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Tarifwerk GVP/DGB: Arbeits-/Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Ruhezeiten sowie Urlaub
Im MTV BAP/DGB ist eine besondere Klausel zur Arbeits-/Rufbereitschaft, zum Bereitschaftsdienst und zu Ruhezeiten vorgesehen (s. dort: § 5). Diese ist 1:1 in den MTV GVP/DGB überführt worden (dort: § 5) und lautet wörtlich wie folgt:
Soweit Arbeitnehmer* in Kundenbetrieben mit Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst oder in Rufbereitschaft eingesetzt werden und für den Kundenbetrieb entsprechend § 7 ArbZG betriebliche und/oder tarifliche Sonderregelungen zur Arbeitszeit und Ruhezeit gelten, gelten diese entsprechend mit der Maßgabe, dass die jeweilige Regelung vollumfänglich für den Arbeitnehmer zur Anwendung kommt.
Im MTV iGZ/DGB fehlt eine inhaltlich entsprechende oder zumindest vergleichbare Bestimmung.
ACHTUNG: Die (für die bisherigen iGZ-Anwender neue) tarifliche Regelung bringt diesen ein Mehr an Flexibilität, da nunmehr bei dem Kunden, insbesondere im medizinischen Bereich, geltende Tarifverträge zu bestimmten Arbeitsformen unmittelbar auf die dort im Einsatz befindlichen Zeitarbeitnehmer angewendet werden können. In der durch das neue Tarifwerk abgelösten „iGZ/DGB-Welt“ bestand insoweit eine Regelungslücke (dazu ausführlich: Bissels/Singraven, ArbR 2025, 265 ff.).
Das tarifliche Urlaubsregime ist im MTV BAP/DGB und MTV iGZ/DGB bereits vergleichbar ausgestaltet (§ 11 MTV BAP/DGB; § 6 MTV iGZ/DGB) und wurde mit wenigen Änderungen in den MTV GVP/DGB (dort: § 9) überführt, indem beide tariflichen Regelungen „gemischt“ worden sind.
Identisch bleibt die an die zunehmende Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses bzw. die Betriebszugehörigkeit anknüpfende Staffelung bei den Urlaubstagen. Neu ist für die bisherigen BAP-Anwender, dass Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, nicht mitgerechnet werden – und diese folglich zu einer verzögerten Erhöhung des gestaffelt zu gewährenden Urlaubsanspruchs führen können. Dies sah die Protokollnotiz zu § 6.2.1. MTV iGZ/DGB mit gewissen Einschränkungen bei arbeitsbedingten Erkrankungen und Arbeitsunfällen bereits vor. Diese sind in den MTV GVP/DGB nicht überführt worden. Neu wurde in dem MTV GVP/DGB in diesem Zusammenhang jedoch geregelt, dass bei Eltern- und Pflegezeit bis zu 12 Monate je Ruhenstatbestand auf die Betriebszugehörigkeit des Zeitarbeitnehmers angerechnet werden. Es handelt sich folglich um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Zeiten des ruhenden Arbeitsverhältnisses an sich außer Betracht bleiben. Diese muss zukünftig bei der Berechnung der Dauer des Urlaubs sowohl von bisherigen BAP- und iGZ-Anwendern gleichermaßen neu berücksichtigt werden.
In § 9.6 MTV GVP/DGB wurde zudem die Regelung aus § 6.2.4. MTV iGZ/DGB zur Übertragung von Urlaub und dessen Erlöschen, insbesondere bei einer Dauererkrankung, übernommen.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
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Cannabisblüten: Ausgangsstoff oder bereits Arzneimittel?
Die rechtliche Einstufung von Cannabisblüten, die an Apotheken zur Herstellung von Rezepturarzneimitteln geliefert werden, ist weiterhin umstritten.
Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2020 (3 W 38/20) die Cannabisblüten in dem zu entscheidenden Fall als Ausgangsstoff eingestuft. Das Gericht hatte damals festgestellt, dass Cannabisblüten allein kein Arzneimittel darstellen, da wesentliche Verarbeitungsschritte wie Aufbereitung, Portionierung und Verpackung erst in der Apotheke erfolgen.
Cannabisblüten: Uneinheitliche Einstufung und ihre FolgenDie meisten Landesbehörden qualifizieren Cannabisblüten, die an Apotheken gesendet werden, hingegen offenbar als (Bulk-)Arzneimittel zur Herstellung von Rezepturarzneimitteln. Andere sehen sie wiederum in Übereinstimmung mit dem OLG Hamburg als Ausgangsstoffe. Teilweise scheint auch innerhalb der Bundesländer Uneinigkeit über die genauen Anforderungen an die Produkte zu bestehen.
Dies hat zu einem „Flickenteppich an Anforderungen“ geführt, der die Verkehrsfähigkeit und Qualitätsstandards regional beeinflusst. Obwohl einige Landesbehörden eine bundesweite Harmonisierung anstreben, liegen derzeit noch keine konkreten Ergebnisse vor.
Die uneinheitliche Bewertung betrifft nicht nur Hersteller und Händler, sondern schafft insbesondere für Apotheker Rechtsunsicherheiten. So sind nach der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) unterschiedliche Prüfpflichten im Rahmen der Herstellung von Rezepturarzneimitteln zu beachten, je nachdem, ob zur Herstellung bereits Arzneimittel oder nur Ausgangsstoffe verwendet werden. Werden diese Pflichten nicht erfüllt, drohen den Apothekern insbesondere Ordnungswidrigkeiten nach §§ 22 Abs. 1, 36 Nr. 3j ApBetrO.
Cannabisblüten als Arzneimittel oder Ausgangsstoff: Rechtliche Grundlagen und QualitätsstandardsDie Einstufung von Cannabisblüten als Arzneimittel oder Ausgangsstoff hat direkte Auswirkungen auf die anzuwendenden Qualitätsstandards für Hersteller, Händler und Apotheker. Diese ergeben sich insbesondere aus dem Arzneimittelgesetz (AMG), der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV), dem EU-GMP-Leitfaden sowie der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO).
Die Qualifizierung bestimmt insbesondere, welche Vorgaben bei der Herstellung der Cannabisblüten gelten, aus denen später in der Apotheke Rezepturarzneimittel hergestellt werden sollen:
- Werden Cannabisblüten als Arzneimittel eingestuft, müssen Hersteller dieser Produkte die strengen Anforderungen des EU-GMP-Leitfadens Teil I erfüllen.
- Werden sie hingegen als Ausgangsstoffe oder Wirkstoffe behandelt, genügen die weniger umfangreichen Anforderungen des EU-GMP-Leitfadens Teil II.
Diese Unterscheidung entscheidet daher maßgeblich über den Umfang der (Qualitäts-)Prüfung der Cannabisblüten sowie die Dokumentations- und Sorgfaltspflichten.
Prüfpflichten des ApothekersDie uneinheitliche Auslegung des AMG zur Qualifizierung von Cannabisblüten stellt Apotheker häufig vor ein praktisches Dilemma, da sich die ihm obliegenden Prüfpflichten bei der Herstellung des Rezepturarzneimittels wesentlich unterscheiden.
Grundsätzlich gilt nach § 6 Abs. 1 ApBetrO, dass jedes in der Apotheke hergestellte Arzneimittel die nach der pharmazeutischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweisen muss. Es ist nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln herzustellen und zu prüfen. Enthält das Arzneibuch entsprechende Regelungen, sind diese verbindlich anzuwenden. Zusätzlich verpflichtet § 7 ApBetrO den Apotheker zu einer Plausibilitätsprüfung der Rezeptur, um sicherzustellen, dass die hergestellte Zubereitung hinsichtlich Dosierung, Kompatibilität, Stabilität und galenischer Zweckmäßigkeit sachgerecht ist.
Bei der konkreten Prüfung der eingesetzten Stoffe differenziert § 11 ApBetrO danach, ob es sich um Arzneimittel oder um Ausgangsstoffe handelt.
- Werden zur Herstellung eines Rezepturarzneimittels Arzneimittel eingesetzt, ist der Apotheker nach § 11 Abs. 3 ApBetrO lediglich verpflichtet, die Identität der eingesetzten Arzneimittel festzustellen. Eine weitergehende Prüfung auf Reinheit, Gehalt oder sonstige Qualitätsmerkmale ist in diesem Fall nicht erforderlich, da die Einhaltung der erforderlichen Qualitätsstandards bereits durch den Hersteller sichergestellt und behördlich überwacht wird.
- Werden Rezepturarzneimittel hingegen aus Ausgangsstoffen hergestellt, unterliegt der Apotheker weitergehenden Prüfpflichten nach § 11 Abs. 2 ApBetrO. Danach muss der Apotheker jeden Ausgangsstoff vor seiner erstmaligen Verwendung prüfen, und zwar mindestens auf Identität. Darüber hinaus sind auch Reinheit, Gehalt und weitere Qualitätsmerkmale zu prüfen, sofern diese Prüfungen nicht bereits durch ein aussagekräftiges Prüfzeugnis des Herstellers oder Lieferanten abgedeckt sind.
Die Identitätsprüfung muss in jedem Fall in der Apotheke selbst durchgeführt werden. Dabei sind die anerkannten pharmazeutischen Regeln anzuwenden, insbesondere die Vorgaben des Arzneibuchs. Die Ergebnisse der Prüfung müssen dokumentiert und durch die sachkundige Person der Apotheke freigezeichnet werden. Liegt ein geeignetes Herstellerprüfzeugnis vor, kann der Apotheker auf eigene weitergehende Analysen verzichten, sofern er sich von der Zuverlässigkeit des Lieferanten überzeugt hat.
Nach der Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung, Prüfung und Lagerung von Ausgangsstoffen dürfen grundsätzlich nur GMP-konform hergestellte und geprüfte Ausgangsstoffe eingesetzt werden. Ist ein solches Produkt am Markt nicht verfügbar muss der Apotheker gemeinsam mit dem verordnenden Arzt eine dokumentierte Nutzen-Risiko-Abwägung vornehmen, bevor der Stoff verwendet wird.
Höhere Qualitätsstandards senken Risiken in der RezepturherstellungApotheker sollten bei der Herstellung von Rezepturarzneimitteln nach Möglichkeit GMP-Teil-I-geprüfte Arzneimittel oder Ausgangsstoffe einsetzen. Diese erfüllen die höheren Qualitätsanforderungen für Fertigarzneimittel und reduzieren Prüf-, Dokumentations- und Haftungsrisiken erheblich. Werden hingegen nur GMP-Teil-II-geprüfte Ausgangsstoffe verwendet, sind eine erweiterte Prüfung, sorgfältige Dokumentation und eine Nutzen-Risiko-Abwägung gemeinsam mit dem verordnenden Arzt erforderlich. Die bevorzugte Verwendung von GMP-Teil-I-konformen Produkten entspricht damit sowohl den Vorgaben der ApBetrO als auch den Empfehlungen der Bundesapothekerkammer und trägt wesentlich zur Patientensicherheit bei.
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Kartellrecht Kompakt #2 – Die Vertikal-GVO
In diesem Teil unserer Blogserie „Kartellrecht Kompakt – Kompaktwissen zu Antitrust, Competition & Trade“ erhalten Sie einen strukturierten Überblick über die Anwendungsvoraussetzungen der sog. Vertikal-GVO – dem „Herzstück“ des Vertriebskartellrechts.
Die kartellrechtliche Prüfung einer vertikalen Vereinbarung – also z.B. eines Vertriebs- oder einen Liefervertrags – führt in der Regel zwangsläufig zur Prüfung der sog. Vertikal-GVO, der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen und dem zentralen Regelwerk des Vertriebskartellrechts.
Recap: Freistellung vom KartellverbotWie in unserem Beitrag Kartellrecht Kompakt #1 ausgeführt, können wettbewerbsbeschränkende und gegen das Kartellverbot verstoßende Vereinbarungen auch objektive Effizienzgewinne generieren, die die Wettbewerbsbeschränkung ausgleichen. Unter weiteren Voraussetzungen können die Vereinbarungen dann vom Kartellverbot „freigestellt“ sein, so dass sie (für den Zeitraum, in dem die Freistellungsvoraussetzungen vorliegen) nicht verboten und zulässig sind.
Eine Freistellung kann einmal im Wege der Gruppenfreistellung über sog. Gruppenfreistellungsverordnungen (GVOen) erfolgen oder im Wege der Einzelfreistellung unter den Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV/§ 2 Abs. 1 GWB. In der Praxis prüft man zunächst die Voraussetzungen der GVOen, weil sie in ihren Voraussetzungen klarer (pauschaler – für eine „Gruppe von Vereinbarungen“) gefasst sind und in der Regel einfacher geprüft werden können als die Einzelfreistellung. Entgegen der gesetzlichen Systematik hat sich in der Praxis daher etabliert, im Regelfall zunächst die Voraussetzungen einer GVO zu prüfen.
Schirmfreistellung nach der Vertikal-GVOFür vertikale Vereinbarungen greift im Regelfall die Vertikal-GVO. Sie führt zu einer sog. Schirmfreistellung, d.h. sie stellt – wie ein schützender „Regenschirm“ – sämtliche Arten vertikaler Wettbewerbsbeschränkungen frei. Wichtige Auslegungshilfe für die Vertikal-GVO und vertikale Vereinbarungen sind die sog. Vertikal-Leitlinien der Europäischen Kommission.
Vier TatbestandsvoraussetzungenDie Vertikal-GVO hat im Wesentlichen vier Tatbestandsvoraussetzungen:
- Eröffnung des Anwendungsbereichs
- Nicht-Überschreiten der doppelten Marktanteilsschwelle,
- Fehlen von Kernbeschränkungen,
- Nicht-Vorliegen einer nichtfreigestellten Beschränkung.
Für die Anwendbarkeit der Vertikal-GVO muss eine vertikale Vereinbarung vorliegen, also eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, die (i) für die Zwecke der Vereinbarung auf einer anderen Stufe der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind (Hersteller-Großhändler, Großhändler-Einzelhändler…) und die (ii) die Bedingungen betrifft, zu denen die beteiligten Unternehmen Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen dürfen.
Typische Fallgruppen vertikaler VereinbarungenTypische Fallgruppen vertikaler Vereinbarungen sind:
- Preis- und Konditionenbindungen,
- Alleinbezug bzw. Gesamtbedarfsdeckung,
- Wettbewerbsverbote (auch durch Mengenvorgaben),
- Alleinvertriebsvereinbarungen (der Lieferant verpflichtet sich, die Vertragsprodukte zu Zwecken des Weiterverkaufs in einem bestimmten Gebiet oder an bestimmte Kunden nur an einen Händler zu verkaufen),
- Alleinbelieferungsvereinbarungen (der Lieferant verpflichtet sich, die Vertragsprodukte nur an einen Abnehmer zu verkaufen),
- Agenturvertrieb,
- Selektiver Vertrieb,
- Franchising, oder
- Kopplungsbindungen.
Vereinbarungen zwischen (potenziellen) Wettbewerbern unterfallen grundsätzlich nicht der Vertikal-GVO. Es kann aber vorkommen, dass die beteiligten Unternehmen neben ihrer Vertikalbeziehung auch (potenzielle) Wettbewerber sind. Art. 2 Abs. 4 S. 2 Vertikal-GVO behandelt diese praktisch zunehmend relevanten Fälle des sog. Dualen Vertriebs (Dual Distribution). Nicht-wechselseitige Vertikalvereinbarungen zwischen Wettbewerbern fallen danach v.a dann in den Anwendungsbereich der Vertikal-GVO, wenn
- der Anbieter auf der vorgelagerten Stufe als Hersteller, Importeur oder Großhändler und zugleich auf der nachgelagerten Stufe als Importeur, Großhändler oder Einzelhändler von Waren, und
- der Abnehmer dagegen auf nachgelagerter Stufe Importeur, Großhändler oder Einzelhändler ist, jedoch kein Wettbewerber auf der vorgelagerten Stufe.
Beispiel: Ein Hersteller ist zugleich Einzelhändler, vertreibt also seine Produkte auch selbst (etwa in eigenen Flagship-Stores) und gleichzeitig über unabhängige Händler. Es besteht folglich ein Wettbewerbsverhältnis auf Einzelhandelsebene – aber nicht auf der vorgelagerten Herstellungsebene.
Zu beachten ist in Fällen des Dualen Vertriebs weiter, dass auch der Informationsaustausch zwischen Anbieter und Abnehmer nur unter zusätzlichen Voraussetzungen zulässig ist (Art. 2 Abs. 5 Vertikal-GVO).
Nicht-Überschreiten der doppelten Marktanteilsschwelle, Art. 3 Vertikal-GVOArt. 3 Vertikal-GVO sieht eine doppelten Marktanteilsschwelle vor. Doppelt, weil sowohl Anbieter als auch Abnehmer jeweils unterhalb der Schwelle liegen müssen. So darf der Marktanteil des Anbieters auf dem Angebotsmarkt und der Marktanteil des Abnehmers auf dem Bezugsmarkt jeweils 30 % nicht überschreiten (Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO). Ausgangspunkt jeder Marktanteilskalkulation (oder -schätzung) ist die Marktabgrenzung, also die mitunter komplexe Frage nach den jeweils relevanten sachlichen und räumlichen Märkten.
Fehlen von Kernbeschränkungen, Art. 4 Vertikal-GVODie Vereinbarung darf keine sog. Kernbeschränkung (hardcore restriction) enthalten, die in Art. 4 Vertikal-GVO abschließend aufgezählt sind. Es gilt das Alles oder Nichts-Prinzip: Wenn die Vereinbarung eine Kernbeschränkung enthält, profitiert die Vereinbarung insgesamt nicht mehr von der Vertikal-GVO. Kernbeschränkungen sind grundsätzlich schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkungen und bergen ein entsprechend erhöhtes Bußgeldrisiko.
Vertikale Preisbindung (RPM = Resale Price Maintenance)Art. 4 lit. a) Vertikal-GVO verbietet die sog. vertikale Preisbindung (RPM = Resale Price Maintenance). Der Abnehmer muss in der Festsetzung seines Weiterverkaufspreis frei bleiben. Fest- oder Mindestpreise sind unzulässig, unverbindliche Preisempfehlungen und Höchstpreise zulässig – wenn sie sich nicht wegen Anreizen (Boni bei Einhaltung der UVP) oder Druck (Kündigung bei Nichteinhaltung der UVP) wie Fest- oder Mindestpreise auswirken.
Gebiets- und KundengruppenbeschränkungenArt. 4 lit. b)-d) Vertikal-GVO enthält Gebiets- und Kundengruppenbeschränkungen zulasten des Abnehmers, jeweils gesondert für die Vertriebssysteme Alleinvertrieb, Selektivvertrieb und freier Vertrieb. Je nach Vertriebssystem sind bestimmte Gebiets- und Kundengruppenbeschränkungen aber zulässig. Vereinfacht gesagt gilt im Grundsatz:
- Der passive Vertrieb (= der Kunde spricht den Händler an) darf grundsätzlich nicht beschränkt werden, der aktive Vertrieb darf unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich bei Einrichtung eines Alleinvertriebssystems oder bei einem Selbstvorbehalt des Gebiets oder der Kunden durch den Anbieter) beschränkt werden.
- Ein sog. Sprunglieferungsverbot (kein direkter passiver wie aktiver Vertrieb an Endkunden durch Großhändler) ist zulässig.
- Eine Standortklausel, also die Beschränkung des Niederlassungsorts des Abnehmers, ist zulässig.
- Die dem selektiven Vertrieb inhärenten Kundenbeschränkungen sind zulässig, d.h. es darf der (passive wie aktive) Vertrieb an nicht-autorisierte Händler (Systemaußenseiter, Graumarkthändler) untersagt werden. Umgekehrt müssen in einem selektiven Vertriebssystem zudem Querlieferung zwischen den autorisierten Mitgliedern des Systems möglich bleiben. Indirekte Beschränkungen, wie Mindestbezugsmengen beim Hersteller, sind insoweit sorgfältig zu prüfen. Auch dürfen die autorisierten Einzelhändler des selektiven Vertriebssystems nicht im passiven wie aktiven Vertrieb an Endverbraucher beschränkt werden.
