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Aktuelle Rechtsthemen und was eine Großkanzlei sonst bewegt
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Tarifwerk GVP/DGB: Final Chapter

Fr, 16.01.2026 - 12:19

Gesamtbetrachtend kann festgehalten werden, dass sich das nun zusammengeführte Tarifwerk GVP/DGB gut sehen lassen kann, zumal sich die Verhandelnden des Verbandes nicht nur mit den DGB-Gewerkschaften auseinandersetzen, sondern auch die (vormaligen) BAP- und iGZ-Mitglieder (mit deren jeweiligen Tarifverträgen und einer ggf. unterschiedlichen Interessenlage) mitnehmen mussten.

Zwar verbleiben im neuen Tarifwerk für Arbeitgeber einige „pain points“, z.B. die für Zeitarbeitsunternehmen teure Schnittberechnung, jedoch war (ehrlicherweise) nicht damit zu rechnen, dass das Tarifwerk von links nach rechts gekrempelt wird, da in diesem Fall die Gewerkschaften sicherlich aus deren Sicht einige (natürlich abweichend gelagerte) „pain points“ adressiert hätten. Dies hätte die Verhandlungen erheblich verlängert und damit die Zusammenführung der Tarifverträge entsprechend verzögert.

Inhaltlich dürfte in dem geeinten Tarifwerk zwar mehr BAP als iGZ drinstecken. Dieser Umstand findet nach meinem Dafürhalten seine Berechtigung darin, dass die Tarifverträge BAP/DGB an einigen Stellen durchaus über praktisch einfacher zu handhabende und flexiblere Regelungen verfügen, von denen zukünftig die bisherigen iGZ-Anwender profitieren werden; dies gilt gerade mit Blick auf das Arbeitszeitkonto.

Letztlich ist die Zusammenführung weiterhin beseelt von dem Grundsatz, das Beste aus beiden Welten beizubehalten („best of both“) – und dies ist m.E. sehr gut gelungen, selbst wenn für die bisherigen iGZ-Anwender ein nicht wegzudiskutierender Anpassungsbedarf besteht. ABER: Die Branche hat in der Vergangenheit immer bewiesen, dass sie sich kurzfristig auf sich ändernde Rahmenbedingungen einstellt und anpasst. Dies wird auch mit Blick auf das Tarifwerk GVP/DGB gelingen (insbesondere wenn man in Richtung der bisherigen iGZ-Anwender blickt).

Mit den neuen tariflichen Regularien müssen sich alle Zeitarbeitsunternehmen befassen. Letztlich sollte man aber mit sämtlichen Änderungen im Ergebnis sehr gut umgehen und diese sauber in die bisherigen Prozesse implementieren können. Nach der inzwischen getroffenen Verständigung mit der IG Metall über den TV BZ ME sollte das Thema „Tarifvertrag“ damit für die nächsten Jahre geregelt und abgehakt sein.

Die Branche sollte sich über die vollzogene „Einheit“ des GVP auf Tarifebene freuen – die Reise war lang, der Weg war (manchmal) sicherlich steinig, aber das Ziel ist nun erreicht! Well done!

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Diskussion zur Reform der Erbschaftsteuer hat begonnen

Fr, 16.01.2026 - 08:13

Noch bevor das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen entschieden hat, hat die SPD die politische Debatte zur Reform der Erbschaftsteuer eröffnet. Mit ihrem am 13. Januar 2026 vorgelegten Konzept „FairErben – Fair. Einfach. Zukunftsfest.“ setzt sie frühzeitig einen inhaltlichen Rahmen – und markiert zugleich ihre Verhandlungsposition.

Dass eine Reform kommen wird, ist kaum noch zweifelhaft. Offen ist allein, wie weit sie gehen wird.

Hintergrund: Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer auf dem Prüfstand

Das aktuelle Erbschaftsteuergesetz liegt derzeit dem Bundesverfassungsgericht vor. Im Mittelpunkt stehen – erneut – die steuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen und deren Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Eine Entscheidung wird im ersten oder zweiten Quartal 2026 erwartet. Mit Reformüberlegungen wurde erst für die Zeit nach dem Urteil gerechnet. Gleichwohl hatte bereits die Mehrheit des Sachverständigenrats in ihrem Jahresgutachten 2025/2026 vom 12. November 2025 eine Reform der Erbschaftsteuer empfohlen.  

Kernelemente des SPD-Konzepts 

Das SPD-Konzept beruht auf drei Leitbegriffen – „fair“, „einfach“ und „zukunftsfest“ – und enthält insbesondere folgende Vorschläge:

  • „Fair“: Einführung eines einmaligen Lebensfreibetrags und Abschaffung der bisherigen Zehn-Jahres-Regel
  • Fortgeltende Steuerfreiheit für das selbstgenutzte Familienheim
  • „Einfach“: Abschaffung der verschiedenen Steuerklassen und Einführung eines progressiven Steuersatzes
  • „Zukunftsfest“: Vollständige Abschaffung der geltenden Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen und Einführung eines Freibetrags von EUR 5 Mio.

Diese Vorschläge würden das geltende System der Erbschaft- und Schenkungsteuer in zentralen Punkten verändern.

„Fair“: Lebensfreibetrag von EUR 1 Mio. pro Erwerber 

Nach geltendem Recht können Kinder von jedem Elternteil alle zehn Jahre jeweils EUR 400.000 steuerfrei erwerben; für Ehegatten beträgt der Freibetrag EUR 500.000. Diese Freibeträge gelten seit 2009 unverändert und können durch zeitlich gestreckte Schenkungen mehrfach genutzt werden. 

Das SPD-Konzept sieht demgegenüber einen einmaligen Lebensfreibetrag von insgesamt EUR 1 Mio. je Erwerber vor. Davon sollen EUR 900.000 für Erwerbe innerhalb der Familie und weitere EUR 100.000 für Erwerbe von anderen Personen gelten. Die SPD geht davon aus, dass „der hohe Freibetrag […] für die meisten Erben eine Steuersenkung“ bedeutet.

Diese Einschätzung ist zumindest kritisch zu hinterfragen. Bereits nach geltendem Recht können Kinder von ihren Eltern insgesamt EUR 800.000 steuerfrei erwerben, ohne dass eine Verteilung auf mehrere Zehn-Jahres-Zeiträume erforderlich wäre. Da die Freibeträge seit 17 Jahren nicht inflationsangepasst wurden, stellt der vorgeschlagene Lebensfreibetrag von EUR 1 Mio. eher eine moderate Anpassung dar. Eine spürbare Steuersenkung für „die meisten Erben“ dürfte damit jedenfalls nicht zwingend zu erwarten sein. 

Positiv hervorzuheben ist hingegen, dass der Verwandtschaftsgrad künftig keine Rolle mehr spielen soll. Auch Erwerbe von Großeltern, Onkeln, Tanten oder Geschwistern würden unter den Lebensfreibetrag fallen, während hierfür bislang lediglich Freibeträge von EUR 200.000 bzw. EUR 20.000 gelten. Wird der Lebensfreibetrag (innerhalb der Familie von EUR 900.000) zukünftig allerdings bereits durch Erwerbe von den Eltern ausgeschöpft, würde der Erwerb von der Oma in vollem Umfang der Steuer unterliegen. Dann wäre auch der Erwerb des im Konzeptpapier als typisches Beispiel genannte „Wohnhaus der Oma“ steuerpflichtig.

Positiv ist ferner die Anhebung des Freibetrags für Erwerbe von nicht verwandten Personen auf EUR 100.000 (Freibetrag aktuell EUR 20.000). Angesichts vielfältiger Lebensmodelle – etwa nicht verheirateter Paare – wäre es allerdings konsequent, auch solche Erwerbe vollständig in einen einheitlichen Lebensfreibetrag einzubeziehen.

Offen bleibt, wie bereits erfolgte Schenkungen in das neue System einbezogen und auf den Lebensfreibetrag angerechnet werden sollen.

Bewertung: Die Höhe und Ausgestaltung des Lebensfreibetrags dürfte ein zentraler Verhandlungspunkt werden. Vor dem Hintergrund der seit 17 Jahren unveränderten Freibeträge erscheint der vorgeschlagene Betrag nicht zwingend als großzügig. Dass er für die „meisten Erben“ zu einer Steuersenkung führt, ist zumindest zweifelhaft.

Familienheim soll weiterhin steuerfrei übertragen werden können

Das selbstbewohnte Familienheim der Eltern soll weiterhin steuerfrei vererbt werden können. Dies dürfte auch für das Familienheim zwischen Ehegatten gelten, jedoch nicht für das von der Oma vererbte Wohnhaus, soweit dessen Wert den Lebensfreibetrag übersteigt. 

„Einfach“: Eine Steuerklasse, progressiver Steuersatz 

Bisher gelten je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Steuerklassen, für die wiederum unterschiedliche Freibeträge und unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung kommen. Je weiter entfernt der Verwandtschaftsgrad ist, umso ungünstiger ist die Steuerklasse. 

Diese Differenzierung soll abgeschafft werden. Zukünftig soll es nur noch eine Steuerklasse und einen progressiven Steuertarif geben. Offen gelassen ist allerdings, wie dieser Steuertarif aussehen könnte. 

Bewertung: Die Abschaffung der unterschiedlichen Steuerklassen ist grundsätzlich zu begrüßen und würde zu einer deutlichen Vereinfachung und mehr Gerechtigkeit führen. Die konkrete Belastungswirkung der Reform hängt jedoch entscheidend von der Höhe der künftigen Steuersätze ab. Ein Punkt, der möglicherweise aus verhandlungstaktischen Gründen bewusst offengelassen wurde.

„Zukunftsfest“: Abschaffung der geltenden Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen und Einführung eines Freibetrags von EUR 5 Mio.

Die weitreichendsten Änderungen sieht das SPD-Konzept bei der Übertragung von Betriebsvermögen vor. Nach geltendem Recht können kleinere und mittlere Betriebsvermögen regelmäßig vollständig oder zu 85 % steuerfrei übertragen werden (Betriebsvermögen mit einem Wert des begünstigten Vermögens bis zu EUR 26 Mio.). Für sog. Großerwerbe (begünstigtes Betriebsvermögen von über EUR 26 Mio.) werden diese Befreiungen linear abgeschmolzen; ab EUR 90 Mio. werden keine Steuerbefreiungen mehr gewährt. 

Für diese Großerwerbe (auch über EUR 90 Mio.) kann alternativ das sog. Erlass-Modell angewendet werden, wonach eine Steuer zwar zunächst in voller Höhe festgesetzt wird, diese unter bestimmten Voraussetzungen jedoch – auch vollständig – erlassen werden kann. Ein Erlass wird in der Praxis häufig in Anspruch genommen bei der Übertragung von Betriebsvermögen auf (noch) vermögenslose Kinder oder eine Familienstiftung. 

Diese umfangreichen Begünstigungen für Betriebsvermögen, insbesondere die Begünstigung durch das Erlassmodell, stehen bereits seit längerem in der Kritik und sind auch Gegenstand des anhängigen Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht. Sie wurden insbesondere auch von der Mehrheit des Sachverständigenrats kritisiert. 

Die SPD schlägt vor, sämtliche bestehenden Verschonungsregelungen abzuschaffen. Stattdessen soll ein einheitlicher Unternehmensfreibetrag von EUR 5 Mio. eingeführt werden. Der darüber hinausgehende Unternehmenswert soll der regulären Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegen. Zur Abmilderung der Liquiditätsbelastung soll die Steuer „für Unternehmen, die den Erhalt der Arbeitsplätze sicherstellen“ über 20 Jahre gestreckt gezahlt werden können.

Bewertung: Zwar wird bei einem Freibetrag von EUR 5 Mio. die Übertragung kleinerer und mittlerer Betriebe weiterhin vollständig steuerfrei möglich sein. Jedoch werden viele mittelständische Unternehmen – insbesondere kapitalintensive Betriebe mit umfangreichem Maschinenpark oder Betriebsgrundstücken – der Besteuerung unterliegen. Damit würden – auch mittelständische – Betriebe deutlich höher mit einer Erbschaft- und Schenkungsteuer belastet werden. Eine Entlastung gegenüber dem Status Quo wird sich für die Übertragung von Betriebsvermögen nicht ergeben. 

Zwar wird die vorgeschlagene Stundungsregelung die mit einer Steuerzahlung verbundene Liquiditätsbelastung etwas abmildern können, jedoch ändert diese nichts daran, dass über viele Jahre Mittel für Steuerzahlungen statt für Investitionen gebunden werden. Sollte die Stundung verzinst werden, kämen zusätzliche – steuerlich nicht abziehbare – Belastungen hinzu. 

Bewertung des SPD-Konzepts zur Erbschaftsteuer

Das SPD-Konzept verfolgt nachvollziehbare Ziele: Vereinfachung, Transparenz und eine stärkere Besteuerung großer Vermögen durch Abschaffung von Ausnahmeregelungen.

Gleichzeitig ist jedoch festzuhalten, dass „große Vermögen“ nach geltendem Recht nicht generell begünstigt sind. Steuerliche Entlastungen bestehen im Wesentlichen bei der Übertragung von Betriebsvermögen und dort regelmäßig nur unter der Voraussetzung, dass der Betrieb fortgeführt wird und Arbeitsplätze erhalten bleiben. Hohe Privatvermögen unterliegen demgegenüber bereits heute einer vergleichsweise hohen Besteuerung mit Steuersätzen von bis zu 30 % bzw. 50 %.

Mit ihrem Konzept will die SPD große Vermögen stärker belasten und kleine sowie mittlere Erbschaften entlasten. Eine gewisse Entlastung ist durch die vorgeschlagenen Freibeträge durchaus denkbar. Ob jedoch tatsächlich „die meisten Erbschaften“ entlastet würden, erscheint offen. Demgegenüber ist zu erwarten, dass die geplanten Änderungen insbesondere bei der Übertragung von Betriebsvermögen zu einer höheren steuerlichen Belastung führen.

Vor diesem Hintergrund wirft insbesondere die vollständige Abschaffung der bestehenden Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen Fragen auf. Zwar ist es sachgerecht, zu diskutieren, ob eine vollständige Steuerbefreiung erforderlich ist oder ob eine begrenzte steuerliche Belastung wirtschaftlich verkraftbar sein kann. Ob der vorgesehene Unternehmensfreibetrag von EUR 5 Mio. hierfür eine ausgewogene Lösung darstellt, bleibt jedoch zweifelhaft. Unternehmen in dieser Größenordnung können bereits nach geltendem Recht häufig steuerfrei übertragen werden, sodass die Neuregelung insoweit keine zusätzliche Entlastung bewirken würde, während für größere – auch mittelständische – Betriebe eine Mehrbelastung entstünde.

In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis der Wirtschaftsweisen Prof. Dr. Veronika Grimm zu berücksichtigen, wonach eine deutlich höhere Besteuerung von Betriebsvermögen in einer Phase verhaltener privater Investitionstätigkeit „geradezu fahrlässig“ sein könne. Auf dieses Argument dürfte sich die CDU/CSU in der Reformdiskussion berufen.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die öffentliche Debatte zur Erbschaftsteuer stark von emotionalen Aspekten geprägt ist, während das tatsächliche Steueraufkommen im Vergleich zu anderen Steuerarten begrenzt bleibt. Ob und in welchem Umfang die vorgeschlagenen Änderungen diesem Spannungsverhältnis gerecht werden, wird im weiteren politischen und verfassungsrechtlichen Diskussionsprozess zu klären sein.

Wie geht es weiter?

Die CDU/CSU hat das SPD-Konzept bereits kritisch kommentiert und will sich vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht festlegen. Bundeskanzler Metz wies darauf hin, dass die steuerpolitischen Vorschläge zum jetzigen Zeitpunkt zu einer „zusätzlichen Verunsicherung“ in der Bevölkerung und bei mittelständischen Unternehmen führen würden. Es ist davon auszugehen, dass das Urteil zunächst abgewartet wird. Erwartet wird, dass das Gericht die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen, insbesondere das Erlassmodell – vor allem bei Übertragungen auf Stiftungen – als zu weitgehend einstufen wird.

Wie in früheren Verfahren dürfte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zur Neuregelung einräumen. Mit ihrem Konzept hat die SPD frühzeitig den Rahmen der Diskussion abgesteckt und dabei offenbar bewusst Maximalpositionen eingenommen. In möglichen Verhandlungen erscheinen daher sowohl höhere Freibeträge als auch Anpassungen der Steuersätze denkbar. Ob die Reform letztlich auf Grundlage dieses Konzepts oder auf Basis alternativer Vorschläge erfolgt, bleibt offen und dürfte maßgeblich auch von dem Urteil aus Karlsruhe abhängen.

Handlungsempfehlung für die Praxis: vorgezogene Nachfolge- oder Vermögensstrukturierung in Betracht ziehen

Auch wenn derzeit nicht absehbar ist, wie eine Reform der Erbschaftsteuer am Ende ausgestaltet sein wird, spricht vieles dafür, dass die aktuell günstigen Regelungen – insbesondere für die Übertragung von Betriebsvermögen – künftig nicht fortbestehen werden. Auch bei Privatvermögen könnten höhere Belastungen entstehen, da zeitlich gestreckte Übertragungen über mehrere Zehn-Jahres-Zeiträume bei Einführung eines Lebensfreibetrags entfallen würden.

Vor diesem Hintergrund sollten insbesondere Familienunternehmer und vermögende Privatpersonen prüfen, ob eine vorgezogene Nachfolge- oder Vermögensstrukturierung unter den derzeit geltenden Rahmenbedingungen in Betracht kommt. Durch geeignete Rückforderungs- und Anpassungsklauseln kann dabei – soweit möglich – die Flexibilität erhalten werden, auf eine spätere, möglicherweise günstigere Rechtslage reagieren zu können. 

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Betriebsübergang und betriebliche Altersversorgung

Do, 15.01.2026 - 08:11

Die Haftung des Betriebserwerbers für Versorgungslasten kann ein hohes Risiko bedeuten. So sind bei unmittelbaren Versorgungszusagen für die Verbindlichkeiten Rückstellungen in der Bilanz zu bilden, die den Unternehmenswert mindern. Werden die Versorgungszusagen über mittelbare Durchführungswege durchgeführt, muss der Erwerber Beiträge an den jeweiligen Versorgungsträger (Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) abführen und ist mit der vom Betriebsrentengesetz angeordneten Ausfallhaftung (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) belastet. 

Umfassende Haftung des Betriebserwerbers für Anwartschaften aktiver Arbeitnehmer 

Für die Haftung für Verbindlichkeiten der betrieblichen Altersversorgung gilt dabei Folgendes: Der Betriebsveräußerer bleibt Schuldner aller Versorgungsansprüche der Personen, die vom Betriebsübergang nicht betroffen sind. Das sind neben den Rentnern auch diejenigen Arbeitnehmer, die schon vor dem Betriebsübergang mit unverfallbaren Versorgungsanwartschaften aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. Bei Eintritt des Versorgungsfalls ist nur der Veräußerer verpflichtet, die zugesagten Leistungen zu erbringen; den Erwerber trifft keine Haftung. 

Anders liegen die Dinge hinsichtlich der aktiven Arbeitnehmer. Der nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehene Übergang aller Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Übergangs erfasst auch die vom Veräußerer erteilte Zusage auf Gewährung einer Altersversorgung. Dies bedeutet, dass der Betriebserwerber gegenüber den übernommenen Arbeitnehmern verpflichtet ist, die zugesagte Altersversorgung zu gewähren. Zum einen muss der Erwerber für den Teil der Versorgungsanwartschaften aufkommen, die während der Tätigkeitszeit beim Veräußerer erdient wurden (sog. past service). Zum anderen haftet der Erwerber für die weiteren Anwartschaften, die die übernommenen Arbeitnehmer gemäß der Versorgungszusage in der Zeit nach dem Betriebsübergang erwerben können (sog. future service). Im Gegenzug wird der frühere Veräußerer von diesen Verpflichtungen im Außenverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer frei. Die vorübergehende Mithaftung des Veräußerers gemäß § 613a Abs. 2 BGB ist in der Regel wirtschaftlich vernachlässigbar. Sie gilt nur für Ansprüche aktiver Arbeitnehmer, die auf den Käufer übergehen und binnen eines Jahres nach dem Übergang in den Ruhestand treten, wobei die Haftung auf die in diesem Jahr fällig werdenden Zahlungen beschränkt ist. Insgesamt ist diese Haftungsverteilung gesetzlich zwingend und von den Parteien des Betriebsübergangs nicht abdingbar. 

Einschränkungen gelten nur im Falle des Betriebsübergangs in der Insolvenz des Veräußerers. Auch hier tritt der Erwerber zwar in die Versorgungsanwartschaften der übernommenen Arbeitnehmer ein, im Versorgungsfall schuldet er jedoch nur die seit der Insolvenzeröffnung erdiente Versorgungsleistung. Für die beim Veräußerer bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdienten unverfallbaren Anwartschaften haftet der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV). 

Die dargestellte Haftungsverteilung gilt für alle Durchführungswege. Bei mittelbaren Durchführungswegen besteht die Besonderheit, dass die Grundverpflichtung kraft Gesetzes auf den Erwerber übergeht. Nicht von diesem gesetzlichen Übergang erfasst ist dagegen die Rechtsbeziehung zwischen dem externen Versorgungsträger und dem Veräußerer. Da aber der Erwerber gegenüber den übernommenen Arbeitnehmern aufgrund der übergegangenen Grundverpflichtung verpflichtet ist, im Versorgungsfall die Leistungen verschaffen, die diese bei einem Verbleib beim Veräußerer Arbeitgeber erhalten hätten, müssen die Rechtsbeziehungen zum Versorgungsträger außerhalb des § 613a BGB auf den Erwerber übertragen oder vom Erwerber selbständig neu begründet werden.

Wirtschaftliche Lastenverteilung im Asset Purchase Agreement regeln

§ 613a BGB bewirkt – wie gesehen – ausschließlich den Übergang der Verpflichtungen aus Versorgungszusagen im Verhältnis zu den aktiven Arbeitnehmern. Die Norm enthält jedoch keine gesetzliche Verpflichtung zwischen Betriebserwerber und Betriebsveräußerer zum finanziellen Ausgleich für diese Verpflichtungen. Es erfolgt auch kein automatischer Übergang von Aktiva des Betriebsveräußerers oder von Vermögenswerten eines externen Versorgungsträgers. 

Bei unmittelbaren Versorgungsverpflichtungen stellen beim Veräußerer bestehende Rückstellungen lediglich einen Passivposten der Bilanz dar und kein Wirtschaftsgut. Die Höhe der Rückstellungen bildet nur den handelsbilanziellen Wert der übergehenden Verbindlichkeiten ab, die zukünftig vom Erwerber zu bilanzieren sind. 

Der Betriebserwerber muss selbst darauf achten, vom Veräußerer einen angemessenen Ausgleich für die übernommenen Versorgungsverpflichtungen zu erhalten. Ziel ist es, einen Betrag zu erhalten, der die Erfüllung der zukünftigen Verpflichtungen ermöglicht. Dies erfolgt grundsätzlich durch Kaufpreisabzug oder Ausgleichszahlung entsprechend dieser bilanziellen Bewertung der übernommenen Pensionsverbindlichkeiten. Das gilt allerdings nicht, wenn die Verpflichtungen extern (z.B. in einer Pensionskasse) „gefunded″ sind und diese Finanzierung nach der Transaktion fortbesteht. Allerdings ist der tatsächliche Umfang der finanziellen Deckung sorgfältig zu überprüfen. So kann es je nach Ausgestaltung der Tarife etwa bei Pensionskassen oder Pensionsfonds zu Unterdeckung und Nachschussrisiken für den Erwerber kommen. Insgesamt ist die Ausgestaltung der wirtschaftlichen Lastenverteilung zwischen Veräußerer und Erwerber im Asset Purchase Agreement zu regeln. 

Bestreben zur Milderung der wirtschaftlichen Belastung nach dem Betriebsübergang

Betriebserwerber versuchen aufgrund der umfassenden Haftung im Nachgang eines Betriebsübergangs oftmals, die übernommenen Versorgungslasten abzumildern oder das übernommene Versorgungssystem in ein bereits bei ihnen bestehendes Versorgungssystem zu überführen.

In seinem Urteil vom 12. Juni 2019 (Az. 1 AZR 154/17) hatte das BAG nochmals  klargestellt, dass es einem Betriebserwerber nicht grundsätzlich verboten ist, kollektive Regelungen wie Versorgungsordnungen zu verschlechtern.

Versorgungsordnung des Betriebserwerbers gilt auch für übernommene Arbeitnehmer

Relativ unproblematisch lassen sich Pensionsverpflichtungen jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft ab dem Betriebsübergang begrenzen. Hierfür muss sowohl beim Betriebsveräußerer als auch beim Betriebserwerber vor dem Betriebsübergang die betriebliche Altersversorgung jeweils durch eine Betriebsvereinbarung oder jeweils durch einen Tarifvertrag geregelt sein und das Regelwerk des Betriebserwerbers geringere Versorgungsleistungen vorsehen.

Hintergrund ist: Auch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gelten – wie erläutert – die allgemeinen Regelungen des Betriebsübergangsrechts. Demnach verdrängen kollektivrechtliche Regelungen, die beim Betriebserwerber bestehen, die kollektivrechtlichen Regelungen, die die übernommenen Arbeitnehmer von ihrem alten Arbeitgeber „mitbringen″, soweit sie denselben Regelungsgegenstand haben und soweit es sich um dieselbe Regelungsebene handelt (§ 613a Abs. 1 Satz 3 BGB). Dies bedeutet, dass Regelungen aus Betriebsvereinbarungen nur von Betriebsvereinbarungen verdrängt werden können und Regelungen aus Tarifverträgen nur von Tarifverträgen.

