§ 308 StPO

BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

Bei der Anordnung der Untersuchungshaft ist eine Verweisung des Beschuldigten auf nachträgliche Anhörung mit dem Grundgesetz vereinbar. Das gilt auch für die Beschwerdeinstanz. Dabei ist eine restriktive Interpretation des § 308 Abs. 1 StPO für die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zulässig, soweit eine sinnvolle Anwendung des Gesetzes sie fordert.
Erläßt das Oberlandesgericht einen in der unteren Instanz abgelehnten oder aufgehobenen Haftbefehl auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft, ohne den Beschuldigten vorher zu hören, so muß es ihm Gelegenheit zu Gegenvorstellungen geben und über diese entscheiden. Hierauf ist der Beschuldigte in entsprechender Anwendung von § 115 StPO hinzuweisen.