Private Kunstsammlungen – Eigennutz oder Gemeinnutz

Basis der Erörterung ist das rechtliche Sacheigentum an Kunstwerken und die damit verbundenen schrankenlosen Herrschafts- und Verfügungsbefugnisse. Die Lektüre des Buches „The Code Of Capital: How The Law Creates Wealth And Inequality”, 2020, von Katharina Pistor, haben mir die rechtlichen Aneignungs- und Entstehungsmechanismen von Vermögen verdeutlicht. Die hier behandelte Kapitalisierung von Kunstwerken ist ein geeignetes Beispiel dafür. Die Unterschiede zwischen einer privatnützigen und gemeinnützigen Kunststiftung werden herausgearbeitet. Erstaunlich ist, dass trotz dieses die Vermögensungleichheit verstärkenden Kapitalisierungsprozesses private Kunstsammlungen steuerlich begünstigt werden. Die Interessen der Allgemeinheit werden nur im Rahmen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit effektiv gewahrt, wenn eine private Kunstsammlung gemeinnützig rechtlich organisiert wird. Ansonsten steht die Wahrung der Kunstinteressen der Allgemeinheit vollkommen im Belieben des privaten Eigentümers von Kunstwerken.

1. Einleitung

Bekannte Kunstwerke erzielen auf internationalen Kunstauktionen Rekordpreise. Erwerber sind überwiegend private Kunstsammler. Den Wettkampf zwischen Bernard Arnault und Francois Pinault, dem auch das Auktionshaus Christie’s gehört, kennt jeder Kunstinteressierte. Einfache Bürger bzw. die Kunstinteressen der Allgemeinheit wahrnehmende Institutionen – staatliche und gemeinnützige Kunstmuseen – können nicht mithalten, ihre Anschaffungsbudgets sind zu niedrig.

Diese Entwicklung ist Begleiterscheinung der globalen Vermögenskonzentration und bedeutet einen Rückschritt zu feudalen Zuständen voriger Jahrhunderte, als Fürstenhäuser das Kulturleben beherrschten und Kunstschätze anhäuften. Auswüchse des privaten Kunsterwerbs sind inzwischen sogar Gegenstand finanzregulatorischer Maßnahmen wie die Prüfungspflicht von Kunsttransaktionen seitens registrierter Kunstvermittler nach der EU Fifth Anti-Money Laundering Directive v. 10.01.20201.1 Der zunehmende Einfluss von Privatleuten auf das Kunstgeschehen wird mittlerweile generell kritisch gesehen.2 So hat sich Wolfgang Ulrich3 aus kunstgeschichtlicher Sicht mit dem zeitgemäßen Art Business befasst. Die von ihm gesehene „Trophäenjagd nach Kunst“ ist eine charakteristische Verhaltensweise heutiger Kunstsammler. Hans-Lothar Merten4 hat „die Ökonomisierung der Kunst“ und „Kommerzialisierung der Museen“ beleuchtet. Seiner Ansicht nach geht es „nicht mehr um Kunst, ihre Sammlung, Bewahrung, Erforschung und Vermittlung, sondern um Investition und Rendite“; Privatsammler üben dabei auch „Definitionsmacht über Anerkennung und Durchsetzung von Kunst“ aus.5

Da andererseits private Kunstsammlungen die Kunstszene bereichern, Kunst der Öffentlichkeit zugänglich machen, Künstler durch Erwerb deren Kunstwerke fördern und sogar „vom enormen Nutzen privaten Kunstbesitzes“6 die Rede ist, sind die wirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen Aspekte privater Kunstsammlungen näher zu betrachten.

2. Wirtschaftlicher Hintergrund – private Kunstmarktteilnehmer

Eine detaillierte Analyse des internationalen Kunstmarkts mit einem weltweiten Umsatz von ca. $ 50 Mrd. im Jahr 2020 sowie eine Klassifikation der privaten Erwerber von Kunstgegenständen enthält der Global Art Market Report 2021 von Clare McAndrew7 basierend auf einer Umfrage von 2.569 HNW collectors/Kunstsammler (HNW/high net wealth individuals mit mehr als $ 1 Mio. Vermögen inklusive UHNW/ultrahigh net wealth individuals mit mehr als $ 50 Mio. Vermögen).

Von den befragten HNW Kunstsammler haben 61 % mehr als 10 % ihres Vermögens in Kunstwerke investiert, im Jahr 2020 haben trotz der Covid-19 Pandemie 25 % der befragten HNW Kunstsammler mehr als $ 1 Mio. für Kunst ausgegeben. Die Mehrheit der Sammler besitzt weniger als 50 Kunstwerke, durchschnittlich 31; die UHNW Sammler besitzen durchschnittlich 59 Kunstwerke. Davon entfiel ungefähr je die Hälfte auf lebende und verstorbene Künstler.

Daraus folgt, dass nur ein Teil der Kunstinvestments lebenden Künstlern zugutekommt und damit deren Kunstschaffen fördert. Wie in der Studie8 selbst ausgeführt, erfolgen die privaten Kunsterwerbe zu Zwecken der Vermögenserhaltung. Ferner bleiben viele Kunstwerke einem exklusiven Kreis privat vorbehalten und sind der Allgemeinheit nicht zugänglich, wie beispielsweise das 2017 teuerste je versteigerte Gemälde „Salvator Mundi“ von Leonarda da Vinci ($ 450 Mio.), das seither nie mehr aufgetaucht ist. Private Sammler treten zudem schon bei Ankäufen von Kunstwerken in Wettbewerb zu staatlichen und gemeinnützigen Sammlungen.

Ökonomisch betrachtet ist der Erwerb von Kunst dem Konsum bzw. der privaten „Schatzbildung“ zuzuordnen. Das dafür aufgewendete, oft aus Unternehmensgewinnen stammende Geldkapital fließt jedenfalls nicht in den Produktionsprozess. Die Kunstwerke fungieren nicht als produktives Kapital, sondern als „aufgeschatztes, virtuelles Geldkapital“, das der aktiven Zirkulation entzogen ist.9 Wegen Ihres Sach- und Spekulationswerts sind sie als private Kapitalanlagen interessant; so gibt es inzwischen weltweit operierende Kunstfonds wie die britische „The Fine Art Group“.10

3. Private Kunstmuseen

In den letzten 30 Jahren haben in Deutschland einem internationalen Trend folgend etliche private Sammler (Privatleute, Unternehmen, Stiftungen) Kunstmuseen eingerichtet, in denen Kunstwerke – mit Beständen von 200 bis 18.000 – öffentlich gezeigt werden.11 Trotz der Verwendung von Bezeichnungen wie “Foundation, Stiftung, Kunsthalle, Museum“ erfüllen die meisten mangels Gemeinnützigkeit nicht die Voraussetzungen für ein Museum wie von ICOM/International Council of Museums definiert.12 Während einige bekannte Museen13 in der Rechtsform einer gemeinnützigen Stiftung bürgerlichen Rechts betrieben werden, gehen viele private Sammler diesen zu einer völligen Steuerfreiheit führenden Weg nicht und übertragen ihre Kunstwerke nicht einem gemeinnützig verfassten/organisierten Rechtsträger. Offensichtlich stehen auch bei Kunstmuseen private Interessen wie die Vermögenserhaltung im Vordergrund. Das Sammeln von Kunstwerken ist mit der Aneignung von Vermögensgegenständen für private Zwecke verbunden. Da der Betrieb eines Kunstmuseums hohe Kosten mit sich bringt, wird ein Kunstsammler die ihm dafür zweckmäßig erscheinende, auch steuerlich günstigste Gestaltungsform auswählen. Bevor auf die rechtlichen Gestaltungsvoraussetzungen eingegangen wird, die für private Kunstsammlungen maßgeblich sind, werden nachfolgend die steuerlichen Rahmenbedingungen und etwaigen steuerlichen Vorteile für privaten Kunstbesitz dargestellt.

4. Steuerlicher Hintergrund

Eine Vermögenssteuer wird in Deutschland – wie in UK, USA – generell nicht erhoben, selbst nicht auf sehr hohe, Kunstbesitz umfassende Privatvermögen, obwohl dadurch weder direkt noch indirekt das für die Wirtschaftsleistung relevante Produktivvermögen berührt würde. Steuerlich erfasst werden daher selbst kulturell bedeutsame Kunstwerke nicht.14

Veräußerungsgewinne von im Privatvermögen gehaltenen Kunstwerken, die seit ihrer Anschaffung im Wert gestiegen sind, unterliegen bereits nach einem Jahr Haltefrist nicht mehr der Einkommenssteuer (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG – private Veräußerungsgeschäfte). Dies ermöglicht kurzfristig steuerfreie Spekulationsgewinne mit Kunstwerken zu realisieren.

Erbschaftssteuerlich greifen für Kunstwerke die kleine oder große Kulturgutbefreiung. Danach sind Kunstwerke zu sechzig Prozent (60 %) von der Erbschaftssteuer befreit, wenn ihre Erhaltung „wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, ihre jährlichen Kosten die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden“.15 Dies wird im Falle privater, öffentlich zugänglicher Kunstmuseen gegeben sein. Im Falle einzelner Kunstwerke kommen Leihverträge mit öffentlichen Museen in Betracht, um das genannte Bedeutungskriterium zu erfüllen. In vollem Umfang sind Kunstwerke erbschaftssteuerbefreit, wenn sie den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege unterstellt sind und sich seit mindestens zwanzig Jahren im Besitz der Familie befinden. Die Haltefrist für die steuerbefreiten Kunstsammlungen ist 10 Jahre.

Nach § 10g EStG können Erhaltungsaufwendungen für Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies betrifft Kunstsammlungen, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt und mindestens seit 20 Jahren im Besitz einer Familie sind.

Die Steuerprivilegien für private Kunstsammler werden schon lange kritisiert,16 der Gesetzgeber ist bislang zurückhaltend. Die steuerliche Behandlung einzelner Privatsammlungen ist für Außenstehende intransparent. Die Rationalität der genannten Steuerbegünstigungen17 ist schwer ersichtlich, zumal sie auch für (zulässige) steueroptimierte Gestaltungen eingesetzt werden können. Steuersubjekte werden wegen der Innehabung von Vermögensgegenständen begünstigt, die für die Allgemeinheit bedeutsam sind. Die Fragwürdigkeit der steuerlichen Privilegierung privater Sammlungen und deren Förderung im Interesse der Allgemeinheit hängt mit der Anerkennung von Privateigentum an Kunstwerken und rechtlichen Gestaltungsfreiheit der Kunstsammler zusammen.

5. Rechtliche Gestaltungsfreiheit – Privatautonomie

Kunstwerke können wie andere körperliche Vermögensgegenstände erworben werden und als Sachen (§ 90 BGB) in das Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen gelangen. Sie können im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten werden mit den entsprechenden steuerlichen Folgen. Unternehmen gehörende Kunstsammlungen (corporate collections) sind meist rein kommerziell ausgerichtet, sie werden für Public Relations, Werbe- und Marketingaktivitäten eingesetzt; sie dienen daher betrieblichen und eigenwirtschaftlichen Interessen.

Private Kunstsammlungen unterliegen dem Privatrecht. Zivilrechtlich sind sie als Sachgesamtheit anzusehen, wenn die einzelnen Kunstwerke unter einer einheitlichen Bezeichnung zusammengefasst sind; als solche können sie Gegenstand von schuldrechtlichen Verpflichtungen sein.18 Allerdings genießen nur die einzelnen Kunstgegenstände eigentumsrechtlich den Schutz der Rechtsordnung. Der private Eigentümer kann über einzelne Kunstgegenstände seiner Sammlung frei verfügen und sie unbeschränkt nutzen (§903 BGB „…nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen“). Sie unterliegen keiner Sozialbindung und keiner gesetzlichen Beschränkung. Lediglich das Kulturgutschutzgesetz, das national wertvolle, in einem Verzeichnis eingetragene Kulturgüter erfasst, enthält eine Begrenzung im Hinblick auf deren Abwanderung und Veräußerung ins Ausland. Das betrifft allerdings nur ein paar wenige Kunstwerke privater Sammlungen. Abgesehen davon sind die Herrschafts- und Dispositionsbefugnisse privater Kunstsammler schrankenlos.

