeitgeber wie bisher erhebliche Spielräume hinsichtlich der Betriebsstruktur. Jedenfalls besteht nunmehr Rechtssicherheit, dass digitale Kommunikationskanäle sowie KI-Tools für die Betriebsteilabgrenzung irrelevant sind.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
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KI: Digitaler Omnibus der EU-Kommission
Am 19. November 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission offiziell ihren digitalen Omnibus zu Künstlicher Intelligenz (KI), ein Gesetzespaket, das ausgewählte Bestimmungen der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689, (KI-VO)) verbessern, vereinfachen und neu ausrichten soll. Die Initiative zielt darauf ab, unnötigen Verwaltungsaufwand zu reduzieren, eine größere rechtliche Kohärenz zu schaffen und die praktische Anwendbarkeit der KI-VO zu verbessern – unter Beibehaltung der hohen EU-Standards für Sicherheit und Grundrechte.
Bei dem digitalen Omnibus zu KI handelt es sich keineswegs um einen neuen, eigenständigen Rechtsrahmen, sondern um eine zielorientierte Änderungsverordnung, die sicherstellen soll, dass die KI-VO reibungslos, einheitlich und in einer Geschwindigkeit umgesetzt werden kann, die an die Umsetzungsbereitschaft Europas angepasst ist.
Der Veröffentlichung des digitalen Omnibusses gingen monatelange Konsultationen mit der Industrie, mittelständischen Unternehmen, der Zivilgesellschaft und den Mitgliedstaaten voraus. Diese Konsultationen haben gezeigt, dass trotz breiter Unterstützung für die Ziele der KI-VO die Organisationen mit erheblichen Unsicherheiten zu kämpfen haben: Verzögerungen bei der Benennung der nationalen Behörden, Lücken bei harmonisierten Standards und komplexe Wechselwirkungen zwischen der KI-VO und der übrigen Digitalgesetzgebung der EU. Der digitale Omnibus zu KI geht diese Unzulänglichkeiten direkt an.
Im Wesentlichen ist er ein Instrument zur Rechtsangleichung und -vereinfachung mit den folgenden Zielen:
- Harmonisierung von Fristen,
- Straffung sich überschneidender Pflichten,
- Beseitigung unnötigen Verwaltungsaufwands,
- Klärung der Wechselwirkungen zwischen der KI-VO und anderen EU-Rechtsvorschriften sowie
- Verstärkung der Umsetzungsstrukturen, wenn eine zentrale Aufsicht unerlässlich ist.
Der digitale Omnibus fungiert also als Meta-Korrektor für Europas schnell anwachsendes digitales Regelwerk und gewährleistet Kohärenz zwischen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Data Act, der Cyberresilienz-Verordnung (Cyber Resilience Act, CRA), dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) und sektoralen Sicherheitsvorschriften.
Was ist der digitale Omnibus zu KI, und warum ist er wichtig?Im EU-Recht bezeichnet der Begriff „Omnibus“ ein legislatives Instrument, mit dem mehrere bestehende Verordnungen auf einmal geändert werden, um eine Angleichung zu gewährleisten und Widersprüche zu beseitigen.
Im digitalen Kontext nutzt die Kommission den digitalen Omnibus zu KI, um Regeln für den weitläufigen digitalen Besitzstand der EU zu überarbeiten und zu integrieren. Ziel ist es, die Belastung von Unternehmen durch Vorschriften zu verringern, die Rechtssicherheit zu erhöhen und abweichende Umsetzungen zu reduzieren. Entscheidend ist, dass dies erfolgt, ohne dass die politischen Kompromisse, die der KI-VO zugrunde liegen, wieder aufgegriffen werden. Das Ziel ist nicht Deregulierung, sondern eine zweckmäßige Optimierung.
Angepasste Zeitpläne und ÜbergangsbestimmungenEine der wichtigsten Reformen betrifft den Zeitpunkt der Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme. Entgegen früheren Erwartungen sieht der endgültige digitale Omnibus zu KI keine pauschale Verschiebung um ein Jahr vor. Stattdessen wird das Inkrafttreten der Hochrisiko-Anforderungen an die Verfügbarkeit von harmonisierten Standards, gemeinsamen Spezifikationen oder Leitlinien der Kommission geknüpft. Sobald die Kommission diese Verfügbarkeit bestätigt, gelten die Hochrisiko-Regelungen für Systeme gemäß Anhang III sechs Monate später und für Systeme gemäß Anhang I zwölf Monate später, vorbehaltlich absoluter Auffang-Fristen.
Diese Auffang-Fristen sind jetzt festgelegt:
- Hochrisiko-Systeme gemäß Anhang III: bis spätestens 2. Dezember 2027,
- Hochrisiko-Systeme gemäß Anhang I: bis spätestens 2. August 2028.
Ähnliche Übergangsregelungen gelten für die Pflicht zur Anbringung von Wasserzeichen gemäß Art. 50 KI-VO für synthetische Audio-, Video-, Bild- und Textinhalte. Nur Anbieter von generativen KI-Systemen, die vor dem 2. August 2026 auf den Markt gebracht werden, profitieren von einer sechsmonatigen Schonfrist für die Integration technisch robuster Kennzeichnungswerkzeuge (bis zum 2. Februar 2027); Systeme, die nach diesem Datum auf den Markt gebracht werden, erhalten keine allgemeine Übergangszeit.
Diese Maßnahmen reduzieren weder die Pflichten, noch ändern sie grundlegende Schutzvorkehrungen. Vielmehr tragen sie dem Umstand Rechnung, dass die Einhaltung technisch und institutionell realisierbar sein muss.
Der Digitaler Omnibus führt zu einer gestärkten Rolle des Europäischen Amtes für KIDer digitale Omnibus zu KI erweitert die Befugnisse des Europäischen Amts für Künstliche Intelligenz erheblich und macht es zu einer zentralen Umsetzungsstelle für bestimmte Kategorien von KI-Systemen.
Das Amt für KI wird nun die direkte Aufsicht übernehmen für:
- KI-Systeme, die auf einem universellen KI-Modell basieren, wenn sowohl das System als auch das Modell von demselben Anbieter stammen,
- KI-Systeme, die in sehr große Online-Plattformen oder Suchmaschinen integriert sind.
Das Amt für KI erhält die Befugnis, Unterlagen anzufordern, Datensätze zu prüfen, prozessbezogene Schutzvorkehrungen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1020 anzuwenden, Praxistests zu beaufsichtigen, Risiken zu bewerten und im Rahmen der Obergrenzen der KI-VO Sanktionen zu verhängen. Es ist ausdrücklich befugt, vor dem Inverkehrbringen Konformitätsbewertungen für KI-Systeme durchzuführen, die in seinen Aufsichtsbereich fallen.
Der Grund dafür ist klar: Diese Systeme sind systemisch, grenzüberschreitend und oft komplex, so dass eine fragmentierte nationale Aufsicht unwirksam ist. Zentralisierung verspricht Konsistenz und Rechtssicherheit, insbesondere für Anbieter, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind.
Reallabore und PraxistestsUm die Umsetzung mit Innovationsförderung zu ergänzen, führt der digitale Omnibus zu KI eine zweischichtige Reallabor-Struktur ein, die sowohl nationale Reallabore als auch – erstmals – ein formelles Reallabor auf EU-Ebene umfasst, das (ab 2028) vom Amt für KI betrieben wird.
Das EU-Reallabor, das vom Amt für KI betrieben wird, ermöglicht grenzüberschreitende Experimente, insbesondere in Sektoren, in denen eine vollständige Konformitätsbewertung ansonsten zu Innovationsverzögerung führen würde. Dies ist vor allem in investitionsintensiven, sicherheitskritischen Bereichen wie Verkehr, Medizintechnik, Energie und fortschrittliche Fertigung relevant.
Darüber hinaus erweitert der digitale Omnibus zu KI die Möglichkeiten für Praxistests außerhalb von Reallaboren. Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen, einschließlich Systemen, die in Produkte eingebettet sind, die unter die sektorspezifischen Rechtsvorschriften in Anhang I der KI-VO fallen, können ihre KI unter kontrollierten realen Bedingungen testen, mit Schutzvorkehrungen und unter Aufsicht. Die Mitgliedstaaten können mit der Kommission freiwillige Testvereinbarungen abschließen, um solche Projekte zu koordinieren.
Ziel ist es, die Entwicklung konformer, sicherer KI zu beschleunigen, ohne eine verfrühte Einführung im großen Maßstab zu erzwingen.
Praktische Vereinfachungen und rechtliche KlarstellungenÜber strukturelle Reformen hinaus werden mit dem digitalen Omnibus zu KI mehrere wichtige Vereinfachungen eingeführt:
- Er lockert die Pflicht zur Datenbankregistrierung, indem er KI-Systeme ausnimmt, die zwar eigentlich dem Hochrisikobereich unterfallen, aber nur geringfügige, verfahrenstechnische oder eng begrenzte Aufgaben erfüllen.
- Er ändert die Regelungen für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen, indem er die starre Notwendigkeit eines harmonisierten Beobachtungsplans aufhebt und durch einen flexiblen Rahmen ersetzt, der von künftigen Leitlinien der Kommission flankiert wird.
- Er wandelt die Schulungspflichten für Mitarbeitende, die KI-Systeme bedienen, in eine Verantwortung der Kommission und der Mitgliedstaaten um, KI-Kenntnisse gemäß Art. 4 KI-VO zu fördern. Damit werden – unter Erhaltung des politischen Zieles – ungenau definierte Pflichten des Arbeitgebers vermieden.
- Er dehnt regulatorische Privilegien wie vereinfachte Dokumentation, reduzierte Sanktionsobergrenzen und geringere Erwartungen an das Qualitätsmanagement von mittelständischen Unternehmen auf „Small Mid-Caps“ (kleine mittelständische Unternehmen) aus und erkennt damit an, dass mittelgroße Unternehmen mit ähnlichen Problemen der Verhältnismäßigkeit konfrontiert sind.
- Es wird eine neue ausdrückliche Rechtsgrundlage (neuer Art. 4a) eingeführt, die es Anbietern und Betreibern – unter strengen Schutzvorkehrungen – erlaubt, besondere Kategorien personenbezogener Daten zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen zu verarbeiten, wenn keine Alternative besteht.
Wichtig ist, dass der digitale Omnibus zu KI klarstellt, dass Anbieter unter strengen Schutzvorkehrungen besondere Kategorien personenbezogener Daten zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen verarbeiten dürfen, wenn es keine alternative Methode gibt. Damit wird unter gleichzeitiger Gewährleistung eines strengen Schutzes der Privatsphäre eine klarere Rechtsgrundlage für Verzerrungstests eingeführt und eine verantwortungsvolle KI-Entwicklung gestärkt.
Digitaler Omnibus schafft mehr Klarheit, stärkere Aufsicht und ein leichter zu handhabender Weg zur Einhaltung der VorschriftenMit der Veröffentlichung des digitalen Omnibusses zu KI am 19. November 2025 hat die Europäische Kommission einen entscheidenden Schritt getan, um den europäischen KI-Rechtsrahmen in ein kohärentes, funktionsfähiges und innovationsfreundliches System umzuwandeln.
Der digitale Omnibus zu KI ändert nichts an der grundlegenden Architektur oder Schutzabsicht der KI-VO. Stattdessen stellt er sicher, dass die Verordnung in einer vorhersehbaren, technisch realisierbaren und verhältnismäßigen Weise umgesetzt werden kann. Unternehmen profitieren von Klarheit, längeren Fristen und weniger bürokratischen Reibungsverlusten, aber sie werden auch mit einer zentralisierten und nachdrücklicheren Umsetzungslandschaft konfrontiert – vor allem, wenn es um KI-Modelle für allgemeine Zwecke und große Plattformen geht.
Die Botschaft ist unmissverständlich: Europa setzt sich für eine vertrauenswürdige und menschenzentrierte KI ein, jedoch muss der regulatorische Rahmen auch praxistauglich sein. Unternehmen, die frühzeitig handeln – indem sie ihre interne Governance aktualisieren, Reallabore nutzen und sich auf die Aufsicht durch das Amt für KI vorbereiten – werden am besten positioniert sein, wenn die vollständige Anwendungsphase der KI-VO bevorsteht.
In unserem CMS-Blog halten wir Sie in unserer Blog-Serie „Künstliche Intelligenz“ fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesen Themen auf dem Laufenden. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge benachrichtigt. Im Rahmen dieser Blog-Serie sind bereits Beiträge erschienen zu Themen wie: Vervielfältigung eines Fotos für Erstellung eines KI-Trainingsdatensatzes zulässig, GEMA vs. OpenAI: Urheberrechtliche Grundsatzentscheidung des Landgerichts München I ergangen, KI-generierter Softwarecode in der Due Diligence, KI-Update für Arbeitgeber: Referentenentwurf des KI-VO-Durchführungsgesetzes und UPDATE: Der Referentenentwurf zum KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz.
Weitere Informationen finden Sie zudem auf unserer Insight-Seite: Implikationen für Künstliche Intelligenz und Recht | CMS Deutschland.
Haben Sie Anregungen zu weiteren Themen rund um KI, die in unserer Blog-Serie „Künstliche Intelligenz“ nicht fehlen sollten? Schreiben Sie uns gerne über blog@cms-hs.com.
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Empowering Consumers Directive: Zeitenwende für Umweltwerbung
Die Empowering Consumers Directive (EmpCo) verfolgt das Ziel, Verbraucherinnen und Verbrauchern künftig präzisere und verlässlichere Informationen zur Nachhaltigkeit von Produkten bereitzustellen. Transparente und glaubwürdige Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel sowie Angaben zur Haltbarkeit sind eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass fundierte Kaufentscheidungen getroffen werden können. Langfristig soll dadurch ein nachhaltigeres Konsumverhalten unterstützt werden.
Neue Vorgaben gelten ab dem 27. September 2026Die Vorgaben, mit neuen Pflichten für werbende Unternehmen und Zertifizierer in Bezug auf ihre werblichen Handlungen gegenüber Verbrauchern, sind bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umzusetzen. Ab dem 27. September 2026 sind die neuen Vorschriften anzuwenden. Hierzu hat die Bundesregierung im September 2025 zwei Gesetzesentwürfe veröffentlicht, mit denen das UWG und das Verbrauchervertragsrecht an die neuen Vorgaben angepasst werden sollen. Mit Lesung am 30. Januar 2026 wurde der Gesetzesbeschluss zur Novellierung des UWG vom Bundesrat gebilligt.
Da die EmpCo weder eine Fristverlängerung noch eine Ausnahme für Werbeunterlagen oder Verpackungen vorsieht, die vor dem 27. September 2026 produziert und/oder in den Verkehr gebracht wurden, forderten Bundesrat und Bundestag von der Bundesregierung, sich auf EU-Ebene für eine einjährige Abverkaufsfrist für Produkte einzusetzen, die bis zum Stichtag produziert worden sind. Dies scheint insbesondere vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Richtlinie, der Erzielung von Fortschritten beim ökologischen Wandel, sinnvoll, um die Vernichtung von Waren und Werbemitteln zu vermeiden.
Die EU ist hierauf bislang nicht eingegangen, so dass sich auf eine „Scharfstellung“ der neuen Regelungen am 27. September 2026 eingestellt werden muss. Da dürfte auch der Hinweis des deutschen Gesetzgebers in der Begründung des Regierungsentwurfs (S. 40) auf die Möglichkeit der Gerichte, Aufbrauch- und Umstellungsfristen zu gewähren, nur geringfügig helfen und insbesondere nicht die notwendige Rechtssicherheit verleihen. Die Wettbewerbszentrale jedenfalls hat angekündigt, ohne weiteren Aufschub potentielle Rechtsverstöße zu verfolgen.
Die wesentlichen Neuerungen der Empowering Consumers DirectiveDer deutsche Gesetzgeber hatte für das Umsetzungsgesetz wenig Spielraum. Es verwundert daher nicht, dass die neuen Regelungen des UWG sehr nah an dem Richtlinientext sind. Die in der EmpCo enthaltenen Legaldefinitionen, wie bspw. „allgemeine Umweltaussage“, „Umweltaussage“, „anerkannte hervorragende Umweltleistung“, „Nachhaltigkeitssiegel“ und „Zertifizierungssystem“ werden in § 2 UWG nahezu unverändert übernommen. Die teilweise sehr weiten Definitionen werden in den Erwägungsgründen der EmpCo zwar näher erläutert. Unklarheiten und insbesondere Unsicherheiten in Bezug auf die Auslegung insbesondere der Definitionen einer „Umweltaussage“, „anerkannten hervorragenden Umweltleistung“ oder eines „Nachhaltigkeitssiegels“ verbleiben jedoch und werden wohl einer Klärung durch die Rechtsprechung bedürfen. Hier wurde die Chance, durch die Gesetzesbegründung jedenfalls national eine höhere Eindeutigkeit dieser Rechtsbegriffe zu erzielen, verpasst.
Unterstützung bietet, jedenfalls in einem gewissen Maße, das von der Europäischen Kommission veröffentlichte – vorläufige und nicht bindende – „Questions & Answers“-Dokument zur EmpCo („FAQ“). Neben Erläuterungen zu den einzelnen neuen Verbotstatbeständen, einschließlich ihrer weiten Begriffe (siehe zuvor und nachstehend), schlägt die Kommission angesichts der Anwendbarkeit der neuen Regelungen ab dem 27. September 2026 vor, Aufkleber (mit ergänzenden Informationen) auf Verpackungen anzubringen oder ergänzende Informationen am Verkaufsort anzubringen bzw. zu verwenden (Frage 18 der FAQ).
Eine weitere maßgebliche Änderung stellt die Erweiterung der „Liste der ausnahmslos unzulässigen Geschäftspraktiken“ im Anhang des UWG dar. Ohne Wertungsmöglichkeit zukünftig verboten sind demnach unter anderem:
Allgemeine Umweltaussagen (Nr. 4a. des Anhangs)Unternehmen dürfen künftig keine allgemeinen Umweltaussagen, wie bspw. „umweltfreundlich“, „ökologisch“ oder „klimafreundlich“ mehr treffen, ohne eine anerkannte hervorragende Umweltleistung hierfür nachweisen zu können. Ausnahme: Die allgemeine Umweltaussage ist in einem zulässigen Nachhaltigkeitssiegel enthalten oder wird durch ergänzende Angaben auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise präzisiert.
Auch wenn die FAQ eher keine Hilfestellung in Bezug auf die Auslegung des Begriffes einer allgemeinen Umweltaussage per se bieten, stellen sie in Frage 4 klar, dass ein Platzmangel (bspw. auf einer Verpackung) nicht zu einer Exkulpation von der Spezifizierungspflicht führt. Allgemeine Umweltaussagen sollten in diesem Fall nicht verwendet werden (wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung hierfür nicht nachgewiesen werden kann).
Allgemeine Umweltaussagen ohne hinreichende Spezifizierung können nur unter Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung verwendet werden, die eine außergewöhnliche Umweltleistung nach EU-Recht oder Umweltkennzeichenregelungen erfordert. Frage 7 der FAQ führt in diesem Zusammenhang u.a. das EU-Umweltzeichen, den Nordic Swan oder den Blauen Engel an und führt aus, dass etwa Aussagen wie „better for the environment“ („besser für die Umwelt“), „environmentally friendly“ („umweltfreundlich“, „green“ („grün“) oder „ecological“ („ökologisch“) zulässig unter dem EU-Umweltzeichen sein können. Die deutsche Gesetzesbegründung (S. 28) deutet hier darauf hin, dass nicht der als allgemeine Umweltaussage verwendete Begriff notwendigerweise Gegenstand dieser Regelungen sein muss, sondern der Werbende sich hier etwas Kreativität erlauben kann.
Unwahre Aussagen zum Gesamtprodukt oder Tätigkeit des Werbenden (Nr. 4b. des Anhangs)Umweltbezogene Angaben dürfen sich nicht auf das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit beziehen, wenn sie tatsächlich nur einzelne Merkmale oder Bestandteile des Produkts oder der geschäftlichen Aktivitäten betreffen.
Verwenden von Nachhaltigkeitssiegeln (Nr. 2a. des Anhangs)Unternehmen dürfen keine „eigenen“ bzw. „selbst erstellten“ Umwelt- oder Nachhaltigkeitssiegel mehr verwenden, selbst wenn sie zutreffende Sachaussagen enthalten. Entsprechende Siegel setzen voraus, dass sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle festgelegt wurden.
Zu der sehr weit gefassten Definition von Nachhaltigkeitssiegeln deuten auch die FAQ unter Frage 5 darauf hin, dass ein weiter Anwendungsbereich naheliegt:
Bei der Gestaltung von Verpackungsdesigns sollten Unternehmen darauf achten, dass bestimmte visuelle Elemente wie grüne Blätter, Wassertropfen oder ähnliche naturbezogene Symbole von Verbrauchern als implizite Umweltaussagen interpretiert werden können, die in Kombination mit einer schriftlichen Aussage oder einem Logo je nach Kontext und Darstellung den Anforderungen der EG-Richtlinie unterliegen können, beispielsweise in Bezug auf allgemeine Umweltaussagen oder Nachhaltigkeitskennzeichnungen.
(…) Beispielsweise können ein grünes Blatt oder ein Wassertropfen in Kombination mit Logos oder neben Aussagen zur Nachhaltigkeit oder zu natürlichen Inhaltsstoffen vom Durchschnittsverbraucher als freiwilliges Vertrauens- oder Qualitätszeichen angesehen werden.
Auch wenn die FAQ betonen, dass stets eine auf das subjektive Verbraucherverständnis basierende Einzelfallbewertung vorzunehmen ist, stellt sich die Auslegung von Nachhaltigkeitssiegeln als sehr weit dar und kann mithin auf eine große Bandbreite an Ausgestaltungen anzuwenden sein. Die Ausgestaltung von Logos, farblichen Ausgestaltungen, eingetragener Marken und/oder Designs, etc. sollte daher unbedingt in Bezug auf die Möglichkeit eines Nachhaltigkeitssiegels geprüft werden.
Frage 17 der FAQ stellt klar, dass Nachhaltigkeitssiegel, die von Behörden von Nicht-EU-Mitgliedstaaten vergeben bzw. eingeführt wurden, verboten sind, es sei denn, diese Zeichen basieren auf einem Zertifizierungssystem.
Aussagen zu Umweltauswirkungen bei Kompensation von TreibhausgasemissionenProduktbezogene Werbung mit Umweltaussagen, die auf Kompensationsmaßnahmen von Treibhausgasen begründet sind, ist zukünftig nicht mehr zulässig. Die gesetzliche Regelung ist nicht ausgerichtet auf die unternehmensbezogene Bewerbung unter Einbeziehung von Kompensationsmaßnahmen.
Darüber hinaus unterliegen Werbeaussagen über künftige Umweltleistungen, wie bspw. „klimaneutral bis 2040“, zukünftig gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG strengen Vorgaben, die insbesondere das Vorhalten eines detaillierten und realistischen Umsetzungsplans und die Überprüfung durch einen Sachverständigen umfassen. Entsprechend der FAQ (Frage 12) wird eine „regelmäßige“ ein Ein-/Zwei-Jahresabständen Sachverständigenüberprüfung empfohlen, je nach Art und Umfang der Werbeaussage.
Folgen eines VerstoßesDie neuen Verbotstatbestände werden – wie auch viele gegenwärtige Unlauterkeitstatbestände – nicht nur mit den zivilrechtlichen Rechtsfolgen wie Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geahndet, sondern können, soweit sie im Rahmen eines weitverbreiteten Verstoßes in mehreren EU-Mitgliedsstaaten verwirklicht werden, auch mit Geldbußen von bis zu 4 % des Jahresumsatzes belegt werden. Dass durch das CPC-Netzwerk in den vergangenen Jahren wegen Verstößen gegen die UCPD entsprechende Verfahren eingeleitet wurden, ist kein Geheimnis.
Die Empowering Consumers Directive verlangt unmittelbares HandelnAuch wenn die deutschen Gerichte bereits einen sehr strengen Maßstab bei der Prüfung von nachhaltigkeitsbezogenen Werbeaussagen anlegen, sind Unternehmen gut beraten, sich mit Beginn des „Umsetzungs- und Anwendungsjahres“ auf die neuen Regelungen einzustellen und sich regelmäßig über die aktuellen Entwicklungen auf der Rechtsprechungs- und Gesetzgebungsebene informiert zu halten.
Die Autor:innen dieser Blog-Beiträge (Heike Blank, Katja Middelhoff, Philine-Luise Pulst, Dirk Smielick, Thomas Hirse, Eva Graske) verfügen nicht nur über die wettbewerbsrechtliche Expertise und Erfahrung im Zusammenhang mit ESG-bezogenen Werbeaussagen für diesen Überblick, sondern können aus ihrer Beratungspraxis auch Rückschlüsse auf Branchenusancen und Herausforderungen in der praktischen Umsetzung ziehen.
Im Rahmen dieser Serie sind bereits erschienen:
- Green Claims-Richtlinie – Teil I: Neue Hürden für Umweltwerbung
- Green Claims-Richtlinie – Teil II: Ein Blick auf die Vorgaben für Labels, die Durchsetzung der Richtlinie und die geplanten Rechtsfolgen
- Pinkwashing und Bluewashing
- Nachhaltigkeits-Ansprüche in der Werbung: Von Klima- bis Umweltneutralität
- Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte
- Richtlinie gegen Greenwashing auf dem Weg
- Überblick über „gesunde“ Werbeversprechen
Für weitere Informationen zu Umweltaussagen und potenziellen Risiken des Greenwashing sowie neusten Entwicklungen weltweit siehe CMS Green Globe.
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EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie: Neue Ära der Compliance?
Die Richtlinie verschiebt den Schwerpunkt von der formalen Genehmigungstreue zur materiellen Umwelt-Compliance. Außerdem wird dem auf den Menschen bezogenen Rechtsgüterschutz gleichrangig das Ökosystem zur Seite gestellt. Unternehmen, die Genehmigungen fortlaufend aktualisieren, ökologische und menschenbezogene Schutzgüter gleichermaßen ernst nehmen, Gefährdungen proaktiv kontrollieren und die Integrität ihrer Verfahren sachlich belegen, reduzieren strafrechtliche und Reputationsrisiken.
Erstmals europaweit harmonisierter MindeststandardDie Umweltstrafrechtsrichtlinie schafft erstmals einen europaweit harmonisierten Mindeststandard für Straftatbestände, Sanktionen und Ermittlungsinstrumente. Politisch eingebettet ist sie in den Europäischen Green Deal, dessen Ziel ein hoher und einheitlicher Umweltschutz ist. Damit verlagert sich Umweltstrafrecht von einer Randmaterie in den Kern unternehmerischer Compliance und des Risikomanagements. Unternehmen sind künftig nicht nur Adressaten von Verwaltungsauflagen, sondern tragen eine aktive Verantwortung dafür, dass ihre Tätigkeiten materiell mit den einschlägigen Umweltanforderungen vereinbar sind.
Missbrauchsklausel und Durchbrechung der Legalisierungswirkung von GenehmigungenZentral für die Unternehmenspraxis ist die Neudefinition der Rechtswidrigkeit: Eine Handlung ist unrechtmäßig, wenn sie gegen unionsrechtliche oder nationale, auf die Umsetzung des Unionsrechts bezogene umweltbezogene Anforderungen verstößt. Dies soll auch dann gelten, wenn eine Genehmigung formal rechtmäßig erteilt wurde, diese jedoch auf betrügerische Weise oder durch Korruption, Erpressung oder Zwang erlangt wurde (Art. 3 Abs. 1, S. 3). Dieses Prinzip erinnert an die Regelung des § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB. Danach kann eine verwaltungsrechtliche Pflicht im Rahmen von Umweltstraftaten auch dann verletzt sein, wenn eine Genehmigung aufgrund von Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen wurde. In Fällen des Rechtsmissbrauchs kann eine Genehmigung nicht tatbestandsausschließend oder rechtfertigend wirken.
Neu ist jedoch die Durchbrechung der Legalisierungswirkung der Genehmigung in strafrechtlicher Hinsicht, wenn eine Genehmigung offensichtlich gegen die einschlägigen materiellrechtlichen Anforderungen verstößt (Art. 3 Abs. 1, S. 3, 2. HS). Wer über eine Genehmigung verfügt, wird sich bei Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht nicht mehr vollständig darauf verlassen können, dass Genehmigtes für alle Zeiten auch legal ist. Für Unternehmen bedeutet dies, dass Genehmigungen aktiv gemanagt, regelmäßig gegen den Stand von Technik und Recht geprüft und bei Bedarf aktualisiert oder erneuert werden müssen. Ebenso müssen Integrität und Transparenz des internen Genehmigungsverfahrens selbst dokumentiert und belegbar sein.
Erweiterter StraftatenkatalogDie Zahl der umweltbezogenen Straftatbestände steigt im Vergleich zur Vorgängerfassung der Umweltstrafrechtsrichtlinie von neun auf zwanzig (Art. 3 Abs. 2). Der Katalog ist zudem nicht abschließend: Die Mitgliedstaaten dürfen weitere Straftatbestände schaffen. Dadurch erweitert sich für Unternehmen die strafrechtliche Relevanz entlang der gesamten Wertschöpfungskette, vom Energieeinsatz bis hin zu Produkt- und Lieferkettenentscheidungen. Erfasst werden u. a. das Inverkehrbringen umweltschädlicher Erzeugnisse, die Herstellung, das Inverkehrbringen oder das Bereitstellen auf dem Markt von bestimmten gefährlichen Stoffen, sofern diese bereits durch andere (im Einzelnen genannte) Rechtsakte unionsrechtlich geregelt sind. Ebenfalls erfasst sind außerdem die Herstellung, Verwendung etc. von Quecksilber nach der EU-Quecksilberverordnung sowie von fluorierten Treibhausgasen, die Durchführung ohne Genehmigung bestimmter Projekte, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, der Bau, Betrieb oder Abbau von Offshore-Erdöl- oder Erdgas-Anlagen nach der Offshore-Öl- und Gas-Richtlinie, die illegale Erschöpfung von Wasserressourcen entgegen der Wasserrahmenrichtlinie, das Inverkehrbringen von und der Handel mit Holz im Zusammenhang mit Entwaldung nach der EU-Entwaldungsverordnung sowie der Handel mit invasiven Arten, die nach der Invasive-Arten-Verordnung eine Gefahr für Ökosysteme und Biodiversität darstellen.
Gefährdungsdelikte und VersuchsstrafbarkeitViele Tatbestände sind als Gefährdungsdelikte ausgestaltet. Damit setzt Strafbarkeit häufig nicht mehr eine eingetretene konkrete Gefahr voraus, sondern es genügt, dass ein Verhalten geeignet ist, erhebliche Umweltschäden zu verursachen. Zusätzlich führt die Richtlinie bei bestimmten Handlungen eine Versuchsstrafbarkeit ein. Für Unternehmen verschiebt sich durch die Neuregelung die Compliance‑Schwelle deutlich nach vorn: Entscheidend ist die präventive Beherrschung von Risiken, die bereits der Eignung nach erhebliche Umwelteinwirkungen auslösen können, etwa in Emissions‑, Abfall‑ und Projektprozessen.
Qualifizierte Straftaten und ökologische DimensionNeu ist der Begriff der „qualifizierten Straftaten“ für Fälle großflächig‑irreversibler Umweltschäden, die in der öffentlichen Debatte häufig mit „Ökozid“ bezeichnet werden. Die Richtlinie erweitert zugleich die Schutzgüter und nennt nun ausdrücklich auch Ökosysteme (Art. 3 Abs. 2 lit. a). Damit wird neben der menschenbezogenen Gefahrenabwehr auch die rein ökologische Dimension gleichrangig adressiert.
Verantwortlichkeit juristischer Personen und deutsches UnternehmensstrafrechtMitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass neben natürlichen auch juristische Personen wirksam, angemessen und abschreckend sanktioniert werden können. Staaten ohne Unternehmensstrafrecht werden nicht gezwungen, ein solches einzuführen, sollen aber vergleichbar wirksame Mechanismen bereitstellen. In Deutschland dürfte das die Debatte um Verbandssanktionen erneut anstoßen, nachdem das Verbandssanktionsgesetz gescheitert ist. Die Richtlinie rückt das Leitungsorgan ausdrücklich in den Fokus und regelt nun europaweit die Höhe, Art und Publizität von Sanktionen. Unternehmen sollten deshalb diese Entwicklung antizipieren und Verantwortlichkeiten auf oberster Ebene klar zuweisen, einschließlich Dokumentation materieller Compliance‑Entscheidungen, um im Fall eines Verfahrens die Organisationstauglichkeit belegen zu können.
Sanktionen gegen natürliche und juristische PersonenDas Sanktionsniveau steigt deutlich. Mit der Neuregelung wird erstmals ein Mindeststrafrahmen zur Ahndung von Umweltstraftaten aufgenommen. Für natürliche Personen sieht die Richtlinie bei qualifizierten Folgen Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren vor. Für juristische Personen werden Geldbußen am weltweiten Gesamtumsatz bemessen: mindestens fünf Prozent bzw. mindestens EUR 40 Mio. bei schwerwiegenden Straftaten, ansonsten mindestens drei Prozent bzw. mindestens EUR 24 Mio. Zusätzlich sind einschneidende Nebenfolgen möglich, darunter der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen, der Entzug von Genehmigungen oder auch die (gerichtliche) Auflösung von Unternehmen.
Was Unternehmen jetzt tun müssenUnternehmen müssen zum einen Genehmigungen aktiv managen und alle umweltrelevanten Genehmigungen inventarisieren, auf materielle Tragfähigkeit prüfen und einen regelmäßigen Aktualisierungs- und Erneuerungsprozess etablieren. Der Fokus wird dabei zunehmend auf einer Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit und weniger auf der bloßen Einhaltung des genehmigten Zustands liegen. Das macht beispielsweise ein ständiges Nachverfolgen von Gesetzesänderungen sowie von Entwicklungen der Praxis und der Rechtsprechung notwendig. Zum anderen muss den Verantwortlichen bewusst sein, dass zukünftig bereits eine Schädigungseignung zur Begehung von Straftaten ausreichen kann. Insofern müssen Risiken zukünftig umso mehr nach Eintrittswahrscheinlichkeit bewertet werden. Technische und organisatorische Kontrollen sind so auszurichten, dass bereits die Eignung zur Schädigung unterbunden wird.
AusblickDie Richtlinie muss bis zum 21. Mai 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Am 17. Oktober 2025 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Referentenentwurf veröffentlicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das deutsche Strafrecht in weiten Teilen bereits den Anforderungen der Richtlinie entspricht. Der Entwurf sieht Änderungen der Tatbestände des Strafgesetzbuches (StGB) und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sowie weiterer Nebengesetze, wie des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) oder des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vor. Als neue Straftatbestände sollen insbesondere die Durchführung von umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Projekten ohne Genehmigung (§ 327a StGB) und Handlungen hinsichtlich invasiver gebietsfremder Arten (§ 69c BNatSchG) aufgenommen werden. Darüber hinaus erfordert die Aufnahme des Tatbestandsmerkmals „Ökosystem“ und die vorgesehene Ausgestaltung der Straftatbestände als Gefährdungsdelikte eine Anpassung der §§ 324 ff. StGB und weiterer Vorschriften relevanter Nebengesetze. Umfassend angepasst wird auch der Straftatbestand der Luftverunreinigung nach § 325 StGB, der in seiner Neufassung erstmals auch das Inverkehrbringen luftverunreinigender Produkte erfasst und damit Elemente einer strafrechtlichen Produkthaftung enthält. So entfällt auch die bisherige Ausschlussregelung für Fahrzeuge in § 325 Abs. 7 StGB, sodass künftig auch ein unzulässiger Schadstoffausstoß durch Kraftfahrzeuge strafbar sein kann.
Durch die notwendige Änderung der Bußgeldvorschriften für juristische Personen und Personenvereinigungen wird außerdem § 30 Abs. 2 OWiG angepasst. Erwähnenswert ist zudem, dass der Referentenentwurf keine Regelung zur Umsetzung der Strafbarkeit bei Verstößen gegen die EU-Entwaldungsverordnung enthält. Diese Verstöße werden auch in Zukunft als Ordnungswidrigkeiten behandelt. Der Straftatbestand soll nach den Erwägungen des Referentenentwurfs in einem gesonderten Umsetzungsverfahren eingeführt werden. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass lange Zeit eine erneute Verschiebung des Inkrafttretens der EU-Entwaldungsverordnung diskutiert wurde. Stellenweise gehen die Umsetzungsvorschläge über die Anforderungen der Richtlinie hinaus. So sieht etwa der Entwurf des neu einzuführenden § 69c BNatSchG eine über die EU-Vorgaben hinausgehende Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor.
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Neue Homeoffice-Regeln der OECD stellen Deutschlands Betriebsstätten-Praxis auf den Prüfstand
Die OECD hat am 19. November 2025 ihr Musterabkommen (OECD-MA) aktualisiert und präzisiert, wann das ausländische Homeoffice eine steuerliche Betriebsstätte begründet.
Dazu wurde im Kommentar zu Art. 5 OECD-MA (Permanent Establishment) die Anpassung „Cross-border working from a home or other relevant place“ (Rz. 44.1 bis 44.21) eingeführt. Kern dieser OECD-Neuregelung sind ein 50%-Zeitindikator und das Kriterium eines geschäftlichen Grundes für die Tätigkeit im Homeoffice-Staat.
OECD-MA schafft neuen Rahmen für Homeoffice-BetriebsstättenKonkret bedeuten die Anpassungen:
- < 50% Homeoffice-Tätigkeit begründen keine Betriebsstätte. Eine steuerliche Betriebsstätte wird nach den neuen OECD-Leitlinien in der Regel nicht begründet, wenn die betreffende Person innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums weniger als die Hälfte ihrer gesamten Arbeitszeit für das Unternehmen im Homeoffice tätig ist.
- ≥ 50 % Homeoffice-Tätigkeit und zusätzlich wirtschaftlicher Grund begründen Betriebsstätte. Erreicht oder überschreitet der Homeoffice-Anteil hingegen 50 % der gesamten Arbeitszeit innerhalb eines solchen Zeitraums, bedarf es einer vertieften Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Maßgeblich ist dann insbesondere, ob die Tätigkeit im Homeoffice-Staat aus unternehmerischen Gründen („commercial reason“) erfolgt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn dort regelmäßig geschäftliche Kontakte zu Kunden oder Lieferanten wahrgenommen werden.
Fehlt es dagegen an einem solchen geschäftlichen Grund, etwa wenn die Homeoffice-Tätigkeit allein aus Kostengründen ermöglicht wird oder ausschließlich dazu dient, Mitarbeitende zu gewinnen oder zu halten, spricht dies gegen die Annahme einer Betriebsstätte.
Deutschlands Sonderweg versus OECD-LeitlinienDie deutsche Finanzverwaltung hat sich in Anwendung des BMF-Schreiben vom 5. Februar 2024 (BStBl. I 2024, 177) gegenläufig positioniert und verfolgt bisher einen rein verfügungsmachtbezogenen Ansatz. Hiernach begründet die Homeoffice-Tätigkeit eines Arbeitnehmers in der Regel keine Betriebsstätte, da dem Arbeitgeber die (nach § 12 AO) notwendige Verfügungsmacht über die privaten Räumlichkeiten fehlt. Selbst die Übernahme der Miete oder das Fehlen eines Alternativarbeitsplatzes reichen nach deutscher Lesart regelmäßig nicht zur Begründung einer Betriebsstätte aus. Fokus der deutschen Betrachtung sind insoweit Eigentum und Kontrolle, nicht die tätigkeitsorientierte Betrachtung der OECD.
Deren nunmehr weiter konkretisierten Homeoffice-Regeln dürften die liberale deutsche Praxis allerdings noch stärker in Frage stellen und den Druck auf Deutschland erhöhen, die Linie an den international tätigen Ansatz anzupassen.
Risiken für deutsche Unternehmen mit internationalem Remote-SetupDas Auseinanderfallen der deutschen Verwaltungspraxis und der internationalen Leitlinien birgt erhebliche Doppelbesteuerungsrisiken für deutsche Unternehmen in Outbound-Konstellationen. Mit den neuen OECD-Leitlinien vertieft sich das Risiko nochmals weiter, dass ausländische Finanzverwaltungen das Homeoffice in ihrem Staat als steuerlich relevante Betriebsstätte bewerten. Für deutsche Unternehmen kann dies zu erheblichen Mehrbelastungendurch Verwaltung, Streitpotenzial und möglichen Nachforderungen führen.
