a) § 568 Abs. 2 ZPO findet im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens in dem Zwischenverfahren über die Berechtigung eines Zeugen zur Aussageverweigerung keine Anwendung.
b) Zu den Voraussetzungen für das Zeugnisverweigerungsrecht eines Arztes.
a) § 568 Abs. 2 ZPO findet im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens in dem Zwischenverfahren über die Berechtigung eines Zeugen zur Aussageverweigerung keine Anwendung.
b) Zu den Voraussetzungen für das Zeugnisverweigerungsrecht eines Arztes.