§ 15 RKO

RG, 16.02.1884 - I 504/83

Ist die einem Kaufmanne auf seine Schuld erteilte Anweisung, sobald dieselbe dem Assignatar gegenüber angenommen ist, auch im Falle nachherigen Konkurses über das Vermögen des Anweisenden unwiderruflich? Entsprechende Grundsätze für die Anweisung nach preußischem Landrechte. Verleiht die Annahme der Anweisung dem Assignatar Rechte, wenn die Anweisung eine Forderung betrifft, die erst durch Vertragsleistungen des Anweisenden gegenüber dem Angewiesenen entstehen soll, diese Leistungen aber nicht von ihm selbst, sondern von dem Verwalter seiner Konkursmasse kraft des ihm nach §. 15 Abs. 1 R.K.O. zustehenden Rechtes bewirkt werden?