Unternehmen sollten Homeoffice-Prüfpfade und Dokumentation schärfenVor diesem Hintergrund sollten Unternehmen kurzfristig ihre Remote-Policies und Prozesse gegen den neuen OECD-Zweistufentest spiegeln. D.h. insbesondere eine Dokumentation der Homeoffice-Quoten im 12-Monats-Zeitraum und Nachweise für geschäftliche Gründe wie regelmäßige Kundentermine, Lieferantengespräche oder lokale Marktanforderungen führen. Zusätzlich empfiehlt sich die präzise Vorbereitung auf Betriebsprüfungen bei grenzüberschreitenden Homeoffice-Fällen.
Wie geht es in der Homeoffice-Betriebsstättenfrage weiter?Die neuen Leitlinien der OECD sollten für Deutschland Anlass sein, den bisherigen Sonderweg zu überprüfen und das daraus resultierende Doppelbesteuerungsrisiko bei Homeoffice-Fällen zu korrigieren. Ob die deutsche Finanzverwaltung z.B. mit einem neuen BMF-Schreiben auf die Neuregelungen der OECD reagiert und, wie aktuell bereits in Österreich geschehen, die OECD-Indikatoren zur Homeoffice-Betriebsstätte übernimmt, ist aktuell offen. Solange diese Fragen unbeantwortet sind, bleibt eine Planungsunsicherheit insbesondere für Outbound-Konstellationen bestehen. Wir empfehlen Unternehmen daher, frühzeitig ihre steuerliche Dokumentation, Remote-Strategien und Prüfungsfähigkeit zu überprüfen und gezielt weiterzuentwickeln, um Doppelbesteuerungsrisiken zu minimieren.
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Weltraum & Dispute Resolution: Rechtsstreitigkeiten im All?
Aktivitäten im Weltraum erfolgten lange Zeit auf staatliche Initiativen zu Forschungszwecken und im militärischen Kontext. Diese Tätigkeitsbereiche spielen nach wie vor eine hervorgehobene Rolle. Vermehrt finden im Weltraum jedoch auch privatwirtschaftliche Aktivitäten statt. Die zunehmende Wirtschaftstätigkeit wirft eine Vielzahl komplexer Rechtsfragen auf unterschiedlichen Ebenen der nationalen und internationalen Rechtsordnung auf. Damit einher geht ein steigendes Aufkommen an Streitigkeiten auf allen Ebenen zwischen den Akteuren.
Arten von Rechtsstreitigkeiten: Weltraum an der Schnittstelle zwischen Recht und WirtschaftDie Weltraumwirtschaft findet an der Schnittstelle zwischen verschiedenen Rechts- und Wirtschaftsbereichen statt. Eine Vielzahl der rechtlichen Auseinandersetzungen betrifft Satelliten-Projekte. Sie können in allen Projektphasen – von der Herstellung über den Transport in den Orbit bis zum Betrieb und schließlich dessen Einstellung – entstehen. Grob kann man zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten unterscheiden.
Handels- und Gesellschaftsrecht- Fertigung: Streitigkeiten in der Fertigungsphase sind oftmals typischer handelsrechtlicher Natur. Bei Satelliten und anderen für die Verwendung im Weltraum bestimmten Produkte handelt es sich regelmäßig um technisch hochkomplexe Produkte. Die Anforderungen in der Zulieferkette sind dementsprechend hoch. Streitigkeiten können bei der Herstellung und der Inbetriebnahme eines Satelliten auftreten, wie das Schiedsverfahren in Sachen Spacecom v. Israel Aerospace Industries zeigt. Auslöser war die verspätete Lieferung eines Satelliten, der schließlich bei der Explosion einer SpaceX-Rakete zerstört wurde. Das Schiedsverfahren Ukrkosmos v. Macdonald Dettwiler and Associates Corporation betraf ebenfalls die Fertigung eines Satelliten – das Projekt wurde infolge des russischen Angriffskrieges vorzeitig abgebrochen, gestützt auf eine Force Majeure-Klausel.
- Startprobleme: Ein kritischer Zeitpunkt jeder Weltraummission ist der Start der für den Transport erforderlichen Rakete – der Trägerrakete. Dieser ist nach wie vor risikobehaftet. Zu dem Schiedsverfahren in Sachen Avanti Communications v. Space Exploration Technologies kam es, weil SpaceX die vertraglich zugesicherte Anzahl an erfolgreichen Starts der Falcon 9-Trägerrakete nicht erreichte.
- Betriebsstörungen im Orbit: Technische Probleme bei Satelliten können zum Beispiel aufgrund von Kollisionen mit Weltraumschrott oder Interferenzen im Orbit auftreten. Thuraya Satellite Telecommunications v. Boeing Satellite Systems International bezog sich auf Solarzellen, die an zwischen 1999 und 2001 gestarteten Satelliten installiert worden waren und später vorzeitig ausfielen.
- Verkauf und Leasing: ABS v. KTSAT betraf den Verkauf eines bereits im Orbit befindlichen Satelliten. Die Transaktion war mehr als zwei Jahre nach ihrem Abschluss auf Grundlage des nationalen Außenhandelsrechts für unwirksam befunden worden. Avanti Communications v. The Government of Indonesia behandelte ausbleibende Zahlungen für das Leasing von Satellitenkapazitäten.
- Versicherungsstreitigkeiten: Versicherungsgesellschaften beginnen jüngst damit, spezielle Policen für Weltraumprojekte zu entwickeln – ein Geschäftsfeld, in dem ebenfalls Verfahren zu erwarten sind.
- Nutzung von Frequenzen und Orbitalpositionen: Die Vergabe von Frequenzen ist völkerrechtlich geregelt, vor allem durch die Internationale Fernmeldeunion (ITU, eine Organisation der Vereinten Nationen) und die Vollzugsordnung für den Funkdienst. Eutelsat v. Media Broadcast, Deutsche Telekom und Eutelsat v. SESbetrafen Streitigkeiten um die Vergabe des Orbitalslots 28,5° Ost, den die ITU zugunsten der Bundesrepublik Deutschland registriert hatte und der wiederum von den deutschen Behörden an Media Broadcast vergeben worden war. Eutelsat verfolgte vermeintliche Ansprüche auf Nutzung bestimmter Übertragungsfrequenzen, die Media Broadcast an SES vergab.
- Investitionsschutzverfahren sind Schiedsverfahren, die Entschädigungsansprüche ausländischer Investoren im Gaststaat aufgrund völkerrechtlicher Investitionsschutzabkommen zum Gegenstand haben. Die öffentlich bekannten Investitionsschutzverfahren mit Bezug zum Weltraumrecht waren vor allem relevant für die Zuteilung, Reservierung und den Widerruf von Orbitalpositionen und Übertragungsfrequenzen durch nationale Regulierungsbehörden. Der Widerruf solcher Genehmigungen zur Nutzung bestimmter Frequenzbänder durch indische Behörden nach medialer Aufmerksamkeit hat die Investitionsschutzverfahren Devas v. India undDeutsche Telekom v. India ausgelöst. Eutelsat v. Mexiko betraf die verpflichtende Reservierung von Frequenzbändern für staatliche Zwecke, die dem Investor auferlegt worden war. Denkbar ist außerdem, dass künftig Weltraumschrott eine Rolle in Investitionsschutzverfahren spielt. Diskutiert wird etwa, ob der Full Protection and Security-Schutzstandard in diesem Zusammenhang zu staatlichen Schutzpflichten mit Blick auf durch Weltraumschrott verursachte Beschädigungen an Satelliten führen kann (Zielinski; Hobe et al.). Zwar sieht auch die Liability Convention eine Verantwortlichkeit für Weltraumobjekte vor; unklar ist allerdings, ob davon auch Weltraumschrott erfasst würde – dessen Zuordnung zu einem Verursacherstaat zudem praktisch weitgehend unmöglich sein dürfte (Hobe et al.).
- Exportkontrolle und Außenhandelsrecht: In Satelliten zum Einsatz kommende Technologie unterfällt unter Umständen den Exportkontrollregeln zu Dual-Use-Gütern. Damit gemeint sind Güter, die sowohl zu zivilen als auch militärischen Zwecken genutzt werden können und deshalb einer Ausfuhrgenehmigung durch die nationalen Behörden (in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) benötigen. Die Transaktion in ABS v. KTSAT (siehe oben) wurde auch auf Grundlage von Exportkontrollregeln beanstandet.
Projekte mit Weltraumbezug werden in der Regel auf Grundlage umfangreicher Verträge mit einem hohen Regelungsgrad durchgeführt. In diesen Fällen sind regelmäßig Rechtswahlklauseln enthalten und die Bestimmung des anwendbaren Rechts bereitet keine Probleme. Soweit eine vertragliche Regelung fehlt, kann es vorkommen, dass auf die allgemeine Rechtslage rekurriert werden muss. Befindet sich der Gegenstand des Rechtsstreits im Orbit, wirft dies regelmäßig die Frage nach dem anwendbaren Recht auf.
Der völkerrechtliche Rechtsrahmen für Weltraumaktivitäten besteht in erster Linie aus dem Outer Space Treaty(Weltraumvertrag) von 1967, dem Rescue Agreement von 1968, der Liability Convention von 1972, der Registration Convention von 1976 sowie dem Moon Agreement von 1978. Innerhalb Europas gibt es seit 2025 zudem den Entwurf des EU Space Act, der den Wirtschaftsbereich Weltraum regulieren soll. Aktuelle Probleme der intensiveren Weltraumnutzung, darunter zunehmende Mengen an Weltraumschrott, werden bislang vor allem von Soft Law-Instrumenten wie den Space Debris Mitigation Guidelines von 2002 und den LTS Guidelines von 2019 adressiert. Nichtsdestotrotz bleibt hier ein Regelungsdefizit – das lässt sich beispielsweise an einer Reihe offener Fragen rund um Space Mining erkennen.
Streitbeilegung: Zuständigkeitsfragen bei WeltraumaktivitätenAustragungsort von Rechtsstreitigkeiten können ordentliche Gerichte sein – insbesondere bei innerstaatlichen Projekten für öffentliche Träger oder etwa vergaberechtlichen Fragen.
Das hohe Interesse an einer nicht-öffentlichen Verfahrensführung, der internationale Kreis Projektbeteiligter und die hochkomplexen technischen Fragen machen andererseits häufig alternative Streitbeilegung (ADR) und die Streitbeilegung vor Schiedsgerichten zum Mittel der Wahl. Soweit es zu einem Schiedsverfahren kommt, führt der Weltraumbezug einer Streitigkeit entgegen häufigen Erwartungen im Regelfall zu keinen gravierenden Problemen mit Blick auf die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und das anwendbare Recht: Streitigkeiten mit Weltraumbezug unterfallen der überwiegenden Zahl der Definitionen von „Investor“ und „Investment“ in den existierenden Investitionsschutzverträgen. Für ICSID-Verfahren greift die Schiedspraxis im Zusammenhang mit Artikel 25 ICSID-Konvention auf die Salini-Kriterien zurück, die einen Einsatz, eine bestimmte Dauer, ein Risiko und einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung des Gaststaates erfordern. Investitionen in Satelliten sind häufig mit erheblichem Kapitaleinsatz, hohen Risiken und langwieriger Durchführung verbunden und werden daher die Salini-Kriterien in vielen Fällen erfüllen (Hobe et al.).
Auch ein ausreichender territorialer Zusammenhang wird, wo der Vertrag ihn voraussetzt, in aller Regel gegeben sein: Wenn der Satellit sich bereits im Orbit befindet, lässt er sich über den registrierenden Staat herstellen – auch wenn sich der Satellit selbst nicht im Territorium oder Hoheitsgebiet irgendeines bestimmten Staates befindet. Der Outer Space Treaty überträgt die ausschließliche Zuständigkeit für Objekte im Weltraum demjenigen Staat, bei dem sie registriert sind. Dasselbe gilt für Orbitalpositionen und Frequenzen. Schwierigkeiten können etwa bei Raketenstarts unter Beteiligung mehrerer Staaten entstehen (Hobe et al.).
Die bedeutendste Initiative speziell für Schiedsverfahren sind die 2011 verabschiedeten PCA Outer Space Rulesauf Grundlage der 2010 UNCITRAL-Rules, die durch Experten- und Schiedsrichterlisten ergänzt werden. Neben den Experten- und Schiedsrichterpanels (Artikel 10 Abs. 4 und 29 Abs. 1) sehen die Outer Space Rules auch die Anforderung sogenannter „nicht-technischer Dokumente“ (Artikel 27 Abs. 4) vor, die wissenschaftliche und technische Probleme erläutern und zusammenfassen sollen. Sie enthalten außerdem Regeln zur Behandlung vertraulicher Informationen (Artikel 17 Abs. 6). Nichtsdestotrotz sind bislang keine Schiedsverfahren bekannt, die auf Grundlage der Outer Space Rules durchgeführt wurden.
Besonderheiten von Rechtsstreitigkeiten mit WeltraumbezugDer Blick auf die bisher öffentlich bekannten Rechtsstreitigkeiten lässt eine Reihe von Besonderheiten erkennen, die für Streitigkeiten in der Branche typisch sind.
Die Projekte sind regelmäßig technisch komplex und mit hohen Kosten und Risiken verbunden – und damit auch sehr haftungsträchtig. Vor allem für die Zeit ab der Startphase sind umfassende Haftungsbeschränkungen typisch: Die Gründe für Ausfälle und Fehlfunktionen während des Starts oder im All sind praktisch nicht feststellbar, weil die Technologie entweder zerstört wird oder schon nicht zur Erde zurückkehrt. Üblich sind deshalb Regelungen, wonach sowohl die Haftung der Hersteller als auch die der Startdienstleister frühzeitig endet. Je nach individueller Regelung kann ein fehlgeschlagener Start oder ein missglücktes Aussetzen des Satelliten in den Orbit von der Haftung ausgenommen sein, sobald die Trägerrakete nur von der Startrampe abgehoben ist. Üblich sind auch sogenannte „cross-waiver“ unter den Beteiligten, die sich gegenseitig von der Haftung freistellen und diese Regelung auch innerhalb ihrer verbundenen Unternehmen weitergeben (Zielinski/Frohloff). In der Startphase besteht damit ein Bedarf nach möglichst weitreichender Abdeckung des Risikos von Aus- oder Unfällen durch Versicherungen.
Streitigkeiten zeichnen sich durch hohe Streitwerte und dadurch aus, dass sie sich in der Sache teils um sehr technische Fragen drehen. Weiter verkompliziert wird die Situation durch die finanzielle und organisatorische Beteiligung staatlicher Stellen (etwa ESA/NASA). Einzelne Projekte sind auch deshalb (geopolitisch) sensibel, weil sie mitunter Allgemeinwohlbelange berühren.
Aufgrund der kleinen Anzahl in aller Regel international agierender Akteure besteht zudem ein gesteigertes Interesse an nicht-öffentlicher Verfahrensführung vor Schiedsgerichten.
Rechtsstreitigkeiten mit Weltraumbezug werden immer komplexerDie zunehmende Kommerzialisierung des Weltraums führt zu einer wachsenden Zahl komplexer Streitigkeiten an der Schnittstelle von Privatrecht, öffentlichem Recht und Völkerrecht. Charakteristisch sind hohe Streitwerte, erhebliche technische Komplexität und das Bedürfnis nach schneller und vertraulicher Streitbeilegung. Vor diesem Hintergrund erweisen sich Schiedsverfahren und andere Formen der alternativen Streitbeilegung als besonders geeignet, auch wenn speziell auf den Weltraum zugeschnittene Instrumente wie die PCA Outer Space Rules bislang kaum praktische Anwendung gefunden haben. Mit der wachsenden Regulierungsdichte im Welttraum und der fortschreitenden wirtschaftlichen Nutzung des Orbits dürfte die Bedeutung spezialisierter Dispute-Resolution-Mechanismen im Weltraumrecht weiter zunehmen.
Wir informieren Sie in unserer Blog-Serie zu CMS Space Law fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesem Thema. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge informiert. Den Auftakt zur Blog-Serie hat der Einführungsbeitrag gemacht, es folgten Beiträge zur Rechtlichen Schwerelosigkeit – Warum NewSpace klare Regeln oder zu Trägerraketen: Reguliert der EU Space Act den Weg ins All, zu Raumfahrzeuge: Startklar mit mit dem EU Space Act sowie zur Weltraumsicherheitsstrategie der Bundesregierung.
Darüber hinaus finden Sie weitere Hinweise auf unserer Insight-Seite „NewSpace und Space Law“.
Hören Sie zudem unseren Podcast zum Weltraumrecht. In den einzelnen Folgen behandeln wir verschiedene relevante Aspekte des Space Law, darunter:
- EU Space Act: Sicherheit, Resilienz & Nachhaltigkeit – neue Regeln für New Space in Europa
- Weltraumrecht 2025: Haftung, Versicherung, IP & Daten im New Space
CMS Taskforce Defense & Security – Ihre Expert:innen für die rechtlichen Herausforderungen der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie: CMS in Deutschland: Experten für Verteidigung & Sicherheitsrecht
Lesen Sie auch zur Weltraumsicherheitsstrategie der Bundesregierung: Sicherheit durch Koordination und Kooperation.
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Kartellrecht Kompakt #8 – Kartellschadensersatz
Der kartellrechtliche Schadensersatzanspruch bezweckt den finanziellen Ausgleich des Geschädigten dafür, dass er aufgrund eines Kartellrechtverstoßes als Abnehmer zu viel zahlen musste oder als Lieferant zu wenig für die Lieferung des Produkts erhalten hat, als es bei funktionierendem Wettbewerb der Fall gewesen wäre.
Wenn bspw. Geschäftsführer von Unternehmen feststellen, dass andere Unternehmen gegen Kartellrecht verstoßen haben und ihr Unternehmen deswegen überhöhte Preise zahlte oder für Ihre Produkte zu wenig erhalten hat, rückt der kartellrechtliche Schadensersatzanspruch in den Fokus. Der kartellrechtliche Schadensersatzanspruch bezweckt den Ausgleich für erlittene Vermögensschäden aufgrund von kartellrechtswidrigen Verhalten anderer Unternehmen.
Die Durchsetzung dieses klaren Zwecks ist in der Praxis höchst komplex. Wir beleuchten den kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch, der aufgrund eines Verstoßes gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach Art 101 AEUV/§ 1 GWB (nachfolgend: Kartellverbot) entsteht. Dabei wird insbesondere auf die in der Praxis auftretenden Hürden des kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs eingegangen.
Der Beitrag zum Kartellschadensersatz gliedert sich in drei Teile:
- Zunächst werden die Grundlagen und die Anspruchsvoraussetzungen dargestellt.
- Im zweiten Teil wird es um die komplexen Fragen des Anspruchsinhalts gehen.
- Im dritten und letzten Teil werden die Einwendungen der Kartellbeteiligten gegen den kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch dargestellt.
Der kartellrechtliche Schadensersatzanspruch setzt keine Rechtsgutsbeeinträchtigung des Geschädigten (z.B. dessen Eigentum) voraus. Die Grundlage dieses Anspruches ist vielmehr die Beeinträchtigung des Wettbewerbsprozesses durch einen Kartellrechtsverstoß (vorliegend: ein Verstoß gegen das Kartellverbot). Damit gewährt der Gesetzgeber den durch die Beeinträchtigung des Wettbewerbsverstoßes Geschädigten einen Anspruch auf Ausgleich von reinen Vermögensschäden, der sich als Reflex der Beeinträchtigung des Wettbewerbs erweist. Man spricht von „private enforcement“ des Kartellrechts durch die Geschädigten.
PraxisrelevanzVor deutschen Gerichte werden (auch aktuell) eine sehr große Zahl an Klagen auf kartellrechtlichen Schadensersatz verhandelt. Die kumulierten Streitwerte dieser Gerichtsverfahren belaufen sich auf mehrere Milliarden Euro.
Daneben wird der kartellrechtliche Schadensersatzanspruch auch außergerichtlich durchgesetzt. Für diese außergerichtliche Durchsetzung gilt: Je wichtiger die Geschäftsbeziehung des Kartellbeteiligten mit dem Abnehmer (bzw. dem Lieferant) ist, desto eher einigt sich der Kartellbeteiligte mit diesem Abnehmer (bzw. Lieferanten) auf die Zahlung von kartellrechtlichem Schadensersatz. Solche außerprozessualen Vergleiche werden nur in den seltensten Fällen öffentlich bekannt, da die Parteien Stillschweigen vereinbaren.
