§ 33 DAG

BGH, 07.01.1959 - 4 ARs 45/58

1. Ein Verfolgter, der auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung der deutschen Regierung von einem ausländischen Staat an eine zuständige deutsche Behörde zum Zwecke der Durchlieferung übergeben worden ist, darf an den übergebenden Staat zurückgeliefert werden, wenn sich vor Beendigung der Durchlieferung herausstellt, daß er deutscher Staatsangehöriger ist.
2. Der Haftbefehl zur Sicherstellung der Rücklieferung ist gemäß den §§ 33 Abs. 2 Nr. 1, 30 DAG zu erlassen.