Art. 4 lit. e) Vertikal-GVO enthält eine besondere Gebiets- und Kundengruppenbeschränkung und verbietet die Beschränkung der wirksamen Nutzung des Internets. Anwendungsfälle können physische Verkaufsanforderungen (z.B. die Anwesenheit von Fachpersonal oder das Erfordernis eines face-to-face custom fitting der Ware), das Erfordernis einer Zustimmung des Internetvertriebs durch den Anbieter oder Beschränkungen bei der Kooperation mit Preisvergleichsdiensten oder Online-Suchmaschinen-Werbe-Service (z.B. Google Ads) sein.
Beschränkungen von ErsatzteillieferungenArt. 4 lit. f) Vertikal-GVO ist die einzige Kernbeschränkung, die den Anbieter schützt, und betrifft Beschränkungen von Ersatzteillieferungen.
Nicht-Vorliegen einer nichtfreigestellten Beschränkung, Art. 5 Vertikal-GVODie relevante Klausel der Vereinbarung darf schließlich keine sog. graue Klausel i.S.d. Art. 5 Vertikal-GVO sein. Hierbei geht es primär um Wettbewerbsverbote. Wettbewerbsverbot meint vereinfacht die (über Rabattanreize auch faktisch mögliche) Verpflichtung des Abnehmers, keine Wettbewerbsprodukte zu beziehen.
Wettbewerbsverbote dürfen nicht für unbestimmte Dauer oder für eine Dauer von mehr als fünf Jahren gelten. Das bedeutet allerdings nur, dass der Abnehmer die Möglichkeit haben muss, den Anbieter nach fünf Jahren effektiv wechseln, also zum Ablauf der fünf Jahre kündigen zu können.
Anders als bei den Kernbeschränkungen, gilt bei grauen Klauseln nicht das Alles oder Nichts-Prinzip. Vielmehr profitiert die Vereinbarung weiterhin von der Gruppenfreistellung, mit Ausnahme eben der Klausel, die nach Art. 5 Vertikal-GVO nicht freigestellt ist.
In unserem CMS-Blog halten wir Sie in unserer Blog-Serie „Kartellrecht Kompakt“ fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesen Themen auf dem Laufenden. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge benachrichtigt.
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Das Einmaleins des Betriebsübergangs
Der Betriebsübergang nach § 613a BGB zählt zu den praxisrelevantesten Themen im Arbeitsrecht, gerade in Zeiten wie heute, wo Umstrukturierungen und Outsourcing angesichts der konjunkturellen Phase eine wichtige Rolle spielen. Unternehmen stehen dabei aufgrund der komplexen rechtlichen Anforderungen vor zahlreichen Herausforderungen. In unserer Blogserie „Sicher durch den Betriebsübergang“ erwartet Sie eine vertiefende Übersicht über die wesentlichen arbeitsrechtlichen Aspekte; in diesem Beitrag skizzieren wir einleitend die wichtigsten Kernfragen.
Betriebsbegriff als erste Hürde beim Betriebsübergang gemäß § 613a BGBEin Betriebsübergang setzt gemäß § 613a BGB voraus, dass ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf unter Wahrung seiner Identität einen anderen Inhaber übergeht. Der Betrieb ist die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit der ein bestimmter arbeitstechnischer Zweck fortgesetzt verfolgt wird. Ist nur ein Betriebsteil betroffen – und das ist in der Praxis der häufigere Fall – muss dieser eine selbstständig abtrennbare Untergliederung des gesamten Betriebes sein, mit der ein Teilzweck innerhalb des Betriebszwecks verfolgt wird. Maßgeblich sind gemäß der EuGH- und BAG-Rechtsprechung hierbei alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere:
- die „Art“ des Betriebs (betriebsmittelarm oder betriebsmittelgeprägt),
- der Übergang der materiellen Betriebsmittel,
- der Wert der immateriellen Aktiva,
- die Übernahme des nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Personals und
- der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit.
Ob ein Betriebs(teil)übergang im Sinne des § 613a BGB vorliegt, ist regelmäßig im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen. Die Grenze zur bloßen Funktionsnachfolge oder zu reinen Auftragswechseln ist oft fließend.
Wichtigste Rechtsfolge: Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den ErwerberDie wohl bekannteste Folge: Die Arbeitsverhältnisse gehen mit sämtlichen Rechten und Pflichten kraft Gesetzes auf den Betriebserwerber über. Dazu gehören insbesondere Fortgeltung der individuellen Arbeitsbedingungen, Anrechnung der Betriebszugehörigkeit und die Übernahme von Sonderleistungen (z. B. Boni, betriebliche Altersversorgung).
Aber viele Arbeitsbedingungen werden gar nicht im Arbeitsvertrag, sondern durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen geregelt. Beim Betriebsübergang sollen auch solche kollektivrechtlichen Arbeitsbedingungen nicht vollständig entfallen. Daher ordnet § 613 a Abs. 1 S. 2-4 BGB an, dass solche Regelungen als „Inhalt des Arbeitsverhältnisses“ weitergelten sollen, wenn sie nicht aus anderem Grund weitergelten oder durch „gleichwertige Regelungen“ ersetzt werden.
Die Missachtung der Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs ist nur einer von vielen Fallstricken beim Betriebsübergang. Wie Sie hier Fehler vermeiden und auf welche Risiken Sie außerdem achtgeben müssen, erfahren Sie in unserer Blogserie.
Widerspruchsrecht der BeschäftigtenArbeitnehmer* können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach ordnungsgemäßer Unterrichtung widersprechen. Die Anforderungen an eine wirksame Unterrichtung sind streng – insbesondere müssen die wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Folgen des Übergangs sowie die Identität des Erwerbers konkret und vollständig dargestellt werden (§ 613a Abs. 5 BGB). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Unterrichtung, beginnt die Widerspruchsfrist nicht zu laufen. In dem Fall haben Mitarbeitende bis zur Grenze der Verwirkung – also mitunter noch Jahre nach dem Betriebsübergang – die Möglichkeit zum Widerspruch und somit die Option, zurück an den Veräußerer zu fallen. Auch hierzu werden wir tiefergehend im Rahmen unserer Blogserie unterrichten.
Sonderkündigungsschutz beim BetriebsübergangEine Kündigung „wegen des Betriebsübergangs“ ist unzulässig (§ 613a Abs. 4 BGB). Allerdings bleibt der allgemeine und besondere Kündigungsschutz unberührt. Gibt es also einen anderen sachlichen Grund, der eine Kündigung rechtfertigt, z.B. ein Überhang an Arbeitskräften mit derselben Tätigkeit, so bleibt diese möglich. Dabei sind die üblichen Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes zu beachten, im Zweifel wird also eine Sozialauswahl durchzuführen sein, die die Stammbelegschaft und übergegangene Mitarbeitende miteinbezieht. Was Sie bei Transformationen nach einem Betriebsübergang beachten sollten, erfahren Sie in unserer Serie.
Keine Mitbestimmung des Betriebsrats beim BetriebsübergangDem Betriebsrat stehen allein wegen eines Betriebsübergangs keine Mitbestimmungsrechte zu. Gerade bei Teilbetriebsübergängen liegt aber in der Regel auch eine Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG vor, mit der Folge, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß zu unterrichten ist und der Abschluss eines Sozialplans gemäß § 112 BetrVG verpflichtend ist.
Fazit für die PraxisEin Betriebsübergang vielschichtig und komplex. Für Unternehmen gilt es daher, rechtzeitig und umfassend zu planen, die Beteiligten korrekt zu informieren und mögliche Risiken (z. B. Massenwidersprüche, fehlerhafte Unterrichtungen oder Kündigungsschutzklagen) frühzeitig abzufedern. In unserer Blogserie zeigen wir, wie das gelingen kann.
Das erwartete Sie in unserer Blogserie zum Betriebsübergang- Fallstricke beim Betriebsübergang
- Gestaltung von Betriebsübergängen
- Betriebsübergang bei Umwandlungen
- Folgen fehlerhafte Unterrichtung
- Folgen des Betriebsübergangs für die betriebliche Altersversorgung
- Restrukturierung mit Blick auf Betriebsübergang in der Insolvenz
- Die Post-Merger-Integration
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
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Sicherheits- und Verteidigungsindustrie: Genehmigungsbooster aus Brüssel?
Seit der Bundeskanzler in Reaktion auf die russische Invasion der Ukraine im Februar 2022 die Zeitenwende ausgerufen hat und die USA mehr Engagement Europas und Deutschlands bei der Tragung der Kosten der Verteidigung der NATO einfordern, steht die Stärkung der Verteidigungsfähigkeit Europas auf der politischen Agenda. Deutschland und seine Bündnispartner sehen sich zunehmend hybriden Angriffen ausgesetzt, die jüngst in dem Eindringen russischer Kampfjets und Drohnen in den Luftraum der NATO gipfelten. Das hat erneut die Dringlichkeit des Aufwuchses der Fähigkeiten der Bundeswehr verdeutlicht.
Damit sind nicht nur die Streitkräfte selbst in der Pflicht. Der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie (SVI) kommt dabei eine Schlüsselrolle zu. Sie muss innovative Lösungen für eine effektive Verteidigung entwickeln und hinreichende Produktionskapazitäten verfügbar machen, um Ausrüstung und Versorgung der Bundeswehr und des Heimatschutzes sicherzustellen. Ansonsten droht der Mangel an industriellen Kapazitäten zur Achillesferse der neuen Sicherheitspolitik zu werden.
Rechtliche Rahmenbedingungen: EU in der PflichtDamit geraten auch die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen die SVI operiert, in den Blick. Wesentliche Teile der einschlägigen Regulatorik sind unionsrechtlich vorgeprägt. Demnach kommt der EU hier eine bedeutende Rolle zu, die sie auch einnimmt. So ist eines der zentralen Anliegen des europäischen „Defence White Paper“ die Stärkung der SVI. Mit dem „ReArm Europe Plan“ und dem derzeit in Abstimmung befindlichen „European Defence Industry Programme (EDIP)“ werden bedeutende Schritte unternommen, um vor allem die finanziellen Rahmenbedingungen zu verbessern. Substanzielle Verbesserungen in regulatorischer Hinsicht sollen nun durch einen sogenannten „Defence Readiness Omnibus“ herbeigeführt werden. Dieses ist eingebettet in das politikübergreifende Omnibus-Verfahren, mit dem die Kommission einen weitreichenden Bürokratieabbau anstrebt.
„Defence Omnibus Package“Am 17. Juni 2025 hat die Kommission den Entwurf des Vereinfachungspakets vorgelegt. Dieser sieht umfassende Neuerungen vor, die sowohl verteidigungsspezifische als auch allgemeine Regelungsbereiche betreffen. Verteidigungsspezifische Anpassungen sind unter anderem im Vergaberecht sowie für Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der EU vorgesehen. Darüber hinaus betrifft der Kommissionsentwurf Bereiche wie Finanzierung, Wettbewerbsrecht und Arbeitsschutzrecht, das Chemikalien- und Umweltrecht und den Bereich ESG.
Im Fokus des Defence Omnibus Package: Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren.Ein besonderes Hindernis für den Aufwuchs industrieller Kapazitäten stellen langwierige Planungs- und Genehmigungsverfahren dar. Vorhaben der SVI unterfallen wie auch andere Industrievorhaben einem dichten regulatorischen Netz. Eine zentrale Rolle nehmen in der Regel die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ein, deren Verfahren und materieller Prüfgegenstand in hohem Maße auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht. Vor diesem Hintergrund enthält der „Defence Readiness Omnibus“ den Vorschlag für eine Verordnung zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für „Projekte zur Verteidigungsbereitschaft″.
Unter einem Projekt zur Verteidigungsbereitschaft versteht Art. 1 Nr. 1 des Entwurfs „eine Reihe von Tätigkeiten, Investitionen und Maßnahmen zur Verbesserung der Verteidigungsbereitschaft eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der EU, unter anderem durch die Entwicklung der Verteidigungsindustrie“. Zur Erreichung des Ziels der Beschleunigung von Genehmigungsverfahren sieht der Entwurf die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle und die Begrenzung der Verfahrensdauer vor.
Zentrale Anlaufstelle für Genehmigungsverfahren für ein Projekt zur Verteidigungsbereitschaft durch Mitgliedstaaten zu benennenNach Art. 2 Abs. 1 des Entwurfs errichtet oder benennt jeder Mitgliedstaat bis drei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung eine Behörde als zentrale Anlaufstelle. Diese soll nach Art. 2 Abs. 3 als einziger Ansprechpartner für den Projektträger in dem Genehmigungsverfahren für ein Projekt zur Verteidigungsbereitschaft dienen. Dadurch erhofft sich die Kommission eine Erleichterung und bessere Koordinierung der Verfahren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die erforderlichen fachrechtlichen Genehmigungen künftig durch die zentrale Stelle erteilt würden. Vielmehr lässt der Vorschlag der Kommission die Fachzuständigkeiten unberührt. Bei der zentralen Anlaufstelle wird zwar die Kommunikation mit dem Projektträger gebündelt; hier werden der Antrag gestellt und die endgültige Entscheidung über diesen mitgeteilt. Die Durchführung der einzelnen Schritte des Genehmigungsverfahrens erfolgt weiterhin durch die zuständigen Fachbehörden.
Ob diese Regelung einen nennenswerten Beitrag zur Verfahrensbeschleunigung leisten kann, darf bezweifelt werden. Das in Deutschland für Vorhaben der SVI meist maßgebliche Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG sieht für Industrieprojekte eine Konzentrationswirkung vor, die Genehmigungen nach anderem Recht (z.B. Baugenehmigungen, Erlaubnisse nach Sprengstoffgesetz, wasserrechtliche Eignungsfeststellungen etc.) einschließt. Die jeweiligen Fachbehörden sind an dem Verfahren zu beteiligen.
Die zentrale Anlaufstelle wird demnach nur in den seltenen Fällen Wirkung entfalten, in denen die Konzentrationswirkung nicht greift, z.B. wenn zusätzlich wasserrechtliche Erlaubnisse oder Planfeststellungen erforderlich sind. In Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie sieht § 10a Abs. 2 BImSchG das Verfahren über eine einheitliche Stelle für gewisse Projekte bereits vor. Schon hier hat der Gesetzgeber festgestellt, dass nach deutschem Immissionsschutzrecht wenige Fallgestaltungen verbleiben, in denen die zentrale Stelle relevant ist (BT-Drs. 19/27672, 13). Für diese wenigen Fallgestaltungen bietet sich eine grundsätzliche Harmonisierung der Genehmigungsverfahren, unabhängig von den Bedürfnissen der SVI, an. Diese sollte dann auch für die Fälle, in denen keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist, das teils sehr komplizierte Nebeneinander von Baugenehmigung, wasserrechtlicher Eignungsfeststellung und Erlaubnis nach Betriebssicherheitsverordnung bereinigen. Jedenfalls ist von einer zentralen Stelle allein keine substanzielle Beschleunigung zu erwarten.
Begrenzte VerfahrensdauerEine Beschleunigung von Genehmigungsverfahren könnte jedoch aus Art. 5 Abs. 1 des Entwurfs folgen. Dieser sieht vor, dass Genehmigungsverfahren für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft einschließlich der Erteilung der einschlägigen Genehmigung 60 Tage nicht überschreiten dürfen. Dabei erfasst der Begriff des Genehmigungsverfahrens „alle einschlägigen Genehmigungen“. Erfolgt eine Entscheidung nicht innerhalb der Frist, so ordnet Art. 5 Abs. 8 eine Genehmigungsfiktion an.
Die Kombination aus radikal verkürzter Verfahrensdauer und Genehmigungsfiktion markiert einen ambitionierten Vorstoß. Nach dem Entwurf bestätigt die zentrale Anlaufstelle spätestens 15 Tage nach Eingang des Antrags die Vollständigkeit der Unterlagen. Ist der Antrag nicht vollständig, so fordert sie den Vorhabenträger zur Vervollständigung auf. In solchen Bereichen, die nicht Gegenstand der ersten Aufforderung waren, darf die Anlaufstelle keine Nachreichungen mehr verlangen. Das Datum, zu dem die Anlaufstelle die Vollständigkeit des Antrags bestätigt, gilt schließlich als Beginn des Genehmigungsverfahrens; ab hier läuft die 60-tägige Frist.
Eine substanzielle Verringerung des Aufwands, vor allem in der frühen Planungsphase, ist durch dieses Verfahren nicht zu erwarten. Die Erstellung der erforderlichen Antragsunterlagen nimmt in der Regel einen bedeutenden Teil des Planungsprozesses ein. Der Entwurf sieht jedoch keine materiellen Erleichterungen in dieser Hinsicht vor. Vielmehr greifen die vorgeschlagenen Regelungen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Unterlagen weitgehend vorliegen. Hinzu kommt, dass gerade bei komplexen Genehmigungsverfahren sich immer wieder die Frage stellt, ob die vorgelegten Antragsunterlagen, zu denen auch naturwissenschaftliche Gutachten etwa zum Lärm- oder zum Artenschutz gehören, ausreichend sind. Die Vollständigkeit der Unterlagen binnen 15 Tagen zu prüfen, wird für die zentrale Stelle eine Herausforderung darstellen; zumal vor dem Hintergrund, dass sie einmal nicht bemängelte Unvollständigkeiten im späteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr geltend machen darf. Es stellt sich die Frage, wie zu verfahren sein wird, wenn den Fachbehörden Antragsunterlagen fehlen, die sie gewöhnlich der Entscheidung zugrunde legen müssten. Dies ist nicht zuletzt problematisch, wenn Belange Dritter oder des Naturschutzes durch das Vorhaben berührt werden. Die Belange stehen nicht zur Disposition der Behörden und können von Nachbarn bzw. Naturschutzverbänden beanstandet werden. Es fragt sich auch, wie mit Gutachten die zwar vorhanden, aber lückenhaft oder mangelhaft sind, umzugehen wäre. Die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgesehene Erörterung in einem Termin wäre in diesem Zeitrahmen wohl kaum realisierbar und müsste daher entfallen oder etwa durch eine Online-Beteiligung ersetzt werden.
Anpassungen erforderlichDer Vorstoß der Kommission ist allgemein zu begrüßen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind ungeachtet einzelner Bedenken grundsätzlich sinnvoll und können punktuell zur Beschleunigung beitragen.
Es ist jedoch zu erwarten, dass die Mitgliedstaaten im laufenden Abstimmungsverfahren auf inhaltliche Präzisierungen drängen werden. So ist die Definition von Projekten zur Verteidigungsbereitschaft derart umfassend ausgestaltet, dass eine praktische Handhabung entlang der Lieferkette Herausforderungen mit sich bringen wird. Dies gilt insbesondere für Dual-use-Güter. Indem die Kommission sich der Verordnung als Instrument bedient, unterstreicht sie zwar die Bedeutung der Angelegenheit, es stellt sich aber die Frage, wie die sodann unmittelbar geltenden Regelungen zur zentralen Anlaufstelle und begrenzten Verfahrensdauer im föderalen deutschen System Anwendung finden sollen.
Rein verfahrensrechtlicher Ansatz greift zu kurzDarüber hinaus greift die Initiative insofern zu kurz, als dass sie den wesentlichen Treiber langer Planungs- und Genehmigungsverfahren nicht hinreichend adressiert. Diese werden nämlich vor allem durch überaus strenge materielle Anforderungen, insbesondere des Umweltrechts, gehemmt. Allein durch eine Deckelung der Verfahrensdauer werden die vielfältigen materiellen Anforderungen sowie der Untersuchungsaufwand für den Vorhabenträger oder der Prüfungsaufwand für die Behörde nicht verringert. Bei gleichbleibenden materiellen Standards und deutlich verkürzter Verfahrensdauer ist eine Überlastung der Behörden vorprogrammiert. Dies kann zu einer Verdrängung anderer Verfahren führen, deren beschleunigte Bearbeitung z.B. aus Belangen der Wirtschaft oder des Klimaschutzes ebenfalls unerlässlich ist. Die Verstopfung der Genehmigungspipeline in anderen Bereichen wäre die Folge.
Ausnahmen von der UVP-PflichtNur, wenn es gelingt, auch den Mut zu einem Verzicht auf materielle Regelungen zu fassen, kann ein Bürokratieabbau nachhaltig gelingen. Dabei stellt sich die unliebsame Frage, ob der Schutz der Umwelt absolut ist. Wenn man sich vor Augen führt, welchen unsäglichen Schaden Krieg für die Umwelt zwangsläufig mit sich bringt, sei die gewagte These erlaubt, dass auch die Verhinderung von Krieg durch effektive Abschreckung als Teil des Umweltschutzes verstanden werden muss.
Dass auch die Europäische Kommission in diese Richtung denkt, lässt die Mitteilung erkennen, die sie dem „Defence-Omnibus“ vorangestellt hat. Darin stellt sie klar, dass diverse unionsrechtliche Ausnahmetatbestände so auszulegen sind, dass Projekte zur Verteidigungsbereitschaft hierunter fallen. Das soll vor allem für Umweltverträglichkeitsprüfungen gelten. Dass eine Ausnahme von der UVP-Pflicht zu einer signifikanten Beschleunigung beitragen kann, hat unter anderem das LNG-Beschleunigungsgesetz gezeigt. Es ist zu begrüßen, dass dieser Ansatz nun auch für die SVI geöffnet wird, wenngleich wesentliche Fragen offenbleiben.
„alles ist ohne den Frieden nichts“Willy Brandt stellte 1981 fest, dass Frieden nicht alles, ohne Frieden aber alles nichts sei. Zwar scheint sich in Europa die Erkenntnis durchgesetzt zu haben, dass eine starke SVI für die Sicherung des Friedens auf dem Kontinent unabdingbar ist. Mitunter werden die hieraus folgenden Schlüsse aber noch nicht mit letzter Konsequenz gezogen.
Die Einführung einer maximalen Verfahrensdauer reicht angesichts des bestehenden Handlungsdrucks nicht aus. Die wesentlichen Treiber überlanger Verfahren müssen mit einem Blick für pragmatische Lösungen angegangen werden, entweder insgesamt oder über Ausnahmen oder Privilegierungen für Vorhaben der SVI. Es braucht auch im europäischen Recht den Mut zum teilweisen Verzicht auf materielle Vorgaben und Beschränkung von Rechtsbehelfen auf wesentliche Belange. Hierzu machen wir uns in einem weiteren Blogbeitrag Gedanken. Umweltschutz ist richtig und wichtig, dessen langfristige und damit nachhaltige Wirksamkeit hängt aber angesichts der gegenwärtigen Bedrohungslage entscheidend von einer Sicherung des Friedens ab.
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Rechtsschutz gegen Rückforderungen
Die Gewährung von Subventionen und staatlichen Förderungen für Unternehmen ist in vielen Wirtschaftsbereichen gängige Praxis. In der jüngeren Vergangenheit sind häufig wirtschaftliche Transformationsprozesse und neue Technologien, insbesondere im Bereich der Energieerzeugung, Gegenstand staatlicher Förderprogramme geworden.
Neben der Antragstellung und dem Erlass eines Förderbescheids sehen sich geförderte Unternehmen immer wieder mit einer Rücknahme oder einem Widerruf von Förderbescheiden und damit verbundenen Rückforderungen konfrontiert. Im Zusammenhang mit Rückforderungsbescheiden zu bereits erhaltenen Fördermitteln ist für die betroffenen Unternehmen wichtig, dass im Einzelfall die hiergegen bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten genau in den Blick genommen werden, weil sich vielfach Anhaltspunkte ergeben können, um eine Rückforderung abwehren zu können. Neben inhaltlichen Punkten ist insbesondere die Einhaltung der Rechtsbehelfsfristen von großer Bedeutung.
Rücknahme oder Widerruf von FörderbescheidenEin Rückforderungsbescheid setzt voraus, dass der Fördergeber zuvor den der Förderung zugrunde liegenden Förderbescheid zurückgenommen oder widerrufen hat. In der praktischen Umsetzung verknüpft der Fördergeber regelmäßig die Rücknahme oder den Widerruf eines Förderbescheids mit dem Rückforderungsbescheid. Die begriffliche Unterscheidung zwischen Rücknahme und Widerruf ist reine Rechtstechnik. Von einem Widerruf spricht die Behörde, wenn der Förderbescheid aus ihrer Sicht im Erlasszeitpunkt rechtmäßig war, von einer Rücknahme, wenn der Förderbescheid aus der Sicht der Behörde im Erlasszeitpunkt rechtswidrig war.
In der Praxis ist der Widerruf eines rechtmäßigen Förderbescheids die häufigste Konstellation. Ein Widerruf ist für den Fördergeber nicht voraussetzungslos möglich. In § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist hierzu unter anderem geregelt, dass ein Widerrufsgrund vorliegen muss. Ein solcher kann gegeben sein, wenn sich die zuständige Behörde im Förderbescheid einen Widerruf ausdrücklich vorbehalten hat, wenn der Förderempfänger die Fördermittel nicht für den im Förderbescheid vorgesehenen Zweck verwendet oder wenn der Förderempfänger Auflagen aus dem Förderbescheid, wie z. B. die Vorlage von Verwendungsnachweisen oder Durchführung von Ausschreibungsverfahren, nicht einhält. Darüber hinaus sind Aspekte des Vertrauensschutzes zugunsten des Förderempfängers und der Einhaltung von Widerrufsfristen durch die Behörde zu berücksichtigen.
Besonderheit bei Corona-SoforthilfenEine besondere Konstellation ist bei Rückforderungen im Zusammenhang mit den Corona-Soforthilfen gegeben. Die Corona-Soforthilfen wurden als Fixkostenzuschüsse des Bundes in verschiedenen Programmen gewährt und in der Regel nur vorläufig und vorbehaltlich einer endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid bewilligt. Das stellt eine Besonderheit gegenüber den sonst üblichen Förderverfahren dar. Die Zuwendungsempfänger waren bei den Corona-Soforthilfen verpflichtet, bis zum 30. September 2024 sog. Schlussabrechnungen einzureichen, auf deren Grundlage die Bewilligungsbehörden Schlussbescheide erlassen. Die Schlussbescheide sehen vielfach Rückforderungen vor. Ein gesonderter Rücknahme- oder Widerrufsbescheid wird von der Rechtsprechung bei den Corona-Soforthilfen nicht für erforderlich erachtet, weil alle Bewilligungen von vornherein nur vorläufig gewesen seien.
Erlässt die zuständige Bewilligungsbehörde mit einem Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheid einen Rückforderungsbescheid, können hiergegen Rechtsmittel (Widerspruch oder Klage) eingelegt werdenBeim Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, während das Klageverfahren direkt beim zuständigen Verwaltungsgericht geführt wird. In der Rechtsschutzkonstellation müssen sowohl der Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheid als auch der Rückforderungsbescheid angegriffen werden. Wenn die Behörde die beiden Bescheide nicht miteinander verbindet, sollte der Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheid zur Wahrung der Rechtsbehelfsfrist isoliert vorab angegriffen werden, damit dessen Inhalt nicht bestandskräftig wird. Grundsätzlich muss zunächst ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden, bevor anschließend eine Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden kann. In einigen Bundesländern ist das Widerspruchsverfahren jedoch weitgehend abgeschafft worden, so dass in diesen Fällen gegen den Bescheid unmittelbar Klage erhoben werden muss.
In den Fällen, in denen ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist, muss der Widerspruch innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des betreffenden Bescheids erhoben werden. Für die Klageerhebung gilt ebenfalls eine Monatsfrist. Zu beachten ist, dass in Einzelfällen die Widerspruchs- oder Klagefrist auch durch eine Zustellung der Bescheide an den Steuerberater ausgelöst wird, wenn dieser als Prüfender Dritter empfangsbevollmächtigt ist.
Welche Folgen haben ein Widerspruch oder eine Klage?Im Regelfall führt die Einlegung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gegen einen Rückforderungsbescheid zu einer aufschiebenden Wirkung, so dass während des laufenden Verfahrens zunächst keine Rückzahlung zu leisten ist. Die Erhebung eines Widerspruchs oder einer Klage hat also den zusätzlichen Vorteil, dass durch die aufschiebende Wirkung Zeit gewonnen wird, was bei sehr hohen Rückforderungssummen von besonderer Bedeutung sein kann.
Soweit ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage erfolgreich ist, wird die Widerspruchsbehörde oder das Verwaltungsgericht den Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheid und den Rückforderungsbescheid aufheben. Nach der Zurückweisung eines etwaigen Widerspruchs durch die zuständige Behörde steht der Klageweg zum Verwaltungsgericht offen. Nach der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht steht der Verwaltungsgerichtsweg in der zweiten Instanz zum Oberverwaltungsgericht (in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen zum Verwaltungsgerichtshof) und ggf. in dritter Instanz zum Bundesverwaltungsgericht offen. Zu berücksichtigen ist, dass im Regelfall die Berufung zum Oberverwaltungsgericht oder die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen wird und gesondert mit einem Zulassungsantrag oder einer Beschwerde erstritten werden muss.
Ein Rechtsmittel gegen einen Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheid oder einen Rückforderungsbescheid hätte jedoch dann keine aufschiebende Wirkung, wenn die zuständige Behörde den Bescheid für sofort vollziehbar erklären würde. In diesem Fall käme neben Widerspruch oder Anfechtungsklage auch die Einlegung einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht. Im gerichtlichen Verfahren könnte hier ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO). Ein solcher Antrag hat vor allem dann gute Aussichten auf Erfolg, wenn der Rückforderungsbescheid voraussichtlich rechtswidrig ist oder wenn die sofortige Vollziehung des Rückforderungsbescheids aufgrund der konkreten Umstände zu einer besonderen Härte führen würde.
Bei Rückforderungen von Subventionen und staatlichen Förderungen Rechtsschutzoptionen prüfenSofern im Rahmen eines Förderprojekts ein Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheid und ein Rückforderungsbescheid erlassen wird, lohnt es sich, die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide im Einzelfall genau zu prüfen und Rechtsschutzoptionen abzuwägen. Dabei ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Aktenlage kritisch zu hinterfragen, ob die von der Behörde vorgebrachten Tatsachen in den Akten eine Grundlage finden, und ob der Behörde beispielsweise im Bereich des Vertrauensschutzes oder der Ermessensausübung Fehler unterlaufen sind, die zu einer Rechtswidrigkeit führen.
Wir freuen uns, wenn Sie unsere Blogserie „Fördermittel und Subventionen“ begleiten. Die Blogserie lebt vom Dialog. Wir freuen uns daher über Ihr Feedback und Anregungen zu weiteren Themen. Gleichzeitig steht Ihnen unser Team jederzeit für Rückfragen oder vertiefende Gespräche zur Verfügung.
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Gesetz zur Modernisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung beschlossen
Am 13. November 2025 hat der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (SchwarzArbMoDiG) (BT-Drs. 21/1930, 21/2670) beschlossen. In Kraft tritt es zum 1. Januar 2026. Ziel des Gesetzes ist es, den Zoll im Rahmen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zu digitalisieren sowie strukturell und technisch zu stärken, um Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung wirksamer bekämpfen zu können.
Durch automatisierte Datenanalyse zur Risikobewertung und Datenabgleich zwischen verschiedenen Behörden soll die FKS effizienter arbeiten können. Mit dem Gesetz erhält die FKS weitere Befugnisse zur Prüfung vor Ort sowie zur digitalen Kontrolle. Der Zoll kann nun noch weitreichender in bestimmten Fällen eigene Ermittlungsverfahren durchführen.
Im Folgenden werden die wesentlichen Auswirkungen für Unternehmen beleuchtet.
Der Branchenkatalog des § 2a Abs. 1 SchwarzArbG, § 28a Abs. 4 SGB IV wurde angepasst.Der Geltungs- und Anwendungsbereich des Schwarzarbeitsgesetzes und damit auch des Kontrollbereichs der FKS wurde geändert und zum Teil ausgeweitet:
- Aus dem Branchenkatalog gestrichen wurden die Forstwirtschaft und das Fleischerhandwerk (als Ausnahme zur sonst vom Gesetz umfassten Branche der Fleischwirtschaft).
- Neu in den Katalog aufgenommen wurden das Friseur- und Kosmetikgewerbe, sowie plattformbasierte Lieferdienste. Diese umfassen alle Plattformbetreiber und ihre Subunternehmer, die die Lieferung von Waren organisieren, wie beispielsweise die bekannten Apps zur Bestellung von Essen, aber auch andere plattformbasierte Kurierdienste.
Arbeitgeber* müssen weiterhin ihre Arbeitnehmer auf ihre Pflicht hinweisen, den Ausweis mitzuführen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Nach § 2a Abs. 2 SchwarzArbG soll der Hinweis nun aber explizit bereits vor der Erbringung der Dienst- oder Werkleistung erteilt werden. Wie auch bereits bisher ist der Hinweis des Arbeitgebers aufzubewahren und bei der Prüfung durch den Zoll vorzulegen.
Die FKS kann nun auf automatisierte Datenanalysen zurückgreifen.Wie bisher wird die FKS Unternehmen nicht nur stichprobenhaft kontrollieren, sondern auch bei Vorliegen von Risikohinweisen gemäß §§ 2 Abs. 5, 26 SchwarzArbG. Neu ist, dass die FKS nun zur Risikobewertung eine automatisierte Datenanalyse nutzen kann. Diese basiert auch auf einem Datenabgleich mit Informationen und Daten von den Landesfinanzbehörden, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der sonstigen Zollverwaltung, insbesondere mit Datenbanken zu A1-Bescheinigungen und Meldungen nach § 16 MiLoG, § 18 AEntG und § 17b AÜG.
Diese automatisierte Datenanalyse ermöglicht Risikohinweise für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Solche Hinweise können beispielsweise durch Auffälligkeiten im Meldeverhalten des Unternehmens entstehen. Dies ähnelt der Idee des Programms KIRA (Künstliche Intelligenz für risikoorientierte Arbeitgeberprüfungen) der Deutschen Rentenversicherung Bund, welches ebenfalls automatisiert Anzeichen für Scheinselbstständigkeit und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung analysiert. Auch die FKS darf für ihre Datenanalyse Künstliche Intelligenz (selbstlernende Systeme) einsetzen. Allerdings sind automatisierte Systeme, die eigenständig Gefährlichkeitsaussagen über einzelne Personen treffen können, unzulässig.
Zudem kann die FKS weiterhin neben den Ergebnissen der Datenanalyse auch branchenspezifische Kenntnisse, Erfahrungen aus vorherigen Verfahren oder Hinweise aus der Bevölkerung oder von anderen Behörden (wie der Ausländerbehörde) in die Risikobewertung einfließen lassen. Ob eine Kontrolle durchgeführt wird, liegt weiterhin im Ermessen der Behörde. Darüber hinaus soll eine hinreichende Anzahl von Unternehmen ohne vorliegende Risikohinweise geprüft werden (§ 2 Abs. 5 SchwarzArbG-E).
Die Prüfungsbefugnisse vor Ort wurden ausgeweitet.Die Prüfungsbefugnisse der FKS vor Ort werden insgesamt ausgeweitet und auf elektronisch gespeicherte Informationen und Daten angepasst, §§ 3 Abs. 1, 4 SchwarzArbG:
- Zur Durchführung ihrer Prüfung darf die Behörde (weiterhin) unangekündigt die Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers, des Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen, des Entleihers sowie des Selbstständigen (Prüfungsbeteiligte) betreten.
- Neben tatsächlichen Unterlagen in Papierform darf die FKS Einsicht in Daten nehmen, von denen anzunehmen ist, dass aus diesen Informationen über tatsächliche oder vorgespiegelte Beschäftigung hervorgehen.
- Somit darf die Behörde bei der Prüfung vor Ort auch elektronische Daten auf Computern und anderen Geräten sichten. Von den Prüfungsbeteiligten kann die FKS Kopien (digital oder in Papierform) von Unterlagen oder Daten verlangen.
- Die FKS erhält Zugriff auf persönliche Daten aus dem polizeilichen Informationsverbund und darf selbst vor Ort den Ausweis prüfen und Fingerabdrücke nehmen, um die Identität einer Person festzustellen.
Über die Prüfung vor Ort hinaus kann die FKS nun auch verlangen, dass Prüfungsbeteiligte und deren Mitarbeiter Unterlagen wie Auskünfte über Beschäftigungsverhältnisse elektronisch an die Amtsstelle übersenden, beispielsweise per E-Mail (§§ 3 Abs. 1a, 4 Abs. 1b SchwarzArbG).
Neben der einfachen E-Mail darf die FKS von den Prüfungsbeteiligten auch die „elektronische Einsichtnahme und Übermittlung“ im Sinne der §§ 3 Abs. 1b, 4 Abs. 1b, 5a SchwarzArbG verlangen. Das heißt, die Behörde kann die Prüfungsbeteiligten zu verschiedenen Arten der Datenübertragung verpflichten, beispielsweise über Clouddienste. Auch darf die FKS den Zugriff auf bestimmte Systeme verlangen, wie z.B. verwendete Zeiterfassungs- oder Buchhaltungssysteme des geprüften Unternehmens. Dafür soll der Behörde ein kostenfreier Zugang auf die IT-Infrastruktur eingerichtet werden, sodass beispielsweise per Nutzung von Zugangsdaten von der Amtsstelle aus auf die Daten einer externen Cloud des Unternehmens zugegriffen werden kann. Dabei muss ermöglicht werden, dass die FKS-Bediensteten die dortigen Daten maschinell auswerten können, damit die Prüfung beschleunigt werden kann.
Sanktionen: Neu ist der Straftatbestand des § 9 SchwarzArbGWer eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 4 SchwarzArbG begeht (mithin einen falschen Beleg ausstellt oder in Verkehr bringt und dadurch Schwarzarbeit ermöglicht) und dabei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei dem Verdacht der Begehung dieser Straftat kann nun auch eine Telefonüberwachung nach dem Maßstab des § 100a StPO angeordnet werden.
Der Zoll kann nun selbstständig Ermittlungsverfahren bezüglich § 266a StGB (Beitragsvorenthaltung) und § 263 StGB (Sozialleistungsbetrug) führen, ohne dass es einer Erlaubnis der Staatsanwaltschaft bedarf . Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren jedoch jederzeit an sich ziehen und die FKS das Verfahren abgeben.
Fazit: SchwarzArbMoDiG – Modernisierte Schwarzarbeitsbekämpfung ab 2026Das neue Gesetz zur Modernisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung stärkt die Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) erheblich und erweitert insbesondere die Möglichkeiten zur digitalen Prüfung – ohne dass es hierfür eines gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses bedarf. Unternehmen sind verpflichtet, der FKS nicht nur Zugang zu physischen Dokumenten zu gewähren, sondern auch elektronische Daten zu übermitteln und den Zugriff auf IT-Systeme zu ermöglichen. Zudem werden die Zuständigkeiten und Befugnisse des Zolls auf weitere Branchen ausgeweitet.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
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Raumfahrzeuge: Startklar mit dem EU Space Act?
Mit dem im Juni 2025 vorgelegten Entwurf des EU Space Act möchte die EU-Kommission Sicherheit, Belastbarkeit und ökologische Nachhaltigkeit des Betriebs von Raumfahrzeugen sowie von Starts in ihrem Hoheitsgebiet gewährleisten. Dafür sollen einheitliche grenzüberschreitende Regelungen geschaffen werden. Insbesondere eine Fragmentierung der Regelungen in Bezug auf Schlüsselelemente der Raumfahrt wie Raumfahrzeuge sieht die EU-Kommission als Hindernis für einen funktionierenden Austausch weltraumgestützter Daten sowie für die Bereitstellung und den Einsatz von Raumfahrtdiensten in der EU insgesamt. Raumfahrzeuge, welche die Vorgaben nicht erfüllen, sollen an der Nutzung des Binnenmarkts für Raumfahrtdienste gehindert werden (Erwägungsgrund Nr. 11f. des EU Space Act-E).
Wie in den Regelungen für Trägerraketen nimmt die EU-Kommission auch für Raumfahrzeuge insbesondere das durch diese erhöhte Risiko für Trümmer und Weltraummüll in den Blick. Zwar stamme der meiste Schrott im Weltraum noch von Trägerraketen, allerdings steige die Zahl der Raumfahrzeuge in der Umlaufbahn aufgrund der Entwicklung von Satellitenkonstellationen stetig. Dies setze die niedrige Erdumlaufbahn (Low Earth Orbit (LEO)), von welcher der Zugang zum All naturgemäß abhängt, zunehmend unter Druck (Erwägungsgrund Nr. 57). Daher müsse durch Maßnahmen von der Konstruktion bis zum Ende der Lebensdauer sichergestellt werden, dass Raumfahrzeuge so wenig Trümmer etc. wie möglich verursachen (Erwägungsgrund Nr. 58).
