§ 43 EheG

BGH, 06.04.1960 - IV ZR 276/59

a) Ob eine schwere Eheverfehlung darin liegt, daß ein Ehegatte gegen den Willen des anderen aus der bisher beiden gemeinsamen Religionsgemeinschaft (hier der evangelischen Kirche) austritt, um sich einer anderen Glaubensgemeinschaft (hier der Neuapostolischen Kirche) anzuschließen, hängt insbesondere davon ab, in welcher Weise und mit welcher inneren Einstellung zu dem anderen Ehegatten dieser Schritt vollzogen wird und ob diesem Ehegatten gegenüber dabei die gebotene Rücksichtnahme gewahrt wird.
b) Auch eine Eheverfehlung des klagenden Ehegatten, die keine schwere Verfehlung im Sinne des §43 Satz 1 EheG ist, kann dazu führen, daß sein Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist.