§ 346 StPO

BGH, 17.07.1968 - 3 StR 117/68

Ist gegen ein Urteil form- und fristgerecht Revision eingelegt, so führt eine nach dem Erlaß des Urteils eingetretene Verjährung zur Einstellung des Verfahrens, auch wenn die Revision nicht oder nicht ordnungsgemäß begründet worden ist.

BGH, 16.06.1961 - 1 StR 95/61

Ist die in rechter Form und Frist eingelegte Revision nicht oder nicht ordnungsgemäß begründet worden, so ist das Rechtsmittel auch dann als unzulässig zu verwerfen, wenn der Tatrichter ein Verfahrenshindernis übersehen hatte (in Abweichung von BGHSt 15, 203).

BGH, 09.11.1960 - 4 StR 407/60

Hat der Tatrichter ein Verfahrenshindernis übersehen, so ist auf die gegen das Urteil rechtzeitig und wirksam eingelegte, wenn auch nicht oder nicht ordnungsgemäß begründete Revision das Verfahren wegen des Verfahrenshindernisses einzustellen. Die Verwerfung der Revision als unzulässig ist nicht statthaft.