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Die Weltraumsicherheitsstrategie der Bundesregierung

Do, 11.12.2025 - 13:33

Am 19. November 2025 haben das Bundesministerium der Verteidigung (BMV) und das Auswärtige Amt die erste nationale Weltraumsicherheitsstrategie vorgestellt, mit der sämtliche sicherheitsrelevanten Bereiche abgedeckt, Herausforderungen beschrieben und die Handlungsfähigkeit im Weltall verbessert sowie die Verteidigungsfähigkeit zügig ausgebaut werden sollen. Insbesondere soll die Strategie dazu beitragen, die Sicherheit, resiliente Aufstellung und Verteidigungsfähigkeit im All zu gewährleisten:

Übergeordnetes Ziel ist es, die Handlungsfähigkeit Deutschlands im Weltraum sowohl im zivilen als auch im militärischen Bereich, in Friedens- wie in Krisenzeiten nachhaltig zu sichern.

Pressemitteilung vom 19. November 2025

Hierfür identifiziert die Weltraumsicherheitsstrategie drei Handlungsfelder, die ein Aktivwerden sämtlicher nationaler Weltraumakteure erfordern. Wir stellen einige Aspekte der wichtigsten Inhalte der Strategie in diesem Beitrag im Überblick dar.

Handlungsfeld 1: Erkennen von Gefahren und Bedrohungen sowie Entwicklung von Handlungsoptionen

Die Weltraumsicherheitsstrategie erkennt die maßgebliche Bedeutung von weltraumbasierten und -gestützten Daten sowie die Risiken für u.a. Gesellschaft, Notfallversorgung, Sicherheit und Logistik bei einem Ausfall der dahinterliegenden Weltraumtechnik sowie komplexe Bedrohungslagen wie z.B. durch Cyber-Angriffe an. Von besonderer Wichtigkeit ist die Fähigkeit, Gefahren und Bedrohungen frühzeitig zu erkennen und passende Handlungsoptionen zur Abwehr dieser Gefahren zu entwickeln. 

Daher bekennt sich die Strategie zur Unverzichtbarkeit bzw. hohen Relevanz von weltraumgestützten Navigationssystemen (z.B. GPS, Galileo), satellitengestützten Frühwarnsystemen durch Kommunikations-, Erdbeobachtungs- und Aufklärungssatelliten. Für eine behördliche Nutzung einheitlicher Zugangspunkte zu Fernerkundungsdaten und Prozessierungsressourcen fordert die Strategie die Verstärkung von Forschung und Entwicklung für cloudbasierte und durch Künstliche Intelligenz (KI) gestützte europäische Dienste. Für die Schlüsseltechnologien zur Entwicklung resilienter ziviler und militärischer Satelliten benötige es der Strategie zufolge eines Aufbaus nationaler und europäischer Eigenständigkeit.

Handlungsfeld 2: Förderung internationaler Kooperation und nachhaltiger Ordnung

Die Weltraumsicherheitsstrategie betont Deutschlands Verpflichtung zur friedlichen und regelbasierten Weltraumnutzung und zum Einsatz für eine regelbasierte Weltordnung. Daher sollen das weltraumbezogene Völkerrecht auf Basis des Weltraumvertrags gestärkt und Partnerschaften mit gleichgesinnten Staaten ausgebaut werden. In der Strategie wird angekündigt, dass Deutschland u.a. beim Aufbau einer europäischen Weltraumsicherheitsarchitektur eine gestaltende Führungsrolle einnehmen, sich maßgeblich an der Umsetzung der EU Space Stategy for Security and Defence sowie des EU White Paper for European Defence Readiness beteiligen und für eine Weiterentwicklung satellitengestützter militärischer Frühwarnung einsetzen werde. Mit gleich mehreren wettbewerbsfähigen Programmen für Trägerraketen und Raumfahrzeuge müsse Europa künftig den unabhängigen Zugang zum Weltraum gewährleisten, der zugleich ausreichende Kapazitäten für Starts und Transport aufweist. 

Auch gegen ein Wettrüsten im All im Sinne eines Verbots von unverantwortlichen und bedrohlichen Verhaltensweisen wolle man sich einsetzen. Wann unverantwortliches und bedrohliches Verhalten vorliegt, könne anhand multilateral vereinbarter Normen bestimmt werden. Hierzu erinnert die Strategie an die Selbstverpflichtung u.a. Deutschlands zum Verzicht auf destruktive Tests mit Anti-Satelliten-Raketen aus dem Jahr 2022.

In der Weltraumstrategie ist zudem eine Forderung nach weiteren multilateralen Vereinbarungen für die Nutzung von sehr niedrigen Umlaufbahnen sowie die Zusage der Prüfung einer Förderung einer nachhaltigen Rechtsordnung für den Weltraum auf nationaler oder europäischer Ebene enthalten.

Handlungsfeld 3: Aufbau von Abschreckung sowie Stärkung von Wehrhaftigkeit und Resilienz

Auch für den Weltraum besteht der Strategie zufolge der Anspruch an eine jederzeit einsatzbereite Bundeswehr im Hinblick auf die glaubwürdige Verteidigungsfähigkeit mit dem Ziel der Abschreckung. Unter anderem internationale Kooperationen und Normen, strategisch relevante Weltraumtechnologien und Resilienz insbesondere auch im Hinblick auf die Cybersicherheit ordnet die Weltraumstrategie als hierfür von immenser Bedeutung ein.

Aufbau einer nationalen Weltraumsicherheitsarchitektur

Neben dem o.g. Aufbau einer europäischen Weltraumsicherheitsarchitektur soll Ähnliches für eine wehrhafte, resiliente und kooperative Weltraumsicherheitsarchitektur auch auf nationale Ebene erfolgen. Als hierfür unverzichtbare Bestandteile nennt die Strategie die Fähigkeit zur Lagebeurteilung, die Erhöhung der Resilienz der eingesetzten Systeme sowie deren Schutz und Verteidigung. Neben weiteren Maßnahmen wie der gezielten Förderung der deutschen Raumfahrtindustrie werden hier auch einige legislativ relevante Vorhaben in den Blick genommen. Unter anderem sollen verteidigungsrelevante Infrastrukturen künftig als kritische Infrastrukturen in einem neuen KRITIS-Sektor Weltraum durch das KRITIS-DachG erfasst werden. 

Zudem sollen durch die Bundesregierung rechtliche Rahmenbedingungen und Verträge zur Sicherstellung der Leistungserbringung durch die Industrie im Falle eines Konflikts oder der notwendigen Verteidigung geschaffen sowie Abhängigkeiten von Importen bei Schlüsseltechnologien durch verstärkte nationale Entwicklung verringert werden. Des Weiteren sollen die Fähigkeiten mit Bezug zu Weltraum und Cybersicherheit der Bundeswehr sowie des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ausgebaut und die militärische Nutzung u.a. von Heavy und Micro Launchern, wiederverwendbaren Raumfahrzeugen und multifunktionalen Satelliten-Megakonstellationen angestrebt werden. 

KI und Daten in der Weltraumsicherheitsstrategie

Die Weltraumsicherheitsstrategie stellt zudem die besondere Relevanz von KI und der Nutzung weltraumbasierter und -gestützter Daten heraus und weist auf das Ausmaß eines Ausfalles oder einer Störung insb. bei der Datennutzung hin, die Auswirkungen auf sicherheitsrelevante Aspekte wie Notfalldienste, Bevölkerungsschutz, Navigationssysteme, Logistik- sowie Informationsmanagement und Kommunikationsdienste hätten. In der Sicherheitsstrategie wird im Zusammenhang mit dem Aufbau einer Weltraumsicherheitsarchitektur angekündigt, dass sich die Bundesregierung im Hinblick auf KI-gestützte Datenauswertung, die dafür benötigte Software und europäische Standorte von Rechenzentren für eine verstärkte Zusammenarbeit einsetzen und die technische Umsetzung fördern möchte.

Auch bei Forschung und Entwicklung wird neben Quantentechnologie ein Schwerpunkt auf KI und Datennutzung gesetzt. Hier soll insbesondere untersucht werden, auf welche Weise sich diese Technologien in die Weltraumsicherheitsarchitektur integrieren lassen. 

Deutsche Weltraumsicherheitsstrategie 2025: Rechtliche Rahmenbedingungen und Milliardeninvestitionen für nationale und militärische Raumfahrtsicherheit

Aus den o.g. drei strategischen Handlungsfeldern ergeben sich laut dem Strategiepapier konkrete Handlungslinien und Aufgaben, die durch die zuständigen Ressorts umgesetzt werden sollen. Hierzu zählen aus rechtlicher Sicht v.a. die Entwicklung von nationalen Rechtspositionen zur Umsetzung und Anwendung des internationalen Weltraumrechts sowie die Beteiligung an der Entwicklung rechtlicher Rahmenbedingungen zur militärischen Nutzung des Weltraums im Krisen-, Konflikt- oder Verteidigungsfall. Die Weltraumsicherheitsstrategie stellt zudem in Aussicht, dass weltraumbezogene nationale und europäische Fähigkeiten unter Nutzung von europäischen sowohl zivil-hoheitlichen als auch kommerziellen Weltraumsystemen weiter ausgebaut und die Resilienz gestärkt werden. 

Hinsichtlich der finanziellen Mittel ist die Weltraumsicherheitsstrategie im Zusammenhang mit der Zusage des Bundesverteidigungsministers zu sehen, bis 2030 insgesamt EUR 35 Mrd. für Raumfahrt und Weltraumsicherheit aus dem Verteidigungshaushalt zur Verfügung stellen zu wollen. Die Strategie unterstreicht erneut die Bedeutung des Weltraums und soll laut Pressemitteilung aus November 2025 zügig umgesetzt werden. 

Wir informieren Sie in unserer Blog-Serie zu CMS Space Law fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesem Thema. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge informiert. Den Auftakt zur Blog-Serie hat der Einführungsbeitrag gemacht, es folgten Beiträge zur Hightech Agenda der Bundesregierung, zur Rechtlichen Schwerelosigkeit – Warum NewSpace klare Regeln oder zu Trägerraketen: Reguliert der EU Space Act den Weg ins All sowie zu Raumfahrzeuge: Startklar mit mit dem EU Space Act.

Darüber hinaus finden Sie weitere Hinweise auf unserer Insight-Seite „NewSpace und Space Law“.

Hören Sie zudem unseren Podcast zum Weltraumrecht. In den einzelnen Folgen behandeln wir verschiedene relevante Aspekte des Space Law, darunter:

CMS Taskforce Defense & Security – Ihre Expert:innen für die rechtlichen Herausforderungen der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie: CMS in Deutschland: Experten für Verteidigung & Sicherheitsrecht

Lesen Sie auch zur Weltraumsicherheitsstrategie der Bundesregierung: Sicherheit durch Koordination und Kooperation.

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Kartellrecht Kompakt #4 – Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung

Mi, 10.12.2025 - 14:38

In diesem Teil unserer Blogserie „Kartellrecht Kompakt – Kompaktwissen zu Antitrust, Competition & Trade“ geht es um Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen – also um die Frage, wann Marktmacht durch Missbrauch zur Gefahr für den Wettbewerb wird und wie die Kartellbehörden in solchen Missbrauchsfällen eingreifen.

Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung: Marktmacht mit Grenzen

Wettbewerb ist ein wesentlicher Treiber für Innovation, Effizienz und Qualität. Diese positiven Effekte entstehen in einem funktionierenden Wettbewerb, in dem die Handlungsmöglichkeiten eines Unternehmens durch andere Marktteilnehmer begrenzt werden. Ist ein Unternehmen jedoch marktbeherrschend, fehlt dieser Wettbewerbsdruck weitgehend oder vollständig. An diesem Punkt setzt die Missbrauchsaufsicht an. Sie greift ein, wenn eine marktbeherrschende Stellung dazu genutzt wird, den Wettbewerb zu behindern. Anders als beim Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen („Kartellverbot“) wirken hier nicht zwei oder mehrere Unternehmen zusammen; vielmehr handelt es sich bei einem Missbrauch um ein einseitiges – verbotenes – Verhalten eines Marktbeherrschers – wie z.B. das Fordern überhöhter Preise. Mit der Marktbeherrschung geht eine besondere Verantwortung des Unternehmens gegenüber den Marktteilnehmern einher: Verhaltensweisen, die für andere Marktteilnehmer zulässig sind, können bei marktbeherrschenden Unternehmen als Missbrauch gewertet werden. Der Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung ist ein zentrales Thema des deutschen und europäischen Kartellrechts. Obwohl das deutsche Recht in Teilen strengere Vorschriften als das europäische Recht enthält, führen die Anwendung beider Rechtsordnungen in der Praxis häufig zu vergleichbaren Ergebnissen.

Adressaten: Marktbeherrschende Unternehmen

Für die Prüfung, ob ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat und damit von der Missbrauchsaufsicht betroffen ist, bieten sich drei zentrale Schritte an.

Schritt 1: Unternehmen

Der Unternehmensbegriff wird weit ausgelegt. Voraussetzung ist lediglich, dass die betreffende Einheit eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit im weitesten Sinne ausübt. Entscheidend ist dabei nicht die formale Einordnung, sondern das tatsächliche Marktverhalten.

Schritt 2: Marktdefinition

Ob ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat, lässt sich nur im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern auf einem konkreten Markt beurteilen. Die Bestimmung des relevanten Marktes bildet daher den Ausgangspunkt der Missbrauchsprüfung. Dieser ist immer sowohl in sachlicher als auch in räumlicher Hinsicht zu definieren (also z.B. der EWR-weite Markt für die Herstellung und den Vertrieb von Exzenterschneckenpumpen).

  • Sachlich relevanter Markt: Nach dem Bedarfsmarktkonzept umfasst der sachlich relevante Markt alle Produkte oder Dienstleistungen, die aus Sicht der Marktgegenseite nach ihren Eigenschaften, ihrem Verwendungszweck und ihrer Preislage so ähnlich sind, dass sie ohne Weiteres miteinander austauschbar oder substituierbar sind („funktionelle Austauschbarkeit“).

Beispiel: Im Bereich nicht-alkoholischer Getränke wird zwischen verschiedenen Einzelmärkten unterschieden – etwa Märkte für Wasser, Wassermixgetränke, kohlensäurehaltige Süßgetränke und Süßgetränke ohne Kohlensäure.

  • Räumlich relevanter Markt: Die Abgrenzung erfolgt nach den tatsächlichen räumlichen Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite. Entscheidend ist, ob in dem jeweiligen Gebiet vergleichbare Wettbewerbsbedingungen herrschen. Dabei spielen neben logistischen Aspekten auch rechtliche Rahmenbedingungen und das Verhalten der Kunden eine Rolle. Der räumliche Markt kann z.B. das gesamte Bundesgebiet, den EWR oder gar die ganze Welt umfassen, aber auch auf bestimmte Regionen oder lokale Gebiete begrenzt sein.

Beispiele: Der Einzelhandel (z.B. bei Lebensmitteln, Büchern, Bau- und Heimwerkerbedarf) stellt häufig einen örtlichen Markt dar, während der Schiffbau oder die Herstellung großer Zivilflugzeuge weltweite Märkte sind.

Die Grundsätze zur Marktabgrenzung sind durch langjährige Praxis der Kartellbehörden sowie eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen geprägt. Die Europäische Kommission hat ihr Vorgehen in der Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes zusammengefasst.

Schritt 3: Marktbeherrschung

Ein Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn es über eine wirtschaftliche Macht verfügt, die es ihm ermöglicht, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem es sich gegenüber Wettbewerbern, Abnehmern und letztlich Verbrauchern in einem nennenswerten Umfang unabhängig verhält.

Die Beurteilung einer marktbeherrschenden Stellung erfolgt stets im Rahmen einer Gesamtwürdigung mehrerer Faktoren. Besonders zu berücksichtigen ist, ob und inwieweit tatsächlich Wettbewerb vorhanden ist. Dabei werden die Marktstruktur, das Marktverhalten sowie die Marktergebnisse berücksichtigt. Eine entscheidende Rolle bei der Feststellung der Marktbeherrschung spielt der Marktanteil des betroffenen Unternehmens: Ein hoher Marktanteil stellt ein wesentliches Indiz für Marktmacht dar. In Deutschland wird bei einem Unternehmen gesetzlich eine Einzelmarktbeherrschung vermutet, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 % erreicht. Im EU-Kartellrecht dagegen liegt die Schwelle höher, ohne dass es eine gesetzliche Vermutung ab einem bestimmten Marktanteil wie im deutschen Recht gäbe. Selbst ein Marktanteil zwischen 40 und 45 % wird nicht ohne Weiteres als Hinweis auf eine Marktbeherrschung gewertet; es kommt insbesondere auf die Anzahl und die Marktstärke der Wettbewerber an. Nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte spricht dabei ein deutlicher Abstand zum Marktanteil der Wettbewerber eher für eine marktbeherrschende Stellung. Ergänzend zum Marktanteil fließen in beiden Rechtsordnungen weitere Faktoren in die Bewertung ein wie die Finanzkraft des Unternehmens, der Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, Verflechtungen mit anderen Unternehmen, Kundenabhängigkeit und der Zugang zu Daten und Infrastruktur.

Neben der Einzelmarktbeherrschung ist auch die gemeinsame Marktbeherrschung mehrerer Unternehmen, die sog. kollektive Marktbeherrschung, anerkannt, bei welcher mehrere Unternehmen gemeinsam eine marktbeherrschende Stellung ausüben, ohne dass jedes Einzelunternehmen für sich betrachtet marktbeherrschend sein muss.

Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung: Typische Verhaltensweisen

Missbräuchlich sind Verhaltensweisen, bei denen ein Unternehmen seine Marktmacht nutzt, um den Wettbewerb auf dem Markt auf eine Weise zu beeinträchtigen, die nicht dem Verhalten bei wirksamem Wettbewerb entspricht. Sowohl das deutsche als auch das europäische Recht enthalten Regelbeispiele, die den Missbrauchsbegriff konkretisieren.

Marktbeherrschende Unternehmen unterliegen dem Verbot des Behinderungsmissbrauchs. Sie dürfen andere Unternehmen nicht unmittelbar oder mittelbar unbillig behindern. Als Behinderung gilt jedes Verhalten, das die wettbewerbliche Betätigungsfreiheit eines anderen Unternehmens nachteilig beeinflusst. Unbillig ist ein solches Verhalten dann, wenn es den Wettbewerb unangemessen einschränkt oder verzerrt. Zur Beurteilung erfolgt nach deutscher Praxis stets eine Abwägung der Interessen des Marktbeherrschers und des behinderten Unternehmens unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB.

  • Ein typisches Beispiel sind Preisunterbietungen mit Verdrängungsabsicht, sogenannte Kampfpreise. Dabei unterbietet das marktbeherrschende Unternehmen die günstigeren Preise seines Wettbewerbers, häufig sogar deutlich unterhalb der eigenen Herstellungskosten, um den Konkurrenten durch diesen wirtschaftlichen Druck vom Markt zu verdrängen. Ein bekanntes Beispiel ist der Fall Lufthansa, in dem die langjährige Monopolistin gezielt auf einer bestimmten Strecke den deutlich günstigeren Tarif von Germania derart unterboten haben soll, dass der Preis der Lufthansa die eigenen durchschnittlichen Kosten pro Zahlgast unterschritt. Die Einführung dieses Niedrigtarifs durch die Lufthansa soll wegen des Zeitpunkts sowie des auf die bestimmte Route beschränkten Umfangs der Reaktion gezielt auf den Vorstoß der Germania erfolgt sein, um die Wettbewerberin vom Markt zu drängen.
  • Auch Bindungs- und Exklusivitätsklauseln, die Abnehmer langfristig dazu verpflichten nur von dem marktbeherrschenden Hersteller Produkte abzunehmen (sog. Alleinbezugsverpflichtungen), können unter den Behinderungsmissbrauch fallen, da der Abnehmer gehindert wird, identische oder gleichartige Produkte von Wettbewerbern des marktbeherrschenden Unternehmens zu beziehen. Indem den Konkurrenten der Marktzugang zu den gebundenen Abnehmern langfristig versperrt ist, werden die Konkurrenten in ihren Wettbewerbsmöglichkeiten beeinträchtigt.
  • Ein weiteres Beispiel ist die Preis-Kosten-Schere, bei der das marktbeherrschende Unternehmen sowohl auf dem Upstream- als auch auf dem Downstream-Markt tätig ist und seine Preisgestaltung durch das Fordern eines hohen Verkaufspreises für das Vorprodukt bei gleichzeitiger Niedrigpreispolitik für das Endprodukt so anlegt, dass Wettbewerber auf dem Downstream-Markt faktisch nicht mehr profitabel arbeiten können.
  • Die Gewährung von Rabatten, Umsatzboni oder ähnlichen Anreizsystemen kann in bestimmten Konstellationen bewirken, dass Abnehmer verstärkt beim rabattgewährenden Marktbeherrscher einkaufen („Sogwirkung“) und gleichzeitig weniger Produkte konkurrierender Anbieter beziehen („Verdrängungswirkung“), wodurch der Marktzugang anderer Wettbewerber erheblich erschwert werden kann.
  • Kopplungsgeschäfte sind missbräuchlich, wenn Produkte nur im Paket mit anderen sachlich oder handelsüblich nicht zugehörigen Waren oder Leistungen verkauft werden und dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führt. Kennzeichnend für dieses Verhalten ist, dass der Marktbeherrscher seine Stärke bei der „Hauptware“ nutzt, um den Abnehmer zum Bezug einer „Nebenware“ zu veranlassen, die er ansonsten nicht erwerben würde.

Die Europäische Kommission erarbeitet derzeit Leitlinien zum Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Behinderungsmissbrauch, die die Rechtsprechung der Unionsgerichte sowie die Praxis der Kommission widerspiegeln sollen. Eine Verabschiedung ist für 2025 geplant.

Das Diskriminierungsverbot untersagt einem marktbeherrschenden Unternehmen, gleichartige Handelspartner bei gleichartig gelagerten Sachverhalten unterschiedlich zu behandeln, sofern kein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Dies umfasst sowohl die Bevorzugung als auch die Benachteiligung einzelner Handelspartner. Eine ungleiche Behandlung kann bereits vorliegen, wenn der Marktbeherrscher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung einer Geschäftsbeziehung ablehnt, obwohl er mit gleichartigen Unternehmen entsprechende Verbindungen unterhält. Allerdings gilt auch hier, dass eine Ungleichbehandlung nicht mit einem Missbrauch gleichzusetzen ist, letzterer vielmehr nur vorliegt, wenn es für die Ungleichbehandlung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Hier erfolgt nach deutscher Praxis, wie beim Behinderungsmissbrauch, eine Abwägung zwischen der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB und der Respektierung eines unternehmerischen Freiraumes.

Ein Ausbeutungsmissbrauch liegt vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen seine Marktmacht nutzt, um von der Marktgegenseite unangemessen hohe Preise oder nachteilige Geschäftsbedingungen zu verlangen, die erheblich von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden, sogenannter Preis-/Konditionenmissbrauch. Dabei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb in den Blick zu nehmen. Vom Preis-/Konditionenmissbrauch zu unterscheiden ist die Preis-/Konditionenspaltung. Sie liegt vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen ohne sachliche Rechtfertigung ungünstigere Entgelte oder Geschäftsbedingungen fordert als auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern. Der Maßstab ist hier nicht der hypothetische Wettbewerb, sondern das eigene Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens auf vergleichbaren (Zweit-)Märkten.

Sanktionen bei missbräuchlichem Verhalten

Die behördliche Durchsetzung des Missbrauchsverbots in Deutschland erfolgt durch die Europäische Kommission und/oder das Bundeskartellamt; die Landeskartellbehörden sind nur für die Anwendung des deutschen Missbrauchsverbots (und nicht auch für die des EU-Rechts) zuständig, und dies auch nur, soweit die Auswirkungen nicht über das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes hinausreichen. Die Kartellbehörden verfügen über umfangreiche Ermittlungsrechte und können missbräuchliches Verhalten u.a. für die Zukunft untersagen, nachträglich feststellen, dass ein Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung missbraucht hat, sowie einstweilige Maßnahmen anordnen. Sie können zudem Bußgelder verhängen, die bis zu 10 % des vom Unternehmen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes betragen können. Bei der Festsetzung der Bußgeldhöhe werden insbesondere die Schwere des Verstoßes sowie dessen Dauer berücksichtigt. In Deutschland sind ferner Bußgelder gegen die verantwortlich handelnden Personen von bis zu EUR 1 Million möglich.

Außerdem – also auch unabhängig vom Tätigwerden der Kartellbehörden – können von einem Missbrauch Betroffene zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche, gegen die Unternehmen geltend machen. Liegt ein Missbrauch vor, so kann dies zur vollständigen oder teilweisen Nichtigkeit des jeweiligen Rechtsgeschäfts führen. So schuldet etwa ein von einem Preismissbrauch betroffener Abnehmer eines Marktbeherrschers das vertraglich geschuldete Entgelt nicht voll, sondern nur bis zu der Höhe, wie es sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würde.

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Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag

Mi, 10.12.2025 - 08:53

In den Urteilen vom 20. Mai 2025 (Az. XI ZR 22/24) und vom 21. Oktober 2025 (Az. XI ZR 187/23) beschäftigte sich der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der Frage, welche Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag aufgenommen werden müssen, damit die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung von ihrem Kunden* verlangen kann.

Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag

Gem. § 491 Abs. 3 BGB handelt es sich bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen um entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die entweder durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert oder für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind. 

Darunter fällt der sehr praxisrelevante Anwendungsfall eines Verbrauchers, der bei einer Bank ein verzinsliches, mit einer Grundschuld besichertes Darlehen zum Zwecke der Immobilienfinanzierung aufnimmt.

Gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung

Gemäß § 502 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Darlehensgeber bei vorzeitiger Rückzahlung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, sofern der Verbraucher zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. In diesem Fall kann der Darlehensgeber eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. Darüber hinausgehende Vorgaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ergeben sich aus dem Gesetz nicht.

Hintergrund des Anspruchs der Bank auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ist, dass die Vereinbarung einer Zinsbindung in dem Darlehensvertrag eine rechtlich geschützte Zinserwartung für den Darlehensgeber begründet. Diese Zinserwartung ist auszugleichen, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig tilgt. Eine ersatzfähige rechtlich geschützte Zinserwartung besteht bis zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt des Darlehensrückzahlungsanspruchs oder, wenn dieser zeitlich früher liegt, bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nächsten zulässigen Kündigung, wobei die erstmalige Kündigungsmöglichkeit des Darlehensnehmers gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nach zehn Jahren die Obergrenze darstellt (BGH, Urteil v. 3. Dezember 2024 – Az. XI ZR 75/23). 

Informationspflichten nach dem EGBGB

Zum Schutz des Verbrauchers sind in Art. 247 EGBGB Informationspflichten geregelt, die beim Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen zu beachten sind. Gemäß Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB muss der Verbraucher u.a. klar und verständlich über die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung informiert werden.

Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Passiv-Methode

Der Darlehensgeber ist durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehenskapitals und die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung im wirtschaftlichen Ergebnis so zu stellen, wie er stünde, wenn das Darlehen für den ursprünglich vereinbarten Festschreibungszeitraum fortgeführt und mit Zinsen bedient worden wäre (BGH, Urteil v. 12. März 2024 – Az. XI ZR 159/23).

Für die konkrete Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wird ein Vergleich angestellt: Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der vornehmlich verwandten Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode ergibt sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers aus der Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme des Darlehens tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt. Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Nichtabnahmeentschädigung abzuzinsen (BGH, Urteil v. 1. Juli 1997 – Az. XI ZR 197/96, Urteil v. 7. November 2000 – Az. XI ZR 27/00; Urteil v. 30. November 2004 – Az. XI ZR 285/03; Urteil vom 20. Februar 2018 – Az. XI ZR 455/17).

Maßstäbe des BGH zur Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode

Die Bank muss den Verbraucher bereits bei Abschluss des Darlehensvertrags hinreichend über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informieren. Sind die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in dem Darlehensvertrag unzureichend, ist der Anspruch des Darlehensgebers auf Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennen, um den Verbraucher hinreichend transparent und nachvollziehbar über die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung zu informieren. Dabei ist auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen. Die Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel ist nicht erforderlich (BGH, Urteil v. 3. Dezember 2024 – Az. XI ZR 75/23 m.w.N.).

Der BGH konkretisiert in dem Urteil vom 20. Mai 2025 (Az. XI ZR 22/24), dass die vorbeschriebene Differenzrechnung nach der Aktiv-Passiv-Methode ein wesentlicher, in groben Zügen zu benennender Parameter sei, ohne den die Methode der Berechnung nicht nachvollziehbar ist. Daher sei zu erläutern, wie der vom Darlehensnehmer grundsätzlich zurückzuzahlende Betrag zur Verwendung der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel in Beziehung gesetzt wird. Es müsse hinreichend klar werden, dass der finanzielle Nachteil im Ausgangspunkt in der Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite der am Kapitalmarkt erworbenen Papiere mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens entspricht, liegt.

In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Darlehensvertrag wurde angegeben, dass von einer Anlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel in sichere Kapitalmarkttitel ausgegangen werde und die Bank den ihr bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung zustehenden Betrag ermittele, der sich aus Tilgungs- und Zinszahlungen sowie dem Restkapital am Ende der Zinsfestschreibung zusammensetzt. Der Bundesgerichtshof erachtet diese Information jedoch als unzureichend. Aus der Formulierung gehe nicht deutlich hervor, dass im Rahmen der Aktiv-Passiv-Methode die Wiederanlagerendite ermittelt wird, um dann die Differenz zwischen Wiederanlagerendite und Vertragszins zu berechnen. Da der Verbraucher die Angabe zur Berechnungsmethode dahingehend verstehen könnte, dass damit die vertragsgemäß zu leistenden Zins- und Tilgungsleistungen auf den Ablösezeitpunkt abgezinst werden, wurde die Bank verurteilt, die von dem Verbraucher geleistete Vorfälligkeitsentschädigung nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zurückzahlen.

Diese Rechtsprechung hat der 11. Zivilsenat in der Entscheidung vom 21. Oktober 2025 (Az. XI ZR 187/23) bestätigt. Unter Zugrundelegung der entwickelten Maßstäbe zur hinreichenden Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode kam er in dem Fall jedoch zu einem anderen Ergebnis. In dem streitgegenständlichen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag war formuliert, dass für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zunächst der Zeitraum der vereinbarten Sollzinsbindung maßgebend sei, aber im Falle, dass die Sollzinsbindungszeit über den Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung der Bank hinausgeht, auf den letzten Tag der rechtlich geschützten Zinserwartung der Bank abgestellt werde. Diese Information erachtete der Senat für hinreichend, da der Verbraucher den Vertragsbedingungen entnehmen könne, dass für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung die rechtlich geschützte Zinserwartung entscheidend ist.

Information des Kunden im Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag

Banken sollten die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Anlass nehmen, die Formulierungen, mit denen sie Verbraucher über die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung informieren, kritisch zu prüfen. Indem sie ihre Kunden beim Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen hinreichend verständlich informieren, sichern sie ihre Ansprüche auf Vorfälligkeitsentschädigung und beugen für künftige Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge der Gefahr vor, bereits erhaltene Vorfälligkeitsentschädigungen zurückzahlen zu müssen.

Die Vorfälligkeitsentschädigung, die bei vorzeitiger Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens zu zahlen ist, ist immer wieder Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung, siehe auch: Vorfälligkeitsentschädigung bei negativem Wiederanlagezins.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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IT-Mitbestimmung: Bürolokalisierung durch MS Teams

Di, 09.12.2025 - 06:20

Funktionserweiterungen von bereits mitbestimmten IT-Tools können erneut die Mitbestimmungspflichtigkeit auslösen. Maßgeblich ist im Ausgangspunkt, welche Regelungen die Betriebsparteien mit Blick auf Änderungen und Erweiterungen eines IT-Tools in der zugrundeliegenden Betriebsvereinbarung getroffen haben. In der Regel haben sie vereinbart, dass Funktionserweiterungen, die weitergehende Leistungs- und Verhaltenskontrollen des Arbeitgebers ermöglichen, die (erneute) Beteiligung des Betriebsrats verlangen.

Die Beteiligung des Betriebsrats ist auch dann erforderlich, wenn in der zugrundeliegenden Betriebsvereinbarung überhaupt keine Regelung zu Änderungen getroffen worden ist. Üblicherweise wird die Mitbestimmung in Form einer (kurzen) Ergänzungsvereinbarung ausgeübt.

Bürolokalisierung in Microsoft Teams 

Viele Unternehmen nutzen Microsoft M365. Es handelt sich dabei um eine cloudbasierte Produktivitätsplattform, welche Apps wie Microsoft Teams, Word, Excel, Outlook und vieles mehr bietet. Die Einführung von M365 unterliegt aufgrund der Eignung zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Mitbestimmung des Betriebsrats aus § 87 I Nr. 6 BetrVG

Schon jetzt ist es möglich, dass der Nutzer in Microsoft Teams manuell seinen aktuellen Standort für Dritte erkennbar macht. Künftig bietet Microsoft Teams die Möglichkeit, dass der Bürostandort des Nutzers automatisiert angezeigt wird, sobald sich der Nutzer aus dem Büro mit dem Internet des Arbeitgebers verbindet. Die Neuerung geht auf vielfachen Kundenwunsch zurück. Die Funktion hat den Vorteil, dass im Falle mehrerer (ggf. weiter auseinanderliegender) Bürogebäude Mitarbeitende wissen, wo sich die Kollegen befinden. Dies erleichtert die Möglichkeit, persönliche Treffen zu koordinieren.

Die neue Funktion muss durch den Admin des Tools technisch aktiviert werden. Für Mitarbeitende besteht wiederum die Möglichkeit, das Teilen ihres Bürostandortes in den Einstellungen zu deaktivieren.

Bürolokalisierung stellt Verhaltenskontrolle dar

Die Möglichkeit der Bürolokalisierung beinhaltet eine Verhaltenskontrolle. Sie macht nämlich nicht nur für Kollegen, sondern auch für den Arbeitgeber erkennbar, an welchem Bürostandort sich der Mitarbeitende befindet. Zugleich bietet die Funktion für Führungskräfte die Möglichkeit, nachzuhalten, ob Mitarbeitende etwaige Büroanwesenheitspflichten erfüllen. 

Gerade in größeren Organisationen mit Shared-Desk-Arbeitsplätzen ist das für Arbeitgeber nicht immer offensichtlich. Vor diesem Hintergrund unterliegt die Einführung der neuen Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats. In der betrieblichen Praxis wird es daher maßgeblich darauf ankommen, ob und wie der Arbeitgeber die Funktion nutzen möchte.

Denkbar ist ein Spektrum von gar keiner Nutzung (die Funktion bleibt technisch deaktiviert), über eine freiwillige Nutzung (der Mitarbeitende kann die Funktion in den Einstellungen deaktivieren) bis hin zu einer verpflichtenden Nutzung. Auch mit Blick auf Letzteres kann ein Arbeitgeber durchaus berechtigte Interessen an der Nutzung haben.

Bei Aktivierung der Bürolokalisierung in Microsoft Teams Datenschutz zu beachten!

Zu empfehlen ist, dass Arbeitgeber die datenschutzrechtliche Zulässigkeit mit Blick auf die im Einzelfall konkreten Nutzungszwecke im Vorfeld mit ihrem betrieblichen Datenschutzbeauftragten abklären und das Ergebnis dem Betriebsrat zur Verfügung stellen. 

Als datenschutzrechtliche Erlaubnisgrundlagen kommen neben einer Einwilligung durch die Mitarbeitenden Art. 6 DS-GVO, § 26 I S. 1 BDSG oder eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat auf der Grundlage von § 26 IV BDSG in Betracht. 

Fazit: Der Kunde ist König, aber die Mitbestimmung bleibt

Die Digitalisierung schreitet weiter voran. Softwareentwickler hören auf ihre Kunden und setzen deren Wünsche um. Das ist grundsätzlich sehr positiv. Die Mitbestimmung des Betriebsrats bleibt aber bestehen. Arbeitgeber müssen daher sorgfältig prüfen, ob neue Funktionen der Mitbestimmung unterliegen und die Rechte des Betriebsrats gewahrt bleiben. Mit Blick auf die Möglichkeit der Bürolokalisierung durch Microsoft Teams wird die Mitbestimmungspflicht zweifelsohne zu bejahen sein.

In vorherigen Blogbeiträgen haben wir bereits dazu ausgeführt, welche neue Dimension die IT-Mitbestimmung durch die Einführung von Künstlicher Intelligenz erhält bzw. dass das Datenschutzrecht im Rahmen der IT-Mitbestimmung nicht erzwingbar ist und auch die Einführung von ChatGPT und CO. nicht zwingend ein Mitbestimmungsrecht auslöst

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Endlich Klarheit für Batteriespeicher – oder doch nicht? – Erneute Änderung des Privilegierungstatbestands

Mo, 08.12.2025 - 13:31

Es war für viele in der Energiespeicher-Branche eine der ganz wichtigen Nachrichten des Jahres: Auf den letzten Metern des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts und weiterer Vorschriften sorgte der Bundestag unerwartet für Klarheit beim viel diskutierten Thema der Privilegierung von Batteriespeichern im unbeplanten Außenbereich. Nach seinem Gesetzesbeschluss vom 13. November 2025 sollten künftig alle Batteriespeicheranlagen mit einer Speicherkapazität von mindestens 1 Megawattstunde (MWh) ausdrücklich durch einen eigenen Tatbestand in § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB privilegiert werden. Auch wenn der Bundestag nach Kritik inzwischen durch Beschluss vom 4. Dezember 2025 die Privilegierung differenzierter regeln möchte, ist die Klarstellung zu begrüßen. Jedenfalls die meisten co-located Batteriespeicher können zukünftig grundsätzlich ohne Bebauungsplanverfahren zugelassen werden.  

Dies hat das Potenzial, die Projektentwicklung und Errichtung von Batteriespeichern deutlich zu beschleunigen, auch wenn die materiell-rechtlichen Anforderungen weiterhin gelten und viele andere Herausforderungen (z.B. Netzanschluss, Baukostenzuschuss und Regulierungsfragen) bleiben.

Bisher: Diskussionen und Rechtsunsicherheit

Zum rechtlichen Hintergrund: Bauvorhaben wie Batteriespeicher erhalten nur dann eine Genehmigung, wenn sie planungsrechtlich zulässig sind, also z.B. innerhalb eines für die geplante Nutzung durch Bebauungsplan ausgewiesenen Baugebiets liegen. In Gebieten außerhalb der zusammenhängenden Bebauung von Orten, für die kein Bebauungsplan existiert, d.h. im sog. Außenbereich, sind im Regelfall nur die in § 35 Abs. 1 BauGB konkret aufgelisteten, sogenannten privilegierten Vorhaben zulässig. Nicht privilegierte Vorhaben können gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall zugelassen werden, weil nach Vorstellung des Gesetzgebers der Außenbereich grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden soll. Um nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich zu realisieren, bedarf es daher regelmäßig eines entsprechenden Bebauungsplans. 

Bislang wurde diskutiert, ob und unter welchen Voraussetzungen Batteriespeicher privilegierte Vorhaben sein können. In Frage kam dabei eine Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dienende Vorhaben betrifft. 

In ständiger Rechtsprechung verlangt das BVerwG zu diesem Tatbestand, dass Anlagen „ortsgebunden“ sind. Nicht ausreichend ist, wenn bloße Lagevorteile bestehen und letztlich der gesamte Außenbereich einer Gemeinde oder einer Vielzahl von Gemeinden als potenziell geeigneter Standort in Betracht kommt. Bisher war daher umstritten, wann Batteriespeicher das Kriterium der „Ortsgebundenheit“ erfüllen: Ist ein rein vermarktungsorientierter Speicher „ortsgebunden“, weil er auf eine möglichst große Nähe des überörtlichen Stromnetzes angewiesen ist? Oder muss es sich um einen sog. co-located Speicher im Zusammenhang mit Wind- oder Solarparks handeln? Oder ist sogar erforderlich, dass der Netzbetreiber die Netzdienlichkeit eines Speichers ausdrücklich bestätigt oder dieser ein Verfahren nach §§ 11a, b EnWG durchlaufen hat, damit er von der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB profitiert? 

Die Anwendungspraxis der Behörden war bislang uneinheitlich. Aus Gründen der Rechts- und Investitionssicherheit haben viele Projektentwickler und Kommunen daher bisher – aufwändige und teure – Bebauungsplanverfahren angestrengt, um eine sichere planungsrechtliche Basis für die nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu schaffen. Denn auch die für Batteriespeicher grundsätzlich in Betracht kommende Möglichkeit, nach § 43 Abs. 2 Nr. 8 EnWG ein optionales, mit Konzentrationswirkung ausgestattetes Planfeststellungsverfahren für Batteriespeicher ab 50 MW zu eröffnen, hat ihre Tücken und kommt für die meisten Projekte nicht in Betracht.

Neu: Planungsrechtliche Privilegierung für Batteriespeicheranlagen nun gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 11 und 12 BauGB

Der kurzfristig durch den Bundestag am 13. November 2025 beschlossene und nun durch Beschluss vom 4. Dezember 2025 nochmals geänderte § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB stellt klar: 

Batteriespeicheranlagen im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien sowie Batteriespeicher mit mindestens 4 MW Leistung, die maximal 200m entfernt von einem Umspannwerk oder einem Kraftwerk liegen und maximal 50.000m² groß sind, benötigen kein Bebauungsplanverfahren.

Ursprünglich hatte der Bundestag eine nahezu unbeschränkte Privilegierung beschlossen, die nun durch die genannten Kriterien wieder eingeschränkt wird. Insbesondere sog. Stand-alone-Speicher sind von der „Rolle rückwärts“ betroffen und zukünftig nicht (mehr) privilegiert.

Die Neuregelung muss noch den Bundesrat passieren (Sitzung am 19. Dezember 2025), der in seinem Beschluss zur früheren Regelung vom 21. November 2025 eine Privilegierung befürwortet, aber Steuerungselemente gefordert hatte. Ob der Bundesrat den Vermittlungsausschuss anrufen wird, dürfte unwahrscheinlich sein, ist angesichts der bisherigen Kapriolen im Gesetzgebungsverfahren aber nicht ausgeschlossen. So ließe sich hinterfragen, warum nur bestehende EE-Anlagen eine Privilegierung von Batteriespeichern vermitteln sollen und ob ein 200m-Abstand zu Umspannwerken oder Kraftwerken angemessen ist.

Ziel der Netzstabilisierung und Speicherausbau: Weitere Änderungen erforderlich

So begrüßenswert die Klarstellung zur Privilegierung von Batteriespeichern ist – um eine Erhöhung der Netzstabilisierung und Versorgungssicherheit durch einen beschleunigten Zubau von Batteriespeichern zu erreichen, dürften weitere gesetzliche Änderungen und Anpassungen erforderlich sein. 

Unabhängig von der Frage der Privilegierung müssen Batteriespeicher alle für die Genehmigung erforderlichen und über diese hinaus zu beachtenden inhaltlichen Anforderungen erfüllen. In der Praxis extrem herausfordernd sind insbesondere regulatorische Fragen des Netzzugangs, damit verbundener Gebühren und Baukostenzuschüsse und die Diskussion um Netzentgelte. Auch wenn es sicherlich in diesen Bereichen noch einige Zeit bis zu einer Klärung dauern dürfte, zeigt der im Mai 2025 von der BNetzA angestoßene Diskussionsprozess zur Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) mögliche Weichenstellungen auf. Angesichts der für die Batteriespeicher-Branche erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung dieser Themen wirkt der neu geschaffene Privilegierungstatbestand wie ein „Tropfen auf den heißen Stein“. 

Folgen für bestehende Projekte?

Die gute Nachricht: Für Investoren, die bereits eine Baugenehmigung auf Grundlage der bisher angewendeten Regelung erhalten haben, schließt der neu geschaffene Privilegierungstatbestand nach seinem Inkrafttreten – da er zugunsten des Bauherrn wirkt – etwaige Anfechtungsrisiken wegen einer bislang zweifelhaften Privilegierung grundsätzlich aus. 

Bei Vorhaben, die derzeit noch in einem frühen Stadium sind, sollten die Beteiligten die weiteren Entwicklungen genau beobachten, zumal noch unklar ist, ob der Bundesrat doch noch den Vermittlungsausschuss anruft. Denn die nun vom Bundestag beschlossenen Kriterien sind nicht der Weisheit letzter Schluss. So leuchtet nicht ein, warum Batteriespeicher nur bei bestehenden Erneuerbare-Energieerzeugungsanlagen und nicht auch bei neuen, kombinierten Projekten privilegiert sein sollen. Zwar sind gewisse Erleichterungen für neue co-located Speicherprojekte möglich, wenn sie sich in ausgewiesenen Windenergie-Beschleunigungsgebieten befinden und die Ausweisung die „mitgezogene Privilegierung“ regelt (§ 249 Abs. 6a BauGB, § 6b WindBG).

Ähnliches ist in der RED III für Solarenergiegebiete vorgesehen, aber noch immer nicht gesetzlich geregelt. Dies schließt aber andere Gestaltungen von co-located Speichern, insbesondere eine nicht nur der EE-Anlage dienende Funktion des Batteriespeichers, nicht aus, die mit Blick auf die Klimaschutzziele und zur Sicherung der Netzstabilität dennoch sinnvoll sind und sich für eine Privilegierung angeboten hätten. Auch leuchtet nicht ein, warum zwingend ein Abstand von maximal 200m bis zur Grundstücksgrenze einer Umspannanlage oder eines Kraftwerks maßgeblich sein sollen. Bei Kraftwerksstandorten dürfte weniger die Grundstücksgrenze als ein enger räumlicher Zusammenhang mit dem Betriebsgelände im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 der 4. BImSchV ein sinnvoller Anknüpfungspunkt sein. Auch scheint ein maximaler 200m-Abstand zu Umspannanlagen zu restriktiv. Denn ist eine zukünftige Erweiterung des Umspannwerks, z.B. wegen des neu hinzutretenden Batteriespeichers, erforderlich, konkurrieren beide Neubauprojekte um die Flächen. Bei einer allein an den räumlichen Zusammenhang anknüpfenden Formulierung des Privilegierungstatbestands bliebe ausreichend Flexibilität, die Projekte parallel ohne zeitaufwändiges Bebauungsplanverfahren voranzutreiben und einen schnellen Aufbau von Speicherleistung zu ermöglichen. 

Bei sog. stand-alone-Batteriespeichern, die vor allem marktorientiert betrieben werden, wird zukünftig ein Rückgriff auf den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB kaum noch möglich sein. Denn der Gesetzgeber wollte – das zeigt die Nachjustierung durch den Bundestag mit Beschluss vom 4. Dezember 2025 deutlich – solche rein marktorientierten Speicher nicht privilegieren, sondern stärkt insoweit die Planungshoheit der Kommunen. Batteriespeicherprojekte, die wegen der Verfahren nach §§ 11 a und b EnWG und netzstabilisierender Steuerung der Betriebsweise als Speicherprojekte als netzdienlich qualifiziert sind, dürfte weiterhin eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB in Betracht kommen. Für solche Projekte ab 50 MW Nennleistung könnte sich zudem ein Planfeststellungsverfahren nach § 43 Abs. 2 Nr. 8 EnWG anbieten. 

Batteriespeicheranlagen: Unterschiedliche Genehmigungsverfahren in den Bundesländern

Es bleibt abzuwarten, ob und wie die Bundesländer die Vorgaben für Baugenehmigungsverfahren für Batteriespeicher anpassen werden. Zumeist sind für Batteriespeicher der relevanten Größenordnung Baugenehmigungen oder jedenfalls behördliche Verfahren erforderlich. In Bayern jedoch sind seit 2025 die nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierten Vorhaben einschließlich Batteriespeicher verfahrensfrei (Art. 57 Abs. 1 Nr. 4c BayBO). Praktischer Nachteil der erheblichen Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung: Der Vorhabenträger kann keine für die Rechtssicherheit (Bestandskraftwirkung) und damit die Finanzierung so wichtige Genehmigung und auch keinen Vorbescheid erhalten. In den Vollzugshinweisen wird allerdings erläutert, dass die Verfahrensfreiheit nur für „netzdienliche“ Speicher gelte, also insbesondere bei Verfahren nach §§ 11 a und b EnWG, nicht aber für Batteriespeicher anwendbar sei, „die dem Stromhandel dienen oder Regelleistung bereitstellen“. Ob die Verfahrensfreiheit zukünftig auch auf die neuen § 35 Abs. 1 Nr. 11 und 12 BauGB ausgeweitet werden wird, ist daher offen. 

Regulatorische Themen weiterhin ungeklärt

Andere für Projektentwickler, Investoren und Netzbetreiber wichtige Aspekte rund um Batteriespeicher warten hingegen weiterhin auf Klärung. So hatte beispielsweise der Bundesrat vorgeschlagen, Batteriespeicher explizit vom Anwendungsbereich der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) auszunehmen.

Nach der bisherigen Praxis einiger Netzbetreiber fand die KraftNAV bei Batteriespeichern mit einer Nennleistung ab 100 MW Anwendung, meist jedoch nicht im Hinblick auf das Verbot von Baukostenzuschüssen, sondern nur bezogen auf das Reservierungsverfahren einschließlich der dort vorgesehenen Reservierungsgebühr. Würde der Gesetzgeber Batteriespeicher explizit vom Anwendungsbereich der KraftNAV ausnehmen, so wäre das Netzanschlussverfahren von Batteriespeichern unabhängig von ihrer Größe von den Netzbetreibern diskriminierungsfrei festzulegen.

Jüngsten Presseberichten zufolge hat das Bundeswirtschaftsministerium einen entsprechenden Vorschlag ausgearbeitet, der nun in der Ressortabstimmung ist. In diesem Zusammenhang haben auch der Bundestag und Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, das Netzanschlussverfahren insb. für große Batteriespeicher zu verbessern.

Bilanz und Ausblick: Was bedeutet die Privilegierung von Batteriespeicheranlagen in der Praxis?

Mit der neuen Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich schafft der Gesetzgeber lang ersehnte Klarheit, auch wenn eine weitere Nachjustierung nicht ausgeschlossen ist. Projektentwickler sollten ihre Projekte im Einzelfall überprüfen, wie die Neuregelung nutzbar gemacht werden, insbesondere das Projekt beschleunigen kann oder ob für das konkrete Projekt weiterhin ein Bebauungsplan die insgesamt bessere Vorgehensweise verspricht.

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EuG zur automatischen Verlängerung von Wirkstoffgenehmigungen

Mo, 08.12.2025 - 09:16

Wann und für wie lange darf die EU-Kommission die Genehmigung eines Pflanzenschutzmittelwirkstoffs im laufenden Erneuerungsverfahren befristet verlängern? Das EuG hat hierzu klare Leitplanken gesetzt: Die Kommission muss pauschale Ein-Jahres-Verlängerungen zukünftig unterlassen und eine nachvollziehbare Einzelfallprüfung vornehmen. Unternehmen müssen zukünftig zur Vermeidung von Verzögerungen noch mehr darauf achten, vollständige Dossiers einzureichen und ggf. mit den Behörden im Vorhinein über die Datenqualität sprechen. Dieser Beitrag erklärt, welche konkreten Vorgaben und welche praktischen Folgen sich aus der Rechtsprechung des EuG ergeben.

Rechtsrahmen zur Genehmigung eines Wirkstoffs sowie dessen Verlängerung, Erneuerung und Überprüfung 

Die Genehmigung von Wirkstoffen für Pflanzenschutzmittel sowie deren Erneuerung und Überprüfung ist unionsrechtlich in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (nachfolgend: PSM-VO) geregelt. In diesen jeweils zentralisierten Verfahren hat die EU-Kommission die alleinige Entscheidungszuständigkeit.

Ausgangspunkt der Erstgenehmigung eines Wirkstoffs ist ein Antrag des Herstellers*. Erfüllt der Wirkstoff die in der Verordnung geregelten Genehmigungskriterien (Art. 4 PSM-VO mit Verweis auf Anhang II der Verordnung), wird der Wirkstoff – nachdem in einem Gemeinschaftsverfahren die Genehmigungsfähigkeit des Wirkstoffs bewertet wurde – auf Antrag von der Kommission unionsweit genehmigt.

Die Erstgenehmigung selbst gilt höchstens zehn Jahre. Spätestens drei Jahre vor Ablauf der Erstgenehmigung kann der Hersteller die Erneuerung der Genehmigung beantragen. Das Verfahren zur Erneuerung der Wirkstoffgenehmigung ist in Art. 14 bis 21 PSM-VO geregelt. Auch das Erneuerungsverfahren folgt einem strukturierten, zentralisierten Verfahren: Ein berichterstattender Mitgliedstaat, unterstützt von einem Mitberichterstatter, bewertet neues Datenmaterial, die EFSA organisiert den Peer‑Review und verabschiedet Schlussfolgerungen, auf deren Grundlage die Kommission über die Erneuerung entscheidet. Die Genehmigung eines Wirkstoffs wird von der Kommission erneuert, wenn die in der Verordnung geregelten Genehmigungskriterien weiterhin erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 PSM-VO). Nach Art. 14 Abs. 2 PSM-VO gilt die Erneuerung der Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Jahren. Das Erneuerungsverfahren ist nach Art. 20 Abs. 1 PSM-VO erst mit dem Erlass einer Durchführungsverordnung (Art. 79 Abs. 3 PSM-VO) durch die Kommission abgeschlossen. 

