CMS Hasche Sigle Blog
Rechtsschutz gegen Rückforderungen
Die Gewährung von Subventionen und staatlichen Förderungen für Unternehmen ist in vielen Wirtschaftsbereichen gängige Praxis. In der jüngeren Vergangenheit sind häufig wirtschaftliche Transformationsprozesse und neue Technologien, insbesondere im Bereich der Energieerzeugung, Gegenstand staatlicher Förderprogramme geworden.
Neben der Antragstellung und dem Erlass eines Förderbescheids sehen sich geförderte Unternehmen immer wieder mit einer Rücknahme oder einem Widerruf von Förderbescheiden und damit verbundenen Rückforderungen konfrontiert. Im Zusammenhang mit Rückforderungsbescheiden zu bereits erhaltenen Fördermitteln ist für die betroffenen Unternehmen wichtig, dass im Einzelfall die hiergegen bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten genau in den Blick genommen werden, weil sich vielfach Anhaltspunkte ergeben können, um eine Rückforderung abwehren zu können. Neben inhaltlichen Punkten ist insbesondere die Einhaltung der Rechtsbehelfsfristen von großer Bedeutung.
Rücknahme oder Widerruf von FörderbescheidenEin Rückforderungsbescheid setzt voraus, dass der Fördergeber zuvor den der Förderung zugrunde liegenden Förderbescheid zurückgenommen oder widerrufen hat. In der praktischen Umsetzung verknüpft der Fördergeber regelmäßig die Rücknahme oder den Widerruf eines Förderbescheids mit dem Rückforderungsbescheid. Die begriffliche Unterscheidung zwischen Rücknahme und Widerruf ist reine Rechtstechnik. Von einem Widerruf spricht die Behörde, wenn der Förderbescheid aus ihrer Sicht im Erlasszeitpunkt rechtmäßig war, von einer Rücknahme, wenn der Förderbescheid aus der Sicht der Behörde im Erlasszeitpunkt rechtswidrig war.
In der Praxis ist der Widerruf eines rechtmäßigen Förderbescheids die häufigste Konstellation. Ein Widerruf ist für den Fördergeber nicht voraussetzungslos möglich. In § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist hierzu unter anderem geregelt, dass ein Widerrufsgrund vorliegen muss. Ein solcher kann gegeben sein, wenn sich die zuständige Behörde im Förderbescheid einen Widerruf ausdrücklich vorbehalten hat, wenn der Förderempfänger die Fördermittel nicht für den im Förderbescheid vorgesehenen Zweck verwendet oder wenn der Förderempfänger Auflagen aus dem Förderbescheid, wie z. B. die Vorlage von Verwendungsnachweisen oder Durchführung von Ausschreibungsverfahren, nicht einhält. Darüber hinaus sind Aspekte des Vertrauensschutzes zugunsten des Förderempfängers und der Einhaltung von Widerrufsfristen durch die Behörde zu berücksichtigen.
Besonderheit bei Corona-SoforthilfenEine besondere Konstellation ist bei Rückforderungen im Zusammenhang mit den Corona-Soforthilfen gegeben. Die Corona-Soforthilfen wurden als Fixkostenzuschüsse des Bundes in verschiedenen Programmen gewährt und in der Regel nur vorläufig und vorbehaltlich einer endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid bewilligt. Das stellt eine Besonderheit gegenüber den sonst üblichen Förderverfahren dar. Die Zuwendungsempfänger waren bei den Corona-Soforthilfen verpflichtet, bis zum 30. September 2024 sog. Schlussabrechnungen einzureichen, auf deren Grundlage die Bewilligungsbehörden Schlussbescheide erlassen. Die Schlussbescheide sehen vielfach Rückforderungen vor. Ein gesonderter Rücknahme- oder Widerrufsbescheid wird von der Rechtsprechung bei den Corona-Soforthilfen nicht für erforderlich erachtet, weil alle Bewilligungen von vornherein nur vorläufig gewesen seien.
Erlässt die zuständige Bewilligungsbehörde mit einem Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheid einen Rückforderungsbescheid, können hiergegen Rechtsmittel (Widerspruch oder Klage) eingelegt werdenBeim Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, während das Klageverfahren direkt beim zuständigen Verwaltungsgericht geführt wird. In der Rechtsschutzkonstellation müssen sowohl der Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheid als auch der Rückforderungsbescheid angegriffen werden. Wenn die Behörde die beiden Bescheide nicht miteinander verbindet, sollte der Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheid zur Wahrung der Rechtsbehelfsfrist isoliert vorab angegriffen werden, damit dessen Inhalt nicht bestandskräftig wird. Grundsätzlich muss zunächst ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden, bevor anschließend eine Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden kann. In einigen Bundesländern ist das Widerspruchsverfahren jedoch weitgehend abgeschafft worden, so dass in diesen Fällen gegen den Bescheid unmittelbar Klage erhoben werden muss.
In den Fällen, in denen ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist, muss der Widerspruch innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des betreffenden Bescheids erhoben werden. Für die Klageerhebung gilt ebenfalls eine Monatsfrist. Zu beachten ist, dass in Einzelfällen die Widerspruchs- oder Klagefrist auch durch eine Zustellung der Bescheide an den Steuerberater ausgelöst wird, wenn dieser als Prüfender Dritter empfangsbevollmächtigt ist.
Welche Folgen haben ein Widerspruch oder eine Klage?Im Regelfall führt die Einlegung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gegen einen Rückforderungsbescheid zu einer aufschiebenden Wirkung, so dass während des laufenden Verfahrens zunächst keine Rückzahlung zu leisten ist. Die Erhebung eines Widerspruchs oder einer Klage hat also den zusätzlichen Vorteil, dass durch die aufschiebende Wirkung Zeit gewonnen wird, was bei sehr hohen Rückforderungssummen von besonderer Bedeutung sein kann.
Soweit ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage erfolgreich ist, wird die Widerspruchsbehörde oder das Verwaltungsgericht den Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheid und den Rückforderungsbescheid aufheben. Nach der Zurückweisung eines etwaigen Widerspruchs durch die zuständige Behörde steht der Klageweg zum Verwaltungsgericht offen. Nach der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht steht der Verwaltungsgerichtsweg in der zweiten Instanz zum Oberverwaltungsgericht (in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen zum Verwaltungsgerichtshof) und ggf. in dritter Instanz zum Bundesverwaltungsgericht offen. Zu berücksichtigen ist, dass im Regelfall die Berufung zum Oberverwaltungsgericht oder die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen wird und gesondert mit einem Zulassungsantrag oder einer Beschwerde erstritten werden muss.
Ein Rechtsmittel gegen einen Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheid oder einen Rückforderungsbescheid hätte jedoch dann keine aufschiebende Wirkung, wenn die zuständige Behörde den Bescheid für sofort vollziehbar erklären würde. In diesem Fall käme neben Widerspruch oder Anfechtungsklage auch die Einlegung einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht. Im gerichtlichen Verfahren könnte hier ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO). Ein solcher Antrag hat vor allem dann gute Aussichten auf Erfolg, wenn der Rückforderungsbescheid voraussichtlich rechtswidrig ist oder wenn die sofortige Vollziehung des Rückforderungsbescheids aufgrund der konkreten Umstände zu einer besonderen Härte führen würde.
Bei Rückforderungen von Subventionen und staatlichen Förderungen Rechtsschutzoptionen prüfenSofern im Rahmen eines Förderprojekts ein Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheid und ein Rückforderungsbescheid erlassen wird, lohnt es sich, die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide im Einzelfall genau zu prüfen und Rechtsschutzoptionen abzuwägen. Dabei ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Aktenlage kritisch zu hinterfragen, ob die von der Behörde vorgebrachten Tatsachen in den Akten eine Grundlage finden, und ob der Behörde beispielsweise im Bereich des Vertrauensschutzes oder der Ermessensausübung Fehler unterlaufen sind, die zu einer Rechtswidrigkeit führen.
Wir freuen uns, wenn Sie unsere Blogserie „Fördermittel und Subventionen“ begleiten. Die Blogserie lebt vom Dialog. Wir freuen uns daher über Ihr Feedback und Anregungen zu weiteren Themen. Gleichzeitig steht Ihnen unser Team jederzeit für Rückfragen oder vertiefende Gespräche zur Verfügung.
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Gesetz zur Modernisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung beschlossen
Am 13. November 2025 hat der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (SchwarzArbMoDiG) (BT-Drs. 21/1930, 21/2670) beschlossen. In Kraft tritt es zum 1. Januar 2026. Ziel des Gesetzes ist es, den Zoll im Rahmen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zu digitalisieren sowie strukturell und technisch zu stärken, um Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung wirksamer bekämpfen zu können.
Durch automatisierte Datenanalyse zur Risikobewertung und Datenabgleich zwischen verschiedenen Behörden soll die FKS effizienter arbeiten können. Mit dem Gesetz erhält die FKS weitere Befugnisse zur Prüfung vor Ort sowie zur digitalen Kontrolle. Der Zoll kann nun noch weitreichender in bestimmten Fällen eigene Ermittlungsverfahren durchführen.
Im Folgenden werden die wesentlichen Auswirkungen für Unternehmen beleuchtet.
Der Branchenkatalog des § 2a Abs. 1 SchwarzArbG, § 28a Abs. 4 SGB IV wurde angepasst.Der Geltungs- und Anwendungsbereich des Schwarzarbeitsgesetzes und damit auch des Kontrollbereichs der FKS wurde geändert und zum Teil ausgeweitet:
- Aus dem Branchenkatalog gestrichen wurden die Forstwirtschaft und das Fleischerhandwerk (als Ausnahme zur sonst vom Gesetz umfassten Branche der Fleischwirtschaft).
- Neu in den Katalog aufgenommen wurden das Friseur- und Kosmetikgewerbe, sowie plattformbasierte Lieferdienste. Diese umfassen alle Plattformbetreiber und ihre Subunternehmer, die die Lieferung von Waren organisieren, wie beispielsweise die bekannten Apps zur Bestellung von Essen, aber auch andere plattformbasierte Kurierdienste.
Arbeitgeber* müssen weiterhin ihre Arbeitnehmer auf ihre Pflicht hinweisen, den Ausweis mitzuführen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Nach § 2a Abs. 2 SchwarzArbG soll der Hinweis nun aber explizit bereits vor der Erbringung der Dienst- oder Werkleistung erteilt werden. Wie auch bereits bisher ist der Hinweis des Arbeitgebers aufzubewahren und bei der Prüfung durch den Zoll vorzulegen.
Die FKS kann nun auf automatisierte Datenanalysen zurückgreifen.Wie bisher wird die FKS Unternehmen nicht nur stichprobenhaft kontrollieren, sondern auch bei Vorliegen von Risikohinweisen gemäß §§ 2 Abs. 5, 26 SchwarzArbG. Neu ist, dass die FKS nun zur Risikobewertung eine automatisierte Datenanalyse nutzen kann. Diese basiert auch auf einem Datenabgleich mit Informationen und Daten von den Landesfinanzbehörden, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der sonstigen Zollverwaltung, insbesondere mit Datenbanken zu A1-Bescheinigungen und Meldungen nach § 16 MiLoG, § 18 AEntG und § 17b AÜG.
Diese automatisierte Datenanalyse ermöglicht Risikohinweise für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Solche Hinweise können beispielsweise durch Auffälligkeiten im Meldeverhalten des Unternehmens entstehen. Dies ähnelt der Idee des Programms KIRA (Künstliche Intelligenz für risikoorientierte Arbeitgeberprüfungen) der Deutschen Rentenversicherung Bund, welches ebenfalls automatisiert Anzeichen für Scheinselbstständigkeit und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung analysiert. Auch die FKS darf für ihre Datenanalyse Künstliche Intelligenz (selbstlernende Systeme) einsetzen. Allerdings sind automatisierte Systeme, die eigenständig Gefährlichkeitsaussagen über einzelne Personen treffen können, unzulässig.
Zudem kann die FKS weiterhin neben den Ergebnissen der Datenanalyse auch branchenspezifische Kenntnisse, Erfahrungen aus vorherigen Verfahren oder Hinweise aus der Bevölkerung oder von anderen Behörden (wie der Ausländerbehörde) in die Risikobewertung einfließen lassen. Ob eine Kontrolle durchgeführt wird, liegt weiterhin im Ermessen der Behörde. Darüber hinaus soll eine hinreichende Anzahl von Unternehmen ohne vorliegende Risikohinweise geprüft werden (§ 2 Abs. 5 SchwarzArbG-E).
Die Prüfungsbefugnisse vor Ort wurden ausgeweitet.Die Prüfungsbefugnisse der FKS vor Ort werden insgesamt ausgeweitet und auf elektronisch gespeicherte Informationen und Daten angepasst, §§ 3 Abs. 1, 4 SchwarzArbG:
- Zur Durchführung ihrer Prüfung darf die Behörde (weiterhin) unangekündigt die Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers, des Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen, des Entleihers sowie des Selbstständigen (Prüfungsbeteiligte) betreten.
- Neben tatsächlichen Unterlagen in Papierform darf die FKS Einsicht in Daten nehmen, von denen anzunehmen ist, dass aus diesen Informationen über tatsächliche oder vorgespiegelte Beschäftigung hervorgehen.
- Somit darf die Behörde bei der Prüfung vor Ort auch elektronische Daten auf Computern und anderen Geräten sichten. Von den Prüfungsbeteiligten kann die FKS Kopien (digital oder in Papierform) von Unterlagen oder Daten verlangen.
- Die FKS erhält Zugriff auf persönliche Daten aus dem polizeilichen Informationsverbund und darf selbst vor Ort den Ausweis prüfen und Fingerabdrücke nehmen, um die Identität einer Person festzustellen.
Über die Prüfung vor Ort hinaus kann die FKS nun auch verlangen, dass Prüfungsbeteiligte und deren Mitarbeiter Unterlagen wie Auskünfte über Beschäftigungsverhältnisse elektronisch an die Amtsstelle übersenden, beispielsweise per E-Mail (§§ 3 Abs. 1a, 4 Abs. 1b SchwarzArbG).
Neben der einfachen E-Mail darf die FKS von den Prüfungsbeteiligten auch die „elektronische Einsichtnahme und Übermittlung“ im Sinne der §§ 3 Abs. 1b, 4 Abs. 1b, 5a SchwarzArbG verlangen. Das heißt, die Behörde kann die Prüfungsbeteiligten zu verschiedenen Arten der Datenübertragung verpflichten, beispielsweise über Clouddienste. Auch darf die FKS den Zugriff auf bestimmte Systeme verlangen, wie z.B. verwendete Zeiterfassungs- oder Buchhaltungssysteme des geprüften Unternehmens. Dafür soll der Behörde ein kostenfreier Zugang auf die IT-Infrastruktur eingerichtet werden, sodass beispielsweise per Nutzung von Zugangsdaten von der Amtsstelle aus auf die Daten einer externen Cloud des Unternehmens zugegriffen werden kann. Dabei muss ermöglicht werden, dass die FKS-Bediensteten die dortigen Daten maschinell auswerten können, damit die Prüfung beschleunigt werden kann.
Sanktionen: Neu ist der Straftatbestand des § 9 SchwarzArbGWer eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 4 SchwarzArbG begeht (mithin einen falschen Beleg ausstellt oder in Verkehr bringt und dadurch Schwarzarbeit ermöglicht) und dabei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei dem Verdacht der Begehung dieser Straftat kann nun auch eine Telefonüberwachung nach dem Maßstab des § 100a StPO angeordnet werden.
Der Zoll kann nun selbstständig Ermittlungsverfahren bezüglich § 266a StGB (Beitragsvorenthaltung) und § 263 StGB (Sozialleistungsbetrug) führen, ohne dass es einer Erlaubnis der Staatsanwaltschaft bedarf . Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren jedoch jederzeit an sich ziehen und die FKS das Verfahren abgeben.
Fazit: SchwarzArbMoDiG – Modernisierte Schwarzarbeitsbekämpfung ab 2026Das neue Gesetz zur Modernisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung stärkt die Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) erheblich und erweitert insbesondere die Möglichkeiten zur digitalen Prüfung – ohne dass es hierfür eines gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses bedarf. Unternehmen sind verpflichtet, der FKS nicht nur Zugang zu physischen Dokumenten zu gewähren, sondern auch elektronische Daten zu übermitteln und den Zugriff auf IT-Systeme zu ermöglichen. Zudem werden die Zuständigkeiten und Befugnisse des Zolls auf weitere Branchen ausgeweitet.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
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Raumfahrzeuge: Startklar mit dem EU Space Act?
Mit dem im Juni 2025 vorgelegten Entwurf des EU Space Act möchte die EU-Kommission Sicherheit, Belastbarkeit und ökologische Nachhaltigkeit des Betriebs von Raumfahrzeugen sowie von Starts in ihrem Hoheitsgebiet gewährleisten. Dafür sollen einheitliche grenzüberschreitende Regelungen geschaffen werden. Insbesondere eine Fragmentierung der Regelungen in Bezug auf Schlüsselelemente der Raumfahrt wie Raumfahrzeuge sieht die EU-Kommission als Hindernis für einen funktionierenden Austausch weltraumgestützter Daten sowie für die Bereitstellung und den Einsatz von Raumfahrtdiensten in der EU insgesamt. Raumfahrzeuge, welche die Vorgaben nicht erfüllen, sollen an der Nutzung des Binnenmarkts für Raumfahrtdienste gehindert werden (Erwägungsgrund Nr. 11f. des EU Space Act-E).
Wie in den Regelungen für Trägerraketen nimmt die EU-Kommission auch für Raumfahrzeuge insbesondere das durch diese erhöhte Risiko für Trümmer und Weltraummüll in den Blick. Zwar stamme der meiste Schrott im Weltraum noch von Trägerraketen, allerdings steige die Zahl der Raumfahrzeuge in der Umlaufbahn aufgrund der Entwicklung von Satellitenkonstellationen stetig. Dies setze die niedrige Erdumlaufbahn (Low Earth Orbit (LEO)), von welcher der Zugang zum All naturgemäß abhängt, zunehmend unter Druck (Erwägungsgrund Nr. 57). Daher müsse durch Maßnahmen von der Konstruktion bis zum Ende der Lebensdauer sichergestellt werden, dass Raumfahrzeuge so wenig Trümmer etc. wie möglich verursachen (Erwägungsgrund Nr. 58).
Die für Trägerraketen und Raumfahrzeuge maßgeblichen Regelungen – insbesondere zur Sicherheit und Nachhaltigkeit im Weltraum – finden sich unter den technischen Vorschriften in Titel IV, Kapitel I, Abschnitt 1 und 2 in den Art. 58ff. des EU Space Act-E. Abschnitt 2 betrifft die Raumfahrzeuge. Mit den Regelungen sollen insbesondere Trümmer vermieden und einheitliche Verpflichtungen von der Entwurfsphase bis zum Ende der Lebensdauer eingeführt werden (Erwägungsgrund 58).
In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über die Regelungen nach Abschnitt 2 zu Raumfahrzeugen. In einem vorherigen Beitrag in unserer Blog-Serie „CMS Space Law“ haben wir uns bereits mit den Regelungen für Trägerraketen nach Abschnitt 1 beschäftigt.
EU Space Act: Regelungen für RaumfahrzeugeAbschnitt 2 enthält also die spezifischen Regelungen für Raumfahrzeuge, gemäß denen die Betreiber von Raumfahrzeugen deren Verfolgbarkeit sicherstellen und Kollisionsvermeidungsdienste in Anspruch nehmen müssen. Sie treffen u.a. Pflichten zur Koordinierung des Wiedereintritts, zur Aufrechterhaltung eines bestimmten Maßes an Manövrierfähigkeit des Raumfahrzeugs oder zur Erstellung von Plänen zur Eindämmung von Weltraummüll. Außerdem ist die Begrenzung der Licht- und Funkverschmutzung erfasst. Raumfahrtunternehmen müssen auch sicherstellen, dass die Hersteller der Zulieferer die festgelegten Konstruktions- und Herstellungsanforderungen erfüllen. Doch wie definiert der Entwurf des EU Space Act der EU-Kommission den Begriff „Raumfahrzeug“ eigentlich?
Der Begriff des „Raumfahrzeugs“ nach dem Entwurf des EU Space ActngRaumfahrzeuge (spacecrafts) zählen zu den Weltraumgegenständen (space objects) gemäß Art. 5 Nr. 1 EU Space Act-E und sind für eine bestimmte Funktion oder Weltraummission ausgelegt, z.B. für die Bereitstellung von Kommunikations-, Navigations- oder Beobachtungsdiensten oder für die Erbringung von Operationen und Diensten im Weltraum, einschließlich eines Satelliten oder des Wiedereintrittsfahrzeugs; auch die oberen Stufen einer Trägerrakete zählen zu den Raumfahrzeugen (Art. 5 Nr. 2 EU Space Act-E, engl.: „a space object designed to perform a specific function or space mission, such as providing services of communications, navigation or observation, or providing in-space operations and services, including a satellite, the launcher upper stages, or the re-entry vehicle“).
Die Definition entspricht mit Abstrichen fast der in der Verordnung EU 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm:
ein die Erde umkreisendes Objekt, das der Erfüllung einer bestimmten Funktion oder Mission dient, beispielswiese Kommunikation, Navigation oder Erdbeobachtung, einschließlich Satelliten, Trägerraketen-Oberstufen und eines Wiedereintrittskörpers; ein Raumfahrzeug, das seine vorgesehene Mission nicht mehr erfüllen kann, gilt als funktionsuntüchtig; Raumfahrzeuge im Reserve- oder Standby-Modus, die unter Umständen reaktiviert werden, gelten als funktionstüchtig.
Raumfahrzeuge können zudem Teil einer Konstellation (10 bis 99 einsatzfähige Raumfahrzeuge), einer Mega- (100 bis 999 einsatzfähige Raumfahrzeuge) oder einer Gigakonstellation (mind. 1.000 einsatzfähige Raumfahrzeuge) sein (Art. 5 Nr. 3 bis 5 EU Space Act-E).
Die Pflichten des EU Space Act-E treffen insbesondere Raumfahrtbetreiber (space operators) i.S.v. Art. 5 Nr. 16. Dazu zählen öffentliche oder private Stellen, die eine Raumfahrtinfrastruktur betreiben, indem sie auf der Grundlage einer Genehmigung oder einer besonderen Regelung für die Durchführung eines nationalen Raumfahrtprogramms u.a. einen Raumfahrtdienst erbringt. Zu diesen Raumfahrtdiensten zählen beispielsweise der Betrieb, die Kontrolle und Rückführung eines Raumfahrzeugs (sog. Raumfahrzeugbetreiber (spacecraft operator), Art. 5 Nr. 16 lit. a) EU Space Act-E) oder der Betrieb, die Kontrolle und Überwachung des Startvorgangs eines Raumfahrzeugs (sog. Startbetreiber (launch operator), Art. 5 Nr. 16 lit. b) EU Space Act-E).
Für Betreiber von Raumfahrzeugen der Union, die für Forschungs- und Bildungszwecke eingesetzt werden, können Ausnahmen von einigen der in diesem Beitrag vorgestellten Pflichten und Maßnahmen gelten (Art. 62 EU Space Act-E). Um keine Betreiber durch die Anforderungen des EU Space Act-E zu benachteiligen, soll eine einheitliche Betrachtung aller Raumfahrtbetreiber, auch derer aus Drittländern, gewährleistet werden (Erwägungsgrund Nr. 24).
Raumfahrtdienste dürfen nur erbracht werden, wenn der Raumfahrtbetreiber für diese in einem Mitgliedstaat eine Genehmigung für ihre Durchführung erhalten hat. Aus dieser muss hervorgehen, dass die Anforderungen, die der EU Space Act-E an das jeweilige Vorhaben stellt, erfüllt sind (Art. 6 Abs. 1 EU Space Act-E). Zudem sind weitere umfangreiche Pflichten für den Betrieb von Raumfahrzeugen vorgesehen.
Tracking im All: Pflichten zur Verfolgbarkeit von Raumfahrzeugen nach dem EU Space Act-EDie Fähigkeit zur Verfolgung von Raumfahrzeugen soll sowohl auf der Ebene des Raumfahrzeugs als auch auf der Ebene des Bodensegments sichergestellt werden (Erwägungsgrund Nr. 59). Die Betreiber von Raumfahrzeugen sollen daher Pflichten zur Verfolgbarkeit (trackability) treffen, um u.a. eine Überwachung zu ermöglichen und so das Risiko von Kollisionen zu vermeiden. Gemäß Art. 63 Abs. 1 S. 1 EU Space Act-E werden sie dazu zur Sicherstellung verpflichtet, dass ein Raumfahrzeug über die technischen Mittel verfügt, welche die Verfolgbarkeit und die genaue Bestimmung der Orbitalposition gemäß Anhang III Nummer 1 ermöglichen.
Die Vorgaben präzisiert der genannte Anhang III des EU Space Act-E: Raumfahrzeugbetreiber müssen entweder selbst über die technischen Mittel verfügen oder sich auf externe Quellen stützen, um die Position des Raumfahrzeugs an die Stelle zu übermitteln, die einen Kollisionsvermeidungsdienst i.S.d. Art. 64 Abs. 1 EU Space Act-E (dazu sogleich) erbringt. Die Verfolgung der Position im Orbit muss dabei so genau wie möglich erfolgen, wobei Abweichungen je nach Region und Größe des Objekts zu berücksichtigen sein können. Das Verfolgungssystem muss zudem auf passiver oder aktiver Verfolgung beruhen. Hierzu wird die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten den für die Verfolgbarkeit erforderlichen Genauigkeitsgrad festlegen (Art. 63 Abs. 2 EU Space Act-E).
Die erforderlichen aktuellen Informationen, um die Kollisionsrisiken mit katalogisierten Weltraumgegenständen überwachen zu können, denen das jeweilige Weltraumobjekt begegnen könnte, sind unmittelbar nach dem Start an den Kollisionsvermeidungsdienst zu übermitteln. Hierzu zählen u.a. Ephemeriden (Positionsangaben) und Kovarianzen.
Die Betreiber von Raumfahrzeugen in der EU sollen gemäß Art. 63 Abs. 1 S. 2 EU Space Act-E zudem sicherzustellen haben, dass die Systeme im Bodensegment Daten in einem bestehenden anerkannten Datenformat verarbeiten können. Die Anforderungen an die Software des Bodensegments legt Anhang III Nummer 2 fest: Dieses muss u.a. in der Lage sein, täglich eine Bahnvorhersage einschließlich Manövern für das Raumfahrzeug in näher festgelegten Intervallen zu liefern.
Dienste zur Kollisionsvermeidung: Der EU Space Act-E und die Verordnung (EU) 2021/696In Erwägungsgrund Nr. 60 des EU Space Act-E betont die EU-Kommission, dass die Nutzung eines Dienstes zur Kollisionsvermeidung aufgrund der zunehmenden Trümmerteile und des Verkehrs in der Umlaufbahn für alle Raumfahrzeuge ein Muss ist, um die tägliche Stationierung des Raumfahrzeugs zu gewährleisten. Ein verbindlicher Kollisionsvermeidungsdienst bildet der EU-Kommission nach demzufolge den Kern der Sicherheitsanforderungen im Weltraum.
Für die Kommunikation zwischen den Raumfahrzeugbetreibern und den Diensten zur Kollisionsvermeidung stellt Art. 64 EU Space Act-E spezielle Regeln auf. Gemäß Art. 64 Abs. 1f. EU Space Act-E haben die EU-Raumfahrzeugbetreiber während aller Phasen der Weltraummission (also während der vom Nutzer festgelegten Mission, die von einem Weltraumobjekt erfüllt werden soll, Art. 5 Nr. 8 EU Space Act-E) die Dienste zur Kollisionsvermeidung zu abonnieren. Eine Ausnahme gilt dabei laut Art. 64 Abs. 2 EU Space Act-E lediglich für die Phase des Wiedereintritts (re-entry), also bei der dauerhaften Rückkehr eines Weltraumobjekts in die Erdatmosphäre gemäß Art. 5 Nr. 39 EU Space Act-E.
Die Dienste werden von dem für die Teilkomponente „Weltraumüberwachung und -verfolgung“ (Space Surveillance and Tracking (SST)) zuständigen Anbieter von Weltraumdiensten gemäß Art. 58 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/696 zur Verfügung gestellt. Die SST ist
ein Netz aus boden- und weltraumgestützten Sensoren, mit dem Objekte im Weltraum überwacht und verfolgt werden können, sowie die dazugehörigen Datenverarbeitungsfähigkeiten zur Bereitstellung von Daten, Informationen und Diensten im Zusammenhang mit Objekten im Weltraum, die die Erde umkreisen.
(Art. 2 Nr. 7 Verordnung (EU) 2021/696). Die Raumfahrzeugbetreiber haben die Anbieter der Kollisionsvermeidungsdienste laut Art. 64 Abs. 3 EU Space Act-E während des Betriebs unverzüglich (without delay) über alle geplanten oder ohne unangemessene Verzögerung (without undue delay) über alle ungeplanten Änderungen sowie über Probleme im Betrieb zu unterrichten (lit. a) und c)). Außerdem muss drei Monate vor Beginn des Verfahrens über die Entscheidung, die Entsorgungsphase oder die End-of-Life-Phase zu beginnen bzw. einzuleiten (lit. b)), berichtet werden. Die Anforderungen an die Betreiber werden durch Anhang IV Nummer 2 des EU Space Act-E konkretisiert.
Im Falle eines Erhalts einer Warnmeldung bzgl. Ereignissen von hohem Interesse (high-interest events) haben die Raumfahrzeugbetreiber den Kollisionsvermeidungsdienst unverzüglich über alle zur Kollisionsvermeidung ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten (Art. 64 Abs. 5 und Anhang IV Nummer 2 EU Space Act-E). Ereignisse von hohem Interesse sind Annäherungen mit hohem Risiko, die möglicherweise die Durchführung von Kollisionsvermeidungs- bzw. Ausweichmanövern erfordern (Art. 5 Nr. 33 EU Space Act-E, engl.: „close approaches with a high level of risk, potentially requiring collision avoidance manoeuvres to be performed by a space operator“).
Laut den Erwägungsgründen des EU Space Act-E nimmt die Anzahl der Ereignisse von hohem Interesse zu, sodass Raumfahrzeugbetreiber in der Lage sein müssen, häufiger auf solche Events zu reagieren (Erwägungsgrund Nr. 105). Der Anbieter eines Kollisionsvermeidungsdienstes soll als Vermittler zwischen verschiedenen Raumfahrzeugen agieren und dem Raumfahrzeugbetreiber Maßnahmen vorschlagen (Erwägungsgründe Nr. 104f.). Um schnell agieren zu können, müsse ein standardisiertes Verfahren eingeführt werden. So könne man verhindern, dass unterschiedliche Reaktionen ausgelöst werden, die ihrerseits zu Kollisionen führen könnten (Erwägungsgründe Nr. 61 und Nr. 105). Für einen solchen Fall eines Ereignisses von hohem Interesse haben die Betreiber von Raumfahrzeugen die Kontaktdaten ihres für Kollisionsverhütungs- und Wiedereintrittsaktivitäten zuständigen Personals bei der Agentur der Europäischen Union für das Raumfahrtprogramm zu melden. So kann die Agentur sie in die entsprechende Kontaktlisten-Datenbank für Warnmeldungen zu Ereignissen von hohem Interesse aufnehmen, Art. 67 Abs. 1f. EU Space Act-E.
