Der eheliche Vater ist nicht nach § 170b StGB strafbar, der vor dem 1. Juli 1958, obgleich er ohne Gefährdung seines standesgemäßen Unterhalts dazu in der Lage war, keinen Unterhalt für sein Kind zahlte, wenn die gleichrangig verpflichtete Mutter, die dazu ohne Gefährdung ihres standesgemäßen Unterhalts in der Lage war, den ganzen Unterhalt zahlte.