Kommt es im Erneuerungsverfahren zu Verzögerungen, die nicht in den Verantwortungsbereich des Antragstellers fallen, und ist deshalb zu erwarten, dass die Genehmigung vor der Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung ausläuft, wird die Geltungsdauer der Genehmigung um einen befristeten Zeitraum verlängert, der für die Prüfung des Antrags auf Erneuerung der Genehmigung ausreicht. Die Länge des Zeitraums, der für die Prüfung des Antrags ausreicht, bemisst sich nach den in Art. 17 Abs. 3 PSM-VO festgelegten Elementen: 

  • Zeitbedarf für die Vorlage der erforderlichen Informationen,
  • Zeitbedarf für den Abschluss des Verfahrens, sowie
  • gegebenenfalls die Notwendigkeit, die Erstellung eines kohärenten Arbeitsprogramms (Art. 18 PSM-VO) zu gewährleisten.

Die Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigungsdauer wird nach dem Regelungsverfahren gemäß Art. 79 Abs. 3 PSM-VO per Durchführungsverordnung angenommen.

Für Substitutionskandidaten gilt zwar grundsätzlich ein strengerer Rahmen, im Ergebnis jedoch nichts anderes. Substitutionskandidaten sind Wirkstoffe, die die Kriterien des Art. 4 PSM-VO und zugleich eines oder mehrere der Kriterien des Anhangs II Nr. 4 der PSM-VO erfüllen. Bei diesen Kriterien handelt es sich um bestimmte Eigenschaften, die zwar genehmigungsfähig sind, jedoch zusätzlich (auf der Ebene der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem betreffenden Wirkstoff) auf nationaler Ebene einer vergleichenden Bewertung (Art. 50 PSM-VO) unterzogen werden müssen. Die Erstgenehmigung eines Substitutionskandidaten beträgt nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 PSM-VO höchstens sieben Jahre. Die Genehmigung kann dann einmal oder mehrmals jeweils für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren erneuert werden (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 PSM-VO). Im Übrigen gelten auch für Substitutionskandidaten die Vorschriften des Erneuerungsverfahrens nach Art. 14 bis 21 PSM-VO (Art. 24 Abs. 2 PSM-VO).

Weiter gilt auch für Substitutionskandidaten, dass nach Art. 24 Abs. 2 PSM-VO in Verbindung mit Art. 17 PSM-VO die Geltungsdauer der Genehmigung per Durchführungsverordnung um einen befristeten Zeitraum verlängert wird, der für die Prüfung des Antrags nötig ist, wenn zu erwarten ist, dass die Genehmigung eines Substitutionskandidaten aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, vor einer Entscheidung über die Erneuerung ausläuft.

Unabhängig davon kann die Kommission nach Art. 21 PSM-VO eine bestehende Genehmigung (auch die eines Substitutionskandidaten, Art. 24 Abs. 2 PSM-VO) jederzeit oder auf Antrag eines Mitgliedstaats überprüfen und bei Bedarf anpassen oder widerrufen. 

Konkretisierung der Rechtslage zu der befristeten Verlängerung von Wirkstoffgenehmigungen durch EuG-Urteile 

Vor diesem rechtlichen Hintergrund haben drei Urteile des EuG (v. 19. November 2025 – Rs. T-412/22; T-94/23; T-565/23) die Auslegung der Vorschriften zu befristeten Verlängerungen von Wirkstoffgenehmigungen im laufenden Erneuerungsverfahren maßgeblich konkretisiert. Das EuG rügt vor dem Hintergrund des Ausnahmecharakters von Verlängerungen der Genehmigungsdauer die bisher gelebte Kommissionspraxis schematischer, wiederholter Ein‑Jahres‑Verlängerungen ohne substanzielle Einzelfallbegründung und stellt klar, dass sowohl die Ursachen der Verzögerung im Erneuerungsverfahren als auch die Verlängerungsdauer objektiv und konkret in jedem Einzelfall zu prüfen sind. Damit werden die Anforderungen an die Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer einer Wirkstoffgenehmigung verschärft und die für die Kommission geltenden Prüfmaßstäbe geschärft. 

In den diesen EuG-Urteilen zugrundeliegenden Verfahren beantragten drei Umweltvereinigungen eine interne Überprüfung von Durchführungsverordnungen, mit denen die Kommission die Genehmigungszeiträume der Wirkstoffe Boscalid, Dimoxystrobin und Glyphosat verlängert hatte, da sie deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht bezweifelten. Nachdem die Kommission die Anträge abgelehnt hatte, erhoben die Vereinigungen Klage. Das Gericht erklärte die Ablehnungsbeschlüsse der Kommission nun jeweils für nichtig.

Im Einzelnen: 

Im Verfahren zu Dimoxystrobin (T‑412/22) focht PAN Europe die Ablehnung der internen Überprüfung einer sechsmaligen jeweils einjährigen Verlängerung der Genehmigungsdauer des Wirkstoffs an. Das Gericht hob den Ablehnungsbeschluss auf und betonte, dass Verlängerungen allein der Absicherung eines laufenden Erneuerungsverfahrens dienen und weder automatisch noch schematisch gewährt werden dürfen. Die Dauer der Verlängerung ist am konkreten Restbedarf auszurichten und darf nicht länger sein als erforderlich, wobei die Gesamtdauer des Erneuerungsverfahrens miteinzubeziehen ist. Zusätzlich fiel ins Gewicht, dass Dimoxystrobin als Substitutionskandidat eingestuft war, für den nach Art. 24 PSM-VO der Erneuerungszeitraum höchstens sieben Jahre betragen darf, während nach der sechsten Verlängerung des Genehmigungszeitraums für Dimoxystrobin der Gesamtzeitraum der Verlängerung nur wenige Monate unter der Obergrenze für die mögliche Erneuerung der Genehmigung lag. Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass die Kommission die Kriterien des Art. 17 Abs. 3 PSM-VO nicht fallbezogen angewandt hatte.

Im Verfahren zu Boscalid (T‑94/23) wandte sich Pollinis France gegen die Ablehnung der internen Überprüfung einer Durchführungsverordnung, die den Genehmigungszeitraum dieses Wirkstoffs erneut verlängerte. Das Gericht erklärte den Ablehnungsbeschluss für nichtig. Es stellte wiederum klar, dass Verlängerungen nach Art. 17 PSM-VO nur vorläufig und ausnahmsweise sind und einzelfallbezogen nur so lange dauern dürfen, wie es für den Abschluss des Erneuerungsverfahrens nötig ist, wobei für die Festlegung der Dauer Art. 17 Abs. 3 PSM-VO heranzuziehen ist. In diesem Fall stellte das Gericht fest, dass die Kommission weder eine konkrete zeitliche Bedarfsanalyse für Boscalid vorgenommen noch die kumulierte Verlängerungsdauer berücksichtigt hatte und damit die gesetzlichen Maßstäbe verfehlte. 

Im Verfahren zu Glyphosat (T‑565/23) wandte sich die Aurelia Stiftung gegen die Ablehnung der internen Überprüfung einer Übergangsverlängerung. Das Gericht gab der Klage statt und verlangte eine objektive, konkrete Analyse aller Verzögerungsgründe des laufenden Erneuerungsverfahrens, einschließlich eines möglichen Beitrags des Antragstellers, etwa durch unzureichende Datenqualität oder umfangreiche Nachlieferungen. Das Gericht rügte, dass die Kommission vor allem auf die Verfahrenskomplexität und die Arbeitslast der EFSA abgestellt hatte, ohne die Rolle des Antragstellers eigenständig und objektiv zu prüfen. Damit verfehlte sie die gesetzlich geforderte Interessenabwägung und den Ausnahmecharakter von Art. 17 PSM-VO hinsichtlich einer befristeten Verlängerung der Genehmigungsdauer. 

Allen drei Entscheidungen gemein ist die strikte Auslegung von Art. 17 PSM-VO: Verlängerungen der Genehmigungsdauer eines Wirkstoffs sind vorläufig, ausnahmsweise und zwingend einzelfallbezogen festzulegen. Die Kommission muss die Verlängerungsdauer so bestimmen, dass sie dem für den Abschluss des konkreten Verfahrens erforderlichen Zeitraum entspricht. Pauschale oder systematische Verlängerungen, etwa von jeweils einem Jahr, sind unzulässig. Zudem ist die Gesamtdauer des Erneuerungsverfahrens, einschließlich bereits gewährter Verlängerungen, in die Beurteilung einzubeziehen, um eine Entwertung des Erneuerungssystems zu vermeiden. Zentrales Kriterium ist ferner, ob der Antragsteller Verzögerungen zu verantworten hat. Dazu verlangt das Gericht eine objektive, konkrete Analyse aller Verzögerungsfaktoren. 

Veränderte Anforderungen an Verlängerungen: Konsequenzen für Verwaltung und Antragsteller

Die Urteile werden spürbare Folgen für die Verwaltungspraxis der Kommission und die Strategien der Antragsteller haben. Für die Kommission bedeuten sie, dass befristete Verlängerungen künftig nur noch auf Basis einer nachvollziehbaren, stoffbezogenen Zeitanalyse gewährt werden können. Die Gründe für die Dauer müssen dokumentiert und an den konkret ausstehenden Schritten im Erneuerungsverfahren gespiegelt werden. Schematische Ein‑Jahres‑Verlängerungen „auf Vorrat“ sind unzulässig. Zudem ist die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen, um den zyklischen Ansatz des Erneuerungsverfahrens nicht auszuhöhlen. Das erhöht den Begründungsaufwand, stärkt aber zugleich Transparenz und Rechtssicherheit. 

Für Antragsteller verschärft sich die Verantwortung, Verzögerungsbeiträge zu vermeiden. Dossiers müssen nicht nur fristgerecht, sondern auch inhaltlich belastbar sein. Unzulängliche Datenqualität, nachträgliche umfangreiche Ergänzungen oder unstrukturierte Nachlieferungen können als eigenständige Verzögerungsfaktoren gewertet werden und eine Verlängerung ausschließen oder jedenfalls die Dauer kürzen. Strategische Überlegungen zur Datenaufbereitung und Kommunikation mit den beteiligten Behörden gewinnen deshalb an Bedeutung. Für Substitutionskandidaten ist besondere Sorgfalt geboten, da die zulässigen Genehmigungszeiträume enger sind und die Behörden bei der Dauer von Verlängerungen und Erneuerungen einen strengeren Maßstab anlegen. 

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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CCS-Gesetz im parlamentarischen Verfahren 

Fr, 05.12.2025 - 16:49

+++ Update +++

Update: KSpTG in Kraft getreten!

Das Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid (Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz, „KSpTG“) ist am 28. November 2025 in Kraft getreten. Die in Kraft getretene Fassung entspricht im Wesentlichen dem Regierungsentwurf. Es wurden einige Klarstellungen getroffen, etwa zur ausschließlichen Regelung von leitungsgebundenem Kohlendioxidtransport. Außerdem sieht das Gesetz nunmehr eine Planfeststellungspflichtigkeit bei jeglichen Änderungen vor und ermöglicht separate Planfeststellungsverfahren im Fall einer isolierten Errichtung, Betrieb oder Änderung von Nebenanlagen. Darüber hinaus wurde ein Zustimmungserfordernis des Bundestages zur Ausweitung von Flächen zur dauerhaften CO2-Speicherung im Bereich der AWZ und des Festlandsockels aufgenommen. 

+++ Update Ende +++

Am 11. September 2025 hat sich der Bundestag in erster Lesung mit dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (BT-Drs. 21/1494) befasst. Mit dem Gesetz soll u.a. die Offshore-Speicherung und der Transport von CO2 ermöglicht werden. Die Bundesregierung greift den früheren Gesetzesentwurf der Ampel auf und geht damit einen überfälligen Schritt. Der Entwurf wurde federführend an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur weiteren Beratung überwiesen. 

Klimapolitischer Hintergrund und technische Einordnung

2024 lag die globale Durchschnittstemperatur bei 1,6 Grad Celsius über dem vorindustriellen Mittel. Soll die Erderwärmung auf „deutlich unter 2 Grad Celsius“ begrenzt werden, wie es etwa das deutsche Klimaschutzgesetz vorsieht, sind laut IPCC umfassende, schnelle und nachhaltige Maßnahmen zur Erreichung der Treibhausgasneutralität erforderlich. Als unverzichtbarer Bestandteil wird zunehmend auch Carbon Capture and Storage (CCS) angesehen. Damit werden technische Verfahren bezeichnet, bei denen das CO2 aus dem Abgasstrom einer Anlage abgeschieden, abtransportiert und anschließend zur dauerhaften Lagerung unterirdisch verpresst wird. So wird sichergestellt, dass der Großteil der entstehenden CO2-Emissionen nicht in die Atmosphäre gelangt. Insbesondere für Prozesse, bei denen die Freisetzung von CO2 bisher technisch nicht oder nur schwer vermeidbar ist, eröffnet diese Technologie die Perspektive der Klimaneutralität. Alternativ zur unterirdischen Ablagerung bzw. Speicherung kann das abgeschiedene CO2 auch stofflich genutzt werden, etwa in der Chemieindustrie. Diese Nutzung abgeschiedenen CO2s wird Carbon Capture and Utilization (CCU) genannt.

Der holprige Weg zum aktuellen Gesetzesentwurf 

Während CO2 beispielsweise in Norwegen seit 1996 geologisch eingespeichert wird, erfuhr die Technologie in Deutschland bei der Umsetzung der europäischen CCS-Richtlinie in den Jahren 2011/2012 noch heftigen Gegenwind. Die damalige Debatte war von Bedenken um die Dichtigkeit der Lagerstätten, mögliche Umweltauswirkungen und den Vorrang der Umstellung auf CO2-freie Prozesse geprägt. Resultat war das aktuelle Kohlendioxid-Speicherungsgesetz(KSpG), welches die Durchführung von großangelegten Speichervorhaben praktisch verhinderte.

Neue Dynamik erfuhr der Bereich im Jahr 2024. Der Net-Zero Industry Act (NZIA) der EU-Kommission legt das Ziel fest, europaweit bis 2030 eine CO2-Injektionskapazität von mindestens 50 Millionen Tonnen pro Jahr aufzubauen. Die Öl- und Gasproduzenten werden darin – verfassungsrechtlich mindestens zweifelhaft – zur anteiligen Schaffung von CO2-Injektionskapazitäten gemäß ihren Fördervolumina verpflichtet. Dieser unionalen Verpflichtung steht bislang kein nationaler Rechtsrahmen gegenüber, der es betroffenen Unternehmen ermöglichen würde, entsprechende Vorhaben umzusetzen. 

Die Ampelkoalition brachte einen Gesetzesentwurf zur Änderung des KSpG auf den Weg, der jedoch nicht mehr verabschiedet wurde. Die neue Bundesregierung greift nun wesentliche Aspekte aus dem Entwurf von 2024 auf. Der aktuelle Gesetzentwurf enthält allerdings auch viele Ergänzungen, Klarstellungen und einige inhaltliche Änderungen. Insbesondere wurden Regelung zur stofflichen Weiterverwendung von CO2 (CCU) ergänzt.

CCS/CCU-Prozessschritte sind getrennt reguliert

CCS/CCU-Verfahren bestehen aus mehreren Schritten, die nach dem deutschen Regelungssystem auch rechtlich unterschiedlich einzuordnen sind: zu unterscheiden ist zwischen der Abscheidungsanlage, dem Transport und der Speicherung (CCS) oder Nutzung (CCU) des CO2. Die Abscheidungsanlagen unterstehen dem Anlagenrecht des BImSchG. Für den Transport bestehen zwei Möglichkeiten: leitungsgebundener (Pipelines) oder multimodularer Transport (Schiff/ Zug/ LKW). In den Plänen des BMWE erfährt der leitungsgebundene Transport als wirtschaftlichste Variante besondere Aufmerksamkeit. 

Strategische Ausrichtung der Nutzung von CCS/CCU: Schwer und nicht vermeidbare Emissionen

CCS soll sich nach dem Willen der Bundesregierung auf solche Bereiche fokussieren, für die derzeit keine emissionsfreien Alternativen bestehen. Neben nicht vermeidbaren Emissionen werden auch schwer vermeidbare Emissionen erfasst. Kohlekraftwerke sollen nicht an CO2-Leitungsnetze angeschlossen werden dürfen, sodass ihnen die Nutzung von CCS faktisch nicht zugutekommt. Das soll aufgrund ihrer Rolle als Übergangstechnologie nicht für Gaskraftwerke gelten. 

Offshore-CO2-Speicher werden im großen Stil zugelassen

Während das KSpG bisher nur die zeitlich beschränkte Möglichkeit von Speichern zur Erprobung und Demonstration der Technologie vorsah, sollen nun Speicher im industriellen Maßstab ermöglicht werden. Dazu sieht der Entwurf insbesondere die Streichung der Antragsfristen und Genehmigungsbefristungen, der Vorgaben zur maximalen Anlagengröße und der maximalen Gesamtspeichermenge vor.

Das bedeutet indes nicht, dass CCS flächendeckend zum Einsatz kommt: Das KSpG soll die unterirdische Speicherung von CO2 im Bereich der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) bzw. des Festlandsockels ermöglichen. Die Speicherung im Bereich des Küstenmeeres wird weitgehend ausgeschlossen. Der Entwurf sieht hier allerdings eine Flexibilisierung vor: die für die Speicherung vorgesehenen Gesteinsschichten dürfen bis zu einem Anteil von einem Viertel eines Speichers im Bereich des Küstenmeeres liegen. Die Errichtung von Onshore-Speichern bleibt grundsätzlich ausgeschlossen, es soll jedoch für die Länder die Möglichkeit geben, solche Speichervorhaben zuzulassen (sog. Opt-in). Die Entscheidung darüber, ob CCS zukünftig auch Onshore ermöglicht wird, liegt damit bei den Ländern. 

Die Zulassung der Speicher erfolgt im Planfeststellungsverfahren. Untersuchungen des Bodens auf die Eignung als CO2-Speicher bleiben weiterhin selbstständig genehmigungsbedürftig nach dem KSpG. Die vorgesehenen Änderungen am KSpG enthalten auch Regelungen über Raumnutzungskonflikte. So dürfen Speichergestein, Injektionsstellen am Meeresboden und dazugehörige Anlagen im, auf oder über dem Wasser sich nicht im Bereich von Meeresschutzgebieten befinden und müssen zu diesen einen Mindestabstand von 8 km einhalten. Es bleibt eine Hintertür: Sollte die für 2027 angeordnete Evaluierung des KSpG zu dem Ergebnis kommen, dass zu wenig Raum für CO2-Speicher zur Verfügung steht, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung die Mindestabstände zu den Meeresschutzgebieten außer Kraft setzen. Außerdem dürfen Bau und Betrieb des Speichers nicht Errichtung und Betrieb von Offshore-Windkraft und Wasserstoff- Infrastruktur beeinträchtigen. Der Flächenentwicklungsplan nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz ist zu berücksichtigen. Bereits heute häufen sich Nutzungskonkurrenzen in der deutschen AWZ – die Harmonisierung widerstreitender Interessen auf engem Raum wird rechtlich und praktisch herausfordernd. Perspektivisch bedarf es der Integration der CCS-Infrastruktur in die (Stockwerks-)Raumplanung der AWZ.

Planfeststellung von CO2-Leitungen wird vereinheitlicht

Auch der Transport wird von der Novelle erfasst. Nach dem neuen Entwurf des KSpG liegen die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung von CO2-Leitungen im überragenden öffentlichen Interesse. Sämtliche CO2-Leitungen werden nach der Novellierung des KSpG planfestgestellt. Damit werden Unsicherheiten beseitigt, die bisher in Bezug auf die Zulassung von solchen CO2-Leitungen bestehen, die nicht zu einem Speicher führen und deshalb nicht unter die Planfeststellung nach dem alten KSpG fallen. Das hat besonders für CCU-Anwendungen Bedeutung, bei denen das CO2 nicht in einen Speicher überführt wird, sondern bei Produktionsprozessen Verwendung findet. 

Der Entwurf hält an der Regelungssystematik des alten KSpG fest, welches für das Planfeststellungsverfahren für CO2-Leitungen auf die Regeln des VwVfG unter Modifikation durch Normen des EnWG verweist. Diese Verweise ins EnWG werden durch den Entwurf aktualisiert. Zudem werden die Möglichkeiten zur Enteignung zugunsten der Leitungsvorhaben angepasst. Dabei wird insbesondere ergänzt, dass nicht nur solche Leitungsvorhaben, die CO2-Speicher anbinden, dem Wohl der Allgemeinheit dienen, sondern unter Umständen auch solche, die CCU-Nutzungen anbinden oder Anlagen anbinden, welche dem Entzug von CO2 aus der Atmosphäre dienen (sog. Direct-Air-Carbon-Capture, DACCS).

Verfahrensbeschleunigung

Die Novelle soll eine Verfahrensbeschleunigung bewirken. Dafür werden unter anderem Fristen für Behördenbeteiligungen eingeführt. Außerdem wird auf die Beschleunigungsregelungen des EnWG verwiesen (z.B. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung). Weiterhin wird das Oberverwaltungsgericht als erstinstanzlich zuständig erklärt. Für den Fall, dass eine CO2-Leitung parallel zu Wasserstoffleitungen errichtet wird, soll die CO2-Leitung „keine zusätzliche Beeinträchtigung anderer Belange darstellen, die über die alleinige Verlegung der Wasserstoffleitung hinausgeht, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen“. Werden CO2-Leitungen neben Wasserstoffleitungen geplant, reduziert sich in Bezug auf die CO2-Leitung der Prüfungsrahmen, was die Zulassung erleichtern dürfte. Außerdem wird – analog zu Wasserstoffleitungen – die Umstellung von Erdgas- auf CO2-Transport durch eine Anzeige ermöglicht.

Ermöglichung von CO2-Exporten

Anders als in Deutschland bestehen in anderen europäischen Staaten bereits geologische CO2-Speicher. Weitere Vorhaben werden derzeit entwickelt. Die Inbetriebnahme vergleichbarer Speicher in Deutschland wird trotz der anstehenden regulatorischen Neuerungen – so sie denn kommen – erst in einigen Jahren möglich sein. Um die Nutzung von CCS in der Zwischenzeit zu ermöglichen, soll die Verbringung von CO2 in andere Länder zwecks dauerhafter unterirdischer Speicherung möglich gemacht werden. 

Die Verbringung von CO2 ins Ausland ist bisher mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Insbesondere setzt die Planfeststellung einer diesem Zweck dienenden Leitung aktuell die Prüfung voraus, ob der Speicher in Übereinstimmung u. a. mit der CCS-Richtlinie betrieben wird. Diese Prüfung hätte für erheblichen bürokratischen Aufwand gesorgt, weshalb sie nach dem neuen Entwurf des KSpG ersatzlos gestrichen wird. Völkerrechtlich ist Deutschland derzeit am Export von CO2 in andere Staaten gehindert. Das sog. Londoner Protokoll verbietet die Ausfuhr von Abfällen und sonstigen Stoffen zur Entsorgung auf See. Ein Zusatzprotokoll von 2009 erlaubt eine Ausnahme für CCS, allerdings fehlt es an der notwendigen Anzahl von Ratifikationen. Eine Lösungsmöglichkeit besteht für Deutschland darin, nach der Ratifikation und Erklärung der vorläufigen Anwendbarkeit, bilaterale Verträge mit anderen Staaten zu schließen. Bislang hat Deutschland weder bilaterale Verträge unterzeichnet noch das Zusatzprotokoll umgesetzt. Die Bundesregierung hat jedoch jüngst einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem die Ratifizierung des Zusatzprotokolls erfolgen und Änderungen des Hohe-See-Einbringungsgesetzes umgesetzt werden sollen. Auch insoweit werden also die richtigen Schritte gegangen, um völkerrechtlich den Weg für eine umfassende Nutzung von CCS zu ermöglichen. 

Fazit: Ende in Sicht – CCS wird kommen 

Die Novelle des KSpG hat gute Aussichten, nun doch noch verabschiedet zu werden. Damit werden die rechtlichen Voraussetzungen für den Aufbau einer umfassenden CO2-Infrastruktur geschaffen. Angesichts der erheblichen Kosten von CCS und CCU bleibt es abzuwarten, welchen Anteil an der Dekarbonisierung die Technologien in Zukunft einnehmen werden. Die EU forciert im Rahmen des NZIA jedenfalls den Aufbau der nötigen Infrastruktur durch die Verpflichtung von Mineralölunternehmen zur Beteiligung am Aufbau von CO2-Speichern. Dass der Bereich ein weiteres Jahrzehnt im Dornröschenschlaf dämmert, ist deshalb jedenfalls nicht zu erwarten. Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie informieren.

Wir informieren Sie in unserer Blog-Serie zur Dekarbonisierung der Industriefortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesem Thema. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge informiert. 

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UPC: Übersicht über aktuelle Urteile und Entwicklungen

Fr, 05.12.2025 - 14:22

Seit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) am 1. Juni 2023 und der damit verbundenen Aufnahme des Gerichtsbetriebs hat das UPC bereits zahlreiche Entscheidungen und Anordnungen erlassen. Dabei hat es bislang insbesondere einstweilige Maßnahmen angeordnet und sich zu prozessualen Fragen, wie etwa der Verfahrenssprache, der Beschränkung des Zugangs zu Dokumenten und der Zuständigkeit des UPC, geäußert. Inzwischen liegen auch die ersten Entscheidungen in der Hauptsache vor. 

Zuständigkeit des UPC und Reichweite von Entscheidungen

Das UPC ist für die in Art. 32 Abs. 1 EPGÜ abschließend aufgezählten Verfahrensarten ausschließlich zuständig. Dies bezieht sich auf Verfahren über Europäische Patente (EP(s)) und Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung (Unitary Patents, UP(s)) sowie auf Verfahren, die auf Grundlage von EPs und UPs erteilte ergänzende Schutzzertifikate zum Gegenstand haben, vgl. Art. 3 EPGÜ. 

Für EPs gilt für eine Übergangszeit von sieben Jahren seit dem Inkrafttreten des EPGÜ, die einmalig um weitere sieben Jahre verlängert werden kann, eine geteilte Zuständigkeit zwischen nationalen Gerichten und dem UPC. Allerdings können Inhaber von EPs, solange noch keine Klage das entsprechende EP betreffend beim UPC anhängig ist/war, mit einer Opt-Out-Erklärung die Zuständigkeit des UPC für das entsprechende EP für dessen (Rest-)Laufzeit ausschließen. Für etwa 35% der in Kraft stehenden EPs bzw. Anmeldungen von EPs  wurde eine Opt-Out-Erklärung eingereicht, die weit überwiegende Zahl von EPs unterfällt also der Zuständigkeit des UPC. Damit ist es für Patentinhaber möglich, ein Unterlassungsgebot in den derzeit 18 Ratifikationsstaaten des EPGÜ mit einer einzigen Entscheidung des UPC zu erlangen, auf der anderen Seite besteht allerdings das Risiko einer Nichtigkeitsentscheidung durch das UPC, die ebenfalls für die derzeit 18 Ratifikationsstaaten des EPGÜ gilt.

Unsere Übersicht über die Rechtsprechung des UPC

Die nachfolgende Übersicht dokumentiert die bisherige Entscheidungspraxis der jeweiligen Spruchkörper des Gerichts erster Instanz sowie des Berufungsgerichts (für eine Übersicht über die Standorte des UPC s. hier).

Aufgenommen sind sämtliche Entscheidungen zu prozessual und/oder materiell-rechtlich relevanten Themen. Entscheidungen etwa über die (bloße) Gewährung von Fristverlängerungen, also (rein) prozessleitende Verfügungen bzw. Anordnungen, haben wir der Übersichtlichkeit halber in der Regel nicht aufgenommen, auch wenn solche Entscheidungen für die Beteiligten selbstredend sehr (praxis-)relevant sein können. Sie können die Darstellung mit den Pfeilen in den jeweiligen Spalten nach Parteien, Entscheidungsdatum („Datum der Entscheidung“), Art des Verfahrens („Zugrundeliegende Verfahrensart“) und Spruchkörper („Zuständiger Spruchkörper“) sortieren lassen. Sofern Sie zu den Entscheidungen weitere Informationen wünschen und auf den Button „+“ klicken, erhalten Sie Angaben zu folgenden Kriterien:

  • Aktenzeichen mit Link: Da Entscheidungen des UPC nach Regel 262 Abs. 1 lit. a) Verfahrensordnung veröffentlicht werden, haben wir hier die entsprechende Verlinkung auf den Volltext der Entscheidung auf der Webseite des UPC unter dem Aktenzeichen des jeweiligen Verfahrens eingefügt. Sofern vorhanden, verlinken wir auf die deutsche Fassung der Entscheidungen.
  • Aktenzeichen Anordnung/Entscheidung: Hier ist das jeweilige Aktenzeichen der konkreten Anordnung bzw. Entscheidung aufgeführt.
  • Inhalt der Entscheidung: Hier ist das Thema der Entscheidung ersichtlich und die wesentlichen Aussagen werden zusammengefasst. Soweit vorhanden bzw. veröffentlicht, sind in der Regel die Leitsätze wiedergegeben. Falls es zur jeweiligen Entscheidung eine Veröffentlichung von CMS gibt, wird diese hier verlinkt.
  • Konkreter Antrag: Unter dieser Rubrik finden sich die jeweiligen (prozessualen) Anträge der Partei(en).
  • Art der Entscheidung: Hier ist aufgeführt, welche Entscheidungsart der zuständige Spruchkörper gewählt hat.
  • Maßgebliche Verfahrensregel(n)/Art. EPGÜ: Informationen zu den einschlägigen bzw. vom Spruchkörper angewendeten Regeln der Verfahrensordnung („VerfO“) bzw. Artikeln des EPGÜ.
  • Verfahrenssprache: Aufgrund der Ausgestaltung des UPC als multinationales Gericht sind verschiedene Verfahrenssprachen möglich.
  • Verfahrensverlauf: Informationen zu Entscheidungen anderer Instanzen in dem Verfahren.
  • Streitgegenständliche(s) Patent(e) (Bezeichnung(en)): Angabe zum relevanten Patent/zu den relevanten Patenten und dessen/deren Titel.
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Unsere Übersicht wird regelmäßig aktualisiert, sobald der Volltext der Entscheidung veröffentlicht wurde, ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Klicken Sie auf „Updates erhalten“ und teilen Sie uns Ihre E-Mail-Adresse mit, wenn Sie über wesentliche Updates dieses Artikels zur Entscheidungspraxis des UPC und allgemein zum UPC von CMS informiert werden möchten. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Unsere Datenschutzhinweise finden Sie hier.

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Neues Eckpunktepapier zum Gebäudetyp E – Was jetzt geplant ist

Fr, 05.12.2025 - 09:00

Der Gebäudetyp E ist derzeit einer der meistdiskutierten Reformbausteine im deutschen Bau- und Vertragsrecht. Getrieben von den Zielen, schneller, einfacher und kostengünstiger zu bauen, sollen rechtliche und technische Hürden abgesenkt werden, ohne die Sicherheit oder Gebrauchstauglichkeit von Gebäuden zu beeinträchtigen. 

Am 20. November 2025 veröffentlichten das Bundesjustizministerium und das Bundesbauministerium ein neues gemeinsames Eckpunktepapier für das Gebäudetyp-E-Gesetz und skizzieren darin, wie der Gebäudetyp E vom Leitbild in die Praxis überführt werden soll. Der „Gebäudetyp E“ soll dabei keine neue Gebäudeklasse im bauordnungsrechtlichen Sinne schaffen, sondern ein Leitbild für „einfaches Bauen“ bezeichnen, das „E“ steht also für „einfach“. Es soll Bauherren ermöglichen, pragmatischer und günstiger zu bauen, ohne dass notwendige Sicherheitsstandards beeinträchtigt werden.

Die Einführung des Gebäudetyp-E war bereits während der Vorgängerregierung angekündigt worden, und ein entsprechender Referentenentwurf wurde am 29. Juli 2024 veröffentlicht. Nach der Wiederaufnahme des Gesetzesvorhabens in den Koalitionsvertrag der aktuellen Regierung soll dieses nun bis Ende 2026 verabschiedet werden. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem geringeren Baustandard das übergeordnete Ziel, Neubauten zu fördern und somit dem strukturellen Wohnraummangel entgegenzuwirken.

Rechtliche Umsetzung des Gebäudetyp E nach dem Eckpunktepapier

Zivilrechtlich soll hierfür ein neuer Gebäudetyp-E-Vertrag geschaffen werden, der es erlaubt, rechtssicher von gesetzlich nicht erforderlichen Baustandards abzuweichen und ausdrücklich einen „einfachen Standard“ zum Maßstab macht. Dieser Vertrag knüpft hierzu an die technischen Baubestimmungen der Länder an: Für die darin erfassten Bereiche sollen künftig nur die dort abgebildeten anerkannten Regeln der Technik gelten. Abweichungen von den technischen Baubestimmungen der Länder sollen im Rahmen eines Gebäudetyp-E-Vertrags dann keinen Mangel begründen, wenn 

die Abweichung als gleichwertige Lösung nach Maßgabe der jeweiligen Landesbauordnung zugelassen ist.

Damit soll eine dauerhafte Gebrauchstauglichkeit (Gleichwertigkeit) gewährleistet werden.

Hinsichtlich der bislang üblichen Qualitäts- und Komfortstandards, die nicht von den technischen Baubestimmungen der Länder abgedeckt sind, soll der Auftragnehmer nur einen „einfachen Standard“ schulden. Mit diesem, so die Erklärung im Eckpunktepapier, wird beim kostenreduzierten Bauen vom üblichen Standard nach unten abgewichen. In diesem Fall müssen nur die auf diesen einfachen Standard bezogenen anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden, vorausgesetzt, die dauerhafte Gebrauchstauglichkeit des Bauwerks wird nicht gemindert.

Für die praktische Umsetzung unterscheidet das Eckpunktepapier zwischen planerischen und bautechnischen Merkmalen. Zu den planerischen Merkmalen gehören beispielsweise die Optimierung der Grundstücksausnutzung, kompakte Bauweise mit reduzierten Verkehrsflächen, der Verzicht auf kostenintensive Elemente wie Keller oder Tiefgaragen sowie der Einsatz von Fertigteilen. Bautechnische Merkmale umfassen die Einhaltung von Mindeststandards bei Schallschutz, Tragwerk und Energiestandard, robuste Außenwände ohne zusätzliche Außendämmung sowie einfache Haustechnik mit natürlicher Lüftung anstelle mechanischer Systeme.

Vor Abschluss eines Gebäudetyp-E-Vertrages hat der Auftraggeber den Auftragnehmer über dessen Bedeutung aufzuklären, also dass lediglich ein einfacher Standard geschuldet wird. Während bei Unternehmern eine „allgemeine Aufklärung“ ausreicht, muss die Aufklärung gegenüber Verbrauchern zumindest in Textform erfolgen und die Konsequenzen und Risiken des Bauens nach dem Gebäudetyp E aufzeigen. Auch nachfolgende Vertragspartner wie Käufer oder Mieter sind über den einfachen Standard der Bauausführung zu informieren.

Kritik am Gebäudetyp E durch den VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Der Baurechtsenat des BGH steht der Einführung eines Gesetzes zum Gebäudetyp E bislang kritisch gegenüber. In einer gemeinsamen Stellungnahme in der BauR 2024, 1725 (Heft 12) kritisierten die Richter den damals vorliegenden Referentenentwurf der Vorgängerregierung vom 29. Juli 2024 scharf. 

Die Kritik des BGH konzentriert sich auf drei wesentliche Punkte: Zunächst verkenne der Entwurf den Sachmangelbegriff des § 633 Abs. 2 S. 1 BGB: Anknüpfungspunkt für die Vereinfachung des Bauens seien nicht die anerkannten Regeln der Technik, sondern die Beschaffenheitsvereinbarung über die Qualitätsstandards des Bauwerks. Die Abweichung von Qualitätsstandards durch die Beschaffenheitsvereinbarung sei bereits möglich, erfordere jedoch eine umfassende Aufklärung. Demnach müsse der Gesetzgeber nicht die Abweichung von Komfortstandards regeln, sondern standardisierte Leitlinien für eine rechtssichere Aufklärung bieten.

Das Eckpunktepapier vom 20. November 2025 muss sich derselben Kritik stellen: Zwar wird erläutert, dass die Parteien im Rahmen ihrer Privatautonomie schon jetzt von den üblichen Qualitäts- und Komfortstandards sowie den anerkannten Regeln der Technik abweichende Vereinbarungen treffen können. Hiervon würde aufgrund der Fehleranfälligkeit solcher Regelungen und des damit einhergehenden Haftungsrisikos jedoch zu selten Gebrauch gemacht. 

Auf die weitere Kritik des Baurechtsenats über die fehlende Aufklärung innerhalb der Leistungskette geht das Eckpunktepapier ein und etabliert das Erfordernis, dass Käufer und/oder Mieter als Vertragspartner über den einfachen Standard des Bauwerks informiert werden müssen.

Drittens kritisierten die Richter den Vorschlag im vorherigen Referentenentwurf, bautechnische Normen wie DIN-Normen durch eine Vermutungsregelung als anerkannte Regeln der Technik und damit als bindende Rechtsnormen zu behandeln. Das stieß auf erhebliche Bedenken hinsichtlich der demokratischen Legitimation dieser privaten Normen. Dieser Kritik folgt das Eckpunktepapier vollumfänglich und stellt fest, 

dass technischen Regelwerken per se keine Vermutungswirkung zukommt, anerkannte Regeln der Technik zu sein. Dies bedeutet, dass im Einzelfall festgestellt werden muss, ob das technische Regelwerk die anerkannten Regeln der Technik wiedergibt.

Gedrosselter Turbo auf Bundesebene 

Bis Ende 2026 soll das Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudetyp E abgeschlossen sein; unter den Begriff des „Bauturbo“ dürfte dieses Vorhaben dann eher nicht mehr fallen. Geplant sind zudem weitere Maßnahmen, beispielsweise die Auswertung von Pilotprojekten, die Erstellung einer Best-Practice-Sammlung, die Unterstützung von Rahmenvereinbarungen zum Gebäudetyp E sowie die Fortbildung von Planungsberufen.

Während auf Bundesebene das Gesetzgebungsverfahren läuft, gehen einzelne Bundesländer bereits mit eigenen Initiativen voran, etwa in Hessen, Bayern, Schleswig-Holstein, Bremen und Hamburg, die jeweils mit verschiedenen Ansätzen das Ziel verfolgen, einfacher und schneller zu bauen. Beispielsweise wurde in Hessen die Hessische Bauordnung durch das „Baupaket I“ angepasst, das vereinfachte Anforderungen an Bestandsbauten sowie eine Verfahrensbeschleunigung ermöglicht. Ein hessisches „Baupaket II“ für die Befassung mit technischen Bauvorschriften ist in Planung. Der „Hamburger Standard“ bezeichnet dagegen kostenreduzierende Baustandards zur Vereinfachung und Beschleunigung, insbesondere von Wohnungsbau, die jedoch kein Gesetz darstellen. Rechtsverbindlich wird der Hamburger Standard nur, wenn er beispielsweise in Förderrichtlinien, städtebaulichen Verträgen, Grundstückskauf- oder Erbbaurechtsverträgen oder als Anforderung in Vergabeverfahren einbezogen wird.

Es bleibt abzuwarten, wie schnell sich der Turbo der Länder auch auf Bundesebene durchsetzen und der Gebäudetyp E flächendeckend in Deutschland ankommen wird.

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IDW S 16 – Leitfaden für Rechts- und Unternehmenspraxis

Do, 04.12.2025 - 16:17

Am 10. November 2025 veröffentlichte das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) den Standard IDW S 16 „Ausgestaltung der Krisenfrüherkennung und des Krisenmanagements nach § 1 StaRUG“. Das Ziel des Standards ist es, die gesetzlichen Vorgaben des Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetzes (StaRUG) praxisgerecht auszugestalten. Im Fokus stehen dabei die Pflichten der Unternehmensleitung zur rechtzeitigen Identifikation von unternehmensgefährdenden Entwicklungen, verbunden mit dem frühzeitigen Einleiten von Gegenmaßnahmen.

Der Standard soll Unternehmen vor allem davor bewahren, in eine wirtschaftliche Schieflage zu geraten. Frühwarn- und Krisenmanagementsysteme werden als Steuerungsmechanismus angewendet. Dadurch wird dringender Handlungsbedarf rechtzeitig erkannt und negativen Entwicklungen kann schnell entgegengewirkt werden. Die sachgerechte Anwendung des IDW S 16 kann in Auseinandersetzungen haftungsmindernd berücksichtigt werden, ersetzt aber keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.

Rechtlicher Rahmen und Charakter von IDW-Standards

Obwohl die Standards des IDW nicht bindend sind, haben sie dennoch eine hohe Bedeutung in der Praxis. Sie spiegeln regelmäßig die höchstrichterliche Rechtsprechung wider und basieren auf einem umfassenden Austausch zwischen Wirtschaftsprüfern, Juristen, Wissenschaftlern, Richtern und weiteren Fachkreisen. Sie dienen als anerkannte Orientierungshilfe zur praxisnahen Auslegung gesetzlicher Vorgaben. Regelmäßige Aktualisierungen berücksichtigen neue Entwicklungen und können im Tagesgeschäft – insbesondere in haftungsträchtigen Situationen – zusätzliche Orientierung bieten.

Prozess der Krisenfrüherkennung

Im Mittelpunkt des IDW S 16 steht die Auslegung des § 1 StaRUG, der Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen verpflichtet, die Unternehmensentwicklung kontinuierlich zu beobachten und bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen. Bei Erkennen solcher Entwicklungen müssen sie kurzfristig geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und die zuständigen Überwachungsorgane unverzüglich informieren. Diese Pflicht ist nicht neu, sondern findet sich bereits in ähnlicher Form in § 91 Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 93 Abs. 2 AktG. Der IDW S 16 konkretisiert diese Pflichten für haftungsbeschränkte Unternehmen verschiedener Rechtsformen und überträgt bewährte Grundsätze in einen einheitlichen Rahmen.

Eine fortbestandsgefährdende Entwicklung liegt laut IDW S 16 dann vor, wenn ohne Gegenmaßnahmen wesentliche Verschlechterungen der Ertrags-, Finanz- oder Vermögenslage drohen, die das Risiko einer Insolvenz nach §§ 17–19 InsO begründen oder erhöhen. Dazu zählen insbesondere Entwicklungen, die auf Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) hindeuten. Solche Entwicklungen können sich aus finanziellen, betriebswirtschaftlichen oder externen Faktoren ergeben. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände, wobei auch positive Entwicklungen kompensatorisch berücksichtigt werden können.

Kritik am IDW S 16 

Aus der Sicht der Praxis bleiben Umsetzungsfragen im IDW S 16 offen. Unklar ist, wie Überwachungsorgane einzubinden und welche Schwellenwerte anzusetzen sind und wie die unverzügliche Informationsweitergabe konkret zu organisieren ist. Ohne eine klare Verknüpfung zwischen bestehenden Risikofrüherkennungssystemen (z. B. gem. § 91 Abs. 2 AktG) und den Anforderungen des StaRUG entsteht ein zusätzlicher Interpretationsspielraum, der die rechtzeitige Einleitung von Gegenmaßnahmen erschweren kann.

Der Fokus des neuen Standards wird teils als zu eng wahrgenommen, da die Darstellung häufig nur auf die insolvenzrechtliche Überschuldung und die (drohende) Zahlungsunfähigkeit Bezug nimmt. Die gesetzlich geforderte Analyse bestandsgefährdender Entwicklungen reicht jedoch weiter. Risiken aus potenziellen Covenant-Verstößen, Ratingverschlechterungen oder strategischen Bedrohungen bleiben im IDW S 16 unberücksichtigt, obwohl gerade diese Faktoren den Fortbestand eines Unternehmens gefährden können.

Das IDW begründet seinen offenen Ansatz mit dem Ziel, eine flexible, der unternehmerischen Eigenverantwortung angepasste Lösung zu schaffen. Dadurch verbleibt jedoch ein gewisser Interpretationsspielraum, der in der Praxis zu Unsicherheiten und Haftungsrisiken führen kann. 

Entscheidend wird sein, die Krisenfrüherkennung nachhaltig im Unternehmen zu verankern – mit klaren Zuständigkeiten, definierten Schwellenwerten, verlässlichen Informationswegen zu den Überwachungsorganen und einer regelmäßigen Überprüfung der Systeme. So lassen sich bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig erkennen, Gegenmaßnahmen rechtzeitig einleiten und Haftungsrisiken wirksam reduzieren.

Prozess der Krisenfrüherkennung

Zentral gefordert wird ein durchgängiger Prozess zur Krisenfrüherkennung mit klarer organisatorischer Verankerung. Die Geschäftsleitung hat Risiko-Monitoring-Funktionen zuzuordnen, Verantwortlichkeiten festzulegen und Zuständigkeiten und Eskalationswege zu dokumentieren. Die beteiligten Personen müssen über das nötige Fachwissen verfügen und es müssen zeitliche Ressourcen in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Eine Verankerung im Controlling oder in der Unternehmensplanung ist praxisbewährt; alternative Bereiche sind z.B. Compliance oder Risikomanagement.

Sobald die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen sind, beginnt die eigentliche Risikoidentifikation. Das Unternehmen muss regelmäßig und systematisch prüfen, welche Risiken sich potenziell auf den Fortbestand (abzeichnende bilanzielle Überschuldung, drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit) auswirken könnten. Dabei sind alle Unternehmensbereiche entlang der Wertschöpfungskette sowie das rechtliche, wirtschaftliche und regulatorische Umfeld einzubeziehen.

Die Risiken können vielfältig sein. Beispiele für Risikoquellen (nicht abschließend) sind Betriebsunterbrechungen durch Störungen in der Lieferkette, Cybervorfälle, sonstige IT-Ausfälle, Qualitätsmängel oder Reputationsverluste. Aber auch personalbezogene Risiken wie der Ausfall von Schlüsselpersonen, Fachkräftemangel oder mangelnde Motivation und Kompetenz der Belegschaft bergen Risiken für das Unternehmen. Externe Risiken sind u. a. makroökonomische Unsicherheiten wie Inflation oder Schwankungen bei Rohstoffpreisen, rechtliche Veränderungen, Naturkatastrophen bis hin zu technologischen Disruptionen. Das Ziel sollte es sein, sowohl operative als auch strategische Risiken, die die Zukunftsfähigkeit des Geschäftsmodells betreffen, zu erfassen.

Unternehmen, die Risiken nicht vorausschauend identifizieren und Gegenmaßnahmen nicht frühzeitig einleiten, erhöhen das Risiko, in Krisen zu geraten – mit potenziell existenzbedrohenden Folgen.

Entscheidend ist, dass die Risikoerfassung nicht punktuell, sondern fortlaufend erfolgt. Die Geschäftsleitung sollte Kennzahlen als Frühindikatoren und Beobachtungsfelder definieren, die regelmäßig überprüft werden. Ein effektives Frühwarnsystem sollte aus einer Kombination verschiedener Methoden bestehen. Die Kennzahlenanalyse ermöglicht es, durch die systematische Auswertung von Bilanz- und GuV-Kennzahlen frühzeitig problematische Entwicklungen zu identifizieren. Neben Finanzkennzahlen liefern operative Indikatoren (z. B. Reklamationsquote, Krankenstand, Auftragseingänge) oft frühere Signale als die „harten“ Finanzzahlen.

Von der Risikoerkennung zur integrierten Planung und Fortbestehensprognose (IDW S 11)

Die identifizierten Risiken müssen anschließend bewertet werden. Dabei sind Eintrittswahrscheinlichkeit und potenzielles Schadensausmaß zu berücksichtigen. Risiken sind außerdem in ihrer Wechselwirkung zu betrachten: Mehrere scheinbar beherrschbare Risiken können in Kombination den Fortbestand gefährden. Auf der anderen Seite sind Chancen zu berücksichtigen, die bestehende Risiken kompensieren können. Zur Abbildung von Wechselwirkungen empfiehlt IDW S 16 u. a. Szenarioanalysen; stochastische Methoden können – risikoadäquat – zusätzlich eingesetzt werden.

Szenarioanalysen und stochastische Methoden erlauben es, die Auswirkungen extremer oder kombinierter Risikoereignisse auf die Bestandsgefährdung abzubilden. Die Anwendung stochastischer Methoden erfordert jedoch statistisches Know-how und kann insbesondere in kleinen Unternehmen zusätzlichen Aufwand bedeuten. Auch bei einfacheren Modellen gelten die Prinzipien Konsistenz, Dokumentation und Plausibilität.

Ergebnisse der Risikoanalyse fließen in eine integrierte GuV-, Bilanz- und Cashflow-Planung ein; der IDW S 16 empfiehlt hierfür einen Mindesthorizont von 24 Monaten. Die Detailplanungen (u. a. Rohertrag, Personal, sonstige betriebliche Aufwendungen, Steuern, Kapitalmaßnahmen, Investitionen) bilden die Grundlage. Für Unternehmen in der Liquiditätskrise ist darüber hinaus eine kurzfristige Liquiditätsplanung über mindestens 13 Wochen anzuraten. Diese Planungen müssen zeigen, dass das Unternehmen zahlungsfähig bleibt, keine bilanzielle Überschuldung droht und gleichzeitig eine marktkonforme Rendite erwirtschaftet. Auch vertraglich vereinbarte Covenants sowie vertragliche Informations- und Reportingpflichten mit Kapitalgebern sollten dabei berücksichtigt werden.

Ein häufig vernachlässigter Aspekt ist die Bewertung strategischer Risiken. Hier kann beispielsweise eine Portfolio‑Matrix genutzt werden. Risiken, die die Zukunftsfähigkeit des Geschäftsmodells betreffen, d.h. Risiken, die sich auf die Marktattraktivität oder die Wettbewerbsfähigkeit auswirken, können hier bewertet werden.

Planung ist gut – Überwachung, Eskalation und Anpassung sind Pflicht

Ein Frühwarnsystem wirkt nur bei kontinuierlicher Überwachung und Anpassung. Es sind monatliche Plan‑Ist‑Abgleiche und Abweichungsanalysen durchzuführen und Schwellenwerte für Eskalationen zu definieren. IDW S 16 empfiehlt eine rollierende Planung, die laufend neue Erkenntnisse und Rahmenbedingungen aufnimmt. So werden Trends frühzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen können rechtzeitig initiiert werden.

Eine rollierende Liquiditätsplanung – idealerweise mit 24‑Monats-Horizont und ergänzender 13‑Wochen-Detailplanung – schafft Transparenz über drohende Engpässe, bevor sie zur Zahlungsunfähigkeit führen können.

Auf Basis dieser Überwachung sind Maßnahmen einzuleiten. Die Geschäftsleitung muss Zuständigkeiten, Meilensteine und KPIs im Maßnahmencontrolling verankern. Operativ kann das beispielsweise über die Anpassung von Einkaufs- oder Verkaufspreisen, die Optimierung von Lagerbeständen oder die Fokussierung auf margenstarke Produkte erfolgen. Aber auch strategisch können grundlegende Richtungsentscheidungen erforderlich werden – etwa die Fokussierung auf profitable Geschäftseinheiten oder die Weiterentwicklung des Geschäftsmodells. Innovationsoffensiven sollten frühzeitig gestartet werden. Wichtig ist: Maßnahmen müssen nicht nur beschlossen, sondern priorisiert, verantwortet, dokumentiert und auf Wirksamkeit überprüft werden (Maßnahmencontrolling). Gerade im Fall späterer rechtlicher Auseinandersetzungen mit Gläubigern oder Insolvenzverwaltern ist die Belegbarkeit der Maßnahmen entscheidend.

Kommunikation und Risikokultur – unterschätzt, aber entscheidend

Der IDW S 16 betont Risikokommunikation und Risikokultur als integrale Elemente der Früherkennung. Das Unternehmen muss ein bereichsübergreifendes Berichtswesen etablieren, das Verantwortlichkeiten, Zeitrahmen und Eskalationsstufen klar definiert. Insbesondere dringliche Entwicklungen müssen ohne Zeitverzug an die Geschäftsleitung gemeldet werden. Effektive Kommunikation ist dabei nicht nur eine Frage der Struktur, sondern auch der Unternehmenskultur. Es müssen Berichtslinien, Frequenzen (monatlich/ad‑hoc) und Rollen (Owner, Reviewer, Eskalationsinstanz) verbindlich festgelegt werden.

Gleichwohl ist die Risikokultur ein oft vernachlässigter, aber entscheidender Faktor. Trotz der zentralen Bedeutung zögern viele Unternehmen, insbesondere kleinere und mittlere, bei der Implementierung umfassender Frühwarnsysteme. Die Gründe hierfür reichen von Unkenntnis über die geeigneten Verfahren und deren Nutzen, über das Ausblenden von Warnsignalen in Stresssituationen, einer Kultur, die Veränderungen grundsätzlich skeptisch begegnet, bis hin zu mangelnder Priorisierung im hektischen Tagesgeschäft.