Die o.g. Daten- und Informationsübermittlung an die Kollisionsvermeidungsdienste umfassen gemäß Art. 65 Abs. 1 Hs. 1 EU Space Act-E auch Daten zur Ermöglichung eines genauen Wiedereintrittsdienstes (re-entry service) wie z.B. Position und Zustand des Raumfahrzeugs und Kommunikationsmöglichkeiten.
Weitere Pflichten für Raumfahrzeugbetreiber: Von der Konstruktion, über den Start bis zur EntsorgungDer Entwurf des EU Space Act sieht in Art. 66 Abs. 1 zudem vor, dass die Betreiber von Raumfahrzeugen sicherzustellen haben sollen, dass ein Raumfahrzeug so konstruiert, hergestellt und betrieben wird, dass dieses Manövrierfähigkeit (manoeuvrability) für Umlaufbahnen mit einer Erdferne von mehr als 400 km aufweist bzw. ermöglicht. Auch die leistungsfähige Entsorgung am Ende der Nutzungsdauer ist Teil der Manövrierfähigkeit (Art. 66 Abs. 2 lit. b), Art. 70 Abs. 1 lit. c) EU Space Act-E). Konkretisierungen zur Manövrierfähigkeit und den zu übermittelnden Informationen liefert erneut ein Anhang zum Space Act-E: Anhang IV Nummer 2, zu dessen Einhaltung die Betreiber von Raumfahrzeugen gemäß Art. 68 Abs. 1 EU Space Act-E verpflichtet werden. Sofern ein Raumfahrzeug manövrierfähig ist, muss der Betreiber u.a. in der Lage sein, ein Kollisionsvermeidungsmanöver durchzuführen. Bei nicht manövrierfähigen Raumfahrzeugen ist eine Zusammenarbeit nach besten Kräften (best efforts) mit den Anbietern von Kollisionsvermeidungsdiensten i.S.d. Art. 64 Abs. 1 EU Space Act-E vorgesehen. Zudem muss die Manövrierfähigkeit die Reaktion auf einen Alarm bei den o.g. Ereignissen von hohem Interesse gemäß Art. 64 Abs. 5 EU Space Act-E ermöglichen (Art. 66 Abs. 2 lit. a) EU Space Act-E). Der Anhang soll durch Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission präzisiert werden (Art. 68 Abs. 2 S. 1 EU Space Act-E).
Noch vor dem Start treffen die Betreiber nach dem Entwurf des EU Space Act weitere Pflichten zur Erhöhung der Sicherheit und Nachhaltigkeit. So sieht Art. 69 Abs. 1 EU Space Act-E vor, dass die Betreiber die Wahl der Umlaufbahn zu analysieren und zu begründen haben, wobei insbesondere auch auf bereits vorhandene Raumfahrzeuge und Trümmer in den Umlaufbahnen Rücksicht genommen werden muss. Im Zuge von Durchführungsrechtsakten möchte die EU-Kommission auf der Grundlage anerkannter und dem Stand der Technik entsprechender Methoden Möglichkeiten zur Berechnung der Überlastung der Niedrigen Erdumlaufbahn (Low Earth Orbit (LEO)), Mittleren Erdumlaufbahn (Medium Earth Orbit (MEO)) und dem Geostationären Orbit (Geostationary Orbit (GEO)) sowie zur Berechnung der Auswahl der Umlaufbahn entwickeln. In ihrem Entwurf sieht die EU-Kommission darüber hinaus durch EU-Weltraumbetreiber vorzunehmende Maßnahmen zur Verringerung des Weltraummülls von der Trümmerbegrenzung bis zur Entsorgung der Raumfahrzeuge (Art. 70 EU Space Act-E) und Maßnahmen zur Begrenzung der Licht- und Funkverschmutzung (Art. 72 EU Space Act-E) vor. Ist das Raumfahrzeug Teil einer Konstellation, einer Mega- oder Gigakonstellation sind zudem die Vorgaben aus Art. 73 EU Space Act-E einzuhalten.
Während der gesamten Waltraummission treffen die Betreiber eines Raumfahrzeugs die Risiko-Managementpflichten aus den Art. 76ff. EU Space Act-E, u.a. zur Erkennung und Überwachung von Zwischenfällen (Art. 83 EU Space Act-E) und Vorbeugung und Schutz (Art. 84 EU Space Act-E) im Hinblick auf die Cybersicherheit. Wünscht ein Betreiber eine Verlängerung der Weltraummission, kann er spätestens drei Monate vor dem geplanten Ende der Weltraummission bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Verlängerung einer Weltraummission stellen. Der Antrag soll allerdings nur genehmigt werden, wenn das Raumfahrzeug weiterhin die umfangreichen Nachhaltigkeitsanforderungen aus Anhang V erfüllt (Art. 71 Abs. 1, Abs. 3 EU Space Act-E). Bei der Beantragung einer Verlängerung sollen die Betreiber verpflichtet werden, überarbeitete Pläne zur Eindämmung des Weltraummülls vorzulegen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die verlängerte Missionsdauer nicht zur Entstehung von Weltraummüll führt (Erwägungsgrund Nr. 64).
EU Space Act: Was bedeutet er für Raumfahrzeugbetreiber?Mit dem EU Space Act möchte die EU-Kommission hohe Maßstäbe für die Sicherheit und Nachhaltigkeit im Weltraum setzen, insbesondere bezogen auf Raumfahrzeuge und ihre Betreiber. Standardisierte Verfahren, transparente Kommunikation und klare Pflichten sollen das Risiko von Kollisionen und die Entstehung von Weltraummüll minimieren. Der derzeitige Entwurf enthält umfassende Anforderungen an die Betreiber von Raumfahrzeugen, vor allem im Hinblick auf Kollisionsvermeidung, Manövrierfähigkeit und auf die Gewährleistung einer effektiven Entsorgung sowie von schnellen und einheitlichen Reaktionen auf Ereignisse von hohem Interesse. Bereits bei der Planung und dem Start müssen Betreiber Analysen zur Umlaufbahn und Maßnahmen zur Müllvermeidung vorlegen. Auch das Risikomanagement während der gesamten Mission, einschließlich der Cybersicherheit, soll im Fokus der neuen Vorschriften stehen. Insgesamt soll der EU Space Act einheitliche Standards schaffen, die zur langfristigen Sicherheit und Nachhaltigkeit der Raumfahrt und des Betriebs von Raumfahrzeugen beitragen. Der Entwurf des EU Space Act muss allerdings zunächst das Gesetzgebungsverfahren der EU durchlaufen, sodass abzuwarten bleibt, welche Regelungen und Pflichten in den finalen Text übernommen werden.
Wir informieren Sie in unserer Blog-Serie zu CMS Space Law fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesem Thema. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge informiert. Den Auftakt zur Blog-Serie hat der Einführungsbeitrag gemacht, es folgten Beiträge zum Space-Mining, zur Hightech Agenda der Bundesregierung oder zur Rechtlichen Schwerelosigkeit – Warum NewSpace klare Regeln sowie zu Trägerraketen: Reguliert der EU Space Act den Weg ins All.
Darüber hinaus finden Sie weitere Hinweise auf unserer Insight-Seite „NewSpace und Space Law“.
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Kartellrecht Kompakt #1 – Das Kartellverbot
In diesem ersten Teil unserer Blogserie „Kartellrecht Kompakt – Kompaktwissen zu Antitrust, Competition & Trade“ geht es um die wohl relevanteste Norm des EU- und des deutschen Kartellrechts: das Kartellverbot in Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB.
Das Kartellverbot in Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB ist wohl die zentrale Norm des EU- und des deutschen Kartellrechts. Sie verbietet v.a. Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Die praktische Handhabung des Kartellverbots ist anspruchsvoll, seine Rechtsfolgen gravierend. Der folgende Beitrag soll Grundlagenwissen vermitteln.
Rechtsfolgen eines VerstoßesEin Verstoß gegen das Kartellverbot kann für die Unternehmen und ggf. die handelnden Personen schwerwiegende Rechtsfolgen haben:
- Zivilrechtliche Rechtsfolgen
Vereinbarungen, die gegen das Kartellverbot verstoßen, sind ex tunc nichtig, d.h., sie gelten von Anfang an als unwirksam.
Die beteiligten Unternehmen können verpflichtet werden, die Störung zu beseitigen oder bei Wiederholungsgefahr zu unterlassen. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit können Schadensersatzansprüche gegen die beteiligten Unternehmen geltend gemacht werden
- Bußgeldverfahren
Der (vorsätzliche oder fahrlässige) Verstoß gegen das Kartellverbot ist eine Ordnungswidrigkeit, die die zuständigen Kartellbehörden (EU-Kommission bzw. Bundeskartellamt) bebußen können. Unternehmen können mit einem Bußgeld von bis zu 10 % des weltweiten Umsatzes im letzten Geschäftsjahr belegt werden. Die sog. wirtschaftliche Einheit wird als Maßstab genommen (dazu genauer unten) – es haftet also nicht nur die einzelne Gesellschaft, sondern die gesamte Gruppe (sog. Konzernhaftung). Das Bundeskartellamt kann auch gegen natürliche Personen ein Bußgeld von bis zu EUR 1 Mio. verhängen.
- Verwaltungsverfahren: Die Kartellbehörden können auch verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen, z. B.
- Abstellungsverfügungen: Untersagung oder Anordnung bestimmter Verhaltensweisen, ggf. auch einstweilig;
- Feststellung beendeter Zuwiderhandlungen (wichtig für spätere Schadensersatzklagen);
- Verpflichtungszusagen der Unternehmen können für verbindlich erklärt werden. Das verkürzt das Verfahren und hat in späteren Schadensersatzklagen Vorteile für die Unternehmen;
- Anordnung einer Abschöpfung von Vorteilen, die durch den Kartellverstoß erlangt wurden;
- Ausschluss von Vergabeverfahren: Kartellrechtsverstöße können im deutschen Recht die vergaberechtliche Eignung entfallen lassen.
Das Kartellverbot richtet sich v.a. an „Unternehmen“. Das ist „jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.“ Beispielsweise können auch Einzelpersonen, eingetragene Vereine oder GbRs können Unternehmen sein.
Maßgeblich ist die sog. wirtschaftliche Einheit. Wettbewerbsbeschränkungen zwischen Angehörigen dieser wirtschaftlichen Einheit (etwa zwischen Konzernmutter und Tochtergesellschaft) sind vom Kartellverbot grundsätzlich ausgenommen (sog. Konzernprivileg). Umgekehrt kann bei Zuwiderhandlungen einzelner Konzerngesellschaften die Konzernspitze bebußt werden und es kommt für die Bußgeldbemessung auf die gesamte Gruppe an (sog. Konzernhaftung). Eine wirtschaftliche Einheit liegt vor,
wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden.
Vereinbarungen oder abgestimmte VerhaltensweisenDas Kartellverbot erfasst v.a. Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen den Unternehmen. Das Gegenstück zu Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen sind einseitige Maßnahmen. Sie fallen ggf. in den Anwendungsbereich des Verbots des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§§ 19, 20 GWB und Art. 102 AEUV).
Eine Vereinbarung liegt schon dann vor,
wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten.
Die Vereinbarung kann z.B. schriftlich, mündlich, via E-Mail oder WhatsApp geschlossen werden.
Die Fallgruppe der abgestimmten Verhaltensweisen dient v.a. als Auffangtatbestand, um Schutzlücken in den Fällen zu vermeiden, in denen der Nachweis einer Vereinbarung nicht gelingt. Hauptanwendungsfall ist der Austausch wettbewerblich sensibler Informationen zwischen Wettbewerbern.
Horizontale oder vertikale VereinbarungenDas Kartellverbot erfasst sowohl Vereinbarungen unter (tatsächlichen oder potenziellen) Wettbewerbern (horizontale Vereinbarungen, z.B. Vermarktungsvereinbarungen), als auch Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen operieren (vertikale Beschränkungen, z.B. Vertriebsverträge).
Bezweckte oder bewirkte WettbewerbsbeschränkungDas Kartellverbot erfordert Wettbewerbsbeschränkung, die entweder bezweckt (restrictions of competiton by object) oder bewirkte (restrictions of competiton by effect) ist.
Eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung liegt im Grundsatz vor, wenn die Beschränkung ihrer Natur nach und unabhängig von konkreten Auswirkungen eine spürbare Begrenzung des Wettbewerbs darstellt. Sie ist schon ihrer Natur nach schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs. Maßgeblich sind der Inhalt der Vereinbarung und die mit ihr verfolgten Ziele sowie ihr wirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhang. Der Begriff der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung ist eng auszulegen. Beispiele sind Preiskartelle oder Marktaufteilungen zwischen Wettbewerbern.
Wenn eine Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung nicht bezweckt, mag eine bewirkte Wettbewerbsbeschränkung vorliegen. Es ist ein kontrafaktisches Szenario zu prüfen, d.h. es ist die Situation, die auf dem relevanten Markt mit den Beschränkungen besteht, mit der Situation zu vergleichen, die ohne die in der Vereinbarung vorgesehenen Beschränkungen bestehen würde. Bei diesem Vergleich müssen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit negative Auswirkungen auf Preise, Produktionsmengen, Innovationen oder Bandbreite bzw. Qualität von Waren und Dienstleistungen erwartet werden können.
Der praktische Unterschied zwischen bezweckter und bewirkter Wettbewerbsbeschränkung liegt v.a. in der Darlegungslast: Weil eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung schon ihrer Art nach zu negativen Auswirkungen auf dem Markt führt, müssen die Kartellbehörden die negativen Auswirkungen der jeweiligen Vereinbarung im konkreten Fall nicht weiter darlegen.
Spürbarkeit der WettbewerbsbeschränkungUngeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Kartellverbots ist die sog. Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung:
- Eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung ist stets spürbar.
- Bei einer bewirkten Wettbewerbsbeschränkung kommt es darauf an, ob die beteiligten Unternehmen bestimmte Marktanteilsschwellen (bei horizontalen Vereinbarungen 10% gemeinsam, bei vertikalen jeweils 15 % individuell) nicht überschreiten und vom sog. safe harbour der De-minimis-Bekanntmachung profitieren.
Generieren die wettbewerbsbeschränkenden und gegen das Kartellverbot verstoßenden Vereinbarungen objektive Effizienzgewinne, die die Wettbewerbsbeschränkung ausgleichen, so können sie unter weiteren Voraussetzungen von dem Kartellverbot „freigestellt“ werden. Sie sind dann (für den Zeitraum, in dem die Freistellungsvoraussetzungen vorliegen – insofern bedarf es einer kontinuierlichen Überwachung) nicht verboten und zulässig.
Eine Freistellung kann einmal im Wege der Gruppenfreistellung über sog. Gruppenfreistellungsverordnungen erfolgen oder im Wege der Einzelfreistellung unter den Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV / § 2 Abs. 1 GWB.
EinzelfreistellungFür eine Einzelfreistellung müssen kumulativ die nachfolgenden vier Voraussetzungen vorliegen.
- Effizienzgewinne: Die Vereinbarung muss zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen (Kostensenkungen, neue Produkte, verbesserte Warenverteilung, usw.).
- Verbraucherbeteiligung: Die Verbraucher müssen an diesem Effizienzgewinn angemessen beteiligt werden, was erfordert, dass die Netto-Auswirkungen der Vereinbarung wenigstens neutral sind.
- Unerlässlichkeit: Die den beteiligten Unternehmen auferlegten Beschränkungen müssen unerlässlich für den Effizienzgewinn und die Beteiligung der Verbraucher daran sein, d.h. es darf keine andere wirtschaftlich machbare und weniger wettbewerbsbeschränkende Möglichkeit hierfür geben.
- Keine Ausschaltung wesentlichen Wettbewerbs: Die Maßnahme darf keine Möglichkeiten eröffnen, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
Die Prüfung dieser vier Voraussetzungen, die den Unternehmen obliegt (Selbsteinschätzung), ist von den Details des Sachverhalts stark abhängig, entsprechend zeitintensiv und komplex und daher mit Rechtsunsicherheit behaftet. Für eine erhebliche Rechtssicherheit sorgen demgegenüber die Gruppenfreistellungsverordnungen. Diese sind in ihren Voraussetzungen klarer (pauschaler – für eine „Gruppe von Vereinbarungen“) gefasst und können in der Regel einfacher geprüft werden als die Einzelfreistellung. Die Gruppenfreistellungsverordnungen haben im Wesentlichen vier Tatbestandsvoraussetzungen:
- Freistellungsreichweite (z.B. vertikale Vereinbarung oder Technologietransfer-Vereinbarung),
- Nicht-Überschreiten von Marktanteilsschwellen,
- Fehlen von Kernbeschränkungen in der Vereinbarung, d.h. besonders schwerwiegenden Wettbewerbsbeschränkungen (z.B. vertikale Preisbindung),
- Nicht-Vorliegen einer nichtfreigestellten Beschränkung (z.B. bestimmte Wettbewerbsverbote).
Gruppenfreistellungsverordnungen sind
- die Vertikal-GVO (vertikale Vereinbarungen, siehe dazu # 2 unserer Blogserie),
- die TT-GVO (Technologietransfer-Vereinbarungen),
- die Kfz-GVO (für den sog. Anschlussmarkt im Automobilsektor),
- die F&E-GVO (Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen), und
- die Spez-GVO (Spezialisierungsvereinbarungen).
Entgegen der gesetzlichen Systematik hat sich in der Praxis angesichts der Gruppenfreistellungsverordnungen mit ihren relativ klaren und zumeist belastbar nachprüfbaren Tatbestandsvoraussetzungen im Regelfall die folgende Prüfungsreihenfolge etabliert:
- Freistellung der eventuell wettbewerbswidrigen Klauseln der Vertikalvereinbarung nach einer Gruppenfreistellungsverordnung?
- Falls nein: Verwirklichung des Tatbestands des Kartellverbots?
- Falls ja: Einzelfreistellung?
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GEMA vs. OpenAI: Urheberrechtliche Grundsatzentscheidung des Landgerichts München I ergangen
Das Landgericht München I hat am 11. November 2025 in einem Urteil (Az. 42 O 14139/24) zu der Frage Stellung genommen, ob die Speicherung von urheberrechtlich geschützten Inhalten in den Parametern eines KI-Sprachmodells (Memorisierung) sowie die Wiedergabe solcher Inhalte im KI-Output (Regurgitation) urheberrechtlich zulässig ist. Dies verneinte das Landgericht.
Klägerin im Fall ist die Verwertungsgesellschaft GEMA, welche zwei Unternehmen der Unternehmensgruppe Open AI auf Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche in Anspruch nimmt. Ihr Vorwurf: die von den Beklagten betriebenen KI-Sprachmodelle sowie die darauf basierenden Chatbots memorisieren urheberrechtlich geschützte Liedtexte und geben sie im Output wieder. Die Speicherung und Wiedergabe der Liedtexte, führe zu einer urheberrechtswidrigen Vervielfältigung, einer öffentlichen Wiedergabe sowie einer Bearbeitung derselben. Zudem werde das Persönlichkeitsrecht der Liedtextautoren hierdurch verletzt.
Das Landgericht München I gab der Klage mit Blick auf die von der Klägerin geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche statt. Eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten der Liedtextautoren verneinte das Landgericht jedoch. Den Autoren werden durch die Memorisierung und Regurgitation weder fremde Werke untergeschoben noch kommt es hierdurch zu anderweitigen Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
Memorisierung und RegurgitationDas Landgericht München I sah es als erwiesen an, dass Trainingsdaten in KI-Sprachmodellen enthalten sein können, welche sich im Output wieder extrahieren lassen. Laut dem Landgericht komme dies dann in Betracht, wenn die beim KI-Training auszubildenden Parameter des KI-Sprachmodells nicht nur Informationen aus den Trainingsdaten entnehmen, sondern wenn die gesamten Inhalte in die Gewichtung der Parameter einfließen. Ein Grund hierfür kann das mehrfache Auftreten ein und desselben Inhalts in einem Trainingsdatensatz sein.
Ob ein geschütztes Werk im KI-Sprachmodell enthalten ist, kann durch die Eingabe von Prompts festgestellt werden. Mit ihrer Hilfe konnte auch im vorliegenden Fall die Wiedergabe der Liedtexte im Output ausgelöst werden. Das Landgericht betonte dabei, dass die Wiedergabe der Liedtexte im Output schon mithilfe sehr einfach gehaltener Prompts möglich ist.
LG München I: Memorisierung ist eine Vervielfältigung gemäß § 16 UrhGDas Landgericht München I stellte fest, dass die Memorisierung urheberrechtlich geschützter Inhalte im KI-Sprachmodell in das Vervielfältigungsrecht der Rechteinhaber (§ 16 UrhG) eingreift. Der Begriff der Vervielfältigung erfasst jede körperliche Festlegung eines Werks, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen. Während bei der unmittelbaren Wahrnehmung das Werk ohne weiteres von menschlichen Sinnen erfasst werden kann, bedarf es bei der mittelbaren Wahrnehmung weiterer Zwischenschritte, wie etwa die Nutzung technischer Geräte.
Die Memorisierung erfüllt die genannten Voraussetzungen einer Vervielfältigung. Dabei betont das Landgericht München I, dass es unerheblich sei, dass die Inhalte nur in Form von Wahrscheinlichkeitswerten und über verschiedene Parameter verteilt in den Sprachmodellen enthalten sind. Es reicht aus, dass das KI-Sprachmodell in der Lage ist, die Inhalte als Liedtexte erkennbar wiederzugeben. Zwar seien die Werke nur mittelbar (mithilfe der Eingabe von bestimmten Prompts) wahrnehmbar, was jedoch nichts an der Einordnung der Memorisierung als „Vervielfältigung“ ändert.
Regurgitation ist eine Bearbeitung, Vervielfältigung und öffentliche WiedergabeDas Landgericht ordnete zudem die Regurgitation, also die Wiedergabe der urheberrechtlich geschützten Inhalte im Output, als Bearbeitung gemäß § 23 UrhG, als Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG sowie als öffentliche Wiedergabe gemäß § 19a UrhG ein.
Dem Urheber steht gemäß § 23 UrhG dar Recht zu, sein Werk in umgestalteter Form zu verwerten. Somit sind auch vom Original abweichende Gestaltungen eines urheberrechtlich geschützten Werks bis zu einer gewissen Grenze geschützt. Das Landgericht urteilte, dass die Liedtexte im Output in wiedererkennbarer Form enthalten waren und dass etwaige hinzutretende Ergänzungen des KI-Sprachmodells (Halluzinationen) die Wiedererkennbarkeit nicht ausschließen.
