Wie weit ist die Beschlagnahme auf Grund des §. 13 flg. der Verordnung von 24. Januar 1844 (Pr.G.S. S. 52) gegen die Erben des schuldigen Beamten zulässig?
Wie weit ist die Beschlagnahme auf Grund des §. 13 flg. der Verordnung von 24. Januar 1844 (Pr.G.S. S. 52) gegen die Erben des schuldigen Beamten zulässig?