§ 5 UrhRG

BGH, 21.11.1991 - I ZR 190/89

1. Nichtamtlich verfaßte Leitsätze gerichtlicher Entscheidungen können als deren Bearbeitungen wie selbständige Werke gem. § 3 UrhRG geschützt sein.
2. Als amtlich verfaßt i. S. des § 5 I UrhRG ist ein Leitsatz dann anzusehen, wenn er von einem Mitglied des Spruchkörpers mit dessen Billigung formuliert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Unerheblich ist, ob eine dienstliche Verpflichtung zur Abfassung von Leitsätzen besteht.