Ferner bejahte das Landgericht auch eine öffentliche Wiedergabe der Liedtexte im Output der KI-Sprachmodelle der Beklagten. Hier betonte das Landgericht, dass eine interaktive Übertragung der geschützten Liedtexte durch den Chatbot der Beklagten ermöglicht wurde. Er kann grundsätzlich von jeder Person zu jeder Zeit genutzt werden, sofern ein Internetzugang und ein internetfähiges Gerät vorliegen.
Keine Rechtfertigung für Rechtseingriffe durch KI-SprachmodellDie vom Landgericht festgestellten Eingriffe in die Rechte der Klägerin, welche sie treuhänderisch für die Liedtextautoren wahrnimmt, waren auch nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt.
Im Urheberrecht können Eingriffe in Rechte grundsätzlich auf zwei Wegen gerechtfertigt werden. Entweder liegt eine Zustimmung des Rechteinhabers zur Nutzung vor oder es greift eine gesetzliche Erlaubnis (Schranke), welche die Nutzung gestattet. Beide Rechtfertigungsmöglichkeiten verneinte das Landgericht München I.
Das Gericht betonte, dass etwa die Text und Data Mining-Schranke des § 44b UrhG keine Rechtfertigung für die Nutzungshandlungen biete. Die Schranke erlaubt Vervielfältigungshandlungen im Vorfeld von automatisiert ablaufenden Vorgängen der Analyse großer Datensätze. Die Schranke basiert auf dem Gedanken, dass durch solche Vorbereitungshandlungen keine Verwertungsinteressen von Rechteinhabern berührt werden.
Da im Rahmen des Trainings der KI-Sprachmodelle jedoch nicht nur abstrakte Informationen, welche die Liedtexte betreffen, in die Parameter überführt wurden, sondern die Liedtexte selbst, handelt es sich hier nicht nur um eine Vorfeldhandlungen, welche die Verwertungsinteressen der Rechteinhaber unberührt lässt. Die Schranke erlaubt damit nach Ansicht des Landgerichts weder die Memorisierung im KI-Sprachmodell noch die Regurgitation im Output.
Auch lehnte das Landgericht München I eine Einwilligung der Rechteinhaber in die Memorisierung oder Regurgitation ab. Die Memorisierung und Regurgitation ihrer geschützten Werke durch KI-Sprachmodelle müssen die Rechteinhaber nicht als übliche und erwartbare Nutzungshandlung ansehen, zumal die Beklagten selbst einräumen, dass es sich bei diesen Vorgängen eigentlich um seltene Fehler der KI-Sprachmodelle handelt.
Erstes Urteil zu Nutzungshandlungen, welche dem Training nachgelagert sindDas Urteil des Landgericht München I ist nicht rechtskräftig. Es ist davon auszugehen, dass es in der Berufungsinstanz einer umfassenden Prüfung unterzogen wird. Ob das Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, bleibt abzuwarten.
Das Urteil stellt neben der Entscheidung des Landgerichts Hamburg aus dem Jahr 2024 das zweite bedeutende Urteil Deutschlands dar, in welchem zu urheberrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit KI-Systemen Stellung genommen wird.
Anders als jedoch das Urteil des Landgerichts Hamburg, welches sich mit der vorgelagerten Frage der urheberrechtlichen Zulässigkeit der Vervielfältigung von Werken im Rahmen der Erstellung eines Trainingsdatensatzes befasste, behandelt das Urteil des Landgerichts München I urheberrechtliche Nutzungshandlungen, welche dem Training nachgelagert sind. Dies sind die Speicherung von Werken im KI-Sprachmodell sowie ihre Wiedergabe im Output.
Zu beachten ist, dass bis heute die Frage, ob auch urheberrechtliche Nutzungshandlungen, die unmittelbar mit dem KI-Training als solchem einhergehen, nicht eindeutig geklärt ist.
Sorgfältige Prüfung von KI-generierten Inhalten erforderlichDas Urteil des Landgericht München I zeigt, dass bei der Erzeugung und Nutzung kreativer Inhalte mithilfe von generativen KI-Systemen aus urheberrechtlicher Sicht Vorsicht geboten ist.
Schon die Nutzung einfach gehaltener Prompts kann in bestimmten Fällen zur Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Trainingsinhalte im Output führen. Werden solche Inhalte unbesehen genutzt, veröffentlicht und verwertet, kann der Nutzer sich urheberrechtlicher Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche ausgesetzt sehen.
Um urheberrechtliche Haftungsrisiken zu vermeiden, sind die mit generativer KI erzeugten Inhalte stets sorgfältig zu prüfen und nach Möglichkeit von einem Menschen umfassend zu überarbeiten.
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Tarifwerk GVP/DGB: Bezahlte Arbeitsbefreiung
In den Tarifwerken BAP/DGB und iGZ/DGB ist eine umfängliche Staffelung enthalten, die vorsieht, dass der Zeitarbeitnehmer* bei besonderen Ereignissen eine bezahlte Freistellung (ohne Anrechnung auf dessen Urlaubsanspruch) verlangen kann.
Eine solche Regelung findet sich auch im MTV GVP/DGB, die allerdings – im Vergleich zu den alten Bestimmungen – einige Änderungen erfahren hat.
Interessant ist dabei insbesondere, dass bei der eigenen Eheschließung eine Freistellung von einem Tag erfolgt, die Eintragung einer Lebenspartnerschaft aber – anders als noch in den Tarifwerken BAP/DGB und iGZ/DGB – nicht mehr erfasst wird.
Dies dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass seit dem 1. Oktober 2017 die „Ehe für alle“ gilt (§ 1353 Abs. 1 BGB). Seit diesem Zeitpunkt können (auch) gleichgeschlechtliche Paare eine Ehe schließen. In diesem Fall kann nach den tariflichen Bestimmungen eine Arbeitsbefreiung von einem Tag in Anspruch genommen werden.
Beim Tod naher Angehöriger wird die Regelung des MTV BAP/DGB übernommen, die – im Gegensatz zum MTV iGZ/DGB – auch Geschwister und Schwiegereltern erfasst.
Der MTV iGZ/DGB sah vor, dass einige Freistellungstatbestände für Arbeitnehmer in eheähnlicher Lebensgemeinschaft greifen sollten (anders als der MTV BAP/DGB); diese Erweiterung der Freistellungstatbestände findet sich im MTV GVP/DGB nicht mehr wieder.
Dies gilt auch für eine im MTV iGZ/DGB verortete und insoweit begrenzende Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten, bevor Freistellungsansprüche überhaupt entstehen können.
Zukünftig ist dies bereits ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses – wie schon im MTV BAP/DGB – möglich.
Der MTV iGZ/DGB sieht weitere formelle Anforderungen bei der Geltendmachung der Ansprüche vor (solche fehlen im MTV BAP/DGB), die geringfügig geändert in den MTV GVP/DGB überführt worden sind: Für die bezahlte Freistellung ist ein textförmlicher Antrag (vormals: Schriftform) sowie ein Nachweis mit Dokumenten über den Eintritt des zur bezahlten Freistellung berechtigenden Ereignisses erforderlich.
Das begrenzende Kriterium, dass der Nachweis innerhalb von zwei Wochen nach dem maßgeblichen Ereignis beizubringen ist, entfällt im MTV GVP/DGB.
Wie bereits im MTV BAP/DGB geregelt, bemisst sich die Höhe des zu zahlenden Entgelts nach der Schnittberechnung bei Krankheit und Urlaub (teuer!). Im MTV iGZ/DGB war dazu keine ausdrückliche Bestimmung vorgesehen.
ACHTUNG: Bei der Überführung der Freistellungsklausel wird sich primär an den Regelungen des MTV BAP/DGB orientiert, aber ebenfalls einige (beschränkende) Bestandteile aus dem MTV iGZ/DGB übernommen. Es handelt sich folglich um eine „bunte Mischung“ aus beiden Tarifwerken.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
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