Ist die Fristsetzung des § 643 BGB auch in dem Falle erforderlich, daß die vom Besteller vorzunehmende Handlung unmöglich geworden ist?
Ist die Fristsetzung des § 643 BGB auch in dem Falle erforderlich, daß die vom Besteller vorzunehmende Handlung unmöglich geworden ist?