Pflicht der Geschäftsleitung der Geschädigten UnternehmenAufgrund dieser hohen Praxisrelevanz muss die Geschäftsleitung eines Unternehmens Ansprüche auf kartellrechtlichen Schadensersatz zumindest bedenken, um Schadensersatzansprüchen der eigenen Gesellschaft gegen die Geschäftsleitung zu begegnen. Das bedeutet nicht, dass jedes geschädigte Unternehmen in jedem Fall kartellrechtliche Schadensersatzansprüche gerichtlich durchsetzen muss; jedoch muss die Geschäftsleitung darlegen, dass sie kartellrechtliche Schadensersatzansprüche bedacht hat und idealerweise schriftlich niederlegen, aus welchen Gründen von der Durchsetzung der kartellrechtlichen Schadensersatzansprüche abgesehen wurde.
Überblick zu den Anspruchsvoraussetzungen, dem -inhalt und den möglichen EinwendungenNachfolgend wird ein Überblick zu den Voraussetzungen und dem Inhalt sowie den möglichen Einwendungen gegen den Anspruch gegeben. Alle diese überblicksartig aufgelisteten Punkte werden im weiteren Verlauf der Beiträge näher beleuchtet.
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 33a GWB i.V.m. § 33 Abs. 1 GWB gehören:
- Kartellrechtsverstoß,
- „Betroffenheit“ des Geschädigten von diesem Kartellrechtsverstoß,
- Verschulden des Kartellbeteiligten, und
- Schaden dem Grunde nach (Schadenseintritt).
Der Anspruchsinhalt (Teil II) richtet sich nach Folgendem:
- Preishöhenschaden („kartellbedingter Preiseffekt“),
- Entgangener Gewinn,
- Rechtsverfolgungskosten, und
- Zinsen.
Dem Kartellbeteiligten stehen die folgenden z.T. spezifisch kartellschadensersatzrechtlichen Einwendungen (Teil III) zur Verfügung:
- Etwaige Schadensweiterwälzung („passing-on“),
- Verjährung,
- Leistungsverweigerungsrecht bei Abtretungen, und
- Erfüllung oder Erfüllungssurrogate.
Der kartellrechtliche Schadensersatzanspruch setzt zunächst einen Verstoß gegen Kartellrecht voraus. Im Folgenden geht es um Ansprüche aufgrund eines Verstoßes gegen das Kartellverbot. Mögliche weitere Kartellrechtsverstöße, welche einen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch auslösen können, sind das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV/§ 19 GWB) oder das fusionskontrollrechtliche Vollzugsverbot (Art. 7 FKVO/§ 41 GWB).
Die kartellrechtlichen Verbote sind bekannt – der Nachweis ist schwierigDie verstoßrelevanten Verbote ergeben sich zwar aus dem einschlägigen Kartellrecht (AEUV, FKVO, GWB) – die Schwierigkeit und Komplexität dieser Anspruchsvoraussetzung ergibt sich jedoch aus der Anwendung dieser kartellrechtlichen Verbote. Diese Anwendung ist im Kartellrecht generell schwierig – bei dem Kartellverbot ist die Komplexität der Anwendung jedoch besonders hoch. Um sich diese Komplexität vor Augen zu führen, kann in eine Bußgeldentscheidung der Europäischen Kommission oder des Bundeskartellamts geschaut werden. Beide Kartellbehörden müssen dem Amtsermittlungsgrundsatz entsprechend alle Tatsachen ermitteln, zusammentragen und beweisen, die den Kartellrechtsverstoß begründen. Hierfür verfügen die Kartellbehörden über umfassende Ermittlungsbefugnisse (z.B. Durchsuchungen, Beschlagnahme von Dokumenten, Spiegelung ganzer IT-Systeme, Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten). Solche kartellbehördlichen Entscheidungen sind in einem streitigem Fall (also ohne Kronzeugenantrag eines Kartellbeteiligten und keine Vergleichsmaßnahmen der Kartellbeteiligten) mehrere 100 Seiten lang, was den Umfang der Begründungslast für einen Verstoß gegen das Kartellverbot aufzeigt.
Jedoch sind die Inhaber kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche keine Kartellbehörden, sondern die von den Kartellbeteiligten Geschädigten (vor allem Abnehmer oder Lieferanten). Diese Geschädigten verfügen über keine einzige Ermittlungsbefugnis zur Prüfung eines Kartellrechtsverstoßes. Trotzdem müssen die Geschädigten im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Kartellverbot darlegen und beweisen. Den allgemeinen zivilprozessualen Darlegungslast- und Beweislastregeln entsprechend hat jede Partei die für sie günstigen Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Das bedeutet, grundsätzlich trifft die Geschädigten die Pflicht, den Kartellrechtsverstoß vor Gericht darzulegen.
Jedoch: Nachweis des Verstoßes durch Bindungswirkung der EntscheidungDer Gesetzgeber hat diese Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen erkannt, und den Geschädigten geholfen: Nach einer bestandskräftigen Entscheidung einer Kartellbehörde zu einem Kartellrechtsverstoß steht für eine nachfolgende Klage auf kartellrechtlichen Schadensersatz bindend fest, dass ein Kartellrechtsverstoß in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorliegt (§ 33b GWB). In solchen Situationen nennt man das anschließende Gerichtsverfahren ein „Follow-On-Verfahren“. In solchen „Follow-On-Verfahren“ steht das Vorliegen eines Kartellrechtsverstoßes nicht im Streit.
Wenn keine bestandskräftige Entscheidung einer Kartellbehörde existiert, spricht man von „Stand-Alone-Verfahren“. In einem „Stand-Alone-Verfahren“ verbleibt es bei der vollständigen und nicht reduzierten Darlegungs- und Beweislast. Aus diesen Gründen sind die Erfolgsaussichten bei einem „Follow-On-Verfahren“ bedeutend höher als bei einem „Stand-Alone-Verfahren“.
Anspruchsvoraussetzung: Betroffenheit vom KartellrechtsverstoßAls weitere Voraussetzung für den kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch muss der Abnehmer oder Lieferant von dem Kartellrechtsverstoß betroffen sein. Die Terminologie dieser Anspruchsvoraussetzung ist zwar etwas diffus („Betroffenheit“, „Kartellbetroffenheit“, „Kartellbefangenheit“). Als gesichert kann jedoch folgendes gelten:
- Um in den Anwendungsbereich der zivilrechtlichen Rechtsfolgen eines Kartellrechtsverstoßes zu gelangen, muss der Geschädigte Betroffener im Sinne von § 33 Abs. 1 GWB sein. Nach § 33 Abs. 3 GWB ist Betroffener, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist. Lieferanten oder Abnehmer der Kartellbeteiligten sind sonstige Marktbeteiligte.
- Daneben muss die vom BGH ausgearbeitete „Kartellbetroffenheit“ vorliegen. Die Kartellbetroffenheit setzt nach dem BGH lediglich voraus, dass das wettbewerbsbeschränkende Verhalten (=der Kartellrechtsverstoß) geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen. Auf die
weitergehende Frage, ob sich der Kartellrechtsverstoß auf den in Rede stehenden Beschaffungsvorgang, welchen der Geschädigte seinem Schadensersatzbegehren zugrunde legt, tatsächlich ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinn „kartellbefangen“ oder „kartellbetroffen“ war, kommt es bei der Prüfung der „Kartellbetroffenheit“ als Anspruchsvoraussetzung nicht an. Es bedarf nach Ansicht des BGH nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit.
Diese Anspruchsvoraussetzung ist erfüllt, wenn Lieferanten oder Abnehmer – als sonstige Marktbeteiligte – Umsatzgeschäfte mit den Kartellbeteiligten abschließen und dabei Produkte betroffen sind, einem relevanten Markt zuzuordnen sind, welche von dem Kartellrechtsverstoß erfasst sind. Diese „Kartellbetroffenheit“ muss in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht bestehen. Die Grenzen des „Kartellbetroffenheit“ richten sich nach der sachlichen und räumlichen Abgrenzung des relevanten Marktes sowie der Dauer des Kartellrechtsverstoßes. Als Faustregel gilt: Wird das Umsatzgeschäft während der Dauer des Kartellrechtsverstoßes abgeschlossen und kann das Produkt dem sachlich und räumlich relevanten Markt zugeordnet werden, liegt die „Kartellbetroffenheit“ vor.
Nicht nur unmittelbar von dem Kartellbeteiligten erwerbende Abnehmer sind kartellbetroffenWichtig ist zudem, dass nicht nur die Geschädigten, welche Umsatzgeschäfte unmittelbar mit den Kartellbeteiligten abschließen, kartellbetroffen sind; auch die Unternehmen oder Verbraucher, die die kartellbetroffenen Produkte von den unmittelbar von den Kartellbeteiligten beziehenden Unternehmen beziehen (sog. mittelbare Abnehmer), sind selbst auch kartellbetroffen. Bei sogenannten mittelbaren Abnehmern wird angenommen, dass sie vom Kartell betroffen sind, sobald ihr Lieferant (also der unmittelbare Abnehmer) ein Umsatzgeschäft mit einem Kartellbeteiligten abgeschlossen hat, das durch einen Verstoß gegen das Kartellrecht negativ beeinflusst wurde. Es ist möglich, dass es weitere Stufen von mittelbaren Abnehmern gibt. In diesem Fall besteht eine Lieferkette, die den Kartellteilnehmer mit dem letzten mittelbaren Abnehmer verbindet.
Kartellbetroffenheit auch bei Preisschirmeffekten gegebenSchließlich kann die Kartellbetroffenheit eines Geschädigten vorliegen, wenn er die Produkte weder unmittelbar noch mittelbar von einem Kartellbeteiligten erworben hat. Auch Schäden aufgrund sog. Preisschirmeffekte („umbrella pricing“) können einen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch begründen. Das bedeutet, ein Geschädigter kann kartellbetroffen sein, wenn er ein Produkt von einem Nicht-Kartellbeteiligten erworben hat, wobei der Nicht-Kartellbeteiligte seine Preise „im Windschatten des Kartellrechtsverstoßes“ höher ansetzte als er es ohne Kartellrechtsverstoß getan hätte.
Anspruchsvoraussetzung: VerschuldenWie im deutschen Schadensrecht üblich, setzt die Haftung auf Schadensersatz ein Verschulden voraus. Der Kartellbeteiligte hat Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu vertreten. Vorsätzlich handelt der Kartellbeteiligte, wenn er mit Wissen und Wollen des Kartellrechtsverstoßes agiert. Zwar kann der Vorsatz entfallen, wenn der Kartellbeteiligte irrtümlich Tatsachen annimmt, die gegen einen Kartellrechtsverstoß sprechen würden. Jedoch hat der Kartellbeteiligter auch für jede Form der Fahrlässigkeit einzustehen. Dabei muss der Kartellbeteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen haben, die im Geschäftsverkehr erforderlich ist. Das bedeutet, der Kartellbeteiligte muss sich sehr sicher sein und er muss sich umfassenden rechtlichen Rat eingeholt haben, damit ihm bei dem Verhalten, welches einen Kartellrechtsverstoß begründet, kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann. Diese Fälle sind im Normalfall eher selten, da der hiermit angesprochene Rechtsirrtum den Kartellbeteiligten nur dann entlasten kann, wenn er unvermeidbar gewesen ist.
Maßstab für den Ausschluss des Verschuldens bei Hardcore-Kartellen sehr hochIn Fällen der sog. Hardcore-Verstöße gegen das Kartellverbot haben sich die gerichtlich in Anspruch genommenen Kartellbeteiligten bisher (soweit ersichtlich) nie exkulpieren können. D.h. bei einem Hardcore-Kartellrechtsverstoß ist das Verschulden zwar eine Anspruchsvoraussetzung des kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs – diese Voraussetzung ist jedoch fast immer erfüllt.
Anspruchsvoraussetzung: Schadenseintritt/Schaden dem Grunde nachDer von dem Kartellbeteiligten verschuldete Kartellrechtsverstoß muss für den Eintritt eines Schadens bei dem Geschädigten ursächlich gewesen sein (Kausalität). Die Gerichte prüfen diese Anspruchsvoraussetzung, ohne den konkreten Schaden der Höhe nach festzustellen.
Es gilt eine gesetzliche (widerlegliche) Vermutung für den SchadenseintrittZwar ist diese Anspruchsvoraussetzung vom klagenden Geschädigten darzulegen und zu beweisen. Jedoch gilt nach § 33a Abs. 2 Satz 1 GWB, dass ein Schaden widerleglich vermutet wird, wenn der Kartellrechtsverstoß in Form eines Kartells begangen wurde. Was ein Kartell ist, definiert § 33a Abs. 2 Satz 2 GWB.
Tatsächliche Vermutung vor Inkrafttreten der gesetzlichen VermutungDa diese widerlegliche, gesetzliche Vermutung erst im Ende des Jahres 2016 (rückwirkend) in Kraft getreten ist, musste diese Anspruchsvoraussetzung für Kartellrechtsverstöße in der Zeit vor Ende 2016 anhand anderer Kriterien geprüft werden. Hatte der BGH Ende des Jahres 2018 noch entschieden, dass Kartellrechtsverstöße auch in Form von Hardcore-Kartellen keine auf Erfahrungswissen basierende Typizität aufweisen, die einen Anscheinsbeweis vom Kartell auf einen Schadenseintritt ermöglichen würden (Schienenkartell I). Entschied der BGH kurz darauf, dass für Kartellrechtsverstöße jedenfalls ein wirtschaftlicher Erfahrungssatz greife, wonach Unternehmen die mit Bußgeldern bedrohten Kartelle nur dann eingehen und für einige Zeit durchführen, wenn sie sich dadurch einen höheren Preis versprechen als er im Wettbewerb zu erzielen wäre. Daher bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Kartellrechtsverstoß (zumindest in Form eines Kartells) zu einem Schaden geführt habe.
Auch bei tatsächlicher Vermutung muss eine Gesamtwürdigung vorgenommen werdenAufgrund dieser tatsächlichen Vermutung dürfen die Gerichte zwar nicht automatisch von einem Kartell auf einen Schaden schließen. Nach dem BGH ist eine umfassende Gesamtwürdigung aller von den Parteien vorgetragenen Umstände durchzuführen. Dabei haben die Gerichte der tatsächlichen Vermutung je nach Fallgestaltung eine stärkere oder eine schwächere indizielle Bedeutung beizumessen. In der bisherigen Spruchpraxis der Gerichte haben es die Beklagten nur in den allerseltensten Fällen geschafft, die Gerichte von einem fehlenden Schadenseintritt zu überzeugen. Manche Instanzgerichte haben aufgrund der tatsächlichen Vermutung und unter Berufung auf Metastudien, die davon ausgehen, dass Kartelle in über 90% der Fälle zu einem Schaden führen, ausgeführt, dass die Gesamtwürdigung nur dann zu einem fehlenden Schadenseintritt führen kann, wenn die Beklagten erklären könnten, wie das jahrelang praktizierte Kartell nicht zu einem Schaden führen konnte („theory of no harm“). Ob das mit dem geltenden Recht vereinbar ist, wird am Ende der BGH zu entscheiden haben.
Aus dieser Gerichtspraxis und der künftigen Anwendung der gesetzlichen Schadensvermutung wird deutlich, dass im Normalfall ein eine Klage auf kartellrechtlichen Schadensersatz an der Anspruchsvoraussetzung des Schadenseintritts oder dem Schaden dem Grunde nach scheitern werden.
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Post Merger Integration – Arbeitsrechtliche und HR-seitige Herausforderungen
Der Fokus von Unternehmenstransaktionen liegt in der Regel nicht auf arbeitsrechtlichen Themen. Dies gilt auch für die im Vorfeld durchgeführten Due Diligence. Hier geht es darum, „Red Flags“ zu hissen, also solche Themen zu adressieren, die dem Erwerb / Verkauf von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Bereichen entgegen stehen.
Die HR-seitigen Herausforderungen des Zusammenschlusses – seien sie rechtlicher oder auch kultureller Natur – rücken nicht selten erst nach dem Vollzug der Übernahme in den Fokus. Einerseits sollen Synergiepotentiale genutzt werden, andererseits soll auch langfristig ein Zusammenführen der gegebenenfalls sehr unterschiedlichen Unternehmen und bei diesen geltenden Regelungen gelingen.
Bei dieser Post Merger Integration (PMI) gilt es daher, die arbeitsrechtlichen ebenso wie die kulturellen Herausforderungen zu kennen und diese zu meistern. Arbeitsrecht und HR sind dabei zentrale Hebel. Von der Überführung der Arbeitsverhältnisse über die Harmonisierung von Strukturen und Beachtung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertreter: Eine erfolgreiche PMI ist für den langfristigen Erfolg unabdingbar.
Harmonisierung von Arbeitsbedingungen als zentrale Herausforderung der Post Merger IntegrationDie Harmonisierung von Arbeitsbedingungen stellt eine zentrale Herausforderung der PMI dar. Unterschiedliche Regelungen zu Urlaub, Arbeitszeit, Überstundenvergütung oder Sonderleistungen aus betrieblicher Übung wie zum Beispiel Weihnachtsgeld können schnell zu Unzufriedenheit in der Belegschaft führen – insbesondere dann, wenn die erworbenen Betriebsteile auch organisatorisch vollständig in vorhandene Strukturen eingegliedert werden. Rechtlich erkennt die Rechtsprechung unterschiedliche Regelungen nach dem Betriebsübergang als Folge des § 613a BGB an. Aber häufig ist dennoch eine Harmonisierung der Bedingungen gewünscht. Wie also gelingt die Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen?
Analyse der Ist-Situation und Definition des ZielbildesAus der durchgeführten arbeitsrechtlichen Due Diligence liegen – je nach Tiefe des Prüfungsumfangs – bereits einige Erkenntnisse zu den Arbeitsbedingungen des übernommenen Bereichs bzw. der erworbenen Einheit vor. Das HR-Team des Erwerbers muss aber noch viel tiefer in die Analyse einsteigen, um sich über die Arbeitsbedingungen – über potentielle Deal Breaker hinaus – ein detailliertes Bild zu verschaffen. Dabei stehen diverse Fragen im Raum:
Welche Regelungen gelten beim Target? Auf welchen Rechtsgrundlagen beruhen diese? Sind sie z.B. in Tarifverträgen definiert oder in Betriebsvereinbarungen niedergeschrieben? Bleiben die betrieblichen Strukturen bestehen, so dass auch die Regelungen aus vormaligen Konzern-, Gesamt- und lokalen Betriebsvereinbarungen kollektivrechtlich fortbestehen? Existieren schlichte Handhabungen aus der Vergangenheit, die sich als sogenannte betriebliche Übung verfestigt haben? Bestehen detaillierte Regelungen im Arbeitsvertrag? Und sind diese einheitlich für alle Mitarbeitenden geregelt?
Wie passen diese Regelungen zu den Bedingungen des Erwerbers? Im Hinblick auf tarifliche Regelungen liegt die einfachste Gestaltungvor, wenn Target und Erwerber denselben tariflichen Bedingungen unterliegen, weil sie Mitglieder derselben Branche und desselben Arbeitgeberverbandes sind und die Belegschaften jeweils derselben Gewerkschaft zugehörig.
Welche weiteren Regelungen existieren beim Erwerber aber auf Konzern- bzw. Gesamtbetriebsratsebene? Je nach Regelungsgegenstand mag es dazu kommen, dass diese Regelungen bisherige betriebliche Regelungen des Targets ablösen – u.U. auch zum Nachteil der Arbeitnehmer. Denkbar ist zudem, dass eine organisatorische Integration auch auf betrieblicher Ebene erfolgt, so dass auch lokale Betriebsvereinbarungen zum selben Regelungsgengenstand bisherige Regelungen des Targets ablösen.
Neben den kraft Gesetzes eintretenden Rechtsfolgen ist auch stets zu prüfen, ob diese Konsequenzen so gewünscht sind, oder welcher Gestaltungsspielraum verbleibt. Denkbar sind Vereinbarungen mit Gewerkschaften bzw. betrieblichen Arbeitnehmervertretern (im Rahmen von deren Zuständigkeit), um bestimmte Arbeitsbedingungen abzulösen – oder auch gesonderte Regelungen für gesonderte Bereiche fortzuschreiben.
Es gilt also, die Herausforderungen unterschiedlicher Bedingungen zu analysieren und ein realistisches Zielbild zu entwickeln. Dabei sind die Grenzen der rechtlichen Umsetzbarkeit zu beachten.
