Kann ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO. darin liegen, daß der Gerichtsschreiber die Protokollierung des Armenrechtsgesuchs ablehnt?
Kann ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO. darin liegen, daß der Gerichtsschreiber die Protokollierung des Armenrechtsgesuchs ablehnt?