§ 299 ZPO

BGH, 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16

**In Zivilsachen kann der Gerichtsvorstand am Verfahren nicht beteiligten Dritten regelmäßig anonymisierte Abschriften von Urteilen und Beschlüssen erteilen, ohne dass dies den Anforderungen an die Ge