Beim Erlass einer denkmalschutzrechtlichen Sanierungsverfügung muss neben den Eigentümern einer denkmalgeschützten Anlage auch der Geschäftsführer einer Bauträger-GmbH als Handlungsstörer in die "Störerauswahl" einbezogen werden, wenn dieser durch die Abdeckung des Daches die Denkmalschutzbehörde zum Einschreiten veranlasst hat und die GmbH wegen Konkurses als Adressat ausscheidet. Auch Wohnungseigentümer in einer denkmalgeschützten mehrflügeligen Schlossanlage sind grundsätzlich - im Rahmen des Zumutbaren und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - für das Dach der Gesamtanlage gemäß § 6 DScHG Bad.-Württ. erhaltungspflichtig. Ob dies auch dann gilt, wenn die Wohnungseigentümer ihre Nutzungs- und Verfügungsrechte mit dinglicher Wirkung gemäß § 10 Abs. 2 WEG auf den jeweiligen Schlossflügel beschränkt haben und die Antragsteller deshalb nur "formelle Eigentümer" des sanierungsbedürftigen Schlossflügels sind, muss im vorliegenden Eilverfahren vor dem Abschluss des Zivilprozesses offen bleiben.
§ 6 DSchG BW
VGH Baden-Württemberg, 25.03.2003 - 1 S 190/03
Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten (§ 6 S. 1 DSchG). Für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer denkmalschutzrechtlichen Sicherungsanordnung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrundezulegen. Bei einem als Sachgesamtheit eingetragenen Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung (§ 12 Abs. 1 DSchG) darf nicht isoliert auf das Gebäude abgestellt werden, an dem Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen sind; vielmehr muss eine einheitliche wirtschaftliche Betrachtung der Sachgesamtheit vorgenommen werden. Bei der Ermittlung des zumutbaren Erhaltungsaufwands sind auch staatliche Zuschüsse sowie steuerliche Vergünstigungen zu berücksichtigen.
Eine denkmalschutzrechtliche Anordnung zur Sicherung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Daches eines Kulturdenkmals kann an jeden Wohnungseigentümer unabhängig von der konkreten Lage seiner Wohnung innerhalb der Sachgesamtheit ergehen. Soweit die Eigentümer oder Besitzer durch zivilrechtliche Regelungen im Innenverhältnis von Instandsetzungsverpflichtungen befreit sind, kann eine derartige Vereinbarung die öffentlich-rechtliche Erhaltungspflicht nach § 6 Satz 1 DSchG grundsätzlich nicht aufheben.