**1. Die Erlaubnispflicht nach § GEWO § 33i GEWO § 33I Absatz I 1 GewO setzt nicht voraus, daß die geplante Spielhalle die Merkmale eines Betriebes aufweist.
**1. Die Erlaubnispflicht nach § GEWO § 33i GEWO § 33I Absatz I 1 GewO setzt nicht voraus, daß die geplante Spielhalle die Merkmale eines Betriebes aufweist.