Aber: Besitzstandswahrung beachten

Diese Verdrängung gilt bei der betrieblichen Altersversorgung allerdings nicht uneingeschränkt. Denn würden die gesetzlichen Regelungen „pur″ angewendet, würde auch für die Versorgungsanwartschaften aus der Zeit vor dem Betriebsübergang die Versorgungsregelung des Betriebserwerbers gelten.

Um dies zu verhindern, hat die Rechtsprechung für den Fall des Betriebsübergangs zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer einen Besitzstandschutz entwickelt: Den übergehenden Arbeitnehmern muss der Besitzstand, den sie bei ihrem alten Arbeitgeber vor dem Betriebsübergang erdient haben, in aller Regel erhalten bleiben. Dies hat das BAG (Urteil v. 24. Juli 2001 – 3 AZR 660/00) damit begründet, dass die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die beim bisherigen Arbeitgeber unter der Geltung der dortigen Versorgungsordnung eine bestimmte Zeit im Arbeitsverhältnis zurückgelegt hätten, darauf vertrauen dürften, dass ihnen die dort erworbenen Anwartschaften nicht mehr genommen würden. Besitzstandswahrung bedeutet in diesem Fall, dass bei Eintritt des Rentenfalls die Betriebsrente mindestens so hoch sein muss, wie sie gewesen wäre, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Betriebsübergangs aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden wäre. Der Wert dieses Besitzstands ist gemäß § 2 BetrAVG (sog. m/n-tel Berechnung) zu berechnen.

Nur zwingende Gründe können einen Eingriff in den solchermaßen geschützten Besitzstand rechtfertigen. Dies kann der Fall sein, wenn das Unternehmen durch die Versorgungslast ausgezehrt wird. In der Praxis wird es einem Arbeitgeber kaum gelingen, dies nachzuweisen.

Sonstige Eingriffe mit Auswirkungen auf zu erwerbende Anwartschaften möglich

Möglich sind hingegen zumeist Eingriffe, die sich auf noch nicht erdiente, sondern künftig erst noch zu erwerbende Anwartschaften auswirken. Die Einzelheiten sind komplex. Dabei genügen für eine Kürzung künftiger dienstzeitabhängiger Zuwachsraten sog. sachlich-proportionale Gründe.

Ein Beispiel hierfür ist eine Versorgungsordnung, nach der der Arbeitnehmer in jedem Jahr des Arbeitsverhältnisses eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente in Höhe von 0,5 % des Bruttojahresgehalts erhält. Soll dieser Prozentsatz für künftige Jahre auf 0,3 abgesenkt werden, muss der Arbeitgeber nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe darlegen. Hierfür kann eine wirtschaftlich ungünstige Entwicklung des Unternehmens genügen (BAG, Urteil v. 13. Oktober 2015 – 3 AZR 18/14), wobei die Rechtsprechung auch in einem solchen Fall von dem Arbeitgeber im Rechtsstreit umfangreiche Darlegungen erwartet. Einer sauberen Dokumentation insbesondere der wirtschaftlichen Grundlagen des Eingriffs kommt daher eine besondere Bedeutung zu.

Praxistipp: Versorgungslasten vor dem Betriebsübergang prüfen

Für die Praxis bedeutet dies, dass die betriebliche Altersversorgung ein wichtiger Aspekt bei dem Erwerb eines Betriebs ist. Jeder Erwerber sollte im Vorfeld im Rahmen der Due Diligence prüfen, welche Versorgungszusagen bei dem Veräußerer bestehen und wie hoch die finanziellen Verpflichtungen sind. Dabei sollte aus Erwerbersicht überlegt werden, ob übernommene Versorgungszusagen unverändert fortgeführt werden können oder ob Möglichkeiten bestehen, die Versorgungslasten zu reduzieren.

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Karlsruhe macht es offiziell: Nachbarerbbaurechte sind zulässig 

Mi, 14.01.2026 - 14:01

Lange hat der Bundesgerichtshof es offengelassen, ob sog. Nachbarerbbaurechte zulässig und die als solche ausgestalteten Immobilienprojekte damit überhaupt handelbar sind. In der Vergangenheit sind Nachbarerbbaurechte insbesondere bei größeren Innenstadtprojekten entstanden, wenn aufgrund der in urbanen Lagen typischerweise zersplitterten Eigentumsverhältnisse kein einheitliches Nutzungsrecht an allen das jeweilige Projekt betreffenden Grundstücken bestand. 

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2025 (V ZR 15/24) erstmalig klargestellt, dass Nachbarerbbaurechte zulässig sind. Dadurch hat er ein großes Maß an Rechtssicherheit geschaffen. Gleichzeitig macht er deutlich, wie wichtig künftig eine vorausschauende Strukturierung des Nachbarerbbaurechts ist.

Einkaufszentrum wurde über fünf Grundstücke hinweg errichtet

In einem Erbbaurechtsvertrag aus dem Jahr 1965 vereinbarten die Parteien, dass die Einbeziehung von Anliegergrundstücken zum Erbbaugrundstück zulässig ist. Weiter ist der Erbbauberechtigte nach Beendigung des Erbbaurechts verpflichtet, auf eigene Kosten die Trennung der Gebäude auf dem Erbbaugrundstück derart herbeizuführen, dass ein selbstständig nutzbares Gebäude auf dem Erbbaugrundstück entsteht. Der Erbbauberechtigte erwarb sodann angrenzende Grundstücke, teilweise zu Eigentum, teilweise als Erbbaurecht. Auf den insgesamt fünf Grundstücken errichtete er anschließend ein Einkaufszentrum, das an den Grundstücksgrenzen ohne Zerstörung nicht trennbar ist. 

Erbbauberechtigter macht Unwirksamkeit des Erbbaurechtsvertrags geltend

Zum Streit kam es, als der Erbbauberechtigte 2021 die Zahlung des Erbbauzinses einstellte. Nachdem der Grundstückseigentümer angekündigt hatte, die Zwangsvollstreckung in Höhe des rückständigen Erbbauzinses zu betreiben, erhob der Erbbauberechtigte Vollstreckungsgegenklage und machte die Unwirksamkeit des Erbbaurechtsvertrags geltend. Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, wurde sie vom Oberlandesgericht auf die Berufung des Grundstückseigentümers hin abgewiesen. Die Revision des Erbbauberechtigten zum Bundesgerichtshof blieb erfolglos. 

Definition des Nachbarerbbaurechts

Der Bundesgerichtshof stellt zunächst klar, was ein Nachbarerbbaurecht ist. Dabei handelt es sich um ein Erbbaurecht, das für ein bestehendes oder noch zu errichtendes Gebäude bestellt wird, das sich auf ein oder mehrere benachbarte Grundstücke erstreckt und nicht an den Grundstücksgrenzen teilbar ist. Wesentliches Merkmal des Nachbarerbbaurechts ist nach dem Bundesgerichtshof, dass sich nur ein Teil des Gebäudes auf dem Erbbaugrundstück befindet, während andere Gebäudeteile auf einem oder mehreren Nachbargrundstück(en) errichtet sind oder errichtet werden sollen – unabhängig davon, auf welcher zivilrechtlichen Grundlage die Nutzung der Nachbargrundstücke erfolgt. 

Nachbarerbbaurecht kann wirksam vereinbart werden

Der Bundesgerichtshof erklärt das Nachbarerbbaurecht für zulässig. Er verweist auf zwei Entscheidungen des erkennenden Senats aus den Jahren 1973 und Jahr 2016, die sich gegen die Zulässigkeit eines Nachbarerbbaurechts ausgesprochen hatten. Daran hält er aber ausdrücklich nicht mehr fest, sondern schließt sich der wohl überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und juristischer Fachliteratur an. 

§ 1 Abs. 3 ErbbauRG steht Zulässigkeit des Nachbarerbbaurechts nicht entgegen

Bisher wurde vor allem § 1 Abs. 3 ErbbauRG gegen die Zulässigkeit des Nachbarerbbaurechts angeführt, wonach die Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockwerk, unzulässig ist. 

Der Bundesgerichtshof dreht das Argument nun um: So spreche der Wortlaut des § 1 Abs. 3 ErbbauRG eher für die Zulässigkeit eines Nachbarerbbaurechts. Denn dort sei eine räumliche Beschränkung geregelt. Davon lasse sich aber sinnvoll nur sprechen, wenn der räumliche Ausübungsbereich des – stets auf dem ganzen Grundstück lastenden – Erbbaurechts auf einen Teil des Erbbaugrundstücks beschränkt wird. Dies sei bei einem Nachbarerbbaurecht nicht der Fall. Bei einer Erstreckung des Erbbaurechts auf andere Grundstücke würden die Befugnisse des Erbbauberechtigten also in räumlicher Hinsicht nicht beschränkt, sondern allenfalls erweitert. 

Auch aus der historischen Entstehung des § 1 Abs. 3 ErbbauRG lasse sich erkennen, dass der Gesetzgeber damit gerade nicht das Nachbarerbbaurecht, sondern vielmehr ein Erbbaurecht an einzelnen Gebäudeteilen aufgrund der damit einhergehenden Abgrenzungsschwierigkeiten ausschließen wollte. Er habe Streitigkeiten, die aus einer bereichsmäßigen Aufteilung eines Gebäudes und der damit verbundenen Zuweisung von Sondereigentum an Raumgebilden resultieren können, vermeiden wollen. Bei der Bestellung eines Nachbarerbbaurechts drohe dies nicht, da es hier kein Nebeneinander verschiedener Berechtigter gebe. Konflikte seien erst mit Beendigung des Nachbarerbbaurechts, bei einem Heimfall oder bei der Zwangsvollstreckung denkbar. Dabei handele es sich allerdings um nachbarrechtliche Fragestellungen, die von dem Regelungsumfang des § 1 Abs. 3 ErbbauRG nicht erfasst sind. 

Schließlich sprächen auch keine teleologischen Gründe gegen das Nachbarerbbaurecht. Zwar könne bei Beendigung des Erbbaurechts durch Aufhebung oder Zeitablauf oder beim Heimfall die eigentumsrechtliche Zuordnung des einheitlichen, auf mehreren Grundstücken errichteten Gebäudes schwierig sein. Vergleichbare Zuordnungsprobleme könnten aber auch bei einer grenzüberschreitenden Bebauung ohne Inanspruchnahme von (Nachbar-)Erbbaurechten entstehen. Bei der Zuordnung von sich über Grundstücksgrenzen erstreckenden Gebäudeteilen handele es sich um ein allgemeines sachenrechtliches Problem, dessen Lösung notfalls in den §§ 93 ff.,§§ 912 ff. BGB i.V.m. §§ 11 f. ErbbauRG unter Berücksichtigung der geschaffenen Besonderheiten zu suchen sei.

Es besteht ein praktisches Bedürfnis für das Nachbarerbbaurecht

Der Bundesgerichtshof hebt auch die praktischen Probleme hervor, die sich ohne die Zulässigkeit des Nachbarerbbaurechts regelmäßig stellen. Zutreffend stellt er fest, dass für die grenzüberschreitende Errichtung eines einheitlichen Gebäudes ein dem Nachbarerbbaurecht gleichwertiges Gestaltungsmittel fehlt. Die Bestellung eines Gesamterbbaurechts sei zwar denkbar, scheitere aber häufig daran, dass nicht alle Eigentümer der für die Bebauung erforderlichen Grundstücke zum Abschluss eines einheitlichen Gesamterbbaurechtsvertrages bereit sein werden – insbesondere bei einer Vielzahl an einzubeziehenden Grundstücken. Und ganz im Sinne der aktuellen baupolitischen Debatten schließt der Bundesgerichtshof zutreffend damit, dass ein Verbot von Nachbarerbbaurechten mangels ebenso geeigneter Alternativen die mit dem Erbbaurechtsgesetz erstrebte Förderung des Bauwesens ohne Not einengen würde. 

Urteil stellt dem Erbbaurecht und dem Gesamterbbaurecht das Nachbarerbbaurecht als vollwertige Gestaltungsalternative an die Seite

Die Entwicklung komplexer Vorhaben, die sich über mehrere Grundstücke erstrecken (wie etwa Shopping Malls oder Quartiersentwicklungen), wird durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs erleichtert. Dies gilt vor allem auch deshalb, da einige Kommunen keine kommunalen Grundstücke mehr veräußern, sondern lediglich Erbbaurechte vergeben. Solche Vorhaben können künftig auch dann realisiert werden, wenn sich das entsprechende Gebäude nur teilweise auf dem Erbbaugrundstück befindet und der Entwickler an den übrigen Grundstücken ein Nutzungsrecht hält. 

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs führt auch zu größerer Rechtssicherheit für bereits bestehende grenzüberschreitende (Erbbau-)Gebäude. 

Damit einher gehen darüber hinaus neue rechtliche und praktische Herausforderungen. Diesen ist mit besonderer Sorgfalt bei der vertraglichen Ausgestaltung des Nachbarerbbaurechts zu begegnen, insbesondere bei den Folgen der Beendigung des Nachbarerbbaurechts, des Heimfalls und einer etwaigen Zwangsversteigerung. 

Eine der zentralen Fragen bleibt die Eigentumszuordnung an einem unteilbaren, grundstücksübergreifenden Gebäude bei Beendigung des Nachbarerbbaurechts. Daran hängen auch weitere Fragen, wie die Höhe der ggf. vom Grundstückseigentümer zu zahlenden Entschädigung. Die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, sofern sie überhaupt ohne Weiteres zu bestimmen sind, dürften hier kaum in jedem Einzelfall zu einer interessengerechten Lösung führen. Daher ist eine vorausschauende Strukturierung des Nachbarerbbaurechts zwingend, um – wenngleich weit in der Zukunft liegende – Konflikte zu vermeiden, die jedoch schon lange zuvor Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Wert eines Nachbarerbbaurechts haben können. 

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Schiedsrichter-Assistenten: BAG verneint Arbeitnehmereigenschaft

Mi, 14.01.2026 - 09:22

Der Profifußball professionalisiert sich rasant – nicht nur auf dem Platz, sondern auch in den Strukturen rund um die Spielleitung. Damit rückt eine arbeitsrechtliche Kernfrage immer wieder in den Fokus: Sind Schiedsrichter* und Schiedsrichter-Assistenten Arbeitnehmer – oder erbringen sie ihre Leistungen selbstständig?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Frage nun für Schiedsrichter-Assistenten der 3. Liga beantwortet: Ein Schiedsrichter-Assistent in der 3. Fußball-Liga ist kein Arbeitnehmer der DFB Schiri GmbH. Die Entscheidung ist dabei nicht nur inhaltlich, sondern schon prozessual bedeutsam: Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist in dieser Konstellation nicht eröffnet; vielmehr sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

Schiedsrichter-Assistent verlangt Entschädigung und Schadensersatz wegen einer von ihm behaupteten Diskriminierung im Zusammenhang mit einer Einstellungsentscheidung

Der Kläger war seit der Saison 2021/2022 vom Westdeutschen Fußballverband als Schiedsrichter in der Regionalliga, einer Amateurliga, eingesetzt. Die 3. Liga ist demgegenüber eine Profiliga; ihr Spielbetrieb wird durch den DFB organisiert. Für die Besetzung mit Schiedsrichtern, Schiedsrichter-Assistenten und Vierten Offiziellen ist die DFB Schiri GmbH zuständig, die hierzu u.a. Schiedsrichterlisten führt und ein Coaching-/Beobachtungssystem nutzt. Der Kläger wurde vom Westdeutschen Fußballverband für die Saison 2024/2025 nicht für einen Coaching-Platz gemeldet und erhielt deshalb von der beklagten DFB Schiri GmbH keinen Vertrag als Schiedsrichter-Assistent in der 3. Liga, worin er eine Altersdiskriminierung sah.

Das Arbeitsgericht Bonn erklärte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten mangels Arbeitnehmereigenschaft des Klägers für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main. Auf die Beschwerde des klagenden Schiedsrichters sah das Landesarbeitsgericht Köln den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten dagegen als eröffnet an und hob die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn auf. Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der DFB Schiri GmbH hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts diese Entscheidung aufgehoben und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und nicht der Arbeitsgerichte festgestellt.

Der entscheidende Punkt: AGG-Anspruch ja – aber Rechtsweg hängt am Status

Dass Ansprüche wegen diskriminierender Nichteinstellung grundsätzlich auch arbeitsgerichtlich geltend gemacht werden können, ist kein Neuland. Praxisrelevant ist jedoch die Klarstellung des Bundesarbeitsgerichts: Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergibt sich nicht allein daraus, dass der Kläger behauptet, ein Arbeitsverhältnis angestrebt zu haben. Der Senat ordnet den Fall als „et-et“-Konstellation ein: Der Anspruch kann sowohl auf arbeitsrechtliche als auch auf nichtarbeitsrechtliche Grundlagen gestützt werden. Gerade weil es um den Zugang zur Erwerbstätigkeit i.S.d. § 6 Abs. 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geht, gelten die Schutzvorschriften des AGG nicht nur für Arbeitnehmer und Bewerber, sondern auch für wirtschaftlich unabhängige Selbstständige.

Die Konsequenz ist, dass das Gericht die (angestrebte) Arbeitnehmereigenschaft des Klägers vollständig prüfen muss. Erst wenn der Kläger – wäre er berücksichtigt worden – als Arbeitnehmer i.S.d. § 611a BGB tätig geworden wäre, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.

Maßstab: Arbeitnehmerbegriff nach § 611a BGB und Gesamtwürdigung

Das Bundesarbeitsgericht knüpft an den Arbeitnehmerbegriff in § 611a BGB an: Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet. Weisungsrechte können Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort betreffen; maßgeblich ist, ob der Betroffene seine Tätigkeit nicht im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit nicht im Wesentlichen selbst bestimmen kann. Entscheidend ist dabei die Gesamtbetrachtung aller Umstände, wobei nicht allein auf die vertragliche Gestaltung abzustellen ist, sondern maßgeblich auf die – nach dem Parteiwillen vorgesehene – tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses.

Wichtig ist die Abgrenzung, des Neunten Senats: Weisungsrechte sind kein Alleinstellungsmerkmal von Arbeitsverhältnissen, sondern können auch in Vertragsverhältnissen mit Selbstständigen bestehen. Anweisungen gegenüber Selbstständigen beschränken sich typischerweise auf das geschuldete Ergebnis oder einzelne sachliche Vorgaben. Das arbeitsvertragliche Weisungsrecht hingegen ist personenbezogen und auf den Ablauf der Tätigkeit gerichtet. Zentrale Bedeutung kommt dabei der Frage zu, ob der Betroffene in eine fremde Arbeitsorganisation in einer Weise eingegliedert ist, die ihm eine eigenständige Gestaltung seiner Tätigkeit faktisch nimmt. Ist dies der Fall, sprechen gewichtige Gründe für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien.

Warum der Schiedsrichter-Assistent kein Arbeitnehmer ist

Der Kern der Entscheidung liegt in der konkreten Struktur der Einsätze. Nach den Feststellungen des Bundesarbeitsgerichts wird die Einsatzvergabe über das DFBnet organisiert. Schiedsrichter-Assistenten können im System frühzeitig Zeiträume als Freistellungen eintragen, in denen sie nicht zur Verfügung stehen. Erst danach erfolgt eine Einteilung durch die Beklagte; auch nach einer solchen Voransetzung besteht noch die Möglichkeit des Schiedsrichters, den Einsatz abzulehnen. Erst wenn der Einsatz nicht abgelehnt wird, erfolgt die Endansetzung. Das Bundesarbeitsgericht beschreibt damit faktisch ein Konsensprinzip: Der Rahmenvertrag schafft zwar die Grundlage für mögliche Einsätze, begründet aber weder eine Pflicht, Einsätze zu übernehmen, noch einen Anspruch, angesetzt zu werden. Ein einseitiges arbeitgebertypisches Direktionsrecht hinsichtlich Zeit und Ort der Tätigkeit – das die persönliche Abhängigkeit prägen könnte – sieht der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts deshalb nicht.

Zentral ist außerdem die Korrektur der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Bewertung der Schiedsrichterordnung (SchO), insbesondere von § 11 SchO, der Sanktionen bei bestimmten Pflichtverstößen, etwa bei unbegründetem oder verspätetem Absagen bereits übernommener Spielleitungen oder unentschuldigtem Fernbleiben von Lehrabenden, vorsieht. Das Landesarbeitsgericht Köln war davon ausgegangen, dass Schiedsrichter-Assistenten Einsätze faktisch nicht ablehnen könnten, da ihnen andernfalls Sanktionen bis hin zur Streichung von der Liste drohten. Das Bundesarbeitsgericht stellt demgegenüber klar, dass § 11 SchO nicht die Ablehnung angebotener Spielleitungen betrifft, sondern die Absage zuvor konsensual übernommener Spielleitungen (unbegründet oder vorwerfbar verspätet). Wer also – im Rahmen des vorgesehenen Systems – Freistellungen setzt oder angebotene Einsätze ablehnt, unterliegt gerade nicht dem vom Landesarbeitsgericht angenommenen sanktionsbewehrten „Weisungsdruck“.

Auch weitere Umstände, die der Kläger als Indizien für eine Eingliederung in den Betrieb der DFB Schiri GmbH angeführt hatte, bewertet der Neunte Senat anders. Fortbildungen, Lehrabende und Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit dienen nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts vor allem der Sicherung eines einheitlichen Regelverständnisses und der Qualität der Spielleitung. Solche Anforderungen seien nicht nur in Arbeitsverhältnissen anzutreffen; auch bei freien Dienstverhältnissen habe der „Auftraggeber“ ein berechtigtes Interesse, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln und zu erhalten, die für eine erfolgreiche Zusammenarbeit erforderlich sind. Die Vorgaben zur Kleidung, zur rechtzeitigen Anwesenheit und zu typischen Aufgaben vor und nach dem Spiel (etwa Prüfpflichten oder Spielbericht) wertet das Bundesarbeitsgericht als funktional notwendige Rahmenbedingungen eines geordneten Spielbetriebs – nicht als arbeitsvertragstypische persönliche Abhängigkeit.

Besonders prägnant ist schließlich die Bewertung der Tätigkeit während des Spiels: Gerade im Schwerpunkt der Schiedsrichtertätigkeit bestehe keine arbeitgebertypische Weisungsbefugnis. Die Eigenart der Aufgabe liege vielmehr darin, das Spiel auf Grundlage der Fußballregeln weisungsungebunden zu leiten; Entscheidungen sind als Tatsachenentscheidungen grundsätzlich verbindlich und nur in engen Ausnahmefällen korrigierbar. Bei Schiedsrichter-Assistenten ist die Unabhängigkeit zwar funktional in das Teamgefüge eingebettet, bleibt aber im Grundsatz Teil derselben Logik: Das Regelwerk steuert – nicht ein arbeitgeberseitiges Direktionsrecht.

Auch die vom Kläger betonte „Monopolstellung“ führt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht weiter. Selbst wenn man eine starke Marktposition der Beklagten im Profibereich unterstellt, begründet dies keine persönliche Abhängigkeit. Andernfalls könnte jeder Auftraggeber mit sektorspezifischer Marktmacht faktisch nur noch Arbeitnehmer beschäftigen. Eine etwaige Sorge, bei häufiger Nichtverfügbarkeit weniger Folgeeinsätze zu erhalten, sei typisch für freie Dienstverhältnisse und begründe allenfalls wirtschaftlichen Druck, nicht aber die für § 611a BGB erforderliche persönliche Abhängigkeit.

Keine arbeitnehmerähnliche Person

Das Bundesarbeitsgericht verneint außerdem, dass der Kläger – hypothetisch – als arbeitnehmerähnliche Person i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG tätig geworden wäre. Arbeitnehmerähnlichkeit setzt wirtschaftliche Abhängigkeit und eine vergleichbare Schutzbedürftigkeit voraus, regelmäßig also eine existenzsichernde Ausrichtung der Tätigkeit auf einen Auftraggeber. Dazu fehlten bereits entsprechende Feststellungen; die rein einsatzbezogene Vergütung (ohne monatliche Grundvergütung) und das Tätigkeitsbild böten hierfür keine tragfähige Grundlage.

Organisationsmacht ersetzt keine arbeitsvertragliche Abhängigkeit

Die Entscheidung stärkt – ähnlich wie die frühere Rechtsprechung zu Bundesliga-Schiedsrichtern (vgl. LAG Hessen, Urteil v. 15. März 2019 –9 Sa 1399/16) – die Linie, dass Schiedsrichter(assistenz)-Tätigkeiten im organisierten Spielbetrieb trotz professioneller Strukturen nicht ohne Weiteres in ein Arbeitsverhältnis kippen. Wichtig ist auch die Feststellung des Bundesarbeitsgerichts, dass eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht schon durch die Behauptung eines angestrebten Arbeitsverhältnisses begründet wird. Entscheidend ist, ob nach den konkreten Vertrags- und Einsatzmechanismen tatsächlich eine arbeitnehmertypische persönliche Abhängigkeit zu erwarten gewesen wäre.

Für Verbände, Ausrichter und Servicegesellschaften ist das ein wichtiges Signal: Standardisierte Rahmenverträge, Pool-Systeme und Qualitätsanforderungen (Lehrabende, Tests, Coaching) begründen für sich genommen noch kein „Arbeitsverhältnis durch die Hintertür“. Umgekehrt zeigt der Beschluss aber auch: Wer die Einsatzsteuerung so organisiert, dass faktisch eine dauerhafte Dienstbereitschaft erwartet wird oder Einsätze einseitig ohne Konsens zugewiesen werden, rückt deutlich näher an die Schwelle zum Arbeitsverhältnis.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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Kartellrecht Kompakt #6 – Dawn Raids 

Di, 13.01.2026 - 06:45

In diesem Teil unserer Blogserie „Kartellrecht Kompakt – Kompaktwissen zu Antitrust, Competition & Trade“ widmen wir uns dem Thema kartellrechtlicher Dawn Raids. Wir geben einen Überblick über die grundlegenden Abläufe solcher unangekündigten Durchsuchungen durch die Kartellbehörden, erläutern die Rechte und Pflichten von Unternehmen, beleuchten Besonderheiten bei der Durchsuchung von IT-Systemen und zeigen, wie sich Unternehmen durch präventive Maßnahmen optimal auf den Ernstfall vorbereiten können.

Wenn die Ermittler* in der Morgendämmerung vor der Tür eines Unternehmens stehen, bleibt keine Zeit für lange Überlegungen. Für Unternehmen führt ein Dawn Raid nicht nur zu einem organisatorischen Ausnahmezustand, sondern er birgt auch erhebliche rechtliche Risiken. Fehlverhalten des Unternehmens oder von einzelnen Mitarbeitenden in dieser Situation – etwa unbedachte Aussagen oder die Behinderung der Ermittlungen – kann erhebliche Folgen haben. Umso wichtiger ist eine strukturierte Vorbereitung auf den Ernstfall: Die Definition klarer Prozesse, geschulte Mitarbeitende und ein funktionierender Notfallplan. Der folgende Beitrag erläutert, was Unternehmen über Dawn Raids wissen sollten, welche Reche und Pflichten betroffene Unternehmen haben und Verhaltensweisen für den Ernstfall.

Wenn die Behörden morgens vor der Tür stehen – Dawn Raid-Grundlagen 

Dawn Raids sind unangekündigte Durchsuchungen von staatlichen Ermittlungsbehörden wie z.B. Staatsanwaltschaften, Steuerfahndung oder Kartellbehörden. Handelt es sich um ein Dawn Raid durch die Kartellbehörden, liegt diesem der Verdacht eines Verstoßes gegen europäisches oder nationales Kartellrecht zugrunde. Als effektives Mittel zum Auffinden von Beweismitteln für ein Ermittlungsverfahren und zur Aufdeckung von Kartellen können sämtliche betriebliche Räumlichkeiten von Unternehmen und auch einzelnen Unternehmensangehörigen durchsucht werden. In Deutschland können kartellrechtliche Dawn Raids sowohl von der Europäischen Kommission als auch von dem Bundeskartellamt durchgeführt werden.

Dawn Raids durch die Kartellbehörden sind in ihrem Ablauf sehr ähnlich und lassen sich in die folgenden sechs Phasen unterteilen: 

  • Ankunft der Ermittlungsbeamten

Die Ermittlungsbeamten treffen üblicherweise am Empfang oder der Pforte des Unternehmens ein. Gegenüber den Empfangsmitarbeitenden weisen sich die Ermittler der Europäischen Kommission mit einer Nachprüfungsentscheidung und ihren „Staff Cards“, die Ermittler des Bundeskartellamtes mit einem Durchsuchungsbeschluss und ihren Dienstausweisen aus. Die Empfangsmitarbeitenden sollten schnellstmöglich das Management und die Rechtsabteilung über die Ankunft der Ermittler informieren und Kopien der Nachprüfungsentscheidung bzw. des Durchsuchungsbeschlusses sowie der Staff Cards bzw. Dienstausweise erstellen.

  • Erstkontakt mit dem Management und der Rechtsabteilung

Ein Vertreter des Managements oder der Rechtsabteilung nimmt die Ermittler in Empfang und bespricht mit diesen erste organisatorische Schritte des Dawn Raids. Um den Dawn Raid von Anfang an in geordnete Bahnen zu lenken, sollte den Ermittlern gleich zu Beginn ein Besprechungszimmer zur Verfügung gestellt werden. 

  • Ergreifen von Erstmaßnahmen 

Zu den zu ergreifenden Erstmaßnahmen des Managements oder der Rechtsabteilung zählen die sofortige Hinzuziehung externer Rechtsanwälte, die Bestimmung klarer unternehmensinterner Kommunikationswege sowie das Aufstellen eines sogenannten „Shadow-Teams“, das die Ermittler während der gesamten Durchsuchung auf Schritt und Tritt begleitet und sämtliche Vorgänge protokolliert. Ist die Durchsuchung öffentlich bekannt, kann eine Pressekommunikation in Betracht gezogen werden, ansonsten sollte diese zunächst unterlassen werden. Bei Eintreffen der externen Anwälte findet eine Erstbesprechung mit dem Management und der Rechtsabteilung des Unternehmens statt, in der das weitere Vorgehen bestimmt wird. 

  • Durchführung der Durchsuchung 

Die Ermittlungsbeamten können unmittelbar nach ihrem Eintreffen mit der Durchsuchung beginnen. Sie sind nicht verpflichtet, auf das Eintreffen externer Rechtsanwälte zu warten. Dennoch sollte das Unternehmen versuchen darauf hinzuwirken, dass die Ermittler erst nach Eintreffen der externen Rechtsanwälte mit der Durchsuchung beginnen. Der Umfang der Durchsuchung richtet sich nach den Grenzen der Nachprüfungsentscheidung bzw. des Durchsuchungsbeschlusses. Die Ermittler sind in diesen Grenzen befugt, sämtliche Geschäftsräume, IT-Systeme, Kraftfahrzeuge und – mit gewissen Einschränkungen – Privaträume zu durchsuchen. 

  • Abschluss des Dawn Raid durch die Ermittlungsbeamten 

Vor dem förmlichen Abschluss der Durchsuchung erstellen die Ermittlungsbeamten die Abschlussdokumente, die unter anderem das Durchsuchungsprotokoll einschließlich Asservatenverzeichnis umfassen. Die sorgfältige Überprüfung der Abschlussdokumente durch die externen Rechtsanwälte und die Formulierung etwaiger schriftlicher Widersprüche ist für die weitere Unternehmensverteidigung essenziell. Nach Unterzeichnung der Abschlussdokumente und dem Abzug der Ermittler findet der Dawn Raid sein „offizielles″ Ende.

  • Nachbereitung des Dawn Raid durch das betroffene Unternehmen 

In einer Abschlussbesprechung zwischen den externen Rechtsanwälten sowie dem Management und der Rechtsabteilung wird die Durchsuchung unmittelbar nachbereitet. In dieser Abschlussbesprechung wird erörtert, was bisher zu dem Tatvorwurf der Kartellbehörden bekannt ist und auch die nächsten Aufklärungs- und Verteidigungsschritte abgestimmt. 

Rechte und Pflichten von Unternehmen im Rahmen eines Dawn Raids 

Zwischen notwendiger Mitwirkung an der Durchsuchung und der Wahrung eigener Rechte verläuft oft ein schmaler Grat. Klare Kenntnisse über die Rechte und Pflichten eines Unternehmens bzw. der von einem Dawn Raid betroffenen Mitarbeitenden schützen nicht nur vor rechtlichen Risiken, sondern sorgen auch dafür, dass das Unternehmen in der heiklen Situation eines Dawn Raids professionell und souverän auftritt.

1. Behördenzugriff im Unternehmen – was offengelegt werden muss 

Ermittler haben das Recht, alle betrieblichen Räumlichkeiten zu betreten. Das umfasst nicht nur die Büros der Mitarbeitenden, sondern auch Archive, Lagerräume und betriebliche Transportmittel. Falls nötig, kann sich dieses Recht auch auf private Räume von Mitarbeitenden erstrecken. Die Kartellbehörden dürfen dabei Bücher und sämtliche sonstige Geschäftsunterlagen einsehen. Der Umgang mit Unterlagen des durchsuchten Unternehmens richtet sich danach, welche Behörde durchsucht: 

Die Europäische Kommission fertigt von allen Dokumenten, die sie für die Ermittlung als relevant erachtet, Kopien an. Da die Europäische Kommission – im Gegensatz zu dem Bundeskartellamt – über kein Beschlagnahmerecht verfügt, verbleiben die Originale der Dokumente bei dem durchsuchten Unternehmen. Das Unternehmen bzw. dessen Rechtsanwälte müssen darauf hinwirken, dass von jedem kopierten Dokument eine weitere Kopie angefertigt wird, die im Unternehmen verbleibt. Nur dadurch wird sichergestellt, dass das Unternehmen genau weiß, über welche Informationen die Europäische Kommission nach der Durchsuchung verfügt. Gegenüber der Europäischen Kommission bestehen bei diesen Maßnahmen gewisse Mitwirkungspflichten. Mitarbeitende müssen beispielsweise nach entsprechender Aufforderung durch die Ermittler Passwörter preisgeben, um Zugang zu elektronischen Daten zu gewähren.

Demgegenüber stellen die Ermittler des Bundeskartellamtes alle Unterlagen, die sie für relevant erachten, förmlich sicher bzw. beschlagnahmen diese. Das Unternehmen unterliegt bei einem Dawn Raid durch das Bundeskartellamt grundsätzlich nur einer Duldungspflicht zur passiven Hinnahme der Maßnahmen. 

2. Befragungen im Unternehmen: Kooperation ohne Selbstbelastung 

Die Mitwirkungspflichten des Unternehmens gegenüber der Europäischen Kommission betreffen auch Befragungen von Mitarbeitenden durch Kommissionsbeamte. Die Ermittler sind berechtigt, Erklärungen von Mitarbeitenden zu Tatsachen und Unterlagen zu verlangen. Diese aktive Offenbarungspflicht findet ihre Grenze erst in dem Geständnisverweigerungsrecht, das auch in Verfahren der Europäischen Kommission gilt. Die Grenze, wann es sich noch um zu offenbarende Tatsachen oder bereits um eine geständnisgleiche Selbstbezichtigung handelt, ist oftmals schwer zu ziehen. 

Durchsucht das Bundeskartellamt, gilt auch hier, dass die Ermittlungsbeamten von Vertretern oder Mitarbeitenden des Unternehmens Erläuterungen zu Fakten oder Unterlagen verlangen können. Dies gilt im Grundsatz auch für selbstbelastende Informationen, jedoch nur dann, wenn das Bundeskartellamt zuvor eine sogenannte Nichtverfolgungszusage abgibt. Allerdings gilt bei Befragungen des Bundeskartellamtes auch der Grundsatz, dass das Unternehmen bzw. einzelne Mitarbeitende nicht zu einem Geständnis gezwungen werden dürfen. Daher steht ihnen ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu.

Unabhängig davon, welche Behörde durchsucht: Befragungen sollten in jedem Fall im Beisein eines externen Rechtsanwalts oder eines Vertreters der Rechtsabteilung durchgeführt werden, damit dieser sofort eingreifen kann, wenn die Ermittler zu weit gehen. 

3. Rechtliche Grenzen kartellrechtlicher Durchsuchungen 

Entscheidend für die Eingrenzung des Dawn Raids ist der Durchsuchungsbeschluss bzw. die Nachprüfungsentscheidung. Danach richtet sich insbesondere auch der Umfang des Dawn Raids in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht. Enthält z.B. der Durchsuchungsbeschluss eine klare zeitliche Eingrenzung des Tatvorwurfs, dürfen Dokumente, die außerhalb des Untersuchungszeitraums liegen nicht durchsucht bzw. eingesehen werden. Gleiches gilt für Dokumente und Informationen, die einen Geschäftsbereich oder ein Tätigkeitsfeld betreffen, der bzw. die nicht von dem Durchsuchungsbeschluss umfasst sind. 

Einen weiteren Schutzbereich bildet zudem die vertrauliche anwaltliche Kommunikation zwischen dem Unternehmen und seinen externen Anwälten, wenngleich der Umfang dieses sogenannte „Legal Professional Privilege“ umstritten ist. Klar ist jedenfalls, dass Unterlagen von externen Rechtsanwälten, die für die Verteidigung des Unternehmens erstellt wurden, nicht von den Durchsuchungsbeamten bei der Durchsuchung des Unternehmens sichergestellt bzw. kopiert werden dürfen.  

Ferner fallen auch rein private Dokumente von Mitarbeitenden nicht ohne Weiteres in den Zugriff der Ermittler. 

Besonderheiten bei der Durchsuchung von IT-Systemen

Da geschäftsrelevante Informationen heute überwiegend elektronisch gespeichert und ausgetauscht werden, richten sich die Ermittlungsmaßnahmen der Kartellbehörden zunehmend auf Server, E-Mail-Postfächer und mobile Endgeräte. Dabei wirft die Durchsuchung digitaler Daten rechtliche und praktische Besonderheiten auf: 

Nach Aushändigung des Durchsuchungsbeschlusses des Bundeskartellamtes bzw. der Nachprüfungsentscheidung der Europäischen Kommission dürfen die IT-Systeme des betroffenen Unternehmens nicht mehr verändert werden. Insbesondere das Löschen von Daten ist untersagt und kann von den Kartellbehörden mit hohen Bußgeldern sanktioniert werden. 

Nach entsprechender Aufforderung müssen die Mitarbeitenden den Ermittlungsbeamten Zugang zu den IT-Systemen gewähren und ihnen Computer, Mobiltelefone und sonstige elektronische Geräte aushändigen. Private Geräte sind hiervon nicht ausgenommen und müssen bei entsprechender Aufforderung ebenfalls ausgehändigt werden. 

Auch der Umfang von IT-Durchsuchungen ist durch den Durchsuchungsbeschluss des Bundeskartellamtes bzw. die Nachprüfungsentscheidung der Europäischen Kommission begrenzt. Daher suchen die Ermittler in der Regel nach einzelnen Nutzern bzw. einzelnen Postfächern. Im Übrigen bestimmt sich der konkrete Ablauf einer IT-Durchsuchung nach der durchsuchenden Behörde: 

Durchsucht das Bundeskartellamt, fertigen die Ermittler Kopien von sämtlichen als relevant eingestuften Daten im Unternehmen an und beschlagnahmen die mobilen Endgeräte der durch den Durchsuchungsbeschluss bestimmten Mitarbeitenden. Die eigentliche Sichtung und Auswertung der Daten erfolgen sodann am Amtssitz des Bundeskartellamtes in Bonn. Das betroffene Unternehmen und dessen externe Anwälte erhalten erst im Rahmen der zeitlich weit nachgelagerten Akteneinsicht Auskunft darüber, was das Bundeskartellamt konkret ausgewertet hat. 

Bei einer Durchsuchung durch die Europäische Kommission findet üblicherweise eine sogenannte „On-Site-Review“ statt, d.h. die Ermittler führen eine Erstsichtung der relevanten Daten vor Ort in den Räumlichkeiten des betroffenen Unternehmens durch. Dabei arbeiten sie mit Suchwörtern, um relevante Daten aufzufinden. Bei dieser On-Site-Review haben das betroffene Unternehmen und dessen externe Anwälte ein Anwesenheitsrecht, was ein „IT-Shadowing“ ermöglicht – und auch unbedingt durchgeführt werden sollte. Bei dem „IT-Shadowing“ überwachen externe Rechtsanwälte oder Mitglieder des unternehmensinternen Shadow-Teams die Ermittlungsbeamten der Europäischen Kommission während der IT-Sichtung. Sie können dabei auch direkt einschreiten, sollten geschützte Dokumente auftauchen, die die Kommissionsbeamten nicht einsehen dürfen.

Gut vorbereitet auf den Ernstfall: Präventive Maßnahmen im Umgang mit Dawn Raids 

Für den Fall einer Durchsuchung sollte jedes Unternehmen über einen Notfall-Plan verfügen, der allen Mitarbeitenden, die in Kontakt mit den Ermittlungsbeamten kommen können, bekannt ist. Dieser Notfall-Plan enthält Handlungsanweisungen, was im Falle einer Durchsuchung zwingend beachtet werden muss, und – noch wichtiger – welche Mitarbeitende für welche Aufgaben verantwortlich sind, beziehungsweise, wer wen informiert. Dieser Plan sollte auch ein unternehmenseigenes Dawn-Raid-Team sowie ein Mitglied der Geschäftsführung oder der Rechtsabteilung vorsehen, das im Falle einer Durchsuchung als alleiniger Ansprechpartner gegenüber den Ermittlungsbeamten bis zum Eintreffen der externen Rechtsanwälte benannt wird. 

Zudem ist es empfehlenswert, die Mitarbeitenden zu den Unternehmensrechten und -pflichten im Falle eines Dawn Raids zu informieren und dieses Wissen durch regelmäßige Schulungen aufzufrischen. Je nach Risikoexposition des Unternehmens bietet es sich außerdem an, das richtige Verhalten während eines Dawn Raids durch Durchsuchungsübungen bzw. Simulationen, sogenannte „Mock Raids“, zu üben und zu vertiefen. 

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* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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Vervielfältigung eines Fotos für Erstellung eines KI-Trainingsdatensatzes zulässig

Mo, 12.01.2026 - 06:00

Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. 5 U 104/24) die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 27. September 2024 (Az. 310 O 227/23) bestätigt. Gegenstand des Verfahrens war ein Fall, in dem ein Fotograf einen Verein auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nahm, der eine seiner Fotografien im Rahmen der Erstellung eines für das KI-Training verwendbaren Trainingsdatensatzes vervielfältigt hatte. 

Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigt die Abweisung der Klage durch das Landgericht Hamburg, stützte seine Entscheidung jedoch nicht (nur) auf die urheberrechtliche Schranke des § 60d UrhG, sondern auch auf die Vorschrift des § 44b UrhG. Es urteilte, dass die Nutzung der Fotografie durch den Verein schon aufgrund dieser Vorschrift zulässig sei und dass insbesondere kein wirksamer Nutzungsvorbehalt gemäß § 44b Abs. 3 UrhG vorlag.

Der KI-Trainingsdatensatz des beklagten Vereins

Der Kläger ist Fotograf und hatte eine Fotografie an eine Bildagentur lizenziert, welche das Foto mit einem Wasserzeichen auf ihrer Webseite hochgeladen hatte. Der beklagte Verein stellte öffentlich und kostenfrei einen Datensatz im Internet zur Verfügung, der zum Trainieren von KI-Systemen genutzt werden kann. Dieser Datensatz bestand aus 5,85 Milliarden Bild-Text-Paaren, die Hyperlinks zu im Internet öffentlich abrufbaren Bildern sowie jeweils eine Beschreibung des Bildinhalts in Textform enthielten. Die eigentlichen Bilder waren also nicht unmittelbar im Trainingsdatensatz gespeichert, sondern nur mittelbar über dort hinterlegte Links abrufbar.

Zum Zwecke der Erstellung des Trainingsdatensatzes griff der Verein auf einen bereits vorbestehenden Datensatz zurück, extrahierte die URLs zu den Bildern und lud die Bilder von ihrem jeweiligen Speicherort herunter. Im Anschluss wurden die Bilder mittels einer Software daraufhin überprüft, ob die im vorbestehenden Datensatz bereits hinterlegten Bildbeschreibungen tatsächlich mit dem Inhalt der einzelnen Bilder und Fotos übereinstimmten. Inhalte, bei denen Text und Bildinhalt nicht hinreichend übereinstimmten, wurden herausgefiltert. Auch die streitgegenständliche Fotografie des Klägers wurde in diesem Prozess erfasst, heruntergeladen und wie beschrieben analysiert.

Vervielfältigung stellt „Text und Data Mining“ gemäß § 44b UrhG dar

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die von dem beklagten Verein vorgenommene Vervielfältigung zum Zwecke des Text und Data Mining gemäß § 44b Abs. 1 UrhG erfolgt ist. Gemäß § 44b Abs. 1 UrhG bezeichnet „Text und Data Mining“ die „automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen“.

Der beklagte Verein hatte die Fotografie heruntergeladen, um ihren Bildinhalt mittels einer Software zu analysieren und mit der bisher für diese Fotografie hinterlegten Bildbeschreibung abzugleichen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg stellt dieser Vorgang ein „Text und Data Mining“ gemäß § 44b Abs. 1 UrhG dar. 

Die Feststellung, ob ein konkretes Bild mit einer Bildbeschreibung zusammenpasst, stelle nach Ansicht des Gerichts eine „Korrelation“ im Sinne des § 44b Abs. 1 UrhG dar. Im Bereich der Statistik werde der Begriff „Korrelation“ auch zur Beschreibung von Zusammenhängen zwischen bestimmten Erscheinungen verwendet. Der Begriff umfasst auch die wechselseitige Beziehung von Gegenständen. Das Zusammenpassen von Bild und Text stellt eine solche wechselseitige Beziehung dar. Jedenfalls wäre aber – so das Oberlandesgericht – der Zusammenhang zwischen Bild und Text auch als „sonstige“ Information gem. § 44b Abs. 1 UrhG anzusehen.

Das Gericht hob hervor, dass es irrelevant sei, ob der beklagte Verein mit der Analyse letztlich auch das Ziel verfolgte, mithilfe des Datensatzes es einer KI zu ermöglichen, werkübergreifende Muster zu erkennen (etwa im Rahmen des KI-Trainings). Bereits der Abgleich zwischen Bild und Bildbeschreibung stelle eine Analyse zum Zwecke der Gewinnung von Informationen gemäß § 44b Abs. 1 UrhG dar. Es käme nicht darauf an, ob das spätere Training generativer KI-Modelle die Voraussetzungen des § 44b Abs. 1 UrhG erfüllt. 

Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang klar, dass die Vorschriften zum Text und Data Mining (§§ 44b und 60d UrhG) nicht dahingehend einschränkend auszulegen sind, dass sie Maßnahmen, welche der Vorbereitung des KI-Trainings dienen, wie etwa die Erstellung eines KI-Trainingsdatensatzes, nicht erfassen und verwies hier auf die Gesetzesbegründung, die hervorhebt, dass das Text und Data Mining für das maschinelle Lernen als Basis Technologie für Künstliche Intelligenz von besonderer Bedeutung sei. 

Nutzungsvorbehalt erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 44b Abs. 3 UrhG

§ 44b Abs. 1 UrhG erlaubt die Vervielfältigung geschützter Inhalte zum Zwecke des Text und Data Minings allerdings nicht unbeschränkt. Die Inhalte dürfen in solchen Fällen nicht genutzt werden, in denen ein Nutzungsvorbehalt erklärt wurde, welcher bei online zugänglichen Werken „in maschinenlesbarer Form“ erfolgen muss. In seinem Urteil äußert sich das Oberlandesgericht ausführlich zu den Anforderungen, welche der Nutzungsvorbehalt erfüllen muss.

Die Beweislast für das Fehlen eines Nutzungsvorbehalts gem. § 44b Abs. 3 UrhG liegt beim Nutzer, also bei demjenigen, der sich auf die Schranke beruft. Den Rechtsinhaber trifft aber eine sekundäre Darlegungslast: er muss darlegen, dass ein Nutzungsvorbehalt vorhanden war und wie dieser ausgestaltet war, wozu gegebenenfalls auch die Maschinenlesbarkeit des Nutzungsvorbehalts gehöre. 

Der Nutzungsvorbehalt wurde hier von der Foto-Agentur erklärt und nicht vom Kläger selbst. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts kann sich der Kläger aber dennoch hierauf berufen. Dafür spreche, dass in Fällen, in denen ein Fotograf seine eigenen Bilder mithilfe eines Anbieters von Stockfotos vertreibt, sich zugleich damit einverstanden erklärt, dass der Vertrieb der Rechte an den Bildern nach den Bedingungen dieses Anbieters erfolgt. 

Der Wortlaut des von der Foto-Agentur erklärten Nutzungsvorbehalts lautete:

You may not … use automated programs, applets, bots or the like to access the …com website or any content thereon for any purpose, including, by way of example only, downloading Content, indexing, scraping or caching any content on the website.

Zwar wird im Nutzungsvorbehalt das „Text und Data Mining“ nicht ausdrücklich benannt, jedoch ist dort generell die automatische Auswertung der Inhalte untersagt, sodass darunter nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch der automatisierte Download zum Zwecke des Bild-Text-Abgleichs seitens des Beklagten gehört. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts erfüllt der Nutzungsvorbehalt jedoch nicht die Voraussetzung der Maschinenlesbarkeit gemäß § 44b Abs. 3 S. 2 UrhG.

Das Gericht führte aus, dass „maschinenlesbar“ nicht nur erfordere, dass der textlich wiedergegebene Nutzungsvorbehalt maschinell erfasst werden kann, sondern auch, dass er in dem Sinn maschinell interpretiert werden kann, dass er dazu führt, dass die vom Vorbehalt erfassten Inhalte nicht ausgewertet werden sollen.

Der Nutzungsvorbehalt konnte im vorliegenden Fall zwar maschinell ausgelesen werden, da er sowohl in den Nutzungsbedingungen als auch im Quellcode der Webseite der Webseite der Foto-Agentur enthalten war. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt und bewiesen, dass zum Zeitpunkt des Downloads des Bildes, welcher bereits in der zweiten Hälfte des Jahres 2021 erfolgte, die technischen Möglichkeiten für maschinelles Textverständnis vorhanden waren. Das Gericht betonte, dass die Veröffentlichung von generativen KI-Systemen, welche ein solches Textverständnis beherrschen, erst Ende 2022 erfolgte.

Zulässigkeit der Foto-Nutzung unter Berücksichtigung des Drei-Stufen-Tests

Das Gericht prüfte auch die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Vervielfältigung der Fotografie unter Berücksichtigung des Drei-Stufen-Tests, der in Art. 5 Abs. 5 der InfoSoc-Richtlinie verankert ist. Hiernach dürfen urheberrechtliche Ausnahmen und Beschränkungen, wozu auch § 44b UrhG gehört, nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden. 

Das Gericht bejahte im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Drei-Stufen-Tests. Die normale Verwertung des Werkes oder des sonstigen Schutzgegenstandes werde nicht beeinträchtigt. Bei der hier stattgefundenen Verwertung handele es sich um einen rein internen Vorgang beim beklagten Verein. Auf der dritten Stufe überwiegen nach Ansicht des Gerichts die Interessen des beklagten Vereins an der Vervielfältigung die Beeinträchtigung des Rechtsinhabers. Die Vervielfältigung war geboten, um den Bild-Text-Abgleich vorzunehmen. Zugunsten des Beklagten spielte es nach Auffassung des Oberlandesgerichts außerdem eine Rolle, dass der Beklagte nicht kommerziell tätig ist und die Möglichkeit bestand, die streitgegenständliche Nutzung durch einen wirksamen Vorbehalt zu verhindern.

Nutzung auch gemäß der Schranke des § 60d UrhG zulässig

Das Oberlandesgericht stellte zudem fest, dass die Nutzung der Fotografie des Klägers auch gemäß der Schranke des § 60d UrhG zulässig ist. Auf diese Vorschrift hatte sich das Landgericht Hamburg erstinstanzlich maßgeblich gestützt. Die Nutzung erfolgte für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung. Dazu zählt die eigentliche forschende Tätigkeit ebenso wie das Darstellen ihrer Ergebnisse. Bereits die Erstellung des Datensatzes durch den beklagten Verein erfüllt nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Anforderungen an wissenschaftliche Forschung. Die Erstellung des Datensatzes stelle ein methodisches, auf einen späteren Erkenntnisgewinn gerichtetes und nachprüfbares Vorgehen dar, das der angewandten Forschung zuzurechnen sei.

Erstellung von KI-Trainingsdatensätzen: Was Rechteinhaber und Nutzer nun beachten müssen

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Gericht die Revision zugelassen hat. Es ist wahrscheinlich, dass Revision eingelegt und der BGH über den Fall entscheiden wird. 

Das Oberlandesgericht hat bestätigt, dass die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Zwecke der Erstellung eines Trainingsdatensatzes von der Text und Data Mining-Schranke gedeckt sein kann. Die Entscheidung ist aber nicht als Blankett-Erlaubnis für Nutzer von urheberrechtlich geschützten Werken zu verstehen. Ob die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten für die Erstellung von Trainingsdatensätzen zulässig ist, ist eine Frage des Einzelfalles. 

Im vorliegenden Fall bestand ein nicht unwichtiges Detail des Trainingsdatensatzes darin, dass dieser keine urheberrechtlich geschützten Inhalte speicherte, sondern lediglich die Links auflistete, über welche die Werke abgerufen werden konnten. Der Fall könnte bereits anders zu entscheiden sein, wenn der Trainingsdatensatz dauerhaft Werke speichert oder eine (rein) kommerzielle Nutzung erfolgt.

Auch für Rechteinhaber ist diese Entscheidung wegweisend. Sie klärt wichtige Fragen zu den Voraussetzungen, die ein Nutzungsvorbehalt erfüllen muss. Zudem gibt das Oberlandesgericht wichtige Hinweise zur Darlegungs- und Beweislast mit Blick auf das Vorliegen und die Wirksamkeit eines Nutzungsvorbehalts.

Der Umstand allein, dass ein Nutzungsvorbehalt maschinell ausgelesen werden kann, genügt für die Einordnung als „maschinenlesbar“ nicht. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Nutzungsvorbehalt von Softwareprogrammen oder KI-Systemen auch so interpretiert wird, dass die vom Nutzungsvorbehalt erfassten Inhalte nicht zum Zwecke des Text und Data Minings genutzt werden dürfen.

In unserem CMS-Blog halten wir Sie in unserer Blog-Serie „Künstliche Intelligenz“ fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesen Themen auf dem Laufenden. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge benachrichtigt. Im Rahmen dieser Blog-Serie sind bereits Beiträge erschienen zu Themen wie: GEMA vs. OpenAI: Urheberrechtliche Grundsatzentscheidung des Landgerichts München I ergangen, KI-generierter Softwarecode in der Due DiligenceKI-Update für Arbeitgeber: Referentenentwurf des KI-VO-DurchführungsgesetzesUPDATE: Der Referentenentwurf zum KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz, und OLG Köln: KI-Training mit Nutzerdaten ist zulässig. Weitere Informationen finden Sie zudem auf unserer Insight-Seite: Implikationen für Künstliche Intelligenz und Recht | CMS Deutschland.

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EU stoppt den Countdown und verschiebt EUDR erneut

Fr, 09.01.2026 - 11:06

Die Neuigkeiten zur EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) reißen nicht ab: Die Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten sollte für mittlere und große Unternehmen ursprünglich noch Ende 2025 Geltung entfalten und eine Vielzahl von Pflichten für sowohl Marktteilnehmer als auch Händler auslösen. Nun steht fest, dass die EUDR erst zwölf Monate später zur Anwendung kommt: für mittlere und große Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026 und für Kleinst- sowie Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027. 

Darauf haben sich der Rat und das Parlament geeinigt. Der finale Text wurde am 23. Dezember 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt damit drei Tage später in Kraft.

Änderungen der EU-Entwaldungsverordnung sind weitreichend

Neben der Verschiebung der Umsetzungsfrist ist die EUDR auch grundsätzlich Überarbeitung worden, was zu weitreichenden Vereinfachungen der Sorgfaltspflichten führt.

Die Pflichten für Unternehmen in der nachgelagerten Lieferkette werden deutlich reduziert. Rat und Parlament haben sich darauf verständigt, dass die Verantwortung für die Abgabe einer Sorgfaltserklärung künftig ausschließlich bei den Unternehmen liegt, die ein relevantes Produkt erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, nicht bei nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern, die es anschließend weiterverarbeiten oder vertreiben. Damit müssen künftig nur diese Erstinverkehrbringer eine Sorgfaltserklärung im Informationssystem der EU (TRACES) einreichen. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sind von dieser Pflicht befreit und müssen sich grundsätzlich (sofern sie nicht-KMU sind) lediglich bei TRACES registrieren; der erste nachgelagerte Marktteilnehmer muss die Referenznummer der ursprünglichen Erklärung aufbewahren, ohne dass eine Weitergabe entlang der gesamten Lieferkette erforderlich ist.

Darüber hinaus werden die Pflichten für Klein- und Kleinstunternehmen, die erstmals Produkte in die EU einführen, deutlich erleichtert. Diese Unternehmen müssen künftig nur noch eine einmalige, vereinfachte Erklärung (nach Anhang III EUDR) im EU-Informationssystem abgeben. Diese Anpassung soll es den Unternehmen ermöglichen, die Anforderungen der EUDR einfacher zu erfüllen, ohne die Ziele der Verordnung zu gefährden. Für Primärerzeuger aus Ländern mit geringem Entwaldungsrisiko reicht zudem die Angabe einer postalischen Adresse anstelle von Geokoordinaten; darüber hinaus genügt eine Schätzung der Produktionsmenge. 

Zuletzt haben sich der Rat und das Parlament auch darauf geeinigt, dass bestimmte Druckerzeugnisse, wie Bücher, Zeitungen und Bilder aus dem Geltungsbereich der EUDR herausgenommen werden. Zeile „ex 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne“ wurde aus Anhang I gestrichen. Papier und Verpackungen bleiben hingegen weiterhin erfasst.

Hintergründe und Ziele der aktuellen Reformen

Nachdem die EUDR bereits im vergangenen Jahr aufgrund politischen Drucks von Kommission, Rat und Parlament um ein Jahr verschoben wurde, legte die Europäische Kommission am 21. Oktober 2025 Vorschläge zur Anpassung der Verordnung vor. Damit reagierte sie auf anhaltende Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung. Im Mittelpunkt standen insbesondere:

  • die Sicherstellung des reibungslosen Funktionierens des EU-Informationssystems für die Abgabe von Sorgfaltserklärungen,
  • die Verringerung des Verwaltungsaufwands für Klein- und Kleinstunternehmen.

Die Kommission begründete den Vorschlag zudem mit der Notwendigkeit, die technische Infrastruktur zu stabilisieren und die Praktikabilität der Verordnung zu erhöhen. Unternehmen und Mitgliedstaaten hatten wiederholt darauf hingewiesen, dass die ursprünglichen Anforderungen, insbesondere die Pflicht zur Abgabe eigener Sorgfaltserklärungen durch alle Akteure der Lieferkette, für nachgelagerte Händler und kleine Primärerzeuger unverhältnismäßig seien. Die geplante Verschiebung um zwölf Monate soll nun allen Beteiligten mehr Zeit geben, sich vorzubereiten und die technischen sowie administrativen Voraussetzungen zu schaffen. Darüber hinaus kündigte die Kommission eine Überprüfung weiterer Vereinfachungen bis April 2026 an, um die Bürokratiebelastung zusätzlich zu senken.

Die einjährige Verschiebung sollten Unternehmen als Gelegenheit für die Umsetzung der EUDR nutzen

Obwohl die neuen Entwicklungen von Kritik begleitet sind und Befürchtungen laut werden, dass eine Verschiebung des Inkrafttretens Rückschritte beim Schutz des Waldes durch verzögerte und verringerte Pflichten der Marktteilnehmer bedeuten könnten, wurde seitens des Parlaments hervorgehoben, dass die Kernprinzipien der Regelung unberührt bleiben. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass jene Wälder geschützt werden würden, die einem realen Abholzungsrisiko ausgesetzt sind, und unnötige Pflichten in Gebieten vermieden würden, in denen ein solches Risiko nicht bestehe. Die Neuerungen würden zudem die Anliegen von Landwirten, Forstbetrieben und Unternehmen berücksichtigen und eine praktikable und umsetzbare Regulierung ermöglichen.

Während einige Unternehmen die Verschiebung und die geplanten Erleichterungen begrüßen, zeigen sich andere enttäuscht und äußern die Sorge, dass bereits getätigte Investitionen ins Leere laufen könnten. Bereits getätigte Schritte zur Vorbereitung auf die EUDR sind jedoch keinesfalls umsonst gewesen. Denn die einjährige Verlängerung sollte nicht dazu genutzt werden, die Umsetzung der EUDR aufzuschieben. Vielmehr bietet sie die Gelegenheit, interne Prozesse weiter zu festigen, Lieferkettenrisiken zu analysieren, Lieferanten zu schulen und Kontrollmechanismen zu justieren. Unternehmen können die verbleibende Zeit nutzen, um sich stressfrei auf die neuen Pflichten vorzubereiten und interne Abläufe so umzugestalten, dass eine reibungslose Umsetzung der EUDR zum Ende des kommenden Jahres gewährleistet werden kann. 

CMS kann unterstützen, die EUDR im Unternehmen umzusetzen und Lieferkettenrisiken zu analysieren. Gemeinsam mit unserem Softwarepartner LiveEO bieten wir Unternehmen ein Konzept aus rechtlicher Beratung und Software, um die EUDR ganzheitlich umzusetzen. 

Die Autoren danken Sonia Drechsler für Ihre Mitarbeit bei der Erstellung dieses Beitrags.

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Betriebsübergang bei Umwandlungen: Besonderheiten und Praxistipps

Do, 08.01.2026 - 08:36

Die gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung eines Unternehmens hat regelmäßig auch Auswirkungen auf die im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer*. Die Intensität dieser Auswirkungen kann jedoch variieren. Gesellschafts- und Arbeitsrecht sind bei Umwandlungen daher – einmal mehr – eng miteinander verbunden, weshalb eine frühzeitige Planung entscheidend ist. Bei Umwandlungen sind überdies oftmals die Vorschriften zum Betriebsübergang zu berücksichtigen, wenn bei dem betroffenen Rechtsträger Arbeitnehmer beschäftigt sind. Hier gilt es, einige Besonderheiten zu berücksichtigen, die in dem nachfolgenden Beitrag dargestellt werden sollen.

Umwandlungen können auch die Betriebsebene betreffen 

Bei der Betrachtung einer Umwandlung ist zunächst wichtig, zwischen Unternehmen und Betrieb zu unterscheiden. Unter eine Umwandlung fallen insbesondere die Verschmelzung (§§ 2 ff. UmwG), die Spaltung (§§ 123 ff. UmwG) sowie der Formwechsel (§§ 190 ff. UmwG) eines Unternehmens. Sämtlichen Formen ist gemein, dass es sich um gesellschaftsrechtliche Vorgänge handelt, die grundsätzlich nur die Unternehmensebene betreffen. Mitunter wird bei Umwandlungen jedoch auch die Betriebsebene berührt, was je nach Einzelfall eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG darstellen kann.

Praxistipp: Vor jeder Umwandlung sollte daher geprüft werden, ob die geplante Maßnahme Auswirkungen auf die Betriebsstruktur hat. Ist dies der Fall, kann eine Einbindung des Betriebsrats nach den §§ 111 ff. BetrVG erforderlich sein. In jedem Fall ist der Umwandlungsvertrag oder -plan den zuständigen Betriebsräten (sofern vorhanden) mindestens einen Monat vor dem endgültigen Beschluss der Anteilseigner zuzuleiten. In der Regel ist der Gesamtbetriebsrat der richtige Ansprechpartner. Unsicherheiten bestehen häufig bei der Einbindung von Konzernbetriebsräten – eine praktische Lösung kann die Zuleitung an alle potenziell beteiligten Betriebsräte sein. Auf die Zuleitung kann nicht verzichtet werden, auf die Monatsfrist jedoch schon, sofern der Verzicht schriftlich erfolgt.

Darüber hinaus führen Umwandlungen oftmals zum Inhaberwechsel auf betrieblicher Ebene, was einen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB zur Folge haben kann. Die Vorschrift des § 35a Abs. 2 UmwG bestimmt daher für Verschmelzungen, dass die in § 613a Abs. 1, 4 bis 6 BGB niedergelegten Vorschriften zu den Voraussetzungen und Rechtswirkungen eines Betriebsübergangs durch die Eintragung einer Verschmelzung unberührt bleiben (für die Fälle der Spaltung ordnet § 125 UmwG die Geltung dieser Vorschrift an). Da es sich hierbei um eine Rechtsfolgenverweisung handelt, müssen für die Anwendung der genannten Vorschriften die allgemeinen Voraussetzungen eines Betriebsübergangs (Übertragung einer wirtschaftlichen Einheit, Inhaberwechsel usw.) vorliegen.

Praxistipp: So ist es im Fall einer Spaltung eines Unternehmens mit Auswirkungen auf die betriebliche Ebene denkbar, dass diese nicht entlang der Linien von Betrieben oder Betriebsteilen erfolgt und somit trotz Spaltung kein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegt (vgl. BAG, Urteil v. 19. Oktober 2017 – 8 AZR 63/16).Die Voraussetzungen des Betriebsübergangs sind also auch bei Umwandlungen zu prüfen. 

Besonderheiten bei Umwandlungen

Bei der Anwendung der Regelungen zum Betriebsübergang bestehen allerdings einige umwandlungsbedingte Besonderheiten:

Zuordnungsentscheidung der beteiligten Rechtsträger im Interessenausgleich

Bei einer Umstrukturierung im Rahmen einer Umwandlung besteht unternehmensseitig oftmals der Wunsch (bzw. die Notwendigkeit), die Arbeitnehmer bereits in den Übertragungsverträgen bestimmten Rechtsträgern zuzuordnen. Die Vorschrift des § 35a Abs. 1 UmwG greift dieses Problem auf, indem sie normiert, dass eine vorgenommene Zuordnung der Arbeitnehmer durch Namensliste in einem Interessenausgleich durch das Arbeitsgericht nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden kann. Kann sich die Zuordnung also auf eine kollektivrechtliche Basis stützen, wird dieser im Interesse der Rechtssicherheit eine erhöhte Richtigkeitsgewähr beigelegt, sodass die Zuordnungsentscheidung in dem Interessenausgleich in einem geringeren Umfang gerichtlich überprüft werden kann. 

Allerdings gilt diese Vorschrift nicht, wenn anlässlich eines Betriebsübergangs ein Interessenausgleich geschlossen wird. Ein solcher Interessenausgleich unterliegt der uneingeschränkten Rechtskontrolle. Durch den Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste kann also nicht die gesetzliche Zuordnung nach § 613a BGB ausgehebelt werden. Im Übrigen kann die Zuordnung der Arbeitnehmer auch bei Nichtvorliegen eines Betriebsübergangs nicht frei erfolgen; vielmehr ist hier die Zustimmung der Arbeitnehmer zu der Zuordnung erforderlich (BAG, Urteil v. 19. Oktober 2017 – 8 AZR 63/16).

Praxistipp: Wenn im Zusammenhang mit einer Umwandlung ein Betriebsübergang ausgelöst wird, kann eine Zuordnung der Arbeitnehmer mit dem Betriebsrat nach § 35a Abs. 1 UmwG nur eingeschränkt vereinbart werden. Möglich bleibt jedoch eine Zuordnung der Arbeitnehmer mittels Weisungsrecht oder vertraglicher Vereinbarung mit den Arbeitnehmern (Gestaltungsmöglichkeiten beim Betriebsübergang).

Längere Haftung bei Umwandlungen 

Besonderheiten bestehen auch bei der Haftung der beteiligten Rechtsträger. So sehen die Haftungsregelungen im Umwandlungsrecht eine erhebliche Verlängerung der Haftung des übertragenden Rechtsträgers im Vergleich zu der Regelung der Haftung beim bloßen Betriebsübergang gem. § 613a BGB vor. Diese längere Haftung ist daher – sofern anwendbar – vorrangig. So haftet der übertragende Rechtsträger bei einer Spaltung gesamtschuldnerisch, also mit dem übernehmenden Rechtsträger gemeinsam für alle vor der Übertragung begründeten Verbindlichkeiten, die innerhalb von fünf Jahren nach der Übertragung fällig werden (§ 133 UmwG). Für Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung verlängert sich diese Haftung sogar auf zehn Jahre.

Dies setzt freilich voraus, dass der übertragende Rechtsträger überhaupt noch vorhanden ist. Bei einer Verschmelzung ist dies sowohl in der Variante der Verschmelzung zur Neugründung als auch der Verschmelzung zur Aufnahme gerade nicht der Fall. Gleiches gilt für den Fall der Aufspaltung, also wenn – anders als bei einer Abspaltung oder Ausgliederung – der zu spaltende Rechtsträger erlischt. Hat der übertragende Rechtsträger Arbeitnehmer beschäftigt, gehen deren Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB auf den übernehmenden Rechtsträger über. Eine Haftung des übertragenden Rechtsträgers scheidet aus, da dieser im Fall der Verschmelzung oder Aufspaltung erlischt.

Kein Widerspruchsrecht bei Verschmelzung und Aufspaltung

Aus diesem Grund steht den betroffenen Arbeitnehmern in den Gestaltungen, in denen der übertragende Rechtsträger erlischt (insbesondere Verschmelzung oder Aufspaltung), auch kein Widerspruchsrecht gemäß § 613a Abs. 6 BGB zu, sondern stattdessen das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigung ist innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Erlöschens des übertragenden Rechtsträgers zu erklären (§ 626 Abs. 2 BGB). Kommt es nicht zu einer solchen Kündigung, gehen die Arbeitsverhältnisse auf den Betriebserwerber, also den übernehmenden Rechtsträger, über.

Schutz der Arbeitnehmer vor Kündigungen bei Spaltung und Teilübertragung

Nach § 613a Abs. 4 BGB ist die Kündigung „wegen“ des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils bekanntlich unwirksam. Davon unberührt bleibt allerdings die Möglichkeit des Betriebserwerbers, aus anderen Gründen zu kündigen, z. B. im Nachgang an den Betriebsübergang aus betriebsbedingten Gründen aufgrund einer Restrukturierung. Für die Beurteilung der Wirksamkeit dieser Kündigung kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung an. Beschäftigt der Betriebserwerber in dem Betrieb zu diesem Zeitpunkt also regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer (z. B., weil nur ein kleiner Betriebsteil erworben wird, der nicht in einen anderen Betrieb eingegliedert wird) bedarf die Kündigung grundsätzlich keiner sozialen Rechtfertigung nach § 1 KSchG.  

Um diese Folge zu vermeiden, bestimmt § 132 Abs. 2 UmwG, dass sich die kündigungsrechtliche Stellung eines Arbeitnehmers für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens einer Spaltung nicht verschlechtert. Die Einzelheiten zur Reichweite dieser Vorschrift sind umstritten. Einigkeit besteht allerdings darüber, dass der Schutz, der sich aufgrund der Betriebsgröße aus dem Kündigungsschutzgesetz ergibt, unabhängig von der Größe des aufnehmenden Betriebes für zwei Jahre erhalten bleibt. Sinkt die Betriebsgröße also in Folge einer Spaltung unter den Schwellenwert des § 23 KSchG ab, bedarf eine Kündigung dennoch für zwei Jahre der sozialen Rechtfertigung nach § 1 KSchG. Im Übrigen gilt das Kündigungsverbot wegen des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 4 BGB über die Verweisung der §§ 35a, 125 UmwG auch für Umwandlungsfälle.

Sozialversicherungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Umwandlungen

Praxisrelevant ist zuletzt auch die Frage, ab welchem Zeitpunkt bei Umwandlungen die übernehmende Gesellschaft die Sozialversicherungsbeiträge für die betroffenen Arbeitnehmer abzuführen hat. Formalrechtlich wird eine Umwandlung erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt gehen die Arbeitsverhältnisse über, sodass grundsätzlich auch erst dann die übernehmende Gesellschaft Beitragsschuldnerin der Sozialversicherungsbeiträge wird.

Da der Zeitpunkt der Eintragung in der Praxis jedoch häufig nicht verlässlich vorhersehbar ist, besteht regelmäßig das Bedürfnis, die Lohnabrechnung und Beitragsabführung bereits ab einem festen Stichtag (etwa zum Monatswechsel) organisatorisch auf die übernehmende Gesellschaft zu verlagern.

Ein möglicher Lösungsansatz besteht darin, bereits vor der Umwandlung einen Betriebsübergang zu einem bestimmten Stichtag zu vereinbaren. Die Arbeitnehmer würden in diesem Fall bereits vor Eintragung der Umwandlung nach § 613a BGB übergehen. Rechtlich ungeklärt ist allerdings, ob ein solches Vorgehen – insbesondere bei Ausgliederungen oder Abspaltungen – als Umgehung der umwandlungsspezifischen Haftungsregelungen gewertet werden könnte.

Vor diesem Hintergrund wird in der Praxis alternativ mitunter eine zeitlich befristete Vereinbarung zwischen übertragender und übernehmender Gesellschaft abgeschlossen, wonach die übernehmende Gesellschaft bereits vor Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister die Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen im Namen und für Rechnung der übertragenden Gesellschaft (unter Angabe des Verwendungszwecks und der Betriebsnummer der übertragenden Gesellschaft) übernimmt. Die übertragende Gesellschaft bleibt auch bei diesem Vorgehen bis zur Eintragung im Handelsregister allerdings Beitragsschuldnerin und sollte daher in jedem Fall sicherstellen, dass die Beiträge auch tatsächlich ordnungsgemäß abgeführt werden.

Handlungsempfehlung – frühzeitige Planung einer Umwandlung verspricht reibungslosen Ablauf

Die arbeitsrechtlichen Folgen gesellschaftsrechtlicher Umwandlungen werden in der Praxis häufig unterschätzt oder zu spät in den Blick genommen. Umwandlungen sind dabei oftmals keine rein gesellschaftsrechtlichen Vorgänge: Sobald Arbeitnehmer betroffen sind, stellen sich regelmäßig Fragen des Betriebsübergangs, der Beteiligung von Arbeitnehmervertretungen sowie des Kündigungs- und Haftungsrechts.

In der Praxis empfiehlt es sich daher, Umwandlungen frühzeitig auch arbeitsrechtlich zu prüfen und die insoweit bestehenden Vorgaben von Beginn an zu berücksichtigen.

*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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Vereinfachungen im Gemeinnützigkeitsrecht zum Jahr 2026

Di, 06.01.2026 - 09:20

Der Deutsche Bundestag hat am 4. Dezember 2025 das Steueränderungsgesetz 2025 (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drs. 21/1974, 21/2470 in einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung, Drs. 21/3104) verabschiedet. Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 seine Zustimmung erteilt und die Änderungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Unter anderem werden die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung sowie die Übungsleiter*- und Ehrenamtspauschale weiter angehoben. Mit den Änderungen setzt der Gesetzgeber erste Schritte des Vorhabens „Zukunftspakt Ehrenamt“ aus dem Koalitionsvertrag um. Die Bundesregierung möchte durch Verbesserungen und Erleichterungen für das Ehrenamt Anreize zu einem stärkeren bürgerschaftlichen Engagement schaffen. Grundlegende Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht sind damit indessen nicht verbunden. Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick der konkreten Änderungen, die ab dem Jahr 2026 für gemeinnützige Einrichtungen gelten.

Höhere Freigrenze bis zur Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung

Die Mittelverwendungspflicht wird für kleinere gemeinnützige Einrichtungen merklich gelockert. Die Freigrenze in § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO liegt derzeit bei Einnahmen in Höhe von EUR 45.000 und wird auf Einnahmen in Höhe von EUR 100.000 pro Jahr angehoben. Körperschaften, die geringere jährliche Einnahmen erzielen, unterliegen nicht der Pflicht, ihre Mittel zeitnah für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Insbesondere kleine steuerbegünstigte Einrichtungen müssen damit seltener Mittelverwendungsrechnungen erstellen. Damit werden Kapazitäten der häufig ehrenamtlich tätigen Personen für die operativen gemeinnützigen Tätigkeiten frei.

Anhebung der Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Die Freigrenze nach § 64 Abs. 3 AO für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird von bisher EUR 45.000 auf nun EUR 50.000 (einschl. Umsatzsteuer) angehoben. Damit sind Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen künftig nicht körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig, wenn die Bruttoeinnahmen EUR 50.000 nicht überschreiten. Auch damit geht eine Vereinfachung und Entlastung von bürokratischem Aufwand einher.

