§ 51 StGB; § 353 StPO

BGH, 27.11.1959 - 4 StR 394/59

**1. Als "krankhafte Störung der Geistestätigkeit" können alle Störungen der Verstandestätigkeit sowie des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens in Betracht kommen. Das gilt u.a. für eine naturwidrige geschlechtliche Triebhaftigkeit, wenn ihr Träger ihr, insbesondere infolge Entartung seiner Persönlichkeit, nicht ausreichend widerstehen kann. Auf die Veränderung körperlicher Merkmale kommt es nicht an.