1. Führt ein Arzt mit einer technisch einwandfreien Röntgeneinrichtung medizinisch nicht indizierte Röntgenaufnahmen durch, verwirklicht er nicht den Straftatbestand des § 311 d StGB (Freisetzen ionisierender Strahlen). Sein Vorgehen kann aber den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 223 a StGB erfüllen.
2. Behörden im Sinne der §§ 277, 278 StGB sind nur solche Stellen, welche die vorgelegten Zeugnisse zur Beurteilung des Gesundheitszustandes verwenden.