§ 25 BVerfGG

BVerfG, 07.01.1959 - 1 BvR 100/57

1. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 25 Abs. 1 BVerfGG ist nicht frei widerruflich.
2. Eine Norm aus vorkonstitutioneller Zeit, die inhaltlich nicht zu beanstanden ist, kann die Berufsausübung auch dann wirksam regeln, wenn sie als Rechtsverordnung ergangen ist.
3. Die Abgrenzung der apothekenpflichtigen Waren wirkt für den Apotheker wie für den Drogisten als Regelung der Berufsausübung.