Der Compliance Officer als Garant – Eine kritische Betrachtung

Der Compliance Officer ist in aller Munde. Sein fortschreitendes Ansehen verdankt er nicht zuletzt der immer noch allgegenwärtigen Entscheidung des BGH zu seiner Garantenpflicht,1 wobei angemerkt sei, dass der BGH sich im Grunde genommen nur explizit zu der Garantenpflicht der Innenrevision geäußert hat. Dennoch: Wer im Wirtschaftsleben dafür bestraft wird, dass er nicht handelt, muss eine Tätigkeit verrichten, die extrem bedeutsam ist. So bedeutsam, dass er quasi strafrechtlich zum Handeln gezwungen wird. So jedenfalls der öffentliche Eindruck. Doch besteht tatsächlich eine strafrechtliche Besonderheit im Hinblick auf die Tätigkeit des Compliance Officers? Gibt es einen besonderen Inhalt dieser Garantenpflicht? Der folgende Beitrag geht diesen Fragen nach.

1. Der Wirtshaus-Fall

Um diesen Fragen nachzugehen, ist eine Reise zu den Ursprüngen der Garantenpflicht hilfreich. Der BGH hat im sogenannten Wirtshaus-Fall zu der Garantenpflicht einer Wirtin Stellung bezogen, die der Belästigung einer Frau durch Gäste ihres Lokals untätig zusieht. Dabei hatte die Wirtin dem Treiben bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auch verbal und durch Gesten zugestimmt.2 Der Senat kam schließlich zu der Erkenntnis, dass eine Verurteilung aufgrund Unterlassens rechtens sei. Dabei nahm er ausdrücklich auf die Identifizierung der Wirtin mit den Tätern und deren Handlungen Bezug.3 Ausschlaggebend ist also nicht die Tätigkeit an sich, sondern die subjektive Einstellung des Täters, in unterschiedlichem Maße ergänzt durch die Tatherrschaft.4 Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob der „applaudierende“ Täter Wirt, Compliance Officer oder der CEO eines Großkonzerns ist.

Dieser Ansatz der Rechtsprechung sieht sich seit jeher – auch nach wertender Ergänzung durch die Tatherrschaftslehre – mit großer Kritik konfrontiert.5 Eine weitere, grundsätzliche Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Ansätzen von Rechtsprechung und Literatur soll an dieser Stelle nicht erfolgen. Vielmehr soll der Frage nachgegangen werden, ob der Compliance Officer einen besonderen Berufsstand verkörpert, der eine gesonderte Betrachtung rechtfertigt.

2. Compliance

Der Begriff Compliance wird vielseitig gebraucht. Im Folgenden wird die Definition des Corporate Governance Kodex zugrunde gelegt:

„Der Vorstand hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hin (Compliance).“6

Der Compliance Officer stellt also sicher, dass gesetzliche Bestimmungen und unternehmensinterne Richtlinien eingehalten werden. Er ist zu aktivem Tun verpflichtet.

3. Beschützergarant und Bewachergarant

Der Beschützergarant hat Obhutspflichten für bestimmte Rechtsgüter, der Überwachungsgarant hat Überwachungspflichten gegenüber den Gefahrenquellen in seinem Herrschaftsbereich.7 Während der Überwachungsgarant als Täter betrachtet wird, wird der Beschützergarant als Gehilfe betrachtet.8

Der BGH neigt hinsichtlich der Veurteilung des Compliance Officers zu der Annahme einer Überwachungsgarantenstellung. Die Argumente hierfür lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

  • Der Arbeitgeber ist im konkreten Fall ein Unternehmen des öffentlichen Rechts. Die Aufgaben des Angeklagten sind hoheitlich, da sie sich auf die Gebührenfestlegung gegenüber Grundstücksanliegern beziehen, welche wiederum einem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen.9
  • Das Unternehmen verfolgt folglich nicht primär das Interesse der Gewinnerzielung, sondern den Vollzug der Gesetze.
  • Die bei privatwirtschaftlichen Unternehmen naturgegebene Kollision zwischen den eigenen Interessen und den Interessen Dritter besteht somit nicht.
  • Dem Angeklagten oblag folglich auch eine Beschützergarantenpflicht gegenüber den Grundstücksanliegern.

Vor diesem Hintergrund würde sich aus der Entscheidung des BGH keine Schlussfolgerung für privatwirtschaftliche Unternehmen ergeben, da jene eben häufig mit den besagten Interessenkollisionen konfrontiert werden. Es gäbe demnach keine Besonderheit des Compliance Officers. Entscheidend ist vielmehr dass es sich bei dem Betrieb um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt.

Allerdings äußert sich der BGH auch grundsätzlich zu der Position des Compliance Officers und zu dessen besonderer Stellung:
„Eine solche, neuerdings in Großunternehmen als „Compliance“ bezeichnete Ausrichtung (...) wird im Wirtschaftsleben dadurch umgesetzt, dass so genannte „Compliance Officers“ geschaffen werden (...). Deren Aufgabengebiet ist die Verhinderung von Rechtsverstößen, insbesondere auch von Straftaten, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden und diesem erheblichen Nachteile durch Haftungsrisiken oder Ansehensverlust bringen können.

Derartige Beauftragte wird regelmäßig strafrechtlich eine Garantenpflicht i.S.d. § 13 Abs. 1 StGB treffen, solche im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens stehende Straftaten von Unternehmensangehörigen zu verhindern. Dies ist die notwendige Kehrseite ihrer gegenüber der Unternehmensleitung übernommenen Pflicht, Rechtsverstöße und insbesondere Straftaten zu unterbinden (...)“.10

Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die zweifellos bestehende Garantenstellung des Compliance Officers in jedem Fall aus Überwachungspflichten besteht, oder ob die Stellung als Überwachungsgarant nur für bestimmte Compliance Officer, etwa solcher bei Anstalten des öffentlichen Rechts, besteht.

Dass der BGH dem Compliance Officer jedoch eine besondere Bedeutung beimisst, wird auch an anderer Stelle deutlich:

„Eine derart weitgehende Beauftragung ist bei dem Angeklagten nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen war der Angeklagte als Jurist Leiter der Rechtsabteilung und zugleich Leiter der Innenrevision. Er war unmittelbar dem Vorstandsvorsitzenden unterstellt. Zwar gibt es zwischen dem Leiter der Innenrevision und dem so genannten "Compliance Officer" regelmäßig erhebliche Überschneidungen im Aufgabengebiet (...). Dennoch erscheint es zweifelhaft, dem Leiter der Innenrevision eines Unternehmens eine Garantenstellung auch insoweit zuzuweisen, als er im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB verpflichtet ist, Straftaten aus dem Unternehmen zu Lasten Dritter zu unterbinden.“11

4. Fazit

Der Compliance Officer hat mit Blick auf § 13 StGB eine besondere Pflicht inne – als Kehrseite zur Pflicht, Rechtsverstöße zu verhindern. Der Compliance Officer ist im Grunde genommen mit einem Polizisten vergleichbar, der die mit dem Dienstverhältnis einhergehenden besonderen Pflichten freiwillig übernommen hat. Verantwortliche für die Corporate Compliance trifft somit in jedem Fall strafrechtlich eine Garantenpflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB, Straftaten (im Zusammenhang mit dem Unternehmen) von Unternehmensangehörigen zu verhindern. Dies ist die notwendige Kehrseite ihrer gegenüber der Unternehmensleitung übernommenen Pflicht, Rechtsverstöße und insbesondere Straftaten zu unterbinden.

Zwar können auch andere Berufsgruppen, etwa die Wirtin oder der Leiter der Innenrevision, ähnliche Pflichten haben. Diese bestehen jedoch regelmäßig aufgrund der besonderen Umstände und nicht per se.

Literaturverzeichnis
Zitierte Literatur: