§ 110a StPO

BGH, 22.02.1995 - 3 StR 552/94

Die Regelungen der §§ 110 a ff. StPO über Verdeckte Ermittler sind auf Vertrauenspersonen der Polizei nicht entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn sich deren Einsatz gegen einen bestimmten Beschuldigten richtet.