§ 1148 BGB

RG, 19.10.1918 - V 176/18

1. Erfordert die Freigabe eines Gegenstandes aus der Konkursmasse eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Konkursverwalters gegenüber dem Gemeinschuldner?
2. Bedeutung des § 1148 BGB.