§ 48 BVerfGG

BVerfG, 21.12.1955 - 1 BvC 2/54

Das Wahlprüfungsverfahren ist ausschließlich dazu bestimmt, die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Bundestages zu gewährleisten. Die Beschwerde nach § 48 BVerfGG kann daher nur auf solche Wahlfehler gestützt werden, die auf die Sitzverteilung von Einfluß sind oder sein können.