Eine rechtliche Bindung tritt ein, wenn ein Sammler seine Kunstwerke in das Stiftungsvermögen einer Stiftung bürgerlichen Rechts (§§ 80 ff. BGB) einbringt. Sie gehen damit in das Eigentum der Stiftung, einer selbständigen juristischen Person. Die Verwaltung und Verfügungen über die Kunstwerke richtet sich nach dem Stiftungsstatut; Stiftungszweck sowie die Verfassung/Organisation einer rechtsfähigen Stiftung kann der Stifter selbst im Stiftungsgeschäft festlegen; der Zweck, wie Bewahrung und Erhalt der Kunstwerke, kann dabei sowohl gemeinnützig als auch privatnützig ausgerichtet sein. Bei privatnützigen Familienstiftungen etwa, steht die Versorgung von Familienmitgliedern in Form von Stiftungsleistungen im Vordergrund; ihnen können als Destinatäre beispielsweise Verwaltungs- und Mitwirkungsrechte hinsichtlich der Kunstwerke der Stiftung eingeräumt werden. Selbst Erlöse aus Verkäufen von Kunstgegenständen kann ihnen in Form von Stiftungsleistungen zufließen. Der Stifter kann sogar Regelungen für Änderungen des Stiftungszwecks und für Satzungsänderungen vorsehen.19 Dies ermöglicht beispielsweise satzungsmäßig festgelegte künstlerische und museale Standards einer Kunstsammlung zu ändern oder gar aufzuheben. Die inhaltliche Ausgestaltung der Stiftungsverfassung bestimmt daher die Zielrichtung des gewidmeten Stiftungsvermögens, ob dies mehr im Interesse der Allgemeinheit, des Stifters oder eines kleinen Kreises von Destinatären verwaltet wird. Selbst der in einer Stiftungsverfassung bindend festgelegte öffentliche – bisweilen eintrittskostenfreie – Zugang zu einem Kunstmuseum ist per se „nicht-mäzenatisch“, da dies auch die Möglichkeit der Erbschaftssteuerbefreiung eröffnet.

6. Verfolgung eigennütziger oder gemeinnütziger Zwecke

Die zivilrechtlichen Bestimmungen legen mithin unabdingbare Voraussetzungen für eine der Allgemeinheit dienende Kunstsammlung noch nicht fest. Dies bestimmt sich vielmehr nach der steuerlichen Gemeinnützigkeit. Um den steuerrechtlichen Status20 der Gemeinnützigkeit zu erlangen und zu behalten, unterliegen die Träger (Körperschaften, Personenvereinigungen) der Kunstsammlungen strikten Gemeinwohl-Bindungen. Sie müssen satzungsmäßig einen gesetzlich festgelegten gemeinnützigen Zweck verfolgen, selbstlos agieren, und das gebundene Vermögen und die Mittel der Körperschaft nur für gemeinnützige Zwecke verwenden.

Da Kunstsammlungen Kulturwerte erhalten, fördern sie „Kunst und Kultur“, und verfolgen damit einen gesetzlich anerkannten gemeinnützigen Zweck (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO). Jedoch muss zusätzlich noch das gesetzliche, vom BFH21 näher definierte Kriterium der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) gegeben sein, um als gemeinnützig anerkannt zu werden. Danach „handelt eine Körperschaft selbstlos, wenn sie weder selbst noch zugunsten ihrer Mitglieder eigennützige oder eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt“. Die Bewahrung von Kunst und Kultur reicht nicht aus, da sie sich mit dem „eigennützigen Interesse der Stifter an der Anschaffung und dem Sammeln der Kunstwerke“ decken kann.22 Vielmehr muss die Allgemeinheit einen Nutzen an den Kunstwerken haben; dies ist nur gewährleistet, wenn sie während bestimmter Öffnungszeiten jedermann zugänglich sind. Darüber hinaus verneinte der BFH23 die Selbstlosigkeit der klagenden Kunststiftung, da „das Stiftungsvermögen für die nächsten zwei Generationen ausschließlich in Familienhand bleiben solle“; laut der Stiftungsverfassung sollten ausscheidende Vorstandsmitglieder durch Kinder und Enkelkinder des Stifters ersetzt werden. Eine organschaftlich vermittelte, generationsübergreifende Verfügungsgewalt der Stifterfamilie über das Stiftungsvermögen widerspricht demnach der Selbstlosigkeit.24 Die statutarische Absicherung privater oder familiärer Interessen steht nicht im Einklang mit dem Gemeinwohl, der Widmung einer Kunstsammlung für einen gemeinnützigen Zweck. Die Gemeinnützigkeit ist konsequenterweise mit einem „Entprivatisierungseffekt“25 verbunden. Das gemeinnützig gebunden Vermögen kann auch nicht mehr „reprivatisiert“ werden (§§ 61 Abs.1, 55 Abs.1 Nr.4 AO). Kunstwerke im Vermögen einer gemeinnützigen Körperschaft unterliegen auf Dauer einer gemeinnützigen Zweckverwendung.

Gemeinnützigkeitsschädlich sind nicht nur jedwede Verfügungen über Kunstgegenstände des Stiftungsvermögens zu Gunsten des Stifters bzw. von Destinatären,26 sondern auch ihnen satzungsmäßig eingeräumte Verfügungs- und Entscheidungsbefugnisse sowie Organmitgliedschaften, die einem bestimmten Personenkreis die organschaftliche Herrschaft über die Stiftung sichern. Da der Stiftungsvorstand für die Stiftung handelt, sie rechtlich vertritt und ihre Geschäfte führt, soll er nicht mehrheitlich von Familienmitgliedern des Stifters besetzt sein. Das gleiche gilt für ein nach der Stiftungssatzung gebildetes, mit bestimmten Befugnissen ausgestattetes Stiftungskuratorium. Die Stiftungssphäre soll von privaten oder familiären Interessen unbeeinflusst sein; eigennützige Motive und Interessen sind nicht selbstlos. Die Interessen und der Nutzen für die Allgemeinheit sind maßgebend für die Gemeinnützigkeit. Die Eigentums- und Besitzrechte an den Kunstgegenständen soll die Stiftung zweckfördernd und unabhängig von persönlichen Machtinteressen ausüben. Die Stifterfreiheit, die Stiftung „familiär“ zu organisieren, wird daher gemeinnützigkeitsrechtlich begrenzt. Darin unterscheidet sich eine gemeinnützige von einer privatnützigen Kunststiftung. Demzufolge sind auch der Stifterfamilie eingeräumte Ernennungsrechte von Organmitgliedern, die der Stifterfamilie mittelbar die Leitung der Stiftung bzw. Einfluss auf deren Entscheidungen verschafft, nicht gemeinnützigkeitskonform. Eine einfache satzungsmäßig bestimmte, nicht zu einer Mehrheit führende Mitgliedschaft von Familienmitgliedern bzw. deren Vertreter in Stiftungsorganen steht m. E. dagegen im Einklang mit der Gemeinnützigkeit. Die primäre Verfolgung privater Interessen einer Familie oder eines bestimmten Personenkreises wird in dieser Konstellation institutionell nicht abgesichert.

7. Fazit

Private Kunstsammlungen können rechtlich eigennützig oder gemeinnützig verfasst werden. Eine gemeinnützig organisierte Kunstsammlung erfordert eine Organisationsverfassung, die ausschließlich auf die Förderung der Kunst und auf die Allgemeinheit ausgerichtet ist und institutionell frei von privaten Interessen ist. Letztendlich liegt es allein am einzelnen Kunstsammler, ob er seine Kunstsammlung den steuerrechtlichen Bindungen der Gemeinnützigkeit unterstellt.

Davon zu trennen ist die kultur- und gesellschaftspolitische Frage, ob das Eigentum an Kunstwerken inhaltlich zu begrenzen ist, und unter welchen Bedingungen ein demokratischer Staat den Betrieb von Kunstmuseen und die Vermittlung von Kunst Privatpersonen überlassen kann. Die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit regelt an sich nur die Steuerfreiheit gemeinnützig organisierter Eigentümer von Kunstwerken nicht jedoch deren genuine kulturelle Bedeutung für die Allgemeinheit, die unabhängig vom steuerlichen Status des Eigentümers ist. Kultur ist Allgemeingut und jeder Bürger/jede Bürgerin hat ein Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben.

  • 1. Financial Times (FT) 20-3-2021, p. 12 (…crackdown on dark arts of money laundering).
  • 2. FT 26-5-2021, p.14 Pinault moves into his art palace, “increasing influence over French arts”.
  • 3. Wolfgang Ulrich, Siegerkunst: neuer Adel, teure Lust, 2016.
  • 4. Hans-Lothar Merten, Schöner Schein: Hinter den Kulissen der Kunstbranche, 2017, S. 103, 162.
  • 5. Ibid., S. 162.
  • 6. So Christian von Faber-Castell, Gastkommentar in NZZ v. 26.10.2015 (…kein Luxus, sondern identitätsstiftend). Ähnlich Andrew J.Hall in NZZ v. 28.7.2021, S. 7 „Die Halbwertszeit von Kunst…“.
  • 7. Chap. 6; https://theartmarket.foleon.com/artbasel/2021/the-global-art-market/
  • 8. Ibid., key finding : „ …wealth preservation and growth for many UHNW individuals, who are key collectors in the art market.”
  • 9. Zur „Schatzbildung“ siehe Karl Marx, Das Kapital (Der Zirkulationsprozess des Kapitals), Zweites Buch, 21. Kapitel ‚Akkumulation und erweiterte Reproduktion‘. Georges Bataille, Der Begriff der Verausgabung, 1933, hat an die Charakterisierung der unproduktiven Konsumtion anknüpfend eine „Theorie der Verschwendung“ entwickelt.
  • 10. Siehe auch FAZ v. 15.7.2021, Bank bietet Anteile an Picasso Gemälde „Filette au baret“ zum Kauf an.
  • 11. https://www.zeit.de/zeit-magazin/2015/18/private-kunstsammlungen-oeffentlich. Deutschlandkarte mit ca. 60 Museen in Deutschland.
  • 12. ICOM Statutes 2007: „Ein Museum ist eine gemeinnützige auf Dauer angelegte, der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung im Dienste der Gesellschaft.“
  • 13. Z. B. Buchheim Museum in Bernried, 1998 gegründet; Kunsthalle Emden (Stiftung von Henri und Eske Nannen 1986); Sprengel Museum Hannover, das auf eine Stiftung von Bernhard Sprengel zurückgeht
  • 14. Dies zeigte sich bei der Sammlung von Cornelius Gurlitt, die er völlig legal, steuerfrei im Verborgenen hielt.
  • 15. § 13 Abs. 1 Nr. 2 Erbschaftsteuer- u. Schenkungssteuergesetz; siehe ausführlich FAZ v. 21.2.2021, S. 30 „Kunst zu vererben ist eine Kunst“.
  • 16. FAZ v. 29.9.2018, S. 15 „Die Kunst der Steueroptimierung“; FAZ v. 6.6.2020 „Private Kunst in Museen“.
  • 17. Arne Hammerich, Kunstförderung durch das Steuerrecht, 2019, hat -affirmativ-den fördernden Charakter von Steuernormen mit Kunstbezug untersucht.
  • 18. Palandt/Heinrichs, BGB Kommentar, 79. Aufl., 2020, Überblick vor § 90 Rdnr. 5.
  • 19. Palandt/Heinrichs, § 81 Rz. 7; § 85 Rz. 3.
  • 20. Geregelt in §§ 51–68 Abgabenordnung/AO.
  • 21. BFH, Urteil vom 23. Februar 2017, V R 51/15.
  • 22. Ibid., Rz. 31.
  • 23. Ibid., Rz. 38/39.
  • 24. Zustimmend Gersch in Klein, Kommentar zu AO, 15. Aufl. 2020, § 55 Rdnr. 2: Kunststiftung ist „eigennützig, wenn der Kunstbesitz nicht dem Gemeinwohl zur Verfügung steht, sondern in erster Linie dem Stifter“.
  • 25. Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, § 7 II,1, b, bb.
  • 26. Hof in Münchener Vertragshandbuch, Bd. 1, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl. 2005, Abschnitt VIII. 1 Rdnr. 16:“ Begünstigung eines näher bestimmten Personenkreises ist steuerschädlich“.
Literaturverzeichnis
Zitierte Literatur: 
  • Georges Bataille, Der Begriff der Verausgabung, 1933
  • Klein, Kommentar zu AO, 15. Aufl. 2020
  • Karl Marx, Das Kapital (Der Zirkulationsprozess des Kapitals), Zweites Buch, 21. Kapitel
  • Clare McAndrew, Chapter 1, The Global Art Market in 2020
  • Hans-Lothar Merten, Schöner Schein: Hinter den Kulissen der Kunstbranche, 2017
  • Münchener Vertragshandbuch, Bd. 1, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl. 2005
  • Palandt, BGB Kommentar, 79. Aufl., 2020
  • Katharina Pistor, The Code Of Capital: How The Law Creates Wealth And Inequality
  • Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002
  • Wolfgang Ulrich, Siegerkunst: neuer Adel, teure Lust, 2016