Der IDW S 16 unterstreicht die Leitungsaufgabe, eine Kultur zu etablieren, die Risiken offen adressiert, Problemanzeigen ermöglicht und einen konstruktiven Umgang mit Fehlermeldungen fördert. Dazu zählen klare Verantwortlichkeiten, geschützte Hinweiswege (Whistleblowing) und das Vermeiden von Verdrängung. In einer von Volatilität, Unsicherheit, Komplexität und Ambiguität (VUCA) geprägten Welt ist eine fehlende Risikokultur besonders gefährlich, da sie die schnelle Anpassungsfähigkeit einschränkt und die Überlebenswahrscheinlichkeit im Ernstfall drastisch reduziert.

Bedeutung für die Praxis: Der IDW S 16 ist ein praxistauglicher Bezugsrahmen für die Geschäftsleitung und Berater

Gerade mit Blick auf Sorgfaltspflichten und Haftungsrisiken sollten Verantwortliche die Anforderungen an ein wirksames Krisenfrüherkennungssystem kennen und umsetzen. Versäumnisse können im Ernstfall eine persönliche Haftung der Geschäftsleitung und von involvierten Beratern nach sich ziehen.

Der IDW S 16 wirkt nicht nur klärend, sondern schafft auch einen Anreiz, die eigene Unternehmensplanung, das Risikomanagement und die Kontrollmechanismen kritisch zu überprüfen und anzupassen. Denn Krisenfrüherkennung ist ein entscheidender Wettbewerbsfaktor und elementarer Bestandteil nachhaltiger Unternehmensführung. Insbesondere dann, wenn auch strategische Risiken miteinbezogen werden, sichert sie langfristig die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens – auch und gerade in Zeiten stetigen Wandels. 

Unternehmen, die noch kein etabliertes System zur Krisenfrüherkennung haben, sollten schnell handeln. Dabei gilt: Schlanke, gelebte Strukturen schlagen komplexe Systeme, die im Alltag nicht genutzt werden. Entscheidend ist, dass der Prozess zur Früherkennung verbindlich, nachvollziehbar und regelmäßig überprüfbar im Unternehmen verankert ist.

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Fünf Fallstricke beim Betriebsübergang

Do, 04.12.2025 - 06:41

Die Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs sind in § 613a Abs. 1 S. 1 BGB geregelt: Geht ein Betrieb oder ein Betriebsteil auf einen neuen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Dies scheint klar geregelt. Dennoch bestehen eine Vielzahl praktischer und rechtlicher Herausforderungen. 

Dieser Beitrag – Teil unserer neuen Blogserie „Sicher durch den Betriebsübergang“– beleuchtet die fünf Fallstricke beim Betriebsübergang und zeigt auf, wie sich diese vermeiden lassen.

Fallstrick Nr. 1: Der Betriebsübergang wird „übersehen“ 

Nach ständiger Rechtsprechung setzt ein Betriebsübergang voraus, dass eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität auf der Grundlage eines Rechtsgeschäfts auf den Erwerber übergeht. Die Prüfung, ob ein Betriebsübergang vorliegt, erfordert eine Einzelfallbewertung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände. Dazu zählen insbesondere: 

  • die „Art“ des Betriebs (betriebsmittelarm oder betriebsmittelgeprägt),
  • der Übergang der materiellen Betriebsmittel,
  • der Wert der immateriellen Aktiva,
  • die Übernahme des nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Personals und 
  • der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit. 

Diese Gesamtwürdigung ist komplex und fehleranfällig. Eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen konkretisieren die Kriterien: 

So ist z.B. zu beachten, dass das zugrunde liegende Rechtsgeschäft, das Voraussetzung eines Betriebsübergangs ist, nicht zwingend zwischen bisherigem Arbeitgeber und Erwerber abgeschlossen sein muss. Ein Betriebsübergang kann z.B. auch bei Beendigung eines Pachtvertrags zum bisherigen Pächter* und Abschluss eines neuen Pachtvertrags mit dem zukünftigen Betreiber des Betriebs vorliegen. Auch wenn es regelmäßig an einer Vertragsbeziehung zwischen bisherigem und künftigem Pächter fehlt, gehen die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes über, wenn der neue Pächter die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortsetzt (BAG, Urteil v. 25. Februar 1981 – 5 AZR 991/78).  

Bei Unterbrechungen der Betriebstätigkeit stellt sich die Frage, ob noch von der Wahrung der Identität des Betriebes ausgegangen werden kann. Hierzu wurde in der Rechtsprechung zu unterschiedlichen Branchen herausgearbeitet, wann eine Unterbrechung so gravierend ist, dass von etwas Neuem ausgegangen werden muss, statt von der Fortsetzung des bisherigen Betriebs (vgl. z.B. zur Unterbrechung der Verkaufstätigkeit im Textileinzelhandel BAG, Urteil v. 22. Mai 1997 – 8 AZR 101/96).

  • Besonders kritisch sind Fälle, in denen weniger die Betriebsmittel als die Mitarbeitenden im Vordergrund stehen. Hier gilt es zu ermitteln, ob ggf. die Übernahme einzelner Know-How-Träger einer Abteilung dazu führt, dass das nach Zahl und Sachkunde wesentliche Personal übergeht (BAG, Urteil v. 9. Februar 1994 – 2 AZR 781/93). Als Folge gehen nicht nur die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer über, mit denen der Erwerber seine Zielstruktur aufbauen möchte, sondern eben auch alle Arbeitsverhältnisse der zum Zeitpunkt des Übergangs im Betrieb(steil) beschäftigten Arbeitnehmer. 
  • Wichtig ist daher, im Vorfeld genau zu analysieren, welche Assets (materieller / immaterieller Art) übertragen sowie welche Mitarbeitenden ggf. fortbeschäftigt werden sollen und wie die bisherige Tätigkeit sich von der zukünftigen unterscheiden wird. Kommt man zu dem Ergebnis, dass eine organisatorische Einheit vorhanden ist, die identitätswahrend übernommen wird, ist zu prüfen, welche Mitarbeitenden in dieser Einheit beschäftigt sind. Denn eine Tätigkeit lediglich für diese Einheit (etwa als HR-Business Partner) reicht nicht aus, um Teil des Betriebsteils zu sein. 
Fallstrick Nr. 2: Fehlerhafte oder unvollständige Unterrichtung und ihre Folgen

Bei einem Betriebsübergang sind die betroffenen Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 5 BGB in Textform rechtzeitig über den bevorstehenden Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zu informieren. Eine unvollständige oder fehlerhafte Unterrichtung führt dazu, dass die einmonatige Widerspruchsfrist nicht zu laufen beginnt, § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB. Die betroffenen Arbeitnehmer können dem Übergang dann noch Monate oder sogar Jahre später (bis zur Grenze der sog. Verwirkung) widersprechen (BAG, Urteil v. 24. August 2017 – 8 AZR 265/16). 

So kann das Unterrichtungsschreiben einen erheblichen Umfang annehmen und letztlich für die Mitarbeitenden eher zur Verwirrung als zur Klarheit beitragen. Leider ist die Komplexität der Schreiben den hohen Anforderungen der Rechtsprechung geschuldet.

Risiko Nr. 3: Fehlbeurteilung der Fortgeltung kollektivrechtlicher Regelungen

Besonders herausfordernd ist mitunter die korrekte Darstellung der rechtlichen Folgen des Übergangs. Dies gilt insbesondere für die richtige Einordung der Folgen des Betriebsübergangs und ggf. der Integration in einen vorhandenen Betrieb im Hinblick auf Arbeitsbedingungen aus Kollektivvereinbarungen.

Zwar ist nach Auffassung des BAG keine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen erforderlich (BAG, Urteil v. 10. November 2011 – 8 AZR 430/10). Notwendig ist aber die korrekte Darstellung, ob und welche Regelungen kollektivrechtlich oder individualrechtlich fortgelten. Die Darstellung der fortgeltenden kollektivrechtlichen Regelungen kann bei einer Vielzahl bestehender Vereinbarungen auf verschiedenen Regelungsebenen nicht nur in tatsächlicher Hinsicht durchaus kritisch sein; sie kann vor allem auch die Beantwortung komplexer Rechtsfragen erfordern. So ist zu differenzieren nach der bisherigen Tarifbindung des Veräußerers und einer etwaigen (ggf. abweichenden) Tarifbindung des Erwerbers. Hiervon ist die Frage abhängig, ob bisherige Tarifbedingungen kollektivrechtlich fortgelten oder ggf. zum kollektiven Bestandteil des Arbeitsverhältnisses transformieren. Je nach Fallkonstellation ist auch eine Ablösung durch beim Erwerber geltende tarifliche Regelungen denkbar. Daneben sind etwaige Bezugnahmeklauseln in den Arbeitsverträgen zu beachten. Für deren Auslegung kommt es nicht nur auf den konkreten Wortlaut an, sondern unter anderem auch darauf, wann diese abgeschlossen oder ggf. ganz oder teilweise angepasst wurden (vgl. BAG, Urteil v. 26. August 2009 – 4 AZR 290/08).

Ähnlich komplex ist die Einordung von Konzern-, Gesamt- und lokalen Betriebsvereinbarungen und deren Wirkung beim Erwerber. 

Diese Fragen sind nicht nur im Hinblick auf die korrekte Darstellung im Unterrichtungsschreiben zu beantworten. Das Ergebnis der Analyse dürfte auch relevante wirtschaftliche Konsequenzen haben und für die Möglichkeit etwaiger späterer Änderungs- und Ablösemöglichkeiten im Rahmen der Post Merger Integration entscheidend sein. 

Es sollte daher genau geprüft werden, welche kollektiven Regelungen beim Veräußerer und beim Erwerber gelten und welche Folgen der beabsichtigte Betriebsübergang hat. So kann es sinnvoll sein, Anpassungen ggf. bereits im Vorfeld einer Transaktion umzusetzen.

Fallstrick Nr. 4: Haftung für (alte) Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen kann zu Kostenrisiko werden

Mit Übergang des Arbeitsverhältnisses tritt der Erwerber in alle Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Der Erwerber wird neuer Arbeitgeber der übergehenden Arbeitnehmer. Hierdurch wird der Erwerber gleichzeitig auch Schuldner aller (auch vor dem Betriebsübergang entstandener) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer.

Für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die vor dem Betriebsübergang entstanden und fällig geworden sind (bzw. innerhalb eines Jahres nach dem Betriebsübergang fällig werden), sieht § 613a Abs. 2 BGB vor, dass Erwerber und Veräußerer im Außenverhältnis (d.h. jeweils im Verhältnis zu den Arbeitnehmern) als Gesamtschuldner haften. Die Arbeitnehmer können hierdurch etwaige Ansprüche sowohl gegenüber dem Erwerber als auch dem Veräußerer geltend machen. Vertraglich zwischen Erwerber und Veräußerer zu regeln ist, wer im Innenverhältnis die wirtschaftliche Last trägt.  

Fehlt eine Regelung sind Erwerber und Veräußerer gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB als Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander „nur“ zu einem Ausgleich in gleichen Anteilen verpflichtet. Dies kann in der Praxis jedoch – sowohl für den Erwerber als auch den Veräußerer – zu unbefriedigenden Ergebnissen führen. Vor diesem Hintergrund sind insbesondere Ansprüche aus Arbeitszeitkonten, Altersteilzeitregelungen, Urlaubsansprüche und Überstundenvergütung sowie Ansprüche auf variable Vergütungen der Mitarbeitenden zu ermitteln und sinnvollerweise im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber abzugrenzen.

Zu überlegen ist daneben, wie mit etwaigen Widersprüchen (eigentlich) übergehender Arbeitnehmer und den hieraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen umzugehen ist. 

Fallstrick Nr. 5: Umfang der Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Der Betriebsübergang als solcher löst – entgegen weitverbreiteter Annahme – keine Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach den §§ 111 ff. BetrVG aus. Der bloße Eigentümerwechsel stellt also keine Betriebsänderung dar. Entsprechend ist weder über einen Interessenausgleich noch einen Sozialplan zu verhandeln. 

Soweit der übergehende Betrieb in seiner (organisatorischen) Identität gewahrt bleibt, bestehen also keine Mitbestimmungsrechte. Die Rechtsfolgen im Hinblick auf Betriebsvereinbarungen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (und der hierzu ergangenen Rechtsprechung). Im Einzelfall mag es aber dennoch sinnvoll sein, gemeinsam mit den Arbeitnehmervertretern Regelungen zur Überleitung bisheriger Vereinbarungen zu treffen. Dies gilt umso mehr, wenn kraft Gesetzes ergebende Ablösungen bisheriger Regelungen zu einem unerwünschten Ergebnis führen. 

Im Fall eines Betriebsteilübergangs wird zudem häufig der Wunsch bestehen, den übergegangenen Betriebsteil aus dem bisherigen (betriebsverfassungsrechtlichen) Betrieb herauszulösen, um diesen dann entweder als eigenständigen Betrieb des Erwerbers fortzuführen oder diesen in einen bereits vorhandenen Betrieb zu integrieren. In diesen Fällen wird in aller Regel eine Betriebsänderung nach §§ 111 ff. BetrVG im Hinblick auf die organisatorischen Änderungen vorliegen. Somit ist die (betriebsverfassungsrechtliche, organisatorische) Trennung bzw. Ausgliederung aus dem bisherigen Betrieb mit dem Betriebsrat zu verhandeln. Der Übergang des Betriebsteils kann allerdings losgelöst vom Abschluss der Verhandlungen durchgeführt werden – soweit Erwerber und Veräußerer (jedenfalls vorübergehend) bereit sind, die Einheit betriebsverfassungsrechtlich zunächst als gemeinsamen Betrieb verschiedener Unternehmen (§ 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG) weiterzuführen. Auch in diesem Fall sollten frühzeitig Überlegungen dazu angestellt (und umgesetzt) werden, wie die zukünftige Struktur aussehen soll und wann in Verhandlungen mit den Betriebsräten mit welcher Zielrichtung eingetreten wird. 

Losgelöst von etwaigen Beteiligungsrechten nach §§ 111 BetrVG bestehen freilich Informationspflichten gegenüber dem Wirtschaftsausschuss (soweit vorhanden) gem. § 106 Abs. 2 BetrVG.

Fallstricke vermeiden: Praxisempfehlungen für einen sicheren Betriebsübergang

Vorbereitung und Umsetzung von Betriebsübergängen sind mit einer Reihe tatsächlicher, aber auch rechtlicher Herausforderungen verbunden. Die Fehler- und damit Risikovermeidung setzt eine genaue Analyse der bestehenden Situation und Definition der Zukunftsstrukturen voraus. Hierdurch sowie ggf. gestaltender Vorbereitung lassen sich dann Fallstricke vermeiden. 

Wichtig bei allen Themen rund um den Betriebsübergang sind aber nicht nur die rechtlichen Anforderungen und Folgen. Maßgeblich für ein erfolgreiches Gelingen ist vor allem auch eine gute Kommunikation mit Belegschaft und den Arbeitnehmervertretungsgremien zur rechten Zeit – auch dann, wenn keine Beteiligungsrechte eingreifen.

In unserem CMS-Blog halten wir Sie in unserer Blog-Serie „Sicher durch den Betriebsübergang“ fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesen Themen auf dem Laufenden. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge benachrichtigt.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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Halbjahresbilanz: MedCanG und Krankenhausreform im Fokus

Mi, 03.12.2025 - 14:50

Ein halbes Jahr nach Veröffentlichung des Koalitionsvertrags lässt sich im Bereich Lifesciences & Healthcare eine erste Zwischenbilanz ziehen. Der politische Fokus auf Standortstärkung, Versorgungssicherheit und Digitalisierung bleibt klar erkennbar. Zugleich beginnen sich die Linien der Gesundheitsreform aktuell in zwei besonders dynamischen Dossiers zu verdichten: der Weiterentwicklung der Krankenhausreform und der punktuellen Nachjustierung des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG). Daneben bleiben die GOÄ‑Reform und die Regulierung investorenbetriebener MVZ auf der Agenda, ohne dass hierzu bereits endgültige Entscheidungen gefallen sind.

Die vorangetriebenen Vorhaben stehen exemplarisch für den in dem Koalitionsvertrag von der aktuellen Bundesregierung anvisierten Anspruch, das Gesundheitswesen zugleich effizienter, innovativer und resilienter aufzustellen – mit unmittelbarer Relevanz für Hersteller, Leistungserbringer, Investoren und digitale Gesundheitsanbieter.

Krankenhausreform: Kurs halten, Stellschrauben nachziehen

Mit dem Kabinettsbeschluss zur Anpassung der Krankenhausreform vom 8. Oktober 2025 hat das Bundesministerium für Gesundheit die weitreichende Strukturveränderung der stationären Versorgung weiter konkretisiert. Der Entwurf wurde inzwischen dem Bundestag zugeleitet.

Ziel bleibt die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen, flächendeckenden Versorgung – bei gleichzeitiger Effizienzsteigerung und Entlastung der Länder.

Kern der Reform ist weiterhin die Zuordnung der Krankenhausleistungen zu 61 Leistungsgruppen (statt ursprünglich 65), jeweils mit verbindlichen Qualitätskriterien für Struktur- und Prozessqualität. Damit soll die Steuerung stärker an objektiven Qualitätsmaßstäben ausgerichtet werden. Neu hinzu kommen flexiblere Umsetzungsspielräume: Landesbehörden können künftig im Einvernehmen mit den Krankenkassen selbst über Ausnahmen und Kooperationen entscheiden – ohne an die bisherigen Erreichbarkeitsvorgaben gebunden zu sein. Das schafft mehr Handlungsspielraum, insbesondere für ländliche Regionen, in denen Versorgungssicherheit Vorrang vor formalistischen Strukturvorgaben haben soll.

Auch finanziell verschiebt sich der Zeitplan: Die Einführung der Vorhaltevergütung sowie neuer Zuschläge und Förderbeträge wird um ein Jahr vertagt; 2026 und 2027 gelten als budgetneutral, bevor 2028/2029 eine Konvergenzphase und ab 2030 die volle Finanzwirksamkeit folgen sollen. Parallel stärkt der Bund seine Rolle bei der Finanzierung des Krankenhaustransformationsfonds (KHTF). Die Mittel stammen künftig aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität, der Bundesanteil steigt auf 29 Milliarden Euro – erstmals mit Förderoptionen für Universitätskliniken.

Die Reform bleibt damit ein Transformationsprojekt mit langem Atem, gewinnt aber an Realismus und Planungssicherheit. Politisch zeigt der Kabinettsbeschluss damit Kontinuität im Kurs – der Strukturwandel wird nicht infrage gestellt, aber mit einem erkennbar pragmatischeren Umsetzungstempo versehen. 

Für Klinikträger bedeutet das: Jetzt ist der Zeitpunkt, die eigene Leistungsarchitektur strategisch zu überprüfen, datenbasierte Qualitätssicherung zu etablieren und Kooperationen sektorenübergreifend zu denken. Wer diese Weichen früh stellt, wird sich im neuen System nicht nur behaupten, sondern profilieren können.

MedCanG: Punktuelle Korrektur mit Signalwirkung

Parallel adressiert die Bundesregierung das MedCanG mit einem Ersten Änderungsgesetzentwurf. Inhaltlich stehen zwei Hebel im Mittelpunkt: eine Begrenzung der Verschreibung im Wege der Fernbehandlung sowie ein gezieltes Versandverbot für Cannabisblüten. Nach dem Entwurf soll für die in § 2 Nr. 1 MedCanG genannten Blüten die Abgabe an Endverbraucher im Versandweg untersagt werden; andere Zubereitungen wie Extrakte oder Öle sollen davon ausgenommen sein. Der Gesetzgeber begründet das Versandverbot insbesondere mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit.

Für die Praxis hätte eine entsprechende Umsetzung des Entwurfs weitreichende Folgen. Apotheken, die bislang Cannabisblüten über den Versandhandel anbieten, müssten ihre Distributionsmodelle kurzfristig anpassen. Botendienste bleiben – anders als der Versand – weiterhin zulässig, was eine Verschiebung zugunsten der Präsenzapotheken bedeuten kann. Durch die restriktiveren Regeln zur Fernbehandlung müssten telemedizinische Geschäftsmodelle angepasst und insgesamt enger gefasst werden.

Aus juristischer Sicht bestehen durchaus Ansatzpunkte für eine kritische Bewertung. Das Versandverbot steht in einem Spannungsverhältnis insbesondere zu Art. 12 GG (Berufsausübungsfreiheit) und Art. 3 GG (Gleichbehandlung). Belastbare Evidenz dafür, dass allein der Versand von Medizinalcannabis ein höheres Risiko birgt als der Versand anderer verschreibungspflichtiger Arzneimittel, liegt bislang nicht vor. Auch der zeitliche Kontext wirft Fragen auf: Nur ein Jahr nach der Liberalisierung von Konsumcannabis markiert das Verbot eine gegenläufige Bewegung im Medizinalcannabisbereich – ein regulatorischer Kurswechsel, der verfassungsrechtlich kritisch beleuchtet werden dürfte.

Strategisch betrachtet sendet der Entwurf ein doppeltes Signal: Einerseits bleibt die Bundesregierung bemüht, den Rahmen für medizinisches Cannabis klarer zu ziehen; andererseits rückt sie von der bisherigen Linie einer kontrollierten Marktöffnung teilweise ab. Für Marktakteure bedeutet das, den politischen Diskurs aktiv zu begleiten und frühzeitig auf mögliche Anpassungen zu reagieren – etwa durch rechtliche Stellungnahmen im Gesundheitsausschuss und Compliance-Prüfungen bestehender Geschäftsmodelle.

Sonstige Bereiche

Politisch weiterhin gewollt, derzeit aber ohne förmliche Gesetzesinitiative ist die Debatte um die Aktualisierung des Gebührenverzeichnisses für Ärzte. Kurzfristig ist nicht mit einer parlamentarischen Verabschiedung zu rechnen. Allerdings hat die Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) am 31. Oktober 2025 der Ärzteschaft auf der Jahreshauptversammlung des Hartmannbundes zugesichert, dass mit Hochdruck an der GOÄ-Novellierung gearbeitet werde.

Die angekündigte iMVZ‑Regulierung für investorenbetriebene Medizinische Versorgungszentren bleibt auf der Agenda. Diskutiert werden insbesondere mehr Transparenz über Eigentümer- und Beteiligungsstrukturen, mögliche Registerpflichten sowie präzisere Zulassungsvorgaben mit Blick auf Standort- und Leistungsspektrum. Konkrete parlamentarische Beschlüsse liegen aktuell nicht vor. Für Investoren und Betreiber empfiehlt sich eine frühzeitige Überprüfung von Governance, Offenlegungsstandards und Deal‑Strukturen, um auf potenzielle neue Anforderungen vorbereitet zu sein.

Reformtempo nimmt zu – Kompass auf Umsetzung

Die ersten Monate nach dem Koalitionsvertrag zeigen: Die Gesundheitsreform 2025 steht weiterhin auf der Agenda der Bundesregierung. Sowohl die Anpassungen der Krankenhausreform als auch die Änderungen im MedCanG stehen exemplarisch für den Spagat zwischen Standortförderung, Patientensicherheit und Marktregulierung.

Für Akteure im Gesundheitswesen gilt: Jetzt ist die Zeit, die Entwicklungen aktiv zu begleiten – sei es durch politische Positionierung, strategische Neuausrichtung oder gezielte rechtliche Analyse. Denn die kommenden Monate werden entscheidend dafür sein, wie die neuen Rahmenbedingungen ausgestaltet werden – und wer künftig im reformierten Gesundheitsmarkt die Nase vorn hat.

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Kartellrecht Kompakt #3 – Horizontale Vereinbarungen

Mi, 03.12.2025 - 10:13

Ausgehend vom Kartellverbot Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB (behandelt in dem Auftakt dieser Blogserie) sind Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern enge Grenzen gesetzt. Im Grundsatz sollen Wettbewerber unabhängig voneinander agieren und miteinander in Konkurrenz stehen. 

Was sind horizontale Vereinbarungen? 

Horizontale Vereinbarungen sind Absprachen oder abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die auf der gleichen Marktstufe tätig sind, d. h. Vereinbarungen zwischen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbern in Bezug auf substituierbare Güter. Als potenzielle Wettbewerber gelten Wettbewerber, die gegenwärtig zwar kein konkurrierendes Produkt herstellen, jedoch innerhalb eines angemessenen Zeitraums die erforderlichen Investitionen für einen Markteintritt tätigen könnten und bei einer geringfügigen, jedoch nachhaltigen Erhöhung der relativen Preise des betreffenden Produkts voraussichtlich tatsächlich mit der Produktion beginnen würden.

Im Gegensatz hierzu betreffen vertikale Vereinbarungen Absprachen zwischen Unternehmen, die in einer Lieferanten-Nachfrager-Beziehung stehen und somit auf unterschiedlichen Marktstufen tätig sind, wie beispielsweise zwischen Herstellern und Händlern. Diese werden nach der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 (Vertikal-GVO) und den zugehörigen Leitlinien behandelt. Näheres dazu erfahren Sie in dem Beitrag zur Vertikal-GVO dieser Blogserie.

Die „Hardcore“-Kartelle: besonders gravierende Wettbewerbsbeschränkungen unter Konkurrenten

Horizontale Wettbewerbsbeschränkungen gelten im Kartellrecht als besonders gravierende Verstöße, da sie das grundlegende Wettbewerbsprinzip des Gegeneinanders unmittelbar beeinträchtigen. Insbesondere sogenannte „Hardcore“-Kartelle sind „per se“ verboten, sodass es keiner gesonderten Prüfung der tatsächlichen Marktbeeinträchtigung bedarf. Dazu zählen Vereinbarungen mit denen Preise festgesetzt, die Produktion beschränkt oder Märkte oder Kunden aufgeteilt werden.

Preisabsprachen

Nach dem sogenannten Selbständigkeitspostulat muss jedes Unternehmen seine Preisgestaltung eigenständig festlegen und eigenverantwortlich darüber entscheiden, welche (Preis-)Politik es am Markt verfolgt und mit welchen Mitteln es diese umsetzt.

Unzulässig ist damit jede Absprache zwischen Wettbewerbern, die Preise, Preisnachlässe oder den Zeitpunkt und das Ausmaß von Preisänderungen betrifft. Erfasst werden nicht nur unmittelbare Preisfestlegungen, sondern auch mittelbare Preisabstimmungen, etwa über preisbildende Faktoren wie Handelsspannen oder Kalkulationsgrundlagen. Solche Vereinbarungen führen dazu, dass der Preiswettbewerb ausgeschaltet wird.

Zulässig bleibt hingegen die einseitige Anpassung der eigenen Preise an beobachtete Markt- oder Preisentwicklungen, solange diese ohne vorherige Abstimmung oder wechselseitige Verständigung erfolgt.

Verknappung des Angebots und Einschränkung des Innovationswettbewerbs

Regelmäßig unzulässig sind Vereinbarungen, mit denen sich Unternehmen verpflichten, Produktionsmengen oder Verkaufsquoten zu begrenzen, um dadurch eine künstliche Verknappung herbeizuführen und Preisniveaus stabil zu halten. Derartige Absprachen beeinträchtigen den Leistungswettbewerb unmittelbar und widersprechen dem Grundprinzip des freien Marktzugangs. Entsprechendes gilt für eine Einschränkung des Innovationswettbewerbs, z.B. im Bereich Forschung und Entwicklung.

Gebietskartelle und Marktaufteilungen 

Auch die Aufteilung von Märkten zwischen Wettbewerbern stellt einen typischen Hardcore-Verstoß gegen das Kartellverbot dar und ist grundsätzlich stets unzulässig. Eine solche Marktaufteilung erfolgt regelmäßig dadurch, dass sich Wettbewerber verpflichten, bestimmte Kunden, Regionen oder Absatzgebiete der jeweils anderen Partei nicht zu beliefern.

Informationsaustausch

Neben ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen kann auch der bloße Austausch strategischer Informationen zwischen Wettbewerbern eine unzulässige horizontale Wettbewerbsbeschränkung sein. Dies betrifft insbesondere den Austausch von Daten über künftige Preise, Produktionsmengen, Marktstrategien oder Kunden. Während die Weitergabe öffentlicher oder allgemein zugänglicher Informationen unproblematisch ist, sind gezielte Absprachen über strategisch relevante Marktdaten regelmäßig kartellrechtswidrig. Solche Absprachen können den Wettbewerb beschränken, da Unternehmen ihre Entscheidungen nicht mehr selbstständig, sondern auf Basis ausgetauschter Informationen treffen.

Dabei sind Art und Medium des Austauschs unerheblich: sowohl informelle Treffen (bspw. auf Fachmessen) als auch der Austausch über Verbände können einen Verstoß begründen.

Eine aufbereitete und ausreichend anonymisierte Weitergabe strategisch relevanter Daten durch einen unabhängigen Rechtsberater kann unter Umständen kartellrechtliche Bedenken ausräumen.

Die Horizontal-Leitlinien: Rahmenbedingungen für Kooperationen zwischen Wettbewerbern

Die Regelungen zu horizontalen Wettbewerbsbeschränkungen stützen sich im Wesentlichen auf die Horizontalleitlinien der Europäischen Kommission sowie auf zwei zentrale Gruppenfreistellungsverordnungen: die Verordnung über Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen (FuE-GVO) und die Verordnung über Spezialisierungsvereinbarungen (Spezialisierungs-GVO).

Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung

Die Horizontalleitlinien behandeln unter anderem Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (FuE) zwischen Wettbewerbern. Solche Kooperationen können sehr unterschiedliche Ziele verfolgen: Dazu zählen etwa die Auslagerung eigener FuE-Aufgaben aus Gründen der Kosteneffizienz oder fehlender Expertise, die gemeinsame Weiterentwicklung bestehender Technologien und Produkte sowie die Forschung, Entwicklung und Vermarktung völlig neuer Produkte, um Märkte mit innovativen Produkten zu erschließen.

Gleichzeitig bergen FuE-Kooperationen auch potenzielle Risiken für den Wettbewerb. Zwar können sie Innovation und Wachstum fördern, doch können sie auch den freien Wettbewerb beschränken. Forschungs- und Entwicklungskooperationen, sei es zwischen Unternehmen oder mit unternehmerisch tätigen Forschungsinstituten, unterliegen daher grundsätzlich dem Kartellverbot. 

Ausnahmen ergeben sich aus der Forschungs- und Entwicklungs-Gruppenfreistellungsverordnung (FuE-GVO). FuE-Kooperationen sind demnach im Regelfall erlaubt, entweder, wenn sie zwischen Nicht-Wettbewerbern stattfinden oder der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Wettbewerber 25% nicht überschreitet.

Voraussetzung für die Freistellung ist, dass alle Beteiligten uneingeschränkten Zugang zu den Ergebnissen der gemeinsamen Forschung und Entwicklung erhalten, sowohl zum Zwecke der weiteren Forschung als auch für die spätere Verwertung. Bei Kooperationen ohne nachfolgende gemeinsame Verwertung müssen die Parteien zusätzlich Zugriff auf ihr Alt-Know-how gewähren, soweit dieses für die Nutzung der Ergebnisse erforderlich ist. Entspricht eine FuE-Vereinbarung nicht den Kriterien der FuE-GVO, schränkt den Wettbewerb jedoch ein, ist eine Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV zu prüfen.

Vereinbarungen über die gemeinsame Produktion

Mit Produktionsvereinbarungen können Unternehmen festlegen, dass die Fertigung entweder ausschließlich von einer Partei übernommen wird, in einem Gemeinschaftsunternehmen erfolgt oder dass ein Unternehmen die andere Partei als Zulieferer beauftragt. Solche Absprachen können zu einer Koordinierung des Wettbewerbs oder darüber hinaus zu einer wettbewerbswidrigen Marktabschottung gegenüber Dritten führen und deshalb kartellrechtlich bedenklich sein.

Ähnlich wie bei Forschungs- und Entwicklungskooperationen gibt es für Produktionsvereinbarungen eine Gruppenfreistellungsverordnung, die sogenannte Spezialisierungs-GVO, die einen „Safe Harbour“ für bestimmte Formen gemeinsamer Produktion bietet. Diese erfasst drei Typen von Spezialisierungsvereinbarungen:

  • Einseitige Spezialisierung: Eine Partei stellt die Produktion bestimmter Produkte ein und bezieht diese künftig von einem Konkurrenten, der sich zur Herstellung verpflichtet.
  • Gegenseitige Spezialisierung: Zwei oder mehrere Unternehmen spezialisieren sich auf unterschiedliche Produkte und beziehen diese gegenseitig voneinander.
  • Gemeinsame Produktion: Mehrere Unternehmen fertigen bestimmte Produkte gemeinsam.

Bei einseitigen und gegenseitigen Spezialisierungen ist nach der Spezialisierungs-GVO eine ausschließliche Liefer- und Bezugsverpflichtung erforderlich, um zu verhindern, dass ein Unternehmen sich vollständig aus einem nachgelagerten Markt zurückzieht.

Zudem greift die Freistellung nur, wenn der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen 20 % nicht überschreitet. Handelt es sich bei den Produkten um Zwischenprodukte, die intern für eine nachgelagerte Produktion verwendet werden, darf der Anteil der Parteien auch an dem für die nachgelagerten Produkte relevanten Markt 20% nicht übersteigen. Überschreitet der Marktanteil im Laufe der Zeit die Schwelle von 20%, bleibt aber unter 25%, gilt die Freistellung noch für die folgenden zwei Kalenderjahre; bei über 25% nur noch für ein Kalenderjahr.

Auch hier gilt: Vereinbarungen, die nicht den Vorgaben der Spezialisierungs-GVO entsprechen und den Wettbewerb einschränken, können nur über eine Einzelfreistellung nach Maßgabe des Art. 101 Abs. 3 AEUV vom Kartellverbot befreit werden.

Einkaufsvereinbarungen

Einkaufskooperationen betreffen Vereinbarungen über den gemeinsamen Einkauf von Waren oder die gemeinsame Beschaffung gewerblicher Leistungen. Unternehmen schließen solche Kooperationen häufig, um Nachfragemacht zu bündeln und dadurch bessere Konditionen bei Lieferanten zu erzielen.

Unter bestimmten Umständen können Einkaufskooperationen wettbewerbsrechtliche Bedenken auslösen, insbesondere wenn sie die Anreize für einen Preiswettbewerb auf den Verbrauchermärkten für die beteiligten Unternehmen deutlich reduzieren. Verfügen die Unternehmen auf den Verkaufsmärkten nicht über hinreichende Marktmacht, ist das Risiko kartellrechtlicher Bedenken gering.

Einkaufsvereinbarungen begründen im Regelfall keine kartellrechtlichen Bedenken, wenn die Parteien auf den betroffenen Einkaufs- und Verkaufsmärkten gemeinsame Marktanteile von nicht mehr als 15 % halten. 

Vermarktungsvereinbarungen

Vermarktungsvereinbarungen liegen vor, wenn Unternehmen mit Wettbewerbern Absprachen über Verkauf, Vertrieb oder Verkaufsförderung ihrer austauschbaren Produkte treffen. Solche Vereinbarungen können wettbewerbsrechtlich problematisch sein, wenn sie etwa zu Preisfestsetzungen oder Beschränkungen der Produktionsmenge führen.

Grundsätzlich unterliegen Vermarktungsvereinbarungen zwischen Wettbewerbern dem Kartellverbot, wenn dadurch Preisfestsetzungen, Beschränkungen der Produktionsmengen oder Aufteilung der relevanten Märkte drohen. Geht es nicht um solche bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen, sondern beispielsweise nur um ein gemeinsames Marketing, sind bei Unternehmen mit gemeinsamen Marktanteilen von nicht über 15 % keine wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen zu erwarten oder es kommt jedenfalls eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV in Betracht.

Vereinbarungen über Normen und Standards

Vereinbarungen über Normen und Standards dienen dem Austausch und der Festlegung gemeinsamer technischer oder qualitätsbezogener Anforderungen in unterschiedlichen Bereichen. Dies betrifft insbesondere Anforderungen an Produkte, Herstellungsverfahren, Dienstleistungen und Methoden. Solche Vereinbarungen können positive wirtschaftliche Effekte entfalten, indem sie die Kompatibilität von Produkten fördern, Innovation erleichtern und Effizienzgewinne ermöglichen. Gleichwohl können sie unter bestimmten Umständen auch wettbewerbsrechtlich problematisch sein, insbesondere dann, wenn sie den Preiswettbewerb einschränken oder den Marktzugang für Dritte behindern.

Fazit: Bei Kooperationen zwischen Wettbewerbern ist immer Vorsicht geboten

Für die Geschäftsführung und leitenden Mitarbeiter eines Unternehmens ist es entscheidend zu wissen, in welchen Konstellationen eine kartellrechtliche Prüfung erforderlich ist. Grundsätzlich gilt: Bei jedem Kontakt oder jeder Kooperation mit Wettbewerbern muss geprüft werden, welche kartellrechtlichen Vorgaben gelten und ob diese eingehalten werden.

Bereits vor Aufnahme von Gesprächen oder Verhandlungen sollten die beteiligten Mitarbeiter geschult werden. Dabei ist klar zu vermitteln, welche Themen zulässig sind und welche Gesprächsinhalte zu vermeiden sind. Eine frühzeitige Sensibilisierung hilft, kartellrechtliche Risiken zu erkennen und Haftungsfallen zu vermeiden.

In unserem CMS-Blog halten wir Sie in unserer Blog-Serie „Kartellrecht Kompakt“ fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesen Themen auf dem Laufenden. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge benachrichtigt.

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Bundesregierung zündet den „Turbo“ für die Geothermie

Di, 02.12.2025 - 13:18

Das Geothermie-Beschleunigungsgesetz befindet sich auf der Zielgeraden. Bereits am 6. August hatte die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung im Kabinett beschlossen. Das Gesetzespaket besteht aus dem Entwurf eines neuen Stammgesetzes, dem Geothermie-Beschleunigungsgesetz (GeoBG-E), sowie Entwürfen zur Änderung insbesondere des Bundesberggesetzes (BBergG-E) und des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG-E). Seither befinden sich die Entwürfe im parlamentarischen Verfahren. Am 9. Oktober 2025 fand die erste Lesung im Bundestag statt. Die öffentliche Anhörung im federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie ist abgeschlossen. Mit einer Verabschiedung des Gesetzes wird noch in diesem Jahr gerechnet.

Hintergrund und Ziel des Gesetzgebungsvorhabens

Ein großer Teil der in Deutschland verbrauchten fossilen Energieträger wird für die Wärmeversorgung von Gebäuden und in der Industrie aufgewendet. Der Anteil erneuerbarer Energien an der Erzeugung von Raumwärme macht bislang weniger als ein Fünftel aus. Nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) soll der Anteil von Wärme u.a. aus erneuerbaren Energien ab dem 1. Januar 2030 im bundesweiten Mittel 50 % an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen betragen. Derzeit wird weniger als 2 % der Wärme aus Geothermie und Umweltwärme gewonnen. Dabei gilt Geothermie als eine heimische, klimaneutrale, unerschöpfliche und zugleich über das gesamte Jahr verfügbare und damit sichere Energiequelle.

Laut Koalitionsvertrag soll die Wärmeversorgung weiter defossilisiert und das Potenzial der Geothermie stärker genutzt werden. Dies soll ausweislich des Gesetzesentwurfes insbesondere durch eine Vereinfachung und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren erreicht werden. Ein Großteil der geplanten Regelungen dient zudem der Umsetzung der europäischen Erneuerbare Energien-Richtlinie.

Die wesentlichen Regelungen des Gesetzesentwurfs

Das geplante Gesetzespaket soll dazu beitragen, den Ausbau von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie Wärmeleitungen zu beschleunigen. Dazu sollen Planungs- und Genehmigungsverfahren im Wesentlichen durch folgende Regelungen vereinfacht und beschleunigt und werden.

Überragendes öffentliches Interesse an Geothermie-Anlagen

§ 4 GeoBG-E stuft Anlagen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Tiefengeothermie (> 400 m Teufe) und oberflächennaher Geothermie (≤ 400 m Teufe), Wärmepumpen sowie Wärmespeicher bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 als im überragenden öffentlichen Interesse liegend ein. Diese Vorschrift schließt konsequent an die Regelungen u.a. in § 2 EEG für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und in § 2 Abs. 3 WPG für bestimmte Wärmeleitungen an. Die von § 4 GeoGB-E erfassten Anlagen werden damit ebenso wie z.B. Windenergieanlagen mit einem überragenden öffentlichen Interesse ausgestattet. Das hat zu Folge, dass das Interesse an diesen Anlagen von der zuständigen Behörde als grundsätzlich vorrangiger Belang in eine durchzuführende Schutzgüterabwägung einzubeziehen ist. Dazu zählen insbesondere Abwägungsentscheidungen im Wasser- oder Naturschutzrecht, wie z.B. Entscheidungen über die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder einer artenschutzrechtlichen Ausnahme von Zugriffsverboten.

Erleichterungen für die Vibroseismik

Seismische Explorationen können sich auf wild lebende Tiere, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten auswirken und deshalb artenschutzrechtlichen Beschränkungen unterliegen. Um den zuständigen Behörden diesbezüglich eine zügigere und einfachere Bewertung zu ermöglichen, stellt § 6 GeoBG-E zum einen klar, dass die Exploration durch Vibroseismik, bei der sog. Vibrotrucks festgelegte Routen abfahren und an bestimmten Vibrationspunkten Schallwellen in den Untergrund abgeben, in der Regel nicht zu einer mutwilligen Beunruhigung wild lebender Tiere i.S.d. § 39 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG führt, die grundsätzlich verboten ist. Diese Klarstellung ist zu begrüßen, da die dabei erzeugten Geräusche in der Tat regelmäßig nicht auf eine Beunruhigung eventuell in der Nähe befindlicher Tiere gerichtet sind, sondern dazu dienen, potenzielle Standorte für Geothermie-Projekte zu identifizieren. Zum anderen stellt § 6 GeoBG-E klar, dass eine seismische Exploration durch Vibrotrucks auf befestigten Straßen und Wegen in der Regel nicht zu einer erheblichen Störung wild lebender Tiere der streng geschützten Art und der europäischen Vogelarten führt, sofern eine ökologische Baubegleitung erfolgt. Diese Regelvermutung wird mit der kurzzeitigen und nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Tiere durch Vibrotrucks begründet und soll ihren ganzjährigen Einsatz ermöglichen. Durch die ökologische Baubegleitung sei sichergestellt, dass die Exploration nach den gebotenen Standards und so schonend wie möglich durchgeführt werden.

§ 7 GeoBG-E hat ebenfalls die Vibroseismik zum Gegenstand und verpflichtet Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte u.a. die vorübergehende Anbringung von Messeinrichtungen und Markierungen auf dem Grundstück sowie den Einsatz von Messfahrzeugen auf privaten Wegen zu dulden. Der Vorhabenträger ist flankierend dazu berechtigt, das Grundstück bzw. die Wege zu diesen Zwecken zu betreten und zu befahren. Auch diese Regelung dürfte zu begrüßen sein. Sie müssen dadurch nicht mehr wie bisher die einzelnen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten ausfindig machen und um ihr Einverständnis für die Explorationstätigkeiten beten.

Verfahrensrechtliche Gleichstellung von Wärme- und Gasleitungen

Nach derzeitiger Rechtslage ist die Errichtung und der Betrieb von Wärmeleitungen – vorbehaltlich einzelner umweltrechtlicher Genehmigungen – oft nicht zulassungspflichtig. Nur für bestimmte Wärmeleitungen sieht § 65 UVPG i.V.m. Nr. 19.7 der Anlage 1 eine Planfeststellungs- oder Plangenehmigungspflicht vor – je nachdem, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder nicht.

Um zu verhindern, dass der Ausbau u.a. von Geothermieanlagen mit dem Bau der für die Verteilung erforderlichen Wärmeleitungen auseinanderfällt, sollen nun auch diese schneller umgesetzt werden können. Hierfür sieht § 8 GeoBG-E einen eigenen Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungstatbestand vor. In den entsprechenden Verfahren sollen Erleichterungen Anwendung finden, die nach dem EnWG bereits für Gasleitungen gelten und den Behörden daher bekannt sein sollten. Konkret sieht § 8 GeoBG-E vor, dass die Errichtung und der Betrieb von Wärmeleitungen, die besagter Nr. 19.7 oder aber Nr. 19.8 der Anlage 1 des UVPG unterfallen, der Planfeststellung oder – sollte keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen – der Plangenehmigung bedürfen. Durch die Verweise ins EnWG werden unter bestimmten Voraussetzungen z.B. Erörterungstermine abgeschafft oder Duldungspflichten für Vorarbeiten für Wärmeleitungen angeordnet.

Unklar bleibt allerdings, welche Wärmeleitungen genau unter die neue Regelung fallen sollen. Denn der Verweis auf die Nr. 19.7 der Anlage 1 bezieht sich auf Wärmeleitungen zum Befördern von Dampf oder Warmwasser aus primär konventionellen Energieerzeugungsanlagen und damit nicht auf Anlagen zur Gewinnung von Geothermie. Auch der Verweis auf die Nr. 19.8 der Anlage 1, welche bestimmte Wasserfernleitung erfasst, scheint zumindest nicht eindeutig. Wasserfernleitungen dürfte primär Leitungen zum Ferntransport von Wasser und nicht von (im Wasser transportierter) Wärme meinen. Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsunsicherheit im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch bereinigt wird, um den „Turbo“ starten zu können.

Rechtsschutz und Rechtsbehelfe 

Schließlich ordnet § 9 GeoBG-E an, dass Rechtsbehelfe u.a. gegen Zulassungsentscheidungen für Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmespeicher und Wärmeleitungen keine aufschiebende Wirkung haben, sie sich also zumindest vorerst nicht auf die Zulassungsentscheidung „auswirken“. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss nicht nur innerhalb eines Monats gestellt, sondern auch begründet werden. Zudem führt § 10 GeoBG-E eine neue erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte für Tiefengeothermieanlagen (> 400 m Teufe) sowie Wärmepumpen mit einer thermischen Leitung ≥ 500 Kilowatt ein. Dadurch entfällt eine von grundsätzlich drei Instanzen, was einen wichtigen Schritt zu schnelleren bestandskräftigen Entscheidungen im Bereich der Geothermie darstellt. Die Bestandskraft von Zulassungen ist bei Projektfinanzierungen ein entscheidender Faktor.

Bergrechtliche Verfahrensvereinfachungen

Neben der Einführung des GeoBG-E als Stammgesetz sieht das Gesetzespaket u.a. folgende Änderungen im Bundesberggesetz vor:

  • Zur Beschleunigung der Verfahren über Bergbauberechtigungen soll § 15 BBergG dahingehend ergänzt werden, dass die zuständige Bergbehörde davon ausgehen darf, dass eine andere im Berechtsamsverfahren beteiligte Behörde sich nicht äußern will, wenn sie innerhalb von zwei Monaten keine Stellungnahme abgegeben hat. Die Bergbehörde bleibt gleichwohl verpflichtet, verspätete Stellungnahmen anderer Behörden zu berücksichtigen, wenn diese für die Entscheidung von Bedeutung sind. § 57e BBergG-E enthält eine vergleichbare Regelung für das Zulassungsverfahren verschiedener Betriebspläne.
  • § 52 BBergG regelt das Erfordernis von Hauptbetriebsplänen und sieht eine regelmäßige Geltungsdauer von zwei Jahren vor. Mit der geplanten Neufassung sollen Hauptbetriebspläne für die Gewinnung von Erdwärme nunmehr für in der Regel vier bis acht Jahre aufgestellt werden können. Dies soll und wird voraussichtlich zu einer Entlastung nicht nur der Bergbehörden, sondern auch der Unternehmer führen. Die Neuregelung lässt es zudem weiterhin zu, den Hauptbetriebsplan für einen noch längeren Zeitraum als für acht Jahren aufzustellen.
  • Ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers betrifft die Absicherung von Schadensfällen im Zusammenhang mit Geothermie-Projekten. Im Einklang mit dem Koalitionsvertrag soll sichergestellt werden, dass Bergschäden künftig vollständig abgesichert sind. Dazu erhalten die Bergämter durch die Neufassung des § 56 BBergG die Befugnis, von Geothermie-Unternehmern einen Nachweis über die Absicherung potenzieller Bergschäden zu verlangen, wobei insbesondere eine Mitgliedschaft in einer privaten Bergschadensausfallkasse als Nachweis gilt. Ob durch diese Neuregelung tatsächlich die angestrebte gesellschaftliche Akzeptanz der Geothermie gesteigert wird oder entsprechende Projekte dadurch nicht vielmehr als besonders gefahrenträchtig wahrgenommen werden, ist fraglich.
  • § 57e BBergG-E enthält verschiedene Verfahrensregelungen für die Zulassung von bestimmten Betriebsplänen. Seine Neufassung setzt der Bergbehörde insbesondere diverse (gegenüber der heutigen Rechtslage zum Teil verkürzte) Höchstfristen, so z.B. für die Entscheidung über Zulassungsanträge oder die Prüfung der Vollständigkeit von Antragsunterlagen. Dadurch sollen zeitliche Verfahrenstransparenz und Planungssicherheit für Vorhabenträger erheblich verbessert werden.
  • Durch die vorgesehene Änderung des § 51 BBergG wird den Bergämtern ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen auch bei größeren Projekten zur Wärmeerzeugung von der sonst bestehenden Betriebsplanpflicht abzusehen. Dadurch will der Gesetzgeber mehr Rechtssicherheit für Vorhabenträger schaffen.
  • Erleichterungen auch im Wasserecht

Nicht zuletzt sieht das Gesetzespaket wenige Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes vor. Diese betreffen die Vereinheitlichung der wasser- mit den bergrechtlichen Verfahren (Stichwort: Höchstfristen für die Entscheidung über die Erteilung wasserrechtlicher Gestattungen und die Prüfung der Vollständigkeit von Antragsunterlagen (vgl. § 11a Abs. 8 WHG-E) sowie die Vereinfachung bürokratischer Prozesse durch die Einstufung bestimmter Gewässerbenutzungen als im Grundsatz erlaubnisfrei (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 49 Abs. 1 Satz 3, 4 WHG-E), so z.B. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für den Haushalt einschließlich der Wärmeversorgung über den Entzug von Wärme aus dem Wasser. Dadurch sollen kleinere Wärmepumpen privilegiert werden.

Zudem wird in § 11b WHG-E die Figur des Projektmanagers neu eingeführt. Dieser unterstützt und entlastet die Behörde im Verfahren, ohne selbst Entscheidungen zu treffen. Die Vorschrift orientiert sich am Immissionsschutzrecht, das den Projektmanager bereits für Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG vorsieht.

Nächste Schritte im Gesetzgebungsverfahren

Der Gesetzentwurf wurde nach der ersten Lesung im Bundestag an die Ausschüsse überwiesen. In der öffentlichen Anhörung des federführenden Ausschusses für Wirtschaft und Energie am 5. November 2025 gab es seitens der Sachverständigen neben Lob auch Kritik. Inwieweit der Gesetzgeber den Entwurf im weiteren Verlauf nachschärft, bleibt abzuwarten. Das Inkrafttreten des Gesetzespakets ist noch für dieses Jahr geplant – wir halten Sie auf dem Laufenden!

Wir informieren Sie in unserer Blog-Serie zur Dekarbonisierung der Industrie fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesem Thema. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge informiert. 

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Fernlenk-Verordnung ermöglicht teleoperiertes Fahren

Di, 02.12.2025 - 10:29

Die Straßenverkehr-Fernlenk-Verordnung schafft einen rechtlichen Rahmen für die Teleoperation von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr. Die dabei vorgesehenen hohen Anforderungen gehen insbesondere für die Transport- und Logistikbranche mit erheblichen Chancen einher.

Neue Rahmenbedingungen für ferngelenkte Kraftfahrzeuge: Die Straßenverkehr-Fernlenk-Verordnung tritt in Kraft

Zum 1. Dezember 2025 ist die Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für ferngelenkte Kraftfahrzeuge (Straßenverkehr-Fernlenk-Verordnung – StVFernLV) in Kraft getreten. Sie regelt – auf fünf Jahre befristet – die Erprobung von Teleoperation im öffentlichen Straßenverkehr und schafft einen bundeseinheitlichen Rahmen für Genehmigungen, technische Anforderungen und Verantwortlichkeiten.

Ferngelenkte Fahrzeuge bilden eine Art Hybrid zwischen selbstfahrenden und konventionell gesteuerten Fahrzeugen. Der Fahrer befindet sich nicht mehr im Fahrzeug, sondern steuert es über Kameras, Sensorik und digitale Schnittstellen aus einem entfernten Kontrollraum heraus. Die Steuerung erfolgt aus einem Leitstand (Kontrollraum) über eine gesicherte Kommunikationsverbindung.

Die Technologie wird als zentraler Bestandteil für den Fortschritt des autonomen Fahrens angesehen, weil sie gerade in anspruchsvollen oder unerwarteten Verkehrslagen situationsbezogen eingreifen und so zur Erhöhung der Sicherheit und Verlässlichkeit automatisierter Systeme beitragen kann. Teleoperation dient dabei nicht der gleichzeitigen Führung mehrerer Fahrzeuge, sondern dem gezielten Eingriff in Einzelfällen.

Insbesondere für die Logistik- und Transportwirtschaft birgt die Verordnung eine Reihe von strategischen Chancen. Denn dank ihr können Fahrzeuge bald ohne physisch anwesende Fahrzeugführende gesteuert werden. Dies kann etwa für Rückführungsfahrten, Umschlagsprozesse oder den Betrieb auf festen Relationen zwischen Logistikzentren genutzt werden. Ferngesteuerte Lkw und Transporter könnten dann in Logistikzentren, auf Hafengeländen oder in Industrieparks für den innerbetrieblichen Warenfluss eingesetzt werden. Im urbanen Raum ließen sich Fahrzeuge zwischen Depots und Zielpunkten steuern. Beispiel: Rückführungen von Fahrzeugen nach Wartungsterminen oder das Umsetzen von Trailern auf Betriebshöfen. Perspektivisch lassen sich damit Fachkräftemangel, Fahrzeitenbeschränkungen und Leerfahrten besser steuern und die Effizienz der Logistikprozesse optimieren. Im öffentlichen Straßenraum bleibt der Einsatz allerdings vorläufig auf definierte und genehmigte Betriebsbereiche beschränkt.

Neben Einsatzmöglichkeiten in der Logistikbranche ermöglicht das Verkehrsressort in den neuen Regelungen auch ein breites Spektrum weiterer Einsatzmöglichkeiten, insbesondere im Bereich gemeinschaftlich genutzter Mobilitätsangebote. Bei Carsharing-Fahrzeugen kann die Leitstelle Fahrzeuge nach der Nutzung in genehmigten Bereichen umsetzen; vollständig fahrerlose Angebote bedürfen (je nach Ausgestaltung) zusätzlicher Genehmigungen und technischer Voraussetzungen. Carsharing-Fahrzeuge könnten künftig nach der Nutzung eigenständig oder ferngesteuert aus einer Leitstelle zum nächsten Standort oder zur Wartung bewegt werden. Ebenso sind fahrerlose On-Demand-Shuttles oder Robo-Taxis denkbar, die flexibel auf Nachfrage reagieren und so Lücken im öffentlichen Nahverkehr schließen.

Die StVFernLV legt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Fahrzeugbetrieb durch Fernlenkung fest. Ziel ist es, im Rahmen eines befristeten Erprobungszeitraums die Erprobung und schrittweise Integration der Fernlenkung zu ermöglichen. Während dieser Phase werden Anforderungen evaluiert und können durch die Behörden angepasst oder präzisiert werden.

Der Betrieb ferngelenkter Kraftfahrzeuge ist mit einem nicht unerheblichen Genehmigungsaufwand verbunden – Fahrzeughalter müssen ein zweistufiges Genehmigungsverfahren durchlaufen

Auf der ersten Stufe muss für jedes einzelne Fahrzeug eine Betriebserlaubnis beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragt werden. Voraussetzung für diese Betriebserlaubnis ist unter anderem, dass das Gesamtsystem zum Fernlenken – also Fahrzeug, Steuerungseinrichtung, Leitstand und Kommunikationsverbindung – die in Anlage 1 der Verordnung definierten technischen (Sicherheits-, IT- und Kommunikations-)Anforderungen erfüllt. Diesbezüglich ist ein Sicherheits- und IT-Konzept vorzulegen, das insbesondere Fragen der funktionalen Sicherheit, Datenintegrität und Cyber-Security behandeln muss. Der Fahrzeughalter hat etwa sicherzustellen, dass das Fahrzeug im Falle eines Kommunikationsausfalles oder einer Verzögerung in der Datenübertragung zu jeder Zeit selbstständig dazu in der Lage ist, sichere Zustände herzustellen, etwa durch Abbremsen und Warnblinken. Weiterhin muss für das Kraftfahrzeug entweder eine EU-Typgenehmigung, eine allgemeine Betriebserlaubnis oder eine Einzelbetriebserlaubnis erteilt worden sein. Weitere Voraussetzungen lassen sich der Verordnung entnehmen.

Auf der zweiten Stufe ist eine Betriebsbereichsgenehmigung nach Anlage 2 der StVFernLV durch die zuständige Landesbehörde erforderlich. Diese legt fest, in welchem geografischen Bereich und unter welchen Bedingungen das ferngelenkte Fahrzeug eingesetzt werden darf. Damit wird die Nutzung (vorerst) auf klar definierte und genehmigte Strecken oder Gebiete beschränkt. Die Behörden können die Genehmigung zudem mit Nebenbestimmungen versehen. Nebenbestimmungen können u.a. Geschwindigkeitsbeschränkungen, Wetter- und Sichtauflagen, zeitliche Beschränkungen oder Anforderungen an die personelle Besetzung des Leitstands (z.B. zusätzliche Sicherheitsaufsicht) umfassen.

Haftung bei Teleoperation

Hinsichtlich der Haftung unterscheidet die Verordnung zwischen den verschiedenen am Fernlenksystem beteiligten Akteuren.

Der Betreiber des Gesamtsystems zum Fernlenken gilt als Halter. Dadurch finden die Haftungsvorschriften aus § 7 StVG auf ihn Anwendung und der Betreiber haftet bei Unfällen auch ohne sein Verschulden. Die das Fahrzeug tatsächlich steuernde Person wird in der Verordnung als „fernlenkende Person“ definiert. Dieser Begriff existierte im Straßenverkehrsrecht bislang nicht. Doch § 3 Abs. 2 StVFernLV bestimmt, dass eine fernlenkende Person wie ein Fahrzeugführer im Sinne des § 18 StVG zu behandeln ist, selbst wenn er sich physisch nicht im Fahrzeug befindet. Damit treffen die fernlenkende Person alle Pflichten des Straßenverkehrsrechts, die sonst auch den klassischen Fahrzeugführer treffen. Dazu zählen die Einhaltung der Verkehrsregeln, die Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten sowie die persönliche Verantwortung im Schadensfall. Dies umfasst insbesondere die Pflicht zur ständigen Verkehrsbeobachtung, zur Einhaltung der StVO sowie zur unverzüglichen Einleitung von Sicherheitsmaßnahmen bei Systemstörungen.

Die Verordnung führt zudem den Begriff des Herstellers ein und bezeichnet damit jene, die die technische Ausrüstung für das Fernlenken bereitstellen. Die Hersteller der technischen Ausrüstung zum Fernlenken treffen gewisse Pflichten, die in § 13 StVFernLV geregelt sind. Demnach müssen sie ein umfassendes Sicherheitskonzept zur funktionalen Sicherheit des Gesamtsystems zum Fernlenken erstellen, Reparatur- und Wartungsinformationen für das Gesamtsystem zum Fernlenken zusammenstellen, ein Konzept zur IT-Sicherheit entwickeln sowie ein Sicherheitskonzept für die Datenverarbeitung gemäß den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einschließlich Datenschutz-Folgenabschätzung, soweit erforderlich erarbeiten. Alle diese Dokumente sind dem Halter zur Verfügung zu stellen, um einen sicheren und rechtskonformen Betrieb der Fernlenkung zu gewährleisten. Soweit der Hersteller zugleich auch Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist, finden dessen Haftungstatbestände uneingeschränkt Anwendung.

Chancen für die Transport- und Logistikbranche

Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 StVFernLV gelten die Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten für Fahrzeugführende uneingeschränkt auch für fernlenkende Personen. Dies bezieht sich jedoch ausschließlich auf den jeweiligen Fernlenker, nicht auf das ferngelenkte Fahrzeug selbst. Durch den abwechselnden Einsatz mehrerer fernlenkender Personen ließen sich also Standzeiten reduzieren und somit betriebliche Effizienzen steigern. Die Fahrzeugverfügbarkeit ist hiervon unabhängig; durch Schichtwechsel im Leitstand können Einsatzzeiten des Fahrzeugs verlängert werden, ohne gegen Lenkzeitvorgaben zu verstoßen.

Eine weitere Chance, insbesondere für die Transport- und Logistikbranche, ergibt sich aus der Möglichkeit, Fernlenkung mit autonomen Fahrfunktionen zu kombinieren. Dies ermöglicht ein situationsbezogenes Eingreifen der fernlenkenden Person in komplexen Verkehrssituationen. Eine fernlenkende Person könnte so womöglich mehrere Fahrzeuge gleichzeitig überwachen und situationsbedingt eingreifen, ohne gegen das Verbot des gleichzeitigen Führens mehrerer Fahrzeuge aus § 12 Abs. 2 Nr. 1 StVFernLV zu verstoßen. Ein perspektivisch autonom fahrender Liefertransporter meldet eine Unsicherheit an einer Baustellenumfahrung; die fernlenkende Person übernimmt für wenige Sekunden die Führung, manövriert am Hindernis vorbei und übergibt anschließend wieder an die automatisierte Fahrfunktion. Die Überwachung mehrerer Fahrzeuge ist zulässig, solange die fernlenkende Person jeweils nur ein Fahrzeug aktiv führt und damit das Verbot des gleichzeitigen Führens mehrerer Fahrzeuge (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 StVFernLV) gewahrt bleibt. 

Rechtliche und praktische Hürden sind hoch

Der Genehmigungsprozess ist komplex und ressourcenintensiv. Neben den Anträgen beim Kraftfahrt-Bundesamt und den Landesbehörden müssen Unternehmen Sicherheits- und IT-Konzepte erstellen, hohe technologische Anforderungen erfüllen und eine durchgehende Systemüberwachung implementieren. Empfehlenswert sind frühzeitige Abstimmungen mit KBA und Landesbehörden sowie ein iteratives Test- und Nachweiskonzept.

Investitionsentscheidungen sollten vertraglich abgesichert werden

Die rechtliche Lage ist derzeit befristet und als Erprobungsrahmen ausgestaltet. Nach Abschluss der Evaluationsphase sind Änderungen, Verschärfungen oder Ergänzungen wahrscheinlich, einschließlich möglicher Anpassungen an Sicherheits-, IT- und Überwachungsanforderungen. Unternehmen müssen daher mit regulatorischer Unsicherheit rechnen und ihre Investitionsentscheidungen entsprechend absichern. Ob sich die Fernlenkung im Personen- und Güterverkehr langfristig vom Pilotprojekt zu einer wirtschaftlich tragfähigen und rechtssicheren Betriebsform entwickelt, werden die kommenden Jahre zeigen. Unternehmen sollten daher bei Interesse technische Roadmaps und Compliance-Prozesse modular planen und vertraglich Absicherungen vorsehen.

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Tarifwerk GVP/DGB: Arbeits-/Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Ruhezeiten sowie Urlaub

Fr, 28.11.2025 - 13:08

Im MTV BAP/DGB ist eine besondere Klausel zur Arbeits-/Rufbereitschaft, zum Bereitschaftsdienst und zu Ruhezeiten vorgesehen (s. dort: § 5). Diese ist 1:1 in den MTV GVP/DGB überführt worden (dort: § 5) und lautet wörtlich wie folgt:

Soweit Arbeitnehmer* in Kundenbetrieben mit Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst oder in Rufbereitschaft eingesetzt werden und für den Kundenbetrieb entsprechend § 7 ArbZG betriebliche und/oder tarifliche Sonderregelungen zur Arbeitszeit und Ruhezeit gelten, gelten diese entsprechend mit der Maßgabe, dass die jeweilige Regelung vollumfänglich für den Arbeitnehmer zur Anwendung kommt.

Im MTV iGZ/DGB fehlt eine inhaltlich entsprechende oder zumindest vergleichbare Bestimmung.

ACHTUNG: Die (für die bisherigen iGZ-Anwender neue) tarifliche Regelung bringt diesen ein Mehr an Flexibilität, da nunmehr bei dem Kunden, insbesondere im medizinischen Bereich, geltende Tarifverträge zu bestimmten Arbeitsformen unmittelbar auf die dort im Einsatz befindlichen Zeitarbeitnehmer angewendet werden können. In der durch das neue Tarifwerk abgelösten „iGZ/DGB-Welt“ bestand insoweit eine Regelungslücke (dazu ausführlich: Bissels/Singraven, ArbR 2025, 265 ff.).

Das tarifliche Urlaubsregime ist im MTV BAP/DGB und MTV iGZ/DGB bereits vergleichbar ausgestaltet (§ 11 MTV BAP/DGB; § 6 MTV iGZ/DGB) und wurde mit wenigen Änderungen in den MTV GVP/DGB (dort: § 9) überführt, indem beide tariflichen Regelungen „gemischt“ worden sind.

Identisch bleibt die an die zunehmende Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses bzw. die Betriebszugehörigkeit anknüpfende Staffelung bei den Urlaubstagen. Neu ist für die bisherigen BAP-Anwender, dass Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, nicht mitgerechnet werden – und diese folglich zu einer verzögerten Erhöhung des gestaffelt zu gewährenden Urlaubsanspruchs führen können. Dies sah die Protokollnotiz zu § 6.2.1. MTV iGZ/DGB mit gewissen Einschränkungen bei arbeitsbedingten Erkrankungen und Arbeitsunfällen bereits vor. Diese sind in den MTV GVP/DGB nicht überführt worden. Neu wurde in dem MTV GVP/DGB in diesem Zusammenhang jedoch geregelt, dass bei Eltern- und Pflegezeit bis zu 12 Monate je Ruhenstatbestand auf die Betriebszugehörigkeit des Zeitarbeitnehmers angerechnet werden. Es handelt sich folglich um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Zeiten des ruhenden Arbeitsverhältnisses an sich außer Betracht bleiben. Diese muss zukünftig bei der Berechnung der Dauer des Urlaubs sowohl von bisherigen BAP- und iGZ-Anwendern gleichermaßen neu berücksichtigt werden.

In § 9.6 MTV GVP/DGB wurde zudem die Regelung aus § 6.2.4. MTV iGZ/DGB zur Übertragung von Urlaub und dessen Erlöschen, insbesondere bei einer Dauererkrankung, übernommen.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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Cannabisblüten: Ausgangsstoff oder bereits Arzneimittel?

Fr, 28.11.2025 - 08:55

Die rechtliche Einstufung von Cannabisblüten, die an Apotheken zur Herstellung von Rezepturarzneimitteln geliefert werden, ist weiterhin umstritten.

Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2020 (3 W 38/20) die Cannabisblüten in dem zu entscheidenden Fall als Ausgangsstoff eingestuft. Das Gericht hatte damals festgestellt, dass Cannabisblüten allein kein Arzneimittel darstellen, da wesentliche Verarbeitungsschritte wie Aufbereitung, Portionierung und Verpackung erst in der Apotheke erfolgen. 

Cannabisblüten: Uneinheitliche Einstufung und ihre Folgen

Die meisten Landesbehörden qualifizieren Cannabisblüten, die an Apotheken gesendet werden, hingegen offenbar als (Bulk-)Arzneimittel zur Herstellung von Rezepturarzneimitteln. Andere sehen sie wiederum in Übereinstimmung mit dem OLG Hamburg als Ausgangsstoffe. Teilweise scheint auch innerhalb der Bundesländer Uneinigkeit über die genauen Anforderungen an die Produkte zu bestehen. 

Dies hat zu einem „Flickenteppich an Anforderungen“ geführt, der die Verkehrsfähigkeit und Qualitätsstandards regional beeinflusst. Obwohl einige Landesbehörden eine bundesweite Harmonisierung anstreben, liegen derzeit noch keine konkreten Ergebnisse vor.

Die uneinheitliche Bewertung betrifft nicht nur Hersteller und Händler, sondern schafft insbesondere für Apotheker Rechtsunsicherheiten. So sind nach der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) unterschiedliche Prüfpflichten im Rahmen der Herstellung von Rezepturarzneimitteln zu beachten, je nachdem, ob zur Herstellung bereits Arzneimittel oder nur Ausgangsstoffe verwendet werden. Werden diese Pflichten nicht erfüllt, drohen den Apothekern insbesondere Ordnungswidrigkeiten nach §§ 22 Abs. 1, 36 Nr. 3j ApBetrO.

Cannabisblüten als Arzneimittel oder Ausgangsstoff: Rechtliche Grundlagen und Qualitätsstandards

Die Einstufung von Cannabisblüten als Arzneimittel oder Ausgangsstoff hat direkte Auswirkungen auf die anzuwendenden Qualitätsstandards für Hersteller, Händler und Apotheker. Diese ergeben sich insbesondere aus dem Arzneimittelgesetz (AMG), der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV), dem EU-GMP-Leitfaden sowie der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO).

Die Qualifizierung bestimmt insbesondere, welche Vorgaben bei der Herstellung der Cannabisblüten gelten, aus denen später in der Apotheke Rezepturarzneimittel hergestellt werden sollen:

  • Werden Cannabisblüten als Arzneimittel eingestuft, müssen Hersteller dieser Produkte die strengen Anforderungen des EU-GMP-Leitfadens Teil I erfüllen.
  • Werden sie hingegen als Ausgangsstoffe oder Wirkstoffe behandelt, genügen die weniger umfangreichen Anforderungen des EU-GMP-Leitfadens Teil II.

Diese Unterscheidung entscheidet daher maßgeblich über den Umfang der (Qualitäts-)Prüfung der Cannabisblüten sowie die Dokumentations- und Sorgfaltspflichten. 

Prüfpflichten des Apothekers

Die uneinheitliche Auslegung des AMG zur Qualifizierung von Cannabisblüten stellt Apotheker häufig vor ein praktisches Dilemma, da sich die ihm obliegenden Prüfpflichten bei der Herstellung des Rezepturarzneimittels wesentlich unterscheiden.

Grundsätzlich gilt nach § 6 Abs. 1 ApBetrO, dass jedes in der Apotheke hergestellte Arzneimittel die nach der pharmazeutischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweisen muss. Es ist nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln herzustellen und zu prüfen. Enthält das Arzneibuch entsprechende Regelungen, sind diese verbindlich anzuwenden. Zusätzlich verpflichtet § 7 ApBetrO den Apotheker zu einer Plausibilitätsprüfung der Rezeptur, um sicherzustellen, dass die hergestellte Zubereitung hinsichtlich Dosierung, Kompatibilität, Stabilität und galenischer Zweckmäßigkeit sachgerecht ist.

Bei der konkreten Prüfung der eingesetzten Stoffe differenziert § 11 ApBetrO danach, ob es sich um Arzneimittel oder um Ausgangsstoffe handelt.

  • Werden zur Herstellung eines Rezepturarzneimittels Arzneimittel eingesetzt, ist der Apotheker nach § 11 Abs. 3 ApBetrO lediglich verpflichtet, die Identität der eingesetzten Arzneimittel festzustellen. Eine weitergehende Prüfung auf Reinheit, Gehalt oder sonstige Qualitätsmerkmale ist in diesem Fall nicht erforderlich, da die Einhaltung der erforderlichen Qualitätsstandards bereits durch den Hersteller sichergestellt und behördlich überwacht wird.
  • Werden Rezepturarzneimittel hingegen aus Ausgangsstoffen hergestellt, unterliegt der Apotheker weitergehenden Prüfpflichten nach § 11 Abs. 2 ApBetrO. Danach muss der Apotheker jeden Ausgangsstoff vor seiner erstmaligen Verwendung prüfen, und zwar mindestens auf Identität. Darüber hinaus sind auch Reinheit, Gehalt und weitere Qualitätsmerkmale zu prüfen, sofern diese Prüfungen nicht bereits durch ein aussagekräftiges Prüfzeugnis des Herstellers oder Lieferanten abgedeckt sind. 

Die Identitätsprüfung muss in jedem Fall in der Apotheke selbst durchgeführt werden. Dabei sind die anerkannten pharmazeutischen Regeln anzuwenden, insbesondere die Vorgaben des Arzneibuchs. Die Ergebnisse der Prüfung müssen dokumentiert und durch die sachkundige Person der Apotheke freigezeichnet werden. Liegt ein geeignetes Herstellerprüfzeugnis vor, kann der Apotheker auf eigene weitergehende Analysen verzichten, sofern er sich von der Zuverlässigkeit des Lieferanten überzeugt hat.

Nach der Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung, Prüfung und Lagerung von Ausgangsstoffen dürfen grundsätzlich nur GMP-konform hergestellte und geprüfte Ausgangsstoffe eingesetzt werden. Ist ein solches Produkt am Markt nicht verfügbar muss der Apotheker gemeinsam mit dem verordnenden Arzt eine dokumentierte Nutzen-Risiko-Abwägung vornehmen, bevor der Stoff verwendet wird.

Höhere Qualitätsstandards senken Risiken in der Rezepturherstellung

Apotheker sollten bei der Herstellung von Rezepturarzneimitteln nach Möglichkeit GMP-Teil-I-geprüfte Arzneimittel oder Ausgangsstoffe einsetzen. Diese erfüllen die höheren Qualitätsanforderungen für Fertigarzneimittel und reduzieren Prüf-, Dokumentations- und Haftungsrisiken erheblich. Werden hingegen nur GMP-Teil-II-geprüfte Ausgangsstoffe verwendet, sind eine erweiterte Prüfung, sorgfältige Dokumentation und eine Nutzen-Risiko-Abwägung gemeinsam mit dem verordnenden Arzt erforderlich. Die bevorzugte Verwendung von GMP-Teil-I-konformen Produkten entspricht damit sowohl den Vorgaben der ApBetrO als auch den Empfehlungen der Bundesapothekerkammer und trägt wesentlich zur Patientensicherheit bei.

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Kartellrecht Kompakt #2 – Die Vertikal-GVO 

Do, 27.11.2025 - 14:20

In diesem Teil unserer Blogserie „Kartellrecht Kompakt – Kompaktwissen zu Antitrust, Competition & Trade“ erhalten Sie einen strukturierten Überblick über die Anwendungsvoraussetzungen der sog. Vertikal-GVO – dem „Herzstück“ des Vertriebskartellrechts.

Die kartellrechtliche Prüfung einer vertikalen Vereinbarung – also z.B. eines Vertriebs- oder einen Liefervertrags – führt in der Regel zwangsläufig zur Prüfung der sog. Vertikal-GVO, der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen und dem zentralen Regelwerk des Vertriebskartellrechts.

Recap: Freistellung vom Kartellverbot

Wie in unserem Beitrag Kartellrecht Kompakt #1 ausgeführt, können wettbewerbsbeschränkende und gegen das Kartellverbot verstoßende Vereinbarungen auch objektive Effizienzgewinne generieren, die die Wettbewerbsbeschränkung ausgleichen. Unter weiteren Voraussetzungen können die Vereinbarungen dann vom Kartellverbot „freigestellt“ sein, so dass sie (für den Zeitraum, in dem die Freistellungsvoraussetzungen vorliegen) nicht verboten und zulässig sind.

Eine Freistellung kann einmal im Wege der Gruppenfreistellung über sog. Gruppenfreistellungsverordnungen (GVOen) erfolgen oder im Wege der Einzelfreistellung unter den Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV/§ 2 Abs. 1 GWB. In der Praxis prüft man zunächst die Voraussetzungen der GVOen, weil sie in ihren Voraussetzungen klarer (pauschaler – für eine „Gruppe von Vereinbarungen“) gefasst sind und in der Regel einfacher geprüft werden können als die Einzelfreistellung. Entgegen der gesetzlichen Systematik hat sich in der Praxis daher etabliert, im Regelfall zunächst die Voraussetzungen einer GVO zu prüfen.

Schirmfreistellung nach der Vertikal-GVO

Für vertikale Vereinbarungen greift im Regelfall die Vertikal-GVO. Sie führt zu einer sog. Schirmfreistellung, d.h. sie stellt – wie ein schützender „Regenschirm“ – sämtliche Arten vertikaler Wettbewerbsbeschränkungen frei. Wichtige Auslegungshilfe für die Vertikal-GVO und vertikale Vereinbarungen sind die sog. Vertikal-Leitlinien der Europäischen Kommission.

Vier Tatbestandsvoraussetzungen

Die Vertikal-GVO hat im Wesentlichen vier Tatbestandsvoraussetzungen:

  1. Eröffnung des Anwendungsbereichs
  2. Nicht-Überschreiten der doppelten Marktanteilsschwelle,
  3. Fehlen von Kernbeschränkungen, 
  4. Nicht-Vorliegen einer nichtfreigestellten Beschränkung.
Eröffnung des Anwendungsbereichs, Art. 2 Vertikal-GVO

Für die Anwendbarkeit der Vertikal-GVO muss eine vertikale Vereinbarung vorliegen, also eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, die (i) für die Zwecke der Vereinbarung auf einer anderen Stufe der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind (Hersteller-Großhändler, Großhändler-Einzelhändler…) und die (ii) die Bedingungen betrifft, zu denen die beteiligten Unternehmen Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen dürfen.

Typische Fallgruppen vertikaler Vereinbarungen

Typische Fallgruppen vertikaler Vereinbarungen sind:

  • Preis- und Konditionenbindungen,
  • Alleinbezug bzw. Gesamtbedarfsdeckung,
  • Wettbewerbsverbote (auch durch Mengenvorgaben),
  • Alleinvertriebsvereinbarungen (der Lieferant verpflichtet sich, die Vertragsprodukte zu Zwecken des Weiterverkaufs in einem bestimmten Gebiet oder an bestimmte Kunden nur an einen Händler zu verkaufen),
  • Alleinbelieferungsvereinbarungen (der Lieferant verpflichtet sich, die Vertragsprodukte nur an einen Abnehmer zu verkaufen),
  • Agenturvertrieb,
  • Selektiver Vertrieb,
  • Franchising, oder
  • Kopplungsbindungen.
Sonderfall Dualer Vertrieb (Dual Distribution)

Vereinbarungen zwischen (potenziellen) Wettbewerbern unterfallen grundsätzlich nicht der Vertikal-GVO. Es kann aber vorkommen, dass die beteiligten Unternehmen neben ihrer Vertikalbeziehung auch (potenzielle) Wettbewerber sind. Art. 2 Abs. 4 S. 2 Vertikal-GVO behandelt diese praktisch zunehmend relevanten Fälle des sog. Dualen Vertriebs (Dual Distribution). Nicht-wechselseitige Vertikalvereinbarungen zwischen Wettbewerbern fallen danach v.a dann in den Anwendungsbereich der Vertikal-GVO, wenn 

  • der Anbieter auf der vorgelagerten Stufe als Hersteller, Importeur oder Großhändler und zugleich auf der nachgelagerten Stufe als Importeur, Großhändler oder Einzelhändler von Waren, und
  • der Abnehmer dagegen auf nachgelagerter Stufe Importeur, Großhändler oder Einzelhändler ist, jedoch kein Wettbewerber auf der vorgelagerten Stufe.

