Kann der Beklagte, dem das ihm vom Gemeinschuldner verkaufte Grundstück durch diesen übergeben, aber nicht aufgelassen worden ist, dem Konkursverwalter gegenüber, der die Vertragserfüllung gemäß § 17 KO. abgelehnt hat und daraufhin die Herausgabe des Grundstücks auf Grund des § 985 BGB. fordert, mit Erfolg den Einwand der gekauften und übergebenen Sache entgegensetzen?