Rechtsgrundlage der Arbeitsbedingungen und AnpassungsmöglichkeitenNur der kleinste Teil der Arbeitsbedingung wird völlig einseitig durch den Arbeitgeber im Wege seines arbeitgeberseitigen Direktionsrecht umsetzbar sein. Denn dieses ist in der Regel bereits durch tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelungen eingeschränkt. Jedenfalls unterliegt seine Ausübung in der Regel den Beteiligungsrechten des Betriebsrats.
Im Hinblick auf die in Arbeitsverträgen geregelten Bedingungen lässt sich eine Änderung in der Regel nur mit Zustimmung des Mitarbeitenden durchführen – Einvernehmlichkeit und Einigung sind erforderlich. Einer Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen wird ein Arbeitnehmer in den seltensten Fällen zustimmen. Durch § 613a BGB sind die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer zunächst geschützt. Eine Änderungskündigung – die durch § 613a BGB nicht generell ausgeschlossen ist – scheitert aber in der Regel an den hohen Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes. Insbesondere genügt der arbeitgeberseitige Wunsch nach einer Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen nicht zur sozialen Rechtfertigung einer (Änderungs-)Kündigung.
Ähnlich herausfordernd gestaltet sich eine Ablösung betrieblicher Übungen – etwa auf Gewähr von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld oder Jubiläumsprämien. Zwar haben diese nach der Rechtsprechung auch einen kollektiven Bezug – wann aber genau eine Ablösung auch gegen den Willen des Arbeitnehmers – etwa durch entsprechende Betriebsvereinbarung gelingt, ist zwischen den Senaten des Bundesarbeitsgerichts nicht eindeutig vorherzusagen.
Rechtlich am „Einfachsten“ gelingt die Harmonisierung von solchen Arbeitsbedingungen, die auf Vereinbarungen mit den betrieblichen Arbeitnehmervertretern beruhen –vorausgesetzt, es gelingt eine Einigung mit diesen zu ablösenden, vereinheitlichenden Vereinbarungen.
Auch tarifliche Regelungen lassen sich ablösen – durch nachfolgende Tarifverträge. Dies gilt aber nur bei beidseitiger und übereinstimmender Tarifbindung.
Bei allen Herausforderungen gilt: Gegen günstigere Arbeitsbedingungen werden sich weder Mitarbeitende noch Betriebsräte noch die Gewerkschaften stellen. Leider ist Gegenstand der PMI aber nicht selten der arbeitgeberseitige Wunsch nach einer Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen nach unten.
Eine mögliche Lösung kann dann darin liegen, langfristige Verpflichtungen durch Einmalzahlungen „abzukaufen“. Aber auch hier sind die rechtlichen Grenzen zu beachten: So führt z.B. die Transformation von Arbeitsbedingungen aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen zum kollektiven Bestandteil des Arbeitsverhältnisses zu der einjährigen Veränderungssperre des § 613a Abs. 1 S. 2 BGB. Damit sind diese Regelungen – obwohl sie zum Bestandteil des Arbeitsverhältnisses transformiert sind – für ein Jahr verschlechternden Regelungen durch einzelvertragliche Vereinbarung entzogen.
Die Harmonisierung der Arbeitsbedingungen bedarf also rechtlich der genauen Analyse, um Umfang und Grenzen der Machbarkeit zu definieren.
Harmonisierung von Unternehmens- und BetriebsstrukturenDie PMI kann auch zum Ziel haben, bestimmte strukturelle Veränderungen durchzuführen. So kann das übernommene Target in vorhandene Matrixstrukturen zu integrieren sein. Dabei stellt sich die Frage, ob die geplanten Änderungen so gravierend sind, dass die Voraussetzungen einer Betriebsänderung im Sinne der §§ 111 ff. BGB vorliegen. In diesem Fall wären umfangreiche Informationsrechte zu beachten und über einen Interessenausgleich zu verhandeln und – bei potentiellen wirtschaftlichen Nachteilen – ein Sozialplan abzuschließen.
Die PMI kann dazu führen, dass ein vormals eigenständiger Betrieb oder Betriebsteil in eine vorhandene Struktur auch organisatorisch dergestalt eingebunden wird, dass er seine Identität verliert. In diesem Fall stellt sich nicht nur die Frage nach den Auswirkungen auf den Fortbestand und Rechtsnatur von Regelungen aus vormaligen Konzern-, Gesamt- und lokalen Betriebsvereinbarungen. Auch die Existenz des Betriebsrats des Target-Betriebes kann hierdurch in Frage gestellt sein. Denn diese besteht nur dann fort, wenn der Betrieb nach dem Closing seine Identität wahrt. Wird eine bestehende wirtschaftliche Einheit vollständig in eine weitere, bereits bestehende Organisationsstruktur eines anderen Unternehmens eingegliedert, fehlt es am Fortbestand der Identität der übernommenen Einheit.
Bei einer Eingliederung eines Betriebes in einen anderen endet in der Regel also das Betriebsratsmandat – auch wenn im aufnehmenden Betrieb kein Betriebsrat existieren sollte. Neuwahlen sind dann erforderlich. Besteht hingegen im aufnehmenden Betrieb ein Betriebsrat, bleibt dieser im Amt und wird künftig für die gesamte Belegschaft zuständig. Hierbei kann es zu Neuwahlen kommen, wenn die Zahl der regelmäßigen Arbeitnehmer um mindestens fünfzig ansteigt, § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.
Ein bestehender Gesamtbetriebsrat bleibt erhalten, wenn auch nach der Transaktion mehrere Betriebe mit Betriebsräten im Unternehmen verbleiben. Sofern im Rahmen einer Transaktion Betriebe auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden, scheiden deren Betriebsräte aus der Zuständigkeit des bisherigen Gesamtbetriebsrats aus. Beim aufnehmenden Rechtsträger kann ein neuer Gesamtbetriebsrat zu bilden sein, wenn nach der Transaktion erstmals mehrere Betriebe unter einem Rechtsträger aufgehangen sind. Entsprechende Grundsätze gelten auch für den Konzernbetriebsrat. Wird eine Umwandlung innerhalb des Konzerns vollzogen, bleibt der Konzernbetriebsrat grundsätzlich bestehen.
Harmonisierung der KulturenDie Begleitung der rechtlichen Themen ist die ein Seite der Medaille. Zur gelungenen PMI gehört aber auch eine klare People-Strategy. Teil dieser Strategie ist neben der einheitlichen Organisationsstruktur, die Harmonisierung der Rollen und Funktionen, der Job-Architektur mit Grading und Karrierepfaden. Neben den rechtlichen Themen gehört hierzu die Zusammenführung der Führungsprinzipien mit klarer Unternehmenszielrichtung. Durch „Mitnahme“ und Schulung der Führungsriege können diese als Multiplikatoren die Unternehmensziele auch in die hinzugekommenen Unternehmensteile, Gesellschaften oder Betriebe vermitteln. Ein wesentliches Element hierbei ist die Kommunikation, mit der bestenfalls ein „Integrations-Mindset“ erreicht werden kann. Neben den Führungskräften sind die Mitarbeitenden abzuholen – hierzu bieten sich neben den Führungskräften als Multiplikatoren, Townhalls, FAQs ggf. auch regelmäßige Betriebsratsdialoge an. So können auch Unsicherheiten frühzeitig aufgefangen werden. In besonders sensiblen Bereich kann über Retention-Pakete oder spezielle LTI- und Bonus-Programme ein Beitrag zur Stabilität insbesondere in Überbrückungszeiten geschaffen werden.
Die Vereinheitlichung von Zielsystemen, Performance-Zyklen und Feedback-Standards im Talent- und Performance-Management sind so einerseits arbeitsrechtlichen Überlegungen zu unterwerfen, andererseits ebenso dem HR-Bereich zuzuordnen.
Hinzu kommt die Notwendigkeit der Harmonisierung der Prozesse auf rein operativer Ebene: Payroll-Systemen müssen ggf. überführt werden, Schnittstellen entwickelt, um die Lohn- und Gehaltsläufe ohne Unterbrechung sicherzustellen. Die Stammdatenpflege und -qualität muss ggf. angepasst werden. Eine Überarbeitung der Rollen- und Berechtigungskonzepte mag erforderlich sein, um nur einige Themen aus dem operativen HR-Bereich zu adressieren.
Fazit: Post Merger Integration nur mit sorgfältiger Analyse und PlanungDie PMI stellt die Verantwortlichen nicht nur (arbeits)rechtlich vor Herausforderungen. Auch die kulturelle Integration und die damit für HR entstehenden Aufgaben sind im Fokus zu halten. Die Anforderungen sind komplex. Hier hilft eine rechtzeitige strukturierte Analyse der Ist-Situation, die klare Definition des Ziel-Bildes und die Festlegung der auf dem Weg dorthin zu erfüllenden Schritte und Aufgaben. So lassen sich Synergien nutzen und eine erfolgreiche Zusammenführung nach einer Unternehmenstransaktion realisieren.
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Meilensteine und Abnahme in IT-Projekten
IT-Projekte stehen und fallen mit klarer Struktur: Meilensteine schaffen Planbarkeit und konkrete Zielvorgaben. Ein guter IT-Vertrag legt nachvollziehbare Meilensteine fest, bestimmt jeweils eindeutige Erfolgskriterien und regelt den Abnahmeprozess.
Am erfolgreichen Erreichen von Meilensteinen hängt nicht nur der Projekterfolg insgesamt, sondern oft auch die Vergütung. Vertraglich gibt es dabei einiges zu beachten, nicht zuletzt, weil mit der (bewussten) Wahl des Vertragstyps bereits eine entscheidende Weichenstellung getroffen wird. So gibt es im Hinblick auf die rechtliche Einordnung von Meilensteinen erhebliche Unterschiede zwischen Werkvertragsrecht und anderen Vertragstypen wie Dienstvertrag.
Dieser Beitrag erklärt, wie Sie Meilensteine und Abnahmeprozesse rechtssicher gestalten, damit aus Meilensteinen keine Stolpersteine werden.
Meilensteine zur Fortschrittskontrolle und gezielten ProjektsteuerungMeilensteine bringen nicht nur Struktur in ein IT-Projekt, sie dienen auch der gezielten Steuerung. Indem ein IT-Vertrag Meilensteine als Zwischenziele definiert, können die Vertragsparteien laufend oder zumindest in regelmäßigen Abständen beurteilen, ob ein IT-Projekt nach Plan verläuft und gegebenenfalls gezielt nachsteuern. Dadurch erhöht sich für Kunden die Planungssicherheit, da sie etwaige Verzögerungen zeitnah erkennen können. So erfahren sie nicht erst am Tag des geplanten Go-Live von einer Schieflage und können mit dem Auftragnehmer konkrete Abhilfemaßnahmen eruieren. Für den Fall, dass sich eine längere Verzögerung der Meilensteine oder gar ein vollständiges Scheitern eines IT-Projekts abzeichnet, können Kunden frühzeitig nach Alternativlösungen suchen oder die Verträge für Bestandslösungen verlängern.
Zahlungsmeilensteine: Verknüpfung von Zielerreichung und VergütungOftmals knüpfen die Vertragsparteien in IT-Verträgen die Zahlung der Vergütung an das Erreichen von Meilensteinen. Dabei können die Parteien auch nur ausgewählte Meilensteine als Zahlungsmeilensteine festlegen. Durch eine solche Verknüpfung der erfolgreichen und zeitgerechten Erfüllung bestimmter Leistungspflichten mit der Vergütungszahlung wird ein Auftragnehmer zur Einhaltung der entsprechenden Vertragspflichten incentiviert.
Üblicherweise wird die Gesamtvergütung für ein IT-Projekt in mehrere Tranchen aufgeteilt, deren Auszahlung jeweils an einen Zahlungsmeilenstein geknüpft ist. Bei der Allokation der Vergütungstranchen auf die Zahlungsmeilensteine ist Vorsicht geboten: Damit bis zum Abschluss eines IT-Projekts ein wirksamer Anreiz für den Auftragnehmer besteht, sollte an den letzten Zahlungsmeilenstein ein substantieller Teil der Vergütung geknüpft sein. Denn schuldet ein Kunde bereits für die ersten Zahlungsmeilensteine einen erheblichen Teil der Vergütung, bleibt für den finalen Meilenstein nur ein kleiner Prozentsatz offen. Entsprechend gering ist in einem solchen Fall der monetäre Anreiz des Auftragnehmers, einen solchen letzten Meilenstein vereinbarungsgemäß zu erfüllen.
Aus Auftragnehmersicht ist bei Zahlungsmeilensteinen wiederum zentral, dass diese aus eigener Kraft erreichbar ausgestaltet sind. Das bedeutet, dass alle für das Erreichen eines Meilensteins vereinbarten Kriterien im Idealfall allein durch den Auftragnehmer erfüllt werden können. Etwaige Projektabhängigkeiten, die für den konkreten Meilenstein eine Rolle spielen, sollten im IT-Vertrag klar benannt werden. Ebenso sollten die Vertragsparteien regeln, wie es sich auf die Zahlungspflicht und die nachgelagerten Meilensteine auswirkt, wenn der Auftragnehmer eine für einen Meilenstein verlangte Tätigkeit nicht abschließen kann, weil der Kunde eine Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt. Für Auftragnehmer ist eine solche Regelung nicht nur bei Zahlungsmeilensteinen entscheidend, um nicht unverschuldet auf die Vergütung warten zu müssen. Vielmehr spielt ein solcher Mechanismus eine wichtige Rolle bei Haftungsfragen rund um die Verzögerung oder Nichterreichung von Meilensteinen generell.
Worauf müssen Vertragsparteien achten, um klare und rechtlich verbindliche Meilensteine in IT-Verträgen zu erhalten?Meilensteine bilden in IT-Verträgen die Schnittstelle zwischen Leistungsbeschreibung und Zeitplanung. Dabei fassen die Vertragsparteien bestimmte Tätigkeiten und (Zwischen-)Ergebnisse zu einem Meilenstein zusammen weisen diesem einen bestimmten Zeitpunkt zu. Dieser kann sowohl in einem konkreten Datum bestehen als auch relativ ausgestaltet sein (z.B. „vier Wochen nach Projektbeginn“ oder „drei Monate nach dem vorhergehenden Meilenstein“).
Je Meilenstein sollten die Vertragsparteien die relevanten Tätigkeiten und Ergebnisse klar beschreiben und jeweils objektive, überprüfbare Kriterien festlegen, wann diese als erfolgreich erledigt gelten. Wichtig ist zudem, dass die verlangten Tätigkeiten und Ergebnisse jeweils eindeutig einer Vertragspartei zugewiesen werden. So banal dies klingen mag, sind in der Praxis Meilensteinpläne mit langen Listen von Tätigkeiten und Deliverables ohne jegliche Verantwortlichkeitsallokation keine Seltenheit. In solchen Fällen drohen Streitigkeiten darüber, welche Vertragspartei für die Erledigung verantwortlich ist, die ein Projekt erheblich verzögern (und verteuern) können. Für das Erreichen eines Meilensteins erforderliche Mitwirkungsleistungen des Kunden oder andere Projektabhängigkeiten sollten im IT-Vertrag ebenfalls genau beschrieben werden.
Die Vertragsparteien sollten im IT-Vertrag überdies festhalten, ob die für die Meilensteine vorgesehenen Zeitpunkte rechtlich verbindlich sein sollen oder lediglich Zielvorstellungen darstellen. Auch die Rechtsfolgen, die bei der Nichterreichung oder Verzögerung eines Meilensteins greifen sollen, sollten die Parteien vertraglich klären. Eine Gestaltungsmöglichkeit besteht darin, bestimmte weitreichende Rechtsfolgen wie ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht nur bei besonders kritischen Meilensteinen vorzusehen.
Prüfprozess praxistauglich gestaltenEgal, ob das Erreichen eines Meilensteins durch eine Abnahme im werkvertraglichen Sinn oder durch eine Freigabe markiert wird, sollten die Vertragsparteien hierfür im IT-Vertrag einen strukturierten und dokumentierten Prozess vorsehen. Typischerweise wird dieser Prozess dadurch initiiert, dass der Auftragnehmer dem Kunden den Abschluss der relevanten Tätigkeiten und Deliverables mitteilt. Je nach Art der Deliverables (z.B. Software, Handbücher) und der vorhandenen Expertise prüft im Anschluss der Kunde – gegebenenfalls gemeinsam mit dem Auftragnehmer – die Arbeitsergebnisse und führt verschiedene Tests durch (z.B. Funktions-, Integrations- oder User-Acceptance-Tests). Im IT-Vertrag sollten nicht nur die einzelnen Testschritte genau beschrieben werden, sondern auch etwaige Testfälle sowie welche Vertragspartei (echte oder synthetische) Testdaten beisteuert.
Außerdem sollten die Kriterien, nach denen sich bemisst, ob ein bestimmter Test als bestanden gilt, objektiv überprüfbar und vertraglich eindeutig geregelt sein. Im Softwarebereich ist es üblich, zwischen verschiedenen Fehlerkategorien von leichteren bis hin zu kritischen Fehlern zu unterscheiden. Nicht jeder kleine Fehler sollte automatisch dazu führen, dass ein Test als nicht bestanden gilt bzw. die Abnahme/Freigabe eines Meilensteins verweigert werden darf. Andererseits sollten die Vertragsparteien im IT-Vertrag Schwellenwerte bestimmen, ab denen auch eine Häufung kleinerer Fehler zum Scheitern eines Tests führt.
Neben der inhaltlichen Regelung der Tests im IT-Vertrag, sollten die Vertragsparteien die Verantwortlichkeiten für die einzelnen Schritte sowie für deren Dokumentation festlegen. Um Projektverzögerungen oder -blockaden zu verhindern, sollte der Vertrag zudem eine maximale Zeitdauer für die Durchführung der einzelnen Testschritte und einen Eskalationsmechanismus für Meinungsverschiedenheiten vorsehen.
Werkvertrag oder Dienstvertrag – das sind die Unterschiede bei MeilensteinenDie Entwicklung oder Implementierung von Software wird in IT-Verträgen häufig Werkvertragsrecht unterstellt. Beim Werkvertrag bildet die Abnahme einen zentralen Punkt, an den das Gesetz wichtige Rechtsfolgen knüpft wie z.B. Pflicht zur Zahlung der Vergütung, Verjährungsbeginn der Mängelansprüche sowie Gefahrenübergang, sofern nicht abweichend vertraglich geregelt. Aus Auftragnehmersicht kann es vorteilhaft sein, die Abnahme in verschiedene Teilabnahmen je Meilenstein zu stückeln anstelle einer einzelnen Gesamtabnahme nach Erreichen des finalen Meilensteins. Ein solches Vorgehen bietet sich vor allem bei mehreren, voneinander unabhängigen Teilprojekten an. Auch Kunden können von Teilabnahmen profitieren, wenn sie dadurch bereits abgenommene Module bereits nutzen können. Auf der anderen Seite birgt ein solches Vorgehen aus Kundensicht erhebliche Risiken, insbesondere bei Projekten mit vielen Schnittstellen oder Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Projektteilen. In solchen Fällen könnte ein Kunde nur noch beschränkt Mängelrügen hinsichtlich bereits abgenommener Teilprojekte erheben. Für Kunden dürfte daher regelmäßig eine Gesamtabnahme vorteilhafter sein oder zumindest eine Schlussabnahme, welche die Integration und die Schnittstellen zwischen sämtlichen (bereits abgenommenen) Teilprojekten prüft. Jedenfalls sollten die Vertragsparteien eine bewusste Wahl treffen und die Art der Abnahme eindeutig im IT-Vertrag vereinbaren.
In einem Dienstvertrag ist hingegen von Gesetzes wegen keine Abnahme vorgesehen, da nicht ein bestimmter Erfolg, sondern „lediglich“ sorgfältiges Tätigwerden geschuldet ist. Umso wichtiger ist es, in einem dem Dienstvertragsrecht unterstehenden IT-Vertrag vertraglich eine werkvertragliche Abnahme nachzubauen. So können die Vertragsparteien beispielsweise die Freigabe von Meilensteinen anhand konkreter Kriterien vorsehen, an die wiederum beispielsweise Vergütungspflichten oder andere vertragliche Rechtsfolgen geknüpft werden. Auch in dienstvertraglichen IT-Verträgen können Fehlerkategorien und Regelungen zur Beseitigung von Fehlern im Zusammenhang mit Meilensteinen festgelegt werden.