Für Körperschaften mit Einnahmen unter dieser Grenze wird außerdem nach § 64 Abs. 3 S. 2 AO keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend mehr vorzunehmen sein, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.

Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen

Bisher gelten sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins zur Vereinfachung und Entbürokratisierung der Vereinsbesteuerung als Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt EUR 45.000 im Jahr nicht übersteigen (wobei der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung nicht zu den sportlichen Veranstaltungen gehören). Diese Freigrenze wird nunmehr auf EUR 50.000 erhöht. 

E-Sport als gemeinnütziger Zweck

Die Förderung des E-Sports wird durch eine Ergänzung in § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO als gemeinnützig anerkannt. 

Unter E-Sport wird nach der Gesetzesbegründung (Drs. 21/1974) der Wettkampf zwischen menschlichen Personen in Computer- und Videospielen einschließlich mobiler und Virtual-Reality-Plattformen mit Hilfe von Eingabegeräten (Controller, Tastatur, Maus, Touchscreen etc.) verstanden. Der Spielerfolg sei messbar und beruhe auf den motorischen sowie taktischen und/oder strategischen Fähigkeiten der Personen und dürfe nicht überwiegend vom Zufall abhängen. Hintergrund ist, dass durch die Ausübung elektronischen Sports auch die Zusammenarbeit in einem Team gefördert sowie die Reaktionsfähigkeit geschult werde. Im Zusammenhang mit der Förderung des E-Sports sollen sich die Einrichtungen unter anderem auch der Teamkommunikation, der Sozialkompetenz, der Suchtprävention sowie einem gesunden Umgang mit dem Medium widmen können. Selbstverständlich haben sich die Einrichtungen auch innerhalb der Förderung des E-Sports an die Vorschriften des Jugendschutzes zu halten. Die realitätsnahe Simulation oder Toleranz von roher Gewalt ist dabei ebenso wenig mit dem übergeordneten Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit vereinbar, wie das Spielen von Onlineglücksspiel. 

Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung

Neu eingefügt wird § 58 Nr. 11 AO: Die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz durch gemeinnützige Körperschaften sind demnach gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich, sofern dies nicht der Hauptzweck der Körperschaft ist. Vereine und Stiftungen können daher nun entsprechende Investitionen in Photovoltaikanlagen rechtssicher tätigen, ohne die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu gefährden. 

Wird der erzeugte Strom nicht (vollständig) selbst verbraucht, sondern in das Stromnetz eingespeist, wird hierdurch ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet, wenn durch die Einspeisungsvergütung sowie die gegebenenfalls sonstigen steuerpflichtigen Tätigkeiten die (leicht erhöhte) Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO in Höhe von EUR 50.000 überschritten wird. Im Zusammenhang mit der Besteuerung von Einnahmen aus Photovoltaikanlagen ist die Steuerbefreiung aus § 3 Nr. 72 EStG zu berücksichtigen.

Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf EUR 3.300 bzw. EUR 960 

Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements werden die Pauschalen nach § 3 Nr. 26, 26a EStG angehoben:

  • die Übungsleiterpauschale auf EUR 3.300 jährlich (vorher EUR 3.000) und
  • die Ehrenamtspauschale auf EUR 960 jährlich (vorher EUR 840) 

Damit soll es gemeinnützigen Einrichtungen erleichtert werden, ehrenamtlich Tätige für sich zu gewinnen. Diese können in höherem Umfang als bislang steuerfrei finanziell entschädigt werden.

Außerdem sollen in Vereinen und Stiftungen ehrenamtlich Tätige weitergehend von Haftungsrisiken freigestellt werden. Bislang war die gesetzliche Haftungsprivilegierung auf Personen begrenzt, die maximal EUR 840 jährlich für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten haben. Diese Grenze wird auf EUR 3.300 angehoben. Sie orientiert sich künftig an der steuerrechtlichen Übungsleiterpauschale. Damit soll es ehrenamtlich Tätigen ermöglicht werden, eine fairere Aufwandsentschädigung zu erhalten, ohne aufgrund dessen erhöhten Haftungsrisiken ausgesetzt zu sein und wegen dieser Haftungsrisiken von einer ehrenamtlichen Tätigkeit abzusehen. 

Nach der gesetzlichen Haftungsprivilegierung müssen Ehrenamtliche, wenn sie im Zuge ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit einen Schaden verursachen, diesen nur dann ersetzen, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Wurde ein Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht, haftet die ehrenamtlich tätige Person der gemeinnützigen Körperschaft gegenüber nicht.

Von gemeinnützigen Körperschaften können daher nun in diesem Rahmen vereinbarte Entschädigungen angehoben werden, ohne dass damit steuerrechtliche und haftungsrechtliche Nachteile für die Ehrenamtlichen drohen. Dabei ist zugleich zu beachten, ob Satzungen, Geschäftsordnungen oder zugrundeliegende Vereinbarungen entsprechende Anpassungen zulassen oder hier zunächst Änderungen erforderlich sind.

Steueränderungsgesetz 2025: Entlastungswirkungen und verbleibende Kritikpunkte

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 verbunden sind ein geringerer bürokratischer Aufwand durch die erhöhten Freigrenzen, eine finanzielle Entlastung für Ehrenamtliche und Übungsleiter durch höhere steuerfreie Aufwandsentschädigungen sowie flexiblere wirtschaftliche Betätigungsmöglichkeiten für gemeinnützige Körperschaften. 

Kritisch ist jedoch anzumerken, dass mit dem Wegfall bestimmter Nachweis- und Abgrenzungspflichten eine geringere Transparenz hinsichtlich der Frage, ob Einnahmen tatsächlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden, einhergeht. Auch fällt die Anhebung der Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe um lediglich EUR 5.000 gering aus, um eine spürbare Entlastung zu erreichen. Zu begrüßen ist jedoch die deutliche Erhöhung der Freigrenze im Zusammenhang mit der zeitnahen Mittelverwendung, da hiervon viele Einrichtungen profitieren dürften.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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Tarifwerk GVP/DGB: Änderung beim Erfahrungszuschlag

Mo, 05.01.2026 - 08:04

Sowohl im ETV BAP/DGB als auch im ERTV iGZ/DGB sind zusätzliche Zahlungen an Zeitarbeitnehmer* vorgesehen, die an die Dauer eines Einsatzes bei einem Kunden anknüpfen (§ 4 ETV BAP/DGB: einsatzbezogener Zuschlag; § 5 ERTV iGZ/DGB: einsatzbezogene Zulage). 

Inhaltlich sind die beiden Leistungen unterschiedlich strukturiert: der Zuschlag nach dem ETV BAP/DGB ist nach der Einsatzdauer gestaffelt (1,5% nach neun Kalendermonaten und 3% nach 12 Kalendermonaten), während die Zulage nach dem ERTV iGZ/DGB nach neun Kalendermonaten der ununterbrochenen Überlassung an einen Kunden für die EG 1 bis 4 EUR 0,20 und für die EG 5 bis 9 EUR 0,35 pro Stunde beträgt – mit der weiteren Voraussetzung, dass die Zulage erstmals nach 14 Monaten des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird.

Die Neuregelung im § 3 ETV GVP/DGB unter der einheitlichen Bezeichnung „Erfahrungszuschlag“ setzt auf dem BAP-Ansatz auf, verfeinert diesen aber um Elemente aus dem ERTV iGZ/DGB. Die Bestimmung lautet dabei wie folgt:

Der Erfahrungszuschlag wird erstmals nach Ablauf von 12 Kalendermonaten ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses gezahlt. 

Bei der Berechnung der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses werden Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, nicht mitgerechnet. Im Fall von Eltern- und Pflegezeit werden bis zu 12 Monate pro einzelnen Ruhenstatbestand auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet.

Erfolgt ein ununterbrochener Einsatz bei dem gleichen Kunden, wird der Erfahrungszuschlag fällig, und zwar in Höhe von 1,5% nach Ablauf von 9 Kalendermonaten, 3,0% nach Ablauf von 12 Kalendermonaten.

Wird der Einsatz für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten unterbrochen, so wird der Erfahrungszuschlag nach der Unterbrechung unter Anrechnung der vorausgegangenen Überlassungszeiten fällig. Es gelten die in der Anlage ausgewiesenen Tabellen.

Für die beiden bisherigen Tarifverträge ergeben sich damit Änderungen: 

Neu für die bisherigen BAP-Anwender ist, dass die Zahlung des Erfahrungszuschlags nicht nur an die Einsatzdauer beim Kunden, sondern an den ununterbrochenen Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpft (hier: 12 Kalendermonate). Die Anforderung wurde im Grundsatz aus dem ERTV iGZ/DGB übernommen (dort noch 14 Kalendermonate). Es gilt, dass Ruhenszeiten nicht auf die Dauer des ununterbrochenen Bestandes des Arbeitsverhältnisses anzurechnen sind; eine Ausnahme besteht wiederum, wie u.a. beim Urlaub, bei Eltern- und Pflegezeit (maximal 12 Monate pro Ruhenszeitraum). Eine inhaltlich abweichend strukturierte Ruhensregelung ist bisherigen iGZ-Anwendern bekannt, für bisherige BAP-Anwender ist eine solche neu. Für die Voraussetzung des ununterbrochenen Bestandes des Arbeitsverhältnisses von 12 Monaten ist im ETV GVP/DGB keine Übergangsregelung vorgesehen, d.h. diese gilt ab dem 1. Januar 2026 uneingeschränkt. Dies kann dazu führen, dass in der Vergangenheit bereits in der alten BAP/DGB-Tarifwelt begründete Ansprüche auf die Zahlung eines einsatzbezogenen Zuschlags zunächst wegfallen und erst wieder (mit Wirkung für die Zukunft) entstehen, wenn der Arbeitnehmer den Zeitraum von 12 Monaten erreicht hat. 

Der Erfahrungszuschlag wird zukünftig (wie im ETV BAP/DGB) nur noch prozentual in zwei Stufen in Relation zur Dauer des ununterbrochenen Kundeneinsatzes (frühestens nach neun Monaten) gewährt; die Regelung nach ERTV iGZ/DGB mit gestaffelten absoluten Beträgen ist grundsätzlich Geschichte.

Zudem ist (wie schon im ETV BAP/DGB) eine für bisherige iGZ-Anwender neue Klausel vorgesehen, nach der eine Einsatzunterbrechung von bis zu drei Monaten für die Dauer des Einsatzes unschädlich ist; die vorangegangenen Überlassungszeiten werden bei Wiederaufnahme innerhalb von drei Monaten zugunsten des Zeitarbeitnehmers angerechnet. Dauert die Unterbrechung länger als drei Monate, muss der Mitarbeiter mit Blick auf die Einsatzdauer „neu anlaufen“ und erst wieder neun Monate an den Kunden überlassen werden, um einen Erfahrungszuschlag erhalten zu können.

Die im ERTV iGZ/DGB noch enthaltene Anrechnungsklausel, wenn das tarifliche Entgelt in der Einsatzbranche niedriger als das Tarifentgelt in der Zeitarbeit ist, ist im ETV GVP/DGB nicht mehr vorgesehen und entfällt folglich.

Für bisherige iGZ-Anwender ist eine Übergangsregelung vorgesehen, die diese berechtigt, bis zum 30. Juni 2027 die bekannten Bestimmungen zur einsatzbezogenen Zulage (einschließlich der Anrechnungsvorschrift) weiter anzuwenden. Die Ruhensklausel wird allerdings schon in der Übergangszeit modifiziert; diese richtet sich nicht mehr nach dem ERTV iGZ/DGB, sondern nach der Formulierung im ETV GVP/DGB. Das Zeitarbeitsunternehmen kann allerdings schon vor Ablauf der Übergangsregelung (am 30. Juni 2027) § 3 ETV GVP/DGB zur Anwendung bringen. Ab dem 1. Juli 2027 gilt diese Neuregelung verbindlich und muss von den ehemaligen iGZ-Anwendern zwingend beachtet werden.

ACHTUNG: Bei dem neuen tariflichen Erfahrungszuschlag tut sich einiges. Hier gilt es für bisherige iGZ-Anwender sauber zu rechnen und zu kalkulieren. Gerade bei höheren Entgeltgruppen kann es durch die rein prozentuale Bestimmung der Höhe des Erfahrungszuschlags zu Verschiebungen kommen (NICHT aber müssen!), die im Zweifel an die Kunden weitergereicht werden sollten.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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Neuerungen im Verbraucherrecht für Warenhändler, Finanzierer und Versicherer

Di, 23.12.2025 - 10:05

Das Gesetz dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien, vor allem der EU-Richtlinie 2023/2673 zur Änderung der Verbraucherrechte-Richtlinie im Bereich Fernabsatz-Verträge und Finanzdienstleistungsverträge und der EU-Richtlinie 2024/825. Die Mitgliedsstaaten müssen die EU-Vorgaben bis zum 19. Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen.

Das Gesetz bringt wichtige Änderungen im Verbraucher- und Versicherungsvertragsrecht mit sich. Das Gesetz soll vorbehaltlich einiger abweichender Sonderregelungen am 19. Juni 2026 in Kraft treten.

1. Elektronische Widerrufsfunktion („Widerrufsbutton“) bei Online-Verträgen

Anbieter müssen für alle online geschlossenen Fernabsatzverträge (z.B. Waren, Dienstleistungen, digitale Produkte oder auch Finanzdienstleistungsverträge) eine sichtbare und leicht zugängliche elektronische Widerrufsfunktion (Widerrufs-Button) bereitstellen. Diese Funktion muss während der gesetzlichen Widerrufsfrist verfügbar sein. Verbraucher können den Vertrag so direkt über die Online-Plattform widerrufen – ohne Erklärungen per Post oder E-Mail. Der Unternehmer hat dem Verbraucher bei einem Widerruf eine Eingangsbestätigung zu übermitteln mit dem Inhalt der Widerrufserklärung, sowie Datum und Uhrzeit ihres Eingangs.

2. Einschränkung des bisherigen „ewigen Widerrufsrechts“

Bei Finanzdienstleistungs- und Versicherungsverträgen begann die Widerrufsfrist nach Vertragsabschluss bislang nicht korrekt zu laufen, wenn Belehrungsfehler vorlagen – was dazu führte, dass der Widerruf u.U. zeitlich unbegrenzt möglich war. Dieses „ewige Widerrufsrecht“ existiert für die ab dem ab 19. Juni 2026 abgeschlossenen Verträge nicht mehr.

Die verlängerte Widerrufsfrist wird durch das Gesetz auf maximal 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss begrenzt, vorausgesetzt, der Verbraucher wurde überhaupt über sein Widerrufsrecht belehrt. Für Lebensversicherungen gilt aufgrund ihrer Komplexität eine längere Frist (24 Monate und 30 Tage). 

3. Erweiterte Informations- und Erläuterungspflichten

Die Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen werden erneut ausgebaut. Dies umfasst nicht nur die reine Bereitstellung von Informationen, sondern auch, dass diese verständlich erklärt werden müssen, z.B. durch zusätzliche Erläuterungen in einfacher Sprache.

Benutzeroberflächen müssen bei Finanzdienstleistungsverträgen zukünftig einen einfachen Abbruch der Vertragsklickstecke ermöglichen. Im Gesetz wird der Grundsatz verankert, dass ein Unternehmer beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz ihre Online-Benutzeroberfläche nicht so konzipieren, organisieren oder betreiben dürfen, dass Verbraucher manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit, freie und informierte Entscheidungen zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden. 

Händler müssen Verbraucher klar und umfassend informieren über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und Haltbarkeitsgarantien. Bei Waren, die digitale Komponenten enthalten (z.B. Smart-Geräte), müssen Unternehmer künftig klar über Software-Updates, Reparierbarkeit oder vorhandene digitale Inhalte informieren.

4. Änderungen im Versicherungsvertragsrecht

Wesentliche Anpassungen betreffen auch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Es erfolgt eine Klarstellung, wann das Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen erlischt. Die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung wird angepasst. Außerdem werden die Informations- und Belehrungspflichten der Versicherer gegenüber ihren Kunden nochmals ausgebaut.

5. Behandlungsverträge

Das Umsetzungsgesetz enthält auch Regelungen zu Behandlungsverträgen. Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in seine Behandlungsakte zu gewähren. Der Patient kann auch eine elektronische Abschrift seiner Behandlungsakte verlangen. 

Ergebnis und Umsetzungsbedarf

Das neue Gesetz stärkt den Verbraucherschutz in mehreren Bereichen durch:

  • digitale Widerrufsoptionen,
  • klare und transparente Informationspflichten,
  • Schutz vor manipulativen Online-Praktiken.  

Für Händler, Finanzierer und Versicherer bedeutet das aber auch:

  • mehr Compliance-Pflichten,
  • die Notwendigkeit zu Überarbeitung interner Prozesse und Systeme,
  • größere Anforderungen an Vertragskommunikation und Informationsmanagement.

Die Online-Vertriebs- und die Checkout-Prozesse müssen an die neue Rechtslage angepasst werden. Die Vertragsdokumente und Informationsblätter müssen ebenfalls überarbeitet werden.

Die zeitliche Beschränkung des Widerrufsrechts führt aber zu mehr Rechtsklarheit.

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Markteintritt in die Verteidigungs- und Sicherheitsindustrie

Mo, 22.12.2025 - 07:19

Die politische Zeitenwende ist in der Industrie angekommen: Entscheidend ist heute die Verfügbarkeit von Fähigkeiten – nicht die größte Vision, sondern die schnellste verlässliche Lösung. Das verschiebt Zuschlagskriterien in Richtung Lieferfähigkeit, Skalierbarkeit, Interoperabilität, Standardisierung und Lebenszyklus-Betreuung. Für Unternehmen heißt das: Wer schnell qualifiziert, sauber dokumentiert und im Betrieb stabil liefern kann, ist klar im Vorsprung. Vertrauen wird zum Beschleuniger – intern bei den Mitarbeitenden, Banken, Kunden und Behörden –, wenn der defensive Zweck klar benannt und transparent kommuniziert wird.

Beschaffung: Chancen nutzen, Friktionen vermeiden

Beschafft wird entlang zweier Linien: marktverfügbare Lösungen werden schneller aufgenommen, komplexe Neuentwicklungen laufen weiterhin zwangsläufig durch langwierige Qualifikation, Zulassung und Abnahme. Daraus folgen drei Grundsätze. Erstens Zeitrealismus: Zwischen Erstkontakt und belastbarem Auftrag liegen meist 12 bis 24 Monate, Entwicklungsprojekte dauern auch nach der Zeitenwende länger. Zweitens Dokumentationsreife: Auditierbarkeit ist von zentraler Bedeutung, wenn nicht sogar die „Währung″; Konfigurationsmanagement, Rückverfolgbarkeit, Pläne zur Qualitätssicherung und deren Nachweise sind ein entscheidender Teil der Leistung. Drittens Cash-Logik: Meilensteine, Abnahmen und Zahlungsziele treiben das Working Capital – ohne strukturiertes Cash-Design wird das gewünschte Wachstum zur Last.

Wo der Mittelstand ansetzen kann und muss

Die großen Systemhäuser prägen das Bild, die Wertschöpfung entsteht aber in den Lieferketten – hier liegen die Einstiegsmöglichkeiten und Chancen für spezialisierte Mittelständler. Die relevanten Felder reichen von Mechanik, Elektronik, Sensorik und Embedded Software über Prüftechnik und Instandhaltung bis Logistik. Ein nicht zu unterschätzender Engpass ist weiterhin das Personal: Sicherheitsüberprüfungen, Qualitätsdisziplin und Dokumentationsanforderungen verengen den Kandidatenpool, der für den Einstieg und das Wachstum benötigt wird. Gesucht werden Unternehmen, die gezielt in Software, Daten, Mechatronik und Qualität rekrutieren und eine Kultur etablieren, die sicherheitsrelevante Disziplin gewährleistet. Prozesse zur Sicherheitsüberprüfung müssen Teil der Personalstrategie werden; Laufbahnen und gezielte Integrationsansätze für Quereinsteiger aus Automotive beschleunigen den fokussierten Personalaufbau. 

Technologiepfade: Fünf Cluster mit Anschluss

Aktuell bündeln sich die Bedarfe der Bundeswehr in fünf zentralen Clustern. 

Luft- und Raketenabwehr braucht Sensorik, Datenfusion, Algorithmen, robuste Mechanik, Energieversorgung sowie Test- und Zulassungsinfrastruktur – Chancen bieten Elektronikfertigung, HF-Technik, Software-Defined Systems und hochzuverlässige Baugruppen. 

Artillerie und Landplattformen verlangen Präzisionsmechanik, Schutzsysteme, Elektrik/Elektronik, Antriebe, Digitalisierung, plus Ersatzteilmanagement, Feldservice und Obsoleszenz-Management. 

Munition und Flugkörper sind langfristige und mit hohen Hürden versehene Projekte, aber es bestehen realistische Einstiegschancen in Komponentenketten, Sonderprozessen, Prüftechnik und sicherer Verpackung/Logistik. 

Drohnen und Counter-UAS (Systeme zur Erkennung, Verfolgung, Identifizierung und Neutralisierung unerwünschter oder feindlicher Drohnen) sind untrennbar mit Sensorik, Embedded KI, Effektorik und Zulassungskompetenzen verbunden, daher ideal für agile Mittelständler. 

Bei den digitalen Domänen – KI, Cyber, Electronic Warfare und Cloud-Architekturen – entscheidet Interoperabilität über Tempo und die erstrebte Zulassung. Zudem öffnet die Dual-Use-Kompetenz Türen, ersetzt aber nicht die Erfüllung militärischer Normen hinsichtlich Qualität, Sicherheitsarchitektur und Zulassung und somit Marktzugang.

Lehren aus Automotive – ohne Copy-Paste

Die Stärken der Automotivbranche wie Taktung, Prozess- und Qualitätsdisziplin sind klare Vorteile, aber wichtig: die Logik und Herangehensweise unterscheiden sich doch immer wieder, insbesondere verlangen die Rüstungsprojekte kleinere Lose, längere Lebenszyklen, häufiger auch strengere Abnahmen. Was wirklich funktioniert und notwendig ist: eine ehrliche Gap-Analyse zu Normen, Prüfungen, Dokumentation; eine realistische Ramp-up-Vorstellung mit Puffern. Was nicht funktioniert: Automotive-Kalkulationen auf militärische Kleinserien zu übertragen, denn es gilt Leitplanken wie Preisrecht zu beachten.

Operativ überzeugen: Qualität, Resilienz, Cyber

Ohne saubere Stücklisten, Änderungsmanagement, Rückverfolgbarkeit und belastbare Prozesse wird jedes Audit zum Risiko – in der Verteidigungsbranche gilt: Was nicht dokumentiert ist, existiert nicht. Zudem muss man stets im Blick haben, dass Resilienz über Second-Source-Strategien steht, qualifizierte Alternativen und vorausschauende Lagerhaltung sind zwingend und werden daher oft vergabe- oder vertragsrechtlich gefordert.

Besonders bei Elektronik, Spezialwerkstoffen, Sensorik und Embedded Software zahlt sich Resilienz aus. Cyber-Sicherheit ist Qualitäts-, Sicherheits- und Rechtsvorsorge zugleich: Patch-Management, Penetrationstests und Härtung sind zwingend, weil hier Vertragsstrafen und Haftungen drohen. Immer wieder zeigt sich, nicht der Code der Software, sondern fehlende Nachweise, ungehärtete Build-Ketten und lückenhafte Logs verhinderten die Zulassung der Produkte und der Zulieferer. Dies verhindert dann immer wieder den erfolgreichen Einstieg in das Projekt und somit in die Branche. 

Fazit: Präzision, Partnerschaft, Geschwindigkeit

Erfolg bedingt eine klare Reihenfolge und dies ermöglich dann den Erfolg: Präzision bei Verträgen und in der Dokumentation, Partnerschaft in Lieferketten, Geschwindigkeit durch sauberes Set-up – nicht durch das Überspringen von Schritten. Wer mit einem solchen Ansatz vorgeht, setzt also klar auf: langfristige Verträge, planbare Cashflows, robuste Kompetenzen und einen echten Beitrag zur Sicherheit.

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Das europäische Pre-pack-Verfahren vor dem Durchbruch – Stand nach Annahme durch den JURI und Ausblick

Do, 18.12.2025 - 16:46

Mit der Annahme des Kompromisstextes zur Richtlinie über die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts durch den Rechtsausschuss (JURI) des Europäischen Parlaments ist ein weiterer zentraler Meilenstein im europäischen Gesetzgebungsverfahren erreicht. Der Ausschuss hat damit den im politischen Verhandlungsprozess erzielten Kompromiss – unter Federführung des Berichterstatters Emil Radev – gebilligt und dem Parlament zur Annahme empfohlen. Dass der Punkt ohne Aussprache behandelt wurde, unterstreicht den konsolidierten Charakter des Textes: Inhaltliche Kontroversen gelten als ausverhandelt, Änderungen sind auf parlamentarischer Ebene nicht mehr vorgesehen.

Nachdem der Rat der Europäischen Union im Juni 2025 seine allgemeine Ausrichtung festgelegt hatte, verdichtet sich nun erstmals eine tragfähige parlamentarische Position. Auch wenn die formelle Abstimmung im Plenum noch aussteht, ist der weitere Gang des Verfahrens klar vorgezeichnet: Nach der Plenarannahme durch das Parlament und der formellen Billigung im Rat kann die Richtlinie in Kraft treten. Damit ist absehbar: Das europäische Pre-pack-Verfahren wird kommen.

