§ 128 ALR 1 11

RG, 07.04.1880 - I 350/79

1. Anwendbarkeit des §. 128.1.11. A.L.R. auf den Handelskauf.
2. Gebührt dem Frachtführer an denjenigen Waren, welche ihm der Verkäufer zum Transport und zur Ablieferung an den Käufer ausgehändigt hat, deren Eigentum aber gemäß §. 128.1.11 A.L.R. sofort durch diese Aushändigung auf den Käufer übergegangen ist, das Retentionsrecht aus Art. 313 H.G.B. wegen ihm (dem Frachtführer) an den Verkäufer aus früheren beiderseitigen Handelsgeschäften zustehender und fälliger Forderungen?