Egal ob Werk- oder Dienstvertrag, für Auftragnehmer kann es hilfreich sein, für bestimmte Situationen eine Abnahmefiktion zu vereinbaren. Etwa, wenn ein Arbeitsergebnis bereits im Produktivbetrieb durch den Kunden genutzt wird oder es zu massiven Verzögerungen im Abnahmeprozess durch den Kunden kommt.
Allgemein gilt: Je konkreter und eindeutiger Meilensteine im IT-Vertrag geregelt werden, desto besser können Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über den Projektfortschritt vermieden und IT-Projekte gezielt gesteuert werdenZusammenfassend sind die folgenden konkreten Handlungsempfehlungen hilfreich:
- Beschreiben Sie die relevanten Tätigkeiten und Arbeitsergebnisse für jeden Meilenstein und weisen Sie diese klar einer Vertragspartei zu.
- Legen Sie bewusst fest, an welche Meilensteine Vergütungszahlungen gekoppelt sind. Achten Sie dabei auf eine angemessene Allokation der Vergütung auf verschiedene Meilensteine.
- Bestimmen Sie für jeden Meilenstein überprüfbare Erfolgskriterien und legen Sie passende Tests (z.B. Funktions-, Integrations-, User-Acceptance-Test) und Testfälle fest.
- Vereinbaren Sie ein dokumentiertes und strukturiertes Prüfverfahren: Protokolle, Fehlerkategorien, Rollen, Fristen, Eskalationsmechanismus.
- Klassifizieren Sie Fehler (wesentlich vs. unwesentlich) und regeln Sie deren Auswirkungen auf Abnahme/Freigabe und Nachbesserung.
- Entscheiden Sie bewusst zwischen werk- und dienstvertraglichen Projekten und passen die vertraglichen Regelungen entsprechend an (Abnahme vs. Freigabe).
- Regeln Sie etwaige Mitwirkungsleistungen des Kunden (z.B. Bereitstellung von Testdaten, Treffen von Entscheidungen) und die Folgen bei Verzögerungen.
In dieser Blog-Serie informieren wir Sie zur erfolgreichen Vertragsgestaltung bei IT-Projekten. Dabei widmen wir zentralen Aspekten eigene Blog-Beiträge zu Themen wie
- Open Source in IT-Projekten
- 6 häufige Fehler in IT-Verträgen
- Change Management als Erfolgsfaktor für IT-Projekte
- Offener Projekt Scope: Erfolgsstrategien für IT-Vertragsgestaltung
- IT-Projekte erfolgreich steuern – Projektabhängigkeiten im Blick
- Mitwirkungspflicht vs. Obliegenheit: Mitwirkungsleistungen im IT-Projekt
- Erfolgreiche IT-Projekte starten mit klaren Projektverträgen
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Einfach, nahtlos und stark – Die neue Binnenmarktstrategie der EU
Am 21. Mai 2025 hat die EU-Kommission eine Strategie für einen „einfachen, nahtlosen und starken Binnenmarkt“veröffentlicht. Darin schlägt sie konkrete Maßnahmen vor, um den aus Sicht der EU-Kommission zehn schädlichsten Hindernissen (den sog. Terrible Ten) für den EU-Binnenmarkt zu begegnen.
Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht steht dabei die Gründung von Unternehmen und ihre fortlaufende Verwaltung im Fokus, die als zu aufwändig und kostspielig dargestellt wird. Konkrete Legislativvorschläge zur Umsetzung der Ideen der EU-Kommission sind bereits angekündigt.
Die Terrible Ten: Wo hakt es im Binnenmarkt?Laut der EU stellen folgende Hindernisse aktuell die größten Hürden für den EU-Binnenmarkt dar:
- Übermäßig komplexe EU-Vorschriften
- Fehlende Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten für den Binnenmarkt
- Komplizierte Unternehmensgründung und -tätigkeit
- Schwierigkeiten mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen
- Lange Verzögerungen bei der Festlegung von Standards, die Innovation und Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen
- Fragmentierte Vorschriften zu Verpackung, Kennzeichnung und Abfall
- Veraltete harmonisierte Produktvorschriften und mangelnde Produktkonformität
- Restriktive und divergierende nationale Dienstleistungsregulierung
- Schwerfällige Verfahren für die vorübergehende Entsendung von Arbeitnehmern
- Territoriale Angebotsbeschränkungen
Mit ihrer Binnenmarktstrategie will die EU-Kommission diesen Hindernissen entschlossen begegnen.
Im gesellschaftsrechtlichen Fokus stehen die nachfolgend näher erläuterten Maßnahmen:
- Entwurf eines 28. Rechtsrahmens zur Vereinfachung der digitalen Gründung von kleineren Unternehmen und ihrer Geschäftstätigkeit durch ein einheitliches EU-weites Regelwerk
- Ausbau digitaler Lösungen durch Einführung der European Business Wallet (EUBW) und der European Digital Identity Wallet (EUDIW) als Ergänzung zum Business Registers Interconnection System (BRIS) und zum Single Digital Gateway (SDG)
- Weitere Unterstützung für KMU
- Einführung einer neuen Unternehmenskategorie: Small-mid cap companies (SMC)
Status quo: Komplex, teuer und langsam. Die Gründung und der Betrieb von Unternehmen in der EU gestalten sich aus Sicht der EU-Kommission aufgrund zahlreicher Vorschriften nach wie vor umständlich. Die Verfahren für die Unternehmensgründung und für Investitionen sind nicht ausreichend digital, zu kompliziert und zu langwierig. Unternehmen werden dadurch daran gehindert, innerhalb der EU zu expandieren.
Um dem entgegenzuwirken und die Innovation innerhalb der EU zu fördern, soll zum Ende des 1. Quartals 2026 ein Legislativvorschlag für einen sog. 28. Rechtsrahmen veröffentlicht werden. Dieser soll ein Unternehmensregelwerk zur Harmonisierung der bestehenden Rechtsvorschriften für die Gründung und den Betrieb von Unternehmen beinhalten und bestehende Hindernisse für Unternehmen und Unternehmer durch digitale Standardlösungen beheben. Nach Vorstellung der EU-Kommission soll dieses einheitliche Regelwerk für „innovative Unternehmen“, in erster Linie wohl Start-Ups und Scale-Ups, gelten. Darüber hinaus soll eine stärkere Verzahnung mit weiteren relevanten Rechtsgebieten wie dem Insolvenz-, Arbeits- und Steuerrecht erfolgen, von der die betroffenen Unternehmen etwa durch Befreiungen von Berichtspflichten oder anderen Erleichterungen gegenüber dem geltenden Recht profitieren sollen. Geplant ist, das Regelwerk parallel zu den nationalen Vorschriften als Alternative zu etablieren, sodass die Unternehmen ihren Rechtsrahmen künftig wählen könnten. Schließlich will die EU-Kommission prüfen, den Unternehmen eine EU-Niederlassung innerhalb von 48 Stunden zu ermöglichen.
Der Binnenmarktstrategie selbst ist nicht zu entnehmen, ob der 28. Rechtsrahmen in Form einer Verordnung oder Richtlinie erfolgen soll. Letztere bedürfte zu ihrer Geltung noch der Umsetzung in nationales Recht und ließe insofern Anpassungsspielraum für die EU-Mitgliedstaaten zu. Außerdem ist noch offen, ob das Regelwerk eine neue Gesellschaftsform, wie etwa einen EU-weiten Unternehmenstyp, einführen wird (so wohl die aktuell präferierte Lösung), oder bestehende Regelungen harmonisiert.
Überraschend ist, dass der 28. Rechtsrahmen ein zentrales Problemfeld kleinerer Unternehmen nicht stärker behandeln wird: Die Finanzierung. Insbesondere Gründer bzw. Anteilseigner, die bereits Erstfinanzierungen erfolgreich für die Weiterentwicklung ihrer Unternehmen einsetzen konnten, erhalten häufig keine oder nur unzureichende Wachstumsfinanzierungen, da viele Förderprogramme ausschließlich für die Frühphasenfinanzierung ausgelegt sind. Arbeitnehmervertreter und Gewerkschaften befürchten durch die geplanten Befreiungen der Unternehmen von bisherigen Verpflichtungen im Steuer-, Arbeits- und Insolvenzrecht zudem eine Aushöhlung der Mitbestimmungsrechte und einen Rückgang der Arbeits- und Sozialstandards.
Es bleibt abzuwarten, wie die konkrete Umsetzung der Vorstellungen der EU-Kommission durch den Legislativvorschlag ausfallen wird.
Kohärentes Ökosystem digitaler Lösungen: BRIS, SDG, EUBW und EUDIWDaten statt Papier: Die Digitalisierung will die EU-Kommission auch mit Blick auf den Zugriff und den Austausch von Informationen, Daten und Dokumenten voranbringen. Es ist essenziell, dass Online-Informationen für alle Beteiligten klar und leicht auffindbar sind und digital zugängliche Verfahren zur Verfügung stehen. Dies ist laut der EU-Kommission bisher nur eingeschränkt gelungen.
Mittels der Digitalisierungsrichtlinie II, durch die etwa eine digitale EU-Vollmacht und eine EU-Gesellschaftsbescheinigung eingeführt wurden, wurde bereits ein wichtiger Beitrag für die Umsetzung eines Wandels von einem dokumentenbasierten zu einem datenbasierten Binnenmarkt geleistet. Daneben bietet das 2018 EU-seitig beschlossene und bis Dezember 2020 von den Mitgliedstaaten umgesetzte Single Digital Gateway (SDG) ein zentrales Portal für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, das den digitalen Zugang zu Informationen und Verwaltungsleistungen schafft. Auch können nationale Unternehmensregister bereits durch das EU Business Registers Interconnection System (BRIS) miteinander verknüpft werden, sodass ein zuverlässiger, einmaliger Informationsaustausch zwischen den Registern innerhalb der EU ermöglicht wird.
Aufbauend auf dem BRIS soll laut der Binnenmarktstrategie der EU-Kommission eine Europäische Brieftasche (European Business Wallet, EUBW) eingeführt werden, die eine digitale Identität nun auch für Unternehmen einführt. Durch die Europäische Brieftasche soll es Unternehmen künftig möglich sein, sich digital auszuweisen, die Vertretungsbefugnis digital darzulegen, Nachweise wie Registerauszüge zu übermitteln und amtliche Mitteilungen innerhalb der gesamten EU zu erhalten. Ein Legislativvorschlag wurde am 19. November 2025 im Rahmen des Digital Omnibus Package veröffentlicht. Die EU-Kommission stellt in diesem Digitalisierungspaket Kostenersparnisse von jährlich insgesamt EUR 150 Mrd. für die die Europäische Brieftasche nutzende Unternehmen in Aussicht. Neben einem Legislativvorschlag zur Einführung der Europäischen Brieftasche enthält das Digitalisierungspaket der EU-Kommission u.a. auch Vorschläge für Vorschriften und Mustervertragsklauseln betreffend personenbezogene und nicht bezogene Daten, Cybersicherheit und KI.
Die Europäische Brieftasche für Unternehmen tritt damit neben die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (European Digital Identity Wallet, EUDIW). Sie ermöglicht EU-Bürgerinnen und -Bürgern, sich digital auszuweisen, Identitätsdaten zu speichern, digitale Dokumente zu verwalten und rechtsgültig zu unterzeichnen. Die Nutzung der digitalen Brieftasche ist für EU-Bürger nicht verpflichtend und kostenlos. Bis Ende 2026 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, mindestens eine digitale Brieftasche für ihre Bürgerinnen und Bürger bereitzustellen.
Mehr Rückenwind: KMU stärken, SMC als neue Unternehmenskategorie einführenIn der EU gibt es ca. 25 Mio. kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Dabei gilt ein Unternehmen laut offizieller Definition der EU-Kommission (Empfehlung 2003/361/EG) als KMU, wenn es weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens EUR 50 Mio. oder eine Bilanzsumme von maximal EUR 43 Mio. erzielt.
Ein KMU profitiert dabei bereits von gewissen Erleichterungen, etwa vereinfachte Regelungen für die Börsennotierung und reduzierte Prospektanforderungen.
Durch das sog. Omnibus IV Paket, das zeitgleich mit ihrer Binnenmarktstrategie durch die EU-Kommission veröffentlicht wurde, sollen diese Erleichterungen weiter ausgebaut werden. So soll etwa die Aufbewahrungspflicht für Aufzeichnungen, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden ist und einen administrativen Aufwand für Unternehmen erzeugt, in bestimmten Fällen entfallen.
Durch das Omnibus IV Paket soll darüber hinaus ein Online-Tool in allen EU-Sprachen eingeführt werden, das auf Basis einer Selbstauskunft eine KMU-ID erstellt. Eine solche ID soll dann dazu verwendet werden, um den eigenen KMU-Status nachweisen zu können, etwa für die digitale Beantragung bestimmter KMU-spezifischer Fördermittel.
Die Brücke zwischen KMU und Großunternehmen: Werden die oben genannten Schwellenwerte eines KMU überschritten, steigen die Pflichten in verschiedenen Rechtsbereichen sprunghaft an. Dem will die EU-Kommission entgegenwirken und schlägt mit dem Omnibus IV Paket die Einführung einer neuen Unternehmenskategorie, der small mid-cap companies (SMC), vor. Für SMC sollen in Anlehnung an die KMU ebenfalls Erleichterungen gelten. Voraussetzung ist, dass ein Unternehmen kein KMU mehr ist, gleichzeitig aber weniger als 750 Mitarbeiter beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von bis zu EUR 150 Mio. oder eine Bilanzsumme von bis zu EUR 129 Mio. erzielt. Laut EU-Kommission würden ca. 38.000 Unternehmen EU-weit unter diese Definition fallen.
Durch die vorgesehenen Vereinfachungen sollen die jährlichen Verwaltungskosten für KMU und SMC zusammen um mindestens EUR 400 Mio. sinken.
Die Digitalisierung im EU-Gesellschaftsrecht schreitet weiter voranDie neue Binnenmarktstrategie setzt wichtige Impulse, um die Digitalisierung im Gesellschaftsrecht in Richtung eines kohärenten Rahmens zu verschieben und damit zentrale Ziele des Binnenmarkts – Freizügigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation – zu stützen.
Aus gesellschaftsrechtlicher Perspektive lassen sich zwei zentrale Wirkhebel identifizieren, die die Standortattraktivität des EU-Binnenmarkts verbessern sollen: Sowohl die Standardisierung und Konvergenz digitaler gesellschaftsrechtlicher Verfahren, wie z. B. die digitale Gründung und die Nutzung einheitlicher Identifizierungsstandards, als auch die Vereinfachung von Verwaltungs- und Regulierungsprozessen, etwa durch vermehrte Schnittstellen zwischen Registern und durch gezielte Unterstützung kleinerer Unternehmen, sollen Verwaltungskosten und -aufwand verringern, Prozesse beschleunigen und die Planungs- und Rechtssicherheit erhöhen.
Die vielversprechenden Ideen der EU-Kommission bedürfen zu ihrer Realisierung allerdings zwingend
- (weiterer) konkreter Legislativvorschläge und daran anschließender EU-Rechtsvorschriften,
- einer konsequenten und möglichst einheitlichen Umsetzung in den Mitgliedstaaten,
- ausreichender Ressourcen für IT-Modernisierung sowie
- einer sorgfältigen Balance zwischen Datenzugang und Datenschutz.
Es ist abzuwarten, wie die Binnenmarktstrategie mit ihrem Ziel, das (Gesellschafts-)Recht aus einer papiergebundenen Verwaltungspraxis in eine skalierbare, digitale Infrastruktur zu überführen, in der Praxis gelebt werden wird.
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EuGH-Vorlage: Proteinangaben auf Lebensmittelverpackungen
Lebensmittel mit einem höheren Proteingehalt sind gefragt und erfreuen sich momentan großer Beliebtheit. Doch nicht jede Angabe dazu auf dem Produkt ist rechtlich unbedenklich. Im November vergangenen Jahres hat der Bundesgerichtshof (BGH) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zwei Fragen zur Vorabentscheidung zu isolierten Proteinangaben auf Lebensmittelverpackungen vorgelegt (BGH, Beschluss vom 20. November 2025 – I ZR 2/25).
Der BGH hat den EuGH erstens gefragt, ob eine nach Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit seinem Anhang der Health-Claims-Verordnung (VO (EG) 1924/2006, HCVO) zulässige nährwertbezogene Angabe, insbesondere eine Angabe zu einem in Art. 30 Abs. 1 b) Lebensmittelinformationsverordnung (VO (EG) 1169/2011, LMIV) genannten Nährstoff durch eine zwar nicht im Anhang zu Art. 8 Abs. 1 HCVO aufgeführte, jedoch objektiv zutreffende Aussage ergänzt werden darf, wenn sie aus Verbrauchersicht** eine Konkretisierung der Nährwertangabe darstellt. Für den Fall, dass der EuGH diese Frage bejahen sollte, hat der BGH zweitens gefragt, ob die konkretisierende Angabe den Bedingungen des Anhangs der HCVO für die Verwendung der nährwertbezogenen Angabe entsprechen muss.
Sind die Angaben „14g Protein*“ und „14g Protein pro Becher“ auf einem fertigen Milchreis zulässig?In dem Fall geht es um einen Milchreis als Fertigprodukt, auf dem sowohl auf der Deckfolie als auch auf dem Seitenetikett des Bechers unter der Produktbezeichnung die Angabe „High Protein“ gemacht wird. Auf der Deckfolie wird zudem in kleinerer Schrift in einem Kreis die Angabe „14g Protein*“ hervorgehoben, auf dem Seitenetikett „14g Protein pro Becher“. Die weiteren Nährwertangaben sind auf dem Seitenetikett in tabellarischer Form abgedruckt.
Der Kläger, der Wettbewerbszentrale e.V., sieht in den zusätzlichen Angaben „14g Protein*“ und „14g Protein pro Becher“ isoliert von der Nährwerttabelle einen Verstoß gegen die LMIV. Art. 30 Abs. 3 LMIV regelt, dass auf einem vorverpackten Lebensmittel, das die verpflichtende Nährwertdeklaration enthält, der Brennwert oder der Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz wiederholt werden können. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber die Entscheidung getroffen, dass alle anderen Nährwerte nicht getrennt angegeben werden dürfen, da das für den Verbraucher verwirrend sein könnte (Erwägungsgrund 41 LMIV). Die wiederholte und isolierte Herausstellung des Proteinanteils sei damit unzulässig und dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen.
Der beklagte Lebensmittelhersteller und Vertreiber des Produkts argumentiert dagegen, dass die Angaben eine Ergänzung und Erläuterung der Aufschrift „High Protein“ darstellten. „High Protein“ sei ein Synonym für die nach der HCVO zulässige nährwertbezogene Angabe „Hoher Proteingehalt“.
LG München I: Erneute isolierte Angaben unzulässigErstinstanzlich hat das Landgericht München I der Klage stattgegeben und entschieden, dass es gegen § 3a UWG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 LMIV verstößt, wenn auf einer Verpackung der Proteingehalt in Gramm gesondert von der Nährwerttabelle angegeben wird (LG München I, Urteil vom 28. Juli 2023 – 37 O 14809/22).
Das Gericht begründete diese Entscheidung damit, dass die in der Nährwertdeklaration zu tätigenden Angaben nur isoliert wiederholt werden dürfen, wenn es sich um den Brennwert oder den Brennwert in Kombination mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz handelt. Das habe der Gesetzgeber mit Erwägungsgrund 41 LMIV deutlich gemacht. Zudem hätten die Angaben „14g Protein*“ und „14g Protein pro Becher“ für den Verbraucher nicht dieselbe Bedeutung wie die nach der HCVO zulässige Angabe „hoher Proteingehalt“. Nach dem Anhang der HCVO kann die Angabe „hoher Proteingehalt“ verwendet werden, wenn mindestens 20 % des gesamten Brennwerts des Lebensmittels auf Proteine entfallen. Bei den streitgegenständlichen Angaben fehle es jedoch an einer Relation zum Brennwert. Die konkrete Grammangabe lasse nicht unbedingt auf einen „hohen Proteingehalt“ im Sinne der HVCO schließen. Damit könne der Verbraucher die streitgegenständlichen Angaben auch nicht als Synonym verstehen. Sie gelten somit nicht als Erläuterung des Begriffs „hoher Proteingehalt“ sondern als darüberhinausgehende Angabe.
Das LG nahm in diesem Fall einen Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 LMIV an. Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, insbesondere die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.
OLG München: Erneute isolierte Angaben unzulässigDas Oberlandesgericht München hat die Angaben „14g Protein*“ sowie „14g Protein pro Becher“ in der zweiten Instanz ebenfalls als unzulässig bewertet (OLG München, Urteil vom 19. Dezember 2024 – 6 U 3363/23 e). Das OLG sah darin einen Verstoß gegen § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1 LMIV und nicht, wie das Landgericht, gegen § 3a UWG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 LMIV.
Nach Ansicht des OLG ergibt sich auch aus Erwägungsgrund 41 LMIV nicht, dass Art. 30 Abs. 3 LMIV regeln soll, welche Informationen wiederholt werden dürfen. Alle Angaben im Sinne des Art. 30 Abs. 1 LMIV könnten mehrfach erscheinen, sofern die Vorgaben von Art. 34 Abs. 1 LMIV eingehalten werden. Nach Art. 34 Abs. 1 LMIV müssen alle Nährwertangaben insbesondere im selben Sichtfeld erscheinen. Eine Verwirrung des Verbrauchers stehe nicht zu befürchten, wenn alle Nährwertangaben in demselben Sichtfeld und als Ganzes gemacht werden. Die beiden Ausnahmen in Art. 30 Abs. LMIV (der Brennwert und der Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz) dürfen abweichend von dem Grundsatz in Art. 34 Abs. 1 LMIV auch in unvollständiger Form erscheinen.
Das OLG meint daher, dass die streitgegenständlichen isolierten Angaben gegen Art. 30 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 LMIV verstoßen, nicht gegen Art. 30 Abs. 3 LMIV. Der Verstoß bestehe nicht darin, dass zu vieler Informationen angegeben wurden, sondern darin, dass die Angaben, anders als es Art. 34 Abs. 1 LMIV vorsehe, nicht zusammen mit den weiteren Nährwertangaben gemacht wurden. Die weiteren Nährwertangaben seien weggelassen worden. Auch mit der HCVO könne das Weglassen der anderen Nährwertangaben nicht gerechtfertigt werden.
Durch das Vorenthalten der anderen nährwertbezogenen Angaben sieht das OLG einen Anspruch aus § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 5b Abs. 4 UWG. § 5a Abs. 1 UWG regelt die Irreführung durch Unterlassen durch Vorenthalten einer wesentlichen Information. § 5b Abs. 4 UWG ergänzt, dass eine Information insbesondere auch dann wesentlich ist, wenn sich diese aus unionsrechtlichen Verordnungen (hier die LMIV) ergibt.
BGH setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH zwei Fragen zu der HCVO vorDer BGH ist zu der Auffassung gelangt, dass, anders als vom OLG entschieden, doch ein Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 LMIV vorliegen könne. Die Wiederholung isolierter Angaben, die in der Nährwertdeklaration enthalten sind, sei nach Art. 30 Abs. 3 LMIV eindeutig verboten.
Ob im Streitfall ein Verstoß gegen die LMIV vorliege und das Verhalten der Beklagten damit unlauter sei, hänge davon ab, ob Art. 30 Abs. 3 LMIV zur Anwendung gelange. Das könne dann nicht der Fall sein, wenn es sich bei den Angaben „14g Protein*“ und „14g Protein pro Becher“ um zulässige Konkretisierungen der im Anhang der HCVO genannten zulässigen nährwertbezogenen Angabe „High Protein“ handelt.
Der BGH geht davon aus, dass der Verbraucher die streitgegenständlichen Proteinangaben mit der nach der HCVO zulässigen Angabe „High Protein“ gleichsetzt. Zusammenfassend stellt sich somit erstens die Frage, ob eine Konkretisierung der Proteinangabe nach der HCVO zulässig ist. Sofern das zutrifft, stellt sich weiter die Frage, ob jegliche Erläuterungen zulässig sind oder ob diese dem Inhalt der Bedingungen des Anhangs der HCVO entsprechen müssen.
Produkte mit hohem Proteinanteil immer beliebter: Unternehmen sollten ihre Claims, Angaben zu Nährwerten und Verpackungen überprüfenDer Fall macht deutlich, dass das Zusammenspiel von HCVO und LMIV in Bezug auf isolierte Nährwertangaben bislang nicht abschließend geklärt ist. Da sämtliche Lebensmittelprodukte mit einem höheren Proteinanteil immer beliebter werden, betrifft die Entscheidung einen signifikanten Anteil des Lebensmittelmarkts. Bis zur Entscheidung des EuGH ist vor allem bei Werbung mit Proteinangaben Vorsicht geboten. Es empfiehlt sich, Claims, Nährwertangaben und Verpackungsgestaltungen zu überprüfen.
** Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
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Die (richtige) Vertretung der GmbH
Mit über 800.000 Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist die GmbH die meistgenutzte Gesellschaftsform in Deutschland. Im Wirtschaftsverkehr ist es daher umso wichtiger, die Regeln über die richtige Vertretung der GmbH zu kennen. Denn: wurde eine GmbH bei einem Vertragsschluss nicht richtig vertreten, ist der Vertrag möglicherweise unwirksam. Dass die GmbH durch ihre Geschäftsführer* vertreten wird, ist dabei den meisten bekannt. Es gibt allerdings einige Fallstricke und Sonderkonstellationen zu beachten.
Vertretung der GmbH durch ihre(n) GeschäftsführerGem. § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG wird die GmbH durch ihre Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Wie genau die Vertretung durch die Geschäftsführer erfolgt, hängt allerdings vom Einzelfall ab und erfordert einen Blick in das Handelsregister.
Hat die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Er kann Verträge also allein unterschreiben und die GmbH damit rechtlich binden. Viele GmbHs haben allerdings mehrere Geschäftsführer. Auch wenn dies der Fall ist, können die Gesellschafter entweder allgemein im Gesellschaftsvertrag festlegen, dass alle Geschäftsführer einzelvertretungsberechtigt sind – dies ist im Handelsregister dann bei der allgemeinen Vertretungsregelung angegeben – oder nur einzelne Geschäftsführer ermächtigen, die Gesellschaft allein zu vertreten – dies ist dann im Handelsregister bei der Auflistung der einzelnen Geschäftsführer vermerkt.
Häufig sind Geschäftsführer jedoch nicht einzelvertretungsberechtigt. Im Handelsregister ist dann gelegentlich als allgemeine Vertretungsregelung folgende Regelung zu finden:
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer vertreten.
In diesem Fall der sogenannten „echten Gesamtvertretung“ kann ein einzelner Geschäftsführer die GmbH nicht rechtlich binden. Verträge müssen von zwei Geschäftsführern unterschrieben werden, damit sie wirksam sind.
In der Praxis stellt sich manchmal ein weiteres Problem: zwei gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer sind sich bzgl. eines Vertragsschlusses einig – an dem Unterzeichnungstermin kann allerdings nur ein Geschäftsführer teilnehmen. In diesen Fällen können die Geschäftsführer gemeinsam eine sogenannte Gesamtvertreterermächtigung unterzeichnen, in welcher ein Geschäftsführer den anderen ermächtigt, ein bestimmtes Geschäft allein abzuschließen. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten: das Geschäft muss in der Ermächtigung konkret angegeben werden. Abstrakte Ermächtigungen, beispielsweise für ein ganzes Ressort, sind unzulässig, da sie den Willen der Gesellschafter umgehen würden, dass die Gesellschaft durch mehrere Geschäftsführer vertreten werden soll.
Vertretung durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem ProkuristenWohl am häufigsten ist im Handelsregister die folgende Formulierung als allgemeine Vertretungsregelung zu finden:
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Ist dies der Fall und haben die Gesellschafter die Geschäftsführer nicht individuell zur Einzelvertretung ermächtigt, kann die GmbH nicht nur von zwei Geschäftsführern vertreten werden, Verträge können in diesen Fällen auch wirksam von einem Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen unterzeichnet werden.
Übrigens: Die Beteiligung eines Prokuristen an der Vertretung der Gesellschaft kann nicht allgemein erforderlich gemacht werden, da dies die Vertretungsmacht des Geschäftsführers unzulässig beschränken würde. Ein oder mehrere Geschäftsführer müssen also stets ohne Prokuristen für die GmbH handeln können.
Auch Prokuristen können die GmbH vertretenNicht immer werden GmbHs von ihren Geschäftsführern vertreten. Möglich ist auch, dass Prokuristen für die Gesellschaft handeln. Nicht alle Geschäfte können allerdings von Prokuristen durchgeführt werden. § 49 Abs. 1 HGB ermächtigt Prokuristen
zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
Sogenannte Grundlagengeschäfte dürfen Prokuristen für die GmbH nicht tätigen. Verträge mit Dritten stellen in der Regel aber kein Grundlagengeschäft dar, wenn der Gegenstand eines Vertrages für die betroffene GmbH nicht völlig außergewöhnlich ist. Gem. § 49 Abs. 2 HGB sind Prokuristen darüber hinaus nur mit besonderer, ausdrücklich erteilter Ermächtigung befugt, Grundstücke zu veräußern oder zu belasten.
Wie bei den Geschäftsführern ergibt sich die genaue Vertretungsmacht von Prokuristen aus dem Handelsregister. Wurde einem Prokuristen Einzelprokura erteilt, darf er in den oben genannten Grenzen allein für die GmbH handeln und beispielsweise Verträge abschließen. Bei der sogenannten Gesamtprokura hingegen darf ein einzelner Prokurist die GmbH nicht allein vertreten. Die Gesellschafter können für jeden Prokuristen individuell vorgeben, mit welchen weiteren Prokuristen oder Geschäftsführern sie die Gesellschaft vertreten können. Im Handelsregister sind diese Regelungen bei den Prokuristen vermerkt.
Wenn Bevollmächtigte handelnDie GmbH kann darüber hinaus auch andere Personen bevollmächtigen, für sie zu handeln. Eine solche Vollmacht kann sehr individuell ausgestaltet sein und wird nicht in das Handelsregister eingetragen. Die Vollmacht ist darüber hinaus in den meisten Fällen formlos möglich, sodass theoretisch z.B. auch eine mündliche Bevollmächtigung denkbar ist. Nur in bestimmten Fällen ist beispielsweise eine notarielle Beglaubigung notwendig.
Soll beispielsweise ein Mitarbeiter regelmäßig für eine GmbH handeln, kommt dafür die sogenannte Handlungsvollmacht nach § 54 HGB als „kleine Schwester“ der Prokura in Frage. Mit einer solchen Handlungsvollmacht kann der Bevollmächtigte grds. alle Geschäfte vornehmen, die für die betroffene GmbH gewöhnlich sind. Nicht erfasst sind aber insbesondere die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, die Aufnahme von Darlehen oder die Führung von Gerichtsprozessen. Die Handlungsvollmacht kann darüber hinaus aber noch weiter beschränkt werden. Anstelle einer Generalhandlungsvollmacht, die in den oben genannten Grenzen zur Vornahme aller gewöhnlicher Geschäfte berechtigt, kann auch eine Art- oder Spezialhandlungsvollmacht erteilt werden. Die Arthandlungsvollmacht berechtigt den Bevollmächtigten zur Vornahme bestimmter Arten von Geschäften, die Spezialhandlungsvollmacht ist noch weiter eingeschränkt und ermöglicht dem Bevollmächtigten die Vornahme einzelner, in der Vollmacht bestimmter Geschäfte.
Darüber hinaus können auch Dritte rechtsgeschäftlich zur Vertretung der GmbH bevollmächtigt werden. Häufig ist dies der Fall, wenn bestimmte Personen die GmbH beim Abschluss eines spezifischen Geschäfts vertreten sollen.
Als Vertragspartner einer GmbH sollte man bei wichtigen Geschäften prüfen, ob der (vermeintlich) Bevollmächtigte zur Vertretung der Gesellschaft auch wirklich berechtigt ist. Die wichtigsten Fragen sind in dem Rahmen:
- Wurde die GmbH bei der Vollmachtserteilung richtig vertreten (s.o.)?
- Passt das angestrebte Geschäft zu dem in der Vollmacht bezeichneten Umfang?
- Ist die Vollmacht noch gültig oder enthält sie ein Ablaufdatum?
Außerdem sollte sichergestellt sein, dass die Vollmacht von der GmbH nicht zwischendurch widerrufen wurde, was für den Vertragspartner nicht ohne weiteres erkennbar wäre. Sichergehen kann man hier als Vertragspartner, indem man sich das Original der Vollmacht vorlegen lässt. Gem. § 172 Abs. 2 BGB bleibt die Vertretungsmacht nämlich bestehen, bis das Original der Vollmacht zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird
Sonderproblem MehrfachvertretungEin in der Praxis nicht seltenes Problem ist das Verbot der sogenannten Mehrfachvertretung. Gem. § 181 Alt. 1 darf ein Geschäftsführer, Prokurist oder Bevollmächtigter kein Geschäft zwischen der von ihm vertretenen GmbH einerseits und sich selbst andererseits abschließen. Noch wichtiger ist § 181 Alt. 2 BGB – danach darf ein Geschäftsführer, Prokurist oder Bevollmächtigter auch kein Geschäft zwischen der von ihm vertretenen GmbH und einer anderen Gesellschaft, die ebenfalls von ihm vertreten wird, abschließen. Geschäftsführer und Prokuristen können von dieser Beschränkung aber ausdrücklich befreit werden. Die Befreiung wird sodann im Handelsregister eingetragen und kann von Vertragspartnern eingesehen werden. Auch in Vollmachten kann eine Befreiung von § 181 BGB vorgesehen sein. Allerdings können die Unterzeichner der Vollmacht diese Befreiung nur erteilen, wenn sie selbst entsprechend befreit sind. Eine Umgehung der Beschränkung der Mehrfachvertretung ist daher nicht durch Bevollmächtigung verschiedener Personen möglich. Zu beachten ist ferner, dass auch nur von einer der beiden Alternativen des § 181 BGB befreit werden kann; dies ist aus dem Handelsregister oder der Vollmacht ersichtlich.
Zu guter Letzt: Zustimmung der Gesellschafter erforderlich?Bei besonders wichtigen Verträgen stellt sich in der Praxis zuletzt eine weitere Frage: Dürfen die Geschäftsführer einen Vertrag abschließen oder müssen sie vorher bei ihren Gesellschaftern eine Zustimmung einholen?
Die Antwort liefert grds. § 37 GmbHG. Danach müssen Geschäftsführer Beschränkungen hinsichtlich des Umfangs ihrer Vertretungsbefugnis einhalten. Oftmals liegen diese Beschränkungen in einem Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte, der im Gesellschaftsvertrag oder z.B. einer Geschäftsordnung festgelegt ist.
Hier hilft aber § 37 Abs. 2 GmbHG – eine Beschränkung der Vertretungsmacht der Geschäftsführer gilt nur gegenüber der Gesellschaft, also im Innenverhältnis. Gegenüber Dritten, also Vertragspartnern, hat eine solche Beschränkung keine rechtliche Wirkung. Es muss also unterschieden werden: der Geschäftsführer kann ein solches Geschäft vornehmen und die Gesellschaft rechtlich binden, obwohl er es nicht darf. Dies dient dem Schutz des Geschäftsverkehrs, der sich nicht jedes Mal über etwaige Beschränkungen der Vertretungsmacht informieren müssen soll. Auch hier gilt allerdings: keine Regel ohne Ausnahme – ist der Vertragspartner nicht schutzbedürftig, weil er die Überschreitung interner Beschränkungen kennt oder diese Überschreitung evident ist, kann er sich auf die unbeschränkbare Vertretungsmacht des Geschäftsführers nicht berufen. Die Voraussetzungen hierfür sind aber hoch.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
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Betriebsratswahlen in Matrixstrukturen – Ein Update
Matrixstrukturen sind in der modernen Arbeitswelt weit verbreitet. In Matrixorganisationen arbeiten Mitarbeiter und Führungskräfte* verschiedener Betriebe und/oder Konzernunternehmen funktions- bzw. projektbezogen über die klassischen Betriebs- bzw. Unternehmensgrenzen hinweg zusammen.
Matrixorganisationen werfen zahlreiche Rechtsfragen auf, nicht zuletzt aus arbeitsrechtlicher Sicht. Viele Fragen ranken sich dabei um die sog. Matrix-Führungskräfte, also Führungskräfte, die Mitarbeiter eines anderen Betriebes oder Unternehmens führen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu eine wichtige Entscheidung getroffen (Beschluss v. 22. Mai 2025 – 7 ABR 28/24) und inzwischen auch die Gründe veröffentlicht. Sie betrifft das aktive Wahlrecht von Matrix-Führungskräften. Die Entscheidung ist mit Blick auf die im Frühjahr 2026 turnusmäßig anstehenden Betriebsratswahlen von großer Bedeutung, ist sie doch unter anderem für die Aufstellung der Wählerlisten relevant, für die vielerorts die Vorbereitungen bereits angelaufen sind. Sie reicht aber weit über die Betriebsratswahlen hinaus.
Wahlrecht von Matrix-Führungskräften bei Betriebsratswahlen: Uneinheitliche Rechtsprechung der LandesarbeitsgerichteWahlberechtigt bei einer Betriebsratswahl sind alle Arbeitnehmer eines Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 S. 1 BetrVG) und keine leitenden Angestellten sind (§ 5 Abs. 3 BetrVG), zudem Leiharbeitnehmer, wenn sie länger als drei Monate in dem Betrieb eingesetzt werden (§ 7 S. 2 BetrVG). Voraussetzung ist somit unter anderem die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung des jeweiligen Arbeitnehmers zu dem Betrieb, in dem die Wahl stattfindet.
Die Zuordnung von Matrix-Führungskräften, die (auch) Mitarbeiter eines anderen Betriebes oder mehrerer anderer Betriebe führen, erfolgte bislang zumeist nur zu einem Betrieb, nämlich dem Betrieb, dem sie arbeitsvertraglich zugeordnet sind oder in dem der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt (oft „Stammbetrieb“ genannt). Mehrere Landesarbeitsgerichte hatten sich nach den letzten Betriebsratswahlen mit der Frage zu befassen, ob das Wahlrecht von Matrix-Führungskräften hierauf beschränkt ist oder ob sie nicht vielmehr in mehreren Betrieben wahlberechtigt sein können und, wenn ja, in welchen.
Die Gerichte haben diese Frage bislang uneinheitlich beantwortet: Während das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg die Ansicht vertrat, dass Matrix-Führungskräfte zwar in mehrere Betriebe eingegliedert sein könnten, ein aktives Wahlrecht nach § 7 S. 1 BetrVG allerdings nur im „Stammbetrieb“ bestehe (Beschluss v. 13. Juni 2024 – 3 TaBV 1/24), nahmen das Landesarbeitsgericht Hessen (Beschluss v. 22. Januar 2024 – 16 TaBV 98/23) und das Landesarbeitsgericht München (Beschluss v. 22. Mai 2024 – 11 TaBV 86/23) an, dass die betreffenden Führungskräfte in allen Betrieben wahlberechtigt seien, in denen sie eingegliedert sind. Ausreichend hierfür sei, dass die Matrix-Führungskraft durch ihre Führungsaufgaben den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs mitverwirkliche.
BAG: Mehrfach-Wahlberechtigung möglichDie aufgrund der divergierenden Entscheidungen bestehende Rechtsunsicherheit hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun beseitigt: Mit Beschluss vom 22. Mai 2025 hat sich der Siebte Senat im Ergebnis der Auffassung des LAG Hessen sowie des LAG München angeschlossen. Nach Auffassung des BAG
knüpft die Wahlberechtigung an die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb an, welche durch die Eingliederung in die Betriebsorganisation begründet wird. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer bereits in einem Betrieb eingegliedert und damit in diesem wahlberechtigt ist, steht seiner Wahlberechtigung in einem weiteren Betrieb nicht entgegen. Es ist möglich, in mehreren Betrieben wahlberechtigt zu sein.
Mit dieser Entscheidung zur Anerkennung der Möglichkeit eines Mehrfach-Wahlrechts hat das BAG nun Rechtsklarheit geschaffen:
Fest steht nunmehr, dass Matrix-Führungskräfte in allen Betrieben des Arbeitgebers, in deren Organisation sie tatsächlich eingegliedert sind, in die Wählerliste aufzunehmen sind und den Betriebsrat mitwählen dürfen. Zur Begründung führt das BAG aus, dass das Betriebsverfassungsgesetz eine Mehrfachwahlberechtigung nicht ausdrücklich ausschließe. Es sei nicht gerechtfertigt, betriebszugehörigen Matrix-Führungskräften das Wahlrecht allein deshalb abzusprechen, weil sie auch einem anderen Betrieb angehörten. Sofern der Betriebsrat im Rahmen der Mitbestimmung Einfluss auf die Rechtsstellung eines Arbeitnehmers nehmen könne (wie bei einem Matrix-Vorgesetzten im Fall seiner Eingliederung), bestehe ein Repräsentations- und Legitimationsbedürfnis mit der Folge, dass dieser auch wahlberechtigt sein müsse. Dass mitbestimmte Angelegenheiten ggf. auch oder exklusiv in einem anderen Betrieb, dem die Matrix-Führungskraft angehöre, anfielen, stehe der mehrfachen Wahlberechtigung nicht entgegen.
