1. Enthält der Beschluß gemäß § 29 DAG eine eigene Sachentscheidung, dann ist sie wegen ihres selbständigen Charakters mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbar.
1. Enthält der Beschluß gemäß § 29 DAG eine eigene Sachentscheidung, dann ist sie wegen ihres selbständigen Charakters mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbar.