§ 33 StPO
BGH, 20.02.1996 - 5 StR 679/95
Zum rechtlichen Gehör der Staatsanwaltschaft bei Gesprächen des Strafkammervorsitzenden mit dem Verteidiger über die Straferwartung im Falle eines Geständnisses des Angeklagten.
BGH, 30.10.1991 - 2 StR 200/91
Will das Gericht einem Angeklagten für den Fall eines Geständnisses einen bestimmten Strafrahmen in Aussicht stellen, so muß es zuvor allen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Äußerung geben.
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die zu Ungunsten des Angeklagten den ihn betreffenden Strafausspruch angreift, hat Erfolg.