Vom Richtlinienentwurf zur politischen Realität des Pre-pack

Der ursprüngliche Entwurf der Kommission aus Dezember 2022 war ambitioniert und politisch sensibel zugleich. Die Einführung eines einheitlichen Pre-pack-Verfahrens in Europa, verbunden mit Eingriffen in bestehende insolvenzrechtliche Grundprinzipien – insbesondere Vertragsfreiheit und Gläubigerautonomie –, stieß in den Mitgliedstaaten früh auf erhebliche Vorbehalte.

Der nun angenommene Kompromiss trägt erkennbar die Handschrift dieser Diskussionen. Er folgt in der Grundstruktur dem Kommissionsentwurf berücksichtigt jedoch nationale Besonderheiten und praktische Umsetzbarkeit. Die Annahme durch den Rechtsausschuss zeigt zugleich, dass das Europäische Parlament die Harmonisierung als zentrales Instrument zur Stärkung des europäischen Restrukturierungs- und Investitionsstandorts versteht.

Mit der Ausschussannahme liegt eine abgestimmte Parlamentsposition vor; die Voraussetzungen für einen zügigen Abschluss der Trilogverhandlungen zwischen Parlament, Rat und Kommission sind damit grundsätzlich gegeben.

Kernbestandteil: Das Pre-pack-Verfahren im europäischen Insolvenzrecht

Trotz kleiner Präzisierungen bleibt das Pre-pack-Verfahren das Herzstück der Richtlinie:

  • Vorbereitung eines Unternehmens- oder Teilbetriebsverkaufs vor Insolvenzeröffnung
  • Gerichtliche Kontrolle durch eine unabhängige, qualifizierte Person (Sachwalter/Verwalter)
  • Wettbewerblicher, transparenter Verkaufsprozess
  • Unmittelbarer Vollzug des Verkaufs mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Ziel ist die Maximierung des Verwertungserlöses durch Erhalt des Going-Concern-Werts, Reduzierung von Verfahrensdauer und Erhöhung der Attraktivität grenzüberschreitender Distressed-M&A-Transaktionen.

Der nun konsentierte Ansatz macht zugleich deutlich, dass das Pre-pack kein bloßes Schnellverfahren sein soll, sondern ein strukturiertes, kontrolliertes Instrument zwischen vorinsolvenzlicher Restrukturierung und klassischer Liquidation.

Vertragsübertragung: Sensible Annäherung statt radikalen Bruchs

Besonders aufmerksam verfolgt wurde von Beginn an die Frage der Übertragung schwebender Verträge ohne Zustimmung der Vertragspartner*. Hier zeigt sich im parlamentarischen Kompromiss eine erkennbare Abmilderung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf.

Der Schutz der Vertragsfreiheit wird stärker akzentuiert, insbesondere durch:

  • Klarere Voraussetzungen für eine zwangsweise Vertragsübertragung
  • Verstärkte gerichtliche Kontrolle
  • Ausnahmen für besonders schutzwürdige Vertragsarten

Damit nähert sich der Richtlinienansatz – jedenfalls in der Tendenz – den im deutschen Recht bekannten Wertungen an, ohne sie vollständig zu übernehmen. Die endgültige Reichweite hängt jedoch von der konkreten nationalen Umsetzung ab.

Gläubigerausschüsse: Mehr Transparenz und Harmonisierung in Europa

Die ebenfalls vorgesehene Harmonisierung der Gläubigerausschüsse dürfte sich in der Praxis als mindestens ebenso bedeutsam erweisen wie das Pre-pack selbst. Einheitliche Mindeststandards zu Zusammensetzung, Rechten, Pflichten und Haftung schaffen erstmals einen vergleichbaren institutionellen Rahmen für Gläubigerbeteiligung in Europa, ohne strengere nationale Regelungen auszuschließen.

Gerade für internationale Finanzgläubiger und Investoren ist dies ein wesentlicher Schritt hin zu mehr Transparenz und Vorhersehbarkeit und damit ein nicht zu unterschätzender Standortfaktor.

Bedeutung für das deutsche Insolvenzrecht

Für Deutschland stellt sich weniger die Frage, ob Anpassungen erforderlich werden, sondern in welchem Umfang.

Das deutsche Insolvenzrecht kennt funktional vergleichbare Instrumente, insbesondere die übertragende Sanierung und den Insolvenzplan. Das europäische Pre-pack geht jedoch konzeptionell darüber hinaus, indem es ein formell vorgelagertes, aber insolvenznahes Verfahren etabliert. Dieses „Vor-vor-Verfahren“ fügt sich bislang weder nahtlos in die InsO noch in das StaRUG ein.

Der Richtlinienimpuls wird daher voraussichtlich eine erneute Grundsatzdiskussion auslösen über:

  • Verhältnis von StaRUG, Insolvenzverfahren und Pre-pack
  • Rolle gerichtlicher Vorabkontrolle
  • Reichweite zulässiger Eingriffe in bestehende Vertragsverhältnisse
  • Institutionelle Stärkung der Gläubigerbeteiligung

Nicht ausgeschlossen ist, dass der deutsche Gesetzgeber den europäischen Vorgaben mit einer eigenständigen Verfahrensart begegnet und damit die bislang eher fragmentierte Sanierungslandschaft neu ordnet.

Ausblick: Zeitplan und praktische Relevanz der Harmonisierungsrichtlinie

Nach der Annahme des Kompromisses im Rechtsausschuss ist davon auszugehen, dass das Europäische Parlament zeitnah seinen formellen Standpunkt im Plenum festlegt. Angesichts der weitgehenden inhaltlichen Annäherung zwischen Parlament und Rat erscheint ein Abschluss der Trilogverhandlungen realistisch.

Die Umsetzung in nationales Recht erfolgt innerhalb der in EU-Richtlinien vorgesehenen Frist (typischerweise zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie). Für die Praxis bedeutet dies bereits jetzt:

  • Investoren und Berater sollten sich frühzeitig mit dem europäischen Pre-pack vertraut machen
  • Nationale Gesetzgeber stehen unter Druck, bestehende Sanierungsinstrumente kohärent weiterzuentwickeln
  • Die Bedeutung strukturierter, wettbewerblicher Distressed-M&A-Prozesse wird weiter zunehmen
Fazit: JURI-Kompromiss bringt Harmonisierung und Chancen für Deutschland    

Mit dem JURI-Kompromiss ist die Harmonisierung des Insolvenzrechts in Europa endgültig aus der Phase des theoretischen Entwurfs herausgetreten. Das Pre-pack-Verfahren entwickelt sich zu einem zentralen Baustein eines europäischen Restrukturierungsrechts, das stärker auf Effizienz, Werterhalt und Investorenvertrauen ausgerichtet ist.

Für Deutschland bedeutet dies nicht zwingend einen Bruch mit bewährten Grundsätzen, wohl aber die Notwendigkeit, das eigene Sanierungsrecht europäisch neu zu denken. Die kommenden Jahre werden zeigen, ob es gelingt, die Chancen der Harmonisierung zu nutzen, ohne die dogmatischen Fundamente des nationalen Insolvenzrechts zu unterminieren.

Wer den Blick über den Tellerrand wagen und sich darüber informieren möchte, wie der Richtlinienentwurf zum Thema „Pre-pack-Verfahren“ in anderen Mitgliedsstaaten aufgenommen wird und ob ein solches Rechtsinstitut auch in Nicht-Mitgliedsstaaten zu finden bzw. wie es ausgestaltet ist, mag sich darüber in unseren internationalen Blog-Serie auf CMS Law Now informieren.

*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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Betriebsübergang: Folgen fehlerhafter Unterrichtung

Do, 18.12.2025 - 06:00

Die Anforderungen der Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Unterrichtung bei einem Betriebsübergang sind trotz jüngerer Lockerungen nach wie vor hoch. Gelingt eine ordnungsgemäße Unterrichtung nicht, können Arbeitnehmer* dem Betriebsübergang – in den Grenzen der Verwirkung – zeitlich unbegrenzt widersprechen. Wie eine ordnungsgemäße Unterrichtung gestaltet sein muss und wo die Grenzen der Verwirkung liegen, zeigen wir in diesem Beitrag.

Relevanz der ordnungsgemäßen Unterrichtung für den Beginn der Widerspruchsfrist

Liegt ein Betriebsübergang i.S.d. § 613a BGB vor, tritt kraft Gesetzes der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten der zum Übergangszeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Kurz gesagt: Er wird kraft Gesetzes neuer Arbeitgeber. Da Arbeitnehmer aber nach der gesetzlichen Konzeption ihre Arbeitsleistung persönlich schulden, soll ihnen kein neuer Vertragsarbeitgeber aufgezwängt werden. Aus diesem Grund können Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen. Damit insoweit möglichst zügig Rechtsklarheit bzw. Rechtssicherheit besteht, kann dieses Widerspruchsrecht grundsätzlich nur innerhalb eines Monats ab ordnungsgemäßer Unterrichtung geltend gemacht werden. 

Darüber hinaus sind theoretisch auch Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers denkbar, etwa wenn der Arbeitnehmer durch eine fehlerhafte Unterrichtung vom Widerspruch abgehalten wurde.

Anforderungen an die ordnungsgemäße Unterrichtung

Der bisherige und der neue Arbeitgeber sind (als Gesamtschuldner) verpflichtet, den Arbeitnehmer in Textform über 

  • den (geplanten) Zeitpunkt des Betriebsübergangs, 
  • den Grund, 
  • die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und 
  • die hinsichtlich dieser in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten, § 613a Abs. 5 BGB

Neben diesen gesetzlich aufgelisteten Informationen müssen die Arbeitnehmer auch über die genaue Bezeichnung und die Angabe des Sitzes bzw. die zustellfähige Adresse des Erwerbers informiert werden. Ebenso muss mitgeteilt werden, dass und wie ein Widerspruch möglich ist und an welche Stelle ein Widerspruch gerichtet werden kann. Die Textform setzt zudem voraus, dassder Abschluss durch Namensnennung oder anders (z.B. Grußformel oder Datum) erkennbar wird und die Unterrichtung etwa per E-Mail an den Arbeitnehmer übermittelt wird. Maßgeblich ist der Planungs- und Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Unterrichtung.

Die Anforderungen der Rechtsprechung an die ordnungsgemäße Unterrichtung bezüglich der vorstehend gelisteten Aspekte sind streng und können hier nur kursorisch behandelt werden. So reicht es im Hinblick auf den anzugebenden Grund des Betriebsübergangs etwa nicht aus, nur das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft mitzuteilen. Vielmehr muss der Arbeitnehmer zumindest schlagwortartig über die unternehmerischen Gründe für den Betriebsübergang informiert werden, die im Falle seines Widerspruchs Auswirkungen auf den Arbeitsplatz haben können.

Die rechtlichen Folgen müssen juristisch möglichst präzise mitgeteilt werden, wobei aber keine praktisch kaum erfüllbaren Anforderungen an Arbeitgeber gestellt werden können. Rechtliche Folgen betreffen insbesondere alle wesentlichen Arbeitsbedingungen (z.B. Arbeitsort, Anrechnung der Beschäftigungsdauer im Hinblick auf Kündigungsfristen und Altersversorgungsanwartschaften) wie auch die Haftungsverteilung (§ 613a Abs. 2 BGB) zwischen bisherigem Arbeitgeber und dem Erwerber. Auch muss darüber informiert werden, ob bzw. wie die kollektivrechtlichen Regelungen nach dem Betriebsübergang weiter gelten.

Zu den hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen sowohl bei dem bisherigen Arbeitgeber als auch beim Erwerber zählen etwa der Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans sowie darin geregelte Maßnahmen (z.B. Kündigungen). 

Folgen der fehlerhaften Unterrichtung: Widerspruchsfrist beginnt nicht zu laufen 

Werden Arbeitnehmer nicht, unrichtig oder unvollständig informiert, beginnt die Widerspruchsfrist grundsätzlich nicht zu laufen. Nach jüngster Rechtsprechung steht allerdings nicht jeder Fehler in der Unterrichtung dem Beginn der Widerspruchsfrist entgegen. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Fehler für die Ausübung des Widerspruchsrechts Relevanz hat. Denn Zweck der Unterrichtung ist es, dem Arbeitnehmer eine sachgerechte Entscheidung dahingehend zu ermöglichen, ob er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber widersprechen will oder nicht. 

Daher hindern Fehler bei der Unterrichtung, die für diese Entscheidung nicht relevant sind, den Beginn der Widerspruchsfrist nicht. Im Übrigen beginnt die Frist jedoch nicht zu laufen und das Widerspruchsrecht besteht – in den Grenzen der Verwirkung – fort.

Wie bestimmen sich die Grenzen der Verwirkung? 

Nach allgemeinen Maßstäben setzt die Verwirkung ein Zeit- und ein Umstandsmoment voraus. Zum einen darf das Widerspruchsrecht also für eine „längere“ Zeit nicht geltend gemacht worden sein, wobei es keine Höchst- oder Mindestfrist für die Verwirkung gibt (BAG, Urteil v. 22. Juli 2021 – 2 AZR 6/21). Insbesondere kann zur Bestimmung dieses Zeitraums nicht auf die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren abgestellt werden – diese kann allenfalls als Orientierungshilfe herangezogen werden (BAG, Urteil v. 21. Dezember 2017 – 8 AZR 700/16). Zum anderen müssen besondere Umstände dafür sprechen, dass der Arbeitnehmer das Widerspruchsrecht auch nicht mehr geltend machen wollte und der Arbeitgeber sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG, Urteil v. 24. August 2017 – 8 AZR 265/16). Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber auf Grund des Verhaltens des Arbeitnehmers annehmen durfte, dieser habe den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber und diesen damit als seinen neuen Arbeitgeber akzeptiert (BAG, Urteil v. 23. Juli 2009 – 8 AZR 357/08). 

Die bloß widerspruchslose Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber genügt insoweit grundsätzlich nicht. Zeit- und Umstandsmoment beeinflussen sich aber wechselseitig: Je stärker das Umstandsmoment ist, desto weniger Anforderungen werden an das Zeitmoment gestellt. Je mehr Zeit seit dem Betriebsübergang verstrichen ist und je länger der Arbeitnehmer bereits für den neuen Inhaber gearbeitet hat, desto geringer sind die Anforderungen an das Umstandsmoment (BAG, Urteil v. 22. Juli 2021 – 2 AZR 6/21). 

Auf dieser Grundlage gibt es umfassende Einzelfallrechtsprechung zu der Verwirkung:

Verwirkung 

  • So kann das Widerspruchsrecht nach sieben Jahren verwirkt sein, wenn der Arbeitnehmer zwar nicht (vollständig) ordnungsgemäß unterrichtet wurde, aber (immerhin) von dem bisherigen Arbeitgeber oder neuen Inhaber über grundlegende Informationen des Betriebsübergangs in Textform in Kenntnis gesetzt und über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB belehrt wurde (BAG, Urteil v. 24. August 2017 – 8 AZR 265/16).
  • Die Rechtsprechung hat aber auch eine Verwirkung bejaht, wenn ein Zeitraum von („nur“) fünf Monaten seit hypothetischem Ende der Unterrichtungsfrist vergangen ist, der Arbeitnehmer aber über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses disponiert hatte, indem er einen Aufhebungsvertrag mit dem Erwerber schließt. Das kann auch gelten, wenn der Arbeitnehmer eine von dem Betriebserwerber erklärte Kündigung hingenommen hat (BAG, Urteil v. 17. Oktober 2013 – 8 AZR 974/12). 

Keine Verwirkung

  • Keine Verwirkung liegt insbesondere mangels Umstandsmoments etwa vor, wenn ein Arbeitnehmer sich bei seinen Kollegen beim Veräußerer per E-Mail verabschiedet und dann bei dem Erwerber für ca. 11 Monate weiterarbeitet (BAG, Urteil v. 24. Juli 2008 – 8 AZR 202/07).
  • Ebenso wenig liegt eine Verwirkung mangels Umstandsmoments vor, wenn sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Betriebserwerbers nach Betriebsübergang mit einer Kündigungsschutzklage wehrt (BAG, Urteil v. 2. April 2009 – 8 AZR 178/07).
Fazit: Erforderliche Gesamtbetrachtung im Einzelfall

Betreffend die Grenzen der Verwirkung sind daher – wie so häufig – die Umstände des Einzelfalls entscheidend, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen sind. Maßgeblich ist dabei insbesondere, wie viel Zeit seit dem Betriebsübergang vergangen ist und ob der Arbeitnehmer durch ein besonderes Verhalten, insbesondere die Disposition betreffend sein Arbeitsverhältnis, zum Ausdruck gebracht hat, dass er sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben werde. Ein „Mehr“ auf der einen Seite kann ein „Weniger“ auf der anderen Seite ausgleichen. Da das Institut der Verwirkung den bisherigen Arbeitgeber schützt, ist auch relevant, wie schutzwürdig dieser ist. Insoweit kann es deshalb eine Rolle spielen, in welchem Umfang der Arbeitgeber Fehler bei der Unterrichtung gemacht hat.

Widerspruchsrecht nach Betriebsübergang nicht verwirkt – was jetzt?

Macht der Arbeitnehmer das Widerspruchsrecht nach längerer Zeit geltend und kann der ehemalige Arbeitgeber sich nicht mit Erfolg auf die Verwirkung des Widerspruchsrecht berufen, den Arbeitnehmer aber auch nicht mehr einsetzen, ist er nicht mittelos. Insbesondere kann er nach erfolgter Ausübung des Widerspruchsrechts das Arbeitsverhältnis unter den üblichen Voraussetzungen betriebsbedingt kündigen. Denn das Gesetz schließt zwar eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs aus, die Kündigung aus anderen Gründen bleibt aber explizit unberührt.

In unserem CMS-Blog halten wir Sie in unserer Blog-Serie „Sicher durch den Betriebsübergang“ fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesen Themen auf dem Laufenden. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge benachrichtigt.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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Kartellrecht Kompakt #5 – Europäisches Beihilferecht

Mi, 17.12.2025 - 06:34

In diesem Teil unserer Blogserie „Kartellrecht Kompakt – Kompaktwissen zu Antitrust, Competition & Trade“ geht es diesmal um das EU-Beihilferecht, insbesondere seine Ziele, seine Relevanz für Mitgliedstaaten und Unternehmen, den unionsrechtlichen Rahmen, die Voraussetzungen einer staatlichen Beihilfe sowie den Ablauf von Genehmigungs- und Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission. Zudem beleuchten wir die praktischen Risiken, die aus der Nichtbeachtung beihilferechtlicher Vorgaben entstehen können.

Was ist das Ziel des EU-Beihilfenrecht?

Als Teilbereich des Wettbewerbsrechts verfolgt das europäische Beihilfenrecht wie das Kartellrecht das Ziel, einen fairen Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern zu gewährleisten. Es reguliert dazu das Verhalten der Mitgliedstaaten auf dem Markt und stellt sicher, dass kein Unternehmen durch staatliche Mittel gegenüber seinen Wettbewerbern bevorzugt wird.

Nach europäischem Recht sind staatliche Beihilfen verboten, es sei denn, sie werden von der Europäischen Kommission genehmigt, da ihre positiven Auswirkungen die negativen auf den Markt überwiegen. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nennt eine Reihe von Zielen, für die staatliche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten.

Für wen ist das EU-Beihilferecht relevant?

Die Vorschriften des EU-Beihilferechts richten sich grundsätzlich an die jeweiligen Mitgliedstaaten als Beihilfegeber. Sie sind dafür verantwortlich, dass die von ihnen vergebenen Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und vor ihrer Gewährung gegebenenfalls bei der EU-Kommission angemeldet wurden. Das Beihilferecht ist jedoch nicht nur für die beihilfegewährenden Stellen, sondern auch für die jeweiligen beihilfeempfangenden Unternehmen von großer Relevanz. Einerseits können Beihilfen Unternehmen dabei helfen, bestimmte Ziele, wie beispielsweise die Umstellung ihrer Produktion auf eine klimafreundlichere Produktion, zu erreichen, wie es beispielsweise bei der Förderung des BMWE über die Klimaschutzverträge der Fall ist. Die Beihilfenempfänger sind jedoch auch diejenigen, die die Konsequenzen einer rechtswidrigen Beihilfe am stärksten spüren. Zwar ist der Verstoß gegen das Beihilfeverbot für den betreffenden Mitgliedstaat nicht mit einer Strafe verbunden, die rechtswidrige Beihilfe muss jedoch gegebenenfalls samt Rechtswidrigkeitszinsen von dem Beihilfeempfänger zurückgefordert werden, um die entstandene Wettbewerbsverzerrung wiederherzustellen.

Wo findet sich der Rechtsrahmen?

Im Kontext des EU-Beihilferechts sind insbesondere die Artikel 107 und 108 AEUV relevant. Diese legen den Beihilfebegriff, die Ausnahmen vom Beihilfeverbot sowie das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen fest. Ergänzt werden diese Artikel durch verschiedene Verordnungen (zum Beispiel AGVO, De-minimis-VO) und Leitlinien (zum Beispiel CEEAG, CISAF, R&U) der Europäischen Kommission.

Wann liegt eine staatliche Beihilfe vor?

Gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV liegt eine Beihilfe vor, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Gewährung eines Vorteils (Begünstigung)

    Im Sinne des Beihilferechts ist jede wirtschaftliche Vergünstigung ein Vorteil, die ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne Eingreifen des Staates, nicht erhalten könnte. Entscheidend sind dabei weder der Grund noch das Ziel des staatlichen Eingriffs, sondern allein die Auswirkungen der Maßnahme auf das Unternehmen. Ebenso irrelevant für die Feststellung, ob dem Unternehmen durch die Maßnahme ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird, ist die genaue Art der Maßnahme. Maßgeblich ist daher nicht nur die Gewährung positiver wirtschaftlicher Leistungen, sondern auch die Befreiung von wirtschaftlichen Lasten.

    Exkurs: Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten 

    Wirtschaftliche Transaktionen von öffentlichen Stellen, zu denen auch öffentliche Unternehmen zählen, verschaffen der Gegenseite, also dem betroffenen Unternehmen, dann keinen Vorteil und stellen somit keine Beihilfe dar, sofern sie zu normalen Marktbedingungen vorgenommen werden. 

    Die Unionsgerichte haben hierzu das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten entwickelt. Dies ermöglicht die Prüfung, ob der Staat einem Unternehmen einen Vorteil gewährt hat, indem er sich in Bezug auf eine bestimmte Transaktion nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter verhalten hat. In diese Bewertung darf nicht einfließen, ob die Maßnahme für die öffentliche Stelle ein angemessenes Mittel zur Verfolgung von Gemeinwohlzielen darstellt. Maßgeblich ist allein, ob sich die öffentliche Stelle so verhalten hat, wie es ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter in ähnlicher Lage getan hätte. Ist dies nicht der Fall, hat das Empfängerunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Dadurch befindet es sich in einer günstigeren Lage als seine Wettbewerber.

  • an bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige (Selektivität)

    Nicht jede Maßnahme, die einen Wirtschaftsbeteiligten begünstigt, ist automatisch eine Beihilfe. Dies ist nur der Fall, wenn sie selektiv bestimmten Unternehmen, Gruppen von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen einen Vorteil gewährt. Laut der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst der Begriff des Unternehmens jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Dies bedeutet, dass weder der Stauts der Einheit nach nationalem Recht noch deren Gewinnerzielungsabsicht relevant ist. Auch können mehrere rechtlich getrennte Einheiten im Kontext des Beihilferechts als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen sein. 

  • aus staatlichen Mitteln (staatliche Mittelherkunft)

    Beihilfenrechtlich relevant sind nur solche Vorteile, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Dazu zählen sämtliche Mittel des öffentlichen Sektors, einschließlich solcher innerstaatlicher Stellen, unabhängig davon, ob diese föderiert, dezentralisiert oder regional sind, sowie unter bestimmten Umständen auch Mittel privater Einheiten. Dabei ist die Herkunft der Mittel für ihre Klassifizierung als staatliche Mittel nicht relevant.  Voraussetzung ist lediglich, dass sie, bevor sie direkt oder indirekt an die Begünstigten weitergegeben wurden, unter staatlicher Kontrolle und somit den nationalen Behörden zur Verfügung standen. 

    Auch Mittel, die durch die Union über Fonds bereitgestellt werden oder von der Europäischen Investitionsbank, dem Europäischen Investitionsfonds oder internationalen Finanzinstitutionen bereitgestellt werden, sind als solche staatlichen Mittel anzusehen, soweit die Verwendung dieser Mittel im Ermessen der nationalen Behörden liegt. Ebenso liegt eine Übertragung staatlicher Mittel vor, wenn mehrere Mitgliedstaaten gemeinsam über diese verfügen und über deren Verwendung entscheiden.

  • drohende Auswirkungen auf den Wettbewerb (Wettbewerbsverfälschung) und Handel zwischen den Mitgliedstaaten (Zwischenstaatlichkeit)

    Letztendlich stellen staatliche Förderungen für Unternehmen nur dann Beihilfen dar, wenn sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Dabei handelt es sich zwar um zwei getrennte Voraussetzungen, die beide erfüllt sein müssen. In der Praxis werden diese Elemente jedoch regelmäßig gemeinsam und generell als untrennbar miteinander verbunden betrachtet und daher hier auch gemeinsam dargestellt.

    Wenn eine vom Staat gewährte Maßnahme dazu geeignet ist, die Wettbewerbsposition des Empfängers gegenüber seinen Wettbewerbern zu verbessern, wird sie als wettbewerbsverzerrende Maßnahme erachtet. Für eine Wettbewerbsverzerrung ist es nicht notwendig, dass das Empfängerunternehmen hierdurch expandieren oder Marktanteile gewinnen kann. Es ist vielmehr ausreichend, dass die Maßnahme die Wettbewerbsstellung eines Unternehmens im Vergleich zu seiner Lage ohne die Maßnahme stärkt. In der Regel gilt eine Beihilfe bereits dann als wettbewerbsverzerrend, wenn sie ein Unternehmen begünstigt, indem es von Kosten befreit wird, die es im Rahmen seiner laufenden Geschäftstätigkeit normalerweise selbst zu tragen hätte. Der Grad der Wettbewerbsverzerrung ist dabei nur insoweit relevant, als dass er nicht rein hypothetisch sein darf. Eine erhebliche oder wesentliche Auswirkung ist hingegen nicht erforderlich.