Auf die Eingliederung der Führungskraft in den Betrieb kommt es anErwartungsgemäß hat das BAG in seiner Entscheidung auch zu den Voraussetzungen einer Eingliederung von Matrix-Führungskräften Stellung genommen und ausgeführt, dass auf denselben Maßstab abzustellen sei, den es zu § 99 BetrVG, also insbesondere zu Einstellungen entwickeltet hat (z.B. Beschluss v. 26. Mai 2021 – 7 ABR 17/20). Entscheidend ist demnach, ob der Arbeitgeber mit Hilfe der Matrix-Führungskraft den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs verfolgt. Nach Auffassung des BAG können insoweit
die fachlichen Weisungsbefugnisse der Führungskraft Berücksichtigung finden. Das setzt aber voraus, dass sich aus ihrer Wahrnehmung eine Einbindung bei der Erfüllung der im Betrieb von den dortigen Arbeitnehmern zu erledigenden operativen Aufgaben oder in die dortigen Arbeitsprozesse ergibt. Für die die Zugehörigkeit zu einem Betrieb vermittelnde Eingliederung ist jedenfalls nicht entscheidend, wo die Tätigkeit räumlich-örtlich ausgeübt wird. Weder ist zwingend erforderlich, dass die Führungskraft ihre Tätigkeit innerhalb von Betriebsräumen verrichtet, noch muss sie in einem bestimmten zeitlichen Mindestumfang „vor Ort“ sein, noch muss sie einer Bindung an Weisungen einer gleichfalls im Betrieb tätigen – ihr gegenüber vorgesetzten – Person unterliegen.
Darüber hinaus weist das BAG darauf hin, dass eine Eingliederung einer Führungskraft typischerweise vorliege, wenn sie zur Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben mit den im Betrieb tätigen Arbeitnehmern regelmäßig zusammenarbeiten muss und damit ihre fachlichen Weisungsbefugnisse auch tatsächlich wahrnimmt. Nicht ausreichend für eine Eingliederung sei hingegen eine vereinzelte Vor- oder Zuarbeit für den arbeitstechnischen Zweck eines Betriebs.
Je nach der konkreten Ausgestaltung der Matrixorganisation kann die Prüfung überaus aufwändig sein. Arbeitgeber sollten daher in der Regel bereits jetzt Matrix-Führungskräfte in den jeweiligen Betrieben identifizieren und mit der Prüfung der fraglichen Eingliederung beginnen, um Anfragen des Wahlvorstandes nach den für die Wählerliste benötigten Informationen angemessen begegnen zu können. Da im Falle eines Verstoßes das Risiko eines zeit- und kostenintensiven Wahlanfechtungsverfahrens droht, ist dabei besondere Sorgfalt geboten.
Ergänzend hat das BAG ausgeführt, dass der Betriebsbegriff
nicht ausschließlich räumlich (Betriebsgrundstück), sondern (vorrangig) funktional (Betriebszweck) zu verstehen ist, sodass weder individualarbeitsvertragliche Vereinbarungen zu einem Arbeitsort noch überhaupt der Ort der Tätigkeit für sich gesehen ausschlaggebend ist.
Das gilt ausdrücklich auch für Arbeitnehmer, die in standortübergreifenden Teams einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck verwirklichen. Ebenso gelte dies für die Zugehörigkeit von Arbeitnehmern zu aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten, welche nach § 3 Abs. 5 S. 1 BetrVG als Betrieb gelten. Nicht auf den Ort der Tätigkeit, sondern die Eingliederung kommt es entscheidend an.
Betriebsratswahlen in Matrixstrukturen: Was gilt in unternehmensübergreifenden Matrixorganisationen?Die Entscheidung des BAG vom 22. Mai 2025 bezieht sich auf unternehmensinterne Matrixstrukturen. Offen ist, was für Matrix-Führungskräfte gilt, die in einem anderen Konzernunternehmen, gar – im Rahmen internationaler Matrixstrukturen – bei einer ausländischen Gesellschaft angestellt sind, wenn es also um unternehmensübergreifende Matrixorganisationen und die Zugehörigkeit von Matrixmanagern zu einem – wie es das BAG formuliert – vertragsarbeitgeberfremden Betrieb geht. Sind diese Führungskräfte ebenfalls wahlberechtigt und in der Wählerliste aufzuführen?
Die Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte zu unternehmensübergreifenden Matrixstrukturen – BAG-Rechtsprechung gibt es noch nicht – betrifft nicht das Wahlrecht (§ 7 BetrVG), sondern das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen (§ 99 BetrVG) und ist – wie könnte es anders sein – uneinheitlich. Zuletzt hat das LAG Bremen für einen Matrixvorgesetzten, der bei einer ausländischen Gesellschaft angestellt ist und dort seinen Dienstsitz hat, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bejaht (Beschluss v. 2. Mai 2024 – 2 TaBV 2/23). Das BAG hat diese Entscheidung vor Kurzem allerdings aufgehoben (Beschluss v. 23. September 2025 – 1 ABR 25/24) – mit welcher Begründung ist noch nicht bekannt.
Richtigerweise sind Matrixvorgesetzte, die bei anderen Konzerngesellschaften beschäftigt sind, nicht wahlberechtigt. Das gilt erst recht für Führungskräfte, die bei einer ausländischen Gesellschaft angestellt sind und dort ihren Dienstsitz haben.
Denn sie sind nicht Arbeitnehmer des Betriebsinhabers, so dass die Voraussetzungen nach § 7 S. 1 BetrVG nicht vorliegen. Auch eine Arbeitnehmerüberlassung liegt typischerweise nicht vor, so dass das Wahlrecht im Regelfall auch nicht aus § 7 S. 2 BetrVG folgt. Die Voraussetzungen für eine sog. analoge Anwendung sind nach zutreffender Auffassung nicht gegeben. Bei Matrix-Führungskräften in ausländischen Konzerngesellschaften spricht zudem das sog. Territorialitätsprinzip gegen die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes auf Matrixvorgesetzte im Ausland. Gesichert ist dies aber leider (noch) nicht.
Was gilt sonst noch für Matrix-Führungskräfte aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht? Es bleiben offene Fragen zu Wahlrecht, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Gremien, Mitbestimmung und BetriebsvereinbarungenVor dem Hintergrund der Entscheidung vom 22. Mai 2025 spricht viel dafür, dass das BAG die aufgestellten Grundsätze auch für andere betriebsverfassungsrechtliche Fragen heranzieht, die sich rund um die potentielle Betriebszugehörigkeit von Matrix-Führungskräften ranken. Spiegelbildlich dürfte etwa nun auch von einer Wählbarkeit von Matrix-Führungskräften auszugehen sein (§ 8 BetrVG), sofern diese im jeweiligen Betrieb eingegliedert sind. Zudem dürften diese auch im Rahmen von Schwellenwerten „mitzuzählen″ sein, von denen etwa die Größe des Betriebsrats (§ 9 BetrVG) und die Anzahl der Freistellungen (§ 38 BetrVG) abhängt, zudem das Stimmengewicht im Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 47 Abs. 7, 55 Abs. 3 BetrVG).
Wichtig ist dies nicht zuletzt für die ordnungsgemäße Erstellung des Wahlausschreibens im Vorfeld der Betriebsratswahl. Dieses muss schließlich die korrekte Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder enthalten. Andernfalls kann die Wahl angefochten werden.
Spannend bleibt darüber hinaus, wie in der Praxis mit Folgefragen umzugehen ist: Welcher Betriebsrat ist zuständig, wenn Matrix-Führungskräfte betroffen sind? Sind es die lokalen Betriebsräte oder ist es der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat? Richtigerweise wird man hier differenzieren müssen.
Zudem wirft eine mehrfache Betriebszugehörigkeit – wie das BAG in der Entscheidung vom 22. Mai 2025 zutreffend anerkennt – weitere Fragen auf, insbesondere solche zur Abgrenzung im Bereich der materiellen Mitbestimmung: Welche Betriebsvereinbarungen sind auf Matrix-Führungskräfte anwendbar? Was ist, wenn Betriebsvereinbarungen inhaltlich miteinander kollidieren? Das BAG beschränkt sich insoweit auf den Hinweis, dass diese Fragen im Einzelfall durch die Bestimmung des Geltungsbereichs der jeweiligen Betriebsvereinbarung zu lösen seien. Auf die Formulierung des Geltungsbereichs von Betriebsvereinbarungen wird daher künftig (noch) mehr Wert zu legen sein.
Die Frage nach dem Geltungsbereich und weitere Fragen sind oftmals alles andere als trivial. In der Praxis werden häufig pragmatische Lösungen gefunden. Wenn dies aber nicht gelingt, ist mannigfaltiger Streit vorprogrammiert.
Arbeitgeber sollten agieren, nicht reagierenUnternehmen mit Matrix-Strukturen sind nicht nur mit Blick auf die anstehenden Betriebsratswahlen gut beraten, ihre Betriebsstrukturen sowie Weisungs- und Berichtslinien sorgfältig zu analysieren und, soweit sinnvoll und möglich, nachzujustieren. Schließlich ist es nach der Entscheidung des BAG nicht mehr ausreichend, Matrix-Führungskräfte nur noch ihrem Stammbetrieb zuzuordnen und sie nur dort auf die Wählerliste zu setzen. Vielmehr ist nun im Einzelfall zu prüfen, in welchen Betrieben eine Eingliederung vorliegt. Dies ist nicht nur für die bevorstehenden Betriebsratswahlen von Bedeutung. Arbeitgeber müssen sich auch allen weiteren drängenden Fragen stellen, die durch die BAG-Entscheidung zum Wahlrecht von Matrix-Führungskräften befeuert werden.
+++ UPDATE +++Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 23. September 2025 (Aktenzeichen: 1 ABR 25/24) eine weitere wichtige Entscheidung zu Matrixstrukturen getroffen und inzwischen auch begründet. Was ist neu? Erstmals ging es um unternehmensübergreifende Matrixorganisationen. Gegenstand der Entscheidung war das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten (§ 99 BetrVG). Konkret ging es um die Frage, inwieweit Matrix-Führungskräfte, die bei einer anderen, zudem ausländischen Konzerngesellschaft beschäftigt sind, in den (deutschen) Betrieb bzw. die (deutschen) Betriebe eingegliedert sein können, in denen sie Mitarbeiter führen. Die Entscheidung reicht aber weit darüber hinaus.
In Bezug auf das Mitbestimmungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen wie Einstellungen oder Versetzungen steht nunmehr für die Praxis Folgendes fest:
- Maßstab für die Eingliederung von Matrix-Führungskräften, die nicht beim Betriebsinhaber, sondern einer anderen Konzerngesellschaft angestellt sind, sind die Rechtsprechungsgrundsätze zum sog. drittbezogenen Personaleinsatz. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass die Matrix-Führungskraft eine weisungsgebundene Tätigkeit verrichtet, die der Inhaber des Betriebes organisiert. Die Führungskraft muss so in die betriebliche Arbeitsorganisation integriert sein, dass der Betriebsinhaber ein für ein Arbeitsverhältnis typisches Weisungsrecht innehat. Er muss die Entscheidung über den Einsatz der Führungskraft nach Inhalt, Ort und Zeit treffen. Zumindest muss er diese für Arbeitgeber typische Funktion teilweise ausüben.
- Anders als von einigen Landesarbeitsgerichten angenommen, genügt eine wie auch immer geartete bloße Einbindung in die Weisungskette zwischen Betriebsinhaber und im Betrieb tätigen Mitarbeitern nicht.
- Im Übrigen bleibt es bei den vergleichsweise niedrigen Anforderungen an die Eingliederung, wie sie bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des BAG bekannt sind.
- Für Matrix-Führungskräfte einer ausländischen Konzerngesellschaften gelten keine Besonderheiten.
- Welche Auswirkungen die Entscheidung auf andere Fragestellungen, insbesondere in Bezug auf die angesichts der bevorstehenden Betriebsratswahlen besonders dringliche Frage nach der Wahlberechtigung dieser Matrix-Führungskräfte hat, bleibt vorerst ungeklärt. Geklärt ist bislang nur das Wahlrecht der Matrix-Führungskräfte, die in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des jeweiligen Betriebes stehen, in dem gewählt wird.
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* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
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Im Namen des Gesetzes – und des guten Kaffees
Über die Arbeit in einer Großkanzlei kursieren viele Geschichten: endlose Arbeitstage, kaum Freizeit, und Freunde sieht man angeblich nur Weihnachten oder Ostern. Doch was ist dran an diesen Mythen? Wir wollten es genau wissen und haben im Sommer 2025 am Praktikantenprogramm der renommierten Wirtschaftskanzlei CMS teilgenommen.
Namensschild dran, Ohren auf: Ankommen bei CMSDer erste Tag begann mit einer Aufzugfahrt auf die 12. Etage des Kölner CMS-Büros. Natürlich 37 Minuten zu früh, sicher ist sicher. Oben angekommen: eine beeindruckende Aussicht und die gespannten, leicht nervösen Gesichter von 19 Jurastudenten* aus ganz Deutschland. Doch unsere Nervosität wich schnell, als uns die Anwälte, die uns die nächsten Wochen sprichwörtlich an die Hand nehmen sollten, mit einem Lächeln und großer Empathie empfingen. Schon bei der Vorstellungsrunde wurde klar: Hier nimmt man sich selbst nicht immer zu ernst, sehr wohl aber die Sache.
Nach einer Einführung in die organisatorischen Abläufe und einem Überblick über die Kanzlei durften wir uns bei einem gemeinsamen Mittagessen auf „Deck 9“ besser kennenlernen. Das Essen war ausgesprochen gut und sehr lecker, der Kaffee aus der bekannten Siebträgermaschine noch besser und die Stimmung gelöst. Die Hierarchien? Flach. Die Gesprächskultur? Offen.
Zugleich durften wir unsere Mentoren kennenlernen. Jeder Praktikant wurde einem Wunschrechtsgebiet zugeteilt und während der Praktikumszeit durch diese Mentoren mit großem Engagement begleitet. Sie standen uns mit Rat und Tat während des Praktikums zur Seite und haben uns einen direkten Einblick in ihren juristischen Alltag ermöglicht.
Vom Hörsaalwissen zum Realitätscheck – Oder was sich hinter Begriffen wie IPTC und M&A wirklich verbirgtWer behauptet, das Jurastudium sei trocken, hat noch nicht die Praxis erlebt. Im Rahmen der sogenannten „Vortragstage“ erhielten wir spannende Einblicke in die verschiedenen Rechtsgebiete, die CMS als „Full-Service“-Kanzlei abdeckt. Dank der standortübergreifenden Organisation des Praktikums waren wir für die Vorträge sowohl am Standort Köln als auch in Düsseldorf willkommen.
Von lebhaften Streitigkeiten im Bereich Dispute Resolution, über das Eintauchen in umfangreiche Mietverträge im Real Estate bis zu den Feinheiten von M&A, wo wir endlich den Unterschied zwischen einem Asset Deal und einem Share Deal wirklich verstanden haben – jeder Vortrag hat uns der juristischen Praxis durch die realistischen und fachlichen Einblicke ein Stück nähergebracht.
Besonders beeindruckend war die Offenheit, mit der uns die Anwälte ihre Arbeit präsentierten und uns die Rechtsmaterie anhand aktueller Fälle und Mandate erklärten. Unsere Fragen wurden dabei nicht nur geduldet, sondern explizit willkommen geheißen – so entstanden lebhafte Diskussionen über eigene rechtliche Einschätzungen, Strategien und Lösungsansätze. Ergänzt wurden die Fachvorträge durch Berichte und Einblicke in persönliche Werdegänge und Qualifikationswege, die uns wertvolle Orientierung für unser Studium und die spätere Laufbahn gegeben haben.
„Training on the Job“: Zwischen Schriftsatz und SiebträgermaschieneAn bis zu drei Tagen pro Woche durften wir direkt in unserem Team mitarbeiten. So erhielten wir einen konkreten Einblick in die juristische Arbeit unserer Rechtsgebiete. Unsere Aufgaben waren so vielfältig wie die Rechtsgebiete der Kanzlei: von der Begleitung zu Notarterminen und Güteverhandlungen über juristische Recherchen und E-Mails an Mandanten bis zur Überarbeitung von Musterverträgen oder ersten Entwürfen für Schriftsätze – wir waren mittendrin im Alltag einer internationalen Wirtschaftskanzlei. Unsere Arbeit haben wir damit nicht im luftleeren Raum erledigt, sondern sie war stets eingebettet in einen konkreten Fall, sodass unser Beitrag keine bloße Beschäftigung, sondern aktive Mitarbeit war. Besonders eindrucksvoll war die Vielfalt der Themen: Wer beispielsweise im Studium den Eindruck erhalten hatte, Arbeitsrecht sei überschaubar, lernte schnell, dass sich dahinter mehr Komplexität und Abwechslung verbirgt als so mancher Lehrbuchfall vermuten lässt.
Auch das Miteinander im Büro hat uns beeindruckt: Offene Türen, schnelle Rückfragen und ein produktiv-sympathisches Miteinander waren die Regel. Jederzeit durften auch wir Praktikanten unsere Ideen und Meinungen einbringen – und ein guter Beitrag wurde stets wertgeschätzt.
Austausch fand dabei nicht nur im Team und am Schreibtisch statt, sondern gerne auch fachgebietsübergreifend bei einem Cappuccino auf „Deck 9“. Diese Multidisziplinarität im Austausch und Miteinander haben wir als großen Vorteil an CMS als Großkanzlei erlebt.
Zudem durften wir bei unserer Arbeit erleben, dass CMS den gegenwärtigen digitalen Wandel aktiv gestaltet: Künstliche Intelligenz unterstützt die juristische Arbeit längst und neue, eigene Tools für Recherche oder Rechtsberatung werden laufend weiterentwickelt – ein spannender Einblick in die Zukunft, wie sich Berufsbild und Anforderungen ändern.
Jura trifft RheinromantikNeben Vorträgen und praktischer Arbeit kam auch das Drumherum nicht zu kurz. Bei einer Bootsfahrt erkundeten wir Düsseldorf vom Wasser aus, bevor der Abend bei Burgern und interessanten Gesprächen ausklang – inklusive spontaner Kunstführung und Altstadt-Anekdoten. Ein besonderes Highlight war zudem das Sommerfest zum 100-jährigen Bestehen des Kölner Standortes von CMS: Bei gutem Essen und Getränken konnten wir die Anwälte und Partner bei inspirierenden Gesprächen besser kennenlernen und gemeinsam den Abend im Schein von Lichterketten und Live-Musik genießen. Kaum weniger eindrucksvoll: der Abend auf der Düsseldorfer Dachterrasse – Häppchen, Horizont und gute Gesellschaft. So viel zur Work-Life-Balance und dem rundum gelungenen Ausgleich zwischen juristischem Know-how und persönlicher Begegnung in entspanntem Ambiente.
Mehr Wissen, weniger Illusionen – unser FazitDie Mythen über Großkanzleien? Weitgehend entkräftet. Unser Praktikum bei CMS war nicht nur lehrreich, sondern vielmehr inspirierend und hat sehr viel Freude gemacht. Wir haben gelernt, wie facettenreich juristische Arbeit in der Praxis ist – und dass hinter jeder Akte Menschen stehen, die mit großer Leidenschaft und Humor ambitioniert bei der Sache sind. Gleichzeitig durften wir neue, inspirierende Kontakte knüpfen, sowohl mit den Anwälten als auch untereinander als Praktikanten. Wer also wissen möchte, wie der Alltag in einer modernen, offenen und zugleich traditionsreichen Großkanzlei wirklich aussieht, sollte sich bei CMS um ein Praktikum bewerben. Die Aussicht – im wörtlichen wie im übertragenen Sinn – lohnt sich.
Der Beitrag stammt von Rebecca Radermacher und Laura Brinkmann.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
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