Beispiel: Ein Hersteller ist zugleich Einzelhändler, vertreibt also seine Produkte auch selbst (etwa in eigenen Flagship-Stores) und gleichzeitig über unabhängige Händler. Es besteht folglich ein Wettbewerbsverhältnis auf Einzelhandelsebene – aber nicht auf der vorgelagerten Herstellungsebene. 

Zu beachten ist in Fällen des Dualen Vertriebs weiter, dass auch der Informationsaustausch zwischen Anbieter und Abnehmer nur unter zusätzlichen Voraussetzungen zulässig ist (Art. 2 Abs. 5 Vertikal-GVO).

Nicht-Überschreiten der doppelten Marktanteilsschwelle, Art. 3 Vertikal-GVO

Art. 3 Vertikal-GVO sieht eine doppelten Marktanteilsschwelle vor. Doppelt, weil sowohl Anbieter als auch Abnehmer jeweils unterhalb der Schwelle liegen müssen. So darf der Marktanteil des Anbieters auf dem Angebotsmarkt und der Marktanteil des Abnehmers auf dem Bezugsmarkt jeweils 30 % nicht überschreiten (Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO). Ausgangspunkt jeder Marktanteilskalkulation (oder -schätzung) ist die Marktabgrenzung, also die mitunter komplexe Frage nach den jeweils relevanten sachlichen und räumlichen Märkten. 

Fehlen von Kernbeschränkungen, Art. 4 Vertikal-GVO

Die Vereinbarung darf keine sog. Kernbeschränkung (hardcore restriction) enthalten, die in Art. 4 Vertikal-GVO abschließend aufgezählt sind. Es gilt das Alles oder Nichts-Prinzip: Wenn die Vereinbarung eine Kernbeschränkung enthält, profitiert die Vereinbarung insgesamt nicht mehr von der Vertikal-GVO. Kernbeschränkungen sind grundsätzlich schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkungen und bergen ein entsprechend erhöhtes Bußgeldrisiko.

Vertikale Preisbindung (RPM = Resale Price Maintenance)

Art. 4 lit. a) Vertikal-GVO verbietet die sog. vertikale Preisbindung (RPM = Resale Price Maintenance). Der Abnehmer muss in der Festsetzung seines Weiterverkaufspreis frei bleiben. Fest- oder Mindestpreise sind unzulässig, unverbindliche Preisempfehlungen und Höchstpreise zulässig – wenn sie sich nicht wegen Anreizen (Boni bei Einhaltung der UVP) oder Druck (Kündigung bei Nichteinhaltung der UVP) wie Fest- oder Mindestpreise auswirken.

Gebiets- und Kundengruppenbeschränkungen

Art. 4 lit. b)-d) Vertikal-GVO enthält Gebiets- und Kundengruppenbeschränkungen zulasten des Abnehmers, jeweils gesondert für die Vertriebssysteme Alleinvertrieb, Selektivvertrieb und freier Vertrieb. Je nach Vertriebssystem sind bestimmte Gebiets- und Kundengruppenbeschränkungen aber zulässig. Vereinfacht gesagt gilt im Grundsatz:

  • Der passive Vertrieb (= der Kunde spricht den Händler an) darf grundsätzlich nicht beschränkt werden, der aktive Vertrieb darf unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich bei Einrichtung eines Alleinvertriebssystems oder bei einem Selbstvorbehalt des Gebiets oder der Kunden durch den Anbieter) beschränkt werden.
  • Ein sog. Sprunglieferungsverbot (kein direkter passiver wie aktiver Vertrieb an Endkunden durch Großhändler) ist zulässig.
  • Eine Standortklausel, also die Beschränkung des Niederlassungsorts des Abnehmers, ist zulässig.
  • Die dem selektiven Vertrieb inhärenten Kundenbeschränkungen sind zulässig, d.h. es darf der (passive wie aktive) Vertrieb an nicht-autorisierte Händler (Systemaußenseiter, Graumarkthändler) untersagt werden. Umgekehrt müssen in einem selektiven Vertriebssystem zudem Querlieferung zwischen den autorisierten Mitgliedern des Systems möglich bleiben. Indirekte Beschränkungen, wie Mindestbezugsmengen beim Hersteller, sind insoweit sorgfältig zu prüfen. Auch dürfen die autorisierten Einzelhändler des selektiven Vertriebssystems nicht im passiven wie aktiven Vertrieb an Endverbraucher beschränkt werden.
Beschränkung der wirksamen Nutzung des Internets

Art. 4 lit. e) Vertikal-GVO enthält eine besondere Gebiets- und Kundengruppenbeschränkung und verbietet die Beschränkung der wirksamen Nutzung des Internets. Anwendungsfälle können physische Verkaufsanforderungen (z.B. die Anwesenheit von Fachpersonal oder das Erfordernis eines face-to-face custom fitting der Ware), das Erfordernis einer Zustimmung des Internetvertriebs durch den Anbieter oder Beschränkungen bei der Kooperation mit Preisvergleichsdiensten oder Online-Suchmaschinen-Werbe-Service (z.B. Google Ads) sein.

Beschränkungen von Ersatzteillieferungen

Art. 4 lit. f) Vertikal-GVO ist die einzige Kernbeschränkung, die den Anbieter schützt, und betrifft Beschränkungen von Ersatzteillieferungen. 

Nicht-Vorliegen einer nichtfreigestellten Beschränkung, Art. 5 Vertikal-GVO

Die relevante Klausel der Vereinbarung darf schließlich keine sog. graue Klausel i.S.d. Art. 5 Vertikal-GVO sein. Hierbei geht es primär um Wettbewerbsverbote. Wettbewerbsverbot meint vereinfacht die (über Rabattanreize auch faktisch mögliche) Verpflichtung des Abnehmers, keine Wettbewerbsprodukte zu beziehen. 

Wettbewerbsverbote dürfen nicht für unbestimmte Dauer oder für eine Dauer von mehr als fünf Jahren gelten. Das bedeutet allerdings nur, dass der Abnehmer die Möglichkeit haben muss, den Anbieter nach fünf Jahren effektiv wechseln, also zum Ablauf der fünf Jahre kündigen zu können. 

Anders als bei den Kernbeschränkungen, gilt bei grauen Klauseln nicht das Alles oder Nichts-Prinzip. Vielmehr profitiert die Vereinbarung weiterhin von der Gruppenfreistellung, mit Ausnahme eben der Klausel, die nach Art. 5 Vertikal-GVO nicht freigestellt ist. 

In unserem CMS-Blog halten wir Sie in unserer Blog-Serie „Kartellrecht Kompakt“ fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesen Themen auf dem Laufenden. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge benachrichtigt.

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Das Einmaleins des Betriebsübergangs 

Do, 27.11.2025 - 08:44

Der Betriebsübergang nach § 613a BGB zählt zu den praxisrelevantesten Themen im Arbeitsrecht, gerade in Zeiten wie heute, wo Umstrukturierungen und Outsourcing angesichts der konjunkturellen Phase eine wichtige Rolle spielen. Unternehmen stehen dabei aufgrund der komplexen rechtlichen Anforderungen vor zahlreichen Herausforderungen. In unserer Blogserie „Sicher durch den Betriebsübergang“ erwartet Sie eine vertiefende Übersicht über die wesentlichen arbeitsrechtlichen Aspekte; in diesem Beitrag skizzieren wir einleitend die wichtigsten Kernfragen.

Betriebsbegriff als erste Hürde beim Betriebsübergang gemäß § 613a BGB

Ein Betriebsübergang setzt gemäß § 613a BGB voraus, dass ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf unter Wahrung seiner Identität einen anderen Inhaber übergeht. Der Betrieb ist die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit der ein bestimmter arbeitstechnischer Zweck fortgesetzt verfolgt wird. Ist nur ein Betriebsteil betroffen – und das ist in der Praxis der häufigere Fall – muss dieser eine selbstständig abtrennbare Untergliederung des gesamten Betriebes sein, mit der ein Teilzweck innerhalb des Betriebszwecks verfolgt wird. Maßgeblich sind gemäß der EuGH- und BAG-Rechtsprechung hierbei alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere:

  • die „Art“ des Betriebs (betriebsmittelarm oder betriebsmittelgeprägt),
  • der Übergang der materiellen Betriebsmittel,
  • der Wert der immateriellen Aktiva,
  • die Übernahme des nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Personals und 
  • der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit. 

Ob ein Betriebs(teil)übergang im Sinne des § 613a BGB vorliegt, ist regelmäßig im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen. Die Grenze zur bloßen Funktionsnachfolge oder zu reinen Auftragswechseln ist oft fließend.

Wichtigste Rechtsfolge: Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber

Die wohl bekannteste Folge: Die Arbeitsverhältnisse gehen mit sämtlichen Rechten und Pflichten kraft Gesetzes auf den Betriebserwerber über. Dazu gehören insbesondere Fortgeltung der individuellen Arbeitsbedingungen, Anrechnung der Betriebszugehörigkeit und die Übernahme von Sonderleistungen (z. B. Boni, betriebliche Altersversorgung).

Aber viele Arbeitsbedingungen werden gar nicht im Arbeitsvertrag, sondern durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen geregelt. Beim Betriebsübergang sollen auch solche kollektivrechtlichen Arbeitsbedingungen nicht vollständig entfallen. Daher ordnet § 613 a Abs. 1 S. 2-4 BGB an, dass solche Regelungen als „Inhalt des Arbeitsverhältnisses“ weitergelten sollen, wenn sie nicht aus anderem Grund weitergelten oder durch „gleichwertige Regelungen“ ersetzt werden. 

Die Missachtung der Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs ist nur einer von vielen Fallstricken beim Betriebsübergang. Wie Sie hier Fehler vermeiden und auf welche Risiken Sie außerdem achtgeben müssen, erfahren Sie in unserer Blogserie.

Widerspruchsrecht der Beschäftigten

Arbeitnehmer* können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach ordnungsgemäßer Unterrichtung widersprechen. Die Anforderungen an eine wirksame Unterrichtung sind streng – insbesondere müssen die wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Folgen des Übergangs sowie die Identität des Erwerbers konkret und vollständig dargestellt werden (§ 613a Abs. 5 BGB). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Unterrichtung, beginnt die Widerspruchsfrist nicht zu laufen. In dem Fall haben Mitarbeitende bis zur Grenze der Verwirkung – also mitunter noch Jahre nach dem Betriebsübergang – die Möglichkeit zum Widerspruch und somit die Option, zurück an den Veräußerer zu fallen. Auch hierzu werden wir tiefergehend im Rahmen unserer Blogserie unterrichten.

Sonderkündigungsschutz beim Betriebsübergang

Eine Kündigung „wegen des Betriebsübergangs“ ist unzulässig (§ 613a Abs. 4 BGB). Allerdings bleibt der allgemeine und besondere Kündigungsschutz unberührt. Gibt es also einen anderen sachlichen Grund, der eine Kündigung rechtfertigt, z.B. ein Überhang an Arbeitskräften mit derselben Tätigkeit, so bleibt diese möglich. Dabei sind die üblichen Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes zu beachten, im Zweifel wird also eine Sozialauswahl durchzuführen sein, die die Stammbelegschaft und übergegangene Mitarbeitende miteinbezieht. Was Sie bei Transformationen nach einem Betriebsübergang beachten sollten, erfahren Sie in unserer Serie. 

Keine Mitbestimmung des Betriebsrats beim Betriebsübergang

Dem Betriebsrat stehen allein wegen eines Betriebsübergangs keine Mitbestimmungsrechte zu. Gerade bei Teilbetriebsübergängen liegt aber in der Regel auch eine Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG vor, mit der Folge, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß zu unterrichten ist und der Abschluss eines Sozialplans gemäß § 112 BetrVG verpflichtend ist.

Fazit für die Praxis

Ein Betriebsübergang vielschichtig und komplex. Für Unternehmen gilt es daher, rechtzeitig und umfassend zu planen, die Beteiligten korrekt zu informieren und mögliche Risiken (z. B. Massenwidersprüche, fehlerhafte Unterrichtungen oder Kündigungsschutzklagen) frühzeitig abzufedern. In unserer Blogserie zeigen wir, wie das gelingen kann.

Das erwartete Sie in unserer Blogserie zum Betriebsübergang

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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Sicherheits- und Verteidigungsindustrie: Genehmigungsbooster aus Brüssel? 

Mi, 26.11.2025 - 12:13

Seit der Bundeskanzler in Reaktion auf die russische Invasion der Ukraine im Februar 2022 die Zeitenwende ausgerufen hat und die USA mehr Engagement Europas und Deutschlands bei der Tragung der Kosten der Verteidigung der NATO einfordern, steht die Stärkung der Verteidigungsfähigkeit Europas auf der politischen Agenda. Deutschland und seine Bündnispartner sehen sich zunehmend hybriden Angriffen ausgesetzt, die jüngst in dem Eindringen russischer Kampfjets und Drohnen in den Luftraum der NATO gipfelten. Das hat erneut die Dringlichkeit des Aufwuchses der Fähigkeiten der Bundeswehr verdeutlicht.

Damit sind nicht nur die Streitkräfte selbst in der Pflicht. Der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie (SVI) kommt dabei eine Schlüsselrolle zu. Sie muss innovative Lösungen für eine effektive Verteidigung entwickeln und hinreichende Produktionskapazitäten verfügbar machen, um Ausrüstung und Versorgung der Bundeswehr und des Heimatschutzes sicherzustellen. Ansonsten droht der Mangel an industriellen Kapazitäten zur Achillesferse der neuen Sicherheitspolitik zu werden. 

Rechtliche Rahmenbedingungen: EU in der Pflicht  

Damit geraten auch die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen die SVI operiert, in den Blick. Wesentliche Teile der einschlägigen Regulatorik sind unionsrechtlich vorgeprägt. Demnach kommt der EU hier eine bedeutende Rolle zu, die sie auch einnimmt. So ist eines der zentralen Anliegen des europäischen „Defence White Paper“ die Stärkung der SVI. Mit dem „ReArm Europe Plan“ und dem derzeit in Abstimmung befindlichen „European Defence Industry Programme (EDIP)“ werden bedeutende Schritte unternommen, um vor allem die finanziellen Rahmenbedingungen zu verbessern. Substanzielle Verbesserungen in regulatorischer Hinsicht sollen nun durch einen sogenannten „Defence Readiness Omnibus“ herbeigeführt werden. Dieses ist eingebettet in das politikübergreifende Omnibus-Verfahren, mit dem die Kommission einen weitreichenden Bürokratieabbau anstrebt. 

„Defence Omnibus Package“

Am 17. Juni 2025 hat die Kommission den Entwurf des Vereinfachungspakets vorgelegt. Dieser sieht umfassende Neuerungen vor, die sowohl verteidigungsspezifische als auch allgemeine Regelungsbereiche betreffen. Verteidigungsspezifische Anpassungen sind unter anderem im Vergaberecht sowie für Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der EU vorgesehen. Darüber hinaus betrifft der Kommissionsentwurf Bereiche wie Finanzierung, Wettbewerbsrecht und Arbeitsschutzrecht, das Chemikalien- und Umweltrecht und den Bereich ESG.  

Im Fokus des Defence Omnibus Package: Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren. 

Ein besonderes Hindernis für den Aufwuchs industrieller Kapazitäten stellen langwierige Planungs- und Genehmigungsverfahren dar. Vorhaben der SVI unterfallen wie auch andere Industrievorhaben einem dichten regulatorischen Netz. Eine zentrale Rolle nehmen in der Regel die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ein, deren Verfahren und materieller Prüfgegenstand in hohem Maße auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht. Vor diesem Hintergrund enthält der „Defence Readiness Omnibus“ den Vorschlag für eine Verordnung zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für „Projekte zur Verteidigungsbereitschaft″. 

Unter einem Projekt zur Verteidigungsbereitschaft versteht Art. 1 Nr. 1 des Entwurfs „eine Reihe von Tätigkeiten, Investitionen und Maßnahmen zur Verbesserung der Verteidigungsbereitschaft eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der EU, unter anderem durch die Entwicklung der Verteidigungsindustrie“. Zur Erreichung des Ziels der Beschleunigung von Genehmigungsverfahren sieht der Entwurf die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle und die Begrenzung der Verfahrensdauer vor. 

Zentrale Anlaufstelle für Genehmigungsverfahren für ein Projekt zur Verteidigungsbereitschaft durch Mitgliedstaaten zu benennen

Nach Art. 2 Abs. 1 des Entwurfs errichtet oder benennt jeder Mitgliedstaat bis drei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung eine Behörde als zentrale Anlaufstelle. Diese soll nach Art. 2 Abs. 3 als einziger Ansprechpartner für den Projektträger in dem Genehmigungsverfahren für ein Projekt zur Verteidigungsbereitschaft dienen. Dadurch erhofft sich die Kommission eine Erleichterung und bessere Koordinierung der Verfahren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die erforderlichen fachrechtlichen Genehmigungen künftig durch die zentrale Stelle erteilt würden. Vielmehr lässt der Vorschlag der Kommission die Fachzuständigkeiten unberührt. Bei der zentralen Anlaufstelle wird zwar die Kommunikation mit dem Projektträger gebündelt; hier werden der Antrag gestellt und die endgültige Entscheidung über diesen mitgeteilt. Die Durchführung der einzelnen Schritte des Genehmigungsverfahrens erfolgt weiterhin durch die zuständigen Fachbehörden.

Ob diese Regelung einen nennenswerten Beitrag zur Verfahrensbeschleunigung leisten kann, darf bezweifelt werden. Das in Deutschland für Vorhaben der SVI meist maßgebliche Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG sieht für Industrieprojekte eine Konzentrationswirkung vor, die Genehmigungen nach anderem Recht (z.B. Baugenehmigungen, Erlaubnisse nach Sprengstoffgesetz, wasserrechtliche Eignungsfeststellungen etc.) einschließt. Die jeweiligen Fachbehörden sind an dem Verfahren zu beteiligen.

Die zentrale Anlaufstelle wird demnach nur in den seltenen Fällen Wirkung entfalten, in denen die Konzentrationswirkung nicht greift, z.B. wenn zusätzlich wasserrechtliche Erlaubnisse oder Planfeststellungen erforderlich sind. In Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie sieht § 10a Abs. 2 BImSchG das Verfahren über eine einheitliche Stelle für gewisse Projekte bereits vor. Schon hier hat der Gesetzgeber festgestellt, dass nach deutschem Immissionsschutzrecht wenige Fallgestaltungen verbleiben, in denen die zentrale Stelle relevant ist (BT-Drs. 19/27672, 13). Für diese wenigen Fallgestaltungen bietet sich eine grundsätzliche Harmonisierung der Genehmigungsverfahren, unabhängig von den Bedürfnissen der SVI, an. Diese sollte dann auch für die Fälle, in denen keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist, das teils sehr komplizierte Nebeneinander von Baugenehmigung, wasserrechtlicher Eignungsfeststellung und Erlaubnis nach Betriebssicherheitsverordnung bereinigen. Jedenfalls ist von einer zentralen Stelle allein keine substanzielle Beschleunigung zu erwarten. 

Begrenzte Verfahrensdauer 

Eine Beschleunigung von Genehmigungsverfahren könnte jedoch aus Art. 5 Abs. 1 des Entwurfs folgen. Dieser sieht vor, dass Genehmigungsverfahren für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft einschließlich der Erteilung der einschlägigen Genehmigung 60 Tage nicht überschreiten dürfen. Dabei erfasst der Begriff des Genehmigungsverfahrens „alle einschlägigen Genehmigungen“. Erfolgt eine Entscheidung nicht innerhalb der Frist, so ordnet Art. 5 Abs. 8 eine Genehmigungsfiktion an. 

Die Kombination aus radikal verkürzter Verfahrensdauer und Genehmigungsfiktion markiert einen ambitionierten Vorstoß. Nach dem Entwurf bestätigt die zentrale Anlaufstelle spätestens 15 Tage nach Eingang des Antrags die Vollständigkeit der Unterlagen. Ist der Antrag nicht vollständig, so fordert sie den Vorhabenträger zur Vervollständigung auf. In solchen Bereichen, die nicht Gegenstand der ersten Aufforderung waren, darf die Anlaufstelle keine Nachreichungen mehr verlangen. Das Datum, zu dem die Anlaufstelle die Vollständigkeit des Antrags bestätigt, gilt schließlich als Beginn des Genehmigungsverfahrens; ab hier läuft die 60-tägige Frist. 

Eine substanzielle Verringerung des Aufwands, vor allem in der frühen Planungsphase, ist durch dieses Verfahren nicht zu erwarten. Die Erstellung der erforderlichen Antragsunterlagen nimmt in der Regel einen bedeutenden Teil des Planungsprozesses ein. Der Entwurf sieht jedoch keine materiellen Erleichterungen in dieser Hinsicht vor. Vielmehr greifen die vorgeschlagenen Regelungen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Unterlagen weitgehend vorliegen. Hinzu kommt, dass gerade bei komplexen Genehmigungsverfahren sich immer wieder die Frage stellt, ob die vorgelegten Antragsunterlagen, zu denen auch naturwissenschaftliche Gutachten etwa zum Lärm- oder zum Artenschutz gehören, ausreichend sind. Die Vollständigkeit der Unterlagen binnen 15 Tagen zu prüfen, wird für die zentrale Stelle eine Herausforderung darstellen; zumal vor dem Hintergrund, dass sie einmal nicht bemängelte Unvollständigkeiten im späteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr geltend machen darf. Es stellt sich die Frage, wie zu verfahren sein wird, wenn den Fachbehörden Antragsunterlagen fehlen, die sie gewöhnlich der Entscheidung zugrunde legen müssten. Dies ist nicht zuletzt problematisch, wenn Belange Dritter oder des Naturschutzes durch das Vorhaben berührt werden. Die Belange stehen nicht zur Disposition der Behörden und können von Nachbarn bzw. Naturschutzverbänden beanstandet werden. Es fragt sich auch, wie mit Gutachten die zwar vorhanden, aber lückenhaft oder mangelhaft sind, umzugehen wäre. Die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgesehene Erörterung in einem Termin wäre in diesem Zeitrahmen wohl kaum realisierbar und müsste daher entfallen oder etwa durch eine Online-Beteiligung ersetzt werden.

Anpassungen erforderlich  

Der Vorstoß der Kommission ist allgemein zu begrüßen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind ungeachtet einzelner Bedenken grundsätzlich sinnvoll und können punktuell zur Beschleunigung beitragen. 

Es ist jedoch zu erwarten, dass die Mitgliedstaaten im laufenden Abstimmungsverfahren auf inhaltliche Präzisierungen drängen werden. So ist die Definition von Projekten zur Verteidigungsbereitschaft derart umfassend ausgestaltet, dass eine praktische Handhabung entlang der Lieferkette Herausforderungen mit sich bringen wird. Dies gilt insbesondere für Dual-use-Güter. Indem die Kommission sich der Verordnung als Instrument bedient, unterstreicht sie zwar die Bedeutung der Angelegenheit, es stellt sich aber die Frage, wie die sodann unmittelbar geltenden Regelungen zur zentralen Anlaufstelle und begrenzten Verfahrensdauer im föderalen deutschen System Anwendung finden sollen. 

Rein verfahrensrechtlicher Ansatz greift zu kurz 

Darüber hinaus greift die Initiative insofern zu kurz, als dass sie den wesentlichen Treiber langer Planungs- und Genehmigungsverfahren nicht hinreichend adressiert. Diese werden nämlich vor allem durch überaus strenge materielle Anforderungen, insbesondere des Umweltrechts, gehemmt. Allein durch eine Deckelung der Verfahrensdauer werden die vielfältigen materiellen Anforderungen sowie der Untersuchungsaufwand für den Vorhabenträger oder der Prüfungsaufwand für die Behörde nicht verringert. Bei gleichbleibenden materiellen Standards und deutlich verkürzter Verfahrensdauer ist eine Überlastung der Behörden vorprogrammiert. Dies kann zu einer Verdrängung anderer Verfahren führen, deren beschleunigte Bearbeitung z.B. aus Belangen der Wirtschaft oder des Klimaschutzes ebenfalls unerlässlich ist. Die Verstopfung der Genehmigungspipeline in anderen Bereichen wäre die Folge. 

Ausnahmen von der UVP-Pflicht 

Nur, wenn es gelingt, auch den Mut zu einem Verzicht auf materielle Regelungen zu fassen, kann ein Bürokratieabbau nachhaltig gelingen. Dabei stellt sich die unliebsame Frage, ob der Schutz der Umwelt absolut ist. Wenn man sich vor Augen führt, welchen unsäglichen Schaden Krieg für die Umwelt zwangsläufig mit sich bringt, sei die gewagte These erlaubt, dass auch die Verhinderung von Krieg durch effektive Abschreckung als Teil des Umweltschutzes verstanden werden muss. 

Dass auch die Europäische Kommission in diese Richtung denkt, lässt die Mitteilung erkennen, die sie dem „Defence-Omnibus“ vorangestellt hat. Darin stellt sie klar, dass diverse unionsrechtliche Ausnahmetatbestände so auszulegen sind, dass Projekte zur Verteidigungsbereitschaft hierunter fallen. Das soll vor allem für Umweltverträglichkeitsprüfungen gelten. Dass eine Ausnahme von der UVP-Pflicht zu einer signifikanten Beschleunigung beitragen kann, hat unter anderem das LNG-Beschleunigungsgesetz gezeigt. Es ist zu begrüßen, dass dieser Ansatz nun auch für die SVI geöffnet wird, wenngleich wesentliche Fragen offenbleiben.

„alles ist ohne den Frieden nichts“ 

Willy Brandt stellte 1981 fest, dass Frieden nicht alles, ohne Frieden aber alles nichts sei. Zwar scheint sich in Europa die Erkenntnis durchgesetzt zu haben, dass eine starke SVI für die Sicherung des Friedens auf dem Kontinent unabdingbar ist. Mitunter werden die hieraus folgenden Schlüsse aber noch nicht mit letzter Konsequenz gezogen. 

Die Einführung einer maximalen Verfahrensdauer reicht angesichts des bestehenden Handlungsdrucks nicht aus. Die wesentlichen Treiber überlanger Verfahren müssen mit einem Blick für pragmatische Lösungen angegangen werden, entweder insgesamt oder über Ausnahmen oder Privilegierungen für Vorhaben der SVI. Es braucht auch im europäischen Recht den Mut zum teilweisen Verzicht auf materielle Vorgaben und Beschränkung von Rechtsbehelfen auf wesentliche Belange. Hierzu machen wir uns in einem weiteren Blogbeitrag Gedanken. Umweltschutz ist richtig und wichtig, dessen langfristige und damit nachhaltige Wirksamkeit hängt aber angesichts der gegenwärtigen Bedrohungslage entscheidend von einer Sicherung des Friedens ab.

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