    Das Kriterium der Auswirkungen auf den Handel wird bereits dann als erfüllt angesehen, wenn die Maßnahme Auswirkungen auf den Handel haben könnte. In diesem Zusammenhang haben die Unionsgerichte entschieden, dass wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Maßnahme die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im unionsinternen Handel stärkt, dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden muss. Dabei kann sich eine Maßnahme selbst dann auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirken, wenn der Empfänger nicht unmittelbar am grenzübergreifenden Handel teilnimmt. Durch die Maßnahme kann beispielsweise das örtliche Angebot aufrechterhalten oder ausgeweitet werden, was es Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten erschwert, in den Markt einzutreten. Die Kommission hat jedoch in einigen Fällen herausgearbeitet, dass eine Maßnahme rein lokale Auswirkungen haben kann und sich folglich nicht auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkt. In diesen Fällen kam die Kommission insbesondere zu dem Schluss, dass der Beihilfeempfänger seine Waren oder Dienstleistungen nur in einem geografisch begrenzten Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaats anbot und es unwahrscheinlich war, dass er Kunden aus anderen Mitgliedstaaten gewinnen würde. Außerdem waren die Auswirkungen der Maßnahme auf grenzüberschreitende Investitionen oder die Niederlassung von Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten als marginal einzustufen. Dies betraf beispielsweise Sport- und Freizeiteinrichtungen mit einem überwiegend lokalen Einzugsgebiet. 

Nur wenn sämtliche dieser Voraussetzungen erfüllt sind, stellt eine Maßnahme eine Beihilfe dar und unterfällt damit den Vorgaben des EU-Beihilferechts.

Wie ist das Verfahren, wenn eine Beihilfe vorliegt?

Liegt eine Beihilfe vor, bedarf die Maßnahme (oder eine gegebenenfalls zugrundeliegende allgemeine Beihilferegelung, z.B. eine Förderrichtlinie) einer Genehmigung durch die EU-Kommission oder sie muss die Voraussetzungen einer Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen. Bis zur rechtskräftigen Erteilung einer Genehmigung durch die Kommission darf die Maßnahme nicht durchgeführt werden (Durchführungsverbot), Art. 108 AEUV.

Die Anwendung und Auslegung des Beihilferechts wird durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Europäischen Gerichts (EuG) fortentwickelt. Die Durchsetzung des Durchführungsverbots sowie gegebenenfalls die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen obliegt den nationalen Gerichten.

Wie läuft ein Notifizierungsverfahren der bei EU-Kommission ab?

Die Notifizierungsverfahren bei der Kommission werden nicht von den Unternehmen als Beihilfeempfänger, sondern von den jeweiligen Mitgliedstaaten und dort durch die jeweils zuständigen Ministerien geführt. Die Unternehmen als Beihilfeempfänger leisten jedoch häufig einen sehr wichtigen Beitrag, indem sie Informationen zur Verfügung stellen, die oft nur bei ihnen vorliegen. 

Vor der offiziellen Notifizierung einer Maßnahme nimmt der Mitgliedstaat im Zuge einer sogenannten Pre-Notifizierung an einem sogenannten Case Team der Kommission teil. In einem gemeinsamen Prozess zwischen Mitgliedstaat, EU-Kommission und gegebenenfalls dem Beihilfeempfänger werden dann offene Fragen und für die Genehmigung notwendige Punkte besprochen. Nachdem ein Einvernehmen zwischen den Parteien erreicht wurde, erfolgt die tatsächliche Notifizierung und Genehmigung durch die Kommission. Diese Vorgänge können hoch komplex und auch sehr zeitaufwendig sein, sodass es sich lohnt, rechtzeitig mit dem Prozess zu beginnen und sich gegebenenfalls Hilfe hinzuzuziehen, um den Prozess zu begleiten.

Welche Risiken bestehen bei der Nichteinhaltung des Beihilferechts?

Verstößt eine Beihilfe gegen das Beihilferecht, weil sie entweder vor ihrer Gewährung nicht bei der EU-Kommission angemeldet und von dieser genehmigt wurde, obwohl sie nicht freigestellt ist, und/oder weil sie die materiellen Anforderungen der Genehmigung nicht erfüllt, muss der Beihilfeempfänger diese unter Umständen inklusive Zinsen an den Mitgliedstaat zurückzahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Wettbewerber außerdem gegen eine Genehmigungsentscheidung der Kommission beim Gericht der Europäischen Union (EuG) Nichtigkeitsklage erheben. Ist diese erfolgreich, erlischt die Genehmigung rückwirkend. Da sich dies nach deutschem Recht auch auf die mit der Beihilfe verbundenen Verträge auswirkt können daraus eine Vielzahl hochkomplexer Probleme entstehen. Umgekehrt ist es natürlich auch möglich, als Empfänger einer Beihilfe gegen einen Negativbeschluss der Kommission, mit dem eine Beihilfe als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen wurde, im Wege einer Nichtigkeitsklage vorzugehen.

In unserem CMS-Blog halten wir Sie in unserer Blog-Serie „Kartellrecht Kompakt“ fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesen Themen auf dem Laufenden. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge benachrichtigt.

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Modernisierung des deutschen Designrechts

Di, 16.12.2025 - 06:22

Die deutsche Kreativwirtschaft genießt auch über Europas Grenzen hinaus hohes Ansehen. Sie steht für Schöpfergeist und Innovation. Damit dieser Bereich auch künftig wettbewerbsfähig bleibt, ist der Gesetzgeber dazu angehalten, die gesetzlichen Rahmenbedingungen fortlaufend weiterzuentwickeln. Dabei sollen die Schutzmechanismen für Kreative stets möglichst effizient, einfach nutzbar und kostengünstig sein.

Am 14. November 2025 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Referentenentwurf zur umfassenden Modernisierung des Designrechts vorgestellt. Damit soll die neue EU-Design Richtlinie 2024/2823 vollständig in deutsches Recht umgesetzt werden. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie sollen die Änderungen am 9. Dezember 2027 in Kraft treten. 

Diese Punkte stehen im Mittelpunkt des Entwurfs:

Ausdrücklicher Schutz von animierten Designs (§§ 11, 11a, 8 DesignG-RefE)

Künftig sollen auch bewegte Elemente eines Designs – etwa Drehbewegungen, das Aufleuchten eines Logos oder animierte Grafiken – eindeutig geschützt sein. Zwar waren digitale Designs auch bisher schon erfasst, jedoch wurde dabei nicht ausreichend berücksichtigt, dass gerade die Bewegung selbst ein prägendes Gestaltungselement sein kann. Neu ist außerdem, dass Anmeldungen künftig auch per Video möglich sein können. Das erleichtert die Darstellung solcher Designs erheblich und macht die Anmeldung für Kreative und Unternehmen deutlich einfacher.

Klare Regeln gegen designverletzenden 3D-Druck (§ 38 DesignG-RefE)

3D-Druck ermöglicht es heute, geschützte Produkte schnell und kostengünstig zu kopieren. Das führt zunehmend zu Handelsware, die Originaldesigns nachahmt und damit Schutzrechte verletzt. Der Entwurf schafft hier ein deutliches Verbot, das bereits im Vorfeld der Verletzung ansetzt: Schon vorbereitende Handlungen, wie das Erstellen, das Teilen oder das Herunterladen von Dateien, die ein Design abbilden, sollen sanktioniert werden.

Darüber hinaus wird eine sogenannte Durchfuhrregelung eingeführt. Damit wird die bloße Durchfuhr von nachgeahmter Ware durch EU-Mitgliedstaaten untersagt. Rechteinhaber können auf diese Weise bereits in diesen Gebieten gegen die Designpiraterie vorgehen.

Neues Kennzeichnungssymbol für eingetragene Designs (§ 38b DesignG-RefE)

Analog zum bekannten Copyright-Symbol „©“ für urheberrechtlich geschützte Werke wird künftig das Zeichen „Ⓓ“ eingeführt. Es dient als Hinweis darauf, dass ein Design offiziell eingetragen und damit geschützt ist. Ziel ist es, das Bewusstsein der Bevölkerung für Designs zu stärken. Die Kennzeichnung soll für die Öffentlichkeit schneller wahrnehmbar und gleichzeitig verständlicher sein.

Keine Rechtsverletzung bei Kritik, Kommentar oder Parodie (§ 40 DesignG-RefE)

Um einen fairen Ausgleich zwischen Schutzinteressen und öffentlicher Meinungsfreiheit zu schaffen, können Schutzrechte von Designs künftig nicht mehr geltend gemacht werden, wenn es um eine Kritik, Kommentierung oder Parodie des Designs geht. Voraussetzung ist jedoch, dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sind und die normale Verwertung des Designs nicht beeinträchtigt wird. Eine ähnliche Regel gibt es mit § 51a UrhG im Urheberrecht.

Reparaturklausel für formgebundene Ersatzteile (§ 40a DesignG-RefE)

Ein weiteres wichtiges Ziel des Entwurfs ist die europaweite Regulierung des Ersatzteilmarkts ab 2032. Die dafür eingeführte Reparaturklausel sieht vor, dass ein Hersteller sich künftig nicht mehr auf sein Designrecht berufen darf, um anderen Produzenten den Verkauf von formgebundenen Ersatzteilen zu verbieten. Formgebunden sind solche Bauteile, bei denen das Gesamtprodukt auf genau dieses Ersatzteil angewiesen ist, etwa weil Form oder Erscheinungsbild zwingend vorgegeben sind. So sollen Monopolstellungen über bestimmte Ersatzteile verhindert werden, denn der Schutz eines Designs soll sich ausschließlich auf die äußere Gestaltung beziehen, nicht auf das Produkt selbst. Eine solche Regelung kennt das deutsche Designrecht tatsächlich bereits seit 2020.

Mit dem neuen Entwurf soll nun die Übergangsfrist nach § 73 Abs. 2 DesignG-RefE verkürzt werden. Bislang war vorgesehen, dass die Reparaturklausel für Designs, die vor dem 2. Dezember 2020 angemeldet wurden, noch keine Anwendung findet. Für diese älteren Designs konnte der reguläre Designschutz daher bisher im Maximalfall bis zu 25 Jahre (also bis zum 1. Dezember 2045) verlängert werden. Nun wird die Übergangsregelung verkürzt: Die Reparaturklausel aus § 40a DesignG-RefE gilt für bestehende Rechte aus einem eingetragenen Design, das vor dem 2. Dezember 2020 angemeldet wurde, nun ab dem 9. Dezember 2032.

Abbau von Bürokratie

Ein weiteres Ziel ist es, die Anmeldung und Verwaltung von Designs zu vereinfachen. Verfahren, die kaum genutzt wurden oder unnötigen Aufwand erzeugen, sollen daher in Zukunft entfallen. Dazu zählen etwa die teilweise Aufrechterhaltung eines Designs oder die Möglichkeit, zu Nichtigkeitsverfahren beizutreten. Neben dem Abbau von Bürokratie sollen auf diese Weise außerdem Kosten gespart werden. Diese Änderungen stehen nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Design Richtlinie 2024/2823.

Vom Entwurf zur Praxis

Der Entwurf zeigt deutlich, dass das Designrecht konsequent an die Bedürfnisse einer modernen und digitalen Wirtschaft angepasst werden soll. Für Unternehmen und kreative lohnt sich deshalb ein frühzeitiger Blick auf die neuen Regeln. Wir begleiten Sie gern dabei, die für Sie relevanten Änderungen rechtssicher umzusetzen.

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Das Datenschutzjahr 2025

Mo, 15.12.2025 - 11:31

Das Jahr 2025 war geprägt von dynamischen Entwicklungen im europäischen und deutschen Datenschutzrecht. Neue gesetzliche Initiativen und regulatorische Anpassungen, insbesondere im Bereich der EU-Digitalregulierung und der Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI), haben die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen maßgeblich verändert. Auch die nationale Gesetzgebung und die politischen Neuerungen in Deutschland stellen die Weichen Richtung Datenökonomie. 

Dieser Beitrag beleuchtet die wichtigsten Entwicklungen des vergangenen Jahres.

Neues zur EU-Digitalregulierung

Im November dieses Jahres hat die Europäische Kommission ihren sog. „Digital Omnibus“-Entwurf veröffentlicht. Dieser zielt darauf ab, das System der europäischen Digitalregulierung u.a. im Hinblick auf die Rahmenwerke zu Daten, KI, Cybersicherheit und Plattformen zu vereinfachen, ohne die Schutzmaßnahmen zu verringern. Änderungen sind u.a. mit Blick auf die EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), den Data Governance Act und die KI-Verordnung zu erwarten. Unter anderem soll die seit dem 2. Februar 2025 geltende Pflicht von Anbietern bzw. Betreibern zur Vermittlung von KI-Kompetenz gegenüber in ihrem Auftrag KI-Systeme nutzende Personen entfallen. Stattdessen sollen die EU-Kommission und die Mitgliedsstaaten diese Verantwortung im Sinne einer gesamtpolitischen Aufgabe tragen. 

Zudem soll die Anwendbarkeit der Vorschriften zu wichtigen Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen mit geringem Risiko und zu Hochrisiko-KI-Systemen zeitlich nach hinten verlegt werden. Diese Fristen laufen im Jahr 2026 (mehr dazu erfahren Sie hier: KI-Verordnung – neue Übergangsfristen und deutsche Marktaufsicht).

Data Act seit dem 12. September 2025 anwendbar

Seit dem 12. September 2025 gelten die Pflichten des Data Act verbindlich. Der Data Act soll einen umfassenden Rechtsrahmen schaffen, der den Zugang zu und die Nutzung von Daten unionsweit harmonisiert. Unter anderem haben Nutzer* von IoT-Produkten einen Anspruch auf Zugriff auf die durch die Nutzung ihrer Produkte und Services erzeugten Daten. 

Die EU-Kommission hat im Jahr 2025 außerdem den Abschlussbericht der Expertengruppe zum B2B-Datenaustausch und zu Cloud-Computing-Verträgen veröffentlicht („Final Report of the Expert Group on B2B data sharing and cloud computing contracts“). Besonders relevant sind hier die nicht-bindenden Mustervertragsklauseln (MCT) für verschiedene Szenarien (z.B. Dateninhaber an Nutzer) und die Standardvertragsklauseln (SCC) der Kommission für die wesentlichen Aspekte von Cloud-Computing-Verträgen (z.B. Wechsel und Kündigung) nach Art. 41 Data Act, die nun öffentlich verfügbar sind.

In Deutschland befinden sich die nationalen Gesetze zur Durchführung im Entwurfsstadium (Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz (DADG)). Die Bundesnetzagentur (BNetzA) soll dabei zentrale Aufsichtsbehörde für die Anwendung und Durchsetzung des Data Act sein. Auch zu anderen weiteren Daten-Themen möchte die in diesem Jahr neu gewählte Regierung aus CDU/CSU und SPD tätig werden.

Datenschutz und -nutzung unter der in diesem Jahr neu gewählten Bundesregierung

Am 9. April 2025 wurde der Koalitionsvertrag  bekannt, der einige Ausführungen zum Datenschutz und zur Datennutzung enthält: Die Koalitionsparteien setzen sich eine Entbürokratisierung und Reform des Datenschutzes zum Ziel. Zugleich soll die Datennutzung nach dem BDSG zugunsten von Innovation und Forschung vereinfacht werden. Auch die bereits von der EU angestrebte Daten-Ökonomie fand ihren Weg in den Koalitionsvertrag: Um einen starken Digitalstandort zu schaffen, sollen eine „Kultur der Datennutzung und des Datenteilens“ etabliert und Datenschätze gehoben werden. Sofern sachgemäß stellt der Koalitionsvertrag in Aussicht, dass eine Grundlage geschaffen werde, um Regelwerke in einem Datengesetzbuch zusammenzufassen.

KI weiter Top-Thema

Auch das Thema KI hat sich die 2025 gewählte Bundesregierung auf die Fahnen geschrieben. Sie möchte Deutschland zur „KI-Nation“ machen und ins Zentrum ihrer wirtschafts- und technologiepolitischen Strategie rücken. Geplant seien u.a. massive Investitionen, eine nationale Gigafactory sowie der Aufbau von Reallaboren. Zwar möchte die Bundesregierung auf Innovationsoffenheit setzen, gleichzeitig bestehen bei dem Einsatz von KI datenschutzrechtliche Vorgaben, die es zu berücksichtigen gilt, insbesondere in Bereichen, in denen sensible Daten betroffen sind. Die finale Umsetzung bleibt abzuwarten. 

Zum Thema KI wird auch der Gesetzgeber tätig. Am 12. September 2025 ist z.B. der Entwurf für ein „KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz“ (KI-MIG) erschienen. Dieser knüpft an einen Entwurf aus dem letzten Jahr an. Das KI-MIG gibt Hinweise, wie Deutschland die Aufsichtsstruktur und die Behördenorganisation zur Umsetzung der KI-Verordnung gestalten könnte. Für alle Bereiche ohne bestehende oder gesetzlich zugewiesene Aufsichtsbehörde, wird die BNetzA die zuständige Marktüberwachungsbehörde und notifizierende Behörde. Zudem sind Vorschriften zur Zusammenarbeit und Kooperation der zuständigen Marktaufsichtsbehörden und die Beteiligung weiterer Behörden vorgesehen. Dies betrifft u.a. insbesondere die nationalen Datenschutzbehörden. Diese sehen das Gesetzesvorhaben kritisch und äußern dies in diversen Pressemitteilungen: Hier beispielhaft die Pressemitteilung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Doch nicht nur Bundesregierung und Gesetzgeber treibt das Thema KI um. Wie schon in den Vorjahrenbewegt der Einsatz von KI die gesamte Datenschutzszene. Aus den Datenschutzbehörden bekommen Verantwortliche hierzu allerlei Leitlinien und Hilfsmittel an die Hand.

Leitlinien für das Risikomanagement von Systemen mit KI

Zum Schutz personenbezogener Daten hat der Europäische Datenschutzbeauftragte European Data Protection Supervisor (EDPS)) am 11. November 2025 Leitlinien für das Risikomanagement von Systemen mit KI veröffentlicht. Die Leitlinien sollen Einblicke und praktische Empfehlungen bieten, damit häufige technische Risiken im Zusammenhang mit KI-Systemen identifiziert und gemildert werden können. Die Leitlinien des EDPS bieten eine Checkliste für jede Phase im KI-Entwicklungszyklus.

Orientierungshilfe zu datenschutzrechtlichen Besonderheiten generativer KI-Systeme mit RAG-Methode

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat Version 1.0 ihrer Orientierungshilfe zu datenschutzrechtlichen Besonderheiten generativer KI-Systeme mit Retrieval Augmented Generation (RAG)-Methode veröffentlicht. RAG-Systeme kombinieren große Sprachmodelle mit gezieltem Zugriff auf eigene Wissensquellen, um kontextbezogene Antworten zu liefern und die Genauigkeit sowie Verlässlichkeit des KI-Outputs zu erhöhen, z.B. unternehmensinterne Chatbots, die auf aktuelle Geschäftsdaten zugreifen. Unternehmen und Behörden können hiermit die Vorteile moderner KI nutzen und gleichzeitig Risiken für die Betroffenenrechte verringern, sofern Transparenz, Zweckbindung und Betroffenenrechte gewahrt bleiben. Datenschutzrechtliche Herausforderungen wie Transparenz und die Bewertung einzelner Verarbeitungen bleiben jedoch bestehen und erfordern laufende technische und organisatorische Maßnahmen (TOM).

KI und Datenschutz vor dem OLG Köln: Training von KI mit Nutzerdaten zulässig

Auch vor den Gerichten spielt das Thema KI bereits eine wichtige Rolle. Im Mai dieses Jahres hat z.B. das OLG Köln im Eilverfahren eine wichtige Entscheidung zum Thema KI-Training und Datenschutz getroffen (OLG Köln, Urteil vom 23. Mai 2025 – 15 UKl 2/25). In dem Verfahren wies das OLG einen Antrag der Verbraucherzentrale NRW zurück, der Meta die angekündigte Nutzung öffentlich geteilter Facebook- und Instagram-Daten volljähriger Nutzer zum Training eines Large-Language-Modells (LLM) untersagen sollte. Die Verbraucherzentrale monierte u.a. Verstöße gegen die DSGVO sowie gegen das Verbot der Datenzusammenführung gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b) Digital Markets Act (DMA) und verlangte Unterlassung. Das OLG Köln wies den Antrag zurück und hielt die Datenverarbeitung insbesondere wegen des Verfolgens eines legitimen Zwecks nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO für zulässig.

Das Jahr 2025 hielt weitere wichtige Entscheidungen aus der Rechtsprechung zum Datenschutz bereit

Die nationalen und internationalen Gerichte haben sich im Jahr 2025 wieder umfangreich mit der DSGVObefasst und in vielen relevanten Verfahren Entscheidungen gefällt. Nicht jedes Verfahren kam jedoch damit schon zu einem Abschluss. Nachdem das Gericht der Europäischen Union (EuG) die Klage auf Nichtigerklärung des EU-Angemessenheitsbeschlusses zur Übermittlung personenbezogener Daten zwischen der EU und den USA mit Entscheidung vom 3. September 2025 (T-553/23) abwies und bestätigte, dass die USA zum Zeitpunkt des Beschlusses ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisteten, steht nun fest, dass in der Sache der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entscheiden wird. Der EU-Abgeordnete und Kläger in der Sache Latombe hat Rechtsmittel zum EuGH gegen die Entscheidung des EuG eingelegt. Die Rechtssache Latombe ./. Kommission ist nun unter dem Aktenzeichen C-703/25 P beim EuGH anhängig. Bemerkenswert an der Entscheidung des EuG ist, dass das Gericht nicht über die Zulässigkeit, namentlich die Klagebefugnis des Klägers, entschieden, sondern diese Frage ausdrücklich offen gelassen und ausschließlich zur Begründetheit der Klage entschieden hat. Die Klagebefugnis ist in diesem Verfahren fraglich, da hier eine Einzelperson gegen einen Angemessenheitsbeschluss vorgeht. Der Datentransfer in die USA bleibt damit ein Dauerbrenner und die Entscheidung des EuGH in der Sache (hinsichtlich Zulässigkeit und Begründetheit der Klage) abzuwarten.

EuGH präzisiert Begriff der personenbezogenen Daten

In der Rechtssache C-413/23 P hat der EuGH Anfang September dieses Jahres den Begriff der personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Übermittlung pseudonymisierter Daten an Dritte präzisiert. Der EuGH stellte in der Entscheidung klar, dass pseudonymisierte Daten nicht automatisch für alle Empfänger als personenbezogen gelten. Die Einordnung hänge vielmehr davon ab, ob Dritte den Betroffenen mit vertretbarem Aufwand identifizieren können. Maßgebliche Perspektive für die Beurteilung der Identifizierbarkeit sei dabei die der datenverarbeitenden Stelle zum Zeitpunkt der Datenerhebung, wobei stets die Umstände im Einzelfall zu beachten bleiben.

Verantwortlichkeit des Betreibers einer Online-Marktplatz-Website im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO

Besonders beachtenswert ist das Urteil des EuGH vom 2. Dezember 2025 (C-492/23). In diesem hat der EuGH entschieden, dass der Betreiber einer Online-Marktplatz-Website für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten verantwortlich ist, die in den auf seiner Plattform veröffentlichten Anzeigen enthalten sind. Den Verantwortlichen treffe insbesondere auch vor der Veröffentlichung die Pflicht, jene Anzeigen zu identifizieren, die sensible Daten enthalten, und zu überprüfen, ob der Inserent wirklich mit der Person übereinstimmt, deren Daten in der Anzeige enthalten sind, oder ob dieser über die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person verfügt. Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, ist die Veröffentlichung der Anzeige zu verweigern. Die genannten Pflichten sind dem EuGH zufolge durch geeignete TOM zu gewährleisten. 

Diese Entscheidung des EuGH hat weitreichende Bedeutung für Betreiber von Online-Marktplätzen, da es ihre datenschutzrechtlichen Pflichten erheblich ausweitet und klare Vorgaben für den Umgang mit (sensiblen) personenbezogenen Daten macht. Damit setzt der EuGH neue Standards für die Kontrolle und Prävention auf digitalen Plattformen und erhöht die Anforderungen an TOM.

Wichtig für Newsletter: EuGH entscheidet zum sog. „Soft Opt-In“

Außerdem hat der EuGH Ende des Jahres mit Urteil vom 13. November 2025 (C‑654/23) eine wichtige Entscheidung zur Zulässigkeit von Newslettern im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung, dem sog. „Soft Opt-In“ gefällt. Zum einen legt der EuGH den Begriff der „Direktwerbung“ weit aus, sodass eine E‑Mail-Adresse auch dann „im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung“ erhalten wurde, wenn der Service für den Nutzer kostenlos erfolgt, aber über diesen weitere kostenpflichtige Services bestellt werden können. Dasselbe gelte, wenn der Service durch Werbung finanziert ist. Zum anderen hat der EuGH in diesem Fall entschieden, dass insbesondere die zur Verarbeitungsgrundlage aus Art. 6 DSGVO, finden keine (parallele) Anwendung zu Art. 13 Abs. 3 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation findet, da diese die DSGVO als speziellere Norm verdrängt. Die in Art. 6 Abs. 1 DSGVO vorgesehenen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sollen dem EuGH zufolge nicht gelten, wenn der Verantwortliche die E‑Mail-Adresse eines Nutzers verwendet, um ihm eine unerbetene Nachricht gemäß Art. 13 Abs. 2 Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation zu senden. Art. 13 der sog. ePrivacy-Richtlinie wurde in Deutschland in § 7 UWG umgesetzt.

