§ 113 StGB
BGH, 30.04.1974 - 4 StR 67/74
Ein Polizeibeamter, der einen Verkehrsteilnehmer bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle anhält, nimmt eine Vollstreckungshandlung im Sinne von § 113 StGB vor.
Ein Polizeibeamter, der einen Verkehrsteilnehmer bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle anhält, nimmt eine Vollstreckungshandlung im Sinne von § 113 StGB vor.