1. § 21 Abs. 2 JGG ist - ebenso wie § 23 Abs. 2 StGB - eine Ausnahmevorschrift, die namentlich die Berücksichtigung einer Konfliktslage ermöglichen soll.
1. § 21 Abs. 2 JGG ist - ebenso wie § 23 Abs. 2 StGB - eine Ausnahmevorschrift, die namentlich die Berücksichtigung einer Konfliktslage ermöglichen soll.