Befugnis von Verbraucherschutzverbänden und Mitbewerbern zur Verfolgung von Datenschutzverstößen in wettbewerbsrechtlicher Klage

Der BGH hat mit Urteil vom 27. März 2025 (I ZR 186/17) entschieden, dass ein Social-Media-Anbieter gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1Art. 13 Abs. 1 lit. c) und lit. e) DSGVO verstößt, da dieser die Nutzer nicht ausreichend über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form sowie über die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung und die Empfänger der persönlichen Daten informiert hatte. Dies stellt dem BGH zufolge einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß gemäß § 5a Abs. 1 UWG dar, der von Verbraucherschutzverbänden vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann.

An demselben Tag hat der BGH in zwei weiteren Entscheidungen (I ZR 222/19I ZR 223/19) festgestellt, dass Apotheker, die auf einer Online-Plattform Medikamente vertreiben, gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen, wenn sie ohne ausdrückliche Einwilligung der Kunden deren Bestelldaten erheben und nutzen. Bei den Bestelldaten handelt es sich dem BGH zufolge um Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 DSGVO. Diese Verstöße können laut BGH von konkurrierenden Apothekern mittels wettbewerbsrechtlicher Klagen verfolgt werden. Das Gericht bestätigte, dass Art. 9 Abs. 1 DSGVO eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstellt.

Übermittlung sog. Positivdaten an Auskunftei zulässig

Zuletzt hat eine Vielzahl von Verfahren die Gerichte beschäftigt, in denen die Kläger wegen der Weitergabe personenbezogener Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen an eine Auskunftei Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO von dem Telekommunikationsunternehmen verlangten. Die Mehrzahl der Klagen wurde unserer Auswertung zufolge mangels DSGVO-Verstoßes (und/oder mangels Schadens) abgewiesen, da die meisten Gerichte die Verarbeitung als von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt ansahen. 

Diese Einschätzung bestätigte der BGH mit Urteil vom 14. Oktober 2025 (VI ZR 431/24). In dem durch den BGH zu entscheidenden Verfahren ging es zwar nicht um Schadensersatzansprüche gemäß Art. 82 DSGVO (dazu sogleich), wohl aber um die Zulässigkeit der Datenverarbeitung. Geklagt hatte in dem Verfahren kein Betroffener, sondern ein Verbraucherverband, der sich gegen die Übermittlung der Positivdaten gewandt hat. Dessen Unterlassungsklage wurde von der Vorinstanz abgewiesen, was der BGH nunmehr bestätigte. Der BGH sieht die Übermittlung der zum Identitätsabgleich erforderlichen Stammdaten der Verbraucher sowie die Übermittlung der Information, dass ein Vertragsverhältnis begründet oder beendet wurde, an die Auskunftei gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO als gerechtfertigt an. Rechtfertigendes Interesse der Beklagten sei eine hinreichende Betrugsprävention. Diese Entscheidung des BGH wird auch Auswirkungen auf die Schadensersatzverfahren in ähnlichen Sachverhalten haben.

DSGVO-Schadensersatz weiter eines der Top-Themen vor den Gerichten

Auch im Jahr 2025 hat das Thema Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO die Gerichte beschäftigt. Von den circa 180 Verfahren, die wir im Jahr 2025 in unsere Übersicht zur Rechtsprechung zu Art. 82 DSGVOaufgenommen haben, wurden unserer Auswertung zufolge im bisherigen Verlauf des Jahres 2025 ca. 120 Klagen abgewiesen. Bei den zugesprochenen Schadensersatzansprüchen beläuft sich die Summe des zu leistenden Betrags je nach Einzelfall auf EUR 100 bis EUR 5.000.

Am 28. Januar 2025 entschied der BGH beispielsweise, dass die Zusendung einer Werbe-Mail ohne Einwilligung des Empfängers keinen Anspruch auf Schadensersatz auslöst (VI ZR 109/23). Laut BGH ließ sich aus dem Vortrag des Klägers für das Berufungsgericht nicht ableiten, dass diesem durch die unbefugte Nutzung seiner E‑Mail-Adresse ein immaterieller Schaden entstanden sei. Es wurde weder ein Kontrollverlust festgestellt noch konnte die von dem Kläger geäußerte Befürchtung eines solchen ausreichend substantiiert werden.

Ebenfalls am 28. Januar 2025 (VI ZR 183/22) hat der BGH zu der Übermittlung von Daten an eine Auskunftei durch ein Telekommunikationsunternehmen entschieden. Zu dem Zeitpunkt der Übermittlung war der geltend gemachte Zahlungsanspruch zwischen den Parteien strittig. Im Rahmen einer Widerklage gegen den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung machte die betroffene Person DSGVO-Schadensersatzansprüche geltend. Die Entscheidung des BGH betraf in erster Linie die Höhe des Schadensersatzes. Obwohl das OLG bei seiner Entscheidung auf eine abschreckende Funktion des Art. 82 DSGVO abstellte, die dieser Vorschrift mit reiner Ausgleichsfunktion nicht zukommt, wirke sich dies dem BGH zufolge jedoch nicht zum Nachteil der Beklagten aus. Insgesamt sei ein Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 500 angemessen.

Negative Gefühle als immaterieller Schaden

Auf eine Vorlage des BGH (Beschluss vom 26. September 2023 – VI ZR 97/22) hat der EuGH mit Urteil vom 4. September 2025 (C-655/23) ausgeführt, dass der Begriff „immaterieller Schaden“ im Sinne von Art. 82 DSGVO die negativen Gefühle umfassen könne, welche die betroffene Person infolge einer unbefugten Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an einen Dritten empfindet wie z.B. Sorge oder Ärger und welche durch einen Verlust der Kontrolle über diese Daten, ihre mögliche missbräuchliche Verwendung oder eine Rufschädigung hervorgerufen werden. Allerdings setze dies dem EuGH zufolge voraus, dass die betroffene Person nachweist, dass sie solche Gefühle samt ihrer negativen Folgen aufgrund des jeweiligen DSGVO-Verstoßes empfindet. Nicht zu berücksichtigen in der Bemessung der Höhe des Betrages sei der Grad des Verschuldens.

In dem zugrundeliegenden Fall ging es um die irrtümliche Weiterleitung von Bewerberdaten an einen unbeteiligten Dritten durch eine Bank im Rahmen eines Bewerbungsprozesses. Zudem erfolgte keine unverzügliche Mitteilung an den Bewerber über die fehlerhafte Weiterleitung. Der Kläger machte in dem Verfahren geltend, nicht nur einen abstrakten Kontrollverlust über die Daten erlitten zu haben, sondern dass diese an die dritte, mit ihm bekannte und in derselben Branche tätige Person gelangt seien. In der ersten Instanz sprach das LG Darmstadt (Urteil vom 26. Mai 2020 – 13 O 244/19) dem Betroffenen noch einen Betrag in Höhe von EUR 1.000 zu, während das OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 2. März 2022 – 13 U 206/20) die Klage als darauffolgende Instanz abwies.

Schadensersatz bei nicht erfüllten Auskunftspflichten wegen Recherche in einer Suchmaschine

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 5. Juni 2025 (8 AZR 117/24) unter Bestätigung der Entscheidung der Vorinstanz des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf (Urteil vom 10. April 2024 – 12 Sa 1007/23) entschieden, dass in dem betreffenden Fall Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO wie von der Vorinstanz zugesprochen ausreichend sei. 

In dem vom BAG zu beurteilenden Sachverhalt ging es um eine nicht ordnungsgemäß erteilte Information an einen abgelehnten Bewerber. Der potentielle Arbeitgeber hatte aufgrund einer Recherche in einer Suchmaschine von dessen (nicht rechtskräftiger) strafrechtlicher Verurteilung erfahren, ihn hierüber aber nicht informiert. Der Kläger habe dem BAG zufolge keinen Schaden nachgewiesen, der über die bereits durch die Vorinstanz zugesprochenen EUR 1.000 hinausgehe. Schadensersatzansprüche von Beschäftigten bei Datenschutzverstößen sind immer wieder Thema in der Rechtsprechung und werden auch 2026 relevant bleiben.

2026: Es bleibt spannend zum DSGVO-Schadensersatz

In der Vielzahl der Verfahren, in denen Kläger von einem Mobilfunkunternehmen Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO wegen der Weitergabe von Positivdaten an eine Auskunftei fordern, ist es 2025 zu einer Vorlage an den EuGH gekommen. Während die meisten nationalen Gerichte die Klagen bisher unter der Annahme abwiesen, dass die Weitergabe von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO gedeckt oder jedenfalls kein Schaden entstanden sei, legte das LG Lübeck dem EuGH mit Beschluss vom 4. September 2025 (15 O 12/24) die Frage vor, ob die Vorschrift auf diese Fälle Anwendung findet und ob diese Vorschrift dahingehend auszulegen ist, dass sie „die Übermittlung von Positivdaten von Mobilfunkunternehmen an privatrechtlich organisierte Auskunfteien ohne Einwilligung der Betroffenen jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen vermag, wenn die Auskunfteien die übermittelten Daten sodann auch zur Profilbildung (Scoring) verwenden.“

Eine weitere Vorlagefrage des LG Lübeck betrifft Art. 82 DSGVO. Das LG möchte vom EuGH wissen, ob Art. 82 Abs. 1 und 2 DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass ein Kontrollverlust auch dann vorliegen kann, „wenn Positivdaten ohne Einwilligung des Betroffenen von Mobilfunkunternehmen an privatrechtlich organisierte Auskunfteien übermittelt und dort frühestens nach deutlich über einem Jahr gelöscht wurden und der betroffene Verbraucher bei Vertragsschluss auf die Datenübermittlung hingewiesen wurde“. In dem anhängigen Verfahren (C-594/25) hat nun der EuGH zu entscheiden.

Enforcement Tracking: DSGVO-Bußgelder überschreiten EUR 5 Mrd.-Grenze

Laut der neuesten Ausgabe des CMS Enforcement Tracker Reports 2025 wurden im untersuchten Zeitraum bis zur redaktionellen Deadline am 1. März 2025 insgesamt 2.560 Bußgelder erfasst. Dies sind fast 160 Bußgelder mehr als im vorherigen Untersuchungszeitraum. Das durchschnittliche Bußgeld lag im gesamten Berichtszeitraum des CMS Enforcement Tracker Reports in allen Ländern bei etwa EUR 2,36 Mio. Zudem überschritt die Summe der Bußgelder bereits im Frühjahr des Jahres erstmals die Marke von EUR 5 Mrd. und belief sich zu diesem Zeitpunkt auf rund EUR 5,65 Mrd. Einige der höchsten Einzelbußgelder des Jahres kommen hierbei auf zwischen EUR 125 Mio. bis EUR 530 Mio.

Europaweite Prüfung zum Recht auf Löschung und Thema der koordinierten Aktion 2026

Nachdem in diesem Jahr das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO Gegenstand der koordinierten Aktion der Datenschutzbehörden war, hat der EDPB am 14. Oktober 2025 das Thema der koordinierten Aktion 2026 bekannt gegeben. Diese wird die Einhaltung der Transparenz- und Informationspflichten gemäß Art. 12 bis Art. 14 DSGVO betreffen. Diese Vorschriften der DSGVO stellen u.a. sicher, dass betroffene Personen informiert werden, wenn ihre Daten verarbeitet werden. Ziel der koordinierten Aktionen ist die Bewertung der Umsetzung der DSGVO durch Unternehmen und Behörden. Zudem möchten die Datenschutzbehörden hierdurch einen Überblick über bewährte Vorgehensweisen von Verantwortlichen gewinnen. Der Bericht zu den Ergebnissen der koordinierten Aktion 2025 zum Recht auf Löschung soll zeitnah folgen.

Das Jahr 2025 hat gezeigt: Das Datenschutzrecht ist geprägt von Dynamik und Anpassung an neue technische Entwicklungen. Die Rechtsprechung des EuGH und der nationalen Gerichte haben die Anforderungen an den Nachweis immaterieller Schäden und die Auslegung zentraler DSGVO-Bestimmungen konkretisiert. Die steigende Zahl und Höhe der Bußgelder unterstreichen die wachsende Bedeutung des Datenschutzes für Unternehmen. Insgesamt bleibt das Datenschutzrecht weiterhin ein spannendes und sich stetig entwickelndes Feld.

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*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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Tarifwerk GVP/DGB: Änderungen im Entgeltrahmentarifvertrag

Fr, 12.12.2025 - 14:54

Die Eingruppierungsgrundsätze im ERTV BAP/DGB und ERTV iGZ/DGB ähneln sich und sind tätigkeitsbezogen ausgerichtet, selbst wenn dies im Tarifwerk iGZ/DGB teilweise etwas „kryptisch“ formuliert wird. Im ERTV GVP/DGB wird der Wortlaut des ERTV BAP/DGB übernommen. Dort heißt es nun:

Die Arbeitnehmer werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Entgeltgruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist ausschließlich die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend.

Änderungen ergeben sich für die bisherigen Anwender des Tarifwerks iGZ/DGB, wenn dem Zeitarbeitnehmer vorübergehend Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe zugewiesen werden. Bisher musste ab dem ersten Tag eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen der vorgenommenen Eingruppierung und der Entgeltgruppe erfolgen, der die höherwertigen Tätigkeiten zuzuordnen sind. Nach dem neuen Tarifwerk GVP/DGB ist diese Zulage erst ab der sechsten Woche zu zahlen.

Zeitarbeitnehmer können vorübergehend verpflichtet sein, Tätigkeiten auszuüben, die einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen sind; eine Änderung der Vergütung erfolgt in diesem Fall nicht. Dies entspricht der bisherigen Regelung im ERTV BAP/DGB. Im ERTV iGZ/DGB ist dazu ein komplexerer Anpassungsmechanismus vorgesehen, der zukünftig entfällt.

Entgeltgruppen

In den Tarifwerken BAP/DGB und iGZ/DGB sind die Merkmale der EG 1 bis 4 bereits inhaltlich gleich formuliert. Diese sind nun in § 3 ERTV GVP/DGB überführt worden.

Bei den EG 5 bis 9 gibt es hingegen noch Unterschiede, die sich durch die Zusammenführung im ERTV GVP/DGB erledigen. Dabei übernimmt der ERTV GVP/DGB die Eingruppierungsmerkmale aus dem ERTV BAP/DGB. Diese sind – im Vergleich zur Eingruppierungsmatrix nach dem ERTV iGZ/DGB – schlanker geschnitten und einfacher formuliert; sie weisen insbesondere in den einzelnen Entgeltgruppen eine geringe Anzahl an zu erfüllenden Merkmalen auf.

Ein Vergleich der Merkmale aus den beiden Tarifwerken zeigt, dass es – über die EG 1 bis 4 hinaus – durchaus eine große inhaltliche Schnittmenge gibt, insbesondere in den hohen EG 8 und 9. Allerdings dürfte auch klar sein, dass die Eingruppierungsmatrix bei bisherigen iGZ-Anwendern zu Änderungen führen dürfte bzw. könnte.

Vor diesem Hintergrund ist geregelt worden, dass die Einführung der neuen Eingruppierungsmatrix nicht zu einer Neueingruppierung der am 31. Dezember 2025 bestehenden Arbeitsverhältnisse führt, d. h. diese können auf Grundlage der nach den bisher geltenden Kriterien „richtigen“ Eingruppierung fortgesetzt werden.

Erst für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2026 in Kraft treten, gelten die geänderten Kriterien nach dem ERTV GVP/DGB und müssen folglich – zwingend – beachtet werden.

ACHTUNG: Insoweit wird es zunächst zu einer parallelen Anwendung der alten iGZ- und der neuen GVP-Eingruppierungsmatrix kommen. Bisherige iGZ-Anwender sollten sich vor dem Hintergrund der anstehenden Änderungen bei der Eingruppierung auf die inhaltliche Umstellung zum 1. Januar 2026 vorbereiten. Auch die BA dürfte im Rahmen von Prüfungen ihre wahre Freude daran haben, die Korrektheit der tariflichen Eingruppierung anhand von zwei zeitlich parallel laufenden Eingruppierungssystemen bei den bisherigen iGZ-Anwendern zu kontrollieren.

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Gestaltungsmöglichkeiten beim Betriebsübergang

Fr, 12.12.2025 - 08:50

Ob Outsourcing, Unternehmensverkauf oder Umwandlung – Betriebsübergänge sind in der Wirtschafts- und M&A-Welt allgegenwärtig. Im ersten Teil unserer Blogserie zu Betriebsübergängen haben wir die Basics besprochen, also wann ein Betriebsübergang vorliegt und welche Rechtsfolgen ein solcher hat. Neben dieser rechtlichen Bewertung von Betriebsübergängen ist für Veräußerer und Erwerber aber regelmäßig relevant, wie sich Betriebsübergänge gestalten lassen, damit diese den beiderseitigen unternehmerischen Zielsetzungen entsprechen. Denn obwohl § 613a BGB klare Vorgaben macht und von Gesetzes wegen unabdingbar ist, bestehen durchaus Spielräume – sowohl zur Vermeidung als auch zur gezielten Gestaltung eines Betriebsübergangs.  In diesem Beitrag geben wir einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen und Gestaltungsmöglichkeiten von Betriebsübergängen in der Praxis.

Gestaltung von Betriebsübergängen

Ist ein Betriebsübergang nicht vermeidbar oder sogar ausdrücklich gewünscht, etwa weil der Erwerber gerade auf den Übergang des bisherigen Personals angewiesen ist, kommt es in der Praxis darauf an, ihn rechtssicher und strategisch sinnvoll zu gestalten. Dabei bietet das Arbeitsrecht verschiedene Gestaltungsspielräume, um einen Übergang strukturiert vorzubereiten und umzusetzen.

Schaffung und Gestaltung übergangsfähiger Organisationseinheiten 

Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung vom 21. März 2024 (2 AZR 79/23) klargestellt hat, ist es grundsätzlich zulässig, eine übertragungsfähige Organisationseinheit eigens zum Zweck der Übertragung zu schaffen (vgl. Bissels/Münnich, jurisPR-ArbR 28/2024 Anm. 3). Damit bestätigt das Gericht unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH, dass auch neu gebildete Organisationseinheiten – sofern sie die erforderlichen Merkmale erfüllen – Gegenstand eines Betriebs- oder Betriebsteilübergangs im Sinne von § 613a BGB sein können:

„Jedenfalls ist es unionsrechtlich unerheblich, wie lange die wirtschaftliche Einheit beim Veräußerer vor dem Betriebsübergang bereits bestanden hat. Sie kann auch allein zum Zweck der Ermöglichung eines Betriebs(teil)übergangs geschaffen werden, lediglich „betrügerische oder missbräuchliche“ Fälle haben außer Betracht zu bleiben″.

Zwar kann die organisatorische Abgrenzung einer solchen wirtschaftlichen Einheit in Fällen, in denen kurz vor dem Übergang eine zuvor nur tätigkeitsbezogen abgegrenzte Einheit organisatorisch verselbstständigt wird, weiterhin in der Praxis herausfordernd sein. Gelingt die organisatorische Verselbstständigung jedoch, ist der Zeitpunkt der entsprechenden Maßnahmen unerheblich. Das BAG betont ausdrücklich, dass es für die Bewertung von § 613a BGB unerheblich sei, ob die Einheit ausschließlich zum Zweck der Übertragung geschaffen wurde und wann dies erfolgt ist. 

Für die praktische Umsetzung gilt:

Soll eine eigenständige und klar abgrenzbare wirtschaftliche Einheit entstehen, müssen die materiellen und immateriellen Betriebsmittel, die für den jeweiligen arbeitstechnischen (Teil-)Zweck erforderlich sind, vom verbleibenden Betrieb funktional getrennt und eindeutig zugeordnet werden. Eine optischeorganisatorische oder räumliche Trennung kann die Abgrenzung zusätzlich verdeutlichen und dokumentieren.

Auch die personelle Verselbstständigung ist entscheidend: Eine eigene Leitungsstruktur muss vorhanden sein, die befugt ist, den zugeordneten Beschäftigten Weisungen zu erteilen. Diese Struktur muss nicht lange im Voraus bestehen, sondern kann auch kurzfristig vor dem Übergang eingerichtet werden – solange die funktionale Eigenständigkeit der Einheit tatsächlich gewährleistet ist. Die entsprechende Führungskraft muss auch keine disziplinarische Leitungsmacht innehaben; erforderlich aber auch ausreichend ist ein Mindestmaß an Leitungsmacht.

Zuordnung von Arbeitnehmern zu übergehenden Betriebsteilen

Ein zentrales Gestaltungsmittel bei Betriebsübergängen ist die Zuordnung einzelner Arbeitnehmer zu bestimmten Betriebsteilen. Häufig besteht auf Seiten von Veräußerer und Erwerber der Wunsch, den Übergang einzelner Arbeitsverhältnisse gezielt herbeizuführen.

Nach der Rechtsprechung des BAG ist eine solche Zuordnungsversetzung grundsätzlich auch dann zulässig, wenn diese im Rahmen eines anstehenden Betriebsübergangs darauf abzielt, den Übergang des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen (BAG, Urteil v. 21. März 2024 – 2 AZR 79/23). Entscheidend ist jedoch, dass die betroffenen Arbeitnehmer individual- und kollektivrechtlich wirksam der übergehenden wirtschaftlichen Einheit zugeordnet wurden. Damit gilt: Ohne wirksame vorherige Zuordnung erfolgt kein Übergang.

Innerhalb der Grenzen seines Direktionsrechts kann der Veräußerer also aktiv steuern, welche Arbeitnehmer einem übergehenden Betriebsteil zugeordnet oder daraus herausgelöst werden. Reicht das Direktionsrecht nicht aus, bieten sich ergänzende Vereinbarungen mit den betroffenen Arbeitnehmern an.

Empfehlenswert ist eine solche Zuordnungsversetzung insbesondere bei Beschäftigten, die in mehreren Organisationseinheiten eingesetzt sind und deren Arbeitsverträge keine klare organisatorische Zuordnung erkennen lassen. Denn hier stellt das BAG auf den Tätigkeitsschwerpunkt ab – dies ist typischerweise schwer zu bewerten und mithin mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Es macht für alle Beteiligten Sinn, vorher Klarheit zu schaffen.

Restrukturierung im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang: Erwerberkonzept

Auch wenn § 613a Abs. 4 BGB ausdrücklich verbietet, Arbeitnehmer wegen eines Betriebsübergangs zu kündigen, bedeutet das nicht, dass betriebliche Umstrukturierungen vor dem Übergang grundsätzlich ausgeschlossen wären. In der Praxis kommt es vor, dass der Veräußerer bereits vor dem Übergangszeitpunkt Kündigungen ausspricht – etwa um den Betrieb an die Vorstellungen des Erwerbers anzupassen.

Ein solches Vorgehen ist allerdings nur unter engen Voraussetzungen rechtlich zulässig (vgl. dazu BAG, Urteil v. 20. März 2003 – 8 AZR 97/02). Die Rechtsprechung stellt zwar klar: § 613a Abs. 4 S. 1 BGB soll nicht dazu führen, dass Arbeitsverhältnisse künstlich bis zum Übergang fortbestehen müssen, wenn sachliche Gründe für eine Kündigung vorliegen. Gleichzeitig darf der in § 613a Abs. 1 BGB verankerte Bestandsschutz der Arbeitnehmer nicht umgangen werden:

Der Schutzgedanke des § 613a I 1, IV BGB steht einer […] Kündigung des Betriebsveräußerers auf Grund eines Erwerberkonzepts nicht entgegen. Diese Vorschriften sollen den Erwerber daran hindern, bei der Übernahme der Belegschaft eine freie Auslese zu treffen. Sinn und Zweck der Regelungen in § 613a I 1, IV BGB ist es aber nicht, den Erwerber auch bei einer fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit zu verpflichten, das Arbeitsverhältnis noch einmal künstlich zu verlängern.

Zulässig sind Kündigungen nur, wenn ein konkretes Erwerberkonzept oder ein Sanierungsplan bereits zum Zeitpunkt der Kündigung greifbare Formen angenommen hat. Eine bloße Aufforderung zur Personalreduzierung reicht nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Erwerber das Konzept ausdrücklich zu eigen macht und den Veräußerer beauftragt, die Maßnahmen bereits vor dem Übergang umzusetzen.

Um spätere Kündigungsschutzprozesse zu vermeiden, sollten die Beteiligten lückenlos dokumentieren:

  • das konkrete Restrukturierungs- oder Erwerberkonzept,
  • das ausdrückliche Zueigenmachen durch den Erwerber und
  • die Aufforderung an den Veräußerer, die Maßnahmen vor dem Übergang umzusetzen.
Fazit: Transaktionen sorgfältig planen – arbeitsrechtliche Spielräume nutzen

Der Betriebsübergang ist ein komplexes arbeitsrechtliches Instrument mit weitreichenden Folgen für alle Beteiligten. Während § 613a BGB den Schutz der Arbeitnehmer in den Mittelpunkt stellt, eröffnet das Recht zugleich Gestaltungsspielräume für eine bewusste Gestaltung – sei es zur Vermeidung eines Übergangs oder zur strategischen Planung und Umsetzung. Entscheidend ist dabei stets eine sorgfältige Analyse der konkreten Umstände und eine vorausschauende rechtliche Begleitung. Wer die rechtlichen Rahmenbedingungen kennt und gezielt nutzt, kann Betriebsübergänge nicht nur rechtssicher, sondern auch im Sinne aller Beteiligten gestalten.

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* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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