Wer unter Einsatz des rechtswidrig erlangten Computerprogramms an einem Geldspielautomaten "spielt", wirkt unbefugt auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs ein (§ 263 a Abs. 1 StGB).
Wer unter Einsatz des rechtswidrig erlangten Computerprogramms an einem Geldspielautomaten "spielt", wirkt unbefugt auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs ein (§ 263 a Abs. 1 StGB).