§ 145 StPO

BGH, 30.10.1959 - 1 StR 418/59

Erklärt der neubestellte Verteidiger, daß ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde, so entscheidet das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber, ob die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen ist.
Dabei muß berücksichtigt werden, daß der Verteidiger im Strafprozeß eine selbständige Stellung hat und seiner Aufgabe nur gerecht werden kann, wenn er den Stoff ausreichend beherrscht. Die Unterbrechung genügt daher nur, wenn der Verteidiger sich über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der bis dahin durchgeführten Verhandlung zuverlässig unterrichten kann. Bei sachlich und rechtlich sehr schwierigen und umfangreichen Verfahren ist im allgemeinen die Aussetzung der Verhandlung geboten.