§ 51 StGB; § 353 StPO

BGH, 27.11.1959 - 4 StR 394/59

1. Als "krankhafte Störung der Geistestätigkeit" können alle Störungen der Verstandestätigkeit sowie des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens in Betracht kommen. Das gilt u.a. für eine naturwidrige geschlechtliche Triebhaftigkeit, wenn ihr Träger ihr, insbesondere infolge Entartung seiner Persönlichkeit, nicht ausreichend widerstehen kann. Auf die Veränderung körperlicher Merkmale kommt es nicht an. Willensschwäche oder sonstige reine Charaktermängel, die nicht selbst Folge einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit sind, rechtfertigen die Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht (im Anschluß an BGH 1 StR 475/54 vom 8. Februar. 1955, LM StGB § 51 Abs. 1 Nr. 5 = MDR 1955, 368).
2. Hebt das Revisionsgericht ein Urteil nur wegen mangelnder oder fehlerhafter Prüfung der Zurechnungsfähigkeit auf, so kann es die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.