§ 81 StGB

BVerfG, 03.02.1959 - 1 BvR 419/54

Ein Hochverratsverfahren gemäß den §§ 80, 81 StGB gegen Funktionäre einer politischen Partei setzt die Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieser Partei durch das Bundesverfassungsgericht auch dann nicht voraus, wenn sie sich im Rahmen dessen gehalten haben, was die Partei erstrebt und propagiert.