Die für Trägerraketen und Raumfahrzeuge maßgeblichen Regelungen – insbesondere zur Sicherheit und Nachhaltigkeit im Weltraum – finden sich unter den technischen Vorschriften in Titel IV, Kapitel I, Abschnitt 1 und 2 in den Art. 58ff. des EU Space Act-E. Abschnitt 2 betrifft die Raumfahrzeuge. Mit den Regelungen sollen insbesondere Trümmer vermieden und einheitliche Verpflichtungen von der Entwurfsphase bis zum Ende der Lebensdauer eingeführt werden (Erwägungsgrund 58).
In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über die Regelungen nach Abschnitt 2 zu Raumfahrzeugen. In einem vorherigen Beitrag in unserer Blog-Serie „CMS Space Law“ haben wir uns bereits mit den Regelungen für Trägerraketen nach Abschnitt 1 beschäftigt.
EU Space Act: Regelungen für RaumfahrzeugeAbschnitt 2 enthält also die spezifischen Regelungen für Raumfahrzeuge, gemäß denen die Betreiber von Raumfahrzeugen deren Verfolgbarkeit sicherstellen und Kollisionsvermeidungsdienste in Anspruch nehmen müssen. Sie treffen u.a. Pflichten zur Koordinierung des Wiedereintritts, zur Aufrechterhaltung eines bestimmten Maßes an Manövrierfähigkeit des Raumfahrzeugs oder zur Erstellung von Plänen zur Eindämmung von Weltraummüll. Außerdem ist die Begrenzung der Licht- und Funkverschmutzung erfasst. Raumfahrtunternehmen müssen auch sicherstellen, dass die Hersteller der Zulieferer die festgelegten Konstruktions- und Herstellungsanforderungen erfüllen. Doch wie definiert der Entwurf des EU Space Act der EU-Kommission den Begriff „Raumfahrzeug“ eigentlich?
Der Begriff des „Raumfahrzeugs“ nach dem Entwurf des EU Space ActngRaumfahrzeuge (spacecrafts) zählen zu den Weltraumgegenständen (space objects) gemäß Art. 5 Nr. 1 EU Space Act-E und sind für eine bestimmte Funktion oder Weltraummission ausgelegt, z.B. für die Bereitstellung von Kommunikations-, Navigations- oder Beobachtungsdiensten oder für die Erbringung von Operationen und Diensten im Weltraum, einschließlich eines Satelliten oder des Wiedereintrittsfahrzeugs; auch die oberen Stufen einer Trägerrakete zählen zu den Raumfahrzeugen (Art. 5 Nr. 2 EU Space Act-E, engl.: „a space object designed to perform a specific function or space mission, such as providing services of communications, navigation or observation, or providing in-space operations and services, including a satellite, the launcher upper stages, or the re-entry vehicle“).
Die Definition entspricht mit Abstrichen fast der in der Verordnung EU 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm:
ein die Erde umkreisendes Objekt, das der Erfüllung einer bestimmten Funktion oder Mission dient, beispielswiese Kommunikation, Navigation oder Erdbeobachtung, einschließlich Satelliten, Trägerraketen-Oberstufen und eines Wiedereintrittskörpers; ein Raumfahrzeug, das seine vorgesehene Mission nicht mehr erfüllen kann, gilt als funktionsuntüchtig; Raumfahrzeuge im Reserve- oder Standby-Modus, die unter Umständen reaktiviert werden, gelten als funktionstüchtig.
Raumfahrzeuge können zudem Teil einer Konstellation (10 bis 99 einsatzfähige Raumfahrzeuge), einer Mega- (100 bis 999 einsatzfähige Raumfahrzeuge) oder einer Gigakonstellation (mind. 1.000 einsatzfähige Raumfahrzeuge) sein (Art. 5 Nr. 3 bis 5 EU Space Act-E).
Die Pflichten des EU Space Act-E treffen insbesondere Raumfahrtbetreiber (space operators) i.S.v. Art. 5 Nr. 16. Dazu zählen öffentliche oder private Stellen, die eine Raumfahrtinfrastruktur betreiben, indem sie auf der Grundlage einer Genehmigung oder einer besonderen Regelung für die Durchführung eines nationalen Raumfahrtprogramms u.a. einen Raumfahrtdienst erbringt. Zu diesen Raumfahrtdiensten zählen beispielsweise der Betrieb, die Kontrolle und Rückführung eines Raumfahrzeugs (sog. Raumfahrzeugbetreiber (spacecraft operator), Art. 5 Nr. 16 lit. a) EU Space Act-E) oder der Betrieb, die Kontrolle und Überwachung des Startvorgangs eines Raumfahrzeugs (sog. Startbetreiber (launch operator), Art. 5 Nr. 16 lit. b) EU Space Act-E).
Für Betreiber von Raumfahrzeugen der Union, die für Forschungs- und Bildungszwecke eingesetzt werden, können Ausnahmen von einigen der in diesem Beitrag vorgestellten Pflichten und Maßnahmen gelten (Art. 62 EU Space Act-E). Um keine Betreiber durch die Anforderungen des EU Space Act-E zu benachteiligen, soll eine einheitliche Betrachtung aller Raumfahrtbetreiber, auch derer aus Drittländern, gewährleistet werden (Erwägungsgrund Nr. 24).
Raumfahrtdienste dürfen nur erbracht werden, wenn der Raumfahrtbetreiber für diese in einem Mitgliedstaat eine Genehmigung für ihre Durchführung erhalten hat. Aus dieser muss hervorgehen, dass die Anforderungen, die der EU Space Act-E an das jeweilige Vorhaben stellt, erfüllt sind (Art. 6 Abs. 1 EU Space Act-E). Zudem sind weitere umfangreiche Pflichten für den Betrieb von Raumfahrzeugen vorgesehen.
Tracking im All: Pflichten zur Verfolgbarkeit von Raumfahrzeugen nach dem EU Space Act-EDie Fähigkeit zur Verfolgung von Raumfahrzeugen soll sowohl auf der Ebene des Raumfahrzeugs als auch auf der Ebene des Bodensegments sichergestellt werden (Erwägungsgrund Nr. 59). Die Betreiber von Raumfahrzeugen sollen daher Pflichten zur Verfolgbarkeit (trackability) treffen, um u.a. eine Überwachung zu ermöglichen und so das Risiko von Kollisionen zu vermeiden. Gemäß Art. 63 Abs. 1 S. 1 EU Space Act-E werden sie dazu zur Sicherstellung verpflichtet, dass ein Raumfahrzeug über die technischen Mittel verfügt, welche die Verfolgbarkeit und die genaue Bestimmung der Orbitalposition gemäß Anhang III Nummer 1 ermöglichen.
Die Vorgaben präzisiert der genannte Anhang III des EU Space Act-E: Raumfahrzeugbetreiber müssen entweder selbst über die technischen Mittel verfügen oder sich auf externe Quellen stützen, um die Position des Raumfahrzeugs an die Stelle zu übermitteln, die einen Kollisionsvermeidungsdienst i.S.d. Art. 64 Abs. 1 EU Space Act-E (dazu sogleich) erbringt. Die Verfolgung der Position im Orbit muss dabei so genau wie möglich erfolgen, wobei Abweichungen je nach Region und Größe des Objekts zu berücksichtigen sein können. Das Verfolgungssystem muss zudem auf passiver oder aktiver Verfolgung beruhen. Hierzu wird die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten den für die Verfolgbarkeit erforderlichen Genauigkeitsgrad festlegen (Art. 63 Abs. 2 EU Space Act-E).
Die erforderlichen aktuellen Informationen, um die Kollisionsrisiken mit katalogisierten Weltraumgegenständen überwachen zu können, denen das jeweilige Weltraumobjekt begegnen könnte, sind unmittelbar nach dem Start an den Kollisionsvermeidungsdienst zu übermitteln. Hierzu zählen u.a. Ephemeriden (Positionsangaben) und Kovarianzen.
Die Betreiber von Raumfahrzeugen in der EU sollen gemäß Art. 63 Abs. 1 S. 2 EU Space Act-E zudem sicherzustellen haben, dass die Systeme im Bodensegment Daten in einem bestehenden anerkannten Datenformat verarbeiten können. Die Anforderungen an die Software des Bodensegments legt Anhang III Nummer 2 fest: Dieses muss u.a. in der Lage sein, täglich eine Bahnvorhersage einschließlich Manövern für das Raumfahrzeug in näher festgelegten Intervallen zu liefern.
Dienste zur Kollisionsvermeidung: Der EU Space Act-E und die Verordnung (EU) 2021/696In Erwägungsgrund Nr. 60 des EU Space Act-E betont die EU-Kommission, dass die Nutzung eines Dienstes zur Kollisionsvermeidung aufgrund der zunehmenden Trümmerteile und des Verkehrs in der Umlaufbahn für alle Raumfahrzeuge ein Muss ist, um die tägliche Stationierung des Raumfahrzeugs zu gewährleisten. Ein verbindlicher Kollisionsvermeidungsdienst bildet der EU-Kommission nach demzufolge den Kern der Sicherheitsanforderungen im Weltraum.
Für die Kommunikation zwischen den Raumfahrzeugbetreibern und den Diensten zur Kollisionsvermeidung stellt Art. 64 EU Space Act-E spezielle Regeln auf. Gemäß Art. 64 Abs. 1f. EU Space Act-E haben die EU-Raumfahrzeugbetreiber während aller Phasen der Weltraummission (also während der vom Nutzer festgelegten Mission, die von einem Weltraumobjekt erfüllt werden soll, Art. 5 Nr. 8 EU Space Act-E) die Dienste zur Kollisionsvermeidung zu abonnieren. Eine Ausnahme gilt dabei laut Art. 64 Abs. 2 EU Space Act-E lediglich für die Phase des Wiedereintritts (re-entry), also bei der dauerhaften Rückkehr eines Weltraumobjekts in die Erdatmosphäre gemäß Art. 5 Nr. 39 EU Space Act-E.
Die Dienste werden von dem für die Teilkomponente „Weltraumüberwachung und -verfolgung“ (Space Surveillance and Tracking (SST)) zuständigen Anbieter von Weltraumdiensten gemäß Art. 58 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/696 zur Verfügung gestellt. Die SST ist
ein Netz aus boden- und weltraumgestützten Sensoren, mit dem Objekte im Weltraum überwacht und verfolgt werden können, sowie die dazugehörigen Datenverarbeitungsfähigkeiten zur Bereitstellung von Daten, Informationen und Diensten im Zusammenhang mit Objekten im Weltraum, die die Erde umkreisen.
