§ 65 GenG

RG, 18.12.1917 - II 292/17

1. Darf eine Genossenschaft, denn Zweck die Gewährung von Darlehen an die Genossen ist, in der Satzung und in den Darlehnsverträgen bestimmen, daß die Darlehen im Falle des Austritts des Genossen vorzeitig gekündigt werden können?
2. Ist die Wirksamkeit des Austritts von der Rückzahlung des Darlehens abhängig?