§ 24 DRiG

BGH, 09.06.2004 - RiSt (R) 1/02

a) Ein Richter, der einen Beihilfebetrug begeht, ist aus dem Dienst zu entfernen, wenn das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist oder neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt und durchgreifende Milderungsgründe fehlen.
b) Als Milderungsgründe kommen nicht nur die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der disziplinarischen Ahndung von Eigentumsdelikten zum Nachteil des Dienstherrn "anerkannten" Milderungsgründe, sondern auch andere Gründe in Betracht.