(Art. 2 Nr. 7 Verordnung (EU) 2021/696). Die Raumfahrzeugbetreiber haben die Anbieter der Kollisionsvermeidungsdienste laut Art. 64 Abs. 3 EU Space Act-E während des Betriebs unverzüglich (without delay) über alle geplanten oder ohne unangemessene Verzögerung (without undue delay) über alle ungeplanten Änderungen sowie über Probleme im Betrieb zu unterrichten (lit. a) und c)). Außerdem muss drei Monate vor Beginn des Verfahrens über die Entscheidung, die Entsorgungsphase oder die End-of-Life-Phase zu beginnen bzw. einzuleiten (lit. b)), berichtet werden. Die Anforderungen an die Betreiber werden durch Anhang IV Nummer 2 des EU Space Act-E konkretisiert.
Im Falle eines Erhalts einer Warnmeldung bzgl. Ereignissen von hohem Interesse (high-interest events) haben die Raumfahrzeugbetreiber den Kollisionsvermeidungsdienst unverzüglich über alle zur Kollisionsvermeidung ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten (Art. 64 Abs. 5 und Anhang IV Nummer 2 EU Space Act-E). Ereignisse von hohem Interesse sind Annäherungen mit hohem Risiko, die möglicherweise die Durchführung von Kollisionsvermeidungs- bzw. Ausweichmanövern erfordern (Art. 5 Nr. 33 EU Space Act-E, engl.: „close approaches with a high level of risk, potentially requiring collision avoidance manoeuvres to be performed by a space operator“).
Laut den Erwägungsgründen des EU Space Act-E nimmt die Anzahl der Ereignisse von hohem Interesse zu, sodass Raumfahrzeugbetreiber in der Lage sein müssen, häufiger auf solche Events zu reagieren (Erwägungsgrund Nr. 105). Der Anbieter eines Kollisionsvermeidungsdienstes soll als Vermittler zwischen verschiedenen Raumfahrzeugen agieren und dem Raumfahrzeugbetreiber Maßnahmen vorschlagen (Erwägungsgründe Nr. 104f.). Um schnell agieren zu können, müsse ein standardisiertes Verfahren eingeführt werden. So könne man verhindern, dass unterschiedliche Reaktionen ausgelöst werden, die ihrerseits zu Kollisionen führen könnten (Erwägungsgründe Nr. 61 und Nr. 105). Für einen solchen Fall eines Ereignisses von hohem Interesse haben die Betreiber von Raumfahrzeugen die Kontaktdaten ihres für Kollisionsverhütungs- und Wiedereintrittsaktivitäten zuständigen Personals bei der Agentur der Europäischen Union für das Raumfahrtprogramm zu melden. So kann die Agentur sie in die entsprechende Kontaktlisten-Datenbank für Warnmeldungen zu Ereignissen von hohem Interesse aufnehmen, Art. 67 Abs. 1f. EU Space Act-E.
Die o.g. Daten- und Informationsübermittlung an die Kollisionsvermeidungsdienste umfassen gemäß Art. 65 Abs. 1 Hs. 1 EU Space Act-E auch Daten zur Ermöglichung eines genauen Wiedereintrittsdienstes (re-entry service) wie z.B. Position und Zustand des Raumfahrzeugs und Kommunikationsmöglichkeiten.
Weitere Pflichten für Raumfahrzeugbetreiber: Von der Konstruktion, über den Start bis zur EntsorgungDer Entwurf des EU Space Act sieht in Art. 66 Abs. 1 zudem vor, dass die Betreiber von Raumfahrzeugen sicherzustellen haben sollen, dass ein Raumfahrzeug so konstruiert, hergestellt und betrieben wird, dass dieses Manövrierfähigkeit (manoeuvrability) für Umlaufbahnen mit einer Erdferne von mehr als 400 km aufweist bzw. ermöglicht. Auch die leistungsfähige Entsorgung am Ende der Nutzungsdauer ist Teil der Manövrierfähigkeit (Art. 66 Abs. 2 lit. b), Art. 70 Abs. 1 lit. c) EU Space Act-E). Konkretisierungen zur Manövrierfähigkeit und den zu übermittelnden Informationen liefert erneut ein Anhang zum Space Act-E: Anhang IV Nummer 2, zu dessen Einhaltung die Betreiber von Raumfahrzeugen gemäß Art. 68 Abs. 1 EU Space Act-E verpflichtet werden. Sofern ein Raumfahrzeug manövrierfähig ist, muss der Betreiber u.a. in der Lage sein, ein Kollisionsvermeidungsmanöver durchzuführen. Bei nicht manövrierfähigen Raumfahrzeugen ist eine Zusammenarbeit nach besten Kräften (best efforts) mit den Anbietern von Kollisionsvermeidungsdiensten i.S.d. Art. 64 Abs. 1 EU Space Act-E vorgesehen. Zudem muss die Manövrierfähigkeit die Reaktion auf einen Alarm bei den o.g. Ereignissen von hohem Interesse gemäß Art. 64 Abs. 5 EU Space Act-E ermöglichen (Art. 66 Abs. 2 lit. a) EU Space Act-E). Der Anhang soll durch Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission präzisiert werden (Art. 68 Abs. 2 S. 1 EU Space Act-E).
Noch vor dem Start treffen die Betreiber nach dem Entwurf des EU Space Act weitere Pflichten zur Erhöhung der Sicherheit und Nachhaltigkeit. So sieht Art. 69 Abs. 1 EU Space Act-E vor, dass die Betreiber die Wahl der Umlaufbahn zu analysieren und zu begründen haben, wobei insbesondere auch auf bereits vorhandene Raumfahrzeuge und Trümmer in den Umlaufbahnen Rücksicht genommen werden muss. Im Zuge von Durchführungsrechtsakten möchte die EU-Kommission auf der Grundlage anerkannter und dem Stand der Technik entsprechender Methoden Möglichkeiten zur Berechnung der Überlastung der Niedrigen Erdumlaufbahn (Low Earth Orbit (LEO)), Mittleren Erdumlaufbahn (Medium Earth Orbit (MEO)) und dem Geostationären Orbit (Geostationary Orbit (GEO)) sowie zur Berechnung der Auswahl der Umlaufbahn entwickeln. In ihrem Entwurf sieht die EU-Kommission darüber hinaus durch EU-Weltraumbetreiber vorzunehmende Maßnahmen zur Verringerung des Weltraummülls von der Trümmerbegrenzung bis zur Entsorgung der Raumfahrzeuge (Art. 70 EU Space Act-E) und Maßnahmen zur Begrenzung der Licht- und Funkverschmutzung (Art. 72 EU Space Act-E) vor. Ist das Raumfahrzeug Teil einer Konstellation, einer Mega- oder Gigakonstellation sind zudem die Vorgaben aus Art. 73 EU Space Act-E einzuhalten.
Während der gesamten Waltraummission treffen die Betreiber eines Raumfahrzeugs die Risiko-Managementpflichten aus den Art. 76ff. EU Space Act-E, u.a. zur Erkennung und Überwachung von Zwischenfällen (Art. 83 EU Space Act-E) und Vorbeugung und Schutz (Art. 84 EU Space Act-E) im Hinblick auf die Cybersicherheit. Wünscht ein Betreiber eine Verlängerung der Weltraummission, kann er spätestens drei Monate vor dem geplanten Ende der Weltraummission bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Verlängerung einer Weltraummission stellen. Der Antrag soll allerdings nur genehmigt werden, wenn das Raumfahrzeug weiterhin die umfangreichen Nachhaltigkeitsanforderungen aus Anhang V erfüllt (Art. 71 Abs. 1, Abs. 3 EU Space Act-E). Bei der Beantragung einer Verlängerung sollen die Betreiber verpflichtet werden, überarbeitete Pläne zur Eindämmung des Weltraummülls vorzulegen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die verlängerte Missionsdauer nicht zur Entstehung von Weltraummüll führt (Erwägungsgrund Nr. 64).
EU Space Act: Was bedeutet er für Raumfahrzeugbetreiber?Mit dem EU Space Act möchte die EU-Kommission hohe Maßstäbe für die Sicherheit und Nachhaltigkeit im Weltraum setzen, insbesondere bezogen auf Raumfahrzeuge und ihre Betreiber. Standardisierte Verfahren, transparente Kommunikation und klare Pflichten sollen das Risiko von Kollisionen und die Entstehung von Weltraummüll minimieren. Der derzeitige Entwurf enthält umfassende Anforderungen an die Betreiber von Raumfahrzeugen, vor allem im Hinblick auf Kollisionsvermeidung, Manövrierfähigkeit und auf die Gewährleistung einer effektiven Entsorgung sowie von schnellen und einheitlichen Reaktionen auf Ereignisse von hohem Interesse. Bereits bei der Planung und dem Start müssen Betreiber Analysen zur Umlaufbahn und Maßnahmen zur Müllvermeidung vorlegen. Auch das Risikomanagement während der gesamten Mission, einschließlich der Cybersicherheit, soll im Fokus der neuen Vorschriften stehen. Insgesamt soll der EU Space Act einheitliche Standards schaffen, die zur langfristigen Sicherheit und Nachhaltigkeit der Raumfahrt und des Betriebs von Raumfahrzeugen beitragen. Der Entwurf des EU Space Act muss allerdings zunächst das Gesetzgebungsverfahren der EU durchlaufen, sodass abzuwarten bleibt, welche Regelungen und Pflichten in den finalen Text übernommen werden.
Wir informieren Sie in unserer Blog-Serie zu CMS Space Law fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesem Thema. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge informiert. Den Auftakt zur Blog-Serie hat der Einführungsbeitrag gemacht, es folgten Beiträge zum Space-Mining, zur Hightech Agenda der Bundesregierung oder zur Rechtlichen Schwerelosigkeit – Warum NewSpace klare Regeln sowie zu Trägerraketen: Reguliert der EU Space Act den Weg ins All.
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Der Beitrag Raumfahrzeuge: Startklar mit dem EU Space Act? erschien zuerst auf CMS Blog.
