§ 21 LVwVG

VGH Baden-Württemberg, 01.06.2005 - 1 S 499/05

1. Eine Durchsuchungsanordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG darf nur erlassen werden, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen für die im Rahmen der Durchsuchung beabsichtigte Verwaltungsvollstreckung vorliegen.
2. Dient die Durchsuchungsanordnung der Vollstreckung einer Herausgabeverpflichtung im Wege des unmittelbaren Zwangs durch Wegnahme, muss dieses Zwangsmittel gemäß § 20 Abs. 1 LVwVG zuvor grundsätzlich angedroht werden.
3. Von der vorherigen Androhung kann nach § 21 LVwVG nur bei Gefahr im Verzug abgesehen werden; dies ist dann der Fall, wenn die Durchsetzung der Maßnahme unaufschiebbar ist. Der bei Gefahr einer Vollstreckungsvereitelung zulässige Verzicht auf die Anhörung des Vollstreckungsschuldners vor Erlass der Durchsuchungsanordnung lässt als solcher einen Rückschluss auf die Unaufschiebbarkeit nicht zwingend zu.